{"id":"bgbl2-1957-5-3","kind":"bgbl2","year":1957,"number":5,"date":"1957-04-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/5#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_5.pdf#page=17","order":3,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr","law_date":"1957-04-04T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":17,"num_pages":5,"content":["Nr. 5 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1957       61\nGesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1956 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Luftverkehr.\nVom 4. Aprll 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bern am 2. Mai 1956 unterzeichneten Ab-\nkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft über\nden Luftverkehr wird zugestimmt. Das Abkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nArtikel 7 des Abkommens findet im Saarland erst\nvom Ende der Ubergangszeit nach Artikel 3 des\nVertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Französischen Republik zur Regelung der\nSaarfrage vom 27. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. II\nS. 1587) an Anwendung.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem\nArtikel 20 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nbekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Badenweiler, den 4. April 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Justiz und für Angelegenheiten des aundesrates\nvon Merkatz","62                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nüber den Luftverkehr\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 3\nund\n(1) Mit dem Betrieb des internationalen Fluglinienver-\ndie Schweizerische Eidgenosse~sc~aft                    kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien\nhaben in dem Bestreben, den Luftverkehr zwischen ihren       kann jederzeit begonnen werden, wenn\nGebieten und darüber hinaus zu regeln, folgendes. ver-\na) der Vertragsstaat, dem die Rechte gewährt sind,\neinbart:\n, das Unternehmen schriftlich benannt hat, welches\nArtikel 1                                       die einzelnen Linien betreiben wird,\n(1} Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten,                  b) der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, dem\nsoweit sich aus dem Inhalt des Abkommens nidits an-                      benannten Unternehmen die Genehmigung er-\nderes ergibt:                                                            teilt hat, den internationalen Fluglinienverkehr\nauf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten\na} ,,Luftfahrtbehörde•,   in der Bundesrepublik                  Linien zu eröffnen.\nDeutschland der Bundesminister für Verkehr, in\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft das Eid-        (2) Der Vertragsstaat, der die Rechte gewährt, wird\ngenössische Post- und Eisenbahndepartement         vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 3 und 4\n(Luftamt}, oder in beiden Fällen, jede andere      und vorbehaltlich der Verständigung nach Artikel 11 un-\nPerson oder Stelle, die zur Ausübung der diesen    verzüglidi die Genehmigung zum Betrieb des internatio-\nobliegenden Aufgaben ermäditigt sein wird.         nalen Fluglinienverkehrs erteilen.\nb) ,,Benanntes Unternehmenu (,,bezeichnetes Unter-       (3) Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, von dem benann-\nnehmen\"), ein Luftverkehrsunternehmen, das ein     ten Unternehmen des anderen Vertragsstaates den Nach-\nVertragsstaat dem anderen Vertragsstaat nach       weis zu verlangen, daß dieses Unternehmen in der Lage\nArtikel 3 sduiftlich als das Unternehmen be-       ist, den Erfordernissen zu entsprechen, die durch die Ge-\nnannt -{bezeichnet) hat, das die nach Artikel 2    setze und Verordnungen des erstgenannten Staates für die\nAbsatz 2 dieses Abkommens festgelegten Flug-       Durchführung des internationalen Luftverkehrs vor-\nlinien betreiben soll.                             geschrieben sind.\n(2) Die Begriffe „Gebiet\", ,,Fluglinienverkehr•, ,,inter-\n(4) Jeder Vertragsstaat behält sich das Recht vor,\nnationaler Fluglinienverkehr\", .. Landung zu nichtgewerb-\neinem von de_m anderen Vertragsstaat benannten Unter-\nlichen Zwecken\" haben für die Anwendung dieses\nnehmen die Ausübung der in Artikel 2 gewährten Rechte\nAbkommens die in Artikel 2 und 96 des Abkommens\nzu verweigern, wenn das Unternehmen nicht in der Lage\nüber die internationale Zivilluftfahrt vom 1. Dezember\nist, auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, daß der\n1944 festgelegte Bedeutung.\nwesentliche Teil des Eigentums an dem Unternehmen\nund die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Unter-\nArtikel 2                           nehmen Staatsangehörigen oder Körperschaften des an-\nderen Vertragsstaates oder diesem selbst zustehen.\n(1) Jeder Vertragsstaat gewährt dem anderen Ver-\ntragsstaat zur Durchführung • des internationalen Flug-\nlinienverkehrs durch die benannten Unternehmen folgende\nArtikel 4\nRechte:\na} das Recht des Oberfluges,                             (1) Jeder Vertragsstaat kann die nach Artikel 3 Absatz 2\nb} das Recht der Landung zu nichtgewerblichen         erteilte Genehmigung widerrufen oder durch Auflagen\nZwecken und                                        einschränken, wenn das benannte Unternehmen die Ge-\nsetze und Verordnungen des Vertragsstaates, der die\nc} das Recht des Ein- und Ausflugs zur Durchfüh-\nRechte gewährt, oder die Bestimmungen dieses Abkom-\nrung des gewerblichen internationalen Fluglinien-\nmens nicht befolgt oder die daraus sich ergebenden\nverkehrs mit Fluggästen, Post und Fracht an den\nVerpflichtungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt, wenn der\nOrten in seinem Gebiet, die bei jeder nach Ab-\nNachweis nach Artikel 3 Absatz 4 nicht erbracht wird. Von\nsatz 2 festgelegten Linie aufgeführt sind.\ndiesem Recht wird jeder Vertragsstaat nur nach einer\n(2) Die Linien, welche die benannten Unternehmen der      Konsultation nach Artikel 15 Gebrauch madien, es sei\nbeiden Vertragsstaaten zu betreiben berechtigt sind,         denn, daß eine sofortige Einstellung des Betriebes oder\nwerden in einem Linienplan festgelegt, der in einem          sofortige Auflagen zur Vermeidung weiterer Verstöße\nNotenaustausch zu vereinbaren ist.                           gegen Gesetze oder Verordnungen erforderlich sind.","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1957                                  63\n(2) Jeder Vertragsstaat hat das Recht, durch schriftliche   c) Treibstoffe und Schmieröle, die an Bord der in\nMitteilung an den anderen Vertragsstaat die Benennung              Buchstabe a genannten Luftfahrzeuge in das Gebiet\neines Unternehmens rückgängig zu machen, um es durch               des anderen Vertragsstaates eingebracht werden,\nein anderes Unternehmen zu ersetzen. Das benannte                  dürfen frei von Zöllen und sonstigen bei der Ein-,\nneue Unternehmen genießt die gleichen Rechte und                   Aus- und Durchfuhr von Waren erhobenen Abga-\nunterliegt den gleichen Verpflichtungen wie das Unter-            ben an Bord dieser Luftfahrzeuge verbraucht\nnehmen, an dessen Stelle es getreten ist.                          werden, und zwar auch auf anschließenden Flügen\nzwischen Orten im Gebiet dieses Vertragsstaates .\nArtikel 5\n•                           Dies gilt auch für Treibstoffe, die zur Versorgung\ndieser Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen\n(1) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines                Vertragsstaates unter Zollüberwachung eingeführt\njeden der beiden Vertragsstaaten, die den Einflug von              und dort gelagert werden. Sonstige Treibstoffe, die\nLuftfahrzeugen des internationalen Luftverkehrs in sein            von diesen Luftfahrzeugen im Gebiet des anderen\nGebiet oder deren Ausflug aus seinem Gebiet oder den               Vertragsstaates unter Zollüberwachung an Bord ge-\nBetrieb und Verkehr solcher Luftfahrzeuge innerhalb                nommen und im internationalen Fluglinienverkehr\nseines Gebietes betreffen, finden auf Luftfahrzeuge, die           verbraucht werden, unterliegen den genannten Ab-\nvon dem benannten Unternehmen des anderen Vertrags-                gaben sowie etwaigen besonderen Verbrauchsabga-\nstaates verwendet werden, Anwendung.                               ben nicht, mit denen die Treibstoffe in diesem\nVertragsstaat belastet sind\n(2) Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines je-\nden der beiden Vertragsstaaten, welche die Einreise in        d) Die an Bord der in Buchstabe a genannten Luft-\nsein Gebiet oder die Ausreise aus seinem Gebiet von                fahrzeuge eingebrachten Nahrungs- und Genuß-\nFluggästen, Besatzungen, Post oder Fracht, wie z.B. Vor-           mittel, die zur Verpflegung der Fluggäste und Be-\nschriften über Einreise, Abfertigung, Einwanderung,                satzungsmitglieder bestimmt sind, dürfen im Gebiet\nPässe, Zölle und Quarantäne betreffen, finden auf die              des anderen Vertragsstaates frei von Zöllen und\nFluggäste, Besatzungen, Post oder Fracht der Luftfahr-             sonstigen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von\nzeuge des anderen Vertragsstaates während ihres Auf-               Waren erhobenen Abgaben zum alsbaldigen Ver-\nenthaltes in seinem Gebiet Anwendung.                              brauch an Bord ausgegeben werden, wenn die Luft-\nfahrzeuge bei Zwischenlandungen ständig zollamt-\nlich überwacht werden können.\nArtikel 6\nDie Gebühren, die in jedem Vertragsstaat für die Be-\nnutzung der Flughäfen und anderer Luftfahrteinrichtun-                               Artikel 8\ngen durch die Luftfahrzeuge des anderen Vertragsstaates        (1) Die von dem einen Vertragsstaat ausgestellten oder\nerhoben werden, dürfen nicht höher als für die einhei-      anerkannten Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeug-\nmischen Luftfahrzeuge sein.                                 nisse und Erlaubnisscheine (Fähigkeitsausweise) der Be-\nsatzung eines Luftfahrzeuges werden von dem anderen\nArtikel 7                           Vertragsstaat während ihrer Gültigkeitsdauer anerkannt.\nJeder der beiden Vertragsstaaten gewährt für die             (2) Jeder der beiden Vertragsstaaten behält sich das\nLuftfahrzeuge, die von einem benannten Unternehmen          Recht vor, den Befähigungszeugnissen und Erlaubnis-\ndes anderen Vertragsstaates ausschließlich im internatio-   scheinen (Fähigkeitsausweisen), die seinen eigenen Staats-\nnalen Luftverkehr verwendet werden, die folgenden Ab-       angehörigen vom anderen Vertragsstaat oder einem an-\ngabenvergünstigungen:                                       deren Staat ausgestellt sind, für Flüge über seinem eige-\nnen Gebiet die Anerkennung zu verweigern.\na) Die von den benannten Unternehmen des einen\nVertragsstaates verwendeten Luftfahrzeuge, die in\ndas Gebiet des anderen Vertragsstaates einfliegen                              Artikel 9\nund wieder ausfliegen oder es durchfliegen, ein-\nschließlich der an Bord befindlichen Ausrüstungs-        (1) Den Unternehmen jedes Vertragsstaates soll in\ngegenstände und Ersatzteile bleiben frei von Zöllen   billiger und gleicher Weise Gelegenheit gegeben werden,\nund sonstigen bei der Ein-, Aus- und Durdlfuhr von    den Betrieb auf jeder der nach Artikel 2 Absatz 2 fest-\nWaren erhobenen Abgaben.                              gelegten Linien durchzuführen.\nb) Ersatzteile und Ausrüstungsgegenstände, die               (2) Bei dem Betrieb des internationalen Fluglinienver-\naa) aus den in Buchstabe a genannten Luftfahrzeu-     kehrs auf den nach Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien\ngen im Gebiet des anderen Vertragsstaates        soll das benannte~ Unternehmen eines Vertragsstaates auf\nunter Zollüberwachung ausgebaut oder sonst       die Interessen des benannten Unternehmens des anderen\nvon Bord gebracht und dort gelagert werden,      Vertragsstaates Rücksicht nehmen, damit der auf allen\nbb) für diese Luftfahrzeuge in das Gebiet des an-     oder einem Teil der gleichen Linien betriebene Flug-\nderen Vertragsstaates unter Zollüberwachung      linienverkehr dieser Unternehmen nicht ungebührlich be-\neingeführt und dort gelagert werden,             einträchtigt wird.\nbleiben frei von den in Buchstabe a bezeichneten         (3) Der internationale Fluglinienverkehr auf den nach\nAbgaben, wenn sie unter Zollüberwachung in die        Artikel 2 Absatz 2 festgelegten Linien soll vor allem dazu\ngenannten Luftfahrzeuge eingebaut oder sonst an       dienen, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stel-\nBord genommen werden oder aus dem Gebiet dieses       len, das der voraussehbaren Verkehrsnachfrage nach und\nVertragsstaates auf andere Weise als an Bord der      von dem Gebiet des Vertragsstaates entspricht, der das\nLuftfahrzeuge wieder ausgeführt werden. Die gleiche   Unternehmen benannt hat. Das Recht dieses Unterneh-\nAbgabenbefreiung wird für solche Ersatzteile und      mens, Beförderungen zwischen den nach Artikel 2 Absatz 2\nAusrüstungsgegenstände gewährt, die unter Zoll-       festgelegten, im anderen Vertragsstaat gelegenen Punkten\nüberwachung aus entsprechenden Lagern anderer         einer Linie und dritten Staaten auszuführen, soll im\nausländischer Luftverkehrsunternehmen entnommen       Interesse einer geordneten Entwicklung des internatio-\nund in die genannten Luftfahrzeuge eingebaut oder     nalen Luftverkehrs so ausgeübt werden, daß das Beför-\nsonst an Bord genommen werden.                        derungsangebot angepaßt ist","64                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\na) an die Nachfrage nach Verkehrsmöglichkeiten                              Artikel 12\nvon und nach dem Gebiet des Vertragsstaates,\nTritt ein von beiden Vertragsstaaten angenommenes\nder das Unternehmen benannt hat,\nallgemeines multilaterales Luftverkehrsabkommen in\nb) an die in den durchflogenen Gebieten bestehende   Kraft, so gehen.die Bestimmungen des multilateralen Ab-\nVerkehrsnachfrage unter Berücksichtigung der      kommens vor. Erörterungen über die Feststellung, inwie-\nörtlichen und regionalen Linien,                  weit ein multilaterales Abkommen dieses Abkommen\nc) an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Be-   aufhebt, ändert oder ergänzt, finden nach Artikel 15\ntriebes der Linien des Durchgangsverkehrs.        dieses Abkommens statt.\nArtikel 10                                                 Artikel 13\n(1) Die benannten Unternehmen teilen den Luftfahrt-          Jedes von einem Vertragsstaat benannte Unternehmen\nbehörden beider Vertragsstaaten spätestens dreißig Tage      darf auf den Flughäfen des anderen Vertragsstaates und\nvor Beginn des Betriebes auf den nach Artikel 2 Absatz 2     in den Städten des anderen Vertragsstaates, in denen\nfestgelegten Linien die Art des Betriebes, die vorgese-      es eine eigene Vertretung zu unterhalten beabsichtigt,\nhenen Flugzeugmuster und die Flugpläne mit. Das gleiche      sein eigenes Personal für seine Geschäfte unterhalten\ngilt für spätere Änderungen.                                 und beschäftigen. Soweit ein benanntes Unternehmen auf\n(2) Die Luftfahrtbehörden eines jeden der beiden Ver-     eine eigene Organisation in den Flughäfen des anderen\ntragsstaaten werden den Luftfahrtbehörden des anderen        Vertragsstaates verzichtet, soll es nach Möglichkeit die\nVertragsstaates auf deren Ersuchen alle statistischen        in Frage stehenden Arbeiten durch das Personal der\nUnterlagen übermitteln, die billigerweise zum Zwecke         Flughäfen oder des benannten Unternehmens des anderen\nder Nachprüfung des auf den nach Artikel 2 Absatz 2          Vertragsstaates ausführen lassen.\nfestgelegten Linien von den benannten Unternehmen\nbereitgestellten Beförderungsangebotes gefordert werden                             Artikel 14\nkönnen. Diese Unterlagen sollen alle Angaben enthalten,\ndie zur Bestimmung des Umfangs des Verkehrs der be-             Zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsstaaten\nnannten Unternehmen auf den nach Artikel 2 Absatz 2          findet ein regelmäßiger Meinungsaustausch statt, um eine\nfestgelegten Linien und der Herkunft und Bestimmung          enge Zusammenarbeit in allen die Anwendung und Aus-\ndieses Verkehrs erforderlich sind.                           legung dieses Abkommens berührenden Angelegenheiten\nherbeizuführen.\nArtikel 11                                                 Artikel 15\n(1) Die Tarife, die auf den nach Artikel 2 Absatz 2 fest-    (1) Eine Konsultation zur Erörterung der Auslegung,\ngelegten -Linien für Fluggäste und Fracht anzuwenden         Anwendung oder Änderung dieses Abkommens oder des\nsind, werden unter Berücksichtigung aller Faktoren, ins-     Fluglinienplans kann jederzeit von jedem Vertragsstaat\nbesondere der Kosten des Betriebes, eines angemessenen       beantragt werden. Diese Konsultation beginnt innerhalb\nGewinns, der besonderen Gegebenheiten der verschiede-        einer Frist von sechzig Tagen nach Eingang des Antrags.\nnen Linien und der von anderen Unternehmen, welche die\ngleiche Linie ganz oder teilweise betreiben, verwendeten        (2) Vereinbarte Änderungen dieses Abkommens treten\nTarife festgesetzt. Bei der Festsetzung soll nach den Be-    entsprechend dem in Artikel 20 vorgesehenen Verfahren\nstimmungen der folgenden Absätze verfahren werden.           in Kraft.\n(2) Die Tarife werden, wenn möglich, für jede Linie          (3) Änderungen des Fluglinienplans treten in Kraft,\ndurch Vereinbarung der beteiligten benannten Unter-          sobald sie nach tJbereinstimmung zwischen den Luftfahrt-\nnehmen festgesetzt. Hierbei sollen sich die benannten        behörden der Vertragsstaaten in einem Notenaustausch\nUnternehmen nach den Beschlüssen richten, die auf Grund      entsprechend Artikel 2 Absatz 2 vereinbart sind.\ndes Tariff estsetzungsverfahrens des Internationalen Luft-\nverkehrsverbandes (IATA) angewendet werden können,                                  Artikel 16\noder die benannten Unternehmen sollen sich, nach einer\nBeratung mit den Luftverkehrsunternehmen dritter Staa-          (1) Soweit eine Meinungsverschiedenheit über die An-\nten, welche die gleiche Linie ganz oder teilweise betrei-    wendung oder Auslegung dieses Abkommens nicht nach\nben, wenn mögJich unmittelbar untereinander verstän-         Artikel 14 oder 15 zwischen den Luftfahrtbehörden oder\ndigen.                                                       zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten beigelegt\nwerden kann, ist sie auf Antrag eines Vertragsstaates\n(3) Die auf diese Weise festgesetzten Tarife sollen den\neinem Schiedsgericht zu unterbreiten.\nLuftfahrtbehörden eines jeden Vertragsstaates wenigstens\ndreißig Tage vor dem in Aussicht genbmmenen Inkraft-            (2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\ntreten zur Genehmigung vorgelegt werden. Dieser Zeit-        Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schieds-\nraum kann in besonderen Fällen verkürzt werden, wenn         richter ernennt und diese Schiedsrichter sich auf einen\ndie Luftfahrtbehörden damit einverstanden sind.              Angehörigen eines dritten Staates als Vorsitzenden\n(4) Kommt zwischen den benannten Unternehmen eine        einigen. Werden die Schiedsrichter nicht innerhalb von\nEinigung nach Absatz 2 nicht zustande oder erklärt sich      sechzig Tagen ernannt, nachdem ein Vertragsstaat seine\nein Vertragsstaat mit den ihm nach Absatz 3 zur Geneh-       Absicht, ein Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben\nmigung vorgelegten Tarifen nicht einverstanden, so sollen    hat, oder können die Schiedsrichter sich nicht innerhalb\ndie Luftfahrtbehörden die Tarife derjenigen Linien und       weiterer dreißig Tage auf einen Vorsitzenden einigen,\nLinienteile, für die eine Ubereinstimmung nicht besteht,     so ist der Präsident des Rates der Internationalen Zivil-\ndurch Vereinbarung festsetzen.                               luftfahrt-Organisation zu bitten, die notwendigen Ernen-\nnungen vorzunehmen. Seine Entscheidung ist für die\n(5) Kommt zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden\nVertragsstaaten bindend.\nVertragsstaaten eine Vereinbarung nach Absatz 4 nicht\nzustande, so findet Artikel 16 Anwendung. Solange der          (3) Das Schiedsgericht entscheidet, wenn ihm eine güt-\nSchiedsspruch nicht ergangen ist, hat der Vertragsstaat,     liche Regelung der Meinungsverschiedenheiten nicht ge-\nder sich nicht einverstanden erklärt hat, das Recht, von    lingt, mit Stimmenmehrheit. Soweit die Vertragsstaaten\ndem anderen Vertragsstaat die Aufrechterhaltung der         nichts anderes vereinbaren, regelt es seine Verfahrens-\nvorher in Kraft befindlichen Tarife zu verlangen.           grundsätze selbst und bestimmt seinen Sitz.","Nr. 5 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. April 1957                                     65\n(4) Jeder Vertragsstaat trägt die Vergütung für die                                  Artikel 19\nTätigkeit seines Schiedsrichters sowie die Hälfte der\nübrigen Kosten.                                                   Die Vorschriften dieses Abkommens ersetzen zwischen\nden Vertragsstaaten:\n(5) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den vorläu-         a) das Provisorische Ubereinkommen vom 14. Septem-\nfigen Maßnahmen, die im Laufe des Verfahrens angeord-                  ber 1920 betreffend die Regelung des Luftverkehrs\nnet werden sowie dem Schiedsspruch, der endgültig ist,                 zwischen Deutschland und der Schweiz,\nnachzukommen.\nb) die durch Notenwechsel vom 23. und 27. Juli 1937\nArtikel 17                                      getroffene Vereinbarung über die zollfreie Abgabe\nJeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen jederzeit                  von Betriebsstoffen -an Luftfahrzeuge.\nkündigen. Das Abkommen endigt ein Jahr nach Eingang\nder Kündigung bei dem anderen Vertragsstaat, es sei                                     Artikel 20\ndenn, daß auf Grund einer Vereinbarung zwischen den               Dieses Abkommen soll ratifiziert werden. Die Ratifi-\nVertragsstaaten die Kündigung vor Ablauf dieser Frist          kationsurkunden sollen baldmöglid1st in Bonn aus-\nrückgängig gemacht wird.                                       getauscht werden. Es tritt dreißig Tage nach dem Aus-\ntausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nArtikel 18\nZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Be-\nDieses Abkommen, alle seine Änderungen und jeder            vollmächtigten dieses Abkommen unterzeidmet.\nNotenaustausch nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 15\nAbsatz 3 werden bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Or-         GESCHEHEN zu Bern am 2. Mai 1956 in doppelter Ur-\nganisation hinterlegt.                                         sduift in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutsdlland\ngezeidmet:\nFriedridl Ho 1zapfe 1\nFür die Sdlweizerisdle Eidgenossensdlaft\ngezeidlnet:\nMax P e t i t p i e r r e"]}