{"id":"bgbl2-1957-4-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":4,"date":"1957-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-4-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_4.pdf#page=4","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt","law_date":"1957-03-12T00:00:00Z","page":36,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["36                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZweite Verordnung\nzur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.\nVom 12. März 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die                                   § 2\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-\nsdüffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II          Die Ermächtigung nach § 1 gilt nicht für die im\nS. 317) wird verordnet:                                   Bereich des Hamburger Hafens liegenden Teile der\nBundeswasserstraße Elbe.\n§ 1\nDie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen werden\nermächtigt, für bundeseigene Häfen an den Bundes-                                   § 3\nwasserstraßen sowie für Teile der Bundeswasser-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstraßen, die in nicht bundeseigene Häfen einbezogen\nsind, zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nund Leichtigkeit des Schiffsverkehrs Rechtsverord-        setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nnungen zu erlassen über                                   über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n1. das Verhalten im Verkehr,\n2. die Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung,\ndie Bemannung und den Betrieb der Wasser-                                     § 4\nfahrzeuge (Binnenschiffe, schwimmenden Ge-\nräte, Kleinfahrzeuge, Fähren), Flöße und              Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nschwimmenden Anlagen.                               kündung in Kraft.\nBonn, den 12. März 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nBekanntmachung über die Wiederanwendung\ndes Internationalen Abkommens zur Vereinfachung der Zollförmlichkeiten\nim Verhältnis zum Irak.                            .\nVom 25. Februar 1957.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Irakischen Regierung ist Ein-\nverständnis darüber erzielt worden, daß\ndas in Genf am 3. November 1923 unterzeichnete\nInternationale Abkommen zur Vereinfachung der\nZollförmlichkeiten nebst Protokoll (Reichsgesetzbl.\n1925 II S. 672)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und dem Irak mit Wirkung vom 1. Januar 1957\ngegenseitig wieder angewendet wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an\ndie Bekanntmachung vom 21. April 1955 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 622).\nBonn, den 25. Februar 1957.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nFrhr. v. Welck"]}