{"id":"bgbl2-1957-39-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":39,"date":"1957-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/39#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-39-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_39.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958","law_date":"1957-12-18T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":1,"num_pages":616,"content":["1697\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                Ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 1957                                                                Nr. 39\nTag                                               Inhalt:                                                                  Seite\n18. 12. 57 Verordnung über Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • . .  1697\nVerordnung\nüber Erläuterungen zum Deutschen Zolltarif 1958.\nVom 18. Dezember 1957.\nAuf Grund des § 49 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 20. März 1939 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 529) in der Fassung des Fünften Zolländerungsgesetzes vom\n27. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1671) sowie\nauf Grund der Anmerkungen zu den Tarifnummern 01.01, 01.02, 01.03,\n01.04, 01.05, 01,06, 05.15 und 07.05 des Deutschen Zolltarifs 1958 (Bundes-\ngesetzbl. 1957 I S. 1395) verordnet die Bundesregierung,\nauf Grund der §§ 100 und 101 des Zollgesetzes in der Fassung des\nVierten Zolländerungsgesetzes vom 10. September 1957 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1331) verordnet der Bundesminister der Finanzen:\n§ 1\nDer Deutsche Zolltarif 1958 (Bundesgesetzbl. 1957 I S. 1395) ist ab\n1. Januar 1958 nach den anliegenden\nErläuterungen zum Deutschen Zolltarif\nauszulegen und anzuwenden.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 2 des\nFünften Zolländerungsgesetzes und Artikel 6 des Vierten Zolländerungs-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung gilt nicht im Saarland.\n§  4\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.\nBonn, den 18. Dezember 1957.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLudwig Erhard\nDer Bundesminister der Finanzen\nEt zel","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                                                              1699\nErlä11terungen\nzuID Deutschen Zolltarif 1958\nINHALTSÜBERSICHT\nErläuterungen\nzu\nSeite\nAllgemeine Tarifierungs-Vorschriften (ATV) ..................................... 1703\nAbschnitt I\nKapite1                         Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs\n1    I..ebende Tiere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1705\n2    Fleisch und genießbarer Schlachtabfall . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1711\n3    Fische, Krebstiere und Weichtiere ...................................................                                                                     17V3\n4    Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1715\n5     Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen ..........                                                                    1717\nAbselmltt II\nWaren pftanzlichen Ursprungs\n6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels .....................................                                                                           1723\n7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden                                                                             1725\n8 Genießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1731\n9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      1734\n10 Getreide. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1737\n11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1738\n12 Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe-\noder Heilgebrauch; Stroh und Futter ................................................                                                                      1740\n13 Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben ; Gummen, Harze und andere pflanzliche\nSäfte und Auszüge .................................................................                                                                       1746\n14 Flechtstoffe, Schnitzstofie und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder\ngenannt noch inbegriffen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17 48\nAbschnitt Ill\n· Tierische und pftanzlicbe Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung;\ngenießbare verarbeitete Fette; Wachse tforischen und pflanzlichen Ursprungs\n15     Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare ver-\narbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs .........•.•.•........... 1751\nAbsehnltt IV\nWaren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten\nund Essig; Tabak\n16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und Weichtieren ......................                                                                        1759\n17 Zucker und Zuckerwaren ...........................................................                                                                            1761\n18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              1763\n19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren . . . . . . . . . .                                                                 1765\n20 Zubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen oder\nPflanzenteilen .......·.... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1768\n21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen ..............................................                                                                         1771\n22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig ...................................... : .                                                                     177-1\n23 Rückstände und Abfälle der I..ebensmittelindustrie; zubereitetes Futter .................                                                                     1782\n24 Tabak . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1785\n1*","1700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nErläuterungen\nzu\nAbschnitt V\nKapitel                                                     Mineralische Stoffe                                                                                    :-eite\n25    Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalle und Zement ........................... 1787\n26    Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen ...................................... 1798\n27    Mineralische Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse\nStoffe; '1\\fineralwachse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1801\nAbschnitt VI\nErzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien\n28    Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von\nEdelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ........                                                                   1809\n29    Organische chemische Erzeugnisse ...................................................                                                                      1830\n30    Pharmazeutische Erzeugnisse ........................................................                                                                      1861\n31    Düngemittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1865\n32    Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Farben, Anstrich-\nfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten ........................................                                                                     1867\n33    Ätherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel ..............                                                                   187-1\n34    Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete \\Va.schmittel und Waschhilfs-\nmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete \\\\'achse, Schuhcreme,\nScheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modellierma.ssen und\nDentalwach~. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1877\n35    Eiweißstoffe und Klebstoffe .........................................................                                                                     1881\n36    Pulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht\nentzündliche Stoffe......... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              1884\n37    Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1887\n38    Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ....................................                                                                    1890.\nAbschnitt VII\nKunststoffe, Zelluloseäther·tmd -ester und Waren daraus; Kautschuk\n(Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren\n39    Kunststoffe, Zelluloseäther und -ester und Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1903\n40    Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren 1908\nAbschnitt VIII\nHäute, F~lle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel;\nTäsclmerwaren; \\\\'aren aus Därmen\n41    Häute und Felle; Leder ............................................................ 1913\n42    Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren; Waren aus Därmen ............ 1919\n43    Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1921\nAbschnitt IX\nHolz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und Korkwaren; Flechtwaren\nund Korbmacherwaren\n44 Holz, Holzkohle und Holzwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1923\n45 ·Kork und Korkwaren ................................................. : . . . . . . . . . . . . 1934\n46 Flechtwaren und Korbmacherwaren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1936\nAbschnitt X\nAusgangsstoffe für die. Papierherstellung; Papier, Pappe und Waren daraus\n47 Ausgangsstoffe für die Papierherstellung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1939                             -·\n48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe .................. , ... 1941\n4~) Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes .................... 1953","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                                                                1701\nErläuterungen\nzu\nAbschnitt XI\n:Kapitel                                               Spinnstoffe und W8l'en dßl'aus                                                                                    Seite\n50    Seide, Schappeseide und Bouretteseide ...............................................                                                                          1962\n51    Kunstseide (synthetische und künstliche Spinnfäden) ..................................                                                                         1965\n52    l'rletallgarne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1966\n53    Wolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar ...........................................                                                                          1967\n54    :Flachs und Ramie .................................................................                                                                            1970\n55    Baumwolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1972\n56    Zellwolle (synthetische und künstliche Spinnfasern)....................................                                                                        1975\n57    Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen ..............                                                                         1977\n58    Teppiche und Tapisserien; Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder;\nPosamentierwaren; Tülle, geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien ....................                                                                       1979\n59     Watte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe, getränkte oder\nbestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen. . . . . . . . . . . . .                                                             1987\n60    Gewirke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1995\n61    Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen .................................                                                                          1998\n62    Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen ........................·. . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       2002\n63    Altwaren; Lumpen .................................................................                                                                             2005\nAbschnitt XII\nSchuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und Sonnenschirme; künstliche Blumen\nund W81'en aus Menschenha8l'en; Fächer\n64    Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon .................................                                                                            2007\n65    Kopfbedeckungen und Teile davon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2009\n66    Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon ......                                                                        2014\n67    Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daumen; künstliche\nBlumen; Waren aus Menschenhaaren; Fächer ........................................                                                                              2016\nAbschnitt XIII\nW81'en aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen;\nkeramische W 8l'en; Glas und Glasw8l'en\n68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen .............. 2019\n69 Keramische Waren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 2028\n70 Glas und Glaswaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2036\nAbschnitt XIV\nEchte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle,\nEdelmetallplattierungen, W 8l'en d8l'aus; Phantasieschmuck; Münzen\n'll    Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmet&lle, Edelmet&llpla.ttie-\nrungen, Waren daraus; Phantasieschmuck ...•.••.....•....•..•..•.................... 2049\n'12    Münzen ..................................................•...•.••.•............... 2057\nAbschnitt XV\nUnedle Metalle und W81'en dßl'aus\n73     Eisen und Stahl .....................................•.......................•••...                                                                            2060\n74     Kupfer ........•.••••...•................................•................•••••••..                                                                            2078\n75     Nickel ........•.•..••................•.................•..................•••.•...                                                                            2083\n76     Aluminium .............................................•................•..••.....                                                                             2085\n77     Magnesium, Beryllium (Glucinium) ...........•.............................•.........                                                                           2089\n78     Blei .....•......•...•..........................•..................................                                                                            2090\n79     Zink .........•...•...............•........•......... -.......................•••....                                                                          2092\n80     Zinn ..............................................................................                                                                            2094\n81     Andere unedle Metalle . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . • .              2096\n82     Werkzeuge; Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen ..........•....                                                                            2097\n83     Verschiedene Waren aus unedlen Metallen .....................•...•.....•..•.........                                                                           2105","1102                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nErläuterungen\nzu\nAbschnitt XVI\nKapitel                                                                                                                                                            Seite\nMaschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrotechnische Waren\n84    Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2115\n85    Elektrotechnische Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren 2175\nAbschnitt XVII\nBeförderungsmittel\n86    Schienenfahrzeuge; ortsfestes Gleismaterial; nichtelektrische mechanische Signalvorrich-\ntungen für Ve„kehrswege ............................................... , . . . . . . . . . . .                                                           2192\n87    Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene\nI.a.ndfahrzeuge .....................................................................                                                                     2197\n88    Luftfahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2206\n89    Wa.<IBerfa.hrzeuge und schwimmende Vorrichtungen .....................................                                                                    2208\nAbschnitt XVIII\nOptische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und\nGeräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische\nnnd chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musik-\ninstrumente; Tonaufnahme- und Tonniedt>rgabegeräte\n90    Optische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte;\nMeß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirur-\ngische Instrumente, Apparate und Geräte ............................................ 2211\n91     Uhrmacherwaren ................................................................... 2246\n92    Musikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte; Teile und Zubehör für diese\nInstrumente und Geräte ............................... : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2252\nAbschnitt XIX\nWaffen und llunition; Teile davon\n93    Waffen und 1'1unition; T~ile davon .................................................. 225!J\nAbschnitt XX\nVerschiedene Waren\n!J4   Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren ..........                                                                    2263\n95     Bearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen .............                                                                    2266\n96     Besen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Puderquasten und Siebwaren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               :!270\n97    Spielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2273\n98    Verschiedene ,,.aren . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      2277\nAbschnitt XXI\nKunstgegt>nstände, Sammhmgsstiiek,• und Antif111ität„n\n99     Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäkn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . 2283\nTeehnisehe Vorschriftt>n ............................................................. 2287","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1703\nErläuterungen                                             zu\nAllgemeine Tarifierungs - Vorschriften\n(ATV)\n»Die Ubersehriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel .... usw.«\n(1) Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind so kurz wie möglich gehalten.\nDie Überschriften erwähnen nicht all.E: zu den Abschnitten, Kapiteln und Teilkapiteln gehörenden\n\"'\\Varen. Für die Tarifierung sind die Uberschriften rechtlich ohne Bedeutung.\n(2) Der Wortlaut der Tarifnummern mit ihren Anmerkungen und die Vorschriften zu den Ab-\nschnitten oder Kapiteln haben Vorrang vor den Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften. Nach Vor-\nschrift 1 zu Kapitel 31 gehören zu Tarifnr. 31.02 nur bestimmte Erzeugnisse. Diese Vorschrift schließt\neine Erweiterung des Geltungsbereichs der Tarifnummer durch die Allgemeinen Tarifierungs-Vor-\nschriften aus. Es darf also der Tarifnr. 31.02 nach ATV 2 keine ·ware zugewiesen werden, die nicht\nin Vorschrift 1 zu Kapitel 31 aufgefUhrt ist.\n(3) Alle Warenaufzählungen in den Erläuterungen, die nicht durch das Wort ,,>nur« (z. B. >-•Hier-\nher gehören nur .... «) als vollständige und abgeschlosse·ne Aufzählungen gekennzeichnet sind, geben\nlediglich Beispiele der zur genannten Tarifstelle gehörenden Waren. Die Aufzählungen sind also auch\ndann nicht erschöpfenrl, wenn die Bezeichnung ,\\'Z.B.« fehlt.\n(4) Wird in den Erläuterungen eine Vorschrift ohne Angabe eines ..Abschnitts oder Kapitels ange-\nführt, so handelt es sich um eine Vorschrift zu dem erläuterten Abschnitt oder Kapitel.\n»Jede Anführung eines Stoffes ...• usw ...                              2\n(1) Die ATV 2 erweitert den Geltungsbereich aller Tarifnummern, die einen bestimmten Stoff•\nanführen. Diese Tarifnummern erfassen also auch Waren, die nur teilweise aus diesem Stoff bestehen.\n(2) Diese Erweiterung des Geltungsbereichs der Tarifnummern muß jedoch in dem Rahmen blei-\nben, der durch den Wortlaut der Tarifnummern mit ihren ..Anmerkungen und die Vorschriften zu\nden Abschnitten oder Kapiteln gegeben ist. So schließt z. B. der Wortlaut der Tarifnr. 15.03 aus,\ndaß vermischtes Schmalzöl nach ATV 2 der Tarifnr. 15.03 zugewiesen wird.\n\"Kommen für die Tarifierung von Waren .... usw.«                              3\n(1) Die drei Tarifierungsregeln der ATV 3 sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden.\n(2) Die ATV 3 ist nur anzuwenden, wenn im Wortlaut der Tarifnummern mit ihren Anmerkungen\nund den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist. Kommen z. B.\nfür die Tarifierung von Papieren und Pappen zwei oder mehr der Tarifnummern 48.01 bis 48.07 in\nBetracht, so darf nicht nach ATV 3 tarifiert werden, weil die Tarifierung durch Vorschrift 3 zu'\nKapitel 48 geregelt ist.\n\"'Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeiehnung .... usw.«                       3a\n(1) Die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung ist die Tarifnummer, welche die Ware\nnach den für die Tarifierung maßgebenden, den Charakter der Waren bestimmenden Beschaffen-\nheitsmerkmalen genauer bezeichnet.\n(2) Es gibt keine starren Grundsätze, nach denen bestimmt werden kann, ob in einer Tarifnummer\neine Ware genauer bezeichnet ist als in einer anderen Tarifnummer. Eine namentliche Anführung\nist genauer als eine Gattungsbezeichnung. »Korsette« gehören z.B. zu Tarifnr. 61.09 u.nd nicht zu\nTarifnr. 61.04 »Unterkleidung für Frauen«; »Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse« gehört z.B. zu\nTarifnr. 38.04 und nicht zu Tarifnr. 31.05 »andere Düngemittel«.\n(3) Die Bezeichnung einer Ware nach dem Verwendungszweck ist genauer als die Bezeichnung\nnach dem Stoff, aus dem die Ware besteht.\n»Gemische (Mischungen) und Waren, die aus verschiedenen Stoffen .... usw./                  3b\n(1) Gemische (Mischungen), Waren aus verschiedenen Stoffen und Waren aus verschiedenen Be-\nstandteilen sind so zu tarifieren, als beständen sie aus dem Stoff oder Bestandteil, der den Charakter\nder Ware bestimmt.\n(2) Das Beschaffenheitsmerkmal, das den Charakter der Ware bestimmt, ist je nach der Art der\nWare verschieden. Der Charakter der Ware kann sich z. B. aus der Beschaffenheit des Stoffes oder\nder Art der Bestandteile, aus ihrem Umfange, ihrer Menge, ihrem Gewicht, ihrem Wert oder ihrer\nBedeutung in bezug auf die Verwendung der Ware ergeben.","1704                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n3c              »Ist die Tarifierung naeh den Vorschriften a und b nieht möglich .... usw.«\n(1) Bei der Feststellung, welche Tarifnummer zur höchsten Zo11belastung führt, sind die Zollsätze\nder Tarifstellen zu berücksichtigen, die für die Tarifierung der Ware in Betracht kommen.\n(2) Wird die Tarifierung durch die Höhe der Zollsätze bestimmt, so sind nur die autonomen Zoll-\nsä.tze in Betracht zu ziehen. Vertragszollsätze, Obertarifzollsätze, Antidumpingzölle und Ausgleich-\nzölle bleiben außer Betracht.\n(3) Si_nd die Zollsätze gleich hoch, so ist die Ware der im Zolltarif zuletzt genannten Tarifnummer\nzuzuweisen.\n4                                    »Sind in einer Vorsehrift .... usw.«\n(1) In Vorschriften zu Abschnitten oder Kapiteln werden Waren ausgeschlossen. Dabei wird\nhäufig der Abschnitt, das Kapitel oder die Tarifnummer angegeben, zu denen diese Waren gehören\nkönnen.\n(2) In den Fällen, in denen nur bestimmte Waren aufgeführt sind, erstreckt sich die Ausschließung\nauf alle Waren der erwähnten Abschnitte; Kapitel oder Tarifnummern. In Vorschrift 1 q zu Kapitel 39\nwerden »Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97)« als ausgeschlossen genannt. Diese Aus-\nschließung erstreckt sich auf alle Kunststoffwaren des Kapitels 97, also auch auf »Karnevals-,\nKotillon-, Scherz-, Zauberartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste«.\n(3) Die ATV 4 gilt nur, wenn nichts anderes bestimmt ist. Eine Vorschrift mit eindeutig begren-\nzendem Wortlaut, wie »Häkelspitzen der Tarifnr. 58.09 « (Vorschrift 1 a zu Kapitel 60) oder ,,elek-\ntrische Signalgeräte der Tarifnr. 85.16« (Vorschrift 1 c zu Kapitel 86), bezieht sich also nur auf die\nWaren, die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführt sind.\n5                     »Waren, die durch keine Tarifnummer erfaßt werden .... usw.«\n(1) Waren, die zu keiner Tarifnummer gehören, werden wie die Waren tarifiert, denen sie am mei-\nsten ähnlich sind. Bei der Tarifierung ist also festzustellen, welcher Ware die zu tarifierende Ware\nam meisten ähnlich ist. Dann ist die Vergleichs-Ware zu tarifieren. Alsdann ist die nicht im Tarif\nerfaßte Ware dieser Tarifnummer zuzuweisen.\n(2) Maßgebend für die Ähnlichkeit können sein Bezeichnung, Charakter, Gebrauch usw.\n1-5                                      Zu allen Tarifierungs-Vorsehriften\nDie Allgemeinen Tarifierungs-Vorschriften gelten sinngemäß auch zur Bestimmung der Tarifstelle\ninnerhalb einer Tarifnummer.                                                ·","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1705\nErläuterungen                                             zu\nAbschnitt I\nLebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs\nKapitel 1                                               01\nLebende Tiere\nI.\n(1) Zu den Tarifnrn. 01.01 bis 01.04 und 01.06 gehören sowohl Haustiere a]s auch wilde Tiere\nderselben Art.\n(2) Tiere genießbarer Art gehören zu Tarifnr. 02.01, 02.02 oder 02.04, wenn sie auf dem Wege\nzum Ort der Gestellung verendet sind und ihr Fleisch genießbar ist. Andernfalls gehören sie zu\nTarifnr. 05.15.\nZu Anmerkung 1 zu Tarifnr. 01.01, Anmerkung 2 zu Tarifnr. 01.02 und zu den An-\nmerkungen zu den Tarifnrn. 01.03, 01.04 und 01.05:\n1. Die Zollfreiheit wird bei Verwendung unter Zollsicherung gewährt. Die §§ 101-110 der Zoll-\nvormerk-Ordnung werden nicht angewendet.\n2. Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle spätestens mit dem Antrag auf Abfertigung zum Zoll-\nsicherun~P·. erkehr eine Bescheinigung der für seinen Betrieb zuständigen obersten landwirt-\nschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorzulegen, wonach\na) die Einfuhr des Zuchttieres und seine Verwendung im B~trieb des Zollbetei]igten iQ1 Inter-\nesse der Landestierzucht liegt\nund\nb) der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende - vom Zo11-\nbeteiligtt '1 beigebrachte - Unterlagen vorgelegen haben:\naa) ein Abstammungsnachweis einer anerkannten Züchtervereinigung des Lieferlandes, der\nAngaben über Rasse, Geschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung (z.B. Ohren-\nmarke, Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält;\nbb) die Bestätigung des zuständigen Zuchtverbandes, daß der Zollbeteiligte Züchter ist und\ndas Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das\nZuchtbuch (z. B. Herdbuch, Stutbuch) eingetragen werden kann.\n3. Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle innerhalb von zwei Monaten nach der Abfertigung eine\nBescheinigung des zuständigen Zuchtverbandes vorzulegen, wonach das Zuchttier in dem\nLand, in dem die Bescheinigung nach Nr. 2 erteilt ist, entweder\nin das Zuchtbuch eingetragen ist\noder\nin dieses zwar nicht sofort, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden kann.\nDas Hauptzollamt kann diese Frist auf einen innerhalb dieser zwei. Monate gestellten Antrag\naus triftigen Gründen auf längstens sechs Monate verlängern.\n4. Eine Wiedergestellung des Zuchttiere& ist nicht zulässig. Das Zuchttier ist im Zollsicherungs-\nverkehr ordnungsmäßig verwendet, wenn der Nachweis nach Nr. 3 fristgemäß erbracht worden\nist. Der ordnungsmäßigen Verwendung steht es gleich, wenn der Zollbeteiligte nachweist, daß\ndas Zuchttier vor Ablauf der in Nr. 3 bezeichneten Frist verendet ist oder auf behördliche\nAnordnung getötet worden ist.\n5. Die Zollstelle nimmt die Bescheinigungen zur Zollurkunde. Hat der Zollbeteiligte fristgemäß die\nBescheinigung nach Nr. 3 vorgelegt oder den Nachweis nach Nr. 4, Satz 3 erbracht, so teilt\nihm die Zollstelle mit, daß die Zollschuld weggefallen ist (§ 45 Abs. 2 des Zollgesetzes).\n6. Ist ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt Zollbeteiligter, so\nwird die Zollfreiheit abweichend von Nr. 1 bis 5 ohne Zollsicherung gewährt. Der Zollbeteiligte\nhat der iollstelle spätestens mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien Verkehr eine Beschei-\nnigung nach Nr. 2, Buchstabe a vorzulegen. Nr. 5, Satz 1 gilt entsprechend.\nII.\nZu Kapite] 1 gehöre·n nicht:\na) Fische, Krebstiere und Weichtiere (Kapitel 3).\nb) Mikrobenkulturen (Tarifnr. 30.02).\nc) Lebende Tiere, die zu einem Zirkus, einer Tierschau oder einem ähnlichen Unternehmen ge-\nhören und zusammen mit dem Unternehmen zur Abfertigung gestellt werden (Tarifnr. 97.08).","1706                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n01.01                                  Pferde, Esel, lfaultiere und Maulesel, lebend\nZu Anmerkung 2: Als Zollsicherung genügt es, wenn das Schlachten in hierfür geeigneten See-\ngrenzschlachthöfen vor Beendigung der Abfertigung-Zum freien Verkehr durch die Zollstelle über-\nwacht wird.\nRinder ( einschließlich Büffel), lebend\n01.02   Zu Anmerkung 3 und 4: Als Zollsicherung genügt es,wenn das Schlachten in hierfür geeigneten\nSeegrenzschlachthöfen vor Beendigung der Abfertigung zum freien Verkehr durch die Zollstelle\nüberwacht wird.\nZu Anmerkung 5:\n1. Die begünstigten Höhenrassen sind nach dem in Anlage 1 enthaltenen Signalement zu erkennen.\nFür die Zugehörigkeit von Rindern zu diesen Rassen kommt es nicht auf die Bezeichnung\n(z. B. Simmentalervieh, Rotfleckvieh, Braunvieh), sondern nur auf die rassenmäßigen Merk-\nmale der Tiere an.\n2. Beantragt ein Viehhalter einen Erlaubnisschein und bestehen Zweifel darüber, ob der Betrieb\ndes Viehhalters im Verbreitungsgebiet der begünstigten Höhenrassen liegt, so ist eine Auskunft\nder zuständigen Landesbehörde einzuholen.\n3. Die Zeugnisse nach Buchstabe a der Anmerkung werden für Vieh österreichischer Herkunft\nvon der ortlich zuständigen österreichischen Landwirtschaftskammer und für Viehschweizer\nHerkunft von der Kommission schweizerischer Viehzuchtverbände, Bern, ausgestellt.\n4; In den Zeugnissen nach Buchstabe b der Anmerkung muß ausdrücklich bescheinigt sein, daß\ndie Tiere tbc- und abortus-Bang-frei sind.\n5. Die Kontingentscheine werden nach Muster 1 (Anlage 2) erteilt. Sie sind längstens bis zum\nAblauf des jeweiligen Kontingentjahres zu befristen.\n6. Die Oberfinanzdirektionen :München und Stuttgart sind jeweils zuständig für die Ausstellung\nder Kontingentscheine, für die eine Befürwortung der für sie örtlich zuständigen obersten land-\nwirtschaftlichen Landesbehörde (Barern: Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten; Baden-W'iirttemberg: Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten)\nvorliegt.\n7. Die abfertigende Zollstelle nimmt die Kontingentscheine zur Zollurkunde. Wird nicht die volle\nnach dem Kontingentschein zulässige Anzahl von Rindern zur Abfertigung gestellt, so schreibt\ndie Zollstelle die abgefertigte Anzahl auf dem Kontingentschein ab, vermerkt in der Zollur-\nkunde unter Angabe der ausstellenden Oberfinanzdirektion, der Nummer und des Ausstellungs-\ndatums des Kontingentscheins, daß dieser vorgelegen hat, und gibt den Schein dem Zollbe-\nteiligten zurück. Sie vermerkt ferner in allen Fällen in der Zollurkunde unter Angabe der\ngleichen Daten, daß die Zeugnisse nach Nr. 3 und 4 vorgelegen haben und gibt diese dem Zoll-\nbeteiligten nach Vermerk der Ausnutzung zurück.\n8. Für den Zollsicherungsverkehr ist neben dem regelmäßigen Verfahren (§§ 101 bis 110 Zollvor-\nmerk-Ordnung) auch das vereinfachte Verfahren nach Nrn. 9 bis 11 zulässig.\n9. Viehhändler (Erlaubnisscheinnehmer) könn~!1 innerhalb von 6 Wochen nach Abfertigung des\nViehs zu ihrem Zollsicherungsverkehr oder Ubergang des Viehs(§ 107 Zollvormerk-Ordnung)\nin ihren Zollsicherungsverkehr das Vieh auch an Viehhalter abgeben, die keinen Erlaubnis-\nschein besitzen und deren Betrieb im Verbreitungsgebiet der Höhenrassen Montafoner Braun-\nvieh, Fleckvieh und Pinzgauer liegt. Solchen Viehhaltern ist ein Zollsicherungsverkehr wider-\nruflich bewilligt, wenn sie innerhalb dieser Frist die Rir_1_der unmittelbar von einem Yiehhändler\n(Erlaubnisscheinnehmer) beziehen und diesem bei der Ubernahme der Rinder eine Ubernahme-\nerklärung nach .:Muster 2 (Anlage 3) mit einem Zweitstück übergeben. Eine Drittschrift ver-\nbleibt den Viehhaltern. Das Hauptzollamt kann die Frist zur Abgabe des Viehs auf einen vor\nFristablauf gestellten Antrag auf längstens 6:Monate verlängern, wenn unabwendbare Ereignisse\n(z.B. Seuchen) der rechtzeitigen Abgabe entgegenstehen.\nEiner Sicherheitsleistung durch die Viehhalter bedarf es nicht.\n10. In den Erlaubnisscheinen der Viehhändler ist folgendes zu vermerken:\n~· Viehhaltern, die keinen Erlaubnisschein als Verwender besitzen und deren Betrieb im Ver-\nbreitungsgebiet der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und Pinzgauer liegt, ist\nallgemein ein Zollsicherungsverkehr für die zollbcgünstigte Verwendung von Nutzvieh\nwiderruflich bewilligt, sofern der Erlaubnisscheinnehmer das zu seinem Zollsicherungsver-\nkehr abgefertigte oder in seinen Zollsicherungsverkehr ükergegangene Vieh jeweils inner-\nhalb von 6 Wochen, vom Tage der Abfertigung od.~r des Ubergangs an gerechnet, solchen.\nAbnehmern gegen eine besonders vorgeschriebene Ubernahmeerklärung in zweifacher Aus-\nfertigung abgibt. Das Hauptzollamt kann die Frist zur Abgabe des Viehs auf einen vor\nFristablauf gestellten Antrag auf längstens 6 Monate verlängern, wenn unabwendbare Er-\neignisse (z.B. Seuchen) der rechtzeitigen Abgabe entgegenstehen.a\n11. Wird ein Rind - nach vorheriger Anzeige an die örtlich zuständige Zollstelle - vorübergehend,\njedo9_h nicht länger als 3 Monate, aus dem Betrieb des Viehhalters verbrach~, weil ei~e nach\nder Ubernahme durchgeführte Untersuchung auf Tbc oder Abortus-Bang kem negatives Er-\ngebnis gehabt hat, und wird es danach wieder in den Betrieb des Viehhalters zurückgenommen,\nso gilt es auch für die Zeit der Abwesenheit als ordnungsmäßig verwendet.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1707\nErläuterungen                                              zu\nAnlage 1    (tl.02)\nSignalement der begünstigten Höhenrassen:\na) Fleckvieh\nDie Tiere können gelb- oder rotscheckig, auch einfarbig gelb oder rot mit weißem Kopf sein.\nStrenge Farbvorschriften herrschen nicht.\nb) Montafoner Braunvieh\nDie Tiere können eine einfarbig graue bis dunkelbraune Färbung aufweisen. Das Flotzmaul\nsoll dunkel sein, die Hörner weiß mit schwarzer Spitze. Weiße Flecken sind nur am Bauch\nzulässig und dürfen nicht über Ellbogen und Flanke heraufreichen. Dagegen werden einzelne\nStichelhaare sowie eine mit weißen Haaren durchsetzte Schwanzquaste nicht beanstandet.\nc) Pinzuauer\nDie Farbe der Pinzgauer Rinder ist dunkel-kastanien-braun mit einem weißen Streifen, der\nvom Widerrist über Rücken, Kruppe, Hinterschenkel, Unterbauch, Unterbrust verläuft und\ngewöhnlich über den Unterschenkel und Vorarm geht (sogenannte ,,Fatschen«).","---·- ·--------------------------------------\n1708                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                                          Erläuterungen\n(01.02)                                                                                                                                                                                             Anlage 2\nMuster 1\nGültigkeitsfrist ................................................... ·•···························-···-\nKontingentschein Nr......................... .\n•\nD ............\n(Name oder Firma)\n(genaue Anschrift)\nist berechtigt, .................................................................................................................................................................................... . Stück\n(In Zahlen und In Buchstaben)\nVieh aus Nr. 01.02 des Zolltarifs der Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und\nPinzgauer (ausgenommen junge Bullen) österreichischer oder schweizer Herkunft zur zoll-\nbegünstigten Verwendung als Nutzvieh unter Zollsicherung zum ermäßigten Zollsatz von\n6 °/0 des Wertes einzuführen.\nDieser Kontingentschein ist der Zollstelle mit dem Antrag auf Abfertigung zum Zollsicherungs-\nverkehr vorzulegen. Er ist gültig bei Vorlage bis zum .....................................................\nZur zollamtlichen Abfertigung des Viehs zum Zollsicherungsverkehr ist ein Erlaubnisschein\nnotwendig, der bei dem für den Zollbeteiligten örtlich zuständigen Hauptzollamt (Zollamt)\nzu beantragen ist.\nDieser Kontingentschein kann durch eine auf seine Rückseite zu setzende schriftliche Erklä-\nrung, in der der neue Inhaber mit Namen bzw. Firmenbezeichnung und Anschrift genau\nbezeichnet sein muß, übertragen werden. Diese Übertragung kann auf eine Teilmenge be-\nschränkt werden.\n(Ort und ·Datum)                                                                                      0 b erfinanz direktion\nStempel\n(Vnterschrift)\n..","- ---------                       --------------------------\nNr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                                                                                                                 1709\nErläuterungen                                                                                                                                              zu\n01.02)\nAnlage 3\nMuster 2\nan den Viehhändler                                              Erstschrift (für ,:Viehhändler - Erlaubnisi:;cheinnehmer -)\nzu übergeben                                                    Zweitschrift (zu Überwachungszwecken)\n{\nDrittschrift (für Viehhalter - Verwender -)\nÜbe1•nahmeerklärung\n1. Ich übernehme das mir heute von dem Viehhändler (Erlaubnisscheinnehmer) ......................... .\n(Name bzw. Firmenbezeichnung und genaue Anschrift)\ndes ........................................ .                                   ............... )\n(Erlaubnisschein, Datum und Kr.)                                                                                                                        (AUBfertigungsamt)\nübergebene und unter Nummer 3 näher bezeichnete Vieh in den Zollsicherungsverkehr für\ndie zollbegünstigte Verwendung von Nutzvieh, der allen Abnehmern des Bezeichneten, die\nkeinen Erlaubnisschein als Verwender besitzen und deren Betrieb in dem Verbreitungsgebiet\nder Höhenrassen Montafoner Braunvieh, Fleckvieh und Pinzgauer liegt, widerruf1ich bewilligt ist.\n2. Mir ist folgendes bekannt:\nIch habe den Unterschiedsbetrag an Eingangsabgaben, der sich aus der Anwendung des vollen\nZollsatzes gegenüber der Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ergibt, nachzuentrlehten,\nwenn ich das übernommene Vieh nicht mindestens 1 Jahr lang ständig in meinem Betrieb\nals Nutzvieh halte. Verendet das Vieh oder wird es veräußert, geschlachtet, notgeschlachtet\noder auf behördliche Anordnung getötet, kommt es abhanden oder wird es aus einem anderen\nGrunde - auch nur vorübergehend - nicht mehr im Betrieb gehalten (z.B. weil eine nach\nder Übernahme durchgeführte Untersuchung auf Tbc oder Abortus-Bang kein negatives\nErgebnis gehabt hat), so habe ich dies der zuständigen Zollstelle anzuzeigen. Die Anzeige\nist vorher, bei Verenden, Notschlachtung oder Abhandenkommen des Viehs oder Tötung\ndes Viehs auf behördliche Anordnung spätestens innerhalb von 3 Tagen nachher zu erstatten.\nIch unterliege hinsichtlich der zollbegünstigten Verwendung des Viehs der Zollaufsicht.\n3. -································································································· .. ··················································································--···· ..···································\n(nähere Bezeichnung des Viehs nach Zahl, Art, Rasse, Ohrenmarke usw.)\n(Ort und Datum)\n(Untenchrtft des Viehhalters - Verwenden - )                                                   (Vor- und Zuname)\n(genaue Anschrift des Betriebes)\nFür den Viehhalter (Verwender) ist zuständig:\nHauptzollamt (Zollamt) ...................................................................._. .......................................................................................................... .","1710                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                           Erläuterungen\n01.05               Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend\nI.\nHausgeflügel sind nur als Haustiere gehaltene Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner.\nII.\nHierher gehören nicht Fasanen, Rebhühner, Tauben, Schwäne, Wildenten und Wildgänse\n(Tarifnr. 01.06).\n01.06                                        Andere Tiere, lebend\nZu A-1 gehören nur Tauben, die durch Fußringe als Brieftauben gekennzeichnet sind und\naußerdem folgende Merkmale aufweisen: schnittige Figur, breite leicht gewölbte Brust, kurzes,\neng anliegendes Gefieder, Körperbau, der zum Botenflug befähigt.\nZu C gehören z. B. Biber, Bienen (auch im Schwarm oder in Stöcken, Körben, Kästen oder\ndergleichen), Blutegel, Elefanten, Fasane, Frösche, Hirsche, Hohltiere (z.B. Quailen, Seerosen),\nHunde, Insekten, Kanarienvögel, Katzen, Rebhühner, Rentiere, Robben und andere Meeres-\nsäugetiere, Schildkröten, Schwäne, Stache_lhäuter (z. B. Seeigel), Wildenten, Wildgänse und Zebras.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1711\nErläuterungen                                             zu\nKapitel 2                                               02\nFleisch und genießbarer Sehlaehtabfall\nI.\n(1) Zu Kapitel 2 gehören Fleisch (ganze Tierkörper, Hälften, Viertel, Stücke usw., auch mit\nanhaftenden inneren Organen oder Fett) und Schlachtabfall von Tieren, soweit genießbar. Schweine-\nspeck, der keine mageren Teile enthält, sowie Schweinefett und Geflügelfett, weder '\\usgepreßt noch\nausgeschmolzen, gehören auch dann zu Kapitel 2, wenn sie nur technisch verwendbar sind.\n(2) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Waren dieses Kapitels auch dann,\nwenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden\nkönnen.\n(3) Genießbarer Schlachtabfall sind z. B. Köpfe, Füße, Schwänze (auch abgelöste Fleischteile\nhiRrvon), Schweineschwarten, wenn sie wegen ihrer Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit\nkeine Häute der Tarifnr. 41.01 sind, innere Organe, z. B. Lunge, Leber, Zunge, Herz - auch als\nGeschlinge in natürlichem Zusammenhang mit Schlund und Luftröhre-,Euter, Mark, Milz, Nieren,\nnicht dagegen Gallenblase, Bauchspeicheldrüse, Eierstöcke, Hoden, Schilddrüse und Hypophyse.\n(4) Zu Kapitel 2 gehören nur frische, gekühlte, gefrorene, gesalzene, in Salzlake befindliche, ge-\ntrocknete oder geräucherte Waren. Die Zugehörigkeit dieser Waren zu Kapitel 2 wird nicht dadurch\nausgeschlossen, daß sie - ohne Kochprozeß - mit heißem Wasser oder Wasserdampf behandelt\n(z. B. abgebrüht oder überdämpft) worden sind. Sie können auch getrüffelt, in Stücke oder Scheiben\ngeschnitten oder weiter zerkleinert, z. B. gehackt, sein. Durch luftdichten Verschluß werden Rie nicht\nvon Kapitel 2 ausgeschlossen, wenn ihre eigentliche Haltbarmachung nicht von den in Kapitel 2\nvorgesehenen Verfahren abweicht (z. B. getrocknetes Fleisch in Dosen). Als frisch werden auch Waren\ntarifiert, die zur Erhaltung während des Versandes mit Salz behandelt oder in Salzlake gelegt sind,\nwenn sie in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt noch den Charakter\nfrischer Waren haben. Gefroren sind Waren, die in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maß-\ngebenden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt sind.\nII.\nZu Kapitel 2 gehören nicht:\na) Fleisch von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren (Kapitel 3 oder 16).\nb) Fleisch oder Schlachtabfall, ungenießbar, selbst wenn sie von Tieren genießbarer Art stammen\n(Tarifnr. 05.14: oder 05.15).\nc) Drüsen und andere Organe zu therapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver (Tarifnr.\n30.01).\nd) Anderes als zu Tarifnr. 02.05 gehöriges tierisches Fett (Kapitel 15).\ne) Fleisch oder Schlachtabfall, anders oder weitergehend behandelt, z.B. Würste (Tarifnr. 16.01),\ngekochtes, geschmortes, gebratenes oder sonst genußfertig zubereitetes Fleisch (Tarifnr.\n16.02).\nf} Mehl von Fleisch oder von Schlachtabfall, ungenießbar (Tarifnr. 23.01).\nFleisch und genießbarer Schlachtabfall (usw.)                            02.01\nZu A gehört auch Schweinespeck, der durchwachsen ist oder dem Muskelfasern in nennenswertem\nUmfang anhaften.\nHausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall hlenon (usw.)\n02.02\nI.\nHierher gehören nur in Tarifnr. 01.05 erfaßte Tiere in nichtlebendem Zustand, Fleisch und\nSchlachtabfall von diesen Tieren.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Geflügellebern (Ta.rifnr. 02.03).\nb) Geflügelfett (Tarifnr. 02.05 oder 15.01).\nGeßilgellebem, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake (usw.)              02.03\nI.\nHierher gehören Lebern von allem Geflügel.\nII.\nHierher gehören nicht gekochte oder anders zubereitete Lebern (Kapitel 16).","1712                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n02.04         Anderes Fleisch und anderer genießbarer Sehlachtabfall, frisch, gekühlt oder gefroren\nHier her gehören - soweit genießbar - Fleisch und Schlachtabfall von Bibern, Fröschen,\nHauskaninchen, Haustauben, Rentieren, Schildkröten, Wild, Wildgeflügel oder anderen in Tarifnr.\n01.06 erfaßten Tieren. Rentierfleisch rechnet nicht zum Fleisch von Wild.\n02.05              Sehweinespeek sowie Schweinefett und Geflügelfett, Wt'der ausgepreßt (usw.)\nI.\nSchweinespeck, der keine mageren Teile enthält, sowie Schweinefett und Geflügelfett, die weder\nausgepreßt noch ausgeschmolzen sind, gehören auch dann hierher, wenn sie nur technisch verwend-\nbar sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schweinespeck, der durchwachsen ist oder dem Muskelfasern in nennenswertem Umfang an-\nhaften (Tarifnr. 02.01 oder 02.06).\nb) Schweineschmalz (Tarifnr. 15.01).\nc) Geflügelfett, ausgepreßt oder ausgeschmolzen (Tarifnr. 15.01).\nd) Speck von Meeressäugetieren (Kapitel 15).\ne) Schweinespeck, gewürzt, gekocht oder anders z!1bereitet (Tarifnr. 16.02).\n02.06                         Fleisch und genießbarer Sehlaehtabfall aller Art (usw).\nI.\nZu A gehört auch Schweinespeck, der durchwachsen ist oder dem Muskelfasern in nennens-\nwertem Umfang anhaften, sowie Fleischmehl, das genießbar ist.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Geflügellebern (Tarifnr. 02.03).\nb) Schweinespeck, Schweinefett und Geflügelfett (Tarifnr. 02.05 oder 15.01).\nc) Räucherschinken in einer Blase oder in einem Darm (Tarifnr. 16.01).\nd) Fleischmehl, ungenießbar (Tarifnr. 23.01 ).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1713\nErläuterungen                                              zu\nKapitel 3                                              03\nFische, Krebst.iere und Weichtiere\nI.\n(1) Zu Kapitel 3 gehören lebende Fische, Krebstiere und Weichtiere ohne Rücksicht auf ihre\nVerwendung.\n(2) Zu Kapitel 3 gehören nichtlebende Fische, Krebstiere und Weichtiere, wenn sie genießbar sind\nund eine in diesem Kapitel vorgesehene Beschaffenheit haben.\n(3) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Fische, Krebstiere und Weich-\ntiere auch dann, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung ver-\nwendet werden können. Durch luftdichten Verschluß werden sie nicht v.on Kapitel 3 ausgeschlossen,\nwenn ihre eigentliche Haltbarmachung nicht von den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren\nabweicht (z.B. Heringe, nur gesalzen, in Dosen). Gefroren sind Waren, die in dem für die Anwendung\nder Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt\nsind.\n(4) Fische können auch ohne Kopf, aufgeschnitten (gespalten), zu Filet geschnitten, anders zerlegt\noder gemahlen sein.\n(5) Filets sind von Kopf und Schwanzflosse befreite, nur in der Längsrichtung zerteilte und ent-\ngrätete Fische, mit oder ohne Haut. Filets sind nicht:\n1. die mit den Rückenteilen noch zusammenhängenden aufgeschnittenen Fische ohne Rücken-\ngräte,\n2. in der Längsrichtung zerteilte, von der Rückengräte befreite Fische mit Haut und Kiemen-\nknochen, auch ohne Kiemenknochen, wenn die Haut ungenießbar ist (Seiten), und\n3. enthäutete und nichtenthäutete Teile des Bauches (Bauchlappen oder Bauchstreifen).\n(1) Zu Vorschrift 2: Fischlebern gehören zu Kapitel 3 ohne Rücksicht auf ihre Genießbarkeit.\n(2) Genießbarer Rogen von Störarten, nicht zu Kaviar verarbeitet, gehört zu Kapitel 3.\nII.\nZu Kapitel 3 gehören nicht:\na) Walfleisch (Tarifnr. 02.04 oder 02.06).\nb) Abfälle von Fischen (Tarifnr. 05.05).\nc) Fischrogen, ungenießbar (Tarifnr. 05.15).\nd) Nichtlebende, ungenießbare Fische (Tarifnr. 05.15).\ne) Fische, Krebstiere oder Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt (Kapitel 16).\nf) Mehl von Fischen oder Krebstieren, ungenießbar (Tarifnr. 23.01).\nFische, frisch (lebend oder nicht lehend), gekühlt oder gefroren                  03.01\n(1) Hierher gehören frische, gekühlte oder gefrorene Fische, mit oder ohne Eis.\n(2) Als frisch werden auch Fische tarifiert, die zur Erhaltung während des Versandes mit Salz\nbehandelt oder in Salzlake gelegt sind, wenn sie in dem für die Anwendung der Zollvorschriften\nmaßgebenden Zeitpunkt noch die glasige Beschaffenheit frischen Fischfleisches haben.\nZu A gehören Fische, die ständig in Binnenseen, Flüssen oder Teichen leben, sowie Fische,\ndie - wie Lachse oder Aale - sowohl in Binnengewässern als auch im Meer leben.\nZu A - 1 gehören der echte Lachs (Salmo salar), der Huchen (Salnfo hucho), die Meerforelle\n(Salmo trutta forma trutta) und die pazifischen Lachse (z. B. der Ketalachs).\nZu A - 2 gehören die Seeforelle (Salmo trutta forma lacustris), die Bachforelle (Salmo trutta\nforma fario), die Regenbogenforelle (Salmo irideus) und die Amerikanische Seeforelle (Salveninus\nnamaycush).\nZu A - 3 gehören der Flußaal (Anguilla anguilla) und der Meeraal (Conger conger).\nZu B - 2 - b: Sprotten sind nur Fische der Art Clupea sprattus.\nZu B - 2 - c: Seelachs ist die Art Gadus virens (Köhler oder Blaufisch).\nFische, gesalzen, In Salzlake, getrocknet oder geräuchert                      03.02\nI.\n(1) Hierher gehören Fische, gesalzen, getrocknet, geräuchert oder nach mehreren dieser Ver-\nfahren behandelt (z. B. gesalzene und kaltgeräucherte Fische oder gesalzene und getrocknete Fische).","1'114                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(08.02)   Zu A: Mit Salz behandelt'e Fische (gesalzen oder in Salzlake) ~ehören hierher, wenn sie in dem\nfür die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt eine salzgare Beschaffenheit\n(Koagulation des Eiweißes) haben.\nZu A - 2 gehört auch genießbares Fischmehl.\nZu B: Geräucherte Fische gehören auch dann hierher, wenn sie beim Räuchern einer wenig\nstarken Wärmebehandlung - die ihren Charakter als Räucherfische nicht verändert hat - unter-\nworfen worden sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fische, anders oder weitergehend behandelt, z. B. durch Kochen, Einlegen in Öl oder Essig\noder durch Marinieren (Tarifnr. 16.04).                                        ·\nb) Fischsuppen (Tarifnr. 21.05).\n03.03                  Krebstiere und \\\\'eiehtiere (auch ohne Panzer oder Sehale), r;isch (usw.)\nI.\nZu A: Krebstiere in ihrem Panzer. nur in Wasser gekocht, gehören auch dann hierher, wenn\nihnen - um sie vorläufig haltbar zu machen - geringe Mengen von Konservierungsmitteln zu-\ngesetzt sind.\nZu A - 2 gehören z.B.:\n1. Garnelen, Krabben, Kaisergranate (auch fälschlich als Langusten bezeichnet) und Fluß-\nkrebse, genießbar, lebend oder nicht lebend.\n2. Lebende ungenießbare Krebstiere (z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe).\nZu B - 1 - a gehören Austern, die wegen ihrer geringen Größe nur zu Zuchtzwecken verwendet\nwerden können.\nZu B - 2 gehören z. B.:\n1. Miesmuscheln, Weinbergschnecken und Tintenfische, genießbar, lebend oder nicht lebend.\n2. Lebende ungenießbare Weichtiere.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nichtlebende Krebstiere, ungenießbar, z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe oder getrocknete\nGarnelen (Tarifnr. 05.15).\nb) Krebstiere und Weichtiere, anders oder weitergehend behandelt, z. B. gekochte und geschälte\nGarnelen, mariniertes Muschelfleisch (Tarifnr. 16.05).         -\nc) Krebstiersuppen (Tarifnr. 21.05).\nd) Mehl von Krebstieren, ungenießbar (Tarifnr. 23.01 ).\n..-\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1715\nErläuterungen                                        Zll\nKapitel 4\nMileh und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlieher Honig\nZu Kapitel 4: gehören nicht:\na) Milchzucker -      Laktose -   (Tarifnr. 17.02).\nb) Getränke aus Milch mit Zusatz anderer Stoffe (Kapitel 22).\nc) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\nd) Kasein und gehärtetes Kasein (Tarifnr. 35.01 oder 39.04:).\ne) Milchalbumin (Tarifnr. 35.02).\nMilch und Rahm, frisch, weder eingedi<'kt noeh gezu<'kert                 04.01\nI.\n(1) Hierher gehören Vollmilch, ganz oder teilweise entrahmte Milch, Rahm, Buttermilch,\nMolke, sti.nre :Milch, Kefir, .Joghurt und andere durch ähnliche Verfahren fermentierte Milch,\n· frisch, auch homogenisiert, pasteurisiert, sterilisiert oder peptonisiert.\n(2) Hierher gehört ohne Rücksicht auf ihre handelsübliche oder zulässige Bezeichnung auch\niiilch mit Zusätzen, die ihr eine Ähnlichkeit mit Frauenmilch verleihen ( \"humanisierte Milch,,).\nII.\nHierher gehören nicht Waren in luftdicht verschlossenen Behältnissen (Tarifnr. 04.02).\nl\\lilc•h und Hahm, haltbar fJl'mac-ht, eingedi,·kt oder uezuc-kert           M.02\nHi er her gehören z. B.:\n1. Evaporierte Milch, kondensierte Milch, Blockmilch, Blockrahm, Milchpulver und Rahm-\npulver, gezuckerter Rahm.\n2. Milch und Rahm in luftdicht verschlossenen Behältnissen.\nButter                                        04.03\nHierher gehört Butter aus Milch, frisch, gesalzen, oder ausgeschmolzen (Butterschmalz),\nauch ranzig. -\nKäse und Quark                                      04.0-1\n(1) Hierher gehören u. a. Frischkäse (z.B. Speisequark, Rahmfrischkäse und Schichtkäse),\n,veichkäse (z.B. Limburger, ,veißlacker, Romadur, Miinsterkäse, Bel Paese, Brie, Camembert\nund Neufchateler), Schnittkäse (z. B. Edamer, Gouda, Port-Salut, Käse mit .Schimmelbildung im\nTeig, wie Roquefort, Gorgonzola und Stilton), Hartkäse (z. B. Emmentaler und Cheddar), Schmelz-\nkäse und dergleichen.\n(2) Diese Waren gehören auch hierher, wenn ihnen Fleisch, Gemüse, Kräuter, Gewürze oder\nVitamine zugesetzt sind, soweit die Waren ihren Charakter als Käse behalten haben.\nVogeleier und Eigelb, frisch, haltbar gemacht, getro(•knet oder gezuc-kert         04.05\nI.\nHierher gehören ohne Rücksicht auf die Verwendung Eier von Hühnern und von allen anderen\nVögeln, in der Schale oder als Vollei, sowie Eigelb.\nZu B - 1: Als genießbar (zur mensch]ichen Ernährung geeignet) gelten Vollei und Eigelb auch\ndann, wenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet\nwerden können.\nZu B - 2: Wegen des Ungenießbarmachens s. TV.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Eierö] (Tarifnr. 15.06).\nb) Lezithine (Tarifnr. 29.24).\nc) Abgetrenntes Eiweiß (Albumin) (Tarifnr. 35.02).","1716                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erläuterungen\n04.06                                          Natürlicher Honig\n1.\nHierher gehört Honig, auch in Waben, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Stoffen. Eine\nFärbung ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nZur Anmerkung: Einfuhrmenge ist diejenige Warenmenge, die jeweils auf Grund eines Zoll-\nantrags für einen Zollbeteiligten zu einem Zollsicherungsverkehr abgefertigt oder in einer Sendung\naus einem Zollsicherungsverkehr an einen anderen Zollsicherungsverkehr abgegeben wird.\nII.\nHierher gehören nicht Gemische von natürlichem Honig und Kunsthonig (Tarifnr. 17.02).\n!\nF\nl","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1717\nErläuterungen                                             zu\nKapitel 5                                             05\nAndere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen\nZu Kapitel 5 gehören nicht:\na) Tierische Fette (Kapitel 2 oder 15).\nb) Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch in Pulver-\nform (Tarifnr. 30.01 ).\nc) Tierische Düngemittel (Kapitel 31).\nd) Echte Perlen (Kapitel 71).\nl\\lenschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle (usw.)                05.01\nI.\n(l) Hierher gehören Menschenhaare, roh, gewaschen, entfettet, desinfiziert oder auch nach\nLängen ausgehechelt, aber nicht gleichgerichtet.\n(2) Gleichgerichtet sind Menschenhaare, die Kopf an Kopf und Wurzel an Wurzel gelegt sind.\n(3) Hierher gehören Abfälle von Menschenhaaren, auch wenn sie von weitergehend bearbeiteten\n(z. B. gefärbten oder entfärbten) Haaren herrühren.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Filtertücher aus Menschenhaaren (Tarifnr. [?9.17).\nb) Menschenhaare, deren Bearbeitung über ein Waschen, Entfetten oder Aushecheln hinausgeht,\nz. B. verdünnte, gefärbte, entfärbte, gekräuselte oder für Perücken oder andere Haararbeiten\nzugerichtete Menschenhaare sowie gleichgerichtete :Menschenhaare (Tarifnr. 67 .03).\nc) Waren aus Menschenhaaren (Tarifnr. 67.04).\nDorsten von llausscbwe~nen oder \\Vildschweinen; Dacbshaare (usw.)                  05.02\nI.\n(1) Unter Borsten ist das gesamte Haarkleid des Schweines zu verstehen.\n(2) Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln sind z. B. Eichhörnchenhaare,\nMarderhaare, Rindsohrenhaare (auch mit anhaftenden Ohrrändern), Skunkshaare.\n(3) Hierher gehören auch Bündel, in denen die Borsten oder Haare gleichgerichtet sind und am\nunteren Ende eine annähernd gleichmäßige Fläche bilden. Die Borsten und Haare können gereinigt,\ngewaschen, gebleicht, gekocht, desinfiziert oder gefärbt sein.\nII.\n· Hierher gehören nicht Pinselköpfe, das sind ungefaßte Bündel, die ohne Teilung zur Her-\nstellung von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer ergänzenden\ngeringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen oder Kitten, Schleifen oder Gleichrichten (Tarifnr.\n96.03).\nRoßhaar und Roßhaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen                 05.03\nI.\nHierher gehören Haare aus Mähne oder Schweif von Pferden, Eseln, Mauleseln, Maultieren\nund Rindern (einschließlich Büffeln).\nZu A - 1 gehört auch desinfiziertes Roßhaar.\nZu A - 2 gehört Roßhaar, gehechelt, gezogen, auf Längen geschnitten, gebleicht oder gefärbt.\n(1) Zu B gehören auch zu- oder aufgedrehte Zöpfe von Roßhaar sowie Polsterunterlagen aus\ngekrolltem Roßhaar.\n(2) Polsterunterlagen dieser Art bestehen aus einem tafelförmigen Gewirr von gekrolltem Roß-\nhaar, das auf einer groben Unterlage, z. B. aus Jute, derart befestigt ist, daß ganze Haarbündel in\ndie Unterlage eingezogen sind.\nII.\nHierher gehören nicht Garne aus Roßhaar (einschließlich Fäden aus aneinandergeknoteten\nRoßhaaren) (Kapitel 53).","1718                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n05.04               Därme, Blasen und llngen \\'On anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt\nI.\n(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung oder Sortierung ganze oder geteilte,\nfrische oder haltbar gemachte (z.B. gesalzene oder getrocknete) Därme, Blasen und Magen, z. B.\nauch Labmagen, Pansen und Goldschlägerhäutchen (Außenhaut der Rinder- oder Schafplump-\ndärme).\n(2) Hierher gehören auch Därme in Schlägen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Därme, Blasen und Magen von Fischen (Tarifnr. 05.05).\nb) Katgut (Tarifnr. 30.05 oder 42.06).\nc) Waren aus Därmen, aus Goldachlägerhäutchen oder aus Blasen, z.B. aus Darmstücken her-\ngestellte »künstliche Därme«, Darmschnüre (Tarifnr. 42.06).\nd) Musiksaiten, aus Därmen hergestellt (Tarifnr. 92.09).\n05.05                                           Abfälle von Fischen\n1.\nHierher gehören - frisch oder haltbar gemacht (z.B. gesalzen oder getrocknet) - Därme,\nBlasen, Magen, Schuppen, Köpfe, Gräten und Hautabfälle von Fischen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Fischrogen und Fischmilch, genießbar; Fischlebern (Kapitel 3 oder 16).\nb) Fischrogen und Fischmilch, ungenießbar (Tarifnr. 05.15).\nc) Mehl oder zubereitetes Futter aus Fischabfällen (Kapitel 23).\nd) In Lösungsmitteln aufgelöste Fischschuppen (Abschnitt VI).\ne) Hausenblase (Tarifnr. 35.03).\n05.06                       Fle:chsen und Sehnen; Sehnitzel und ähaliehe Ahfille (usw.~\nI.\n(1) Hier her gehören auch Abfälle von rohen, unbearbeiteten, nicht zugerichteten Pelzfellen, die\noffensichtlich nicht für Kürschnerarbeiten oder zum Herstellen von Waren aua Pelzfellen verwendet\nwerden können.\n(2) Die hierher gehörenden Waren können frisch oder haltbar gemacht (z.B. getrocknet, geRalzen\noder gekalkt} sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Lederschnitzel und andere Lederabfälle (Tarifnr. 41.09).\nb) Waren aus Sehnen (Tarifnr. 42.06).\n05.07           Vogelhilge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn (mn'f.)\nI.\nZu A gehören auch Gänsebälge ohne Deckfedern (sogenannte Gänsefelle).\n(1) Zu B gehören z. B. Dreh- oder Reißfedern, Spaltfedern und andere Federn, auch beschnitten,\njedoch nicht in zweckbestimmter Form zugeschnitten.\n(2) Federn, Daunen und Schleiß gehören auch dann hierher, wenn sie mr Erleichterung des\nKleinverkaufs in einfache Stoffsäckchen verpackt und in dieser Form offensichtlich keine Kissen\noder Deckbetten sind. Federn gehören auch dann hierher, wenn sie zum V~rsand aufgereiht sind.\nZu B - l: Als roh gelten auch Federn und Dau.nen, die auf trockenem Wege behandelt (ent-\nstaubt}, ferner Federn, die in nassem Zustand gerupft sind. Altfedern sind unbrauchbar gewordene\nBettfedern, die nur nach Aufarbeitung als Bettfedern verwendet werden können. Im übrigen\nist der Verwendungszweck der Waren ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nZu B - 2: Hierher gehören z.B. Fedem, die durch Naßwäsche und Heißdampfbehandlung von\nBlut, Fett usw. befreit sind.\nZu B - 2 - a: Daunen gehören ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck hierher.\nZu C gehören auch Kiele mit dem geringen, beim Schleißen nicht entfernbaren Fahnenrest\nam oberen Ende (z. B ..i•gerissene Hahnenhälse«).                                                    l","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1719\nErläuterungen                                             ZU\n(&li.07)\nII.\nHier her gehören nie h t:\na) Mehl von Federn (Tarifnr. 05.15).\nb) Verschmutzte Federnabfälle, die nur als Düngemittel verwendet werden können\n(Ta.rifnr. 31.01).\nc) Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, weitergehend bearbeitet,\nz. B. Gänsebälge ohne Deckfedern, zugerichtet, z.B. gefärbt (Tarifnr. 67.01).\nd) Federn und Federteile, weitergehend bearbeitet, z. B. gebleicht, gefärbt, gekräuselt, gewellt\noder zugeschnitten (Tarifnr. 67.01).\ne) Waren aus Vogelbälgen, anderen Vogelteilen, Federn, Daunen oder Federteilen, z.B. mon-\ntierte Federn, Garnituren für Hüte, Kleidungsstücke (Tarifnr. 67.01).\nf) Bearbeitete Federkiele oder Federspulen und Waren daraus (z. B. Zahnstocher Tarifnr. 95.05;\nAngelschwimmer Tarifnr. 97 .07).\nKnoeben und Stirnht>inzapfen, roh, entfettet oder einfaeh bearbeitet (usw.)            05.08\nI.\nZu A gehört Knochenmehl, das aus rohen, entfetteten oder entleimten Knochen hergestellt ist.\nZu B gehören z. B.:\n1. Knochen, ganz, in Stücken, auch grob gehobelt, roh, entfettet, entleimt oder gebleicht.\n2. )Cnochenschrot.\n3. Ossein, eine aus Knochen durch Säurebehandlung gewonnene biegsame Masse von knorpel-\nähnlichem Aussehen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Dikalziumphosphat (Tarifnr. 28.40 oder 31.03).\nb) Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke aus Knochen, in zweckbestimmter Form - auch\nrechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw.\nbearbeitet, und Waren aus Knochen (Tarifnr. 95.04 oder Tarifnummern mit genauerer Waren-\nbezeichnung).\nHörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel (usw.)                     05.09\nI.\nHierher gehören:\n1. Hörner (auch in Verbindung mit dem Stirnbein und den Stirnbeinzapfen), Geweihe, Hufe,\nKlauen, Krallen und Schnäbel, die keine weitere Bearbeitung erfahren haben als Reinigen,\nAbsägen nicht benötigter Teile, Zerteilen, Aufschneiden, Strecken oder Ebnen; Abfälle und\nMehl.\n2. Fischbein, das keine weitere Bearbeitung erfahren hat als Reinigen, Schaben, Entbarten,\nSpalten oder Reißen; Fransen und Abfälle.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Platten, Plättchen, Blätter oder Stücke aus Hörnern, Geweihen, Hufen, Klauen, Krallen\noder Schnäbeln, in zweckbestimmter Form - auch rechteckig - zugeschnitten, poliert\noder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen\n(Tarifnr. 95.05 oder Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung).\nb) Gesägte Stangen, Streifen oder Stege aus Fischbein in zweckbestimmter Form, auch recht-\neckig, zu Einlegearbeiten oder zum Herstellen von Miederstäben; Waren aus Fischbein\n(Tarifnr. 95.05 oder Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung).\nElfen'beln, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl (usw.)           05.10\nI.\nHierher gehören Elfenbein (Vorschrift 3 zu Kapitel 5), das keine andere Bearbeitung er-\nfahren hat als Reinigen, Absägen nicht benötigter Teile, Zerteilen oder auch grobes Hobeln; Mehl\nund Abfälle.\nII.\nHierher gehören nicht Platten, Plättchen, Blätter, Stäbchen, Rohre oder Stücke aus Elfen-\nbein, in zweckbestimmter Form - auch rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen,\nFräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet, sowie Waren aus Elfenbein (Tarifnr. 95.03 oder Tarif-\nnummern mit genauerer Warenbezeichnung).","1720                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n05.11                    Schildpatt (Panzer, Platten), roh oder einfaeh bearbeitet (usw.)\nI.\nHierher gehören ganze Panzer, Platten, roh, geschabt oder anders gereinigt, von nicht be-\nnötigten Teilen befreit, flachgedrückt, geebnet oder geschnitten, nicht aber zugeschnitten oder\nweiterbearbeitet; Klauen und Abfälle.\nII.\nHierher gehören nicht Platten, Blätter, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form\n- auch rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw.\nbearbeitet, und Waren aus Schildpatt (Tarifnr. 95.01 oder Tarifnummern mit genauerer Waren-\nbezeichnung).\n05.12                     Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet (usw.)\nI. .\nHier her gehören z. B.:\n1. Korallen, die keine weitere Bearbeitung erfahren haben als Entfernen der Rinde oder Zer-\nteilen.\n2. Leere Weichtierschalen (einschließlich Rückenschulpe der Tintenfische), die keine weitere\nBearbeitung erfahren haben als Reinigen, Zerteilen oder Spalten.\n3. Mehl und Abfälle von Weichtierschalen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Plättchen, Stäbchen oder Stücke aus Korallen, in zweckbestimmter Form - auch recht-\neckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet,\nund Waren aus Korallen (Tarifnr. 95.05 oder Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung).\nb) Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke aus Weichtierschalen, in zweckbestimmter Form\n- auch rechteckig - zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren\nusw. bearbeitet, und Waren aus Weichtierschalen (Tarifnr. g5_02, 95.05 oder Tarifnummern\nmit genauerer Warenbezeichnung).\n05.13                                            Meersch,vämme\nI.\nZu A gehören auch Meerschwämme, die durch mechanisches Bearbeiten und gleichzeitiges\nWaschen von schleimigen Weichteilen und durch Beschneiden von unbrauchbaren, z.B. an-\ngefaulten, Teilen befreit sind.\nZu B gehören Meerschwämme, weitergehend bearbeitet,. z.B. gebleicht oder durch Säure-\nbehandlung von kalkigen Einschlüssen befreit.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Luffa (Tarifnr. 14.05).\nb) Schwämme aus Kunststoffen oder Kautschuk (Abschnitt VII).\n05.14                  Amber, Bibergeil, Zibet und l\\loschus; Kanthariden und Galle (usw.)\nI.\nHierher gehören z.B. Drüsen und andere Organe tierischen Ursprungs, die allgemein nach\nihrer Art oder im Einzelfall nach ihrer Beschaffenheit ungenießbar sind und hauptsächlich zum\nHerstellen von organotherapeutischen Erzeugnissen verwendet werden, auch wenn sie im Einzel-\nfall zu anderen Zwecken, z. B. zur Herstellung von enzymatischen Textil- und Lederhilfsmitteln,\nverwendet werden sollen, wie Bauchspeicheldrüsen, Hoden, Eierstöcke, Gallenblasen, Schilddrüsen,\nHypophysen, ggf. Lebern, Milchdrüsen usw. Sie können frisch, gekühlt, gefroren oder anders zur\nErhaltung bis zur Weiterverarbeitung, z.B. in Glycerin, Aceton oder Alkohol, vorläufig haltbar\ngemacht sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Drüsen und andere Organe, genießbar (Kapitel 2).\nb) Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken. getrocknet. auch in Pulver-\nform; Auszüge hieraus (Tarifnr. 30.01 ).\nc) Schlangen- und Bienengift in Form von Plättchen in zugeschmolzenen Ampullen\n(Tarifnr. 30.01).                                                                            !","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1721\nErläuterungen                                          zu\n\\\\Taren ti~risehen Ursprungs (usw.)                              05.15\nI.\nZu A-3 gehören z. B.:\n1. Cochenille und ähnliche Insekten, nicht lebend, auch gemahlen.\n2. Ungenießbare Krebstiere, nicht lebend, z. B. Muschelkrebse, Wasserflöhe, getrocknete\nGarnelen.\n3. Fischmilch, ungenießbar.\n4. Fleisch und Schlachtabfall, ungenießbar.\nZu B-2 gehört Fischrogen, ungenießbar, z. B. Kabeljau- oder Makrelenrogen, in der für Fisch-\nköder üblichen Besch&ffenheit.\nZu C gehören z.B.:\n1. Garnelenschalen, auch gemahlen.\n2. Seidenraupen- und Ameiseneier.\n3. Seemoos (Stöcke von Sertularia argentea) und Korallenmoos (Stücke von Hydrallmania\nfalcata), nicht lebend, auch gefärbt.\n4. Tierblut, auch genießbar.\n5. Genießbare indische Vogelnester (Nester von Salanganen).\n6. Tierisches Sperma, auch in Nährlösung, z.B. Stiersperma zum künstlichen Besamen.\n(1) Zur Anmerkung: Die Zollfreiheit ist auf lebende befruchtete Eier von Lachsfischen\n(Salmoniden) beschränkt.\n(2) Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle spätestens mit dem Antrag auf Abfertigung zum freien\nVerkehr eine Bescheinigung der Bundesforschungsanstalt für Fischerei, Institut für Küsten- und\nBinnenfischerei, Hamburg (Bundesforschungsanstalt), vorzulegen, wonach die Einfuhr der Eier\nund deren Verwendung zu Zuchtzwecken im Betriebe des Zollbeteiligten im Interesse der Fisch-\nzucht liegt und der Bundesforschungsanstalt folgende - vom Zollbeteiligten beigebrachte - Unter-\nlagen vorgelegen haben:\n1. die Urschrift des Kaufvertrages oder die endgültige Rechnung über die Fischeier;\n2. die Bestätigung des Deutschen Fischereiverbandei:; e. V., Hamburg, daß der Zollbeteiligte\nanerkannter Züchter ist und ihm die für die Zucht notwendigen Anlagen zur Verfügung stehen;\n3. die Bestätigung einer Behörde oder einer staatlich anerkannten Stelle des Lieferlandes, daß\ndie in dem Kaufvertrag (oder der Rechnung) angegebene Menge von Fischeiern aus einer\nstaatlich anerkannten Fischzuchtanstalt stammt und für Zuchtzwecke geeignet ist und\ndaß der Betrieb dieser Anstalt frei von ansteckenden Krankheiten ist.\n(3) Die Zollstelle nimmt die Bescheinigung zur Zollurkunde. Bezieht sich die Bescheinigung auf\neine größere als die abgefertigte Menge, so schreibt die Zollstelle die abgefertigte Menge auf der\nBescheinigung ab, vermerkt in der Zollurkunde, daß die Bescheinigung vorgelegen hat, und gibt\ndiese dem Zollbeteiligten zurück.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fischrogen und Fischmilch, genießbar; Fischlebern (Kapitel 3 oder 16).\nb) Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen (Tarifnr. 13.02).\nc) Bienenwachs und anderes Insektenwachs (Tarifnr. 15.15).\nd) Mehl von Fleisch und von Schlachtabfall, ungenießbar (Tarifnr. 23.01).\ne) Seidenraupenkokons (Kapitel 50).\nf) Zoologische Sammlungsstücke und Sammlungen, z. B. ausgestopfte oder anders haltbar\ngemachte Tiere, Muschelgehäuse, Eier (Tarifnr. 99.05).","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1723\nErläuterungen                                                zu\nAbschnitt II\nWaren pflanzlichen Ursprungs\nKapitel 6                                               06\nLebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels\nI.\nBlütenknospen sind solche, die schon die Farbe der Blüte erkennen lassen.\nII.\nZu Kapitel 6 gehören nicht in anderen Kapiteln genannte oder inbegriffene Früchte, Samen,\nKnollen, Zwiebeln usw. (z. B. Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten und Knoblauch), selbst wenn\nsie im Einzelfall als Pflanzgut verwendet werden.\nBulben, Zwiebeln, Knollt>n, \\\\Turzelknollen und \\\\\"urzelstöl'ke (usw.)               06.01\nI.\n(1) Hierher gehören z.B. folgende Arten - auch in Töpfen, Kästen usw.\nAmaryllis (Hippeastrum), Anemone, Begonia tuberhybrida (Knollenbegonie), Canna, Chionodoxa,\nConvallaria (Maiglöckchen), Crocus, Cyclamen (Alpenveilchen), Dahlia, Eremurus, Freesia,\nFritillaria (Kaiserkrone), Galanthus (Schneeglöckchen), Gladiolus, Gloxinia oder Sinningia (Gloxinie),\nHyacinthus, Iris (Schwertlilie), Lilium (Lilie), Montbretia, Narcissus, Ornithogalum, Oxalis,\nPolianthes tuberosa, Ranunculus (Ranunkel), Tigridia (Tigerblume), Tulipa (Tulpe) und Zante-\ndeschia (Kalla).\n(2) Hierher gehören auch lebende Bulben usw. von Pflanzen, die nicht zu Zierzwecken verwendet\nwrrden, z. B. Wurzelstöcke vom Rhabarber und vom Spargel.\nZu B gehören z.B. aus Samen gezogene Jungpflanzen vorstehend unter (1) genannter Arten,\nund zwar auch dann, wenn die Jungpflanzen noch keine Verdickungen aufweisen, z. ll. Cyclamen-\njungpfianzen, ferner im Wachstum begriffene oder voll entwickelte Pflanzen mit ihren Bulben,\nZwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder Wurzelstöcken, z.B. Cyclamen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und gestochene Stengelsprossen des\n8pargels (Kapitel 7).\nb) Topinambur, nicht lebende Dahlienknollen (Tarifnr. 07.06).\nc) Ingwer (Tarifnr. 09.10).\nd) Iris- und Rhabarberwurzelstöcke, nicht lebend (Tarifnr. 12.07).\nAndt>re lebende Pflanzen und \\Vurzeln, einschließlil'h Steeklinf,e und Edelreiser         06.02\nHierher gehören lebende Pflanzen, die keine Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen oder\nWurzelstöcke bilden, mit oder ohne Erdballen, auch in Töpfen, Kübeln, Körben oder anderen\nVerpackungen.\nZu A gehören:\n1. Lelwnde unbewurzelte Teile von Pflanzen, die von der Mutterpflanze abgetrennt sind, um\nzu selbständigen Pflanzen heranzuwachRen (Stecklinge).\n2. Lelwnde Teile von Pflanzen mit Knospen (Augen), die zur Veredelung von Pflanzen geeignet\nsind (Edelreiser).\nZu B-3 gehören z.B.:\nI. Bäume und Sträucher (Forstgehölz(', Obstgehölze, Ziergehölze usw.), einschließlich Unterlagen\nzum Veredeln.\n2. Pflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen, z. B. lebende Tabakpflanzen.\n3. Pilzmyzet, d. h. Vegetationskörper, aus denen die eigentlichen Fruchtkörper der Pilze empor-\nsprießen, z. B. Champignonbrut.","1724                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n06.03                Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken (usw.)\nI.\nHierher gehören:\n1. Geschnittene Blüten und Blütenknospen (einschließlich geschnittene blüten- oder knospen-\ntragende Zweige von Bäumen oder Sträuchern), zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet\noder bearbeitet, z.B. Rosen, Nelken, Kirschzweige oder Ginsterstengel mit Blüten.\n2. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren, die Blüten oder Blüten-\nknospen enthalten, ohne Rücksicht auf Zutaten aus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder,\nPapierausstattungen und dergleichen), vorausgesetzt, daß die Waren sich nach ihrem\nwesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels kennzeichnen.\nII.\nHierher gehören nicht Blüten und Blütenknospen, die hauptsächlich zur Riechmittel-\nherstellung oder zu Zwecken der Medizin usw. verwendet werden, wenn ihre Beschaffenheit eine\nVerwendung zu Binde- oder Zierzwecken ausschließt, z.B. welke Rosenblüten (Tarifnr. 12.07).\nOC..04                Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, Gräser, Moose (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZierzwecken, frisch, getrocknet oder bearbeitet, z. B. blatttragende Zweige des Lorbeer-\nbaumes (Laurus nobilis), getrocknete Renntierflechte (Cladonia rangiferina und Cladonia\nsilvatica) oder gefärbte Blütenköpfe der Weberkarde (Dipsacus sativus).\n2. Sträuße, Ziergebinde, Kränze, Blumenkörbe und ähnliche Waren aus Blattwerk, Blättern,\nZweigen, anderen Pflanzenteilen, Gräsern, Moosen oder Flechten, ohne Rücksicht auf Zutaten\naus anderen Stoffen (wie Körbe, Bänder, Papierausstattungen und dergleichen), vorausgesetzt,\ndaß die Waren sich nach ihrem wesentlichen Charakter als Waren des Blumenhandels\nkennzeichnen.\n3. Geschnittene Nadelbäume und Nadelbäume mit Wurzeln, zu Zierzwecken (z.B. Weihnachts-\nbäume), wenn sie offensichtlich zur Wiederanpflanzung nicht geeignet sind (z. B. mit Wurzeln,\ndie mit kochendem Wasser abgetötet sind).\n(2) Die Waren können Zierfrüchte, nicht aber Blüten oder Blütenknospen enthalten.\nII.\nHierher gehören nicht Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und\nFlechten, die hauptsächlich zu anderen als Binde- oder Zierzwecken verwendet werden:\na) Lorbeerblätter (Tarifnr. 09.10).\nb) Isländisches Moos (Tarifnr. 12.07).\nc) Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben (z. B. Roccellaarten) (Tarifnr. 13.01).\nd) Irländisches Moos (Tarifnr. 14.05).\ne) Weberkarden, zu Rauhzwecken geeignet, getrocknet (Tarifnr. 14.05).\nf) Flechtstoffe (Kapitel 14).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1725\nErläuterungen                                              zu\nKapitel 7                                                07\nGemüse, Pßanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden\nI.\n(1) Zu Kapitel 7 gehören Gemüse und Küchenkräuter, Hülsenfrüchte, Wurzeln und Knollen\nmit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, die eine in diesem Kapitel vorgesehene Beschaffenheit\nhaben. Durch luftdichten Verschluß werden sie nicht von Kapitel 7 ausgeschlossen, wenn ihre\neigentliche Haltbarmachung nicht von den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren abweicht\n(z. B. Zwiebelpulver in Dosen).\n(2) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Waren dieses Kapitels auch dann,\nwenn sie erst nach Bearbeitung oder Zubereitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden\nkönnen.\nZu Kapitel 7 gehören nicht:                    II.                                               ,\na) Zur menschlichen Ernährung dienende, jedoch anderweit erfaßte Pflanzen und Pflanzenteile,\nz. B. Früchte (Kapitel 8), Getreide (Kapitel 10), Zuckerrüben und Zuckerrohr (Tarifnr. 12.04),\nZichorienwurzeln (Tarifnr. 12.05).\nb) Gemüse, Küchenkräuter usw., anders oder weitergehend behandelt (Kapitel 11 oder Ab-\nschnitt IV).\nc) Waren derTarifnr. 12.07, auch wenn sie manchmal als würzende Zutaten für Speisen usw. ver-\nwendet werden, wie Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen, Rosmarin, Dost, Salbei und Wermut.\nd) Runkelrüben und Kohlrüben (Tarifnr. 12.10).\nGemüse und Küchenkräuter, frisch oder gekühlt                              07.01\nI.\nZu A~2 gehören genießbare Pilze (z.B. Steinpilze, Pfifferlinge und Butterpilze), ausgenommen\nChampignons (Abs. A-1) und Trüffeln (Abs. B).\nZu E gehören auch Zwiebeln zur vegetativen Vermehrung. Zu den Speisezwiebeln rechnen die\nSommerzwiebel (Allium cepa), die Winterzwiebel (Allium fistulosum) und die Perlzwiebel (Allium\nampeloprasum).\nZu F: Zu den Kartoffeln gehören die Knollen aller Arten der Gattung Solanum tuberosum,\neinschließlich Industriekartoffeln.\nZu G gehören die gestochenen unterirdischen Stengelsprossen von Asparagus officinalis.\nZu I-4 gehört auch Kohlrabi.\nZu K-3 gehören z.B. Chicoree (z.B. Witloof), Pflücksalat und Sauerampfer.\nZu N gehören Speisebohnen der Gattung Phaseolus, Puffbohnen der Art Vicia faba und\nSpeiseerbsen der Art Pisum sativum (z. B. Palerbsen, Zuckererbsen, Markerbsen), in der Schale\noder ausgelöst.\nZu P gehören z.B. Gemüsepaprika (Früchte von Capsicum grossum, deren meist grüne oder\nauch gelbrot gefärbte Fruchtwände keinen brennenden Geschmack haben), Blattpetersilie, Bohnen-\nkraut, Dill, Estragon, Fenchel, Gartenmelde, Kerbel, Kresse, Majoran (Origanum majorana),\nMangold, Pastinake, Porree, Rhabarber, Schnittlauch und Stangensellerie.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemüsejungpflanzen zum Pikieren oder Umpflanzen (Tarifnr. 06.02).\nb) Trockene ausgelöste Bohnen oder Erbsen (Tarifnr. 07.05).\nc) Süße Kartoffeln (Tarifnr. 07.06).\nd) Fenchelfrüchte (Tarifnr. 09.09).\ne) Zichorienwurzeln (Tarifnr. 12.05). ·\nf) Fenchelwurzeln (Tarifnr. 12.07).\ng) Runkelrüben und Kohlrüben (Tarifnr. 12.10).\nGemüse und Küchenkräuter, gekocht oder nicht, gefroren                            07.02\nI.\nHierher gehören Gemüse und Küchenkräuter, die in dem für die Anwendung der Zoll-\nvorschriften maßgeb_enden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt\nsind. Sie gehören auch dann hierher, wenn sie vor dem Gefrieren gekocht worden sind. Ein Zusatz\nvon Salz oder Zucker vor dem Gefrieren ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nII.\nHierher gehören nicht Gemüse und Küchenkräut6l', die vor dem Einfrieren weiter zubereitet,\nz. B. passiert, worden sind (Abschnitt IV).","1726                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n07.03           Gemüse und Küchenkräuter, zur ,·orläuflgen Haltbarmaehung in Salzlake (usw.)\nI.\nHierher gehören Gemüse und Küchenkräuter, die in Salzlake oder konservierendem Wasser\n(z. B. Wasser mit schwefliger Säure) vorläufig haltbar gemacht sind und in der Regel als »Halb-\nkonserven\" (meist in Großbehältnissen) der gemüseverarbeitenden Industrie als Ausgangsstoffe\ndienen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemüse und Küchenkräuter, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).\nb) Gemüse und Küchenkräuter, zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet, z.B. »Saure\nGurken« (milchsauer vergorene, meist mit Gewürzen oder Küchenkräutern gewürzte, unmittel-\nbar genußfertige Gurken), milchsauer •vergorene Bohnen sowie Oliven, vor dem Einlegen\nin eine Kochsalzlösung mit Natronlauge behandelt, Gemüse und Küchenkräuter, ohne Wasser\nmit chemischen Konservierungsmitteln haltbar gemacht (Tarifnr. 20.02).\n07.0-!                             Gemüse und Küchenkräuter, getroeknet (usw.)\nI.\nHierher gehören Gemüse und Küchenkräuter, durch Trocknen haltbar gemacht, ganz, zer-\nkleinert oder als Pulver, das durch Mahlen hergestellt ist.\nZu A-2 gehören z.B. Kartoffelschnitzel.\nZu B gehören - ohne Rücksicht auf die Verwendung - z.B. Spargelmehl, Zwiebelmehl,\nKnoblauchmehl und Knoblauchschrot, Majoran, gerebelt oder gemahlen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Tomatenpulver, aus passierten Tomaten hergestellt (Tarifnr. 20.02).\nb) Zusammengesetzte Würzmittel (Tarifnr. 21.04).\nc) Zubereitungen zur Herstellung von Suppen, die aus getrocknetem Gemüse oder getrockneten\nKüchenkräutern und zusätzlich anderen Stoffen bestehen (Tarifnr. 21.05).\n07.05                   Troekene ausgelöste Hülsenfrüehte, aueh gesehält oder zerkleinert\nI.\nHierher gehören trockene ausgelöste Hülsenfrüchte ohne Rücksicht auf ihren Verwendungs-\nzweck (z.B. Ernährung, Viehfütterung, Aussaat). Sie können geschält, poliert (auch mit Talkum\noder dergleichen überzogen) oder zerkleinert sein.\nZu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der \"'unmittel-\nbaren Umschließungen.\nZu B-1 gehören Bohnen der Gattung Phaseolus und Puffbohnen der Art Vicia faba.\nZu B-2-a gehören Erbsen der Art Cicer arietinum.\nZu B-2-b gehören Erbsen der Art Pisum sativum (z.B. Pale~bsen, Z1,1ckererbsen, Mark-\nerbsen, Peluschken).\nZu B-4 gehören z. B. Platterbsen (Samen der Lathyrus-Arten, einschließlich der als Zier-\npflanze dienenden -•>Edelwicke,,-L. odorata), »Angola-Erbsen« (auch »Catjang-Bohnen\") der Art\nVigna sinensis ( = Vigna catjang) und »Taubenerbsen« (auch »Taubenbohnen\"') der Art Cajanus\ncajan ( = Cajanus indicus).\nZu Anmerkung 2:\n(1) Die Zollfreiheit wird gewährt, wenn Bohnen des Absatzes B-1 und Erbsen desAbsatzes B-2-b-1,\nausgenommen Einzelsendungen mit einem Gewicht der Sendung Yon weniger als 25 kg, als im Aus-\nland vermehrtes Saatgut (Abs. 2) zur Abfertigung gestellt werden und die nachstehenden Vorschriften\neingehalten sind.\n(2) Das Saatgut muß\n1. der Sorte nach auf Grund des § 41, Abs. 3 und 4 oder des § 67, Abs. 7 des Saatgutgesetzes vom\n27. Juni 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 450) anerkannt werden können,\n2. im Ausland unmittelbar aus Vorstufensaatgut erwachsen sein, das nach dem Saatgutgesetz\nmit Erfolg geprüft worden ist,\n,,\n3. den Proben des ausgeführten Vorstufensaatgutes (Abs. 3, Nr. 4) entsprechen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1727\nErläuterungen                                                 zu\n(07.051\n(3) Mit dem Antrag auf Abfertigung des Saatgutes zum freien Verkehr ist eine Bescheinigung des\nBundessortenamtes vorzulegen, wonach vorläufig unterstellt werden kann, daß die Voraussetzung\nnach Abs. 2, Nr. 2 vorliegt (Muster 1). Das Bundessortenamt erteilt diese Bescheinigung auf Antrag,\nwenn nachstehendes Verfahren eingehalten ist:\n1. Die von beiden Vertragspartnern un.terzeichnete Urschrift des Vermehrungsvertrages sowie\neine amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung bei fremdsprachigen Schriftstücken ist dem\nBundessortenamt vor der Ausfuhr des Vorstufensaatgutes bis zum 31. Mai des Erntejahres vor-\nzulegen. Aus dem Vermehrungsvertrag müssen sich Art und Sorte des Saatguts, die Größe der\nvorgesehenen Vermehrungsfläche in Hektar und die Menge des auszuführenden Vorstufen-\nsaatgutes in Kilogramm ergeben.\n2. Mit dem Vermehrungsvertrag ist eine Bestätigung der für den Zuchtbetrieb zuständigen An-\nerkennungsstelle vorzulegen, wonach die für die Vermehrung benötigte Menge an erfolgreich\ngeprüftem Vorst.ufensaatgut zur Verfügung steht.\n3. Das Bundessortenamt erteilt einen Sichtvermerk auf der Urschrift des Vermehrungsvertrages\nund gibt diese dem deutschen Vertragspartner zurück.\n4. Von jeder Partie Vorstufensaatgut ist vor der Ausfuhr je eine Probe von mindestens 300Gramm\ndurch einen amtlich bestellten Probenehmer zu entnehmen und ihre Nämlichkeit durch Siegel\noder Plombe zu sichern. Auf den Umschließungen der Proben sind durch ihn oder nach seiner\nAnweisung durch den inländischen Vertragspartner das voraussichtliche Erntejahr des Auf-\nwuchses, die Art und Sorte des Saatgutes und die Vertragspartner anzugeben. Die Proben\nsind unverzüglich durch den inländischen Vertragspartner mit einer Versanderklärung nach\nMuster 2 dem Bundessortenamt zuzusenden. Auf der Versanderklärung ist die Probenahnw\nzu bestätigen. Die Nämlichkeit des Vorstuft.nsaatgutes ü,t gleichfalls durch den amtlichen\nProbenehmer zu sichern.\n5. Dem Bundessortenamt sind nach Abschluß der Vermehrung des Saatgutes folgende Unter-\nlagen vorzulegen :\nDie mit dem Sichtvermerk versehene Urschrift des Vermehrungsvertrages.\nEine amtliche Bescheinigung, wonach das nämliche Vorstufensaatgut ausgeführt worden\nist, das nach Nr. 4 gesichert worden ist.\nEine Bescheinigung einer Behörde oder einer amtlich bestimmten Stelle des Landes, in\ndem die Vermehrung durchgeführt worden ist (Vertragsland), aus der sich die Größe der\ntatsächlichen Vermehrungsfläche in Hektar und die M.enge des geernteten Saatgutes in\nKilogramm ergibt. In der Bescheinigung muß bestätigt sein, daß das Saatgut im Ver-\ntragsland aus dem zur Verfügung gestellten Vorstufensaatgut ~rwachsen ist. Fremd-\n8prachigen Bescheinigungen ist eine amtlich beglaubigte deutsche Ubersetzung beizufügen.\n(4) Die Zollstelle fertigt die \\Vare zum freien Verkehr ab, wenn ihr nachgewiesen ist, daß Proben\nentsprechend Satz 2 und 3 entnommen und an das Bundessortenamt zur endgültigen Prüfung ab-\ngesandt sind .. Von jeder Partie des vermehrten Saatgutes hat ein amtlich bestellter Probenehmer\nje eine Probe von mindestens 300 g zu entnehmen und ihre Nämlichkeit durch Siegel oder Plombe\nzu sichern. Auf den Umschließungen der Proben sind durch den Probenehmer oder nach seiner An-\nweisung durch den Zollbeteiligten der Tag der Probenahme, diP abfertigende Zollstelle, die Art und\nSorte des Saatgutes, das Gewicht der entsprechenden Partie in Kilogramm, das Erntejahr, die Ver-\ntragspartner und die Nummern der Bescheinigung und des Sichtvermerks des Bundessortenamtes\nanzugeben.\n(5) Die Zollstelle nimmt die Bescheinigung des Bundessortenamtes zur Zollurkunde und vermerkt\nin· dieser, wann die Proben an das Bundessortenamt abgesandt worden sind. Wird nicht die volle\nnach der Bescheinigung zulässige Saatgutmenge zur Abfertigung gestellt, so schreibt die Zollstelle\nauf der Bescheinigung die jeweils eingeführte Menge ab, vermerkt in der Zollurkunde unter Angabe\nvon Nummer und Ausstellungsdatum der Bescheinigung, daß diese vorgelegen hat und gibt sie dem\nZollbeteiligten zurück.\n(6) Stellt das Bundessortenamt durch Vergleichsanbau fest, daß die Voraussetzungen des Abs. 2\nnicht vorliegen, so teilt es dies der Zollstelle unverzüglich mit; die Zollstelle ändert in diesem Falle\nden Zollbescheid (§ 94 Reichsabgabenordnung). Das Bundessortenamt soll seine Prüfung so vor-\nnehmen, daß eine Mitteilung nach Satz 1 der Zollstelle spätestens am 15. November ~s auf den\nTag der Probenahme (Abs. 4) folgenden Kalenderjahres vorliegt.","1728                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                                                Erläuterungen\n(07.05)\n(Anmerkung2)\nMuster 1\nBundessortenamt                                                                                                         Rethmar, den ..............................................................\nBescheinigung Nr.\nDer/Die .............................................................................................................................................................................................. .\n(Name oder Firma)                                                                                                 (genaue Anschrift)\nwill das nachstehend bezeichnete Saatgut auf Grund der Anmerkung 2 zu Nr. 07.05 des Zoll-\ntarifs einführen.\nArt                                               Sorte                                             Menge in kg                                                  kg in \\Y orten\nDie nach den Erläuterungen zum Zolltarif erforderlichen Unterlagen haben vorgelegen.\nAuf Grund dieser Unterlagen kann unterstellt werden, daß das oben bezeichnete Saatgut aus\ndem ordnungsgemäß ausgeführten Vorstufensaatgut in                                                                                        .... ................................          *) erwachsen\nist. Weitere Prüfung nach Eingang der Proben des einzuführenden Saatgutes bleibt vor-\nbehalten.\nDiese Bescheinigung ist zur Vorlage bei der abfertigenden Zollstelle bestimmt.\n(Dienststempel)\n. ···-········\"······                                                                      ....\n(Unterschriit des Leiters oder selne-s ständigen Vertreters·\n;,\n•) Vertragsland","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                                                                                               1729\nErliiuterungen                                                                                                                             zu\n(0,.05)\n(Anmerkung 2)\nMuster 2\n(In zweifacher Ausfertigung einzusenden)\nAn das\nBundessortenamt\nIlethmar über Lehrte (llann.)\nBetr.: Versanderklärung über Vorstufenproben\nSie erhalten beigeschlossen .                                ... Saatgutproben, die aus für den Versand ins Ausland\nbestimmten Vorstufenpartien entnommen E?ind.\n,r ertragspartner ist: ······-··················································································································································································\nDer Vermehrungsvertrag trägt den Sichtvermerk Nr.: ..................:................................... _,\nDas Vorstufensaatgut ist für die Saatguterzeugung Ernte ·············:·········· bestimmt.\nIm einzelnen handelt es sich um folgende Proben:\nLfd. Nr.                                                                                                                             Ausgeführte Vorstufenmenge\nder Probe                   Art                                                             Sorte\nkg\n(Ort und Datum)                                                                                    (Rechtsverbindliche Unterschrift des Züchters)\nIch bestätige hiermit, die oben bezeichneten Proben aus den von mir gesicherten, zum Ver-\nsand bestimmten Vorstufenpartien entnommen und versiegelt - plombiert - zu haben.\n(Nichtzutreffendes bitte streichen)\n(Ort der Probenahme, Datum)                                                                                 (Leserliche Unterschrift des Probenehmers)\n(Empfangsbestätigung des Bundessortenamt-es)\nBemerkungen:\n1) Die Yersanderklärung darf sich nur auf zu einem Vermehrungsvertrag gehörige Proben beziehen.\n2) Die Bestätigung des Probennehmers muß sich auf dem gleichen Blatt befinden, auf welchem die\nErklärung des Züchters abgegeben wird.\n3) Die zweite Ausfertigung der Versanderklärung geht an den Züchter mit Eingangsvermerk des\nBundessortenamtcs zurück und ist sorgfältig aufzubewahren.","1'130                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              El'läuterungeB\n(87.05)                                                  II.\nHierher gehören nicht:\na) Bohnen- und Erbsenmehl (Tarifnr. 11.03).\nb) Sojabohnen (Tarifnr. 12.01).\nc) Erdnüsse (Tarifnr. 12.01 oder 20.06).\nd) Samen von Wicken und von Lupinen (Tarifnr. 12.03).\ne) Johannisbrotkerne (Tarifnr. 12.08).\n07.06 ·           \\Vurzeln oder Knollen von Manihot, Maranta und Salep, Topinambur (USIV.)\n1.\n(1) Die Waren gehören auch dann hierher, wenn sie nicht zur menschlichen Ernährung verwendet\nwerden.\n(2) Hierher gehören auch Dahlienknollen, nicht lebend.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Lebende Dahlienknollen (Tarifnr. 06.01).\nb) Frische oder getrocknete Kartoffeln (Tarifnr. 07.01 oder 07.04).\nc) Mehl und Grieß von den hierher gehörenden Waren (Tarifnr. 11.06).\nd) Stärke (Tarifnr. 11.08).\ne) Sago (Tarifnr. 19.04).\nC'","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1731\nErläuter1111gen                                         zu\nKapitel 8                                           08\nGenießbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen\nI.\n(1) Zu Kapitel 8 gehören genießbare Früchte, Schalen von Zitrusfrüchten und Schalen von\nMelonen, die eine in diesem Kapitel vorgesehene Beschaffenheit haben. Sie können ganz, ent-\nhäutet oder von den Schalen befreit, in Stücke zerlegt, zerquetscht oder geraspelt, jedoch weder\npassiert noch gemahlen sein, noch passierten oder gemahlenen Früchten in ihrer Beschaffenheit\ngleichkommen. Waren des Kapitels 8 - ausgenommen gefrorene Früchte der Tarifnr. 08.10 -\nkönnen geringe Mengen Zucker enthalten.                            ·\n(2) Durch luftdichten Verschluß werden diese Waren nicht von Kapitel 8 ausgeschlossen, wenn\nihre eigentliche Haltbarmachung nicht von den in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahren ab-\nweicht (z. B. frische Kaschu-Nuß-Kerne oder getrocknete Pflaumen in Dosen).\n(3) Gekühlte Waren werden als frisch tarifiert.\n(4) Als genießbar (zur menschlichen Ernährung geeignet) gelten Früchte auch dann, wenn sie\nerst nach Zubereitung oder weiterer Bearbeitung zur menschlichen Ernährung verwendet werden\nkönnen.\nII.\nZu Kapitel 8 gehören nicht:\na) Oliven, Tomaten, Gurken, Kürbisse, Auberginen und Gemüsepaprika (Kapitel 7).\nb) Kaffee, Vanille und Wacholderbeeren (Kapitel 9).\nc) Ölsaaten und ölhaltige Früchte (z. B. Mohnsaat und ungeröstete Erdnüsse) (Tarifnr. 12.01).\nd) Früchte der hauptsächlich zu Zwecken der Medizin verwendeten Art (Tarifnr. 12.07).\ne) Johannisbrot und Johannisbrotkerne (Tarifnr. 12.08).\nf) Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne (Tarifnr. 12.08).\ng) Früchte der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Tarifnr. 13.01).\nh) Kakaobohnen (Tarifnr. 18.01).\ni) Früchte usw., anders oder weitergehend behandelt (Kapitel 11 oder Abschnitt IV).\nDatteln, Bananen, Ananas, Mangolriiehte, Mangostanfriiehte, Avoeatofrtlchte (usw.)        08.01\nI.\nZu B gehören auch Kokosflocken (nicht entölte8, geraspeltes Fruchtfleisch der Kokosnuß).\nII.\nHier her gehört nicht Kopra (Tarifnr. 12.01).\nZitmsfrüehte, friseh oder getroeknet                             08.02\n1.\n(1) Zu A gehören auch die kleinen sauren Früchte der myrtenblättrigen Pomeranze\nsowie Bergamotten.\n(2) Zedratfrüchte sind die Früchte von Citrus Medica bajura.\nZu B gehören die sauren Früchte des Zitronen- oder Limonenbaumes (Citrus Medica\nlimonum).\nZu C gehören z.B. Apfelsinen, Mandarinen, Satsumas, Tangerinen„ Clementinen und Limetten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schalen von Zitrusfrüchten (Tarifnr. 08.13).\nb) Kandierte Früchte der myrtenblättrigen Pomeranze (sogenannte Chinois) (Tarifnr. 20.04).\nFeigen, frisch oder getrocknet                                08.03\nI.\nHierher gehören die :Früchte des Feigenbaumes (FiC118 carica).\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Kaktusfrüchte, z.B. Früchte des echten Feigenkaktus (Tarifnr. 08.09).\nb) Feigenkaffee (Tarifnr. 21.01).","1732                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erläuterungen\n08.04                                \\\\ieintrauben, frisch oder getrocknet\nI.\nZu A-1 gehören frische Weintrauben, die nach ihrer Beschaffenheit (Sorte, Größe, Reifegrad\nusw.) und nach ihrer sorgfältigen Verpackung (z.B. in Gitterkisten) zum Tafelgenuß geeignet sind.\nZu _A-2 gehören alle anderen frischen, sowie alle eingestampften, eingeraspelten oder sonst\nzerklemerten Weintrauben ohne Rücksicht darauf, ob sie zum Keltern oder zu anderen Zwecken\nverwendet werden.\nZu B gehören Rosinen, Korinthen und Sultaninen.\nII.\nHierher gehört nicht Traubenmost, teilweise vergoren (Kapitel 22).\n08.05       Sehalenfriiehte (ausgenommen solche der Tarifnr. 08.01), frisch oder getrocknet (usw.)\nI.\nHierher gehören z.B. Mandeln (süße oder bittere), Pistazien, Eßkastanien, Hasel-, Wal-,\nPekan- (Hickory-) und Piniennüsse, auch geraspelt oder in Stücken oder Scheiben.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Kokos-, Para- und Kaschu-Nüsse (Tarifnr. 08.01).\nb) Erdnüsse (Tarifnr. 12.01 oder 20.06).\nc) Mandelschalen und grüne Walnußschalen (Tarifnr. 13.01).\nd) Erdnußpaste (Tarifnr. 21.07).\ne) Roßkastanien (Tarifnr. 23.06).\n08.06                                 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch\nZu A-1 gehören Äpfel der· Handelsklasse C der Sortierungsvorschriften der Verordnung übC'r\ngesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 3. Juli 1955 (Bundesanzeiger 1955,\nNr. 127), lose geschüttet, ohne Zwischenlagen.\nZu B-1 gehören Birnen der Handelsklasse C der Sortierungsvorschriften der Verordnung\nüber gesetzliche Handelsklassen für frisches Obst und Gemüse vom 3. Juli 1955 (Bundesanzeiger\n1955, Nr. 127), lose geschüttet, ohne Zwischenlagen.\n08.07                                           Steinobst, frisch\nZu  B: Zu den Pfirsichen rechnen auch Brugnolen und Nektarinen.\nZu  C: Zu den Kirschen rechnen auch Weichseln, Amarellen und Schattenmorellen.\nZu  D: Zu den Pflaumen rechnen auch Zwetschen, :Mirabellen und Reineclauden.\nZu  E gehören z.B. Schlehen.\n08.08                                            Beeren, frisch\nI.\n· Zu D gehören z. B. Berberitzen, Brombeeren, Holunderbeeren, Maulbeeren, Moosbeeren,\nSanddornbeeren, Stachelbeeren und Vogelbeeren (Ebereschenbeeren).\nII.\nHierher gehören nicht Wacholderfrüchte (Tarifnr. 09.09).\n08.09                                        Andere Früchte, frisch\nI.\nHierher gehören - soweit sie weder vorstehend noch in anderen Kapiteln genannt oder\ninbegriffen sind - alle Früchte genießbarer Arten, z.B. Granatäpfel, Hagebutten, Jujuben, Khaki-\nfrüchte, Kaktusfrüchte, Wassermelonen und Zuckermelonen.\nII.\nHierher gehören nicht Röhrenkassie und Tamarinden (Tarifnr. 12.07 oder 13.03; Kapitel 20).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1733\nErläuterungen                                           zu\nFrüchte, gekocht oder nicht, gefroren, ohne Zusatz ,,on Zucker                  08.10\nI.\nHierher gehören Früchte, die in dem für die Anwendung der Zollvorschriften maßgebenden\nZeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile erstarrt sind. Sie gehören auch dann\nhierher, wenn sie vor dem Gefrieren gekocht worden sind. Ein Zusatz von Salz vor dem Gefrieren\nist ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nII.\nHierher gehören nicht Früchte, die vor dem Einfrieren weiter zubereitet, z.B. passiert oder\ngezuckert, worden sind (Abschnitt IV).\nFrüchte, zur vorläufigen llaltbarmaclmng in Salzlake (usw.)                   08.11\nI.\n(1) Hierher gehören Früchte, die in Salzlake oder konservierendem Wasser (z.B. Wasser mit\nschwefliger Säure) vorläufig haltbar gemacht sind und in der Regel als »Halbkonserven« (meist in\nGroßbehältnissen) der obstverarbeitenden Industrie als Ausgangsstoffe dienen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gekochte Früchte (Tarifnr: 08.10 oder Kapitel 20).\nb) Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).\nc) Früchte, mit Zucker haltbar gemacht (Tarifnr. 20.04).\nd) Fruchtmark (Tarifnr. 20.06).\ne) Früchte, ohne Wasser mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar gemacht (Tarifnr.\n20.06).\nFrüchte (ausgenommen solche der Nrn. 08.01 bis 08.05), getrocknet                 08.12\n(1) Hierher gehören - auch miteinander vermischte - Früchte, die in frischem Zustand\nzu den Tarifnrn. 08.06 bis 08.09 gehören, durch Trocknen haltbar gemacht, und zwar ganz, in\nStücke oder Scheiben geschnitten, entsteint oder entkernt, auch als plattenförmige Masse.\n(2) Früchte mit Zusatz von Zucker gehören hierher, wenn sie keine mit Zucker haltbar ge-\nmachten Früchte der Tarifnr. 20.04 sind.\nSchalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, frisch, gefroren, getrocknet (usw.)         08.13\nI.\nZitrusfrüchte sind die in Tarifnr. 08.02 erfaßten Früchte.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mehl von Fruchtschalen (Tarifnr. 11.04.).\nb) Fruchtschalen, mit Zucker haltbar gemacht (Tarifnr. 20.04).","1'134                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II .\nErläuterungen\n09                                                 Kapitel 9\nKaffee, Tee, l\\late und Gewürze\nI.\nZu Kapitel 9 gehören· Kaffee, Tee, Mate und Waren, die reich an ätherischen Ölen ode:r\nwürzigen Stoffen sind und deshalb hauptsächlich zum Würzen verwendet werden. Die Waren\nkönnen ganz, gemahlen oder sonst zerkleinert sein.\nII.\nZu Kapitel 9 gehören nicht:\na) Küchenkräuter, wie Blattpetersilie, Bohnenkraut, Estragon, Kerbel, Kresse und Majoran,\nauch als Pulver (Kapitel 7).\nb) Senfsaat (Tarifnr. 12.01).\nc) Hopfen (Tarifnr. 12.06).\nd) Waren der Tarifnr. 12.07, auch wenn sie manchmal als würzende Zutaten für Speisen usw.\nverwendet werden, wie Basilikum, Borretsch, Dost, Minzen, Rosmarin, Salbei und Ysop.\ne) Senfmehl (Tarifnr. 21.03).\nf) Zusammengesetzte Würzmittel (Tarifnr. 21.04).\n09.01           Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und -häutehen (usw.)\nI.\nZu A-1 gehört Rohkaffee (einschließlich de:r beim Verlesen, Sieben usw. abgesonderten Bohnen\nund Bruchstücke), auch entkoffeiniert.\nZu A-1-b gehören sogenannter koffeinfreier Rohkaffee, der nicht mehr als 0,08, und koffein-\narmer Rohkaffee, der nicht mehr als 0,2 Gewichtshundertteile Koffein enthält.\nZn A-2 gehört der in Abs. A-1 genannte Kaffee, gedarrt oder geröstet, auch glasiert, kandiert,\ngemahlen oder gepreßt.\nZu C gehören z.B. gemahlene Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzstoffen, auch gepreßt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kaffeemittel, die keinen Kaffee enthalten (Tarifn:r. 21.01).\nb) Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Ausziige\noder Essenzen (Tarifnr. 21.02).\nc) Kaffee-Pasten aus gemahlenem geröstetem Kaffee und pflanzlichen Fetten, auch mit anderen\nStoffen (Tarifnr. 21.07).\nd) Koffein (Tarifnr. 29.42).\n09.02                                                  Tee\n1.\nHier her gehören alle Sorten von Tee, der von den Blattknospen, Blättern und Trieben des\nTeestrauches (Camellia sinensis und Camellia assamica) stammt, auch gepulvert, gepreßt oder\nkoffeinfrei, und Teeabfälle.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mate (Tarifnr. 09.03).\nb) Auszüge oder Essenzen aus Tee und Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge\noder Essenzen (Tarifnr. 21.02).\nc) Gemische von Tee, Milchpulver und Zucker (Tarifnr. 21.07).\nd) Medizinaltee (Kapitel 30).\n09.03                                                 llate\nI.\nMate sind die getrockneten, leicht gerösteten, auch zerriebenen oder gemahlenen Blätter, Blatt-\nstiele, Blütenstiele oder jungen Triebspitzen einiger Ilexarten.\nII.\nHierher gehören nicht Auszüge oder Essenzen aus Mate und Zubereitungen auf der Grund-\nlage solcher Auszüge oder Essenzen (Tarifnr. 21.02).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1735\nErläuterungen                                          zn\nPfeffer der Gattung  »Piper «; Früchte der Gattungen »Capsieum « und »Pimenta «        09.04\nI.\nZu A gehört schwarzer und weißer Pfeffer (einschließlich Pfefferbruch und Pfefferstaub) aus\nden Frücht~n von Piper nigrum und langer Pfeffer (Fruchtstände von Piper longum).\nZu B-1 gehören nur Früchte der Gattung Capsicum mit brennendem Geschmack, z.B. Gewü:rz-\npa prika, Chillies (»Cayennepfeffer«).\nZu B-2 gehören alle gemahlenen oder sonst zerkleinerten Früchte der Gattung Capsicum,\neinschließlich des gemahlenen oder sonst zerkleinerten Gemüsepaprikas. Sie gehören auch dann\nhierher, wenn der brennende Geschmack durch besondere Bearbeitung (z. B. Aussondern der\nFruchtscheidewände, Einweichen der Samen) gemildert ist.\nZu C gehört z. B. Nelkenpfeffer ( »Jamaikapfeffer«, »Englischgewürz«, »Piment«).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemüsepaprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Kapitel 7).\nb) Kubebenpfeffer (Tarifnr. 12.07).\nVanille                                          09.05\nI.\nHierher gehören die Früchte (Schoten) von Vanilla planifolia (echte Vanille) und von Vanilla\npompona (Vanillon).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Vanillezucker (Tarifnr. 17 .05).\nb) Vanillin (Tarifnr. 29.11).\nc) Vanilleöl (Tarifnr. 33.01).\nZimt und Zimtblüten                                     09.06\nI.\n(1) Zimt besteht aus der getrockneten, von der Borke befreiten Rinde der Zweige verschiedener\ntropischer Zimtbaum-Arten (z. B. Cinnamomum ceylanicum).\n(2) Hierher gehören auch sogenannte Chips, d. h. die abgeschabten äußeren Rindenschichten\nvon Zimtrinden, Bruch, Abschnitte von Zimtröhren usw.\n(3) Zimtblüten sind die getrockneten Blüten oder Früchte der Zimtbäume.\nII.\nHierher gehören nicht bitterer Zimt (z.B. von Cinnamomum Culilawan), Massoyrinde\n(Cinnamomum xanthoneuron und Cinnamomum Kiamis) (Tarifnr. 12.07).\nGewürznelken, Mutternelken, Nelkenstiele                           09.07\nI.\nHierher gehören Blütenknospen (Gewürznelken), Früchte (Mutternelken) und Blütenstiele\n(Nelkenstiele) des Gewürznelkenbaumes (Jambosa caryophyllus).\nII.\nHier her gehören nicht Rinde und Blätter des Gewürznelkenbaumes (Tarifnr. 12.07).\nMuskatnüsse, Muskatblüte und Kardamomen                              09.08\nZu A: Muskatnüsse sind die Samen der Muskatnußbäume (z.B. von Myristica fragans), meist\nvon Samenmantel und Steinschale befreit. Muskatblüte (M_acis) ist der Samenmantel der Muskat-\nnüsse.\n, Zu A-1 gehören :Muskatnüsse, auch zerbrochen, und Muskatblüte, auch getrocknet und in\nStreifen geschnitten.\nZu B gehören die Kapselfrüchte von Elettaria-Arten (z.B. Malabarkardamomen, Ceylon-\nkardamomen), ferner u. a. die Samen von Amomum melegueta (>>Paradieskörner«, i•Melegueta-\npfeffer«).","1736                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erläuterungen\n09.09              Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kümmel- und Wacholderfrüchte\nI.\nZu A: Anisfrüchte sind die Spaltfrüchte von Pimpinella anisum, Fenchelfrüchte die Spalt-\nfrüchte von Foeniculum vulgare, Korianderfrüchte die Spaltfrüchte von Coriandrum sativum.\nZu B gehören Kümmel (Spaltfrüchte von Carum carvi) und Kumin (Spaltfrüchte von Cuminum\ncyminum).\nZu C: Sternanisfrüchte sind die Früchte von Illicium verum ( »Badian«).\nZu D: Wacholderfrüchte sind ·die Beeren des Wacholderstrauches (Juniperus communis).\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Fenchel (Kapitel 7).\nb) Schwarzkümmel (Nigella sativa) (Tarifnr. 12.07).\n09.10                        Thymian, Lorbeerblätter und Safran; andere Gewürze\n1.\nZu A gehört Thymian (Thymus vulgaris, Thymus zygis, Thymus serpyllum-Quendel), als\nKraut, gerebelt oder s<;>nst zerkleinert.\nZu B gehören die Blätter des Lorbeerbaumes (Laurus nobilis), frisch oder getrocknet, auch\ngeschnitten oder gemahlen.\nZu C: Safran sind die Blütennarben und Blütengriffel von Crocus sativus.\nZu D: Ingwer sind die Wurzelstöcke von Zingiber officinale.\nZu E gehören z.B. die in der Vorschrift 1 b genannten Gewürzgemische.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Blatttragende Zweige des Lorbeerbaumes, sofern sie nach ihrer Beschaffenheit und gegebenen-\nfalls Aufmachung Binde- oder Zierzwecken dienen (Tarifnr. 06.04).\nb} Speisezwiebeln, Knoblauch, Petersilie, Kerbel, Sellerie oder Meerrettich, gemahlen (Tarifnr.\n07.04).\nc} Majoran (Origanum majorana) (Kapitel 7).\nd) Salbei, Basilikum, Borretsch, Ysop, Minzen, Rosmarin, Dost und Wermut (Tarifnr. 12.07).\ne} Ingwer in Sirup (Tarifnr. 20.06).","•\nNr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1737\nErläuterungen                                          zu\nKapitel 10                                            10\nGetreide\nZu Kapitel 10 gehört Getreide in Garben, als Kolben, Ähren, Rispen oder ausgedroschen.\nBespelzte Körner, die von unreif geschnittenem Getreide stammen (z. B. halbreif .geerntete Körner\nvon Spelzweizen), werden wie gewöhnliche Getreidekörner tarifiert. Maiskolben und anderes grünes\nGetreide bleiben in Kapitel 10, auch wenn sie wie Gemüse verwendbar sind.\nZur Vorschrift: Künstlich getrocknete Getreidekörner gelten nicht als bearbeitet.\n\\Veizen und lll'ngkorn                                    10.01\n(1) Hierher gehört auch Spelzweizen (\"Spelz«, »Dinkel«).\n(2) Mengkorn ist ein Gemisch von Weizen und Roggen.\nGl'rste                                           10.03\nI.\nHierher gehört bespelzte und nackte Gerste.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Bespelzte Gerste, deren Spelzen entfernt sind, und nackte Gerste, deren Fruchtwand entfernt\nist (Tarifnr. 11.02).\nb) Malz, auch geröstet (Tarifnr. 11.07).\nc) Geröstete Gerste (Kaffeemittel) (Tarifnr. 21.01 ).\nd) Malzkeimlinge (Tarifnr. 23.03).\nHafer                                            10.04\nI.\nHierher gehört bespelzter und nackter Hafer.\nII.\nHierher gehört nicht: bespelzter Hafer, dessen Spelzen entfernt sind, und nackter Hafer,\ndessen Fruchtwand entfernt ist (Tarifnr. 11.02).\nl\\lais                                           10.03\nI..\nHierher gehören Körner aller Maisarten (auch Ziermais) und l\\faiRkolben, obne Riicksicbt auf\nihre Verwendung.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Maisflocken (Corn Flakes) (Tarifnr. 19.05).\nb) Gekochte unreife Maiskolben (Tarifnr. 21.07).\nc) Maisstengel, Maisblätter und entkörnte Maiskolben (Tarifnr. 23.06).\nReis                                             10.06\nI.\nZu A gehört der nicht enthülste Reis, d. h. Reis, der von der strohgelben bis braunen Spelze,\nder Strohhülse, fest umschlossen ist.\n(1) Zu B: Enthülsen ist das Befreien der Reiskörner von der äußeren Strohhülse. Schleifen ist das\nAbschleifen der unter der Stro~!iülse liegenden Silberhaut sowie der unter der Silberhaut liegenden\nSamenschale. Glasieren ist das Uberziehen des enthülsten und geschliffenen Reises mit einer dünnen\nGlanzschicht (z. B. Stärkesirup, Talkum).\n(2) Bruchreis gehört je nach Beschaffenheit zu B-1 oder B-2.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Puffreis (Tarifnr. 19.05).\nb) Gekochter Reis (Tarifnr. 21.07).\nc) Rückstände vom Enthülsen und Schleifen von Reis (Tarifnr. 23.02).\nßuelnvl'izen, Hirse aller Art und Kanariensaat; andl'res Getreide               10.07\nI.\nHier her gehören z.B. Milocorn, Dari, Kurrakan (Samen von Eleusine coracana).\nII.\nHierher gehören nicht Sorghorispen (Tarifnr. 14.03).","•\n1738                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZ1I                                               Erläuteruo9en\n11                                                   Kapit.el 11\nMüllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Kleber; Inulin\nI.\nFür die Abgrenzung der zu Kapitel 11 gehörenden Müllereierzeu.gnisse aus Getreide oder Hülsen-\nfrüchten von Kleie und anderen Rückständen der Tarifnr. 23.02 gelten die Erläuterungen zu 23.02.\nII.\nZu Kapitel 11 gehören nicht:\na) Malz-Extrakt (Tarifnr. 19.01).\nb) Sago (Tarifnr. 19.04).\n:Mehl rnn Getreide\n11.01                                                       I.\n(1) Hier her gehört Mehl von Getreidearten des Kapitels 10 ohne Rücksicht auf den Ausmah-\nlungsgrad, auch wenn es - nur zur Verbesserung der Backfähigkeit - schwach erwärmt worden\nist. Ohne Einfluß auf die Tarifierung sind das Vitaminieren und der Zusatz geringer Mengen an\noxydierend wirkenden Stoffen oder an Phosphaten zur Anregung des Hefetriebes.\n(2) Hierher gehört auch Getreidemehl, mit sehr geringen Mengen Backpulver versetzt.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Grobgrieß und Feingrieß (Tarifnr. 11.02).\nb) Mehl, dessen Kleber durch Wärmebehandlung wesentlich verändert ist, um es zur Ernährung\nvon Kindern oder zum Diätgebrauch geeignet zu machen, und Quellmehle (Tarifnr. 19.02).\nc) Gemische von Getreidemehl, Fruchtmehl und Kakaopulver (Tarifnr. 18.06 oder 19.02).\nd) Kleie und andere Bearbeitungsrückstände von Getreide (Tarifnr. 23.02).\n11.02                 Grobgrieß und Feingrieß; Getreidekörner, geschält, geschliffen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Spelzgerste und Spelzhafer, entspebt; Nacktgerste und Nackthafer, deren\nFruchtwand entfernt ist; Graupen, Grütze, Grieß, Schrot und Flocken von Getreide; Quetschroggen;\nGetreidekeime und Getreidekeimmehl.\n(2) Getreidekeime gehören ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck (z. B. Ölgewinnung, Her-\nstellung diätetischer Erzeugnisse) hierher. Sie können ganz oder teilweise entölt und haltbar ge-\nmacht sein.\n(3) Flocken, die z. B. mit .Wärme behandelt oder auch mit aufgeheizten Walzen ausgerollt (ge-\nquetscht), jedoch nicht im Dampf gar gekocht und geröstet sind, gehören hierher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Enthülster, geschliffener oder glasierter Reis (Tarifnr. 10.06).\nb) Flocken, in Dampf gar gekocht und geröstet (Tarifnr. 19.02).\nc) Kleie und andere Bearbeitungsrückstände von Getreide (Tarifnr. 23.02).\nd) Malzkeimlinge (Tarifnr. 23.03).\n11.03                               Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifm. 07.05\nHierher geh.ören nicht:\na) Sojamehl (Tarifnr. 12.02 oder 23.04).\nb) Johannisbrotkernmehl (Tarifnr. 12.08).\nc) Zubereitungen zur Herstellung von Suppen auf der Grundlage von Hülsenfruchtmehl (Tarifnr.\n21.05).\nll.04                                      Mehl von Früchten des Kapitels 8\nHierher gehören z. B. Eßkastanien, .Mandeln, Datteln, Bananen, Kokosnüsse und Frucht-\nschalen, die infolge Mahlens mehlförmige Beschaffenheit haben.\n11.05                                 l\\'lehl, Grieß und Flecken  \\'Oll Kartoffeln\nI.\nHierher gehören getrocknete Kartoffeln in Form von _Mehl, Grieß oder Flocken, z.B. Kartoffel-\nwalzmehl (vermahlene Kartoffelflocken), Kartoff'elgrieß (Kartofl'elpreßschrot) und Kartotfel:ß.ocken.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1'139\nErläuterungen                                            m\n(11.05)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kartoffeln, nur getrocknet, jedoch gröber zerkleinert, z.B. Kartoffelschnitzel\n(Tarifnr. 07.04).\nb) Kartoffelstärke (Tarifnr. 11.08).\nc) Kartoffelsago (Tarifnr. 19.04).\nMehl und Grl~ßvon Sagomark, von Manihot, Mal'IIDta, Salep (mw.)                   11.06\nI.\nHierher gehören Mehl und Grieß, die durch - grobes oder fein~s -           Zerreiben oder Mahlen\nder in Tarifnr. 07.06 erfaßten Waren gewonnen sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Stärke (Tarifnr. ll.08).\nb) Sago (Tarifnr. 19.04).\nMalz, auch gtthtet                                       11.07\nI.\nHierher gehört - auch gemahlen - Malz aus Gerste oder anderem Getreide, z.B. Grün-\n. malz, Luftmalz, Darrmalz, Farbmalz (z. B. für die Bierfärbung), »Sauermalz« (mit Milchsäure-\nbakterien angereichertes Malz).\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Malz-Extrakt (Ta.rifnr. 19.01).\nb) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebraueh auf der\nGrundlage von Malz-Extrakt (Tarifnr. 19.00).\nStärke; Inulin                                         11.08\nI.\nZu A gehört native Stärke ohne Rücksicht auf ihre Form, Aufmachung und Verwendung\n(z. B. Strahlenstärke, Brockenstärke, Stärkemehl und Stärkepuder).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch anf der\nGrundlage von Stärke; Stärke, die (z. B. durch Wärmebehandlung) zur Ernährung von\nKindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch aufgeschlossen ist (Tarifnr. 19.02.)\nb) Sago (Tarifnr. 19.04).\nc) Rückstände von der Stärkeherstellung (Tarifnr. 23.03).\nd) Lösliche oder geröstete Stärke (Tarifnr. 35.05).\ne) Klebstoffe aus Stärke (Tarifnr. 35.05) und zubereitete Klebstoffe (Tarifnr. 35.06).\nf) Zubereitete Zurichtemittel oder Appreturen aus Stärke, z. B. Glanzstärke (Tarifnr. 38.12).\nKle'her und Klebennffll, aueh ger&itet                             11.09\n1.\nKleber ist ein Eiweißstoff des Getreides, insbesondere des Weizens. Klebermehl ist getroekn~ter\nund gemahlener Kleber.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zubereitete. Klebstoffe, z. B. Glutenleim (Tarifnr. 85.06).\nb) Zubereitete Zurichtemittel oder Appreturen aus Kleber (Tarifnr. 38.12).","1740                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\nKapitel 12\nÖlsaaten und ölhaltige Fril<'ht\"; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder\nHeilgebrauch; Stroh und Futter\n12.01                              Ölsaaten und ölhaltige Früchte, aueh zerkleinert\n1.\n(1) Hierher gehören Saaten und Früchte, die hauptsächlich zum Gewinnen fetter Öle ver-\nwendet werden, auch wenn sie im einzelnen Fall zu anderen Zwecken, z. B. zur Aussaat, bestimmt\nsind. Die Saaten und Früchte können auch enthülst, geschält, geschrotet oder anders zerkleinert\n(nicht jedoch gemahlen) sein.·\n(2) Hierher gehören z.B. Babassukerne, Baumwollsamen, Bucheckern, Candlenüsse, Croton-\nsamen, Erdnüsse, Erdnußkerne, Hanfsaat (Früchte von Cannabis sativa), Holznüsse, Illipesamen,\nKapoksamen, Kopra, Leinsamen, l\\lowrasamen, Mohnsaat, Nigersaat (Früchte von Guizotia\nabyssinica), Ölrettichsamen, Oiticicasamen (Samen von Licania rigida), Palmnüsse, Palmkerne,\nPerillasaat (Früchte von Perilla-Arten), Rapssamen, Rizinussamen, Rübsensamen, Saflorsaat\n(Früchte von Carthamus tinctorius), Senfsaat, Sesamsaat, Sheanüsse, Sojabohnen, Sonnen-\nblumenkerne, Stillingiasamen, Tulucune.saat (Samen von Carapa-Arten) und Weintraubenkerne.\nZu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren\nUmschließungen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Haselnüsse, Walnüsse und Mandeln, auch wenn sie nur noch zur Ölgewinnung verwendbar\nsind (Tarifnr. 08.05).\nb) Mehl von Ölsaaten und ölhaltigen Früchten (Tarifnr. 12.02 oder 21.03).\nc) Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumensteine sowie ihre ausgelösten Kerne (Tarifnr. 12.08).\nd) Kakaobohnen (Tarifnr. 18.01).\ne) ~rdnüsse und Erdnußkerne, geröstet (Tarifnr. 20.06).\nf) Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (Tarifnr. 23.04).\n12.02         Mehl von Ölsaaten oder ölhalti!Jen Früehten, nicht entfettet, ausgenommen Senfmehl\n1.\nHierher gehören Waren der in Tarifnr. 12.01 genannten Art, mehlförmig, nicht entfettet.\nZu A gehört nicht entfettetes Sojamehl, auch entbittert.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Senfmehl, auch entfettet (Tarifnr. 21.03).\nb) Gemahlene Waren der in Tarifnr. 12.01 genannten Art, nicht mehlförmig, genießbar, z.B.\nnaßvermahlene Sesamsaat (Tarifnr. 21.07).\nc) Erdnußpaste (Tarifnr. 2L07).\nd) Ölkuchen - ausgenommen Senfkuchen - gemahlen (Tarifnr. 23.04).\n12.03                                 Samen, Sporen und Früchte zur Aussaat\nI.\nHierher gehören Samen, Sporen und Früchte, die überwi~_gend zur Aussaat verwendet werden,\nauch wenn sie im einzelnen Fall zu anderen Zwecken, z.B. zur Olgewinnung, bestimmt sind. Für die\nTarifierung dieser Waren kommt es auf die Keimfähigkeit nicht an. Jedoch gehören Samen und\nFrüchte, die zerkleinert und deshalb zur Aussaat nicht mehr geeignet sind, nicht hierher.\nZu B gehören z. B. die Samen von Kohlrüben (Steckrüben), Runkelrüben (Futterrüben) und\nvon (weißen oder hellgelben) Futtermöhren. Samen von Gemüserüben (z. B. Samen von Mairüben,\nHerbstrüben oder Roten Rüben) gehören zu Absatz E.\nZu C-1 gehört der Samen von Trifolium pratense.\nZu C-2 gehören die Samen von Medicago sativa, Medicago varia und Onobrychis viciaefolia.\nZu C-3 gehören z.B. Samen von Futterkohl, von Spörgel, von Gräsern und von allen in C-1\nund C-2 nicht erfaßten Kleearten.\nZu E gehören Samen von Gemüsen, z. B. Samen von Spinat, Blumenkohl, Karotten,\nSpeisemöhren, Roten Rüben, Mairüben und von Herbstrüben.\nZu H gehören z.B. Samen und samenhaltige Zapfen von Nadelgehölzen, Samen von Laub-\ngehölzen, Samen von blütentragenden Gehölzen (wie Azaleen), Samen von Tabak, Samen von\nMelonen, Kirschenkerne und Samen von Pflanzen der in Tarifnr. 12.07 erfaßten Art.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1741\nErläuterungen                                              zu\n(lM3)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pilzmyzel (Tarifnr. 06.02).\nb) Früchte des Kapitels 8.\nc) Früchte, die Gewürze des Kapitels 9 sind.\nd) Samen und Früchte, die als solche hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken\nder Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendet werden\n(Tarifnr. 12.07).\ne) Samen und Früchte, infolge Zerkleinerung zur Aussaat nicht geeignet (z. B. Tarifnr. 12.08).\nf) Aprikosen-, Pfirsich- und Pflaumensteine (Tarifnr. 12.08).\ng) Eicheln und Roßkastanien (Tarifnr. 23.06).\nZm•kf'rrühen, auc•h Sehnitzel, frisch, getrocknet oder gemahlen; Zuekerrohr               12.04\nI.\nHierher gehören auch Zuckerrübenschnitzel, denen ein Teil des Zuckers entzogen ist.\nII.\nHierher gehören nicht ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel und Bagasse (Tarifnr. 23.06).\nZi<•horienn-urzeln, friseh odf'r getroeknf't, auch gesehnitten, nicht geröstet           12.05\nI.\nHierher gehört die Wurzel von Cichorium intybus.\nII.\nHierher gehören nicht geröstete Zichorienwurzeln (Tarifnr. 21.01).\nHopfen (Blütenzapfen) und Hopfenmehl                                    12.06\nI.\n(1) Hopfen sind Blütenzapfen der Hopfenpflanze (Humulus lupulus), frisch oder getrocknet.\n(2) Hopfenmehl (Lupulin) ist ein grünlichgelbes, goldfarbenes oder orangefarbenes, grobes,\nklebriges Pulver, das aus den Drüsenschuppen der Blütenzapfen besteht.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Hopfen-Auszug (Tarifnr. 13.03).\nb) Ausgelaugter Hopfen (Tarifnr. 23.03).\nc) Xtherisches Hopfenöl (Tarifnr. 33.01 ).\nPfümz«'n, Pflanzenteile, Samen und Frilehte der hauptsächlieh zur Riechmittelherstellung (usw.)       12.07\nI.\n(1) Hierher gehören frische, getrocknete, auch inAlkohol eingelegte oder mit diesem getränkte\nPflanzen und Pflanzenteile, die hauptsächlich zur Herstellung von Arzneiwaren, Riech-, lnsekten-\nvertilgungs- o<ler Schädlingsbekämpfungsmitteln verwendet werden, auch wenn sie im einzelnen\nFall zu anderen Zwecken, z. B. zu Binde- oder Zierzwecken oder zur Aussaat, bestimmt sind.\n(2) Die Waren gehören nur hierher, Wenn sie unmittelbar zu diesen Zwecken oder zur Herstellung\nvon Auszügen, Alkaloiden oder ätherischen (nicht aber fetten) Ölen verwendet werden, die ihrerseits\nden angegebenen Zwecken dienen.\n(3) Hölzer gehören nur in Formen hierher, in denen sie sich nicht für die übliche Holzverarbeitung\neignen, z. B. als Mehl, Späne, Splitter.\n(4) Hierher gehören z. B.:\nAlraune                       (Mandragora officinarum)                Kraut, Wurzel, Wurzelstock\nAdonisröschen·                (Adonis vernalis)                       Kraut\nAlantwurzeln                  (Wurzeln von lnula helenium)\nAndorn                        (Marrubium vulgare)                     Blätter, Blüten, Zweige\nAngelika                      (Angelica archangelica,                 Kraut, Samen, Wurzel\nArchangelica officinalis)\nAngostura                     (Galipea officinalis)                   Rinde","1742                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                          Erläuterungen\nAreka                        (Areca catechu)                    Samen\nArnika                       (Arnica montana)                   Blüten, Wurzel\nAttich                       (Sambucus ebulus)                  Blätter, Beeren, Wurzel\nBaldrian                     (Valeriana officinalis)            Wurzel\nBärentraube                  (Arctostaphylos uva ursi)          Blätter\nBarbasco                     (Buddleia brasiliensis)            Wurzel\nBasilikum                    (Ocimum basilicum)                 Blätter, Blüten\nBeifuß                       (Artemisia vulgaris)               Kraut, Wurzel\nBeinwell                     (Symphytum officinale)             Wurzel\nBerberitze                   (Berberis vulgaris)                Wurzelrinde, Wurzel\nBibernell                    (Pimpinella saxifraga,             Wurzelstock\nPimpinella major)\nBilsenkraut                  (Hyoscyamus niger,                 Blätter, Samen,\nHyoscyamus muticu.s)             Wurzel\nBitterholz (Quassiaholz)     (Picrasma excelsa, Quassia amara)  Holz, Rinde\nBitterklee                   (Menyanthes trifoliata)            Blätter\nBockshornklee                (Trigonella foenum graecum)        Samen\nBoldo                        (Peumus boldus)                    Blätter\nBorretsch                    (Borrago officinalis)              Blätter, Blüten, Stengel.\nBrechnuß                     (Strychnos nux vomica)             Samen\nBreitwegerich                (Plantago major)                   Blätter, Stengel, Samen\nBrennessel                   (Urtica dioica, Urtica urens)      Samen, \"rurzel\nBucco                        (Barosma-Arten                     Blätter\nz. B. B.crenulatum)\nChinarinde                   (Rinde von Cinchona-Arten,\nz. B. C.succirubra)\nDamiana blätter              (Blätter von Turnera diffusa,\nT.aphrodisiaca)\nDerris                       (Derris elliptica,                 Wurzel\nDerris trifoliata)\nDost (Wilder Majoraaj        (Origanum vulgare)                 Kraut\nEberwurz                     (Carlina acaulis)                  Blätter,Blüten(welk oder ge-\ntrocknet),Wurzel ( »Attich-\nwurzel«, ,,Eberwurzel«)\nEhrenpreis                   (Veronica officinalis)             Kraut\nEibisch                      (Althaea officinalis)              Blätter, Blüten (welk oder\ngetrocknet), Wurzel\nEisenhut                     (Aconitum-Arten                    Blätter, Knollen\nz. B. A.napellus)\nEisenkraut                   (Verbena officinalis)              Kraut\nEnzian                       (Gentiana-Arten, z. B. G.lutea)    Blüten, Wurzel\nErdrauch                     (Fumaria officinalis)              Blätter, Blüten\nEukalyptusblätte1            (Blätter von Eucalyptus globulus)\nFenchel                      (Foeniculum vulgare)               Wurzel\nFaulbaumrinde                (Rinde von Rhamnus frangula)\nFingerhut                    (Digitalis-Arten, z.B. D.purpurea) Blätter, Samen\nFliegenpilz                  (Agaricus muscarius,               Pilzkörper\nAmanita muscaria).\nFußblattwurzel               (Wurzel von Podophyllum peltatum)\nGalgant                      (Alpinia officinarnm)              Wurzelstock\nGewürznelkenbaum             (Jambosa caryophyllu.s)            Rinde, Blätter\nGinsengwurzel                (Wurzel von Panax quinquefolium,\nP.Ginseng)\nGoapulver                                                       Exkret aus den Markhöhlen\ndes Baumes Andira araroba\nGoldsiegel wurzel            (Wurzelstöcke von Hydrastis\ncanadensis)\nGuajakholz                   (Holz von Guajacum officinale,\nGuajacum sanctum)\nHamamelisrinde               (Rinde von Hamamelis virginiana)\nHeidelbeere                  (Vaccinium myrtillus)              Kraut\nHerbstzeitlose               (Colchicum autumnale)              Knollen, Samen\nHolunderblüten               (Blüten von Sambucus nigra)","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1743\nErläuterungen                                            zu\nIndischer Hanf                (Cannabis sativa var. indica)          Blätter                       (1!.07)\nIris                          (Iris-Arten,                           Wurzelstock\nz. B. I.pallida, I.florentina)\nIsländisches Moos             (Cetraria islandica)                   Flechte\nJaborandi                     (Pilocarpus-Arten,                     Blätter\nz. B. P.jaborandi)\nJalape                        (Exogonium purga =                     Knollen\nIpomoea purga)\nKalabarbohnen                 (Samen von Physostigma\nvenenosum)\nKalmus                        (Acorus calamus)                       Wurzelstock\nKamille, echte                (Matricaria chamomilla)                Blüten\nKamille, römische             (Anthemis nobilis)                     Blütenblätter\nKaskarille                    (Rinde von Croton eluteria)\nKiefernsprossen               (Sprossen von Pinus silvestris)\nKirschenstiele                (Fruchtstiele von Prunus cerasus)\nKlatschmohn                   (Papaver rhoeas)                       Blüten (welk oder\ngetrocknet), Blätter\nKlette                        (Arctium-Arten, z.B. A.lappa)          Wurzel\nKokastrauch                   (Erythroxylon coca)                    Blätter\nKokkelskörner                 (Samen von Anamirta cocculus)\nKolabaum                      (Cola-Arten,                           Samen\nz. B. Cola vera = Cola nitida)\nKolombowurzel                 (Wurzel von Jatrorrhiza palmata)\nKoloquinte                    (Citrullus colocynthis)                Früchte\nKönigskerze                   (V erbascum thapsiforme,               Blätter, Blüten (welk oder\nVerbascum phlomoides)                  getrocknet)\nKondurangorinde               (Rinde von Marsdenia cundurango)\nKu beben pfeffer              (Piper Cubeba)                         Früchte\nKüchenschelle                 (Anemone-Arten,                        Blätter, Blüten, Kraut\nz. B. A.pulsatilla)\nLavendel                      (Lavandula spica,                      Blüten, Samen, Stengel\nLavand ula officinalis)\nLindenblüten                  (Blüten von Tilia cordata,\nTilia · platyphyllos)\nLöwenzahn                     (Taraxacum officinale)                 Wurzel, Kraut\nMa Huang                      (Kraut von Ephedra-Arten,\nz. B. E.sinica)\nMaiglöckchen                  (Convallaria maj~lis)                  Blüten(welk oder getrocknet),\nBlätter, Wurzel\nMais                          (Zea mays)                             Narben, Griffel\nMalve                         (Malva silvestris, Malva neglecta)     Blätter, Früchte\nMeerzwiebel                   (Urginea maritima)                     Zwiebel\nMelisse                       (Melissa officinalis)                  Blätter, Blüten\nMinzen-Arten                  (Mentha-Arten)                         Blätter, Stengel\nMohn                          (Papa ver-Arten                        unreife Kapseln,\nz. B. P.somniferum)                    getrocknet\nMutterkorn                    (Claviceps purpurea)                   Sklerotium\n(Secale cornutum)\nNachtschatten                 (Solanum nigrum)                       Beeren, Blätter\nOrangenblätter und -blüten    (Blätter und Blüten von\nCitrus aurantium)\nPatschulikraut                (Pogostemon-Arten,                     Blätter\nz. B. P.patschouli)\nPyrethrum                     (Pyrethrum- [Chrysanthemum-]           Stiefe, Blätter, Blüten (welk\nArten, z. B. P.cinerariifolium =       oder getrocknet), Wurzel,\nChr.cinerariifoliuni)          •·      Rinde\nQuecke                        (Agropyrum repens)                     Wurzelstock\nQuittenkerne                  (Samen von Cydonia oblonga           =\nCydonia vulgaris)\nRainfarn                      (Tanacetum vulgare)                    Blätter, Samen, Wurzel\nRatanhia                      (Krameria triandra)                    Wurzel\nRaute                         (Ruta graveolens)                      Blätter","1744                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(12.07) Rhabarber                        (Rheum palmatum var.                     Wurzelstock\ntanguticum)\nRöhrenkassie                     (Cassia fistula)                         Samen, Früchte (Hülsen),\nauch unbehandelte Pülpe\nRosenblüten                      Rosa-Arten, z. B. R.centifolia)          Blüten (welk oder getrocknet)\nRosmarin                         (Rosmarinus officinalis)                 Kraut, Blätter, Blüten\nRoßkastanien                     (Aesculus hippocastanum)                 Rinde, Blüten (welk oder\ngetrocknet-}\nSabadillsamen                    (Samen von Schoenocaulon\nofficinale)\nSalbei                           (Salvia officinalis)                     Blätter, Blüten\nSandelholz, weißes (gelbes)      (Holz von Santalum album}\nSarsa parill wurzel              (Wurzel von Smilax-Arten,\nz. B. Smilax utilis)\nSassafras                        (Sassafras officinale)                   Wurzel, Rinde, Holz\nScammonia wurzeln                (Wurzel von Convolvulus\nscammonia)\nSchneeball                       (Viburnum prunifolium}                   Wurzelrinde\nSchöllkraut                      (Chelidonium majus)                      Kraut, Wurzel\nSchwarzkümmel                    (Nigella sativa)                         Samen\nSeifenrinde                      (Stammrindenstücke von\nQuillaja saponaria)\nSeifenwurzel:\nrote                           (Wurzel von\nSaponaria officinalis)\nweiße                         (Wurzel von Gypsophila-Arten,\nz. B. von G.paniculata)\nSenega wurzel                    (Wurzel von Polygala senega}\nSenna                            (Cassia acutifolia,                      Blätter, Rinde, Früchte\nCassia angustifolia)\nSonnentau                        (Drosera-Arten, z. B. D.rotundifolia\nund D.longifolia)\nStechapfel                       (Datura stramonium}                      Blätter, Samen\nStrophanthus                     (Strophanthus-Arten,                     Samen\nz. B. Str.gratus)\nSüßholz                          (Glycyrrhiza glabra)                     Wurzel\nTamarinde                        (Tamarindus indica)                      Samen, Früchte, auch unbe-\nhandelte Pülpe\nTausendgüldenkraut               (Erythraea centaurium,                   Stengel, Blätter, Blüten\nCentaurium umbellatum)\nTimbo                            (Lonchocarpus-Arten,                     Wurzel, Rinde\nz. B. L.Peckolti)\nTollkirsche                      (Atropa belladonna)                      Blätter, Blüten, Früchte,\nWurzel\nTonkabohnen                      (Samen von Dipteryx-Arten,\nz.B. D.odorata)\nUlmenrinde                       (Rinde von Ulmus-Arten,\nz. B. U.campestris)\nVeilchen                         (Viola odorata}                          Blüten (welk oder\ngetrocknet) Wurzel\nWaldmeister                      (Asperula odorata)                       Blätter, Blüten, Kraut\nWeißdorn                         (Crataegus oxyacantha)                   Blüten, Kraut\nWermut                           (Artemisia absinthium)                   Blätter, Blüten, Kraut\nWurmfarn                         (Dryopteris filix mas)                   Wurzelstock\nYsop                             (Hyssopus officinalis)                   Blüten, Blätter\nZaunrübe                         (Bryonia dioica)                         Wurzel\nZimt:\nbitterer                       (z.B. ;on Cinnamomum Culilawan)          Rinde\nMassoyrinde                   (Cinnamomum xanthoneuron                 Rinde\nund C.Kiamis)\nZitwerblüten                     (Blüten von Artemisia cina)\n(5) Die Liste ist nicht erschöpfend; in ihr sind auch nicht alle gleichbedeutenden Bezeichnungen\nund nicht alle Unterarten und Spielarten der jeweiligen Pflanzen genannt. Dies gilt insbesondere für\ndie botanischen Bezeichnungen.                                                                          -","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1745\nErläuterungen                                               zu\nII.                                                (ll.07)\nHierher gehören nicht:\na) Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, lebend (Tarifnr. 06.01).\nb) Heilpflanzen usw. zum Pikieren oder Umpflanzen (Tarifnr. 06.02).\nc) Pflanzen und Pflanzenteile, die hauptsächlich zu Binde- oder Zierzwecken verwendet werden\n(Tarifnr. 06.03 oder 06.04).\nd) Samen und Früchte, die trotz ihrer Verwendbarkeit zu Zwecken der Medizin usw. hauptsäch-\nlich anderen Zwecken dienen, z.B. Früchte des Kapitels 8 und Gewürze des Kapitels 9.\ne) Solche Samen und Früchte hierher gehöriger Pflanzen, die nicht selbst den unter I (1) und (2)\nangegebenen Zwecken dienen (z.B. Tarifnr. 12.03).\nf) Tamarinden und Röhrenkassie, mit heißem Wasser behandelt und passiert (Tarifnr. 13.03).\ng) Tamarindenpülpe und -mark, gezuckert (Kapitel 20).\nh) Gemische hier erfaßter Waren und ungemischte, aber für den Einzelverkauf aufgemachte\nWaren (Tarifnr. 30.03, 33.06 oder 38.11).\ni) Hölzer hier erfaßter Arten in anderen als den unter I (3) vorgesehenen Formen (Kapitel 44).\nJohannisbrot, frisch oder getrocknet, auch als Pulver (usw.)                    12.08\nI.\nZu A gehören Früchte und Samen vom Johannisbrotbaum (Ceratonia siliqua).\nZu A-1 gehört u. a. Johannisbrot, auch entkernt, gemahlen oder sonst zerkleinert.\nZu A-2-a gehören nur unzerkleinerte, ungeschälte Johannisbrotkerne.\nZu A-2-b gehören geschälte oder zerkleinerte, auch gemahlene, Johannisbrotkerne.\nZu B-2 gehören z. B. geschrotete oder gemahlene Rüben- und Gemüsesamen, die zum\nGewinnen von Speiseöl verwendet werden, Keime von Johannisbrotkernen, auch gemahlen.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Weintraubenkerne (Tarifnr. 12.01).\nb) Kirschenkerne (Tarifnr. 12.03).\nc) Quittenkerne (Tarifnr. 12.07).\nd) Pflanzensehleime aus Johannisbrotkernen (Tarifnr. 13.03).\ne) Kerne usw. der zum Schnitzen verwendeten Art (z.B. Dattelkerne) (Tarifnr. 14.04).\nf) Kaffeemittel, z. B. aus geröstetem Johannisbrot (Tarifnr. 21.01).\nStroh und Spreu von Getreide, roh, auch zerkleinert                        12.09\nI.\nHierher gehören ohne Rücksicht auf ihre Verwendung Stroh und Spreu von Getreide, roh,\nauch zerkleinert oder gepreßt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt (Tarifnr. 14.01).\nb) Spelzen und andere Rückstände der mühlenmäßigen Bearbeitung von Getreide (Tarifnr. 23.02).\nRunkelrüben, Kohlrüben und andere \\\\Turzeln zu Futterzwecken; Heu (usw.)                12.10\nI.\nDie hierher gehörigen Waren können frisch, getrocknet, gehäckselt, sonst zerkleinert, gesalzen,\nsiliert oder gepreßt sein.\nZu A gehören Wurzeln, die hauptsächlich zu Futterzwecken verwendet werden, wie Runkel-\nrüben (Futterrüben), Kohlrüben (Steckrüben) und (weiße oder hellgelbe) Futtermöhren.\nZu B gehören Grünfutter (z.B. Gras, Klee, Futterkohl, Luzerne, Lupinen und Wicken), Heu,\nGrassamenstroh und anderes Futter von Pflanzen, die üblicherweise eigens zu Futterzwecken ange-\nbaut werden (z. B. Runkelrüben-, Kohlrüben- und Futtermöhrenblätter).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Karotten, Speisemöhren, Rote Rüben, Mairüben und Herbstrüben (Kapitel 7).\nb) Trockene ausgelöste Hülsenfrüchte (z. B. Futtererbsen) (Tarifnr. 07.05).\nc) Samen von Wicken und von Lupinen (Tarifnr. 12.03).\nd) Stroh und Spreu von Getreide (Tarifnr. 12.09).\ne) Futter von Pflanzen, die üblicherweise nicht eigens zu Futterzwecken angebaut werden (z. B.\nentkörnte Maiskolben, Maisstengel, Maisblätter, Gemüserübenblätter, Erbsenschoten und\nBohnenhülsen) (Tarifnr. 23.06).\nf) Trester (Tarifnr. 23.06).\ng) Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter (Tarifnr. 23.07).","1746                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\nKapitel 13\nPflanzliche Rohstoffe zum Farben oder Gerben; Gummen, Harze und andere pflanzliche Säfte\nund Auszüge     ·\n13.01                                Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben\nI.\nHierher gehören pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zum Färben oder Gerben oder zur Her-\nstellung von Farb- oder Gerbstoffauszügen verwendet werden, roh oder gereinigt, frisch oder ge-\ntrocknet, auch gemahlen oder anders zerkleinert. oder auch agglomeriert, z. B.:\n1. Farbhölzer, z.B. Fisetholz, Kampecheholz, Brasilholz und rotes Sandelholz; Gerbhölzer, z.B.\nKatechuholz, Kastanienholz und Quebrachoholz.\n2. Rinden, z. B. Eichenrinde, Fichtenrinde, Hemlockrinde, Mimosarinde, Malettorinde, Mangro-\nverinde und Weidenrinde.\n3. Wurzeln, z. B. Canaigrewurzel (von Rumex hymenosepalus), Kurkuma-, Berberitzen-, Färber-\nrötewurzel und Wurzeln der färbenden Alkana.\n4. Stengel, Blätter, Blüten und Blumenblätter, z. B. Shiniablätter, Sumachblätter, Blumenblätter\ndes Saflor, Blüten des Färberginsters, Waukraut, Triebe, Blätter und Blattfragmente des\nHennastrauchs sowie Blätter und Stengel bestimmter Indigofera- und Rhus-Arten.\n5. Gallen und Knoppern.\n6. Flechten, z.B. Roccella-Arten.\n7. Früchte, Beeren, Samen und andere Pflanzenteile, z. B. Valonea, Trillo, Myrobalanen, Algaro-\nbilla, Dividivi, Teri, Gelbbeeren, Rouconsamen, Mandelschalen und grüne Walnnßschalen.\n(2) Hölzer gehören nur in Formen hierher, in denen sie sich nicht für die übliche Holzverarbeitung\neignen, z. B. als Mehl, Späne, Splitter.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Pflanzliche Gerbstoffauszüge (Tarifnr. 32.01).\nb) Tannine (Tarifnr. 32.02).\nc) Auszüge aus Farbhölzern und anderen färbenden pflanzlichen Stoffen (Tarifnr. 32.04).\nd) Indigo (Tarifnr. 32.05).\ne) Ligningerbextrakte (Tarifnr. 38.06).\nf) Hölzer hier erfaßter Arten in anderen als den unter I (2) vorgesehenen Formen (Kapitel 44).\n13.02                  Stoeklaek, Körnerlaek, Schellack und dergleichen, auch gebleicht (usw.)\nI.\n(1) Zu B gehören:\n1. Stocklack (d. h. der natürliche Rohschella.ck), Körnerlack (d. h. der zerkleinerte Stocklack,\ndem durch w_aschen der Farbstoff (Lack dye) entzogen ist), Kirilack {d. h. ein lackhaltiger\nRückstand, der bei der Schellackherstellung anfällt), sowie Schellack, weder gebleicht noch\nentfärbt.\n2. Gummen, z. B. Gummi arabicum, Anakardium-, Aprikosen-, Pfirsich- und Kirschgummi\nsowie Gummi Tragant.\n3. Harze (einschließlich Weichharze) und Gummiharze, z. B. Dammar, Mastix, Elemiharz,\nAkaroidharz, Benzoeharz, Storax, Sandarak, Drachenblut, Kopale, Koniferenharz (Terpentin),\nGalipot, Gummigutt, Ammoniakum, Asa. foetida, Scammonium, Euphorbium, Galbanum,\nOpoponax, Olibanum und Myrrha.\n4. Balsame, z.B. Tolu-, Peru-, Kanada-, Kopaiva- und Mekkabalsam sowie Thapsia.\n(2) Die hierher gehörigen Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame können roh, gewaschen,\ngereinigt, gebleicht, gemahlen oder sonst zerkleinert sein, dürfen aber keine Umwandlung (z. B.\ndurch Druckerhitzung oder Behandlung mit mineralischen Säuren) erfahren haben. Harze, die mit\nHilfe von Reizmitteln (z. B. durch Bespritzen der Wundränder mit Schwefelsäure) gewonnen sind,\ngehören hierher, auch wenn sie noch Spuren der Säure enthalten.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) »Chinalack« und »Japanlack« (Tarifnr. 13.03).\nb) Natürlicher Bernstein (Tarifnr. 25.25).\nc) Arzneiwaren aus natürlichen Balsamen und pharmazeutische Zubereitungen, die als »künst-\nliche Balsame« bezeichnet werden (Tarifnr. 30.03).\nd) Lack dye (Tarifnr. 32. 04).\ne) Resinoide (Tarifnr. 33.01).\nf) Zubereitete Klebstoffe aus Gummen (Tarifnr. 35.06).\ng) Tallöl (Tarifnr. 38.05 ).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 195?                        1747\nErläutero.ngen\nh) Terpentinöl (Tarifnr. 38.07).                                                                  (11.02)\ni) Kolophonium, Harzsäuren, Resinate, leichte und schwere Harzöle, Harzpech, Brauereipech\nund ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolophonium (Kapitel 38).\nk) Schmelzharze und Harzester der Tarifnr. 39.05.\n1) Kautschuk, Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten (Tarifnr. 40.01).\nPt1anzensäfte und -auszüge; Pektin; Agar-Agar (usw.)                      13.03\nI.\n(1) Pflanzensäfte und -auszüge gehören nur hierher, wenn sie anderweit weder genannt noch inbe-\ngriffen sind. Sie können flüssig, pastenförmig oder fest sein. Die hierher gehörigen Auszüge können\ndie zum Ausziehen verwendeten Stoffe enthalten. Sie können einfach oder zusammengesetzt sein.\nEinfache Auszüge sind Pflanzenauszüge, die aus nur einer Pflanzenart ausgezogen sind. Zusammen-\ngesetzte Auszüge sind Pflanzenauszüge, die durch Mischen einfacher Auszüge oder durch Ausziehen\nvorher gemischter verschiedener Pflanzenarten gewonnen sind.\n(2) Hierher gehören auch alkoholische, einfache oder zusammengesetzte Auszüge, die auf einen\nbestimmten Wirkungswert eingestellt sind; desgleichen gehören hierher feste Auszüge, denen neu-\ntrale Stoffe zugesetzt sind, um sie leichter pulverisieren zu können oder um sie auf einen bestimmten\nWirkungswert einzustellen.\nZu A-1 gehören zusammengesetzte alkoholische oder nich talkoholische Pflanzenauszüge, die\nnach ihrer Beschaffenheit hauptsächlich zur Herstellung von Getränken oder Lebensmittelzube-\nreitungen verwendet werden.\nZu A-2 gehören z.B.:\n1. Aloe-, Baldrian-, Bilsenkraut-, China-, Coca-, Cola-, Coloquinte-, Enzian-, Farn-, Faulbaum-\nrinde-, Hamamelis-, Hopfen-, Jalape-, Indischhanf-, Kiefernadel-, Knoblaueh-, Mutterkorn-,\nPyrethrum-, Quassiaholz-, Rhabarber-, Sagrada-, Sarsaparill- und Tollkirschenauszüge.\n2. Aloe, »Chinalack«, >>Japanlack«, Kino, Kurare, Manna, Opium, Podophyllin, Papayasaft,\nauch getrocknet, Vogelleim.\n3. Tamarinden und Röhrenkassie, mit heißem Wasser behandelt und passiert.\n4. Süßholzauszug, auch gereinigt, mit einem Gehalt an Eigenzucker von 10 Gewichtahundert-\nteilen oder weniger, ohne Zusatz von Füllstoffen, Fremdzucker oder Geschmackstoffen, in\nForm von Broten, Blöcken, Stangen, Flocken oder Pulver.\nZu B gehört Pektin, auch wenn es durch Zusatz anderer Stoffe, z.B. Dextrose, auf einen\nbestimmten Wirkungswert eingestellt ist.\nZu C gehören z.B. Pflanzensehleime, aus Rotalgen (z.B. Ceylonmoos, Irländisches Moos)\ndurch AUBziehen mit Wasser - auch unter Zugabe von Säuren - gewonnen (z.B. Agar-Agar,\nCarrageen), und Pflanzenschleim, aus J ohannisbrotkernen gewonnen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Natürliche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame (Tarifnr. 13.02).\nb) Ceylonmoos, Irländisches Moos und andere Rotalgen (Tarifnr. 14.05).\nc) Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Eigenzucker von mehr als 10 Gewichtshundertteilen\noder mit Zusatz von Füllstoffen, Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen (Tarifnr.17.04).\nd) Sirupe, mit Pflanzenauszügen aromatisiert (Tarifnr. 17.05).\ne) Frucht- und Gemüsesäfte (Tarifnr. 20.07).\nf) Zubereitungen aus Pektin mit anderen Stoffen, z. B. mit Säuren, Saccharose, Mineralsalzen\n(z. B. Tarifnr. 21.07, 30.03 oder 38.19).\ng) Lebensmittelzubereitungen, die aus pflanzlichen Auszügen und anderen Stoffen bestehen;\nz.B. Zubereitungen zur Herstellung von Getränken aus Pflanzenauszügen und anderen\nStoffen, z.B. Limonadengrnndstoffe (nicht alkoholisch - Tarifnr. 21.07 oder Tarifnummer\nmit genauerer Warenbezeichnung; alkoholisch - Tarifnr. 22.09).\nh) Tabakauszüge (Tarifnr. 24.02).\ni) Papain (Tarifnr. 29.40).\nk) Einfache PflanzenaUBzüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken, dosiert oder\nfür den Einzelverkauf aufgemacht (Tarifnr. 30.03).\n1) Zusammengesetzte Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken\n(Tarifnr. 30.03).\nm) Arzneiwaren, die aus pflanzlichen Auszügen und anderen Stoffen bestehen, z.B. Zuberei-\ntungen, die neben Paprika-Auszug noch Terpentinöl, Kampfer und Methylsalizylat enthalten,\nZubereitungen, die neben Opium-Auszug noch Anisöl, Kampfer und Benzoesäure enthalten,\noder Zubereitungen, die neben Süßholz-Auszug spezifische pharmazeutische Wirkstoffe\nenthalten (Tarifnr. 30.03).\nn) Indigo (Tarifnr. 32.05).\no) Alginsäure, Alginate, Pektinate und Pektate (Tarifnr. 39.06).","1748                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\nKapitel 14\nFlechtstoffe, Schnitzstoffe und andere Waren ptlanzliehen Ursprungs,\nandenveit weder genannt noch inbegriffen\n14.01               Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung\n\\'erwendeten Art (usw.)\nI.\nHierher gehören Stoffe pflanzlichen Ursprungs, die hauptsächlich - durch Flechten, Wehen\noder andersartiges Verbinden - zur Herstellung von Matten, groben Strohmatten, Gittergeflechten,\nKörben, Verpackungsmitteln usw. verwendet werden, auch wenn sie noch zu anderen Zwecken\nbenutzt werden köllJlen. Mit Ausnahme von Getreidestroh, das in rohem Zustand zu Tarifnr. 12.09\ngehört, können die hierher gehörigen Stoffe roh, gewaschen, in sonstiger Weise gereinigt, geschwefelt,\ngeschält, gespalten, gebleicht, gefärbt, poliert, gebeizt, gefirnißt, lackiert oder feuerfest gemacht\nsein. Sie können auch zu Strängen gedreht, an den Enden abgerundet oder auf Länge geschnitten\nsein (Stroh für Trinkhalme, Ruten für Angeln, Bambusstöcke für Färbereien usw.).\nZu A gehören die langen, gelb bis braunen, konischen, biegsamen Stämme der Rotangpalmen\n(z. B. Calamus rotang).\nZu A-2 gehören z.B. Stuhlflechtrohr (d. h. die abgeschälte, glänzende, äußere Schale <les\nRohres) und Peddig (d. h. der nach dem Abschälen verbleibende Kern).\nZu B gehören die Ruten der Weidenarten (Salix-Arten).\nZu C gehören z. B. Bambus, Bast (z. B. Raffiabast, Lindenbast), Schilf (z. B. Phragmites\ncommunis und Arundo donax), Binsen (z. B. Juncus effusus und Scirpus lacustris), gewisse Cyper-\ngräser (z. B. Cyperus tegetiformis) und Blätter der Panama- und der Lataniapalme.\nHierher gehören nicht:\nn.\na) Weidenholz für Faßreifen (Tarifnr. 44.09).\nb) Fertigwaren von schnurartiger Form (z. B. chinesische Seegrasschnur) (Tarifnr. 46.01).\nc) Waren der Tarifnr. 46.02.                       ,\nd) Pflanzliche Stoffe der in Tarifnr. 14.01 genannten Art, die im Hinblick auf ihre ausschließliche\nVerwendung zur Herstellung von Spinnstoffwaren besonders bearbeitet sind (Tarifnr. 57 .04).\n14.02             Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (usw.)\nHierher gehören pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zum Polstern verwendet werden, auch\nwenn sie noch zu anderen Zwecken benutzt werden können. Sie können roh, gereinigt, kardiert oder\n(in anderer Weise als zum Spinnen) bearbeitet, gebleicht, gefärbt, zu Strängen gedreht oder auf\nUnterlagen befestigt sein. Für den Begriff Unterlagen gelten die Erläuterungen I (2) zu 05.03\nsinngemäß.\nZu A gehört Kapok (Frucht- und Samenhaare von Bombacaceae, Asclepiadaceae, Apocynaceae\nund Bixaceae).\nZu B gehören z. B. Crin d' Afrique (ein Polsterstoff aus faserig zerschlitzten Palmblättern);\nWollgras-, Pappel-, Rohrkolben-, Lieschkolbenwolle.                                     .\n14.03             Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen, Biirslen (usw.)\n1\n(1) Hierher gehören pflanzliche Stoffe, die hauptsächlich zur Herstellung von Besen, Bürsten\noder Pinseln verwendet werden, auch wenn sie noch zu anderen Zwecken benutzt werden können.\nSie können roh, gereinigt, geschnitten, (in anderer Weise als zum Spinnen) gehechelt, gebleicht,\ngefärbt, zu Strängen gedreht oder gebündelt sein.\n-(2) Hierher gehören z. B. Sorghorispen (Rispenäste und Rispen der Sorghohirse), Piassava (Blatt-\nscheidenfasern verschiedener Palmen), Reiswurzeln (Wurzelfasern einiger Arten der Grasgattung\nAndropogon), Istel (kurze, starke, jedoch biegsame Fasern bestimmter Agavenarten), Zakaton-\nwurzeln (Wurzelfasern der Grasgattung Epicampes) und Gomuti (Blattfasern von Arenga-Arten).\nII.\nHierher gehören nicht_pflanzliche Stoffe, die anderweit genannt sind oder hauptsächlich\nanderen Zwecken dienen, selbst wenn sie zur Herstellung von Besen, Bürsten o<ler Pinseln verwendet\nwerden können, z. B. Bambus, gespalten (Tarifnr. 14.01), Ginsterstengel (Tarifnr. 14.05) oder\nKokosfasern (Tarifnr. 57.04).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 195'1                     1749\nErläuterungen                                            zu\nKerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art (usw.)            14.04\nI.\nHierher gehören Stoffe, die hauptsächlich zum Herstellen von KnlSpfen, Perlen, kleinen\nZiergegenständen usw. verwendet werden, wie Steinnüsse, Dugalmonnüsae, Tahitinüsse, Koquilla-\nnüsse, Dattelkerne, Kokosnußschalen, Samen von Canna indica und Samen von Abrus precatorius,\nroh oder '2:erschnitten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nüsse, genießbar (Kapitel 8).\nb) Mehl von Steinnüssen, Dugalmonnüssen oder anderen harten Samen (Tarifnr. 14.05).\nc) Kerne, Schalen, Nüsse und harte Samen der zum Schnitzen verwendeten Art, die weiter-\nbearbeitet sind (z. B. Tarifnr. 95.06 oder 98.01).\nWaren ptlanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch Inbegriffen               14.05\nI.\nHierher gehören z.B.:\n1. Luffa (d. h. das Fasernetz der gurkenähnlichen Frucht von Luffa cylindrica).\n2. Blasentang (Fucus vesiculosus) und Sägetang (Fucus serratus).\n3. Rotalgen (z.B. Ceylonmoos, Irländisches Moos).\n4. Weberkarden, zu Rauhzwecken geeignet, getrocknet, auch beschnitten oder durchbohrt.\n5. Tabakstrünke.\n6. Ginsterstengel.\n7. Mehl und Körner von Steinnüssen, von Dugalmonnüssen, von Kokosnußschalen und von\nharten W alnußschalen.\n8. Reispapier, auch durch Kalandern geglättet, auch in quadratischer oder rechteckiger Form.\n9. Esparto (die trockenen, zähen, zylindrisch zusammengerollten Blätter des Grases Stipa\ntenacissima), roh, geschlitzt, gebleicht, gefärbt, zu Strängen gedreht oder auf Unterlagen.\nFür den Begriff Unterlagen gelten die Erläuterungen I (2) zu 05.03 sinngemäß.\n10. Nichtsterile Laminariastifte.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Blüten und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, z.B. Ginsteratengel mit\nBlüten (Tarifnr. 06.03).\nb) Blattwerk, Blätter, Zweige, andere Pflanzenteile, Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder\nZier~wecken, z. B. getrocknete Renntierflechte oder gefärbte Blütenköpfe de:r Weberkarde\n(Tarifnr. 06.04).\nc) Pflanzen und Pflanzenteile der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der\nMedizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, z.B.\nIsländisches Moos (Tarifnr. 12.07).\nd) Pflanzliche Rohstoffe zum Färben oder Gerben, z. B. Roccella tinctoria (Tarifnr. 13.01).\ne) Pflanzensäfte, Pflanzenauszüge, Pflanzensehleime und natürliche Verdickungsstoffe\n(Tarifnr. 13.03).\nf) Sterile Laminariastifte (Tarifnr. 30.03).\ng) Esparto, das im Hinblick auf seine ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinn-\nstoffwaren besonders bearbeitet ist (Tarifnr. 57.04).\nh) Ginsterfasern (Tarifnr. 57.04).","-¾'\n-","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1751\nErläuterun9en                                             ZU\nAbschnitt III\nTierische und pflanzliche Fette und Öle;\nErzeugnisse ihrer Spaltung;\ngenießbare verarbeitete Fette;\nWachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs\nKapitel 15                                            15\nTierisehe und pflanzliehe Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete\nFette; \\\\7aehse tierisehen und pftanzliehen Ursprungs\nI.\n(1) Zu Kapitel 15 gehören:\n1. Tierische und pflanzliche Fette und Öle, roh, gereinigt, raffiniert oder auf bestimmte Weise\nbearbeitet (z.B. gekocht, geschwefelt, gehärtet usw.).\n2. Bestimmte Waren aus Fetten und Ölen, insbesondere Erzeugnisse ihrer Spaltung (z.B.\ntechnische Fettsäuren, Glyzerin, technische Fettalkohole usw.).\n3. Margarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette.\n4. Tierische und pflanzliche Wachse.\n5. Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen\nWachsen.\n(2) Fette und Öle gehören zu Kapitel 15 ohne Rücksicht darauf, ob sie ~ls Lebensmittel oder zu\ntechnischen Zwecken (z. B. zur Seifen-, Kerzen-, Schmiermittel-, Lack- oder Farbenherstellung)\nverwendet werden.\nII.\nZu Kapitel 15 gehören nicht:\na) Butter (Tarifnr. 04.03).\nb) Linoxyn (Tarifnr. 39.06).\nSchweinesehmalz; Geffügelfett, ausg.-preßt oder ausgeschmolzen                  15.01\nI.\nHierher gehört Fett, das aus Fettgeweben von Schweinen oder von Geflügel, meist durch\nAusschmelzen, gewonnen ist. Schweineschmalz und Geflügelfett können roh, gereinigt oder auch\ngewürzt sein oder auch Grieben oder Lorbeerblätter enthalten.\n(1) Zu Anmerkung 1: Als Umschmelzen gilt eine Bearbeitung, bei der das Schweineschmalz\nnach Entnahme aus der Versandumschließung mindestens\n1. in Schmelzkesseln oder Schmelzwannen auf wenigstens 80° C erwärmt, sodann\n2. mechanisch gereinigt (z. B. durch Absitzenla.ssen, Zentrifugieren, Filtern) und schließlich\n3. abgepackt (in der Regel in Kisten oder Kleinpackungen) wird.\n(2) Das Schmalz kann beim Umschmelzen auch weitergehend bearbeitet werden, es können\nauch verschiedene Schweineschmalzpartien miteinander vermischt werden.\n(3) Schmalzsiedereien sind gewerbliche Betriebe oder Betriebsteile mit einer technischen Ein-\nrichtung, die eigens auf die Bearbeitung von Schweineschmalz in der vorstehend beschriebenen\nWeise abgestellt ist. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der zuständigen Industrie- und Handels-\nkammer einzuholen.                                   '\n(1) Zu Anmerkung 2: Für den Zollsicherungsverkehr sind abweichend von dem Verfahren\nnach den §§ 101 bis llO Zollvormerk-Ordnung die nachstehenden vereinfachten Verfahren zu-\nlässig:\n1. Soll das Fett unmittelbar im Anschluß an die Zollabfertigung dem Verwendungsbetrieb\nzugeführt werden, so fertigt die Zollstelle das Fett zum Zollsicherungsverkehr ab, wenn\ndie Polizeibehörde schriftlich bestätigt hat, daß sie hinsichtlich des Fettes nach § 30,\nAbs. 2 bis 5 der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz verfahren wird,\nund\nder Verwender der Zollstelle mit der Zollanmeldung eme Übernahmeerklärung nach\nfolgendem Wortlaut übergibt:","•\n1752                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                                        Erläuterungen\n(15.01)           »Ich übernehme die nachstehend aufgeführte Ware in den mir mit der Annahme dieser\nErklärung bewil1igten Zollsicherungsverkehr.\nMir ist bekannt, daß\n1. die Ware nur dann zollfrei ist, wenn sie in meinem Betrieb zu ···········---------\nverarbeitet wird,\n2. meine Buchführung über Bezug und Verbleib der Ware eindeutigen Aufschluß geben\nmuß,\n3. der Zoll nach dem vollen Zollsatz zu entrichten ist, wenn die Ware zu anderen Zwecken\nverwendet oder ohne zollamtliche Wiedergestellung an andere Personen abgegeben\nwird oder wenn die Buchführungspflicht verletzt wird.\nArt und Menge der übernommenen Waren:\n(Datum)\n-·-··············································-----\n(Unterschrift)                       \"\n2. Soll das Fett von. einem Händler bezogen werden, der Erlaubnisscheinnehmer gemäß § 104\nZollvormerk-Ordnung ist, so darf der Händler das Fett abweichend von § 107, Abs. 2 a. a. 0.\nabgeben, wenn\ndie Polizeibehörde schriftlich bestätigt hat, daß sie hinsichtlich der Überwachung der.\njeweils von dem Händler abzugebenden Fette nach § 30, Abs. 2 bis 5 der Ausführungs-\nbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz verfahren wird, und\nder Abnehmer dem Händler eine Übernahmeerklärung nach folgendem Wortlaut abgibt:\n»Ich übernehme die nachstehend aufgeführte Ware in den Zollsicherungsverkehr, der\nallen lebensmittelpolizeilich überwachten Abnehmern des Erlaubnisscheinnehmers\n.. ··························-·······---······················.     ... .. ...................................................................... bewilligt ist.\n(Name des Händlers)\nMir ist bekannt, daß\n1. die Ware nur dann zollfrei ist, wenn sie in meinem Betrieb zu········································----\nverarbeitet wird,\n2. meine Buchführung über Bezug und Verbleib der Ware eindeutigen Aufschluß geben muß,\n3. der Zoll nach dem vollen Zollsatz zu entrichten ist, wenn die Ware zu anderen Zwecken\nverwendet oder ohne zollamtliche Wiedergestellung an andere Personen abgegeben\nwird oder wenn die Buchführungspflicht verletzt wird.\nArt und Menge der übernommenen Waren:\n--········································----                                          -····················-···-·······························----      \"\n(Datum)                                                                                             (Unterschrift)\nIn dem Erlaubnisschein des Händlers ist zu vermerken, daß denjenigen seiner Abnehmer,\ndenen kein Erlaubnisschein erteilt ist, unter den vorstehenden Voraussetzungen und Be-\nstimmungen ein Zollsicherungsverkehr mit Fett für technische Zwecke bewilligt ist und daß\ner solches F~_tt diesen Abnehmern bei Vorliegen der polizeilichen Bestätigung gegen die\nbezeichnete Ubernahmeerklärung abgeben darf.\n(2) Sollen die Waren ungenießbar gemacht werden, so sind als Vergällungsmittel die in § 30,\nAbs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Fleischbeschaugesetz genannten Stoffe zu ver-\nwenden. Die Oberfinanzdirektionen können für besonders gelagerte Einzelfälle auch andere Ver-\ngällungsmittel zulassen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schmalzöl und Schmalzstearin (Tarifnr. 15.03).\nb) Kadaverfett (Tarifnr. 15.06).\nc) Kunstspeisefett (Tarifnr. 15.13).\n15.02                  Talg      \\'Oll    Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen (usw.)\nI.\nZu A gehören z.B. das Nieren-, Herz-, Lungen-, Gekröse-, Mittelfell- und Eingeweidefett\nvon Rindern und Hammeln.\nZu B gehört z.B. Talg, der durch Ausschmelzen aus den Fettgeweben von Rindern oder\nHammeln gewonnen ist.\nZur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 15.01, Anmerkung 2, gelten sinngemäß.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Kadaverfett (Tarifnr. 15.06).\nb) Fett von Pferden (Tarifnr. 15.06).\nc) Sogenannter Pflanzentalg (Tarifnr. 15.07).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1753\nErläuterungen                                                 zu -\nSchmalzstearin; Oleostearin; Schmalzöl, Oleomargarin und Talgöl (usw.)                     15.03\nI.\nHierher gehören Waren, die durch Auspressen von Talg (Oleomargarin, Talgöl und Oleo-\nstearin) oder von Schweineschmalz (Schmalzöl und Schmalzstearin) gewonnen sind.\nZur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 15.01, Anmerkung 2, gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehört nicht emulgiertes, vermischtes oder anders verarbeitetes Oleomargarin\n(Tarifnr. 15.13).\nFette und Öle von Fischen oder :Meeressäugetieren, auch raffiniert                    ··15.04\nI.\nHierher gehören Fette und Öle auch dann, wenn ihr natürlicher Gehalt an Provitaminen\noder Vitaminen nur soweit angereichert ist, daß sie ihren Charakter als Fett oder Öl nicht ver-\nloren haben, z.B. Fischleberöle mit einem Gehalt an Vitamin A-Fettsäureestern von weniger als\n100.000 I E/g.\nZu A gehören die Leberöle des Kabeljaus (Gadus morrhua), Schellfischs (Gadus aeglefinus),\nMerlans (Gadus merlangus), Seelachses (Gadus virens), Pollacks (Gadus pollachius).\nZu A-2: Als mechanisch gereinigt gelten nur Leberöle, die lediglich von Wasser und organischen\nund anorganischen Verunreinigungen (z. B. durch Absitzenlassen, Zentrifugieren, Filtrieren) be-\nfreit t!td nicht kältebeständig sind und bei vierstündigem Stehen bei 0° C wesentliche Ausflockungen\nvon Stearin zeigen.\nZu B gehören Heringsöl, Sardinenöl, Menhadenöl, Rotbarschöl, Heilbuttleberöl, Rochenleberöl,\nSpeck von Meeressäugetieren, Walöl, Robbenöl, Walratöl (Spermacetiöl), Fischstearin.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Saure Öle aus der Raffination und technische Fettsäuren (Tarifnr. 15.10).\nb) Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren, gehärtet (Tarifnr. 15.12).\nc) Walrat (Tarifnr. 15.14).\nd) Konzentrate, Lösungen und Gemische von Provitaminen oder Vitaminen (z.B. Tarifnr. 29.38\noder 38.19).\ne) Lebertran, emulgiert, zu therapeutischen Zwecken mit anderen Stoffen versetzt oder als\npharmazeutisches Erzeugnis aufgemach\"t (Kapitel 30).\n\\Vollfett und daraus stammende Fettstoffe, eins<>hließlicb Lanolin                     15.05\nI.\nHierher gehören Wollfett, roh oder gereinigt (wasserfreies Wollfett), Lanolin, Wollfettolein,\nW ollfettstearin, cholesterinhaltige Wollfettalkohole.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Wollpech (Wollfettpech) (Tarifnr. 15.17).\nb) Lanolin mit Zusatz von heilenden Stoffen oder als Arzneiware aufgemacht (Tarifnr. 30.03).\nc) Zubereitete Körperpflege- oder Schönheitsmittel auf der Grundlage von Lanolin (Tarifnr. 33.06).\nAndere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)                   15.06\nI.\nHierher gehören alle tierischen Fette und Öle, die anderweit nicht erfaßt sind. Hierher ge-\nhören z.B. Kadaverfett, Leimfett, Fett von Pferden, Nilpferden, Bären, Kaninchen, Landkrebsen\nund Schildkröten, Klau~nöl, Knochenfett, Knochenöl, Markfett, Eieröl, Schildkröteneieröl und\nPuppenöl.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Tierische Fette oder Öle, 9ie nicht ohne weitere Bearbeitung genießbar, kein Abfallfett und\nanderweit erfaßt sind (Tarifnrn. 15.01 bis 15.05).\nb) Saure Öle aus der Raffination und technische Fettsäuren (Tarifnr. 15.10).\nc) Dippel's Tieröl (Tarifnr. 38.19).          ·","1754                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n15.07                    Fette pffanzliehe Öle, flüssig oder fest, roh, gereinigt oder raffiniert\n....\nI.\n(1) Fette pflanzliche Öle sind nichtflüchtige Gemische von Glyzerinestern höherer Fettsäuren\ngerader Kohlenstoffzahl, auch mit wechselnden Mengen von Spaltprodukten dieser Ester.\n(2) Hierher gehören fette pflanzliche Öle auch dann, wenn sie nicht aus Ölsaaten und ölhaltigen\nFrüchten der Tarifnr. 12.01, sondern aus anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, z.B. aus Oliven,\nMandeln, Pfirsich-, Aprikosen-, Pflaumen-, Walnuß-, Pinien- oder Pistazienkernen gewonnen sind.\nDie hierher gehörigen Waren können in ihrem natürlichen Gehalt an Provitaminen oder Vitaminen\nangereichert sein, soweit den Waren ihr Charakter als pflanzliches Öl erhalten geblieben ist.\n(3) Hierher gehören Myrtenwachs, Japanwachs und Waren, die als »Pflanzentalg« bezeichnet\nwerden (z.B. Borneo-Talg, Chinesischer Talg).\n(4) Gemische flüssiger pflanzlicher Öle gehören hierher, vorausgesetzt, daß die Gemische nicht den\nCharakter von Waren anderer Tarifnummern (z. B. Tarifnr. 30.03, 33.06 oder 34.03) aufweisen.\n(5) Ein auf natürlicher Spaltung beruhender Gehalt an freien Fettsäuren ist ohne Einfluß auf\ndie Zugehörigkeit zu dieser Tarifnummer.\n. Zu A gehören auch Sulfurolivenöl (mit Schwefelkohlenstoff oder anderen organischen Lösungs-\nmitteln aus den Preßrückständen extrahiertes Olivenöl) und lampantes Olivenöl.\nZu B:\n1. Durch Pressung gewonnene pflanzliche Öle und Fette sind unbearbeitet, mechanisch geklärt\noder entwässert, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als\nAbsetzenlaasen in allgemein üblichen Zeiträumen,                                   -.\nAbschleudern (Zentrifugieren) oder auch\nFiltrieren, bei dem zur Trennung des Öls von festen Bestandteilen nur mechanische\nKräfte, wie Schwerkraft, Druck- oder Fliehkraft, jedoch keinerlei adsorptiv wirkende\nFilterhilfsmittel benutzt worden sind.\nAlle weiteren physikalischen und sämtlic_he chemischen Vorgänge gelten nicht als mecha-\nnisches Klären oder Entwässern.\n2. Durch Extraktion gewonnene pflanzliche Öle und Fette gelten als unbearbeitet, mechanisch\ngeklärt oder entwässert, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Ge-\nschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden\ndurch Pressung gewonnenen pflanzlichen Ölen und Fetten unterscheidet.\n3. Die Zuweisung von Rizinusöl zu Absatz B-1-a oder B-2- b richtet sich nur nach den TV.\nZu Anmerkung 1: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich deß Gewichts\nder unmittelbaren Umschließungen.                         ·\nZu Anmerkung 3, Absatz 1: Sollen Öle ungenießbar gemacht werden, so gelten für die Ver-\ngällung die TV.\n(1) Zu Anmerkung 3, Absatz 2: Ein Zollsicherungsverkehr wird nur bewilligt, wenn fest-\ngestellt ist, daß die Vergällung :für den angegebenen Verwendungszweck nicht zumutbar ist. Bei\nder Abfertigung zu einem bewilligten Zollsicherungsverkehr wird die Zumutbarkeit nicht nochmals\ngeprüft.\n(2) Verarbeitung zu technischen Zwecken ist z. B. die Herstellung von Waren des Abschnitts VI,\nvon Kunststoffen des Kapitels 39, von Linkrusta, von Fußbodenbelägen mit Papier- oder Papp-\nunterlage aus Abschnitt X, von Linoleum auf Unterlagen aus Spinnstoffen aus Abschnitt XI\noder, soweit Leinöl verarbeitet wird, von Lacköl, Firnis, Standöl und dergleichen, nicht dagegen\nz. B. die Herstellung von sogenanntem Lacksojaöl.\nII.\nHierher gehören nicht Konzentrate, Lösungen und Gemische von Provitaminen oder\nVitaminen (z. B. Tarifnr. 29.38 oder 38.19).\n15.08                 Tierische und pftanzliehe Öle, gekocht, oxydiert, dehydratisiert (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören tierische oder pflanzliche fette Öle, deren natürliche Eigenschaften\nvornehmlich das Trockenvermögen und die Viskosität - durch physikalische oder chemische\nBehandlung zu ihrem besonderen Verwendungszweck als filmbildende Bindemittel der Lack-\nund Farbenindustrie verbessert worden sind, z.B. durch:\n1. Zusatz von Trockenstoffen (Sikkativen) unter Erwärmen oder Kochen,\n2. Zuführung von Luftsauerstoff, z. B. durch Einblasen heißer Luft,\n3. Erhitzen auf höhere Temperatur (250 bis 300° C) im Vakuum oder in inertem Gas,\n4. Wasserentziehung (Dehydratation) bei Gegenwart eines Katalysators und durch längeres\nErhitzen auf etwa 300° C,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1755\nErläuterungen                                          zu\n5.  Behandeln mit Schwefel oder Schwefelchlorür,                                                  (16.08)\n6.  Einbau von Maleinsäure in das Ölmolekül oder\n7.  Modifikation mittels anderer Verfahren, z. B. Mischpolymerisation mit Styrol.\n(2)  Hierher gehören z. B.:\n1.  Ölfirnisse, z. B.\ngekochte Firnisse, sogenannte Oxydfirnisse, d. h. durch längeres Erhitzen von Ölen auf\nmindestens 200° C unter Auflösung von Trockenstoffen hergestellte Firnisse,\nPräparatfirnisse, d. h. durch Auflösen von Trockenstoffen in Leinöl bei Temperaturen bis\n150° C hergestellte Firnisse,\ngeblasene gekochte Firnisse, d. h. Oxydfirnisse, bei deren Herstellung gleichzeitig Luft ein-\ngeblasen ist,\ngeblasene Präparatfirnisse, d. h. Präpa.ratfirnisse, bei deren Herstellung gleichzeitig Luft\neingeblasen ist,\nKaltfi.rnisse, d. h. sikkativierte Leinöle, denen bei gewöhnlicher Temperatur Trockenstoff-\nlösungen (z. B. gelöstes Bleiborat, Zinknaphthenat und Kobaltresinat) einverleibt sind.\n2.  Standöle (Dicköle), d. h. unter Luftabschluß verdickte (polymerisierte) Öle (z. B. Leinöl,\nHolzöl), auch nach Entzug der· nicht polymerisierten Anteile.\n3.  Geblasene Öle, d. h. durch Einblasen von Luft bei höherer Temperatur (IÖO bis 150° C)\noxydierte und polymerisierte Öle.\n4.  Dehydratisierte Öle, z. B. dehydratisiertes Rizinusöl (Rizinolenöl, Rizinenöl).\n5.  Geschwefelte Öle (Sulfuröle).\n6.  Maleinatöle.\n7.  Styrolisierte Öle, z. B. styrolisiertes Rizinenöl.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Sulfurolivenöl (Tarifnr. 15.07).\nb) Degras (Tarifnr. 15.09).\nc) Tierische und pflanzliche Öle, gehärtet (Tarifnr. 15.12).\nd) Zubereitete flüssige Sikkative (Tarifnr. 32.11).\ne) Sulfierte (mit Schwefelsäure behandelte) Öle, z. B. Türkischrotöl (Tarifnr. 34.02).\nf) Linoxyn (Tarifnr. 39.06).\nDegras                                           15.09\nI.\nZu A gehört natürlicher Degras (auch Moellon genannt), ein Abfallfett aus der Sämisch-\ngerberei, das aus oxydiertem Tran (Dorsch-, Robben- oder Heringstran) besteht und - im Gegen-\nsatz zu künstlichem Degras - eine beträchtliche Menge von Verunreinigungen enthält.\nZu B gehört künstlicher Degras, ein heiß geblasener, oft auch mit Wasser unter Zusatz von\nSoda- oder Ammoniaklösung emulgierter Tran, der Zusätze von anderen Stoffen (z. B. Wollfett,\nMineralöl, natürlichem Degras oder nicht oxydiertem Tran) enthalten kann.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Fischöl, nur oxydiert oder polymerisiert (Tarifnr. 15.08).\nb) Sulfierte - mit Schwefelsäure behandelte - Öle. (Tarifnr. 34.02).\nc) Zubereitete Schmiermittel (Tarifnr. 34.03).\nd) Zubereitete Zurichtemittel (Tarifnr. 38.12).\nTechnlsehe Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole            15.10\nI.\n(1) Technische Fettsäuren sind Gemische von einbasischen, meist geradzahligen, geradkettigen,\naliphatischen Carbonsäuren gesättigter und ungesättigter Art, mit einer Kettenlänge von C4 bis c•.\n(2) Gesättigte Carbonsäuren dieser Art sind z. B. Caprinsäure, Capronsäure, Caprylsäure, Laurin-\nsäure, Myristinsäure, Palmitinsäure, Stearinsäure (sogenanntes technisches Stearin), Arachinsi.ure.\n(3} Ungesättigte Carbonsäuren dieser Art sind z. B. Ölsäure (technisches Olein}, Erucasäure,\nLinolsäure, Linolensäure, Elaeostearinsäure, Jecorinsäure, Gadoleinsäure, Clupanodonsäure.\n(4) Technische Fettsäuren können gewonnen sein\n1. aus natürlichen Fetten, fetten Ölen oder sauren Ölen durch Spaltung und Destillation (Spalt-\nfettsä uren, Destilla tionsfettsä uren),\n2. aus Tallöl durch Destillation,\n3. aus Paraffinkohlenwasserstoffen mineralischer oder synthetischer Herkunft durch katalytische\nOxydation oder                                ·\n4. aus anderen Kohlenwasserstoffen nach anderen synthetischen Verfahren.","1756                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                    Erläuterungen\n(lo.10)     (5) Saure Öle sind die bei der Raffination roher Fette oder Öle aus Soapstock durch Behandeln\nmit Mineralsäuren abgeschiedenen Öle, die neben eingeschlossenem Neutralöl und anderen beim\nAusfällen mitgerissenen Begleitstoffen und Verunreinigungen einen hohen Gehalt an freien Fett-\nsäuren aufweisen.\n(6) Technische Fettalkohole sind Gemische von aliphatischen primären, meist geradzahligen und\ngeradkettigen, gesättigten und ungesättigten Alkoholen mit 6 bis 22 C-Atomen, die z. B.\n1. aus natürlichen Fetten und Ölen, Fettsäuren oder Fettsäureestern durch katalytische\nReduktion,\n2. aus synthetischen Paraffincarbonsäuren durch katalytische Reduktion,\n3. aus Olefinen, Kohlenmonoxyd und Wasserstoff durch katalytische Reaktion (Oxo-Synthese)\noder\n4-. aus den Fettsäureestern des Spermöls durch die Aufspaltung dieser Ester\ngewonnen sind.\n(7) Gesättigte Fettalkohole dieser Art sind z. B. Nonylalkohol, Decylalkohol, Undecylalkohol,\nLaurylalkohol, Myristylalkohol, Cetylalkohol, Stearylalkohol.\n• (8) Ungesättigte Fettalkohole dieser Art sind z. B. Oleylalkohol, Elaidylalkohol, Erucylalkohol.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schweineschmalz, Talg, Fette (Öle) von Fischen oder Meeressäugetieren und fette pflanzliche\nÖle, mit beliebigem Gehalt an freien Fettsäuren, wenn diese Fettsäuren durch natürliche\nAufspaltung entstanden sind (Tarifnr. 15.01, 15.02, 15.04 oder 15.07).\nb) Stearine (z. B. Oleostearin, Fischstearin) (z. B. Tarifnr. 15.03, 15.04 oder 15.05).\nc) Cholesterinhaltige Wollfettalkohole (Tarifnr. 15.05 ).\nd) Kadaverfett (Tarifnr. 15.06).\ne) Chemisch einheitliche Fettalkohole (Tarifnr. 29.04).\nf) Chemisch einheitliche Fettsäuren (z.B. Tarifnr. 29.14:).\ng) Chemisch nicht einheitliche, grenzflächenaktive Sulfierungsprodukte höherer Fettalkohole\n(Tarifnr. 34.02).\nh) Tallöl, auch gereinigt (Tarifnr. 38.05).\ni) Tallöl-Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).                                                        •\n15.11                             Glyzerin, elnschlleßlieh Glyzerinwasser und -unterlaugen\nI.\nHierher gehören die verschiedenen Arten des Glyzerins - chemisch ein 3-wertiger gesättigter\nAlkohol - in rohem, gereinigtem und chemisch reinem Zustand sowie synthetisch hergestelltes\nGlyzerin.\n(1) Zu A gehören die aus natürlichen Ölen oder Fetten gewonnenen rohen Glyzerine, ein-\nschließlich Glyzerinwasser und -unterlaugen, z. B. Unterlaugenrohglyzerin, Saponifikatrohglyzerin,\nRohglyzerin aus der enzymatischen Spaltung.\n(2) Rohglyzerin ist eine sirupöse, gelb bis gelbbraun gefärbte Flüssigkeit mit süßlichem Ge-\nschmack, die noch Verunreinigungen enthält.\n(3) Glyzerinwasser ist das bei der Fettspaltung anfallende glyzerinhaltige Wasser mit einem\nGehalt von etwa 12 bis 20 Gewichtshundertteilen Glyzerin.\n(4) Glyzerin-Unterlaugen sind die bei der Seifenherstellung durch Verseifen von Neutralfetten\nmit Alkalien und anschließendes Aussalzen des Seifenleimes anfallenden, mehr oder weniger dunkel\ngefärbten Unterlaugen mit einem Gehalt von durchschnittlich 5 bis 15 Gewichtshundertteilen\nGlyzerin, erheblichen Mengen Kochsalz und Verunreinigungen.\n(1) Zu B gehören alle gereinigten Glyzerine, einschließlich des chemisch reinen und des synthe-\ntischen Glyzerins, z. B. Raffinationsglyzerin, Destillatglyzerin, Pharmakopoe-Glyzerin (Glyce-\nrinum), Dynamitglyzerin, Syntheseglyzerin.\n(2) Gereinigtes und chemisch reines Glyzerin ist fast geruchlos, farblos bis schwach gelb und\nschmeckt süß. Die Reinigung kann durch Entfärben und Filtrieren mit Knochenkohle, durch\nBehandlung mit Ionenaustauschern oder einfache oder wiederholte Destillation erfolgt sein.\n(3) Synthetisches Glyzerin (Syntheseglyzerin) ist insbesondere das aus Propylen durch Chlo-\nrierung und Hydrolyse über verschiedene Zwischenprodukte erhaltene Glyzerin.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Glyzerin mit Zusatz von heilenden Stoffen oder als Arzneiware aufgemacht (Tarifnr. 30.03).\nb) Zubereitete Körperpflege- oder Schönheitsmittel auf der Grundlage von Glyzerin (Tarifnr.\n33.06).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1757\nErläuterungen                                            zu\nTierische und pflanzliche Fette und Öle, g\"ehärtet, auch raffiniert (usw.)           15.12\nI.\nHierher gehören durch Hydrierung gehärtete Fette oder Öle ohne Rücksicht darauf, ob sie\nzur Ernährung verwendet werden können.\nZu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewioht zuzüglich des Gewichts der unmittel-\nbaren Umschließungen.\nZu B-1:\n1. Ohne weitere Bearbeitung genießbar sind gehärtete Fette oder Öle mit einem Ersta.rrungs-\npunkt von 45°C Mer weniger, deren sonstige Beschaffenheit (z.B. Geruch, Geschmack) eine\nunmittelbare Verwendung zur menschlichen Ernährung nicht ausschließt.\n2. Der Erstarrungspunkt ist nach den »Einheitlichen Untersuchungsmethoden für die Fett-·\nund Wachsindustrie« im Shukoff-Kölbchen mit Vakuummantel zu ermitteln.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gehärtete Öle, die vermischt oder weiterverarbeitet sind, z. B. durch eine Gefügeveränderung\n(Behandlung mit komprimierter Luft, um das Gefüge und die kristalline Struktur zur Ver-\nwendung zur Ernährung zu verändern) (Tarifnr. 15.13).\nb) Gehärtete Öle, die künstliche Wachse sind (z.B. Opalwachs) (Tarifnr. 34.04).\nllargarine, Kunstspeisefett und andere genießbare verarbeitete Fette               15.13\nI.\n(1) Hier her gehören Lebensmittelzubereitungen von fester Beschaffenheit, die im wesentlichen\nGemische verschiedener, auch gehärteter, Fette oder Öle sind; diese Zubereitungen können aus\nGemisch'en tierischer Fette und Öle oder Gemischen pflanzlicher Fette und Öle oder Gemischen\ntierischer Fette (oder auch Öle) mit pflanzlichen Fetten (oder auch Ölen) bestehen. Die Gemische\nkönnen durch Emulgieren usw. verarbeitet sein. Sie gehören auch hierher, wenn sie Butter,\nSchweineschmalz, Lezithin, Stärke, Farbstoffe, Geschmackstoffe oder Vitamine enthalten.\n(2) Hierher gehören z. B. Margarine ~!1d Kunstspeisefett, die nach äußeren Merkmalen (Aus-\nsehen, Konsistenz, Farbe usw.) gewisse Ahnlichkeiten mit der Butter oder dem Schweineschmalz\naufweisen.\n(3) Hierher gehören auch Lebensmittelzubereitungen, qie aus nur einem Fett oder aus nur\neinem gehärteten Öl bestehen und eine ähnliche Verarbeitung (z. B. Emulgieren) erfahren haben.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fette und Öle, die gehärtet und raffiniert oder lediglich raffiniert sind, auch wenn sie un-\nmittelbar zur Ernährung verwendet werden können, und selbst dann, wenn sie in Packungen\nfür Endverbraucher aufgemacht sind (z. B. Tarifnr. 15.07 oder 15.12).\nb) Flüssige Gemische pflanzlicher Öle (z. B. Tarifnr. 15.07).\nc) Süßfett (Tarifnr. 21.07).\n\\Valrat, roh, gepreßt oder raffiniert, auch gefärbt                      15.14\nHier her gehört nicht Walratöl (Spermacetiöl) (Tarifnr. 15.04).\nBienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt                         15.lö\n1.\nHierher gehören auch Lackwachs (Schellackwachs), Chinawachs (chinesisches Baumwachs).\nZu B gehört z.B. gebleichtes oder gefärbtes Wachs.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemische von Insektenwachsen, Gemische von Insektenwachs mit Walrat, mit Pflanzen-\nwachs, mineralischen oder künstlichen Wachsen oder mit Paraffin sowie Gemische von\nInsektenwachs mit Fetten, Harzen, mineralischen oder anderen St1ffen (ausgenommen\nfärbenden Stoffen) (z. B. Tarifnr. 34.04 oder 34.05).\nb) Künstliche Waben aus Wachs (Tarifnr. 95.08).","1758                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nn                                             Erläwtero • 9en\n15.16                                    Pßanzeriwacbs, auch gefärbt\nI.\nHierher gehören Karnauba-, Ouricuri-, Palm-, Candelilla-, Zuckerrohr-, Baumwoll-, Flachs-,\nOkotilla-, Pisang-, Espartowachs.\nZu B gehört z.B. gebleichtes oder gefärbtes Pflanzenwachs.\nII.\nHierher gehören nicht Gemische von Pflanzenwachsen, Gemische von Pflanzenwachs mit\nInsektenwachs, mineralischen oder künstlichen Wachsen oder mit Paraffin sowie Gemische von\nPflanzenwachs mit Fetten, Harzen, mineralischen oder anderen Stoffen (ausgenommen färbenden\nStoffen) (Tarifnr. 34.04 oder 34.05).\n15.17                       Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen (usw.)\nI.\nZu A gehören der bei der Ölraffination durch Neutralisieren der freien Fettsäure mit Alkalien\nanfallende Soapstock (Gemisch von Seife und neutralem Öl oder Fett) und der bei der Ölreinigung\nals öliger oder schleimiger .Rückstand anfallende Öldraß. -\nZu B gehören Stearinpech, Wollpech (Wollfettpech), Glyzerinpech, gebrauchte fett-· oder\nwachshaltige Bleicherden, Filtrationsrückstände vom Reinigen tierischer oder pflanzlicher Wachse.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Grieben, auch genießbar (Tarifnr. 23.01).\nb) Ölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (z. B. Ölschrote)\n(Tarifnr. 23.04).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1759\nErlä11terun9e11                                           zu\nAbschnitt IV\nWaren der Lebensmittelindustrie;\nGetränke, alkoholische Flüssigkeiten\nund Essig; Tabak\nKapitel 16                                            16\nZuber.eitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren und W eiehtieren\nI.\n,v\nZu Kapitel 16 gehören - soweit genießbar - Fleisch, Schlachtabfall (einschließlich Därmen,\nBlasen, Magen und Tierblut), Fische, Krebstiere und Weichtiere, sofern diese aren anders oder\nweitergehend behandelt sind, als in den Kapiteln 2 oder 3 vorgesehen ist.\nZu Kapitel 16 gehören nicht:                  II.\na) Fleischmehl (auch von Meeressäugetieren) und Fischmehl, genießbar (Tarifnr. 02.06, 03.02\noder 03.03).\nb) Suppen und Brühen; Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).\nc) Fleischmehl (auch von Meeressäugetieren), Fischmehl und Krebstiermehl, ungenießbar\n(Tarifnr. 23.01).\nd) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\nWürste und dergleichen, aus Fleisch, aus Schlachtabfall oder aus Tierblut   ·         16.01\nI.\n(1) Hierher gehören alle Zubereitungen aus Fleisch oder auch aus Schlachtabfall in Därmen,\nMagen, Blasen, Häuten oder anderen ähnlichen natürlichen oder künstlichen Umschließungen. Das\nFleisch usw. kann gehackt oder nicht gehackt, roh oder gekocht usw., geräuchert oder ungeräuchert\nsein; Fett, Speck, Würzen, Gewürze usw. können zugesetzt sein. Die Waren können beliebig auf-\ngemacht oder verpackt sein.\n(2) Hierher gehören z.B. Rohwurst (Zervelatwurst und Salami), Brühwürste und Kochwürste\n(Leber- und Blutwurst) sowie gewisse Spezialitäten, z. B. Räucherschinken in einer Blase oder\nin einem Darm.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Räucherschinken ohne Umhüllung (Tarifnr. 02.06).\nb) Wurstmasse in Dosen (Tarifnr. 16.02).\nc) Fischwurst (Tarifnr. 16.04).\nFleisch und Sehlaehtabfall, anders zubereitet oder haltbar gemacht                16.02\nI.\nHierher gehören:\n1. Zubereitungen wie sogenannte Pasteten (insbesondere von Lebern), Galantinen UBW.\n2. Zubereitungen, die aus beliebig geformten Teigwaren mit Fleischfüllung bestehen (Ravioli\n· und dergleichen).\n3. Fleisch und Schlachtabfall aller Art, gekocht - nicht jedoch nur abgebrüht oder über-\ndämpft usw. -, geschmort oder gebraten.\n4. Fleisch und Schlachtabfall aller Art, die durch and~re als vorstehend oder in Kapitel 2\nvorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind und nicht zu einer Tarifnummer\nmit genauerer Warenbezeichnung gehören.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Würste und dergleichen (Tarifnr. 16.01).\nb) Fleischextrakte und Fleischsäfte (Tarifnr. 16.03).\nc) Zubereitungen von Fischen, Krebstieren oder Weichtieren (Tarifnr. 16.04: oder 16.05).\nd) Suppen und Brühen; Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).","1760                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n16.03                                     Fleischextrakte tind Fleischsäfte\nI.\n(1) Die hierher gehörigen Waren können feat, teigartig oder flüssig sein.\n(2) Hierher gehören auch Fleischextrakte und Fleischsäfte, die Salz oder andere zur Haltbar-\nmachung zugesetzte Stoffe enthalten.\n(3) Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren\nUmschließungen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Suppen und Brühen (einschließlich Zubereitungen zu ihrer Herstellung in Form von Würfeln\nusw.), die neben Fleischextrakt andere Stoffe, wie Fett, Gelatine usw. enthalten(Tarifnr. 21.05).\nb) Fleischpeptone und Peptonate (Tarifnr. 35.04).\n16.04           Fische, zubereitet oder haltbar gemacht, elnsehlleßlleh Ka\\'lar und Kaviorersatz\nI.\n(1) Zu A: Kaviar ist gesalzener, enthäuteter, auch gepreßter Rogen von Störarten (insbesondere\nBeluga, Schyrp, Ossiotr und Sewruga).\n(2) Kaviarersatz ist gesalzener, enthäuteter Rogen von anderen Fischen als Stören (insbesondere\nvom Lachs, Dorsch, Hering, Seehasen, Hecht und Karpfen).\n(1) Zu B: Fischpasteten sind gewürzte, fetthaltige Zubereitungen aus gekochtem Fisch, die in\nBlätter- oder Mürbeteig eingehüllt und gebacken sind.\n(2) Fischpasten sind streichfähige Zubereitungen aus ausgenommenen, gereinigten, von Köpfen,\nFlossen, Schwänzen, Schuppen und Gräten befreiten, fein zerkleinerten Fischen oder fein zer-\nkleinerten Fischteilen, auch mit Zusatz von Fett, Butter oder Speiseöl, Bindemitteln und Würz-\nstoffen, z. B. Anchovispaste, Sardellenpaste, Lachspaste, Sardellenbutter, Lachsbutter.\n(3) Fischwürste sind an- oder durchgeräucherte Zubereitungen aus entgrätetem und fein zer-\nkleinertem Fischfleisch, auch mit Zusatz von Speck, Fett, Gewürzen oder anderen Stoffen, in\nDärmen usw. gefüllt.\nZu C gehören Fische und Fischteile aller .Art, die durch andere als vorstehend oder in Tarifnr.\n03.0l oder 03.02 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, z. B.:\n1. Fische, die in Salz und Zucker, auch unter Zusatz von Gewürzen, einen Reifungsprozeß\ndurchgemacht haben, mit einem Aufguß oder mit Öl (z. B. Anchovis, Appetitsild und Kräuter-\nheringe).\n2. Fische, die mit Salz und Säure gar gemacht sind, mit einem Aufguß oder mit Mayonnaise,\nTunke, Öl usw. (z.B. Bismarckheringe, Rollmöpse).\n3. Fische, die in Öl oder Fett gebraten, gebacken oder geröstet sind, auch mit Essig-Aufguß\noder Tunke (z. B. Bratheringe).\n4. Kochfischwaren (z.B. Hering in Gelee, Aal in Tunke und Fischsülze).\n5. Hors d'oeuvres, d. h. Vorgerichte aus Fischen mit Zusatz von Gemüse, Früchten, Tomaten-\nmark und Öl.\n6. Fischklöße, Fischklopse und Fischfrikadellen.\nZu C-4: Wegen der Ermittlung der Länge des lebenden Fi~ches s. TV.\nII.\nHier her gehören nicht Fischsuppen (Tarifnr. 21.05).\n16.05                       Krebstiere und Weichtiere, zubereitet oder haltbar gemacht\nI.\nHierher gehören z.B. gekochte, gebratene, geräucherte oder marinierte Krebs- oder Weich-\ntiere (auch Teile davon), auch in Gelee, Tunke usw.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Krebstiere in ihrem Panzer, nur in Wasser gekocht, selbst wenn ihnen - um -sie vorläufig\nhaltbar zu machen - geringe Mengen von Konservierungsmitteln zugesetzt sind (Tarif-\nnr. 03.03).\nb) Krebstiersuppen (Tarifnr. 21.05).                                                                 -","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1761\nErläuterungen                                            zu\nKapitel 17                                             17\nZucker und Zuckerwaren\nZu Kapitel 17 gehören nicht:\na) Schokolade (Tarifnr. 18.06).\nb) Kakaopulver, gezuckert (Tarifnr. 18.06).\nc) Zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen der Kapitel 19, 20, 21 und 22.\nd) Futter, gezuckert (Tarifnr. 23.07).\nRüben- und Rohrzueker, fest                                    17.01\nI.\nHierher gehören nur:                        •\n1. Der aus Zuckerrüben oder aus Zuckerrohr gewonnene feste Rüben- und Rohrzucker, un<l\nzwar Rohzucker und Verbrauchszucker (z. B. Würfelzucker, Kristallzucker, gemahlener\nZucker, Farinzucker und Kandiszucker), auch mit Vitaminen angereichert.\n2. Chemisch reine Saccharose, ohne Rücksicht auf den Stoff, aus dem sie gewonnen ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Sirupe aus Zuckerrüben oder Zuckerrohr (Tarifrir. 17.02).\nb) Andere Zucker - auch Saccharose-Zucker - als Rüben- oder Rohrzucker, fest oder\nals Sirup (Tarifnr. 17.02).\nc) Melasse (Tarifnr. 17.02, 17.03 oder 17.05).\nd) Rüben- und Rohrzucker, die infolge eines Zusatzes von Aromen oder Farbstoffen die\nBescha.ffenheitsmerkmale von Waren der Tarifnr. 17 .05 aufweisen.\nAndere Zut>ker; Sirupe; Kunsthonig, am•h mit natiirliehem Honig (usw~)                17.02\nI.\n(1) Hierher gehören alle Sirupe und alle anderen Zucker als fester Rüben- oder Rohrzucker,\nauch mit Vitaminen angereichert.\n(2) Hierher gehören:\n1. Stärkesirup (handelsüblich auch qlukose genannt), ein klarer, nicht kristallisierender, mehr\noder minder süßer Sirup, der neben Wasser, Traubenzucker und Maltose noch andere Abbau-\nprodukte in erheblicher Menge enthält.\n2. Handelsübliche Trockenglukose, d. h. Stärkesirup in fester Form.\n3. Stärkezucker in stückiger oder geraspelter Form (sogenannter technischer Stärkezucker).\n4. Dextrose (Traubenzucker).\n5. Fruktose (Fruchtzucker), Laktose (Milchzucker), Maltose (Malzzucker) und Invertzucker,\nfest oder als Sirup.\n6. Zucker aus dem Saft des Ahorns, der Zuckerhirse (Sorghum saccharatum), der Birke, des\nJohannisbrots, bestimmter Palmen, fest oder als Sirup.\n7. Rohr- oder Rübenzuckersirup, durch Auflösen des Zuckers in Wasser hergestellt.\n8. Aus gekochten oder gedämpften Zuckerrüben ausgepreßte urid eingedickte· Säfte (Rüben-\nkraut).\n9. Andere Speisesirupe (z. B. Zuckersirup aus Zuckerabläufen von der Raffination des Roh-\nzuckers).\n10. Alle anderen Säfte und Abläufe aus der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung.\n(3) Hierher gehören Karamelzucker, karamelisierte Melasse, Kunsthonig und Gemische von\nKunsthonig mit Naturhonig.\n(4:) Karamelzucker und karamelisierte Melasse sind durch Erhitzen von Zucker oder von MeJasse\ngewonnene braune, geschmacklose oder leicht bittere, nicht kristal1isierbare Waren von aroma-\ntischem Geruch, fest oder als Sirup.         ·\n(5) Kunsthonig ist ein Gemisch verschiedener Zuckerarten (insbesondere Invertzucker, Saccha-\nrose, Stärkesirup), das im allgemeinen aromatisiert und gefärbt ist und außerdem geringe Mengen\nanderer Nichtzuckerstoffe (z. B. Dextrin) enthalten kann.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Rüben- und Rohrzucker, fest; chemisch reine Saccharose (Tarifnr. 17 .01 ).\nb) Melasse, nicht karamelisiert (Tarifnr. 17.03 oder 17.05).\nc) Zucker, die infolge eines Zusatzes von Aromen oder Farbstoffen die Beschaffenheitsmerkmale\nvon Waren der Tarifnr. 17.05 aufweisen.\nd) Chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose) (Tarifnr. 29.43 oder, als Arzneiware auf-\ngemacht, Tarifnr. 30.03).","1762                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n17.03                                        Melassen, auch entfärbt\nI.\n(1) Hierher gehören die bei der Rüben- oder Rohrzuckergewinnung übrigbleibenden dick-\nflüssigen, auch getrockneten Rückstände. Sie können noch schwer kristallisierbaren Zucker in\nnennenswertem Umfang enthalten.\n(2) Hierher gehören Speisesirupe, die aus Zuckerrohr-Melasse hergestellt sind (z. B. \"treacle«),\nsoweit sie nicht infolge Zusatzes von Aromen oder Farbstoffen die Beschaffenheitsmerkmale einer\nWare der Tarifnr. 17.05 aufweisen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Melasse, aromatisiert oder gefärbt (Tarifnr. 17.05).\nb) Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Bagasse, Scheideschlamm, Filterpreßrückstande und\nMelasseschlempe (Tarifnr. 23.03).\n17.04                                     Zuckerwaren ohne Kakaogehalt\nI.\nZu A-1 gehört nur Süßholz-Auszug mit _einem Gehalt an Eigenzucker von mehr als 10 Ge-\nwichtshundertteilen, ohne Zusatz von Füll- oder Geschmackstoffen.\nZu B gehören:\n1. Karamelbonbons (Karamellen, Fruchtbonbons, Hustenbonbons, Malzbonbons usw.), Kokos-\nflocken, Gummi-Zuckerwaren, Gelatine-Zuckerwaren, Nugat ohne Kakaozusatz, Kaugummi,\nKornprimate, Krokant, Dragees, Türkischer Honig, Halva, Lakritzwaren (z.B. Negergeld,\nVeilchenpastillen, Cachoubonbons und Salmiakpastillen), Marzipanwaren, Persipanwaren\nund Fondantwaren.\n2. Zubereitungen aus Zucker, Kakaobutter oder Kakaofett, Milch~ulver und Geschmack-\nstoffen, die - abgesehen von Spuren - kein Kakaopulver enthalten.\n3. Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Zucker überzogen.\n4. Geleefrüchte, Fruchtpasten und dergleichen, in Form von Zuckerwaren, i. B. Fruchtpasten,\ndie Früchte oder Fruchtteile nachahmen.\n5. Süßholz-Auszug mit Zusatz von Füllstoffen, Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen,\nohne Rücksicht auf den Gesamtgehalt an Zucker.\n6. Rohmassen zuni Herstellen von Marzipanwaren, Persipanwaren und Fondantwaren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Süßholz-Auszug, auch gereinigt, in Form von Broten, Blöcken, Stangen, Flocken oder Pulver,\nmit einem Gehalt an Eigenzucker von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger, ohne Zusatz\nvon Füllstoffen, Fremdzucker oder anderen Geschmackstoffen (Tarifnr. 13.03).\nb) Zuckerhaltige Lebensmittelzubereitungen der Kapitel 19, 20, 21 und 22, insbesondere Baisers\nund ähnliche feine Backwaren (Tarifnr. 19.08), Früchte, Fruchtschalen usw., mit Zucker\nhaltbar gemacht (Tarifnr. 20.04), Konfitüren, Fruchtgelees usw. (Tarifnr. 20.05).\nc) Gebrannte Mandeln (Tarifnr. 20.06).\n17.0ö                    Zueker, Sirupe und Melassen, aromatisiert oder gefärbt (usw.)\nI.\nHierher gehören Zucker, Sirupe und Melassen, die Aromen oder Farbstoffe als wesentliche\nBestandteile enthalten und infolge der Konzentration an diesen Zusatzstoffen in der Re~el zum\nAromatisieren oder Färben von Süßspeisen, Gebäck usw. geeignet sind, z.B. Vanillezucker,\nVanillinzucker und Farbzucker zu Einmachzwecken.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zucker (Tarifnr. 17.01 oder 17 .02) und Sirupe (Tarifnr. 17 .02).\nb) Melasse der Tarifnr. 17 .03.\nc) Zuckerwaren (Tarifnr. 17 .04).\nd) Brausepulver (Tarifnr. 21.07).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                   1763\nErläuterungen                                         zu\nKapitel 18                                         18\nKakao und Zubereitungen aes Kakao\nZu Kapitel 18 gehören nicht:\na) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der\nGrundlage von Mehl, Stärke oder Malz.,.Extrakt, mit einem Gehalt an Kakao von weniger\nals 50 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 19.02).\nb) Feine Backwaren mit beliebigem Gehalt an Kakao (Tarifnr. 19.08).\nc) Kakaohaltige Getränke, nicht alkoholisch (Tarifnr. 22.02).\nd) Alkoholische Getränke, kakaohaltig (Tarifnr. 22.09).\ne) Kakaohaltige zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken\n(Tarifnr. 22.09).\nf) Kakaohaltige Arzneiwaren, z.B. Abführschokolade, Schokolade mit Zusatz von Eisensalzen\n(Tarifnr. 30.03).\nKakaobohnen, aueh Brueh, roh oder geröstet                          18.01\nI.\nKakaobohnen sind die Samen des Kakaobaumes (Theobroma Cacao). Sie gehören hierher un-\nverarbeitet, fermentiert, getrocknet, aufgeschlossen, geröstet, von der Samenschale, dem Samen\nhäutchen und dem Keim befreit oder gebrochen. Kakaobruch besteht aus gebrochenen Kakao\nkernen, auch mit technisch nicht vermeidbaren Anteilen an Samenschalen, Samenhäutchen und\nKeimen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall (Tarifnr. 18.02).\nb) Kakaomasse (Tarifnr. 18.03).\nKakaosehalen, Kakaohäutehen und anderer Kakaoabfall                     18.02\nI.\n(1) Hierher gehören alle Abfälle, die im Laufe der Verarbeitung der Kakaobohnen anfallen,\nz. B. Samenschalen, Samenhäutchen, Keime und Kakaogrus.\n(2) Hierher gehören Preßrückstände, die bei der Gewinnung von Kakaofett aus ungeschälten\nKakaobohnen oder aus Schalen und Häutchen anfallen und einen entsprechenden Gehalt an\nSchalen und Häutchen haben.                           '\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Kakaopreßkuchen (Tarifnr. 18.03).\nb) Theobromin (Tarifnr. 29.42).\nKakaomasse, aueh entfettet                                 18.03\nI.\n(1) Kakaomasse ist ein    durch weitgehendes Zerkleinern der Kakaokerne gewonnener brauner,\nöliger, dickflüssiger Brei, der, erkaltet und gegossen, die Form von festen Blöcken oder Tafeln\nbesitzt.\n(2) Kakaomasse gehört     auch hierher, wenn sie\n1. aufgeschlossen ist;\n2. ganz oder teilweise  entfettet ist (Kakaopreßkuchen).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kakaobutter (Tarifnr. 18.04).\nb) Kakaomasse mit Zusatz von Zucker (Tarifnr. 18.06).\nKakaobutter, einsehließlleh Kakaofett                          18.04\nHierher gehört das aus Kakaobohnen, Kakaokernen, Kakaobruch, Kakaomasse oder Kakao-\nabfällen du!ch Auspressen oder Extraktion gewonnene Fett ohne Rücksicht auf seine zulässige\noder handelsübliche Bezeichnung.\nI*","1764                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957; Teil II\nzu                                          - Erläuterungen\n18.05                                    Kakaopulver, nicht gezuckert\nI.\n(1) Kakaopulver ist das aus Kakaopreßkuchen gewonnene Pulver.\n(2) Hierher gehört auch Kakaopulver, das mit alkalischen Mitteln aufgeschlossen ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kakaopulver, gezuckert (Tarifnr. 18.06).\nb) Kakaopulver mit Zusatz von Milchpulver {Tarifnr. 18.06).\nc) Kakaopulver mit Zusatz von Peptonen (Tarifnr. 18.06 oder 30.03).\n18.06                   S(>hokolade und andere kakaohaltlge Lebensmittelzubereitungen\nI.\n(1) Hierher gehören Schokolade und Schokoladewaren, z.B. Schmelz-, Milch-, Krem-, Sahne-,\nNugat-, Nuß-, Mokka- und Mandelschokolade, Pralinen und Kuvertüre. Mit Vitaminen ange-\nreicherte Schokolade oder Schokoladewaren sowie Diabetikerschokolade oder Diabetikerschoko-\nladewaren gehören hierher, sofern sie nicht als Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 aufgemacht sind.\n(2) Hierher gehören kakaohaltige Zuckerwaren und kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen, z, B.:\n1. Kakaobonbons, Nugat mit Kakaozusatz, Haferkakao, l\\falzkakao, Kakaopulver mit Zusatz\nvon Zucker, Milchpulver oder auch Peptonen, aus Schokolade mit Früchten, Puffreis oder\ndergleichen hergestellte Zubereitungen {Fruchtschokolade, Puffreisschokolade usw.).\n2. Pastenartige Waren aus Kakao oder Schokolade und eingedickter Milch.\n3. Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Schokolade überzogen.\n4. Geleefrüchte, Fruchtpasten und dergleichen, in Form von Schokoladewaren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zubereitungen aus Zucker, Kakaobutter oder Kakaofett, Milchpulver und Geschmackstoffen,\ndie - allenfalls abgesehen von Spuren - kein Kakaopulver enthalten (Tarifnr. 17.04).\nb) Kakaopulver mit Zusatz von Peptonen, sofern diese Ware eine Arzneiware ist (Tarifnr. 30.03).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                   1'165\nErläuterungen                                           zu\nKapitel 19                                           19\nZubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl oder Stärke; Backwaren\nZu Kapitel 19 gehören nicht:\na) Geröstete Kaffeemittel (Tarifnr. 09.01 oder 21.01).\nb) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf anderer\nGrundlage als Mehl, Stärke oder Malz-Extrakt (Tarifnr. 21.07).\nMalz-Extrakt                                         19.01\nI.\n(1) Malz-Extrakte sind wäßrige Auszüge aus Malz, die meist bis zu sirupartiger oder fester\nKonsistenz eingedickt· sind. .Hierher gehören auch Malz-Extrakte mit Zusatz von Lezithin,\nVitaminen, Salzen usw., sofern sie nicht infolge der Zusätze Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind.\n(2) Hierher gehören auch diastasehaltige Malz-Extrakte, d. h. Malz-Extrakte, die unter Scho-\nnung und Anreicherung des stärkespaltenden Enzyms (Diastase) gewonnen sind und als Back-\nhilfsmittel oder zu technischen Zwecken verwendet werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Maltose (Tarifnr. 17 .02).\nb) Malzbonbons (Tarifnr. 17.04).\nc) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der\nGrundlage von Malz-Ex.trakt (Tarifnr. 18.06 oder 19.02).\nd) Getränke auf der Grundlage von Malz (z. B. Bier und Malzwein) (Kapitel 22).\ne) Malzdiastase (Tarifnr. 29.40).\nZubereitungen zur Ernährung \\'On Kindern oder zum Diät- oder Küchengebraut>h (usw.)        19.02\nI.\n(1) Hierher gehören Lebensmittelzubereitungen, meist pulverförmig oder körnig, die ent-\nweder nach Auflösen oder leichtem Kochen in Wasser oder Milch Frühstücksgetränke, Breie usw.\nergeben oder zur Herstellung von Kuchen, Puddings, Nachspeisen usw. verwendet werden. Diese\nZubereitungen gehören auch dann hierher, wenn sie - um ihre diätetischen Eigenschaften zu\nverbessern - mit Lezithin, Vitaminen, Salzen usw. angereichert sind, sofern sie nicht infolge der\nZusätze Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind.\n(2) Hierher gehören - unter der Voraussetzung, daß ein etwaiger Gehalt an Kakao weniger\nals 50 Gewichtshundertteile beträgt - z. B.:\n1. Kindergetreidenährmittel aus aufgeschlossener Stärke, Milchpulver und Zucker, auch mit\nknochen- und blutbildenden Stoffen und Vitaminen versetzt.\n2. Haferkakao aus Hafermehl und Kakaopulver.\n3. Malzmilch aus Malz-Extrakt, Milchpulver und Zucker.\n4. Racahout, eine Zubereitung aus Reismehl, Eichelmehl, Stärke, Zucker und Kakaopulver,\nmit Vanille aromatisiert.\n5. Puddingpulver aus Stärkepuder und Geschmacksstoffen, ggf. auch Kakaopulver.\n6. Zubereitungen aus einem Gemisch von Getreidemehl, Fruchtmehl und Kakaopulver.\n7. Zubereitungen aus Malz-Extrakt, Zucker, Kakaopulver, Eipulver und Mineralsalzen.\n(3) Hierher gehören auch Mehl, dessen Kleber durch Wärmebehandlung wesentlich verändert\nist, um es zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch geeignet zu machen, und Quell-\nmehle; Stärke, die (z. B. durch Wärmebehandlung) zur Ernährung von Kindern oder zum Diät-\noder Küchengebrauch aufgeschlossen ist.\n(4) Küchengebrauch ist die genußfertige Zurichtung (durch Kochen, Backen oder auf andere\nWeise) im Haushalt, in gewerblichen Küchen und dergleichen oder in Bäckereien.\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Getreidemehl, mit sehr geringen Mengen Backpulver versetzt (Tarifnr. 11.01).\nb) Getreidemehl, auch wenn es - nur zur Verbesserung seiner Backfähigkeit - schwach\nerwärmt worden ist (Tarifnr. 11.01 ).\nc) Gemische, die jeweils nur entweder aus nicht behandelten Gemüsemehlen (Tarifnr. Ö7 .04),\naus nicht behandelten Getreidemehlen (Tarifnr. 11.01), aus nicht behandelten Hülsenfrucht-\nmehlen (Tarifnr. 11.03) oder aus nicht behandelten Fruchtmehlen (Tarifnr. 11.04) bestehen.","1766                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nErläuterungen\n19.03                                                Teigwaren\nI.\n(1) Hierher gehören frische und getrocknete Waren aus Weizenmehl oder Weizengrieß, durch\nEinteigen und Formen - ohne Gär-, Koch- oder Backprozeß - hergestellt (z.B. Nudeln, Mak-\nkaroni· und Spaghetti). Sie können Eier, Milch, Kleber, Diastase, Gemüsesäfte, Salze, Farbstoffe\noder Vitamine enthalten.\n(2) Hierher gehört »Couscous«, aus Hartweizengrieß durch Dampfbehandlung und Trocknen\nhergestellt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Teigwaren, mit Fleisch gefüllt (Tarifnr. 16.02), mit anderen Stoffen als Fleisch gefüllt (Tarifnr.\n21.07).\nb) Hostien, Oblatenkapseln für Arzneiwaren, Siegeloblaten und dergleichen (Tarifnr. 19.06).\nc) Gewöhnliche Backwaren (Tarifnr. 19.07).\nd) Feine Backwaren (Tarifnr. 19.08).\ne) Teigwaren, gekocht, auch mit Zusatz von Tomaten·soße (Tarifnr. 21.07).\n19.04                 Sago (Tnpiokasago, Sago aus Sagomark, Kartoffelsago und anderer)\nI.\nHierher gehören Lebensmittel aus teilweise verkleisterter Stärke (Sagostärke, Manihotstärke,\nKartoffelstärke usw.) in Graupen-, Perl- oder Klümpchenform oder in ähnlichen Formen. Klümp-\nchen haben unregelmäßige Form und etwa Erbsengröße.\nII.\nHierher gehört nicht Stärke (Tarifnr. 11.08):\n19.05              Lebensmittel, durch Aufbläll('n oder ßösten ,·on Getreide hergestellt (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Lebensmittel aus Getreide (Mais, Reis usw.), durch Aufblähen oder auch\nRösten hergestellt. Salz, Zucker, Melasse oder Malz-Extrakt können zugesetzt sein.\n(2) Corn Flakes sind Maisflocken, durch Kochen geschälter und entkeimter Maiskörner in Dampf,\nSüßen mit Sirup, Trocknen, Ausrollen und Rösten hergestellt.\n(3) Puffreis ist in Dampf gekochter und durch Anwendung eines Vakuums stark gelockerter\nund vergrößerter Reis.\n(4) Hierher gehören auch ähnliche Zubereitungen, die durch Rösten von Kleie gewonnen und\nwie Corn Flakes verzehrt werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Flocken, weder gargekocht noch geröstet (Tarifnr. 11.02).\nb) Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Zucker überzogen (Tarifnr. 17.04).\nc) Corn Flakes, Puffreis und dergleichen, mit Schokolade überzogen (Tarifnr. 18.06).\n19.06                Hostien, Oblatenkapseln für Arzfleiwaren, Siegeloblaten und dergleiehen\nI.\nHierher gehören gebackene, im allgemeinen scheiben-, bla tt- oder ka pselförmige         ,varen   a ua\nMehl- oder Stärketeig, z. B. Lebkuchen-Oblaten.\nII.\nHierher gehört nicht Reispapier (Tarifnr. 14.05).\n19.07                   Brot, Schiffszwieback und andere gewöhnliche Backwaren (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören aus Getreidemehl oder auch Getreideschrot, auch mit Teiglockerungs-\nmitteln (z.B. Hefe, Sauerteig, Backpulver), hergestellte Backwaren, denen Salz, Kleber, Stärke,\nMilch, Hülsenfruchtmehl, Malz-Extrakt, Mohn, Kümmel, Anis usw. zugesetzt sein können, z.B.               -,\nBrot, Vollkornbrot, Pumpernickel, Knäckebrot und Spezialbrote (Matzen, Grahambrot, Simonsbrot\nusw.).                                                                              ·\n(2) Hierher gehören geröstete Brotscheiben, auch zu Paniermehl zerrieben.\n(3) Schiffszwieback ist ein haltbares, stark gepreßtes, getroclmetesGebäck, meist inScheibenform.      •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1767\nErläuterungen                                               zu\nII.                                               (19.07)\nHierher gehören nicht Backwaren mit Zusatz von Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse oder\nFrüchten (Tarifnr. 19.08).\nFeine Backwaren, auch mit beliebigem Gehalt an Kakl!O                        19.08\nI.\n(1) Feine Backwaren sind Backwaren, die - auch in Füllungen - Zusätze von Zucker (z.B.\nRübenzucker, Rohrzucker, Sirup, Glukose, Invertzucker), Honig, Eiern, Fett, Käse, Früchten,\nKakao, Kaffee, Branntwein oder Aromen enthalten, z. B. Honigkuchen, Lebkuchen, Hartkekse,\nWeichkekse, Waffeln, Zwieback, Biskuits, Kuchen, Torten und Früchtebrot.\n(2) Die Waren gehören auch dann hierher, wenn sie im Teig kleine Fleisch- oder ]fischstückchen\nenthalten, vorausgesetzt, daß sie noch die charakterbestimmenden Merkmale feiner Backwaren\nhaben.\n(3) Hierher gehören auch feine Backwaren, die ohne Mehl hergestellt sind, z. B. Baisers aus Ei-\nweißschnee und Zucker, auch mit Gelatine, und Makronen aus Eiweiß, Zucker und Mandeln.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fleischpasteten in Teigkrusten (Tarifnr. 16.02).\nb) Fischpasteten in Teigkrusten (Tarifnr. 16.04).\nc) Schiffszwieback (Tarifnr. 19.07).","1768                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n20                                                Kapitel 20\nZubereitungen von Gemüse, Küchenkräutern, Früchten und anderen Pflanzen\noder Pßanzenteilen\nI.\nZu Kapitel 20 gehören Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, die durch andere als in den\nKapiteln 7 oder 8 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht und nicht in anderen\nTarifnummern erfaßt sind, ganz, in Stücken oder zerquetscht, auch passiert.\nII.\nZu Kapitel 20 gehören nicht:\na) Gemüsemehl (Tarifnr. 07.04).\nb) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03).\nc) Mehl von Früchten des Kapitels 8 (Tarifnr. 11.04).\nd) Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05).\ne) Stärke (Tarifnr. 11.08).\nf) Feine Backwaren, die haltbar gemachte Früchte enthalten (Tarifnr. 19.08).\ng) Geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel (Tarifnr. 21.01).\nh) Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).\ni) Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kapitel 22).\n20.01                    Gemüse, Küchenkräuter und Früchte, mit Essig zubereitet (usw.)\nI.\nHierher gehören z.B. Essiggurken, Senfgurken, Mixed Pickles, Senfpickles, Essigpflaumen.\nII.\nHierher gehören nicht Gewürzsoßen, die im Gegensatz zu den hierher gehörigen Waren im\nallgemeinen wenig sichtbare feste Stoffe enthalten (Tarifnr. 21.04).\n20.02                Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemaeht\nI.\nHierher gehören Gemüse- und Küchenkräuter, die durch andere als in Kapitel 7 oder in\nTarifnr. 20.01 vorgesehene Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht sind, z. B. ,,Saure Gurken\"\n(milchsauer vergorene, meist mit Gewürzen oder Küchenkräutern gewürzte, unmittelbar genuß-\nfertige Gurken), milchsauer vergorene Bohnen, Sauerkraut, Gemüse und Küchenkräuter, die durch\nSterilisieren (Gemüsekonserven) oder ohne Wasser mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar\ngemacht sind, und Gemüse, das - auch nach Kochen - durch Zusatz von Tomatensoße, Gewürzen\noder anderen Stoffen tafelfertig zubereitet ist.\nZu A: Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren\nUmschließungen.\n(1) Zu A-1 gehört Tomatenmark, auch in Form von Broten, d. h. ein aus passierten Tomaten\ndurch Einkochen hergestelltes Erzeugnis.\n(2) Hierzu gehört auch Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr.\nZu A-2 gehören z. B. ganze Tomaten in Dosen, durch Sterilisieren haltbar gemacht, und\nTomatenpulver, d. h. ein aus passierten Tomaten, meist durch Walzentrocknung oder im Sprüh-\nverfahren hergestelltes pulverförmiges Erzeugnis.\nZu D gehören z.B. genußfertige Oliven in Salzlösung, vor dem Einlegen mit Natronlauge\nbehandelt, gefüllt oder nicht.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemüse und Küchenkräuter, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit\neinem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders\nzubereitet (Tarifnr. 07 .03).\nb) Gemüse und Küchenkräuter, gemahlen (Tarifnr. 07.04).\nc) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03).\nd) Mehl, Grieß und Flocken von Kartoffeln (Tarifnr. 11.05).\ne) Gemüse und Küchenkräuter, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).\nf) Gekochte unreife Maiskolben (Tarifnr. 21.07).\ng) Gekochter Reis, auch mit Tomatensoße oder dergleichen (Tarifnr. 21.07).                     •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1769\nErläuterungen                                             zu\nFrüchte, gefroren, mit Zusatz l'On Zucker                             20.03\nI.\nHierher gehören - frisch oder gekocht - gezuckerte Früchte, die in dem für die Anwendu~g\nder Zollvorschriften maßgebenden Zeitpunkt infolge Kältebehandlung bis in die inneren Teile\nerstarrt sind.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Früchte, frisch oder gekoc}lt, ohne Zuckerzusatz gefroren (Tarifnr. 08.10).\nb) Fruchtmark, ohne Zuckerzusatz gefroren (Tarifnr. 20.06).\nFrilehte, Fruchtschalen, Pflanzen und Pflanzenteile, mit Zucker (usw.)               20.04\nI.\n(1) Hierher gehören Früchte (z.B. Kirschen, Pflaumen, Eßkastanien, Walnüsse), die mit\nZucker völlig durchtränkt und dadurch haltbar gemacht sind. Sie können mit einer dünnen glasigen\nZuckerschicht (glasierte Früchte) oder mit einer starken Kruste von Zuckerkristallen (kandierte\nFrüchte) überzogen sein.\n(2) Hierher gehören auch Pflanzen (z. B. Veilchen, Mimosen, Angelika), Fruchtschalen (z. B.\nOrangen-, Zitronen-, Melonenschalen) und andere Pflanzenteile (z. B. lt_1gwer), in gleicher Weise\nhaltbar gemacht.\nZu A-1 gehören nur kandierte Schalen von Zedratfrüchten (Citrus Medica bajura).\nZu B gehören auch kandierte Früchte der myrtenblättrigen Pomeranze (sogenannte Chinois).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Getrocknete Früchte (z. B. Datteln und Feigen), bei denen lediglich der Eigenzucker beim\nEintrocknen an der Oberfläche auskristallisiert ist (Kapitel 8).\nb) Früchte sowie genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht (auch vorher\nmit Zucker behandelt), z.. B. Ingwer oder Angelika in Sirup, glasierte Eßkastanien in Sirup\n(Tarifnr. 20.06).\nKonfitüren, ::\\larmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse (usw.)              20.05\nI.\n(1) Konfitüren und Marmeladen gehören auch dann hierher, wenn sie nicht aus Früchten des\nKapitels 8, sondern aus anderen Pflan.zen oder Pflanzenteilen (z. B. Kürbissen, Auberginen) her-\ngestellt sind.\n(2) Hierher gehören auch Apfel- und Birnenmus.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fruchtpülpen (Tarifnr. 08.10, 08.11 oder 20.06).\nb) Früchte, getrocknet, auch als plattenförmige Masse (Tarifnr. 08.12).\nc) Fruchtmark (Tarifnr. 20.06).\nd) Kunstgelees aus Gelatine, Zucker, Fruchtsäften oder auch anderen Stoffen (Tarifnr. 21.07).\nFrüchte, in anderer \\Velse zubereitet oder baltbar gemaebt (usw.)                  20.06\nI.\n(1) Zu A: Fruchtmark ist ein Halberzeugnis, das durch Passieren von Früchten. hergestellt ist.\nFruchtpülpe ist ein Halherzeugnis aus ganzen oder zerteilten Früchten. Sie gehört hierher, wenn\nsie z. B. durch Sterilisieren oder ohne ,vasser mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar\ngemacht ist. \"\\Yaren mit zugesetztem Zucker oder Alkohol gehören nicht hierzu.\n(2) Das maßgebende Gewicht ist das Eigengewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren\nUmschließungen.\nZu B gehören z.B.:\n1. Früchte, in Alkohol haltbar gemacht, mit oder ohne Zusatz von Zucker, Gewürzen oder\nanderen Stoffen.\n2. Früchte sowie genießbare Pflanzen und Pflanzenteile, in Sirup haltbar gemacht (auch vorher\nmit Zucker behandelt), z. B. Ingwer oder Angelika in Sirup, glasi~rte Eßkastanien in Sirup.\n3. Zum Genuß zubereitete Erdnüsse oder Erdnußkerne mit nußartigem Geschmack, mit oder\nohne Zusatz fremder Stoffe (z. B. Salz), auch zerkleinert, sowie in Öl usw. geröstete Mandeln,\nauch gesalzen oder auch zerkleinert.",", 1770                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(~.06)                                                     II.\nHierher gehören nicht:\na) Früchte, frisch oder gekocht, ohne Zuckerzusatz gefroren (Tarifnr. 08.10).\nb) Früchte, zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von\nanderen Stoffen eingelegt, jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet\n(Tarifnr. 08.11).\nc) Fruchtmehle, durch Mahlen hergestellt (Tarifnr. 11.04).\nd) Früchte, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht (Tarifnr. 20.01).\ne) Früchte, gefroren, mit Zusatz von Zucker (Tarifnr. 20.03).\nf) Konfitüren, Marmeladen, Fruchtgelees, Fruchtpasten und Fruchtmuse (T~rifnr. 20.05).\ng) Fruchtsäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 20.07).\nh) Fruchtsäfte, gärend, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kapitel 22).\n20.07               Fru„htsäfte (einschließlich Traubensaft) und Gemüsesäfte, nicht gegoren (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Waren (trinkfertig oder nicht), die im allgemeinen durch Pressen von\nFrüchten, Gemüse oder Küchenkräutern gewonnen sind, nicht gegoren, auch zur Verhinderung der\nGärung mit Konservierungsmitteln, durch Warmentkeimung, Entkeimungsfiltration, Kohlensäure-\ndrucklagerung oder andere Verfahren (z.B. Eindicken) behandelt.\n(2) Der technisch unvermeidbare Gehalt an Alkohol sowie ein geringer Wasserzusatz bleiben ohne\nEinfluß auf die Tarifierung.\nZu B-1-a gehören z.B. Süßmoste aus Beeren oder Steinobst .\n. Zu B-1-b gehören z.B. Fruchtsirupe.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pflanzensäfte der Tarifnr. 13.03.\nb) Rübenkraut (Tarifnr. 17 .02).\nc) Tomatensaft mit einem Gehalt an Trockenstoff von 7 Gewichtshundertteilen oder mehr\n(Tarifnr. 20.02).\nd) Limonaden, Fruchtsaftgetränke usw. (Tarifnr. 22.02).\ne) Fruchtsäfte oder Gemüsesäfte, gärend, vergoren oder mit Zusatz von Alkohol (Kapitel 22).\n.,\n-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, d~n 30. Dezember 1957                     1771\nErläuterungen                                            zu\nKapitel 21\nVerschiedene Lebensmittelzuhereitungen\nG.-röstete Ziehoriemrnrzeln und andere geröstete Kaffeemittel (usw.)              21.01\nI.\n(1) Geröstete Kaffeemittel sind ohne Rücksicht auf die zulässige oder handelsübliche Bezeichnung\nalle durch Rösten hergestellten Waren, die nach Beschaffenheit oder Aufmachung als Ersatz oder\nNachmachung von Kaffee oder als Kaffeezusatz dienen sollen. Sie können auch glasiert, kandiert,\ngemahlen oder miteinander vermischt sein.\n(2) Hierher gehört auch geröstetes Malz, das durch die Art der Aufmachung eindeutig seine\nBestimmung als Kaffeemittel erkennen läßt.\n(3) Hierher gehören auch Auszüge aus gerösteten Kaffeemitteln, auch mit Zusätzen anderer\nStoffe (z. B. von Kohlenhydraten), flüssig, halbfest oder fest (auch gepulvert).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Malz, auch geröstet, nicht als Kaffeemittel aufgemacht (Tarifnr. 11.07).\nb) Zucker oder Melasse, karamelisiert, auch wenn sie als Kaffeezusatz verwendet werden sollen\n(Kapitel 17).\nc) Auszüge aus Kaffeemitteln mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Tarifnr. 21.02).\nAuszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate; Zubereitungen (usw.)                21.02\n1.\nHierher gehören in flüssiger, halbfester oder fester (auch gepulverter) Form:\n1. Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; sie können aus koffeinhaltigem oder entkoffeiniertem\nKaffee oder aus Kaffee und Kaffeemitteln (in beliebigem Verhältnis) hergestellt sein.\n2. Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate.\n3. Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge oder Essenzen, z. B. Kaffee- oder Tee-\nauszüge mit Kohlenhydraten, auch mit Zusatz von Milchpulver oder auch Zucker.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemische von Kaffee, Tee oder Mate und anderen Stoffen, z.B. Gemische von Malzkaffee\nund Kaffee (Tarifnr. 09.01) und Gemische von Tee, Milchpulver und Zucker (Tarifnr. 21.07).\nb) Kaffeehaltige Zuckerwaren (z.B. kaffeehaltige Kornprimate) (Tarifnr. 17.04).\nc) Kaffeehaltige Schokoladewaren (z. B. Mokkaschokolade) (Tarifnr. 18.06).\nd) Auszüge aus gerösteten Kaffeemitteln ohne Gehalt an Kaffee (Tarifnr. 21.01 ).\ne) Kaffeepasten (Tarifnr. 21.07).\nf) Trinkfertiger Ka~ee-Aufguß (Tarifnr. 22.02) und andere Waren des Kapitels 22.\nSenfmehl und Senf                                        21.03\nI.\nZu A gehört gemahlene - auch geschälte oder auch entfettete - Senfsaat, auch mit Zusatz\nanderer trockener Stoffe (z.B. Kurkuma oder Gewürze). Das maßgebende Gewicht ist das Eigen-\ngewicht zuzüglich des Gewichts der unmittelbaren Umschließungen.\nZu B gehört Naßsenf, d. h. eine gebrauchsfertige, breiartige Zubereitung aus Senfmehl, mit\nEssig, Traubenmost oder Wein, meist auch mit Salz, Gewürzen, Zucker oder anderen Stoffen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Senfsaat (Tarifnr. 12.01).\nb) :Fettes Senföl (Tarifnr. 15.07).\nc) Senfölkuchen, nicht gemahlen (Tarifnr. 23.04).\nd) Senf-Extraktionsschrot, auch gemahlen (Tarifnr. 23.04).\ne) Senfkleie und Senfschalen (Tarifnr. 23.06).\nf) Pharmazeutische Erzeugnisse auf der Grundlage von Senfmehl (Kapitel 30).\ng) Ätherisches Senföl (Tarifnr. 33.01).","1772                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n21.04                                Gewürzsoßen; zusammengesetzte \\\\rürzmittel\nI.\n(1) Hierher gehören Zubereitungen, die zum Würzen von Speisen (z.B. Fleisch, Fisch) dienen\nund aus verschiedenen Stoffen (z.B. Eier, Gemüse, Früchte, Mehl, Stärke, Öl, Essig, Zucker,\nGewürze, Senf, Geschmackstoff~ bestehen können, z. B. Worcester-, Cumberland- und Soja-Soße,\nMayonnaise, Tomaten-Catchup, Tomaten-Chutney und Suppenwürze. Tomaten-Catchup besteht\nim wesentlichen aus passiertem Tomatenmark, Weinessig, Salz, Zucker, Pfeffer, Muskatnuß, Zimt,\nNelken und Ingwer. Tomaten-Chutney besteht im wesentlichen aus unpassiertem Tomatenmark,\nWeinessig, Salz, Zucker, Pfeffer, Muskatnuß, Zimt, Nelken und Ingwer. Suppenwürze besteht im\nallgemeinen aus abgebautem pflanzlichem oder tierischem Eiweiß, Salz, ggf. auch Gemüse- und\nGewürzauszügen, und ist für den Endverbrauch fertig zubereitet.\n(2) Soweit diese Waren Gemüse oder Früchte zur Grundlage haben, unterscheiden sie sich von den\nWaren der Tarifnr. 20.01 im allgemeinen dadurch, daß sie sehr wenig sichtbare feste Stoffe enthalten.\n(3) Hierher gehören auch Selleriesalz und - vorbehaltlich der Vorschrift 1 zu Kapitel 9 - Mari-\nnadengewürz, Curry-Pulver und Würzmittel zur Wurstherstellung, auch mit Rötungskomponenten.\nMarinadengewürz besteht im allgemeinen aus einem Gemisch von Gewürzen (z.B. Koriander,\ngetrockneten Lorbeerblättern, Pfeffer, Piment, Ingwer), Senfkörnern und Dill. Curry-Pulver\nbesteht im allgemeinen aus einem Gemisch von Gewürzen (z. B. Ingwer, Kardamomen, Koriander,\nKümmel, Nelken, Pfeffer) und Kurkuma.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gewürze der Tarifnrn. 09.04 bis 09.10, auch miteinander vermischt (Kapitel 9).\nb) Fleischextrakte und Fleischsäfte (Tarifnr. 16.03).                ·\nc) Senfmehl und Senf (Tarifnr. 21.03).\nd) Suppen und Brühen; Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen (Tarifnr. 21.05).\ne) Eingedickte Würze als Halberzeugnis (Tarifnr. 21.07).\n21.05                Zubereitungen zur Herstellung \\'On Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen\nI.\nHierher gehören - unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung, Konsistenz und\nVerpackung - :\n1. Tafelfertige Suppen, z.B. Schildkrötensuppe, Ochsenschwanzsuppe, Hühnersuppe und Fisch-\nsuppe.\n2. Kochfertige Suppen, z.B. Erbsensuppe, Tomatensuppe, Gemüsesuppe und Fleischsuppe.\n3. Brühen, z.B. Hühnerbrühe, Fleischbrühpaste und Brühwiirfel.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gemische von Gemüse oder Küchenkräutern, getrocknet, auch in Pulverform (Tarifnr. 07.04).\nb) Mehl von Hülsenfrüchten der Tarifnr. 07.05 (Tarifnr. 11.03).\nc) Fleischextrakte und Fleischsäfte (Tarifnr. 16.03).\nd) Gemüsegemische der Tarifnr. 20.02, auch wenn sie gelegentlich zur Herstellung von Suppen\nverwendet werden.\ne) Suppenwürze (Tarifnr. 21.04).\nf) Eingedickte Würze als Halberzeugnis (Tarifnr. 21.07).\n21.06                   Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel\nI.\nZu A gehören lebende, nichtlebende und abgetötete Hefen.\nZu A-1 gehören Hefen beliebigen Ursprungs, getrocknet und abgetötet, meist m körniger,\nflockiger oder gepulverter Form.\nZu A-2 gehören lebende Hefen, z.B.:\n1. Ausgangshefen (als Agarkulturen oder andere Dauerkulturen).\n2. Reinzuchthefen (einschließlich Anstellhefen) in gepreßtem Zustand oder als Suspension.\n3. Fertighefen (z.B. Backhefen, Brauereihefen, BrennereihQfen) in gepreßtem Zustand oder als\nSuspension.\n4. Trockenhefen.\nZu B gehören Gemische chemischer Stoffe (z.B. Natriumbikarbonat und Weinsäure), auch\nmit Zusatz von Stärkemehl, die unter geeigneten Bedingungen Kohlendioxyd entwickeln und als\nTriebmittel beim Backen verwendet werden (Backpulver).                                               •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1773\nErläuterungen                                             zu\nII.                                               (!l.06)\nHierher gehören nicht:\na) Getreidemehl mit Zusatz sehr geringer Mengen Backpulver (Tarifnr. 11.01).\nb) Weintrub (Tarifnr. 23.05).\nc) Enzyme (Tarifnr. 29.40).\n<l) Mikrobenkulturen der Tari(nr. 30.02.\nLebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch Inbegriffen               21.07\nI.\nZu A gehören Lebensmittelzubereitungen, die anderweit nicht erfaßt sind, weder Mehl, Stärke\nnoch Malz-Extrakt zur Grundlage haben und üblicherweise unmittelbar für Kinder, zu Diätzwecken\noder zur genußfertigen Zurichtung (durch Kochen, Backen oder auf andere Weise) im Haushalt, in\ngewerblichen Küchen und dergleichen oder in Bäckereien verwendet werden, z.B.:\n1. Kindernährmittel auf der Grundlage von Milch, Gemüse oder Früchten mit Zusätzen von\nMineralstoffen, Vitaminen usw.\n2. Saccharintabletten aus einem Gemisch von Saccharin und Bindemitteln.\n3. Gelee-Puddingpulver auf der Grundlage von Ag_ar-Agar oder Gelatine und Geschmackstoffen.\n4. Speiseeispulver aus Zucker, Milchpulver, Ei, Gelatine, Aromen und einem Bindemittel.\n5. Erdnußpaste, durch Mahlen gerösteter Erdnüsse, auch unter Zusatz von Salz oder auch Öl,\nhergestellt.\n6. Süßfett, d. h. Backfett, das aus Fett (z.B. Schweineschmalz oder Margarine), Zucker und\ngegebenenfalls anderen Stoffen hergestellt ist.\n7. Kaffeepasten aus gemahlenem geröstetem Kaffee und pflanzlichen Fetten, auch mit anderen\nStoffen.\n8. Gekochte unreife Maiskolben; gekochter Reis, auch mit Tomatensoße.\n9. Kunstgelees aus Gelatine, Zucker, Fruchtsäften oder auch anderen Stoffen.\n10. Gemische von Tee, Milchpulver und Zucker.\n11. Brausepulver aus Natriumbikarbonat, Weinsäure, Zucker, Aroma- und Farbstoffen.\n12. Flüssige Zubereitungen, die aus einer Emulsion von entrahmter Milch und Fettstoffen bestehen\nund an Stelle von Sahne verwendet werden; emulsionsförmige Zubereitungen aus gezuckerter\nMilch und Eiweiß zum Herstellen von Backcreme.\nZu B gehören z.B. Hefe-Extrakte (d. h. chemisch oder fermentativ aufgeschlossene Hefen)\nund eingedickte Würze (d. h. ein durch Säureabbau pflanzlicher oder tierischer Eiweißstoffe, Neu-\ntralisation und Eindicken hergestelltes Halberzeugnis für die Lebensmittelindustrie).\nZu C gehören z.B.:\n1. Limonadengrundstoffe aus Pflanzenauszügen oder ätherischen Ölen mit Säure (z. B. Milch-\nsäure, Weinsäure), Farbstoffen und gegebenenfalls Schaummitteln, nichtalkoholisch.\n2. Teigzubereitungen nach Art der Ravioli, mit anderen Stoffen als Fleisch gefüllt.\n3. Gekochte Teigwaren, auch mit Tomatensoße.\n4. Eßbare Tabletten auf der Grundlage natürlicher oder künstlicher Aromen (z. B. von Vanillin).\n5. Speiseeis.\n6. Naßvermahlene Sesamsaat, nicht mehlförmig, genießbar.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Sogenannte humanisierte Milch (Kapitel 4).\nb) Zucker, aromatisiert oder gefärbt (Tarifnr. 17.05).\nc) Kakaohaltige Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchenge-\nbrauch auf der Grundlage von Gelatine, Agar-Agar usw. (Tarifnr. 18.06).\nd) Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät- oder Küchengebrauch auf der\nGrundlage von Getreidemehl, Gemüsemehl (einschließlich Hülsenfruchtmehl), Früchtemehl,\nStärke oder Malz-Extrakt (Tarifnr. 18.06 oder 19.02).\ne) Suppenwürze (Tarifnr. 21.04).\nf) Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (Tarifnr. 22.09).\ng) Saccharin (Tarifnr. 29.26).\nh) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\ni) Gemische von natürlichen oder künstlichen Riech- oder Aromastoffen, die Rohstoffe für die\nLebensmittelindustrie sind, z. B. Aromen (Tarifnr. 33.04).\nk) Trennemulsionen (Kapitel 38).\nl) Hefe-Extrakte, die infolge Zusatzes anderer Stoffe zubereitete Nährböden für Mikroben-\nkulturen sind (Tarifnr. 38.16).","1'174                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n22                                                  Kapitel 22\nGetränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig\nHierher gehören nicht:\na) Milch und Milcherzeugnisse (Kapitel 4).\nb) Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung\noder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen\nverwendeten Art, in Alkohol eingelegt oder mit diesem getränkt (Tarifnr. 12.07).\nc) Alkoholische Pflanzenauszüge (Tarifnr. 13.03).\nd) Früchte, mit Alkohol haltbar gemacht oder zubereitet (Tarifnr. 20.06).\ne) Fruchtsäfte und Gemüsesäfte mit einem technisch unvermeidbaren Gehalt an Alkohol\n(Tarifnr. 20.07).\n22.01                                Wasser, llineralwasser, Eis und Sebnee\nI.\nZu A gehören z.B. natürliche, auch mit Kohlensäure versetzte, gegebenenfalls enteisente,\nentschwefelte oder ähnlich behandelte Mineralwässer (z. B. Säuerlinge, Sprudel, Bitterwässer und\nSchwefelwässer) und aus Wasser, Kohlensäure und gegebenenfalls Salzen hergestellte künstliche\nMineral wässer.\nZu B gehören natürliches, auch geklärtes, entkeimtes oder enthärtetes \\Vasser, Eis und Schnee.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mineralwässer, aromatisiert oder gezuckert (Tarifnr. 22.02).\nb) Kohlendioxyd, fest, z.B. Kohlensäureschnee oder Trockeneis (Tarifnr. 28.13).\n22.02                 Limonaden (einschließlich der aus Mineralwasser hergestellten) (usw.)\nI.\nHierher gehören alle anderweit, insbesondere in den Tarifnrn. 20.07 und 22.01 nicht erfaßten\nnichtalkoholischen Getränke, z. B. Limonaden, Fruchtsaftgetränke (z.B. Orangeade, Zitronade),\nBrausen, Milchmischgetränke (z. B. Zubereitungen aus Milch und Fruchtsäften mit oder ohne\nZusatz von Kohlensäure), Getränke von bierähnlichem Geschmack, die ohne Gärung in der Regel\naus Zucker, Apfelgrundstoff, Biercouleur und Wasser hergestellt sind, trinkfertiger Kaffee- und\nTeeaufguß.\nII.\nHierher gehören nicht Fruchtsäfte und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07, auch trinkfertig.\n22.03                                        Bier, aus l\\falz hergestellt\nI.\nHierher gehören vergorene alkoholische Getränke, die aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser,\nauch mit Zusätzen von Zucker, Farbmalz, Kohlensäure oder anderen Stoffen, hergestellt sind,\nauch eingedickt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nichtalkoholische Getränke von bierähnlichem Geschmack (Tarifnr. 22.02).\nb) Alkoholische Getränke, die - trotz ihrer gelegentlichen Bezeichnung als »Bier\" - nicht\naus Malz hergestellt sind, z. B. »Ingwerbier« (Tarifnr. 22.07).\n22.04                  Traubenmost, teilweise nrgoren, auch ohne Alkohol stummgemaeht\nI.\nHierher gehört Saft von Weintrauben, der noch gärt oder dessen - bereits begonnene -\nGärung auf andere Weise als durch Zugabe von Alkohol, z. B. durch Entkeimungsfiltration oder\nPasteurisieren oder mit chemischen Mitteln unterbrochen worden ist (ohne Alkohol stumm-\ngemachter Traubenmost).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Traubensaft, nicht gegoreQ, auch eingedickt (Tarifnr. 20.07).\nb) Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).\nc) Wein aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).\nd) Traubensaft, mit Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 22.09).\n..","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1775\nErlluterungen                                              zu\nWein aus frtsehen Weintrauben; mit Alkohol stummgemaehter Most (usw.)                     22.05\nI.\nHierher gehören alle aus frischen Weintrauben (Weinbeeren) hergestellten Weine, eirn,e:pließ-\nlich der mit Alkohol stummgemachten Moste, soweit sie nicht wegen ihres Gehaltes an Athyl-\nalkohol oder Zusatzes anderer Stoffe die Beschaffenheitsmerkmale von Waren anderer Tarif-\nnummern aufweisen. Hierbei gelten als frisch auch Weintrauben (Weinbeeren), die am Stock oder\nauf Stroh eingetrocknet sind und ohne Zusatz von Wasser usw. Saft ergeben.\n(1) Zu B: Rotweine sind stille oder auch perlende Weine, die im durchfallenden Licht eine wein-\nrote oder ebenso dunkle oder dunklere Farbe haben, soweit es sich nicht um Schaumweine oder\nDessertweine, einschließlich der mit Alkohol stummgemachten Moste, handelt. Den Rotweinen\nstehen Weine gleich, die durch Keltern eines Gemisches von blauen und weißen Trauben oder\ndurch Angären blauer Trauben auf der Maische hergestellt sind und dadurch eine besondere,\neigentümlich blaßrote bis hellrote Farbe besitzen, z. B. Roseweine.\n(2) Weißweine sind alle anderen stillen oder auch perlenden Weine, soweit es sich nicht um\nSchaumweine oder um Dessertweine, einschließlich_ der mit Alkohol stummgemachten Moste,\nhandelt.\n(3) Andere Weine als Rotweine und als Weißweine sind Dessertweine, einschließlich der mit\nAlkohol stummgemachten Moste. Diese Waren unterscheiden sich von den Rotweinen und Weiß-\nweinen - auch den süßgehaltenen - durch ihren eigenartigen feinen Geruch und Geschmack\nund ihren hohen Gehalt an Weingeist oder an Weingeist und Zucker.\n(1) Zu Anmerkung 1: Zollsicherungsverkehre werden abweichend von § 101, Abs. 1 Zoll-\nvormerk-Ordnung nur den Inhabern solcher Betriebe bewilligt, die nach den schaumweinsteuer-\nlichen Vorschriften als Herstellungsbetriebe angemeldet sind.\n(2) Das Hauptzollamt (Zollamt) ordnet nach § 105 Zollvormerk-Ordnung an, daß das Zollgut nur\nin dem schaumweinsteuerlich angemeldeten Betrieb gelagert und verwendet wird.\n(1) Zu Anmerkung 2: Für die Zollsicherungsverkehre gelten folgende Abweichungen von den\n§§ 101 bis 110 Zollvormerk-Ordnung:\n1. Zollsicherungsverkehre werden nur Besitzern von Verschlußbrennereien bewilligt. Der Zoll-\nsicherungsverkehr ist unter Vorbehalt des Widerrufs für ein Kalenderjahr bewilligt, wenn die\nZollstelle dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollsicherungsverkehr durch die Zollabferti-\ngung entspricht. Erlaubnisscheine werden nicht erteilt. Die Vorschriften für Erlaubnis-\nscheinnehmer gelten sinngemäß für den Brennereibesitzer.\n2. § 106, Abs. 2, Satz 2 der Zollvormerk-Ordnu,ng wird nicht angewendet.\n3. Sicherheit braucht unter folgenden Voraussetzungen nicht geleistet zu werden:\na) Der Wein wird anschließend an die Zollabfertigung unter Zollaufsicht auf das Brenngerät\nübergeführt. Der Überführung des Weines auf das Brenngerät steht die Überführung in\nverschlußsicher hergerichtete Behältnisse gleich, die unter zollamtlichem Einzel- oder\nRaumverschlnß stehen und die durch eine ununterbrochene zollamtlich gesicherte Rohr-\nleitung mit dem Brenngerät fest verbunden sind.\nb) Die gesamte Brenneinrichtung muß so beschaffen und zollamtlich gesichert sein, daß der\nWein in unverarbeitetem Zustand nicht mehr ohne Verschlußverletzung aus der Brennein-\nrichtung gelangen kann.\n4. Liegen die Voraussetzungen nach Nr. 3 nicht vor, so ist der Wein in einer durch das Ab-\nbrennen anderer Rohstoffe nicht unterbrochenen Folge zu verarbeiten.\n5. Nach Anordnung des Hauptzollamts kann von Bestandsaufnahmen abgesehen werden.\n(2) Der Zollbeteiligte hat der Zollstelle Bescheinigungen einer behördlichen oder behördlich hierfür\nanerkannten Stelle des Ursprungslandes vorzulegen, daß dem Wein anderer als aus Wein gewon-\nnener Alkohol nicht zugesetzt worden ist. Die Befugnis der Zollstellen zu eigenen Ermittlungen\nbleibt unberührt.                                         .\n(3) Die Zollstelle ermittelt bei der Zollabfertigung neben dem Zollgewicht die Litermenge des\nWeins und - durch ein Gutachten der Fachanstalt - die im Wein enthaltene Alkoholmenge und\nvermerkt beides im Zollbefund. Sie vermerkt in der Zollurkunde außerdem die Abfertigung des\nWeins zum Zollsicherungsverkehr und die Frist für dessen Beendigung. Wenn nach Abs. 1,\nNr. 3 keine Sicherheit zu leisten ist, so vermerkt sie in der Zollurkunde auch, auf welchen Tatsachen\ndies beruht (z. B. Überführung des Weins unter Zollaufsicht auf das Brenngerät bei gleichzeitiger\nAngabe von Zahl und Art der zusätzlich angebrachten Sicherungen).\n(4) Der Zollbeteiligte hat die erforderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher Anweisung selbst\noder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.","1776                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(22.05)   (1) Zu Anmerkung 3: Für den Begriff Wermutwein gilt die Verordnung über Wermutwein\nund Kräuterwein vom 20.3.1936 (RGBI I S. 196).\n(2) Für den Zollsicherungsverkehr gelten die folgenden Abweichungen von den §§ 101 bis 110\nZoll vormerk-Ordnung:\n1. Zollsicherungsverkehre werden nur Herstellern von Wermutwein bewilligt. Der Zollsiche-\nrungsverkehr ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs für 3 Monate bewilligt, wenn der Zoll-\nbeteiligte der Zollstelle eine schriftliche Erklärung entsprechend der Anlage abgibt und die\nZollstelle dem Zollantrag auf Abfertigung zum Zollsicherungsverkehr durch die Zollabferti-\ngung entspricht. Das Hauptzollamt kann die Frist auf einen innerhalb dieser 3 Monate\ngestellten Antrag aus triftigen Gründen auf längstens 6 Monate verlängern. Erlaubnisscheine\nwerden nicht erteilt. Die Vorschriften für Erlaubnisscheinnehmer gelten sinngemäß für den\nWermutweinhersteller.\n2. § 106, Abs. 2, Satz 2 der Zollvormerk-Ordnung wird nicht angewendet.\n3. Der Wein ist unmittelbar anschließend an die Zollabfertigung mit Wermut zu aromatisieren.\nDer Zollbeteiligte setzt dem Wein Wermutkräuter, Wermutkrautauszüge, Wermutkraut-\nkompositionen oder Auszüge daraus in der nach den§§ 1 und 3 der Verordnung über Wermut-\nwein und Kräuterwein erforderlichen und zulässigen Menge und Beschaffenheit zu. Bestehen\nwegen der ordnungsmäßigen Beschaffenheit der Aromatisierungsstoffe Zweifel, so hat die\nZollstelle eine Untersuchung herbeizuführen.\n4. Der Abfertigungsbeamte stellt durch eine Zungenprobe fest, ob der Wein einen einwand-\nfreien Wermutgeschmack angenommen hat. Sind Wermutkraut oder Wermutkrautkompo-\nsitionen verwendet worden, so darf die Prüfung frühestens eine Woche nach dem Zusetzen\nvorgenommen werden. In Zweifelsfällen fordert die Zollstelle den Zollbeteiligten auf, ein Gut-\nachten der Fachanstalt vorzulegen.\n5. Ergibt die Untersuchung, daß der Wein nicht genügend mit Wermut aromatisiert ist, so\nmüssen ihm weitere Aromatisierungsstoffe zugesetzt werden. Bei der erneuten Prüfung des\nWeins ist wiederum nach Nr. 4. zu verfahren.\n6. Der Wein ist von der Beendigung der Zollabfertigung bis zur Feststellung der ordnungs-\nmäßigen Aromatisierung durch besondere Aufsichtsmaßnahmen (Bewachung oder Zollver-\nschluß) gegen Vertauschung oder Veränderung der Beschaffenheit oder Menge zu sichern.\n7. Ist festgestellt, daß der Wein einen einwandfreien Wermutgeschmack angenommen hat, so\nkann auf weitere Aufsichtsmaßnahmen verzichtet werden. Entsprechendes gilt für die\nSicherheitsleistung.\n8. Nach Anordnung des Hauptzollamts kann von Bestandsaufnahmen abgesehen werden.\n(3) Hat der Zollbeteiligte die Erklärung nach Abs. 2, Nr. 1 auf einem besonderen Blatt abgegeben,\nso nimmt die Zollstelle dieses zur Zollurkunde. Die ordnungsmäßige Aromatisierung und die hierzu\nverwendeten Stoffe sind in der Zollurkunde zu vermerken. Im Falle der Untersuchung des Weins\ndurch die Fachanstalt wird das Untersuchungszeugnis Beleg zur Zollurkunde.\n(4) Der Zollbeteiligte hat die zur Aromatisierung erforderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher\nAnweisung selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                                                      tm\nErläuterungen                                                                                                           Zll\n(ti.05)\nAnlage\n(Anmerkung 3)\nErklärung\nMir ist folgendes bekannt:\n1. Der abzufertigende Wein bleibt - gegebenenfalls auch über den Zeitpunkt der Aromatisierung\nhinaus - Zollgut, bis er ordnungsmäßig zu Wermutwein im Sinne der Verordnung über\nWermutwein und Kräuterwein vom 20.3.1936 (RGBI I S. 196) verarbeitet ist.\n2. Ich habe den Unterschiedsbetrag an Eingangsabgaben, der sich aus der Anwendung des vollen\nZollsatzes gegenüber der Anwendung des ermäßigten Zollsatzes ergibt, naehzuentrlt-hten,\nwenn ich den zollbegünstigten Wein nicht innerhalb von 3 Monaten (gerechnet vom Tage der\nAbfertigung des Weins zum Zollsicherungsverkehr) ordnungsmäßig zu Wermutwein verarbeite.\n3. Ich habe es der Zollstelle vorher anzuzeigen, wenn der zollbegünstigte Wein zu anderen\nZwecken als zur Herstellung von Wermutwein (z. B. zur Herstellung von Branntwein)\nverwendet oder an Dritte abgegeben werden soll oder wenn die bestimmungsmäßige Ver-\nwendung des Weins zur Herstellung von Wermutwein innerhalb dieser Frist nicht möglich ist.\n----··········································································································-\n(0rt und Datum)\nFirmrnhnrirhnung un<l l:ntf'r~chrift,1","1778                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n(!US)    (1) Zu Anmerkung 4: Der Voraussetzung der Anmerkung 4 ist genügt, wenn der Wein unter\nÜberwachung durch die Zollstelle vor Beendigung der Zollabfertigung ordnungsmäßig mit echtem\nWeinessig (Weinessig, der ausschließlich aus Wein hergestellt ist) vergällt wird. Zollsicherungsver-\nkehre werden nicht bewilligt.\n(2) Der Zollbeteiligte vergällt den Wein dadurch, daß er ihm nach den TV so viel echten Wein-\nessig zusetzt, daß auf je 1001 Wein ein Kilogramm wasserfreie Essigsäure (flüchtige Säure) kommt.\nDer Gehalt des Weins an natürlicher flüchtiger Säure bleibt unberücksichtigt. Der Gehalt des Ver-\ngällungsmittels an wasserfreier Essigsäure wird nach den TV festgestellt.\n(3) Die Zollstelle vermerkt die ordnungsmäßige Vergällung sowie die Menge und den Säuregehalt\ndes Vergällungsmittels in der Zollurkunde.\n(4) Der Zollbeteiligte hat die erfoPderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher Anweisung selbst\noder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.\n(1) Zu Anmerkung 5: Den Voraussetzungen der Anmerkung 5 ist genügt, wenn der dort\nbezeichnete ausländische Wein (Verschnittwein) in einer Menge von mindestens 100 l unter\nÜberwachung durch die Zollstelle vor Beendigung der Zollabfertigung ordnungsmäßig mit dem in\nder Anmerkung bezeichneten inländischen Wein verschnitten wird. Zollsicherungsverkehre werden\nnicht bewilligt. Die Vorschriften der Zollager-Ordnung bleiben unberührt.\n(2) Ergibt sich aus einem vom Zollbeteiligten vorgelegten Untersuchungszeugnis einer ausländi-\nschen wissenschaftlichen Fachanstalt (§ 8 Wein-.~ollordnung), daß es sich bei dem Verschnittwein\num roten Naturwein handelt, dessen Gehalt an Athylalkohol mindestens 95 g in 11 und höchstens\n14-0 g in 1 1 und an zuckerfreiem Extrakt mindestens 28 g in 1 1 beträgt, so kann die Zollstelle von\nweiteren Ermittlungen über diese Beschaffenheitsmerkmale absehen. Liegt ein solches Zeugnis\nnicht vor oder erscheinen besondere Ermittlungen aus anderen Gründen geboten, so fordert die\nZollstelle den Zollbeteiligten auf, ein Gutachten einer inländischen Fachanstalt vorzulegen.\n(3) Verschnittwein ist nur dann unmittelbar aus dem Herstellungsland eingeführt, wenn er nach\nVerlassen des Herstellungslandes bis zum Eingang in das deutsche Zollgebiet nicht gelagert worden\nist. Der nur durch Umladen oder Erwarten einer geeigneten Beförderungsgelegenheit bedingte\nAufenthalt in einem anderen Land ist nicht als Lagerung anzusehen. Verschnittwein, der nur in\neinem deutschen Freihafen gelagert worden ist, gilt auch dann noch als unmittelbar aus dem Her-\nstellungsland eingeführt, wenn der Wein während dieser Lagerung amtlich überwacht worden ist.\n(4) Der zu verschneidende inländische Wein muß dem Weingesetz entsprechen. Erreicht oder\nüberschreitet sein Gehalt an Alkohol oder an zuckerfreiem Extrakt die für den Verschnittwein vor-\ngeschriebene Mindestgrenze, so ist er nicht andersartig im Sinne der Anmerkung.\n(5) Zur Abfertigung des Verschnittweins und zur Überwachung des Verschneidens sind nur als\nUntersuchungsstellen bestimmte Zollstellen(§ l Wein-Zollordnung) befugt. Die Oberfinanzdirektion\nkann anderen Zollstellen diese Befugnis erteilen für Verschnittweine, deren Einfuhrfähigkeit durch\neine Weinuntersuchung(§ 2 Wein-Zollordnung) oder ein Untersuchungszeugnis einer ausländischen\nwissenschaftlichen Fachanstalt(§ 8 Wein-Zollordnung) festgestellt worden ist und deren unmittel-\nbare Einfuhr aus dem Herstellungsland einer befugten Zollstelle nachgewiesen worden ist.\n(6) Der Zollbeteiligte beantragt die Überwachung des Verschneidens zugleich mit dem Zollantrag.\nIn dem Antrag ist die Litermenge des Verschnittweins und des inländischen Rot- oder Schillerweins\nanzumelden sowie zu versichern, daß der inländische Rot- oder Schillerwein noch nicht mit\nausländischem Rotwein verschnitten ist.\n(7) Der Zollbeteiligte hat durch die Beförderungsurkunden und - bei Lagerung in einem deutschen\nFreihafen -durch eine Bescheinigung, auf Verlangen der Zollstelle auch durch den geschäftlichen\nSchriftwechsel über den Bezug der Sendung, nachzuweisen, daß der Verschnittwein unmittelbar\naus dem Herstellungsland eingeführt worden ist. Er hat auf Verlangen der Zollstelle eine deutsche\nÜbersetz.ung des Schriftwechsels zu beschaffen.\n(8) Der Zollbeteiligte kann durch das Zeugnis eines geprüften Lebensmittelchemikers nachweisen,\ndaß der inländische Wein dem Weingesetz entspricht. In dem Zeugnis muß der Lebensmittel-\nchemik.er bescheinigt haben, daß\ner selbst oder die in dem Zeugnis bezeichnete Gemeindebehörde die untersuchten Proben\nentnommen und die Behältnisse mit Wein unmittelbar nach der Probeentnahme durch\ndie in dem Zeugnis angegebenen Verschlüsse venichlossen hat, um eine Veränderung\ndes Wems auszuschließen, und\ner selbst die Probe nach den Vorschriften für die Weinuntersuchung durch die Untersuchungs-\nstellen untersucht hat.\nDie Zollstelle prüft, ob der von dem Lebensmittelchemiker oder der Gemeindebehörde angelegte\nVerschluß unverletzt und so beschaffen ist., daß eine Veränderung des Weins nicht möglich ge- .\nwesen ist.\n(9) Ist der Nachweis nach Abs. 8 nicht erbracht, so ermittelt die Zollstelle auf andere Weise,\nob der inländische Wein dem Weingesetz entspricht. In Zweifelsfällen fordert die Zollstelle _den\nZollbeteiligten auf, ein Gutachten einer Fachanstalt vorzulegen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        177~\nErläuterungen                                               zu\n(i!.05)\n(10) Die Zollstelle stellt fest, ob der inländische Wein andersartig als der Verschnittwein ist\n(vorstehend Abs. 4, Satz 2). Ergeben sich die Gehalte des inländi~chen Weins an Alkohol und\nzuckerfreiem Extrakt aus einem vom Zollbeteiligten vorgelegten Zeugnis nach Abs. 8, so kann die\nZollstelle insoweit von eigenen Ermittlungen absehen. Liegt ein solches Zeugnis nicht vor oder\nerscheinen besondere Ermittlungen aus anderen Gründen geboten, so fordert die Zollstelle den\nZollbeteiligten auf, ein Gutachten einer Fachanstalt vorzulegen.\n(11) Die Zollstelle kann sich mit der Versicherung des Zollbeteiligten, daß der inländische Wein\nnoch nicht mit ausländischem Rotwein- verschnitten ist, begnügen. Andernfalls prüft sie dies an\nHal}-d der Bücher, die nach § 19 des Weingesetzes zu führen sind, oder auf andere Weise.\n(12) Die Litermenge des Verschnittweins und des inländischen Weins wird in der Regel durch\nVermessung mittels geeichter Gefäße ermittelt. Die Zollstelle kann die Litermenge voller Wein-\nfässer der üblichen Art aus dem Gewicht der vollen Fässer in der Weise berechnen, daß für jedes\nKilogramm dieses Gewichts 0,854 7 1 angesetzt werden:. Sie kann die Litermenge nicht voller\nFässer durch Umrechnung aus dem Eigengewicht des Weins entsprechend § 58 Zollager-Ordnung\nermitteln.\n(13) Die Zollstelle kann von der Ermittlung der Litermenge des zu verschneidenden Weins\nabsehen, wenn die Litermenge des Verschnittweins offensichtlich erheblich geringer ist als ein\nDrittel der Litermenge des zu verschneidenden Weins.\n(14) Die Zollstelle vermerkt in der Zollurkunde, daß die - im einzelnen anzugebenden - Vor-\naussetzungen für den Verschnitt vorgelegen haben und daß der Verschnitt von ihr üherwacht\nworden ist.\n(15) Der Zollbeteiligte hat die erforderlichen Maßnahmen nach zollamtlicher Anweit-ung selbst\noder durch andere auf seine Kosten und Gefahr zu leisten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Traubensaft, nicht gegoren, auch eingedickt (Tarifnr. 20.07).\nb) Traubenmost, teilweise vergoren, auch ohne Alkohol stummgemacht (Tarifnr. 22.04).\nc) Wermutwein und andere \"reine aus frischen ,veintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen\naromatisiert (Tarifnr. 22.06).\nd) ,,,Rosinenwein« (Tarifnr. 22.07).\ne) Traubensaft, mit Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 22.09).\nf) Brechwein, Kampferwein (Tarifnr. 30.03).\n\\Vermutwein und andere \\\\'eine aus frischen \\\\reintrauben (u!iiw.)                2:!.06\nI.\nHierher gehören die unter Verwendung von aromatischen Pflanzen oder Stoffen (auch in\nForm von Auszügen) aus Wein (Tarifnr. 22.05) her~_estellten weinhaltigen Getränke, soweit sie\nnicht infolge ihrer Zusätze oder ihres Gehaltes an Athylalkohol die Beschaffenheit von Waren\nanderer Tarifnummern, z. B. alkoholischer Getränke der Tarifnr. 22.09, Arzneiwaren der Tarifnr.\n30.03, aufweisen.\nZu A-1-b und A-2-b gehören z.B. Kräuterweine, sofern ihr Gehalt an Äthylalkohol 180g\nin 1 l oder weniger beträgt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) rRosinenwein«, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisier~ (Tarifnr. 22.07).\nb) Weine, denen bestimmte Stoffe, z.B. Eisensalze, Peptone usw. - nicht um ihr Aroma zu\nverbe·ssern oder sie appetitanregend zu machen, sondern um ihnen den Charakter von Arznei-\nwaren zu verleihen - zugesetzt sind (Tarifnr. 30.03).\nApfelwein, Birneowein, 1\\let und andere gegorene Getränke                     22.07\nI.\nHierher gehören alle noch gärenden oder vergorenen, in den Tarifnrn. 22.03 bis 22.06 nicht\nerfaßten Getränke, soweit sie nicht infolge Zusatzes anderer Stoffe oder infolge ihres Gehaltes an\nÄthylalkohol die Beschaffenheit von Waren anderer Tarifnummern, z. B. alkoholischer Getränke\nder Tarifnr. 22.09 oder Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03, aufweisen. Die hierher gehörenden Getränke\nkönnen natürlich schäumend oder künstlich mit Kohlensäure versetzt sein. Sie gehören auch\nhierher, wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gärung erhöht ist.\n(1) Zu A-2 gehören - sofern ihr Gehalt an Äthylalkohol 180 g in 11 oder weniger beträgt -\nz.B. Steinobstweine (Kirschwein usw.), Beerenobstweine (Johannis-, Heidelbeerwein usw.), Hage-\nbuttenwein und die unter Verwendung dieser Weine hergestellten Fruchtschaumweine, Frucht-\nwermutweine und Fruchtkräuterweine, vergorene Erzeugnisse aus Rosinen (»Rosinenwein«), auch·\nmit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, Met, Malzwein, Spruce, Sake, Palmwein, Ingwer-\nbier, Kräuterbier.","1780                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(2!.07)    (2) Met ist ein durch Vergären und Würzen aus Honig hergestelltes Getränk.\n(3) Malzwein ist ein durch Vergären von Malzauszügen hergestelltes Getränk.\n(4) Spruce ist ein Getränk, das aus den Nadeln oder dünnen Zweigen der Schwarzfichte - oder\naus Auszügen hiervon - durch Vergären hergestellt ist.\n(5) Sake ist ein durch Vergären aus Reis hergestelltes Getränk.\n(6) Palmwein ist ein vergorenes Getränk, das aus dem Saft gewisser Palmen hergestellt ist.\n(7) Ingwerbier und Kräuterbier sind Getränke, die aus Zuckerlösung und Ingwer bzw. Zucker-\nlösung und Kräutern, durch Vergären mit Hefe hergestellt sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fruchtsäfte und Gemüsseäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol (Tarifnr. 20.07).\nb) Bier, aus Malz hergestellt (Tarifnr. 22.03).\nc) Traubenmost, teilweise vergoren (Tarifnr. 22.04).\nd) Wein aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).\ne) Mit Alkohol stummgemachter Most aus frischen Weintrauben (Tarifnr. 22.05).\nf) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen\naromatisiert (Tarifnr. 22.06).\n22.08                      ]\\.tbylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol (us,v.)\nI.\nHierher gehören:\n1. Äthylalkohol (absoluter Alkohol), unvergällt.\n2. Äthylalkohol-Wasser-Gemische (Sprit) mit einem Gehalt an Äthylalkohol von 73,6 Ge-\nwichtshundertteilen oder mehr, ohne nennenswerten Gehalt an Nebenbestandteilen (z. B. an\nPropyl-, Butyl- und Methylalkohol, Estern und Säuren}.\n3. Äthylalkohol (absoluter Alkohol), vergällt und - ohne Rücksicht auf den Gehalt an Äthyl-\nalkohol - vergällter Sprit.                                                                  T\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewichtshundertteilen, unver-\ngällt (Tarifnr. 22.09).\nb) Andere einwertige Alkohole als Äthylalkohol, z. B. Methylalkohol (Kapitel 29).\nc) Feste oder pastenförmige Brennstoffe auf der Grundlage von Äthylalkohol (sogenannter Hart-\nspiritus) (Tarifnr. 36.08).\n22.09   Sprit mit einem Gehalt an Äthylalkohol von weniger als 73,6 Gewiehtshundertteilen, um·ergällt;\nBranntwein, Likör (usw.)\nI.\n(1) Zu A: Branntwein ist ein Erzeugnis, das im Gegensatz zu Sprit neben Äthylalkohol und Wasser\nauch Nebenbestandteile in nennenswertem Umfang enthält, ..die ihm Geruch und Geschmack ver-\nleihen. Er gehört auch dann hierher, wenn sein Gehalt an Athylalkohol mehr als 73,6 Gewichts-\nhundertteile beträgt.\n(2) Für den Begriff »Branntwein« ist es unerheblich, ob die Ware unmittelbar getrunken werden\nkann.\n(1) Zu A-1-a und A-2-a: Rum ist ein Branntwein, der im wesentlichen aus Zuckerrohr, Zucker-\nrohrmelasse oder aus sonstigen Rückständen der Rohrz~ckerfabrikation hergestellt ist.\n(2) Arrak ist ein Branntwein, der aus Zuckerrohrmelasse oder zuckerhaltigen Pflanzensäften unter\nVerwendung von Reis hergestellt ist.\n(3) Hierzu gehören auch Verschnitte von Rum oder Arrak mit Sprit.\nZu A-2-a gehören nur Waren mit einem Gehalt an Äthylalkohol von mindestens 38 Raum-\nh undertteilen.\nZu A-2- b: Whisky ist ein Getreidebranntwein mit dem für Whisky charakteristischen Ge-\nschmack und Geruch, der vorwiegend aus Gerstenmalz, Roggen und Weizen hergestellt ist.\nZu A-3: Liköre sind gesüßte und aromatisierte Branl'}_tweine, die mindestens 10 Gewichtshundert-\nteile Extrakt und höchstens 50 Gewichtshundertteile Athylalkohol enthalten.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1781\nErläuterungen                                                 zu\nZu A-3-a-2 und A-3-b gehören alle anderweit nicht erfaßten alkoholischen Getränke, z.B.:            (!!.O\\l)\n1. Frucht- und Gemüsesäfte mit Zusatz von Alkohol.\n2. Limonaden mit Zusatz von Alkohol.\n3. Alkoholische Mischgetränke (Cocktails).\nZu B gehören alkoholische Zubereitungen aus Destillaten, Auszügen, ätherischen Ölen und der-\ngleichen, auch mit Genußsäuren (z.B. Zitronensäure, Weinsäure), Fruchtsäften und anderen Stoffen\n(z. B. Zucker, Schaummitteln).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Limonadengrundstoffe, nichtalkoholisch (Tarifnr. 21.07).\nb) Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder an<lPren Rtoffen\naromatisiert (Tarifnr. 22.06).\nc) Xthylalkohol und Sprit mit einem Gehalt an Xthylalkohol von 73,6 Uew1chtshundertteilen\noder mehr, unvergällt (Tarifnr. 22.08).\nSpeiseessig                                             22.10\nI.\n(1) Hierher gehören -       sofern ihr Gehalt an Essigsäure nicht mehr alR 10 Gewichtshnn<lertteile\nbeträgt-:         ·\n1. Gärungsessig (d. h. ein durch Essiggärung aus alkoholischen Flüssigkeiten gewonnenes Er-\nzeugnis), z. B. Weinessig, Malzessig, Obstessig, Branntweinessig.\n2. Verdünnte Essigsäure (d. h. Lösungen mit einem Gehalt an Essigsäure von 10 Gewichts-\nhundertteilen oder wenig~r).\n(2) Die Waren können mit Kräuter- und Gewürzauszügen aromatisiert und mit Zuckercouleur\ngefärbt sein.\nII.\nHierher gehört nicht Toiletteessig (Tarifnr. 33.06).","1782                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n7.U                                              Erläuterungen\nKapitel 23\nRückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter\n23.01               Mehl l'OD Fleisch, von Sehlaehtabfall, ,·on Fischen, von Krebstieren (usw.)·\nI.\nHierher gehören Mehl und gröber zerkleinerte Waren, die durch Verarbeitung ganzer Tiere\n(einschließlich Meeressäugetiere, Fische, Krebstiere und Weichtiere) oder durch Verarbeitung be-\nstimmter Tierteile (Fleisch, Schlachtabfall usw., nicht aber Knochen, Hufe, Hörner, Schalen usw.)\ngewonnen und ungenießbar sind. Hierher gehören Grieben, auch wenn sie genießbar sind.\nZu A und B gehören auch die entsprechenden gröber zerkleinerten Waren.\nZu C gehören z.B. Fleischmehl, Langustenmehl, Seesternmehl sowie Grieben.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fleischmehl (auch von Meeressäugetieren), genießbar (Tarifnr. 02.06).\nb) Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch (Kapitel 3, 5 oder 16).\nc) Fischmehl, genießbar (Tarifnr. 03.02).\nd) Abfälle von Fischen (Tarifnr. 05.05). ·\ne) Knochenmehl (Tarifnr. 05.08).\nf) Hornmehl (Tarifnr. 05.09).\ng) Gemahlene Schalen von Weichtieren (Tarifnr. 05.12).\nh) Gemahlene Schalen von Krebstieren (Tarifnr. 05.15).\n23.02                       Kleie und andere Rückstände ,·om Sichten, Mahlen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören bei der mühlenmäßigen Verarbeitung von Getreide oder Hülsenfrüchten\nanfallende, für die menschliche Ernährung nicht geeignete Rückstände, z. B. Kleie, Schalen,\nSpelzen und Hülsen, auch gepreßt (Kuchen) oder gemahlen.                                              T\n(2) Für die Zuweisung zu dieser Tarifnummer ist bei Müllereierzeugnissen aus Getreide der Stärke-\ngehalt maßgebend. Beträgt er bei Waren aus Reis höchstens 60 v.H., bei Waren aus anderem Ge-\ntreide höchstens 40 v.H., so gehört die Ware hierher, andernfalls zum Kapitel 11. Die Ermittlung\ndes Stärkegehal~~s ist nicht erforderlich, wenn über die Tarifierung der Ware auf Grund ihrer äußeren\nBeschaffenheit Ubereinstimmung zwischen der Zollstelle und dem Zollbeteiligten besteht. Wegen\nder Ermittlung des Stärkegehaltes sowie der Entnahme und Behandlung der hierfür zu verwenden-\nden Warenproben s. TV.\n(3) Bestehen bei Müllereierzeugnissen aus Hülsenfrüchten Zweifel, ob es sich um Rückstände\nhandelt, die für die menschliche Ernährung nicht geeignet sind, so sind Sachverständige zu befragen.\nZu A: Reisfuttermehle sind Rückstände aus Reis, welche die in§ 33 der Ausführungsverordnung\nZl!m Futtermittelgesetz vom 21. 7. 1927 (RG BI. I S. 225) bezeichneten Merkmale haben.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mehl und Grieß aus Getreide oder Hülsenfrüchten; Getreidekeime (Kapitel 11).\nb) Getreidespreu (Tarifnr. 12.09).\nc) Pülpenkleie - Kartoffelpülpe - (Tarifnr. 23.03).\nd) Zubereitetes Futter (Tarifnr. 23.07).\n23.03                     Ausgelaugte Zuekerriihenst·hnitzel, Bagasse und Abfälle (usw.)\n1.\n(1) Ausgelaugt sind nur Zuckerrübenschnitzel, deren Zuckergehalt nicht höher ist als er bei all-\ngemein üblichen Verfahren technisch bedingt ist.\n(2) Hierher gehören auch:\n1. Scheideschlamm und Filterpreßrückstände von der Zuckergewinnung.\n2. Ausgelaugter Hopfen.\n3. Malzkeimlinge, die bei der Entkeimung gemälzten Getreides anfallen.\n4. Kartoffelpülpe (Pülpenkleie), Reisstärkeschlempe und Maistrockenfutter, die bei der Stärke-\nherstellung anfallen.\n5. Maisquellwasser, auch wenn es als Nährboden bei der Herstellung von Antibiotika usw. ver-\nwendet werden kann.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1783\nErläuterungen                                              zu\n(l!l,03)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Getreidekeime (Tarifnr. 11.02).\nb) Melasse (Kapitel 17).\nc) Hefe (Tarifnr. 21.06).\nd) Weintrub (Tarifnr. 23.05).\ne) Trester (Tarifnr. 23.06).\nf) Ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, .melassiert (Tarifnr. 23.07).\ng) Schlempekohle (Tarifnr. 31.04).\nh) Halbstoff aus Bagasse (Tarifnr. 47.01).\nÖlkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung pflanzlicher Öle (usw.)                 23.04\nI.\n(1) Hierher gehören - ohne Rücksicht auf ihre Verwendungsmöglichkeit (als Futter, als\nDünger oder zur Gewinnung ätherischer Öle) - bei der Gewinnung pflanzlicher Öle anfallende\nRückstände von ölhaltigen Saaten, Früchten usw., auch gemahlen oder sonst zerklP-inert, z.B.\nÖlkuchen, Ölschrote, Extraktionsschrot.\n(2) Hierher gehören z. B. Baumwollsamen-, Bucheckern-, Erdnuß-, Hanf-, Kapok-, Kokos-,\nLein-, Mohn-, Palmkern-, Raps-, Rizinus-, Sesam-, Soja- und Sonnenblumenkuchen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Öldraß (Tarifnr. 15.17).\nb) Senfmehl (Tarifnr. 21.03).\n\\Veintrub; Weinstein, roh                                     23.05\n1.\n(1) Weintrub ist der breiige Bodensatz, der sich bei der Nachgärung des Weines bildet.\n(2) Hierher gehört auch getrockneter W eintrub als Pulver oder in Form unregelmäßiger Stücke.\n(3) Weinstein ist die bei der Weinherstellung entstehende Faßkruste aus unreinem Kaliumbi-\ntartrat und Kalziumtartrat.\n(4) Hierher gehört nur Weinstein, roh (meist in Form unregelmäßiger grauer bis dunkelroter\nStücke) oder gewaschen (meist in Form grauer bis rotbrauner Kristalle oder als weißgraues oder\ngelblich- oder rötlich-weißes Pulver).\nII.\nHierher gehören nicht             Kaliumbitartrat   (gereinigter Weinstein)  und    Kalziumtartrat\n(Tarifnr. 29.16).\n\\\\raren t•flanzliehen Ursprungs der als Futter verwendeten Art (usw.)                23.06\nI.\nZu A: Trester sind alle festen Preßrückstände der Obstverarbeitung.\nZu B gehört Futter von Pflanzen, die üblicherweise nicht eigens zu Futterzwecken angebaut\nwerden, z. B. entkörnte Maiskolben, Maisstengel, Maisblätter, Gemüserübenblätter, Erbsen-\nschoten, Bohnenhülsen und andere Gemüseschalen. Hierher gehören auch Senfkleie und Senfschalen.\nII.\nHierher gehört nicht Futter von Pflanzen, die üblicherweise eigens zu Futterzwecken ange-\nbaut werden (z. B. Runkelrüben-, Kohlrüben- und Futtermöhrenblätter) (Tarifnr. 12.10).\nFutter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter (usw.)              23.07\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Futter, durch Zusatz von Melasse oder Zucker zu Futterstoffen, z. B. Futterpflanzen (Heu,\nLuzerne, Klee usw.) oder Rückständen (Kleie, ausgelaugte Zuckerrübenschnitzel, Biertreber,\nÖlkuchen usw.), hergestellt.\n2. Futter, durch Mischen oder auf andere Weise aus organischen oder anorganischen Futter-\nstoffen zubereitet, z.B. Gemische von Waren der in den Tarifnrn. 23.01 bis 23.06 genannten\nArt untereinander oder auch mit anderen Waren (Milchpulver, Molkepulver, Knochenschrot,\nMuschelschalenmehl, Blutmehl, Kartoffelflocken, Getreideschrot, Lebertran, Futterkalk,\nVitamine, Antibiotika, Spurenelemente, Hormone usw.).","1784                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(23.07)    3. Backfutter aus Getreide, Mehl, Stärke, Grieben, Fleischmehl usw.; Vogelkörnerfutter.\n4. Solubles von Fischen oder Walen, d. h. eingedickte Preß wässer aus der Verarbeitung von Fischen\noder Walen zu Mehl oder Öl sowie eingedickte Rückstände vom Reinigen, Ausnehmen und\nFilettieren von Fischen oder Walen im Wasser.\n5. Zubereitungen aus organischen oder anorganischen Stoffen, die als Zusatzfutter, Beifutter,\nFutterwürzen usw. verwendet werden, z. B. Geflügellegefutter, Futterkalkgemische und\n:Mineralsalzgemische.\n(2) Für die Tarifierung dieser Waren ist es unerheblich, ob sie unmittelbar oder erst nach weiterer\nZubereitung zum Verfüttern geeignet sind oder ob sie (z. B. wegen ihrer hohen Konzentration)\nerst mit anderen Stoffen vermischt werden müssen, um verfüttert werden zu können.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Einfache (nicht nach dem Verwendungszweck zusammengestellte) Gemische von Getreide-\nkörnern (Kapitel 10), von nicht behandelten Getreidemehlen oder von nicht behandelten\nHülsenfruchtmehlen (Kapitel 11).\nb) Heu, Luzerne, Klee, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter (Tarifnr. 12.10).\nc) Futterhefe (Tarifnr. 21.06).\nd) Waren der Kapitel 25, 28 und 29.\ne) Sogenannter »Cake« (das Fermentationsprodukt aus der Herstellung von Antibiotika), der\nals Wirkstoffe Antibiotika und Spuren des Vitamins B 12 enthält, getrocknet und gepulvert,\nauch durch Filtermasse verunreinigt (Tarifnr. 30.02).\nf) Arzneiwaren für die Veterinärmedizin (Tarifnr. 30.03).\ng) Vormischungen für Futtermittel, die durch ihren Gehalt an Vitaminen oder Antibiotika\ncharakterisiert sind und die in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet\nwerden (Tarifnr. 38.19);","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1185\nErläuterungen                                            zu\nKapitel 24\nTabak\nTabak, unverarbeitet; Tabakahrälle                              24.01\n1.\nZu A gehören Tabakblätter in grünem oder getrocknetem Zustand, auch behandelt (z.B.\nfermentiert, entnikotinisiert), gekappt oder in regelmäßige Form gebracht, und abgeerntete Tabak-\npflanzen.\nZu B-1-b und B-2 gehören Tabakabfälle (z.B. Tabakbruch, Tabakstaub), die nicht be-\nhandelt (z.B. gesiebt) worden sind, und zwar auch dann, wenn sie die Beschaffenheitsmerkmale\nvon Rauchtabak oder von Tabakmehl haben.\nZu B-2 gehören Abfälle, die bei der Verarbeitung von Tabak angefallen sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Lebende Tabakpflanzen (Tarifnr. 06.02).\nb) Die Stämme der Tabakpflanzen (Tabakstrünke - Tarifnr. 14.05).\nTabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksoßen                          24.02\nI.\nZu A: Zigarren (auch Zigarillos und Stumpen) sind zum Rauchen unmittelbar geeignete Waren\naus anderem Tabak als Feinschnitt (C-1) mit Umblatt und Deckblatt oder nur mit einem Deck-\nblatt. Zigarrenwickel sind unfertige Zigarren ohne Deckblatt.\nZu B: Zigaretten sind zum Rauchen unmittelbar geeignete Waren aus Rauchtabak (C) mit\neiner Hülle aus Papier oder, soweit die Waren Feinschnitt (C-1) enthalten, mit einer Hülle auch\naus anderen Stoffen als Papier.\nZu C-1 gehört verarbeiteter Tabak, dessen Teile in der einen Richtung eine beliebige Aus-\ndehnung, in der anderen Richtung eine Ausdehnung von weniger als 1,5 mm haben (Feinschnitt).\nHierher gehören außerdem Gemische aus Feinschnitt und anderem Rauchtabak (C-2), sofern sie\nnicht unter C-2 fallen, sowie Feinschnitt und Gemische, die erst nach Austrocknen zum Rauchen\ngerignet sind, auch wenn sie zum Kauen bestimmt sind (Kau-Feinschnitt).\nZu C-2 gehört verarbeiteter Tabak, dessen Teile in der einen Richtung eine Ausdehnung von\nmindestens 1,5 mm, in der anderen Richtung bei geschnittenem Tabak eine Ausdehnung von\nmindestens 1,5 mm und höchstens 5 mm, bei anders zerkleinertem Tabak eine Ausdehnung von\nmindestens 1,5 mm und höchstens 8 mm haben (z. B. Krüllschnitt, Mittelschnitt, Grobschnitt).\nEin Anteil an feineren Bestandteilen von weniger a~s 10 v. H. des Gewichts und ein Anteil an\ngrößeren Bestandteilen, der die Ware nicht zum Rauchen in der Pfeife ungeeignet macht, ist auf\nihre Zugehörigkeit zu C-2 ohne Einfluß. Hierher gehört auch Strangtabak, ein in Stränge gespon-\nnener Tabak, der sich erst nach Zerkleinerung zum Rauchen eignet.\nZu D: Kautabak ist eine Ware in fester Form (z.B. in Rollen, Stangen, Würfeln) aus anderem\nTabak als Feinschnitt, die so stark gesoßt ist, daß sie sich nicht zum Rauchen, sondern nur zum\nKauen eignet. Schnupftabak ist ein zum Schnupfen geeigneter gesoßter Tabak von mehlähnlicher\noder feinkörniger Beschaffenheit.\nZu E gehören Mangotes, das sind gesponnene, gesoßte, fermentierte Brasiltabake, die in\nHäuten zu zylinderförmigen Ballen gepreßt sind. .\nZu H gehören z. B. Tabakfolien aus kleinsten Tabakpflanzenteilen, auch vermischt mit an-\nderen Stoffen, die unter Verwendung von Bindemitteln hergestellt sind (homogenisierter Tabak).\nZu A bis H gehören auch Waren, die nicht nur Tabak enthalten.\nII.\nHierher gehören nicht Schädlingsbekämpfungsmittel der Tarifnr. 38.11.","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1787\nErläuterungen                                                 zu\nAbschnitt V\nMineraliselie Stoffe\nKapitel 25\nSalz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zemm1t\nSteinsalz, Siedesalz, Seesalz, präpariertes Speisesalz (usw.)                       25.01\nI.\nZu A: Salinenmutterlauge ist der Rückstand, der beim Versieden von Salzsolen entRteht.\nZu B gehören:\n1. Steinsalz, in fester Form bergmännisch gefördertes natürliches Kochsalz.\n2. Siedesalz, durch Eindampfen natürlicher Sole oder wäßriger Steinsalzlösungen gewonnen.\n3. 8eesalz, durch Verdunsten oder Eindampfen von l\\foerwasser oder Wasser aus Salzseen\ngewonnen.\n4. Präpariertes SpeiseRalz, wie Salz mit schwachem Jodzusatz oder Salz, das besonder.'I behandelt\nist, um es trocken und streufähig zu halten, z. B. Salz mit schwachem Phosphatzusatz.\n5. Reines Natriumchlorid, chemisch gewonnen.\n6. Salzsolen (salzhaltige Flüssigkeiten mit geringer oder auch hohN Konzentration und Reinheit\naus Bergwerken, salzhaltigen Quellen oder Salzteiclwn un<l kürn,tlich lwrgestellte wäßrige\nLösungen von Natriumchlorid).\n7. Abfallsalze, denaturierte Salze (ohne Rück:-icht auf das Denaturierungsverfa.hren) und Salze,\ndie als Nebenprodukte (z. B. in der chemischen Industrie) anfa1len.\nZu A und B: Die Zweckbestimmung der Salze usw., z.B. zu gewerblichen Zwecken oder zum\nGenuß, ist für die Tarifierung ohne Bedeutung.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Natriumchlorid mit Zusatz von Würzstoffen (z. B. Sellerie.sah: - Tarifnr. 21.04).\nb) .Meerwasser, Natriumchlorid, auch in wäßrigen Lfümngen, alle <liese in Aufmachungrn als\nArznriware (z.B. in Ampullen) (Kapitrl 30).\nSehwefrlkies, nic•ht u.-röstt>l                                   25.02\nI.\nII i er her gehören auch nicht geröstete kupferhaltige Schwefelkiese.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Geröstete Schwefelkiese (Tarifnr. 26.01).\nb) Kupferkies (Chalkopyrit) (ein Kupfererz aus Eisenkupfersulfid) (Tarifnr. 26.01).\nc) ~arkasit, mit den Me:kmalen eines Schmucksteins (Tarifnr. 71.02).\nSc~huert•I allrr Art, 1rn~nrnommrn suhlimirrtt\"r S(•hwefel (usw.)                     2ä.03\nHierher gehören:                                   J.\n1. Roher mineralischer Schwefel in gediegenem Zustand (elementarer Schwefel), auch zur\nTrennung vom Ganggestein durca mechanische Verfahren angereichert.\n2. Ungereinigter Schwefel, durch Ausschmelzen von elementarem Schwefel (z.B. im Frasch-\nverfahren) oder durch Rösten von Schwefelkies oder anderen schwefelhaltigen mineralischen\nStoffen gewonnen. Dieser Schwefel ist bisweilen schon sehr rein, so daß er praktisch_nicht\nmehr gereinigt wird; er wird im allgemeinen in Form von unregelmäßigen Stücken gehandelt.\n3. Ungereinigter Schwefel, der als Nebenerzeugnis bei der Reinigung von Leuchtgas (Stadtgas,\nFerngas), Industriegasen usw. anfällt (Wiedergewonnener Schwefel). Dieser Schwefel, manch-\nmal auch als »gefällter Schwefel« bezeichnet, ähnelt dem in Tarifnr. 28.02 erfaßten gefällten\nSchwefel, der jedoch in der Farbe heller ist und schwach nach Schwefelwasserstoff riecht.\nAuch dieser Schwefel ist bisweilen schon sehr rein, so daß er praktisch nicht mehr gereinigt wird.\n4. Gereinigter Schwefel, aus unreinem Schwefel durch rasche Destillation mit anschließender\nKondensation gewonnen, im a1lgemeinen zu Stangen oder Broten geformt.\n5. Zerriebener Schwefel, d. h. unreiner oder gereinigter Schwefel in Form von fein zerteiltem\nPulver, durch Mahlen und anschließendes Sichten (durch Sieben oder Gasgebläse) gewonnen;\nje nach der Art der Behandlung oder der Feinheit der einzelnen Teilchen auch ,,.gesiebter\nSchwefel«, »ventilierter Schwefel« oder »atomisierter Schwefel« genannt.","1788                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(~a.oa)                                                    II.\nHierher gehört nicht Schwefel, z.B. als Fungicid, in Zubereitungen oder in Formen oder\nAufmachungen für den Einzelverkauf oder als Waren (Tarifnr. 38.11).\n25.04                                              Xatürlieher Graphit\nI.\nNatürlicher Graphit (auch Pottlot oder Reißblei genannt) ist eine Abart des Kohlenstoffs. Er\nhat eine graue bis schwarze Farbe, fühlt sich fettig an, ist durch seinen Glanz gekennzeichnet und\nfärbt ab. Er unterscheidet sich von künstlichem Graphit durch seine kristalline Struktur. Hierher\ngehört auch natürlicher Graphit mit sehr hohem Kohlenstoffgehalt, der durch ein nach Vorschrift 1\nzugelassenes Verfahren angereichert ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Retortengraphit (Retortenkohle) (Tarifnr. 27.05).\nb) Künstlicher Graphit und kolloider Graphit (Tarifnr. 38.01).\n25.05                               Natürliehe Sande aller Art, aueh gefärbt (usw.)\nI.\nHierher gehören natürliche Sande, d. h. Sande, die in der Natur.durch Verwitterung von Mine-\nralien entstanden sind. Sie können z. B. aus Meeren, Seen, Flüssen oder Sandgruben stammen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Durch Zerkleinern von Gestein künstlich gewonnene pulverförmige Erzeugnisse (Tarifnr. 25.17\noder Tarifnummer der Gesteinsart).\nb) Metallhaltige Sande, die von der metallurgischen Industrie zum Gewinnen von Metallen der\nAbschnitte XIV oder XV verwendet werden (z. B. gold-, platin-, zirkon-, rutil- oder ilmenit-\nhaltige Sande sowie die zu den Thoriumerzen zählen<len Monazitsande [oder Monazit])\n(Tarifnr. 26.01).\n25.06                  Quarze (andere als natiirliehe Sande); Quarzite, auch roh behauen (usw.)\nI.\n(1) Zu A: Quarze sind verschiedene Arten der Kieselsäure in Kristallform.\n(2) Hierher gehören nur Quarze unter folgenden Voraussetzungen:\n1. Sie müssen im Rohzustand sein oder dürfen keine andere als in Vorschrift 1 zugelassene\nBearbeitung erfahren haben.\n2. Sie dürfen nicht zu den Arten gehören, die wegen ihrer besonderen kristallinen Struktur zur\nVerwendung als Schmucksteine geeignet sind.\nZu A- 2 gehört zerkleinerter und gemahlener Quarz.\nZu B: Quarzite sind kompakte, sehr harte Gesteine aus Quarzkörnern, die durch em kiesel-\nsäurehaltiges Bindemittel verkittet sind.\nZu B-1 und B-2: Die Erläuterungen zu 25.15-A-1 und -2 gelten sinngemäß.\nZu B-3 gehören Quarzite, die, wie z.B. gemahlene Quarzite, in anderer Weise im Rahmen der\nnach Vorschrift 1 zugelassenen Verfahren bearbeitet sind, sofern sie dadurch nicht Waren der\nTarifnr. 25.17 geworden sind.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Natürliche Quarzsande (Tarifnr. 25.05).\nb) Feuerstein (Flintstein}, Quarzitschotter (Tarifnr. 25.17).\nc) Quarzarten (z.B. Bergkristall, Rauchquarz, Rosenquarz oder Amethyst), wegen ihrer be-\nsonderen kristallinen Struktur zur Verwendung als Schmucksteine geeignet, ohne Rücksicht\nauf ihre tatsächliche Verwendung (also auch, wenn z. B. zu technischen Zwecken bestimmt)\n(Tarifnr. 71.02).\nd) Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Quarzit, auch lediglich durch rohes\nBehauen, Spalten oder Sägen hergestellt (Tarifnr. 68.01).\ne) Optische Elemente aus Quarz (Tarifnr. 90.01).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1789\nErläuterungen                                                  zu\nLehm und Ton (z.B. Bentonit, Kaolin) - ausgenommen geblähter Ton (usw.)                    25.07\nI.\n(1) Hierher gehören natürliche lehm- oder tonhaltige Stoffe, die aus komplexem Gestein oder\nErden sedimentären Ursprungs auf der Grundlage von Aluminiumsilikaten bestehen; charakter-\nbestimmende Merkmale dieser Stoffe sind ihre Formbarkeit, ihre Eigenschaft, beim Brennen zu\nerhärten, und ihre Widerstandsfähigkeit gegen Hitze.\n(2) Lehm ist ein meist sandreiches tonähnliches Gestein mit wechselndem Anteil an Tonminera-\nlien, dessen Quellvermögen und plastisches Verhalten von der Zusammensetzung abhängt.\n(3) Zu den Tonen gehören auch feuerfeste Tone sowie Walkerde (auch Fullererde genannt), ein\nwasserhaltiges Tonerdesilikat.\n(4) Bentonit (Naturbentonit) ist ein tonhaltiger Stoff, der aus vulkanischen Aschen entstanden ist.\n(5) Kaolin ist eine weiße oder fast weiße, im feuchten Zustand plastische Tonart besonderer Güte.\n(6) Andalusit, Cyanit (Disthen) und Sillimanit sind natürliche wasserfreie Aluminiumsilikate.\n(7) Mullit ist ein Aluminiumsilikat. Hierher gehört auch Mullit, der durch thermische Behandlung\ndes natürlichen Sillimanit oder durch Schmelzen von Kieselsäure und Tonerde künstlich he_rgestellt ist.\n(8) Schamotte-Körnungen im Sinne des Zolltarifs sind durch Brennen und Zerkleinern von Ton,\ndurch Zerkleinern der Scherben (Bruch) von bereits gebrannten feuerfesten Steinen oder durch\nMischen von zerkleinertem gebranntem Ton mit anderen feuerfesten Stoffen hergestellte Körnungen.\n(9) Ton-Dinasmassen sind gemahlene quarzkristall- und tonhaltige Erden oder Mischungen von\ngemahlenem Quarzit und Ton.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kaolinhaltige Sande (Tarifnr. 25.05).\nb) Lehm und Ton, die Farberden im Sinne der Tarifnr. 25.09 sind.\nc) Bauxit (Tarifnr. 26.01).\nd) Aktivierte Tone (Tarifnr. 38.03).\ne) Spezialzubereitungen zum Herstellen keramischer Waren (Tarifnr. 38.19).\nf) Geblähte Tone (Zuschlagstoffe für Leichtbeton oder Wärme- und Kälteschutzmaterial), auch\nlediglich durch Brennen von Tonen hergestellt (Tarifnr. 68.07).\nKreide                                                 25.08\nI.\nKreide ist ein natürliches, erdiges Kalziumkarbonat, das zum großen Teil aus Schalen und Panzern\nvon maritimen Einzellern und anderen Schalentieren besteht.\nZu B-1 gehört nur Rohkreide (auch Stuckkreide genannt), wie sie bei der steinbruchmäßigen\nGewinnung anfällt.\nZu B-2 gehören Staubkreide (feinstgemahlene Rohkreide), Schlämmkreide (ungemahlen oder\ngemahlen) und gesichtete Kreide. Schlämmkreide ist Rohkreide, die in Wasser aufgeschwämmt und\nnach dem Absetzen ausgestochen und getrocknet ist. Gesichtete Kreide ist Rohkreide, deren grobe\nBestandteile durch zentrifugale Sichter ausgeschieden sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Rote Kreide (Rötel), eine Farberde (Tarifnr. 25.09).\nb) Phosphatkreide (Tarifnr. 25.10).\nc) ,,ßrian\\mnkreide« oder »Spanische Kreide« (Speckstein oder Talk) (Tarifnr. 25.27).\nd) Kieselige Kreide (Tarifnr. 25.32).\ne) Zur Zahnpflege zubereitete pulverisierte Kreide (Tarifnr. 33.06).\nf) Poliermittel für Metall und ähnliche Zubereitungen, auf der Grundlage von Kreide\n(Tarifnr. 34.05).\nFarberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer               25.09\nI.\n(1) Farberden sind insbesondere Tone, die von Natur aus mit weißen oder farbigen mineralischen\nStoffen, vor allem Eisenoxyd, vermischt sind. Neben Ocker (gelber, brauner, roter Ocker, Spanisch\nRot usw.) und Kasseler Erde gehören z.B. hierher Sienaerde (Italienische Erde) (gelbbraun, in\ngebranntem Zustand braun-orangefarbig); Umbraerdeil (braun, in gebranntem Zustand dunkel-\nbraun); Schwarzerden (z.B. Kölnische Erde); Grünerde (Veroneser Erde oder Zypernerde); Rötel\n(rote Kreide); Gelberde (Molinit, Amberger Gelb); Satinober.\n(2) Eisenglimmer ist eine blättrige Abart des Roteisensteins. Er gehört ohne Rücksicht auf seinen\nGehalt an gebundenem Eisen hierher.","1798                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nErläuterungen\n(ilt.09)    Zu B gehören Farberden, die zerkleinert oder gemahlen, geschlämmt, gebrannt oder ohne\nZugabe anderer Stoffe untereinander gemischt sind, sowie zerkleinerter oder gemahlener Eisen-\nglimmer.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Eisenerze (Tarifnr. 26.01).\nb) Farberden mit Zusatz von anderen Stoffen und Farberden in Dispersion in Wasser, Öl usw.\n(Kapitel 32).\nc) Saftbraun (N ußbeize ), ein Extrakt aus Kasseler Erde, geschönte Farberden und künstlicher\nOcker (Tarifnr. 32.07).                                                      .\n2:i.10                Xutürliehe Kalziumphosphate, natürliehe Kulziumaluminiumphosphute (usw.)\nI.\n(1) Natürliche Kalziumphosphate (Trikalziumphosphate oder Phosphorite) sind Rohphosphate\nvon im allgemeinen gelblicher bis bräunlicher, teilweise auch blaugrauer Färbung, grobkörnig bis\nfeinsandig. Ihr Phosphorsäuregehalt (P2O5 ) liegt im ailgemeinen zwischen 12 und 42 °lo• Von reinem\nKalziumphosphat (Tarifnr. 28.40) unterscheiden sie sich durch einen höheren Gehalt an Verunreini-\ngungen, z. B. durch Eisen-, Aluminium-, Magnesiumoxyde, Kieselsäure oder Fluor. Im Gegensatz\nzu reinen Kalziumphosphaten lösen sie sich in verdünnter Mineralsäure nicht völlig auf.\n(2) Natürliche Kalziumaluminiumphosphate (z. B. Montgomeryt, Overit, Pseudowavellit, Denni-\nsonit, Crandallit und Tavistockit) sind Mineralien aus Mischkristallen von Kalzium- und Aluminium-\nphosphaten.\n(3) Apatit ist ein Fluorkalziumphosphat. Apatit ist im Naturzustand hell- bis dunkelgrün, zum\nTeil auch bräunlich. Im Flotationsverfahren aufbereitet, ist er meist von graugrüner Färbung und\nmehlig-pulverig mit hoher Wjchte.\n(4) Phosphatkreide ist von Natur aus mit Kalziumphosphat vermischte Kreide. Sie ist weich-\nerdig und weißlich bis gelbbraun. Ihr Gehalt an Phosphorsäure (P2 O5 ) liegt meistens zwischen\n12 und 250/o.\nZu A gehören auch natürliche Kalziumphosphate usw., die zur Verwendung als Düngemittel\nfein gemahlen sind.                                                                                     ..\nII.\nHier her gehören nicht durch Glühen behandelte natürliche Kalzium- und Kalziumaluminium-\nphosphate (Tarifnr. 31.03).\n25.11                     Xatürliebes Bariumsulfat (Baryt); natürliches Barlumkarbonat (usw.)\nI.\nZu A: Natürliches Bariumsulfat (Baryt), wegen seiner hohen Wichte (4,3 bis 4,7) häufig auch als\nSchwerspat bezeichnet, hat einen glasigen bis perlmutterähnlichen Glanz und ist gewöhnlich undurch-\nsichtig und weiß, fleischrot, bläulich, gelblich, braun, grau oder schwarz.\nZu A-2 gehört zerkleinertes, gemahlenes und geschlämmtes natürliches Bariumsulfat.\nZu B: Natürliches Bariumkarbonat (Witherit) ist ein grobes Pulver mit glasigem Glai:i.z. Hierher\ngehören Witherit, roh oder gebrannt (unreines, nicht kohlensäurefreies Bariumoxyd -Atzbaryt-),\nsowie zerkleinerter, gemahlener und geschlämmter Witherit.\nII.\nHierher gehören nicht gereinigtes Bariumoxyd (Tarifnr. 28.18).\n25.12                                     Kieselgur, Tripel und dergleichen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören leichte Erden aus kleinen fossilen Organismen (Diatomeen) mit einem\nSchüttgewicht von 1 oder weniger. Als Schüttgewicht gilt das in Kilogramm ausgedrückte Gewicht\nvon 1000 ccm dieser Stoffe, nicht zusammengepreßt, in dem Zustand, in dem sie sich im Augenblick\nder Abfertigung befinden. Kieselgur usw. können auch durch Brennen (ohne Zusatz von anderen\nStoffen) oder durch Waschen mit Säuren gereinigt sein, soweit dadurch eine Strukturänderung nicht\nerfolgt ist.\n(2) Kieselgur ist im allgemeinen eine teils lockere, teils kreideähnliche Masse, feinzerteilbar und\nvon weißer, grauer oder lichtbrauner Farbe.\n(3) Tripel unterscheidet sich von Kieselgur im wesentlichen nur durch einen höheren Grad der\nVerfestigung.                                                                                           •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1791\nErläuterungen                                              zu\n(4) Hierher gehören auch Molererde, eine mit Ton gemischte Kieselgur, sowie Saugschiefer, eine     (25.12)\nAbart des Tripels, hart und saugfähig.\n(5) Im internationalen Handel werden verschiedene Erden dieser Tarifnummer zuweilen fälschlich\nals .i,Tripofü· bezeichnet.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Tripoli (Tarifnr. 25.13).\nb) Aktivierte Kieselgur usw. (z.B. unter Zusatz von Flußmitteln, wie Natriumchlorid oder\nNatriumkarbonat, gebrannte Kieselgur) (Tarifnr. 38.03).\nc) Feste Kieselgur und dergleichen, in gesägten Blöcken (Tarifnr. 68.07).\nBimsstein, Schmirgel, natürlicher Korund und andere natfirliehe Sc•ltleifstoffe         25.13\nI.\n(1) Bimsstein ist ein sehr poröses vulkanisches Gestein (Tuff), von sehr geringem Gewicht. Hierher\ngehört auch zerkleinerter Bimsstein (Bimskies oder Bimssand) und gemahlener Bimsstein.\n(2) Schmirgel ist ein dichtes Gestein aus Aluminiumoxyd (Tonerde), Eisenoxyd, Quarz und Glim-\nmerteilchen. Er ist meist braun, an den Kanten durchscheinend und von körnigem Bruch. Zerklei-\nnerter Schmirgel ist ein Pulver aus dunkelbraunen Körnern, das mit einzelnen glänzenden Körnern\ndurchsetzt ist; ein dem Schmirgel pul ver genäherter Magnet bedeckt sich mit zahlreichen Teilchen\nmagnetischen Eisenoxyds. In Blöcken eingeführt - was die Regel ist - gehört Schmirgel zu\nAbsatz B-2-a.\n(3) Natürlicher Korund besteht im wesentlichen aus Aluminiumoxyd. Er ist schwach gelb bis\nweiß und von muschelig körnigem Bruch. Zerkleinerter Korund besteht zum größten Teil aus kleinen\nweißen Körnern, die mit einzelnen schwarzen und gelben Körnern durchsetzt sind. Zerkleinert einge-\nführt - was die Regel ist - gehört er zu Absatz B-2- b.\n(4) Hierher gehören auch Tripoli, ein durch Gesteinsverwitterung entstandener natürlicher\nweicher Schleifstoff, der auch als Poliermittel verwendet wird, sowie Granat (ausgenommen als\nSchmuckstein), auch wenn er zur Verbesserung seiner Eigenschaften als Schleifätoff geröstet ist.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Schleifstoffe, die in anderen Tarifnummern erfaßt sind, z. B. Tripel (Tarifnr. 25.12), Feuer-\nstein in Pulverform (Tarifnr. 25.17), gemahlener Dolomit (Tarifnr. 25.18), Talkum (Tarifnr.\n25.27), kieselige Kreide (Tarifnr. 25.32).\nb) Bimsstein, geformt, zur Körperpflege, nicht parfümiert (Tarifnr. 68.05), parfümiert (Tarifnr.\n33.06).\nc) Künstliche Schleifstoffe, wie künstlicher Korund (Tarifnr. 28.20), Siliziumkarbid (Tarifnr.\n28.56), synthetische Edelsteine und Schmucksteine (Tarifnr. 71.03).\nd) Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (Tarifnr. 71.04).\nSehiefer, auch gespalten, roh behauen oder dureh Sägen lediglich zerteilt             25.14\nI.\nHierher gehören:\n1. Schiefer in Blöcken oder Platten, roh, lediglich zerteilt (gebrochen oder gespalten       oder\ndurch Sägen lediglich zerteilt) oder roh behauen (annähernd kantig behauen).\n2. Schiefersplitt, wie er zur Dachpappenherstellung verwendet wird.\n3. Gemahlener Schiefer (Schiefermehl).\n4. Schieferabfälle.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Schieferblöcke und -platten, weitergehend als vorstehend unter I, 1 beschrieben bearbeitet,\nz. B. Blöcke und Platten, die in besondere Formen (z.B. Sechsecke, Dreiecke) gesägt oder\ngeschliffen, poliert, abgeschrägt oder gebohrt sind (Tarifnr. 68.03).\nb) Schieferwaren, auch von quadratischer oder rechteckiger Form, die bereits die charakter-\nbestimmenden Merkmale von Schieferplatten für Dachdeckung oder für die Verkleidung\noder Auskleidung von Gebäuden (Giebeln, Fassaden usw.) haben, auch wenn sie lediglich\ndurch Spalten, rohes Behauen oder Sägen hergestellt sind; Würfel und Steinchen für Mosaike\n(Tarifnr. 68.03).\nc) Waren aus Preßschiefer (Tarifnr. 68.03).\nd) Schiefergriffel (Tarifnr. 98.05).\ne) Schiefertafeln und schieferüberzogene Tafeln, zum Schreiben und Zeichnen, auch unge-\nrahmt (Tarifnr. 98.06).","1792                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                Erläuterungen\n25.15                l\\larmor, Travertin, Eeaussine und andere \\Verksteine aus Kalkstein (usw.)\nI.\n(1) Marmor ist ein harter, homogener, feinkörniger, dichter, undurchsichtiger oder durchschei-\nnender Kalkstein. Er kommt in den verschiedensten Tönungen und Farben vor (geaderter oder\nfarbiger Marmor; sogenannter Onyxmarmor) oder ist rein weiß.\n(2) Travertin ist ein zelliger, poröser Kalkstein.\n(3) Ecaussine ist ein belgischer Muschelkalkstein, grau bis grauschwarz und mit kristallinem\nGefüge. Er wird auch ,,,Belgischer Granit«, »Blaustein« oder »petit granit« genannt, da seine\nBruchstellen denen des Granits ähneln.\n(4) Hierher gehören auch ähnliche harte Werksteine aus Kalkstein, sofern ihre augenscheinliche\nDichte, d. h. tatsächliches Gewicht von 1000 ccm - ausgedrückt in kg - 2,5 oder mehr beträgt.\nZu A-1 gehören rohe Blöcke (auch durch Brechen oder Schneiden mit dem Drahtseil zerteilt),\nBruchsteine oder nur roh behauene Steine. Rohblöcke vom Sprengen oder Brechen, die zur Zer-\nteilung an nicht mehr als 3 Seiten mit dem Sägeblatt gesägt sind, sind rohe Steine. Als roh behauen\ngelten die nach dem Absprengen usw. in annähernd kantige Blockform zugerichteten Steine, die\nnoch rohe, unebene Flächen aufweisen.\nZu A-2 gehören durch Sägevorrichtung lediglich zerteilte Steine in Form von Blöcken. die\nzur Zerteilung an mehr als 3 Seiten mit dem Sägeblatt gesägt sind, sowie durch Spalten oder Sägen\nlediglich zerteilte Steine in Form von Platten (sogenannte Rohplatten). Platten sind Steine mit\nzwei parallel laufenden oder nur unauffällig gegeneinander geneigten Hauptflächen, deren Dicke\nim Verhältnis zur Länge und Breite gering ist, jedenfalls aber 20 cm nicht übersteigt'. Durch Spalten\nzerteilte Steine in Form von Platten zeigen an den Spaltflächen meist ein mehr oder. weniger un-\nebenes, wellenartiges Aussehen und lassen häufig die Spuren der Spaltwerkzeuge (Spalteisen,\nTreibkeile, Meißel usw.) erkennen.\n(1) Zu B gehört neben dem im allgemeinen weißen und durchscheinenden Alabaster im engeren\nSinne (Alabastrit) auch der gewöhnlich gelblich oder grau geaderte Alabaster.\n(2) Für die zulässigen Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu A-1 und -2 sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Gemeiner Serpentin oder Schlangenstein (manchmal als »Marmor« bezeichnet), ein Mag-\nnesiumsilikat, sowie Werksteine aus Kalkstein mit einer augenscheinlichen Dichte von\nweniger als 2,5 (Tarifnr. 25.16).\nb) Körnungen, Splitter und Steinmehl (Tarifnr. 25.17).\nc) Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung von Kalk oder\nZement verwendet werden (Tarifnr. 25.21).\nd) Jurakalkschiefer in rohem Zustand (Tarifnr. 25.32).\ne) Steine, die die charakterbestimmenden Merkmale von Pflasterplatten oder von Würfeln oder\nSteinchen für Mosaike haben, auch wenn sie lediglich durch Spalten, rohes Behauen oder\nSägen hergestellt sind (Tarifnr. 68.01 oder 68.02).\nf) Blöcke oder Platten, weitergehend als vorstehend unter I beschrieben bearbeitet (z. B. Blöcke\noder Platten, die gespitzt, gestockt, geschliffen, poliert, abgeschrägt usw. sind, Platten, die\nin besondere Formen, z. B. Dreiecke, Sechsecke oder Kreise gesägt sind, sowie Rohlinge von\nWaren) (Tarifnr. 68.02).\n25.16                      Granit, Por1)hyr, Basalt, Sandstein und andere \\\\'erksteine (usw.)\n1.\n(1) Zu A: },,Xhnliche harte Steine« sind z.B. Diabas (einschließlich »Schwedischer Syenit« und\n»Lausitzer Syenit«), Diorit (einschließlich }>Odenwaldsyenit«) und Phonolit.\n(2) Für die zulässigen Bearbeitungen und für die Abgrenzung der \\V'aren der Cnterabsätze A-1\nund A-2 gelten die Erläuterungen zu 25.15-A-1 und -2 sinngemäß.\n(1) Zu B gehören Werksteine aus Kalkstein, mit einer augenscheinlichen Dichte von weniger\nals 2,5, Gemeiner Serpentin (ein Magnesiumsilikat) und vulkanische Tuffe (Porphyrtuffe, Trachyt-\ntuffe usw.).\n(2) Für die zulässigen Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 25.15-A-l und -2 sinngemäß.\nHier her gehören nicht:\nII.\na) Ecaussine, häufig auch »Belgischer Granit«, }}Blaustein« oder »petit granit« genannt\n(Tarifnr. 25.15).\nb)_ Zerkleinerte Steine und Makadam oder Teermakadam, wie sie als Steinmaterial im Wege-\nund Bahnbau oder beim Betonbau verwendet werden, smvie Körnungen, Splitter und Stein-\nmehl (Tarifnr. 25.17).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             1793\nErläuterungen                                                 zu\nc) Kalksteine, wie sie üblicherweise als Hochofenzuschläge oder zur Herstellung von Kalk oder       (2!i.1G)\nZement verwendet werden (Tarifnr. 25.21).\nd) Steine, die die charakterbestimmenden Merkmale von Pflastersteinen, Bordsteinen oder\nPflasterplatten haben, auch wenn sie lediglich durch Spalten, rohes Behauen oder Sägen her-\ngestellt sind (Tarifnr. 68.01).\ne) Blöcke oder Platten, weitergehend als vorstehend unter I beschrieben bearbeitet (z.B. Blöcke\noder Platten, die gespitzt, gestockt, geschliffen, poliert, abgeschrägt usw. sind, Platten, die\nin besondere Formen, z. B. Dreiecke, Sechsecke oder Kreise gesägt sind, sowie Rohlinge von\nWaren) (Tarifnr. 68.02).\nFeuerstein (Flintstein); zerkleinerte Steine, l\\lakadam (usw.)                     25.17\nI.\n(1) Feuerstein (Flintstein), eine Abart des Quarzes, der meist in Kugelform oder knolligen, zu-\nweilen auch plattigen Formen vorkommt, gehört hierher, auch wenn er zu Schleifpulver gemahlen\nist. Hierher gehört auch Flintstein, der zur Erleichterung des Zerkleinerungsprozesses geglüht ist.\n(2) Makadam (Schotter) ist Straßenbelagmaterial aus zerkleinerten, meist nur grob kalibrierten\nSteinen. Teermakadam ist mit Teer oder anderen bituminösen Stoffen vermischter ~lakadam.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Bimskies (Tarifnr. 25.13).\nb) Schiefersplitt, wie er zur Dachpappenherstellung verwendet wird (Tarifnr. 25.14).\nc) Feuersteinknollen, zur Verwendung als Mahlkugeln durch mechanische Bearbeitung in bessere\nKugelform gebracht; Feuerstein, zu Blöcken oder Platten zugehauen; künstlich gefärbte\nSteinkörnungen oder Steinsplitter und künstlich gefärbtes Steinmehl (z. B. zum Aus-\nschmücken von Schaufenstern) (Tarifnr. 68.02).\nDolomit, naturroh, aueh roh behauen oder durch Spalten oder Sänf'n (usw.)                   25.18\nI.\n(1) Zu A gehört naturroher, d. h. weder gesinterter noch gebrannter Dolomit, in rohen oder\nnur roh behauenen Blöcken oder Bruchsteinen sowie in Form von Dolomitsand oder Dolomit-\nkörnungen.\n(2) Für die zulässigen Bearbeitungen und für die Abgrenzung der Waren der Unterabsätze A-1\nund A-2 gelten im übrigen die Erläuterungen zu 25.15-A- l und - 2 sinngemäß.\nZu B gehören gesinterter oder gebrannter Dolomit, auch zerkleinert oder gemahlen (z.B. zum\nPolieren). Dolomitstampfmasse ist zerkleinerter, gesinterter Dolomit, mit einem Bindemittel (z. B.\nTeer) vermischt.\nII.\nHierher gehören nicht Makadam (Schotter) aus naturrohem Dolomit (Tarifnr. 25.17).\nNatürliehes llagnesiumkarbonat (llagnesil), auch gebrannt (usw.)                      25.19\n• I.\n(1) Magnesit ist ein natürliches Magnesiumkarbonat, das Verunreinigungen enthält.\n(2) Gebrannter Magnesit ist ein unreines Magnesiumoxyd. Hierher gehört Sintermagnesit (durch\nGlühen bei hoher Temperatur gewonnen) und kaustischer Magnesit (durch Brennen bei weniger\nhohen Temperaturen gewonnen).\nHier her gehören nicht:                          II.\na) Reines Magnesiumoxyd (Tarifnr. 28.18).\nb) Gefälltes Magnesiumkarbonat (Tarifnr. 28.42).\nGipsstein; Anhydrit; Gips, aueh gefärbt oder mit geringen Zusötzt'n (usw.)\nI.\n(1) Gipsstein ist ein natürliches, wasserhaltiges Kalziumsulfat. Anhydrit ist eine wasserfreie Art\ndes Gipssteins.             ·                                               ·\n(2) Hierher gehören auch Gips mit geringem Alaunzusatz ( >,•Keene's cement« o<ler \"english\ncement«) und Gipse, die durch Zugabe von Alaun zu natürlichem Anhydrit hergestellt sind.\nII.\nHierher gehört nicht Alabaster (Tarifnr. 25.15).","1794                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n25.21                     Kalksteine, wie· sie üblicherweise als Hochofenzusehläge (usw.)\nI.\nHierher gehören nur Kalksteine, die vor allem wegen ihrer besonderen Zusammensetzung\n(insbesondere hohen Karbonatgehaltes) üblicherweise nicht als Werksteine verwendet werden. Sie\nwerden häufig als »Kalk« bezeichnet. Sie können auch zur Verwendung in der chemischen Industrie,\nin der Zuckerindustrie oder in der Glasindustrie bestimmt oder zu Düngekalk gemahlen sein.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Kreide (Tarifnr. 25.08).\nb) Kalksteine, die den Charakter von Werksteinen haben (Tarifnr. 25.15 oder 25.16).\nc) Zerkleinerte Kalksteine, wie sie als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendet werden\n(Tarifnr. 25.17).\nd) Dolomit (Tarifnr. 25.18).\ne) Luftkalk und Wasserkalk (Tarifnr. 25.22).\n25.22             Luftkalk, auch gelöscht; \\Vasserkalk, ausgenommen reines Kalzinmoxyd (us,v.)\nI.\n(1) Luftkalke, durch Brennen von Kalksteinen, die sehr wenig oder keinen Ton enthalten, gewon-\nnen, sind unreines Kalziumoxyd, das sehr begierig Wasser anzieht. Sie erhärten nur an der Luft.\nHierher gehört ungelöschter, wasserfreier, und gelöschter, auch Kalkhydrat oder Löschkalk ge-\nnannter Kalk. Gelöschter Kalk ist Kalziumhydroxyd, das sich aus dem gebrannten Kalk (Kalzium-\noxyd) durch Wasseraufnahme gebildet hat.\n(2) Wasserkalke (z. B. hydraulischer und hochhydraulischer Kalk), durch Brennen von Kalk-\nsteinen, die einen höheren, im allgemeinen 200/o nicht übersteigenden Gehalt an Ton haben,\ngewonnen, haben infolge ihres Tongehaltes die Eigenschaft, auch unter Wasser zu erhärten.\nWasserkalke unterscheiden sich von natürlichem Zement (Tarifnr. 25.23) dadurch, daß sie noch\nnennenswerte Mengen an ungebundenem Kalk enthalten, der mit Wasser ablöschen kann.\nII.\nHierher gehören nicht reines Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd (Tarifnr. 28.28).\n25.23                            Zement (einsehließlieh Zementklinker), auch gefärbt\nI.\nZu A: Sogenannter Romanzement ist ein Erzeugnis, das aus silikatreichen Gesteinen gebrannt\nist. Er wird zwar häufig auch »Romankalk« genannt, zerfällt aber im Gegensatz zu Kalk nicht,\nwenn ihm Wasser zugesetzt wird. Er wird daher nicht wie dieser »gelöscht«, sondern lediglich fein\ngemahlen und kann in dieser Form sofort mit Wasser zu einem hochhydraulischen Mörtel ange-\nmacht werden.\nZu B gehören:\n1. Naturzemente, aus natürlichen Rohstoffen, die Kalk und Ton in geeigneter Mischung ent-\nhalten (z.B. Kalkmergel), durch Brennen bis zur Sinterung und Zerkleinerung auf Mahl-\nfeinheit gewonnen.                              ·\n2. Portlandzemente, aus einer innigen Mischung von Kalk und tonhaltigen Stoffen, die zunächst\n· zu ,,,zementklinkern« gebrannt worden sind, durch Feinvermahlen hergestellt.\n3. Schmelzzemente, nicht durch Brennen, sondern Schmelzen des Rohmaterials (z. B. Bauxit\nund Kalk) und anschließendes Feinvermahlen hergestellt.\n4. Hüttenzemente, durch gemeinsames Feinvermahlen von Hochofenschlacke und einem An-\nreger - z. B. Portlandzementklinker - hergestellt.\n5. Puzzolanzemente, wie durch gemein!-,ames Feinvermahlen von Puzzolan und Portlandzement-\nklinkern hergestellte Zemente.\n6. Mischungen dieser Zementarten.\n7. Zementklinker, ein gebranntes, nicht gemahlenes Vorerzeugnis der Zementherstellung.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Sogenannter ,\\' Keene's cement« oder >-•english cement« (Alaungips) (Tarifnr. 25.20).\nb) Puzzolan-, Santorin- und ähnliche Erden, fälschlich als natürliche Zemente bezeichnet\n(Tarifnr. 25.32).\nc) Feinvermahlene Hochofenschlacke ohne Zusatz von Anregern (Tarifnr. 26.02).\nd) Zahnzemente (Tarifnr. 30.05).\ne) Harzzemente (Tarifnr. 32.12).\nf) Feuerfeste Zemente und Mörtel, z. B. auf der Grundlage von Schamotte-Körnungen oder\nTon-Dinasmassen (Tarifnr. 38.19).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                   1795\nErläuterungen                                         zu\nAsbest                                         25.24\nI.\nHierher gehört Asbest in Form von Gestein, rohen Fasern, die sich beim Zerk_leinern des\nGesteins ergeben, geklopften oder gereinigten Fasern, auch nach Länge sortiert, sowie in Form\nvon Flocken, Pulver oder Abfall (auch Asbestwarenabfall).\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Asbestzementwaren (Tarifnr. 68.12).\nb) Asbestfasern, anders als unter I beschrieben bearbeitet, z.B. gekrempelt oder gefärbt, und\nWaren aus Asbest (Tarifnr. 68.13).\nNatürlit-11er lleersehaum (aueh in 1,olierten Stiieken) und natürliehe1· ßernst.-in (usw.)  25.25\n1.\n(1) Natürlicher Meerschaum, ein wasserhaltiges Magnesiumsilikat, das fast nur in Kleinasien\nvorkommt, kann für Verkaufszwecke und zur Beurteilung der Qualität grob gereinigt, abgeschabt,\ngetrocknet, gewachst und poliert sein.\n(2) Natürlicher Bernstein, ein versteinertes Harz, wird auch ).•gelbe Ambra((, ,.,Succinit« oder\n»Karabe« genannt.\n(3) Wiedergewonnener Meerschaum _besteht aus Splittern und anderen Abfällen von natürlichem\nMeerschaum, die mit Bindemitteln (Öle, Alaun usw.) zusammengebacken sind. Wiedergewonnener\nBernstein besteht aus zusammengebackenen Bernsteinabfällen.\n(4) Jett, eine sehr kompakte Abart der Braunkohle von tiefschwarzer Farbe, die sich schnitzen\nund sehr gut polieren läßt, wird häufig als >)Gagat« oder .-,Schwarzer Bernstein,, bezeichnet.\n(5) Bernstein und Jett, die wegen ihrer Verwendung bei der Schmuckwarenherstellung häufig\nzu den \"Schmucksteinen,< gezählt werden, sind nicht Schmucksteine im Sinne des Zolltarifs.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) .\\•Graue Ambra« (eine Ausscheidung des Potwals) (Tarifnr. 05.14).\nb) Natürliche Harze (Tarifnr. 13.02).\nGlimmer, aueh in ungleichmäßige Scheiben gespalten, und Abfall                 25.26\n1.\n(1) Glimmer <ler verschiedenen Arten (Muskowit, Biotit usw.) besteht aus natürlichen komplexen\nAluminiumsilikaten. Er läßt sich leicht in Scheiben spalten, die füegsam, glänzend, durchsichtig\nund verschiedenartig getönt sind.\n(2) Hierher gehören Glimmer Ül Blöcken, in unregelmäßigen Scheiben, soweit sie eine Formung\nEU bestimmten Zwecken ni_cht erkennen lassen, Glimmerabfälle und Glimmerpulver.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Vermiculit (ein dem Glimmer verwandtes Gestein), Chlorit und Perlit (dem Vermiculit\nchemisch verwandte Mineralien) (Tarifnr. 25.32).\nb) Glimmerscheiben und -blätter, zu bestimmten Zwecken zugeschnitten (z.B. Tarifnr. 68.15\noder Kapitel 85).\nc) Durch Agglomerieren von Glimmerblättern, -schuppen oder -pulver hergestellte Erzeugnisse,\nz. B. Mikanitplatten und Mikafolien (Tarifnr. 68.15) .\n.l\\\"atürlieher Speckstein und Talk, auch roh behauen (usw.)                 25.27\nI.\n(1) Speckstein (Steatit) und Talk sind natürliche, wasserhaltige Magnesiumsilikate. Speckstein\nbesteht meist aus einer derben dichten Masse. Er ist von grauer oder gelblicher Farbe. Talk hat im\nallgemeinen eine feinschuppige Form. Er ist weiß bis grünlich gefärbt, in dünnen Blättern durch-\nscheinend, perlmutterglänzend und fühlt sich fettig an. Speckstein und Talk werden auch fälschlich\nals »Brian9onkreide<, oder >-·Spanische Kreide« bezeichnet. Für die zugelassenen Bearbeitungen\ngelten die Erläuterungen zu 25.15 A-1 und -2 sinngemäß.\n(2) Talkum ist feingepulverter Speckstein oder Talk. Es gehört auch hierher, wenn es als Polier-\nmittel verwendet werden soll.\nII.\nHierher gehört nicht zu »Schneiderkreide« geformter Speckstein (Tarifnr. DS.05 ).","1796                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n25.28                                      Natürlicher Kryolith und C:hiolith\nI.\n(1) Natürlicher Kryolith (auch Eisstein oder Grönlandspat genannt) ist ein natürliches Natrium-\nAluminiumfluorid. Er ist meistens schneeweiß (gelegentlich auch farbig) und glasartig.\n(2) ~atürlicher Chiolith ist ebenfalls ein natürliches Natrium-Aluminiumfluorid. Er unterscheidet\nsich von Kryolith durch eine andere molekulare Zusammensetzung.\nII.\nHierher gehören nicht künstlich hergestellter Kryolith und Chiolith (Tarifnr. 28.29).\n25.29                                           ~atiirliehe ArsensuHide\nHierher gehören:                                   I.\n1. Realgar (auch Arsenrot oder roter Arsenik genannt), ein Arsendisulfid, das in der Natur in\nrubinroten Kristallen vorkommt.\n2. Auripigment (auch Operment, Rauschgelb oder gelber Arsenik genannt), ein Arsentrisulfid\nvon kräftiger gelber Farbe.\n3. Arsenkies (auch M:ispickel genannt), ein Eisen-Arsen-Sulfid von silbergrauer Farbe.\nII.\nHier her gehören nicht künstlich hergestellte Arsensulfide (Tarifnr. 28.35).\n25.30                            Natiirliche rohe Borate und ihre Konzentrate (usw.)\nI.\nZu A gehören nur die natürlichen, noch Verunreinigungen enthaltenden Bormineralien (z.B.\nRasorit, Kernit, Tinkal -· wa::,serhaltige Natriumborate -, Pandermit, Prizeit - Kalzinmborate -\nund Borazit - l\\fagnesiumchloroborat -) in dem Zustand, in dem sie gewonnen werden, sowie die\nKonzentrate dieser Mineralien (auch kalziniert). Konzentrate sind rohe natürliche Borate, die durch\nAbsieben, Sichten usw. von den gröbsten Verunreinigungen befreit und dadurch angereichert sind.\nKalzinieren ist die teihveise oder vollständige Entfernung des Kristallwassers aus den natürlichen\nBoraten.\nZu B gehört nur natürliche rohe Borsäure, wie sie aus natürlichen Dämpfen (durch Konden-\nsieren und erneutes Verdampfen) oder aus aufgefangenem Wasser unterirdischer Quellen (durch\nVerdampfen) gewonnen wird, sofern sie nicht mehr als 85 Gewichtshundertteile H 3 B 0 3 in der\nTrockensubstanz enthält.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Borsäure, die mehr als 85 Gewichtshundertteile H 3 B 0 3 in der Trockensubstanz enthält\n(Tarifnr. 28.12).\nb) Chemisch behandelte natürliche Borate (z. B. gereinigter Borax) sowie aus natürlichen Holen\n(z.B. durch Yerdampfen) gewonnene Natriumborat~ (Tarifnr. 28.46).\n25.31                          Feldspate; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flußspat\nI.\nZu A: Leuzit, Nephelin, Nephelinsyenit und Feldspate sind komplexe Alkali- oder Erdalkali-\nTonerdesilikate. Feldspate gehören nur im Rohzustand hierher, d. h. in rohen Brocken.\nZu B gehören Flußspat und gemahlener Fehlspat. Flußspat ist ein Kalziurpfluorid von mannig-\nfacher Färbung.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Feldspathaltige Sande (Tarifnr. 25.05).\nb) Chemisch erzeugter Flußspat (Kalziumfluorid) (Tarifnr. 28.29).\nc) Feldspate und Flußs·pat als Schmucksteine (Kapitel 71).\n25.32             llineralis(•he Stoffe, anderweit weder genannt noeh inbegriffen; Seherben (usw.)\n1.\nHierhe·r gehören:\n1. Alunit (ein Kalium-Aluminiumsulfat), auch Alaunstein genannt, weil er zur Alaungewinnung\nverwendet wird. Er ist eine steinartige Substanz von rötlich-grauer oder gelblicher Farbe und\nfärbt die Finger.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1797\nErläuterungen                                              zu .\n2. Vermiculit, ein dem Glimmer verwandtes Gestein. Er ähnelt dem Glimmer in der Farbe, stellt\nsich jedoch in Form von kleineren Schuppen dar. Chlorit und Perlit, Mineralien, die dem\nVermiculit chemisch verwandt sind, gehören ebenfalls hierher. Diese Stoffe haben die Eigen-\nschaft, sich unter Einwirkung von Hitze aufzublähen und dienen in diesem Zustand als\nWärmeschutzmittel.\n3. Lydit, eine Abart des Kieselschiefers von rauher, sehr harter, feinkörniger und dichter\nBeschaffenheit und schwarzer Farbe, der von Säure nicht angegriffen wird.\n4. Strontianit (natürliches Strontiumkarbonat) und Cölestin (natürliches Strontiumsulfat);\nIslandspat oder Kalzit und Aragonit (natürliche kristallisierte Kalziumkarbonate); Ambly-\n~<mit (natürliches Lithiumaluminiumfluophosphat), Lepidolith (natürliches Aluminium-\nfiuosilikat des Kaliums und Lithiums), Spodumen und PC'talit (natürliches Lithium-\naluminiumsilikat).\n5. Bunsenit (natürliches Nickeloxyd), Wolframat, Wolframocker, Tungstit (natürliches Wolfram-\noxyd), Wurtzit (natürliches Zinksulfid), Wagnerit (natürliches Magnesiumfluophosphat),\nBischofit (natürliches Magnesiumchlorid), Tachydrit (natürliches Kalzium-Magnesium-\nChlorid), Nantokit (natürliches Kupferchlorid), Millerit (natürliches Nickelsulfid), Glauberit,\nBloedit, Reussin, Astrakanit (natürliches Natriumsulfat), Kieserit (natürliches Magnesium-\nsulfat), Wave1lit, Halait (natürliches Aluminiumphosphat), Natron, Trona, Urao (natürliches\nNatriumkarbonat), Texasit (natürliches Nickelkarbonat), Polluzit oder Pollux (natürliches\nAluminiumsilikat des Cäsiums und Kaliums), Wollastonit (natürliches Kalziumsilikat),\nRhodonit (natürliches Mangansilikat), Titanit (natürliches Titansilikat), Gadolinit (natür-\nliches Berylliumsilikat in Verbindung mit Silikaten des Eisens usw.), Mottranit (natürliches\nKupfer-Bleivanadat), Krokoit (natürliches Bleichromat), Zorgit (natürliches Blei-Kupfer-\nselenid).\n6. Gartenerde, Heideerde, :Moorerde, Mergel, Schlamm und Humus, auch wenn sie zur Boden-\naufbesserung bestimmt sind.\n7. Puzzolanerde, Santorinerde, Traß und dergleichen, wegen ihrer Verwendung bei der Her-\nstellung von Zementen manchmal fälschlich als natürliche Zemente bezeichnet.\n8. J urakalkschiefer in rohem Zustand.\n9. Kieselige Kreide. Sie besteht in der Hauptsache aus Quarzit mit. Beimengungen von Kaolinit\nund Feldspat.\n10. Erze der radioaktiven Metalle der Tarifnr. 28.50 und der Metalle der selte~en Erden, z. B.\nXenotit, Citerit und Samarskit, ausgenommen Monazit und Pechblende.\n11. Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren, auch gemahlen sowie als pulver-\nförmige Abfälle, wie sie z. B. beim Abdrehen von keramisch hergestellten Schleifscheiben\nentstehen. Gemahlene Scherben von Schleifscheiben und pulverförmige Abfälle von Schleif-\nscheiben unterscheiden sich von Schleifstoffen dadurch, daß sie Teile des keramischen Binders\nenthalten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zerkleinerter Bruch von Schamottesteinen (Tarifnr. 25.07).\nb) Monazit und Pechblende (Tarifnr. 26.01).\nc) Geblähter Vermiculit, Chlorit oder Perlit (Tarifnr. 68.07).\nd) Probiersteine aus Lydit zum Untersuchen von Edelmetallen (Tarifnr. 68.16).","1798                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n• zu                                                Erläuterungen\nKapitel 26\nMetallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen\n26.01                     l\\letallurgisebe Erze, aueb angereieherl; Sehwefelkiesabbrände\nI.\nHierher gehören Erze im Sinne der Vorschrift 2, roh oder durch Aufbereiten (Zerkleinei:n,\nKlauben, Schlämmen, Flotieren, Auslaugen, Rösten, Brikettieren usw.) zur Verhüttung vorbereitet\nund angereichert (konzentriert). Hierher gehören auch gediegen in der Natur vorkommende, von\nihrer Gangart noch umschlossene Metalle (metallhaltige Gesteine, metallhaltige Sande).\nZu A-1 gehören beim Rösten von Schwefelkies (Pyrit) anfallende Schwefelkiesabbrände (Pyrit-\naschen), auch agglomeriert.                                                                       ·\nZu A-2 gehören folgende Eisenerze (auch manganhaltige, sofern ihr Mangangehalt weniger als\n20 Gewichtshundertteile beträgt): Roter Hämatit (Roteisenstein, Eisenglanz, Martit usw.), Limonit\n(Brauneisenstein), Magnetit (Magneteisenstein), Siderit (Spateisenstein).\nZu B gehören Braunit, Diallogit (Rhodochrosit, Manganspat), Hausmannit, Manganit (Braun-\nmanganerz), Psilomelan (Hartmanganerz, schwarzer Glaskopf), Pyrolusit (Braunstein).\nZu C gehören:\n1. Erze der Edelmetalle: Argentit (Akanthit, Silberglanz), Calayerit, Kerargyrit (Hornsilber),\nPolybasit, Proustit (Arsensilberblende), Pyrargyrit (Antimonsilberblende), Stephanit (Silber-\nantimonglanz); Sande, die Gold, Platin oder Platinbeimetalle (Iridium, Osmium, Palladium,\nRhodium und Ruthenium) enthalten.\n2. Aluminiumerze: Bauxit.\n3. Antimonerze: Cervantit, Kermesit (Antimon blende, l\\lineralkermes), Senarmontit, Stibni1i\n(Antimonit, Grauspießglanz, Antimonglanz), Valentinit (Antimonblüte).\n4. Berylliumerze (Gluciniumerze): Beryll.\n5. Bleierze: Anglesit (Vitriolbleierz), Cerussit (Weißbleierz), Galenit (Bleiglanz), Pyromorphi~\n(Grünbleierz, Phosphorblci).\n6. Chromerze: Chromit (Chromeisenstein).\n7. Germaniumerze: Germanit.\n8. Kobalterie: Heterogonit, Kobaltglanz, Linneit (Kobaltkies), Smaltin (Speisekobalt).\n9. Kupfererze: Atacamit, Azurit (Kupferglasur), Bornit (Buntkupferkies), Bournonit (Antimon-\nkupferglanz), Brochantit, Chalkopyrit (Kupferkies), Chalkosin (Kupferglanz), Chrysokoll\n(Kieselmalachit, Kieselkupfererz), Covellin (Kupferindig), Cuprit (Rotkupfererz), Dioptas\n(Kupfersmaragd), Enargit, Fahlerze (z.B. Kupfersilberglanz und Tennantit), Malachit, Tenorit\n(Melaconit).\n10. Molybdänerze: Molybdänit (Molybdänglanz), Wulfenit (Gelbbleierz).\n11. Nickelerze: Garnierit, Nickelin (Rotnickelkies), Pentlandit (Eisennickelkies), Pyrrhotin (nickel-\nhaltiger Magnetkies).\n12. Tantalerze und Nioberze (Columbiumerze): Tantalit und Niobit (Columbit).\n13. Thoriumerze.: Monazit, Thorit.\n14. Titanerze: Ilmenit (Titaneisen), Rutil, Anatas, Brookit.\n15. Uranerze: Autunit (Kalkuranglimmer), Carnotit, Chalcolith (Tobernit, Kupferuranglimmer),\nUranpechblende (Uranit).\n16. Vanadinerze: Carnotit, Descloizit, Patronit, Roscoelit (Vauadinglimmer), Vanadinit (Vanadin-\nbleierz).\n17. Wismuterze: Bismutit, Wismutglanz, Wismutocker; Wismutkonzentrat (z. B. unreines\nWismutoxychlorid aus der nassen Aufbereitung wismuthaltiger Erze).\n18. W olframerze: Ferberit, Hübnerit, Scheelit, Wolframit.\n19. Zinkerze: Galmei (Kieselzinkerz, Hemimorphit, Kieselgalmei), Zinkblende, Zinkit (Rotzink-\nerz), Zinkspat (edler Galmei).\n20. Zinnerze: Kassiterit (Zinnstein), Stannit (Zinnkies, Stannin).\n21. Zirkonerze: Baddeleyit, Zirkon, Zirkonsand.\n22. Quecksilbererze: Zinnober.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Mineralien, aus denen die zu Tarifnr. 28.05 gehörenden Alkalimetalle und Erdalkalimetalle\n(Caesium, Kalium, Lithium, Natrium, Rubidium; Barium, Kalzium und Strontium) gewonnen\nwerden, wie Natriumchlorid (Tarifnr. 25.01), Baryt (Schwerspat) und Witherit (Tarifnr.\n25.11), Amblygonit, Aragonit, Calcit (Islandspat), Cölestin und Strontianit (Tarifnr. 25.32).\nb) Nichtgerösteter Schwefelkies (Tarifnr. 25.02).\nc) Farberden (ungeschönt - Tarifnr. 25.09; geschönt - Tarifnr. 32.07).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1799\nErläuterungen                                              zu\n(28.01)\nd)  Dolomit (Tarifnr. 25.18).\ne)  Natürlicher Kryolith und Chiolith (Tarifnr. 25.28).\nf)  Natürliche Arsensulfide (Arsenkies, Auripigment, Realgar) (Tarifnr. 25.29).\ng)  Alunit (Alaunstein), natürliches Nickeloxyd (Bunsenit), natürliches l\\folybdänoxyd (l\\folyb-\n.  dänocker, Molybdit), natürliches Wolframoxyd (Wolframocker), natürliches Kupf~rchlorid\n(Nantokit), natürliches basisches Nickelkarbonat (Texasit), natürliches Kupferble1vanadat\n(Mottramit); Mineralien, aus denen die radioaktiven Metalle oder die Metalle der seltenen\nErden gewonnen werden (ausgenommen Monazit und Pechblende) (Tarifnr. 25.32).\nh)  Bleimatte (Tarifnr. 26.03).                 ·\ni) Chemisch einheitliche Verbindungen, z. B. Zinkoxyd (Zinkweiß) (Tarifnr. 28.19) und Alumi-\nniumhydroxyd (Tarifnr. 28.20).\nk)  Karnallit (Tarifnr. 31.04).\nl) Feingemahlene, als Farbkörper verwendbare Erze, z. B. feingemahlener Ilmenit und Magnetit\n(Tarifnr. 32.07).\nm)   Zirkon, Beryll und andere Mineralien, mit Edelstein- oder Schmucksteincharakter (Tarifnr.\n71.02).     .\nn)  Gediegene, von ihrer Gangart getrennte Metalle, z. B. in Form von Tröpfchen (Quecksilber -\nTarifnr. 28.05), Klumpen, Körnern usw. (Edelmetalle - Abschnitt XIV; unedle Metal1e -\n.Abschnitt XV).\no)  EiFienschwamm (Tarifnr. 73.05).\nSehl!eken, Zunder und andere Abfälle der Ei~n- und Stahlht>r!i;tt>llunn            26.02\n(1) Hierher gehören:\nI.\n1. Hochofenschlacke, die sich im Hochofen aus der Gangart der Erze und den Zuschlägen bildet\nund im wesentlichen aus Aluminium- und Kalziumsilikaten besteht.\n2. Granulierte Hochofenschlacke (Schlackensand), eine sich beim Eingießen schmelzflüssiger\nHochofenschlacke in Wasser in Form von Granalien abscheidende Schlacke.\n3. Schlacken, die bei der Verfeinerung des Roheisens oder bei der Stahlherstellung anfallen, wie\nz. B. Schlacken aus dem Herdfrischverfahren, Puddelschlacke, Konverterschlacke und\nSiemens-Martin-Schlacke.\n(2) Diese Schlacken bleiben auch dann hier, wenn sie einen für die Eisengewinnung ausreichen-\nden Eisenoxydanteil enthalten.\n(3) Hierher gehören auch Zunder (Glühspan, Walzsinter, Hammerschlag), Hochofenstaub (Gicht-\nstaub), Konverterauswurf und andere Abfälle von der Eisen- oder Stahlherstellung.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Hüttenzement (Schlackenzement) (Tarifnr. 25.23).\nb) Schaumsehlacke (Tarifnr. 68.07).\nc) Schlackensteine (Tarifnr. 68.16).\nd) Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.03).\nAschen und llüekstände (usw.)                                   26.03\nI.\n(1) Hierher gehören: Hammerschlag, ausgenommen Eisenhammerschlag; Schlacken, Gekrätz\nund dergleichen, die noch Kupfer, Zink, Zinn, Blei oder andere Nichteisen-Metalle des Abschnitts XV\nenthalten; Blei matte; Zinkrückstände von der Feuerverzinkung des Eisens; Elektrolyseschlämme\n(Rückstände von der elektrolytischen Raffination von Metallen) und Schlämme aus galvanischen\nBädern; Akkumulatorenschlamm; Silberschlamm aus verbrauchten Fixierbädern; zinnhaltige Rück-\nstände aus der Bleiraffination (sogenanntes unreines Kalziumstannat); unreine Kobaltoxyde, die\naus der Aufarbeitung silberhaltiger Erze stammen; ausgebrauchte, für die Metallgewinnung\ngeeignete Katalysatoren; Karnallitablaugen, die zur Gewinnung von Magnesiumchlorid oder\nMagnesium verwendet werden; Flugaschen aus der Erzröstung, z. B. aus Zinkröstöfen und Blei-\nschachtöfen; vanadinhaltiger Kaminstaub aus Ölfeuerungsanlagen; Flugstäube (z.B. Cadmiumfl.ug-\nstäube); Klinkerzinkoxyd (backsteinförm.ige Preßlinge aus Zinkoxydstäuben) und andere zur Wieder-\ngewinnung von Nichteisen-Metallen (z.B. des Abschnitts XIV oder XV) geeignete Rückstände.\n(2) Rückstände aus Lösungen, wie Schlämme, Niederschläge und dergleichen, kommen meist in\nPastenform oder getrocknet als krümelige Massen in den Handel.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Chemisch einheitliche Verbindungen (Kapitel 28).\nb) Edelmetallaschen und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen (Tarifnr.\n71.11).\nc) Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Nichteisen-Metallen des Abschnitts XV (Abschnitt XV).","1800                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erläuterungen\n26.04                    Andere Sehlaeken und Aschen, einschließlieh Seetangasehe\n1.\nHierher gehören alle übrigen Schlacken und Aschen, ohne Rücksicht darauf, woher sie\nstammen und wozu sie verwendet werden (z.B. zur Bodenverbesserung). Hierher gehören: Stein-\nkohlenschlacke und andere Feuerungsschlacken; Aschen mineralischen Ursprungs (Steinkohlen-\nasche, Braunkohlenasche und Torfasche); Seetangasche, die bei der Verbrennung von Meeresa1gen\n(Seetang, Seegras usw.) in schwärzlichen, schweren, unregelmäßigen, rauhen Stücken mit kleinen\nLöchern anfällt und nach dem Raffinieren das Aussehen eines mattweißen Pulvers besitzt, Holz-\nasche, Reishülsenasche und andere Pflanzenaschen sowie Knochenasche.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pottasche (Kaliumkarbonat) als chemisch einheitliche Verbindung (Tarifnr. 28.42).\nb) Tierisches Schwarz (Tarifnr. 38.02).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1801\nErläuterungen                                           zu\nKapitel 27\nllineralisehe Brennstoffe; Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation;\nbituminöse Stoffe; Mineralwaehse\nSteinkohle; Steinkohlenbriketts (usw.)                            27.01\nI.\nZu A gehören Fettkohle, Magerkohle, Gas- und Flammkohle, Eßkohle, Anthrazit; Stück-\nkohle, Nußkohle, Feinkohle, Grus und Staubkohle, nicht agglomeriert.\nZu B g~hören $teinkohlenbriketts (auch Steinkohlenschwelbriketts) und andere Agglomerate\naus Steinkohle zu Brennzwecken.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle (Tarifnr. 27.04).\nb) Retortenkohle (Tarifnr. 27.05).\nc) Sogenannte Fließkohle (Gemisch aus Steinkohlenstaub und Schweröl) (Tarifnr. 27.10).\nd) Künstlicher Graphit der Tarifnr. 38.01.\ne) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03).\nf) Elektrodenmasse (Tarifnr. 38.19).\ng) Waren aus Kohle zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr. 85.24), zu ande-\nren Zwecken - ausgenommen Waren aus agglomerierter Steinkohle zu Brennzwecken -\n(in der Regel Kapitel 69).\nBraunkohle, auch agglomeriert                                27.02\nI.\nZu A gehören Pechkohle, Rußkohle, Schwelkohle, Hartkohle, Glanzkohle; Förderkohle,\nStückkohle, Siebkohle und Kohlenstaub, auch getrocknet, jedoch nicht agglomeriert.\nZu B gehören Braunkohlenbriketts (auch Braunkohlenschwelbriketts) und andere Agglo-\nmerate aus Braunkohle zu Brennzwecken.\nl\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Jett (Tarifnr. 25.25 oder 95.07).\nb) Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle (Tarifnr. 27.04).\nc) Retortenkohle (Tarifnr. 27.05).\nd) Künstlicher Graphit der Tarifnr. 38.01.\ne) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03).\nf) Waren aus Kohle zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr. 85.24), zu an-\nderen Zwecken - ausgenommen ,varen aus agglomerierter Braunkohle zu Brennzwecken -\n(in der Regel Kapitel 69).\nTorf, einschließlich Torfstreu und Torfbriketts                       27.03\nI.\nHierher gehört Torf (Fasertorf, Sumpftorf, Speck- oder Pechtorf usw.), auch getrocknet,\nbrikettiert oder zerkleinert, ohne Rücksicht auf seine Verwendung. Hierher gehören z. B. Brenn-\ntorf in Soden oder in Brikettform, Torfstreu (Stallstreu) und der als Bodenverbesserungsmittel,\nVerpackungsmaterial, Isolationsmittel, Reduktionsmittel für die chemische Industrie, usw. ver-\nwendete Torfmull.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Torfkoks (Torfkohle) (Tarifnr. 27.04).\nb) Kohlenanzünder (Tarifnr. 36.08).\nc) Torffasern, erkennbar für ihre Verwendung als Spinnstoff bearbeitet (Tarifnr. 57.04).\nd) Spinnstoffwaren aus Torffasern (Abschnitt XI).\ne) Andere Waren aus Torf (in der Regel Tarifnr. 68.16).\nKoks und Sehwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf                     27.04\nI.\nZu A-1 gehört Steinkohlenkoks mit einem Aschegehalt von höchstens 2 Gewichtshundert-\nteilen (Steinkohlen-Rein- bzw. -Reinstkoks).\nZu C gehört Torfkoks (Torfkohle).","1802                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(!?7,04)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Koks aus Steinkohlenteerpech (Tarifnr. 27 .08).\nb) Petrolkoks (Tarifnr. 27.14).\nc) Koks, durch Verkoken eines Gemisches von Steinkohle und Petrolkoks, auch unter Zusatz\nvon Bindemitteln (z. B. Pech), hergestellt (Tarifnr. 38.19).\n27.05                                                  Retortenkohle\nI.\nRetortenkohle (Retortengraphit) ist eine harte, schwarze, brüchige, beim Anschlagen metallisch\nklingende Kohle, die sich an den Wänden der Öfen oder Retorten von Gaswerken, Kokereien usw.\nals Rückstand bildet. Hierher gehört nur ungeformte, d. h. nicht zu Waren geformte oder ver-\narbeitete Retortenkohle, z. B. in Stücken oder gemahlen. Stückige Retortenkohle weist häufig\nglatte, ebene oder leicht gewölbte, von der Ofen- oder Retortenwand herrührende Flächen auf.\nRetortenkohle wird mitunter _auch fälschlich >-•künstlicher Graphit\" genannt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Natürlicher Graphit (Tarifnr. 25.04).\nb) Künstlicher Graphit der Tarifnr. 38.01.\nc) Elektrodenmasse (Tarifnr. 38.19).\nd) Waren aus Kohle oder Graphit zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr.\n85.24), zu anderen Zwecken (in der Regel Tarifnr. 68.16 oder Kapitel 69).\n27.05a                         Stadtgas, Ferngas, \\Vassergas, Generatorgas und ähnlil'be Gase\n1.\nHierher gehören:\n1. Stadtgas und Ferngas, gewonnen durch Entgasung (Verkokung oder Schwelung) von Kohle,\ndurch vollständige Vergasung von Kohle, Koks oder anderen Brennstoffen oder durch che-\nmische Umwandlung von Mineralölen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen.\n2. Andere Gase, gewonnen durch Vergasung oder nach anderen Verfahren aus Kohle, Koks oder\nanderen Brennstoffen, z. B. Wassergas, Generatorgas.\n3. Durch Vergasung von Kohlenflözen (Untertagevergasung) gewonnene Gase.\n4. Gase mit einer dem Stadt- und Ferngas ähnlichen Zusammensetzung, hergestellt z. B. durch\nMischen von Erdgas mit Gasen der Nummer 1, 2, 3 oder 5.\n5. >·Restgase« aus der Verarbeitung von Mineralölen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen\nmit einem unteren Heizwert von nicht mehr als 7000 Wärmeeinheiten je m3•\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gasgemische mit mehr als 70 Raumhundertteilen Kohlenwasserstoffen; »Restgase« aus der\nVerarbeitung von Mineralölen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen mit einem unteren\nHeizwert von mehr als 7000 Wärmeeinheiten je m 3 (Tarifnr. 27.11).\nb) Chemisch einheitliche gasförmige Verbindungen (Kapitel 28 oder 29).\n27.06                   Teer aus Steinkohle, Braunkoble oder Torf und andere llineralteere (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören alle Teere aus der Verkokung oder Schwelung der Kohlen und des Torfs\nsowie andere Mineralteere, z. B. Wassergas- und Generatorteer, alle auch entwässert.\n(2) Destillierte Teere sin~ Teere, denen ein Teil der Öle durch Destillation entzogen worden ist.\n(3) Präparierte Teere sind Gemische aus Steinkohlenteerpech und schweren Steinkohlenteerölen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Stearinteer und andere Teere aus der Fettbearbeitung (Tarifnr. 13.17),\nb) Teermakadam (Tarifnr. 25.17),\nc) Teerartige Rückstände aus Erdöl, Schieferöl und ähnlichen Mineralölen der Tarifnr. 27.10\n(Tarifnr. 27.14),\nd) Kaltteer, ein durch Beimischen eines leichtflüchtigen Lösungsmittels zu präpariertem Teer\nhergestelltes dünnflüssiges Erzeugnis (Tarifnr. 27.16),\ne) Andere Teere aus nicht mineralischen Stoffen (z. B. Holzteer - Tarifnr. 38.09).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1803\nErläuterungen                                            zu\nÖle und andere Erzeugnisse der Destillation  \\'OD Steinkohlenteer (usw.)           27.07\nI.\nHierher gehören nur Öle und Erzeugnisse, die nicht chemisch oder technisch rein sind.\nZu E gehören Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51556 unter 79,4°0, Anthrazen\nmit einem Anthrazengehalt von nicht mehr als 80 Gewichtshundertteilen, Phenolgemische (Phenol,\nKresole, Xylenole), Pyridin-, Acridin- und Chinolinbasen.\nZu Anmerkung 1: Soweit bei der chemischen Umwandlung im Zollsicherungsverkehr nach\ndieser Anmerkung zollbare Waren des Kapitels 27, der Tarifnr. 29.01-A bis C und der Tarif-\nnr. 38.19-A-3 erhalten bleiben oder entstehen, gilt das Zollgut nicht als ordnungsgemäß verwendet.\nEs kann jedoch mit der Wirkung nach § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes fristgerecht wiedergestellt\nwerden.\nZu Anmerkung 2: (1) Ist Erdöl, das im Geltungsbereich des Zolltarifs verzollt worden ist,\ngemeinsam mit anderen Ausgangsstoffen verarbeitet worden, so gilt als aus verzolltem Erdöl\nhergestellt die Menge eines jeden hierbei gewonnenen Erzeugnisses, die bei getrennter Verarbeitung\nder Ausgangsstoffe unter sonst gleichen Bedingungen aus dem verzollten Erdöl hätte hergestellt\nwerden können. Für die Ermittlung dieser Menge gelten die Erläuterungen (2) bis (4) zu 27.10,\nAnm. 5, sinngemäß.\n(2) Soweit im Zollsicherungsverkehr nach dieser Anmerkung Waren der Tarifnr. 27 .07 -A bis C,\n27.10, 27.11, 27.12, 27.13, 27.14-0-2, 29.01-A bis C und 38.19-A-3 erhalten bleiben oder entstehen,\ngilt das Zollgut nicht als ordnungsgemäß verwendet. Es kann jedoch mit der Wirkung nach § 45\nAbs. 2 Satz 3 des Zollgesetzes fristgerecht wiedergestellt werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Chemisch einheitliche Verbindungen, chemisch oder technisch rein, z. B. Benzol, Toluol,\nXylole, Phenol (Karbolsäure), Kresole, Xylenole, Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt\nnach DIN 51 556 von 79,4°0 oder darüber, Anthrazen mit einem Anthrazengehalt von mehr\nals 80 Gewichtshundertteilen, Pyridin, Chinolin und dergleichen (Kapitel 29),\nb) Ammoniakwasser (Tarifnr. 38.04),\nc) Holzkreosotöle (Tarifnr. 38.09),\nd) Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, z. B. Kresolseifenlösungen, Karbolineum mit\nZusatz von Seife oder Netzmitteln und dergleichen (Tarifnr. 38.11),\ne) Cumaron- und Indenharze (Tarifnr. 39.02).\nPech und Peehkoks aus Steinkohlenteer oder anderen l\\lineralteereu               27.08\nI.\n(1) Hierher gehören auch das sogenannte geblasene Pech sowie den Steinkohlenteerpechen\nähnliche, aus Steinkohlenteerölen gewonnene Peche (z.B. Waschölpech).\n(2) Peche dieser Tarifnummer sind Erzeugnisse mit einem Erweichungspunkt nach DIN· 1995- U 5\nvon 25°0 oder darüber.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Burgunderpech, Gelbpech (Tarifnr. 13.02),\nb) Wollfettpech, Stearinpech, Fettpech, Glyzerinpech (Tarifnr. 15.17),\nc) destillierte und präparierte Teere (Tarifnr. 27.06),\nd) Bitumen (Tarifnr. 27.14),\ne) Petrolkoks (,Tarifnr. 27 .14),\nf) Sulfitpech (Tarifnr. 38.06),\ng) pflanzliche Peche aller Art, Holzteerpech, Sulfatpech, (Tarifnr. 38.10).\nErdöl und Schieferöl, unbearbeitet                             27.09\nHierher gehören auch salbenartige unbearbeitete Erdöle und Schieferöle sowie Gemische aus\nverschiedenen der hierher gehörenden unbearbeiteten Öle.\nZu Anmerkung 1: Die Erläuterung (2) zu 27.07, Anm. 2, gilt sinngemäß.\nZu Anmerkung 2: Das Klären und Entwässern umfaßt auch das Entemulgieren und das\nEntsalzen. Das Stabilisieren besteht darin, daß den Ölen gelöste gasförmige Kohlenwasserstoffe\nentzogen werden.","1804                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n27.10                         Erdöle und Schieferöle, bearbeitet; Zubereitungen (usw.) _\n1.\nZu A gehören Benzin, Testbenzin, Petroläther, Leuchtöl und Traktorenkraftstoff, Gasöl,\nSchmieröl und andere Erzeugnisse der Verarbeitung von Erdöl, auch mit Zusätzen von ausschließlich\nAdditives der Tarifnr. 38.14. Zu A gehören auch Zubereitungen aus Erdöl oder Schieferöl als\ncharakterbestimmendem Bestandteil und anderen Stoffen, wenn der Gehalt an Erdöl oder auch\nSchieferöl mindestens 95 Gewichtshundertteile beträgt.\nZu A-1 gehören auch benzinhaltige Kraftstoffgemische, z.B. Benzin-Benzol-Gemische, in\ndenen die Nichtaromaten im Gewicht gegenüber den Aromaten überwiegen, sowie alkoholhaltige\nKraftstoffgemische und Zweitaktergemische (schmierölhaltige Kraftstoffgemische).\nZu A-2: Schweröle der Tarifnr. 27.10-A-2-a-1 und -b gelten im Sinne des§ 52 der Zollager-\nordnung und des § 15 Abs. 1 der Zollvormerkordnung als Waren der gleichen Tarifbenennung.\nSie dürfen im Zolleigenlager und im Zollvormerklager miteinander vermischt werden, wenn auch\ndas Gemisch zu einer dieser Tarifstellen gehört.\nZu A-2-a: Der Asphaltgehalt (Anmerkung 4-c) ist nach DIN 51 557 zu ermitteln.\nZu A-2-a-2 g~hören nur Schmieröle, nicht durch Aufarbeitung von Altölen hergestellt, mit\neiner Viskosität von 8° Engler oder darunter bei 50° C und\n1. einer SK-Zahl nach DIN 51 553 von mindestens 1 v. H., aber unter 8 v. H., oder\n2. einer SK-Zahl nach DIN 51 553 unter 1 v. H., wenn sich die Schwefelsäureschicht bei der\nDurchführung der Untersuchung stärker als Farbe 5 der Farbtafel für das Ölbuch verfärbt.\nBei der Untersuchung der Verfärbung ist ein Reagenzglas 16 DIN 12395 zu verwenden.\nZu A-2-a-3 gehören nur Schmieröle, nicht durch Aufarbeitung von Altölen hergestellt, mit\neiner Viskosität von 8° Engler oder darunter bei 50° C und einer SK-Zahl nach DIN 51553 unter\n1 v. H., wenn sich die Schwefelsäur~~chicht bei de'r Durchführung der Untersuchung nicht stärker\nals Farbe 5 der Farbtafel für das Olbuch verfärbt. Bei der Untersuchung der Verfärbung ist ein\nReagenzgl~s 16 DIN 12395 zu verwenden.\nZu A-2-a-4 gehören auch durch Aufarbeitung von Altölen hergestellte Schmieröle (Zweit-\nraffinate), denen Additives zugesetzt worden sind, wenn der Gehalt an Zweitraffinaten 95 Gewichts-\nhundertteile nicht unterschreitet.\nZu A-2-b gehören alle anderen Schweröle als Schmieröle, z.B. Gasöl.                              :\nZu B gehören anderweit nicht genannte oder inbegriffene Zubereitungen mit Erdöl oder auch\nSchieferöl als charakterbestimmendem Bestandteil, wenn der Gehalt an diesen Ölen mindestens 70,\njedoch weniger als 95 Gewichtshundertteile beträgt.\nZu B-1: Die Erläuterungen zu 34.03 gelten sinngemäß.\nZu Anmerkung 1 und 2: Der Flammpunkt ist nach DIN 51 755 zu ermitteln. Die Er-\nläuterung (1) zu 27.07, Anm. 2, gilt sinngemäß. Gemische nach Satz 2 der Erläuterungen zu\n27.10-A-2 dürfen zu einem Zollsicherungsverkehr nach einer dieser Anmerkungen nur abgefertigt\nwerden, wenn das Gemisch und jedes einzelne zu seiner Herstellung verwendete Schweröl die in\ndiesen Anmerkungen geforderten Merkmale aufweisen.\nZu Anmerkung 3: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2, gelten sinngemäß.\nZu Anmerkung 5 (Zollvergütung): (1) Sind Ausgangsstoffe, bei deren Verarbeitung ver-\ngütungsfähige Mineralöle oder Rückstände anfallen, im Gemisch mit anderen Ausgangsstoffen ver-\narbeitet worden (nach Anmerkung 5-a z.B. verzolltes und nicht verzolltes Erdöl; nach An-\nmerkung 5- b z. B. Braunkohlenteeröl und Topprückstände aus Erdöl, Paraffingatsch aus Erdöl\nund synthetisch hergestelltes Paraffin, Paraffingatsch aus Erdöl, im Geltungsbereich des Zolltarifs\nhergestellt, und eingeführtes Paraffin), so ist die Menge jedes hierbei gewonnenen Erzeugnisses\nvergütungsfähig, die bei getrennter Verarbeitung der Ausgangsstoffe unter sonst gleichen Be-\ndingungen als vergütungsfähig angefallen wäre.\n(2) Zur Ermittlung der hiernach vergiitungsfähigen Menge wird die in einem Kalendermonat\ngewonnene Gesamtmenge eines jeden Erzeugnisses als auf die verschiedenen Ausgangsstoffe ent-\nfallend verhältnismäßig aufgeteilt. Bei der Errechnung des Verhältnisses wird jeder Ausgangsstoff\n. mit dem Produkt aus der Menge, mit der er in diesem Monat im Gemisch verarbeitet worden ist,\nund dem für ihn zutreffenden Ausbeutesatz eingesetzt.\n(3) Das Hauptzollamt stellt die Ausbeu~esätze für die in Betracht kommenden Ausgangsstoffe\nauf Grund von Untersuchungen, falls dies technisch nicht möglich ist, auf Grund anderer Fest-\nstellungen, notfalls durch Schätzung fest. Der Vergütungsberechtigte hat hierzu die zur Ver-\narbeitung im Gemisch bestimmten Ausgangsstoffe fünf Tage vor dem Beginn der Verarbeitung\nder Zollstelle anzumelden. Er trägt die Kosten der Untersuchung.\n(4) Werden vergütungsfähige Mineralöle oder vergütungsfähige Er<lölrückstände weiter ver-        .,\narbeitet, so sind auch die in den weiteren Verarbeitungsstufen anfallenden Mineralöle oder Rück-\nstände nach Anmerkung 5-a und b vergUtungsfähig. Bei Verarbeitung im Gemisch mit anderen\nAusgangsstoffen sind die vergiitungsfähigen Anteile für jede Verarbeitungsstufe besonders nach\nden vorstehenden Bestimmungen zu ermitteln.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1805\nErläuterungen                                              zu\n(5) Ein Mineralöl verliert die Vergütungsfähigkeit nicht dadurch, daß es nach der Herstellung          (27.10)\n(Anm.5)\nmit nicht vergütungsfähigen Stoffen gemischt wird, wenn es trotz des Mischens die gleiche Ware\nim Sinne des Zolltarifs_ bleibt und wenn das Mischen amtlich überwacht wird. Vergütungsfähig\nbleibt in diesem Falle die ursprünglich vergütungsfähige Menge. Beträgt die Menge der beige-\nmischten Stoffe jedoch nicht mehr als 0,1 v. H. tler ursprünglich vergütungsfähigen Menge und\nnicht mehr als 100 kg im einzelnen Falle, so ist die Gesamtmenge vergütungsfähig. Das Haupt-\nzollamt kann auf Antrag bei Betrieben, bei denen die Mischvorgänge aus den kaufmännischen\nBüchern oder an~!eren Aufzeichnungen auch nachträglich einwandfrei festgestellt werden könn~n,\nauf die amtliche Uberwachung widerruflich verzichten, wenn dadurch die Wirksamkeit der Aufsicht\nnicht gefährdet wird. Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Antragsteller schriftlich mit-\ngeteilt- worden ist.\n(6) Sind Ausgangsstoffe durch Mischen oder im Gemisch verarbeitet worden, die verschiedene\nVergütungssätze bei den Rückständen oder Mineralölen zur Folge haben können (z.B. unbear-\nbeitetes Erdöl und Topprückstände, beide verzollt; im Inland hergestelltes und verzolltes be-\narbeitetes ::\\lineralöl), so sind auf die jeweils vergütungsfähige Menge der Rückstände oder Mineralöle\ndie verschiedenen Vergütungssätze anteilig entsprechend dem Verhältnis der Ausgangsstoffe im\nGemisch anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Anwendung der verschiedenen Vergütungssätze\nauf die vergütungsfähige Menge im Rahmen der Anmerkung 5-d, wenn zur Herstellung der ver-\ngütungsfähigen Erzeugnisse vergütungsfähige und verzollte Mineralöle im Gemisch verbraucht\nworden sind. Maßgebend ist das Verhältnis der Ausgangsstoffe für die Vergütung nach Anmer-\nkung 5-a im Kalendermonat der Entstehung, sonst im Kalendermonat vor der Entstehung des\nVergütung::mnspruches.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gasförmige Kohlenwasserstoffe, auch verflüssigt, auch Gemische (Tarifnr. 27.11 oder 29.01),\nb) chemisch reine oder technisch reine Kohlenwasserstoffe, z.B. Hexan, Isooktan (Tarifnr. 29.01),\nc) Benzin für Feuerzeuge oder Feueranzünder in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen\nvon höchstens 300 ccm (Tarifnr. 36.08),\ncl) Zubereitungen mit Erdöl.oder auch Schieferöl als charakterbestimmendem Bestandteil, wenn\nder Gehalt an diesen Ölen 70 Gewichtshundertteile nicht erreicht (z. B. Schmiermittel:\nTarifnr. 34.03),\ne) Zubereitungen mit beliebigem Gehalt an Erdöl oder auch Schieferöl, die anderweit genannt\noder inbegriffen sind, z. B: als Arzneiwaren aufgemachte Erzeugnisse (Tarifnr. 30.03), zu-\nbereitete Lacke und Anstrichmittel (Kap. 32), Körperpflegemittel (Kap. 33), Fußboden-,\nMöbel-, Lederpflegemittel (Tarifnr. 34.05), Desinfektionsmittel, Insektenvertilgungs- und\nandere Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11), zubereitete Zurichtemittel für die\nTextil-, Papier- oder Lederindustrie (Tarifnr. 38.12), zubereitete Additives für Mineralöle\n(Tarifnr. 38.14), zusall).mengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche\nErzeugnisse (Tarifnr. 38.18),\nf) Zubereitungen mit beliebigem Gehalt an Erdöl oder auch Schieferöl, in denen diese Öle nicht\nden Charakter der Ware bestimmen. Dies sind z. B. Zubereitungen, in denen das Mineralöl\nnur Lösungsmittel ist, während der gelöste Stoff die für das Erzeugnis bezeichnende Wirk-\nsamkeit entfaltet, wie Rostschutzmittel aus Testbenzin und Lanolin, Formenöle, Schal- oder\nTrennöle für Bauzwecke (Tarifnr. 38.19).\nErdgas uml andere gasförmige Koblenwasserstoffe                             27.11\nI.\nHierher gehören:\n1. Andere als chemisch reine oder technisch reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, die als natür-\nliche Gase, bei der Verarbeitung von Erdöl oder ·auf chemischem Wege gewonnen werden,\nauch verflüssigt, sowie Gemische solcher Kohlenwasserstoffe miteinander oder auch mit\nanderen Gasen.\n2. Technisch reine gasförmige Kohlenwasserstoffe, wenn ihnen geringe Mengen stark riechender\nStoffe als Indikatoren beigemischt sind.\nZur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2, gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Qhemisch einheitliche gasförmige Kohlenwasserstoffe, wie Methan, Äthan, Propan, Butan,\nAthylen, Propylen, Butylen, Acetylen usw., chemisch rein oder technisch rein, auch ver-\ndichtet (Tarifnr. 29.01),\nb) Nachfüllbehältnisse mit flüssigem Butan für Feuerzeuge (Tarifnr. 36.08 oder 98.10).","1806                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n27.12                                                 Vaselin\nI.\nHierher gehören unbearbeitetes, gebleichtes und gereinigtes Vaselin sowie als Kunstvaselin\nbezeichnete Gemische aus z.B. Paraffin oder auch Ceresin mit Schmieröl. Hierher gehört auch\nParaffinsalbe, wenn sie kein Bienenwachs oder Lanolin enthält.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Lanolin, ein Gemisch aus Wollfett mit paraffinum liquidum (Paraffinöl, Weißöl) und Wasser\n(Tarifnr. 15.05),\nb) vaselinähnliche Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von 35°C oder\ndarunter (Tarifnr. 27.10),\nc) vaselinähnliche Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von 56°C oder\nhöher (Tarifnr. 27.13),\nd) Vaselin mit Heilmittelstoffen und unguentum paraffini (Tarifnr. 30.03),\ne) Starrschmieren, d. s. vaselinähnliche Erzeugnisse auf der Grundlage von Schmieröl mit\nSeifen und dergleichen (Tarifnr. 34.03 oder 27 .10),\nf) wohlriechendes Vaselin (z.B. Brillantine - Tarifnr. 33.06).\n27.13             Paraffin, Petrolatum a,us Erdöl oder Schieferöl, Ozokerit, 1\\fontamrnebs (usw.)\nI.\nHierher gehören unbearbeitete, bearbeitete oder gefärbte Erzeugnisse sowie Gemische dieser\nErzeugnisse miteinander.\nZu B gehören nur Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 von mindestens\n56°C, aber nicht über 72°C.\nZu C gehören nur Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51 556 über 72°C.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Feste Fette (Kapitel 15),\nb) gehärtete Fette und Öle (Tarifnr. 15.12),\nc) Walrat (Tarifnr. 15.14),\nd) Bienenwachs und anderes Insektenwachs (Tarifnr. 15.15),\ne) Pflanzenwachs (Tarifnr. 15.16),\nf) Vaselin- oder paraffingatschähnliche Erzeugnisse mit einem Erstarrungspunkt nach DIN\n51 556 von 35°C oder darunter (Tarifnr. 27.10),\ng) Paraffin oder Ceresin mit einem Zusatz z.B. von Polyäthylen als Plastifikator, sogenanntes\ngedoptes Paraffin oder Ceresin (Tarifnr. 34.04),\nh) künstliche Wachse aus der che:µiischen Umwandlung von Montanwachs oder anderen Mineral-\nwachsen sowie nicht emulgierte und ohne Lösungsmittel hergestellte Gemische aus Mineral-\nwachsen mit tierischen, pflanzlichen oder künstlichen Wachsen, Walrat, Fetten, Harzen,\nmineralischen oder anderen Stoffen, wenn sie die Beschaffenheit von Wachsen haben (Tarifnr.\n34.04),\ni) hochpolymere Wachse, wie Polyäthylenwachs (Tarifnr. 34.04),\nk) Modelliermassen und zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähn-\nlichen Formen (Tarifnr. 34.07).\n27.14                           Bitumen, Petrolkoks und andere Rückstände (usw.)\nI.\nZu A gehört auch das sogenannte .geblasene Bitumen.\nZu C gehören die bei der Raffination von Schmierölen oder aus Crackrückständen mit Selektiv-\nlösungsmitteln gewonnenen Extrakte.\nZu D gehören harzartige Rückstände, gebrauchte Bleicherden und Abfall-Laugen, ferner\nPetroleumsulfonate, nicht grenzflächenaktiv.\nZu Anmerkung 1 und 2: Die Erläuterung (1) zu 27.07, Anm. 2, gilt sinngemäß.\nZu Anmerkung 3: Die Erläuterungen zu 27.07, Anm. 2, gelten sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Naphthensäuren und Sulfonaphthensäuren, unbearbeitet oder bearbeitet, sowie ihre Salze\n(Tarifnr. 38.19 oder Tarifnr. 28.49 bis 28.52),\nb) Ichthyolsulfosäuren und ihre Salze (Tarifnr. 38.19),","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1807\nErläuterungen                                           zu\nc) Erzeugnisse, die durch chemische Umwandlung oder physikalische Verarbeitung von Waren     (:?7.U)\ndieser Tarifnummer gewonnen sind, z.B. Bitumenemulsionen (Tarifnr. 27.16), grenzflächen-\naktive Stoffe (Tarifnr. 34.02).\nXaturasphalt; bituminöse S<•hieft>r uml Samte; Asphalt.gestein              27.15\nI.\nHierher gehören Asphaltite, ·bituminöse Schiefer, bituminöser Kalkstein und andere bitu-\nminöse Gesteine oder Sande, auch entwässert, von der Gangart befreit, gemahlen oder miteinander\nvermischt.\nHierher gehören nicht:                         ll.\na) Teermakadam (Tarifnr. 25.17),\nb) Steinkohlenteerpech und Pech aus anderen Mineralteeren (Tarifnr. 27 .08),\nc) Bitumen aus Erdöl oder Schieferöl (Tarifnr. 27.14),\nd) Bituminöse Gemische auf der Grundlage von Naturasphalt usw., z.B. Verschnittbitumen,\nAsphaltmastix (Tarifnr. 27 .16),\ne) Waren aus Asphalt (Tarifnr. 68.08).\nBituminöse Gemisehe auf der Grundlage ,·on Naturasphalt, Bitumen (usw.)            27.16\nI.\nHierher gehören Gemische der genannten Stoffe z.B. mit\n1. Kies, Sand oder Füllstoffen;\n2. Asbest, Kreide oder anderen mineralischen Stoffen (Mastix, Kitte, Vergußmassen und der-\ngleichen), auch in Form von Laiben oder Blöcken;\n3. leichtflüchtigen Lösungsmitteln (Kaltbitumen, Kaltteer);\n4. Fluxmitteln, wie hochsiedenden Mineralölen oder Teerölen (Verschnittbitumen und der-\ngleichen, jedoch nicht präparierter Teer);\n5. Wasser und Emulgiermitteln, z.B. Tallöl-, Naphthen- oder Harzseifen (Bitumenemulsionen,\nTeeremulsionen und dergleichen).\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Teermakadam (Tarifnr. 25.17),\nb) Dolomitstampfmasse (Tarifnr. 25.18),\nc) präparierter Teer (Tarifnr. 27.06),\nd) Asphaltlacke und Asphaltanstrichfarben (Tarifnr. 32.09),\ne) Bautenschutzmittel, z.B. Betondichtungsmittel, Feuerschutzmittel (Tarifnr. 38.19).","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1809\nErläuterungen                                          zu\nAbschnitt VI\nErzeugnisse cler chemiseben Industrie\nuncl verwanclter Industrien\nKapitel 28                                         28\nAnorganisehe ehemisehe Erzeugnisse; anorganisehe oder organisehe Verbindungen ,·on Edel•\nmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen\nZu Vorschrift 1 a: Werden Verbindungen in einem Absatz oder Unterabsatz in der Einzahl\naufgeführt, so gehören hierzu alle Verbindungen, die dieser Warenbezeichnung entsprechen. So\numfaßt die Bezeichnung »Antimonoxyd« der Tarifnr. 28.28-C das Antimontrioxyd Sb 2 0 3 , das\nAntimontetroxyd Sb 2 0, und das Antimonpentoxyd Sb2 0 6 •\nZu Vorschrift 1 b: Lösungen sind nur die echten Lösungen. Sie sind wie die gelösten Stoffe\nzu tarifieren, wenn beim Lösen keine chemische Reaktion eingetreten ist (z. B. Natrium Tarifnr.\n28.05, Natronlauge Tarifnr. 28.17) und wenn nichts anderes bestimmt ist (z. B. Schwefeltrioxyd·\nTarifnr. 28.13, Schwefelsäure Tarifnr. 28.08). Wäßrige Dispersionen (Suspensionen, Emulsionen,\nauch Kolloide) stehen den wäßrigen Lösungen nur gleich, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.\nZu Vorschrift 1 d: Stabilisierungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konservierungs-\nmittel.\nI. Chemisehe Grundstoffe (Elemente)\nHalogene (Fluor, Chlor, Brom, Jod)                             28.01\nI.\nZu C gehört auch zur Stabilisierung von Kieselgur aufgesaugtes Brom (Bromum solidificatum).\nZu D-1 gehört nur aus getrockneten Jod- oder anderen Mutterlaugen destilliertes oder\nsublimiertes Rohjod.\nZu D-2 gehört durch Resublimieren gereinigtes Jod.\nII.\nHierher gehören nicht Lösungen von Brom in Essigsäure (Tarifnr. 38.19).\nSublimierter oder gefällter Sehwrf el; kollolder Sehwefel                28.02\nI.\nZu A gehören sublimierter Schwefel (Schwefelblüte, Sulfur sublimatum), beim langsamen\nErhitzen eines rohen oder unreinen Schwefels durch nachfolgende Kondensation in fester Form\nerhalten, gefällter Schwefel (Sulfur praecipitatum), durch Fällen einer Schwefellösung oder eines\nAlkali- oder Erdalkalipolysulfides mit Säure gewonnen, und ,,gewaschener sublimierter Schwefel«\n(Sulfur depuratum), mit Ammoniak zum Abtrennen von Arsen- und Selenverbindungen be-\nhandelt.\nZu B gehören auch wäßrige kolloide Schwefeldispersionen mit Zusatz von Schutzkolloiden\n(z. B. Albumin oder Gelatine).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Wiedergewonnene, als »gefällter Schwefel« bezeichnete Schwefelsorten; roher Schwefel aus\ndem Frash-Verfahren oder gereinigter Schwefel, auch mit einem hohen Reinheitsgrad\n(Tarifnr. 25.03).\nb) Kolloider Schwefel, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken mit anderen Stoffen\ngemischt, dosiert oder für den Einzelverkauf als Arzneiware aufgemacht (Tarifnr. 30.03).\nKohh•n~toff (z. B. Gasruß oder earbon black, Acetylenruß, Anthrazenruß, J,am1H•nruß)        28.03\nI.\nHierher gehört der als Ruß bezeichnete feste Kohlenstoff, der durch unvollständiges Ver-\nbrennen o<ler durch Kracken aus kohlenstoffreichen organischen Stoffen entsteht, ,vie Ruß aus\nnatürlichen G:_1sen, aus anthrazen- oder ölhaltigen Gasen, aus Acetylen, Anthrazen, Naphthalin,\nHarzen o<ler Ölen, auch mit öligen Stoffen als Verunreinigung.","1810                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(:?S.03)                                                    II.\nHierher gehören nicht:\na) Natürlicher Graphit (Tarifnr. 25.04).\nb) Natürliche Kohlen (Steinkohle, Braunkohle), auch brikettiert; Koks; Retortenkohle\n(Kapitel 27).\nc) Schwarze mineralische Pigmente der Tarifnr. 32.07.\nd) Tierisches Schwarz (z.B. Knochenschwarz) (Tarifnr. 38.02).\ne) Aktivkohle (Tarifnr. 38.03).\nf) Holzkohle (Tarifnr. 44.02).\n28.04                                   \\Vasserstoff; Edelgase; andere ~iehtmetalle\nI.\nZu    ·B gehören Argon, Helium, Krypton, Neon, Xenon.\nZu     C-1 gehört auch Ozon.\nZu     C- 2 gehört amorphes, glasiges und kristallines Selen.\nZu     C-3 gehört weißer (gelber), roter und schwarzer Phosphor.\nZu     C-4 gehören sogenanntes metallisches und gelbes Arsen, Bor, Silizium, Stickstoff, Tellur.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Wassergas (Tarifnr. 27.05a).\nb) Radon (Radium-Emanation) und Astatin (Tarifnr. 28.50).\nc) Deuterium (schwerer Wasserstoff), Tritium (überschwerer \\Vasserstoff) (Tarifnr. 28.51).\nd) Selen in kolloider Suspension und Phosphor in Lebertran gelöst, zu medizinischen Zwecken\n(Tarifnr. 30.03).\ne) Antimon (Kapitel 81).\n28.05                         Alkali- und Erdalkalimetalle; Metalle der seltenen Erden (usw.)\nI.\nZu A: Erdalkalimetalle sind Barium, Kalzium, Strontium.\nZu B gehören:\n1. Cäsium, Kalium, Lithium, Rubidium.\n2. Cer, Dysprosium, Erbium, Europium, Gadolinium, Holmium, Lanthan, Lutetium (Cassiopeium),\nNeodym, Praseodym, Samarium, Scandium, Terbium, Thulium, Ytterbium, Yttrium.\n3. Quecksilber.\nHierher gehören nicht:                           II.\na)  Amalgame (Tarifnr. 28.49 oder 28.58).\nb)  Quecksilber in kolloider Suspension zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 30.03).\nc)  Cer-Eisen, Cermischmetall, andere Zündmetallegierungen (Tarifnr. 36.07).\nd)  Zubereitete Absorbentien zur Vakuumer-zeugung in elektrischen Röhren (Tarifnr. 38.19).\ne) Magnesium (Tarifnr. 77.01).\nf) Beryllium (Tarifnr. 77 :04).\nII                   II. Anorganisehe Säuren und Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle\nI.\n(1) Säuren sind Verbindungen, die in ihrer Molekel Wasserstoff enthalten, der ganz oder teilweise\ndurch ein Metall oder ein Radikal mit entsprechenden Eigenschaften (z.B. Ammonium N H 4 +)\nsubstituiert werden kann (Salzbildung), und die mit Basen ebenfalls Salze, mit Alkoholen Ester\nbilden. In wäßriger Lösung sind Säuren Elektrolyte, die beim Durchleiten von elektrischem Strom\nWasserstoff an der Kathode abscheiden.\n(2) Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (Oxyde der Nichtmetalle) sind auch die als »An-\nhydride« bezeichneten Verbindungen, die aus sauerstoffhaltigen Säuren der Nichtmetalle durch\nEntzug des gesamten Wasserstoffes in Form von ,vasser entstehen.\n(3) Zu Teilkapitel II gehören:\n1. Alle Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle, ausgenommen des Wasserstoffs (Oxyde der\nNichtmetalle).\n2. Anorganische Säuren, deren Anion ein Nichtmetallradikal ist.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1811\nErläuterungen                                               zu\n(28.Il)\nII.\nZu Teilkapitel II gehören nicht:\na) Anhydride und Säuren, aus Metalloxyden und -hydroxyden gebildet (Oxyde, Hydroxyde\nund Peroxyde von Metallen ) (in der Regel Teilkapitel IV).\nb) Wasserstoffperoxyd (Tarifnr. 28.54).\nc) Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.58).\nSalzsäure (Chlorwasserstoffsäure); Chlorsulfonsäure (Chlorst-hwefelsäure)              28.06\nI.\nHierher gehören Salzsäure (Chlorwasserstoffsäure, Acidum hydrochlorium) HCl! gasförmig,\nverflüssigt und in wäßriger Lösung und Chlorsulfonsäura (Chlorschwefelsäure, Acidum chlor-\nsulfonicum, Sulfonylchlorid, Sulfurylhydroxylchlorid) Cl - SO 2 - OH.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Unterchlorige Säure, Chlorsäure und Perchlorsäure (Tarifnr. 28.13).\nb) Königswasser (Tarifnr. 38.19).\nSehwetugsäureanhydrid (Schwefeldioxyd)                                 :!8.07\nI.\nHier her gehört gasförmiges und verflüssigtes Schwefligsäureanhydrid (Schwefeldioxyd) S 0 2 ,\nund dessen wäßrige Lösung (schweflige Säure) H 2 SO3 •\nII.\nHierher gehört nicht Schwefelsäureanhydrid (SchweMtrioxyd) (Tarifnr. 28.13).\nSchwelelsäure; Oleum                                        28.08\nI.\nHierher gehören Schwefelsäure (Acidum sulfuricum) H 2 SO 4 , im Handel auch als Englische\nSchwefelsäure, Kammersäure, Kontaktschwefelsäure oder Akkumulatorensäure bezeichnet und\nOleum, auch rauchende Schwefelsäure '(Acidum sulfuricum fumans) genannt, eine konzentrierte\nSchwefelsäure, die 20 bis 80 Gewichtshundertteile Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxyd) enthält.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Chlorsulfonsäure (Tarifnr. 28.06).\nb) Nitriersäuren (Tarifnr. 28.09).\nc) Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxyd), Schwefelwasserstoff, Peroxydischwefelsäure, Sulf-\naminsäuren, Thioschwefelsäure, Polythiom1äuren (Tarifnr. 28.13).\nd) Thionylchlorid, Sulfurylchlorid (Tarifnr. 28.14).\nSalpetersäure; Nitriersäurt'n                                  28.09\nI.\nHierher gehören Salpetersäure (Acidum nitricum) HNO 3 und die nitrose Dämpfe entwickelnde\nrauchende Salpetersäure (Acidum nitricum fumans), Nitriersäuren, Gemische von bestimmten\nTeilen, z. B. gleichen Teilen konzentrierter Salpetersäure und konzentrierter Schwefelsäure.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Sulfaminsäure (Tarifnr. 28.13).\nb) Stickstoffwasserstoffsäure, salpetrige Säure, Stickstoffoxyde (Tarifnr. 28.13).\nPhosphorsäureanhydrid und Phosphorsäuren (usw.)                              28.10\n1.\nHier her gehören:\n1. Phosphorsä.ureanhydrid (Phosphorpentoxyd) P 2 O5 in kristalliner, amorpher (polymerisierter)\noder glasartiger Form sowie das Gemisch dieser drei Formen (»Phosphorschnee«).\n2. Aus Phosphorpentoxyd durch Umsetzen mit Wasser entstehende Säuren: die Metaphosphor-\nsäure HP03 (monomere Formel), die Polyphosphorsäure, die Orthophosphorsäure (gewöhn-\nliche Phosphorsäure, Acidum phosphoricum) H 3 P0 4 , die Pyrophosphorsäure H 4 P 1 O 7 •\n3. Durch Aufschluß von Rohphosphaten mit Schwefelsäure erhaltene Orthophosphorsäure des\nHandels, die als Verunreinigungen z. B. Monokalziumphosphat, Schwefelsäure oder Kiesel-\nfluorwasserstoffsäure enthält.","1812                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(~8.10)                                                     II.\nHierher gehören nicht:\na) Andere Säuren und Anhydride des Phosphors (Unterphosphorsäure, Phosphorigsäure-\nanhydrid (Phosphortrioxyd), phosphorige Säure, unterphosphorige Säure) (Tarifnr. 28.13).\nb) \\Vasserstoffverbindungen des Phosphors (Tarifnr. 28.55).\n28.11-                        Arseninsäureanhydrid; Arsensäureanhydrid und Arst>usäuren\n1.\nHierher gehören A.rsenigsäureanhydrid (Arsentrioxyd, Arsenik, auch unrichtig als >-'arsenige\nSäure« bezeichnet) As 4 0 6 , Arsensäureanhydrid (Arsenpentoxyd) As 2 0 6 , Orthoarsensäure\nH 3 AsO 4-½ H 2O und andere Hydrate des Arsenpentoxydes, z.B. Pyro- und Metaarsensäure.\nII.\nHierher gehören nicht Wasserstoffverbindungen des Arsens, z.B. Arsenwasserstoff (Tarifnr.\n28.57).\n28.12                                        Borsäure und Borsäureanh~rdrid\n1.\nHier her gehören Borsäure (Orthoborsäure) H 3 B 0 3 und Borsäureanhyclrid (Bortrioxyd) H20 3 •\n. II.\nHierher gehören nicht:\na) Natürliche Borsäure mit einem Gehalt von nicht mehr als 85 Gewichtshundertteilen H 3 B 0 3\nin der Trockensubstanz (Tarifnr. 25.30).\nb) Borfluorwasserstoffsäure, l\\Ietaborsäure, Pj,ro- oder Tetraborsäure (Tarifnr. 28.13).\nc) Glyzerinborsäure (Tarifnr. 29.21).\n28.13                 Andere anorganisehe Säurt'n und Sauerstofh-erbindungen dt'r l\\'iehtmelalle\nI.\nZu A gehören:\n1. Distickstoffoxyd (Stickoxydul) N 20, Distickstoffpentoxyd (Stickstoffpentoxyd, Salpeter-\nsäureanhydrid) N 2 0 5 , Distickstofftetroxyd (Stickstofftetroxyd) N20 4 , Distickstofftrioxyd\n(Stickstofftrioxyd, Salpetrigsäureanhydrid) N 2 0 3 , Stickstoffdioxyd N 0 2 , Stickstoffmonoxyd\n(Stickoxyd) N 0.\n2. Schwefelwasserstoff.\nZu B gehören Unterphosphorsäure (Unterdiphosphorsäure) H 4 P 2O6 , auch mit 2 H 2O, Phos-\nphorige Säure H 3 PO 3 und Unterphosphorige Säure H 3 PO 2.\nZu C gehört Kieselsäureanhydrid (Siliziumdioxyd) Si 0 2, als Gel auch als rSilicagel« be-\nzeichnet.\nZu D gehören in den übrigen Tarifnummern dieses Teilkapitels nicht erfaßte mineralische\nSäuren und Anhydride und andere Oxyde der Nichtmetalle:\n1. Borverbindungen: Metaborsäure H B 0 2, Pyro- oder Tetraborsäure H 2 B4 0 7 , Unterborsäure\nHtB2O4.\n2. Bromverbindungen: Bromdioxyd Br 0 2 , Bromsäure HBrO3 , Bromwasserstoffsäure (Brom-\nwasserstoff) ~Br, Dibromoxyd (Unterbromigsäureanhydrid) Br2 O.\n3. Chlorverbindungen: Chlordioxyd Cl 0 2 , Chlorsäure H Cl 0 3 , Dichlorhexoxyd Cl2 0 6 , Dichlor-\n. heptoxyd (Perc~lorsäureanhydrid) 012 0 7 , Dichloroxyd (Unterchlorigsäureanhydrid) Cl 2O,\nPerchlorsäure (Uberchlorsäure) HC1O4 , Unterchlorige Säure HOCl.\n4. Fluorverbindungen: Borfluorwasserstoffsäure (Fluoborsäure) H (B F 4 ), Dißuordioxyd F 2O2,\nDißuoroxyd F 20, Fluorsch wefelsäure (Fluorsulfonsä ure) H (S 0 3 F), Fluorwasserstoffsäure\n(Fluorwasserstoff) H 2 F 2, Kieselfluorwasserstoffsäure H 2 [Si F 6].\n5. Jodverbindungen: Dijodpentoxyd J 2O5 , Dijoqtetroxyd J 2O4 , Jodsäure HJO3 , Jodwasser-\nstofüäure (Jodwasserstoff) HJ, Perjodsäure (Uberjodsäure) H 6 JO 6 •\n6. Kohlenstoffverbindungen: Cyansäure HOCN, Cyanwasserstoffsäure (Cyanwasserstoff, in\nwäßriger Lösung auch Blausäure genannt) HCN, Isocyansäure HNCO, Knallsäure CNOH,\nKohlendioxyd (Kohlensäureanhydrid, unrichtig auch als »Kohlensäure« bezeichnet), C0 2,\ngasförmig, verflüssigt oder fest als sog. ,,,Kohlensäureschnee«, ,,.Kohlensäureeis« oder\n»Trockeneis«; Kohlenmonoxyd C 0, Kohlensuboxyd C3 0 2, Thiocyansäure (Rhodanwasser-\nstoffsäure) HSCN und Isothiocyansäure HNCS.\n7. Phospho'rverbindungen: Metaphosphorige Säure HPO 2, Peroxyphosphorsäure H 3 PO5 ,\nPhosphortetroxyd P 2 O4 , Phosphortrioxyd P 2O3 oder P 4 O 6 , Pyrophosphorige Säure H 2 P 2O5 •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                               1813\nErläuterungen                                                  zu\n(28.13)\n8. Schwefelverbindungen: Dischwefeltrioxyd (Schwefelsesquioxyd) S2 0 3 , ~ischwefelheptoxyd\n(Schwefelheptoxyd) S2 0 7 , Peroxydischwefelsäure (Peroxyschwefelsäure, Überschwefelsäure)\nH 2 S2 O 8 , Peroxyschwefelsäure (Peroxymonoschwefelsäure, Sulfomonopersäure, Carosche\nSäure) H 2SO 5 , Schwefelsäureanhydrid (Schwefeltrioxyd) SO 3 , Schwefeltetroxyd SO 4 , Sulf-\naminsäure NH 2 SO 3 H, Thionsäuren (Polythionsäuren), z.B. Dithionsäure H 2 S2 O 6, Tri~\nthionsäure H 2S3 O 6 , Tetrathionsäure H 2S4 O 6, Pentathionsäure H 2S5 O 6 , Hexathionsäure\nH2S6O6.\n9. Selenverbindungen: Selendioxyd (Selenigsäureanhydrid) SeO 2 , Selenige Säure H 2SeO 3 ,\nSelensäure H 2SeO 4 • H 2 0 oder 4 H 2 0, Selenwasserstoffsäure (Selenwasserstoff) H 2 Se.\n10. Siliziummonoxyd Si 0.\n11. Stickstoffverbindungen: Stickstoffwasserstoffsäure N 3 H, Untersalpetrige Säure H 2 N 2 0 2 .\n12. Tellurverbindungen: Orthotellursä.ure H 6 Te 0 6 und H 6Te 0 6 · 4 H 2 0, Tellurdioxyd Te 0 2 ,\nTellurige Säure _H 2 Te 0 3 , Tellursäure H 2TeO 4 , Tellurtrioxyd Te 0 3 , Tellurwasserstoffsäure\n(Tellurwasserstoff) H 2 Te.                                   ·\n13. Anderweit nicht erfaßte komplexe chemisch einheitliche Säuren aus zwei oder mehr nicht-\nmetallischen Mineralsäuren oder aus einer nichtmetallischen Säure und einer metallischen\nSäure, z. B. Chlorosäuren, Borowolframsäure, Silicowolframsäure, Phosphorwolframsäure,\nPhosphormolybdänsäure, Ferrocyanwasserstofüdiure (Cyanoeisen(U)-siiure), Ferricyanwasser-\nstoffsäure (Cyanoeisen(IIl)-säure).                                                            ·\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Natürliches Wasser, auch gefiltert, sterilisiert oder gereinigt (Tarifnr. 22.01).\nb)  Natürliches Siliziumdioxyd (Kapitel 25).\nc) Generatorgas, \"'assergas, Stadt- und Ferngas (Tarifnr. 27.03a).\nd)  Metalloxyde, auch Antimonoxyd (Tarifnr. 28.28).\ne) Schweres Wasser (Tarifnr. 28.51).\nf) Azide (Tarifnr. 28.57).\ng)  Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser Yon gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.;)8).\nh)  Organische Siliziumverbindungen (Kapitel 29).\ni) Siliziumdioxyd in kolloi<ler Suspension; Silicagel, mit Kobaltsalzen als Feuchtigkeits-Indikator\n(Tarifnr. 38.19).                                                  ·\nIII. Halogen•, Oxybalogen• und Schwefelverbindungen der l\\'ic-11tmetalle                      III\nZu Teilkapitel III gehören:                       I.\n1. Verbindungen von 2 Halogenen untereinander oder Verbindungen von einem Halogen mit\neinem anderen Nichtmetall als Sauerstoff und Wasserstoff (Halogenverbindungen der Nicht-\nmetalle).                                                   •\n2. Verbindungen wie unter 1 beschrieben, die aber noch Sauerstoff in der l\\folekel enthalten\n(Oxy halogen verbind ungen).\n3. Verbindungen, die in ihrer Molekel Schwefel und mindestens ein anderes Nichtmetall als\nSauerstoff, Wasserstoff und Halogen enthalten (Schwefelverbindungen der Nichtmetalle).\nII.\nZu Teilkapitel III gehören nicht:\na) Halogenide, Oxyhalogenide, Sulfide der Metalle, auch des Antimons (Tarifnr. 28.29, 28.30,\n28.33, 28.34 oder 28.35).\nb) Oxyschwefelverbindungen (Verbindungen, die Schwefel, ein Nichtmetall und Sauerstoff ent-\nhalten, mit Ausnahme der in I 2 genannten Oxyhalogenverbindungen) (Tarifnr. 28.58).\nc) Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe (Tarifnr. 29.02).\nChloride, Oxychloride uml andere Halonen• und Oxyhalogenwrbindunnen der ~h-lllmetalle                  28.14\nI.\nZu A gehören Jodmonochlorid JCl und Jodtrichlorid JC1 3 •\nZu B gehören Phosphorpentachlorid PC1 5 Phosphortrichlorid PC1 3 und Phosphoroxy- ·\nchlorid PO C1 3 •\nZu C gehört nur gasförmig komprimiertes und verflüssigtes Kohlenstoffoxychlorid (Phosgen).\nZu D gehören:\n1. Arsenverbindungen: Arsentribromid AsBr3 , Arsenpentachlorid AsC1 5 , Arsentrichlorid AsCI 3 ,\nArsenpentafluorid AsF 5 , Arsentrifluorid AsF3 , Arsendijodid AsJ 2 , Arsentrijodid AsJ 3 •\n2. Borverbindungen: Bortribromid B Br3 , Bortrichlorid BC1 3 , Bortrifluorid BF3 , Bortrijodid BJ 3 .\n3. Bromverbindungen: Bromfluor Br F, Bromtrifluorid Br F 3 •\n4. Chlorverbindungen: Chlorfluor Cl F, Chlortrifluorid Cl F 3 •","1814                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                      Erläuterungen\n(t8.14)     5. Jodverbindungen: Jodbrom (Jodmonobromid) JBr, Jodtrifluorid JF3 , Jodpentafluorid JF6 •\n6. Phosphorverbindungen: Diphosphortetrajodid (Phosphorjodür) P 2 J 4 , Phosphoroxybromid\nPOBr3 , Phosphoroxyfluorid POF3 , Phosphoroxyjodid P 3 O 8 J 8 , Phosphorpentabromid PBr6 ,\nPhosphortribromid PBr3 , Phosphorpentajodid PJ6 , Phosphortrijodid PJ3 , Phosphor-\ntrifluorid PF3 , Phosphorpentafluorid PF6 •\n7. Schwefelverbindungen: Dischwefeldibromid S2 Br2 , Dischwefeldichlorid (Chlorschwefel,\nSch wefelchlorür) S2 C1 2 , Disch wefeldifluorid S2 F 2 , Sch wefeldichlorid S Cl 2 , Sch wefeldifluorid S F 2 ,\nSchwefeltetrafluorid S F 4 , Schwefelhexafluorid S F 6 , Sulfurylchlorid (Schwefelsäurechlorid)\nS 0 2 Cl 2 , Sulfurylfluorid S 0 2 F 2 , Thionylchlorid (Schwefeloxychlorid, Schwefligsäurechlorid)\nSOC1 2 , Thionylbromid SOBr2 , Thionylfluorid SOF2 •\n8. Selenverbindungen: Diselendibromid Se 2 Br2 , Diselendichlorid (Selenmonochlorid) Se2 Cl 2 ,\nDiselendijodid Se 2 J 2 , Selentetrabromid SeBr4 , Selentetrachlorid SeCl 4 , Selentetrafluorid SeF4 ,\nSelenhexafluorid Se F 6 , Selenoxychlorid Se O Cl 2 •\n9. Siliziumverbindungen: Silizilimtetrabromid Si Br4, Siliziumtetrachlorid Si Cl4 , Disilizium-\nhexabromid Si 2 Br 6, Siliziumtetrafluorid Si F 4 , Disiliziumhexafluorid Si 2 F 6 , Siliziumtetrajodid\nSiJ4 , Disiliziumhexajodid Si 2 J 6 •\n10. Stickstoffverbindungen: Nitrosylbromid NO Br, Nitrosylchlorid NO Cl, Nitrosylfluorid NO F,\nStickstofftrifluorid NF3 •                                                                           -\n11. Tellurverbindungen: Tellurdibromid Te Br2, Tellurtetrabromid Te Br4, Tellurdichlorid Te Cl 2 ,\nTellurtetrachlorid TeCl 4 , Tellurtetrafluorid Te F 4 , Tellurhexafluorid Te F 6 , Tellurdijodid TeJ 2 ,\nTellurtetrajodid TeJ4 •\nHierher gehören nicht:                               II.\na) Chlorsulfonsäure (Tarifnr. 28.06).\nb) Substitutionsprodukte des Siliziumwasserstoffes (z. B. Siliziumchloroform, Trichlorsilan),\nPhosphoniumbromid, Phosphouiumchlorid, Phosphoniumjodid (Tarifnr. 28.58).\nc) Tetrachlorkohlenstoff (Tetrachlormethan), Hexachloräthan und andere chlorierte Kohlen-\nwasserstoffe (Tarifnr. 29.02).\nd) Komplexverbindungen des Borfluori<les, z. B. mit Essigsäure, Diäthyläther oder Phenol\n(Tarifnr. 29.45).\ne) Kohlenstoffoxychlorid (Phosgen), in Toluol oder Benzol gelöst (Tarifnr. 38.19).\n28.15                              Sulfide der Niehtmetalle, einsehließlieh Phosphortrisulfld\nZu B gehören:                                         I.\n1. »Künstliche« Arsensulfide, die entweder aus natürlichen Sulfiden oder durch Umsetzen von\nArsen oder Arsentrioxyd mit Schwefel oder Schwefelwasserstoff erhalten sind, wie künstliches\nArsendisulfid (künstlicher Realgar) As 2 S2 , künstliches Arsentrisulfid (künstliches Auripigment,\nKönigsgelb) As2 S3 und Arsenpentasulfid As2 S6 •\n2. Borsulfid (Bortrisulfid) B2 S3 •\n3. Kohlensubsulfid C3 S2 •\n4. Phosphorpentasulfid P 2 S5 (oder P 4 S10 ), Phosphortrisulfid, ein Gemisch, dem etwa die Formel\nP 2 S3 zukommt, und Tetraphosphortrisulfid (Phosphorsesquisulfid) P 4 S3 •\n5. Selenmonosulfid Se S und Selendisulfid Se S2 •\n6. Siliziumdisulfid Si S2 •\n7. Tellurdisulfid Te S2 •\nHierher gehören nicht:                                II.\na) Natürliche Arsensulfide (Realgar, Auripigment, Arsenkies) (Tarifnr. 25.29).\nb) Schwefelwasserstoff (Tarifnr. 28.13).\nc) Schwefelhalogenide (z. B. Schwefelchloride) (Tarifnr. 28.14).\nd) Alkalithiokarbonate (z. B. Kaliumthiokarbonat), Thioarsenate (Sul(oarsenate), Thioarsenite\n(Sulfoarsenite) (Tarifnr. 28.48).\ne) Oxysulfide und Sulfohalogenverbindungen der Nichtmetalle (z. B. Phosphorsu1foch1orid,\nKohlenstoffsulfochlorid) (Tarifnr. 28.58).\nIV                    IV. Anorganische Basen sowie Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxlrde\nI..\n(1) Basen sind Verbindungen, die in ihrer l\\folekel mindestens eine Hydroxylgruppe (OH-Gruppe)\nenthalten und mit Säuren Metallsalze bilden. In flüssigem Zustand oder in wäßriger Lösung sind\nsie Elektrolyte, die an der Kathode ein Metall oder ein entsprechendes Radikal, z.B. Ammonium,\nabscheiden.\n(2) Metalloxyde sind Verbindungen, die durch Reaktion eines Metalles mit Sauerstoff entstehen\nund überwiegend basisch reagieren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1815\nErläuterungen                                               zu\n(3) Zu den Metalloxyden gehören auch:                                                               (28.IV~\n1. Amphotere Oxyde, die sich beim Behandeln mit Alkali- oder anderen Basen in jedem Fall\noder auch nur in bestimmten Fällen in Salze umwandeln: Sie sind als Anhydride der isolierten\noder nicht isolierten Säuren aufzufassen, die ihren Hydraten oder Hydroxyden entsprechen.\n2. Oxyde mit Salzcharakter (salzartige Oxyde), die als Verbindung eines basischen Oxydes mit\neinem amphoteren Oxyd desselben Metalles anzusehen sind.\n(4) Metallhydroxyde sind Verbindungen, die durch Reaktion eines Metalles oder Metalloxydes\nmit einer oder mehreren Molekeln Wasser gebildet werden.\n(5) Zu Teilkapitel IV gehören:\n1. Basische, saure, amphotere oder salzartige Metalloxyde, -hydroxyde und -peroxyde.\n2. Andere anorganische Verbindungen mit basischer Wirkung, die kein Metall (z. B. Hydroxyl-\namin, Ammoniumhydroxyd) oder auch keinen Sauerstoff (z.B. Hydrazin, Ammoniak)\nenthalten.\nII.\nZu Teilkapitel IV gehören nicht:\na) Natürliches Wasser, auch gefiltert, sterilisiert oder gereinigt (Tarifnr. 22.01).\nb) Oxyde und Hydroxyde des Kapitels 25, z.B. gebrannter und gelöschter Kalk, ein unreines\nKalziumoxyd und -hydroxyd.                                          ·\nc) Oxyde und Hydroxyde, die Erze (Tarifnr. 26.01) oder Schlacken, Hammerschlag, Aschen\nund andere metallhaltige Rückstände sind (Tarifnr. 26.02 oder 26.03).\nd) Wasserstoffperoxyd (Tarifnr. 28.54).\ne) Destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Tarifnr. 28.58).\nf) Zubereitungen des Kapitels 32, die aus Oxyden, Hydroxyden und Basen bestehen, die mit\nanderen Erzeugnissen gemischt sind.\ng) Farbkörper auf der Grundlage von Metalloxyden (Tarifnr. 32.07).\nh) Pigmente, Trübungsmittel, zubereitete Farben, Schmelzglasuren und ähnliche Zubereitungen\nfür die keramische, Emaillier- und Glasindustrie (Tarifnr. 32.08).\ni) Zubereitete Mattierungsmittel für Kunstseide (Tarifnr. 38.12).\nk) Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen (Tarifnr. 38.13).\nAmmoniak, ,·erflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist)                          28.16\nHierher gehören nicht:\na) Ammoniakalische Lösungen von Ammonsalpeter oder Harnstoff (Tarifnr. 31.02).\nb) Ammoniakwasser aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung) (Tarifnr. 38.04).\nc) Alkoholische Ammoniaklösungen (Tarifnr. 38.19).\nNatriumhydrox)'d (Ätznatron); Kaliumhydroxyd (Ätzkali) (usw.)                      28.17\nI.\nZu B gehören Natriumhydroxyd (Ätznatron, ,,-kaustische Soda«) NaOH und Kaliumhydroxyd\n(Ätzkali) KOH, in fester Form oder in Lösungen (Natronlauge, Kalilauge), auch konzentriert;\nKaliumperoxyd K 2 0 1.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Unterlaugen der Seifensiedereien (Tarifnr. 15.11).\nb) Soapstock, ein ätzalkalischer Rückstand aus der Fettraffination (Tarifnr. 15.17).\nc) Natriumkarbonat, auch entwässert (kalzinierte Soda) und Kaliumkarbonat (Pottasche)\n(Tarifnr. 28.42).\nd) Ablaugen der Herstellung.von Natron- und Sulfatzellstoff; Gemische von Ätznatron und Kalk\n(»Natronkalk«) und von Atznatron mit Soda; Natriumperoxyd mit Zusatz von Katalysatoren\n(z. B. Spuren von Kupfer- und Nickelsalzen) und ätznatronhaltige Wasserenthärtungsmittel\n(Tarifnr. 38.19).\nStrontium•, Barium- und llagnesiumox1•d, -hydro1..·yd und -peroX!'d                  28.18\nI.\nZu C gehören Strontiumoxyd SrO, Strontiumhydroxyd Sr(OHh, Bariumoxyd BaO, Barium-\nhydroxyd Ba (0 H) 2 und Bariumperoxyd Ba 0 2 •            •\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Gebrannter Witherit (Tarifnr. 25.11).\nb) Gebrannter Magnesit (Tarifnr. 25.19).\nc) Magnesiumhydrokarbonat (Magnesia alba) (Tarifnr. 28.42).","1816                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n28.19                                            Zinkoxyd; Zinkperoxyd\nHierher gehören nicht:                      .\na) Natürliches Zinkoxyd oder Zinkit (Rotzinkerz) (Tarifnr. 26.01).\nb) Rückstände der Zinkgewinnung, Zinksehlacke, Klinkerzinkoxyd und dergleichen aus\nunreinen Zinkoxyden, nicht als Pigmente verwendbar. (Tarifnr. 26.03).\nc) Zinkhydroxyd und Zinkperoxydhydrat (Tarifnr. 28.28).\nd) Zinkate (Tarifnr. 28.47).                             .\ne) Zinkgrau (Tarifrrr. 32.07).\n28.20                            Aluminiumoxyd und -hydroxyd; künstli<'her Korund\nHierher gehören nicht:\na) Natürlicher Korund und Schmirgel (Tarifnr. 25.13).\nb) Bauxit, auch gewaschen und kalziniert, aber nicht durch chemische Behandlung (z.B. mit\nSoda) zur Verwendung als Elektrolyt gereinigt (Tarifnr. 26.01).\nc) Aktivierter Bauxit (Tarifnr. 38.03).\nd) Aluminiumhydroxyd in kolloider Dispersion (Tarifnr. 38.19).\ne) Mühlsteine, Schleif-, Polier- und Wetzsteine aus künstlichem Korund (Tarifnr. 68.04 oder\n68.05).\nf) Künstlicher Korund auf Papier, Pappe oder anderen Stoffen (Tarifnr. 68.06).\n28.21                                         Chromoxyde und -hydroxyde\nI.\nHierher gehören Chromsesquioxyd (Chrom(III)-oxyd, Chromoxydgrün) Cr2 O3 , Chromtri-\noxyd (Chrom(VI)-oxyd, Chromsäureanhydrid, ,,Chromsäure\") CrO 3 , und die verschiedenen Hy-\ndrate der genannten Oxyde, insbesondere das Hydrat des Chromsesquioxydes (Chromoxydhydrat-\ngrün) Cr2 O3 • 2H2 O.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Chromit, natürliches eisenhaltiges Chromoxyd (Chromeisenstein, Chromeisenerz) (Tarifnr.\n26.01).\nb) \"Chromgrün«, Gemische von Bleichromat und Berliner Blau (Tarifnr. 32.07).\nc) Gemische von Chrom(VI)-oxyd mit Kieselgur zur Acetylen-Reinigung (Tarifnr. 38.19).\n28.22                                                lfanganoxyde\nI.\nZu B gehören Manganoxyd (Mangan(Il)-oxyd) MnO, Mangansesquioxyd (Mallf,an(IIl)-oxyd,\nDimangantrioxyd) Mn 2 O3 , Manganheptoxyd (Mangan(VII)-oxyd, Cbermangansäureanhydrid)\nl\\fn 2 0 7 • Manganoxyd, salzartiges (Mangan(II, IIl)-oxyd) Mn 3 0 4 •\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Natürliche Manganoxyde (Braunit, Braunst~_in, Pyrolusit, Psilomelan) (Tarifnr. 26.01).\nb) Manganohydroxyd, Manganihydroxyd und Ubermangansäure (Tarifnr. 28.28).\nc) Manganite, Manganate und Permanganate (Tarifnr. 28.47).\n28.23                        Eisenoxyde und -hydroxyde, einsehließli<'h Farberden (usw.)\n1.\nHierher gehören Ferrioxyd (Eisen(III)-oxyd, auch Eisenmennige, Caput mortuum oder\nEnglischrot genannt) Fe2 O3 , Ferrohydroxyd (Eisen(II)-hydroxyd) Fe (0 H) 2 und Ferrihydroxyd\n(Eisen(III)-hydroxyd) Fe(O H)s.                            •\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Farberden auf der Grundlage natürlicher Eisenoxyde mit einem Gehalt an gebundenem\nEisen, berechnet als Fe 2 O3 , von weniger als 70 Gewichtshundertteilen, auch untereinander\ngemischt; natürlicher Eisenglimmer (Tarifnr. 25.09).\nb) Eisenerze, wie roter Hämatit (Roteisenstein, Roteisenerz), brauner Hämatit (Minette oder\nwasserhaltige Eisenoxyde, die Karbonate enthalten), Limonit (Eisenoxydhydrat), Magnetit\n(~Iagneteisenstein) sowie Schwefelkiesabbrände (Tarifnr. 26.01).\nc) Eisenhammerschlag (Tarifnr. 26.02):                        •\nd) Zusammengesetzte Farbstoffe (Gemische von Eisen(III)-oxyd oder -hydroxyd mit Ton, Gips\noder Kohle); künstlicher Ocker, auch geschönt (Kapitel 32).\ne) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)\n(Tarifnr. 38.04).\nf) Alkalisierte Eisenoxyde zur Gasrf'inigung (Tarifnr. 38.19).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1817\nErläuterungen                                           zu\nKobaltoxyde und -hydroxyde                                  28.24\nI.\nHierher gehören Kobaltmo_noxyd (Kobalt(II)-oxyd) CoO, Kobaltsesquioxyd (Kobalt(IIl)-\noxyd, Dikobalttrioxyd) Co 2 O3 , Kobalto-kobaltioxyd (Kobaltoxyduloxyd, Kobalt (II, IV)-oxyd)\nCo3 0 4 , C0 2 [CoO4], Kobalthydroxyd (Kobalt(II)-hydroxyd) Co(O H) 2 , Hydrate des Kobalt-\nsesquioxydes (Kobalt(IIl)-oxydes), z. B. Co(O H) 3 , und Hydrate des Kobalto-kobaltioxydes\n(Kobalt(II, IV)-oxydes).\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Smaltin (Speisekobalt) und natürliches wasserhaltiges Kobaltoxyd (Heterogenit) (Tarifnr.\n26.01).\nb) Unreine Kobaltoxycre aus der Aufarbeitung silberhaltiger Erze (Tarifnr. 26.03).\nc) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).\nd) Verglasbare Farben (Tarifnr. 32.08).\nTitanoxyde                                          28.25\nI.\nHier her gehören Titanmonoxyd (Titan(Il)-oxyd) Ti 0, Titandioxyd (Titan(IV)-oxyd, Titan-\nsäureanhydrid) Ti 0 2 und Titantrioxyd (Titan(III)-oxyd Ti2 0 3 •\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Natürliches Eisentitanat (Ilmenit) und natürliches Titandioxyd (Rutil, Anatas, Brookit)\n(Tarifnr. 26.01).\nb) Titanperoxyd, Ortho- und Metatitansäure (Tarifnr. 28.28).\nc) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).\nZinnoxyde: Stannooxyd (Braunoxyd) und Stannloxyd (Zinnsäureanhydrld)              28.26\nHierher gehören nicht:\na) Natürliches Zinnoxyd (Kassiterit) (Tarifnr. 26.01).\nb) Zinnoxyd und Zinn enthaltende Schlacken aus der Verhüttung (Tarifnr. 26.03).\nc) »Zinnhydroxyde«: Zinnsäure,· Metazinnsäure (Tarifnr. 28.28).\nd) Stannite und Stannate (Tarifnr. 28.47).\nBleioxyde                                         28.27\nI.\nHierher gehören Bleioxyd (Blei(Il)-oxyd, Lithargyrum, Bleiglätte, Massicot) PbO, Blei-\ndioxyd (Blei(IV)-oxyd, Bleiperoxyd) PbO 2 und Bleimennige (Mennige) Pb3 O4 •\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Andere Metallsalze der Orthobleisäure (Plumbate) (Tarifnr. 28.4 7).\nb) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).\nAndHe anorganis('he Basen, Metalloxydt>, -hydroxyde und -peroxyde (usw.)           28.28\n1.\nZu A gehören Berylliumoxyd (wasserfreies Berylliumoxyd) Be 0, Cuprooxyd (Kupfer(l)-oxyd,\nKupferoxydul) Cu2 O, Cuprioxyd (Kupfer(Il)-oxyd) CuO, Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd mit\neinem Reinheitsgrad, der einem Kalziumoxyd und Kalziumhydroxyd entspricht, das durch Er-\nhitzen gefällten Kalziumkarbonates erhalten worden ist, und Mercurioxyd (Quecksilber(Il)-oxyd,\nHydrargyrum oxydatum) Hg 0.\nZu C gehören Antimontrioxyd (Antimon(Ill)-oxyd, Antimonigsäureanhydrid) Sb 2 O3 , Antimon-\ntetroxyd Sb 2 O4 und Antimonpentoxyd (Antimon(V)-oxyd, Antimonsäureanhydrid) Sb2 O5 •\nZu D gehören Hydrazin H 2 N·- NH 2 , dessen Hydrat, Hydroxylamin NH2 • OH und die\nanorganischen Salze des Hydrazins und des Hydroxylamines, z. B. Chlorid, Sulfat.\nZu E gehören: Berylliumhydroxyd (wasserhaltiges Berylliumoxyd) Be(OH) 2 , Bleihydroxyd\nPb(OH) 2 , Cadmiumhydroxyd Cd(OH) 2 , Cäsiumperoxyd Cs2 O2 , Cuprihydroxyd (Kupfer(Il)-\nhydroxyd) Cu(OH) 2, Galliumoxyd (Gallium(III)-oxyd) Ga2 O3 , Germaniummonoxyd (Germa-\nnium(Il)-oxyd) Ge 0, Germaniumdioxyd (Germanium(IV)-oxyd) Ge 0 2 , Hafniumdioxyd (Haf-\nnium(IV)-oxyd) Hf 0 2 , Kalziumperoxyd (Kalziumdioxyd) Ca 0 2 , Lithiumhydroxyd Li OH, Lithium-\noxyd Li 2 0, Manganohydroxyd (Mangan(II)-hydroxyd) Mn (0 H) 2 , Manganihydroxyd (Mangan(IIl)-\nhy<lroxyd) Mn(OH)a, das Hydroxyd des Mangano-manganioxydes (Mangan(II, III)-oxydes),","1818                              Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(!8.28) Molybdändioxyd (Molybdän(IV)-oxyd) Mo 0 2 , Molybdäntrioxyd (Molybdän(VI)-oxyd, :\\folybdän-\nsäureanhydrid) MoOa, l\\folybdänblau (anch ,,Mineralindigo« genannt) Mo 4 Ou (l\\foO 2 • 31\\foOa), die\nHydrate des Molybdän(VI)-oxydes, die lfolybdänsäure H 2 1\\foO4 (MoOa · 1 H 2 O) und H 4 MoO 5\n(Mo Oa · 2 H 2 0), Nickelmonoxyd (Nickel(II)-oxyd, Nickeloxydul) Ni 0, Nickeldioxyd (Nickel(! V)-\noxyd) Ni 0 2 , Nickelsesquioxyd (Nickel(IIl)-oxyd) Ni2 Oa, Niobdioxyd NbO 2 , Niobpentoxyd Nb 2 O5 ,\nRheniumheptoxyd Re 2 0 7, Rubidiumperoxyd Rb 0 2 , Tantalpentoxyd Ta2 0 5 , Titanperoxyd Ti 0 3 ,\nMetatitansäure H 2 Ti 0 3 , Orthotitansäl1re H 2 Ti 0 4 , Vana<liumtrioxy<l (Vanadin(III)-oxyd, Vanadin-\nsesquioxyd, Divanadiumtrioxy<l, Divanadiumsesquioxyd) V2 Oa, Vanadiumdioxyd (Vanadin(IV)-\noxyd) V 0 2 , Vanadiumpentoxyd (Vanadinsäureanhydrid) V2 0 5 , Vanadinnionoxyd (Vanadin(II)-\noxyd) VO, Orthovanadinsäure Ha VO 4 , Metavanadinsäure (Tetravanadinsäure) H 2 V.1 O13 , Penta-\nvanadinsäure Ha V5 0 16 , Wismuttrioxyd (Wismut(III)-oxyd, Wismutsesquioxyd) Bi 2 O3 , Wismut-\npentoxyd (Wimut(V)-oxyd) Bi 2 0 5 , Wismuthydroxyd Bi (0 H)a, Wolframdioxyd (Wolfram(IV)-\noxyd) W 0 2 , Wolframtrioxyd (Wolfram(VI)-oxyd, Wolframsäureanhydrid) W 0 3 , Wolframsäure\n(Wolframocker) H 2 W 0 4 , Zinkhydroxyd (Zink(Il)-hydroxyd) Zn (0 H) 2 , Zinkperoxydhydrat,\nStannohydroxyd (Zinn(II)-hydroxyd, Zinnhydroxydul) 2 SnO · H 2 O oder H 2 Sn 2 O3 , Stanni-\nhydroxyd (Zinn(IV)-hydroxyd, Zinnsäure) Sn (0 H) 4 oder H 2 [Sn (0 H) 6], Metazinnsäure (H2 Sn O3 )n,\nZirkon<lioxyd (Zirkonerde) Zr 0 2 •\nHier her gehören nicht:                            II.\na) Kalk, auch gelöscht (Tarifnr. 25.22).\nb) Natürliches Nickeloxyd (Bunsenit), natürliches Wolframoxyd (Wolframat, Wolframocker,\nTungstit) (Tarifnr. 25.32).\nc) Natürliche Antimonoxyde (Cervantit, Senarmontit, Valentinit, Antimonblüte), natürliche\nKupferoxyde (Cuprit, Rotkupfererz, Tenorit, Melaconit), natürliches Mangansesquioxyd-\nhydrat (Manganit), natürlicher Wismutocker (Tarifnr. 26.01).\nd) Natürliches Zirkonoxyd (Baddeleyit) und natürliche Zirkonsilikate (Zirkonsand, Zirkon)\n(Tarifnr. 26.01 oder 71.02).\ne) Bei der Aufbereitung z.B. von Molybdän- oder Wolframerzen erhaltene angereicherte metall-\nhaltige Mineralien, auch »Konzentrate« genannt (Tarifnr. 26.01).\nf) Cadmiumflugstäube (Tarifur. 26.03).\ng} Wasserfreie Manganoxyde (Tarifnr. 28.22).\nh) Wasserfreie Zinnoxyde (Tarifnr. 28.26).\ni) Salze der Molybdänsäuren (Molybdate), der Wolframsäuren (Wolframate), der Vanadin-\nsäuren (Vanadate), der Zinnsäuren (Stannate) (Tarifnr. 28.47).\nk) Organische Hydrazin- und Hydroxylaminderivate (Tarifnr. 29.29).\nV                            \\7. Metallsalze und -persalze der anorganisehen Säuren\nI.\n(1) Metallsalze sind Verbindungen, die durch Substitution des Wasserstoffes einer Säure durch\nein Metall oder durch ein Radikal mit entsprechenden Eigenschaften (z. B. Ammonium NH4 +)\nentstehen. In flüssigem Zustand oder in wäßriger Lösung sind Metallsalze Elektrolyte, die an der\nKathode das Metall oder das Radikal abscheiden.\n(2) Salze sind neutral, wenn all~ durch Metall ersetzbaren Wasserstoffatome der Säure durch\nMetall substituiert sind, sauer, wenn sie noch einen Teil der durch Metall ersetzbaren Wasserstoff-\natome enthalten, basisch, wenn sie mehr basisches Oxyd enthalten als zur Substitution der Wasser-\nstoffatome erforderlich ist.\nZu Teilkapitel V gehören nicht:                    Il.\na) Phosphide, Karbide, Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride (Tarifnrn. 28.55 bis 28.57).\nb) Pigmente, Trübungsmittel, zubereitete Farben, Schmelzglasuren (Kapitel 32).\nc) Desinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, Herbicide, Mittel gegen Nagetiere, Schädlings-\nbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).\nd) Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen (Tarifnr. 38.13).\n28.29                             Fluoride; Silieoßuoride; Fluoborate und andere Fluosalze\nI.\nZu B gehören die Metallsalze der Kieselfluorwasserstoffsäure (Kieselflußsäure, Fluokieselsäure)\nH 2[Si F 6], z. B. Aluminiumsilicofluorid, Aluminiumzinksilicofluorid, Bariumsilicofluorid, Chrom-\nsilicofluorid, Eisensilicofluorid, Kaliumsilicofluorid, Kalziumsilicofluorid, Kupfersilicofluorid,\nMagnesi umsilicofluorid, Natri umsilicofluorid, Zinksilicofl uorid.\nZu C gehören:\n1. Fluoride: Aluminiumfluorid AIF 3 , neutrales und saures Ammoniumfluorid NH 4 F und\nN H 4 F • HF, Antimontrifluorid (Antimon(III)-fluorid) Sb F 3 , Antimonpentafluorid (Antimon     7\n(V)-fluorid) SbF5 , Bariumfluorid BaF 2, Chromfluorid CrF3 • 4H 2 O, neutrales und saures\nKaliumfluorid KF · 2H 2 O und KF · HF, neutrales und saures Kalziumfluorid CaF 2 und\nCaF2 • 2HF · 6H2 O, neut_rales und saures Natriumfluorid NaF und NaF · HF, Zinkfluorid\n~~                                                                                               ~-","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                   1819\nErläuterungen                                                      zu\n(1!8.29)\n.2. Doppelfluoride: Aluminiumnatriumfluorid AlF3 • 3 NaF.\n3. Fluoborate: Chromfluoborat, Kaliumfluoborat, Natriumfluoborat, Nickelfluoborat.\n4, Fluosulfate: Ammoniumantimonfluosulfat Sb F 3 (N H 4 ) 2 S 0 4 •\n5. Fluophosphate, Fluotantalate, Fluotitanate, Fluogermanate, Fluoniobate, Fluozirkonate,\nFluostannate usw.\nHierher gehören nicht:                                 II.\na) Natürliche Kalziumfluophosphate (z.B. Apatit) (Tarifnr. 25.10).\nb) Natürlicher Kryolith (Tarifnr. 25.28).\nc) Natürliches Kalziumfluorid (Flußspat) (Tarifnr. 25.31).\nd)  Natürliches Magnesiumfluophosphat (Wagnerit) und natürliches Lithiumaluminiumfluo-\nphosphat (Amblygonit) (Tarifnr. 25.32).\ne) Oxyfluoride der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).\nf) Fluoformiate, Fluoacetate und andere organische Fluosalze (Kapitel 29).\ng) Topas, natürliches fluorhaltiges Aluminiumsilikat (Kapitel 71).\nChloride und Oxyehloride                                             28.30\nI.\nZu A-3 gehören Antimonpentachlorid (Antimon(V)-chlorid) SbC15 , Antimontrichlorid (Anti-\nmon(IIl)-chlorid, Antimonbutter) SbC13 , Bariumchlorid BaC12 und BaC12 • 2 H 2 O, Plumbochlorid\n(Blei(II)-chlorid) Pb 012 , Plumbichlorid (Blei(IV)-chlorid) Pb 014 , Chromochlorid (Chrom(II)-chlorid)\nCr2 Cl4 und Cr 2 Cl 4 • 6 H 2 O, Chromichlorid (Chrom(Ill)-chlorid) CrCl 3 • 6 oder 12 H 2 O, Cupro-\nchlorid (Kupfer(l)-chforid) Cu Cl, Cuprichlorid (Kupfer(Il)-chlorid) Cu C!i und Cu 012 • 2 H 2 0,\nKobaltchlorid (Kobalt(II)-chlorid) CoC12 und CoC12 • 1, 11/:a, 2, 4 und 6 H 2 O, Nickelchlorid (Nickel-\n(II)-chlorid) Ni Cl 2 , Mercurochlorid ( Quecksilber(I)-chlorid) Hg2 Clz, Mercurichlorid (Quecksilber(II)-\nchlorid) HgC1 2 und alle Doppelchloride, ausgenommen Zinnammoniumchlorid, z.B. aus Ammonium\nund Magnesium, Zink, Eisen, Nickel, Kupfer, Quecksilber und Blei, aus Natrium und Magnesium,\nAntimon, Aluminium und Zinn, aus Kalium und Magnesium und Antimon, aus Kalzium und\nMagnesium, aus Magnesium und Antimon.\nZu B-1 gehören basisches Bleioxychlorid Pb Cl2 • Pb O, die anderen Bleioxychloride, z. B.\nPbC1 2 ·Pb· H 2 O, PbCl 2 • 3 Pb 0, PbC1 2 • Pb (OH) 2 und Kupferoxychloride, z.B. CuC12 • 2 CuO · 4\nH 2 O und CuC1 2 • 3 CuO · 3 H 2 O.\nZu B-2 gehören Antimonoxychlorid SbOCl, Chromoxychlorid (Chromylchlorid) CrO 2 Cl 2 ,\nWismutoxychlorid BiOCl, Zinnoxychlorid SnOCl 2 und seine Hydrate.\nHierher gehören nicht:                                 II.\na) Natiirliches Magnesiumchloroborat (Borazit) (Tarifnr. 25.30).\nb) Natürliches Magnesiumchlorid, natürliches Kalzium-Magnesiumchlorid (Tachydrit) und\nnatürliches Kupferchlorid (Nantokit) (Tarifnr. 25.32).\nc) Natürliches Kupferoxychlorid (Atacamit) und unreines Wismutoxychlorid aus der nassen\nAufbereitung wismuthaltiger Erze (Tarifnr. 26.01).\nd) Karnallitablauge (Tarifnr. 26.03).\ne) Chloride und Oxychloride der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).\nf) Chlorkalk (Tarifnr. 28.31).\ng) Chlorosalze (z. B. Chlorojodate, Chloroborate, Chlorochromate) (Tarifnr. 28.48).\nh) Natürliches Kalium-~iagnesiumchlorid (Karnallit) (Tarifnr. 31.04 oder 31.05).\nChlorite und Hypoehlorite                                            28.31\nI.\nHierher gehören Aluminiumchlorit Al (0102 ) 3 , Ammoniumhypochlorit NH4 OCl, Barium-\nhypochlorit Ba (001) 2, Bleichlorit Pb (Cl02 ) 2 , Kaliumhypochlorit KOCl · 6 H 2 0, in wäßriger\nLösung Eau de Javelle genannt; Kalziumhypochlorit, auch »Chlorkalk« genannt, im wesentlichen\naus unreinem Kalziumhypochlorit bestehend, das Kalziumchlorid und auch Kalziumoxyd und\n-hydroxyd enthält; Magnesiumhypochlorit Mg (001)2 ; Natriumchlorit NaC10 2 und Natrium-\nhypochlorit NaOCl · 6 H 2 0, in wäßriger Lösung auch Eau de Labarraque genannt, und Zink-\nhypochlorit Zn (001) 2 •\nII.\nHierher gehören nicht Chloride und Oxychloride (Tarifnr. 28.30).\nChlorate und Perchlorate                                            28.32\n1.\nHierher gehören Ammoniumchlorat NH 4 ClO 3 , Ammoniumperchlorat NH4 ClO4 , Barium-\nchlorat Ba (Cl 0 3 ) 2 , Bariumperchlorat Ba (Cl 0 4 ) 2 , Bleiperchlorat Pb(Cl 0 4 ) 2, Chromchlorat, Kalium-\nchlorat (Kalium chloricum) KC1O 3 , Kaliumperchlorat KC1O 4 , Kupferchlorat, Natriumchlorat\nNaC1O3 , Natriumperchlorat NaClO, und Strontiumchlorat Sr(ClO3 ) 2 •","1820                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(28,32)                                                       II.\nHierher gehören nicht zubereitete Sprengstoffe (Tarifnr. 36.02).\n28.33                     Bromide und 0Xl'hromide; Bromate und Perhromate; Hypohromite\nI.\nZu A gehören Kaliumbromat (Kalium bromicum) KBrO3 und Natriumbromat (Natrium\nbromicum) NaBrO 3 •\nZu B gehören Ammoniumbromid (Ammonium bromatum) NH4 Br, Bariumbromid BaBr2 und\nBaBr2 • 2 H 2 O, Cuprobromid (Kupfer(l)-bromid) CuBr und Cupribromid (Kupfer(Il)-bromid)\nCuBr2 , Kaliumbromid (Kalium bromatum) KBr, Kalium-Magnesiumbromid MgBr2 • KBr · 6 H 2 O,\nKaliumhypobromit KOBr, Kalziumbromid CaBr2 • 6 H 2 O, Natriumbromid (Natrium bromatum)\nNa Br, Natriumhypobromit NaO Br, Strontiumbromid Sr Br2 , Wismutoxybromid Bi O Br.\nII.\nHierher gehören nicht Bromide und Oxybromide der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).\n28.34                                 Jodide und Oxyjodide; Jodate und Perjodate\nI.\nZu A gehören Ammoniumjodid (Ammonium jodatum) NH4 J, Antimontrijodid (Antimon(III)-\njodid) SbJ3 , Antimonpentajodid (Antimon(V)-jodid) SbJ 5 , Antimonoxyjodid SbOJ, Bleijodid\nPbJ2 , Bleioxyjodid, Cuprojodid (Kupfer(I)-jodid) CuJ, Eisenjodid FeJ3 , Kaliumjodid (Kalium\njodatum) KJ, Kaliumzinkjodid, Kalziumjodid CaJ2 , Lithiumjodid (Lithium jodatum) LiJ, Kupfer-\noxyjodid, Mercurojodid (Quecksilber(I)-jodid) Hg2 J 2 , Mercurijodid (Quecksilber(Il)-jodid) HgJ2 ,\nNatriumjodid (Natrium jodatum) NaJ, Strontiumjodid SrJ2 • 6 H 2 O, Wismutjodid BiJ3 , Wismut-\noxyj odid Bi O J, Zinkj odid Zn J 2 •\nZu B gehören Bariumjodat Ba(JO3 ) 2 , Kaliumjodat (Kalium jodicum) KJO 3 , Kaliumhydrogen-·\njodat KH(JO 3 ) 2 , Natriumjodat (Natrium jodicum) NaJO 3 , Mononatriumperjodat NaH 4 JO 6 ,\n•     Trinatriumperjodat Na 3 H 2 JO 6 , Natriummetaperjodat NaJO 4 •                      -\nII.\nHierher gehören nicht Jodide und Oxyjodide der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.14).\n28.35                                         Sulfide, einsehließlich Polysulfide\nI.\nZu A gehört auch Natriumpolysulfid, ein Gemisch von Sulfiden des Natriums, auch mit Ver-\nunreinigungen (z. B. Sulfat oder Sulfit).\nZu B gehört auch Kaliumpolysulfid (Kalischwefelleber, Hepar sulfuris), ein Gemisch von Sulfiden\ndes Kaliums, auch mit Verunreinigungen (z. B. Sulfat oder Sulfit).\nZu D gehören Ammoniumhydrogensulfid (Ammoniumsulfhydrat) NH 4 HS, Bleisulfid PbS,\nCuprosulfid (Kupfer(I)-sulfid) Cu2 S, Cuprisulfid (Kupfer(Il)-sulfid) CuS, Strontiumsulfid SrS und\nZinksulfid Zn S, als Hydrat eine weiße Paste bildend, auch mit Zinkoxyd und anderen Verunreini-\ngungen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Natürliche Eisensulfide (nicht geröstete Schwefelkiese) (Tarifnr. 25.02), Markasit (Tarifnr.\n71.02 oder 71.04).\nb) Natürliche Doppelsulfide des Eisens mit Arsen (Arsenkies) (Tarifnr. 25.29).\nc) Natürliches Nickelsulfid (Millerit) und Wurtzit, ein natürliches Zinksulfid (Tarifnr. 25.32).\nd) Andere natürliche Sulfide wie Antimonsulfid (Stibnit, Antimonit), Antimonoxysulfid (Antimon-\nblende), Zinnsulfid und Kupferzinneisensulfid (Stannin, Zinnpyrit, Zinnkies), Quecksilber-\nsulfid (Zinnober), Kupfersulfid (Covellin, Kupferindigo, Chalkosin), Bleisulfid (Bleiglanz),\nKobaltnickelsulfid (Linnaeit), Eisennickelsulfid (•Pyrrhotin), Eisenkupfernickelsulfid (Pent-\nlandit), l\\Iolybdänsulfid (Molybdänglanz), Vanadiumsulfid (Patronit), Kupferantimonsulfid\n(Fahlerz), Kupferbleiantimonsulfid (Bournonit), Kupferarsensulfid (Enargit, Tennantit),\nWismutsulfid (Wismutglanz), Zinksulfid (Zinkblende) (Tarifnr. 26.01).\ne) Sulfide der Nichtmetalle (Tarifnr. 28.15).\nf) Sulfoselenide, Nitrosulfide, Arsenosulfide (Tarifnr. 28.48).\ng) Zubereitete Pigmente der Tarifnr. 32.07.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1821\nErläuterungen                                              zu\nDithionite (Hydrosulflte), auch durch organische Stoffe stabilisiert; Sulfoxylate            28.36\nI.\n(1) Hier her gehören Kalium-, Kalzium-, Magnesium-, Natrium- und Zinkdithionit, auch als\nHydrosulfit, Hyposulfit oder als unterschwefligsaures Salz bezeichnet, sowie Natriumsulfoxylat\nNaHSO 2 oder Na 2 SO 2 oder Kobaltsulfoxylat CoSO 2 •\n(2) Hierher gehören die zu bestimmten Verwendungszwecken mit Formaldehyd, auch mit\nZusatz von Zinkoxyd, anorganischen Salzen, quaternären Ammoniumsalzen und Glyzerin oder mit\nAceton stabilisierten Dithionite, z.B. formaldehydsulfoxylsaures Natrium (oxymethansulfinsaures\nNatrium)HO_· CH2 • SO 2 Na.\nII.\nHierher gehören nicht Sulfite und Thiosulfate (Tarifnr. 28.37).\nSulfite und Thiosulfate                                       28.37\nI.\nHierher gehören Aluminiumthiosulfat, Ammoniumsulfit (NH4 ) 2 SO3 • H 2 O, Ammoniumthio-\nsulfat (NH 4) 2 S2 O3 , Ammoniumkupferthiosulfat, Ammoniumzinkthiosulfat (NH4 ) 2 Zn(S2 O3 ) 2 • H 2 O,\nBariumthiosulfat BaS2 O3 und BaS 2 O3 • H 2 O, Bleithiosulfat, Chrombisulfit, Cuprosulfit (Kupfer(l)-\nsulfit) Cu 2 SO 3 , Cupro-cuprisulfit (Kupfer(!, 11)-sulfit) Cu 2 SO 3 • CuSO 3 mit 2 oder 5 H 2 O, Eisen-\nthiosulfat FeS2 O3 , Kaliumbisulfit (saures Kaliumsulfit) KHSO 3 , Kaliummetabisulfit K 2 S2 O5 ,\nKaliumsulfit K 2 SO 3 • 2 H 2 O, Kaliumkalziumthiosulfat, Kaliumbleithiosulfat, Kalziumbisulfit\nCaH 2 (SO 3 ) 2 , Kalziumsulfit CaSO 3 und CaSO 3 • 2 H 2 O, Kalziumthiosulfat CaS 2 O3 • H 2 O, basi-\nsches Kupfersulfit Cu(Cu 2 O · 4 H 2 O) · SO 3 • H 2 O, Magnesiumsulfit MgSO 3 • 6 H 2 O, Magnesium-\nthiosulfat MgS 2 O3 • 6 H 2 O, Natriumbisulfit (saures Natriumsulfit) NaHSO3 ,Natriummetabisulfit\n(Natriumdisulfit, Natriumpyrosulfit) Na 2 S2 O5 , Natriumsulfit Na 2 SO 3 und Na 2 SO 3 • 7 H 2 O,\nNatriumthiosulfat Na 2 S2 O3 • 5 H 2 O, Zinksulfit ZnSO 3 •\nHierher gehören nicht:                              II.\na) Dithionite, auch durch organische Stoffe stabilisiert (Tarifnr. 28.36).\nb) Sulfitablaugen (Tarifnr. 38.06).\nSulfat<- und Alaune; Persulfate                                    28.38\n1.\nZu A-4 gehören Bariumsulfat BaSO 4 , auch wasserhaltig, pastös; neutrales Bleisulfat (Blei(IV)-\nsulfat) Pb(SO 4 ) 2 , (Blei(Il)-sulfat) PbSO4 , Chromsulfat (Chrom(l11)-sulfat Cr2 (SO 4 ) 3 mit Kristall-\nwasser z.B. 18 1-12 0 sowie die Lösungen basischer Chromsulfate, Chromosulfat(Chrom(Il)-sulfat)\nCrSO4 • 1 oder 71-12 0, Cuprosulfat(Kupfer(l)-sulfat) Cu2 SO 4 , Cuprisulfat (Kupfer(Il)-sulfat)\nCuSO4 • 5H 2 O, }~errosulfat (Eisen(Il)-sulfat) FeSO 4 , Ferrisulfat(Eisen(IIl)-sulfat) Fe 2 (SO 4 ) 3 ,\nKobaltosulfat (Kobalt(Il)-sulfat) CoSO 4 • 7H 2 O, Kobaltisulfat(Kobalt(III)-sulfat) Co(SO 4 ) 3 •\n18H2 O, basisches Kobalt(Il)-sulfat 2Co8O 4 • 3Co(OH) 2 • 5H 2 O, neutrales Natriumsulfat (Glau-\nbersalz) Na 2 SO 4 und Na 2 SO 4 • 10H2 O, Natriumbisulfat (saures Natriumsulfat) NaHSO 4 , Stron-\ntiumsulfat SrSO4 , Zinksulfat Zn8O 4 • 7H2 O sowie Doppelsulfate - ausgenommen Nickel-\nammoniumsulfat - z.B. Eisenkupfersulfat (Admonter Vitriol), Ferroammoniumsulfat (Mohrsches\nSalz) Fe8O4 • (NH4 ) 2 SO4 • 6H2 O, Kaliumchrom(Il)-sulfat K 2 Cr(SO 4 ) 2 • 6H 2 O, Kobaltammonium-\nsulfat CoSO4 • (NH,) 2 SO4 • 6H 2 O, Kupferammoniumsulfat CuSO 4 • (NH4 ) 2 SO 4 • H 2 O, Magnesium-\nammoniumsulfat Mg8O4 • (NH4 ) 2 8O4 • H 2 O, Quecksilberammoniumsulfat Hg8O 4 • (NH 4 ) 2 SO 4 •\nH 2 0.\nZu B gehören Alaune, Verbindungen des Aluminiumsulfates mit Alkalisulfaten der allgemeinen\nFormel 1'1IAl(SO4 ) 2 • 12H2 O. An die Stelle des einwertigen Metalles kann auch das Ammonium-\nradikal N H 4 oder einwertiges Thallium treten und an Stelle des Aluminiums können auch andere\ndreiwertige Metalle (z. B. Eisen oder Chrom) vorhanden sein.\nZu B-2 gehören Chromalaun (Kaliumchromisulfat) KCr(SO 4 ) 2 • 12H2 O, Chromammoniak-\nalaun NH 4 Cr(SO4 ) 2 • 12H2 O, Eisenammoniakalaun NH4 Fe(SO4 ) 2 • 12H2 O, Eisenkalialaun KFe\n(SO 4 ) 2 • 12H 2 O, Kobaltalaun KCo(SO 4 ) 2 • 12H2 O, Natronalaun (Natriumaluminiumsulfat) Na Al\n.(SO 4 ) 2 • 12H2 O.\nZu C gehören nur die Salze der Überschwefel- oder Peroxydischwefels~ure H 2 S2 O8 und der\nPeroxyschwefelsäure (Sulfomonopersäure, Carosche Säure) H 2 SO 5 , z.B. Ammoniumpersulfat\n(NH4 ) 2 S2 O8 , Kaliumpersulfat K 2 S2 O8 , Kaliumperoxysulfat KHSO 5 , Natriumpersulfat Na 2 S2 O 8 •\nHierher gehören nicht: ·                             II.\na) Natürliches Bariumsulfat (Baryt, Schwerspat) (Tarifnr. 25.11).\nb) Natürliches Kalziumsulfat (Gipsstein, Anhydrit) (Tarifnr. 25.20).","1822                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(l?8.38)    c) Natürliches Natriumsulfat (Glauberit, Bloedit, Reussin, Astrakanit), natürliches Strontium-\nsulfat (Cölestin), natürlicher Alaunstein (Alunit), natürliches Magnesiumsulfat (Kieserit)\n(Tarifnr. 25.32).\nd) Natürliches basisches Kupfersulfat (Bronchantit) und natürliches Bleisulfat (Anglesit)\n(Tarifnr. 26.01).\ne) Sulfophosphate, Sulfoselenate (Tarifnr. 28.48).\nf) Gips, für zahnärztliche Zwecke gemischt oder für den Einzelverkauf hierzu aufgemacht\n(Tarifnr. 38.19).\n28.39                                                 Nitrite und Nitrate\nI.\nZu A gehören Ammoniumnitrit NH 4 NO 2 , Bariumnitrit Ba(NO 2 ) 2 , Kaliumnitrit KNO 2 und\nNatriumnitrit NaNO 2 •\nZu B-3 gehören Bleinitrat Pb(NO 3 ) 2 , Eisennitrat Fe(NO 3 ) 3 • 6 oder 9H 2 O, Kaliumnitrat\n(Kalisalpeter) KNO 3 , Kalziumnitrat Ca(NO3 ) 2 mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 16 Ge-\nwichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, Natriumnitrat Na N 0 3 mit einem Stickstoffgehalt von\nmehr als 16 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, Magnesiumnitrat Mg (N 0 3 ) 2 • 6 H 2 0,\nNickelammoniumnitrat, Strontiumnitrat Sr (N 0 3 ) 2 und Sr (N 0 3 ) 2 · 4 H 2 0.\nHierher gehören nicht:                              II.\na) Natriumkobaltinitrit (Tarifnr. 28.48).\nb) Acetonnitrate, z. B. Eisenacetonnitrat (Kapitel 29).\nc) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).\n28.40                                      Phosphite, Hypophosphite und Phosphate\nHierher gehören:                                     1.\n1. Phosphite: primäres und sekundäres Ammoniumphosphit NH4 H(HP03 ) und (NH 4 ) 2 (HP03 ),\nprimäres und sekundäres Kaliumphosphit K H (HP 0 3 ) und K 2 (HP 0 3 ), Kalziumphosphit\nCa(HPO 3 ) • 3H2 O, primäres und sekundäres Natriumphosphit ·NaH(HPO3 ) und\nNa 2 (HPO 3 ).\n2. Hypophosphite: Ammoniumhypophosphit, Bariumhypophosphit Ba (H 2 P 0 2 ) 2 , Bleihypo-               •\nphosphit, Eisenhypophosphit, Kalziumhypophosphit Ca (H 2 P 0 2 ) 2 , Natriumhypophosphit\nNa(H2 PO 2).\n3. Orthophosphate: künstliches Aluminiumphosphat Al P 0 4 , Monoammoniumorthophosphat\nNH 4 H 2 PO 4 , Diammoniumorthophosphat (NH4 ) 2 HPO 4 und Triammoniumorthophosphat\n(NH 4 ) 3 PO 4 , mit einem Gehalt an Arsen von weniger als 6 mg je kg des wasserfreien Stoffes;\nBariumphosphat Ba3 (PO4 ) 2 , Chromphosphat CrPO4 • 2,4 oder 6H2 O, Eisenphosphat\nFePO 4 • 2 oder 3H2 O, Kalirimphosphate entsprechend den Natriumverbindungen, Mono-\nkalziumorthophosphat (primäres Kalziumphosphat) CaH 4 (PO4 ) 2 • 1 oder 2H 2 O, Dikalzium-\northophosphat (sekundäres Kalziumphosphat)CaHPO 4 und CaHPO 4 • 2H 2 O mit einem Fluor-\ngehalt von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen des wasserfreien Stoffes, Trikalziumortho-\nphosphat (tertiäres Kalziumphosphat) gefällt, Kobaltphosphat Co3 (PO4 ) 2 • 2 oder 8H 2 O,\nKupferphosphat Cu3 (PO 4 ) 2 • 3H2 O, Magnesiumammoniumphosphat MgNH4 PO4 , Mangan-\n(Il)-orthophosphat Mn 3 (PO4 ) 2 • 3, 4 oder 7H 2 O, Mangan(III)-orthophosphat MnPO4 • H 2 O,\nl\\fanganammoniumphosphat NH 4 MnPO 4 • H 2 O, l\\fononatriumorthophosphat (primäres Na-\ntriumphosphat) NaH 2 PO4 und NaH2 PO4 • 2H2 O, Dinatriumorthophosphat (sekund~res\nNatriumphosphat) N~HPO 4 • 2, 7 oder 12H 2 O, Trinatriumorthophosphat (tertiäres\nNatriumphosphat) N3.aPO 4 und Na 3 PO4 · 1 oder 12H2 O, Natriumammoniumphosphat\n(Phosphorsalz) Na(NH 4 )HPO 4 • 4 oder 12H2 O, Zinkphosphat.\n4. Pyrophosphate: Mangan(II)-pyrophosphat Mn2 P 2 O 7 , Tetrakaliumpyrophosphat K 4 P 2 O 7 ,\nnetttrales Natriumpyrophosphat (Tetranatriumpyrophosphat) Na 4 P 2 O 7 wasserfrei und mit\n10H2 O, saures Natriumpyrophosphat Na 2 H 2 P 2 O 7 , Trinatriumpyrophosphat Na3 HP2 O7 •\n5. Polyphosphate: das auch als Natriumhexametaphosphat bezeichnete Graham Salz (NaPO3 )n •.\nH 2 O und die entsprechende Kaliumverbindung das Kurrol Salz (KPO 3 )n · H 2 O sowie alle\nVerbindungen der allgemeinen Formel Nan+ 2 P n O3 n+ 1 , z.B. Natriumtripolyphosphat Na 5 P 3 O10\nwasserfrei und mit 6H2 O, die Kaliumverbindungen der Tripolyphosphate, z. B. Kaliumtri-\npolyphosphat K 5 P 3 0 10 , Hexanatriumtetrapolyphosphat Na 6 P 4 0 13 •\n6. Metaphosphate: Mangan(III)-metaphosphat Mn 2 (PO 3 ) 2 • 2H 2 O, (Natrium-)Trimetaphosphat\n(NaPO 3 ) 3 • 6H 2 O und (NaPO3 ) 3 (Natrium-) Tetrametaphosphat (NaPO3 ) 4 • 411 2 0 und\n(NaPO 3 ) 4 , Maddrell'sches Salz (sogenanntes unlösliches Natriurnmetaphosphat).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                              1823\nErläuterungen                                                  zu\n(!8.40)\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Natürliche Trikalziumphosphate (Phosphorite), Apatit und natürliche Kalzium-Aluminium-\nphosphate (Tarifnr. 25.10).\nb) Natürliches Aluminiumphosphat (Wavellit, Halait) (Tarifnr. 25.32).\nc) Andere natürliche Phosphate (Kapitel 25 oder 26).\nd) Phosphomolybdate, Phosphostannate, Phosphostannosilikate (Tarifnr. 28-.48).\ne) Ammoniumorthophosphate mit einem Gehalt an Arsen von 6 mg oder mehr je kg des wasser-\nfreien Stoffes (Tarifnr. 31.05).\nArsenite und Arsenate                                           28.41\nI.\nHierher gehören Aluminiumarsenat A1AsO 4 , neutrales und saures Bleiarsenat Pb8 (AsO4 ) 2\nund PbHAsO 4 oder PbH4 (AsO4 ) 2 , Bleimetarsenit Pb(AsO 2 ) 2 , Monokaliumorthoarsenat KH2 AsO 4 ,\nDikaliumorthoarsenat :KiHAsO4 , Trikalziumorthoarsenat Ca3 (AsO 4 ) 2 , auch Dikalziumarsenat als\nVerunreinigung enthaltend, Kalziumarsenit Ca H As 0 3 , Kobaltarsenat Co3 (As 0 4 ) 2 , Tricupriortho-\narsenat (Trikupfer(II)-orthoarsenat) Cu3 (AsO4 ) 2 , Kupferarsenit (Scheeles Grün), Dinatriumortho-\narsenat Na 2 HAsO4 wasserfrei und mit 7 oder 12 H 2 O, Trinatriumorthoarsenat Na 3 AsO 4 wasserfrei\nund mit 12 H 2 O, Natriumarsenit (Natriummetarsenit) Na As 0 2 , Trimercuriorthoarsenat (Triqueck-\nsilber (11)-orthoarsenat) H~ (As 0 4 ) 2 , Zinkarsenit Zn (As 0 2 ) 2 sowie die Metall salze der Meta- und\nPyroarsensä ure.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Arsenide (Tarifnr. 28.58).\nb) Acetoarsenite (z.B. Kupferacetoarsenit) (Tarifnr. 29.45).\nc) Zubereitete Pigmente (Tarifnr. 32.07).\nd) Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).\nKarbonate und Perkarbonate, einschließlieh des handelsiiblicben Ammoniumkarbonats                 28.42\nI.\nZu A-2 gehören auch basische Bleikarbonate (Bleiweiß, Kremserweiß).\nZu A-:3 gehören Ammoniumkarbonat, auch handelsübliches, technisch nicht reines Ammonium-\nkarbonat, das als Verunreinigungen neben Chloriden, Sulfaten und organischen Stoffen noch\nAmmoniumbikarbonat und Ammoniumcarbamat enthält, ferner Berylliumkarbonat BeCO 3 oder\nBeCO3 • 4 H 2 O, Eisenkarbonat FeCO 3 und FeCO3 • 1 H 2 O, Kobaltkarbonat CoCO3 und CoCO3 •\n6 H 2 O sowie basische Kobaltkarbonate, neutrales und saures Kaliumkarbonat (Kaliumbikarbonat)\nK 2 CO3 und KHCO 3 , Lithiumkarbonat Li 2 CO 3 , Mangankarbonat MnCO3 und MnCO3 • 1 H 2 O,\nNickelkarbonat NiCO 3 • 6 H 2 O und basische Nickelkarbonate, Strontiumkarbonat SrCO 3 und\nZinkkarbonat Zn C 0 3 •\nZu B gehören Ammoniumperkarbonat, Bariumperkarbonat, Kaliumperkarbonat K 2 CO 4 und\nK 2 C2 O 6 , Natriumperkarbonat Na 2 CO 4 und Na 2 C2 O 6 •\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Kalksteine (Kapitel 25).\nb) Natürliches Kalziumkarbonat (Kreide) (Tarifnr. 25.08).\nc) Natürliches Bariumkarbonat (Witherit) (Tarifnr. 25.11).\nd) Natürliches Magnesium-Kalziumkarbonat (Dolomit) (Tarifnr.\ne) Natürliches Magnesiumkarbonat (Magnesit) (Tarifnr. 25.19).\nf) Natürliches Strontiumkarbonat (Strontianit), natürliches Natriumkarbonat (Natron, Trona,\nUrao), natürliches Nickelkarbonat (Texasit) (Tarifnr. 25.32).\ng).Natürliches Zinkkarbonat (Zinkspat, edler Galmei), natürliches wasserhaltiges Wismut-\nkarhonat (Bismutit), natürliches basisches Bleikarbonat (Cerussit), natürliches Eisenkarbonat\n(Spateisenstein, Siderit) (Tarifnr. 26.01).\nh) Natriumhydroxyd (»kaustische Soda<,) (Tarifnr. 28.17).\ni) Thiokarbonate (Tarifnr: 28.48).\nEinfache und komplexe Cyanide                                        28.43\nI.\nHierher gehören einfache und komplexe Cyanide, einschließlich der Doppelcyanide, der Oxy-\ncyanide und der Rhodanide (Sulfocyanide, Thiocyanate), z. B. Ammoniumferrocyanid (NH 4 ) 4\n[Fe(CN} 6 ], Ammoniumrhodanid NH 4 SCN, Cuprocyanid (Kupfer(I)-cyanid) CuCN, Cupricyanid\n(Kupfer(IJ)-cyanid) Cu(CN) 2 , Cuprorhodanid (Kupfer(l)-rhodanid) CuSCN, Cuprirhodanid\n(Kupfer(II)-rhodanid) Cu (SC N) 2 , lösliches und unlösliches Ferriferrocyanid (Berlinerblau, Preu-\nßischblau, Pariser blau, Miloriblau, Stahlblau, Chinesisch blau, Gasblau, Bronze blau) Fe K [Fe (C N) 6 ]","1824                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                     Erläuterungen\n(28.43) und Fe4 [Fe(CN) 6 Ja, Ferroferricyanid (Turnbullsblau) Fe3 [Fe(CN) 6] 2 , Kaliumcyanid (Cyankali)\nKCN, Kaliumferrocyanid (gelbes Blutlaugensalz) K 4 [Fe(CN) 6 ] • 3 H 2 O, Kaliumferricyanid (rotes\nBlutlaugensalz) K 3 [Fe(CN) 6], Kaliumrhodanid KSCN, Kalziumcyanid Ca(CN) 2 , Kalziumrhodanid\nCa(SCN) 2 • 3 H 2 O, komplexe Kobaltcyanide K 4 [Co(CN) 6] und K 3 [Co(CN) 6], Kupferferrocyanid\n(Kupfercyanoferrat) Cu2 [Fe(CN) 6], Natriumcyanid NaCN, Natriumferrocyanid Na 4 [Fe(CN) 8 ] • 10\nH 2 O, Natriumferricyanid Na3 [Fe(CN) 6] • H 2 O, Natriumrhodanid NaSCN, Nickelcyanid Ni(CN) 2 ,\nkomplexe Nitrocyanide wie Nitroprussidnatrium (Natriumnitrosoprussiat) Na2 [Fe(CN) 5 NO] • H 2 O,\nMercuricyanid (Quecksilber(II)-cyanid) Hg(CN) 2 , Quecksilberoxycyanid HgO • Hg(CN) 2 , Queck-\nsilberzinkcyanid Zn [Hg(CN) 4], Quecksilberkaliumcyanid K 2 [Hg(CN) 4], Quecksilberrhodanid\nHg (SC N) 2 , komplexe Selenocyanide, Zinkcyanid Zn (C N) 2 •\nHierher gehören nicht:                                II.\na) Cyanide der Nichtmeta1le (z. B. Bromcyan) (Tarifnr. 28.58).\nb) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse (Tarifnr. 38.04).\n28.44                                                 Fulminate und Cyanate\nI.\nHierher gehören Ammoniumcyanat NH 4 OCN, Kaliumcyanat KOCN, Natriumisocyanat\nNaNCO und Quecksilberfulminat (Knallquecksilber) Hg(ONC) 2 •\nII.\nHierher gehören nicht Rhodanide (Sulfocyanide, Thiocyanate) (Tarifnr. 28.43).\n28.45                    Silikate, einsebließlieb der handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate\n1.\n(1) Hierher gehören die als Silikate bezeichne~en l\\Ietallsalze der verschiedenen, frei nicht\nisolierbaren Kieselsäuren, z. B. Aluminiumsilikat, Bariumsilikat, Bleisilikat, Cäsiumsilikat, Kalium-\nsilikat, Natriumsilikat, auch als ,,.lösliches Glas« in Form glasiger Massen und in Lösung als Wasser-\nglas, Natriumkaliumsilikat (Doppelwasserglas), Kalziumsilikat, künstliches Kalziumkupfersilikat\n(lgyptischblau, Antikblau), l\\fangansilikat, Zinksilikat, Zirkonsilikat.\n(2) Die hierher gehörenden handelsüblichen Natrium- und Kaliumsilikate brauchen nicht tech-\nnisch rein zu sein.\nHierher gehören nicht:                                II.\na) Natürliche Silikate, z~ B. Lehm, Ton, Andalusit, Cyanit, Sillimanit (Tarifnr. 25.07), Kieselgur,\nTripel und dergleichen (Tarifnr. 25.12), gemeiner Serpentin oder Ophit (Tarifnr. 25.16), Meer-\nschaum (Tarifnr. 25.2.5), Speckstein, Talk (Tarifnr. 25.27), Feldspat, Leuzit, Nephelin (Tarifnr.\n25.31), Lepidolith (Aluminiumfluosilikat des Kaliums und Lithiums), Pollucit oder Pollux\n(Aluminiumsilikat des Cäsiums und Kaliums), Wollastonit (Kalziumsilikat), Rhodonit (l\\lan-\ngansilikat), Phenakit (Berylliumsilikat), Titanit (Titansilikat), Gadolinit (Berylliumsilikate in\nVerbindung mit Silikaten des Eisens, Yttriums usw.) (Tarifnr. 25.32 oder 71.02).\nb) Erze, z. B. Galmei (Kieselzinkerz, Zinkhydrosilikat), Garnierit (Nickel-Magnesiumsilikat),\nZirkon (Zirkonsilikat), Beryll (Berylliumaluminiumsilikat), Chrysokoll, Dioptas (Kupfer-\nsilikate) (Tarifnr. 26.01 ).\nc) Silicofluoride (Tarifnr. 28.29).\nd) Kiir:.stliche Zeolithe (Permutite, Natriumaluminiumsilikate) und regenerierte natürliche\nZeolithe (Tarifnr. 38.19).\n28.46                                                  Borate und Perborate\nI.\n(1) l[ i er her gehören Aluminiumperborat, Ammoniumperborat (Ammoniumperoxyborat)\nKII, 1303 , Ammoniummetaborat NH 4 BO 2 • 2 H 2 O, Ammoniumtetraborat (NH 4 ) 2 B4 O 7 • 4 H 2 O,\nl3leibora.t, Ca<.lmiumborat, Kaliumtetraborat K 2 B 4 O 7 und seine verschiedenen Hydrate, Kalium-\npentalJOrat K 2 B5 O 8 • 4 H 2 O oder K 2 O · 5 B 2 O3 • 8 H 2 O, Kaliumhypoborat (Kaliumdihydrodi-\nboranat) K 2 [ll 2 H 4 (0 H) 2 ], Kaliumperborat (Kaliumperoxyborat) KB 0 3 • ½ H 2 0, Kalziummono-\nborat CaO · B2 O3 • 2 oder 6 H 2 O, Kalziumperborat, Kobaltborat, Kupferborat, Lithiummetaborat\nLi lJ 0 2 oder Li 2 0 · Il 2 0 3 , l\\fagnesiumborat l\\lg B 2 0 4 • 3 I-1 2 0 und l\\lg H B 0 3 , Magnesiumperborat,\n1\\Iangantetraborat Mn B4 0 7 , Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax) Na 2 B4 0 7 wasserfrei (Borax-\nglas) und mit 2, 4, 5 (.Jnwelierborax) oder 10 H 2 O, Natriummetaborat NaBO 2 • 2 oder 4 I-1 2 O oder\nNa 2 O · B 2 O3 • 8 H 2 O, Natriumborat-peroxyhydrat NaBO 2 • H 2 O2 • 3 H 2 O, Natriumperborat (Na-\ntriumperoxyborat) :Na B 0 3 , Natriumperborax :Na 2 B.a 0 7 • H 2 0 2 • 9 H 2 0, Nickelborat, Quecbilher-\nborat, Zinkborat, Zinkperborat, Zirkonhorat.                                                                       -~","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                 1825\nE r I ii 11 t ~ r u n !J e n                                   7.ll\n(:2) Borah- di,.,--: ·r T,:rifmtrnnwr :-:ind Bor:1h•, diP dnrch Kristalli:-:ation o<lcr chPmischr \\'nLihn•n\ng,~wom1t!ll :--ind, :-:owie di\" :Natriumboratr, di1• durch Eindampfrn drs Salzwas~·('r:-; w•wis:-ier ~alzsL'l'll\nt;Pwonnrn wurden.\n(3) DPr Gehalt dPs ~;atrinmhorat,,,,.; an BorsämP Yon 1\\7 nrwichtslrnndertteilen B 2 0 3 bezieht sich\n11icht auf den wa:-.serfn·ien Stoff.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Natürliche unreine Natriumborafr (Rasorit. hf'rnit, Tinkal). natürliche Kalziumbornte,\nKalzinrnnatriumborate odn Kalzium-Jfa;.nwsiumborate (z.B. Borazit, Pandermit, Prizrit)\n(Tarifnr. 2;\"'>.30).\nb) Fluoborate (Tarifnr. 28.29).\nc) Bormmlfitr, Borowolframate (Tarifnr. 28.48).\nSulze und Siiur.-n dt>r :\\lf'tallox~:de (z. n. Chromatt>, Pt>rman!1anat.-, Stmmate)              :!8.47\nI.\nZu A g(' hört Kobaltzinkat (Kobaltgrün, Rinmannsgrün).\nZu B gehören Kobaltaluminat (Kobaltblau), Bleiantimonat (Neapelgelb).\nZu C-1 gehören Ammoniumhichromat {NH 4 ) 2 Cr 2 0 7 , Kaliumbichromat K 2 Cr2 0 7 , Natriumbi-\nchromat Na 2 Cr 2 0 7 • 2 H 2 0.\nZu C-2 gehören neutrale und basi:--chc Chromate, z.B. Aluminiumchromat, Bariumchromat\n(Ultramaringelb, Barytgelb), Bleichromat {Chromgelb, Chromorange, Chromrot), Kaliumchromat,\nKalziumchromat, Natriumchromat, Strontiumchromat (Strontiumgelb), Zinkchromat (Zinkgelb).\nZu D gehören\n1. Bisrnutate: Kaliumhismutat K Bi 0 3 , Natriummetabismutat Na Bi 0 3 , Natriumorthohisrnutat\nNa3 Bi0 4 •\n2. Ferrate und Ferrite: Natriumferrit Na Fe 0 2 , Natriumferrat-(Il) (Natriumhydroxoferrat-(II))\n~a 2 [Fe (0 H) 4 ], Kaliumferrat-(VI) K 2 Fe 0 4 , Bariumferrat Ba Fe 0 4 • H 2 0, Magnesium-\nferrat-(III) ~lg Fe 2 0 4 •\n:3. Germanate (Ortho-, Meta-, Di- und Tetragermanate): Natriumorthogermanat Na 4 Ge 0 4 ,\nNatriummetagcrmanat Na 2 Ge0 3 • 7 H 2 0, Natriummetadigermanat Na 2 Ge 2 0 5 , Natrium-\ntetragermana t Na 2 Ge~ OIJ.\n4. Manganate und Permanganate: Bariummanganat Ba Mn 0 4 , Kaliummanganat K 2 Mn 0 4 ,\nKaliumpermanganat K Mn 0 4 , auch in Pastillen, Kalziumpermanganat Ca (Mn 0 4 ) 2 • 5 H 2 0,\nNatriummanganat Na 2 l\\1n0 4 • 4, 6 oder 12 H 2 0, Natriumpermanganat NaMn0 4 • 3 H 2 0.\n5. Molybdate, Paramolybdate, Di-, Tri-, Tetra- und andere Polymolybdate: Ammoniummolyb-\ndat (NH4 ) 2 ~fo0 4 , Ammoniumhexamolybdat (NH 4 ) 5 H [l\\fo 6 0 21 ] • 3 H 2 0, Natriummolybdat\nNa 2 l\\fo0 4 , Bleimolybdat PbMo0 4 , Kalziummolybdat Cal\\fo0 4 •\n6. Niobate: Natriummetaniobat 2 NaNb0 3 • 7 H 2 0, Natriumorthoniobat Na 3 Nb0 4 , Kalium-\nperoxyniobat K 3 Nb0 8 .\n7. Plumbate (Orthoplumbate oder Tetroxoplumbate-(IV), Metaplumbate oder Trioxoplum-\nbate-(I V), Hydroxoplumbate oder Hexahydroxoplumbate-(IV)) und Plumbite: Barium-\northoplumbat Ba 2 Pb 0 4 , Kaliumhexahydroxoplumbat K 2 [Pb (0 H) 6 ], Kalziumorthoplumbat\nCa 2 Pb0 4 , Kalziummetaplumbat Ca Pb 0 3 , Natriumhexahydroxoplumbat Na 2 [Pb(OH) 6],\nStrontiumorthoplumbat Sr2 Pb 0 4 •\n8. Rhenatc, Perrhenate, Rhenite: Natriumrhenat Na 2 Re0 4 , Kaliumperrhenat KRe0 4 , Kobalt-\nperrhenat Co(Re0 4 ) 2 • 5 H 2 0, Natriumrhenit Na 2 Re0 3 •\n9. Stannate (Ortho-, Meta- und Parastannate) und Stannite: Aluminiumstannat, Bleistannat\nPb [Sn (0 H) 8 ], Chromstannat, Chromkalziumstannat, Kaliumstannat K 2 [Sn (0 H) 6 ], Magne-\nsiumstannat Mg2 Sn 0 4 , Kupfersta1111at, Kobaltstannat (Zoelinblau, Zoeruleum) Co 2 Sn 0 4 ,\nNatriumstannat (Natriumhexahydroxostannat, Präpariersalz) Na 2 Sn 0 3 oder Na 2 [Sn (0 H) 6],\nNatriummetastannat Na 2 8n 5 0 11 • 4•H 2 0, Strontiumstannit Sr [Sn 0 2 ], Strontiumstannat\nSr [Sn(OH) 6 ], Zinkstannat Zn 2 Sn04 •\n10. Tantalate: Eisentantalat Fe (Ta 0 3 ) 2 , Natriumorthotantalat Na~ Ta 0 4 , Kaliumperoxytantalat\n, K 3 Ta0 8 • ½ H 2 0.\n11. Titanate (Ortho-, Meta-, Peroxy-, neutrale und saure Titanate): Bariumtitanat Ba 2 Ti 0 4 ,\nBleititanat Pb Ti 0 4 , Kaliumperoxytitanat K 4 Ti0 4 • 4 H 2 0 2 • 2 H 2 0.\n12. Vanadate (Ort1o-, Meta-, Pyro-, Hypo-, neutrale und saure Vanadate): Ammoniummeta-\nvanadat NH 4 V0 3 , Kaliumdiperoxovanadat KH 2 [V0 2 (0 2 ) 2 ] • H 2 0, Natriumorthovanadat\nNa8 VO, · 10, 12 oder 16 H 2 0.\n13. Wolframate (Ortho- oder Mono-, 1'1eta-, Para-, Hexa- und Dodekawolframate): Ammonium-\northowolframat (NH4 ) 2 W0 4 , Bariumwolframat Ba W0 4 , Bleiwolframat Pb W0 4 , Chromwolf-\nramat Cr(W0 4 ) 3 , Kaliumorthowolframat K 2 W0 4 • 2 H 2 0, Kaliummetawolframat K 2 W 4 0 13 •\n8 H 2 0, Kalziumwolframat Ca W0 4 , Magnesiumwolframat MgW0 4 •\n14. Zirkonate: Kalziummetazirkonat CaZr0 3 , Natriumorthozirkonat Na 4 Zr04 •","1826                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                    Erliiuterungen\n(:?~.-li)\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Natürliches Kupferbleivana<lat (Mottranit), natürliches Bleichromat (Krokoit) (Tarifnr. 25.32).\nb) Nati~rliches Berylliumaluminat (Chrysoberyll), natürliches Berylliumsilicoaluminat (Euklas)\n(Tanfnr. 25.32, 71.02 o<ler 71.04).\nc) Natürliches Ferroferrit (Magnetit, Magneteisenstein), natürliches Bleimolybdat (Wulfenit),\nnatürliches Kalziumwolframat (Scheelit), natürliches Kalium-Uranvanadat (Carnotit), natür-\nliches basisches Zink-Bleivanadat (Descloizit), natürliches Bleichlorovanadat (Vanadinit),\nnatürliches Eisentitanat (Ilmenit), natürliche Eisen-Mangan-Tantalniobate (Tantalit, Niobit,\nColumbit) (Tarifnr. 26.01).\nd) Eisenhammerschlag (Tarifnr. 26.02).\ne) Zinnhaltige Rückstände aus der Bleiraffination (Harris-Prozeß), sogenanntes unreines Kal-\nziumstannat, (Tarifnr. 26.03).\nf) Mennige (Bleiorthoplumbat) (Tarifnr. 28.27).\ng) Fluosalze, z. B. Fluotitanate, Fluowolframate (Tarifnr. 28.29).\nh) Thioantimonate, Chlorochromate, Chloromolybdate, Sulfatomolyb<late, Phosphowolframatc,\nArnenowolframate, Borowolframate, Silicowolframate, Phospho- 1mcl Rilicostannate, Thio-\nrhenate (Tarifnr. 28.48).\ni) Salze organischer Wolframsiinren, z. B. Oxalowolframate (KapitC'l 29).\nk) Farbkörper, z. B. auf <ler Grundlage von Chromaten (Kapitel 32).\nI) Unrichtig als \"Ferrate\" bezeichnete Gemische von EisC'noxyden mit anderen Metalloxyden\n(Tarifnr. 32.08).\n;\\ndere Salze und Per!i-alze der anorganhwhen Siim·t•n, ausnt-nomnwn ,\\zidt•\nZu A gehören:                                      I.\n1. Seleni<lc nn<l Hy<lrogenselenicle (sanrc Selenide): Bleiselenid Pb 8e, Cadmiumseh•uid C<l SP,\nKaliumselenicl K 2 Se, Natriumhydrogenselenid Na HSe, Quecksilher(II)-selenid Hg Se._\n2. 8elenite und Hydrogenselenite: Natriumselenit Na 2 SeO 3 und :Na 2 SeO 3 • :i H 2 O, Natrium-\nhydrogensel1mit NaHSeO 3 •\n3. Selenate: Ammoniumselenat (N H 1) 2 Re Ü-1, Cadmiumsel<'mlt Cd :--\\e 0 4 • 2 H 2 0, NatriurnsPIPnat\nNa 2 SeO 4 und Na 2 SeO 1 • 10 H 2 O.\n4. Telluride: Kaliumtellurid K 2 Te.\n5. Tellurite: Kalziumtellmit Ca Te 0 3 , Natriumtcllurit Na/l'e 0 3 •\n6. Tellurate: Amnwniumtellurat (NH 4 ) 2 Te0 4 , Natriumtcllurat Na 2 Te0 4 · 2 H2 0, QnN·k-\nsilber(II)-orthotcllurat Hg3 Te0 6 , Quecksilber(Il)-metatPllurat HgTe0 4 · 2 H2 0.\n/\n--.\n7. Salze ,,gemischt zusammengesetzter„ Säuren des Selens oder <les Tellurs, z. B. Sulfo:--e!Pnicle,\nSnlfoselenate, Sulfotellurate.\nZu B gehören Chlorosalze, wie Chlorobrornate, Chlorojodate, Chlorophosphate, Chloroborate,\nChloromolybdate, Chlorovanadate, Nitrophosphate, Kobaltinitrite, z. B. Kaliumhexakobaltinitrit\nK3 [Co(N 0 2 ) 6 ], Phosphosilikate, Phosphomolybdate, . Phosphowolframate, Phosphostannate,\nArsenomolybdate, Arsenowolframate, Borowolframate, Alumosilikate, Silicowolframate, Vanado-\nsilikate, Siiicostannate, Nitrosulfide, Sulfophm,phate (Thiophosphate), Sulfonitrate, Sulfoan,Pnate\n(Thioarsenate), Sulfoarsenite (Thioarsenite), Arsenosulfide, Borosulfite, Sulfokarhonate (Tliio-\nkarbonate), Sulfoantimonate (Thioantimonate), Sulfomolybdate (Thiomolybdate), Germanosulfide\n(Thiogermanate), Thiostannatl>, Thiorhenate.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Natürliches Blei-Kupferselenid (Zorgit) (Tarifnr. 25.32).\nb) Natürliches Blcichlorophosphat (Pyromorphit), natürliches Bleichlorovana<lat (Vanadinit),\nnatürliches Kobaltarsensulfid (Kobaltglanz), natürliches Kupfereisengermanosulfid (Germa-\nnit), natürliches ~fagnesium-Aluminium-Silicornnadat (Roscoelith, Vanadiumglimmer),\n(Tarifnr. 26.01 ).\nc) Fluosalze (Tarifnr. 28.29).\nd) Einfache untl komplexe Cyanide (Tarifnr. 2K.43).\ne) Salze der StickstoffwassPrstofüiiure· (Azide) (Tarifm. 28.57).\nVI. Verschiedenes\nEdPlmetalle in kolloidem Zustand; Edelmetallamals,amt'; Salw (n~w.)\nI.\nZu A gehören die im Kapitel 71 aufgeführten Edelmetalle Silber, Gold, Platin, Iridium, Osmium,\nPalladium, Rhodium und Ruthenium in kolloidem Zustand, auch mit Zusatz von Schutzkolloiden\n(z. B. Gelatine, Kasein, Fischleim).\nZu B gehören die Legierungen der Edelmetalle mit Quecksilber und die Amalgame, die gleich-\nzeitig Edelmetalle und andere Metalle enthalten.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1827\nErläuterunnen                                                ZU\n(~S.4!1)\nZu C gehören:\n1. Ox,vJe, Perox_v<fo und Hydroxyde der Edelmetalle, die den Verbindungen des Teilkapitels IV\nentsprechen.\n2. Anorganische Salze und Persalze der Edelmetalle, die den Verbindungen des Teilkapitels V\nentsprechen.\n3. Phosphide, Karbide, Hydride, Nitride, Silicide und Boride, die den Verbindungen der Tarifnrn.\n28.55 bis 28.57 entsprechen.\n4. Organische Verbindungen der Edelmetalle, die den Verbindungen des Kapitels 29 entsprechen.\n5. Verhindungen, die gleichzeitig Edelmetalle und andere Metalle enthalten, z. B. Doppelsalze\neines beliebigen Metalles und eines EdelmetalleH oder komplexe Ester, die Edelmetalle ent-\nhalten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Natürliches Silberchlorid und -jodid (Kerargyrit, Hornsilber), natürliches Si\\.bersulfid (Silber-\nglanz, Akanthit, Argentit), natürliches Silberantimonsulfid (Pyrargyrit, Antimonsilberblende,\nAntimonsilberglanz, Polybasit), natürliches Silbersulfoarsenid (Arsensilberblende, Proustit,\nSchwarzsilber) (Tarifnr. 26.01).\nb) Amalgame anderer .Metalle als Edelmetalle (Tarifnr. 28.58).\nc) Ätzstifte, sogenannte Höllensteinstifte, die außer Silbernitrat geringe Mengen Natrium- oder\nKaliumnitrat oder auch Silberchlorid enthalten (Tarifnr. 30.03).\nd) i•Cassius Purpur«, ein Gemisch von Stannih,rdroxyd und kolloidem Gold (Kapitel 32).\nßadioakth'e <>hemist·he Elenwnte und radioaktive Isotop<' (usw.)                   28.50\nI.\n(1) Hierher gehören die in Vorschrift6 aufgeführten radioaktiven Elemente und Isotopen und\ndie als \"Transurane-. bezeichneten Elemente Americium, Curium, Berkelium, Californium sowie die\nanorganischrn und organischen Verbindungen dieser radioaktiven Elemente und IHotop<'n.\n(2) Hierher gehören auch Elemente - ursprünglich ohne einen natürlich bestimmten freiwilligen\nZerfall <ler Atome - die sich durch einen Beschuß mit atomaren Teilchen von hoher kinetischer\nEnergie (z. B. mit Protonen aus dem Cyclotron oder mit Neutronen eines Atommeilers) genau so wie\n>-•radioaktive Elemente~ verhalten (kihrntliche raclioaktive Isotope). K iinstliche radioaktive Isotope\nsind z. B. radioaktiver Phosphor, radioaktives Kobalt, radioaktiver Kohlenstoff, radioaktives ,Jod.\n(3) Hierher gehörPn ferner die radioaktiven Isotopen des Thoriums und des Urans sowie an Uran 235\nangereichertes Uran, an Uran 235 verarmtes, dadurch an Uran 238 angereichertes Uran, an Uran 233\nangneichertes Thorium und deren anorganische und organische Verbindungen sowie Legierungen\ndes Plutoniums, in denen Plutonium gewichtsmäßig überwiegt, und Legierungen, die an Uran 235\nangereichertes Uran, Uran 233 oder Plutonium enthalten, in denen die --Kernmetalle,, gewichts-\nmäßig überwiegen.                                                                              -\nCi) Waren dieser Tarifnummer können in Glas- oder Platinröhren, hohlen Platinnadeln oder Stahl-\nröhren ei ngcschlm,sen sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Radioaktive Erze und andere radioaktive mineralische Stoffe oder radioaktive Aschen (Ab-\nschnitt V).\nb) Stabile Isotope (Tarifnr. 28.51).\nc) Anorganische und organische Verbindungen des natürlichen Thoriums und Urans (Tarifnr.\n28.52).\nd) Ferro-Uran (Tarifnr. 73.02).\ne) Natürliches Thorium und Uran in natürlichem Zustand (Tarifnr. 81.04).\nf) Düsen uncl andere Maschinenteile, die radioaktiv gemacht worden sind (in der Regel Abschnitt\nXVI).\nlsoto1,e chemist•her Elemente, soweit nicht in Tarifnr. 28.aO genannt (usw).              28.51\nI.\n(1) Hier hergeh ören nur Isotope, die von ihrem natürlichen Element vermittels Diffusion durch\nporöse Röhren, durch elektromagnetische Auslese oder durch fraktionierte Elektrolyse abgetrennt\nworden sind, sowie die »angereicherten Isotopen«, eine besondere Erscheinungsform chemischer\nElemente, deren natürlicher Isotopenanteil künstlich vergrößert worden ist.\n(2) Hierher gehören schwerer ,vasserstofT (Druterium) D, überschwerer Wasserstoff (Tritium) T,\nschweres Was:-;er (Deuteriumoxyd) D 2 0, schwcn•:-; Paraffinwachs, Deuterium enthaltende Gemische\noder Lösungen mit f'inem Gehalt an Deuteriumatomen im Verhältnis zu \\Vasserstoffatomen ,vie\n1 : 5000 und mehr, schweres Acetylen, schweres Methan, schwere K,sigsäuren, Kohlenstoffisotop C13 ,\nLithium 6 Li 6 und Lithium 7 Li 7 •\n5•","1828                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                  E rlä u lern ll!J en\n(:?S.,,l)\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Natürliche chemische Elemente.\nb) Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (Tarifnr. 28.fi0).\nSalze und andere anornanisrhe oder organische \\rl•rbindungen des Thoriums (usw.)\nI.\nHierher gehören auch gemischte Verbindungen, z.B. die Doppelsab.:e der Metalle dieser Tarif-\nnummer und anderer :Metalle, Rowie Gemische von Ytterbiumoxyden (Ytterbinerde) und von Oxyden\nanderer Metalle der seltenen Erden (Tcrbinerden), auch untereinander gemischt.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Natiirliche ,Verbindungen der seltenen Erden, z.B. Xenotit, (komplexe Phosphate), Gadolinit\noder Ytterbit und Cerit (komplexe Silikate),· Samarskit (Tantalniobat der seltenen Erden)\n(Tarifnr. 25.32).\nb) Monazit (Phosphat des Thoriums und seltener Erden), Thorit (wasserhaltiges Tboriumsilikat)\n(Tarifnr. 26.01).\nc) Salze und andere anorganische und organische Verbindungen der Erzeugnisse der Tarifnr.\n28.50 oder 28.51.\nd) Ferrocer (Cereisen) (Tarifnr. 36.07).\n:!8.ö--1                                              \\\\Tasserstoffperoxyd\nI.\nWasserstoffperoxyd (Wasserstoffsuperoxyd) H 2 0 2 darf zur Erhaltung seiner Beschaffenheit\ngeringe Mengen von stabilisierenden Substanzen (z. B. Borsäure, Zitronensäure) enthalten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Wasserstoffperoxyd in Auflil.achung für den Heilgebrauch (Tarifnr. 30.03).\nb)Verfestigtes, z.B. an Harnstoff gebundenes Wasserstoffperoxyd (Tarifnr. 38.19).\n28.56                                                      Phosphide\nI.\nHierher gehören Arsenphosphid, Bariumphosphid, Borphosphid, Cadmiumphosphid, Eisen-\nphosphid (Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von 15 oder mehr Gewichtshundertteilen,\nKalziumphosphid, Kupferphosphid (Phosphorkupfer) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als\n8 Gewichtshundertteilen, Manganphosphid, Siliziumphosphid, Wasserstoffphosphid (Phosphor-\nwasserstoff), Zinkphosphid, Zinnphosphid.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Verbindungen von Phosphor mit Saruerstoff (Tarifnr. 28.10 oder 28.13).\nb) Verbindungen von Phosphor mit Halogenen (Tarifnr. 28.14).\nc) Verbindungen von Phosphor mit Schwefel (Tarifnr. 28.15).\nd) Phosphide der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).\ne) Ferrophosphor mit einem Gehalt an Phosphor von weniger als 15 Gewichtshundertteilen\n(Kapitel 73).                                              ·\nf) Pho:--phorkupfer (Kupferphosphid) mit einem Gehalt an Phosphor von 8 oder weniger Gewichts-\nhundertteilen (Kapitel 74).\n28.ö6                             Karbide (z. 8. Siliziumkarbid, Borkarbid, Metallkarhide)\n1.\nZu C gehören Aluminiumkarbid, Aluminiumborkarbid, Bariumkarbid, Borkarbid und die\nKarbide des Wolframs, Zirkons, Chroms, Mangans, Molybdäns, Vanadiums, Titans, Tantals,\nHafniums, Niobs, Lithiums, Berylliums.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Verbindungen des Kohlenstoffs mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.13), mit Halogenen (Tarifnr. 28.1-!\noder 29.02), mit Schwefel (Tarifnr. 28.15), mit Edelmetallen (Tarifnr. 28.49), mit Stickstoff\n(Tarifnr. 28.38), mit Wasserstoff (Kapitel 27 oder 29).\nb) :Mischungen unverarbeiteter Karbide,_ zum He!stellen von Plättchen, Stäbchen und ähnlichen\nFormstücken für Werkzeuge zubereitet (Tarifnr. 38.19).\nc) :\\lühlsteine, Schleif-, Polier- und Wetzsteine aus Siliziumkarbid (Tarifnr. 68.04: oder 68.05).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             1829\nErläuterunnen                                                 zu\nd) 8iliziumkarbid als Schleifstoff in Pulver- oder Körnerform auf Gewebe, Papier, Pappe oder         (2S.51i)\nandere Stoffe aufgebracht (Tarifnr. 68.06).\ne) ::\\Iischungen der Metallkarbide, zu Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnlichen Formstücken\nfür Werkzeuge verarbeitet (Tarifnr. 82.07).\nHydride, Xitride, Azide, Silieide uml ßoride\nI.\nZu A gehören Hydride der Nichtmetalle Arsen, Bor und Silizium und der Metalle, einschlie-ß-\nlieh der als Alanate bezeichneten Metallhydride vom Typus MHn · nAlH3 = l\\1(AlH 4 ) 11 , z.B.\nLithiumaluminiumhydrid Li (Al H 4 ).\nZu B gehören Nitride der Nichtmetalle und Metalle.\nZu C gehören l\\letallsalze der Stickstoffwasserstoffsäure, z.B. Bleiazid, Natriumazid, Queck-\nsilberazi<l.\nZu D geh ö 'r e n Silicide und Bori<le der Nichtmetalle und :Metalle.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Verbindungen des Wasserstoffs mit Sauerstoff (Tarifnr. 22.01, 28.15, 28.54 oder 28.58), mit\nStickstoff (Tarifnr. 28.16), mit Phosphor (Tarifnr. 28.55), mit Kohlenstoff (Kapitel 27 oder 29),\nmit anderen Nichtmetallen als Arsen, Bor und Silizium (Tarifnr. 28.06 oder 28.13).\nb) Verbindungen des Stickstoffs mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.13), mit Halogenen (Tarifnr. 28.14),\nmit Schwefel (Tarifnr. 28.15), mit Wasserstoff (Tarifnr. 28.16 oder 28.28), mit Kohlenstoff\n(Tarifnr. 28.58).\nc) Verbindungen des Siliziums mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.13), mit Halogenen (Tai:ifnr. 28.14),\nmit Kohlenstoff (Tarifnr. 28.56).\nd) Verbindungen des Bors mit Sauerstoff (Tarifnr. 28.12), mit Halogenen (Tarifnr. 28.14), mit\nSchwefel (Tarifnr. 28.15), mit Phosphor (Tarifnr. 28.55), mit Kohlenstoff (Tarifnr. 28.M).\ne) Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen, die Silizium enthalten (Tarifnr. 73.02 oder 74.02).\nf) Borkupfer (Tarifnr. 74.02).\ng) Silicoaluminium (Kapitel 76).\nAmh>re anornanisehe Verbindungen (usw.)                                   28.58\nI.\nZu A gehört mit Ionenaustauschern behandeltes \\Vasser.\nZu C gehören anderweit weder genannte noch inbegriffene anorganische chemische Erzeug-\nnisse sowie bestimmte, in Vorschrift 2 aufgeführte Kohlenstoffverbindungen, z. B. Kalziumcyan-\namid mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 25 Gewichtshundertteilen des wasserfreien\nStoffes, Bleicyanamid, Nichtmetalloxysulfide, Alkaliamide (z.B. Natriumamid NaNH2 ), Queck-\nsilberchloroamid (Hydrargyrum praecipitatum album) Hg Cl N H 2, Phosphoniumbromid, -chlorid\nund -jodid; Trichlorsilan.\nII.\nHierher gehört nicht natürliches Wasser, auch gefiltert, sterilisiert, gereinigt (Tarifnr. 22.01\noder 25.01 ).","1830                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                        Erläuterungen\nKapitel 29\nOrganische chemische Erzeugnisse\nZu V orsc h ri ft 1 d: Lösungen sind nur die echten Lösungen. Sie sind wie die gelösten Rtofft_•\nzu tarifieren, wenn beim Lösen keine chemiHche Reaktion eingetreten ist und WPJlll niehts und\"res\nb_estimmt ist. Wäßrige Dispersionen (Suspensionen, Emulsionen, auch Kolloide) stehe11 den wiil3-\nr,gen Lösungen nur gleich, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.\nZu Vorschrift 1 f: Stabilisierungsmittel im Sinne dieser Vorschrift sind auch Konserviernng~,-\nmittel.\nZu Vorschrift 3: Bisulfitverbindungen von Verbindungen - mit einer Aldehyd- oder Keto-\ngruppe in der Molekel sind unter Berücksichtigung der chemischen Konstitution der gesamt('n\nMolekel als Sulfoderivate der entsprechenden Alkohole zu tarifieren.\nZu Vorschrift 5 e: Diese Vornchrift bestimmt nur die Zuweisung der Halogenide der Carbon-\nsäuren zu den Tarifnummern. Für die Tarifierung innerhalb der Tarifnummer gilt die Vorschrift 8.\nZu Vorschrift 8 b: Der Begriff rSalze-. u..mfaßt, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die\nsaun·n, die basischen und die Doppelsalze.\nI. Kohlenwassf'rstoffe, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderirnte\n:!!).()1                                                    Kohlt>nwasserstofie\nI.\n(1) Kohlemrnsserstoffe sind Verbindungen, die in ihrer l\\folekel ausschließlich Kohlenstoff uwl\nWasserstoff enthalten. Je nach Art der Kohlenstoffbindung 8ind Hie in folgende große Gruppen\neiuuteilen:\n1. Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkane).\n2. UngGsättigte acyclische Kohlenwasserstoffe (Alkene, Alkine).\n:t Gesättigte und ungesättigte alicyclische Kohlenwasserstoffe (Cycloalkane, Cycloalkene,\nCycloalkine).\n4. Aromatische Kohlenwas:,.;en;toffe (Arane).\n(2) Gesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffe, die durch (•infache KohlPn-\n1      1  1   1\nstoffbindungen - C - C - C -                C-    zu einer geraden Kette, nicht aber untPr Ringr,;chluß ver-\n/      1  1   1\nknüpft sind und nach der allgemeinen Formel Cn H 2 n+ 2 eine homologe Reihe bilden.\n(3) Kohlemrns::-;erstoffe mit verzweigter Kette sind Verbindungen, in deren Molekel ein oder\nmehrere nicht endständige oder mehrere endständige Wasserstoffatome geradkettiger Kohlen-\nwasserstoffe durch Reste anderer Kohlenwasserstoffe (Alkylreste) substituiert sind.\n(4) Kohlenwasserstoffe mit gerader Kette werden als normale, Kohlenwasserstoffe mit ver-\nzweigter Kette als iso-Kohlenwasserstoffe bezeichnet.\n(5) Ungesättigte acyclische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffe, die ähnlich wie die ge-\nsättigten Kohlenwasserstoffe gerade oder verzweigte Ketten bilden, jedoch mindestens eine Doppel-\nbindung (Alkene) oder eine Dreifachbindung (Alkine) von Kohlenstoffatom zu Kohlenstoffatom\naufweisen. Sie enthalten bei gleicher Anzahl von Kohlenstoffatomen 2, 4, 6 .... usw. Wasserstoff-\natome weniger als die entsprechend gesättigten Kohlenwasserstoffe.\n(6) Alkene mit einer Doppelbindung sind Kohlenwasserstoffe, die eine homologe Reihe der allge-\nmeinen Formel C11 H 211 bilden.                          .\n(7) Zu den Alkenen mit mehreren Doppelbindungen gehören nach dem gegenseitigen Ab:..;tand\nder Doppelbindungen:\n1. Kohlenwasserstoffe mit kumulierten Doppelbindungen, bei denen die Doppelbindm1gen un-\nmittelbar aufeinander folgen.                                                              ·\n~- Kohlenwasserstoffe mit konjugierten Doppelbindungen, bei denen zwischen zwl•i Dopp<'l-\nbirnlungeu eine Einfachbindung liegt.\n3. KohlPmrns:;PrstofTe mit isolierten Doppelbindungen, bei denen der Ab8tand zwi~clien xwei\nDoppl·lbindungcn durch mindesten:-- zwei oder rrH•l1n•re Einfachbindungen vergrößert ist.\n(8) Alkine sind Kohlenwasser;-,;toffo, die ühnliche homologe Reilien wie die Alkane und Alkene\nbilden. Bei gleichhil·ibendcr Kohlenstoffzahl besitzen die Alkine für jede Dreifachbindung vier\n,vas:-\\erstoffatonw wenig1•r als diP cntspn•chC'nden Albrne. l)iC' allgPmPine Forn}('] fiir Kohlen-\nwa~serstoffe mit Dn·ifachbindung<'n lautd hPi t-'iner Dreifachbindung(\\ H 211 _ 2 , lwi zwPi ])rejfach-\nhindnn'.,!1·11 C', 1 ll~ 11 ~ 6 ll:-\\W.                                                                      •\n_,>","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1831\nErliiuterunnen                                           zu\n(!l) ( :r.-:ii.ttigte und ungesättigte alicyclische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenwasserstoffr, die (29.01)\nhin geschlossenes System konjugierter Dopprlhindnngen im sechsgliedrigen Ring enthalten. Zu\nihnen gehören:\n1. GeRättigte alicyclische Kohlenwasserstoff<· mit einem Ring (monocycfü,ch).\n2. Ungrsiittigte alicyclische Kohlenwasserstoffe mit einem Ring.\n3. Gesättigte und ungesättigte alicyclischc Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mrhr Ringen\n(bi- oder polycyclisch).\n(10) Aromatische Kohlenwasserstoffe sind Kohlenvmsserstoffe, die mindestens in einem Ring\nsechs Kohlenstoffatome mit einem geschlossen konjugierten System von Doppelbindungen ent-\nhalten. Sie ,verden untertrilt in Kohlenwasserstoffe mit einem Ring und in Kohlenwasserstoffe mit\nzwei o<lcr mehr Ringen.                                                 -\nZu B gehören Acetylen, Al1en, Al1ylen (Methylacetylen), Äthan, Butadien, Butylen, Cyclobutan\n(Tetramethylcn), Cyclopropan (Trimethylen), Isobutylen, l\\~~than, Propan, Propylen, Vinylacetylen,\nmit einem Reinheitsgrad bis 99,0 Gewichtshunderttcilen; Athylen und Butan mit einem Reinheits-\ngrad bis 99,9 Gcwichtshundertteilen.\nZu C gehören Cyclohexan, Cyclopentan, Dekan, Hexakontan, Heptan, Hexan, IRooktan,\nOktan, Pentadekan, Pentan, Triakontan.\nZu D gehören nur Naphthalin mit einem Erstarrungspunkt nach DIN 51556 von 79,4° C\nund darüber, Diphenyl, Anthrazen mit einem Anthrazengehalt von mehr als 80 Gewichtshundert-\nteilen.\nZu E gehören Kohlenwasserstoffe wie in Absat1. B, jedoch mit einem höheren Reinheitsgrad;\nKohlenwasserstoffe wie in Absatz C, jedoch chemisch rein; andere Kohlenwasserstoffe, z. B. Ace-\nnaphthen, Xthylbenzol, Azulen (z.B. Chamazulen, Guajazulen, Vetiverazulen), 3,4-Benzpyren,\nBisabolen, normal-Butylbenzol, Cadinen, Camphen, Caryophy1len, Cumol (Isopropylbenzol),\nCyclooktatetraen, Cymol (Isopropyltoluol), Dekahydronaphthalin, 1,2-5,6-Dibenzanthrazen, Di-\nhydronaphthalin, Diphenylmethan, Dipenten (inaktives Limonen), Dodecylbenzol, Fluoranthen,\nFluoren, lndan, Inden, Isopren (Methylbutadien), Limonen, · Menthan, Menthen, Mesitylen\n(1,3,5-Trimethylhenzol), Methylantbra1.en, Methylvinylacetylen, Myrcen, Nonylnaphthalin, Penta-\nmethylbenzol, Phel1andren, Phenanthren, alpha-Pinen, beta-Pinen, Pregnan, Pseudocumen\n(1,2,4-Trimethylbenzol), Pyren, Reten, Squalen, Stilben (1,2-Diphenyläth):len), Styrol, Sylvestren,\nbeta-Terpinen, Triphenylmethyl, Triphenylmethan, Zingiberen.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Stadtgas, Ferngas, Wassergas, Generatorgas (Tarifnr. 27.05a).\nb) Erdöl, Schieferöl und ähnliche Mineralöle (Tarifnr. 27.09 oder 27.10).\nc) Butan, Erdgas, Propan und ähnliche Kohlenwasserstoffe, chemisch nicht einheitlich\n(Tarifnr. 27.11).\nd) Vaselin (Tarifnr. 27.12).\ne) Paraffin, Ceresin, Petrolatum (Tarifnr. 27.13).\nf) Carotine (Tarifnr. 29.38).\ng) Ätherische Öle (Tarifnr. 33.01).\nh) Terpenhaltige Rückstände (Tarifnr. 33.02).\ni) Balsamterpentinöl, Wurzelterpentinöl und andere terpenhaltige Lösungsmittel, aus der\nDestillation oder anderen Behandlung der Nadelhölzer (Tarifnr. 38.07).\nk) Alkylbenzole oder Alkylnaphthaline, die jeweils Gemische von Kohlenwasserstoffen sind\n(Tarifnr. 38.19).\n1) Flüssiges Polyisobutylen und ähnliche Hochpolymere (Kapitel 39).\nHalogenderhrate der Kohlenwasserstoffe                              29.02\nI.\n(1) Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren :Molekel ein oder mehrere\nWasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch die entsprechende Anzahl der Halogenatome\nFluor, Chlor, Brom oder Jod substituiert sind. Das Halogenatom ist unmittelbar an den Kohlenstoff\ngebunden .\n.. (2) Hierher gehören Äthylenchlorid (J?.ichloräthan), Äthylenbromchlorid (l-.~rom-2-chloräthan),\nAthylide;1_1<lichlorid (1,1-Dichlorätha;~), Athylendibromid (1,2-Dibromäthan), Athylbromi<l (Brom-\näthan), Athylchlorid (Chloräthan), Athyljodid (Jodäthan), Allylbromid (Brompropen), Allyljodid\n(J odpropen), Benzhydrylbromid (alpha-Bromdiphenylmethan),' Benzolhexachlorid (Hexachlor-\ncyclohexan), Benzotrichlorid, Benzylchlorid, Benzylitlenchlorid, Bornylchlorid, Bromanthrazen,\nBrombenzol, 3-Brom-chlorbenzol, Bromchlordifluormethan, Bromcyclohexan, Bromdichlormethan,\nBromnaphthalin, Bromoform (Tribrommethan), Bromstyrol, ortho-, meta- oder para-Bromtoluol,\n2-Brom-para-xylol, Chlorbenzol, ortho- oder para-Chlorbenzylchlorid, 1-Chlorbutan, Chlorcamphen,\nChlorfluormethan, l-Chlor-3-methylbutan, Chloroform (Trichlormethan), Mono-, Di- oder Okta-","1832                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(29.02) chlornaphthalin, 1-Chlortetradekan, ortho-, meta- oder para-Chlortoluol, Chlortrifluormethan, Di-\nbrombenzol, Dichloräthylen, Dichlorbenzol, 2,6-Dichlorbenzylidenchlorid, Dichlordiphenyltrichlor-\näthan, Difluordichlormethan, Diphenyldichlormethan, Fluorbenzol, Hexachloräthan, Hexa-\nchlorbenzol, Hexachlorbutadien, Hexamethylendibromid (1,6-Dibromhexan), para-lsopropyl-\nbenzylchlorid, Jodoform (Trijodmethan), Methylbromid (Brommethan), Methylchlori<l (Chlor-\nmethan), Methyljodid (Jodmethan), Methylenchlorid (Dichlormethan), Methylenjodid (Dijod-\nmethan), Oktachlorendomethylen-tetrahydrohydrinden, Stilbendibromid, Tetrabromäthan, Tetra-\nchloräthylen, Tetrachlorkohlenstoff (Tetra, Tetrachlormethan), Trichloräthylen, 2,4,6-Trimethvl-\nbenz y Ich] orid, Tri phen y lchlormethan, Vinylchlorid (l\\fonochl orä th y len), Vin y lidenchlorid.   ·\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Gemische von Halogenkohlenwasserstoffen, z.B. Gemische von Chlorkohlenwasserstoffen,\nwie Chlorparaffin(>, Polychlornaphthaline, Polychlordiphenyle mit ähnlichen physikalischen\nund technologischen Eigenschaften wie natürliche Wachse (Tarifnr. 34.04); andere (Tarifnr.\n38.19).\nb) Gemische für Feuerlöschgeräte (Tarifnr. 38.17).\nc) Zusammengesetzte Losungs- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse\n(Tarifnr. 38.18).                                                                              ·\nd) Polyvinylchlorid, Polytetrafluoräthylen und andere Polytetrahaloäthylene (Tarifnr. 39.02).\n2~).0:1                          Sulfo-. Nitro- und Nitrosoderh'ate der Kohlemrnsst\"rstoffe\nI.\n(1) Sulfoderivate der Kohlenwasserstoffe -       allgemein auch Sulfonsäuren oder Sulfosäuren ge-\nnannt - ~ind Verbindungen, in deren Molekel ein oder mehrere ,v asserstoffatome eines Kohlen-\nwa..:serstoffes durch eine oder mehrere Sulfogr.11ppen ( - S 0 3 H) substituiert worden sind. Das\nSchwefelatom der Sulfogruppe ist unmittelbar an den Kohlenstoff gebunden.\n(2) ~itroderivate der Kohlenw.asserstoffe sind Verbindungen, in deren l\\folekel ein oder mehrere\nWasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrogruppen (- N 0 2 ) sub-\nstituiert worden sind. Das Stickstoffatom der Nitrogruppe ist unmittelbar an den Kohlenstoff ge-\nbunc.len.\n(3) Nitrosoderivatc der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren l\\folekel ein oder mehrere\n,vasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrosogruppen (-NO) sub-\nstituiert worden sind. Das Stickstoffatom der Nitrosogruppe ist unmittelbar an den Kohlenstoff\ngebunden.\n(4) Sulfohalogenderivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren Molekel WassC'r-\nstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Sulfogruppen und ein oder mehrere\nHalogenatome oder durch eine Sulfohalogengruppe substituiert worden sind.\n(5) Nitrohalogenderivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren l\\IolC'kel WasRn-\nstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrogruppen und durch ein oder\nmehrere Halogenatome substituiert worden sind.\n(6) Nitrosulfoclerivate der Kohlenwasserstoffe sind Verbindungen, in deren l\\Iolekel Wasserstoff-\natome eines Kohlemvasserstoffes durch eine oder mehrere Nitrogruppen und durch eine oder mehrere\nSulfogruppen substituiert worden sind.\n(7) Nitrmiulfohalogenderivate der Kohlemvasserstoffe sind Verbindungen, in deren Molc·kel\nWasserstoffatome eines Kohlenwasserstoffes durch eine gewisse Anzahl von NitrogruppC'n, Sulfo-\ngruppen sowie Halogenatomen substituiert worden sind.\n(8) Hierher gehören:\n1. Äthansulfonsäure, äthansulfonsaures Kalium, Äthylensulfonsäure, Armstrongsäure (Naphtha-\nlin-1,5-disulfonsä ure ), Benzoldisulfonsäure, Benzolsulfonsä ure, Benzolsulfonsä ureä th ,v lester,\nBenzylsulfonsäure, Di-x-naphthylmethan-y,z-disulfonsäure, rnethandü-u!fon:e:aures Aluminium,\nNapht halin-1-sulfonsäure, Naphthalin-2,7-disulfonsäure, Naphthalintrisulfonsäure, ortho- und\npara-Toluolsulfonsäure, para-toluolsulfonsaures Mangan, x-Xylol-y-sulfonsäure.\n2. ortho-Äthylnitrobenzol, Cymenmoschus (Dinitrobutyl-para-cymol), meta-Dinitrolienzol,\nDinitrnpentamethylhydrinden (5, 7-Dinitro-l ,l ,3,3,6-pentamethylhydrin<len), Dinitrotoluol,\nNitroäthan, Nitrobenzol, 4-Nitrodiphenyl, Nitromethan, Nitronaphthalin, Nitropropan,\northo-, meta- oder para-Nitrotoluol, Nitroxylol, Tetranitromethan, Trinitromethan, Trinitro-\ntoluol, Xylolmoschus, (5-tertiär-Butyl-2,4,6-trinitro-1,3-dimethylbenzol).\n3. Nitrosobenzol, ortho-, meta- oder para-Nitrosotoluol.\n4. Chlor-, Brom- oder Jodbenzoldisulfonsäure, ortho-, meta- oder para-Chlor- oder Brom- oder\nJod benzolsulfosäure, 6-Bromtoluol-3-sulfonsä ure, Chlorna phthalinsulfonsä ure, para-Toluol-\nsulfonsä urechlorid.\n.....\n5. l-Brom-2,4-dinitrobenzol, ortho-, meta- oder para-Bromnitrobenzol, Bromnitromethan,\nChlornitrobenzol, Chlornitromethan, Chlornitrotoluol, 2,5-Dibromnitrobenzol, 1,1-Dichlor-\n3-nitropropan, Jodnitromethan, Jodtrinitromethan, ortho-Nitrobenzylbromid, para-Nitr~\nbenzy lchlorid, Pentachlornitrobenzol, Trichlornitromethan, Trichlor-1,3,5-trinitrobenzoL","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1833\nErläuterungen                                              zu\n(:!!I.O:{)\n6. Dinitrostilbendisulfosänrc, mono-Di- oder Trinitrobenzol- o(lcr Trinitroto1noh,nlfo<imC',\nNitronaphthalirnmlfonf-dinre.\n7. Chlornitrobenzolsulfonsaures Kalium, 6-Chlor-5-nitrotoluol-3-sulfonsäure, 3,j-J)initrol)('llZUl-\nsulfonsii urechlorid.\nHierher gehören nicht:                                II.\na) Nicht grenzflächcnaktive Petroleunumlfonate (Tarifnr. 2i .14).\nb) ChPmisch nicht einheitliche, grenzflächenaktive Stoffe (z.B. Alkyl:-mlfonafr. ,\\11nl-nY1--idfo-\nnatc) sowie ~renzflächenaktive Petrolcumsulfonate (Tarifnr. :H.02).\nc) Zubereitete Sprengstoffe (z. B. Gemische nitrierter To1uole) (Tarifnr. 36.02).\n<l) Sulfonaphthensäuren, d. h. Snlfovcrbindungen von :Naphthenkoh!C'nwfü-;serstoffen mit (•in<'r\nCarboxylgruppe in der l\\folekel (Tarifnr. 38.19).\nII. Alkohol(', ihre Ilalo!l('ll-, Snlfo-, Nitro- und ~itrosodrrh·ate\nA(•~'c•fö,(•hf' Alkohol(', ihre Halonen-, Sulfo-, ~itro- und Xitrosoderirnh•:           :.!!Ull\nI.\n(J) Acyclische Alkohole sind Derivate acyclischer Kohlenwasserntoffe, in deren l\\folekcl ein oder\nmehrere Wassen;toffatome durch je eine Hydroxyl-, auch Oxygruppc genannt (- OH), sub-\nstituiert sind.\n(2) Alkohole werden als primär bezeichnet, wenn sich die Hydroxylgruppe an einem Kohlenstoff-\natom befindet, das noch zwei oder drei \\Vassen;toffatome führt, als sekundär, wenn sich am srllwn\nKohlenstoffatom wie die Hydroxylgruppe nur ein WassC'rstoffatom, als tertiär, wenn t'-ich daran\nüberhaupt kein \\Vasserstoffatom befindet. Sie entsprechen den allgemeinen Formeln\nR       H                 R       H               R       R\n\",' /\n/\n''                      ~\n//\nC                         C                      C\nH\n/~\nOH                R       OH              R\n,/   '\"'\nOH\nprimär                  sekundär                  tf'rtiär\nwobei R einen acyclischen Kohlenwasserstoffrest bedeutet.\n(3) Als ein-, zwei-, drei- und höherwntige acyclische Alkohole werden dif' Alkohole nach der\nAnzahl der Hydroxylgruppen in der Molekel bezeic1rnet.\nZu A-1-a gehören Acetaldehyd-Natriumbisulfit, Aceton-N'atriumbisulfit, Äthylenchlorhydrin\n(Glykolchlorhydrin, 2-Chloräthanol), 2-Bromäthanol, l-Brom-3-chlorpropanol-2, Butylalkohol:\nnormal-Butylalkohol (normal-Butanol) und seine drei Isomeren, z. B. tertiär-Butylalkohol, 2,3-Di-\nbrompropanol-l, 1,3-Dijodpropanol-2, Isäthionsäure; Propylalkohol: normal-Propylalkohol (Pro-\npanol) und lsopropylalkohol (Isopropanol), para-Toluolsulfonsä ure buty lester, para-Toluolsulfon-\nsä ureisopropylester, 2,2,2-Tribromäthylalkohol, tertiär-Trichlorbutylalkohol (1, 1, l-Trichlor-2-me-\nthylpropanol), 2,2,2-Trifluoräthanol.\nZu A-1: b gehören Amylalkohol: normal-Amylalkohol (nor~al-Pentanol), M.~tl1yl-normal-\npropylcarbmol (Pentanol-2), Diäthylcarbinol (Pentanol-3); 2-Athylbutanol, 2-Athylhexanol,\n2-normal-Butyloctanol, Cerylalkohol, Cetylalkohol, Diisobutylcarbinol (2,6-Dimethylheptanol-4 ),\nFormaldehyd-Natriumbisulfit; Heptylalkohol: normal-Heptylalkohol (normal-Heptanol), Methyl-\nhexylalkohol (Heptanol-2); Hexylalkohol: normal-Hexylalkohol (normal-Hexanol), tertiär-Hexyl-\nalkohol (Diäthylmethylcarbinol, 3-Methylpentanol-3), Methylamylalkohol (Isobutylmethylcarbinol,\n4-Jlethylpentanol-3); Laurylalkohol, Methylalkohol (Methanol, Holzgeist); Octylalkohol: normal-\nOetylalkohol (Octanol), Caprylalkohol (normal-Hexylmethylcarbinol, Octanol-2), normal-Butyl-\nnormal-propylcarbinol (Octanol-4); Stearylalkohol, Tetrahydrogeraniol (3,7-Dimethyloctanol),\n2,ü,8-Trimethylnonanol-4, Valeraldehyd-Natriumbisulfit.\nZu A-2 gehören Äthylpropylallylalkohol, Allylalkohol, Citronellol, Geraniol, Linalool, beta-·\n:Methyl-allylalkoh_ol, 3-Methylpentinol-3, Nerol, Oleylalkohol, Phytol und Isophytol, Propargyl-\nalkohol (Propin-2-ol-l), Rhodinol, Vetiverol.                                          .\nZu B-1 gehören Buten-2-diol-l,4, Butin-2-diol-l,4, Butylenglykol: 1,2-Butandiol, 1,4-Butan-\ndiol (Tetramethylenglykol); 2,2-Diäthylpropandiol-1,3, Glykol (Äthylenglykol, Äthandiol),\nGlyoxal-Natriumbisulfit, Glyzerin-alpha-monochlorhydrin (3-Chlorpropandiol-1,2), Hexamethylen-\nglykol. (Hexandiol-1,6), Hexylenglykol (2-Methylpentandiol-2,4), alpha-Propylenglykol (Pro-\npandiol-1,2).\nZu B-2 gehören Adonit, Arahit, Butantriol-1,2,4, Dulcit, Erythrit, Hexantriol-1,2,6, Idit,\nMannit, 3,3-0xymethylpentandiol-l ,5, Pentaerythrit, Pentantriol, ~~rseit, Sorbit, Trimethyl-\noläthan (2-Methyl-2-methylol-propandiol-l,3), Trimethylolpropan (2-Athyl-2-oxymethyl-propan-\ndiol-l ,3), Volemit, Xylit.","1834                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                        Erläuterunnen\n(2!1.0-l)\nHierher gehören nicht:                                II.\na) q-Iyzerin, auch __ chemisch rein (Tarifnr. 15.11).\nb) Athylalkohol (Athanol), auch chemisch rein (Tarifnr. 22.08 oder 22.09).\nc) Chloral, Chloralhydrat (Tarifnr. 29.12).\nd) Alkoholate (Tarifnr. 29-.45).\ne) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\nf) Chemisch nicht einheitliche grcnzflächenaktive Sulficrungsprodukte höherer Fettalkohole\n(Tarifnr. 34.02).\ng) Technische Fettalkohole, die Clt>mische von Fettalkoholen sind, mit Wachscharakter\n(Tarifnr. 34.04); andere (Tarifnr. 15.10).\nh) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).\ni) Roher, hci der trochnen Destillation von Holz anfallender Methylalkohol, sogenannter\nroher Holzgt>ist (Tarifnr. 38.09).\n:.W.06                        Cp_·lisc-be Alkoholl'. ihrP llalo9l'n-, Sulfo-, l\\'itro- und Nitrosotll'rin1le\nI.\n{1) C~·clische Alkohole sind Verbindungen mit min<lestens einer alkoholischen Hydroxylgruppe,\ndie in ihrer Molekel einen nur aus Kohlenstoffatomen gebildeten Ring (carbocyclisches System)\nenthalten.\n(2) W1,ist <lics.-'r Ring kein S•'clisµlit>driges geschlossPnes konjugiPrtes Doppelbindungssystem auf,\nwird Pr als alic_,·clisch bezeichnet. Die alkoholische Hydroxylgruppe kann unmittelbar an <lern\nalieyclisch<'n Ring oder an einer aliphatischen Seitenkette stehen.\n(3) WPist <ler :-;eclu,glir1lrige Ring ein geschlossenes konjugiertes Doppelbin<lungssystem auf,\nliegt ein aromati:-d1er Alkohol vor, sofern die. Hydroxylgruppe nicht an einem Kohlenstoffatom\ndPs Ringes, son(lern an einem KohlPnstoffatom einer aliphatischen ~ritenkette steht.\nZu B: Sterine sind einwerti.u:e alic~'clische Alkohole, die sich vom Cyclopentanoperhydrophen-\nanthren-Kohlenwasserstoff ab!Pitcn und sowohl im tiPrischen Organii-,mus (Zoosterine) als auch im\nPflanzenreich vorkomnwn, v-,ic Chole:-:terin, Koprosterin (Koprostanol), Sitof-\\terin, Stigmasterin.\nZu C g r hören Benzal<lehyd-Xatri uml>isulfit, Benzhyclrol (Diph<:>nylcarbinol), Ilenzylalkohol\n(Phenylcarbinol), Brnzyl<limethylcarhinol, Benzylphenylcarhinol (l,2-DiphPnyliithanol), Borncol\n(Borneokarnpfr.r), Cyclopentanol, 1,1-Diphenyloctanol, Inosit, z.B. l\\Jpsoino:-:it (auch als Vit-\namin C2 oder P bezeichnPt), Isoborneol, para-Isopropylbenzylalkohol, Isopulrgol, LnmistPrin,\northo-, nwta- oder para-Nitrobenzylalkohol, Phenylüthylalkohol, PhPnylpropylalkohol, Pulrµol,\n8aLinol, ~antalol, Styrolglykol (1-Phen:däthandiol-1,2), Tachysterin, 1, 1, l-Trichlor-3-phPnyl-\npropanol-2, 3,:3,;j-Trimethylcyclohcxanol, TriplH'nylcarbinol, Zimtalkohol.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Provitamine undVitamine der Tarifnr. 29.,38.\nb) Ätherische Üle (Tarifnr. 33.01).\nc) Roh-Tnpineol (Tarifnr. 38.07).\nIII. Phenole, Phenolalkohole, ihl'e Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate\n:!9.06                                              Phenole und Phenolalkohole\nI.\n(1) Phenole sind Verbindungen, in deren Molekel ein oder mehrere               ,v asserstoffatome eines aro-\nmatischen Ringes (Bcnzolkerns) durch eine Hydroxylgruppe substituiert sind. Die Hydroxylgruppe\nist unmittelbar an ein Kohlenstoffatom de~ Ringes gebunden. Wird ein Wasserstoffatom durch\nei1w Hy<lroxylgruppe substituiert, erhält man eimn·rt ige Phenole. Werden zwei oder mehr Wasser-\nstoffatome substituiert, entstehen mehrwertige Phenole.\n(2) In Verbindungen mit mehreren Benzolkenwn kann die Substitution nicht nur an einem,\nsondern auch an mehreren Benzolkernen erfolgen.\n(3) Hierher gehören auch die bei den Homologen des Benzols und <ler mehrkernigen aromatischen\nVerbindungen (Naphthalin usw.) durch Substitution der Wasserstoffatome des aromatischrn\nRinges erhaltenen Verbindungen (z. B. Kresol, Naphthol).\n(4) Phenolalkohole sind aromatische Verbindungen mit Seitenketten, die in ihrer Molekel eine\noder mehrere phenolische, d. h. unmittelbar mit den Kohlenstoffatomen des Benzolringes ver-\nknüpfte Hydrox_vlgruppen urnl eine oder mehrere alkoholische, d. h. mit den Kohlenstoffatomen\nder aliphatischen 8eitenkeUe verknüpfte Hydroxylgruppen besitzen.\nZu B gehören 3,4-Bis-(4--ox~'phenyl)-normal-hcxan (3,4-Di-(para-oxyphenyl)-hexan), Diäthyl-\nstilböstrol (!,4' -Dioxy-alpha, 11..ta-cliäthyl1-tilhen, 3,4-Di-(para-oxyphenyl)-hexen-3}, 4,4' -Dioxy-\n;;;tilben.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1835\nErläuterungen                                              zu\nZu C gehören para-tertiär-A,mylphenol, x-Benzyl-y-kresol, Eisphenol (4,4' -Uioxyphenyl-2-pro-      (29.06)\npan ), Bisphenol A (4,4' -Isopropy lidendi phenol ), Brenzcatechin (ortho-Dioxy benzol ), 4-tertiär-\nButylbrenzcatechin, para-tertiär-Butylphenol, 6-tertiär-Butyl-2,4-xylenol, Carvacrol, Dibenzyl-\nphenol, Dimethylhydrochinon, 1, l' -Dioxy-2,2' -dinaphthalin, 2,2-Di( 4-oxy-3-methylphenyl)-propan,\nx, y-Dioxynaphthalin, 5-Heptylresorcin, Hexylresorcin, Hy<lrochinon (para-Dioxybenzol), l\\1ena-\ndiol (l,4-Dioxy-2-methylnaphthalin, sogenanntes Vitamin K3 ), l\\1esitol (Trimethylphenol), 4-~le-\nthylbrenzcatechin, 5-Methylresorcin, alpha- und beta-Naphthol, :r:-Octyl-y-kresol, Orcin (3,5-Di-\noxytoluol), ortho-Oxydiphenyl, Oxyhydrochinon (1,2,4-Trioxyhenzol), Phloroglucin (1,3,5-Tri-\noxybenzol), Pyrogallol (1,2,3-Trioxybenzol), Resorcin (mcta-Dioxybenzol), 8aligcnin (Salicyl-\n. alkohol), 2,3,5,6-Tetramcthylphenol, Trimethylhydrochinon, 2,4,5-Trimethylphenol, Thymol (Me-\nthylisopropylphenol).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Andere als chemisch oder technisch reine Phenole, Kresole und Xylenole (Kapitel 27).\nb) Thiophenole (Tarifnr. 29.31).\nllalo!Jt>ll•, Sulfo-, Nitro- und :\\itrosoderh'ale der Phenole und Plwnolulkohole           29.07\nI.\n(1) Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Phenole und Phenolalkohole sind von den\nPhcnolen und Phenolalkoholen abgeleitete Verbindungen, in deren l\\folekel ein oder mehrere\nWasserstoffatome - ausgenommen die der alkoholischen und phenolischen Hydroxylgruppen -\nentweder durch ein Halogen, eine Sulfogruppe, eine Kitrogruppe oder eine Nitrosogruppe substi-\ntuiert worden sind.\n(2) Hierher gehören Antimon(III)- bis (brenzcateehindisulfonsaures Natrium oder Kalium),\nBleitrinitroresorcinat, Brenzcateehin-3,5-disulfonsäure, x-Brom-y-kresol, 4-Brom-2-nitrophenol,\northo-, meta- oder para-Bromphenol, x-Brom-y, z-xylenol, normal-Butyl-4-chlorphenol, 6-sekun-\ndär-Butyl-2,4-<linitrophenol, Chlorhydrochinon, para-Chlor-meta-kresol, x-Chlor-y-nitrokresol,\nChlornaphthol, ortho-, meta- oder para-Chlorphenol, Chlorphenolsulfonsäure, Chlorxylenol, Chromo-\ntropsäure (l,8-Dioxynaphthalin-3,6-disulfonsäure), Cleve-Säure (1-Naphthol-5-sulfonsäure), Cro-\nceinsäure (2-Naphthol-8-sulfonsäure), 6-Cyclohexyl-2,4-dinitrophenol, 2,4-Dichlor-1-naphthol,\n2,4-Dichlorphenol, 2,6-<lijodphenol-4-sulfonsaures Zink, Dinitro-ortho-krrsol, Dinitrophenol und\nDinitrophcnol-N atrium, F-Säurc (2-N aphthol-7-sulfonsiiure ), Flaviansäure (2,4-Dinitro-l-na phthol-\n7-sulfonsäurc), Hydroehinon-2-sulfonsäure, ortho-, meta- o<lrr para-Jo<lphrnol, x-Kresol-y-sulfon-\n8äure, Nevile-Winther-Säure (1-Kaphthol-4-sulfonsäure), 2-Nitro-para-krt!sol, l-Nitro-2-naphthol,\northo-, meta- oder para-Nitrophenol, 5-Nitroso-ortho-krrsol, l-Nitro:c-;o-2-naphthol, x-Nitroso-\ny-naphthol-z-imlfonsäure, ortho-, meta- oder para-Nitrosophenol, l)entachlorphenol, Phenol-\nsulfonsäurc, para-phenolsulfonsaures Barium und Natrium, Pikrinsäure (Trinitrophenol), R-Säure\n(2-Naphthol-3,6-disulfonsäure), Schaeffer-Säure (2-Naphthol-6-sulfonsiiure), Strontiumpikrat,\nStyphninsäure (2,4,6-Trinitro-1,3-dioxybenzol), 2,3,4,6-Tetrachlorphenol, Thymolsulfonsäure, Tetra-\nbrom brenzcatechin-Wismut, 2,4,6-Tribromphenol, meta-Trifluormethylphenol, Trinitroxyleuol,\nWism u ttri brom phenola t, Z~nktric hlorphenola t.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Anorganisch-organische Antimon- oder Wismutv.erbimfongen der Tarifnr. 2H.31.\nb) Zubereitete Sprengstoffe (Tarifnr. 36.02).\nc) Zündhütchen, Sprengkapseln (Tarifnr. 36.04).\nIV. Xther, Alkoholperoxyde, Ätberperoxyde, Epox~rde mit drei- oder viergliedrigem Hing,\nAcetale und Halbacetale, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate\nÄtber, 1'theralkohole, Ätherphenole, 1therphenolalkohole (usw.)                   :-!H.08\nI.\n(1) Xther sind Verbindungen, in deren Molekel ein Sauerstoffatom mit acyclisch<'n, alieyclischen\noder aromatischen Kohlenwasserstoffen, entsprechend der allgemeinen Formel R - 0 - R',\nverknüpft __ist, wobei R und R' Kohlenwasserstoffre~~en entsprechen. R und R' können gleich\n(einfache Ather) oder verschieden sein ( ,,gemischte« Ather).\n(2) Gehören di~. Kohlenwa~serstoffreste zu den Kohlenwasserstoffen der acyclischen Reihe,\nliegen acyclis~he Ather vor. Ather mit einem aromatischen Kohlenwasserstoff in der Molekel sind\naromatische Ather.\n(3) Xtheralkoholc sind Verbindungen, die sieh von mchrwertigcn Alkoholrn o(kr von Phcnol-\nalkoholen ableiten. In ihrer Molekel ist bei den Phenolalkoholen dPr Wassprstoff der phenofü,chen\nHydroxylgruppe, bf'i den mehrwertigen Alkoholen der Wasst'rstoff einer ockr mehrerer alkoholischer\nHydroxylgruppen durch einen Kohlenwasscrstoffrest ersetzt.","1836                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               E r l ii u l t' r u n !J l' n\n('1) Xtherphenole sind Verbindungen, die sich von mehrwertigen Phenolen oder Phenolalkoholen\nabh,iten. In ihren l\\lolekeln ist hei den Phenolalkoholen der Wasserstoff der alkoholischen Hv-\ndroxylgruppe, bei den mehrwertigen Phenolen der ,v asserstoff einer oder auch mehrerer pheno-\nlischer Hydroxylgruppen durch Kohlenwasscrstoffreste ersetzt.\n(5) Alkoholperoxyde und Ätherperoxyde sind Verbindungen, deren chC'mische Konstitution\n,ler allgenwinen Formel R - 0 - 0 - H u~d R - 0 - 0 - R entsprechen, wobei R einen\nKohlenwasserstoffrest bedeutet. Alkohol- und Atherperoxyde sind auch ,,,Ketonperoxyde«.\nZu A gehören Äthyläther (Diäthyläther), Xthylenglykoldiäthyläther (1,2-Diäthoxväthan),\n•     Äthylengl>'kolmon~~thyläther (Glykolmonoäthyläth~r), Ath>'lengl_,:kolmonobutx_läther .(Gl>·kol-\nmonob~tyläther), Athylenglykolmonomethyläther (Glykolmonomethyläthcr), 2-Athylhexyl,·in>·l-\näther, Athylhydroperoxyd, Amyläthyläther, 2-normal-Butoxyäthanol, l-normal-Butox>·propanol-2\n(l,2-Propylenglykol-1-butyläther), tertiär-Butylhydroperoxyd, Butyläthyläther, ButylvinylätlH•r,\nChloräthylvinyläther, Chlordimethyläther, Diäthylenglykol, Diäth_vlenglykolmonoäthyläther. Di-\näthylenglykolmonobut_däther, Diäthylenglykolmonomethyläther, Diäthylhydroperoxyd, Diamyl-\näther, 1,2-Di-normal-butoxyäthan, Dibutyläther, Di-(4-chlorbutyl)äther, Dichlordiäth>,]iither,\nDi-(2-chlorvinyl)äther, Diisopropyläther, Dimethyläther, 1,4-Dioxan (Diäthylenoxyd), Di-normal-\npropyläther, Di-alpha-propylenglykolmonoäthyläther, Divinyläther, Glyzerin-alpha-methyläther,\n2-Isopropoxyäthanol, lsopropyläthyläther (lsopropyläthyloxyd), 2-Methoxyäthanol, 3-Methoxy-\nbutanol-l, l-Methoxypropanol-2, Methyläthyläther, Methyl-normal-propyläther, Methylvinyl-\näther.\nZu B gehören para-Äthoxyphenol, Allylphenyläther, Ambrettemoschus (Dinitro-tertiär-butyl-\nmeta-kresolmethyläther), Amylbenzyläther, Anethol (para-Propenylphenylmethyläther), Anis-\nalkohol (para-Methoxybenzylalkohol), Anisol (Methoxybenzol), Apiol (2,5-Dimethoxy-3,4-methylen-\ndioxy-l-allylbenzol), Benzyläthyläther, Benzyl_:para-tolyläther, ortho-, meta oder para-Bromanisol,\n4-Brom-2,5-diäthoxynitrobenzol, Bromelia (Athyl-2-naphthyläther), ortho-, meta- oder para-\nBromphenetol, tertiär-Butylmethoxyphenol, x-Chloranisol, Chlormenthylmethyläther, 2-para-\n(Chlorphenoxy)-äthanol, Cineol (Eukalyptol), Coniferylalkohol (para~Oxy-meta-methoxyzimt-\nalk.ohol), Cumolperoxyd (alpha, alpha-Dimethylbenzylhydroperoxyd), Cyclohexanonperoxyd\n(l-Oxy-1' -oxyperox>·dicyclohexylperoxyd), Diäthoxybenzol, Diäthoxynitrohenzol, Dianisylhexa-\nnol (3,4-Di-(para-methoxyphenvl)-hexanol-3, Dibenzyläther, 4,4'-Dimethoxy-alpha, beta-diäthyl-\nstilben, Dinaphthyläther, Diphenyläther, -Di-(1-phenyläthyl)äther, Estragol (Methylchavicol,\n4-Methoxy-1-allylbenzol), Eugenol, J1'luorphenetol, . Fragarol (lsobutyl-1-naphthyläther), Glykol-\ndiphenyläther, Glyzerin-alpha-(para-chlorphenyläther), Glyzerin-di-ortho-tolyläther, Glyzerin-\nguäthol (Glyzerinbrenzcatechinmonoäthyläther), Glyzerin-alpha-phenyläther, Glyzerin-alpha-\n(2,4,6-trichlorphenyläther), Guäthol (Brenzcatechinmonoäthyläther), Isoeugenol, Isoeugenoläthyl-\näther, Isosafrol (1,2-Methylendioxy-,t-allylbenzol), Kaliumguajacolsulfonat, meta-Kresol- und\nBut_yl-meta-kresolmethyläther, para-Methoxybenzylchlori~l, Methylen-di-beta-naphthol, Myristicin\n(3-Methoxy-4,5-methylendioxy-1-allylbenzol), beta-Naphtholäthyläther, ortho-, meta- oder para-\nNitroanisol, ortho-, meta- oder para-N itrophern~tol, Phenetol (Phen yläth ylä ther), 2-Phenoxyäthanol,\nPhenyltolyläther (Phenylkresyläther), Pyrogallol-1,3-dimethyläther (2,6-Dimethoxyphenol), Piper-\nonylbutoxyd, Resorcindimethyläther (meta-Dimethoxybenzol), Safrol (l-Allyl-3,4-methylendioxy-\nbenzol), 2,4,5-Trichlorphenetol, 1,2,3-Trimethoxybenzol, Veratrol (ortho- Dimethoxybenzol),\nYara-yara (beta-Na phtholmethyläther).\nHierher gehören nicht:                                II.\na) CycliRche Acetale (Tarifnr. 29.10).\nb) Mischungen rnn Riech- oder Aromastoffen (z. B. Tarifnr. 33.04).\nc) Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).\n29.09                      E1,oxyde, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyätber (usw.)\n1.\n( 1) }1Jpoxyde, Epoxyalk<;>_hole, Epoxyphenole und Epoxyäther sind Verbindungen, deren Molekel\neine sogenannte \"innere Atherbindung« enthält,, die sich der Strukturformel nach durch intra-\nmolekulare Abspaltung einer Molekel Wasser aus zwei Hydroxylgruppen eines mehrwertigen\nAlkohols (z. B. Glykol) <lar1,tdlen liißt.\n(2) Hierher gehören jedoch nu'r die Epoxyde und die genannten Epoxydverbindungen, deren\ninnere Itherbindung einen drei- oder viergliedrigen Ring bildet.\n(3) Epoxyalkohole, Epoxyp_l1enole und Epoxyäther müssen die Epoxydgrupp~. und außer-\ndem Alkohol-, Phenol- oder Atherfunktionen, d. h. die für Alkohole, Phenole oder Ather charak-\nteristischen Konstitutionsmerkmale in der Molekel enthalten.\n(4) Hierher gehören Äthylenoxyd (.Ühylcnepoxyd), l-Brom-2,3-epoxypropan, symmetrisches\nDimethyläthylenoxyd, 1,2-3,4-Dioxy<lobutan, Epichlorhydrin (l-Chlor-2,3-epoxypropan), Glycidol\n(3-Oxypropylenoxyd), Iso bu tylenoxyd, lsopropy lä th ylenoxyd, Propylenoxyd (Propylenepoxyd,\n1,2-Epoxypropan), Styroloxyd (Styrolepoxyd, alpha-, beta-Epoxyäthylbenzol).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                               1837\nErläuterunnen                                                  zu\n(:!11,0:l)\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Dioxymethylenäther (z. B. Safrol, Tarifnr. 29.08).\nb) ffeterocyclische Verbindungen mit Sauerstoffunktionen (Tarifnr. 29.35).\nc) Athoxylinharze (Tarifnr. 39.01).\nAN•talt• und llalhm·PtalP, am·h mit t•infa~hen odPr kom1tlPxPn Smll'rstoffunktiont'n (u!iiw.)     :!H.10\nI.\n(1) Acetale sind Dialkdiitlwr der im allgemeinen unbeständigen Hydrate ,·on Aldehyden und\nKetonen . .Acetale der lütone werden auch als Ketale bezeichnet.\n(2) Hierher gehören außer den aus Aldehyden o<ler Ketonen mit einwertigen Alkoholen gebildet{'n\nAcetalen auch die Halhacetale, die als die entsprechenden Monoäther aufzufassen sind, sowif' die\ncyclischen Fiinf- und Sechsring-Acetale, auch als 1,3-Dioxolane oder 1,3-Dioxane bezeichnet.\n(3) Acetale und Halbacetale mit einfachen odf'r komplexen Sauerstoffunktioncn sind Acetale\nund Halbacetale, die in ihrer Molekel einfache oder mehrfache, gleiche oder verschiedenartige\nHauerstoffunktionen der in den vorhergehenden Teilkapiteln beschriebenen Art enthalten.\n(,1) Hierher gehören Xthylal (Diäthoxymethan), alpha-normal-Amylzimtaldehyddiäthyl.~cetal,\nBcnzal<lehyddiäthylacetal, Bromacetal (2-Brom-l, 1-diäthoxyäthan), Chloralalkoholate, z.B. Athyl-,\nI sopropyl-, Meth y lc hloralalkohola t, Chlordimeth y lacetal (2-Chlor-l, 1-dimethoxyä than), Diiith yl-\nacetal (1,1-Diäthoxyäthan), Dichloracetal (2,2-Dichlor-1,1-diäthoxyäthan), Dimethylacetal (1,1-Di-\nmethoxyäthan), 1,3-Dioxolan, Dipropylacetal (1,1-Di-normal-propoxyäthan), Methylal (Dimeth-\noxymethan), 4-Methyl-1,3-dioxan, 4-Phenyl-1,3-dioxan.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Cyclohalbacetale (z. B. Stärkr, Zellulose, Zurkrr).\nb) 1,4-Dioxan (Tarifnr. 29.08).\nc) Alkoholate der Metalle (Tarifnr. 29.45).\nd) Polyvinylacetale (Tarifnr. 39.02).\nV. Verbirnlungen mit Aldehydfunktion\nAlcM1)·dt•, AldPhplalkoholP, Aldeh)'däthPr, Ahll'hydphl'nolc (usw.)                   :!9.11\nI.\n(1) Aldehyde sind Verbindungen, die als Dehydrierungsprodukte primärer Alkohole in ihrer\nMolekel die charakteristische Aldehydgruppe (Aldehydfunktion) an einen Kohlenwasserstoffrest (R),\n.                                          H\nentsprechend der allgemeinen Formel R - C (              , gebunden enthalten.\n'\":0\n(2) Aldehyde mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen sind Aldehyde, die die Aldehyd-\ngruppe und außerdem einfache oder mehrfache, gleiche oder nrschie<lenartige Sauerstoffunktioncn\nder in den vorhergehenden Teilkapiteln beschriebenen ~.\\rt in ihrer Molekel enthalten, z. B.\n1. Aldehydalkohole, Verbindungen, deren l\\folekel außer der Aldehydgruppe noch eme oder\nmehrere alkoholische Hydroxylgruppen enthält.\n2. Aldehydphenole, Verbindungen, deren l\\folekel außer der Aldehydgruppe noch eine oder\nmehrere phenolische Hydroxylgruppen epthält.\n3. Aldehydäther, Verbindungen, deren Molekel außer der Aldehydgruppe noch eine oder\nmehrere Äthcrfunktionen enthält.\nZn A-2 gehören Acetaldehyd (Äthanal) sowie die beiden polymeren Formen Metaldehyd und\nParal<lehy<l; normal-Butyraldehyd (Butanal), Caprinaldehyd (Dekanal), Caprylaldehyd (Octanal),\nnormal-Decylaldehyd, Formaldehyd (Methanal), dessen 400Joige Lösung auch als Formalin (Formol)\nbezeichnet wird, sowie mit Methylalkohol verunreinigte Formalinlösungen und die polymeren\nFormen Paraformaldehyd, Tetraoxymethylen und Trioxymethylen; Glyoxal, Isobutyraldehyd,\nLaurinaldehyd (Dodekanal), Myristinaldehyd, Pelargonaldehyd (Nonanal), Propionaldehyd,\nTridecylaldehyd, Undecylaldehyd (Undekanal), Valeraldehyd.\nZu B gehören Acrolein (Acrylaldehyd, Propenal), alpha-normal-Amylzimtaldehyd, Benzaldehyd,\nCitral, Citronellal (Citronellaldehyd), Crotonaldehyd (Butenal}, Cuminaldehyd (para-Isopropyl-\nbenzaldehyd), Cyclamenaldehyd (beta-(para-Isopropylphenyl)-isobutyraldehyd), ,alpha- oder beta-\nCyclocitral, para-Isopropyl-alpha-methylhydrozimtaldehyd, Naphthylaldehyd, Perillaaldehyd,\nPhellandral (Tetrahydrocuminaldehyd), Phenylacetaldehyd, Safranal, para-Tolylacetaldehyd,\nU ndecylenaldehyd, Zimtaldehyd.\nZu C g~_hören Acetaldol, beta-Äthoxypropionaldehyd, Äthylvanillin (4-Oxy-3-äthoxybenz-\naldeh,rd, Athylprotocatechualdehyd), Anisaldehyd (para-Methoxybenzaldehyd), Butyraldol,\n2,3-Dimethoxy benzaldehyd, Glykolaldehyd, Heliotropin (Piperonal, Methylenprotocatechualdehyd),","1838                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläutt•runnen\n(:?11.11) Hydroxycitronellal (Oxycitronellaldehyd), Isovanillin (4-Methoxy-3-oxybenzaldehyd), ortho-\nMethoxybenzalJehyd, meta- oder para-Oxybenzaldehyd, 2-Oxy-1-naphthylaldehyd, Protocatechu-\naldehyd (3,4-Dioxybenzaldehyd), Salic_vlaldehycl (ortho-Oxybenzaldeh_vd), ortho-Vanillin (3-Meth-\noxy-2-oxybenzaldehyd), Vanillin ( 4-Oxy-:3-methox_vbenzaldehyd, Methylprotocatechualdehyd),\nVera trumal1lehyd (3,-1-Dimethox)·henzaldehyd).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) :Metaldehyd, in Form von Tahldten, als Brennstoff (Tarifnr. :36.08).\nb) Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).\nllalouen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderin,te dt'f Erzeuunisse der Tarifnr. 29.11\nI.\n(1) Halogen-, Sulfo-, Nitro- und Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Tarifnr. 29.11 sind Ver-\nbindungen, die in ihrer l\\Iolekel die Aldehydgruppe unverändert besitzen, in deren Kohlenwasser-\nstoffrest aber ein oder mehrere ,vasserstoffatome durch Pin oder mehrere Halogenatome oder\ndurch Sulfo-, Nitro- und Nitrosogruppen ersetzt sind.                                      ·\n(2) Hierher gehören Bromal, Bromalh_y<lrat, x-Brom:.;alicylaldehyd, Butylchloral, Butylchloral-\nhydrat, Chloral, Chloralhydrat, ortho-, meta- oder para-Chlorbenzaldehyd, 2,4-Dinitrolwnzaldeh:·d,\northo-, meta- oder para-'Nitrobenzaldehyd.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Chloralalkoholate (Tarifnr. 29.10).\nb) Chloralformamid (Tarifnr. 2H.25).\nVI. \\ 7erhirnhmgen mit Keton- oder Chinonfunktion\n:.m.tJ                     Kt>tone, Ketonalkoholt>, Kc•tonphc•noh•, Ketonahlc•h~'de, C:hinom• (usw.)\nI.\n(1) Ketone sind Verbindungen, die in ihrer l\\lolekel die Carbonyl- oder Ketogruppe (Carbonyl-\noder Ketonfunktion)\n.\"'~ C= 0  entsprechend der allgemeinen Formel R-C- R' enthalten, wobei R\n/                                                     II\n0\nund R' Kohlenwasserstoffresten entsprcehPn. die auch zu eme:n carbocyc;ischen Ring ge;-;chlossen\nsem können.\n(2) Chinone sind cyclische, einen oder auch mehrere Sechsringe enthaltende Dioxoverbindungen,\nin deren )folekel die beiden Carbonylgruppen durch mindestens zwei C =C-Doppelbindlrngen zu\neinem geschlossenen konjugierten System verbundt'n sind.\n(3) Ketone und Chinone mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen sind \\\"erhindungen,\ndie 1lie Keton- oder Chinonfunktion und außerdt>m andere einfache oder mehrfache, gleiche oder\nn·rsehiedenartige Sauerstoffunktionen 1h'r in den Yorhergehenden Teilkapiteln beschrielwnen Art\nin der Molekel enthalten, z. B.\n1. Ketonalkohole, Verbindungen, deren Molekcln die Alkohol- und Kctonfunktion enthalten.\n2. Ketonphenole, Verbindungen, deren Jfolekeln die Phenol- und Ketonfunktion enthalten.\n3. Ketonal1lehyclc, Verbindungen, deren Molekeln die Aldehyd- und Ketonfunktion enthalten.\n4. Chinonalkohole, Verbindungen, <h~ren }lolekeln die Alkohol- und Chinonfunktion enthalten.\n5. Chinonphenole, Verbindungen, 1leren :\\lolekeln die Phenol- und Chinonfunktion Pnthalten.\n6. Chinonaklehyde, Verhin,lungen, derPn Molekeln die Aldehyd- und Chinonfunktion Pnthalten.\nZu D-2 gehören natürlicher, nicht rohr!' und synthetischer Kampfer.\nZu E gehören Accnaphthenchinon, Acetoin, Acetol (Acdylcarbinol, Acl•ton_dalkohol), Ac<'to-\nnaphthon (Meth_vlnaphth)·lketon), Aceto11ylaceton (2,;>-Hexahdion), Acetoplwnon, Acdornnillon\n(4-Oxy-3-methoxyacetophcnon), Acetylaceton (2,4:-Pentandion), para-Acetyla11isol ( !-.\\ldhoxy-\nacetophenon), .Adipoketon (Cyclo1wntanon), Allylaceton, Amyliith_vlketon, Anisuin ( para, para' -\nDimcthoxybenzoin), Anthrachinon, anthrachinon-1,8-<li:mlfonsaures Natrium, Benzanthr-on,\npara-Benzochinon (para-Chinon), Benzoin (Benzoylphenylcarbinol), BcnzophPnon, B<>nz_vliden-\naC'eton, Benz_ylidenacetopht>non, Benzyli<lenkampfer, ortho-, meta- oder parn-Bromacf'tuplwnon,\nBrombenzanthron. Bromk,im pfer. Bromkampfersnlfonsiiun•, ~-krtiiir-Butylant hra ('. hi non. B11 t_d-\ndimcthybcetoph\\~non . .t-But_nophenon. Carvon, Chinizarin, Chloranil (Tctrachlorlwnzoel1inon),\n1-Chlornnthrachinon, 2-Chlorcyclohex:rnon, i:-Chlorkampfor, Chrysazin ( 1,8-Dioxyanthrnchi non),\nChr_,·sophan:c;iiurc, Ci11namyli, knaceton, Cyclohexan-1,2-dion, Cyclop_ropylmeth)·lketon, J)psoxy-\nbenzoin, Diacctonalkohol, lJiacetyl, Diäth:·lketon, DibPnzylidt>naceton, Dibenzylketon, Di('lilor-\nacPton, 1,8-Dichloranthrachi.non, Dioxyac<:ton, 2,5-Dioxyacetophenon, 1,4-Dioxyanthracliinon-\nsulfonsäure, Dioxybenzophenon, 2,;\">-Dimetltox_vacetophenon. Dimethylanthrachinon, l)imethyl-\ncyclohexanon, Diisupropylketon, Di:mlicylidenaceton, .Fenchou, normal-Heptylmethyiketon,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                              1839\nErläuterunnen                                                   zu\n(:!9.1~)\nHexachloraccton, Hexamethylketon, Indantrion (Trikctohydrinden), Iron, Jasmon, alpha- und\nbeta-Jonon, .J uglon (i>-Oxy-1,4-na phthochinon), Kam pfrrcliinon, Kampfrr-10-snlfonsüun', Keton-\nmoschus (Dinitrorlimethylbutylacetophenon), Mcnthon, Jksityloxy<l, Methylacetophenon (Methyl-\npara-tolylkcton ), l\\Icth ylanthrachinon, 4-1\\foth_yl hPnzoc h inon, al pha-J!Pthylbenzyliclcnacetophenon,\nMl'th_vljonon, Jlethylisopropylc~·rlohexenon, l\\1t-t.11disolmtylkcton; Mcnadion (2-l\\Irthyl-1,4-naph-\nthochinon, sogcnanntP:-- Vitamin K 3 ) und seine BisulfitvPrbin<lung, 1\\Iethylnonylketon, para-1\\kthyl-\nphrnac_\\'lbrornid, :\\[cthyl psendojonon, 3-Mrthyl-l ,ß,8-trioxyanthrachinon, 1,2-N aphthochinon,\n1-Naphthollwnzoin, meta-Nitroacetophenon, Nitrosokampfor, 4-Oxopentanol-1, ortho-, meta- odrr\npara-Ox_,·,1cctophenon, alpha-Oxyanthrnchinon, 3-Oxymrthyl-1,8-clioxyanthrachinon, 4-Oxypentan-\n2-on, Phenacylchlorid (omcga-Chloracctophcnon), Phenanthrenchinon, 2-Phenylindan-1,3-dion,\n4- Phen):!phenacylbromi<l, Phoron, Pinacolon, (tertiär-Butylmethylketon) Pregnenolon, Propio-\nphenon(Athylphcnylketon), PsPu<lojonon, Pulegon, Salicylidenaceton (ortho-Oxybcnzylidenaceton),\nTetramethyl<liphenylchinon, Tctraoxybenzochinon, 2,5-Toluchinon, 2,4,6-Trimethylacetophenon,\nWismutchrysophanat.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Borneokampfcr (Borneol) (Tarifnr. 29.05).\nb) Ketene (Tarifnr. 29.45).\n\\'II. Säuren, ihr(' Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persiinrt•n;\nihre Halogen-, Sulfo-, .Nitro- und Nitrosoderi\\'ate                              \\'II\nI.\n(1) Säuren dieses Teilkapitels sind die Carborn1äuren, deren Molekel die charakteristische Carb-\n/O\noxylgruppe (Säurefunktion) - C :f             enthält, sowie theoretisch die sogenannten Orthosäuren der\n\"\"oH\n/OH\nallgemeinen Formel R - C - OH, die m freiem Zustand nicht vorkommen, deren Ester es aber\n',\nOH\ngibt (Orthoester).\n(2) Enthält die Molekel einer Carbonsäure nur eine Carboxylgruppe, ist sie eme einbasische\nSäure; Säuren mit mehreren Carboxy~gruppen sind mehr basische Säuren.\n(3) Säureanhydride sind Verbindungen, die aus zwei Molekeln einer einbasischen oder aus einer\nMolekel einer zweibasischen Säure durch Entzug einer Molekel Wasser entsprechend der allge-\nmeinen Formel R - C - 0 - C - R\nil           I\n0           0\nentstanden sind.\n0\n(4) Säurehalogenide sind Verbindungen, die m der l\\folekel eme -             C 1     -Gruppe enthalten,\n~-Hai\nwobei Hai einem Halogenatom (Fluor, Chlor, Brom, Jod) entspricht.\n0\n(5) Säureperoxyde sind Verbindungen, in deren Molekel zwei Säureradikale (R - C /                ) durch\n-           /0     0,\nzwei Hauerstoffatome entsprechend der allgemeinen Formel R - C /              0 - 0   ~~ C -  R verbunden\nsind, wobei R einem Kohlenwasserstoffrest entspricht.\n,;O\n(6) P_ersäuren sind Verbindungen, die der allgemeinen Formel R - C ~- 0 - 0 H entsprechen,\nwobei R einen Kohlenwasserstoffrest bedeutet, der auch mit funktionellen Gruppen der Teil-\nkapitel II bis VI substituiert sein kann.\n(7) Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Carbonsäuren sind Verbindungen, in deren\nMolekel die Carboxylgruppe - CO OH unverändert bleibt, während in dem Kohlenwasserstoffrest\nder Säure ein oder mehrere Wasserstoffatome durch die_ Halogene Fluor, Chlor, Brom, Jod oder\ndurch Sulfo-, Nitro- oder Nitrosogruppen ersetzt worden sind.\n(8) Ester von Carbonsäuren sind Verbindungen, in deren Molekel das Wasserstoffatom der\nCarboxylgruppe - COOH durch einen Kohlenwasserstoffrest (R') entsprechend der allgemeinen\n/0\nFormel R - C - · 0 - R' ersetzt worden ist.\n(9) Säuren dieses Teilkapitels sind nicht Sulfonsäuren, Verbindungen, die in ihrer Molekel keine\nCarboxylgruppe, sondern nur die saure Sulfogruppe - S 0 3 H enthalten. Diese Verbindungen sind\nSulfoderivate anderer Teilkapitel.","1840                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n29.14          Einbasisehe Säuren, ihre Anh~'dride, Halouenide, Perox~·de und Persüuren (usw.)\nI.\n(1) Einbasische Säuren sind Verbindungen, die m ihrer 1\\folekel nur eine Carboxylgruppe ent-\n/O\n/\nsprechend der allgemeinen Formel R - C - 0 H enthalten, wobei R einem Kohlenwasserstoffrest\nentspricht.\n(2) Riechstoffe (Unterabsatz A-2-c-2 und A-8) sind auch sogenannte Fixateure, sofern diese\neine eigene Duftnote besitzen.\nZu A-1- b-2 gehören Äthylformiat (Ameisensäureäth_vlester), Methylformiat (Ameisensäure-\nmethylester), Propylformiat (Ameisensäurepropylester).\nZu A-2-b-l gehören nur die aus roher, aus der trockenen Holzdestillation stammenden\nEssigsäure (Holzessigsäure) gewonnenen Salze (Pyrolignite), wie Kalziumpyrolignit.\nZu A-2-b-2 gehören Aluminiumacetat, auch basisches; Ammoniumacetat, Bleiacetat, auch\nbasisches; Chromacetat, Eisenacetat, Kaliumacetat, Kalziumacetat, Kobaltacetat, Kupferacetat,\nauch basisches; Lithiumacetat, l\\fagnesiumacetat,, Natriumacetat, Quecksilberacetat.\nZu A-2-c-~. gehören 4-~etin (Glyzerinmonoacetat), 21-Acetoxypregnenolon, Allylacetat,\nAmylacetat, Athylacetat, Athylenglykoldiacetat (1,2-Diacetoxyäthan), Butylacetat, Diacetin\n(Glyzerindiacetat), normal-Dodecylacetat, 16,17-Dehydropregnenolonacetat, Eugenolacetat, Gu-\najacolacetat, normal-Heptylacetat, Isoamylacetat, Isobutylacetat, Isopropylacetat, Methylacetat,\nMethylcyclohexylacetat, normal-Nonylacetat, normal-Octylacetat, Phenolacetat, Phenylmethyl-\nacetat, Pregnenolonacetat, Propylacetat, Pulegylacetat, Pyrogalloltriacetat (1,2,3-Triacetoxy-\nbenzol), Rhodinylacetat, Santalylacetat, Saccharoseoctaacetat (Oktaacetylsaccharose), Triacetin\n(Glyzerintriacetat), Vetiverylacetat, Vinylacetat, monomer.\nZu A-3 gehören nur Essigsäureanhydrid, Essigsäurefluorid (Acetylfluorid), Essigsäure-\nchlorid (Acetylchlorid), Essigsäurebromid (Acetylbromid), Essigsäurejodid (Acetyljodid).\nZu A-4 gehören Bromessigsäuremethylester, Dibromessigsäure, Dichloressigsäure, Dichlor-\nessigsäureäthylester, Monobromessigsäure, Monochloressigsäure, monochloressigsaures Natrium\n(Natriumchloroacetat), Monochloressigsäurephenolester, Tribromessigsäure, Trichloressigsäure, tri-\nchloressigsaures Natrium, Trichloressigsäuremethylester (Methyltrichloracetat).\nZu A-5-a gehören 4,4'-Dioxy-alpha, beta-diäthylstilbenpropionat, 4,4'-Dioxy-alpha,beta-\ndiäthylstilbenbutyrat.\nZu A-5-b- gehören 2-Äthylbutyl-normal-butyrat, Buttersäure, Buttersäurebutylester, Iso-\nbuttersä ure, Isovaleriansäure, Isovaleriansä urecitronell ylester, Isovaleriansä ure-normal-hexyl-\nester, Linalj:Ibutyrat, Linalylpropionat, Methylpropionat, Natriumbutyrat, Nerylpropionat,\nPropionsäure, Propionsäureallylester, Rhodinylbutyrat, Valeriansäure, Zinkvalerianat.\nZu A-6 gehören Aluminiumpalmitat, Ammoniumpalmitat, 2-Äthylhexylpalmitat, Kalium-\npalmitat, Kalziumpalmitat, Lithiumpalmitat, Magnesiumpalmitat, Natriumpalmitat, Palmitin-\nsäure, Palmitinsäureäthylester, Palmitinsäurepropylester.\nZu A-7 gehören Aluminiumstearat, Ammoniumstearat, Äthylstearat, Benzylstearat, Blei-\nstearat, Butylstearat, Glykolstearat, Kaliumstearat, Kalziumstearat, Kupferstearat, Magnesium-\nsteara t, Methylsteara t, Na tri umsteara t, Stearinsäure, Zinksteara t.\nZu A-.~ gehören Acrylsäure, Aluminiumlaurat, Aluminiumolcat, Ammoniumoleat, Arachin-\nsäure, 2-Athoxyäthylmethacrylat, äthylcapronsaures Strontium, Behensäure, Benzyloleat, Brom-\nacetylbromid, alpha-Brom-normal-buttersäure, gamma-Bromcrotonsäureäthylester, Brompropion-\nsä ure, al pha-Bromisovaleriansä ure, alpha-Bromisov3:leriansä ure bromid, Ca prinsä ure, Ca pronsä u n!,\nCaprylsäure und andere _9ctancarbonsäuren, .. wie Athylcapronsäure; Chloracetylchlori<l, Chlor-\nameisensä ureä th ylester (Athylchlorformiat, Ath ylchlorokarbona t ), Chlorameisensä ureisopropyl-\nester, Chlorcrotonsäure, beta-Chlorpropionsäure, Crotonsäure, Crotonsäurechlorid, Dibromacetyl-\nbromi<l, 13,14--Dijodbehen~äureäthylester, Erucasäure, Glykolmonolaurat, Glyzerinmonooleat,\nHeptensäure, Jodessigsäure (Mono-, Di und Tri-), jodessigsaures Natrium, Kaliumlinoleat, Kalium-\noleat, Laurinsäure, Laurinsäureäthylester, alpha- und beta-Linolsäure (sogenanntes Vitamin F),\nLinolensäure, Magnesiumlaurat, l\\Iethacrylsäure monomer, l\\fothacrylsäureallylester monomer,\nl\\1ethacrylsäuremethylester monomer, M.\":ristinsäure, Myristinsäureäthylester, Natriumelainat,\nNatriumoleat, 2-N\"onensäurc, Octensäure, Olsäure, Oleylchlorid; 2-0xyäthyllaurat, Pelargonsäure\n(normal-N onansäure), Pentaerythritlaucat, Peressigsäure, Propionsäureanhydrid, , Propionyl-\nchlorid, Tetrolsäure, Triäthylorthoformiat, Triäthylorthopropionat, Zinklaurat.\nZu B gehören Ammoniumbenzoat, Äthylbenzoat (Benzoesäureäthylester), Atropasäure,\nBenzoesäure, Benzoesäureanhydrid, Benzopersäure, Benzoylbromid, Benzoylchlorid, Benzyl-\nbenzoat, Benzoylperoxyd, Benzylphenylacetat, Bleibenzoat, tertiär-Butylperbenzoat, Chlorbenzoe-\nsä ure, Citronellylbenzoa t, 2,4-Dichlorbenzoesäure, 2,4-Dichlorbenzoylchlorid, Dinitrobenzoesä ure,\n•\nDinitrobenzoylchlorid, 2,4-Dinitrophenylessigsäure, Diphenylessigsäure, Dodecylbenzoat, Eugenol-\nbenzoat, Fenchylbenzoat, r.ara-Fluorbenzoesäure, Fluoren-9-carbonsäure, ~ranylbenzoat, Geranyl-\nphenylacetat, J odbenzocsaure, J odbenzoylchlorid, 3-J odpropan-1,2-<liolbenzoat, Kaliumbenzoat,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                    1841\nErläuterungen                                                         zu\nKalziumbcnzoat, Kalziumcinnamat (zimtsaures Kalzium), Linalylbenzoat, Lithiumbenzoat,                            (!9.U)\nMagnesiumbenzoat, Mcthylbenzoat, Naphthoesäure, 1-Naphthoesäureäthylester, Naphtholbenzoat,\nNaphthylessigsäure, Naphthylessigsäuremethylester, Natriumbenzoat, Natriumcinnamat (zimt-\nsaures Natrium), Nitrobenzoesäure, Nitrobenzoylchlorid, para-Nitrophenylessigsäure, ortho-Nitro-\nphenylpropiolsäure, ortho-Nitrophenylpropionsäure, meta-Nitrozimtsäure, Phenylessigsäure, Phe-\nnylessigsäuremethylester, x-Phen y lisocrotonsä ure, Phenyl propiolsä ure, Pheny 1propionsä ure, Queck-\nsil berbenzoa t, Rhodinylbenzoat, Santalylphenylacetat, Triphenylessigsäure, Zimtsäure, Zimtsäure-\nanhydrid, Zimtsäureäthylester, Zimtsäurebenzylester, Zimtsäuremethylester, Zimtsäurepropylester.\nZu C gehören Chaulmoograsäure, Chaulmoograsäureäthylester, Cholansäure, Cyclohexan-\ncarbonsäure, Cyclopentancarbonsäure, Cyclopentancarbonsäurechlorid, Cyclopentenylessigsäure,\nN orcholansä ure.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Technische Fettsäuren (Tarifnr. 15.10).\nb) Genießbare wäßrige Essigsäurelösungen mit emem Essigsäuregehalt von 10 .Gewichts-\nhundertteilen oder weniger (Tarifnr. 22.10).\nc) Kupferacetarsenit (Tarifnr. 29.45).\nd) Zubereitete Sikkative (Tarifnr. 32.11).\ne) Seifen der Tarifnr. 34.01.\nf) Gemische von Mono-, Di- und Triestern, die den Charakter von Wa~h~Pn h::ihPn (Tnrifnr.34.04).\ng) Resinate (z. B. l\\fanganresinat) (Tarifnr. 38.08).\nh) Emulgatoren für Fettstoffe (z. B. Gemische von Mono-, Di- und Triesteru <ler Stearinsäure)\n(Tarifnr. 38.19).\ni) Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).\nk) Kunststoffe (z. B. polymere Methacrylsäureester) (Kapitel 3~).\nllchrbasisehe Säuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxyde und Persäuren (usw.)                        ::!9.ln\nI.\n~iehrbasische Säuren sind Verbindungen, die in ihrer Molekel mehrere Carboxylgruppen an\neinen Kohlenwasserstoffrest gebunden .enthalten.\nZu A gehören Benzylkalziumphthalat, Bleiphthalat, normal-Butylkupferphthalat, 4-Chlor-\nisophthalsäure, 3-Chlorphthalsäure, Diäthylphthalat (Phthalsäurediäthylester), Dibenzylphthalat,\nDibutylphthalat, Dichlorphthalsäure, Dichlorphthalsäureanhydrid, 4,5-Dichlorphthalsäureäthyl-\nester, Dicyclohexylphthalat, Diphenyl-ortho, ortho' -dicarbonsäure, Dimethylphthalat, Dioctyl- ·\nphthalat (Di-(2-äthylhcxyl)-phthalat), Isophthalsäure (meta-Phthalsäure), Mellithsäure (Benzol-\nhexacarbonsäure), Mellophansäure (1,2,3,4-Benzoltetracarbonsäure), l\\iethylphenylmal msäure-\ndiäthylester, Naphthalsäure (1,8-Naphthalincarbonsäure), Natriumphthalat, Natriumtruxillat,\n4-Nitrophthalsäure, Ph~halsäure (ortho-Phthalsäure}, Phthalsäureanhydrid, Phthalsäurechlorid,\nPhthalsäureester der Atheralkohole des Glykols, 5-sulfobenzol-1,2,4-tricarbonsaures Kalium,\nTcrephthaloylchlorid, Terephthalsäure, Tetrachlorphthalsäure, Tetrachlorphthalsäureanhydrid,\nTrimesinsäure (1,3,5-Benzoltricarbonsä ure), Truxillsä ure.\nZu B gehören Aconitsäure, Adipinsäurc, adipinsaures ~lei, Adipinsäurechlorid, Ammonium-\nchromoxalat, Ammoniumeisenoxalat, Ammoniumoxalat, Athylisoamylmalonsäuredimethylester,\nAzelainsäure, Bernsteinsäure, Bernsteinsäurediäthylester, Bleisuccinat (bernsteinsaures Blei),\nCitraconsäurc, Citraconsäureanhydrid, Dekan-1, 10-dicarbonsäure, Di-(2-äthylhexyl)adipat, Di-\nbrombernsteinsäure (Dibromsuccinsäure), Dicyclohexylsebacat, Di-(4-methylcyclohexyl)-oxalat,\nDimeth y ldichlorsuccina t, Dimeth y loxala t, Eisenoxala t, Endometh y len tetrah ydrop h thalsä urea n h ). -\ndrid, Fumarsäure, Fumarsäurechlorid, Fumarsäurediäthylester, Fumarsäuredibutylester, Glutar-\nsiiure, Glutarsäurediäthylester, Itaconsäure, Kaliumeisenoxalat, Kaliumoxalat, Kalziumoxalat,\nkampfersaures Ammonium, Korksäure, Magnesiumoxalat, Maleinsäure, l\\faleinsäureanhydriJ,\nl\\Ialeinsäuredi butylester, Malonsäure, Malonsäurediäth ylester, Malonsä urediall ylester, Malonsäure-\ndibenzylester, Natriumoxalat, Nickeloxalat, Oxalsäure, Oxalsäurediäthylester, Oxalsäuredimethyl-\nester, Oxalylchlorid, Pime1insäure. Sebacinsäure, Sebacinsäuredibenzylester, Succinylperoxyd,\nSuccinylchlorid, Zinkoxalat.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zubereitete Sikkative (Tarifnr. 32.11).\nb) Naphthenseifen (Tarifnr. 34.01).\nc) Organische grenzflächenaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02.\nd) Resinate (z.B. Manganresinat) (Tarifnr. 38.08).\ne) Naphthensäuren und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).","1842                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  E r I ii u t er u n fJ e n\n:W.16            Ox~'sÜuren (eirnwhlil•lllid1 Phenoh,iiurt•11), Allh•h~'tlsiiuren, Krtonsiiuren (usw.)\nI.\n(l) Ox.vsii.nren sin<l Verbindungen, die in ihrer Jfolekcl entweder eine oder mehrne alkoholi.,whe\noder phP110lische Hy<lrox,rlgruppcn - od(~r hride genwinsam - sowie die Carboxylgruppt• an\neinen Kohlcnwasserntoffrcst gcbunclen enthaltcll.\n(2) Säuren mit einfachen oder komplexen Saucrstoffunktionen :-,ind Verbindungen, die in ihrPr\nJiolekel die Carbox~·lgrnpfH' und außerdem andere einfache odPr mc>hrfache, ~leiche oder nr-\nschie<lenartige R_~uerstoffnnktionen der in den vorhergehenden UntPrabschnittPn genannten Art,\n(z.B. Alkohol-, Ather-, Phenol-, Acetal-, Aldehyd-, Ketonfunktionrn) enthalten, wie\n1. Aldehydsäuren, Vcrbintlungen, deren Molekeln sowohl rlit~ Alclehvd- als auch die Carboxyl-\n. gru ppe enthalten;             -                                          .                .\n2. Ketonsäuren, Verbindungen, deren l\\lolekeln sowohl die Carbonvl- als auch die Carboxvl-\ngruppe enthalten.                                                         ·                •\nZu A-1 geh!?rt auch technische Milchsäure sowie Aluminiumlactat, Antimonlactat, apfelsaures\nAmmonium, Athyliactat, But~rllactat. Dirnethylmalat (Apfelsäuredimethylester), Eisenlactat,\nKalziumlactat, Kobaltlactat, l\\fagnesiumlactat, ~fothyllactat, Quecksilberlactat, Strontiumlactat,\nWismutlactat, Zinklactat.                         -\nZu A-2 gehören Aluminiumzitrat, Aluminiumtartrat, Ammoniumbitartrat, Ammoniumeisen-\nzitrat, Ammoniumnickelzitrat, Ammoniumzitrat, Amyltartrat, Antimontartrat, Bleitartrat,\nBrechweinstein (Kaliumantimonyltartrat), Butyltartrat, Chromzitrat, Diamyltartrat (Wein-\nsäurediamylester), Diäthyltartrat, Diisobutyltartrat, Eisenmagnesiumzitrat, Eisenzitrat, Kalium-\nbitartrat (gereinigter Weinstein), Kaliumeisentartrat, Kaliunmatriumtartrat, Kalziumtartrat und\nKalziumzitrat chemisch einheitlich, Lithiumzitrat, l\\Iagnesiumzitrat, ~atriumtartrat, Natrium-\nzitrat, Triäthylzitrat (Zitronensäuretriäthylester), Tributylzitrat, ,veinsäure, Wismutzitrat,\nZitronensäure.\nZu A-4 gehören Agaricinsäure (Cetylzitronensäure), ßariumgluconat, Bromschleimsäure,\nButylglykolat (Glykolsäurebutylester), Cadmiumricinoleat, Gluconsäure, Glykolsäure, Glyzerin-\nsäure, glyzerinsaures Kalzium, glyzerinsaures Natrium, Kalziumdioxystearat, Kalziumg;luconat,\nKalzi umgl ucoheptonat, Kalzi umglykolat, l\\f onochlormilchsä ure, Na triumgl ucona t, 12-oxystearin-\nsa ures Blei, Rizinolsäure, Rizinolsäureäthylester, ri~inolsaures Zinn, Schleimsäure, Zuckersäure.\nZu B-1 gehören Ammoniummandelat, Kalziummandelat, l\\landelsäure, Mandelsäurebenzyl-\nest~r, 3,3,5-Trimeth ylcyclohexylmandela t.\nZu B-2-a gehören nur Salicylsäure (ortho-Oxybenzoesäure) und ihre Salze, z.B. Aluminium-\nsalicylat, Kalziumsalicylat, Natriumsalicylat, Wismutsalicylat.\nZu B-2-b-2 gehören Äthylsalicylat, para-Chlorphenylsalicylat, normal-Hexylsalicylat,\nMethylsalicylat, Naphthylsalicylat, Phenylsalicylat, Salicylsäureglykolester.\nZu B-3 gehören Sulfosalicylsäure, sulfosalicylsaures Natrium.\nZu B-4 gehören Acetylsalicylsäure, Acetylsalicylsäureäthylester, Bleiacetylsalicylat, Kalzium-\nacetylsalicylat, Lithiumacetylsalicylat.\nZu B-5 gehören Äthyl-para-oxybenzoat, Benzyl-para-oxybenzoat, Methyl-para-oxybenzoat,\npara-Oxybenzoesä ure, Propyl-para-oxy benzoa t.\nZu B-6 gehören Acetyl-ortho-kresotinsäure (2-Acetoxy-3-methylbenzoesäure), ortho-Kresotin-\nsäure (2-Oxy-3-methylhenzoesäure), ortho-kresotinsaures Natrium, ortho-Kresotinsäuremethyl-\nester, meta-Kresotinsäure (2-Oxy-4-methylbenzoesäure), para-Kresotinsäure (6-Oxy-3-methyl-\nbenzoesäure).\nZu B-7-b gehören Aluminiumgallat, Butylgallat, Cetylgallat, normal-Dodecylgallat, Methyl-\ngallat, Propylgallat, Stearylgallat, basisches Wismutgallat.\nZu B-8 gehören Auxin A, Benzilsäure, benzilsaures Kalium, para-Brommandelsäure, 5-Brom-\nsalicylsäure, Chinasäure, Chlorogensäure, Cholsäure, Cyclopentanol-1-carbonsäure, Desoxychol-\nsä ure, Desoxycholsä uremeth ylester, Di bromgallussä ure, 4,5-Dioxyph thalsä ure, 3,5-Dij o<lsalicyl-\nsäure, Gentisinsäure (2,5-Dioxy-benzoesäure), Homogentisinsäure {2,5-Dioxyphenylessigsäure),\n5-Jodsalicylsäure, Kaffeesäure (3,4-Dioxyzimtsäure), Lithocholsäuremethylester, 4-Nitrosalicyl-\nsäure, x-Nitro-y-sulfosalicylsäure, Oxyanthracencarbonsäure, meta-Oxybenzoesäure, Oxynaphthoe-\nsäure para-Oxyphenylessigsäure, Phenyl-5-chlorsalicylat, Protocatechusäure (3,4-Dioxybeuzoe-\nsäure), Pyrogallol-4-carbonsäure, Resorcylsäure (2,4-, 2,6-, 3,6-Dioxybenzoesäure), Tropasäure.\nZu C-1 gehören Acetessigester, z. B. Acetessigsäureäthyl- und -methylester und deren Na-            •\ntriumsalze, Acetondicarbonsäure (beta-Ketoglutarsäure), Acetondicarbonsäureäthylester, Ac1•tyl-\nrizinolsiiurebutylester, alpha-Allylacetessigsäureäthylester, Brenztraubensäure, Diaceton-1-guloson-\nsäure, Diglykolsäure, 9,10-Epoxystearinsäuremethylester, Glyoxylsäure, Lä,,ulinsäure, Mesoxal-\nsäure, mesoxalsaures Barium, Oxalessigsäureäthylester.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1843\nErliiutnunnen                                           zu\nZu C-2 gehören Acetyl-ortho-cumarsäure, O-Acetyl-5-jodsalicylsäure, Allylphenoxyacetat              (!?9.lß)\n(Phcnoxyessigsä ureall ylester), Anissä ure (para-1\\Iethoxybenzoesä ure), Anissäurechlorid, Anis-\nsä urcmeth y lester, Auxin-B, ortho-Benzoylbenzoesäureäthyle8ter, beta-Benzoylpropionsäure, se-\nkundär- Butyl-2,4,5-trichlorphenoxycssigsä ure, Cantharidin, 4-Chlor-2-met h yl phenoxycssig~ä ure,\northo-, meta- oder para-Chlorphenoxycssigsäure, 4-Chlor-3,5-xylyloxyessigsäure, Dehydrochol-\nsä ure, 2,4-Dichlor-5-j od phenoxyessigsä ure, 2,6-Dichlorphenoxypropionsä ure, 2,4-dic h lorphenoxy-\nessigsaures Ammonium, Digallussäure (Galloylgallat), 2,5-Dimethoxyphenylessigsäurc, 1,8-Dioxy-\nanthrachinon-3-carbonsäure, 3,6-En<loxohexahydrophthalsäure, Ferulasäure, beta-(para-Methoxy-\nphenyl)-alpha-phenylacrylsäure, Pentachlorphenoxyessigsäure, Phenoxyessigsäure, Piperinsäure,\nPiperonylsäure (Dioxymethylenbenzoesäure), Piperonylsäureäthylester, Salicylosalicylsäure, Syrin-\ngasäure (4-Oxy-3,5-dimethoxybenzoesäure), Tribenzoylgallussiiure, 2,4,:J-Trichlorphenoxy('ssig-\nsäureäthylester, Vanillinsäure, Veratrumsäure (3,4-Dimethoxybenzoesäure), Xylyloxyessigsäurc\n(Dimeth yl phenoxyessigsä ure ).\nHierher gehören nicht:                                II.\na) Roher Weim;tein (Tarifnr. 23.03).\nb) Thioglykolsäure, Thiosalicylsäure (Tarifnr. 29.31).\nc) ortho-Jodobenzoesäure (Tarifnr. 29.34).\nd) Laktone (z. B. Phenolphthalein) (Tarifnr. 2H.37).\ne) Kalziumborogluconat des Handels, ein Gemisch aus Kalziumgluconat und Borf;äure\nzu therapeutischen Zwecken (Tarifnr. 30.03).\nf) Tannine und Tannate (Tarifnr. 32.02).\ng) Organische Luminophore (Tarifnr. 32.05).\nVIII. Estc>r dt•r l\\lineralsäuren, ihre Salze und ihrt> Ha1ogt'n•,\nSutro-, Nitro- und Nitrosoderivate\n(1) Ester der l\\lineralsäuren sind Verbindungen, die durch Einwirken von Mineralsäuren auf\nAlkohole oder Phenole entstanden sind und der allgemeinen Formel (R-O)n-X entsprechen. In\ndieser Formel bedeuten (R-O) ein Alkohol- oder Phenolradikal und X den als Säureradikal he-\nZ('i<'hneten Rest der Mineralsäure, während n den der Wertigkeit des Säureradikals entsprechenden\nFu ktor ausdrückt, z. B.\nl. X ~--\" N 0 2 und n = 1 bei Estern der Salpetersäure.\n2. X =°' ~ 0 2 und n = 2 bei Estern der Schwefelsäure.\n3. X -= PO und n = 3 bei Estern der Phosphorsäure.\n,1, X = CO und n === 2 bei Estern der Kohlensäure.\n(2) Salze der Mineralsiiureester sind die aus Estern der mehrbasischen Minerah,äuren ent-\nstehf'nden Salze.\nEstt'r der S,·lnn>f Plsiiure, ihre Salze (usw.)                      29.17\nI.\nHierher gehören Bariumäthylsulfat, Chlordimethylsulfat, Diäthylsulfat, Dimethylsulfat,\ni\\Ionoäthybulfat, Monomethylsulfat, Natriumäthylsulfat, Natrium-beta-2,4-dichlorphenoxyäthyl-\nsulfat. Natriumdodecylsulfat.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Sulfoverbindungen der Kohlenwasserstoffe (Tarifnr. 29.03).\nb) Ester des Schwefelwasserstoffes (in der Regel Tarifnr. 29.31).\nc) Organische grenzflächcnaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02.\nEster der salpetrigen Säure und der Sal1•ett>rsäure (usw.),                  29.18\nI.\nHierher gehören Äthylnitrat, Äthylnitrit, Amylnitrat, Amylnitrit, Butylnitrat, Butylnitrit,\nl\\fannithexanitrat, Methylnitrat, Methylnitrit, Nitroglykol, Nitroglyzerin, Pentrit (Tetranitro-\npentacrythrit), Propylnitrat, Propylnitrit.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\nb) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).\nEster der Phosphorsäuren, ibre Salze (einscbließlich Lakto1•bosphatt>) (usw.)         :!9.19\nI.\nHierher gehören Diäthylphosphorsäure-para-nitrophenylester, Guajacolphosphat, Glyzerin-\nphosp1orsiiure, Glycerophosphate_ des Eisens, Mangans, Kal~iums oder Natriums, Hexaiith)··Itetra-\nphospLa.t, Hexosephosphat, Inos1thexaphosphorsäurc, Inos1thexaphosphate, Laktophosphate des","1844                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZll                                                  Erliiuterunnen\nt:?11.19) EisPns, Kalziums, Mangans, Tri-(2-äth_ylhex:vl)-phosphat, Triäthylphosphat, Tributylphosphat,\nTri-(2-chlornwthyl)-phosphat, Trichlorphenylphosphat. Trikresylphosphat, Trioctylphosphat, Tri-\nphC'n_vlphosphat, Trix_rlen_dphosphat.\nII.\nHierher gehören nicht ERter der unmittelbar am Phosphor substituierten Phosphorsäuren\n(z. B. Ester der Fluorphosphorsi-iure, der Cyanphosphorsäure, der Thiophosphorsäure) (Tarifnr.\n29.21).\n:w.~o                                        Ester der Kohlensäure, ibre Salze (usw.)\nI.\nII ie r her gehören Äthylorthokarhonat. Diäthylkarhonat, Diplien_dkarLonat, Guajacolkarbonat,\nHexachlordimethylkarbonat.\nII.\nHierher gehören nicht Athylchlorkarbonat (Athylchlorformiat) und andere Ester der Chlor-\nkohlensäure (Tarifnr. 29.14).\n29.21                                         Andere Ester der Mineralsäuren (us\\\\'.)\nI.\nHierher gehören die Ester ·anderer Mineralsäuren als die in diesem Teilkapitel unter den\nTarifnrn. 29.17 bis 29.20 genannten Mineralsäuren.\nZu B gehören Diäthylnitrophenylthiophosphat, Diisopropylfluorphosphat, Dimethyl-para-\nnitrophenylthiophosphat, Glyzeroborat, Natriumdibutyldithiophosphat, Natriumdikresyldithio-\nphosphat, Tetraäthyldithiopyrophosphat, Triäthylthiophosphat, Tri-x-amylborat.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Ester der Halogenwasserstoffsäuren (in der Regel Tarifnr. 29.02).\nb) Ester, die zu den folgenden Tarifnummern des Kapitels gehören, z. B. Ester des Schwefel-\nwasserstoffes (Tarifnr. 29.31).\nc) Schädlingsbekämpfungsmittel (Tarifnr. 38.11).\nIX. Verbindungen mit Stickstoffunktionen\n29.22                                           Verbindungen mit Aminofunktion\nI.\n(1) Hierher gehören nur die als Amine bezeichneten organischen Stickstoffverbindungen.\n(2) Amine sind als Derivate des Ammoniaks anzusehen, 4~ssen drei Wasserstoffatome durch einen,\nzwei oder drei Kohlenwasserstoffreste (R) (z. B. Methyl-, Athyl- oder Phenyl-) substituiert worden\nsind (primäre, sekundäre oder tertiäre Amine).\nR\n\"\"N-H\nR/\nprimär                          sekundär                         tertiär\n(3) Verbindungen, die in ihrer Molekel nur eine Aminofunktion enthalten, sin<l l\\fonoamine, Ver-\nbindungen mit zwei oder mehr Aminofunktionen Polyamine.\nZu B gehören Äthylendiamin (Diaminoäthan), 2-Diäthylaminoi.ithylamin, Diäthylentriamin,\n1,12-Diaminodoclekan, Hexamethylendiamin, Pentamethylendiamin, Propylidendiamin (1,2-Di-\naminopropan), Tetraäthylenpentamin, Tetramethylmethylendiamin, Triäthylentetramin .\n.Zu C gehören Athylamin, Äthylammonium~ulfat, 2-Xthylhexylamin, N-Äthyl-N-methylanilin,\nN-Äthylnaphthylamin, Äthylnitrosoanilin, N-Athyl-para-toluidin, Allylisopropylamin, 4-Amino-\n4' -chlordiphenyl, para-Arnino-N,N-diäthylanilin (Diäthyl-para-phenylendiamin), 2-Aminofluoren,\nAmino-F-Säure (2-Naphthylamino-7-fmlfonsäure), Amino-G-Säure (2-Naphthylamino-6,8-disulfon-\nsäure), 2-Aminoheptan, 4-A.mino-3-nitrodiphenyl, Amino-R-Säure (2-Naphthylamino-3,6-disulfon-\nsäure}, Aminostilbensulfonsäure, Amylammoniumchlorid, Anilin, Anilinsulfat, Benzidin, Benzidin-\ndisulfonsäure, N-Benzylanilin, N-Benzyldimethylamin, N-Benzyl-para-nitroanilin, Bornylamin,\nBromanilin, Bromäthyldimethylammoniumbromid, Bronner Säure (2-Naphthylamino-6-sulfon-\n.,\nsäure), normal-Butylamin, B-Säure (4-Chloranilin-3-sulfonsäure), 2B-Säure (5-Chlor-para.-toluidin-\n2-sulfonsä ure), C-Sä ure (4-Chlor- meta-tol uidin-6-sulfonsä ure ), N-2-Chloräth yldimeth y lamin, ortho-,\nmeta- oder para-Chloranilin, 2-Chlor-1-diäthylaminoäthan, 4-Chlor-2-nitroanilin, Chlorphenylen-\ndiamin, 4-Chlor-ortho-toluidin, Cumidin (Isopropylanilin), pseudo-Cumidin (2,4,5-Trimethylanilin),","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1845\nErliiuterunnen                                                zu\nC_vclohexylamin, C_vclohexylammoniumacPtat, normal-Dec,vlamin, Diaminodiphenylamin, 1,4-Di-\namino-2-methylnaphthalin (sog<'nanntcs \\\"itamin K 6 ), 1,2-Dianilinoäthan, Diäthylamin, N,N-Di-\näthylmetanilsäure, N,N-DimethYl-1-naphthylamin, N,N-Diäthyl-para-nitroanilin, N,N-Diäthyl-\nsulfa11ilsäure, Dibenzylamin, Dilwnzyl-heta-chloräthylaminhyclrochlorid, dibenzylsulfanilsaures\nNatrium, Di-normal-decylamin, N.N-Di-(2-chloräthyl)-methylamin, Diisobutylamin, Diisobutyl-\nnitrosamin, 3,4-Dibromanilin, 2,5-Dichloranilin-4-sulfonsäure, 3,3' -Dichlorbenzidin, 2,6-Dichlor-\n4-nitroaHilin, Dimetbylamin, Dimethylammoniumchlorid, Dimethylnitrosamin, N,N-DimethYl-\nanilinhyd rochlorid,   Dimethyla rninocj·clohexan,     N, N-Dimethyl-para-nitrosoanilinh~·(lrochlor·id,\nN,N-Dimethyl-meta-tqluidin, Diphrnylamin, diphenylaminsulfonsaures :Natrium, N,N-Diphenyl-\nhenzidin, Dipicrylamin (llexanitrodiphenylarnin), 2,4-Dinitrocliphenylamin, Dicyclohexylamin,\nFreund's Säure (l-Naphthylamino-3,ü-lli:-mlfonsäure), norm~>Hcptylamin, 2-Isoamylamino-\n6-methylheptanhyclrochlorid, ortho-, meta- oder para-Jodanilin, Koch-Säure (1-Naphthylamino-\n3,6,8-trisulfonsäure), Metanilsäure (mcta-Aminobenzolsulfonsäure), metanilsaures Natrium, :Methyl-\namin, Metbylaminhydrochlorid, Methylaminsulfat, para-Mrthylaminobenzohmlfonsäure, N-Methyl-\nanilin, N-Methylnitrosoanilin, Naphthionsäure (1-Naphthylamino-4-sulfonsäure), alpha-Naphthyl-\namin, Napbthylendiamin, ortho-, meta- oder para-Nitroanilin, 4-Nitrodiphenylamin, 2-Nitro-para-\nphenylendiamin, Nitrosoanilin, N-Nitroso-ortho-toluidin, Orthanilsäure (ortho-Aminobenz?l-\n:-ulfonsäure), 1-Phenyläthylamin, meta-Phenylendiamin, Phenyl-peri-Säure (8-Anilinonaphthalm-\nl-sulforn1äure), beta-Phenylisopropylamin, N-Phenyl-2-naphthylamin, Pikramid (2,4,6-Trinitro-\nanilin), normal-Propylamin, Sulfanilsäure (para-Aminobenzolsulfonsäure), sulfanilsaures Natrium,\nTaurin (Aminoäthansulfonsäure ), 3,3' -4,4' -Tetraamirodiphenyl, Tetraäthyldiaminodiphenylen,\nTetramethyldiaminodiphenylmethan, Tetryl (Tetranitromonomethylanilin), ortho-Toluidin, ortho-\nToluidinsulfonsäure, Toluylendiamin, Triisopropylamin, Trimethylamin, Triphenylamin, 2,3-Xy-\nlidin, 3,5-Xylidinacetat, Zinksulfanilat.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Aminoverbindungen mit Sauerstoffunktionen (Tarifnr. 29.23).\nh) Quaternäre organische Ammoniumsalze und -bydroxyde (Tarifnr. 29.24).\nc) Organische Luminophore der Tarifnr. 32.05.\nd) Organische grenzflächenaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02).\ne) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).\nAmine mit .-infaeh.-n od.-r lrnmph>xen Sauerstoffunktionen                        29.23\nI.\nAmine mit einfachen oder komplexen Sauerstoffunktionen sind Verbindungen, die in ihrer Molekel\ndie Aminofunktion und außerdem eine oder mehrere, gleiche oder verschiedenartige Sauerstoff-\nfunktionen der in den vorhergehenden Teilkapiteln genannten Art (z. B. eine Alkohol-, Phenol-,\nÄther-, Aldehyd-, Keton- oder Säurefunktion) enthalten.                •\nZu A: Biologische Aminosäuren sind Aminosäuren, die Bausteine der Eiweißmolekeln sind. Sie\nkennzeichnen sich chemisch im allgemeinen als alpha-Aminosäuren, d. h. als Verbindungen, die in\nihrer Molekel an ein und demselben Kohlenstoffatom eines Alkvlrestes eine Amino- und eine Carboxyl-\ngruppe tragen. Neben den biologischen Aminosäuren gehöreri hierher auch ihre Salze, Ester und die\nDecarboxylierungsprodukte, die sich als Amine mit Sauerstoffunktionen kennzeichnen.\nZu A-2 gehören Alanin (alpha-Aminopropionsäure), beta-Alanin (beta-Aminopropionsäure),\nalpha-Aminoessigsäureallylester, Asparaginsäure (alpba-Aminobernsteinsäure), Glutaminsäure\n(alpha-Aminoglutarsäure), glutaminsaures Natrium (Natriumglutamat), Glykokoll (alpha-Amino-\nessigsäure, Glyzin), Isoleucin (alpha-Aminoisocapronsäure), Isopropanolamin (1-Amino-2-oxy-\npropan), Jodgorgosäure (Dijodtyrosin}, Leucin (alpha-Aminoisobutylessigsäure), Norleucin (alpha-\nAminoc~~pronsäure), Norvalin (alpha-Aminovaleriansäure), Ornithin (alpha-, delta-Diaminovalerian-\nt-iäure), Athanolamin (Oxyäthylamin, 2-Aminoäthanol, Colamin), beta-Oxyglutaminsäure (alpha-\nAmino-beta-oxyglutarsäure), Phenylalanin (alpha-Amino-beta-phenylpropionsäure), Serin (alpha-\nAmino-beta-oxypropiorn1äure), Threonin (alpha-Amino-beta-oxybuttersäure) Tyramin (2-para-\nOxyphenyHithylamin}, Tyrosin (para-Oxyphenylalanin), Valin (alpha-Aminoisovaleriansäure).\nZu B gehören 1-Aminoanthrachinon, N-(2-Aminoäthyl)-äthanolamin, Aminobenzaldehyd,\nmeta-Aminobenzoesäure, para-Aminobenzoesäure (sogenanntes Vitamin H'), para-Aminobenzoe-\nsä ureä th ylm;ter, para-Aminobenzophenon, 4-Aminobenzoyldiä th ylaminoä thanol, Aminobrom-\nmeth vlanthrachinon, 2-Aminobutan-1-ol, 5-Amino-2-chlor-4-sulfobenzoesäure, Aminocrotonsäure-\nä th ylester, 4-Aminocyclohexanol, 4-Amino-2, 6-di bromphenol, 5-Amino-2,6-dichlorphenoxyessig-\nsä ure, 2-Amino-1-(3,4-dioxyphenyl)-propan-1-ol, ortho-, meta- oder para-Aminokresol, 4-Amino-\nmethyl-1-naphtholhydrochlorid        (sogenanntes Vitamin K 5 }, 2-Amino-2-methylpropan-1-ol,\n2-Amino-l-na ph thol, Aminonitroanthrachinon, 2-.Amino-4-nitrophenol, 2-Amino-4-nitrophenol-\n6-sul fonsäure, ortho-, meta- oder para-Aminophenol, para-2-Aminopropylphenol, ortho-, meta-\nund para-Aminosalicylsäure, 4-aminosalicylsaures · Kalzium, 4-Amino-3,5-xylenol, Ammonium-\npikramat, beta-Anilinocrotonsäureäthylester, Anthranilsäure (ortho-Aminobenzoesäure), Anthranil-\nsiiurPallylester, Anthranilsäuremethylester, para-Benzylaminophenon, CA-Säure (5-Amino-2-chlor-","1846                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(:!9.~3) 4-sulfobcnzoesäure ), Chikagosäure (8-Amino-1-naphthol-5, 7-diimlfonsäure ), 5-Chlor-2,4-dimethoxy-\nanilin, 2,4-Diaminophenolh ydrochlorid, ortho-Dianisidin, Diäthanolamin, 2,2-Diäthoxyäthylamin,\nDiäthylaminonitrosophenol, 5-Diäthylaminopentan-2-on, ortho-, meta- oder para-Diäthylamino-\nphenol, N,N-Diäthyl-meta-phenetidin, Diisopropanolamin, 2,5-Dimethoxyanilin (Aminohydro-\nchinondimethyläther ), 2-Dimethyla minoätha.nol, para- Dimethylaminobenzaldehyd, para-Dimethyl-\naminobenzoesäuremethylester,        Dimethylaminoessigsäure, Dimethylaminomethyl-methyläthyl-\nbenzoylcarbinolhydrochlorid, Dimethylaminonitrosophenol, N,N'-Dimethyl-meta-phenetidin, Di-\n(2-oxyäthyl)-aminoessigsäure, FF-Säure (8-Amino-1-naphthol-5,7-disulfonsäure), Gamma-Säure\n(7-Amino-1-naphthol-3-sulfonsäure), Glucosaminhydrochlorid, H-Säurc (8-Amino-1-naphthol-3,6-di-\nsulfonsäure), 2-normal-Hexylaminoäthanol, Hordenin, Hordeninsulfat, 2-Isopropylaminoäthanol,\nJ-Säure (6-Amino-1-naphthol-3-sulfonsäure), K-Säure (8-Amino-1-naphthol-3,5-disulfonsäure),\nKresidin (Methoxytoluidin), Methylaminokresol, Methylaminphenolsulfat, Michlers Hydrol\n(4,4' -Tetramethyldiaminobenzhydrol), Michlers Keton (4,4' -Tetramethyldiaminobenzophenon),\nNitrilotriessigsäure (Trimethylamino-alpha,alpha' ,alpha'' -tricarbonsäure ), 5-Nitro-ortho-anisidin,\n5-Nitro-normal-propoxyanilin, 2-Octylaminoäthanol, Phenyl-4-aminosalicylat, 2-Phenyläthyl-\nanthranilat, N-Phenylanthranilsäure, Phenyl-gamma-Säure (7-Anilino-1-naphthol-3-sulfonsäure),\nPhenyl-J-Säure (6-Anilino-1-naphthol-3-sulfonsäure), Pikraminsäure (2-Amino-4,6-dinitrophenol),\nTriaminoresorcin, Triäthanolamin.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Quaternäre Ammoniumbasen (Tarifnr. 29.24).\nb) Asparagin, Glutamin (Tarifnr. 29.25).\nc) Schwefelhaltige biologische Aminosäuren (Tarifnr. 29.31 }.\nd) Heterocyclische biologische Aminosäuren (Tarifnr. 29.35).\ne) Kreatinin (Tarifnr. 29.37).\nf) Hormone der Tarifnr. 29.39.\ng) Organische Farbstoffe (Kapitel 32).\nh) Kasein, Albumin und andere Eiweißstoffe (Kapitel 35).\n29.24                       Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxyde (usw.)\nI.\n(1) Quaternäre organische Ammoniumsalze und -hydroxyde sind Verbindungen, die in ihrer\nMolekel - den anorganischen Ammoniumsalzen und dem Ammoniumhydroxyd vergleichbar -\nin der charakteristischen Ammoniumgruppierung ein vierbindiges Stickstoffatom enthalten,\nwährend die Wasserstoffatome des Ammoniumions durch organisrhe Kohlenwasserstoffrestc (R)\nentsprechrnd der allgemeinen Formel\nR   / N(\n, RJ+ 0 H- substitui~rt sind.\n.\n~R/       \"- R\n(2) Die als Anion wirkende Hydroxylgruppe kann auch durch andere Atome oder Säurereste\n(z. B. Halogene, Nitrat-, Sulfatrest) ersetzt sein.\n(3) Lezithine und andere Phosphoaminolipoide sind Verbindungen, die durch Verestern von Ül-\nsäure, Palmitinsäure und anderen Fettsäuren mit Glyzerinphosphorsäure und Cholin oder Colamin\nentstehen.\nZu B gehören Acetylcholin, Acetylcholinbromid, Benzyl-normal-decyldimethylammonium-\nchlorid, Cholin und dessen Salze: Cholinbromid, -chlorid, -tartrat, -zitrat; Di-normal-decyldimethyl-\nammoniumchlorid,       normal-Dodecyltrimethylammoniumbromid,            Isoamyltrimethylammonium-\nbromid, Lezithin, Keurin (Vinyltrimethylammoniumhydroxyd), Phosphoaminolipoide (Phos-\nphatide), z. B. Acetalphosphatide ( \"Plasmalogen\"), Tetraäthylammoniumlaurat, Tetraäthyl-\nammoniumpalmitat, Tetramethylammoniumformiat, Tetramethylammoniumhydroxyd, Tctra-\nmethylammoniumjodid, Trimethyl-normal-octarlecylammoniumbromid, Trimethylphenylammo-\nniumchlorid.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Quaternäre heterocyclische Stickstoffverbindungen (Tarifnr. 29.35).\nb) Organische grenzfiächenaktiYe Stoffe der Tarifnr. 34.02.\n:!!J.25                                     \\'erbindun!1en mit Amidofunktion\nI.\n(1} Verbindungen mit Amidofunktion sind Verbindungen, die in ihrer l\\folekel _die funktionellen\n•\nGruppen -CO-NH 2 (primäres Amid), -CO-:NH-CO- (sekundäres Amid) und\n/CO-\n-CO - N (           (tertiäres Amid) enthalten.                                                      •\n\"'CO-","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                 1841\nErläuterungen                                                      zu\n(2) Die Wasserstoffatome der NH 2 -Gruppe oder der NR-Gruppe können auch durch acyclische                    (29.25)\noder cyclische Kohlenwasserstoffreste substituiert werden (N-suhstituierte Amide, z .. B. N-alkyliert).\n(3) Weist die JVIolekel neben der primären, sekundiiren oder tertiären .Arnidofunktion nur acyc-\nlische Kohlenwasserstoffreste auf, ist es eine \"acyclische Verbindung mit Amidofunktion,,.\n(4) Kommen in der Molekel neben der primärt>n, sekundären oder tertiären Amidofunktion und\nacvclischen Kohlenwasserstoffresten noch cyclische Kohlenwasserstoffreste oder nur cyclisch<'\nK~hlcnwasserstoffreste vor, ist die Verbirnlm1g eine .\"cyclische Verbindung mit Amidofmiktion \"·\n(5) Hierher gehören auch durch Kondensation aus <'iner nwhrbasischen Säure mit Harnstoff\ngebildete cyclische UreidP.\n(6) Arylide sind nur die Yerbinclungrn mit Ami<lofunktion, die sich als Amide aromatischer Riiuren\nmit aromatischen Aminen kennzrichnen. Sie können auch standardisiert, z.B. durch Vermischen\nmit neutralen anorganischen Salzen auf einen bestimmten \\Virkungswert eingestellt, sein.\nZu A-2 gehören Acetamid, Acetamidoes~tgsäure, Acrylamid, Agylharnstoff, Allyliso-\npropylacetylhamstoff, Asparagin, Asparagirnmlfat, Athylacetamicloacetat, Athyldiäthylcarbamat,\nXthyli<lenharnstoff, Xthylmethykarbamat, .\\ thylurethan (Carhaminsäureäthylester), Bcnzylallo-\nphanat, Bernsteinsäuremono- o<ler -diarni<l, 2-Brom-2,2-<liiithylacety]harnstoff, alpha-Bromiso-\nYalcrianylharnstofT, tertiär-Butylharnstoff, Capronsäurramicl, Chloracctarnid, Chloracetodiäthyl-\namid, Chloralformamid (Carbaminsäuretrichlorätliylestt>r), Diäthylcarhamylchlori<l,                     Diallyl-\nharm,toff, N,N'-Dially]oxalsäureami<l, Dichloracetamid. Dimethylca,rhaminsäureisopropyleskr,\nFormamidomalorn,iiure, Glutamin, Hydantoinsänrc, Laurinsiinreamid, l\\falonsäuremono- odrr\n-cliami<_l_, Mcthacrylsiinreamid, N-lVkthyl-N-nitrosoharnstoff, Methyloxamid, Oxamid, Oxamid-\nsäurr, Oh,iiur<·amid, Palmitinsäureamid, Pivalinsiiureamid (Trimethylacetamid), Propionsäureamid,\nPropionylha rnstoff. ~tPa rinsii ure,tmicl, Tartron:-di nrea mi<l, Valt>riansiinreamid, Valeriansii nn•diiithyl-\namid.\nZu B gehören Acetami<loanilin, 2-Aretami<lofluorcn, ~\\cl'tamidoanthraC'hinon, 5-Acetamillo-\n2-naphthol, Acc-tan1idonitroanthrachinon. para-Ac(•tamiclophrnylsalicylat, ,'3-Acetamido-2,·1,6-tri-\njodbenzoe;e;iiun-, Acetanilid, Acetoacetanilid, Acrtoacetbenzylamid, Acetoaccttolui<lid und -xylidid,\nnwta-Acetoanisidid, para-Acetotoluidid, ortho-, meta- oder para-Acetphenetidid, Acetylanthranil-\nsiiure (ortho-Acetamidobcnzoesänre), N-Acetyl-~-phenylharnstoff, N-Acetylsulfanilchlori<l, Allan-\ntoin (:'>-Ur(•idoh_nlantoin), Alloxan (:\\le:--oxalylharnstoff), 5-Allylisobutylbarbitursäure, AlJylphenyl-\ncarl,ama.~, G-Ally]phenylhydantoi11. ri-Arni11obarl,itursiinre, para-Aminobippursäure, Athy]acet-\nanilid, .\\thdlH'11zylcarhamat, Barinmhippurat. fü•nzamid, ,!-lwnzamidosalicylsanres Kalzinm,\nBenzylharnstoff. para-Brornaceta.nili•l, :-,-lwta-Bromally]isopropylharhitnrsäure, Carbanilid (Di-\nphrnylharnstoff), Chloraceto-2,6-xyli•li<l, ortho-ChlorliC'nzdiiithylamid, N-para-Chlorphenyl-N,N-di-\nmethylharnstoff, para-Cinnamoyloxyphenylharnstoff, ortho-, meta- oLler para-Diacetamidobenzol,\nDiall_dharhitmsiiure, f),5-Diallyl-1-methylbarbitur;,sätue, Dialursäure. 2,5-Diäthoxybcnzanilid, Di-\näthylamino-2,ü-xylidid, Diäthyldiphenylharnstoff, Dibenzylharnstoff, 2/,-Dichloracetoacetanilid,\n2,4-Uinitroacetanili<l, l,3-Dibrom-5,5-dimethylhydantoin, N,N'-Dimethyl<liphenylharnstoff, B,5-Di-\nmethylhy<lantoiu, K-2,4-Dinitrophenyl-N' -nitrolia rnstoff, 2,4-Dioxybenzamid, Diphenylacetamid,\nDiphenylh_nlantoin, Uallus:-;ii ure-2-oxyiithylarnid, Gl~·kocholsäure, Hippursäure, Hyrlantoin, 5-Iso-\npropylbarhitur:-;iiu rP. mda-.J odacl'tanilid, para- LaktoplH'ndidid, N-1\\Jethylacetanilicl, N-Methyl-\nbenza niliLl, l\\lethy lcyelohexP11yl lmrbitursäu re, Jlcthylhydantoin, N-1\\Iethylphenylä thylharbitursäure,\n•·\nf>-l\\I dhyl phenylbarhitursäure, 1--X a ph~~1ylacetamid, para-Nitroacetani]icl, Nitrohy<lantoin, Para ban-\nsäure, para-Phenctylharn:c;toff (para-Athoxyphenylharnstoff), })henylacctamid, Phenylacctanilid,\nPl1<'ny lh yda n toi 11, Ph thalsä u remono- oder -(liamid, Ph tha ];.:;ii.n retetraii th ylamid, Propionanilid,\n8alicylallylamid, Salicylamid, Tolylharnstoff, Taurochoh:üure, Zimtsäureamid, Zimtsäureanilid.\nHierher gehören nicht:                              II.\na) Imide (Tarifnr. 29.26).\nb) Dicyandiamid (Cyanguanidin) (Tarifnr. 29.27).\nc) Sulfamide (Tarifnr. 29.36).\nd) Harnstoff mit einem Stickstoffgehalt von 45 Gewichtshundertteilen oder weniger (Kapitel 31 ).\nVerbindungen mit Imido- oder Iminofunktion                                      29.26\nI.\n(1) Verbindungen mit Imidofunktion (Imide} sind Verbindungen, die in ihrer Molekel die zwei-\nwertige NR-Gruppe an zwei Säuregruppen (z.B. -COOH oder -S03 H) einer zweibasischen\nSäure 80 amidisch gebunden enthalt.en, daß durch diese Bindungsart ein charakteristisches\n»cyclisches System« entsteht.\n(2) Verbindungen mit Iminofunktion (Imine) sind Verbindungen, die in ihrer Molekel die zwei-\nR ,,\nwertige NR-Gruppe entsprechend der allgemeinen Formel                    '; C = NH an ein Kohlenstoffatom\nR/\ngebunden enthalten, das kein Kohlenstoffatom einer Säuregruppe sein darf, wobei Reinem Kohlen-\nwasserstoffrest oder der N H 2-C: rn ppe entspricht.","1848                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(29,26)    (3) Hierher gehören ferner:\nH\n1. Aldimine, Ve!bindungen, die die allgemeine Formel R - C /        N - R haben, wobei R einen\nKohlenwasserstoffrest bedeutet. Diese Verbindungen gehüren auch als cyclische Polymere\nhierher.\n2. Imidoäther - auch Iminoäther genannt - Verbindungen der allgemeinen Formel\nOR'\nR -C ~(        , wobei R und R' einen Kohlenwasserstoffrest bedeuten.\n··NH\n3. Amidine, Verbindungen, die sich von den Irnidoäthern ableiten, in deren :\\fo]pkf,] di<' Alknx~·-\nNH2\ngruiJpe --OR' dnrch die Aminogruppe entsprechend der allgemeinen Formel R - C /\nersetzt sind.                                                                            ', NH\n(4) Hierher gehören Acetami<linhydrochlorid, Acetiminoätherhydro.~hlorid, Aldol-alpha- odn\n-beta-naphthylamin, Aminoguanidin, Aminoguanidinsulfat, Arginin, Athylidenanilin, XthylidPn-\npara-toluidin, ortho-Benzoesäuresulfimid, para-Benzylidenaminophenol, Benzylidenanilin, Benzyl-\nidenäthylamin, Benzylidenmethylamin, Benzyliden-ortho-, -meta- oder -para-toluidin, Bcnzyl-\nimino-di-(para-methoxyphenyl)-methan, N-Benzylphthalimid, N,N-Bis-(4-äthoxyphenyl)-acet-\namidin, N-2-Bromäthylphthalimid, N-Bromsuccinimid, Butylidenanilin, N 1 -para-Chlorphenyl-\nN5-isopropylbiguanid, N-Chlorsuccinimid, 4,4'-Diamidinodiphenylaminhydrochlorid, 4,4' -Diami-\ndinostilben, 2,6-Dichlor-para-benzochinon-4-chlorimin, Dicyandiamidin, 1, 10-Diguanidinodccan-\nkarbonat, 3,6-Dioxyphthalimid, N,N' -Diphenylacetamidin, Diphenylguanidin, Diphenylguani<lin-\nacetat, Di-ortho-toluylguanidin, Guanidin, Guanidinsulfat, Guanidinessigsäure, Hexamethylcn-\ntetramin, seine Salze und Derivate: Hexamethylentetramin-allyljodid, -benzoat, -carnphorat,\n-hydrochlori<l, -mandelat; Hexogen (Trimethylentrinitramin)_ Kampfersäureimid, Nitroguanidin,\nPentamidin (1,5-Di-(para-amidinophenoxy)-propan), 4,4'-(Pentamethylen<lioxy)-dibenzarnidin,\nPhenanthrenchinonimin, Phthalanil, Phthalsäure-2-bromäthylimid, Phthalimid, Phthalimi<lkalium,\nPhthalimidomalonsä urediä thylester, Succinimid, ortho-Tolylbiguani<l.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Laktame (Tarifnr. 29.37).\nb) Hexamethylentetramin in Tabletten, als Arzneiware (Tarifnr. 30.03).\nc) Zubereitete Sprengstoffe (Kapitel 36).\nd) Hexamethylentetramin in Tabletten oder ähnlichen Formen, als Brennstoff (Tarifnr. 36.08).\n•             e) Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger (Tarifnr. 38.15) .\n:!9.27                                     Verbindungen mit Nitrilfunktion\nI.\n(1) Yerbindungen mit :Xitrilfunktion (Nitrile) entsprechen der allgemeinen Formel R - C---:c N.\n(2) Hierher gehören Acetaldehydcyanhydrin (Lactonitril), Acetoncyanhydrin, AcPtonitril\n(Methylcyanid), para-Acetylbenzylcyanid, Acrylnitril monomer, Adiponitril, para-AminohPnzo-\nnitril, ortho-Aminobenzylcy~nid, Aminophenylacetonitril, AmylC,Y.!),nid, Anilinomethylcyanid,\nÄthylcyanid (Propionitril), Athylencyanhydrin (2-Cyanoäthanol), Athylmethylketoncyanhydrin,\nBenzaldehydcyanhydrin (Mandelsä urenitril), Benzonitril, Benzylcyanid (Phenylacetonitril), Brornal-\ncyanh ydrin, B u ty lchloralcyanh ydrin, normal- B ut ylcyanid (Valeroni tril), Bu tyraldeh ydc yan-\nh ydrin, 2-Chloräthylcyanid (beta-Chlorpropionitril), para-Chlorbenzylcyanid, para-Chlorphenyl-\ndicyandiamid, 1-Chlorpropylcyanid, Cyanacetamid, para-Cyanbenzaldehyd, para-Cyanbenzyl-\nchlorid, para-Cyan benzylidenchlorid, 2-Cyanohexen-2-yl propiona t, Cyanessigsäure, Cyanessigsäure-\näth y lester, Cyanessigsä uremeth ylester, Cyanessigsä ureisoam y lester, cyanessigsaures Kalzium,\n1-Cyanomethylna phthalin, Cyanpinakolin, Dicyandiamid (Cyanguanidin), 1,5-Di-(para-cyano-\nphenoxy)-pentan, Di-(para-cyanophenyl)-äther, 4,4'-Dicyanostilben, alpha,alpha-Di-(2-oxyäthyl)-\nbenzylcyanid, 3,6-Dioxyphthalsäurenitril, Diphenylmethylcyanid (Diphenylacetonitril), Glutar-\nsä ureni tril, Heptaldeh ydcyanh ydrin, lmino<liacetoni tril, Malonsä ureni tri!, Meth y lenaminoaceto-\nni tril, Naphthonitril, 1-Naphthylacetonitril, ortho-, meta- oder para-Nitrobenzonitril, ortho-,        •\nmeta- oder para-Nitrobenzylcyanid (Nitrophenylacetonitril), Oxyphenylacetonitril, Phenylcyan-\namid, Pimelinsäurenitril, Propionaldehydcyanhydrin, Salicylonitril, Succinonitril (1,2-Dicyanäthan,\nÄthylendicyanid), ortho-, meta- oder para-Tolunitril, Trichloracetonitril, Tricyanmethylamin,           ,.\nTricyan trimeth y lamin.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                              1849\nErläuterungen                                                    zu\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Isonitrile und Isocyanate (Tarifnr. 29.30).\nb) Organische Luminophore (Tarifnr. 32.05).\nc) Pol_vmerisate und Mischpolymerisate (z. B. Vinylidenchlorid-Acrylnitril) (Tarifnr. 3H.02).\nd) Synthetischer Kautschuk (z. B. Polybutadien-Acrylnitril) (Kapitel 40).\nDiazo-, Azo- und Azoxy,·erbindunn<'n\nI.\n(1) Diazo-, Azo- und Azoxyverbindungen sind Verbindungen, die in ihrer :Molekel als gemein-\nsamen charakteristischen Baustein zwei miteinander verbundene Stickstoffatome, eine - N = N-\nGruppe enthalten.\n(2) Im Gegensatz zu den Av.- und Azoxyverbindungen ist bei den Diazoverbindungen die\n- N = N-Gruppe nur einseitig an einen Kohlenwasserstoffrest gebunden.\n(3) Diazoverbindungen der aromatischen Reihe haben die allgemeine Formel R - N = N - X,\nwobei R einen aromatischen Kohleuwasserstoffrest und X einen Säurerest oder eine Hydroxyl-\ngruppe bedeutet.\n(4) Diazoverbindungen dieser Tarifnummer können auch der acyclischen Reihe angehören.\n(5) Hierher gehören auch stabilisierte Diazoniumsalze und standardisierte Diazoniumsalze, die\ndurch Vermischen mit Aluminiumsulfat oder Alaun oder mit Metallsalzen aromatischer Sulfon-\nsäuren u. a. m. haltbar gemacht sind und als Kupplungskomponenten in der Färberei verwendet\nwerden.\n(6) Azoverbindungen, die verschiedene Gruppen von Verbindungen bilden, sind z. B. Aminoazo-\nderivate der allgemeinen Formel R - N = N - R - NH2 , Oxyazoderivate der allgemeinen For-\nmel R - N = N - R - 0 H, wobei R einem aromatischen Kohlemrnsserstoffrest entspricht.\n(7) Azoxyverbindungen sind Verbindungen, die in ihrer l\\folekel ein Sauerstoffatom enthalten,\ndas an eines der beiden Stickstoffatome der - N = N-Gruppe gebunden ist. Ihre allgemeine\nFormel lautet R - N = N - R', wobei R und R' aromatische Kohlenwasserstoffreste bedeuten.\nt\n0\n(8) Hierher gehören para-Aminoazobenzol, Aminoazobenzolsulfonsi:iure, 4-Amino-l, l'-azonaph-\nthalin, 2-Amino-2' ,3' -dimethylazobenzol, 4-Amino-4' -methylazohenzol, para-4-Amino-l-na phth_vl-\nazobenzolsulfonsäure, Azobenzol, Azobenzol-4-carbonsäure, Azoisobutyronitril, Azonaphthalin,\nmeta-Azotoluol, para-Azoxyanisol, Azoxybenzoesäure, Azoxybenzol. para-Azoxyphenetol, Azoxy-\nzimtsäure, Azoxytoluol, Azoxytoluidin, Diaminoazobenzol, para-Diazobenzolsulfom-äure, para-\nDiazod i phen y la minsulfa t, Diazoessigester, Diazometha n, Diazosal ic .v lsii nre. l\\Icthoxyazo lien.zol,\nMethyldiazoaminobenzol, 1\\Icthylorange, para-Oxyazobenzol, Phenyldiazoniumchlorid, Jlhenyldi-\nazoniumhydroxyd.\nHierhergehören nicht:                            II.\na) Nitrosamine (Tarifnr. 29.23).\nb) Heterocyclische Verbindungen mit Stickstoffunktionen (z.B. Phenazon, Phenylhydrazid)\n(Tarifnr. 29.35).\nc) Organische Farbstoffe (Kapitel 32).\nOrnanisc·he Derh·ate des Hydrazins od<'r des lf ~,drox~·Jamins\nI.\n(1) Hierher gehören nur die organischen Derivate des Hydrazins und des Hydroxylamins,\ndie durch Substitution der Wasserstoffatome des Hydrazins mit Kohlemrnsserstoffresten (R, R')\n(z. B. entsprechend den allgemeinen Formeln R - N H - N H2 oder R - N H - N H - R') oder\ndurch Substitution des WasserstofTatomes der Hydroxylgruppe oder der Wasserstoffatome der\nAminogruppe des Hydroxylamins entstanden sind.\n(2) Hierher gehören Acetaldehydphenylhydrazon, Acetaldoxim, Acethydrazidtrimethylammo-\nniumchlorid, Acetonphenylhydrazon, Acetonsemicarbazon, Acetophenoxim, Acetoxim, ortho-\nAminohenzalphenylhydrazon, Benzaldehydphenylhydrazon, Benzaldehydsemicarbazon, Benzald-\noxim, Benzhydrazid, alpha-Benzildioxim, para-Benzochinondioxim, alpha-Be11zoinoxim, Benzyl-\nidenacetoxim, Benzphenylhydrazid, N-Benzyl-N-phenylhydrazin, ortho-, meta- oder para-Brom-\nphenylhydrazin, normal-Butyraldoxim, para-Carboxyphenylhydrazin, Carvonoxim, Dimethyl-\nglyoxim (Diacetyldioxim), 2,4-Dinitrobenzaldchydphenylhydrazon, 4,4'-Dinitrodiphenylcarbazid,\n2,4-Dinitrophenylhydrazinhydrochlorid, 2,4-Dinitrophenylsemicarbazid, Diphenylcarbazid, Di-\nphcnylhydrazin, :Formaldoxim, Heptal<loxim, 2-Hy<lrazino-4-oxybcnzoesäurc, Hydrazobenzol;\nHydroxamsäuren: Acethydroxamsäure, Oxybenzhydroxamsäure; Hydrazide der Carboni-:äuren:","1850                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                     Er I ä u t er u 11 !l e 11\n(:!9.2\\l)   Es~igsiiureh_vclrazid; H_vdrazi<line: Acdhydrazidin: l\\fdh)·lphenylhy<lrazin, l\\1ethylisopropylgly-\nox1m, Naphthylhyclrnzin, :N'atriumphen_dhyclrazinsulfonat, Nitrobenzaldehydphenylhydrazon,\northo-, meta- oder para-~itrophenylhnlrazin, ~itrosoph0nylh)·<lroxylarnin, Perillaal<lehydanti-\naldox:im, para-Phenylazophen_vlhydrazin, Phrnylglucosazon, Phenylgl_-voxim, Phenylhydrazin,\nPhendhydrazinacetat, Phendhvdrazinsulfonsiiure, Phenvlh,·droxvlamin, Phenylsemicarbazid\n(Carl;an1ylphen_vlh)·<l!'azin), P~op1onaldehydphen_vlh_vdrazon·, R;1li0ylaldazin, Ralicyl~ldoxim, Semi-\n. carba1.id (Carbamylhytlrazin), ortho-, meta- oder para-Tolylhy<lrazin, meta-Tolylsemicarbazi<l.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze (Tarifnr. 28.28).\nh) Phthalhy<lrazid (Tarifnr. 29.35).\nc) Organische Luminophore (Tarifnr. 32.05).\n:!!).BO                                   Verbindungen mit anderen Stiekstoffunktionen\n1.\n(1) Hierher gehören acyclische und cyclische stickstoffhaltige Verbindungen, die in den\nvorhergehenden Tarifnummern weder genannt noch inbegriffen sind.\n(2) Hierher gehören Azide der Carbonsäuren, wie alpha-Azidopropionsäuredimethylamid, Brom-\nphenolindophenol, para-Bromisocyana to benzol (para-Brom phen ylisocyanat ), Chlorphenolindo-\nphenol, 4,4-Diisocyanatodiphenylmethan, Hexamethylendiisocyanat ( 1,6-Diisocyanatohexan), Kal-\nziumcyclamat (Kalziumcyclohexylsulfamat), Naphthylisocyanat (Isocyanatonaphthalin), para-\nNitrophenylisoc)-3,nat, para-Phenetylisocyanat, Phenylcarbylaminchlorid, Phenylisocyanat (lso-\ncyanatobenzol), Phenylisonitril, 2-Sulfo-1-naphtholindo-2' ,6' -dibromphenolnatrium, 2-Sulfo-1-naph-\ntholindophenolnatrium.\nHierher gehören nicht:                                II.\na) Aliphatische Diazoverbindungen (Tarifnr. 29.28).\nb) Heterocyclische Stickstoffverbindungen (Tarifnr. 29.35).\nX. Organisch-anorganische Verbindungen und heterocyclische Verbindungen\n:!!).31                                            Oruaniiwhe Thioverbindungen\nHierher gehören:                                       I.\n1. Xanthogenate, Salze der Monoester der Dithiokohlensäure der allgemeinen Formel\nR - 0 - C -S - M, wobei R einem Kohlenwasserstoffrest und M einem Metall (z. B. Kalium\nII\ns\noder Natrium) entspricht.\n2. Thioamide, Verbindungen mit Amillofunktion, in deren l\\Iolekel an das Kohlenstoffatom der\nCarboxylgruppe statt eines Sauerstoffatomes ein Hchwefelatom gebunden ist, z.B. R-C-NH 2 •\nli\ns\n3. Thiocarbamate und Thiuramsulfide. Thiocarbamate sind die Salze und Ester der in freiem\nZustand unbekannten Thiocarbaminsäuren, z. B. Salze und Ester von Verbindungen der\nallgemeinen Formel H 2 N - C - SH oder H 2 N - C - 0 H.\nil                               I\n0                                S\n4. Mercaptane, Verbindungen, die sich von Alkoholen oder Phenolen durch Ersatz des Sauer-\nstoffs durch Schwefel ableiten (Thioalkohole, Thiophenole) entsprechend der allgemeinen For-\nmel R -SH. Thioalkohole können wie Alkohole primär (- C H 2 - SH), sekundär (=CH - SH)\noder tertiär(== C-SH) sein.\n5. Thioäther, Äther, deren charakteristische Sauerstoffunktion entsprechend der allgemeinen\nFormel R - S - R durch Schwefel ersetzt ist.\n6. Thioaldehyde: R - C ~,\n/H\n, einschließlich der cyclischen Polymeren der Thioaldehyde.\n•\n\\s\n7. Thioketone: R-C-R'.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                                 1851\nErläuterungt>n                                                                            ZU\n.sn                    -OH                                                                                   (:!9.!11)\n8.Thio~äuren: R-C /                 ; R-C/\n0                     ,S                   s\n9. Isothiocyanate, Verbindungen, die als Ester der Isothiocyansäure anzusrhen sind:\nR-N = C = S.\n10. Sulfinsä uren: R - S 0 2 H.\n11. Sulfoxyde: R -SO -R'.\n12. Sulfone: R-8O 2 -R'.\nZu A gehören 2-Aminoäthanthiol, C~·strin. Cn,tin, Lanthionin, l\\frthionin, gamma-Methyl-\nmerca ptopropylamin.\nZu B gehören Acetamido benzolsulfinsä ure, Acety lthioharnstoff, 5-Allyl-5-( 1-m eth y Ibutyl)-\nth io barbi tursä ure, N-Allyl-N'-phenylthioharnstoff, Allylisopropyldi:-mlfü1, Allylsenföl (Isosulfo-\ncyanallyl. Allylisothiocyanat, 3-Isothiocyanatopropen-1), Allylthioharnstoff (Thiosinamin), Allyl-\nthioharnstoffiithyljoc1id, Ammoniumdithiocarbamat, Ammoniumthioacetat, Ammoniu1~!thiocarb-\namat, Am_vlmercaptan, Amyl~::inthogenat, äthylenbi~~lithiocarbaminsanres Mangan, Athylthio-\ncrnnat (Thiocya..natoäthan), Athylenthioharnstoff, Athvlisothiocyanat (Isothiocvanatoiithan),\nXthylmercaptai1, i\\th_dxanthogen~tt, Benzolsulfinsäurr, · Benzylidenbisdimethylclithiocarbamat,\nBenzylxanthogenat, lfo,iithylxanthogen, Butylmercaptan, But.dxanthogrnat, normal-Bntylthio-\nharm;tofT, para-Chlorbenzyl-para-ehlorphenylsulfid, Chlorphenylthioharm,toff, Diallylsulfid, 2,2' -Di-\na min o<l ip h cn y ld is u 1fi d, Dia min o<l ip h e n y I s ul fon, 2, 5- D iä th ox y- ·H ä th y Ithi o )-p h e n y I dia z o n i u rn z in k-\nch l o ri d, Diäthylammoniumdiäthyldithioearbamat, Diiithyläthylmrrcaptoäthylthiophosphat, Di-\näthylclisulfid, Diiithylsulfon, Diäthyldisulfondimethylmethan, 5,f>-Diäthylthiobarbitursäure, 2,2' -Di-\nbenzami<lodi phen~·ldisulfid, Dibenzylsulfid, Di benzylsulfoxyd, Di-tertiär-butyldisul fid, Di-normal-\nbutylsu lfid, Dichlorthiophrnol, Dimethyldiphcnylthiuramdisulfül, dimrthyldithiocarhaminsaures\nBlei, DimcthyldithiocarbaminsiiuremethylC'ster, Dimethylsulfid, Dimethylthioharnstoff, Dinaphthyl-\nthioharnstoff, Di-(para-nitrophenyl)-sulfül, 2,,1-Dinitrothiocyanatobenzol, Diphenylsulfid, Diphenyl-\nsulfon, Diphenylthiocarbazid, Di-normal~propylsulfid, Dithiobenzoesäure, 2,3-Dithiopropenol,\nDithi'.:>salicylsäure (Di-(ortho-carboxyphcnyl)-disulfid), Dithizon (Diphenylthiocarbazon), Di-ortho-\ntol vlthioharnstofT, normal-Dodrkan-1-thiol, normal-Hcxylthioharnstoff, I sothiocvanatomethan,\nKa:liumäthylxanthogcnat, 3-Mercaptopropan-1,2-diol, 3-Methylbutan-1-thiol, :\\Iethylmcrca ptan,\n2-1\\Jcth_vlpropan-1-thiol, Methylthioharnstoff, l\\fothylxanthogenat, alpha-(1-Naphthylmethylthio)-\npropionsiinre,           1-:Naphthylthioharnstoff,                Kaphthylisothiocyanat             (Isothiocyanatonaphthalin),\nNatriumäthylxanthogenat, Natrium·Hulfodiphenyhmlfon, Natriumthioglukose, Nitrophrnyldi-\nrn<>thyldithiocarhamat, Oxydina phth)rlsulfid, Oxydiphrnylsulfid, Phcnylisothiocyanat (Isothio-\ncyanatohenzol), Propylthioharnstoff, Rubcansäure (Dithiooxamid), mcta-Sulfodiphenylsulfon,\nTetraäth,·lthinrarnclisulfid, Tetraäthylthiuranu,ulfül, Tetradekan-1-thiol, 4,4'-Tetramethyldiamino-\ndiphcnylthiohanrntoff, Thioacetami<l, Thioaeeto-1-naphthylamid, Thiobarbitursäure, ·Thioanilin\n(4,4'-Diaminodiphenylsulfid), Thiobenzami<l, Thiobenzanilid, Thiocarbanilid (Diphenylthioharn-\nstoff), para-Thiocyanatoanilinhydrochlorid, para-Thiocyanatophenylhydrazinhydrochlorid, Thio-\ndigl_,·kol (Di-(2-oxäthyl)-sulfid), Thioessigsi:iure, Thioformamid, Thioglykolsäurr, Thioharnstoff\n(T!tiocarbamid), 2-Thiohyclantoin, Thiomilchsäure, Thiore::mrzin, Thiosalicylsäure (ortho-l\\Icrcapto-\nhenzoesiiurr), Thiosrmicarbazid, Toluol-3,4-dithiol, Toluol-ortho-thiol, Tolylthioharnstoff, Triäthyl-\nsultinjodid, Xanthogendisulfid, Xylylthioharnstoff, Zinkäthylenbisdithiocarbamat, Zinkdimethyl-\n<lithiocarbamat, Zinkbutyldithiocarbamat, Zink-normal-propylxanthogenat.\nHierher gehören nicht:                                            II.\na) Verbindungen, die sich als Sulfoderivate kennzeichnen (z. B. Sulfoderivate der Kohlenwasser-\nstoffe) (Tarifnr. 29.03).\nb) Heterocyclische Thioverbindungen und schwefelhaltige heterocyclische Stickstoffverbindun-\ngen (z. B. Dipentamethylenthiuramtetrasulfid) (Tarifnr. 29.35).\nc) Organische Schwefelfarbstoffe (Kapitel 32).\ncl) Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschlcuniger (Tarifnr. 38.15).\nOruanisehc 1\\rsem·erbindungen                                                                       29.32\nI.\nHierher gehören 3-Acetylamino-4-oxy-·1'-acetylaminoarsenobenzol-3'-oxyessigsiiure, N-Acetyl-\narsanilsiiurc, Allylarsinsäure, para-Aminopheny~~rsinsäure, Aminooxyphenylarsonsäurf'n und ihre\nFormyl- un<l Acctylderiva.tc, Arscnobcnzol, Athyldichlorarsin, Diäthylaminophenylarsinsäure,\n·i'-Dimethylaminoazohenzol-4-arsonsäure, 4,4' -Dioxy-3,3' -diaminoarsenobenzol, Diphenylcyanarsin,\nFerrokakodylat, Kakoclybiiure, Methylarsinsiiure, Xatriummethylarsinat, para-Nitrophenylarsin-\nsiiun•, ,t-ox_v-:3-aedami< lo-phenylarsinsa u rPs Xatriu m, -1-Ox_v-3-nitrophcnylarsinsii un>, · para-Oxy-\nplt1•n_yla r,-;i11sii ure, J>lt(•n_darsinsiiure, PhPnyld ie hlorarsili, PIH nyldij0<1oa rsin, Phrnylglueina mid-\n1\n4-a rsinsii ure.","1852                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                       Erläuterungen\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Organische Arsenobenzole mit Edelmetallen (z.B. Silber) in der l\\folekel (Tarifnr. 28.49).\nb) Organische .Arsenobenzole mit heterocyclischem Ring in <ler l\\Iolekel (in der Regel\nTarifnr. 29.33).\nOruanis<'IH' Qut•(•ksilhen'erhindungen\n1.\nHierher gehören 2-Aceto~_vmercuri-4-octylp~_enol, 2-Xthoxyäthylquecksilberchlori<l, 2-Xth-\noxyäthylquecksilhersalic~·lat, Athylquecksilber, Athylquecksilberphosphat, ortho-ChlormNcuri-\nphPnol, Dimethvlquecksilber, Di-ortho-tolylquecksilber, Hydromercuridibromfluorescein, :\\f<>thoxy-\näthylqnecbilberchlorid, l\\Iethoxyäthylquecksilhersilikat, Phenylc1uecksilher, Phenylqueeksillwr-\nacetat, -borat, -chlorid, -dinaphthylmethandisulfonat, -harnstoff, -hydroxyd. -nitrat, -salie_vlat,\n-stearat.\nIL\nHierher gehören nicht:\na) Quecksilbersalicylat (Tarifnr. 29.16).\nb) Quecksilbernaphthenat (Tarifnr. 38.19).\n:W.3--1                                  Andere organis<·h-anorganisehe Verhimlunnen\nI.\n(1) Andere organisch-anorganische Verbindungen dieser Tarifnummer sind die in den vorher-\ngehenden Tarifnummern weder genannten noch inbegriffenen organisch-anorganischen Verbindun-\ngen .\n.. (2) Hierher gehören 4-Acetylamino-3-chlorphenylstibinsaures Natrium, Allyltrichlorsilan:,\nAthyltrichlorsilan, Benzyltrichlorsilan, Diallyläthylphosphoniumhydroxyd, Diallylphenylphos-\nphoniumhydroxyd, Diäthyldiselenid, Diäthylzink, Di-normal-butylzinnlaurat, Di-normal-butyl-\nzinnmaleinat, Diisobutylzinnoxyd, Dimethyl<lichlorsilan, Di-(triäthyl)-zinnoxy<l, ortho-Jodobenzoe-\nsäure; Metallcarbonyle: Eisencarbonyl, Nickelcarbonyl; Phenyltrichlorsilan, Selenoharnstoff,\nTetraä thyl blei, Tetra-( oxymeth yl )-phosphoniumchlorid, Tetraphen y l-3,4-dichlorbenzy lphospho-\nni umchlorid, Tetraphenylzinn, Triäthylmonosilanol, Tributylzinnbromid, Triäthylzinnhydroxyd,\nZinntetrabutyl.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schädlingsbekämpfungsmittel der Tarifnr. 38.11.\nb) Silikone, die Hochpolymere sind (Tarifnr. 39.01).\n29.35                           lleterol·yc•lis<'he Verbindungen, einsehließlieh Xm•leinsäuren\nI.\n(1) Heterocyclisch werden Verbindungen genannt, wenn sie in ihrem aus einem oder mehreren,\nmindestens fünfgliedrigen Ringen gebildeten Grundgerüst außer den Kohlenstoffatomen Atome\nanderer Art, wie Sauerstoff, Schwefel oder Stickstoff enthalten.\n(2) Heterocyclische Verbindungen mit einem Ring können der Furan-, Thiophen-, Pyrrol-, Oxazol-,\nIsoxazol-, Thiazol-, Imidazol-, Pyrazol-, Furazan-, Tetrazol-, Triazol-, Pyran-, Thiopyran-, Pyridin-,\nOxazin-, Thiazin-, Pyridazin-, Pyrimidin- oder Pyrazingrnppe angehören.\n(3) Heterocyclische Verbindungen mit mehreren Ringen können der Cumaron-(Benzofuran)-,\nBenzopyran-, Xanthen-, In<lol-, Indolenin-, Chinolin-, Isochinolin-, Acridin-, Thionaphthen-,\nThioxanthen-, Thianthren-, Indazol-, Benzimidazol-, Phenazin-, Phenoxazin-, Benzoxazol-, Carbazol-,\nChinazolin-, Chinoxalin-, Benzthiazol-, oder Naphthyridingruppe angehören.\nZu A-2 gehören Acetylfuran, Brenzschleimsäure (Furancarbonsäure), 2,5-Diäthoxytetrahydro-\nfuran, l-(beta-Diäthylaminoäthylamino)-3-methylxanthon, Dibenzofuran, Dihydropyran, Di-\nmetbylpyron, Dixanthylen, Furan, Furan-alpha-thiol, Furfurylacetat, Furfurylalkohol, Furfuryl-\ntrimethylammoniumjodid, Furil, Furildioxim, Furoin, alpha-Furylmethanthiol, 5-Isopropyl-\n5-furfurylbarbitursä ure, Khellin (Dimethoxymethylfuranochroman), Kojisäure (5-Oxy-2-[ oxy-\nmethyl]-1,4-pyron), Meconsäure (3-Oxy-gamma-pyron-2,6-dicarbonsäure), 2-1\\lethylfuran, Morin\n(3,5, 7,2' ,4' -Pentaoxyflavon), 5-Nitro-2-furfuraldehydsemicarbazon, Tetrahydrofuran, Tetrahydro-\nfurfurylalkohol, Tetrahy<lromethylfuran, Tetrahydrofurfurylacetat, -oleat, -palmitat, Xanthen,\nXanthydrol, Xanthon.\nZu B gehören l-Chlor-4-methylthioxanthen, 2-Acetylthiophen, Dimethylthianthren, Thiophen,\nthiophensulfonsa ures Natrium, Trithion, 1-(beta-Diäthylaminoäthylamino )-3-methylthioxanthon.\nZu C-1 gehören Carbazol, Diphenylcarbazol, 3-Nitrocarbazol, Pyridin, Pyridinhydrochlorid,\nPyridinzitrat.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             1853\nErläuterungen                                                  zu\nZu C-2 geh örcn nur Indol, Skatol (beta-Methylindol), l\\lclamin (2,4,6-Triamino-1,3,5-triazin)         (2lt~5)\nund ihre Salze.                                                                     ·\nZu C-3 gehören nur Ester der Nikotinsäure (Pyridin'-beta-carbonsäure), Nikotinsäurediäthyl-\namid und dessen Dopp('lsalze (z. B. mit Kalziumrhodanid).\nZu C-4 gehören 8-Aminochinolin, 8-Amino-6-mcthoxychinolin, 6-Äthoxychinolin, Chinaldin,\nChinolin, Chinolin-6-carlrnnsäure, Chinolinsäureimid, 5-Chlor-8-oxychinolin, Cinchoninsäure,\n8-[N-Diäthylaminoisopentylamino ]-6-methoxychinolin, 5, 7-Dibrom-8-oxychinolin, 2,2' -Dichinolyl,\n4,7-Dichlorchinolin, 2,6-Dimethylchinolin, 2,4-Dioxychinolin, Isobutylchinolin, Isopropylchinolin,\n7-Jocl-8-oxychinolin-5-sulfonsäure, komplexe Metallverbindungen des Oxychinolins, z.B .. Alu-\nminium-8-oxy'chinolin, Kupfer-8-oxychinolin, Wismut-8-oxychinolin, Lepidin (4-Methylchinolin),\n6-Methoxychinolin, 6-Methylchinolin, 2-Methylchinolinchlorid, 6-Nitrochinolin, 8-0xychinolin-\ncarbonsäure, 8-0xychinolin-5-sulfonsäure, 3-0xycinchoninsäure, 8-0xy-5-nitrosochinolin, Phenyl-\nchinolincarbonsäure, 1,2,3,4-Tetrahydro-6-methylchinolin.\nZu C-5 gehören nur:\n1. Alkylaminoacridine mit anderen als Farbstoffeigenschaften, die in ihrer l\\lolekel alkylierte\nAminogruppen besitzen, wie 9-(5-Diäthylaminopentyl-2-amino)-6-chlor-2-methoxyacridin.\n2. Analgesin (Phenylclimethylpyrazolon) und seine Salze.\n3. Dimethylaminoanalgesin (Dimethylaminophenyldimethylpyrazolon) und seine Salze (z.B.\n-salicylat).\n4. Piperazin (Diäthylendiamin) und seine Salze.\n5. Dimethylpiperazin (Dimethyldiäthylendiamin) und seine Salze (z.B. -hydrochlorid, -sulfat).\nZu C-6 gehören Nucleinsäuren, kompliziert aufgebaute Verbindungen, die, mit Eiweißstoffen\nkombiniert, die Nucleoproteide des tierischen und pflanzlichen Zellkerns bilden und sich aus Phos-\nphorsäuren, Zucker, Pyrimidin- und Purinverbindungen zusammensetzen, sowie die Salze der\nNucleinsäuren (Nucleate), z.B. Guanylsäure, Kupfernucleat, Natriumnucleat, Quecksilbernucleat,\nThymonucleinsäure.\nZu C-7 gehören Histamin, Histidin, Oxyprolin, Prolin, Tryptamin, Tryptophan.\nZu C-8 gehören Acridin, Adenin (6-Aminopurin), 2-Amin<?:4-methylpyrimidin, 4-Amino-\nphenazin, 2-Aminopyridin, 2-Aminopyrimidin, A1!!moniumurat, 3-Athyl-J-cyclohexyl-1,2,4-triazol,\n5-Äthyl-5-phenylhexahydropyrimidin-4,6-dion, 5-Athyl-alpha-picolin, N-Athylpiperidin, Benzimid-\nazol, Benztriazol, 2-Benzylimidazolin, Benzylmethylpyrazolon, Bilirubin, Biliverdin, 2-Brom-\npyridin, gamma-2-Carboxyindol-3-ylbuttersäure, Chelidamsäure, Chinoxalin, 5-Chloracridin,\nl-(para-Chlorbenzhydryl)-4-methylpiperazin, 5-Chlorbenzotriazol, N-para-Chlorbenzyl-N,N'-dime-\nthyl-N-2-pyridyläthylendiamin, Chlormethylphenylpyrazol, 2-Chlorpyri<lin, Cinchomeronsäure\n( beta-, gamma- Pyridindicarbonsä ure ), 2, 4, 6-Collidin, 2-Cyanopyridin (Pikolinonitril), Cyanursä ure,\nCyanursäurechlorid, N-normal-Decylpyridiniumchlorid, 2,8-Diacetamidoacridin, 2' ,6' -Diamino-\n2-normal-butoxy-5,5' -.a.zopyri<lin, 3,6-Diamino-10-chlormethylacridin, 3,6-Diamino-10-methylacri-\n<liniumchlori<l, 2,4-Diamino-6-oxypyrimi<linhy<lrocl1lorid, 2,6-Diamino-3-phenylazopyridi~, 1,3-Di-\namino-5-phenyl phenaziniumchlorid, 2,4-Diaminopyrimidin, saures 3,6-Diaminoacridinsulfat, alpha-\nDiä th ylaminoä th ylaminopyrimidin, 2,6-Dichlorpyrimidin, 3,4-Dihydro-6, 7-dimethoxy-2-meth yliso-\nchinolinhydrochlorid, Dihydrophenylchinazolin, Dijodchelidamsäure, 3,5-Dijod-4-pyridon, 3,5-Di-\njod-4-pyridon-N-essigsäure, 3,5-Dimethylpyrazol, 4,4' -Dipyridyl, N-normal-Dodecylpyridinium-\nchlorid, Hämatin, Hämin, Harnsäure, N-normal-Hexadecylpyridiniumbromid, 1-Hydrazino-\nphthalazin, Imidazolcarbonsäure, gamma-Indolyl-3-buttersäure, beta-Indolylessigsäure, Indolyl-\nessigsäureäthylester, lsonikotinsäure (Pyridin-gamma-carbonsäure), Isonikotinsäureäthylester,\nIsonikotinsäurehy<lrazid, Isopropylphenyldimethylpyrazolon, 2-para-Jodphenyl-3-para-nitrophe-\nnyl-5-phenyltetrazoliumchlorid, 2,6-Lutidin, Lysidin (N,N'-Äthenyläthylendiamin), 2-para-Meth-\noxybenzylaminopyridin, 1-Methyl-4-phenylpiperidincarbonsäure, 2-l\\Iethyl-9-phenyl-2,3,4,9-tetra-\nhydro-1-pyridinden, 2-[Naphthyl-(1')-methyl]-imidazolin, Nitron (1,4-Diphenyl-endanilo-triazolin),\nNitrosotriacetonamin, Pentamethylentetrazol, Phenazin, Phenazon (ent\\:veder Dibenzopyridazin\noder 2-0xo-2,9-dihydrophenazin), 1-Phenylpyrazolid-3-on, 3-Phenylpyrazolon, 3-Phenyl-3,4-di-\nhydrochinazolin, Phthalazin, Phthalhydrazid, alpha-, beta- und gamma-Picolin, Picolincarbon-\nsäure; Piperidin und seine Salze, z. B. -acetat, -benzoat, -chlorid, -laurat, -stearat; Porphyrine,\nPyrazincarboxyamid, N-2-Pyridyläthylen<liamin, Triacetonamin, 2,4,6-Triaminopyrimidin, Tro-\npinon, Xanthopterin (2-Amino-4,6-dioxypteridin).\nZu D gehören N-Acetylphenothiazin, 2-Aminobenzthiazol, 2-Amino-6-chlorbenzthiazol,\n5-A mi no-2-meth yl-1,3, 4-thiodiazol, 2-Amino-5-ni trothiazol, Ä th y1morpholin, Benzfurochin olin,\nBenzthiazol, Benzthiazyldisulfid, » Dehydrothiopara toluidin « ( 6-Methyl-2-[ 4-aminophenyl]-benz-\nthiazol ), 2,5-Dimerc~ ptothiodiazol, N-2-Dimeth ylaminoäthylphenothiazin, N-Dimeth ylaminoiso-\npropyl phenothiazin, Dimethylisoxazol-4-carbonsäure, beta-Dinitrophenothiazin-5-oxyd, 2-Imino-\n3,•!-dimethyl-5-p hen ylthiazolidin, 2-Merca pto benzthiazol, Methoxyimino benzthiazolin, 2-Meth yl-\nbenzooxazol, 2-Methylbenzothiazol, l\\forpholin, Phenothiazin (Thiodiphenylamin), 2-[Phenothia-\nzinyl-N-methyl]-imidazolin, 3,5,5-Trimethyloxazoli<lin-2,4-dion, 5-Vinyl-2-thiooxazolidon, Zink-\nllll'rcaptobenzthiazol.","1854                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(29.35)\nHierher gehö,en nicht:                           II.\na) 1,4-Dioxan (Tarifnr. 29.08).\nb) Azoverbindungen, deren - N = N - Gruppe nicht Baustein eines cyclischen Systemes ist\n(Tarifnr. 29.28).\nc) Sulfamide von Heterocyclen (Tarifnr. 29.36).\nd) Laktone und Laktame (z. B. Dehydracetsänre, Isatin) (Tarifnr. 29.37).\ne) Provitamine (z. B. Nikotinsäure (Pyridin-beta-carbonsäure)) und Vitamine (z. B. Nikotin-\nsäureamid) (Tarifnr. 29.38).\nf) Organische Luminophore (Kapitel 32).\ng) Organische grenzfläcbenaktive Stoffe der Tarifnr. 34.02.\nh) N ucleoproteide und ihre Derivate (Tarifnr. 35.04).\nSulfamide\nI.\n(1) Sulfamide oder Sulfonamide sind Verbindungen, die in ihrer Molekel als charakteristischen\nBaustein die Gruppierung R - S 0 2 - N H 2 aufweisen, wobei R einem mehr oder weniger stark\nabgewandelten Kohlenwasserstoffrest ~ntsprechen kann.\n(2) Die Wasserstoffatome der an - SO 2 - stehenden NH 2 -Gruppe können acyliert oder alkyliert\noder auch anders substituiert sein, z. B. R - S 0 2 - N H - CO - N H 2 •\nZu A gehören Chloramine, d. h. Verbindungen, die in ihrer Molekel die charakteristische\nGruppierung eines Sulfamides besitzen, dessen amidisch gebundenes Stickstoffatom halogeniert\nist und bei der Säurehydrolyse Chlor oder unterchlorige Säure abspaltet, z. B. Benzolsulfonchlor-\namid-Natrium, para-Sulfon<lichloramidobenzoesäure, para-Toluolsulfonchloramid-Natrium, para-\nToluolsulfondichloramid.\nZu B gehören N-1-Acctylsulfanilamid, Acetylsulfapyridin, Acetylsnlfathiazol, para-~!}Üno-\nbenzolsulfonamid, para-Aminobenzolsulfonylguanidin, 2-Aminophcnol-4-sulfonamid, N-Athyl-\n2-sulfanilamido-1,3,4-thiodiazol, Benzolsulfonamid, Benzolsulfonhydrazid, 1-Benzolsulfon-2-niko-\ntinsä urehydrazid, Benzolsulfonylhydroxamsäure, Benzylamin-para-sulfonamid, N 4 -Benzylsulfanil-\namid, 5-Chlor-2-metanilamidopyrimidin, 2,4-Diaminoazobenzol-4-sulfonamid, 3,4-Dimethylbcn-\nzoylsulfanilamid, 3,4-Dimethyl-5-sulfanilamidoisoxazol, 4-Methyl-2-sulfanilamidothiazol, 2-para-\nNitrobenzolsulfonamidothiazol, Sulfadimethylpyrimidin (2-Sulfanilami,lo-4,6-dimethylpyrimidin oder\n6-Sulfonilamido-2,4-dimethylpyrimidin), Sulfanildimethylacrylamid, Sulfapyridin (para-Amino-\nbenzolsulfonamidopyridin), Sulfapyrimidin (para-Aminobenzolsulfonamidopyrimidin, 2-Sulfanil-\namidopyrimidin), Sulfathiazol (para-Aminohcnzolsnlfonamidothiazol), Sulfoharnstoff (para-Amino-\nbenzolsulfonylthioharnstoff), Sulfamcthylpyrimidin(para-Aminobenzolsulfonamidomethylpyrimidin,\n2-Sulfanilamirlo-4- methylpyrimidin), ortho- Snlfonamidobenzoesiiure, para-Tolylsulfonylmethyl-\nnitrosamid, ortho-Toluolsulfamid, ortho-Toluolsulfamidobenzoesäure.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Surfimide (Tarifnr. 29.26).\nb) Kalziumcyclohexylsulfamat (Tarifnr. 29.30).\nc) Sulfone, Sulfinsäuren, Sulfoxyde (Tarifnr. 29.31).\nd) Zusammengesetzte Vulkanisationsbeschleuniger (Tarifnr. 38.15).\n29.37                                  Laktone und Laktame; Sultone und Sultame\nI.\n(1) Laktone sind innere Ester von Oxycarbonsäuren, die sich durch Wasseraustritt bilden und\ndabei ziemlich beständige Verbindungen ergeben. Die Laktonbindung wird durch Alkalien geöffnet.\n(2) Laktame sind den Laktonen vergleichbare innere Amide, die sich aus Aminosäuren durch\nAustritt einer Molekel Wasser bilden.\n(3) Sultone und Sultame sind innere Ester oder Amide der Oxysulfonsäuren und Aminmmlfon-\nsiiuren. Sie entsprechen den Laktonen und Laktamen.\nZu A-1 gehören gamma-Aceto-gamma-butyrolakton, Anhydromcthylenzitronensäure, gamma-\nButyrolakton, Glucon-delta-lakton, Lakton der dl-Isozitronerniäure, Lakton der 14-Oxytetra-dekan-\nl-carbonsäure, gamma-Nonalakton, 1,15-Pentadekalakton, 1,4-Undekalakton, 1,4-Valerolakton.\nZu A-2- b ge hö rc n 3-(2-Acetyl-l-para-chlorphenyläthyl)-4-oxycnmarin, 3-(2-Acetyl-l-phenyl-\nä thyl )-4-oxycumarin, Bis-3,3' -[ 4-Oxycumarinyl]-essigcstcr, para-Chlorphenylacetyläthyloxycu ma-\nrin (3-Oxy-[alpha-(para-chlorphenyl)-beta-acetyläthyl]-'1-oxycumarin), Cumarin, Cumarincarhon-\nsäure, Dehydracetsäure (3-Acetyl-6-methylpyran-2,4-dion), Diäthylthiophosphorsäurecumarinyl-\nester, DicumaroL 3,4-Dihydrocumarin, 2' ,3' -Dihydro-2' -methoxy-2' -methyl-4' -phcnylpyrano-(5' ,6' ,-  •\n3,,1 )-cumarin, ::\\leconin, hcta-1\\fothyliiskulctin, l\\fethylcumarin, 3-[3' -Methylen-4' -oxy-G-rncthyl-\nalpha-pyronyl]-4-oxy-7-methylcumarin, bct;1-Jlethylumbelliferon, 4-Oxycumarin, Pheno1phtha!C'in,\nPhenylpropylox~Turna rin (3-(1' -Phenylpropyl]-4-oxycumarin), Santoninoxim, Tetrabrom- und\nTetraj oJ phenol p h thal ein.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1855\nErlüu terung eo                                            zu\n(29,:q\nZu B-1 gehören Isatin, Acetophenolisatin, Diphenolisatin und ihre Salze.\nZu B-2 gehören Caprolaktam (1,6-Hexalaktam), Carbostyril (2-Oxychinolin), 1,6-Dimeth_vl-\npiperidon-(2), Kreatinin, N-Vinylpyrrolidon.\nZu C gehören Bromkresolgriin ( Tetra brom-meta-kresolsulfoph t halein ), Brom phenol hla u\n(Tetrabromphenolsulfophthalein), Bromphenolrot (Dibromphenolsulfophthalein), Bromthymolblau\n(l)ibromth_vmolsulfophthalein), Chlorphenolrot (Dichlorphenolsulfophthalein), Naphthosultam-\n2,4-disulfonsiiure, Phenolrot (Phenolsulfophthalein).\nHierher gehören nicht:                                 II.\na) Betain (T,:imethylglykokoll) (Tarifnr. 29.24).\nb) Organische l,uminophore (Tarifnr. 32.05).\nc) Polyvi11ylpyrroli1lon (Tarifnr. 39.02); zur Bluttransfusion ampulliPrt (Tarifnr. 30.03).\nXI. Natiirfü·lte odn synthetist·he Provitamine, Vitamine, Hormone und Enzynw\nNaliirfü·he odt'r s~'nlht'tisr·he l'ro, itamine und \\'ilamine (usw.)\n0                                           :.m.:-m\nI.\n(l) Provitamine sirnl Stoffe chemisch unterschie1llichet Konstitution, die nicht unmittelbar auf\nden menschlichrn und tierischen Organismus wirken, sondern die der Organismus unmittelbar\nnach der Aufnahnw zuniichst spi>ichert und dann zu 1len cigi>11tlichen Vitaminen umwam1elt.\n(2) Vitamine sirnl Wirkstoffe chmnisch untrrschiecllicher Konstitution, die dem Körper zugeführt\nwerden und die aktiv in den Rtoffwechsel eingreifen.\n(3) l)rovitamine uncl Vitamine dieser Tarifnummer sind nur die nachstehend aufw·fiihrten\nVerbindungen. Soforn nichts an1lert>s bestimmt ist, können sie natürlichen Ursprunges oder syn-\nthetisch gewonnen worden sein.\nZu A-1 gc hören nur Nikotinsäure (P_niclin-lwta-carbonsäure, Niacin, Provitamin B 4 odrr PP)\nund ihr Kalzium- und Natriumsalz.\nZu A-2 gehöre 11 nur alpha-, beta- und gamma-Carotin (Provitamin A), nicht brstrahltes\nErgosterin (Provitamin D 2 ) und 1lessen Acetat, nicht he:strahltes 7-Dehyclrocholrsterin (Pro-\nvitamin D 3 ) und rkss<>n Acetat, nicht brstrahltes 22,23-Dihyclroergosterin (Provitamin D-1) und\ndeRsen Acet.lit und nicht bestrahltes 7-Dehydro-beta-sitostrrin (Provitamin 1\\).\nZu B-1 gehören nur:\n1. Vitamin-A 1 -Alkohol: Axerophthol (Retinol); Vitamin-A 1 -Aldehyd: Retinin 1 (Retina!);\nVitamin-A 1 -Siiurc: Re>tininsäure (aciclc r{~tinoique, rctinoic acid); Vitamin-A 2 -Alkohol:\n3-Deh_nlroaxerophthol (3-Dehydrorctinol); Vitamin-.:\\ 2 -Aldehyd: Retinin 2 (3-Dehydroretinal);\nVitamin-A-aertat, -palmitat und andere Fctt:-:änret>ster des Vitamins A.\n2. Vitamin-A-aertat, -palmitat und arnlerp Fettsiiun·estt>r 1les Vitamitrn A, öbtabilisirrt mit\neinrm Gehalt von l Jlillion und nwltr f E/g 01lrr 1'tn hili~iPrt in Pnlverform mit rin('m Gehalt\nvon 300 000 und mehr lE/g.\n3. ~atiirliche ölige Konzi>ntrnte und 1iatiirliche Troc-kt>nkonzcntrate, <lie Vitamin-A-Fett:-;iiurc-\nc.::;tcr und aufü•rdPm Vitamin D 3 ohnP Zusatz s_vntheti:-;cher Vitamine enthalten. Der Gehalt\nan Vitamin-A-Fettsäureestern muß hei drn öli,!!en Konzentraten wenigstens 100 000 IE/g,\nbei (len Trockenkonzentraten wenigstens 3;) 000 IE/g betragen; der Gehalt an Vitamin D3\ndarf ein Zehntel des Gehaltes an Vitamin A -- ausgedrückt in internationalen Einheiten (IE) -\nnicht übersteigen. Läßt sich nicht feststellen, ob ein solches Konzentrat natürlicher oder\nsynthetischer Herkunft ist, ist e8 als natiirliches Konzentrat zu behandeln.\nZu B-2 gehören nur:\n1. Vitamin 8 2 : Riboflavin ( Lactof-tavin), Riboflavin-5'-orthophosphorsäureester (Riboflavin-\n5' -orthophosphat) und dessen Diäthanolamin- und Natriumsalz sowie Oxymethylriboflavin\n(l\\frthylolriboffavin).                                                             · ·\n~- Vitamin B3 : d- und dl-Pantothensäure (N-(alpha,gamma-Dioxy-beta, beta-dimethylbutyryl)-\nbeta-alanin) und deren Kalzium- und Natriumsalze (d- und dl-Kalziumpantothenat, d- und\ndl-Natriumpantothenat) sowie d-Pantothenalkohol (d-Pantothenol oder alpha,gamma-Dioxy-\nN-(3-oxypropyl)-beta, beta-dimethylbutyramid).                  .                               ·\nZu B-3 gehören nur:\nl. Vitamin B 1 : Thiamin (Aneurin), Thiaminhydrochlorid, Thiaminmononitrat, Jodthiamin,\nJ odthiamin h~·drochlorid, J odthiaminhydrojocfül, Thiaminorthophosphat ( Orthophos1)hor-\nsiiuree:-;tn des Vitamins B 1 ) und der Nikotinsäureestcr des Vitamins B 1 •\n2. Vitamin 8_1 oder PP: Nikotinsäureamill (N\"ikotinamicL Niacinamid, P_nidin-beta-carbon-\nsiiureamid), Nikotinsiinreami<lhydrochlorid (Nikotinamidhydrochlorid) und Nikotinsiiure-\nmorpholid (Nikotinmorpholid).","1856                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n3. Vitamin B6 : Pyridoxin (Adermin, Pyridoxol, 2-::\\fothyl-3-oxy-,4,5-dioxymethylpyridin),\nPyridoxal (2-1\\Iethyl-3-oxy-4-formyl-5-oxymeth,vl-pyridin), Pyridoxamin (2-l\\lethyl-3-oxy-\n4-aminomethyl-5-oxymethyl-pyridin ), P:,,ridoxin hydrochlorid, Pyridoxalh ydrochlorid, Pyri-\ndoxamindihy<lrochlorid, Pyridoxinorthophosphitt (Orthophosphorsäureester des Pyridoxins)\nund sein Natriumsalz, Pyridoxalorthophosphat (Orthophosphorsäureester des Pyridoxals)\nund sein Natriumsalz sowie Pyridoxaminorthophosphat (Orthophosphorsäureester des\nPyridoxamincs) und sein Natriumsalz.\n4. Vitamin B 9 : Pteroylglutaminsäuren, Folsäuren. ·\n5. Vitamin B 12 : Cobalamine (z.B. Cyanocohalamin, Hydroxocobalamin, Nitritocobalamin).\n6. Vitamin C: 1-Ascorhirn,äure, Ascorh_Ylpalmitat, Kalziumascorhat, Kalziumascorboglutamat,\nKalziumhypophosphitoascorbat, Natriumasc-orhat, ~atriurnascorboglutamat, Sarcosinascorbat\nund Strontiumascorbat.                                     ·\n7. Vitamin D 2 : aktiviertes oder bestrahltes ErgostPrin (Calciferol, Ergocalciferol), dessen\nEssigsäureeRter (Acetat) und andere Fettsäuree8t.Pr in reiner Form, ferner ölstabilisiertl':-;\nVitamin D 2 mit einem Gehalt von 1,5 l\\Iillionen IE/g und mehr und in PulYerform stabili-\nsiertes Vitamin D 2 mit einem Gehalt von 400 000 oder mehr IE/g.\n8. Vitamin D 3 : aktiviertes oder bestrahltes 7-Dehydrocholesterin (Cholecalciferol) und dessen\nEssigsäureester (Acetat) in reiner Form, ferner mit Cholesterin stabilisit1rt oder ölstabilisiert\nmit einem Gehalt von wenigstens 2 l\\1illionen IE/g und stabilisiert in Pulverform mit einem\nGehalt von 400 000 IE/g oder mehr~\n9. Vitamin D 4 : aktiviertes oder bestrahltes 22,23-Dihydroergosterin.\n10. Vitamin D 5 : aktiviertes oder bestrahltes 7-Dehydro-beta-sitosterin.\n11. Vitamin E: d- und dl-alpha-Tocopherol, beta- und gamma-Tocopherol, alpha-Tocopheryl-\nacetat, saures alpha-Tocopherylsuccinat und das Dinatriumsalz des OrthophosphorsäureeRtPrs\ndes Tocopherols (Dinatrium-alpha-tocopherylphosphat).\n12. Vitamin H: alpha- und beta-Biotin und der MethyleRter des Biotins.\n13. Vitamin K: Phyllochinon (Vitamin K 1 , 3-Ph_ytylmena<lion, 2-Methyl-3-phytyl-1,4-naphtho-\nchinon), Farnochinon (Vitamin K 2 • 2-::\\Jethyl-3-difarnesyl-1,,1-naphthochinon), Vitamin-K 1 -\noxyd (epoxyd) (2-l\\Jethyl-3-phytyl-l,4-naphthochinon-2,3-epoxyd) und _das Dihydrophyllo-\nchinon (2-Methyl-3-dihydrophytyl-1,4-naphthochinon).\n::.\nZu C gehören Mischungen von Vitaminen, Provitaminen oder Konzentraten untereinander;\nandere als wäßrige Lösungen von Provitaminen, Vitaminen oder Konzentraten ohne Rücksicht\ndatauf, .. ob sie natürliche oder synthetische Vitamine ent~alten oder in welchem Lösungsmittel\n(z. B. Athyloleat, Propylenglykol, Athylenglykol, fettes Öl) sie gelöst sind, ausgenommen die\nA +D-Konzentrate des Absatzes B-1 und die ölstabilisierten Lösungen der Absätze B-1 und B-3;\nwäßrige Dispersionen (Emulsionen) von Provitaminen und Vitaminen; künstlich angereicherte\nA + D-Konzentrate; Vitamin-A-acetat, -palmitat und andere Fettsäurcester, ölstabilisiert. mit\neinem geringeren Gehalt als 1 Million IE/g und Vitamin-D 2 - und -D3 -Lösungcn mit einem geringeren\nGehalt an IE/g, als in den Erläuterungen zu B-3, Nr. 7 und 8, vorgesehen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Lebertran (Tarifnr. 15.04).\nb) Pflanzliche oder tierische Öle, deren natürlicher Gehalt an Vitaminen nm so weit nngereichC'rt\nist, daß sie ihren Charakter als Öle nicht verloren haben, z. B. Fischleberöle mit Pill('m Gel1alt\nan Vitamin-A-Fettsäureestern von weniger als 100 000 IE/g (Tarifnr. 15.04 ).\nc) Nahrungsmittel mit erhöhtem Provitamin- und Vitamingehalt odn mit Vitaminzu~atz\n(z. B. mit Provitamin oder Vitamin versetzte Margarine (Tarifnr. 15.13)).\nd) Futtermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit erhöhtem Vitamingehalt oder \\'itaminzusatz\n(Kapitel 23).\ne) Phytol (Tarifnr. 29.0,i).\nf) Inosit (z. B. Mesoinosit). Lumisterin, Tach~'sterin (Tarifnr. 29.05).\ng) Menadiol (Vitamin K-1, l.4-Dioxy-2-methylnaphthalin) (Tarifnr. 29.06).\nh) Menadion (Vitamin K 3 . 2-1\\lethyl-l,4-naphthochinon) und seine Bi:mlfitverbindung (Tarifnr.\n29.13).\ni) Linolsäure, Linolensäure (Tarifnr. 29.14).\nk) Vitamin K 1; (l,4-Diamino-2-methylnaphthalin) (Tarifnr. 29.22).\nl) Vitamin K 5 (2-l\\lethyl--1-amino-1-naphtholhydrochlorid) und Vitamin H' (para-Amino-\nbenzoesäure) (Tarifnr. 29.23).\nm) Cholin, Acetylcholin (Tarifnr. 29.2·!).\n•\nn) Cystin, Cystein, Methionin (Tarifnr. 29.31).\no) Andere als in I. aufgeführte Verbindungen der Nikotin:--äure (z. n. Nikotinsäurediäthylester,\nNikotinsäurediäthylamid); Histamin (Tarifnr. 29.35).                                               •","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1857\nErläuterungen                                                 zu\n(29.38)\np)  Cocarboxylase (Aneurinpyrophosphorsäureester) (Tarifnr. 29.40).\nq)  Citrin, Hesperidin, Rutin (Tarifnr. 29.41).\nr)  Phthiocol (2-Oxy-3-methyl-1,4-naphthochinon) (Tarifnr. 29.44).\ns)  Vitamin B 12 enthaltende Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. Tarifnrn. 30.02 oder 38.19).\nt) Vitamine und Vitaminzubereitungen als Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den\nEinzelverkauf (Tarifnr. 30.03).\nu) Natürliche A +D-Trockenkonzentrate, soweit sie den Bedingungen nach 1., B-1, nicht\nentsprechen; Vitamin-A-acetat, -palmitat und andere Fettsäureester, stabilisiert in Pul verform\nmit einem geringeren Gehalt als 300 000 IE/g; Vitamin D 2 , stabilisiert in Pulverform von\nweniger als 400 000 IE/g; Vitamin D3 , stabilisiert in Pulverform von weniger als 400000 IE/g;\nVormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Vitamingehalt charakterisiert sind\nund in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet werden (Tarifnr. 38.19).\nNatürliche oder synthetisc-he Hormone                                  29.39\nI.\n(1) Hormone sind Wirkstoffe, die sich, wie nachstehend beschrieben, charakterisieren. Sie\n·vermögen in ganz geringen :Mengen die Funktion gewiss.er Organe zu hemmen oder anzuregen.\nDie Sekretion dieser Stoffe - gewöhnlich von endokrinen Drüsen - wird gesteuert durch das\nsympathische oder parasympathische Nervensystem. Hormone werden durch das Blut, durch\nLymphe oder andere Flüssigkeiten des menschlichen oder tierischen Organismus weitergeleitet.\nSie können sowohl in endokrinen als auch in exokrinen Drüsen oder in verschiedenen Zellgeweben\nerzeugt werden, die sie unmittelbar in den menschlichen oder tierischen Organismus abgeben.\n(2) Hormone dieser Tarifnummer sind nur die nachstehend aufgeführten Verbindungen. Sofern\nnichts anderes bestimmt ist, können ·sie natürlichen Ursprunges oder synthetisch gewonnen sein.\nZu A gehören nur Insulin und lnsulinhydrochlorid.\nZu B gehören nur:\n1. Als Hormone des Hypophysenvorderlappens und als ähnliche Hormone das Wachstums-\nhormon (G. H., G. S. H., somatotropes Hormon), das adrenocorticotrope Hormon (A. C. T. H.,\ncorticotropes Hormon, Corticotropin, adrenocorticotrophes Hormon, Corticostimulin), das\nLaktationshormon (L.T. H., galactogenes Hormon, Prolactin, Luteotropin), das thyreotrope\n,.         Hormon (T. S. H., Thyreotropin, Thyreostimulin), das Follikelreifungshormon (F. S. H., folli-\nkelstimulierendes Hormon, Folliculostimulin), das Luteinisierungshormon (L. H., I. C. S. H.,\nLuteinostimulin), das Choriongonadotrophin (Choriongonadotropin, gonadotrope Hormone A\nund B, Gonadostimulin) und das Serumgonadotrophin.\n2. Als Hormone des Hypophysenhinterlappens das Oxytocin (Ocytocin, Pitocin, alpha-Hy-\npophamin), das Vasopressin (Pitressin, beta-Hypophamin) und das Vasopressintannat.\n3. Als Hormone der Schilddrüse das 1- und dl-Thyroxin (Tetrajod-para-oxyphenyltyrosin) und\nihre Natriumsalze sowie das 1- und dl-3,5,3'-Trijodthyronin und sein Natriumsalz.\n4. Als Hormone der Nebennierenrinde und als Hormonderivate mit ähnlicher Wirkung das\nCorticosteron und seine Ester, das Desoxycorticosteron (Rindenhormon, Deoxycorton) und\nseine Ester, das 17-alpha-Oxycorticosteron (Hydrocortison), seine Ester, seine Halogenderivate\nsowie ihre Ester, insbesondere das 9-alpha-Fluorhydrocortisonacetat (9-alpha-Fluor-17-alpha-\noxycorticosteron-21-acetat), das 11-Dehydrocorticosteron und seine Ester, das Cortison\n(17-alpha-Oxy-11-dehydrocorticosteron), seine Halogenderivate und seine Ester, das 1,2-De-\nhydrocortison (Prednison) und seine Ester, das 1,2-Dehydrohydrocortison (Prednisolon, De-\nhydrocortisol) und seine Ester sowie das Adrenosteron (Androstentrion, Androst-4-en-\n3,11,17-trion).\n5. Als Hormone des Nebennierenmarkes das 1- und dl-Adrenalin (Epinephrin, 3,4-Dioxyphenyl-\nmethylaminoäthanol), sein Hydrochlorid, sein saures Tartrat und sein Salicylat sowie das\n1-Noradrenalin (1-Norepinephrin, Levarterenol), sein Hydrochlorid, sein saures Tartrat und\nsein Salicylat.\n6. Als Hormon der Bauchspeicheldrüse das Kallikrein (Kalleone, kalleone).\n7. Als Hormone der Ovarien und als östrogene und gestagene Hormonderivate das Östron\n(Östrin, Theelin, Follikulin, alpha-Follikelhormon), seine Ester und deren Salze, z. B. das\nPiperazinsalz des Schwefelsäureesters des Östrons (Östronpiperazinsulfat), das Östriol (Theelol,\nFollikulinhydrat), seine Ester und deren Salze, das Östradiol (Dihydrofollikulin), seine Ester\nund deren Salze, das Equilin, seine Ester und deren Salze, das Equilenin, seine Ester und deren\nSalze, das alpha- un~ beta-~fogesteron, ihre Ester und deren Salze und das 17-alpha-Äthinyl-\ntestosteron (Pregnenmolon, Athisteron, Anhydrooxyprogesteron) seine Ester und deren Salze.\n8. Als Hormone der Testes und als androgene Hormonderivate das Testosteron, seine Ester und\nderen Salze, das 17-alpha-:Methyltestosteron, seine Ester und deren Salze und das Androsteron,\nseine Ester und deren Salze.\n(2) Als gonadotrope Hormone sind nur das Laktationshormon, das Follikelreifungshormon, das\nLuteinisierungshormon, das Choriongonadotropl1in und das Serumgonadotrophin anzusehen.","1858                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(29.39)\nHier her gehören nicht:                           II.\na) Pflanzliche Hormone {Phytohormone) und »Hormonersatzpräparate« (nach ihrem chemischen\nAufbau).\nb) Cholin, Acetylcholin (Tarifnr. 29.24).\nc) Histamin (Tarifnr. 29.35).\nd) Auszüge aus Drüsen (Tarifnr. 30.01).\ne) Arzneiwaren (Tarifnr. 30.03).\n29.40                                                     Enzyme\nI.\nEnzyme (Fermente) sind organische Substanzen, die von lebenden Zellen gebildet werden und\nspezifische chemische Vorgänge in- oder außerhalb der lebenden Zellen auszulösen und zu regeln\nvermögen, ohne hierbei selbst Veränderungen im chemischen Aufbau zu unterliegen.             _\nZu A gehört nur Pepsin, kristallin (Lamellen) oder granuliert.\nZu C gehören Diastase (alpha- oder beta-Amylase), Lab (Chymosin, Labferment oder Renne),\nPankreatin (Trypsin), Papa~n, Saccharase (Invertase, Glukosidase), Urease.\nHier her gehören nicht:                           II.\na) Mit indifferenten Stoffen (z. B. Zucker oder Salz) auf einen bestimmten Wirkungswert\neingestellte Enzym prä parate.\nb) Malz (Tarifnr. 11.07).\nc) Enzymhaltige Pflanzensäfte (z. B. Papayasaft, fälschlich als Papain bezeichnet)\n(Tarifnr. 13.03).\nd) Hefen (Tarifnr. 21.06).\ne) Getrocknete Drüsen und Auszüge aus Drüsen (Tarifnr. 30.01).\nf) Lebende Mikrobenkulturen oder Enzymbildner (Tarifnr. 30.02).\ng) Beizmittel für die Gerberei oder die Textilindustrie (Tarifnr. 32.03 oder 38.12).\nh) Enzymhaltig~ Waschmittel oder Waschhilfsmittel (Tarifnr. 34.02).\nXII. Natürliche oder synthetische Glykoside und pflanzliche Alkaloide,\nihre Salze, Äther, Ester und anderen Deril'ate\n29.41                     Natürliche oder syothf'tisehe Glykosidf', ihre Salze, Ather, Ester (usw.)\nI.\n(1) Glykoside sind organische, im allgemeinen feste, nicht flüchtige, farblose, optisch aktive,\nkristalline oder amorphe Verbindungen, die unter dem Einfluß verdünnter Säuren, bisweilen auch\ndurch Alkalien oder durch Enzyme, in einigen Fällen auch schon beim Kochen mit Wasser, unter\nWasseraufnahme (Hydrolyse) in einen Zucker (z. B. Glukose oder Rhamnose) und in eine oder\nmehrere andere Komponenten gespalten werden, die sehr häufig der aromatischen oder heterocy-\nclischen Reihe angehören.\n(2) Zu den Glykosiden gehören auch Saponine, Verbindungen, die in Wasser gelöst - ähnlich wie\nSeife - beim Schütteln einen starken und haltbaren Schaum ergeben, die auf Öl emulgierend wirken\nund rote Blutkörperchen unter Hämolyse zerstören.\nZu B gehören Glykoside, wie Adonidosid, Adonivernosid, Aloine, Amygdalin, Arbutin, Citrin,\nConvallamarin, Convallarin, Convallatoxin, Convallosid, Cymarin, Diginin, Digitalin, Digitoxin,\nGentiamarin, Gitalin, Gitoxin, Gratiolin, Gratiotoxin, Helleborin, Hesperidin, Ouabain, Purpurea-\nglykosid A, Bund C, Scillirosid, g-, h- und k-Strophantin, Thevetin, Uzaren, Uzarin und Saponine,\nwie Äscin, Cyclamin, Digitonin, Githagin, Gitonin, Glyzyrrhizin und Glyzyrrhizinate (z. B. Ammo-\nniumglyzyrrhizinat), alpha-Hederin, Parillin, Primulasäure, Quillajasaponin, Sarsasaponin, Tigonin.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Genine, d. h. die zuckerfreien Spaltstücke der Glykoside (nach ihrem chemischen Aufbau).\nb) Tannin und seine Derivate (Tarifnr. 32.02).\n29.42                  Natürliche oder synthetische pßanzliehe Alkaloidf', ihre Salzf', Äther (usw.)\nI.\n•\n(1) Alkaloide sind kompliziert zusammengesetzte pflanzliche Inhaltsstoffe mit meist ringförmig\ngebundenem Stickstoff, der die basischen Eigenschaften dieser Verbindungen bedingt. In den\nPflanzen liegen sie meist an Säuren gebunden als Salze vor.                                         •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1859\nErläuterungen                                            zu\n(2) Hierher gehören nur unvermischte, pflanzliche Alkaloide, auch synthetisch hergestellt,, und\nnatürliche Alkaloidgemische (z. B. Veratrin und die Gesamtalkaloide des Opiums, das Opium concen-\ntratum des DAB. 6).\nZu A-2 gehören Apomorphin, Xthylmorphin, Cotarnin, Diacetylnmrphin, Kodein, Laudan~n,\nMorphium, Narcein, Narkotin, Opium concentratum (Gesamtalkaloide des Opiums), Papaverm.\nZu B-2 gehören Cinchonidin, Cinchonin, Chinicin, Chinin, Chininäthylkarbonat, Chininkohlen-\nsäureester, Cuprein.\nZu C-2-a gehört nur rohes Kokain, ein Gemisch verschiedener Ekgoninderivate, dessen Handels-\nprodukt 80 bis 94 v. H. Kokain enthält.\nZu C-7 gehören Akonitin, Ajmalin, Anabasin, Anhalonin, Apoatropin, Arecolin, Atropin, Berb-\namin, Berberin, Brucin, Canadin, Capsaicin, Cephaelin, Cevadin, Colchicin, Coniin, Curin, Cytisin,\nEmetin, Ergobasin, Ergocornin, Ergocristin, Ergosin, Ergotamin, Gelsemin, Harmin, Homatropin,\nHygrin, Hyoscyamin, Hydrastin, Jatrorrhizin, Jervin, Kalebassencurarin I, Lobelin, Mezcalin,\nOxyacanthin, Palmatin, Pelletierin, Physostigmin, Pilocarpin, Ricinin, Scopolamin (Hyoscin),\nSerpentin, Solanin, Spartein, Tomatin, Tubocurarinchlorid, VaRicin (Peganin), Veratrin (natürliches\nAlkaloidgemisch), Yohimbin.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Andere Alkaloidgemische als natürliche Gemische und Zubereitungen.\nb) Pflanzensäfte (z. B. Opium), pflanzliche Auszüge (Tarifnr. 13.03).\nc) Alkaloidtannate (TJ1.rifnr. 32.02).\nXIII. Andere organi~che Verbindungen\nChemiseh reine Zueker, ausn••nommen Saeeharose                            29.43\nI.\nHierher gehören Cellohiose, Fruktose (Lävulose, Fruchtzucker), Galaktose, Glukose (Dextrose,\nTraubenzucker), Laktose (Milchzucker), Maltose (Malzzucker), Mannose, Melibiose, Raffinose,\nRhamnose, Ribose, Sorbose, Xylose.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Inulin, Stärke (Tarifnr. 11.08).\nb) Gummen (Tarifnr. 13.02).\nc) Saccharose (Tarifnr. 17.01).\nd) Nicht chemisch reine Zucker, andere als Saccharose (Tarifnr. 17.02).\ne) Lösliche Stärke und Dextrine (Tarifnr. 35.05).\nf) Regenerierte Zellulose (Tarifnr. 39.03).\ng) Dextran (Tarifnr. 3~.06).\nAntibiotika                                          29.44\nI.\n.Antibiotika dieser Tarifnummer sind Stoffe, die von Mikroorganismen gebildet werden und das\nWachstum anderer Mikroorganismen (z. B. grampositiver oder -negativer Bakterien) hemmen oder\nsie töten.\nZu A gehören alle Penicilline, d. h. alle antibiotisch wirksamen Verbindungen, die in ihrer\nMolekel das als Penin bezeichnete Gerüst eines 4-Carboxy-5-dimethyl-2-thiazolidino-alpha-amino-\nessigsäure-beta-laktams besitzen, in dem die ·Aminogruppe des Laktamrings säureamidisch mit\norganischen Säuren verbunden ist. Die Konstitution dieser Säuren bleibt auf die Tarifierung ebenso\nohne Einfluß •wie eine Salzbildung oder andere Substitutionen der Carboxylgruppe des Thiazolidin-\nringes. Das Peningerüst darf jedoch sonst nicht verändert sein. Penicilline sind z. B. Benzyl-\npenicillinnatrium (Phenacetyl-penin-natrium), Amylpenicillinnatrium (n-Carboxyhexenyl-penin-\nnatrium), biosynthetische Penicilline und Depotpenicilline, wie Procain-Penicillin und Benzathin-di-\npenicillin. Hierher gehören auch Streptomycin (N-Methyl-1-glucosaminido-streptosido-streptidin)\nund seine Salze (z.B. Streptomycinpantothenat).\nZu B gehören alle anderen durch Mikroorganismen gebildeten Antibiotika und synthetisch ge-\nwonnene Antibiotika mit gleicher ·chemischer Konstitution, ihre antibiotisch wirksamen Derivate\nsowie antibiotisch wirksame Derivate der Erzeugnisse des Absatzes A, soweit sie nicht im Absatz A\nerfaßt sind. Hierher gehören z.B. Aktidion, Actinomycetin, Actinomycin, Bacitracin, Chloramphe-\nnicol, Chlortetracyclin, Dihydrostreptomycin, Erythromycin, Gramicidin, Mannosidostreptomycin,\nNeomycin, Oxytetracyclin, Phthiocol (2-Oxy-3-methyl-1,4-naphthochinon), Streptothricin, Tetra-\ncyclin, Thyrothricin, Tyrocidin, Viomycin. ·\n6*","1860                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\nt29.44 •                                                   II.\nHierher gehören nicht:\na) Euttermittel (auch Zusatzfuttermittel) mit erhöhtem Gehalt an Antibiotika oder mit Zusatz\nvon Antibiotika (Kapitel 23).\nb) Den Antibiotika in ihrer Wirkung ähnliche Stoffe, die nicht durch Mikroorganismen gebildet\nsind (z. B. Tomatin, Tarifnr. 29.42).\nc) »Cake« (das Fermentationsprodukt aus der Herstellung der Antibiotika), der als Wirkstoffe\nAntibiotika und Spuren des Vitamins B 12 enthält, getrocknet und gepulvert, auch durch\nFiltermasse verunreinigt (Tarifnr. 30.02).\nd) Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin, dosiert, gemischt oder in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf (Tarifnr. 30.03).                                         ,\ne) Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Gehalt an Antibiotika charakterisiert sind\nund die in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet werden (Tarifnr. 38.19).\n29.45                                        Andere organische Verbindungen\nI.\nAndere organische Verbindungen dieser Tarifnummer sind organische chemisch einheitliche Ver-\nbindungen, die in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.\nZu A gehören Aluminiumäthylat (Aluminiumäthylalkoholat), Aluminiumisopropylat, Natrium-\näthylat, Natriummethylat.\nZu C gehören:\n1. Ketene, Verbindungen, die wie die Ketone durch die Carbonylgruppe )        C  = 0 charakteri-\nsiert sind, in deren Molekel jedoch die Carbonylgruppe an ein anderes Kohlenstoffatom doppelt\ngebunden ist ( ) C = C = 0) (z. B. Keten, Diketen, Diphenylketen).\n2. Komplexe VerbiI_1dungen der Fluoborsäure mit Essigsäure, Äthyläther oder Phenol.\n3. Quassin, Picrotoxin, Dijoddithymol, Natrium- und Kaliumsalze des Antimonyl(III)- und\n(V)-gluconates.\nII.\nHier her gehören nicht Phenolate (z. B. Tarifnr. 29.06).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1861\nErläuterungen                                              zu\nKapitel 30\nPharmazeutische Erzeugnisse\nDrüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken (usw.)                    30.01\nI.\n(1) Drüsen und andere tierische Organe mit einer Beschaffenheit, wie sie zu medizinischen\nZwecken verwendet werden, sind Gehirn, Rückenmark, Leber, Nieren, Milz, Bauchspeicheldrüse\n(Pankreas), Milchdrüsen, Hoden (Testes), Eierstöcke (Ovarien), Schilddrüsen, Hirnanhang (Hypo-\nphyse), getrocknet oder als Pulver.\n(2) Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organothera-\npeutischen Zwecken gehören hierher ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gewinnung (z.B. Ausziehen\nmit Lösungsmitteln, Ausfällen, Gerinnenlassen). Hierher gehören z. B. Gallenauszüge zu organo-\ntherapeutischen Zwecken. Die Auszüge können fest, weich oder flüssig oder in Konservierungs-\nmitteln gelöst oder dispergiert sein.\n(3) Andere zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitete tierische Stoffe sind\nErzeugnisse aus Blut, wie Serum, Plasma, Fibrinogen, Fibrin; rotes Knochenmark oder defibriniertes\nRinderblut, mit Glyzerin stabilisiert; getrocknetes Schlangen- oder Bienengift in Plättchen in zu-\ngeschmolzenen Ampullen und die daraus gewonnenen nichtmikrobiologischen »Kryptotoxine«;\nKnochen- oder Hautstücke für Knochen- oder Hautoperationen in sterilen oder gekühlten Behält-\nnissen; Placentargewebe, gefroren oder steril, für Operationen und menschliches Blut in zuge-\nschmolzenen Ampullen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Drüsen und andere tierische Organe zu organotherapeutischen Zwecken, weder getrocknet\nnoch als Pulver (Kapitel 2 oder 5).\nb) Galle, auch getrocknet (Tarifnr. 05.14).\nc) Chemisch einheitliche Verbindungen und andere Erzeugnisse des Kapitels 29 aus Auszügen\nvon Drüsen oder anderen Organen, z.B. biologische Aminosäuren der Tarifnr. 29.23, Vitamine\n(Tarifnr. 29.38), Hormone (Tarifnr. 29.39), Enzyme (Tarifnr. 29.40).\nd) Erzeugnisse der Tarifnr. 30.02.\ne) Leberextrakte in Ampullen zur Injektion dosiert, Tabletten aus Ovarien- oder Testessubstanz\n(Tarifnr. 30.03).\nf) Globulin und Hämoglobin (Tarifnr. 35.04).\nSera von immunisietten Tieren oder l\\lenschen; mikrobiologisehe Vat>eine (usw.)            30.02\nI.\n(1) Hierher gehören nur Sera solcher Tiere und Menschen, die gegen Krankheit immunisiert\nsind, sei es, daß diese Krankheiten z. B. durch Mikroorganismen oder Gifte, sei es, daß sie durch\nallergische Erscheinungen hervorgerufen wurden (antibakterielle und antitoxische Sera), z. B. Sera\ngegen Diphtherie, Ruhr, Gasbrand (Gasoedem), Gehirnhautentzündung (Meningitis), Kinder-\nlähmung (Poliomyelitis), Lungenentzündung (Pneumonie), Wundstarrkrampf (Tetanus), Staphy-\nlokokken- oder Streptokokkeninfektionen, Schlangenbiß, Vergiftungen (Botulismus-Serum), Rot-\nlauf, Milzbrand, Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, Abortus Bang oder gegen allergische\nErscheinungen.\n(2) Serum ist der wäßrige, nicht gerinnende, von Blutkörperchen und Fibrin freie Bestandteil\nder Körperflüssigkeiten, besonders des Blutes, aus dem es sich bei der Gerinnung als leicht gefärbte\nFlüssigkeit abscheidet (Blutserum oder Blutwasser).\n(3) Mikrobiologische Vaccine (Impfstoffe) sind Zubereitungen, die nach mikrobiologischen Ver-\nfahren gewonnen sind, Viren oder Bakterien z. B. in einer isotonischen Salzlösung oder in Öl (Lipo-\nvaccine) suspendiert oder emulgiert enthalten und im allgemeinen durch ihre Behandlung unschäd-\nlich geworden sind, ohne ihre immunisierenden Eigenschaften verloren zu haben.\n(4:) Toxine sind die von Bakterien ausgeschiedenen Giftstoffe. Hierzu gehören auch Anatoxine,\nKryptotoxine und Antitoxine mikrobiologischer Herkunft.\n(5) Mikrobenkulturen sind Kulturen kleinster pflanzlicher oder tierischer Lebewesen (z. B.\nBakterien, niedere Protozoen), im weiteren Sinn aber auch Kulturen morphologisch stärker differen-\nzierter pflanzlicher Mikroorganismen (z. B. Schimmelpilze), einschließlich der zur Züchtung erforder-\nlichen Nährsubstrate (Nährböden), z. B. Kulturen von Enzymbildnern und Gärungserregern (z. B.\nMilchsäurebakterien zum Herstellen von Milcherzeugnissen (Kefir, Joghurt, Milchsäure) oder Essig-\nsäurebakterien zur Essiggewinnung), Schimmelpilzkulturen zur Käsebereitung (Roquefort, Camem-\nbert), zur Gewinnung von Penicillin und anderen Antibiotika oder zu wissenschaftlichen Zwecken,\nMikrobenkulturen zu technischen Zwecken (z.B. zur Förderung des Pflanzenwachstums) und\n»Cake«, das Fermentationsprodukt aus der Gewinnung der Antibiotika, der als Wirkstoffe Anti-\nbiotika und Spuren des Vitamins B 12 enthält, getrocknet und gepulvert, auch durch Filtermasse\nverunreinigt.","1862                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n7.U                                                Erläuterungen\n(30.02)    (6) Hierher gehören auch menschliche, tierische oder pflanzliche Viren und Antiviren, Bakte-\nriophagen (virusartige Elemente, die mit gewissen Verdauungsenzymen Bakterien auflösen) und          ,.\nnach mikrobiologischen Verfahren gewonnene Agentien für diagnostische Zwecke, z. B. aggluti-\nnierende Sera zur Diagnose von Typhus, Paratyphus oder Dysenterie, präzipitierende Sera zum\nNachweis von Menschen- oder Tierblut, Sera zur Blutgruppenbestimmung und hämolytische Sera\nfür die Wassermann-Reaktion.\n(7) Waren dieser Tarifnummer können in jeder Form, auch dosiert oder für den Einzelverkauf\naufgemacht sein.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Hefen (Tarifnr. 21.06).\nb) ,,cake« in Mischung mit Mehl oder anderen Stoffen (Tarifnr. 23.07 oder 38.19).\nc) Enzyme (z. B. Lab, Diastasen), auch nicht mikrobiologischer Herkunft (z. B. Streptokinase,\nStreptodornase) (Tarifnr. 29.40).\nd) Aus Scblangen- oder Bienengift gewonnene »Kryptotoxine« (Tarifnr. 30.01).\ne) Nichtimmunisierende Blutsera (Tarifnr. 30.01 oder 30.03).\nf) Arzneiwaren, nicht als Flüssigkeit aus Blut gewonnen, aber als ~-physiologische« oder »künst-\nliche« Sera bezeichnet, z. B. isoto_nische Lösungen auf der Grundlage von Natriumchlorid,\nvon Polyvinylpyrrolidon, Dextran; Suspensionen von Pollen, die z. B. gegen allergische\nErkrankungen gebraucht werden (Tarifnr. 30.03).\n30.03                                 Arzneiwaren, auch für die Veterinärmedizin\nI.\n(1)  Hierher gehören im Rahmen der Vorschrift 1:\n1.  Mischungen, wie sie z. B. in den offizinellen Pharmakopöen beschrieben sind.\n2.  Pharmazeutische Spezialitäten (z. B. Augentropfen, Salben, Linimente, Injektionsmittel).\n3.  Mischungen eines einzelnen Heilmittelstoffes mit einem anderen Stoff, der den Charakter\nz. B. eines Verdünnungsmittels, eines Süßungsmittels, eines Bindemittels oder eines Träger-\nstoffes hat (z. B. Migränepulver aus Dimethylaminophenazon und Stärke).\n4. Pastillen, Tabletten und Kügelchen, ausschließlich zu medizinischen Zwecken (z. B. Tabletten  ,\nauf der Grundlage von Schwefel, Kohle, Natriumborat, Natriumbenzoat, Kaliumchlorat,\nTolubalsam, Magnesia usta); Pastillen von einer im Zuckerwarenhandel üblichen Beschaffen-\nheit (z. B. Mentholpastillen, Eukalyptuspastillen) gehören nur dann hierher, wenn sie als\nArzneiwaren aufgemacht sind.\n5. Weine mit Zusatz von Eisen, Jod, Kampfer, Strych~osauszügen, Arsen oder Arsenverbin-\ndungen, Kalziumglycerophosphat usw.\n6. Abführlimonaden.\n7. Kolloide Lösungen und kolloide Dispersionen zu therapeutischen oder prophylaktischen\nZwecken (z. B. kolloides Selen, kolloides Quecksilber), kolloider Schwefel nur, wenn mit\nanderen Stoffen gemischt, dosiert oder für den Einzelverkauf als Arzneiware aufgemacht,\nkolloide Edelmetalle nur, wenn untereinander oder mit anderen Stoffen als Schutzkolloiden\ngemischt.\n8. Mischungen von Pflanzenauszügen, auch unmittelbar aus Pflanzenmischungen gewonnen, zu\ntherapeutischen oder prophylaktischen Zwecken.\n9. Medizinalsalze, durch Eindampfen von Mineralwässern gewonnen und künstliche Erzeugnisse\ndieser Art (z. B. Emser Salz, Karlsbader Salz).\n10. Konzentrierte Wässer aus Salzquellen zur therapeutischen Verwendung (z.B. Kreuznacher\nWasser).\n11. Salzgemische für medizinische Bäder (z.B. für Schwefelbäder, Jodbäder}, auch parfümiert.\n12. Brausesalze und ähnliche Salze zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken (z. B.\nMischungen von Natriunibikarbonat, Weinsäure, Magnesiumsulfat und Zucker; Tabletten aus\nNatriumbikarbonat, Zitronensäure und Acetylsalicylsäure).\n13. Kollodium mit Heilmittelzusätzen (z. B. mit Salicylsäure oder Jodoform).\n14:. Fette und fette Öle mit Heilmittelzusätzen (z.B. mit Kampfer, Bilsenkraut, Phenol).\n15. Mittel gegen Asthma (z. B. Asthma-Kerzen, -Papier, -Puiver und -Zigaretten).\n(2) Dosiert sind Arzneiwaren, die gleichmäßig in Einzeldosen zum Gebrauch abgeteilt sind (z. B.\nin Ampullen, Falz- oder Gelatinekapseln, als Kügelchen, Pastillen oder Tabletten).\n(3) Die Aufmachung für den Einzelverkauf muß die therapeutische oder prophylaktische Ver-\nwendung erkennen lassen durch Angabe z.B. der Beschwerden, gegen die die Ware gebraucht\nwerden soll,_ der Anwendungsweise oder der jeweils einzunehmenden Menge.\n(4) Diese Angaben können auf der inneren oder äußeren Umschließung oder in beigefügten Druck-\nsachen enthalten sein.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1863\nErliiuterungeu                                              ZU\n(30.03)\n(5) Die bloße Angabe des pharmazeutischen oder anderweitigen Reinheitsgrades ist noch keine\nAufmachung für den Einzelverkauf zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken.\n(6) Bei Fehlen eines Hinweises auf die Anwendung in der Verpackung gelten ungemischte Erzeug-\nnisse auch dann als für den Einzelverkauf zu tl,terapeutischen oder prophylaktischen Zwecken auf-\ngemacht, wenn ihre Form keinen Zweifel an dieser Verwendung zuläßt (z. B. bei bestimmten blut-\nstillenden Stiften, bei Ätz- oder Höllensteinstiften).\n(7) Anmeiwaren in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind auch Großpackungen für den\nBedarf von Krankenhäusern (sogenannte Anstalts- oder Klinikpackungen).\n(J) Zu B gehören nur nach den vorstehenden Begriffsbestimmungen zubereitete oder zur\nmedizinischen Verwendung aufgemachte Penicilline, Streptomycin und deren Präparate (z. B. Ge-\nmische aus Penicillin und Streptomycin).\n(2) Penicillin- und Streptomycinpräparate sind nur solche Arzn~iwaren, die als therapeutisch\nwirksamen Stoff lediglich die verschiedenen Penicilline sowie ihre Salze (z. B. Penicillin-G-Kalium,\nProcain-Penicillin) und Ester oder Streptomycin enthalten. Arzneiwaren, die neben den Peni-\ncillinen, ihren Salzen und Estern oder neben Streptomycin und seinen Salzen noch andere thera-\npeutisch wirksame Stoffe enthalten, sind keine Penicillin- oder Streptomycinpräparate.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Medizinisch gebrauchte Pflanzen und Pflanzenteile der Tarifnr. 12.07, nicht für den Einzel-\nverkauf zu medizinischen Zwecken aufgemacht.\nb) Einfache Pflanzenauszüge zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken, weder dosiert\nnoch für den Einzelverkauf aufgemacht (Tarifnr. 13.03).\nc) Pastillen, Tabletten, Kügelchen von einer Beschaffenheit, wie man sie im Zuckerwarenhandel\nfindet (z. B. Mentholpastillen, Eukalyptuspastillen}, nicht als Arzneiwaren aufgemacht\n(Tarifnr. 17.04).\nd) Nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken dosierter oder für den Einzelver-\nkauf aufgemachter kolloider Schwefel (Tarifnr. 28.02).\ne) Nicht untereinander gemischte kolloide Edelmetalle, auch wenn sie zu medizinischen Zwecken\naufgemacht sind (Tarifnr. 28.49).\nf) Vitamine und Vitam1nzubereitungen, nicht in Aufmachungen als Arzneiware (Tarifnr. 29.38\noder 38.19).\ng) Schlangen- und Bienengift, nicht in Aufmachungen als Arzneiware (Tarifnr. 30.01).\nh) Zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Tarifnr. 33.06).\ni) Desinfektionsmittel, lnsecticide usw. der Tarifnr. 38.11, sofern sie nicht zur prophylak-\ntischen Verwendung in der Human- oder Veterinärmedizin aufgemacht sind.\nWatte, Gaze, Binden und dergleichen (usn·.)                             30.04\n(1) Hierher gehören:                             I.\n1. Watte mit entzündungshemmenden oder antiseptischen Zusätzen (z.B. Karbolwatte, Jodo-\nformwatte, Eisenchloridwatte, Watte mit Zusatz von Jod oder Methylsalicylat).\n2.  Zubereitete Pflaster verschiedener Art (z. B. Capsic~mpflaster, Salicylpflaster, Quecksilber-\npflaster, Senfpflaster und Senfpapier mit Zusatz von Leinmehl, Senf usw.).\n3.  Salbenverbände (z. B. mit Zinkpaste bestrichener oder getränkter Mull).\n4.  Klebepflaster mit Heilmittelzusatz.\n5.  Gipsbinden, Brandbinden und Brandkompressen.\n6.  Stärkebinden.\n(2) Diese Erzeugnisse können als Meterware, als Scheiben oder in anderer Form eingehen.\n(3) Hierher gehören auch Watte, Gaze, Binden, Pflaster und dergleichen, nicht mit medikamen-\ntösen Stoffen getränkt oder überzogen, aber für den Einzelverkauf zu medizinischen oder chirur-\ngischen Zwecken aufgemacht (z. B. Mullbinden, Trikotschlauchbinden, Idealbinden (elastische\nBinden), Mulltupfer, Mullkissen, Verbandwatte, Polsterwatte, Zellstoffwatte).\n(4) Als Aufmachung für den Einzelverkauf gelten auch Großpackungen, die als Anstalts- oder\nKlinikpackungen aufgemacht und gekennzeichnet sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Watte, Binden, Gaze, Klebebänder (auch mit Zinkoxyd) und dergleichen, nicht für den\nEinzelverkauf zu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht.\nb) Hygienische Binden und Tampons (Tarifnr. 48.21, 59.01 oder 62.05).\nc) Gummielastische Waren, z. B. Gummistrümpfe (Tarifnr. 60.06).","1864                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil   H\nzu                                             Erläuterungen\n30.05                          Andere pbarmazeulisehe Zubereitungen und n·m·en\nI.\n(1) Sterile chirurgische Nähmittel aller Art b_efinden sich im allgemeinen in antiseptischen\nLösungen oder sterilisiert in luftdicht verschlossenen Behältnissen.\n(2) Sterile Laminariastifte sind die getrockneten, rauhen, bisweilen geriefelten, verschieden\ngroßen Stücke des stengelartigen Thallus von Braunalgen, \"insbesondere von Laminaria Cloustoni,\ndie in Feuchtigkeit stark aufquellen und glatt und biegsam werden, in Glasröhren luftdicht ver-\nschlossen.\n(3) Sterile resorbierbare blutstillende Einlagen zu chirurgischen und zahnärztlichen Zwecken\nsind z.B. Gaze, Tampons, Kompressen oder Blätter aus Oxyzellulose oder Kalziumalginat, Gelatine-\nschwamm und -schaum, in laftdicht verschlossenen Packungen.\n(4) Röntgenkontrastmittel und diagnostische Mittel zur Verwendung am Patienten, dosiert\noder gemischt, sind z. B. Mischungen auf der Grundlage von Bariumsulfat (z. B. mit Ge-\nschmacksaromen versetztes Bariumsulfat) oder andere für Röntgenstrahlen undurchdringbare\nStoffe (z. B. organische Jodverbindungen, in einem Lösungsmittel gelöst und in Ampullen dosiert)\nfür die Röntgenuntersuchung von Organen, des Blutkreislaufes, der Harngänge, Gallenwege usw.\n(5) Zahnzemente und Zahnfüllstoffe sind Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen\n(z.B. Zinkphosphat, Zinkchlorid), Metalloxyden, Guttapercha oder Kunststoffen, Mischungen von\nMetallpulvern oder Metallegierungen - auch Edelmetallegierungen, jedoch kein Quecksilber ent-\nhaltend - und Pasten auf der Grundlage mineralischer Stoffe (z. B. Bolus alba, Zinkoxyd) mit\nTrikresol, Formalin, Chlorphenol, Eugenol usw. zum Füllen der Wurzelkanäle. Hierzu gehören\nauch Flüssigkeiten, dazu bestimmt, die Erzeugnisse gebrauchsfertig zu machen, wenn sie gleich-\nzeitig mit den Füllstoffen in entsprechender Menge zur Abfertigung gestellt werden.\n(6) Apothekenausstattungen für erste Hilfe bestehen aus kleinen Mengen von Arzneiwaren zum\nAlltagsgebrauch (z. B. Wasserstoffperoxyd, Jodtinktur, Arnikatinktur, Baldriantropfen), Ver-\nbandzeug (z.B. Klebepflaster mit Heilmittelzusatz, Watte, Gaze) und manchmal auch einigen\nInstrumenten (z. B. Scheren, Pinzetten).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Diagnostische Mittel, die nicht am Patienten verwendet werden, sondern z. B. zur Unter-\nsuchung des von dem Patienten vorher entnommenen Blutes, Harnes usw. dienen; Reagen-\nzien zu Laboratoriumszwecken; nicht sterile blutstillende Einlagen; vollständigere Bestecke,\nwie sie z.B. von Ärzten gebraucht werden.\nb) Nicht sterile Laminariastifte (Tarifnr. 14.05).\nc) Edelmetallamalgame (Tarifnr. 28.49).\nd) Nach mikrobiologischen Verfahren gewonnene diagnostische Mittel (Tarifnr. 30.02).\ne) Sterile Gelatine in Ampullen zur Injektion (Tarifnr. 30.03).\nf) Zu zahnärztlichen Zwecken zubereiteter Gips (Tarifnr. 38.19).\ng) Nicht steriles chirurgisches Nähmaterial, z. B. Känguruhsehnen und Katgut (Tarifnr. 42.06),\nMessinahaar und Fäden aus Spinnstoffen (Abschnitt XI), Metallfäden (Kapitel 71 oder Ab-\nschnitt XV).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1865\nErläuterungen                                               zu\nKapitel 31                                             31\nDüngemittel\nZu Kapitel 31 gehören nicht\na) Bodenverbesserer, z. B. Kalk (Tarifnr. 25.22), Mergel und Humus (Tarifi1r. 25.32), Torf\n(Tarifnr. 27.03) und Bodenverbesserer auf Kunststoffbasis (Kapitel 39).\nb) Sogenannte Spurendünger.\nc) Pflanzenhormone.\nGuano und andere natürliehe tierische oder pflanzliehe Düngemittel (usw.)                   31.01\nI.\nHierher gehören Hühner- und Taubendung, Stalldünger, Jauche, beschmutzte. Wollabfälle,\nnur als Düngemittel verwendbar, Abfallstoffe, wie sie bei der Reinigung und Verarbeitung von\nBettfedern anfallen, mit Schmutz und anderen Beimengungen durchsetzt, und pflanzliche Er-\nzeugnisse im Zustande der Verrottung, nur als Düngemittel verwendbar (z. B. chemisch nicht\nbearbeiteter Kompost).\nHierher gehören nicht:                             II.\na)   Knochenmehl, Hornmehl, Klauenmehl, Fischabfälle und Muschelschalen (Kapitel 5).\nb)   Rückstände von der Stärkeherstellung, Ölkuchen, Schlempe, Treber (Kapitel 23).\nc)   Knochen-, Holz-, Torf- und Steinkohlenasche (Tarifnr. 26.04).\nd)   Düngemittel in Aufmachungen wie in Tarifnr. 31.05 vorgesehen.\ne)  Chemisch bearbeitete Düngemittel dieser Tarifnummer (z. B. mit Kalk versetzter Kompost)\n(Tarifnr. 31.05).\nf) Ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Tarifnr. 38.02).\ng) Schnitzel und andere Abfälle von Leder (z. B. Tarifnr-. 41.09).\nl\\llneralisehe oder chemische Stiekstoffdüngemittel                           31.02\nHierher gehören nicht:\na) Andere als die in Vorschrift 1 genannten Erzeugnisse - auch nicht chemisch einheitliche\nVerbindungen - selbst wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z. B. Ammonium-\nchlorid, nicht nach Vorschrift 1 C gemischt, sondern chemisch einheitlich, Tarifnr. 28.30).\nb) Natronsalpeter (Natriumnitrat) und Kalksalpeter (Kalziumnitrat) mit einem Gehalt an\nStickstoff von mehr als 16 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 28.39).\nc) Kalkstickstoff (Kalziumcyanamid) mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 25 Gewichts-\nhundertteilen (Tarifnr. 28.58).\nd) Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 29. 25 ).\nl\\lineralisehe oder ebemisebe Pbosphatdüngemittel                             31.03\nI.\nZu A: Thomasphosphatschlacken sind bei der Stahlherstellung (z.B. im Thomasverfahren) aus\nphosphorhaltigem Eisen in Öfen und Konvertern mit basischem Futter angefallene Schlacken.\nZur Anmerkung: Wegen der Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure in Super-\nphosphaten s. TV.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Andere als die in Vorschrift 2 genannten Erzeugnisse          auch nicht chemisch einheitliche\nVerbindungen - selbst wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z.B. Natriumphosphat,\nTarifnr. 28.40 oder 38.19).\nb) Knochenmehl (Kapitel 5).\nc) Natürliche Kalziumphosphate, natürliche Kalziumaluminiumphosphate, Apatit und Phosphat-\nkreide, alle diese auch gemahlen (Tarifnr. 25.10).\nd) Knochenasche (Tarifnr. 26.04).            ·\ne) Dikalziumphosphat mit einem Gehalt an Fluor von weniger als 0,2 Gewichtshundertteilen\n(Tarifnr. 28.40).                           ·\nf) Geglühte natürliche Kalziu_mphosphate, nicht aufgeschlossen (Tarifnr. 38.19).\nllineralische oder chemische Kalidüngemittel                              31.04\nHierher gehören nicht:\na) Andere als die in Vorschrift 3 genannten Erzeugnisse - auch nicht chemisch einheitliche\nVerbimlungen - selbst wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z.B. Kaliumkarbonat,\nTarifnr. 28.42 oder 38.19).\nb) Kaliumsulfat mit einem Gehalt an K 2 0 von mehr als 52 Gewichtshundertteilen und Kalium-\nmagnesiumsulfat mit einem Gehalt an K 2 0 von mehr als 30 Gewichtshundertteilen\n(Tarifnr. 28.38).","1866                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n31.05             Andere Düngemittel; Erzeugnisse des Kapitels 31 in Tabletten, Pastillen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Mehrnährstoffdünger (Mischdünger und Volldünger), mineralische oder\nchemische Düngemittel (keine chemisch einheitlichen Verbindungen), die aus wenigstens zwei\nverschiedenartigen düngenden Stoffen (Stickstoff, Phosphorsäure oder Kali) bestehen. Mehrnähr-\nstoffdünger können durch Mischen von düngenden Stoffen, auch wenn diese nicht zu den Tarifnrn.\n31.02 bis 31.04 gehören, durch chemische Behandlung oder durch Verbindung der beiden genannten\nVerfahren gewonnen sein.\n(2) Hierher gehören chemisch bearbeitete Düngemittel der Tarifnr. 31.01, z.B. aufgeschlossener\nGuano und andere aufgeschlossene natürliche tierische oder pflanzliche Düngemittel, wie mit Kalk\nversetzter Kompost, und tierische und pflanzliche Erzeugnisse, die durch Einwirken chemischer\nStoffe in Düngemittel umgewandelt worden sind, wie das durch Einwirken von Schwefelsäure auf\nLeder gewonnene Erzeugnis.\n(3) Hierher gehören Abfälle und Rückstände der Industrie (z. B. Rückstände der Wollwäscherei),\nMischungen düngender Stoffe mit nicht düngenden Stoffen (z. B. mit Schwefel oder Humus),\nMischungen von Superphosphaten mit natürlichen Phosphaten der Tarifnr. 25.10 oder chemisch\neinheitlichen Phosphaten der Tarifnr. 28.40, sofern derartige Abfälle, Rückstände und Mischungen\nüblicherweise als Düngemittel verwendet werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Scheideschlamm der Zuckt>rfabriken und andere Rückstände und AbfälJe des Kapitels 23,\nauch wenn sie tatsächlich als Düngemittel verwendet werden.\nb) Chemisch einheitliche Verbindungen, die in den Tarifnrn. 31.02 bis 31.04: nicht erfaßt sind,\nauch wenn sie als Düngemittel verwendet werden (z.B. Kaliumnitrat - Tarifnr. 28.39,\nKaliumphosphat - Tarifnr. 28.40).\nc) Ammoniumphosphate mit einem Gehalt an Arsen von weniger als 6 mg je kg (Tarifnr. 28.40).\nd) Kompost, ohne Zusatz von Kalk (Tarifnr. 31.01).\ne) Die in den Tarifnrn. 31.02 bis 31.04 genannten Düngemittel, die als Verunreinigungen sehr\nkleine Mengen eines anderen als im Wortlaut der jeweiligen Tarifnummer angegebenen\ndüngenden Stoffes enthalten (z.B. Stickstoff bei Phosphat oder Kalidüngemitteln, Kali       ,\nbei Stickstoff- oder Phosphatdüngemitteln und Phosphor bei Stickstoff- oder Kalidünge-\nmitteln). (Tarifnrn. 31.02 bis 31.04).\nf) Knochensuperphosphate (Tarifnr. 31.03).\ng) Ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Tarifnr. 38.02).\nh) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)\n(Tarifnr. 38.04).\n•","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1867\nErläuterungen                                                zu\nKapitel 32\nGerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate;\nFarbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel; Kitte; Tinten\nPflanzliche Gerhstoffauszüge                                     32.01\nI.\nPflanzliche Gerbstoffauszüge sind Auszüge aus pflanzlichen Rohstoffen (z. B. aus Rinden, Hölzern,\nFrüchten oder Blättern). Sie enthalten außer den gerbenden Bestandteilen (Tannin- oder Katechin-\ngerbstoffe) noch andere Inhaltsstoffe, wie Zucker, Mineralsalze und organische Säuren, und werden\nhauptsächlich zum Gerben von Häuten oder Fellen verwendet.\nZu A-2 gehören Auszüge aus Eichen-, Mimosa- und Mangrovenrinde, aus Eichennolz und aus\nden Fruchtbechern der Valonea-Eichen, aus Myrobalanen- und Dividivifrüchten und aus Sumach-\nblättern und :Mischungen von Gerbstoffauszügen des Abs. A untereinander.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Pflanzliche Stoffe zum Herstellen von Gerbstoffauszügen, auch getrocknet, zerrieben oder\npulverisiert (Tarifnr. 13.01).\nb) Gerbsäuren (Tannine und Katechine), einschließlich des mit Wasser gewonnenen Auszuges\naus Galläpfeln, sogenanntes Galläpfeltannin (Tarifnr. 32.02).                     ,\nc) Mit synthetischen Gerbstoffen gemischte pflanzliche Gerbstoffauszüge (Tarifnr. 32.03).\nd) Der als Katechu bezeichnete Extrakt des Holzes von Acacia catechu oder Acacia suma\n(Tarifnr. 32.04).\ne) Sulfitablauge und Ligningerbextrakte (Tarifnr. 38.06).\nf) Hilfsmittel für die Gerberei (z. B. Tarifnr. 34:02, 38.19).\nTannine (Gerbsäuren) (usw.)                                      :t!.02\nI.\nZu A gehören die wesentlichen aktiven Bestandteile der pflanzlichen Gerbstoffe, Tannine oder\nGerbsäuren genannt (Pyrogallolgerbsäuren und Katechin•e), auch mit Verunreinigungen aus der\nGewinnung.\nZu B gehören Tannate der Alkalimetalle, des Aluminiums, Kalziums, Wismuts, Eisens, Mangans\nund Zinks sowie Tannate des Chelidonins, Kolchizins, Pelletierins, Chinins und Chinidins, ferner ·\nAcetyltannin und Methylenditannin (Formaldehydtannin).\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Pflanzliche Stoffe zum Herstellen von Gerbstoffen, auch getrocknet, zerrieben oder pulverisiert\n(Tarifnr. 13.01).\nb) Tannate oder andere Tanninverbindungen der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).\nc) Tanninverbindungen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.\nd) Gallussäure (Tarifnr. 29.16).\ne) Vasopressintannat (Tarifnr. 29.39).\nf) Pflanzliche Gerbstoffauszüge,· ausgenommen Galläpfelauszüge (Tarifnr. 32.01).\ng) Synthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen gemischt, zuweilen ungenau\nals »synthetische Tannine« bezeichnet (Tarifnr. 32.03).\nh) Eiweißderivate des Tannins, z. B. Kaseintannat (Tarifnr. 35.01 ), Albumintannat\n(Tarifnr. 35.02), Gelatinetannat (Tarifnr. 35.03).\nSynthetische Gerbstoffe, auch mit natürlichen Gerbstoffen gemischt (usw.)                32.03\nI.\n(1) Zu A: Synthetische Gerbstoffe - zuweilen ungenau als »synthetische Tannine« bezeichnet -\nsind chemisch nicht einheitliche Erzeugnisse, die tierische Haut ähnlich wie die natürlichen Gerb-\nmittel in Leder verwandeln, z.B. Kondensationsprodukte von Phenolsulfosäuren, Kresolsulfo-\nsäuren oder Naphthalinsulfosäuren mit Formaldehyd (Syntane) oder Sulfosäuren aromatischer\nKohlenwasserstoffe mit hohem Molekulargewicht. Neben den synthetischen Gerbstoffen, die aro-\nmatische Kondensationsprodukte sind, gehören hierzu auch die synthetischen Gerbstoffe, die ali-\nphatischer Natur sind, z. B. Polymerisationsgerbstoffe wie gewisse Polymethylolbasen und Diiso-\ncyanate.\n(2) Kün~tliche Beizen für die Gerberei sind Stoffe, die die Eiweißstoffe des Bindegewebes und den\nnach dem Aschern noch in der Lederhaut der entfleischten Haut befindlichen Kalk lösen, die Häute\ngeschmeidiger machen und das Eindringen der Gerbstoffe beim anschließenden Gerbprozeß erleichtern.","1868                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(ll2.03) Künstliche Beizen sind Erzeugnisse auf der Grundlage von Enzymen mit einem Zusatz von\nAmmonsalzen und anderen Entkälkungsmitteln, auch mit Trägersubstanzen (z.B. Kleie oder Holz-\nmehl).\nZu B gehören auch synthetische Gerbstoffe, mit pflanzlichen Gerbstoffauszügen derTarifnr.32.01\ngemischt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Anorganische Gerbstoffe, z. B. Alaune, Chromsalze (Kapitel 28).\nb) Enzyme (Tarifnr. 29.40).\nc) Getrocknete Bauchspeicheldrüsen und Auszüge (Kapitel 30).\nd) Enzymatische Wasch- und Waschhilfsmittel (Tarifnr. 34.02).\ne) Sulfitablauge, Ligningerbextrakte (Tarifnr. 38.06).\nf) Zubereitungen für die Lederausrüstung (Tarifnr. 38.12).\ng) Hilfsmittel für die Gerberei (z.B. Tarifnr. 38.19).\n32.04                                          Ptlanzllche Farbstoffe (usw.)\nI.\nZu B gehören Extrakte aus Blauholz (Campecheholz, Logwood), Gelbholz (Cubaholz, Tampico-\nholz), Rotholz (Pernambuco-, Lima- oder Brasilholz), Sandelholz, Färbereichenrinde, Rukusamen-\nschalen (Orlean), Krappwurzeln, Alkannawurzeln, Hennablättern, Kurkumawurzeln, Persischen\nBeeren, Safflorblüten, Safran, ferner die pflanzlichen Farbstoffe Orseille, Lackmus, Önocyanin,\nHämatein, Hämatoxylin, Chlorophyll, auch Natrium- und Kupferchlorophyll, unechtes Van Dyck-\nBraun und die tierischen Farbstoffe Karmin, Kermes, Sepia, Lac Dye.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Ruß (Tarifnr. 28.03).\nb) Azulene (Tarifnr. 29.01).\nc) Morin, Hämatin, Hämin, Bilirubin, Biliverdin, Porphyrine (Tarifnr. 29.35).\nd) Carotine, Lactoflavin (Tarifnr. 29.38).\ne) Gambir (Tarifnr. 32.01).                   ,                                 ,\nf) Natürlicher Indigo und synthetische organische Farbstoffe (Tarifnr. 32.05).\ng) Farblacke, durch Fixieren eines natürlichen oder pflanzlichen Farbstoffes auf einem Träger-\nstoff gewonnen, z.B. Karminlack, Blauholzlack, Gelbholzlack, Rotholzlack (Tarifnr. 32.06).\nh) Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 32.09).\ni) Elfenbeinschwarz und anderes tierisches Schwarz (Tarifnr. 38.02).\n32.05             Synthetische organische Farbstoffe; synthetische organische Erzeugnisse (usw.)\nI.\n(1) Zu A gehören synthetische organische Farbstoffe, auch untereinander gemischt, standardi-\nsiert, jedoch nur mit nichtfärbenden Stoffen (z. B. wasserfreiem Natriumsulfat, Natriumchlorid,\nDextrin oder Stärke) vermischt, um die Farbkraft abzuschwächen oder auf einen bestimmten Wir-\nkungsgrad einzustellen, auch mit Zusatz kleiner Mengen grenzflächenaktiver Stoffe, und Schutz-\nkolloide, die das Färben der Faser erleichtern sollen.\n(2) Synthetische organische Farbstoffe sind:\n1. Nitroso- und Nitrofarbstoffe.\n2. Mono- und Polyazofarbstoffe.\n3. Stilbenfarbstoffe.\n4. Thiazolfarbstoffe, z. B. Thioflavin.\n5. Carbazolfarbstoffe.\n6. Chinoniminfarbstoffe, z. B. Indophenole; Azine, z. B. Induline, Nigrosine, Eurhodine, Safra-\nnine; Oxazine, z. B. Gallocyanine; Thiazine, z. B. Methylenblau.\n7. Xanthenfarbstoffe, z. B. Pyronine, Rhodamine, Eosine, Fluoresceine.\n8. Phthalocyanine und ihre metallischen Verbindungen, einschließlich der sulfonierten Derivate.\n9. Acridinfarbstoffe und Chinolinfarbstoffe, z. B. Cyanine, Isocyanine, Kryptocyanine.\n10. Di- und Triphenylmethanfarbstoffe, z.B. Auramin, Fuchsin.-\nII. Oxychinon- und Anthrachinonfarbstoffe, z. B. Alizarin.\n12. Sulfonierte lndigofarbstoffe.\n13. Andere Küpenfarbstoffe, z. B. Indigo, andere Schwefelfarbstoffe, lndigosole (Schwefelsäure-\nester der Leukoverbindungen).                    ..                                 .\n14. Phosphorwolfram-Grün und andere durch Uberführen in ihre Metallsalze unlöslich ge-\nwordene synthetische organische Farbstoffe, z. B. Kalziumsalze der sulfonierten Farbstoffe,\nSalze basischer Farbstoffe mit komplexen Säuren, wie Phosphorwolframsäuren, Phosphor-\nmolybdänsäuren oder Phosphormolybdänwolframsäuren.                                           •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1869\nErläuterungen                                               zu\n(3) Hierzu gehören Azofarbstoffe, die Gemische einer stabilisierten Diazoniumverbindung mit        (82.05)\neiner Kupplungskomponente (z.B. Arylide der beta-Oxynaphthoesäure) sind und einen unlöslichen\nFarbstoff auf der Faser selbst entstehen lassen.\n(4) Hierzu gehören Farbstoffe, die sich während des Herstellens anderer weiter zusammengeset-zter\nFarbstoffe bilden, z. B. Indophenole und Farbstoffabkömmlinge des Chinonimins, die während des\nHerstellens von Schwefelblau gewonnen werden können.\n(1} Zu B: Synthetische organische Luminophore sind Erzeugnisse, die unter der Einwirkung von\nLichtstrahlen aufleuchten oder fluoreszieren, indem sie kurzwelliges unsichtbares Licht in lang-\nwellige sichtbare Strahlen verwandeln. Sie brauchen keine Farbstoffe zu sein (z. B. 2, 5-Dioxytere-\nphthalsäurediäthylester und Salicylaldazin).\n(2) Hierzu gehören auch Gemische organischer Luminophore untereinander oder mit organischen\nFarbstoffen.\n(1) Zu C: Auf die Faser aufziehende optische Aufheller sind synthetische organische Erzeugnisse,\ndie ultraviolette Strahlen absorbieren und blaues sichtbares Licht ausstrahlen, wodurch sie weiße\nStoffe noch intensiver weiß erstrahlen lassen (z. B. Derivate der Diaminostilbendisulfosäure).\n(2) Hierzu gehören auch Gemische optischer Aufheller untereinander und optische Aufheller mit\nZusätzen (auch Streckmitteln), jedoch nur als optische Aufheller verwendbar.\nZu D gehören synthetische organische Farbstoffe und synthetische organische Luminophore\nmit Zusätzen, die über die Merkmale eines Farbstoffes des Abs. A oder eines Luminophores des Abs. B\nhinausgehen; synthetische organische Farbstoffe zum Entfernen anhaftenden Wassers mit Firnis,\nWeichmachern oder geschmolzenen Hartharzen verknetet, jedoch erst nach Zusatz verschiedener\nSubstrate oder Streckmittel als Druckfarbe verwendbar C~•geflushte Farbstoffe«); Zubereitungen aus\nsynthetischen organischen Farbstoffen mit optischen Aufhellern.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Standardisierte Diazoniumsalze und als Kupplungskomponenten für diese Salze dienende\nstandardisierte Arylide und standardisierte feste Basen für Azofarbstoffe (Kapitel 29).\nb) Zwischenerzeugnisse, die bei der Herstellung der Farbstoffe gewonnen werden, aber keine\nFarbstoffe sind, z. B. Monochloressigsäure, Benzolsulfo- oder Naphtholsulfosäuren, Resorzin,\nNitrochlorbenzole, Nitro- und Nitrosophenole, Nitrosamine, Anilin, Nitro- und Sulfoderivate\nder Amine, Benzidin, Aminonaphtholsulfosäuren, Anthrachinon, Methylaniline (Kapitel 29).\nc) Praktisch nicht oder nicht mehr wegen ihrer färbenden Eigenschaften gebrauchte Stoffe, z. B.\nAzulene, Bilirubin, Biliverdin, Methylorange, Porphyrine, Trinitrophenol (Pikrinsäure),\nDinitro-ortho-kresol,    Hexanitrodiphenylamin,     3,6-Diamino-10-methylacridini umchlorid,\n2', 4' -Diaminoazobenzol-4-sulfonamid (Kapitel 29).\nd) Chemisch einheitliche synthetische organische Verbindungen, die weder Farbstoffe sind noch\nluminophore Eigenschaften, z. B. abweichende Kristallstruktur, besitzen und daher als Lu-\nminophore ungeeignet sind, z. B. zum Aufblähen von Kautschuk verwendbares Salicylaldazin\n(Kapitel 29).\ne) Mit Füllstoffen, z. B. Kaolin, Ton, Tonerde, Schwerspat, Kreide, auf trockenem Wege ge-\nmischte (verkollerte) Farbstoffe: Farblacke (Tarifnr. 32.06).\nf) Synthetische organische Farbstoffe und organische Luminophore mit anorganischen Farb-\npigmenten gemischt (Tarifnr. 32.07).\ng) Zubereitungen der Tarifnrn. 32.09 und 32.10.\nh) Synthetische organische Farbstoffe als Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzel-\nverkauf, auch Indigo (Tarifnr. 32.09).\ni) Tinten und Farben der Tarifnr. 32.13.\nk) Mit optisch~n Aufhellern versetzte Waschmittel oder Waschhilfsmittel (Tarifnr. 34.02).\nFarblacke                                              32.06\n1.\nZu A: Farblacke sind wasserunlösliche Zubereitungen, die aus natürlichen (tierischen oder\npflanzlichen) oder aus synthetischen organischen Farbstoffen mit meist mineralischen Trägerstoffen,\nz. B. Bariumsulfat, Kalziumsulfat, Tonerde, Kaolin, Talk, Kieselerde, Kieselgur oder Kalzium-\nkarbonat, durch Niederschlagen, Fällen oder Verkollern hergestellt werden.\nZu B gehören die in Vorschrift 3 genannten Zubereitungen, auch mit Zusatz von Bindemitteln.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen (Tarifnr. 13.02), China- oder Japanlack\n(Tarifnr. 13.03).\nb) W asserunlösliche synthetische organische Farbstoffe, die anorganische Gr'!-ndstoffe oder Ver-\nbindungen in ihrer Molekel chemisch gebunden enthalten, z. B. durch Überführen in ihre\nMetallsalze unlöslich gewordene synthetische organi~che Farbstoffe, wie Kalziumsalze der","1870                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(32.06)        sulfonierten Farbstoffe oder Salze ba8ischer Farbstoffe mit komplexen Säuren wie Phosphor-\nwolframsäuren, Phosphormolybdänsäuren oder Phosphormolyb<länwolframsäuren (Tarifnr.\n32.05).\nc) Lackfarben, im Handel auch als ,,Lacke\" bezeichnet (Tarifnr. 32.09).\n32.07                            Andere Farbkör1,er; anoruanisehe Erzeugnisse (usw.)\nI.\nHierher gehören mit organischen Farbstoffen versetzte anorganische Farbkörper.\nZu A gehören durch alkalisches Ausziehen von erdigen Braunkohlen gewonnene Farbkörper.\nZu B: Farbpigmente auf der Grundlage von Zinksulfid können auch Bariumsulfat und Barium-\nkarbonat in wechselnden Mengen enthalten.\nZu C gehören Gemische von Titandioxyd (Titanweiß) mit anderen anorganischen Körperfarben\noder Füllstoffen (z. B. Zinkoxyd, Blanc fix, Schwerspat, Kalbpat).\nZu D gehören Körperfarben, die als wesentliche Bestandteile Cadmiumsalze (Cadmiumsulfid,\nCadmiumsulfidselenid) und Füllstoffe enthalten.\nZu E gehören graustichige, bleihaltige Zinkoxyde (Farboxyde) mit einem Gehalt von weniger\nals 99 Gewichtshundertteilen Zinkoxyd des wasstrfreien Stoffes.\nZu F: Geschönte Farberden sind natürliche, mit synthetischen organischen Farbstoffen ver-\nsetzte Farberden (z. B. geschönter natürlicher Ocker Abs. F-1). Künstlicher Ocker ist ein durch\nMischen von künstlichen Eisenoxyden mit weißen -oder gelblichen Substraten gewonnenes Farb-\npigment.\nZu G gehören in den vorhergehenden Absätzen weder genannte noch inbegriffene Verschnitte\nvon M:ineralfarben des Kapitels 28, Ultramarinfarben aller Art (Ultramarinblau, -violett, -grün, -rot),\nManganblau, ein aus Bariummanganat und Bariumsulfat bestehender Farbkörper, feingemahlene\nErze, sofern sie sich als Farbkörper eignen.\n(1) Zu H: Anorganische Stoffe, die als Luminophore verwendet werden, sind Erzeugnisse mit der\nFähigkeit, nach vorhergegangener Belichtung im Dunkeln weiterzuleuchten oder bei Bestrahlung\nmit unsichtbaren Strahlen, z. B. ultravioletten, Röntgen-, Elektronen- oder alpha-Strahlen sicht-\nbares Licht auszusenden.\n(2) Anorganische Lumi~ophore sind Metallsalze, die ihre luminophore Wirkung einem Zusatz sehr\nkleiner Mengen von Aktivatoren (z. B. Silber, Kupfer -0-der Mangan) oder einer durch geeignete Be-\nhandlung erzielten besonderen Kristallstruktur verdanken (z. B. Kalziumwolframat).\n(3) Hierzu gehören auch Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden und denen Spuren\nradioaktiver Salze, z.B. Radium- oder Mesothoriumsalze, zugesetzt worden sind, wodurch sie eine\nauch im Dunkeln andauernde Leuchtkraft erhalten.\n_(4) Die hierzu gehörenden anorganischen luminophoren Stoffe dürfen auch untereinander gemischt\nsem.\n(1) Zu I gehören die in Vorschrift 3 genannten Zubereitungen.\n(2) Farbkörper im Sinne der Vorschrift 3 sind auch die Farbpigmente der Tarifnr. 25.09 und des\nKapitels 28 sowie die Metallpulver und -flitter der Abschnitte XIV und XY.\n(3) Diese Farbkörper und die Farben der Tarifnr. 32.07-A bis H gehören auch mit Zusätzen von\nBindemitteln hierher, wenn sie durch den Zusatz noch keine zubereiteten Farben der Tarifnr. 32.09\ngeworden sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente\nin Wasserfarben gebraucht werden, z.B._ Kaolin (Tarifnr. 25.07), Kreide (Tarifnr. 25.08),\nKalziumkarbonat (Tarifnr. 28.42), Bariumsulfat (Tarifnr. 25.11 oder 28.38), Kieselgur (Tarifnr.\n25.12), Schiefer (Tarifnr. 25.14), Dolomit (Tarifnr. 25.18), l\\fagnesiumkarbonat (Tarifnr. 25.19\noder 28.42), Gips (Tarifnr. 25.20), Kalkstein (Tarifnr. 25.21), Asbest (Tarifnr. 25.24), Glimmer\n(Tarifnr. 25.26), Talk (Tarifnr. 25.27), Calcit (Tarifnr. 25.32), Tonerdehydrat, Aluminium-\nhydroxyd (Tarifnr. 28.20).\nb) Farberden, auch gebrannt und untereinander gemischt, jedoch nicht geschönt, natürlicher\nEisenglimmer (Tarifnr. 25.09).\nc) Ungemischte anorganische Farbstoffe, die chemisch einheitliche Verbindungen sind, z.B.\nZink-, Eisen-, Blei- oder Chromoxyde, Zinksulfid, Quecksilbersulfid, basisches Bleikarbonat,\nFerriferrocyanid, Bleichromat (Kapitel 28).\nd) Kohlenstoff, z. B. Gasruß oder carbon black, Acetylenruß, Anthrazenruß, Lampenruß\n(Tarifnr. 28.03).\ne) Als \"Titanweißa bezeichnetes ungemischtes Titandioxyd (Tarifnr. 28.25).\nf) Als >>gelber Ultramarina bezeichnetes ungemischtes Ohrornat (Tarifnr. 28.47).                    •","Ni-. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1811\nErläuterungen                                                zu\n(32.0i)\ng) Chemisch einheitliche anorganische Verbindungen, die keine luminophoren Eigenschaften\nbesitzen, z. B. abweichende Kristallstruktur, und üblicherweise nicht als Luminophore ver-\nwendet werden, z. B. als Reagenz gebrauchtes amorphes Kalziumwolframat (Tarifnr. 28.4 7).\nh) Kupferarsenitacetat (Schweinfurter Grün) (Tarifnr. 29.45).\ni) Farben und Pigmente für die keramische Industrie (Tarifnr. 32.08).\nk) Anstrichfarben und Farben der Tarifnr. 32.09 und 32.10.\nZubereitete Pigmente, zuherPitete Trühunusmittel uml zu})('reitete Farht•n (usw.).          :12.os\nI.\n(1) Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben sind Gemische, die\ndurch Glühen von Oxyden, z. B. des Antimons, Silbers, Kupfers, Chroms, Kobalts oder auch des\nArsen, oder von Salzen der ~enannten Metalle, z.B. von Fluoriden oder Phosphaten, auch mit\nFlußmitteln ocler anderen Stoffen erhalten und als :Färbe- und Trübungsmittel beim Brennprozeß\nverwendet werden.\n(2) Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, bisweilen Emails, Überzugsmassen odn\nGlasuren genannt, sind Gemische von Kieselsäure und anderen Stoffen, z. B. Feldspat, Kaolin,\nAlkali- o<ler..Erdalkaliverbindungen, Bleioxyd oder Borsäure, die beim Schmelzen einen glasartigen\nhaftenden Uberzug ergeben.\n(3) Hierher gehören auch Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, die gesintert oder\ngeschmolzen sind und als Fritten den Gemischen zugesetzt werden oder die mit kristallbildenden\nStoffen, z. B. Zinkoxyd oder Titanoxyd, versetzt sind.\n(4) Flüssige Glanzmittel (Lüst~r) sind im allgemeinen Suspensionen von Meti:1_llverbindungen in\nTerpentinöl oder in anderen organischen Lösungsmitteln, z. B. in ätherischen Oien.\n(5) Engoben sind halbfeste Pasten auf der Grundlage von Ton, auch gefärbt, mit denen keramische\nErzeugnisse ganz oder teilweise, z. B. in Form von Mm,tern, vor dem Brennen oder nach f'inem\nersten Brennen überzogen werden.\n(6) Hierher gehören auch Glasfritten und alle anderen Glasarten, einschließlich Vitrit, auch\ngefärbt oder versilbert, wenn sie die Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken aufweisen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Keramische Mischungen für keramische Erzeugnisse (Tarifnr. 38.19).\nb) Glas, nicht in For!!} von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken, z.B. Vitrit in Brockeuform\n(Tarifnr. 70.01), Uberfangglas in Brocken, Stangen, Stäben oder Rohren (Tarifnr. 70.02),\nBallotini zum Bedecken von Filmleinwand oder Verkehrszeichen (Tarifnr. 70.19).\nLaeke; \\Vasserfarben und zuht'reit~te \\Vasserpigmentfarben (usw.)                 :12.09\nI.\n(1) Lacke sind Lösungen oder Dispersionen, die in dünner Schicht aufgetragen einen trockenen,\nfesthaftenden Film bilden, der mehr oder weniger durchsichtig oder durchscheinend und meist\nglänzend und glatt ist. Lacke enthalten als wesentliche Bestandteile filmbildende Stoffe (z. B.\nnatürliche oder künstliche Harze, Nitrozellulose oder andere Zellulosederivate, Chlorkautschuk,\nLeinölfirnis, Standöl, Gummiharze, Oleoresine oder Bitumen) zumeist in flüchtigen Lösungs- oder\nVerdünnungsmitteln (z. B. Testbenzin, leichte Steinkohlenteeröle, Terpentinöl, synthetische\norganische Lösungsmittel, Wasser) gelöst oder suspendiert, auch mit Sikkativen, Weichmachern\noder anderen lacktypischen Hilfsstoffen.\n(2) Hierher gehören auch Mehrkomponentenlacke, deren Komponenten mengenmäßig auf-\neinander abgestellt in einer gemeinsamen Umschließung für den Einzelverkauf eingehen.\n(3) Wasserfarben sind die im _allgemeinen als Anstrichfarben verwendeten Erzeugnisse, die im\nGegensatz zu den Lacken, den Öl- und Lackfarben in wässeriger Zubereitung angewendet werden\nund neben den Farbpigmenten - hierzu sind auch mineralische Stoffe (z.B. Kreide) zu rechnen,\nwenn sie als Pigment wirken - in meist geringer Menge Bindemittel (z. B. Hautleim, Kasein,\nZellulosederivate, aufgeschlossene Stärke, Wasserglas oder gelöschten Kalk) enthalten. Sie können\nauch Füllstoffe, antiseptische Mittel oder lnsekticide enthalten.\n(4) Wasserfarben sind auch Aquarell- und Temperafarben, wenn sie nicht wie in Tarifnr. 32.10\nbeschrieben aufgemacht sind.\n(5) Hierher gehört, ohne Rücksicht auf seine Aufmachung, Schuhweiß, z. B. aus Kreide, die mit\neinem Bindemittel, insbesondere Dextrin oder Hautleim, zu Tabletten gepreßt ist.\n(6) Wasserpigmentfarben für die Lederendbearbeitung sind Wasserfarben mit einem höheren\nZusatz an Bindemitteln, insbesondere Kaseinaten, auch mit einem Zusatz von Glanzmitteln.","1872                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(82.09)    (7) Andere Anstrichfarben sind Erzeugnisse, die als Bestandteil unlösliche Farbpigmente und\nals Bindemittel filmbildende Stoffe enthalten. Soweit letztere aus klaren, unter (1) beschriebenen\nLacken bestehen, sind es Lackfarben, dem Sprachgebrauch nach als Lacke bezeichnet. Emaillelacke\n(Enamels, Emaux u. ~-) sind Lackfarben zur Erzielung einer glatten Oberfläche. Zu den Anstrich-\nfärben gehören auch Ölfarben, deren Bindemittel aus Leinölfirnis oder ähnlichen trocknenden Ölen\nbesteht, im Gegensatz zu den Lackfarben, deren charakteristische Bindemittel Harze oder harz-\nähnliche Stoffe (einschließlich Standöl oder Dicköl) sind.\n(8) Hierher gehören auch Anstrichfarben, denen zu bestimmten Zwecken besondere Stoffe\nzugesetzt sind, insbesondere Farben für Unterwasseranstriche, Fäulnis verhütende Anstrichfarben,\nauch mit Zusatz von Giftstoffen, und Leuchtfarben; ferner Perlenessenz, ein lackartiges Erzeugnis,\ndas eine Suspension von Guaninflocken mit einem Bindemittel, z. B. Nitrozellulose und Amylacetat,\ndarstellt.\n(9) Angeriebene Pigmente sind nicht streichfertige„ meist pastenförmige Vorerzeugnlsse für\nAnstrichfarben.\n(10) Färbemittel sind Erzeugnisse, die keinen Film bilden und im allgemeinen aus Mischungen\nvon Farbstoffen und inerten Verdünnungsmitteln, grenzflächenaktiven Stoffen, die das Eindringen\nund Haften des Farbstoffes erleichtern, und zuweilen aus Beizmitteln bestehen.\n(11) Zu den Färbemitteln gehören auch Spezialfärbemittel in Laboratorien, insbesondere zum\nFärben mikroskopischer Präparate.\n(12) Färbemittel gehören nur hierher, wenn sie in Packungen für den Einzelverkauf zur Ver-\nwendung als Färbemittel aufgemacht sind, z. B. in Beuteln für Pulver, Flaschen für Flüssigkeiten,\noder so geformt sind (als Kugeln, Täfelchen oder ähnlich), daß ihre Bestimmung für den Einzel-\nverkauf als Färbemittel unzweifelhaft ist, z. B. Mittel zum Färben von Kleidungsstücken im\nHaushalt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Firnisse (Kapitel 15).\nb) Bituminöse Mischungen (Kapitel 27).\nc) Farblacke (Tarifnr. 32.06).\nd) Farben in Aufmachungen für Kunstmaler usw. (Tarifnr. 32.10).\ne) Zubereitete Sikkative (Tarifnr. 32.11).\nf) Kitte und Spachtelm_assen (Tarifnr. 32.12).\ng) Druckfarben (Tarifnr. 32.13).\nh) Haarfärbemittel (Tarifnr. 33.06).\ni) Schminkstifte und andere Erzeugnisse zum Schminken (Tarifnr. 33.06).\nk) Fingernagellack (Tarifnr. 33.06).\nl) Zubereitete Klebstoffe und Erzeugnisse aller Art zur Verwendung als Klebstoff in Auf-\nmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht von 1 kg oder\nweniger (Tarifnr. 35.06).\nm) Korrekturlack für Dauerschablonen (Tarifnr. 38.19).\nn) Zusammengesetzte Füllstoffe für Farben (Tarifnr. 38.19).\no) Flüssige und pastenartige Erzeugnisse aus einem oder mehreren Stoffen der Tarifnrn. 39.01\nbis 39.06 - ausgenommen Kollodium -, die flüchtige organische Lösungsmittel in einer\nMenge von weniger als 50 Gewichtshundertteilen, jedoch keine Pigmente oder Farbstoffe\nenthalten (Tarifnrn. 39.01 bis 39.06).\np) Kollodium (Tarifnr. 39.03).\nq) Dünne Metallfolien, durch Schlagen oder Walzen hergestellt, z. B. Goldfolien (Tarifnr. 71.07),\nKupferfolien (Tarifnr. 74:.05), Aluminiumfolien (Tarifnr. 76.05).\n32.10                  Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei (usw.)\nI.\nHierher gehören z.B. Aquarellfarben, Temperafarben und Ölfarben der Tarifnr. 32.09.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Druckfarben, Tuschen, auch als Täfelchen oder Stifte (Tarifnr. 32.13).\nb) Farbstifte (Tarifnr. 98.05).\n32.11                                              Zubereitete Sikkath·e\nI.\nZubereitete Sikkative sind Gemische verschiedener Trockenstoffe, z. B. Bleiborat, Zink-\nnaphthenat, Zinkoleat, Mangandioxyd oder Kobaltresinat, untereinander oder mit inerten Füll-\nstoffen, z. B. Gips, auch Lösungen, z. B. in Terpentinöl oder Testbenzin, die, trocknenden Ölen\noder Öl- oder Lackfarben zugesetzt, das Trocknen derselben beschleunigen.\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1873\nErläuterungen                                                 zu\nII.                                                   (32,11)\nHierher gehören nicht:\na) Gekochte Öle, auch mit Sikkativen versetzt (Firnisse), und sikkativierte Öle (Tarifnr. 15.08).\nb) Salze der Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).\nc) Salze der Naphthensäuren (Tarifnr. 38.19).\nKitte und Spachtelmassen, einschließlich Harzkitt und Harzzement                     32.12\nI.\n(1) Hierhergehören Erzeugnisse, die insbesondere verwendet werden, um Risse zu verschließen,\nungleichmäßige Oberflächen zu glätten, das Auftragen von Farben oder Lacken zu ermöglichen\nund in gewissen Fällen Gegenstände mehr oder weniger fest zu verbinden.\n(2) Diese Erzeugnisse sind im Augenblick ihrer Anwendung flüssige oder teigförmige formbare\nZubereitungen, die nach der Anwendung erhärten.\n(3) Hierher gehören:\n1. Glaserkitt, ein Gemisch von Kalziumkarbcrnat und Leinöl, auch mit Glyzerin.\n2. Pfropfkitte, d. h. Gemische aus Gummiarten, Kolophonium, Wachsen, Talg und Terpentinöl.\n3. Holzkitte, d. h. Gemische aus Holzmehl und einer Zellulosenitratlösung.-\n4. Marmorkitte, z. B. auf der Grundlage von Schellack mit Zusatz von Marmorpulver.\n5. Harzkitte und Harzzemente, z. B. Gemische von natürlichen Harzen oder Kunstharzen, von\nGummiarten oder von Kolophonium mit anderen Erzeugnissen, wie Wachsen, Talg, Kautschuk\noder Ziegelpulver.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Mastix, ein natürliches Harz (Tarifnr. 13.02).\nb) Gips, Kalk oder Zement (Tarifnr. 25.20, 25.22 oder 25.23). .\nc) Asphaltmastix und anderer bituminöser Mastix (Tarifnr. 27.16).\nd) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe (Tarifnr. 30.05).\ne) Modelliermassen (Tarifnr. 34.07).\nf) Brauerpech und andere pflanzliche Peche (Tarifnr. 38.10).\ng) Kernbindemittel (Tarifnr. 38.10 oder 38.19).\nh) Siegellack (Tarifnr. 98.09).\nDruckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen (usw.)                       32.13\nI.\nDruckfarben, Tinten und Tuschen können auch konzentriert, flüssig oder fest sein (z. B. Pulver,\nKügelchen, Tabletten, Stäbchen), wenn sie durch einfaches Auflösen oder Dispergieren gebrauchs-\nfertig gemacht werden können.\nZu A gehören druckfertige Farben für graphische Druckverfahren aller Art und Farben für\nVervielfältigungsapparate, Schreibmaschinenbänder, Stempelkissen und Kugelschreiberpasten.\nZu B gehören Tinten und Tuschen zum Schreiben und Zeichnen, Kopier- und Hektographen-\ntinten, Wäschetinten, z. B. auf der Grundlage von Silbernitrat, sympathetische (unsichtbare)\nTinten und Farbtinten zum Schreiben auf Glas oder Porzellan.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Ersatzfüllungen für Kugelschreiber (Tarifnr. 98.03).\nb) Farbbänder für Schreibmaschinen, Stempelkissen (Tarifnr. 98.08).","1814                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\nKapitel 33\n•\nÄtherische Öle und Resinoide; Riech-, Körperpilege- und Sehönheitsmittel\n:J3.0l                             1therisehe Üle (auch terpenfrei gemacht) (usw.)\nI.\n(1) Ein geringer Anteil an organischen Lösungsmitteln aus der Extraktion bleibt bei ätherischen\nÖlen und Resinoiden unherücksichtigt. Der Anteil an Äthylalkohol darf 3 Gewichtshundertt(•ile\nnicht überschreiten.\n(2) Xtherische Öle und Resinoide sind z. B. Angelikawurzelöl, Anisöl, Bal<lrianöl, Basilikumöl,\nBayöl, Bergamottöl, Benzoeresinoid, Birkenknospenöl, Bittermandelöl, Canangaöl, Champaca-\nbliitenöl, Chenopodiumöl, Cuminöl, Dillöl, Eichenmoosöl und -resinoid, Elemiöl und -resinoid,\nEstragonöl, Eukalyptusöl, Fenchelöl, sogenanntes \"Fichtennadelöl., wie Edeltannennadel- und\n-zapfenöl, Fichtennadelöl, Kiefernnadelöl und Lat~chenkiefernöl, Galbanumöl und -resinoid,\nGalgantöl, Gardeniaöl, Geraniumöl, Gewürznelkenöl, Gingergrasöl, Ginsterblütenöl, Grapefruitül,\nGuajakholzöl, Hopfenöl, Hyazinthenöl, Ingwcröl,, Irisöl und -resinoid, Jasminblütenöl, Jonquille-\nöl, Kajeputöl, Kalmusöl, Kamillenöl, Kampferi>l, Kardamomenöl, Kaskarillöl und -resinoid,\nKassiaöl, Kassieöl, Kirschlorbeeröl, Knoblauchöl, Kopaivahalsamöl und -resinoi<l, Korianderöl,\nKrauseminzöl, Knbebenöl, Kümmelöl, Kuro-Mojiöl, Labdanumöl und -resinoid, Lavandinöl,\nLavendelöl, Lemongrasöl, Lieb8tocköl, Limetteöl, Linaloeöl, Lorbeerblätteröl, Macisöl (Muskat-\nnußöl), l\\Iajoranöl, Mandarinenöl, l\\Iawahöl, Melissenöl, Mimosenblütenöl, l\\Ioschuskörneröl, Myrrhen-\nöl un<l -resinoid, Myrtenöl, Narzissenöl, Nelkenöl, Neroliöl (Orangenblütenöl, Bigarade), Niaouliiil,\nOlibanumöl und -resinoid, Opoponaxöl und -resinoid, Origanumöl (Dostenöl), Palmarosaöl,\nPatchouliöl, Petersilicnsamenöl, Petitgrainöl, Pfefferöl, Pimentöl (Nelkenpfefferöl), Poleiöl, bitteres\nPomeranzenöl, süßes Pomeranzenöl (Orangenöl, Portugalöl), Queckenwurzelöl, Quendelöl, Rain-\nfarnöl, Rautenöl, Rosenöl, Rosmarinöl, Salbeiöl, Sandelholzöl und -resinoid, Sassafrasöl, Sellerie-\nsamenöl, Senföl, Shiu- oder Ho-Öl, Spiköl, Sternanisöl, Storaxöl und -resinoid, Thujaöl, Thymianöl,\nTolubalsamöl und -resinoid,- Vanilleresinoid, Verbenenöl, Vetiveröl und -resinoid, Wacholder-\nbeeröl, Wermutöl, \\Vintergrünöl, Ylang-Ylangöl, Ysopöl, Zedernholzöl und -resinoid, Zedratöl,\nZimtöl, Zitronellöl, Zitronenöl und Zypre~senöl.\nZu A gehören:\n>\n1. Xtherische Öle, d. h. aus Pflanzen oder Pflanzenteilen gewonnene, mehr oder weniger stark\nriechende, ölartige Flüssigkeiten, die mit Wasserdampf flüchtig sind, sich auch an der Luft\nverflüchtigen und auf Papier keinen bleibenden Fettfleck hinterlassen. Sie sind Gemische\nverschiedener organischer Verbindungen, z. B. Gemische aus Alkoholen, Aldehyden, Ketonen,\nÄthern, Estern, Acetalen oder Phenolen mit mehr oder weniger großen Mengen von Terpen-\nund/ oder Sesq ui terpenkohlen wasserstoffen.\n2. Als »konkrete Blütenöle« bezeichnete feste ätherische Öle, die je nach dem in ihnen enthal-\ntenen Anteil wachsartiger Stoffe mehr oder weniger fest sind, sowie die nach dem Abscheiden\nder Wachse erhaltenen ,,,absoluten Blütenöle« oder \"Quintessenzen«.\nZu A-1 gehören nur die ätherischen Öle, die durch besondere Verfahren von ihrem natür-\nlichen Gehalt an Terpenen oder Sesquiterpenen ganz oder teilweise befreit (entterpent, naardeni-\nsiert, konzentriert) worden sind und dadurch z. B. eine bessere Löslichkeit in waRserhaltigen Alko-\nholen oder eine Verfeinerung der Geruchsnote erhalten haben.                                  -\nZu A-2 gehören die ·ätherischen Öle, die__ihren natürlichen Gehalt an Terpenen oder Sesqui-\nterpenen voll besitzen, sowie die ätherischen Ole, die von Natur aus terpenfrei sind, z. B. Winter-\ngrünöl oder Senföl.\nZu B gehören Resinoide, d. h. Erzeugnisse, die den \"konkreten Blütenölen« ähnlich siiid und\nin der Regel durch Ausziehen aus getrockneten Pflanzen oder Pflanzenteilen, aus Balsamer., Harzen,\nGummiharzen oder tierischen Stoffen (z. B. Bibergeil oder Zibet) mit Lösungsmitteln gewonnen\nwerden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fette Öle, die zuweilen bei gekürzter oder ungenauer Bezeichnung gleiche oder ähnliche\nNamen tragen, z. B. Mandelöl, Lorbeeröl (Kapitel 15).\nb) Bestandteile der ätherischen Öle oder der Resinoid!:;, die chemisch einheitliche Verbindungen\ndes Kapitels 29 sind, sowohl aus ätherischen Oien oder Resinoiden isoliert als auch\nsynthetisch hergestellt (Kapitel 29).\nc) Mischungen ätherischer Öle untereinander, Mischungen von Resinoiden untereinander,\nMischungen von ätherischen Ölen mit Resinoiden und Mischungen auf der Grundlage von\nätherischen Ölen oder Resinoiden (Tarifnr. 33.04).\nd) Wäßrige Lösungen ätherischer Öle (Tarifnr. 33.05 ).\ne) Terpentinöl und Kienöl (Tarifnr. 38.07).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1875\nErläuterungen                                         zu\nTerpenlmltige ~ebenerzeugnisse aus ätheriseben Oien                       33.02\nHierher gehören nicht;\na) Isolierte Terpenkohlenwasserstoffe, die chemisch einheitliche Verbindungen sind\n(Tarifnr. 29.01).\nb) Terpenhaltige Lösungsmittel aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadel-\nhölzer (Tarifnr. 38.07).\nKonzc>ntrate äthc>ri!-whc>r Üle in Ft>Uen, niehtfliiehtinen Ölen, \\Vac·hsen (usw.)     33.03\n1.\nHierher gehören ätherische Öle, die aus Pflanzenstoffen durch k!llte oder warme Extraktion\n(Enfleurage, Mazeration oder Digestion) mit Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen,. Vas_elinc und\ndergleichen gewonnen und mehr oder weniger konzentrierte Lösungen ätherischer Öle m Fetten\noder nichtflüchtigen Lösungsmitteln sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Xtherische Öle, die aus den vorstehend beschriebenen Konzentraten durch geeignete Behand-\nlung ausgezogen sind (Tarifnr. 33.01).\nb) Haarpflegemittel (Haarpomaden) (Tarifnr. 33.06).\nllisc~lmngen von zwei oder mehreren natürlichen oder kiinstliehen IUeeh- oder Aromastoffen (usw.)    33Jl-1\nI.\nZu A gehören Aromengemische, die von der Lebensmittelindustrie unmittelbar verwendet\nwerden können. Eine etwa erforderliche Verdünnung mit Alkohol oder Wasser ist auf die Tari-\nfierung ohne Einfluß. Unmittelbar verwendbar sind solche Aromengemische, die den Geschmack\neines Lebensmittels wiedergeben, z.B. Frucht-, Wein-, Butter-, Kakao-, Karamel-, Honig-, Küm-\nmel-, Nelken, Nougat-, Punsch-, Rum-, Sandtorte- und Zimtaromen und Aromen Yon Zitrus-\nfrüchten - z. B. Apfelsinen, Clementinen, Grapefruits, Limetten, Mandarinen, Orangen, Tange-\nrinen, Zitronen - mit Fruchtteilen.\nZu B gehören:\n1. Aromen von Zitrusfrüchten ohne Fruchtteile.\n2. Sogenannte Bouquetstoffe, die für sich allein nicht den Geschmack eines Lebensmittels\nwiedergeben, sondern dazu dienen, ein bestimmtes Aroma abzurunden.\n3. Gemische von Riechstoffen für die Riechmittel-, Schönheitsmittel-, Seifenindustne.\nII.\nHierher gehören nicht:\na} Aromatisierte oder gefärbte Zucker und Zuckersirupe (Tarifnr. 17.05).\nb) Nicht alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (Tarifnr. 21.07).\nc) Zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken (Tarifnr. 22.09).\nd) Riechstoffe, zur Verwendung als Riechmittel geeignet und zu diesem Zweck für den Einzel-\nverkauf aufgemacht (Tarifnr. 33.06).\nDestillierte aromatische Wässer und wäGriue LösUJ1gen ätherischer Öle (usn·.)           33.05\nI.\nDestillierte aromatische }Vässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle gehören auch dann hierher,\nwenn sie geringe Mengen Athylalkohol aus der Gewinnung enthalten oder wenn sie untereinander\nohne Zusatz anderer Stoffe gemischt oder für den Einzelverkauf als Riechmittel oder Arzneiware\naufgemacht sind.\nII.\nHie.rher gehören nicht Erzeugnisse der Tarifnr. 33.06.\nZubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel                     33.06\nI.\n(1) Hierher gehören als Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel gebrauchsfertige Zube-\nreitungen, auch wenn sie zusätzlich gewisse in der Pharmazie oder als Desinfektionsmittel gebräuch-\nliche Stoffe enthalten oder wenn sie trorbeugende oder heilende Wirkungen haben sollen.","1876                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(3S.06)   (2) Hierher gehören auch Zubereitungen (gemischte Erzeugnisse im Sinne der Vorschrift 2) und\nungemischte Erzeugnisse (z. B. Talkum, Bleicherde, Aceton, Alaun), die ·als Riech-, Körperpflege-\nund Schönheitsmittel und außerdem zu anderen Zwecken verwendet werden, sofern sie\n1. in einer Aufmachung für den Verbraucher vorliegen, aus der sich durch ihr Etikett, ihren\nAufdruck oder auf andere Weise ergibt, daß sie zur Verwendung als Riech-, Körperpflege-\noder Schönheitsmittel bestimmt sind,\n2. bei Fehlen eines derartigen Hinweises auf der Packung in so spezieller Form aufgemacht\nsind, daß an ihrer Bestimmung für die gleichen Zwecke nicht zu zweifeln ist, z. B. ein Fläsch-\nchen Nagellack, dessen Kappe mit einem Pinsel zum Auftragen des Lackes versehen ist.\n(3) Kommen bei den unter (2) bezeichneten Erzeugnissen die in Vorschrift 2 zum Abschnitt VI\ngenannten Tarifnummern 32.09 oder 35.06 einerseits und die Tarifnr. 33.06 andererseits in Betracht,\nso ist die Tarifnr. 33.06 diejenige mit der genaueren Warenbezeichnung.\n(4) Hierher gehören z.B.:\n1. Riechmittel (Parfüme).\n2. Toilettewässer (z. B. Eau de Cologne) und Lotionen (z. B. Haarwässer).\n3. Toiletteessig.\n4. Riechmittel in fester Form (z. B. Eau de Cologne-Stifte).\n5. Hautpflegemittel, ffohönheitsmittel, Erzeugnisse zum Schminken und zur Hand- und Fuß-\npflege, wie Schönheitscremes, Coldcreams, Schönheits- oder Toilettemilch, Schönheitswässer,\nSäuglingspuder, Reispuder, Kompaktpuder, trockne, fette oder flüssige Schminken, einschließ-\nlich der Theaterschminken, Lippenstifte, Augenbrauenstifte, Schminkstifte, Cremes zum Ab-\nschminken, Puder und Glanzmittel sowie Lackentferner für Fingernägel, Beizmittel zur\nBeseitigung der Nagelhaut oder zur Reinigung der Fingernägel, Enthaarungsmittel, Des-\nodorierungsmittel und Sonnenschutzöle.\n6. Mundpflegemittel, insbesondere Mundwässer, pulverförmige, pastenförmige oder feste (Zahn-\nseifen) Zahnpflegemittel; ferner Mittel zum Reinigen der Mundhöhle und zum Verbessern des\nMundgeruches, Mittel zum Reinigen und zum Befestigen künstlicher Gebisse.\n7. Haarpflegemittel wie Brillantine, Haaröl, Haarpomade und Haarvaseline, Mittel zum Ver-\nschönern und Festlegen des Haares, Haarwaschmittel, auch mit Zusatz von Seife oder grenz-\nflächenaktiven Stoffen; Haarwasser und Mittel für Dauerwellen und Haarfärbemittel.\n8. Rasiercreme, auch mit Zusatz von Seife oder grenzflächenaktiven Stoffen sowie Rasierwasser.\n9. Pflegemittel für Tiere wie Waschmittel für Hunde und Bäder zum Verschönern des Vogel-\ngefieders.\n10. Andere Erzeugnisse wie verdunstende oder räuchernde Zimmerluftverbesserer, parfümierte\nRiechsalze und Badesalze sowie Riechkissen mit aromatischen Pflanzenteilen zum Parfü-\nmieren von Wäsche.\n(5) Hierher gehören auch Warenzusammenstellungen, die als Ganzes unzweifelhaft die Verwendung\nals Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel erkennen lassen, z. B. künstliche Augenwimpern\nmit Klebstoff in entsprechender Aufmachung.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nicht parfümierte Vaseline in einer einfachen Flasche oder Tube, nur mit der Aufschrift\n»Vaseline« oder »reine Vaseline«, (Tarifnr. 27.12).\nb) Destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen ätherischer Öle, auch zu medizinischen\nZwecken, auch in Aufmachungen als Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Tarifnr.\n33.05).\nc) Toiletteseifen, Rasierseifen und andere Seifen (Tarifnr. 34.01).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1877\nErläuterungen                                              zu\nKapitel 34\nSeifen, organische grenzßächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel,\nzubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver\nund dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, l\\lodelliermassen und Dentalwachs\nSeilen, einschließlich Medizinalseilen                               34.01\nI.\nHierher gehören die in Vorschrift 2 bezeichneten Seifen, die chemisch wasserlösliche Alkali-,\nAmmonium- oder Triäthanolaminsalze höherer Fettsäuren (z. B. Stearin-, Palmitin- oder Ölsäure)\nsind.\nZu B gehören:\n1. Harte Seifen, auch gefärbt oder parfümiert, Badeschwimmseifen, feste Rasierseifen und feste,\ntransparente Seifen ( »Glyzerinseifen«).\n2. Blätter oder Hefte aus Papier oder Zellstoffwatte, mit Seife getränkt oder überzogen.\n3. Wäßrige Lösungen von Seife, auch mit einem geringen Zusatz von Alkohol (flüssige Seife).\n4:. Medizinalseifen, die medikamentöse Stoffe (z. B. Borsäure, Salicylsäure, Schwefel, Sulfon-\namide) enthalten, Seifen mit geringem Zusatz an desinfizierenden oder antiseptischen Stoffen.\nZu C gehören:\n1. Harz- und Naphthenatseifen (Naphthenseifen), die außer gewöhnlicher Seife noch Kalium-\noder Natriumsalze der Harz- 9der Naphthensäuren enthalten.\n2. Tallölseife.\n3. Weiche und feste Ammonium- oder Triäthanolaminseifen.\n4. Scheuerseifen, die außer Seife lediglich einen Zusatz von Mineralstoffen, z.B. Sand, gepulverten\n· Bimsstein oder Schieferpulver enthalten.\n5. Anderweit weder genannte noch inbegriffene Industrieseifen, die, zu besonderen Zwecken\nhergestellt, den Charakter von Seifen besitzen und außer geringen Mengen Alkohol keine\norganischen Lösungsmittel enthalten.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Neutralisationspasten (soapstocks) (Tarifnr. 15.17).\nb) Sogenannte Metallseifen, wasserunlösliche Erzeugnisse, die Seifen im chemischen Sinn sind,\nz. B. Kalkseifen, Bleiseifen, Kobaltseifen (Kapitel 29, 30 oder 38).\nc) Grenzflächenaktive Zubereitungen und zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, die\nz. B. aus Lösungen von Seifen in organischen Lösungsmitteln bestehen (Tarifnr. 34.02).\nd) Seifenhaltige Poliermittel für Metalle, Glas und dergleichen (Tarifnr. 34:.05).\ne) Alkalisalze der Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).\nf) Zubereitete Desinfektionsmittel mit einem erheblichen Anteil an Kresol, Phenol usw., z.B.\nKresolseifenlösung (Tarifnr. 38.11).\ng) Alkalisalze der Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).\nOrganische grenzflächenaktive Stoffe; grenzftächenaktive Zubereitungen (usw.)               34.02\nI.\nZu A: Die Waren können inerte Stoffe oder Waren als Begleitstoffe aus der Herst,ellung oder\nals beabsichtigte Zusätze enthalten.\nZu A-1 gehören:\n1. Sulfate und Sulfonate von Fetten und fetten Ölen (Triglyceriden), z. B. sulfatiertes Rizinusöl,\nFettsäuresulfate, Fettsäuresulfonate und Sulfate und Sulfonate von Harzsäuren.\n2. Alkylaminsalze, quaternäre Ammoniumsalze, Alkylpyridiniumsalze, einfache und quaternäre\nImidazoline, Acyldiamine und -polyamine, Ester und Äther von Polyalkoholen, Alkylpoly-\nglykoläther, Acylpolyglykoläther, Alkylarylp-olyglykoläther, acylierte oder alkylierte Alkylol-\naminopolyglykoläther sowie kationaktive grenzflächenaktive Stoffe mit anderen hydrophilen\nGruppen, z. B. Sulfonium-, Phosphonium- und Arsoniumverbindungen.\nZu A-2 gehören Salze der Aminocarbonsäuren, Salze niederer oder höherer acylierter Amino-\ncarbonsäuren, Salze alkylierter Dicarbonsäuren, Fettsäure-Eiweißkondensationsprodukte, Sulfate\nund Sulfonate von Fettsäureestern, einschließlich der Fettsäureester des Glyzerins, die Mono- und\nDiglyceride sind, Sulfate und Sulfonate von Fettsäureamiden und dergleichen, primäre und sekun-\ndäre Alkylsulfate und -sulfonate, Alkylpolyalkoholsulfate, Sulfate veresterter oder verätherter\nPolyoxyverbindungen, Sulfate substituierter Polyglykoläther (sulfatierte Äthylenoxydaddukte),\nSulfate acylierter oder alkylierter Alkylolamine, Alkylsulfonate mit esterartig gebundenen Acylen,\nAlkyl- oder Alkylphenyläthersulfonate, Alkylsulfonate mit amidartig gebundenen Acylen, Sulfo-\nnate von Polycarbonsäureestern, Alkylbenzolsulfonate, Alkylnaphthalinsulfonate, fettaromatische\nSulfonate, Alkylbenzimidazolsulfonate, Alkylbetaine, Sulfobetaine, Aminocarbonsäuren, anion-\naktive Verbindungen mit anderen organisch gebundenen hydrophilen Gruppen, z. B. Phosphate,\nund Petroleumsulfonate mit grenzflächenaktiven Eigenschaften. (Wegen des Nachweises der grenz-\nflächenaktiven Eigenschaften von Petroleumsulfonaten s. TV).","1878                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuter~ngen\n(:Jt.02)   Zu B und C gehören Waren, denen andere als inerte Stoffe (z.B. Metasilikate, Alkaliphos-\nphate) zugesetzt sind.\nZu B: Grenzflächenaktive Zubereitungen sind:\n1. Mischungen grenzflächenaktiver Stoffe des Absatzes A untereinander, z.B. Mischungen von\nSulforicinaten mit sulfonierten Fettalkoholen.\n2. Lösungen oder Emulsionen grenzfl.ächenaktiver Stoffe des Absatzes A in· einem organischen\nLösungsmittel, z. B. Lösungen eines sulfonierten Fettalkohols in Cyclohexanol oder in Tetra-\nh ydrona ph thalin.\n3. Andere Mischungen auf der Grundlage eines grenzfl.ächenaktiven Stoffes des Absatzes A,\nz. B. Mischungen von Fettalkoholsulfonaten mit einem gewissen Anteil an Seife.\n4. Lösungen oder Emulsionen von Seifen in gewissen organischen Lösungsmitteln, z. B. Lö-\nsungen in Cyclohexanol.\n5. Wäßrige Emulsionen und Suspensionen chemisch einheitlicher Verbindungen des Kapitels 29,\nwenn sie grenzflächenaktive Eigenschaften besitzen.\n(1) Zu B-1 gehören:\n1. Netzmittel, Erzeugnisse, die die Grenzflächenspannung des Wassers herabsetzen und hier-\ndurch das Benetzen und Durchdringen von Textilien mit Wasser oder wäßrigen Lösungen\nbegünstigen.\n2. Emulgiermittel, mit deren Hilfe wasserunlösliche Stoffe wie pflanzliche, tierische und mine-\nralische Fette und Öle, Wachse und wasserunlösliche Lösungsmittel in Wasser emulgiert\noder dispergiert werden.\n3. Detachiermittel. Hierzu gehören nur die »Naßdetachiermittel«, in wäßriger Lösung ange-\nwandte Zubereitungen, die im wesentlichen lösungsmittelenthaltende, grenzflächenaktive\nStoffe mit emulgierenden und waschenden EigenschaJten sind und zum Entfernen örtlich\nbegrenzter Verschmutzungen von Textilwaren dienen.\n4. Walkhilfsmittel, Zubereitungen auf der Grundlage grenzflächenaktiver Stoffe mit anorga-\nnischen oder organischen quellbaren Körpern, die die Filzbildung beim Walken unterstützen.\n5. Merzerisierhilfsmittel, die die Netzfähigkeit der Merzerisierlaugen verbessern und ihr gleich-\nmäßiges Eindringen in die Faser beschleunigen.\n6. Avivage- und Präparationsmittel, die Chemiefasern die zur Weiterverarbeitung erforder-\nlichen Eigenschaften verleihen und Garnen, Geweben und Gewirken bezüglich Weichheit,\nGriff und Glanz den gewünschten Ausrüstungseffekt geben.\n7. Spezialausrüstungsmittel, z. B. Garnbefeuchtungsmittel, die den Feuchtigkeitsverlust beim\nSpinnen ausgleichen und die Reißfestigkeit des Garnes steigern, und Mittel zur antistatischen\nAusrüstung, die die elektrische Leitfähigkeit der Oberfläche von textilen Erzeugnissen er-\nhöhen und eine die Verarbeitung störende statische Aufladung verhindern.\n8. Druckereihilfsmittel und Färbereihilfsmittel, wie zubereitete Färbereinetzmittel und Färbe-\nöle, die den Farbflotten ein höheres Netzvermögen gegenüber den zu färbenden Textilien\noder dem Färbegut in der Regel noch _einen zusätzlichen Avivageeffekt verleihen, Egalisier-\nmittel, die die gleichmäßige Verteilung des Farbstoffes in und auf dem Färbegut sichern,\nHilfsmittel zum Farbstoffverkochen, die die reduzierende Wirkung von Fremdsubstanzen\nauf substantive Farbstoffe und deren Zerstörung verhindern, und zubereitete Nachbehand-\nlungsmittel für Färbungen, die z. B. die Licht-, Naß- und Reibechtheit verbessern.\n9. Grenzßächenaktive Zubereitungen nach Art eines Waschmittels, die in der Spinnstoff-\nindustrie zum Entfernen von Fett und Schmutzstoffen aus Textilien während des Ver-\nedelungsprozesses, z.B. bei der Rohwollwäsche, bei der Garn- und Stückwäsche, verwandt\nwerden.\n10. Als Lederhilfsmittel verwendete Färbereinetzmittel, Egalisiermittel, Farbaufhellungs- und\n-vertiefungsmittel und Nachbehandlungsmittel für Färbungen.\n11. Beuch- und Abkochhilfsmittel, die die Reinigung von Rohbaumwolle und von rohweißen\nBaumwollmischgeweben und -gewirken durch schnelle_s Benetzen fördern und beschleunigen.\n12. Weichmachungsmittel, die die Geschmeidigkeit erhöhen und den Griff verbessern.\n13. Karbonisierungshilfsmittel, die das Eindringen der Karbonisiersäure in die vegetabilischen\nVerunreinigungen der Wolle erleichtern.\n14. Viskose- und Spinnbadzusatzmittel, die die Verspinnbarkeit der Viskose verbessern, das\nSpinnbad klären und die Spinndüse sauberhalten.\n15. Bleichhilfsmittel, die den Bleichprozeß beschleunigen und den Bleicheffekt gleichmäßiger\nmachen.\n16. Entschlichtungsmittel zum Entfernen von Leinöl, leinöl- oder leimhaltigen Schlichten.\n17. Weichhilfsmittel für Rohhäute zum Rückführen der durch Salzen oder Trocknen konser-\nvierten Rohhäute in den ursprünglichen Quellungszustand.\n18. Äscher- und Enthaarungshilfsmittel, die ein gleichmäßiges und schnelleres Eindringen der\nÄscherbrühe ermöglichen und das Entfernen der Haare erleichtern.\n19. Lederentfettungsmittel, die überschüssiges, in der Blöße oder im Leder vorhandenes Naturfett\nentfernen oder gleichmäßiger verteilen und in Pelzfellen das Haarkleid reinigen.\n20. Gerbereihilfsmittel zur Beschleunigung der Durchgerbung und Klärung oder zur Veränderung\nder Brühen bei der vegetabilischen Gerbung und Fettungshilfsmittel.                            .","Nr. 39 -Tag d_er Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1879\nErläuterungen                                                  zu\n(2) Das Zollkontingent gilt nur für die unter 1. bis 13. genannten Waren (s. Erläuterungen zu         (:S-1.02)\n38.12, Anm.).\nZu B-2 gehören aus grenzflächenaktiven Stoffen bestehende Zubereitungen, die im Haushalt\nzum Waschen von Feinwäsche, zum Waschen und Entfetten von Metallwaren (z.B. Küchen-\ngeräten, Apparaten), zum ,vaschen von Fliesen, zum Reinigen von Behältern oder in der Industrie\n(z.B. zum Herstellen von insektenvertilgenden oder pharmazeutischen Emulsionen und von\nFeuerlöschmitteln) verwendet werden.\nZu C: Waschmittel und Waschhilfsmittel sind:\n1. Gemische anorganischer Stoffe untereinander, z.B. Natriumkarbonat, Natriummetasilikat,\nNatriumhexametaphosphat, Persalze wie Natriumperborat oder Natriumtetraborat.\n2. Gemische auf der Grundlage der unter 1 genannten anorganischen Stoffe, die außerdem\ngewisse Mengen organischer Stoffe enthalten, z.B. Seifen, ·Methylzellulose, grenzflächenaktive\nStoffe, optische Bleichmittel oder Pankreasauszüge.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Petroleumsulfonate ohne grenzflächenaktive Eigenschaften (Tarifnr. 27 .14).\nb) Lösungen von Seife in Wasser, auch mit Zusatz geringer Mengen Alkohol (Tarifnr. 34.01).\nc) Mischungen, die zwar grenzflächenaktive Stoffe enthalten, deren Verwendungszweck aber\nkeine grenzflächenaktive Eigenschaften erfordert (z.B. Schmälzen für die Spinnstoffindustrie\nder Tarifnr. 34:.03).\nd) Reinigungsmittel, die unter Verwendung von reibend wirkenden Stoffen hergestellt sind,\nz.B. Scheuerpulver, Scheuerpasten (Tarifnr. 34.05).\ne) Alkalisalze der Harzsäuren (Tarifnr. 38.08).\nf) Alkalisalze der Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 38.19).\nZubereitete Sehmiermittel (usw.)                                   31.m\n1.\nZubereitete Schmiermittel sind Mischungen von Ölen oder Fetten verschiedener Art, insbesondere\nvon tierischen, pflanz1~chen oder mineralischen Ölen oder Fetten, Silikonölen oder -fetten, einschließ-\nlich der Ester- und Atheröle, untereinander oder mit einem Zusatz anderer Stoffe, z.B. Graphit,\nTalkum, Ruß, Kalzium- und andere Metallseifen, Molybdänsulfid und Pech.\nZu A-1-a und A-2-a gehören:\n1. Schmälzmittel, auch Schmälz-, Reiß- oder Spicköle genannt, zum Geschmeidigmachen von\nWolle oder Baumwolle vor dem Reiß- und Spinnprozeß.\n2. Batschmittel, die nach Art der Schmälzmittel in der Hartfaserindustrie (Jutefasern) verwendet\nwerden.\nZu A-1-b und A-2-b gehören zum Schmieren von ~Iaschinen - auch von Maschinen der\nSpinnstoffindustrie, der Papierherstellung oder der Gerberei -, von Apparaten und Fahrzeugteilen\noder zum Fetten von Leder (z. B. Lederteilen von Pumpen) geeignete zubereitete Schmiermittel.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Degras und künstlicher Degras (Tarifnr. 15.09).\nb) Zubereitete Schmiermittel mit einem Gehalt an Erdöl oder Schieferöl von 70 Gewichtshundert-\nteilen oder mehr (Tarifnr. 27.10).\nc) Zubereitete Mineralölverbesserer (Additives) (Tarifnr. 38.14).\nKünstliche \\Vaehse, einsehließlieh wasserlösliche (usw.)                      34.04\nI.\n(1) Der Begriff »künstliches Wachs« im Sinne dieser Tarifnummer ist eine technologische Sammel-\nbezeichnung für eine Reihe künstlich gewonnener Stoffe, die chemisch nicht einheitliche Verbindun-\ngen sind und als Austauschstoffe für natürlich~ Wachse dienen.\n(2) Im Sinne der Vorschrift 4 gilt Walrat als tierisches Wachs.\nZu A-2 gehören Polychlornaphthaline, lösliche und emulgierbare Wachse, insbesondere feste\nPolyäthylenglykole, Glyzerinmonostearat, auch mit kleinen Seifenmengen modifiziertes Propylen-\nglykolmon,ostearat, ferner feste Polychlordiphenyle, Wachse aus Gemischen von Fettalkoholen, aus\nGemischen von Fettalkoholestern oder aus Gemischen von Fettsäureamiden, Wachse, die aus\nanderen natürlichen Wachsen als Montanwachs, z. B. aus Carnaubawachs, durch Modifikation\ngewonnen sind und feste Chlorparaffine.\nZu B gehört auch gedoptes Paraffin.","1880                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(34.0-l)                                                   II.\nHierher gehören nicht:\na) Zubereitungen auf der Grundlage von Wachsen, die keine wachsartige Beschaffenheit haben.\nb) Degras und künstlicher Degras (Tarifnr. 15.09).\nc) Gemische technischer Fettalkohole von nicht wachsartiger Beschaffenheit (Tarifnr. 15.10).\nd) Gehärtete Fette und Öle (Tarifnr. 15.12).\ne) Cetaceum (Walrat) (Tarifnr. 15.14).\nf) Bienenwachs (Tarifnr. 15.15).\ng) Pflanzenwachs (Tarifnr. 15.16).\nh) Mischungen von Paraffin und anderen Mineralwachsen usw. der Tarifnr. 27.13.\ni) Zubereitete emulgierte und Lösungsmittel enthaltende Wachse, z. B. Schuhcreme,\nBohnerwachs (Tarifnr. 34.05).\nk) Zubereitf'tes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen\n(Tarifnr. 34.07).\n1) Siegellack (Tarifnr. 98.09).\n34.05                     Selmheremt', 1\\löbel- und Bolmerwaehs, Poliermittel für 1\\letall (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören auch Karosseriepflegemittel, auch mit schutzverleihenden Eigenschaften,\nPutzmittel für Glas- und Fensterscheiben auf der Grundlage weicher Polierstoffe wie Kreide oder\nKieselgur, auch in einer Emulsion von Testbenzin, flüssigen Seifen und dergleichen suspendiert, zu-\nbereitete Schleifpulver, z. B. Polierzirkon.\n(2) Polierzirkon ist ein bräunlich-rosafarbenes, mehlfeines, trocknes Pulver. Es besteht aus etwa\n88 Gewicb.tshundertteilen Zirkonoxyd, 11 Gewichtshundertteilen Eisenoxyd und geringen Mengen\nanderer Zusätze.\n(3) Hierher gehören Waren, pastenförmig, flüssig, in Form von Pulvern, Tabletten oder Stäben,\nauch in Aufmachung für den Einzelverkauf, auch auf einer Watteunterlage aufgetragen, von der\nbeim Gebrauch die benötigte Menge abgezupft wird.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Degras und künstlicher Degras (Tarifnr. 15.09); andere Lederfette und -öle (z. B. Kapitel 15,\nTarifnr. 27.10, 34.03, 38.19).\nb) Nicht zubereitete Schleifpulver (z. B. Kapitel 25 oder 28).\nc) Chemisch einheitliches Zirkonoxyd (Tarifnr. 28.28), Zirkonsilikat (Tarifnr. 28.45).\nd) Mineralisches Schuhweiß in Tablettenform, flüssige Färbemittel zur Pflege von Wildleder-\nschuhen (Tarifnr. 32.09).\ne) Mopöl (z. B. Kapitel 27).\nf) Waren zur Trockenreinigung von Kleidungsstiicken (z.B. Tarifnr. 27.10, 38.18, 38.19).\ng) Imprägnierte Putztücher und Metallschwämme (Abschnitt XI oder XV).\n34.06                     Kerzen (Liebte) aller Art, \\Vaehsstöeke, Nachtliehte und dergleichen\n1.\n(1) Hierher gehören auch Nachtlichte, Nachtkerzen mit Schwimmern, in Papp- oder Metall-\nschachteln eingeschmolzene Notlichte, Reste angebrannter Lichte (Lichtstümpfe).\n(2) Diese Waren können gefärbt, parfümiert oder verziert sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Asthmakerzen (Tarifnr. 30.03).\nb) Wunderkerzen (Tarifnr. 36.05).\nc) Zünd- und Reibke:i;,z;en (Tarifnr. 36.06).\nd) Schwefelbänder, -fäden, -kerzen (Tarifnr. 38.11).\n34.07                l\\lodelliermassen, auf\"h in Zusammenstellungen oder zur L'\"nterhaltung (usw.)\nI.\n(1) Modelliermassen sind bei Zimmertemperatur knetbare, auch gefärbte Zubereitungen zum\nFormen von Modellen, die auch zur Unterhaltung von Kindern dienen.\n(2) Dental wachse sind harte oder knetbare, auch gefärbte Zubereitungen, die für zahnmedizinische\nZwecke verwendet werden, insbesondere für Zahnabdrücke (Abdruckmassen, Abdruckwachse). Der\nBegriff >>Dentalwachse« ist nach der Zweckbestimmung, nicht nach der stofflichen Zusammensetzung\nauszulegen.\nII.\nHierher gehört nicht ungeformtes Dentalwachs, z.B. als ~lasse (z.B. Tarifnr. 34.04, 38.19\noder Kapitel 39).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1881\nErläuterungen                                            zu\nKapitel 35\nEiweißstoffe und Klebstoffe\nKasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate; Kaselnleime                     35.01\nI.\nZu A gehört nur tierisches Kasein, der Haupteiweißbestandteil der Milch, nach dem Gewinnungs-\nverfahren auch als Säurekasein (z. B. Milchsäurekasein), Kaseinogen oder Labkasein (Parakasein)\nbezeichnet.\n. (1) Zu B gehören die Salze des Kaseins (Kaseinate), z.B. Natrium- und Ammoniumkaseinat,\nKalziumkaseinat, ferner Chlorkasein, Bromkasein, Jodkasein, Kaseinstannat und Kaseinleime.\n(2) Kaseinleime sind Zubereitungen aus Kasein und Kalk, denen z. B. kleine :Mengen Borax und\nAmmonchlorid zugesetzt sind. Sie können auch Füllstoffe (z. B. Schwerspat oder Kreide) enthalten.\nZur Anmerkung: Wegen des Ungenießbarmachens s. TV.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kaseinhaltige Zubereitungen (z. B. Kapitel 18, 19 oder 30).\nb) Kaseinate der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).\nc) Kaseinate von Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.\nd) Sogenanntes pflanzliches Kasein (Tarifnr. 35.04).\ne) Kaseinleime in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht\nvon 1 kg oder weniger (Tarifnr. 35.06).\nf) Gehärtetes Kasein (Tarifnr. 39.0,t).\nAlbumine, Alhuminate und andere Albuminderh'ate\n35.02\n1.\n(1) Zu A: Albumine sind tierische und pflanzliche in salzfreiem Wasser lösliche Eiweißstoffe\n(Proteine), z. B. Eieralbumin (Eiereiweiß aus Hühner-, Enten- oder Gänseeiern z. B.), Blutalbumin\n(Serumalbumin), Milchalbumin (Laktalbumin), Fischalbumin (Fischeiweiß), auch mit Zusatz von\nKonservierungsmitteln.\nZu B gehören Eisen-, Vanadium-, Quecksilberalbuminat, Bromalbumin, Jodalbumin und Albu-\nmintannat.\nZur Anmerkung: Albumine sind nur dann ungenießbar, wenn sie faulig riechen. Wegen des\nUngenießbarmachens s. TV.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Getrocknetes Blut, ungenau als ~-Blutalbumin« bezeichnet (Tarifnr. 05.15).\nb) Albuminate der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).\nc) Albuminate der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.\nd) Menschliches Blutplasma (Kapitel 30).                       .\ne) Kasein, Kaseinate und andere Kaseinderivate (Tarifnr. 35.01).\nf) Peptone und andere Eiweißstoffe (Tarifnr. 35.04).\ng) Zubereitete Klärmittel (Tarifnr. 38.19).\nGelatine (usw.)                                        35.03\nI.\nHierher gehören Gelatinetannat, Gelatine bromtanna t, Chondrinlein;ie.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Zubereitungen von Gelatine, z. B. Gelatina sterilisata in Ampullen zu Injektionen (Tarifnr.\n30.03), zubereitete Klärmittel (Tarifnr. 38.19).\nb) Leime in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht von\n1 kg oder weniger (Tarifnr. 35.06).\nc) Gehärtete Gelatine (Tarifnr. 39.04).\nd) Gelatineblätter in anderen Formen als quadratisch oder rechteckig geschnitten (Kapitel 49\noder Tarifnr. 95.08).                                    _\ne) Geformte oder geschnitzte Waren aus nicht gehärteter Gelatine (Tarifnr. 95.08).\nf) Pasten auf der Grundlage von Gelatine für Druckwalzen usw. (Tarifnr. 98.09).","1882                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n35.04                                Peptone und andere Eiweißstoffe (usw.)\nZu A gehört z.B. Sojakasein.                    I.\n(1) Zu B: Peptone sind die bei der Spaltung der Eiweißstoffe durch Hydrolyse oder durch Ein-\nwirken von Enzymen (z. B. Pepsin, Papain, Pankreatin) entstandenen löslichen, zum Teil koch-\nsalzhaltigen Abbauprodukte, z. B. Fleischpeptone, Hefepeptone, Blutpeptone, Kaseinpeptone.\n(2) Hierher gehören Peptonderivate (z.B. Eisenpeptonat, Manganpeptonat), Nucleoproteide\nund ihre Derivate (z. B. Eisennucleinat, Kupfernucleinat, Quecksilbernucleinat), Eiweißstoffe der\nGetreidearten (z. B. Glutenin, Gliadin, Zein), Eiweißstoffe des Blutes (z. B. Globulin, Hämoglobin),\nferner Keratine der Haare, Nägel, Hörner, Hufe oder Federn, Hautpulver, auch chromiert.\nZur Anmerkung: Wegen des Ungenießbarmachens s. TV.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Eiweißverbindungen der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).\nb) Eiweißverbindungen von Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.\nc) Nukleinsäuren und ihre Salze (Nukleate) (Tarifnr. 29.35).\nd) Enzyme (Tarifnr. 29.40).\ne) Fibrinogen und Fibrin (Tarifnr. 30.01 ).\nf) Gehärtete Eiweißstoffe (Tarifnr. 39.04).\ng) Lederpulver und -mehl (Tarifnr. 41.09).\n35.05                     Dextrine; lösliche oder geröstete Stärke; Klebstoffe aus Stärke\nI.\nHierher gehören Erzeugnisse der Umwandlung von Stärke durch Einwirken von Hitze, Chemi-               ...\nkalien (z. B. Säuren, Laugen, Oxydationsmittel) oder Diastasen.\nHier her gehören nieh t:                       II.\na) Nicht umgewandelte Stärke (Tarifnr. 11.08).                                                     _.;.\nb) Klebstoffe in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Behältnissen mit einem Reingewicht\nvon 1 kg oder weniger (Tarifnr. 35.06).\nc) Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen auf der Grundlage von Stärke oder\nDextrin für die Spinnstoffindustrie, die Papierindustrie und ähnliche Industrien (Tarifnr.\n38.12).\nd) Dextran (Tarifnr. 39.06).\n35.06                Zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbenriffen (uws.)\nI.\nZubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die entweder durch besondere chemische Behandlung von\nStoffen entstanden sind (z.B. durch Fermentieren löslich gemachter Kleber) oder unter Verwendung\nvon Lösungsmitteln, Füllstoffen, Weichmachern, Härtern u. a. hergestellte Mischungen, sofern sie\nklebende Eigenschaften besitzen und anderweit weder genannt noch inbegriffen sind.\nZu A-1-a gehören z.B. durch chemische oder physikalische Behandlung löslich gemachte\nGummen.\nZu A-1-b gehören z.B. Glutenleime (»Wiener Leime<<), durch unvollständige Fermentation aus\nlöslich gemachtem Kleber hergestellt.\nZu A-2 gehören z.B. Silikatleime, aus Wasserglaslösungen mit Kohlenhydraten, Sulfitablauge,\nKreide oder Harzseifen bestehend; »gefüllte« Leime, d. h. mit Schwerspat, Kreide usw. versetzte\nLeime der Tarifnr. 35.03.\n(1) Zu B gehören nicht nu~ unmittelbar gebrauchsfertige Klebstoffe, sondern auch solche, die\nunmittelbar vor der Anwendung durch einfaches Behandeln, z.B. Lösen oder Dispergieren in Wasser,\ngebrauchsfertig gemacht werden.\n(2) Als Klebstoffe für den Einzelverkauf aufgemachte Erzeugnisse gehören auch dann hierher,\nwenn sie nach der stofflichen Beschaffenheit anderen Tarifnummern zuzuweisen wären, z. B. Gummi-\nlösungen für Fahrradschläuche, Kun~tstofflfümngen.\n(3) Behältnisse für den Einzelverkauf sind nicht nur Glasflaschen, Glastöpfe, Metallgefäße, Metall-\ntuben, Behältnisse aus Pappe oder Papiersäcken, sondern auch einfache Umhüllungen in Form von\nPapierstreifen usw., z. B. bei Tafeln aus Knochenleim.\n(4) Hierher gehören auch kleine den Behältnissen für den Einzelverkauf als Zubehör beigegebene       ....\nPinsel.                                                                                     ·","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1883\nErläuterungen                                              zu\n(36.06)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schellack, natürliche lösliche Gummen, Gummiharze, Harze, Balsame (Tarifnr. 13.02).\nb) Vogelleim (Tarifnr. 13.03).\nc) Ungemischte Silikate (Tarifnr. 28.45).\nd) Kitte und Spachtelmassen (Tarifnr. 32.12).\ne) Kalziumkaseinat und Kaseinleime, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf (Tarifnr. 35.01 ).\nf) Tierischer Leim, z. B. Knochenleim, Hautleim, Sehnenleim, Fischleim, nicht in Aufmachung\nfür den Einzelverkauf (Tarifnr. 35.03).\ng) Dextrine und Klebstoffe aus Stärke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf\n(Tarifnr. 35.05).\nh) Sulfitablauge (Tarifnr. 38.06).\ni) Zurichtemittel und Appreturen für die Spinnstoffindustrie, auch als ,.,Leime« bezeichnet\n(Tarifnr. 38.12).\nk) Kunstharze und Zelluloscäther, z. B. Harnstoffharze, Melaminharze, Polymerisationserzeug-\nnisse von Methacrylsäurederivaten oder Vinylderivaten, nicht in Aufmachungen für den Einzel-\nverkauf (Kapitel 39 oder Tarifnr. 32.09).\nl) Kautschuklösungen, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 10.06).","1884                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\nKapitel 36\nPulver und Sprengstoffe; Feuerwerksartikel; Zündhölzer; Zündmetall-\nlegierungen; leicht entzündliche Stoffe\n36.01                                               Schießpuh'er\nI.\n(1) Schießpulver sind Mischungen aus Stoffen, bei deren chemischer, als schnelle Verbrennung ver-\nlaufender Umsetzung sich unter hoher Wärmeentwicklung große Gasmengen bilden, deren Druck\neine Treibwirkung auslöst.\n(2) Hierher gehören Schwarzpulver, auch mit einer Graphitschicht überzogen, und rauchlose\n(rauchschwache) Pulver.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zubereitete Sprengstoffe (Tarifnr. 36.02).\nb) Nitrozellulose (Zellulosenitrat), z.B. Schießbaumwolle (Tarifnr. 39.03).\n36.02                                          Zubereitete Sprengstoffe\nI.\n(1) Zubereitete Sprengstoffe sind Mischungen aus Stoffen, deren chemische Umsetzung im Gegen-\nsatz zu den Schießpulvern bei geeigneter Zündung - unabhängig von der Drucksteigerung - schlag-\nartig erfolgt und eine Sprengwirkung auslöst.\n(2) Sprengstoffe können auch als Sprengpatronen verpackt sein (z. B. in Umhüllungen aus\nParaffinpapier, paraffinierter Pappe, Kunststoff oder Blech).\n(3) Hierher gehören:\n1. Sprengstoffe auf der Grundlage von Salpetersäureestern mehrwertiger Alkohole (z. B. Nitro-\nglykol, Nitroglyzerin, Tetranitropentaerythrit (Pentrit), Hexanitromannit) wie Gurdynamit,\nGelatinedynamit, Sprenggelatine.\n2. Sprengstoffe aus Mischungen von organischen Nitroverbindungen (z. B. Trinitrotoluol (Trotyl),\nTrinitrophenol (Pikrinsäure), Tetranitromethylanilin (Tetryl), Hexanitrodiphenylamin, Tri-\nmethylentrinitramin, Nitroguanidin, Trinitrobenzol, Trinitroxylol, Nitronaphthaline, Tri-\nnitroanisol, Trinitrophenetol, Trinitro-meta-kresol, Trinitroanilin, Tetranitroanilin) mit ande-\nren organischen und l¼norganischen Stoffen.\n3. Sprengstoffe auf der Grundlage von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) unter Zusatz von\nanderen Sprengstoffen (z. B. Nitroglyzerin, Trinitrotoluol) oder indifferenten Stoffen (z. B.\nAluminium, Holzmehl) wie Ammonite, Ammonale, Ammongelite, Donarite.\n4. Sprengstoffe auf der Grundlage von Chloraten und Perchloraten unter Zusatz von anderen\nSprengstoffen oder indifferenten Stoffen wie Chloratite, Cheddite.\n5. Zündsprengstoffe (Initialsprengstoffe) aus Mischungen auf der Grundlage von Bleiazid, Blei-\ntrinitroresorzinat, Knallquecksilber, Tetrazen.\nII.\nHierher gehören nicht Sprengkapseln und Sprengzünder (Tarifnr. 36.04).\n36.03                                    Zündschnüre; Sprengzündschnüre\nI.\n(1) Zündschnüre sind Erzeugnisse, die zur Übertragung einer Zündung auf kurze Entfernungen mit\neiner bestimmten zeitlichen Verzögerung verwendet werden. Sie bestehen aus einer »Seele« (z. B.\naus feinkörnigem Schwarzpulver), die mit einem imprägnierten Spinnstoff oder Spinnstoff mit Kunst-\nstoffüberzug umhüllt ist (z.B. Grubenzündschnüre, Bickfordzündschnüre).\n(2) Sprengzündschnüre sind Erzeugnisse, die gleichzeitig mehrere Sprengladungen zünden, in\nihrem Aufbau den Zündschnüren entsprechen, jedoch mit einem hochbrisanten Sprengstoff gefüllt\nsind. Die Hülle kann bei Sprengzündschnüren auch aus einem dünnen Metallrohr bestehen (z.B.\nBlei- oder Zinnsprengrohre).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zündsprengstoffe (Tarifnr. 36.02).\nb) Zündhütchen, Sprengkapseln, Zünder, Sp~engzünder (Tarifnr. 36.04).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       18~5\nErläuterungen                                            zu\nZündhütchen, Sprengkapseln; Ziinder; Spr-engziinder                       36.04\nI.\n(1) Zündhütchen, Sprengkapseln, Zünder und Sprengzünder sind Erzeugnisse mit einer kleinen\nSprengstoff- oder Pulverladung, die zur Zündung einer größeren Pulvermenge oder einer Zünd-\nschnur oder zum Auslösen der Detonation von Sprengstoffen oder Sprengzündschnüren dienen.\n(2) Zündhütchen sind kleine Metallnäpfchen, deren Innenboden mit einer Schicht eines schlag-\nempfindlichen Sprengstoffes belegt ist und eine Auflage einer leicht entzündlichen Masse enthält,\ndie durch Aufschlagen eines Schlagbolzens entzündet einen kräftigen Feuerstrahl gibt.\n(3) Hierher gehören auch- Zündschrauben, Metallnäpfchen mit Gewinde, in deren Boden ein\nZündhütchen eingesetzt und in die eine größere Pulverladung eingepreßt ist.\n(4) Sprengkapseln sind Hülsen aus Kupfer, Aluminium oder Kunststoff, die zum Boden hin eine\nLadung aus hochbrisanten Sprengstoffen (z. B. Tetrazen, Trinitrotoluol) und darauf eine flamm-\noder reibempfindliche Ladung (z. B. Bleiazid) besitzen. Sie können auch mit Gewinde versehen sein.\n(5) Zu den Zündern gehören:\n1. Reibzünder, aus einer Hülse bestehend, die einen reibempfindlichen Zündsatz enthält, durch\nden ein gew·ellter, rauher Draht führt, der beim Durchreißen den Reibsatz zündet, der\nseinerseits eine aufgepreßte Pulverladung zum Entzünden bringt. Zwischen Reibsatz und\nPulverladung kann sich ein Verzögerungssatz befinden.\n2. Elektrische Zünder, aus einer hitzeempfindlichen Zündpille bestehend, in der zwischen zwei\nisolierten Drähten ein blanker, sehr dünner Glühdraht gespannt ist, der beim Anlegen einer\nelektrischen Spannung die Zündpille verpuffen läßt.\n3. Chemische Zünder, die eine Sprengkapsel durch Hitzeentwicklung infolge einer chemischen\nReaktion zünden (z. B. durch Einwirken von konzentrierter Schwefelsäure auf Kalium-\nchlorat). Chemische Zünder dieser Art enthalten die konzentrierte Schwefelsäure in einem\nverschlossenen Glasbehälter. Glasbehälter und Kaliumchlorat sind voneinander durch eine\nMetallmembran, die zur Verzögerung dient, getrennt. Beim Zerstören des Glasbehälters\nzerfrißt die Säure die Metallmembran und wirkt auf das Kaliumchlorat ein.\n(6) Sprengzünder sind z. B. elektrische Sprengzünder, die aus einem elektrischen Zünder und\neiner Spr~gkapsel zusammengebaut durch den Feuerstrahl des verpuffenden Zünders die Spreng-\nkapsel zur Detonation bringen. Zwischen der Zündpille des Zünders und der Sprengkapsel können\nelektrische Sprengzünder ein Verzögerungselement enthalten.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Paraffinierte Zündstreifen und -rollen für Grubenlampen, Feuerzeuge usw., Zündplättchen\nfür Kinderpistolen (Tarifnr. 36.05).\nb) Erzeugnisse ohne Spreng- oder Zündfüllung (z.B. Kapseln, Rohre, elektrische Vorrichtungen).\nc) Munitionszünder; Patronenhülsen mit oder ohne Zündhütchen (Tarifnr. 93.07).\nFeuerwerksartikel (us,v.)                                   36.05\nI.\nHier her gehören Mischungen leicht entzündlicher, brennbarer oder explosibler Stoffe, die\neine Licht-, Rauch-, Nebel-, Flammen- oder Funkenerscheinung oder Schallwirkung hervorbringen,\nz.B. Feuerwerkskörper in Form von Raketen, bengalisches Feuerwerk, bengalische Zündhölzer,\nrömische Kerzen, Wunderkerzen, Knallkorken, Knallerbsen, Zündplättchen für Kinderpistolen\nund für Knallbonbons, Böllerschüsse, mit Paraffin getränkte Zündstreifen und -rollen für Gruben-\nlampen und ähnliche Zündstreifen für Feuerzeuge, Zündpapiere für Dieselmotoren, Eisenbahn-\nsignalkörper, Lebensrettungsraketen zur Beförderung von Leinen, Raketen und Böllerschüsse\nzum Wetterschießen.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Stoffe zur Erzeugung von Blitzlicht (Tarifnr. 37.08).\nb) Thermitmischungen (Tarifnr. 38.13).\nc) Raketen zur Beförderung von Instrumenten zur Erforschung der Stratosphäre und Start-\nraketen für Luftfahrzeuge (Tarifnr. 84.08).\nd) Leucht- und Signalmunition; Kampfraketen (Tarifnr. 93.07).\nZündhölzer                                            36.06\nI.\n(1) Zündhölzer sind Erzeugnisse, die.durch Reiben auf einer - meistens hierzu vorbereiteten -\nFläche in Brand gesetzt werden und in der Regel aus einem Stäbchen aus Holz oder Pappe, aus\nmit Wachs, Stearin, Paraffin oder ähnlichen Stoffen imprägnierten Textilfäden oder anderen\nStoffen bestehen. An einem Ende tragen sie einen »Kopf« aus einer geeigneten Zündmasse.\n(2) Hierher gehören Sicherheitszündhölzer, Überallzündhölzer, Sturmzündhölzer, Wachszünd-\nhölzer.","1886                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n(H.06)                                                   II.\nHier her gehören nie h t bengalische Zündhölzer und andere Feuerwerkskörper, die durch Reiben\nentzündet werden und die Form von Zündhölzern haben (Tarifnr. 36.05).\n36.07                        Ct-r-Eisen und andere Ziindmt>tallenierungen in jeder Form\n(1) Zündmetallegierungen sind Legierungen, die beim Reiben auf rauhen Flächen in der Weise\nFunken geben, daß Gas, Benzin, Zunder oder andere entflammbare Stoffe entzündet werJen.\n(2) Diese Waren gehören in jeder Form hierher, insbesondere als kleine zylindrische oder recht-\neckige Stücke für Feuerzeuge (,,Zündsteine«) oder für andere mechanische Feueranzünder. Sie\nkönnen auch für den Einzelverkauf aufgemacht sein.\nZu A: Cer-Mischmetall besteht aus etwa 43 - 55 Gewichtshundertteilen Cer, 35 - 46 Gewichts-\nhundertteilen Lanthan, Neodym, Praseodym und Samarium, 2 - 4 Gewichtshundertteilen Ytter-\nmetall, 2 Gewichtshundertteilen Eisen und anderen Beimengungen (etwa 0,3 Gewichtshundertteile\nSilizium).\nZu B gehören Cer-Eisen, aus Cer-Mischmetall unter Zusatz von weiterem Eisen legiert (Eisen-\ngehalt durchschnittlich 18 - 30 Gewichtshundertteile), und Legierungen aus Cer-Mischmetall\nund Zink.\n36.08                                   Waren aus leleht entzündlichen Stoffen\nI.\nZu A gehören Pech- und Harzfackeln, Zunder, auch in Form ,·on Schnüren, Kohlenanzünder\nund ähnliche Waren, die schnell anbrennen, aber nicht dauernd wärmen und nicht den Charakter\nvon Brennstoffen besitzen, z. B. Holzstücke, leichte und poröse Holzstoffe oder andere Brennstoffe\nmit Harz, Asphalt, Pech oder Schwefel überzogen oder getränkt, auch mit Zusatz von Salpeter.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Aus Hexamethylentetramin gepreßte kleine Tabletten, zu medizinischen Zwecken dosiert\n(Tarifnr. 30.03).\nb) Schädlingsbekämpfungsmittel (z.B. Schwefelkerzen) (Tarifnr. 38.11).\nc) Briketts aus gepreßten Sägespänen (Tarifnr. 44.01).\nd) Mit flüssigen Brennstoffen gefüllte oder leere Brennstofftanks oder andere Behälter, die\nBestandteile von Feuerzeugen sind (Tarifnr. 98.10) .\n.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1887\nErläuterungen                                                  zu\nKapitel 37                                                 37\nErzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken\n(1) Zu Kapitel 37 gehören Platten, Filme, Papiere, Karten und Gewebe, die mit einer oder\nmehreren Schichten einer gegen Licht oder andere Bestrahlungen (z. B. infrarote und ultraviolette\nStrahlen, Roentgen-Strahlen) empfindlichen Emulsion bedeckt oder mit lichtempfindlichen Stoffen\npräpariert und für photochemische, insbesondere photographische oder kinematographische ein-\noder mehrfarbige Reproduktionen bestimmt sind.\n(2) Lavendelkopien sind Positive mit einem bläulichen (lavendelfarbigen) Schichtträger, nicht\nzu Vorführungszwecken geeignet.\n(3) Soweit ein Zollsatz für je angefangene 100 Meter festgesetzt ist, gilt als Länge bei entwickelten\nFilmen diejenige vom ersten bis zum letzten Bild oder die Länge der Tonaufzeichnung (ist beides\nvorhanden, die größere Länge), bei nicht entwickelten Filmen die. Länge des Filmbandes. Bei\nFilmen derselben Tarifstelle, die in einer Warensendung eingehen, sind die Längen zusammen-\nzuzäh1en.\nLiehtempfindliehe photonraphisehe Platten und Planfilme (usw.)                        37.01\nI.\nHierher gehören lichtempfindliche, nicht belichtete Platten und Planfilme, nicht aufgerollt.\nDie Schichtträger können z. B. aus Glas, Zelluloid, Zelluloseacetat oder anderen Kunststoffen, für\nphotomechanische Druckverfahren auch aus Metitll oder Stein bestehen.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Nicht lichtempfindliche Platten.\nb) Lichtempfindliche, nicht belichtete Filme in Rollen oder Streifen (Tarifnr. 37.02).\nc) Lichtempfindliche Papiere, Karten und Gewebe (Tarifnr. 37.03).\nLichtempfindliche Filme in Rollen oder Streifen (usw.)                          37.02\nI.\nHierher gehören kinematographische Filme aller Breiten, photographische Rollfilme, gerollte,\nnoch nicht in Gebrauchsformat geschnittene Filme, Streifen und Filme für Tonaufzeichnungen auf\nphotoelektrischem Wege, auch gelocht, in Kapseln oder anders verpackt.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Lichtempfindliche, nicht belichtete Planfilme (Tarifnr. 37.01).\nb) Lichtempfindliche, nicht entwickelte Papiere, Karten und Gewebe (Tarifnr. 37.03).\nc) Filmunterlagen (Kapitel 39).\nd) Bänder und Filme zur Tonaufnahme durch andere als photoelektrische Verfahren\n(Tarifnr. 92.12).\nLichtempfindliehe Papiere, Karten und Gewt'bt', auch belichtet (usw.)                   37.03\nI.\nHierher gehören lichtempfindliche, nicht belichtete oder belichtete, noch nicht entwickelte\nflache Erzeugnisse mit Schichtträgern aus Papier, Karton oder Gewebe, auch aufgerollt, auch als\nNegative verwendbar.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Noch nicht lichtempfindlich gemachte Papiere (sogenannte Photorohpapiere), Karten und\nGewebe (Kapitel 48 oder Abschnitt XI).\nb) Bereits entwickelte Papiere, Karten und Gewebe (Kapitel 49 und Abschnitt XI).\nLichtempfindliche photographische Platten und Filme, belichtet (usw.)                    37.0-!\nI.\n(1) Hierher gehören Platten und Filme der Tarifnrn. 37.01 und 37.02, bereits belichtet, aber\nnoch nicht entwickelt.\n(2) Kinematographische Filme sind solche, bei deren Projektion, wenn auch nur bei einem Teil\nder Bilder, der Eindruck eines Bewegungsvorganges hervorgerufen wird. Die Länge des Filmstreifens\nist ohne Bedeutung.","1888                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(37.0-l)    (3) Negative haben umgekehrte, Positive und Umkehrfilme dagegen natürliche Helligkeits- oder\nFarbwerte.\nII.\nHierher gehören nicht bereits entwickelte Platten und Filme (Tarifnr. 37.05, 37.06 oder 37.07).\n37.05                              Photographisehe Platten; Filme, aueh geloeht (usw.)\nI.\nHierher gehören belichtete und entwickelte Platten und Filme der Tarifnrn. 37.01 und 37.02.\nNicht gelochte Filme sind ohne Rücksicht auf ihre Länge als nicht zu kinematographischen Zw<'cken\nbestimmt anzusehen. Gelochte Filme (mit Rand- oder Mittellochung) gehören hierher, wenn mit\nihnen Einzelbilder (nicht bewegliche Bilder) aufgenommen worden sind.\nZu A: Kopierfähige Offsetreproduktionen sind Strich- oder Raster-Negative oder -Positive.\nZu B gehören Projektionsbilder für Diaskope (Diapositive).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Entwickelte Filme zu kinematographischen Zwecken oder mit Tonaufzeichnung\n(Tarifnr. 37.06 oder 37.07).\nb) Entwickelte Papiere, Karten und Gewebe (Kapitel 49 oder Abschnitt XI).\n37.06                      Kinematographische Filme nur mit Tonaufzeichnung, beliebtet (usw.)\nI.\nHier her gehören negative oder positive kinematographische Filme jeder Breite, belichtet und\nentwickelt, ohne Bildaufnahmen, mit wenigstens einer im photoelektrischen Verfahren hergestellten\nTonaufzeichnung (schmale bandartige Aufnahmen, .die Tonschwingungen wiedergeben). Hierher ge-\nhören auch Filme, die neben einer photoelektrischen Tonaufzeichnung in anderen Verfahren herge-\nstellte Tonaufzeichnungen enthalten.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Entwickelte Filme, die zugleich Bild- und Tonaufnahmen enthalten (Tarifnr. 37.07).\nb) Filme oder Bänder, die in einem anderen als dem photoelektrischen Verfahren hergestellt sind,\nz.B. im mechanischen oder magnetischen Verfahren (Tarifnr. 92.12).\n37.07                Andere kinematographische Filme, belichtet und entwickelt, Stummfilme (usw.)\nI.\nHierher gehören entwickelte -kinematographische Filme, deren Projektion bewegliche Bilder\nergibt. Sie müssen eine Rand- oder eine andere Lochung aufweisen. Neben der Bilderreihe kann noch\neine Tonaufzeichnung beliebiger, z. B. photoelektrischer oder magnetischer Art vorhanden sein.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Filme nur mit Tonaufzeichnung (Tarifnr. 37.06 oder 92.12).\nb) Entwickelte Filme ohne Lochung (Tarifnr. 37.05).\n37.08                          Chemische Erzeugnisse zu photographischen z,,recken (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören dosierte oder für den Einzelverkauf aufgemachte, ungemischte chemische\nErzeugnisse sowie Mischungen chemischer Erzeugnisse, alle diese erkennbar zu photographischen\nZwecken bestimmt.\n(2) Dosierte Erzeugnisse sind gleichmäßig in denjenigen Mengen abgeteilt, in denen sie bestim-\nmungsgemäß verwendet werden, z.B. als Pastillen, Tabletten oder in Beuteln.\n(3) Bei den für den Einzelverkauf aufgemachten, ungemischten Erzeugnissen muß sich die Zweck-     ~\nbestimmung aus der Aufmachung ergeben, z.B. aus einer Angabe auf der Verpackung oder aus der\nGe bra uchsan weisung.\n(4) Bei gemischten Erzeugnissen bedarf es der vorstehend beschriebenen Dosiemng oder Auf-\nmachung nicht, wenn sich aus der Zusammensetzung der Mischung ihre Zweckbestimmung ergibt.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1889\nErläuterungen                                               zu\n(5) Photographische Zwecke im Sinne dieser Tarifnummer sind aJle Tätigkeiten, die unmittelbar     (3i.08)\nzum Herstellen photographischer Bilder und Wiedergaben (Negative oder Positive), auch in photo-\nmechanischen Reproduktions- und Druckverfahren dienen. Hierher gehören z.B. Emulsionen,\ndie lichtempfindliche Schichten liefern, Entwickler, Fixiersalze, Verstärker und Abschwächer,\nToner und Fleckenentferner für photographische Aufnahmen oder Abzüge.\n(6) Hierher gehören auch Erzeugnisse für Blitzlicht, wenn es sich um chemische Erzeugnisse\nhandelt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Hilfsmittel mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, z. B. Klebstoffe und Lacke, ferner Er-\nzeugnisse, die keine chemischen Erzeugnisse sind, z. B. Farbstifte zum Retouchieren, und alle\nHilfsmittel, die nicht unmittelbar zur Herstellung photographischer Bilder dienen, z. B. Dia-\npositivrähmchen.\nb) Silberbromid und Silbernitrat, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu photo-\ngraphischen Zwecken (Tarifnr. 28.49).\nc) Photoblitzlichtlampen, auch für Einzelblitze (Tarifnr. 85.20).","1890                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\nKapitel 38\nVerschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie\n38.01                     Künstlicher Graphit, kolloider Graphit (nicht in öliger Suspension)\nI.\n(1) Hierher gehören künstlicher Graphit in Form von Pulver, Schuppen, Blöcken, Platten,\nStäben usw., Abfälle (auch Bearbeitungsabfälle) oder gebrauchte Waren, nur zur Wiedergewinnung\nvon künstlichem Graphit verwendbar.\n(2) Kolloider Graphit ist natürlicher oder künstlicher Graphit, in Wasser oder in anderen Medien\nals in Ölen (z. B. in Alkohol) kolloid dispergiert, durch kleine Mengen von Zusatzstoffen wie Gerb-\nsäure oder Ammoniak stabilisiert.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Natürlicher Graphit (Tarifnr. 25.04~.\nb) Retortengraphit oder Retortenkohle, fälschlich auch als „künstlicher Graphit« bezeichnet\n(Tarifnr. 27.05).\nc) Kolloider Graphit in öligen Suspensionen und graphitierte Öle und Fette, z. B. Mineralöle oder\nSilikonöle (Tarifnr. 27.10 oder 34.03).\nd) Elektrodenmasse (Tarifnr. 38.19).\ne) Künstlicher Graphit in rohen oder bearbeitet,en Stücken und Gegenständen - ausgenorp.men\nPulver und Granalien - die durch ihre Form, ihre Abmessungen oder in anderer Weise er-\nkennen lassen, daß sie eigens zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken hergestellt sind\n(Tarifnr. 85.24), zu anderen Zwecken (in der Regel Kapitel 69).\n38.02                      Tlerisehes Schwarz (z. B. ßt\"insl'hwarz, Elfenbeinschwarz) (usw.)\n1.\n(1) Hier her gehört durch Verkohlen tierischer Stoffe gewonnene Kohle (Beinschwarz, tierisches\nSchwarz, Blutkohle, Elfenbeinschwarz, Lederschwarz, Hornschwarz, Geweihschwarz, Hufschwarz,\nSchwarz aus Schildkrötenpanzern usw.).\n(2) Hierher gehört auch mit Säuren behandeltes tierisches Schwarz.\nII.\nHier her gehört ni eh t Mineralschwarz (Tarifnr. 32.07).\n38.03                      Aktivkohle (entfärbend, depolarisierend oder adsorbierend) (usw.)\nI.\n(1) Zu A: Aktivkohle ist sowohl die durch Behandeln von Kohle pflanzlicher oder anderer Her-\nkunft (z.B. Steinkohle, Braunkohle, Holzkohle oder Torf) bei hoher Temperatur in Gegenwart von\nWasserdampf, Kohlendioxyd oder anderen Gasen gewonnene Kohle als auch ein durch Verkohlen\nzellulosehaltiger Stoffe, die zuvor mit Chemikalien (z. B. Zinkchlorid oder Phosphorsäure) getränkt\nsind, erhaltenes Erzeugnis.\n(2) Wegen der Untersuchung von Holzkohle auf Aktivierung s. TV.\n(1) Zu B gehören nur aktivierte natürli'che mineralische Stoffe. Ein natürlicher mineralischer\nStoff ist als aktiviert anzusehen, wenn seine Struktur durch chemische Behandlung verändert ist,\num ihn zu bestimmten Verwendungszwecken geeigneter zu machen, z. B.:\n1. Aktivierte Kieselgur, eine nach dem Sieben und Abtrennen von Fremdstoffen in Gegenwart\nvon Sinterungsmitteln wie Natriumchlorid oder Natriumkarbonat kalzinierte Kieselgur,\nTripel und dergleichen.\n2. Aktivierte Tone und Erden, aktivierte Fullererden, d. h. besondere kolloide Tone oder ton-\nhaltige Erden, die entweder durch Behandeln mit Säuren oder mit Alkalien (z.B. zur Erhöhung\nder Adsorptionsfähigkeit oder der Quellfähigkeit) aktiviert sind.\n3. Aktivierter Bauxit, ein Bauxit, der durch Behandeln mit Alkalien, auch mit anschließendem\nGlühen, aktiviert ist.\n(2) Wegen der Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen s. TV.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Natürliche mineralische Stoffe, die schon von Natur aus aktiv sind, auch mit Säure gewaschen,\njedoch ohne Strukturänderung (Kapitel 25).\nb) Aktive oder aktivierte chemisch einheitliche Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29, z. B.\nAluminiumuxyd.\nc) Aktivkohlen, die Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 sind.\nd) Zubereitete Katalysatoren aus chemischen Verbindungen - z. B. Metalloxyden -, die auf\naktivierten Trägersubstanzen, insbesondere Aktivkohle oder aktivierte Kieselgur fixiert sind\n(Tarifnr. 38.19).\ne) Holzkohle (Tarifnr. 44.02).                                                                    •.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1891\nErliuterungen                                            zu\nAmmoniakwasser und ausgebrauehte Gasreinigungsmasse (usw.)                         38.04\nI.\n(1) Ammoniakwasser, auch rohes Ammoniak oder Gaswasser genannt, ist ein Nebenerzeugnis der\nSteinkohlenverkokung oder -vergasung, das in der Regel durch teerige Bestandteile sowie Cyan-\nund Schwefelverbindungen verunreinigt ist.                '\n(2) Hierher gehört nur ausgebrauchte Gasmasse aus der Reinigung von Stadtgas und Ferngas, die\nim wesentlichen Schwefel und Berliner Blau enthält, daneben in _geringen Mengen Ammoniumsalze\nund andere Stoffe.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Reines Ammoniak, verflüssigt oder gelöst (Salmiakgeist) (Tarifnr. 28.16).\nb) Nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmasse (Tarifnr. 38.19).\nTallöl                                             38.05\nI.\nZu A gehört das aus der sogenannten Schwarzlauge, einem Rückstand der Zellstoffherstellung\nnach dem Natron- oder Sulfatverfohren gewonnene dunkelbraune Öl, das aus einem Gemisch von\nFettsäuren, Harzsäuren und geringen Mengen nicht verseifbarer Stoffe besteht. Hierzu gehört\nauch Kokillöl, der Vorlauf der Tallöldestillation.\nZu B gehört durch Destillieren oder durch Behandeln mit selektiven Lösungsmitteln oder akti-\nvierten Erden gereinigtes Tallöl.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Sogenannte Tallöl-Fettsäuren mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von 95 Gewichtshundert-\nteilen und mehr (Tarifnr. 15.10).\nb) Durch Neutralisieren des gereinigten Tallöles mit Ätznatron oder Ätzkali gewonnene Tallöl-\nseife (Tarifnr. 34.01).\nc) »Tallöl-Harzsäuren«, die von den Fettsäuren des Tallöles abgetrennten Harzsäuren\n(Tarifnr. 38.08).\nd) »Sulfatpech« (Tallölpech), ein Rückstand der Destillation des Tallöles (Tarifnr. 38.10).\ne) Abfallaugen der alkalischen Zellstoffherstellung, auch konzentriert, sowie »Sulfatschaum«\nund ,,,sulfatseife« (Tarifnr. 38.19).\nSulfitablaugen                                         38.06\nI.\n(1) Hierher gehören die als Nebenprodukte bei der Sulfitzellstoff-Herstellung angefallenen\nLaugen, in der Regel konzentriert, auch in fester Form, die im wesentlichen aus Salzen der Lignin-\nsulfosäuren bestehen und noch Zucker und andere Stoffe enthalten und Sulfitpech (Zellulosepech).\n(2) Ligningerbextrakte sind gereinigte, von Eisen und Kalk befreite Sulfitablaugen mit 2 Ge-\nwichtshundel'tteilen oder weniger Kalk im wasserfreien Stoff, berechnet als Ca 0, sowie durch Auf-\nschluß des Holzes mit Ammoniumbisulfit erhaltene Ammoniumsalze der Ligninsulfosäuren.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Zubereitete Klebstoffe auf der Grundlage von Sulfitablauge (Tarifnr. 35.06).\nb) Kernbindemittel auf der Grundlage von Sulfitablauge; Abfallaugen aus der alkalischen Zell-\nstoffherstellung, auch konzentriert, sowie »Sulfatschaum« und »Sulfatseife« (Tarifnr. 38.19).\nBalsamterpentinöl; WUJ'Zelterpentinöl, Sulfatterpentinöl (usw.)                  38.07\nI.\nZu A: Gereinigtes Sulfatterpentinöl ist das bei der Zellstoffgewinnung nach dem Sulfat- oder\nNatronverfahren als Nebenprodukt anfallende, soweit rektifizierte flüchtige Öl, daß es sich von\nBalsam- und Wurzelterpentinöl nur durch arteigenen, nicht balsamartigen Geruch und niedrigere\nSäurezahlen unterscheidet.\n(1) Zu B: Balsamterpentinöl ist das bei der Destillation des frischen Balsames lebender Koni-\nferen - besonders Kiefern - mit Wasserdampf übergehende, überwiegend aus Pinenen bestehende\n.flüchtige Öl.\n(2) Wurzelterpentinöl (Holzterpentinöl, wood turpentine) ist das aus Holzstümpfen (Stubben,\nWurzelstöcken) von Koniferen durch schonende Destillation mit Wasserdampf oder Extraktion\n~~t flüchtigen Lösungsmitteln erhal~ne,. dem BalsamtE:rpentinö~ ähnliche flüchtige _Öl. _Hi~rzu ge-\nhort auch das durch trockene Dest1llat10n aus harzreichem Kiefernholz erhaltene Kienöl.","1892                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(38.07)   (3) Rohes Dipenten (technisches Dipenten) ist ein zu etwa 80 Gewichtshundertteilen aus Dipenten\nbestehendes Öl, das z. B. bei der fraktionierten Destillation von Wurzelterpentinöl oder bei der\nHerstellung synthetischen Kampfers gewonnen wird.                                              ·\n(4) Sulfitterpentinöl ist ein Nebenerzeugnis der Sulfitzellstoffherstellung aus Fichten- und Kiefern-\nholz. 'Dieses Öl, dessen Hauptbestandteil para-Cymol ist, weist einen vom Geruch des Terpentinöls\n(auch des Sulfatterpentinöls) abweichenden charakteristischen Geruch auf.\n(5) Pine-Öl ist die bei der Wasserdampf- oder Vakuumdestillation von Koniferenholz nach dem\nWurzelterpentinöl übergehende, höher siedende Fraktion. Hierzu gehört die wasserhelle Qualität\n(water-white-oil) und das strohgelbe Öl (yellow-pine-oil).\n(6) Hierzu gehört auch ungereinigtes Sulfatterpentinöl, Roh-Pinen und Roh-Terpineol.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Chemisch einheitliche Erzeugnisse, z. B. chemisch einheitliche Terpenkohlenwasserstoffe,\nTerpineol, Terpin (Kapitel 29).\nb) Koniferennadelöle (z.B. Fichten- oder Kiefernnadelöl) und das aus dem Kampferbaum\n(Cinnamomum camphora) gewonnene Kampferöl, die ätherische Öle des Kapitels 33 sind.\nc) Harzöle (Tarifnr. 38.08).\n38.08                              Kolophonium, Harzsäuren, ihre Derivate (usw.)\n1.\n(1) Zu A: Derivate des Kolophoniums sind die durch chemiscliie oder physikalische Verfahren an\nden konjugierten Doppelbindungen oder auch an der Carboxylgruppe der Harzsäuren des Kolo-\nphoniums erzeugten Umwandlunw;produkte, z. B.:\n1. Hydriertes Kolophonium, ein mit Wasserstoff nur an den Doppelbindungen des Ringsystems\nganz oder teilweise abgesättigtes Kolophonium, das gegen Oxydation und Verfärbungen\nwiderstandsfähiger als unbehandeltes Naturharz ist.\n2. Disproportioniertes (dehydriertes) Kolophonium, dessen Säuren teils dehydriert (Dehydro-\nabietinsäure), teils hydriert (Dihydro- und Tetrahydroabietinsäure) oder ganz dehydriert\nsind. Der Gehalt an Abietinsäure darf im disproportionierten Kolophonium, bestimmt nach\nder UV-Absorptionsmethode, nicht mehr als 5 Gewichtshundertteile betragen.\n3. Gehärtetes Kolophonium, die durch Verschmelzen mit Kalziumoxyd (etwa 6 Gewichtshundert-\nteile) oder Zinkoxyd erzeugten Kalzium- oder Zinksalze des Kolophoniums mit höherem\nSchmelzpunkt und größerer Härte.\n(2) Harzsäuren sind Erzeugnisse, die aus Gemischen von Abietinsäure und ihren Isomeren\n(Lävopimarsäure, Neoabietinsäure, Dextropimarsäure, Isodextropimarsäure, Palustrinsäure von\nder Bruttoformel C20 H 30 0 2 ), Dehydro-, Dihydro- und Tetrahydroabietinsäure bestehen und sich\nvon Kolophonium dadurch unterscheiden, daß sie einen Schmelzpunkt über 120°C haben (bestimmt\nnach der Kapillarmethode) und im wesentlichen frei von Unverseifbarem sind. Hierzu gehören auch\ndie aus Tallöl durch Trennung von den Fettsäuren abgeschiedenen Tallölharzsäuren.\n(3) Derivate von Harzsäuren sind z. B.:\n1. Dehydrierungs- und Hydrierungsprodukte der Abietinsäuren, z. B. Dehydroabietinsäure,\nDihydroa bietinsä ure, Tetrah ydroa bietinsäure.\n2. Ester von Harzsäuren mit niederen oder höheren, jedoch nur einwertigen Alkoholen z. B.\nmit Methyl-, Äthyl-, Benzylalkohol, Dodecyl-, Lauryl-, Stearyl-, Palmityl-, Abietyl-, Hydro-\nabietylalkohol. Hierzu gehören auch Ester dieser Alkohole mit Kolophonium oder oxydiertem,\nhydriertem, dehydriertem oder polymerisiertem Kolophonium. Die Ester werden wie die Salze\nauch Resinate, Abietate, Hydroabietate, genannt, z.B. l\\Iethylresinat, Äthylresinat, Benzyl-\nabietat. Die Ester mit einwertigen Alkoholen sind im Gegensatz zu den Harzestern mit mehr-\nwertigen Alkoholen, die hart sind und zu Tarifnr. 39.05 gehören, meist hoch viskose Erzeugnisse,\ndie als Weichmacher (z. B. für Zelluloselacke) verwendet werden können.\n3. Sulfierungsprodukte der Dehydroabietinsäure, deren Molekel einen Benzolkern aufweist und\nbei der Behandlung mit Schwefelsäure z. B. Dehydroabietinsulfonsäure ergibt.\n(4) Die Salze der Harzsäuren (als Resinate, Abietate oder auch Harzseifen bezeichnet) leiten sich\nentweder unmittelbar aus den Säuren ab oder aus natürlichem, oxydiertem, hydriertem, dehydrier-\ntem oder polymerisiertem Kolophonium. Hierzu gehören z. B.:\n1. Alkalisalze, z.B. Kalium- und Natriumresinat, Ammoniumresinat.\n2. Triä thanolaminsalze.\n3. Salze mehrwertiger Metalle wie Aluminium-, Blei-, Kalzium-, Kobalt-, Kupfer-, Mangan-,\nQuecksilber-, Zinkresinat. Kalzium- und Zinkresinate sind Lackharze, Blei-, Kobalt- und\nManganresinate sind Grundstoffe für Trockenstoffe (Sikkative).\n(1) Zu B gehören Kolophonium, oxydiertes und polymerisiertes Kolophonium, leichte und\nschwere Harzöle.                                                                                        •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1893\nErläuterungen                                            zu\n(2) Der Begriff »Kolophonium« umfaßt ein natürliches Harz, das aus einem Gemisch ver-             (38.08)\nschiedener Harzsäuren vom Typ der Abietinsäure und Pimarsäure (Abietinsäure, Dehydroabietin-\nsäure, Dihydro- und Tetrahydroabietinsäure, Neoabietinsäure, Lävopimar-, Dextropimar-, lso-\ndextropimarsäure, Palustrinsäure) mit geringen Mengen verseifbarer Stoffe (Ester) und unverseif-\nbarer Anteile (z.B. Terpenkohlenwasserstoffe) besteht. Kolophonium ist ein durchscheinendes glasiges\nsprödes Harz, das stets unterhalb 120° C schmilzt (Kapillarmethode). Die verschiedenen Kolo-\nphoniumarten werden nach Herkunft und Gewinnungsweise unterschieden. Hierzu gehören:\n1. Balsamkolophonium (Balsamharz), das aus dem Harzbalsam lebender Nadelhölzer nach Ab-\ndestillieren der flüchtigen Anteile (Terpentinöl) verbleibende Harz.\n2. Wurzelkolophonium (Wurzelharz), das aus Wurzelstöcken (Stubben) von Nadelhölzern durch\nExtraktion mit Lösungsmitteln gewonnene Harz.\n3. Tallkolophonium (Tallharz), das aus Tallöl, dem Nebenprodukt der Zellstoffgewinnung nach\ndem Sulfatverfahren, durch fraktionierte Destillation erhaltene, von den Tallölfettsäuren\nbefreite Harz.\n(3) Zu oxydiertem und teilweise oxydiertem Kolophonium gehören:\n1. »Brais resineux«, d. h. dunkler gefärbte Kolophoniumsorten, die bei der Destillation un-\n_gereinigten Terpentins anfallen und durch den Luftsauerstoff teilweise oxydiert sind.\n2. Wurzelharze, die durch natürliche Oxydation der in ihnen enthaltenen Harzsäuren während\nder langen Verweilzeit der Stubben im Boden als dunklere Sorten (black resins) gewonnen\nwerden. Zu den dunkelfarbigen, aus Nadelhölzern gewonnenen Harzen gehören auch Rück-\nstandsharze, die nach Extraktion des Wurzelharzes mit aliphatischen Kohlenwasserstoffen\nzurückbleiben und nur mit aromatischen Lösungsmitteln extrahiert werden können. Diese\noxydierten Harze enthalten einen hohen Anteil an benzinunlöslichen (phenolischen) Stoffen.\nSie sind zuweilen frei von Abietinsäure.\n(4) Polymerisiertes Kolophonium ist ein gegen Luftoxydation stabilisiertes Kolophonium mit\nwechselndem Gehalt an dimerisierten Harzsäuren und daher erhöhtem Mol. Gewicht, höherem\nErweichungspunkt und geringerem Gehalt an ungesättigten Harzsäuren bei stark herabgesetzter\nJodzahl. Die Polymerisation erfolgt durch Behandeln des Kolophoniums mit verschiedenen\nMineralsäuren oder anderen katalytisch wirkenden Verbindungen oder auch durch Bestrahlung\nmit ultraviolettem Licht.\n(5) Leichte und schwere Harzöle sind Erzeugnisse, die durch Decarboxylieren von Kolophonium\n(Abspalten von Kohlendioxyd C0 2 ), durch Destillation mit überhitztem Wasserdampf in Gegen-\nwart eines Katalysators oder durch trockene Destillation erhalten werden. Sie bestehen in der\nHauptsache aus kompliziert zusammengesetzten Kohlenwasserstoffen und können je nach den\nBedingungen der Destillation wechselnde :Mengen organischer Säuren enthalten. Hierzu gehören:\n1. Leichtes Harzöl (Pinolin, Harzessenz), die unter 200° C siedende flüchtigste Fraktion, eine\nleichtbewegliche Flüssigkeit von strohgelber Farbe.\n2. Schwere Harzöle, mehr oder weniger dickflüssige Öle von verschiedener Farbe und Qualität\nund brenzlichem Geruch (Blondöl, Blauöl, Weißöl, Grünöl, Braunöl).\nHierher gehören nicht:                            n.\na) Weißöl (Paraffinöl) (Kapitel 27).\nb) Resinate der Edelmetalle (Tarifnr. 28.49).\nc) Resinate von Erzeugnissen der Tarifnrn. 28.50 bis 28.52.\nd) Zubereitete Sikkative auf der Grundlage von Resinaten (Tarifnr. 32.11).\ne) Harzseifen, die durch Verseifen von Gemischen höherer Fettsäuren und Harzsäuren\ngewonnen werden (Tarifnr. 34.01).\nf) Sulfonierte Harzöle, Waschmittel und Waschhilfsmittel auf der Grundlage von Resinaten\n(Tarifnr. 34.02).                    .\ng) Harzpech (Kolophoniumpech), Sulfatpech (Tallölpech) (Tarifnr. 38.10).\nHolzteere, Holzteeröle (usw.)                                   38.09\nI.\n(1) Zu A: Holzteere sind die bei der Holzverkohlung (trockene Destillation) anfallenden Teere,\ndie je nach dem Gewinnungsverfahren als schwedischer oder Stockholmteer (in Meilern oder Kiln\ngewonnen) oder als destillierte Teere (Absetzteer, Blasenteer, Extraktionsteer, Esterteer) bezeichnet\nwerden. Die Holzteere sind komplizierte Gemische von Kohlenwasserstoffen, Phenolen und ihren\nHomologen, Phenoläthern, Furfurol, Essigsäure und verschiedenen anderen Stoffen.\n(2) Hierzu gehören auch Teere, denen durch weitere Destillation flüchtige Öl~ entzogen sind.\nZu A-1 gehören nur die harzhaltigen Teere (Nadelholzteere), orangebraune bis braune zäh-\nflüssige Massen, die außer Hari noch dessen Destillationsprodukte, wie Terpene und Harzöle ent-\nhalten. Hierzu gehört auch Wacholderteer (Cadeöl, oleum cadinum).\nZu A-2 gehören alle anderen Holzteere, z. B. Laubholzteere. Die Laubholzteere sind braun-\nschwarze Flüssigkeiten.","1894                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(18.09)   (1) Zu B: Kreosotöl (Holzteeröl) ist das aus dem Buchenholzteer durch Destillation abgeschiedene\nschwere, an aliphatischen und aromatischen Kohlenwasserstoffen, Ketonen, Phenolen, höheren\nPhenolen und Phenoläthern reiche Teeröl.\n(2) Kreosot. (Holzkreosot) ist die im frischen Zustand farblose, unter der Einwirkung von Luft\nund Licht sich allmählich verfärbende ölige Flüssigkeit von ätzenden Eigenschaften und rauch-\nartigem Geruch, die aus dem Buchenholzteerschweröl (Kreosotöl) nach Abtrennen der indifferenten\nNeutralöle mit Natronlauge, Ansäuern und wiederholtem Waschen und Destillieren erhalten wird.\nDas hierbei als Zwischenprodukt auftretende »Rohkreosot« wird zuweilen ebenfalls als Kreosotöl\nbezeichnet. Kreosot enthält außer den Hauptbestandteilen Kreosol und Guajakol noch para-\nKresol, Phlorol, Xylenole sowie andere Phenole und Phenoläther.\nZu C gehören:\n1. Bei der Destillation der Holzteere anfallende leichte Teeröle (Leichtöle), die reich an alipha-\ntischen Kohlenwasserstoffen, Terpenen und höheren Ketonen sind.\n2. Von Kreosot befreite Schweröle und andere kreosotfreie hochsiedende Holzteeröle (z. B. aus\nRückstandsteeren). Diese Öle dienen als Flotationsöle zur Flotation von Erzen, zum Her-\nstellen von Fäulnisverhütungsmitteln, als Lösungsmittel, zu Heiz- und anderen Zwecken.\n3. Holzgeist, eine aus pyrolignösen Flüssigkeiten durch Entgeisten gewonnene, meist gelbliche\nFlüssigkeit mit brenzlichem Geruch, die im wesentlichen aus Methylalkohol (gewöhnlich\n70 und mehr Gewichtshundertteile), verschiedenen Mengen Ketonen (besonders Aceton),\nMethylacetat, Acetaldehyd, höheren Alkoholen (z.B. Allylalkohol) und Holzgeistölen besteht.\n4. Acetonöl, ein öliges Nebenerzeugnis der Acetondestillation. Acetonöl, eine gelbliche bis braune\nFlüssigkeit, besteht aus Ketonen, Aldehyden und Kondensationsprodukten des Acetons.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kreosotöl aus Braunkohlen- und Steinkohlenteer (Tarifnr. 27.07).\nb) Chemisch einheitlicher Methylalkohol sowie andere chemisch einheitliche Verbindungen,\ndie durch wiederholte Destillation oder durch weitergehende Behandlung der Primär-\nerzeugnisse der Holzdestillation gewonnen werden, z.B. Essigsäure, Aceton, Guajakol,\nFormaldehyd, Acetate, einschließlich der als Pyrolignite bezeichneten unreinen Acetate\n(Kapitel 29).\nc) Holzteerpech (Tarifnr. 38.10).\nd) Holzteeröle, auch von Kreosot befreite, die den Charakter zusammengesetzter Lösungs-\nund Verdünnungsmittel für Lacke oder ähnliche Erzeugnisse haben (Tarifnr. 38.18).\n38.10                Pffanzliche Peche aller Art; Brauerpeeh und ähnllehe Zubereitungen (usw.)\nI.\nZu A: Harzpech ist der Rückstand der Destillation der Harzöle, Sulfatpech (Tallölpech) der\nRückstand der Destillation des Tallöles.\nZu B gehören:\n1. Schwarzpech, auch Pech schlechthin genannt, ein Destillationsrückstand des Holzteeres.\n2. Brauerpech, im allgemeinen durch Zusammenschmelzen von Kolophonium, Paraffin, Harz-\nölen oder durch Mischen von Kolophonium mit pflanzlichen Ölen gewonnen.\n3. Schusterpech oder Sattlerpech, gewöhnlich eine Mischung von Kolophonium, Harzöl, Paraffin,\nOzokerit oder dergleichen, der pulverförmige anorganische Stoffe, wie Talkum oder Kaolin,\nzugesetzt sind.\n4. Schiffspech, im allgemeinen durch Zusammenschmelzen von Schwarzpech, Holzteer und Harz\nerhalten.\n5. Kernbindemittel, d. h. Erzeugnisse, die man als Bindemittel den Formsanden für Guß-\nformen oder Gießereikernen zusetzt und die außerdem daa Entfernen des Sandes nach dem\nGießen der Stücke erleichtern. Hierzu gehören nur Kernbindemittel auf der ·Grundlage\nnatürlicher Harze (z. B. Kolophonium).\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Burgunderpech - auch Vogesenpech genannt-, ein natürliches Harz bestimmter Koniferen,\nund Gelbpech, durch Schmelzen und Durchseihen gereinigtes Burgunderpech (Tarifnr. 13.02).\nb) Stearinpech (Stearinteer), Fettpech, Fetteer und Glyzerinpech (Tarifnr. 15.17).\nc) Mineralische Peche (Kapitel 27).\nd) Sulfitpech (Zellulosepech) (Tarifnr. 38.06).\ne) Unreines Kolophonium, auch »Dunkelharz« oder »brais resineux« genannt (Tarifnr. 38.08).\nf) Kernbindemittel, die keine natürlichen harzigen Stoffe enthalten (Tarifnr. 38.19).\ng) Siegellack (Tarifnr. 98.09).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                              1895\nErläuterungen                                                  zu\nDesinfektionsmittel, Insecticide, Fungicide, llerbieide (usw.)                        38.11\nI.\n(1) Hierher gehören Erzeugnisse zum Vernichten und Bekämpfen von Krankheitserregern,\nvon Insekten (lnsecticide), von Moosen, von Pilzen (Fungicide), von Unkräutern (Herbicide),\nNagetieren (Rodenticide), Milben (Akaricide), Nematoden (Nematicide), Larven (Larvicide), Eiern\n(Ovicide), Schnecken (l\\folluscide) und Vögeln, Konservierungs- und Fäulnisverhütungsmittel für\nTextilien, Häute und Leder, Mottenschutzmittel, als Vergrämuugsmittel in der Textilindustrie\nverwendbar.\n(2) Hierher gehören auch Pflanzenschutzmittel (z. B. Erzeugnisse zum Beizen von Saatgut und\nSämereien, Keimhemmungsmittel für Kartoffeln oder Erzeugnisse zur Verhinderung eines vor-\nzeitigen Fruchtabfalles) und Giftköder aus Lebensmitteln (z.B. Eier oder Weizen) oder Futter-\nmitteln (z. B. Kleie, Melasse), die mit Giften vermischt sind.\n(3) Diese Erzeugnisse gehören jedoch nur hierher, wenn sie\n1. so geformt (z. B. als Kugeln, Plätzchen Tabletten, Täfelchen) oder in solchen Umschließungen\nwie Metall- oder Pappschachteln usw. aufgemacht sind, daß ihre Bestimmung für den Einzel-\nverkauf als Desinfektionsmittel, Insecticide usw. unzweifelhaft ist, oder\n2. zur Verwendung als Desinfektionsmittel, Insecticid usw. zubereitet sind, wobei eine Auf-\nmachung für den Einzelverkauf nicht Voraussetzung ist.\n(4) Zubereitungen sind:\n1. Mischungen, auch Lösungen mehrerer Stoffe miteinander, auch von Wirkstoffen mit festen\noder flüssigen Verdünnungsmitteln, Trägerstoffen usw. und Abkochungen oder Suspensionen\neines Wirkstoffes in Wasser, ausgenommen wäßrige Lösungen.\n2. Technische Erzeugnisse, die als Gemische mit insecticiden, herbiciden und ähnlichen Eigen-\nschaften anfallen (z.B. technisches Hexachlorhexahydrodimethannaphthalin und Hexachlor-\nepoxyoktah ydrodimethanna phthalin).\n3. Gebrauchsfertige Waren, abgepaßt oder von beliebiger Länge, mit Trägerstoffen (insbesondere\nPapier, Textilien, Holz) wie Schwefelbänd~r, Schwefelfäden, Schwefelkerzen, ferner - auch\ngiftfrei - Fliegenpapier (Fliegenleimpapier), Raupenleim - (Baumleim) - Bandagen,\nSalicylpapier zum Konservieren von Konfitüren und Papierstreifen und Hölzchen mit Wirk-\nstoffen (z.B. Hexachlorcyclohexan), die durch Anzünden zur Wirkung gebracht werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Chemisch einheitliche Verbindungen der Kapitel 28 und 29, auch in wäßriger Lösung, jedoch\nnicht im Sinne dieser Tarifnummer geformt oder aufgemacht.\nb) Erzeugnisse zur Desinfektion, Insektenvertilgung usw., die nicht die Voraussetzungen ·des\nAbsatzes I (3) 1 und 2 erfüllen, z. B. gemahlene Pyrethrumblüten (Tarifnr. 12.07), Pyrethrum-\nextrakt (Tarifnr. 13.03), mineralisches Kreosotöl (Tarifnr. 27.07), Viren und Mikroben-\nkulturen, die die Grundlage für Rattenvertilgungsmittel bilden (Tarifnr. 30.02), und aus-\ngebrauchte Gasreinigun.:;smasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)\n(Tarifnr. 38.04).\nc) Zubereitungen mit desinfizierenden, insecticiden oder ähnlichen Eigenschaften als Neben-\nwirkung, die zu Tarifnummern mit genauerer Warenbezeichnung gehören, z. B. Unterwasser-\nanstrichfarben, die Giftstoffe enthalten (Tarifnr. 32.09), desinfizierende Seifen (Tarifiir. 34.01),\nBohnermassen mit Zusatz von Dichlordiphenyltrichloräthan (Tarifnr. 34.05).\nd) Erzeugnisse zur Bekämpfung und Heilung parasitärer Erkrankungen bei Mensch und ~fier\n(Tarifnr. 30.03).\ne) Geruchsverbesserungsmittel, die nicht den Charakter von Desinfektionsmitteln, Imsecticiden\nusw. haben. Diese gehören als Riech- oder Körperpflegemittel wie Zimmerparfüms oder\nGeruchsverbesserungsmittel, zu Tarifnr. 33.06, sonst zu Tarifnr. 38.19.\nf) Zurichtemittel, Appreturen und Beizmittel mit Zusatz antiseptischer Stoffe (Tarifnr. 38.12).\ng) Tieröl (Tarifnr. 38.19).\nh) Bestrichene oder getränkte Papiere in RoUen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in\nBogen mit wenigstens einer Seite von mehr· als 36 cm, jedoch nicht in Aufmachungen für\nden Einzelverkauf (Tarifnr. 48.07).\nZubereitete Zuriehtemittel, zubereitete Appreturen (usw.)                            38.12\nI.\n(1) Hier her gehören zubereitete Zurichtemittel und .zubereitete Appreturen der Art, wie man\n1Bie im allgemeinen auf Garne und bei der Endbearbeitung von Geweben, Filzen, Papieren und\nPappen, Leder und ähnlichen Stoffen aufträgt, z. B.:\n1. Appreturmittel, die z. B. textilen Fertigwaren oder Leder den gewünschten Endeffekt ver-\nleihen. Dieser kennzeichnet sich bei Textilien durch Fülle, Versteifung oder auch Beschwerung,\nbeim Leder gleichzeitig durch eine Schutz- und Glanzwirkung. Hierzu gehören Appretur-\nmittel auf der Grundlage von Stärke oder Erzeugnissen aus Stärke oder auf der Grundlage","\"1896                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(38.12)        von Schleimstoffen, Gelatine, Kasein, Pflanzengummen, Kolophonium und ähnlichen Stoffen.\nDiese Appreturen dürfen außer den genannten Grundstoffen noch andere Bestandteile wie\nMittel zum Geschmeidighalten (z.B. Glyzerin, Leinöl, Seifen, Wachse), Füllstoffe (z.B.\nKaolin, Schwerspat), Antiseptika (z. B. Kupfersulfat, Zinksalze, Phenol) enthalten. Hierzu\ngehören auch Appreturmittel auf der Grundlage von Schellack oder Kunstharzen, die als\nSteifen für bestimmte Hutfilze dienen, sowie sogenannte »Glanzstärke«, eine Zubereitung\naus Stärke und Borax.\n2. Schlichtemittel. Sie haben als Grundlage abgebaute Stärkearten, tierische Leime, Pflanzen-\nschleime oder trocknende Öle. Sie verleihen den zum Verweben bestimmten Garnen Glätte,\nGeschlossenheit, Geschmeidigkeit und Festigkeit, um sie zur Weiterverarbeitung auf dem\nWebstuhl geeignet und gegen mechanische Einflüsse widerstandsfähig zu machen.\n3. Hydrophobier- und Imprägniermittel zur wasserabweisenden oder wasserdichten Ausrüstung\nvon Textilien oder Leder. Dem Leder verleihen sie außerdem eine Widerstandsfähigkeit\ngegen mechanischen Abrieb. Hierzu gehören wäßrige Emulsionen von wasserabstoßenden\nMitteln (z.B. Paraffin, Wachse, Lanolin) mit Stabilisatoren (z. B. Zelluloseäther, Gelatine,\nLeim) oder anderen Stoffen (z.B. Silikonen), denen auch lösliche Aluminium- oder Zirkonium-\nsalze zugesetzt sind.\n4. Mattierungsmittel zum Herabsetzen des Glanzes von Fasern und Textilitm, z.B. aus wäßrig-\nöligen Suspensionen von Pigmenten (z. B. Titanweiß, Zirkonweiß, Lithopone) mit Zellulose-\näthern, Gelatine, Leim, grenzflächenaktiven Stoffen und dergleichen stabilisiert.\n5. Knitterfestmittel, die die Neigung von Textilwaren zu knittern verringern, z. B. Zube-\nreitungen auf der Grundlage von Borverbindungen mit Fettzusätzen oder Glyoxal.\n6. Flammfestmittel, die die Brennbarkeit von Textilien oder Leder herabsetzen. Nicht wasser-\nbeständige Flammfestmittel sind im wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage wasser-\nlöslicher Ammoniumsalze oder Borverbindungen. Wasserbeständige Flammfestmittel sind\nin der Regel Zubereitungen auf der Grundlage von Chlorparaffinen, Antimonoxyd, Zink-\noxyd oder anderen Metalloxyden und organischen Stickstoff- oder Phospht>rverbindungen.\n(2) Hierher gehören zubereitete Beizmittel, die in der Färberei und im Zeugdruck zum Fixieren\nder Farbstoffe auf den Spinnfasern und beim F!rben von Papier, Pappe, Leder usw. gebraucht\nwerden. Zubereitete Beizmittel sind wasserlösliche Zubereitungen, die als wesentliche Bestand-\nteile meist Sulfate oder Acetate des Aluminiums, Ammoniums, Chroms oder Eisens, oder auch\nKaliumantimonyltartrat (Brechweinstein), Kaliumdichromat und andere Metallsalze oder auch\nTannine oder uneinheitlich zusammengesetzte geschwefelte Phenole enthalten.\n(3) Die vorstehend beschriebenen Waren mit Ausnahme der Flammfestmittel und Glanzstärke\nsind Waren des Zollkontingentes. •\n(1) Zur Anmerkung: Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmenge für die Waren des\nZollkontingentes werden die Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die\nNr. 254 zugrunde gelegt.\n(2) Das Zollkontingent gilt für folgende Waren aus den in der Anmerkung aufgeführten Tarif-\nnummern: Netz- und Emulgiermittel, Schlicht- und Appreturmittel, Detachiermittel, Walkmittel,\nImprägniermittel, Mattierungsmittel, Mercerisierhilfsmittel, Beizmittel, Avivagen- und Präpa-\nrationsmittel, optische Bleichmittel, Spezialausrüstungsmittel, Gerbereihilfsmittel auf Kunstharz-\nbasis, Druckereihilfsmittel, Färbereihilfsmittel, Waschmittel, Verdickungsmittel, Konservierungs-\nund Mottenschutzmittel für Textilien, Beuch- und Abkochhilfsmittel, Weichmachungsmittel,\nKar bonisierungshilfsmittel.\n(3) Von der Kontingentsmenge darf in den einzelnen Kalendervierteljahren nicht mehr als je\nein Viertel zu dem Kontingentszollsatz eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen Kalender-\nvierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren bis zum Ende\ndes Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n(4) Die Abfertigung zu dem Kontingentszollsatz ist nur zulässig bei höchstens vier Zollstellen,\ndie der BdF im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes bestimmt.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Degras, Moellon (Tarifnr. 15.09).\nb) Schmälzen (Schmiermittel) (Tarifnr. 27.10 oder 34.03).\nc) Optische Aufheller (Tarifnr. 32.05).\nd) Zubereitete Farben, die gleichzeitig appretierend wirken (Tarifnr. 32.09).\ne) Färbereihilfsmittel, die Zubereitungen grenzflächenaktiver Stoffe sind und beim Färben von\nTextilien gebraucht werden, um das gleichmäßige Aufziehen der Farbstoffe zu begünstigen,\nund andere Textilhilfsmittel, die Zubereitungen grenzflächenaktiver Stoffe sind (Tarifnr. 34.02).\nf) Dextrin, lösliche und geröstete Stärke sowie Klebestoffe aus Stärke (Tarifnr. 35.05).\ng) Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei, anderweit\nweder genannt noch inbegriffen (Tarifnr. 38.19).\nh) Zubereitete Zurichtemittel und zubereitete Appreturen auf der Grundlage von Kunststoffen,\nausgenommen Hutsteifen (Kapitel 39).                                                              •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1897\nErläuterungen                                       zu\nAbbt-izmittel für l\\lt-talle; Flußmittel und andere Hilfsmittt-1 (usw.)          38.13\n(\n(1) Zu A: Löt- und Schweißmassen sind Pasten oder Pulver, die als wesentlichen Bestandteil\nLöt- oder Schweißmetall - meist eine Zinn-, Blei- oder Kupferlegierung - mit anderen Zusätzen\nenthalten, die die innige Oberflächenberührung der Metalle beim Löten oder Schweißen begünstigen.\n(2) Diese Zubereitungen gehören nur hierzu, wenn sie außer den metallischen noch andere\nBestandteile enthalten, die Hilfsmittel zum Löten oder Schweißen sind, und außerdem als Pulver\noder Pasten vorliegen.\n(3) Thermitmischungen sind Zubereitungen aus Aluminiumgrieß oder -pulver mit Metalloxyden,\ndie zum Erzielen hoher Temperaturen (aluminothermische Verfahren) und der Bereitung einer\ngewissen Menge flüssigen hocherhitzten Metalles (z. B. Eisen) zum Schweißen dienen.\n(4) Andere Abbeizmittel für Metalle als zum Schweißen oder Löten sind Zubereitungen, die zur\nOberflächenreinigung von Metallen (z. B. zum Entfernen von Oxydbelag, Rost, Zunder u~~ anderen\nMetallverbindungen) oder zum Anrauhen der Oberfläche dienen, um das Haften von Uberzügen\nzu erleichtern. Abbeizmittel dieser Art sind entweder Beizen auf der Grundlage von Alkalien\n(z. B. Ätznatron) oder Zubereitungen, die als wesentlichen Bestandteil verdünnte Säuren (z. B.\nSalzsäure, Phosphorsäure, Schwefelsäure, Salpetersäure, Flußsäure) enthalten, denen bisweilen\nInhibitoren zugesetzt sind, die den Säureangriff auf das Metall hemmen sollen (sogenannte Spar-\nheizen).\n(1) Zu B gehören Flußmittel und andere Hilfsmittel zum Löten oder Schweißen von Metallen,\nd. h. ZubeTeitungen, die die Verbindung der Metalle beim Löte.n oder Schweißen dadurch be-\ngünstigen, daß sie die Oberfläche der Metalle so lange vor der Oxydation schützen, bis die Ver-\nbindung eingetreten ist. Zubereitungen dieser Art sind Lötwasser aus Salzsäure und Zinkchlorid,\nSalmiakstücke mit Zusatz von Borax oder Zinkchlorid, Lötfette, d. h. Gemische aus Harz, Woll-\nfett, Ammoniumchlorid und Zinkchlorid.\n(2) Hierzu gehören auch zubereitete Überzugsmassen und Füllmassen für Schweißelektroden\nund Schweißstäbe, Erzeugnisse, die hauptsächlich durch Bildung eines Schmelzflusses die Oxydation\nder Metalle während des Schweißens verhindern oder bereits gebildete Oxyde auflösen und meist\naus Mischungen von Silikaten, Fluoriden, Quarz, Feldspat, Glimmer, Magnetit, Ilmenit, Kalkspat,\nMagnesit, Kalk und Kaolin bestehen.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Erzeugnisse, die lediglich aus Metallpulvern bestehen, auch als Mischungen untereinander\n(Kapitel 71 oder Abschnitt XV).\nb) Überzogene oder mit Flußmitteln gefüllte Schweißelektroden und Schweißstäbe\n(Tarifnr. 83.15).\nAntiklopfmittel, Antioxydaotien, Antigums, Viskositäts,'erbesserer      (usw.)      38.14\n1.\n(1) Hierher gehören zubereitete Zusatzstoffe zur Verbesserung der Eigenschaften leichter\nund schwerer Mineralöle.\n(2) Additives für leichte Mineralöle sind z. B. AntikJ~pfmittel wie Äthylflu~d, ein gefärbtes\nGemisch von Tetraäthylblei mit anderen Stoffen (z. B. Athylendibromid oder Athylendichlorid),\nZusatzstoffe zum Verhindern der Oxydation oder der Gumbildung während der Lagerung sowie\nAdditives zum Verhüten des Verschmutzens der Motoren.\n(3) Additives für schwere Mineralöle sind zubereitete Erzeugnisse zur Dämpfung der Oxydations-\nneigung (Antioxydantien) und zum Verhindern der Gumbildung (Antigums) sowie Verbesserer des\nViskositäts-Temperaturverhaltens (V. 1.-Improvers). Hierzu gehören auch Stockpunkterniedriger\n(Pour Point Depressents), sogenannte »Detergents«, die den Motorreinhalten und die entstandenen\nAbbau- und Verbrennungsstoffe in der Schwebe halten, Schmiereffektverbesserer (Oiliness Impro-\nvers), Hochdruckzusätze (Extreme Pressure Agents), die die Belastbarkeit des Ölfilmes steigern,\nZusätze, die das Haft- und Benetzungsvermögen von Schmierölen heraufsetzen, Rostbildungs-\nSchutzstoffe (Rost Prohibitors, Anticorrosives), Antischaummittel (Defoaments), die die Schaum-\nbildung eines Mineralöles verringern oder den Schaumzerfall begünstigen, und Zusätze für Heizöle,\ndie den Verbrennungsvorgang verbessern.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Schmiermittel, auch wenn sie in kleinen Mengen Kraftstoffen zum Schmieren der Motoren-\nzylinder zugesetzt werden (Tarifnr. 27.10 oder 34.03).\nb) Unvermischte chemisch unreine Erzeugnisse (Tarifnr. 38.19).","1898                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n38.15                              Zusammengesetzte Vulkanisationsbesehleunlger\nI.\n(1) Vulkanisationsbeschleuniger sind Erzeugnisse, die dem Kautschuk vor der Vulkanisation\nzur Verbesserung der physikalischen Eigenschaften der vulkanisierten Kautschukwaren, zur Ver-\nkürzung der Vulkanisationszeit und zur Verringerung der Vulkanisationstemperatur zugesetzt\nwerden. Diese Zusatzstoffe können außerdem als Weichmacher dienen.\n(2) Hierher gehören nur Zubereitungen, die aus verschiedenen Stoffen gemischt sind (z.B. aus\nMercaptobenzthiazol und Zinkoxyd).\nII.\nHier her gehören nicht Kautschukhilfsmittel (z. B. Alterungsschutzmittel) (Tarifnr. 38.19).\n38.16                       Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten \\'On Mlkrobenkulturen\nI.\n(1) Zubereitete Nährsubstrate sind Zubereitungen (z.B. Nährböden, Nährlösungen oder Pulver-\ngemenge), aus denen Nährböden oder Nährlösungen herzustellen sind. Die Nährsubstrate dienen\nzum Züchten von Mikroorganismen im Laboratorium zu medizinischen, diagnostischen oder anderen\nwissenschaftlichen Zwecken oder in der Industrie zum Züchten von Stammkulturen (z.B. Rein-\nkulturen von Hefe in Brennereien und Brauereien oder zum Züchten von Pilzen zur Gewinnung der\nAntibiotika).\n(2) Hierher gehören auch Nährsubstrate aus lebenden Embryonen in Nährlösungen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Stoffe, die als Nährsubstrate nicht besonders zubereitet sind, z. B. Agar-Agar (Tarifnr. 13.03),\nMaisquellwasser (Tarifnr. 23.03), Blutalbumin oder Eieralbumin (Tarifnr. 35.02), Gelatine\n(Tarifnr. 35.03), Peptone (Tarifnr. 35.04), Alginate (Tarifnr. 39.06).\nb) »Cake«, das Fermentationsprodukt aus der Herstellung der Antibiotika (Tarifnr. 30.02).\n38.17                 Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten (usw.)\nI.\n(1) Gemische für Feuerlöschgeräte sind z. B. Mischungen auf der Grundlage von Bikarbonaten\nmit Zusatz von Schaummitteln (z.B. Süßholz, Quillajaauszüge oder grenzflächenaktive Stoffe) in\nflüssiger oder trockner Form.\n(2) Feuerlöschladungen sind Ladungen in leichten Gefäßen, z.B. Glas oder dünnes Blech, die zum\nEinsetzen in die Feuerlöschgeräte bestimmt sind. Diese Einsatzgefäße können Gemische von Stoffen\noder nur ein einziges unvermischtes Erzeugnis, z. B. Tetrachlorkohlenstoff, enthalten.\n(3) Feuerlöschgranaten und -bomben sind Behältnisse mit Feuerlöschmitteln, die unmittelbar,\nalso ohne Einsatz in Feuerlöschgeräten, gebraucht werden. Als Behältnisse kommen in Betracht\nGlas- oder Steingutbehältnisse, die zerplatzen, sobald sie in den Brandherd geworfen werden und\ndas Löschmittel freigeben, sowie Glasampullen, deren Ende zwischen den Fingern abgebrochen wird,\num die Ladung austreten zu lassen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Feuerlöschmittel, die unvermischte chemisch einheitliche Verbindungen sind, sofern sie nicht\nFeuerlöschladungen, Feuerlöschgranaten oder -bomben der beschriebenen Art sind (z.B.\nKapitel 28 oder 29).\nb) Gefüllte oder ungefüllte, auch tragbare Feuerlöschgeräte, die mit einem Bolzen oder Stift,\nz.B. durch Umdrehen oder durch Anschlagen eines Drückers, betätigt werden (Tarifnr. 84.21).\n38.18                   Zusammengesetzte Lösungs- und Verdünnungsmittel für Lacke (us\"·•)\nI.\n(1) Hierher gehören mehr oder weniger flüchtige Mischungen von Lösungs- und Verdünnungs-\nmitteln für Lacke, Farben und für ähnliche Erzeugnisse, auch anfallende Gemische, die sich als\nLösungs- und Verdünnungsmittel eignen, vorausgesetzt, daß sie nicht in Tarifnummern mit\ngenauerer Warenbezeichnung erfaßt sind.\n(2) Hierher gehören auch Farbschichtentfernungsmittel aus den gleichen Mischungen mit Zu-\nsätzen von Paraffin, das das Verdunsten des Lösungsmittels verzögern soll, von Emulgiermitteln,\nWeichmachern usw.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1899\nErläuterungen                                            zu\n(18.18)\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Ungemischte Mineralöle, ungemischte Steinkohlenteeröle; Gemische dieser Öle, die nach ihrer\nBeschaffenheit Kraftstoffe sind (Kapitel 27).\nb) In anderen Tarifnummern genauer erfaßte chemisch nicht einheitliche Erzeugnisse, die als\nLösungs- und Verdünnungsmittel gebraucht werden, z.B. Solvent-Naphtha (Tarifnr. 27.07),\nTestbenzin (Tarifnr. 27 .10), Balsamterpentinöl und Wurzelterpentinöl (Tarifnr. 38.07).\nc) Lösungsmittel für Nagellack in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 33.06).\nChemische Erzeugnisse und Zubereitm1gen der chemischen Industrie (usw.)              38.19\n/ I.\nHierher gehören Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie und verwandter\nIndustrien im weiteren Sinn, die im Zolltarif anderweit weder genannt noch inbegriffen sind. Sie\nkönnen als Nebenerzeugnisse bei der Herstellung anderer Stoffe angefallen (z. B. Naphthensäuren)\noder auch als Haupterzeugnis gewonnen sein (z.B. Ichthyolsulfosäuren). Sie können ganz oder\nteilweise aus chemischen Erzeugnissen bestehen, dürfen aber auch vollständig aus Naturprodukten\nzusammengesetzt sein, z. B. Füllstoffe für Farben.\nZu A-1: Naphthensäuren sind Gemische alicyclischer Carbonsäuren, die beim Raffinieren\nbestimmter Erdöle oder Schieferöle anfallen.\nZu A-2: Sulfonaphthensäuren sind Gemische von Sulfoderivaten alicyclischer Carbonsäuren, die\nals Nebenerzeugnisse beim Raffinieren bestimmter Erdöle oder Schieferöle mit Schwefelsäure\nanfallen.\nZu A-3: Flüssige Alkylengemische sind Tripropyl~n (Nonen) und Tetrapropylen (Dodecylen).\nZu A-4: lchthyolsulfosäuren sind durch trockne Destillation aus bituminösem Schiefer und Be-\nhandlung mit Schwefelsäure gewonnene Erzeugnisse für pharmazeutische Zwecke mit einem Ge-\nsamtschwefelgehalt von mindestens 9 Gewichtshundertteilen.\nZu A-5 gehören künstliche Kristalle der Halogensalze der Alkali- oder Erdalkalimetalle (z. B.\nLithium- oder Kalziumfluorid, Kalium- oder Natriumchlorid, Kaliumbromid, Kaliumbromojodid)\noder des Magnesiumoxyds, die keine optischen Elemente sind und ein Stückgewicht von 2,5 g oder\nmehr besitzen.\nZu A-6: Tieröl (Hirschhornöl, Knochenteer) ist eine durch trockne Destillation von Knochen oder\nTierhörnern gewonnene schwärzJiche, zähe, widerlich riechende Flüssigkeit.\nZu A-8 gehören die in anderen Tarifstellen nicht genauer erfaßten, chemisch nicht einheitlichen,\nnicht absichtlich vermischten Erzeugnisse und Rückstände sowie die in Wasser emulgierten oder\nsuspendierten, auch kolloid dispergierten chemisch einheitlichen Erzeugnisse der Kapitel 28 und 29,\nsofern nichts anderes bestimmt ist, z. B.:\n1. Alkylbenzolgemische und Alkylnaphthalingemische, Erzeugnisse, die durch Kondensieren\naromatischer Kohlenwasserstoffe mit Alkylhalogeniden oder Alkenen in Gegenwart von\nKatalysatoren (z. B. Aluminiumchlorid) gewonnen sind.\n2. Flüssige ·Polychlordiphenyle, die Gemische verschieden hochchlorierter Diphenyle sind,\nflüssige Chlorparaffine und flüssiges Polyäthylenglykol.\n3. Fuselöle, die bei der Reinigung von Rohbranntwein anfallen.\n4. Kolloide Kieselsäuren (mit Wasser kolloid dispergiertes Siliziumdioxyd).\n5. Endlaugen aus der Natron- oder Sulfa.t-Zellstoffherstellung, auch eingedickt, sowie »Sulfat-\nschaum« und »Sulfatseife«, schaumige Massen, die in den Absetzgefäßen von der Oberfläche\nder Sulfatablaugen abgeschöpft werden.\n6. Technisches Dehydroabietylamin.\nZur Anmerkung zum Absatz A-8: Es sind jeweils die autonomen und vertragsmäßigen Zoll-\nsätze anzuwenden.\nZu B gehören absichtlich vermischte Erzeugnisse und Rückstände sowie andere Zubereitungen.\nZu B-1 gehört nur das als Gasreinigungsmasse zum Reinigen von Stadt-und Ferngas verwendete\nalkalisierte Eisenoxyd, ein Nebenerzeugnis der Aluminiumgewinnung aus Bauxit, das außer Oxyden\ndes Eisens z. B. noch Soda, Kieselsäure oder Sägespäne enthält.\nZu B-2: Oxylith ist eine Zubereitung aus Natriumperoxyd mit kleinen Mengen von Zusatzstoffen\n(z. B. Nickel- oder Kupfersalze) zur Entwicklung von Sauerstoff.\nZu B-3 gehören feuerfeste Mörtel (z.B. Schamottemörtel, Magnesit, Chrommagnesit-, Silli-\nmanit-, Kohlenstoffmörtel) zum Vermauern fester Steine usw. und feuerfeste Massen zum Aus-\nstampfen einzelner Ofenteile, zum Ausflicken schadhaften Mauerwerkes oder zum Anstreichen oder\nSpritzen von Mauerwerk aus feuerfestem Ton, roh oder gebrannt, Quarzit, Sintermagnesit, Sillj-\nmanit, Cyanit oder anderen feuerfesten Rohstoffen mit Bindemitteln oder - abgesehen von\nSchamottekörnungen und Ton-Dinasmassen der Tarifnr. 25.07 - miteinander gemischt. Hierzu\ngehören auch feuerfeste Gießereihilfsmittel (z. B. Formschlichte und Kokillen - Fugmasse),\nMischungen aus feuerfestem rohem und gebranntem Ton mit Zusatz von Bindemitteln.","1900                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(38.19)    Zu B-5 gehört nur Elektrodenmasse auf der Grundlage von Kohlenstoff (z.B. Anthrazit,\nRetortenkohle oder Hüttenkoks), auch mit Bindemitteln, für Transportzwecke auch zu Blöcken\ngeformt.\nZu B-6 gehören nichtgesinterte Mischungen von Metallkarbiden (z.B. Karbide des Wolframs\noder Molybdäns), die untereinander oder mit metallischen Bindemitteln (z.B. Kobalt) vermischt\nsind.\nZu B-7: Emulgiermittel sind z.B. Mono- und Diglyceride von Fettsäuren, d. h. Gemische von\nMono-, Di- und Triestern des Glyzerins, sofern sie emulgierend wirken und keine künstlichen\nWachse sind.\nZu B-8 gehören auch zusammengesetzte diagnostische Reagentien, die nicht am Patienten an-\ngewendet werden (z. B. Reagentien zur Untersuchung von Blut, Urin oder Sputum).\nZu B-9 gehören schmelzbare Temperaturmesser für Öfen.\nZu B-10 gehören:\n1. Zubereitungen, die weder Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03 noch pharmazeutische Zubereitun-\ngen der Tarifnr. 30.05 sind (z. B. Gleitmittel für Sonden und Katheter oder Zubereitungen zur\nVerhütung der Empfängnis).\n2. Gips und Gipsmischungen zu zahnärztlichen oder anderen chirurgischen Zwecken besonders\nzubereitet (z. B. Gips mit Alkalialginaten, Methylzellulose oder mit Vanillin aromatisiert).\nGips zu zahnärztlichen Zwecken gehört auch dann hierzu, wenn er unvermischt, aber für den\nEinzelverkauf aufgemacht ist.\n3. Porzellanmassen aus Feldspat, Kaolin und Quarz, die z. B. zum Herstellen künstlicher Zähne\nverwendet werden.\nZu B-11 gehören:\n1. Schlichtehilfsmittel, weichmachende und glättende Erzeugnisse, die den Schlichtemitteln\nzugegeben werden (z.B. emulgierte Fette oder Wachs- und Paraffinemulsionen).\n2. Entschlichtungsmittel, die auf Garn oder Gewebe gebrachte Schlichtemittel mit ihren Zusatz-\nstoffen entfernen (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage stärke- und eiweißspaltender\nFermente tierischer oder pflanzlicher Herkunft).\n3. Stabilisiermittel, die die Beständigkeit der Färbeflotte erhöhen (Erzeugnisse mit schutz-\nkolloiden Eigenschaften, z. B. Erzeugnisse auf der Grundlage von Sulfitzelluloseablaugen oder\nEi weißkondensa tionsprod ukten).\n4. Druckverdickungsmittel, die die Farbstoffe in eine für den Druck erforderliche Form bringen\n(im wesentlichen Zubereitungen auf der Grundlage stark quellender Substanzen, z. B. Pflanzen-\ngummen, Pflanzensehleime, Stärke).\n5. Gerbereihilfsmittel, die es ohne eigene gerbende Wirkung ermöglichen, den Gerbeffekt in ge-\nwünschter Weise abzuwandeln, z.B. durch komplexaffine oder puffernde Stoffe für die\nMineralgerbung (z.B. Mischungen aus Salzen organischer Säuren und anorganischer Poly-\nsäuren oder Mischungen starker Basen und schwacher Säuren).\n6. Chromgerbstoffe, d. h. Zubereitungen auf der Grundlage basisch gestellter Chromsalze.\n7. Aluminiumgerbstoffe, d. h. Zubereitungen auf der Grundlage basisch gestellter Aluminium-\nsalze.\nZur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 38.12 Anm. gelten sinngemäß.\nZu B-12 gehören auch Tintenentferner zur Beseitigung von Tinte in Aufmachungen für den\nEinzelverkauf, auch wäßrige Lösungen chemisch einheitlicher Verbindungen und Korrekturlack\nfür Dauerschablonen in Aufmachungen für den unmittelbaren Gebrauch.\nZu B-13 gehören:\n1. Mittel zum Weichmachen von Fleisch, d. h. Zubereitungen auf der Grundlage von eiweiß-\nspaltenden Enzymen (hauptsächlich Papain) mit Zusätzen wie Dextrose, Salz usw.\n2. Verdickungsmittel für Eiscremes und dergleichen (Zubereitungen z.B. von Natriumalginaten\nmit Natriumphosphat).\n3. Pökelsalz (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Kochsalz, Natriumnitrit, Natriumnitrat,\nauch mit Zusatz von Zucker).\n4. Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Gehalt an Antibiotika charakterisiert sind,\nin der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendbar.\n5. Chemisch einheitliche Verbindungen der Kapitel 28 oder 29 nicht in Wasser, sondern in anderen\nLösungsmitteln. gelöst, emulgiert oder dispergiert, wenn diese Erzeugnisse nicht in einer\nanderen Tarifnummer genauer erfaßt sind.\n6. Lösungen von Brom in Eisessig und von Phosgen in Benzol und Toluol.\n7. Königswasser, ein Gemisch von bestimmten Teilen konzentrierter Salpetersäure und konzen-\ntrierter Salzsäure.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1901\nErläuterungen                                               zu\n8. Natronkalk, ein durch Behandeln von reinem Ätzkalk mit Ätznatron hergestelltes Erzeugnis,       (38.t!l)\nsowie mit Soda verschnittenes Ätznatron.\n9. Blaugel, ein mit Kobaltsalzen als Indikator gefärbtes Silicagel, das als Trockenmittel dient\nund durch Farbumschlag den Sättigungsgrad aQ.zeigt.\n10. Festes Wasserstoffperoxyd, eip durch Addition von Wasserstoffperoxyd z. B. an Harnstoff\ngewonnenes Erzeugnis.\n11. Natürliche A + D Trockenkonzentrate, soweit sie den BedinguD~An der Tarifnr. 29.38-B- l\nnicht entsprechen; Vitamin A-acetat, -palmitat und andere Fcttsäureester, stabilisiert in\nPulverform mit einem geringeren Gehalt als 300 000 IE/g; Vitamin D 2 , stabilisiert in Pulver-\nform von weniger als 400 000 IE/g; Vitamin D3 , stabilisiert in Pul verform von weniger als\n400 000 IE/g; Vormischungen (für Futtermittel), die durch ihren Vitamingehalt charakteri-\nsiert sind und in der Regel nicht unmittelbar vom Tierhalter verwendet werden.\n12. Zusa}Jlmengesetzte Füllstoffe für Farben, d. h. pulverförmige Zubereitungen, die Farben zur\nVerbilligung oder zur Verbesserung bestimmter Eigenschaften zugesetzt werden, die bei\nWasserfarben aber auch als Pigmente dienen können (z. B. Mischungen von zwei oder mehreren\nnatürlichen Produkten wie Kreide, Schwerspat, Schiefer, Dolomit, Magnesit, Gips, Asbest,\nGlimmer, Talk, Calcit, oder Mischungen der genannten Naturprodukte mit chemischen Er-\nzeugnissen oder Mischungen von chemischen Erzeugnissen untereinander 1 z. B. Aluminium-\nhydroxyd mit Bariumsulfat).                                                      .\n13. Anderweit weder genannte noch inbegriffene Desodorierungsmittel, z. B. flüssige Desodo-\nrierungsmittel auf der Grundlage von Chlorophyll, die ganz schwach parfümiert sind und beim\nVerdampfen unangenehme Gerüche beseitigen. Das Verdampfen kann durch einen Docht, der\nsich in den Einzelverkaufspackungen befindet, erleichtert werden.\n14. Rostschutzmittel, z. B. Zubereitungen aus Wollfett, in Benzin gelöst.\n15. Zur chemischen Härtung vorbereitete Gemische· von Eiweißstoffen mit Füllstoffen, Farb-\nstoffen usw.\n16. Kautschukhilfsmittel, insbesondere Alterungsschutzmittel (Antioxygene, Antioxydantien),\ndie das Hartwerden oder Altern von Kautschuk verhindern (z. B. Zubereitungen auf der\nGrundlage von Phenylnaphthylamin), zubereitete Vulkanisationsverzögerer und Kautschuk-\n. füllstoffe (z. B. Zubereitungen aus Kaolin und organischen Basen oder Alkali).\n17. Bauten- und Flammschutzmittel, z. B. Säureschutzmittel für Zemente, Mörtelzusätze,\nSchnellbinder, Frostschutzmittel sowie Flammschutzmittel für Holz.\n18. Ionenaustauscher, d. h. wasserunlösliche Erzeugnisse, die in Elektrolytlösungen durch eine um-\nkehrbare Reaktion eigene Ionen gegen Ionen des in Lösung befindlichen Stoffes austauschen\nkönnen (z. B. aus Aluciniumsilikaten bestehende künstliche Natriumzeolithe oder sulfonierte\nKohlen).\n19. Kesselsteinverhütungsmittel, die aus hartem Wasser die Härte bildner ausfällen, und Zube-\nreitungen zum Beseitigen von Kesselstein.                 ·\n20. Zusammengesetze Katalysatoren (z. B. auf aktivierte Kieselgur oder Aktivkohle fixierte\nMetalloxyde).                                                           ,\n21. Zusammengesetzte Härtemittel, z. B. Zusatzstoffe zum Erhöhen der Härte von Lacken und\nKlebstoffen (z.B. Mischungen aus Ammoniumchlorid und Harnstoff) und Härtemittel zur\nMetallvergütung, zum Härten oder Anlassen oder Stahlblech.\n22. Gefrierschutzmittel (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Methylalkohol oder Glykol-\nderivaten).\n23. Hydraulische Flüssigkeiten (z. B. Zubereitungen aus Rizinusöl, Äthylglykol oder Glykol-\nrizinoleat und Butanol oder Mischungen aus Diacetonalalkohol, Äthylphthalat und Propargyl-\nalkohol) sowie erdöl- oder schieferölhaltige hydraulische Flüssigkeiten mit einem Gehalt an\nErdöl oder Schieferöl von weniger als 70 Gewichtshundertteilen.\n24. Zubereitete Klärmittel, die vorwiegend zum Klären von Weinen und anderen Getränken der\nGärungsindustrie dienen (z.B. Zubereitungen auf der Grundlage von gelatinösen Stoffen wie\nHausenblase, Gelatine, Carragheen oder Eiereiweiß, auch mit Papain oder Bentonit).\n25. Kernbindemittel für Gießereien auf der Grundlage von anderen als natürlichen harzigen\nStoffen (z.B. Kernbindemittel auf der Grundlage von Leinöl, Pflanzensehleimen, Dextrin,\nMelasse oder Sulfitablauge).\n26. Metallisierungsmittel (z. B. Zubereitungen auf der Grundlage von Metallsalzen mit Zusätzen\nvon Talkum, Kreide usw.) und Elektrolytmischungen zum Ansetzen der Bäder in der Elektro-\ntechnik.\n27. Trennöle, Trennemulsionen und Formenöle, d. h. Zubereitungen zum Einfetten von Ziege]-\nformen, Backformen oder Bonbonformen oder zum Plastizieren von Formsand für Gußformen.\n28. Sogenannte Schlauchdichtungsmittel, Zubereitungen aus glyzerinwasserhaltigem Zellulose-\nschleim mit Zusatz von Kautschuk.\n29. Andere Gasreinigungsmassen als alkalisiert.es Eisenoxyd des Absatzes B-1 (z. B. Gasreini-\ngungsmassen für Rohacetylen aus mit Dichromaten »getränkter,< Kieselgur).             .\n30. Durch Verkoken eines Gemiscnes von Steinkohle und Petrolkoks, auch unter Zusatz eines\nBindemittels (z. B. Pech) hergestellter Koks.\n31. Mischungen natürlicher Kautschukarten zum Herstellen von Kaugummi.","1902                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n(118.19)                                                II.\nHierher gehören nicht:\na) Künstliche Kristalle der Alkali- und Erdalkalihalogenide oder des Magnesiumoxydes mit einem\nStückgewicht von weniger als 2,5 g.\nb) Korrekturlack für Dauerschablonen; nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf.\nc) Würzmittel zur Wurstherstellung, auch mit Rötungskomponente (Tarifnr. 21.04).\nd) Schamottekörnungen, Ton-Dinasmassen (Tarifnr. 25.07); Dolomitstampfmasse (Tarifnr. 25.18).\ne) Hydraulische Flüssigkeiten, die 70 Gewichtshundertteile oder mehr Erdöl oder Schieferöl\nenthalten (Tarifnr. 27.10).\nf) Edelmetallsalze der Naphthen- und Sulfonaphthensäuren (Tarifnr. 28.49); Salze der Naphthen-\nund Sulfonaphthensäuren der Tarifnr. 28.50 und 28.52.\ng) Provitamine und Vitamine der Tarifnr. 29.38.\nh) Zusammengesetzte diagnostische Reagentien zur Anwendung am Patienten (Tarifnr. 30.02\noder 30.05); Blutgruppen-Testsera (Tarifnr. 30.02); Zahnzemente und andere Zahnfüllstoffe\n(Tarifnr. 30.05).\ni) Desodorierungsmittel, die den Charakter von Arzneiwaren der Tarifnr. 30.03, von Körper-\npflegemitteln der Tarifnr. 33.06 oder von Desinfektionsmitteln der Tarifnr. 38.11 haben.\nk) Spezialfärbemittel für Laboratoriumszwecke, z. B. zum Färben mikroskopischer Präparate\nin Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 32.09).\n1) Terpenhaltige Nebenerzeugnisse (Tarifnr. 33.02).\nm) Künstliche Wachse, z. B. feste Polychlordiphenyle, feste Chlorparaffine und Mono- und\nDiglyceride von Fettsäuren, die den Charakter von künstlichen Wachsen ha.ben.(Tarifnr. 34.04);\nDentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen (Tarifnr. 34.07).\nn) Ausgebrauchte tierische Entfärbungskohle (Tarifnr. 38.02).\no) Ausgebrauchte Gasreinigungsmasse aus der Stadt- und Ferngasreinigung (Leuchtgasreinigung)\n(Tarifnr. 38.04).\np) Kernbindemittel auf der Grundlage von natürlichen harzigen Stoft'en (Tarifnr. 38.10).\nq) Flammfestmittel für Textilien (Tarifnr. 38.12).\n•\nr) Additives für Mineralöle (Tarifnr. 38.14).\ns) Verdünnungsmittel für Korrekturlacke (Tarifnr. 38.18).\nt) Ionenaustauscher, die Hochpolymere des Kapitels 39 sind (Kapitel 39).\nu) Wärme-., Kälte- und Schallschutzmassen aus mineralischen Stoffen der Tarifnr. 68.07 und\nWärmeschutzmassen auf der Grundlage von Asbest der Tarifnr. 68.13.\nv) Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus gesinterten Hartmetallen (Tarifnr. 82.07).\nw) Elektroden der Tarifnr. 85.24.\nx) Optische Elemente aus künstlichen Kristallen der Alkali- und Erdalkalihalogenide\n(Tarifnr. 90.01).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1903\nErläuterungen                                              zu\nAbschnitt VII\nKunststoffe, Zelluloseäther und -ester\nund Waren daraus; Kautschuk (Naturkautschuk,\nsynthetischer Kautschuk und Faktis)\nund Kautsehuk,varen\nKapitel 39                                             39\nKunststoffe, Zelluloseäther und -ester und \\\\raren daraus\nI.\nZu Vorschrift 2a: Kunststoffe (z. B. Kunstharze, plastische Massen usw.) sind nach Art und\nAufbau verschiedenartige Erzeugnisse, die unter einer äußeren Einwirkung (im allgemeinen Wärme\nund Druck, nötigenfalls mit einem Lösungsmittel oder Weichmacher) formbar sind oder die bereits\nauf diese Weise eine Form erhalten haben, die nach Aufhören dieser Einwirkung unverändert\nbleibt ..\nZu Vorschrift 2b: Silikone sind Kondensationserzeugnisse auf der Grundlage von organischen\nSiloxanen.\nZu Vorschrift 2c: Resole, flüssiges Polyisobutylen und ähnliche künstliche Hochpolymere\nsind Erzeugnisse, deren Kqndensations- oder Polymerisationsgrad nicht so weit fortgeschritten ist,\nwie der der entsprechenden Kunststoffe.\n(1) Zu Vorschrift 3: Diese Vorschrift grenzt die Erzeugnisse der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06\nvon den Erzeugnissen der Tarifnr. 39.07 ab.\n(2) Die im Absatz a genan!l.ten Erzeugnisse können auch bis zu 50 Gewichtshundertteilen der\nLösung flüchtige organische Lösungsmittel enthalten. (s. Vorschrift 4 zu Kapitel 32), ferner\nWeichmacher, Füll- oder Gerüststoffe (z. B. Holzmehl, Zellulose, Spinnstoffe, mineralische Stoffe)\noder Farbstoffe. Lösungen sind auch kolloide Systeme.\n(3) Die Erzeugnisse des Absatzes c können auch auf Längen geschnitten sein. Als nicht auf\nLänge geschnittene Erzeugnisse gelten Rondelle, Ringe, Scheiben und dergleichen, bei denen das\nVerhältnis von Länge zum äußeren Durchmesser geringer ist als 3: 1.\n(4) Eine Oberflächenbearbeitung im Sinne der Absätze c und d ist z. B. das Bedrucken, Be-\nflocken, Färben, Lackieren, Mattieren, Mustern und Polieren.\n(5) Weitergehende Bearbeitungen, die die Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 ausschließen, sind das Ab-\nrunden, Abschleifen, Einfassen, Durchbohren, Säumen, Fräsen, das Zuschneiden auf andere als\nquadratische und rechteckige Formen.\n(6) Quadratische und rechteckige Erzeugnisse des Absatzes d, die nicht durch Schneiden, sondern\nz.B. durch Pressen geformt sind und Erzeugnisse von anderer als quadratischer oder rechteckiger\nForm gehören zu Tarifnr. 39.07, wenn sie nicht in anderen Kapiteln erfaßt sind.\n(7) Zu den im Absatz d genannten Erzeugnissen gehören auch Tafeln, Platten und Folien aus\nZellkunststoff von quadratischer oder rechteckiger Form, deren Zellen durch chemische oder\nphysikalische Vorgänge (z. B. durch Gasentwicklung oder durch Einblasen von Luft) entstanden\nsind, Erzeugnisse, die an den Außenseiten zwei Kunststofflagen und dazwischen Zellen mit Scheide-\nwänden aus imprägnierter Pappe, Kunststoff und dergleichen haben, und Kunststofferzeugnisse,\nbei denen Kunststofflagen mit Lagen aus anderen Stoffen (z. B. Geweben, Papier, Glasfasern oder\nAsbest) verbunden sind, wenn der Kunststoff der charakterbestimmende Bestandteil ist.\n(8) Abfälle und Bruch (Absatze) sind zerbrochene Waren oder Altwaren oder Fabrikations-\nabfälle (z. B. Späne oder Schnitzel), alle diese nur wie der Rohstoff verwendbar.\nZu Kapitel 39 gehören nicht:                   II.\na) Konzentrierte Dispersionen von Farbstoffen, von organischen Luminophoren, Farblacken\nusw. in Kunststoffen, die den Charakter von Erzeugnissen des Kapitels 32 haben (Tarifnr.32.05\n32.06 oder 32.07).\nh) Erzeugnis~e der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 in flüchtigen organisch~n Lösungsmitteln - aus-\ngenommen Kollodium -, wenn der Anteil des Lösungsmittels 50 Gewichtshundertteile der\nLösung übersteigt, auch pigmenthaltig oder mit löslichen Farbstoffen angefärbt\n(Tarifnr. 32.09).","1904                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n(39)     c) Erzeugnisse der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06, die als Klebstoffe in Packungen für den Einzel-\nverkauf mit einem Reingewicht von 1 kg oder weniger aufgemacht sind (Tarifnr. 3r>.06).\nd) Zubereitete Additives für Mineralöle (Tarifnr. 38.14).\ne) Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (Kapitel 49).\nf) Metallgewebe und -geflechte, die nur in Kunststoff getaucht sind, auch wenn ihre Maschen\nmit Kunststoff ausgefüllt sind (Kapitel 73).\n39.01                 Kondensations-, Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse usw.\nI.\n(1) Kondensation und Polykondensation sind chemische Reaktionen, bei denen sich zwei oder\nmehr chemisch gleich- oder verschiedenartige Molekeln unter Austritt von Wasser oder anderen\nVerbindungen zu größeren Molekeln vereinigen.\n(2) Die Polyaddition ist eine chemische Reaktion, bei der sich chemisch verschiedenartige\nMolekeln infolge einer intramolekularen Umlagerung zu größeren Molekeln ohne Austritt von\nWasser oder anderen Verbindungen vereinigen.\n(3) Der Kondensation kann sich eine Polyaddition oder auch eine Polymerisation, d. h. eine weitere\nVereinigung ohne Austritt eines anderen Stoffes anschließen.\nZu A: Ionenaustauscher der Tarifnr. 39.01 sind wasserunlösliche aliphatische oder aromatische\nPolykondensationserzeugnisse, deren aktive Gruppen (z. B. Sulfo-, Carboxyl- oder Aminogruppen)\nIonen austauschen. Hierzu gehören auch als Düngemittel verwendete Kondensationsprodukte\ndes Harnstoffs mit Formaldehyd oder Acetaldehyd.\n(1) Zu B gehören:\n1. Phenoplaste, die durch Kondensation von Phenol und seinen Homologen (z. B. Kresol und\nXylenol) oder substituierten Phenolen mit Aldehyden (z. B. Formaldehyd, Acetaldehyd oder\nFurfurol) gewonnen sind, z. B. im sauren Medium hergestellte, ohne weiteren Zusatz nicht\nhärtbare, schmelzbare und in Alkohol oder anderen organischen Lösungsmitteln dauernd\nlösl•che Kunstharze (Novolake), im alkalischen Medium hergestellte, durch Wärme härtbare\noder gehärtete Kunstharze (Resole, Resitole und Resite) und in trocknenden Ölen lösliche\nPhenolharze auf der Grundlage von substituierten Phenolen. Diese Kunstharze können\nauch modifiziert, d. h. durch chemischen Einbau anderer Stoffe (z. B. Kolophonium oder\npflanzliche Öle) abgewandelt sein.\n2. Aminoplaste, die durch Kondensation von Aminen oder Amiden mit Aldehyden (z. B. Form-\naldehyd oder Furfurol) entstehen, z. B. Harnstoffharze, Melaminharze, Dicyandiamidharze\nund Anilinharze, d. h. Erzeugnisse der Kondensation des Formaldehydes mit Harnstoff,\nThioharnstoff, Melamin, Dicyandiamid oder Anilin.\n3. Alkyde (Alkydharze), durch Kondensation mehrwertiger Alkohole mit mehrbasischen orga-\nnischen Säuren erhalten, auch mit Fettsäuren, Harzsäuren und anderen Stoffen modifiziert\n(z. B. Maleinatharze, Glyptalharze).\n4. Ungesättigte Polyesterharze, durch Kondensation von ungesättigten aliphatischen Dicarbon-\nsäuren (z.B. Maleinsäure, Fumarsäure, ltaconsäure) und gegebenenfalls unter Mitverwendung\nvon mehrbasischen gesättigten Säuren (z.B. Phtha\\,säure) mit mehrwertigen Alkoholen (z.B.\nÄthylenglykol, Glyzerin) oder mit ungesättigten Alkoholen (z.B. Allylalkohol) gewonnen, auch\nmit Zusatz ungesättigter Verbindungen (z.B. Styrol) zur Umsetzung zu vernetzten, gehärteten\nErzeugnissen (Mischpolymerisaten).\n5. Andere Polykondensations- und Polyadditionserzeugnisse, z. B. Polyamide (z. B. nach Art\ndes Perlon oder Nylon), d. h. Erzeugnisse der Polykondensation des Caprolaktames oder\nvon zweibasischen organischen Säuren mit Diaminen; Polyurethane und lineare Polyester,\nz. B. Erzeugnisse der Polykondensation der Terephthalsäure oder der Adipinsäure mit\nGlykol.\n6. Epoxyharze oder Äthoxylinharze sind härtbare, viskose oder feste Gemische von im Durch-\nschnitt pro :Molekel mehr als eine Epoxygruppe enthaltenden Verbindungen und die daraus\ndurch Polyaddition gewonnenen und gegebenenfalls modifizierten Erzeugnisse.\n7. Silikonöle, Silikonfette, Silikonharze und Silikonkautschuk.\n(2) Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die Kunstharze dieser Tarifnummer mit Zusätzen\nenthalten, die für die Verwendung als Klebstoff bestimmend sind (z. B. Roggen-, Sojamehl oder\nStärke).\n(3) Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei sind:\n1. Farbstoffbindemittel, die beim Pigmentdruck Farbstoffpigmente waschbeständig auf dem\nTextilgut fixieren.\n2. Quellfestmittel und Krumpffestmittel, die das hohe. Quellvermögen verschiedener Chemie-\nfasern herabsetzen.\n3. Waschbeständige Knitterfestmittel (z. B. auf der Grundlage von Kondensationsprodukten\ndes Harnstoffes oder Melamins).","Nr. 39 -Tag der·Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1905\nErläuterungen                                             zu\n4. Glanzausrüstungsmittel, die auf Textilien in Verbindung mit oder ohne mechanische             (119.01)\nBehandlung einen Glanzeffekt erzeugen.-\n5. Schiebefest-, Maschenfest- oder Antisnagmittel, die das Schieben lose eingestellter Gewebe\nvermindern und die Bildung von Laufmaschen in Gewirken oder die sogenannten Snags in\nStrümpfen oder Fertigwaren aus feinen synthetischen Garnen verhindern.                  .\n6. Sonstige Appreturmittel, die textilen Fertigwaren den gewünschten Endeffekt verleihen.\n(4) Von den im vorhergehenden Absatz beschriebenen Erzeugnissen gehören zum Zollkontingent\nnur die Quellfest- und Krumpffestmittel, die waschbeständigen Knitterfestmittel und die sonstigen\nAppreturmittel.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Erzeugnisse, die nicht den Charakter künstlicher Hochpolymerer haben (z. B. Dibut~·l-\nphthalat).\nb) Zubereitete Schmiermittel, die Silikonfette und -öle mit anderen Stoffen gemischt enthalten\n(Tarifnr. 27.10 o~er 34.03).\nc) Appreturmittel auf der Grundlage von Kunstharzen, die Steifen für bestimmte Hutfilze sind\n(Tarifnr. 38.12).\nPolymerisations- und l\\lis\"bpolymt>risaUonserzeugnisse (usw.)                  39.02\nI.\nPolymerisation ist die Bildung von Makromolekeln durch Vereinigung einfacher, chemisch gleich-\nartiger Molekeln; Mischpolymerisation (Co-polymerisation) ist die Bildung zusammengesetzter\nMakromolekeln durch gleichzeitige Polymerisation zweier oder mehrerer chemisch verschiedener\nStoffe.\nZu A: lonena usta uscher der Tarifnr. 39 .02 sind wasserunlösliche aliphatische oder aromatische\nPolymerisationserzeugnisse, deren aktive Gruppen (z. B. Sulfo-, Carboxyl- oder Aminogruppen)\nIonen austauschen.\n(1) Zu B und C: Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die Polymerisations- oder Misch-\npolymerisationserzeugnisse mit Zusätzen enthalten, die für die Verwendung als Klebstoff bestim-\nmend sind (z.B. organische Peroxyde, Weichmacher, Kolophonium, Leim, Dextrin oder Stärke).\n(2) Für die Hilfsmittel für die Spinnstoffindustrie, die Papierherstellung und die Gerberei gelten\ndie Erläuterungen zu 39.01, I (3) und (4).\nZu C gehören Polyäthylen, Polytetrafluoräthylen, Polychlortrifluoräthylen, hochpolymeri-\nsiertes, dem Kautschuk ähnliches Polyisobutylen und niedrig poi.ymerisiertes Polyisobutylen (eine\nviskose Flüssigkeit), Polyvinylchlorid, Polyvinylacetat, Polyvinylalkohol, Polyvinylacetale, -äther,\n-ketone, -amine und -imine, Polyvinylpyrrolidon, Polyvinylidenchlorid und Vinylmischpolymeri-\nsate sowie Mischpolymerisate von Cumaron und Inden.\nHierher gehören         nicht:                   II.\na) Erzeugnisse, die   nicht den Charakter künstlicher Hochpolymerer haben (z.B. Paraldehyd).\nb) Als _Arzneiware    aufgemachtes Polyvinylpyrrolidon, z. B. zur Bluttransfusion a:rppulliert\n(Tarifnr. 30.03).\nc) Erzeugnisse der    Kondensation und Polykondensation, die nachträglich polymerisiert sind\n(Tarifnr. 39.01).\nRegenerierte Zellulose; Zellulosenitrutc-, Zelluloseaeetate (usw.)               39.03\n1.\nFilmunterlagen sind Folien, die dazu geeignet sind, bei der Filmherstellung als Träger für die\nlichtempfindlichen Schichten zu dienen.\nZu A-1 gehört auch Zellglas.\nZu B-1: Zelluloid ist mit Kampfer weichgemachtes Zellulosenitrat (Nitrozellulose).\nZu B-2 gehören Zellulosenitrat (Nitrozellulose), aus Sicherheitsgründen meist mit Äthyl- oder\n~utylalkohol angefeuchtet, Kollodium (eine Auflösung von Zellulosenitrat in einem Gemisch von\nAther und Alkohol) und Zelloidin, der Rückstand des Kollodiums nach dem teilweisen Verdampfen\ndes Lösungsmittels.\nZu C und D: Zubereitete Klebstoffe sind Erzeugnisse, die Zelluloseester und Zelluloseäther mit\nZusätzen enthalten, die für die Verwendung als Klebstoff bestimmend sind (z.B. Weichmacher,\nNaturharze).","1906                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n(39.03)   Zu D gehören Methylzellulose, Äthyloxyäthylzellulose, Oxyäthylzellulose, Äthylzellulose und\nBenzylzellulose.\nZu E gehört z. B. Carboxymethylzellulose.\nZu F: Vulkanfiber ist verschweißte pergamentierte Zellulose, die kein Bindemittel enthält.\nII.\nHierher gehören nicht Stärkenitrate (Tarifnr. 39.06).\n39.04                   Gehärtete Eiweißstoffe (z.B. gehärtetes Kasein, gehärtete Gelatine)\nI.\nHierher gehören auch mit Formaldehyd gehärtete Eiweißstoffe der Erdnüsse oder Sojabohnen.\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Zur chemischen Härtung vorbereitete Gemische von Eiweißstoffen mit Füllstoffen usw.\n(Tarifnr. 38.19).\nb) Knopfrondelle (Tarifnr. 39.07).\n39.05                 Durch Schmelzen modifizierte natürlic~he Harze (Schmelzharze) (usw.)\nI.\nZu A gehören z.B. ausgeschmolzene Kopale.\nZu B: Harzester dieser Tarifnummer sind Umsetzungsprodukte von natürlichen Harzen, von\nKolophonium, Harzsäuren und deren Derivaten mit zwei- oder mehrwertigen Alkoholen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Nicht modifizierte natürliche Harze (Tarifnr. 13.02).\nb) Kolophonium, Harzsäuren und ihre Derivate sowie Harzester mit einwertigen Alkoholen\n(Tarifnr. 38.08).\n39.06                 Andere Hol'hpolymere und Kunststoffe, eins••hließli(•b Alginsäure (usw.)\nI.\nZu C gehören nicht nur die künstlichen Hochpolymeren, die in den vorhergehenden Tarif-\nnummern weder genannt noch inbegriffen sind, sondern auch natürliche Hochpolymere, die in\nanderen Tarifnummern des Zolltarifes weder genannt noch inbegriffen sind, wie Stärkenitrate,\nLinoxyn (ein elastisches Oxydationsprodukt des Leinöles), Dextran, Glykogen (tierische Stärke),\nChitin, Heparin und dessen Natriumsalz, Pektinate, Pektate und Kunststoffe aus Lignin.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Stärke, Inulin (Tarifnr. 11.08).\nb) Pektin, auch durch Zusatz anderer Stoffe (z. B. Dextrose) auf einen bestimmten Wirkungswert\neingestellt (Tarifnr. 13.03).\nc) Bituminöse Stoffe des Kapitels 27.\nd) Zubereitungen aus Pektin mit anderen Stoffen (z. B. mit Säuren, Saccharose, Mineralsalzen)\n(z. B. Tarifnr. 21.07, 30.03 oder 38.19).\ne) Alginate mit Natriumphosphat vermischt (Tarifnr. 38.19).\nf) Erzeugnisse aus Holzspänen oder anderen Holz!1bfällen und Kunstharzen oder anderen\norganischen Bindemitteln (Tarifnr. 44.18).\ng) Waren aus bituminösen Stoffen (Tarifnr. 68.08).\n39.07                             Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06\nI.\nHierher gehören Waren aus Stoffen der Tarifnrn. 39.01 bis 39.06 mit anderen als in Vor-\nschrift 3 und Erläuterungen (5) zu Vorschrift 3 vorgesehenen Formen oder Bearbeitungsgraden.\nZu A-1 gehören Kunstdärme mit Naht, z.B. durch Zusammenschweißen von Streifen\nerhalten.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1907\nErläuterungen                                              zu\nZu A-2 bis C gehören Tafel- oder Küchengerät; hygienische oder Toiletteartikel; Lampen-        (39.07)\nschirme, Mattscheiben, Schalen, Glocken und ähnliche Gegenstände für die elektrische Beleuchtung,\nLeuchten, auch mit elektrischer Ausrüstung; Bekleidungsstücke und Bekleidungszubehör (Ab-\nnehmbare Kapuzen aus Kunststoff, die mit den zugehörigen Kunststoffregenumhängen zusammen\neingehen, gehören hierher); Bezüge, Wagendecken und ähnliche Schutzhüllen, Briefbeschwerer,\nBrieföffner, Schreibunterlagen, Federkästen, Lesezeichen usw.; Kunstgegenständ~, Statuetten,\nZimmerschmuck; Flaschen aller Art (einschließlich Trinkflaschen), Dosen, Töpfe, Etuis, Säckchen\nund ähnliche Gegenstände, sowie Stöpsel, Deckel und Kappen; Schrauben, Bolzen, Scheiben und\nähnliche Gegenstände für alle Zwecke (auch Knopfrondelle); verschiedene andere Waren wie Aschen-\nbecher, Table~ts, Verschlüsse für Handtaschen, Kofferecken, Aufhängehaken, Schuhspanner,\nKleiderbügel, Türschoner, Möbeluntersetzer, Griffe, Perlen, Kunstgläser für Uhren, Ziffern, Buch-\nstaben und Kofferanhänger.\nII.\nHierher gehören nicht lichtempfindliche Filme (Kapitel 37).","1908                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n40                                                    Kapitel 40\nKautschuk (Naturkautschuli, syntbetiseher Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren\nI.\n(l) Zu Vorschrift 4: Die in Abs. 2 genannten Hochpolymeren sind nur synthetischer Kau-\ntschuk, wenn sie den Bedingungen des Abs. 1 entsprechen.\n(2) Für die Unterscheidung zwischen Waren der Tarifnrn. 40.05 bis 40.16 von Waren des Kapi-\ntels 39 ist, solange nicht durch chemische Untersuchung etwas Abweichendes festgestellt ist, das\nErgebnis der Brennprobe maßgebend. Tritt bei der Brennprobe ein Geruch nach verbranntem\nKautschuk auf, so ist die Ware als Kautschukware zu tarifieren.\nZu Vorschrift 5: Zu den Füllstoffen gehören auch die in der Masse eingebetteten Fasern oder\nKorkteilchen.\nII.\nZu Kapitel 40 gehören nicht:\na) Kaugummi (Tarifnr. 17.04).\nb) Mischungen natürlicher Kautschukarten zur Herstellung von Kaugummi (Tarifnr. 38.19).\nc) Chemische Derivate des Naturkautschuks (Tarifnr. 39.05).\nI. Robkautsehuk\n40.01                              Naturkautsl•huk, Balata, Guttapereba (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören auch Sprühkautschuk (d. h. in Pulverform gebrachter Latex mit Zusatz\nvon Stabilisatoren), Sohleukrepp und Abschnitte von rohem Naturkautschuk.\n(2) Ähnliche natürliche Kautschukarten sind z. B. Guayule, Chicle Gum un<l Jelutong.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Mastizierter Naturkautschuk (Tarifnr. 40.05 und 40.06).\nb) Balata, Guttapercha und ähnliche natürliche Kautschukarten m Formen der Tarifnrn.\n40.07 bis 40.14.\n40.02                 Synthetiseher Kautsehuk, einsehließlieh des synthetisehen Latex (usw.)\nI.\nZu A gehören auch weder gewalzte noch kalaudrierte rohe Blätter, die auf papiermaschinen-\nähnlichen Maschinen erzeugt sind und deren Gefüge so locker ist, daß sie nur als Rohstoff verwendet\nwerden können.\nZu B: Faktis ist ein aus bestimmten pflanzlichen Ölen oder Fischölen mit Hilfe von Schwefel\noder Schwefelchlorür hergestelltes kautschukähnliches Erzeugnis.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Kunststoffe, auch wenn sie die Bezeichnung »Kautschuk« (z.B. \\•Silikonkautschuk«) tragen\n(Kapitel 39).\nb) Synthetischer Kautschuk in Formen der Tarifnr. 40.05 oder 40.06.\n40.03                                         Regenerierter Kautschuk\nHierher gehören durch Heißdampf-, Alkali-, Öl- oder Lösungsmittel-Regenerierverfahren\nbearbeitete Kautschukvulkanisate, meist in Rollen oder rohen Platten.\n40.04.                          Abfälle, Sehnitzel und Staub \\'On Kautschuk (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf die Verwendungsmöglichkeit Abfälle, Schnitzel und\nStaub von nichtvulkanisiertem Kautschuk oder von Weichkautschuk, z.B. Bearbeitungsabfälle\nvon Kautschukmischungen und Kautschukwaren. Unter Staub ist auch ein durch Vermahlen ab-\nsichtlich hergestelltes Weichkautschukpulver zu verstehen.\n(2) Hierher gehören ferner Altwaren und Teile davon aus nichtvulkanisiertem Kautschuk oder\nvon ,veichkautschuk, wenn sie nur zur Wiedernutzbarmachung des Kautschukanteils verwendbar\nsind. Abgenutzte Laufdecken (Karkassen) gehören nur dann hierher, wenn Wulste und Drahtein-\nlagen abgeschnitten oder an wenigstens einer Stelle durchschnitten sind.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1909\nErläuterungen                                           zu\n(40.0-&)\nHier her gehören nicht:                     II.\na) Abfälle und Abschnitte von Rohkautschuk (Tariflll'. 40.01 oder 40.02).\nb) Hartkautschuk, Abfälle, Staub und Bruch davon (Tarifnr. 40.15).\nc) Altwaren und Teile davon, die gegebenenfalls nach Instandsetzung noch ihrem ursprünglichen\nVerwendungszweck dienen können (Laufdecken z.B. Tarifnr. 40.11).\nII. Niebtvulkanisierter Kautschuk\nPlatten, Blätter und Streifen aus nlehh·ulkanisiertem Naturkautsehuk (usw.)           !t0.05\nI.\nHierher gehören Platten, Blätter und Streifen aus mastiziertem (durch einen Walz- und\nKnetprozeß plastisch gemachtem) Naturkautschuk, gewalzte oder kalandrierte Platten, Blätter\nund Streifen aus synthetischem Kautschuk sowie Platten, Blätter und Streifen aus Mischungen\nvon Naturkautschuk oder svnthetischem Kautschuk im Sinne der Vorschrift 5, auch in Verbin-\ndung mit anderen Stoffen, ~lle diese nichtvulkanisiert.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Roher Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk (Tarifnr. 40.01 oder 40.02).\nb) Platten, Blätter und Streifen aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk oder synthetischem\nKautschuk, weiter bearbeitet oder in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form\n(Tarifnr. 40.06).\nc) Nichtvulkanisierte Platten, Blätter und Streifen aus Balata, Guttapercha, ähnlichen natür-\nlichen Kautschukarten, Faktis oder ihren Regeneraten (z. B. Tarifnr. 40.08).\nNiehh·ulkanlsierter Naturkautsehuk oder synthetischer Kautsehuk (usw.)              40.06\nI.\nZu A gehören natürlicher oder synthetischer Latex mit Zusatz anderer Stoffe als Stabili-\nsatoren, sowie Lösungen, Dispersionen und Emulsionen von Naturkautschuk oder synthetischem\nKautschuk, auch mit Zusatz anderer Stoffe, wenn sie nicht in anderen Tarifnummern genauer\nerfaßt sind oder den Charakter von Kautschukwaren verloren haben.\nZu C gehören Klebemittel mit einer Klebeschicht aus Naturkautschuk oder synthetischem\nKautschuk (auch mit Zusatz anderer Stoffe) auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Filz, Papier,\nKunststoff, Weichkautschuk, Metall und dergleichen (z. B. Klebebänder, Pflaster und Flicken\nzur Reperatur von Reifen und Schläuchen und Isolierbänder).\nZu D gehören alle anderweit weder genannten noch inb;griffenen Waren aus nichtvulkani-\nsiertem Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk, z. B. Profile, Stäbe, Rohre, Ringe und\nScheiben, Reinigungsmasse für Schreibmaschinen und Waren der Tarifnr. 40.05, die jedoch weiter\nbearbeitet sind oder eine andere als eine quadratische oder rechteckige Form haben.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kautschutierte Klebemittel, die medikamentöse Stoffe enthalten oder für den Einzelverkauf\nzu medizinischen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht sind (Tarifnr. 30.04).\nb) Kitte (Tarifnr. 32.12).\nc) Klebstoffe in Aufmachungen für den Einzelverkauf in Umschließungen mit einem Rein-\ngewicht von 1 kg oder weniger, z. B. Gummilösung zur Schlauchreparatu·r (Tarifnr. 35.06).\nd) Papier und Pappe, klebend, jedoch ohne Kautschukschicht (Kapitel 48).\ne) Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck, mit einer Klebeschicht\naus Kautschuk - sogenannte selbstklebende Etiketten (Tarifnr. 48.19).\nIII. Weichkautschukwaren (vulkanisiert)                                III\nI.\nVulkanisierter Weichkautschuk ist Kautschuk mit einem Schwefelgehalt von höchstens\n20 Gewichtshundertteilen gebundenem Schwefel, bezogen auf Kautschuk, und mit anderen Mitteln\nvernetzter Kautschuk von gleicher Härte.\nII.\nZu Teilkapitel III gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Staub; Altwaren und Teile davon,\nnur zum Wiedernutzbarmachen des Kautschukanteiles verwendbar (Tarifnr. 40.04).","1910                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n40.07                               Fäden und Kordeln aus \\Veit'hkautsehuk (usw.)\nI.\nZu A gehören nichtüberzogene Fäden aus Weichkautschuk jeder Profilierung, deren größter\nDurchmesser 5 mm nicht überschreitet, und Kordeln (z. ß. aus Weichkautschukfäden geflochtene\nErzeugnisse), unabhängig vom Durchmesser ihrer einzelnen Fäden.\nZu C gehören Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk getränkt oder überzogen und - soweit\nes sich nicht um die in der Vorschrift 8 genannten Kautschukarten handelt - vulkanisiert.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Nichtüberzogene Fäden aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser 5 mm überschreitet\n(Tarifnr. 40.08).                                                                       ·\nb) Sogenannte Kuponringe zur Verpackung kleiner Päckchen (Tarifnr. 40.14).\nc) Gewebtes oder geflochtenes Gummiband (als Meterware Tarifnr. 59.13).\nd) Gummielastische Gewirke (Tarifnr. 60.06).\n40.08                     Platten, Blätter, Streifen, Profile und Sehnüre aus nreiehkautsehuk\n1.\n(1) Hierher gehören auf der Oberfläche bearbeitete (z.B. gefärbte, bedruckte, befiockte,\ngepreßte), jedoch nicht weiter (z.B. durch Abschrägen oder Formen der Ränder oder Ecken, durch\nAusstanzen von Mustern oder durch Lochen) bearbeitete Waren.\n(2) Hierher gehören z. B. Dichtungs- und Preßplatten, Kautschukfußbodenbelag, Radier-\ngummiplatten,. Sohlen- und Absatzplatten, Schwamm-, Moos-, Zell- und Schaumgummiplatten,\nKonfektionsplatten zum Herstellen von Schürzen und dergleichen, Korkgummiplatten, Vlies-\nfolien mit· einem Kautschukanteil von 50 Gewichtshundertteilen oder mehr.\n(3) Profile haben in der Regel der ganzen Länge nach dieselbe Querschnittsform. Sie gehen meist\nals Meterware ein und dienen zur Herstellung von Dichtungen, Einrahmungen und dergleichen.\nNach der Art ihrer Herstellung enthalten sie in der Regel keine Gewebe- oder Drahteinlagen.\n(4) Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt nicht vor, wenn es sich um Zusätze der in der\nVorschrift 5 genannten Art handelt. Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt dagegen vor, wenn\neine Kautschukschicht mit einer Gewebelage oder mit einer Korkplatte verbunden ist.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Waren mit einer Klebeschicht aus nichtvulkanisiertem Kautschuk (Tarifnr. 40.06).\nb) Streifen, Profile und Schnüre mit einem größten Durchmesser von nicht mehr als 5 mm\n(Tarifnr. 40.07).                                                           .\nc) Förderbänder und Treibriem@n, auch als Meterware oder auf Längen geschnitten\n(Tarifnr. 40.10).\nd) Platten, Blätter und Streif~n in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form oder\nweiter bearbeitet (Tarifnr. 40.14).\ne) Sogenannte lt-Platten (Asbestplatten mit Kautschuk als Bindemittel) (Tarifnr. 68.13).\n40.09                                   Rohre und Sehläuehe aus \\\\'eiebkautsehuk\nI.\n(1) Hier her gehören Rohre und Schläuche aus Weichkautschuk, auch mit Einlagen, Überzügen,\nVerstärkungen, Kupplungen, Verbindungsstücken oder Strahlrohren versehen, wenn der Charakter\nvon Kautschukrohren oder -schläuchen erhalten bleibt.\n(2) Hierher gehören z.B. Kautschukschläuche, die zur Herstellung von Luftschläuchen dienen,\nauch auf Längen geschnitten, Industrieschläuche, Preßluftschläuche, Gartenschläuche, Gas-\nschläuche und dergleichen.\n(3) Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt nicht vor, wenn diese lediglich den Charakter\nvon Füllstoffen haben.\nII.\nHierher gehören nicht Heizschläuche zum Vulkanisieren von Laufdecken und Rohr- und\n· Schlauchabschnitte von 5 cm Länge oder weniger (Tarifnr. 40.14).\n40.10                              Förderbänder und Treibriemen aus Weichkautschuk\n(1) Hierher gehören Förderbänder (Transportbänder, Elevatorbänder und -gurte) und Treib-\nriemen (auch Keilrieme!} und Rundriemen) aus Weichkautschuk jeden Querschnitts als Meterware,\nauf Längen geschnitten, auch mit Verbindern versehen, oder endlos, d. h. in sich geschlossen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1911\nErläut.erungen                                            zu\n(.ffl.10)\n(2) Bei einer Verbindung von Kautschuk mit Geweben in Erzeugnissen dieser Tarifnummer\ngilt der Kautschukanteil als der charakterbestimmende Bestandteil.\n(3) Eine Verbindung mit anderen Stoffen liegt nicht vor, wenn diese lediglich den Charakter\nvon }'üllstoffen haben.\nReifen, Lurtsehläul'he und Feigenbänder, aus Weichkautschuk (usw.)                 10.11\nI.\n(1) Hierher gehören Vollreifen, Hohlkammerreifen, Schlauchreifen, schlauchlose Reifen,\nLaufdecken, Luftschläuche und Feigenbänder aller Größen, auch für Räder von Spielzeug, Möbeln,\nMaschinen, Geräten und dergleichen.\n(2) Wie Luftschläuche sind auch die mit Wasser zu befüllenden Fahrzeugschläuche zu behandeln.\n(3) Feigenbänder sind Weichkautschukbänder, die den Luftschlauch vor der Berührung mit\nder Felge schützen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nagelschutzeinlagen, die zwischen Laufdecke und Schlauch eingelegt werden (Tarifnr. 40.14).\nb) Räder mit Bereifung (z.B. Tarifnr. 87.06).\nW.-lehkautschukwar.-n zu hyoi.-nlsc•hl\"n und medizinfs{'hen Zwecken (usw.)            10.12\nI.\n(1) Hierher gehören Wärmflaschen, Eisbeutel, Sauerstoffbeutel, Irrigatoren, Spritzen aller Art,\nBälle und Birnen dafür, Halb- und Doppelgebläse, Pessare, Stechbecken, Kissenartikel für die\nKrankenpflege, Sauger, Brusthütchen, Präservative, Fingerlinge, Schröpfköpfe, Sonden, Kanülen,\nKatheter, Schlund-, Darm- und Wundrohre.\n(2) Waren dieser Tarifnummer dürfen auch mit Teilen ans Hartkautschuk versehen sein, z.B.\nSpritzen mit Rohren aus Hartkautschuk.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Bekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.13).\nb) Badeschwämme aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.08 oder 40.14).\nc) Gummielastische Waren (z.B. Gummistrümpfe Tarifnr. 60.06).\nd) Milchabnehmer mit Gummiball (Tarifnr. 70.17).\ne) Sonden, Katheter, Kanülen und dergleichen, nicht aus Weichkautschuk (z.B. Tarifnr. 90.17).\nBekleidung, Handschuhe und Bekleidungszubehör, aus \\lTeiehkautselmk (usw.)              40.13\nI.\nHierher gehören Handschuhe, Schutzbekleidung für Röntgenologen, Chirurgen oder Taucher,\nUmhänge, Schürzen, Windelhosen, Kinderlätzchen, Gürtel, Hüftgürtel, Knieschützer, Armblätter,\nSchulterpolster, Laschen für Strumpfhalter.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Fingerlinge (Tarifnr. 40.12).\nb) Fußbekleidung und Teile davon (Kapitel 64).\nc) Kopfbedeckungen und Teile davon, einschließlich Badekappen (Kapitel 65).\nAndere \\Veichkautsehuluvaren                                  ~0.14\nI.\nHierher gehören: Dichtungsscheiben, -ringe und -rahmen für Flaschen, Töpfe, Fenster, Türen\nund dergleichen; Rohr- und Schlauchabschnitte von 5 cm Länge oder weniger; Wasserstrahlregler;\nGär kappen; Türpuffer, Stockpuffer und ähnliche Puffer; Möbeluntersetzer; Lippenventile; zu-\ngeschnittene Billardbande; Pumpenklappen; Membrane; Kuponringe; Nagelschutzeinlagen, die\nzwischen Laufdecke und Schlauoh eingelegt werden; Gummiwellenlager; Melkmaschinengummi;\nRadiergummi; Tabakbeutel; Luftmatratzen und Luftkissen; Schreibmaschinen unterlagen; Zahl-\nteller; Waren der Tarifnr. 40.08, die der dort zugelassenen Formung oder Bearbeitung nicht\nentsprechen, z. B. Badematten oder Badeschwämme mit abgerundeten Kanten; Heizschläuche\n. _\nzur Vulkanisation von Laufdecken; Flaschen, Eimer, Trichter und ähnliche Geräte aus nicht-\nvulkanisierter Guttapercha.","1912                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(40.10                                                    II.\nHierher gehören nicht:\na) Reparaturplättchen mit einer Klebeschicht aus nichtvulkanisiertem Naturkautschuk o<ler\nsynthetischem Kautschuk (Tarifnr. 40.06).\nb) Gummiboote (Tarifnr. 89.01) sowie Waren, ausgenommen solche der Tarifnr. 40.11, die Teile\noder Zubehör darstellen und erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren\nder Kapitel 86 bis 88 Verwendung finden.\nc) Teile und Zubehör von Musikinstrumenten (Kapitel 92).\nd) Gummiknüppel (Tarifnr. 93.05).\ne) Matratzen, Kopfkissen und andere Kissen aus Schaumgummi, auch überzogen (Tarifnr. 94.04).\nf) Bürstenwaren (Kapitel 96).\ng) Spielzeug,Spiele und Sportgeräte,ausgenommen Sporthandschuhe, und Teile davon (Kapitel 97).\nh) Handstempel (Tarifnr. 98.07).\nIV                                 IV. Hartkautselmk und Hartkautschukwaren\nHartkautschuk ist Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk mit einem Schwefelgehalt\nvon mehr als 20 Gewichtshundertteilen gebundenem Schwefel, bezogen auf Kautschuk, und mit\nanderen Mitteln vernetzter Naturkautschuk oder synthetischer Kautschuk von gleicher Härte,\nalle diese auch porös.\n40.15                Hartkautsebuk in l\\lassen, Platten, Blättern, Streifen, Stäben, Profilen (usw.)\nI.\nHierher gehören auf der Oberfläche bearbeitete (z.B. polierte, gefärbte, bedruckte, gepreßte),\njedoch nicht weiter (z.B. durch Abschrägen oder Formen der Ränder oder Ecken, durch Ausstanzen\noder durch Lochen) bearbeitete Waren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Waren aus Hartkautschuk, anders geformt oder weitergehend bearbeitet (z.B. Tarifnr. 40.16,\nKap. 85).\nb) Waren aus anderen Kautschukarten als Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk.\n40.16                                            Hartkautschukwaren\nI.\nHierher gehören alle anderweit weder genannten noch inbegriffenen Hartkautschukwaren\nwie Schalen, Wannen, Werkzeuggriffe, Schaltknöpfe, Hähne, geformte Rohre für Leitungen,\nStopfen, Oberteile von Spritzen, Trichter, Ausgußvorrichtungen, Säurebehälter.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Waren, die aus anderen Kautschukarten als Naturkautschuk oder synthetischem Kautschuk\nbestehen.\nb) Griffe und Griffrohlinge für Schirme, Gehstöcke und Peitschen (Tarifnr. 66.03).\nc) Teile und Zubehör aus Hartkautschuk für Maschinen, Apparate und Geräte des Abschnittes XVI\n(z.B. Akkumulatorengefäße) und elektrotechnische Waren aus Hartkautschuk (z.B. Isolatoren,\nIsolierteile) (Abschnitt XVI).\nd) Medizinische und chirurgische Geräte und andere Instrumente und Apparate des Kapitels 90.\ne) Musikinstrumente und Teile davon (Kapitel 92).\nf) Kolbenplatten und andere Waffenteile ,(Kapitel 93).\ng) Möbel und Möbelteile des Kapitels 94:.\nh) Bürstenwaren (Kapitel 96).\ni) Spiele, Spielzeug und Sportgeräte (Kapitel 97).\nk) Waren des Kapitels 98 (Verschiedene Waren).\n·l'","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1913\nErläuterungen                                            ZU\nAbschnitt VIII\nHäute, Felle, Leder,_ Pelzfelle und Waren daraus;\nSattlerwaren; Reiseartikel; Täschnerwaren;\nWaren aus Därmen\nKapitel 41\nHäute und Felle; Leder\n1.\n~·\n(1) Zu Kapitel 41 gehören Häute, Felle und Leder als ganze Häute oder in Hälften, Hechten,\nHälsen, Croupons, Flanken oder anderen Teilstücken.\n(2) Gespaltene Häute und Felle und Spaltleder werden wie die entsprechenden ungespaltenen\nHäute und Felle oder ungespaltenen Leder tarifiert, sofern sich aus der Fassung einzelner Tarif-\nnummern nichts anderes ergibt.\n(3) Soweit bei der Tarifierung von Leder innerhalb des Kapitels 41 nach der Tiergattung, von der\ndas Leder stammt, unterschieden werden muß, sind folgende Anhaltspunkte für die Unters~heidung\nzu berücksichtigen:\n1. Form, Größe, Gewicht und Stärke von ganzen oder halben Häuten oder von Kernstücken,\nHälsen, Seiten usw.\n2. Dicke und Stärkenverhältnisse von Papillar- und Retikularschicht sowie Struktur des Faser-\ngewebes.\n3. Das für die jeweilige Tiergattung charakteristische Narbenbild.\nZu Kapitel 41 gehören nicht:                   II.\na) Leder, zu bestimmten Zwecken zugeschnitten oder gestanzt, soweit sich ausdenErläuterungen\nzu den einzelnen Tarifnummern nichts anderes ergibt (z. B. Kapitel 42 oder 64).\nb) Leder (auch Abschnitte und Streifen), durch Kleben, Ein- oder Ausschneiden oder Pressen\nvon Verzierungen, Lochen, Steppen, Nähen, Flechten oder dergleichen bearbeitet (z.B.\nKapitel 42).\nRohe Häute und Felle (frisC'h, gesalzen, get.rocknet, geäsehert oder gepickelt)       11.01\n(1) Hie.- her gehören, neben den durch Vorschrift 1 c Satz 2 dieser Tarifnummer zugewiesenen\nrohen, nichtenthaarten Häuten und Fellen, rohe Häute und Felle von Tieren, die von Natur aus\nkein Haarkleid besitzen, enthaarte rohe Häute und Felle sowie Vogelbälge, deren Federn u·nd\nDaunen entfernt sind, und Fisch- und Kriechtierhäure.\n(2) Frisch (auch als ,\\,grün« ·bezeichnet) sind Häute und Felle in dem Zustand, in dem sie sich\nunmittelbar nach dem Abziehen vom Tierkörper befinden.\n(3) Gesalzene rohe Häute und Felle können trocken oder mit Salzlake gesalzen sein. Der Zusatz\nanderer Stoffe (z.B. um Fleckenbildung zu verhindern) ist zulässig, sofern dadurch der »Rohwaren-\ncharakter« der Häute und Felle nicht verändert wird, d. h. eine Vorgerbung oder dergleichen\ndadurch nicht bewirkt wird.\n(4) Getrocknete Häute und Felle können gesalzen oder mit Insektenvertilgungsmitteln, Des-\ninfektionsmitteln odet dergleichen behandelt sein.\n(5) Geäscherte Häute und Felle sind Häute und Felle, die durch Einweichen in Kalkmilch oder\ndu:,ch Bestreichen mit einer Lösung auf der Grundlage von Kalk behandelt sind.\n(6) Gepickelte Häute und Felle gehören nur dann hierher, wenn das Pickeln zur Konservierung\n- im allgemeinen mit einem Gemisch aus Salzlösungen und Säuren - erfolgt ist.\n(7) Rohe Häute und Felle können auch gereinigt, gespalten, geschabt usw. sein, dürfen jedoch\nkeine Teilgerbung - Vorgerbung - (z.B. durch Pickeln mit gerbenden Zusätzen) oder eine ähnliche\nBehandlung (z.B. Präparierung zu Pergament- oder Rohhautleder) erfahren haben:\nllind- und Kalbleder (einschließlich Büffelleder), Roßfoder (usw.)               41.02\n1.\n•\n(1) Hierher gehören enthaarte Häute und Felle (Blößen) von Rindern, Kälbern und Einhufern,\ndie teilgegerbt (z. B. durch Pickeln mit gerbender Substanz vorgegerbt), gegerbt oder gegerbt und\nzugerichtet sind.","1914                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(·U.02)    (2) Nicht zugerichtete Leder kennzeichnen sich besonders durch die Beschaffenheit der Fleisch-\nseite: Die Fläche ist mehr oder weniger mit Haut- und Faserteilen (Resten des Unterhautbinde-\ngewebes, sogenanntem Zunder) behaftet (meist besonders stark an den Randteilen). Die Fleisch-\nseite hat außerdem ein ungleichmäßig faseriges, unebenes, nicht glattes Aussehen. Mitunter steht\nder Zunder stellenweise (z. B. an den Schnitträndern von Spaltschnitten) lappig ab. Die den eigent-\nlichen Gerbprozeß abschließenden Bearbeitungen, wie Auswaschen, Entwässern (Abpressen,\nAbwelken), Ausrecken, Bleichen und Trocknen, gelten zolltariflich noch nicht als Zurichtung.\n(3) Zugerichtete Leder im Sinne des Zolltarifs sind Leder, die insbesondere eine oder mehrere\nder folgenden Bearbeitungen erfahren haben:        -\n1. Fetten (auch Abölen), durch das die einzelnen Faserelemente mit einer Fettschicht umgeben\nwerden, um sie vor dem Austrocknen zu schützen und das Leder weicher, wasserdichter,\nreißfester und dehnbarer zu machen. Rindleder gilt im Zweifelsfall als gefettet, wenn sein\nFettgehalt, auf naturtrockenes Leder bezogen, mehr als 1 v. H. des Gewichts beträgt. Für\nProbeentnahme und Untersuchung gelten die DIN-Vorschriften 53303, 53304 und 53306.\n2. Färben (einschließlich Auftragen von Deckfarben, z. B. mit der Bürste oder Spritzpistole).\nAls gefärbt gilt Leder, dessen Färbung (auf einer Seite, auf beiden Seiten oder auf beiden\nSeiten und der Schnittfläche) nicht durch den Gerbprozeß, sondern durch andere _Behandlung\n(z. B. mit Farbstoffen, Farben, farbigen Schuhcremes, Lederfettungsmitteln oder farbigen\nLederappreturen) erzielt ist.\n3. Appretieren, das dem Leder ein besseres Aussehen oder Schutz gegen die Einwirkung von\nFeuchtigkeit, Luft und Licht gibt.\n4. Fa1zen (Abheben von Spänen an der Fleischseite}, durch das die verschiedene Stärke des\nLeders und seine Unebenheiten ausgegli_chen werden und der Zunder entfernt wird. Die\nFleischseite gefalzten Leders hat - zumindest teilweise - ein gleichmäßiges, ebenes, mäßig\nglattes Aussehen.\n5. Blanchieren (in der Durchführung dem Falzen ähnlich), durch das das Aussehen der Fleisch-\nseite (durch weitgehende Glättung) verbessert und gegebenenfalls die nachgedunkelte oberste\nLederschicht der Fleischseite abgehoben wird, um so den Farbton aufzuhellen. Blanchierte\nFlächen sind gleichmäßig eben und ziemlich glatt; sie besitzen einen feinen, kurzfaserigen\nSchnitt (ohne Zunder).\n6. Schleifen, durch das entweder die höchste Verfeinerung und Glättung der Fleischseite oder\nein samt- oder velourartiger Griff des Leders erzielt wird. Geschliffenes Leder hat eine völlig\nebene, sehr glatt wirkende, in der Regel sich über das ganze Leder erstreckende, zusammen-\nhängende Oberfläche von einheitlichem »sauberem« Aussehen. Die Oberfläche wird also in\nder Regel nicht mehr von einzelnen langen Fasern oder rauhen Stellen unterbrochen.\n7. Abbuffen, in der Durchführung dem Blanchieren oder Schleifen ähnliches Abziehen des Narbens.\n8. Glanzstoßen oder Rollen des Narbens, das neben dem sehr starken Glanz auch einen festen,\ngeschlossenen, glatten Narben erzeugt. Derartig zugerichtetes Leder ist zudem im Stand\nfester und im Griff härter.\n9. Bügeln, durch das ähnliche Wirkungen wie beim Glanzstoßen hervorgerufen werden. Gebügelte\nLeder bleiben jedoch meist griffiger und geschmeidiger als durch Glanzstoßen behandelte\nLeder.\n10. Bürsten, durch das ein mäßiger Glanz der Narbenseite erzeugt wird.\n11. Plüschen, durch das auf vorher mit Talkum gepudertem Leder ein matter Seidenglanz erzeugt\nwird.\n12. Narbenpressen, durch das beliebige Muster (künstliche Narben) erzeugt werden. Künstliche\n_ Narben sind, soweit die Muster Tiernarben nachahmen, häufig an der unnatürlichen Gleich-\nmäßigkeit und auffallenden Regelmäßigkeit der Haarlöcher erkennbar. Leder, bei denen über\nden natürlichen Narben gepreßt worden ist, lassen den natürlichen Narben im allgemeinen\nnoch erkennen.\n13. Krispeln, durch das unansehnlich gewordene Narben plastisch herausgearbeitet werden und\ndas Leder weich gemacht wird.\n14. Stollen, durch das die einzelnen Faserbündel voneinander getrennt und gelockert werden.\nGestollte Leder sind im Griff sehr weich, geschmeidig und zügig.\n15. Trockenwalken, durch das bei gleichzeitigem Heben des Narbens ebenfalls Geschmeidigkeit\nund weicher Griff erzeugt wird.\n16. Walzen, durch das schwerem Leder (z. B. Untetleder, Treibriemenleder) die erforderliche\nFestigkeit gegeben wird. Die Narben- und Fleischseite gewalzter Leder sind glatt und glänzend,\ndie Kanten zuweilen dunkel und brüchig. Kernstücke zeigen nach dem Walzen oft eine leichte\nWölbung.\n17. Hämmern, das bei Unterleder dem gleichen Zweck wie das Walzen dient.\n(4) Für die Tarifierung ist es unerneblich, ob die Zurichtungsarbeiten im Anschluß an das erste\nLufttrocknen nach dem Gerben oder vorher durchgeführt und ob lediglich eine oder mehrere\nZurichtungsarbeiten vorgenommen worden sind. Ist nur ein Teil der Lederfläche zugerichtet, so ist\nLeder als zugerichtet zu tarifieren, wenn sich die Zurichtungsarbeit mindestens a~f 1/4 der Fläche\nerstreckt.                                                                                             •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             1915\nErläuterungen                                                 zu\n(41.02)\nZu A: Für die Abgrenzung des Kalbleders von Rindleder gilt folgendes:\n1. Leder von Tieren der Gattung Rinder (ausgenommen Leder der ostindischen Kipse) in Form\nvon ungespaltenen ganzen oder halben Häuten sind als Kalbleder zu tarifieren, wenn, auf\nnaturtrockenes Leder bezogen, die ganze Haut 3 kg oder weniger und die halbe Haut 1,5 kg\noder weniger wiegt. Das gilt auch für derartige Leder, an denen' nur kleinere Stücke des Halses\noder der Seitenteile fehlen, sofern die Form der ganzen oder halben Haut im wesentlichen\nvorhanden ist.\n2. Leder von Tieren der Gattung Rinder (einschließlich Leder der ostindischen Kipse) in Form\nvon ungespaltenen oder gespaltenen Stücken, bei denen die Form der ganzen oder halben\nHaut im wesentlichen nicht vorhanden ist und deren Gewicht, auf naturtrockenes Leder\nbezogen, 3 kg oder weniger beträgt, sind im Zweifelsfall der Tarifstelle zuzuweisen, die zur\nhöchsten Zollbelastung führt und bei gleicher Zollbelastung als Kalbleder zu tarifieren.\n3. Leder von Tieren der Gattung Rinder (ausgenommen Leder der ostindischen Kipse) in Form\nvon gespaltenen ganzen oder halben Häuten sind stets als Rindleder zu tarifieren. Das gilt auch\nfür derartige Leder, an denen nur kleinere Stücke des Halses oder der Seitenteile fehlen, sofern\ndie Form der ganzen oder halben Haut im wesentlichen vorhanden ist.\nZu B-1-a: Narbenspalte (Spaltteile mit natürlicher Narbenschicht) werden handelsüblich auch\nals \"V olleder « bezeichnet.\n(1) Zu B-2-a: Unterleder sind für den Schuhunterbau bestimmte Leder. Zu ihnen gehören:\n1. Sohlleder, dickes, hartes, festes, wenig biegsames Leder, pflanzlich-, kombiniert- oder chrom-\ngegerbt, für Lang- und Halbsohlen von schwerem Schuhwerk und für Absatzaufbau. Es\nstammt meistens von schweren Rinderhäuten, Büffel- oder Pferdehäuten. Außer durch\nWalzen oder Hämmern ist es nicht zugerichtet.\n2. Vacheleder. Bei guter Festigkeit und gutem Stand ist es gegenüber Sohlleder weicher und\ngeschmeidiger. Es ist m~ist pflanzlichgegerbt und hat einen glatten Narben. Es wird vor\nallem für Lang- und Halbsohlen von leichterem Straßenschuhwerk, für Brandsohlen und\nSchuhkappen verwendet. Es stammt meist von leichteren Rinderhäuten. Im allgemeinen ist\nes nach dem Abwelken ausgereckt, auf der Narbenseite abgeölt und gewalzt.\n3. Rahmenleder, leicht gefettetes Vacheleder von gleichmäßiger Stärke für Einstechrahmen zur\nVerbindung des Schuhoberteils mit dem Bodenleder.\n(2) Treibriemenleder ist ein ähnlich schweres Leder wie Sohlleder von besonderer Festigkeit. Es\nkann pflanzlich- oder chromgegerbt und kalt oder warm gefettet oder auch eingebrannt, d. h. durch\nkurzes Eintauchen in geschmolzenes Fett gefettet sein.\n(3) Unterlederspalte sind Unterleder ohne Narbenschicht (Fleischspalte).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Späne, Pulver und Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren\naus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).\nb) Treibriemenbahnen (Streifen aus Treibriemenleder, die auf das für Treibriemen erforderliche\nMaß zugeschnitten sind und nur aneinander gekittet, genäht usw. zu werden brauchen, um\ngebrauchsfertige Treibriemen zu bilden) (Tarifnr. 42.04).\nc) Nichtenthaarte Leder (Kapitel 43).\nSchaf- und Lammleder (usw.)                                        ',1.03\nI.\n(1) Hierher gehören enthaarte Schaf- und Lammfelle (einschließlich Bastardfelle), die teil-\ngegerbt (vorgegerbt)', gegerbt oder gegerbt und zugerichtet sind. Für die Zuweisung zu den Ab-\nsätzen A und B gelten die Erläuterungen zu 41.02 sinngemäß.                                        ·\n(2) Für die Unterscheidung der Schaf- und Lammleder von Ziegen- und Zickelledern sind folgende\nAnhaltspunkte zu berücksichtigen:\n1. Bei Schaf- und Lammleder ist das einzelne Haarloch, sofern das Narbenbild nicht durch eine\nBearbeitung verzogen ist, im allgemeinen rund oder oval (wie durch einen senkrechten Nadel-\nstich hervorgerufen). Bei Ziegen- und Zickelleder sieht das einzelne Stichelhaarloch (besonders\nin der Rückenlinie) dagegen meist wie ein mit einem Pfriem schräg in das Leder geführter\nStich aus.\n2. Das Gesamtnarbenbild zeigt beim Schaf- und Lammleder meist eine unregelmäßige Anordnung\nder Haarlöcher in mehr oder weniger großen Gruppen, Linien und Häufchen. Dagegen weist\ndas Gesamtnarbenbild bei Ziegen- und Zickelleder fast immer eine charakteristische Regel-\nmäßigkeit in der Anordnung der Haarlöcher auf; einer Reihe von etwa sechs stark hervor-\ntretenden Stichelhaarlöchern (pfriemstichartig) ist eine etwas größere Zahl von kleinen nadel-\nstichartigen Haarlöchern in einer Reihe parallel vorgelegt; diese öfter unterbrochenen Doppel-\nreihen verlaufen mehr oder weniger wellenförmig und parallel zueinander über die ganze\nFläche.","1916                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(41.03)    3. Schafleder wirken in ihrer Gesamtheit meist plump und breit, Ziegenleder sind dagrgen\nmeistens länger als breit.\n4. Schafleder reißt im allgemeinen leichter als Ziegenleder.\n5. Auf der Fleischseite gut sichtbarer Verlauf der Adern spricht für Ziegenleder.\n(3) Handelsübliche Sortenbezeichnungen für Schafleder sind z. B.:\n1. Englische Roans (sumachgegerbte Schaffelle).\n2. Französische Roans (mit einem Gemisch aus Quebracho und Sumach gegerbte Schaffelle).\n3. Basils (mit pflanzlichen Gerbstoffen gegerbte Schaffelle, im allgemeinen schwere Felle aus\nIndien oder Australien).                                           ·\n4. Ostindische Bastards (Leder aus den Fellen der ostindischen Haarschafe - Wildschafe,\nMufflons - meist mit Myrobalanen oder Kassiarinde gegerbt).\n(1) Zur Anmerkung : Ein Zollsicherungsverkehr kann zugelassen werden, wenn zugerichtetes\nSchaf- oder Lamm]eder in Lederzurichtereien weiter bearbeitet werden soll.\n(2) Leder gilt als ,,weiter bearbeitet«, sobald es folgende Bearbeitungsvorgänge durchlaufen hat:\n1. Walken,\n2. Nachgerben,\n3. Ausrecken,\n4. Schleifen.\n(3) An die Stelle des Nachgerbeus kann das Bleichen oder Färben treten, an die Stelle des Schleifern;;\ndas Bimsen, Blanchieren, Schlichten, Falzen, Dollieren, Egalisieren oder eine nach dem Trocknen\nan der Narbenseite stattfindende Zurichtungsarbeit, z. B. Glanzstoßen, Pressen (auch Chagrinieren),\nRollen oder Bügeln.\n(4) Auf den Zollsicherungsverkehr sind die §§ 101 bis 110 der Zollvormerkordnung (ZVormO)\nund die vor- und nachstehenden Bestimmungen anzuwenden(§ 111 ZVormO).\n(5) Der Zollsicherungsverkehr wird bewilligt:\n1. Inhabern von Lederfabriken für das Leder, das sie im eigenen Betrieb auf eigene oder fremde\nRechnung weiter bearbeiten oder auf eigene Rechnung Yon anderen Erlaubnisschein-Inhabern\n(Inhabern von Lederfabriken) weiter !Jearbeiten lassen.\n2. Inhabern von lederverarbeitenden Fabriken für das Leder, das sie auf eigene Rechnung von\nanderen Erlaubnisschein-Inhabern (Inhabern von Lederfabriken) weiter bearbeiten lassen.\n3. Lederhändlern für das Leder, das sie auf eigene Rechnung von anderen Erlaubnisschein-\nlnhabern (Inhabern von Lederfabriken) weiter bearbeiten lassen oder ohne weitere Bearbei-\ntung an andere Erlaubnisschein-lnhaber (Inhaber von Lederfabriken, Inhaber von leder-\nverarbeitenden Fabriken oder Lederhändler) abgeben.\n4. Das HauptzolJamt kann auf Antrag mehrere Erlaubnisscheine ausstellen.\nII.\nDie Erläuterungen II zu 41.02 gelten sinngemäß.\n41.0.J                                     Ziegen- und Ziekelleder (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören enthaarte Ziegen- und Zickelfelle, die teilgegerbt (vorgegerbt), gegerbt\node! gegerbt und zugerichtet sind. Für die Zuweisung zu den Absätzen A und B gelten die Er-\nläuterungen zu 41.02 sinngemäß.\n(2) Für die Unterscheidung des Ziegen- und Zickelleders von Schaf- und Lammleder s. <lie\nErläuterungen I (2) zu 41.03.\n(3) Handelsübliche Sortenbezeichnungen für Ziegenleder sind z. B.:\n1. Chevreauleder (chromgegerbtes, weiches, leicht gefettetes, glänzendesZiegenoberleder,schwarz\noder anders gefärbt).\n2. Saffianleder (sumachgegerbtes, weiches, schwarzes oder andersfarbiges Ziegenleder mit\nherausgearbeitetem - Krispeln - oder auch glattem, glänzendem Narben).\nZur Anmerkung: Die Erläuterungen zu 41.03, Anmerkung, gelten sinngemäß.                                .;r\nII.\nHierher gehört nicht sogenanntes Cheuetteleder (eine Ziegenledernachahmung aus Schaf-\noder Bastardfellen) (Tarifnr. 41.03). Die Erläuterungen II zu 41.02 gelten im übrigen sinngemäß.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1917\nErläuterungen                                              zu\nLeder aus Häuten oder Fellen von anderen Tieren (usw.)                         41.05\nI.\nHierher gehören Häute und Felle, ohne Haarkleid oder ohne Federkleid, von anderen Tieren,\nteilgegerbt (vorgegerbt), gegerbt oder gegerbt und zugerichtet, z. B. derartige Häute und Felle\nvon Schweinen, Hunden, Gemsen, Antilopen, Gazellen, Kängeruhs, Elefanten, Flußpferden,\nKamelen, Renntieren, Elchen, Hirschen, Rehen, Kriechtieren (Eidechsen, Schlangen, Krokodilen\nusw.), Fischen und anderen Meerestieren, Straußen. Für die Zuweisung zu den Absätzen A und B\ngelten die Erläuterungen zu 41.02 sinngemäß.\nII.\nDie Erläuterungen II zu 41.02 gelten sinngemäß.\nSämischleder (Chamoisleder)                                     41.06\nI.\n(1) Hierher gehören sämischgegerbte Leder ohne Rücksicht auf die Tierart, von der sie stam-\nmen. Sämischleder sind Leder, die durch kräftiges und wiederholtes Walken unter Verwendung\nvon Tran oder anderen tierischen Fetten eine Spezialgerbung erhalten haben. Sie können auch\nmit Bimsstein geschliffen sein und dann eine velourartige Oberfläche haben. Hierher gehört auch\nsogenanntes neu-sämischgegerbtes Leder, d. h. mit Formaldehyd vorgegerbtes und mit Fett\n(meistens Tran) nachgegerbtes Leder, das fast die gleichen Eigenschaften wie Sämischleder hat.\n(2) Sämischleder kennzeichnet sich durch seinen besonders weichen Griff, seine Geschmeidig-\nkeit, seine gelbe Farbe (soweit es nicht gebleicht oder gefärbt ist) und die Tatsache, daß es wasch-\nbar ist.\n(3) Sämischleder gehört auch dann hierher, wenn es, um es m~arktgängig zu machen, in recht-\neckige, quadratische oder ähnliche Form ohne große Sorgfalt aus der Tierhaut geschnitten ist\n(z. B. derartige Fensterputzleder). Im Gegensatz zu schablonierten oder gestanzten Zuschnitten\nzu bestimmten Verwendungszwecken (z.B. Handschuh- oder Bekleidungsherstellung) hat der-\nartiges Leder keine gradlinigen Ränder und weist Scherenansatzstellen, ungleichmäßige Ecken\noder andere auf flüchtiges Schneiden deutende Merkmale auf.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Glacegegerbtes Leder, das nachträglich mit Formaldehyd behandelt ist, um es waschbar\nzu machen.\nb) Lediglich gefettetes, nicht sämisch gegerbtes Leder.\nc) Späne, Pulver, Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren\naus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).\nPergament- und Rohhautleder                                      41.07\nI.\nHierher gehören Pergamentleder (auch Transparentleder) und Rohhautleder, ohne Rück-\nsicht auf die Tierart, von der sie stammen. Sie sind aufgetrocknete, enthaarte und geäscherte\nBlößen, die bei gleichzeitiger Behandlung mit Schlemmkreide, Glyzerin usw. zum Trocknen auf-\ngespannt worden sind. Sie können auch mit Leim auf der Grundlage von Stärke und Gelatine\nappretiert sein.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Späne, Pulver, Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren\naus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).\nb) Pflanzliches Pergament oder Pergamentpapier (Kapitel 48).\nLackleder und metallisiertes Leder                                  41.0ß\nI.\n(1) Lackleder ist Leder, das mit einer festhaftenden, in das Leder eingedrungenen Lackschicht\nversehen ist, die ohne Beschädigung des Leders mechanisch nicht wieder entfernt werden kann.\n(2) Metal1isiertes Leder ist mit Metallpulver oder Metallfolien (aus Silber, Gold, Bronze, Alu-\nminium usw.) belegtes Leder.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Nachahmungen von Lackleder, d. h. Leder, die nur dünne, in das Leder kaum eingedrungene\nLackschichten haben, die sich durch Abschaben leicht entfernen lassen -(Tarifnrn. 41.02\nbis 41.05).\nb) Sogenanntes Bronzeleder, d. h. Leder mit bronzenem Farbton, das nicht mit MetallpulYer\noder Metallfolien belegt ist (Tarifnrn. 41.02 bis 41.05).","1918                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZ1I                                                    Erläutuuogeo\n(41.08)         c) Späne, Pulver, Mehl sowie Schnitzel und andere Abfälle, nicht zum Herstellen von Waren\naus Leder verwendbar (Tarifnr. 41.09).\nd) Lackiertes oder metallisiertes Kunstleder (Tarifnr. 41.10).\nAnmerkung      Zur Anmerkung zu den Tarifnm. 41.02 bis 41.08\nzu\n41.02 bis 41.08    (1) Abfälle von Leder im Sinne dieser Anmerkung sind Abfälle, die beim Herstellen oder Ver-\narbeiten von zugerichteten Ledern der Tarifnrn. 41.02 bis 41.05 oder Ledern der Tarifnrn. 41.06\nbis 41.08 entstanden sind, im allgemeinen eine unregelmäßige Form haben und noch zum Her-\nstellen von Waren aus Leder verwendbar sind; zu ihnen gehören z. B. Abfallstücke, die beim Aus-\nstanzen von Sohlen, Absätzen oder anderen Schuhteilen entstehen und zu Absatzflecken oder zum\nAusbessern von Schuhen verwendet werden können; Abfallstücke von Spaltleder, die beim Be-\nschneiden entstehen und in der Buchbinderei noch zu Lederecken verarbeitet werden können;\nAbfallstücke von Sämischleder, die beim Beschneiden anfallen und z.B. zum Herstellen von\nPolierscheiben dienen können.\n(2) Diese Abfallstücke sind jedoch nur dann als »Abfälle von Leder« zu tarifieren, wenn auR dem\neinzelnen Abfallstück keine fehlerfreie kreisförmige Fläche mit einem Durchmesser von mehr als\n18 cm gewonnen werden kann. Andere Abfallstücke sind als Leder der betreffenden Tiergattung\nzu tarifieren.\n41.09                               Schnitzel und andere Abfälle ,·on Leder, Kunstleder (usw.)\n(1) Hierher gehören:                             I.\n1. Schnitzel und andere Abfälle von Leder (einschließlich Kunstleder, Pergament-, Transparent-\nund Rohhautleder), die beim Herstellen oder Verarbeiten von Leder anfallen und nur noch\nzum Herstellen von Kunstleder, Leim und dergleichen oder als Düngemittel verwendbar sind.\n2. Abgenutzte Lederwaren (auch aus Kunstleder, Pergament-, Transparent- oder Rohhaut-\nleder), die als solche nicht mehr verwendet werden können und nicht geeignet sind, als Leder\nusw. zum Herstellen anderer Waren zu dienen.\n3. Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl, wie sie als Düngemittel, zum Herstellen von Fuß-\nbodenbelag, zur Gewebeausrüstung, als Füllstoff beim Herstellen von Kunststoffen usw.\nverwendet werden.\n(2) Schnitzel und andere Abfälle, bei denen es zwei f e 1h a f t ist, ob sie »nicht zum Herstellen\nvon Waren aus Leder verwendbar« sind, sind als Schnitzel und Abfälle dieser Tarifnummer zu\nbehandeln, wenn ihre größte geradlinige Abmessung 3 cm nicht überschreitet.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Abfälle, noch zum Herstellen von Waren aus Leder verwendbar (Anmerkung zu den\nTarifnrn. 41.02 bis 41.08).\nb) Schuhe, augenscheinlich gebraucht, in Massenladungen, lose oder in Ballen, Säcken oder\nähnlichen Verpackungen (Tarifnr. 63.01 ).\n41.10                Kunstleder, auf der GrumUage von unzerfasertem oder zerfasertem Leder (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehört Kunstleder, das z.B. hergestellt ist:\n1. durch Zusammenpressen von Lederschnitzeln oder -fasern, unter Verwendung von Leim\noder anderen Bindemitteln;\n2. durch Zusammenpressen von Lederschnitzeln oder -fasern ohne Bindemittel;\n3. durch Aufschließen von Lederschnitzeln oder anderen Lederabfällen in heißem Wasser\n(hierbei erfolgt eine Umwandlung in feine Fasern), Sieben des so hergestellten Breies und\nanschließendes Walzen und Pressen zu Blättern ohne Zugabe von Bindemitteln.\n(2) Kunstleder kann z. B. gefärbt, geglänzt, narbengepreßt, gerauht (Velourleder), lackiert oder\nmetallisiert sein. Es gehört nur hierher, wenn es in quadratischen oder rechteckigen Platten,\nBlättern oder Streifen, auch aufgerollt, zur Abfertigung gestellt wird.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Schnitzel und andere Abfälle von Kunstleder, nur noch zum Herstellen von Kunstleder oder\nals Düngemittel usw. verwendbar (Tarifnr. 41.09).\nb) Anders als zu quadratischen oder rechteckigen Platten, Blättern oder Streifen zugeschnittenes\nKunstleder (z. B. Kapitel 42).\nc) Ledernachahmungen, die nicht auf der Grundlage von Leder hergestellt sind, z.B. aus Kunst-\nstoff (Kapitel 39), aus Kautschuk (Kapitel 40), aus Papier oder Pappe (Kapitel 48), aus\nbestrichenen Geweben (Kapitel 59).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1919\nErläuterunnen                                           zu\nKapitel 42                                           42\nl,ederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel; Täsehnerwaren; Waren aus Därmen\nZu Vorschrift 2 : Unvollständige oder unfertige Waren, die wie die vollständigen oder fertigen\nWaren zu tarifieren sind, sind z. B. Reiseartikel ohne Schließvorrichtungen oder Scharniere;\nGürtel ohne Schnallen; Handschuhe und andere Waren, die zugeschnitten, aber noch nicht zu-\nsammengenäht sind.\nSattlerwaren für alle Tiere (z. B. Sättel, Geschirre, Kumte, Zußtaue, Kniekappen) (usw.)     42.01\nI.\nHierher gehören Waren zum Beschirren und Ausstatten von Tieren, wie Sättel, Geschirre und\nKumte (einschließlich Zügel, Zaumzeug und Zugtaue für Reit-, Zug- oder Packtiere); Kniekappen,\nStreichkappen, Scheuklappen und andere Schutzvorrichtungen; Spezialbeschirrungen für Zirkus-\ntiere; Maulkörbe für alle Tiere; Halsbänder, Leinen und Beschirrungen für Hunde oder Katzen;\nSatteltaschen, Pistolenhalfter, Satteldecken und Sattelkissen; Pferdedecken von besonderer Form,\nHundedecken; Kopfbedeckungen für Tiere. ·\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Zubehör und Ausstattungen für Sattlerwaren (z.B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen) und Ver-\nzierungen (z. B. Federbüsche für Zirkustiere), gesondert zur Abfertigung gestellt.\nb) Haltegurte für Kinder (Tarifnr. 42.05).\nTäsehnerwaren und Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen (usw.)              42.02\n1.\n(1) Hierher gehören nur Waren, die Behältnisse sind, wie: Handtaschen, Geldbörsen,\nBrieftaschen, Visitenkartentaschen, Nadeltaschen, Schlüsseltaschen, Zigaretten- und Zigarren-\netuis, Pfeifenetuis, Tabakbeutel, Buchhüllen, Aktentaschen, Zeichenmappen, Notentaschen,\nSchulranzen und Feder::näppchen, Werkzeugtaschen oder -beutel (auch Satteltaschen für Fahr-\nräder); Einkaufstaschen und Provianttaschen, Jagdtaschen; Golftaschen und andere Taschen für\nSportgeräte; Futterale, Etuis oder Taschen für Photoapparate, Ferngläser, Waffen, Patronen,\nMusikinstrumente, Flakons, Schmuckstücke, Brillen usw.; Puderdosen, Schuhtaschen, Kragen-\nschachteln, Bürstenetuis; Reiseartikel, wie Koffer, Reisesäcke, Hutschachteln; Necessaires, Brot-\nbeutel, Rucksäcke (auch Militärrucksäcke) und Tornister.\n(2) Täschnerwaren, Reiseartikel usw. aus Holz oder Metall bleiben hier, wenn sie außen ganz\noder überwiegend mit für diese Tarifnummer zugelassenen Stoffen überzogen sind.\n(3) Eine Verbindung mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder\nrekonstituierten Steinen, Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen ist ohne Einfluß auf die\nTarifierung.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Waren, die keine Behälter sind, z.B. Lesezeichen, Schreibunterlagen und Photorahmen\n(Tarifnr. 42.05, wenn sie aus Leder oder Kunstleder sind).\nb) Scheiden für Säbel, Degen, Bajonette und andere blanke Waffen (Tarifnr. 93.01).\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder Kunstleder                   42.03\nI.\nZu Vorschrift 1 b: Für den Begriff »einfacher Besatz« gelten die Erläuterungen I (2) zu\n43.03 sinngemäß.\nZu A gehören: Mäntel, Jacken, Hosen, Westen.\nZu B gehören auch Handschuhzuschnitte, die noch nicht genäht sind. Handschuhe aus Leder\nund Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bleiben ohne Rücksicht auf das mengen-\nmäßige Verhältnis der verschiedenen Stoffe hier.\nZu B-1 gehören Ladehandschuhe und Spezialhandschuhe, wie sie z.B. von Arbeitern, die an\nÖfen oder Kesseln oder in Gießereien arbeiten, getragen werden.\nZu B-2 gehören Boxhandschuhe, Eishockeyhandschuhe,Fechthandschuhe, Torwarthandschuhe.\nZu B-3: Wegen des Begriffs »Pelzfelle« s. Vorschrift 1 zu Kapitel 43.\nZu C gehören Schürzen, Arbeiterschutzbekleidung (z. B. Schulterleder, Brustschutzleder,\nNackenschutzleder, Knieschutzleder), Hosenträger, Gürtel,• Koppel, Schulterriemen, Degen-\ngehänge, Handgelenkbänder, Uhrenarmbänder, Krawatten.\nZu A bis C: Hierher gehören auch Waren mit elektrischer Heizvorrichtung.","1920                             Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(U.03)\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Schnallen, Verschlüsse und Schließen, mit Leder überzogen (Tarifnr. 42.05).\nb) Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus nichtenthaartem Leder (Pelzfellen), z. B. aus\nnichtenthaartem Schafleder (Kapitel 43).\nc) Bekleidung aus Spinnstoffen, mit Leder verstärkt (Kapitel 61).\nd) Lederhelme, Lederhauben und dergleichen (Kapitel 65).\ne) Spezialschutzbekleidung zu Sportzwecken, wie Fechtmasken und Brustleder für das Fechten\n(Kapitel 97) (normale Sportbekleidung aus Leder und Sporthandschuhe bleiben dagegen hier).\n42.04                       \\\\'aren zu teehnisehen Zweeken aus Leder oder Kunstleder\nI.\nZu A gehören Treibriemen und -seile, Förderbänder und -seile, von beliebigem Querschnitt,\nauch geflochten. Für die Tarifierung ist es unerheblich, ob sie endlos zusammengefügt sind oder\nlediglich in Längen eingehen, wie z. B. Treibriemenbahnen (Streifen, die auf das für Treibriemen\nerforderliche Maß zugeschnitten sind und nur aneinandergeklebt, genäht usw. zu werden brauchen,\num gebrauchsfertige Treibriemen zu bilden).\nZu B gehören auch Platten und Bänder, ohne Nadeln, für Krempelmaschinen; Laufleder für\nStreckwerke; Riemen und Stulpen für Spinnmaschinen; Fangschnallen und Schlagriemen; Blätter\nfür Flugwalzen (Volantblätter).\nZu C gehören Eimer für Förderbänder; Zahnräder (z.B. aus Rohhautleder), Verbindungs-\nstücke, Dichtungsringe, Ventilleder, Pumpen- oder Pressenleder; Walzenleder für Druckerei-\npressen; gelochte Leder für Siebmaschinen; Seilscheibenfutter; Hämmer; Gasmessermembrane\nund andere Teile von Geräten und Instrumenten des Kapitels 90; Schläuche und Rohre.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Waren zu technischen Zwecken aus nichtenthaartem Leder (Pelzfellen) (z. B. Kappen für\nPolierscheiben, aus nichtenthaartem Schafleder - Tarifnr. 43.03).\nb) Kratzenleder, mit Nadeln besetzt (Tarifnr. 84.38).\n42.05                                Andere Waren aus Leder oder Kunstleder\nI.\nZu B gehören Gepäckanhänger, Streichriemen, Schnürsenkel, Griffe für Paketträger, Ver-\nstärkungsecken für Koffer usw.; Kissenbezüge; Riemen zu allgemeinen Verwendungszwecken,\ndie nicht in Tarifnr. 42.01 oder 42.04 erfaßt sind; Haltegurte für Kinder; Streifen für Randein-\nfassungen, von bestimmter Länge oder als Meterware (ausgenommen sogenannte Schuhrahmen -\nAbs. A); Decken (andere als Satteldecken); Schreibunterlagen, Lederflaschen; Teile von Hosen-\nträgern; mit Leder überzogene Schnallen, Verschlüsse und Schließen; Hüllen, Quasten, Troddeln\nund dergleichen, für Regenschirme, Sonnenschirme oder Stöcke; Sämischlederstücke mit gezack-\nten Rändern oder zusammengenäht, zum Gebrauch als Fensterputz- oder Waschleder; mit Leder\nüberzogene Nagelpolierbürsten sowie zugeschnittene Lederstücke (ausgenommen Zuschnitte für\nHandschuhe, Schuhteile und anderweit erfaßte Zuschnitte).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Sämischleder, auch in quadratischer oder rechteckiger Form, das, um es marktgängig zu\nmachen, ohne große Sorgfalt aus der Tierhaut geschnitten ist (Tarifnr. 41.06).\nb) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile davon (Tarifnr. 67.02).\n42.06                    n·ar~n aus Därmen, Goldsehlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen\nI.\nHier her gehören Darmschnüre (im allgemeinen aus gereinigten, zusammengedrehten und\ngetrockneten Därmen hergestellt), »Katgut« (aus der Muskelschicht von Schaf- oder Ziegendärmen\ngefertigt, nicht steril); Waren aus Goldschlägerhäutchen (Außenhaut der Rinder- oder Schaf-\nplumpdärme), wie quadratische, rechteckige oder anders geformte Zuschnitte oder für die Gold-\nblattschlägertechnik durch Zusammentrocknen von zwei Goldschlägerhäutchen vorgerichtete\nErzeugnisse; Tabakbeutel aus Blasen; Treibriemen und Treibriemenstreifen aus Sehnen; künst-\nliches Katgut (nicht steril), aus zerfaserten Blasen, Sehnen usw. hergestellt, sowie durch Zusammen-\nnähen oder Zusammenkleben (auch durch ihre natürliche Klebsubstanz) von Naturdarmstücken\nhergestellte »künstliche« Därme.\nII.\n-~\nHierher gehört nicht steriles Katgut (Tarifnr. 30.05).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1921\nErläuterungen                                               zu\nKapitel 43\nPelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus\nRobe Pelzfeile                                            13.01\nI.\n(1) Hierher gehören rohe, nichtenthaarte Häute und Felle von allen Tieren, mit Ausnahme\nder durch Tarifnr. 41.01 erfaßten rohen, nichtenthaarten Häute und Felle.\n(2) Pelzfelle sind roh, wenn sie sich in dem Zustand befinden, wie sie vom Tier abgezogen worden\nsind, oder wenn sie gereinigt, durch Trocknen oder Salzen konserviert, gerupft oder entfleischt\nsind. Zickelfelle und gelockte Lammfelle, die zum Haltbarmachen für den Transport mit Schrot\nund Kleie oder einem davon behandelt sind, gelten noch als roh. Derartige Zickel- und Lamm-\nfelle haben folgende Merkmale: Die grobfaserige, starke Fleischseite weist in der Regel eine un-\ngleichmäßige, gelblich-graue Farbtönung mit vereinzelten weißen Stellen auf. Die unebene, rauhe,\nmitunter noch mit lappigem, getrocknetem Unterhautbindegewebe behaftete stumpfe Fläche\nsieht aus, als ob sie mit einer an eingetrockneten Mehlkleister erinnernden Masse behandelt worden\nist. Die Felle sind nicht blechern hart oder steif, sondern biegsam, aber nicht geschmeidig, weich,\nzügig oder glatt.\n(3) Rupfen ist das Entfernen der Grannenhaare oder groben Haare, die bei manchen Pelzfel1en\ndie Unterwolle überragen. Entfleischen ist das Entfernen des an der Lederhaut anhaftenden\nUnterhautbindegewebes.        •\n(4) Hierher gehören auch rohe Pelzfellstücke und Teile von rohen Pelzfellen (z. B. Köpfe,\nSchwänze, Klauen), die offensichtlich noch zu Kürschnerzwecken oder zum Herstellen von Waren\naus Pelzfellen verwendet werden können.\nII.\nHierher gehören nicht Abfälle von rohen Pelzfellen (Tarifnr. 05.06).\nGegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (usw.)                              43.02\nI.\n(1) Hierher gehören behaarte Häute und Felle (ganze Häute und Felle oder beliebig große\nStücke davon, einschließlich Köpfe, Klauen und Schwänze), die mit dem Haarkleid gegerbt oder\nzugerichtet sind, sowie bestimmte Zusammensetzungen daraus.\n(2) Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle unterscheiden sich von rohen Häuten und Fellen im\nallgemeinen durch ihren weichen Griff und ihre Geschmeidigkeit. Ihre Haarseite ist häufig gebleicht,\nentfärbt oder gefärbt, gekämmt, egalisiert, glänzend gemacht oder mit Kunstharzen behandelt.\n(1) Zu A gehören:\n1. Ganze Häute und Felle oder Teile davon (ausgenommen Köpfe, Klauen oder Schwänze),\ndie mit dem Haarkleid gegerbt oder zugerichtet sind, auch wenn ihnen weitere Haare (z.B.\ndurch Kleben) eingesetzt sind.\n2. Aus einer Mehrzahl größerer oder kleinerer gegerbter oder zugerichteter Pelzfelle (oder\nTeilen davon) zusammengesetzte Quadrate, Rechtecke, Kreuze und Trapeze, und zwar\nohne Rücksicht darauf, ob die einzelnen Pelzfelle oder Teile von Pelzfellen nur durch flüchtiges\nHeften oder sorgfältiges Nähen (mit der Hand oder der Maschine) miteinander verbunden\nsind. Quadrate, Rechtecke, Kreuze und Trapeze aus Pelzfellen gehören auch dann hierher,\nwenn ihre Form den genannten geometrischen Figuren nicht voll entspricht. So können z. B.\ndie Ränder von Trapezen oben und unten leicht gebogen sein.\n(2) Die Zusammensetzungen nach vorstehendem Absatz (1) 2 werden handelsüblich bezeichnet\nals Platten, Tafeln, Vierecke, Streifen, Kreuze oder Säcke.\n(3) Platten oder Tafeln sind meist rechteckige Verbindungen aus einer Mehrzahl gegerbter oder\nzugerichteter Pelzfelle.                                                        ·\n(4) Vierecke sind (einzelne) gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle, die mit Zusatzstücken zu einer\nviereckigen Fläche zusammengesetzt sind.\n(5) Streifen sind Verbindungen aus in der Längs- oder Querrichtung (in der Breite eines Felles)\nin rechteckiger Form zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen.                   ·\n(6) Kreuze sind Verbindungen aus gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen, die in der Form eines\nKreuzes zusammengesetzt sind.\n(7) Säcke sind Verbindungen, die meist aus zwei trapezförmigen Platten von reihenweise an-\neinandergesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen bestehen. Sie können Sackform oder\nSchlauchform haben, je nachdem, ob sie an den beiden Schrägseiten und der kleineren LängRseite\noder nur an den beiden Schrägseiten miteinander verbunden sind.","1922                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(43.02)    (8) Die ebenfalls hierher gehörenden trapezförmigen Pelzfellverbindungen (andere als Säcke)\nwerden vielfach zusammen mit anderen (z.B. rechteckigen oder quadratischen) Pelzfellverbindungen\nals Warenzusammenstellungen (Bodies) gehandelt, die das Material für ein ganzes Bekleidungs-\nstück (z.B. Mantel oder Jacke) enthalten. Soweit Bodies aus Pelzfellverbindungen zusammengestellt\nsind, die hier zugelassen sind, gehören diese Warenzusammenstellungen hierher. Andernfalls\nsind die Teile der Warenzusammenstellung einzeln zu tarifieren.\nZu B gehören Köpfe, Klauen, Schwänze und andere Abfallstücke und Überreste, wie sie im\nallgemeinen beim Zuschneiden von gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen anfallen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Pelzfellverbindungen, Pelzfelle oder Teile davon, die durch Zusammensetzen oder Zuschnitt\nbereits Pelz-Fertigwaren geworden sind (z. B. Pelzteppiche und Pelzdecken),\nlediglich eines einfachen Zuschnittes auf Länge bedürfen, um Pelz-Fertigwaren zu werden\n(z.- B. Besatzstreifen als Meterware, die lediglich auf die gewünschte Länge zugeschnitten\nwerden müssen),\nbereits, wenn auch nur annähernd, die Form von Kleidungsstücken, von Teilen davon, von\nBekleidungszubehör oder von anderen Waren haben (z. B. von Ärmeln, Stolen, Schulterschals\noder fertigen Besatzstücken, wie Kragen, Revers und dergleichen) (Tarifnr. 43.00).\nb) Ausgelassene, eingelassene, umgeschnittene oder eingeschnittene Pelzfelle; Verbindungen, ganz\noder teilweise aus derartigen Pelzfellen sowie Verbindungen oder ganze Pelzfelle, die andere\nStoffe enthalten (z.B. mit Leder oder Gewebe verarbeitete Schwänze, ganze Pelzfelle mit\nausgestopftem Kopf oder mit Kopf, der mit Zutaten aus Papier, Glas usw. versehen ist)\n(Tarifnr. 43.03).\n43.03                                               Waren aus Pelzfellen\n(1) Hier her gehören:\n1. Kleidungsstücke, Teile davon sowie Bekleidungszubehör (ausgenommen Handschuhe), wie\nMuffs, Stolen, Krawatten, Kragen, wenn sie bestehen:\naus Pelzfellen;\naus beliebigen Stoffen, mit Pelzfellen gefüttert;\naus beliebigen Stoffen, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen, die über den Umfang eines ein-\nfachen Besatzes hinausgehen.\n2. Handschuhe, ganz aus Pelzfellen.\n3. Verbindungen von Pelzfellen, die nicht in Tarifnr. 43.02 erfaßt sind, wie ausgelassene, ein-\ngelassene, umgeschnittene oder eingeschnittene Pelzfelle, sowie Pelzfellverbindungen, die\nganz oder teilweise aus derartigen Pelzfellen bestehen.\n4. Pelzfelle, Teile da von und Pelzfellverbindungen, die bereits die annähernde Form von Kleidungs-\nstücken, von Teilen von Kleidungsstücken, von Bekleidungszubehör oder von anderen Waren\nhaben.\n5. Pelzfellgarnituren und Besatzstreifen, auch als Meterware, die ohne weiteres oder nach ein-\nfachem Zuschnitt auf Länge gebraucht werden können.\n6. Alle anderen Waren oder Teile, ganz aus Pelzfellen sowie Waren oder Teile, -teilweise aus\nPelzfellen, bei denen die Pelzfelle den Charakter der Waren oder der Teile bestimmen (z. B.\nDecken, Fußdecken, Teppiche, Bettv_9rleger, Kissenbezüge, Handtaschen, Jagdtaschen,\nTornister, Kappen für Polierscheiben; Uberzüge für Anstreicherrollen; Waren aus auf einer\nUnterlage aufgebrachten Pelzfellabfällen; mit Leder oder Gewebe verarbeitete Schwänze;\nganze Pelzfelle mit ausgestopftem Kopf oder mit Kopf, der mit Zutaten aus Papier, Glas usw.\nversehen ist).\n(2) Als einfacher Besatz aus Pelzfellen im Sinne der Vorschrift 4 gelten z. B. der Kragen und die\nRevers eines Kleidungsstückes, sof(ilJ'n sie nicht solche Ausmaße haben, daß sie schon selbst als\nKleidungsstücke, ~ie Capes oder capeartige Kragen, anzusehen sind. Einfacher Besatz aus Pelz-\nfellen sind auch Armelaufschläge und Randeinfassungen an Röcken und Mänteln - auch an\nTaschen - sowie an Stoffha'ndschuhen. Applikationen aus Pelzfellen sind ebenfalls einfacher Besatz.\n43.04                                    Künstliches Pelzwerk und \\Varen daraus\n(1) Hier her gehören:                             I.\n1. Künstliches Pelzwerk in Stücken.\n2. Waren aus künstlichem Pelzwerk. Die Erläuterungen zu 43.03 gelten sinngemäß.\n(2) Hierher gehören auch künstliche. Schwänze, die durch Anbringen von Pelzhaaren auf einer\nUnterlage (z. B. Leder oder Schnur) hergestellt sind.\nHierher gehören nicht:.                          II.\na) Pelzfelle, denen weitere Haare (z. B. durch Kleben) eingesetzt worden sind (z.B. Tarifnr. 43.02).\nb) Waren aus Pelzfellschwänzen sowie Waren aus auf einer Unterlage aufgebrachten Pelzfell-\nabfällen (Tarifnr. 43.03).\nc) Durch Weben hergestellte Nachahmungen von Pelzfellen (wie die entsprechenden Spinnstoff-\nwaren zu tarifieren).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1923\nErläuterungen\nAbschnitt IX\nHolz, Holzkohle und Holzwaren; Kork und\nKork,varen; Flechtwaren und Korbmaeherwaren\nKapitel 44                                            44\nHolz, Holzkohle und Holzwal'en\nI.\n(1) Bearbeitungen zur Erhöhung der Haltbarkeit des Holzes, z.B. Trocknen, Ankohlen, Bestreichen,\nImprägnieren oder Impfen mit chemischen Mitteln, sowie Färben des Holzes und Verkitten von\nRissen, Astlöchern usw. bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung, soweit nichts anderes vorge-\nschrieben ist.\n(2) Als imprägniert im Sinne der Tarifnrn. 44.03-A-1-a und 44.07-A gelten Waren, die zur\nErhöhung der Haltbarkeit des Holzes mit chemischen Mitteln bestrichen, geimpft, in beliebigem\nGrade getränkt oder in anderer Weise chemisch behandelt sind.\n(3) Waren aus Bambus und anderen holzartigen Stoffen, die sonst hauptsächlich zum Herstellen\nvon Korbmacherwaren ·verwendet werden, gehören - soweit sie keine Korbmacherwaren oder\nMöbel sind - zu Kapitel 44.\nZu Vorschrift la und b: Hölzer zu den genannten Zwecken gehören zu Tarifnr. 12.07 oder\n13.01 nur in Form von Mehl, Spänen, Splittern und dergleichen. Hölzer in Formen, in denen sie\nsich für die übliche Holzverarbeitung (Tischlerei, Baumaterial usw.) eignen, gehören zu Kapitel 44.\nZu Vorschrift 2: Aus Holz hergestellte Waren sind Waren der Tarifnrn. 44.20 bis 44.28. Es ist\nunerheblich, ob die Waren ganz oder teilweise zerlegt sind und ob die Teile schon einmal zusammen-\ngesetzt waren.\nZu Kapitel 44 gehören nicht:                   II.\na) Bambus und andere holzartige Stoffe der hauptsächlich zum Herstellen von Korbmacher-\nwaren verwendeten Art, nicht verarbeitet (Tarifnr. 14.01).\nb) Zündhölzer mit Reibeköpfchen alJS entzündbaren chemischen Stoffen (Tarifnr. 36.06).\nc) Reiseartikel (z.B. Koffer) und Täschnerwaren, außen mit Leder, Kun~tleder„ Pappe, Vulkan-\nfiber, Kunststoffolien oder Gewebe ganz oder überwiegend überzogen (Kapitel 42).\nd) Bauplatten aus Fasern von Holz, auch mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder ähn-\nlichen Bindemitteln (Tarifnr. 48.09).\ne) Werkzeuge und Haushaltsgeräte mit arbeitendem Teil aus unedlem Metall (Kapitel 82).\nf) Waren des Abschnitts XVI, z. B. Maschinen und Maschinenteile, Teile von elektrischen\nApparaten und Zahnräder.\ng) Ruder, Paddel und Steuervorrichtungen, als Zubehör zu ,vasserfahrzeugen mit diesen zur\nAbfertigung gestellt (Kapitel 89).\nh) Chirurgische und andere ärztliche und tierärztliche Instrumente und Geräte (Tarifnr. 90.17).\ni) Prothesen (Tarifnr. 90.19).\nk) Modelle zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21).\n1) Andere Waren des Kapitels 90, z.B. Zeichen- und Meßgeräte, ausgenommen Hohlmaße.\nm) Kunstgegenstände, Antiquitäten (Kapitel 99).                                            •\nBrennholz in Form von Rundlingen, Sehelten, Zweigen (usw.)                      44.01\nI.\n(1) Hierher gehört Holz, das nach dem Grad seiner Zerkleinerung oder nach seiner sonstigen\nBeschaffenheit verkehrsüblich als Brennholz dient, z. B. Rundholz, Scheitholz, Knüppelholz, Äste,\nZweige, Wurzeln, Baumstümpfe, Reisig (auch in Bündeln), Brennrinde, zerbrochene Bretter, nicht\nmehr gebrauchsfähige Holzkisten und dergleichen, Schwarten, Holzspäne ungleicher Größe (Hobel-,\nHackspäne und andere Abfallspäne), Sägespäne (ausgenommen Holzmehl), auch zu Briketts und\ndergleichen zusammengepreßt, andere Be- und Verarbeitungsabfälle, ausgelaugtes Gerbholz und\nausgelaugte Gerberlohe (gemahlene Gerbrinden, auch zu Lohkuchen geformt), Flachsschäben.\n(2) Wegen der Unterscheidung zwischen Sägespänen und Holzmehls. TV.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Zapfen von Nadelbäumen, nicht samenhaltig, zu Binde- oder Zierzwecken (Tarifnr. 06.04).\nb) Zapfen von Nadelbäumen, samenhaltig (Tarifnr. 12.03).\nc) Rinden zum Färben oder Gerben (Tarifnr. 13.01).","1924                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang i957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(44.01)\nd) Holzspäne usw., mit Mineralölen, Harz, Pech und dergleichen vermischt oder getränkt (Feuer-\nanzünder) (Tarifnr. 36.08).\ne) Rund- und Spaltholz der zum Herstellen von Papierhalbstoff oder Zündhölzern verwendeten\nArt (Faserholz) (Tarifnr. 44.03).\nf) Rohholz, das nicht die Merkmale von Brennholz aufweist (Tarifnr. _44.03).\ng) Späne der Tarifnr. 44.09.\nh) Holzwolle, Holzmehl (Tarifnr. 44.12).\n44.02            Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Xüssen), aueh zusammengepreßt\nI.\n(1) Hierher gehört Kohle, die aus Holz oder aus holzigen Stoffen, z.B. Fruchtkernen, ex-\ntrahierten Palmkernen, Kokosnußschalen, durch Verkohlen gewonnen ist, z. B. als Blöcke, Stücke,\nKörner, Pulver, Briketts, Tabletten, Kugeln.\n(2) Wegen der Unterscheidung zwischen Holzkohle und Aktivkohle s. TV.\nHierher gehören nicht:                        11.\na) Holzkohle, als Arzneiware aufgemacht (Kapitel 30).\nb) Holzkohle, gemischt mit Weihrauch, z.B. als Tabletten (Tarifnr. 33.06).\nc) Zeichenkohle (Tarifnr. 98.05).\n44.03                            Rohholz, auch entrindet oder nur grob zugerichtet\nI.\n(1) Hierher gehört Rohholz, wie es durch Fällen gewonnen wird, das nur die für gefälJtes\nHolz in der Forstwirtschaft üblichen Ausformungsarbeiten erfahren hat und nach seiner Beschaf-\nfenheit als Nutzholz zu Bau- und anderen gewerblichen Zwecken, d. h. zu anderen Zwecken als\nBrennholz, geeignet ist.\n(2) Hierher gehört Rundholz in Form von entästeten, nur quer zur Faserrichtung gesägten oder\ngeschlagenen ungekürzten Stämmen (Langnutzholz, Stammholz) oder in Form von Abschnitten\n(Blöcken, Klötzen, Zopfstücken) oder dergleichen, wie sie durch Teilen (Ablängen) ganzer Stämme\nmit Säge oder Axt quer zur Faserrichtung gewonnen werden. Zu dem Ganz- oder Rundholz gehört\nStangenholz, auch entwipfelt, jedoch weder gespitzt noch gespalten.\n(3) Rundholz kann roh (mit oder ohne Rinde), durch Beseitigen von Unebenheiten, durch Her-\nrichten einer Schleifkante, durch Beschlagen einer Seite oder durch Anbringen einer Markierungs-\nplatte in der Längsrichtung mit Axt oder Säge grob zugerichtet oder über das bloße Entrinden hin-\naus auch vom Bast oder der Kambiumschicht und den äußeren Jahresringen befreit (weißge-\nschält) sein.\n(4) Hierher gehört Nutzholz mit den im allgemeinen für Brennholz üblichen kurzen Längen\n(Schichtnutzholz), mit oder ohne Rinde, in Form von Rollen (Rundlingen) oder Scheiten, die durch\nAufspalten von Rundlingen in der Faserrichtung gewonnen sind (Halbblöcke oder Viertelholz).\nDieses - meist zum Herstellen von Holzschliff oder Zellstoff bestimmte - runde oder gespaltene\nFaserholz, mit oder ohne Rinde, auch· weißgeschält, unterscheidet sich von Brennholz im allge-\nmeiften durch seine Aufmachung. Es ist sorgfältig sortiert, im„ Gegensatz zu Brennholz stets an\nbeiden Enden mit der Säge geschnitten, nicht grobastig; seine Aste sind immer stammglatt abge-\nschlagen. Faserholz weist im allgemeinen keine Rundlinge auf, die gefault, gebrochen, gebogen,\nästig, gegabelt usw. sind.\n(5) Hierher gehören Wurzelstöcke und Maserknollen, wie sie zum Herstellen von Furnieren ver-\nwendet werden, sowie grob zugerichtete Wurzeln, wie sie zum Herstellen von Tabakpfeifen ver-\nwendet werden.\n(6) Hierher gehören walzenförmige Reststücke aus der Furnierherstellung (Schälrestrollen), wenn\nsie nicht nur als Brennholz verwendet werden können.\nZu Absatz A-1: Leitungsmaste sind weißgeschälte, geglättete, am Zopfende entweder dach-\nartig abgeschrägte, kegelförmig zugespitzte oder eben abgeschnittene, gut tränkbare Nadelrund-\nhölzer. Sie sind etwa 6 bis 18 m lang und am Zopf etwa 10 bis 23 cm stark. Bei Leitungsmasten mit\nelliptischem Querschnitt gilt als Zopfstärke der Mittelwert aus dem größeren und kleineren Durch-\nmesser. Ist der Zopf auf einen Astquirl geschnitten, so gilt als Zopfstärke die Stärke unmittelbar\ni..\nunter dem Astquirl.\nII.\nHierher gehört nicht Holz für Gehstöcke, Schirme, Peitschen, Werkzeuggriffe, Werkzeug-\nstiele und dergleichen, grob zugerichtet oder abgerundet (Tarifnr. 44.10).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1925\nErläuterungen                                              zn\nHolz, vierseitig oder zweiseitig grob zugerichtet, aber nicht weiter bearbeitet\nI.\nHierher gehören voll- oder waldkantige Hölzer, nur durch grobes Besägen oder Behauen an\nzwei oder mehr Seiten grob zugerichtet, nicht weiter bearbeitet, bei denen die natürliche, volle\nStärke des Baumschaftes im wesentlichen erhalten ist. Sägen in der Querrichtung ist auf die Tari-\nfierung ohne Einfluß. Hierher gehört auch Balkenholz, ohne Sägen nur durch Spalten in der Faser-\nrichtung gewonnen, wie bei Teakholz üblich.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Schnittholz (Tarifnr. 44.05).\nb) Holzpflasterklötze (Tarifnr. 44.06).\nc) Bahnschwellen (Tarifnr. 44.07).\nd) Faßstäbe (Tarifnr. 44.08).\nHolz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder rundgeschält (usn'.)\nHierher gehören:                                 I.\n1. Schnittholz, durch Sägen in der Längsrichtung gewonnen, mehr als 5 mm dick, beliebig lang,\nals Bretter (besäumt oder unbesäumt), Balken, Planken, Bohlen, Latten, Sparren und der-\ngleichen. Unebenheiten der Oberfläche können so grob überhobelt sein, daß die Spuren des\nursprünglichen Sägeschnittes noch zu erkennen sind.\n2. Furniere, mehr als 5 mm dick, beliebig breit, durch Sägen, Messern oder Rundschälen her-\ngestellt; beim Messern übrigbleibende über 5 mm dicke Messerrestbretter.\n3. Klötze, Rohlinge und Kanteln, sofern sie nur zugesägt sind, jedoch nicht die äußere Form und\nden charakteristischen Umriß einer daraus zu fertigenden Ware besitzen.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Schwarten (Tarifnr. 44.01).                                         •\nb) Bahnschwellen (Tarifnr. 44.07).\nc) Faßstäbe (Tarifnr. 44.08 oder 44.22).\nd) Holzspan (Tarifnr. 44.09).\ne) Holz, gehobelt, genutet, gefedert, abgeschrägt oder in ähnlicher Weise bearbeitet\n(Tarifnr. 44.13).\nf) Furniere mit einer Dicke von 5 mm oder weniger (Tarifnr. 44.14).\ng) Kistenbretter, wenn sie Zusammenstellungen der zum Zusammensetzen einer Kiste\nnotwendigen Teile sind (Tarifnr. 44.21).\nh) Schindeln (Tarifnr. 44.28).\nHolzpOasterklötze                                        41t.06\n(1) Holzpflasterklötze sind scharfkantig geschnittene Holzklötze von jeweils einheitlicher Größe,\nim allgemeinen mit annähernd rechtwinkligen Flächen.\n(2) Auf die Seiten der Klötze können dünne Leisten aufgebracht sein.\nBahnschwellen aus Holz                                       lt!a.07\nI.\n(1) Hierher gehören Schwellen für Eisenbahnen, Feldbahnen, Werkbahnen, Bagger, Kräne\nusw. in den verkehrsüblichen Formen und Abmessungen.\n(2) Die Schwellen können an den Kanten grob abgeschrägt und mit Löchern oder Einfräsungen\nzur Befestigung der Schienen oder Unterlagsplatten versehen sein. Sie gehören auch hierher, wenn\nzum Schutz gegen das Aufreißen in ihre Stirnflächen eiserne Klammern oder Krampen eingeschlagen,\nvertikal oder horizontal an ihnen eiserne Bolzen angebracht oder ihre Enden mit starkem Draht\noder Bandeisen umspannt sind.\nII.\nHierher gehören nicht Bahnschwellen, auf mindestens einer ganzen Fläche gehobelt\n(Tarifnr. 44.13).\nFaßstäbe aus Holz, durch Spalten hergestellt (usw.)                       44.08\nI.\n(1) Hierher gehören aus Rundholz durch Spalten oder Sägen hergestellte Hölzer in Formen,\ndie zwar die beabsichtigte Verwendung der Hölzer als Faßteile (Faßdauben, Faßböden, Faßdeckel)\nerkennen lassen, jedoch nicht die zur unmittelbaren Verwendung als Faßteile erforderlichen\nBeschaffenheitsmerkmale haben.","1926                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nErläuterungen\n(44.08)    (2) Die durch Spalten gewonnenen Hölzer können auf beiden Hauptflächen mit Beil, Ziehmesser\noder dergleichen grob zugerichtet sein; eine der beiden Hauptflächen kann auch zur Beseitigung\nvon Unebenheiten nachträglich besägt sein.\n(3) Die durch Sägen hergestellten Hölzer in den für Faßhölzer üblichen Abmessungen und\nFormen gehören nur hierher, wenn mindestens eine der beiden Hauptflächen mit der Zylindersäge\ngewölbt (konkav oder konvex) gesägt ist.\n(4) Eine Bearbeitung der Schmalseiten (Fügekanten) mit Beil, Ziehmesser, Säge oder dergleichen\nist auf die Tarifierung ohne Einfluß.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Hölzer, deren beide Hauptflächen plan gesägt sind (Tarifnr. 44.05).\nb) Holz für Faßreifen (Tarifnr. 44.09).\nc) Faßstäbe der Tarifnr. 44.22.\n44.09                 Holz für Faßreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz (usw.)\nI.\nZu A gehört zu Faßreifen vorgerichtetes Holz, im allgemeinen in Form von Ruten, gespalten,\ngebogen, auf bestimmte Längen zugeschnitten, auch entrindet, gehobelt oder mit dem Reifmesser\nbearbeitet, auch mit abgeschrägten Enden, jedoch ohne Einschnitte zum Zusammenschluß der\nEnden.\nZu B gehören:\n1. Gespaltene Pfähle und Stangen, wie sie vorwiegend in Gärtnerei und Landwirtschaft als\nStützen verwendet werden, durch Spalten gewonnene halbrunde Latten zum Verschalen\nvon Decken und ähnliche Hölzer für Umzäunungen.\n2. Pfähle und Pflöcke aus rundem oder gespaltenem Holz, an den Enden gespitzt, jedoch nicht\nin der Längsrichtung gesägt.\nZu C gehören:\n1. Holzspan in Form biegsamer, gleichmäßig schmaler und dünner Fäden oder Streifen, die\nnach Art der Furniere durch Messern, mit Rundschälmaschinen oder durch Sägen hergestellt\nsind und im allgemeinen zum Flechten oder zum Herstellen von Sieben, Käseschachteln,\nArzneimittelschachteln, Zündhölzern, Schuhnägeln usw. verwendet werden.\n2. Holzhackschnitzel, wie sie zum Herstellen von Holzfaserplatten, sogenanntem Kunstholz\n(Holzspanplatten) und zur Zellstoffbereitung verwendet werden, im allgemeinen mit einer\nLänge von 20 bis 50 mm.\nZu D: Hierher gehörende Klärspäne, in der Regel aus Haselnuß- oder Buchenholz, weisen im\nGegensatz zu den Brennholz- und Abfallspänen gleichmäßige Abmessungen auf. Hierher gehören\nauch entsprechende Eichenholzspäne, wie sie dem Weinbrand zur Beeinflussung des Geschmacks\nzugesetzt werden.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Korbweiden, auch gespalten (Tarifnr. 14.01).\nb) Holzspäne usw., mit Mineralölen, Harz und dergleichen vermischt oder getränkt\n'(Tarifnr. 36.08).\nc) Brennholz- und Abfallspäne (Tarifnr. 44.01).\nd) Holzstreifen zum Herstellen von Buchzündern, auf einer Seite gezähnt oder eingekerbt\n(Tarifnr. 44.11).\ne) Holz für Faßreifen (Reifholz), auf Länge zugeschnitten und mit Schloß, d. h. mit Einschnitten\nan den beiden Enden versehen, sowie Reifholz, durch Draht, Bindfaden und dergleichen zu\nfertigen Reifen zusammengebunden (Tarifnr. 44.22).\n44.10                   Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, aber weder gedrechselt (usw.)\nI.\nHierher gehört Holz, das nach Länge und Stärke zur Herstellung von Gehstöcken, Rep;en-\nschirmen, Peitschenstöcken, Werkzeuggriffen, Werkzeugstielen, Rührstöcken, Golfschlägerschäften\nund dergleichen geeignet ist. Grobes Zurichten ist bei diesen Hölzern das einfache Bearbeiten mit\nAxt, Beil oder Säge (z. B. Entwipfeln, Ausästen, Entfernen von Wurzelansätzen, Ablängen).\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Holz, gedrechselt, gebogen oder anders zu Rohlingen von Werkzeuggriffen oder -stielen oder\nvon Fassungen oder Griffen für Bürsten oder Pinsel erkennbar vorgearbeitet; Rohformen\nfür Schuhleisten (Tarifnr. 44.25).\nb) Hölzer, gedrechselt, gebogen oder anders zu Rohlingen von Gehstöcken, Schirmgriffen und\nPeitschenstöcken erkennbar vorgearbeitet (Tarifnr. 66.02 oder 66.03).\nc) Skistöcke (Tarifnr. 97.06).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1927\nErläuterungen                                             zu\nHolzdraht; Holz für Zündhölzer rnrgeriebtet; Holznägel für Schuhe                  44.11\nHierher gehören:                                 1.\n1. Holzdraht im allgemeinen mit rundem Querschnitt und geringem Durchmesser, in Form\nvon Stäben, wie er zum Herstellen von Zündhölzern, Holznägeln für Schuhe, Zahnstochern,\nRollvorhängen und dergleichen, Sieben usw. verwendet wird.\n2. Holz, für Zündhölzer vorgerichtet, auch mit chemischen Stoffen imprägniert, jedoch nicht\nmit Zündholzmasse versehen, in Form zugeschnittener Holzstäbchen mit den für Zündhölzer\nüblichen Abmessungen oder in Form von Holzstreifen, die an einer Seite gezähnt oder\neingekerbt sind.\n3. Holznägel, wie sie zur Schuhherstellung verwendet werden (Schuhmacherstifte).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Zündhölzer, mit Zündmasse versehen (Tarifnr. 36.06).\nb) Holzstreifen zum Herstellen von Zündhölzern, weder gezähnt noch eingekerbt (Tarifnr. 44.09).\nc) Holzstreifen, an einer Seite zugeschärft und zum Spalten in Schuhnägel geeignet (auf der\nRundschälmaschine hergestellt - Tarifnr. 44.09; gesägt und zusätzlich gehobelt - Tarifnr.\n44.13).\nd) Holznägel, wie sie zum Verbinden von Holzteilen verwendet werden, sowie Holzdübel\n(Tarifnr. 44.28).\nHolzwolle; Holzmehl                                        44.12\nHierher gehören:                                I.\n1. Holzwolle, auch gefärbt, kautschutiert usw., zu groben Seilen zusammengedreht oder platten-\nartig zwischen zwei Lagen aus Papier eingeschichtet.\n2. Holzmehl, ein feines Pulver, das durch Feinmahlen von Sägespänen, Hobelspänen, anderen\nkleinen Holzabfällen oder Massivholz oder durch Sieben von Sägespänen gewonnen wird.\nWegen der Unterscheidung zwischen Holzmehl und Sägespänen s. TV.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Mehl von Steinnüssen, Kokosnußschalen und dergleichen (Tarifnr. 14.05)\nb) Feueranzünder aus Holzwolle (Tarifnr. 36.08).\nHolz (einschließlich Stäbe oder Friese fiir Parkett (usw.))                   44.13\nI.\n(1) Gehobelt ist Holz, das auf einer oder mehreren Flächen durch Hobeln geglättet ist oder eine\nentsprechende Glätte auf andere Weise erlangt hat.\n(2) Genutet ist Holz, das auf einer oder beiden Schmalseiten eine in der Längsrichtung ver-\nlaufende Nut aufweist, die das Zusammenfügen mit gefedertem Holz ermöglicht.\n(3) Gefedert ist Holz, das auf einer oder beiden Schmalseiten eine in der Längsrichtung ver-\nlaufende Feder aufweist, die das Zusammenfügen mit genutetem Holz ermöglicht.\n(4) Gekehlt ist Holz, das auf einer Breitseite durch Fräsen oder Hobeln in der Längsrichtung\nso einfach geformt ist, daß der Querschnitt eines Holzes mit parallelen Breitseiten im wesentlichen\nerhalten ist.\n(5) Gefalzt ist Holz, d~s an den Rändern stufenartig geformt ist.\n(6) Abgeschrägt ist Holz, das an den Kanten in der Längsrichtung abgeschrägt ist.\n(7) Holz, das mehrere der vorstehend beschriebenen Beschaffenheitsmerkmale zeigt (z. B. Nuten\nund Federn, Kehlen und Abschrägen), gehört hierher, wenn der Querschnitt eines Holzes mit\nparallelen Breitseiten im wesentlichen erhalten ist.\nZu A gehören Parkettstäbe und -friese, nicht zusammengesetzt, in Form von schmalen, aus\nvollem Holz gearbeiteten und auf Länge zugeschnittenen Hölzern, gehobelt und außerdem genutet,\nähnlich gefräst oder auch gefedert.      -\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Parkettfriese, nur gesägt (Tarifnr. 44.05).\nb) Parkettstabhölzer aus Sperrholz oder furniertem Holz (Tarifnr. 44.15).\nc) Holzleisten und Holzfriese, für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen\nund dergleichen (Tarifnr. 44.19).\nd) Kistenbretter, gehobelt oder anders bearbeitet, wenn sie Zusammenstellungen der zum Zu-\nsammensetzen einer Kiste notwendigen Teile sind (Tarifnr. 44.21).\ne) Hölzer, mit Schlitzen und Zapfen, Schwalbenschwanz usw.; zusammengesetzte Platten,\nParkettafeln, Mo_saikparkett (Tarifnr. 44.23).","1928 ·                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n41.14               Holzfurniere, durch Sägen, Messern oder Ilundsehälen hergestellt (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck alle aus Holz (einschließlich\nMaserknollen und Wurzelstöcken) durch Sägen, Messern oder mit Rundschälmaschinen hergestellten,\nauch geglätteten oder anders an der Oberfläche bearbeiteten Holzblätter (Furniere). Die Gesamt-\ndicke vierer aufeinander gelegter, gleichartiger, nicht verstärkter Furniere darf 20 mm nicht über-\nsteigen. Bei der Ermittlung der Dicke bleibt das Verstärkungsmaterial außer Betracht.\n(2) Hierher gehört Holzfurnierpapier, das aus papierdünnen Holzblättern oder zusammenge-\nsetzten Holzstreifen besteht und nur zur Verstärkung mit Papier oder Gewebe unterklebt ist, in\nBogen oder Rollen.\n(3) Hierher gehören Furniere, die zugeschnitten oder in Form von Schmuckmotiven zusammen-\ngestellt sind.                                                                                -\nHierher gehören ni0ht:                          II.\na) Furniere, mehr als 5 mm dick (Tarifnr. 44.05).\nb) Messer- und Schälfurniere, in schmalen Streifen für die Korbmacherei; anderer Holzspan\n(Tarifnr. 44.09).\n44.15                   Furniertes Holz und Sperrholzplatten, aueh in Verbindung (usw.)\nZu A:                                            I.\n1. Furniertes Holz besteht aus einer       nicht aus gesägten Holzteilen, Holzstäben oder Holz-\nstreifen zusammengesetzten - Lage Naturholz, auf dessen Oberfläche (auch beiderseits) eine\ndünne Holzschicht (Furnier) durch Leimen und Pressen aufgebracht ist.\n2. Hierher gehören auch Waren, bei denen das Furnier einseitig auf eine Lage aus sogenanntem\nKunstholz oder - wenn das Holzfurnier den Charakter der Ware bestimmt - aus anderen\nStoffen (z. B. Kunststoff oder Pappe) aufgebracht ist.\n3. Hölzer mit Einlegearbeit sind Intarsien, bei denen entweder ein Muster unmittelbar aus dem\nHolz (Grundholz) ausgehoben und mit andersfarbigem Holz (auch Steinen, Glas, Metall und\ndergleichen) ausgefüllt ist, oder Marketerien, bei denen das Holz (Blindholz) mit einem Mosaik\naus dünnen Furnierblättchen belegt ist.\nZu B-1 gehören Sperrholzplatten (»Tischlerplatten\"), aus einer dicken Mittellage aus gesägten\nHolzteilen, Holzstäben oder Holzstreifen und beiderseits aufgeleimten Absperrfurnieren. Die\nFaserrichtungen der Absperrfurniere. und der Mittellage sind in der Regel gegeneinander versetzt.\nAuf die Absperrfurniere können noch Außenfurniere aufgeleimt sein, deren Faserrichtung in der\nRegel wiederum gegenüber der der Absperrfurniere versetzt ist. Die Mittellage kann auch aus\nanderen Stoffen, z.B. sogenanntem Kunstholz, Asbest, Kork, Kunststoff oder Pappe bestehen.\nZu B-2 gehören Sperrholzplatten (»Furnierplatten«), bestehend aus drei- oder mehr aufein-\nander gelegten und miteinander verleimten Furnierlagen. Die Faserrichtungen der einzelnen Lagen\nsind in der Regel gegeneinander versetzt, bei Schichtholz (unverdichtetem Lagenholz) laufen sie\njedoch parallel.\nZu B-2-b gehören Sperrholzplatten (»Furnierplatten«), die zusätzlich (auch beiderseits) mit\ndünnen Metallblechen (Eisen, Zink, Aluminium, Kupfer usw.), Asbestzement oder Kunststoff\nbelegt sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Hohlplatten (Tarifnr. 44.16).\nb) Platten aus vergütetem Holz (Tarifnr. 44.17).\nc) Platten aus sogenanntem Kunstholz, nicht furniert (Tarifnr. 44.18).\nd) Sperrholzplatten, die wegen ihrer Abmessungen Türen sind (Tarifnr. 44.23).\ne) Tafeln, aus gesägten Holzteilen, Holzstäben oder Holzstreifen zusammengeleimt,\nohne Absperrfurniere, für Mittellagen (Tarifnr. 44.28).\nf) Sperrholzplatten, die wegen zusätzlicher Bearbeitungen Möbelteile sind (Kapitel 94).\n1\n44.16            Hohlplatten aller Art, aus Holz, auch mit Blättern aus unedlem Metall belegt\nI.\nHierher gehören Platten, die aus einem Holzrahmen (Mittellage) bestehen, auf den von\nbeiden Seiten je eine Deckplatte aw, Holz aufgebracht ist. Der Rahmen kann innen durch Leisten,\ndie - anders als bei den Tischlerplatten der Tarifnr. 44.15 - nicht aneinanderliegen, sondern\ngrößeren Abstand voneinander haben, oder durch wellen-, waben-, gitterförmige und ähnliche Ein-\nlagen - auch aus anderen Stoffen als Holz - verstärkt sein. Die Hohlräume können mit Isolier-","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                1929\nErläuterungen                                                  zu\nstoffen gegen Schall, Wärme und Kälte (z. B. Kork, Glaswolle, Papierhalbstoff, Asbest usw.) ausge-           (44.16)\nfüllt sein. Die Deckplatten können aus massivem Holz oder Sperrholz bestehen und mit Furnieren\noder auch dünnen Blechen aus unedlem Metall belegt sein.\nII.\nHier her gehören nicht Hohlplatten, die wegen ihrer Abmessungen Türen sind (Tarifnr. 44.23).\nVergütetes Holz in Form       \\'Oll Platten, Brettern, Dlöeken und dergleiehen                ,.,._ 17\n1.\n(1) Vergütetes Holz (Vorschrift 3) ist getränkt, verdichtet oder durch beide Behandlungen her-\ngestellt.\n(2) Hierher gehören:\n1. Tränkvollholz (massives Holz), 1.as mit einem chemischen Stoff oder Stoffgemisch (z. B. durch\nWärme härtende Kunstharze, Ole, Fette, Paraffin, ,v achs, Metallschmelzen) nur getränkt,\njedoch nicht zusammengepreßt ist, z.B. Metallholz, bestehend aus massivem Holz, in das\nunter mäßigem Druck schmelzflüssiges Metall (l!leist Zinn, Antimon, Blei, Wismut und deren\nLegierungen) eingepreßt ist, und sogenanntes bakelisiertes (harzgetränktes) Holz, wie es\nhauptsächlich in der Elektrotechnik zum Herstellen von Isolatorstiitzen verwendet wird.\n2. Preßvollholz, d. h. massives Holz, das durch sehr hohen Druck bei gleichzeitiger Erhitzung\nzusammengepreßt (verdichtet), oft auch vor oder nach der Verdichtung mit Kunstharz-\nlösungen getränkt ist.\n3. Preßlagenholz (verdichtetes Lagenholz) aus dünnen mit Kunstharzlösungen getränkten\nFurnieren, die unter starkem Druck bei hoher Temperatur zu Platten, Blöcken oder der-\ngleichen von dichtem Gefüge zusammengepreßt sind, und zwar als Preßschichtholz mit\nparalleler Faserrichtung der Furniere, als Preßsperrholz mit abwechselnd um 90° versetzter\nFaserrichtung und als Preßsternholz mit abwechselnd um etwa 30° bis 45° sternförmig ver-\nsetzter Faserrichtung der einzelnen Furniere.\nII.\nHierher gehört nicht Holz, dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mecha-\nnische, chemische oder elektrische Einflüsse nicht merklich erhöht ist, z. B.:\na) Holz, das nur zur Konservierung getränkt ist.\nb) Schichtholz (Tarifnr. 44.15).\nSogenanntes Kunstholz, aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl (usw.)                           44.18\nI.\n(1) Hierher gehören Platten, Tafeln, Blöcke und dergleichen, die durch Zusammenpressen\nvon Holzspänen, Holzwolle, Sägespänen, Holzabfällen oder anderen Abfällen holziger Stoffe (z. B.\nFlachsschäben) unter Verwendung von Natur- oder Kunstharz oder anderen organischen Binde-\nmitteln, auch mit mineralischen Stoffen als Füllstoffen, unter Druck und im allgemeinen unter\nWärmeeinwirkung hergestellt sind, z. B. Holzspanplatten.\n(2) Hierher gehören auch entsprechende Erzeugnisse aus Holzmehl, wenn als Bindemittel nur\norganische Stoffe verwendet sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kunststoffplatten, die beliebige Anteile von Holzmehl nur als Füllstoff enthalten (Kapitel 39).\nb) Platten, Tafeln und dergleichen, die wegen ihrer .Abmessungen Türen sind (Tarifnr. 44.23).\nc) Bretter und Platten aus Holzfasern, mit natürlichen oder künstlichen Harzen oder anderen\nBindemitteln hergestellt (Tarifnr. 48.09).\nd) Platten aus Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl usw. mit Zement, Gips oder anderen minera-\nlischen Bindemitteln (Tarifnr. 68.09).\nHolzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen (usw.)                        ¾.19\nHierher gehören:                                    I.\n1. lfolzleisten, beliebig profiliert, auch auf Länge zugeschnitten oder an der Oberfläche bear-\nbeitet (z. B. guillochiert, furniert, poliert, bemalt, lackiert, bronziert, mit einer dünnen Metall-\nauflage versehen), wie sie zum Herstellen und Verzieren von Bilderrahmen, Möbeln und\nanderen Tischlerarbeiten oder als Tapetenleisten verwendet werden.","1930                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erliuterungtin\n(14.19)     2. Kranz- oder Sockelleisten, die wegen ihrer Längsprofile einen wesentlich anderen Querschnitt\nals den von Holz mit parallelen Breitseiten haben, sowie Holzleisten für elektrische Leitungen,\nim allgemeinen in Form zweier zusammengehöriger Leisten, von denen die eine für die Auf-\nnahme der Leitungsdrähte genutet ist und die andere als Deckleiste dient.\n3. Leisten mit komplizierten Profilen, die durch Zusammern~etzen mehrerer einfacher Leisten\nhergestellt sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Holz, nur gehobelt, gekehlt, abgeschrägt (Tarifnr. 44.13).\nb) Holzleisten für Möbel (z. B. Zahnleisten, Abschlußleisten für Möbeltüren), die keine Meter-\nware, sondern zum Einbau in Möbel zugeschnitten sind (Kapitel 94).\n44.20                              Holzrahmen für Bilder, Spiegel und dergleiehen\nI.\n(1) Hierher gehören Holzrahmen aller Formen und Ausmaße, aus dem vollen Material\ngeschnitten oder aus Leisten zusammengesetzt, auch mit Rücken, Stützen oder mit Glas versehen.\n(2) Für die Tarifierung von Rahmen um Photographien, Bilder, Drucke, Gemälde, Aquarelle,\nOriginalstiche und -radierungen gelten die Erläuterungen zu 49.11, 99.01 und 99.02.\nII.\nHierher gehören nicht Spiegel, gerahmt (Tarifnr. 70.09).\nKisten, Versehläge, Trommeln und ähnliehe Verpaekungsmittel aus Holz (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören zur Verpackung (z.B. beim Transport) bestimmte, vollständige (d. h. mit\nallen für gebrauchsfertige Verpackungsmittel der betreffenden Art notwendigen wesentlichen\nBestandteilen aus Holz versehene) Behältnisse, z. B.:\n1. Kisten, deren Boden-, Seiten- und Deckelbretter lückenlos aneinanderschließen; Gitterkisten;\nHolzsteigen und dergleichen; Schachteln aus Holzspan, nicht geflochten, wie sie zur Ver-\npackung von Arzneimitteln, Käse und dergleichen verwendet werden: Zündholzschachteln,\nauch mit Reibfläche; Sperrholzfässer (-trommeln) und andere zylinder- oder faßförmige Um-\nschließungen, die keine Böttcherwaren sind.\n2. Zusammenlegbare Kisten, _bei denen sämtliche Teile zusammenhängend konstruiert, aber\ndurch Scharniere, Drähte usw. so miteinander verbunden sind, daß die einzelne Kiste zu-\nsammengelegt werden kann (Klappkisten).\n(2) Die hierher gehörenden Waren können gehobelt, genagelt, geheftet, gezinkt, verleimt oder auf\njede andere Weise (jedoch nicht als Böttcherware) zusammengefügt, mit Beschlägen (Scharnieren,\nGriffen, Verschlußvorrichtungen) versehen oder auch innen mit Gewebe, Metall, Papier usw. ausge-\nschlagen sein.\n(3) Hierher gehören zerlegte Waren, z. B. die in der Anmerkung bezeichneten Kistenzuschnitte\noder Kistengarnituren. Dies gilt jedoch nur für Zusammenstellungen, die alle zum Zusammen-\nsetzen einer Kiste usw. notwendigen Teile umfassen und - wenn die Zusammengehörigkeit nicht\nohne weiteres erkennbar ist - entweder nach gleichartigen Teilen oder unter Zusammenfassul).g der\njeweils für eine Kiste usw. erforderlichen Teile geordnet sind.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Kistenteile und Kistenzuschnitte, die nicht die unter I (3) bestimmten Voraussetzungen\nerfüllen (z. B. Tarifnr. 44.05, 44.13 oder 44.28).\nb) Gebrauchte Kisten, nur als Brennholz verwendbar (Tarifnr. 44.01 ).\nc) Böttcherwaren (Tarifnr. 44.22).\nd) Schachteln und Kästchen, wenn sie Kunsttischlerarbeiten Rind (Tarifnr. 44.27).\ne) Koffer und ähnliche Behältnisse (Tarifnr. 44.28).\nf) Warenbehälter (Tarifnr. 86.08).\n44.22                Fässer, Tröge, Bottiehe, Eimer und andere Böttcherwaren aus Holz (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören -         ohne Rücksicht auf den Verwendungszweck - alle Böttcherwaren,\nd. h. Behältnisse, deren Dauben und Böden mit Hilfe von Nuten, die sich auf der Innenselte der\nDauben befinden, zusammengefügt und durch Reifen aus Holz, Metall usw. zusammengehalten\nwerden.                                                                                                t","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1931\nErläuterungen                                                 zu\n(2) Die Behältnisse können dicht (für flüssige Waren) oder lose gefügt (für trockene Waren),         (.U.22)\nzerlegt, teilweise zusammengesetzt, auch innen ausgeschlagen oder überzogen sein..\n(3) Hierher gehören für Böttcherwaren geeignete Faßstäbe (Tarifnr. 48.08), die zusätzlich an\nden Enden verjüngt, an beliebiger Stelle gehobelt oder zur Aufnahme von Boden oder Deckel\ngenutet oder gefalzt sind, ferner solche, die gebogen sind oder bei denen die Rundung, die dem\nGrundriß des Bodens entspricht, anders als durch Sägen erzielt ist.\n(4) Hierher gehören ferner - soweit es sich nicht um Faßstäbe handelt - andere, auch unfertige\nWaren, die als Teile von Böttcherwaren erkennbar sind, z. B. Holz, das zu fertigen Reifen zusammen-\n~efügt oder an den Enden mit Zuschnitten zum Zusammenfügen versehen ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Behältnisse, deren Dauben an die Böden nur angenagelt sind (Tarifnr. 44.21).\nb) Faßspunde, Zapfhähne (Tarifnr. 44.28).\nc) Möbel, durch Zuschneiden von Fässern (z. B. zu Sitzen oder Tischen) hergestellt (Kapitel 94).\nBautisehler- und Zimmermannsarbeiten (usw.)                                44.23\nI.\n(1) Hierher gehören aus Holz hergestellte Waren, die weiter bearbeitet sind, als in den Tarif-\nnummern 44.03, 44.04,. 44.05, 44.09 und 44.13 vorgesehen ist, und üblicherweise zu Bauzwecken\nverwendet werden, ohne Rücksicht darauf, ob sie in ein Bauwerk eingebaut werden (z. B. Türen,\nTürrahmen, Fenster, Fensterrahmen, Fensterläden, Rolläden, Treppen, Parkettafeln, Einbau-\nmöbel, Balken, Sparren, Streben, Unterzüge) oder Hilfszwecken dienen (z.B. Gerüste, Verscha-\nlungen). Diese Waren können mit Teilen aus anderen Stoffen (z. B. Scharnieren, Schlössern, Roll-\nlädenkonstruktionen, Beschlägen, Haspen, Bolzen, Ankern, Nägeln, Schrauben, Nieten) ausge-\nrüstet sein.\n(2) Hierher gehören zerlegbare Holzkonstruktionen, z. B. vorgefertigte Häuser, Hallen, Baracken,\nVerkaufsstände, Brücken, mit den zur Verbindung oder Befestigung der einzelnen Bauteile erfor-\nderlichen oder zu ihrer festen Ausstattung gehörigen Bestandteilen aus anderen Stoffen als Holz, z.B.:\n1. Isoliermaterial gegen Wärme, Kälte, Schall und Feuchtigkeit.\n2. Material zum Verkleiden der Wände und Decken (Holzfaserplatten, Sperrholzplatten, Dämm-\nplatten, Leichtbauplatten usw.) sowie Parkettafeln.\n3. Dachrinnen und Zinkeinfassungen der Dachdurchbrüche.\n4. Glasscheiben.\n5. Metallrohrdurchführungen, Schornstein-Isolierungen.\n(3) Waren, die zusammengesetzt hierher gehören, gehören auch zerlegt oder teilweise zusammen-\ngesetzt hierher. Dies gilt für Teile, die nicht schon wegen ihrer eigenen Beschaffenheit hierher\ngehören, jedoch nur, wenn sie mit allen anderen wesentlichen Teilen der Gesamtkonstruktion ge-\nmeinsam zur Abfertigung gestellt werden und als Teile dieser Gesamtkonstruktion zweifelsfrei\nerkennbar sind.\nZu B: Türen sind auch Platten, mit oder ohne Falz (Sperrholztischlerplatten, sonst Tarifnr. 44.15,\nHohlplatten, sonst Tarifnr. 44.16, Holzspanplatten, sonst Tarifnr. 44.18), wenn sie folgende Ab-\nmessungen haben:\nDicke: mindestens 35 mm;\nBreite: mindestens 59 cm, höchstens 120 cm;\nLänge: mindestens 180 cm, höchstens 220 cm.\nZu C: ParkettafeJn sind aus Stäben, Friesen usw. zusammengesetzt_e Tafeln, auch mit Rahmen,\nund zusammengesetzte gehobelte Stäbchen, die durch Papier oder andere Auflagen zusammen-\ngehalten werden (Mosaikparkett), für Fußböden, Decken und Wände.\nII.\nHierher gehören nicht Waren, die mit Holzbauten oder Holzkonstruktionen zusammen zur\nAbfertigung gestellt, jedoch üblicherweise in diese nicht fest eingebaut werden, z. B.:\na) Anstrichfarben (Kapitel 32).\nb) Tapeten (Tarifnr. 48.11).\nc) Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken (Tarifnr. 69.10).\nd) Werkzeuge (Abschnitt XV).\ne) Öfen, Herde, Badeeinrichtungen, Kühlschränke, Beleuchtungskörper (Tarifnr. 44.27,\nAbschnitt XV oder XVI).\nf) Andere Möbel als Einbaumöbel (Kapitel 94).","1932                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n44 24                                        Haushaltsgeräte aus Holz\nI.\n(1) Hierher gehören nur Tisch-, Küchen- und Haushaltsgeräte aus Holz, auch gedrechse1t,\ndie weder Gegenstände der Innenausstattung noch Schmuckgegenstände sind.\n(2) Hierher gehören z. B. Löffel, Gabeln, Salatbestecke, Salzschäufelchen, Platten, Teller, Krüge,\nTassen, Untertassen, Gewürzbüchsen und andere einfache Behältnisse für die Küche, Krümel-\nschaufeln, Serviettenringe, Schüsseln, Rollhölzer für Teigwaren, Butterformen, Breistampfer,\nNußknacker, Küchenschaufeln, Waschbretter, Plättbretter, Hackbretter, Abtropfbretter für Ge-\nschirr, Wäscheklammern.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Eimer, andere Böttcherwaren (Tarifnr. 44.22).\nb) Waren der Tarifnr. 44.27.\nc) Kleider- und Hosenbügel (Tarifnr. 44.28).\nd) Besen, Bürsten, Pinsel (Tarifnr. 96.02).\ne) Handsiebe (Tarifnr. 96.06).\n44.25               Werkzeuge, Werkz~ugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele (usw.)\nI.\nZu A gehören:\n1. Werkzeuge, auch mit - nicht arbeitenden - Teilen aus unedlem Metall, z. B. Spatel, Model-\nliermesser, Holzschlegel, Rechen, Gabeln, Schaufeln mit Ausnahme der Küchenschaufeln,\nSchraubzwingen, Holzunterlagen für Schleifpapiere.\n2. Werkzeugfassungen ohne arbeitenden Teil aus unedlem Metall, z.B. Hobelkörper, Rahmen\nfür Spannsägen.\n3. Griffe und Stiele, auch gedrechselt, für Werkzeuge und Geräte, z. B. Griffe für Schraubenzieher,\nSägen, Feilen, Messer, Petschafte, Stempel, Bügeleisen, auch mit Ringen usw. aus unedlem\nMetall zum Verhindern des Ausbrechens, Stiele für Spaten, Schaufeln, Racken, Rechen,\nBesen, Bürsten, Hämmer.\n4. Bürstenfassungen, auch nicht gebrauchsfertig, jedoch als Rohlinge von Bürstenfassungen\nerkennbar, auch aus mehreren Teilen.\n5. Griffe für Besen, Bürsten, Pinsel, auch gedrechselt, zur Aufnahme von Fasern oder Borsten\nvorgerichtet.\nZu B gehören Holzformen, wie sie bei der Herstellung von Schuhen verwendet werden, sowie\nSchuhleisten und -spanner zur Formerhaltung oder zum Weiten von Schuhen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Klötze usw., die in bestimmte Abmessungen lediglich zugesägt sind, jedoch nicht die äußere\nForm und den charakteristischen Umriß der hierher gehörigen Waren haben (Tarifnr. 44.05).\nb) Holz für Werkzeuggriffe und -stiele, nur grob zugerichtet oder abgerundet (Tarifnr. 44.10).\nc) Holzsohlen, Holzabsätze, Holzgelenke für Schuhe (Tarifnr. 64.05).\nd) Werkzeuge mit arbeitendem Teil aus unedlem Metall (Kapitel 82).\ne) Hutmacherformen (Tarifnr. 84.39).\nf) Waren der Tarifnr. 84.60.\ng) Rechenschieber, Reißschienen, Winkel, Winkelmesser, Zirkel (Tarifnr. 90.16).\n44.26              Spulen, ~pindeln, Nähgarnrollen und ähnliche \\Varen, aus gedrechseltem Holz\nI.\nHierher gehören Spulen aus gedrechseltem Holz, mit oder ohne Flanschen an einem oder\nbeiden Enden, zum Aufwickeln von Nähgarn, anderem Garn, Metallfäden usw., zum Hand- oder\nMaschinengebrauch. Die Flanschen können auch aus anderen Stoffen bestehen (z. B. bei Draht-\nund Kabelspulen).\nII.\nHierher gehören nicht Filmspulen (Tarifnr. 90.10).\n44.27                        Lampen und andere Beleuchtungskörper aus Holz (usw.)\nI.\n(1) Gegenstände, die mit Spiegeln oder innen mit Leder, Kunstleder, Pappe, Vulkanfiber, Kunst-\nstoffen, Geweben usw. ganz oder teilweise ausgestattet sind, gehören hierher, wenn das bearbeitete      ,\nHolz den Charakter der Ware bestimmt.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1933\nErläuterungen                                               zu\n(2) Einzelteile aus Holz, die erkennbar Bestandteile hierher gehöriger Waren sin~, gehören hierher.\nZu A gehören Beleuchtungskörper aus Holz, z.B. Kronleuchter, Wandlampen, Stehlampen,\nauch mit Draht und Fassung für elektrischen Anschluß.\nZu B gehören:\n1. Kästchen aus lackiertem Holz nach Art der chinesischen oder japanischen Kästchen, Dosen\nzum Taschengebrauch, Federkästen, Schreibzeuge, Kästen für Briefpapier, Briefablagen,\nNäh- und Stickkästchen.\n2. Etuis usw. für :Messer, Bestecke, :Musikinstrumente, Jagdgewehre, wissenschaftliche Apparate.\n3. Innenausstattungsgegenstände, z. B. Arzneimittelkästen, Kleiderhaken, Bürstenhalter, Brief-\nordner für Schreibtische.\n4. Ziergegenstände, z. B. Zierteller, Aschenbecher, Tabakdosen, Holzschalen, Konfektdosen\nsowie kunstgewerbliche Statuetten, Tiere und Figuren.\n5. Holzperlen, Ringe, Armreifen, Halsketten, Broschen, Anhänger, Ohrringe und andere Gegen-\nstände zum persönlichen Schmuck, auch mit einfachen Hilfsmitteln zum. Zusammenhalten\n(Aufreihfäden, Verschlüsse und dergleichen), jedoch ohne andere Bestandteile oder Zutaten\naus anderen Stoffen als Holz.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kästchen, Etuis usw., mit Überzug aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe, Kunststoff-\nfolien oder Geweben (Tarifnr. 42.02).                                                    ·\nb) Haushaltsgeräte (z. B. einfache Behältnisse für die Küche) (Tarifnr. 44.24).\nc) Schmuck aus Holz, der - abgesehen von einfachen Hilfsmitteln zum Zusammenhalten\nTeile oder Zutaten aus anderen Stoffen als Holz enthält (Tarifnr. 71.12 oder 71.16).\nd) Schachteln, Dosen usw., ganz oder überwiegend mit Schnitz- oder Formstoffen plattiert oder\neingelegt (Kapitel 95).\ne) Kunstgegenstände, Antiquitäten (Kapitel 99).\nAndere \\:Varen, aus Holz hergestellt                                 44.28\nI.\nZu A: Schindeln ·gehören hierher ohne Rücksicht auf Herstellungsweise, Form und Verwen-\ndungszweck.\nZu E gehören, vorbehaltlich der besonders bestimmten Ausnahmen, alle aus Holz hergestellten\nWaren, auch gedrechselt, die in den vorhergehenden Tarifnummern des Kapitels 44 und in den\nAbsätzen A bis D der Tarifnr. 44.28 nicht erfaßt sind. Hierher gehören z. B.:\n1. Koffer und ähnliche Waren, auch mit Beschlägen, losen Schutzdecken, Handgriffen, Schar-\nnieren, Verschlußvorrichtungen und dergleichen aus anderen Stoffen als Holz oder innen mit\nLeder, Kunstleder, Pappe, Spinnstoffen oder Kunststoff ausgestattet.\n2. Kaninchenställe, Hühnerställe, Bienenkästen, Hundehütten, Käfige, Tröge, Joche, Holzkumte.\n3. Hohlmaße, Kabeltrommeln, Theaterkulissen, Hobelbänke, Leitern, Buchstaben, Zahlen, Be-\nzeichnungstäfelchen für Gärtnereien, Zahnstocher, Rollvorhänge, Rollen für Rollvorhänge\nmit oder ohne Federzugvorrichtung, Kleider- und Hosenbügel, Holznägel und -zapfen, Faß-\nspunde, Zapfhähne, Schiffsmodelle zu Schmuck- und Dekorationszwecken, Särge.\n4. Gießereimodelle, d. h. Holzformen zum Herstellen der Form im Formsand (:Modelformerei).\n5. Tafeln aus gesägten Holzteilen, Holzstäben oder Holzstreifen zusammengeleimt, ohne Ab-\nsperrfurnier, für Mittellagen von Tischlerplatten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Koffer mit Überzug aus Leder, Kunstleder, Pappe, Spinnstoffen oder Kunststoffen\n(Tarifnr. 42.02).\nb) Schiffsmodelle zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90 21 ).\nc) Schiffsmodelle, die Antiquitäten und über 100 Jahre alt sind (Tarifnr. 99.06).","1934                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\nKapitel 45\nKork und Korkwaren\n45.01                   Naturkork, unbearbeitet,. und Korkabfälle; Korkschrot, Korkmehl\n-(1) Unbearbeiteter Naturkork ist:              I.\n1. Kork, wie er beim Schälen der Stämme und Äste der Korkeiche unmittelbar anfällt (im all-\ngemeinen in Form von mehr oder weniger gebogenen Platten oder Stücken).\n2. Kork, dessen Außenschicht durch Abschaben, Abraspeln, oberflächliches Abbrennen oder in\nanderer Weise von den anhaftenden fremden Bestandteilen (z. B. Moos, Flechten) oder auch\nvon stark vorstehenden Rindenteilen befreit ist, jedoch sein rissiges Aussehen behalten hat.\n3. Kork, (wie zu 1 und 2), der nach Behandlung in kochendem Wasser oder Dampf flach\ngepreßt ist.\n(2) Korkabfälle .sind bei der Gewinnung, Bearbeitung oder Verarbeitung von Naturkork oder\nPreßkork anfallende Abfälle, z. B.:\n1. Stanz-, Schnitt- und Bohrabfälle.\n2. Schleifabfälle.\n3. Abfallspäne in Form von Korkwolle.\n(3) Korkschrot und Korkmehl gehören hierher, auch wenn sie gedarrt, gefärbt, imprägniert oder\n- bei Korkschrot - expandiert (unter Hitzeeinwirkung gedehnt, jedoch nicht zusammengepreßt)\nsind.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Platten aus Naturkork, von denen die oberste Borkenschicht entfernt ist (Tarifnr. 45.02).\nb) Naturkork, in mindestens einer Fläche rechtwinklig, annähernd rechtwinklig oder als Streifen\nmit annähernd parallelen Seiten zugeschnitten (Tarifnr. 45.02).\nc) Scheiben, wie sie beim Beschneiden von Korkstopfen anfallen, zur Verwendung als Scheiben-\neinlagen für Kronenverschlüsse oder ähnliche Zwecke geeignet (Tarifnr. 45.03 oder 45.04).\n45.02                      Würfel, Platten, Blätter und Streiten aus Naturkork (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Halberzeugnisse aus Naturkork in Form von Würfeln, Quadern, Platten,\nBlättern (auch aufgerollt), rechtwinklig oder annähernd rechtwinklig zugeschnitten, auch aus\nmehreren Lagen oder Teilen zusammengeklebt, auch mit Papier oder Gewebe unterlegt.\n(2) Hierher gehört auch Naturkork, der (z.B. durch Sägen oder Schneiden) von der obersten\nBorkenschicht befreit oder in mindestens einer Fläche rechtwinklig, annähernd rechtwinklig oder\nals Streifen mit annähernd parallelen Seiten zugeschnitten ist.\nZu A gehören Würfel oder andere Stücke von rechtwinkliger oder annähernd rechtwinkliger\nForm, scharfkantig, in Abmessungen, wie sie üblicherweise zum Herstellen eines Stopfens verwendet\nwerden.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Korkstücke zum Herstellen von Korkstopfen, bei denen die Kanten abgerundet sind\n(Tarifnr. 45.03).\nb) Korkstücke, in andere als rechtwinklige Formen zugeschnitten (Tarifnr. 45.03).\nc) Huteinlagen, zugeschnitten (Tarifnr. 45.03).\n45.03                                     \\Varen, aus Naturkork hergestellt\nI.\nZu A gehören Stopfen aus Naturkork, auch Rohlinge mit abgerundeten Kanten, auch gefärbt,\ngebleicht, poliert, paraffiniert, durchbohrt, mit Farb- oder Brandstempeln, auch mit Beschlägen,\nKapseln oder Griffstücken (Handhaben) in Form von Scheiben, Ringen usw. aus Metall, Kunst-\nstoff usw.\nZu B gehören Scheiben aus Naturkork einschließlich der beim Beschneiden von Korkstopfen\nanfallenden Scheiben, sofern diese nach ihrer Beschaffenheit zur Verwendung als Korkscheiben,\nz. B. als Scheibeneinlagen für Kronenverschlüsse, Tuben usw. geeignet sind. Die Scheiben können\nmit Papier, Stanniol usw. unterlegt sein.                                                           t\nZu C gehören Platten und Blätter in anderen als rechtwinkligen Formen, Schwimmgürtel,\nRettungsringe, Schleifklötze für Maler und Tischler, Schwimmer für Fischnetze, Badematten,\nTisch- und Schreibmaschinenmatten, Korkeinlagen oder innere Auskleidungen für Flaschenhälse,\nDichtungen, Kugeln und Griffe.                                                                      •\n•...","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1935\nErläuterungen                                            zu\n(-Ui.03)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zusammengesetzte Stopfen, bei denen der Korkteil nur von untergeordneter Bedeutung ist,\nz. B. Meßstopfen (Tarifierung nach dem charakterbestimmenden Bestandteil).\nb) Auswechselbare Einlegesohlen (Kapitel 64).\nc) .Korkhelme (Kapitel 65).             ,\nd) Kronenverschlüsse aus unedlem Metall mit Einlagen aus Kork (Tarifnr. 83.13).\ne) 8ätze oder Zusammenstellungen (Sortimente) von Dichtungen (Tarifnr. 84.64).\nf) Patronenpropfen (Tarifnr. 93.07).\ng) Schwimmer für Angelgeräte (Kapitel 97).\nh) Federhalter (Tarifnr. 98.03).\nPreßkork (mit oder ohne Bindemittel hergestellt) und Waren (usw.)                   45.04\nI.\n(1) Hierher gehört Preßkork, durch Zusammenpressen von Korkschrot oder Korkmehl in\nbeliebigem Verfahren hergestellt (z. B. mit Zusatz von Bindemitteln oder - ohne Zusatz von Binde-\nmitteln - durch Erhitzen des Korkes und indirektes Zusammenpressen in Stahlformen).\n(2) Hierher gehören Waren aus Preßkork, unmittelbar geformt oder durch Verarbeitung von\nPlatten, Blöcken und dergleichen gefertigt.\n(3) Preßkork und Preßkorkwaren können imprägniert, gefärbt, mit Öl getränkt, paraffiniert,\npoliert oder mit Papier oder Gewebe unterlegt sein.\nII.\n(1) Hierher gehören nicht:\na) Abfälle von Preßkork (Tarifnr. 45.01).\nb) Linoleum (Tarifnr. 59.10).\n(2) Die Erläuterungen II zu Tarifnr. 45.03 gelten sinngemäß.","1936                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n46                                                 Kapitel 46\nFlechtwaren und Korhmacberwaren\nI.\n(1) Zu Kapitel 46 gehören Waren, die durch Flechten, Wehen oder anderes Verbinden von Flecht-\nstoffen hergestellt sind.\n(2) Flechtstoffe sind:\n1. Die in Vorschrift 1 aufgeführten pflanzlichen Stoffe sowie Haselruten, Birkenzweige, Simsen,\nähnliche grasartige Pflanzen, Stuhlrohr (Rotang), gerissen, Peddig, Peddigschienen, Bambus,\nanderes Rohr, Holzdraht, Raffia hast, anderer Bast, Wurzelfasern, Crin d' Afrique, Espartogras,\nPiassavafasern und andere pflanzliche Stoffe mit der für Flechtwaren und Korbmacherwaren\nerforderlichen Biegungsfähigkeit und -festigkeit, Stoß- und Druckfestigkeit.\n2. Unter der Voraussetzung, daß die Spinnstoffe nicht charakterbestimmend sind - Material\nmit einem Kern aus - auch versponnenen - Spinnstoffen und einer darum gesponnenen oder\nanders aufgebrachten Hülle aus Kunststoffen, z. B. schußlose Bänder aus Spinnstoffen (z.B.\nRamiefaserbändchen), die beiderseits mit aufgeklebten Zellophanstreifen überzogen sind, und\nschußlose Bänder oder Garne aus Spinnstoffen, die in lose Streifen aus Zellophan vollständig\neingewickelt sind.\n3. Monofile aus Kunststoffen des Kapitels 39 mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm.\n4. Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen des Kapitels 39 mit einer Breite von mehr als 5mm.\n5. Papierstreifen, auch gestrichen, überzogen (z. B. mit Kunststoff), gefaltet oder auch mitein-\nander verbunden.\n(3) Die Flechtstoffe können zugerichtet (z. B. gespalten oder geschält), imprägniert (z. B. mit\nParaffin oder Glyzerin) und beliebig gefärbt sein.\n(4) Flechtstoffe sind nicht die in Vorschrift 1 ausgeschlossenen Stoffe sowie\n1. Metallfäden.\n2. Faden- oder bandförmige Erzeugnisse aus Spinnstoffen (z.B. Chenille, schußlose Bänder), die\nnicht charakterbestimmend mit Kunststoffen umhüllt sind.\n3. Papiergarne.\nZu Kapitel 46 gehören nicht:                   II.\na) Sattlerwaren (Tarifnr. 42.01).\nb) Waren aus Roßhaar, aus Monofi.lien, Streifen und dergleichen des Kapitels 51, aus Spinnstoff-\ngarnen und -vorgarnen, nicht charakterbestimmend mit Kunststoffen umhüllt, schußlose\nBänder aus parallel gelegten oder miteinander verklebten Garnen oder Spinnstoffen, auch\nWaren daraus (Abschnitt XI).\nc) Peitschen, Reitgerten (Tarifnr. 66.02).\nd) Künstliche Blumen (Tarifnr. 67.02).\ne) Bürstenw~ren (Kapitel 96).\nf) Karnevalsartikel, Spielzeug, Sportgeräte (Kapitel 97).\ng) Schneiderpuppen (Tarifnr. 98.16).\n46.01                        Geflechte und ähnliche \\\\Taren aus Fleehtstoffen (usw.)\n(1) Geflechte sind:\nI.\n1. Waren, meist band- oder streifenförmig, die weder Kette noch Schuß aufweisen und aus\nFlechtstoffen durch zopfartiges Flechten in der Längsrichtung maschinell oder mit der Hand\nhergestellt sind. Als Flechtelemente können neben oder anstelle von Flechtstoffen auch Ge-\nflechte aus diesen verwendet sein.\n2. Bänder, die durch anderes Verbinden von Flechtstoffen oder Geflechten (auch beiden), z.B.\nZusammennähen oder Häkeln, hergestellt sind.\n3. Schnur-, schlauch- oder dochtartig geflochtene Waren aus Flechtstoffen.\n(2) Hierher gehören aus Flechtstoffen hergestellte Waren, die zwar wie die eigentlichen Geflechte\nverwendet werden, jedoch anders hergestellt sind, z. B.:\n1. Bänder (keine Schmuckmotive), die durch Verarbeiten eines Flechtelementes oder mehrerer\neinfach verbundener Flechtelemente hergestellt sind, z. B. Bänder in Form des Mäander-\nmusters.\n2. Waren von schnurartiger Form aus nicht zerfaserten und nur zusammengedrehten pflanz-\nlichen Stoffen (z. B. chinesische Seegrasschnur).\n(3) Die Verwendung von Spinnstoffgarnen, hauptsächlich zur Verbindung oder Verstärkung, ist\nohne Einfluß auf die Tarifierung, auch wenn hierdurch Schmuckwirkungen (Musterungen) erzielt\nwerden.                                                                                                •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1937\nErläuterungen                                             zu\n(46.01)\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Pflanzliche Flechtstoffe in Strängen, die keine Fertigware sind (Kapitel 14).\nb) Waren aus parallel liegenden F]echtstoffen, die durch durchgezogene oder durchgeflochtene\nRoßhaare, Garne, Metall- oder Glasfäden zusammengehalten werden, sowie flächenförmig\ngewebte Waren, in denen die Roßhaare usw. nur die Kette bilden (Tarifnr. 46.02).\nc) Flechtstoffe, flach gewebeartig - mit Kette und Schuß - in Form von abgepaßten Stücken\noder als Meterware verarbeitet (Tarifnr. 46.02).\nd) Flächenerzeugnisse, durch Verbinden (z. B. Nähen, Fädeln) von Geflechten hergestellt, z. B.\n»:Montagne-Matten« (Tarifnr. 46.03).\nFleehtstoffe, in Flächenform verwebt oder parallel aneinandergefügt (usw.)             46.02\nI.\n(1) Hierher gehören Flächenerzeugnisse aus verwebten (gewebeartig mit Kette und Schuß\nverarbeiteten) oder aus parallel aneinandergefügten und durch querlaufende Haltefäden mitein-\nander verbundenen Flechtstoffen, auch mit Spinnstoffen, Geweben oder Papier unterlegt.\n(2) Es ist unerheblich, in welcher Technik (z.B. mit Webstuhl, durch sogenanntes Stopfen oder\ndurch Flechten aus freier Hand) die Flechtstoffe verwebt sind. Die einzelnen Flechtelemente (Kette\nund Schuß) können sich rechtwinklig kreuzen oder spitz- oder stumpfwinklig zueinander und auch\ndiagonal zu den Geflechtskanten verlaufen (z.B. »Pandanmatten«). Kette oder Schuß können auch\naus Spinnstoffgarnen bestehen, wenn diese Garne hauptsächlich dazu dienen, die Flechtstoffe mit-\neinander zu verbinden; darüber hipaus kann eine Schmuckwirkung erzielt sein.\n(3) In Waren aus parallel aneinandergefügten Flechtstoffen können die quer verlaufenden Halte-\nfäden aus Flechtstoffen, Spinnstoffgarnen oder anderen Stoffen bestehen.\nZu A: Chinamatten sind Matten, deren Schuß aus rohen oder gefärbten Binsenhalmen oder\nStengeln der großen Simsen (Teichsimsen) und deren Kette aus Hanfgarn oder J utebastriemen (mit\ngroßen Abständen voneinander) besteht. Sie können mit Band eingefaßt und auch Stück an Stück\ngenäht sein.\nZu B gehören z.B. Ballenverpackungen, grobe Matten zum Umschließen und Verstauen von\nWaren während des Transportes, grobe Matten aus Stroh, Rohr, Schilf usw. für Gewächshäuser, zum\nBerohren von Wänden und Decken.\nZu C gehören z.B. Raffiagewebe, Gewebe aus Stuhlrohr und feinere Erzeugnisse, die als Meter-\nware oder Bänder zur Hut- oder Sohlenherstellung, zur Innenausstattung usw. geeignet sind,\nGewebe aus Holzfäden (»Sparterie«).\nII.\nHierher gehören nicht Kokosteppiche, Sisalteppiche und dergleichen mit einem Grundgewebe\naus Bindfäden oder Spinnstoffgarnen (Kapitel 58).\nKorbmacherwaren und andere \\Varen, unmittelbar aus Fleehtstoffen (usw.)                 46.03\nI.\n(1) Hierher gehören in den Tarifnrn. 46.01 und 46.02 nicht erfaßte Waren, die unmittelbar\naus Flechtstoffen oder aus Waren der Tarifnrn. 46.01 und 46.02 hergestellt sind, z. B.:\n1. Körbe zu allen Verwendungszwecken, auch mit Laufrollen oder -rädchen.\n2. Koffer, Taschen, Beutel.\n3. Vogelkäfige, Bienenkörbe, Fischreusen, Hummerreusen und dergleichen.\n4. Tabletts, Teller-, Platten- und Flaschenuntersetzer, soweit sie nicht die Merkmale von Waren\nder Tarifnr. 46.02 aufweisen, Flaschenkörbchen, Teppichklopfer und andere Haushaltsgegen-\nstände.\n5. Flächenerzeugnisse, durch Verbinden (z. B. Nähen, Fädeln) von Geflechten hergestellt, z. B.\n»Montagne-Matten«.\n6. Schmuck- und Ziermotive zur Hutherstellung und andere Phantasieornamente, soweit sie\nnicht die Merkmale von Waren der Tarifnr. 67.02 aufweisen.\n(2) Hierher gehören auch aus Luffa hergestellte Waren wie Frottierhandschuhe, auch mit Gewebe\ngefüttert.\nII.\nHierher gehören nicht Körbe aus Holzspan, die nicht geflochten sind (Tarifnr. 44.21).\n-","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1939\nErläuterungen                                           zu\nAbschnitt X\nAusgangsstoffe für die Papierherstellung;\nPapier, Pappe und Waren daraus\nKapitel 47\nAusgangsstoffe für die Papierherstellung\nHalbstoffe (Massen aus mechanisch oder chemisch aufbereiteten pflanzllehen Faserstoffen)        47.01\nI.\n(1) Hierher gehören ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck (z.B. Weiterverarbeitung\nzu Papier, künstlicher Spinnmasse, Kunststoffen, Sprengstoffen, Lacken, Viehfutter) Fasermassen,\ndie im wesentlichen aus Zellulosefasern bestehen und aus pflanzlichen Stoffen oder auch aus Spinn-\nstoffabfällen pflanzlichen Ursprungs durch mechanische, chemische oder kombinierte mechanische\nund chemische Verfahren gewonnen sind.\n(2) Halbstoffe, die aus mehreren, bei verschiedenen Absätzen oder Unterabsätzen der Tarifnr.\n47.01 genannten Faserstoffen bestehen, werden innerhalb der Tarifnr. 47.01 nach den Grundsätzen\nder Allgemeinen Tarifi.erungs-Vorschriften 3 Ö und c tarifiert.\nZu B gehören Halbstoffe in Form von Pulver, Flocken oder Brei. In Rollen, Bogen oder Platten\ngehören sie nur hierher,\n1. wenn ihr Gehalt an Wasser 40 oder mehr Gewichtshundertteile beträgt oder\n2. wenn sie durchlocht oder eingerissen sind.\n(1) Zu B-1 gehören Halbstoffe aus Lumpen und Spinnstoffabfällen jeder Art und Zusammen-\nsetzung (selbst mit Fasern tierischen Ursprungs) oder aus Fasern von Baumwolle, Flachs oder Hanf\n(Cannabis sativa).\n(2) Hierzu gehören Baumwoll-Linters, auch gebleicht, die auf Siebentwässerungsmaschinen die\nForm von Rollen, Bogen, oder Platten erhalten haben.\nZu B-2-a gehört Holzschliff, durch rein mechanischen Aufschluß des Faserholzes bereitet, auch\ngebleicht, (Weißschliff) oder nach einfacher Vorbehandlung durch Kochen oder Dämpfen des Faser-\nholzes ohne Zusatz von Chemikalien bereitet, auch gebleicht, (Braunschliff).\nZu B-2-b gehören z.B.:\n1. Halbstoff aus Holz, dessen Fasern durch Kochen mit alkalischen Flüssigkeiten (Natronver-\nfahren, Sulfatverfahren) oder mit sauren Flüssigkeiten (Sulfi.tverfahren) oder durch Kombi-\nnation dieser Verfahren chemisch vollständig aufgeschlossen sind (Vollzellstoff).\n2. Halbstoff aus Holz, durch eines der unter 1 bezeichneten Verfahren behandelt (aber nicht voll-\nständig aufgeschlossen) und anschließend anders als durch Schleifen zerfasert (Halbzellstoff)\noder nach chemischer Vorbehandlung oder unter Zugabe von Chemikalien mechanisch\ngeschliffen (chemischer Holzschliff).\n3. Halbstoff, aus Bagasse, Bambus, Esparto, Getreidestroh, Ginster, Kartoffelkraut, Jute, Manila,\nRamie, den Bastfasern der Pflanzen Gampi, Kodzu oder Mitsumata usw. in beliebigem Ver-\nfahren hergestellt.                   ·                                       .\nZu B-2-b-2: Als gebleicht gelten auch die \"halbgebleichten« oder \"angebleichten\" Halbstoffe.\nZu B-2-b-2-b: Für die Bestimmung des R-10 Gehalts des Zellstoffs ist nur das im Merkblatt\nIV/29 B/55 des Vereins der Zellstoff- und Papier-Chemiker und -Ingenieure in Darmstadt - Fach-\nausschuß für Faserstoffanalysen - vom 1. 8. 1955 beschriebene Verfahren maßgebend.\nII.\nHier her gehören nie h t:\na)  Filterplatten (Tarifnr. 48.08).\nb)  Bauplatten (Tarifnr. 48.09).\nc)  Andere Waren aus Halbstoff (Kapitel 48).\nd)  Baumwoll-Linters in Flocken, auch zu Ballen, Tafeln usw. lediglich zusammengepreßt\n(Tarifnr. 55.02).","1940                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n47.02                  Papierabfälle und Pappabfälle; Papierwaren und Pappwaren (usw.)\nZu A gehören:                                    I.\n1. Stanzabfälle, Schnittabfälle, zerrissene Bogen, Maschinenausschuß, alte Zeitungen und Ver-\nöffentlichungen, Schmutzbogen und Fehldrucke (Makulatur), Ansichtsbogen (Probedrucke)\nund dergleichen, wenn sie nach Beschaffenheit und Aufmachung nur als Rohstoff zur Halb-\nstoffgewinnung, nicht aber zu anderen Zwecken (z. B. als Einwickelpapier) verwendet werden\nkönnen.                                                                          ·\n2. Alte Papier- und Pappwaren, wenn sie nach Beschaffenheit und Aufmachung nur als Rohstoff\nzur Halbstoffgewinnung verwendet werden können.\nZu B gehören die oben unter Nr. 1 bezeichneten Waren, wenn sie nach Beschaffenheit und Auf-\nmachung auch zu anderen Zwecken als zur Halbstoffgewinnung, z.B. als Einwickelpapier, verwendet\nwerden können.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Alte Papier- und Pappwaren, wenn sie nach Beschaffenheit und Aufmachung auch zu anderen\nZwecken als zur Halbstoffgewinnung verwendet werden können (Kapitel 48).\nb) Papierwolle, auch aus Altpapier (Tarifnr. 48.15).\nd) Waren des Kapitels 49, die alt sind, jedoch nach Aufmachung und Umständen der Ges~llung\nnoch zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet werden sonen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1941\nErläuterungen                                             zu\nKapitel 48\nPapier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe\nI.\n(1) Papier und Pappe sind Waren, zu deren Herstellung im wesentlichen zellulosehaltige Fasern\nunter Blattbildung miteinander verfilzt und zusammengepreßt sind. Sie können Füll-, Leim- und\nFarbstoffe enthalten. Sie können aus nur einem Blatt (Lage) bestehen oder aus mehreren zusammen-\ngegautscht oder zusammengeklebt sein. Papier und Pappe mit Asbestgehalt gehören nur hierher,\nwenn der Anteil an Papierhalbstoff 35 oder mehr Gewichtshundertteile (ermittelt als Glühverlust)\nbeträgt, s. TV.\n(2) Zellstoffwatte ist ein weiches Vlies aus mehreren leichten, papierartigen Bahnen von lockerer,\nnicht geschlossener Struktur, die auf der Papiermaschine gekreppt sind. Das Vlies kann auch aus nur\neiner solchen Bahn bestehen.\n(3) Das Quadratmetergewicht (Flächengewicht) von Papier und Pappe ist nach der Formel\nGewicht in g                                                                       .\nGqm = Fl\" h .             zu errechnen und auf volle Zahlen nach unten abzurunden. Nähert sich das\nac e m qm\nohne Klimatisierung ermittelte Quadratmetergewicht dem zolltariflich jeweils in Betracht kommen-\nden Grenzwert, dann ist die Prüfung nach der N ormvorschrift DIN 53 111 (Prüfung von Papier:\nQuadratmetergewicht usw.), insbesondere unter den dort für die Prüfung von Papier vorgeschrie-\nbenen klimatischen Bedingungen (65 °lo relative Luftfeuchtigkeit und 20° C) durchzuführen.\n(1) Zu Vorschrift 2: Wasserzeichen (z.B. Egoutteurwasserzeichen, gepreßte Wasserzeichen\noder Molettewasserzeichen) bleiben auf die Zugehörigkeit zu den Tarifnrn. 48.01 und 48.02 ohne\nEinfluß, auch wenn sie den Zweck haben, einen sonst üblichen Aufdruck zu ersetzen (z.B. Briefköpfe\nin Form von Wasserzeichen, Wasserlinien in Schreibpapier).\n(2) In der Masse gefärbt sind auch Papiere und Pappen, die durch Eintauchen in Farbstofflösungen\noder in anderer Weise so durchgefärbt sind, daß sie im Schnitt die gleiche Farbe wie die Oberfläche\naufweisen, sowie die sogenannten melierten, d. h. mit andersfarbigen Fasern durchsetzten Papiere\n(z. B. Löschpapiere, Banknotenpapiere).\nZu Vorschrift 4: Es ist auf die Tarifi.erung ohne Einfluß, ob die Formen und Abmessungen durch\nSchneiden im engeren Sinne oder durch Bearbeitung mit entsprechender Wirkung (z.B. Stanzen\ndurch Stanzmesser, Teilen der feuchten Papierbahn durch scharfen Wasserstrahl) erzielt sind.\nZu Kapitel 48 gehören nicht:                     II.\na) Zellstoffwatte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder\nfür den Einzelverkauf zu ärztlichen oder chirurgischen Zwecken aufgemacht (Tarifnr. 30.04).\nb) Zellglasfolien aus regenerierter Zellulose (Tarifnr. 39.03).\nc) Kautschukklebemittel auf Papierunterlage (Tarifnr. 40.06).\nd) Kunstleder (Tarifnr. 41.10).\ne) Papiere und Pappen, handbeschrieben, maschinebeschrieben oder über das nach Vorschrift 8\nunerhebliche Maß hinaus - auch mit Bildern - bedruckt (Kapitel 49).\nf) Künstliche Blumen, Blätter oder Früchte, Teile davon (Tarifnr. 67.02).\ng) Klappfächer und starre Fächer (Tarifnr. 67.05).\nh) Waren aus Asbest, mit einem Anteil an Papierhalbstoff von weniger als 35 Gewichtshundert-\nteilen (z.B. Kapitel 68).\ni) Kartuschenteile, Patronenteile (Tarifnr. 93.07).\nk) Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand gemalt (Tarifnr. 99.01).\n1. Papier und Pappe, in Rollen oder Bogen\nMaschinenpapier und lHasc-hinenpappe, elnsc-hließlfoh Zellstoffwatte, in Rollen oder Bogen      48.01\nI.\nHierher gehören alle maschinell hergestellten Papiere (auch Zellstoffwatte) und Pappen,\ndie weder weiter als in Vorschrift 2, Satz 1 vorgesehen bearbeitet sind noch die in Vorschrift 4\nbezeichneten Formen und Abmessungen aufweisen.\n(1) Zu A und Anmerkung 1: Die Berstfläche wird nach Feststellung des Berstdruckes nach\n..    .          1000 x Berstdruck in kg/cm 2\nder Formel Berstflache m qm = ~·                2\nG . h .           ·  berechnet. Der Berstdruck ist\nm - ew1c t m g\nbei einer Prüffläche von 10 cm 2 nach den im Normblatt DIN 53113 zusammengefaßten Versuchs-\nbedingungen festzustellen.                                                           -\n(2) Papier, das die allgemeinen :Merkmale der Anmerkung 1 und die zusätzlichen Merkmale\nnach a oder b dieser Anmerkung aufweist, ist auch dann gewöhnliches Packpapier, wenn es bei-\ngemengten Zellstoff oder Halbzellstoff enthält.","1942                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erlluterungen\n(48.01)    (3) Strohpapier ist gewöhnliches Packpapier, dessen Fasergehalt zu mindestens 60 Hundertteilen\naus gelbem Strohstoff besteht. Gewöhnliches Packpapier mit geringerem Gehalt an gelbem Stroh-\nstoff gehört zu A- 2.\n(1) Zu B und Anmerkung 2: Für die Begriffe Zellstoff und Halbzellstoff gelten die Erläute-\nrungen zu 47.01-B-2-b. Es ist unerheblich, auf welchen Umständen der Gehalt an Zellstoff oder\nauch Halbzellstoff beruht.\n(2) Strohpappe ist gewöhnliche Pappe, deren Fasergehalt zu mindestens 60 Hundertteilen aus\ngelbem Strohstoff besteht. Gewöhnliche Pappe mit geringerem Gehalt an gelbem Strohstoff\ngehört zu B - 2.\nZu C gehören Papiere und Pappen, die aus Lumpen oder auch Textilabfällen, auch mit Bei-\nmengungen von Altpapier, Holzschliff oder anderen Faserstoffen, hergestellt und besonders weich,\nvoluminös und saugfähig sind. Beigemengte anorganische Fasern, z. B. Glas-, Schlacken- oder\nSteinwolle, sind- ohne Einfluß auf die Tarifierung. Wollfilzpapiere und -pappen enthalten stets\nauch tierische Wolle. Gewöhnliche Pappe (Anmerkung 2) gehört jedoch ohne Rücksicht auf die\nBezeichnung (z. B. als Bierfilzpappe) zu B.\nZu D gehören Papiere und Pappen, die aus zwei oder mehr verschiedenartigen,feucht zusammen-\ngegautschten - nicht, wie bei sogenannten Duplopapieren, zusammengeklebten - Lagen bestehen.\nDie einzelnen Lagen unterscheiden sich durch ihre Stoffzusammensetzung oder ihre Farbe oder\ndurch beides.\nZu E und Anmerkung 3: Als Kraftpapier kommen z.B. vor: Bitumenrohpapier, Gummier-\nrohpapier, Isolierrohpapier, Kabelpapier, Karbonrohseidenpapier, Kondensatorpapier, Kraftliner,\nKraftpackpapier, Kraftsackpapier, Schleifmittelrohpapier (Schleifbandrohpapier, Schmirgelroh-\npapier).\nZu F gehören maschinell hergestellte Papiere und Pappen mit dem für handgeschöpfte Bütten-\npapiere und -pappen charakteristischen rauhen Rand an allen Seiten.\nZu G gehört Papier, das aus reinen, oft auch besonders behandelten Baumwollfasern ohne\nZusatz von Füllstoffen und Leim hergestellt ist und besondere Reinheit, Scheidefähigkeit und\nFiltriergeschwindigkeit aufweist.\nZu H: Glimmittel sind Füllstoffe, die das Abbrennen des - in der Regel zu Zigarettenpapier\nzu verarbeitenden - Papiers mit heller Flamme verhüten und im allgemeinen aus anorganischen\noder organischen Natrium- oder Kaliumsalzen (z. B. Natronsalpeter, Kalisalpeter) bestehen.\nZu I gehört nur unbearbeitete Zellstoffwatte.\nZu K: Gegautschter Preßspan ist eine feste, zähe, hochverdichtete, gegautschte Feinpappe mit\nhohem spezifischem Gewicht, aus Zellstoff oder auch Spinnstoffasern hergestellt.\n(1) Zu L gehören Papiere und Pappen, die nicht in den Absätzen A bis K erfaßt sind, z.B.\nDruck-, Schreib- und Zeichenpapier, Schreibmaschinen- und Durchschlagpapier, Kondensator-\npapier (kein Kraftpapier), Löschpapier, unbeschichtetes Photorohpapier, Wertzeichenpapier,\nDokumentenpapier, Rotationsdruck- oder Zeitungsdruckpapier, gebleichtes Kraftpapier, echtes\nJapanpapier.\n(2) Löschpapier ist ein schwach gepreßtes, lockeres, ungeleimtes, ungefärbtes oder in der Masse\ngebleichtes ocier gefärbtes (auch meliertes) Papier von geringer Festigkeit, aber großer Saugfähig-\nkeit, das sich von Filtrierpapier (Abs. G) im allgemeinen durch die Art des verwendeten Halb-\nstoffs - Löschpapier wird meist aus Laubholzzellstoff hergestellt - sowie durch das Fehlen der\nfür Filtrierpapiere charakteristischen Scheidefähigkeit und Filtriergeschwindigkeit unterscheidet.\n(3) Hierzu gehöriges Kondensatorpapier ist ein zu Isolationszwecken der Elektrotechnik be-\nstimmtes, vorwiegend aus Hadern (Baumwolle, Manilafasern usw.) hergestelltes, sehr dünnes\nPapier (weiß oder naturfarbig), das chemisch rein (frei von Metallteilen und anderen Fremdkörpern)\nist und höchste Durchschlagfestigkeit gegen elektrische Ströme besitzt.\n(4) Echtes Japanpapier ist ein weiches, geschmeidiges, saugfähiges und sehr reißfestes Papier,\ndas überwiegend (d. h. zu etwa 75 Hundertteilen) aus Kodzu, Mitsumata oder Gampi (Rest meist\nManilafaseranteil oder auch Zellstoff) hergestellt ist und beim Einreißen lange Fasern sichtbar\nwerden läßt.\nZu Anmerkung 5:\n1. Glättezahl nach Bekk: Die Glättezahl wird nicht ermittelt, wenn Übereinstimmung zwischen\nder Zollstelle und dem Zollbeteiligten besteht, daß das Papier nach seiner äußerlich erkenn-\nbaren Glätte eine niedrigere Glättezahl als 90 sec aufweist. Andernfalls ist die Glättezahl\nan Hand der nach Nummer 2 für die Zollstelle entnommenen Proben nach Klimatisierung\n(650/o relative Luftfeuchtigkeit und 20° C) zu ermitteln.\n2. Quadratmetergewicht: Das Quadratmetergewicht wird als Durchschnitt aller nach der All-\ngemeinen Zollordnung entnommenen und nach den Erläuterungen I (3) zu Kapitel 48 unter-\nsuchten Proben berechnet. Ergibt sich hierbei ein Durchschnittsgewicht von mehr als 56 g, so","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1943\nErläuterungen                                             zu\nsind auf Verlangen des Zollbeteiligten weitere Proben, gegebenenfalls auch aus dem Innern       (48.01)\neinzelner Papierrollen, zu entnehmen. Das Quadratmetergewicht ist dann als Durchschnitt aus\ndem Quadratmetergewicht aller insgesamt entnommenen Proben zu berechnen.·\n3 .. Wasserlinien: Der Abstand der Wasserlinien ist nicht von Mitte zu Mitte, sondern zwischen\nden einander zugekehrten Rändern der Linien zu· messen. Folgende Unregelmäßigkeiten\n_sind ohne Einfluß auf die Tarifierung:\nDas Fehlen oder die schlechte Erkennbarkeit einzelner Wasserlinien, wenn sich dieser Mangel\nnur auf kleine, keinesfalls für sich verwendbare Flächen oder Abschnitte der Papierrollen\nbeschränkt und der Gesamtcharakter eines Wasserlinienpapiers der in Anmerkung 5 vor-\ngesehenen Art hierdurch nicht beeinträchtigt wird.\nDas Überschreiten des vorgeschriebenen Höchstmaßes der Abstände, wenn es nur bei\neinzelnen Wasserlinien vorkommt und im Regelfall das Höchstmaß eingehalten ist.\n4. Redaktionelle Gestaltung: Redaktionell gestaltet sind Zeitungen und periodische Druck-\nschriften, die den jeweiligen pressegesetzlichen Vorschriften über das Impressum genügen\nund bei denen der verantwortliche Redakteur sich nicht - wie bei Romanzeitschriften und\ndergleichen - auf die Auswahl der zu druckenden Texte beschränkt, sondern den Inhalt\noder auch die Gestaltung dieser Texte selbst maßgebend bestimmt.\n5. Zollsicherung: Für die Zollsicherungsverkehre gilt abweichend von §§ 101 bis 110 der Zoll-\nvormerk-Ordnung und ergänzend hierzu folgendes:\nI. Zollsicherungsverkehr der Händler:\nDie nach § 103 Abs. 3 Satz 4 und § 105 Abs. 1 Satz 3 zulässigen Erleichterungen sind\nstets zu gewähren. § 105 Abs. 1 Satz 4 und 5 wird nicht, § 109 nur im Verdachtsfall\nangewendet.\nII. Zollsicherungsverkehr der Verwender:\nDie nach § 103 Abs. 3 Satz 4 zulässigen Erleichterungen sind stets zu gewähren. § 102\nAbs. 1 Satz 2 und§ 105 Abs. 1 werden nicht,§ 109 wird nur im Verdachtsfall angewendet.\nDas Hauptzollamt prüft vor Erteilung des Erlaubnisscheines für jede Zeitung oder perio-\ndische Druckschrift, ob sie redaktionell gestaltet ist und monatlich mindestens einmal\nerscheint oder ob - bei geplanten Neuerscheinungen - diese Voraussetzungen voraus-\nsichtlich vorliegen werden. Im Erlaubnisschein sind auch die Titel der zu druckenden\nZeitungen und periodischen Druckschriften zu vermerken. Zur laufenden Prüfung, ob\ndie Zeitung oder periodische Druckschrift redaktionell gestaltet ist und monatlich min-\ndestens einf!'!al erscheint, hat der Erlaubnisscheinnehmer regelmäßig ein Stück kostenlos\n<lc-r in den Uberwachungsbestimmungen (§ 105 Abs. 2) zu bestimmenden Stelle (Haupt-\nzollamt, Oberbeamter des Aufsichtsdienstes oder Aufsichtbeamter) zu übersenden; das\nHauptzollamt kann diese Verpflichtung in den Überwachungsbestimmungen widerruf-\nlich einschränken oder aufhrben, wenn die Zollbelange hierdurch offensichtlich nicht\ngefährdet werden (z. B. bei bekannten Tageszeitungen).\nII 1. Allgemeines:\nIm Wege der allgemeinen Steueraufsicht wird überwacht, ob Papier mit den in Anmer-\nkung 5 bezeichneten Wasserlinien zu anderen Zwecken als zum Drucken der Erzeugnisse\nverwendet wird, die in erteilten Erlaubnisscheinen vermerkt sind. Maßnahmen der\nSteueraufsicht gegen Erlaubnisscheinnehmer sind auf die sich hiernach ergebenden und\nsonstigen Verdachtsfälle beschränkt. Hierbei ist bis zur Feststellung des Gegenteils zu\nunterstellen, daß Papier mit den bezeichneten Wasserlinien von zollinländischen Her-\nstellern nicht im Geltungsbereich des Zolltarifs abgegeben wird.\nII.\nHierher gehört nicht Büttenpapier und -pappe, handgeschöpft (Tarifnr. 48.02).\nBütten1m1,ier und Büttenpappe (handgeschöpft)                           ~.02\nI.\nHierher gehören echte Büttenpapiere und -pappen, d. h. Papiere und Pappen in Bogen jeder\nAbmessung und jeder Form, die nur von Hand mit Hilfe einer Siebform geschöpft sind und auf\nallen Seiten den charakteristischen rauhen Büttenrand haben. Bei quadratischen oder rechteckigen\nBlättern, die mindestens auf einer Seite mehr als 36 cm messen, kann der .rauhe Büttenrand infolge\nZuschnitts ganz oder teilweise fehlen.\nHierher gehören nicht:                               II.\na) Maschinell hergestellte Waren nach Art des Büttenpapiers oder der Bütten pappe (Tarifnr. 48.01\noder 48.15, bei besonderen Beschaffenheitsmerkmalen Tarifnummer des Kapitels 48 mit\ngenauerer Warenbezeichnung).\nb) Handgeschöpfte Papiere und Pappen mit den Merkmalen der Tarifnrn. 48.03 bis 48.08.","1944                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(48.02)     c) Handgeschöpfte Papiere und Pappen, die nicht mehr auf allen Seiten den charakteristischen\nrauhen Büttenrand haben, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, bei denen keine Seite\nmehr als 36 cm mißt oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen (Tarifnr.\n48.15, bei besonderen Beschaffenheitsmcrkmalen Tarifnummer des Teilkapitels 48 II mit\ngenauerer Warenbezeichnung).\n18.03                    Pergamentpapier, Pergamentpappe und Xaehahmungen darnn (usw.)\nI.\nZu A gehören die echten Pergamentpapiere und -pappen (vegetabilisches Pergament). Perga-\nmentpapier ist ein Papier ohne wesentlichen Holzschliffgehalt, das durch Behandlung mit Schwefel-\nsäure oder Zinkchlorid (Amyloidbildung) eine hohe Fett-, Wasser-, Luftdichtigkeit und Naßfestigkeit\nerhalten hat. Es kann auch durch Zusatz von Titandioxyd zu dem Halbstoff undurchsichtig\ngemacht oder - im allgemeinen zur ,veiterverarbeitung zu Tapeten - nur auf einer Seite perga-\nmentiert sein. Pergamentpappen sind Pappen, die durch Zusammenpressen oder Zusammen-\npergamentieren - nicht Zusammenkleben - mehrerer Lagen echten Pergamentpapiers hergestellt\nsind.\nZu B: Pergamentersatzpapier, auch als ~-unechtes Pergament« bezeichnet, ist ein ziemlich\ndurchscheinendes, im allgemeinen nicht satiniertes Papier, das infolge intensiver Mahlung des\nHalbstoffs (meist Sulfitzellstoff) eine hohe Fett-, Wasser- und Luftdichtigkeit aufweist. Pergament-\nersatzpappen sind Pappen, die durch Zusammenpressen - nicht Zusammenkleben - -mehrerer\nLagen Pergamentersatzpapiers in nassem Zustand hergestellt sind.\nZu B-1 gehört durchscheinendes Papier, das sich nach den nachstehenden Merkmalen beson-\nders dafür eignet, Zeichnungen darauf unmittelbar durchzupausen. Es ist besonders zäh und fest.\nSeine Transparenz beruht auf stärkerer Vermahlung des verwendeten Halbstoffs und ist größer als\ndie des sonstigen Pergamentersatzpa piers. Seine Oberfläche ist im Gegensatz zum sonstigen Perga-\nmentersatzpapier sehr glatt, glanzlos und ziemlich hart. Das Quadratmetergewicht beträgt im\nallgemeinen 80 bis 100 g, sein Aschegehalt in der Regel nicht mehr als 1 vH.\nZu C gehören:\n1. Pergaminpapier, d. h. Papier, ähnlich wie Pergamentersatzpapier hergestellt, jedoch dünner\nals Naturpauspapier, glasartig durchscheinend und beiderseits stark satiniert.\n2. Papier, das dem Pergamin- oder Pergamentersatzpapier ähnelt, infolge weniger intensiver\nMahlung weniger fettdicht ist und dessen Transparenz und Glanz durch Zusatz von Paraffin-\noder Stearinemulsion zum Leim erhöht sein kann. \"\\\\-regen der Unterscheidung vom Pergament-\nersatzpapier s. TV.\n3. Pappen, durch Zusammenpressen           nicht Zusammenkleben - hierher gehöriger Papiere\nhergestellt.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Papiere (Pappen), die wegen ihres technischen Verwendungszwecks zwangsläufig fettdicht\nsind, jedoch Pergamentpapier nicht nachahmen, z.B. Kondensatorpapier (z.B. Tarifnr. 48.01).\nb) Papiere (Pappen), die fett-, wasser- oder luftdicht oder naßfest sind, diese Eigenschaften\njedoch durch Streichen, Imprägnieren usw. erhalten haben (z. B. Tarifnr. 48.07).\n48.04                                 Papier und Pappe, zusammengeklebt (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Papiere und Pappen, die in beliebigem Verfahren durch Zusammenkleben\nzweier oder mehrerer Lagen Papier oder Pappe hergestellt sind. Zu diese~ Waren rechnen z.B. die\nbeklebten Pappen (auch kaschierte Pappen genannt), bei denen ein Überzugspapier mit einer\nfertigen Rohpappe zusammengeklebt ist.\n(2) Vorausgesetzt, daß das Klebemittel das Papier nicht vollständig durchtränkt oder sogar die\nOberfläche überzieht, ist es ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob das Klebemittel die Ware (wie bei\ndoppellagigem bituminiertem Kraftpapier oder bei Doppelwachspapier) wasserdicht macht.\n(3) Geklebte Papiere und Pappen, die außerdem durch eine Einlage aus Stoffen beliebiger Art\n(z. B. Spinnstoffe, Metall, Kunststoff) innenverstärkt sind, gehören hierher, wenn das Papier oder\ndie Pappe den Charakter der Ware bestimmt.\nZu A: Geklebter Preßspan ist eine feste, zähe, hochverdichtete Feinpappe mit hohem spezi-\nfischem Gewicht aus mehreren Lagen zusammengeklebten Papiers, das aus Zellstoff, Spinnstoff-\nfasern oder beiden hergestellt ist.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Gegautschter Preßspan (Tarifnr. 48.01 ).\nb) Geklebte Papiere und Pappen mit den Merkmalen der Tarifnrn. 48.05 bis 48.07.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1945\nErläuterungen                                            zu\nPapier und Pappe, gewellt (aueh mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt (usw.)        48.05\nI.\nZu A gehören durch Pressen von Papier oder Pappe in nassem Zustand zwischen geriffelten\nWalzen einfach gewellte Papiere und Pappen und die durch einseitiges oder beidseitiges Bekleben\ngewellten Papiers mit glattem Papier oder Pappe hergestellte Wellpappe, auch in mehreren Lagen\n(z. B. einseitige oder doppelseitige Wellpappe, 5fach-Wellpappe, Platten).\n(1) Zu B: Gekreppt oder gefältelt sind elastische Papiere, die an der Oberfläche mit zahlreichen,\ngleich oder verschieden geformten Fältchen (Runzeln) bedeckt sind.\n(2) Perforiert sind Papiere und Pappen, in die in beliebiger Anordnung und zu beliebigen Zwecken\n(z. B. zu Schmuckzwecken oder zur Erleichterung des Auseinanderreißens) Löcher oder Schlitze\neingestanzt sind.\n(3) Durch Pressen oder Prägen gemustert sind Papiere und Pappen, deren Oberfläche ein- oder\nbeidseitig durch Prägen oder Pressen plastisch verändert ist und die deshalb einen auf das Auge\nwirksamen Musterungseffekt haben (z. B. Leinenprägung). Papiere and Pappen mit normalen Sieb-,\nFilz-, Preßtuch-, Preßblech- oder Preßsiebabdrücken sind nicht als gemustert anzusehen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Zellstoffwatte, soweit sie nicht über das übliche Herstellungsverfahren hinaus besonders\ngekreppt oder gefältelt ist (z.B. Tarifnr. 48.01).\nb) Papiere, z.B. Zeichenpapiere, mit natürlicher hervorstehender Körnung oder mit Wasser-\nlinienrippung (z. B. Tarifnr. 48.01 oder 48.02).\nc) Gelochte (perforierte) Papiere und Pappen für Jacquardvorrichtungen und dergleichen,\nSpitzenpapier (Tarifnr. 48.21).\nPapier und Pappe, liniiert oder kariert, jedoeh nicht anderweit bedrm•kt, in Rollen oder Bogen       48.06\nI.\nHierher gehören Papiere und Pappen, die mit Linien beliebiger Farbe und Anordnung (parallel\noder nicht, auch sich kreuzend) bedruckt sind und keine anderen Aufdrucke tragen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Papiere und Pappen, liniiert oder kariert, mit zusätzlichen Aufdrucken (z. B. Spaltenbezeich-\nnungen, Zahlenangaben, Notenschlüssel) (z. B. Tarifnr. 48.07).\nb) Papiere und Pappen, nur zu Schmuckzwecken mit Linien bedruckt, nicht zum Beschreiben\ngeeignet (z. B. Schrankpapier) (z. B. Tarifnr. 48.07).\nc) Papiere, nur mit Wasserlinien (echt oder unecht) versehen, die den gleichen Zwecken wie\ngedruckte Linien dienen (z. B. Tarifnr. 48.01 oder 48.02).\nPapier und Pap1le, gestriehen, iiberzogt'n, getränkt oder auf der Oberfläehe gefärbt (usw.)   48.07\nI.\n(1) Gestrichen sind Papiere und Pappen, auf deren Oberfläche (auch beiderseits) eine dünne\nSchicht aus geschlämmten Weißpigmenten (Bariumsulfat [Blanc fixe], Gips, Kaolin, Kreide oder\ndergleichen) und einem Bindemittel (z.B. pflanzlicher oder tierischer Leim), auch mit bunten Farb-\nstoffen, aufgetragen ist (z.B. Kunstdruck- und Chromopapiere; Barytpapiere, durch Auftrag\nfarbiger Streichmasse hergestellte Buntpapiere, noch nicht lichtempfindliche Photopapiere).\n(2) Überzogen sind Papiere und Pappen, auf deren Oberfläche einseitig oder beidseitig in belie-\nbigem Verfahren andere als im vorhergehenden Absatz genannte Stoffe aufgebracht sind. Hierher\ngehören z.B. Papiere und Pappen mit einem Oberflächenauftrag aus mehlartigen Stoffen, Gelatine,\nAlbumin, Kasein, Natur- und Kunstharzen, Lack, Nitrozellulose, Bitumen, Paraffin oder Wachs,\nsowie Papiere und Pappen, die mit Korkmehl oder Korkschrot, Glimmerstaub, Sägespänen, Spinn-\nstoffstaub, Metallpulver bestreut oder beflockt sind und Papiere und Pappen mit Außenverstärkung\n(z.B. mit Gewebeauflage).\n(3) Getränkt sind Papiere und Pappen, die - im Gegensatz zu den nur an der Oberfläche ver-\nedelten Papieren - z.B. mit Öl, Wachs, ~~raffin, Kunstharz, Insektenvertilgungsmitteln oder\nanderen Chemikalien ohne grundsätzliche Anderun~ des Papiercharakters ganz durchdrungen\nsind und dadurch in ihrer ganzen Dicke besondere Eigenschaften (z.B. Wasserdichtigkeit, Fett-\ndichtigkeit, Transparenz) aufweisen. Die Leimung (Stoffleimung, Oberflächenleimung) gilt nicht\nals Tränkung im Sinne der Tarifnr. 48.07.\n(4) Auf der Oberfläche gefärbt sind Papiere und Pappen, die auf der Oberfläche ein- oder beid-\nseitig durch Auftragen von Farbstofflösungen in beliebigem Verfahren ein- oder mehrfarbig ein-\ngefärbt, oberflächenmarmoriert, gestreift oder farbig gemustert (d. h. auf der ganzen Oberfläche\nmit regelmäßig wiederkehrenden farbigen Dessins versehen) sind.","1946                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(48.07)      (5) Bedruckt sind Papiere und Pappen (z.B. Schrank-, Pack-, Einschlagpapiere, zum Herste11en\nvon Verpackungsmaterial usw. geeignete Papiere, Registrierpapiere) mit einem auf der ganzen\nOberfläche regelmäßig wiederkehrenden Aufdruck (z. B Fabriknamen, Markenzeichen, bildlichen\nDarstellungen, Ge bra uchsan weisungen, Spalten bezeicr n ung, Zahlenangaben, Notenschlüssel),\nvorausgesetzt, daß die eigentliche Zweckbestimmung der Papiere oder Pappen durch <len Auf-\ndruck nicht geändert wird und der Aufdruck den Papieren nicht die Merkmale der Waren des\nKapitals 49 verleiht.\nZu A: Für diesen Warenbegriff gelten die Erläuterungen zu 48.05-A.\n(1) Zu B-1 gehören Wachspapiere und -pappen, d. h. einlagige Papiere und Pappen, die mit\nnatürlichen oder synthetischen Paraffinen oder Wachsen (auch mit Kunststoff, Kautschuk oder\nFarbstoffen gemischt), getränkt oder in beliebigem Verfahren (z. B. Walzenauftrag, Besprühen,\nTauchen) ein- oder beidseitig überzogen sind. Hierzu gehören z. B. paraffiniertes Packpapier, Brot-\nwachspapier, Wachsschicht-Registrierpapier, Dauerschahlonenpapier.\n(2) Hierzu gehören kunststoffbeschichtete Papiere und Pappen für besondere Funktionen (z. B.\nVerpackung, Schutz), die durch· ein- oder beidseitigen Oterflächenauftrag aus Kunststoffen die für\ndiese Funktionen erforderlichen Eigenschaften erhalten haben, z. B. undurchlässig gegen Wasser,\n· Wasserdampf, Gas, Chemikalien, Öle oder Fette, temperat nrbeständig oder auch heißsiegelfähig sind.\nSie können bei Aktivierung durch Hitze klebend werden, dürfen jedoch nicht unmittelbar oder bei\nHand wärme kleben.\n(3) Papiere und Pappen, die neben rlen in Absatz B-1 bezeichneten Merkmalen weitere Bearbei-\ntungsmerkmale (z. B. Wachspapier mit farblosem Lacküberzug oder mit Gewebeauflage) aufweisen,\ngehören hierzu.\n(1) Zu B-2 gehören z.B.:\n1. Papier, durch Tränken mit Öl wasserdicht oder wasserabweisend gemacht; Ölpaus- und\nÖlzeichenpapiere, Lampenschirmöl pa pier, GI yzerin pa pier.\n2. Farbpapiere zur Anfertigung von Durchschriften, an den jeweils benutzten Stellen - im\nGegensatz zu Prägefolien - mehrfach verwendbar (z; B. Kohlepapier, Anilin-, Indigo-, Ultra-\nmarinpapier).\n3. Papiere und Pappen, mit Chemikalien getränkt oder überzogen, z. B. mit insektiziden, bakte-\nriziden und fungiziden Stoffen (DDT usw.) getränkte Papiere und Pappen, Reagenzpapier\n(Lackmus-, Alkanna-, Bleizucker-, Ozonpapier und andere Indikatorpapiere).\n4. Papiere und Pappen, mit Teer, Bitumen, Asphalt und dergleichen getränkt, z. B. einlagige\nPackpapiere, Bitumen-Dachpappen, auch mit Sand, Kies usw. belegt.\n(2) Papiere und Pappen, die neben den in Absatz B-2 bezeichneten Merkmalen weitere Bearbei-\ntungsmerkmale (z. B. Außenverstärkung durch Spinnstoffe) aufweisen, gehören hierzu.\n(1) Zu B-3 gehören z.B. gummiertes Papier; Papier und Pappe, auf der Oberfläche gefärbt oder\ngestrichen; Gelatinepapier; Papier und Pappe, mit Kautschuk oder Kunstharz überzogen oder ge-\ntränkt (z. B. Bakelitpapier); Velourpapier, Raubfaserpapier; Papier und Pappe, mit Graphit oder\nGlimmerstaub (nicht Glimmerschuppen) überzogen; Gold-, Silber- und Bronzepapier, durch Auf-\nstreuen von Metallpulver oder durch Streichen mit zubereiteter Metallfarbe hergestellt.\n(2) Hierzu gehören Papiere und Pappen, mit Kunststoff überzogen (soweit nicht in B-1 erfaßt)\noder getränkt, z. B. :\n1. Papier und Pappe, mit Klebs~offen aus Kunststoffen beschichtet, die ohne vorherige Heiß-\nsiegelung oder andere Hitzeaktivierung wirksam sind (z. B. Selbstklebepapiere; Papiere, die\nbeim Anfeuchten Klebeeigenschaften zeigen).\n2. Papier und Pappe zu Schmuckzwecken, auf der Oberfläche gefärbt oder gestrichen, hierdurch\ncharakterisiert und nur zusätzlich mit einem farblosen oder nur schwach gefärbten Kunststoff-\nlack überzogen.\nZu B-2-a und B-3a: Für diese Warenbegriffe gelten die Erläuterungen zu 48.05-B.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Papier und Pappe mit insektiziden, bakteriziden oder fungiziden Stoffen, in Zubereitungen,\nFormen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Ware (Tarifnr. 38.11).\nb) Holzfurniere, mit Papier einseitig verstärkt (Tarifnr. 44.14).\nc) Papiere und Pappen, in der Masse gefärbt; zweifarbige Papiere und Pappen, aus zwei in der\nMasse gefärbten, verschiedenfarbigen Lagen Papier oder Pappe ohne Bindemittel zusammen-\ngegautscht oder -gepreßt (z. B. Tarifnr. 48.01) oder zusammengeklebt (z. B. Tarifnr. 48.04).\nd) Papier und Pappe, aus mehreren Lagen durch Bitumen, Wachs und dergleichen zusammen-\ngeklebt, nicht bis zur Oberfläche durchtränkt (z.B. Tarifnr. 48.04).\ne) Papier, liniiert oder kariert, jedoch nicht zusätzlich bedruckt (z.B. Tarifnr. 48.06).\nf) Papiertapeten, Linkrusta, Buntglaspapier (Tarifnr. 48.11).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1947\nErliuterung~n                                           zu\nFilterplatten aus Papierhalbstoff                               48.08\nI.\n(1) Hierher gehören Filtermassen in Blöcken oder Platten von lockerem Gefüge und beliebign\nForm und Größe, die aus reinem, oft besonders behandeltem Lumpenhalbstoff oder Holzzellstoff,\nauch mit Asbestfasern gemischt, ohne Zusatz von Füllstoffen und Bindemitteln in beliehigem\nVerfahren hergestellt sind und besondere Reinheit, Scheidefähigkeit und Filtriergeschwindigkeit\naufweisen.\n(2) Filterplatten mit Asbestgehalt gehören jedoch nur hierher, wenn der Anteil an Papierhalb-\nstoff 35 oder mehr Gewichtshundertteile (ermittelt als Glühverlust) beträgt, s. TV.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Filtrierpapier oder -pappe (z. B. Tarifnr. 48.01 oder 48.02).\nb) Plastisch (z. B. trichterförmig, becherförmig, taschenartig) geformte Waren aus Papier oder\nPapierhalbstoff zum Filtrieren (Tarifnr. 48.21).\nc) Baumwoll-Linters in Flocken, auch in Ballen, Tafeln usw. lediglich zusammengepreßt\n(Tarifnr. 55.02).\nBauplatten aus Papierhalbstoff, aus Fasern von Holz oder von anderen pffanzliehen Stoffen (usw.)   ~8.09\nI.\n(1) Hierher gehören plattenartige, in beliebigen Verfahren aus zerfaserten pflanzlichen Stoffen\nbeliebiger Art, mit oder ohne Bindemittel, hergestellte Waren, die wegen ihrer Stoffeigenschaften\n(Festigkeit, Formbeständigkeit, Stoßfestigkeit usw.), ihrer äußeren Form (Großflächigkeit, Ober-\nflächenbeschaffenheit) und Handhabungseigenschaften (z. B. tischler- oder zimmermannsmäßige\nBearbeitungsmöglichkeit) üblicherweise als Bauelemente (z. B. zur Herstellung von Zwischen-\nwänden, Türplatten, Wand- und Deckenverkleidungen, Fußböden und Fußbodenunterlagen, als\nIsolierplatten gegen Wärme, Kälte und Schall zum Fahrzeug-, Möbel- und Gerätebau) verwendet\nwerden.\n(2) Diese Waren können gelocht, auf der Oberfläche mit l\\Ietall, Kunststoff, Lack usw. überzogen,\nzur Nachahmung von Holz oder anderen Stoffen durch Pressen oder Prägen gemustert oder auch\nin Form von viereckigen Fliesen, Friesen, Wandplatten usw. zugeschnitten sein.\n(3) Fasern aus Holz im Sinne der Tarifnummer sind mechanisch ohne Zusatz von Chemikalien\nauf; Holz gewonnene Fasern (Weißschliff, Braunschliff, Raffineurstoff, Defibratorstoff, in ä.hnlich\narbeitenden Mahlverfahren oder im Dampfexplosionsverfahren gewonnener Holzfaserstoff).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Platten mit aufgeleimten Holzfurnieren (Tarifnr. 44. lfl}.\nb) Platten, durch Zusammenpressen von Holzspänen, Sägespänen, Holzmehl usw. unter Ver-\nwendung von organischen Bindemitteln hergestellt (Tarifnr. 44.18).\nc) Plattenartige Erzeugnisse, nur durch Gautschen von Papier oder Pappe oder durch Zu-\nsammenkleben mehrerer Lagen Papier oder Pappe hergestellt, ohne Rücksicht auf ihre Dicke,\nihre Bezeichnung und auf ihre Eignung für Bauzwecke (z. B. Tarifnr. 48.04).\nd) Platten, die Wellpappe sind (z.B. Tarifnr. 48.05).\ne) Bauplatten aus mehreren Lagen Papier, die vollständig mit bituminösen Stoffen umgeben\nsind (Tarifnr. 68.08).\nf) Bauplatten aus Holzfasern usw., mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln\n(Tarifnr. 68.09).\ng) Bauplatten aus gepreßtem Torf (Tarifnr. 68.16).\nII. Papier und Pappe, zu einem bestimmten Zweek zugeschnitten;\nWaren aus Papier und Pappe\nZigarettenpapier, zug~hnitten, aueh In Piekehen oder\" Hülsen                     48.10\n(1) Hierher gehört Papier -         meist mit der in den Erläuterungen zu 48.01-H beschriebenen\nBeschaffenheit - das wegen seines Zuschnitts unmittelbar zur Zigarettenherstellung verwendet\nwerden kann, und zwar als\n1. Rollen· oder Streifen mit einer Höchstbreite von etwa 4: cm und beliebiger Länge;\n2. Blättchen der zum Drehen von Zigaretten mit der Hand erforderlichen Größe, auch gummiert,\nauch in Päckchen;\n3. Hülsen.\n(2) Das Papier kann bedruckt, mit Mundstücken verschiedener Art oder auch mit Filtereinlagen\nausgestattet sein. Die Päckchen (Abs. 1 Nr. 2) können bedruckt oder auch zur Entnahme der\nBlättchen (z.B. durch Zick-Zack-Packung) besonders eingerichtet sein.","1948                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n48.11                                Papiertapeten, Linkrusta und Buntglaspapier\nI.\n(1) Zu A gehören die in Vorschrift 5 bezeichneten Waren, auch mit reliefartig eingepreßten\n:Mustern einschließlich solcher, bei denen die durch das Pressen entstandenen Vertiefungen auf der\nRückseite mit anderen Stoffen ausgefüllt oder auch mit glattem Papier abgedeckt sind.\n(2) Borten und Friese sind - meist aufgerollte - Papierstreifen, auch mit bogenförmig ge-\nschweiften Kanten, die in gleicher Weise wie Tapeten und Linkrusta gefärbt oder auch verziert sind\nund üblicherweise zusammen mit diesen als Abschlußkanten für Wände oder zum Ausschmücken\nvon Decken verwendet werden. Sie können auch die Form von Rollen haben, auf denen sich mehrere\nBorten oder Streifen parallel nebeneinander abzeichnen. In diesem Falle können die einzelnen\nBorten oder Friese durch Perforierung getrennt sein.\n(3) Ecken sind Papierabschnitte, die in gleicher Weise wie Tapeten oder Linkrusta gefärbt oder\nauch verziert sind und üblicherweise zusammen mit diesen verwendet werden.\n(4) Hierzu gehört Linkrusta, d. h. eine abwaschbare, geschmeidige Wandbekleidung aus dickem\nPapier mit einem Oberflächenauftrag aus linoleumartigen Massen.\n(1) Zu B gehört dünnes, widerstandsfähiges, durchscheinendes und hochgeglättetes Papier, das\nüblicherweise zu Schmuckzwecken oder zur Dämpfung des Lichts auf Fensterscheiben geklebt wird\nund oft zur Nachahmung von Buntglasfenstern farbig gemustert ist. Es kann mit einem Klebe-\nmittel bestrichen oder auch mit einem nicht übertragbaren Oberflächenauftrag aus Gelatine, Lack\noder dergleichen versehen sein.\n(2) Diese Papiere können Rollen- oder Bogenform haben oder auch in bestimmte, zum unmittel-\nbaren Aufkleben geeignete Formen zugeschnitten sein.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Linkrustaähnliche Waren, jedoch von stärkerer Struktur, mit glatter Oberfläche, wie sie als\nFußbodenbelag verwendet werden (Tarifnr. 48.12).\nb) Abziehbilder (Tarifnr. 49.08).                      .\nc) Buntglaspapier mit Text oder über die Schmuckzwecke hinaus, z.B. zu Werbezwecken, mit\nBildern bedruckt (Tarifnr. 49.11).\n•\n48.12  Fußbodenbeläg~ mit Papier- oder Pappunterlage, aueh mit Linoleumsehieht, aueh zugeschnitten\n1.\n(1) Hierher gehören Waren, die meist als Fußbodenbeläge verwendet werden und aus einer\nUnterlage aus Papier oder Pappe und einer Oberflächenschicht beliebiger Zusammensetzung\n(Linoleum usw.) bestehen. Die Unterlage kann mit Asphalt, Bitumen oder dergleichen getränkt\nsein. Die Oberflächenschicht kann in der Masse gefärbt oder marmoriert sein oder aus verschieden-\nfarbigen Teilen bestehen; sie kann auch mit Schmuckmotiven bedruckt sein.\n(2) Diese Waren können Rollen- oder Bogenform haben oder auch auf bestimmte Längen oder\nAbmessungen zur Verwendung als Fußbodenteppich, Badezimmervorlage, Tischbelag usw. zu-\ngeschnitten sein.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Fußbodenbeläge mit Spinnstoffunterlage (Linoleum) Tarifnr. 59.10).\nb) Fußbodenbeläge ohne Unterlage aus Papier oder Pappe.\n48.13                    Vervielfältigungspapier und Umdruekpa1,ier, zugesebnitten (usw.)\nI.\nHierher gehören Papiere, die zum Herstellen von Vervielfältigungen band- oder maschine-\ngeschriebener Texte, Zeichnungen usw. geeignet und mit einem Oberflächenauftrag versehen sind,\nmit den in Vorschrift 4 bezeichneten Formen und Abmessungen oder als besonders aufgemachte,\ngebrauchsfertige Dauerschablonen, z.B.:\n1. Farbpapiere, die an der jeweils benutzten Stelle mehrmals verwendbar sind, mit einer durch\nDruck (z. B. durch Anschlag von Schreibmaschinentasten) übertragbaren Oberflächenschicht,\nbestehend aus einem Gemisch aus Wachs, Paraffin, Fett oder dergleichen und Ruß oder\nanderen Farbstoffen (Kohlepapier, Anilin-, Indigo-, Ultramarinpapier).\n2. Umdruckpapiere, wie sie in der Lithographie verwendet werden, in der Regel mit einem\nOberflächenauftrag aus Gelatine, Stärkekleister, Glyzerin und einem Farbstoff.\n3. Dauerschablonenpapiere, z. B. mit Paraffin oder Wachs überzogen, zum Herstellen von Ver-\nvielfältigungen nach dem Schablonenverfahren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           1949\nErläuterungen                                                zu\n(48.13)\nZu A gehören fertige, zur unmittelbaren Verwendung auf Vervielfältigungsmaschinen geeignete\nDauerschablonen, bestehend aus Schablonenpapier, das meist einseitig auf einer Papierunterlage\nfestgemacht ist. Sie können eine Zwischenlage aus Kohlepapier oder dergleichen zur gleichzeitigen\nFertigung eines besonderen Abzuges oder einer Durchschrift auf der Kartonunterlage haben und\nmit Anlegezeichen und Bemerkungen verschiedener Art bedruckt sein. Dauerschablonen mit dieser\nzusätzlichen Aufmachung gehören auch dann hierher, wenn sie die in Vorschrift 4 bezeichneten\nAbmessungen überschreiten.\nHierher gehören nicht:                           II.          •\na) Vervielfältigungspapier, Umdruckpapier und - nicht besonders aufgemachte~ - Schablonen-\npapier, in anderen als den in Vorschrift 4 bezeichneten Formen und Abmessungen (Tarifnr.\n48.07).\nb) Abziehbilder (Tarifnr. 49.08).\nSchreibwaren: Briefblöcke, Briefumschläge, Einstückbriefe (usw.)                     48.14\nI.\n(1) Hierher gehören auch Schreibwaren mit Aufdrucken, wie Initialen, Namen, Anschriften,\nWappen, Warenzeichen, Vignetten, Trauerrand.\n(2) Briefumschläge sind Briefhüllen mit Klappe an der langen Seite (eigentliche »Briefumschläge«)\noder an der kurzen Seite ( »Taschen«).\n(3) Einstückbriefe sind umschlaglose Briefe, bestehend aus einem Blatt Papier, dessen gummierte\n(bisweilen auch perforierte) Ränder oder Ecken zur Einsparung eines Umschlages zusammengeklebt\nwerden.\n(4) Postkarten ohne Bilder sind nur Karten mit Aufdruck für die Anschrift oder für den Raum\nzum Aufkleben der Briefmarke.\n(5) Briefkarten sind nur Waren, die eine ihrem besonderen Verwendungszweck entsprechende\nBearbeitung (z.B. gezähnte Kanten, Goldschnitt, Trauerrand, gerundete Ecken, Initialen, Namens-\naufdruck) oder ~ufmachung (z.B. mit der entsprechenden Zahl passender Briefhüllen) aufweisen.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Briefpapier, ungefaltet oder gefaltet, nicht zu Blöcken zusammengefügt, auch mit 'Aufdruck,\nauch in Behältnissen, die keine anderen Schreibwaren enthalten (Tarifnr. 48.15).\nb) Karten (keine Briefkarten) ohne charakterbestimmende Aufdrucke, auch in Behältnissen, die\nkeine anderen Schreibwaren enthalten (Tarifnr. 48.15).\nc) Notizblöcke (auch mit Aufdrucken), Merkbücher und derp;leichen, die wie Schreibblöcke auf-\ngemacht sind, jedoch wegen ihrer Aufdrucke nicht den Charakter von Schreibwaren haben\n(Tarifnr. 48.18).\nd) Postkarten, Einstückbriefe und Briefumschläge mit aufgedruckten Postwertzeichen (Ganz-\nsachen) (Tarifnr. 49.07).\ne) Postkarten mit einem den Charakter der Ware bestimmenden Bildaufdruck (Bildpostkarten),\nWeihnachtskarten und ähnliche Karten mit Bildern (Tarifnr. 49.09).\nf) Briefbogen, Karten und dergleichen, mit charakterbestimmenden Aufdrucken zur Übermitt-\nlung von Einladungen, Mitteilungen usw., auch wenn die Drucksachen noch handschriftlich\nergänzt werden müssen (Tarifnr. 49.11).\nAndere Papiere und Pappen, zu einem bestimmten Zweck zugeschnitten                      48.15\nI.\n(1) Hierher gehören alle nicht in den Tarifnrn. 48.10 bis 48.14 erfaßten, zugeschnittenen Pa-\npiere (einschließlich Zellstoffwatte) und Pappen mit den in Vorschrift 4 zu Kapitel 48 bezeichneten\nFormen und Abmessungen. Diese Waren gehören auch dann hierher, wenn ihr Verwendungszweck\nnach der Art des Zuschnitts eindeutig ist, vorausgesetzt, daß sie flach liegen oder aufgerollt sind und\ndie stofflichen Eigenschaften des Papiers usw. im Gegensatz zu den in Vorschrift 7 aufgeführten\nBeispielen für die Verwendung wichtiger sind als die durch das Zuschneiden erhaltene Form (s. die\nBeispiele in Vorschrift 6).\n(2) Diese Waren können mit Text oder Illustrationen nebensächlicher Art bedruckt, verziert,\ngeprägt oder auch anders bearbeitet sein. Sie können gebündelt, verpackt oder etikettiert sein.\nZu B: Papierwolle zu Verpackungszwecken besteht aus schmalen, gleichmäßigen Papierstreifen\nim Gewirr.\nZu C gehören z.B. Klebestreifen, auch aufgerollt; Papierstreifen für Rechenmaschinen, Setz-\nmaschinen, Fernschreibgeräte und ähnliche Geräte, auch mit perforierten Kanten; Toilettenpapier\nin Rollen (auch perforiert) oder Blättern; Papierzuschnitte zum Verpacken von Süßwaren, Früchten","1950                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nzu                                               Erliuterungen\n(48.15) usw. (Papierwickel); Papierzuschnitte zum Herstellen von Beuteln, Tüten oder Briefhüllen; Rund-\ndeckel aus Pappe für Konntürengefäße; Briefpapier, ungefaltet oder gefaltet, nicht zu Blöcken\nzusammengefügt, auch mit Aufdrucken, Karten (keine Briefkarten) ohne charakterbestimmende\nAufdrucke, jeweils auch in Behältnissen, die keine anderen Schreibwaren enthalten.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Waren aus Papieren und Pappen, die mit insektiziden, bakteriziden oder fungiziden Stoffen\ngetränkt sind (z. B. Schwefel~änder, Fliegenfänger) (Tarifnr. 38.11 ).\nb) Abfälle von Papier, grob zer~leinert oder zerschnitten, die als Ersatz für Papierwolle dienen\n(Tarifnr. 47.02).\nc) Filterplatten (Tarifnr. 48.08).\nd) Bauplatten (Tarifnr. 48.09).\ne) Papieretiketten (Tarifnr. 43.19).\nf) Passepartouts für Rahmen; Klebeecken und -falze, z. B. für Briefmarken oder Photos;\nDiagrammpapiere in der für Registriergeräte erforderlichen Form (Tarifnr. 48.21).\ng) Zifferscheiben, gedruckt, für Meßinstrumente und dergleichen (Kapitel 90).\nh) Zifferblätter, gedruckt, für Uhrmacherwaren (Kapitel 91).\ni) Papierschlangen, Konfetti, Zielscheiben (Kapitel 97).\n48.16          _Sehachteln, Sieke, Beutel, Tüten und andere Verpaekungsmlttel, aus Papier oder Pappe\nI.\n(1) Hierher gehören Behältnisse jeder Größe und Herstellungsweise (z.B. Falten, Kleben,\nWickeln, Ziehen, Pressen in einem Stück) zum Verpacken beliebiger Waren bei der Aufbewahrung,\ndem Transport oder dem Verkauf, z..ß. Beutel; Tüten; Taschen; Säcke; Schutzbeutel und -säcke\nfür Bekleidung; Faltschachteln, Kartonagen, auch als flachliegende Zuschnitte; Kisten und Gefäße\naus Hartpapier oder -pappe; Versandrohre und -rollen und andere zylindrische Behälter, mit oder\nohne Deckel; Töpfe und Becher, auch mit Paraffin getränkt oder kunststoffbeschichtet, zum Ver-\npacken von Flüssigkeiten oder pastenartigen Waren.       '\n(2) Diese Behältnisse können mit Firmenbezeichnung, Gebrauchsanweisungen, Bildern (auch zum\nAusschneiden für Kinder) oder in and('!rer Wf'ise bedruckt sein und Verstärkungen oder Ausrüstun-\ngen aus anderen Stoffen haben (z.B. Innenfutter aus Spinnstoffen, Verstärkungen aus Holz, Griffe\naus Garn, Randeinfassungen aus Metall, Spinnstoffen).                                           ·\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Schachteln, Säcke und andere Behältnisse aus Papiergeflecht (Tarifnr. 46.03).\nb) Pappwaren der in Büros, Läden und dergleichen verwendeten Art (Tarifnr. 48.17).\nc) Säcke und andere Behältnisse aus Papiergeweben (Tarifnr. 62.03).\n48.17                      Pappwaren der In Biiros, Läden und dergleichen \\'ttwendeten Art\nI.\n(1) Hier her gehören starre und stabile Behältnisse aus Pappe, wie sie in der Regel zum Ordnen\noder Aufbewahren von Schriftstücken oder Waren in Büros, Läden, Niederlagen usw. verwendet\nwerden (z. B. Briefordnerkästen, Ablagekästen, Karteikästen, Pappschubkästen, Behälter für\nVerkaufsregale).\n(2) Diese Behältnisse können mit Handgriffen, Scharnieren, Verschlußeinri~htungen, Rahmen\nfür Aufschriftzettel usw. ausgerüstet und mit Spinnstoffen, Metall, Holz, Kunststoffen oder anderen\nStoffen verstärkt sein.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Schachteln und Behältnisse aus Papiergeflecht (Tarifnr. 46.03).\nb) Behältnisse zum Verpacken (Tarifnr. 48.16).\n48.18                    Register, Hefte, Merkbücher, Quittungsbücher und dergleichen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören z.B. Einsteck- und Einklebealben (auch Lose-Blatt-Alben) für Muster, für\nBriefmarken (auch mit eingedruckten Abbildungen von Postwertzeichen), für Photographien und\nfür andere Sammlungen; Schutzhüllen für Bücher; Ordner, Schnellhefter, Unterschriftenmappen;\nMappen für Zeichnungen; Aktendeckel; Einbände (auch für auswechselbare Blätter); Schreibunter-\nlagen; Schreibhefte zu Schulzwecken; Notizblöcke; Stenogrammhefte; Geschäftsbücher, Auftrags-\nbüchei>, Quittungs- und Rechnungsbücher und -blöcke; Durchschreibebücher; Schreibtisch-Merk-\nblöcke, auch mit Kalendarium, jedoch ohne ihren Untersatz; Vormerkbücher; Notiz- und Tagebücher.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30.Dezember 1957                         1951\nErläuterungen                                             zu\n(2) Diese Alben und sonstigen, im wesentlichen Schreibzwecken dienenden Waren können in           (48.18)\nLeder, Gewebe oder andere Stoffe gebunden und mit Beschlägen aus Metall oder anderen Stoffen\nausgestattet oder mit diesen Stoffen verstärkt sein sowie - vorausgesetzt, daß sie im wesentlichen\nzum Beschreiben dienen - auch in größerem Umfang mit Text, Schriftproben oder Bildern be-\niruckt sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Lose Blätter zu Schulzwecken; gelochte Blätter für Lose-Blatt-Bücher (z. B. Tarifnr. 48.15).\nb) Briefordnerkästen aus Pappe (Tarifnr. 48.17).\nc) Lose Blätter für Alben.\nd) Untersätze für Schreibtisch-Merkblöcke.\ne) Scheckhefte (Tarifnr. 49.07).\nEtiketten aller Art aus Papier oder Pappe, mit oder ohne Aufdruck (usw.)             48.19\nI.\nHierher gehören Etiketten (zum Aufkleben, Anhängen oder sonstigen Befestigen) aus Papier\noder Pappe, auch mit Text oder Bildern in beliebigem Umfang bedruckt, geprägt, gummiert,\nselbsthaftend, perforiert, mit Aufhängevorrichtungen (z.B. Ösen, Haken, Schnur) versehen o~er\nauch mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt .. Sie können in Heftehen usw. aufgemacht sem.\nII.\nHierher gehören nicht Etiketten aus anderen Stoffen (z.B. Tarifnr. 58.06).\nBollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff (usw.)           48.20\nI.\n(1) Hierher gehören Hiilsen, Röhren, Spindeln, Spulen und dergleichen zum Aufwickeln von\nSpinnstoffgarnen, Metallfäden usw. für den gewerblichen Bedarf oder für den Einzelverkauf, sowie\nzylindrische Röhren (mit offenen oder geschlossenen Enden) und Rollen jeder Art und Größe zum\nAufwickeln von Geweben, Bändern, Spitzen oder anderen Stoffen.\n(2) Diese Waren können beliebig hergestellt (z. B. aus Papier gewickelt, in einem Stück aus\nPapierhalbstoff gepreßt und geformt), durchlocht, lackiert, durch Kunstharzüberzug gehärtet oder\nauch an den Enden mit Holz, unedlem Metall oder anderen Stoffen ausgerüstet oder verstärkt sein.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Spulen usw., die den Cha.rakter aus Schichtpreßstoffen hergestellter Waren haben (Ta.rifnr.\n39.07).\nb) Flache Unterlagen aus Papier oder Pappe (z.B. Karten, Scheiben,· Sterne), wie sie üblicher-\nweise zu den unter I (1) aufgeführten Zwecken verwendet werden (Tarifnr. 48.21).\nAndere \\Varen, aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte her{Jt>stellt      ltß.21\nI.\n(1) Hierher gehören aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe oder Zellstoffwatte hergt>Rtellte\nWaren, die in den vorhergehenden Tarifnummern des Kapitels 48 nicht erfaßt sind, z.B.:\n1. Waren, die - gegebenenfalls nach Entfalten - nicht flach liegen, sonäern eine plastische\nForm haben.\n2. Waren, die über das Zuschneiden oder auch flache Falten hinaus bearbeitet sind.\n3. Waren, die zwar nur durch Zuschneiden hergestellt sind und flach liegen, deren besondere\nForm jedoch im Gegensatz zu den in Vorschrift 6 aufgeführten Beispielen für ihre Verwendung\nwichtiger ist als ihre stoffliche Beschaffenheit (s. die Beispiele in Vorschrift 7).\n4. Waren, die zwar durch Zuschneiden hergestellt sind und flach liegen, bei denen aber im\nHinblick auf zusätzliche Beschaffenheitsmerkmale (z.B. Bedrucken, Musterung durch\nPrägen) nicht mehr der Charakter eines zugeschnittenen Papiers (Pappe usw.), sondern der\neiner Papierware (Pappware usw.) gegeben ist (z. B. gestanzte, bedruckte Bieruntersetzer aus\nPappe).\nZu A gehören Waren (keine Verpackungsbehältnisse), die in einem Stück aus starkem Papier\noder aus Pappe gepreßt oder gestanzt oder aus Papierhalbstoff (auch Steinpappmasse) gepreßt oder\nim Pappe-Guß-Verfahren hergestellt sind (z.B. Teller, Platten, Schüsseln, Tabletts, Becken, Unter-\nsetzer für Flaschen, Höckereinsätze aus Pappenguß zur Eierverpackung, Filtriertrichter oder\n-becher).","1952                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(48.21)    Zu C: Sogenanntes Webstuhlpapier ist Papier, das in der Längsrichtung der Papierbahn an den\nRändern mit aufgeklebten schmalen Papierstreifen verstärkt und an den derartig verstärkten\nStellen in regelmäßigen Abständen einreihig durchlocht ist. Auch zwischen den Rändern können\nsolche Verstärkungen angebracht sein.\nZu D gehören:\n1. Karten, auch bedruckt, für Statistikmaschinen; Lochkarten und Lochstreifen für wissen-\nschaftliche und andere Zwecke; Diagrammpapier in der für Registriergeräte erforderlichen\nForm.\n2. Papierspitzen, Papierstickereien, Papierborten für Wandbretter.\n3. Tischtücher, Mundtücher, Taschentücher und Handtücher, ohne Rücksicht auf Form, Ober-\nflächenbearbeitung usw.\n4. Papierwäsche (Kragen, Hemden usw.).\n5. Dichtungen; Passepartouts für Photos oder Bilder; Lampenschirme; Papiermanschetten für\nBlumentöpfe; Kunstdärme aus undurchlässigem Papier; Spinntöpfe (zum Aufwickeln der\nVorgarne aus Wolle oder Baumwolle); Schnittmuster in Form von Schablonen; Modelle;\nflache Unterlagen zum Aufwickeln von Garnen usw. (Karten, Scheiben, Sterne und dergleichen);\nhygienische Binden, hygienische Tampons; taschenartige Waren aus Filtrierpapier.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fliegenfänger (Tarifnr. 38.11).\nb) Verstärkungen für Vorder- und Hinterkappen und andere Schuhteile (Tarifnr. 64.05).\nc) Sonnenschirme (Tarifnr. 66.01).\nd) Stereotypie-Matern (Tarifnr. 84.34).\ne) Hartpapierwaren und dergleichen zu ~lektrotechnischen Zwecken (Isolatoren usw.) (Kapitel85).\nf) Schienen zur Behandlung von Knochenbrüchen; orthopädische Vorrichtungen; Ausstellungs-\nmodelle (Kapitel 90).\ng) Papierlaternen (Tarifnr. 97.05).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1953\nErläuterungen                                                zu\nKapitel 49                                               '19\n\\\\Taren des Buchhandels und Erzeugnisse des graphischen Gewerbes\nI.\n(l) Zu Kapitel 49 gehören Waren, für deren Verwendung der Text oder auch die sonstige\nDarstellung (z. B. Bild), die sie tragen, bestimmend ist.\n(2) Als gedruckt (Drucke) im Sinne desKapitels 49 gelten Erzeugnisse, auf die durch Hand- oder\nMaschinendruck (z.B. Hochdruck, Tiefdruck, Flachdruck, Siebdruck) oder photographisch Texte\noder auch sonstige Darstellungen übertragen sind. Es können beliebige Drucktypen (z.B. Alphabete,\nZahlen,• Morsezeichen, Codezeichen, Blindenschrift, Kurzschrift-Zeichen, Noten) verwendet sein.\nDer Druck kann auf Papier, Pappe oder - ausgenommen bei Waren der Tarifnr. 49.10 - auch\nauf anderen Stoffen ausgeführt sein. Photographisch hergestellt sind Kopien, die durch Abziehen\nvon belichteten und entwickelten photographischen Filmen oder Platten hergestellt sind, sowie\nPhotokopien auf lichtempfindlichen Papieren, Kunststoffen oder anderen Stoffen (z.B. Lichtpausen).\n(1) Zu Vorschrift 4: Die Vorschrift bezieht sich nur auf Waren.mit den Merkmalen der\nTarifnrn. 49.01 oder 49.02. Sie gilt in keinem Falle für wissenschaftliche oder andere Abhandlungen,\ndie weder unmittelbar noch mittelbar irgendwelchen Werbetext enthalten.\n(2) Werbungtreibende sind natürliche oder juristische Personen und nicht-rechtsfähige Personen-\nvereinigungen, die für ihre eigenen entgeltlichen Leistungen (z.B. Erzeugung, Dienstleistung,\nVermietung, Verkauf) Werbung treiben.\n(3) Bei Drucken, die zu Werbezwecken durch oder für einen darin genannten Werbungtreibenden\nherausgegeben werden, ist es unerheblich, ob der Werbezweck überwiegt und ob er unmittelbar oder\nmittelbar (z. B. durch Abhandlungen über die Tätigkeit oder die technische Entwicklung eines\nIndustrie- oder Handelszweiges) verfolgt wird. Es genügt, wenn die Aufmerksamkeit auf Leistungen\ndes Werbungtreibenden gelenkt wird. Dagegen bleiben Werbetexte des Herausgebers, die mit dem\nZweck der Veröffentlichung in keiner Verbindung stehen und nach ihrem Umfang ganz neben-\nsächlich sind (z. B. Selbstinserate· eines Zeitungsverlegers) außer Betracht.\n(4) Drucke, die überwiegend Werbezwecken (auch Reisewerbung) dienen, sind nur solche, die in\nerster Linie wegen der darin enthaltenen Werbung herausgegeben werden, z.B. Reiseprospekte,\nAnnoncen-Zeitungen. Das Raumverhältnis zwischen werbendem und anderem Text ist unerheblich.\nZu Kapitel 49 gehören nicht:                   II.\na) Papiere und Pappen mit einem auf der ganzen Oberfläche regelmäßig wiederkehrenden, nicht\ncharakterbestimmenden Aufdruck (z.B. Tarifnr. 48.07).\nb) Spinnstoffwaren mit Aufdrucken zu Schmuck- oder Modezwecken, die die charakterbestim-\nmenden Merkmale dieser Waren nicht ändern (Kapitel 61).\nßüther, Broschüren und ähnliehe Drul\"kl', auch in losen Bogl'n odl'r Hliittl'rn            '19.01\nI.\nZu A gehören broschierte, kartonierte oder gebundene Sammlungen von Bilddrucken, auch\nmit begleitendem Text beliebigen Umfangs, sowie die in Vorschrift 3a bezeichneten w·aren.\n(1) Zu B gehören durch Text charakterisierte, zur Lektüre (z.B. belehrend, unterhaltend oder\nwissenschaftlich) oder zum Nachschlagen bestimmte Druckerzeugnisse, auch illustriert. Sie können\nbroschiert, kartoniert, gebunden oder in Loseblatt-Sammlungen vereinigt oder - als Planobogen,\ngefalzte Druckbogen, Teillieferungen oder Einzelblätter - hierzu bestimmt sein. Sie.können auch\naus einem einzelnen Blatt bestehen, das einen in sich geschlossenen Text enthält (z. B. Flugblätter).\nIhr Inhalt ist - wenn Werbezwecke nicht in Betracht kommen - ohne Einfluß auf die Tarifierung,\nmuß jedoch ein vollständiges Werk oder einen Teil hiervon umfassen. Hierzu gehören z.B. litera-\nrische Werke; Handbücher und technische Bücher; Bibliographien; Schulbücher; Wörterbücher;\nEnzyklopädien; Bibliotheks- und Museumskataloge (ausgenommen Handels-Kataloge); liturgische\nBücher; wissenschaftliche Dissertationen und Monographien; Veröffentlichungen amtlicher Texte\n(z. B. Gesetze, Fahrpläne, Fernsprechbücher).\n(2) Zu B gehören Bücher, in denen Notenzeichen gegenüber dem Text nebensächlich sind oder\nin denen Notenzeichen nur Anführungen oder Beispiele sind, und Bücher mit einem nicht charakter-\nbestimmenden Kalendarium (z.B. Fachkalender).\n(3) Zu B gehören Illustrationsbeilagen für die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Werke, wenn sie mit\ndiesen zur Abfertigung gestellt werden. Illustrationsbeilagen sind nur Bilddrucke, die sich durch\nzusätzlichen, an beliebiger Stelle (z. B. auch auf der Rückseite) aufgedruckten Text als Beilagen\nkennzeichnen. Der Aufdruck einer Seitenzahl genügt nicht als solche Kennzeichnung.\nZn A oder B gehören auch Buchumschläge, Schutzhüllen, Buchzeichen usw., die zu Waren\ndieser Tarifnummer gehören und mit ihnen zur Abfertigung gestellt werden.","1954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(49.01)                                                     II.\nHierher gehören nicht:\na) Notiz- und Merkbücher und ähnliche Waren des Papierhandels, die im wesentlichen Schreib-\nzwecken dienen, broschiert, kartoniert oder gebunden (Tarifnr. 48.18).\nb) Bilderalben und Bilderbücher für Kinder (Tarifnr. 49.03).\nc) Musikalien (Tarifnr. 49.04).\nd) Atlanten (Tarifnr. 49.05).\ne) Kalender in Buchform (Tarifnr. 49.10).\nf) Vordrucke, die durch nachträgliche Eintragungen noch zu vervollständigen sind, sowie\nandere Drucke, die nicht Lektüre im üblichen Sinne sind (z.B. Gebrauchsanweisungen,\nEinladungen, Familienanzeigen) (Tarifnr. 49.11).                                ·\ng) Bilddrucke, die weder zu Sammlungen im Sinne der Vorschrift 3 a zusammengefa.ßt noch\nIllustrationsbeilagen im Sinne der Vorschrift 3 b und der Erläuterungen (3) zu B sind, selbst\nwenn sie offensichtlich zur Einreihung in Bücher bestimmt sind (Tarifnr. 49.11).\n49.02                    Zeitungen und andere periodische Druckschriften, aueh mit Bildern\n1.\n(1) Hierher gehören Druckschriften, die in laufender Folge unter demselben Titel in regel-\nmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens halbjährlich, veröffentlicht werden und deren einzelne\nAusgaben mit Datum versehen, in der Regel numeriert und weder kartoniert noch gebunden sind.\n(2) Hierher gehören auch Zeitungen und Zeitschriften, die von Betrieben usw. für ihre Mitarbeiter\nherausgegeben und nur innerbetrieblich verbreitet werden. Es ist ohne Einfluß auf die Tarifierung,\nwenn wenige Stücke an Außenstehende zu anderen als Werbezwecken abgegeben werden.\n(3) Bildbeilagen, Schnittmusterbogen, Schnittmuster (Schablonen) und dergleichen, die zu\nZeitungen oder periodischen Druckschriften gehören und mit diesen zur Abfertigung gestellt werden,\ngehören hierher.\nHierher gehören nicht:                            II.\nl:L) Alte Zeitungen und periodische Druckschriften, nicht mehr als solche verkäuflich\n(Tarifnr. 47.02).\nb) Bildbeilagen, Schnittmusterbogen, Schnittmuster (Schablonen) un dergleichen, gesondert\nzur Abfertigung gestellt (z. B. Tarifnr. 48.21 oder 49.11).\n49.03                  Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Maibücher, broschiert (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören die in Vorschrift 5 bezeichneten Waren, die nach ihrer Beschaffenheit\noffensichtlich nur zur Unterhaltung von Kindern bestimmt sind oder dazu dienen, ihnen Anfänge\nmenschlichen Wissens (z.B. die Grundlage des Alphabets oder einen gewissen Wortschatz) zu ver-\nmitteln, z. B.:\n1. Bilderfibeln und ähnliche Bücher, bei denen der Sinn der Erzählung im wesentlichen durch\neine Reihe episodenhafter Bilder vermittelt wird, die im einzelnen mit einer einfachen Bei-\nschrift oder einer Erläuterung in Form einer• sehr kurz gefaßten Erzählung versehen sind.\n2. Bewegliche Zieh- und Aufstell-Bilderbücher, sofern sie kein Spielzeug im Sinne des Kapitels 97\nsind.\n3. Bilderbücher, mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, auch mit Text in geringem Um-\nfang, vorausgesetzt, daß nicht mehr als <lie Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) ganz\noder teilweise zum Ausschneiden bestimmt sind.\n4. Zeichen- oder Maibücher für Kinder, auch mit farbigen Vorlagen und Anleitungsvorschriften,\neinschließlich der sogenannten magischen Bilderbücher, auch mit beigefügter Farbenpalette\nauf Papierunterlage.\n(2) Diese Waren können auf Papier, Gew\"be und anderen Stoffen gedruckt sein.\n(3) Unzerreißbare Bilderbücher sind Bilderbücher, auch Faltbücher, deren Blätter von Kindern\nnur schwer zerrissen werden können. Sie werden aus Kartonpapier oder Pappe mit einem Gewicht\nvon mehr als 500 g/m 2 hergestellt, auch aus Gewebe oder aus Papier oder Pappe, die mit Gewebe\nverstärkt sind. Die Bilder sind entweder auf Papier gedruckt und dann auf Pappe oder Gewebe\naufgezogen oder unmittelbar auf Kartonpapier gedruckt oder geprägt.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Bilderalben und Bilderbücher mit Text in Form einer fortlaufenden Erzählung, in denen_\nBilder nur bestimmte Episoden veranschaulichen (Tarifnr. 49.01).\nb) Bilderbücher für Kinder, mit Bildern oder Vorlagen zum Ausschneiden, bei denen mehr als\ndie Hälfte der Seiten (einschließlich Umschlag) zum Ausschneiden bestimmt sind (Kap. 97).\nc) Bewegliche Zieh- und Aufstell-Bilderbücher, wenn sie im wesentlichen Spielzeug sind (Kap. 97).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 195,                        1955\nErläuterungen                                               zu\nNoten, handgeschrieben oder gedruckt, mit oder ohne Bilder, auch gebunden               49.04\nI.\n(1) Hierher gehören Musikalien in jeder Notenschrift (einschließlich Buchstaben- und Zahlen-\nschrift sowie Blindenschrift), in Form von losen Blättern oder broschierten, kartonierten oder\ngebundenen Büchern, auch mit nur begleitendem Text.\n(2) Hierher gehören Liederbücher, Partituren, Musikunterrichtswerke und Gesangschulen, auch\nmit Text, wenn ihr Charakter durch die Notenzeichen bestimmt wird.\n(3) Umschläge, Schutzhüllen usw. für Musikalien, mit diesen zur Abfertigung gestellt, gehören\nhierher.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Bücher und Musikkataloge, in denen die Notenzeichen gegenüber dem Text nebensächlich\nsind oder in denen die Notenzeichen nur Anführungen oder Beispiele. sind (Tarifnr. 49.01\noder 49.11).\nb) Papiere und Pappen, gelocht, für mechanische Musikinstrumente (Tarifnr. 92.10).\nKartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich \\Vandkarten (usw.)             19.0G\nI.\n(1) Hier her gehören gedruckte kartographische Erzeugnisse, auf Papier oder anderen Stoffen,\nauch gebunden oder auch auf Pappe, Gewebe oder dergleichen aufgezogen, auch in Verbindung mit\nLeisten oder dergleichen oder mit Zubehör wie Planzeigern, Gradschienen, transparenten Schutz-\nhüllen. Hierher gehören z.B. Land-, See- und Himmelskarten (auch gedruckte Sektoren für Erd-\nund Himmelsgloben), geologische Karten und Schnitte, Atlanten, Wandkarten, Straßenkarten,\ntopographische Pläne von Städten.\n(2) Hierher gehören gedruckte Erd- und Himmelsgloben, auch mit Zubehör oder auch mit\nInnenbeleuchtung, sofern sie kein Spielzeug im Sinne des Kapitels 97 sind.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Bücher mit topographischen Karten oder Plänen, die gegenüber dem sonstigen Text neben-\nsächlich sind (Tarifnr. 49.01).\nb) Handgezeichnete Karten, Pläne, photographisch hergestellte Reproduktionen davon (Tarifnr.\n49.06).\nc) Photographische Luftaufnahme~, auch mit topographischer Genauigkeit, jedoch karto-\ngraphisch nicht unmittelbar ve-i:wendbar (Tarifnr. 49.11).\nd) Karten in Form schematischer Skizzen, ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen\nDarstellungen, z.B. über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahnnetz, den Fremdenverkehr\n(Tarifnr. 49.11).\ne) Spinnstoffwaren, mit Aufdruck von Karten zu Zierzwecken (Abschnitt XI).\nf) Reliefkarten, •pläne und -globen, anders als durch Druck hergestellt (Tarifnr. 90.21).\nBaupläne, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen (usw.)                 49.06\nI.\n(1) Hierher gehören ha.ndgefertigte Pläne, Zeichnungen und Skizzen zu Gewerbe-, Handels-,\nWerbezwecken und dergleichen, auch Entwürfe für Mode, Schmuck, Porzellan, Tapeten, Gewebe,\nMöbel usw., als Originale oder als Kopien, die ihrerseits mit der Hand, mit Kohlepapier oder photo-\ngraphisch her,gestellt sind. Diese Waren können mit Texten, technischen Hinweisen, Kosten-\nanschlägen usw. versehen sein.                               ·\n(2) Hierher gehören auch handgeschriebene ·und ma;chinegeschriebene Texte (auch in Kurz-\nschrift) sowie mit Kohlepapier oder photographisch hergestellte Kopien davon, auch broschiert,\nkartoniert oder gebunden.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Handgeschriebene Noten (Tarifnr. 49.04).\nb) Pläne und Zeichnungen, gedruckt (Tarifnr. 49.05 oder 49.11).\nd) Abzüge hand- oder maschinegeschriebener Texte, mit Vervielfältigungs:rnaschinen oder m\nanderen graphischen Verfahren vervielfältigt (Tarifnr. 49.01 oder 49.11).\nBriefmarken, Stempehnarken, Steuerzeieben und dergleicben, nicht entwertet (usw.)           49.07\n1.\nZu A gehören in- und ausländische Banknoten ohne Rücksicht darauf, ob sie gültig sind, noch\nin Kraft gesetzt werden sollen oder außer Kraft gesetzt sind.\n9•","1956                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(49.07)    Zu B gehören gestempelte oder ungestempelte, im allgemeinen fortlaufend numerierte in- und\nausländische Scheckvordrucke, die von Banken usw. zur Verwendung durch ihre Einleger ausge- '\ngeben werden, wenn sie noch nicht vom Aussteller zum Scheck (auch Blankoscheck) vervollständigt\nsind.\nZu C gehören z.B. internationale Rückantwortscheine; Ganzsachen (Briefumschläge, Post-\nkarten und dergleichen, mit aufgedruckten Postwertzeichen); Stempelmarken zum Anbringen auf\nUrkunden; Steuerzeichen (Banderolen und dergleichen) zum Anbringen an bestimmten Waren als\nNachweis für die Entrichtung von Abgaben usw.; andere Marken, die vom Staat oder dazu er-\nmächtigten öffentlichen Stellen zum Nachweis der Entrichtung von Beiträgen zur staatlichen\nSozialversicherung usw. ausgegeben werden (Invalidenversicherungs- und Angestelltenversicherungs-\nmarken); Papiere, die für Urkunden und dergleichen mit geprägtem oder gedrucktem Stempel oder\nmit Stempelmarken versehen oder auch mit entsprechenden besonderen Vermerken bedruck~ sind;\nAktien, Schuldverschreibungen, Kreditbriefe und ähnliche Wertpapiere, ohne Rücksicht darauf,\nob sie bereits ausgefüllt, unterschrieben und gültig sind; Schecke; Wechsel; Konnossemente (See-\nfrachtbriefe) und ähnliche im Frachtgeschäft übliche Inhaberpapiere oder Orderpapiere.\nZu C-1 gehören Marken, die nicht entwertet und in den Freihäfen oder auf Helgoland gültig\noder zum Umlauf vorgesehen sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Marken privater oder karitativer Unternehmen oder Organisationen, z.B. Rabattmarken\n(Tarifnr. 49.11).\nb) Postwertzeichen usw., die im Zollinland, jedoch außerhalb des Geltungsbereiches des Zolltarifs\ng_ültig oder zum Umlauf vorgesehen sind (Tarifnr. 99.04).\nc) Osterreichische Postwertzeichen usw., die in den Zollanschlüssen Jungholz und Mittelberg\ngültig oder zu~ Umlauf vorgesehen sind (Tarifnr. 99.04).\nd) - während der Übergangszeit gemäß Kap. 1 Art.1 Ziff. 2 des Saarvertrages vom 27. 10. 1956-\nPostwertzeichen, die nur im Saarland gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind. (Tarifnr. 99.04).\n49.08                                           Abziehbilder aller Art\n1.\nHierher gehören Abziehbilder zu beliebigen Zwecken (z.B. Gewerbe, private Unterhaltung),\nbestehend aus einer ein- oder mehrfarbig mit Zeichnungen, Vignetten oder Text beliebiger Art\nbedruckten, löslichen, meist gummi- oder stärkehaltigen Schicht, die in der Regel mit Papier,\nKunststoff oder Metallfolie unterlegt ist, nach Anfeuchten unter Druck auf eine andere Fläche (z.B.\nPapier, Glas, Porzellan, Holz, Metall) übertragen werden kann und auf dieser haftet. Hierher\ngehören auch Abplättmuster für Stickereivorlagen, zur Kennzeichnung von Wirkwaren und\ndergleichen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Prägefolien der Tarifnr. 32.09.\nb) Umdruckpapiere zu lithographischen Zwecken (Tarifnr. 48.07 oder 48.13).\nc) Buntglaspapier (Tarifnr. 48.11 oder 49.11 ).\n49.09                  Postkarten, Glüekwunsehkarten, \\Veihnachtskarten und dergleichen (usw.)\n1.\n(1) Diese \"\\Varen können auf Papier oder anderen Stoffen gedruckt (auch als photographisch,a\nAbzüge hergestellt), mit Bändern, Schnüren, Quasten, Phantasieschmuck, bildlichen Darstellungen\nzum Ausziehen usw. ausgestattet oder auch mit Glimmerstaub, Metallpulver, Wollstaub und\ndergleichen verziert sein.\n(2) Bildpostkarten im Sinne der Vorschrift 7 sind nur solche, die mindestens auf einer Seite\nmindestens zur Hälfte bildliche Darstellungen und außerdem an den für die Anschrift vorgesehenen\nStellen die hierfür üblichen Aufdrucke (oft nur Linien) zeigen. Sie können zu Faltstreifen oder\nHeften vereinigt sein.\n(3) Glückwunschkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, auch in Form von Doppelkarten\noder Heften, gehören hierher, wenn ihr Charakter mindestens auf einer Seite durch bildliche\nDarstellung bestimmt ist.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Karten ohne aufgedruckte Postwertzeichen, die nicht die unter 1 (2) bezeichneten Merkmale\naufweisen (Tarifnr. 48.14 oder 49.11).\nb) Postkarten mit Bildern zum Ausmalen, für Kinder, in Heften (Tarifnr. 49.03).\nc) Postkarten mit aufgedruckten Postwertzeichen (Tarifnr. 49.07).\n'\nd) Glückwunschkarten und dergleichen in Form von Kalendern (Tarifnr. 49.10).\ne) Glückwunschkarten usw., die nur Drucktext, auch mit nebensächlichen Schmuckmotiven\noder Randstreifen, zeigen (Tarifnr. 49.11 ).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1957\nErläuterungen                                               zu\nKalender aller Art, aus Papier oder Pappe, einsehließlich Blöcke (usw.)                49.10\nI.\n(1) Hierner gehören Waren aus Papier oder Pappe, deren Charakter durch ein aufgedrucktes\nKalendarium bestimmt ist. Neben dem eigentlichen Kalendarium (Daten, Tagesnamen, ggf. auch\nJahresfeste, astronomische Angaben und Gezeiten) können die Waren nebensächliche Hinweise\nauf Märkte, Messen, Ausstellungen usw. enthalten sowie Texte (Gedichte, Sprüche usw.) und\nBilder aufweisen. Es ist ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob solche Bilder oder Texte Werbezwecken\ndienen.\n(2) Diese Waren können beliebige Formen haben (z.B. Buchkalender, Wandkalender, Kalender-\nblöcke, auch auf Rüc!nvänden oder Unterlagen aus Papier oder Pappe - auch bedruckt - befestigt).\nII.\nHierher gehören - selbst wenn sie üblicherweise als Kalender bezeichnet werden - nicht:\na) Vormerkbücher, Notiz- und Tagebücher mit einem Kalendarium, das für den Gesamtcharakter\nder Ware nur von untergeordneter Bedeutung ist (Tarifnr. 48.18).\nb) Jahrbücher mit wissenschaftlichem, belehrendem oder unterhaltendem Inhalt und einem\nKalendarium, das nicht ihren Charakter bestimmt (Tarifnr. 49.01 ).\nc) Veröffentlichungen über öffentliche oder private Ereignisse mit ihren Daten, die in erster\nLinie verbreitet werden, um Aufschlüsse über diese Ereignisse zu geben (z. B. Veranstaltungs-\nkalender) (Tarifnr. 49.01 oder 49.11).\nd) Bedruckte Kalenderrückwände ohne Kalenderblöcke (Tarifnr. 49.11).\ne) Kalender, auf andere Stoffe als Papier oder Pappe gedruckt (Tarifnr. 49.11).\nf) Dauerkalender, aus mehreren Bestandteilen zusammengesetzt (nach Beschaffenheit des Stoffe~,\nder der Gesamtware den Charakter verleiht).\ng) Kalenderblöcke auf Rückwänden oder Unterlagen aus anderen Stoffen als Papier oder Pappe\n(nach Beschaffenheit des Stoffes, der der Gesamtware den Charakter verleiht).\nBilder, Uilddrueke, Photographien und andere Drucke (usw.)                      la9.11\n(1) Zu A gehören:                                I.\n1. Bilddmcke, die in einem mechanischen oder photomechanischen Verfahren hergestellt sind,\nz. B. Kunsttafe:n, Unterrichtstafeln für Naturwissenschaften.\n2. Photographien, d. h. Abzüge von photographischen Platten oder Filmen mit bildlichen\nDarstellungen oder - soweit die Ware nicht in anderen· Tarifnummern des Kapitels 49\nerfaßt ist - auch mit anderen Inhalten, z.B. photographische Luftaufnahmen, auch mit\ntopographischer Genauigkeit, jedoch kartographisch nicht unmittelbar verwendbar.\n3. Bilder, d. h. Waren wie zu 1 oder 2, jedoch zusätzlich mit der Hand bearbeitet, z.B. koloriert.\n(2) Ohne aufgedruckten Text gehören diese Waren auch dann hierher, wenn sie offensichtlich\nzur Einreihung in Bücher bestimmt sind.\n(3) ~1it aufgedrucktem Text gehören diese Waren hierher, wenn dieser - im Gegensatz zu\nWerbetexten - ihren Charakter nicht bestimmt. Gesondert zur Abfertigung gestellt gehören sie\nauch dann hierher, wenn der Text sie als Beilagen zu Waren der Tarifnr. 49.01 kennzeichnet.\n(4) Rahmen um Bilddrucke, Photographien und Bilder gehören hierher, wenn sie ihnen nach Art\nund \\Vert entsprechen.\nZu B gehören:\n1. Die in Vorschrift 4 bezeichneten Waren, z. Ir. Werbeplakate, Verkaufskataloge (auch für\nBücher, Musikalien und Kunstgegenstände), Firmenjahrbücher und Firmenzeitschriften,\ndie nicht nur innerbetrieblich verbreitet werden, Werbeschriften.\n2. Karten in Form schematischer Skizzen, ohne topographische Genauigkeit, mit bildartigen\nDarstellungen z.B. über das Wirtschaftsleben, das Eisenbahnnetz, den Fremdenverkehr.\n3. Marken privater oder karitativer Unternehmen oder Organisationen, z.B. Rabattmarken.\n4. Einlaßkarten (z.B. für Konzerte, Theater, Kinos), Fahrkarten für Eisenbahnen und dergleichen.\n5. Vordrucke, die durch spätere Eintragungen noch zu vervollständigen sind (z. B. für Fracht-\nbriefe, Gepäckscheine), andere Drucke, die nicht Lektüre im üblichen Sinne sind (z.B.\nGebrauchsanweisungen, Ein]adungen, Familienanzeigen).\n6. Buntglaspapier, mit Text cedruckt, auch mit zusätzlichen Bildern.\n7. Papiere oder andere Stoffe, in Rollen oder Bogen, mit Rastermustern bedruckt, zum Aus-\nschneiden, für Originaldruckvorlagen für das graphische Gewerbe (Rasterpapiere und\nRasterfolien).","1958                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erliuterungen\n(49.11)                                               II.\nHierher gehören nicht:\na) Photographische Platten oder Filme, auch belichtet oder entwickelt (Kapitel 37).\nb) Bedruckte Etiketten aus Papier oder Pappe (Tarifnr. 48.19).\nc) Bedruckte Etiketten aus anderen Stoffen (z.B. Tarifnr. 58.06).\nd) Broschierte, kartonierte oder gebundene Sammlungen von Bilddrucken, Photographien\noder auch Bildern (Tarifnr. 49.01).\ne) Hinweisschilder, Reklameschilder, gedruckt, aus unedlem :Metall (Tarifnr. 83.14).\nf) Zifferscheiben, gedruckt, für Meßinstrumente und dergleichen (Kapitel 90).\ng) Zifferblätter, gedruckt, für Uhrmacherwaren (Kapitel 91.).\nh) Ausschneidebogen für Kinder (Kapitel 97).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1959\nErläuterungen                                           ZU\nAbschnitt XI                                               XI\nSpinnstoffe und Waren daraus\nSpinnstoffe\n(1) Garnabfälle aus Kunstseide sind mit den Garnabfällen aus Zellwolle in der Tarifnr. 56.03\nerfaßt.\n(2) Die nachstehenden Erläuterungen über rohe, gebleichte, gefärbt~ oder bedruckte Garne sind\nauf Spinnstoffe sinngemäß anzuwenden.\n(3) Vorgarne sind runde, dochtartige Gebilde ohne Drehung oder nur mit schwacher Drehung.\nSie können einen Durchmesser haben, der dem ungezwirnter Garne ziemlich nahekommt.\nGarne\n(1) Ungezwirnte Garne sind Einfachgarne, die durch Zusammendrehen, auch Überdrehen, von\nSpinnfasern gesponnen sind. Wegen ungezwirnter Seidengarne und ungezwirnter Kunstseidengarne\ns. Erläuterungen zu 50.04 und 51.01.\nGefachte Garne werden wie ungezwirnte Garne behandelt; sie bestehen aus zwei oder mehr Ein-\nfachgarnen, die parallel nebeneinander liegen oder durch eine nur schwache Drehung von höchstens\n20 Umdrehungen auf 1 m vereinigt (geschleift) sind.\n(2) Einmal gezwirnte Garne sind Garne, die durch Zusammendrehen von zwei oder mehr Einfach-\ngarnen in einem Arbeitsgang hergestellt sind.\n(3) Mehrmals gezwirnte Garne sind Garne, die durch Zusammendrehen von zwei oder mehr ein-\nmal gezwirnten Garnen oder durch Zusammendrehen von einem einmal gezwirnten Garn oder\nmehreren solcher Zwirne mit einem Einfachgarn oder mehreren Einfachgarnen hergestellt sind.\n(4) Rohe Garne sind Garne, die die Naturfarbe der Spinnstoffe aufweisen und weder gebleicht\nnoch gefärbt oder bedruckt sind. Als rohe Garne gelten auch:\n1. Bloß angefärbte Garne, d. h. flüchtig gefärbte Garne, deren Farbe durch einfaches Waschen\nmit Seife verschwindet. Wegen der Feststellung dieses Beschaffenheitsmerkmals s. TV.\n2. Grisaillegarne, d. h. Garne ganz oder überwiegend aus Abfallfasern von unbestimmter Färbung.\n3. Durch bloßes Dämpfen gebräunte Garne. Wegen der Feststellung dieses Beschaffenheits-\nmerkmals s. TV.\n4. Lediglich mit farblosen Zurichtestoffen getränkte Garne.\n5. Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, deren mattweißes Aussehen auf dem\nZusatz von Mattierungsstoffen, z.B. Titandioxyd, zur Spinnmasse beruht.\n(5) Gebleichte Garne sind Garne, die in der Flocke oder im Garn gebleicht sind. Als gebleichte\nGarne gelten auch:\n1. Garne, die in der Flocke oder im Garn unter Zusatz von Natronlauge gekocht (gebeucht) sind.\n2. Garne, die im Spinngut aus rohen und gebleichten Fasern, sowie Zwirne, die aus rohen und\ngebleichten Einfachgarnen bestehen .\n. ~- Merzerisierte Game.\n(6) Gefärbte Garne sind Garne, die in der Flocke oder im Garn gefärht sind, ausgenommen bloß\nangefärbte Garne. Als gefärbte Garne gelten auch:\n1. Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, die durch Zusatz von färbenden\nStoffen zur Spinnmasse ein farbiges Aussehen erlangt haben, ausgenommen spinnmattierte\nGarne.\n2. Kremierte (kremfarbene) Garne; sie sind meist nach dem Beuchen oder Bleichen ent-\nsprechend gefärbt worden. Wegen der Feststellung dieses Beschaffenheitsmerkmals s. TV.\n3. Melierte oder jaspierte Garne; sie bestehen aus einer Mischung von verschieden gefärbten oder\nvon rohen oder gebleichten mit gefärbten Fasern.\n4. Zwirne, die außer gefärbten Garnen auch rohe oder gebleichte Garne enthalten.\n(7) Bedruckte Garne sind rohe, gebleichte oder gefärbte Garne, die mit einer oder mehreren\nFarben in Abständen bedruckt worden sind. Dazu gehören auch Garne, die in lediglich geschärter\nKette (ohne Hilfsschuß) bedruckt sind, sowie Garne aus bedruckten Spinnbändern oder Vorgarnen\n(Vigoureuxgarne). Als bedruckte Garne gelten auch:\n1. Flamm- und Ringelgarne, d. h. bunte Garne oder Garne mit verschiedenen Farbtönen (schat-\ntierte Garne). Sie werden durch nur teilweises Färben der Garne, auch unter Abbinden der\nausgesparten Stellen mit wasserdichten Stoffen, hergestellt. In Flammgarnen gehen die Farben\nineinander über. Ringelgarne haben scharf ausgeprägte Farbgrenzen.\n2. Zwirne, die außer bedruckten auch rohe, gebleichte oder gefärbte Einfachgarne enthalten.","1960                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n(XI)    (8) Die Feinheit der Garne wird durch Nummern bezeichnet. Man unterscheidet Längen- und Ge-\nwichtsnummern. Bei der Ermittlung der Garnnummer bleiben Gewichtszu- und -abnahmen, die\nz: B. -~ur~h Färben, Appr~tier~n, Bleichen_ und Sengen eingetreten sind, außer Betracht. Das gleiche\ngilt fur die sogenannte Emzwirnung, das ist der Verlust an Garnlänge, der durch das Zwirnen ent-\nsteht. Sogenannte Effekt- oder Phantasiegarne sind der Tarifstelle mit dem höchsten in Betracht\nkommenden Zollsatz zuzuweisen. Wegen der Feststellung der Feinheitsnummer von Garnen und\nder Lauflänge im Zwirn s. TV.\nGewebe\n(1) Gewebe im Sinne der Kapitel 50 bis 57 sind Flächengebilde aus zwei sich rechtwinklig kreuzen-\nden Gr_uppen (Kette und Schuß) von_ Garnen aus Spinnstoffen oder von gleich~ertigen Elementen.\nAls gleichwertige Elemente kommen m Betracht: Vorgarne, Monofile und Streifen des Kapitels 51,\nschmale gewebte Bänder, Geflechte und schußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten\nGarnen oder Spinnstoffen, Bindfäden.\n(2) Rohe Gewebe sind Gewebe, die aus rohen Garnen bestehen und weder gebleicht noch gefärbt\noder bedruckt sind. Als rohe Gewebe gelten auch Gewebe, die mitfarblosen Zurichtestoffen getränkt\nsind.\n(3) Gebleichte Gewebe sind Gewebe, die im Stück gebleicht sind oder die aus gebleichten Garnen\nbestehen. Als gebleichte G~webe gelten auch:\n1. Gewebe aus rohen und aus gebleichten Garnen.\n2. Gebeuchte Gewebe.\n3. Merzerisierte Gewebe.\n(4) Gefärbte Gewebe sind Gewebe, die im Stück gefärbt sind oder die aus einfärbigen (unschat-\ntierten) Garnen bestehen. Als gefärbte Gewebe gelten auch:\n1. Gewebe, die mit farbigen Zurichtestoffen behandelt sind.\n2. Kremierte Gewebe.\n(5) Buntgewebe sind Gewebe aus Garnen von verschiedener Farbe oder von verschiede11em Farb-\nton. Farben in den Webekanten und ari den Stückenden bleiben außer Betracht. Als Buntgewebe\ngelten auch:\n1. Gewebe aus rohen oder gebleichten und aus farbigen Garnen.\n2. Gewebe aus melierten oder jaspierten Garnen.\n(6) Bedruckte Gewebe sind Gewebe, auf die nach dem Wehen im Druckverfahren oder in anderer          1_\nWeise, z. B. mit Pinsel, Bürste oder Spritzapparat, Farben in musterbildender Weise aufgetragen\nworden sind. Es ist dabei ohne Einfluß, ob Muster oder Gewebegrund oder beide farbig sind. Auch\nfarblose Gewebe mit farblosen Druckmustern, z. B. sulfurisierte Baumwollgewebe mit nichtsulfuri-\nsierten Druckmustern, sind bedruckte Gewebe. Als bedruckte Gewebe gelten auch:\n1. Gewebe, deren Kette nach dem Schären bedruckt worden ist (sogenannte Kettendrucke).\n2. Gewebe, die gefärbt oder buntgewebt und außerdem bedruckt sind.\n3. Gewebe, auf denen durch Auftragen von Scherstaub, Korkmehl oder ähnlichen Stoffen Muster\nerzeugt sind.\nZu Vorschrift 2 -   l\\lischwaren\n1.\n(1) Zu A: Die Mischung kann bereits im Spinngut oder erst durch Verzwirnen oder Verweben\nvon verschiedenartigen Garnen entstanden sein.\n(2) Ist von den Spinnstoffen einer Mischware nicht nur einer gewichtsmäßig vorherrschend oder\nstehen alle gewichtsmäßig einander gleich, so ist die Tarifstelle des Spinnstoffs maßgebend, die zur\nhöchsten Zollbelastung führt. Sind die in Betracht kommenden Zollsätze gleich oder ist nur Zoll-\nfreiheit vorgesehen, so wird die Mischware der im Zolltarif zuerst aufgeführten Tarifstelle zugewiesen.\n(3) Wegen der quantitativen Bestimmung der Spinnstoffe in Mischwaren s. TV.\nII.\nDie Bestimmungen über Mischwaren sind nicht anzuwenden auf:\na) Garne, aus denen die Webekanten bestehen, sofern diese nicht dazu bestimmt sind, einen\nBestandteil der fertigen Ware zu bilden, wie z.B. die Webekanten von Schirmstoffen oder\nvon Geweben für Umschlagtücher.\nb) Trennfäden, die eingearbeitet worden sind, um die Stellen zu kennzeichnen, wo Gewebe zer-\nschnitten oder sonst zertrennt werden sollen.\nc) Garne, aus denen die Stückenden von Geweben bestehen.\nZu Vorschrift 3 -   Bindfäden, Seile und Taue\nZu A- c: Geglättete (polierte) Garne sind mit einer Stärkeappretur überzogen, poliert, getrocknet\nund aufgemacht. Sie besitzen eine glatte Oberfläche und sind steifer als ungeglättete Garne.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             1961\nErläuterungen                                                  zu\nZu Vorschrift 4 -     Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf                         (XI)\n(Vorscwift 4)\nZu A-a: Ähnliche Unterlagen sind z. B. kleine zylindrische Hülsen aus Papier oder Pappe für\ndie Aufmachung von Seiden- und Baumwollgarnen. Kugeln oder Knäuel sind kugel- oder eiförmige\nGarnwickel mit dicht aneinanderliegenden, in der Richtung wechselnden Windungen.\nZu A- b gehören Stränge in Parallelhaspelung, die nicht durch einen oder mehrere Fitzfäden\nin Teilstränge abgeteilt sind.\nZu A-c gehören Stränge in Parallelhaspelung von beliebigem Gewicht, die durch einen oder\nmehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche Teilstränge unterteilt sind. Geringfügige Abweichungen\nim Gewicht bleiben außer Betracht, sofern die Zahl der Windungen in den einzelnen Teilsträngen\ngleich ist.\n(1) Zu B-d: Bei der Kreuzhaspelung wird das Garn auf der Haspel (Weife) so geführt, daß die\nFäden sich diagonal kreuzen. Bei kreuzgehaspelten Strängen ist eine Unterteilung in Teilstränge\nnur dann möglich, wenn jeder Teilstrang für sich gehaspelt wurde. Kreuzgehaspelte Stränge sind\ninsbesondere zum Färben bestimmt.\n(2) Garne auf Unterlagen für die Textilindustrie (Fabrikationsgarne) sind Garne, die so aufge-\nmacht sind, daß sie unmittelbar in der Textilindustrie weiterverarbeitet (z. B. verzwirnt, verwebt\noder verwirkt) werden könneµ.\n(3) Kanetten (Kopse oder Kötzer) sind Garnkörper, die in schlank birnenförmiger oder in oben\nund unten spitz zulaufender zylinderförmiger (walzenförmiger) Gestalt aufgewickelt sind. Konische\nSpulen (Konen) sind Garnkörper in Gestalt. von abgestumpften Kegeln oder Doppelkegeln auf\nHülsen aus Pappe, Kunststoff oder dergleichen.\nZu Vorschrift 5 - Drehergewebe usw.\nZu c: Bindung nennt man die Art der Verkreuzung von Kett- und Schußfäden im Gewebe.\nGrundbindungen sind die in der Vorschrift genannten Bindungsarten. Für diese Grundbindungen\nsind die durchweg vorhandenen Einzelbindungspunkte kennzeichnend. Gewebe mit anderen Bin-\ndungen gelten als gemustert. Gemusterte Gewebe sind auch broschierte Gewebe, Drehergewebe\nsowie solche Gewebe, die zwischen den Webekanten mehrere Grundbindungen aufweisen oder bei\ndenen die Grundbindungspunkte versetzt oder verstärkt sind.\nZu d: Broschierte Gewebe weisen besondere vom Grundgewebe sich abhebende Musterungen aus\nFäden auf. Diese Fäden sind eingewebt, bilden jedoch keinen Teil des Grundgewebes.\nZu Vorschrift 6 - Fertiggestellte \\Varen\nZu a: Als fertiggestellt gelten auch Waren, deren Kanten zur Verhinderung des Ausriefelns zacken-\nförmig geschnitten sind. Meterwaren, die am Anfang und Ende schräg angeschnitten sind, gelten\nnicht als fertiggestellt.                                                      .\nZu b gehören Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken, deren Ränder in Kettrichtung,\nSchußrichtung oder in beiden Richtungen Fäden aufweisen, die zur Bildung von Fransen nicht ver-\nkreuzt sind. Als fertiggestellte Ware gilt auch Meterware, wenn in ihr in bestimmten Abständen nur\nFäden einer Richtung vorkommen, die bloß zerschnitten zu werden brauchen, um gebrauchsfertige\nWaren zu erhalten.\nZu c: Nicht als fertiggestellt gelten insbesondere Schirmstoffe und Krawattenstoffe, die, meist in\nzwei- bis vierfacher Breite ge,vebt, vor dem Versand in der Längsrichtung zerschnitten und an den\nSchnittkanten in einfacher Weise (mit oder ohne Umbiegen des Geweberandes) gesäumt sind.\nZu d gehören zugeschnittene Waren in jeder Form mit Auszieharbeit (Durchbrucharbeit), jedoch\nohne Stickarbeit. Auszieharbeit besteht in dem Ausziehen bestimmter Kett- oder Schußfäden.\nZu e gehören Bekleidung, Bekleidungszubehör, Haushaltswäsche, Gegenstände zur Innenaus-\nstattung.\nZu e, Ziffer 1 und 2: Wie Gewebe und Gewebelagen sind auch Gewirke, Geflechte oder der-\ngleichen und Lagen hiervon zu behandeln, sofern sie den in Ziffer 1 und 2 bestimmten Voraus-\nsetzungen entsprechen.","1962                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erllnterungen\n50                                                     Kapitel 50\nSeide, Sehappeseide und Bourretteseide\nHierher gehören auch Spinnenseide und Byssus-Seide (Muschelseide).\n50.01                                 Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet\nZum Abhaspeln geeignet sind nur die regelmäßig gestalteten, unbeschädigten Kokons.\n50.0:2                                      Grege, weder gedreht noch gezwirnt\n(1) Grege wird durch Abhaspeln der Seidenraupenkokons gewonnen. Beim Abhaspeln werden\nmehrere Kokonfäden (im allgemeinen v1er bis zwanzig) zusammengefaßt. Die Kokonfäden bilden\nden Gregefaden. Um das Trocknen zu -beschleunigen und Ungleichmäßigkeiten im Faden auszu-\ngleichen, läßt man beim Haspeln mehrere Gregefäden überkreuz laufen. Eine geringfügige Drehung\ndes Fadens, die hierbei vorkommen kann, bleibt zolltariflich außer Betracht.\n(2) Grege gehört auch dann hierher, wenn sie abgekocht (d. h. vom Seidenleim durch Einwirkung\nvon Seifenwasser, verdünnter Kalilauge oder dergleichen befreit) oder gefärbt ist.\n50.03            Al}fälle  \\'Oll Seide (einschlh•ßlich nieht abhaspelbare Seidenraupenkokons) (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Seidenabfälle, unbearbeitet oder vor.dem eigentlichen Verspinnen be- oder\nverarbeitet\n(2) Schappeseide wird durch Kämmen der vorher abgekochten Seidenabfälle gewonnen und kommt\nim allgemeinen in Form von Vliesen (nappes), Spinnbändern (Florbändern) oder Vorgarnen in den\nHandel.\n(3) Bouretteseide, der Rückstand vom Kämmen der Seidenabfälle, besteht aus ziemlich kurzen\nFasern. Sie gehört auch dann hierher, wenn sie gekrempelt. ist.\n(4) Kämmlinge sind der Rückstand vom Krempeln oder Nachkämmen der Bourretteseide.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Watte (Tarifnr. 30.04: oder 59.01).\nb) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nc) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\n50.04                          Seidengarne, nicht in Au[maehungen für den Einzeh1erkauf\nI.\n(1) Seidengarne bestehen aus Gregefäden, die gedreht (filiert) oder gezwirnt (mouliniert) sind.\n(2) U ngezwirnte Seidengarne sind Gregefäden, die nach demAbhaspeln in sich gedreht worden sind.\n(3) Gezwirnte Seidengarne entstehen durch Zusammendr~hen von zwei oder mehr (ungedrehten\noder gedrehten) Gregefäden oder, bei Mischgarnen, von Gregefäden mit anderen Fäden. Seiden-\ngarne, die lediglich parallel nebeneinanderliegen, gelten als ungezwirnt. Weisen sie jedoch eine,\nwenn auch nur schwache, gemeinsame Drehung auf, so gelten sie als gezwirnt.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Seidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Seidengarne (Tarifnr. 52.01 ).\nb) Bindfäden, Seile und T::_me aus Seide (Tarifnr. 59.04).\n50.05                     Schappeseidengarne, nieht in Aufmachungen für den Einzelnrkauf\nI.\nSchappeseidengarne bestehen aus gekämmten Seidenabfällen und enthalten weder ganz kurze\nFasern, noch Knoten oder Unreinigkeiten. Die Fasern liegen in den Garnen parallel; die Faserlänge\nbeträgt 50 bis 200 mm. Die Garne sind gleichmäßig, haben einen etwas wolligen Griff und ziemlich\nstarken Glanz. Schappeseidengarne unterscheiden sich von Seidengarnen durch die zahlreichen her-\nvorstehenden Faserenden.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1963\nErläuterungen                                              zu\nII.                                             (60.05)\nHierher gehören nicht:\na) Schappeseidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)\nund metallisierte Schappeseidengarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Schappeseidengarnen (Tarifnr. 59.04).\nBourretteseidengame, nicht in Aufmaehungen filr den Einzelverkauf                    50.06\nI.\nBourretteseidengarne bestehen aus kurzfäserigen Seidenabfällen. Da diese Spinnstoffe vor dem\nVerspinnen nur gekrempelt werden, enthalten sie oft noch Unreinigkeiten. Die Fasern liegen nicht\nparallel und bilden oft kleine Knoten (Spinnknötchen). Die Faserlänge beträgt im allgemeinen\nweniger als 50 mm, nur vereinzelnt bis zu 70 mm. Die Garne sind eher matt als glänzend.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Bourretteseidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)\nund metallisierte Bourretteseidengarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Bourretteseidengarnen (Tarifnr. 59.04).\n1\\1 esstnahaar; Katgutnaehahmungen aus Sf'ide                            50.08\nI.\n(1) Messinahaar (Seidendarm, Silkgut oder Crin de Florence) besteht aus dem Inhalt der Spinn-\ndrüsen von Seidenraupen. Es ist im allgemeinen 20 bis 60 cm lang, durchsichtig, glänzend und\nweniger geschmeidig als Roßhaar.\n(2) Nachahmungen von Katgut aus Seide bestehen aus Seidengarnen, die mit einer starken Appre-\ntur, z. B. aus Gelatine oder Kunststoff, überzogen sind. Trotz einer gewissen St~ifheit sind sie bei\ngleichem Titer nicht weniger geschmeidig als Katgut oder Messinahaar.\n(3) Messinahaar und Katgutnachahmungen aus Seide gehören auch dann hierher, wenn sie auf\nbestimmte Längen geschnitten, an den Enden aneinandergeknotet oder für den Einzelverkauf auf-\ngemacht sind.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Messinahaar und Katgutnachahmungen aus Seide, keimfrei gemacht (Tarifnr. 30.05).\nb) Messinahaar und Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als\nAngelleinen fertiggestellt (Tarifnr. 97 .07).\nGewebe aus Seide oder Schappeseide                               50.09\nI.\n(1) Zu A: Kreppgewebe sind Gewebe, bei denen sogenannte Kreppgarne in Kett- und Schuß-\nrichtung oder nur in einer Richtung verwendet worden sind. Kreppgarne sind Garne mit sehr\nstarker Drehung (mit etwa 2000 bis 3600 Drehungen je m). Zur Erzielung eines regelmäßigen\nKreppcharakters im Gewebe werden diese Garne teils mit Rechts- teils mit Linksdrehung hergestellt\nund zu ihrer leichteren Unterscheidung meist verschieden angefärbt. Der Kreppcharakter ist auf\nbeiden Seiten stark ausgeprägt. Diese Gewebe sind in Richtung der Kreppgarne dehnbar.\n(2) Kreppgewebe gehören auch dann hierher, wenn sie unabgekocht sind. Diese Gewebe haben\neine glatte Oberfläche, weil in ihnen die Kreppgarne noch gestreckt liegen. Erst durch das Abkochen\nder Gewebe werden die Garne kräuselig.\n(3) Hierher gehören auch Gewebe, die nur gekreppte Streifen oder Muster haben, oder die nur\nauf einer Seite den Kreppcharakter zeigen.\n(1) Zu B: Sogenannte ostasiatische Gewebe sind Tussah-, Habutai- und Corahgewebe. Außer\ndiesen sogenannten ostasiatischen Geweben gehören auch Gewebe von ihrer Art hierher, die in\nallen Ländern hergestellt sein können. Alle diese Gewebe dürfen keine Schappe- oder Bourretteseide\noder andere Spinnstoffe enthalten.                                                   ·\n(2) Tussahgewebe, meist nach den chinesischen Erzeugungsprovinzen Shantung, Honan, Assan,\nNinghai, Nanshan, Antung u. a. benannt, bestehen in Kette und Schuß aus Tussahseide (Eichen-\nspinnerseide). Sie zeigen ein unregelmäßiges, körniges Gefüge, etwa wie grobe Leinwand; ihre Farbe\nin rohem und in abgekochtem Zustand ist meist braungelblich oder bräunlichgrau. Die chinesischen\nTussahgewebe sind meistens handgewebt. Japanische Tussahgewebe, sogenannte Pongee silks, sind\nden chinesischen Tussahgeweben ähnlich, jedoch gleichmäßiger, weil maschinell gewebt.\n(3) Habutaigewebe, die meistens nach den japanischen Erzeugungsprovinzen Kawamata, Kaga\nEchizen, Fukui, Shioze u. a. bezeichnet werden, bestehen in Kett~ und Schuß aus Maulbeerspinner-\nseide. Die Gewebe, oft als Ponges bezeichnet, sind von großer Feinheit und Gleichmäßigkeit und fast","1964                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(60.09) immer weiß, auch in rohem Zustand; es gibt Zwischenstufen von den undichten, zarten, leichten bis\nzu den dichten,' kräftigen, schweren Geweben. Die Gewebe sind oft mit Ausfuhrprüfstempel des\nHerstellungslandes versehen.\n(4) Corahgewebe sind ostindische Gewebe ganz aus Seide des Eichenspinners oder anderer wilder\nSeidenspinner. Sie sind den Tussahgeweben ähnlich, jedoch etwas heller.\n11) Zu C gehört sogenannter englischer Krepp, ein Gewebe, das durch Gaufrieren zahlreiche,\nmeist gleichmäßig angeordnete Fältchen und dadurch ein kreppartiges Aussehen erhalten hat. Der\nKreppeffekt verschwindet zum Teil durch Waschen.\n(2) Hierher gehören auch Gewebe, die lediglich durch die besondere Art ihrer Bindung, sogenannte\nKreppbindung, ein kreppähnliches Aussehen erhalten haben. Gewebe dieser Art sind nicht dehnbar.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Seide oder Schappeseide\n(Tarifnr. 58.04).\nb) Müllergaze aus Seide (Tarifnr. 59.17).\n50.10                                         Gewebe aus Bourretteseide\nI.\nGewebe aus Bourretteseide sind sehr weich und haben eine unebene, noppige Oberfläche.\nII.\nHierher gehören nicht Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Bourrette-\nseide (Tarifnr. 58.04).\nJ","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1965\nErläuterungen                                            zu\nKapitel 51\nKunstseide (synthetische und künstliche Spinnfäden)\nKunstseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                    51.01\nI.\n(1) Hierher gehören Kunstseidengarne (monofil- oder multifil gesponnen). Monofile Garne\nbestehen aus einem Einzelfaden (Kapillare), multifile Garne aus einem Bündel von zahlreichen\nEinzelfäden. Die Einzelfäden liegen im Bündel parallel oder sind gedreht. Parallelgesponnene Garne\nund gedrehte Garne gelten als ungezwirnt. Durch Zusammendrehen eines solchen Garnes mit einem\noder mehreren anderen ungezwirnten Garnen erhält man ein einmal gezwirntes Garn und durch Zu-\nsammendrehen eines einmal gezwirnten Garnes mit einem ..oder mehreren (ungezwirnten oder\ngezwirnten) Garnen ein mehrmals gezwirntes Garn. Garne, lediglich parallel gelegt, gelten als\nungezwirnt; weisen sie jedoch eine, wenn auch nur schwache gemeinsame Drehung auf, so gelten\nsie als gezwirnt.                                                                         -\n(2) Hierher gehören auch gezwirnte Garne aus Monofilen der Tarifnr. 51.02.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Kunstseidengarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Kunstseidengarne (Tarifnr. 52.01).            •\nb) Abfälle von Kunstseidengarnen (Tarifnr. 56.03).\nc) Bindfäden, Seile und Taue aus Kunstseide (Tarifnr. 59.04).\nMonofile, Streifen (I,ünstliches Stroh und dergleiehen) (usw.)                 51.02\nI.\n(1) Hierher gehören gefaltete Streifen und Streifen in Form flachgedrückter Röhrchen (z.B.\nNachahmungen pflanzlichen Strohs), wenn ihre Breite in gefaltetem oder flachgedrücktem Zustand\n5 mm oder weniger beträgt.\n(2) Katgutnachahmungen bestehen aus Kunstseidengarnen, die mit einer starken Appretur,\nz.B. aus Gelatine oder Kunststoff, überzogen sind.\n(3) Monofile, Streifen und Katgutnachahmungen gehören auch dann hierher, wenn sie auf\nbestimmte Längen geschnitten, gebündelt oder für den Einzelverkauf aufgemacht sind.\nHier her gehören nicht:                           II.\na) Pinselköpfe (Tarifnr. 96.03).\nb) Monofile und Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder m anderer\nAngelleinen fertiggestellt (Tarifnr. 97 .07).\n,veise als\nGewebe aus Kunstseide (usw.)                                   51.0-1\nHierher gehören nicht:\na) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Cheni11egewebe aus Kunstseide (Tarifnr. 58.04).\nb) Müllergaze aus Kunstseide (Tarifnr. 59.17).","1966                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\nzu                                            Erläuterungen\nKapitel 52\nMetallgame\n52.01            lletallfäden in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen (Metallgarne) (usw.)\nI.\n(1) Metallgarne sind Garne aus Spinnstoffen (auch Papiergarne), die mit Metallfäden (Draht,\nLahn, geschnittenen Streifen aus Blattmetall und dergleichen) zusammengezwirnt oder umsponnen\n(umwickelt) sind. Das Verhältnis der Gewichtsanteile an Spinnstoffen und Metall bleibt ohne\nEinfluß auf die Tarifierung.\n(2) Metallisierte Garne sind Garne, die auf andere Weise mit Metall überzogen sind, z.B. durch\nAufdampfen im Vakuum, auf galvanischem Wege oder durch Aufkleben von Metallpulver.\n(3) Hierher gehören auch Zierschnüre, d. h. Zwirne, die aus Metallgarnen oder metallisierten\nGarnen bestehen.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Zierschnüre aus zwei oder mehr parallel liegenden Metallgarnen oder metallisierten Garnen,\nmit Metallfäden umsponnen (umwickelt), und Zierschnüre aus einem Kern aus Spinnstoff-\ngarnen, mit Metallgarnen oder metallisierten Garnen umsponnen (umwickelt) (Tarifnr. 58.07).\nb) Garne aus Spinnstoffen, mit Metall verstärkt {Tarifnr. 59.04).\nc) Draht, Lahn und andere Fäden aus Gold, Silber, Kupfer, Aluminium oder anderen Metallen\n(Abschnitt XIV oder XV).\n52.02        Gewebe aus Metallfäden, Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen (usw.)\nHierher gehören nicht:\na) Gewebe aus Metallgarnen, die üblicherweise bei der Papierherstellung oder zu anderen\ntechnischen Zwecken verwendet werden (Tarifnr. 59.17).\nb) Gewebe aus Metalldraht (z. B. Tarifnr. 71.14, 73.27, 74.11 oder 76.13).\nJ","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                              1967\nErläuterungen                                                  zu\nKapitel 53\nWolle, feine und grobe Tierhaare, Roßhaar\nWolle, weder gekrempelt no«-h gekämmt                                     53.01\nI.\n(1) Zu A: Fabrikgewaschene Wolle ist in der Waschmaschine (Leviathan) oder durch andere\ntechnische Verfahren, z. B. durch Behandeln mit flüchtigen Lösungsmitteln, mit Kälte oder durch\nElektrolyse weitgehend entschweißt und entfettet. Sie hat nicht mehr die Form des Vlieses, sondern\nist flockiger geworden. Sie kann noch Bestandteile pflanzlicher Herkunft, z. B. Strohteile, Futter-\nreste, Dornen und Kletten enthalten oder (entweder auf mechanischem Wege oder durch Karboni-\nsieren) entklettet sein.\n(2) Sogenannte Scouredwolle ist fabrikgewaschen und in geringerem Maße entfettet.\n(3) Hierher gehört auch fabrikgewaschene Wolle, die gebleicht oder gefärbt ist.\nZu B gehören Schweißwollen, auf dem Rücken des lebenden oder der Haut des toten Tieres\ngewaschene Wollen sowie Haut- und Gerberwollen, auch gespült.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Durch chemische Auflösung von Wolle gewonnene künstliche Spinnstoffe (Kapitel 51 oder 56).\nb) Abfälle von Wolle (Tarifnr. 53.03).\nc) Reißspinnstoff aus Wolle (Tarifnr. 53.04).\nFeine und grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt                             5:l.02\nI.\n(1) Als grobe Tierhaare gelten die Haare der in der Vorschrift nicht aufgeführten Tiere, z.B.\nHaare der gemeinen Ziegen, Körperhaare von Pferden und Rindern, Haare von Hunden, Ottern\nund Affen.\n(2) Feine und grobe Tierhaare gehören auch dann hierher, wenn sie entfettet, gebeizt, gefärbt,\ngekrollt (gekräuselt) oder anders bearbeitet sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Borsten von Schweinen, Dachshaare und andere Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten\noder Pinseln (Tarifnr. 05.02).\nb) Mähnen- und Schweifhaare von Tieren nach Art der Pferde und Schwanzquastenhaare von\nRindern (Tarifnr. 05.03).\nc) Feine und grobe Tierhaare, für Haararbeiten zugerichtet (Tarifnr. 67.03).\nAbfälle \\'OD \\Volle oder feinen oder groben Tierhaaren, ausgenommen Reißspinnstoff                53.03\nI.\n(1) Hierher gehören Abgänge von der Wollsortierung und Wollwäscherei; Abgänge vom\nKämmen, Krempeln oder anderen Vorbereitungsarbeiten für den Spinnprozeß, z. B. Kämmlinge,\nKrempelflug, Kammflug, Graupen, Kehrwolle, Krempelausputz, Kammzugabrisse und Wickel;\nAbfälle vom Spinnen, Zwirnen, Spulen, Weifen, Weben, Wirken, Ausrüsten, z. B. Fadenabrisse,\nFadengewirre und Kettgarnreste.\n(2) Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gewaschen, karbonisiert, gebleicht oder gefärbt\nsind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, nur als Düngemittel verwendbar\n(Kapitel 31).\nb) Kammzüge, in etwa gleich lange Stücke gerissen (Tarifnr. 53.05).\nc) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nd) Watte (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\ne) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\nRelßspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren                          53.0-!\nI.\n(1) Reißspinnstoff ist ein flockiges, je nach Güte lang- oder kurzstapeliges, ziemlich gleichförmiges\nErzeugnis. Es enthält zuweilen vereinzelt unaufgeschlossene Fadenstücke.\n(2) Reißspinnsto:ff gehört auch dann hierher, wenn er droussiert, entfärbt, gebleicht oder gefärbt ist.","1968                                   Bundesgesetzqlatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                    Erläuterungen\n(liB.0-1)                                                      II.\nHierher gehören nicht:\na) Watte (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne aus Reißspinnstoff aus Wolle\noder feinen oder groben Tierhaaren (Tarifnr. 53.05).\nc) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nd) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\n53.05                              \\Volle, feine und grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt\nI.\n(1) Durch das Krempeln werden die Fasern entwirrt, mehr oder weniger parallel gelegt und von\nUnreinigkeiten weitgehend befreit.\n(2) Durch das dem Krempeln folgende Kämmen werden die Fasern weitgehend parallel gelegt\nund die kurzen Fasern (Kämmlinge) sowie noch verbliebene pflanzliche Unreinigkeiten aus-\ngeschieden.                                                                         ·\n(3) Hierher gehören Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne.\n(4) Hierher gehören auch Kammzüge, die in etwa gleich lange Stücke geschnitten oder gerissen sind.\n(5) Gekrempelte oder gekämmte Erzeugnisse gehören auch dann hierher, wenn sie gebleicht,\ngefärbt oder bedruckt sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Watte (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) Abfälle vom Krempeln oder Kämmen (Tarifnr. 53.03).\nc) Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nd) Wolle, feine und grobe Tierhaare, für Haararbeiten zugerichtet (Tarifnr. 67.03).\n53.06                        Streichgarne aus \\Volle, nicht In Aufmachungen für den Einzelverkauf\nI.\n(1) Streichgarne sind aus gekrempelter, jedoch nicht gekämmter Wolle hergestellt. Sie sind\nweniger dicht und bei gleicher Feinheitsnummer dicker als Kammgarne. Die Fasern liegen nicht\nvöllig parallel; viele Faserenden stehen vom Faden ab. Die Länge der Fasern ist ungleichmäßig.\n(2) Hierher gehören auch sogenannte Halbkammgarne, die aus mehrmals verstreckten, jedoch\nnicht gekämmten Krempel bändern hergestellt sind; solche Garne sind glatter als gewöhnliche\nStreichgarne, aber nicht so geschlossen wie Kammgarne, weil sie noch kurze Fasern und Noppen\nenthalten.\n(3) Gezwirnte Garne, die aus Streichgarnen aus Wolle und aus Kammgarnen aus Wolle bestehen,\ngehören nur dann hierher, wenn der Gewichtsanteil des Streichgarns überwiegt.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Streichgarne aus Wolle in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)\nund metallisierte Garne aus Wolle (Tarifnr. 5~.01).              ·\nb) Streichgarne aus Wolle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 53.10).\n53.07                         Kammgarne aus \\Volle, nieht in Aufmaehungen für den Einzelverkauf\nI.\n(1) Kammgarne sind aus gekämmter Wolle (Kammzug) hergestellt. Sie unterscheiden sich von\nStreichgarnen dadurch, daß sie glatt und regelmäßig aussehen und aus weitgehend parallel und\ndadurch dichter liegenden, längeren, meist wenig gekräuselten Fasern bestehen. Sie enthalten weder\nKnötchen noch kurze Fasern.\n(2) Gezwirnte Garne, die aus Kammgarnen aus Wolle und aus Streichgarnen aus Wolle bestehen,\ngehören nur dann hierher, wenn der Gewichtsanteil des Kammgarns überwiegt.\n(1) Zur Anmerkung: Wegen der Feststellung der Feinheitsnummer, der mittleren Faserlänge\nund der mittleren Faserfeinheit s. TV.\n(2) Für den Zollsicherungsverkehr gemäß §§ 101 bis 110 der Zollvormerk-Ordnung ( ZVormO) gilt\nfolgendes:\n1. Der Nachweis einer Verwendung der Garne zu den angegebenen Zwecken (ordnungsmäßige\nVerwendung gemäß ZG § 45 Abs. 2 Satz 7, ZVormO § 108 Abs. 2) gilt als erbracht, sobald das\nZollgut in den Verarbeitungsbetrieb aufgenommen und dort buchmäßig festgehalten ist.\n2. Von der Anordnung weiterer Überwachungsmaßnahmen ( ZVormO § 105 Abs. 1 Satz 4) wird\nabgesehen. Auf die Vorlage einer Betriebserklärung und von Zeichnungen und Beschreibungen der\nBetriebs- und Lagerräume ( ZVormO § 103 Abs. 3) ist zu verzichten.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1969\nEdäuterungen\nHierher gehören nicht:                       II.\na) Kammgarne aus Wolle in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne)\nund metallisierte Garne aus Wolle (Tarifnr. 52.01).\nb) Sogenannte Halbkammgarne aus Wolle (Tarifnr. 53.06).\nc) Kammgarne aus Wolle in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 53.10).\nGarne aus feinen Tierhaaren, nieht in Aufmachungen für den Einzelverkauf                53.08\nI.\nl\\fohairgarn ist ein aus den Haaren der Angoraziege, der Kaschmirziege und der Kreuzungen\ndieser beiden Ziegenarten gesponnenes Garn.\nHierher gehören nicht:                      II.\na) Garne aus feinen Tierhaaren in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metall-\ngarne) und metallisierte Garne aus feinen Tierhaaren (Tarifnr. 52.01 ).\nb) Garne aus feinen Tierhaaren in Aufmachungen für den Einzelverkauf (Tarifnr. 53.10).\nGarne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar (usw.)                          53.09\nI.\nHierher gehören auch Garne aus Roßhaar, die umsponnen sind (sogenannte Seelengarne), in\ndenen ein Seelenfaden, gewöhnlich aus Baumwolle, als Träger für die der Länge nach aufgelegten\nMähnen- oder Schweifhaare dient; diese werden durch einen oder mehrere Umwicklungsfäden zu-\nsammengehalten. Aneinander geknüpfte Roßhaare werden wie Garne aus Roßhaar tarifiert.\nHierher gehören nicht:                       II.\na) Garne aus groben Tierhaaren in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem- Verhältnis (Metall-\ngarne) und metallisierte Garne aus groben Tierhaaren (Tarifnr. 52.01).\nb) Garne aus groben Tierhaaren oder aus Roßhaar, in Aufmachungen für den Einzelverkauf\n(Tarifnr. 53.10).\nGewebe aus \\Volle oder feinen Tierhaaren                               53.11\nHierher gehören nicht:\na) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren\n(Tarifnr. 58.04).\nb) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).\nGewebe aus groben Tierhaaren                                     53.12\nHierher gehören nicht:\na) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus groben Tierhaaren (Tarifnr. 58.04).\nb) Technische Gewebe, insbesondere Filtertücher (Tarifnr. 59.17).","1970                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\nKapitel 54\nFlachs und Ramie\n54.01            Flaehs, roh, geröstet~ gesehwungen, gehechelt oder anders bearbeitet (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Flachsstroh, mit oder ohne Samen, Grünflachs, rohe und bearbeitete\nFlachsfasern, insbesondere Röst-, Schwing- und Hechelflachs sowie kotonisierter Flachs (durch\nchemische Behandlung aufgeschlossener Flachs).\n(2) Hierher gehören auch Werg und Abfälle, insbesondere: Abgänge vom Schwingen, Hecheln,\nKrempeln (Kardieren) oder anderen Vorbereitungsarbeiten für den Spinnprozeß; Abfälle vom\nSpinnen, Zwirnen, Spulen, Weifen, Wehen, Wirken, Ausrüsten, z. B. Fadenabrisse, Fadengewirre\nund Kettgarnreste; Reißspinnstoff; gekrempelte (kardierte) Abfälle.\n(3) Flachs, Werg und Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gebleiclit oder gefärbt sind.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Schäben (holzige Abfäl1e) (Tarifnr. 44.01).\nb) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nc) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\n54.02               Ramie, roh, gesehält, entleimt, gehechelt oder anders bearbeitet (usw.)\nI.\nRamiefaser wird aus dem Bast verschiedener Pflanzen, insbesondere von Rhea oder grüner Ramie\n(Boehmeria tenacissima) und von Chinagras oder weißer Ramie (Boehmeria nivea) gewonnen. Die         .,,\nrohe Faser ist fast weiß mit einem gelblichen Schein; in gebleichtem Zustand ist sie rein weiß und\nglänzend.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nb) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\n54.03           Leinengarne und Ramiegarne, nicht In Aufmachungen für den Einzell'Prkauf\nI.\nLeinengarne sind Garne aus Flachs oder Flachswerg.\n(1) Zur Anmerkung: Die Zo11begünstigung gilt nur für Flachsgarne, nicht dagegen für Werg-\ngarne. Flachsga1 n ist ein Leinengarn, das aus gehecheltem (gekämmtem) Langflachs hergestellt ist\n(Faserlänge etwa 25 bis 40 cm). Es hat ein glattes, gleichmäßiges Aussehen und ist frei von Schäben\n(Holzteilchen des Flachsstrohes). Werggarn ist ein Leinengarn, das aus den beim Hecheln oder\nSchwingen anfa1lenden kürzeren, gröberen und unreineren Flachsfasern, dem Flachswerg, gesponnen\nwird (Faserlänge etwa 7 bis 12 cm). Es hat ein ungleichmäßiges Aussehen mit unregelmäßigen\nVerdickungen und enthält noch Schäben, die erst bei der Weiterbehandlung (Bleichen usw.)\nentfernt werden. W erggarne haben eine geringere Festigkeit als Flachsgarne.\n(2) Bodenzwirne und Wachsmaschinenzwirne sind ·zwei- oder mehrdrähtige Leinengarne, die ge-\nkocht, gebleicht, gefärbt, geglättet, gewachst oder gepicht sind. Matte Boden- und Wachsmaschinen-\nzwirne sind nichtgeglättete, weichgemachte Leinenzwirne. Geglättete Wachsmaschinenzwirne sind\npoliert oder lüstriert. Boden- und Wachsmaschinenzwirne können auch imprägniert, z. B. hitzebe-\nständig, fäulniswidrig, seewasserfest gemacht sein. Sie werden im allgemeinen in Aufmachungen von\nPräzisionskreuzwickeln oder Knäueln geliefert.\n(3) Bodenzwirne sind Zwirne, die bei der Schuhfabrikation zur Verbindung der Sohle mit dem\nOberteil dienen. Zu den Bodenzwirnen gehören die Einstechzwirne, Durchnähzwirne, Doppelzwirne\nund Spulzwirne. Die Einstechzwirne dienen zum Herstellen von Rahmenschuhwerk; Durchnäh-\nzwirne werden zum Herstellen des einfacheren, durchgenähten Schuhwerkes gebraucht. Doppel-\nzwirne dienen zum Andoppeln der Sohle. Spulzwirne sind die Unterfäden beim Doppeln der Schuhe.\n(4) Zu den Wachsmaschinenzwirnen gehören die Steppzwirne und die Kabelabbindezwirne. Die\nWachsmaschinenzwirne sind matt oder geglättet und finden in vielen Industrie- und Handwerks-\nzweigen Verwendung. Steppzwirne dienen vornehmlich zum Steppen von Schuhschäften, Leder-\nwaren, Planen, Zelten und dergleichen. Kabelabbindezwirne finden Verwendung zum Abbinden der\nFernmeldekabeladern.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         1971\nErläuterungen                                               zu\n(5) Es gelten als:                                                                                 (64,03)\nEinstechzwirne: Zwirne, 4- bis 18fach, matt, hergestellt aus ungezwirnten Garnen mit einer\nFeinheitsnummer von Nr. 16 bis 18 englisch,\nDurchnähzwirne: Zwirne, 3- bis 14fach, matt, hergestellt aus ungezwirnten Garnen mit einer\nFeinheitsnummer von Nr. 16 und 17 englisch,\nDoppelzwirne: Zwirne, 4- bis 24fach, matt, hergestellt aus ungezwirnten Garnen mit einer\nFeinheitsnummer von Nr. 18 bis 25 englisch,\nSpulzwirne: Zwirne, 3- bis lOfach, matt oder gepicht, hergestellt aus ungezwirnten Garnen\nmit einer Feinheitsnummer von Nr. 16 bis 18 englisch,\nSteppzwirne: Zwirne, 3- bis 12 fach, matt oder geglättet, hergestellt aus ungezwirnten Garnen\nmit einer Feinheitsnummer von Nr. 14 bis 40 englisch,\nKabel-Abbindezwirne: Zwirne, 3- bis 8fach, imprägniert, hergestellt aus ungezwirnten Garnen\nmit einer Feinheitsnummer von Nr. 16 bis 18 englisch.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Leinengarne und Ramiegarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metall-\ngarne) und metallisierte Leinengarne und Ramiegarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Flachs oder Ramie (Tarifnr. 59.04).\nGewebe aus Flachs oder Rnmie                                     54.05\nI.\nZu A: Bei der Tarifierung von Geweben ganz aus Flachs oder Ramie bleiben Effektfäden aus\nanderen Spinnstoffen außer Betracht, wenn sie von geringer Bedeutung sind, z. B. nur an einzelnen\nStellen, sei es auch in regelmäßiger Wiederkehr, eingewebt sind. In Zweifelsfällen gilt das Einweben\nvon Effektfäden dann als von geringer Bedeutung, wenn ihr Anteil am Gesamtgewicht bei Seide\nnicht mehr als 10, bei anderen Spinnstoffen nicht mehr als 15 v. H. beträgt.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Flachs oder Ramie (Tarifnr. 58.04).\nb) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).","1972                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\nKapitel 55\nBaumwolle\n55.01                               Baumwolle, weder gekrem1lelt noeh gekämmt\nI.\nHierher gehören Baumwollfasern, roh, nicht entkörnt oder entkörnt, gewaschen, entfettet\n(sogenannte hydrophile Baumwolle), gereinigt, gebleicht oder gefärbt.\nII.\nHierher gehört nicht Watte aus Baumwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\n55.02                                           Baumwoll-Linters\nI.\n(1) Linters sind die an den Samenkörnern der Baumwolle haftenden, im allgemeinen weniger als\n5 mm langen Fasern, die beim Reinigen der Samenkörner anfallen.\n(2) Linters gehören auch dann hierher, wenn sie gewaschen, gebleicht, entfettet oder gefärbt sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Watte aus Baumwoll-Linters (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) Halbstoff aus Baumwoll-Linters, insbesondere Linters in Bogen, nicht nur lediglich zusammen-\ngepreßt (Tarifnr. 47.01).\n55.03             Abfälle ,·on Baumwolle (einsehließlicb Reißspinnstoff), l'lleder gekrempelt (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören Kämmlinge, Krempelflug, Krempelausputz, Garnabfälle von der Spinnerei,\nZwirnerei, Weberei und Wirkerei, Reißspinnstoff.\n(2) Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gereinigt, gebleicht oder gefärbt sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Watte aus Baumwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) Baumwollabfälle, gekrempelt oder gekämmt (Tarifnr. 55.04).\nc) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nd) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\n55.04                                   Baumwolle, nekrem1•elt oder gekämmt\nI.\n(1) Hierher gehören Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne.\n(2) Gekrempelte oder gekämmte Baumwolle gehört auch dann hierher, wenn sie gebleicht, gefärbt\noder bedruckt ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Watte aus Baumwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) AbfälJe vom Krempeln oder Kämmen (Tarifnr. 55.03).\nc) Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\n55.05                       Baumwollgarne, nicht in Aufmacbungen für den Ei~zeh'erkauf\nI.\nZollbehandlung von Garnen ganz aus Baumwolle im Rahmen der Zollkontingente:\n1. Der Berechnung der zollbegünstigten Höchstmengen werden zugrunde gelegt:                      J\na) für ungezwirnte, auch überdrehte Garne, ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch (Ab-\nsatz A-1)\ndie Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nrn. 440.a bis h und\n441 a bis h.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            1973\nErläuterungen                                                zu\nDie Statistik ergibt folgende Einfuhrmengen, die der Berechnung des Zollkontingents zugrunde     (55.05)\nzu legpn sind:\nEinfuhrmenge                                          Einfuhrmenge\nLieferländer                                          Lieferländer\nin dz                                                 in dz\nBelgien ...................... .        24 831         Österreich ................... .         3 224\nFrankreich ................... .            654        Schweden .................... .             38\nSaargebiet ................... .            423        Schweiz ..................... .        17 371\nGroßbritannien ............... .        18 450         Tschechoslowakei ............. .           534\nIrland ...........•...•...•••..             106        China ....................... .             21\nItalien .......•.•...•••..••...           5 865        Indien ....................... .         1 083\nNiederlande .................. .            608        Vereinigte Staaten von Amerika . .         217\nFür Ägypten beträgt das Zollkontingent 200 000 kg im Kalenderjahr.\nb) für gezwirnte Garne, ganz aus Baumwolle, unter Nr. 173 metrisch (Absätze B-1-a-l-b,\nB-1-a-2 und B-1-b, insgesamt)\ndie Angaben der deutschen Einfuhrstatistik des Jahres 1950 über die Nrn. 442a bis h, 442k\nbis r und 443.\nDie Statistik ergibt folgende Einfuhrmengen, die der Berechnung des Zollkontingents zugrunde\nzu legen sind:                                                         ~\nEinfuhrmenge                                          Einfuhrmenge\nLieferländer                                        Lieferländer\nin dz                                                 in dz\nBelgien ...................... .            833        Österreich ................... .           824\nFrankreich ................... .             24        Schweiz ..................... .          2 399\nGroßbritannien ............... .          1040       · Indien ....................... .            47\nItalien ...................•...             225        Vereinigte Staaten von Amerika. . .          3\nNiederlande ...............•...              87\n2. Die in den Absätzen B-1-a-l-b, B-1-a-2 und B-1-b der Tarifnr. 55.05 aufgeführten Kon-\ntingente für gezwirnte Garne ganz aus Baumwolle bilden zusammen ein Sammelkontingent.\nDie Aufteilung dieses Sammelkontingents auf Garne der Absätze B-1-a-l-b, B-1-a-2 und\nB-1- b der Tarifnr. 55.05 ist nicht zulässig.\n3. Von den Kontingentsmengen darf in den einzelnen Kalendervierteljahreii nicht mehr als je\nein Viertel zu dem KontingentRzollsatz eingeführt werden, jedoch dürfen in den einzelnen\nKalendervierteljahren nicht ausgenutzte Teilmengen in den folgenden Kalendervierteljahren\nbis zum Ende des Kalenderjahres ausgenutzt werden.\n4. Die Abfertigung zu den Kontingentszollsätzen ist nur zulässig bei höchstens vier Zollstellen,\ndie im Einvernehmen mit der Regierung des Lieferlandes bestimmt sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Baumwollgarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Garne aus Baumwolle (Tarifnr. 52.01).\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Baumwolle (Tarifnr. 59.0,i).\nDrehergewebe aus Baumwolle                                         55.07\nI.\n(1) Hierher gehören auch Gewebe, die teilweise in Dreherbindung und im übrigen in ander~r\nBindung ausgeführt sind. Das gleiche gilt für Drehergewebe, die broschiert sind, gleichviel, ob die\nbroschierten Muster durch Lancierketten, durch Lancierschüsse oder durch Broschierfäden gebildet\nwerden.                                                    .                             ·\n(2) Zu den Drehergeweben gehören Gazestoffe, Etamine, Marquisette, Madras- und Kongreßstoffe.\nII.\nHierher gehören nicht Gewebe, die zwar als Gaze oder Etamine bezeichnet werden, jedoch\nkeine Dreherbindung aufweisen (Tarifnr. 55.09).            ·","1974                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n55.08                            Schlingengewebe (Frottiergewebe) aus Baumwolle\n1.\n(1) Schlingengewebe (Frottiergewebe) sind Gewebe, die auf ein;r oder auf beiden Seiten, ganz\noder nur zum Teil, mit Schlingen bedeckt sind. Diese Gewebe bestehen aus einem Schußsystem und\naus zwei Ketten. Von den Ketten ist die eine die Grundkette, während die andere die Schlingen\nbildet; die letztere ist im Webstuhl mit schwacher Spannung eingezogen und kreuzt sich mit dem\nSchuß so, daß sie über mehrere Schüsse hinweg flott liegt. Die ersten zwei oder drei Schüsse einer\nSchußgruppe werden beim Vorgehen der Lade nicht fest angeschlagen, sondern bleiben in einiger\nEntfernung vom Warenrand. Erst beim letzten Schuß der Schußgruppe, das ist meist der dritte\noder vierte Schuß, wird fest an die bereits gewebte Ware angeschlagen. Dabei bilden die schwach\ngespannten Kettfäden Schlingen.\n(2) Hierher gehören Schlingengewebe (Frottiergewebe) von der Art, wie sie üblicherweise zum Her-\nstellen von Handtüchern, Waschlappen, Bademänteln und dergleichen verwendet werden.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Sogenannte Frotteegewebe, das sind Gewebe, die wegen der Verwendung von Noppen-,\nSchlingen- oder anderen Effektgarnen rauh und gekräuselt erscheinen, jedoch nicht nach\nArt der Schlingengewebe hergestellt sind (Tarifnr. 55.09).\nb) Schlingengewebe, andere als Frottiergewebe (Tarifnr. 58.04).\n55.09                                     Andere Gewebe aus Baumwolle\nI.\n(1) Zu B: Der Zollsatz für Pla.ttstichgewebe gilt nur für schußbroschierte Gewebe, bei denen\ndie Breite der Figuren, zwischen zwei aufeinanderfolgenden Umkehrstellen des Figurschußfadens\ngemessen, 22 mm nicht überschreitet.                                                                ,\n(2) Wegen der Feststellung des Quadratmetergewichts und der Fadenzahl s. TV.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Samt, Plüsch und Chenillegewebe aus Baumwolle (Tarifnr. 58.04).\nb) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).\nl","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     1975\nErläuterungen                                         zu\nKapitel 56\nZellwolle (synthetische und künstliche Spinnfasern)\nZellwolle, weder gekrempelt noch gekämmt                            56.01\nI.\n(1) Zellwolle ist eine synthetische oder künstliche Spinnfaser, die im Gegensatz zur »endlosen«\nKunstseide auf Stapel geschnitten ist. Die Stapellänge schwankt im allgemeinen zwischen 25 und\n250 mm.                                    ·\n(2) Hierher gehören auch Spinnkabel mit einer Länge von 2 m oder weniger, verstreckt oder\nunverstreckt, sofern das Gewicht des einzelnen Spinnfadens (Kapillare) weniger als 6,6 mg je m\n(60 den.) beträgt.\n(3) Zellwolle gehört auch dann hierher, wenn sie gebleicht oder gefärbt ist.\nII.\nHierher gehören nicht Bündel von Monofilen, mit einem Gewicht des einzelnen Spinn-\nfadens (Kapillare) von 6,6 mg je m (60 den.) oder mehr, der Tarifnr. 51.02.\nSpinnkabl'I                                        :m.02\nI. ,\n.\n(1) Spinnkabel bestehen aus einem Bündel von zahlreichen (bis zu mehreren Tausend) Spinnfäden\n(K~pi11aren), die bei ihrem gleichzeitigen Austritt aus einer Spinn brause zusammengefaßt worden\nsind.\n(2) Unverstreckte Spinnkabel aus synthetischen Spinnfäden lassen sich, ohne zu zerreißen, auf\ndie drei- bis vierfache Länge, verstreckte Spinnka bel dagegen normalerweise nicht einmal auf die\ndoppelte Länge dehnen.\nII.\n_Hierher gehören nicht Bündel von Monofilen der Tarifnr. 51.02.\nAhliill\" ,·on Kunstseide oder Zelln-olle (usw.)                      56.03\nI.\n(1) Hierher gehören Abgänge vom Krempeln, Kämmen oder anderen Vorbereitungsarbeiten\nfür das Verspinnen von Zellwolle; Garnabfälle von der Spinnerei, Zwirnerei, Weberei und Wirkerei;\nRei ßspi nnstoff.\n(2) Abfälle gehören auch dann hierher, wenn sie gewaschen, gebleicht oder gefärbt sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Watte aus Zellwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) Scherstaub, Knoten und Noppen (Tarifnr. 59.01).\nc) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\nZellwolle und Abfälle ,·on Kunstseide oder Zellwolle (usw.)                 56.04\nI.\n(1) Hierher gehören Faserbänder (Krempelband oder Kammzug) und Vorgarne.\n.    (2) Hierher gehören auch Spinnbänder, die unmittelbar aus Spinnkabeln hergestellt und in\nder Rege] weder gekrempelt noch gekämmt sind.\n(3) Gekrempelte, gekämmte oder anders bearbeitete Zellwolle gehört auch dann hierher, wenn sie\ngebleicht, gefärbt oder bedruckt ist.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Watte aus Zellwolle (Tarifnr. 30.04 oder 59.01).\nb) Knoten und Noppen aus Zellwolle (Tarifnr. 59.01).\nc) Abfälle aus Zellwolle vom Krempeln oder Kämmen (Tarifnr. 56.03).","1976                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n56.05            Garne aus Zellwolle (oder aus Abfällen ,·on Kunstseide oder Zellwolle) (usw.)\nI.\n(1) Zellwollgarne haben, im Unterschied zu Kunstseidengarnen, auffallend viele abstehende Faser-\nenden. Beim Aufdrehen des Garns sind zahlreiche kurze Fasern zu erkennen.\n(2) Hierher gehören auch Fasergarne, die unmittelbar aus einem ungedrehten Kunstseidengarn\nhergestellt sind (s. Vorschrift 3 zu Kapitel 51).\n(3) Garne von der Art der Schappeseidengarne sind Garne, die ganz oder überwiegend aus Fasern\nmit einer Länge von 65 mm oder mehr bestehen und im Scpappespinnverfa.hren hergestellt sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Garne aus Zellwolle in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Garne aus Zellwolle (Tarifnr. 52.01).          ·\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Zellwolle (Tarifnr. 59.04).\n56.07                                         Gewebe aus Zellwolle\nHier her gehören nicht:\na) Samt, Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe aus Zellwolle (Tarifnr. 58.04).\nb) Technische Gewebe (Tarifnr. 59.17).\n.\n1\n->","Nr. 39. -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1977\nErläuterungen                                              zu\nKapitel 57\nAndere pftanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen\nHanf (Cannabis sativa), roh, geröstet, geschwungen, gehechelt (usw.)                  57.01\nI.\n(1) Hierher gehören Hanfstroh, mit oder ohne Samen, Hanffasern unbearbeitet oder bearbeitet\nsowie kotonisierter Hanf (durch chemische Behandlung aufgeschlossener Hanf).\n(2) Hierher gehören auch Werg und Abfälle, insbesondere Abgänge vom Schwingen, Hecheln,\nKrempeln (Kardieren); Garnabfälle aus der Spinnerei und Weberei, Reißspinnstoff sowie gekrempelte\n(kardierte) Abfälle.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Fasern, die häufig als »Hanf« bezeichnet werden, insbesondere Tampicohanf (Istel) (Tarifnr.\n14.03), Manilahanf (Abaca) (Tarifnr. 57.02), Hibiscushanf (Hibiscus cannabinus), Rosellahanf\n(Hibiscus sabdariffa), Sisalhanf (Sisal), Haiti- oder Mauritiushanf, Neuseelandhanf (Phormium\ntenax), Aloehanf und Sunnhanf (Tarifnr. 57.04).\nb) Schäben (holzige Abfälle) (Tarifnr. 44.01).\nc) Hanfgarne (Tarifnr. 57.05).\nd) Altes Tauwerk (Tarifnr. 63.02).\nl\\lanilahanf (Abaca oder Musa textilis), roh oder bearbeitet (usw.)                 57.02\nI.\nManilahanffasern sind gelblich weiß oder. bräunlichgelb, etwa 1 bis 3 m lang und von unregel-\nmäßigem Querschnitt. Manilahanf ist fest, zäh, härter und steifer als Flachs oder Hanf.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Garne aus Manilahanf (Tarifnr. 57.07).\nb) Altes Tauwerk (Tarifnr. 63.02).\nJute, roh, geschält oder anders bearbeitet, jedoch nicht \\'ersponnen (usw.)             57.03\nI.\nJute (Gattung Corchorus) ist stärker verholzt als andere Bastfasern. Sie ist gelblichweiß bis braun.\nHierher gehören nicht: •                          II.\na) Jutegarne (Tarifnr. 57.06).\nb) Lumpen (Tarifnr. 63.02).\nAndere 1,flanzliehe Spinnstoffe, roh oder bearbeitet (usw.)                    57.0-1\nI.\nHierher gehören Abutilonhanf (Chinajute, Ching-ma, King-ma usw.), Aloefasern; Alpha- und\nEspartograsfasern, erkennbar ausschließlich zur Verwendung als Spinnstoff bearbeitet, Ananas-\nfasern (Arghan oder Pita floja, Caroa, Karatas, Silkgras usw.), Brennesselfasern, Ginsterfasern\n(Spartium junceum, Cytisus scoparius), Haitihanf (Agave foetida), Hennequen (Mexiko- oder Yuka-\ntansisal), Hibiscushanf (Hibiscus cannabinus, Gambo, Kenaf, Bimlipatam, Bimlijute, Ambari, Pa-\npoula de Sao Francisco, Dah usw.); Istelfasern (T~mpico- oder mexikanischer Hanf), erkennbar aus-\nschließlich zur Verwendung als Spinnstoff bearbe1 tet, J uccafasern, Kokosfasern, Magueyfasern (Aga-\nvenart), l\\fauritiushanf (Furcroya gigantea), Pita (Agave americana), Phormium tenax (Neuseelän-\ndischer Hanf oder Flachs), Rosellahanf (Hibiscus sabdariffa), Sanseviera, Sisal (Agave sisalana),\nSunn (Madrashanf); Torffasern, erkennbar zur Verwendung als Spinnstoff bearbeitet, Typhafasern,\nUrena lobata und Urena sinuata (Kongojute, Madagaskarjute oder Malva blanca, Cadillo, Guaxima,\n:Mal va roxa, Paka oder Caesarweed).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Alpha- und Espartograsfasern, Istelfasern und Torffasern, nicht zur ·verwendung als Spinn-\nstoff bearbeitet (Kapitel 14 oder Tarifnr. 27.03).\nb) Samenhaare von Typha (Tarifnr. 14.02).\nc) Ginster in Stengeln (Tarifnr. 14.05).\nd) Lumpen (Tarifnr. 63.02).","1978                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erläuterungen\n57.05                                              Hanfgarne\nI.\nHierher gehören Garne aus Hanf der Tarifnr. 57.01.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Hanfgarne in Verbindung mit Metallfäden m beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Hanfgarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Hanf (Tarifnr. 59.04).\n57.0G                                              Jutegarne\nI.\nHierher gehören Garne aus Jute der Tarifnr. 57.03, auch in Aufmachungen f~r den Einzel-\nverkauf.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Jutegarne in Verbindung mit Metallfäden m beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Jutegarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Bindfäden, Seile und Taue aus Jute (Tarifnr. 59.04).\n57.07                             Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen\nI.\nHierher gehören Garne aus Manilahanf der Tarifnr. 57.02, aus pflanzlichen Spinnstoffen\nder Tarifnr. 57.04 oder aus anderen außerhalb des Abschnitts XI erfaßten pflanzlichen Fasern,\nauch in Aufmachungen für den Einzelverkauf.\nII.\nHierher gehören nicht Bindfäden, Seile und Taue (Tarifnr. 59.04).\n57.08                                             Papiergarne\nI.\n(1) Papiergarne bestehen meist aus Papierstreifen, die in feuchtem Zustand um ihre Längsachse\ngedreht worden sind, oder aus genitschelten Papierbändern, mit oder ohne Drall. Papiergarne\nkönnen auch gezwirnt sein. Sie gehören auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf hierher.\n(2) Hierher gehören auch nichtgeflochtene Bindfäden, Seile und Taue aus Papiergarnen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Bänder und Streifen aus Papier, die einmal oder mehrmals der Länge nach gefaltet sind\n(Tarifnr. 48.15).\nb) Papiergarne in Verbindung mit Metallfäden in beliebigem Verhältnis (Metallgarne) und\nmetallisierte Papiergarne (Tarifnr. 52.01).\nc) Papiergarne mit Metall verstärkt und geflochtene Bindfäd~n, Seile und Taue aus Papier-\ngarnen (Tarifnr. 59.04).\n57.11                            Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen\nI.\nHierher gehören Gewebe aus Garnen der Tarifnr. 57.07.\nII.\nHierher gehören nicht Läufer und Teppiche (Tarifnr. 58.02).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1951                      1979\nErläuterungen                                             zu\nKapitel 58\nTeppiche und Tapisserien; Samt, .Plüsch, Schlingengewebe und Chenillegewebe; Bänder;\nPosamentierwaren; Tülle, geknüpfte Netzstoffe; Spitzen; Stickereien\nGeknüpfte Teppiche, aueh fertiggestellt                             58.01\nI.\n(1) Geknüpfte Teppiche bestehen aus einem Grundgewebe und aus Fäden, die um die Kettfäden\ndes Grundgewebes geknüpft oder geschlungen worden sind (Knüpffäden) und durch die Grund-\nschußfäden festgehalten werden. Diese Art des Einknüpfens oder Einschlingens in die Kette des\nGrundgewebes ist für geknüpfte Teppiche kennzeichnend.                        ·               ·\n(2) Hierher gehören auch Nachahmungen der echten Teppiche, die aus Kanevas, d. h. un-\ndichten leinwandbindigen Geweben, mit Knüpfstichen gearbeitet sind und als Teppiche, Fußboden-\ndecken oder Läufer verwendet werden.\n(3) Knüpfteppiche werden in Handarbeit oder maschinell hergestellt.\nZu B: Fransen, gewebte Randverstärkungen und Randeinfassungen werden bei der Berechnung\nder Quadratmeterfläche von geknüpften Teppichen aus Wolle oder feinen Tierhaaren nicht berück-\nsichtigt. Die Quadratmeterfläche dieser Teppiche ist durch Vervielfältigung der mittleren Länge\nmit der mittleren Breite des geknüpften Teils zu errechnen.\nHierher gehören nicht:                       II.\na) Plüschteppiche (Tarifnr. 58.02).\nb) Tapisserien (Tarifnr. 58.03).\nc) Tischdecken (Tarifnr. 62.02).\nKelim, Sumak, Karamonie und ähnliche Teppiche, aueh fertiggestellt (usw.)              58.02\nI.\n(1) Hierher gehören auch Teppiche, die mit Band eingefaßt, abgefüttert, mit Fransen ver-\nsehen, zusammengesetzt oder in Rollen als Meterware zum Zwecke des späteren Zuschneidens in\nEinzelstücke aufgemacht sind.\n(2) Zum Unterschied von gewissen ähnlich hergestellten Geweben, z.B. Samt, Plüsch, Schlingen-\ngeweben und Chenillegeweben der Tarifnr. 58.04, weisen Teppiche eine gewisse Festigkeit, eine\ngröbere Art des Materials und eine größere Steifheit ihres Grundgewebes auf, das im allgemeinen\neine zusätzliche Kette, die sogenannte Füllkette, enthält.\n(1) Zu A: Kelim sind ripsartige Gewebe, in deren Kette farbige Schußgarne aus Wolle oder\nHaaren mit der Hand leinwandbindig eingearbeitet werden. Der Schuß geht nur innerhalb einer\ngewissen Anzahl von Kettfäden, dem Muster entsprechend, hin und her. An den Umkehrstellen\ndes Schußfadens entstehen deshalb zwischen den benachbarten Kettfäden Spalten, die entweder·\noffen bleiben oder vernäht werden. Die Musterung besteht in der Regel aus schräg oder in Zickzack-\nform angeordneten geometrischen Figur~n.\n(2) Karamanie sind Kelim aus der kleinasiatischen Stadt Karaman.\n(3) Sumak bestehen ~aus einem leinwandbindigen, starkfädigen Grundgewebe. Zwischen die\nGrundschüsse sind in der Schußrichtung fest gedrehte, farbige Wollgarne musterbildend so ein-\ngeschlungen, daß ein Musterfaden fortlaufend immer einen Kettfaden oder zwei Kettfäden um-\nschlingt. Bei manchen Sumakteppichen wird nach jedem Musterfaden, bei anderen jeweils nach\nzwei Musterfäden ein Grundschuß eingelegt. Auch diese Teppiche weisen meistens geometrische\nMuster auf.\n(4) Bei den Kelim und bei den Sumak hängen die Schußfadenenden auf der Rückseite meistens\nlose oder flotten bis zur nächsten Figur.\nZu B: Nadelflorteppiche sind Teppiche, Läufer und Vorlagen von samt- oder plüschartigem\nAussehen, bei denen die den Flor oder die Schlingen bildenden Fäden in ein fertiges Grundgewebe\nnachträglich in der ganzen Gewebebreite mit Hilfe von Nadeln maschinell eingezogen worden sind.\nDerartige Teppiche sind meist auf der Rückseite mit einem Kunststoff- oder Kautschukkleber\nappretiert, um den Büscheln oder Schlingen einen festen Halt im Grundgewebe zu geben.\n(1) Zu C gehören Florteppiche und ähnliche Teppiche, bei denen entweder· eine aus Schlingen\n(Flornoppen) gebildete Oberseite oder eine samtartige Flordecke aus aufrecht nebeneinander\nstehenden Polfäden (Faserbüschetn) das Grundgewebe völlig verdecken. Zu diesen Teppichen\n~~=                                                                    .                      .\n1. Boucleteppiche, auch Haar-Brüssel, Kräusel- oder Friseteppiche genannt, mit nicht auf-\ngeschnittenen Schlingen, deren Fäden im allgemeinen aus Rindviehhaaren unter Zusatz von\ngrober Wolle gesponnen sind. Eine Art feiner Boucleteppiche sind die Brüsseler Teppiche\nmit Schlingen aus starker Wolle.","1980                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(68.02)     2. Tournaiteppiche, auch Wiltonteppiche genannt, d. h. farbig gemusterte, mit der Jacquard-\nmaschine hergestellte Florteppiche mit glatter Flordecke aus aufgeschnittenen Schlingen.\nDie »durchgewebten« Tournaiteppiche lassen auf der Rückseite die Einbindestellen der Flor-\nnoppen erkennen. Dadurch wird das Muster, ähnlich wie bei den geknüpften Teppichen,\nauf der Rückseite deutlich sichtbar.\n3. Tapestryteppiche. Sie haben, je nachdem, ob die Schlingen unaufgeschnitten oder aufge-\nschnitten sind, das Aussehen von Brüsseler Teppichen oder von Tournaiteppichen. Sie sind\njedoch nicht wie diese mit der Jacquardmaschine gewebt. Ihre Musterung entsteht durch das\nVerweben ·bedruckter Polfäden. Florteppiche dieser Art zeigen deshalb verschwommene Mu-\nsterränder.\n4. Royal-Axminsterteppiche. Sie sind eine Art der Florteppiche und zugleich eine Nachahmung\nder Knüpfteppiche; die Florfäden sind jedoch nicht um die Kettfäden geknüpft, sondern als\nU-förmige Henkel um die Schußfäden gelegt und werden von einer Füllkette festgehalten.\n5. Axminster- oder Chenilleteppiche, d. h. Schußflorteppiche, bei denen die Gewebeoberfläche aus\nChenille besteht. Die Chenillebänder werden mit Hilfe einer feinen Bindekette auf ein Grund-\ngewebe aufgewebt. Sogenannte Wollperser und Juteperser sind billige Teppiche, die unter Ver-\nwendung von Rundchenille als Florschuß und von groben Garnen als Grundschuß hergestellt\nsind. Axminster- oder Chenilleteppiche sind nicht nach Art der Samt- und Plüschgewebe her-\ngestellt; sie rechnen gleichwohl zu den Florteppichen, weil di~ eingewebte Chenille ihnen eine\nflorartige Oberfläche verleiht. Bestehen diese Teppiche aus zwei oder mehr Spinnstoffen, so\nbleiben zwar bei der Tarifierung die Fäden, auf die der Flor aufgebracht worden ist, außer Be-\ntracht, die Garne jedoch, aus denen das Grundgewebe besteht, werden bei der Tarifierung mit-\nberücksichtigt.                       •\n(2) Zu C gehören auch:\n1. Glatte gewebte Teppiche, Läufer un<l Matten, z. B. in Leinwand-, Köper-, Rips-Bindungen\noder in J acquardmusterung.                                   ·\n2. Teppiche und Matten nach Allgäuer Art (Leistenteppiche) mit starkfädiger Kette und Schüssen\naus meistens aneinander genähten Gewebestreifen.\n3. Einfache geflochtene Teppiche, Läufer und Matten aus Tierhaargarnen oder Garnen aus pflanz-\nlichen Fasern (z. B. Kokos, Sisal, Manilahanf) oder aus Papiergarnen.\n4. Sogenannte Velour- oder Bürstenmatten. Diese Matten bestehen hauptsächlich aus steifen\nFaserbüscheln, im allgemeinen aus Kokos- oder Sisalfasern, die als Reiterehen auf den Kett-\noder Schußfäden des Grundgewebes sitzen. Sie werden in beschränkten, ihrer Verwendung ent-\nsprechenden Abmessungen hergestellt.\n5. Badevorleger aus Schlingengewebe (Frottiergewebe).\nII.\nHierher gehören nicht grobe Strohmatten und andere Matten aus Flechtstoffen oder unver-\nsponnenen Spinnstoffen (Tarifnr. 46.02).\n58.03                 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson) (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Erzeugnisse der Wandteppichweberei und Wandteppichstickerei, aber\nauch zu anderen Zwecken als zur Verkleidung von Wänden, z. B. als Möbelbezug, dienende Erzeug-\nnisse dieser Art.\n(2) Gobelins sind gewebte Bildteppiche mit Kette und Schuß. Die Schußfäden werden aus freier\nHand eingetragen. Jede Farbe und jede Farbschattierung wird für sich gewebt. An den Grenzlinien\nder Farbmuster entstehen deshalb in der Gewebebreite offene Stellen (Spalten), die nachträglich\nvernäht werden. Die Schußfadenenden hängen auf der Rückseite des Gewebes frei heraus. Die Her-\nstellungsart der Gobelins entspricht im wesentlichen der der Kelim. Kelim weisen meist geometrische\nFiguren mit scharfen Farbgrenzen, Gobelins bildliche Darste1Iungen mit bisweilen ineinander über-\ngehenden Farben auf.\n(3) Tapisserien als Nadelarbeit (auch' als »Bildstickereien« bezeichnet) sind Plattstichstickereien\nauf undichten Geweben, z. B. Kanevas. Zum Unterschied von den meisten Stickereien der Tarifnr.\n58.10 bedecken die Musterfäden das Grundgewebe, mit Ausnahme der Ränder, vollständig. Tapisse-\nrien als Nadelarbeit bleiben auch dann in Tarifnr. 58.03, wenn sie überstickt sind.\n-l\n(4) Hierher gehören auch vorgezogene (trassierte) Tapisserien (sogenannte halbfertige Gobelins),\nd. h. undichte Grundgewebe mit vorgestickten (vorgezogenen) Mustern. Die mit diesen Waren in einer\nSendung eingeführten Stickgarne werden, wenn sie nach Farbe, Art und Menge der noch auszufüh-\nrenden Stickarbeit entsprechen und im Kaufpreis einbegriffen sind, zusammen mit den vorgezogenen       ~-\nTapisserien nach Tarifnr. 58.03 tarifiert.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          1981\nErläuterungen                                               zu\n(58.03)\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche Teppiche (Tarifnr. 58.02).\nb) Stickereien (Tarifnr. 58.10).\nc) Waren aus Tapisserien, die in anderen Tarifnummern genauer erfaßt sind, z.B. Handtaschen\n(Tarifnr. 42.02), Pantoffel (Kapitel 64), Kissen (Tarifnr. 94.04).\nd) Tapisserien mit einem Alter von mehr als 100 Jahren (Tarifnr. 99.06).\nSamt, Pliiseh, Sehlingengewebe uml Chenillegewt>be (usw.)                       58.04\nI.\n(1) Samt ist ein Gewebe, dessen Oberfläche ganz oder zum Teil mit einem kurzen, dichten Faserflor\nbedeckt ist. Der Flor besteht aus Fadenstückchen, die von den Kettfäden oder den Schußfäden des\nGrundgewebes festgehalten werden. Die Fadenstückchen sind Teile besonderer Kettfäden (Florkette)\noder besonderer Schußfäden (Florschuß), die in das Grundgewebe, jedoch unabhängig von diesem,\neingewebt sind.\n(2) Kettsamt entsteht entweder auf Rutenstühlen oder auf Doppelflorgewebestühlen. Bei der Her-\nstellung auf Rutenstühlen wird die besondere Florkette während des Webens über Metalleisten\n(Ruten) geführt, die in der Schußrichtung eingelegt werden. Die Florkette des Rutensamts bildet\ndeshalb beim Einweben zunächst Schlingen, die entweder während des Webens oder danach aufge-\nschnitten werden. Auf diese Weise entsteht der geschnittene Samt. Werden die Schlingen nicht auf-\ngeschnitten, so erhält man den gezogenen Samt (Kräuselsamt, velours boucle, velours frise, velours\ne~ingle). Kettsamt kann auch in musterbildender Weise teils aufgeschnitten, teils unaufgeschnitten\nsem.\n(3) Auf Doppelflorgewebestühlen entstehen gleichzeitig zwei Samtgewebe aus zwei übereinander\nangeordneten Grundgeweben mit je eigener Kette und eigenem Schuß, in die beim Weben eine ge-\nmeinsame Florkette wechselweise eingebunden wird. Durch Zerschneiden des Florkettsystems erhält\nman zwei einfache Samtgewebe mit Flordecke.\n(4) Schußsamt hat einen Florschuß, der auf der Oberseite stark flottet. Die Flottungen, die in\nRichtung der Kette Schläuche bilden, werden nnch dem Wehen aufgeschnitten, gesengt und ge-\nschoren und bilden nach anschließendem Bürsten den Flor. Streifensamt und Rippensamt oder Kord\nsind besondere Arten von Schußsamt.\n(5) Die vorstehenden Absätze gelten sinngemäß auch für Plüsch. Plüsch ist ein Samtgewebe mit\nlängerem Flor. Buntgemusterter Möbelplüsch wird allgemein l\\fokett genannt.\n(6) Gewebe der in Vorschrift 7 a Absatz 2 genannten Art sind z. B. leichte Kleiderstoffe aus Seide\noder Kunstseide mit Samteffekten. Die Grundgewebe dieser Stoffe haben durch die Art des verwen-\ndeten Spinnstoffes oder durch ihre Farbe und dergleichen einen mitbestimmenden Einfluß auf die\nGesamtwirkung.\n(7) Hierher gehören auch Samt- und Plüschgewebe, die Nachahmungen von Pelzwerk sind, z.B.\n»Astrachen-«, » Karakul- «, ,,-Sealskin-Plüsche« und Nachahmungen von Leopardenfe 11.\n(8) Neben gezogenem Samt und Plüsch gehören hierher andere Schlingengewebe. Beim Herstellen\ndieser Gewebe werden die Schlingen nicht unter Vcrwendung von Ruten (wie bei vielen Kettsamten\nund Kettplüschen), sondern mit Hilfe einer zusätzlichen, sehr lockeren Kette hergestellt, aus der die\nSchlingen beim Ansch1agen des Schußfadens gebildet werden. Die Vorschrift 7 a über die Nichtbe-\nrücksichtigung des Grundgewebes bei der Tarifierung von Samt und Plüsch findet auf Schlingen-\n• gewebe keine Anwendung.\n(9) Chenillegewebe sind äußerlich dem Samt ähnliche Gewebe aus Kette und Schuß, die in der\nRchußrichtung als besondere Fäden oder als eigentliche Schußfäden Chenillegarne enthalten.\nChenillegewebe haben auf beiden Seiten eine florartige Oberfläche. Chenillefäden können auch nur\nin einen Teil des Gewebes musterbildend eingearbeitet sein.\nZu Bund F: Aufgeschnittener Samt und aufgeschnittener Plüsch aus Kunstseide lassen sich von\ngleichartigen Geweben aus Zellwolle bei Prüfung mit der Lupe unterscheiden. Florbüschel aus Kunst-\nseide bestehen aus gleich langen Fasern von der Länge des Büschels. Florbüschel aus Zellwolle ent-\nhalten auch Fasern, die kürzer sind als das Büschel.\nZu E: Ob der Flor aus der Kette oder aus dem Schuß gebildet ist, läßt sich durch Ausziehen von\nKett- und Schußfäden feststellen. Beim Schußsamt hängen die Florbüschel an den ausgezogenen\nKettfäden, beim Kettsamt an den ausgezogenen Schußfäden. Das gleiche gilt für Plüsch. Bestehen\nZweifel, z. B. bei Geweben ohne Webekante, so sind Sachverständige zu hören.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Nachahmungen von Pelzwerk aus Spinnstoffen, anders als durch Weben (z.B. durch Kleben\noder Nähen) hergestellt (Tarifnr. 43.04).\nb) Nachahmungen von Samt, Plüsch und Schlingengeweben, z.B. Gewebe mit einem zu kleinen\nLocken oder Knötchen zusammengeschobenen Rauhflor (Ratine), Gewebe mit dichtem,\nlockigem Flor, der durch Aufrauhen eines besonderen Schusses entstanden ist (Floconne),","1982                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(58.04)        Gewebe, bei denen der besondere Schuß nach dem Aufrauhen zu gereihten Wellen zusammen-\ngeschoben ist (Welline) sowie Gewebe, deren Aussehen auf der Verwendung von Noppen-\ngarnen (Phantasiegarnen) oder auf einer besonderen. Behandlung der Oberseite durch ein-\nfaches Rauhen, Beflocken usw. beruht (im al1gemeinen Kapitel 50 bis 57).\nc) Nicht aufgeschnittener Schußamt (Kapitel 50 bis 57).\nd) Plüschteppiche und ähnliche mit Schlingen versehene Teppiche (Tarifnr. 58.02).\ne) Bänder aus Geweben der Tarifnr. 58.04 (Tarifnr. 58.05).\nf) Samt und Plüsch, gewirkt (Tarifnr. 60.01 oder 60.06).\n58.05             Bänder und sehußlose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen (usw.)\nI.\n(1) Zu A: Bänder mit unechten Webekanten sind Gewebestreifen, die durch Zerschneiden von\nGeweben mit Kette und Schuß in der Kettrichtung oder in diagonaler Richtung entstanden sind\n(Schnittbänder) und deren Ränder gegen Ausriefeln anders als durch echte Webekanten oder\nbloßes Bördeln (Falzen) gesichert sind.\n(2) Unechte gewebte Webekanten werden von den Randkettfäden der geschnittenen Gewebe-\nstreifen gebildet. Diese Kettfäden binden die Schußfäden meist in Dreherbindung fest ein (so-\ngenannte Patentkanten). Als unechte Webekanten gelten auch einfache Säume sowie durch Ver-\nkleben der Ränder mit Leim oder durch Verschmelzen der Längsseiten' von Schnittbändern aus\nkünstlichen oder synthetischen Spinnstoffen hervorgerufene Randbefestigungen.\n(3) Schrägbänder mit gefalzten Rändern sind Gewebstreifen, die in schräger Richtung aus\nGeweben_ mit Kette und Schuß herausgeschnitten sind und deren Ränder zur Verhinderung des\nAusriefelns gebördelt (gefalzt) sind. Schrägbänder haben deshalb weder echte noch unechte Webe-\nkanten. Andere aus Geweben mit Kette und Schuß geschnittene Streifen, weder mit echten noch\nmit unechten Webekanten, gehören nicht hierher.\n(4) Gewebestreifen, die durch nachträgliches Aneinanderfügen der Längsseiten (z. B. mit Kleb-\nstoff) schlauchartig hergerichtet worden sind, gelten nicht als Schlauchgewebe im Sinne der Vor-\nschrift 3c. Sie gehören deshalb auch dann nicht hierher, wenn sie in flachgedrücktem Zustand\nnicht breiter sind als 30 cm.\n(5) Hierher gehören auch Gurtbänder sowie nach Art der gewebten Bänder hergestellte Borten.\nAls Gurtbänder bezeichnet man besonders dicke und widerstandsfähige Bänder, meistens aus\nBaumwolle, Flachs, Hanf oder Jute. Sie werden z.B. in der Sattlerei, Geschirrmacherei, zum\nHerstellen von Treibriemen, Gürteln, Gewehrriemen und Koppelriemen sowie zu Sesselgurten\nverwendet.\n(6) Moirieren, Gaufrieren, Bedrucken, Bemalen usw. bleiben auf die Tarifierung von Bändern\nohne Einfluß.\nZu A-1: Samt- oder plüschähnliche Bänder sind Bänder, die Chenille enthalten oder die nach\nArt der Schlingengewebe hergestellt sind.\nZu B: Schußlose Bänder (.bolducs) sind bandartige Erzeugnisse von geringer Breite (im all-\ngemeinen von einigen Millimetern bis zu einem Zentimeter); sie werden aus parallel gelegten\nSpinnstoffgarnen oder Spinnstoffen durch Aneinanderkleben hergestellt. Bedrucken bleibt auf\ndie Tarifierung ohne Einfluß.\nHierher gehören nicht:                       II.\na) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, als Meterware (Tarifnr. 58.06).\nb) Geflochtene Bänder, Litzen und Borten, sowie gewebte Bänder und Gurtbänder, mit ange-\nwehten Fransen an den Längsseiten (Tarifnr. 58.07).\nc) Bandspitzen (Tarifnr. 58.09).\nd) Bestickte Bänder (Tarifnr. 5_8.10).\ne) Bänder, auf denen Haken, Ösen oder Druckknöpfe aus unedlen Metallen in Abständen an-\ngebracht sind, wenn die Bänder im Verhältnis dazu von untergeordneter Bedeutung sind\n(Tarifnr. 83.09 oder 98.01 ).\nf) Reißverschlüsse (Tarifnr. 98.02).\ng) Mit Tinte oder Farbe getränkte Farbbänder (Tarifnr. 98.08).\n58.06                 Etiketten, Abzeichen und ähnliche \\\\Taren, gewebt, nicht bestickt (usw.)\nI.\n(1) Etiketten dienen zum Kennzeichnen von Waren, z. B. von Kleidungsstücken, Schuhen,\nKopfbedeckungen, Haushaltswäsche, Matratzen oder Spielzeug. Es handelt sich hier um die\ngebräuchlichen gewebten Etiketten mit Aufschriften oder Motiven. Handelsetiketten geben z. B.\ndie Marke, den Firmennamen oder ein besonderes Zeichen des Herstellers oder die Art des Spinn-\nstoffes an, aus dem die Ware besteht (z.B. »Seide«, »Kunstseide«); Etiketten, die Einzelpersonen\nzur Kennzeichnung der ihnen gehörenden Gegenstände verwenden, weisen Initialen, eine umrahmte\nStelle für spätere handschriftliche Kennzeichnung oder ganz einfach nur Zahlen auf.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          !983\nErläuterungen                                             zu\n(58.06)\n(2) Gewebte Abzeichen (z.B. Sportabzeichen, militärische Abzeichen, landsmannschaftliche Ab-\nzeichen), Wappen, Bänder (z.B. mit Namen von Jugendorganisationen oder Schiffen) und ähnliche\nWaren werden außen auf Kleidungsstücke oder Mützen aufgenäht. Aufschriften oder andere\nKennzeichen werden im allgemeinen durch Lancieren oder Broschieren eingewebt oder aufgedruckt.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, mit Stickarbeit versehen (Tarifnr. 58.10). ·\nb) Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, anders als durch bloßes Zuschneiden zu Einzel-\nstücken von beliebiger Form fertiggestellt (Tarifnr. 61.11 oder 62.05).\nChenillegarne; Gimpen (usw.)                                    58.07\n1.\n(1) Zu A: Chenillegarne, auch »Chenille« genannt, sind Garne mit abstehendem Faserflor.\nSie bestehen aus zwei oder mehr zusammengezwirnten Spinnstoffgarnen, zwischen denen aufrecht-\nstehende kurze Stücke von Spinnstoffgarnen eingeschlossen sind.\n(2) Gimpen sind in meist engen, zuweilen auch in weiten Windungen mit Deckfäden spiralartig\numwickelte Garne, Garnbündel oder Vorgarne aus S.pinnstoffen. Durch diese Art der Vereinigung\nder sogenannten Seele mit den Deckfäden unterscheiden sich die Gimpen von den gezwirnten\nGarnen der Kapitel 50 bis 57. Die Seele der Gimpen besteht im allgemeinen aus einem Garn aus\nBaumwolle, Flachs oder Hanf, während die Deckfäden z.B.· aus Seide, künstlichen oder syn-\nthetischen Spinnstoffen, merzerisierter Baumwolle oder Papierstreifen bestehen. Garne, die mit\nBändchen aus künstlicher oder synthetischer Spinnmasse umsponnen sind, gehören hierher, wenn\ndie Bändchen nicht breiter sind als 5 mm.\n(3) Hierher gehören Erzeugnisse, die durch Umspinnen einer Seele aus Spinnstoffen mit Garnen\nder Tarifnr. 52.01 hergestellt sind, und Erzeugnisse, die nicht durch Zwirnen, sondern durch ein\nandersartiges Verbinden von zwei oder mehr Garnen der Tarifnr. 52.01 hergestellt sind.\n(4) Gimpen mit einer Seele aus anderen Stoffen als Spinnstoffen, z.B. aus feinem Metalldraht,\ngehören hierher, wenn sie den Charakter einer Spinnstoffware haben.\n(1) Zu B: Geflechte im Sinne der Tarifnr. 58.07 werden durch ein in der Arbeitsrichtung fort-\nschreitendes Verschränken (Kreuzen) von Garnen,auch von Monofilen oder Streifen des Kapitels 51,\nhergestellt.\n(2) In einfachen Flachgeflechten (Litzen oder Tressen) verlaufen die Flechtelemente diagonal\ninnerhalb des Geflechts von einer Warenkante zur anderen. In den Rundgeflechten (Kordeln,\nSchnüren oder Schlauchgeflechten) verlaufen die Flechtelemente spiralenartig. Geflechte enthalten\nzuweilen neben den eigentlichen Flechtelementen weitere Garne zur Randverstärkung oder Muster-\nbildung.\n(3) Zu B gehören:\n1. Posamentenschnüre, d. h. schnurartig fest zusammengedrehte stärkere Garne, die oft nach Art\nder Gimpen umsponnen sind. Der Kern dieser gimpenartigen Garne wird durch ein Bündel von\nGarnen oder Vorgarnen gebildet, das während des Umspinnens in sich gedreht wird. Als Deck-\nfäden dienen oft bereits fertige Gimpen, z.B. :Metallgimpen. Hierher gehören auch Erzeugnisse,\ndie durch Zusammendrehen mehrerer Einzelschnüre hergestellt sind.\n2. Gewebte Bänder, die an ihren Längsseiten mit angewehten Schlingen oder Fransen versehen\nsind. An den Längsseit~n der Bänder angewehte Schlingen stehen mehr oder weniger dicht\naneinander und können von unterschiedlicher Länge sein. Aufgeschnittene Schlingen bilden\nFransen, deren Fadenenden miteinander verknüpft und zusätzlich z.B. mit Troddeln, Quasten\nversehen sein können.\n3. Andere zum Verzieren von Kleidern oder Gegenständen zur Innenausstattung dienende Waren\nvon unbestimmter Länge, auch wenn sie aus mehreren Stücken bestehen, die durch Näharbeit\noder anders zusammengehalten werden.\n(4) Bei den zu B gehörenden Waren ist es auf die Tarifierung ohne Einfluß, wenn sie mit Zutaten\n(z. B. Haken, Ösen, Klammern, Ringen) versehen sind, die den Charakter der Erzeugnisse als Posa-\nmentierwaren nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für aufgebrachte Flitter, Perlen oder ähnliche\nZutaten, sofern diese nicht Applikationen im Sinne der Erläuterungen I zu B (4) zu 58.10 si_nd.\nZu C: Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse und ähnliche Erzeugnisse sind im Gegensatz zu den unter\nA und B aufgeführten Waren keine Meterwaren, sondern selbständige gebrauchsfertige Waren. Das\nVorhandensein einer Schnur zum Befestigen ist ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Garne, mit mehr als 5 mm breiten Bändchen aus Kunststoffen umsponnen (Kapitel 39).\nb) Metallgimpen, durch Uinspinnen einer Seele aus Spinnstoffen mit einem Metallfaden (Draht)\noder einem Metallstreifen ,(Lahn) hergestellt, durch Zwirnen- von Metallgimpen miteinander\nhergestellter Garne (Tarifnr. 52.01).","1984                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(08.07)      c) Gimpen mit einer Seele aus Kautschuk (Tarifnr. 40.07), umsponnene Garne aus Roßhaar\n(Tarifnr. 53.09 oder 53.10).\nd) Häkelgalonwaren (Kapitel 60).\ne) Zierschleifen, Rosetten oder ähnliche Posamentierwaren (Tarifnr. 61.08 oder 62.05).\nf) Rockschnüre, Schulterstücke, Schulterschnüre (Tarifnr. 61.11 ).\ng) Schnürsenkel, Korsettbände_r oder ähnliche Waren, deren Enden z. B. mit Metallspitzen ver-\nsehen sind, Degenquasten (Tarifnr. 62.05).\nh) Metalldraht, mit Spinnstoffen überzogen, insbesondere mit Spinnstoffgarnen umsponnener oder\numflochtener Draht, sofern die Spinnstoffumhüllung in ihrer Bedeutung für den Verwendungs-\nzweck hinter den Metalldraht zurücktritt und nur eine Zutat darstellt, z. B. derartiger Stahl-\ndraht zum Herstellen von Hutgestellen, von Stengeln für künstliche Blumen oder von Haar-\nwicklern (Tarifnr. 73.14).\ni) Isolierte Drähte für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nk) Knöpfe aller Art, mit Spinnstoffen überzogen (Tarifnr. 98.01 ).\n58.08                                   Tülle und geknüpfte Netzstoffe, ungemustert\n1.\n(1) Hierher gehören die auf Tüllmaschinen oder Bobinetgardinen:trnlschinen hergestellten Er-\nzeugnisse, soweit sie im Sinne der Vorschrift 5 b zu Abschnitt XI als ungemustert gelten. Man unter-\nscheidet je nach der Form der Zellen insbesondere folgende drei Arten:\n1. Gewöhnlicher glatter Tüll (sogenannter Wabentüll) mit Zellen von der Form eines regelmäßigen,\nauch länglichen oder abgerundeten Sechsecks. Er besteht aus einem Kettfadensystem und\neinem Schußfadensystem mit zwei Schußfadengruppen. Diese Schußfäden (Bobin-Bindefäden)\nverlaufen unter Umzwirnung der Kettfäden schräg von einer Kante des Gewebes zur anderen,\nund zwar in gleicher Zahl von links oben nach rechts unten und von rechts oben nach links\nunten und bilden mit den Kettfäden, zwischen denen sie sich kreuzen, offene Zellen. Eine andere\n•        Tüllart mit sechseckigen Zellen ist der zweifädige Mechelner Tüll (Malines-Tüll). Hier wandern\ndie Bindefäden in der Längsrichtung des Gewebes immer nur zwischen zwei Kettfäden hin und\nher, die sie mehrmals umzwirnen und mit denen sie dadurch die Zellen bilden.\n2. Twisttüll mit rhombischen Zellen.\n3. Gittertüll (Filettüll) mit annähernd quadratischen oder rechteckigen Zellen.\n(2) Beim gewebten Tüll lassen sich zum Unterschied vom gewirkten Tüll (Kapitel 60), die nach\nbeiden Diagonalen verlaufenden Schußfäden durch Herausziehen der Kettfäden bloßlegen.\n(3) Hierher gehören auch ungemusterte Erzeugnisse der Phily-Maschine. Sie bestehen aus Kette\nund Schuß, die sich rechtwinkelig kreuzen. Die Schußfäden umschlingen jedoch die Kettfäden,\nwodurch die Erzeugnisse ein der Maschenware (Kapitel 60) ähnliches Aussehen erhalten.\n(4) Geknüpfte Netzstoffe sind maschinen- oder handgefertigte Flächengebilde aus Spinnstoff-\ngarnen mit regelmäßigen quadratischen oder rhombischen offenen Zellen, an deren vier Ecken die\nFäden geknotet sind. Die Fäden lassen sich infolgedessen aus dem Gewebe nicht herausziehen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gewebe mit Dreherbindung (im allgemeinen Kapitel 50 bis 57).\nb) Tülle, Bobinetgardinenstoffe und geknüpfte Netzstoffe, gemustert (Tarifnr. 58.09).\nc) Gummielastische Tülle (Tarifnr. 59.13).\nd) Gewirkte Tülle (Kapitel 60).\ne) Sportnetze (Tarifnr. 97.06).\nf) Handnetze zum Landen von Fischen (Tarifnr. 97.07).\n58.09                Tülle, geknüpfte Xetzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert.; Spitzen (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören Maschinenspitzen und handgefertigte Spitzen als:\n1. Meterwaren von größerer Breite (Spitzenstoffe).\n2. Bänder von unbestimmter Länge (z. B. Einsatzspitzen, Spitzenkanten).\n3. l\\fotive, d. h. unselbständige Gegenstände von beliebiger Gestalt, dazu bestimmt, z. B. in\nUnterwäsche, Blusen oder andere Kleidungsstücke, Taschentücher, Tischtücher, auch in\nTischdecken oder andere Gegendtände zur Innenausstattung eingesetzt oder darauf aufgesetzt      .;\nzu werden.\n(2) In diesen Formen können Spitzen entweder in einem Stück unmittelbar oder durch Zuschneiden\naus einem Spitzenstoff oder durch Vereinigen mehrerer Einzelstücke (z. B. Teneriffa-Arbeiten) her-\ngestellt sein.                                                                                         :","Nr. 39.-Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             1985\nErläuterungen                                                zu\n(68.09)\n(3) Spitzen sind aus Fäden gefertigte undichte Flächengebilde, deren Fäden sich in einer für die\njeweils angewandte Technik charakteristischen Weise durch Verflechten, Verzwirnen oder Um-\nschlingen unmittelbar zu eineltl netzartigen Grund oder zu den mannigfaltigsten Mustern so ver-\neinigen, daß die Bindungen unverschiebbar sind. Der bei manchen Spitzenarten die einzelnen Orna-\nmente umgebende Grund (z. B. Tüllgrund) oder die sie verbindenden Stege (Speichen) entstehen mit\nden Ornamenten in einem Arbeitsgang.\n(1) Zu A: Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, gemustert, sind durch folgende\n1\\lerkmale gekennzeichnet:             ·                   ·\n1. Die Gewebefläche weist nicht nur eine einzige Art regelmäßiger Zellen von gleicher Form und\nGröße auf,· oder\n2. einige Zellen sind gefüllt, z. B. durch eingesteckte Chenilletupfen oder eingewebte Muster, z. B.\nPunkte (Punkttüll), Kreuze, Phantasiefiguren, oder\n3. auf der Gewebefläche sind durch Kleben oder im Flockdruckverfahren ohne Näh- oder Stick-\narbeit Tupfen, Flitter, Chenillestückchen oder figürliche Ornamente aufgebracht.\n(2) Hierzu gehören auch gemusterte Erzeugnisse der Phily-Maschine.\n(3) Bobinetgardinenstoffe bestehen aus mindestens drei Fadensystemen, nämlich aus den parallel\nlaufenden Kettfäden, aus den Musterfäden und den Bindefäden. Die Musterfäden laufen im ständigen\nWechsel zwischen zwei oder mehr Kettfäden, in der Arbeitsrichtung weite und enge Zellen bildend,\nhin und her. Jeder Bindefaden umzwirnt einen Kettfaden, wobei er gleichzeitig den Kettfaden und\neinen Musterfaden an ihren Berührungsstellen aneinander bindet.\n(4) Maschinenspitzen sind Nachbildungen handgearbeiteter Spitzen mit einer besonders großen\nRegelmäßigkeit des Grundes und der Muster.\nZu B gehören:\n1. Häkelspitzen. Sie sind mit Hilfe einer Häkelnadel frei gearbeitet. Das Wesen dieser Spitzen-\narbeit besteht in der fortlaufenden Bildung von ineinanderhängenden Schlingen.\n2. Nadelspitzen. Sie sind über einem Blatt Papier oder Pergament, das eine Zeichnung trägt,\ngenäht. Zu den Nadelspitzen gehören z.B. Point d'Alen~on, Point d'Argentan, Point\nde Venise.\n3. Klöppelspitzen. Sie sind durch Verflechten und Verzwirnen von Fäden, die auf sogenannte\nKlöppel (spindelförmige Höl1er) aufgewickelt sind, hergestellt. Die Fäden sind niemals\nverknotet. Zu den Knöppelspitzen gehören Torchon-, Valenciennes-, Chantilly-, Mechelner,\nBriigger-, Puy-, Duchesse-Spitzen.\n4. Teneriffaspitzen. Sie sind nach Art der Nadelspitzen über einer drehbaren Spindel oder über\neinem Pappstern gearbeitet. Die einzelnen sonnenartigen Motive sind fl.ächenartig aneinander\ngesetzt.\n5. Bändchenspitzen (Point lace). Sie sind Kombinationsspitzen, die aus gewebten Bändchen\nmit Hilfe von Nadelarbeit (Speichen, Ziergrundnetze) zu spitzenartigen Gebilden zusammen-\ngesetzt sind. Eine wertvollere Bändchenarbeit entsteht durch das Einsetzen echter Nadel-\noder Klöppelmotive.\n6. Frivolitäten (Occhi- oder Schiffchenspitzen). Sie sind eine spitzenartige Handarbeit, die mit\nHilfe von sogenannten Schiffchen (einer Weiterbildung der Filetnadel) aus Schlingen und\nKnoten gebildet ist. Die Musterfiguren zeigen vielfach kleine Randschleifen (Pikots). Die\nMuster entstehen durch Aneinanderreihen der bogen- oder ringförmigen Elemente.\n7. Macramespitzen. Sie sind aus Garnen geknüpft (geknotet) und stellen eine Weiterentwicklung\nder Franse dar.\nHierher gehören nicht:                              II.\na) Dre~ergewebe (Tarifnr. 33.07).\nb) Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe, ungemustert (Tarifnr ..58.08).\nc) Tülle, geknüpfte Netzstoffe, Bobinetgardinenstoffe und Spitzen, bestickt, sogenannte Xtz-\n(Luft-) spitzen und sogenannte Spachtelspitzen sowie Tülle, geknüpfte Netzstoffe und Bobinet-\ngardinenstoffe mit nachträglich eingezogenen oder eingestopften Fäden (Durchzugarbeit und\n8topfarbeit), z. B. sogenannter Tülldurchzug, Florentiner Tüll und sogenannter Stopffilet\n(Tarifnr. 58.10).\n<l) Gewirkte Tülle, sogenannter Knüpftrikot, gewirkte Spitzen (ausgenommen Häkelspitzen)\n(Kap. 60).\ne) Waren aus Spitzen, z. B. :'.\\fantillen (Tarifnr. 61.06), Spitzeneinsätze, Kragen und llergleichen\nfür O,ber- und Unterklei,lung für Fratwn (Tarifnr. 61.08), Tischtücher und Tischläufer\n(Tarifnr. 62.02).","1986                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n58.10                                  Stiekereien als Meterware oder als lloth-\nI.\n(1) Stickereien unterscheiden sich von den Spitzen (Tarifnr. 58.09) grundsätzlich dadurch, daß\nsie auf einem Stickgrund gearbeitet sind. Stickgründe können Gewebe aller Art, auch Filz, sein.\nDer Grund kann nachträglich entfernt worden sein.\n(2) Als Stickfäden kommen außer Spinnstoffg3:~nen auch z. B. Glasfäden, Metallfäden, Raffia-\nhast in Betracht, jedoch gehören nicht hierher Atz- (Luft-) Rtickereien aus Glasfäden.\n(3) H_ierher gehören nur Stickereien als:\n1. Meterwaren.\n2. Motive (s. Erläuterungen I (1) 3 zu 58.09).\nAls Stickereimotive kommen in Betracht Initialen, Zahlen, Sterne, Etiketten, Wappen,\nmilitärische Abzeichen. Stickereimotive können zu beliebigen Formen zugeschnitten, gefüttert\noder sonst fertiggestellt sein.\n(1) Zu A: Xtzstickereien· (Luftstickereien), auch Xtz- oder Luftspitzen genannt, sind eine\nNachbildung von Spitzen durch Sticken. Auf ein Gewebe wird ein Spitzenmuster in der Form eines\nzusammenhängenden Gerippes aufgestickt. Das Grundgewebe wird mit Chemikalien, die den Stick-\nfaden nicht angreifen oder durch Sengen entfernt, so daß nur die Stickerei übrig bleibt. Sticke-\nreien dieser Art, deren Grund noch nicht entfernt ist, gehören ebenfalls hierher.\n(2) Ätzstickereien können von den Spitzen nach folgenden Merkmalen unterschieden werden:\nWährend Spitzen aus vielen neben- und gegeneinander laufenden verschlungenen oder verzwirnten\nFäden bestehen und im allgemeinen auf beiden Seiten das gleiche Aussehen haben, bestehen die\nmaschinengefertigten Ätzstickereien aus einem Oberfaden und einem feineren Unterfaden. Die\nOberseite und die Unterseite haben deshalb nicht das gleiche Aussehen. Die Oberseite ist relief-\nartig, die Unterseite dagegen flach.\n(3) Stickereien, bei denen der Grund mechanü,ch entfernt ist, sind Stickereien, deren Grund an\nden sichtbaren Stellen vollständig weggeschnitten ist. Im Gegensatz zu den Ätzstickereien ist\njedoch der Grund innerhalb der voll ausgestickten Muster erhalten geblieben, ohne sichtbar zu\nsein. Vielfach zeigen die Musterränder kleine Enden von Fäden des Grundes, den man nicht voll-\nständig hat beseitigen können.\n(1) Zu B gehören alle übrigen Stickereien, z.B. die Spachtelstickerei, bei der der Grund inner-\nhalb der :Muster oder zwischen den Verbindungsstäbchen durch Ausschneiden entfernt worden\nist, oder deren Hohlräume durch Bohren mit dem Stickbohrer entstanden sind (z.B. Broderie\nanglaise oder Madeirastickerei und Richelieustickerei), Tülldurchzugarbeiten, Netzdurchzug- und\nStopfarbeiten (Stopffilet), sowie Auszieharbeiten, d. h. Gewebedurchbrüche, die durch Ausziehen\nvon Kett- oder Schußfäden und gruppenweises Zusammenfassen der frei liegenden Fäden, z.B.\nzu leiterförmigen, zickzackförmigen Mustern mit Hilfe eines Stickfadens, hergestellt worden sind.\nEinfache Auszieharbeiten ohne jede Stickarbeit gelten nicht als Stickereien.\n(2) Gewisse Plattstichstickereien, insbesondere die Weiß- (Relief-) stickerei mit unterlegten\nMustern, haben das gleiche Aussehen wie broschierte Plattstichgewebe, die zu den Kapiteln 50 bis 57\ngehören. Plattstichgewebe sind daran zu erkennen, daß die Broschiermuster in der ganzen Gewebe-\nfläche stets an denselben Kett- und Schußfäden der jeweiligen Musterreihe anliegen und daß die\nals drittes Fadensystem eingewebten Broschierfäden ohne Beschädigung des Grundgewebes heraus-\ngezogen werden können.\n(3) Kettenstichstickereien sind Stickereien, deren Stiche auf der Schauseite des Grundes ketten-\nartige (maschenartige) Verzierungen bilden. Hierzu gehören auch Kurbelstichstickereien.\n(4) Applikationen bestehen aus einem Grund aus Tüll oder anderen Geweben oder aus Filz, auf\nden mit Näh- oder Stickstichen aufgebracht sind z. B.:\n1. Perlen, Pailletten, Steine oder ähnliche Verzierungen (z. B. aus Glas, Gelatine, Kunststoff,\nMetall oder Holz), vereinzelt oder in Form YOn Mustern,\n2. Motive aus Stoffen aller Art, hauptsächlich aus beliebig zugeschnittenen Gewebestücken,\neinschließlich Spitzen, von einer von dem Grundgewebe meistens abweichenden Beschaffen-\nheit. Derartige Motive werden bisweilen in das Grundgewebe eingesetzt, nachdem die ent-\nsprechenden Stellen aus dem Grundgewebe herausgeschnitten worden sind,\n3. Litzen, Chenillefäden, Posamentierwaren.                             •\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Stickereien auf anderen Stoffen als Spinnstoffen (z. B. Stickereien auf Leder, Flechtwaren,\nKunststoffen, Pappe).\nb) Stickereien, fertiggestellt - mit Ausnahme der Motive -, sowie unmittelbar nur durch\nSticken, d. h. ohne weitere Bearbeitung hergestellte gebrauchsfertige Gegenstände aus\nStickereien: Taschentücher, Ziertaschentücher, Manschetten, Halskrausen, Passen, Mieder,\nKleider, Zierdecken, Tischläufer, Kaminläufer, Unterlegedeckchen für Gläser und Flaschen.\nGardinen, Vorhänge (Kap. 61 oder 62).                                                        :.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1987\nErliuterungen                                            zu\nKapitel 59\nWatte und Filze; Tauwerk und andere Seilerwaren; Spezialgewebe,\ngetränkte oder bestrichene Gewebe; Gegenstände des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen\nWatte und Waren daraus; Seherstaub, Knoten und Noppen (usw.)                      59.01\nI.\n(1) Zu A: Watte ist ein lockeres Faservlies aus schichtweise übereinandergelegten und zusammen-\ngepreßten Krempelfloren in Tafeln oder Streifen von annähernd gleichmäßiger Dicke und Faser-\nverteilung. Watte wird meist aus Baumwolle, auch hydrophiler (wassersaugender), oder aus\nZel.lwolle hergestellt.\n(2) Hierher gehören Watte als Meterware oder in Längen geschnitten sowie Waren aus Watte.\nWaren aus Watte sind:\n1. Watterollen, auch mit Fäden spiralförmig umwickelt, z.B. zum Abdichten von Türen und\nFenstern.\n2. Hygienische Tampons aus Watte, auch in Umhüllungen aus undichten Geweben oder\nGewirken, sofern die Umhüllungen nur als Zutaten anzusehen sind.\n3. Watteröllchen zum Herstellen von Mundstückfiltern für Zigaretten.\n4. Wattewaren zu Dekorationszwecken, sofern diese nicht den Charakter von Waren des\nKapitels 97 haben.\n(3)' Bleichen, Färben, Bedrucken sowie Tränken oder Bestreichen mit beliebigen Stoffen bleiben\nohne Einfluß auf die Tarifierung.\n(1) Zu B: Scherstaub sind die k·urzen, beim Scheren von Geweben (Tuchen, Samt) oder Filz\nanfallenden Faserenden sowie ähnliche z. B. durch Mahlen oder Schneiden gewonnene Erzeugnisse,\nauch gebleicht, gefärbt oder gekräuselt.\n(2) Knoten und Noppen sind kugel- oder eiförmige Knötchen aus Spinnstoffen, die bei der Her-\nstellung von Effektgarnen, z. B. von Noppengarn, mitversponnen oder mitverzwirnt oder beim\nWehen eingearbeitet werden. Die Art der Bearbeitung, z. B. Bleichen oder Färben, ist auf die\nTarifierung ohne Einfluß.\nII.\n(1) Die beim Waschen und Krempeln von Wolle oder anderen Spinnstoffen entstehenden Abfälle,\ndie ebenfalls in zusammenhängenden Spinnstoffen von der Form kleiner Knötchen bestehen, jedoch\nunter sich in der Form und Größe ungleich sind, werden als Abfälle von Spinnstoffen behandelt.\n(2) Hierher gehören nicht:\na) Parfümierter Scherstaub (Tarifnr. 33.06).\nb) Zubereitungen der Tarifnr. 34.05 auf Watteunterlagen.\nc) Zellstoffwatte und Waren daraus (im allgemeinen Kapitel 48).\nd) Watteschnur aus gekrempelter Baumwolle, wie siez. B. von Frisören verwendet wird\n(Tarifnr. 55.04).\ne) Wattierungen und Schulterpolster für Schneiderarbeiten (Tarifnr. 61.11).\nf) Mit Gewebe vollständig überzogene Watterollen (Tarifnr. 62.05).\ng) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte, Teile davon (Tarifnr. 67.02).\nh) Perücken, anderer Haarersatz, Locken (Tarifnr. 67.04).\ni) Karnevals- und Kotillonartikel, Christbaumschmuck, Puppenperücken (Kapitel 97).\nFilze und Waren daraus, nueh getrlnkt oder bestrichen                     59.02\nI.\n(1) Hierher gehören filze als Meterware oder als Tafeln sowie Waren aus Filz. Zur Filzerzeu-\ngung werden auf der Krempel gewonnene oder durch Blasen oder Ansaugen von Fasern gebildete\nFlore aus Spinnstoffen in mehreren Lagen zu sogenannten Pelzen übereinander geschichtet. Diese\nSchichten werden unter Einfluß von Feuchtigkeit, Wärme, Druck und Bewegung verfilzt, anschlie-\nßend meist auch gewalkt. Filze werden aus Wolle oder Tierhaaren, auch mit Beimischungen von\nFasern anderer Art hergestellt.\n(2) Als Filze gelten auch die sogenannten Nadelfilze, bei deren Herstellung Spinnstoffvliese von\nNadeln durchstochen werden. Dabei werden die Fasern der einzelnen Lagen fest miteinander ver-\nschlungen, sozusagen mit sich selbst vernäht. Nadelfilze können ganz aus pflanzlichen Fasern, z. B.\nJute bestehen. Zwischenlagen aus Geweben und Unterlagen aus kautschutiertem oder mit Kau-\ntschuk unterlegtem Gewebe beeinflussen die Tarifierung nicht.\n10","1988                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(lt9.02)    (3) Waren aus Filz werden durch Zerschneiden von Filzen, durch Formgebung unmittelbar beim\nFilzvorgang oder durch Zusammenfügen zugeschnittener Stücke, z. B. durch Nähen, Kleben herge-\nstellt. Waren aus Filz sind: Tischdecken, Fußteppiche, Untersetzer, Schreibmaschinen unterlagen,\nSitzauflagen, Dichtungen für Türen und Fenster, Innenausfötterungen für Etuis oder Schmuck-\nkästen.\n(4) Filze und Waren aus Filz können gefärbt, bedruckt, getränkt, bestrichen oder auch verstärkt\nsein, z. B. mit Spinnstoffgarnen oder Metalldraht. Mit Kautschuk getränkte oder bestrichene Filze\nsowie aus solchen Filzen hergestellte Waren gehören nur dann hierher, wenn der Anteil an Spinn-\nstoffen mehr als 50 Hundertteile des Gesamtgewichts beträgt. Dachfilze, mit Teer oder ähnlichen\nStoffen getränkt, gehören ebenfalls hierher.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Satteldecken (Tarifnr. 42.01 ).\nb) Mit Teer oder anderen Stoffen getränkte oder bestrichene Dachpappen (sogenannte Wollfilz-\npappen) (Tarifnr. 48.07).\nc) Gewalkte Gewebe aus Wolle (Tuche) (Tarifnr. 53.11).\nd) Stickereien auf Filz, als Meterware oder als Motiv (Tarifnr. C>S.10).\ne) Fußbodenbelag aus einem Grund aus Filz mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen,\nauch zugeschnitten (Tarifnr. 59.10).\nf) Filze, mit Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen einfach oder mehrfach geschichtet, wie sie\nzum Herstellen von Kratzengarnituren verwendet werden, und ähnliche Erzeugnisse zu\nanderen technischen Zwecken sowie Dichtungen, Unterlegscheiben, Polierfilze in Form von\nRundscheiben, Walzenbelägen oder Kissen und andere Gegenstände des techniRchen Bedarfs\n(Tarifnr. 59.17).\ng) Bekleidung und Bekleidungszubehör (Kapitel 61).\nh) Schuhe, Garnaschen und ähnliche Waren, Teile davon, Einlegesohlen (Kapitel 64).\ni) Hutstumpen, Hutplatten, Bandeaux, Hüte und andere Kopfbedeckungen (Kapitel 65).\nk) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte, Teile davon und Waren daraus (Tarifnr. 67.02).\nl) Bauplatten aus mehreren vollkommen von Asphalt umgebenen Spinnstofflagen (Tarifnr. 68.08).\nm) Orthopädische Apparate, andere orthopädische Vorrichtunger.. und Prothesen (Tarifnr. 90.19).\nn) Patronenpfropfen (Tarifnr. 93.07).\no) Spielzeug, Scherzartikel (Kapitel 97).\np) Stempelkissen (Tarifnr. 98.08).\n59.03                         Vliesfollen und \\\\Taren daraus, aul'h getränkt od.-r ht-slrif•ht-n\nI.\n(1) Vliesfolien (nicht gewebte Vliese) sind textile Flächengebilde, die durch Übereinanderlegen\nvon Krempelfl.oren odel' durch ein aerodynamisches Wirbelverfahren oder auch durch andere Ver-\nfahren, jedoch nicht durch Verfilzen, meist aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gewon-\nnen sind. Die innerhalb der Vliesfolien ausgerichteten oder durcheinander liegenden Fasern sind\nmeist durch Kautschuk- oder Kunststofflösungen oder durch Beimischung von thermoplastischen\nBindefasern zum Fasergut und dessen Erwärmung unter Druck (sogenannte Aktivierung) zu\nVliesen verfestigt worden.\n(2) Hierher gehören Vliesfolien, als Meterware oder in Längen geschnitten, und Waren daraus,\nz.B. Vorhänge, Tischdecken, Tischtücher, Handtücher, Putztücher, Teebeutel, Etiketten, Klebe-\nstreifen.\n(3) Vliesfolien und Waren daraus können gefärbt, bedruckt, getränkt oder bestrichen sein. Vlies-\nfolien, die mit Kautschuk getränkt oder überzogen sind oder Kautschuk als Bindemittel enthalten,\nsowie aus solchen Vliesfolien hergestellte Waren gehören nur dann hierher, wenn der Anteil an\nSpinnstoffen mehr als 50 Hundertteile des Gesamtgewichts beträgt.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Stickereien auf Vliesfolien, als Meterware oder als Motiv (Tarifnr. 58.10).\nb) Gegenstände des technischen Bedarfs, z. B. Beutel für Staubsauger, Filterbeutel für Ölfilter\n(Tarifnr. 59.17).\nc) Bekleidung und Bekleidungszubehör (Kapitel 61).\nd) Schuhe, Einlegesohlen (Kapitel 64).                                                          t.\ne) Kopfbedeckungen (Kapitel 65).\nf) Künstliche Blumen (Tarifnr. 67.02).\ng) Bandmaße (Tarifnr. 90.16).\nh) Spielzeug, Scherzartikel (Kapitel 97).                                                       •-·","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1989\nErläuterungen                                            zu\nBindfäden,   s„n.- und Tau.-, aueh nefloehten\nI.\n(1) Bin<lfä<len, Seile und Taue sind meist roh, zuweilen sind sie gebleicht oder gefärbt, oder sie\nbestehen aus verschiedenfarbigen Einzeldrähten oder Litzen; sie können imprägniert sein. Alle\ndiese Erzeugnisse gehören hierher, gleichviel, ob sie von unbestimmter Länge oder in Längen ge-\ni-;chnitten sind.\n(2) Geflochtene Bindfäden, Seile und Taue sind im allgemeinen Rundgeflechte, die sich von den\nGeflechten der Tarifnr. 58.07 dadurch unterscheiden, daß sie meist aus gröberen, zu den besonderen\nVerwendungszwecken geeigneteren Stoffen hergestellt sind.\n(3) Die hierher gehörenden Waren können Metalleinlagen haben, die in Form von Draht enbveder\nden Kern bilden oder eingedreht oder eingeflochten sind. Mit Metall umwickelte Erzeugnisse unter-\nscheiden sich von den Metallgarnen der Tarifnr. 52.01 dadurch, daß der Metallfaden meist dicker\nist und zur Verstärkung, nicht aber zur Verzierung dient. Bindfäden, Seile und Taue aus ·PapiN\ngehören nur dann hierher, wenn sie geflochten oder wenn sie mit Metall verstärkt sind.\n(4) Bei Bindfäden, Seilen und Tauen ist die Form des Querschnitts ohne Einfluß auf die Tari-\nfierung.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Schnüre aus miteinander verzwirnten Metallgimpen (Tarifnr. 52.01), Schnüre aus Metall-\ngimpen, durch weiteres Umspinnen miteinander vereinigt (Tarifnr. 58.07), sowie alle um-\nsponnenen Garne aus Spinnstoffen.\nh) Waren aus Garnen, Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Tarifnr. 59.06.\nc) Seile für Stopfbüchsenpackungen, auch getränkt, Dichtungsschnüre (Tarifnr. 59.17).\nd) Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen, unbrauchbar gewordene Bindfäden, 8t'ile odt'r\nTaue (Tarifnr. 63.02).\ne) Seile als Sportgeräte (Tarifnr. 97 .06).\nXt>lze aus \\Varf\"n d.-r Tarirnr. :i9.04, in St.üekf\"n, als llt>tf\"rware (usw.)\nI.\n(1) Netze sind weitmaschige Erzeugnisse mit abgeknoteten Zellen.\n(2) Abgepaßte Netze haben unmittelbar bei der Herstellung ihre endgültige Form Nhalten oder\nsind insbesondere durch Zuschneiden aus einer Meterware oder Zusammenfügen mehrerer Teile\n•\nfertiggestellt. Handgriffe, Ringe, Bleikugeln, Schwimmer, Zugschniire oder andere Zutaten bleiben\nohne Einfluß auf die Tarifierung.\n(3) Hierher gehören Fischernetze, Tarnnetze, Absperrnetze, Ballonnetze, Netze für Theater-.\ndekorationen, Einkaufsnetze, Tragenetze für Spielbälle, Kleiderschutznetze für Fahrräder, Hänge-\nmatten; abgepaßte Fischernetze aus Garnen der Kapitel 50 bis 57, auch mit Bleikugeln, Schwim-\nmern, Zugschnüren oder anderen Zutaten; alle diese auch imprägniert.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Netze aus Garnen· der Kapitel 50 bis 57, ausgenommen abgepaßte Fischernetze.\nb) Nachahmungen von Netzen, durch Häkeln hergestellt (im allgemeinen Kapitel 60).\nc) Haarnetze (Tarifnr. 65.05).\nd) Netze zu Sportzwecken (z.B. Fußballtornetze, Tennisnetze), Handnetze ·zum Landen von\nFischen (Kapitel 97).\nAndere nraren aus Garnen, Bindfädt>n, Seilen odf\"r Taut\"n (usw.)                   59.06\nI.\nHierher gehören Garne, Bindfäden, Seile oder Taue in Längen geschnitten, die an einem Ende\noder an beiden Enden mit Schlaufen oder mit Einfassungen aus Metall, Haken, Ringen oder anderen\nZutaten versehen sind, Verladeschlingen, Wäscheleinen, Schiffsfender, Faßfender, Strickleitern.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Sattlerwaren (z. B. Zaumzeug, Zügel, Halfter, Zugtaue) (Tarifnr. 42.01).\nb) J acquardlitzen und andere Gegenstände des technischen Bedarfs (Tarifnr. 59.17).\nc) Geflochtene Schuhbänder (Tarifnr. 62.05).\nd) Schuhsohlen (Tarifnr. 64.05).\ne) Sportgeräte (Kapitel 97).","1990                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n59.07                 Gewebe, mit Leim oder stärkl'haltigen Zurif'htestoffen bestriehen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Gewebe, meistens in Leinwandbindung (z.B. Perkalin, Kaliko), im all-\ngemeinen aus pflanzlichen, künstlichen oder synthetischen Spinnstoffen; die Gewebe sind stark\nmit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen. Sie können roh, gebleicht, gefärbt oder be.druckt\nsein und eine glatte, gaufrierte, genarbte oder in anderer Weise bearbeitete Oberfläche aufweisen.\n(2) Pausleinwand ist ein durchsichtiges oder durch.scheinendes ~ewebe, z.B. aus Kunstseide,\nFlachs oder Baumwolle, mit farblosem oder schwach gefärbtem Überzug aus einer Lösung von\nHarz oder ähnlichen Stoffen. Pausleinwand hat eine sehr glatte Oberfläche.\n(3) Präpa_rierte Maileinwand ist ein Gewebe, z.B. aus Flachs, Baumwolle, Zellwolle oder Hanf,\nmit einem Überzug aus mehreren Schichten eines Gemisches von Leinölfirnis, Sikkativ und rohem\nLeinöl, auc~. gemischt mit anderen Stofff>n, z. B. Zinkweiß oder Gips, oder. mit einem in Wasser\nunlöslichen Uberzug von Leim mit Kreide oder Gips. Hierher gehört auch auf Rahmen gespannte\noder z.B. auf Pappe aufgezogene präparierte Maileinwand.\n(4) Bougram und ähnliche Erzeugnisse von der Art, wie sie in der Hutmacherei, z.B. bei der Her-\nstellung von Hutgestellen, verwendet werden, sind meistens leinwandbindige Gewebe, die durch\neine starke Appretur, vorwiegend auf der Grundlage von Leim oder stärkehaltigen Stoffen unter\nZusatz von Kaolin, steif gemacht sind.\nII.\nHier her geh Öre n nicht Gewebe, mit Zellulosederirnteu oder anderen Kunststoffen bestrichf'n\n(Tarifnr. 59.08).\n59.08               Gewebe, mit Zellulosederh·aten oder anderen Kunststoffen getränkt (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören z.B. Bakelitgewebe.\n(2) Für die Tarifierung der bestrichenen Gewebe ist es belanglos, auf welche Weise der Überzug\nzustande gekommen ist, z. B. durch Aufstreichen einer flüssigen oder pastenförmigen Masse, durch·\nAufpressen eines Films oder durch Auflegen einer Folie aus Kunststoffen, wenn dadurch das Erzeugnis\ndie Wesensart eines Gewebes nicht verloren hat.\n(3) Bestrichene Gewebe können auf der Schichtseite gaufriert, z. H. mit Ledernarbl'll versehf'll\nsein (sogenanntes Kunstleder).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Folien aus Kunststoff, mit Gewebe nrstärkt, Schichtpreßstoffe aus stark mit Kunstharz (z.B.\nBakelit) getränkten, zusammengeprnßten Gewebelagen (Kapitel 39).\nb) Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetra~ener Deckschicht aus Kunst-\nstoff (Tarifnr. 59.10).\n59.09 \\\\rat·h!',tm·h und andere oeölte oder mit rinem ftwrzug auf der Grundluue ,·on ÜI ,·ersehene Gt•u·t•be\nI.\n(1) Wachstuch besteht im allgemeine11_aus Baumwolle oder Flachs und hat auf einer Seite oder\nauf beiden Seiten einen pastenförmigen Uberzug, der im wesentlichen aus einer Mischung von oxy-\ndiertem Leinöl mit Farb- und Füllstoffen besteht. Wachstuch kann bedru('kt oder gelackt, auch\ngaufriert sein.\n(2) Rauhen oder Beflocken der Rückseite von einseitig überzogenem Wachstuch bleibt ohne Ein-\nfluß auf die Tarifierung.\n(3) Hierher gehört auch der sogenannte Wachstaft, ein durch Tränken oder Bestreichen mit Öl\nwasserdicht gemachtes feines Gewebe, das im allgemeinen aus Seide, aus künstlichen oder synthe-\ntischen Spinnstoffen oder aus Baumwolle besteht. Als Isoliergewebe hat es bisweilen eine Schutz-\nauflage aus Papier. Wachstaft ist dünn und meistens ziemlich durchscheinend.\n(4) Hierl~~r gehören auch widerstan_dsfähige Gewebe aus Flachs, Baumwolle, Hanf oder Jute, <lie\nmit einem Uberzug aus trocknenden Ölen, auch mit Zusatz von Ruß, wasserdicht gemacht sind und\nzum Verpacken von Waren, zum Herstellen Yon Planen oder zu ähnlichen Zwecken verwendet\nwerden.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Gewebe, mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt oder bestrichen\n(Tarifnr. 59.08).\nb) Linoleum und Fußbodenbelag (Tarifnr. 59.10).                                                    1.\nc) Gewebe, als Wachstaft bezeichnet, mit ei~em Überzug aus einer Zubereitung auf der Grund-\nlage von Naturharzen und Kampfer (ohne Öl); Gewebe, mit Paraffin oder Wachs getränkt oder\nbestrichen (Tarifnr. 59.12).\nd) Wachstaft aus Glasgespinsten (Tarifnr. 70.20).-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1991\nErläuterungen                                           zu\nLinoleum, aueh zuueselmitten; Fußbodenbelag (usw.)                          59.10\nI.\n(1) Linoleum besteht aus einem Grund aus Spinnstoffen (im allgemeinen Jute), der. auf einer Seite\nmit l'inem Gemisch von oxydiertem Leinöl, Harzen, natürlichen Gummen und Füllstoffen (meistens\nKorkmehl, auch Sägemehl o<ler Holzmehl), gewöhnlich auch unter Beigabe von Farbstoffen, über-\nzogen ist. l.inoleum ist in der Regel gefärbt oder unmittelbar durch Verarbf'itung Yerschieden-\nfarhigPr l\\lassen oder durch Be<lrucken der Oberfläche gemustert.\n'\n(2) Hierher gehören Linoleum als Meterware oder in Stücken von beliP-biger Form, sowie Gewebe\n(intibesondere gerauhte Baumwollgewebe), mit Linoleummasse überzogen, zum Herstellen von F.:in-\nlegesohlen.\n(3) Hierher gehören auch Erzeugnisse, als ~eterware oder von beliebiger Form, aus einem Grund\naus Spinnstoffen (auch Filz), der mit einer dicken, die Struktur des Grundes verdeckenden Schicht\naus beliebigen Stoffen versehen ist. Die Erzeugnü,se müssen insbesondere durch Steifheit und\nWiderstandsfähigkeit als Fußbodenbelag gekennzeichnet sein.\n( 4) Die Deckschicht kann z. B. aus einem Gemisch von Öl und Kreide bestehen, das nach dem\nAufstreichen mit Farbe überstrichen worden ist; sie kann auch aus einer starken Kunststofflage, aus\nKautschuk oder auch nur aus mehreren auf den Untergrund aufgetragenen Farbschichten bestehen;\nFußbodenbelag mit einer Deckschicht aus Kautsclrnk gehört jedoch nur dann hierher, wenn die\nVoraussetzungen der Vorschrift 2, Absatz 1 c, d oder e zu Kapitel 40 erfüllt sind.\n(5) Eine Verstärkung der 8pinnstoffunterlage auf der Unterseite mit Kautschuk bleibt bei der\nTarifierung aller hiPrher gehörenden Waren ohne Einfluß.\nII.\nHierher gehört nicht Preßkork, nur mit Öl getränkt und mit Gewebe verstärkt (Tarifnr.\n(5.04).\nKautsehutiert~ Gewebt-, ausg.-nommen Gewirke                             59.11\nHierher gehören nicht:\na) Klebemittel aus nichtvulkanisiertem Kautschuk auf Gewebeunterlage (Tarifnr. 40.06).\nb) Blätter, Platten oder Streifen, aus einer oder mehreren Gewebelagen und aus einer oder\nmehreren Lagen Schaum-, Schwamm- oder Zellkautschuk (Tarifnr. 40.08).\nc) Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk ~etränkten, bestrichenen, überzogenen\noder mit Lagen aus Kautschuk versehenen Geweben (Tarifnr. 40.10).\nd) Gewebelagen, die mit, ihrer ganzen Fläche mit Kautschukleim aufeinander geklebt sind und\nim Querschnitt keine Kautschukschicht erkennen lassen (im allgemeinen Kapitel 50 bis 57).\ne) Teppiche, Linoleum und anderer Fußbodenbelag, deren Spinnstoffgrund auf der Unterseite\nmit Kautschuk verstärkt ist (Tarifnr. 58.01, 58.02 oder 59.10).\nf) Gewebe, auch mit Filz belegt, in Verbindung mit einer Lage oder mehreren Lagen aus Kau-\ntschuk, zum Herstellen von Kratzengarnituren; ähnliche ·waren zu anderen technischen\nZwecken (Tarifnr. 59.17).\ng) Kautschutierte Gewirke (Tarifnr. 60.06).\nAndere Ge,H•he~ fJt•1riinkt oder b<'st1·it·lwn; bemalte Gewebe (usw.)              59.12\nI.\n(1) Hierher gehören Gewebe, die mit anderen als <len in den Tarifnrn. 59.07 bis 59.11 gi:•nannten\nStoffen getränkt oder bestrichen sind:\n1. Gewebe, mit Teer, Asphalt oder ähnlichen Stoffen bestrichen, z. B. zum Herstellen von\nPlanen, Zelten oder Packtuchen.\n2.  Gewebe, mit wachshaltigen Stoffen bestrichen.\n3.  Dünne Gewebe, mit einer Zubereitung auf der Grundlage von Naturharzen und Kampfer\nbestrichen (auch als '>Wachstaft,< bezeichnet).\n4.  Flammenfeste Gewebe, z. B. zum Herstellen von Theaterdekorationen.\n5.  Gewebe, auf der ganzen Oberfläche mit nur einer Farbe, auch Metallfarbe, bestrichen.\nti. Gewebe, auf der ganzen Oberfläche mit Leim (z.B. Kunststoff- oder Kautschukleim) be-\nstrichen und sodann mit einer dünnen Lage von Teilchen aus beliebigen Stoffen überdeckt,\nz. B. aus Scherstaub (sogenannte beflockte Gewebe), insbesondere zur Nachahmung von Wild-","1992                            Bundesgesetzbiatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erliiuterunuen\nleder (ausgenommen Nachahmungen von Pelzwerk im Sinne der Tarifnr. 43.04-): aus Kork-\n..\nmehl, z.B. zur Wandbekleidung; aus Körnchen (K\"ügelchen) oder Pailletten aus Glas, .z. ll. fiir\nLichtbildwände; aus Glimmerpulver.\n(2) Bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen sind Kulis:--en,\nz. ll. für Theaterbühnen, für Photo- oder Filmateliers. Sie gehören hierher, auch wenn sie zu belie-\nbigen Formen zugeschnitten oder wenn sie aufgerollt odn auf Rahmen aufgezogen sind.\nII.\n(1) Gewebe, die knitterecht, mottensicher, krumpfecht oder wasserabweisend gemacht sind\n(wasserdicht imprägnierte Gabardine und Popeline) gehören, wenn diese Behandlung nicht augen-\nscheinlich ist, zu den ihrer sonstigen Beschaffenheit entsprechenden Tarifnummern. Das gleiche\ngilt für sogenannte Organdystoffe (Glasbatiste) und für Gewebe, die nur die üblichen Appreturen\n(z. B. auf der Grundlage von Stärke, Pflanzensehleimen) erhalten haben.\n(2) Hierher gehören nicht:\na) Lichtempfindliche Gewebe (Tarifnr. 37.03).\nb) Gewebe, auf denen durch J3emalen oder durch einen der unter I (1) 6 erwähnten Vorgänge\n(z. B. durch stellenweises Uberdecken mit Scherstaub im Flockdruckverfahren) Musterungen\nentstanden sind (im allgemeinen Kapitel 50 bis 57).\nc) Farbbänder (Tarifnr. 98.08).\n59.13                             Gummielastis('he Gewebe, ausuenonmu•n Gt•wirke\nI.\n(1) Hierher gehören Gewebe, die durch eine Verbindu.ng von Spinnstoffgarnen mit Fäden aus\nvulkanisiertem Kautschuk hergestellt sind und deren Elastizität ganz auf der Mitverwendung dieser\nnackten oder mit Spinnstoffgarnen umsponnenen Kautschukfäden beruht.\n(2) Hierher gehören auch gekräuselte oder plissierte Erzeugnisse aus zwei Gewebelagen, zwischen\ndenen in gespanntem Zustand eingeklehte Kautschukfäden liegen.\nII.\nHier her gehören nicht Gewebe mit einer gewissen Elastizität, die auf Verarbeitung von\nbesonders behandelten synthetischen Spinnfäden zurückzuführen ist, sofern diese nicht den Charak-\nter von Fäden aus synthetischem Kautschuk im Sinne der Vorschrift 4 zu Kapitel 40 haben (im\nallgemeinen Tarifnr. 51.04), sowie Gewebe, in die Kautschukfäden so eingearbeitet Rind, daß sie\nnicht elastisch wirken, sondern anderen Zwecken, z. B. als Gleitschutz, dienen.\n59.14                   Gewebte, gt•ßO(•htene oder uewirkte Do,•hte aus Spinnstoffen (usw.)\nI.\nZu A: Dochte sind im allgemeinen flache oder schlauchförmige, ziemlich schmale Streifen oder\nRundgeflechte von geringem Durchmesser, von unbestimmter Länge oder auf Längen geschnitten.\nIhre Formen und Abmessungen richten sich nach dem jeweils vorgesehenen Verwendungszweck.\nSie gehören hierher, auch wenn sie mit Zutaten aus Metall (z. B. mit Metalleinfassungen an den\nEnden) versehen sind.\nZu B gehören Gewirke für Glühstrümpfe (schmale schlauchförmige Gewirke mit dichten\nMaschen), auch mit Chemikalien getränkt.\nZu C gehören Glühstrümpfe als Halberzeugnisse in Form von kleinen Zylindern oder Säckchen\naus Gewirken, auch mit Chemikalien getränkt, und ausgeglühte Glühstrümpfe. Diese unterscheiden\nsich in der Form nicht von den Halberzeugnissen, nur sind die chemischen Tränkungsmittel beim\nAusglühen in die entsprechenden Oxyde umgewandelt worden. Die ausgeglühten Glühstrümpfe sind\nmeist mit Kollodium getränkt. Aufhängeschlaufen aus Asbest oder andere Vorrichtungen zur\nBefestigung an Gasbrennern oder anderen Apparaten sind ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke (Tarifnr. 34.06).\nb) Zündschnüre (Tarifnr. 36.03), Schnüre aus leichtentzündlichen Stoffen (Tarifnr. 36.08).\nc) Dochte aus einfachen oder gezwirnten Spinnstoffgarnen, auch zu den gleichen Zwecken wie\nDochte der Tarifnr. 59.14 (Garne der Kapitel 50 bis 57 oder Bindfäden der Tarifnr. 59.04).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      1993\nErläuterungen                                            zu\nPmn1,enschläm•be und ähnlic•ht> Sc•hläuehe, aus Spinnstoffen (usw.)                59.15\nI.\n(1) Hierher gehören Feuerwehrschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffgarnen oder\nBindfäden, von der zum Leiten von Flüssigkeiten verwendeten Art. Sie können mit Öl, Fett, Teer,\nchemischen Lösungen oder Kautschuk getränkt oder sonst bearbeitet, auch auf der Innenseite mit\nKautschuk überzogen sein.\n(2) Hierher gehören Schläuche als Meterware oder in abgepaßten Längen, auch außen oder innen\nmit Drahtspiralen oder an den Enden mit Verbindungsstücken, Kupplungen oder sonstigen A rma-\nturen (z. B. Federn, Strahlern).\nII.\nHierher gehören nicht Schläuche aus Weichkautschuk, mit Spinnstoffen umflochten oder\nverstärkt (Tarifnr. 40.09).\nFi,rderbändt>r und Treibriemen, aus Spinnstofft>n, auc•h ,·.-rstärkt              59.16\nI.\n(1) Hierher gehören Förderbänder zum mechanischen Transport und Treibriemen zur Kraft-\nübertragung. Sie werden in verschiedener Breite meistens durch Verweben oder Verflechten von\nGarnen aus Tierhaaren (insbesondere Kamelhaaren), aus Wolle, Baumwolle, Hanf (z. B. Elevator-\ngurte für Mühlenbetriebe), Kokosfasern (z.B. Gurte zur Förderung von Naßgut) oder aus synthe-\ntischen Spinnstoffen hergestellt. Treibriemen bestehen bisweilen aus mehreren Gewebelagen, die\ndurch Nähen, Kleben oder in anderer Weise vereinigt sind.\n(2) Förderbänder und Treibriemen können auch gefärbt, geteert, mit Öl, anderen pflanzlichen\noder mineralischen Fetten oder mit anderen Stoffen als Kautschuk getränkt oder mit Lack oder\neinem Überzug, z. B. auf der Grundlage von Mennige, Eisenoxyd und Öl, bestrichen sein.\n(3) Eine Verstärkung der Förderbänder und Treibriemen mit Metalldrähten, Metallstreifen oder\nLeder ist ebenso wie das Einweben von Schlingen auf der Laufseite der Treibriemen ohne Einfluß\nauf die Tarifierung.\n(4) Hierher gehören Förderbänder und Treibriemen mit einer Stärke von 3 mm oder mehr, in\nBahnen von unbestimmter Länge, auf bestimmte Längen zugeschnitten, endlos gewebt oder mit\nRiemenverbindern. Förderbänder und Treibriemen mit einer geringeren Stärke gehören nur dann\nzu Tarifnr. 59.16, wenn sie über das bloße Zuschneiden in abgepaßte Längen hinaus eine weitere\nAufmachung (z. B. durch Anbringen von Riemenverbindern) erfahren haben.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Bänder von unbestimmter oder abgepaßter Länge mit einer Stärke von weniger als 3 mm,\nohne weitere sie als Förderbänder oder Treibriemen kennzeichnende Ausstattung, z.B.\nBänder (Tarifnr. 58.05), Geflechte (Tarifnr. 58.07), kautschutierte Gewebe (Tarifnr. 59.11).\nb) Förderbänder und Treibriemen, die mit den Maschinen oder Apparaten, zu denen sie gehören,\nzur Abfertigung geste11t werden.                                                         •\nTec•lmisehe Gewrhe und Gt>genstände des teelmis,·hen Bt>darfs (usw.)                59.17\nZu A. gehören sogenannte Kratzentücher zum Herstellen von Kratzenbeschlägen (Walzen-\nbelag der Spinnstoffkrempel) sowie ähnliche Waren zu anderen technischen Zwecken, z.B. l\\fit-\nläuferstoffe für Zeugdruckmaschinen.\n(1) Zu B: Müllergaze, auch Beuteltuch genannt, ist ein ganz in Dreherbindung oder in Dreher-\nund Leinwandbindung oder ganz in Leinwandbindung hergestelltes, undichtes Gewebe mit genau\nbestimmten, gleich großen und beim Gebrauch unveränderlichen Zellen. Es wird hauptsächlich\nzum Sieben in Müllereibetrieben oder beim Bedrucken von Geweben (Filmdruck) verwendet.\n(2) Die Zollsätze von 4 °1o und 6 °lo gelten für Müllergaze in Bahnen von unbestimmter Länge\noder in quadratischen oder rechteckigen Stücken mit einer Größe von mehr als 1,5 qm, auch ge-\nsäumt, nur dann, wenn sie durch folgenden Aufdruck gekennzeichnet ist: Der Aufdruck muß ge-\nmäß Abbildung 1 die Form eines Rechteckes von mindestens 8 cm Höhe und von mindestens 5 cm\nBreite haben. Das Rechteck wird durch eine massive Umrandung von mindestens 0,5 cm Breite\ngebildet und enthält zwei sich schräg kreuzende massive Balken von je mindestens 0,7 cm Breite.\nDie Farbe des Aufdrucks ist rot und muß lichtecht und wasserunlöslich sein. Der Aufdruck muß\ngemäß Abbildung 2 an den Rändern unter Freilassung der Webekanten oder an deren Stelle der\n~äume in der Kettrichtung in Abständen von je etwa 1 m auf jeder Seite wechselweise so angebracht\n!-\\ein, daß er in regelmäßiger Folge nach je etwa 50 cm Gewebelänge auf dem rPchten un<l linkrn\nRaJHl des Gewebes erRcheint.","1994                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZll                                              Erlüuterungf'n\n(i9.lil                            Abbildung 1                              Abbildung 2\n100\n~\n•\ner\n100:.\n0\n::,\n;;\nZahlen In cm\nZu C gehören Filtertücher un<l Preßtücher als Meterware oder in abgepaßten Stücken, auch\nfertiggestellt, auch mit Ösen oder Bändern. Sie sind je nach dem Verwendungszweck fein oder grob,\nlose oder dicht; sie sind bisweilen getränkt und sind krumpf~cht. Gewebe der vorstehend beschrie-\nbenen Art dienen zum Filtrieren von Flüssigkeiten, z. B. in Öl- und Fettpressen, in der chemischen\nund keramischen Industrie, in den Zuckerraffinerien und Brauereien.\n(1) Zu D: Gewebte sogenannte Filztuche sind schwere Gewebe meist aus Wolle, aus pflanzlichen\noder synthetischen Spinnstoffen oder aus Mischungen davon. Gewebe dieser Art sind meist auf\neiner Seite oder auf beiden Seiten gerauht; sie können auch auf einer Seite oder auf beiden Seiten\ngesengt sein. Sie haben ein deckenähnliches oder filzähnliches Aussehen und weisen zuweilen er-\nhabene Muster, z. B. Streifenmuster, auf (sogenannte Markierfilze). Sie sind weiß oder können\nfarbig imprägniert sein.\n(2) Gewebte sogenannte Filztuche, z.B. zum Bespannen von Maschinenwalzen, sind entweder\nflach oder schlauchförmig gewebt, oder sie sind durch meist unsichtbares Verbinden der. Enden\neiner Meterware zu endlosen Bahnen verarbeitet.\n(3) Gewebe der beschriebenen Art gehören als Flachgewebe nur dann hierher, wenn sie min-\ndestens eine mehrfache Kette oder einen mehrfachen Schuß haben.\nZu E: Gewebe aus Spinnstoffgarnen mit Metalleinlagen zu technischen Zwecken sind Gewebe,\nin die Metalldraht während des Webens (im allgemeinen in der Kette) eingearbeitet ist, oder lagen-\nweise miteinander verbundene Gewebe mit einer Zwischenlage aus Metalldraht.\nZu G: Die hierher gehörenden Waren sind fast immer mit Fett, Graphit, Talkum oder anderen\nStoffen getränkt oder bestrichen. Sie können Metalleinlagen enthalten.\nZu H gehören:\n1. Filze, durch Nähen oder anders zu endlosen Bändern verarbeitet.\n2. Preßstumpen oder Deckstumpen, die beim Pressen von Hutstumpen zwischen diese und die\nMetallform eingelegt werden.\n3. Dichtungen für Pumpen und Motoren sowie Unterlegscheiben und Membranen.\n4. Scheiben, Rollen und Polster für Poliermaschinen oder andere Maschinen.\n5: Jacquard- oder Webelitzen, d. h. Bindfäden, in Längen geschnitten, mit Knoten oder einge-\nknoteten Schlingen oder mit Ösen aus anderen Stoffen (z. B. aus Metall oder GlaR).\n6. Schützentreiber für Webstühle.\n7. Staubbeutel für Staubsauger, Filter!-\\äcke für industrielle Entstaubungsanlagen, Filtersäcke\nfür Ölfilter Yon Motoren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       1995\nErläuterungen\nKapitel 60\nGewirke\n. I.\n(1) Gewirke sind Meterwaren oder fertige Erzeugnisse aus dehnbaren Maschengebi]den.\n(2) Zu Kapitel 60 gehören:\n1. Kulierwaren. Sie werden aus einem Maschen bildenden Faden hergestellt. Die Maschen greifen\nreihenweise ineinander und verlaufen ohne Unterbrechung stets in gleicher Richtung von\neiner Warenkante zur anderen. Kulierwaren haben eine gewisse Dehnba'rkeit nach allen\nRichtungen. Sie entmaschen sich sehr leicht, wenn der Faden bricht.\n2. Kettenwaren. Sie werden aus vielen von einem Kettbaum in der Längsrichtung der Ware\nablaufenden Fäden hergestellt. Diese sind dadurch miteinander vereinigt, daß jeder Faden\nwechselweise nach rechts und nach links verlaufende Maschen bildet, die untereinander\nverschlungen sind. Die Kettenware ist maschenfest und weniger dehnbar als die Kulierware.\n3. Gehäkelte Gewirke. Sie werden aus einem ununterbrochenen Faden hergestellt, der mit Hilfe\neiner Häkelnadel so verarbeitet wird, daß sich eine Folge von in sich verschlungenen Maschen\nbildet. Diese Gewirke können dicht gearbeitet oder durchbrochen sein und Muster aufweisen.\nGehäkelte durchbrochene Gewirke bestehen z.B. aus Maschenstäbchen, aus denen Quadrate,\nSechsecke oder sonstige Muster gebildet worden sind.\n(3) Hierher gehören auch gewirkte Spitzen, ausgenommen Häkelspitzen. Gegenüber anderen\nSpitzen sind gewirkte Spitzen insbe~0ndere an den für Gewirke charakteristischen Maschen in den\ngeschlossenen Partien und an ihrer Dehnbarkeit zu erkennen.\n(4) Zu Kapitel 60 gehören auch Häkelgalonwaren mit Kett- und Schußfäden. Die Kettfäden\nbilden selbständige, nicht miteinander verbundene l\\faschenstäbchen oder eine fadenförmige\nKettenware, in deren Maschen die Schußfäden eingebunden sind. Das Aussehen dieser Erzeugnisse\nist sehr verschieden. Einfache Häkelgalonwaren lassen den Charakter einer Maschenware deutlich\nerkennen, andere, insbesondere mit stark hervortretenden oder Muster bildenden Schußfäden,\nsehen Posamentierwaren, Bobinetgeweben oder Spitzen ähnlich.\nZu Vorschrift 2: Waren der Tarifnrn. 60.02 bis 60.05 und - soweit sie keine l1eterwaren\nsind - der Tarifnr. 60.06 können hergestellt sein:\n1. durch einfaches Zuschneiden von Gewirken in Stücke von anderer als quadratischer oder\nrechteckiger Form;\n2. durch unmittelbares Abpassen; abgepaßte Gewirke sind aus einem Stück bestehende Waren\n(fertige oder unfertige Waren oder Teile davon), die ihre Form unmittelbar bei der Herstellung\nim allgemeinen durch Zu- oder Abnehmen der Zahl oder der Größe der Maschen erhalten\nhaben. Es gehören dazu auch Waren von quadratischer oder rechteckiger Form, z.B. hand-\ngestrickte Schals, gehäkelte Decken;                                                         .\n3. durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten zugeschnittenen oder\nabgepaßten Teile.\nII.\nZu Kapitel 60 gehören nicht:\na) Tierkleidung (Tarifnr. 42.01).\nb) Geknüpfte Netzstoffe (Tarifnr. 58.08 oder 58.09), fertiggestellte Waren daraus (im allgemeinen\nKapitel 61 oder 62).\nc) Netze (Tarifnr. 59.05).\nd) Altwaren, Lumpen (Kapitel 63).\ne) Puppenkleidung, Spielzeug (Kapitel 97).\nGewirke als l\\leterware, weder gummlelastlseh noeh kautschutiert                    60.01\nI.\n(1) Hierher gehören Flachgewirke, als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zuge-\nschnitten, sowie Schlauchgewirke als Meterware.\n(2) Hierher gehören auch sogenannter Knüpftrikot, ein filetartiger maschenfester Wirkstoff\n(insbesondere für Unterwäsche), und die auf Raschelmaschinen oder Galon-Raschelmaschinen\nhergestellten Erzeugnisse (Gardinen- und Vorhangstoffe, Kleiderstoffe, Handschuhstoffe, Mützen-\nund Hutstoffe, Henkelplüsch, Schneidplüsch).\n(3) Färben, Bedrucken, Verwendung verschiedenfarbiger Garne, Rauhen und Walken sind auf\ndie Tarifierung von Gewirken ohne Einfluß.","1996                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(60.01)\nII.\nHierher gehören nicht·:\na) Gewirke als Meterware, bestickt (Tarifnr. 58.10).\nb) Waren von quadratischer oder rechteckiger Form, z.B. Schals oder Decken, abgepaßt\ngearbeitet und unmittelbar gebrauchsfertig (Tarifnr. 60.05).\nc) Gummielastische oder kautschutierte Gewirke (Tarifnr. 60.06).\n60.02                  Hands(•hube aus Gewirken, weder uummielastiseh noc•b kautsehutiert\nI.\nHierher gehören Fingerhandschuhe, Fausthandschuhe (bei denen höchstens der Daumen\nausgearbeitet ist), Handschuhe ohne Fingerspitzen, Teile von Handschuhen einschließlich Futter,\nselbst wenn diese Teile zum Herstellen von Handschuhen aus anderen Stoffen (z. B. Leder)\nbestimmt sind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Frottier- und Waschhandschuhe aus Gewirken (Tarifnr. 60.05).\nb) Handschuhe aus gummielastischen oder- kautschutierten Gewirken (Tarifnr. 60.06).\n60.03                Striimpfe, Unterziehstriimpf.-, SO(•ken, Söekc•ben, Strumpfsehoner (usw.)\nI.\nHierher gehören auch Babyschuhe und andere Schuhe ohne angebrachte Sohlen; Knieschützer\nund Knöchelschützer.                                                                       ·\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Theatertrikots, die zugleich Füße, Beine und Rumpf bedecken (Tarifnr. 60.04).\nb) Krampfaderstrümpfe (Tarifnr. 60.06).\nc) Hausschuhe aus Gewirken, mit angebrachten Sohlen (Kapitel 64).\nd) Gamaschen, Stutzen und dergleichen (Tarifnr. 64.06).\n60.04                Unterkleidung aus Gewirken, weder gummielastiscb noeb kautsehutiert\nI.\nHierher gehören Hemden, Turnhemden, Nachthemden, Unterhemden, Sporttrikots, Schlaf-\nanzüge, Unterhosen, Slips, Schlüpfer, Unterjäckchen, Hemdhosen, Unterröcke, Theatertrikots.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder,\nSockenhalter, Suspensorien (Tarifnr. 61.09).\nb) Kappen und Nachthauben aus Gewirken (Tarifnr. 65.05).\n60.05                    Oberkleidung, Bekleidungszubehör und andere \\\\rirkwaren (us1V.)\nI.\nWegen der Begriffe Bekleidung und Bekleidungszubehör s. Erläuterungen I (1) zu Kapitel 61.\nZu A gehören:\n1. Oberkleidung: Jacken, Pullover, Hosen, Mäntel, Anoraks, Schlafröcke, Sportoberkleidung,\nBadeanzüge, -hosen, -mäntel, Theaterkostüme, auch Oberkleidung für Kleinkinder.\n2. Bekleidungszubehör: Schals, Halstücher, Kragenschoner, Krawatten, Knieschützer.\nZu B gehören alle Wirkwaren, die in anderen Tarifnummern nicht genauer erfaßt sind: Vor-\nhänge und Gardinen, Decken, Bettdecken und Kinderwagendecken ohne Füllung, Handt~cher\nund Waschlappen, Massage- und Frottierhandschuhe (Fausthandschuhe), Scheuertücher, Uber-\nzüge für Wärmflaschen und Saugflaschen, Teewärmer, Bekleidung für Tiere, Einkaufstaschen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gewirkte Kopfbedeckungen (Tarifnr. 65.05) und gewirktes Zubehör für Kopfbedeckungen\n(Tarifnr. 65.07).\nb) Gepolsterte oder mit Füllung versehene Steppdecken (Tarifnr. 94.04).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    1997\nErliiuterungen                                        zu\nGummiela!iitisc•he Gewirke und kautsf•lrntierte Gewirke (usw.)               60.06\nHierher gehören:\n1. Gummielastische Gewirke, deren Elastizität beruht auf der Mitverwendung von nackten oder\nmit Spinnstoffgarnen überzogenen Kautschukfäden oder auf der alleinigen Verwendung von\nKautschukfäden, die mit Spinnstoffgarnen überzogen sind.\n2. Kautschutierte Gewirke, d. h. Gewirke, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen\noder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind. Zu den kautschutierten Gewirken gehören\nauch Gewirke, die aus kautschutierten Spinnstoffgarnen hergestellt sind.\nZu A gehören flache oder schlauchförmige Gewirke Yon unbestimmter Länge sowie nur qua-\ndratisch oder rechteckig zugeschnittene Gewirke.\nZu B gehören abgepaßt gewirkte Waren von quadratischer oder rechteckiger Form, die un-\nmittelbar gebrauchsfertig sind.","1998                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläut.erungen\n61                                                  Kapitel 61\nBekleidung und Bekleidungszubehör, aus Spinnstoffen\nI.\nBekleidung sind Kleidungsstücke, die von Männern, Frauen oder Kindern getragen werden.\nBekleidungszubehör sind Gegenstände, die zur Verzierung oder zur Vervollständigung von Klei-\ndungsstücken dienen. Elektrische Heizvorrichtungen in Kleidungsstücken und in Bekleidungszu-\nbehör sind ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Bekleidung und Bekleidungszubehör aus Kunststoffen (Tarifnr. 39.07), aus Kautschuk\n(Tarifnr. 4:0.13), aus Leder (Tarifnr. 4:2.03) oder aus Asbest (Tarifnr. 68.13).\nb) Tierkleidung (Tarifnr. 4:2.01).\nc) Puppenkleidung (Tarifnr. 97.02).\n61.01                                  Oberkleidunß für l\\fänner und Knab.-n\nI.\nHierher gehören Jacketts, Westen, Hosen, Anzüge, Uniformen, Mäntel, Umhänge, Regen-\nkleidung, Hauskleidung, Schürzen, Schutz- und Berufskleidung, Sportkleidung, Badeanzüge, Bade-\nhosen, Bademäntel, Flieger- und Taucheranzüge, Masken- und Theaterkostüme; Kapuzen, die\nzusammen mit den zugehörigen Kleidungsstücken zur Abfertigung gestellt werden.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Oberkleidung für Kleinkinder (Tarifnr. 61.02).\nb) Hemden, Vorhemden, Schlafanzüge für Männer und Knaben (Tarifnr. 61.03).\nc) Auswechselbare Fütterungen, z. B. für Mäntel (Tarifnr. 61.11).\nd) Kopfbedeckungen (Kapitel 65).\n61.02                            Oberkleiduno für Prauen, l\\lädc•hen und Kleinkinder\nI.\nHierher gehören Kleider, Unterkleider für Kleider aus durchbrochenen Geweben, Blusen,\nMieder für Trachten- oder Abendkleider, Röcke, Hosen, Jacken, Kostüme, Mäntel, Umhänge,\nRegenkleidung, Hauskleidung, Bettjäckchen, Schürzen, Schutz- und Berufskleidung, Sportkleidung,\nBadeanzüge (auch zweiteilig), Bademäntel, Strandanzüg{', Masken- und Theaterkostüme, Ober-\nkleidung für Kleinkinder, z. B. Taufkleidung, Steckkissen und 8trampelhosen; Kapuzen, die zu-\nsammen mit den zugehörigen Kleidungsstücken zur Abfertigung ge:--tellt werden.         .\nHier her gehören nie h t:                         II.\na) Hemden und Schlafanzüge (Tarifnr. 61.04).\nb) Auswechselbare Fütterungen, z.B. für lVläntel (Tarifnr. 61.11).\nc) Kopfbedeckungen (Kapitel 65).\n61.03            Unterkleidung (Leibwii1'(•he) für Männt>r und Knabt>n. am•h Kranen (usw.)\nHierher gehören:                                   I.\n1. Taghemden, auch mit festem Kragen, Turn- und Sporthemden, Nachthemden, Schlafanzüge,\nUnterhosen.\n2. Wäschekragen, Beffchen auch mit Kragen, Schillerkragen.\n3. Vorhemden, auch mit Kragen.\n4. Hemdmanschetten.\n5. Kragen, Manschetten und Vorhemden aus Geweben, mit Kunststoff imprägniert oder über-\nzogen.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Kragen, Manschetten, Vorhemden aus Kunststoff (Tarifnr. 39.07) oder aus Papier\n(Tarifnr. 4:8.21 ).\nb) Badeanzüge und Badehosen (Tarifnr. 61.01).\nc) Halsbinden (Tarifnr. 61.07).\nd) Suspensorien (Tarifnr. 61.09).\ne) Matrosenkragen und Schutzärmel (Tarifnr. 61.11).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        1999\nErläuterungen                                            zu\nUntt'rkleidung (Ll'ib\\\\'äsche) für Fraut'n, llädl'ht'n und Kleinkindt•r             fH.04\nHierher gehören:                                   I.\n1. Taghemden, Nachthemden, Schlafanziigr, Unterröcke, Schlüpfer und Slips.\n2. Unterkleidung für Kleinkinder, z. ß. Windelhosen, Windeln.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Badeanzüge, Bettjäckchen, Morgenmäntel, Morgenröcke, Hausmäntel, Untrrkleidrr für\nKleider aus durchbrochenen Geweben (Tarifnr. 61.02).\nb) Kragen, Halskrausen, Manschetten und ähnliche Putzwaren (Tarifnr. 61.08).\nc) Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Strumpfhalter, Strumpfbänder (Tarifnr. til.09).\nd) Kinderlätzchen (Tarifnr. 61.11).\ne) Nachthauben (Tarifnr. 65.05).\nTas(•hl'ntfü•her· und Zit•rlasehentfü·lwr\nI.\nHierher gehören Taschentücher, Ziertaschentücher und quadratische oder annähernd quadra-\ntische Waren der Tarifnr. 61.06, bei denen keine Seite mehr als 60 cm mißt. Die Ränder dieser\nWaren können gerade oder bogenförmig verlaufen, gesäumt, gerollt, eingefaßt oder mit Fransen ver-\nsehen sein. Bei der Feststellung der Seitenlängen der Waren sind Fransen zu berücksichtigen.\nZu B: Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche der hierher gehörenden Waren aus Seide\nsind Randverzierungen, z. B. Fransen, Borten, zu berücksichtigen.\nII.\nHierher gehören nicht Taschentücher, Ziertaschentücher oder diesen gleichzustellende\nWaren (Halstücher oder Vierecktücher), bei denen wenigstens eine Seite mehr als 60 cm mißt,\nsowie Halstücher, Schals usw. von anderer als quadratischer oder annähernd quadratischer Form\n(Tarifnr. 61.06).\nSehah,, Umsehlautfü•her, Halstfü•ht•r, Krnoensehoner, KopftOelter (usw.)               61.06\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Schals, d. h. zuweilen mit .Fransen versehene Tücher, in de1 Regel von rechteckiger Form, zum\nTeil mit großen Abmessungen. Sie werden gewöhnlich um den Hals oder die Schultern oder\nals modisches Beiwerk zur Kleidung getragen.\n2. Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, d. h. Tücher, in der Regel von quadratischer oder\nannähernd quadratischer oder von dreieckiger Form, die gewöhnlich um die Schultern, um den\nHals oder den Kopf oder als modisches Beiwerk zur Kleidung getragen werden.\n3. Mantillen, d. h. meist größere Rpitzentücher, die über den Kopf gelegt werden und auf clie\nSchultern herabfallen.\n4. Schleier aus Tüll, Spitzen oder anderen feinen weitmaschigen Geweben, z. B. Brautschleier,\nTrauerschleier, auch mit eingesteckten Chenilletupfen, Metallflittern oder ähnlichen Aus-\nschmückungen sowie Hutschleier und Ronstige Schleier, z. B. Schutzschleier gegen Insekten\noder Witterungseinflüsse.\n(2) Die Ränder dieser Waren können gesäumt, gerollt, eingefaßt oder mit Fransen versehen sein.\nBei der Feststellung der Seitenlängen der Waren sind Fransen zu berücksichtigen.\nZu B: Bei der Berechnung der Quadratmeterfläche der hierher gehörenden \"'aren aus Seide sind\nRandverzierungen, z. B. Fransen, Bort<>n, zu berücksichtigen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Vierecktücher, bei denen keine 8eite mehr als 60 cm mißt (Ta-rifnr. 61.05).\nb) Uniformschäri>en, Ehren- und Or<lensschärpen (Tarifnr. 61.11).\nKrawatten                                           61.07\n1.\n(1) Hierher gehören Krawatten, auch auf Haltevorricntungeu aus .Metall oder anderen8toffen,\n8elbstbin<ler, Künstlerschleifen, Schmetterlingknoten, Halsbinden zu Uniformen.\n(2) Hierher gehören auch Gewebe, die zum Herstellen von Krawatten auf Form geschnitten sind,\njedoch nicht schräg zum Faden]auf nur in Streifen geschnittene Gewebe.","2000                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(6).07)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Krawatten aus Gewirken (Tarifnr. 60.05.).\nb) Beffchen (Tarifnr. 61.03).\nc) Putzwaren für Frauenkleider, z. B. Jabots (Tarifnr. 61.08).\n61.08                    Kragen, He1hdeinsätze, Bluseneinsät.ze, Jabots, l\\lansehetten (usw.)\n1.\n(1) Die hierher gehörenden Waren unterscheiden sich von den unselbständigen Motiven der\nTarifnrn. 58.09 und 58.10 dadurch, daß sie selbständige unmittelbar zum Gebrauch als Putzwaren\nfür :Frauen- und Mädchenkleidung geeignete Gegenstände sind.\n(2) Jabots sind ein an Blusen oder Frauenkleidern anzubringender, krawattenähnlicher Ausputz\naus Spitzen oder anderen, meist plissierten undichten Spinnstoffwaren. Sie können mit oder ohne\nKragen gefertigt sein.\n(3) Putzwaren für die Unterkleidung von Frauen und :Mädchen sind hauptsächlich Hemdeinsätze\nund Passen.\n(4) Hierher gehören geknotete Bandschleifen, auch mit Näharbeit und genähte Rüschen, soweit\nes sich um gebrauchsfertige Putzwaren handelt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Troddeln, Quasten (Tarifnr. 58.07).\nb) Garnituren aus Federn (Tarifnr. 67 .01 ).\nc) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte (Tarifnr. 67 .02).\n61.09              Korsette, Hüftgürtel, Mieder, Büstenhalter, Hosenträger, Strumpfhalter (us\\\\·.)\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, die dazu bestimmt sind, Teile des Körpers zu stützen oder\nbestimmte Kleidungsstücke beim Tragen festzuhalten, und zwar:\n1. Korsette und Hüftgürtel, im allgemeinen mit Fischbeinstäben, Schnüren, Haken, Ösen oder\nSchließen versehen.\n2. Mieder und elastische Gürtel, auch mit Büstenhaltern, Höschen oder Kombinationen.\n3. Leibbinden für Männer, auch mit Slips.\n4. Schlankheitsgürtel, Schwangerschaftsgürtel und ähnliche Gürtel zur Verbesserung der\nKörperform oder Stützung des Körpers.\n5. Strumpfhaltergürtel, Frauengürtel, Suspensorien, Ärmelhalter.\n(2) Alle diese Waren können mit Bändern, Posamentierwaren, Tüll oder Spitzen, mit Zutaten\naus Metall, Kautschuk usw. versehen sein.\nII.\nHier her gehören nicht Trachtenmieder und ähnliche Oberkleidung für Frauen (Tarifnr. 61.02).\n61.10                        Handschuhe, Strümpfe, Socken un·d Söekehen, nieht gewirkt\nHierher gehören nicht:\na) Frottier- und Waschhandschuhe aus Gewirken (Tarifnr. 60.05), aus anderen aus Garnen\nhergestellten Spinnstoffwaren (Tarifnr. 62.02), aus Luffa, auch mit Gewebe gefüttert (Tarifnr.\n46.03).\nb) Gamaschen, Stutzen (Tarifnr. 64.06).\n61.11                  Anderes fertiggestelltes Bekleidungszubebör, z.B. Sehweißblätter (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören~\n1. Schweißblätter, im allgemeinen aus kautschutierten oder mit einer Zwischenlage aus Kautschuk\nversehenen Geweben.\n2. Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten aus Watte, Roßhaar oder aus\nReißspinnstoffen, mit Gewebe überzogen, aus Filz oder Vliesfolien.                             lt","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2001\nErliiuterungen                                             zu\n3. Schärpen, Gürtel, auch gummielastisch, Koppel, Degen- und Wehrgehänge, auch mit Rchnallrn,    (61.11)\nSchließen und anderen Ausrüstungsstücken und Zutaten, auch aus Edelmetallen oder in\nVerbindung mit Perlen, Edelsteinen oder anderen Waren des Kapitels 71.\n4. Matrosenkragen.\n5. Kinderlätzchen.\n6. Schulterstücke, 8chulterklappen, Armbinden.\n7. Etiketten, Abzeichen (Wappen, Ziffern, Initialen, Rterne), soweit nirht nur zugeschnitt<'n\noder Stickereimotive.      _\n8. Schulterschnüre, Rückverschnürungen.\n(2) Auswechselbare Fütterungen, z. B. für Mäntel, gehören hierher, wenn sie gesondert zur\nAbfertigung gestellt werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schulterpolster aus nicht mit Gewebe überzogenem Schaumgummi (Tarifnr. 40.13).\nb) Etiketten, Abzeichen, Wappen usw., nur zugeschnitten (Tarifnr. 58.06).\nc) Stickereimotive (Tarifnr. 58.10).\nd) Gürtel zu beruflichen Zwecken, z. B. für Holzfäller, Elektriker, Flieger, Fallschirmspringer,\nsowie Kinderschutzgürtel (Tarifnr. 62.05).\ne) Haken, Schließen oder Druckknöpfe aus unedlen Metallen, in Abständen auf Bändern\nbefestigt (Tarifnr. 58.05, 83.09 oder 98.01).\nf) ReißvrrschlüsRe (Tarifnr. 98.02).","2002                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\nKapitel 62\n62.01                             Andere fertiggestellte Waren aus Spinnstoffen\nDeeken\nI.\nHierher gehören Schlafdecken, Decken für Kinderbetten oder Kinderwagen, Reisedecken,\nReiseplaids, Pferdedecken. In Decken angebrachte elektrische Heizvorrichtungen beeinflussen\ndie Tarifierung nicht.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Besonders geformte Decken für Tiere (Tarifnr. 42.01).\nb) Bettdecken, Tischdecken (Tarifnr. 62.02).\nc) Steppdecken, Bettdecken, gepolstert oder mit F:üllung aus Stoffen aller Art (Tarifnr. 94.04).\n'12.02                      Bettwäsche, Tischwäsche, \\\\Täsche zur Körperpflege (usw.)\nI.\n(1) Wäsche sind Waren, die im allgemeinen aus Kunstseide, Baumwolle, Flachs, Ramie oder\nHanf bestehen und regelmäßig gewaschen und gebügelt, gemangelt oder gepreßt werden.\n(2) BeHwäs~he und Tis~hwäsche sind Bettücher, Bezüge für Deckbetten, Steppdecken und\nKissen, Uberschlaglaken, Uberzüge für Auflegematratzen, Beutel für Nachthemden oder Schlaf-\nanzüge, Tischtücher, Tischläufer, Zierdecken, Servietten und Serviettentaschen, Unterlegdeckchen\nfür Schüsseln und Gläser.\n(3) Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche sind Handtücher (auch Rollhand-\ntücher), Badetücher, Frcttier- und Waschhandschuhe sowie Tücher zum Abtrocknen des Geschirrs.\n(4) Als Gegenstände zur Innenausstattung von Wohnhäusern, öffentlichen Gebäuden, Theatern,\nKirchen, Beförderungsmitteln kommen in Betracht: Vorhänge, Gardinen, Schutzvorhänge (auch\n~.chnapprouleaux), Wandbehänge (auch Behänge für Tribünen, Katafalke usw.), Moskitonetze,\nUberdecken und Behänge für Betten, Schonbezüge für Kissen, Schutzüberzüge für Sessel, Tisch-\ndecken, Lampenschirme, Haltebänder für Vorhänge.\n(5) Hierher gehören Gewebe als Meterware, die an einer Längsseite mit einem Volant verziert\nund offensichtlich dazu bestimmt sind, nach einfachem Querschneiden in die gewünschte Länge\nund nach anschließendem Säumen z.B. als Scheibengardinen verwendet zu werden, und ähnliche\nWaren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fußbodenteppiche und Wandteppiche (Tarifnr. 58.01, 58.02 oder 58.03).\nb) Bademäntel (Tarifnr. 61.01 oder 61.02).\nc) Markisen (Tarifnr. 62.04).\nd) Scheuertücher, Bohnerlappen, Waschlappen kleineren Formats zur Reinigung un,d Pflege\nvon Küchengeräten, Spülsteinen sowie Staubtücher (Tarifnr. 62.05).\ne) Steppdecken, Bettdecken, gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art (Tarifnr. 94.04).\n62.03                               Säcke und Beutel zu \\'erpackungszwecken\nI.\n(1) Hierher gehören die als Umschließung von Waren bei ihrer Beförderung, Lagerung oder\nihrem Verkauf gebräuchlichen Säcke und Beutel, z. B. Säcke für Lebensmittel oder Kohlen, Post-\nsäcke, Beutel für .Muster oder andere Waren, auch Teebeutel.\n(2) Angebrachte Schnüre, Bänder usw. zum Zubinden der Säcke oder Beutel und Zutaten aus\n.Metall, Leuer usw., die zur Verstärkung der Nähte oder zu einem ähnlichen Zweck dienen, bleiben\nbei der Tarifierung außer Betracht.\n(3) ~äcke und Beutel aus Spinnstoffen oder aus Papiergarnen gehören hierher, auch wenn sie\nmit Papier, wasser<lichten Geweben usw. gefüttert sind.\nII.\nHierher gehören nicht:                                                                              ,\na) Säcke und Beute] aus Papier, auch mit Spinnstoffwaren gefüttert oder verstärkt(Tarifnr. 48.16).\nb) Gewebe mit groben, nur unvollständig aufgetrennten Nähten, die von gebrauchten Waren-\nballen stammen, jedoch nicht Säcke im eigentlichen Sinne, d. h. Behältnisse, sind (Tarifnr.\n62.05).","I\nNr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2003\nErläuterungen                                       zu\nPlanf'n, Segel, Markisen, Zt\"lte und Zeltlagerausrüstungt\"n                   62.04\nI.\n(1) Planen bestehen aus dicken und schweren Geweben (meist aus Hanf, Jute, Flachs oder\nBaumwolle) und sind häufig mit Teer oder Chemikalien wasserdicht gemacht oder mit fäulnis-\nverhindernden Mitteln behandelt. Planen sind stets flach und in einer ihrem Zweck entsprechenden\nForm zugeschnitten. Vielfach sind sie aus zugeschnittenen Gewebestücken zusammengenäht.\nDie Ränder sind gesäumt und häufig mit Ösen, Schnüren oder Riemen versehen.\n(2) Segel sind feste Gewebe, die auf die besondere Zweckbestimmung hin zugeschnitten sind.\nSie sind gesäumt und im allgemeinen mit Ösen oder anderen Haltevorrichtungen versehen.\n(3) Markisen sind aus starken Geweben hergestellt und dienen als Sonnenschutz. Sie gehören\nauch dann hierher, wenn sie zusammen mit einer Haltevorrichtung oder einem Mechanismus zu\nihrem Gebrauch zur Abfertigung gestellt werden.\n(4) Hierher gehören Versammlungszelte, Marktzelte, Lagerzelte, Strandzelte. Alle diese Zelte\nkönnen mit einem doppelten Dach versehen sein. Zubehör, z. B. Gerüste, Masten, Zeltstöcke,\nZeltpflöcke, Leinen, wird wie die Zelte behandelt, wenn es mit den Zelten zur Abfertigung\ngestellt wird.\n(5) Zur Zeltlagerausrüstung gehören Wassereimer, Wassersäcke, Waschbecken (auch große Bade-\nbecken), Zeltböden, Hängematten, Luftmatratzen und Luftkissen.\nHierher gehören nicht:                                 II.\na) Luftmatratzen und Luftkissen aus Weichkautschuk (Tarifnr. 40.14).\nb) Rucksäcke und Tornister (Tarifnr. 42.02).\nc) Hängematten aus Bindfäden oder Seilen (Tarifnr. 59.05).\nd) Nicht flache, nach den zu bedeckenden Waren geformte Cberzüge aus Planengewebe\n(Tarifnr. 62.05).\ne) Schutzdecken aus anderen Geweben als Planengeweben (Tarifnr. 62.05).\nf) Schirmzelte (Tarifnr. 66.01).\ng) Sehlafääcke, Matratzen und Kissen, mit Füllung (Tarifnr. 94.04).\nAndt\"re fl'rtifHJl'Stt>llte u·art>n aus Spinnstoffl\"n (usw.)\nI.\nZu A: Schnittmuster, meist aus gesteiften Baumwollgeweben, sogenannte Nessel.-.chnitte, sind\nModellschnitte, die dazu dienen, den Sitz eines Kleidungsstückes auszuprobieren, odt>r die Yon der\nBekleidungsindustrie als Vorlage für die Zuschnitte von Mänteln und Kleidern verwendet werden.\nDie Modellschnitte sind entweder lose Einzelstücke oder bereits aus einzelnen Teilen zu dem :\\fodell\nzusammengesetzt.\nZu B gehören:\n1. Fahnen, Standarten, Banner, ·wimpel. ,vimpelgirlanden (auf einer Schnur aufg('reiht('\n\\Vimpel).\n2. Einkaufsnetze und ähnliche Netze (z. B. für Sportbälle) aus geknüpften Netzstoffen, sofern\ndiese aus Garnen der Kapitel 50 bis 57 oder aus Monofilen des Kapitels 51 hergestellt sind.\n3. Säcke für Wäsche, Strümpfe, Schuhe, Taschentücher; Toilettenbeutel.\n4. Schutzhüllen für Kleider.\n5. Überzüge für Autos, Maschinen, Koffer, Tennisschläger, nach den zu bedeckenden Wan~n\ngeformt.\n6. Schutzdecken aus anderen Geweben als Planengeweben.\n7. Filterbeutel zum Filtern von Kaffee, Spritzbeutel zum Garnieren von Konditorwaren.\n8. Scheuertücher und Bohn~rlappen, Waschlappen, Staubtücher, Polierlappen, auch mit\nPflege:rhitteln imprägniert.\n9. Luftkissen, elektrische Heiikissen.\n10. Hygienische Binden.                                           .\n11. Schnürsenkel und Korsettschnüre, deren Enden eingefaßt sind.\n12. Sicherungsgürtel für Holzfäller, Elektriker, Flugzeugführer, Fallschirmspringer, Kinder-\nschutzgürtel, sowie Gurte für Gepäckträger und Gewehrriemen.                      .\n13. Bezüge und Hüllen für Regenschirme oder Sonnenschirme.\n14. Fächerblätter.\n15. Gewebe mit groben, nur unvollständig aufgetrennten Nähten, die von gebrauchten Waren-\nballen stammen, jedoch nicht Säcke im Sinne der Tarifnr. 62.03 sind.\n16. Uhrarmbänder.","2004                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erliiuterungen\n(6:?.05) 17. Käsetücher aus einem lockeren Gewebe aus Hanf oder Baumwolle, zugeschnitten oder als\nMeterware, die beim Wehen zum Zerschneiden in abgepaßte Tücher ~.orbereitet ist; bei\nzugeschnittenen Käsetüchern sind im allgemeinen die Enden der Kettfäden zur Verhinderung\ndes Ausriefelns verknotet.\n18. Schuhe ohne angebrachte Sohlen.\n19. Säbel- und Degenquasten.\n20. Operationsmasken für Chirurgen.\n21. Gürteleinlagebänder aus zwei ungleich breiten, in der Längsrichtung aufeinandergeklebten\nGewebestreifen. Die überstehenden Ränder des breiteren Streifens sind gefalzt (umgebördelt)\nund auf der Schauseite des schmaleren Streifens aufgeklebt, wodurch die Gürteleinlagebänder\nzwei nicht ausfransende Ränder erhalten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Sattlerwaren für alle Tiere (Tarifnr. 42.01 ).\nb) Reiseartikel, Necessaires, Einkaufstaschen, Tornister, Proviantta:--chen\nund sonstige Täschnerwaren (Tarifnr. 42.02).\nc) Erzeugnisse des graphischen Gewerbes (Kapitel 49).\nd) Hygienische Tampons aus Watte (Tarifnr. 59.01).\ne) Netze aus Bindfäden oder Seilen (Tarifnr. 59.05).\nf) Einkaufsnetze aus Gewirken (Tarifnr. 60.05).\ng) Luftkissen für Zeltlagerausrüstungen (Tarifnr. 62.04).\nh) Schuhe, Schuhteile (Einlegesohlen) (Kapitel 64).\ni) Kopfbedeckungen, Teile davon, Zubehör zu Kopfbedeckungen (Kapitel 65).\nk) Regenschirme, Sonnenschirme (Tarifnr. 66.01).\nl) Künstliche Blumen, Blätter, Früchte, Teile davon, Waren daraus (Tarifnr. 67.02).\nm) Schlauchboote und andere Wasserfahrzeuge; Flöße (Kapitel 89).\nn) Bandmaße (Tarifnr. 90.16).\no) Bürstenwaren, Puderquasten (Kapitel 96).\np} 8pielzeug, 8piele, Karnevals- und Kotillonartikel (Kapitel 97) .\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2005\nErläuterungen                                            zu\nKapitel 63\nAltwaren; Lumpen                                           63.01\nBekleidung und Bekleidungszubehör, De<'ken, Haushaltswäsche (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören nur:\na) Die folgenden aus Spinnstoffen des Abschnitts XI bestehenden Waren: Bekleidung und\nBekleidungsztibehör (z.B. Ober- und Unterkleidung, Tücher, Strümpfe, Socken, Hand-\nschuhe, Kragen, Gamaschen), Decken, Haushaltswäsche (z. B. Bettücher, Tischtücher) und\nGegenstände zur Innenausstattung (z. B.Vorhänge,Wandbehänge, Tischdecken), ausgen.ommen\nTeppiche und Tapisserien.\nb) Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art (z.B. aus Leder, Kautschuk, Holz,\nSpinnstoffen, Stroh, Kunststoffen), ausgenommen Schuhe und Kopfbedeckungen aus Asbest.\n(2) Die Waren gehören nur unter folgenden Voraussetzungen hierher:\n1. Die Waren müssen augenscheinlich gebraucht sein. Dabei ist es gleichgültig, ob sie einer\nAusbesserung oder Reinigung bedürfen oder ohne weiteres wiederverwendbar sind.\n2. Die Waren müssen in Massenladungen (z.B. in Güterwagen) eingehen. Sie müssen lose oder\nin Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen (z.B. in ohne weiteres Verpackungsmaterial\nnur verschnürten Packen oder lose in Kisten) zur Abfertigung gestellt werden. Es handelt\nsich in der Regel um größere Sendungen, die für Altwarenhändler bestimmt und gewöhnlich\nweniger sorgfältig verpackt sind, als es bei der Versendung neuer \\Varen üblich ist.\nII.\n(1) Neue Waren mit Fabrikationsfehlern, z. B. vom Wehen oder Färben sowie sonstige Ausschuß-\nwaren, z. B. Waren, die bei Vorführungen oder in Auslagen unansehnlich geworden sind, sind wie\ndie sonstigen Waren ihrer Art zu tarifieren.\n(2) Einzelstücke und andere Waren (z. B. Säcke, Planen, Zelte, Zeltlagerausrüstungen) gehören\nnicht hierher, sondern werden wie neue Waren tarifiert, auch wenn sie augenscheinlich gebraucht\nsind.\n(3) Hierher gehören nicht Sprungfedermatratzen; Bettausstattungen, mit Federung, gepolstert oder\nmit Füllung, z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Bettdecken, Deckbetten, Kissen (Tarifnr. 94.04).\nLumpen; Abfälle von Bindfäden, Seilen oder Tauen (usw.)                        63.02\nI.\n(1) Lumpen stammen von Spinnstoffwaren aller Art, auch Filz und Vliesfolien. Hierher gehören\nauch Neuabfälle von Spinnstoffwaren, z.B. Abfälle aus Konfektionsbetrieben oder Schneider-\nwerkstätten und Abfälle aus Färbereien.\n(2) Zu den Abfällen von Bindfäden, Seilen oder Tauen gehören auch Neuabfälle, z. B. Abfälle\naus der Herstellung von Bindfäden, Seilen oder Tauen oder von Seilerwaren.\n(3)· Die in den Absätzen l und 2 aufgeführten Waren müssen abgenutzt, beschmutzt oder zer-\nrissen sein oder nur kleine Abmessungen haben. Sie sind im allgemeinen nur verwendbar zum\nWiedergewinnen der Spinnstoffe oder Garne durch Reißen oder Schneiden, zum Herstellen von\nPapier oder Kunststoffen, von Polierscheiben und ähnlichen Waren oder zu gewerblichen Putz-\nzwecken (z.B. zum Reinigen von Maschinen).                                       ·\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fadengewirre von Gewirken (Fadengewirre, die bei der Herstellung von Gewirken oder\ndurch Ausziehen der Fäden aus· abgenutzten Wirkwaren anfallen) und andere Garnabfälle,\nSpinnstoffabfälle (auch Spinnstoffe, die beim Auftrennen von alten Matratzen, Kissen, Stepp-\ndecken usw. anfallen), Reißspinnstoffe (Kapitel 50 bis 57).\nb) Ausschußwaren, z. B. Gewebe mit Webfehlern, Farbfehlern usw., deren Beschaffenheit nicht\nden unter I (3) vorgeschriebenen Bedingungen entspricht. Sie werden wie die sonstigen\nWaren ihrer Art tarifiert_.","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2007\nErläuterungen                                             zu\nAbschnitt XII\nSchuhe; Kopfbedeckungen; Regen- und\nSonnenschirme; künstliche Blumen und\nWaren aus Menschenhaaren; Fächer\nKapitel 64\nSchuhe, Gamaschen und ähnliche \\\\1aren; Teile da,,on\n(]) Zu Kapitel 64 gehören Schuhe ohne Rücksicht auf Form, Größe, Verwendungszweck,\nHerstellungsart und - abgesehen von Asbest - stoffliche Beschafferrheit, z. B. Halbschuhe,-Schniir-\nstiefel, Zugstiefel, Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel; Sandalen (auch\nSandalett_en, _,fußfreie« Sandalen und Opanken), Segeltuchschuhe mit geflochtenen Sohlen aus\npflanzlichen Stoffen und ähnliche leichte Schuhe; Turn- und Sportschuhe, auch Spezialschuhe mit\nDornen, Krampen, Stollen usw. (z.B. Rennschuhe, Fußball- oder Hockeyschuhe); Ballettschuhe;\nHarn-1schuhe und Pantoffeln; Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen\n( z. B. KunststoffHchuhe), durch Pressen (z. B. Gummischuhe) oder durch Schnitzen (Holzschuhe);\nÜberschuhe, die über den Schuhen getragen werden, auch ohne Absätze.\n(2) Soweit sich aus der Fassung einzelner Tarifnummern nichts anderes ergibt, beeinflußt die\nSchuhart die Tarifierung nicht.\n(3) Schuhe usw. können in beliebigem Verhältnis Stoffe des Kapitels 71 enthalten.\n(4) Innerhalb des Kapitels 64 sind Schuhe im allgemeinen zunächst nach dem Stoff zu tarifieren,\naus dem ihre Laufsohlen bestehen. Als Laufsohle gilt der Teil des Schuhes (Absatz ausgenommen),\nder beim Tragen den Erdboden berührt. Es ist dabei im allgemeinen unerheblich, ob es sich um\nbesonders angebrachte Laufsohlen (durchgehende Laufsohlen oder Halbsohlen) handelt oder ob die\nSchuhe (wie z.B. geschnitzte Holzschuhe oder gepreßte Gummischuhe) in einem Stück gefertigt\nsind und keine besonders angebrachte Laufsohle haben (s. jedoch Vorschrift 1 a). Auf den Sohlen\nangebrachte Scheiben, Streifen usw., die die Sohle nur teilweise bedecken, und Zutaten, wie Dorne,\nKrampen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer usw., bleiben bei de_r Feststellung der Stoffbeschaffenheit\nvon Laufsohlen außer Betracht.\n(5) Soweit bei der Tarifierung von Schuhen neben der Beschaffenheit der Sohle auch die Be-\nschaffenheit des Oberteils zu berücksichtigen ist, gilt folgendes: Als Oberteil eines Schuhes gelten\ndie oberhalb des Schuhbodens angebrachten Schuhteile, die in ihrer Gesamtheit häufig auch als\nSchaft bezeichnet werden. Der Oberteil kann auch lediglich aus Riemen bestehen (z. B. bei be-\nstimmten Sandalenarten). Die Beschaffenheit eines etwa vorhandenen Oberteilfutters ist für die\nTarifierung im allgemeinen ohne Bedeutung (s. jedoch Erläuterungen zu 64.02-B).\n(6) Die Oberteile von Schuhen können mit Reißverschlüssen, Schnallen, Knöpfen, Schnürsenkeln\noder anderen Zutaten aus Stoffen aller Art versehen sein, ohne daß dadurch ihre Tarifierung\nbeeinflußt wird.\nZu Vorschrift 1 a: Fußbekleidung aus Filz oder Vliesfolien, ohne angebrachte Sohlen, gehört\nzu Tarifnr. 64.04.\nZu Vorschrift 1 d: Schuhe, deren Sohlen lediglich eine Erhöhung zum Stützen des Fußes\nhaben (z. B. Stahlgelenk, hochgewölbte Brandsohle), und Schuhe, die nur eine verlängerte Hinter-\nkappe haben, sind keine orthopädischen Schuhe.\nSchuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff                  64.01\nZu A gehören Schuhe, deren Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und deren Oberteile\naus Kautschuk bestehen. Wegen der Begriffe ,,-Kautschuk« und >>Kunststoff« s. Vorschrift 1 zu\nKapitel 40 und Vorschrift 3 zu Kapitel 64.\nZu B gehören Schuhe, deren Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff und deren Oberteile\naus Kunststoff bestehen. Wegen der Begriffe ,,-Kautschuk« und »Kunststoff« s. Vorschrift 1 zu\nKapitel 40 und Vorschrift 3 zu Kapitel 64.\nSchuhe mit Laufsohlen aus Leder oder Kunstleder (uw.)                         64.02\nWegen des Begriffs »Kunstleder« s. Vorschrift 2 zu Kapitel 41.\nZu A 1: Grobe Schnür- und Schaftstiefel sind in fester Ausführung hergestellte Arbeitsstiefel\n(keine Halbschuhe), wie sie z. B. bei der Arbeit auf dem Felde oder in Fabriken getragen werden.\nSie haben oft benagelte Sohlen oder Profilkautschuksohlen.","2008                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(114.02)    Zu B: Pelze im Sinne dieses .Absatzes sind sowohl Pelzfelle im Sinne der Vorschrift 1 zu Kapitel 43\nals auch künstliches Pelzwerk im Sinne der Vorschrift 4 zu Kapitel 43. Schuhe, deren Oberteil mit\nPelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert ist, sind als Schuhe mit Oberteil aus Pelz zu tarifieren.\nDagegen sind einfache Ausstattungen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk (z. B. Schnallen,\nLaschen, Einsätze von untergeordneter Bedeutung oder Randbesätze) für die Tarifierung ohne\nBedeutung.\nZu C gehören Schuhe mit Laufsohlen aus Leder, Kunstleder, Kautschuk oder Kunststoff und\nOberteil aus Spinnstoffwaren (z. B. Tennisschuhe, Turnschuhe, Hausschuhe).\nM.03                         Schuhe aus Holz, Schuhe mit Laufsohlen aus Holz oder Kork\n(1) Die Stoffbeschaffenheit der Oberteile ist für die Tarifierung dieser Schuhe ohne Bedeutung.\n(2) Der Begriff Kork umfaßt Naturkork und Preßkork.\n64.04                              S,•huhe mit Laufsohlen aus anderen Stoffen (usw.)\n(1) Hierher gehören auch Schuhe mit Laufsohlen aus Bindfaden, Pelzfellen, Linoleum, Bast,\nBinsen, Raffia, Stroh oder Luffa. Die Stoffbeschaffenheit der Oberteile ist für die Tarifierung dieser\nSchuhe ohne Bedeutung.\n(2) Schuhe aus Filz oder Vliesfolien, ohne angebrachte Laufsohlen, gehören ebenfalls hierher.\n64.05                      Sc•huhteile (einschließlh~h Einlegesohlen und Fersenstüeke) (usw.)\n1.\nZu A gehören auch Deckbran<lsohlen, Oberflecke für Absätze sowie Gelenke. Wegen des\nBegriffs »Kautschuk« s. Vorschrift 1 zu Kapitel 40.\nZu C gehören Vorderblätter, Vor<lerkappen, Seitenteile, Hinterkappen, Spannriegel (z. B. für\nHolzschuhe), Laschen (häufig auch Zungen genannt), Hinterriemen, ganze Oberteile (sofern sie\nnicht mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen fest verbunden sind) sowie herausnehmbare\nSchuhteile, wie Einlegesohlen und Fersenschoner oder Versenstücke und Fersenpolster (z. B. aus\nSchaumgummi).\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Schmale Streifen aus Leder, Kunstleder oder Kunststoff, auch mit Kerben oder sonstigen\nVerzierungen, als Meterware - sogenannte Schuhrahmen - (Tarifnr. 42.05 oder Kapitel 39).\nb) Schuht~ile aus Metall (.Abschnitt XV).\nc) Orthopädische Fußeinlagen (Tarifnr. 90.19).\nd) Reißverschlüsse (Tarifnr. 98.02).\n64.06                     Gamaschen, Schienbeinst•hützer und älmlic•he \\\\1aren sowie Teile da,·on\n[.\n(1) Hierher gehören Waren, die dazu dienen, einen Teil des Beines zu bedecken; sie können\nauch den Knöchel und den Spann umhüllen und mit einem Steg versehen sein, aber im Gegensatz\nzu Strümpfen, Socken usw. umhüllen sie nicht den ganzen Fuß. Sie können aus beliebigen Stoffen\n(ausgenommen Asbest) sein.\n(2) Hierher gehören Reitgamaschen, Halbgamaschen, sogenannte Leggins, Wadengamaschen,\nWickelgamaschen sowie gamaschenähnliche Waren, wie Schienbeinschützer zu Sportzwecken,\nBeinschienen für Hockeyspieler und sogenannte Stutzen (Trachtenstrümpfe und dergleichen, die\nkeinen Fußteil haben, mit oder ohne Steg).\nHierher gehören nicht:\n11.\na) Knieschützer und Knöchelschützer.\nb) Gamaschen- oder Strumpfhosen (Tarifnr. 60.04, 60.05 oder 61.02).\nc) Teile Yon orthopädischen Vorrichtungen (Tarifnr. 90.19).\nd) Reiß\\'erBchlüsse (Tarifnr. 98.02).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2009\nErlüuterungen                                             zu\nKapitel 65                                             65\nKopfbedeckungen und Teile du on 1\nI.\n(1) Hüte und andere Kopfbedeckungen können mit Ausstattungen, auch aus Stoffen des\nKapitels 71, versehen sein.\n(2) Nicht ausgestattet sind Hüte und· andere Kopfbedeckungen, an denen keinerlei Zutaten\nangebracht sind.\n(3) Ausgestattet sind Hüte und andere Kopfbedeckungen, die ausgerüstet oder aufgeputzt oder\nbeides sind. Ausgerüstet sind Hüte und andere Kopfbedeckungen, die mit einer oder mehreren der\nfolgenden Zutaten versehen sind: Futter, Schweißbänder, Randeinfassungen oder um den Hutkopf\ngelegte Bänder oder Schnüre, auch mit Schnallen, Knöpfen, Abzeichen oder anderen einfachen Ver-\nzierungen. Aufgeputzt sind Hüte oder andere Kopfbedeckungen, die mit anderen Zutaten, als für\nausgerüstete Hüte zugelassen, ausgestattet sind.\nII.\nZu Kapitel 65 gehören nicht:\na) Kopfbedeckungen für Tiere (Tarifnr. 42.01).\nb) Schals, Umschlagtücher, Kopftücher, Schleier (Tarifnr. 61:06).\n_ c) Perücken und anderer Haarersatz (Tarifnr. 67.04).\nd) Fechtmasken und Fechthauben (Kapitel 97).\ne) Nicht durch Tarifnr. 65.07 erfaßte Teile von Kopfbedeckungen sowie Ausstattungen aus\nStoffen aller Art (Schnallen, Schließen, Knöpfe, Insignien, künstliche Blumen, Federn usw.).\nDas gilt auch, wenn derartige Waren zusammen mit den Kopfbedeckungen, für die sie\nbestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden.\nHutstumpen aus Filz, nieht geformt; Hutplatten (usw.)                       6:i.01\nI.\n(1) Nicht geformte Hutstumpen aus Filz haben im allgemeinen die Form eines Kegels, dessen\nSeiten mehr oder weniger schräg verlaufen. Sie können aber auch - z. B. sogenannte Cornets - fast\nparallele Seiten haben; in diesem Fall unterscheiden sie sich von geformten Stumpen dadurch, daß\nsie eine runde Öffnung haben. Hierher gehören auch sogenannte Filz-Chemises, das sind sehr dünne\nStumpen, die auf starre Hutgestelle aufgezogen werden sollen.\n(2) Hierher gehören auch Hutstumpen, bei denen lediglich die Spitze abgerundet ist sowie Hut-\nstumpen, deren Ränder vorgestreckt sind und bei denen sich daher bereits eine Unterscheidung\nzwischen Hutkopf und Hutrand andeutet. Stumpen mit vorgestreckten Rändern unterscheiden\nsich von geformten Stumpen dadurch, daß ihre Ränder nicht tischflach aufliegen, wenn die Stumpen\naufrecht auf einen Tisch gestellt werden, sondern annähernd einen Kegelstumpf bilden. Außerdem\nhaben sie eine runde Öffnung. Sie werden häufig als »Capelines« bezeichnet. (Der Handel verwen-\ndet diese Bezeichnung jedoch auch für geformte Hutstumpen). Wegen geformter Hutstumpens. im\nübrigen Erläuterungen zu 65.03.\n(3) Bearbeitungen wie Färben, Bimsen, Aufrauhen, Scheren, Bürsten oder Steifen mit Appretier-\nmitteln beeinflussen die Tarifierung von Stumpen nicht.\n(4) Hierher gehören auch Hutfache, das sind sehr poröse, leicht zerreißbare und nur schwach ver-\nfilzte Halberzeugnisse der Stumpenfabrikation.\n(5) Hutplatten aus Filz, aus sehr weiten, flachgezogenen Stumpen hergestellt, sind scheiben-\nförmig. Sie unterscheiden sich von ausgestanzten oder ausgeschnittenen Filzscheiben dadurch, daß\nsie aus sehr festem Filz bestehen und unregelmäßige, unbeschnittene Ränder haben. Sie haben im\nallgemeinen einen Durchmesser von 60 cm. Sie sind dazu bestimmt, auf Hutpressen zu Hüten ge-\nformt zu werden.             ·\n(6) Bandeaux aus Filz sind zylinderförmig und bestehen im allgemeinen aus Haarfilz. Sie haben\ngewöhnlich einen Umfang von ungefähr 1 m und eine Höhe von 40-50 cm. Sie können aufge-\nschnitten sein und haben dann die Form einer rechteckigen Filzplatte. Aufgeschnittene Bandeaux\nunterscheiden sich von rechteckigen Filzplatten gleicher Größe, die aus Meterware geschnitten sind,\ndadurch, daß sie nur an zwei einander gegenüberliegenden Seiten Schnittkanten haben. Bandeaux\nsind in der Regel gefärbt und oberflächenbearbeitet. Sie sind im allgemeinen zum Verarbeiten durch\nModistinnen bestimmt.\nZu A: Als Haarfilz gilt Filz, der ganz oder teilweise aus Kaninchen-, Hasen-, Bisamratten-,\nNutria- oder Biberhaaren besteht.\nZu B gehören Waren aus Wollfilz, Vikunjahaarfilz oder Kamelhaarfilz.","2010                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                Erläuternngen\n(6i.0l)\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Preß- oder Deckstumpen, aus Filz (Tarifnr. 59.17).\nh) Geformte Hutstumpen sowie ungeformte Hutstumpen, die ausgrstattet sind (Tarifnr. 65.03).\nHutstump.-n od.-r Hutrohlinge, geßoehten (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Hutstumpen oder Hutrohlinge, die entweder unmittelbar durch Flechten\noder durch Verbind eh zu vor hergestellter Streifen hergestellt sind.\n(2) Flechtelemente, aus denen Hutstumpen oder Hutrohlinge unmittelbar geflochten werden,\nsind meist schmale Streifen (nur wenige Millimeter breit), Kordeln oder Garne.\n(3) Streifen, durch deren Verbinden Hutstumpen oder Hutrohlinge hergestellt sind, haben im\nallgemeinen eine Breite von weniger als 5 cm. Die Art der Herstellung dieser Streifen (z. B. durch\nFlechten oder Weben) und ihre stoffliche Beschaffenheit - abgesehen ,·on Asbest - sind für die\nTarifierung ohne Bedeutung.\n(4) Durch Nähen hergestellte Stumpen oder Rohlinge gehören nur dann hierher, wenn die Streifen\nspiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutroh-\nlinge gehören je nach Beschaffenheit zu den Tarifnrn. 65.04 bis 65.06. Hutstumpen und Hutroh-\nlinge, bei denen das Verbinden der Streifen anders als durch Nähen (z. B. durch Fädeln) erfolgt ist,\ngehören hierher, gleich ob die Streifen spiralförmig oder anders verbunden sind.\n(5) Infolge der Art ihrer Herstellung haben Stumpen und Rohlinge häufig eine deutliche Ab-\ngrenzung zwischen Kopf und Rand, die so ausgeprägt sein kann, daß Kopf und Rand bereits in\neinem fast rechten Winkel zueinander stehen. Derartige Stumpen und Rohlinge (z. B. aus Holz-\nspan) werden gelegentlich ohne weitere Formgebung als Kopfbedeckungen verwendet (z. B. als\nStrandhüte). Sie gehören hierher, sofern sie nicht ausgestattet s_ind. Im Gegensatz zu den geformten\nStumpen und Rohlingen (Tarifnr. 65.04) haben sie eine runde Öffnung. Wegen geformter Stumpen\nund Rohlinge s. im übrigen Erläuterungen zu 65.04.\n(6) Bleichen, Färben, Beschneide-n der Enden oder Einendeln der Flechtelemente sind für <lie\nTarifierung der Stumpen und Rohlinge ohtie Bedeutung. Stumpen oder Rohlinge können auch nach\ndem Bleichen oder Färben behandelt sein, um ihnen ihre ursprüngliche Form (mit runder Öffnung)\nwiederzugeben.\nII.\nHierher gehören nicht geformte Stumpen und Rohlinge sowie ungeformte Stumpen und Roh-\nlinge, die am,gestattet sind (Tarifnr. 65.04).\n6503                             Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Hlz (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören teilweise oder ganz geformte Hutstumpen aus Filz sowie unfertige oder\nfertige Hüte und andere Kopfbedeckungen aus Filz, soweit sie aus Hutstumpen oder Hutplatten\nder Tarifnr. 65.01 hergestellt sind.\n(2) Teilweise oder ganz geformte Stumpen aus Filz unterscheiden sich von nicht geformten\nStumpen insbesondere dadurch, daß sie eine oder mehre·re der nachstehend beschriebenen Be-\narbeitungen erfahren haben, durch die den Stumpen die Hutform gegeben wird:\n1. Formen des --Hut~_opfes\", wobei dem Hutkopf die ovale Form des menschlichen Kopfes\ngegeben und seine Offnung auf annähernde Kopfweite gebracht wird.\n2. Herausarbeiten des Hutrandes, wobei der untere Teil des Hutstumpens so gestreckt wird,\ndaß (wenn man ihn nach diesem Arbeitsvorgang auf einen Tisch legt) sein Rand tischflach\naufliegt und im allgemeinen mit dem Hutkopf einen Winkel von ungefähr 90 Grad bildet.\n3. Formen <le& Hutrandes (,·orne hrruntPrgeschlagen und hinten aufgeschlagener Rand, rund-\nherum aufge:;chlagener Rand usw.).\n(3) Geformte Stumpen für ran<llose Kopfbedeckungen (z. B. Cornets und Stumpen für Feze aus\nFilz) haben <lie vorstehend unter (2) 2 un<l 3 angegebenen Formungsarbeiten nicht erfahren.\n(4) Hierher gehören auch:\nl. Filzhüte verschiedener Form (meist Frauenhüte), die durch Verarbeiten von Hutstumpen\noder Hutplatten auf --Pedalpressen« oder anderen Pressen hergestellt oder aus Hutstumpen\noder Hutplatten durch Modistinnen angefertigt sind, ohne die rnrstehend beschriebenen\nFormgebungsarbeiten erfahren zu haben.\n2. Hüte, die im wesentlichen aus einem Hutgestell bestehen, das mit einem ,-,Filz-Chemise«\n(dünner Stumpen) überzogen ist.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2011\nErläuterungen                                           zu\n(li.0:1)\n3. Filzmützen, aus Filzstumpen der Tarifnr. 65.01 hergestellt.\n4. Nicht geformte, aber ausgestattete (mit einem Band, einer Schmucknadel usw. versehene)\nHutstumpen aus Filz.\nZu A und B: Wegen der Begriffe ~nicht ausgestattet« und >·ausgestattet« s. Erläuterungen I\n(2) und (3) zu Kapitel 65.\nZu B: Knabenhüte, die die Form und das Aussehen von Männerhüten haben, sind wie Männer-\nhtite zu tarifieren. Unter der gleichen Voraussetzung sind Mädchenhüte wie Frauenhüte zu behan-\ndeln. Hüte, die von Kindern beiderlei Geschlechts getragen werden können, gelten zolltariflich\nstets als Kinderhüte. Das gleiche gilt für andere Kopfbedeckungen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Hüte und andere Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet, durch Verhinden\nvon Filzstreifen hergestellt (Tarifnr. 65.04).\nb) Hüte und andere Kopfbedeckungen, ausgestattet oder nicht ausgestattet, aus anderen Filz-\nstücken als Filzstreifen (z.B. sektorenförmigen Filzstücken) hergestellt (Tarifnr. 65.05).\nc) Baskenmützen aus aufgerauhtem und gewalktem Wirkstoff (Tarifnr. 65.05).\nHiite und andere KopO,edet•kunu.-n, gt>ftot'hten (usw.)                   r.s.04\nI.\n(1) Hierher gehören teilweise oder ganz geformte Hutstumpen und Hutrohlinge der durch\nTarifnr. 65.02 erfaßten Art sowie unfertige oder fertige Hüte und andere Kopfbedeckungen, die\naus Stumpen oder Rohlingen der Tarifnr. 65.02 durch die üblichen Arbeitsgänge des Formens und\ndes Ausstattens hergestellt sind.\n(2) Teilweise oder ga11z geformte Stumpen und Rohlinge unterscheiden sich von nicht geformten\nStumpen und Rohlingen insbesondere dadurch, daß sie eine oder mehrere der nachstehenden fü,_\narbeitungen erfahren haben, durch die den Stumpen oder Rohlingen die Hutform gegeben wird:\n1. Formen des ,,Hutkopfes«, wobei dem Hutkopf die ovale Form des menschfü·hen Kopfes\ngegeben und seine Öffnung auf annähernde Kopfweite gebracht wird.\n2. Herausarbeiten des Randes, wobei die Abgrenzung des Hutkopfes vom Hutrand endgiiltig\nausgeprägt wird.                               ·\n3. Formen des Hutrandes (vorne herunter und hinten aufgeschlagenn Rand, rundherum auf-\ngeschlagener Rand usw.).\n(3) Auf die Bestimmung, nach der Hutstumpen oder Hutrohlinge, die nicht geformt und nicht\nausgestattet Hind, auch dann zu Tarifnr. 65.02 gehören, wenn sie in diesem Zustand tils Kopf-\nbedeckungen (am Strand, bei der Ernte usw.) getragen werden können, wird verwiesen (s. Erläu-\nterungen I (5) zu 65.02).\n(4) Hierher gehören auch:\n1. Kopfbedeckungen verschiedener Form, die von Moaistinnen aus Stumpen oder Rohlingen\nder Tarifnr. 65.02 hergestellt sind, ohne die vorRtt>hend beschriebenen Formgebungsarbeiten\nerfahren zu haben.                                                            ·\n2. Hüte und andere Kopfbedeckungen, umpittelbar - also ohne daß zunächst Stumpen oder\nRohlinge hergestellt wurden - durch Verbindung von Streifen (geflochtenen, gewebten oder\nanderen Streifen) aus Stoffen aller Art - abgesehen von Asbest - gefertigt.\n3. Nicht geformte, aber ausgestattete (mit einem Band, einer Hutkordel usw. versehene) Stum-\npen und Rohlinge der durch Tarifnr. 65.02 erfaßten Art.\n4. Stumpen und Rohlinge, die aus Streifen anders als spiralförmig zusammengenäht sind (s. Vor-\nschrift 2 zu Kapitel 65).\nZu A und B: Wegen der Begriffe ,,nicht ausgestattet,(( und .--ausgestattet« s. Erläuterungen I\n(2) und (3) zu Kapitel 65.\nZu A: >-•Nicht ausgestattete Hutstumpen, die wie Hüte zu behandeln sind«, sind Hutstumpen\n(auch Hutrohlinge) der durch Tarifnr. 65.02 erfaßten Art, ganz oder teilweise geformt, sowie der-\nartige Stumpen und Rohlinge, aus Streifen anders als spiralförmig zusammengenäht.\nZu B: Für die Unterscheitlung von Männer-, Knaben-, Frauen-, Mädchen- und Kinderhüten\ngelten die Erläuterungen zu 65.03-B.\nII.\nHierher gehören nicht Hiite und andere Kopfbedeckungen, aus gewebeartig hergestellten\nGeflechten (anderen als Streifen) durch Zuschneiden(:,;. B. zu Sektoren) und Zusammennähen her-\ngestellt (Tarifnr. 65.06).","2012                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n65.05              Hüte und amlere Kopfbedeekunuen (einsehließlleh Haarnetze), gewirkt (usw.)\nI.\n(1) Die hierher gehörenden unfertigen oder fertigen Kopfbedeckungen können auch gewachst,\ngeölt, kautschutiert oder anders imprägniert oder bestrichen sein.\n(2) Durch Nähen hergestellte Hutstumpen oder Hutrohlinge gehören hierher, sofern sie nicht\naus Streifen hergestellt sind.\nZu A: Fez, Chechias usw. sind gewirkte, stark gewalkte Kopfbedeckungen.\n(1) Zu B gehören:\n1. Uniformkappen und -mützen, d. h. Kappen und Mützen, die zu einer Uniform getragen\nwerden oder allein zur Berufskennzeichnung dienen (z. B. Dienstmänner-, Hoteldienermützen).\n2. Reise- und Sportmützen (häufig aus den gleichen Geweben gefertigt, die auch zur Herstellung\nder Reise- oder Sportbekleidung verwendet werden), Skimützen, Jockeimützen und Tennis-\nmützen.\n(~) Die Schirme dieser Mützen können auch aus durchsichtigem Kurn,tstoff sein (s. auch\nErläuterungen zu 65.07).\nZu C: \\'Ähnliche Stoffe,, sind z.B. leichte Stoffe wie Filz oder Rohr.\nZu D gehören Mützen, wie sie von Bäckern, Konditoren, Köchen, Malern, Bildhauern usw.\nbei der Arbeit getragen werden, sowie Hauben für Krankenschwestern, Nonnen, Serviererinnen,\nBräute, Erstkommunikantinnen usw., sofern sie eindeutig den Charakter von Kopfbedeckungen\nhaben. Sie haben keinen Schirm und sind nicht mit einem gesteiften Gewebe zum Erhalten der Form\nausgestattet. Zu den Haarnetzen (z.B. zum Schutz der Frisur oder zu Sportzwecken) gehören\nauch Frisierhauben für Männer.\nZu E gehören:\n1. Gestrickte, gehäkelte oder aus Gewirken hergestellte Hüte, Mützen und Kleinkindermützen,\ndie meist nicht gewalkt oder gefilzt sind und keine Innenausrüstung haben.\n2. Baskenmützen aus gewalkten und. gefilzten Wirkstoffen.\n3. Frauenhüte, durch Zuschneiden und Nähen aus Geweben oder Filz hergestellt, auch mit\nBändern, Nadeln, Schnallen, künstlichen Blumen, Früchten oder Blättern, Federn usw.\nausgestattet.\n4. Zylinder und Klapphüte.\n5. Barette für Geistliche, Richter, Anwälte, Professoren usw. und Mitren für Geistliche, i-;oweit\nsie aus Geweben oder aus einem mit Geweben überzogenen Gestell bestehen.\n6. ,vanderhüte, Allwetterhüte, Südwester, aus Geweben, auch imprägniert oder gesteppt.\n7. Ka,puzen aus Geweben, sofern sie nicht mit den Kleidungsstücken, für die sie bestimmt Rind,\nzur Abfertigung gestellt werden (sonst wie die Kleidungsstücke zu tarifieren).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kopfbedeckungen, aus Streifen aus Spinnstoffwaren hergestellt (Tarifnr. 65.04).\nb) Frauenhüte, aus Federn oder klnstlichen Blumen zusammengefügt (Tarifnr. 65.06).\n65.06               Andere Hüte und Kopfbedeekungen, ausgestattet oder nicht ausgesta~t\nHierher gehören:\n1. Kopfbedeckungen aus Pelzfellen.\n2. Helme aus Leder oder Kunstleder, für Kraftfahrer, Bergleute oder Soldaten, Helme zu Sport-\nzwecken, auch mit Schutzpolstern oder Kopfhörern.\n3. Bademützen und Regenhauben, aus Kautschuk.\n4. Stahlhelme und Feuerwehrhelme, aus Metall.\n5. Kopfbedeckungen, durch Zuschneiden und Nähen aus gewebeartig hergestellten Geflechten\n(anderen als Streifen) gefertigt; Kopfbedeckungen aus Federn, künstlichen Blumen, Kunst-\nstoff, Pappe oder Papier.\n65.07                  Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle (usw.)\n. I.\nZu A: Bänder zur Innenausrüstung von Kopfbedeckungen sind auf bestimmte Länge geschnittene\nSchutzbänder, die im Innern des Hutkopfes befestigt werden. Sie gehören hierzu, gleich, ob sie\nunfertig, d. h. lediglich auf Länge geschnitten, oder fertig, d. h. mit befestigtem Rand, gesäumt\nusw., sind. Sie können Fabrikmarke, Angabe der Weite usw. aufweisen.\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2013\nErläuterungen                                               zu\nZu B gehören:                                                                                     (li.07)\n1. Innenfutter, d. h. die entsprechend zugeschnitten und zusammengesetzten Futter, die ganz\noder teilweise (Innenfutterböden) das Innere des Hutkopfes usw. auskleiden. Sie können\nInschriften oder Fabrikmarken aufweisen. Hierzu gehören auch Innenfutter für Helme,\nmeist aus Leder; sie sind auf Länge geschnittene Streifen, die gewöhnlich an einer Längsseite\ngerade und an der anderen in langen Zungen ausgeschnitten sind; die Zungen sind meist\nan der Spitze durchlocht.\n2. Bezüge, gewöhnlich aus Spinnstoffwaren oder Kunststoff.\n3. Gestelle, starre Gebilde, die als Skelett mancher Hüte dienen, z. B. aus (mit Spinnstoffen\noder anderen Stoffen) umsponnenen Metalldrähten, geformter und stark gesteifter Leinwand,\nPappe, Papiermache, Kork oder Holundermark. Gestelle, die - allgemein nach erfolgter\nAusstattung - auch als Hüte getragen werden können (was insbesondere bei modisch ge-\nformten Gestellen der Fall sein kann), sind als Hüte zu tarifieren.\n4. Federgestelle für Klapphüte.\n5. Schirme, dazu bestimmt, an Kopfbedeckungen (Käppis, Mützen usw.) befestigt zu werden.\nSelbständige Blendschirme, die nur eine einfache Befestigungsvorrichtung haben, werden\nnach Stoffbeschaffenheit tarifiert; Blendschirme, die mit einem Haarnetz oder einer Kopf-\nbedeckung verbunden sind, werden wie Hüte und andere Kopfbedeckungen tarifiert.\n6. Kinnbänder, schmale Streifen oder Bänder (auch geflochtene Streifen) aus Leder, Spinnstoff-\nwaren, Kunststoffen usw., zum Ausschmücken oder zum Festhalten der Kopfbedeckungen.\nSie gehören nur dann hierzu, wenn sie gebrauchsfertig sind. Sie können auch Schiebeschlaufen\noder Schnallen zum Verstellen auf verschiedene Längen haben.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Sogenannte Filz-Chemises (Tarifnr. 65.01).\nb) Bänder für die Innenausrüstung von Kopfbedeckungen und Innenfutter für Helme, als\nMeterware.","2014                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nErläuterungen\nGG                                                 Kapitel 66\nRegenschirme, Sonnensehirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen\nund Teile davon\nZu Vorschrift 1 c: Spielzeugschirme haben im allgemeinen Schienen von weniger als 25 cm\nLänge.\n66.01                 Regenschirme und Sonnensehirme, elnsehließlich Stocksehlrme (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören auch Regen- und Sonnenschirme in Kindergrößen, Sitzschirme, Garten-\nschirme, Marktschirme, Kaffeehausschirme, Schirme für Malerstaffeleien, Schirme für Nivellier-\ntische, Schirme zu zeremoniellen Zwecken.\n(2) Stockschirme sind Schirme, die in einer starren Hülle untergebracht sind. Sie haben in\ngeschlossenem Zustand das Aussehen eines Gehstockes.\n(3) Schirmzelte sind große Schirme, die mit einem Rundvorhang versehen sind. Sie können dazu\nbestimmt sein, wie normale Zelte mit Pflöcken und Seilen am Boden befestigt zu werden oder Sand-\ntaschen auf der Innenseite des Vorhangs haben, die zum Verankern dienen.\n(4) Die stoffliche Beschaffenheit und das Vorhandensein von Verzierungen oder Zutaten (auch\naus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schµiucksteinen oder rekonstituierten\nSteinen) sind für die Tarifierung ohne Bedeutung.\n(5) Hierher gehören auch Schirme usw. mit übergezogener Hülle.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Lose Hüllen für Schirme usw., auch wenn sie mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden.\nb) Strandzelte, die nicht die Merkmale der eigentlichen Sonnenschirme oder Schirmzelte haben\n(Tarifnr. 62.04).\nHG.02                Gehstöeke (elnschließlieh B.-rgstöcke und Sitzstöeke), l'eltseben (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören neben den eigentlichen Gehstöcken (Spazierstöcken) auch Wanderstöcke\n(mit Stachelzwinge), Spezialgehstöcke für Kranke oder Alte, Stöcke für Pfadfinder, Hirtenstöcke\nsowie Spazierstöcke in Kindergrößen.\n(2) Bergstöcke sind bis zu etwa 2 m lange, gerade Stöcke ohne Griff, meist mit einer stachel-\nförmigen Metallspitze.\n(3) Sitzstöcke haben im allgemeinen eine besonders angebrachte, aufklappbare Vorrichtung\nzum Sitzen.\n(4) Neben Fahrpeitschen und Reitpeitschen gehören auch Führpeitschen für Hunde, Reitgerten\nund Reitstöcke hierher.         · ·\n(5) Die stoffliche Beschaffenheit und das Vorhandensein von Verzierungen oder Zutaten (auch\naus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder rekonstituierten\nSteinen) sind für die Tarifierung ohne Bedeutung.\n(6) Holz, Bambus und Rohr, zu Rohlingen von Gehstöcken und dergleichen verarbeitet (z.B.\ndurch Drechseln oder Biegen), sind wie Gehstöcke und dergleichen zu tarifieren.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Holz, Bambus und Rohr für Gehstöcke, nur grob zugerichtet oder abgerundet (Tarifnr. 14.01\noder 44.10).\nb) Stöcke für Meßständer und Stöcke zum Eichen (Tarifnr. 90.16).\nc) Krücken (Tarifnr. 90.19).\nd) Spazierstöcke für Puppen; Eispickel für Bergsteiger (Kapitel 97).\nGG.03            Teile, Ausstattungen und Zubehör für \\Varen der Tarifnrn. 66.01 und 66.02\nI.\nHierher gehören auch Waren ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen,\nEdelsteinen, Schmucksteinen oder rekonstituierten Steinen.\nZu A: Zusammengesetzte Schirmgestelle sind die zum Anbringen des Bezuges und zu dessen\nAufspannen oder Zusammenfalten dienende Teile des Schirmes. Sie bestehen im allgemeinen aus\nSchienen und Gabeln und den zum Öffnen und Schließen des Schirmes dienenden Teilen. Gestell-\nschienen sind meist aus gehärtetem Eisendraht. Sie haben im allgemeinen entweder runden Quer-        .","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2015\nErläuterungen                                              ZU\nschnitt (Vollschienen) oder U-förmigen Querschnitt (Paragonschienen). An einem Ende sind sie        (66.0:1)\nzum Anbringen an die Krone durchbohrt. Das entgegengesetzte Ende ist häufig mit einem ange-\nstauchten Kopf versehen oder zum Anbringen von Stangenspitzen vorgerichtet. Hierher gehören\nauch Schirmgabeln, Zusammensetzungen von Scbirmgchienen und Schirmgabeln, Stangenspitzen,\nKronen und Schieber.\nZu B gehören:\n1. Schirmstöcke, meiRt aus Metall oder Holz. Scl1irm~töcke mit Griff werden als Griffstöcke,\nSchirmstöcke ohne Griff als Unterstöcke bezeichnet. Schirmstöcke unterscheiden sich von\nGehstöcken durch ihren im allgemeinen fast zylindrischen und dünneren Schaft (Schirmstöcke\naus Metall im allgemeinen 6-10 mm, höchstens 16 mm Durchmesser - Gehstöcke meist\nmehr als 20 mm Durchmesser). Außerdem haben Griff und Schaft bei Griffstöcken für Schirme\nan ihrer Verbindungsstelle fast immer unterschiedliche Stärke. Schirmstöcke sind außerdem\nhäufig bereits mit den erforderlichen Federn versehen. Schirmstöcke für Damenschirme\nsind meist kürzer als Gehstöcke und haben häufig ein Abschlußstück aus Holz, Kuni-tstoff,\nHorn oder Metall.\n2. Schirmgriffe, Schirmknäufe (auch Rohlinge) un1 Teile von Schirmstöcken, Schirmgriffe11\noder Schirmknäufen, wie Zwingen, Hütchen, Ösen, Glocken, Federn, Topspitzen, sowie\nHolz- oder :Metallenden, an denen· Zwingen und Hütchen bereit8 befestigt sind und die\nnachträglich an die Schirmstöcke angesetzt werden.\n3. Gehstockgriffe, Gehstockknäufe (auch Rohlinge); Sitzvorrichtungen und Grundplatten, für\nSitzstöcke.\n4. Fahrpeitschenstiele, Reitpeitschengriffe, Reitpeitschenknäufe, Reitpeitschenstiele und Teile\ndavon. Stiele von Fahrpeitschen und Reitpeitschen unterscheiden sich von Gehstock- oder\nSchirmstockrohlingen dadurch, daß sie meist biegsam sind und im allgemeinen viel dünner\nauslaufen.\nHier her gehören nie h t:                     II.\na) Gehstockrohlinge (Tarifnr. 66.02).\nb) Rohre aus Eisen oder Stahl, für Gehstöcke oder Schirmstöcke, und Eisendraht (mit rundem\noder U-förmigem Querschnitt) für Rchienen oder Gabeln, alle diese nur auf Länge geschnitten\n(Kapitel 73).","2016                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            · Erläuterungen\nKapitel 67\nZugerichtete Federn und Daunen und \\\\i'aren aus Federn oder Daunen;\nkünstliche Blumen; Waren aus l\\lenschenhaaren; Fächer\n67.01                Vogelbälge und andere \\'onelteile mit ihr.,.n Federn oder Daunen (usw.)\nI.\nHierher gehören Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn,\nTeile von Federn und Daunen, die weitergehend als in der Tarifnr. 05.07 zugelassen bearbeitet\nsind sowie eigentliche Waren aus Federn usw.\nZu B gehören:\n1. Gefärbte Bettfedern und gefärbte Daunen; Vogelbälge (auch ohne Deckfedern, mit ihren\nDaunen), zugerichtet (z. B. gegerbt); gebleichte Federn (andere als Bettfedern), gefärbte,\ngekräuselte und gewellte Federn; sogenannte gestanzte Federn (Stanzabschnitte, die beim\nSchleißen von Federn entstehen, im wesentlichen nur aus dem oberen Federteil mit stark\nverkleinerter Fahne und nach unten überstehendem Kielteil bestehen und z.B. zum Her-\nstellen von Federbällen bestimmt sind).\n2. Waren aus Federn usw., gleich ob sie aus Federn usw. dieser Tarifnummer oder aus rohen\noder lediglich gereinigten Federn usw. der Tarifnr. 05.07 hergestellt sind, wie montierte\nFedern (mit Draht gesteifte oder verstärkte Federn); Phantasiefedern (durch Verbinden\nverschiedener Federteile künstlich hergestellte Federn); Federbüsche, Federgestecke; auf\nUnterlagen (z. B. Gewebe) aufgeklebte Federn und Daunen; Garnituren aus Vogelteilen,\nFedern oder Daunen, für Hüte oder Bekleidung, sowie Bekleidung und Bekleidungszubehör\n(z.B. Boas und Mäntel) und Teile davon, aus Federn oder Daunen. Für den Begriff »ein-\nfacher Besatz-< im Sinne der Vorschrift 2b gelten die Erläuterungen zu 43.03 sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Bearbeitete Federspulen oder -kiele, wie Zahnstocher (Tarifnr. 95.05).\nb) Wurfpfeile, Federbälle, Schwimmer für Angelgeräte (Kapitel 97).\nc) Federn, zu Federhaltern (z. B. durch Anbringen einer Metallhülse am Kiel) oder zu Kugel-\nschreibern hergerichtet (Tarifnr. 98.03).\nd) Federn, durch entsprechenden Zuschnitt ihres Kieles unmittelbar als Schreibfedern ver-\nwendbar (Tarifnr. 98.04).\ne) Sammlungsstücke (Tarifnr. 99.05).\n67.02                  Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sowie Teile da,,on (usw.)\nI.\n(1) Künstliche Blumen, Blätter und Früchte sind durch Zusammensetzen (Binden, Kleben oder\nähnliche Verfahren) ihrer verschiedenen Bestand teile hergestellte Nachahmungen der Naturprodukte\nund die wie diese Nachahmungen hergestellten und den Naturprodukten ähnlichen Phantasic-\ngegenstände (stilisierte Blumen, Blätter und Früchte).\n(2) Teile von künstlichen Blumen usw. sind z. B. Stempel, Staubgefäße, Fruchtknoten, Blüten-\nblätter, Blütenkelche, Blätter, Stiele.\n(3) Waren aus künstlichen Blumen usw. sind z.B. Sträuße, Girlanden, Kränze; Nachahmungen\nvon Gewächsen, aus künstlichen Blumen, Blättern oder Früchten, und andere \\,Varen, bei denen\nmehrere künstliche Blumen, Blätter oder Früchte zu Motiven oder Garnituren zusammengesetzt\nsind.\n(4) Künstliche Blumen usw. können z. B. aus Gewebe, Gewirk, Filz, Papier oder Pappe, Kunst-\nstoff, Kautschuk, Leder, Folien unedler Metalle, Federn, Bast, Chenille oder Spitzen hergestellt\nsein. Sie können zu verschiedenen Verwendungszwecken bestimmt sein, z. B. zum Verzieren\nvon Hüten oder Bekleidung oder zum Ausschmücken von Räumen.\n(5) Das Anbringen einfacher Befestigungsvorrichtungen (z. B. Nadeln) ist für die Tarifierung\nkünstlicher Blumen usw. ohne Bedeutung.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Gefärbte, vergoldete, versilberte usw. natürliche Blumen und Blätter (Tarifnr. 06.03 oder\n06.04).\nb) Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinn.stoffwaren, die nicht wie künst-\nliche Blumen hergestellt sind, d. h. deren einzelne Teile wie Blätter, Blütenblätter, Blüten-\nkelche usw. nicht durch Drähte, Bindematerial aus Spinnstoffen, Papier, Kautschuk usw.\nzusammengefügt, zusamn~~ngeklebt oder in ähnlicher Weise verbunden sin<l (Abschnitt XI).\nc) Metalldrähte mit einem Oberzug aus Spinnstoffen, Papier usw., zum Herstellen von Btielen\nfiir künstliche Blumen, nur auf Lfoge geschnitten (im allgemeinen Kapitel 73).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    2017\nErlluterungen                                           zu\nMenschenhaare, gleichgerichtet oder In anderer Welse zugerichtet (usw.)              67.03\n1.\n(1) Gleichgerichtete Menschenhaare sind Menschenhaare, die Kopf an Kopf und Wurzel an\nWurzel gelegt sind.\n(2) Andere Zurichtungsarbeiten sind z. B. Verdünnen, Entfärben, Bleichen, Färben, Kräuseln,\nWellen.\n(3) Wolle und andere Tierhaare, die ähnlich wie Menschenhaare zugerichtet sind, gehören nur\ndann hierher, wenn sie eindeutig zum Herstellen von Perücken und dergleichen (Haararbeiten)\nhergerichtet sind.\nHierher gehören nicht: ,                        II.\na) Lediglich gewaschene, entfettete oder nach Länge aus~ehechelte, d. h. nach Länge sortierte,\naber noch nicht gleichgerichtete Menschenhaare (Tanfnr. 05.01).\nb) Wolle und andere Tierhaare, lose oder zu Spinnzwecken hergerichtet (Kapitel 53).\nPerücken, anderer Haarersatz, Locken und dergleichen (usw.)                    67.04\nHierher gehören:                                 I.\n1. Gebrauchsfertige Perückenmacherwaren aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen,\nwie Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken, Flechten, Zöpfe, Knoten, Haar-\ntollen. Alle diese Waren kennzeichnen sich durch verhältnismäßig sorgfältige Ausführung.\nFür ihre Tarifi.erung ist es ohne Bedeutung, ob sie zum persönlichen Bedarf oder zu Zwecken\nwie Maskenbildung beim Theater bestimmt sind.\n2. Andere Waren aus Menschenhaaren, wie leichte tüllartige Gewebe und Haarnetze zum Schutz\nder Frisur.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Perücken für Puppen (Tarifnr. 97.02).\nb) Karnevalsartikel, wie Perücken, die aus Flachsfasern oder Pferdehaaren bestehen, die ledig-\nlich flüchtig auf einer Unterlage befestigt sind (Tarifnr. 97.05).\nKlappfilcber und starre Fieber, Filcbergestelle und Filchergrlffe (usw.)            67.05\n1.\nKlappfächer usw. können auch aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder\nmit Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt sein.\nHierher gehören nicht:·                        II.\na) Fächerblätter (zusammenklappbar oder starr), d. h. die zum Befestigen auf dem Gestell\noder Griff bestimmten Fächerteile.\nb) Handventilatoren (Tarifnr. 84.11).\nc) Klappfächer und starre Fächer, die Antiquitäten oder Sammlungsstücke sind (Kapitel 99).\n11","","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2019\nErliuterungen                                              zu\nAbschnitt Xill\nWaren aus Steinen, Gips, Zement,\nAsbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen;\nkeramische Waren; Glas und Glaswaren\nKapitel 68                                              68\nWaren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen\nI.\nWaren aus Steinen, Gips, Zement usw. können Bindemittel oder Zusätze enthalten oder mit\nGewebe, Papier, Pappe, Metall oder anderen Stoffen, die als Unterlage oder Verstärkung dienen,\nverbunden sein, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nZu Kapitel 68 gehören nicht:                    II.\na) Durch Formen und anschließendes keramisches Brennen hergestellte Waren (ausgenommen\ndurch Tarifnrn. 68.04 und 68.05 erfaßte keramische Waren) (Kapitel 69).\nb) Glas, geschmolzenes Siliziumdioxyd, geschmolzener Quarz und Waren daraus (Kapitel 70).\nc) Platten (z.B. aus Schiefer, Marmor, Asbestzement), durch Bohren oder in sonstiger Weise\nerkennbar für elektrische Schalttafeln zugerichtet (Tarifnr. 85.19).\nPflastersteine, Bordsteine und Pßasterplatten (usw.)                         68.01\nI.\n(1) Hierher gehören Natursteine, ausgenommen Schiefer (z. B. Basalt, Granit, Porphyr,\nSandstein), in Formen, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Bürgersteigen,\nStraßen oder anderen Verkehrswegen verwendet werden. Das gilt auch, wenn für diese Waren\ndaneben eine andere Verwendungsmöglichkeit besteht.\n(2) Als Pflastersteine, Bordsteine oder Pflasterplatten erkennbare Steine gehören auch dann\nhierher, wenn sie lediglich durch Spalten, rohes Behauen (annähernd kantiges Behauen) oder\nSägen h~rgestellt sind. Sie können gespitzt, gestockt, gesandelt oder abgeschliffen sein, ab~erundete\nEcken, Schrägkanten, Wülste und Einkerbungen haben oder für Sonderzwecke besonders zuge-\nrichtet sein (z.B. gebogene Bordsteine, Bordsteine für Rinnsteinauskleidung oder Bordsteine für\nAusfahrten).           ·\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Pflastersteine, Bordsteine und Pfl.asterplatten, aus Beton usw. (Tarifnr. 68.11).\nb) Keramische Bodenplatten (Kapitel 69).\nBearbeitete Werksteine und Waren daraus (usw.)                              68.02\nI.\n(1) Hierher gehören natürliche Steine (ausgenommen Schiefer) - s. Vorschrift 2 -, die weiter-\ngehend bearbeitet sind, als dies für die üblichen Steinbrucherzeugnisse des Kapitels 25 zugelassen\nist, und Waren aus den so bearbeiteten Steinen, sofern sie nicht durch andere Tarifnummern ge-\nnauer erfaßt sind (s. auch Erläuterungen zu 25.15-A-l und -2).\n(2) Danach gehören hierher Steine und Platten zum Aufführen von Bauten; Platten für Boden-\nbeläge und Wandbekleidung; Treppenstufen und -schwellen, Gesimse, Tür- und Fenstergiebel,\nBaluster, Konsolen; .Umrahmungen und Sturze. für Türen oder Fenster; Kaminverkleidungen;\nFensterbänke und Türschwellen; Grabdenkmäler, Grenzsteine, Hinweistafeln und Wegweiser\n(auch emailliert), Prellsteine; Ausgüsse, Tröge; Becken für Springbrunnen; Kugeln für Kugel-\nmühlen; Blumentöpfe; Säulen, Säulenfüße, ·Säulensockel und -kapitelle; Steinsessel und andere\nSteinmöbel; Statuen und Figuren, Hoch- und Tiefreliefs, Kruzifixe, Tierfiguren; Abdeckplatten\nfür Möbel (für Buffets, Waschtische, Kaffeehaustische usw.) oder andere Möbelteile, gesondert zur\nAbfertigung gestellt; Schalen, Vasen_, Kelche, Dosen, Kerzenhalter, Schreibzeuge, Aschenbecher,\nBriefbeschwerer, Nachbildungen von Früchten und Blättern, Schmuckgegenstände; Würfel und\nSteinchen für Mosaike, Wandbekleidung usw·., auch auf Papier oder andere Stoffe aufgebracht.\n(3) Waren, insbesondere Phantasie- und Ziergegenstände, die mit anderen Stoffen verbunden\nsind, gehören vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen für Phantasieschmuck und für Waren\nin Verbindung mit Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen nur dann hierher, wenn sie die\ncharakterbestimmenden Merkmale von Waren aus Stein behalten haben.","2020                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZll                                               Erlluterungen\n(18.02)    Zu A gehören Steine und Waren daraus, deren Flächen im wesentlichen eben, jedoch nicht\nglatt sind. Sie sind im allgemeinen mit dem Spitz-, Beiz-, Scharrier- (Breit-) oder Zahneisen, dem\nZahnhammer, dem Kröneleisen (Einsatzkrönel), dem Stockhammer oder ähnlichen Steinmetz-\nwerkzeugen bearbeitet. Sie können auch Auskehlungen zur Wasserableitung oder einfache Profile\nzum Verbinden mit anderen Steinen usw. haben. Dagegen dürfen sie keine gegliederten Profile\nhaben. Sie können für ihren Verwendungszweck derart zugerichtet sein, daß sie ohne wesentliche\nFormänderung verwendet werden können (z. B. als Bausteine, zur Wandbekleidung, als Treppen-\nstufen, Fensterbänke, Schwellen oder Sockel). Warenrohlinge, die lediglich durch Sägen hergestellt\nsind, sowie lediglich gesägte Platten von besonderer Form (Dreieck, Rhombus, Sechseck usw.)\ngehören ebenfalls hierher.\nZu B gehören:\n1. Steine und Steinwaren mit gegliederten Profilen (z.B. mit Hohlkehlen, Stäben, Schrägkanten,\nPlinten, Voluten, Kehlleisten, Hohlleisten) sowie abgedrehte Steine und Steinwaren (z.B.\nabgedrehte Säulen, Wandsäulen und Geländersäulen).\n2. Geschliffene oder gehobelte Steine und Steinwaren.\n3. Polierte Steine und Steinwaren, d. h. solche, deren Oberfläche aurch Behandeln mit Polier-\nmitteln ein glänzendes oder spiegelndes Aussehen erhalten hat.\n4. Verzierte Steine und Steinwaren, z. B. Steine usw. mit verzierten Profilen (z. B. Perlstab-,\nEierstab- oder Blattstabverziexung); Steine usw., die musterbildend scharriert sind (Fein-\nscharrierung) und solche, die vergoldet, versilbert, bemalt, inkrustiert oder mit Metall oder\nanderen Stoffen verziert sind.\n5. Steine und' Steinwaren mit üblicher handwerklicher, dekorativer Bildhauerarbeit (wie mit\nBlättern, Girlanden oder Figuren verzierte Waren) und handwerklich hergestellte Statuen,\nReliefs oder Figuren sowie Phantasiewaren.\n6. Künstlich gefärbte Steinkörner und Steinsplitter und künstlich gefärbtes Steinmehl.\n7. Zu Mahlkugeln geschliffene Feuersteinknollen.\n8. Würfel und Steinchen für Mosaike, Wandbekleidung und dergleichen, auch auf Papier oder\nandere Unterlagen aufgebracht.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Werksteine in Form von rohen, durch Brechen, Spalten oder Sägen lediglich zerteilten, roh\nbehauenen (annähernd kantig behauenen) Blöcken oder Bruchsteinen sowie durch Spalten\noder Sägen lediglich zerteilte Steine in Form von Platten, die keine besondere Form, wie\nDreieck, Rhombus, Sechseck usw. haben (Kapitel 25).\nb) Ungefärbte Steinkörner und Steinsplitter (Kapitel 25).\nc) Bearbeiteter Schiefer und Waren aus Schiefer (z.B. Tarifnr. 68.03, 98.05 oder 98.06).\nd) Betonwerksteine und dergleichen (z.B. in Form von Figuren, Geländerstützen oder Kelchen)\n(Tarifnr. 68.11).\ne) Waren aus Schmelzbasalt (Tarifnr. 68.16).\nf) Waren aus Speckstein, zugeschnitten oder in anderer Weise geformt und keramisch gebrannt\n(z. B. Kapitel 69 oder 85).\ng) Abdeckplatten für Möbel und andere Möbelteile, zusammen mit den Möbeln (auch ausein-\nandergenommen), für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt (Kapitel 94).\nh) Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide und Billardkreide (Tarifnr. 98.05).\ni) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Tarifnr. 99.03).\n68.03                      Bearlteiteter Schleier und Waren aus Natur- oder PreBschiefer\nI.\nHier her gehören Schiefer, der weitergehend bearbeitet ist, als dies für den Schiefer der Tarif-\nnummer 25.14 zugelassen ist (s. Erläuterungen zu 25.14), und Waren aus Schiefer oder Preßschiefer,\nsoweit sie nicht durch andere Tarifnummern genauer erfaßt sind.\nZu A: Blöcke oder Platten aus Schiefer (Natur- oder Preßschiefer) können von unterschied-\nlichem Ausmaß sein. Sie haben im allgemeinen Stärken von mehr als 4 mm. Sie können z.B. ge-\nhobelt, geschliffen, poliert oder gebohrt sein. Dachschiefer sind Platten aus Naturschiefer mit\neiner Stärke von meist 4 bis 7 mm und in Formen, die durch ihre Verwendung als Dächerbelag,\nGiebel- oder Fassadenverkleidung u.ä. bestimmt sind, z.B. in Rechtecken, Achtecken, Sechs-\necken, Fünfecken, Schuppen oder Rauten, auch abgerundet, mit bearbeiteten Rändern oder ge-            ,\nbohrt. Dachschiefer in rechteckiger Form, durch Bearbeiten hergestellt, wie es für Schiefer der\nTarifnr. 25.14 zugelassen ist, gehört ebenfalls hierher. Tafelschiefer sind Platten aus Naturschiefer\nvon rechteckiger Form, mit gleichmäßiger Stärke von 3 bis 4 mm und bearbeiteten Flächen oder\nKanten (z. B. geschliffen oder poliert). Zum Tafelschiefer gehören auch Wandplatten und Plätt-\nchen für Mosa1karbeiten.\n•","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2021\nErläuterungen                                                zu\nZu B gehören Waren a.us Natur- oder Preßschiefer, z.B. Platten und Ta.fein, m_it Reliefs;             (18.0S)\nFuttertröge, Sa.mmelbehälter, Becken, Ausgüsse, Rinnsteine, Schornsteinaufsätze, auch glasiert,\nemailliert, verziert usw.\nII.\nHierher gehört nicht Schiefermehl (Ta.rifnr. 25.14).\nMflhlsteine, Schleifsteine, Walzen, Scheiben und dergleichen, zum Mahlen (usw.)               68.04\nI.\n(1) Hierher gehören, gleich ob sie z.B. scheiben-, kegelstumpf- oder walzenförmig sind\noder die Form von Kegeln, Kugeln, Tellern oder Ringen haben:                .      _ .\n1. Mahlsteine zum Zermahlen, Zerfasern, Brechen usw., von meistens großen Abmessungen,\nwie Mühlsteine (Läufer- und Bodensteine), Defibreursteine zum Zerfasern von Holz, Asbest\nusw., Mahlsteine für Zerkleinerungsmaschinen zum Herstellen von Papierrohstoff, Farben\nusw.\n2. Schleifsteine zum Schärfen von Messerschmiedewaren, Werkzeugen usw., wenn sie nach\nihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, an besonderen Schleifgeräten befestigt zu werden.\n3. Schleifräder, Schleifköpfe, Schleifscheiben, Schneidscheiben, Trennscheiben, Schleifstifte usw.,\ndie echte, an Werkzeugmaschinen oder dergleichen anzubringende Werkzeuge sind, wie sie\nbei der Bearbeitung von Metallen, Steinen, Glas, keramischen Erzeugnissen, harten Kunst-\nstoffen, Gummi, Leder, Perlmutter, Elfenbein usw. verwendet werden. Sie können zum\nAbgraten, Abbimsen, Polieren, Schleifen, Begradigen, aber auch zum Schneiden, Abtrennen\noder Zuschneiden bestimmt sein. Ihre Ränder können eben oder poliert sein.\n(2) Neben den Werkzeugen, die ganz oder überwiegend aus Schleifstoffen bestehen, gehören hier-\nher auch solche Werkzeuge, die nur einen kleinen Kopf aus Schleifstoffen haben, der auf einem\nMetallschaft befestigt ist, sowie Waren, die aus einem Kern (häufig Scheibe) aus festem Material\n(Metall, Holz, Vulkanfiber, Kunststoff, Kork usw.) bestehen, auf dem eine kompakte Schicht\nvon agglomerierten Schleifstoffen dauerhaft aufgebracht ist (z. B. Schneid- und Trennscheiben\naus Metall, deren Ränder oder Seitenflächen ganz oder teilweise mit Schleifstoffen belegt sind).\n(3) Zur Unterscheidung der Werkzeuge dieser Tarifnummer von Werkzeugen des Kapitels 82\ngilt folgendes: Mit Schleifstoffen belegte Werkzeuge mit Zähnen, Kanten oder anderen Teilen zum\nTrennen, Schneiden usw., die auch arbeiten könnten, ohne mit Schleifstoffen ausgestattet zu sein,\ngehören zu Kapitel 82. Andere mit Schleifstoffen belegte Werkzeuge gehören hierher. Danach\ngehören z.B. Sägen, deren Schneidzähne mit Diamantstaub oder anderen Schleifstoffen über-\nzogen sind, zu Tarifnr. 82.02. Sogenannte »Kronenbohrer«, die zum Ausschneiden von Glas-,\nQuarz- usw. -scheiben aus Platten oder Blöcken dienen, gehören aus dem glei_chen Grund nur dann\nhierher, wenn der mit Schleifstoff versehene arbeitende Teil (abgesehen von dem Schleifpulver)\nglatt ist, dagegen zu Tarifnr. 82.05, wenn er mit Zähnen versehen ist.\n(4) Mahlsteine, Schleifsteine, Schleifköpfe usw. können z.B. aus massivem oder agglomeriertem\nSandstein, Granit, Lava, Feuerstein, Dolomit, Quarz oder Trachyt, aus agglomeriertem Schmirgel,\nBimsstein, Tripel, Kieselgur, Glasstaub, Korund, Siliziumkarbid, Schleifgranat oder Borkarbid\nbestehen oder aus gebrannten feuerfesten Tonen oder Erden oder aus Porzellan hergestellt sein.\nDie agglomerierten Stoffe können - und sind es im allgemeinen a.uch - durch Zusätze von\nkeramischen Stoffen ~(z. B; Ton in Pulverform oder Kaolin, mit Feldspatzusatz), Natriumsilikat,\nsogenannten »elastischen« Stoffen (Kautschuk, Schellack, Kunstharz) oder Zement (im allgemeinen\nMagnesiazement) gebunden sein. Den Bindestoffen können auch Textilfasern (z.B. Baumwolle\noder Hanf) zugesetzt sein.\n(5) Mahlsteine usw. können aus einem Stück oder aus aneinandergesetzten Segmenten bestehen.\nSie können auch mit Innenreifen oder Außenreifen aus unedlen Metallen, mit Gegengewichten\noder Schäften, aus beliebigen Stoffen, ausgestattet sein.\n(6) Hierher gehören auch Rohlinge von Mühlsteinen usw.; Segmente. und andere Teile, sofern\nsie aus Stein oder Schleifstoffen bestehen oder keramisch hergestellt sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Feuersteine· (Flintsteine), als Mahlkugeln verwendbar (Tarifnr. 25.17- oder 68.02).\nb) Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen, zum Handgebrauch (Tarifnr. ~8.05).\nc) Natürliche oder künstliche Schleifstoffe,1 in Pulver- oder Körnerform, auf Gewebe, Papier,\nPappe oder andere Stoffe aufgebracht, auch wenn diese Gewebe, Papiere usw. nachtrijglich\nauf andere Unterlagen (wie z. B. Holzscheiben oder Metallscheiben) aufgebracht sind\n(Tarifnr. 68.06).\nd) Schleifsteine usw., mit Gestell, zum Hand- oder Fußbetrieb(Tarifnr. 82.04), mitMotor betrieben\n(in der Regel Kapitel 84).","2022                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erliuterungen\n68.05                   Pollenteine, Wetzsteine UDd dergleichen, zum Handgebrauch (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören Steine mit oder ohne Griff, die unmittelbar mit der Hand zum Schleifen,\nSchärfen, Abziehen, Reinigen, Polieren oder dergleichen verwendet werden. Für ihre stoffliche\nZusammensetzung gelten die Erläuterungen zu 68.04 sinngemäß.\n(2) Danach gehören hierher Poliersteine zum Polieren von Metallen; Wetzsteine für Sensen,\nSicheln, Heumesser und dergleichen; Steine zum Schärfen (Abziehen) von Messern, Scheren,\nWerkzeugen, Mähmaschinenmessern usw.'; nichtparfümierte Steine (vor allem Bimssteine), wie sie\nzum Reinigen stark verschmutzter Hautstellen, zum Maniküren oder zum Pediküren verwendet\nwerden.\n(3) Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen können verschiedenartige Formen und Querschnitte\nhaben (z.B. rechteckig, trapezförmig, länglich mit verjüngten Enden oder messerklingenförmige\nForm, Form von Sektoren oder Segmenten von Kreisflächen; quadratischer, dreieckiger, runder\noder halbrunder Querschnitt).\nHierher gehören .nicht:                          II.\na) Parfümierte Bimssteine, in Plättchen, Täfelchen, Blöcken oder Kegeln (Tarifnr. 33.06).\nb) Stäbchen aus Holz oder anderen Stoffen, unmittelbar mit Schleifstoffen (Schleifpulver oder\nSchleifstoffkörnern) oder mit auf Geweben oder Papier aufgebrachten Schleifstoffen über-\nzogen (z.B. Putzhölzer für die Uhrenindustrie oder Feinmechanik) (Tarifnr. 68.06).\n68.06              Natftrllehe oder kftnstllehe SchleHstoffe, in Pulver- oder Körnerlorm (usw.)\nHierher gehören:\n1. Schleifmittel, die handelsüblich als Schleifleinen, Schleiftuch, Schleifpapier, Schmirgelpapier,\nGlaspapier usw. bezeichnet werd~m; sie sind natürliche oder künstliche Schleifstoffe (z.B.\nSchmirgel, Korund, Siliziumkarbid, Schleifgranat, Bimsstein, Feuerstein, Quarz, Sand oder\nGlas) in Pulver- oder Körnerform, die, meist mit Kunstharzleimen, auf einer Unterlage\n(z.B. Gewebe, Filz, Papier, Pappe, Vulkanfiber, Leder, Holz, Metall) aufgebracht sind. Sie\nkönnen beliebige Form haben (z. B. Folien, Bänder, Rollen, Streifen, Scheiben, Segmente)\nund genäht, geklammert, geklebt oder in anderer Weise zusammengefügt sein. Hierher\ngehören auch Garne und Schnüre aus Spinnstoffen, die in ähnlicher Weise mit Schleifstoffen\nin Pulver- oder Körnerform überzogen sind.\n2. Schleifmittel, die auf Holz- oder andere Stäbchen usw. fest aufgebracht und zu Werkzeugen\n(Putzhölzer für die Uhrenindustrie oder Feinmechanik, Schleifplättchen usw.) verarbeitet\nsind, sowie Schleifstoffe in Pulver- oder Körnerform, die unmittelbar auf werkzeugartige\nGeräte (Holzstäbchen usw.) aufgebracht worden sind. Sie unterscheiden sich von ähnlichen\nWaren der Tarifnrn. 68.04 und 68.05 dadurch, daß die Schleifstoffe lediglich in Pulver- oder\nKörnerform aufgebracht sind und nicht eine kompakte, dauerhafte Schicht bilden.\n68.07                    HOttenwolle, Steinwolle UDd ihnllehe mineralische Wollen (usw.)\n1.\nZu A gehören Hüttenwolle usw., mit der Glaswolle ähnlichem flockigem oder faserigem Aus-\nsehen, in losen Massen.\n(1) Zu B: Geblähter Ton kann a~ch aus Gemischen von Ton und anderen Stoffen, z.B. Natron-\nlauge, hergestellt sein. Schaumsehlacke unterscheidet sich von granulierter Hochofenschlacke\ndurch geringere Dichte und geringeres spezifisches Gewicht.\n(2) Ähnliche geblähte mineralische Stoffe sind z. B. geblähter Perlit, -geblähter Obsidian und\ngeblähte Chlorite.\n(3) Gemische aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken können z. B.\naus Kieselgur, Tripel oder dergleichen oder Magnesiumkarbonat bestehen, denen Gips, Eisen-\nschlacke, Korkmehl, Sägemehl, Hobelspäne, Spinnstoffasern oder andere Verfilzungsstoffe und\nBindemittel zugesetzt sind. Sie können auch mineralische Wollen enthalten, dürfen jedoch nicht\nmehr als 2 Gewichtshundertteile Asbestfasern enthalten. Sie können zum Verwenden als Zwischen-\nlagen beim Isolieren von Decken, Dächern, Mauerwerk usw. oder als Aufstrichmassen zum Isolieren\nvon Apparaten, Rohrleitungen usw. bestimmt sein.\n(4) Waren· aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken sind z.B.\nIsoliersteine, Isolierplatten, Isolierschalen, lsoliermatten oder Isolierzöpfe sowie Preßlinge aus\nSteinwolle (im Gesenke hergestellt). Hierzu gehören auch gesägte Blöcke aus fester Kieselgur und\nSteine, Platten, Isolierschalen usw. aus Tripel oder dergleichen.\n(5) Die Waren des Abs. B können auch in der Masse gefärbt, mit feuerfesten Stoffen imprägniert,      •\nmit Metall bewehrt oder auf Papier, Pappe, Drahtgeflecht usw. aufgebracht sein.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2023\nErlluterungen                                                 zu\nHierher gehören nicht:                         II.                                                   (IS.07)\na) Granulierte Hochofenschlacke (Tarifnr. 26.02).\nb) Leichtbetonwaren, auch wenn sie unter Mitverwendung von geblähtem Vermiculit, geblähtem\nTon oder ähnlichen Stoffen hergestellt sind (Tarifnr. 68.11).\nc) Gemische auf der Grundlage von Asbest oder von Asbest und Magnesiumkarbonat und Waren\ndaraus (Tarifnr. 68.12 oder 68.13).\nd) Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, durch keramisches Brennen hergestellt\n(Kapitel 69).\ne) Wärme-, Kälte- und Schallschutzmassen aus Glaswolle oder Glaswatte und Waren daraus\n(Tarifnr. 70.20).\nWaren aus Asphalt oder aus Ahnllehen Stoffen (usw.)                           68.08\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, deren Ausgangsstoffe im allgemeinen die in den Tarifnrn. 27.08,\n27.14, 27.15 und 27.16 erfaßten Stoffe (Steinkohlenteerpech, Naturasphalte, Rückstände der Erdöl-\ndestillation und dergleichen,_ bituminöse Mischungen usw.) sind. Sie können - was meistens der\nFall ist - Sand, Schlacken, Kreide, Gips, Zement, Talkum, Schwefel, Asbestfasern, Sägespäne,\nHolzfasern, Korkabfälle oder natürliche Harze als Zuschläge enthalten. Sie können durch Warm-\noder Kaltpressen oder durch Gießen geformt sein.\n(2) Waren dieser Tarifnummer müssen bereits Formen haben, die eine Zweckbestimmung erkennen\nlassen. Durch diese Formen unterscheiden sie sich von den zum Wiedereinschmelzen bestimmten\nBroten, Blöcken und dergleichen, in denen sich gewöhnlich die Grundstoffe (auch mit Asbestzu-\nschlag) im Rohzustand oder nach Anfangsbehandlungen (Reinigen, Trocknen usw.) befinden.\n(3) Danach gehören hierher Boden- und Wandplatten, Mauersteine, Rohre, Behälter, Türgriffe\nsowie Bauplatten, die aus mehreren vollkommen von Asphalt umgebenen Gewebe- oder Papierlagen\nbestehen, und ähnliche Waren.\n(4) Waren aus Asphalt usw. (z.B. Rohre), die mit Metall verstärkt oder mit einem Metallmantel\numgeben sind, sind nach dem Stoff zu tarifieren, der den Charakter der Ware bestimmt.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Papiere, Pappen, Gewebe oder Filze, mit Asphalt lediglich getränkt (Kapitel 48 oder·Kapitel 59).\nb) Waren aus Zellulosezement oder dergleichen mit Asphaltzusatz (Tarifnr. 68.12).\nc) Waren aus Metall (z.B. Rohre), mit asphalthaltigen oder teerhaltigen Stoffen lediglich über-\nzogen (wie die betreffenden Metallwaren).\nPlatten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern (usw.)                68.09\nI.\nHierher gehören Bau-, Wärme-, Kälte- und Schallschutzmaterialien. Sie müssen aus pflanz-\nlichen Stoffen wie Holzwolle, Zellulose, Holzfasern, Holzstäbchen, Hobelspänen, Sägemehl oder\nanderen Holzabfällen, Stroh, Schilf, Binsen, Pflanzenhaaren unter Verwendung von Bindemitteln\nwie Magnesit, Zement, Gips, Kalk, Natriumsilikat, Kaliumsilikat hergestellt sein. Sie können auch\nmineralische Füllstoffe wie Kieselgur und dergleichen, Magnesiumk_arbonat, Sand, Asbest usw.\nenthalten oder mit einer leichten Metallbewehrung verstärkt sein. Sie kennzeichnen sich vor allem\ndadurch, daß sie wenig dicht, aber starr sind und die verwendeten pflanzlichen Stoffe fast unbe-\nschädigt in dem Bindemittel oder in den Füllstoffen erkennen lassen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Sogenanntes Kunsthqlz und Bauplatten aus pflanzlichen Stoffen, mit o~ganischen Binde-\nmitteln hergestellt (Tarifnr. 44.18 oder 48.09).\nb) Preßkork (Tarifnr. 45.04).\nc) WJLren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen (Tarifnr. 68.12).\nWaren aus Gips oder aus Gemischen auf der Grundlage von Gips                          68.10\nI.\n(1) Waren aus Gips und Waren aus Gemischen auf der Grundlage von Gips sind z. B. Waren aus\nStuck (mit einer Lösung von Tischlerleim angemachter Gips, der, geformt, äußerlich häufig dem\nMarmor gleicht), aus sogenanntem Staff (Gips, im allgemeinen mit einer Lösung von Gelatine oder\nTischlerleim angemacht, mit Schnüren aus Wergfäsern verstärkt), aus Alaungips (auch Keene's\nZement oder »english cement« genannt) und Waren aus ähnlichen Zubereitungen, die Spinnstoff-\nfasern, Holzfasern, Sägespäne, Sand, Kalk, Schlacken, Phosphate usw. enthalten können, in denen\naber der Gips die wesentliche Rolle spielen muß:","2024                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erliuterungen\n(18.10)    (2) Waren aus Gips usw. können gefärbt, gefirnißt, gewachst, lackiert, bronziert, vergoldet oder\nversilbert oder mit Asphalt überzogen sein; sie können auch eine leichte Bewehrung oder Kerne aus\nMetall oder anderen Stoffen haben.\n(3) Danach gehören hierher:\n1. Platten, Tafeln, Dielen usw., zu Bauzwecken, auch beidseitig mit einer dünnen Pappschicht\nversehen oder mit Schilfrohreinlagen.\n2. Besonders geformte Waren, wieAb~sse (z.B. gegossene Zierformen aus Stuckgips zur Decken-\noder Wandverzierung), Statuen, Figuren, Säulen, Schalen, Vasen, Phantasie- und Ziergegen-\nstände und Formen zu industriellen Zwecken.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Gipsbinden (z. R Tarifnr. 30.04).\nb) Mit Gips gebundene Waren, wie sie durch die Tarifnrn. 68.07 und 68.09 erfaßt sind.\nc) Gipsschienen zum Behandeln von Knochenbrüchen (Tarifnr. 90.19).\nd) Anatomische Modelle, Modelle von stereometrischen Körpern oder von Kristallen, Relief-\nkarten und andere Modelle zu Vorführzwecken, nicht zu anderer Verwendung geeignet\n(Tarifnr. 90.21) ..\ne) Schaufensterpuppen und dergleichen (Tarifnr. 98.16).\n68.11                   Waren aus Zement oder Beton, Betonwerksteine und dergleichen (usw.)\n1.\n(1) Zu A: Waren aus Beton (auch Leichtbeton), Betonwerksteine und dergleichen sind Erzeug-\nnisse von der Art der natürlichen Steine. Sie bestehen im wesentlichen aus Zement mit Zuschlägen\n(Sand oder Kies; Körnungen oder Mehl von Marmor und anderen Kalksteinen, Granit, Porphyr,\nGemeinem Serpentin usw.; Bims, Schlacken, Ziegelsplitt, Sägemehl, Faserstoffe usw. für Leicht-\nbetonwaren). Sie können durch Gießen, Stampfen, Rütteln, Pressen oder, wie bestimmte Rohre, im\nSchleuderverfahren hergestellt sein. »Granito« und Terrazzoerzeugnisse gehören ebenfalls hierher.\n(2) Danach gehören hierher Blöcke, Mauersteine, Wandplatten, Dachsteine; Geflechte aus Stahl-\ndraht mit Plättchen aus Beton, wie sie als Putzträgermatten beim Deckenbau verwendet werden;\nBodenplatten (auch Pflasterplatten), Pflastersteine; Hohldielen, Träger und Bauteile; Pfeiler,\nSäulen, Geländerstützen, Prellsteine, Bordsteine, Rohre, Treppenstufen, Geländer, Badewannen,\nAusgüsse, Klosettbecken, Tröge, Bottiche, Sammelbehälter, Springbrunnenbecken, Grabdenkmäler,\nMasten, Pylone, Eisenbahnschwellen; Umrahmungen für Türen, Fenster und Kamine; Fenster-\nbänke, Türschwellen, Friese, Gesimse; Vasen, Blumentöpfe, Statuen, Figuren, Tierfiguren, Phan-\ntasie- und Ziergegenstände, für Gebäude oder Gärten; Schmuckgegenstände und Gegenstände für\nden persönlichen Gebrauch (wie Berlocken und Anhänger), sofern diese nicht der Begriffsbestim-\nmung für Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16) entsprechen.\n(3) Diese Waren können steinmetzmäßig bearbeitet, geschliffen, poliert, lackiert, bronziert,\nemailliert, gekehlt, verziert, mit einem Farbüberzug versehen oder in der Masse gefärbt sein. Sie\nkönnen auch mit Metall usw. bewehrt sein (z. B. Stahlbeton- oder Spannbetonwaren) oder Zutaten\n(Scharniere usw.) aus anderen Stoffen haben.\n(1) Zu B gehören Mauersteine (auch Lochsteine, Verblender, Spaltsteine, porige Steine),\nPlatten und andere Waren, die aus einer Mischung von Sand und Kalk bestehen, die nicht wie\nkeramische Masse gebrannt, sondern bei etwa 140° C unter starkem Wasserdampfdruck gehärtet\nist. Sie können auch gefärbt sein.\n(2) Hierzu gehören auch Waren, deren Grundmasse (Sand und Kalk) Quarzkörnungen verschie-\ndener Größe zugesetzt sind. Ferner gehören hierzu besonders leichte und poröse Waren aus Kalk-\nsandmischung (insbesondere Platten), deren Grundmaas~ Metallpulver zugesetzt sind, durch die\neine Gasentwicklung hervorgerufen worden ist.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Waren aus Preßschiefer (Tarifnr. 68.03).\nb) Mit Zement 6, bundene Waren, wie sie durch die Tarifnrn. 68.07 und 68.09 erfaßt sind.\nc) Waren aus Asbestzement (Tarifnr. 68.12).\nd) Steine usw. aus Schmelzbasalt (Tarifnr. 68.16).\n68.12                          Waren aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen\n(1) Waren aus Asbestzement sind gehärtete Waren aus einer innigen Mischung von Asbest-\nfasern mit Nor.menzement, die meist aus zusammengepreßten dünnen Lagen bestehen.\n(2) Waren aus Zellulosezement oder dergleichen sind gehärtete Waren aus einer innigen Mischung\nvon Fasern (z.B. Zellulose oder andere Pflanzenfasern, auch mit Asbestfasern gemischt) mit Zement\noder anderen hydraulisclum Bindemitteln, die meist aus zusammengepreßten dünnen Lagen\nbestehen. Sie können Zuschlagstoffe (z.B. Glimmer, Talkum, Asphalt, Pech) enthalten.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2025\nErläuterungen                                                zu\n(88.12)\n(3) Waren. aus Asbestzement, Zellulosezement oder dergleichen kennzeichnen sich auch dadurch,\ndaß mengenmäßig die Bindemittel vorherrschen, während die Fasern die Rolle einer Verstärkung\nspielen, aber für die Güte der Waren ausschlaggebend sind.\n(4) Die Waren können z.B. gefärbt, lackiert, bedruckt, verziert, gelocht, gefeilt, gehobelt,\ngeglättet, poliert oder mit Metall verstärkt sein.\nZu A gehören Platten (auch Wel1platten) (z. B. für Dachdeckung, Fassaden- oder Wandver-\nkleidung, Türfüllungen oder für die Verkleidung von Möbeln); Dielen, Bodenplatten, Schornstein-\naufsätze, Dachrinnen, Kehlrinnen, Firststeine, Dachfensterrahmen, Fensterbänke usw.; Rohre\nusw. für Druck-, Abfluß-, Kabel- oder Entlüftungsleitungen.\nZu B gehören neben den glasierten oder emaillierten Waren der durch Abs. A erfaßten Art\nBuchstaben und Ziffern für Hinweisschilder, Balken für Barrieren, Sammelbehälter, Tröge, Becken,\nAusgüsse, Blumenständer, Blumentöpfe und -kästen, Möbel (insbesondere Gartenbänke und der-\ngleichen).\nBearbeiteter Asbest; Asbestwaren (usw.)                                68.13\nI.\n(1) Zu A: Fäden aus Asbest sind ungezwirnte Garne (Einfachgarne) und gezwirnte Garne, die aus\nnicht mehr als vier Einfachgarnen bestehen, ohne Rücksicht auf den Durchmesser.\n(2) Fäden aus Asbest können unter Mitverwendung von Spinnstoffasern, Glasfasern (vor al1em\nzur Verstärkung), Graphit oder anderen festen Schmierstoffen hergestellt sein, eine Seele aus Metall\n(z. B. Stahldraht) usw. oder Umflechtung aus Metall haben oder imprägniert sein.\n, (3) Hierzu gehören auch Isolierschnüre aus Asbestgarnumflechtung mit Einläufen oder Füllungen\naus anderen Stoffen; Isolierschnüre aus einem Asbesteinlauf und Umflechtungen aus Spinnstoffen,\nMetallen oder anderen Stoffen; Asbestgeflechte (als Stopfbuchsenpackungen), auch mit Kernen\noder Einlagen aus Kautschuk, Kunststoff, Metalldrähten usw.\nZu B gehören:\n1. Asbestfasern, die weitergehend als in Kapitel 25 zugelassen bearbeitet sind (z. B. gekrempelte\noder gefärbte Asbestfasern) (s. Erläuterungen zu 25.24).\n2. Gemische, meist pulverförmig, auf der Grundlage von Asbest oder Asbest und Magnesium-\nkarbonat sowie Waren daraus. Diese Gemische können als Zusatzstoffe z. B. Zellstoff, Säge-\nmehl, Bimsstein, Talkum, Gips, Kieselgur und dergleichen, Schlacke, Tonerde, Glasfasern\noder Kork enthalten. Ihr Verwendungszweck - z. B. Wärme- und Kälteschutz oder Filtrie-\nren - ist für die Tarifierung ohne Bedeutung.      .\n3. Papier, Pappe und Filz, im allgemeinen aus mehreren Lagen Asbestfasern, die nach Herstellen\nauf der Pappen- oder Papiermaschine hydraulisch gepreßt und getrocknet sind. Die Beigabe\nanderer Stoffe (Bindemittel, Füllstoff oder sonstiger Zusatz) oder eine Bewehrung mit Metall-\ndraht oder Metallgewebe ist für die Tarifierung ohne Bedeutung, sofern die charakterbestim-\nmenden Merkmale der Asbestware erhalten geblieben sind. Wegen der Abgrenzung gegen\nPapiere und Pappen mit Asbestfaserbeimischung des Kapitels 48 s. Erläuterungen zu\nKapitel 48. ·\n4. Hochdruckdichtungsplatten aus aufgeschlossenen Asbestfasern mit Zusatz von Kautschuk,\nKunststoffen usw., sowie Asbest-Gewebe-Hochdruckdichtungsplatten, auch in Verbindung\nmit Metalldrähten.\n5. Filterplatten (Filterschichten) aus Asbest in Verbindung mit Papierhalbstoff, sofern sie die\ncharakterbestimmenden Merkmale von Asbestwaren haben. Wegen der Abgrenzung gegen\nFilterschichten aus Papierhalbstoff mit Asbestfaserbeimischung s. Erläuterungen zu 48.08.\n6. Gewebe. Sie können auch mit Spinnstoffasern oder Glasfasern verstärkt, mit Kautschuk\ngetränkt sowie gefärbt oder mit Metalleinlagen bewehrt sein.\n7. Dichtungsscheiben, Dichtungsripge und andere Formstücke, durch Stanzen aus Asbestpappe\noder Hochdruckdichtungsplatten hergestellt, auch mit Einlagen, Umlagen, Einfassungen und\ndergleichen aus anderen Stoffen, ausgenommen aus Metallfolien oder ·Blechen.\n8. Schutzbekleidung, Kopfbedeckungen und Schuhe, für Feuerwehrleute, für den Luftschutz,\nfür Arbeiter der Hütten- oder chemischen Industrie (z.B. Jacken, Hosen, Schürzen, Ärmel,\nHanqschuhe, Gamaschen, Kapuzen und Masken :-- häufig mit Gläsern aus Glimmer ~,\nHelme, Schuhe mit Sohlen oder Schäften aus Asbest); Rohre, Rinnen und Verbindungsstücke\ndazu; Feuerlöschtücher; Theatervorhänge und -dekorationen; Telleruntersetzer oder Unter-\nsetzer für Bügeleisen, auch mit Metalleinfassung; mit Asbest überzogene Eisenkugeln oder\n-kegel zur Brandbekämpfung in Gasleitungen sowie Isoliermatten zum Abdecken von Dampf-\nkesseln, anderen Maschinen, Maschinenteilen, Rohrleitungen usw. Diese Waren können mit\nMetalldraht (z.B. mit Messing- oder Zinkdraht) bewehrt sein, eine Verstärkung durch Spinn-\nstoffe oder Glasfasern haben oder imprägniert, gefärbt, poliert usw. sein.","2026                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(ts.18)\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Asbestflocken, Asbestpulver, Asbestabfall (auch Asbestwarenabfall) (Tarifnr. 25.24).\nb) Waren mit den charakteristischen Merkmalen von Kunststoffwaren, die Asbest (z.B. als\nFüllstoff) enthalten (Kapitel 39).   ·\nc) Waren aus Asbestzement (Tarifnr. 68.12).\nd) Reibungsbeläge auf der Grundlage von Asbest (Tarifnr. 68.14).\ne) Dichtungen aus Metallfolien oder Blec~n, in Verbindung mit Asbes.t,; Dichtungen aus Asbest\nmit Rand-, Löcher- oder Durchgangeinfassung aus Metallstreifen (Blechen) (Tarifn. 84.64);\nSätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen der Tarifnr. 84.64.\n68.14                      Reibungsbeläge (z.B. Segmente, Scheiben, Ringe, Strellen (usw.)\nI.\n(1) Reibungsbeläge sind Beläge, die wegen ihres hohen Reibungskoeffizienten und ihrer Wider-\nstandsfähigkeit gegen Hitze und Abnutzung zum Verkleiden von Bremssegmenten, Kupplungs-\nscheiben, Kupplungskegeln oder anderen der Reibung ausgesetzten Teilen von Fahrzeugen,\nKranen, Baggern, Haspeln, Winden, Webstühlen, Zentrifugen usw. dienen. Für ihre Tarifierung\nist es ohne Bedeutung, ob sie als Meterware (z. B. Streifen, Rollen) eingehen oder ihrem Ver-\nwendungszweck entsprechend abgepaßt sind (z.B. Scheiben, Ringe, Segmente). Sie können auch\ndurch Nähen zusammengesetzt, gelocht oder anders bearbeitet sein.\n(2) Hierher gehören Reibungsbeläge aus gewebtem oder geflochtenem Asbest, mit Kunstharz,\nPech oder Kautschuk getränkt und anschließend gepreßt; Reibungsbeläge aus einer Mischung\nvon Asbestfasern, Kunstharz oder. anderen geeigneten Stoffen, die unter sehr starkem Druck ge-\nformt sind; Reibungsbeläge auf der Grundlage von Graphit, Kieselgur oder dergleichen oder von\nZellstoff sowie Reibungsbeläge aus Garnen (z. B. Metall- oder Baumwollgarnen), die mit Asbest\numkleidet sind.\n(3) Reibungsbeläge können auch mit anderen Stoffen getränkt oder überzogen oder mit Metall\n(z. B. Messing- oder Zinkdraht) bewehrt sein.\nII.\nHier her gehören nicht Reibungsbeläge aus Kork (Kapitel 45).\n68.15                              Bearbeiteter Glimmer und Gllmmerwaren (usw.)\nI.                                     -\n(1) Hierher gehören Glimmer, der eine weitergehende als die einfache, in den Brüchen übliche\nBearbeitung erfahren hat (s. Erläuterungen zu 25.26) sowie Waren aus Glimmer, einschließlich\nder durch Agglomerieren von gespaltenem Glimmer oder Glimmerabfällen hergestellten Erzeugnisse.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Gefärbter Glimmer sowie Glimmt-rspaltblätter und-folien, zu einem bestimmten Verwendungs-\nzweck zugeschnitten.                        •\n2. Blätter oder Platten aus Glimmerblä.ttchen oder -schuppen (meist mit Schellack, Kunstharz\noder Asphalt gebunden), auch auf Unterlagen von Papier, Gewebe, Asbest, Kunststoff usw.\n(z. B. sogenannte Mikanitplatten und Mikafolien); Zuschnitte daraus.\n3. Glimmerblätter und -folien, durch ein thermisch-chemisch-mechanisches Verfahren aus\nGlimmerstaub oder -abfall ohne Bindemittel hergestellt, auch ein- oder beidseitig mit Unter-\nlagen aus Papier, Gewebe, Glasfasern, Asbest, Kunststoff usw. versehen; Zuschnitte daraus.\n4. Geformte Glimmerwaren, wie Röhren oder Rinnen.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Unregelmäßige Glimmerscheiben, durch Spalten der Glimmerblöcke gewonnen, Glimmer-\nabfälle und Glimmerpulver (Tarifnr. 25.26).\nb) Geblähter Vermiculit (Tarifnr. 68.07).\nc) Kondensatoren (Tarifnr. 85.18).\nd) Schutzbrillen aus Glimmer und »Gläser« aus Glimmer dazu (Tarifnr. 90.04) ..\ne) Christbaumschmuck (Tarifnr. 97.05).\n88.16                        Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (usw.)\nI.\nl\nHierher gehören nur Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen, die weder in\nden vorhergehenden Tarifnummern noch an anderer Stelle des Zolltarifs genauer erfaßt sind.\nZu A gehören Steine und Formteile, auch Teer-Dolomitsteine (Mauersteine aus gesintertem,\nmit Teer agglomeriertem Dolomit), im allgemeinen zum Einbau in Industrieöfen bestimmt, die          11\nihre endgültige Verfestigung durch ein keramisches Brennen erhalten, das nach ihrem Einbau bei","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2027\nErlluterungen                                                 zu\nder ersten Inbetriebnahme der Öfen stattfindet. Sie können eine Blechummantelung haben. Hierzu          (18.16)\ngehören auch Glasschmelzhäfen aus Erden auf der Grundlage von zerkleinerter Kieselerde oder\nTonerde, noch nicht gebrannt, die ihre endgültige Verfestigung bei ihrer ersten Verwendung im\nHafenofen erfahren. Die Erläuterungen zu 69.02 und 69.03 für gleichartige Waren, die bereits\nkeramisch gebrannt sind, gelten sinngemäß.\n(1) Zu B: Feuerfeste Waren, schmelzflüssig gegossen, sind Waren, die, hauptsächlich für den\nBau von Glasschmelzöfen bestimmt, -durch Zusammenschmelzen von Bauxit, Tonerde, Ton ·und\ndergleichen und durch unmittelbares Gießen in Formen hergestellt sind. Für ihre Unterscheidung\nvon Waren der Tarifnrn. 69.02-B und 69.03-B sind folgende Anhaltspunkte zu berücksichtigen:\n1. Waren der Tarifnrn. 69.02-B und 69.03-B haben immer exakt; Form und glatte Oberfläche.\n;--     Ihre innere Struktur ist im Bruch und Anschliff sehr homogen. Ihre Farbe ist an Oberfläche\nund Bruchfläche gleich (meist weiß bis gelblichweiß).\n2. Feuerfeste Waren, schmelzflüssig gegossen, haben eine narbige, faltige Oberfläche mit mattem,\nglasurähnlichem Glanz. In Vertiefungen der Oberfläche sind häufig noch Formsandreste. Da\ndieses Material häufig zum Beseitigen der gröbsten Unebenheiten überschliffen wird, zeigen\nsich an der Oberfläche vielfach Schleifspuren. An der Eingußstelle zeigt sich meistens eine\ndeutliche Narbe in Form einer Vertiefung oder Erhöhung (Gießnarbe). Unter der Gießhaut\nsind immer Bläschen, die bei größeren Stücken an abgestoßenen Ecken oder Kanten bereits\nmit dem bloßen Auge zu sehen sind. Die Gießhaut ist anders gefärbt als die Kernsubstanz.\n(2) Schmelzflüssig gegossene Waren mit einem Gehalt an Zirkonoxyd von mindestens 25 Gewichts-\nhundertteilen und einem Gesamtgehalt an hochschmelzenden Metalloxyden (z. B. Zirkon-, Alu-\nminium-, Magnesiumoxyd) von 85 Gewichtshundertteilen oder mehr unterscheiden sich von anderen\nschmelzflüssig gegossenen Waren durch ihr höheres Raumgewicht (scheinbares spezifisches Gewicht),\ndas fast immer mindestens 3,3 t je cbm beträgt. Bei der Abfertigung kann im allgemeinen nach\ndiesem Grenzwert tarifiert werden.\nZu C gehören Waren aus Schmelzbasalt, in der Regel in Form von Blöcken, Platten usw.\ngegossen; Waren aus Torf (z. B. Platten, Isolierschalen, Töpfe für Pflanzenkulturen); Prüfsteine\nzum Untersuchen von Edelmetallen, soweit sie aus Naturstein (z.B. Lydit) bestehen; Pflastersteine,\nPflasterplatten und andere Waren, ohne Bindemittel durch Schmelzen und Formpressen von\nSchlacken hergestellt; Filterrohre aus zerkleinertem und agglomeriertem Quarz oder Flintstein;\nWaren aus agglomerierter Kohle oder aus Graphit zu anderen als elektrischen oder elektrotech-\nnischen Z_wecken (z. B. Filter).                                                                   ·\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Spinnsto:ffwaren aus Torffasern (Abschnitt XI).\nb) Waren aus Schlacke zu Wärme- oder Kälteschutzzwecken (Tarifnr. 68.07).\nc) Keramische Waren (Kapitel 69).\nd) Waren ausKohle oder Graphit, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken (Tarifnr. 85.24).\nI •","2028                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erlluteru~gen\nKapitel 69\nKeramische Waren\nI.\nZu Kapitel 69 gehören Erzeugnisse der keramischen Industrie, d. h. Waren, die nach vor-\nheriger Formgebung von Tonen oder anderen plastischen mineralischen Massen (auch mit anderen\nStoffen, z. B. Magerungs- und Flußmittel, gemischt) oder von Steinen (z. B. Speckstein) durch\nkeramisches Brennen hergestellt sind. Im Sinne des Zolltarifs stellt dieses Brennen nach der Form-\ngebung das grundlegende charakteristische Merkmal dar, durch das sich die Waren des Kapitels 69\nvon Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen des Kapitels 68 unterscheiden.          '\nII.\nZu Kapitel 69 gehören nicht Scherben und Bruch von keramischen Waren (Tarifnr. 25.32).\nI. Wärmeisolierende und feuerfeste Waren\na.01                             Wärmeisolierende Steine, Platten, Fliesen (usw.)\nI.\n(1) Wärmeisolierende keramische Waren sind Waren, die durch Formen und Brennen von Kiesel~\ngur, Tripel u.ä. (z.B. neben Stoffen aus Tarifnr. 25.12 auch Kieselsäure, die beim Verbrennen\nbestimmter pflanzlicher Produkte, z. B. Reishüllen, entsteht), denen im allgemeinen ein Binde-\nmittel (z. B. Ton oder Magnesia) zugesetzt ist, hergestellt sind. Ihre Grundstoffe könrien auch\nmit anderen Stoffen (z. B. Asbest, Sägemehl, Kohlenstaub, Tierhaare) vermischt sein. Wärme-\nisolierende keramische Waren kennzeichnen sich im allgemeinen durch ihre geringe Dichte und poröse\nStruktur. Sie gehören auch dann hierher, wenn sie zu anderen als wärmeisolierenden Zwecken ver-\nwendet werden sollen (z. B. als feuerfeste Erzeugnisse beim Bau von Öfen, Heizkesseln und anderen\nindustriellen Apparaten oder zu Zwecken, bei denen sowohl Leichtigkeit des Materials als auch\nWiderstandsfähigkeit gegen Hitze gefordert werden).\n(2) Hierher gehören die vorstehend beschriebenen keramischen Waren, ohne Rücksicht auf ihre\nForm, z. B. Steine, Platten, Tafeln, Hourdis, Isolierschalen und Rohre.\n(3) Wärmeisolierende Waren unterscheiden sich von feuerfesten Waren oder Waren des Teil-\nkapitals II meist schon rein äußerlich durch ihr wesentlich geringeres Gewicht.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Feuerfeste Leichtsteine, z.B. auf der Grundlage von Ton, Quarzit, Sillimanit oder dergleichen\n(Tarifnr. 69.02).\nb) Leichte, porige Mauerziegel (Tarifnr. 69.04).\nc) Filterrohre aus Gemischen von Kieselgur und Quarz (Tarifnr. 69.09).\n69.02                    Peuerfeste Steine, Platten, Fliesen und Ahnliehe feuerfeste Bauteile\nI.\n(1) Feuerfeste Waren sind durch Brennen hergestellte Erzeugnisse, die als wesentliches Merkmal\nbesondere Beständigkeit gegenüber hohen Temperaturen (Kegelschmelzpunkt im allgemeinen\nSK 26 = 1580°C und höher) besitzen. Je nach ihrem Verwendungszweck können sie außerdem gut\nwärmeisolierend oder im Gegensatz dazu gut wärmeleitend, porös oder kompakt sein, einen sehr\nniedrigen Ausdehnungskoeffizienten haben, gegen plötzlichen Temperaturwechsel, Einwirkungen\nvon Gasen, Flüssigkeiten oder ätzenden Stoffen unempfindlich sein, eine erhöhte Druckfestigkeit\nbesitzen oder gegen Reibung und wiederholte Stoßwirkung widerstandsfähig sein.\n(2) Die vorstehend beschri'ebenen Waren sind jedoch nur dann als Waren der Tarifnr. 69.02 oder\n69.03 zu behandeln, wenn sie zu Verwendungszwecken bestimmt sind, die Feuerfestigkeit erfordern.\nSo gehört z.B. ein Tiegel aus gesinterter Tonerde zu Tarifnr. 69.03, während ein Fadenführer aus\ndem gleichen Material der Tarifnr. 69.09 zuzuw_eisen ist, da sein Verwendungszweck (in der Textil-\nindustrie) die an sich vorhandene Feuerfestigkeit nicht verlangt.\n(3) Hierher gehören feuerfeste Waren, die im allgemeinen als Maurermaterial beim Bau von\nIndustrieöfen, Herden und Apparaten für die metallurgische, chemische, keramische Industrie, für\ndie Glasindustrie und ähnliche industrielle Einrichtungen verwendet werden, wie:\n1. Steine sämtlicher Formen (z. B. auch keil-, zylinder-, halbzylinderförmig), einschließlich\nSchlußsteine und dergleichen, auch wenn sie ohne weiteres als Waren erkennbar sind, die für\nden Bau von Apparaten des Abschnitts XVI bestimmt sind.                                       .\n2. Platten und Fliesen zum Verkleiden.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             2029\nErlluterungen                                                 zu\nZu A: Magnesithaltige Waren sind aus gesintertem und gemahlenem Magnesit geformte und.                 (D.02)\ngebrannte Waren. Dolomithaltige Waren sind Waren aus natürlichem Dolomit; chromithaltige\nWaren sind Waren, die aus Chromerz durch Mahlen, Formen und Brennen hergestellt sind. Hierzu\ngehören auch Chrommagnesitwaren, aus einer Mischung von :Magnesit und Chromerz gebrannt.\nAlle diese Waren können unter Mitverwendung von Ton oder anderen mineralischen Stoffen herge-\nstellt sein.\nZu B: Die Waren kennzeichnen sich durch einen Scherben von metallähnlicher .Struktur, ein\nRaumgewicht, das erheblich höher ist als das Raumgewicht anderer keramischer Waren, und einen\nHärtegrad, der meistens bei 8 oder 9 nach Mohs liegt. Wegen der Unterscheidung von Waren der\nTarifnr. 68.16-B s. Erläuterungen zu 68.16-B.\nZu C gehören feuerfeste Waren, z. B.:\n1. Kohlenstoffsteine usw. (aus gekörntem, mit Teer gemischtem Koks); Siiiziumkarbidsteine\nusw. (aus Siliziumkarbid, mit Zusatz von Ton); Schamottesteine usw. (aus G.emengen von Ton\nund Schamotte-Köm ungen).\n2. Korundsteine usw. (mit einem Gehalt an geschmolzener Tonerde - Al2 O3 - von 45 bis 90¾)\nund Sillimanitsteine usw. (mit einem Gehalt an Tonerde - Al2 O3 - von 50 bis 750fo). Silli-\nmanitsteine usw., häufig auch als Mullitsteine bezeichnet, können auch unter Verwendung von\n· Cyanit oder Andalusit hergestellt sein.\n3. Silikasteine usw. (mit einem Kieselsäuregehalt - SiO 2 - von über 90¾, unter Verwendung\nvon Kalk - manchmal auch Ton - als Bindemittel hergestel1t).\nII.\nHierher gehören nicht feuerfeste Rohre, Rinnen, Rohrverbindungsstücke und andere feuer-\nfeste Rohrformstücke (Tarifnr. 69.03).\nAndere feuerfeste Waren (usw.)                                        69.03\nI.\n(1) Für den Begriff »feuerfest« gelten die entsprechenden Erläuterungen zu 69.02.\n(2) Hierher gehören:\n1. Waren, die im Gegensatz zu Waren der Tarifnr. 69.02 im allgemeinen nicht als Maurermaterial\nverwendet werden, z.B.. Retorten, Töpfe, Schmelztiegel, Schalen, Kapellen und ähnliche\nGegenstände zu industriellen Zwecken oder für Laboratorien; Muffeln, Düsen, Stopfen,\nBrenner und ähnliche Teile für Öfen; Kapseln, Stützen und andere Hilfsgeräte zum Brennen,\ndie besonders dazu dienen, die Töpferwaren während des Brennvorganges in den Öfen zu\ntrennen oder zu stützen; Schutzrohre; Stäbe sowie Ständer für Tiegel.\n2. Waren, die zwar auch zum Einbau bestimmt sein können, aber nicht \"ähnliche« feuerfeste\nBauteile im Sinne der Tarifnr. 69.02 sind, wie Rohre, Rinnen, Rohrverbindungsstücke und\nandere Teile für Kanalisation oder zu ähnlichen Zwecken.\n(3) Für die Eingliederung dieser Waren nach ihrer stofflichen Beschaffenheit gelten die nach-\nstehenden Erläuterungen zu C und die Erläuterungen zu 69.02-A, -B und -C sinngemäß.\nZu C: Den Waren kann auch Ton, Pech oder Teer zugesetzt sein.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Handelsüblich als »feuerfest« oder »halbfeuerfest« bezeichnete keramische Waren, die die jn\nden Erläuterungen zu 69.02 angeführten charakteristischen Merkmale feuerfeste'r Waren\nnicht haben (Teilkapitel II).\nb) Segerkegel (Tarifnr. 38.19).\nc) Waren aus Kohle oder Graphit, zu elektrischen oder elektrotechnischen Zwecken\n(Tarifnr. 85.24).\nII. Andere kerainisehe Waren                                      Teilkapitel II\nI.\n(1) Zu Teilkapitel II gehören andere keramische Waren als wärmeisolierende und feuer-\nfeste W a.ren. Diese Waren sind innerhalb des Teilkapitels II in erster Linie nach ihrer Erscheinungs-\nform und nicht nach ihrer stofflichen Beschaffenheit zu tarifieren. Soweit daneben die Fassung\neinzelner Tarifnummern zu einer Unterscheidung nach stofflicher Beschaffenheit zwingt, gelten\ndie nachstehend unter (2) bis (5) aufgeführten Anhaltspunkte.","2030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                      Brliuterungen\n(Teilkapitel II)    (2) Waren aus Porzellan sind vollständig gesintert, hart, schon vor dem Glasieren undurchlässig,\nvon weißer Farbe oder künstlich gefärbt, durchscheinend (sofern sie nicht sehr dick sind) und nach-\nklingend. Zu ihnen gehören:\n1. Waren aus Hartporzellan, aus einem Gemisch von Kaolin, Quarz, Feldspat und manchmal\nauch Kalziumkarbonat hergestellt. Sie sind meist mit einer farblosen und durchsichtigen\nGlasur überzogen, die gleichzeitig mit dem Brennen der Masse hergestellt wird und dadurch\nfest mit dieser verschmolzen ist.\n2. Waren aus Weichporzellan und Knochenporzellan. Weichporzellanwaren enthalten weniger\nTonerde und mehr Kieselsäure und Flußmittel (insbesondere Feldspat) als Hartporzellan-\nwaren. Knochenporzellanwaren, die noch weniger Tonerde enthalten, sind durch Beigabe von\nKnochenasche mit Kalziumphosphat angereichert.\n3. Waren aus Biskuitporzellan, einem matten (unglasierten ) Porzellan.\n4. Waren aus ,Parian (manchmal auch Carrara-Porzellan genannt), eine Abart des Biskuit-\nporzellans mit hohem Gehalt an Feldspat. Sie sind feinkörnig, mit leicht gelblicher Tönung;\nihr Aussehen erinnert an parischen Marmor, von dem sich ihr Name herleitet.\n(3) Waren aus poröser Masse sind im Gegensatz zu Porzellan nicht bis zur vollen Sinterung\ngebrannt. Sie sind flüssigkeitsdurchlässig, nicht durchscheinend, lassen sich von Stahl leicht ritzen\nund haben einen Scherben, der an der Zunge haftet. Zu ihnen gehören:\n1. Waren aus Töpferton oder Ziegelton. Sie haben einen erdigen, grobkörnigen und matten\nScherben und sind in der Masse im allgemeinen von brauner, roter oder gelber Färbung. Sie\nkönnen glasiert sein.\n2. Waren aus Steingut. Sie bestehen aus weißer oder farbiger Grundmasse, sind aus feinge-\nsiebtem und mit Wasser verrührtem Ton hergestellt und bei höheren Temperaturen als die\nWaren aus Töpferton gebrannt. Sie haben einen ähnlich feinkörnigen Scherben wie Porzellan,\nvon dem sie sich vor allem durch die Tatsache, daß sie nicht bis zur Sinterung gebrannt sind,\nunterscheiden. Sie sind meistens glasiert.\n3. Waren aus Feuerton. Sie, ähneln in ihrer Struktur dem Steingut, haben jedoch einen dick-\nwandigeren Scherben als Steingut. Sie kennzeichnen sich insbesondere durch einen 'Oberzug\naus einer porzellanmasseartigen Schicht mit eingeschmolzener Glasur.\n4. Halbporzellanwaren, Fayence, Terralithwaren und Terrakotta.waren. Sie haben einen grob-\nkörnigeren Scherben als Porzellan.\n(4) Waren aus Steinzeug haben wie Porzellan einen dichten Scherben, unterscheiden sich aber von\nPorzellanwaren dadurch„ daß sie nicht durchscheinend sind. Sie sind bis zur Sinterung gebrannt,\nwasserundurchlässig, nachklingend, manchmal glasiert, meistens in der Masse ~färbt und so hart,\ndaß sie von einer Stahlspitze nicht geritzt werden.                          ·\n(5) Keramische Waren aus gepulvertem Speckstein haben im allgemeinen einen Zusatz von Ton\noder Feldspat.\n(6) Hierher gehören auch keramische Waren aus feuerfesten Stoffen (z. B. gesinterte Tonerde),\nderen V, erwendungszweck Feuerfestigkeit nicht erfordert.\nII.\nHierher gehören nicht keramische Waren, die auf Grund ihres Verwendungszwecks durch\nandere Kapitel erfaßt sind (z. B. Kapitel 85).\n69.04                                                   Mauerziegel (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Ziegel von der Art, wie sie üblicherweise zum Aufführen von Gebäuden,\nEinfriedungsmauern, Fabrikschornsteinen und dergleichen verwendet werden. Derartige Ziegel\ngehören auch dann hierher, wenn sie noch zu anderen Zwecken (z.B. zum Pflastern oder zum Bau\nvon Brückenpfeilern) verwendet werden können.\n(2) Danach gehören hierher:\n1. Gewöhnliche, massive Ziegel von rechteckiger Form mit ebener oder geriffelter Oberfläche.\n2. Gewöhnliche, abgerundete Ziegel, auch gelocht, für Fabrikschornsteine (Ringziegel).\n3. GewöhnHche Hohlziegel, Lochziegel, Hourdis (Hohl~iegel von größeren Abmes~ungen, insbe-\nsondere für Fußböden und Decken); Ziegel in Spezialformen, z. B. sogenannte Flanschziegel\nund dergleichen, wie sie meist zusammen mit Hourdis verwendet werden.\n4. Ziegel zum Verblenden oder für Fassaden, hauptsächlich zum Verkleiden von Häuserfronten,\nzum Umrahmen von Türen und Fenstern und zum Ausschmücken von Mauern, einschließlich\nSpezialziegel für Säulenkapitelle, Einfassungen, Friese und für andere Verzierungen ·an Bauten.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 19-57                     2031\nErläuterungen                                            zu\n5. Ziegel mit besonderer Lochung in Längsrichtung, sogenannte Doppelziegel, die vor ihrer Ver- <•·°'>\nwendung gespalten werden, soweit sie nach dem Spalten noch ihre charakterbestimmenden\nMerkmale als Mauerziegel haben.\n6. Leichte, porige Ziegel, deren Grundmasse vor dem Brennen Sägespäne, Torffasern, Häcksel\nund ähnliche Stoffe beigemischt worden sind, durch deren Verbrennen während des Brenn-\nprozesses ein Netz von Hohlräumen entstanden ist.\n(3) Mauerziegel usw. können, was insbesondere bei den Ziegeln zum Verblenden oder Verkleiden\nder Fall ist, geglättet, gesandelt (oberflächliches Auftragen von Sand während des Brennens), mit\neiner Engobe versehen, dunkel oder hell gebrannt, in der Masse oder an der Oberfläche gefärbt, mit\nTeer getränkt oder glasiert sein. Sie können auch auf einer oder auf beiden Seiten beim Formen\nhergestellte erhabene oder vertiefte :Muster haben.\nZu A gehören auch säurefeste Klinker (säurefeste .Steine). Klinker sind Mauerziegel usw., die\nsämtliche folgenden besonderen Merkmale aufweisen:\n1. Mittlere Rohwichte des getrockneten, gebrannten Scherbens über 1,9 kg/dm•.\n2. Mittlere Druckfestigkeit 350 kg/cm 2•\n3. Frostbeständigkeit.\nKlinker sind im allgemeinen bis zur vollen Sinterung gebrannt.\nZtt B gehören Mauerziegel usw., die im allgemeinen aus Ziegelton hergestellt sind; sie sind nie\nbis zur vollen Sinterung gebrannt.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Zementklinker (Tarifnr. 25.23).\nb) Wärmeisolierende Steine aus Kieselgur (Tarifnr. 69.01).\nc) Feuerfeste Steine (Tarifnr. 69.02).\nd) Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten (Tarifnr. 69.07 oder 69.08).\nDachziegel, Bauzierate (z.B. Gesimse, Friese) (usw.)                        69.05\nI.\n(1) Hierher gehören Waren (im allgemeinen au_s Ziegelton), die ebenso wie Mauerziegel beim\nHäuserbau und dergleichen verwendet werden.\n(2) Diese Waren können auch gesandelt, mit Engoben überzogen, gefärbt, mit anderen Stoffen\ngetränkt, glasiert oder beim Formen mit Riefen usw. versehen sein.\nZu A gehören Ziegel, wie sie im allgemeinen zum Dacheindecken (gelegentlich auch für\nMauerkronen usw.) verwendet werden, z.B. Falzziegel, Biberschwänze, Hohlpfannen, S-Pfannen\nund Hohlziegel (Mönch- und Nonnenziegel), Spezialdachziegel, z.B. First- und Gratziegel.\nZu B-1: Drahtziegelgeflechte sind Putzträgermatten aus Drahtgeflecht, das an den Kreuzungs-\npunkten mit Plättchen oder l{reuzen aus Ziegelton, die das Metall weitgehend verdecken, ver-\nsehen ist.\nZu B-2 gehören Teile von Schornsteinen oder Rauchleitungen (Schornsteinrohre, Rauchfang-\nziegel, Schornsteinköpfe, Schornsteinaufsätze usw.), Dunstrohre, Dunsthauben; Bauzierate für\nFassaden, Dächer, Einfriedungsmauern oder Portale (Gesimse, Friese, Wasserspeier, Firstab-\nschlüsse; verzierte Gratziegel; Rosetten, Geländer, Kapitelle, Tür- oder Fensterumrahmungen usw.)\nund Entlüftungsgitter.\nII ..\nHierher gehören nicht Ablaufrohre für Regenwasser sowie Rohre usw. für Kanalisation,\nEntwässerung oder zu ähnlichen Zwecken, auch wenn sie beim Aufführen von Bauten verwendet\nwerden (Tarifnr. 69.06).\nRohre, Rohrverbindungsstücke und· andere Teile, für Kanalisation (usw.)              69.06\nI.\nHierher gehören Waren, die zum Ableiten oder zum Verteilen von Flüssigkeiten dienen,\nsowie Kabelschutzrohre, die nicht zur elektrischen Isolierung dienen. Diese Waren können ver-\n. schiedene Formen oder Querschnitte haben (z.B. gradlinig, gebogen, mit Abzweigungen, mit\ngleichbleibendem oder sich änderndem Querschnitt).                .\nZu A gehören Rohre (auch Halbrohre und Rinnen) für Kanalisation und Regenablauf, für das\nTrockenlegen von Wänden oder Mauerwerk, zum Schutz (nicht znr elektrischen Isolierung) von\nKabeln sowie Rohrverbindungsstücke und dergleichen, wie Rohrsehellen, Muffen, Abzweiger,\nT-Rohre, Sinkkästen, Geruchverschlüsse, Sandfänger und Sohlschalen, aus Steinzeug, auch wenn\nsie, was meistens der Fall ist, glasiert sind.\n, Zu B gehören im wesentlichen Waren aus Ziegelton, wie Dränrohre (Rohre ohne Muffen, meist\nzum Verlegen ohne Verbindungsstücke bestimmt) und Kabelschutzhauben.","2032                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZ1I                                                 Erlluteruagen\n(lt.06)\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Röhrenförmige Schornsteinteile, wie Schornsteinrohre, Schornsteinköpfe und andere Teile        ::\nvon Rauchleitungen (Tarifnr. 69.05).\nb) Rohre, erkennbar für Laboratoriumszwecke hergerichtet, wie Verbrennungsrohre\n,(Tarifnr. 69.09).\nc) Röhren.förmige Teile für elektrische oder elektrotechnische Zwecke .(z.B. Tarifnr. 85.25\noder 85.26).\n69.07                     Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, unglaslert\nI.\nHierher gehören keramische Waren in den im allgemeinen für Boden- oder Wandbelag\nverwendeten Formen, soweit sie unglasiert sind.\n(1) Zu A: Fliesen, Boden- und Wandplatten kennzeichnen sich im wesentlichen.dadurch, daß\nihre Dicke im Verhältnis zu den anderen Abmessungen geringer ist als bei den Mauerziegeln der\nTarifnr. 69.04. Während die Waren der Tarifnr. 69.04 bestimmt sind, vor allem das eigentliche\nGerippe der Bauwerke zu bilden, sind Fliesen und Platten meistens dazu bestimmt, auf bereits\nerrichteten Wänden oder Böden verlegt zu werden. Sie· können auch zum Belegen von Gehwegen\noder zum Verkleiden von Öfen oder Kaminen bestimmt sein. Von den Dachziegeln der Tarifnr. 69.05\nunterscheiden sie sich dadurch, daß sie flach sind, keine Falze, Nasen oder andere Vorrichtungen\nzum Aneinanderfügen haben und ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, nebeneinander\nverlegt zu werden, o~ne sich zu überdecken.\n(2) Hierzu gehören neben den Fliesen und Platten von gewöhnlicher Form ( Quadrat, Rechteck,\nSechseck, Achteck) auch besonders geformte Fliesen und Platten für Randabschlüsse, zum Ver-\nkleiden von Sturzen oder Sockeln oder zum Herstellen von Friesen, wie Rand-, Abschluß- und\nWinkelstücke sowie Spaltplatten, die vor dem Verlegen (meist unmittelbar nach dem Brennen)\ngespalten werden. Kleine Plättchen zum Herstellen von Mosaiken, auch auf Papier oder dergleichen\naufgebracht, gehören auch hierzu.         ·              .                                             ..\n(3) Fliesen, Boden- und Wandplatten können z.B. aus Töpferton oder Steingut oder auch aus\nSteinzeug, Porzellan oder Speckstein (z. B. Fliesen zum Verkleiden von Brechmühlen) bestehen.\nZu B gehören neben unglasierten Fliesen, Boden- und Wandplatten, mit einer Dicke von mehr\nals 20 mm:\n1. Unglasierte ~ebrannte Pflastersteine. Sie unterscheiden sich von den Waren der Tarifnr. 69.04,\ndie gelegentlich auch zum Pflastern verwendet werden, durch ihre im allgemeinen würfel- oder\nkegelstumpfartige Form. Sie sind zudem ausschließlich zum Pflastern bestimmt und fast\nimmer aus Steinzeug oder Porzellan (z.B. gebrannte Pflastersteine zum Markieren der\nStraßenübergänge für Fußgänger oder zum Markieren der Fahrbahneinteilung).\n2. Unglasierte Würfel, Steinchen sowie unglasierte Plättchen von mehr als 20 mm Dicke,\nzum Herstellen von Mosaiken oder mosaikartigem Wand- oder Bodenbelag, auch auf Papier\noder dergleichen aufgebracht.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden- und Wandplatten, glasiert (Tarifnr. 69.08).\nb) Fliesen, als Untersetzer hergerichtet (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).\nc) Fliesen usw., die Phantasie-, Zier- oder Schmuckgegenstände sind (Tarifnr. 69.13).\nd) Fli-esen besonderer Ausführung für den Ofenbau (Ofenkacheln) (Tarifnr. 69.14).\n69.08                      Fliesen, gebrannte Pflastersteine, Boden• und Wandplatten, glasiert\nFliesen usw. mit sogenannter Salzglasur, die durch Versprühen von Salz im Brennofen hervor-\ngerufen wird, gelten ebenfalls als glasiert. Die Erläuterungen zu 69.07 gelten im übrigen sinngemäß.\n69.09                   Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; Tröge (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören Waren, die im allgemeinen aus gesinterten keramischen Stoffen (Steinzeug,\nPorzellan, keramischen Stoffen auf der Grundlage von Speckstein urw.) bestehen. Sie können auch\naus feuerfesten Stoffen sein, sofern ihr Verwendungszweck keine· feuerfesten Eigenschaften erfordert\n(z.B .. Fadenführer für die Textilindustrie oder Email-Brechmühlen aus gesinterter Tonerde -\ns. Erläuterungen I (1) und (2) zu 69.02).\n(2) Danach gehören hierher:\n1. Waren für Laboratorien, wie Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Kapellen usw., aus anderen\nals feuerfesten Stoffen; Mörser, Stampfer, Säurelöffel, Spatel; Stützen für- Filter und für\nKatalysatoren, Filterrohre, -platten, ·-kerzen usw.; Kegel und Trichter zum Filtrieren;","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2033\nErlluterungen                                                 ZU\nWasserb_äder, Spezialtrichter und. -gefäße, Gefäße mit Maßeinteilung (andere als einfache        (tl.09)\nBehälter mit Maßeinteilung für Haushaltszwecke); Küvetten, Quecksilberwannen; Spezial-\nrohre, auch mit Rohrstutzen, für Laboratorien (einschließlich Verbrennungsrohre, Rohre\nzur Bestimmung von Schwefel oder von anderen Elementen usw.).\n2. Andere technische Waren, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zu industriellen Zwecken\nbestimmt, wie Pumpen, Ventile; Retorten, Bottiche, Wannen (aus anderen als feuerfesten\nStoffen) und andere dera'ftige Behälter mit einfachen oder doppelten Wandungen (für\nGalvanoplastik, Aufbewahrung von Sä:uren usw.); Säurehähne, Schlangen, Destillier- und\nRektifi.zierkolonnen; Raschigringe für ·nestillierkolonnen; Brechmühlen sowie Mahlkugeln\nund dergleichen; Fadenführer für Textilmaschinen; Spinndüsen für synthetische Spinnstoffe.\n3. Sogenannte Stallartikel mit dem Charakter von Behältern, wie Krippenschalen, Viehtröge,\nGeflügeltröge und -tränken, Futternäpfe.\n4:. Behälter, wie sie. handelsüblich zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendet werden,\nwie Behälter (Eisenbahntransportfl.aschen, Ballons usw.) zum Transport von Säuren oder\nanderen chemischen Erzeugnissen; Krüge, Terrinen, Töpfe usw. zur Verpackung von Lebens-\nmitteln (Senf, Gewürze, Gänseleberpastete, Liköre, Branntwein, Öl usw.), von pharma-\nzeutischen oder kosmetischen Artikeln (Pomaden, Salben, Cremes usw.) sowie Tintenkrüge.\n(3) Die Waren können auch gepanzert oder mit Metallarmaturen/ Abdichtungs-, Isolierstoffen\nusw. versehen sein.\nZu A: Die Erläuterungen zu 69.02 - B gelten sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Mühlsteine usw., Poliersteine, Wetzsteine und dergleichen, keramisch hergestellt (Tarifnr. 68.04:\noder 68.05 ).                                     ~\nb) Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Kapellen usw., aus feuerfesten Stoffen (Tarifnr. 69.03).\nc) Behälter für Küche oder Speisekammer (für Mehl, Salz, Gewürze usw.), mit dem Charakter\nvon Haushaltsgegenständen (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).\nd) Standgefäße für Laboratorien,mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und Ausstellungskrüge\nfür Läden und Schaufenster (Xpotheken, Süßwa.rengeschäfte usw.) (Tarifnr. 69.14:).\ne) Elektrotechnische Waren, wie Schalter, Verbindungskästen,. Sicherungen, Schmelzeinsätze\nfür Sicherungen (Tarifnr. 85.19).\nAusgftsse, Wasebbeeken, Bidets, Klosettbecken, Badewannen (usw.)                      69.10\nI.\nHierher gehören nur Installationsgegenstände, die fest, im allgemeinen an eine Wasser]eitung\noder einen Abfluß, angeschlossen werden. Ihre stoffliche Beschaffenheit ist für die Tarifierung\nohne Bedeutung; sie könn.~n daher z. B. aus Steinzeug, Steingut, Feuerton, Porzellanimitation\noder Porzellan bestehen. »Ahnliche« Installationsgegen~tände sind z. B. Waschfontänen, Urinier-\nbecken, Spuckbecken, Mundspülbecken sowie Spülkästen für W. C.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Bewegliche Gegenstände zu hygienischen oder sanitären Zwecken, wie Bettpfannen, Urin-\nflaschen, Nachtgeschirre (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).\nb) Zubehör zur sanitären oder hygienischen Installation, wie Seifenhalter, Schwammhalter,\nZahnbürstenhalter, Handtuchhaken, Toilettenpapierhalter, auch wenn sie erkennbar zum\nfesten Anbringen hergerichtet sind (Tarifnr. 69.11 oder 69.12).\nGeseblrr, Haushalts- und TollettengegenstAnde, aus Porzellan                      69.11\nI.\n(1) Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, ~us Porzellan (Hart- oder Weichporzellan)\ngehören zu Tarifnr. 69.11, aus anderen Stoffen, auch aus sogenanntem Halbporzellan, zu\nTarifnr. 69.12. S. auch Erläuterungen I (1) zu Teilkapitel II.\n(2) Hierher gehören:\n1. Geschirr und ähnliche Gegenstände zum Tischgebrauch, wie Tee- und Kaffeeservice, Teller,\nSuppenterrinen, Salatschüsseln, andere Schüsseln und Platten, Kaffeekannen, Teekannen,\nBierkrüge, Zuckerdosen, Tassen (auch Spezialausfüh\\-ungen, wie Suppenbecher und Schnabel-\ntassen für die Krankenpflege), Saucieren, Obst- und Kompottschalen, Körbchen und Körbe\n(für Brot, Obst usw.), Butterdosen, Essig- und Ölständer, Salzstreuer, Senffüßchen, .Eier-\nbecher, Telleruntersetzer, Messerbänkchen, Löffel, Serviettenringe (s. auch Erläuterungen I (2)\nzu 69.13).\n12","2034                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(89.11)    2. Haushaltsgegenstände, wie Töpfe, Kasserollen, Tiegel, Bratschüsseln (auch »feuerfeste« oder\n»halbfeuerfeste« Haushaltsgegenstände); Becher, Formen (für Kuchen, Süßspeisen usw.),\nKrüge zum Küchengebrauch; Marmeladentöpfe, Fettöpfe, Töpfe zum Einsalzen; Milchtöpfe,\nKüchenbehälter (für Mehl, Gewürze usw.), Trichter, Kellen, Behälter mit Maßeinteilung zum\nKüchengebrauch, Teigwalzen; Aschenbecher, Wärmflaschen, Streichholzschachtelhalter\n(s. auch Erläuterungen I (2) zu 69.13).\n3. Toilettengegenstände, wie Waschtischgarnituren (Kanne, Schüssel usw.), Toiletteneimer,\nBettpfannen, Urinflaschen, Nachtgeschirre, Spucknäpfe, Irrigatoren, Augenschalen; Seifen-,\nSchwamm-, Zahnbürsten- und Toilettenpapierhalter, Handtuchhaken und ähnliche Gegen-\nstände zum Ausstatten von Badezimmer, Toilette oder Küche, auch wenn sie zum festen\nAnbringen an Wänden oder zum Einbau bestimmt sind.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Krüge, Ballons und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken\n(Tarifnr. 69.09).\nb) Badewannen, Bidets, Ausgüsse und ähnliche Installationsgegenstände (Tarifnr. 69.10).\nc) Figuren und ·Waren, die Einrichtungs- oder Ziergegenstände sind (Tarifnr. 69.13).\nd) Gegenstände aus keramischen Stoffen, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders\nals in Form von nur unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten enthalten (Kapitel 71).\ne) Kaff~e- und Gewürzmühlen mit Behältern aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 82.08).\nf) Elektrowärmegeräte (für Koch-, Heizzwecke usw.), einschließlich der elektrischen Heizwider-\nstände (z.B. Tarifnr. 85.12).\ng) Feuerzeuge (Tarifnr. 98.10).\nh) Parfümzerstäuber und dergleichen (Tarifnr. 98.14) ..\n69.12             Geschirr, Haushalts- und Toilettengegenstände, aus anderen keramischen Stoffen\nDie Erläuterungen zu 69.11 gelten sinngemäß.\n69.13                                   Figuren, Phantasiegegenstände (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Gegenstände, die ihrem Wesen nach zur Innenausstattung, zum Aus-\nschmücken oder zum Einrichten von Wohnungen, Büros, Versammlungsräumen, Kirchen usw., zur\nAußenausschmückung (z.B. von Gärten) oder zum persönlichen Schmuck bestimmt sind.\n(2) Danach gehören hierher:\n1. Waren, die keinen tatsächlichen Gebrauchswert haben und nur zur Zierde dienen, und Waren,\nderen eigentlicher Gebrauchswert nur darin besteht, andere Ziergegenstände aufzunehmen\noder zu tragen oder deren Zierwirkung zu erhöhep, wie Statuen und Figuren, Büsten, Hoch-\nund Flachreliefs und andere gleichartige figürliche Darstellungen zur Innen- und Außenaus-\nstattung; Ziergegenstände für Kamine oder Regale (Tierfiguren, symbolische und allegorische\nFiguren usw.); Sport- und Kunstpreise; Wandzierate (z.B. Plaketten, Platten, Schüsseln,\nTeller usw., mit Aufhängevorrichtung); künstliche Blumen, Früchte und Blätter, einschließ-\nlich Grabkränze und ähnlicher Grabschmuck; Nippsac'I!-en; Kruzifixe, Weihwasserkessel und\nähnliche Gegenstände für religiöse Zwecke; Vasen, Übertöpfe, Tisch-Blumenkrippen und\nStandvasen, mit ausgesprochenem Ziercharakter.\n2. Geschirr und andere Haushaltsgegenstände, bei denen der Zier- oder Phantasiewarencharakter\neindeutig den tatsächlichen Gebrauchswert übertrifft, wie Schalen mit erhabenen Ziermotiven,\ndie eine gewöhnliche Verwendung ausschließen; Aschenbecher, die so gefertigt sind, daß ihre\nEigenschaft als Behälter nur nebensächlich ist; Miniaturnachbildungen von Gegenständen\nohne·· tatsächlichen Gebrauchswert. Verziertes Geschirr und andere verzierte Haushaltsgegen-\nstände, bei denen der Gebrauchswert der gleiche ist wie der von den entsprechenden nicht ver-\nzierten Gegenständen, gehören dagegen zu Tarifnr. 69.11 oder 69.12.\n3. Gegenstände (andere als Geschirr und Haushaltsgegenstände) zum Ausschmücken oder Ein-\nrichten von Wohnungen, Büros usw., wie Rauchservice, Schmuckkästchen, Bonbonnieren,\nZigarettendosen, Rauchverzehrer, Schreibzeuge, Buchständer, Briefbeschwerer und ähnliche\nSchreibtischgarnituren; Schirmständer und andere Möbel; Rahmen; Lampen (Bettlampen,\nTischlampen, Leuchter usw.) sowie-Teile davon aus keramischen Stoffen (z.B. Körper, Füße,\nSockel, Schalen, Schirme).\n4. Schmuckgegenstände (andere als Phantasieschmuck im Sinne der Tarifnr. 71.16), wie Arm-\nbänder, Halsketten, Anhänger usw., ganz aus keramischen Stoffen oder nur in Verbindung\nmit einfachen Hilfsmitteln zum Zusammenhalten (Aufreihfäden und dergleichen).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2035\nErllluterungen                                             zu\n(a.18)\nII.\nHierher gehören nicht in anderen Tarifnummern genauer erfaßte Waren, selbst wenn sie\nihrer Beschaffenheit nach auch zum Ausschmücken oder Verzieren von Räumen usw. geeignet\nsind, wie:\na) Gesimse, Friese und ähnliche Bauzierate (Tarifnr. 69.05).\nb) Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form von unwesentlichen\nVerzierungen oder Zutaten enthalten, sowie Schmuckwaren aus keramischen Stoffen in Ver-\nbindung mit anderen Stoffen, die der Begriffsbestimmung für Phantasieschmuck entsprechen\n(Kapitel 71).\nc) Geräte des Kapitels 90.\nd) Uhrmacherwaren; Gehäuse davon, auch wenn sie verziert sind und z. B. aus Figuren und\ndergleichen bestehen, jedoch offensichtlich dazu bestimmt sind, eine Uhr aufzunehmen\n(Kapitel 91).\ne) Tischfeuerzeuge, Parfümzerstäuber (Kapitel 98).\nf) Bilder, Gemälde und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen; Originalerzeugnisse\nder Bildhauerkunst (Kapitel 99).\nAndere Waren aus keramischen Stoffen                                 69.14\nHierher gehören:                              I.\n1. Öfen und andere Heizgeräte, die im wesentlichen aus keramischen Stoffen bestehen; Fliesen\nbesonderer Ausführung (Ofenkacheln) für diese Öfen sowie gewisses nicht feuerfestes Zubehör\nfür Kamine und offene Feuerstellen.\n2. Blumentöpfe und -kästen für den Gartenbau, nicht zu Zierzwecken.\n3. Beschläge für Türen, Fenster und Möbel, wie Griffe, Knöpfe, Türschoner und Rollen, sowie\nGriffe oder Knöpfe für Ziehketten.\n4. Hinweistafeln, Auskunftstafeln, Reklametafeln, Türschilder und dergleichen; Ziffern, Buch-\nstaben und verschiedene Zeichen.\n5. Sogenannte Patentverschlüsse für Bier- oder Limonadeflaschen, mit Metalldraht-Mecha-\nnismus; Knöpfe und Köpfe, für diese Verschlüsse.\n6. Standgefäße für Laboratorien, mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit und Ausstellungs-\nkrüge für Läden und Schaufenster (Apotheken, Süßwarengeschäfte usw.).          '\n7. Brenner für Acetylenlampen, aus Speckstein oder anderen keramischen Stoffen.\n8. Messer- und Besteckgriffe, Schultintenfässer, Verdunstungsbehälter für Zentralheizungs-\nkörper, Zubehörteile von Vogelkäfigen.\nII.\nHier her gehören nicht elektrische Heizgeräte (z.B. Tarifnr. 85.12).","2036                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erlluterungen\n70                                                  Kapitel 70\nGJas und Glaswaren\n(1) Zu Kapitel 70 gehören Glas in allen seinen Arten (z.B. gewöhnliches Glas, Bleikristall-\nglas, Kronglas, Flintglas, Straß, optisches Glas) und Formen sowie Waren aus Glas.\n(2) Optisches Glas gehört in jedem Falle zu Tarifnr. 70.18. Im übrigen 'wirkt sich die Glasart, aus\nder die jeweiligen Waren bestehen, soweit sich aus der Fassung einiger Tarifnummern nichts\nanderes ergibt, auf die Tari:6.erung nicht aus. Das gilt auch für Waren aus geschmolzenem Silizium-\ndioxyd oder geschmolzenem Quarz.\n70.01               Scherben von Glaswaren und andere Abfllle und Scherben von Glas (U&W.)\nI.\nZu A gehören neben den Scherben von. Glaswaren insbesondere Abfälle und Scherben von Glas\n(auch von optischem Glas), die als Rückstände beim Herstellen :von Glaswaren anfallen (ei~chließ-\nlich Glasgalle und Glas, das aus den Schmelztiegeln gespritzt ist, oder Bruchstücke davon). Sie\n.kennzeichnen sich im allgemeinen durch ihre scharfen Kanten.\nZu B gehört Glas (ausgenommen optisches Glas), auch Vitrit, in Blöcken, »Ingots« oder ähn-\nlichen mehr oder weniger regelmäßigen Formen, ohne besondere Zweckbestimmung. Vitrit, ein\nunreines Glas· mit niedrigem Schmelzpunkt, das vor allem in der Elektrotechnik zu Isolierzwecken\nverwendet wird, kennzeichnet sich insbesondere durch einen sehr hoben Anteil an Mangandioxyd,\ndas ihm eine sehr dunkle, fast schwarze Färbung verleiht.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken (Tarifnr. 32.08).\nb) Oberfangglas in Brocken (Tarifnr. 70.02).\no) Optisches Glas in Brocken, »Ingots« oder ähnlichen Formen (Tarifnr. 70.18).\n70.02                          \"Oberlangglas In Brocken, Stangen, Stiben oder R6hren\n·I.\n(1) Brocken von Oberfangglas haben im Gegensatz zu Glas in Brocken der Tarifnr. 70.01 im all-\ng~meinen die Form von Kuchen oder Broten. Stangen und Stäbe aus Überfangglas, sogenannte\nUberfangzapfen, unterscheiden sich von Glasstangen und Glasstäben der Tarifnr. 70.03 meistens\ndurch ihre U:llregelmäßigkeit in der Dicke und der Form.           .   ,\n(2) Überfangglas kann z.B. opak, durchsichtig, farblos oder gefärbt sein.\nII.\nHierher gehört nicht Oberfangglas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken\n(Tarifnr. 32.08).\n70.03                      Glas In Stangen, Sti.ben, Röhren oder massiven Kugeln (usw.)\nI.\n(1) Glasstangen, -stäbe und -röhren können von beliebigem Durchmesser sein. Sie können zu\nbeliebigen Zwecken bestimmt sein (z.B. zum Herstellen von Teilen für Maschinen oder Apparate\nder chemischen Industrie, der Textilindustrie oder anderer Industrien, zum Herstellen von Thermo-\nmetern und dergleichen, von Kolben und Teilen für elektrische Lampen und elektrische Röhren\nsowie zum Herstellen von Schmuckgegenständen). Hierher gehören auch Glasröhren mit einer beim\nZiehen im Innern erzeugten Scheidewand (z.B. Glasröhren zum Herstellen fluoreszierender Leucht-\nröhren zu Reklamezwecken).\n(2) Hierher gehören nur Stangen, Stäbe und Röhren in nicht bearbeitetem Zustand, d. h.· roh,\nwie sie gezogen und gegebenenfalls geblasen sind; sie können jedoch\n1. auf bestimmte Länge zugeschnitten sein,\n2. in der Glasmasse trübende, färbende oder fluoreszierende Zusätze enthalten oder\n3. an_ den Enden zum Beseitigen schneidender Kanten verschmolzen oder flüchtig abgeschliffen\nsein.\n(3) Massive Glaskugeln dürfen nach dem Herstellen (Formen, Pressen usw.i nicht bearbeitet sein.\nSie können zu den verschiedensten technischen Zwecken (z.B. bei der Herrichtung von Offset-\nDruckplatten) sowie als Ausgangsstoff zum Herstellen von Glasfasern bestimmt sein.\n,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2037\nErlluterungen                                               zu\nHierher gehören nicht:                         II.                                                 (78.03)\na) Überfangglas in Stangen, Stäben oder Röhren (Tarifnr. 70.02).\nb) Massive Glaskugeln zum Verschließen von Flaschen, nach der Formgebung bearbeitet (z.B.\ngeschliffen) (Tarifnr. 70.10).\nc) Mit fluoreszierenden Stoffen ausgekleidete Röhren (Tarifnr .. 70.11).\nd) Stangen, Stäbe und Röhren, zu Fertigwaren oder Teilen davon verformt (z.B. Tarifm. 70.11,\n70.17, 70.19 oder Kapitel 90).\ne) Glaskügelchen mit sehr geringem Durchmesser (Ballotini) (Tarifnr. 70.19).\nf) Stangen, Stäbe, Röhren, bearbeitet, ohne erkennbaren Verwendungszweck (Tarifnr. 70.21).\ng) Kugeln aller Art zu Spielzwecken abgepackt sowie geäderte oder mehrfarbige Kugeln in\nbeliebiger Aufmachung (Tarifnr. 97.03).\nGegossenes oder gewalztes Flachglas (usw.)                              70.04\nI.\n(1) Hierher gehört im Guß- oder Walzverfahren hergestelltes Flachglas, im allgemeinen Guß-\nglas genannt, von beliebiger Dicke. Es kann bei der Herstellung auch mit andersfarbigem Glas\nüberfangen oder während des Gießens oder Walzens mit Löchern versehen sein.\n(2) Guß- und Walzglas ist im Gegensatz zur Masse des »Tafelglases« (Tarifnr. 70.05) und im\nGegensatz zu dem geschliffenen und polierten Glas der Tarifnr. 70.06, auch wenn es keine Farb-\nzusätze enthält, nicht klar durchsichtig, sondern in der Regel nur durchscheinend.\nZu A: Spiegelrohglas ist nur durchscheinend und auf einer Seite immer gerippt, gesandet oder\nrauh. Es ist nahezu blasen- und schlierenfrei. Es kann auch mit Metallsalzen oder -oxyden in der\nMasse künstlich gefärbt sein.\nZu B gehören:\n1. Mit Drahteinlagen oder dergleichen (z.B. Netzen oder Gittern) bei der Herstellung ver-\nstärktes Glas (auch derartiges Spiegelrohglas und bei der Herstellung geformtes sogenanntes\nWelldrahtglas).\n2. Guß- und Walzgläser, die mehr oder weniger, manchmal auch vollständig lichtundurchlässig\nsind, z.B. sogenannte Opakgläser, deren Aussehen an Marmor, Alabaster oder Porzellan\nerinnert. Sie können einfarbig sein oder farbige Aderungen haben und sind zum Verkleiden\nvon Mauern und Wänden, zum Herstellen von Waschtischplatten, Oberteilen von Laden-\ntischen, Kaffeehaustischen, Operationstischen usw., von Grabplatten, Reklame- und Hinweis-\ntafeln usw. bestimmt. Diese Gläser sind auf einer Seite blank (feuerpoliert), während ihre\nandere Seite meist gerillt ist, um das Befestigen zu erleichtern.\n3. Gläser, die sich durch ihre bei der Herstellung erzeugte unebene oder gemusterte (ornamen-\ntierte) Oberfläche kennzeichnen und nur durchscheinend sind. Sie können auch in der Masse\ngefärbt sein. Sie sind im allgemeinen für Räume bestimmt, bei denen nur durchscheinende\nVerglasung gewünscht wird (z. B. Verglasung von Fabriken oder Badezimmern). Zu\nihnen gehören dickes Glas für Dächer, Gläser mit höckeriger oder geprägter Oberfläche (ge-\nhämmertes Glas, Kathedralglas und dergleichen), Gläser, die auf einer Fläche Ornamente,\nReliefs, Streifen, Rhomben usw. aufweisen (sogenanntes gestreiftes, gemustertes, geripptes\nGlas usw.), gewelltes Glas sowie sogenanntes Gußantikglas, das sich im wesentlichen durch\nzahlreiche Luftblasen und scheinbare Oberflächenrisse kennzeichnet. Ein Unterscheidungs-\nmerkmal gegenüber dem geblasenen oder gezogenen Antikglas (Tarifnr. 70.05) sind die bei\nGußantikglas aus dem Walzverfahren resultierenden, als ausgeprägte Oberflächenerhebungen\nfühlbaren »Striemen«, die bei dem nach anderem System erzeugten Antikglas verschwommen\nausfallen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Guß- und Walzglas, nach seiner Herstellung bearbeitet (z.B. Tarifnr. 70.06, 70.07 oder 70.09).\nb) Sicherheitsglas, auch wenn es während einer seiner Herstellungsphasen gewalzt worden ist\n(Tarifnr. 70.08).\no) Optisches Glas (Tarifnr. 70.18).\nGezogenes oder geblasenes Flachglas, sogenanntes »Tafelglas« (usw.)                  70.05\nI.\n(1) Hierher gehört im Zieh- oder Blasverfahren hergestelltes Flachglas, im allgemeinen »Tafel-\nglas«. genannt, von beliebiger Dicke.\n(2) Tafelglas ist auf beiden Seiten blank (feuerblank), im allgemeinen dünner als Guß- oder Walz-\nglas und, abgesehen von dem Glas des Abs. A, klar durchsichtig. Es ist meist dazu bestimmt, ohne\nnachträgliche Bearbeitung verwendet zu werden. i. B. für Fenster, Türen, Kirchenfenster, Schau-\nfenster, Gewächshäuser, Uhren, Bilder, zum Abdecken von Möb~]n, zum Herstellen von photo-\ngraphischen Platten oder von gewöhnlichen Brillen {Schutzbrillen). ·","2038                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erlluterungen\n(70.05)    (1) Zu A $ehört Glas, das im Gegensatz zum üblichen Fensterglas (Abs.B) meist nicht klar\ndurchsichtig 1st (z. B. Schweißerschutzglas, anderes Schutzglas, Signalglas, Milchglas und Antikglas).\nGlas, das bei der Herstel1ung durch Rippen oder Wellen nur durchscheinend gemacht ist, gehört\nebenfalls zu dem »undurchsichtig gemachten« Glas. Auch diese Gläser sind auf beiden Seiten blank\n(feuerblank).\n(2) Gezogenes oder geblasenes Antikglas unterscheidet sich vom Gußantikglas der Tarifnr. 70.04\nim. allgemeinen durch das Vorhandensein zahlreicherer und größerer Luftbläschen sowie dadurch,\ndaß seine »Striemen« weniger erhaben sind und mehr im Glas vertieft liegen (s. Erläuterungen 3\nzu 70.04-B). Soweit diese Gläser durch Blasen (manuell) hergestellt sind, haben sie außerdem iiq\nGe$ensatz zur Regelmäßigkeit der maschinell hergestellten Gußantikgläser je Scheibe verschieden-\nartige Musterung.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Tafelglas, nach seiner Herstellung bearbeitet (z.B. Tarifnr. 70.06, 70.07, 70.08 oder 70.09).\nb) Deckgläschen und Objektträger. (Tarifnr. 70.17).\nc) Optisches Glas (Tarifnr. 70.18).\n70.06                           Gegossenes oder gewalztes Flachglas und »Tafelglas« (usw.)\nI.\nHierher gehört geschliffenes und poliertes Spiegelglas, das sich durch besonderen Glanz, gute\nDurchsichtigkeit und vollständige Parallelität der Flächen auszeichnet. Es ist hauptsächlich zum\nHerstellen von Möbeln und Spiegeln, zur Verglasung von Fenstern, Schaufenstern, Ausst-ellungshallen\nund zur Ausstattung von Schiffen bestimmt. Es unterscheidet sich von Tafelglas der Tarifnr. 70.05,\ndas nur »feuerblanke« Oberflächen hat, insbesondere dadurch, daß es gerade Kanten und Linien\nauch gradlinig wiederspiegelt.\nZu A: Mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärktes Glas kann auch bei der Herstellung bereits\ngefärbt, überfangen oder undurchsichtig gemacht sein.\nII.\nHierher gehören nicht geschliffene und polierte Flachglasplatten und -scheiben, anders als\nquadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder nach der Herstellung noch über das Schleifen und\nPolieren der Oberfläche hinaus bearbeitet (z.B. Tarifnr. 70.07, 70.08 oder 70.09).\n70.07                           Gegossenes oder gewalztes Flachglas und »Tafelglas« (usw.)\nHierher gehören:                                  I.\nI. Glas (derTarifnrn. 70.04 bis 70.06) in Platten oder Scheiben, von anderer als quadratischer oder\nrechteckiger Form, und Glas der genannten Tarifnummern ohne Rücksicht auf seine Form\n(also auch in Platten oder Scheiben von quadratischer oder rechtecki~er Form), wenn es\nweiterhegend, als in den Tarifnrn. 70.04 bis 70.06 zugelassen, bearbeitet 1st. Hierher gehören\ndanach:\nGebogenes Flachglas (z. B. für Schaufenster oder Vitrinen); Flachglas mit bearbeiteten\nKanten (z. B. mit gesäumten, justierten, polierten, abgerundeten, abgeschrägten,\nfacettierten, eingekerbten Kanten oder mit Anlauf-Ecken); Flachglas, das nach der ller-\nstellung gelocht oder gerillt ist.\nFlachglas, das nach der Herstellung eine Oberßächenbearbeitung erfahren hat, z.B.\ndurch Sandstrahlgebläse, Schmirgel- oder Säurebehandlung hergestelltes Mattglas;\nEisblumenglas; mit Metall belegtes Glas (ausgenommen Spiegel); graviertes Glas;\nemailliertes Glas (d. h. mit Glasemaillen oder Schmelzfarben verziertes Glas); Glas, das\nmit Mustern, Verzierungen usw. versehen ist (durch Handmalerei, Bedrucken, Hinter-\nmalen usw.), und auf andere Weise verziertes Flachglas.\nFertigwaren aus Flachglas zu bestimmten Zwecken, vorausgesetzt, daß sie nicht mit\nanderen Stoffen als Glas gerahmt, verstärkt oder verbunden sind, wie Schutzplatten (für\n. Türen, Lichtschalter usw.), facettiert und gelocht; Hinweis- und Reklameschilder usw.,\nfacettiert, gefärbt, beschriftet oder mit Mustern oder anderen Verzierungen versehen;\nAbdeckplatten für Möbel, gesondert zur Abfertigung gestellt.\n2. Isolierflachglas aus mehreren Schichten; e~ besteht aus zwei oder mehreren Glasplatten (Tafel-\nglas, Spiegelgl~s, manchmal auch gehämmertes Glas, Kathedralglas und dergleichen), die\nmeistens durch eine trockene Luftschicht getrennt sind und im allgemeinen entlang der Ränder\ndurch einen Verbindungssteg aus Metall, Glas, Kunstharz usw. verkittet sind. Das Ganze\nbildet so eine vollkommen luftdichte Einheit. Zwischen den Glasscheiben kann sich auch ein\nGitterwerk aus Glas oder Kunsstoff oefinden. Hierher gehört auch Isolierflachglas, das aus\nzwei Glasscheiben mit einer Zwischenlage aus Glasfasern besteht. Isolierflachglas kann für\nakustische oder thermische Isolierung bestimmt sein.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2039\nErlluterungen                                               zu\n3. Kunstverglasungen (für Wohnungen, Kirchenfenster usw.); sie sind aus Platten, Rosetten         (70.07)\nusw. aus Glas (meistens in der Masse gefärbtem oder an der Oberfläche bemaltem Glas oder\nAntikg]as) zusammengesetzt. Die einzelnen Glasplatten usw. sind in gefalzte Metallstege\ngefaßt und manchmal durch Metalleisten verstärkt.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Photographische Platten, lichtempfindlich, belichtet oder belichtet und entwickelt (Kapite137).\nb) Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)\n(Tarifnr. 70.08).\nc) Spiegel aus Glas (Tarifnr. 70.09).\nd) Gewölbte oder gebogene Gläser, für Uhren oder einfache Brillen, und ähnliche Gläser\n(Tarifnr. 70.15).\ne) Serviertabletts aus einer Glasplatte, mit Griffen, Fassungen usw. aus anderen Stoffen\n(Tarifnr. 70.13).\nf) Reklametafeln, Hinweistafeln, Türschilder, Buchstaben, Ziffern und dergleichen, aus Glas,\nauf Unterlagen von Papier, Pappe, Filz, Metall usw. oder mit derartigen Stoffen gerahmt\n(Tarifnr. 70.21).\ng) Glasr,latten mit Holz- oder Metallrahmen, zum Einrahmen von Bildern, Photographien usw.\n(Tarifnr. 44.20 oder 83.12).                          ,\nh) Glasplatten, durch Fassungen oder Rahmen aus anderen Stoffen zu Maschinen-, Apparate-,\nGeräte- oder Möbelteilen verarbeitet (als Teile dieser Waren zu tarifieren).\ni) Glasplatten, mit elektrischen Leitern überzogen (z.B. durch Aufpressen von leitfähigen\nMetallpasten) sowie Heizplatten aus Glas (z.B. Glasplatten, die nut Metallbändern belegt\nsind, die die Rolle eines elektrischen Widerstandes spielen) (Kapitel 85).\nk) Abdeckplatten für Möbel, zusammen mit den Möbeln, für die sie bestimmt sind, zur\nAbfertigung gestellt (wie die entsprechenden Möbel zu tarifieren).\nl) Handbemaltes Glas mit den charakterbestimmenden Merkmalen von Gemälden oder Zeich„\nnungen (Tarifnr. 99.01).\nm) Kunstverglasungen, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06).\nVorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (usw.)          70.08\nI.\n(1) Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas (auch Einscheiben-Sicherheitsglas genannt) ist\nein Flachglas, das nach seiner Herstellung erneut bis zum Erweichen erhitzt und dann durch\ngeeignete Verfahren »abgeschreckt« ist. lnfo]ge der hierdurch erreichten Spannungen kann dieses\nGlas nach seiner Herstellung nicht mehr bearbeitet werden und muß daher stets vor dem Vor-\nspannungs-Prozeß in die gewünschten Formen und Abmessungen gebracht werden.\n(2) Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) besteht im wesen-tlichen aus zwei oder mehreren\nGlasscheiben, die durch eine oder mehrere Kunststoffzwischenschichten verbunden sind. Die\nZwischenschicht aus Kunststoff besteht im allgemeinen aus Zelluloseazetatfolien oder Vinyl- oder\nAkrylerzeugnissen.\n(3) Ein charakterbestimmendes Merkmal des vorgespannten Einschichten-Sicherheitsglases ist,\ndaß es bei gewaltsamer Zerstörung in kleine unscharfe Teilchen zerfällt, wodurch eine Verletzungs-\ngefahr praktisch ausgeschaltet wird. Das Mehrschichten-Sicherheitsglas springt, ohne daß sich\nSplitter lösen.\n(4) Hierher gehören auch Spezial-Mehrschichten-Sicherheitsgläser, in die Drähte oder Drahtnetze\neingelegt oder bei denen gefärbte Kunststoff-Zwischenlagen verwendet sind, sowie »kugelsicheres«\nMehrschichten-Siche:cheitsglas.                          .\n(5) Wegen der vorstehend beschriebenen Eigenschaften ist Sicherheitsglas meist zum Verglasen\nvon Kraftfahrzeugen, zum Herstellen von Ladentüren, Bullaugen für Schiffe, Schutzbrillen für\nArbeiter oder Fahrzeugführer sowie als Augenschutzglas für Gasmasken und Taucherhauben be-\nstimmt. Es kann fassoniert (gerundet, gebogen oder in andere Zweckformen gebracht) sein oder\ngeschliffene oder anders bearbeitete Ränder haben.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kunststoffe, die als Ersatz für Sicherheitsglas dienen (Kapitel 39).\nb) Mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärktes gewöhnliches Glas und Glas mit selektiver\nAbsorption (wie Blendschutzgläser oder Schutzgläser gegen Röntgenstrahlen, zuweilen auch\nals »Sicherheitsgläser« bezeichnet).\nc) Isolierflachglas (Tarifnr. 70.07).\nd) Vorgespannte Hohlglaswaren (z. B. Trinkgläser) (Tarifnr. 70.18).","2040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erlluterungen\n(70.08)     e) Sicherheitsglas, gewölbt, gebogen und dergleichen, für Uhren, einfache Brillen usw. (Ta.rifnr.\n70.15).\nf) Sicherheitsglas, durch Verbindung mit anderen Stoffen oder Teilen zu Maschinen-, Apparate-,\nGeräte- oder Fahrzeugteilen verarbeitet (als Maschinen-, Apparate-, Geräte- oder Fahrzeug-\nteile zu tarifieren).\ng) Brillen mit Gläsern aus Sicherheitsglas (Tarifnr. 90.04).\n70.09                            Spiegel aus Glas, auch gerahmt, elnsehlleßllch Rflcksplegel\nI.\n(1) Hierher gehört Glas, bei dem eine Fläche mit einer Metallschicht (im allgemeinen Silber,\nmanchmal auch Platin, Gold, Kupfer oder Aluminium) belegt (verspiegelt) ist. Die Metallschicht\nist meist zum Schutze gegen Oxydation durch mehrere farblose oder farbige Lacküberzüge oder\ndurch eine zweite Glasscheibe abgedeckt. Hierher gehören auch »Oberflächen-Spiegel«, die durch\nAufda.m;pfen der Metallschicht hergestellt sind und bei denen ein Schutzbelag fehlt. Da.nach ge-\nhören hierher:\n1. Verspiegeltes Glas in Platten oder Scheiben, mit oder ohne Bearbeitung (z. B. auch mit Ober-\nflächengravuren).\n2. Spiegel aller Formen und Abmessungen (z. B. Spiegel für Möbel, Wohnungen, Eisenbahn-\nabteile; Toilettenspiegel als Hand-, Tisch- oder Wandspiegel; Taschenspiegel und Hand-\ntaschenspiegel, auch mit Schutzetui).\n3. Konvex- und Konkavspiegel (z. B. Rasierspiegel); Rückspiegel (für Fahrzeuge usw.); Stand-\nspiegel, meist verstellbar (z. B. für Schuhgeschäfte oder Schneiderateliers).\n(2) Spiegel können auch mit einer Unterlage (aus Pappe, Geweben usw.) versehen oder mit\nMetall, Holz, Kunststoff oder dergleichen gefaßt oder gerahmt sein. Die Rahmen können auch mit\nanderen Stoffen (z.B. Geweben, Muscheln, Elfenbein, Schildpatt) ausgestattet oder verziert sein.\nHierher gehören nicht:                            II.\na.) Spiegel, durch Verbinden mit anderen Stoffen zu Waren verarbeitet, die in anderen Tarif-\nnummern genauer erfaßt sind (z.B. verspiegelte Tabletts oder Telleruntersetzer, mit Bügeln,\nUnterlagen usw.) (Tarifnr. 70.13).\nb) Spiegel, deren Rahmen oder Gestelle Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als nur\nin Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten, sowie Spiegel, deren Rahmen\nmit echten Perlen (auch Zuchtperlen), Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder\nrekonstituierten Steinen besetzt sind (Tarifnr. 71.13 oder 71.15).\nc) Optische Spiegel aus optisch bearbeitetem Glas (Kapitel 90).\nd) Spiegel, durch Verbinden mit anderen Teilen zu Möbelteilen verarbeitet (z.B. Spiegeltüren\nfür Schränke) (Kapitel 94).\ne) Spiegel, durch Verbinden mit anderen Teilen zu Spielzeug, Spielen oder Jagdgeräten ver-\narbeitet (z. B. Lerchenspiegel) (Kapitel 97).\nf) Spiegel, mehr als 100 Jahre alt (Ta.rifnr. 99.06).\n70.10                                Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Behältnisse aus Glas, ~ie sie im Handelsverkehr allgemein zum Transport\noder zum Verpacken flüssiger oder fester Waren verwendet werden, sowie Stopfen, Deckel und\nandere Verschlußvorrichtungen aus Glas.\n(2) Für die Tarifierung dieser Wa.ren ist die Art der Herstellung ohne Bedeutung. Es ist tariflich\nim allgemeinen auch unerheblich, ob diese Waren z.B.\n1. aus gewöhnlichem Glas, Bleikristallglas, geschmolzenem Siliziumdioxyd oder geschmolzenem\nQuarz bestehen,\n2. geschliffen, mattiert, gra.viert, gefärbt, bedruckt oder verziert sind,\n3. mit Hülsen, Umflechtungen oder Hüllen (z.B. aus Weiden, Schilf, Stroh, Raphia, unedlem\nMetall) oder mit Stopfen oder anderen Verschlüssen (auch Patentverschlüssen) versehen sind\noder\n4. Maßeinteilung oder Tropfenzähler haben (sofern sie da.durch nicht die chara.kterbestim-\nmenden Merkmale von Glaswaren für Laboratorien bekommen haben).\n(3) Hierher gehören danach:\n1. Korbflaschen, Glasballons, Flaschen (einschließlich der sogenannten Siphons sowie der In-\ndustriekaraffen, z.B. für alkoholfreie Getränke), Flakons und dergleichen, sämtlicher Formen\nund Abmessungen, wie sie im allgemeinen als Behälter für chemische Erzeugnisse (Säuren\nusw.), Getränke, Öle, Fleischextrakte, Erzeugnisse der Riechmittelindustrie, pharmazeutische\nErzeugnisse, Tinte, Leim usw. dienen; Reiseflaschen für Trinkbranntwein mit aufgeschraubtem\nkleinen Trinkbecher.                                         .","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2041\nErlluterungen                                              zu\n2. Industriekonservengläser, Glastöpfe und ähnliche Behältnisse, wie sie als Behälter für gewisse (79.10)\nLebensmittel (Würzstoffe, Soßen, Obst- und Gemüsekonserven, Honig usw.), für Erzeugnisse\nder Riech- und Schönheitsmittelindustrie (Schönheitscreme, Haarpflegemittel usw.), für\npharmazeutische Erzeugnisse (Pasten, Salben usw.), für Bohnerwachs, Schuhcreme usw. ver-\nwendet werden.\n3. Röhrchen zum Verpacken von Tabletten oder anderen pharmazeutischen Erzeugnissen und\nfür ähnliche Zwecke.\n(4:) Andere Verschlüsse aus Glas si~d z.B. Glaskugeln, die zum Verschließen von Flaschen dienen\n(Präzisionskugeln, aus Glasplatten ausgeschnitten und dann geformt und bearbeitet, meist\ngeschliffen).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Glaskolben für Isolierbehälter, auch unfertig (Tarifnr. 70.12).\nb) Ausschank-Karaffen, Haushaltseinmachgläser sowie andere Behältnisse, zur Verwendung bei\nTisch, in der Küche oder bei der Toilette, soweit sie nicht die charakterbestimmenden Merk-\nmale von Behältnissen haben, die hauptsächlich zum Transport oder zur Verpackung dienen;\nTrinkgläser, auch wenn sie gelegentlich als Verpackungsbehältnisse (z.B. für Senf) verwendet\nwerden; Kindersaugflaschen; Flüssigkeitsbehälter für Parfümzerstäuber (Tarifnr. 70.13).\nc) Glaswaren für Laboratorien und hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas sowie\nGlasampullen (Tarifnr. 70.17).\nd) Spezialflaschen für Ausstellungszwecke, wie sie in Läden verwendet werden (Tarifnr. 70.21).\nOffen'e unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren (usw.)               70.11\nHierher gehören:                                  I.\n1. Glaskolben aller Formen und Abmessungen, offen und ohne irgendwelche Ausrüstung, die\nzum Herstellen von Lampen für elektrische Beleuchtung (Glühlampen oder Entladungslampen)\noder zum Herstellen von Lampen, Röhren und dergleichen zu anderen als Beleuchtungszwecken\n(Röntgenröhren, Radioröhren, Fernsehröhren, Kathodenröhren, Gleichrichterröhren und\nandere Elektronenröhren, Infrarotlampen usw.) dienen. ·sie können z.B. mattiert, gefärbt,\nmilchweiß, metallisiert oder mit fluoreszierenden Stoffen ausgekleidet sein.\n2. Glasröhren mit verengten oder erweiterten Enden, offensichtlich als Körper für elektrische\nRöhren bestimmt, und geformte Glasröhren für Leuchtreklame und dergleichen (z.B. in Form\nvon Schriftzeichen).\n3. Glasröhren, innen mit fluoreszierenden Stoffen (Zinksilikat, Kadmiumborat, Kalziumwolframat\nusw.) ausgekleidet.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Glas in Röhren, lediglich auf Länge zugeschnitten, auch mit verschmolzenen oder flüchtig\nabgeschliffenen Enden, sowie Glas in Röhren, das lediglich in der Masse trübende, färbende\noder fluoreszierende Zusätze enthält (Tarifnr. 70.03).\nb) Glaskolben und Glasröhren, mit Ausrüstung versehen, und fertige Lampen und Elektronen-\nröhren (z. B. Tarifnr. 85.20, 85.21 oder 90.20).\nGlaskolben fftr lsollerbehilter, auch unfertig                          70.12\nI.\nHierher gehören Glaskolben, wie sie zum Herstellen von Isolierflaschen und anderen Isolier-\n(Vakuum-) Behältern verwendet werden. Sie können aus gewöhnlichem Glas oder aus Glas mit\nniedrigem Ausdehnungskoeffizi_enten sein und auch mit Stopfen oder anderen Verschlußvorrichtungen\nversehen sein. Sie haben im allgemeinen annähernd zylindrische Form und doppelte Wandung, deren\nInnenflächen versilbert oder vergoldet sind. Der durch die doppelte Wandung geschaffene Hohlraum\nist luftleer und der Glaskolben am unteren Ende zugeschmolzen.\nII.\nHierher gehören nicht Glaskolben, die teilweise oder ganz mit einer Schutzumhüllung ver-\nsehen sind und dadurch zu gebrauchsfertigen Isolierfl&\"Bcben usw. hergerichtet sind (Tarifnr. 98.15).\nGlaswaren zur Verwendung bei Tisch,· In der K-tlche (usw.)                     70.13\nI.\n(1) Hierher gehören Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche usw. ohne Rücksicht\nauf das Herstellun~sverfahren. Sie können gefärbt, geschliffen, mattiert, graviert, überfangen, auf\nandere Weise verziert sein oder verspiegeltes Glas enthalten (z.B. Tabletts).","2042                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(70.13)   (2) Waren in Verbindung mit anderen Stoffen (unedlen Metallen, Holz usw.) gehören nur hierher,\nwenn das Glas dem Ganzen den Charakter einer Glasware verleiht. Bei einer Verbindung mit Edel-\nmetallen oder Edelmetallplattierungen dürfen diese Metalle jedoch nur die Rolle von unwesentlichen\nVerzierungen oder Zutaten spielen.\n(3) Hierher gehören danach:\n1. Glaswaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche, wie Trinkgläser und Becher (auch\n· vorgespannt); Tassen, Seidel, Ausschank-Karaffen, Kindersaugflaschen, Kannen, Weinkannen,\nTeller, Salatschüsseln, Zuckerdos~n, Saucieren, Schalen (für Obst, Gebäck usw.), Hors d'oeuvre-\nSchalen, Näpfe, Butterdosen, Eierbecher, Menagen für E'ssig und Öl, Schüsseln (für den Tisch-\ngebrauch, zum Kochen usw.), Kasserollen, Pfannen, Tabletts, Salzstreuer, Zuckerstreuer,\nMesserbänkchen, Mixbecher, Haushaltseinmachgläser, Behälter mit Maßeinteilung für den\nKüchengebrauch, Tellerwärmer, Telleruntersetzer, Behälter von Buttermaschinen für den\nHaushaltsgebrauch, Näpfe für Wand-Kaffeemühlen, Käseglocken, Fruchtpressen, Eiseimer.\n2. Glaswaren zur Verwendung bei der Toilette, wie Seifenschalen, Schwammhalter, Handtuch-\nhalter, Behälter für flüssige Seife, Haken (für Handtücher usw.), Puderdosen, Flüssigkeits-\nbehälter für Parfümzerstäuber, Toilettenflakons ~ür Parfüm, Zahnbürstenbehälter.\n3. Glaswaren zur Verwendung im Büro, wie Briefbeschwerer, Buchstützen, Schalen für Büro-\nklammern, Federkästen, Schreibzeuge, Tintenfässer.\n4. Glaswaren zum Ausschmücken von Wohnungen, Kirchen usw., wie Vasen, Schalen, Figuren\nund dergleichen (Tiere, Früchte usw.), Aquariengläser, Räucherschalen, Reiseandenken mit\nAbbildungen. Wegen der Unterscheidung der Aquariengläser von Akkumulatorengläsern\ns. Erläuterungen zu 85.04.\nHier her gehören nicht:                           II.\na)  Bilderrahmen aus Holz oder unedlem Metall, mit Glas versehen (Tarifnr. 44.20 oder 83.12).\nb)   Kunstverglasungen (Tarifnr. 70.07).\nc)  Spiegel aus Glas, auch gerahmt (Tarifnr. 70.09).\nd)  Flaschen und Flakons, Industriekaraffen, Industriekonservengläser und Glastöpfe, wie sie im\nHandelsverkehr allgemein zum Transport oder zum Verpacken verwendet werden, auch wenn\nsie daneben zur Verwendung bei Tisch, in der Küche oder bei der Toilette dienen\n(Tarifnr. 70.10).              ·\ne) Glaswaren für Beleuchtung, nicht aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.14).\nf) Blumen und Blätter aus Glasperlen, lampengeblasene Phantasiewaren und andere Waren\nder Tarifnr. 70.19, auch wenn sie zum Ausschmücken von Wohnungen usw. verwendet\nwerden können.\ng) Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesentlicher\nVerzierungen oder Zutaten enthalten (Tarifnr. 71.13).\nh) Akkumulatorengläser (Tarifnr. 85.04).\ni) Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren (Tarifnr. 91.10).\n70.14                           Glaswaren für Beleuchtung, fttr Slgnalvonlehtungen (usw.)\n(1) Hierher gehören:                              I.\n1. Beleuchtungskörper aus Glas, wie Kronleuchter, Stehlampen, Wandleuchter, Armleuchter,\nKandelaber, Tisch-, Schreibtisch-, Lese- und Nachttischlampen, Wandlampen, Handleuchter,\nKerzenhalter usw., für sämtliche Beleuchtungsarten (Elektrizität, Gas, Petroleum, Azetylen\nusw.). Diese Waren können - und sind es im allgemeinen auch - mit anderen Stoffen ver-\nbunden sein; sie gehören nur dann hierher, wenn der Glasanteil dem Ganzen den Charakter\neiner Glasware verleiht. Sie können auch mattiert, überfangen, geschliffen, graviert, verziert\nusw. sein.\n2. Waren aus Glas, die zum Ausstatten von Beleuchtungskörpern dienen, d. h. z. B. zum Ab-.\nschirmen, Zerstreuen, Reflektieren oder Dämpfen des Lichtes, wie Lampenzylinder (gerade,\nmit Verengung, mit Ausweitung usw.), kleine Zylinder aus dickem Glas für Grubenlampen;\nZerstreuer, Schalen für Deckenbeleuchtung; andere Schalen für Beleuchtungskörper; Schirme,\nGlocken, Tulpen und dergleichen; Plättchen, Kugeln, Tropfen- oder Blumenformen, Gehänge\nund ähnliche Gegenstände, wie sie insbesondere zum Ausstatten von „Lüstern« verwendet\nwerden. Sie können auch mattiert, überfangen, geschliffen, graviert, verziert usw. sein.\n3. Teile aus Glas (farblos oder gefärbt;, wie sie beim Herstellen von Signaltafeln, -platten,\n-:pfählen, Markierungssteinen und Hinweisschildern verwendet werden oder zum Fertigen\nemfacher Rückstrahler für Fahrräder, Kraftfahrzeuge usw. dienen. Sie sind im allgemeinen\nhalbkugelförmige, konve~e oder flache Gläser m~t parallelen Rillen (Glas für Rückstrahl-\nvorrichtungen, Katzenaugen usw.). Sie haben die Eigenschaft, das auf sie geworfene Licht\n(z.B. das von Kraft(ahrzeugscheinwerfern) zu reflektieren und sind daher in der Dunkelheit\nweithin sichtbar leuchtend. Hierher gehören auch mit kleinen Glaskügelchen (Ballotini)\nbelegte Platten, die zum Befestigen auf Markierungszeichen oder Signalvorrichtungen\nbestimmt sind.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2043\nErläuterungen                                                Zll\n4. Glaswaren zu optischen Zwecken (farblos oder gefärbt), nicht aus optischem Glas und nicht         (70.U)\noptisch bearbeitet. Sie können, obwohl aus gewöhnlichem Glas hergestellt, linse~- oder prismen-\nförmige Gestalt haben und dann, ohne optisch bearbeitet zu sein, ähnliche Anderungen des\nLichtes wie optische Gläser bewirken. Zu ihnen gehören Linsen und ähnliche Gegenstände,\nwie sie bei der Herstellung von Kraftfahrzeugscheinwerfern, Positionslichtern, Blinklichtern,\nRücklichtern für Fahrräder, Lichtern von Verkehrszeichen, Seezeichen, Taschenlampen,\nStablampen, Kommandotafeln und Bordtafeln und gelegentlich auch für sehr einfache Lupen\nverwendet werden.\n(2) Die unter (1) 3 und 4 genannten Waren werden im allgemeinen durch einfaches Formen oder\nPressen hergestellt. Sie können auch gerahmt, gefaßt oder mit einer einfachen, reflektierenden\nSchicht überzogen sein. Sie gehören jedoch nicht hierher, wenn sie zu einer bestimmten Ware\nverarbeitet sind.                        ·\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Optisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas, nicht optisch bearbeitet\n(Tarifnr. 70.18).\nb) Glasperlen und ähnliche Glaskurzwaren, häufig auch zum Ausstatten von Leuchten bestimmt\n(z. B. Fransen aus aufgereihten Perlen oder Röhrchen); Ballotini (kleine Glaskügelchen),\nlose (Tarifnr. 70.19).\nc) Werbe- oder Hinweisschilder, aus unedlen Metallen, unter Verwendung von Waren dieser\nTarifnummer hergestellt (Tarifnr. 83.14).\nd) Scheinwerfer und Positionsleuchten, für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder, unter Verwendung\nvon vorstehend unter I (1) 4 erwähnten Waren hergestelJt (Tarifnr. 85.09).\ne) Optische Elemente aus optischem oder anderem Glas, optisch bearbeitet (Kapitel 90).\nGläser liir Uhren, für einfache Brillen und ähnliche Gläser (usw.)                  70.15\nI.\nHierher gehören Waren aus anderem als optischem Glas, nicht optisch bearbeitet, und zwar:\n1. Gewölbte, gebogene, hohle und ähnliche Gläser, in allen Formen und Abmessungen, mit\nparallelen oder nicht parallelen Flächen, die als Gläser für Taschenuhren, Armbanduhren\nund dergleichen verwendet werden, sowie gleichartige Gläser z. B. für Rahmen und Medaillons\noder für Barometer, Manometer und ähnliche Geräte. Diese Gläser dienen im wesentlichen zum\nSchutze des Zeigers usw. Daß sie gelentlich auch als Laboratoriumsschälchen oder zum Her-\nstellen von Spiegeln verwendet werden können oder, wenn sie keine parallelen Flächen haben,\nwie die Waren der Tarifnr. 70.14 in gewissem Umfange auch Änderungen des Lichtes hervor-\nrufen, ist für die Tarifierung ohne Bedeutung.\n2. Gewölbte und ähnliche Gläser für einfache Brillen, d.h. Gläser, die von einer geringeren Güte\nsind als die, die bei medizinischen Brillen zur Korrektur von Sehfehlern verwendet werden.\nDiese Gläser dienen hauptsächlich zum Herstellen von Schutzbrillen. Sie haben im allgemeinen\nparallele Flächen und smd in der Regel auch nicht dazu bestimmt, später optisch bearbeitet\nzu werden. Sie unterscheiden sich von den Rohlingen für medizinische Brillengläser der\nTarifnr. 70.18 außerdem dadurch, daß sie meist naturblanke Oberflächen haben und klar\ndurchsichtig sind.\n3. Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Uhrgläser aus Kunststoffen (Kapitel 39).\nb) Flache Gläser für Uhren, für einfache Brillen und ähnliches Flachglas (z.B. Tarifnr. 70.07\noder 70.08).\nc) Uhrgläser, zur Verwendung in Laboratorien besonders zugerichtet (z.B. in der Mitte gelocht\noder an den Rändern geschliffen, um ein luftdichtes Verschließen zu ermöglichen)\n(Tarifnr. 70.17).\nd) Optische Gläser und optische Elemente aus optischem Glas (einschließlich medizinische\nBrillengläser) (Kapitel 90 oder Tarifnr. 70.18, je nachdem, ob sie optisch bearbeitet sind oder\nnicht).\nBetongllser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel (usw.)                    70.16\nHierher gehören:                                  I.\n1. Durch Gießen oder Formen (auch kombiniert mit Blasverfahren) hergestellte Glaswaren, die\nin erster Linie zum Eindecken von Dächern, Verkleiden von Gebäudekuppeln und -gewölben\ndienen oder in Form von Fliesen oder Platten als Wand- oder Bodenbelag verwendet werden.\nSie können auch in Rahmen aus Beton gefaßt sein. Zu ihnen gehören Betongläser (z. B. für\nbegehbare oder befahrbare Decken), Glasbausteine (z.B. zum Aufführen von Wänden oder\nzum Einziehen von Decken), Glasfliesen (z.B. für gewerbliche Räume, sanitäre Anlagen oder\nGeschäftsfassaden), Glasdachziegel und verschiedenartige Formstücke (z.B. Doppelsteine)","2044                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erliuhrungen\n(70.16)        sowie Bauzierate (z.B. Rosetten, Giebelsäulen usw., Treppenauf- und -antritte und Geländer-\nkugeln). Gläser dieser Art können auch eine Randbearbeitung haben, ~erippt, geriffelt, mit\nMustern verziert, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit emgelegten Flachglas-\nscheiben oder Glasfaserzwischenlage versehen oder mit Metall, Beton oder anderen Stoffen\nverbunden sein.\n2. Sogenanntes vielzelliges Glas oder Schaumglas in Form von Blöcken, Tafeln, Platten und\nIsolierschalen. In anderen Formen gehört es zu den entsprechenden Tarifnummern für Waren\naus anderem Glas. Schaumglas, das im allgemeinen aus geschmolzenem Glas durch Einblasen\nkomprimierter Luft oder durch Einleiten flüchtiger Stoffe hergestellt wird, ähnelt seiner\nStruktur nach dem Bimsstein. Seine Dichte ist im allgemeinen nicht größer als 0,5 (Ersatz-\nstoff' für Kork). Es kann gut bearbeitet (gesägt, gelocht usw.) werden und ist in den vor-\nstehend aufgeführten Formen (meist als Wärme- und Schallschutzmaterial) insbesondere für\nBauten und zu ähnlichen Zwecken bestimmt.\n•\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Flachgläser (Tarifnm. 70.04 bis 70.07).\nb) Würfel, Steinchen usw., für Mosaike (Tarifnr. 70.19).\nc) Tafeln und andere fertige Ziermotive, aus Würfeln, Steinchen usw. für Mosaike hergestellt;\nRettungsringe und Schwimmgürtel, aus Schaumglas (Tarifnr. 70.21).\n70.17                                    Glaswaren fllr Laboratorien (usw.)\nI.\n(1) Glaswaren für Laboratorien sind z.B. Spezialflaschen (Waschflaschen, Reagenzßaschen,\nWoulffsche Flaschen usw.), Spezialrohre (Waschrohre, Trockenrohre, Kondensationsrohre, Filtrier-\nrohre, Rohre für Analysen, Probierrohre, Rosesche Rohre für quantitative Analyse usw.), Rührer,\nDesti1lierblasen, Kolben (auch mit Rohrstutzen), Meßflaschen; Gefäße für Mikrobenkulturen\n(Koll'sche und Roux'sche Gefäße usw.); Büretten (auch mit Rohrstutzen), Schalen, Spezial-\nzylinder (geeicht usw.), Spezialglocken (Vakuumglocken, Glocken mit Rohrstutzen usw.), Spezial-\ntropfenzähler (geeicht, mit Kugeln usw.), Retorten, Kristallisationsgefäße, Kugelschalen, Löffel,\nExsiccatoren, Dialysatoren, Verlängerungsstücke, Kühler4.. Abscheider, Spezialtrichter (mit Hahn,\nmit Kugel usw.), Reagenzgläser; Platten und Steine für ~•iltrierungen; Tiegel (Filtertiegel, Tiegel\nfür Analysen, G_ooch-Tiegel usw.), Spezialphiolen (konisch, geeicht, mit Rohrstutzen usw.); Spiritus-\nkocher oder -brenner von besonderer Form; Mörser, Schiffchen, Pipetten, Spritzflaschen, Spezial-\nisolierbehälter (andere als solche der Tarifnr. 98.15), Hähne, Spatel, Gefäße (zum Filtrieren, Aus-\nfällen, mit Rohrstutzen usw.), Muffeln; Einlegeplättchen für Tiegel; Deckgläschen und Objekt-\nträger für mikroskopische Präparate; Uhrgläser, zur Verwendung in Laboratorien besonders zu-\ngerichtet (z. B. in der Mitte gelocht oder an den Rädern geschliffen, um ein luftdichtes Verschließen\nzu ermöglichen).\n(2) Für die Unterscheidung von Glaswaren für Laboratorien gegenüber Instrumenten, Apparaten\nund Geräten für physikalische oder chemische Untersuchungen usw. der Tarifnr. 90.25 s. Erläute-\nrungen zu 90.25. Danach gehören hierher z.,B. Säureprüfer; Sahnemesser, Milchgüteprüfer, Butyro-\nmeter, Milchsäuremesser und ähnliche Geräte zur Untersuchung von Mnlkereiprodukten; Albu-\nminimeter und Ureometer, Endiol!leter, Volumeter, Nitrometer, Kippsche Apparate, Kieldahlsche\nApparate und ähnliche Apparate, Kalzimeter; Kryoskope und Ebullioskope für die Molekular-\ngewichtsbestimmung.\n(3) Hygienische oder medizinische Bedarfsartikel sind z.B. Kanülen und Klystierspritzen (für\nEinläufe, Spülungen und dergleichen), Bettflaschen, Bettpfannen, Nachtgeschirre, Spucknäpfe,.\nSchröpfköpfe, Milchabnehmer (auch mit Gummiball), Augenbadewannen, Inhalatoren, Zungen-\nspatel usw.; also Gegenstände des allgemeinen Gebrauchs, die nicht die Handhabung durch einen\nArzt erfordern. Hierher gehören auch Spulen und Täfelchen zum Aufrollen von chirurgischem\nKatgut.\n(4) Glasampullen, die z.B. ein- oder zweispießig sein können, werden im allgemeinen aus Glas-\nröhren hergestellt und dienen nach luftdichtem Verschließen als Behältnisse für Seren, für andere\npharmazeutische Erzeugnisse, für flüssige Brennstoffe (Benzinampullen für Feuerzeuge), für\nchemische Erzeugnisse usw.\n(5) Vorstehend genannte Waren können auch mit Maßeinteilung oder Eichzeichen versehen sein.\nSie können auch aus Spezialglas (z.B. Glas mit niedrigem Ausdehnungskoeffizienten) bestehen.\nWenn sie aus geschmolzenem Siliziumdioxyd oder geschmolzenem Quarz hergestellt sind, gehören\nsie zu Abs. A.\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (Tarifnr. 70.10).\nb) Offene unfertige Glaskolben, für elektrische Lampen, elektrische Röhren und dergleichen\n(Tarifnr. 70.11).\nc) Glaskolben für Isolierbehälter (Tarifnr. 70.12).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                2045\nErlluterungen                                                    ZU\n('Nt.17)\nd) Gewölbte Uhrgläser, auch wenn sie tatsächlich ohne besondere Zurichtung gelegentlich als\nLaboratoriumsschälchen verwendet werden {Tarifnr. 70.15).\ne) Spezialflaschen für Ausstellungszwecke in Apotheken usw. (Tarifnr. 70.21).             ·\nf) Injektionsspritzen, Spezialkanülen und alle anderen Gegenstände, die medizinische, chirur-\ngische, zahn- oder tierärztliche Instrumente sind (Tarifnr. 90.17); Dichtemesse~ (Aräometer,\nSenkwaagen) und ähnliche Instrumente, Thermometer, Barometer und bestimmte Pyro-\nmeter {Tarifnr. 90.23); Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.24; Instrumente, Apparate und\nGeräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (Tarifnr. 90.25).                           •\nOptisches Glas und optische Elemente aus optischem Glas (usw.)                          70.18\nI.\n(1) Optisches Glas, von dem es zahlreiche Sorten gibt, ist Spezialglas, das beim Bau von optischen\nGeräten, insbesondere solchen für Photographie, Astronomie, Beobachtung {Mikroskopie, Navi-\ngation usw.), für _Waffen (Visierfernrohre usw.), für Laboratorien usw. sowie zum Herstellen be-\nstimmter Augengläser zur Korrektur von Sehfehlern verwendet wird. Es kennzeichnet sich gewöhn-\nlich durch gute Durchsichtigkeit und große Klarheit. Es kann, ohne diese Eigenschaften zu ver-\nlieren, zum Absorbieren gewisser Strahlen auch gefärbt sein. Es zeichnet sich durch vollkommene\nHomogenität aus, die im allgemeinen das Vorhandensein ton Luftblasen oder Schlieren ausschließt,\nund besitzt Brechungsindexe und Zerstreuungsvermögen, die bei anderem Glas ungewöhnlich sind.\n(2) Für die Auslegung des Begriffs »optisch bearbeitet« gelten die entsprechenden Erläuterungen\nzu 90.01. Das Anpolieren von Platten zum Prüfen. der Materialbeschaffenheit und das Schleifen\nder Ränder von Linsen oder runden Scheiben gelten nicht als optische Bearbeitung.\nZu A gehören optisches Glas, insbesondere in Brocken, »Ingots«, unregelmäßigen. Stücken,\nScheiben, Streifen oder Platten, sowie alle optischen Elemente (Linsen, Prismen usw.) {ausge-\nnommen Rohlinge für me4izinische Brillengläser) aus optischem Glas, ohne optische Bearbeitung.\nDabei ist es für die Tarifierung ohne Bedeutung, ob die optischen Elemente aus Scheiben, Streifen\nusw. gesägt oder durch Pressen oder Formen hergestellt sind.\nZu B: Rohlinge für medizinische Brillengläser sind lediglich in Form gebrachte Gläser für\nBrillen zur Korrektur von Sehfehlern {z.B. Presslinge und Senklinge), die noch nicht optisch be-\narbeitet sind. Sie können aus optischem Glas oder aus anderem Spezialglas sein. Rohlinge für\nmedizinische Brillengläser sind im Gegensatz zu Brillengläsern der Tarifnr. 70.15 im allgemeinen\nmatt und undurchsichtig.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Kunststoffe mit optischen Eigenschaften {einschließlich Haftschalen) (Tarifnr. 39 .07 oder 90.01).\nb) Optische Elemente {auch Haftschalen), deren Oberfläche zur Erzielung der gewünschten\noptischen Wirkung ganz oder teilweise poliert ist (Tarifnr. 90.01 oder 90.02).\n·Glasperlen, Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen (usw.)                          70.19\nI.\n(1) Hierher gehör.en in der Hauptsache Glaswaren, die, unmittelbar oder nach Verarbeitung, als\nSchmuck oder zum Verzieren oder Ausschmücken dienen.\n(2) Glasperlen und den Glasperlen ähnliche Glaskurzwaren sind kleine hohle oder massive Glas-\nkörper verschiedener Größe (etwa von Mohnkorngröße bis Walnußgröße) und sehr unterschiedlicher\nForm (z. B. Kugel.:, Halbkugel-, Tropfen-, Röhrchen-, Würfel-, Quader-, Spulen- oder Kegelform),\ndie eine oder mehrere Durchbohrungen haben. Sie können von unterschiedlicher Farbe sein und ver-\nschiedene Oberflächenbearbeitungen aufweisen (kugeligglatt, mit kantig begrenzten Flächen, mit\nGravuren usw.). Sie sind im allgemeinen zum Aufreihen bestimmt und dienen in der Hauptsache zum\nHerstellen von Halsketten, Rosenkränzen und dergleichen sowie zum Verzieren von Spinnstoff-\nwaren, Täschnerwaren usw. {Stickperlen). Sie können auch zu technischen Zwecken bestimmt sein\n(z. B. Isolierperlen für die Elektrotechnik).\n{3) Nachahmungen von echten Perlen können hohl oder massiv sein und alle Farben, Formen und\nAbmessungen der echten Perlen haben. Neben hohlen Perlen, die inrien mit Perlenessenz bestrichen\nund gelegentlich auch mit weißem Wachs gefüllt sind, gehören hierher auch massive Perlen, im\nallgemeinen mit Perlenessenz und einer dünnen Schutzschicht aus durchsichtigem Lack überzogen.\nHohle Perlen lassen sich unschwer von echten Perlen durch ihre Leichtigkeit und leichte Zerbrech-\nlichkeit unterscheiden.\n(4) Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen sind im allgemeinen aus bleireichem,\nhäufig gefärbtem Spezialglas (Straß) hergestellt. Sie können auch geschliffen, graviert oder a.uf der\nUnterseite mit einer reflektierenden Metallfarbschicht überzogen sein (Similisteine).\n(5) Weitere »ähnliche Glaskurzwaren« sind z.B. Nachahmungen von Korallen sowie Ballotini\n{kleinste. Glaskügelchen zum Belegen der Reflektionsflächen von Signaltafeln, Leuchtschildern\nLichtbildwänden usw.).","2046                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erlluterungen\n(70.19)    (6) Würfel, Steinchen usw., für Mosaike und zu ähnlichen Zierzwecken sind im allgemeinen in der\nMasse gefärbt. Sie können auch verspiegelt sein. Für ihre Tarifierung ist es ohne Bedeutung, ob sie\nzum Herstellen bildhafter Darstellungen oder lediglich zum Verkleiden oder Verzieren von Wänden,\nFassaden, Fußböden usw. dienen. Sie können auf Unterlagen aus Papier, Pappe, Geweben usw. auf-\ngebracht sein, wodurch ihr Verlegen erleichtert werden soll. Plättchen für Mosaike und zu ähnlichen\nZierzwecken von regelmäßiger Form (z.B. Rechteck, Quadrat) unterscheiden sich von Glasfliesen\nder Tarifnr. 70.16 durch ihre geringere Größe. Sie sind nur dann als »Plättchen« der Tarifnr. 70.19\nzu tarifieren, wenn keine ihrer Kanten länger als 5 cm ist.\n(7) Hierher gehören Glasaugen, wie sie in der Hauptsache für Puppen, bewegliche Figuren, aus-\ngestopfte Tiere und Pelzwaren verwendet werden. Sie dürfen keinen Mechanismus zum Bewegen\nhaben.\n(8) Erzeugnisse aus Glaskurzwaren, meistens aus den vorstehend unter (1) bis (4) beschriebenen\nWaren hergestellt, sind z. B. Blumen, Blätter, Schmuck und Kränze, aus Perlen; Fransen aus auf-\ngereihten Perlen oder Röhrchen, für Lampenschirme, Gestellfächer usw.; Fenster- und Türvorhänge,\ndurch Aufreihen von Perlen oder kleinen Röhrchen hergestellt, sowie auf die gleiche Weise gefertigte\nTelleruntersetzer; Rosenkränze aus Glasperlen oder aus Nachahmungen von echten Edelsteinen oder\nSchmucksteinen; Halsketten, Armbänder.und ähnliche Schmuckgegenstände, aus Glasperlen oder\nNachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen, nicht in Verbindung mit an-\nderen Stoffen (einfache Hilfsmittel zum Zusammenhalten, wie Aufreihfäden und dergleichen, sind\nfür die Tarifierung ohne Bedeutung)~\n(9) Phantasiewaren aus gesponnenem Glas (z.B. aus Bleikristallglas, Straß oder Überfangglas)\nsind z.B. durch Blasen und Arbeiten vor der Lampe hergestellte Nippsachen (Tierfiguren, Pflanzen-\nfiguren usw.) oder Schmuckgegenstände (Berlocken usw.).\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Pulver, Grana]ien, Schuppen und Flocken, aus Glas, häufig versilbert oder künstlich gefärbt,\nzum Auftragen auf Bildpostkarten, auf Christbaumschmuck usw. (Tarifnr. 32.08).\nb) Handtaschen und ähnliche Waren, aus Leder oder Geweben, mit Glasperlen oder Nach-\nahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen ausgestattet (Tarifnr. 42.02).\nc) Bildpostkarten, Weihnachtskarten und dergleichen, mit Verzierungen aus Glaskurzwaren\n(Tarifnr. 49.09)~\nd) Waren aus Spinnstoffen mit Applikationen aus Glasperlen (Abschnitt XI, z.B. Tarifnr.58.10).\ne) Mit Ballotini belegte Gewebe zum Herstellen von Lichtbildwänden (Tarifnr. 59.12).\nf) Schuhe, Kopfbedeckungen und Gehstöcke, mit Verzierungen aus Glasperlen oder Nach-\nahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (Kapitel 64, 65 oder 66).\ng) Blumen, Blätter und Früchte, aus GJas ge~ossen oder geformt, zum Ausschmücken von Woh-\nnungen oder zu ähnlichen Zwecken (Tanfnr. 70.13).\nh) Mit BallÖtini belegte Platten, für Markierungszeichen oder Signalvorrichtungen (Tarifnr.70.14).\ni) Synthetische oder rekonstituierte Steine (Tarifnr. 71.03).\nk) Nachahmungen von echten Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen, auf Edelmetalle oder\nEdelmetallplattierungen montiert oder in diese gefaßt (Tarifnr. 7}.12 oder 71.13), als\nPhantasieschmuck (Tarifnr. 71.16).                                             ·\nl) Phantasiewaren aus gesponnenem Glas, die Edelmetalle oder EdelmetallplattierunJ(en anders\nals in Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten oder als PhantasiP,schmuck\n(Kapitel 71).\nm) Scherzartikel sowie Kugeln aus dünnem, geblasenem Glas, zum Schmuck von Christbäumen\n(Kapitel 97).\nn) Glasaugen, die Prothesen sind (künstliche Menschenaugen) (Tarifnr. 90.19).\no) Glasaugen mit Mechanismus (z.B. für Puppen mit Schlafaugen) (Tarifnr. 97.02).\n70.20                                          Glaslasem und Waren daraus\nI.\nHierher gehören Glasfasern sowie _Waren daraus, soweit sie nicht wegen ihrer besonderen\nBeschaffenheit in anderen Tarünummern ge~auer erfaßt sind.\nZu A gehören:\n1. Verspinnbare Glasfasern, d. h. Glasseide und Glasstapelfasern, auch als textile Glasfasern\nbezeichnet. Ihre Elementarfasern sind weitgehend gerichtet, d. h. sie verlaufen weitgehend\nparallel. Verspinnbare Glasfasern lassen sich textil verarbeiten (z.B. vergamen, verzwirnen,\nfachen, klöppeln, flechten, nähen, weben oder wirken). Die obere Grenze der textilen Ver-\narbeitbarkeit liegt z. Z. bei einem Elementarfaserdurchmesser von 18/ 1000 mm. Glasseide ist\nein endloser Spinnfaden, der aus einer bestimmten Anzahl, z.B. 100 oder 200, Elementarfasern   •\nunter Verwendung von Bindemitteln gebildet wird. Die Elementarfasern von Glasseide haben","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2047\nErläuterungen                                                  zu\nim allgemeinen Durchmesser bis etwa 18/ 1000 mm. Glasstapelfaser wird in Form eines Faser-        (70.20)\nflors erzeugt und besteht aus endlichen Elementarfasern mit einer Länge von im allgemeinen\n4 cm bis 50-cm und einem Durchmesser zwischen 6/ 1000 mm und 11/ 1000 mm.\n2. Waren aus Glasseide, wie Garne, Zwirne, Fachmaterial (parallelisierte endlose Spinnfäden oder\nGarne, die nicht oder nur schwach verdrillt sind), einschließlich sogenannter Rovings (Glas-\nseidenstränge); Stapelglasseide (geschnittene Glasseide), Glasseidenmatten, Glasseidengewebe,\nGlasseidenbänder, -litzen, -schläuche, -schnüre und -kordeln.\n3. Waren aus Glasstapelfasern, wie Glasstapelfaservorgarn oder-lunte, Glasstapelfasergarn, -zwirn\nund -gewebe, Glasstapelfaserbänder, -litzen, -schläucp.e, -schnüre, -kordeln und -seile.\n4. Mischartikel, wie Glasstapelfaservorgarn oder -garn, verstärkt durch ein oder mehrere Glas-\nseidenspinnfäden oder -garn; _Mischgewebe, -bänder, -litzen, -schläuche, -schnüre, -kordeln\nund -seile, aus miteinander verwebter, verklöppelter oder verflochtener Glasstapelfaser und\nGlasseide.                   ·\n5. Ätzstickereien und Stickereien ohne sichtbaren Grund, bei denen der Stickfäden aus Glasseide\noder Glasstapelfaser besteht.\nZu B gehören:\n1. Nichtverspinnbare Glasfasern, d. h. Glasfasern, die nicht gerichtet sind und Gewirre (zum\nTeil mechanisch erzeugt) von Glasfasern unterschiedlicher Länge darstellen. Ihr Faserdurch-\nmesser beträgt je nach dem Herstellungsverfahren 3fi 000 mm bis 30 / 1000 mm. Sie sind auf Grund\nihrer Beschaffenheit für eine textile Verarbeitung nicht geeignet. Sie werden meist lose in\nPreßballen oder in Papier- oder Drahtsäcken· gehandelt.\n2. Waren aus nichtverspinnbaren Glasfasern, wie Matten (auf oder zwischen verschiedenen\nUnterlagen [z.B. Krepp-, Asphalt- oder Bitumenpapier, Wellpappe, Drahtgeflecht oder\ntextile Gewebe] versteppte oder geklebte Glasfasern); Matratzen, Schnüre; Platten, Rollfilze,\nIsolierschalen und Vliese, zum Wärme- oder Kälteschutz oder zur Schalldämpfung, aus Glas-\nfasern in Verbindung mit Bindemitteln.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Waren aus Kunststoff, in die Glasfasern zum Verstärken eingegangen sind (Kapitel 39).\nb) Stickereien auf sichtbarem Grund aus Spinnstoffen des Abschnitts XI, mit Stickfäden aus\nGlasfasern (Tarifnr. 58.10).\nc) Mineralische Wollen und Waren daraus (im allgemeinen Tarifnr. 68.07).\nd) Isolierflachglas aus mehreren Schichten, mit Zwischenlagen aus Glasfasern (Tarifnr. 70.07).\ne) Mit Glasfasern· isolierte Drähte, Schnüre, Kabel, Bänder, Stäbe und dergleichen, für die\nElektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nf) Bürstenwaren, Pinsel und Pinselköpfe (Tarifnr. 96.02 oder 96.03).\ng) Perücken für Puppen (Tarifnr. 97.02).\nh) Angelruten aus mit Kunstharz agglomerierten Glasfasern (Tarifnr. 97 .07).\nAndere Glaswaren                                               70.21\nI.\n(1) Hierher gehören Glaswaren, die weder durch die vorhergehenden Tarifnummern dieses\nKapitels noch durch andere Tarifnummern des Zolltarifs genauer erfaßt sind. Das gilt auch dann,\nwenn sie mit anderen Stoffen verbunden sind, sofern sie ihren Charakter als Glasware dadurch nicht\nverloren haben und sich aus den Sonderbestimmungen des Kapitels 71 nichts anderes ergibt.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Waren für Industrie und Gewerbe, wie Bottich~ und Schalen; Zylinder oder Ro°ilen zum\n. Glanzstoßen von Hä-uten; Schmierkapseln, Fadenführer, Spinndüsen und Spinnbrausen;\nS-Rohre, Kühlschlangen; Abßußrohre und -rinnen für ätzende Stoffe (sehr häufig aus ge-\nschmolzenem Siliziumdioxyd oder geschmolzenem Quarz); Absorptionsgefäße für Salzsäure;\nBerieselungskolonnen, Apotheken- und Laborstandflaschen sowie Präparategläser.\n2. Waren für die Lapdwirtschaft (z. B. Tröge und Tränken) oder für den Gartenbau (z.B.\nPflanzenschutzglocken).\n3. Reklametafeln, Hinweistafeln, Türschilder, Buchstaben, Ziffern u~d dergleichen, auf Unter-\nlagen aus Papier, Pappe, Filz, Metall usw. oder mit derartigen Stoffen gerahmt.\n4. Stangen, Stäbe, Röhren, bearbeitet, ohne erkennbaren V~rwendungszweck; Schwimmer für\nFischnetze; Knöpfe und Griffe, für Türen, Möbel oder Ziehketten; Farbennäpfchen; Schutz-\nglocken für Uhren; Zubehör für Vogelkäfige (z.B. Futter- und Trinknäpfe); Spezialflaschen\nfür Ausstellungszwecke, wie sie in Läden, Apotheken usw. verwendet werden; Tropfenzähler\n(ausgenommen für Laboratorien); Spirituskocher oder -brenner (ausgenommen für\nLaboratorien); Untersätze für Klaviere und Möbel; Tafeln und andere fertige Ziermotive,\naus Würfeln, Steinchen usw. für Mosaike hergestellt, auch gerahmt; Rettungsringe und\nSchwimmgürtel, aus Schaumglas.","2048                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957,· Teil II\nzu                                            Erlluterungen\n(70.21)                                               II.\nHierher gehören nicht:\na) Knäufe, Griffe und dergleichen, für Regenschirme und Gehstöcke (Tarifnr. 66.03).\nb) Reklametafeln, Hinweistafeln, Türschilder usw., aus lediglich bedrucktem, hintermaltem usw.\nFlachglas (Tarifnr. 70.07).\nc) Gehäuse für Uhrmacherwaren (Kapitel 91).\nd) Musikinstrumente und Zubehör, z.B. Stimmgabeln aus geschmolzenem Siliziumdioxyd\n(Kapitel 92).\ne) Möbel und eindeutig erkennbare Teile davon (Kapitel 94).\nf) Federhalter, Füllstifte, Schreibfedern, Feuerzeuge (Kapitel 98).\ng) Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06).","• Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2049\nErläuterungen                                                zu\nAbschnitt XIV\nEchte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine\nund dergleichen,\nEdelmetalle, Edelmetallplattierungen,\nWaren daraus; Phantasieschmuck; Münz~n\nKapitel 71                                               71\nEchte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle,\nEdelmetallplattierungen, Waren daraus; Phantasieschmuck\n(1) Zu Vorschrift 7: Unedle Metalle, die z. B. galvanisch, elektrolytisch, durch Eintauchen\noder im Spritzverfahren· mit Edelmetallen überzogen sind, sind keine »Edelmetallplattierungen«\nim Sinne des Zolltarifs, obwohl man beim elektrolytischen Verfahren häufig von ,,Elektroplattie-\nrungen« spricht. Derartige platinierte, palladinierte, rhodinierte usw., vergoldete oder versilberte\nunedle Metalle und Waren daraus bleiben in ihren Kapiteln, ohne Rücksicht auf die Dicke des\nEdelmetallü berzuges.                          ·\n(2) Edelmetallplattierungen oder Waren daraus im Sinne des Absatzes 2 sind z. B. mit Silber\neingelegte Kupferbänder für elektrotechnische Zwecke und vor allem Schmuckwaren in sogenannter\nDamaszener Arbeit (Fäden oder Plättchen aus Gold in Stahl eingehämmert).\nZu Vorschrift 11: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die\nzusammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert,\nwenn sie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handels-\nüblich mit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Er-\nleichterung der Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden\ndie Behältnisse nach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).\nI. Echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen\nEchte Perlen, roh oder bearbeitet, weder gefaßt noch montiert (usw.)                      71.01\nI.\n(1) Echte Perlen kennzeichnen sich durch ihren perlmutterartigen, durch lnterferenzerscheinun-\ngen des Lichtes verursachten Schimmer. Sie haben eine glänzende Oberfläche und bestehen im\nwesentlichen aus konzentrischen Lagen von Perlmutterblättchen, die von einer hornartigen Sub-\nstanz (Conchyn) zusammengehalten werden. Sie können weiß, verschieden schattiert oder farbig\n(z. B. grau, schwarz, malvenfarbig, rot, gelb, grün oder blau) sein und verschiedene Formen haben,\nz. B. rund, halbrund (Knopfperlen oder Halbperlen) oder unregelmäßig (Barockperlen). Sie unter-\nscheiden sich von Perlmutter, das fast die gleiche Zusammensetzung hat, dadurch, daß Perlmutter\neben und nicht konzentrischschalig ge§chichtet ist.\n(2) Zuchtperlen (von Perlmuscheln nach künstlichem Einsetzen eines Perlmutterkerns gebildet)\ngleichen äußerlich den echten Perlen.\n(3) Perlen sind roh, wenn sie in dem Zustand sind, wie sie gesammelt werden. Bearbeitete Perlen\n· sind z. B. abgeschliffene, polierte, gesägte oder gelochte Perlen. Sie können zur Erleichterung der\nVersendung vorübergehend aufgereiht sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Perlmutter (Tarifnr. 05.12 oder 95.02).\nb) Glasperlen (Tarifnr. 70.19).\nc) Nachahmungen von echten Perlen, aus Glas (Tarifnr. 70.19) oder aus anderen Stoffen.\nd) Gefaßte oder montierte Perlen (z. B. Tarifnr. 71.12, 71.13 oder 71.15).\ne) Einheitli~h gebrauchsfertig zusammengestellte Perlschnüre (meist an beiden Enden mehrfach\ngeknotet), Perlenkolliers sowie endlose Perlschnüre, bei denen die Perlen, nach Größe, Qualität,\nFarbe usw. sortiert, zu sogenannten Sautoirs zusammengestellt sind (Tarifnr. 71.15).\nf) In anderer Weise zu Schmuckstücken hergerichtete Perlen (Tarifnr. 71.12 oder 71.15).\nEdelsteine und Schmucksteine, roh, geschliffen (usw.)                           71.02\n1.\n(1) Hierher gehören verschiedene meist kristalline Mineralien, die wegen ihrer Farbschönheit,\nBrillanz, Unveränderlichkeit, häufig auch wegen ihrer Seltenheit, von der Schmuckwaren- und\nGold- und Silberschmiedewarenindustrie zum Herstellen von Schmuck und Ziergegenständen ver-\n13","2050                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(71.02) wendet werden. Sie gehören immer hierher, wenn sie wegen ihrer besonderen kristallinen Struktur\nzur Verwendung für Schmuckwaren usw. geeignet sind, auch wenn sie wegen ihrer Härte (z. B.\nDiamant, Rubin, Saphir, Achat) oder wegen anderer besonderer Eigenschaften (z.B. piezoelek-\ntrischer Quarz) tatsächlich zu technischen Zwecken (Uhrmacherwaren, Werkzeugen usw.) ver-\nwendet werden.\n(-2) Danach gehören insbesondere folgende Arten der Edelsteine und Schmucksteine hierher\n(nach mineralogischen Gesichtspunkten zusammengefaßt; die Klammerzusätze enthalten Abarten\nsowie besondere handelsübliche Bezeichnungen):\nDiamant\nKorund (Rubin, Saphir, Padparadscha)\nBeryll (Aquamarin, Smaragd)\nChrysoberyll oder Cy.mophan (Katzenauge, Rubellit, Indigolith, Alexandrit)\nSpinell (Ceylonit, Pleonast)\nTopas\nPhenakit\nZirkon (Hyacinth oder Jargoon)\nTurmalin (Turmalin-Katzenauge)\nEuklas\nGranat· (Almandin, Pyrop, Rhodolith, Spessartin, Grossular, Hessonit oder Zimtstein,\nAdradit, Topazolith, Demantoid, Melanit, Uwarowit)\nAndalusit (Chiastolith)\nCyanit (Desthen)\nCordierit (Jolith, Dichroit)\nPeridot (Olivin, Chrysnlith)\nQuarz (Bergkristall, Amethyst, Amethystquarz, Citrin, Rauchquarz, Morion, Cairngorm,\nRosenquarz, Prasem, Saphirquarz, Blauer Quarz, Quarz-Katzenauge, Tigerauge, Falken-\nauge, Chalcedon, Chrysopras, Carneol oder Cornalin, Heliotrop, Jaspis, Blutjaspis, Grün-\njaspis, Silberjaspis, Plasma, Avanturin, Avanturinquarz, Achat, Mossachat, gefärbter\nAchat, Onyx, Sarder, Sardonyx)\nSpodumen (Hiddenit, Kunzit)\nAugit (Jade, Jadeit, Chloromelanit)\nAmphibol oder Hornblende (Nephrit, Jade)\nVesuvian, Idokras\nPyrit (Markasit)\nOpal (Schwarzer Opal, Feueropal, Goldopal, Wasseropal, Opal-Masse, Opal-Matrix)\nFeldspat (Orthoklas, Mondstein, Adular, Mikroklin-Amazonit, Sonnenstein, Amazonenstein,\nOligoklas, Avanturinfeldspat, Labradorit)\nHämatit (Blutstein)\nTitanit, Sphen\nLapis-Lazuli\nTürkis (Variscit, Uthalit, Amatrix)\nMangankiesel (Rhodonit)\nDioptas\nObsidian (Gesteinsglas)\nMoldavi_t (Meteorglas)\nZinkspat\nAzurit (Chessylit, Azurit-Malachit)\nMalachit\nFluorit (Flußspat)\nSerpentin\nChrysokoll oder Kieselkupfer\nMuskowit (Pagodit)\n(3) Für die Unterscheidung der Edelsteine und Schmucksteine von synthetischen Steinen gelten\ndie Erläuterungen I (2) zu 71.03.\n(4) Edelsteine und Schmucksteine sind roh, wenn sie in dem Zustand sind, wie sie gewonnen\nwerden. Sie können Bearbeitungen erfahren haben, wie Sägen, Spalten (grobes' Zerlegen entsprechend\nden Spaltflächen), Rauhschleifen oder Reiben (Vorbereiten für das Feinschleifen), Feinschleifen\n(Facett- ode~·. anderer Schliff), Polieren, Bohren, Gravieren (einschließlich Schnitzen von Gemmen),\nAushöhlen, Atzen, Fiirben und Brennen. Sie können zur Erleichterung der Versendung vorüber-\ngehend aufgereiht sein.\n(5) Hierher gehören auch Edelstein- und Schmucksteindubletten, d. h. Edelsteine oder Schmuck-\nsteine, die aus zwei miteinander verbundenen Teilen, meist Ober- und Unterteil, bestehen. Die\nverbundenen Teile können roh oder bearbeitet sein und aus der gleichen Edelstein- oder Schmuck-","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2051\nErläuterungen                                                  ZU\n(71.02)\nsteinart oder aus verschiedenen Edelstein- oder Schmucksteinart.en bestehen. Dubletten, bei denen\nnur ein Teil Edelstein oder Schmuckstein ist und cler andere Teil aus synthetischem Stein, Glas\noder anderen Stoffen besteht, gehören ebenfalls hierher. Auch spgenannte Tripletten (dreiteifü~e\nSteine, bei denen zwischen den einzelnen Teilen ein Glas- oder Mineralplättchen als Farbträger\neingeschoben ist) und sogenannte Hohldubletten (zweiteilige Steine, mit in Ober- und Unterteil\neingeschliffener, mit Farbflüssigkeit gefüllter Höhlung), aus Edelsteinen oder Schmucksteinen\ngehören hierher.\nHier her gehören nicht:                          II.\na) Steine, die, obwohl sie zu den Mineralarten dieser Tarifnummer gehören, unedle .Abarten\nsind oder nicht die für die Verwendung für Schmuckwaren, Gold- oder Silberschmie<lewaren\nund dergleichen erforderliche Qualität besitzen (Kapitel 25, 26 oder 68).\nb) Steatit (Tarifnr. 25.27 oder 68.02).\nc) Jett (Tarifnr. 25.25 oder 95.07).\nd) Nachahmungen von Edelsteinen oder Schmucksteinen (unechte Steine zu Schmuckzwecken),\naus Glas (Tarifnr. 70.19).\ne) Dubletten (einschließlich Hohldubletten) und Tripletten, ganz aus synthetischen Steinen\noder aus synthetischen Steinen und anderen Stoffen als Edelsteinen oder Schmucksteinen\n(Tarifnr. 71.03).\nf) Eclelsteine und Schmucksteine, gefaßt oder montiert (z. B. Tarifnr! 71.12, 71.13 oder 71.15).\ng) Aufgereihte Edelsteine oder Schmucksteine, die unmittelbar als Schmuck dienen können\n(Tarifnr. 71.15).\nh) Edelsteine und Schmucksteine, die zu eigentlichen Waren verarbeitet sind und daher nicht\nals »anders bearbeitet« anzusehen sind, wie Achatmörser, -stößel und -spatel, Achatkreuze\nund -ringe, Granatkelche, -schalen und -becher, Statuetten und Phantasiewaren aus Jade,\nAschenbecher und Briefbeschwerer aus Achat oder Onyx, Ringe für Angelruten oder Faden-\nführer aus Achat (im allgemeinen Tarifnr. 71.15).\ni) Bearbeitete Steine, weder gefaßt noch montiert, wenn sie optische Elemente (z.B. aus Quarz)\nsind oder als Teile von Zählern, Meßinstrumenten, Uhrmacherwaren oder von anderen Waren\nder Kapitel 90 und 91 erkennbar sind. (Kapitel 90 oder 91). .              .\nk) Diamant- und Saphirstifte, für Schallplattenwiedergabegeräte und andere Tonaufnahme- oder\nTonwiedergabegeräte (Tarifnr. 92.13).\nSynthetische und rekonstltulerte Steine, roh, geschliffen (usw.)                   71.03\nI.\n(1) Synthetische Steine sind künstlich hergestellte Edelsteine oder Schmucksteine und haben\nim allgemeinen die gleiche Zusammensetzung wie die natürlichen Steine. Hierher gehören vor\nallem Steine von der Art der Rubine und Saphire (Korunde), Spinelle und Smaragde. Sie können\ndie Form natürlicher Kristalle, kleiner Zylinder oder kleiner birnenförmiger Tropfen (Korund-\nbirnen) haben; sie können aber auch aus der Korundbirne der Länge nach gespalten und in Scheiben\ngesägt sein. Hierher gehören auch Dubletten (einschließlich Hohldubletten) und Tripletten, ganz\naus synthetischen Steinen oder aus synthetischen Steinen und anderen Stoffen als Edelsteinen oder\nSchmucksteinen (s. auch Erläuterungen .zu 71.02).\n(2) Für die Unterscheidung der synthetischen Steine von Edelsteinen und Schmucksteinen gilt\ninsbesondere folgendes:\n1. Natürliche Steine der Korundgruppe (Rubine und Saphire) haben Mineraleinschlüsse der ver-\nschiedensten Art, Fahnen mit Flüssigkeitströpfchen und gerade Anwachsstreifen. Für syn-\nthetische Steine dieser Gruppe sind gebogene Anwachsstreifen und Luftblasen charakte-\nristisch.\n2. Natürliche Smaragde haben Mineraleinschlüsse, eh~flächige Fahnen mit Flüssigkeitströpfchen\nund eine höhere Lichtbrechung als synthetische Smaragde. Für synthetische Smaragde sind\nneben der niedrigeren Lichtbrechung stark zerknitterte und ineinander verknäulte Fahnen\nmit Flüssigkeitströpfchen charakteristi~ch.\n3. Synthetische Spinelle zeigen im Polarisationsmikroskop charakteristische Figuren, die als\nFolge ihrer anormalen Doppelbrechung auftreten.\n(3} Rekonstituierte Steine sind Steine, die künstlich, meist aus vorher pulverisierten Splittern von\nnatürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen durch Agglomerieren oder Zusammensintern her-\ngestellt sind.                                          .\n(4) Hinsichtlich der Bearbeitungen und Aufmachungen, die die Steine dieser Tarifnummer\nerfahren haben dürfen, gelten die Erläuterungen zu 71.02 sinngemäß.\nII.\nDie Erläuterungen II zu 71.02 gelten sinngemäß.","2052                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n71.04                  Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen\nI.\nPulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen sind Körnungen, die in der\nHauptsache beim Gewinnen, beim Schleifen oder Zerkleinern der Steine anfallen und zum Ver-\nwenden in der Schmuckwarenindustrie ungeeignet sind. Ihre Korngrößen überschreiten im allge-\nmeinen 0,6 mm nicht.\nII.\nHier her gehört nicht Pulver von künstlichem Korund (Tarifnr. 28.20).\nII. Edelmetalle und Edelmetallplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug\n71.05                  Silber und Silberlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug (usw.)\nI.\nHierher gehören Silber und Silberlegierungen, in den verschiedenen Roh- und Halbzeug-\nformen, auch wenn sie vergoldet, platiniert oder mit Platinbeimetallen anders als durch Plattieren\nüberzogen (z. B. palladiniert, rht>diniert) sind.\nZu A gehören Silber (auch aus dem Ganggestein gelöstes gediegenes Silber) und Silberlegierun-\ngen, in Blöcken, Klumpen, Barren (auch in Barren, die die handelsübliche Herrichtung zum Her-\nstellen des genauen Gewichts erfahren haben), Körnern, Kristallen sowie Pulver mit einem Silber-\ngehalt von weniger als 95 Gewichtshundertteilen.\nZu B gehören:\n1. Massive Stäbe, Drähte, Profile, Platten, Bleche, Bänder oder Streifen, ohne Rücksicht darauf,\nob diese Erzeugnisse unmittelbar durch Walzen oder Strecken oder durch Zuschneiden aus\ngewalztem Material (z.B. Bänder und Bleche) hergestellt sind.\n2. Rohre und Hohlstäbe (auch in Form von Schlangenrohren), sofern es sich dabei nicht um\nerkennbare Teile von Apparaten usw. handelt.\n3. Folien zum Versilbern. Sie können, wie das meistens der Fall ist, in Buchform aufgemacht\nund auf einer Unterlage (meistens Papier oder Kunststoff) befestigt sein.\n0\n4. Silberpulver, auch staubfein, mit einem Silbergehalt von mindestens 95 Gewichtshundert-\nteilen. Es hat entweder keine erkennbare Struktur oder die Form winziger Kügelchen (im\nallgemeinen mit einem Durchmesser von nicht mehr als 0,1 mm), während die zu Abs. A\ngehörenden Silberkristalle einzelne Silberkristallflächen mit scharfen Kanten oder miteinander\nverwachsene Kristall-Haufwerke aufweisen.\n5. Kantillen, Pailletten und Schnitzel. Kantillen sind gewundene Silberdrähte, Pailletten und\nSchnitzel kleine, gewöhnlich in der Mitte durchlochte, geometrisch geformte Blättchen (rund,\nsternförmig usw.).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Feine sterile Silberfäden als chirurgische Nähmittel (Tarifnr. 30.05).\nb) Silberpulver, als Farbe zubereitet (z. B. Silberpulver mit Farbstoffen, Silberpulver in Sus-\npension, in Dispersion oder als Paste, Silberpulver in einem Binde- oder Lösungsmittel)\n(Kapitel 32, insbesondere Tarifnr. 32.08).\nc) Prägefolien (Tarifnr. 32.09).\nd) Silberdrähte, Silberfäden und Silberstreifen, in Verbindung mit Garnen aus Spinnstoffen\n(Abschnitt XI).\ne) Gegossene, gesinterte, getriebene, gestanzte Stücke usw., die als Rohlinge für Schmuckwaren,\nfür Gold- und Silberschmiedewaren oder für andere Waren aus Silber oder Silberlegierungen\nerkennbar sind (z.B. Fassungen, Ringrohlinge, Blumen, Tier- und andere Figuren) (Unter-\nkapitel III des Kapitels 71).\n71.06                           Sllberplattierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug\nFür die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.\n71.07                    Gold und Goldlegierungen, unbearbeitet oder als Halbzeug (usw.)\n1.\n(1) Hier her gehören Gold und Goldlegierungen, in den verschiedenen Roh- und Halbzeug-\nformen, auch wenn sie platiniert oder mit Platinbeimetallen anders als durch Plattieren überzogen\n(z. B. palladiniert, rhodiniert) sind.\n(2) Für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen und für die Abgrenzung der Waren\ndes Abs. A von den Waren des Abs. B gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2053\nErläuterungen                                                zu\nII.                                                 (71.07)\nHierher gehört nicht sogenanntes Weißgold (oder Graugold) mit einem Pal1adiumgehalt\nvon 2 oder mehl\" Gewichtshundertteilen (Tarifnr. 71.09). Die Erläuterungen II zu 71.05, gelten im\nübrigen sinngemäß.\nGoldplattlenmgen (auf unedlen Metallen oder auf Silber) (usw.)                     71.08\nFür die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.\nPlatin, Platinbeimetalle, Ihre Leglemngen, unbearbeitet (usw.)                     71.09\nPulver von Platin (sogenanntes Platinmohr) und Pulver von Platinbeimetal1en gehören immer\nzu Abs. A. Im übrigen gelten für die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen und für die\nAbgrenzung der Waren des Abs. A von den Waren des Abs. B die .Erläuterungen zu 71.05 sinn-\ngemäß.                                                                                 '\nPlatin- und Platlnbelmetallplattlenmgen (usw.)                           . 71.10\nFür die hier zugelassenen Formen und Bearbeitungen gelten die Erläuterungen zu 71.05 sinngemäß.\nEdelmetallasche und -gekrätz; Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Edelmetallen             71.11\nI.\n(1) Hierher gehören Edelmetallasche und -gekrätz, andere Bearbeitungsabfälle und Schrott\nvon Edelmetallen und Edelmetallegierungen, die nur noch zum Wiedergewinnen des Edelmetalls\ndurch Einschmelzen oder Wiederaufbereiten oder bei dem Herstellen chemischer Erzeugnisse oder\nchemischer Verbindungen verwendet werden können.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Bearbeitungsabfälle von Edelmeta11en und Edelmetallegierungen (im allgemeinen als Edel-\nmetallaschen bezeichnet), die während der Bearbeitung von Edelmetallen und Edelmetall-\nlegierungen in den Münzstätten, Werkstätten der Goldschmiede, Silberschmiede und Juweliere\nusw. anfaJlen, wie Kehricht, Staub, Asche, Feilspäne und Abschabsel sowie Späne vom\nBohren und Drehen.\n2. Durch Zerbrechen, Zerschlagen oder Abnutzen für ihren ursprünglichen Verwendungszweck\nunbrauchbar gewordene Waren (z.B. Tafelgeräte und andere Gold- und Silberschmiede-\nwaren) als Schrott. Ausgenommen sind folglich Waren, die - mit oder ohne Reparatur oder\nAufarbeiten - zu ihren ursprünglichen Zwecken wieder verwendet oder für andere Zwecke\numgearbeitet werden können, ohne daß sie vorher in die Rohform des Metalls oder der\nLegierung umgeschmolzen oder aufbereitet werden müssen.\nII.\nHierher gehören nicht Schlacken, Schlämme von der Raffination der Edelmetalle, von der\nVergoldung, Versilberung usw., silberhaltige Schlämme aus Fixierbädern und andere derartige\nRückstände (im allgemeinen Tarifnr. 26.03).\nm. Sehmuckwaren, Gold- und Silbersehmiedewaren nnd andere Waren\nSchmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen (us\\V.)                          71.12\n(1) Hierher gehören auch:                        I.\n1. Uhrarmbänder, Halsketten, Berlocken, Krawattenhalter, Hemdbrustknöpfe, religiöse Kreuze,\nOrden, Insignien, Hutschmuck (Nadeln, Schnallen, Ringe usw.); Schnallen und Spangen für\nGürtel oder Schuhe; Einsteckkämme, Haarspangen und 'Diademe.\n2. Brillenfutterale, Tabakdosen, Lippenstifthülsen, Taschenkämme, Schlüsselringe.\n(2) Schmuckwaren, die nur teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder Edelmetall-\nplattierungen bestehen, gehören ebenfalls hierher, sofern sie die Edelmetalle, Edelmetallegierungen\noder Edelmetallplattierungen anders als in Form von nur unwesentlichen Verzierungen oder\nZutaten enthalten.\n(3) Schmuckwaren können echte Perlen (auch Zuchtperlen) oder Perlenimitationen, Edelsteine\noder Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine sowie Edelstein- oder Schmuckstein-\nimitationen enthalten oder Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, Bernstein (natürlichem\noder wiedergewonnenem Bernstein), Jett oder Korallen haben.","2054                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                    Erläuterungen\n(71.11)    (4) Rohlinge von Schmuckwaren sowie unvollständige Schmuckwaren und andere erkennbare\nTeile von Schmuckw_aren (z.B. Ziermotive für Fingerringe oder Broschen und gewisse Bijouterie-\nhilfsartikel), aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder Edelmetallplattierungen gehören\nebenfalls hierher. Für derartige Waren teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder\nEdelmetallplattierungen gilt das vorstehend unter (2) und (3) gesagte sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                             II.\na) Ti~schnerwaren und Reiseartikel, aus Leder usw. (z.B. Handtaschen) oder Bekleidungszubehör\naus Leder oder Kunstleder, mit Ausstattungen (z.B. Verschlußbügeln oder Verschlüssen)\naus Ede!p!etallen usw. (Tarifnr. 42.02 oder 42.03).\nb) Waren aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, mit Teilen aus Edelmetallen usw. (Tarifnr.\n43.03 oder 43.04).\nc) Schuhe und Kopfbedeckungen, mit Teilen aus Edelmetallen usw. (Kapitel 64 oder 65).\nd) Handtaschen und dergleichen, mit Taschenkörper aus Edelmetallen usw. und Handtaschen-\nkörper aus Edelmetallen usw. (im allgemeinen Tarifnr. 71.14).\ne) Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16).\nf) Brillen, Stielbrillen und dergleichen, Fassungen dafür (Kapitel 90).\ng) Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren (Kapitel 91).\nh) Federhalt~r, Füllhalter, Kugelschreiber, Füllstifte (auch Teile und Zubehör); Feuerzeuge,\nTabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen sowie deren Teile; Parfümzerstäuber usw.,\nZerstäuberköpfe (Kapitel 98).\ni) Schmuckwaren, mehr als 100 Jahre alt (Tacifnr. 99.06).\n71.13                               Gold- und Sllberschmledewaren und Telle davon (usw.)\n(1) Hierher gehören:                               I.\n1. Tafelgeräte, wie Tafelmesser, Vorlegebestecke, Löffel, Gabeln, Kellen, Geflügel- und Fleisch-\nzangen; Tabletts, Platten, Teller, Suppenterrinen, Salatschüsseln, Gemüseschüsseln, Saucieren,\nObstschalen, Zuckerdosen, Kaffeekannen, Teekannen, Näpfe, Tassen, Becher, Eierbecher,\nKaraffen, Likörservice; Tischkörbe für Brot, Kuchen oder Obst; Tortenheber; Weinkühler;\nPlattmenagen; Zuckerzangen, Messerbänkchen, Tischglocken, Serviettenringe und Zier-\nkorken.\n2. Toilettengarnituren, wie Handspiegel, Flakons, Puderdosen (andere als Taschen- und Hand-\ntaschenartikel der Tarifnr. 71.12), Bürsten (Kleiderbürsten, Haarbürsten, Nagelbürsten usw.);\nKämme (andere als Einsteckkämme und Taschenkämme der Tarifnr. 71.12), Kannen und\nWasserkrüge.\n3. Schreibtischgarnituren und dergleich.en, wie Tintenfässer, Schreibzeuge, Buchstützen, Brief-\nbeschwerer, Brieföffner, Papiermesser, Petschafte.                ·\n4. Rauchservice und dergleichen, wie Zigarren- und Zigarettenkästen, Tabakbehälter, Aschen-\nbecher, Streichholzhalter, Zigarrenabschneider.\n5. Gegenstände für die Innenausstattung, _wie Büsten, Statuetten und verschiedenartige Figuren\n(Tierfiguren, allegorische Figuren usw.), Schmuckkästchen, Tafelaufsätze, Vasen, Übertöpfe,\nBilderrahmen, Beleuchtungskörper, Kandelaber, Kerzenhalter, Leuchter, Kaminsims-\nschmuckgegenstände, dekorative Teller und Platten, Medaillen und Medaillons (nicht zum\npersönlichen Schmuck bestimmt), Sportpreise und Räucherschalen.\n6. Kultgeräte, wie Reliquienkäs~hen, Kelche, Hostienbehälter, Monstranzen, Kreuze, Leuchter\n~d Lampen.\n(2) Die Erläuterungen I (2) bis (4) zu 71.12 gelten sinngemäß. Als erkennbare Teile von Gold- und\nSilberschmiedewaren gehören z.B. Messergriffe, Bürstengriffe und Bürstenrücken hierher.\nHierhP-r gehören nicht:                           II.\na) Schirme und Gehstöcke, mit Verzierungen aus Edelmetallen usw. (Tarifnr. 66.01 oder 66.02),\nsowie Teile, Ausstattungen und Zubehör dafür, ganz oder teilweise aus Edelmetallen usw.\n(Tariftir. 66.03).\nb) Ferngläser und Fernrohre (Kapitel 90).\nc) Wanduhren, Wecker usw., Gehäuse dafür (Kapitel 91).\nd) Feuerzeuge, Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen (Tarifn:r. 98.10 oder 98.11).\ne) Parfümzerstäuber usw., Zerstäuberköpfe (Tarifnr. 98.14).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2055\nErläuterungen                                              zu\nAndere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen                        71.14\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallegierungen oder\nEdelmetallplattierungen, die einerseits weder fertige noch unvollständige Schmuckwaren oder Gold-\noder Silberschmiedewaren noch Rohlinge oder andere Teile dieser Waren sind und durch die Vor-\nschriften 2 a und 3 nicht ausgenommen sind.\n(2) Hierher gehören danach Schmelztiegel, Treihtiegel, Schalen und Spatel (z. B. aus Platin oder\nPlatinbeimetallen), Platindrahtnetze, -gewebe oder -gitter für die Katalyse oder zu anderen indu-\nstriellen Zwecken sowie Behälter ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, die nicht\nden Charakter von Maschinen, Apparaten oder Geräten haben; Handtaschen mit einem Körper aus\nEdelmetallen, Edelmetallegierungen oder Edelmetallplattierungen, derartige Handtaschenkörper\nund derartige Verschlußbügel für Handtaschen, auch wenn sie mit Pel'l.en, Edelsteinen, Schmuck-\nsteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen ausgestattet sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Platindüsen zum Spinnen künstlicher oder synthetischer Spinnstoffe; Antifriktionslager-\nschalen aus Silberlegierungen; Teile von Apparaten. für die chemische Industrie, aus Platin;\nelektrische Kontakte aus Silber, Platin oder deren Legierungen (Abschnitt XVI).\nb) Prothesen aus Gold· oder Platin; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und\nGeräte, aus Silber; Pyrometer mit Thermoelementen aus Platin oder Platinbeimetallen;\nLaborinstrumente, -apparate und -geräte und deren Teile, aus Silber oder Platin (Kapitel 90).\nc) Schreibfedern, Kugeln für Federspitzen, Platinschwamm-Gasanzünder (Kapitel 98).\nWaren aus eehten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen (usw.)                       71.15\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, die ganz oder teilweise aus echten Perlen, Edelsteinen, Schmuck-\nsteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen bestehen (s. jedoch Vorschriften 2b und 3).\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Gegenstände zum persönlichen Schmuck und andere verzierte Waren, wie Ohrringe, Man-\nschettenknöpfe, Hemdbrustknöpfe und dergleichen, Einsteckkämme, Bürstenfassungen und\nVerschlüsse oder Verschlußbügel für Handtaschen, die echte Perlen (auch Zuchtperlen),\nEdelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine auf unedlem Metall (auch\nvergoldet oder versilbert), auf Elfenbein, Holz, Kunststoffen oder anderen Nichtmetallen ent-\nhalten; Perlschnüre usw., die einheitlich gebrauchsfertig zusammengestellt sind (meist an\nbeiden Enden mehrfach geknotet), endlose Perlschnüre usw., die nach Größe, Qualität, Farbe\nusw. zu sogenannten Sautoirs zusammengestellt sind, sowie Perlenkolliers, Edelstein-\nkolliers usw. ,mit Verschluß.\n2. Andere Waren aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen,\nauch in Verbindung mit unedlem Metall oder mit Nichtmetallen, wie Kreuze und Ringe (ins-\nbesondere aus Achat); Armbänder, Trinkgläser, Schalen und Tassen (insbesondere· aus\nGranat); Statuetten und Phantasiegegenstiinde (vor allem aus Jade); Mörser und Stöße) (aus\nAchat usw.); Fadenführer; Polierwerkzeuge (aus Achat) für das Vergolden, Lederpolieren,\nPapierpolieren usw.; Zierkorken mit Köpfen aus Achat oder anderen Edelsteinen oder\nSchmucksteinen; Ringe für Angelruten; Brieföffner, Papiermesser, Briefbeschwerer, Aschen-\nbecher, Tintenfässer (insbesondere aus Achat).                  '\n(3) Alle diese Waren können Edelmetalle, Edelmetallegierungen oder Edelmetallplattierungen in\nForm unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten (z. B. Perlenkolliers mit Verschlüssen\naus Gold).\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Waren, die Edelmetalle, Edelmetallegierungen oder Edclmetallplattierungen anders als in\nForm von nur unwesentlichen Verzierungen oder Zutaten enthalten (z. B. echte Perlen, die\nmit Hilfe eines goldenen Clips zu Ohrringen verarbeitet sind - Tarifm. 71.12).\nb) Glasschneidediamanten (Kapitel 82).                           .\nc) Erkennbare Teile von Maschinen und Apparaten des Abschnitts XVI, aus Edelsteinen oder\nSchmucksteinen in Verbindung mit anderen Stoffen.\nd) Schalenlager für Präzisionswaagen; optische Elemente aus Quarz, für Instrumente, Apparate\noder Geräte, auch gefaßt (Kapitel 90).\ne) Edelsteine, Schmucksteine oder synthetische Steine, auch montiert, die Uhrenteile oder Teile\nim Sinne d~r V,,., :Jhrift 4 zu Kapitel 91 sind.                                              ·\nf) Diamant- oder Saphirstifte für Schallplattenwiedergabegeräte oder andere Tonaufnahme-\noder Tonwiedergabegeräte (Tarifnr. 92.13).","2056                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erlluterungen\n71.16                                         Phantasieschmuek\nI.\nZu Vorschrift 10b: Bei Waren aus mindestens zwei verschiedenen anderen Stoffen als un-\nedlem Metall werden die einzelnen Stoffe auch dann als ein einziger Stoff gewertet, wenn sie getränkt\noder überzogen sind; danach sind z.B. mit Perlenessenz überzogene Glasperlen als ein Stoff (Glas)\nzu werten. Verschlüsse sowie ähnliche Schließ- oder Befestigungsvorrichtungen ,zelten nie als ein-\nfache Hilfsmittel zum Zusammenhalten; sie sind daher bei der Tarifierung dieser Waren als „Stoff«\nzu werten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gegenstände zum persönlichen Gebrauch usw. (s. Vorschrift Sb).\nb) Schnallen, Spangen, Verschlüsse, Klammern, Ösen und andere durch Tarifnr. 83.09 erfaßte\nWaren.\n..","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2057\nErläuterungen                                             zu\n•\nKapitel 72\nMünzen\nMilnzen                                              72.01\nI.\nHierher gehören Metallmünzen (einsch]ießlich der Münzen aus Edelmetallen), die staatlich•\nausgegeben sind, streng kontrolliertes Gewicht haben und als gesetzliche Zahlungsmittel dienen.\nMünzen, die in dem Land, in dem sie ausgegeben wurden, außer Kurs gesetzt sind, gehören ebenfalls\nhierher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Medaillen, häufig ähnlich wie Münzen durch Prägen hergestellt (z. B. Tarifnr. 71.12, 71.~3,\n71.16 oder 83.06).\nb) Münzen, zu Schmuckstücken verarbeitet (z.B. Broschen oder Krawattennadeln) (Kapitel 71).\nc) Zerbrochene, -zerschnittene oder zerhämmerte Münzen (als Schrott des betreffenden Metalls\nzu tarifieren).","t","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2059\nErliiuterungeu                                            zu\nAbschnitt XV                                                  XV\nUnedle Metalle und Waren daraus\nI.\n(1) Hierher gehören auch unedle Metalle in chemisch reinem Zustand sowie gediegen vor-\nkommende Metalle, die von ihrem Ganggestein getrennt sind.\n(2) Als rohe (unbearbeitete) Metallwaren gelten gegossene, gesinterte, geschmiedete, gewalzte,\ngezogene, gepreßte oder tiefgezogene Waren ohne weitere Bearbeitung sowie Waren, die beim\nWalzen mit Mustern versehen worden sind. Auch Entfernen von Unebenheiten, rauhen Stellen, Graten,\nNähten oder anderen Guß- oder Stanzfehlern durch grobes Schleifen oder grobes Scheuern, Ab-\nstechen der verlorenen Köpfe, Abschneiden unganzer Enden, einfaches Reinigen mit dem Sand-\nstrahlgebläse oder ähnlichen Vorrichtungen, grobes Zurichten, grobes Abschaben, Entzundern sowie\nPutzen, Bescheren (Beschroten), Vorschruppen zum Zweck der Prüfung auf Fehlerfreiheit, nach-\nträgliches Härten oder Anlassen und Glühen nach der Fertigstellung macht die Waren nicht zu\nbearbeiteten Waren.\n(3) Als bearbeitet gelten Waren, die eine andere Bearbeitung der Oberfläche oder eine Änderung\nder Gestalt erfahren haben. Zu den bearbeiteten Waren gehören auch aus unbearbeiteten Metall-\nteilen zusammengesetzte Waren. Bei verschiedenen aufeinanderfolgenden Oberflächenbearbei-\ntungen ist die letzte Oberflächenbearbeitung maßgebend. Als Bearbeitung gilt auch eine nur stellen-\nweise vorhandene Bearbeitung, soweit es sich nicht um eine Bearbeitung von ganz unwesentlicher\nBedeutung handelt.\n(4) Unter Plattieren versteht man das Verbinden von gleichen Metallen verschiedener Qualität\noder von verschiedenen Metallen durch molekulares Durchdringen ihrer sich berührenden Teile.\n(5) Bearbeitete Metallwaren bleiben in ihrer Tarifnummer, sofern sie nicht durch diese Bearbeitung\nden Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.\nZu Vorschrift 3 e: Innige heterogene Gemische sind durch Verschmelzen entstandene, erstarrte\nGemische artfremder (heterogener) Bestandteile, z.B. von Metallen mit Metallverbindungen oder\nauch von untereinander nicht mischbaren Metallen (Schlacken mit mehr oder weniger verteilten\nMetalleinschlüssen oder z.B. mit Blei »legierter« Stahl).\n(1) Zu Vorschrift 6: Hierher gehören:\n1. Abfälle, die bei der Be- oder Verarbeitung abfallen, z.B. Drehspäne, Feilspäne, Schnittenden\n- von Barren, Knüppeln, Stäben, Profilen.\n2. Altwaren, die z.B. durch Bruch, Zerschneiden oder Abnutzung unbrauchbar geworden sind\nsowie Bruchstücke davon. Diese Waren sind häufig miteinander vermischt, zerdrückt oder\nz.B. durch Pressen zusammengedrückt.\n3. Fehlerhaft hergestellte oder bei der Behandlung, Be- oder Verarbeitung unbrauchbar\ngewordene Gegenstände. Sie sind als Schrott zu behandeln.\n(2) In Zweifelsfällen können die Zollstellen verlangen, daß die als Bearbeitungsabfälle oder\nSchrott angemeldeten Waren in einen Zustand versetzt werden, daß sie nur noch zum Wieder-\ngewinnen des Metalls oder chemisch verwendet werden können.\nZu Vorschrift 7: Grobe Überzüge bestehen z.B. aus:\n1. Bleimennige, Eisenmennige, Ocker oder Graphit.\n2. Teer.\n3. Asphalt, Bitumen oder phenol- und kresolfreien Teerprodukten.\n4. Harzen oder Nitrozellulose.\n5. Chlorkautschuk.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Amalgame aus unedlen Metallen (Tarifnr. 28.58).\nb) Kolloide Suspensionen unedler Metalle (im allgemeinen Tarifnr. 30.03).\nc) Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe (Tarifnr. 30.05).\nd) Photographische Platten aus Metall, z.B. für Photogravuren (Tarifnr. 37.01).\ne) Erzeugnisse für Blitzlicht der Tarifnr. 37 .08.\nf) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).\ng) Gewebe am~ Metallfäden und Metallgarn~n für Bekleidung, Inneneinri<'ht,ung und zu ähnlichen\nVerwendungszwecken (Tarifnr. 52.02).\nh) Stickereien und andere Waren aus Metallfäden oder Metallgarnen des Kapitels 58.\ni) Münzen (Kapitel 72).\nk) Metallbürsten (Tarifnr. 96.02).\n1) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99),","2060                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n73                                                   Kapitel 73\nEisen und Stahl\n(1) Der Begriff »Gußeisen« umfaßt nur Grauguß, Hartguß und Gußeisen mit Kugelgraphit.\n(2) Der Begriff »Schmiedbarer Guß« umfaßt nur Temperguß und Stahlguß.\nZu Vorschrift In: Wegen der Feststellung der Ummagnetisierungsverluste s. TV.\n73.01                      Roheisen (einschließlich Spiegeleisen) in Barren, Masseln (usw.)\nI.\n{l) Hierher gehört Roheisen in Form von:\n1. Masselstücken.\n2. Leisten, die eine dreieckige, auch abgerundete Querschnittsform haben.\n3. Platten von beli~biger Dicke.\n(2) Als Roheisen wird auch das durch einen weiteren Schmelzprozeß geschmolzene Roheisen\nbehandelt, sofern es der Begriffsbestimmung und den Formen für Roheisen entspricht. Das in andere\nFormen gegossene Eisen, das z.B. zu Rohlingen von Waren, zu Rohren und zu Fertigwaren gegossen\nist, wird wie die entsprechende Ware tarifiert.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Eisen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert oder nach Korngröße sortiert (Tarifnr. 73.04).\nb) Eisenschwamm und Stahlschwamm (Tarifnr. 73.05).\nc) Sogenannter nicht verformbarer Stahl, z.B. gewisse chromlegierte „Warm- und Kaltarbeits-\nstähle« wie Hochleistungs-Schnittstähle und Stahl für Ventilsitze.\n73.02                                              Ferroleglerungen\n1.\n(1) Zu I gehören Ferrobor, Ferrotantal, Ferrouran, Ferroniob (Ferrocolumbium) und andere\nFerrolegierungen, z.B. die im Handel zuweilen als »Nickelroheisen« bezeichnete, nicht schmiedbare\nFerrolegierung mit mehr als 10 Gewichtahundertteilen Nickel.\n(2) Ferrolegierungen unterscheiden sich von Roheisen dadurch, daß sie meist nur eine verhältnis-\nmäßig geringe Menge Eisen als »Träger« oder »Lösungsmittel« im Vergleich zu den weit größeren\nund genau bestimmten Anteilen an metallischen oder anderen Elementen (z.B. Mangan, Chrom,\nWolfram, Silizium, Bor) enthalten.\n(3) Ferrolegierungen sind praktisch nicht verformbar. Gewisse Ferrolegierungen können un-\nmittelbar zum Gießen verwendet werden. Hierher gehören nur Ferrolegierungen in Form von\nBarren, Masseln, Flossen, Stücken, Körnern oder Pulver.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Ferrophosphor, das 15 Gewichtshundertteile oder mehr Phosphor enthält (Tarifnr. 28.55).\nb) Gewisse schmiedbare Waren, die nicht als Zusatz bei der Eisen- und Stahlherstellung, sondern\nzu anderen Zwecken, z.B. zum Herstellen von Widerstandsdrähten verwendet werden.\nc) Alle in anderen Formen als in Barren, Masseln, Flossen, Stücken, Körnern oder Pulver zur\nAbfertigung gestellten Gußwaren aus Ferrolegierungen.\n73.03                           Bearbeitungsabfälle und Sehrott, von Elsen oder Stahl\nI.\nHierher gehören Eisensand und sogenannter Stahlsand, wenn sie z~eifelsfrei erkennbar als\nBearbeitungsabfälle, .z.B. bei der Herstellung von Stecknadeln, entstanden sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Schlacken, Hammerschlag, durchweg mit Schlacken durchsetzte Aufgüsse von Ingots,\nsogenannter Konverterauswurf (Schlackenregen) (Tarifnr. 26.02).\nb) Schweißpulver, das aus Bohr-, Dreh-, Hobel- oder Feilspänen besteht (Tarifnr. 38.13).\nc) Bruchstücke von Barren, Masseln oder Flossen aus Roheisen (Tarifnr. 73.01).\nd) Formlose Stücke von elektrolytisch hergestelltem Eisen (Tarifnr. 73.06).\ne) Sogenanntes Entfallmaterial, d. h. Gegenstände aus Stahl, meist gewalzt oder gezogen, in\nnicht für die ursprüngliche Zweckbestimmung üblicher Beschaffenheit. Dazu gehören Unter-\nlängen von Stab- und Bandstahl, Stückbleche, Wildmaßbleche, zerschnittene Restknüppel\nund andere Ausschußgegenstände, auch aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß.\nf) Gebrauchte, verwitterte oder aus anderen Gründen im Wert geminderte Erzeugnisse aus\nGußeisen, schmiedbarem Guß oder Stahl, aus Abbrüchen, aus Abwracken und dergleichen\n(sogenanntes Nutzeisen), die als Ersatz für Neueisen verwendet werden können.\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     2061\nErläuterungen                                           zu\nElsen und Stahl, gekörnt, auch zerkleinert (usw.)                       73.04\n1.\n(1) Hierher gehören Waren, die entweder aus fast runden Körnern (runden Granalien) oder\naus scharfkantigen Körnern (kantigen Granalien) bestehen.\n(2) Hierher gehören auch Körner, die durch Zerschneiden von Stahldraht (auch Walzdraht)\nhergestellt sind.\n(3) Wegen der Abgrenzung der hierher gehörenden Körner von dem Eisen- und Stahlpulver\nder Tarifnr. 73.05 s. die Erläuterungen zu 73.05.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Magneteisenerz in Form glänzenden kristallinischen Sandes oder m Form von Sand auf-\nbereitet (unzutreffend als Eisensand bezeichnet) (Tarifnr. 26.01).\nb) Dreh- und Feilspäne aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.03).\nc) Eisen- und Stahlpulver (Tarifnr. 73.05).\nd) Kleinkalibrige, fehlerhafte Kugeln für Kugellager, die oft zu den gleichen Zwecken wie\ngekörntes Eisen oder gekörnter Stahl verwendet werden. Sie unterscheiden sich von ge-\nkörntem Eisen oder Stahl durch ihre regelmäßige äußere Form, ihr schönes Aussehen und\ndadurch, daß sie aus Stahl besserer Qualität hergestellt sind (Tarifnr. 73.40).\nEisenpulver und Stahlpulver; Eisenschwamm und Stahlschwamm                      73.05\n1.\n(1) Zu A: Eisenpulver und Stahlpulver sind pulverförmige, agglomerierfähige Eisen- und Stahl-\nerzeugnisse, die hauptsächlich durch Reduktion von Eisenerzen oder Eisenoxyd ohne Schmelze\noder durch Pulverisieren von Eisen oder Stahl (auch von Feilspänen) hergestellt werden. Eisen-\npulver und Stahlpulver können auch aus dem Schmelzfluß gewonnen werden (z. B. durch Ver-\ndüsen oder Zerstäuben in Wasser). Hierher gehört auch Carbonyleisen.\n(2) Das Aussehen des hierher gehörenden Pulvers ist unregelmäßig, schwammig, spritzig oder\nfl.ittrig, bisweilen auch kugelig rund. Die Größe des einzelnen Kornes liegt stets unter 1,5 mm;\njedoch gehören hierher nur solche Waren, deren mittlere Korngröße weniger als 1 mm beträgt.\nZur Ermittlung der mittleren Korngröße dient ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm.\nBleiben beim Durchsieben 50 Gewichtshundertteile der Waren oder weniger auf dem Sieb liegen,\nso gehören sie hierher, anderenfalls zu Tarifnr. 73.04.\nZu A-2: Anderes (feines) Eisen- und Stahlpulver ist solches, das zu 90 Gewichtshundertteilen\nein Sieb von 0,060 mm lichte Maschenweite passiert.\nZu B: Eisenschwamm und Stahlschwamm werden durch Reduktion von Erz ohne Schmelze\nhergestellt. Sie kommen vor als schwammartige Masse, Körner oder Briketts.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Briketts aus angereicherten Erzen (Tarifnr. 26.01).\nb) Radioaktive Eisenpulver (Isotope) (Tarifnr. 28.50).\nc') Als Arzneiwaren im Sinne der Tarifnr. 30.03 aufgemachte Eisenpulver.\nd) Als Farben zubereitete Eisenpulver (Tarifnr. 32.08).\ne) Feilspäne aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.03).\nf) Eisen- oder Stahlwolle usw., auch unter der Bezeichnung Eisenschwämme bekannt\n(Tarifnr. 73.39).\nBohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots) (usw.)                        73.06\nHierher gehören:                                1.\n1. Rohluppen, auch Luppen, Luppeneisen, Luppenmasseln oder Milbars genannt.\n2. Rohschienen, auch Luppenstäbe, Milbars oder Rohza.ggeln genannt.\n3. Rohblöcke, d. h. in Blockformen (Kokillen) gegossenes Halbzeug. Rohblöcke mit recht-\neckiger Querschnittsform, bei denen die eine Seitenlänge mehr als das Doppelte der anderen\nbeträgt, heißen Rohbrammen. Sie werden wie Rohblöcke tarifiert.\nZu B gehört auch Tiegelstahl in Blöcken. Tiegelstahlblöcke werden durch Guß von Tiegelstahl\nhergestellt. Sie dürfen nicht weiterbearbeitet, z.B. nicht nachgewärmt, nicht vorgeschmiedet,\nnicht vorgewalzt sein. Es sind nur zur Weiterverarbeitung bestimmte Blöcke von einfacher,\nmeist abgestumpft pyramidaler, auch von prismatischer oder flachprismatischer (Brammen-) Form.\nSie unterscheiden sich von Flußstahl-Roh_blöcken nur durch größere Dichte und Reinheit.\nZu C: Formlose Stücke sind elektrolytisch gewonnenes Eisen in beliebigen Formen, das in\nStücke gebrochen~~","2062                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                Erläuterungen\n(71.0ff)                                                   II.\nHierher gehören nicht:\na) Stücke von Rohblöcken, die durch mechanische Bearbeitung in eine annähernd regelmäßige        •\nForm gebracht sind, z.B. in Walzen- oder Scheibenform, aber noch kein Fertigerzeugnis\nsind und deren besondere Bestimmung noch nicht erkennbar ist (Tarifnr. 73.07).\nb) Rohbiöcke aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).\n73.07                        Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen und Platinen (usw.)\n1.\nVorblöcke, Knüppel, Brammen und Platinen sind Halberzeugnisse, die zu einer weiteren Warm-\nverformung, z. B. durch Schmieden oder Walzen bestimmt sind. Zu den Knüppeln gehört auch\nHalbzeug-Breitstahl, ein Flachstahl mit abgerundeten Seitenkanten und Breiten zwischen 45 und\nweniger als 150 mm. Seine Dicke liegt je nach der Breite zwischen 15 und 75 mm.\nZu C: Schmiedehalbzeug hat die Form von unfertigen, aber erkennbaren Rohlingen, die zwar\nohne großen Abfall zu Fertigwaren verarbeitet werden können, aber noch eine bedeutende Nach-\nbearbeitung durch Schmieden, Pressen, Drehen usw. erfordern. Hierzu gehört z.B. ein durch\nSchmieden zn einem rohen flachen, zickzackförmigen .ßtück umgeformter Rohblock, der zur Her-\nstellung einer Kurbelwelle ·noch einer vollständigen Uberarbeitung bedarf, nicht aber eine fertig\ngeschmiedete Kurbelwelle, zu deren Fertigstellung nur noch eine letzte Nachbearbeitung durch\nDrehen usw. er(orderlich ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Rohe Gesenkschmiedestücke, zwischen Formen (Matrizen) gepreßt oder geschmiedet.\nb) Waren aus Qualitätskohlenstoffstc.hl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 7~.15).\n73.08                                     Warmbreitband aus Stahl, in Rollen\nI.\nHierher gehört auch Warmbreitband mit beschnittenen Kanten.\nII.\nHierher gehört nicht Warmbreitband aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl\n(Tarifnr. 73.15).\n73.09                                                Breitßaehstahl\n1.\n(1) Breitflachstahl hat regelmäßigere Seitenflächen und schärfere Kanten als Bleche der Tarifnr.\n73.13.\n(2) Hierher gehört auch Breitflachstahl, der bearbeitet, z. B. gebogen oder gelocht ist, wenn er\ndurch diese Bearbeitungen nicht den Charakter einer Ware erhalten hat, die an anderer Stelle des\nZolltarifs erfaßt ist.\nII.\nHier her gehört nicht Breitflachstahl aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl\n(Tarifnr. 73.15).\n73.10                              Stabstahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt (usw.).\n1.\n(1) Stabstahl wird meist in geraden Stäben (walzgerade oder gerichtet) oder in Ringen eingeführt.\nEr bleibt auch dann in dieser Tarifnummer, wenn er auf kleinere Längen zugeschnitten ist, voraus-\ngesetzt, daß seine Länge größer als seine größte Querschnittsabmessung ist.                .\n(2) Hohlbohrerstäbe werden durch Bohren und nachfolgendes Walzen von massiven Knüppeln\nhergestellt. Ihr Querschnitt ist meist rund, quadratisch, sechskantig, achtkantig, mit abgestumpften\nKanten.\n(3) Stabstahl kann bearbeitet, z.B. gedreht, gebogen, gelocht, verwunden usw. sein, wenn er\ndurch diese Bearbeitungen nicht den Charakter einer Ware erhalten hat, die an anderer Stelle des\nZolltarifs erfaßt ist.\n(4) Grobes Abdrehen oder grobes Schälen zur Beseitigung von Fehlern sowie grobes Richten oder\nQuerdurchbohren von nur war~ hergestelltem Stabstahl bleiben auf die Tarifierung ohne Einfluß.\nGrobes Abdrehen oder grobes Schälen hinterlassen sichtbare und fühlbare Dreh- oder Schälspuren.\nZu A-1 : Walzdraht ist eine Ware mit massivem Querschnitt, nur warm gewalzt und wild auf-\ngehaspelt. Hierzu gehören nur:\n1. Waren mit rundem oder· quadratischem Querschnitt, deren Durchmesser oder Seite 13 mm\nnicht übersteigt.\n2. Waren mit jedem anderen Querschnitt, die nicht unter die Begriffsbestimmung für Bandstahl\nfallen und deren Gewicht auf den laufenden Meter 1,330 kg nicht übersteigt.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            2063\nErläuterungen                                                   zu\nZu A-2 gehört Streckdraht, d. h. Walzdraht, der im warmen oder kalten Zustande gestreckt                (78.10)\nworden ist. Dieses Strecken stellt eine Art des Richtens dar. Er ist nicht in Ringen aufgehaspelt,\nsondern gerade.                                                                                       ·\nZu C gehören gezogener oder kalibrierter Stabstahl sowie Stabstahl mit wechselnder Quer·\nschnittsform und Stabstahl mit eingeschnittenem Gewinde, wenn er durch diese Bearbeitung nicht\nden Charakter einer Ware erhalten hat, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Puddeleisenstäbe und Knüppel (Tarifnr. 73.06 oder 73.07).\nb) »Torstahl« (Tarifnr. 73.11).\nc) Stabstahl, Walzdraht und Hohlbohrerstäbe aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem\nStahl (Tarifnr. 73.15).\nd) Hohlstäbe aus Stahl, die der Begriffsbestimmung für Hohlbohrerstäbe nicht entsprechen\n(Tarifnr. 73.18).\ne) Verwundener Runddraht, auch mit Stacheln (Tarifnr. 73.26).\nf) Stabstahl, auf Längen zugeschnitten, die gleich oder kleiner als die größte Querschnitts-\nabmessung sind (Tarifnr. 73.40).                           ·\ng) Stabstahl, der eine so weitgehende Bearbeitung erfahren hat, daß er Teil einer Konstruktion\noder ein Maschinenteil ist (Tarifnr. 73.21 oder Abschnitt XVI).\nProfile aus Stahl, warm gewalzt, warm stranggepreßt (usw.)                           73.11\n(1) Hier her gehören:                             I.\n1. Winkelstahl und Winkelbänder, auch wenn die Kanten der Winkel scharf oder abgerundet\noder wulstartig verdickt, die Schenkel gleich oder ungleich sind.\n2. T- oder Z-Profile, mit gleichen oder ungleichen Schenkeln, auch an den Kanten wulstartig\nverdickt.\n3. Profile, durch Falten (Abkanten) von Blechen, Bandstahl oder durch Warmstrangpressen\nhergestellt. Durch Abkanten hergestellte Profile sind wie kalt hergestellte Profile zu tarifieren.\n4:. »Torstahl«, d. h. Bewehrungsstahl, durch Längsverwinden von Rundstäben mit aufgewalzten\nLängsrippen hergestellt, so daß diese Längsrippen schraubenförmig verlaufen.\n5. Spezialprofile, z.B. mit geschweifter, bikonvexer oder bikonkaver Querschnittsform; Wulst-,\nFenstersprossenstahl.                                    .\n(2) Profile können gerichtet und auf bestimmte Längen zugeschnitten sein. Sie können in sich\nverwunden, gebogen, gelocht, schrägkantig beschnitten usw. sein, wenn sie durch diese Be-\narbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs\nerfaßt sind (z. B. Konstruktionsteile der Tarifnr. 73.21). Hierher gehören auch T-Profile, die durch\nHalbieren von H-Profilen hergestellt sind.\n(.3) Querdurcbbohren oder grobes Richten bleiben auf die Tarifi.erung von nur warm herge-\nstellten Profilen ohne Einfluß.\n(4) Spundwandeisen sind meist gepreßte, gewalzte, gezogene Spezialprofile, die dadurch gekenn-\nzeichnet sind, daß sie sich durch einfaches Ineinanderschieben oder durch passende Verbindungs-\nstücke (Schloßstäbe) zusammenfügen lassen. Diese Profile haben zumindest an den Längsseiten\nz. B. Haken, Nocken, Nuten, Wülste, die diese gegenseitige Verbindung ermöglichen. Die aus\nzusammengesetzten Elementen (durch Nieten, Schweißen, Zusammenfügen usw.) hergestellten\nSpundwandeisen, die z.B. als Anschluß- oder Verbindungsstücke verwendet werden, sowie Spund-\nwandeisen mit angeschweißten Fußplatten oder in der Längsrichtung aufgeschweißten Stahlplatten\nund die sogenannten Kanal- und Stollendielen gehören auch hierher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Profile aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).\nb) Zusammengesetzte Profile, z.B. Gerüste und andere Metallkonstruktionen aus zusammen-\ngesetzten Teilen, sowie bearbeitete Profile, die zum Zusammensetzen vorbereitete Bauteile\nsind (Tarifnr. 73.21).\nc) Zusammensetzungen von Spundwandeisen, z.B. Stahlpfähle, nicht mit Schloßteilen zur\nVerbindung mit anderen Spundwandeisen versehen (Tarifnr. 73.21).\nBandstahl, warm oder kalt gewalzt                                      73.12\n(1) Hierher gehört:                               I.\n1. Bandstahl, gerillt, gerippt, gewaffelt oder an den Kanten abgerundet, z.B. Felgenbänder\nmit einer Rippe in der Mitte, für Fahrrad- und Motorradfelgen.\n2. Bandstahl, durch Zerschneiden von Blechen hergestellt.\n(2) Bandstahl kann einer oder mehreren Bearbeitungen unterworfen· sein, wenn er durch diese\nBearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten hat, die an anderer. Stelle des Zolltarifs\nerfaßt sind.","2064                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(711.12)                                                      II.\nHierher gehören nicht:\na) Gezogene Halberzeugnisse, die je nach Querschnittsabmessung oder -form als Stabstahl\n(Tarifnr. 73.10), als Profile (Tarifnr. 73.11) oder als Draht (Tarifnr. 73.14) zu tarifieren sind.\nb) Bandstahl aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).\nc) Verwundener Flachdraht aus Stahl,_auch mit Stacheln (Tarifnr. 73.26).\nd) Klammern aus gewelltem und abgeschrägtem Bandstahl, in Stücken oder auf Längen zuge-\nschnitten, zum Zusammensetzen von Holzteilen (Tarifnr. 73.31).\ne) Rohlinge von Waren des Kapitels 82 (einschließlich Rohlinge im Band für Rasierklingen)\n(Tarifnr. 82.11).       ·\nf) Isolierter Bandstahl für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\n73.13                                    Bleche aus Stahl, wann oder kalt gewalzt\nI.\n(1) Glühen im Ofen zur Beseitigung der Walzhärte (z.B. Weichglühen, Normalglühen), Richten\n(z. B. durch Recken oder Dressieren, ohne daß damit die Oberfläche glänzend gemacht wird),\nelektrolytisches Entfetten sowie die für die Galvanoplastik erforderliche Vorbehandlung gelten\nnicht als Bearbeitung.\n(2) Bei den Riffelblechen, Rippenblechen, Warzenblechen usw. ist als Dicke die Grunddicke\nmaßgebend, d. h. die Dicke der Bleche an den nicht erhöhten Stellen.\nZu B-1, 2 oder 3 gehören nur quadratisch oder rechteckig zugeschnittene Bleche, auch an\nden Rändern beschnitten oder abgerundet; gepreßte Bleche, Wellbleche, Raupenbleche, Riffel-\nbleche, Rippenbleche, Waffelbleche, Warzenbleche, Tränenbleche.\nZu B-2 oder 3 gehören teilweise entzunderte (dekapierte) Bleche.\nZu B-5 gehören teilweise überzogene Bleche.\nZu B-6-b gehören abgehobelte, geschweißte, gebördelte, gebuckelte, gefalzte, geflanschte, ge-\nlochte, durchschlagene, geschlitzte oder vertiefte Bleche, vorgearbeitete Schalenbleche, bombierte\noder zintrierte Wellbleche, Verbundbleche (aus zwei zusammengewalzten Schichten aus Stahl\ngleicher Art und Qualität).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Warmbreitband in Rollen (Tarifnr. 73.08).\nb) Breitflachstahl (Tarifnr. 73.09).\nc) Bleche aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).\nd) Streckblech aus Stahl (Tarifnr. 73.28).\ne) Gegossene Platten aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.40).\nf) Rohlinge für Waren des Kapitel 82.\ng) Spundbleche (Tarifnr. 83.13), Werbeschilder und Buchstaben (Tarifnr. 83.14), unfertige\nMaschinenteile (Kapitel 84) oder unfertige Karosserieteile (Abschnitt XVII).\n73.14                                     Draht aus Stahl, auch überzogen (usw.)\n(1) Hierher gehören:                               I.\n1. Längsgerillter oder läB.gsgeschlitzter Draht (z. B. Paragondraht für Schirmgestelle).\n2. Geglätteter Draht.\n3. Schweißelektroden-Kerndraht, Autogenschweißdraht und nackte Schweißelektroden.\n4. Draht, mit Spinnstoffen überzogen (z. B. durch Umspinnen, Umhüllen, U:mwickeln), bei dem\nder Metallteil, d. h. die Seele, der wesentliche Bestandteil ist und der Überzug aus Spinn-\nstoffen fast ausschließlich als Ausstattung dient, z. B. Karkassendraht zum Herstellen von\nHutgestellen, Draht zum Herstellen von Stengeln für künstliche Blumen oder von Stiften für\nLockenwickel.\n(2) Draht kann zugespitzt (z. B. zum Einführen in das Zieheisen) oder auf bestimmte Längen\nzugeschnitten sein (z. B. zum Herstellen von Schweißelektroden). Er kann bearbeitet sein, z. B.\ngewellt oder oberflächenveredelt wie poliert, plattiert.\n'I\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Dünne Drähte aus rostfreiem Stahl, steril, zu chirurgischen Nähzwecken (Tarifnr. 30.03).\nb) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).\nc) Mit Draht aus Stahl verstärkte. Bindfäden, Seile und Taue (Tarifnr. 59.04).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2065\nErläuterungen                                                zu\n(71.14)\nd) Spiralfedern (Tarifnr. 73.35).\ne) Erzeugnisse, die die gleichen Abmessungen wie Draht der Tarifnr. 73.14 haben, jedoch durch\nWalzen hergestellt sind (Tarifnrn. 73.10 bis 73.12).\nf) Draht aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl (Tarifnr. 73.15).\ng) Kabel, Seile, Litzen, Seilschlingen und ähnliche Waren; aus Stahldraht (Tarifnr. 73.25).\nh) Stacheldraht; zu zwei oder mehreren verwundener Runddraht oder Flachdraht, aus Stahl,\nauch mit Stacheln (Tarifnr. 73.26).\ni) Paarweise längs aneinandergelötete Drähte für Webstuhllitzen; Drähte, die an einem oder an\nl?.eiden Enden mit Ösen oder Ringen versehen sind (Tarifnr. 73.40).\nk) Uberzogene Schweißelektroden (Tarifnr. 83.15).\n1) Isolierte Drähte für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nm) Musiksaiten (Tarifnr. 92.09).\nQualitätskohlenstoffstahl und legierte Stähle (usw.)                        73.15\nI.\n(1) Hierher gehört sogenannter nichtverformbarer Stahl, mit 1,9 Gewichtshundertteilen oder\nmehr Kohlemitoff, sofern er hinsichtlich seiner Legierungselemente den Begriffsbestimmungen für\nQualitätskohlenstoffstahl oder für legierten Stahl entspricht.\n(2) Für die Feststellung von U mmagnetisierungsverlusten bei Elektrobändern gelten die Vor-\nschriften zur Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblecheri sinngemäß\n(s .• Erläuterungen zu Vorschrift 1 n zu Kapitel 73).\nII.\nHierher gehört nicht Stahl, der den Begriffsbestimmungen für Quali tä tskohlenstoffstahl und\nfür legierten Stahl nicht entspricht (Tarifnrn. 73.06 bis 73.14).\nOberbaumaterial für Bahnen, aus Stahl: Schienen (usw.)                         73.16\nI.\nHierher gehören nur Erzeugnisse für Gleisanlagen (z.B. für Eisenbahnen, Straßenbahnen,\nSchmalspurbahnen, Einschienenbahnen).                     ·\nZu A gehören Schienen (durch Warmwalzen hergestellte Profile), ohne Rücksicht auf ihre\ntatsächliche Verwendung, wie Breitfußschienen, Doppelkopfschienen (in abgeflachter oder runder\nForm), Rillenschienen, Wechselstegschienen, Gleitschienen für elektrische Straßenbahnen, Strom-\nschienen usw.\nZu B: Leitschienen sind Spezialschienen, die den Schienen angepaßt sind und zur Radführung\ndienen, um Entgleisungen an Kreuzungen und in Kurven zu verhindern. Sie sind an den Enden\numgebogen.\nZu C: Zahnstangen sind Spezialschienen für Strecken mit starkem Gefälle. Sie bestehen aus zwei\nSchienen, in die Querstücke so vernietet werden, daß Hohlräume entstehen, in die die Zähne eines\nunter der Lokomotive angebrachten Zahnrades greif~n; Zahnstangen können auch aus gezahnten\nSchienen bestehen.\nZu A - C: Schienen, Leitschienen und Zahnstangen können gerade, gebogen, verjüngt, am Fuß\nausgeklinkt oder mit Bohrlöchern für Schraubbolzen versehen sein.\nZu D: Bahnschwellen sind Profile von besonderer Form (im allgemeinen von U- oder omega-\nförmigen Querschnitt mit sehr kurzen Flanschen), die nach dem Walzen meistens an den Enden\nnach unten abgekantet sind. Sie können auch aus mehreren vernieteten oder geschweißten Teilen\nzusammengesetzt und mit Löchern, Schienenstühlen, Unterlagsplatten oder Fußplatten versehen sein.\nZu E: Laschen (z. B. Flachlaschen, Stoßlaschen, Winkellaschen) sind gewalzte oder geschmiedete\nprofilierte Erzeugnisse. Sie.verbinden die Schienen miteinander und sind meist mit Löchern ver-\nsehen. Unterlagsplatten haben den Zweck, die Befestigung der Fußschienen auf den (Holz-) Schwel-\nlen zu ermöglichen und die Schwellen zu schützen. Hierher gehören auch Hakenplatten, Zwischen-\nstücke, Weichenrippenplatten sowie Sperrplatten, Stoßplatten und ähnliche Unterlagsplatten.\nZu F: Weichenzungen, Herzstücke, Kreuzungen, Weichen und Zungenverbindungsstangen\nwerden an Kreuzungen von Gleisanlagen angebracht. Kreuzungen und Weichen gehören nur dann\nhierher, wenn sie nicht auf Schwellen oder ähnlichen Unterlagen befestigt sind.\nZu F-2 gehören:\n1. Klemmplatten, auch »Crapauds\" oder Heftzwingen genannt. Sie dienen zum Befestigen der\nSchienenfüße auf den Schwellen.\n2. Schienenstühle, meist aus Gußeisen, und Winkel aus Stahl, zum Befestigen der Doppelkopf-\nschienen.\n3. Spurplatten und Spurstangen. Sie dienen dazu, die Schienen zu befestigen und sie in parallelem\nAbstand voneinander zu halten.\n4. Herzstückspitzen.\n5. Weichenbeschlagteile, z.B. Weichenstangenkloben, Fußklammern, U-Kloben.\nH","2066                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(71.16)                                                      II.\nHierher gehören nicht:\na) Schwellenschrauben, Muttern, Schraubbolzen, Niete und Nägel, zum Befestigen des Oberbau-\nmaterials (Tarifnr. 73.31 oder 73.32).\nb) Zusammengesetzte \"Gleise (auch tragbar), Drehscheiben, Prellböcke, Lademaße, Bodengeräte\nzum Stellen der Weichen (Ta.rifnr. 86.10).\nc) Gleitschienen oder Rollschienen für Transportvorrichtungen, Aufzüge, Schiebetüren usw.\n73.17                                              Rohre aus Gußeisen\n1.\n(1) Hierher gehören auch Rohre, die an der Längsseite Öi-fnungen, Nocken oder Abzweigarme\nhaben.\n(2) Die Rohre können wechselnden Querschnitt und ungleiche Wanddicke haben. Sie können\ngerade, besonders geformt, glatt, an den Enden ausgebohrt oder abgedreht, auch mit Öl-, Teer-\npapier, Asphalt usw. umkleidet oder überzogen sein. Sie können auch mit angegossenen Rippen,\nMuffen, Flanschen, Rohrsehellen oder Gewinden sowie mit ein- oder angeschraubten Ringen\n(Muffenrohre mit Schraubringen oder Stopfbuchsenringen) versehen sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Gußeisen (Tarifnr.\n73.20).\nb) Rohre, zu Teilen bestimmter Waren umgearbeitet, z. B. Teile von Heizkörpern für Zentral-\nheizungen (Tarifnr. 73.37), Teile von Maschinen und Apparaten (Abschnitt XVI).\n73.18                               Rohre (einschließlich Rohlinge) aus Stahl (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören gefalzte Rohre, bandagierte Rohre, plattierte Rohre; Druckrohrleitungen\naus Stahl, die der Begriffsbestimmung in Vorschrift 5 nicht entsprechen; Rohre für Erdölleitungen,\nzum Auskleiden von Bohrlöchern (Casings); Leitungsrohre für Wasser, Dampf oder Gas; Rohre\nzum Herstellen von Rohrmasten; Rohre für elektrische Rohrleitungen; Präzisionsstahlrohre zum\nHerstellen von Fahrrädern, Kraftfahrzeugen, Maschinen, Apparaten, Leitungen., Kugellagern;\nRohre für Möbel oder Kinderwagen; Rohre zum Bau von Gerüsten; Rammrohre, Rohrpostrohre,\nOfenrohre.                                         '\n(2) Nahtlose Rohre werden durch Warmwalzen, Warmziehen, Warmstrangpressen, Schmieden,\nmanchmal auch durch Gießen, nochen, Bohren oder auf elektrolytischem Wege hergestellt. Sie\nkönnen auch kalt gewalzt oder kalt gezogen sein.\n(3) Geschweißte Rohre (stumpfgeschweißt, überlappt geschweißt, auch schmelzgeschweißt)\nkönnen zum Erzielen von geringer Wanddicke, geringen Toleranzen oder besser bearbeiteten Ober-\nflächen kalt nachgezogen sein.\n(4) Unter Rohlingen sind Rohrrohlinge (sogenannte Rohrluppen) zu verstehen.\n(5) Die Erläuterungen I (2) zu 73.17 gelten entsprechend. Rohre mit wechselndem Querschnitt\noder ungleicher W anddicke sind z. B. Rohre mit aufgeweiteten. oder gestau~hten Teilen (ausge-\nweitete oder eingezogene Rohre}, konische Rohre oder Rohre, deren Querschnitt oder Wanddicke\nsich auf der ganzen Rohrlänge oder auf einem Teil davon verengt oder verringert. Besonders ge-\nformte Rohre sind z. R gebogene oder gekrümmte Rohre (auch Schlangenrohre) und Wellrohre.\nZu A-2-c gehören auch preßgeschweißte sowie auf andere Weise ge&ehweißte Rohre.\nZu A-2-d: Schlitzrohre werden auch »verbundene Rohre« genannt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Dn1ckrohrleitung~n der Tarifnr. 73.19.\nb) Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke\ngeeignet (Tarifnr. 73.10 oder 73.15).\nc) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, aus Eisen oder Stahl\n(Tarifnr. 73.20).\nd) Schläuche aus Stahl (Tarifnr. 83.08).\ne) Isolierrohre (Tarifnr. 85.27).                                                                 \"!,\nf) Bearbeitete Rohre, die offensichtlich Teile bestimmter Waren sind, z. B. Teile von Konstruk-\ntionen (Tarifnr. 73.21), Teile volll Heizkörpern für Zentralheizungen (Tarifnr. 73.37), Kühl-\nwasser- und Auspuffsammelrohre für Verbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.06), andere Teile von\nMaschinen und Apparaten des Abschnitts XVI, Sattelstangen und Teile für Fahrradrahmen         'I.\n(Tarifnr. 87.12).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2067\nEr-läuterungen                                             zu\nDruckrohrleitungen aus Stahl, auch mit Eisenringen \\'erstärkt (usw.)               73.19\nI.\nHier her gehören Druckrohrleitungen, einschließlich Kniestücke, gerade oder zur Anpassung\nan andere Geländeformen gekrümmt.\nII.\nHierher gehören nicht Rohrzubehörstücke zum Verbinden von Teilen der Druckrohrleitungen,\nausgenommen Kniestücke (Tarifnr. 73.20).\nRohrformstücke, Rohrverschlußstüeke und Ilohrverbindungsstüeke (usw.)                 73.20\nI.\n(1) Hierher gehören Waren aus Gußeisen oder Stahl zum Zusammensetzen oder zum Verbinden\nvon zwei Rohren oder Rohrteilen oder einem Rohr und einer anderen Vorrichtung oder zum Ver-\nschließen von Rohrleitungen, z. B. :\n1. Rohrformstücke wie Kreuzstücke, Kugelstücke, Krümmer, Bogen, Abzweigstücke mit einem\noder mehreren Armen, Stellschrauben (oder »Holländer-Schrauben«), Siphons, Reinigungs-\nund Revisionskästen, Unterlegscheiben für Rohre, Klemmringe.\n2. Rohrverschlußstücke wie Stopfen, Blindflanschen, Kappen.\n3. Rohrverbindungsstücke wie Fittings, Verbindungsstücke für Geländer aus Rohren, Schraub-\nkupplungen, Schraubringe, Stopfbuchsenringe.\n(2) Die Waren können mit Flanschen, Muffen, Gewinde oder ein- oder angeschraubten Ringen\nversehen sein.\n(3) Hierher gehören auch Rohlinge dieser Waren, die bereits die Form der Waren haben, aber noch\neiner weiteren Bearbeitung bedürfen (z. B. Bohren der Schraubenlöcher, Anbringen von Gewinden).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Einfache Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, aus Ei~en oder Stahl (andere als die\ngenannten, mit Gewinde ver.sehenen Waren), die zur Montage von Rohrleitungen verwendet\nwerden können (Tarifnr. 73.32).\nb) Flanschen oder Rohrsehellen, die zum Halten von Rohren in Mauern eingelass~n werden, Vor-\nrichtungen zum Zusammenhalten von Rohrteilen von Gerüsten, Rohrstopfen, auch mit Ge-\nwinde, die mit einem Ring, Haken usw. versehen sind, z. B. zum Befestigen von Wäscheleinen\n(Tarifnr. 73.40).\nc) Mit Armaturen versehene Rohrform- oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).\nd) Isolierte Verbindungsstücke für Isolierrohre (Tarifnr. 85.27).\ne) Verbindungsstücke für Rahmen von Fahrrädern oder Krafträdern (Tarifnr. 87.12).\nKonstruktionen, auch unvollständig, auch nicht zusammengesetzt (usw).                73.21\nI.\n(1) Hier her gehören Metallkonstruktionen und ihre Teile, im allgemeinen aus Blechen, Bändern,\nStäben, Rohren, verschiedenen Profilen aus Eisen oder Stahl, oder aus Teilen aus Stahl oder Guß-\neisen, die gelocht, eingepaßt oder durch Nieten, Schrauben, Autogen- oder Elektroschweißen ver-\nbunden sind. Hierher gehören z. B. Fördergerüste für Bergwerksschächte, Konstruktionen für\nGruben-, Schacht- oder Tunnelausbau (Tübbings), verstellbare oder ineinanderschiel.>ba.re Gruben-\nstempel und Streckenbögen für Bergwerksstollen; Wehre, Landungsbrücken, Hafendämme und ins\nMeer hinausgebaute Molen; Oberbauten von Leuchttürmen; Masten, Relinge, Luken usw. von\nSchiffen; Kioske und Hallen für Ausstellungen und ähnliche Konstruk~ionen; Rolltüren, Funk-\nmasten, Umzäunungen für Gräber, Blumenbeete, Spielplätze und dergleichen, Rahmen für Gewächs-\nund Blumenhäuser.; Hühnerställe, Vogelhäuser, Kaninchenställe und große Käfige .(Geflügelzucht-\nställe, Käfige für zoologische Gärten usw.); Verschläge und Raufen für Ställe.\n(2) Nicht zusammengesetzte·Waren können zusammengesetzte Teile oder nicht zusammengesetzte,\naber zum Zusammensetzen vorbereitete Teile sein. Lose beigegebene Bolzen, Schrauben, Muttern,\nNieten, Befestigungsringe usw. zum Zusammensetzen werden wie die Metallkonstruktionen oder ihre\nTeile tarifiert, wenn sie ihnen nach Att und Menge entsprechen. ·\n(3) Hierher gehören auch, getrennt zur Abfertigung gestel1t, sämtliche Teile, wie Bleche, Bänder,\nBreitflachstahl, Stäbe, Profile, Rohre usw., die eine Bearbeitung erfahren haben (z.B. Richten,\nLochen, Biegen, Einschneiden), die ihnen den. Charakter von Teilen von Konstruktionen verleiht.\n14•","2068                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(71.21)                                                     II.\nHierher gehören nicht:\na) Gewebe, Gitter und Geflechte aus Stahldraht (Tarifnr. 73.27).\nb) Streckblech aus Stahl (Tarifnr. 73.28).\nc) Aus zusammengesetzten Elementen hergestellte Spundwandeisen (Tarifnr. 73.11).\nd) Zusammengesetzte Mehllteile, die erkennbare Teile von Maschinen sind (Abschnitt XVI).\ne) Zusammengesetzte Metallwaren des Abschnitts XVII, wie ortsfestes Gleismaterial und nicht-\nelektrische mechanische Signalgeräte (Tarifnr. 86.10), Fahrgestelle von Lokomotiven und\nKraftfahrzeugen (Kapitel 86 und 87) und die zu Kapitel 89 gehörenden Metallkonstruktionen.\n73.22                        Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören große Behälter (mit einem Fassungsvermögen von mehr als 3001), die im\nallgemeinen ein Teil von ortsfesten Lagereinrichtungen oder dergleichen von Industrieunternehmen\n•            (Fabriken für chemische Erzeugnisse, Färbemittel, Gaswerke, Brauereien, Brennereien, Raffinerien\nusw.) oder anderen Einrichtungen (Wohnungen, Läden usw.) sind. Hierher gehören Petroleum-,\nBenzin-, Schweröltanks, Gasbehälter, Bottiche für die Gerstenweiche in Mälzereien, Gärbottiche für\nFlüssigkeiten (Wein, Bier usw.), Dekantier- oder Klärbottiche für Flüssigkeiten aller Art, Bottiche\nzum Härten oder Ausglühen (Anlassen) von Metallteilen, Expansionsbehälter für Zentralheizungs-\nanlagen. Behälter für feste Stoffe (Kohle-, Erzbunker usw.); Waren- oder Flüssigkeitsbehälter mit\neinem Fassungsvermögen von mehr als 3001, zu Transportzwecken, die ortsfest und auf Fahrzeugen\nverwendet werden können.\n(2) Die Behälter können mit Doppelwandungen oder Doppelböden versehen sein, sofern sich\nzwischen den Doppelwandungen oder Doppelböden nicht Umlaufvorrichtungen für Flüssigkeiten\noder Gase befinden.\n(3) Die Behälter können mit Hähnen, Ventilen, Wasserstandsanzeigern, Sicherheitsventilen, Mano-\nmetern und ähnlichen Vorrichtungen versehen sein. Sie können offen oder geschlossen, innen mit\nHartkautschuk, Kunststoff oder auch mit einem anderen Metall als Eisen oder Stahl ausgekleidet\nsein, mit einer Wärmeschutzverkleidung (Asbest, Schlackenwolle, Glaswolle usw.) versehen sein,\nauch_ wenn diese Verkleidung ihrerseits wieder durch eine Umhüllung, z.B. aus Blech, geschützt ist.\n(4) Behälter, die zerlegt zur Abfertigung gestellt werden, verbleiben hier.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen oder ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungs-\nzwecken, aus Stahlblech (Tarifnr. 73.23).\nb) Behälter von der in dieser Tarifnummer beschriebenen Art mit einem Fassungsvermögen von\n300 1 oder weniger (Tarifnr. 73.40).\nc) Behälter mit Doppelwandungen oder Doppelböden, mit dazwischenliegenden Umlaufvor-\nrichtungen für Flüssigkeiten oder Gase (Tarifnr. 84.17).\nd) Andere ·Behälter mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen, z.B. Dampf-\nschlangen, Rührwerken, Kühlvorrichtungen, elektrischen Widerständen (Kapitel 84).\ne) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).\n73.23                        Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören Behälter aus Stahlblech mit beliebigem Fassungsvermögen, zu Transport-\noder Verpackungszwecken, z. B. Büchsen, Eimer, Flaschen, Hobbocks, Kanister, Kübel.\n(2) Die Behälter können mit Doppelwandungen oder Doppelböden versehen sein, sofern sich\nzwischen den Doppelwandungen oder Doppelböden nicht Umlaufvorrichtungen für Flüssigkeiten\noder Gase befinden.\n(3) Die Behälter - z. B. Fässer, Trommeln und Kannen für Transportzwecke - können mit Eisen-\nringen verstärkt, zur besseren Fortbewegung oder Handhabung mit Beschlägen versehen und mit\nSpunden oder Stöpseln (auch mit Gewinde) oder mit anderen Verschlüssen (Deckeln mit Scharnieren,\nLeisten usw.), die zum Füllen oder Entleeren erforderlich sind, ausgestattet sein.\n(4) Behälter, die zerlegt zur Abfertigung gestellt werden, verbleiben hier.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Behälter der Tarifnr. 73.22.\nb) Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase (Tarifnr. 73.24).\nc) Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, als Haushaltsartikel oder Haus-\nwirtschaftsartikel, z. B. Milchkannen (Tarifnr. 73.38).\nd) Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken, aus Gußeisen oder Stahlguß (Tarifnr. 73.40).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2069\nErläuterungen                                            zu\ne) Dosen und Etuis als persönliche Gebrauchsgegenstände (Koffer, Zigarettenetuis, Taschendosen   (71.28)\nusw.), Berufsausrüstungsgegenstände (Werkzeugkästen usw.) (Tarifnr. 73.40).\nf) Panzerschränke, Sicherheitskassetten (Tarifnr. 83.03).\ng) Sortierkästen, Ablegekästen, Papierordner, Karteikästen und ähnliche Gegenstände für Büro-\neinrichtungen (Tarifnr. 83.04).\nh) Dosen als Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\ni) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).\nk) Isolierflaschen und andere Isolier- (Vakuum-) Behälter (Tarifnr. 98.15).\n1) Behälter mit Doppelwandungen oder Doppelböden, mit dazwischenliegenden Umlaufvorrich-\ntungen für Flüssigkeiten oder Gase (Tarifnr. 84.17).\nDruckbehälter aus Elsen oder Stahl für verdichtet~ od,er verflüssigte Gase           73.24\n(1) Hierher gehören Behälter von zylindrischer Form (Rohre oder Flaschen), die widerstands-\nfähig und auf hohen Druck geprüft sind und zum Transport und zur Lagerung von verdichteten oder\nverflüssigten Gasen (Sauerstoff, Wasserstoff, Acetylen, Kohlendioxyd, Butan usw.) verwendet wer-\nden. Die Behälter können nahtlos sein oder angeschweißte Böden haben. Sie können aus zwei in der\nMitte zusammengeschweißten Teilen bestehen oder auch an der Seite des Zylinders zusammenge-\nschweißt sein. Die beiden Kappen können auch an den Zylindermantel angeschweißt sein.\n(2) Die Druckbehälter könhen mit Hähnen, Druckreduzierventilen oder Vorrichtungen zum An-\nbringen eines Manometers versehen sein. Hierher gehören auch Behälter - z.B. für Acetylen-, die\n(zum leichteren Einfüllen und zur Verhinderung einer Explosion) einen porösen inerten Stoff (z.B.\nKieselgur, Holzkohle, Asbest) mit einem Bindemittel (z.B. Zement) enthalten, der manchmal mit\nAceton getränkt ist.\nKabel, Seile, Litzen, Sellschlingen und ähnliche Waren (usw.)                  73.25\nI.\n(1) Hierher gehören Taue.\n(2) Die Waren sind beliebig dick und lang. Sie haben eine ovale, flache, dreieckige, quadratische\nÖder rechteckige Querschnittsform. Sofern sie ihren Charakter als Waren aus Stahl behalten, können\nsie eine Einlage aus Spinnstoffen (Hanf, Jute usw.) haben oder mi~ Spinnstoffen, Kunststoff usw.\nüberzogen sein. Sie können in Längen zugeschnitten und mit Ausrüstungs- oder Endstücken wie\nHaken, Karabinerhaken, Ringen, Kabelschuhen, Kabelklemmen, Kabelklammern, Rollen usw. ver-\nsehen sein (sofern sie dadurch nicht den Charakter von anderweit erfaßten Waren erhalten). Sie\nkönnen auch die Form von Seilschlingen oder Ladestropps, auch mit mehreren Enden, haben.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zaundraht, der aus zwei Drähten aus Sta.hl durch schwaches Verwinden ohne Stacheln\nhergestellt ist, sowie Stacheldraht (Tarifnr. 73.26).\nb) Isolierte Kabel und ähnliche Waren für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nStacheldraht; verwundene'r Runddraht oder Flaehdraht (usw.)                     73.26\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, die für Umzäunungen verwendet werden, z.B.:\n1. Waren aus Stahldraht (auch aus Walzdraht), der schwach verwunden und in kurzen Ab-\nständen mit Stacheln oder Spitzen von gezacktem Blech versehen ist (Stacheldraht).\n2. Waren aus Bandstahl von geringer Breite, flach und ausgezackt, z. B. in Form von Säge-\nzähnen (Ersatz für Stacheldraht).\n3. Waren aus Bandstahl von geringer Breite, schwach spiralförmig verwunden, auch mit\nStacheln versehen.\n4. Waren aus zwei Stahldrähten (auch aus Walzdraht), einfach und lose verwunden, ohne\nStacheln.\n(2) Hierher gehören auch Gegenstände zur Absperrung aus verflochtenem Stahldraht (Schutz-\nnetze, Drahtsperren oder sogenannte spanische Reiter), auch wenn sie auf Pfosten aus Holz oder\nMetall montiert sind.\nII.\nHierher gehören nicht Waren für Umzäunungen mit den in den Erläuterungen zu 73.25\naufgeführten Merkmalen.","2070                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n73.27                                Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, die mit der Hand oder maschinell oder durch eine Verbindung\nder beiden Verfahren auf eine Art hergestellt sind, die mit der bei Spinnstoffen verwendeten (Kett-\nund Schußgewebe, Wirkwaren usw.) vergleichbar ist. Sie können in Rollen oder geschnittenen\nBahnen, als endlose Metalltücher auch in quadratisc.her oder rechteckiger Form oder in doppelten\nBogen zur Abfertigung gestellt werden. Sie sind beliebig lang, abgepaßt oder zugeschnitten, auch\nzusammengelötet. Eine weitere Bearbeitung, z. B. das Einarbeiten von Docken zur Befestigung\nan Zargen schließt die Zuweisung zu Tarifnr. 73.27 aus.\n(2) Hierher gehören auch Geweb~, Gitter und Geflechte aus Stahldraht, auch in sieb verflochten,\ndie an den Berührungspunkten zusammengelötet, zusammengeschweißt, verknüpft oder mit einem\nbesonderen Draht zusammengebunden sind, ferner in Kunststoff getauchte Gewebe und Geflechte\naus Stahldraht (auch wenn die Maschen auf diese Weise verstopft sind), und die auf Papier\ngeklebten oder sonst befestigten Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Stahldraht, wie sie für Eisen-\nbeton, Armierungen für Decken, Scheidewände usw. verwendet werden.\n(3) Die Waren können auch aus Streifen oder Bändern her~estellt sein, die aus Bandstahl oder\nSta)ilblech durch Schneiden gewonnen sind und deren größte Abmessung des Querschnitts nicht\nmehr als 13 mm beträgt.\nII.\nHierher gehören nicht Waren, die unter Verwendung von Metallgeweben, Gitt~rn und\nGeflechten hergestellt und in anderen Tarifnummern erfaßt sind, z.B.:\na) Mit Metallgeweben oder -geflechten verstärkte Papierbogen, z. B. Teerpapier für Dächer\n(Kapitel 48).\nb) Gewebe aus Metallfäden, zur Bekleidung, Inneneinrichtung oder zu ähnlichen Zwecken\n(Tarifnr. 52.02).\nc) In bestimmte Stoffe, insbesondere in Kunststoff, Aabest oder Glas eingebettete Gewebe\nund Geflechte (Kapitel 39, 68 oder 70).\nd) Geflechte mit Teilen aus gebranntem Ton (Drahtziegelgeflechte) (Kapitel 69).\ne) Gewebe, Gitter und Geflechte, die z.B. durch Zufügen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen\nvon Maschinen verarbeitet sind (z. B. Kapitel 84).\nf) Gewebe, Gitter und Geflechte, zu Handsieben montiert (Tarifnr. 96.06).\n73.29                         Ketten Jeder Größe und Teile davon, aus Elsen oder Stahl\n1.\n(1) Hierher gehören Ketten aus Gußeisen, schmiedbarem Guß oder Stahl, ohne Rücksicht\nauf Größe, Herstellungsart und im Regelfall Verwendungszweck.\n(2) Die Ketten können gegossene, geschmiedete, geschweißte Glieder, mit oder ohne Steg, auch\nGlieder aus Blech oder aus gewundenem Draht haben. Sie können aus Gelenkgliedern, d. h.\nAchsen, Rohren, Rollen oder Kettennieten (Rollenketten, sogenannte geräuschlose Zahnketten,\nGallsche Ketten usw.), oder aus Kugelgliedern bestehen.\n(3) Hierher gehören z. B. Transmissionsketten (für Hebevorrichtungen, Fahrzeuge UHW.), Anker-\nketten, Anlegeketten (für Schiffe, Fässer, Bauholz usw.), Zugketten, Ketten aller Art zum An-\nbinden (von Vieh, Hunden usw.), Ketten für Metallmatratzen, Ziehketten (für Ausgüsse, Toiletten\nusw.).\n(4) Zu E gehören Bolzen, Lamellen, Laschen oder Platten, für Gelenkketten, Haken und Wirbel,\nfür Stegketten, Riegel.\n(5) Die hierher gehörenden Ketten können Endstücke oder Karabinerhaken, T-Stücke, einfache\noder geknickte Ringe haben. Sie können in Längen geschnitten sein, auch wenn sie offensichtlich\nzu bestimmten Zwecken hergerichtet sind.\n(6) Der Bolzenabstand bei der Rollenkette wird an der gestreckten Kette gemessen. Es wird\ndazu in je einem Drittel der Kettenlänge an mindestens einem Kettenglied der Abstand von\nder Achse eines Querverbindungsstückes bis zur Achse des nächsten Querverbindungsstückes mit\nder mit Mikrometerschraube versehenen Lehre (Scheibenlehre) festgestellt. Bei verschieden großem\nAbstand ist für die zolltarifliche Einordnung der ermittelte kleinste Wert zugrunde zu legen.\n(7) Die Gliedstärke bei der Stegkette ist in je einem Drittel der Kettenlänge an mindestens\neinem Kettenglied zu ermitteln, und zwar ist die Gliedstärke jeweils an der kürzesten Achse des\nKettengli~des, aber nicht an den etwa rückliegenden Stegeinsetzstellen zu messen. Bei verschiedener\nGfödstärke ist für die zolltarifliche Einordnung der ermittelte kleinste Wert zugrunde zu legen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2071\nErlüuterunyen                                              zu\nII.                                               (71.29)\nHier her gehören nicht:\na) Phantasieschmuck wie Uhrketten, Berlockenketten usw. (Tarifnr. 71.16).\nb) Sogenannte Fräs- und Sägeketten, die mit einer Verzahnung oder einer anderen Vorrichtung\nversehen sind und die sich als Sägen und zum Nutenfräsen bei Holz verwenden lassen usw.\n(Kapitel 82).\nc) Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Verschließen von Türen (Tarifnr. 83.02).\nd) Ketten, die in Maschinen eingebaut sind, z. B. Baggerketten, Förderketten, Zangenketten\nfür Textilmaschinen (Spann- und Trockenmaschinen) (Abschnitt XVI).\ne) Meßketten (Tarifnr. 90.14).\nSchiffsanker, Draggen, Teile davon, aus Elsen oder Stahl                      73.30\nI.\n(1) Hierher gehören nur Waren, die dazu bestimmt sind, Schiffe jeder Größe, Bojen, See-\nzeichen, Treibminen usw. an Ort und Stelle zu halten. Die Anker können mit einem Ankerstock\noder Querstück, auch aus Holz, versehen sein und bewegliche oder feste Arme haben.\n(2) Draggen sind kleine Anker mit mehr ·als zwei Armen (im allgemeinen vier), die nicht mit\nAnkerstöcken versehen sind.\n(3) Teile von Ankern und Draggen gehören ebenfalls hierher.\nII.\nHierher gehören nicht als Anker bezeichnete, zu anderen Zwecken verwendete Gegenstände,\nz. B. Anker, mit denen Streben oder Sparren an Gebäuden befestigt werden.\nStifte, Nägel, zugespitzte Krampen, gewellte und abgeschrägte Klammem (usw.)               73.31\n1.\n(1) Zu A gehören maschinell aus Stahldraht hergestellte Stifte und Nägel (sogenannte Draht-\nstifte). $ie sind im Querschnitt ~leichbleibend, bis zum Beginn des zugespitzten 'Teils meist rund,\noval oder viereckig und besitzen in der Regel einen flachen oder gewölbten Kopf. Sie sind an einem\noder an beiden Enden zugespitzt, oft auch gebogen. \\Varen dieser Art sind auf der Oberfläche\nblank und glatt. Der Kopf ist verschieden geformt und hebt sich von Schaft und Spitze deutlich\nab. An der unteren Seite des Kopfes sind gewöhnlich zwei Preßnähte, die sogenannten >•Zangen-\nbisse\" zu erkennen. Solche sogenannten Drahtstifte sind z. B. Drahtstifthaken, Sohlenstifte,\nForrnerstifte, einseitig aus Draht geschnittene Schlaufen mit dreiseitiger (Patent-) oder vier-\nseitiger Spitze.                                            ·\n(2) Hierzu gehören auch Nägel für die Holzschuh- und Pantoffelherstellung, Boots-, Schiefer-\nnägel sowie Stifte oder Zähne für Maschinen für die Aufbereitung von Spinnstoffen, wie Stifte\noder Zähne für Karden, Krempeln, Hecheln, Öffner und dergleichen.\nZu B gehören geschmiedete oder gestanzte Krampen sowie die sogenannten Klammern, z. B.\nBalken- und Gerüstklammern, Drahtklammern zum Befestigen der Leitungsdrähte an der Wand\n(d. h. gebogener Draht, der in zwei parallele, gespitze Stifte ausläuft), Klammern zum Verbinden\nvon Steinen, Lagerholzklammern (d. h. bügelartig gebogene Drahtstifte mit zwei gespitzten Enden),\nMaurerklammern und Zimmermannsklammern. Hierzu gehören auch Schienennägel (tire-fonds),\ndas sind Nägel zum Befestigen der Schienen auf den Schwellen.\nZu C gehören meist geschmiedete, lange flache Nägel zum Befestigen der Huf- und Klaueneisen\nan Hufen von Pferden, Eseln, Maultieren, Mauleseln und Klauentieren. Der Nagelkopf gleicht\neinem stark abgeflachten Kegel- oder Pyramidenstumpf. Der Schaft ist flach, in der Regel viereckig.\nKopf und Schaft hängen zusammen. Hierzu gehören auch Hufstollen (Steckstollen), Eisnägel und\nEiskrampen, für Tiere, ohne Schraubgewinde.\nZu D gehören Nägel mit vergoldetem, versilbertem, verchromtem, verkupfertem, vermessing-\ntem, vernickeltem, getriebenem oder anders oberflächenveredeltem Kopf aus Stahl oder auch mit\nKopf aus anderem unedlen Metall als Kupfer, aus Glas, Kunstharz, Porzellan und dergleichen,\nz.B. für Holzwaren, Möbel, Sattlerwaren. Sie sind maschinell aus zugeschnittenem Blech her-\ngestellt; die Köpfe sind flach, die Spitzen scharf. Hierzu werden Polsternägel, Rosettenstifte,\nSattlernägel, Tapeziernägel gerechnet.\nZu E gehören die übrigen Stifte, Nägel, Krampen, Ringnägel, Haken, Ringhaken und Reiß-\nnägel, z.B. die gegossenen, geschmiedeten oder aus Bandstahl oder Stahlblech gepreßten oder\ngeschnittenen Waren, z.B. Schwellenmarkierungsnägel, die Anker-, Rabbitz-, Schiffs-, Sparren-•\nStemm- und Torbandnägel sowie die Achsenstifte für Rolläden, die Bilder- und Gardinenhaken\nmit viereckigem oder prismaartigem Schaft und rechtwinklig gebogenem Ende, die Wandhaken\nzum Aufhängen von Uhren, Eisenzwecken (Sohlennägel) für Schuhmacher, Semences und. Tacks","2072                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                Erliuterungen\n(711.31) (Aufzwickstifte), Tapezierstifte, einseitig geschärfte Wellhaften zum Verbinden hölzerner Gegen-\nstände (sogenannte Wellblechnägel), Putz-, Rohr-, Schiffs- und Wandhaken und reißnägelartige\nTeppichnägel.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Ringhaken und Haken mit Schraubgewinde sowie nicht zugespitzte sogenannte falsche\nSchrauben und sogenannte falsche Schrauben mit zugespitztem Schaft und gespaltenem Kopf\n(Tarifnr. 73.32).\nb) Schutzbeschläge für Schuhsohlen, auch mit Stiften; Bilderhaken aus zugeschnittenem Metall,\ndie an den Wänden mit Stahlstiften befestigt werden; Riemenverbinder (für Treibriemen\nund Förderbänder) aus Stahldraht (Tarifnr. 73.40).\nc) Stifte, Nägel usw. mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf (Tarifnr. 74.14:).\nd) Heftklammern für Heftmaschinen (zu Bürozwecken und andere) (Tarifnr. 83.05).\ne) Saitenwirbel und Saitenstifte für Klaviere (Tarifnr. 92.10).\n73.32               Bolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Sehwellenschrauben, Schrauben (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Schraubbolzen und Schrauben mit Metallgewinde. Sie haben zylindrische Form. Ihr Gewinde\nist eng gedreht und wenig geneigt. Sie werden entweder mit nicht geschlitztem Kopf (mit\nEcken) oder mit geschlitztem Kopf hergestellt. Schrauben mit Metallgewinde sind z.B.\nOberbauschrauben, hochfeste Schrauben, Maschinenschrauben, Schloßschrauben, Senk-\nschrauben, Pflugschrauben. Hierher gehören auch U-förmige Bolzen (Flanschbolzen), Bolzen\nohne Kopf, die aus einem zylindrischen Schaft bestehen und an einem Ende oder in ganzer\nLänge mit Gewinde versehen sind und Stiftschrauben aus einem kurzen, an beiden Enden\nmit Gewinde versehenem Schaft. Hierher gehören Bolzen ohne Gewinde und Rohlinge von\nBolzen, die im allgemeinen kein Gewinde haben.\n2. Kanten-, Flügel-, Hut-, Kronen- usw. -muttern, meist in ihrer ganzen Länge mit Gewinde\nversehen, auch mit Gegenmuttern verwendet. Hierher gehören auch Muttern ohne Gewinde\nund Rohlinge von Muttern, die im allgemeinen kein Gewinde haben.\n3. Schrauben mit Holzgewinde. Sie unterscheiden sich von den Schrauben mit Metallgewinde\ndurch ihre abgestumpfte Kegelform und durch scharfe Gewinde. Sie schrauben sich mit dem\nGewinde in das Material selbst ein. Außerdem sind die Schrauben mit Holzgewintte in den\nmeisten Fällen mit einem geschlitzten Kopf versehen und werden immer ohne Mutter ver-\nwendet.\n4. Schwellenschrauben sind Schrauben mit Holzgewinde, mit großen Abmessungen, viereckigem\noder sechseckigem, nicht geschlitztem Kopf; sie werden zum Befestigen von Eisenbahn-\nschienen auf Holzschwellen und zum Verbinden von Gebälk und anderen dicken Holzteilen\nverwendet.\n5. Treib-Schrauben (Parker-Schrauben). Sie gleichen den Schrauben mit Holzgewinde durch\nihren geschlitzten Kopf und ihr zugespitztes, leicht kegelstumpfförmiges scharfes Gewinde,\ndas bis zum Kopf durchgeht. Sie schrauben sich mit dem Gewinde in das Material (dünne\nMetalltafeln, Marmor, Schiefer, Hartkautschuk, Kunststoff usw.) selbst ein.\n6. Sogenannte falsche Schrauben, nicht zugespitzt (auch mit geschlitztem Kopf) oder mit\nzugespitztem Schaft und geschlitztem Kopf. Ihr Gewinde ist stark geneigt. Sie werden meist\nmit einem Hammer in die Stoffe eingetrieben, können aber nur durch Schraubenzieher\nwieder herausgedreht werden.\n7. Ringschrauben und Schraubhaken. Sie werden in gleicher Weise wie die Ringhaken und\nHaken der Tarifnr. 73.31 zum Aufhängen oder Befestigen von Gegenständen verwendet.\nSie unterscheiden sich jedoch von ihnen durch ihren mit Gewinde versehenen Schaft.\n8. Nägel mit gewundenem Schaft für Bergschuhe, Stollen für Hufeisen (Schraubstollen), Eis-\nnägel oder -krampen mit Schraubgewinde, für Tiere.\n9. Niete. Sie haben kein Gewinde und im allgemeinen eine zylindrische Form und einen flachen\noder halbrunden Kopf.\n10. Splinte und Keile. Splinte mit geschlitztem oder nicht geschlitztem Schaft werden in den\nÖffnungen von Wellen, Achsen, Bolzen usw. befestigt, um zu verhindern, daß die dort auf-\ngesetzten Gegenstände sich verschieben. Keile werden zu ähnlichen Zwecken verwendet,\nsind aber im allgemeinen widerstandsfähiger und größer. Sie werden entweder in den Öff-\nnungen in gleicher Weise wie Splinte befestigt (in diesem Falle haben sie häufig die Form\neines Winkels) oder in den Rillen oder Schlitzen von Wellen, Achsen usw. Im letzten Falle\nhaben die Keile Hufeisen-, Kegelstumpf-, Prismen- usw. -form.\n11. Unterlegscheiben (auch geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben) können auch\ngebogen oder gewölbt, geschlitzt (z.\"B. geschlitzte Unterlegscheiben vom Typ Grower),\nmit teilweise ausgeschnittenen Lamellen (Fächerunterlegscheiben) sein oder aus zwei ganz\nflachen Kegelstümpfen bestehen. Unterlegscheiben oder Federringscheiben, die auf Schrauben\ngesteckt eingeführt werden, sind mit den Schrauben zu verzollen. Die Waren sind mit        1\nrundem oder kantigem Loch durchstanzte oder aus dem Vollen gedrehte Scheiben aus Blech.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2073\nErläuterungen                                               zu\n(2) Die Waren werden aus Stabstahl, Walzdraht oder gezogenem Draht warm geschmiedet,                 (71.32)\nkalt gepreßt, gebogen oder aus dem Vollen aus der Stange gedreht. Die Gewinde sind in der Regel\ngeschnitten oder gewalzt.\n(3) Die Stiftdicke bei Waren ohne Gewinde (Schaftdicke, Schaftdurchmesser, Spindeldurch-\nmesser), die Lochweite oder der Durchmesser von Drehteilen sind mit der mit Mikrometerschraube\nversehenen Lehre (Schraubenlehre) festzustellen. Die Stiftdicke ist da zu messen, wo der Querschnitt\ndes Schaftes (der Spindel) die größte Abmessung zeigt. Als Lochweite bei nicht kreisrunden Löchern\ngilt deren größte Abmessung und als Durchmesser von Drehteilen gilt die größte Abmessung ihres\nQuerschnitts. Die Stiftdicke bei Waren mit Gewinde (z.B. von Schrauben) ist an dem dem letzten\nSchraubengang zunächst liegenden ungeschnittenen Teil des Stiftes zu messen. Bei Waren ohne\ngewindefreien Teil ist die Stiftdicke da zu messen, wo das Gewinde die größte Abmessung zeigt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schraubennägel mit vierkantigem, gewundenem und zugespitztem Schaft, ohne geschlitzten\nKopf (Tarifnr. 73.31).\nb) Hohlniete oder Niete mit geschlitztem Schaft (Tarifnr. 83.09).\nc) Metallstopfen, Metallspunde, mit Schraubgewinde (Tarifnr. 83.13).\nd) Vorrichtungen (manchmal Schrauben genannt), die dazu dienen, eine Bewegung zu über-\ntragen oder eine tatsächliche Arbeit zu verrichten und die in Wirklichkeit Teile von Maschinen\nsind, z. B. die archimedischen Schrauben, Preßschrauben, Verschlußvorrichtungen von\nVentilen und Hähnen (Kapitel 84).\ne) Saitenwirbel für Klaviere sowie ähnliche mit Gewinde versehene Gegenstände, die Teile von\nMusikinstrumenten sind (Tarifnr. 92.10).\nHandnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln (usw.)                       73.33\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Näh-, Stopf-, Stick-, Pack- und Sacknadeln, Nadeln für Matratzenmacher, Segelmacher,\nBuchbinder, Polsterer, Schuhmacher, Fiecht- und Netznadeln.\n2. Stricknadeln.\n3. Häkelnadeln, Tamburiernadeln.\n4. Ahlen mit Öhr, mit dreieckigem Ende, für Leder, zur Teppichherstellung.\n5. Durchziehnadeln aller Art (mit Öhr, z.B. zum Zuschnüren von Fußbällen, rund, flach usw.),\nDurchziehnadeln für Schnüre, Bändchen.\n6. Stichel zum Sticken. Sie dienen zum Durchbohren des Gewebes beim Sticken.\n7. Knüpfnadeln (oder Spezialnadeln), an einem oder beiden Enden zugespitzt, für Filetarbeiten.\n(2) Ein Teil der Waren ist mit Griff versehen.\n(3) Hierher gehören auch die Rohlinge dieser Waren, z.B. Nadeln mit zugespitztem Schaft,\naber noch ohne Öhr, Nadeln mit Öhr, aber noch nicht zugespitzt oder poliert, Stichel und Durch-\nziehnadeln, die noch einen Griff erhalten sollen.\n11.\nHierher gehören nicht:\na) Ahlen ohne Öhr für Schuhmacher, Sattler usw., Stichel (für Polsterer, Buchbinder, zu Büro-\nzwecken); Pfrieme für Polsterer, Buchbinder usw. (Tarifnr. 82.04).\nb) Nadeln und ähnliche Gegenstände für Wirk-, Spitzen-, Stick-, Posamentiermaschinen (Tarifnr.\n84.38).\nc) Nähmaschinennadeln (auch für Sohlennähmaschinen) (Tarifnr. 84.41).\nd) Injektionsnadeln, Punktiernadeln und Nadeln zum Legen von Nähten in der Chirurgie\n(Tarifnr. 90.17).\ne) Grammophonnadeln (Tarifnr. 92.13).\nStecknadeln, Haarnadeln, Lockenwickel und ähnliche \\Varen (usw.)                   73.34\nI.\n(1) Hierher gehören Stecknadeln der gewöhnlichen Arten; Sicherheitsnadeln; Haarnadeln der\ngewöhnlichen Arten; Lockenwickel, Frisurnadeln, Haarklemmen und ähnliche Waren zum Frisieren,\nauch mit Spinnstoffen oder Leder überzogen oder mit Vorrichtungen aus Kautschuk oder anderen\nStoffen.                           •.                            .\n(2) Der Kopf oder andere zusätzliche Teile dieser Nadeln können aus einem anderen unedlen\nMetall, aus Glas, Email oder aus Kunststoff hestehen, soweit es sich nicht um Schmuckwaren handelt\nund der Gegenstand seinen Charakter als Ware aus Stahl behält.\n(3) Hierher gehören auch Nadeln ohne Kopf für Broschen und Abzeichen, auch mit Gelenk und\ndem kleinen Befestigungsgewinde für Brt>Hchen (BroschenHchäft.<>), Schäfte für Hutnadeln, zuge-\nspitzte Stifte zum Befestigen von Schildchen, Insektennadeln und ähnliche Waren.","2074                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(71.34)                                                      II.\nHierher gehören nicht:\na) Krawattennadeln, fertige Abzeichen, Hutnadeln und ähnliche Waren, die Schmuckwaren sind\n(Tarifnr. 71.16).\nb) Reißnägel (Tarifnr. 73.31).\nc) Haarspangen (Tarifnr. 71.16 oder 98.12).\n73.35                                      Fedem und FederbUitter, aus Stahl\n1.\nHierher gehören auch rohe oder unfertige Federn.\nZu A gehören Blattfedern mit einfachen oder übereinandergeschichteten Federblättern, die z.B.\nals Tragfedern für Fahrzeuge verwendet werden. Blattfedern für Kraftfahrzeuge werden durchweg\ndurch einen Mittelbolzen und seitliche Klammern zusammengehalten. Blattfedern für Schienen-\nfahrzeuge sind vorwiegend daran zu erkennen, daß sie in der Mitte durch den Bund (Kastenbund,\nGehängebund) zusammengehalten werden. Sie besitzen stärkere Einzelfederblätter. Blattfedern\nkönnen a1,1ch mit Draht geb.ündelt sein. Als ,,,fertig montiert« gelten nur mit Mittelbolzen oder Feder-\nbund oder Drahtgebündel und mit Klammern versehene Federn. Hierzu gehören auch Elliptikfedern\n(aus einer oberen und einer unteren an den Enden ineinandergreifenden Blattfeder) und einzelne\nFederblätter. Blattfedern oder einzelne Federblätter werden auch im Maschinenbau verwendet.\nBlattfedern zu diesen Zwecken sind aus kurzen Federblättern zusammengesetzt. Sie werden haupt-\nsächlich durch einen Mittelniet und seitliche Klammern zusammengehalten. Lose zur Abfertigung\ngestellte Federblätter, die· mit umwickeltem Draht zusammengehalten werden oder die eine ge-\nschlossene Blattfeder erkennen lassen, gelten nicht als ,,•einzelne Federblätter«.\nZu B gehören Blattspiralfedern, handelsüblich auch als Kegelstumpffedern, Wickelfedern be-\nzeichnet. Sie sind aus breiterem Federstahl in konischer oder doppelkonischer Form gewickelt. Die\ninneren und äußeren Schmalenden sind meist vor der Wickelung dünn ausgewalzt. Die Federn\narbeiten in der Weise, daß sich die Windungen ineinander schieben oder auseinander ziehen. Sie\nwerden vorwiegend als Pufferfedern oder als Zugfedern für Eisenbahnfahrzeuge, ferner für den\nMaschinenbau, für Uferverankerungen, für den Erschütterungsausgleich bei Fundamenten usw., für\nBaumscheren, Haarschneidemaschinen usw. verwendet.\nZu C geh ö.re n Spiralflachfedern, aus Bandstahl hergestellte gewundene Biegungsfedern. Sie\nwerden zur Aufnahme von Drehkräften bei wissenschaftlichen Instrumenten, bei Spielzeug mit me-\nchanisc~er Aufziehvorrichtung, in Schlössern, als Rolladenfedern usw. verwendet.\nZu D gehören:\n1. Schraubenfedern (Druckfedern, Zugfedern). Es handelt sich um gewickelte Federn aus Rund-\nstahl, Vierkantstahl, Rechteckstahl usw. für Eisenbahnfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Maschinen-\nbau, Bergbau, Fahrradsättel usw. sowie Drahtfedern für Möbel usw.\n2. Torsionsfedern (Stabfedern) mit Rund-, Quadrat- oder Rechteckquerschnitt.\n3. Tellerfedern.\n4. Stützfedern für Fußeinlagen, sonstige orthopädische Zwecke usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Federgestelle für Klapphüte (Tarifnr. 65.07).\nb) Federn für Schirmstöcke (Tarifnr. 66.03}.\nc) Geschlitzte Unterlegscheiben und Federringscheiben (Tarifnr. 73.32).\nd) Uhrfedern (Tarifnr. 91.11).\ne) Federn, die ,zu automatischen Türschließern (Tarifnr. 83.02), zu Teilen von Maschinen (Ab-\nschnitt XVI) oder Apparaten und Instrumenten der Kapitel 90 und 91 verarbeitet sind.\nf) Miederstäbe und Federn für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör (Tarifnr. 98.13).\n73.36                               Haumheizöfen, llelzappamte, Küehenherde (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören nichtelektrische Heiz- und Kochgeräte, die mit Brennstoffen aller Art\n(Holz, Steinkohle, Koks, Leuchtgas, Petroleum, Benzin, Butan, Alkohol usw.) ~eheizt werden, z. B.:\n1. Kamine und Roste für offenes Feuer zum Heizen von Wohnungen, Räumen usw., Kohlen-\nbecken.\n2. Heizkörper zu gleichen Verwendungszwecken für Gas, Petroleum und dergleichen, mit eigener\nHeizquelle.                                                    ·\n3. Suppenherde und Küchenöfen für den Haushalt, auch in größerer Ausführung für Hotels,\nGaststätten, Kasernen usw.\n4. Bratöfen, Grills, Backöfen für Brot und Feingebäck, nicht zu gewerblichen Zwecken.\n5. Kochgeräte für Zimmer, Reise, Camping usw., einschließlich Tellerwärmer mit Heizquelle.\n6. Feuerungen von Waschmaschinen und Kesselöfe:u. für Wäsche, zum Kochen von Viehfutter             ,\nusw. und ähnliche Waren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2075\nErläuterungen                                                zu\n(2) Hierher gehören auch Raumheizöfen und Küchenherde, die mit einem Heizkessel kombiniert          (71.36)\nund im Nebenzweck für Zentralheizungen verwendbar Rind, sowie kombinierte Geräte, z.B. Herde\nmit offener Feuerstelle für Holz oder Kohlen und einer oder mehreren Gasbrennstellen.\n(3) Die Geräte können emailliert, vernickelt, verkupfert usw. und mit Zubehörteilen aus anderen\nunedlen Metallen oder mit feuerfester lnnenauskleidung versehen sein. Waren in Verbindung mit\nPlatten oder Kacheln aus keramischen Stoffen gehören hierher, wenn die Bestandteile aus Eisen oder\nStahl den Charakter der Ware bestimmen.\n(4) Hierher gehören auch ohne weiteres erkennbare Teile dieser Geräte, aus Eisen oder Stahl, z.B.\nOfenplatten, Kochplatten, Aschenkästen, Ringe, ahnehmba!e Feuei-ungen, einzelne Brenner (für\nGas, Petroleum usw.), Türen, Roste, Füße, Schutzstangen, Topflappenhalter, Tellerwärmevor-\nricbtungen.                                                                                     ·\n11\nHierher gehören nicht:                             ·\na) Heizkessel, Luftheizöfen und Heizkörper, für Zentralheizungen, Teile davon (Tarifnr. 73.37).\nb) Ofenvorlegeplatten, Ofenunterlegeplatten, Ofenvorsetzer; Ofen genannte Geräte, die keine\nHeizvorrichtung haben und nur auf einen Herd oder Ofen aufgesetzt werden (Tarifnr. 73.38).\nc) Lötlampen und Feldschmieden (Tarifnr. 82.04).\nd) Brennerfeuerungen (Tarifnr. 84.13).\ne) Industrie- oder Laboratoriumsöfen (Tarifnr. 84.14).\nf) Apparate und Vorrichtungen zum Heizen, Kochen, Rösten usw., z.B. Warmwasserbereiter,\nBadeöfen und allgemein Apparate zum Kochen und Heizen, die üblicherweise nicht im Haus-\nhalt gebraucht werden, z. B. Fettbackkessel und Kaffeemaschinen sowie Apparate zum Heizen\nund Kochen mit indirekter Beheizung (z. B. mit Dampf), die häufig durch Temperaturaus-\ntausch betrieben werden oder doppelte Wandungen, doppelte Böden, Schlangenrohre und\nähnliche Vorrichtungen haben, z.B. Autoklaven, Trockenschränke, Heizschränke usw.\n(Tarifnr. 84.17).\ng) Elektrowärmegeräte (Kapitel 85).\nHeizkessel (ausgenommen Dampferzeuger der Tarlfnr. 84.01), Luftheizöfen (usw.)              73.37\nHierher gehören:                                I.\n1. Heizkessel mit beliebigem Brennstoffsystem (Holz, Steinkohle, Koks, Gas, Schweröl usw.) und\nvon beliebiger Größe, zum Heizen von Häusern, Wohnungen, Fabriken, Werkstätten, Ge-\nwächshäusern usw., mit Wasser-, Dampf- oder Luftumlauf (im letzten Falle werden diese\nGeräte genauer als Luftheizöfen bezeichnet). Die Heizkessel und Luftheizöfen können mit\nzusätzlichen Teilen wie Druckreglern, Manometern, Wasserstandanzeigern, Armaturen, mon-\ntierten Brennern usw. versehen sein. Hierher gehören auch Heizkessel, die gleichzeitig zur Er-\nzeugung von Niederdruckdampf und heißem Wasser dienen.\n2. Heizkörper, die gewöhnlich entweder aus zusammengesetzten gerippten Hohlkörpern, geripp-\nten Rohren usw. oder aus einfachen Kästen aus Gußeisen oder Stahl bestehen. Die Heizkörper\nkönnen von Wandungen aus Holz oder Metall umschlossen sein.\n3. Teile von Heizkesseln und Luftheizöfen (Siederohre, Mäntel, Boden, Kesselgewölbe, Deckel\nund Mannlöchern und Handlöchern, usw.), Glieder und andere Teile von Heizkörpern, die als\nsolche erkennbar sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Rohrleitungen, die die Heizkessel oder Luftheizöfen mit den Heizkörpern verbinden, und\nihre Zubehörstiicke (Tarifnr. 73.17, 73.18 oder 73.20).\nb) Ausdehnungsgefäße für Zentralheizungsanlagen (Tarifnr. 73.22 oder 73.40).\nc) Waren der Tarifnr. 73.36.\nd) Stützen für Heizkörper ('rarifnr. 73.40).\ne) Klimaanlagen (Kapitel 84).            ·\nf) Brennerfeuerungen (Tarifnr. 84.13).\ng) Zuleitungshähne für Dampf und heißes Wasser, gesondert zur Abfertigung gestellt\n(Tarifnr. 84.61).\nh) Elektrische Heizkörper (Tarifnr. 85.12).\ni) Heißluftverteiler.\nHaushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (usw.)                            73.38\nI.\n(l) Hierher gehören Waren, die in der Küche, in der Speisekammer, bei Tisch, zu sanitären\nund hygienischen Zwecken oder zu Haushaltszwecken verwendet werden. Hierher gehören JJ,uch\nWaren dieser Art, die in Holtels, Gaststätten, Pensionen, Krankenhäusern, Kantinen oder Kasernen\nverwendet werden, z. B. :\nl. Besonders für Küche und Speisekammer bestimmte Waren wie Töpfe (auch Töpfe zum\nKochen mit Dampf, mit oder ohne Druck, .Töpfe oder Aufkochgefäße zum Einkochen von\nKonserven), Tiegel, Kasserolen, Fischpfannen, Marmeladenkochkessel, Bratschüsseln und","2076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(71.88)          -pfannen, Bratröhren, Brat- und Backbleche, Bratroste, Geräte, die man »Öfen\"' nennt und\ndie auf ein Heizgerät gestellt werden, Wasserkessel, Durchschläge, Frittenkörbe, Formen\n(für Gebäck, Pasteten usw.), Wasserkrüge und Schöpfgefäße, Milchkannen für den Haus-\nhalt, Behälter für den Küchengebrauch (f:ir Gewürze, Salz usw.), Salatspüler, Küchengefäße\nmit Maßeinteilung, Abtropfplatten für Geschirr, Trichter.\n2. Waren zum Tischgebrauch wie Tabletts, Platten, Teller, Suppenterrinen, Gemüseschüsseln,\nSaucieren, Zuckerdosen, Butterdosen, Milchtöpfe, Sahnegießer, Hors d'oeuvre-Platten,\nKaffeekannen (auch kleine Tischkaffeemaschinen ohne Heizvorrichtung und Filter), Tee-\nkannen, Tassen, Trinkschalen, Becher, Eierbecher, Fingerschalen, Körbchen (für Brot, Obst\nusw.), Telleruntersetzer, Teesiebe, Salz- und Pfefferstreuer, Messerbänkchen, Eisbehälter,\nKörbchen für Weinflaschen, Serviettenringe, Tischtuchklammern.\n3. Sanitäre und hygienische Waren wie Badewannen, Bidets, Sitzbadewannen, Fußbadewannen,\nKüchenausgüsse, Waschtische, Waschfontänen, Waschbecken, Seifennäpfe, Schwammhalter,\nDuschbecken oder -wannen, Irrigatoren, Toiletteneimer, Urinflaschen, Steckbecken, Nacht-\ngeschirre, Wasserklosettbecken, Klosettspülkästen ohne Mechanismus, Spucknäpfe, Klosett-\npa pierhalter.\n4. Hauswirtschaftsartikel wie Haushaltswaschwannen und -töpfe, Kübel, Müllkästen, Aschen-\nkästen, Eimer (für Wasser, Kohle usw.), Gießkannen, Aschenbecher, Wärmflaschen, Flaschen-\nkörbe, auswechselbare Roste für Fußabtreter, Bügeleisenuntersetzer, Körbe (für Wäsche,\nGemüse, Obst usw.), Hausbriefkästen, Hosenspanner, Kleiderbügel, Leisten und Spanner\naus Metall für Schuhe, kleine Speiseschränke und kleine Hausapothekenschränke zum Auf-\nhängen, Aufbewahrungsbehälter für Lebensmittel.\n(2) Hierher gehören auch Teile aus Eisen oder Stahl wie Deckel, Griffe, Henkel, Stiele, Einsatz-\nteile für Dampfdruckkessel (Kochkessel).\n(3) Di~ hierher gehörenden Waren können aus Gußeisen oder Gußstahl,· aus Blech, aus Stahl,\nBandstahl, aus Draht, Gittern oder Geweben, aus Stahl und durch Verfahren wie Gießen, Schmieden,\nStanzen, Prägen, Treiben hergestellt sein. Sie können mit Griffen, Deckeln und anderen Teilen\naus anderen Stoffen versehen sein oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen, sofern sie ihren\nCharakter als Waren aus Eisen oder Stahl behalten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kannen, Dosen und andere Behälter aus Stahlblech zu Transport- oder Verpackungszwecken\n(Tarifnr. 73.23).\nb) Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde, Kochgeräte und ähnliche Waren (Tarifnr. 73.36).\nc) Waren der Tarifnr. 73.39.\nd) Papierkörbe (Tarifnr. 73.40).\ne) Haushalts- und Hauswirtschaftsaltikel, die den Charakter von Werkzeugen oder Rohlingen\nvon Werkzeugen, mit oder ohne mechanische Vorrichtung haben, z. B. Schaufeln, Korken-\nzieher, Käse- und ähnliche Reiben, Spicknadeln, Büchsenöffner, Nußknaoker, Flaschen-\nöffner, Brennscheren, Bügeleisen, Pinzetten, Schlagbesen (für Eis, Mayonnaise usw.); Waffel-\neisen, Kaffee- und Pfeffermühlen, Hackmaschinen, Saftpressen für Fleisch oder Obst, Püree-\npressen, Maschinen zum Zerkleinern von Gemüse (Kapitel 82).\nf) Messerschmiedewaren, Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. und Rohlinge dieser Waren (Tarifnrn.\n82.09 bis 82.15).\ng) Sicherheitsketten (Tarifnr. 83.03).\nh) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\ni) Beleuchtungskörper (Tarifnr. 83.07).\nk) Warmwasserbereiter und Badeöfen (Tarifnr. 84.17 oder 85.12).\n1) Haushaltswaagen (Tarifnr. 84.20).\nm) Klosettspülkästen mit Mechanismus (Tarifnr. 84.59).\nn) Elektrische Haushalts- und Hauswirtschaftsgeräte des Kapitels 85, insbesondere die der\nTarifnrn. 85.06 und 85.12.\no) Feuerzeuge und Gasanzünder (Tarifnr. 98.10).\np) Parfümzerstäuber (Tarifnr. 98.14).\nq) Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-) Behälter (Tarifnr. 98.15).\n73.39                 Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren (usw.)\n(1) Hierher gehören Waren, die vorwiegend Haushaltszwecken dienen und z.B. zum Scheuern\nvon Küchengeräten und sanitären Geräten, zum Polieren und Glänzendmachen von Metallwaren,\nzur Pflege von Fußböden verwendet werden.\n(2) Stahlwolle besteht aus dünnen miteinander verwickelten Drähten, die in Form größerer\nt\nwirrer Knäuele, größerer gepreßter Pakete oder in für den Einzelverkauf aufgemachten Packungen\ngeliefert werden.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2077\nErläuterungen                                             zu\n(3) Schwämme, Putzlappen, Handschuhe, Wischlappen usw. sind Waren, die aus ineinander-           (71.39)\ngeschlungenen Ringen, Blättchen oder verflochtenen Drähten hergestellt und manchmal an einem\nGriff befestigt sind. Etwa eingewebte oder mit den Drähten aus Stahl verwundene Spinnstoffäden\nbleiben bei diesen Waren unberücksichtigt, wenn die Waren ihren Charakter als Waren aus Metall\nbehalten.\nAndere Waren aus Eisen oder Stahl                                 73.40\n1.\n(1) Hier her gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Eisen oder Stahl, die weder in den vorher-\ngehenden Tarifnum~ern dieses Kapitels noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer\nStelle des Zolltarifs erfaßt sind (s. Vorschrift 1 zu Abschnitt XV). Das sind z. B.:\n1. Waren für Kanalisatiousanlagen (Fallklappen für Mannlöcher, Roste und Platten für Straßen-\nkanäle, Einlaufroste, Sehachtabdeckungen, Sinkkästen, Straßenkappen, Steigeisen für\nKanalschächte usw.), Feuerlöschhydranten, Trinkbrunnen, Briefkastensäulen, Feuermelder-\nsäulen und dergleichen, Poller zum Festmachen von Schiffen, Wasserspeier, Dachrinnen,\nSchachtzimmerungen für Bergwerke, Glühtöpfe, Mahlkugeln für Brechmühlen, Tiegel ohne\nmechanische oder wärmetechnische Einrichtung, Gegengewichte für Aufhängevorrichtungen,\nStatuen, .Vasen, Urnen, Kreuze zum Ausschmücken von Plätzen, Parks, Gärten und Fried-\nhöfen, künstliche Blumen und Blätter, Flaschen (Spezialbehälter) zum Transport von\nQuecksil her.\n2. Hufeisen, Beschläge für Absätze und Schutzbeschläge für Schuhsohlen (auch mit Stiften),\nSteigeisen und Krampen zum Besteigen von Bäumen usw., nichtmechanische Ventilations-\nklappen, Rolljalousien aus Metallblättern, Reifen für Fässer, Beschläge für elektrische\nLeitungen (Schellen, Stützen, Konsolen usw.), nichtkalibrierte und kalibrierte Stahlkugeln,\nsofern sie der Begriffsbestimmung in der VorschTift 3 zu Kapitel 84 nicht entsprechen,\nZaunpfähle, Zeltpflöcke, Anbindepflöcke für Vieh, Bögen für Wegeeinfassungen, Baum-\npfähle, Spanner für Zaundrähte, Belagplatten und Ablaufrinnen, Rohrsehellen aller Art,\nHohlmaße, sofern sie nicht Küchengefäße mit Maßeinteilung der Tarifnr. 73.38 sind, Finger-\nhüte, Metallgestelle, die nicht den Charakter von Möbeln haben, .,-Nägel« zum Markieren\nvon Straßenübergängen, geschmiedete Haken, Karabinerhaken, Leitern .und Trittleitern,\nSchemel mit Stufen (eine Art Trittbretter), Stützen für Formkerne in Gießereien, Schweiß-\nstäbe aus Gußeisen oder schmiedbarem Guß.\n3. Tierfallen (z. B. Wildschlingen, Fangeisen, Mausefallen), Reusen, Käfige und Vogelkäfige,\nFutter- und Garbenstrops und dergleicherr, Drahtringe zur Verstärkung von Laufdecken\nfür Fahrzeugräder, Weberlitzendrähte, die aus zwei nebeneinandergelegten und aneinander-\ngelöteten Drähten bestehen, Nasenringe für Tiere, Haken für Metallmatratzen, Fleisch'er-\nhaken, Haken für Dachziegel und dergleichen, Gerippe für Lampenschirme, Papierkörbe\nund andere Drahtkörbe.\n4. Bestimmte Kästen und Etuis, z. B. Koffer und Handkoffer, Werkzeugkästen, Botanisier-\ntrommeln und dergleichen, Schmuckkästen, Puder- und Schminkdosen, Brillenetuis, Zigarren-\nund Zigarettenetuis, Tabakdosen, Bonbonnieren usw.\n5. Büroausstattungen, z. B. Buchstützen, Tintenfässer, Federhalterstä11der, Löscher, Brief-\nbeschwerer, Stern pelständer.\n6. Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter der in Tarifnr. 73.22 genannten\nArt, mit einem Fassungsvermögen von 300 1 oder weniger.\n(2) Hierher gehören auch Freiformschmiede- und Gesenkschmiedestücke. Freiformschmiede-\nstücke weisen bemerkbare Eindrücke von Hammerschlägen auf. Gesenkschmiedestücke sind an der\nPreßnaht zu erkennen. Hierher gehören auch Preß-, Zieh- und Stanzteile (ausgenommen Maschinen-\nteile) sowie Sinterteile aus Eisen odar Stahl.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Phantasieschmuck (Tarifnr. 71.16).\nb) Metallkonstruktionen (Tarifnr. 73.21).\nc) Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- oder Verpackungs-\nzwecken (Tarifnr. 73.23).\nd) Formerstifte (Tarifnr. 73.31).\ne) Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (Tarifnr. 73.38).\nf) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.\ng) Statuetten und andere Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\nh) Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 99.03).","2078                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n74                                                  Kapitel 74\nKupfer\nHierher gehören folgende Legierungen von Kupfer mit anderen unedlen Metallen oder anderen\nLegierungselementen:\n1. Bronze (eine Kupfer-Zinn-Legierung, auch mit anderen Legierungselementen), z.B. schmied-\nbare Bronze, Geschützbronze, Maschinenbronze (Lagerbronze, Hartbronze usw.), Glocken-\nbronze, Kunstbronze, Bleibronze, Phosphorbronze (desoxydierte Bronze), Manganbronze ..\n2. Messing, Tombak, auch Talmigold (Kupfer-Zink-Legierungen mit unterschiedlichem Kupfer-\nund Zinkgehalt). Kupfer-Zink-Legierungen mit geringen Mengen anderer Metalle sind Sonder-\nmessingsorten, z.B. Manganmessing und Eisenmessing (Deltametall usw.).\n3. Kupfer-Zink-Nickel-Legierungen, die 10 Gewichtshundertteile od\"er weniger Nickel enthalten.\n4. Eine unzutreffend \"Aluminiumbronze«- genannte Legierung mit hohem Kupfergehalt, die\nim wesentlichen aus Kupfer und Aluminium besteht.\n5. Eine unzutreffend »Berylliumbronze«- genannte Legierung, die im wesentlichen aus Kupfer\nund Beryllium (Glucinium) besteht.\n6. Eine unzutreffend »Siliziumbronze«- genannte Legierung, die im wesentlichen aus Kupfer\nund Silizium besteht.\n7. M,,mgankupfer.\n8. Legierungen von Kupfer und Edelmetalle·n von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an\nEdelmetall.\n74.01                                    Kupfermatte; Rohkupfer (usw.)\nI.\n(1) Zu B gehören:\n1. Schwarzkupfer, Blisterkupfer, Zementkupfer, Anodenkupfer (Platten aus unreinem Kupfer\nzur elektrolytischen Raffination).\n2. Raffiniertes Kupfer in unregelmäßigen Stücken, Rohblöcken, Platten, Drahtbarren, Kathoden,\nAnoden usw., auch in Granalien. Anoden sind gegossene Blöcke, Stäbe oder Platten, auch\nmit Löchern, Haken oder Aufhängeösen. Sie bestehen aus reinem Kupfer und werden bei\nder galvanischen Verkupferung benutzt. ·\n(2) Hierzu gehören auch gegossene oder gesinterte Platten und Stäbe (Stangen). Sie werden\ndurch Präzisionsguß in Spezialgußformen hergestellt, allgemein als massive ,,,Jets«- (Gußstücke)\nbezeichnet. Sie besitzen runden, quadratischen oder sechseckigen Querschnitt und eine Länge von\nim allgemeinen nicht mehr als einem Meter. Stäbe größerer Länge werden nach dem kontinuierlichen\nGußverfahren in senkrecht angeordneten Gußformen hergestellt. Diese Stäbe (Stangen) - meist\nzu gleichen Zwecken verwendet wie gewalzte oder gezogene Stäbe - gehören nur dann hierzu,\nwenn sie keine über ein grobes Ab{!raten hinausgehende Bearbeitung erfahren haben. Dasselbe\ngilt für durch Sintern hergest~llte Stäbe (Stangen).\n(3) Hierzu gehört jedes andere Kupfer aus den Hüttenwerken in der Form, in der es vor der\nweiteren Be- oder Verarbeitung zu Legierungen, Halbzeug oder Fertigwaren in den Handel kommt.\nEs ist gleich, ob es noch mit der Gußhaut versehen ist, ob es als Elektrolytkupfer noch die Be-\nschaffenheit hat, wie es im Bade entstanden ist, oder ob die Oberfläche des Kupfers abgedreht,\nabgefräst, abgehobelt, geschmirgelt oder anders behandelt ist.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).\nb) Durch Walzen hergestellte Anoden (Tarifnr. 74.03 oder 74.04).\nc) Unterlageplatten (Mutterplatten) aus gewalzten Tafeln als Träger für daR Rich an der\nKathode niederschlagende Metall (Tarifnr. 74.04).\nd) Pulver und Flitter (Tarifnr. 74.06).\n74.02                                          Kupfervorlegierungen\nI.\n(1) Hierher gehören nur Kupfervorlegierungen, die infolge ihrer Zusammensetzung nicht\nverformt werden können und die als Zusätze bei der Herstellung von Legierungen (Kupferlegierun-\ngen oder anderen) oder als Desoxydationsmittel, Entschwefelungsmittel oder dergleichen verwendet\nwerden.\n(2) Derartige Kupfervorlegierungen sind Mangan-Kupfer, Silizium-Kupfer, Chrom-Kupfer, Bor-\nKupfer, Vanadin-Kupfer, Molybdän-Kupfer, Titan-Kupfer, Magnesium-Kupfer, Aluminium-\nKupfer, Cadmium-Kupfer. Von den Legierungen (z.B. Mangan-Kupfer und Silizium-Kupfer), die\nsich je nach dem Anteil der einzelnen in ihnen enthaltenen Metalle zum Walzen oder Schmieden\neignen oder nicht, gehören nur die hierher, die sich praktisch weder walzen noch Rehmieden lassen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2079\nErläuterungen                                           ZU\n(;l) Hierher gehören auch die Phosphor-Kupferlegierungen, deren Gehalt an Phosphor 8 Gewichts-     (74.02)\nhundertteile nicht überschreitet. Dasselbe gilt für die r-Eisen-Kupfer« genannten Kupfervor-\nlegierungen, die sich praktisch weder zum Walzen noch zum Schmieden, sondern zur Herstellung\nvon Messing- und Bronzesorten eignen.\n(4) Kupfervorlegierungen haben gewöhnlich die Form von kleinen, leicht zu zerkleinernden\nBlöcken, leicht zu brechenden Stäbchen, geprägten Platten oder Körnern (Granalien). Sie sind\nrauh wie Rohgußstücke.\nII.\nHierher gehören nicht NickeJ:-Kupfer, auch wenn es zur Verwendung als Kupfervorlegierung\nbestimmt ist.\nStäbe, 'Proflle und Draht, aus Kupfer, massiv                          74.03\nI.\n(1) Hierher gehören auch Lahn (dünner und platt ausgewalzter Draht) und leonischer Draht.\n(2) Die Form des Querschnitts der Waren ist beliebig. Sie kann in der ganzen Länge des Halb-\nzeugs gleichbleiben c,der wechseln. Die Waren können im Walzverfahren gemustert, auf bestimmte\nLängen zugeschnitten, zugespitzt, gerichtet, schrägkantig beschnitten und verwunden, gegen\nOxydation geschützt und bearbeitet, z.B. geschliffen, kalibriert, gebogen, gedreht, gefräst, gelocht,\ngewellt, mit Gewinde versehen, poliert, überzogen, verziert, graviert sein, wenn sie durch diese\nBearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs\nerfaßt sind.\n(3) Hierher .gehören auch die durch Gießen (einschließlich des sogenannten »Jet«-Verfahrens\nund des kontinuierlichen Gußverfahrens mit senkrechter Gußform) oder Sinte·rn hergestellten\nStäbe (Stangen), sofern sie eine über grobes Abgraten hinausgehende Oberflächenbearbeitung\nerfahren haben.\n(4) Bei Flacherzeugnissen ist die größere der beiden Querschnittsausdehnungen als Breite, die\nkleinere als Dicke anzusehen. Bei wechselnder Dicke im Stück ist die geringste feststellbare Dicke\ndem Vergleich mit der Breite zugrunde zu legen.\nII.\nJ{ierher gehören nicht:\na) Dünner Bronzedraht, steril, zu chirurgischen Nähzwecken (Tarifnr. 30.05).\nb) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).\nc) Mit Kupferdraht verstärkte Bindfäden, Seile und Taue (Tarifnr. 59.04).\nd) Hohlstangen (Tarifnr. 74.07).\ne)' Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren aus Kupferdraht (Tarifnr. 74.10).\nf) Überzogene Drähte und Stäbe zum Schweißen oder Löten (Tarifnr. 83.15).\ng) Isolierte (auch lackisolierte) Kupferdrähte für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nh) Musiksaiten (Tarifnr. 92.09).\nBleche, Platten, Tafeln und Binder, aus Kupfer (usw.)                       74.04\nI.\n(1) Hierher gehören Waren, die gewalzt, geschmiedet oder gezogen, auch geglüht oder ge-\nrichtet sind. Die Formen sind quadratisch, rechteckig, abgerundet, rund, oval, dreieckig, sechs-\neckig, achteckig, trapezförmig, winklig, scheiben- oder segmentartig. Die Kanten sind unbeschnitten,\nbrschnitten oder gesäumt. Die Waren können auf bestimmte Längen zugeschnitten sein. Bänder\nkönnen durch Zerr-,chneiden von Blechen oder Tafeln hergestellt sein. Die Waren können z.B.\ngebeizt, gebürstet, gefeilt, gehobelt, mattiert, geschliffen, kunstgehämmert, dressiert, abgeschrägt,\ngebogen, profiliert, gemustert, geprägt, durchschlagen, geschlitzt, gelocht, gebördelt, gebuckelt,\ngefalzt, geflanscht, vertieft, plangeschweißt, bedruckt sein, wenn sie durch diese Bearbeitungen\nnicht den Charakter von Waren erhalten haben, die an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.\nHierher gehören auch Schnittenden von Waren, die infolge ihrer Abmessungen nach Kümpelung\nzum Herstellen z.B. von Haushaltsartikeln verwendet werden können, sowie » Planschen\" und\n,,gezaintes Kupfer« mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Blattmetall, Folien usw. mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger\n(Tarifnr. 74.05).\nh) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig her-\ngestellt) (Tarifnr. 74.12).\nc) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.\nd) Iso}iP,rte Bleche, Tafeln und Bänder für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).","2080                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n74.05                          Blattmetall, Folien und dünne Binder, aus Kupfer (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehört »gezaintes Kupfer«.\n(2) Die auf 0,15 mm begrenzte Dicke bezieht sich auf die Ware eillschließlich Überzugsschicht\n(Lack usw.), aber ohne Unterlage (Papier usw.).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Kupferpulver bestehen oder auf\nPapier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage aufgebracht sind und zum Prägen\nvon Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw. verwendet werden (Tarifnr. 32.09).\nb) Metallisierte Spinnstoffe (Kapitel 52).\nc) Mit Silber oder Gold plattiertes Blattkupfer (Kapitel 71).\nd) Als Christbaumschmuck aufgemachte Folien aus Kupfer (Tarifnr. 97.05).\n74.06                                        Pulver und Flitter, aus Kupfer\n1.\nAbmessungen und Form der Waren sind je nach Herstellungsverfahren verschieden. Die Waren\nkönnen staubartig oder grobpulverig sein, aus kugelförmigen oder kantigen Teilchen, auch aus Flit-\ntern von lamellenartiger Struktur bestehen. Die Flitter sind oft poliert und enthalten in der Regel\nSpuren der fett- oder wachshaltigen Stoffe (Stearin, Paraffin usw.), die im Verlauf der Herstellung\nverwendet wurden.\nZu B: Feines. Pulver ist Kupferpulver, das zu 90 Gewichtshundertteilen ein Sieb von 0,30 mm\nlichte Maschenweite passiert.                                  ·\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Waren aus chemischen Verbindungen (z.B. Antimonsalzen und Zinnsulfid oder Zubereitungen\ndaraus (als »Bronzen« oder »Gold« bezeichnet) (Kapitel 28 oder 32).\nb) Pulver uµd Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z.B. Farbstoffen beige-\nmengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel auf-\ngemacht (Kapitel 32).\nc) Kupfer-Granalien (Tarifnr. 74.01).\n74.07                        Rohre (einschließlich Rohlinge) und Hohlstangen, aus Kupfer\n1.\nDie Erläuterungen zu 73.17 und 73.18 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen aus Kupfer\nhierher.                                ·\nII ..\nHierher gehören nicht:\na) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 74.08).\nb) Schläuche aus Kupfer (Tarifnr. 83.08).\nc) Rohre und Hohlstangen aus Kupfer, zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet (z.B. Teile von\nMaschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).\n74.08                 Rohrformstflcke, Rohrversehlußstücke und Rohrverbindungsstücke (usw.)\n1.\nDie Erläuterungen zu 73.20 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Einfache Waren de-r Schrauben- und Nietenindustrie (andere als die mit Gewinde ver-\nsehenen Rohrformstücke), die zur Montage von Rohrleitungen verwendet werden können\n(Tarifnr. 74.15).\nb) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).\n74.09                       Sammelbehälter, FAsser, Bottiche und ähnliche Behälter (usw.)\n1.\nDie Erläuterungen zu 73.22 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht Behälter mit einem Fassungsvermögen von 300 1 oder weniger               ,\n(Tarifnr. 74.19).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                   2081\nErläute'rungen                                       zu\nKabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren, aus Kupferdraht (usw.)               74.10\nI.\n(1) Hierher gehören Waren aus Kupfer mit einer Seele aus Stahl oder anderen unedlen Metallen,\nvorausgesetzt, daß Kupfer gewichtsmäßig vorherrscht.\n(2) Die Erläuterungen zu 73.25 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht isolierte Kabel und ähnliche Waren für die Elektrotechnik\n(Tarifnr. 85.23).\nGewebe (einsehließlieh endlose Gewebe) , Gitter und Getleehte (usw.)           74.11\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.27 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gewebe aus Metallfäden zur Bekleidung, Inneneinrichtung oder zu ähnlichen Zwecken\n(Tarifnr. 52.02).\nb) Mit Flußmitteln überzogene Gewebe aus Kupfer zum Hartlöten (Tarifnr. 83.15).\nc) Gewebe, Gitter und Geflechte, z. B. durch Zufügen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen von\nMaschinen verarbeitet (z. R. Kapitel 84).\nKetten jeder Größe, Teile da\\'on, aus Kupfer                       74.13\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.29 gelten sinngemäß.\nII.\nHier her gehört nicht Phantasieschmuck z.B. Uhrketten (Tarifnr. 71.16).\nStifte, Nägel, zugespitzte Krampen, Haken und Reißnägel (usw.)                74.14\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.31 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Ringschrauben und Schraubhaken (Tarifnr. 74.15).\nb) Schutzbeschläge für Schuhsohlen, auch mit Stiften (Tarifnr. ·74.19).\nBolzen und Muttern (auch mit Gewinde), Schrauben, Ringsehrauben (usw.)              74.15\nDie Erläuterungen zu 73.32 gelten sinngemäß.\nFedern aus Kupfer                                    74.16\nDie Erläuterungen zu 73.35 gelten sinngemäß.\nNichtelektrlsehe Koeh- und Heizgeräte (usw.)                        74.17\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.36 gelten sinngemäß. Es handelt sich bei den Waren durchweg um kleine\nGeräte, wie Benzinkocher, Petroleumkocher, Spirituskocher und Kocher für ähnliche Brennstoffe,\ndie üblicherweise im Haushalt, auf der Reise und beim Camping verwendet werden.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Lötlampen (Tarifnr. 82.04).\nb) Koch- und Heizgeräte der Tarifnr. 84.17.\nc) Elektrowärmegeräte der Tarifnr. 85.12.\n15","2082                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n74.18                              Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (usw.)\nI.\n(1) Die Erläuterungen zu 73.38 und 73.39 ~elten sinngemäß.\n(2) Hierher gehören auch Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren aus\nKupfer zum Scheuern, Polieren usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kocher und andere Koch- und Heizgeräte (Tarifnr. 74.17).\nb) Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel, mit dem Charakter von Werkzeugen\ndes Kapitels 82 (s. Erläuterungen zu 73.38).\nc) Messerschmiedewaren, Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. und Rohlinge dieser Waren\n(Tarifnrn. 82.09 bis 82.15).\nd) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\ne) Beleuchtungskörper (Tarifnr. 83.07).\nf.) Warmwasserbereiter, Badeöfen (Tarifnr.. 84.17 oder 85.12).\ng) Elektrische Haushalts- und Hauswirtschaftsgeräte des Kapitels 85, z.B. der Tarifnrn. 85.06\nund 85.12.\nh) Feuerzeuge und Gasanzünder (Tarifnr._ 98.10).\ni) Parfümzerstäuber (Tarifnr. 98.14).\n74.19                                       Andere Waren aus Kupfer\n(1) Hierher gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Kupfer, die weder in anderen Tarif-\nnummern des Kapitels 74 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zoll-\ntarifs erfaßt sind. Hierher gehören z. B. Formgußstücke, Nadeln aus Kupfer (andere als Schmuck-\nnadeln),· einschließlich Haarnadeln und dergleichen.\n(2) Die Erläuterungen zu 73.33, 73.34 und 73.40 gelten sinngemäß.\n.,\n,.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     2083\nErläuterungen                                           zu\nKapitel 75                                            75\nNickel\nI.\nHierher gehören folgende Legierungen von Nickel mit anderen unedlen Met~llen:\n1. Bestimmte Nickeleisen oder Nickelstahl (in denen Nickel gewichtsmäßig vorherrscht), z.B.\n»Permalloy« und »Mumetal«.\n2. Chromnickellegierungen, auch mit Eisen oder Molybdän, z. B. ,,, Inconel« (Chromnickeleisen),\n»Nichrom« und Nickelchrommolybdänlegierungen.\n3. Kupfernickellegierungen (Cupronickel), auch mit Aluminium, z. B. Konstantan, Monel-Metall,\nNickelin.\n4. Bestimmte Kupferzinknickellegierungen, z.B. Alfenide, Alpaka,Argentan, Christofle, German-\nsilber, Maillechort, ferner Neusilber, Pakfong, Chinasilber, Perusilber, wenn der Gehalt an\nNickel mehr als 10 Gewichtshundertteile beträgt.\n5. Legierungen von Nickel mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshun<lertteilen an\nEdelmetall.\nII.\nHierher gehören nicht Alfenide, Alpaka, Argentan, Neusilber, Pakfong usw., bei denen\nder Nickelgehalt 10 Gewichtshundertteile oder weniger beträgt (Kapitel 74).\nNickelmatte, Nickelspelse und andere Zwischenerzeugnisse (usw.)                  75.01\nI.\nZu A: Nickelmatten (Nickelstein und Nickelfeinstein) bestehen entweder aus Nickeleisensulfid,\nNickelkupfereisensulfid oder Nickelkupfersulfid. Sie haben gewöhnlich die Form von Brocken,\nBlöcken oder gegossenen Platten. Nickelspeise sind komplexe Arsenide, in formlosen Stücken.\nZwischenerzeugnisse zwischen Matte und Speise und Rohnickel (z. B. Nickeloxyde) gehören hierher.\nZu B: Rohnickel (auch raffiniert) hat meist die Form von Rohblöcken, Kathoden (auch Kathoden-\nstücken), Rondellen, Würfeln, Kugeln (Pellets) oder Körnern (Granalien).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Aschen und Rückstände (Tarifnr .. 26.03).\nb) Pulver und Flitter (Tarifnr. 75:03).\nc) Anoden zum Vernickeln, roh gegossen oder elektrolytisch hergestellt (Tarifnr. 75.05).\nStAbe, Profile und Draht, aus Nickel, massiv                          75.02\n1.\nDie Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Hohlstangen (Tarifnr. 75.04).\nc) Stäbe (Stangen) und Profile zu Konstruktionszwecken vorbereitet (Tarifnr. 75.06).\nd) Isolierte Nickeldrähte, Stäbe (auch lackisoliert) für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nBleehe, Platten, Tafeln und Binder (usw.)                            75.03\nI.\nZu A gehören Ble~he, Platten, Tafeln und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm.\nDie Erläuterungen zu 74.04 gelten sinngemäß.\nZu B gehören Folien. Ihre Dicke beträgt 0,15 mm oder weniger. Die Erläuterungen I (2) zu\n74.05 gelten sinngemäß.\nZu C gehört ,;,Carbonylnickel« auch »Mondnickel« genannt. Die Erläuterungen zu 74.06 gelten\nsinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farbstoffen bei-\ngemengt oder in Susrensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel\naufgemacht (Kapite 32).\nb) Anoden zum Vernickeln (Tarifnr. 75.05).\nc) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig her-\ngestellt) (Tarifnr. 75.06).                                                           ·\nd) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.","2084                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n75.04                 Rohre ( einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke (usw.)\n1.\nDie Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen\naus Nickel hierher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Einfache Waren der Schrauben- und Nietenindustrie, die zur Montage von Rohrleitungen\nverwendet werden können (Tarifnr. 75.06).        ·\nb) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).\nc) Rohre, Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke, die zu Teilen bestimmter Waren ver-\narbeitet sind (z. B. Teile von Maschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).\n75.05            Anoden zum Vernickeln, geg()ssen, gewalzt oder elektrolytisch- hergestellt (usw.)\n(1) Hier her gehören die bei der elektrolytischen Vernickelung verwendeten Anoden aus fast\nreinem Nickel; deshalb gehören alle Waren mit ähnlichem Aussehen, die dazu bestimmt sind,\nnoch raffiniert zu werden, nicht hierher.\n(2) Anoden zum Vernickeln haben in der Regel die Form von Platten, Stäben (Stangen), flachen,\ngewellten oder sternförmigen Scheiben, Kugeln oder manchmal von besonderen Profilen (z. B.\nzum Vernickeln von Rohren oder anderen Hohlstücken), d. h. die Formen, die zu dem zu er-\nfüllenden Zweck die größtmögliche Anodenfläche aufweisen.\n(3) Anoden können durch Gießen oder Walzen (bestimmte Platten und Stangen) oder durch\nElektrolyse hergestellt werden. Die durch Elektrolyse hergestellten Anoden sind Nickelplatten\nmit quadratischer oder rechteckiger Form, bei denen zwei aneinanderstoßende Seiten zusammen\ngewöhnlich eine Länge von mehr als 20 cm haben. Gegossene oder gewalzte Platten und Stäbe\n(Stangen) können eine flache oder gewölbte (konkave oder konvexe) Oberfläche haben; die Stäbe\n(Stangen) haben meist ellipsenförmigen Querschnitt. Platten und Stäbe (Stangen) gehören jedoch\nnur hierher, wenn sie die gebräuchlichen Abmessungen aufweisen; bei Platten überschreiten Länge,\nBreite und Dicke im allgemeinen nicht 2,5 m, 600 mm und 20 mm; bei Stäben (Stangen) ist die\nHöchstlänge etwa 2 bis 3 m, manchmal auch bis zu 4 m.\n(4) Abgesehen von den Abmessungen unterscheiden sich gewalzte Anodenplatten zum Ver-\nnickeln von gewöhnlichen Nickelplatten dadurch. daß sie nach einem besonderen Verfahren ge-\nwalzt sind, bei dem eine etwas rauhe Oberfläche und ein sehr homogenes inneres Gefüge entstehen.\nBei gewöhnlichen Platten·ist die Oberfläche glatter. Die äußere Schicht ist härter als das Innere\nder Platte.\n(5) Anoden zum Vernickeln können dekapiert (z.B. mit Säure, durch Abschaben oder Sand-\nstrahlgebläse), abgegratet, geschliffen, gelocht, mit Gewinde, Ösen oder angebrachten Aufhänge-\nhaken versehen oder anders bearbeitet sein.\n75.06                                         Andere Waren aus Nickel\n1.\n(1) Hier her gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Nickel, die weder in anderen Tarif-\nnummern des Kapitels 75 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des\nZolltarifs erfaßt sind. Hierher gehören z.B.:\n1. Konstruktionen wie Schaufenstereinfassungen, Teile davon, insbesondere aus Neusilber, zu\nKonstruktionszwecken vorbereitete Teile aus Nickel.\n2. Wannen und ähnliche Behälter mit beliebigem Fassungsvermögen.\n3. Federn (besonders aus Inconel-Legierungen).\n4. Hülsen, Näpfchen, Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedeteile, Mantillen, Ketten\n(ausgenommen Schmuckketten), Litzen.\n(2) Die Erläuterungen zu 73.22, 73.23, 73.25, 73.27, 73.29, 73.31, 73.32, 73.35, 73.38, 73.40\ngelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Spinndüsen (Tarifnr. 84.38).\nb) Zahnprothesen (Tarifnr. 90.19).\nc) Uhrfedern (Tarifnr. 91.11).\n,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                   2085\nErläuterungen                                         zu\nKapitel 76                                          76\nAluminium\n(1) Hierher gehören folgende Legierungen von Aluminium mit anderen unedlen Metallen\noder anderen Legierungselementen:\n1. Aluminium-Kupfer-Legierungen mit geringem Kupfergehalt;\n2. Alumini um-Zink- Kupfer-Legierungen.\n3. Aluminium-Silizium-Legierungen, z.B. 1·Alpax« und »Silumin«.\n4. Alumini um-Mangan-Magnesium-Legierungen.\n5. Aluminium-Magnesium-Silizium-Legierungen, z.B. »Almelec« und »Aldrey«.\n6. Aluminium-Kupfer-:Magnesiuni-Mangan-Legierungen, z.B. »Duraluminium«.\n7. Aluminium-Magnes1um-Legierungen, z.B. »Magnalium«.\n8. Aluminium-Mangan-Legierungen.\n9. Legierungen von Aluminium mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen\nan Edelmetall.\n(2) Neben den üblichen sie kennzeichnenden Bestandteilen können die meisten Legierungen\nnoch geringe Mengen anderer Elemente (Eisen, Nickel, Chrom usw.) enthalten.\nRohaluminium; Bearbeitungsabfälle und Schrott,. aus Aluminium                 76.01\nI.\nZu A gehört Rohaluminium, auch raffiniert, m formlosen Stücken, Rohblöcken (Ingots),\nKnüppeln, Platten, Drahtbarren oder ähnlichen durch Gießen von Elektrolytaluminium oder\nUmschmelzen von Schrott und Bearbeitungsabfällen hergestellten Formen. Rohblöcke, Knüppel\noder Platten können auch zerschnitten oder zerbrochen sein. Hierzu gehören auch Grieß und\nGranalien aus Aluminium, z.B. in Kugel-, Tropfen- oder Plättchenform. Die Erläuterungen I (2)\nzu 74.01 gelten sinngemäß.\nZur Anmerkung zu Absatz A: Die zollfreie Abfertigung ist nur zulässig bei einer für den\neinzelnen Staat von der Bundesregierung bestimmten Zollstelle, über die auch die Ausfuhr des\nAluminiumoxyds erfolgt sein muß.\nZu B-2 gehören auch eingestampfte oder zerknitterte Aluminiumfolien.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schlacken und Gekrätz der Eisen- und Stahlherstellung, die in Silikaten wiedergewinnbares\nAluminium enthalten (Tarifnr. 26.02).\nb) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).\nc) Pulver und Flitter (Tarifnr. 76.05).\nStäbe, Profile und Draht, aus Aluminium, massiv                       76.02\nI.\nDie Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Metallgarne (Tarifnr. 52.01).\nb) Mit Aluminiumdraht verstärkte Bindfäden, Seile un<l Taue (Tarifnr. 59;04).\nc) Hohlstangen (Tarifnr. 76.06).\nd) Stäbe (Stangen) und Profile, zu Konstruktionszwecken vorbereitet (Tarifnr. 76.08).\ne) Kabel, Seile, Litzen und ähnliche Waren aus Aluminiumdraht (Tarifnr. 76.12).\nf) Überzogene Drähte und Stäbe zum Schweißen oder Löten (Tarifnr. 83.15).\ng) Isolierte (auch lackisolierte und elektrolytisch oxydierte) Stäbe (Stangen) und Drähte für\ndie Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nh) Musiksaiten (Tarifnr. 92.09).\nBleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Aluminium (usw.)                    76.03\nI.\n(1) Hier her gehören Streifen, Ronden und Butzen.\n(2) Die Erläuterungen zu 74.04 gelt~n sinngemäß.","2086                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(71.03)                                                     II.\nHier her gehören nicht:\na) Blattmetall, Folien und dünne Bänder (Tarifnr. 76.04).\nb) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig\nhergestellt) (Tarifnr. 76.14).\n· c) Rohlinge von Waren des Kapitels 82.\n76.04                         Blattmetall, Folien und dünne Binder, aus Aluminium (usw.)\nI.\nDie Erläuterungen I (2) zu 74.05 gelten sinngemäß.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Prägefolien, die aus mit Gelatine, Leim usw. agglomeriertem Aluminiumpulver bestehen oder\nauf Papier- oder Kunststoffbogen oder einer anderen Unterlage aufgebracht sind und zum\nPrägen von Einbänden, Innenausrüstungen von Hüten usw. verwendet werden (Tarifnr. 32.09).\nb) Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm (Tarifnr. 76.03).\nc) Als Christbaumschmuck aufgemachte Aluminiumfolien (Tarifnr. 97.05).\n76.05                                       Pulver und Flitter, aus Aluminium\nI.\nDie Erläuterungen zu 74.06 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farbstoffen bei-\ngemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel\naufgemacht (Kapitel 32).\nb) Aluminium-Granalien (Tarifnr. 76.01).\n76.06                      Rohre (elnsehlleßllch Rohlinge) und Hohlstangen, aus Aluminlum\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.17 und 73.18 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen aus\nAluminium hierher.\nII.\nHier her geboren nicht:\na) Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 76.07).\nb) Schläuche aus Aluminium (Tarifnr. 83.08).\nc) Rohre und Hohlstangen zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet (z. B. als Konstruktionsteile\nTarifnr. 76.08, als Teile von Maschinen und Apparaten Abschnitt XVI oder von Fahrzeugen\nAbschnitt XVII).\n76.07                 Rohrformstücke, Rohrversehlußstücke und Rohrverbindungsstücke (usw.)\n1.\nDie Erläuterungen zu 73.20 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Einfache Waren der Schrauben- und Nietenindustrie (andere als die mit Gewinde versehenen\nRohrformstücke), die zur Montage von Rohrleitungen verwendet werden können, sowie Vor-\nrichtungen, die zum Zusammensetzen der Rohrteile von Gerüsten dienen (Tarifnr. 76.16).\nb) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke oder Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).\n76.08                  Konstruktionen, aueh unvollstindlg, auch nicht zusammt,ngesetzt (usw.)\nI.\nDie Konstruktionsteile können auch durch Kunstharz zusammengeklebt sein. Die Erläuterungen     .,\nzu 73.21 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zusammengesetzte Metallteile, die Teile von Waren der Kapitel 84 bis 88 sind.\nb) Metallkonstruktionen des Kapitels 89.                                                      '","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                  2087\nErläuterungen                                       zu\nSammelbehAlter, FAsser, Bottiche und Ahnliche BehAlter (usw.)                76.09\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.22 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht_:\na) Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter zu Transport- und Verpackungs-\nzwecken (Tarifnr. 76.10).\nb) Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter mit einem Fassungsvermögen von\n3001 oder, weniger (Ta.rifnr. 76.16).\nc) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).\nFiisser, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (usw.)                 76.10\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.23 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Behälter der Tarifnr. 76.09.\nb) Druckbehälter für verdichtete oder verflüssigte Gase (Tarifnr. 76.lJ).\nc) Kannen, Dosen und ähnliche Behälter als Haushaltsartikel oder Hauswirtschaftsartikel, z.B.\nMilchkannen (Tarifnr. 76.15).\nd) Dosen und Etuis als persönliche Gebrauchsgegenstände (Taschendosen, Zigarettenetuis usw.),\nBerufsausrüstungsgegenstände (Werkze~gkästen usw.) (Tarifnr. 76.16).\ne) Sortierkästen, Ablegekästen, Papierordner, Karteikästen und ähnliche Bürogegenstände\n(Tarifnr. 83.04).\nf) Dosen und Kästen als Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\ng) Warenbehälter (Container) für Beförderungsmittel (Tarifnr. 86.08).\nh) Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter (Tarifnr. 98.15).\nDruckbehälter aus Aluminium für verdichtete oder verffilssigte Gase             76.11\nDie Erläuterungen zu 73.24 gelten sinngemäß.\nKabel, Seile, Litzen und Ahnliche Waren (usw.)                      76.12\nI.\n(1) Hierher gehören Waren aus Aluminium mit einer Seele aus Stahl oder anderen unedlen\nMetallen, vorausgesetzt, daß Aluminium gewichtsmäßig vorherrscht.\n(2) Die Erläuterungen zu 73.25 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht isolierte Drähte und Kabel für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nGewebe, Gitter und Geflechte, aus Alumfuidfudraht                     76.13\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.27 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gewebe aus Metallfäden zur Bekleidung, Inneneinrichtung oder zu ähnlichen Zwecken\n(Tarifnr. 52.02).\nb) Gewebe, Gitter und Geflechte, z.B. durch Zufügen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen von\nMaschinen verarbeitet (z. B. Kapitel 84 oder 85).","2088                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erlluterungen\n76.15                             Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel (usw.)\n1.\n(1) Hier her gehören:\n1. Nichtelektrische _Heizgeräte, Benzinkocher, Petroleumkocher, Spirituskocher und Kocher für\nähnliche Brennstoffe, aus Aluminium, die üblicherweise im Haushalt, auf der Reise und beim\nCamping verwendet werden.                                        •\n2. Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren aus Aluminium zum Scheuern,\nPolieren usw.\n(2) Die Erläuterungen e.:u 73.38 und 73.39 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kannen, Dosen und andere Behälter zu Transport- oder Verpackungszwecken (Tarifnr. 76.10).\nb) Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel mit dem Charakt~r von Werkzeugen des\nKapitels 82.\nc) Löffel, Schöpfkellen, Gabeln und andere Waren der Tarifnrn. 82.12 bis 82.15.\nd) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\ne) Beleuchtungskörper (Tarifnr. 83.07).\nf) Warmwasserbereiter, Badeöfen (Tarifnr. 84.17 oder 85.12).\ng) Elektrische Haushalts- und Hauswirtschaftsgeräte des Kapitels 85, z. B. der Tarifnrn. 85.06\nund 85.12.\nh) Feuerzeuge und Gasanzünder (Tarifnr. 98.10).\ni) Isolierflaschen und andere Isolier-(Vakuum-)Behälter (Tarifnr. 98.15).\n76.16                                     Andere Waren aus Aluminium\n(1) Hierher gehören gegossene, gepreßte, geschmiedete, tiefgezogene, getriebene oder anders\nhergestellte rohe oder bearbeitete Waren aus Aluminium, die weder in anderen Tarifnummern des\nKapitels 76 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.\nHierher gehören z.B.:\n1. Ketten, Federn, Teile davon.\n2. Stifte, Nägel, Muttern, Bolzen, Schrauben, Stricknadeln, Häkelnadeln, Nähnadeln, Stecknadeln.\n3. Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedeteile.\n(2) Die Erläuterungen zu 73.22, 73.3_1, 73.32, 73.33, 73.34, 73.35 und 73.40 gelten sinngemäß.\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2089\nErläuterungen                                                zu\nKapitel 77                                                77\nMagnesium, Beryllium (Glueinium)\nHierher gehören folgende Legierungen von Magnesium mit anderen unedlen Metallen:\n1. Magnesium-Aluminium-Legierungen und .Magnesium-Aluminium-Zink-Legierungen auch mit\nMangan, z. B. \"Elektron-Metall«.\n2. Magnesium-Zirkon-Legierungen, auch mit Zink.\n3. Magnesium-Mangan-Legierungen und Magnesium-Cer-Legierungen.\nRohmagnesium; Bearbeitungsabfälle und Schrott (usw.)                           77.01\nI.\nZu A: Rohmagnesium (auch raffiniert) hat meist die Form von Rohblöcken, Masseln, Barren,\nBroten, Knüppeln, Platten oder Würfeln.\n11. ·\nHier her gehören nicht:\na) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).\nb) Pulver und Flitter, Drehspäne, nach Größe sortiert (Tarifnr. 77.02).\nStäbe (Stangen), Profile, Dmht, Bleche, Tafeln, Bänder, Rohre (usw.)                  77.02\n(1) Hierher gehören Magnesiumfolien.            I.\n(2) Die Waren sind gewalzt, gezogen, gestreckt, stranggepreßt, geschmiedet oder auf andere\nWeise hergestellt (z. B. gepulvert, als Drehspäne sortiert), auch bearbeitet. Die Erläuterungen zu\n74.03, 74.04, 74.05, 74.06 und 74.07 gelten sinngemäß.                                     '\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Waren aus Magnesium für Blitzlicht (Tarifnr. 37.08).\nb) Drehspäne, nicht nach Größe sortiert (Tarifnr. 77.01).\nAndere Waren aus Magnesium                                         77.03\nHierher gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Magnesium, die weder in anderen Tarif-\nnummern des Kapitels 77 noch in Kapitel 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind.\nHierher gehören z. B.:\n1. Konstruktionen, Teile von Konstruktionen und zu Konstruktionszwecken vorbereitete Teile.\n2. Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedestücke.\n3. Sammelbehälter, Bottiche und ähnliche Behälter, ohne mechanische oder wärmetechnische\nEinrichtung; Fässer, Trommeln und Kannen zu Transport- oder Verpackungszwecken.\n4. Gewebe aus Magnesium.\n5. Waren der Schrauben- und Nietenindustrie.\nBerylllum (Gluelnium), roh oder verarbeitet                               77.04\n1.\n(1) Hier her gehören:\n1. Rohberyllium, z.B. in formlosen Stücken, Körnern oder Würfeln, auch legiert.\n2. Gegossene, gewalzte oder gezogene Beryllium-Halbwaren (z. B. Stäbe, Draht, Bleche, Tafeln,\nPlatten, Bänder, Ronden, Profile, Rohre).\n3. Gegossene, gewalzte oder gezogene Beryllium-Fertigwaren.\n(2) Die Erläuterungen zu 77 .02 und 77 .03 gelten sinngemäß.\nII.\nHier her gehören nicht Beryllium-Halbwaren und Beryllium-Fertigwaren, die Teile von\nMaschinen oder Apparaten sind (z. B. Kapitel 85 oder 90).","2090                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n78                                                    Kapitel 78\nBlei\nHierher gehören folgende Legierungen von Blei mit anderen Metallen oder anderen Legierung8-\nelementen:                                                                   ·     .\n1. Blei-Zinn-Legierungen.\n2. Blei-Antimon-Zinn-Legierungen (Antifriktionsmetalle auf der Grundlage von Blei).\n3. Blei-~ntimon-Legierungen.\n4. Blei-Arsen-Legierungen.\n5. Blei-Natrium-Legierungen, Blei-Antimon-Cadmium-Legierungen und Blei-Tellur-Legierungen.\n6. Legierungen von Blei mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an Edel-\nmetall.\n78.01                    Rohblei (aueh silherhaltig); Bearbeitungsabfälle und Schrott, aus Blei\nI.\nZu A gehört gegossenes Rohblei, auch raffiniert, meist in unregelmäßigen Stücken, Klumpen,\nRohblöcken (Ingots), Masseln, Broten, Platten oder Stangen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Aschen und Rückstände, z. B. Matten (Tarifnr. 26.03).\nb) Pulver und Flitter (Tarifnr. 78.04).\n78.02                                  Stäbe, Profile und Draht, aus DIPi, massiv\nI.\n(1) Hierher gehören nichtüberzogene, meist stranggepreßte Drähte und Stangen aus Blei-\nlegierungen, zum Schweißen oder Löten.\n(2) Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nur gegossene Stangen (Tarifnr. 78.01).\nb) Hohlstangen (Tarifnr. 78.05).\nc) Überzogene Drähte und Stangen aus Bleilegierungen, zum Schweißen oder Löten (Tarifnr. 83.15 ).\n78.03                             Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Blei (usw.)\nI.\nDie· Erläuterungen zu 74.04 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht\nvon 1,7 kg oder weniger (Tarifnr. 78.04).\n78.04                                  }\"ollen und dünne Bänder, aus Blei (usw.)\nI.\nDas auf 1, 7 kg begrenzte Quadratmetergewicht bezieht sich auf die Ware einschließlich Überzugs-\nschicht (Lack usw.), aber ohne Unterlage (Papier usw.). Die Erläuterungen zu 74.05 und 74.06\ngelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind,\nz. B. Farbstoffen beigemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und\nLösungsmittel aufgemacht (Kapitel_ 32).\n78.05       Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstüeke (usw.)\nI.\nZu B gehören Bleibogen. Die Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch\ngehören Hohlstangen aus Blei hierher.\n.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2091\nErläuterungen                                               zu\nII.                                                (78.05)\nHierher gehören nicht:\na) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke und RohrverbindungRstücke (Tarifnr. 84.61).\nb) Rohre und Hohlstangen, die zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet sind (z. B. Teile von\nMaschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).\nc) Isolierte Kabel mit Bleimantel, für die Elektrotechnik (Tarifnr. 85.23).\nAndere Waren aus Blf!i                                        78.06\n1.\n(1) Hierher gehören gegossene, gepreßte, tiefgezogene oder auf andere Weise hergestellte rohe\noder bearbeitete Waren aus Blei, die weder in anderen Tarifnummern des Kapitels 78 noch in\nKapitel 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. Das sind z. B. Riffelblei aus\nBleifolie, Bleiwolle zum Abdichten von Rohrleitungen; Quetschtuben und andere Behälter zu Ver-\npackungszwecken; Kannen, Kästen, Büchsen, Dosen, Sammelbehälter und andere Behälter, ohne\nmechanische oder wärmetechnische Einrichtung, zum Aufbewahren oder zum Transport von Säuren,\nradioaktiven Stoffen und anderen chemischen Erzeugnissen; Gefäße zu technischen Zwecken;\nHaushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel; B!eischeiben und Bleigewichte für Fischernetze, für\nBekleidung, für Vorhänge usw., auch wenn die Scheiben und Gewichte auf Spinnstoffgarne auf-\ngereiht sind; Gewichte für Uhren; Gegengewichte mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit; Kabel,\nLitzen und dergleichen, aus Bleifolien hergestellt, zur Verwendung als Stopfbuchsenpackungen;\nGewebe aus Bleidraht; aus Blei hergestellte Waren zu Bauzwecken; Ballastbleie für Yachten;\nBrustplatten für Taucher; Formgußstücke.\n(2) Die Erläuterungen zu 74.0~, 74.10, 74-.11, 74-.18 und 74-.19 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Weihwasserbecken (Tarifnr. 83.06).\nb) Lampenfüße (Tarifnr. 83.07).\nc) Flaschenkapseln, Plomben (Tarifnr. 83.13).\nd) Bleigitter für Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).\ne) Geschosse für Munition (Tarifnr. 93.07).","2092                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n79                                                     Kapitel 79\nZink\nHierher gehören Legierungen von Zink mit anderen unedlen Metallen oder anderen Legierungs-\nelementen:\n1. Zink-Aluminium-Legierungen, auch mit Kupfer oder Magnesium oder Kupfer und Magnesium.\n2. Zink-Kupfer-Legierungen.\n3. Legierungen von Zink mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an Edel-\nmetall.\n79.01                             llohzink; ßf!arhf!itungsabfälle und Schrott, aus Zink\nI.\nZu A gehört Rohzink, auch raffiniert, meist in Form von unregelmäßigen Stücken, Rohblöcken,\nBarren, Knüppeln, Platten, Anoden, Kathoden oder Granalien. Die Erläuterungen zu 7 4.01 gelten\nsinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Aschen und Rückstände, z. B. Schlämme aus galvanischen Bädern, Elektrolyseschlämrp.e\n(Tarifnr. 26.03).\nb) Pulver und Flitter (Tarifnr. 79.03).\n79.02                                   Stäbe, Profile und Draht, aus Zink, massiv\nI.\n(1) Hierher gehören nichtüberzogene, meist stranggepreßte Drähte und Stang·en aus Zink-\nlegierungen, zum Schweißen oder Löten. ·\n(2) Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nur gegossene Stangen (Tarifnr. 79.01).\nb) ~ohlstangen (Tarifnr. 79.04).\nc) Uberzogene Drähte und Stangen aus Zinklegierungen, zum Schweißen oder Löten\n(Tarifnr. 83.15).\n79.03                             Bleche, Platten, Tafeln und Bänder, aus Zink (usw.)\n1.\nDie Erläuterungen zu 74.04 bis 74.06 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pulver und Flitter, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farbstoffen bei-\ngemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und Lösungsmittel\naufgemacht (Kapitel 32).\nb) Granalien (Tarifnr. 79.01).\nc) Streckblech (durch Strecken eines eingeschnittenen Bleches oder Bandes gitterartig hergestellt)\n(Tarifnr. 79.06).\nd) Zu graphischen Zwecken zugerichtete Zinkplatten (Tarifnr. 84.34).\n79.04                    Rohre (einschließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstüeke (usw.)\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen aus\nZink hierher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).\nb) Rohre und Hohlstangen, die zu Teilen bestimmte!' Waren verarbeitet sind (z.B. Teile von\nMaschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).\n79.05                                  Dachrinnen, Firstbleche, Dachfenster (usw.)\n(1) Hierher gehören Dachrinnenkästen, Einfassungen für Türen und Fenster, Brüstungen,\nGeländer, Rahmen für Gewächshäuser usw.\n(2) Die Erläuterungen zu 73.21 gelten sinngemäß.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2093\nErläuterungen                                              zu\nAndere Waren aus Zink                                         79.06\nI.\n(l} Hierher gehören rohe oder bearbeitete Waren aus Zink, die weder in anderen Tarifnummern\ndes Kapitels 79 noch in Kapitel 72 (Münzen), 82 oder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt\nsind. Hierher gehören z. B.:\n1. Büchsen, Dosen, Kannen, Kästen, Fässer, Trommel~, Wannen, Sammelbehälter und ähnliche\nBehälter mit beliebigem Fassungsvermögen, ohne mechanische oder wärmetechnische Ein-\nrichtung zu Aufbewahrungs-, Verpackungs- oder Versandzwecken.\n2.  Verpackungsröhrchen für Tabletten usw.\n3.  Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Zinkdraht.\n4.  Blanke Kabel, Litzen, Ketten.\n5.  Schi~der für Pflanzungen, Gräber usw. (ohne Buchstaben oder Zahlen).\n6.  Schriftschablonen zum Bezeichnen von Umschließungen usw.\n7.  Haken für Schieferdachplatten.\n8.  Formgußstücke, Gesenkpreß- und Schmiedeteile.\n9.  Zinksärge.\n(2) Die Erläuterungen zu 74.09, 74.10, 74.11, 74.13, 74.14, 74.15, 74.16, 74.17, 74.18 und 74.19\ngelten sinngemäß.\nZu D: Starre Umschließungen sind nichtschmiegsame Tuben oder ähnliche kleine Umhüllungen\nzu Verpackungszwecken (z. B. für Farben).\nII.\nHierher gehören nicht:\na)  Dachrinnen (Tarifnr. 79.05).\nb)  Beschläge (Tarifnr. 83.02).\nc) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\nd)  Hinweisschilder, Buchstaben, Zahlen (Tarifnr. 83.14).","2094                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n80                                                    Kapitel 80\nZinn\nHier her gehören folgende Legierungen von Zinn mit anderen unedlen Metallen oder anderen\nLegierungselementen:\n1. Zinn-Blei-Legierungen.\n2. Zinn-Antimon-Legierungen, auch mit Kupfer (z. B. sogenanntes Britannia-Metall).\n3. Zinn-Blei-Antimon-Legierungen, auch mit Kupfer (Antifriktionsmetalle auf Zinngrundlage).\n4. Zinn-Cadmium-Legierungen und Zinn-Zink-Cadmium-Legierungen.                          .\n5. Legierungen von Zinn mit Edelmetallen von je weniger als 2 Gewichtshundertteilen an\nEdelmetall.\n80.01                            Rohzinn; Bearbeitungsabfälle uncl Schrott, aus Zinn\nI.\nZu A gehört Rohzinn, auch raffiniert, meist in unregelmäßigen Stücken (Kuchen), Rohblöcken,\nFlossen, Blöcken, Broten, Platten (auch aufgerollt), Stäben oder Granalien. Hierher gehören auch\nRohanoden aus Zinn (s. Erläuterungen I (1) 2 zu 74.01).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Aschen und Rückstände (Tarifnr. 26.03).\nb) Pulver und Flitter (Tarifnr. 80.04).\n80.02                                 Stäbe, Profile und Draht, aus Zinn, massiv\nI.\n(1) Hier her gehören nichtüberzogene, meist stranggepreßte Drähte und Stangen aus Zinn-\nlegierungen zum Schweißen oder Löten.\n(2) Die Erläuterungen zu 74.03 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nur gegossene Stangen (Tarifnr. 80.01).\nb) Hohlstangen (Tarifnr. 80.05).\nc) Überzogene Drähte und Stangen aus Zinnlegierungen                zum   Schweißen oder Löten\n(Tarifnr. 83.15).\n80.03                           Bleche, Platten, Tafeln und .Birider, aus Zinn (usw.)\nI.\nDie Erläuterungen zu 74.04 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht Bleche, Platten, Tafeln und Bänder mit einem Quadratmetergewicht\nvon 1 kg oder weniger (Tarifnr. 80.04).\n80.04                          Blattmetall, Folien und dünne Bänder, aus Zinn (usw.)\nI.\nDas auf 1 kg begrenzte Quadratmetergewicht bezieht sich auf die Ware einschließlich Über-\nzugsschicht (Lack usw.), aber ohne Unterlage (Papier usw.). Die Erläuterungen zu 74.05 und\n74.06 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Pulver und Flitter, aus Zinn, die zubereitete Farben oder Anstrichfarben sind, z. B. Farb-\nstoffen beigemengt oder in Suspensionen, Dispersionen oder Pasten in einem Binde- und\nLösungsmittel aufgemacht (Kapitel 32).\nb) Granalien (Tarifnr. 80.01).\n80.05 Rohre     (einsehließlich Rohlinge), Hohlstangen, Rohrformstücke, Rohrversehlußstileke       (usw.)\nI.\nDie Erläuterungen zu 73.17, 73.18 und 73.20 gelten sinngemäß; jedoch gehören Hohlstangen\naus Zinn hierher.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2095\nErläuterungen                                             zu\nII.                                               (80.05)\nHierher gehören nicht:\na) Mit Armaturen versehene Rohrformstücke und Rohrverbindungsstücke (Tarifnr. 84.61).\nb) Rohre. und Hohlstangen, die zu Teilen bestimmter Waren verarbeitet sind (z.B. Teile von\nMaschinen und Apparaten - Abschnitt XVI).\n80.06\nAndere Waren aus Zinn\nI.\n(1) Hierher gehören gegossene, gepreßte, tiefgezogene oder anders hergestellte rohe oder\nbearbeitete Waren aus Zinn, die weder in anderen Tarifnummern des Kapitels 80, noch in Kapitel 82\noder 83 oder an anderer Stelle des Zolltarifs erfaßt sind. Hierher gehören z. B.:\n1. Quetschtuben zu Verpackungszwecken.\n2. Büchsen, Dosen, Kannen, Kästen, Sammelbehälter, Tröge und andere Behälter, mit belie-\nbigem Fassungsvermögen, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtung, zu Auf-\nbewahrungs-, Verpackungs- oder Transportzwecken.\n3. Gefäße zu technischen Zwecken.\n4. Gewebe, Geflechte, aus Zinndraht.\n5. Stifte, Nägel, Krampen, Haken.\n6. Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel, sanitäre und hygienische Artikel.\n7. Hohlmaße.\n8. Formgußstücke, Gesenk- und Schmiedeteile.\n(2) Die Erläuterungen zu 74.09, 74.11, 74.14, 74.17, 74.18 und 74.19 gelten sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Beschläge (Tarifnr. 83.02).\nb) Ziergegenstände zur Innenausstattung (Tarifnr. 83.06).\nc) Leuchten (Tarifnr. 83.07).\nd) Schnallen (Tarifnr. 83.09).\ne) Flaschenkapseln, Gießpfropfen (Tarifnr. 83.13).\nf) Teile von Maschinen, Apparaten, mechanischen Geräten und elektrotechnischen Waren\n(Abschni_J;t XVI).\ng) Teile von Gas- oder Flüssigkeitszählern (Tarifnr. 90.26).","2096                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                           Erläuterungen\n81                                               Kapitel 81\nAndere unedle Metalle\nI.\n(1) Hierhe\"r gehören Legierungen von Wolfram, Molybdän, Tantal und von den in der Vor-\nschrift zu Kapitel 81 genannten anderen unedlen Metallen.\n(2) Die Erläuterungen zu Kapitel 74 gelten sinngemäß.\nII.\nHier her gehören nicht Alkali- und Erdalkalimetalle, Metalle der seltenen Erden (auch\nYttrium, Scandium und Quecksilber) (Tarifnr. 28.05).\n81.01                                   Wolfram, roh oder verarbeitet\nLegierungen von Wolfram sind:                  I.\n1. Durch Sintern hergestellte Wolfram-Kupfer-Legierungen.\n2. Durch Sintern hergestellte Wolfram-NiGkel-Kupfer-Legierungen.\nZu A gehört rohes Wolfram, meist in unregelmäßigen Stüclten, Rohblöcken, prismatischen\nStäben oder als grobes Pulver.\nZu B gehören Stifte und Kügelchen.\nZu D gehören alle anderen Waren, die weder in Kapitel 82 und 83 noch in anderen Teilen\ndes Zolltarifs (insbesondere in den Abschnitten XVI und XVII) erfaßt sind, z. B. feines Pulver\nund Federn.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Wolframkarbid, rein oder in Pulverform (Tarifnr. 28.56).\nb) W olframkarbid als zubereitetes Gemisch in Pul verform, nicht gesintert (z. B. als Gemisch\nmit Molybdän- oder Tantalkarbid, auch mit Bindemittel) (Tarifnr. 38.19).\nc) Wolframkarbid, rein oder als Gemisch, gesintert, in Form von Plättchen, Stäbchen, Spitzen\nund ähnlichen Formstücken für Werkzeuge, nicht gefaßt (Tarifnr. 82.07).\n81.02                                   Molybdän, roll oder verarbeitet\nDie Erläuterungen zu 81.01 - !, B und D gelten sinngemäß.\n•\n81.03                                    Tantal, roh oder verarbeitet\nDie Erläuterungen zu 81.01 gelten sinngemäß.\nZu B gehören Tafeln, Fäden und Plättchen.\nZu D gehören feines Pulver, Federn und Gewebe.\nZu A bis D: Tantallegierungen sind Tantal-Wolfram-Legierungen mit hohem Tantalgehalt.\n81.04                             Andere unedle Metalle, roh oder verarbeitet\nI.\n(1) Legierungen der hierher gehörenden unedlen Metalle sind z. B.:\n1. Wismut-Blei-Zinn-Legierungen, auch mit Cadmium, z. B. Darcet-, Lipowitz-, Newton-,\nWood- usw. -Legierungen.\n2. Wismut-Indium-Blei-Zinn-Cadmium-Legierungen.\n3. Cadmium-Zink-Legierungen.\n4. Kobalt-Chrom-Wolfram-Legierungen, die geringe Mengen anderer Legierungselemente\nenthalten können und als »Stellite« bekannt sind.\n5. Kobalt-Eisen-Chrom-Legierungen, in denen Eisen gewichtsmäßig nicht vorherrscht.\n6. Kobalt-Chrom-Molybdän-Legierungen.\n(2) Die Erläuterungen zu 81.01 gelten sinngemäß.\nZu B-1 gehören Kobaltspeise und andere Zwischenerzeugnisse zwischen Kobaltmatte und\nKobaltspeise.\nII.\nHierher gehört nicht Titankarbid (s. Erläuterungen II zu 81.01).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2097\nErläuterungen                                             zu\nKapitel 82                                            82\nWerkzeuge; Messerschmiedewaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen\nI.\nZu Kapitel 82 gehören Werkzeuge, die grundsätzlich mit freiem Arm gehandhabt werden,\nauch wenn sie mit einfachen mechanischen Vorrichtungen, wie Hebeln, Kolben, Kurbeln, Zahn-\nrädern, archimedischen Schrauben oder dergleichen ausgestattet sind. Das gilt nicht für Schraub-\nstöcke, Feldschmieden und Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb (Tarifnr. 82.04), für\nauswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen usw. (Tarifnr. 82.05), für mechanische\nGeräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet werden (z. B. Kaffeemühlen, Fleischhack-\nmaschinen, Püreepressen) (Tarifnr. 82.08).\n(1) Zu Vorschrift 1: Fassungen oder Griffe von Werkzeugen aus Holz, Kunststoff oder anderen\nStoffen als dem der Klinge oder des arbeitenden Teils bleiben ohne Rücksicht auf ihre Größe oder\nihr Gewicht auf die Tarifierung ohne Einfluß.\n(2) Messerschmiedewaren und andere Waren der Tarifnrn. 82.06 bis 82.15 können mit unwesent-\nlichen Verzierungen oder Zutaten (z. B. Ringen, Schildchen, Einlegearbeiten) aus Edelmetall\noder Edelmetallplattierungen versehen sein.\nZu Vorschrift 4.: Waren des Kapitels 82 und die zu ihrer Aufnahme besonders angefertigten\noder eingerichteten Behältnisse können auch getrennt verpackt gemeinsam zur Abfertigung gestellt\nwerden.\nHier her gehören nicht:\nII.\na) Messerschmiedewaren, Tischgeräte (z. B. Löffel, Gabeln, Tortenschaufeln, Fischmesser,\nZuckerzangen), Griffe dazu, mit wesentlichen Teilen (anderen als den arbeitenden Teilen)\naus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Kapitel 71).\nb) Handbetriebene mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von\nFlüssigkeiten oder Pulvern (Tarifnr. 84.21).                                             ·\nc) Von Hand zu führende mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene\nWerkzeuge (Tarifnr. 84.49).\nd) Bürolocher und Büroheftmaschinen (Tarifnr. 84.54).\ne) Werkzeuge mit Vorrichtungen zum Befestigen an einer Werkbank, Wand usw. oder wegen\nihres Gewichts, ihrer Größe usw. ausgestattet mit Grundplatten, Gestellen, Sockeln, Stän-\ndern usw. (Kapitel 84).\nf) Werkzeuge, Scheren und andere Messerschmiedewaren, die ärztliche, zahnärztliche, oder\ntierärztliche Instrumente und Geräte sind (Tarifnr. 90.17).\ng) Spielzeugwerkzeuge (Kapitel 97).\nSpaten, Schaufeln, Hacken aller Art; Gabeln, Rechen (usw.)                    82.01\nI.\n'\nHierher gehört Handwerkszeug, das bei Erdarbeiten, in Steinbrüchen, im Bergbau, beim\nWege- und Bahnbau, zu Holzarbeiten, im Haushalt usw. verwendet wird.\nZu A gehören:\n1. Kohlenschaufeln für den Haushalt; Spezialspaten und -schaufeln (z.B. für Zeltlager, zu\nmilitärischen Zwecken).\n2. Kreuzhacken, Spitzhacken, Blatthacken, Gartenhacken und dergleichen; Besenrechen;\nkombinierte Gabelhacken, Jätehacken, Kultivatoren.\nZu B gehören Holzäxte, Handäxte, Handbeile, Hackmesser„ Dechsel, Häpen, Macheten und\nähnliche Hauwerk.zeuge.\nZu C gehören z.B. Stahlrohrsensenbäume und Sensenringe aus unedlen Metallen.\nZu D gehören:\n1. Heckenscheren, mit beiden Händen zu betätigende Baumscheren (Astscheren, Rebenscheren\nusw.), Raupenscheren, Schafscheren, Grasscheren.\n2. Anderes in Landwirtschaft, Gartenbau, Forstwirtschaft, bei Erdarbeiten, im Bergbau usw.\nverwendetes Handwerkszeug, z.B. Handsägeräte, Pflanzhölzer, Pflanzenstecher und Aus-\nheber; Rindenschäler; Obstpflücker; Striegel, Mähnenkämme und Schweinekratzer; Wald-\narbeitergeräte zum Stämmerollen; Keile; Rasenkantenstecher.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Dengela.mbosse; Keile zum Spalten von Steinen (Tarifnr. 82.04).\nb) Pfropfmesser; Klappmesser für Gärtner (Tarifnr. 82.09).\nc) Baumscheren (Tarifnr. 82.13).\nd) Gartenwalzen, Eggen, Ras~nmäher und ähnliche landwirtschaftliche Geräte, die mit der\nHand geschoben oder gezogen werden (Kapitel 84).\ne) Eispickel (Tarifnr. 97.06).\n16","2098                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n82.02                       Handsiigen aller Art, fertig montiert, Siigebliitter (usw.)\nI.\n(1) Zu A gehören fertig montierte Handsägen für Holz, Metall, Steine und andere Stoffe zu\ngewerblichen Qder hauswirtschaftlichen Zwecken. Zu A gehören z. B.:\n1. Bügelsägen (mit Gestellen aus Holz oder Metall und Spanner).\n2. Sägen der üblichen Art mit Griff (Stichsägen, Rückensägen, Fuchsschwanzsägen usw.).\n3. Große Sägen (sogenannte Zugsägen), die meist an beiden Enden mit Griff versehen sind.\n4. Messerartige Sägen (auch zusammenklappbar) für Gärtner und Bergleute.\n5. Spezialsägen für Uhrmacher und J uwehere.\n6. Universalsägen oder Sägen mit mehreren Sägeblättern (Nestsägen).\n7. Gelen){sägen für Camping, zu militärischen Zwecken usw.\n8. Furniersägen.\n9. Sägen in fester Verbindung mit einer Gehrlade.\n(2) Hierzu gehören Teile von Handsägen, z.B. Augen, Aushängebacken, Bögen, Bügel, Gestelle,\nGriffe, Öhre, Sägeangeln, Spanner.\n(1) Zu B gehören Sägeblätter für alle Stoffe, nicht montiert, für Handsägen und Maschinen-\nsägen oder zu anderen Zwecken, z. B.:\n1. Bandsägeblätter in endlosen Rollen, in passenden Längen zugeschnitten oder bereits zu-\nsammengelötet; Blockbandsägeblätter zum Schneiden von Brettern aus Stämmen.\n2. Kreisförmige Schlitz- und Nutfrässägeblätter. Sie unterscheiden sich von den Fräsern durch\ndas Verhältnis ihrer Stärke zum Durchmesser, das kleiner ist als bei Fräsern, und durch\ndie Zahnung, die wie bei Kreissägeblättern nur am Rand ausgeführt ist, während Fräser\nZähne auf der Stirnseite oder eine konkave oder konvexe Zahnung haben.\n3. Sägeblätter für gerade Sägen, einschließlich der Sägeblätter für sogenannte »Feilsägen\"\n(runde Sägeblätter, die wie eine Feile gehauen sind, jedoch wie Laubsägeblätter arbeiten).\n4. Kreisförmige nichtgezahnte Sägeblätter (Scheiben) zum Sägen von Metall.\n5. Gerade nichtgezahnte Sägeblätter zum Steinsägen. Sie sind gerichtet, abgepaßt, an ihren\nEnden gelocht oder anders zum Einsetzen hergerichtet, oft auch mit Diamant bewehrt.\n6. Sägeketten, die gezahnt sind, z. B. zum Fällen von \"Bäumen, Zersägen von Baumstämmen.\n(2) Die Sägeblätter sind meist gezahnt. Die Zahnung ist entweder in das Sägeblatt eingeschnitten\noder sie besteht aus Segmenten oder aufgesetzten Zähnen. Die Zähne bestehen ganz aus unedlem\nMetall oder aus unedlem Metall bewehrt mit Diamant, Hartmetall oder mit Pulver aus Schleif-\nstoffen. Sie können auch durch Diamant oder Hartmetallstücke ersetzt werden, die in den Rand\ndes Sägeblattes eingelassen sind.\n(3) Hierzu gehören Teile von Sägeblättern, z.B. Segmente und Zähne.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nichtgezahnte Scheiben aus unedlem Metall, mit Schleifstoffen ausgestattet oder überzogen\n(Tarifnr. 68.04), zum Schneiden oder Trennen von Glas, Marmor, Quarz usw.\nb) Stahlkabel zum Steinsägen (im allgemeinen ein dreiadriger verseilter Draht aus Sonderstahl)\n(Tarifnr. 73.25).\nc) Fräsketten zum Fräsen von Zapfenlöchern (Tarifnr. 82.05).\nd) Von Hand zu führende, mit eingebautem Motor betriebene Sägen (Tarifnr. 84.49 oder 85.05).\ne) Singende Sägen (Tarifnr. 92.08).\n82.03               Kneifzangen und andere Zangen aller Art, auch zum Schneiden (usw.)\n1.\nZu A gehören:\n1. Gewöhnliche Kneifzangen, Hufzangen, Schmiedezangen, andere Zangen, auch zum Schneiden,\neinschließlich der Spezialzangen, z.B. Gasrohrzangen, Zangen zum Setzen oder Ausziehen\nvon Stiften und Dübeln, Sägeschränkiangen, Ösenzangen, Biege- und Ausweitezangen,\nTragezangen.\n2. Locheisen und Lochzangen (z. B. Knopfloc~zangen, Fahrscheinlocher - ohne Datumstempel\noder andere Druckvorrichtung -, Locheisen und Lochzangen zum Ausschneiden von Dich-\ntungen aus Leder, Filz).\n3. Rohrabschneider, Bolzenabschneider, Kettenabschneider, Kabelabschneider und dergleichen,\nin Zangenform oder mit Schneidrädchen.\n4. Nagelzieher, die wie Kneifzangen arbeiten.\n5. Pinzetten (Uhrmacher-, Blumenzüchter-, Briefmarken-, Enthaarungspinzetten usw.).\n6. Plombierzangen, Siegelzangen, Viehmarkierzangen.\n7. Teile, z. B. Zangenglieder.\nZu B gehören Metallscheren zum Schneiden von Blechen, Draht usw., für Klempner, Zink-\narbeiter, Ofensetzer usw.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2099\nErläuterungen                                               zu\nZu C gehören Schrauben- und Spannschlüssel (mit festen oder verstellbaren Backen, Ring-            (SI.OS)\nschlüssel, Steckschlüssel, Maulschlüssel [Gabelschlüssel], Spannschlüssel mit Kurbeigriff usw.),\neinschließlich Fahrradschlüssel und Kraftwagenschlüssel, sowie Rohrschlüssel (Kettenrohrzangen).\n(1) Zu D gehören:\n1. Ampullenfeilen, Armfeilen, Bezugfeilen, Bildhauerfeilen, Drehbankfeilen, Dreikantfeilen,\nFeinmechanikerfeilen, Fräserfeilen, Gewichtsfeilen, Gewindefeilen, Graveurfeilen, Kabinett-\nfeilen, Keillochfeilen, Kontaktfeilen, Maschinenmesserfeilen, Messerfeilen, Nadelfeilen (für\nHolz und Metall), Optikerfeilen, Packfeilen, Räumfeilen (Schlüsselfeilen), Riffelfeilen, Säge-\nfeilen (z. B. Bandsägefeilen, Brettsägefeilen, Laubsägefeilen, Mühlsägefeilen), Sch~rffeilen,\nSchnitzelmesserfeilen, Schuhmacherfeilen, Schwertfeilen, Vogelzungen und Zinnfeilen.\n2. Bildhauerraspeln, Holzraspeln, Hufraspeln, Kabinettraspeln, Schärfraspeln, Schuhmacher-\nraspeln und Vulkanisierraspeln.\n3. Kombinierte Raspelfeilen aller Formen und aller Größen.\n(2) Die Hiebflächen der Feilen sind in zusammenhängenden Strichen, die Zähne der Raspeln\nsind einzeln, d. h. Zahn für Zahn, gehauen.\n(3) Rohlinge von Feilen und Raspeln, die in der Form und im Ausmaß solcher Werkzeuge ge-\nschmiedeten Vorerzeugnisse, werden zum Teil bereits »abgestückt«, zum Teil aber in Stücken aus\nzwei mit den Angeln noch zusammenhängenden Feilen- oder Raspelkörpern eingeführt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Locheisen, Lochzangen, Feilen, einschließlich der rotierenden Feilen, für Werkzeugmaschinen\n(Tarifnr. 82.05).\nb) Nagelzangen (oder Nagelscheren), Nagelfeilen (Tarifnr. 82.13).\nc) Zuckerzangen und ähnliche Tischgeräte (Tarifnr. 82.14).\nd) Metallscheren, mit Sockeln, Grundplatten oder Gestellen auf dem Boden ruhend\n(Tarifnr. 84.45); Bürolocher mit Sockeln, Grundplatten oder Gestellen auf dem Tisch ruhend\noder mit Vorrichtung zum }3efestigen am Tisch usw. (Tarifnr. 84.54).\ne) Fahrscheinlocher mit Datumstempel oder anderen Druckvorrichtungen (Tarifnr. 98.07). ·\nAnderes Handwerkszeug (usw.)                                      82.04\nI.\nHierher gehört Handwerkszeug, das an anderer Stelle des Zolltarifs nicht erfaßt ist.\nZu A gehören:\n1. Schmiedeambosse, Uhrmacher- und Juwelierambosse, Schuhmacherambosse (auch Ambosse\noder Formen zum Klopfen von Schuhwerk), Handambosse zum Sensendengeln.\n2. Hämmer für Schmiede, Kesselschmiede; Zimmerleute, Hufschmiede, Steinbrucharbeiter,\nSteinmetze, Glaser usw., einschließlich Vorschlaghämmer, Steinspalthämmer, Steinschläge!,\nSteinhauerkröiiel, ferner Hämmer, deren eine Seite eine Spitzhacke oder ein Nagelzieher\nusw. ist (z.B. Pflasterhämmer, Maurerhämmer, Ziegelarbeiterhämmer), oei denen aber der\nHammer das wesentliche Handwerkszeug darstellt, und Fäustel.\nZu B gehö'ren Schraubstöcke für Tischler, Schlosser, Büchsenmacher, Uhrmacher usw., aus-\ngenommen Schraubstöcke, die Teile oder Zubehör von Maschinen (z.B. von Werkzeugmaschinen)\nsind. Zu dieser Tarifnummer gehören auch Schraubzwingen, Dielenpressen und Werkzf}ugpre_ssen,\ndie wie Schraubstöcke als Haltewerkzeuge dienen, Hobelbankhaken und -krampen. Die Spann-\nbacken dieser Schraubstöcke können mit nichtmetallischen Stoffen (Holz, Spinnstoffasern usw.)\nbekleidet sein, u~ die eingespannten Werkstücke vor Beschädigungen zu schützen.\nZu C gehören Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge, z.B. Brust-\nbohrer (mit Kurbel oder einfacher Zahnradübersetzung), Bohrhalter, Gewindeschneidkluppen.\nZu D gehören Lötlampen mit Vergaser zum Weich: oder Hartlöten, auch ähnliche Lampen\nzum Abbrennen von Farbe, zum Einbrennen von Zeichnungen in Holzumschließungen und zum\nAnlassen von Halb-Dieselmotoren. Sie sind meist mit einer Pumpe ausgestattet und arbeiten\nmit Petroleum, Benzin usw. Die Waren haben in der Regel einen eigenen Brennstoft'behälter;\nsie können auch mit Lötkolben versehen sein.\nZu E gehören Rundschneideapparate für Glas mit eingesetzten Diamanten, die auf einer\nMeßskala montiert sind, sowie Stifte mit Diamantspitze zum Zeichnen auf Glas.\nZu F gehören Feldschmieden, auch mit Gebläse, auch•mit Amboß; Nietfeuer; Schleifapparate,\nauch auf Holzgestell.\n(1) Zu G gehören alle anderen Werkzeuge dieser Tarifnummer, auch mit Kurbel und einfacher\nZahnradübersetzung. Sie werden zu beruflichen, zu Hauswirtschafts- oder anderen Zwecken\nverwendet. Hierzu gehören z. B. :\n1. Schmiedewerkzeuge, Setzhämmer, Gesenke, Schrotmeißel und Abschröter.\n2. Werkzeuge für Bergwerke, Straßenarbeiten usw., z.B. Brecheisen, Brechstangen, Stein-\nmetzbeitel, Keile zum Spalten von Steinen.","2100                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                   Erlluterungen\n(81?.04)      3. Wer~euge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler, z.B. Maurer-\nkellen, Glattstrichkellen, Gipserkellen, Schaber, Kratzer, Formernadeln, Glätteisen, Zementier-\nwalzen, Streichmesser, Spachteln, Kittmesser für Glaser usw.\n4. Werkzeuge für Zimmerleute, Tischler, Kunsttjschler, Böttcher, Holzschuhmacher, Holz-\nschnitzer und Holzgraveure, z.B. Schrupphobel, Rauhbankhobel, Simshobel, 'Spundhobel,\nFalzhobel, Schabhobel, Stechbeitel, Hohlbeitel, Grabstichel, Lochbeitel, Zugmesser, Parkett-\nziehkliµgen, Gehrladen ohne Säge.            ·\n5. Uhrmacherspezialwerkzeuge, z. B. Werkzeuge zum Einpressen der Uhrensteine, zum Aus-\nbalancieren der Unruh, NietpflöGke, Zugfederwinder, Zapfendrehwerkzeuge, Unruhschrauben-\nfeilwerkzeuge, Regulierwerkzeuge.                                ·\n6. Verschiedenes Handwerkszeug wie Schraubenzieher (gewöhnliche, automatische usw.); Huf-\nscheren für Hufschmiede; Steinmeißel, Nietendöpper und Nietenzieher; Nagelauszieher\n(andere als zangenartige der Tarifnr. 82.03); Durchtreiber, Splinttreiber und Kistenöffner;\nWerkzeuge zum Abmontieren von Reifen; Schusterahlen ohne Öhr; Pfrieme für Polsterer,\nBuchbinder usw.; Brenneisen und Stempel zum Markieren; Metallschaber mit arbeitendem\nTeil aus Metall; Schränkeisen (nicht zangenartige) zum Schränken von Sägen; Werkzeuge\nzum Entnehmen von Warenproben (Käseprobenentnehmer und dergl~ichen); Erdstampfer\noder Pflasterrammen; Schleifscheibenreiniger; mit Feder betriebene sogenannte »Heft-\npistolen« für Packer, Tapezierer, Gipser usw.; mit Patronen betriebene Werkzeuge zum\nNieten, Befestigen von Bolzen, Dübeln usw.; Glasbläserpfeifen und Mundblasrohre; Schmier-\nkannen und Öler, auch mit Pumpe (Kolben) und archimedischer Schraube, Fettspritzen usw.\n(2) Hierzu ·gehören auch Waren, die nach ihrem Zweck den Haushaltsartikeln und Hauswirtschafts-\nartikeln der Tarifnr. 73.38 nahe stehen, bei denen aber der Werkzeugcharakter vorherrschend ist,\nauch wenn sie eine Schneidklinge haben, Hierzu gehören Bügeleisen (zum Betrieb mit Gas,\nPetroleum, Kohle usw.), Lockeneisen, Flaschenöffner, Büchsenöffner (einschließlich Schlüssel),\nNußknacker, Kirschentkerner mit Feder, Korkenzieher, Schuhknöpfer, Wetzstähle (für den Haus-\nhalt und für Metzger) und dergleichen, Messerschärfer, Kuchenrädchen, Teigschneider, Reiben\n(für Käse usw.), Gemüseschneider mit schräger Klinge, Fleischzerkleinerer mit Schneidrädern,\nKäsehobel, Speiseeisausformer, Waffeleisen, Sahne- o.nd Eierschlagbesen, 'Butterstückchenaus-\nformer, Eierschneider, Eiszerkleinerer, Kartoffelpressen, Spicknadeln, Kratzeisen, Schürhaken und\nPlattenheber für Öfen, Brikettzangen und Glutzangen.\nII.\nHierher gehören nicht:                                                                                .:,\na) Werkzeuge, deren arbeitender Teil aus Filz, Kautschuk, Leder usw. besteht (z.B. Kapitel 59,\n40 oder 42).                                                                            ·\nb) Handnähnadeln, Häkelnadeln, Ahlen, Durchziehnadeln und ähnliche Waren für Näh-,\nStick-, Filet- und andere Handarbeiten, Stichel zum Sticken, aus Stahl .(Tarifnr. 73.33).\nc) Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen und mechanischem oder nicht-\nmechanischem Handwerkszeug (Tarifnr. 82.05).\nd) Handbetriebene mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von\nFlüssigkeiten oder Pulvern (Tarifnr. 84.21).\ne) Bohrmaschinen der Tarifnr. 84.45.\nf) Werkzeughalter für mechanisches Handwerkszeug (Tarifnr. 84.48).\ng) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischen Motor betriebene\nWerkzeuge (Tarifnr. 84.49).\nh) Mit Gas betriebene Lötmaschinen und Lötapparate (Tarifnr. 84.50).\n4 Von Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Motor (Tarifnr. 85.05).\nk) Elektrische Bügeleisen (Tarifnr. 85.12).\n1) Werkzeuge als Anreiß-, Meß-, Prüf- und Kontrollinstrumente wie Streichmaße, Anreißnadeln\nund Körner, Lehren, Eichmaße usw. (Kapitel 90).\n82.05                        Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in Maschinen (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören auswechselbare Werkzeuge zum Einsetzen vor allem in Werkzeug-\nmaschinen, von Hand zu führende Werkzeuge der Tarifnr. 84.49 oder Elektrowerkzeuge mit\neingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.05) und in mechanisches oder nichtmechanisches Hand-\nwerkszeug (z. B. Bohrhalter, Brustbohrmaschinen, Gewindeschneidkluppen). Sie dienen z.B. zum\nLochen, Stoßen, Drahtziehen.\n(2) Die Werkzeuge bestehen meist aus Qualitätskohlenstoffstahl oder aus legiertem Stahl. Hierher\ngehören auch die Werkzeuge, die einen arbeitenden Teil aus Hartmetall oder aus Diamant oder\nanderen Edel- oder Schmucksteinen haben, der auf Unterlagen aus unedlem Metall angebracht ist.\nHierher gehören auch Werkzeuge mit arbeitenden Teilen aus Schleifstoffen, sofern es sich um Werk-\nzeuge handelt, die auch ohne Schleifstoffe arbeiten können.\n(3) Hierher gehören z.B. folgende Werkzeuge:\n1. Oberstempel und Unterstempel zum Treiben oder Stanzen von Blechen und Bändern aus\nMetall im Kaltverfahren; Schmiedematrizen; Locheisen und Lochmatrizen.                         ,.\n2. Bohr- und Reibwerkzeuge, z. B. Spiralbohrer, Zentrierbohrer, Reibahl~n:, Bohrstangen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2101\nErläuterungen                                           zu\n3. Werkzeuge zum Schneiden von Zapfenlöchern, zum Kehlen, Nuten oder Verspunden von             (8!.05)\nHolz, einschließlich Fräsketten zum Fräsen von Za pfenlöchern.\n4. Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge, z.B. Gewindebohrer, Schneideisen, Gewinde-\nschneid backen, Gewindestrehler.          •\n5. Fräs-, Ausweit- und Schneidwerkzeuge, z. B. Fräser (mit gerader Verzahnung, spiralförmiger\nVerzahnung, versetzter Verzahnung, Winkelfräser usw.), Messerfräser zum Fräsen von Zahn-\nrädern, Räumahlen, Rotationsfeilen.\n6. Drehwerkzeuge, z.B. Werkzeuge zum La~gdrehen, Plandrehen, Ausbohren, Gewindeschneiden,\nAbstechen, Nuten usw. und ähnliche Werkzeuge für Metallhobelmaschinen (auch Feil- und\nStoßmasepnen).\n7. Klingen für Schraubenzieher; Nietkopfsetzer.\n8. Zieheisen zum Ziehen von Metallen; Matrizen (oder Zieheisen) für Strangpressen.\n9. Gesteinsbohrer und Tiefbohrwerkzeuge, z.B. Steinbohrer, Bohrkronen, Bergbohrer.\n(4) Hierher gehören auch radioaktiv gemachte Zieheisen oder andere radioaktiv gemachte Werk-\nzeuge für Maschinen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Werkzeuge, deren arbeitender Teil aus Filz, Kautschuk, Leder usw. besteht (z.B. Kapitel 59,\n40 oder 42). •\nb) Sägeblätter (Tarifnr. 82.02).\nc) Hobeleisen und ähnliche Werkzeuge, z.B. Schlichthobel, Gesimshobel (Tarifnr. 82.04).\nd) Messer und Schneidklingen für Maschinen oder mechanische Geräte (Tarifnr. 82.06).\ne) Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefaßt, aus\ngesinterten Hartmetallen (Tarifnr. 82.07).\nf) Spinndüsen für Düsenspinnmaschinen (Tarifnr. 84.38).\ng) Waren der Tarifnr. 84.48, z. B. sich selbst öffnende Gewindeschneidköpfe; Spann- und\nHaltevorrichtungen für Werkstücke und Werkzeuge.\nh) Düsen für Maschinen zum Herstellen von Glasfasern (Tarifnr. 84.57).\ni) Bürsten aus Metall, die Maschinenteile sind (Tarifnr. 96.02).\nl\\lesser und Schneidklingen, fttr Maschinen oder mechanische Geräte               82.06\nHierher gehören:                                 I.\n1. Messer und Klingen für kleine Geräte oder Maschinen, die im Haushalt, in Metzgereien,\nBäckereien usw. verwendet werden, z.B. Messer für Fleischhackmaschinen, Gemüseschneider,\nMaschinen zum Schneiden von Brot, Schinken.\n2. Klingen für Scheren, die mit der Hand bedient werden (Hebelscheren, Rahmenscheren) und\nfür Werkzeugmaschinen zum Schneiden von Metallen (Blechen, Draht, Stangen usw.).\n3. Messer, Klingen oder Hobeleisen für Hobel- und ähnliche Holzbearbeitungsmaschinen.\n4. Messer und Klingen für Furnierschneidemaschinen.\n5. Messer und Klingen für landwirtschaftliche Maschinen (z.B. Rü'benschneidemaschinen,\nHäc{selschneider) und für Rasenmäher; Schneidklingensegmente für Gras- und Getreidemäh-\nmaschinen usw.\n6. Messer und Klingen für Apparate und Maschinen zum· Schneiden oder Beschneiden von\nPapier, Geweben, Kunststoffolien usw.; Messer und Klingen für Tabakschneidemaschinen usw.\n7. Messer und Klingen für Lederspalt- oder Lederegalisiermaschinen sowie Messer, auch in\nSchalenform, zum Zurichten von Leder.\n8. Messer und Klingen, die nicht unmittelbar auf Maschinen montiert, sondern auf den Werk-\nzeugen befestigt sind, die mit diesen Maschinen verw~ndet werden (z.B. Klingen für Fräser\nund Reibahlen).       ·\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Messer und Schneidklingen für Handwerkszeug der Tarifnrn. 82.01 bis 82.04 (z. B. Hobel-\neisen}.                                          ·\nb) Pflugschare; Scheiben für Pflüge und Eggen (Tarifnr. 84:.24:).\nPIAttchen, Stiibchen, Spitzen und ähnliche Formstücke (usw.)                  82.07\nI.\n(1) Hierher gehören Waren aus gesinterten Hartmetallen in Form von Ringen und Kügelchen.\n(2) Die ungefaßten Formstücke können geschliffen oder auf andere Weise zur Verwendung als\nWerkzeugbelag zugerichtet sein.","2102                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(81.07)                                                  II.\nHierhei gehören nicht:\na) Metallkarbide (Tarifnr'. 28.56).\nb) Metallkarbid als zubereitetes Gemisch in Pulv6l'form, nicht gesintert (Tarifnr. 38.19).\nc) Harte (echte) Legierungen von unedlen Metallen, auch in Form von Plättchen, Stäbchen,\nSpitzen, Ringen, Kügelchen usw., zum Herstellen von Werkzeugen mit hoher Schnitt-\ngeschwindigkeit.\nd) Auf Werkzeuge aufmontierte Formstücke aus gesinterten Hartmetallen (nach Beschaffenheit\nder Werkzeuge).\ne) Düsen für Sandstrahlgebläse, Ziehdüsen, Ziehsteine, Ziehringe, Fadenführer und andere gegen\nAbnutzung durch Reibung widerstandsfähige Maschinenteile aus gesinterten Hartmetallen\n(Kapitel 84).\n82.08       Kaffeemühlen, Flelschhackmasehlnen, Püreepressen und andere mechanlsehe Geräte (usw.)\n(1) Hierher gehören nichtelektrische mechanische Geräte, die in der Regel mit der Hand\nbetätigt werden, ein Stückgewicht von 10 kg oder weniger haben und in Gaststätten, von Metzgern,\nBäckern, Kolonialwarenhändlern usw. verwendet werden.\n(2) Mechanische Geräte, die hierher gehören, sind Geräte mit einem Mechanismus, z. B. Hebeln,\nKolben, Kurbeln, Pumpen, Zahnrädern, archimedischen Schrauben. Ein etnfacher Hebel oder\nKolben wird jedoch als derartiger Mechanismus nur angesehen, wenn das Gerät zum Anbringen an\neinem Möbelstück, an einer Wand usw. hergerichtet oder mit Grundplatte, Gestell, Sockel, Ständer\nusw. zum Aufstellen auf einen Tisch oder dem Boden versehen ist.\n(3) Geräte dieser Art sind z. B. Kaffee- und Gewürzmühlen; Gemüsehackmaschinen; kleine\nFleischhack- und -schneidemaschinen; Fleischpressen; Reibmaschinen für Käse usw.; Gemüse- und\nObstschneide- oder -schälmaschinen, auch Pommes-frites-Schneider; Brotschneidemaschinen, auch\nMesser mit Sockel; Nudelherstellungsmaschinen; Fruchtentkerner (ausgenommen einfache Ent-\nkerner mit Feder, für den Handgebrauch); Maschinen zum Verkorken oder Verkapseln von Flaschen,\nzum Verschließen oder Öffnen von Konservenbüchsen; Buttermaschinen; Eismaschinen; Ei-,\nSahne- und Mayonnaiseschläger; Fruchtpressen und Fleischsaftpressen; Apparate zum Entkorken\nvon Flaschen; Eiszerkleinerer.\n82.09                          Messer mit schneidender od.-r gezahnter Klinge (usw.)\nI.\nHierher gehören:\n1. Tischmesser mit fests~ehender Klinge, auch Vorlegemesser und Dessertmesser. Griffe und\nKlingen können aus einem Metallstück hergestellt sein. Der Griff (aus unedlem Metall, Holz,\nHorn, Kunststoff usw.) kann auch angesetzt sein.\n2. Messer mit feststehender Klinge für die Küche, zu gewerblichen und anderen Zwecken, z.B.\nMetzgermesser, Messer für Buchbinder und Kartonagenhersteller, Gerbermesser, Kürschner-\nmesser, Sattler- und Schustermesser, auch mit Griff, Entdeckelungsmesser für Bienenzüchter,\nGärtnermesser, Jagdmesser, Fahrtenmesser, Messer zum Öffnen von Austern, Obst- und\nGemüseschälmesser.\n3. Klappmesser mit Griffen aus unedlem Metall, Holz, Horn, Kunststoff usw., z.B. Taschen-\nmesser, Federmesser, Fahrtenmesser, Sportmesser (diese Messer können mehrere Klingen\nhaben oder ,zusätzlich mit Korkenzieher, Dorn, Schraubenzieher, Schere, Büchsenö'ffner usw.\nversehen sein); taschenmesserartig zusammenklappbare Gartenmesser, Okulierrnesser, Pfropf-\nmesser.\nII.\nHierher gehö1en nicht:\na) Häpen ·und Macheten; Heu- und Strohmesser (Tarifnr. 82.01).\nb) Kittmesser für Glaser; Hufmesser (Tarifnr. 82.04).\nc) Messer für Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte (Tarifnr. 82.06).\nd) Spaltmesser, Hackmesser und Wiegemesser, für Metzger oder zum Küchengebrauch, andere\nMesserschmiedewaren der Tarifnr. 82.13.\ne) Fischmesser, Buttermesser (Tarifnr. 82.14).\nf) Klingen und Griffe, aus unedlen Metallen, für Messer der Tarifnr. 82.09 (Tarifnr. 82.10\noder 82.15).\n82.10                                  Kllnnen für Messer der Tarlfnr. 82.09\nI.\nHierher gehören Klingen für Messerschmiedewaren der Tarifnr. 82.09, und zwar in Form von\nRohlingen, entgrateten, polierten oder fertigen Klingen.\nII.\nHierher gehören nicht Rohlinge für Messer, bei denen Klinge und Griff aus einem Metall-\nstµ.ck bestehen (Tarifnr. 82.09).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2103\nErliluterungen                                             zu\nRasierapparate, Rasiermesser und Rasierklingen (usw.)                        82.11\nI.\n(1) Zu A gehören:\n1. Nichtelektrische Trockenrasierer mit Feder-, Handantrieb usw., die wie elektrische Rasier-\napparate arbeiten.\n2. Fertige oder unfertige Klingen, Messer, Kämme, Köpfe, Schneidblätter für Rasierapparate\nder Tarifnr. 82.11 und für elektrische Rasierapparate.\n3. Rasierapparate mit Anschlußstücken zur Zuführung von elektrischem Strom zum Erwärmen\nder Klingen (während des Rasierens).\n(2) Unfertige Klingen für Rasierapparate sind Klingen, die nur noch scharfgeschliffen und erfor-\nderlichenfalls nur noch gelocht zu werden brauchen.\nZu A- 2 - a : Klingenrohlinge im Band sind gelochter Bandstahl von beliebiger Länge, auch\ngehärtet, zum Herstellen von Rasie:r:klingen und Bandstahl, in den bereits in regelmäßigen Ab-\nständen die Klingenform eingeschnitten ist, so daß die einzelnen Klingen durch leichten Druck\nabgetrennt werden können.\nZu B gehören Rasierhobel, fertige oder unfertige Klingen für Rasiermesser und Rasierhobel,\nGriffe dazu aus unedlen Metallen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Rasierapparate aus Kunststoff, ohne Klingen (Tarifnr. 39.07).\nb) Elektrische Rasierapparate mit eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.07).\nSeheren und Scherenbliitter                                    82~12\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Scheren der üblichen Art zum Haus- oder Bürogebrauch, mit geraden oder gebogenen\nBlättern.\n2. Scheren zu gewerblichen Zwecken, einschließlich Knopflochscheren und Effilierscheren, z. B.\nfür Friseure, Gerber, Handschuhmacher, Hutmacher, Posamentierer, Sattler, Schneider.\n3. Haut- und Nagelscheren, auch mit an der Seite eingearbeiteter Nagelfeile.\n4. Kleine Taschenscheren und Stickscheren, auch zusammenklappbar; Blumenscheren, Trauben-\nscheren, Zigarrenscheren.\n5. Spezialscheren zum Auszacken von Mustern; Scheren zum Kennzeichnen von Vieh; Zwillings-\nscheren (mit vier Blättern) zum Schneiden von Tuchstreifen; Scheren, die wie Baumscheren\naus zwei Blättern bestehen, von denen das eine konkav und das andere konvex ist und die\ndie für Waren dieser Tarifnummer charakteristischen Ringe zum Durchstecken der Finger\nhaben.\n6. V-förmige Scheren, die nur an einem Scherenblatt einen Ring haben.\n(2) Hierzu gehören auch fertige oder unfertige Scherenblätter, auch gezahnt, aus einem Stück\noder aus zusammengefügten Schneidklingen und Griffen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schafscheren und dergleichen sowie Scheren für Landwirtschaft und 'Gartenbau, deren\nScherenblätter nicht mit Ringen ausgestattet sind, z. B. Heckenscheren (Tarifnr. 82.01).\nb) Spezialscheren zum Hufschneiden für Hufschmiede (Tarifnr. 82.04).\nc) Baumscheren; Scheren in Zusammenstellungen von Messerschmiedewaren zur Hand- und\nFußpflege (Tarifnr. 82.13).\nAndere Messerschmiedewaren (usw.)                                   82.13\nHierher gehören:                                I.\n1. Baumscheren der üblichen Art. Sie bestehen in der Regel aus zwei Armen, die sich um einen\nStift bewegen. Der Stift ist ungefähr bei ¾. der Länge angebracht; einer der Arme hat\nmeist eine konvexe, der andere eine stark konkave Schneide. Die Baumscheren haben am\nEnde keine Ringe zum Durchstecken der Finger. Sie sind oft zum Selbstöffnen mit einer\nFeder versehen.\n2. Blumen- und Obstscheren von der Art der Baumscheren; Traubenscheren für die Weinlese\nmit schmalen, spitz zulaufenden Blättern; Geflügelscheren; mehr blättrige Scheren, die nach\nArt der Baumscheren arbeiten und zum Schneiden und Zerkleinern von Lebensmitteln ver-\nwendet werden.","2104                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erlluterungen\n(8t.1S)    :t Scherapparate (nichtelektrische Handscherapparate für alle Zwecke). Hierher gehören aucl1\ndie mit einer oder beiden Händen zu betätigenden Viehscherapparate und Teile von Hand-\nscherapparaten sowie fertige oder unfertige Klingen, Messer, Käqime, Köpfe, Schneidblätter\nfür mechanische Scherapparate der Tarifnr. 84.28 und für elekt,rische Schermaschinen.\n4. Hackmesser. Spaltmesser und Wiegemesser, für Metr.gP.r oder zum Kiichengi->hrau<'.h.\nf,. PapiermeHser (auch Spezial-Sclrnei<lefedem), Brieföffner, RadierrneHHer ( Radier-.Fe<ll•rmnsser\nund andere); Taschenbleistiftanspitzer, Klingen dazu.\n6. Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege und dergleichen, z. B. Nagelreiniger, Nagel-\nhautschneider, Hühneraugenmesser, Hühneraugenentferner, Nagelhautschieber, Nagel-\nknipser, Nagelschneider und Nagelfeilen (zusammenklappbar oder feststehend). Diese Waren\ngehören hierher, auch wenn sje in Zusammenstellungen mit Scheren, Nagelpolierern, Haar-\npinzetten usw. zur Abfertigung gestellt werden.     .\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Scheren von der Art der Baumscheren, mit Ringen zum Durchstecken der Finger\n(Tarifnr. 82.12).\nb) Bleistiftspitzmaschinen für Büros (Tarifnr. 84.54).\nc) Elektrische Schermaschinen mit eingebautem Elektromotor (Tarifnr. 85.07).\n82.14                     Löffel, Seh6pfkellen, Gabeln, Tortenschaufeln, Flsehmesst>r (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören:\n1. Salz- und Senflöffel.\n2. Schöpfkellenartige Schaumlöffel (für Gemüse, Pommes-frites usw.).\n3. Tranchiergabeln, Fleischgabeln, Kuchengabeln, Austerngabeln, Schneckengabeln, Toast-\ngabeln mit langem Stiel.\n4. Fischvorlegeschaufeln, Spargelheber, Speiseeisschaufeln.\n5. Zuckerzangen zum Schneiden, Kuchenzangen, hors d'oeuvre-Zangen, Spargelzangen,\nSchneckenzangen, Fleischzangen, Eiszangen.\n6. Andere Tischgeräte; z.B. Zangen zum Halten von Kotelettknochen, Hummergabeln.\n(2) Die Geräte können aus einem Metallstück hergestellt oder der Griff (aus unedlem Metall,\nHolz, Horn, Kunststoff usw.) kann angesetzt sein.\nII.\nHierher gehören           nicht   Hummer- und GeJlügelscheren nach Art der Baumscheren\n(Tarifnr. 82.13).\n.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2105\nErläuterungen                                             zu\nKapitel 83\nVerschiedene Waren aus unedlen Metallen\nSchlösser (einschließlich Verschlüsse und Verschlußbügel mit Sehloß) (usw.)             83.01\nI.\nHierher gehören Verschlußvorrichtungen, deren Mechanismus durch Schlüssel (auch Zylinder-,\nChubb-, Brama- usw. Sicherheitsschlösser) oder durch eine Kombination von Zahlen oder Buch-\nstaben (sogenannte Geheim- oder Kombinationsschlösser) betätigt wird, sowie Schlösser mit elek-\ntrischer Vorrichtung zum Öffnen und Schließen (für Haustüren, Aufzüge usw.).\nZu A gehören:\n1. Schlösser sowie Sicherheitsriegel für Haustüren, Tore, Briefkästen, Panzerschränke, Möbel,\nKlaviere, Koffer, Kästen, Etuis, Täschnerwaren, für Fahrzeuge (Kraftfahrzeuge, Eisenbahn-\nwagen, Straßenbahnwagen usw.), für Fahrstühle, Metalläden.\n2. Verschlüsse und Verschlußriegel, mit Schloß.\n3. Vorhängeschlösser für Türen, Koffer, Kästen, Taschen, Fahrräder usw., einschließlich der\nmit Schlüssel zu schließenden Überwürfe.\nZu B gehören:\n1. Schlüssel für Waren des Absatzes A, auch unfertig, auch roh gegossen oder roh gestanzt.\n2. Teile von Waren des Absatzes A, aus unedlen Metallen (z. B. Schloßkästen, Schließbleche,\nPfeifen, Stulpe, Zylinder, Federgehäuse).\n3. Spezialschlüssel zum Verschließen von Eisenbahnwagen; Dietriche, die als ErRatz für Schlüssel\nverwendet werden.                                   -\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Schnappschlösser ohne Schlüssel, gewöhnliche Riegel, Schieberiegel, Klinken, Fallklinken\n(Tarifnr. 83.02).\nb) Verschlüsse und Verschlußbügel, ohne Schloß, für Täschnerwaren (Tarifnr. 83.09).\nBeschläge und ihnllehe Waren aus unedlen Metallen für Möbel (usw.)                    83.02\nHierher gehören:                                I.\n1. Beschläge und ähnliche Waren für Möbel und Klaviere, z.B. Beschläge zum Zusammensetzen\nvon Schränken und Bettladen, Schutznägel mit einer oder mehreren Spitzen für Möbelbeine,\nStützen für Schrankfächer, Möbelverbindungen (z. B. für Anbaumöbel), Zierbeschläge;\nBeschläge für Särge.\n2. Beschläge zum Befestigen, Einhängen, Schließen oder Verstärken von Türen, Fenstern,\nFensterläden, Windschutzläden, Sommerläden, Jalousien und Markisen; Sicherheitsketten\nund andere Sicherheitssperrvorrichtungen, Drehriegel und andere Riegel für Fenster; Stützen\nfür Drehriegel, Kloben für Riegel; Fensterwirbel, Sturmhaken und Feststellhacken für Türen\nund Fenster, Verschlüsse und Führungen für Klappfenster und Oberlichte, Haken und andere\nBeschläge für Doppelfenster; Haken, Sperriegel und Wirbel für Fensterläden; Führungs-\nschienen für Rolläden, Lager (Aufhängungen) für Springrouleaus; Einwürfe für Briefkästen;\nTürklopfer und Türhämmer, Türgucker (ausgenommen Türgucker mit optischen Vorrich-\ntungen).                        .\n3. Türschließer, auch automatisch (mit Federn, mit hydraulischer Bremse usw.) für Gebäude-\ntüren usw. und Türfeststeller.\n4. Beschläge und ähnliche Waren für Karosserien von Fahrzeugen (Schienenfahrzeuge, Kraft-\nfahrzeuge, Bespannfahrzeuge, Anhänger usw.), die nicht Teile oder Zubehör von Fahrzeugen\nim Sinne des Abschnitts XVII sind, z.B. Beschläge für Vorhänge (Vorhangstangen, Träger,\nBefestigungsvorrichtungen, Federgehäuse usw.), Gepäckablagen für Eisenbahnabteile, Auto-\nbusse usw., Scheren für Spreizverdecke; Fensterheber, Aschenbecher für Fahrzeuge; Ver-\nsc_hluß~orrichtungen (mit Hebel usw.) für Wagenleitern; Beschläge für Bespannfahrzeuge\nwie Pe1tschenhalter, Laternenhalter; Fußstützen; Stütz- und Haltestangen.\n5. Beschläge und ähnliche Waren (für Geschirre, Sättel usw.); Gebißstangen, Kinnketten,\nSattelgestelle, Steigbügel, Ringe (für Kumte, Zugtaue usw.).\n6. Beschläge für Koffer, Reisekisten und ähnliche Waren, z.B. Überwürfe, die nicht als Ver-\nschlüsse dienen, Griffe, Ecken- und Kantenschutzbeschläge, Streben und Schienen für Deckel,\nVerschlußstangen für Reisekörbe, Verstellvorrichtungen für ausziehbare Koffer usw.\n7. Befestigungsmaterial und Zubehör für Fenster- und Türvorhänge, wie Gardinenstangen,\nRohre, Rosetten, Stützen und Vorhanghalter, Klemmen, Ringe (Gleitringe, solche mit Rollen\nusw.), ~ugeln für Gardinenschnüre; Sperren, Spann- und Lenkrollen für Gurte von Rolläden,\nJalousien; Treppenbeschläge wie Schutzleisten für Stufenränder, Treppenläuferstangen\nund andere Vorrichtungen zum Befestigen der Teppiche, Geländerkug~ln usw.","2106                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(88.02)      8. Mantelhalter und Kleiderhalter (mit Haken oder mit rundem Kopf usw.), Handtuchhalter\nzum Befestigen an der Wand, Haken für Wischtücher, Bürstenhalter und Schlüsselhalter,\nKonsolen (fest, mit Scharnieren, mit Zahnstangen usw.) und andere gleichartige Stützen.\n9. Scharniere, Türbänder, Tischbänder, Hakenbänder, Winkel- und Eckenverstärkungen für\nTüren, Fenster, Fensterläden, .Jalousien, Möbel, Klaviere, Fahrzeuge, Kisten, Koffer, Reise-\nkisten, Handkoffer, Zollstöcke usw.; Schnappschlösser ohne Schlüssel (z.B. mit Feder ver-\nsehene Schlösser); gewöhnliche Riegel, Schieberiegel, Klinken und Fallklinken für Gebäude,\nMöbel usw.; Verschlüsse mit Sperrhaken oder Kugel und Federn mit Schließhaken für Türen\n(von Wandschränken, Gärten usw.), Beschläge für Schiebetüren von Schaufenstern, Garagen,\nSchuppen, Waggons usw. (Vorrichtungen mit Gleitschienen, größeren oder kleineren Lauf-\nrollen_µsw.); Schlüsselbleche und Türschoner für Türen von Gebäuden, Möbel usw.; Krampen\nund Uberwürfe zum Einhängen von Vorhängeschlössern für Gebäudetüren, Reisekoffer,·\nKisten usw.; Griffe, Ringe, Bügel, Knöpfe für Türen, Möbel, Schubladen usw. (auch Griffe,\nKnöpfe und Drücker für Schlösser); Laufrädchen oder -rollen, Rahmen für Namensschilder\nusw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen, die wesentliche Bestandteile von anderen\nWaren sind, z.B. Fensterrahmen, Vorrichtungen zum Schwenken und zum Höhenverstellen\nvon Sitzen.\nb) Gardinenstangen, Rohre und Stäbe für Vorhänge und Teppiche, auch gelochte, die einfach\nin Längen geschnittene Profile, Rohre oder Stäbe sind.\nc) Mantelhalter und dergleichen mit den Merkmalen von .Möbeln (Kapitel 94).\n83.03                          Panzersehränke; Tiiren und Pä~her für Stahlkammern (usw.)\n(1) Panzerschränke sind mit Stahl gepanzerte Schränke, in der Regel doppelwandig, mit im\nRahmen luftdicht abschließenden Türen und mit Sicherheitsschlössern, meist Kombinations-\nschlössern. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wänden ist meist mit einem hitzebeständigen\nMaterial gefüllt.\n(2) Sicherheitskassetten sind Behälter aus unedlem Metall, auch mit herausnehmbaren Fächern,\nmit einfacher oder doppelter Wandung, die infolge ihrer Einrichtung, der verwendeten Verschluß-\nvorrichtung (Sicherheits- oder Kombinationsschlösser) und der Art des verwendeten Materials\neine gewisse Sicherheit gegen Diebstahl und Feuer bieten. Opferstöcke für Kirchen und dergleichen\nund Sparbüchsen, die diesen Bedingungen entsprechen, sind wie Sicherheitskassetten zu tarifieren.\n83.04                       Sortierkästen, Ahlenekästen, Karteikästen, Manuskriptständer usw.\n1.\nHierher gehören:\n1. Metallwaren, die üblicherweise auf Gestelle, Tische oder andere Möbel gestellt und in Büros\ngewöhnlich zum Ordnen von Briefen, Karten und anderen Papieren verwendet werden.\n2. Metallwaren, die üblicherweise zum Vorordnen von Papieren oder zum Vert~ilen der Post\nverwendet werden (z.B. Kästen, Körbe).\n3. Manuskriptständer für Stenotypistinnen und als Bücherregale dienende Gestelle, zum Auf-\nsetzen auf Büchertische.\nII.\nHierher gehören nich_t Bürogegenstände aus unedlen Metallen, z.B. Bücherstützen, Brief-\nbeschwerer, Tintenfässer und Schreibzeuge, Federschalen, Stempel- und Siegelhalter, Löscher\nusw., die entweder zu Tarifnr. 83.06 gehören oder nach Beschaffenheit des Stoffes tarifiert\nwerden, z.B. Papierkörbe aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.40).\n83.05                      Mechaniken für Sehnellherter und Briefordner, Briefklemmen (usw.)\nr.\nHierher gehören:\n1. Mechaniken (mit Feder, Hebel, Klemme, Ringen, Schrauben, Zug usw.) für Schnellhefter\nund Briefordner.\n2. Beschläge und ähnliche Waren für Kontob_ücher usw., z.B. Verstärkungsecken und -ringe.\n3. Büromaterialien zum Aufspießen, Kennzeichnen oder Zusammenklammern von Papieren,\nz.B. Briefklammern, Zettelhaken und -spieße, auch Heftklammern für Heftmaschinen aller\nArt.\nJ J.\nHierher g~hören nicht:\na) Reißnägel (Tarifnr. 73.31).\nh) Verschlüsse für Hiicher oder Register, mit. oder ohne Schlüssel (Tarifnr. 83.01 oder 83.09).\n.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2107\nErläuterungen                                              zu\nStatuetten und andere Ziergegenstämle zur Innenausstattung (usw.)                    83.06\nI.\n(1) Hierher gehören Waren aus unedlen Metallen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen,\nsofern ihnen dadurch der Charakter als Metallware nicht genommen wird, zur Innenausstattung\nvon Wohnungen, Dielen, Büros, Versammlungsräumen, Kirchen usw.\n(2) Gegenstände, die in anderen Tarifnummern genauer genannt sind, gelten nicht als Zier-\ngegenstände zur J nnenausstattung im Sinne der Tarifnr. 83.06, auch wenn sie infolge ihrer Be-\nschaffenheit oder ihrer sorgfältigen Ausführung zur Ausstattung von Räumen dienen können,\n(3) Hierher gehören teils Waren, die keinen echten Gebrauchswert haben, teils         ,v aren, deren\nechter Gebrauchswert darin· besteht, daß sie als Behälter oder Träger für andere Ziergegenstände\ndienen oder deren Eigenschaft als Ziergegenstand erhöhen. Es gehören hierher:\n1. Statuetten und Büsten zur InnenausRtattung; ZiergegenRtände für Kaminsimse, für Uhren\noder Regale (Nachbildungen von Tieren, symbolische oder allegorische Figuren usw.);\nTrophäen (Becher, Pokale usw.), wie sie bei sportlichen oder künstlerischen Wettbewerben\nvergeben werden; ,vandschmuck wie Plaketten, Platten, Schalen, Teller usw., mit einer\n· Aufhängevorrichtung; Medaillen und Medail_lons, soweit sie Schmuckstücke sind; künstliche\nBlumen, Rosetten und ähnliche Ziergegenstände, aus gegossenem o<ler geschmiedetem Metall,\nzur Innenausstattung; Nippsachen für Regale oder Vitrinen usw.\n2. Kruzifixe und Gegenstände zu religiösen Zwecken.\n3. Vasen, Ubertöpfe, Tisch-Blumengestelle und große Ziervasen (einschließlich solcher Waren\naus Metall mit ostasiatischer Cloisonne-Arbeit).\n(4) Außer den im vorstehenden Absatz aufgeführten Waren gibt es noch zwei Gruppen von Waren,\ndie unter bestimmten Bedingungen hierher gehören:\n1. Haushaltsartikel und Hauswirtschaftsartikel, gleichviel, ob sie in bestimmten Tarifnummern\ngenannt sind (das gilt für Waren aus Eisen oder Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium und Zink)\noder nicht (z. B. Waren aus Blei oder Zinn). Diese Artikel dienen im allgemeinen ausschließlich\neinem Gebrauchszweck. Sind sie verziert und ist ihr echter Gebrauchswert offensichtlich der\ngleiche wie der der nicht verzierten ent~prechenden Artikel, sind sie als Haushaltsartikel und\nHauswirtschaftsartikel zu tarifieren. Uberwiegt jedoch eindeutig der Charakter als Zier-\ngegenstand, so sind die Artikel in die Tarifnr. 83.06 einzuordnen (z. B. Schalen mit Relief-\nverzierung, die die übliche Verwendung als Schalen ausschließt, Aschenbecher, die so gestaltet\nsind, daß ihr Gebrauchswert als Behälter für Asche eindeutig eine untergeordnete Rolle spielt,\nMiniaturgegenstände ohne echten Gebrauchswert, z. B. verkleinerte Modelle von Küchen-\ngeräten).\n2. Waren, die in den Sammelnummern am Schluß der einzelnen Kapitel unedler Metalle erfaßt\nsind und die nicht Haushaltsartikel oder Hauswirtschaftsartikel sind. Diese Waren, z.B.\nRauchservice, Schmuckkästchen, Zigarettendosen, Schreibzeuge, Bücherstützen, Brief-\nbeschwerer und ähnliche Büro-Garnituren gehören zu Tarifnr. 83.06, wenn der Charakter\nals Ziergegenstand eindeutig überwiegt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gitter und Geländer aus Schmiedeeisen oder anderen unedlen Metallen für Wohnungen\n(Tarifnr. 73.21 usw.).\nb) MesserBchmiedewaren und Eßbestecke aus unedlen Metallen (Kapitel 82).\nc) Schlösser, Teile davon, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.01).\nd) Beschläge und ähnliche Waren aus unedlen Metallen für Möbel, Türen und Fenster\n(Tarifnr. 83.02).\ne) Beleuchtungskörper (Leuchten), Teile davon, aus unedlen Metallen, auch Kandelaber und\nLeuchter (Tarifnr. 83.07).\nf) Glocken, Klingeln, Schellen und Gongs, Teile davon, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.11).\ng) Bilderrahmen und Spiegel aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.12).\nh) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90, z. B. Barometer und Thermometer,\nmit Ziercharakter.\ni) Uhrmacherwaren und Gehäuse dafür, mit Ziercharakter (z.B. Gehäuse in Form von Statuetten)\n(Kapitel 91).\nk) Tischfeuerzeuge aus unedlen Metallen (Tarifnr. 98.10).\n1) Parfümzerstäuber aus unedlen Metallen (Tarifnr. 98.14).\nm) KunRtgegPnstände, 8anunlungHstii('h und AntiquitiitPn aus nnefllPn Metallen (Kapitel 99).","2108                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n83.07                      Beleuchtungskörper aller Art (Leuchten) und Teile davon (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Beleuchtungskörper aus unedlen Metallen für elektrische Lampen und andere\nLichtquellen (Kerzen, Öl, Benzin, Petroleum, Leuchtgas, Acetylen usw.). Die Leuchten für elek-\ntrische Lampen können mit elektrotechnischen Teilen (z.B. Fassungen, Leitungen, Steckern,\nSchaltern usw.) versehen sein. Hierher gehören:\n1. Leuchten zur Innenbeleuchtung, auch in handwerklicher Sonderanfertigung für repräsentative\nBeleuchtung, z. B. Einbauleuchten, Deckenleuchten, Hängeleuchten, Wandleuchten, Tisch-\nleuchten, Standleuchten, Arbeitsplatzleuchten, Handleuchten.\n2. Außenleuchten, z. B. Hängeleuchten, Wandleuchten, Gartenleuchten, Flutlichtstrahler und\nScheinwerfer.\n3. Staub- und feuchtigkeitsgeschützte Leuchten, explosions-, schlagwetter-, sprengstoffgeschützte\nLeuchten, korrosionsfeste Leuchten, Unterwasserleuchten, Leuchten für Bühne-, Photo- und\nFarbtechnik, medizinische Leuchten, Leuchten zu Prüf- und Meßzwecken.\n4. Werbeleuchten, Signal- und B~feuerungsleuchten für Land-, Wasser- und Luftverkehr,\nBatterie- und Dynamoleuchten.\n5. Tragbare Leuchten und Fahrzeugleuchten (andere als die der Tarifnrn. 85.09 und 85.10),\nz. B. Sturmlaternen, Stallaternen, Windlichter, Stocklaternen, Kerzenhalter, Fahrradleuchten,\nPositionslaternen für Flugzeuge und Eisenbahnfahrzeuge.\n(2) Nichtelektrotechnische Teile von Beleuchtungskörpern aus unedlen Metallen sind z. B.\nVorrichtungen, starr oder mit Ketten, zum Aufhängen von Hängeleuchten, Halter für Decken- und\nWandleuchten; Füße, Griffe und Schutzgehäuse für Handleuchten, Brenner für Petroleum-,\nAcetylen- und Gaslampen, Halter für Glühstrümpfe, Laternengehäuse, Reflektoren und Lampen-\nschirme aus Metall.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Venezianische Lüster mit Gehänge und Verzierungen aus Glas und Gestellen aus unedlem\nMetall (Kapitel 70).\nb) Maste und andere Tragkonstruktionen für Außenbeleuchtung (Tarifnr. 73.21).\nc) Lötlampen (Tarifnr. 82.04).\nd) Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder (Tarifnr. 85.09).\ne) Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (Tarifnr. 85.10).\nf) Elektrische Lampen (Tarifnr. 85.20).\ng) Elektrotechnische Teile von Beleuchtungskörpern, gesondert zur Abfertigung gestellt\n(Kapitel 85).\nh) Nichtelektrische mechanische Signalgeräte (Tarifnr. 86.10).\ni) Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kinematographischen Zwecken (Tarifnt. 90.07).\nk) Scheinwerfer (z. B. Tarifnr. 90.13).\n1) Leuchten zur Diagnostik, zum Sondieren, Bestrahlen und zu anderen medizinischen Zwecken\n(Tarifnr. 90.17).\n83.08                                      Schläuche aus unedlen Metallen\n(1) Hierher gehören:                             I.\n1. Gewellte Schläuche, die durch Tiefziehen, Walzen usw. von Rohren hergestellt werden.\nSie sind flüssigkeits- und gasdicht.\n2. Schläuche aus profiliertem, spiralförmig gewickeltem Bandeisen, auch mit Falz. Sie können\nflüssigkeits- und gasdicht sein.\n(2) Die Meta1lschläuche können zur Steigerung ihrer Druckfestigkeit mit einem Metallband oder\nmit geflochtenen Metallfäd~p umhüllt, zusätzlich mit spiralförmig gedrehtem Stahldraht umwickelt\nsein. Ebenso zulässig sind Uberzüge aus Spinnstoffen oder Kautschuk. Die Metallschläuche können\nauch mit Spinnstoffen oder mit einer Kautschukhülle überzogen sein.\n(3) Hierher gehören auch Schläuche von sehr geringer Länge, z.B. die sogenannten »gewellten\nthermostatischen Schläuche« und mit Verbindungsstücken versehene Schläuche.\n(4) Kabelhüllen (z. B. für Bremsen von Fahrrädern), die aus einem spiralförmig, dicht gewickelten\nStahldraht bestehen (sogenannte Bowdenzüge), sind wie Schläuche der Tarifnr. 83.08 zu tarifieren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schläuche aus Weichkautschuk mit in der Kautschukmasse eingebetteter Metallbewehrung\noder mit Außenverstärkung aus Metall (Tarifnr. 40.09).\nb) Dehnbare engspiralige Gardinenstangen aus Stahl (Tarifnr. 73.40).\nc) Schläuche aus unedlem Metall, die durch Anbringen bestimmter Vorrichtungen zu Teilen           •\nvon Maschinen, Apparaten usw. verarbeitet sind (z.B. Abschnitt XVI).","Nr. 39 -Tag der Ausga.be: Bonn, den 30. Dezember 1957                     2109\nErläuterungen                                            zu\nVerschlüsse, Verschlußbügel, Schnallen, Spangen, Klammem, Haken (usw.)                 83.09\n1.\nHierher gehören auch ziselierte, gravierte oder anders verzierte Waren. Sie können mit Teilen\naus Leder, Häuten oder Fellen, Geweben, Kunststoff, Holz, Horn, Bein, Hartkautschuk, Perlmutter,\nElfenbein oder anderen Stoffen verbunden oder mit unechten Steinen besetzt sein, sofern ihr\nCharakter als Waren aus unedlem Metall gewahrt bleibt.\nZu A gehören Hohlniete und \"Splinte, die in der Bekleidungs- und Schuhindustrie, bei der\nHerstellung von Planen, Zelten, Treibriemen, Reiseartikeln, Täschner- und Sattlerwaren usw.\nsowie in mechanischen Konstruktionen (z.B. im Flugzeugbau) verwendet werden.\nZu B gehören Teile aus Metall, die bei dem Fertigen und Ausrüsten verschiedener Waren aus\nGeweben, Leder, Kautschuk, Papier, Pappe usw. verwendet werden. Das sind z.B.:\n1. Verschlüsse und Verschlußbügel, ohne Schloß, für Handtaschen, größere Taschen, Geldbörsen,\nAktentaschen und andere Täschnerwaren, für Handkoffer und andere Reiseartikel, für Bücher\nund Uhrarmbänder.\n2. Schnallen (auch mit Dorn), auch mit Verzierungen; Schließschnallen für Bekleidung, Gürtel,\nHosenträger, Sockenhalter, Handschuhe, Schuhe, Gamaschen, Uhrarmbänder, Tornister,\nReiseartikel, Sattler- und Täschnerwaren.\n3. Klammern, Haken und Ösen, für Bekleidung und Bekleidungszubehör, Schuhe, Planen, Zelte,\nSegel usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Niete, andere als Hohlniete oder Splinte (z. B. Kapitel 73 bis 76).\nb) Karabinerhaken (Kapitel 73 bis 76).\nc) Verschlüsse und Verschlußbügel, mit Schloß (Tarifnr. 83.01).\nd) Druckknöpfe und andere Knopfverschlüsse (Tarifnr. 98.01).\ne) Reißverschlüsse, Teile davon (Tarifnr. 98.02).\nf) Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör (Tarifnr. 98.13).\nPerlen und Flitter, aus unedlen Metallen                            83.10\nI.\nHierher gehören Perlen und Flitter (Pailetten) aus unedlem Metall, meist aus Kupfer oder\n. Aluminium und vergoldet oder versilbert, zum Herstellen von Phantasieschmuck, zur Verzierung\nvon Geweben, Stickereien, Bekleidung usw. Perlen haben gewöhnlich die Form von kleinen Kugeln\noder Würfeln (glatt oder facettiert); Flitter sind meist aus Metallfolien in geometrischen Formen\n(rund, sechseckig usw.) geschnitten und gelocht.\nII.\nHierher gehören nicht Metallflitter zum Bestreuen, in Form von kleinen, dünnen, unregel-\nmäßigen Schuppen (z.B. Kapitel 73 bis 76).\nGlocken, Klingeln, Schellen und dergleichen (usw.)                       83.11\n. I.\n(1) Hierher gehören Glocken für Kirchen, öffentliche Gebäude, Schulen, Fabriken, Schiffe,\nFeuerwehrwagen usw.; Klingeln und Schellen für Türen; Tischglocken; Meßdienerklingeln; Kuh-\nglocken; Klingeln für Fahrräder, Roller, Kinderwagen; Schellen für Tiere, für Kopfbedeckungen,\nfür Angelschnüre usw.; Glockenspiele für Türen; Tischgongs; Glocken, Viehsehellen und der-\ngleichen, mit Bildern, Inschriften, Widmungen usw., als Reiseandenken.\n(2) Hierher gehören auch nichtelektrische Glocken, Klingeln und Schellen, die einen selbständigen\nelektrischen Hilfsmechanismus haben.\n(3) Hierher gehören Teile von Glocken, Klingeln' usw., aus unedlen Metallen, z.B. Klöppel und\nGriffe von Handglocken; Glockenschalen, einschließlich solcher, die sowohl in elektrischen als auch\nin nichtelektrischen Klingelanlagen verwendet werden; Knöpfe und Drücker für Klingeln, auch\nDrehknöpfe für Türklingeln.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Glockengerüste für Kirchenglocken, aus Stahl (Tarifnr. 73.21).\nb) Griffe, Züge und Winkel für Zugklingeln, aus unedlen Metall~n (z.B. Tarifnr. 73.40, 74.11\noder 76.16).\nc) Elektrische Läutewerke und andere elektrische Signalgeräte der Tarifnr. 85.17.\nd) Gesondert zur Abfertigung gestellte elektrische Hilfsmechanismen für nichtelektrische\nGlocken, Klingeln und Schellen (Kapitel 85).","2110                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(811.11)      e) Uhrenfurnituren (Tarifnt. 91.11).\nf) Glockenspiele und Gongs (Musikinstrumente) (Tarifnr. 92.06 oder 92.07).\ng) Waren, die mit Glöckchen, Schellen usw. ausgestattet sind, z. B. Hundehalsbänder\n(Tarifnr. 42.01), Tamburins und ähnliche Musikinstrumente (Kapitel 92), Spielzeug\n(Tarifnr. 97.03).\n83.12                                  Bilderrahmen und Spiegel, aus unedlen :Metallen\nHierher gehören:\n1. Rahmen aller Formen und Größen, aus unedlen Metallen, für Bilder, Photographien, Spiegel\nusw., auch mit Rücken oder Stütze aus Pappe, Holz oder anderen Stoffen und mit Glasplatte.\nWegen der Rahmen mit Bildern usw. s. die Erläuterungen zu 49.11, 99.01 und 99.02.\n2. Metallspiegel, soweit sie keine optischen Elemente sind (Aufhängespiegel, Taschenspiegel\nusw.), in der Regel aus Stahl oder verchromtem Messing, vernickelt oder versilbert, auch\neingerahmt oder in einem Etui, mit Rücken, Stütze oder Lasche aus Leder, Gewebe oder\nanderen Stoffen.\n83.13                    Stopfen, S1mnde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Flaschenkapseln (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Waren au·s unedlen Metallen, auch in Verbindung mit anderen Stoffen\n(Kautschuk, Kork usw.), zum Zupfropfen oder Verkapseln von Fässern, Flaschen, Kanistern und\nanderen Behältern oder zum Verplomben von Kisten und anderen Umschließungen. Hierher\ngehören z.B.:\n1. Stopfen (Kronenverschlüsse, Stopfen oder Ringe mit Gewinde, Feder usw.), auch Stopfen\nund Deckel (mit Schraubgewinde, Klammern, Ringen, Bügeln usw.) zum Verschließen von\nBierflaschen, Einmachgefäßen, Milchflaschen, Röhrche.n für pharmazeutische Tabletten und\nähnlichen Behältern.\n2. Spunde mit Schraubgewinde für Metallfässer.\n3. Spundbleche in Form von Scheiben, Rhomben und dergleichen, aus Blech geschnitten, zum\nBefestigen über den Spunden von Fässern.\n4. Flaschenkapseln aus Blei-, Zinn- oder Aluminiumfolien, zum Verkapseln der Flaschen für\nSekt und Wein; Abreißkapseln für Bier-, Milch-, Ölflaschen usw.\n5. Gießpfropfen, Dosier- und Tropfenzählerpfropfen und dergleichen, für Likör-, Medizin- und\nÖlflaschen usw.\n6. Plomben, in der Regel aus Blei oder Weißblech, einschließlich Garantiestreifen, -knöpfe und ·\n-marken.\n7. Drahtbänder zum Sichern der Stopfen auf Flaschen mit kohlesäurehaltigen Getränken und\nauf Einmachgefäßen.\n8. Schutzecken für Kisten.\nII.\nHierher gehören nicht Patentverschlüsse mit Kopf (oder Knopf) aus Kunststoff, Porzellan\nusw., mit Vorrichtung aus Metalldraht (z.B. Kapitel 39 oder 69).\n83.14                     Aushängeschilder, Hinweisschilder, \\Verbeschllder, Namensschilder (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Schilder aus unedlen Metallen, mit Buchstaben, Zahlen oder Zeichen,\ngegossen, gestanzt, durchbrochen oder anders hergestellt, lackiert, bedruckt, graviert, emailliert\noder anders bearbeitet. Hierher gehören z.B.:\n1. Aushängeschilder für Gasthäuser, Läden, Werkstätten usw.\n2. Hinweisschilder für Gebäude, Grundstücke (auch wenn sie nur eine einfache Nummer tragen),\nStraßen, Wege, Sehenswürdigkeiten, Gräber usw.; Gebots- und Verbotsschilder; Verkehrs-\nschilder (z.B. mit Angabe von Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtung, Gefälle).\n3. Werbeschilder für Waren usw.\n4. Namensschilder für Gebäude, Türen, Briefkästen, Fahrzeuge, Tierhalsbänder usw., auch\nAnhängeschilder (für Schlüssel, Garderoben, Gärten usw.).\n5. Zulassungsschilder für Fahrzeuge, Typenschilder für Maschinen, Zähler usw.\n6. Autoplaketten.\n(2) Hierher gehören auch einzelne Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen zum Herstellen der\nobengenannten Rchilder; Zahlen- und Buchstabensätze zum Zusammensetzen von Preisschildern,\nSchildern für- Schaufenster, auswechselbaren Hinweisschildern (z.B. für Zugabfahrtzeiten); dünne\nBleche, die gestanzt, lackiert, bedruckt usw. sind, in bestimmten Abständen Buchstaben oder\nandere Zeichen tragen und aus denen durch einfaches Ausschneiden Buchstaben, Zeichen oder\nSchilder hergestellt werden können.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2111\nErläuterungen                                               zu\nII.                                                (83.1')\nHierher gehören nicht:\na) Platten aus unedlem Metall, ohne Zahlen, Buchstaben oder andere Zeichen (Kapitel 73 bis 81).\nb) Schablonen aus unedlem Metall, zum Markieren von Verpackungsmaterial und für Maler-\narbeiten.\nc) Drucktypen aus unedlem Metall (Tarifnr. 84.34).\nd) Typen für Schreibmaschinen (Tarifnr. 84.55).\ne) Nichtelektrische mechanische Scheibensignale (Tarifnr. 86.10).\nDraht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden (usw.)                       83.15\nI.\n(1) Hierher gehören:\n\"·\n1. Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kü•gelchen,       Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen\nMetallen oder Hartmetallen, zum Auftragen von l\\letall oder Hartmetall, sofern es sich um\nüberzogene oder mit Flußmitteln gefüllte Waren handelt.\n2. Draht und Stäbe, stranggepreßt aus einer agglomerierten Masse aus g·epulverten unedlen\nMetallen (z.B. Nickel) und einem Bindemittel auf der Grundlage von Kunststoff. Die Waren\nwerden zum Metallisieren im Aufspritzverfahren ( >•Schoopage «) verschiedener Stoffe (Metalle,\nZement usw.) verwendet.\n(2) Der Überzug oder die Füllung der Waren bestehen z.B. aus Zinkchlorid, Ammoniumchlorid,\nBorax, Quarz, Kolophonium, Lanolin. Sie können auch Auftragsm~tall in Pulverform enthalten.\nBeim Elektroschweißen kann (um den Lichtbogen zu lenken) der Überzug aus feuerfestem Stoff\nbestehen (Asbest oder Spezialmasse). Die Umhüllung der gefüllten Waren wird meist durch ein\nRohr oder ein spiralförmig aufgerolltes Band gebildet.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Waren, die 2 Gewichtshundertteile oder mehr Silber enthalten (Kapitel 71).\nb) Draht, Stäbe, Rohre, Platten, Kügelchen, Elektroden usw. aus unedlen Metallen, weder\nüberzogen noch gefüllt (Kapitel 73 bis 81 ).","•\n.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2113\nErläuterungen                                              zu\nAbschnitt XVI                                                XVI\nMaschinen, Apparate und mechanische Geräte;\nelektrotechnische Waren\n(1) Zu Abschnitt XVI gehören Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektro-\ntechnische Waren, ohne Rücksicht auf die Art der verwendeten Stoffe, soweit nicht ausdrücklich\netwas anderes bestimmt ist (z.B. in den Vorschriften 1 zu Abschnitt, XVI, Kapitel 84 und 85).\n(2) Maschinen, Apparate und Geräte der in Abschnitt XVI erfaßten Art gehören auch dann zu\nAbschnitt XVI und nicht zu Kapitel 90, wenn sie nach Leistung, Größe und Bauart offensichtlich\nzum Ausstatten von Laboratorien bestimmt sind. Dies gilt z. B. für kleine Laboröfen, -autoklaven,\n-dämpfer, -trockner, -destillierapparate, -zentrifugen, -mühlen und -mischmaschinen sowie für die\nin Laboratorien verwendeten elektrischen Transformatoren und KondensatQren.\n(3) Hilfsapparate, z. B. Manometer, Thermometer, Flüssigkeitsstandanzeiger und andere Meß-\noder Prüfinstrumente, Tourenzähler, Produktionszähler, Registrierapparate, Schmierapparate,\nHähne, Ventile und andere Armaturen, Zeitschalter, Umschalter, elektrische Widerstände und\nSicherungen, mit denen Maschinen des Abschnitts XVI ausgestattet sind, sind nicht g'esondert\nzu tarifieren, sondern als Bestandteile der Maschinen zu behandeln. Dies gilt auch, wenn sie noch\nnicht mit der Maschine, für die sie bestimmt sind, verbunden sind, aber zusammen mit ihr eingehen.\nDas gleiche gilt für Schalttafeln, Schaltschränke und Schaltpulte. Auch Schalttafeln, Schalt-\nschränke und Schaltpulte, die zusammen mit der Maschine, für die sie bestimmt sind, eingehen,\naber nicht an ihr angebracht werden sollen, sind wie die Maschine zu tarifieren. Jedoch sind Schalt-\ntafeln, Schaltschränke und Schaltpulte, die zum Schalten von mehreren Maschinen oder einer\nMaschinenanlage dienen, nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren.\nZu Vorschrift 2: Teile von Waren der Tarifnr. 84.64, 85.23, 85.24, 85.25 oder 85.27 gehören\nnicht zu diesen Tarifnummern. Sie sind nach ihrer Beschaffenheit zu tarifieren.\nZu Vorschrift 2a: Teile, die sich als Waren einer Tarifnummer des Kapitels 84 oder 85 dar-\nstellen, sind z. B. Pumpen für Düsenspinnmaschinen (Tarifnr. 84.10), Kompressoren für Strahl-\ntriebwerke (Tarifnr. 84.11), Filter für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.18) und Elektronen-\nröhren für Rundfunkempfänger (Tarifnr. 85.21).\nZu Vorschrift 2b: Zur Entscheidung der Frage, ob Maschinenteile nach ihrer Beschaffenheit\nerkennbar ,,ausschließlich« oder --hauptsächlich\" für eine bestimmte Maschinenart oder für mehrere\nin der gleichen Tarifnummer oder Tarifstelle erfaßte Maschinenarten bestimmt sind, können\nProspekte, Ersatzteilkataloge, Gebrauchsanleitungen, technische Zeichnungen, Preisverzeichnisse,\nWarenangebotslisten oder dergleichen herangezogen werden.\nZu Vorschrift 2c: Diese Vorschrift regelt die Tarifierung der Teile, die nach ihrer Beschaffen-\nheit zwar erkennen lassen, daß sie Maschinenteile sind, deren ausschließliche oder hauptsächliche\nBestimmung für eine bestimmte Maschinenart oder mehrere in der gleichen Tarifnummer oder\nTarifstelle erfaßte Maschinenarten jedoch nicht feststellbar ist, z. B. weil die Teile für mehrere,\nin verschiedenen Tarifnummern . oder Tarifstellen erfaßte Maschinenarten verwendet werden\nkönnen. Elektrische Teile dieser Art gehören zu Tarifnr. 85.28, nichtelektrische Teile zu\nTarifnr. 84.65.\nZu Vorschrift 3: ·Unvollständige Maschinen, die wie die entsprechenden vollständigen\nMaschinen zu tarifieren sind, sind z. B. Maschinen ohne Schwungrad, Grundplatte oder Werkzeug-\noder Werkstückhalter; Kalander ohne Walzen; Elektrowerkzeuge der Tarifnr. 85.05, bei denen\nder Elektromotor fehlt.\n(1) Zu Vorschrift 4: Geht eine Maschine zerlegt in einer Sendung oder in Teilsendungen ein,\nst sind der Zollanmeldung - bei Teilsendungen der Zollanmeldung der ersten Teilsendung -\nPläne oder Zeichnungen der vollständigen Maschine nach Grundriß und Längs- und Querschnitt\nsowie ein Verzeichnis der Hauptbestandteile nach Beschaffenheit, Nummer und Einzelgewicht und\ndie ungefähre Angabe des Gesamtgewichts der. kleinen Nebenbestandteile beizufügen. Bei zerlegt\nin einer Sendung eingehenden einfachen Mas~hinen kann davon abgesehen werden.\n(2) Alle Teilsendungen sind innerhalb einer Frist, die bei der Anmeldung der ersten Teilsendung\nzur Verzollung anzugeben ist und die bis zu einem Jahr betragen kann, bei derselben Zollstelle\nvorzuführen. Der Bundesminister der Finanzen kann diese Frist bei Bedarf im einzelnen Falle\nangemessen verlängern.\n(3) Bei einer in Teilsendungen eingehenden Maschine ist für jede Teilsendung zunächst ein vor-\nläufiger Zollbescheid zu erteilen. Diesem sind die Zollsätze für die in der Teilsendung enthaltenen\nWaren nach ihrer Beschaffenheit zugrunde zu legen. Der Zollbetrag ist zu hinterlegen oder es ist\nfür ihn Sicherheit zu leisten. Der endgültige Zollbescheid ist bei Abfertigung der letzten Teil-\n17","2114                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                           Erläuterungen\nsendung zum freien Verkehr zu erteilen. Sind innerhalb der vorgesehenen Frist nicht alle Teile\nzur Verzollung gestellt worden, so ist der endgültige Zollbescheid für die Teilsendungen nach den\nZollsätzen der in ihnen enthaltenen Waren zu erteilen. Dem endgültigen Zollbescheid für eine in\nTeilsendungen eingegangene Maschine hat, soweit dies erforderlich erscheint, eine nach der Montage\nder Maschine auf Kosten des Zollbeteiligten vorzunehmende Zollbeschau vorherzugehen, durch\ndie festgestellt wird, daß alle eingeführten Teile zum Zusammenbau der Maschine verwendet\nworden sind.\n(1) Zu Vorschrift 5: Eine kombinierte Maschine, die aus einer Druckmaschine der Tarif-\nnr. 84.35 und einer zusätzlich in die Druckmaschine eingebauten Papierfalzmaschine der Tarif-\nnr. 84.33 besteht, gehört ihrer Haupttätigkeit entsprechend zu Tarifnr. 84.35. Eine kombinierte\nKartonagenherstellungs- und -bedruckmaschine, für die die Tarifnrn. 84.33 und 84.35 in Betracht\nkommen, gehört, da die Kartonagenherstellung ihre Haupttätigkeit ist, zu Tarifnr. 84.33. In\nIndustrieöfen eingebaute Hebe- oder Fördervorrichtungen sind der Tarifnr. 84.14 oder 85.11 und\nkombinierte Zigarettenherstellungs- und -verpackungsmaschinen der Tarifnr. 84.59 zuzuweisen.\n(2) Maschinen, deren. Haupttätigkeit nicht feststellbar ist, sind der Tarifstelle zuzuweisen, die\nzur höchsten Zollbelastung führt.\nZu Vorschrift 6: Antriebsmaschinen, die mit Arbeitsmaschinen lediglich durch eine gemein-\nsame Welle gekuppelt sind, sind nicht wie die Arbeitsmaschinen zu tarifieren.\nZu Vorschrift 8: Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten auch für die Erläuterungen zu\nden Vorschriften und Tarifnummern des Abschnitts XVI.\n,","-\nNr. 39 -Tag der Ausgabe:      Bonn, den 30. Dezember 1957                    2115\nErläuterun'gen                                             ZU\nKapitel 84\nKessel, l\\lasehinen, Apparate und meehanisehe Geräte\nMaschinen, Apparate und mechanische Geräte der in Kapitel 84 aufgeführten Art gehören auch\ndann zu Kapitel' 84, wenn sie elektrisch sind, z. B. elektrisch (durch Elektromotor, Vibrator usw.)\nangetrieben werden, elektrisch beheizt werden, elektromagnetisch oder elektronisch arbeiten (z.B.\nSchreibmaschinen, Rechenmaschinen, Lochkartenmaschinen usw.) oder mit elektromagnetischen,\nphotoelektrischen oder elektronischen Vorrichtungen ausgestattet sind (z. B. Krane mit elektro-\nmagnetischem Hebekopf, Drehbänke mit elektromagnetischem Spannfutter, Webstühle mit elektro-\nmagnetischem Kett- und Schußfadenwächter, Walzwerke mit photoelektrischen Kontrollvorrich-\ntungen, Werkzeugmaschinen mit elektronischen Kontrollvorrichtungen, usw.).\n(1) Vorschrift 2 regelt die Tarifierung von Maschinen, Apparaten und mechanischen Geräten,\ndie in Kapitel 84 sowohl nach ihrer Arbeitsweise (Tarifnrn. 84.01 bis 84.21) als auch nach dem\nArbeitsbereich (Industriezweig, Gewerbezweig usw.), in dem sie verwendet werden (Tarifnrn. 84.22\nbis 84.60), eingereiht werden können. So gehören Jauchepumpen und andere Spezialpumpen für die\nLandwirtschaft nicht zu Tarifnr. 84.28 (Maschinen für die Landwirtschaft), sondern zu Tarifnr. 84.10\n(Flüssigkeitspumpen), Spinnpumpen nicht zu Tarifnr. 84.38 (Teile von Düsenspinnmaschinen), son-\ndern zu Tarifnr. 84.10 (Flüssigkeitspumpen), Papierkalander nicht zu Tarifnr. 84.31 (Maschinen zum\nFertigstellen von Papier), sondern zu Tarifnr. 84.16 (Kalander), Milchzentrifugen nicht zu Tarifnr.\nt34.25 (milchwirtschaftliche Maschinen), sondern zu Tarifnr. 84.18 (Zentrifugen), Weinfilter nicht zu\nTarifnr. 84.27 (Apparate zum Bereiten von Wein), sondern zu Tarifnr. 84.18 (Filter).\n(2) Vorschrift 2 gilt nicht für kombinierte Maschinen und Mehrzweckmaschinen imSinne der\nVorschrift 5 zu Abschnitt XVI und für Antriebsmaschinen der Tarifnrn. 84.04 bis 84.08, auf die die\nVoraussetzungen der Vorschrift 6 zu Abschnitt XVI zutreffen.\n(1) Vorschrift 4 regelt die Tarifierung von Maschinen, für die wegen ihrer mehrfachen Verwen-\ndungsmöglichkeit (z. B. ihrer Verwendungsmöglichkeit in verschiedenen Industrie- oder Gewerbe-\nzweigen) mehrere Tarifnummern innerhalb des Kapitels 84 in Betracht kommen, von denen jedoch keine\nzu den ersten 21 Tarifnummern des Kapitels 84 gehört. Nach Vorschrift 4 Absatz 1 Satz 1 gehören\nz.B. Maschinen, die hauptsächlich zum Mahlen oder Mischen von festen mineralischen Stoffen dienen,\nauch dann zu Tarifnr. 84.56, wenn sie gelegentlich zum Mahlen oder Mischen fester nichtmineralischer\nStoffe verwendet werden. Schneidemaschinen, Stanzmaschinen, Falzmaschinen und Beutelmaschinen,\ndie nicht nur zum Be- oder Verarbeiten von Papier, sondern auch zum Be- oder Verarbeiten von\nWachstuch, Leder, Kautschuk, Kunststoffen und Metallfolien geeignet sind, gehören nur dann zu\nTarifnr. &4.33, wenn sie hauptsächlich zum Be- oder Verarbeiten von Papier dienen. Nach Vor-\nschrift 4 Absatz 1 Satz 2 gehören zu Tarifnr. 84.59 Maschinen, für die in Kapitel 84 keine ihrem\nHauptverwendungszweck entsprechende Tarifstelle besteht, sowie Maschinen, deren Hauptverwen-\ndungszweck nicht feststellbar ist (z. B. weil sie in gleichem Maße in verschiedenen Industrie- oder\nGewerbezweigen verwendet werden), wie z.B. Universalmühlen, Universalpressen, Maschinen zum\nAnbringen von Ösen auf beliebigen Materialien (Textilien, Pappe, Kunststoffen, Leder usw.).\n(2) Vorschrift 4 gilt weder für Maschinen, auf die die Voraussetzungen der Vorschrift 2 zutreffen,\nnoch für kombinierte M~chinen und Mehrzweckmaschinen im Sinne der Vorschrift 5 zu Ab-\nschnitt XVI.\nErzeuger von Wasserdampf oder anderem Dampf (Dampfkessel)                          84.01\nI.\n(1) Hier her gehören Dampferzeuger (Dampfkessel, Dainpfgeneratoren), die Wasserdampf oder\nanderen Dampf (z.B. Qu.ecksilberdampf) für Dampfkraftmaschinen (Kolbendampfmaschinen oder\nDampfturbinen) oder andere Maschinen oder Apparate (Dampframmen, Dampfhämmer, Pumpen,\nTrockner, Heiz-, Koch-, Dämpf-, Pasteurisier- oder Sterilisierapparate usw.) erzeugen, sowie Dampf-\nkessel für Zentralheizungen. Hierher gehören auch für den Einbau in Maschinen, Apparate, Geräte\noder Fahrzeuge bestimmte Dampfkessel (z.B. Lokomobil-, Dampfstraßenwalzen-, Lokomotiv-,\nDampftraktoren- und Schiffskessel), wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden.\n(2) Hierher gehören Großwasserraumkessel (Flammrohrkessel, Rauchrohrkessel, Flammrohr-\nRauchrohr-Kessel usw.), Wasserrohrkessel (Schrägrohrkessel, Steilrohrkessel, Strahlungskessel,\nHöchstdruckkessel, Zwangumlaufkessel, Zwangdurchlaufkessel, Kessel mit mittelbarer Dampferzeu-\ngung, usw.) und Quecksilberdampfkessel. Großwasserraumkessel bestehen aus einem einzigen großen\nKörper (Behälter). Wasserrohrkessel sind dagegen in mehrere Teile (Wasserrohrbündel, Kessel-\ntrommeln, Wasserkammern usw.) gegliederte Kesselanlagen, die in der Regel am Verwendungsort\ndurch Einbau in ein Mauerwerk zu einem betriebsbereiten Dampfkessel vervollständigt werden\nmüssen.\n(3) Mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellte Kesselfeuerungen gehören nur hierher, wenn sie\nInnenfeuerungen sind (z. B. Feuerungen für Flammrohrkessel, Lokomotivkessel und gewisse Loko-\nmobilkessel). Mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellte andere Kesselfeuerungen (z. B. Vorfeuerun-\ngen und Unterfeuerungen) gehören nicht hierher.","2116                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(84.01)    (4) Hierher gehören auch die mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellten Hilfsapparate für\nDampfkessel (z. B. Speisewasservorwärmer, Luftvorwärmer, Dampfüberhitzer, Heißdampfkühler\nund andere Hilfsapparate der Tarifnr. 84.02 sowie Speisewasserreiniger).\n(5) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nKesseltrommeln, Kesselmäntel, Kesselböden, Kesseldome (Dampfdome), Kesselrohre, Dampf-\nsammler, Schlammsammler, Schmelzpfropfen für Dampfkessel sowie nichtmechanische Flammrohr-\ninnenfeuerungen, d. h. feststehende Roste, die zum Einbau in die Flammrohre von Dampfkesseln\nbestimmt sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Heizkessel, die nur heißes Wasser, aber keinen Dampf erzeugen; Heizkessel für Zentral-\nheizungen, die heißes Wasser und Niederdruckdampf erzeugen (Tarifnr. 73.37).\nb) Rohre aus unedlen Metallen, die zwar bearbeitet oder besonders geformt, aber nicht eindeutig\nals Dampfkesselteile zu erkennen sind (Abschnitt XV).\nc) Mit Dampfkesseln zur Abfertigung gestellte mechanische Kesselfeuerungen, die keine Innen-\nfeuerungen sind (z.B. Wasserrohrkesselfeuerungen), sowie alle gesondert zur Abfertigung\ngestellten mechanischen Kesselfeuerungen (Tarifnr. 84.13).\n84.02                                      Hilfsapparate für Dampfkessel (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören insbesondere folgende Hilfsapparate für Dampfkessel: Rauchgasbeheizte\nSpeisewasservorwärmer (Economiser); rauchgasbeheizte oder dampfbeheizte Luftvorwärmer\n(Röhrenluftvorwärmer, Platten- oder Taschenlufterhitzer, rotierende Lufterhitzer usw.); Dampf-\nüberhitzer; Heißdampfkühler; Dampfspeicher (zylindrische Behälter aus Stahl zum dammeln eines\nDampfvorrates); Brennkammerwasserrohrwände; Apparate zum Entfernen von Ruß und Flugasche\nin Dampfkesseln, Dampfüberhitzern, Vorwärmern usw., wie Rußbläser, Rußblaselanzen und Kugel-\nregenreiniger.\n(2) Hierher gehören Kondensatoren (Oberflächenkondensatoren, Misch- oder Einspritzkondensa-\ntoren, luftgekühlte Kondensatoren usw.), die dazu dienen, den Druck des aus Dampfkraftmaschinen\naustretenden Dampfes durch Abkühlen herabzumindern, um die Leistung der Dampfkraftmaschinen\nzu erhöhen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Rohre aus unedlen Metallen, die zwar bearbeitet oder besonders geformt, aber nicht eindeutig\nals Teile von Apparaten dieser Tarifnummer zu erkennen sind (Abschnitt XV).\nb) Pumpen (einschließlich Speisewasser-Injektoren zur Wasserversorgung von Dampfkesseln),\nVentilatoren und andere Apparate der Tarifnr. 84.10 oder 84.11.\nc) Brenner sowie andere mechanische Feuerungen und deren Teile (mechanische Beschicker,\nmechanische Roste, mechanische Entascher oder ähnliche Vorrichtungen) (Tarifnr. 84.13).\nd) Kühler für Destillierapparate sowie andere Kondensatoren der Tai;.ifnr. 84.17.\ne) Speisewasserreiniger (Tarifnr. 84.18).\nf) Dampfkesselarmaturen der Tarifnr. 84.61.\ng) Manometer, Wasserstandsanzeiger und Luftzugmesser, für Dampfkessel (Tarifnr. 90.24).\nh) Heißdampf-Temperaturregler und Speisewasserregler, für Dampfkessel (Tarifnr. 90.24 oder\n90.28).\ni) Rauchgasprüfer (Tarifnr. 90.25 oder 90.28).\n84.03                        Gaserzeuger (Generatoren) für \\Vassergas oder Generatorgas (usw.)\n1.\n(1) Generatorgaserzeuger sind Schachtöfen, in denen durch Vergasung von festen Brennstoffen\n(z. B. Steinkohle, Braunkohle, Holzkohle, Koks,- Holz, Torf, Pflanzenabfällen) Generatorgas (ein\nGemisch au~ Kohlenoxyd, Wasserstoff und Stickstoff) gewonnen wird. Hierher gehören z. B. Gene-\nratorgaserzeuger mit natürlichem oder künstlichem Zug (Ventilator), Drehrost-Generatorgaserzeu-\nger, Festrost-Seneratorgaserzeuger und rostlose Generatorgaserzeuger.\n(2) Wassergaserzeuger, die in ihrer Bauart den Generatorgaserzeugern ähneln, sind Apparate, in\ndenen durch abwechselndes Einblasen von Luft und ·wasser oder Wasserdampf Generatorgas und\nWassergas hergestellt werden.\n(3) Erzeuger (Entwickler) von Acetylengas auf feuchtem Wege sind Apparate, in denen durch·\nVereinigung von Wasser und Karbid Acetylengas gewonnen wird. Sie bestehen in der Regel aus\nKarbidbehälter, Wasserbehälter, Vergasungsraum und Gassammelbehälter. Hierher gehören z.B.\nEinwurf-Entwickler, Zufluß-Entwickler und Verdränger-Entwickler.\n(4) Als hierher g(;~Örende ähnliche Gaserzeuger kommen Sauerstofferzeuger (z. B. Oxylith-Sauer-  ,.\nstofferzeuger) und Athylenerzeuger in Betracht.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     2117\nErläuterungen                                             zu\n(5) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher       (84.03)\nSchächte oder Behälter von Gaserzeugern; nichtmechanische Roste, die eigens für Gaserzeuger\ngebaut und als solche erkennbar sind; Wasser-Karbid-Berührungsvorrichtungen (Karbidkörbe,\nBeschickungseinrichtungen) und Wasservorlagen (Sicherheitsvorlagen), für Acetylengaserzeuger.\n(6) Hierher gehören auch Hilfsapparate für Gaserzeuger (Generatoren), wie Gasreiniger (Gas-\nwäscher, Gasreiniger mit Lochblechen, Gasreiniger mit Koksbett und Wasserzerstäuber, usw.),\nGaskühler, Gaserhitzer, Gastrockner usw., wenn sie eigens für Gaserzeuger dieser Tarifnummer\ngebaut sind und mit diesen zur Abfertigung gestellt werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Gaserzeuger aus Glas für Laboratorien, z. B. Kippsche Apparate (Tarifnr. 70.17).\nb) Acetylenlampen, auch ohne Brenner (Tarifnr. 83.07).\nc) Drehroste für Drehrostgeneratoren (Tarifnr. 84.13).\nd) Entgasungsöfen (Retorten- und Kammeröfen für Gaswerke und andere Kokerei- und Schwel-\nöfen) (Tarifnr. 84.14).\ne) Hilfsapparate für Gaserzeuger, gesondert zur Abfertigung gestellt (Gaskühler, Gaserhitzer\nund Gastrockner - Tarifnr. 84.17; Gasreiniger - Tarifnr. 84.18).\nKesseldampfmaschinen, auch bewegli\"h (ausgenommen Dampftraktoren der Tarifnr. 87.01)          84.04\n1.\n(l) Hierher gehören die aus Kolbendampfmaschine und Dampfkessel bestehenden unteilbaren\nmaschinellen Einheiten (Kesseldampfmaschinen oder Lokomobilen), auch wenn sie sich mit eigener\nKraft fortbewegen können, jedoch mit Ausnahme der Dampfstraßenwalzen, Dampflokomotiven\nund Dampftraktoren. Selbstfahrende Kesseldampfmaschinen gehören auch dann hierher, wenn sie\nmit geringer Geschwindigkeit z. B. einen Gerätewagen oder eine Dreschmaschine ziehen können.\n(2) Wird eine Kolbendampfmaschine zusammen mit einem Dampfkessel zur Abfertigung gestellt,\nist der Dampfkessel aber nicht dazu bestimmt, mit der Kolbendampfmaschine eine Einheit zu bilden,\nso sind Dampfkessel und Kolbendampfmaschine für sich zu tarifieren.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Dampfkessel für KeRseldampfmaschinen und Teile von solchen Dampfkesseln (Tarifnr. 84.01).\nb) Hilfsapparate für Kessel von Kesseldampfmaschinen, z.B. Dampfüberhitzer (Tarifnr. 84.02).\nc) Kolbendampfmaschinen für Kesseldampfmaschinen und Teile von solchen Kolbendampf-\nmaschinen (Tarifnr. 84.05).\nd) Dampfstraßenwalzen (Tarifnr. 84.09).\ne) Dampflokomotiven (Tar1fnr. 86.01).\nf) Dampftraktoren (Tarifnr. 87.01, auch wenn sie eine Kraftabgabestelle haben) .\n•\nhampfkraftmasehinen ohne Kessel, für Wasserdampf oder anderen Dampf                  84.05\n1.\n(1) Hierher gehören Dampfkraftmaschinen, die nicht konstruktiv mit einem Dampfkessel\nverbunden sind. Hierher gehören auch gesondert zur Abfertigung gestellte Dampfkraftmaschinen,\ndie eigens für den Einbau in Kesseldampfmaschinen, Dampfstraßenwalzen, Dampflokomotiven\noder Dampftraktoren konstruiert sind.\n(2) Hierher gehören Kolbendampfmaschinen und Da!flpfturbinen, auch mit an- oder eingebautem\nGetriebe. Bei den Kolbendampfmaschinen wird die Bewegung· des Kolbens durch Kurbelgetriebe\nin eine drehende Bewegung umgesetzt, d. h. auf eine Welle übertragen. Dampfmaschinen, bei denen\ndie Bewegung des Kolbens unmittelbar nutzbringende Arbeit leistet (K.olbendampfarbeitsrriaschinen,\nz.B. Dampfpumpen, Dampframmen und Dampfhämmer), gehören daher nicht hifrher.\n(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nZylinder, Kolben, Schieber, Ventile und Kolbenstangen für Kolbendampfmaschinen sowie Gehäuse\n(Statoren), Gehäusesegmente, Läufer (Rotoren) und Leit- und Laufschaufeln (Lamellen) für\nDampfturbinen.\n(4) Regler für Dampfkraftmaschinen (Vorrichtungen zum Konstanthalten der Drehzahl der\nDampfkraftmaschinen bei schwankender Arbeitsbelastung durch Regelung der Dampfzufuhr)\ngehören hierher, wenn sie mit der Dampfkraftmaschine zur Abfertigung gestellt werden.","2118                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(84.05)\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Dampfkessel zum Speisen von Dampfkraftmaschinen (Tarifnr. 84.01).\nb) Dampfkondensatoren für Dampfkraftmaschinen (Tarifnr. 84.02).\nc) Kolbendampfmaschinen mit konstruktiv verbundenem Dampfkessel (Kesseldampfmaschinen\noder Lokomobilen) (Tarifnr. 84.04).\nd) Dampfstraßenwalzen (Tarifnr. 84.09).\ne) Dampfpumpen (Tarifnr. 84.10 oder 84.11).\nf) Dampframmen (Tarifnr. 84.23).\ng) Dampfhämmer zum Bearbeiten von Metallen (Tarifnr. 84.45).\nh) Gesondert zur Abfertigung gestellte Fliehkraftregler (Tarifnr. 84.61).\ni) Schwungräder, Kurbeln, Kurbelwellen und andere Wellen, für Dampfkraftmaschinen; Unter-\nsetzungsgetriebe und Wendegetriebe für Dampfturbinen (Tarifnr. 84.63).\n84.06                                       Kolbenverbrennungsmotoren\nI.\nHier her gehören Kolbenverbrennungsmotoren ohne Rücksicht auf Bauart, Wirkungsweise,\nVerwendungszweck oder verwend~te Kraftstoffart. Hierher gehören auch Kolbenverbrennungs-\nmotoren mit an- oder eingebautem Getriebe, Kupplung, Abgasturbogebläse (Abgasturbolader) und\nbewegliche, auf Schlitten oder fahrbaren Gestellen angebrachte Kolbenverbrennungsmotoren (auch\nmit Kupplung, die eine Fortbewegung des Motors mit eigener Kraft ermöglicht, sofern das Ganze\ndadurch nicht den Charakter einer Ware des Kapitels 87 erhält). Mit Fahrzeugen des Abschnitts\nXVII zur Abfertigung gestellte Kolbenverbrennungsmotoren sind wie die Fahrzeuge zu tarifieren,\nwenn sie offensichtlich in die Fahrzeuge eingebaut werden sollen.\nZu A gehören auch die zum Antrieb von Flugzeugen verwendeten sogenannten Verbund-\nmotoren, bestehend aus Kolbenverbrennungsmotor und einer oder mehreren, von den Motor-\n~gasen gespeisten, auf einen Propeller arbeitenden Gasturbinen.\nZu B gehören Kraftfahrzeugmotoren, Fahrradhilfsmotoren, Wasserfahrzeugmotoren (ein-\nschließlich Außenbordmotoren, d. h. Antriebsaggregate, bestehend aus Motor, Kraftstoff- und\nSchmierölbehälter, Steuervorrichtung und Antriebswelle mit Schiffsschraube), Motoren für Schienen-\nfahrzeuge, Einbautnotoren für Arbeitsmaschinen, ortsfeste Motoren zum Antrieb von elektrischen\nGeneratoren, usw.\nZu B-1 gehören Ottomotoren (Vergaser-, Einspritz- und Gas-Ottomotoren).\nZu B-2 gehören Dieselmotoren, Glühkopfmotoren und Zündstrahl- oder Dieselgasmotoren.\n(1) Zu C gehören unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen\nKolben, Kolbenringe (einschließlich Ölabstreifringe), Kolbenbolzen, Pleuel, Kolbenstangen, Einzel-\nzylinder mit Zylinderkopf, Zylinderblöcke, Zylinderdeckel, Zylinderköpfe, Zylinderlaufbüchsen,\nKurbeigehäuse, Kurbelgehäuseoberteile, Kurbelgehäuseunterteile, Ölwannen, Motorgestelle, Ventile,\nVentilstößel, Ansaugleitungen (Saugrohre), Kühlwasser- und Auspuffsammelrohre und Vergaser.\n(2) Sogena~nte unrunde Kolbenringe (einschlie_(Jlich Ölabstreifringe) sind Ringe, die in unrunder\nForm gegossen sind (im Gegensatz zu anderen Kolbenringen, die ihre unrunde Fonn auf andere .\nWeise als durch Gießen erhalten haben) ..\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Treibriemen.\nb) Gaserzeuger (Generatoren) zum Versorgen von Kolbenverbrennungsmotoren (Gasmotoren)\n(Tarifnr. 84.03).\nc) Kühlwasserpumpen, Schmierölpumpen, Kraftstoffpumpen und Einspritzpumpen, für Kolben-\nverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.10).\nd) Lüfter und Kühlgebläse für Kolbenverbrennungsmotoren; Abgasturbogebläse (Abgasturbo-\nlader) zum Aufladen von Dieselmotoren (Tarifnr. 84.11).\ne) Luft-, Kraftstoff- und Schmierölfilter, für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.18).\nf) Kurbelwellen, Nockenwellen und Schwungscheiben (Schwungräder), für Kolbenverbrennungs-\nmotoren (Tarifnr. 84.63).\ng) Anlasser für Kolbenverbrennungsmotoren (elektrische - Tarifnr. 85.08, nichtelektrische -\nTarifnr. 84.59).                                                    ·\nh) Elektrische Zündapparate und elektrische Zündvorrichtungen, für Kolbenverbrennungs-\nmotoren (z.B. Magnetzünder, Zündspulen, Zündverteiler, Zündkerzen und Glühkerzen)\n(Tarifnr. 85.08).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2119\nErläuterungen                                              zu\ni) Wasserkühler, Ölkühler, Kraftstoff- und Ölbehälter und Auspufftöpfe, für Kraftfahrzeuge       (84.06)\nder Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03 (Tarifnr. 87.06).\nk) Eigens zum Feststellen der Oktan- bzw. Cetanzahl von Motorenkraftstoffen gebaute Otto-\nmotoren mit veränderlicher Kompression (Kraftstoffprüfmotoren) (Kapitel 90, in der Regel\nTarifnr. 90.28).\nWasserturbinen, Wasserräder und andere Wasserkraftmaschinen (usw.)                   84.07\nI.\n(1) Hierher gehören Francisturbinen, Kaplanturbinen, Freistrahlturbinen (Peltonturbinen)\nund andere Wasserturbinen, auch mit an- oder eingebautem Getriebe (Getriebeturbinen); Wasser-\nräder (z. B. Schaufel-, Zellen- oder Kübelräder); Wasserkraftmaschinen, in denen durch Druck-\nwasser zwei oder mehr in Zylindern laufende Kolben bewegt werden (Wassersäulenmaschinen);\nWasserkraftmaschinen, die die durch Ebbe und Flut verursachte Wasserbewegung ausnützen\n(Gezeitenturbinen); Wasserkraftmaschinen, die die Energie der Wellen oder der Dünung aus-\nnützen (z. B. Savonius-Laufräder).\n(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nLeiträder, Laufräder, Leitrad- und Laufradschaufeln, -flügel und -becher, Spiralgehäuse und Düsen-\nnadeln (Reglernadeln) für Wasserturbinen; Schaufeln, Zellen und Kübel für Wasserräder.\n(3) Hierher gehören auch Geschwindigkeitsregler, die die Drehzahl von Wasserturbinen bei\nBelastungsänderungen konstant halten, sowie andere Regler für Wasserkraftmaschinen (z. B.\nRegler für Wasserräder zum Regulieren der durchfließenden Wassermenge).\nII. .\nHierher gehören nicht Schiffsschrauben und Schiffsschaufelräder (Tarifnr. 84.65).\nAndere Motoren und Kraftmaschinen                                  84.08\nI.\nHierher gehören Motoren und Kraftmaschinen, die nicht in Tarifnr. 84.04, 84.05, 84.06, 84.07\noder 85.01 erfaßt sind.\nZu A gehören:\n1. Strahltriebwerke (Rückstoßtriebwerke), die den zur Kraftstoffverbrennung erforderlichen\nSauerstoff selbst mitführen (Raketen), z.B. Raketen zum Befördern von Instrumenten zur\nErforschung der Stratosphäre, Flugzeugstartraketen und andere Antriebsraketen oder Raketen-\ntriebwerke für Luftfahrzeuge sowie Raketentriebwerke zum Einbau in Geschosse.\n2. Strahltriebwerke (Rückstoßtriebwerke), die den zur Kraftstoffverbrennung erforderlichen\nSauerstoff der Außenluft entnehmen (Luftstrahltriebwerke):\nTurbostrahltriebwerke (Rückstoßturbinen, Gasstrahlturbinen), die im wesentlichen aus An-\nlasser, Kompressor, Brennkammer, Gasturbine und Schubdüse bestehen. Sie sind reine Rück-\nstoßtriebwerke, bei denen die Gasturbine nur den Kompressor antreibt. Hierzu gehören auch\ndie »Nachverbrenner« genannten Vorrichtungen, die manchmal an Turbostrahltriebwerken\nangebracht werden, um deren Leistung zeitweilig zu erhöhen. Die Nachverbrenner bringen die\nTriebwerksabgase erneut zur Entzündung unter Zuführung neuen Kraftstoffs.\nStaustrahltriebwerke, bei denen die Verbrennungsluft nicht durch einen Kompressor, son-\ndern durch den bei der Fahrt entstehenden Luftdruck über eine Düse zugeführt und verdichtet\nwird.\nVerpuffungsstrahltriebwerke, bei denen die Verbrennung mit Unterbrechungen (pulsierend)\nerfolgt und einzelne Gasstrahlstöße durch die Schubdüse abgegeben werden (pulsierende Strahl-\ntriebwerke).\nZu B gehören Gasturbinen (Verbrennungsturbinen) z.B. zum Antrieb von Flugzeugen (Propeller-\nturbinen), Schienen-, Straßen- oder Wasserfahrzeugen, elektrischen Generatoren oder Torpedos.\nZu C gehören Windmotoren, Windturbinen, Windräder usw., die die Windenergie durch einen\nPropeller oder ein Flügelrad in mechanische Energie umwandeln und z.B. zum Antreiben von\nWasserpumpen oder kleinen elektrischen Generatoren dienen. Hierzu gehören auch Unterdruck-\noder Depressionsmotoren, d. h. Windkraftmaschinen mit hohlen Propellerschaufeln, in denen durch\nRotation ein Vakuum entsteht, das durch eine Rohrleitung zum Boden übertragen wird und dort\neine kleine Unterdruckturbine betreibt.\nZu D gehören:\nl. Turbo-Propeller-Triebwerke. Das sind Flugzeug-Gasturbinen (Propellerturbinen), die mit einer\nSchubdüse ausgestattet sind, um die Energie der aus der Turbine entweichenden Abgase als\nzusätzlichen Vortrieb auszunützen.","2120                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(84.08)     2. Preßluft- und Preßgasmotoren, die die Ausdehnungsenergie von verdichteter Luft oder ver-\ndichteten Gasen ausnützen und in Bauart und Arbeitsweise den Kolbendampfmaschinen oder\nDampfturbinen gleichen. Hierzu gehören z. B. Preßluft- und Preßgasmotoren, die als\nHilfsmotor zum Anlassen von Dieselmotoren, ZUJ? Antrieb von Torpedos oder im Unte:rtage-\nbergbau zum Antrieb von Schüttelrutschen, Grubenlokomotiven oder Winden dienen. Preß-\nluft- und Preßgasmotoren gehören auch dann hierzu, wenn sie mit Brennern oder anderen\nHeizvorrichtungen ausgestattet sind, die zum Erhöhen des Luft- oder Gasdruckes dienen und\nFrostbildung in den Zylindern verhindern.\n3. Heißluftmotoren, die die Ausdehnung warmer Luft ausnützen.\n4. Mechanische Triebwerke, die die Expansionskraft einer gespannten Feder (Federmotoren), die\nSchwerkraft von Gegengewichten oder die Energie einer anderen derartigen Vorrichtung aus-\nnützen. Derartige Triebwerke gehören jedoch nur hierzu, wenn sie nicht mit Hemmung aus-\ngestattet und auch nicht zum Einbau einer Hemmung hergerichtet sind. Hierzu gehören z. B.\nFedermotoren, die nicht zum Einbau einer Hemmung hergerichtet sind und zum Antrieb von\nSpieldosen, Plattenspielern, Filmaufnahmeapparaten, Registrierapparaten, Schaufenster-\nDrehtischen, Gravierwerkzeugen oder Bratenwendern dienen.\n5. Wasserrückstoßmotoren (Hydrojets) für Wasserfahrzeuge, d. h. Motoren, bei denen Wasser von\neiner starken Pumpe angesaugt und dann durch eine am Rumpf des Wasserfahrzeugs ange-\nbrachte Düse ausgestoßen wird.\nZu A-D: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nhierher Gasturbinenläufer, Brennkammern und Düsen für Strahltr'iebwerke sowie Flügelräder für\nWindkraftmaschinen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Feuerwerksraketen, Raketen zum Wetterschießen (Hagelschutzraketen usw.), Lebensrettungs-\nraketen und Raketen zu ähnlichen Zwecken (Tarifnr. 36.05).\nb) Verbundmotoren, bestehend aus Kolbenverbrennungsmotor und einer oder mehreren, die\nMotorabgase verwertenden Gasturbinen (Tarifnr. 84.06).\nc) Abgasturbogebläse (Gasturbine mit Gebläse) zum Aufladen von Kolbenverbrennungsmotoren\n(Abgasturbolader); Kompressoren zum Einbau in Gasturbinen, Turbo-Propeller-Triebwerke\noder Turbostrahltriebwerke (Tarifnr. 84.11).\nd) Aus Windkraftmaschine und elektrischem Generator bestehende maschinelle Einheiten (ein-\nschließlich der kleinen Flugzeug-Außenbordgeneratoren mit vom Fahrtwind oder Abwind an-\ngetriebenem Propeller) (Tarifnr. 85.01).\ne) Durch Federkraft, Gegengewichte oder dergleichen wirkende mechanische Triebwerke mit\nHemmung oder zum Einbau einer Hemmung hergerichtet (Kapitel 91).\nf) Kampfraketen (Tarifnr. 93.07).\n84.09                                  Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb\nI.\nHierher gehören durch Kraftmaschine.oder Motor angetriebene Straßenwalzen (z.B. Dampf-\nstraßenwalzen und Straßenwalzen mit Dieselmotor), die beim Straßenbau, Parkplatzbau usw. ver-\nwendet werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Dampfkessel zum Einbau in Straßenwalzen (Tarifnr. 84.01).\nb) Kolbendampfmaschinen zum Einbau in Straßenwalzen (Tarifnr. 84.05).\nc) Straßenwalzen ohne Kraftmaschine oder Motor, d. h. Straßenwalzen zum Ziehen oder Schieben\n(Tarifnr. 84.23).\n84.10                     Flüssiukeitspumpen, elnsehließlieh niebtmeehaniseht> Pumpen (usw.)\nI.\nHierher gehören hand- oder kraftbetriebene Maschinen und Apparate zum Heben oder Fördern\nvon Flüssigkeiten (auch zähen Flüssigkeiten, wie dickflüssigen Ölen und Fetten). Hierher gehören\nauch Pumpen mit eingebautem Motor oder eingebauter Kraftmaschine (Motorpumpen, Turbo-\npumpen, Elektropumpen usw.) und Pumpen, die zum Einbau in andere Maschinen oder Apparate          ,\nbestimmt sind, z. B. Kühlwasser-, Schmieröl-, Kraftstoff- und Einspritzpumpen für Kolben-\nverbrennungsmotoren und Pumpen für Düsenspinnmaschinen (Spinnpumpen).                           ·\nZu A-1 gehören Ausgabepumpen (Zapfsäulen) für Benzin, Dieselöl, Motoren- und Getriebeöl\nusw., mit Meß- und Zählvorrichtungen, auch mit Preisanzeigevorrichtung.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2121\nErläuterungen                                             zu\nZu A-2 gehören:                                                                                  (8UO)\n1. Kolbenpumpen mit geradlinig hin- und hergehendem Kolben, z. B. Hubpumpen, einfach oder\ndoppelt wirkende Druckpumpen, Differential- oder Stufenpumpen; ein- und mehrzylindrische\nPumpen; Plunger- oder Tauchkolbenpumpen, Scheibenkolbenpumpen, Taumelscheiben-\npumpen (Axial- und Radial-Kolbenpumpen) usw.\n2. Membran- oder Diaphragmapumpen, bei denen die Flüssigkeit durch die hin- und hergehenden\nSchwingungen einer Membran aus Metall, Leder Kautschuk usw. gefördert wird.\n3. Pumpen mit Ölpolster, in denen eine nichtvermischbare Flüssigkeit die Aufgabe der Membran\nübernimmt.\n4. Flügelpumpen oder halbrotierende Pumpen mit schwingendem (oszillierendem) Kolben.\n5. Pumpen mit in einem magnetischen Feld hin- und herbewegten Kolben, Plättchen usw.\n6. Dreh-, Kreis-, Wälz- oder Rollkolbenpumpen (VerdräJ].gerpumpen mit einem oder mehreren,\nsich stetig drehenden Kolben).\n7. Zahnradpumpen (Verdrängerpumpen mit zwei oder mehr ineinandergreifenden Zahnrädern\nzum Fördern der Flüssigkeit).\n8. Spindelpumpen (Verdrängerpumpen, in denen die Flüssigkeit durch den Druck der Gewinde-\ngänge von mehreren ineinandergreifenden und sich mit großer Geschwindigkeit drehenden\nSpindeln in Längsrichtung des Pumpengehäuses gefördert wird).\n9. Kreiselpumpen (Zentrifugal-, Schleuder- oder Turbinenpumpen) mit einem oder mehreren\nLaufrädern.\n10. Strahlpumpen, in denen die zu fördernde Flüssigkeit durch einen mit hoher Geschwindigkeit\naus einer Düse austretenden Gas-, Dampf- oder Flüssigkeitsstrahl angesaugt und mitge-\nrissen wird. Hierzu gehören Dampfstrahlpumpen (Injektoren, z. B. zum Speisen von Dampf-\nkesseln mit Wasser; Ejektoren), Wasserstrahlpumpen (Ejektoren).\n11. Einspritzpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren.\nZu B gehören:\n1. Schöpfräder mit Schöpfeimern, Kübeln, Schaufeln usw.\n2. Ketten- und Kabelbecherwerke mit Trögen, Schöpfeimern, Bechern usw.\n3. Bandelevatoren mit endlosen Textilgqrten oder endlosen biegsamen Metallbändern, zwischen\nderen Zellen, spiralförmig a.ngeordneten Leisten usw. das mitgeführte Wasser durch die\nKapillarität haften bleibt und anschließend durch die Zentrifugalkraft herausgeschleudert\nwird.\n4. Wasserschnecken (Wasserschrauben).\n5. Mammutpumpen (Gasmischheber), bei denen die Flüssigkeit im Steigrohr mit Druckluft\nvermischt (emulgiert) wird und die Förderwirkung auf der Verringerung des spezifi.schen\nGewichts der emulgierten Flüssigkeit beruht.\n6. Apparate, in denen die Förderflüssigkeit durch den unmittelbar auf ihre Oberfläche wirkenden\nFlüssigkeits-, Dampf- oder Gasdruck gehoben wird, z.B. Humphrey-Pumpen (Explosions-\npreßgaspumpen); Kohlensäurepumpen (Gasdruckpumpen); Pulsometer (Dampfdruckpumpen),\neine Art stoßweise arbeitender, doppelt wirkender Dampfpumpen ohne Kolben; Hebewerke\nmit Luftglocke (Druckluftzulaufpumpen, Monte-Jus-Hebewerke); hydraulische Widder\n(Stoßheber), sehr einfache Apparate ohne Mechanismus, die im wesentlichen aus einer birnen-\nförmigen, luftgefüllten Metallglocke (Windkessel) mit Ventilen und Zu- und Abflußrohr\nbestehen.\nZu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nhierher Pumpengehäuse, Kolben, Schieber, Wälzkörper, Ventile, Klappen, Spindeln, Laufräder,\nLeitvorrichtungen, Schöpfeimer und Ketten mit Schöpfeimern, Bänder für Flüssigkeits-Bandeleva-\ntoren sowie Windkessel.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Schmierkannen, Öler und Handfettpressen (Tarifnr. 82.04).\nb) Flaschenabfüllapparate der Tarifnr. 84.19.\nc) Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten sowie Strahlapparate\nder Tarifnr. 84.21 (Tarifnr. 84.21).\nd) Druckluftschmierpistolen und dergleichen (Tarifnr. 84.49).\ne) Pumpen und Spritzen zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 90.17).\nf) Parfümzerstäuber (Tarifnr. 98.14).\nLuftpumpen, eins<'hließlieh Vakuumpumpen (usw.)                           M.11\n1.\nHierher gehören hand- oder kraftbetriebene Maschinen und Apparate zum Verdichten oder\nFördern von Luft, Dampf oder Gasen oder zum Erzeugen eines Vakuums in einem geschlossenen\nRaum, auch wenn sie zum Einbau in andere Maschinen oder Apparate bestimmt sind.","2122                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(84.11)      Zu A gehören Kolbenluftpumpen (Ventilluftpumpen und Schieberluftpumpen), Umlauf-\nluftpumpen (Flüssigkeitsring-Luftpumpen, rotierende Verdrängerluftpumpen und andere rotierende\nLuftpumpen), Kolbenkompressoren (Kolbenverdichter) mit hin- und hergehenden Kolben, Kom-\n·pressoren (Verdichter) mit einem oder mehreren umlaufenden Kolben (Drehkolben-, Vielzellen-\noder Schraubenkompressoren), Membrankompressoren (Membranverdichter); Turbokompressoren\n(Kreiselverdichter), radialer und axialer Bauart, mit einem oder mehreren Laufrädern, für eine\nGesamtdruck-Differenz von mehr als 0,1 at bei Luft mit einem spez. Gewicht von 1,2 kg/cbm.\nZu A-1 gehören z. B. von Tankstellen verwendete Kompressoren zum Aufpumpen der Luft-\nschläuche von Kraftfahrzeugen sowie Hand- und Fußluftpumpen zum Aufpumpen von Fahrrad-\noder Kraftradluftschläuchen, Luftmatratzen, Luftkissen, Sc~lauchbooten oder dergleichen.\nZu A-2 gehören z.B. Vakuumpumpen (Quecksilberdampfpumpen, Öldampfpumpen., Mole-\nkularluftpumpen usw.), Kompressoren. zum Einbau in Gasturbinen, Turbo-Propeller-Triebwerke\noder Turbostrahltriebwerke, Kompressoren für Kältemaschinen, Kompressoren zum Verdichten\nvon Gasen zum Abfüllen in Flaschen, Kompressoren zum Erzeugen von Druckluft zum Betrieb\nvon Preßluftmotoren, Druckluftlokomotiven, Druckluftwerkzeugen, Druckluftbremsen, Rohrpost-\nanlagen, Hebezeugen, Farbspritzanlagen usw., Kompressoren für die chemische Industrie, Koks-\ngaskompressoren, Kompressoren zum Anlassen von Dieselmotoren, Kompressoren für Dental-\neinheiten usw. Hierzu gehören auch Freikolbenkompressoren (aus Dieselmotor und Kolben-\nkompressor bestehende Verdichter, bei denen Motorkolben und Kompressorkolben unmittelbar\n-- ohne Getriebe - miteinander verbunden sind) sowie sogenannte Freikolbengeneratoren (Treibgas-\nerzeuger für Gasturbinen), die ähnlich wie Freikolbenkompressoren gebaut sind.\n(1) Zu B gehören Kreiselverdichter für eine Gesamtdruck-Differenz von 0,1 at oder weniger bei\nLuft mit einem spez. Gewicht von 1,2 kg/cbm. Hierzu gehören also Radial-, Axial- und Querstrom-\nventilatoren, auch mit ~ingebautem Motor, z.B. zum Be- oder Entlüften von Räumen, zum Einbau\nin Klimaanlagen, zum Absaugen von Staub, Rauch, heißen Gasen usw., zum Bewettern von\nBergwerken (Grubenventilatoren), zum Absaugen der Feuerungsgase (Saugzugventilatoren) usw.\nHierzu gehören auch fahrbare oder nichtfahrbare Industriestaubsauger, auch mit eingebautem\nElektromotor.\n(2) Abgasturbogebläse zum Aufladen von Dieselmotoren (Abgasturbolader) sind durch Gasturbinen\nangetriebene Gebläse, die verwendet werden, um den Dieselmotoren Frischluft komprimiert zuzuführen.\nGasturbine und Gebläse sind auf einer gemeinsamen starren Welle montiert, die in einem dreiteiligen\nGehäuse läuft.\n(3) Kreiselverdichter (Turbokompressoren, Gebläse) für eine Gesamtdruck-Differenz von mehr\nals 0,1 at bei Luft mit einem spez. Gewicht von 1,2 kg/cbm gehören zu Absatz A dieser Tarifnummer.\nZu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nhierher Pumpen- und Kompressorengehäuse, Kolben, Ventile, Flügelräder, Propeller und andere\nrotierende Teile sowie Flügel für Flügelräder.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Pneumatische Förderer, z. B. für Getreide, Heu oder Stroh (Tarifnr. 84.22).\nb) Putzmühlen, Windfegen ode.r dergleichen,. für die Landwirtschaft (Tarifnr. 84.25).\nc) Staubsaugerartige Geräte, die speziell zum Putzen von Pferden oder anderen Tieren bestimmt\nsind, auch wenn sie nebenbei zum Reinigen der Stallwände usw. dienen können (Tarifnr. 84.28).\nd) Getreidereinigungsmaschinen für die Müllerei (Tarifnr. 84.29).\ne) Ventilatoren und Staubsauger, mit eingebautem Elektromotor, für den Haushalt\n(Tarifnr. 85.06).\n84.12                                              Klimaanlagen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören nur Anlagen (Aggregate), die dazu dienen, in Räumen - unabhängig\nvom Außenklima - einen hinsichtlich Lufttemperatur und Luftfeuchtigkeit (gegebenenfalls auch\nLuftreinheit) genau bestimmten Luftzustand zu schaffen und aufrechtzuerhalten und im wesent-\nlichen aus folgenden, in einem gemeinsamen Gehäuse untergebrachten Maschinen und Vorrichtungen\nbestehen:                                         ·\n1. einem Ventilator mit Antriebsmotor;\n2. Vorrichtungen zum Ändern der Lufttemperatur, d. h. einem Lufterhitzer (z. B. Dampf-,\nWasser-, Gas- oder Elektrolufterhitzer) und einem Luftkühler (z. B. einem Kältesatz der in\nden Erläuterungen zu 84.15 beschriebenen Art) und\n3. einer Vorrichtung zum Entfeuchten der Luft (z.B. einem Wasserzerstäuber [sogenannten\nLuftwäscher] oder einem Lufttrockner, der die Luftfeuchtigkeit durch hygroskopische Stoffe\nabsorbiert oder durch Kühlflächen kondensiert) oder zum Befeuchten der Luft (z.B. einem\nWasserzerstäuber [sogenannten Luftwäscher]) oder einer Luftentfeuchtungs- und Luft-\nbefeuchtungsvorrichtung.\n(2) Die hierher gehörenden Klimaanlagen besitzen in der Regel auch ein Luftfilter zum Reinigen\nder Luft und eine selbsttätige Temperatur- und Feuchteregelanlage.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2123\nErläuterungen                                              zu\n-\n(3) Hierher gehören Klimaanlagen der vorstehend beschriebenen Art für Wohn- oder Büroräume,       (84.12)\nThe_ater, Kinos oder für Textilien, Papier, Tabak, Lebensmittel usw. verarbeitende Betriebe, Schiffe\nusw.\n(4) Teile von Klimaanlagen dieser Tarifnummer gehören in der Regel nicht hierher, da sie meist\nin anderen Tarifnummern erfaßt sind.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Klimaanlagen, die aus den unter I (1) 1-3 aufgeführten Maschinen und Vorrichtungen\nbestehen, deren Teile aber nicht in einem gemein~amen Gehäuse untergebracht sind\n(Tarifierung jedes Teils der Klimaanlage für sich).\nb) Ventilatoren (Tarifnr. 84.11).\nc) Luftbe- oder -entfeuchtungsapparate (Kältesätze [Kältemaschinenaggregate] - Tarifnr. 84.15,\nWasserzerstäuber [sogenannte Luftwäscher] - Tarifnr. 84.21, andere - in der Regel Tarifnr.\n84.59).\nd) Luftfilter (Tarifnr. 84.18).\ne) Raumluftheizgeräte für Boden-, Wand- oder Deckenanordnung, bestehend aus Wärme-\naustauscher, Ventilator mit Antriebsmotor und einem gemeinsamen Gehäuse, auch mit\nEinrichtung zum Belüften, Entlüften oder Kühlen der Räume (nichtelektrische -Tarifnr. 84.59,\nelektrische - Tarifnr. 85.12).\nFeuerungen (usw.)                                           84.13\nHierher gehören:                               I.\n1. Brennerfeuerungen, d. h. mechanische Feuerungen, die flüssige, gasförmige oder pulverisierte\n(staubförmige) feste Brennstoffe vermischt mit Luft verbrennen und zum Beheizen von\nDampfkesseln, Öfen usw. dienen. Hierher gehören:\n· Ölfeuerungen (Druckzerstäuber, Zentrifugalzerstäuber, Druckluftzerstäuber, Dampf-\nzerstäuber usw.). Sie bilden häufig ein aus Ölbehälter, Pumpen, Filtern, Vorwärmer, Kom-\npressor, Gebläse, Antriebsmotoren, Brennermundstücken usw. zusammengebautes Maschinen-\naggregat.\nGasfeuerungen (Hochdruckgasbrenner, bei denen die Luft durch lnjektorwirkung angesau!!t\nwird, und Niederdruckgasbrenner mit Luftzuführung durch Ventilatoren).\nKohlenstaubfeuerungen, mit denen zu Staub gemahlene Kohle durch einen Luftstrom in\nden Feuerraum von Dampfkesseln, Öfen usw. eingeblasen und dort in der Schwebe verbrannt\nwird. Sie besitzen mechanischen Zuteiler, Ventilator, Brennerdüse usw. und können mit\nKohlenstaubbunker und Mühle zum Feinmahlen der Kohle (auch mit Siebter) ausgestattet sein.\nMischfeuerungen, d. h. kombinierte Brennerfeuerungen für Öl, Gas und Kohlenstaub oder\nauch nur für zwei dieser Brennstoffarten.\n2. Mechanische Rostfeuerungen, d. h. Dampfkessel-, Ofen- usw. -feuerungen für stückige feste\nBrennstoffe, die im wesentlichen aus mechanischem Rostbeschicker und mechanischem\nRost (vollmechanische Rostfeuerungen) oder aus mechanischem Rostbeschicker und nicht-\nmechanischem (feststehendem, unbeweglichem) Rost (halbmechanische Rostfeuerungen)\nbestehen. Sie können auch mit Vorrichtungen zum Austragen (Entfernen) der Feuerungsasche\nund-schlacke, mit Verbrennungsluftgebläse und anderen mechanischen oder nichtmechanischen\nFeuerungsvorrichtungen ausgestattet sein. Hierher gehören z.B. Feuerungen mit Wanderrost\noder Schürrost und mechanischem Rostbeschicker; Drehrostfeuerungen mit mechanischer\nFüllvorrichtung, für Generatoren der Tarifnr. 84.03; Wurffeuerungen mit feststehendem\nPlanrost und Wurfbeschicker; Planstoker mit feststehendem Planrost und mechanischem\nRostbeschicker mit Aufgabetrichter, Vorschubkolben usw.\n3. Mechanische Rostbeschicker, die dazu dienen, den Rost von Dampfkessel-, Ofen• usw. -feue-\nrungen fortlaufend oder in gewissen Zeitabständen mit stückigen festen Brennstoffen zu be-\nschicken. Hierher gehören z. B. aus Bunkerauslaufschieber, Zuleitungen, Zuleitungsschurren,\nAufgabetrichter usw. bestehende, in der Regel kraftbetriebene Aggregate oder Anlagen,\ndie Kohlen usw. in dosierten Mengen zur Öffnung des Feuerraumes befördern und von dort\nmit Wurfschaufeln, Förderschnecken, Gleitschieber, Vorschubkolben, Räumer usw. im\nFeuerraum auf dem Rost verteilen. Hierher gehören auch mechanische Rostbeschicker für\nZentralheizungsanlagen (auch von Wohngebäuden). Die mechanischen Rostbeschicker\nkönnen auch eine Brennstoffmischeinrichtung und eine Kohlenzerkleinerungsvorrichtung\nbesitzen, die eine gleichmäßige Körnung der Kohle ermöglicht.\n4. Mechanische Roste, z. B. Roste mit beweglichem Rostbelag (Roststäben oder Rostplatten)\nzum Schüren und Vorschieben des Brennstoffs im Feuerraum (Schürroste, z. B. Kaskaden-\nroste, Muldenroste und andere Vorschubroste sowie Rückschubroste und Unterschubroste\noder Stoker): Wanderroste, eine Art Kettenförderer mit langsam umlaufendem, endlosem\n8tabrostband, auf dem der Brennstoff (Kohle usw.) seinem Abbrand entsprechend stetig\ndurch den Feuerraum befördert wird; Drehroste z. B. für Drehrostgeneratoren.\nMechanische Roste können auch mit Vorrichtungen zum Austragen (Entfernen) der\nFeuerungsasche un<l -schlacke verbunden sein.","2124                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n'\n(84.13)     5. Selbständige, d. h. nicht mit dem Rost konstruktiv verbundene mechanische Vorrichtungen\nfür Rostfeuerungen zum Austragen (Entfernen) der Feuerungsasche und -schlacke\n(mechanische Entascher und Entschlacker, z. B. mit Förderschnecken usw.).\n6. Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen Brennerköpfe;\nVorschubkolben und Gleitschieber für mechanische Rostbeschicker; Stabrostbänder für\nWanderroste; Rahmen für mechanische Roste.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Nichtmechanische Öl-, Gas- usw. Brenner, z. B. Brenner für Gasherde (Tarifnr. 73.36).\nb) Feststehende Roste (erkennbar zum Einbau in Apparate bestimmt: Tarifierung als Teil dieser\nApparate, z.B. feststehende Ros_te für Flammrohrdampfkessel - Tarifnr. 84.01, feststehende\nRoste für Gaserzeuger der Tarifnr. 84.03 - Tarifnr. 84.03; nicht erkennbar zum Einbau in\nApparate bestimmt, aus Eisen oder Stahl - Tarifnr. 73.36, 73.37 oder 73.40).\nc) Brenner für Gaslampen, Acetylenlampen oder ähnliche Lampen (Tarifnr. 83.07).\nd) Autogenbrenner (Tarifnr. 84.50).\n84.14             Industrie- und Laboratoriumsöfen, ausgenommen elektrisehe Öfen der Tarlfnr. 85.11\n1.\n(1) Hierher gehören nichtelektrische, z.B. mit Kohle, Dampf, Gas oder Öl beheizte Industrie-\nund Laboratoriumsöfen, die geschlossene Räume besitzen, in denen verhältnismäßig hohe Tempe-\nraturen erzeugt und Erzeugnisse verschiedenster Art einer Wärmebehandlung, wie z.B. Brennen,\nSchmelzen, Kalzinieren, Zersetzen usw., unterworfen werden. Hierher gehören z.B. Öfen zum Rösten\nvon Erzen; Hochöfen, Kupolöfen, Schmelzkesselöfen für Letternmetall, Walzwerksöfen, Scnmiede-\nund Rollöfen, Schweißöfen, Härteöfen, Glühöfen und andere Öfen zur Wärmebehandlung von\nMetallen; Holzverkohlungsöfen, Gaserzeugungsöfen (Entgasungsöfen) für Gaswerke (z. B. Retorten-\nund Kammeröfen) und andere Kokerei- und Schwelöfen; Drehöfen für die Zementherstellung,\nMischöfen für Gips, Ziegeleiöfen und andere Öfen für die keramische Industrie (Brennöfen usw.); Öfen\nfür die Glasindustrie, z. B. Glasschmelzöfen, Glaskühlöfen und Glasstrecköfen; Emaillieröfen; Back-\nöfen für Bäckereien, Konditoreien, Brotfabriken, Keksfabriken usw.\n(2) Öfen dieser Tarifnummer können auch mit Ofenmaschinen, z. B. zum selbsttätigen Beschicken\noder Entleeren des Ofens, Handhaben der Ofentüren, Ofendeckel, Herdplatten oder anderer beweg-\nlicher Ofenteile oder zum Kippen des Ofens (Blockdrücker, Einstoßmaschinen, Türhebevorrich-\ntungen, Auswurfvorrichtungen, Ofenrollgänge usw.), ausgestattet sein.\n(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nOfentüren, Ofenschließklappen, Beobachtungsfenster, nicht aus feuerfesten oder keramischen Stoffen\nbestehende Ofenwände und Ofengewölbe sowie Winddüsen für Hochöfen.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Öfen und gesondert zur Abfertigung gestellte Ofenteile, aus feuerfesten oder keramischen\nStoffen (Kapitel 69).                          ~\nb) Nichtelektrische Raumheizöfen, Kesselöfen usw. aus Eisen oder Stahl, für den Haushalt\n(Tarifnr. 73.36).\nc) Nichtelektrische Luftheizöfen für Zentralheizung (Tarifnr. 73.37).\nd) Vergasungsöfen (Generatoren) (Tarifnr. 84.03).\ne) Gesondert zur Abfertigung gestellte mechanische Feuerungen für Öfen dieser Tarifnummer\n(Tarifnr. 84.13).                                                                ·\nf) Apparate von der in der Tarifnr. 84.17 erfaßten Art, einschließlich Öfen für das Krackver-\nfahren, Autoklaven, Dämpfapparate, Trockenöfen usw. (Tarifnr. 84.17).\ng) Ofenmaschinen, die zwar konstruktiv mit dem Ofen verbunden werden sollen, aber gesondert\nzur Abfertigung gestellt werden, oder die mit dem Ofen konstruktiv keine Einheit bilden\n(Tarifnr. 84.22).\nh) Konverter (Tarifnr. 84.43).\ni) Raumluftheizgeräte für Boden-, Wand- oder Deckenanordnung, bestehend aus Wärmeaus-\ntauscher, Ventilator mit Antriebsmotor und einem gemeinsamen Gehäuse, auch mit Einrich-\ntung zum Belüften, Entlüften oder Kühlen der Räume (nichtelektrische - Tarifnr. 84.59,\nelektrische - Tarifnr. 85.12).\n84.15                  M~sehimm~ Apparatt>, Geräte und Einriebtungen zur Kälteerzeugung (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören nur solche Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälte-\nerzeugung, die bei einem ununterbrochenen Arbeitskreislauf an ihrem eigentlichen Kühlelement\neine Temperatur von etwa 0° C oder darunter erzeugen. Hierher gehören danach Kompressions- und\nSorptionskältemaschinen. Kompressionskältemaschinen bestehen im wesentlichen aus Verdichter","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2125\nErläuterungen                                            zu\n(Kompressor), Kondensator und Verdampfer; in.ihnen wird das Kältemittel mechanisch verdichtet      (84.15)\n(Kaltluft-Verdichter-Kältemaschinen und Kaltdampf-Verdichter-Kältemaschinen). Sorptionskälte-\nmaschinen bestehen im wesentlichen aus Kocher, Kondensator, Verdampfer, Absorber und Tempe-\nraturwechsler (Wärmeaustauscher); in ihnen wird das bei der Kälteerzeugung verdampfte Kälte-\n, mittel von einem festen oder flüssigen Stoff aufgenommen und aus diesem durch Wärmezufuhr\nwieder ausgetrieben (Absorptions-, Resorptions- und Adsorptionskältemaschinen).\n(2) Bei Kompressionskältemaschinen ruhen Verdichter und Kondensator mit oder ohne Ver-\ndampfer in der Regel auf einer gemeinsamen Grundplatte oder bilden ein aus einem Block bestehen-\ndes Ganzes. Auch bei Sorptionskältemaschinen sind die Teile (Kocht:r, Kondensator usw.) in der\nRegel zu einem Block (Maschinenaggregat) zusammengebaut. Hierbei handelt es sich meist um Ein-\nbauaggregate (Kältesätze) für Kühlmöbel (Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen usw.) oder\nandere Kühleinrichtungen. Hierhe_r gehören auch die zum Einbau in Klimaanlagen bestimmten Luft-\nentfeuchter oder selbständigen Luftentfeuchtungsapparate, in denen die Luftfeuchtigkeit durch\nKälte niedergeschlagen wird. Hierher gehören auch Kompressions- und Sorptionskältemaschinen,\nderen Teile weder auf einer gemeinsamen Grundplatte ruhen noch zu einem Block (Maschinenaggre-\ngat) zusammengebaut sind. Hierbei handelt es sich in der Regel um große Kältemaschinenanlagen,-\nderen Teile untereinander durch Rohre verbunden sind (Kunsteiserzeugungsanlagen, Kältemaschi-\nnenanlagen für Kühlhäuser, Kältemaschinenanlagen für die chemische Industrie oder andere Indu-\nstrien, z. B. Kältemaschinenanlagen zum Kühlen von Schokolademasse, zum Entparaffinieren von\nErdöl, usw.).\n(3) Hierher gehören auch die mit einem Kältesatz (Kältemaschinen-Einbauaggregat) oder Ver-\ndampfer ausgestatteten Kühlmöbel (Kühlschränke, Kühltruhen, Kühlvitrinen, Kühltheken,\nKühltische, Gefrierschränke usw.) und Kühleinrichtungen (Kühlzellen, Gefriertunnels, Kühlbehälter\nzum Aufbewahren von Speiseeis oder gefrorenen Erzeugnissen, Bierbüffetkühlanlagen, Milch- oder\nBierkühlapparate, usw.), auch mit Rührwerken, Mischern, Eiszellen oder anderen Zusatzein-\nrichtungen. Speiseeismaschinen gehören ebenfalls hierher.\n(4) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nKühlmöbel (Kühlschränke, Kühltruhen usw.), die offensichtlich zur Aufnahme eines Kältesatzes\noder Verdampfers eingerichtet sind, sowie Kondensatoren und Verdampfer für Haushaltskälte-\nmaschinen (Haushaltskühlschränke usw.).\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Speiseeisbereiter, in denen die Temperatursenkung durch Kältemischungen, wie Kochsalz oder\nKalziumchlorid und Eis, herbeigeführt wird (Tarifnr. 82.08 oder 84.17).\nb) Mit Kältesatz ausgestattete Klimaanlagen der Tarifnr. 84.12.\nc) Gesondert zur Abfertigung gestellte Kondensatoren (Verflüssiger) und Verdl\\mpfer für Kälte-\nmaschine.Jl (ausgenommen Kondensatoren und Verdampfer für Haushaltskältemaschinen\n[Haushaltskühlschränke usw.], die hierher gehören); Berieselungskühler, Kühler mit Kalt-\nwasserumlauf und andere derartige einfache ·Wärmeaustauscher; Luft- und Gasverflüssi-\ngungsmaschinen oder -anlagen, z. B. nach dem Linde-Verfahren (Tarifnr. 84.17).\nd) Schränke, Truhen usw. mit Eisfüllung und andere Möbel (z. B. isolierte Schränke), die nicht\nzum Einbau eines Kältesatzes eingerichtet sind (in der Regel Tarifnr. 94.03).\nKalander und \\V ulzwerke (usw.)                                84.16\n1.\n(1) Hierher gehören Maschinen, die eine der folgenden Arbeiten entweder nur durch Walzen-\ndruck oder durch Walzendruck und Wärme, .Feuchtigkeit, Reibung usw. durchführen können:\nVerformen von Kautschuk, Kunststoffen oder anderen vorher in teigförmigen Zustand überführten\nplastischen Massen zu Platten oder Folien; Auswalzen von Teigen und Massen für die Herstellung\nvon Backwaren, Teigwaren, Süßwaren oder Schokoladewaren; Bearbeiten der Oberfläche (Glätten,\nGlänzendmachen, Körnen, Prägen, Moirieren usw.) von Geweben oder anderen Mate.rialien in\nPlatten- oder Folienform (ausgenommen Metall und Glas); Auftragen von Appretur-, Überzugs-\noder lmprägniermitteln. Hierher gehören z.B. Kalander für die Papier-, Textil-, Leder-, Linoleum-,\nKunststoff- und Kautschukindustrie sowie Walzwerke für die N ~hrungsmittelindustrie.\n(2) Dienen Kalander als Hilfs- oder Zusatzvorrichtungen für andere Maschinen (z. B. Papier-\nmaschinen), so sind sie nur dann wie diese Maschinen zu tarifieren, wenn sie- mit den Maschinen\neine Einheit bilden. Sind dagegen Kalander mit Hilfsvorrichtungen, wie Imprägnierbädern und\nAuftragswalzen, Schneide- oder Aufwickelvorrichtungen usw. ausgestattet, so gehört das Ganze\nhierher.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Walzentrockner, d. h. mit geheizten Walzen ausgestattete Maschinen, die nur zum Trocknen\nund nicht auch noch z.u anderen Zwecken (z. B. zum Oberflächenbearbeiten) dienen (für\nTextilien - Tarifnr. 84.40, für andere Materialien - Tarifnr. 84.17).\nb) Walzenmühlen zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsaft oder dergleichen (Tarifnr. 84.27).","2126                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(84.16)     c) Walzenbrecher und Walzenmühlen (von der ip der Landwirtschaft verwendetenArt-Tarifnr.\n84.28, für die Müllerei - Tarifnr. 84.29, für die Nahrungsmittelindustrie [Schokoladen-\nwalzwerke usw.] - Tarifnr. 84.30, für feste mineralische Stoffe - Tarifnr. 84.56, mehrfach\nverwendbare Brecher und Mühlen ohne bestimmten Verwendungszweck - Tarifnr. 84.59).\nd) Wäschewringmaschinen und -mangeln (Tarifnr. 84.40).\ne) Metallwalzwerke und Walzenstraßen für Metalle (Tarifnr. 84.44).\nf) Metallbearbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84:.45.\ng) Walzmaschinen zum Herstellen von Spiegelglas oder anderem Flachglas und Walzmaschinen\nzum Bearbeiten von Gl_as (Tarifnr. 84-.57).                              .\n84.17   Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt, zum Behandeln von Stoffen durch auf einer\nTemperaturänderunQ beruhende Vorgänge (usw.)\nI.\nZu A gehören z.B. gasbeheizte Warmwasserbereiter (Durchlauferhitzer, Heißwasserspeicher\nusw.) und Kohlen- oder Gasbadeöfen.\nZu B gehören elektrische Großkaffeemaschinen für gewerbliche Zwecke, z. B. für Gaststätten.\n(1) Zu C gehören die nicht für den Haushalt, sondern für gewerbliche oder industrielle Zwecke,\nLaboratorien usw. bestimmten Apparate und Vorrichtungen (auch solche ohne Mechanismus),\ndie dazu dienen, feste, flüs~ige oder gasförmige Stoffe einer Wärme- oder Kältebehandlung zu unter-\nwerfen, entweder um lediglich die Temperatur der Stoffe zu ändern oder aber um eine hauptsächlich\nauf Temperaturänderung beruhende Umwandlung der Stoffe zu erreichen.\n(2) Hierzu gehören:\n1. Heiz-, Koch-, Siede- und Bratapparate mit eingebauter Vorrichtung für direkte oder indirekte\nelektrische oder nichtelektrische Beheizung (z. B. Behälter mit einfachen Wänden und ein-\nfachem Boden und eingebauter Kohlen-, Gas-, Öl- usw. -feuerung, Behälter mit doppelten\nWänden oder doppeltem Boden und Wasserbad, Ölbad, Rohrschlangen für Dampf, elektri-\nschen Heizspiralen usw.), sofern sie nicht von einer Bauart sind, die gewöhnlich im Haushalt\nverwendet wird. Heiz- und Kochapparate dieser Tarifnummer unterscheiden sich von den\nHaushaltsheiz- und -kochapparaten, z. B. der Tarifnr. 73.36 oder 85.12, durch ihre in der\nRegel größeren Abmessungen, ihre robustere Bauart oder auch dadurch, daß sie mit Filtern,\nKondensationsdomen (Brüdenräumen), Rührwerken, Kippvorrichtungen oder anderen mecha-\nnischen Vorrichtungen ausgestattet sind oder unter Druck oder im Vakuum arbeiten (Auto-\nklaven, Vakuumkocher usw.). Hierzu gehören z. B. Sirupkochkessel, Apparate zum Eindicken\nvon Fruchtsäften; Wasserbadkessel zum Einschmelzen von Honigwaben (auch solche mit\neinfacher Spindelpresse); gesondert, d. h. ohne Diffusionsbehälter zur Abfer~igung gestellte\nKalorisatoren für die Zuckerherstellung (Vorwärmer für Diffuseure); Saturationspfannen mit\nRührwerk und Heizvorrichtung, Scheidepfannen, Saftvorwärmer, Raffinierkessel und Koch-\nund Vorkristallisationsapparate (Vakuumkocher), für die Zuckerherstellung; Siedepfannen\nfür die Süßwarenfabrikation; Maisehbottiche mit Heizvorrichtung, Braupfannen, Hopfensud-\npfannen; Brühapparate für Schlachthöfe und Fleischereien, Kochschränke für Schinken,\nPasteten usw., Autoklaven zum Zerlassen von Talg oder Verseifen von Fetten; Fischbrat-\nmaschinen; Autoklaven, Kochapparate und Bratapparate (Grillapparate) für die Nahrungs-\nmittelindustrie; Apparate zum Blanchieren oder Kochen von Gemüse oder Früchten; Zell-\nstoffkocher und andere Kocher und Autoklaven zum Herstellen von Papierhalbstoff; Kocher\nfür die Holzverzuckerung (Hydrolyse); Vulkanisierkessel oder -schränke zum Vulkanisieren\nvon Kautschuk; Heizbottiche zum Dekapieren oder Entfetten von Metallen; für Gaststätten\noder andere gewerbliche Zwecke verwendete nichtelektrische Großkaffee- oder -teemaschinen\n(z. B. Dampffiltriermaschinen).                                                       ·\n2. Röstapparate zum Rösten von Kaffee, Kakao, Erdnüssen, Feigen, Datteln, Getreide, Zichorie\nusw.\n3. Destillier- und Rektifizierapparate zum Destillieren oder Rektifizieren von festen oder flüssigen\nStoffen: Hierzu gehören mit Kühler und Vorlage ausge~tattete Brennblasen und Destillier-\noder Rektifizierkolonnen oder -säulen, z.B. zum Gewinnen von ätherischen Ölen, Trinkbrannt-\nweinen, technischen Alkoholen oder Fettsäuren, zum Destillieren von flüssiger Luft, synthe-\ntischen Kraftstoffen, Holz, Steinkohle, Braunkohle, Steinkohlenteer oder Schiefer, zum\nDestillieren (Raffinieren) von Erdöl, usw. Von den Apparaten zum Destillieren von Stein-\nkohle, Braunkohle, Holz oder anderen festen Stoffen gehören jedoch nur die Vorrichtungen\nhierzu, die zum Kondensieren oder Rektifizieren der flüchtigen Bestandteile dienen. Die\nan Stelle der Destillierblase verwendeten Öfen zum Erhitzen der festen Stoffe gehören in der\nRegel zu Tarifnr. 84.14 oder 85.11. Gesondert zur Abfertigung gestellte Kühler (Kondensa-\ntoren oder Dephlegmatoren) für Destillier- oder Rektifizierapparate gehören ebenfalls hierzu.\n4. Sterilisierapparate, d. h. Apparate, die im wesentlichen aus elektrisch oder mit Dampf, heiß~m\nWasser, heißer Luft usw. beheizten Behältern, Kammern oder Schränken bestehen, in denen\nflüssige oder feste Stoffe so lange auf 100°0 und mehr erhitzt werden, bis sie keimfrei (steril)\nsind. Hierzu gehören hicht nur Sterilisierapparate für gewerbliche oder industrielle Zwecke","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2127\nErläuterungen                                               zu\n(z. B. für Molkereien zum Sterilisieren von Milch, für die Getränkeindustrie zum Sterilisieren (84.17)\nvon Wein, Fruchtsäften usw., für die Textilindustrie zum Sterilisieren von Watte, wasser-\nziehender Baumwolle usw.), sondern auch Sterilisierapparate für Xrzte, Laboratorien usw.,\nauch mit eingebauter Kühlvorrichtung (Kühlraum) und Fördervorrichtung zum Befördern\ndes Gutes durch Heiz- und Kühlraum.·\n~- Pasteurisierapparate, geschlossene Gefäße, in denen Flüssigkeiten und Nahrungsmittel (Milch,\nWein, Bier, Butter usw.) durch Erhitzen auf Temperaturen, die unter l00°C liegen, auf\nbegrenzte Zeit haltbar gemacht werden.\n6. Dämpfapparate, d. h. geschlossene Behälter, in denen Stoffe einer feuchten Hitze ausgesetzt\nwerden. Hierzu gehören z. B. Dämpfapparate zum Herstellen pflanzlicher oder tierischer\nExtrakte, zum Dämpfen von Holz (z. B. Dauben- und Faßdämpfapparate, Apparate zum\nDämpfen von Holz vor dem Schälen oder Messern), zum Entfetten oder Reinigen von Gegen-\nständen, zum Konditionieren von Textilrohstoffen (eigens zum Konditionieren von Garnen\noder Geweben gebaute Maschinen und Apparate gehören jedoch zu Tarifnr. 84.40),\nzum Zubereiten von Nahrungsmitteln; Viehfutterdämpfer, Knochendämpfer, Kohlen-\ndämpfer usw.\n7. Apparate und Vorrichtungen zum Trocknen, die im Gegensatz zu den Öfen der Tarifnr. 84.14\noder 85.11 mit verhältnismäßig niedrigen Wärmegraden arbeiten. Hierzu gehören z. B. Darren\nfür Brauereien zum Trocknen von Braumalz; Kammertrockner und Kanal- oder Tunnel-\ntrockner (z. B. zum Trocknen von Holz, pflanzlichen Produkten, Leder, keramischen ·waren,\nlackierten Gegenständen, usw.), einschließlich Trockner mit eingebauten Fördervorrichtungen\noder Räuchereinrichtungen zum Behandeln von Fleischwaren, Fischen usw.; Band- und\nRollentrockner; Schaukeltrockner; Teller- und Ringscheibentrockner zum Behandeln von\nschütt- oder rieselfähigen Stoffen; Sehachttrockner mit mechanischer Trockengutbewegung\n(Steig- und Senkhordentrockner) oder Riese}.: und Fallbewegung; pneumatische Trockner,\nin denen span-, flocken- oder pulverförmiges Gut in einem Warmluftstrom befördert und gleich-\nzeitig getrocknet wird; Trommeltrockner (einschließlich Röhrentrockner), z. B. für die chemi-\nsche Industrie, den Bergbau und die Industrie der Steine und Erden; Schnecken- und Schaufel-\ntrockner (Muldentrockner); Zylinder- oder Walzentrockner, z. B. zum Herstellen von Trocken-\nmilch oder Trockenei; Zerstäubungstrockner zum Eintrocknen von Flüssigkeiten, z. B. zum\nHerstellen von Milchpulver (Trockenmilch); Vakuum-Schranktrockner und Vakuum-Trockner\nmit kontinuierlicher Beschickung; Bahnen- und Folientrockner; Teigwaren trockner und Teig-\nwarenvortrockner, Papiertrockner usw.\n8. Verdampfer, d. h. direkt oder indirekt beheizte Apparate zum Konzentrieren von Flüssig-\nkeiten. Hierzu gehören Ein- und Mehrkörperverdampfer, z. B. für nicht für den Haushalt\nbestimmte Kältemaschinen, Verdampfer zum Konzentrieren des Zuckersaftes (Ein-\ndicker), usw.\n9. Apparate zum Kondensieren oder Kühlen von Dämpfen, Gasen, Flüssigkeiten usw. Hierzu\ngehören (nicht für Dampfkraftmaschinen bestimmte) Kondensatoren oder Kühler, z. B. Ober-\nflächenkondensatoren, Misch- oder Einspritzkondensatoren; Schlangenkühler oder andere\nRöhrenkühler mit Kaltwasser- oder Soleumlauf, Zellenkühler, Plattenkühler, Berieselungs-\nkühler; Kaminkühler (Kühltürme) und andere Gradierwerke; nicht für den Haushalt bestimmte\nKühlgeräte und -gefäße, in denen die Temperatursenkung (Kühlwirkung) durch Kälte-\nmischungen wie Kochsalz und Eis oder Kalziumchlorid und Eis erreicht wird; gesondert zur\nAbfertigung gestellte Kondensatoren (Verflüssiger) für nicht für den Haushalt bestimmte\nKältemaschinen; Kondensatoren für Stickstoff oder andere Gase; Milchkühler und andere\nGe~ränkekühler, einschließlich der Lager- oder Vorratsbehälter mit Kühlvorrichtung; Kühl-\nkolonnen für Mühlen; Härtekessel für Margarinefabriken, usw.\n10. Wärmeaustauscher, die sowohl zum Erhitzen als auch zum Kühlen von Flüssigkeiten, Dampf,\nLuft, Gasen usw. dienen und in denen - in der Regel im Gegel}strom - ein warmer Stoff\neinen Teil seiner Wärme über Wandungen an einen kälteren Stoff abgibt. Hierzu gehören z.B.\nRippenrohr-, Glattrohr- und Plattenwärmeaustauscher, nicht jedoch Luft- und Speisewasser-\nvorwärmer, Kondensatoren und andere Apparate der Tarifnr. 84.02, die nach dem gleichen\nPrinzip wie die hierzu gehörenden Wärmeaustauscher arbeiten.\n11. Apparate zur Lyophilisation und Gefriertrocknung von biologischen Erzeugnissen (z.B. Anti-\ntoxinen, Bakterien, Viren, Plas~a ~md Seren), in d?.nen d8:s zu behandelnd~ M~terial gefro~en\nund dann langsam unter sehr medr1gem Druck erwarmt wird, so daß das Eis sICh verflüchtigt\nund das entwässerte Erzeugnis zurückbleibt.\n12. Maschinen zum Herstellen von vorgespanntem Glas, d. h. Maschinen, in denen Tafeln aus\ngewöhnlichem Glas zwischen zwei Platten erhitzt und dann schnell abgekühlt werden .\n. Zu A-C: Unter den_ i~ Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nhierher Kessel für Dest1lherblasen (Brennblasen); Böden (Glocken- oder Kappenböden, Siebböden\nusw.) und Glocken (Kappen) für Destillier- oder Rektifizierkolonnen; rotierende Scheiben und\nTrommeln für Röstapparate oder Trockner.","2128                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(84,17)\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Behälter ohne wärme- oder kältetechnische Einrichtung, auch mit doppelten Wänden oder\ndoppeltem Boden, lnnenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung: ohne mechanische Ein-\nrichtung - Tarifierung nach Stoffbeschaffenheit; mit mechanischer Einrichtung (wie Rühr-\nwerk usw.) - Tarifnr. 84.59, sofern es sich nicht offensichtlich um Apparate handelt, die in\neiner anderen Tarifnummer genauer erfaßt sind.\nb) Nichtelektrische Haushaltskochapparate (Dampf-Druckkocher usw.) und nichtelektrische\nHaushalts-Kaffee-, -Tee- usw. -maschinen, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV).\nc) Rohre aus unedlen Metallen (auch besonders geformt oder bearbeitet), die nicht eindeutig als\nTeile von Apparaten oder Vorrichtungen dieser Tarifnummer zu erkennen sind (Abschnitt XV).\nd) Nichtelektrische Raumheizöfen, Heizapparate, Küchenherde, Kochgeräte, Kesselöfen, Teller-\nwärmer und ähnliche Apparate und Geräte, wie sie üblicherweise im Haushalt verwendet\nwerden, aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.36).\ne) Nichtelektrische Heizkessel, Luftheizöfen und Heizkörper, für Zentralheizungen, aus Eisen\noder Stahl (Tarifnr. 73.37).\nf) Nichtelektrische Haushaltskoch- und -heizgeräte aus Kupfer (Tarifnr. 74.17).\ng) Speiseeisbereiter und andere Kühlgeräte oder -gefäße der Tarifnr. 82.08.\nh) Dampferzeug~r (Dampfkessel) (Tarifnr. 84.01).\ni) Vorwärmer, Uberhitzer, Dampfspeicher und andere Hilfsapparate für Dampfkessel; Konden-\nsatoren für Dampfkraftmaschinen (Tarifnr. 84.02).\nk) Gaserzeuger der Tarifnr. 84.03.\n1) Industrie- und Laboratoriumsöfen (nichtelektrische - Tarifnr. 84.14, elektrische -\nTarifnr. 85.11).\nm) Maschinen, Apparate, Geräte und Einrichtungen zur Kälteerzeugung; Kondensatoren (Ver-\nflüssiger) und Verdampfer, für Haushaltskältemaschinen (Tarifnr. 84.15 ).\nn) Zentrifugaltrockenkolonnen für die Müllerei (Tarifnr. 84.18).\no) Maschinen und Apparate zum Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen (Tarifnr. 84.19).\np) Apparate und Vorrichtungen, <lit;_ nach Vorschrift 2 e nicht zu Tarifnr. 84.17 gehören, z.B.\nReibemaschinen (Conchen) und Uberziehmaschinen, für die Schokoladeindustrie (Tarifnr.\n84.30), Schriftgieß- und Schriftsetzmaschinen (Tarifnr. 84.34), Waschmaschinen für Wäsche\noder andere Textilien (Tarifnr. 84.40).\nq) Raumluftheizgeräte für Boden-, Wand- oder Deckenanordnung, bestehend aus Wärmeaus-\ntauscher, Ventilator mit Antriebsmotor und einem gemeinsamen Gehäuse, auch mit Einrich-\ntung zum Belüften, Entlüften oder Kühlen der Räume (nichtelektrische - Tarifnr. 84.59,\nelektrische - Tarifnr. 85.12).                      ,\nr) Elektrische ·w armwasserbereiter, Badeöfen und andere Waren der Tarifnr. 85.12.\ns) Apparate und Geräte zu Vorführzwecken (z. B. beim Unterricht, in Ausstellungen), nicht zu\nanderer Verwendung geeignet (Tarifnr. 90.21 ).\n84.18               Zentrifugen; AJ)parate zum Filtrieren oder Heinigen \\'On Flüssiokeiten oder Gast\"n\n1.\nZu A: Zentrifugen sind Apparate, mit denen man durch Zentrifugalkraft festen Stoffen ihre\nFeuchtigkeit entziehen oder Gemische vollständig oder teilweise in ihre Bestandteile zerlegen kann\nZu A-2 gehören Wäscheschleudern zum Trocknen von Wäsche, Zentrifugen zum Bleichen oder\nFärben von Textilien, zum Entwässern von Weiri, Talg, Stärkemehl, Papierhalbstoff, Feinkohle,\nFeinerzsanden usw., zum Raffinieren von Zucker, zum Klären von Öl, Wein, Likör usw., zum Ent-\nwässern und Entparaffinieren von Erdöl, zum Nitrieren von Schießbaumwolle, Trennschleudern für\nHefe, Zentrifugaltrockenkolonnen für die Müllerei, schnellaufende Zentrifugen zur Extraktion von\nAntibiotika und andere in der chemischen Industrie verwendete Zentrifugen, Laborze\"ntrifugen,\nin denen die Trennung der Bestandteile in übereinanderliegenden Schichten erfolgt, die dann abge-\nklärt (dekantiert) werden, Zentrifugen zum Extrahieren von Blutplasma, Honigschleudern und\nZentrifugalsichter.\nZu B gehören Flüssigkeitsfilter, wie Scheibenfilter, Zellenfilter, Drehfilter, Trommelfilter, Band-\nfilter, Kapillarfilter, Schichtenfilter, Filterpressen (Kammerfilterpressen, Rahmenfilterpressen usw.),\nSchalenfilter, Membranfilter (Dialysatoren), Permutitfilter, Innenfilter usw.; Luft- und Gasfilter\nund -reiniger, wie Tuchfilter, Schlauchfilter, Drehbandfilter, Trommelfilter, elektrostatische Filter\n(Elektrofilter), chemisch arbeitende Filter, Rauchgasentstauber mit Stauscheiben usw., Gaswäscher\n(Skrubber), Zyklone und andere Apparate zum Zurückhalten der in der Luft oder in Gasen suspen-\ndierten festen oder flüssigen Teilchen, z. B. um wertvolle Stoffe wiederzugewinnen oder schädliche\nStoffe abzuscheiden.\nZu B-1 gehören z.B. Luft-, Kraftstoff.. und Schmierölfilter, für Kolbenverbrennungsmotoren.\nZu B-2 gehören z.B. Trinkwasserfilter (Haushaltsfilter, Feldfilter usw.), Gebrauchswasserfilter\nund andere Apparate zur Klärung, Entkeimung, Enthärtung, Entsäuerung, Entchlorung, Ent-\neisenung, Entmanganung, Entkarbonisierung oder sonstigen Aufbereitung von Wasser, z. B. von","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2129\nErläuterungen                                               zu\nDampfkesselspeisewasser, Filter für Molkereien, Weinfilter und andere Filter für die Getränke-         (M.18)\nindustrie (z. B. Filterpressen für Brauereien), Filter für Zuckerfabriken, Ölmühlen, die Nahrungs-\nmittel-, Farben-, Zellstoff-, Papier- oder keramische Industrie, Filter zur Aüfbereitung von Kohle,\nErz oder anderen Mineralien, Filter für Spinnstellen (Düsenspinnmaschinen) zum Herstellen von\nkünstlichen oder synthetischen Spinnfäden, Kühlmittelfilter für Werkzeugmaschinen usw., Filter\nzum Reinigen des Schneid-, Bohr- usw. -öls für Werkzeugmaschinen, Laborfilter; Luftfilter für luft-\ntechnische Anlagen (Klimaanlagen usw.) und andere Filter oder Reiniger zum Beseitigen von\nSchwebestoffen, z. B. von Staub und Ruß aus der Luft (ausgenommen Luftfilter des Absatzes B-1\ndieser Tarifnummer), Kohlenstaub oder Metallteilchen aus Abgasen yon Feuerungen oder metall-\nurgischen Öfen, zum Entölen des Abdampfes von Dampfkraftmaschinen, Teerabscheider, Cyan-\nwäscher, Naphthalinwäscher, Ammoniakwäscher, Benzolwäscher und andere Gasreiniger.\nZu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen\ngehören hierher Platten, Trommeln, Körbe, Teller und Sammelbehälter für Zentrifugen; Gestelle,\nRahmen und Platten für Filterpressen; Trommeln für Flüssigkeits- oder Gasfilter sowie perforierte\noder mit 8tauscheiben versehene Metallplatten für Gasfilter.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Lediglich mit Filterpapier, Filtertuch oder Sieb ausgestattete Trichter, Wannen oder andere\nBehälter; allgemein verwendbare Behälter, die mit Schichten aus Sand, Holzkohle oder\nanderen filtrierenden Stoffen ausgestattet werden sollen.\nb) Filtermittel aus Papierhalbstoff, keramischen Stoffen, Textilien, Filz usw., z.B. Filterplatten\naus Papierhalbstoff (Tarifnr. 48.08), Filterkerzen, keramisch hergestellt (Tarifnr. 69.09).\nc) Zentrifugalsichter für die Müllerei (Tarifnr. 84.29).\nd) Schleudergießmaschinen (zum Herstellen von gußeisernen Rohren oder anderen metallurgi-\nschen Erzeugnissen - Tarifnr. 84.43; zum Herstellen von Zement- oder Betonrohren -\nTarifnr. 84.56).\ne) Zentrifugalmühlen (Schleudermühlen) mit Reibrollen, Pendelhämmern usw., zum Bearbeiten\nvon festen mineralischen Stoffen (Tarifnr. 84.56).\nl\\lasehlnen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen (usw.)                    84.19\nI.\nZu A gehören Flaschenreinigungsmaschinen (Flascheneinweich-, -bürst- und -nachspritz-\nmaschinen, Flaschenweich- und -spritzmaschinen, Flasche·nspritzmaschinen usw.), Kannenwasch-\nmaschinen, Faßwaschmaschinen, Faßausspritzmaschinen und andere Maschinen und Apparate zum\nReinigen von Behältnissen mit Dampf, Wasser, Sandstrahl usw., auch mit Vorrichtungen zum\nDesinfizieren oder Sterilisieren der Behältnisse; Maschinen und Apparate zum Trocknen von Be-\nhältnissen, z. B. Vakuum-Tellertrockner; elektrische oder nichtelektrische Maschinen zum Spülen\nvon Geschirr, Gläsern, Bestecken usw., auch mit Trocknungsvorrichtung (einschließlich Haushalts-\ngeschirrs pülmaschinen).\n(1) Zu B gehören:\n1. :Maschinen und Apparate zum Füllen von Fässern, Flaschen, Töpfen, Tuben, Ampullen,\nKannen, Blechbüchsen, Pappbehältern, Papierbeuteln, Säcken oder anderen Umschließungen,\nauch mit Vorrichtung zum Kontrollieren des Rauminhalts od~r Gewichts, Verschließvorrich-\ntung oder Vorrichtung zum Versiegeln der Umschließungen.\n2. Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure, d. h. Flaschenfüll- und -verschließ-\nmaschinen mit Vorrichtung (Kohlensäureinjektor) zum Versetzen der eingefüllten Getränke\nmit Kohlensäure (Mineralwassermaschinen usw.).\n3. Maschinen und Apparate zum Verschließen von Flaschen oder anderen Behältnissen mit\nKorken, Gummipfropfen, Metallkapseln, Deckeln, Bügel-, Hebel- oder Abreißverschlüssen,\nSchraubstöpseln usw., einschließlich der Maschinen und Apparate zum Befestigen der Deckel\nauf Metalldosen durch Umbördeln oder Löten.\n4. Etikettiermaschinen für Flaschen, Büchsen oder andere Behältnisse, auch mit Vorrichtungen\nzum Herstellen (Drucken, Ausschneiden und Gummieren) der Etiketten.\n5. Einwickelmaschinen, Paketiermaschinen, Banderoliermaschinen und andere ·Verpackungs-\nmaschinen, auch mit Vorrichtung zum Herstellen und Bedrucken der Umschließungen oder\nmit Vorrichtung zum Verschließen der gefüllten Umschließungen (durch Leimen, Versch~üren\no~er auf a~_dere Weise) ode~ ander~n Vorricht~ngen ~um_ Vervollst~ndigen der y~rpackung.\nHierzu geboren auch Maschmen, die Waren, die bereits m Umschließungen, wie Flaschen,\nKonservendosen usw. enthalten sind, in Kisten oder Pappschachteln packen.\n6. Maschinen und Apparate zum Anlegen von Reifen oder Bändern an Ballen, Kisten usw.\n(2) Die zu B gehörenden Maschinen und Apparate können auch mit Vorrichtungen zum Füllen\noder Verschließen der Behältnisse im Vakuum oder unter bestimmtem Druck (Ersetzen der Luft\ndurch inertes Gas) ausgestattet sein. Mit selbsttätigen Wiege-, Zähl-, Dosier-, Registrier- usw. -vor-\n18","2130                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(84.19)   richtungen ausgestattete Abfüll- oder Verpackungsmaschinen gehören hierzu, wenn diese Vorrich-\n. tungen eine im Vergleich zum Abfüllen oder Verpacken untergeordnete Arbeit ausführen. Hierzu\ngehören auch Verpackllngsmaschinen, die die zu verpackende Ware in Stücke (Tafeln, Würfel usw.)\nvon bestimmter Größe pressen, formen oder schneiden und dann abpacken, wie z. B. die Butter-\nund Margarineverpackungsmaschinen.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Nichtelektrische mechanische Haushaltsapparate zum Füllen von Flaschen, zum Verkorken,\nVerkapseln oder sonstigen Verschließen, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger (Tarifnr.\n82.08).\nb) Stroh- und Futterpressen (Tarifnr. 84.25).\nc) Kistennagelmaschinen (Tarifnr. 84.47).                            '\nd) Maschinen und Apparate zum Anbringen von Streifbändern an Schriftstücken, Kuvertier-\nund Briefschließmaschinen, Maschinen und Apparate zum Verpacken von Münzen oder\nBanknoten (Tarifnr. 84.54).\ne) Schrottpaketierpressen (Tarifnr. 84.59).\n84.20                                                Waagen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Waagen mit einer. geringeren Empfindlichkeit als 50 mg, die entweder\n1. das Gewicht von Gegenständen bestimmen und anzeigen (z. B. durch lose Gewichte, Lauf-,\nRoll- oder Schaltgewichte, Zeiger und Skala, usw.) oder\n2. zwar das Gewicht bestimmen, jedoch selbsttätig andere, mit dem Gewicht in direkter Beziehung\nstehende Begriffe (Rauminhalt, Stückzahl, Preis, Länge usw.) anzeigen oder\n3. mit einem Vergleichs- oder Meistergewicht arbeiten, um entweder die Gewichtsgleichheit\nbearbeiteter Teile oder anderer Gegenstände zu prüfen (mit oder ohne Anzeige des Über- oder\nMindergewichts) oder um zur Verpackung bestimmte Materialien in bestimmten Gewichts-\nmengen abzugeben.\n(2) Hierher gehören handbediente und auto:rpatische Waagen, fahrbare und feststehende Waagen\n(z. B. Tisch-, Pult-, Bock-, Boden- und Einbauwaagen); Hebelwaagen, Federwaagen, hydraulische\nWaagen, elektromagnetische Waagen; Balkenwaagen; Tafelwaagen und andere Brückenwaagen;\nLaufgewichts-, Neigungsgewichts-, Schaltgewichts-, Kettengewichts- und Rollgewichtswaagen;\nDezimal- und Zentesimalwaagen; Haushalts- und Ladenwaagen, Briefwaagen, Säuglingswaagen\nund andere Personenwaagen (auch Wiegeautomaten für Münzen- oder Markeneinwurf), Vieh-\nwaagen, Fleischwaagen, Gleiswaagen und andere Fahrzeugwaagen, Raddruckwaagen, Rollbahn-\nwaagen, Rollgangswaagen, Hängebahnwaage~, Kranwaagen, Seilzugwaagen, Förderbandwaagen,\nBecherwerkswaagen, Fließwaagen (z.B. zum Überwachen von Textilien oder anderen Materialien\nim Verlaufe ihrer Herstellung), Dosierwaagen (z.B. zum automätischen Wiegen von aus einem\noder mehreren Bunkern abgezogenen Materialien), Ausschütt- und Absackwaagen (ausgenommen\nWaagen, die die Waren auch noch so verpacken, wie sie üblicherwei~e· im Handel zum Versand\noder Verkauf gelangen - derartige Paketierwaagen gehören zu Tarifnr. 84.19), Gefäß- und Gemenge-\nwaagen, Münzenzählwaage_n und andere Stückzählwaagen, Leicht-Schwer- oder Plus-Minus-Waagen\n(Kontrollwaagen, die das Über- oder Mindergewicht in bezug auf ein festgelegtes Gewicht anzeigen),\nusw.\n(3) Die hierher gehörenden Waagen können auch mit Einrichtungen zum Drucken und Ausgeben\nvon Wiegekarten, Einrichtungen zum Registrieren und Addieren der einzelnen Wiegeergebnisse,\noptisch vergrößerten Skalen zum Ablesen usw. ausgestattet s~in. Hierher gehören auch die für\nWaagen dieser Tarifnummer und, sofern gesondert zur Abfertigung gestellt, auch die für Waagen\nder Tarifnr. 90.15 bestimmten Gewichte und anderen zum. Regulieren oder Wiegen dienenden\nMassen (z.B. lose Gewichte, einzeln oder in Sätzen, mit oder ohne die zugehörigen Aufbewahrungs-\nkästen; Laufgewichte, Neigungsgewichte, Schaltgewichte, Kettengewichte, Rollgewichte, Gegen-\ngewichte, Reitergewichte usw.), ohne Rücksicht auf ihre ,Stoffbeschaffenheit (also z. B. auch\nGewichte aus Platin oder anderen Edelmetallen).\n(4) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nWägebalken und Wägebalkenschieber, mit oder ohne Gewichtseinteilung, Waagschalen und andere\nWägegefäße, Plattformen, Säulen, Ständer, Sockel, Gestelle, Dämpfungseinrichtungen, Schneiden\nund Pfannen, Skalen und andere Anzeigevorrichtungen, für Waagen.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Ungefaßte Schneiden aus Achat oder anderen Edel- oder Schmucksteinen (Kapitel 71).\nb) Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens 50 mg, auch mit Gewichten (Tarifnr. 90.15).\nc) Auswuchtmaschinen zum Auswuchten von Achsen, Gußstücken usw. (Tarifnr. 90.16).\nd) Dynamometer (Kraft.messer) (Tarifnr. 90.16 oder 90.22).\ne) Senkwaa~en (Tarifnr. 90.23).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2131\nErläuterungen                                              zu\nMechanische Apparate, auch handbetriebene, zum Verteilen,                        84.21\nVerspritzen oder Zerstäuben \\'OD Flüssigkeiten (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Maschinen und Apparate- zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben\nvon Dampf, Flüssigkeiten oder festen .(körnigen, pulverförmigen usw.) Stoffen in Form eines\nStrahls, Regens oder fein verteilten Nebels. Hierher gehören z. B.:\n1. Hand-, fuß- oder kraftbetriebene Spritzen, Stäubeapparate oder dergleichen (mit od~r ohne\neingebauten Vorratsbehälter) zur Schädlingsbekämpfung in der Landwirtschaft, im Garten-\nbau, Weinbau usw. Hierher gehören z. B. tragbare Hand- oder Rückenspritzen und -stäuber,\nSpritzen und Stäuber zum Aufschnallen_ auf Tragtiere oder Aufsetzen auf Fahrzeuge sowie\nfahrbare Spritzen und Stäuber (einschließlich der selbstfahrenden Apparate, bei denen der\nals Pumpen- und Verteilerantrieb dienende Motor eine auf die betrieblichen Erfordernisse\nbegrenzte Fortbewegung des Apparates gestattet).\n2. Beregner und Wasserkanonen, mit durch Wasserdruck bewegten Teilen od~r mechanischen\nVorrichtungen zum Regeln der Flüssigkeitsverteilung oder -strahlrichtung, z. B. in der Land-\nwirtschaft und im Gartenbau verwendete bewegliche oder ortsfeste Beregner mit Drehkreuzen\noder sich bewegenden Düsenrohren; Regenkanonen; Wasserkanonen zum Abbau von Erzen\noder anderen Mineralien durch Auswaschen des Erdreichs.\n3. Feuerlöschgeräte mit oder ohne Füllung, z. B. Schaumfeuerlöscher und andere Handfeuer-\nlöscher mit Hahn, Durchschlagbolzen, Ventil usw.\n4. Automatische Sprinkler-Feuerlöscheinrichtungen.\n5. Mit Druckluft, Dampf usw. betriebene Sprit.zpistolen und ähnliche Handapparate, z. B. zum\nAuftragen von Farben, Lacken, Ölen, plastischen Stoffen, Kalk- oder Zementmilch, Metall-\npulver, Scherstaub usw., zum R~inigen von Statuen, Hausfassaden usw., Flammspritzpistolen\nfür Metalle oder Kunststoffe und elektrisch beheizte Metall- oder Kunststoffspritzpistolen\nsowie gesondert, d. h. ohne Druckmaschine zur Abfertigung gestellte Druckbestäuber für\nDruckmaschinen; Spritzlackierautomaten.\n6. Sandstrahlgebläse, Dampfstrahlapparate und dergleichen, z. B. mit Natur- oder Metallsand\narbeitende Sandstrahlmaschinen und -apparate (auch mit eingebautem Kompressor und\nVentilator zum Absaugen des Staubes) zum Reinigen oder Entzundern von Metallteilen, zum\nMattieren oder Gravieren von Glas, zum Bearbeiten von Stein, zum Reinigen von Mauerwerk,\nHausfassaden usw., Dampfstrahlapparate zum Reinigen und Entfetten von Metallteilen usw.\nNicht hierher gehören jedoch Anlagen für die vorgenannten Zwecke, die aus selbständigen\nMaschinen und Apparaten, wie Dampferzeugern, Pumpen, Kompressoren, Ventilatoren usw.\nnur zusammengestellt und untereinander lediglich durch Rohr- oder Schlauchleitungen\nverbunden sind. In diesem Falle ist jeder Teil der Anlage für sich zu tarifieren, z. B. Dampf-\nerzeuger - Tarifnr. 84.01, Pumpen, Kompressoren und Ventilatoren - Tarifnr. 84.11.\n(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nVorratsbehälter und Düsen für Spritzen und Stäuber; Düsen, Düsenrohre und rotierende Sprüh-\nköpfe für Beregner sowie andere Spritz- und Strahlvorrichtungen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Einfache Behälter, d~e unter Druck mit gasförmigen oder flüssigen lnse~tenvertilgungsmitteln\noder anderen Schädhngsbekämpfungsmitteln gefüllt worden sind und deren Ausspritz~Ufnung\nnur mit einem Stöpsel oder dergleichen verschlossen ist (Tarifnr. 38.11).\nb) Feuerlöschbomben und Feuerlöschgranaten sowie Ersatzfüllungen für Feuerlöscher\n(Tarifnr. 38.17).\nc) Einfache Sc.ldauchmundstücke aus unedlen Metallen, ohne Hahn oder Strahlregler\n(Abschnitt XV).\nd) Schmierkannen, Öler und Handfettpressen (Tärifnr. 82.04).\ne) Rußbläser für Dampfkessel usw. (Tarifnr. 84.02).\nf) Feuerlöschpumpen, auch mit Antriebsmotor und Wasservorratsbehälter; Injektoren und\nEjektoren (Strahlpumpen) (Tarifnr. 84.10).\ng) Öl-, Gas- und Kohlenstaubbrenner (mechanische Feuerungen für Dampfkessel, Öfen usw.)\n(Tarifnr. 84.13).                              .\nh) Zerstäubungstrockner (Tarifnr. 84.17).\ni) Maschinen und Apparate zum Reinigen von Behältnissen mit Dampf-, Wasser-, Sand- usw.\nStrahl (T~rifnr. 84.19).       ·       .\nk) Parfümverkaufsautomaten, die das Parfüm durch einen Zerstäuber abgeben (Tarifnr. 84.08).\nl) Schlauchmundstücke aus Metall, mit Hahn oder Strahlregler sowie andere Armaturen der\nTarifnr. 84.61 (Tarifnr. 84.61).\nm) Spritzenkraftwagen (Tarifnr. 87.03).                           .\nn) Mit Schleifmittelstrahl arbeitende Zahnbohrmaschinen sowie Spritzen und Zerstäuberapparate\nzu medizinischen Zwecken (Kapitel 90).\n18•","2132                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n84.22                          Masehinen, Apparate und Geräte zum Heben (usw.)\nI.\n(1) Hi~ r her gehören Hebe- und Fördervorrichtungen, mit denen Schütt- oder Stückgut\ngehoben, verlagert, ein- oder ausgeladen oder auf ähnliche Weise mechanisch bewegt werden kann,\nsowie Aufzüge, Rolltreppen, Seilbahnen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte zur Fort-\nbewegung von Personen. Diese Hebe- und Fördervorrichtu.ngen gehören hierher ohne Rücksicht\ndarauf, ob sie hand- oder kraftbetrieben oder für einen bestimmten Industrie- oder Gewerbezweig,\ndie Landwirtschaft usw. gebaut sind.\n(2) Hierher gehören nicht nur ortsfeste, sondern auch bewegliche, z. B. auf Rädern oder Gleis-\nketten fahrbare Maschinen, Apparate oder Geräte, auch selbstfahrend. Auf Fahrzeugen des Ab-\nschnitts XVII angebrachte Hebe- oder Fördervorrichtungen gehören nur dann hierher, wenn es\nsich handelt um:\n1. Abnehmbare oder auswechselbare Hebe- oder Fördervorrichtungen für Zugmaschinen der\nTarifnr. 87.01, die mit der Zugmaschine - anmontiert oder nicht - zur ~bfertigung gestellt\nwerden. In diesem Falle gehören nur die Hebe- oder Fördervorrichtungen hierher, während\ndie Zugmaschine zu Tarifnr. 87.01 gehört. Zugmaschinen mit anmontierten abnehmbaren\noder nichtabnehmbaren Seilwinden gehören jedoch insgesamt zu Tarifnr. 87.01.\n2. Untrennbare maschinelle Einheiten, bestehend aus Hebe- oder Fördervorrichtung (Kran,\nHebewerk, Auflader usw.) und einer Zugmaschine im Sinne der Tarifnr. 87.01, die in ihrer\nKonstruktion ausschließlich auf die Arbeitsweise der Hebe- oder Fördervorrichtung abgestellt\nund zu anderen Zwecken nicht verwendbar. ist. In diesem Falle gehört das Ganze hierher.\n3. Selbstfahrende, auf einem Rad- oder Gleiskettenfahrgestell angebrachte Mobilkrane oder\nandere Hebe- oder Fördervorrichtungen, bei denen Antriebsmotor, Schaltgetriebe, Gangschalt-\nhebel und Lenk- und Bremsvorrichtung insgesamt od~r zum Teil im Führerhaus der Hebe-\noder Fördervorrichtung untergebracht sind. In diesem Falle gehört das Ganze hierher.\n4. Untrennbare maschinelle Einheiten, bestehend aus Hebe- oder Fördervorrichtung und einem\nKraftwagenfahrgestell, das mit der Hebe- oder Fördervorrichtung konstruktiv vollständig:\n,.\nverbunden und zu ·anderen Zwecken nicht verwendbar ist. In diesem Falle gehört das Ganze\nhierher.\n(3) Maschinen, Apparate und Geräte, die infolge ihrer Bauart nicht nur Arbeiten von Maschinen\nusw. dieser Tarifnummer (Heben, Laden usw.), sondern auch Arbeiten von Maschinen usw. der\nTarifnr. 84.23 (Erd- und Steinbrucharbeiten, Tiefbohrungen usw.) ausführen können, sind ohne\nRücksicht auf ihre Haupttätigkeit der Tarifnr. 84.23 zuzuweisen; insoweit findet Vorschrift 5 zu\nAbschnitt XVI keine Anwendung. Zu Tarifnr. 84.23 gehören also z. B. Kohlenschrämmlader, kom-\nbinierte Grabenbagger - Rohriege- und Rohraushebemaschinen sowie Löffelbagger und Schlepp-\nschaufelbagger, die durch Auswechseln des Auslegers oder Austauschen des Baggereim_ers bzw. der\nSchleppschaufel gegen einen Kranhaken oder Greifer als Krane verwendet werden können. Ma-\nschinen, Apparate und Geräte, die infolge ihrer Bauart nicht nur Arbeiten von Maschinen, Apparaten\noder Geräten dieser Tarifnummer, sondern auch Arbeiten von anderen, nicht zu Tarifnr. 84.22 oder\n84.23 gehörenden Maschinen, Apparate oder Geräten ausführen können, sind jedoch nach Vor-\nschrift 5 zu Abschnitt XVI zu tarifieren. Dies gilt z. H. für Hebe- oder Fördervorrichtungen, die\nmit Sortier-, Sieb-, Mahl-, Wiege- usw. Vorrichtungen kombiniert oder in Öfen, Trockner, Dresch-\nmaschinen, Druckmaschinen, Konverter oder andere, nicht zu Tarifnr. 84.23 gehörende Maschinen,\nApparate oder Geräte eingebaut sind. Hebe- oder Fördervorrichtungen, die eigens für den Einbau\nin andere Maschinen; Apparate oder Geräte oder für den Aufbau auf Fahrzeuge des Abschnitts XVII\nkonstruiert sind, gehören jedoch hierher, wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden.\n(4) Hierher gehören:\n1. Personen- und Lastenaufzüge, z. B. Trommelaufzüge, Treibscheibenaufzüge, Ketten- und\nStützkettenaufzüge, Spindelaufzüge, Umlaufaufzüge (Paternoster), Fahrtreppen (Rolltreppen);\nKrankenaufzüge, Bahnsteigaufzüge, Bauaufzüge, Kleinlastenaufzüge für Speisen, Wäsche\noder Akten, Warenhausaufzüge usw. Elektrische oder nichtelektrische Steuer- und Sicher-\nheitsvorrichtungen für Aufzüge gehören hierher, wenn sie mit dem Aufzug zur Abfertigung\ngestellt werden.\n2. Hebe- und Fördervorrichtungen für Theaterbühnen.\n3. Bergwerksschachtförderer mit Förderkötben oder Skips und andere Gestell- ·und Gefäß-\nförderer zum Fördern· von Massengütern, z. B. zum Beschicken von Hochöfen, Kalköfen usw.\nmit Brennstoff, Erzen, Kalksteiil usw.\n4. Zugwinden (Förderhaspeln, Spille und andere Seil-, Kabel- oder Kettenwinden, auch mit\nmehreren Trommeln), z. B. Zugwinden für Schiffe (Ladewinden, Ankerwinden, Verholwinden,\nSchleppwinden, Fischnetzwinden usw.); Zugwinden für Zugmaschinen; Fördermaschinen,\nd. h. große, mit Dampfmaschine, Elektromotor usw. angetriebene Zugwinden für Bergwerke\nzum Hochziehen und Herablassen der Förderkörbe und Skips; Spille zum Bewegen von·Dreh-\nscheiben oder zum Ziehen (Verholen) von Eisenbahnwagen usw.; Zugrollen für Metalldraht-\nziehmaschinen; Motorwinden zum Starten von Segelflugzeugen.\n.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2133\nErläuterungen                                              zu\n5. Hubwinden (Zahnstangenwinden; Teleskopwinden und andere Schraubenwinden) sowie Hebe-           (84.2:!)\nböcke und Hebebühnen (mit hydraulisch, pneumatisch usw. bewegten Kolben, einschließlich\nder Hebeböcke und Hebebühnen mit eingebauter Pumpe oder eingebautem Kompressor).\nHierher gehören z. B. tragbare Zahnstangen- und Schraubenwinden für Kraftfahrzeuge\n(Wagenheber), fahrbare Hebeböcke zum Heben von Kisten usw., ortsfeste Hebebühnen für\nGaragen, Schraubenwinden und Hebeböcke für Fahrzeug-Kippvorrichtungen oder zum Auf-\nbocken von Waggons, Lastkraftwagen usw.\n6. Flaschenzüge (Seil- und Kettenflaschenzüge, von Hand bediente oder mit Druckluft betriebene\nFlaschenzüge, Elektrozüge usw.). Flaschenzugkloben (Seilblöcke und Taukloben), die aus\nzwei oder mehr, in einer Hakengabel lose nebeneinander angeordneten Seilrollen bestehen,\ngehören jedoch wie die gesondert zur Abfertigung gestellten Seil- und Kettenrollen für\nFlaschenzüge zu Tarifnr. 84.63.\n7. Bootaussetzvorrichtungen (Davits).\n8. Montagemaste mit eingebauter Handwinde (Ein-, Zwei-, Dreibäume usw.).\n9. Bohrtürme (metallene Fördergerüste mit Zugwinde) zum Ein- und Ausbau der Rohre an\nBohrstellen für Erdöl, Wasser usw.\n10. Krane, z. B. Derrickkrane (Säulen- oder Mastenkrane), Drehkrane, Drehscheibenkrane,\nPortalkrane, Bockkrane, Konsolkrane, Laufkrane, Verladebrücken mit Laufkatze, Ein-\nschienenhängekrane, Kabelkrane usw.\n11. Seilschwebebahnen (Drahtseilbahnen mit Kabinen, Kübeln, Mulden, Zangen für Rundholz,\nusw.; Sessellifts).\n12. Standseilbahnen und Standkettenbahnen. Von diesen Bahnen gehören nur der Zugmechanis-\nmus und die dazugehörige Winde hierher. Die Wagen und die Gleisanlage sind nach eigener\nBeschaffenheit zu tarifieren.\n13. Wagenkipper, Wagenwipper und Wagenrüttelapparate, zum Entleeren von Eisenbahnwagen,\nFörderwagen usw.\n14. Stapler zum Heben und ·stapeln von Lasten, mit Plattform, Rollenboden, Faßhebebühne\noder anderer, an einem Hubgerüst auf und ab bewegbarer Tragfläche, auch fahrbar.\n15. Stetig- oder Dauerförderer zum Befördern von ,vareii oder Personen in ununterbrochener\nFolge, z. B. Förderer mit Kabinen, Plattformen, Bechern, Greifern, Schaufeln, Mitnehmern,\nFörderbändern, Fördergurten, Förderketten, Schleppseilen; Schneckenförderer, Schnecken-\nrohrförderer, Schaukelförderer, Skischlepplifts, Rollenbahnen, Kabelrundlaufförderer, Schwing-\nrutschen, Schüttelrutschen, Schwingrinnen, Wandertische (Fließarbeitstische, Montagetische\nusw.); pneumatische Förderer (Druckluft„ und Saugluftrohrförderer) für Getreide, Zement,\nStaubkohle, Sägemehl oder andere Schüttgüter, zum Fördern von Spezialbehältern mit\nSchriftstücken, Werkstücken usw. (Rohrpostanlagen), usw., einschließlich der pneumatischen\nGetreideförder- und -reinigungsanlagen für die Müllerei und der Spezialfördergebläse für die\nLandwirtschaft zum Fördern von losem Heu oder Stroh im freien Luftstrom.\n16. Lademaschinen, z. B. Schaufellader, Kratzlader und andere Selbstauflader zum Aufnehmen\nvon Kohle, Erz, Sand, Kies, Erde, Schotter oder anderem losem Schüttgut oder Haufwerk,\neinschließlich der mit Förderer oder Hebewerk kombinierten Selbstauflader (z.B. Becherwerk-\nAuflader, Bandförderer-Auflader, .Schüttelrutschen-Auflader usw.). Lademaschinen, die\nauch Arbeiten von Maschinen der Tarifnr. 84.23 verrichten können, gehören jedoch zu\nTarifnr. 84.23 (z. B. Schaufellader mit einer Schaufel mit Schneidezähnen).\n17. Schiebebiihnen zum Umsetzen von Schienenfahrzeugen (Lokomotiven und Waggons) von\neinem Gleis auf das andere.\n18. Förderwagen- und Waggonschieber, z.B. feststehende Vorrichtungen, die zwischen den\nSchienen angebracht werden und aus zwei mit Druckluft abwechselnd angetriebenen Kolben\nbestehen, die die Förderwagenzüge durch fortgesetzte Stöße gegen einen auf die Radachsen\nwirkenden Mitnehmer fortbewegen; Vorrichtungen mit hydraulischem Kolben zum Hinein-\nschieben der Wagen in die Förderkörbe; Waggonschieber, die aus einem kleinen einräderigen,\nauf einer der Schienen des Gleises rollenden Karren bestehen, von einem Verbrennungsmotor\nfortbewegt und vom Arbeiter wie eine Schubkarre gehalten werden. .\n19. Mechanische Hilfsgeräte zum Erleichtern der Handhabung von Werkzeugen der Tarifnr.\n84.49 ·oder 85.05. Hierher gehören pneumatische Stützen, pneumatische Vorschubgeräte,\nSeilaufhängevorrichtungen mit abrollbarem Seil, Bohrwagen und andere Vorrichtungen zum\nHalten oder Vorschub des Werkzeugs, nicht jedoch rein statische Stützen.\n20. Mechanische Leitern, die aus mehreren, mit Flaschenzug oder Winde gegeneinander verschieb-\nbaren Teilen bestehen.\n21. Fahrbühnen für Filmaufnahmen, fahrbare mechanische, mit Plattformen und verstellbaren\nTragstützen versehene Vorrichtungen.\n22. Karren mit mechanisch betätigter Hebebühne zur Instandhaltung der elektrischen Fahr-\noberleitungen, der Straßenbeleuchtung usw.\n23. Maschinen zum Herausziehen von Pfählen (Pfahlzieher).\n24. Schiffshebewerke, d. h. starke, mit Winden oder hydraulisch betriebene Hebevorrichtungen,\ndie statt Kanalschleusen verwendet werden.","2134                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(84.22)    25. Hebe- und Fördervorrichtungen der nachstehenden Art, für Industrieöfen, Konverter, Walz-\nwerke usw., sofern sie gesondert, d. h. ohne Industrieofen, Konverter, Walzwerk usw., zur\nAbfertigung gestellt werden oder selbständige, getrennt aufgestellte, nicht zum Einbau\nbestimmte Maschinen, Apparate oder Geräte sind:\nOfenmaschinen, z. B. zum selbsttätigen Beschicken oder Entleeren des Ofens, Handhaben\nder Ofentüren, Ofendeckel, Herdplatten oder anderer beweglicher Ofenteile oder zum Kippen\ndes Ofens. Hierher gehören z.B. Stoßmaschinen zum Einsetzen oder Ausstoßen des Ofen-\ngutes, Chargiermaschinen für Siemens-Martin-t)fen, Koksausdrückmaschinen für Kokerei-\noder Gaswerksöfen, Auswurfvorrichtungen, Ofenrollgänge, Blockdrücker, Türhebevorrich-\ntungen usw.\nBlockdrücker, Blockwender und andere·, z. B. mit Greifern oder Spannbacken ausgerüstete\nWalzwerkmanipulatoren.\n(5) Kranportale, Kranbrücken, Stützen für Drahtseilschwebebahnen oder Kabelkrane und\nandere derartige Tragkonstruktionen für Hebe- oder Fördervorrichtungen gehören hierher, wenn\nsie mit den Hebe- _oder Fördervorrichtungen zur Abfertigung gestellt werden. Gesondert zur\nAbfertigung gestellte Tragkonstruktionen für Hebe- oder Fördervorrichtungen· gehören nur: dann\nhierher, wenn sie mit Rädern, Lauf- oder Seilrollen, Lauf- oder Gleitschienen oder anderen der-\n_artigen mechanischen, zum Bewegen der beweglichen Teile der vollständigen Hebe- oder Fördervor-\nrichtungen erforderlichen Organen ausgestattet oder zur Aufnahme solcher Organe eingerichtet sind.\n(6) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nKabinen, Fahrkörbe und Phi.ttformen für Aufzüge; Förderkörbe und Skips (große Fördertonnen\nmit Bodenentleerung) für Bergwerksschachtförderer und andere derartige Gestell- und Gefäß-\nförderer; automatische Fangvorrichtungen zum selbsttätigen Stillsetzen der Kabinen, Fahrkörbe\nun:d Plattformen von Aufzügen, der Förderkörbe, Skips usw. im Falle eines Seilrisses; Treppen-\nstufen für Rolltreppen; Seil-, Kabel- und Kettentrommeln für Zugwinden; Ausleger und Lauf-\nkatzen für Krane; Kabinen, Mulden und dergleichen für Seilschwebebahnen; Förderketten und\nBecher für Stetigförderer, Tragstützen, Rollenböcke und Rollen (Walzen) für Bandförderer oder\nRollenbahnen, Antriebs- und Bremsköpfe für Schwingförderer; Zangen und andere Gelenkgreif-\nzeuge mit zwei oder mehr Zangenbacken zum Fördern von Holz, Steinen oder anderen Stückgütern;\nKübel zum Aufnehmen und Fördern von losen Schüttgütern, lockerem Erdreich oder anderem\nHaufwerk (die zum Lösen festen Erdreichs usw. mit Schneiden oder Schneidzähnen ausgestatteten\nSchürfkübel, Baggerkübel, Grabschaufeln usw. gehören jedoch zu Tarifnr. 84.23).\n(7) Mit Seilklemmen, Ringen, Karabinerhaken oder anderen Haken, Beschlägen, Mitnehmern\nusw. ausgerüstete Seile und Ketten gehören hierher, wenn sie mit den Hebe- oder Fördervorrich-\ntungen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden. Ohne diese Ausrüstungen und\nin Rollen oder dergleichen zur Abfertigung gestellte Seile und Ketten gehören dagegen zu Abschnitt XI\noder XV, und zwar auch dann, wenn sie auf Längen zugeschnitten sind, die für die mit ihnen zur\nAbfertigung gestellten Hebe- oder Fördervorrichtungen (Winden, Drahtseilbahnen, Kabelkranen,\nSeilzugvorrichtungen usw.) passen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Förderbänder (aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10, aus Spinnt4toffen -· Tarifnr. 59.16).\nb) Seilschlingen (Abschnitt XI oder XV).\nc) Gesondert zur Abfertigung gestellte Rohre aus. unedlen Metallen für pneumatische Förderer\n(Abschnitt XV).\nd) Gesondert zur Abfertigung gestellte Tragkonstruktionen aus Eisen oder Stahl, für Waren\ndieser Tarifnummer (z.B. Kranportale und Kranbrücken, Stützen für Drahtseilschwebe-\nbahnen oder Kabelkrane, usw.), weder mit den zum Bewegen der beweglichen Teile der voll-\nständigen Hebe- oder Fördervorrichtungen erforderlichen mechanischen Organen ausgestattet\nnoch zur Aufnahme solcher Organe eingerichtet; verstell- oder ausziehbare Stempel und\nStreben, aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.21).\ne) Gleise aus Stahl, für Standseilbahnen (auf Schwellen oder ähnliche Unterlagen montiert -\nTarifnr. 86.10; nicht montiert - Tarifnr. 73.16).\nf) Fördervorrichtungen aus Eisen oder Stahl, die lediglich aus feststehenden geneigten Flächen .\nbestehen, wie Rinnen, Rutschen usw. (Tarifnr. 73.21 oder 73.40).\ng) Seii-Umlenkrollen, die aus senkrechten, sich in Wälzlagern frei drehenden Trommeln aus\nEisen oder Stahl bestehen und zur Seilführung dienen; Lasthaken aus Stahl, für Krane,\nFlaschenzüge usw. (Tarifnr. 73.40).\nh) Schlösser aus unedlen Metallen, für Waren dieser Tarifnummer, z.B. Sehachtsperren für\nPersonen- und Lastenaufzüge (Tarifnr. 83.01).\ni) FlütJSigkeitspumpen und Hebewerke für Flüssigkeiten (Tarifnr. 84.10).\nk) Mechanische -Beschicker, mechanische Roste, mechanische Entaschungs- und Entschlackungs-       .,\nvorrichtungen, für Feuerungen für Dampfkessel, Industrieöfen usw. (Tarifnr. 84.13).\n1) Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten der Tarifnr. 84.23, auch wenn sie ohne weiteres\nfür Hebe- oder Fördervorrichtungen dieser Tarifnummer verwendet werden können (Tarifnr.\n84.23).                                                                                  .\nm) Waren der Tarifnr. 84.63, z.B. Seilrollen, Flaschenzugkloben, Kupplungen und Getriebe.\n'","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2135\nErläuterungen                                               zu\nn) Elektromagnetische Hebeköpfe, Kupplungen und Getriebe (Tarifnr. 85.02).               _          (84.22)\no) Beförderungsmittel des Abschnitts XVII, z. B. Triebwagen für Schwebebahnen mit Schiene\n(Tarifnr. 86.04).\np) Lokomotiven mit aufmontiertem Drehkran (Tarifnr. 86.01, 86.02 oder 86.03).\nq) Wagen für Standseilbahnen (Tarifnr. 86.05).\nr) Krane, Winden und andere Hebe- oder Fördervorrichtungen, die auf Waggons aufmontiert\nsind, die zum Einstellen in auf Bahnnetzen verkehrende Züge geeignet sind, z.B. Gleisbau-\nkranwagen, Be- oder Entladekranwagen, Kranwagen zum Aufgleisen von Fahrzeugen,\nWindenwagen usw. (Tarifnr. 86.06).                        '\ns) Drehscheiben (Tarifnr. 86.10).\nt) Spezialzugmaschinen zum Schieben von Eisenbahnwaggons (Tarifnr. 87.01).\nu) Hebe- oder Fördervorrichtungen, auf einem Kraftwagen aufmontiert (Tarifnr. 87.02 oder\n87.03).\nv) Räder, Lenk- und Bremsvorrichtungen und andere derartige Teile von Hebe- oder Förder-\nvorrichtungen dieser Tarifnummer, die mit Kraftfahrzeugteilen identisch sind und haupt-\nsächlich als solche verwendet werden (Tarifi.erung als Kraftfahrzeugteile - in der Regel nach\nTarifnr. 87.06).\nw) Krankraftkarren und Kraftkarrenstapler (Tarifnr. 87.07).\nx) Auf Wasserfahrzeuge (z.B. Pontons) aufmontierte Hebe- oder Fördervorrichtungen, z.B.\nSchwimmkrane und schwimmende Getreideheber (Kapitel 89).\ny) Vorrichtungen, die ausschließlich mit hydrostatischem Auftrieb arbeiten (Tarifnr. 89.03\noder .89.05 ).\nOrtsfeste oder bewegliche Maschinen, Apparate und Geräte ftlr Erd- oder                  84.23\nSteinbrucharbeiten (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Maschinen, Apparate und Geräte zum Abtragen, Auffüllen, Planieren,\nNivellieren, Verdichten oder anderen Bearbeiten des Erdbodens, Abhauen von Gestein, Erschließen\noder Gewinnen von Kohle, Torf, Erdöl, Erdgas oder anderen Bodenschätzen, Einrammen von\nPfählen usw. oder zum Räumen von Schnee.\n(2) Die Erläuterungen I (2) zu 84.22 gelten sinngemäß für Maschinen, Apparate oder Geräte\ndieser Tarifnummer (z.B. für Planierschilde, Bagger, Schneeräumer, Tiefbohrgeräte, Rammen\nusw.). Wegen der Tarifierung von Maschinen, Apparaten und Geräten, die infolge ihrer Bauart\nnicht nur Arbeiten von Waren dieser Tarifnummer (Erd- und Steinbrucharbeiten, Tiefbohrungen\nusw.), sondern auch Arbeiten von Waren der Tarifnr. 84.22 (Heben, Laden usw.) ausführen können,\ns. die Erläuterungen I (3) zu 84.22.\nZu A gehören:\n1. Tiefbohrgeräte zum Erschließen von Erdöl oder Erdgasen, zum Errichten von artesischen\nBrunnen, zum Entnehmen von Bohrproben aus tieferen Erdschichten (Schichtproben), zum\nGewinnen von Schwefel nach dem Fraschverfahren, usw. Hierzu gehören insbesondere\nRotarytiefbohrgeräte, die im wesentlichen aus Drehtisch, Hebe- oder Drawwerk (mit Zug-\nwinde, Drehtischantrieb, Bremsen usw.), Spülkopf U:nd Bohrturm (mit Seilrolleneinrichtung\nund Flaschenzug) bestehen, sowie Schlag- oder Freifalltiefbohrgeräte. Hierzu gehören nur die\nTiefbohrgeräte selbst. Die übrige, davon eindeutig zu unterscheidende Maschinerie, die zu-\nsammen mit dem Tiefbohrgerät eine Tiefbohranlage bildet, ist auch dann für sich nach\neigener Beschaffenheit zu tarifieren, wenn sie mit den Tiefbohrgeräten zur Abfertigung gestellt\nwird. So gehören z.B. Bohrrohre aus Stahl zu Tarifnr. 73.18, Bohrmeißel und Bohrkronen\n(auch mit Diamanten) sowie Kernrohre zu Tarifnr. 82.05, Flüssigkeitspumpen zum Heraus-\nspülen von Schlamm, Steinbrocken usw. aus dem Bohrloch zu Tarifnr. 84.10, Kompressoren\nzu Tarifnr. 84.11, usw. Gesondert zur Abfertigung gestellte Bohrtürme gehören zu Tarifnr.\n84.22 oder 87 .03.\nMit Rotarytiefbohrgeräten zur Abfertigung gestellte Bohrturbinen (Spezial-Wasserturbinen,\ndie die Energie der durch den Bohrstrang strömenden Spülflüssigkeit zum unmittelbaren An-\ntrieb des Bohrers im Bohrloch ausnützen) gehören (ohne Bohrer) hierher. Gesondert zur Abferti-\ngung gestellt, gehören Bohrturbinen zu Tarifnr. 84.07. Bohrer für Bohrturbinen gehören stets\nzu Tarifnr. 82.05.\n2. Großfördergeräte für den Bergbau-Tagebau, d. h. Großbagger und andere große Abbau-\nmaschinen, z.B. Großeimerkettenbagger, Großschaufelradbagger, Großbagger mit Abbau-\nbrücke (Absetzgeräte), Kabelbagger, Schrämbagger usw., für den Braunkohlenbergbau, nicht\njedoch Förderer der Tarifnr. 84.22.\nZu B gehören:\n1. Drehbohrmaschinen, Schlagbohrmaschinen und Drehschlagbohrmaschinen für den Bergbau,\nfür Steinbrüche, für den Hoch- und Tiefbau usw., zum Bohren von Sprenglöchern im Gestein,\nin der Kohle usw.\n2. Hand- oder kraftbetriebene Erdbohrmaschinen, z. B. zum Bohren von Löchern für Pfähle,\nPflanzlöchern für Bäume usw.","2136                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(84.23)   . 3. Sprengpumpen, d. h. in Gesteinsspalten, Bohrlöcher usw. einzuführende lange Zylinder mit\nhydraulisch aus dem Zylinder herausdrückbaren Kolben zum Absprengen von Gestein,\nKohle usw.\n4. Schrämmaschinen zum Abbau von Kohle, Erzen usw. mit Schrämpicken. Hierzu gehören\nz. B. Ketten-, Stangen- und Radschrämmaschinen, einschließlich der auf Rad- oder Gleis-\nkettenfahrgestell angebrachten selbstfahrenden Schrämmaschinen und der zum Abtransport\ndes Haufwerks mit Bandförderer, Kettenförderer oder anderen Fördervorrichtungen der\nTarifnr. 84.22 kombinierten Schrämmaschinen (Schrämlader).\n5. Kohlepflüge.\n6. Kohlehobel, Tonhobel und andere, mit einem Förderer der Tarifnr. 84.22 kombinierte oder\nfür den Anbau an einen solchen Förderer eingerichtete Abbauhobel.\n7. Schälschrapper zum Loslösen und Fördern z. B. von Kohle, Erde oder Ton. Schrapper, die\nnicht zum Lösen von Kohle usw. oder gewachsenem Boden dienen, sondern lediglich zum\nFördern von losem Haufwerk, gehören zu Tarifnr. 84.22.\n8. Vortriebsschilde zum Bohren von Tunnels, d. h. dem Profil des Tunnels entsprechende Metall-\nrahmen, die mit Schutzblechen mit Schneidkanten umkleidet sind.\n9. Planierschilde zum Anbau an Zugmaschinen der Tarifnr. 87.01.\n10. Planiermaschinen, d. h. aus Planierschild und Zugmaschine der Tarifnr. 87.01 bestehende\nmaschinelle Einheiten im Sinne der Erläuterungen I (2) 2 zu 84.22 (Bulldozer und Angledozer).\n11. Löffelbagger, Planierbagger, Schleppschaufelbagger, Kabelbagger, Eimerkettenbagger, Schau-\nfelradbagger, Schrämbagger, Grabenbagger und andere Bagger, ausgenommen Großbagger\nfür den Bergbau-Tagebau (Absatz A dieser Tarifnummer) und Schwimmbagger.\n12. Schotteraushub- und -reinigungsmaschinen, auf einem auf Schienen laufenden Fahrgestell\nangebrachte Maschinen mit Schürfeimern, Stetigförderer und Siebapparat.\n13. Reißpflüge und andere Maschinen zum Aufreißen der Decken von erneuerungsbedürftigen\nStraßen, Flugplatzstart- und -landebahnen Parkplätzen usw.\n3\n14. Schürfwagen zum Lösen und Fördern gewachsenen Bodens und zum Planieren, d. h. Wagen\nmit Schneidkante, die an Zugmaschinen der Tarifnr. 87.01 angebaut oder von ihnen geschoben\noder gezogen werden.\n15. Straßenhobel zum Planieren und Begradigen des Erdboden~.\n16. Walzen zum Verdichten des Erdbodens, ohne eigenen Fahrantrieb. Hierzu gehören zum\nSchieben oder Ziehen bestimmte Schaffußwalzen, Gummiradwalzen und andere Boden-\nverdichtungswalzen.\n17. Erdstampfer, Schwingungsrüttler und andere derartige Erdbodenverdichtungsgeräte.\n18. Gleisstopfmaschinen, nicht auf Waggons montiert.\n19. Rammen zum Eintreiben von Pfählen, Spundwandeisen usw. (Dampframmen usw.), auch\nsolche, die nach Ausstattung mit Greifern eingeschlagene Pfähle, Spundwandeisen usw.\nherausziehen können.\n20. Schneepflüge zum Ziehen oder Schieben und abnehmbare Schneeräumvorrichtungen aller\nBauarten zum Anmontieren an Lokomobilen, Lokomotiven, Zugmaschinen, Lastkraftwagen\nusw. (Anbauschneepflüge, Anbauschneefräsen, Anbauschneeschleudermaschinen usw.).\nZu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen\ngehören hierher Drehtische, Hebewerke (Drawwerke) und Spülköpfe für Rotarytiefbohrgeräte;\nSchwinghebel für Schlagtiefbohrgeräte; Schrämketten, Schrämstangen, Schrämräder und Ausleger\nfür Schrämmaschinen; Hobelmesser für Kohlehobel, Tonhobel, Straßenhobel usw., Planierschilde\nfür Bulldozer, Angledozer oder arndere Planier- oder Nivelliermaschinen; Baggereimer und Ketten\nmit Baggereimern für Eimerkettenbagger; Baggerkübel, Greifer mit Schneidbacken sowie Ausleger,\nfür Bagger; Rammbären. Mit Seilklemmen, Ringen, Karabinerhaken oder anderen Haken,\nBeschlägen usw. ausgerüstete Seile und Ketten gehören hierher, wenn sie mit den Maschinen,\nApparaten oder Geräten dieser Tarifnummer, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt\nwerden. Werden sie dagegen ohne diese Ausrüstungen und in Rollen oder dergleichen zur A bferti-\ngung gestellt, so gehören sie zu Abschnitt XI oder XV, und zwar auch dann, wenn sie auf Längen\nzugeschnitten sind, die für die mit ihnen zur Abfertigung gestellten Maschinen, Apparate und\nGeräte (Bagger usw.) passen.                                                           ·\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Hohlbohrerstäbe aus Stahl, zum Herstellen von Bohrern und Bohrstangen für Bergwerke\ngeeignet (Tarifnr. 73.10, 73.15 oder 73.18).\nb) Bohrrohre aus Stahl, für Tiefbohranlagen (Tarifnr. 73.18).\nc) Erdbohrer, Erdstampfer, Pflasterrammen und anderes aus unedlem Metall bestehendes\nHandwerksze~g der Tarifnr. 82.04.\nd) Bohrmeißel, Bohrkronen und Kernrohre für Tiefbohranlagen; Bohrer für Drehbohrmaschinen,\nSchlagbohrmaschinen, Drehschlagbohrmaschinen und Erdbohrmaschinen (Tarifnr. 82.05).\ne) Spitzfänger (Fangdorne), Glockenfänger (Fangglocken), Hakenfänger und andere derartige\nFangwerkzeuge für Tiefbohranlagen (Tarifnr. 82.05); hydraulische oder mechanische (z.B. mit\nFedern arbeitende) Fanggeräte für Tiefbohranlagen (Tarifnr. 84.59).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2137\nErliuterungen                                            zu\nf) Straßenwalzen mit mechanisehem Antrieb (Tarifnr. 84.09).                                    (!W.:!3)\ng) Wasserianonen zum Abbau von Erzen oder anderen Mineralien durch Auswaschen des\nErdreichs (Tarifnr. 84.21 ).\nh) Gesondert zur Abfertigung gestellte Flaschenzüge und Bohrtürme für Tiefbohranlagen:\nFördermaschinen zum Heben und Senken des Förderkorbs, Kratzförderer, Bandförderer\nund Maschinen, die nicht zum Einrammen, sondern nur zum Herausziehen von Pfählen usw.\ndienen (T-arifnr. 84.22).\ni) Ackerwalzen, Wiesenwalzen und andere Maschinen, Apparate oder Geräte zur Bearbeitung\ndes Erdbodens, für die Landwirtschaft oder den Gartenbau sowie Walzen für Rasenflächen\nund Sportplätze, z. B. Walzen für Tennisplätze (Tarifnr. 84-.24).\nk) Pflasterrammen, Erdstampfer, Gleisstopfmaschinen, Abbauhämmer, Betonbrecher, Bohr-\nmaschinen und andere von Hand zu führende Geräte der Tarifnr. 84.49 oder 85.05.\nl) Kraftbetriebene Gestängezangen (power tongs) für Tiefbohranlagen (mit eingebautem Druck-\nluftmotor - Tarifnr. 84.49, mit eingebautem Elektromotor - Tarifnr. 85.05).\nm) Schotteraushub- und -reinigungsmaschinen, Gleisstopfmaschinen, Schneeräumer und andere\nMaschinen, Apparate und Geräte dieser Tarifnummer, die auf Waggorn'I aufmontiert sind,\ndie zum Einstellen in auf Bahnnetzen verkehrende Züge geeignet sind (Tarifnr. 86.06).\nn) Tiefbohrgeräte, Bagger und andere Maschinen, Apparate und Geräte dieser Tarifnummer,\ndie auf einem Kraftwagen aufmontiert sind (Tarifnr. 87.03).\no) Räder, Lenk- und Bremsvorrichtungen und andere derartige Teile von Waren dieser Tarif-\nnummer, die mit Kraftfahrzeugteilen identisch sind und hauptsächlich als solche verwendet\nwerden (Tarifierung als Kraftfahrzeugteile - in der Regel nach Tarifnr. 87.06).\np) Auf Wasserfahrzeuge (z. B. Pontons) aufmontierte Maschinen usw. dieser Tarifnummer,\nz. B. Schwimmbagger (Kapitel 89).\nMas„hlnen, Apparatt> und (ieräte für die I„andwlrtsc•hatt (usw.)\n1.\n(1) Die hierher gehörenden Maschinen, Apparate und Geräte können mit Rädern ausgestattet\nund zum Ziehen oder Schieben mit der Hand, für den Gespannzug, zum Aufbau auf Pferdewagen\noder für Kraftbetrieb (Dampfpflüge usw.) eingerichtet oder zum Anhängen oder Anbau an Zug-\nmaschinen der Tarifnr. 87 .01 (Ackerschlepper, Einachsschlepper, Motor-Geräteträger usw.) be-\nstimmt sein. Abnehmbare oder auswechselbare landwirtschaftliche Zugmaschinen-Anbaugeräte\n(Anbaupflüge, Anbaueggen, Anbauhackmaschinen usw.) gehören auch dann hierher, wenn sie mit\neiner Zugmaschine - anmontiert oder nicht - z;ur Abfertigung gestellt werden. Die Zugmaschine\ngehört jedoch zu Tarifnr. 87.01. Hierher gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte mit einge-\nbauter Antriebsmaschine (z. B. Motorpflüge und Motorkultivatoren) sowie die aus Bodenfräse\nund Einachsschlepper untrennbar zusammengebauten Motorbodenfräsen.\n(2) Hierher gehören sogenannte Urbarmacher (Gestrüppentferner) und Steinräumer; Pflüge,\nBodenfräsen, Kultivatoren (Grubber), Eggen; Schollenbrecher und andere Acker- und Wiesen-\nwalzen, Walzen für Rasenflächen und Sportplätze; Ackerschlichten (Ackerschleppen oder -schleifen);\nDüngerstreuer oder -verteiler, einschließlich der Düngereinleger und der tragbaren Düngelanzen\n(Jauchedrills); Sämaschinen (Drillmaschinen, Dibbelmaschinen, Kleekarren usw.) und Pflanz-\nmaschinen (Pflanzensetzmaschinen, Pflanzenpikiermaschinen, Kartoffellegemaschinen usw.), auch\nmit Spuranzeiger oder Zudeckvorrichtung; Vereinzelungsmaschinen für Rüben oder andere Pflanzen,\nMaschinen zum Köpfen und Beschneiden von Pflanzenstielen oder -trieben (Getreidesaaten, Wein-\nstöcke usw.), Hackmaschinen, Häufelgeräte; kombinierte Landmaschinen (z. B. Drill- und Dünge-\nmaschinen).\n(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt X VI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nPflugrümpfe (Griessji.ulen), Pflugbäume (Grinde!), Schare, Seche, Streichbleche und Pflugscheiben\nfür Pflüge; Zinken, Zinkenhalter, Trommeln, Stachelwalzen und Scheiben für Eggen; Zinken und\nZinkenhalter für Kultivatoren (Grubber); Zylinder und Zylindersegmente für Ackerwalzen, Wiesen-\nwalzen oder Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze; Schare, Zinken und Scheiben für Hack-\nmaschinen; Verteilungsmechanismen (Verteiler) für Düngerstreuer, Sämaschinen und Pflanz-\nmaschinen.\nHierher gehören nicht:                           11.\na) Handwerkszeug fiir die Landwirtschaft oder den Gartenbau, z. B. Pflanzenstecher, Spaten\nund Hacken (Tarifnr. 82.01), Rechen und Pflanzhölzer (Tarifnr. 44.25 oder 82.01).\nb) Straßenwalzen (Tarifnr. 84.09 oder 84.23).\nc) An den Rädern von Landmaschinen anzumontierende Radantriebspumpen (Tarifnr. 84.10).\nd) Spritzen und Stäubeapparate für die Schädlingsbekämpfung, Beregner und andere für die\nLandwirtschaft oder den Gartenbau bestimmte mechanische (auch handbetriebene) Apparate\nzum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern (Tarifnr. 84.21).\ne) Dunglader. und andere landwirtschaftliche Hebe- oder Fördervorrichtungen (Tarifnr. 84.22).","2138                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(84.24)     f) Schaffußwalzen, Gummiradwalzen und andere Maschineh, Apparate und Geräte für Erd-\noder Steinbrucharbeiten (Tarifnr. 84.23).                                       •\ng) Ackerschlepper, Einachsschlepper, Motor-Geräteträger und andere Zugmaschinen\n(Tarifnr. 87.01).\nh) Jauchesprengkraftwagen (Tarifnr. 87 .03).\ni) Jauchewagen ohne Kraftantrieb (Pferdewagen usw.) (Tarifnr. 87.14).\n84.25                     Masehlnen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dresc•hen (usw.)\n1.\nZu A: Mähdrescher sind Maschinen, die Getreide in einem Arbeitsgang mähen, dreschen, reinigen\nund einsacken oder in Tanks füllen.\nZu B-2 gehören:\n1. Erntebergungsmaschinen, wie Grasmäher (andere als die in Absatz B-1 erfaßten), Getreide-\nmäher, kombinierte Gras- und Getreidemäher, Getreide-Mähbinder (Bindemäher), Hanf-\nmähmaschinen, Maismähmaschinen, Maisbindemäher, Maiskolbenpflücker, Heurechen,\n(Pferderechen), Heuwender und Heuwenderrechen (Gabel- und Trommelheuwender, Gras-\nzettmaschinen, Heuraffer, Sehwadenrechen, Schwadenwender usw.), Feldhäcksler zum\nHäckseln von in Schwaden auf dem Felde liegendem Getreide, Mais, Heu usw., Rübenheber,\nRübenroder, auf dem Felde zu verwendende Rübenabklopf- und Rübenköpfmaschinen,\nKartoffelerntemaschinen (Kartoffelroder), Kartoffelkra u tschläger, Bohnenpflückmaschinen,\nFlachsraufmaschinen, Baumwollpflücker usw.\n2. Ernteaufbereitungsmaschinen, wie Dreschmaschinen für Getreide, Hülsenfrüchte, Ölfrüchte\noder Ölsämereien (auch mit eingebauter Strohpresse oder eingebautem Strohbinder), Par-\nzellendreschmaschinen, Kleedreschmaschinen, Maisdreschmaschinen, Selbsteinleger für\nDreschmaschinen, l\\faisrebler, Ballenpressen, Aufnahmebinder und Aufnahmepressen für\nHeu und Stroh, Kleereiber.\n3. Reinigungs- und Sichtmaschinen von der in der Landwirtschaft oder Industrie (Nahrungs-\nmittelindustrie usw.) verwendeten Art für Getreide, Kleesamen, Rübsamen usw., z. B. Putz-\nmühlen, Windfegen, Zellenausleser (Trieure), Bandausleser und Saatgutbereiter.\n4. Maschinen, Apparate und Geräte zum Sortieren von Eiern, Obst, Kartoffeln, Zwiebeln,\nSpargel, Gurken, Karotten usw., nach Größe, Form, Gewicht usw., nichtelektrisch, elektrisch\noder elektronisch arbeitend, auch mit Hilfsvorrichtungen, z. B. Vorrichtungen zum Durch-\nleuchten oder zum Kennzeichnen der sortierten Ware (z. B. Eiersortierer mit Eierdurch-\nleuchtungsapparat und Eierstempler).\n(1) Zu A und B: Hilfsvorrichtungen zum Fördern und Beschicken (z.B. Bandförderer, Garben-\naufzüge, Strohförderer, Eimerketten), die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, in Ma-\nschinen, Apparate oder Geräte dieser Tarifnummer eingebaut zu werden und zusammen mit diesen\nzur Abfertigung gestellt werden, sind wie die Maschine usw. zu tarifieren, für die sie bestimmt sind.\n(2) Abnehmbare oder auswechselbare Zugmaschinen-Anbaugeräte (z. B. Anbaumähwerke für\nAckerschlepper, Einachsschlepper oder Motor-Geräteträger) gehören auch dann hierher, wenn sie\nmit einer Zugmaschine - anmontiert oder nicht - zur Abfertigung gestellt werden. Die Zug-\nmaschine gehört jedoch zu Tarifnr. 87.01.\n(3) Unter den in Vorscp.rift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nMähbalken, Mähbalkenhebevorrichtungen und Finger für Mähmaschinen (Grasmäher, Mäh-\nmaschinen für Getreide usw.); Außenabteiler, Halmteiler, Rechen, Plattformen und Bindevor-\nrichtungen für Mähbinder; Vorrichtungen zum Sehwadenlegen; Plattformen, Dreschtrommeln,\nDreschkörbe, Strohschüttler und Strohauswerfer für Mähdrescher oder Dreschmaschinen; Trommeln\nund Gabeln für Heuwender; Zähne und Hebevorrichtungen für Heurechen (Pferderechen); Schare,\nGreifer, Gabeln und andere Werkzeuge für Rauf- oder Rodemaschinen (Erntemaschinen); Auf-\nnahmerechen für Aufnahmebinder; Schüttelsiebe, Siebtrommeln und andere Siebe für Sicht- oder\nSortiermaschinen dieser Tarifnummer.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Messer und Messerteile für Mähmaschinen (Tarifnr. 82.06).\nb) Garbenaufzüge, Strohelevatoren, Sackheber, Fördergebläse für Heu und Stroh, Becherwerke\nund pneumatische Förderer für Getreide, Rübenlader, Greiferaufzüge und andere Hebe- oder\nFördervorrichtungen für die Landwirtschaft (Tarifnr. 84.22).\nc) Häckselmaschinen (Hofmaschinen), Häckselsiliermaschinen, Rübenschneider, Schrotmühlen\nder in der Landwirtschaft verwendeten Art sowie Eierdurchleuchtungsapparate ohne Sortier-\nvorrichtung (Tarifnr. 84.28).\nd) Getreidereinigungs- und -sichtmaschinen für die Müllerei und andere Maschinen, Apparate\nund Geräte für die Müllerei (Tarifnr. 84.29).\ne) Baumwollentkörnungsmaschinen (Tarifnr. 84.36).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2139\nErläuterungen·                                           zu\nMelkmaschinen und andere milehwirtsehaftliehe l\\lasehinen, Apparate und Geräte             84.26\n(1) Hierher gehören:                                I.\n1. Melkmaschinen, d. h. Melkzeuge (bestehend aus Melkeimer, Pulsator und Melkbechern mit\nZitzengummis) sowie Melkaggregate, bei denen die zur Erzeugung des Unterdrucks im Melk-\neimer erforderliche Motorluftpumpe mit einem Melkzeug zusammengebaut ist. Nicht an\nMelkzeuge angebaute, sondern durch Schläuche oder Rohre mit Melkzeugen zu verbindende\nMotorluftpumpen für Melkmaschinen gehören zu Tarifnr. 84.11.\n2. Maschinen, Appara_te und Geräte zum Behandeln von Milch, wie Homogenisiermaschinen\nund Maschinen zum Bestrahlen der Milch mit Ultraviolettlampen. Lagerge'räße und -behälter\nmit Rührwerk, Kippvorrichtungen oder ähnlichen mechanischen Vorrichtungen gehören nur\ndann hierher, wenn sie nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für die Milchwirtschaft bestimmt\nsind; anderenfalls gehören sie zu Tarifnr. 84.59.\n3. Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Butter oder Käse, wie Butterungs-\nmaschinen (Sturzbutterfässer, Quirlbutterfässer), Butterknetmaschinen, ßutterfertiger,\nButterformmaschinen, Glättmaschinen für die Frischkäseherstellung, Formmaschinen für\nFrischkäse, Käsepressen.\n(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nMelkeimer, Deckel, Melkbecher und Pulsatoren für Melkzeuge; Fässer für Butterungsmaschinen;\nRiffelwalzen und Platten fi\\r Knetmaschinen.\n[l.\nHierher gehören nicht:\na) Zitzengummis für Melkmaschinen (Tarifnr. 40.14).\nb) Haushaltsgeräte der Tarifnr. 82.08.\nc) Maschinen und Apparate zur Kälteerzeugung, auch wenn sie zur Behandlung (Konservierung\nusw.) von Milch besonders gebaut sind (Tarifnr. 84.15).                      •\nd) Apparate der Tarifnr. 84.17, z. B. Milch- und Rahmerhitzer und -kühler und Apparate zum\nSterilisieren, Pasteurisieren, Stassanisieren oder Kondensieren von Milch (Tarifnr. 84.17).\ne) Gefäße und Behälter zum Lagern, Reifen usw. von Milch, Käse usw., mit Heiz- oder Kühl-\nvorrichtung (Tarifnr. 84.17), ohne mechanische oder wärme- oder kältetechnische Einrichtung\n(z.B. Tarifnr. 73.22, 73.40, 74.09 oder 76.09).\nf) Milchzentrifugen (Milchentrahmer); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Milch\n(Tarifnr. 84.18).\ng) Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen oder Trocknen von Milchbehältern oder zum\nAbfüllen von Milch in Flaschen oder Büchsen oder zum Verpacken von Butter oder Käse\n(Tarifnr. 84.19).\nh) Formmaschinen für Butter oder Frischkäse, die neben dem Formen auch noch verpacken\n(Tarifnr. 84.19) oder abwiegen (Tarifnr. 84.20).\ni) Elektrische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 85.06.\nPressen, llühlen, Quetscht>n und andt•re Masehinen, Appurute und Geräte             · 84.27\nzum llt>rt>ilt>n von \"'ein (usw.)\n1.\n( l) Hierher gehören sowohl landwirtschaftliche als auch industrielle Maschinen, Apparate\nund Geräte zum Bereiten von Wein, Apfelmost, Birnenmost, Fruchtsaft (Traubensaft, Apfelsaft,\nJohannisbeersaft usw.) oder ähnlichen vergorenen oder unvergorenen Getränken auf der Grund-\nlage von Fruchtsäften. Sie können hand- oder kraftbetrieben, mechani~9h oder hydraulisch,\nkontinuierlich oder diskontinuierlich arbeiten und mit Pumpen, z. B. zum Uberführen des Mahl-\nguts in den Gärbottich, ausgestattet sein.\n(2) Hierher gehören Trauben-, Obst- und Fruchtpressen, Keltern, Trauben-, Apfel- und Birnen-\nmühlen, Abbeer-Traubenmühlen, sogenannte fahrbare Mostereien (Obstpressen, die zusammen\nmit einer Obstmühle auf einem Fahrgestell montiert sind), Tresterschleudern.\n(3) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nZellenwalzen für rotiereude Fruchtquetschmaschinen, gezahnte Walzen sowie Reiben für Apfel-\nund Birnenmühlen, Walzen für Traubenmühlen, Behälter für Abbeer-Traubenmühlen, Preßrahmen,\nPreßkörbe, Gestelle und Platten für Keltern (Pressen), Krallen und Schaufeln für Trester-\nschleudern.\nHierher gchüren nicht:                               II.\na) :Fruchtpres~en der Tarifnr. 44.24, 8:2.08 oder 85.06.\nb) Keltereipumpen, Fruchtsaft-, Wein- und Mostpumpen (Tarifnr. 84.10).\nc) Kühler, Sterilisierapparate, Pasteurisierapparate, Verdampfer (Tarifnr. 84.17).\nd) Zentrifugen; Filter und andere Apparate zum Schönen von Getränken (Tarifnr. 84.18).","2140                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(R-1.27)     e) Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Behältnissen (einschließlich der\nDampfstrahlapparate zum Reinigen von Fässern), zum Füllen, Verschließen, Etikettieren\noder Verkapseln von Flaschen, Fässern, Büchsen oder anderen Behältnissen, zum Versetzen\nvon Getränken mit Kohlensäure (Tarifnr. 84.19).\nf) Obstförderer (Tarifnr. 84.22).\ng) Maschinen und Apparate zum Reinigen, Schälen, Entkernen, Entsteinen, Schneiden oder\nRaspeln von Obst (Tarifnr. 84.30) .\n.\\ndf're .Mas(•hinen, Apparate und fieräte für die Lamlulrl,n•lmfl (usu.)\nI.\n(1) Hierher gt>hören nur Maschinen, Apparate und Geräte, die nicht in Tarifnr. 84.24, 84.2&,\n85.26 oder 84-.27 erfaßt sind und nach Größe, Bauart und sonstiger Ausführung nicht für die Industrie\n(s. z. B. Tarifnr. 84.30), sondern für eine Verwendung auf Bauernhöfen oder in ähnlichen Betrieben\n(land wirtschaftlichen Genossenschaften, landwirtschaftlichen Schulen, land wirtschaftlichen Ver-\nsuchsanstalten usw.) oder in Gärtnereien, Geflügelfarmen oder Bienenzücht.ereien bestimmt sind.\n(2) Hierher gehören:\n1. Maschinen, Apparate und Geräte für die Landwirtschaft und den Gartenbau, wie Kartoffel-\nund Rübenwaschmaschinen, Rübenblattwäschen und · Rübentrockenreiniger (nur Hof-\nmaschinen, derartige Feldmaschinen gehören zu Tarifnr. 84.25); Grünfutterzerkleinerungs-\nmaschinen (Krautschneider), Stroh- und Heuhäckselmaschinen (einschließlich Häckselsilier-\nmaschinen), Strohzerreißer, Strohschneider, Rüben- und Kartoffelschneider, Körnerquetsch-\nmühlen (Futterquetschen), Rüben- und Kartoffelquetschen, Schrotmühlen, Musmühlen,\nÖlkuchenbrecher, Futtermischmaschinen und andere Maschinen, Apparate und Geräte zur\nViehfutterbereitung: Dungzerreißer und Dungmischer; Keimkästen und andere Keimapparate,\ndie mit wärmetechnischer Vorrichtung (Heizvorrichtung) oder mit Motoren, Pumpen, Ventila-\ntoren oder anderen mechanischen. Vorrichtungen ausgestattet sind; Saatgutbeizer (ausge-\nnommen Stäubeapparate der Tarifnr. 84.21); selbsttätige Tränkebecken; Maschinen zum\nWaschen, Einwachsen und Polieren von Obst; Maschinen zum Schneiden von Propfreisern\nvon Reben, Obstbäumen usw.: Heckenschneidemaschinen: Kranzbindemaschinen für\nGärtnereien.\n2. Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelzucht, wie Schrankbrüter, Flächenbrüter\nund andere Brutapparate zum Ausbrüten von Hühnereiern usw., auch mit Vorrichtungen zum\nselbsttätigen Umwenden der Eier: Kükenaufzuchtkästen, Kükenaufzuchtbatterien (schrank-\nartige Gestelle mit mehreren etagellförmig übereinander angeordneten Aufzuchtkästen),\nSchirmglucken und andere Aufzuchtapparate für Hühner oder anderes Geflügel; Eierlege-\nbatterien, d. h. weiträumige, aus Reihen von nebeneinanderliegenden Zellen zusammen-\ngesetzte Gestelle mit automatischen Vorrichtungen zum Füllen der Futterbehälter, zum\nReinigen der Zellenböden und zum Einsammeln der Eier; mechanische Eierdurchleuchtungs-\napparate ohne Sortiervorrichtung (einschließlich der elektronischen Eierdurchleuchtungs-\napparate, jedoch mit Ausnahme der einfachen ~Jierprüflampen zum Durchleuchten und der\nzu Tarifnr. 84.25 gehörenden kombinierten Eierdurchleuchtungs- und -sortiermaschinen);\nEierwaschmaschinen, Geflügelrupfmaschinen.\n3. Maschinen, Apparate und Geräte für die Bienenzucht, wie Honigpressen und Maschinen zum\nPrägen von \\\\.,.achs zu Bienenwaben.\nI J.\nHierher gehören nicht:\na) Bienenstöcke und -stände (z. B. aus Holz -·- Tarifnr. 44.28).\nb) Bienenkörbe (Tarifnr. 46.03).\nc) Hanclscherapparate (nichtelektrische ·-- Tarifnr. 82.13; elektrische mit eingebautem Elektro-\nmotor ~ Tarifnr. 85.07).\nd) Schneidklingen und Messer für Rübenschneider, Stroh- und Heuhäckselmaschinen und andere\nLandmaschinen (Tarifnr. 82.06).\ne) Jauchepumpen (Tarifnr. 84.10).\nf) Wasserbadkessel zum Einschmelzen von Honigwaben (auch mit einfacher Spindelpresse),\nKartoffel- und Viehfutterdämpfer (Tarifnr. 84.17).\ng) Honigschleudern (Tarifnr. 84.18).\nh) Spritzen ~nd Stäube~pparate zur Schädlingsbekämpfung; Beregner und andere Apparate\nzum Verteilen, Verspntzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulvern; Räucherapparate\nfür die Bienenzucht (Tarifnr. 84.21).\ni) Fördergebläse und andere Fördervorrichtungen sowie Maschinen zum Heben Beladen oder\nEntladen (Tarifnr. 84.22).                                                     '\nk) Pflan~~ochbohrm~schin~n, Plani_erraupenschilde ~u~ Holz~ällen und Roden (Tarifnr. 84.23).\nl) Feldh~cksler, Eierso~ti_ermas~._hmen und kombm1erte E1erdurchleuchtungs- und -sortier-\nmaschmen und kombmierte E1erdurchleuchtungs-, -sortier- und -stempelmaschinen (Tarifnr.       ,\n84.25).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2141\nErläuterungen                                               zu\n(84.28)\nm) Obst- und Gemüsewaschmaschinen für die Konservenindustrie usw.; Zuckerrübenwaschhaus-\neinrichtungen und Zuckerrübenschnitzelmaschinen für die Zuckerindustrie; Maschinen und\nApparate für Fleischereien und Schlachthöfe (Tarifnr. 84.30).\nn) Instrumente, Apparate und Geräte für Tiergeburtshilfe (Tarifnr. 90.17).\no) Wetterkanonen, z. B. Hagelabwehrkanonen (Tarifnr. 93.04).\np) Viehtötungsapparate und -geräte (Tarifnr. 93.04 oder 93.05).\nMas<-hinen, Apparate und Gerätr für dir Müllerei (usw.)                         84.29\nI.\n(1) Hierher gehören Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei:\nl. Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sichten, Mischen und Aufbereiten der Körner\nvor dem Mahlen, wie Zyklonreiniger, Separatoren, Magnetscheider, Wasch- und Steinauslese-\nmaschinen (auch mit Trockenvorrichtung) und andere Reinigungs- und Sichtmaschinen für\ndie Müllerei, einschließlich der kombinierten Reinigungs- und Sichtmaschinen (auch mit\nelektromagnetischem Scheider), Getreidemeß- und -mischmaschinen, Getreidebürstmaschinen,\nGetreideschäl- und -spitzmaschinen, Getreidenetzapparate (auch mit Heiz- oder Wiege-\nvorrichtung).\n2. Maschinen, Apparate und Geräte zum Vermahlen der Körner, wie Mühlen mit Mühlsteinen\n(Mahlgänge), Riffelwalzenstühle, Glattwalzenstühle, Detacheure (Auflösemaschinen), soge-\nnannte Speisevorrichtungen zum regelmäßigen Verteilen des Mahlgutes zwischen den Mahl-\nwalzen.\n3. Maschinen, Apparate und Geräte zum Sichten und Reinigen von Mehl und Abfällen, wie Sicht-\nmaschinen (Zentrifugalsichter, Plansichter usw.), Grießputzmaschinen, Kleiereinigungs-\nmaschinen, Mischmaschinen für Mehl, Kleie usw.; Apparate zum Anreichern des Mehles mit\nVitaminen.\n(2) Hierher gehören Maschinen, Apparate und Geräte zum Behandeln von Getreide oder Hülsen-\nfrüchten in der Nahrungsmittelindustrie, wie Maschinen zum Schälen oder Enthülsen von Getreide\noder Hülsenfrüchten; Maschinen zum Schälen, Polieren oder Glasieren von Reis; Maschinen zum\nBrechen von Erbsen, Linsen, Bohnen usw.; Sehrotstühle; Flockenstühle für Getreide, auch mit\nHeizvorrichtung; Spezialmühlen und -quetschwalzwerke zum Vermahlen von Hülsenfrüchten oder\nanderem Getreide als Brotgetreide.\n(3) Unter der in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nSiebe, Zellenwalzen, gelochte \\Valzen, Mischwalzen, Trennwalzen, Walzen für Riffelwalzenstühle\nund Glattwalzenstühle.\nIi.\nHierher gehören nicht:\na) Müllergaze als Meterware oder fertiggestellt (Tarifnr. 59.17).\nb) Maschinen und ,Apparate, deren Arbeitsprinzip auf einer Temperaturänderung beruht, wie\nMehltrockenapparate, Vakuum-Trockenkolonnen, Kühlkolonnen; Dämpfapparate, Trockner,\nDarren und Röstapparate zum Herstellen von gequollenen, gebrannten oder gerösteten\nGetreidekörnern, zum Bereiten von Braumalz oder zum Brennen oder Rösten von Mehl;\nKartoffelflockenmühlen mit geheizten Walzen (Tarifnr. 84.17).\nc) Zentrifugal-Trockenkolonnen; Luftfilter (z. B. Saugschlauchfilter) und Zyklone zum Ent-\nstauben der aus den Sicht- und Siebmaschinen austretenden Gebläseluft (Tarifnr. 84.18).\nd) Hebe- und Fördervorrichtungen für Müllereibetriebe (Becherförderer, Bandförderer, pneu-\nmatische Förderer usw.) (Tarifnr. 84.22).\ne) Putzmühlen, Windfegen und andere Reinigungs- -und Sichtmaschinen für Getreide, Samen\noder Hülsenfrüchte, bei denen erkennbar ist, daß sie üblicherweise nicht in Müllereibetrieben,\nsondern in der Landwirtschaft, Nahrungsmittelindustrie usw. verwendet werden (Tarifnr.\n84.25).\nf) Schrot-, Quetsch- und Mahlmühlen der in der Landwirtschaft verwendeten Art (Tarifnr. 84.28).\ng) Malzschrotmühlen für Brauereien; Maschinen, Apparate und Geräte, die eine über die Mehl-\nbereitung hinausgehende Behandlung durchführen, z. B. Backwaren, Teigwaren oder Kon-\nserven herstellen (Tarifnr. 84.:I0).\nh) Sogenannte Leistungsregistrierapparate zum Prüfen des Mehlausbeutesatzes und andere\nMehlprüfapparate (Kapitel 90).\nMaschinen und Apparate zum Herstellen von gewGhnllehen Baekwa.-en (usw.)                  114.00\nHie~her gehören:                                 I.\n1. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Backwaren oder Teigwaren, z. B. Teigknet-\nund -mischmaschinen, Teigteilmaschinen, Teigteil- und -wirkmaschinen, Teiglangroll-\napparate, Hörnchenwickelmaschinen, Teigformmaschinen, Pressen zum Herstellen von Teig-\nwaren, Keksausstechmaschinen und andere Maschinen zum Ausschneiden oder Ausstechen","2142                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nErläuterungen\n(84.aO)     bestimmter Formen aus ausgewalztem Teig, auch mit Teigwalze, Nudelschneidemaschinen,\nNudelautomaten, Maschinen zum Füllen von Teigwaren (z. B. Ravioli oder Canneloni),\nLegemaschinen für Teigwaren, Rühr- und Schlagmaschinen, Schlagsahneapparate, Passier-\nmaschinen, Semmelmühlen, Brotschneidemaschinen, Zwiebackschneidemaschinen, Gebäck-\nfüllmaschinen, Dressier- und Spritzmaschinen, Leb- und Honigkuchen-, Spekulatius-, Waffeln-\nund Oblatenherstellungsmaschinen.\n2:  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, z. B. Spezialmühlen zum Herstellen\nvon Glasierzucker, Knet- und Mischmaschinen (auch mit Heiz- oder Kühlvorrichtung),\nGießmaschinen für Süßwaren, Aus- und Abpudermaschinen, Zuckerzieh- und -schlagma-\nschinen, Konfektüberziehmaschinen (auch mit eingebauter Heizvorrichtung), Bonbon-,\nDragee-, Fondant-, Fruchttabletten-, Karamellen-, Lakritzen-, Marzipan- oder Pralinen-\nherstellungsmaschinen.\n3.  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Kakao, Schokolade oder Schokoladewaren,\nz. B. Maschinen zum Schälen, Brechen und Entkeimen von gerösteten Kakaobohnen; Mahl-\nund Mischmaschinen zum Herstellen von Kakaomasse aus den zerkleinerten Kakaobohnen\nund Mahlgänge und Walzenstühle zum Feinmahlen der Kakaomasse; Pressen zum Aus-\npressen der Kakaobutter aus der Kakaomasse; Maschinen zum Herstellen von Kakaopulver;\nMischer zum Herstellen von Schokolademasse (Melangeure), auch mit Vorrichtungen zum\nDosieren von Kakaopulver, Zucker, Kakaobutter usw.; Schokoladenwalzwerke zum Fein-\nmahlen der Schokolademasse; Maschinen mit Heizvorrichtung, zum Zerkleinern und Mischen\n(Conchen); Strangpressen zum Homogenisieren der Schokolademasse und zum Abgeben von\nregelmäßigen zum Formen geeigneten .Stücken; Schokoladen-Eintafelmaschinen, Schoko-\nladen-Hohlkörperherstellungsmaschinen und andere Mas~hinen zum Formen von Schokolade,\nauch mit Heiz- und Kühlvorrichtungen; Schokoladen-Uberziehmaschinen.\n4.  Maschinen und Apparate zur Zuckerherstellung, z. B. Zuckerrohrschneidemaschinen, Zucker-\nrohrmühlen und -walzwerke; Rübenwaschhauseinrichtungen, Rübenschnitzelmaschinen,\nDiffuseure (bestehend aus Vorwärmer [Kalorisator] und Diffusionsbehälter; gesondert zur\nAbfertigung gestellt gehören Diffusionsbehälter hierher und Kalorisatoren zu Tarifnr. 84.17),\nSchnitzel pressen; Saturationspfannen mit Rüh'rwerk, aber ohne Heizvorrichtung, Kristallisa-\ntoren (Sud- und Kühlmaschinen), Maschinen zum Zerschneiden (Sägen), Brechen oder\nMahlen von Zucker.\n5.  Brauereimaschinen und -apparate, z.B. Mälzbottiche mit Rührwerk und Vormälztrommeln;\nEntkeimungsmaschinen für Darrmalz und Malzputzmaschinen; Malzschrotmühlen; Maiseh-\nbottiche mit Rührwerk, aber ohne Heizvorrichtung; Läuterbottiche.\n6.  Maschinen und Apparate für Fleischereien und Schlachthöfe, z. B. Enthaarungsmaschinen,\nEnthäutungsmaschinen, Kaldaunen- und Pansen-Reinigungsmaschinen, Darmreinigungs-\nmaschinen, Maschinen zum Zerlegen und Zerschneiden von Tierkörpern, Knochensägen,\nKnochenmühlen, Maschinen zum Mürbemachen von Fleisch durch Zerschneiden der Sehnen,\nFleisch wölfe, Fleischkutter, Fleischmengmaschinen, Fleischschneidemaschinen, W urstfüll-\nmaschinen, Speckwürfelschneidemaschinen, Fettpressen, Schinkenpressen und Aufschnitt-\nschneidemaschinen.\n7.  Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fischen, Schaltieren, Muscheln usw., z.B.\nMaschinen zum Abschuppen, Abhäuten, Köpfen, Abnehmen der Schwänze, Entgräten oder\nAusnehmen von Fischen; Maschinen zum Aufschlitzen oder Zerteilen von Fischen oder zum\nHerstellen von Filets; Maschinen zum Zerteilen urid Entschalen von Schaltieren; Mühle'n\nzum Herstellen von Fischmehl aus getrockneten Fischabfällen.\n8.  M;aschinen und Apparate zum Verarbeiten von Gemüse oder Früchten, z. B. Gemüse- und\nObstwaschmaschinen;· Fruchtputzmaschinen; nicht mit Strahlhitze arbeitende Früchte- oder\nGemüseschälmaschinen, einschließlich Apparate zum Schälen auf chemischem Wege (mit\nBandförderer, .Gefäß für heißes Wasser oder heiße Lauge und Bottich mit Rüttelvorrichtung),\nauch mit Heizvorrichtung zum Erwärmen von Wasser oder Lauge; Maschinen zum Enthülsen\nvon Erbsen und ähnlichem Gemüse; Bohnenspitzmaschinen; Pflaumen-, Kirschen- usw.\n-entstielungsmaschinen; Obstentkernungsmaschinen und Obstentsteinungsmaschinen; Nuß-\nschälmaschinen; Maschinen zum Schneiden oder Raspeln von Obst, Gemüse, Maniokawurzeln\nusw.; Sauerktautschneide- und -einsalzmaschinen; Sauerkrautpressen; Apparate zum Her-\nstellen von Mark aus Obst oder Gemüse, ausgenommen Fruchtsaftpressen.\nHierher gehören nicht:                        II ..\na) Gärgefäße ohne mechanische und kältetechnische Einrichtung.\nb) Haushaltsmaschinen und -geräte der Tarifnr. 82.08 oder 85.06.\nc) Pöckelapparate (Tarifnr. 84.10).\nd) Mit Strahlhitze arbeitende Obst- und Gemüses~häl- und -putzapparate; Backöfen (nicht-\nelektrische - Tarifnr. 84.14, elektrische - Tarifnr. 85.11).\n,\ne) Teigwalzmaschinen (Tarifnr. 84.16).\nf) Apparate der Tarifnr. 84.17, z. B. Teigwarenvortrockner und Teigwarentrockner; Sirupkoch-\nkessel; Abbrühkessel, Autoklaven zum Einschmelzen von Talg, Kochschränke zum Kochen\nvon Schinken, Pasteten usw., Obst- un<l Gt-müseblanchierapparate, Kartoffelflockenmühlen","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2143\nErläuterungen                                               zu\nmit geheizten Walzen; Vorwärmer für Diffuseure (Kalorisatoren), Saturationspfannen mit        (84.SO)\nRührwerk und Heizvorrichtung, Scheidepfannen, Apparate zum Konzentrieren des Zucker-\nsaftes (Verdampfer), Koch- und Vorkristallisationsapparate (Vakuumkocher); Darren zum\nTrocknen von Malz, Maisehbottiche mit Heizvorrichtung, Braupfannen, Hopfensudpfannen,\nWürzekühler, Gärbottiche mit Kühlschlangen; Kochapparate, Bratapparate und Räucher-\nkammern, zum Konservieren von Fischen, Schaltieren, Muscheln usw.\ng)  Blutzentrifugen für Fleischereien und Schlachthöfe; Zuckerzentrifugen; Filterpressen\n(Taril'nr. 84.18).\nh)  Obst- und Gemüsesortiermaschinen (Tarifnr. 84.25).\ni) Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder\nHülsenfrüchten (Tarifnr. 84.25, 84.28 oder 84.29).\nk)  Fruchtpressen (z.B. Tarifnr. 44.24, 82.08, 84-.27 oder 85.06).\nMas.-hlnen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrel (usw.)                   84.31\nZu A gehören:                                   J.\n1. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zellulosebrei oder Papierhalbstoff aus Holz,\nEspartogras, Stroh, Lumpen, alten Seilerwaren, Papierabfällen oder anderen Stoffen, ohne\nRücksicht darauf, ob der Zellulosebrei oder Papierhalbstoff zur Papierherstellung oder zu\nanderen Zwecken, z. B. zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Sprengstoffen oder\nBauplatten aus Pflanzenfasern bestimmt ist. Hierher gehören z. B. Holzschleifer (Holzschliff-\nherstellungsmaschinen); Hackmaschinen zum Herstellen von Holzschnitzeln; Ast- und\nSplitterfänger; Maschinen, die Holzschnitzel durch Druck und Unterdruck zerfasern; Raffi-\nneure; Bambuszerfaserer; Maschinen zum Zerfasern von Espartogras und ähnlichen Stoffen,\nSpezialstrohschneidemaschinen für die Papierherstellung; Haderndrescher, Hadernschneider,\nHadernstäuber; Kollergänge und andere Aufbereitungsmaschinen für Altpapier und Papier-\nspäne; Sortierer für die Papierindustrie (ausgenommen Zentrifugen); Entwässerungs-\nmaschinen; Ganzzeugholländer, Waschholländer, Halbzeugholländer, Bleichholländer, Mahl-\nholländer; Kegelaufschläger (Refiner); Stofflöser (Pul per); Knotenfänger, ausgenommen\nZentrifugen; Stoffänger, ausgenommen Filter.\n2. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe, z.B. Langsiebpapier-\nmaschinen, Rundsiebpa piermaschinen und kombinierte Langsieb-Rundsieb-Papiermaschinen.\n(1) Zu B gehören Maschinen und Apparate zum Fertigstellen.(Zurichten) von Papier oder Pappe,\nz. B. Umrollmaschinen zum Auf- und Abwickeln von Papier und Pappe (einschließlich Umroller mit\nVorrichtung zum Ableiten der statischen Elektrizität); Anleimmasclünen (Klebstoffauftrag-\nmaschinen) für Bogen- oder Rollenpapier (ausgenomm~.n Kalander); Uberziehmaschinen zum\nOberflächenveredeln von Papier, z. B. Maschinen zum Uberziehen mit schwefelsaurem Barium,\nKaolin usw., Emailliermaschinen, Lackiermaschinen, Bro~iermaschinen und andere Maschinen\nzum Metallisierer mit Metallpulver, Gummiermaschinen, Paraffinier- und Wachsmaschinen,\nMaschinen zum Überziehen von Kohlepapier, photographischen Papieren usw., Maschinen zum\nAuftragen von Scherwolle, Korkmehl, Glimmerstaub usw. zum Herstellen von Tapetenpapier;\nMaschinen zum Imprägnieren .von Papier und Pappe mit Öl, Kunstharzen usw. und Maschinen zum\nHerstellen von bitumierten, geteerten oder asphaltierten Papieren und Pappen; Achatstein- und\nHammer-Satiniermaschinen; Liniermaschinen; Kreppmaschinen; Maschinen zum Herstellen von\nWellpapier oder Wellpappe, auch mit Kaschiervorrichtung.\n(2) Umrollmaschinen, Überziehmaschinen und andere vorstehend aufgeführte Maschinen, die auch\nzum Bearbeiten von Kunststoff- oder Metallfolien, Geweben usw. verwendet werden können, bleiben\nnur dann hier, wenn sie hauptsächlich zum Bearbeiten von Papier oder Pappe dienen.\nZu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nhierher Messerwalzen für Holländer; Vordruckwalzen~ Trockenzylinder und Saugkästen für Langsieb-\nPapiermaschinen sowie Siebzylinder für Rundsieb-Papiermaf'lchinen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Walzenüberzüge (Manchons) aus Filz und endlose Bänder (sogenannte Filztuche), für Papier-\nmaschinen (Tarifnr. 59.17 oder 68.13).\nb) Siebe für Langsieb-Papiermaschinen, aus Kupfer- oder Bronzedrahtgewebe (Tarifnr. 74.11).\nc) Kalander zum Glätten, Friktionieren, Prägen usw., Kalanderwalzen (Tarifnr. 84.16).\nd) Kocher und Autoklaven für Lumpen, · Holzschnitzel (Zellstoffkocher), Espartogras, Stroh\nusw.; Papiertrockner mit geheizten Zylindern und andere Trockner (Tarifnr. 84.17).\ne) Filter zum Rückgewinnen von Fasern oder Füllstoffen aus den Abwässern; mit Zentrifugal-\nkraft arbeitende Knotenfänger; Papierstoffzentrifugen (Tarifnr. 84.18).\nf) Wasserstrahl-HolzRchälmaschinen (Tarifnr. 84.21 ), andere Holz1-mhälmaschinen\n(Ta.rifnr. 84.47).","2144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                  Erläuterungen\n(84.31)      g) Schneidemaschinen für Papierhalb8toff, Papier oder Pappe (Tarifnr. 84.33).\nh) Druckmaschinen (Tarifnr. 84.35 oder 84.40).\ni) Lumpenwölfe (Hadernaufnehmer) für die Textilindustrie und \"Garnette«-Maschinen\n(Tarifnr. 84.36).\nk) Maschinen zum Auftragen von Schleifmitteln auf Papiere, Gewebe, Holz usw. sowie MaRchinen\nzum Herstellen von Vulkanfiber (Tarifnr. 84.59).\n84.32                   Buchbindereimasehinen und -ap1mrate, einsehließlich Pad(•nheftmasehinen\nI.\nHierher gehören die in Buchbindereien verwendeten Maschinen und Apparate zum Anfertigen\n(Heften, Einbinden usw.) von Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Notizbüchern, Registern,\nKontobüchern usw., z. B. Buchbinderei-Bogenfalzmaschinen, auch mit Anleger: Buch-, Block-\nund Broschürendrahtheftmaschinen, auch wenn sie zur Kartonagenherstellung verwendet werden\nkönnen; Buchbinderei-Fadenheftmaschinen, auch mit Anleger; Sammelheftmaschinen; Zusammen-\ntragmaschinen für Buchbindereien; Falzniederdruckpressen; Buchrückenbiegemaschinen; Vorsatz-\nAn- und Umklebe-Maschinen zum Aufkleben von Papier- oder Textilstreifen (Fälzen) auf lose\nSeiten oder Landkarten; Buchbindemaschinen und -geräte für fadenlose Klebeverfahren; Buch-\ndeckenherstellungsmaschinen, auch mit Heiz- und Trockenvorrichtung; Maschinen zum Abflachen\nder fertigen Buchdecken; Buchblock- oder Broschüren-Einhänge- und -Leimmaschinen, auch mit\nVorrichtung zum Einlegen von losen Bildern, Zeichnungen, Karten usw. in die Bücher oder Bro-\nschüren; Maschinen zum Vergolden oder Färben der Buchschnitte; Vergolde- und Präge pressen\nzum Einpressen von Buchstaben, Verzierungen, Linien usw. in Einbanddecken und auch in Leder-\nwaren (z. B. Lesezeichen, Schreibunterlagen usw.), jedoch mit Ausnahme der Druckmaschinen, die\nauswechselbare, zu Druckformen zusammengesetzte Schriften verwenden (Tarifnr. 84.35); Paginier-\nuncl Foliiermaschinen zum Numerieren der Seiten von Notizbüchern, Registern, Kontobüchern\nusw.; Maschinen zum Zusammenheften von Blättern zu Ringbüchern, mit Spirale oder Ringen.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Heftladen aus Holz (Tarifnr.. 44.28).\nb) Prägestempel für Vergolde- und Präge pressen (Tarifnr. 82.05 ).\nc) Andere Papier- oder Pappefalzmaschinen als Buchbinderei-Bogenfalzmaschinen; Bogen-\nschüttel- und -glattstoßmaschinen; Maschinen zum Beschneiden von Broschüren- oder\nBuchblöcken, Maschinen zum Abrunden der Buchecken usw., Registereinschneidemaschinen\nund andere Schneide- und Nutmaschinen für Papier oder Pappe; Spezialheftmaschinen für\nKartonagen (Tarifor. 84.33).\nd) Schneidemaschinen für Spinnstoffwaren (Tarifnr. 84.40).\ne) Nadeln für Faclenheftmaschinen (Tarifnr. 84.41).\nf) Maschinen zum Bearbeiten von Leder zum Buchbinden (Tarifnr: 84.42).\n84.33           Andere l\\lasehinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten ,·on Papierhalhstoff (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören z. B. Längs- und Querschneider für Papier- oder PappeherstellungH-\nmaschinen: Schnellschneider, Dreiseitenschneider, Hebelscheren und Kreisscheren, für Buch-\nbindereien· usw.; Handhebelstanzen, Stanztiegel (Tiegelpressen), Registereinschneidemaschinen,\nMaschinen zum Ausstanzen von Konfetti, Etiketten, Papierspitzen, Karteikarten, Fensterbrief-\numschlägen oder Schachtelzuschnitten sowie andere Stanzmaschinen· für Papier oder Pappe;\n-Rollenschneicle- und -wickelmaschinen: Bogenschüttel- und -glattstoßmaschinen; Perforier-\nmaschinen, auch· zum Perforieren von Abreißlinien für Briefmarken, Toilettenpapier usw.; Ma-\nschinen zum Herstellen (Schneiden, Falzen, Füttern usw.) von Briefumschlägei1; Schneid-, Rill-,\nRitz- und Nutmaschinen für Kartons, Faltschachteln, Aktendeckel usw.; Falzmaschinen, andere\nals die Buchbindereifalzmaschinen; Maschinen, die Zigarettenpapier schneiden, falzen, wickeln\nund in Büchelchen verpacken oder Zigarettenhülsen herstellen; Maschinen zum Herstellen von\nPapiertüten-, -beuteln und -säcken; Maschinen zum Falzen und Kleben von Faltschachteln;\nKartonagenheftmaschinen, ausgenommen Drahtheftmaschinen, die sowohl zum Broschieren und\nEinbinden als auch zur Kartonagenherstellung verwendet werden (Tarifnr. 84.32); Wickelma-\nschinen zum Herstellen von Hülsen, Röhrchen usw. für die Textilindustrie, von Patronenhülsen,\nIsolierhülsen usw.; Spezialpressen zum Prägen von· Eierkartons, Platten, Tellern, Bechern, Töpfen,\nFlaschen oder anderen Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch mit Heizvorrichtung.\n(2) Papiertüten- und Papierbeutelmaschinen, Faltschachtelmaschinen, Registriereinschneide-\nmaschinen und andere hierher gehörende Ma~diinen und Apparate gehören auch dann hierher,\nwenn sie zusätzlich mit einer Druckvorrichtung ausgestattet sind. Schneidemaschinen, Stanz-\nmaschinen, Falzmaschinen, Beutelmaschinen und andere Maschinen und Apparate, die auch zum\nBe- oder Verarbeiten von Wachstuch, Leder, Kautschuk, Kunststoffen, Metallfolien usw. verwendet\nwerden können, gehören nur dann hierher, wenn sie hauptsächlich zum Be- oder Verarbeiten von\nPapierhalbstoff, Papier oder Pappe dienen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2145\nErläuterungen                                              zu\n(84.33)\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Formen für Pressen usw., zum Herstellen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe.\nb) Apparate zum Trocknen von Kartonagen (Tarifnr. 84.17).\nc) Maschinen zum Herstellen und gleichzeitigen Füllen von Kartonagen (Tarifnr. 84.19) ..\nd) Prägepressen für Druckmatern (Tarifnr. 84.34).\ne) Druckmaschinen (Tarifnr. 84.35 oder 84.40).\nf) Maschinen zum Herstellen von Papiergarn aus Papierstreifen (Tarifnr. 84.36).\ng) Jaquard-Karten-Stanzmaschinen (Kartenschlagmaschinen) (Tarifnr. 84.38).\nh) Spezialnähmaschinen zum Herstellen von Papierbeuteln (Tarifnr. 84.41).\ni} Lochkarten-Locher (Tarifnr. 84.53).\nk) Ösmaschinen und -apparate (Tarifnr. 84.59).\n1) Schneidemaschinen für photographische Laboratorien (Tarifnr. 90.10).\nMaschinen, Apparate und Geräte zum SehrHtQ~eßen (usw.)                        84.34\n1.\n(1) Zu A gehören Maschinen und Geräte zum Gießen von Schriften für den Handsatz (Hand-\ngießinstrumente, Handgießmaschinen und Komplettgießmaschinen, z.B. Ludlow-Maschinen zum\nGießen von Zeilen aus zuvor von Hand gesetzten Matrizen, Monotype-Gießmaschinen zum Gießen\nvon Schriften und Blindmaterial, Spezialgießmaschinen zum Herstellen von Bliqdmaterial);\nWinkelhaken und Setzschiffe zum Herstellen des Handsatzes.\n(2) Zu A gehören auch Setzmaschinen zum Herstellen des Maschinensatzes:\n1. Bleisetzmaschinen zum Setzen und Gießen der Drucktypen. Hierzu gehören TyP.en-Setz-\nund -Gießmaschinen (z.B. Monotype-Maschinen und Rototype-Maschinen) und Zeilen-Setz-\nund -Gießmaschinen (z.B. Linotype-, Intertype- und Typographmaschinen), auch mit Vor-\nrichtung zum automatischen Steuern mit Lochstreifen. Die Speziallochmaschine mit Tastatur\n(Lochstreifentaster) zum Herstellen dieses Lochstreifens gehört, auch wenn sie gesondert zur\nAbfertigung gestellt wird, ebenfalls hierzu.\n2. Photosetzmaschinen (Lichtsetzmaschinen), die an Stelle des Bleisatzes einen Filmsatz her-\nstellen, d. h. das Bild jeder Drucktype durch Lichtstrahl und Linsensystem auf einen Film\nprojizieren. Hierzu gehören auch lochstreifengesteuerte Photosetzmaschinen. Die Spezial-\nlochmaschine mit Tastatur (Lochstreifentaster) zum Herstellen von Lochstreifen für Photo-\nsetzmaschinen gehört, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt wird, ebenfalls\nhierzu.\n3. Schreibsetzmaschinen (z.B. Vari-Typer) zur Satzherstellung insbesondere für Flachdruck-\nverfahren. Das sind Setzmaschinen, die wie Schreibmaschinen arbeiten, aber im Gegensatz\nzu diesen auswechselbare Typen, eine Vorrichtung für rechtsseitigen Randausgleich und meist\nauch einen ausgeglichenen Buchstabenabstand (Buchstabenausgleich) besitzen. Die Schreib-\nsetzmaschinen können auch lochstreifengesteuert sein. Lochstreifenlocher, erkennbar für\nSchreibsetzmaschinen bestimmt, gehören hierzu, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung\ngestellt werden.\nZu B gehören:                                            •\n1. Schriftgießmatrizen (metallene Gießformen) für die vorstehend aufgeführten Gießmaschinen,\nGießgeräte und BleisetzmaschinS'n, z.B. Matrizen, deren vertieftes Buchstabenbild durch\nStahlstempeleinschlag, durch galvanische Abformung oder mit der Ma.trizenbohrmaschine\nherg-estellt worden ist.\n2. Matrizen für Photosetzmaschinen, z.B. metallene Matrizen mit auf der Matrizen-Flachseite\nzwischen zwei Glasplatten angebrachtem negativem Buchstabenbild.\n3. Matrizen für Schriftsetzmaschinen, z.B. Schriftmatrizen· für Vari-Typer (halbrunde Metall-\nplatten, in die Schriftbilder [Buchstaben, Zahlen und Satzzeichen] erhaben eingeprägt sind).\nZu C gehören die zur Herstellung des Schriftsatzes erforderlichen Lettern (Buchstaben),\nZiffern, Zeichen, Zierstücke (Vignetten usw.), Einfassungen und Linien, z.B. aus Blei-Antimon-\nZinn-Legierungen, Messing, Holz oder plastischen Stoffen sowie Füll- oder Blindmaterial (Aus-\nschluß, Quadraten, Stückdurchschuß, Regletten und Stege) aus Metall usw., das im Schriftsatz\nzum Ausfüllen der Stellen dient, die unbedruckt bleiben sollen.         ·\nZu D gehören Lithographiesteine, die noch nicht .mit Zeichnungen, Stich oder Schrift\nversehen sind. Das sind Platten aus porösem Kalkschiefer von gelblicher, bläulicher oder grauer\nFarbe, die in der Regel 5 bis 12 ~m dick und bis zu 120 x 160 cm groß sind und deren Druck-'\nseite geglättet ist.\n(1) Zu E gehören:\n1. Schließrahmen und Schließzeug (metallene Spezialkeile).\n2. Tische zum Justieren und Einkerben der Drucktypen.\n3. Plattenschleudern zum gleichmäßigen Ausbreiten und Trocknen der auf die Druckplatten\n· aufgetragenen lichtempfindlichen Schicht.\n19","2146                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erlluterungen\n(84.34)    4. Ätzmaschinen zum Ätzen von Druckplatten oder Druckformzylindern, z. B. mit Säure\narbeitende Ätzmaschinen und elektrolytische Ätzmaschinen.\n5. Geräte zum galvanischen Überziehen und anschließenden Glätten und Polieren von Druck-\nformzylindern für den Tiefdruck und von Druckplatten für den Flachdruck.\n6. Photoelektrische Graviermaschinen zum Herstellen von Klischees, d. h. Maschinen, bei\ndenen eine Photozelle die Druckvorlage abtastet und der dabei entstehende photoelektrische\nStrom einen Gravierapparat (Stichel, Nadel usw.) steuert. Andere Graviermaschinen gehören\nzu Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47.\n7. Maternprägepressen zum Prägen von Pappmatern für die Stereotypie oder zum Prägen von\nBlei-, Wachs-, Kunstoff- usw. -Matern für die Galvanoplastik.\n8. Gießwerke zum Gießen flacher oder gebogener Stereos unter Verwendung der geprägten\nPappmater (Flachgießwerke und Rundgießwerke), auch mit eingebauter Feuerung zum\nSchmelzflüssighalten des Gießmetalls.\n9. Mit beweglichen Bürsten arbeitende Graphitiermaschinen zum Graphitieren von Wachs- oder\nKunststoffmatern, die zur Herstellung von Galvanos bestimmt sind.\n10. Matern, d. h. handgeschlagene oder maschinengeprägte Pappmatern für die Stereotypie und\nhandgeschlagene oder maschinengeprägte Blei-, Wachs-, Kunststoff- usw. -matern für die\nGai vanoplastik.\n11. Klischees, z. B. unter Verw.endung geprägter Pappmatern gegossene flache oder ·gewölbte\nBleist~reos (Bleiplatten), auch galvaniscn verkupfert, vernickelt oder verchromt; über\ngeprägten Pappmatern abgeformte flache oder gewölbte Kunststoffstereos (Kunststoff-\nplatten); auf photomechanischem Wege hergestellte Klischees (Strichätzungen und Auto-\ntypien).\n12. Hoch- und Tiefdruckplatten aus Holz, Linoleum, Weichkautschuk, Kunststoff, Kupfer,\nStahl usw., mit der Hand gestochen, geätzt usw. oder mechanisch (durch Photogravüre usw.)\ngraviert oder geätzt (s. jedoch II h).\n13. Lithographiesteine mit Druckbild (Zeichnungen, Stich oder Schrift).\n14. Mit Druckbild ~ersehene Druckplatten für den Flachdruck, gewöhnlich aus Zink oder Alu-\nminium, einschließlich der biegsamen Metallfolien und der Bi- und Trimetallplatten, für den\nOffsetdruck (s. jedoch II h).\n15. Mit Druckbild versehene (gravierte, geätzte usw.) Zylinder (Druckformzylinder). S. jedoch\nunter II h.\n16. Platten, Matrizen usw. für Reliefdruck (Prägedruck), die zum Prägen - mit oder ohne\nFarbe - von Briefköpfen, Rechnungen, Visitenkarten usw. verwendet werden.\n(2) Zu E gehören auch die nicht mit dem Druckbild versehenen (nicht gravierten, geätzten usw.)\nPlatten und Zylinder, sofern sie so bearbeitet sind, daß sie mit dem Druckbild versehen werden\nkönnen, z. B. :\n1. Holzstöcke, die für die Holzschnittherstellung he·rgerichtet sind. Dies sind fertig abgeschliffene\nPlattenj von geringer Abmessung und mit einer der Höhe der Druc~typen entsprechenden\nStärke.\n2. Metallplatten, fertig zur Gravur, d. h. abgeschliffen oder poliert.\n3. Metall- und Kunststoff-Folien für Druck- und Vervielfältigungsmaschinen, nicht licht-\nempfindlich.\n4. Metallzylinder mit gekörnter oder vollkommen polierter Oberfläche. Diese Zylinder sind\nmeist aus Gußeisen und in der Regel mit einem Kupfermantel umgeben, der entweder auf-\ngalvanisiert ist oder aus nebeneinanderliegenden, abnehmbaren Hülsen besteht.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Schablonen aus Metall, Kunststoffen, Pappe usw. zum Gebrauch m Schablonendruck-\nmaschinen; von Hand zu führende Farbwalzen.\nb) Ungeprägte Matrizenpappe (Pappenmatrizentafeln) (Tarifnr. 48.21).\nc) Auf Rahmen gespannte, bemalte oder nicht bemalte Seidengewebe für den Siebdruck\n(Tarifnr. 59.17).\nd) Stempel zum Prägen von Matrizen (Patrizen) (Tarifnr. 82.04).\ne) Prägeformen für Vergoldemaschinen, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 82.05 ).\nf) Schmelzkesselöfen für Letternmetall (nichtelektrische - Tarifnr. 84.14, elektrische\nTarifnr. 85.11).\ng) Matern-Trockner (Tarifnr. 84.17).\nh) Gravierte oder geätzte Druckplatten und Druckformzylinder, zum Bedrucken von Geweben,\nTapetenpapier usw. mit regelmäßig wiederkehrenden Mustern (Tarifnr. 84.40).\ni) Maschinen zum Bearbeiten von Metall, Stein, Holz usw., wie Matrizenhobelmaschinen und\nandere Matrizen-Fertigbearbeitungsmaschinen, Maschinen zum Schneiden oder Hobeln von\nLinien, mit Scheiben, Kugeln usw. arbeitende Stein- und Metallplattenkörnmaschinen,\nGraviermaschinen für Metallplatten oder -zylinder, Maschinen zum Fräsen, Glätten oder\nGravieren von Klischees, Trimmsägen für Klischees usw. (Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      214'1\nErläuterungen                                            Z1I\nk) Maschinen zum Stanzen und Prägen von Druckplatten aus Kunststoffen, Metall usw. für          (84.84)\nAdressiermaschinen usw. (Tarifnr. 84.54).\nl) Schrifttypen und an.dere druckende Teile für Schreibmaschinen, Rechenmaschinen usw.\n(Tarifnr. 84.55).\nm) Gießformen der Tarifnr. 84.60.\nn) Tragbare elektrische, mit Scheiben arbeitende Körnmaschinen (Handkörnmaschinen) für\nLithographiesteine (Tarifnr. 85.05).\no) Apparate zum Fernsetzen (Teletypesetter) (Sender und Empfänger), mit denen ein auf\nLochstreifen übertragener Text auf telegraphischem Wege gesetzt werden kann (Tarifnr. 85.13\noder 85.15).\np) Maschinen und Apparate für die photographische Reproduktion von Zeichnungen, Texten usw.,\nzum Herstellen von Druckplatten oder Druckformzylindern, z. B. Vertikal- und Horizontal-\nreproduktionskameras; Reproduktionsapparate für Dreifarbenaufnahmen; Vergrößerungs-\nund Verkleinerungsapparate; Kopierapparate und -rahmen; Belichtungskästen, die sowohl\nzum Herstellen von Photokopien als auch zum Belichten von Abzügen usw. dienen; Apparate\nzurri Photographieren eines gesamten, vorher von Hand oder auf Bleisetzmaschinen her-\ngestellten Drucktypenbleisatzes, sowie gesondert zur Abfertigung gestellte photographische\nZusatzvorrichtungen, mit denen eine normale Schriftsetz- und -gießmaschine in eine Maschine\numgewandelt werden kann, bei der die Matrizen, so wie sie gesetzt werden, photographiert\nwerden (Kapitel 90).\nq) Meß- und Prüfinstrumente, wie Matrizen-Meß- und -Prüfinstrumente, Anlegewinkel, Zeilen-\nLehren und Typen-Lehren (Tarifnr. 90.16).\nr) Spezialmöbel mit Kästen oder Schubladen für Drucktypen, Stempel (Patrizen), Matrizen\nusw. (Tarifnr. 94.03).\nMas~blnen und Apparate zum Drucken (usw.)                               84.35\nI.\n(1) Hierher gehören Druckmaschinen und -apparate, die die in Tarifnr. 84.34 erfaßten Druck-\ntypen und Druckformen verwenden, gleichgültig, auf welche Stoffe sie drucken (z. B. Papier,\nPappe, Spinnstoffwaren, Holz, Metall, Kunststoffe, Kautschuk, Gelatine usw.).\n(2) Hierher gehören Druckmaschinen un<l -apparate (Ein-, Zwei- oder )fehrfarbmaschinen,\nSchöndruckmaschinen, Schön- und Widerdruckmaschinen usw.) für die Hauptdruckverfahren:\n1. Druckmaschinen für den Hochdruck, wie Bogen-Buchdruckmaschinen (z.B. Hand- und\nAbziehpressen; Tiegeldruckpressen und Tiegeldruckautomaten, m1t Farbwerk oder ohne\nFarbwerk für Prägedruck; Stoppzylinderschnellpressen, Eintouren- und Zweitourenschnell-\npressen, Schwingzylinderschnellpressen, Vertikalschnellpressen und andere Schnellpressen;\nBogen-Rotationsmaschinen) und Rollen-Rotationsmaschinen für den Buchdruck.\n2. Druckmaschinen für den Flachdruck, z. B. Bogen-Offsetmaschinen, Rollen-Offsetmaschinen\n(Rotationsmaschinen); Steindruckmaschinen und Steindruckpressen.\n3. Druckmaschinen für den T~efdruck, z.B. Bogen-Tiefdruckmaschinen und Rollen-Tiefdruck-\nmaschinen (Rotationsmaschinen).\n(3) Hierher gehören auch Druckmaschinen und -apparate für Spezialdruckverfahren, z.B. Anilin-\nBogendruckmaschinen und Anilin-Rollendruckmaschinen (Rotationsmaschinen); Siebdruck-\nmaschinen; Lichtdruckmaschinen; Kupferdruckmaschinen; Stahlstichpressen; mit Zinkschablonen\narbeitenqe Farbdruckmaschinen zum nachträglichen Kolorieren von in schwarzweiß gedruckten\nKunstblättern, Spielkarten usw.\n(4) Rotationsmaschinen und andere Druckmaschinen und -apparate gehören auch dann hierher,\nwenn sie mit Hilfsvorrichtungen zum Weiterverarbeiten der Druckerzeugnisse (z.B. Vorrichtungen\nzum Schneiden, AU88tanzen, Falten, Zusammenlegen, Heften oder Stapeln) ausgestattet und\ndadurch in der Lage sind, verkaufsfertige Zeitungen oder Zeitschriften oder Fahrkarten, Etiketten,\nbedruckte Schachtelzuschnitte, bedruckte Verpackungen usw. herzustellen.\n(5) Neben den im graphischen Gewerbe- verwendeten klassischen Druckmaschinen gehören\nhierher auch Spezialdruckmaschinen und -apparate von besonderer Bauart, z. B. Blechdruck-\nmaschinen (für Konservendosen, Tuben usw.), Holzbedruckmaschinen, Glasbedruckmaschinen,\nKorkenbedruckmaschinen, Pappenbedruckmaschinen, Preßstoffbedruckmaschinen, Maschinen\nzum Bedrucken von Uhren-Zifferblättern, Kerzen usw., zum Zeichnen von Stoff, Wäsche (Wäsche-\nmarkiermaschinen) usw., Si~aturmaschinen, Numerier:rp.aschinen, Datiermaschinen und ähnliche\nMaschinen und Apparate, die mit eingefärbten oder nichteingefärbten Eisen- oder anderen Stem-\npeln, Lettern- oder Zahlenwalzen usw. arbeiten. Hierher gehören auch kleine, als Bürodruck-\nmaschinen oder Druck- und Vervielfältigungsmaschinen bezeichnete Buchdruckmaschinen und\nmit Metall- oder Kunststoff-Folien arbeitende OffäetmaRchinen, auch wenn Rie zur Verwendung\nin Büros bestimmt sind.\n19*","2148                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erlluterungen\n(8'-85)    (6) Hierher gehören, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden, Hilfsmaschinen\nund -apparate, die ausschließlich für den Gebrauch in Verbindung mit Druckmaschinen gebaut\nsind und während oder nach dem Druckvorgang zum Anle~en, Transport oder Weiterbearbeiten\nder Papierbogen oder Pa~ierrollen dienen. Zu diesen Maschmen und Apparaten, die meist keinen\nintegrierenden Bestandteil der Druckmaschinen bilden, gehören z. B. Bogenanlegeapparate zum\nZuführen der unbedruckten Bogen, auch mit eingebautem Bogenstapelaufzug; Bogenauslege-\napparate zum Abnehmen und Stapeln der bedruckten Bogen; Bogenstapelaufzüge; Falz-, Klebe-,\nSchneide-, ~erforier- und Heftapparate; automatische Numeriermaschinen (kleine Zusatzmaschinen\nfür Druckmaschinen, die im wesentlichen aus auf einer Achse nebeneinander angeordneten Ziffern-\nwalzen bestehen und wie Walzenzähler arbeiten).\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Drucktücher und Walzenüberzüge (Manchons) aus kautschutierten oder nichtkautschutierten\nGeweben, Filz, Kautschuk usw.\nb) Maschinen und Apparate anderer Tarifnummern, mit zusätzlichem Druckwerk, z.B. Abfüll-\nmaschinen und Verpackungsmaschinen, mit Druckwerk (Tarifnr. 84.19) und Papiermaschinen\nder Tarifnr. 84.33, mit- Druckwerk (Tarifnr. 84.33).\nc) Druckbestäuber (Tarifnr. 84.21).\nd) Falz-, Klebe-, Schneide-, Perforier- und Heftapparate oder dergleichen, die nicht eigens zum\nGebrauch in Verbindung mit einer Druckmaschine gebaut sind, d. h. auch für Buchbinderei-\nmaschinen oder andere Papierbearbeitm:igsmaschinen verwendet werden können (Tarifnr.\n84.32 oder 84.33).\ne) Spezialmaschinen zum Bedrucken von Geweben, Tapetenpapier usw. mit regelmäßig wieder-\nkehrenden Mustern (Tarifnr. 84.40).\nf) Hektographen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen und andere druckende Büro-\nmaschinen der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54.\ng) Fernschreiber, Bildtelegraphiegeräte und ähnliche Geräte, die dazu dienen, auf telegraphischem\nWege Texte, Zeichnungen usw. zu übertragen (Tarifnr. 85.13 oder 85.15).\nh) Photo-Kopierapparate, z. B. zum Vervielfältigen von Plänen, Dokumenten usw. (Kapitel 90).\ni) Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel, einfache Stempel und\nähnliche Handstempel (Tarifnr. 98.07).\n84.36                                     Dilsenspinnmaschinen und -apparate\nzum Herstellen von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen (usw.)\n•                              1.\nZu A gehören Düsenspinnmaschinen (z.B. Spulen-, Spinntopf- und Haspelspinnmaschinen)\nzum Herstellen von Spinnfäden aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse oder Spinnkabeln\naus solchen Fäden, auch mit Streckvorrichtung.\nZu B gehören:                                  .\n1. Streckmaschinen zum Verstrecken von Spinnfäden aus synthetischer oder künstlichen Spinn-\nmasse oder Spinnkabeln aus solchen Fäden; Spinnkabelschneidemaschinen und Spinnkabel-\nreißmasch~nen zum Herstellen von Zellwolle, auch mit Streckvorrichtung kombiniert (ein-\nschließlich sogenannter »tow-to-top«-Maschinen zum Herstellen von Zellwolle-Spinnbändern\naus Spinnkabeln).\n2. Maschinen und Apparate zum Aufbereiten von Seide, z.B. Apparate zum Entfernen der\nFlockseide von den Kokons; Schlagmaschinen für Koköns zum Entfernen der nicht abhaspel--\nbaren Fäden (Strusen oder Frisons); Haspelbecken zum Abhaspeln der Seide von den Kokons\nmit der Hand (auch solche, bei denen die Haspel vom Haspelbecken getrennt aufgestellt ist);\nPutzer zum Entfernen von Fadenverdickungen (bestehend aus Haspel, Kalibriervorrichtung\nund Aufspulapparat).\n3. Maschinen und Apparate zum Vorbereiten und Aufbereiten von natürlichen Spinnstoffen\nund synthetischen oder künstlichen Spinnfasern für das Spinnen, sowie ähnliche Maschinen\nzum Aufbereiten von Stoffen, die zu Polstermaterial, Watte oder Filz verarbeitet werden,\nz. B. Gebläse-Sortierer zum Sortieren der Haare nach der Länge; Baumwollentkörnungs-\nmaschinen zum Trennen der spinnbaren Baumwollfasern von den Samenkörnern sowie\nLinters-Gins zum Trennen der Linters von den Samenkörnern; Brechmaschinen, Schwing-\nmaschinen, Brech-Schwingmaschinen und andere Maschinen zum Entbasten der Stengel von\nFaserpflanzen (Flachs, Hanf usw.) nach dem Rösten; Reißwölfe, Klopfwölfe, »Garnette«-\nMaschinen und ähnliche Maschinen zum Herstellen von Reißspinnstoff; Baumwoll-Ballen-\nbrecher; automatische Kastenspeiser für Öffner, mit Verteilervorrichtung zum Regeln der\nMaterialzufuhr; Baumwollöffner (z. B. Trommelöffner, Saugöffner; Voröffner, Feinöffner);\nBaumwollschlagmaschinen und Baumwollschlag-Anlegemaschinen; Wollschlagmaschinen\nund Wollbandleger; Öffner für Wölle (Zupfwölfe); Wollentschweißmaschinen; Wollwasch-\nmaschinen (Leviathans usw.), auch mit Trockenvorrichtung; Lisseusen; Klopf-, Reiß- und\nKrempel wölfe für Wolle; Maschinen zum Färben von Wolle in der Flocke; Maschinen zum\nSchmälzen von Wolle, Ramie usw. mit Ölen oder anderen Schmälzmitteln; Krempeln (Karden,       ,\nKratzen), z.B. Deckelkrempeln mit feststehenden Decke]n, Wanderdeckel-Krempeln und",", Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    2149\nErläuterungen                                          zu\nWalzenkrempeln (einschließlich der einfachen Vorrichtungen, die aus einem mit Kratzen-      (84.86)\nnadeln besetzten Tisch und einer sich darüber bewegenden Walze mit Kratzennadeln bestehen);\nFlorquetschen; Walzenstrecken für Baumwolle, Kammwalzenstrecken, Nadelwalzenstrecken\n(lgelstrecken), N adelsta bstrecken (Gill boxen), Doppelnadelstabstrecken (lntersekting),\ngills-soleil usw. für Wolle, Flachs, Jute usw.; Kämmaschmen, z.B. Baumwoll-Kämmaschinen,\nWoll-Kämmaschinen; Hechelmaschinen für Flachs, Hanf und andere Bastfasern; Anlege-\nmaschinen für Flachs, Jute und ähnliche Fasern, die die aus den Hechelmaschinen kommenden\nRisten zu einem endlosen Band vereinigen; Wasch- und Plättmaschinen für Wolle; Vorspinn-\n• maschinen (Flyer) für Baumwolle, Flachs, Hanf usw.; Drehtopfvorrichtungen für Strecken\noder Vorspinnmaschi~en.\n4. Maschinen und Apparate zum Verdrehen von Vorgarnen zu Garnen oder Fäden und Ma-\nschinen und Apparate zum Verzwirnen von eindrähtigen Garnen zu Ihehrdrähtigen Garnen,\nz.B. Spinnräder; Spinnmaschinen, z.B. Wagenspinnmaschinen (Selfäktoren), Ringspinn-\nmaschinen und Flügelspinnmaschinen; »tow-to-yarn«-Maschinen (kombinierte Spinnkabel-\nstreck-, -schneide- und Spinnmaschinen); Zwirnmaschinen (z.B. Flügelzwirnmaschinen,\nRingzwirnmaschinen, Etagenzwirnmaschinen; N aßzwirnmaschinen und Trockenzwirn-\nmaschinen; Effektzwirnmaschinen; Seidenzwirnmaschinen ; Doppelzwirnmaschinen zum\nVerzwirnen mehrerer einfacher Zwirne; Zwirnmaschinen für synthetische oder künstliche\nSpinnfäden); Maschinen zum Zusammenknüpfen von Roßhaar.\n5. Fachmaschinen (Doubliermaschinen) zum Nebeneinanderführen und Aufspulen von Garnen;\nSpulmaschinen, z. B. Kettspulmaschinen, Kreuzspulmaschinen, Schußspulmaschinen,\nFlaschenspulmaschinen, Garnrollenspulmaschinen, Maschinen zum Aufriffeln fehlerhafter\nWirk- und Strickwaren und Aufspulen der wiedergewonnenen Garne; Windemaschinen;\nWickelmaschinen, z. B. Knäuel- und Kartenwickelmaschinen; Haspeln (Weifen). Diese\nMaschinen und Apparate gehören hierzu, gleichgültig, ob ihre Arbeit Fabrikations- oder\nVerkaufszwecken dient.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mit Heißluft, Dampf oder Warmwasser geheizte Dörröfen zum Abtöten der in den Kokons\nenthaltenen Puppen; Spinnstofftrockner (Tarifnr. 84.17).\nb) Maschinen und Apparate zum Herstellen der Spinnmasse für Düsenspinnmaschinen (in der\nRegel Tarifnr. 84.17 oder 84.59).\nc) Trockenschleudern (Tarifnr. 84.18).                .\nd) Hadernschneider für die Papierindustrie (Tarifnr. 84.31).\nc) Schärmaschinen, Zettelmaschinen und Bäummaschinen (Tarifnr. 84.37).\nf) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.38).\ng) Maschinen zum Sengen, Polieren oder Glänzendmachen von Garnen und andere Ausrüstungs-\nmaschinen sowie Maschinen zum Aufwickeln, Abwickeln oder Falten von Geweben (Tarifnr.\n84.40).\nh) Maschinen zum Herstellen von Glasfasern oder Glasgarnen (Tarifnr. 84.57).\ni) Maschinen zum Aufrollen oder Aufwickeln von Seilerwaren, Kabeln usw. (Tarifnr. 84.59).\nVorbereitungsmaschinen und -apparate fflr die Weberei, Wirkerei (usw.)              84.37\nI.\nHierher gehören:\n1. Maschinen und Apparate zum Vorbereiten der Game für das Weben, Wirken, Stricken usw.\n2. Maschinen und Apparate, die aus Vorgarnen, Garnen oder Fäden aus Spinqstoffen, Metall,\nGlas, Asbest, Kautschuk usw. Gewebe, Wirk- und Strickwaren, Tüll, Spitzen, Posamentier-\n. waren oder Netzstoffe herstellen, Vorgarne, Garne oder Fäden umspinnen oder Stickarbeiten\nauf beliebigem Grund ausführen.\nZu A-1 gehören Flechtmaschinen (ein- und mehrflechtig) zum Herstellen von Litzen, Tressen,\nDochten, Schnürsenkeln usw. oder zum Umflechten von Knöpfen, Holzformen, Schläuchen usw.\nmit Gar.nen oder Fäden sowie Klöppelmaschinen, die einfädige oder mehrfädige Spitzen (Klöppel-\nspitzen) herstellen.\nZu A-2 gehören:\n1. Bobinet-Tüllmaschinen (Tüllmaschinen), Bobinet-Gardinenmaschinen sowie Bobinet-Spitzen-\nmaschinen zum Herstellen von Webspitien.\n2. Stickmaschinen, wie Handstickmaschinen und Schiffchenstickmaschinen (Pantographen-\nstickmaschinen) sowie Automaten-Stickmaschinen (Stickmaschinen mit Jacquardapparat).\n3. Häkelmaschinen zum Herstellen von Zierposamenten, Spitzen usw. (Häkelgalonmaschinen,\nSpitzenhäkelmaschinen, Gardinenhäkelrriaschinen, Besatzbänderhäkelmaschinen, Rundhäkel-\nbiesenmaschinen).","2150                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                            Erlluterungen\n(8'-87)  4. Maschinen zum Herstellen von Richelieuspitzen usw.\n5. Gimpenmaschinen (Gimpenmühlen, Umspinnmaschinen) zum Umwickeln (Umspinnen) einer\nEinlage (Seele) in dichten Windungen mit einem Zierfaden oder zum Umspinnen von dünnen\nelektrischen Drähten; Chenillemaschinen, Pomponmaschinen.\n6. Netzknüpfmaschinen, die unter Verwendung von einem oder zwei Fäden Netzstoffe mit\ngeknüpften Maschen als Meterware oder als Fertigware (z. B. Fischernetze) herstellen.\nZu B gehören:\n1. Vorbereitungsmaschinen und -apparate für die Weberei, Wirkerei, Strickerei usw., z.B.\nSchärmaschinen (z. B. Band- oder Sektionalschärmaschinen, Konusschärmaschinen und Block-\nschärmaschinen) und Zettelmaschinen (das getrennt von den Schärmaschinen und Zettel-\nmaschinen aufgestellte Spulengestell [Schä.rgatter oder Zettel~atter] sowie das manchmal\nin einem besonderen Ständer getrennt von der Schärmaschine angeordnete Geleaeblatt\ngehören hierzu, wenn sie zusammen mit der Schär- oder Zettelmaschine zur Abfertigung\ngestellt we~den); Sch~ichtmasc~i~en ~um ~-eimen d~r KetUn o~er ~ettien~bschnitte, auc~ mit\nStückmarkierer, der m regelmaß1gen Abstanden Zeichen ~uf die Leistenfaden druckt; Baum-\nmaschinen zum Aufbäumen der Kette; Fadenkreuzeinlesemaschinen, Fadenhinreichmaschinen,\nWebkettenandreh- oder -anknüpfmaschinen und andere Webketteneinziehmaschinen; Ein- -\nziehmaschinen für die Wirkerei und Strickerei.\n2. Webstühle z.B. Handwebstühle; Schaftwebstühle und Jacquardwebstühle; Webautomaten\n(Webstühle m.it automatischem Spulen- oder Schützenwechsel); Webstühle ohne Web-\nschützen, d. h. Webstühle, bei denen der Schußfaden mit einer Nadel, Lanze oder Schleuder-\nvorrichtung ohne Fadenreserve eingetragen wird; Rundwebstühle zum Herstellen schlauch-\nförmiger Gewebe;· Bandwebstühle, z.B. Stab-, Züricher- oder Trommel-Webstühle; Web-\nstühle für Chenille und Axminsterware, Cord- und Velvet, Frottiertuch, Kreppstoffe, Läufer,\nMokett, Plüsch, Manchester, Samt, Segeltuch, Teppiche, Treibriemen und Gurte.\nSchußfädenfühler zum Kontrollieren der Fadenreserve der Schußspule im Webschützen und\nVeranlassen ihres Ersatzes, Schuß- und Kettfadenwächter zum Abstellen des Webstuhles im\nFalle eines Fadenrisses oder andere derartige mechanische oder elektrische Bedienungs-\noder Sicherheitsvorrichtungen gehören hierzu, wenn sie mit dem Webstuhl, für den sie\nbestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden.\n3. Wirkmaschinen, auch mit J acquardvorrichtungen oder anderen Mustervorrichtungen:\nKulierwirkmaschinen für Handbetrieb (Handkulierstühle: Rößchenstühle und Walzenstühle)\noder Motorbetrieb: Flachkulierwirkmaschinen (Pagetmaschinen und Cottonwirkmaschinen)\nund Rundwirkmaschinen; Kettenwirkmaschinen: Flachkettenstühle für Handbetrieb (Hand-\nkettenstühle) oder Motorbetrieb (z.B. Schnelläuferkettenstühle, Jacquardkettenstühle,\nDoppelkettenstühle, Raschelmaschinen, Flachmilanesemasch.inen), Rundkettenstühle (z. B.\nBolognama.schinen, Rundmilanesemaschinen); Philystühle; RepaBBiermaschinen zum Aus-.\nbessern von Damenstrümpfen (Laufmaschenaufnehmemaschinen).\n4. Strickmaschinen und Strickapparate, auch mit J a.cquardvorrichtungen oder anderen Muster-\nvorrichtungen: Flachstrickmaschinen und Flachstrickap:earate (Handstrickmaschinen und\n-apparate sowie Motorstrickmaschinen, einschließlich Lmks-Links-Flachstrickmaschinen);\nRundstrickmaschinen: Handstrickmaschinen und Motorstrickmaschinen (z. B. Strumpf-\nautomaten, Vielsystem-Rundstrickmaschinen, Ränderstrickmaschinen, Interlockrundstrick-\nmaschinen, J acquardrundstrickmaschinen).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schußspulmaschinen (Tarifnr. 84.36).\nb) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.38).\nc) Sehlichtmaschinen zum Schlichten von einzelnen Kett- oder Schußfäden oder von Garnen in\nKnäueln oder Strähnen (Tarifnr. 84.40).\nd) Kettelmaschinen; Zierstichnähmaschinen, wie Festonstickmaschinen (Festonnähmaschinen),\nKettenstich-Kurbelstickmaschinen und gewöhnliche Nähmaschinen mit Kurbelstickvor-\nrichtung (Tarifnr. 84.41).\nc) Drahtwebstühle (Metalltuchwebstühle), die im Gegensatz zu normalen Textilwebstühlen\neigens zum Herstellen von Drahtgeweben gebaut sind (Tarifnr. 84.45).\nf) Seilereimaschinen, wie Seildrehmaschinen (Seilschlagmaschinen), Seilßechtmaschinen, Kabel-\nmaschinen (Kabliermaschinen) und andere Maschinen, die (auch a11B Textilien) Bindfäden\n(Schnüre), Seile, Taue oder Kabel herstellen; Spezialmaschinen zum Umspinnen (Umwickeln)\noder Umflechten von elektrischen Leitern (Drähten, Kabeln) mit Spinnstoffen, Papierbändern,\nAsbest oder anderen isolierenden oder schützenden Stoffen; Spezialmaschinen zum Ver-\nflechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten (Tarifnr. 84.59).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2151\nErll.uterungen                                               zu\nIDlfsmascbinen und -apparate fftr Maschinen der Tarlfnr. 84.37 (usw.)                   84.38\nI.\n(1) Zu A gehören Hilfsmaschinen und -apparate, die eine eigene Funktion haben und allein\noder zusammen mit Maschinen der Tarifnr. 84.37 (Webstühlen, Wirk- und Strickmaschinen, Stick-\nmaschinen usw.) verwendet werden, um entweder deren Verwendungsmöglichkeit zu erweitern\n(wie z.B. Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen) oder eine im Zusammenhang mit der Haupt-\nfunktion dieser Maschinen stehende Sonderarbeit maschinell durchzuführen (wie z.B. Kettfa.den-\nwächter und Schußfadenwächter).\n(2) Hierzu gehören Kettbaumständer zum Tragen der Kettbäume während des Sehlichtens\noder Aufbäumens der Kette oder während des Webens; Schaftmaschinen undJacquardmaschinen,\ndie zum Herstellen von Geweben mit komplizierter Bindung dienen und mit gelochten Karten oder\nmit Ketten mit abnehmbaren Bolzen arbeiten; Kartensparvorrichtungen, die bei Jacquard-\nmaschinen die wiederholte Benutzung der gleichen Karte ermöglichen; Kartenschlagmaschinen,\nauch elektrische, zum Lochen der Karten für Schaftmaschinen oder J acquardmaschinen; Karten-\nbindemaschinen zum Binden der Karten für Schaftmaschinen oder J acquardmaschinen nach\ndem Lochen; Kartenkopiermaschinen; Schützenwechsler (Steigkästen, Revolverkästen usw.);\nSchußfadenwächter, Kettfadenwächter und Schußfadenfühler (auch elektrische); Vorrichtungen\nzum Herstellen von Drehergeweben durch Ver kreuzen der Kettfäden; Broschierladen; Vorrich-\ntungen zum Herstellen von Schlingengeweben (Frottiergeweben usw.); Schnittleistenapparate;\nWebeblattbindemaschinen; Webeblattbims- und -bürstmaschinen; Webschützenabrichtmaschinen.\n(1) Zu B gehören unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen\nTeile und Zubehör für Maschinen oder Apparate der Tarifnr. 84.36, 84.37 oder 84.38. Als Zubehör\ngelten in der Regel auswechselbare, keine integrierende Bestandteile .bildende Ausrüstungsgegen-\nstände, die oft ausgewechselt werden müssen (z. B., weil sie rasch abgenützt sind oder, weil für\njede andersartige Arbeit auch ein anderer Ausrüstungsgegenstand benötigt wird).\n· (2) Hierzu gehören Spuhmgatter zum Tragen der Kettfadenspulen während des Schärens oder\nZettelns; Spindeln, Spindelflügel und Spinnringe für Spinnmaschinen; Spinnzentrifugen, Topharn-\ntöpfe, die beim Spinnen von künstlichen oder synthetischen Spinnfäden zum Aufwickeln (Ablegen)\nder Fäden in Form eines »Spinnkuchens« dienen; Kämme und Nadelstäbe für Kämmaschinen und\nNadelstäbe für Strecken (Gills); mit Kratzennadeln oder Kratzenzähnen besetzte Kratzenbänder,\nKratzen blätter und andere Kratzengarnituren; Ringläufer für Ringspinnmaschinen oder Ring-\nzwirnmaschinen; Spinndüsen• oder Spinn brausen, auch aus Edelmetall, zum Spinnen von künst-\nlichen oder synthetischen Spinnstoffen; Fadenführer; Kettbäume, Teilkettbäume, Kettbaum-\nscheiben, Kettbaumbremsen; Fadenbremsen; Webkämme; Webschäfte; Webschützen; Weblitzen\nund Platinenschnüre (Strupfen), aus Draht; Spanngewichte; Strupfenbretter und Harnischbretter\n(Schnürbretter); Strupfenhaken; Platinen, Nadelschieber und Nadeln (Lochnadeln, Spitzennadeln,\nDeckernadeln, Doppelnadeln, Zungennadeln usw.) für Wirk- und Strickmaschinen, Nadeln für\nTüll-, Spitzen- und NetzknüpfJil;aschinen sowie Stickmaschinennadeln; Spulenschlitten, Kämme\nund Rietleisten für Tüll-, Spitzen- und Stickmaschinen.\nTI.\nHierher gehören nicht:\na) Spinnkannen aus Stoffen aller Art; Fadenkreuzstäbe (Teilstäbe), die aus einem einfachen Stab\naus Holz oder Metall bestehen und zwischen die Abschnitte der Kette eingeschoben werden,\num die Öffnung des Faches zu begrenzen; Spulen, Hülsen, Wickelrollen, Trommeln und\nähnliche Unterlagen zum Aufspule:q von Garnen, Fäden oder Geweben.\nb) Schützentreiber (Picker) und Schlagriemen (Tarifnr. 42.04).\nc) Weblitzen und Strupfen aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17).\nd) Fadenführer aus Porzellan oder gesinterter Tonerde (Tarifnr. 69.09), aus Glas (Tarifnr. 70.21),\nganz aus Achat oder anderen Steinen der Tarifnr. 71.15 (Tarifnr. 71.15).\ne) Spinndüsen oder Spinnbrausen, aus Glas (Tarifnr. 70.21).\nf) Pumpen für Düsenspinnmaschinen (Spinnpumpen) (Tarifnr. 84.10).\ng) Filter für Düsenspinnmaschinen (Tarifnr. 84.18).\nh) Sticknadeln für Nähmaschinen (Tarifnr. 84.41).\nMasehlnen und Apparate zum Herstellen oder Ausrftsten von Filz (usw.)                     84.39\nI.\n(1) Hierher gehören Maschinen und Apparate, die zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz\noder Filzwaren (Filzhüten oder anderem geformten Filz) dienen, nicht jedoch von gefilzten Geweben\noder Waren daraus.\n(2) Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Fjlz sind z. B. Filzma~chinen\n(Plattenfilzmaschinen, Walzenfilzmaschinen usw.), auch mit Befeuchtungs- und Behe1zungs-\nvorrichtungen; Maschinen zum Einseifen des von der Filzmaschine kommenden Filzes: Hammer-","2152                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erlluterungen\n(84.89) walken, auch wenn sie gelegentlich zum Verfilzen von kleinen Waren aus Geweben (Baskenmützen\nusw.) verwendet werden; Maschinen zum Herstellen von »verstärktem Filz«, d. h. Maschinen zum\nHerstellen von Nadelfilz und andere Maschinen zum Verbinden einer Wollfilzschicht mit einer\nGewebeunterlage; Maschinen zum Ausrüsten von Filz als Meterware (Schermaschinen, Schleif-\nmaschinen, Lüstriermaschinen usw.).\n(3) Maschinen zum Herstellen von Filzhüten sind z. B. Maschinen zum Herstellen von Haarhut-.\nfachen (Fachmaschinen); Vorrichtungen (Doppelkegel) zum Herstellen von Wollhutfachen; Filz-\nmaschinen für die Hutherstellung; Hutstumpenwalkmaschinen; Kopfstreckmaschinen (Kopf-\nausstoßmaschinen); Randstreckmaschinen; Bimsmaschinen; Sengmaschinen für Hutstumpen;\nAppreturmaschinen zum Appretieren (Steifmachen) der Hutstumpen; Formmaschinen; Sandsack-\npressen; Bischoniermaschinen.\n(4) Hierher gehören auch Hutformen für die Hutherstellung, ~ie meist aus abgedrehtem Holz\noder aus Aluminium bestehen, und die in Hutgeschäften zum Ausweiten der Hüte verwendeten\nFormapparate (Weiteböcke usw.).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kalander zum Verdichten des Faserflors vor dem Filzen (Tarifnr. 84.16).\nb) Maschinen und Apparate zum Aufbereiten (Reinigen, Auflockern, Mischen usw.) von Wolle\noder anderen für die Filzherstellung bestimmten Tierhaaren, z. B. Haarblasmaschinen,\nWölfe, Schlagmaschinen und Krempeln (Tarifnr. 84.36).\nc) Wirkmaschinen zum Herstellen von Kopfbedeckungen (Baskenmützen, Fezen· usw.)\n(Tarifnr. 84.37).\nd) Zylinderwalken (Tarifnr. 84.40).\ne) »Conformateure« genannte Apparate, mit denen in Hutgeschäften durch Perforieren eines\nPapierblattes die genaue Kopfform des Kunden festgestellt wird (Tarifnr. 90.16).\n84.40                      Maschinen und Apparate zum Waschen, Reinigen, Trocknen (usw.)\nvon Garnen (usw.)\nI.\n(1) Zu A gehören Waschmaschinen (auch elektrische, ohne Rücksicht auf ihr Gewicht) für den\nHaushalt, für Wäschereien sowie für die Textilindustrie (Industriewaschmaschinen für Garne, Gewebe\nund andere Spinnstoffwaren, wie z. B. Strangwaschmaschinen und Breitwaschmaschinen); Wring-\nmaschinen; Mangeln; Schüttelmaschinen (Schütteltumbler) zum Auflockern und Entfalten der\nfeuchten Wäschestücke vor dem Bügeln; Maschinen für die chemische Reinigung; Trockenma-\nschinen und -apparate (z. B. Schranktrockner, Kanaltrockner, Bandtrockner, Freilauftrockner,\nZylindertrockenmaschinen und Flachbahntrockner), sofern sie nach ihrer Bauart offensichtlich\nzum Trocknen von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren bestimmt sind; Maschinen\nund Apparate zum Bleichen oder Färben (z. B. Bleichstiefel, Stückfärbemaschinen, Strangfärbe-\nmaschinen und Färbeapparate für Spulen), einschließlich Kontinue-Bleich- und -Färbeanlagen.\n(2) Die hierzu gehörenden Maschinen und Apparate bestehen häufig nur aus einem Behälter mit\neinfachen mechanischen Vorrichtungen, wie Walzen zum Fortbewegen oder Führen des Garns,\nFadens oder Gewebes, Quetschwalzen zum Auspressen der überschüssigen Flüssigkeit, Rühr-\nwerken usw.\nZu B gehören elektrisc~e Bügelmaschinen und Bügelpressen zum Bügeln von Wäsche, Kleidern\noder anderen Spinnsto:ffwaren.\nZu C gehören:\n1. Nichtelektrische, z. B. dampfgeheizte Bügelmaschinen und Bügelpressen zum Bügeln von\nWäsche, Kleidern oder anderen Spinnsto:ffwaren.\n2. Appretur- und Ausrüstungsmaschinen, z. B. Mercerisiermaschinen; Beetle-Kalander (Stampf-\nmaschinen) mit spiralförmig auf einer Walze angebrachten Stampfern; Zylinderwalken zum\nWalken von Geweben; Entknotungs- und Noppmaschinen; Rauhmaschinen; Klopfmaschinen\n(Velourshebemaschinen); Schermaschinen; Ratiniei:maschinen; Bürstmaschinen; Karbonisier-\nmaschinen; Sengmaschinen (Abbrennmaschinen); Garn-Lüstrier- und -poliermaschinen,\nMaschinen zum Lüstrieren (Strecken) von Seide im Strang (Chevilliermaschinen) und Ma-\nschinen zum Glänzendmachen von Seidengeweben; Schmirgelmaschinen, Egalisiermaschinen;\nGlanzpressen; Dekatiermaschinen; Spannmaschinen; Krumpfausrüstungsmaschinen (Ma-\nschinen zum Krumpffreimachen); Imprägniermaschinen; Gummiermaschinen; Beschichtungs-\n. und Streichmaschinen; Kaschiermaschinen; Maschinen zum Herstellen von Effektzwirnen\n(Phantasiegarnen) nach dem Spinn- oder Zwirnvorgang, z. B. durch Auftragen von kleinen\nGelatinetropfen, Wachstropfen usw. auf Garne; Dämpfmaschinen; Plissiermaschinen; ·\nMaschinen zum Formen und Formfestmachen (Thermosettingmaschinen); Lege- und Wickel-\nmaschinen, auch mit Meßapparaten, kombinierte Meß-, Wickel- und Doubliermaschinen\nsowie mit Vorrichtungen zum Falten oder Aufwickeln ausgestattete Warenschaumaschinen\n(auch mit Meßapparaten) zum Prüfen auf Gewebefehler; Maschinen zum Schneiden und Aus-\nzacken von Geweben, einschließlich der Musterschneidemaschinen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             2153\nErliutnungen                                                    zu\n3. Druckmaschinen. Hierzu gehören nur Druckmaschinen zum Drucken von regelmäßig wieder-               (84.40)\nkehrenden Mustern, d. h. Druckmaschinen, die eine Flächenmusterung auf Spinnstoffwaren,\nFilz, Leder, Tapetenpapier, Packpapier, Fußbodenbelag (Linoleum usw.), Kunststoffen,\nKautschuk usw. hervorrufen. Hierzu gehören Plattendruckmaschinen, auch zum Drucken\neinzelner Muster, z. B. auf Schals, Taschentücher usw.; Walzendruckmaschinen; Schablonen-\ndruckmaschinen (Filmdruckmaschinen und Spritzdruckmaschinen); Maschinen zum Be-\ndrucken der Kettfäden vor dem Weben; Garndruckmaschinen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kalander zum Lüstrieren, Glätten, Polieren, Gaufrieren (Prägen), Moirieren, Hügeln usw.;\nKalanderwalzen (Tarifnr. 84.16).\nb) Autoklaven, Kessel, Wannen, Trockenapparate und andere Apparate der Tarifnr. 84.17, die\nnicht offensichtlich für die Wärmebehandlung von Spinnstoffwaren bestimmt sind\n(Ta.rifnr. 84.17).\nc) Wäscheschleudern zum Trocknen von Wäsche und andere Zentrifugen (Tarifnr. 84.18).\nd) Druckmaschinen, die nicht regelmäßig wiederkehrende Muster drucken, z.B. Wäschemarkier-\nmaschinen (Tarifnr. 84.35 ).\ne) Hc.mmer- und Schlegel walken, die hauptsächlich zur Filzherstellung verwendet werden;\nMaschinen und Apparate zum Ausrüsten von Filz (Tarifnr. 84.39).\nf) Allgemein verwendbare mechanische oder hydraulische Pressen (Tarifnr. 84.59).\ng) Meßmaschinen zum Messen der Länge oder Breite von Geweben (Tarifnr. 90.16).\nNibmaschlnen usw.                                               84.41\nI.\n(1) Hierher gehören Maschinen, mit denen zwei oder mehr Teile aus Gewebe, Leder, Papier\nusw. durch Nähte verbunden werden können, einschließlich der Nähmaschinen, mit denen auch\nandere im Zusammenhang mit dem Nähen übliche Arbeiten (z. B. Schneiden, Auszacken, Lochen\noder Plissieren von Gewebe, Leder, Papier oder anderen Stoffen) oder Zierstiche (z. B. Stickereien)\nausgeführt werden können.\n(2) Hierher gehören hand-, fuß- oder ki-aftbetriebene Nähmaschinen, z. B. Ein- und Mehrnadel-\nmaschinen; Haushaltnähmaschinen; Sattler-, Schneider-, Schuhmacher- und andere Handwerker-\noder Gewerbenähmaschinen; Schuhnähmaschinen, Handschuhnähmaschinen, Knopfl.ochnäh-\nmaschinen, auch mit Vorrichtung zum Schneiden von Knopflöchern, Knopfannähmaschinen,\nStrohhutnähmaschinen, Pelznähmaschinen, Sacknähmaschinen, Sackzunähmaschinen, Sackstopf-\nmaschinen, Kettelmaschinen und andere Industrienähmaschinen oder Sondernähmaschinen sowie\nStickmaschinen für Kettenstich und Plattstich (Kurbelstickmaschinen und Festonstickmaschinen).\n(3) Hierher gehören Möbel (Schränke, Tische usw.) - auch gesondert zur Abfertigung gestellt -,\ndie zum Aufnehmen oder Tragen von Nähmaschinen eigens gebaut und eingerichtet sind, auch wenn\nsie bei versenkter Maschine als Möbel benützt werden können. Hierher gehören auch Teile dieser\nMöbel (Deckel, Schubladen, Verlängerungsplatten usw.).\n(4) Nähmaschinennadeln sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, daß sie nahe der Nadelspitze\nein Öhr haben. Hierher gehören auch Nadeln für Buchbinderei-Fadenheftmaschinen oder Stick-\nmaschinen, wenn sie den Nähmaschinennadeln gleichen.\n(5) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nOberteile, Gestelle, Schiffchen und Greifer.\nHierher gehören nicht:\nn.\na) Spulen, Schutz- und Transportbehälter, für Nähma:-;chineu.\nb) Buchbinderei-Fadenheftmaschinen (Tarifnr. 84.32).\nc) Stickmaschinen (Tarifnr. 84.37).\nd) Kindernähmaschinen (Tarifnr. 97.03).\nMaschinen und Apparate zum Aufbereiten oder ßt.~arheiten ,·on Häuten (usw.)                    84.42\nI.\n(1) Hier her gehören Maschinen und Apparate für alle Arbeitsgänge tier Aufbereitung oder\nBearbeitung von Häuten, Fellen oder Leder (Vorgerben [Wa:;;serwerkst.att-Arbeiten]; Gerben im\neigentlichen Sinne, einschließlich Pergamentieren; Zurichtungs- und FntigRtelhm~sarheiten für\nLeder und Häute; Appretier- und Lüstrierarbeiten für Pelzfelle), ;1,, B. Walkfiü~ser, HaHpcln und\nandere Gefäße mit Rührwerken, Rotiervorrichtungen usw., für die Gerben•i; Anschwödt>rnaschinen\nzum Lockern der Haare der Rohfelle; Enthaarmaschinen zum Entfernen dN Haan' von den Roh-\nfellen; Entfleisch- und Nachentfleischmaschinen zum Entfornt•n dt•r flei:;;chig<·n odt•r f('ttt-11 BindP-\ngewebe von der Fleischseite der Haut; Harn111Prwfllke11 und Z_vli11dPrw11lkt~11: Oliittnrn:•whirw11:","2154                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Brlluterungen\n(84 42) Ausreck- und Abwelkmaschinen; Blanchiermaschinen; Falzmaschinen zum Egalisieren der Häute\nauf der Fleischseite; Krispel- und Stollmaschinen zum Weichmachen der Leder durch mit Kork\noder Gummi besetzte Walzen; Lederwalzmaschinen und Hammermaschinen, zum Verdichten,\nHärten und Glätten von Leder (Sohlenleder, Treibriemenleder usw.); Egalisier- und Spaltma-\nschinen; Schleif- und Bimsmaschinen: Bürstmaschinen; Poliermaschinen; Do]iermaschinen;\nGlanzstoßmaschinen zum Bearbeiten der Leder mit Achat-Poliersteinen oder kleinen Walzen aus\nAchat, Glas oder Stahl; Narben preß- und Bügelmaschinen; Maschinen zum Bearbeiten von Pelz-\nfellen, z. B. Trimm- und Schermaschinen zum Egalisieren der Haarlänge, Maschinen zum Entfernen\nder langen Haare des Pelzfelles, Maschinen zum Kämmen, Locken, Bürsten oder Färben des\nPelzfelles.\n(2) Maschinen und Apparate zum Herstellen von Waren aus Häuten, Fellen oder Leder sind z.B.:\n1. Schärf- und Spaltmaschinen.\n2. Maschinen zum Ausschneiden bestimmter Formen (Schäfte, Sohlen, Brandsohlen, Absatz-\nflecke und Kappen für Schuhe, Handschuh-Zuschnitte, Riemen usw.) aus Leder oder Fellen,\nz. B. Bandmessermaschinen und Lederstanzmaschinen (Lederstanzen).\n3. Perforiermaschinen zum Verzieren von Handschuhrücken, Vorderkappen von Schuhen, usw.\n4. Vorstechmaschinen zum Vorstechen des Leders vor dem Nähen.\n5. Schuhherstellungsmaschinen, wie Maschinen zur Modellherstellung, z. H. Modell-, Gradier-\nund Schneidmaschinen, Model1scheren, Modelleinfaßmaschinen und Modelldraht-Ecken-\nausstoßmaschinen; Maschinen zur Herstellung und Zurichtung von, Schäften, z. B. Walk-\nmaschinen zum Ausrecken der Schäfte, Kantenbrennmaschinen, Schaftschnürmaschinen\nund U mbug- und Zementiermaschinen zum Verstärken des Schaftes und zum Zementieren\ndes Futters; Maschinen zur Bodenverarbeitung, z. B. Maschinen und Apparate zum Formen\nund Anfeuchten von Sohlen und Kappen, Sohlenrißmaschinen, Maschinen zum Öffnen der\nRisse vor dem Nähen und zum Schließen der Risse nach dem Nähen, Maschinen zum Über-\nziehen und V erstä,rken von Brandsohlen und Sohlenglättmaschinen; Maschinen für den\nAbsatzbau, z. B. Absatzvorbaumaschinen, Absatzpressen, Absatzfräsen, Absatzfräs- und\n-ausglasmaschinen, Absatzfrontbeschneidemaschinen, Oberfleckstiftmaschinen und Absatz-\nnagel- und Absatzschraubmaschinen; Maschinen zum Herstellen oder Bearbeiten des Schuh-\nrahmens, z. B. Maschinen zum Schneiden, Einschneiden, Egalisieren, Nieten, Hämmern und\nBefestigen (Klammern, Nageln oder Kleben) des Schuhrahmens; Maschinen für die Zwickerei,\nz.B. Überhol- und Zwickmaschinen zum Ziehen des Schaftes (Oberleders) über den Leisten und\nzum provisorischen Befestigen an der Brandsohle mit Täcksen, Klammern oder Klebstoff für\nden späteren endgültigen Zusammenbau durch Nähen, Nageln oder Kleben; Anklopf-\nmaschinen zum Anklopfen der Schaftränder; Maschinen zur Bodenbefestigung. z. B.\nKlammerheftmaschinen, lnnenrandbeschneidemaschinen, Sohlenauflegemaschinen, Klebe-\npressen, Holznagelmaschinen, Sohlennagel- und Sohlenschraubmaschinen, Sohlen- und\nSchaftaufrauh- und Klebstoffauftragemaschinen; Maschinen für den Ausputz, z. B. Schritt-\nund Gelenkfräsen, Sohlenrandverziermaschinen, Stichform- und Stuppmaschinen, Abglas-\nund Bimsmaschinen, Poliermaschinen, Prägemaschinen, Bügelapparate und Entstaubungs-\napparate.\n(3) Hierher gehören auch Schuhreparaturmaschinen, z. B. kombinierte Ausputzmaschinen,\nKlebepressen, Lederwalzmaschinen und Schuhausweitapparate.\n(4) Soweit die vorstehend genannten Maschinen und Apparate (z. H. Narbenpressen, Ausstanz-\nmaschinen, Perforiermaschinen, Vorstechmaschinen .und bestimmte Schuhmaschinen) auch zum\nBearbeiten von anderen Materialien als Leder (z. B. Pappe, Kunstleder, Kunststoffen usw.) ver-\nwendet werden können, bleiben sie hier, wenn sie hauptsächlich zum Bearbeiten von Leder, Häuten\noder Fellen dienen.                                                        ·\nll.\nHierher gehören nicht:\na) Schuhleisten (z. B. aus Holz     'farifnr. 44.25).\nb) Kalander zum Glätten, Glänzendmachen, Narben usw. (Tarifnr. 84.16).\nc) S~huhsohlen-, Schäfte- und Schuhkappendämpfapparate; Trockenmaschinen (Tarifnr. 84.17).\nd) Trockenschleudern (Tarifnr. 84.18).\ne) Spritzpistolen zum Pigmentieren, Lackieren, Färben usw. (Tarifnr. 84.21).\nf) Maschinen zum Enthaaren von Schweinen (Tarifnr. 84.30).\ng) Häute- und Lederstempelmaschinen (Tarifnr. 84.35 oder 98.07).\nh) Nähmaschinen, einschließlich Schuhnähmaschinen, z. B. Nähmaschinen zum Befestigen des\nSchuhrahmens oder der Sohle, Doppelmaschinen, Durchnähmaschinen, Wendenähmaschinen,\nDecksohlen-Einnähmaschinen usw. (Tarifnr. 84.41).\ni) Maschinen zum Anfertigen von Holzschuhen, Ho]zsohlen, Holzabsätzen usw. (Tarifnr. 84.47).\nk) Schuhputz-Münzautomaten (Tarifnr. 84.58).\n1) Haken- und Öseneinsetzmaschinen; Vulkanisierpressen sowie mechanische und hydraulische\nPressen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Tarifnr. 84.59).\nm) Leder-, Häute-+ und Fellmeßapparate, z. B. Fläche- und Dickerneßapparate (Tarifnr. 90.16).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2155\nErläuterungen                                               zu\nKonverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingo_ts (usw.)                      84.43\nI.\n(1) Hierher gehören Thomas- und Bessemer-Konverter (Groß- und Kleinkonverter); Kon-\nverter mit seitlicher Gebläsewindzuführung, zum Verblasen von ~upfer- oder Nickelmatte; zylin-\ndrische Konverter; Konverter für Bleiglanz, mit konischem Schacht; mit Aufhänge-, Trag- oder\nKippvorrichtungen yersehene oder auf Räder montierte Gießpfannen.\n(2) Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sind einfache, ein- oder zwei-\nteilige Gießformen (Rohformen) aus Metall (in der Regel Gußeisen oder Stahl) oder natürlichem\nGraphit, die den aus dem Hüttenofen kommenden flüssigen Metallen vorläufige Grundformen\ngeben.\n(3) Zu den Gießmaschinen für Stahlwerke, Gießereien oder andere metallurgische Betriebe\ngehören Maschinen zum fortgesetzten Füllen, Kühlen und Leeren (Strip:pen) der Gießformen;\nDruckgießmaschinen (Preßgießmaschinen, Spritzgießmaschinen), Schleudergießmaschinen, Strang-\ngießmaschinen; Masselngießmaschinen, Kokillengießmaschinen; Lagergießmaschinen, Plomben-\ngießmaschinen, Plattengießmaschinen und Rohrgie~maschinen.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Gießpfannen aus feuerfesten keramischen Stoffen (Tarifnr. 69.03).\nb) Handgießlöffel aus Eisen oder Stahl, wie sie von Klempnern, Goldschmieden usw. verwendet\nwerden (Tarifnr. 73.40).\nc) Schriftgießmaschinen (Tarifnr. 84.34).\nd) Maschinen zum Formen des zum Sintern bestimmten Metallpulvers (Tarifnr. 84.59).\ne) Gießformen der Tarifnr. 84.60, z.B. Gießformen aus Metall oder natürlichem Graphit, für\nSchleudergießmaschinen und Gießformen für Druckgießmaschinen.\nWalzwerke und Walzenstraßen, für Metalle; Walzen hlerfilr                         84.44\nI.\n(1) Hierher gehören Warm- und Kaltwalzwerke zum Bearbeiten von Metallen.             Walzwerke\nbestehen aus zwei oder mehr, in einem Walzgerüst (Walzenständer) angeordneten Walzen. Hierher\ngehören z. B. Duo-, Trio-, Doppelduowalzwerke (Walzwerke mit zwei, drei oder vier Arbeitswalzen),\nUmkehrwalzwerke, Pilgerschrittwalzwerke, Schrägwalzwer~e; Blockwalzwerke, Band- und Breit-\nbandwalzwerke, Drahtwalzwerke, Blechwalzwerke, Metallfolienwalzwerke, Profileisen- und\nSchienenwalzwerke, Radreifenwalzwerke, Radscheibenwalzwerke, Ringwalzwerke, Rohrwalz-\nwerke, Universalwalzwerke, Edelmetallwalzwerke, Münzwalzwerke und Versuchsmetallwalzwerke.\n(2) Hierher gehören auch Walzenstraßen, die aus mehreren, neben- oder hintereinander auf-\ngestellten und miteinander gekuppelten Metallwalzwerken bestehen.\n(3) Hilfsvorrichtungen für Metallwalzwerke oder Walzenstraßen für Metalle (z. ß. Wärm- und\nGlühöfen, mechanische Kühlbetten, Blockdrücker, Blockwendemaschinen, Brammenkipper,\nKippstühle, Hebetische, Rollgänge, Vorschiebevorrichtungen, Leitvorrichtungen, Band- und\nDrahthaspeln, Abschneidevorrichtungen, Profil- und Blechrichtmaschinen, Ent.zunderungs-\nmaschinen, Beizmaschinen, Meß- und Kontrollapparate) gehören nur dann hierher, wenn sie am\nWalzgerüst oder dessen Sockel angebracht sind oder offenbar angebracht werden sollen. Im letzteren\nFall ist jedoch Voraussetzung, daß sie mit dem Walzwerk oder der Walzenstraße zur Abfertigung\ngestellt werden.\n(4) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten VorauRsetzungen gehören hierher\nWalzgerüste (Walzenständer) und Walzen· (Glattwalzen und Kaliberwalzen).\nHierher gehören nicht:                          TI.\na) Kalander und Walzwerke der Tarifnr. 84.16, eim~chließlich Ka1mhierma8chinen, die mit\nHilfe von Walzen Papier auf Metallfolien kleben.\nb) Für Walzwerke oder Walzenstraßen bestimmte Hilfsvorrichtungen, die gesondert zur Ab-\nfertigung gestellt oder nicht am Walzgerüst oder dessen Sockel angebracht sind und nicht\noffenbar angebracht werden sollen ·(z. B. Rollgänge und Manipulierapparate - Tarifnr. 84.22,\nAbschneidevonichtungen - Tarifnr. 84.45, Beizmaschinen - Tarifnr. 84.59).                    ·\nc) Metallbearbeitungsmaschinen der Tarifnr. 84.45, wie Riebt- und Biegemaschinen.\nWerkzeugmuchlnen zum Bearbeiten von Metallen oder Hartmetallen (usw.)                     84.45\nI.\n(1) Die Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer dienen zum Formen oder Oberflächenbearbeiten\nvon Metallen oder Hartmetallen. Sie arbeiten:\n1. entweder spanabhebend (Drehbänke, Bohrmaschinen, Hobelmaschinen, Rtoßmaschinen,\nFräsmaschinen, Schleifmaschinen usw.) oder\n2. durch Verformung des Metalls ohne Spanabhebung (Pressen, Hämmer, Drahtziehmaschinen\nusw.).","2156                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(8U5)    (2) Hierher gehören kraft-, hand- und fußbetriebene Werkzeugmaschinen. Hand- und fuß-\nbetriebene Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer unterscheiden sich von den Handwerkzeugen\nder Tarifnr. 82.04 sowie von den von Hand zu führenden Werkzeugen und Maschinen der Tarifnr.\n84.49 oder 85.05 dadurch, daß sie gewöhnlich auf einem Fundament oder auf dem Boden, auf\neiner Werkbank, an der Wand oder an einer anderen Maschine angebracht werden können. Sie\nverfügen zu diesem ZweGk über eine Grundplatte, Aufspannplatte, Ständer oder eine andere ent-\nsprechende Vorrichtung. ·\n(3) Hierher gehören auch Spezial-Werkzeugmaschinen für eine bestimmte Industrie oder ein\nbestimmtes Gewerbe, z. B. die Landwirtschaft, Uhrenindustrie, Textilindustrie, Automobil-\nindustrie oder für die Klischeeherstellung.\n(4) Hierher gehören :\n1. Werkzeugmaschinen für die spanabhebende ßearbeituug, z.B. Drehbänke, auch automatische\n(Spitzendrehbänke, Plandrehbänke, Karusselldrehbänke, Revolverdrehbänke usw.), ein-\nschließlich der Kopierdrehbänke; Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrecht-Stoß-\nmaschinen; Bohrmaschinen; Innengewinde- und Außengewinde-Schneidmaschinen; Aus-\nbohrmaschinen; Fräsmaschinen; Räummaschinen; Sägemaschinen (Hub-, Band- oder Kreis-\nsägemaschinen); Trennmaschinen; Verzahnungsmaschinen (für Zahnräder, Zahnstangen\nusw.); Feil-, Schärf- und Schleifmaschinen (einschließlich Schleifmaschinen für Hartmetalle\nund hartmetallbestückte Werkzeuge); Abgratmaschinen; Zentrier-(Anbohr-)Maschinen;\nTeilmaschinen zum Herstellen von Kreis- oder Längsteilungen an Maßstäben, Skalen usw.;\nGraviermaschinen; Polier-, Läpp- und Honmaschinen.\n2. Werkzeugmaschinen für die spanlose Verformung, z. B. Hämmer (Schmiedehämmer und\nGesenkschmiedehämmer; mechanische oder hydraulische Hämmer, Druckluft- oder Dampf-\nhämmer); Spezialpressen zur Metallbearbeitung, z. B. zum Stanzen, Biegen, Ziehen oder\nPrägen von Metallen; Metallrohr- und Strangpressen; Nietmaschinen; Biege- und Richt-\nmaschinen für Stäbe, Rohre, Profile usw~·; Rundhämmermaschinen, d. h. Maschinen zum\nVerringern (Reduzieren) des Durchmessers von Rohren oder Stäben durch rotierende Ham-\nmerbacken; Ziehmaschinen und Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile usw.; Blech-\nbearbeitungsmaschinen (Richtmaschinen, Biegemaschinen, Blechverformmaschinen, Well-\nblechherstellungsmaschinen, Abkantmaschinen, Falz- und Zudrückmaschinen, Drückbänke\nusw.); Scheren, Stanzen, Ausklinkmaschinen und Aushaumaschinen zur Durchführung ver-\nschiedener Schneidvorgänge an Blechen, Bändern usw.; Drahtziehmaschinen; Drahtbear-\nbeitungsmaschinen, z. B. zum Richten und Biegen von Drähten für die Herstellung von\nDrahtwaren, wie Federn, Stacheldraht, Ketten, Drahtgeflechten, Stiften, Nägeln, Krampen\nusw. (auch Drahtwebstühle [Metalltuchwebstühle], die im Gegensatz zu den normalen\nTextilwebstühlen eigens zum Herstellen. von Drahtgeweben gebaut sind); Gewindewalz-\nund Gewinderollmaschinen.\n3. Spanabhebend oder spanlos arbeitende Werkzeugmaschinen, z. B. Zapfendrehbänke zum\ngleichzeitigen und symmetrischen Drehen von Zapfen an Wellen oder Radachsen großer\nAbmessungen usw.; Feilenhaumaschinen; Maschinen, die mit von besonders geformten\nElektroden ausgehenden elektrischen Funken Metalle bohren und schneiden (funkenerosive\nMetallverarbeitung); Maschinen zum Ummanteln von elektrischen Kabeln mit einem Blei-\n4\nmantel; Maschinen zum Wen~eln von Glühfäden für elektrische Lampen Maschinen zum\n;\nHerstellen von Spiralband-Metallschläuchen; Maschinen zum Herstellen von Blechpackungen,\nauch mit Lötvorrichtung; Maschinen zum Herstellen von Tuben; Kratzennadeln-Setz-\nmaschinen und Kratzennadeln-Anspitzmaschinen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Werkzeug der Tarifnr. 82.04 (Bohrapparate, hand- oder fußbetriebene Schleifapparate usw.)\nund zum Einsetzen in Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer bestimmte auswechselbare\nWerkzeuge (Drehstähle, Bohrer, Fräser usw.) der Tarifnr. 82.05.\nb) Maschinen zum Verschließen von Ballen, Kisten usw. mit Metallbändern (Verpackungs-\nbandeisen), sowie Dosenverschließmaschinen (Tarifnr. 84.19).      .\nc) Maschinen, Apparate oder Geräte, die in den Tarifnrn. 84-.01 bis 84.21 erfaßt sind, z.B. Sand-\nstrahlniaschinen (Tarifnr. 84.21).\nd) Maschinen und Vorrichtungen zum Entzundern (Dekapieren) von Metallen (Sandstrahl-\ngebläse, Dampfstrahlapparate und dergleichen - Tarifnr. 84.21; ohne Druckluft arbeitende\nSchleuderrad-Gußputzmaschinen sowie Maschinen und Apparate [Drehtrommeln usw.] zum\nAbbeizen von Metallen - Tarifnr. 84.59).\ne) Walzwerke (z. B. Streckreduzierwalzwerke) und Walzenstraßen, für Metalle (Tarifnr. 84.44).\nf) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.48).      ·      ~\ng) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene\n.Werlszeuge und Werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84.49).\nh) Maschinen, Apparate und Geräte zum autogenen Schweißen, Löten, Schneiden oder Ober-\nflächenhärten (Tarifnr. 84.50).                                                             ...\ni) Arlressenprägemaschinen (Tarifnr. 84.M).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    2157\nErlluterungen                                           zu\nk) Maschinen zum Waschen oder Entfetten von Metallen; Maschinen zum Formen von Metall-        (84.45)\npulvern vor dem Sintern; allgemein verwendbare Pressen; Schrottpaketierpressen; Maschinen\nzum Herstellen.von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln, z.B. aus Metalldrähten oder ·aus\nMetalldrähten und Spinnstoffen (Tarifnr. 84.59).\nl) Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden\n(Tarifnr. 85.11).\nm) Materialprüfmaschinen für mechanische Prüfungen (Tarifnr. 90.22).\nWerkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen (usw.)                    84.46\nI.\n(1) Die Erläuterungen I (2) zu 84.45 gelten entsprechend.\n(2) Hierher gehören Maschinen zum Bearbeiten von Naturstein oder ähnlichen harten minera-\nlischen Stoffen, wie keramischen Waren, Beton, Kunststeinen, Asbestzement usw. sowie Maschinen\nzum Bearbeiten von Edelsteinen, Schmucksteinen oder syntbetischen•Steinen, z.B. Sägemaschinen\n(Kreis-, Band-, oder Hubsägemaschinen, mit gezahnten oder ungezahnten Sägeblättern, Seilsäge-\nmaschinen) und Maschinen mit Schleifscheiben zum Zerschneiden und Rillenschneiden, Spalt- und\nTeilmaschinen; Schleifmaschinen, Poliermaschinen, Bimsmaschinen, Körnmaschinen; Bohr-\nmaschinen und Fräsmaschinen; Werkbänke und Maschinen, zum Kehlen, Gravieren oder Her-\nstellen von Bildhauerarbeiten usw.; Maschinen zum Schneiden und Schleifen von Schleifsteinen;\nMaschinen zum Bearbeiten (Bohren, Schneiden, Fräsen, Polieren usw.) von keramischen Er-\nzeugnissen.\n(3) Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas sind Maschinen, die Glas in festem Zustand bear-\nbeiten, wobei das Glas zu seiner leichteren Bearbeitung auch etwas erhitzt sein kann. Hierher\ngehören Glasschneidemaschinen mit Schneidrädchen oder Diamant; Schleifmaschinen für Hohl-·\nglas und andere Glaswaren (Maschinen für Facettenschliff, Flächenschliff, die verschiedenen\nZierschliffe usw.); Schleifmaschinen, Läppmaschinen usw. zum Randschleifen, Entgraten von\ngepreßten Glaswaren, Bodenschleifen usw.; Klarschleifmaschinen und Poliermaschinen (ins-\nbesondere zum Herstellen von Spiegelglas); Maschinen zum Gravieren von Glas mit Diamanten, ..\nSchleifscheiben oder Rädchen; Maschinen zum Bearbeiten und Polieren von optischen Gläsern und ·\nUhrengläsern und Rundschneidemaschinen.\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Werkzeug der Tarifnr. 82.04 (Bohrapparate, hand- oder fußbetriebene Schleifapparate usw.)\nund zum Einsetzen in Werkzeugmaschinen bestimmte auswechselbare Werkzeuge (Bohrer,\nFräser usw.) der Tarifnr. 82.05.\nb) Mascbinen zur Glasbearbeitung mit Sandstrahlgebläse (Mattiermaschinen) (Tarifnr. 84.21).\nc) Maschinen zum Zwirnen von Glasfasern (Tarifnr. 84.36).\nd) Maschinen zum Wehen von Glasfasern (Tarifnr. 84.37).\ne) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.48).\nf) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder e~ngebautem nichtelektrischem Motor betriebene\nWerkzeuge und Werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84:.49).\ng) Maschinen der Tarifnr. 84.56, z.B. Maschinen zum Mahlen, Mischen, Formen oder Pressen\n1\nvon mineralischen Stoffen.\nh) Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten· von Glas oder Glaswaren;\nMaschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren (Tarifnr. 84.57).\nWerkzeugmaschlnen zum Bearbeiten von Holz, Kork, Beln (usw.)                    84.47\nI.\n(1) Hierher gehören Maschinen zum Formen oder Oberflächenbearbeiten von Holz, Kork,\nBein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen, Horn, Steinnuß, Perlmutter, Elfenbein usw., mit\nAusnahme der Maschinen zum Herstellen von Waren aus körnigem oder staubförmigem Material.\n(2) Die Erläuterungen I (2) zu 84.45 gelten entsprechend.\n(3) Hierher gehören z.B. Holzentrindungsmaschinen (Stammentrindungs~aschinen, Pfahl-\nschälmaschinen usw.); Astausbohrmaschinen; Sägen (Kreissägen, Bandsägen und Kettensägen);\nHolzspaltmaschinen zum Herstellen von Latten, Faßdauben, Faßreifen, Brennholz usw.; Messer-\nund Schälmaschinen zum Aufschneiden von Stämmen in dünne Blätter für die Furnier-, Sperr-\nholz- und Zündholzindustrie; Holzspan- und Holzstreifenschneidemaschinen zum Herstellen von\nKäse- oder Streichholzschachteln oder ähnlichen Umschließungen; Holzwolleschneidemaschinen;\nAbrichthobelmaschinen und andere Hobelmaschinen; Profiliermaschinen, Kehlmaschinen, Nut-\nund Federmaschinen sowie Winkelschneidemaschinen (Gehrungsschneidmaschinen); Fräsmaschi-\nnen; Zapfloch- und Za pfenmaschinen zum Schneiden von Zinken ; Drehbänke, einschließlich Dreh-\nbänken mit Bohreinrichtung; Rundstabhobelmaschinen (für Besenstiele, Pinselstiele usw.); Bims-,\nSchleif- oder Poliermaschinen; Rahmen- oder Kastenpressen zum Herstellen von Stühlen, Tiiren,","2158                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n,\n(84.4i) Kisten usw. und andere Pressen für die Holzbearbeitung; Furnierverleimpressen; Parkettmaschinen\nund U~iversal-Holzbearbeitungsmaschinen, mit denen mehrere Arbeiten verrichtet werden können;\nKüfereimaschinen, wie Daubenhobelmaschinen, Daubenbiegemaschinen, Daubenfügemaschinen,\nDaubenkimmungsschneidemaschinen, Faßkrösemaschinen, Faßzusammensetzmaschinen und Faß-\nreifenauftreibmaschinen; Maschinen zum Herstellen von Bleistiften und Bleistiftbrettchen;\nSpezialmaschinen zum Ausfräsen und Bohren von Eisenbahnschwellen; Bildschnitz- und Modellier-\nmaschinen einschließlich Kopiermaschinen; Holzmehlmühlen; Maschinen zum Nageln, Heften,\nVerleimen usw: von Kisten, Kästen, Fässern usw.; Maschinen zuin Herstellen von Holzknöpfen;\nMaschinen zum Herstellen von Holzschuhen, Holzsohlen, Holzabsätzen und Schuhleisten aus Holz;\nMaschinen zum Bearbeiten (Schälen, Spalten, Runden usw.) von Weidenruten, Binsen, Rohr UBW.;\nMaschinen zum Sägen, Schneiden oder Schleifen von Kork; Maschinen zum Bearbeiten von Bein,\nHartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Rtoffen.\nHierher gehören nicht:                         ll.\na) Bohrapparate, hand- oder fußbetriebene Schleifapparate, Schraubzwingen, Hand- oder Bank-\nschraubstöcke usw. der Tarifnr. 82.04 sowie zum Einsetzen in Werkzeugmaschinen dieser\nTarifnummer bestimmte auswechselbare Werkzeuge (Bohrer, Fräser usw.) der Tarifnr. 82.05.\nb) Apparate zum Dämpfen von Holz, z.B. Dauben- und Faßdämpfapparate; Apparate zum\nDehnen von Kork (Tarifnr. 84.17).\nc) Wasserstrahlentrinder (Tarifnr. 84.21).\nd) Bei der Herstellung von Papierhalbstoff verwendete Bambuszerfaserer, Hackmaschinen zum\nSchneiden- von Schnitzeln aus Knüppelholz und Holzschleifmaschinen zum Herstellen von\nHolzschliff (Tarifnr. 84.31).\ne) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.48).\nf) Von Hand zu führende, mit Druckluft oder eingebautem nichtelektrischem Motor betriebene\nWerkzeuge und Werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84.49).\ng) Formmaschinen für plastische Stoffe, Maschinen zum Agglomerieren von Korkabfall, -granulat\noder -mehl, Maschinen zum Herstellen von Kunstholz; Maschinen zum Imprägnieren von\nHolz; allgemein verwendbare Pressen; Maschinen zum Herstellen von Korbwaren oder\nFlechtwerk (Tarifnr. 84.59).                                    .\n84.48            Teile und Zubehör (usw.) für Museltlnen der Tarllnr. 84.45, ~.46 oder 84.47 (usw.)\nI.\nHierher gehören:\n1. Unter den in Vorschrift 2 .zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen Teile und Zubehör\nfür Maschinen der Tarifnr. 84.45, 84.46 oder 84.47. Als Zubehör gelten mit Maschinen der\nTarifar. 84.45, 84,46 oder 84.47 verwendete Hilfsvorrichtungen, z. B. auswechselbare Aus-\nrüstungsgegenstände, die die genannten Maschinen der auszuführenden Arbeit anpassen,\nVorrichtungen, die d&n Maschinen zusätzliche Bearbeitungsmöglichkeiten oder eine höhere\nPräzision geben und Vorrichtungen, mit denen es möglich ist, eine in Zusammenhang mit\nder Hauptfunktion der Maschinen stehende Sonderarbeit auszuführen.\n2. Werkzeughalter für mechanische Handwerkzeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05.\nZu A gehören:\n1. Spann- und Haltevorrichtungen für Werkstücke, die das zu bearbeitende Werkstück halten\nund gegebenenfalls so bewegen, wie es die durchzuführende Bearbeitung erfordert. Hierzu\ngehören z.B. nichtmagnetische Spannplatten und Spannfutter; Spa.nnfutterbacken; nicht-\nmagnetische schwenkbare oder nichtschwenkba.re Spanntische, auch mit Mikrometer-Einstell-\nvorrichtung; Reitstöcke; Aufspannbügel und Winkelplatten; Keile; Planscheiben; Spann-\nzangen; feste, drehbare und einstellbare Maschinenschraubstöcke; Lünetten (Setzstöcke).\n2. Spann- und Haltevorrichtungen für Werkzeuge (einschließlich Werkzeughalter für mechanische\nHandwerk.zeuge der Tarifnr. 82.04, 84.49 oder 85.05), die zum Halten, Führen und Betätigen\ndes Werkzeugs dienen. Hierzu gehören z. B. Werkzeughalter für Drehbänke (Stichelhäuser,\nDrehstahlhalter, Spannklauen, Revolverköpfe usw,), sich selbst öffnende Gewindeschneid-\nköpfe, Futter, Zangen und Hülsen für Bohrer sowie Werkzeughalter mit biegsamer Wel1e,\nfür Werkzeuge der Tarifnr. 85.05.\nZu B gehören:\n1. Zusatzvorrichtungen zum Drehen von Kugeln, Apparate zum Hinterdrehen, Einstechen usw.\n2. Kopiervorrichtungen (auch elektrisch oder elektronisch arbeitende) zum automatischen\nHerstellen von Teilen nach Schablonen oder Mustern.\n3. Schleifvorrichtungen für Hobel- und Stoßmaschinen.\n4. Mechanische Vorrichtungen zur automatischen Vorschubregulierung des Werkstückes oder\nWerkzeugeR während der ßp,arhcitnng.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             2159\nErliuterungen                                               . zu\n5. Spezialvorrichtungen (besondere Zusatzvorrichtungen), die die Bearbeitungsgenauigkeit der         (84.48)\nWerkzeugmaschinen erhöhen, ohne daß diese Vorrichtungen selbst einen Bearbeitungsvorgang\nausführen, z. B. Zentriervorrichtungen, Nivelliervorrichtungen, Teilköpfe (Teilapparate),\nMikrometervorrichtungen zum Einstellen oder Begrenzen des Weges von Drehbankschlitten\nusw. Diese Vorrichtungen gehören auch dann hierzu, wenn sie eine optische Ablesevorrichtung\nenthalten (z.B. »optische\" Teilköpfe). Ausgenommen sind Vorrichtungen, die an Werkzeug-\nmaschinen angebracht werden, aber eindeutig optische Instrumente sind.\nII.\n_Hierher gehören nicht:\na) Magnetische oder elektromagnetische Ölfilter zum Reinigen von Schneidölen (Tarifnr. 84.18).\nb) Nivellierwinden (Tarifnr. 84.22).\nc) Getriebe und Kupplungen der Tarifnr. 84.63.\nd) Spezifisch elektrische oder elektronische Teile und spezifisch elektrisches oder elektronii--ches\nZubehör, z.B. elektrische Anlaß- und Steuergeräte für Werkzeugmaschinen oder deren\nElektromotore; elektromagnetische Spannfutter und Spannplatten (Kapitel 85 ).\ne) Zentriermikroskope (Tarifnr. 90.12).\nf) Mikrometer-Ablesegeräte, Fluchtfernrohre, Profilprojektoren und andere Meß-, Prüf- und\nKontrollgeräte der Tarifnr. 90.16.\ng) Touren- und Produktionszähler (Tarifnr. 90.27).\nVon Hand zu führende, mit Drul'kluft oder eingebautem                             84.49\nnJchteJ.-ktrischem Motor betriebene Werkzeuge (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören von Hand zu führende Werkzeuge und Werkzeugmaschinen, in die ent-\nweder ein Druckluftmotor (oder durch Druckluft bewegter Kolben) oder ein Kolbenverbrennungs-\nmotor oder ein anderer nichtelektrischer Motor (z.B. eine kleine Wasserturbine) eingebaut ist.\nHierher gehören auch von Hand zu führende Druckluftwerkzeuge und -werkzeugmaschinen, bei\ndenen die Wirkung der Druckluft noch durch einen hydraulischen Druckumsetzer unterstützt wird\n(hydro- oder ölpneumatische Werkzeuge und Werkzeugmaschinen).\n(2) Als »von Hand zu führende« Werkzeuge und Werkzeugmaschinen sind nur Maschinen und\nGeräte anzusehen, die so gebaut sind, daß sie entweder während ihrer Verwendung in der Hand\ngehalten oder wenigstens mit der Hand gelenkt werden können. Zur letzteren Gruppe gehören\nschwerere Maschinen und Geräte, z. B. Erdstampfer und Maschinen und Geräte, die mit Hilfs-\nhaltevorrichtungen ausgestattet sind. Als Hilfshaltevorrichtungen gelten Ständer, Stütz~n, Seil-\naufhängevorrichtungen usw., die einen Teil des Maschinen- oder Gerätegewichtes tragen und\nzeitweilig während der Verwendung der Maschinen oder Geräte angebracht werden, um ein schnelles\nErmüden der Bedienungsperson zu verhindern.\n(3) Werkzeuge und Werkzeugmaschinen dieser Tarifnummer werden zum Bearbeiten von Stoffen\naller Art und in verschiedenen Industriezweigen verwendet, z.B. im Kohlenbergbau, Straßenbau,\nSchiffsbau U8W. Hierher gehören Bohrmaschinen, Ausbohrmaschinen und Gewindeschneidmaschinen;\nGesteins bohrrn aschinen; Schraubenzieher, Schraubeneinsetzmaschinen und Stopfenziehmaschinen;\nSchleifmaHchinen, Bimsmaschinen, Poliermaschinen und Oberflächenglättmaschinen; Bürst-\nmaschinen; Sägen (Kreissägen, Kettensägen usw.); Entrostungshämmer, Meißelhämmer, Abbau-\nhämmer und Betonbrecher, Niethämmer; Nietpressen; Blechscheren und Blechknapper; Sand-\nstampfer, Kernausstoßhämmer und Vibratoren, für Gießereien; Erdstampfer für den Straßenbau;\nSpatenhämmer; Vibratoren zum Gleichmachen und Stampfen von Beton; Kesselstein-Abklopf-\nhämmer mit hydraulischer Turbine, für Kesselrohre; Drttckluftschmierpistolen für Tankstellen usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kompressoren zur Druckluftversorgung der hierher gehörenden Druckluftwerkzeuge und\n-werkzeugmaschinen (Tarifnr. 84.11 ).\nb) Zerstäuber für Flüssigkeiten oder Pulver; Sandstrahlgebläse und dergleichen (Tarifnr. 84.21).\nc) :Mechanische Hilfshaltevorrichtungen für Werkzeuge oder Werkzeugmaschinen dieser Tarif-\nnummer, z. B. mechanische Stützen, Seilaufhängevorrichtungen, Vorschubgeräte, Bohrwagen\n(Tarifnr. 84.22).\nd) Werkzeugmaschinen (auch tragbare) mit Grundplatte oder mit Vorrichtung zum Befestigen\nan der Wand, auf der Werkbank, auf dem Fußboden usw. während der Verwendun·~\n(Tarifnr. R4.4fl, 84.46 oder 84.47).","2160                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                               Erläuterungen\n84.50                    Mas~hinen, Apparate und Gerite zum autogenen Sehwelßen (usw.)\n1.\n(1) Hier her gehören Handapparate (Brenner) und andere Maschinen, Apparate oder Geräte,\ndie durch Verbrennen eines Gemisches aus Brenngas (Acetylen, Leuchtgas, Wasserstoff, Butan,\nPropan usw.) und Sauerstoff eine heiße Flamme erzeugen, mit der es möglich ist, Metalle, Kunst-\nstoffe oder andere Stoffe zu schweißen, zu löten oder zu schneiden (trennen) oder die Oberfläche·\nvon Metallen durch Erhitzen (und Abschrecken mit Wasser oder einer anderen geeigneten Flüssig-\nkeit) zu härten. Derartige Maschinen, Apparate oder Geräte gehören hierher, ohne Rücksicht\ndarauf, daß sie auch noch für andere Arbeiten, die eine heiße Flamme benötigen, verwendet werden\nkönnen (z. B. zum Erhitzen von Werkstücken, Auftragen von Metall auf abgenutzte Metallteile,\nAbstechen von Hochöfen, Fugenhobeln oder Abbrennen von Farbe). Jedoch gehören auch Ma-\nschinen, Apparate oder Geräte hierher, die eigens für derartige, nicht im Wortlaut der Tarifnummer\ngenannte Arbeiten gebaut sinq, sofern sie wie die im ersten Satz beschriebenen Maschinen, Apparate\noder Geräte arbeiten.\n(2) Hierher gehören z.B. Schweißbrenner, Lötbrenner, Schneidbrenner, kombinierte Schweiß-,\nSchneid- und Lötbrenner, Schweiß-, Schneid- und Lötbrennergarnituren in Kästen, Brenner für die\nautogene Oberflächenhärtung (Härtebrenner), Anwä.rmbrenner, Autogen-Schweißmaschinen,\nAutogen-Lötmaschinen, Autogen-Brennschneidmaschinen, Autogen-Härtemaschinen, Fugen-· und\nFlämmhobler, Farbabbrenngeräte.\n(3) Hierher gehören auch, obwohl sie keine _Brenner sind, Autogen-Handapparate, bei denen die\nvon einem unter Sauerstoffzufuhr verbrennenden Eisen- oder Stahlrohr ausgehende Hitze zum\nZerschneiden oder Durchbohren (Schmelzen) von Stein, Beton, Gesteinsschichten usw. ausgenutzt\nwird (sogenannte Sauerstofflanzen).\n(4) Supporte, Rollenböcke, Führungswagen zum Brennschneiden (für gerade Schnitte, Rund-\nschnitte usw.) und ähnliche, für Handapparate (Brenner) dieser Tarifnummer bestimmte Zusatz-\nvorrichtungen gehören ebenfalls hierher.\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Lötlampen und nichtelek~rische Lötkolben (Tarifnr. 82.04).\nb) Erzeuger von Acetylengas auf feuchtem Wege (Tarifnr. 84.03).\nc) Flammspritzpistolen für Metalle oder Kunststoffe (Tarifnr. 84.21).\nd) Nicht mit Gas oder elekt~ischem Stro:qi betriebene Lötmaschinen und -apparate, die mit\nLöträdchen oder Lötkolben arbeiten (Tarifnr. 84.59).\ne) Maschinen, Apparate und Geräte zum elektrischen Schweißen, Löten oder Schneiden, ein-\nschließlich elektrischer Lötkolben und Maschinen, Apparate und Geräte, die gleichzeitig Gas\nund elektrischen Strom verwenden (z. B. Arcatom-Schweißgeräte) (Tarifnr. 85.14).\n84.5.1                       Schreibmaschinen ohne llechenwerk; SehrHuehutzmaschlnen\nI.\n(1) Hier h:er gehören Schreibmaschinen, auch mit Anschlagzähler, Briefzähler, Wortzähler,\nZeilenzähler oder dergleichen, aber ohne Rechenwerk, d. h. ohne Einrichtung, die gestattet,\nwenigstens 2 Zahlen zu addieren. Hierher gehören demnach z. B.:\n1. Standardschreibmaschinen, Breitwagenschreibmaschinen (einschließlich sogenannter nicht-\nrechnender Schreibbuchungsmaschinen, d. h. Breitwagenschreibmaschinen, die für Buch-\nhaltungszwecke mit besonderen Hilfseinrichtungen, z.B. Buchungs-Vorsteckeinrichtung,\nEinwerfer- und Auswerfervorrichtung für Buchungskarten, Wähltabulator usw. ausgestattet\nsind), Klein- und Reiseschreibmaschinen, Einarmersclireibmaschinen; Planflächenschreib-\nmaschinen, Typenwalzen- und Typenstangen-Schreibmaschinen.\n2. Spezialschreibmaschinen, soweit sie wie gewöhnliche Schreibmaschinen arbeiten, z. B. Musik-\nnoten-Schreibmaschinen, BlindenschTift-Schreibmaschinen, Stenogra.phiermaschinen und\nChiffrier- und Dechiffriermaschinen (Geheimschriftmaschinen).\n3. Elektrische Schreibmaschinen, mit Antrieb durch Elektromotor, elektromagnetische Relais\noder elektronisches System.\n4. Automatische, d. h. durch Aufzeichnungsträger (z. B. Lochstreifen oder Magnetband)\ngesteuerte Schreibmaschinen.                        ·\n5. Schreibmaschinen mit Übertragungseinrichtung auf Aufzeichnungsträger (z.B. Lochstreifen\noder Magnetband).\n6. Schreibmaschinen mit einer elektrischen oder elektromechanischen Übertragungseinrichtung,\ndie automatisch die angeschlagenen Zahlen an eine selbständige Rechen- oder Buchungs-\nmaschine weitergibt.\n7. Schreibmaschinen zum Beschriften (Kennzeichnen) von Isolierrohren oder isolierten elek-\ntrischen Leitungsdrähten. Diese Maschinen verwenden manchmal geheizte Typen.\n.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2161\nErllut.erungen                                            zu\n(2) Schriftschutzmaschinen sind kleinere Maschinen, mit denen Schecks und andere Dokumente      (8'-61)\nzur Verhinderung von Fälschungen in besonderer Weise beschriftet werden,, wobei meistens unaus-\nlöschbare und tief in das Papier eindringende Spezialtinten verwendet oder die Umrisse der Buch-\nstaben, Ziffern oder anderen aufgedruckten Zeichen fein perforiert oder guillochiert (schraffiert)\nwerden. Auch Signiermaschinen, bei denen die Unterschrift mit einem Anschlag und meistens auf\neinen unnachahmbären Dessin-Untergrund geschrieben wird, gehören hierher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schreibmaschinen mit auswechselbaren Typen, zur Satzherstellung insbesondere für Flach-\ndruckverfahren (Schreibsetzmaschinen) (Tarifnr. 84.34).\nb) Schreibmaschinen mit Rechenwerk (rechnende Schreibbuchungsmaschinen) (Tarifnr. 84.52).\nc) Adressenprägemaschinen; Maschinen zum Ausstanzen von Schablonen, die zum Beschriften\nvon Kisten oder anderen Umschließungen dienen; ohne Schreibmaschine zur Abfertigung\ngestellte Übertragungseinrichtungen auf Aufzeichnungsträger, z.. B. Streifenlocher zum\nHerstellen der Lochstreifen für automatische Schreibmaschinen; Zusatzgeräte (Wiedergabe-\ngeräte) zum Anbau an gewöhnliche Schreibmaschinen, um die letzteren automatisch (z.B.\nlochstreifen- oder magnetbandgesteuert) zu machen (Tarifnr. 84.54).\nd) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).\ne) Fernschreiber (Tarifnr. 85.13).\nf) Spielzeugschreibmaschinen (Tarifnr. 97.03).\nRechenmaschinen; Buchungsmaschinen, Registrierkassen (usw.)                     84.52\nI.\nHierher gehören nur Maschinen und Apparate mit Rechenwerk, d. h. einer Einrichtung, die\ngestattet, mindestens zwei Zahlen zu addieren. Nicht hierher gehören daher Apparate mit Zählwerk,\ndas Einheit um Einheit weiterrückt (z.B. Tourenzähler).\nZu A gehören hand- und kraftbetriebene Rechenmaschinen, auch elektromagnetisch oder\nelektronisch arbeitend, z. B.:\n1. Einspezies-Rechenmaschinen (zum Addieren), z.B. einfache, von Hand mit Griffel zu ver-\nschiebende Zahnstangen-Addiergeräte in Taschenformat; Zweispezies-Rechenmaschinen\n(zum Addieren und Subtrahieren), Dreispezies-Rechenmaschinen (zum Addieren, Subtra-\nhieren und Multiplizieren) und Vierspezies-Rechenmaschinen (zum Durchführen der vier\nGrundrechenarten), auch mit Druckwerk.\n2. Programmgesteuerte elektronische oder elektromagnetische Rechellmaschinen und zwar\nsowohl sogenannte Digital-Rechner, bei denen die Daten in Form von Ziffern verarbeitet\nwerden, als auch Analog-Rechner, bei denen die Daten durch physikalische Größen (z.B.\nLänge, Spannung) dargestellt werden. Diese Rechenmaschinen arbeiten in der Regel mit\nAufzeichnungsträger (z.B. Magnetbändern, Lochstreifen) und bestehen in der Regel aus\nmehreren meist voneinander getrennten Aggregaten, z.B. dem Eingabegerät, der eigentlichen\nRechenmaschine (Rechenaggregat), dem Ausgabegerät usw. Das Eingabegerät ist in der\nRegel entweder ein Lochkarten-Magnetbandumwandler oder ein Lochstreifen-Magnetband-\numwandler. Das Ausgabegerät ist in der Regel entweder ein magnetbandgesteuerter Schnell-\ndrucker, eine magnetbandgesteuerte Schreibmaschine oder ein magnetbitndgesteuerter\nLochkarten- oder Lochstreifenlocher. Eingabegerät und Ausgabegerät gehören hierher,\nwenn sie mit der eigentlichen Rechenmaschine (Rechenaggregat) zur Abfertigung gestellt\nwerden.\nGesondert zur Abfertigung gestellt gehören magnetbandgesteue~ Schreibmaschinen und\nmagnetbandgesteuerte Schnelldrucker zu Tarifnr. 84.51, magnetbandgesteuerte Lochkarten-\nlocher und Lochkarten-Magnetbandumwandler zu T.arifnr. 84.53, magnetbandgesteuerte\nLochstreifenlocher und Lochstreifen-Magnetbandumwandler zu Tarifnr. 84.54.      ·\nMaschinen, bei denen die eigentliche Rechenmaschine (Rechenaggregat) mit Lochkarten\nbetrieben wird, gehören zu Tarifnr. 84.53, auch wenn die Lochkarteneingabe sich nicht im\nRechenaggregat befindet, d. h. die beim Abtasten der Lochkarten erhaltenen Impulse durch\nKabel in das Rechenaggregat weitergegeben werden. Gesondert zur Abfertigung gestellte\nRechenag~egate, bei denen nicht erkennbar ist, tla.ß sie mit Lochkarten betrieben werden,\ngehören hierher.\n3. Rechenmaschinen zu besonderen Zwecken, z. B. Rechengeräte zum Ermitteln der Schuß-\nweite für die Artillerie sowie Rechenmaschinen zum Vorausberechnen der Gezeitenhöhe und\n-stunde.\n(1) Zu B: Buchungsmaschinen sind Maschinen, die zu Buchhaltungszwecken zwei Funktionen\nerfüllen: die Rechenfunktion und die Schreibfunktion. Buchungsmaschinen besitzen deshalb\nAddierwerke oder andere Rechenwerke, was sie von Schreibmaschinen unterscheidet, sowie\n20","2162                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erliutetungen\n(84,52) eine voHständige alphabetische Tastatur oder eine numerische Tastatur oder Symboltasten (mit\nabgekürzten oder vereilibarten Zeichen, z. B. »Jan.«, -\"Feb.«, »Dbt«, »Saldo«) oder mehrere dieser\nEinrichtungen nebeneinander. Buchungsmaschinen können auch eine Vorrichtung zum Einkerben\noder Lochen der Belege zur Erleichterung ihrer Einordnung oder Sortierung besitzen.\n(2) Hierzu gehören hand- und kraftbetriebene Buchungsmaschinen, auch• elektromagnetisch\noder elektronisch arbeitend, z. B.:\n1. Rechnende Schreibbuchungsmaschinen, d. h. Schreibmaschinen mit einem oder mehreren\naufsetzbaren Rechenwerken.\n2. Addierbuchungsmaschinen mit Ziffern-, Zeichen- oder Volltexttastatur. Addierbuchungs-\nmaschinen unterscheiden sich von Addiermaschinen (Zweispezies-Rechenmaschinen) dadurch,\ndaß sie mindestens ein saldierendes Rechenwerk haben und durch eine automatische Steuerung\ndie für die Niederschrift von Buchungsvorgängen notwendigen Schaltungen nach vorheriger\nEinstellung selbständig durchführen. Mit Schüttel- oder Springwagen ausgestattete Addier-\nmaschinen (Zweispezies-Rechenmaimhinen) sind nicht als Addierbuchungsmaschinen zu\ntarifieren.\n3. Buchungsmaschinen, die die unter Ziffer 2 genannten Merkmale aufweisen und multiplizieren\nund/oder dividieren (z. B. Fakturiermaschinen).\n4. Registrierbuchungsmaschinen, d. h. Buchungsmaschinen, bei denen der Buchungsablauf\n- statt wie bei Addierbuchungsmaschinen durch auswechselbare Steuervorrichtungen -\nausschließlich durch Tasten oder Hebel gesteuert wird. Sie haben keine Anzeigevorrichtung\nund besitzen:\neine Vielzahl von Rechenwerken, die nur addieren;\nin der Regel auch eines oder mehrere Rechenwerke, die subtrahieren (Saldierwerke);\nein Druckwerk mit 2 oder mehreren, voneinander unabhängig arbeitenden Druckstellen\n- auch Drucktische genannt - für Originaldrucke, z. B. auf Kontokarten, Sparbücher,\nJournale, Lohnlisten, Rechnungen, Buchungsbelegen usw. Mit dem Druckwerk können\nZahlen automatisch in mehrere Spalten nebeneinander gedruckt werden.\nZu C gehören Barfrankiermaschinen und :Markenfrankiermaschinen. Barfrankiermaschinen\nbedrucken die Postsendungen mit einem die Briefmarken ersetzenden Freistempel (auch mit Werbe-\ntexten usw. verbunden) und rechnen die einzelnen freigemachten Beträge mit einem nicht zurück-\ndrehbaren Rechenwerk auf. Markenfrankietmaschinen frankieren mit Briefmarken und rechnen\ndie ausgegebenen Werte zusammen.\nZu D gehören:\n1. Registrierkassen, auch Kontrollkassen genannt (Ladenkassen, Kellnerkassen usw.), zrim\nRegistrieren und Zusammenzählen (Aufrechnen) bzw. Abziehen von einzelnen Rechnungs-\nbeträgen. Sie besitzen in der Regel ein bis drei Druckstellen zum Bedrucken von Kontroll-\nstreifen, Quittungen, Karteiblättern, Bons usw. und haben oft eine Anzeigevorrichtung\n(Schauwerk) und eine Schublade.\n2. Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen für Verkehrsbetriebe, Theater, Kinos\nusw., die Fahrkarten oder Eintrittskarten ausgeben, registrieren und die eingenommenen\nEinzelbeträge aufrechnen. Hierher gehören auch Maschinen dieser Art, die die Karten oder\nScheine unmittelbar vor der Ausgabe selbst drucken (z. B. registrierende und aufrechnende\nFahrscheindrucker für Schaffner).\n3. Totalisatoren (Maschinen für Wettbüros), die Teilnahmescheine ausgeben, Einsätze zusammen-\nzählen und manchmal auch Anteile und Erträge errechnen.\nII.\nHier her gehör-en nicht:\na) Waagen mit Rechenwerk zum Zusammenzahlen der Wiegeergebnisse (Tarifnr. 84.20 oder\n90.15).\nb) Nichtrechnende Schreibbuchungsmaschinen, d. h. Breitwagenschreibmaschinen ohne Rechen-\nwerk, die zu Buchhaltungszwecken mit besonderen Hilfseinrichtungen (z. B. Buchungs-\nVorsteckeinrichtung, Einwerfer- und Auswerfervorrichtung für Buchungskarten, Wähl-\ntabulator usw.) ausgestattet sind (Tarifnr. 84.51).\nc) Rechenlocher und andere Lochkartenmaschinen, auch wenn sie ausschließlich oder haupt-\nsächlich als Buchungsmaschinen verwendet werden (Tarifnr. 84.53).\nd) Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen\nund dergleichen, ohne Rechenwerk (Tarifnr. 84.54).\ne) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).\nf) Münz- oder Marken-Automaten zur Ausgabe von Fahr- oder Eintrittskarten (Tarifnr. 84.58).\ng) Recheninstrumente und -geräte der Tarifnr. 90.16, z. B. Rechenschieber und Rechenscheiben.\nh) Tourenzähler, Pro<luktionszähler, Kilometerzähler, Rchrittzähler usw. (Tarifnr. 90.27).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2163\nErläuterungen                                              zu\nLochkartenmaschinen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören die Maschinen zur Durchführung des Lochkartenverfahrens. ·D~s sind\nMaschinen, die ztlm Aufstellen von Statistiken, Durchführen von Berechnungen, Buchungen usw.\ndie Lochkarte verwenden und in der Regel in einer Maschinengruppe zusammenarbeiten. Hierher\ngehören z. B. :\n1. Locher (Lochmaschinen). Sie dienen zum Lochen der Lochkarten für das Lochkartenver-\nfahren. Hierher gehören Handlocher, Magnetlocher, Motorlocher, Tastenlocher und auto-\nmatische (z. B. lochstreifen- oder magnetbandgesteuerte) Lochkartenlocher, einschließlich\nder Locher, in denen die Lochstempel von einer Photozelle gesteuert werden, die einen Papier-\nstreifen abliest, auf dem die zu lochenden Stellen mit Tinte oder Bleistift markiert sind.\n2. Lochprüfer zum Prüfen der gelochten Lochkarten auf Lochungsfehler.\n3. Kartendoppler zum Übertragen von Lochungen der Mutterkarten (Stammkarten) auf un-\ngelochte Lochkarten (Tochterkarten).\n4. Rechenlocher zum automatischen Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren oder auch Divi-\ndieren der in die Lochkarten eingelochten Zahlenbegriffe und zum Lochen der Ergebnisse\nin die gleichen Lochkarten oder in die jeweils letzte Karte einer Karten-Serie.\n5. Lochschriftübersetzer zum Übersetzen der Lochungen der Lochkarten in Klartext; sie drucken\nauf die Karten selbst, meistens am Seitenrand oder am oberen Rand, die den Lochungen\nentsprechenden Angaben.\n6. Lochkarten-Sortiermaschinen und -Mischer.\n7. Tabelliermaschinen zum Durchführen von Zählungen und Berechnungen auf Grund der\ngestellten Aufgabe, ausgehend von den Lochungen in den Karten, sowie zum Drucken der\nAngaben und Ergebnisse in Klartext in Form von Tabellen oder Listen auf einzelne Blätter\noder auf Papierrollen.\n(2) Hierher gehören nicht nur in Maschinengruppen zusammenarbeitende Maschinen mit nur\n~iner Funktion, sondern auch kombinierte Maschinen, die mehrere Funktionen ausüben (z.B.\nkombinierte Locher-LochschriftiiberRetzer, Locher-Lochprüfer, Rortier-Tahelliermaschinen) .\n•\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schreibmaschinen mit Übertragungseinrichtung auf Aufzeichnungsträger, z.B. Schreib-\n. maschinen mit Streifenlocher (Tarifnr. 84.51).\nb) Nicht oder nicht auschließlich mit Lochkarten betriebene, programmgesteuerte elektronische\noder elektromagnetische Rechenmaschinen (Digital-Rechner und Analog-Rechner); Buchungs-\nmaschinen mit Vorrichtung zum Einkerben oder Lochen der Belege zur Erleichterung ihrer\nEinordnung oder Sortierung (Tarifnr. 84.52).\nc) Maschinen zum Einkerben oder Lochen von Buchführungskarteikarten oder sonsti~f'n\nBelegen zur Erleichterung ihrer Einordnung oder Sortierung (Tarifnr. 84.54).\nd) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).\nAndere Büromaschinen und -apparate (usw.)                               84.54\nI.\nHier her gehören die weder in den Tarifnrn. 84.51-84.53 noch in einer anderen Tarifnummer\ndes Zolltarifs erfaßten Büromaschinen und -apparate. Der Warenbegriff »Büromaschinen und\n-apparate« ist sehr weit auszulegen. Er schließt nicht nur die in den Büros im eigentlichen Sinne\nverwendeten Maschinen und Apparate ein, sondern auch solche, die in Geschäften, Fabriken,\nWerkstätten, Schulen, Bahnhöfen, Hotels usw. zum Erledigen der Büroarbeiten, d. h. zu Schreib-\narbeiten (Eintragen, Führen von Belegen, Schriftwechsel usw.), zum Ablegen, zur Buchhaltung\nusw. verwendet werden. Derartige Maschinen und Apparate gehören jedoch nur hierher, wenn sie\neine Grundplatte oder Füße zum Aufstellen auf Schreibtischen, Tischen usw., oder eine Befesti-\ngungsvorrichtung haben. Handapparate gehören also nicht hierher. Die Maschinen und Apparate\ngehören hierher, ohne Rücksicht darauf, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind und elektromagne-\ntisch oder elektronisch arbeiten.\nZu A: Adressiermaschinen sind Büromaschinen zum fortlaufenden Drucken von Anschnften\noder anderen Angaben auf Postsendungen, Rechnungen usw. mit besonderen Schablonen oder\nMetallplatten (Adreßplatten). Sie unterscheiden sich von Druckmaschinen der Tarifnr. 84.35\ninsbesondere dadurch, daß durch einen in der Regel automatischen Durchlauf der Schablonen oder\nMetallplatten die zum Druck kommenden Anschriften .oder anderen Angaben ständig wechseln.\nAdressenprägemaschinen, dienen zum Einprägen dn Texte in clie 8chablonen oder Metallplattt>11\nfür Adre~siermaschinen.\n20*","2164                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957-, Teil II\nzu                                               Erlluterungen\n(8f.5')  Zu B gehören:\n1. Spezialmaschinen zum Zuschneiden oder Auswählen der Schablonen oder Metallplatten für\nAdressiermaschinen.\n2. Hektographen genannte Vervielfältiger (z.B. Gelatine- und Alkoholvervielfältiger) und\nSchablonen-Vervielf.ältiger. Auch die kleinen, zur Verwendung mit Hektographen gebauten\nKopierpressen gehören hierher.\n3. Münzen- und Banknotensortier-, -zähl- und -einwickelmaschinen, auch mit Vorrichtung zum\nAufdrucken von Stückzahl oder Wert der Münzen oder Noten auf die Verpackung.\n4. Bleistiftspitzmaschinen.\n5. Perforiermaschinen (Locher) zum Lochen von Papieren oder Schriftstücken vor dem Ab-\nlegen in Ordner oder Einordnen in Karteien.                  .\n6. Büroheftmaschinen zum Zusammenfügen von Schriftstücken durch Metallklammern und\nMaschinen oder Apparate zum Entfernen solcher Klammern.\n7. Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen ohne Rechenwerk. Hierzu gehören\nauch Fahrscheindrucker und Fahrscheinentwerter, ohne Rechenwerk, für Straßenbahn-\n, schaffner, Busschaffner usw.\n8. Locher zum Herstellen von Lochstreifen für automatische Büromaschinen (Schreibmaschinen\nusw.).\n9. Zusatzgeräte (Wiedergabegeräte) zum Anbau an gewöhnliche Schreibmaschinen, um die\nletzteren automatisch (z.B. lochstreifen- oder magnetbandgesteuert) zu machen, auch solche,\ndie aus den Lochstreifen oder Magnetbändern die zu schreibenden Textabschnitte aus-\nwählen können.\n10. Brieffaltmaschinen, auch mit Vorrichtung zum Einstecken der Briefe in Briefumschläge\noder Streifbänder.\n11. Briefku vertiermaschinen.\n12. Briefschließ-, -siegel- und -öffnungsniaschinen.\n13. Briefmarkenentwertungsmaschinen.\n14. Briefsortierni.aschinen, wie sie auf Postämtern verwendet werden.\n15. Apparate, die Packpapier oder gummiertes Papier abgeben.\n16. Apparate zum Befeuchten von gummiertem Papier oder von Briefmarken.\n17. Apparate zum Vernichten vertraulicher Schreiben, die meistens das zu vernichtende Papier\nzerstückeln oder in Streifen schneiden.\n18. Registrierkassen und Frankiermaschinen, ohne Rechenwerk.\n19. Maschinen zum Ausstanzen von Schablonen, die zum Beschriften von Kisten oder anderen\nUmschließungen dienen.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Maschinen und Apparate ohne Grundplatte, Sockel, Füße oder dergleichen oder ohne Befesti-\ngungsvorrichtung, z.B. Heftpistolen (Tarifnr. 82.04).\nb) Nichtmechanische Bleistiftspitzer (mit Spielzeugcharakter - Kapitel 97, andere - Tarifnr.\n82.13).\nc) Münzzählwaagen, d. h. Maschinen, die Münzen durch Abwiegen zählen (Tarifnr. 84.20 oder\n90.15).\nd) Papierzerschneidemaschinen (Zerfaserer), die in der Papierindustrie verwendet werden\n(Tarifnr. 84.31).\ne) Buchbindereiheftmaschinen (Tarifnr. 84.32), Heftmaschinen für die Kartonagenherstellung\n(Tarifnr. 84.33).\nf) Perforiermaschinen für die Papier- oder Pappeindustrie (Tarifnr. 84.33).\ng) Kleine, als Bürodruckmaschinen oder Druck- und Vervielfältigungsmaschinen bezeichnete\nBuchdruckmaschinen und mit Metall- oder Kunststoff-Folien arbeitende· Offsetmaschinen,\nauch wenn sie zur Verwendung in Büros bestimmt sind (Tarifnr. 84.35).\nh) Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskartenausgabemaschinen\noder dergleichen, mit Rechenwerk (Tarifnr. 84.52).             ·\ni) Teile und Zubehör (Tarifnr. 84.55).\nk) Münz- oder Markenautomaten zur Ausgabe von Fahr- oder Eintrittskarten (Tarifnr. 84.58).\n1) Photographische Apparate für Mikrofilm (Tarifnr. 90.07).\nm) Photokopierapparate der Tarifnr. 90.10.         •                           -\nn) Röntgenapparate zum Prüfen von Banknoten, Briefen oder anderen Schriftstücken (Tarifnr.\n90.20).\n'O) Kontrollapparate mit Uhrwerk (Registrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren, Stech-\nuhren usw.) (Tarifnr. 91.05).\np) Diktiergeräte und andere Tonaufna.hme- und Tonwiedergabegeräte (Tarifnr. 92.11).\nq) Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel, einfache Stempel und\nähnliche Handstempel (Tarifnr. 98.07).","Nr. 39 ..:_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 30.. Dezember 1957                  2165\nErliuterungen                                            zu\nTelle und Zubeh6r, ausgenommen Kofferbehälter, Schutzhftllen (usw.)                   84.55\nI.\nUnter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher Teile\nund Zubehör für Maschinen und Apparate der Tarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54. Unter Zu-\nbehör sind nur Vorrichtungen zu verstehen, die zum Anmontieren an Maschinen und Apparate der\nTarifnr. 84.51, 84:.52, 84.53 oder 84.54 eingerichtet sind. Das hierher gehörende Zubehör kann\nentweder aus auswechselbaren Ausrüstungsgegenständen bestehen, die die Maschinen oder Appa-\nrate für die Ausführung einer bestimmten Arbeit geeignet machen, oder aus Vorrichtungen, die\nihnen zusätzliche Möglichkeiten verleihen oder mit denen es möglich ist, eine im Zusammenhang\nmit der Hauptfunktion der Maschinen oder Apparate stehende Sonderarbeit auszuführen. Hierher\ngehören auch Möbel, die für die ständige Aufnahme einer Maschine oder eines Apparates der\nTarifnr. 84.51, 84.52, 84.53 oder 84.54 konstruiert sind und nur zusammen mit dieser Maschine\noder diesem Apparat verwendet werden können.\nZu A gehören Teile von Lochkartenmaschinen, z.B. Rechenwerke (für Rechenlocher, Tabellier-\nmaschinen usw.) und Druckwerke für Tabelliermaschinen. Zubehör für Lochkartenmaschinen\ngehört zu Absatz C dieser Tarifnummer.\nZu B gehören Rechenwerke für Maschinen und Apparate der Tarifnr. 84.52 (z. B. Rechenwerke\nfür Rechenmaschinen, Buchungsmaschinen, Registrierkassen, Frankiermaschinen, Fahrkarten-\noder Eintrittskartenausgabemaschinen oder Totalisatoren).\nZu C gehören Vorrichtungen für die kontinuierliche Papierzuführung bei Schreibmaschinen,\nBuchungsmaschinen usw.; Zeilenschaltvorrichtungen für diese Maschinen; Vorrichtungen zum\nlistenmäßigen Erfassen der von Adressiermaschinen gedruckten Adressen; Kopienhalter für\nSchreibmaschinen; ungeprägte Schablonen und Metallplatten, deren Bestimmung für Adressier-\nmaschinen erkennbar ist.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Transportbehälter (z. B. Kofferbehälter für Reiseschreibmaschinen), Schutzhüllen, Filz-\nunterlagen und leere Farbbandspulen, für Büromaschinen.\nb) Wachsmatrizen für Schreibmaschinen (Tarifnr. 48.13).\nc) Lochkarten, gelocht oder ungelocht (Tarifnr. 48.21).\nd) Anschlagzähler, die an Schreibmaschinen zum Kontrollieren der Anschlaggeschwindigkeit\nangebracht werden (Tarifnr. 90.27).\ne) Büromöbel (Kapitel 94).\nf) Schreibmaschinenfarbbänder und ähnliche Farbbänder, auf Spulen usw. (Tarifnr. 98.08).\nMaschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Waschen (usw.)                       84.56\n(1) Hierher gehören:                        .    I.\n1. Hauptsächlich in den Grundstoff-Industrien verwendete Maschinen und Apparate zum Auf-\nbereiten (Aussortieren, Sieben, Waschen, Zerkleinern, Mahlen oder Mischen) von Erden\n(einschließlich Farberden), Ton, Steinen, Zement, Beton, Erzen, Schlacken, mineralischen\nBrennstoffen, mineralischen Düngemitteln oder anderen festen mineralischen Stoffen (auch\nin pulver- oder breiförmigem Zustand), z.B. Klassierer (Rechenklassierer, Schüsselklassierer,\nSpiralklassierer, Windsichter usw., einschließlich Maschinen, in denen die Zentrifugalkraft\nlediglich benutzt wird, um das Material gegen ein Maschensieb zu schleudern); Siebmaschinen\n(Siebtrommeln, Schüttelsiebe, Schwingsiebe usw.); Spezialmaschinen zum Ausscheiden des\nGesteins usw. aus der Kohle, Kohlenwäscher; Setzmaschinen (Stauchsetzmaschinen, Kolben-\nsetzmaschinen usw.); Schütte!- und Stoßherde; Waschtrommeln und andere Waschapparate;\nhydraulische Wasch-, Separations- und Anreicherungsmaschinen zum Auswaschen der Ver-\nunreinigungen oder zum Aussortieren oder Konzentrieren der schweren, nicht vom Wasser\ngetragenen Teile (des Sinkguts); Flotationsapparate (Druckluftapparate, Rührwerks-\napparate usw.) zum Anreichern von Erzen usw.; Magnetscheider, elektrostatische Scheider\n(Elektroscheider) und Sortier- und Ausscheidemaschinen mit elektronischen oder photo-\nelektrischen Einrichtungen; Backen-, Kegel-, Hammer-, Walzenbrecher und andere Brecher\nfür die Grob- oder Mittelzerkleinerung; Hammermühlen, Pochwerke (Stampfmühlen),\nKugel-, Pendel-, Prall-, Ringwalzen-', Rohr-, Stab-, Schlag-, Trommel-, Walzen-, Schleuder-\nmühlen (Zentrifugalmühlen), Mühlen mit Mühlsteinen (Mahlgänge), Kollergänge, Ton-\nschneidr- und Tonzerkleinerungsmaschinen und andere Mühlen und Zerkleinerungsmaschinen\nfür die Mittel-, Fein- oder Feinstzerkleinerung; Mischmaschinen und -apparate, z. B. Teller-\nmischer, Wurfscheibenmischer, Schneckenmischer, Schraubenmischer, Flügelmischer, Erz-\nmischer, Gießereiformsand-Mischer, Tonmischer, Beton- und Mörtelmischer, Mischer zum\nMischen von Kohlenstaub mit Bindemitteln zur Brikettherstellung; Knetapparate, z. B.\nKnetwerke zum Kneten von keramischen Massen.","2166                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(84.56)     2. Maschinen und Apparate zum Pressen oder Formen (mit oder ohne Bindemittel oder Füll-\nstoffe) von pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen, wie festen mineralischen Brenn-\nstoffen, keramischen Massen, Beton, Gips, Formsand für Gießereien usw., z.B. Pressen zum\nBrikettieren von Kohle oder Torf; Ziegelherstellungsmaschinen (gewöhnliche Pressen und\nStrangpressen), einschließlich Maschinen zum Schneiden des ausgedrückten Stranges in\nZiegel; Dachziegelherstellungsmaschinen, einschließlich Maschinen zum Abgraten der Ränder\nder Dachziegel; Maschinen zum Formen oder Strangpressen voq. Tonrohren; Maschinen zum\nHerstellen von Drahtziegelgeflechten (Metalldrahtgeflechte, deren Drähte an den Kreuzungs-\npunkten mit Ton überzogen sind) für Zimmerdecken, -böden, -wände usw.; Töpferscheiben\nund ähnliche Vorrichtungen zum Herstellen von Waren ·aus keramischen Stoffen mit der\nHand oder mit Hilfe von W erkzeu,gen; Maschinen zum Herstellen von künstlichen Zähnen\naus Porzellan; Maschinen zum Agglomerieren von Schleifstoffen zum Herstellen von Schleif-\nscheiben usw.; Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zement- oder Betonwaren\n(Bodenplatten, Geländern, Säulen usw.), einschließlich Zentrifugalgießmaschinen für Rohre;\nMaschinen und Apparate zum Formen von Spielzeug, Statuen, Dekorationsstücken usw. aus\nGips oder Gipsf~serstoff; Maschinen und Apparate zum Formen von Wannen, Tränkebecken,\nKaminsteinen usw. aus Asbestzement, einschließlich Maschinen zum Herstellen von Rohren\ndurch Ausrollen über einem Ziehdorn; Maschinen und Apparate zum Formen von Graphit-\nElektroden, zum Auspressen von Graphit-Bleistiftminen, zum Formen von Tafelkreide;\nGießerei-Formmaschinen zum Formen von Sandkernen oder Sandformen für die Gießerei\n(Formpressen und Rüttelmaschinen, Kernblas- oder -schießmaschinen, Schleuder-Form-\nmaschinen usw.).                                ·\n(2) Die . hierher gehörenden Maschinen und Apparate können mehrere Funktionen ausüben\n(z.B. Sortieren und Waschen, Mahlen und Sortieren, Mahlen und Mischen, Mischen und Formen)\noder außer zu ihrem gewöhnlichen Verwendungszweck noch zusätzlich zum Verarbeiten fester\nnichtmineralischer Stoffe, wie Holz oder Bein benutzt werden.\nHierher gehören nicht:                            11.\na) Kugeln, Stäbe, Rohre und dergleichen, für Mühlen.\nb) Gesondert zur Abfertigung gestellte Förderbänder (z. B. für Sortier- und Siebmaschinen),\ndie nicht selbst als Sortier- oder Siebvorrichtung wirken, weil sie z. B. keine Lochungen zum\nSortieren oder Sieben haben (aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10, aus Spinnstoffen -\nTarifnr. 59.16).\nc) Kalander und Walzwerke der Tarifnr. 84.16.\nd) Apparate zum Trocknen von Gießerei-Sandkernen oder Gießerei-Sandformen (Tarifnr. 84.17).\ne) Zentrifugen und Filterpressen (Tarifnr. 84.18).\nf) Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen oder anderen mineralischen Stoffen oder\nzum Kaltbearbeiten von Glas (Tarifnr. 84.46).\ng) Maschinen und Apparate, die mineralische Stoffe verarbeiten können, aber hauptsächlich\nzur Verarbeitung nichtmineralischer Stoffe verwendet werden, z. B. Maschinen zum Mahlen\nvon Holz (Tarifnr. 84.47 oder 84.31), Pressen zum Agglomerieren von Holzfasern, Holz-\nspänen, Holzsägemehl oder Korkmehl (Tarifnr. 84.59).\nh) Sandstampfer, Kernausstoßhämmer und Vibratoren der Tarifnr. 84.49, für Gießereien.\ni) Maschinen zum Gießen oder Pressen von Glas (Tarifnr. 84.57).\nk) Pressen zum Formen von Kautschuk oder Kunststoffen sowie Pressen, Mühlen, Brecher,\nMisch- oder Knetmaschinen, mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit (Tarifnr. 84.59).\nl) Deckenfertiger für Betonstraßen usw. (Tarifnr. 84.59 oder Kapitel 87).\nm) Formkästen für Gießereien sowie Formen, die in Maschinen oder Apparaten dieser Tarif-\nnummer benutzt werden (Tarifnr. 84.60).\nn) Beton- und Mörtelmischmaschinen, dauernd auf einem Waggon oder Kraftwagengestell\nangebracht (Abschnitt XVII).\n84.57              Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas (~w.)\n1.\n(1) Hierher gehören nur Maschinen und Apparate, die Glas (einschließlich geschmolzenem\nSiliziumdioxyd und Quarz) in flüssigem oder plastischem Zustand bearbeiten. Hierher gehören\ninsbesondere die zum Gießen, Ziehen, Walzen, Spinnen, Blasen, Pressen oder Formen von Glas\ndienenden Maschinen und Apparate, z.B. Gießtische zum Gießen von Spiegelglas, sofern sie mit\nmechanischen Einrichtungen (z.B. zum Regulieren der horizontalen Lage des Tisches oder zum\nFeststellen der beweglichen Schienen, die das seitliche Ausbreiten des Glases begrenzen) versehen\nsind, sowie Walzmaschinen zum Ausbreiten der Glasmasse auf dem Gießtisch; Maschinen zum\nHerstellen von Tafelglas durch Blasen und Ziehen eines Glaszylinders; Maschinen zum Herstellen\nvon Tafelglas durch Ziehen eines Glasbandes; Maschinen zum Herstellen von Spiegel- und GußglaH","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2167\nErläuterungen                                                zu\ndurch Walzen oder zum Herstellen von Relief- und Zierglas (Kathedral-Glas, geripptem Glas,            (84.5i)\ngewelltem Glas usw.) mit gravierten Walzen; Maschinen zum Herstellen von Drahtglas; Maschinen\nzum Herstellen von Hart- und Verbundglas; Maschinen zum Herstellen von Hohlglas (z. B. Saug-\nblasmaschinen, Preßblasmaschinen, Kolbenblasmaschinen; Flaschenblasmaschinen, Ampullen-\nHerstellungsmaschinen usw.); Spezialmaschinen und -pressen (z. B. Revolverpressen, Federkorb-\npressen, Exzenterpressen) zum Formen von Preßglaswaren, z.B. Betongläsern, Glasdachziegeln,\nGlasisolatoren, Rohlingen aus optischem Glas, Hohlglaswaren; Maschinen zum Herstellen von\nGlasperlen, Glasfasern oder Glaswatte; Maschinen zum Ziehen, Formen und Blasen von Glas-\nröhren sowie Spezialmaschinen zum Ziehen von Röhren aus geschmolzenem Siliziumdioxyd;\nMaschinen zum Blasen der Kolben oder Herstellen anderer Glasteile (wie Sockel, Glühfadenträger,\nSchäfte) von elektrischen Lampen oder Röhren (Glühlampen, Entladungslampen, Elektronenröhren\nusw.); Abschmelzmaschinen; Absprengmaschinen; Verschm~lzmaschinen.\n(2) Zu den Maschinen zum Zusammenbauen von elektrischen Lampen oder Röhren (Glühlampen,\nEntladungslampen, Elektronenröhren usw.) gehören insbesondere die Maschinen zum Evakuieren\nund Schließen der Lampenkolben und die Rundlauf-Maschinen zum automatisch~n Zusammen-\nbauen von Glühlampen, Radioröhren usw. Sie können mit Vorrichtungen zum Warmbearbeiten\ndes Glases, zum Pressen, zum Zuschmelzen usw. ausgestattet sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Glasmacherpfeifen, auch mit Preßluft betriebene, sowie Mundblasrohre für Glasbläser\n(Tarifnr. 82.04).\nb) Glasöfen (Tarifnr. 84.14:. oder 85.11).\nc) Maschinen zum Herstellen von vorgespanntem Glas (Tarifnr. 84.17).\nd) Maschinen zum Zwirnen von Glasfasern (Tarifnr. 84.36).\ne) Maschinen zum Wehen von Glasfasern (Tarifnr. 84.37).\nf) Maschinen zum Herstellen von metallenen Teilen von elektrischen Lampen oder Röhren,\nz. B. Maschinen zum Wendeln der Metallfäden, Maschinen zum Ausstanzen der Schirmgitter,\nAnoden oder Träger (Tarifnr. 84.45) und Maschinen zum Löten der Gitter oder Elektroden\n(Tarifnr. 84.50 oder 85.11).\ng) Maschinen zum Kaltbearbeiten von Glas (Tarifnr. 84.46).\nh) Formen für die handwerkliche oder maschinelle Glaswarenherstellung (Tarifnr. 84.60).\nVerkaufsautomaten (usw.)                                       81.58\nI.\n(1) Hierher gehören Apparate, die nach Einwurf einer Münze oder Marke eine Ware ausgeben\noder einen Dienst leisten. Hierher gehören nicht nur Verkaufsautomaten mit vollautomatischer\nWarenausgabe, sondern z. B. auch solche, bei denen man ein Fach ziehen und die gewünschte Ware\nmit der Hand aus dem Fach entnehmen muß. Mit Heiz- oder Kühlvorrichtung ausgestattete Auto-\nmaten und Automaten mit einer Vorrichtung zum Zubereiten der auszugebenden Waren (z. B.\nLebensmittel-Verkaufsautomaten, die Fruchtsaft, Kaffee oder Speiseeis selbst zubereiten) gehören\nhierher, sofern der automatische Verkauf von Waren ihre Haupttätigkeit ist.\n(2) Hierher gehören Münz- oder Marken-Automaten, z. H. zum Verkaufen von Briefmarken,\nEisenbahnfahrkarten, Bahnsteigkarten, Schokolade, Süßigkeiten, Eis, Zigarren, Zigaretten, Ge-\ntränken (Bier, Wein, Likör, Kaffee, Fruchtsaft usw.), Toiletteartikeln (ein~chließlich der Automaten,\ndie Parfüm durch einen Zerstäuber abgeben), Strümpfen, Filmen oder Zeitungen sowie Schuhputz-\nautomaten und Automaten, die Metallbänder ausgeben, in die Adressen oder andere Angaben ein-\ngeprägt sind. Die Verkaufsautomaten dieser Tarifnummer können auch zum Ein bau in Schaufenster\nbestimmt sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Schränke, Kästen oder andere Behältnisse, die lediglich mit einem Schloß ausgestattet sind,\ndas sich nach Einwurf einer Münze oder Marke automatisch öffnet, z.B. Behältnisse, wie sie\nauf Bahnhöfen zum Aufbewahren von Gepäck oder in Theatern zum Ausgeben von Opern-\ngläsern verwendet werden (in der Regel Abschnitt XV oder Kapitel 94).\nb) Folgende Waren, auch wenn sie nach Einwurf einer Münze oder Marke automatisch funktio-\nnieren: Schlösser, z.B. für Schränke oder WC-Türen (Tarifnr. 83.01), Pumpen zum Ausgeben\nvon Treibstoff oder Schmiermitteln (Zapfsäulen) (Tarifnr. 84.10), Waagen (Tarifnr. 84.20),\nSchreibmaschinen (Tarifnr. 84.51 ), elektrische Rasierapparate (Tarifnr. 85.07), Fernsprech-\napparate (Tarifnr. 85.13), Fernsehapparate (Tarifnr. 85.15), Fernrohre, Photoapparate, Film-\nvorführapparate, Gas- upd Elektrizitätszähler (Kapitel 90), Musikinstrumente, z. B. Or-\nchestrions (Kapitel 92), Geschicklichkeits- und Glückspiela~tomaten (Tarifnr. 97.04) und\nandere Apparate des KapitPh1 97.","2168                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erlluterungen\n:\n84.59                         Maschinen, Apparate und mechanische Gerilte (usw.)\nI.\nHierher gehören:\n1. Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, die weder nach ihrer Arbeitsweise noch nach\nihrer Bauart oder Verwendung (z. B. in einem bestimmten Industrie- oder Gewerbezweig)\nin einer anderen Tarifnummer des Kapitels 84 erfaßt sind;                                    ·\n2. Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, die zu zwei oder mehr, in verschiedenen Tarif-\nnummern des Kapitels 84 genannten Zwecken verwendet werden können und nach ihrer\nBeschaffenheit nicht erkennen lassen, zu welchem dieser Zwecke sie hauptsächlich verwendet\nwerden.\n(1) Zu A ·gehören:·\n1. Seildrehmaschinen (Seilschlagmaschinen), Seilflechtmaschinen und Kabelmaschinen (Kablier-\nmaschinen), die z.B. Spinnstoffgarne (Garne ~us Hanf, Sisal, Baumwolle, Seide, synthetischen\noder künstlichen Spinnstoffen usw.), Glasfasergarne, Asbestfäden, Gummifäden oder Metall-\ndrähte verarbeiten.\n2. Spezialmaschinen zum Umspinnen (Umwickeln) oder Umflechten von elektrischen Leitem\nmit Spinnstoffen, imprägnierten Bändern aus Papier, Asbest oder anderen isolierenden oder\nschützenden Stoffen.\n3. Maschinen zum Verflechten oder Verseilen von biegsamen elektrischen Leitungsdrähten.\n(2) Zu A gehören jedoch nur Maschinen, die entweder von anderer Bauart sind als die in Tarifnr.\n84.36 oder 84.37 erfaßten Textilmaschinen (Zwirnmaschinen, Rundflechtmaschinen, Gimpen-\nmaschinen usw.) oder die nicht nur ausschließlich oder hauptsächlich Spinnstoffe verarbeiten.\n(1) Zu B gehören Spezialpressen für Ölsaaten und Ölfrüchte; Spezialpressen zum Formen von\nKautschuk (Vulkanisierpressen usw.), Kunststoffen oder thermoplastisohen Pulvern; Pressen zum\nHerstellen von Schallplatten; Pressen zum Formen von Metallpulvern für das Sintern; Schrott-\npaketierpressen; Spezialpressen zum Agglomerieren von Holzfasern, Holzspänen, Holzsägemehl\noder Korkstaub (Korkmehl); Pressen zum Verdichten von Holz.\n(2) Hierzu gehören auch mehrfach verwendbare Pressen, d. h. Pressen, die nach ihrer\nBeschaffenheit nicht erkennbar hauptsächlich einem ganz bestimmten Zweck dienen.\nZu C gehören Gummiknetmaschinen, Gummimühlen, Gummischneide- und -spaltmaschinen,\nGummiaufrauhmaschinen, Gummifädenschneidemaschinen, Maschinen zum Schweißen von Luft-\nschläuchen und Durchstoßen der Ventillöcher, Tauchapparate für nahtlose Gummiwaren, Schaum-\ngummiherstellungsmaschinen, Längsbedeckungsmaschinen für Drähte oder Kabel, Ballklebe-\nmaschinen, Puder- und Bürstmaschinen.\nZu D gehören:\n(1) Mehrfach verwendbare Maschinen, Apparate und Geräte, wie mit mechanischen Vorrichtungen\n(Rührwerken usw.) ausgestattete Wannen und andere Behälter, nicht erkennbar hauptsächlich für\neinen bestimmten Industrie- oder Gewerbezweig vorgesehen; Mühlen, Brecher, Misch- oder Knet-\nmaschinen sowie Verteiler oder Mengen-Dosiermaschinen, für feste oder flüssige Stoffe, mechanische\nWerkstücke-Verteiler usw., soweit diese Waren nicht nach ihrer Beschaffenheit erkennbar für be-\nstimmte Verwendungszwecke vorgesehen sind und deshalb zu einer anderen Tarifnummer gehören;\nMaschinen und Apparate zum Anbringen von Ösen oder röhrenförmigen Nieten auf beliebigen\nMaterialien, wie Textilien, Pappe, Kunststoffen, Leder usw., sowie Maschinen zum Anbringen von\nTreibriemenverbindem auf Leder-, Balata-, Spinnstoff-, Kautschuk- usw. -treibriemen.\n(2) Maschinen, Apparate und mechanische Geräte für bestimmte, in anderen Tarifnummern\ndes Kapitels 84 nicht genannte Industrie- und Gewerbezweige, z. B.:\n1. Maschinen und Apparate für die Öl-, Seifen- und Speisefettherstellung, z. B. Brecher, Quetschen\nund Mühlen, für Ölsaaten und Ölfrüchte; Behälter mit mechanischem Rührwerk, die\neigens für die Ölreinigung gebaut sind; Apparate zum Waschen von Talg; Rohtalgwalz-\nmaschinen zum Zerreiben des Zellgewebes vor dem Schmelzen; Emulgiermaschinen und\nKnetmaschinen für Margarine; Seifenschneidmaschinen.\n2. Maschinen und Apparate zum Herstellen von Flechtwaren und Korbmacherwaren durch\nFlechten und Winden von Weidenruten, Binsen, Rohr, Stroh, Holzbändern, plastischen\nStoffen usw., z. B. Maschinen zum Herstellen von Körben und ähnlichen Waren; Maschinen\nzum Umflechten von Flaschen; Maschinen zum Herstellen von Strohschutzhüllen für Flaschen;\nMaschinen zum Flechten von Hüten.\n3. Bürsten- und Pinselherstellungsmaschinen und -apparate, z.B. Maschinen zum Herstellen\nvon Pinselköpfen, einschließlich der Maschinen zum Runden und Glattscheren der Pinsel-\nköpfe; Maschinen zum Einsetzen der Fasern und Borsten in die Hohlräume, Fassungen und\nHölzer der Bürsten und Pinsel (Bürsten- und Pinselstopfmaschinen).\n4. Maschinen und Apparate für den Straßen- und We~ebau, aoch- und Tiefbau und ähnliche\nArbeiten, z. B. Maschinen zum Ausbreiten (Verteilen) von Mörtel, Zement und Beton;\nMaschinen für den· Straßenbau, die den Beton feststampfen (verdichten), die Fahrdecke","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             2169\nErlluterungen                                                 zu\nfertigstellen und mitunter auch das Material verteilen; Beschotterungsmaschinen, auch mit         (84.59)\nFahrantrieb, zum Verteilen von Schotter auf dem Straßenbett; Maschinen und mechanische\nGeräte zum Glätten, Riefeln, Einteilen in Quadrate usw. von frischen Zement-, Beton-,\nAsphalt- oder ähnlichen weichen Decken; kleine Geräte mit Hilfsmotor und Handlenkung,\nwie Straßenkehrmaschinen, Apparate zum Ziehen der Verkehrslinien auf öffentlichen Straßen\nusw.\n5. Metallbearbeitungsmaschinen und -apparate, z. B. Lötmaschinen und -apparate, die mit\nLöträdchen oder Lötkolben arbeiten; Metallwaschmaschinen; Maschinen zum Abbeizen\n(Dekapieren) und Entfetten von Metallen (mit Säure, Trichloräthylen usw.), einschließlich\nder Abbeizvorrichtungen für Blechwalzwerke; Drehtrommeln zum Entsanden, Abbeizen\noder Polieren von Metallteilen (Muttern, Bolzen, Kugellagerkugeln usw.); ohne Druckluft\narbeitende Schleuderrad-Gußputzmaschinen; Maschinen zum Herstellen von Weißblech\ndurch Tauchen; Maschinen und Apparate zum Brechen von Masseln und Spezial poch werke\nzum Zerkleinern von Gußschrott.\n6. Maschinen und Apparate für die Tabakindustrie, z.B. Maschinen zum Entrippen oder Zer-\nkleinern von Tabakblättern; Zigarren- oder Zigarettenherstellungsmaschinen, auch mit\nVerpackungsvorrichtungen.\n(3) Andere Maschinen, Apparate und mechanische Geräte, wie z. B. Maschinen zum Herstellen\nvon Vulkanfiber; Maschinen zum Imprägnieren von Holz unter Druck; Maschinen zum Eintauchen\nder Streichhölzer; Maschinen und Apparate zum Teeren von Fässern; Maschinen zum Reinigen\noder Wiederüberziehen von Gelatine-Farbwalzen (Druckwalzen für Druckmaschinen); Maschinen\nzum Auftragen von lichtempfindlichen Emulsionen auf Schichtträger; Maschinen zum Mattieren\nvon Glas mit Säure; Maschinen zum Aufziehen der Kardenbänder auf die Kardentrommeln (Karden-\naufziehmaschinen); Maschinen zum Waschen, Entfetten und Entstauben von Bettfedern; Maschinen\nzum Füllen von Federbetten und zum Stopfen von Matratzen; Maschinen zum Auftragen von Schleif-\nmitteln auf verschiedene Unterlagen (Gewebe, Papier usw.); Maschinen zum Ummanteln von\nSchweißelektroden; Maschinen zum Instandhalten von Ölrohrleitungen und anderen Rohrleitungen\n(z.B. Maschinen zum Reinigen des Rohrleitungsinnern, die durch den Flüssigkeitsstrom in der\nRohrleitung vorwärts bewegt werden; kleine selbstfahrende Maschinen, die auf den Rohrleitungen\nfahrend, die Rohre reinigen und mit Asphalt oder einer anderen Schutzmasse überziehen); Ma-\nschinen zum Schneiden und Rollen von Teeblättern; Fässer für die Essiggärung (Essigbildner),\nmit mechanischen Vorrichtungen; Luftbe- und -entfeuchtungsapparate; hydraulische Akkumula-\ntoren (hydraulische Speicher), die eine gewisse Wasservorratsmenge unter Druck halten, um die\nLeistung oder den Versorgungsdruck von hydraulischen Maschinen zu regeln; mechanische oder\nhydraulische Stoßdämpfer; mechanisch, hydraulisch, pneumatisch usw. betriebene Anlasser für\nMotoren sowie Apparate zum Anwerfen der Flugzeugpropeller; automatische, mit Pumpen aus-\ngestattete Schmiervorrichtungen für Maschinen; Schraubenein- und-ausdrehmaschinen und-a pparate\nsowie Splint- und Nabentreiber; Spuleilwickelmaschinen für elektrischen Draht, d. h. Maschinen\nzum Herstellen von Anker-, Induktoren- und anderen Wicklungen fl;ir Elektromotoren, Trans-\nformatoren usw.; Aufwickelvorrichtungen zum Aufrollen von biegsamen Kabeln und Schläuchen,\nwie Kabeln und Seilen aus Textilfäden oder Metalldrähten, elektrischen Kabeln, Bleirohren usw.;\nband- oder kraftbetriebene Vorrichtungen zum Abschneiden von Wasserpflanzen, mit einer um\neine senkrechte Achse unter der Wasseroberfläche rotierenden Sense und einem Gestell zum An-\nbringen auf Wasserfahrzeugen; mit mechanischen Vorrichtungen ausgerüstete Taucherglocken und\nandere Tauchgeräte aus Metall; Gyroskope (Kreiseleinrichtungen) zum Stabilisieren von Schiffen\noder zu ähnlichen Zwecken; Steuer- und Steuerrudereinrichtungen für Schiffe; Rampen und Türme\nzum Starten von Raketen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mit Hähnen, Standanzeigern, Manometern oder anderen ähnlichen Apparaturen ausgestattete\nWannen und andere Behälter ohne mechanische oder wärme- oder kältetechnische Einrichtung.\nb) Steuerruder (z. B. Tarifnr. 44.28 oder 73.40).\nc) Handlötkolben (Tarifnr. 82.04 oder 85.11), Autogen-Lötmaschinen und -geräte (Tarifnr. 84.50)\nund elektrische Lötmaschinen und -geräte (Tarifnr. 85.11).\nd) Mechanische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 82.08 oder 85.06.\ne) Nichtelektrische mechanische Rasierapparate, z.B. Rasierapparate mit eingebautem Feder-\nmotor (Tarifnr. 82.11).\nf) Pressen, anderweit genannt oder inbegriffen, z.B. Pressen der Tarifnr. 82.08, Filterpressen\n(Tarifnr. 84.18), Stroh- und Futterpressen (Tarifnr. 84.25), Käsepressen (Tarifnr. 84.26),\nWein-, Obst- und Fruchtpressen der Tarifnr. 84.27, Honigpressen (Tarifnr. 84.28), Fett-\npressen, Schinkenpressen und andere Pressen der Tarifnr. 84.30, Vergolde-; Präge- und\nFalzniederdruckpressen der Tarifnr. 84.32, Pressen der Tarifnr. 84.33, Maternprägepressen\n(Tarifnr. 84.34), Druckpressen (Tarifnr. 84.35), Hutpressen (Tarifnr. 84.39), Bügelpressen und\nandere Pressen der Tarifnr. 84.40, Narbenpressen für Leder (Tarifnr. 84.42), Pressen für die\nMetallbearbeitung (Tarifnr. 84.45 ), Pressen der Tarifnr. 84.46 oder 84.47, Brikettierpressen für\nSteinkohle, Braunkohle oder Torf, Pressen zum Herstellen von Ziegeln, Tonrohren usw.,\nPressen zum Herstellen von Sandkernen oder Sandformen für Gießereien und andere Pressen\nder Tarifnr. 84.56, Glaspressen (Tarifnr. 84.57), Fruchtpressen der Tarifnr. 85.06.","2170                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(84,611)     g) Luftbe- und -entfouchtungsapparate der Tarifnr. 84.15 oder 84.21.\nh) Kalander und Walzwerke für Kautschuk, Kunststoffe und andere Stoffe, ausgenommen\nMetall oder Glas (Tarifnr. 84.16).\ni) Apparate und Vorrichtungen zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung\nberuhende Vorgänge, z. B. Mai-;chinen zum Sterilisieren von Borsten und Fasern, die für die\nBürsten- oder Pinselherstellung bestimmt sind; Kessel und Schmelzöfen, für Bitumen oder\nAsphalt; Vulkanisierkessel oder -schränke; Kessel zum Regenerieren von Kautschuk; Heiz-\nkessel zum Dekapieren oder Entfetten von Metallen (Tarifnr. 84.17).\nk) Maschinen, Apparate und Geräte, die mit Sandstrahl, Dampfstrahl oder dergleichen arbeiten\n(Tarifnr. 84.21 ).\n1) Gummistreichmaschinen und Gummitränkmaschinen der Tarifnr. 84.40.\nm) Maschinen der Tarifnr. 84.4 7, z. B. Maschinen zum Spänen von Holz, zum Schälen von\nWeidenruten, zum Spalten von spanischem Rohr sowie Maschinen zum Bearbeiten von\nBürstenfassungen und -griffen aus Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk oder ähnlichen harten\nStoffen.\nn) Von Hand zu führende Werkzeuge und Werkzeugmaschinen der Tarifnr. 84.49 oder 85.05.\no) Mischmaschinen zum Zubereiten von Beton, Zement oder Mörtel (Tarifnr. 84.56).\np) Elektrische Anlasser für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 85.08).\nq) Mechanische oder hydraulische Stoßdämpfer für Flugzeuge, Kraftwagen usw. (Abschnitt XVII).\nr) Beschotterungsmaschinen, die auf Lastkraftwagenfahrgestell aufmontiert sind (Tarifnr. 87.03).\ns) Gyroskope (Kreiseleinrichtungen) für Instrumente des Kapitels 90 (Kapitel 90, in der Regel\nTarifnr. 90.14) und Spezialkreisel für Torpedos (Tarifnr. 93.07).\nM.60                                     (iießerri-:Formkästen und \"Formen (usw.)\n1.\n(1) Uießerei-~.,ormkästen i-;ind in der Sandformerei von Gießereien verwendete, in der Regel\nrechteckige oder kreisrunde Rahmen aus Gußeisen, Stahl oder Leichtmetall, die dazu dienen, den\ndurch Feststampfen um ein Modell herum geformten Sand zusammenzuhalten.\n(2) Hierher gehören zerlegbare und nicht zerlegbare Dauerformen, die bei der Handarbeit oder\nin Pressen, Gießmaschinen usw. zum Formen bzw. Gießen von Rohlingen oder Fertigwaren - auch\nunter Verwendung von Druck - dienen.\n(3) Formen für Metalle sind z. H. Kokillen; Druckgießformen, Sturzgießformen, Schleuder-\ngießformen, Verbundgießformen; heizbare aktive Formen zum Sintern von Metallpulver, Metall-\nkarbidpulver oder keramischen Pulvern; typograp~ische Gießformen zum Gießen von Buchstaben,\nFüllmaterial usw. oder Stereos oder zum Herstellen von Bleifüllungen für Galvanos; Formen aus\nnatürlichem oder künstlichem Graphit, zum Herstellen von kleinen Gegenständen mit feinem\nRelief (Münzen, Medaillen, Bleisoldaten usw.).\n(4) Formen für Ulas (einschließlich gfüwhmolzcnem Quarz und geschmolzenem Siliziumdioxyd)\nsind z. B. Formen für Betongläser, Glasbausteine, Glasfliesen, Glasdachziegel od~r Isolatoren; Vor-\nformen und Fertigformen für Hohlglaswaren (z. B. Flaschen); stählerne oder gußeiserne Formen für\nRohlinge für Linsen, Prismen, Brillengläser usw.\n(5) Formen für mineralische Stoffe sind z. H. Fornrnu für keramische Massen (Formen zum Her-\nstellen von Mauerziegeln, Dachziegeln, Rohren oder ande~en keramischen Waren; Formen für\nkünstliche Zähne); Formen für Beton oder Asbestzement (Formen zum Herstellen von Rohren,\nWannen, Wandplatten, Bodenplatten, Kaminsteinen, Dachsteinen, Treppenstufen, Geländern,\narchitektonischen Ornamenten, Fertigbauteilen aus Stahlbeton oder Spannbeton, usw.); Formert\nfür Schleifstoffe (Formen zum Herstellen von Schleifscheiben usw.); Formen zum Herstellen von\nWaren aus Gips, Rtuck oder Gipsfaserstoff (Statuen, Spielzeug, Dekorationsstücken usw.).\n(6) Formen für Kautschuk oder Kunststoffe sind z. B. Formen mit Heizschlauch, zum Vulkani-\nsieren von Luftreifen und andere Formen zum Formen und Vulkanisieren von Kautschukwaren;\nheizbare und nicht heizbare Formen zum Herstellen von Waren aus Kunststoffen, z. B. Spritz-\nformen, Preßformen, einschließlich der Formen für Tablettiermaschinen zum Dosieren und Vor-\npressen von pulverförmigen Kunststoffen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Material für 8au<lformereieu, witi Modelle und Kerne für Uießereien, Kernkästen, ,•>Aufsteck-\nbretter«, Modellplatten für Formmaschinen usw.; Formen zum Herstellen von Kautschuk-\noder Kunststoffwaren (Handschuhen usw.) durch Tauchen.\nb) Formen aus keramischen Stoffen (aus feuerfesten Stoffen - Tarifnr. 69.03, aus nichtfeuer-\nfesten Stoffen - Tarifnr. 69.09).\nc) Formen aus Glas (Tarifnr. 70.21).\nd) Stanz- oder Preßmatrizen oder -patrizen, die durch Stoß oder Druck auf ein Material in\nfestem Zustand (z. B. auf lediglich zur Rotglut gebrachtes Metall) einwirken (Tarifnr. 82.05).\ne) Matern sowie Matrizen für Schriftgieß- und Schriftsetzmaschinen (Tarifnr. 84.34).\nf) Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen (Tarifnr. 84.43).\ng) Matrizt>n un<l galvanoplaRtiRche Formen zum HerRtellen von ~challplatten (Tarifnr. 9~.l~).\n..","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2171\nErläuterungen                                              zu\nAnnatllffn und ähnlfohe A1•parute (usw.)                               84.61\nI.\n(1) Armaturen und ähnliche Apparate sind Organe, die an Rohr- oder Schlauchleitungen oder\nBehältern angebracht werden, um den Durch-, Zu- oder Abfluß oder Druck von strömenden Medien\n(Flüssigkeiten, Gasen, Dämpfen, dickflüssigen Stoffen) oder auch den Durchfluß von festen pulver-\nförmigen Stoffen, z. B. Sand, zu regeln. Sie haben einen Verschluß (Drehküken, Kegel, Klappe,\nKugel, Nadel, Schieber, Membran usw.), der je nach seiner Stellung einen Durchgang öffnet oder\nverschließt. Sie gehören hierher, ohne Rücksicht darauf, ob sie von Hand durch Schlüssel, Handrad,\nHebel, Druckknopf usw. oder durch Motor, Druckluft, Hydraulik, elektromagnetische Vorrichtung,\nUhrwerk oder ähnliche Vorrichtung, oder durch eine automatische Auslösevorrichtung (z. B. Federn,\nGegengewichte, Schwimmer, wärmeempfindliche Elemente, Pressostate usw.) betätigt werden.\nArmaturen und ähnliche Apparate, in die derartige Vorrichtungen eingebaut sind, gehören hierher.\nDie mit Manometern, Flüssigkeitsstandanzeigern, Strömungsmessern und anderen Geräten der\nTarifnr. 90.24: kombinierten Armaturen und ähnlichen Apparate gehören hierher, sofern das Ganze\nnoch Armaturcharakter hat.\n(2) Der Umstand, daß die Armaturen und ähnlichen Apparate mit doppelten Wandungen zum\nHeizen, Kühlen oder Isolieren ausgestattet sind, ist ohne .Einfluß auf ihre Tarifierung. Ebenso\nwird das Vorhandensein von einfachen an- oder eingebauten Zubehörteilen, z. H. kurzen Rohr-\nstücken, Schläuchen mit Brausekopf am Ende, Trinkgefäßen, Hperrvorrichtungen usw. tariflich\nnicht berücksichtigt. Armaturen und ähnliche Apparate gehören hit·rher ohne Rücktlicht, darauf,\nfür welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Beförderungsmittel i:;ie ht>Htimmt sin<l. ,Jedpch sind\nMaschinenelemente, die eine ähnliche Funktion wie Armature11 hahNi. al:-1 Maschinenteile zu\ntarifieren.\n(3) Hierher gehören Rückschlagklappen und -ventile; Übenitrüm- uuu t-,icherLeit:weutih·, auch\nmit Warnpfeifen; Schieber und Mehrwegeventile, z. ß. die .,,Christbäume« für Ölleitungen; Ventile\nfür Luftschläuche; Druckminderventile zum Reduzieren des Drucks von strömenden Medien\n(Gasen, Dämpfen usw.), für Gasflaschen und andere Druckbehälter, usw.; Schwimmerventile;\nAbflußklappen und -ventile für Abwässer (für Badewannen, Waschbecken usw.); Flutventile und\nandere Unterwasserventile für Schiffe; Kondenswasserableiter (Kondenstöpfe) mit Schwimmer,\nMembran usw. zum Sammeln und automatischen Entfernen des Kondenswassers aus Dampfrohr-\nleitungen; Hydranten und Standrohre zu Feuerlöschzwecken, Hähne für Feuerlöschhydranten~\nmit Strahlregler ausgestattete Strahlrohre für Feuerlösch- oder Bewässerungszwecke; Misch-\nbatterien, d. h. Ventile, die mit mehreren Zuflüssen in eine Mischkammer münden; Einlaßhähne,\nAuslaufhähne und andere Hähne für Flüssigkeitsstandanzeiger; Entleerungsventile für Radia-\ntoren; Hähne mit Schlauch oder Teleskoprohr zum Schmieren von Wellen oder anderen Kraft-\nübertragungsvorrichtungen von Schiffen oder Maschinen; Siphonh~hne für Mineralwasserflaschen;\nHähne für Bottiche, Tonnen, Fässer usw.; Ventile für Flaschenabfüllmaschinen, die so gebaut sind,\ndaß sie sich bei gefüllter Flasche automatisch schließen; Druckregler für Dampf- oder Druckluft-\nleitungen und -behälter, usw.; Fliehkraftregler mit Kugeln oder anderen Schwungmassen, für\nDampfkraftmaschinen.\n11.\nHierher gehören nicht:\na)  Geruchsverschlüsse für Spülbecken, Waschbecken, Ba<lezimmerwa8serabläufo usw.\nb)  Armaturen und ähnliche Apparate aus Weichkautschuk, z. B. Ventile (Tarifnr. 40.14:).\nc)  Armaturen und ähnliche Apparate aus keramischen Stoffen (Tarifnr. 69.03 oder 69.09).\nd)  Armaturen und ähnliche Apparate aus Glas (Tarifnr. 70.17 oder 70.21).\ne)  Klosettspülkästen ohne Mechanismu8, aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.3H).\nf)  Dampfkessel-Injektore'! und andere Strahlpumpfm (Tarifnr. 84.10).\ng)  Maschinenteile, z.B. Steuerschieber und Ventile, für Kolbendampfmaschinen (Ta.l'ifnr. H4.0[1),\nEin-. und Auslaßventile für Ottomotoren (Tarifnr. 84.06), Ventile für Flü8sigkeitspumpen\n(Tarifnr. 84.10), Ventile für Luftpumpen und Kompressoren (Tarifnr. 84:.11), Pulsatoren für\nMelkmaschinen (Tarifnr. 84:.26) und nichtautomatische Schmiernippel (Tarifnr. 84.65).\nh)  Spritzpistolen, Druckluftzerstäuber, automatische Sprinkler-Feuerlöscheinrichtlmgen soww\nautomatische Beregnungsapparate (Tarifnr. 84:.21).\ni) Druckluftschm.ierpistolen (Tarifnr. 84:.49).\nk)   Autogenbrennerspitzen (Tarifnr; 84.50).\nl)  Dosierhähne (Zapfhähne) zum Abgeben (Verkaufen) von Speiseei~, Alkohol, Milch usw.,\nvollständige Wasserspüleinrichtungen, bestehend aus Behälter und Mechanismus\n(Tarifnr. 84:.59).\nm)    Armaturen und ähnliche Apparate, die mit Geräten der 'l'arifnr. !:J0.24 kombiniert sind u11d\ndadurch den Armaturcharakter verlort-n haben (Tarifnr. 90.24).","2172                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n84.62                           WAiziager (Kugel-, IJollen- und Nadellager aller Art)\nI.\n(1) Hierher gehören die in der Regel aus zwei konzentrischen Laufringen, dem Käfig und den\nWälzkörpern bestehenden Wälzlager. (Kugellager mit einer oder mehreren Reihen Kugeln; Rollen-\nlager mit einer oder mehreren Reihen zylindrisch-er, konischer, tonnenförmiger oder anders ge-\nformter Rollen; Nadellager mit nadelförmigen Wälzkörpern), einschließlich der Kugellager für\nFahrräder (Kugelhalter mit Fahrradkuge1n).                              ·\n(2) Die Wälzlager gehören hierher ohne Rücksicht darauf, ob sie aus gehärtetem Stahl (insbe-\nsondere Chromstahl) oder aus anderen Stoffen, wie Bronze, Kupfer oder Kunststoffen, bestehen.\n(3) Hierher gehören auch erkennbare Wälzlagerteile, z. B.:         .\n1. Stahlk;ugeln, die der V~rschrift 3 entsprechen, ohne Rücksicht darauf, ob die Kugeln für\nKugellager bestimmt sind oder nicht. Nennmaß im Sinne der Vorschrift 3 ist de~ in der\nRechnung oder auf der Verpackt\\ng angegebene Durchmesser der einzelnen Kugelsorte. Die\npolierten Stahlkugeln halten sich nur dann innerhalb des zugelassenen Grenzabmaßes (Ab-\nweichung der tatsächlichen Abmessungen vom Nennmaß), wenn keine der in der Verpackung\nenthaltenen Kugeln das angegebene Nennmaß nach oben ( +) oder nach unten (-) um mehr\nals 1 v. H. (höchstens jedoch um 0,05 mm) über- bzw. unterschreitet.\n2. Kugellager-Kugeln aus anderen Stoffen· als Stahl (z. B. aus Kupfer, Bronze, Kunststoffen\nusw.).\n3. Rollen und Nadeln, für Wälzlager.\n4. Ringe, Käfige (einschließlich Kugelhalter für Fahrräder), Scheiben, Spann- und Abziehhülsen.\nHier her gehören nicht:                         II.\na) Maschinenteile, Fahrzeugteile, mechanische Vorrichtungen usw., in die Wälzlager eingebaut\nsind, gleichgültig, ob die Wälzlager herausnehmbar sind oder nicht.\nb) Freilaufnaben und andere Fahrradnaben (Tarifnr. 87.12).\nH'a.63                   Wellen und Kurbeln; Lauer, Lagergehäuse und Lagerschalen (usw.)\nl.\n(1) Hierher gehören Kraftübertragungsvorrichtungen, die zur Kraftübertragung entweder\nvon einer Antriebsmaschine auf eine oder mehrere Arbeitsmaschinen oder von einem mechanischen\n(beweglichen Teil) auf den anderen innerhalb derselben Maschine dienen.\n(2) Hierher gehören, sofern sie nicht ausschließlich oder hauptsächlich für Fahrzeuge des\nKapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind:\n1. Wellen, z. B. gerade Wellen, Gelenkwellen, biegsame Wellen, Kurbelwellen, Exzenterwellen,\nNockenwellen; Vollwellen, Hohlwellen. Charakteristisch für Wellen ist, daß sie in der Regel\ndie Antriebskraft als Drehbewegung übertragen. Hierher gehören daher nicht Lagerzapfen\nund Achsen, die die umlaufenden Organe nur tragen, ohne ihnen eine Bewegung zu über-\nmitteln. Gerade Wellen unterscheiden sich in der Regel dadurch von den zu Abschnitt XV\n(insbesondere zu Tarifnr. 73.10) gehörenden abgedrehten Stäben mit gleichförmigem Profil\n(einheitlichem Querschnitt), daß sie Zapfen, Keilnuten, Hohlrillen oder dergleichen haben.\n2. Kurbeln zum Umwandeln einer hin- und hergehenden Bewegung in eine Drehbewegung oder\numgekehrt.\n3. Komplette Lager, d.- h. Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager (komplette Wälzlager)\nund Lagergehäuse mit eingebauten Lagerschalen (komplette Gleitlager).\n4. Lagergehäuse, d. h. ein- oder mehrteilige Gehäuse, die zur Aufnahme von Lagerschalen oder\nWälzlagern dienen.\n5. Lagerschalen, ein- oder mehrteilige zylindrische Hohlkörper, in denen sich die Welle oder\nAchse dreht.\n6. Lagerträger (Sohlplatten, Lagerstühle, Konsolen, Wandkästen, Hängeböcke usw.), soweit\nsie mit einem Lagergehäuse ausgerüstet oder unmittelbar zur Aufnahme von Lagerschalen\noder Wälzlagern eingerichtet sind.\n7. Zahnräder (z. B. Stirnräder, Kegelräder, Schraubenräder, Schnecken, Schneckenräder, Zahn-\nstangen, Kettenräder und Sperräder) sowie Kammwalzen (gezahnte Getriebewalzen).\n8. Reibräder für Reibradgetriebe.\n9. Getriebe (Getriebekästen und offene Getriebe), z. B. Zahnradgetriebe (Stirnradgetriebe,\nKegelradgetriebe, Schraubenradgetriebe, Schneckengetriebe, Stirnradschneckengetrie be, Um-\nlaufrädergetriebe usw.), Zugorgangetriebe (z. B. Riementriebe, Sejltriebe, Kettentriebe und\nStahlbandtriebe) und Reibradgetriebe; Untersetzungsgetriebe, Übersetzungsgetriebe (ein-\nschließlich Vorgelege) und regelbare Getriebe (Wechsel- oder Schaltgetriebe, Wendegetriebe,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2173\nErllut~rungen                                              zu\n(84.68)\nmechanisch oder hydraulisch stufenlos regelbare Getriebe [Reibrad-, Zugorgan- und Schalt-\nwerkregelgetriebe; statische oder dynamische Flüssigkeitsregelgetriebe]); zum Anßanschen\nan Antriebsmaschinen bestimmte Getriebe. Getriebe, die an eine Antriebsmaschine angebaut\noder in sie eingebaut zur Abfertigung gestellt werden, sind wie diese Antriebsmaschine zu\ntarifieren.\n10.  Schwungräder, d. h. Räder, deren Masse zur Speicherung der kinetischen Energie haupt-\nsächlich im Radkranz konzentriert ist, und die als Regler für die Bewegung wirken. Sie ge-\nhören auch dann hierher, wenn sie gleichzeitig zur Kraftübertragung mit Riemen oder Seilen\ndienen (Schwungrad-Riemenscheiben und Schwungrad-Seilscheiben) oder mit Anlasser-\nzahnkranz versehen sind.\n11.  Riemen- und Seilscheiben zum Übertragen von Drehbewegungen mit Riemen oder Seilen\ndurch Reibung (Flachriemenscheiben [einschließlich Stufenscheiben und Kegelscheiben]\nmit flachem oder gewölbtem Scheibenkranz; Keilriemenscheiben und Seilscheiben, mit einer\noder mehreren Rillen auf dem Scheibenkranz). Hierher gehören jedoch auch Riemen- und\nSeilscheiben zum Führen oder Spannen von Treibriemen oder Seilen, z. B. Leitrollen, Spann-\nrollen und Rollenblöcke (bestehend aus zwei oder mehr losen Rollen, die in einer .Gabel ge-\nlagert sind).\n12-. Schaltkupplungen. Das sind Vorrichtungen, die zwischen Antriebs- und Abtriebswelle einge-\nfügt werden, um diese je nach Bedarf miteinander zu verbinden oder voneinander zu trennen.\nHierher gehören z. B. Zahnkupplungen, Klauenkupplungen, Reibungskupplungen und\nFlüssigkeitskupplungen.\n13.  Andere (nichtschaltbare) Wellenkupplungen, z. B. feste Kupplungen (z. B. Scheibenkupp-\nlungen und Schalenkupplungen) und Ausgleichkupplungen (z. B. Gelenkkupplungen, Klauen-\nkupplungen, Zahnkupplungen und elastische Kupplungen).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Riemen, Seile, Ketten und Bänder, für Getriebe.\nb) Rohe Schmiedestücke (Schmiedehalbzeug) aus Stahl, z. B. zum Herstellen von Kurbelwellen\n(Tarifnr. 73.07).\nc) Stabsiahl mit gleichförmigem Profi_l (einheitlichem Querschnitt), auch wenn er zu Wellen\nverarbeitet werden soll (Tarifnr. 73.10 oder 73.15).\nd) Abgepaßte Kabel für biegsame Wellen, ohne Kupplungen (Ans.chluß- oder Endstücke)\n(Tarifnr. 73.25).\ne) Lagerträger (Sohlplatten, Lagerstühle, Konsolen, W~ndkästen, Hängeböcke usw.), nicht mit\nLagergehäuse ausgerüstet oder nicht unmittelbar zur Aufnahme von Lagerschalen oder Wälz-\nlagern eingerichtet (in der Regel Tarifnr. 73.40).\nf) Kolbenstangen für Kolbendampfmaschinen (Tarifnr. 84.05), für Kolbenverbrennungsmotoren\n(Tarifnr. 84.06).\ng) Getriebemotoren (Getriebe und Kolbenverbrennungsmotor - Tarifnr. 84.06; Getriebe und\nElektromotor - Tarifnr. 85.01); Getriebeturbinen (Getriebe und Dampfturbine -\nTarifnr. 84.05).\nh) Gesondert zur Abfertigung gestellte Wälzlager (Tarifnr. 84.62).\ni) Elektromagnetische Kupplungen und Getriebe, z. B. elektrisch stufenlos regelbare Getriebe\n(Tarifnr. 85.02).\nk) Wellen, Lager, Lagerschalen, Schaltgetriebe, Ausgleichgetriebe, Schaltkupplungen usw.,\nbei denen nach ihrer Beschaffenheit erkennbar ist, daß sie ausschließlich oder hauptsächlich\nfür Fahrzeuge ~es Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind (Abschnitt XVII). Kraftüber-\ntragungsvorrichtungen, die Motoren- oder Schiffsteile sind, gehören hierher.\nl) Achsen für Schienenfahrzeuge (Tarifnr. 86.09), für Zugmaschinen und Kraftwagen\n(Tarifnr. 87.06).\nm) Uhrenteile (Kapitel 91, insbesondere Tarifnr. 91.11).\nDichtungen aus Lagen von Metallfolien oder aus Metallfollen (usw.)                  84.64\n(1) Hierher gehören:                            I.\n1. Dichtungen aus Lagen von Metallfolien (Md,all-Lagendichtungen). Sie bestehen aus mehreren\nMetallfolien gleicher Größe und Form (z. B. aus Weichstahl), die aufeinandergeschichtet\nund zu einem Körper zusammengepreßt sind. Die einzelnen Metallfolienlagen (Schichten)\nsind häufig gesickt, d. h. mit Prägungen vereehen.\n2. Dichtungen aus Metallfolien (oder Blechen) in Verbindung mit anderen Stoffen. Diese\nDichtungen können bestehen aus zwei Metallfolien und einer dazwischen angebrachten Ein-\nlage (Kern) aus anderem Dichtungsmaterial (Asbest, Pappe, Filz usw.) oder aus einer Einlage\n(Kern) aus Metallfolien, auf der eine Auflage aus Asbest, Pappe, Filz usw. angebracht ist.\nHierher gehören auch Dichtungen aus Asbest, Pappe, Filz usw., bei denen der Außenrand\nund gegebenenfalls auch in der Dichtung angebrachte Löcher oder nnrchgänge mit Ver-\nstärkungsstreifen aus Metall (Blechen) eingefaßt sind.","2174                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n;\n(84.6-l)    (2) Die vorstehend aufgeführten Dichtungen werden hauptsächlich zum Abdichten bestimmter\nStellen in Kolbenverbrennungsmotoren (Zylinderköpfen), Pumpen usw. oder beim Zus&mJilenbau\nvon Rohr- oder Schlauchleitungen verwendet.\n(3) Hierher gehören nur Dichtungs-Sätze und Dichtungs-Sortimente, die\n1. aus in zolltari:flicher Hinsicht »stofflich\"' verschiedenen Dichtungen beliebiger Größe und\nForm zusammengestellt sind (z.B. aus Dichtungen aus Preßkork, Leder, Kautschuk, Gewebe,\nPappe oder Asbest);                                                    _\n2. verpackt in Beuteln, Säckchen, Umschlägen, Pappkartons oder ähnlichen Behältnissen zur\nAbfertigung gestellt werden;\n3. zum Abdichten von Maschinen, Fahrzeugen oder Rohr- oder Schlauchleitungen bestimmt\nsind.\n(4) Ein Dichtungssatz oder Dichtungssortiment liegt z.B. vor, wenn vier Pappe- und eine\nKautschukdichtung in einem Beutel oder eine Asbest- und eine Lederdichtung in einem Umschlag\nenthalten sind.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Andere Dichtungen (z. B. aus Kautschuk - Tarifnr. 40.14, aus Leder oder Kunstleder -\nTarifnr. 42.04, aus Pappe - Tarifnr. 48.21, aus Filz - Tarifnr. 59.17, aus Asbest, auch ver-\nstärkt mit Metallfäden oder Metallgewebe - Tarifnr. 68.13, aus Kohle - Kapitel 68 oder 69,\naus nur einer Lage Metall [sogenannte Metall-Massivdichtungen] - Abschnitt XV).\nb) Dichtungsschnüre (z. B. aus Asbest - Tarifnr. 68.13).\nM.65                     Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten (m1w.)\n(1) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören nicht-\nelektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder mechanischen Geräten hierher, z. B. nichtauto-\nmatische Schmiervorrichtungen (Schmiernippel und Dochtöler); Ölfangringe; Handräder, Steuer-\nhebel und Steuergriffe; Schutzgehäuse, Schutzplatten und andere Schutzvorrichtungen für\nMaschinen; Maschinengestelle und Maschinensockel (Grundplatten).\n(2) Hierher gehören auch SchiffsRChrauben und Schiffsschaufelräder.\n:","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         21'15\nErläuterungen                                             7.U\nKapitel 85                                             85\nElektrotechnisehe Maschinen, Apparate und Geräte sowie andere elektrotechnische Waren\n(1) Zu Kapitel 85 gehören elektrische Maschinen, Apparate und Geräte und deren Teile,\nauch aus keramischen Stoffen oder aus Gl{l.s (ausgenommen Waren der Tarifnr. 70.11).\n(2) Aus verschiedenen selbständigen Einheiten zusammengesetzte elektrische Maschinen, Appa-\nrate und Geräte, die für ein gemeinsames Zusammenwirken gebaut, aber nur durch elektrische\nLeitungen miteinander verbunden sind, sind als Ganzes zu tarifieren, wenn hierfür eine Tarifstelle\nbesteht und die Einheiten zusammen zur Abfertigung gestellt werden. So gehören z.B. aus Schweiß-\nköpfen oder 8chweißzangen und Generator, Transformator oder Gleichrichter bestehende Schweiß-\ngeräte zu Tarifnr. 85.11; mit ihrem Stromversorgungsgerät, Verstärker usw. ausgestattete Rund-\nfunksendegeräte oder Radargeräte sowie tragbare Fnnksprechsendegeräte mit .Mikrophon zu\nTarifnr. 85.15; Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, bestehend aus Infrarotstrahler und einer\nmit Klingelanlage verbundenen Photozelle zu Tarifnr. 85.17. Werden die einzelnen Einheiten\ngesondert zur Abfortigung gestellt, sind sie für sich zu tarifieren.\nEIPktrliwhP (.pnprntorPn, MotorPn und rotierPnd,• lTmformf'r (usw.)                ßtlj.01\nZu A gehören:                                   r.\n1. Generatoren, d. h. umlaufende elektrische Maschinen, die mechanische Energie in elektrische\nEnergie umwandeln. Hierzu gehören Generatoren zum Erzeugen von Wechselstrom (Wechsel-\nstromerzeuger) oder Gleichstrom (Dynamomaschinen). Hierzu gehören auch elektrostatisrhe\nGeneratoren, mit denen hohe Spannung(in, abPr nur i-chwache 8tröme erzeugt werden.\n2. Elektromotoren, d. h. umlaufende elektrische Maschinen, die elektrische Energie in mecha-\nnische Energie umwandeln und als Drehbewegung abgehPn. Hierzu gehören z.B. Gleichstrom-\nmotoren (Nebenschluß- und Reihenschlußmotoren), Drehstromkommutatormotoren (Dreh-\nstrom-Nebenschluß- und Drehstrom-Reihenschlußmotoren), Repulsionsmotoren, Einphasen-\nKondensatormotoren, Drehstrom-Asynchronmotoren (Dre.hfeldmotoren, Induktionsmotoren),\nDrehstrom-Synchronmotoren, Einphasen-Induktionsmotoren und Universalmotoren (Ein-\nphasen-Wechselstrom-Kommutatormotoren für Gleichstrom und Wechselstrom). Hierzu\ngehören auch Elektromotoren (z. B. Synchronmotoren für Uhrwerke) mit an- oder einge-\nbautem Getriebe und Elektromotoren mit biegsamer Welle zum Antreiben eines Hand-\nwerkszeugs.\n3. Rotierende Umformer, d. h. umlaufende elektrische Maschinen, die zum Umwandeln der\nStromart oder zum Ändern von Spannung, Frequenz oder Phasenzahl dienen und eine Kombi-\nnation am, Elektromotor und elektriHchem Generator bilden.\nZu B gehören:\n1. Transformatoren, d. h. Geräte, die, ohne bewegliche Teile zu besitzen, durch Induktion in\neinem vorherbestimmten oder regelbaren Verhältnis Wechselstrom in einen anderen Wechsel-\nstrom mit anderer Stromstärke oder Spannung umwandeln. Sie können sein: Nach der Art\nder Ausführung z. B. Öl- oder Trockentransformatoren; nach dem Verwendungszweck z.B.\nAnpassungstransformatoren, Meßwandler (Strom- oder 8pannungswandler), Schutz-, Netz-,\nKlingel- und sonstige Kleintransformatoren.\n2. Drosselspulen (Sperrdrosseln, Schutzdrosseln, Erdungsdrosseln, Vorschaltdrosseln usw.) und\nandere Selbstinduktiorn~spufon, z. B. Pupinspulen, Godefroyspulen.       .\n~u C gehören Stromrichter (ruhende Umformer; Gleichrichter, Wechselrichter), d. h. Geräte\nmit elektrischen Ventileigenschaften oder mit mechanischen Kontakten, die Spannungen beliebiger\nPhasenzahl, Kurvenform und Frequenz durch vorwiegend periodische Schaltmaßnahmen in\nandere umformen. Hierzu gehören Stromrichter mit flüssiger Kathode (z. B. Quecksilberdampf-\nstromrichter), mit fester Kathode (z. B. mit Glühkathoden- oder Kaltkathodenröhren), mit Halb-\nleitern (z. B. Kupferoxydul-, Selen-, Germanium-, Silizium-Gleichrichter, auch als Platten und\nSäulen), mit mechanisch bewegten Kontakten (z. B. Kontaktumformer, Quecksilberstrahl-\nGleichrichter), auch mit Vorrichtungen zum Vorheizen der Kathode, mit Hilfselektroden für\ndie Zündung, mit Vakuumpumpen zum Konstanthalten des Vakuums im Glaskolben oder\nMetallgefäß, mit Kühlvorrichtungen (z. B. Ventilator, Wasserumlauf). Hierzu gehören auch\nAkkumulatorenlatlegeräte und Hochspannungsgleichrichter.\nZu Abis C: Eigens zu Sch~eißzwecken gebaute elektrische Generatoren, rotierende Umformer,\nTransformatoren oder Stromrichter gehören nur dann hierzu, wenn sie ohne Schweißausrüstung\n(Schweißköpfe, Rchweißzangen usw.) zur Ahfertigung gestellt werden.\nZu D gehören unter den in Vorschrift 2 .zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen\nStänder (Statoren), Läufer (Rotoren), Schleifringe, Stromwender (Kommutatoren), Biirstenhalter,\nKlemmbreU.N, Wiehlst,iilw, Fd(bpulen, 0Phi:iusP (R<\"h11tr.gPhii11sn).","2116                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n(85.01)                                                  II.\nHierher gehören nicht:\na) Anlasser, Zündspulen und Spannungserhöher für Kolbenverbrennungsmotoren sowie mit\nKolbenverbrennungsmotoren verwendete Dynamos (Lichtmaschinen) (Tarifnr. 85.08).\nb) Fahrraddynamos (Lichtmaschinen) (Tarifnr. 85.09).\nc) Schweißgeneratoren, -umformer, -transformatoren oder Stromrichter, die mit Schweißaus-\nrüstung (Schweißköpfen, Schweißzangen usw.) zur Abfertigung gestellt werden (Tarifnr. 85.11).\nd) Gleichrichterröhren, auch Quecksilberdampfgleichrichterröhren (Tarifnr. 85.21).\ne) Elektrische Hoch- und Mittelfrequenzröhrengeneratoren (Tarifnr. 85.22).\nf) Kohlebürsten für elektrische Generatoren, Motoren usw. (Tarifnr. 85.24).\ng) Hochspannungsgeneratoren für Apparate und Geräte der Tarifnr. 90.20 (Tarifnr. 90.20).\n85.02         Elektromagnete; vormagnetlslerte oder nlchtvormagnetlslerte Dauermagnete (usw.)\nI.\nZu A gehören auch kleine Magnete, als Spielzeu~ und zu anderen Zwecken verwendbar, sowie\nMetallstücke und zugeschnittene Bleche, die nach ihrer stofflichen Zusammensetzung und ihrer\nForm offensichtlich dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden.\nZu B gehören z.B. Wirbelstrombremsen, Magnetschienenbremsen und elektromagnetische\nHebeköpfe für Krane zum Aufnehmen von Schrott usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Mechanische, hydraulische oder pneumatische Bremsen, die von elektromagnetischen Vor-\nrichtungen gesteuert werden (z. B. Tarifnr. 86.09, 87 .06, 87 .07 oder 87 .12).\nb) Spezial-Elektromagnete zu ärztlichen Zwecken (Tarifnr. 90.17).\n85.03                                  PrlmArelemente und Prlmirbatterlen\nI.\n(1) Primärelemente sind Stromerzeuger, in denen der Strom durch chemische Reaktionen ent-\nsteht. Durch Serienschaltung, Parallelschaltung oder Serienparallelschaltung können sie zu\nBatterien zusammengestellt werden (Primärbatterien). Hierher gehören Naßelemente, mit fl.üssi-\ngem Elektrolyten; Trockenelemente, mit pastenförmigem Elektrolyten; Füllelemente, in die vor\nlngebrauchnahme Wasser oder der Elektrolyt ganz oder teilweise eingefüllt werden muß; Konzen-\ntrationselemente, mit zwei Flüssigkeiten von verschieden starkem Konzentrationsgrad. Primär-\nelemente und Primärbatterien gehören auch dann hierher, wenn sie ohne Elektrolyt zur Abferti-\ngung gestellt werden.\n(2) Hierher gehören z. B. Taschenlampenbatterien, Anodenbatterien für Funkgeräte, Elemente\nfür Klingelanlagen usw. sowie die besonders für Laboratorien bestimmten Meßelemente, deren\nelektromotorische Kraft genau bekannt ist und während des Gebrauqhs sehr wenig schwankt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kohle für Primärelemente, sogenannte Batteriekohle (Tarifnr. 85.24:):\nb) Spezial-Thermoelemente z.B. für Thermometer, Pyrometer (Tarifnr. 90.29).\n85.04                                      Elektrische Akkumulatoren\n(1) Elektrische Akkumulatoren (Sekundärelemente) dienen dazu, elektrische Energie zu speichern\nund nach Bedarf wieder abzugeben. Hierher gehören Blei-Akkumulatoren und alkalische Akku-\nmulatoren, auch wenn sie ohne Elektrolyt zur Abfertigung gestellt werden oder zu Batterien zu-\nsammengeschaltet sind. ßlei-Akkumulatoren können auch mit einem Aräometer zum Messen\ndes Ladezustandes des Akkumulators versehen sein.\n(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nBleiplatten, Bleiplattensätze und Bleigitter, auch wenn sie nicht mit aktivem Material überzogen\nsind; Polbrücken; Scheider (Separatoren), Akkumulatorengefäße und -gefäßdeckel aus Stoffen\naller Art.\n(3) Akkumulatorengefäße aus Glas (Akkumulatorengläser) sind stets höher als lang und haben\nvielfach Zwischenwände und Rippen. Dagegen haben Aquariengläser der Tarifnr. 70.13 ausnahmslos\nglatte Wände uncl Böden; ihre Höhe ist kleiner als ihre Länge.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2177\nErläuterungen                                               zu\nVon Hand zu führende Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor                     85.05\n1.\n(1) Hie;her gehören Elektrowerkzeuge mit eingebautem Elektromotor oder Vibrator, die ent-\nweder während ihrer Verwendung in der Hand gehalten oder, soweit sie von Hilfsvorrichtungen zur\nVerringerung des Kraftaufwandes des Bedienenden (z.B. Ständern, Aufhängevorrichtungen) getragen\nwerden, wenigstens mit der Hand gelenkt werden können. Im letzteren Falle können die Elektro-\nwerkzeuge Führungen oder Backen besitzen, die eine zeitweilige Befestigung auf einem Ständer\nusw. gestatten. Gleichzeitig zur Abfertigung gestellte Ständer usw. werden wie die Elektrowerk-\nzeuge behandelt, für die sie bestimmt sind. Nicht hierhe:r;- gehören jedoch die mit einer Grundplatte\noder einer Vorrichtung zum Befestigen auf einer Werkbank, an der Wand, auf dem Fußboden usw.\nausgestatteten Elektrowerkzeuge, auch wenn sie tragbar sind. Sind von Hand zu führende Elektro-\nwerkzeuge mit zusätzlichen Spezialvorrichtungen (z. B. Staubabsaugevorrichtungen) ausgestattet,\nso gehört das Ganze hierher.\n(2) Hierher gehören Elektrowerkzeuge, die zum Bearbeiten von Metall, Holz, keramischen\nStoffen, Glas, Kunststoffen, Leder usw. verwendet werden, z.B. Bohrer (Drehbohrer, langsam\nlaufende Handbohrer zum Aufreiben oder Ausbohren, Gewindebohrer usw.), Gewindeschneider,\nHandhobler und -feiler, Handfräser, Nut- und Federfräsen; Elektrowerkzeuge zum Schleifen,\nPolieren, Entrosten, Bürsten und dergleichen; Schraubenzieher, Bolzeneindreh- und Bolzenaus-\ndrehmaschinen; Kreis-, Ketten- und Stichsägen; Nietentferner, Meißel; Elektrohämmer zum\nNieten, Meißeln, Entrosten, Kalfatern, Entfernen von Gießkernen; Blechscheren und Blech-\nknabber, Heckenscheren, Tuchscheren für die Bekleidungsindustrie; Handgebläse, z.B. zum Reinigen\nvon Maschinen und Maschinenteilen; Elektrowerkzeuge zum Gravieren, Guillochieren usw.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Zum Einsetzen in Elektrowerkzeuge bestimmte auswechselbare Werkzeuge (Bohrer, Fräser\nusw.) der Tarifnr. 82~05 .\n. b) Geräte, bestehend aus Elektromotor mit biegsamer Weile, Werkzeughalter und einem oder\nmehreren Werkzeugen (Tarifierung jedes Teils für sich: Elektromotor mit biegsamer Welle -\nTarifnr. 85.01, Werkzeughalter - Tarifnr. 84.48, Werkzeuge - Kapitel 82, 84 usw.).\nc) Rasenmäher (Tarifnr. 84.25).\nd) Werkzeughalter, gesondert zur Abfertigung gestellt (Tarifnr. 84.48).\ne) Elektromechanische Haushaltsgeräte der Tarifnr. 85.06 ..\nf) Elektrische Rasi~rapparate, Haarschneide- und Schermaschinen (Tarifnr. 85.07).\ng) Dentalbohrmaschinen und andere elektromechanische Instrumente usw. zu ärztlichen\nZwecken (Tarifnr. 90.17).\nElektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor                    85.06\nI.\n·(1) Nach Vorschrift 3 gehören nur Geräte hierher, die nach Größe, Bauart und sonstiger Aus-\nführung üblicherweise in Privathaushalten verwendet werden. Geräte dieser Ausführung gehören\nauch dann hierher, wenn sie in Gaststätten, Hotels, Pensionen, Büros, Krankenhäusern, Kantinen\nsowie in Küchen von Speisewagen, Schiffen, Flugzeugen usw. verwendet werden.\n(2) Hierher gehören ohne Rücksicht auf das Gewicht:\n1. Staubsauger, auch mit Zusatzvorrichtungen, wie rotierenden Bürsten oder Teppichklopfer.\n2. Bohnergeräte, auch mit Vorrichtungen zum Einwachsen oder mit Heizwiderständen zum\nVerflüssigen des Wachses.\n3. Zerkleinerungs- und Mischgeräte für Lebensmittel, wie MüHen (für Reis, Gerste, Erbsen,\nKaffee usw.), auch sogenannte Universalmühlen; Hackmaschinen für Fleisch, Fisch, Gemüse,\n~rüchte us~.; Mixgeräte für Milch, Speiseeis, Eisgetränke usw., Teigknetmaschinen, Emul-\ns10nsmaschmen und Geräte zum Schlagen von Mayonaise und ähnliche Geräte.\n4. Fruchtpressen.                                                                         ·\n5. Ventilatoren für Wohnräume (Tisch-, Wand- und Deckenventilatoren, Ventilatoren zum\nEinbau in Fenster usw.), auch mit Schwing- oder Kippvorrichtung.\n(3) Hierher gehören andere elektromechanische Haushaltsgeräte mit einem Gewicht von 20 kg\noder weniger, z.B. Apparate zum Absaugen des Waschwassers (Schmutzwasser, Seifenschaum\nusw.) von Fußböden usw.; Parkettabziehmaschinen; Wachszerstäuber zum Einwachsen von Fuß-\nböden, auch mit Heizwiderständen zum Flüssigmachen des Wachse~; Kartoffelschälmaschinen,\nKartoffelschneidmaschinen; Schneidmaschinen für Fleisch, Wurst, Speck, Käse, Brot, Früchte,\nGemüse usw., auch Maschinen, die Brot schneiden und·mit Butter bestreichen; Tisch- und Küchen-\nmesser-Schleif- und -Poliermaschinen; Zerkleinerungsmaschinen für Küchenabfall usw.; Schlag-\nmaschinen zum Herstellen von Schlagsahne oder Eierschnee.\n21","2178                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(Sä.06)    (4) Haushaltsgeräte können Zusatzvorrichtungen oder auswechselbare Teile besitzen, die sie\nzur Verwendung zu mehreren Zwecken geeignet machen, z. B. Staubsauger mit Vorrichtungen\nzum Bürsten, Polieren, Zerstäuben von lnsektenvertilgungsmitteln oder mit einem Satz Zusatz~\ngeräte, mit denen das Gerät zum Mischen oder Zerkleinern von Nahrungsmitteln verwendet werden\nkann; Lebensmittel-Mischmaschinen mit Zusatzgeräten zum Schneiden, Emulgieren, Mahlen,\nSchlagen, Hacken usw.; Schneidmaschinen mit einer Messerschleifvorrichtung; Parkett-Abzieh-\nmaschinen mit einem Satz Polierbürsten oder mit einem Behälter für die Reinigungslösung und\neiner Saugvorrichtung zum Aufsaugen des Schmutzwassers und des Seifenschaums. Diese Zusatz-\ngeräte und auswechselbaren Teile sind, wenn sie mit den Haushaltsgeräten zur Abfertigung gestellt\nwerden, nach Vorschrift 7 zu Abschnitt _XVI zu tarifieren.\n(5) Schlitten, Rollen und ähnliche Vorrichtungen, auf denen die Haushaltsgeräte zur leichteren\nHandhabung angebracht sein können, sind wie die Haushaltsgeräte zu tarifieren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Geräte mit eingebautem Elektromotor, die ausschließlich in der Industrie verwendet werden,\nselbst wenn sie ähnlich gebaut sind und ähnlich arbeiten wie die entsprechenden Haushalts-\ngeräte (Kapitel 84).\nb),Kühlschränke (Tarifnr. 84.15).\nc) Rasenmäher (Tarifnr. 84.25).\nd) Maschinen zum Buttern (Tarifnr. 84.26).\ne) Staubsaugerartige Geräte, eigens zum Putzen von Pferden oder anderen Tieren, auch wenn\nsie nebenbei zum Reinigen der Stallwände usw. dienen können (Tarifnr. 84.28).\nf) Apparate zum feuchten Reinigen von Teppichen an Ort und Stelle (Tarifnr. 84.40).\ng) Elektrische Luftduschen, Händetrockner und andere Waren der Tarifnr. 85.12.\nh) Vibrationsmassagegeräte (Tarifnr. 90.18).\n85.07                    Elektrische Rasierapparate, Haarsehneide- und Schermaschinen (usw.)\nI.\n. Hierher gehören elekt~ische Rasierapparate (sogenannte Trockenrasierer) und Haarschneide-\nund Schermaschinen, die durch einen eingebauten Elektromotor oder Vibrator angetrieben werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Klingen, Messer, Kämme und Schneidköpfe von elektrischen Rasierapparaten (.Tarifnr. 82.11).\nb) Kämme, Gegenkämme, Köpfe und Schneidplatten von elektrischen Haarschneide- und\nSchermaschinen (Tarifnr. 82.13).\nc) Haarschneide- und Schermaschinen, die von einem Elektromotor über eine biegsame Welle\nangetrieben werden (Haarschneide- oder Schermaschinen --;- Tarifnr. 82.13, Elektromotor\nmit biegsamer Welle - Tarifnr. 85.01).\n85.08                      Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und. Anlasser (usw.)\n1.\nHierher gehören elektrische Apparate und Vorrichtungen zum Zünden und Anlassen von\nKolbenverbrennungsmotoren (z. B. Kraftfahrzeugmotoren, Flugmotoren, Motoren für ortsfeste\nAnlagen) sowie mit Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen und Lade- oder\nRückstromschalter. Hierher gehören z. B. Magnetzünder (mit drehbarem oder mit feststehendem\nAnker), Schwungradmagnetzünder, Lichtmagnetzünder (bei denen Lichtmaschine und Magnet-\nzünder zu einem Apparat vereinigt sind), Zündspulen, Zündkerzen, Glühkerzen, Spannungs-\nerhöher (hauptsächlich zur Verwendung beim Anlassen von Flugzeugmotoren); Zündverteiler,\nauch mit Abschaltvorrichtung (Unterbrecher); Anlasser; Lichtmaschinen oder Dynamos, die\nunmittelbar vom Motor angetrieben werden; Lichtmaschinen-Ein- und -Ausschalter (Lade- oder\nRückstromschalter); Heizvorrichtungen mit Glühspirale, die in die Ansaugleitung von Diesel-\nmotoren eingebaut werden, um die Saugluft beim Anlassen zu erwärmen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Stromversorgungsaggregate, die im wesentlichen aus einem Transformator und Gleich-\nrichter bestehen und auf Flugplätzen, an Autobushaltestellen usw. zur Stromversorgung der\nAnlasser der Motoren verwendet werden, um die Inanspruchnahme <ler Fahrzeugbatterien\nzu vermeiden (Tarifnr. 85.01).\nb) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).\nc) Fahrraddynamos (Tarifnr. 85.09).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2179\nErläuterungen                                             zu\nElektrische Beleuchtungs- und Sigmdgeräte, Scheibenwischer (usw.)                 85.09\nHierher gehören:                                I.\n1. Lichtmaschinen, die hauptsächlich für Fahrräder yerwendet werden (Fahrraddynamos).\n2. Kraftfahrzeug- und Fahrrad-Scheinwerfer, wie Fernlichtscheinwerfer, Streulichtscheinwerfer\n(Breitstrahler), Abblendscheinwerfer, Nebelscheinwerfer; bewegliche Scheinwerfer (so-\ngenannte Suchscheinwerfer), mit Kabel zur Verwendung als Handscheinwerfer oder zum\nHinstellen auf den Boden.\n3. lnnenverspiegelte Scheinwerferleuchten (bestehend aus einer gasgefüllten oder luftleeren\nLampe, in die Linse, Reflektor und Glühfäden eingeschmolzen sind), unmittelbar zum Einbau\nin die Karrosserie von Kraftfahrzeugen eingerichtet.\n4. Positionsleuchten, z. B. Standlichter, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten (Rücklichter),\nKennzeichenleuchten.\n5. Signalleuchten, wie Brems- oder Stoplichter, Blinklichter und andere Leuchten, die das Rück-\nwärtsfahren, den Richtungswechsel usw. anzeigen.\n6. In einem Gehäuse untergebrachte Kombinationen aus mehreren der oben erwähnten Schein-\nwerfer und Leuchten.\n7. Kraftwagen-Innenleuchten, wie Deckenleuchten, Wandleuchten, Leuchten zur Beleuchtung\nder Trittbretter, Türen usw., Armaturenbrettleuchten.\n8. Handlampen mit Kabel und Stecker zum Anschließen z.B. am Armaturenbrett.\n9. Fahrtrichtungsanzeiger mit beweglichem Arm oder Pfeil (Winker).\n10. Hörner, Sirenen und andere elektrische Geräte zum Geben von hörbaren Signalen.\n11. Andere elektrische Signalgeräte, z. B. beleuchtete Dreiecke für Kraftfahrzeuge mit Anhänger,\nLeuchtschilder und Leuchtkästen zum Kennzeichnen von Taxis.\n12. Scheibenwischer mit einem oder zwei durch Elektromotor angetriebenen Wischhebeln.\n13. Frostschutzscheiben mit Heizdrähten, für Kraftwagen usw.\n14. Apparate zum Erleichtern des Parkens mit außen angebrachten Tastorganen (Fühlern),\ndie beim Berühren des Gehsteigrandes usw. Signal geben.\n15. Warnleuchten, z.B. Überholungsanzeiger, auch mit Photozelle.\n16. Reifenwächter.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Glaslinsen für Scheinwerfer (Tarifnr. 70.14).\nb) Primärelemente und Primärbatterien (Tarifnr. 85.03).\nc) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).\nd) Lichtmaschinen und Lichtmagnetzünder der Tarifnr. 85.08.\ne) Heiz- und Entfrostungsgeräte für Kraftfahrzeuge (elektrische - Tarifnr. 85.12; nicht-\nelektrische - in der Regel Tarifnr. 87.06).\nf) Tonverstärkungsvorrichtungen, bestehend aus Mikrophon, Tonfrequenzverstärker und\nLautsprecher, zum Einbau in Lastkraftwagen, um an den Fahrer von rückwärts kommende\nLautsignale weiterzugeben (Tarifnr. 85.14).         ·\ng) Schalttafeln, Schalter und Sehalterkombinationen zum Bedienen der Geräte der Tarifnr. 85.09\n(Tarifnr. 85.19).\nh) Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (Tarifnr. 85.20).\ni) Elektrische Drähte, auch gebrauchsfertige Verkabelungen (Tarifnr. 85.23).\nTragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (usw.)               85.10\nI.\nZu B gehören Taschenlampen, Stablampen, Handscheinwerfer; tragbare Signalleuchten;\nGrubenleuc_hten, bei den~n meist Leucht~ör:per und Stro~J).quelle (Akkumulator) getrennt getragen\nwerden; Stirnleuchten mit Kopfband, wie sie z.B. von Arzten, Juwelieren und Uhrmachern ver-\nwendet werden; Phantasieleuchten, z. B. in Form von Pistolen oder Zigarren.\n. h er ge h\"\"oren n1c\nH 1er                    . h t:                II.\na) Tragbare elektrische Leuchten, die ' an ein ortsgebundenes Stromnetz angeschlossen werden\n(z. B. Tarifnr. 83.07).\nb) Leuchten der Tarifnr. 85.09.\nc) Blitzlichtgeräte zu photographischen oder kinematographischen Zwecken (Tarifnr. 90.07).\nd) Spezialleuchten für medizinische Untersuchungen, z.B. Hals- oder Ohrenuntersuchungen\n(Tarünr. 90.17).","2180                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erlluterungen\n85.11                           Elektrische Industrie- und Laboratorllllll8Öfen (usw.)\nZu A gehören:                                     I.\n1. Elektrische Industrie- und Labor~toriumsöfen, d. h. elektrisch beheizte Öfen mit einem\nbesonderen Ofenraum, in dem verhältnismäßig hohe Temperaturen erzeugt und Erzeugnisse\nverschiedenster Art einer Wärmebehandlung, wie z.B. Schmelzen, Brennen, Glühen, Härten,\nEmaillieren usw. unterworfen werden. Die Beheizung erfolgt durch keramische oder metal-\nlische Widerstandsheizkörper (Widerstandsöfen, auch »Öfen mit indirekter Beheizung«\ngenannt), durch Lichtbogen, durch Induktion, durch unmittelbaren Stromdurchgang mittels\nEintauchelektroden (z.B. bei Badöfen) oder durch Infrarotstrahlung (Öfen mit Infrarot-\nbeheizung). Hierzu gehören z.B. Kammeröfen, M1diel-, Tunnel-, Schacht-, Mulden-, Ring-,\nHauben-, Glocken-, Herd-, Wannen-, Tiegel-, Trommel-, Rohr-, Wagenöfen, Durchlauföfen\n(Durchziehöfen, Drehherd-, Roll-, Stoß-, Paternoster- und Turmöfen), Badöfen, Kippöfen\nund Drehöfen.                                    .\n2. Einrichtungen zum Warmbehandeln (z.B. Glühen, Härten, Schweißen, Löten usw.) von\nStoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung, d. h. Geräte, die - ohne einen\neigentlichen Ofenraum - die Wärme in dem zu behandelnden Gut selbst erzeugen, ent-\nweder durch direkten Stromdurchgang mittels Anschlußkontakten, durch Induktion in einer\nInduktionsspule oder durch ein elektrisches Feld zwischen Kondensatorplatten. Die Speisung\nerfolgt mit Netzfrequenz (unmittelbarem Anschluß an das Stromnetz), Mittelfrequenz\n(rotierendem Umformer) oder Hochfrequenz (Röhrengenerator). Die Umformer und Röhren-\ngeneratoren bilden entweder einen festen Bestandteil der Wärmebehandlungseinrichtung\noder - meist bei größeren Geräten - eine gesonderte Einheit. Zusammen zur Abfertigung\ngestellt, gehört auch im letzteren Falle das Ganze hierher.\n(1) Zu B gehören Lichtbogen-Schweiß-, -Löt- und -Schneidmaschinen, -apparate und -geräte\nsowie Widerstands-Schweiß- und -Lötmaschinen, -apparate und -geräte (Stumpf-Schweißmaschinen;\nAbbrenn-Schweißmaschinen; Punkt-Schweißmaschinen und -geräte einschließlich der tragbaren\n»Punktschweißzeuge«; Naht-Schweißmaschinen und -geräte; Spezialmaschinen zum Hart- und\nWeichlöten; elektrisch geheizte Lötkolben).                                     ·\n(2) Bei ortsfesten Maschinen ist die Stromquelle in der Regel in die Maschine eingebaut. Bei\ntragbaren Schweißgeräten sind Schweißköpfe und -zangen gewöhnlich mit Stromversorgungs-\ngeräten (z.B. Schweißgeneratoren, Schweißtransformator-Gleichrichter-Aggregaten) durch Kabel\nverbunden. Zusammen zur Abfertigung gestellt, gehört auch in diesem Falle das Ganze hierher.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Mauerziegel, Platten und andere keramische Bauelemente zum Bau oder zum Auskleiden von\nElektroöfen (Kapitel 69).\nb) Pressen mit elektrischen Heizvorrichtungen (Kapitel 84).\nc) Elektrische beheizte Trockenapparate, Sterilisierapparate, Dämpfapparate und andere\nApparate der Tarifnr. 84.17.\nd) Naht-Schweißmaschinen und -geräte, auf Rohr-Walzwerken angebracht oder mit Walz-\nwerken, für die sie ihrer Beschaffenheit nach bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt. Sie\ngehören wie die Walzwerke zu Tarifnr. 84.44.\n85.12                    Elektrische Warmwasserbereiter, Badeöfen und Tauchsieder (usw.)\nI.\nZu A gehören Bügeleisen mit Leitungsschnur sowie schnurlose elektrische Eisen (mit einge-\nbautem Heizwiderstand) mit dazugehörigem Ständer, auf den das Bügeleisen von Zeit zu Zeit\ngestellt wird, um den Kontakt zwischen Heizwiderstand und Stromquelle herzustellen.\nZu B gehören elektrische Öfen, Herde und Kochplatten, die nach Größe, Bauart und sonstiger\nAusführung den im Haushalt üblichen Geräten entsprechen. Hierzu gehören z. B. Raumheizöfen\n(Radiatoren, Heizgeräte mit umlaufender Flüssigkeit, Leuchtkamine, Zimmeröfen mit Wider-\nstandsspiralen oder Glühlampen, Staböfen, Strahlungsöfen usw.), auch mit Ventilatoren zum Er-\nhöhen der Heißluftzirkulation; Brat- und Backöfen, Kochherde, Kochplatten, Tischherde, ein-\nschließlich der Infrarotgeräte und der Hochfrequenzinduktionsgeräte; Grillgeräte; Brat- und\nBackgeräte (z. B. sogenannte Bratröhren und Backhauben).\nZu C gehören:\n1. Warmwasserbereiter (z.B. Elektroden-Warmwasserbereiter und mit einer anderen Heizung,\nz.B. Zentralheizung, kombinierte elektrische Warmwasserbereiter), Durchlauferhitzer, Heiß-\nwasserspeicher; Badeöfen; .Tauchsieder zum Erwärmen von Wasser oder anderen Flüssig-\nkeiten, in kleinerer Ausführung für Töpfe, Tassen, Pfannen, Schüsseln, oder in größerer Aus-\nführung, z. B. in Gitterform, zum Eintauchen in große Wannen und Behälter (handelt es sich\njedoch um Heizelemente, die für dauernd fest in Wannen, Behälter usw. eingebaut sind, so\ngehört das Ganze zu Tarifnr. 84.17, ausgenommen Haushaltsgeräte und nur zur Wasser-\nerwärmung eingerichtete Geräte, die hierher gehören).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2181\nErläuterungen                                               ZU\n2. Elektrische Geräte zum Raumbeheizen und zu ähnlichen Zwecken, wie Heizgeräte (z.B.              (81.12)\nStrahlungsöfen, Heizgeräte mit umlaufender Flüssigkeit, Luftheizgeräte), die nicht den im\nHaushalt üblichen Geräten entsprechen; Heizgeräte für Kraftfahrzeuge, Eisenbahn- und\nStraßenbahnwagen, Flugzeuge usw.; Heizflächen (z. B. zum Einbau in Mauern oder zum\nBefestigen an der Decke, einschließlich der Heizflächen mit Infrarotstrahlern zum Beheizen\nvon Terrassen, Sportplatztribünen usw.); Bodenbeheizungsgeräte, deren Heizwiderstände\nin die Erde verlegt werden; Geräte zum Anwärmen von Kraftfahrzeugmotoren.\n3. Elektrowärmegeräte zur Haarpflege, wie Haartrockner (z. B. Luftduschen, Trockenhauben),\nFrisiergeräte (z. B. Brennscheren, Dauerwellenapparate), Brennscherenwärmer.\n4. Elektrowärmegeräte für den Haushalt, wie Wasserkessel, Kochtöpfe, Kasserollen, Pfannen,\nTee- und Kaffeemaschinen, Brotröster, Waffeleisen, Hand- und Gesichtstrockner, Geräte zum\nTrocknen von Handtüchern und geheizte Handtuchständer, Bettwärmer und Wärme-\nflaschen, Waschkessel ohne mechanischen Teil, Parfümverdunster und Heizgeräte zum\nVerteilen von Insektenbekämpfungsmitteln.\n5. Elektrische Heizwiderstände, gesond:ert zur Abfertigung gestellt, ohne Rücksicht auf die\nTarifierung der Geräte, für die sie bestimmt sind. Sie bestehen im wesentlichen aus Platt~n,\nStangen, Stäben oder Drähten (in der Regel Spiralen). Drahtwiderstände sind im allgemeinen\nauf einem Träger (Tragkörper) aus Isolierstoff angebracht. Nicht auf einem Träger ange-\nbrachter Widerstandsdraht gehört nur dann hierzu, wenn er in Längen zugeschnitten und\ngewendelt oder in anderer Weise so geformt ist, daß er als Teil eines Heizwiderstandes er-\nkenn bar ist. Auch Platten, Stangen und Stäbe gehören nur dann hierzu, wenn sie gebrauchs-\nfertige Widerstände sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Bügelkalander (Tarifnr. 84.16).\nb) Elektrisch beheizte Apparate und Geräte zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Tempe-\nraturänderung beruhende Vorgänge (z. B. Braten, Backen, Kochen, Rösten, Dämpfen,\nTrocknen), nach Größe, Bauart und sonstiger Ausführung offensichtlich nicht zur Verwendung\nim Haushalt bestimmt (Tarifnr. 84.17).\nc) Elektrische Wäscheschleudern, auch für den Haushalt (Tarifnr. 84.18).\nd) Elektrische Geschirrspülmaschinen, auch für den Haushalt (Tarifnr. 84.19).\ne) Bügelmaschinen und Bügelpressen (Tarifnr. 84.40).\nf) Heizwiderstände aus Kohle oder Graphit (Tarifnr. 85.24); Heizwiderstände, die nic~t nur mit\neinfachen Trägern, sondern mit Teilen von Maschinen zusammengebaut sind, sind wie die\nMaschinenteile zu tarifieren.\ng) Elektrische Feuerzeuge und Anzünder (Tarifnr. 98.10).\nElektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik (usw.)            85.13\n1.\n(1) Hierher gehören:\n1. Geräte für die Fernsprechtechnik, z. B. Fernsprecher (wie Tisch- und Wandfernsprecher,\nMünzfernsprecher, Kehlkopffernsprecher, sogenannte Feldfernsprecher; Türfernsprecher\nfür Gebäude, auch \"elektrische Pförtner« genannt), auch mit Spezialvorrichtungen z.B. zum\nAufnehmen der Nachrichten für nicht anwesende Teilnehmer; Vermittlungseinrichtungen\nfür Hand- oder Selbstanschlußbetrieb (wie Klappenschränke und andere Vielfachumschalter\nsowie automatische Wählzentralen mit Vorwähler oder Anrufsucher und Gruppen-, End- oder\nLeitungswähler).\n2. Sende-, El!lpfangs- und Vermittlungsgeräte für die Leitungst~legraphi~, z: B. Morsetel~graphen,\nFernschreiber, Klopferapparate, Pendeltelegraphen; Verm1ttlungsemr1chtungen für Hand-\noder Selbstanschlußbetrieb.                         _\n3. Sende- und Empfangsgeräte für die Bildtelegraphie.\n4. Sogenannte Fernsetzgeräte zum Senden und Empfangen eines Faksimile von Lochstreifen\nfür Setzmaschinen.\n5. Geräte für Trägerfrequenzsysteme, z. B. Oszillatoren, Modulatoren, Demodulatoren.\n(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nKopfhörer, Taster und Klopfer für Telegraphenapparate.                                   .\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fliegerhauben mit eingebauten Kopfhörern (Kapitel 65).\nb) Lochmaschinen und -geräte, auch elektrisch, zum Herstellen der Lochstreifen für auto-\nmatisches Senden in der Telegraphie (Tarifnr. 84.54).\nc) Pupinspulen, Godefroys:pulen (Tarifnr. 85.01).\nd) Primärelemente und Primärbatterien (Tarifnr. 85.03).\ne) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).","2182                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(86.18)    f) Mikrophone, Lautsprecher, Tonfrequenzverstärker (Tarifnr. 85.14).\ng) Sende- und Empfangsgeräte für Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr (Tarifnr. 85.15).\nh) Läutewerke, Anzeigetafeln, Lichtrufgeräte mit Leuchtziffern und Maschinentelegraphen für\nSchiffe (Tarifnr. 85.17).\ni) Relais, Kontaktvorrichtungen, einschließlich Verteil er für Fernsprechzentralen (Tarifnr. 85.19).\nk) Isolierte Drähte, Kabel usw., für die Elektrotechnik, mit oder ohne Anschlußstücken, em-\nschließlich Stöpselschnüre für Vermittlungsschränke (Tarifnr. 85.23). ,\n1) Gesprächszahl-Zähler (in der Regel Tarifnr. 90.28).         .\nm) Zonenzeitzähler und andere Gesprächszeitzähler (Tarifnr. 91.05).\n85.14              Mikrophone und Haltevorrichtungen -dazu; Lautsprecher; Tonfrequenzverstärker\n(1) Hierher gehören:\nI.\n1. Mikrophone, z.B. Kohlemikrophone, piezoelektrische Mikrophone (Kristallmikrophone),\nelektrodynamische Mikrophone, Bändchenmikrophone, elektrostatische oder Kondensator-\nMikrophone, thermische oder Heizfaden-Mikrophone; Sprechmikrophone, Kehlkopfmikro-\nphone, Ansagemikrophone (Tisch- oder Standmikrophone); Mikrophonkapseln für Fern-\nsprecher; Mikrophone zur Aufnahme von Flugzeuggeräuschen, Herztönen usw., auch mit\nVerstärker oder Kondensator oder mit Hörnern, Trichtern oder ähnlichen Vorrichtungen zum\nbesseren Einfängen der Schallwellen. Haltevorrichtungen sind z. B. Ständer und Aufhänge-\nvorrichtungen.\n2. Lautsprecher, z. B. elektromagnetische und elektrodynamische Lautsprecher, piezoelektrische\nLautsprecher (Kristall-Lautsprecher), elektrostatische Lautsprecher; Gehäuselautsprecher,\n.Trichterlautsprecher, Rundstrahler, Tonsäulen; Lautsprecher für Rundfunkgeräte, Funk-\ngeräte, Übertragungsanlagen für Festsäle, Büros, Fabriken, Kirchen, Schulen,Sportplätze usw.\n3. Tonfrequenzverstärker (z.B. Leistungsverstärker, Kraftverstärker, Mikrophonverstärker,\nVerstärker für die Fernsprechtec1!nik, Mehrzweckverstärker und Endverstärker [Endstufen]),\nauch mit Lautstärkeregler zum Überwachen der Verstärkung.                                      _\n4. Tonverstärkereinrichtungen, bestehend aus· Mikrophonen, Tonfrequenzverstärkern und\nLautsprechern, für Theater, Versammlungsräume, Reklamewagen, Polizeidienstwagen oder\n;,,\nZUII,l Einbau in Lastkraftwagen, um an den Fahrer von rückwärts kommende Lautsignale\nweiterzugeben.\n(2) Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören hierher\nHörner, Trichter und ähnliche Vorrichtungen für Mikrophone zum besseren Einfangen der Schall-\nwellen; Rahmen und Gehäuse für Lautsprecher.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Hochfrequenzverstärker; sie sind wie die Geräte zu tarifieren, für die sie ihrer Beschaffenheit\nnach bestimmt sind.\nb) Mikrophonkolile (Tarifnr. 85.24).\nc) Schwerhörigengeräte (Tarifnr. 90.19).\nd) Möbel, die lediglich neben ihrem normalen Verwendungszweck auch noch dazu eingerichtet\nsind, einen Lautsprecher aufzunehmen (Kapitel 94).\n85.15           Sende- und Empfangss,e~te für den, Funkspreeh- oder Funktelegraphieverkehr (usw.)\n1.\n(1) Rundfunkgeräte (Sender und Empfäng_er) sind nur Geräte für drahtlose Übertragung. Fernseh-\ngeräte gehören hierher, gleichgültig, ob die Übertragung über Draht oder drahtlos erfolgt.\n(2) Hierher gehören auch Fernseh-Sender und -Empfänger für industrielle Zwecke, die mit\nDrahtübertragung arbeiten, z. B. zum Fernablesen der Skalen von Kontrollinstrumenten oder zur\nBeobachtung gefährdeter Räume oder Orte.\nZu A gehören:\n1. Sende- und Empfangsgeräte für den Punksprech- oder Funktelegraphieverkehr, z. B. orts-\nfeste Sender, Empfänger und Sende-Empfangsgeräte für Groß-Stationen; Sendegeräte,\nEmpfangsgeräte und Sende-Empfangsgeräte für Kraftfahrzeuge, Flugzeuge, Schiffe usw.;\ntragbare Sendegeräte, Empfangsgeräte und Sende-Empfangsgeräte, wie sogenannte Tornister-\nfunkgeräte; Spezialsender und -empfänger für Simultanübersetzung, die z. B. bei mehr-\nsprachig geführten Verhandlungen verwendet werden; Spezialsender und -empfänger für\nautomatische Alarmsignale, auch »Alarmselbstauslöser\" genannt; Spezialsender und -emp-\nfänger für die sogenannte Faksimile-Übertragung; Spezialsender für Radiosonden, getrennt\nzur Abfertigung gestellt.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2183\nErläuterungen                                              zu\n2. Sendegeräte für Rundfunk oder Fernsehen, z. B. Sendestationen, Relaisstationen, Relais-       (86.15)\nsender, Fernsehkameras.\n3. Geräte für Funknavigation, Funkmessung oder Funkfernsteuerung, z. B. Funkpeilgeräte,\nRadargeräte und andere Funknavigationsgeräte für die Schiffahrt oder Luftfahrt (für Boden-\nstationen oder Bordanlagen), Geräte für die Funklotung (.z. B. sogenannte Funkhöhenmesser);\nGeräte für den Anflug, die Landung und die Verkehrsregelung auf Flugplätzen (meist Kombi-\nnationen aus Funk-, Fernseh- und Radargeräten), mit denen z. B. Standort und Höhe der\nim Flugplatzbereich fliegenden Flugzeuge beobachtet und jedem dieser Flugzeuge neben\nSignalen, Instruktionen und anderen Landungsanweisungen auch ein Bild der augenblicklichen\nVerkehrslage in den verschiedenen Höhen übermittelt werden; Gerij.te für den Blindabwurf\nvon Bomben; Radar-Antwortgeräte, die Radarimpulse empfangen und daraufhin Impulse,\noft mi1' überlagerter Kennung, aussenden und zur Identifi.zierung von Luftfahrzeugen, bei\nRegistrierballonen zu deren Standortbestimmung und zum Übermitteln von meteorologischen\nMeldungen verwendet werden; Sende- und Empfangsgeräte für die Fernsteuerung von\nSchiffen, Flugzeugen (auch Modell-Schiffen und -Flugzeugen), Raketen, Geschossen, Maschinen\nusw., Radargeräte für die Meteorologie und für die Luftverteidigung, Radar-Entfernungs- .,\nmeßgeräte, Radargeräte für Geschoßzünder (sogenannte Abstandzünder), Funkgeräte zum\nZünden von Minen oder dergleichen.\nZu B gehören Rundfunkempfänger, wie Netzempfänger, Musikschränke und -truhen mit einge-\nbautem Rundfunkempfänger (auch mit Plattenspielern, Plattenwechslern, Band- oder Draht-\nspielern oder Magnettongeräten kombiniert), Batterieempfänger (z. B. Auto- und Kofferrundfunk-\nempfänger), Detektorempfänger; Fernsehempfänger; kombinierte Rundfunk- und Fernsehempfänger\n(auch mit Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten kombiniert), einschließlich der Fernsehemp-\nfänger mit Münzeinwurf sowie der manchmal ein selbständiges Gerät bildenden Frequenzband-\nwähl vorrichtungen.\n(1) Zu C gehören unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen\nSchränke, Truhen und Gehäuse, Skalen und Antriebe, Spezialmöbel zum Aufnehmen der Geräte\nsowie als Teile der Geräte erkennbare Sende- und Empfangsantennen und -refiektoren.\n(2) Geräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr besitzen Teile und Vorrichtungen,\ndie auch in Geräten für drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik verwendet werden\n(z. B. Morsetasten, Fernsprecher, Vorrichtungen zum Abtasten des zu übertragenden Textes oder\nBildes bei der Bildtelegraphie). Gesondert zur Abfertigung gestellt, gehören derartige Teile und\nVorrichtungen zu Tarifnr. 85.13.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Primärelemente und Primärbatterien (Tarifnr. 85.03).\nb) Elektrische Akkumulatoren (Tarifnr. 85.04).\nc) Geräte für drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik (Tarifnr. 85.13).\nd) Mikrophone, Lautsprecher (Tarifnr. 85.14).\ne) Kondensatoren (Tarifnr. 85.18).\nf) Widerstände (Tarifnr. 85.19).\ng) Sende- und Empfängerröhren (Tarifnr. 85.21).\nh) Geräte, dauernd auf Reportagewagen, Radarwagen usw. montiert (Tarifnr. 87.03 oder 87.14).\ni) Vollständige Munitionszünder mit Zündladung (Tarifnr. 93.07).\nElektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-,                        85.16\n\\terkehrsüberwaehungs- und Verkehrssteuergeräte (usw.)\nI.\nHierher gehören elektrische Verkehrssignale für Schienenwege (Vorsignale, Hauptsignale,\nLäutewerke und Nebensignalgeräte); elektrische Stellwerke (Fernüberwachungs- und Fernsteue-\nrungsgeräte für Weichen und Signale, automatische Blockeinrichtungen für Weichen, Fahrschau-\ntafeln); elektrische Zugbeeinflussungseinrichtungen; elektrische Straßenverkehrs-Lichtsignale\n(Verkehrsampeln); elektrische 8icherungsgeräte für Straßenübergänge und Kreuzungen (Warn-\noder Blinklichter, Schrankenantriebe); Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für\nHäfen und Flugplätze.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nichtmechanische Hinweis- und Verkehrsschilder, auch mit Vorrichtungen .zur elektrischen\nBeleuchtung (z. B. Tarifnr. 44.28 oder 83.14).\nb) Lediglich aus feststehenden Lichtern bestehende Signale, z. B. Positionslichter, Leuchtbaken,\nLeuchttafeln, Leuchtstangen (z. B. Tarifnr. 70.14. 83.07 oder 83.14).\nc) Glaswaren für _Signalvorrichtungen (Tarifnr. 70.14).\nd) Elektrische Beleuchtungs- und 8ignalgeräte für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder(Tarifnr. 85.09).","2184                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erlluterungen\n(86.16)     e) Elektrische Schalttafeln für Stellwerke (Tarifnr. 85.19).\nf) Nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für\nVerkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung oder mit\nelektrisch gesteuerten hydraulischen oder pneumatischen Betätigungsvorrichtungen (Tarifnr.\n86.10).\ng) Bojen und schwimmende Baken (Tarifnr. 89.05).\n85.17          Elektrische Signalgeräte (ausgenommen Geräte der, Tarlfnm. 85.09 und 85.16) (usw.)\nL\nHier her gehören elektrische Läutewerke, Sirenen, Wecker, Summer, Türklingeln, Anzeige-\ntafeln, Nummerntafeln; Signalleuchten und andere Signalgeräte für Wohnungen, Büros, Hotels,\nKrankenhäuser, Fabriken, Theater, Fahrstühle usw.; elektrische Signalgeräte für Flugzeuge,\nSchienenfahrzeuge und andere Fahrzeuge, einschließlich Schiffe (z. B. Blinklichter, Maschinen-\ntelegraphen), mit Ausnahme solcher für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder (Tarifnr. 85.09) und der\nFunk- und Radargeräte (Tarifnr. 85.15); Grubensignalvorrichtungen, Einbruchs- und Diebstahl-\nalarmgeräte, Polizeirufgeräte; elektrische Feuermelder, auch selbsttätig.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Glaswaren für Signalvorrichtungen (Tarifnr. 70.14).\nb) Lediglich aus feststehenden Lichtern bestehende Signale, z.B. Positionslichter, Leuchttafeln\n(z. B. Tarifnr. 70.14, 83.07 oder 83.14).\nc) Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrs-\nsteuergeräte (Tarifnr. 85.16).\nd) Schalter und Schalttafeln, auch mit Sig'nallampen (Tarifnr. 85.19).\ne) Nichtelektrische mechanische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuergeräte für\nVerkehrswege aller Art, auch mit Vorrichtungen zur elektrischen Beleuchtung (Tarifnr. 86.10)\n85.18            Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und einstellbare Kondensatoren\nI.\nHierher gehören elektrische Kondensatoren (einschließlich der Normal- und Eichkonden-\nsatoren), auch in Batterien zusammengefaßt, auch mit Schaltvorrichtungen.\nZu A: Festkondensatoren sind Kondensatoren, die eine nicht einstellbare Kapazität besitzen.\nHierzu gehören z. B. Block-, Zylinder-, Roll-, Wickel- und Scheibenkondensatoren: Papier-, Öl:-,\nElektrolyt-, Styroflex-, Keramik- und Glimmerkondensatoren; Phasenschieber-, Motor-, Glättungs-,\nFunkenlösch-i Kopplungs-, Überspannungsschutz-, Meß- und Funkentstörkondensatoren.\nZu B gehören Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren, auch Trimmer-\nkondensatoreJl. Einstellbare Kondensatoren (Stellkondensatoren) sind Kondensatoren, deren\nKapazitätswert innerhalb eines bestimmten Bereiches auf einen bestimmten Wert eingestellt\nwerden kann~ Drehkondensatoren (z.B. Luft- und Öl-Drehkondensatoren) sind einstellbare\nKondensatoren, deren Kapazität während des Betriebs verändert wird. Trimmerkondensatoren\n(z. B. Luft- und Glas-Trimmerkondensatoren) sind einstellbare Kondensatoren, deren Kapazität\nwährend des Betriebs nicht verändert wird.\nII.\nHierher gehören nicht Synchronmotoren (\"rotierende Kondensatoren«), die in gewissen\nAnlagen dem gleichen Zweck dienen wie Kondensatoren, z. B. zum Verbessern des Leistungsfaktors\nvon Wechselstromanlagen (Tarifnr. 85.01).        1\n85.19                    Elektrische Geräte zum Schließen, Öffnen, Verbinden oder Schützen\nvon elektrischen Stromkreisen (usw.)\nI.\nZu A gehören Festwiderstände, z.B. Metallwiderstände, Schichtwiderstände, Massewider-\nst.ände, Drahtwiderstände, Kordelwiderstände, Ölbad-Widerstände, Kohlenfaden-Widerstände,\nWiderstandslampen mit veränderlichem Widerstand, mit Eisenfäden und Wasserstoff- oder Helium-\nfüllung (sie haben die Eigenschaft, sich unter gewissen Voraussetzungen selbsttätig zu ändern und\nsomit den Strom auf einem konstanten Wert zu halten), Widerstände mit negativem Temperatur-\nkoeffizienten (z. B. Thermistore), Festwiderstände mit einem oder mehreren fest einstellbaren\nAbgriffen oder mit Vorrichtungen, die es gestatten, nur einen Teil des Widerstandes in den Strom-\nkreis einzuschalten; Festwiderstände für die Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meß-\ntechnik, Präzisions- und Meßwiderstände, Eichwiderstände, Lade-, Fahr- und Erdungswiderstände,\nVorschaltwiderstände für Bogenlampen, Belastungswiderstände für Kran-, Bahn- oder Lade-\nbetrieb.\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2185\nErläuterungen                                                zu\nZu B gehören:                                                                                         (85.10)\n1. Stellwiderstände (einschließlich Spannungsteiler), z. B. Schieber-, Kurbe]-, Stöpsel- und Gleit-\nwiderstände, Flüssigkeits-Stellwiderstände, automatische Stellwiderstände, Zentrifugal-\nStellwiderstände; Stellwiderstände für die Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und\nMeßtechnik, Verdunkelungswiderstände zum stufenweisen Löschen des Lichtes in Theatern,\nAnlaß-Regelwiderstände für Motoren.\n2. Hochspannungs-Schaltgeräte, wie .Trenner, Sicherungstrenner, Leistungsschalter, Hoch-\nspannungsschützen, Sicherungen, Überspannungsableiter (z. B. Ventilableiter, Löschrohre,\nHörnerschutzableiter).\n3. Niederspannungs-Schaltgeräte, wie einfache Handschaltgeräte (z.B. Druckknopf-, Walzen-,\nHebel-, Nockenschalter, Trenner, Sicherungstrenner), Befehlsschalter (z. B. Taster, Schwenk-\ntaster, Endschalter, Quittier- und Steuerquittierschalter, Meisterschalter, . Mikroschalter),\nAnlasser und Steller (z.B. Sterndreieckschalter, Polumschalter, Ständer-, Läufer- und.Flüssig-\nkeitsanlasser, Fahr- und Steuerschalter für Hebezeuge und Bahnen), Schloßschalter (z.B.\nMotorschutzschalter, Selbstschalter, Trennschutzschalter}, Schütze (z. B. Ölschütze, Luft-\nschütze), Relais (z. B. Überstrom-, Unterspannungs-, Überspannungs-Relais, Quecksilber-,\nVakuum-, durch Wärme oder elektromagnetisch gesteuerte Relais), Wächter (z. B. Strom-,\nSpannungs-, Druck-, Temperaturwächter), Kraft- und Gerätesteckvorrichtungen, Über-\nspannungsableiter, Sicherungspatronen.\n4. Hoch- und Niederspannungs-Schalt- und -Verteilungstafeln, -schränke, -kästen und -pulte,\nauch mit Meßvorrichtungen, Hilfsapparaten (Transformatoren, Lampen, Spannungsreglern\nusw.) oder Leuchtschaltbildern, z. B. für Beleuchtungsanlagen, elektrische Maschinenanlagen,\nElektrizitätswerke, Rundfunksender, Stellwerke.\n5. Elektrische Geräte und Einrichtungen für die automatische Steuerung (Befehlsgebung und\n-empfang), die sich als Kombinationen von Schaltgeräten, Relais und dergleichen darstellen\n(z. B. Werkzeugmaschinensteuerungen, bühnentechnische Steuerungen, Aufzugssteuerungen,\nSteuerungen für Rohrpostanlagen und andere Fördervorrichtungen sowie ähnliche programm-\ngesteuerte Geräte oder Einrichtungen).\n6. Installationsgeräte, wie Installationsschalter und -selbstschalter, Geräteschalter, Stecker,\nSteckdosen, Abzweigdosen·, Fassungen, Verteilungs- und Zählertafeln, Sicherungselemente,\nLüsterklemmen, Klemmleisten, Kabelschuhe.\n7. Schaltvorrichtungen für Fernmelde-, Hochfrequenz-, Tonfrequenz- und Meßtechnik (z. B.\nWellenschalter, Drucktastenschalter, Röhrenfassungen, Feinsicherungen, Fernmelderelais,\nSchutz-, Melde-, Hilfs- und Zeitrelais).\n8. Andere Kontaktvorrichtungen, wie Schleifkontakt-Stromabnehmer (z.B. Oberleitungsstrom-\nabnehmer für Elektrofahrzeuge), Schleifschuhe, Bürsten für elektrische Maschinen, Greifer-\nklemmen, Lötleisten (sogenannte gedruckte Schaltungen für elektrische Geräte, insbesondere\nfür Rundfunkempfänger).\n9. Selbsttätige Spannungsregler mit veränderlichem Ohmschem oder induktivem Widerstand,\nSchwingkontakt oder Stellmotor, z. B. Kohledruckregler, Thury-Regler, Tirrill-Regl~r,\nSpannungsregler mit Servo-Motor.\nZu A und B: Unter den in Vorschrift 2 zu Abschnitt XVI bestimmten Voraussetzungen gehören\nhierher Sockel, Schmelzeinsätze, Kästen und Schraubkappen für- Sicherungen; noch nicht mit\nInstrumenten oder Geräten ausgerüstete Schalt- und Verteilungstafeln (aus Marmor, Schiefer,\nAsbestzement, Kunststoff usw.).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Nicht gebrauchsfertige Schmelzdrähte und -streifen für Sicherungen sowie Kästen und Dosen\nohne Anschluß-Vorrichtungen, die nicht zum Verbinden elektrischer Leitungen, sondern\nnur zum Schutz dienen.\nb) Transformatoren, auch mit Spannungsregler, und Drosselspulen (Tarifnr. 85.01).\nc) Heizwiderstände (Tarifnr. 85.12 oder 85.24).\nd) Fernsprech-Vermittlungsschränke (Tarifnr. 85.13).\nc) Kondensatoren (Tarifnr. 85.18).\nf) Kohlefadenlampen (Tarifnr. 85.20).\ng) An Leitungsdrähten oder -kabeln angebrachte Stromentnahmevorrichtungen (Tarifnr. 85.23).\nh) Kohle-Schleifkontakte, Kohlebürsten (Tarifnr. 85.24).\ni) Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten einfachen Metall-\nteilen zum Befestigen (Tarifnr. 85.26) ..\nk) Tafeln, auf denen nur Meßgeräte montiert sind, oder die neben Meßgeräten nur als Zubehör\nfür diese Meßgeräte Schalter oder Sicherungen enthalten (Kapitel 90).\nl) Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (Tarifnr. 91.06).\nm) Elektrische Regler zum Regeln nichtelektrischer Größen (Tarifnr. 90.28).","2186                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\n85.20                         Elektrische Glühlampen und Entladungslampen (usw.)\n1.\nZu A gehören:\n1. Glühlampen für elektrische Beleuchtung. Das sind elektrische Lampen, bei denen die Leucht-\nwirkung ausschließlich von Glühfäden ausgeht. Hierzu gehören z. B. W olframlampen,\nl\\ohlefad~nlampen; Groß_lampen, Kleinlampen, Zwerglampen; Kugellampen (mit oder ohne\nHals), Birnenlampen, Pilzlampen, Kerzenlampen, gerade oder gebogene Röhrenlampen.\n2. Glühlampen für Infrarotstrahlung, zu medizinischen oder gewerblichen Zwecken.\nZu B gehören:\n1. Entladungslampen. Das sind elektrische Lampen, bei denen elektrische Entladungen Gase\noder Dämpfe zum Leuchten bringen. Hierzu gehören z. B. Metalldampf- und Edelgaslampen\n(Quecksilberdampflampen, NatriumdaIIJ.pflampen, Xenonlampen, Spektrallampen usw.);\nLeuchtstofflampen und -röhren, Leuchtröhren (Neon-, Argon-, Helium-, Xenon-, Stickstoff-,\nKohlesäureröhren usw.), ohne Rücksicht auf die Form; Glimmlampen, Photoblitzlicht-\nEntll:l,dungslampen, z. B. Xenonblitzlichtlampen. Entladungslampen können auch Zusatz-\nvorrichtungen, wie Kühlvorrichtungen, besitzen.\n2. Verbundlampen. Das sind elektrische Lampen, bei denen die zum Lichtaussenden bestimmten\nBestandteile von Glühlampe und Entladungslampe zu einer Lampe unlösbar vereinigt sind.\nHierzu gehören z. B. Mischlichtlampen.\n3. Entladungslampen und Verbundlampen für Ultraviolettstrahlung, z. B. Schwarzglas- oder\nViolettglaslampen (sie geben kein Licht ab), Lampen zu Entkeimungszwecken, Pauslampen,\nBestrahlungslampen (Verbundlampen für Ultraviolettstrahlung).\nZu C gehören Photoblitzlichtlampen, die nicht Entladungslampen sind. Das sind lampen-\nähnliche Glaskörper mit Metalldraht- oder Metallfolienfüllung, die bei durchfließendem elektrischem\nStrom unter kurzer heller Lichterscheinung verbrennt.\nZu D gehören Bogenlampen. Das sind elektrische Lampen„ bei denen der Anodenfall zur\nLichterzeugung ausgenutzt wird, indem er die positive Elektrode erhitzt und so zur Lichtaussendung\nanregt, während die Entladungsbahn (der Lichtbogen) selbst im allgemeinen nur wenig leuchtet.\nHierzu gehören z. B. Kohlebogenlampen, Wolframbogenlampen, Effektbogenlampen oder Flamm-\nbogenlam pen, Spiegelbogenlampen, Intensiv bogenlam pen, Diacarbone bogenlam pen, Hauptstrom-\nbogenlam pen, Ne benschlußbogenlam pen, Differenzialbogenlampen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung, für elek-\ntrische Lampen (Tarifnr. 70.11).\nb) Innenverspiegelte Scheinwerferleuchten (bestehend aus einer gasgefüllten oder luftleeren\nLampe, in die Linse, Reflektor und Glühfäden eingeschmolzen sind), unmittelbar zum Einbau\nin die Karosserie von Kraftfahrzeugen eingerichtet (Tarifnr. 85.09).\nc) Elektronen- und andere Röhren der Tarifnr. 85.21.\nd) Kohle-Brennstifte für Bogenlampen und Kohlefäden für Glühlampen (Tarifnr. 85.24).\n85.21                                        Elektronenröhren (uMw.)\n1.\n(1) Hierher gehören Röhren, bei denen von einer Kathode im Vakuum (Elektronenröhren)\noder in einer Gasatmosphäre (Ionenröhren) Elektronen ausgesandt werden. Sie können aus Glas\noder anderen Stoffen bestehen (z. B. Stahlröhren), eine Glühkathode, eine Kaltkathode oder eine\nPhotokathode (eine durch das Licht beeinflußte Kathode) besitzen, mit zwei oder mehr Elektroden\n(Dioden, Trioden, Tetroden usw.) und mit Kühlvorrichtung (z. B. Rippenkühler, Wasserumlauf-\nkühlung) ausgerüstet sein. Hierher gehören auch Verbundröhren, bei denen zwei oder mehr,\nverschiedenen Zwecken dienende Röhren in einem Gefäß vereinigt sind.\n(2) Hierher gehören:\n1. Gleichrichterröhren (sie wandeln WechHelstrom in Gleichstrom um und sind luftleer oder .mit\nGas oder Dampf - z.. ß. Quecksilberdampf - gefüllt), auch mit Steuergittern, mit deren\nHilfe ihre Arbeitsweise reguliert und sogar umgekehrt werden kann (Umwandlung von\nGleichstrom in Wechselstrom).\n2. Photokathodenröhr.en, wie Bildumformer, die unsichtbare Lichtstrahlen in ein sichtbare!:{\nBild verwandeln; auch Speicherröhren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2187\nErläuterungen                                              zu\n3. Kathodenstrahlröhren (bei ihnen werden die von der Kathode ausgehenden Elektronen,             (85.21)\ndurch magnetische oder elektrische Felder beschleunigt und gesteuert, auf einen Leucht-\nschirm geworfen; sie werden z. B. in Oszillographen, Oszilloskopen, Fernsehempfängern, für\nRadargeräte und in abgeänderter Form als Abstimmanzeiger, sogenanntes magisches Auge,\nin Rundfunkempfängern verwendet).\n4. Fernsehbildaufnahmeröhren, wie Ikonoskop, Image-Orthicon, Yidicon.\n5. Sende-, Empfänger-, Lautsprecher-, Verstärkerröhren, Meß-Regelröhren und Spezialelektronen-\nröhren, wie Magnetrone, Klystrone, Vibrotrone, Thyratrone, Ignitrone, Phanotrone, Scheiben-\nröhren (Leuchtturmröhren), Sta bilisatorenröhren, Dekaden-Zählröhren, Sekundäremissions-\nRöhren, Bildwandler-Röhren (Kombination aus Photozelle und Elektronenstrahlröhre),\nElektrometer-Röhren, Senditron-Röhren, Ionisationskammern, Geigerrohre, Photomultiplier.\n(3) Hierher gehören auch:\n1. Photozellen (zum Umwandeln von Lichtschwankungen in elektrische Stromschwankungen),\n· z. B. Photowiderstände, Photozellenröhren (Vakuum- und gasgefüllte Photoemissionszellen),\nPhotoelemente.\n2. Kristalldioden, Kristalltrioden usw. Das sind Halbleiter mit einer Umbüllung aus Glas,\nKunststoff oder anderen geeigneten Stoffen, in die ein Kristall (z. B. Germanium- oder Sili-\nzium-Kristall) eingebaut ist. 'Sie arbeiten als Dioden, Trioden, Tetroden usw. und werden als\nVerstärkerelemente, Gleichrichter, Detekteren oder auch in Schwingkreisen verwendet.\nHierher gehören auch Bleiglanzdetektoren, Photodioden und Phototransistoren.\n3. Gefaßte oder montierte piezoelektrische Kristalle. Hierher gehören nur die in Glaskolben,\nMetallgehäusen oder Fassungen eingebauten oder montierten und dadurch gebrauchsfertigen\nKristalle (z. B. Quarz-, Turmalin-, Bariumtitanatkristalle). Sie werden für Mikrophone,\nLautsprecher, die Erzeugung und die Aufnahme von Ultraschall und für Oszillatoren mit\nhoher Frequenzstabilität verwendet.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Offene unfertige Glaskolben und offene bearbeitete Glasröhren, ohne Ausrüstung,\nfür elektrische Röhren (Tarifnr. 70.11).\nb) Gleichrichter (Tarifnr. 85.01).\nc) Röntgenröhren (Tarifnr. 90.20).\nElektrische Maschinen, Apparate und Geräte, in Kapitel 85                      85.22\nanderweit weder genannt noch inbegriffen\nI.\n(1) Hier her gehören elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, die weder in anderen\nTarifnummern dieses Kapitels genannt noch inbegriffen, noch in einer Tarifnummer eines anderen\nKapitels (vor allem der Kapitel 84, 90 oder 92) genauer erfaßt sind.\n(2) Hierher gehören elektrolytische Poliergeräte; Mischgeräte für die Tonaufnahme, zum Mischen\nder von mehreren Mikrophonen aufgenommenen Töne (ausgenommen eigens zu kinemato-\ngraphischen Zwecken gebaute Geräte - Tarifnr. 90.10); Geräuschdämpfungsgeräte, die zusammen\nmit Tonaufnahmegeräten verwendet werden; Mittel- und Hochfrequenzgeneratoren (Röhren-\ngeneratoren), die die Eigenschaften des elektrischen Stromes den Erfordernissen bes.derer An-\nwendungsgebiete anpassen; Elektronen- und Protonen-Beschleunigungsgeräte, wie Betatrone,\nCyclotrone, Synchrotrone; automatische Synchronisiergeräte zur Gleichschaltung mehrerer, das\ngleiche Stromnetz speisender Wechselstromerzeuger; elektrische Scheibenwischer, Frostschutz-\neinrichtungen und Vorrichtungen gegen das Beschlagen von Fensterscheiben, für Luft-, Wasser-,\nSchienen- und Straßenfahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge und Fahrräder); dynamoelek-\ntrische Minenzündgeräte; Geräte, deren Wirkungsweise auf der durch die Nähe metallener Gegen-\nstände hervorgerufenen Veränderung des magnetischen Feldes beruht, wie derartige Minensuch-\ngeräte, Geräte zum Auffinden von metallenen Fremdkörpern in Tabakballen, Lebensmitteln, Holz\nusw. oder zur Feststellung von in der Erde verlegten Rohrleitungen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Betatrone und andere Elektronenbeschleuniger, speziell zur Erzeugung von Röntgenstrahlen\neingerichtet (Tarifnr. 90.20).\nh) Meßgeräte zu Synchronisierzwecken (Tarifnr. 90.28).","2188                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erliuterungen\n85.23               Isolierte (auch laeldsolierte oder elektrolytisch oxydierte) Drihte (usw.)\n(1) Hier her gehören isolierte, lackisolierte oder elektrolytisch oxydierte Drähte, Schnüre,\nKabel, Bänder, Stäbe und dergleichen zur Übertragung elektrischer Energie. Sie enthalten eine\nentweder massive oder aus verseilten Adern bestehende Seele, die von einem oder mehreren Isolier-\nmänteln umgeben ist. Sie können für elektrische Maschinen, Apparate und Geräte oder für In-\nstallationen, Innen- oder Außenleitungen, Erd-, See- oder Luftleitungen verwendet werden, auf\nbestimmte Längen zugeschnitten oder an einem oder beiden Enden mit Anschlußstücken (Stecker,\nSteckdosen, Kabelschuhen usw.) versehen sein und neben der Isolierung (z. B. aus Kunststoff,\nKautschuk, Papier, Wachs, Spinnstoffen, Glasfäden oder -bändern, Asbest, Asphalt, Glimmer oder\ndurch elektrolytische Oxydation) einen Schutzmantel aus Metall (z. B. Stahl, Blei, Messing, Alu-\nminium) oder (wie bei Schacht-, Abteuf-, Schiffs- und Grubenstreckenkabel) eine Armierung (Be-\nwehrung) aus Stahlbändern, Rund-, Flach- oder Profildrähten oder Stahldrahtgeflechten besitzen.\nDer Metallmantel kann auch als Leiter (Koaxialkabel) oder als Führungskanal für das als zusätz-\nliche Isolierung oder als Druckmittel (Druckkabel) zur Anwendung kommende Gas oder Öl dienen.\n(2) Hierher gehörert Erd-, Fluß-, See- und Luftkabel, Telegraphie- und Fernsprechkabel, Stark-\nstrom-, Fernmelde- und Hochfrequenzkabel, Stark- und Schwachstromleitungen für Installationen\nin Gebäuden usw., Schnüre und Schlauchleitungen, Wickeldrähte (zum Wickeln von Spulen usw.\nfür elektrische Geräte); isolierte Antennenleitungen, Kraftfahrzeugleitungen, Hochspannungs-\nzündleitungen; isolierte Freileitungen.\n85.24                                 Waren aus Kohle oder Graphit (usw.)\n1.\nHierher gehören Waren aus Kohle oder Graphit (auch Rohlinge), die durch ihre Form, ihre\nAbmessungen oder anders erkennen lassen, daß sie speziell zu elektrischen oder elektrotechnischen\nZwecken hergestellt sind. In der Regel bestehen diese Waren, die durch Strangpressen oder Formen\n(gewöhnlich unter Druck) und Glühen hergestellt sind, aus dem Grundstoff (z. B. Naturkohle,\nRuß, Retortenkohle, Koks, natürlichem oder künstlichem Graphit) und Bindemitteln (z. B. Pech,\nTeer); sie können andere Stoffe, z. B. Metallpulver, enthalten. Die Waren können zum Erhöhen\nder Leitfähigkeit oder zum Verhindern der schnellen Abnutzung auch mit einer durch Elektrolyse\noder Zerstäuben aufgetragenen Schicht, z. B. aus Kupfer, überzogen sein; auch können sie Ösen,\nKlemmen oder andere Anschlußstücke haben.\nZu A: Kohleblöcke, -platten und -stangen zum Herstellen von Kohlebürsten sind nichtgalvani-\nsierte Kohlekörper mit quadratischem, rechteckigem oder rundem Querschnitt. Im Querschnitt\nquadratisch oder rechteckig geformte Stücke haben Abmessungen von mindestens 70 x 70 mm.\nZylindrische Stücke sind unabhängig vom Durchmesser mindestens 100 mm lang.\nZu B gehören:                        •\n1. Kohlebürsten für elektrische Maschinen. Das sind fertig bearbeitete Kohlekörper mit quadra-\ntischem, rechteckigem oder rundem Querschnitt. Sie werden als Gleit- oder Schleifkontakte\nfür Generatoren, Motoren usw. verwendet und können mit Anschlußstücken, Kabeln oder\nFedern versehen sein.                        ·\n2. Kohle für Primärelemente, in Stiften, Stäben, kleinen Platten, Lamellen, Rohren.\n3. Mikrophonkohle, in Scheiben, Schalen oder anderen als Mikrophonkohle erkennbaren Stücken.\nZu C gehören Kohle-Elektroden (Brennstifte) für BogenlamJ.>en (meist Stäbe oder Stifte);\nKohle-Anoden, -Gitter und -Körbe für Hochfrequenz- und Gleichrichterröhren; Kohle-Elektroden\nfür elektrische Öfen (in der Regel rund oder mit viereckigem Querschnitt), auch mit Gewinde zum\nAufschrauben auf das Anschlußstück; Kohle-Elektroden für Schweißgeräte (meist Stäbe oder\nPlatten); Kohle-Elektroden für Elektrolyseanlagen (meist in Blöcken, Platten, Stangen, Zylindern\noder Prismen mit dreieckigem oder viereckigem Querschnitt, auch mit Vorrichtungen, wie Haken,\nÖsen oder dergleichen, zum Einbauen oder Aufhängen in Elektrolysewannen oder -behälter; auch\nmit Aussparungen, wie Löcher, Rillen usw., die das Abziehen der bei der Elektrolyse entstehenden\nGase erleichtern); Kohle-Elekt~oden für Spektralanalys~; Kohle-Schleifbüg~l und Kohle-Sc~leif-\nstücke für Stromabnehmer von Straßenbahnen, Oberleitungsbussen, elektnschen Lokomotiven,\nKranen; Kohle-Verbindungsstücke (Nippel) für Ofenelektroden; Kohle-Heizwiderstände für ver-\nschiedene Apparate (z. B. in Stäben oder Stangen); Kohlescheiben und -platten, die z.B. in\nautomatischen Spannungsreglern als Widerstände dienen; Kontakte aus Kohle oder Graphit für\nelektrische Steuergeräte, für Schaltwalzen, Regelwiderstände usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kohlepulver und Kohlegrieß.\nb) Kohlebürstenhalter, auch mit eingebauten Kohlebürsten (als Teil der Maschine zu tarifieren,\nzu der sie gehören - z. B. Tarifnr. 85.01).\nc} Montierte Kohlewiderstände (Tarifnr. 85.19).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2189\nErläuterungen                                           zu\nIsolatoren aus Stoffen aller Art                                85.25\n1.\n(1) Isolatoren sind Vorrichtungen, die dazu dienen, elektrische Leitungen zu befestigen, zu tragen\noder zu führen und sie gegeneinander und gegen Erde zu isolieren. Ihre Oberfläche ist glatt, um\ndas Anhaften von nicht isolierendep Stoffen (Wasser, Seesalz, Staub, Oxyden, Rauchbestandteilen\nusw.) zu verhindern. Isolatoren bestehen aus meist sehr harten und wasserundurchlässigen Isolier-\nstoffen, wie Porzellan, Steatit, Glas, Glasfasern, Glimmer, Schmelzbasalt, Hartkautschuk, Kunst-\nstoff oder Verbindungen und Mischungen aus verschiedenen Isolierstoffen. Ihre Konstruktion\nkann derart sein, daß sie nach Montage mit Öl gefüllt werden können, um das Überspringen des\nStromes an der Oberfläche zu verhindern. Isolatoren können außer dem eigentlichen Isolierteil\nauch Aufhänge- oder Befestigungsvorrichtungen haben, z. B. Stützen, Bolzen, Stifte, Haken, Ösen,\nSchrauben, Stangen, Verbin~er, Kauschen, Kappen, Klemmen.\n(2) Hierher gehören Hochspannungsisolatoren, z. B. Hänge- oder Kettenisolatoren (Kappen-,\nVollkern-, Schlingen-, Langstab-, Schirm- oder Weitschirmisolatoren), Stützisolatoren (Vollkern-\n~tützisolatoren, _Dreimantelglocken~solatoren, K~gelkopfisolat~ren, Kegelk?pfi~olatoren), Kn~ppel-\nisolatoren; Stations- und Apparateisolatoren (Stutzer, Durchfuhrungen, Rillemsolatoren); Nieder-\nspannungsisolatoren, wie Freileitungsisolatoren für Fernsprech-, Telegraphen- und Lichtleitungen\n(Stützisolatoren, z. B. Glockenisolatoren); Fahrleitungsisolatoren; Abspannisolatoren für Leitungen\nund Antennen (Isoliereier, Isolierteller; Sattelisolatoren), Durchführungsisolatoren zum Verlegen\nvon Leitungen durch Wände, Mauern usw. (Tüllen), Isolierrollen zum Verlegen von Leitungen in\nInnenräumen (Litzen-, Kabel-, Eck-, Kreuz- und Mantelrollen).\nHier her gehören nicht:                           II.\na) Isolatoren mit Blitzschutzhörnern oder anderen Blitzschutzvorrichtungen (Tarifnr. 85.19).\nb) Isolierteile ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepreßten einfachen Metall-\nteilen zum Befestigen (Tarifnr. 85.26).\nc) Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung\n(Tarifnr. 85.27).\nIsolierteile ganz aus Isolierstoffen (usw.)                           85.26\n1.\n(1) Hierher gehören gesondert zur Abfertigung gestellte Isolierteile aus Isolierstoffen aller Art\n(z. B. Glas, Glasfasern, Porzellan, Steatit, Hartkautschuk, Kunststoff, Papier oder Hartpapier,\nAsbestzement, Glimmer) für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen. Ihr\nHauptzweck muß die elektrische Isolation sein; sie dürfen daneben noch anderen Zwecken dienen,\nz.B. als Schutz. Sie können Löcher, Außen- und Innengewinde, Nuten usw. haben oder auch mit\nin die Isoliermasse eingepreßten einfachen Metallteilen zum Befestigen v.ersehen sein. Die Isolier-\nteile gehören auch dann hierher, wenn sie als Bestandteile einer elektrischen Maschine oder eines\nelektrischen Apparates oder Gerätes zu erkennen sind.\n(2) Hierher gehören Isolierteile von Schaltern (Sehaltersockel, -kappen, -griffe, -platten), von\nStromentnahmevorrichtungen (Steckerfassungen, Steckdosen, innere Blöcke von Lampen- und\nRöhrenfassungen, Fassungssteine, Fassungsringe), von Kontaktvorrichtungen (unmontierte\nKlemmsteine und Klemmleisten); Tragkörper von Schmelzsicherungen, Widerständen und Spulen\n(Sicherungssockel, Widerstandszylinder, Rohre und Wickelkörper für Widerstände und Spulen),\nTragkörper zur Aufnahme von Heizwiderständen (Heizleiterträger), Isolierkerne für die ver-\nschiedenen Wicklungen, .Zündkerzen- und Glühkerzenkörper, Isolierbüchsen und Isolierringe.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Teile, die zwar ganz aus Isolierstoffen oder aus Isolierstoffen mit einfachen, in die Masse\neingepreßten Metallteilen zum Befestigen bestehen, aber nicht zur elektrischen Isolation\nhergestellt sind,.z. B. Gefäße, Deckel, Scheider (Separatoren) für Akkumulatoren\n(Tarifnr. 85.04), Gehäuse für Rundfunkempfänger (Tarifnr. 85.15).\nb) Isolatoren (Tarifnr. 85.25).\nhollerrohre und Verbindungsstücke dazu (usw.)                             85.27\n1.\nHierher gehören die zur Isolation und zum Schutz von elektrischen Leitungen verwendeten\nInstallationsrohre und -verbindungsstücke. Hierher gehören z. B. biegsame Rohre aus spiralförmig\ngewickeltem Metallband (z. B. verbleitem Eisenblech) und starre Metallrohre (z. B. aus Eisen\noder Stahl), die innen mit Papier, Pappe, Vulkanfiber, Kautschuk, Kunststoff, Speziallack usw.\nisoliert sind; innen isolierte Muffen, Kästen, Bogen, T-Stücke, Kreuzstücke und andere Verbin-\ndungsstücke aus unedlen Metallen.","2190                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(So.27)\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Rohre aus Isolierstoffen (Kautschuk, Kunststoffen, Spinnstoffen, Glasfasern usw.), ohne\nMetallmantel.\nb) Installationsrohre aus unedlen Metallen, ohne Innenisolierung (einschließlich der innen zum\nSchutz gegen Oxydation lediglich mit einem groben Überzug versehenen Rohre)\n(Abschnitt XV).\nc) Verbindungsstücke mit elektrischen Anschlußstücken (Tarifnr. 85.l~).\nd) Isolatoren, z. B. Tüllen (Tarifnr. 85.25).\n85.28                     Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten (usw.)\nHierher gehören Waren, die als elektrische Teile von Maschi~en, Apparaten oder Geräten\nerkennbar sind, ohne Teile von bestimmten Maschinen, Apparaten oder Geräten zu sein. Elektrische\nTeile sind Teile mit Klemmen, Isolierung, Spulen oder Kontakten und Teile mit anderen charakteri-\nstischen Merkmalen elektrotechnischer Erzeugnisse.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2191\nErläuterungen                                             zu\nAbschnitt XVII                                                XVII\nBeförderungsmittel\nI.\n(1) Zu Vorschrift 3: Satz 1 regelt die Tarifierung ·von Teilen und Zubehör, für die außer\nAbschnitt· XVII noch ein anderer Abschnitt des Zolltarifs (z.B. Abschnitt XVI) in Betracht kommt.\nSo gehören z. B. Laufräder und Lenkvorrichtungen, die sowohl an Fahrzeugen des Abschnitts XVII\nals ·auch an Maschinen des Abschnitts XVI angebracht werden, zu Abschnitt XVII, wenn sie\nhauptsächlich für Fahrzeuge des Abschnitts XVII verwendet werden, z. B. serienmäßig hergestellte\nLastkraftwagen-Laufräder und -Lenkvorrichtungen. Zur Entscheidung der Frage, ob Teile oder\nZubehör nach ihrer Beschaffenheit erkennbar .\"ausschließlich« oder »hauptsächlich« für eine Ware\nbestimmt sin<l, können Prospekte, Ersatzteilkataloge, Gebrauchsanleitungen, technische Zeich-\nnungen, Preisverzeichnisse, Warenangebotslisten oder dergleichen herangezogen werden.\n. (2) Satz 2 regelt die Tarifierung von Teilen und Zubehör, für die zwei oder mehr Tarifnummern\ndes Abschnitts XVII in Betracht kommen. So gehören _z. B. zum Einbau in Kraftfahrzeuganhänger\nder Tarifnr. 87.14 bestimmte Lastkraftwagen-Achsen und -Stoßdämpfer zu Tarifnr. 87.06, da sie\nhauptsächlich in Lastkraftwagen eingebaut werden. Schaltgetriebe und Ausgleichgetriebe, die in\nleichte Kampffahrzeuge der Tarifnr. 87.08 eingebaut werden sollen, gehören zu Tarifnr. 87.06,\nwenn es sich bei diesen Getrieben um Getriebe der üblichen Kraftwagen der Tarifnr. 87.02 oder\n87.03 handelt. Motorroller-Laufräder gehören auch dann zu Tarifnr. 87.12, wenn sie gelegentlich\nals Laufräder für kleine Sportflugzeuge verwendet oder an Rollermobilen angebracht werden sollen.\nZu Vorschrift 7: Ersatzteile oder Zubehör im Sinne der Vorschrift 7 zu Abschnitt XVII\nkönnen z. B. sein: Ersatzlaufräder für Kra:f!wagen, Steuerruderersatzteile für Schiffe; Möbel,\nHaus- und Küchengeräte, Geschirr, Kissen, Decken, Bettwäsche, Läufer, Teppiche, Vorhänge,\nWerkzeug, Verbandsmaterial, Schwimmwesten, Rettungsfallschirme, Haltetaue, Schlepptaue,\nLaternen und Notsignalgeräte, die sich auf Fahrzeugen befinden (z. B .. an Bord von Schiffen, in\nFlugzeugen, in Speise- oder Schlafwagen der Eisenbahn, usw.).\nII.\n(1) Zu Abschnitt XVII gehören nicht folgende Teile und folgendes Zubehör, auch wenn sie\nnach ihrer Beschaffenheit erkennbar für Beförderungsmittel bestimmt sind:\na)  Profile aus Weichkautschuk, auch in Längen geschnitten, z. B. ],enster- und Türenabdich-\ntungen für Fahrzeuge (Tarifnr. 40.08).\nb)  Förderbänder und Treibriemen (z. B. aus Weichkautschuk - Tarifnr. 40.10, aus Spinn-\nstoffen - Tarifnr. 59.16).\nc)  Reifen, Luftschläuche und Feigenbänder, aus Weichkautschuk, für Laufräder (Tarifnr.40.11).\nd)  Werkzeugtaschen (z. B. Fahrradsatteltaschen) aus Leder, Kunstleder, Vulkanfiber, Pappe,\nKunststoffolien oder Geweben (Tarifnr. 42.02).\ne,) Heizungs- und Bremsschläuche.\nf) Teppiche und Fußmatten, aus Spinnstoffen- (Teppiche - Tarifnr. 58.01 oder 58.02, Fuß-\nmatten - Tarifnr. 58.02).\ng)  Schlepp- und Haltetaue, ~us Spinnstoffen (Tarifnr. 59.04 oder 59.06).\nh)  Ungerahmte Fensterscheiben und . Windschutzscheiben, für Fahrzeuge (aus Sicherheits-\nglas - Tarifnr. 70.08, aus anderem Glas - in der Regel Tarifnr. 70.07), ungerahmte Gläser\nfür Scheinwerfer und andere Fahrzeugleuchten (Tarifnr. 70.14), andere Glaswaren des\nKapitels 70.\ni) Rückspiegel (aus Glas - in der Regel Tarifnr. 70.09, aus unedlen Metallen - Tarifnr. 83.12).\nk)  Möbel für Fahrzeuge, z. B. Sitze. und Sitzbänke, Tische und Bettgestelle (Kapitel 94).\n(2)  Zu Abschnitt XVII gehören nicht Modelle zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21).","2192                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n86                                                  Kapitel 86\nSchienenfahrzeuge ; ortsfestes Gleismaterial;\nnichtelektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege\nI.\n(1) Lokomotiven mit verschiedenen Antriebsarten sind nach der Hauptantriebsart zu tarifieren.\nSo gehören z. B. elektrische Fremdstromlokomotiven mit dieselelektrischem Hilfsantrieb zu\nTarifnr. 86.02.\n(2) Unvollständige oder unfertige Schienenfahrzeuge, die nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVII\nnicht als Teile, sondern wie die entsprechenden vollständigen und fertigen Schienenfahrzeuge zu\ntarifieren sind, sind z. B.:                                      ·\n1. Lokomotiven oder Triebwagen, ohne Antriebselemente, Meß-, Sicherheits- oder Bedienungs-\ngeräte;\n2. Personenwagen ohne Sitze oder Sitzbänke;\n3. Untergestelle von Lokomotivtendern, Triebwagen oder Wagen der Tarifnr. 86.05, 86.06 oder\n86.07, die mit Laufwerk (Aufhängevorrichtung und Radsätzen) ausgestattet sind (Fahr-\ngestelle).\nNicht auf Fahrgestellen angebrachte Wagenkästen von Triebwagen, anderen Wagen und Tendern\nsind als Fahrzeugteile der Tarifnr. 86.09 zu tarifieren.\nZu Kapitel 86 gehören nicht:                     II.\na) Eisenbahngeschütze (Tarifnr. 93.03).\nb) Spielzeugeisenbahnen (Tarifnr. 97.03).\nc) Schienenfahrzeuge und Gleismaterial für Achterbahnen, Wasserrutschbahnen, Karusselle\nund andere Schausteller-Unternehmen (Tarifnr. 97 .08).\n86.01                                    Dampflokomotiven; Lokomotlvtender\nI.\nZu A gehören Lokomotiven (einschließlich T~nderlokomotiven und feuerloser Lokomotiven)\nmit direktem oder indirektem Dampfantrieb, z. B. Dampflokomotiven mit Kolbentriebwerk,\nDampfturbinenlokomotiven und Lokomotiven mit dampfelektrischem Antrieb.\nZu B gehören Lokomoti vtender für Kohle oder Heizöl, auch mit Kesselspeisewasseraufberei tungs-\nanlage oder mechanischem Beschicker zum Fördern der Kohle vom Tender zur Feuerbüchse der\nLokomotive.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Teile von Dampflokomotiven oder Lokomotivtendern (Tarifnr. 86.09).\nb) Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen verkehren können (Tarifnr. 87.01).\n86.02           Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus Akkumulatoren oder aus dem\nStromnetz\nI.\nHierher gehören Speicherstromlokomotiven mit Akkumulatorenbatterien zum Betrieb der\nelektrischen Fahrmotoren; Fremdstromlokomotiven, die ihren Fahrstrom aus einer Oberleitung\noder Stromschiene entnehmen; Lokomotiven, die ihren Fahrstrom aus Akkumulatorenbatterien\noder aus dem Stromnetz entnehmen~\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Lokomotiven mit dampfelektrischem Antrieb (Tarifnr. 86.01).\nb) Lokomotiven mit dieselelektrischem Antrieb (Tarifnr. 86.03).\nc) Lokomotivteile (Tarifnr. 86.09).\nd) Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen verkehren können (Tarifnr. 87.01).\n86.03                                            Andere Lokomotiven\nI.\nHierher gehören Lokomotiven, die weder in Tarifnr. 86.01 noch in Tarifnr. 86.02 erfaßt sind.\nHierher gehören z.B. Druckluftlokomotiven, Lokomotiven mit Gasturbinenantrieb und Loko-\nmotiven mit Kolbenverbrennungsmotor (auch mit dieselhydraulischem oder dieselelektrischem\nAntrieb).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2193\nErläuterungen                                               zu\nII.                                                 (86.03)\nHierher gehören nicht:\na) Lokomotivteile (Tarifnr. 86.09).\nb) Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen verkehren können (Tarifnr. 87 .01 ).\nTriebwagen (auch für Straßenbahnen); }lotordralsinen                         86.04\nI.\n(1) Triebwagen unterscheiden sich von Lokomotiven dadurch, daß si~ nicht nur einen Fahrantrieb\nbesitzen, sondern auch zur Beförderung von Fahrgästen oder Gütern eingerichtet sind.\n(2) Hierher gehören Triebwagen für Eisenbahnen, Straßenbahnen, Hochbahnen, Untergrund-\nbahnen und Zahnradbahnen aller Spurweiten, für Schwebe- oder Hängebahnen mit Schiene, Ein-\nschienenbahnen usw., ohne Rücksicht auf die Art ihres Antriebs, z. B. elektrische Triebwagen mit\nStromentnahme aus einer Oberleitung oder einer Stromschiene, Akkumulatorentriebwagen, Ver-\nbrennungstriebwagen mit Otto- oder Dieselmotoren (einschließlich der Schienenbusse), Dampf-\ntriebwagen, Triebwagen mit Gasturbinen- oder Preßluftmotorantrieb, usw. Hierher gehören auch\nTriebwagen, die auf den Gleisen mit Vollgummi- oder Luftreifen laufen.\n(3) Motordraisinen (Gleiskrafträder, Kraftrottenzugwagen und Rottenkraftwagen) sind in der\nReg~l leichte zweiachsige Schienenfahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor, die vom Bahnpersonal\nzur Überwachung und Unterhaltung der Bahnstrecken benutzt werden. Mit ihnen können nicht\nnur Personen, sondern auch Material befördert werden.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Steuer-, Zwischen- und Anhängewagen, für Triebwagen (Tarifnr. 86.05).\nb) Turmwagen zum Verlegen und Unterhalten von elektrischen Leitungen (z.B. Fahr]ejtungs-\nuntersuchungs- und Umrißwagen), auch mit eigenem Fahrantrieb; Draisinen ohne Motor\n(Gleisfahrräder und Rottenwagen) (Tarifnr. 86.06).\nc) Teile von Triebwagen und Motordraisinen (Tarifnr. 86.09).\ncl) Straßen-Schienen-Busse, d. h. Straßenbusse, die lediglich cturch Auswechseln der Räder (oder\nUntersetzen von. Untersetzwagen) und Blockieren der Lenkvorrichtung ohne Veränderung\ndes Motors in Rchienenbusse umgewandelt _werden können (Tarifnr. 87.02).\nPersonenwunen, Gepäckwagen, Postwanen, Lazarettwagen (usw.)                       86.05\nI.\n(1) Hierher gehören Wagen          ohne eigenen Fahrantrieb für Eisenbahnen, Straßenbahnen,\nHochbahnen, Untergrundbahnen,         Standseilbahnen und Zahnradbahnen aller Spurweiten, für\nSchwebe- oder Hängebahnen mit         Schiene, Einschienenbahnen usw., einschließlich der Steuer-,\nZwischen- und Anhängewagen für        Triebwagen.\n(2) Personenwagen im Sinne dieser Tarifnummer sind auch Liegewagen, -Schlafwagen, Speise-\nwagen, Aussichtswagen, Salonwagen und Wagen mit Spiel-, Tanz-, Vortrags- oder Kinoräumen\nusw. (Gesellschaftswagen), mit Post-, Gepäck-, Küchen- oder Krankenabteil ausgestattete Sitz-\nwagen sowie Wagen zum Befördern von Bergleuten unter Tage.\n(3) Lazarettwagen sind auch Arzt- und Operationswagen und Röntgenstationswagen.\n(4) Meßwagen sind mit Vorrichtungen, G~räten und Instrumenten ausgestattete Bahndienst-\nwagen, die dazu dienen, insbesondere die Fahreigenschaften oder Bremsen der Fahrzeuge, die\nZugkraft ~er Lokomotive, den Gleisoberbau oder die Festigkeit von Brücken zu prüfen.\n(5) Andere schienengebundene Spezialwagen sind z. B. Wohnwagen, Bürowagen und Unter-_\nrichtswagen, für das Bahnpersonal; Mannschaftswagen für Hilfs- und Bauzüge, Heizwagen, Feuer-\nlöschwagen, Spezialwagen für den Fernmeldedienst, Kra.ftstellwerkswagen, Ausstellungswagen und\nandere Bahndienstwagen, soweit si~ nicht zu Tarifnr. 86.06 gehören.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kabinen für Seilschwebebahnen (Tarifnr._84.22).\nb) Triebwagen (Tarifnr. 86.04).\nc) Werkstattwagen, Eichwagen zum Eichen von Gleiswaagen und andere Arbeitswagen;\nDraisinen ohne Motor (Tarifnr. 86.06).\nd) Güterwagen, auch Spezialgüterwagen (Tarifnr. 86.07).\ne) Wagenteile (Tarifnr. 86.09).","2194                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n86.00                                 Werkstattwagen, ·Kranwagen ( u..i.w.)\n1.\n(1) Hierher gehören Bahndienstwagen (auch für Straßenbahaen usw.), die eigens für den Bau\noder die Unterhaltung von Bahnstrecken oder Arbeiten auf dem Bahnhofsgelände oder am Strecken-\nrand gebaut oder hergerichtet sind. Diese Wagen gehören nur dann hierher, wenn sie zum Ein-\nstellen in auf Bahnnetzen verkehrende Züge geeignet sind, wobei die Spurweite beliebig sein kann.\nWage~ dieser Tarifnummer sind in der Regel zum Anhängen bestimmt, können aber, ohne daß\nsie ihre Zug~hörigkeit zu dieser Tarifnummer verlieren, auch mit einem Hilfsmotor ausgerüstet\nsein, der eine auf die Arbeitserfordernisse beschränkte Fortbewegung gestattet.\n(2) Werkstattwagen sind Bahndienstwagen, die mit den für eine Werkstatt erforderlichen Werk-\nzeugen, Maschinen, Geräten, Werkbänken usw. ausgestattet sind (z. B. mit Werkzeugmaschinen,\nelektrischen Generatoren, Hubwinden, Flaschenzügen und anderen Hebezeugen, Schweißgeräten,\nFeldschmieden, Druckluf~hämmern, Ketten und Drahtseilen).\n(3) Zu den Kranwagen gehören z.B. Gleisbaukranwagen, Brückenbaukranwagen, Kranwagen\nzum Aufgleisen von Fahrzeugen, Be- und Entladekranwagen.\n(4) Andere schienengebundene Arbeitswagen sind z.B.\" Turmwagen zum Verlegen und Unter-\nhalten von elektrischen Leitungen (z. B. Fahrleitungsuntersuchungs- und Umrißwagen), Eich-\nwagen zum Eichen von Gleiswaagen, Wagen mit aufmontierter Zugwinde, Wagen mit Maschinen\nzum Räumen, Reinigen, Verteilen, Pflügen oder Stopfen der Gleisbettung, Schweißgerätewagen\nzum Schienenschweißen an Ort und Stelle, Schienenschleifwagen, Wagen mit Betonmischmaschine\nzum Herstellen von Beton, der auf freier Strecke gegossen werden soll (z. B. zum Herstellen von\nFundamenten von Masten für elektrische Fahrdrahtleitungen), Sprengwagen zum Vernichten des\nan Bahngleisen wachsenden U~krauts und Wagen mit anmontierter Schneeräumvorrichtung\n(Schneepflug, Schneefräse, Schneeschleudermaschine usw.).\n(5) Draisinen ohne Motor sind Gleisfahrräder (in der Regel mit Handhebel- oder Tretkurbel-\nantrieb), die vom Bahnpersonal zur Streckenüberwachung benutzt werden, sowie Rottenwagen\nzur Materialbeförderung auf den Gleisen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Maschinen, Apparate, Geräte oder Vorrichtungen (z. B. Krane, Bettungsaushub-, -verteilungs-\nund -reinigungsmaschinen, Gleisstopfmaschinen, Betonmischmaschinen und Schneeschleuder-\nmaschinen), die nicht auf Wagenuntergestelle der Tarifnr. 86.09, sondern auf einfache Platt-\nformen oder Karren montiert sind (Tarifierung des Ganzen als fahrbare Maschine, Apparat,\nGerät oder Vorrichtung, z. B. Krane - Tarifnr. 84.-22, Bettungsaushub-, -verteilungs- und\n-reinigungsmaschinen, Gleisstopfmaschinen und Schneeschleudermaschinen ~ Tarifnr. 84.23,\nBetonmischmaschinen - Tarifnr. 84.56).\nb) Lokomotiven mit Drehkran (Tarifnr. 86.01, 86.02 oder 86.03, je nach Fahrantrieb).\nc) Güterwagen, auch Spezialgüterwagen (Tarifnr. 86.07).\nd) Wagenteile (Tarifnr. 86.09).\n86.07                                    Sehlenengebundene Güterwagen\n1.\n(1) Hierher gehören Wagen zur Güterbeförderung auf Bahnnetzen (Gleisen mit beliebiger\nSpurweite und Bahnstrecken mit einer Schiene).\n(2) Neben den üblichen offenen und gedeckten Güterwagen gehören hierher auch Spezialgüter-\nwagen, wie Tiefladewagen zum Befördern schweren Materials, Schienenwagen, Langholzwagen\n(Schemelwagen), Selbstentladewagen (Kippwagen, Trichterwagen usw.), Thermoswagen, Güter-\nwagen mit Steingutbehältern für Chemikalien, Kesselwagen und andere Behälterwagen, Doppel-\nstockwagen, z. B. zum Befördern von Kraftfahrzeugen, Bassinwagen zum Befördern lebender\nFische, Güterwagen, die auch zum Verkelir auf Straßen geeignet sind, Rollböcke und Rollwagen\nzum Befördern von Regelspurfahrzeugen auf Schmalspurgleisen, Industriebahnwagen, Feldbahn-\nwagen (Loren), Grubenwagen (Hunde) und andere Förderwagen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Wagenteile (Tarifnr. 86.09).\nb) Kraftfahrzeug-Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Verladen auf Eisenbahnwagen\n(z. B. zum Aufbocken auf Eisenbahnwagen eingerichtete Sattelauflieger mit abnehmbarem\nStraßenfahrgestell) (Tarifnr. 87 .14).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2195\nErläuterungen                                             ZU\nWarenbehälter (Container) für Beförderungsmittel Jeder Art                       86.08\n1.\n(1) Warenbehälter (Container) sind besondere, zum Transport sowohl auf Schienen- als auch\nauf Straßen- oder Wasserfahrzeugen geeignete Umschließungen, die, um das Verladen, Entladen\nund Verstauen auf dem Transportfahrzeug zu erleichtern, mit Haken, Ringen und zuweilen auch\nmit Stützen, Rollen usw. ausgerüstet sind. Sie sind zur Güterbef.örderung \"von Haus zu Haus«\nohne Umladung bestimmt.\n(2) Hierher gehören Warenbehälter zum Möbeltransport; Wärmeschutzbehälter (Kü~l-\nbehälter) für verderbliche Lebensmittel usw.; zylinderförmige Tankbehälter zum Befördern von\nFlüssigkeiten oder Gasen, mit Untersatz zum Befestigen auf dem Fahrzeug (Tankbehälter ohne\nderartigen Untersatz gehören nicht hierher); offene Behälter zum Befördern von Massengütern\n(Kohle, Erz, Steinen, Ziegeln usw.), auch mit Klappboden und Klappwänden; Warenbehälter zum\nBefördern von Glaswaren, keramischen Waren, lebenden Tieren usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Teile von Warenbehältern (Containern), z. B. Seitenwände, Türen, Haken, Ringe, Stützen,\nRollen usw.\nb) Kisten und. Kästen, die nicht eigens zum Befestigen oder Verstauen auf Fahrzeugen gebaut sind.\nc) Kraftfahrzeug-Anhänger mit besonderen Einrichtungen zuin Verladen auf Eisenbahnwagen\n(z. B. zum Aufbocken auf Eisenbahnwagen eingerichtete Sattelauflieger mit abnehmbarem\nStraßenfahrgestell) (Tarifnr. 87.14).\nTeile von Sehienenfahrzeugen                                    86.09\n1.\nZu A: Radteile sind Radscheiben, Speichenradkörper, Radreifen, Radsprengringe, Treibzapfen,\nKuppelzapfen und Gegenkurbeln. Radsätze bestehen aus einer geraden oder gekröpften Achse\n(Achswelle) mit zwei Rädern. Die Achse (Achswelle) kann mit Achslagern, Zahnrädern oder voll-\nständigen Achsgetrieben versehen sein.                                                 ·\nZu B: Gleitachslager sind Achslagergehäuse mit eingebauter Lagerschale und Schmierpolster.\nAls Wälzachslager kommen Achslagergehäuse mit eingebautem Rollenlager in Betracht. Achs-\nlagerteile sind z.B. Achslagergehäuse und Achslagergehäusedeckel (s. auch nachstehend unter Ild).\nZu C gehören:\n1. Handbremsen, die unmittelbar von jedem einzelnen Fahrzeug aus betätigt werden\n(z. B. Handhebel- und Spindelbremsen).\n2. Vollständige Bremsanlagen für Züge (durchgehende Bremsen), die von einer Stelle im Zuge\nbetätigt werden und auf alle Fahrzeuge des Zuges wirken, z. B. vollständige Saug- oder\nDruckl uftbremsanlagen.\n3. Teile dieser Bremsen, wie Bremsklötze, Bremszylinder und Bremshebel. Gesondert zur\nAbfertigung gestellte Rohrleitungen aus unedlen Metallen gehören jedoch zu Abschnitt XV,\nKompressoren zu Tarifnr. 84.11, Armaturen zu Tarifnr. 84.61.\n(1) Zu D: Untergestelle sind vorwiegend rechteckige Rahmen, bestehend aus zwei äußeren\nLängsträgern~ zwei Kopfstücken, Quer- und Längsstreben und häufig auch Diagonalstreben. Dreh-\ngestelle sind kurze Untergestelle (Rahmen) mit zwei oder mehr Radsätzen. Sie besitzen in der\nRegel oben in der Mitte eine Drehpfanne zur Aufnahme und Lagerung eines Drehzapfens des Wagen-\nkastens oder Lokomotivrahmens. Lenkgestelle sind kurze Untergestelle mit nur einem Radsatz.\n(2) Teile von Waren des Absatzes D sind z. B. Drehgestellrahmen; Längsträger (Rahmen-\nwangen), Kopfstücke, Längs-, Quer- und Diagonalstreben, für Untergestelle oder Drehgestell-\nrahmen; hydraulische Stoßdämpfer für Drehgestelle; Achshalter.\nZu E gehören Schornsteine, Funkenfänger und Kesselverkleidungen für Dampflokomotiven;\nAufbauten für elektrische Lokomotiven; Wagenkästen für Lokomotivtender, Triebwagen oder\nWagen der Tarifnr. 86.05, 86.06 oder 86.07; W~genkastenteile (z. B. Türen, Zwischenwände und\nTrittbretter; Bordwände und Rungen für offene Güterwagen; Wasserbehälter für Tender).\nZu F gehören Kupplungen zum Zusammenkuppeln von Schienenfahrzeugen (Schrauben-\nkupplungen, Kettenkupplungen, selbsttätige Kupplungen usw.), sowie Kpppelstangen und Treib-\nstangen für Lokomotiven.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Stangen, Profile, Bleche und Rohre, aus unedlen Metallen, die nicht eindeutig als Teile von\nSchienenfahrzeugen erkennbar sind (Abschnitt XV).\nb)   Tragfedern und andere Federn aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.35).\nc)   Lokomotivkessel (Tarifnr. 84.01) und Hilfsapparate dazu (Tarifnr. 84.02).\nd)   Wälzlager (z. B. Rollenlager) für Achslager (Tarifnr. 84.62).\ne)   Elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen (z. B. Magnet3chienenhremsen)\n(Tarifnr. 85.02).\n22•","2196                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n86.10                                       Ortsfestes Gleismaterial (usw.)\n1.\n(1) Zusammengesetzte Gleise im Sinne der Vorschrift 3 sind gerade Gleise, Gleisbögen, Kreu-\nzungen, .Weichen und andere Gleise, die bereits auf Schwellen oder ähnlichen Unterlagen befestigt\nsind. Lademaße sind über dem Gleis errichtete portalförmige Metallkonstruktionen, die mit ihrem\nProfil die auf den Bahnstrecken zulässige größte Höhe und Breite für beladene Wagen anzeigen.\n(2) Zu den nichtelektrischen mechanischen Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- und Steuer-\ngeräten für Verkehrswege (Eisenbahnstrecken, Straßen, Wasserwege, Häfen, Flugplätze usw.)\ngehören:\n1. Bewegliohe Scheiben- oder Flügelsignale für Eisenbahnen (auch mit ihren Signalmasten;\nAuslegern oder Signalbrücken, an denen sie befestigt sind); Weichensignale; handbe-\ntätigte Mastsignale zum Regeln des Straßen- oder Schiffsverkehrs. Hierher gehören jedoch\nnur Signalgeräte, die zwei oder mehr Begriffe durch Verändern der Stellung der Signalscheiben,\n-fl.ügel usw. anzeigen können.                                                 .\n2. Vorrichtungen.zur Nahbedienung (Ortsstellung) der Weichen (z.B. Weichenböcke mit Ge-\nwichtshf bel) sowie für die Anordnung neben dem Gleis bestimmte Stelleinrichtul}gen für\nSignale.\n3. Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale, d. h. zum Einbau in Stellwerksge-\nbäude bestimmte, in der Regel auf einen gemeinsamen Rahmen montierte Stellwerksanlagen;\nsie bestehen aus Stellwerkbänken (mit Stellhebeln oder anderen mechanischen Stelleinrich-\ntungen, Drahtzµgen, Spannwerken, Ablenkungen usw.) und meist auch aus Verriegelungs-\nvorrichtungen (Verschlußkästen, Blockuntersätzen und Blockwerken).\n4. Gleisbremsen, z. B. hydraulisch- oder druckluftbetätigte Balkengleisbremsen.\n5. Orts- 'und fernbediente Gleissperren.\n6. Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge (z. B. von Hand\nzu bedienende sogenannte Schrankenwinden).\n(3) Hierher gehören auch Teile, z.B. Piattformen oder Brücken für Drehscheiben; Signalflügel\nund Signalscheiben; Stellhe bei und Verriegelungskästen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Bahnschranken (z. B. aus Holz - Tarifnr. 44.28, aus Stahl - Tarifnr. 73.21).\nb) Masten und Brücken für elektrische Fahroberleitungen (z.B. aus Beton - Tarifnr. 68.11, aus\nStahl - Tarifnr. 73.21).\nc) Verkehrszeichen für Verkehrswege, ohne Mechanismus (einfache Verkehrsschilder, z.B. mit\nAngabe der Höchstgeschwindigkeit, Fahrtrichtung usw.) (z.B. aus Holz - Tarifnr. 44.28,\naus unedlen Metallen - Ta.rifnr. 83.14).\nd) Drahtseile und Gestänge für die Fernbedienung von Signalen sowie Metallkonstruktionen und\nTeile davon (Abschnitt XV).\ne) Bahnschwellen. und zerlegte Gleise (noch nicht auf Schwellen oder ähnlichen Unterlagen\nbefestigte Kreuzungen, Weichen und andere Gleise), aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.16).\nf) Signalleuchten (Tarifnr. 83.07. oder 85.16).\ng) Schiebebühnen zum Umsetzen von Schienenfahrzeugen von eip.em Gleis auf das andere,\nWagenkipper, Wagenwipper, Wagenrüttelapparate und Wagenschieber (Tarifnr. 84.22).\nh) Sirenen, Nebelhörner und sonstige akustische Signalvorrichtungen; Alariµeinrichtungen für\nZüge, Schiffe usw.\ni) Elektrische Stellwerke und elektrische Zugbeeinflussungseinrichtungen (Tarifnr. 85.16).\nk) Elektrische Schalttafeln für Stellwerke (Tarifnr. 85.19).\n1) Schwimmende Schiffahrtszeichen, wie Bojen und schwimmende Baken (Tarifnr. 89.05).\nt","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             2197\nErläuterungen                                                  ZU\nKapitel 87                                                   87\nZugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder\nund andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge\nUnvollständige oder unfertige Fahrzeuge, die nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVII nicht als Teile,\nHondern wie die entsprechenden vollständigen und fertigen Fahrzeuge zu tarifieren sind, sind\nz.B. Kraftwagen, denen lediglich die Räder, Reifen oder die Akkumulatorenbatterie fehlen, Kraft-\nwagen ohne Motor oder ohne Innenausstattung, Krafträder ohne Motor, Fahrräder ohne Sattel\noder ohne Reifen.\nZugmasehint>n, mH'h mit Seilwinden                                        87.01\nI.\n(1) Hierher gehören Zugmaschinen ohne Rücksicht auf Verwendungszweck oder Bauart:\nStraßenzugmaschinen, Zugmaschinen für die Bauwirtschaft, Ackerschlepper, Schlepper für den\nGartenbau oder die Forstwirtschaft, Weinbergschlepper; Rad- und Gleiskettenschlepper, Sattel-\nzup:maschinen, Einachs-schlepper sowie Straßenzugmaschinen, die auch auf Gleisen fahren können.\n(2) Einachsschlepper sind Zugmaschinen mit einer Antriebsachse mit einem oder zwei Rädern.\nSie haben in der Regel keinen Fahrersitz und werden von Hand mit zwei Holmen geführt. Hierher\ngehören auch Einachsschlepper mit hinten anmontiertem ein- oder zweirädrigem Rahmengestell\nmit Fahrersitz (Sitzkarre).\n(3) Hierher gehören auch \"Motor-Geräteträger« oder .•,Universallandmaschinen«. Das sind Zug-\nmaschinen mit Fahrersitz, die ein rahmenartiges F'ahrgestell oder einen (unter Umständen in der\nLänge verstellbaren) Mittelträger aufweisen. Dieser Rahmen oder Mittelträger dient zum Anbringen\nder auswechselbaren Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaschinrn.\n(4) Die Ausstattung der Zugmaschinen mit Zapfwellen, Krafthebern und anderen Vorrichtungen\nzum Anbau von Arbeitsmaschinen,· -apparaten oder -geräten (Landmaschinen, Pumpen, Apparaten\nzur Schädlingsbekämpfung usw.), Riemenscheiben zur Kraftabgabe bei stehendem Fahrzeug (An-\ntrieb von Dreschmaschinen, Kreissägen usw.), Seilwinden und Spornen ist für die Tarifierung ohne\nBedeutung.\n(5) Als »Zusatzvorrichtungen« im Sinne der Vorschrift 1 zu Kapitel 87 kommen Hilfsladeflächen\nin Betracht.\n(6) Werden Zugmaschinen (Ackerschlepper, Einachsschlepper, Motor-Geräteträger usw.) mit aus-\nwechselbaren landwirtschaftlichen Zugmaschinen-Anbaugeräten (Anbaupflügen, Anbaueggen, An-\nbaumähwerken usw.) zur Abfertigung gestellt, so gehören nur die Zugmaschinen hierher. Die Anbau-\ngeräte sind dagegen nach eigener Beschaffenheit zu tarifieren, auch wenn sie an den Zugmaschinen\nanmontiert sind. Das gleiche gilt für selbstfahrende Maschinen, die aus einer Zugmaschine und einer\noder mehreren abnehmbaren oder auswechselbaren Maschinen z. B. der Tarifnr. 84.22 oder 84.23\nbestehen (selbstfahrende Krane, bestehend aus.Zugmaschine und Kran; Planiermaschinen, bestehend\naus Zugmaschine und Planierschild, usw.). Zugmaschinen.mit abnehmbarer Seilwinde gehören jedoch\nmit der Seilwinde hierher.\n(7) Bilden dagegen Zugmaschinen mit Maschinen z. B. der Tarifnr, 84.22, 84.23 oder 84.24 eine\nuntrennbare maschinelle Einheit und sind die Zugmaschinen in.ihrer Konstruktion vollständig der\nbesonderen Arbeitsweise dieser Maschinen angepaßt und zu anderen Zwecken nicht verwendbar, so\nist das Ganze als selbstfahrende Maschine zu tarifieren (z. B. als Kran nach Tarifnr. 84.22, als Planier-\nraupe nach Tarifnr. 84.23 oder als Motorbodenfräse nach Tarifnr. 84.24). Zugmaschinen mit nic::ht-\nabnehmbarer Seilwinde gehören jedoch zu Tarifnr. 87.01.\nZu B gehören z.B. Zugmaschinen mit Elektromotor (Elektroschlepper) und Dampftraktoren.\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Fahrbare Kesseldampfmaschinen (Lokomobilen) (Tarifnr. 84.04).\nb) Schienentraktoren (Tarifnr. 86.01, 86.02 oder 86.03).\nc) Sattelkraftwagen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger} (Tarifnr. 87.02 oder 87.03) ..\nd) Fahrgestelle für Zugmaschinen (mit Motor - Tarifnr. 87.04, ohne Motor - Tarifnr.87.06).\ne) Zugkarren der Tarifnr. 87.07.\nf) Anhänger für Zugmaschinen, einschließlich der gesondert zur Abfertigung gestellten Sitz-\nkarren für Einachsschlepper (Tarifnr. 87.14).\nKraftwagen zum Befördern von Personen oder Gütern (usw.)                               87.02\nI.\nHier her gehören Kraftwagen mit Ottomotor, Dieselmotor, Elektromotor, Gasturbine, Dampf-\nkraftmaschine usw., einschließlich Gleiskettenkraftwagen, Amphibienkraftwagen sowie Omnibussen,\ndie lediglich durch Auswechseln der Räder (oder Untersetzen von Untersetzwagen) und durch\nSperren der Lenkvorrichtung ohne Veränderung des Motors in Schienenbusse umgewandelt werden","2198                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(87.02) können (Straßen- Schienen-Busse). Hierher gehören auch die leichten drei- und vierrädrigen Fahr-\nzeuge (Rollermobile, Dreirad-Lieferkraftwagen usw.), die in ihrer äußeren Aufmachung (die Karosse-\nrie bedeckt das Fahrgestell vollständig) und ihrer mechanischen Einrichtung (Lenkvorrichtung,\nKraftübertragung mit Rückwärtsgang usw.) den üblichen Kraftwagen ähneln; sie unterscheiden\nsich aber von ihnen·durch ihre einfachere Bauweise, z.B. durch Verwendung von Kraftrad-Motoren\nund Kraftrad-Rädern, Fehlen des Ausgleichgetriebes. Auch Kraftwagenfahrgestelle (auch für Kraft-\nwagen der Tarifnr. 87.03) gehören hierher, wenn sie mit Motor und Führerhaus ausgestattet sind.\nZu A-1 gehören Omnibusse (einschließlich der Gelenkkraftwagen- und Sattelkraftwagen-Busse),\nmit 10 oder mehr Sitzplätzen, Fahrersitz und Notsitze inbegriffen.\nZu A-2 gehören Personenkraftwagen, Krankenkraftwagen, Gefangenenkraftwagen, Leichen-\nkraftwagen usw., sowie Kombinationskraftwagen und Kleinbusse, mit weniger als 10 Sitzplätzen\n(einschließlich Fahrersitz und Notsitze).\n(1) Zu B gehören Lastkraftwagen mit Pritsche, Plane, geschlossenem Aufbau, selbsttätiger Ent-\nladevorrichtung (Kippmulde usw.), Etagenaufbau zum Befördern von Säurebehältern, erhöhtem\nFahrgestell zum Befördern von Langholz, niedriger Plattform und Auffahrtsrampe zum Befördern\nvon schweren Lasten; Sattellastkraftwagen (bestehend ausSattelzugmaschine undSattelanhänger);\nLastkraftwagen zum Befördern von angemachtem Zement, Beton usw., mit Rührvorrichtung, um\ndas Festwerden des Zements usw. zu verhindern (jedoch keine Betonmischmaschinen); Kesselwagen,\nauch mit Pumpen; Thermoswagen (Kühlwagen und Kälteschutzwagen); Möbelwagen; Müllwagen,\nauch mit Voq-ichtungen zum Beladen, Zusammendrücken oder Anfeuchten.\n(2) Zu B gehören auch Dumper, d. h. geländegängige schwere Transportfahrzeuge mit Kippmulde\noder Klappboden, auch mit zwei Lenkrädern oder Fahrersitzen zur Fahrzeugbe- oder -entladung mit\nBlickrichtung auf die Ladefläche; Fahrzeuge (Grubenhunde) für ~en Untertagetransport in Kohle-\noder Erzbergwerken, mit niedrigem Fahrgestell und Rollboden zur Selbstentladung; Selbstladefahr-\nzeuge, d. h. hauptsächlich zu Beförderungszwecken dienende Lastkraftwagen mit eigener Belade-\nvorrichtung (Seilwinde, Stapelvorrichtung usw.); Straßen-Schienen-Laster (Lastkraftwagen, die\nauch auf Gleisen fahren können).\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Schienenbusse (Tarifnr. 86.04).\nb) Sattelzugmaschinen, die nicht mit ihrem Sattelanhänger zur Abfertigung gestellt werden\n(Tarifnr. 87.01).\nc) Kraftwagen (einschließlich der aus Sattelzugmaschine und Sattelanhänger bestehenden\nSattelkraftwagen), deren Hauptzweck nicht das Befördern von Personen oder Gütern ist\n(Tarifnr. 87 .03).\nd) Kraftwagenfahrgestelle ohne Führerhaus (mit Motor - Tarifnr. 87.04, ohne Motor\nTarifnr. 87.06).\ne) Kraftkarren der Tarifnr. 87.07.\nf) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb\n(Tarifnr. 87 .08).\ng) Motorräder, Motorroller, Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, die für Transport-\nzwecke eingerichtet oder mit Karosserie versehen sind, wie Liefermotorräder, Dreiräder usw.\n(Tarifnr. 87 .09).\nh) Sattelanhänger, die nicht mit ihrer Sattelzugmaschine zur Abfertigung gestellt werden\n(Tarifnr. 87.14).\n87.03                  Kraftwagen zu besonderen Zwecken, z.B. Sprltzenwagen, Leiterwagen (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Kraftwagen mit festverbundenen Vor;ichtungen oder Geräten, deren\nVerwendung der Hauptzweck des Fahrzeugs ist.\n(2) Hierher gehören:\n1. Spritzenwagen, z.B. für die Feuerwehr.\n2. Kraftwagen mit Hebebühne zum Instandhalten von Fahroberleitungen, der Straßenbeleuch-\ntung usw.; Leiterwagen mit mechanischer Leiter, z. B. für die Feuerwehr.\n3. Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, kombinierte Straßenspreng- und -kehrwagen;\nSprengwagen für die Landwirtschaft; Teer- und Bitumenspritzwagen, auch mit Heizvorrich-\ntung; Kiesstreu wagen.\n4. Schneeräumwagen, d. h. ausschließlich zum Schneeräumen gebaute Kraftwagen mit nicht-\nabnehmbarer Schneeräummaschine.\n5. Abschleppwagen, mit oder ohne Ladepritsche, mit Hebezeugen, wie Kranen, Hebebäumen,\nFlaschenzügen, Seilwinden.\n6. Kranwagen, d. h. Kraftwagen mit auf dem Fahrgestell aufmontiertem Kran.\n7. Scheinwerferwagen mit aufgebautem Scheinwerfer.\n8. Werkstattwagen mit Maschinen, .Werkzeug, Schweißgeräten usw.\n9. Röntgenwagen (fahrbare Röntgenstationen) mit Röntgenanlage, Untersuchungsraum, Ent-         \"\nwicklungslabor usw.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957 ,                      2199\nErläuterungen                                               zu\n10. Kraftwagen zu chirurgischen Zwecken und fahrbare Zahnstationen mit Behandlungsraum             (87.03)\nund medizinischen Geräten.\n11. Rundfunkreportage- Wagen.\n12. Kraftwagen mit Sende- und Empfangsanlage für Telegraphie oder Funksprechverkehr;\nRadarkraft wagen.\n13. Kraftwagen mit verstellbarer Plattform und Gelenkarm, für Film- oder Fernsehaufnahmen.\n14. Fäkalienwagen mit Schmutzansaugevorrichtung.\n15. Fahrbare Tiefbohrgeräte, die aus einem Kraftwagen und darauf angebrachtem Metallgerüst\nmit Seilwinde usw. bestehen.\n16. Stapler-Fahrzeuge (andere als Stapler-Kraftkarren), die eine in einem senkrechten Traggerüst\ngleitende Gabel oder Hebeplattform besitzen.\n17. Kraftwagen mit ständig darauf angebrachter Beton- oder Mörtelmischmaschine.\n18. Fahrbare Elektrogeneratorstationen (Kraftstationen), d. h. Kraftwagen mit elektrischem\nGenerator, der durch den Fahrmotor oder einem besonderen Motor angetrieben wird.\n19. Kraftwagen mit Rechen.maschinen zum Ausrechnen der Gewinnquoten der Wetten auf\nPferderenn plätzen.\n20. Mit Meßgeräten ausgestattete Kraftwagen zum Ermitteln der Zugkraft von Kraftfahrzeugen.\n21. Bäckerei wagen mit Ausrüstung (Knetmaschine, Backofen usw.); Küchenwagen.\n22. Kraftwagen mit Bankeinrichtung (fahrbare Banken), Büchereiwagen und Kraftwagen zum\nAusstellen und Vorführen von Waren.\n23. Kraftwagen mit eingebauten Bodengeräten für die Flugausbildung.\n(3) Mit Hebe- oder Fördervorrichtungen, Geräten für Erd- oder Steinbrucharbeiten, Bergbau-\ngeräten, Tiefbohrgeräten usw. ausgerüstete Fahrzeuge gehören nur dann hierher, wenn sie aus einem\nKraftwagen bestehen, der mindestens Antriebsmotor mit Schaltgetriebe und Gangschalthebel sowie\nLenk- und Bremsvorrichtung besitzt.\n(4) Dagegen gehören selbstfahrende Arbeitsmasc-hinen oder -geräte, bei denen Antriebsmotor,\nSchaltgetriebe, Gangschalthebel, Lenk- und Bremsvorrichtung insgesamt oder zum Teil im Führer-\nhaus der Arbeitsmaschine oder des Arbeitsgerätes untergebracht sind, nicht hierher. Sie sind, auch\nwenn sie sich auf der Straße mit eigener Kraft fortbewegen können und auf einem Rad- oder Gleis-\nkettenfahrgestell ruhen, nicht als Kraftwagen, sondern als Maschinen oder Geräte zu tarifi~ren\n(z. B. fahrbare Krane - Tarifnr. 84.22, fahrbare Bagger - Tarifnr. 84.23).\n(5) Nicht hierher gehören auch selbstfahrende Maschinen, bei denen Arbeitsmaschine und Fahr-\ngestell konstruktiv so aufeinander abgestimmt sind, daß sie eine maschinelle Einheit bilden, d. h.\ndie Arbeitsmaschine nicht lediglich auf ein Kraftwagengestell aufmontiert,· sondern mit einem für\nandere Zwecke nicht verwendbaren Kraftwagenfahrgestell konstruktiv voll~tändig verbunden ist.\nDerartige Maschinen sind nicht als Fahrzeug, sondern als Maschine zu tarifieren, und zwar auch dann,\nwenn Antriebsmotor, Schaltgetriebe, Gangschalthebel, Lenk- und Bremsvorrichtung in das Fahr-\ngestell eingebaut sind. Schneeräumkraftwagen mit nichtabnehmbarer Schneeräumvorrichtung\ngehören jedoch stets zu Tarifnr. 87.03.\nII.\nHierher gehören nicht:\n~) Straßenwalzen mit mechanischem Antrieb (Tarifnr. 84.09).\nb) Kraftwagen mit abnehmbarer Schneeräumvorrichtung (Schneeräumvorrichtung -\nTarifnr. 84.23, Kraftwagen - Tarifnr. 87.02).\nc) Motorbetriebene Ackerwalzen (Tarifnr. 84.24).\nd) Kleine, von einem zu Fuß gehenden Bedienungsmann geführte fahrbare Geräte mit Hilfs-\nmotor, z. B. Kehrwagen für Parkanlagen, öffentliche Gärten usw. und Geräte zum Anbringen\nvon Markierungen auf der Straßendecke (Tarifnr. 84.59).\ne) Sattelzugmaschinen, die nicht mit ihrem Sattelanhänger zur Abfertigung gestellt werden\n(Tarifnr. 87.01).\nf) Kesselwagen, Müllwagen und andere Kraftwagen (einschließlich Sattelkraftwagen) zu\nBeförderungszwecken, auch mit Be- oder Entladevorrichtung (Tarifnr. 87 .02). ·\ng) Kraftwagenfahrgestelle, mit Motor und Führerhaus (Tarifnr. 87.02), ohne Führerhaus (mit\nMotor - Tarifnr. 87.04, ohne Motor - Tarifnr. 87.06).\nh) Kraftkarren der Tarifnr. 87.07, z. B. Stapler.\ni) Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge, mit maschinellem Fahrantrieb\n(Tarifnr. 87.08).                                        ·\nk) Sattelanhänger, die nicht mit ihrer Sattelzugmaschine zur Abfertigu~g gestellt werden\n(Tarifnr. 87.14).","2200                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erliiuterungen\n87.04               Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03, mit Motor\nI.\n(1) Hierher gehören Fahrgestellrahmen und nicht mit Karosserie versehene Gerippe für mit-\ntragende Karosserien, in die Fahrmotor, Kraftübertragungsvorrichtung, Lenkvorrichtung und\nAchsen (mit oder ohne Räder) eingebaut sind. Es handelt sich hier also um nicht mit Karosserie\noder Führerhaus ausgestattete Zugmaschinen oder Kraftwagen.\n(2) Diese Fahrgestelle gehören hierher, auch wenn sie mit Motorhaube, Windschutzscheibe, Kot-\nflügeln, Trittbrettern und Armaturenbrett (auch mit Instrumenten) versehen sind. Sie gehören\nhierher, ohne Rücksicht darauf, ob sie mit Bremsvorrichtung, Reifen, Akkumulatorenbatterie oder\nanderen elektrischen Vorrichtungen ausgestattet sind. Jedoch sind Fahrgestelle, die durch die\nAusstattung mit diesen Teilen zu einem vollständigen oder nach Vorschrift 5 zu Abschnitt XVII\nals vollständig geltenden Kraftfahrzeug geworden sind,'je nach Beschaffenheit in die Tarifnr. 87.01,\n87 .02 oder 87 .03 einzureihen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Kraftwagenfahrgestelle mit Motor und Führerhaus, auch mit unvollständigem Führerhaus\n(z. B. ohne Sitz) (Tarifnr. 87 .02).\nb) Fahrgestelle ohne Motor (Tarifnr. 87.06).\n87.05                 Karosserien für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03 (usw.)\nI.\n(1) Karosserien die~er Tarifnummer sind Wagenkasten, Führerhäuser oder andere Aufbauten,\ndie für Zugmaschinen oder Kraftwagen bestimmt sind. Hierher gehören Karosserien, die auf dem\nFahrgestellrahmen angebracht werden, sowie selbsttragende und mittragende Karosserien.\n(2) Die hierher gehörenden Karosserien können mit Ausstattung und Zubehör, wie Armaturenbrett,\nSitzen und Polstern, Fußmatten, Kofferraum, Gepäckträgern, elektrischem Zubehör usw. versehen\nsein. Hierher gehören auch unvollständige Karosserien, d. h. Karosserien, bei denen Teile, z. B.\nWindschutzscheiben oder Türen, fehlen oder die innere oder äußere Ausstattung nicht vollständig\nvorhanden ist.\nII.\nHier her gehören nicht aus Einzelteilen zusammengesetzte Karosserieabschnitte, die keine\nunvollständigen Karosserien sind, z.B. Karosserieabschnitte ohne Türen, Kotflügel, Motorhauben\noder Heckdeckel (Tarifnr. 87 .06).\n87.06                 Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Tarifnr. 87.01, 87.02 oder 87.03\nHierher gehören:                                 I.\n1. Fahrgestellrahmen (mit oder ohne Räder, aber ohne Motor) sowie Teile davon (z. B. Längs-\nträger, Querträger, Versteifungen, Federaufhängungen; Befestigungsträger für Karosserie,\nMotor, Trittbretter, Batterie oder Kraftstoffbehälter).\n2. Karosserieteile und Karosseriezubehör, z. B. Bodenteile, Seiten-, Vorder- und Rückwände,\nTeile des Kofferraumes, Türen und Teile davon, Motorhauben, eingerahmte Fensterscheiben,\nFensterrahmen, Trittbretter, Kotflügel, Schmutzfänger, Spritzschutzlappen, Armaturen-\nbretter, Kühlerverkleidungen, Kennzeichenschildhalter, Stoßstangen, Stoßstangenhörner,\nRadkappen, Lenksäulenhalter, nichtelektrische Scheibenwischer; Scheibenwischerarme und\nmontierte Wischblätter, erkennbar für nichtelektrische Scheibenwischer bestimmt; Scheiben-\nwascher, außen anzubringende Gepäckträger, Sonnenblendschutzvorrichtungen, nichtelek-\ntrische Heiz- und Entfrostungsgeräte, Fußmatten (ausgenommen solche aus Spinnstoffen),\nKarosserieabschnitte ohne Türen, Kotflügel, Motorhauben oder Heckdeckel.\n3. Wellenkupplungen (ausgenommen elektromagnetische), z. B. Scheibenkupplungen, Kegel-\nkupplungen und selbsttätige Kupplungen (Flüssigkeitskupplungen usw.), sowie Teile davon,\nz.B. Kupplungsgehäuse, Kupplungsdeckel, Kupplungsdruckplatten, Kupplungshebel und\nKupplungsscheiben mit oder ohne Kupplungsbelag.\n4. Schaltgetriebe (ausgel)ommen elektromagnetische), z. B. Zahnradgetriebe mit oder ohne\nSynchronisiereinrichtung oder als Vorwählgetriebe ausgebildet, elektromechanische Getriebe,\nselbsttätige Getriebe (Flüssigkeitsgetriebe usw.); Teile von Schaltgetrieben, z. B. Getriebe-\ngehäuse und ~deckel, Getriebewellen, Getriebezahnräder, Schaltklauen und Schieberäder.\n5. Hinterachsbrücken und Antriebswellen mit Ausgleichgetriebe; Teile von Ausgleichgetrieben,\nz. B. Gehäuse, Tellerräder, Ausgleichkegelräder und Achswel1enräder.\n6. Andere Kraftübertragungsteile und -organe von Zugmaschinen oder Kraftwagen, z.B. Wellen,\nHalbachsen, Zahnräder, Lagerschalen, Verteilergetriebe für l\\lehrradantrieb, Gelenkver-\nbindungen.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2201\nErläuterungen                                               zu\n7. Lenkvorrichtungen und Teile da von, z. B. Lenkrohre, Lenkschubstangen, Hebel für Lenk-         (87.00)\nvorrichtungen, Spurstangen, Lenkgehäuse und Zahnstangen; Hilfäkraftlenkungen (Servo-\nlenkungen).\n8. Bremsen (ausgenommen elektromagnetische), z. B .. mechanisch, hydraulisch oder mit Druck-\nluft oder Saugluft betätigte Backenbremsen, Segmentbremsen und Scheibenbremsen; Teile\nder Bremsen, -z. B. Bremsbacken, Bremstrommeln, Bremszylinder und Behälter für hydrau-\nlische Bremsen oder Druckluft- oder Saugluftbremsen; Hilfäkraftbremsen (Servobremsen).\n9. Tragachsen (Vorderachsen oder Hinterachsen), Achsschenkel und Achsschenkelhalter.\n10. Stoßdämpfer (z. B. Reibungsstoßdämpfer und h_vdraulische Stoßdämpfer).; Drehstäbe und\nandere Teile der Radaufhängung (ausgenommen Federn); Dämpfungsteile aus Gummi (Silent-\nblocks).\nl l. Räder (aus gepreßtem Blech, aus 8ta.hlguß, Hpeichenräder usw.), auch mit Bereifun~c Gleis-\nketten und Radsätze für Gleiskettenfahrzeuge; Radfelgen, RadRchei ben und Radspeichen.\n12. Bedienungsvorrichtungen: Lenkräder, Lenksäulen und Lenkspindeln; Gangschalthebel und\nHebel für Handbremsen; Gaspedale, Bremspedale, Kupplungspedale; Schaltgestänge (für\nBremsen, Kupplung usw.).\n13. Wasserkühler, Ölkühler, Kraftstoffbehälter und Auspufftöpfe (Auspuffschalldämpfer).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Brems- und Kupplungsbeläge (in der Regel Tarifnr. 68.14).\nb) Schneeketten (Gleitschutzketten) aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.~~)).\nc) Tragfedern und andere Federn aus Eisen oder Stahl, für Zugmaschinen oder Kraftwagen\n(Tarifnr. 73.3B).\nd) Stangen, Profile, Bleche und Rohre, ans unedlen Metallen, die nicht eindeutig als Teile rnn\nZugmaschinen oder Kraftwagen erkennbar sind (Abschnitt XV).\ne) Schraubenzieher, Spannschlüssrl und andere Werkzeuge des Kapitels 82.\nf) Waren des Kapitels 83, z. B. Schlösser aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.01); Beschläge und\nähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kraftfahrzeugkarosserien (z. B. abgepaßte Zier-\nleisten für Karosserien, Griffe und Scharniere für Türen, Stütz- und Haltestangen, Scheren\nfür Spreizverdecke, Fensterheber usw.) (Tarifnr. 83.02); Schilder mit dem amtlichen Kennzei-\nchen oder Nationalitätskennzeichen, aus unedlen Metallen (Tarifnr. 83.14).\ng) Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.06); Kurbelwellen, Nockenwellen und Schwung-\nscheiben für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 84.63), andere Teile von solchen Motoren,\nz. B. Pleuelstangen, Ventile und Ventilstößel (Tarifnr. 84.06).\nh) Wagenheber (Tarifnr. 84.22).\ni) Ventile für Luftschläuche (Tarifnr. 84.61 ).\nk) Elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen, für Zugmaschinen oder Kraftwagen\n(Tarifnr. 85.02).\n1) Elektrische Akkumulatoren und -batterie11 (Tarifnr. i:;5.04).\nm) Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen (Zündspulen, ·zündverteiler, Zündkerzen,\nGlühkerzen usw.) und Anlasser, für Kolbenverbrennungsmotoren, sowie Lichtmaschinen\n(Tarifnr. 85.08).\nn) Elektrische Scheinwerfer und andere elektrische Leuchten für Kraftfahrzeuge, elektrische\nSignalgeräte (Hörner, Winker, Blinker usw.), elektrische Scheibenwischer, Frostschutzscheiben\nmit Heizdrähten; Arme und montierte Wisch blätter, für Scheibenwischer (ausgenommen Arme\nund montierte WischbJätter, bei denen eindeutig zu erkennen ist, daß sie für nichtelektrische\nScheibenwiRcher bestimmt 'sind, und die deshalb in dieser Tarifn.ummer verbleiben) (Tarifnr.\n85.09).\no) Elektrische Heizgeräte für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 85.12).\np) Autoradiogeräte (Tarifnr. 85.15).\nq) Taxameter, Kilometerzähler, Tachometer (Tarifnr. 90.27).\nKraftkarren (z. B. Lastkurrt>n, Zuukurren und Stu1der); Teile da\\'OD               87.07\n1.\n(1) Kraftkarren sind in der Regel kleine, mitElektro-, Otto- oder Dieselmotor angetriebene Kraft-\nfahrzeuge, die auf Bahnhöfen, in Lagerhäusern, Häfen, Werkstätten, Fabriken, auf Baustellen usw.\nzum Kurzstreckentransport oder Umsetzen (Heben, Umlagern, Aufladen, Abladen usw.) von Waren\ndienen. Sie unterscheiden sich von den Kraftfahrzeugen der Tarifnrn. 87.01- 87.03 insbesondere\ndurch folgende :Merkmale:                                                                        ·\n1. Sie sin<l nicht zur Personenbeförderung eingerichtet.\n2. Sie haben gewöhnlich kein geschlossenes Führerhaus, sondern nur einen, manchmal mit einem\nVerschlag, Schutzgitter usw. umkleideten Fahrersitz oder eine Fahrerstehplattform; manch-\nmal müssen sie von einem zu Fuß gehenden Bedienungsmann gelenkt werden.\n.","2202                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n(87.07)     3. Ihre Höchstgeschwindigkeit in beladenem Zustand übersteigt in der Regel nicht 20 km in\nder Stunde.\n4. Sie kennzeichnen sich durch einen kurzen Wenderadius, der ungefähr der Länge des Fahr-\nzeuges entspricht.\n5. Sie besitzen im allgemeinen Räder mit kleinem Durchmesser.\n6. Ihre Gesamtbreite ist im allgemeinen gering.\n(2) Unter den vorstehenden Voraussetzungen gehören hierher:\n1. Lastkarren mit Plattform, Kastenaufbau oder Kippmulde zum Befördern von Gütern\n(z.B. motorisierte Schubkarren und Kippwagen), Tankkarren, wie sie auf Bahnhöfen usw.\nverwendet werden, auch mit Pumpen.\n2. Zugkarren (Schlepper) zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, z. B. kleiner Anhänger.\nZugkarren unterscheiden sich von Zugmaschinen der Tarifnr. 87 .01 dadurch, daß sie leichter\ngebaut und weniger leistungsfähig sind.\n3. Stapler zum Befördern und Stapeln von Waren. Die Last ruht auf einer meist vom Fahrmotor\nangetriebenen Lastenhebevorrichtung (Plattform, Gabel, Mulde, Zange usw.), die in der Regel\nvor dem Sitz des Fahrers angebracht ist und in einem senkrechten Führungsgerüst läuft.\n4-. Krankraftkarren sowie Kraftkarren mit Mulden oder Zangen zum Aufnehmen von Massen-\ngütern.\n(3) Hierher gehören Teile, z. B. Fahrgestelle, Plattformen (Pritschen) mit oder ohne Bordwände,\nKippaufbauten und andere Aufbauten, Räder (auch mit Bereifung), Kupplungen, Schaltgetriebe,\nAusgleichgetriebe, Wellen und Achsen, Lenker, Lenkräder; Bremsvorrichtungen und Teile davon.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Stapler der Tarifnr. 84.22.\nb) Zugmaschinen (Tarifnr. 87.01).\n87.08                          Panzerwagen und andere yepanzerte Kampffahrzeuue (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören Gefechts-Panzerwagen (einschließlich Amphibienpanzerwagen), Abschlepp-\nPanzerwagen, ferngelenkte kleine ~Tanks« zum Befördern von Munition, mit Rädern oder Rädern\nurid Gleisketten ausgestattete, teilweise gepanzerte Fahrzeuge für die Polizei, die Feindaufklärung\noder den Treibstoff-, Munitions- usw. -nachschub.\n(2) Hierher gehören Aufbauten und Teile davon (gepanzerte Türme, Türen, Hauben usw.),\nSpezialgleisketten für Panzerwagen und Antriebsräder dazu, Spezialräder für gepanzerte, kraft-\nangetriebene Kampffahrzeuge, Panzerplatten, die auf Grund ihrer Bearbeitung als Teile von hierher\ngehörenden Fahrzeugen erkennbar sind.                                        ·\nHierher gehören nicht:                         I l.\na) Kraftwagen der üblichen Bauart, mit abnehmbarer oder nichtabnehmbarer leichter Panzerung\n(Tarifnr. 87.02 oder 87.03).\nb) Geschütze auf Selbstfahrlafette (Tarifnr. 93.03).\n87.09                  Krafträder und Pahrräder mit Hilfsmotor, au„h mit Beiwagen (usw.)\nI.\nZu A gehören Motorräder, Motorroller, Motorfahrräder und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit\nGleisketten, einschließlich Dreiräder zur Güterbeförderung (auch mit vor oder hinter dem Fahrersitz\nangebrachtem Aufbau, z. B. Pritsche oder geschlossenem Kasten) und Motorräder, die zum Schutz\ndes Fahrers gegen die Witterung verkleidet oder mit Karosserie versehen sind.\nZu B gehören Beiwagen für Krafträder und Fahrräder (mit oder ohne Hilfsmotor), die zur Be-\nförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind und allein nicht verwendet werden können. Sie\nbesitzen nur auf einer Seite ein Rad, während die radlose Seite mit einer Vorrichtung zur seitlichen\nBefestigung am Kraftrad oder Fahrrad versehen ist.\nHierher gehören nicht:\nIl.\na) Gleiskrafträder (Motordraisinen) (Tarifnr. 86.04).\nb) Leichte drei- oder vierrädrige Fahrzeuge (Rollermobile, Dreirad-Lieferkraftwagen usw.), die\nden üblichen Kraftwagen ähneln (Tarifnr. 87.02).\nc) Fahrräder ohne Motor, auch mit Beiwagen (Tarifnr. 87.10).\nd) Anhänger für Krafträder oder Fahrräder (Tarifnr. 87.14) .                                    •\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2203\nErläuterungen                                            zu\nFahrräder, elns(•hließlieh Lastendreiräder und dernleic•hen, ohne Motor              87.10\nI.\nHierher gehören auch Fahrräder in Spezialausführung, wie einsitzige Fahrräder mit drei oder\nvier Rädern, Tandems (zweisitzige Zweiräder) und Triplets (dreisitzige Zweiräder), Einräder und\nSpezialfahrräder für Kunstfahrer, Rahrräder für Körperbehinderte (z. B. mit einer Vorrichtung zum\nTreten der Pedale mit nur einem Bein), Fahrräder mit seitlichen Stützrädern, Rennräder, vier-\nrädrige Fahrräder mit mehreren Sitzen und Tretlagern und einer das Ganze umschließenden,\nleichten Karosserie.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Gleisfahrräder (Draisinen ohne Motor) (Tarifnr. 86.06).\nb) Fahrräder mit Hilfsmotor, Beiwagen für Fahrräder (Tarifnr. 87.09).\nc) Anhänger für Fahrräder (Tarifnr. 87.14).\nd) Wasserfahrräder (Pedalos) (Tarifnr. 89-.01).\nf) Kinderfahrräder, die keine K~gellager besitzen sowie Kinderfahrräder, die nicht wie gewöhn-\nliche Fahrräder gebaut sind (Tarifnr. 97.01 ).\nf'ahrstühle und iihnfü•lu• :Fahrz„uue, für Krankt~ oder Körperbehinderte (usw.)           87.11\nI.\nHierher gehören Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte, die\ndurch Motor (Ottomotor, einen von einer Akkumulatorenbatterie gespeisten Elektromotor, usw.)\noder von Hand mit Hebeln oder Kurbeln angetrieben werden.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Fahrzeuge, die lediglich zum Gebrauch durch Körperbehinderte geeignet gemacht sind, wie\nz. B. Personenkraftwagen mit Handkupplung oder Handgashebel (Tarifnr. 87 .02) und Fahr-\nräder (ohne Motor) mit einer Vorrichtung zum Treten der Pedale mit nur einem Bein\n(Tarifnr. 87.10).\nb) Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, ohne Vorrichtung zur mechanischen Fort-\nbewegung, z. B. Fahrzeuge, deren Räder unmittelbar von Hand bewegt werderi, oder die\ngeschoben werden (Tarifnr. 87.13).\nTeile und Zubehör für Fahrzeuge der TarUnr. 87.09, 87.10 odrr 117.J J                87.12\nHierher gehören:                                 I.\n1. Aufbauten für Lastendreiräder (Krafträder oder Fahrräder), Beiwagen oder Fahrzeuge der\nTarifnr. 87.11 sowie Teile davon (Verdecke, Türen, Böden usw.).\n2. Vollständige Fahrgestelle und Rahmen sowie Teile da von.\n3. Schaltgetriebe, Kupplungen und andere Kraftübertragungsvorrichtungen sowie Teile davon.\n4. Räder (auch mit Bereifung) und Radteile (Naben, Felgen, Speichen usw.).\n5. Freilaufzahnkränze.\n6. Kettenschaltungen und andere Gangschaltungen für Fahrräder; Teile davon.\n7. Tretlager und Teile davon (Kettenräder, Tretkurbeln, Tretlagerachsen, Tretlagergehäuse usw.);\nPedale und Teile davon (z.B. Achsen und Gummiklötze); Pedalhaken.\n8. Kickstarterhebel, Bedienungshebel und andere Bedienungsvorrichtungen.\n9. Bremsen, z. B. Felgenbremsen, Trommelbremsen und Rücktrittbremsnaben; Teile der\nBremsen, z.B. Bremshebel, Bremsbacken, Bremstrommeln und Bremsgehäuse.\n10. Lenkstangen, Lenkstangenschäfte sowie Lenkstangengriffe, z. B. aus Kork, Kautschuk oder\nKunststoff.\n11. Sättel, Sattelstützen und Satteliiberzüge.\n12. Gabeln (eipschließlich Teleskopgabeln) und Teile davon (z. B. Gabelköpfe und Gabel-\nschäfte).\n13. Hergerichtete Rohre und Verbii\\dungsstiicke für Rahmen.\n14. Hydraulische Stoßdämpfer und Teile da von.\n15. Schutzbleche und ihre Befestigungsvorrichtungen (Schutzblechhalter, Schutzblechstreben),\n8pritzschutz1appen für Schutzbleche.\n16. RückRtrahler mit Gehäuse.\n17. Kleiderschutzvorrichtungen (ausgenommen Fahrra<lschutznetze aus Spinnstoffen), Ketten-\nschutzkästen, Fußrasten und Beinschützer.\n18. Kraftrad- und Fahrradständer.\n19. Motorroller-Faltgaragen (Schutzhüllen); Schutzhüllen für Ersatzräder von Motorrollern.\n20. Auspufftöpfe (Auspuffscha1ldämpfer) sowie Teile davon.","2204                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(87.12)   21.   Kraftstoffbehälter.\n22.   Windschutzscheiben.\n23.   Gepäckträger, Scheinwerferhalter, Trinkflaschenhalter und Luftpumpenhalter.\n24.   Hebel und Kurbeln zur Fortbewegung, Rückenlehnen und durch Rückenlehnen betätigte\nLenksäulen, Fußrasten und Beinstützen, für Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke\noder Körperbehinderte.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Ventilschläuche (Ventilgummis) (Tarifnr. 40.09).\nb) Schutznetze a,us Spinnstoffen, für Fahrräder (Tarifnr. 59.05).\nc) Brems- und Kupplungsbeläge (in der Regel Tarifnr. 68.14).\nd) Antriebsketten (z. B. Rollenketten) aus Eisen oder 8tahl (Tarifnr. 73.29).\ne) Federn aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.35).\nf) Schraubenzieher, Spannschlüssel und andere \\Verkzeuge des Kapitels 82.\ng) Fahrradschlösser, Fahrradglocken, Kennzeichenschilder und Nationalitätskennzeichen, aus\nunedlen Metallen (Kapitel 83).\nh) Kolbenverbrennungsmotoren, auch mit eingebautem G~triebe und eingebauter Kupplung\n(Tarifnr. 84.06).\ni) Kraftrad- und Fahrradluftpumpen (Tarifnr. 84.11).\nk) Kugelhalter für Fahrräder sowie Fahrradkugeln soweit sie der• in Vorschrift 3 zu Kapitel 84\ngegebenen Begriffsbestimmung entsprechen (Tarifnr. 84.61).\n1) Ventile für Luftschläuche (Tarifnr. 84.61).\nm) Elektromagnetische Kupplungen, Getriebe und Bremsen (Tarifnr. 85.02).\nn) Elektrische Akkumulatoren und -batterien (Tarifnr. 85.04).\no) Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen (Zündspulen, Zündverteiler, Zündkerzen usw.)\nund Anlasser, für Kolbenverbrennungsmotoren (Tarifnr. 85.08).\np} Mit Kolbenverbrennungsmotoren verwendete Lichtmaschinen (Tarifnr. 85.08), Lichtmaschinen\nfür Fahrräder (Fahrraddynamos) (Tarifnr. 85.09).\nq) Elektrische Signalgeräte sowie Scheinwerfer und andere elektrische Leuchten (Tarifnr. 85.09).\nr) Kilometerzähler und Tachometer (Tarifnr. 90.27).\n87.13                Kinderwagen sowie .Fahrstüble und ähnliehe .Fahrzl'ugt>, für Krankt• (usw.)\nI.\nZu A gehören Kindersportwagen, Kastenkinderwagen usw., auch zusammenklappbar.\nZµ B gehören Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, deren\nRäder unmittelbar von Hand bewegt werden, oder die von anderen Personen geschoben werden.\nZu C gehören zur Befestigung auf Fahrgestellen bestimmte Aufbauten sowie abnehmbare\nKinderwagenaufbauten, die auch als Wiegen benutzt werden können; Armlehnen und Fußauflagen\nfür Fahrstühle oder ähnliche Fahrzeuge für Kranke und Körperbehinderte; Fahrge~telle und Teile\ndavon; Räder (auch mit Reifen) und Teile davon.\nHierher gehören nicht:\nII.\na) Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge für Kranke oder Körperbehinderte, die durch Kurbel-\noder Hebelmechanismus fortbewegt werden (Tarifnr. 87.11 ).\nb) Fahrtragen (Tarifnr. 94.02).\n87.14                  Andere Fahrzeuge ohne nuts(•hinellen .Fahrantrieb und Anh~nger (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören zur Personen- oder Güterbeförderung dienende, nicht s~hienengebundene\nLandfahrzeuge ohne maschinellen Fahrantrieb, auch Schleifen, nicht zum Wintersport, dienende\nSchlitten und Anhänger für nicht schienengebundene Landfahrzeuge.\n(2) Sind auf einem Fahrzeug Maschinen oder Geräte dauernd angebracht un~ ist das Ganw eine\nEinheit, so wird nach dem vorherrschenden Beschaffenheitsmerkmal tarifi~rt. Uberwiegt der Fahr-\nzeugcharakter, so gehört das Ganze hierher, z. B. Wagen oder Anhänger mit Fässern oder Kesseln,\ndie zusätzlich mit einer Pumpe zum Füllen oder Entleeren der F~i:lser usw. ausgestattet sind.\n(3) Hierher gehören:\n1. Fahrzeuge zum Ziehen oder Schieben mit der Hand, z.B. Transportkarren, einschließlich der\nSpezialkarren für die Textilindustrie, keramische Industrie, Molkereibetriebe usw.; Schub-\nkarren, Sackkarren, Kistenroller und Pritschenwagen, auch mit Kippvorrichtung; fahrbare\nBüfetts (Verkaufsstände), Müllwagen, Rikschas; Wagen mit Wärmeschutzkasten, für Eis-\nverkäufer; Handwagen, auch mit gummibereiften Rädern.\n2. Fahrzeuge für den Zug durch Tiere, z. B. Kutschen, Kupees, Kaleschen, Droschken, Tilburys,\nTrabrennwagen (Sulkys), Leiterwagen, Ackerwagen, Gefangenenwagen, Krankenwagen,\nLeichenwagen, Korbwagen für Kinder (für Bespannung mit Eseln, Ziegen oder Ponys),\nSprengwagen, Streuwagen, Straßenkehrwagen, Wohnwagen für Schausteller, Lieferwagen,\nMöbelwagen, Sturzkarren und andere Karren, Blockwagen für Bausteine.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2205\nErläuterungen                                                 ZU\n3. Anhänger für Fahrräder und Krafträder; Sattelanhänger zum Befördern von Gütern oder Per-         (87.14)\nsonen; Anhänger für den Ackerbau oder den Straßen- und Wegebau, auch mit Kippvor-\nrichtung; Anhänger mit Kühleinrichtung oder Wärmeschutzisolierung zum Befördern von\nverderblichen Lebensmitteln; Anhänger für den Möbeltransport; ein- oder zweistöckige An-\nhänger zum Befördern von Tieren, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern usw.; Anhänger zum Be-\nfördern von Glaswaren (Spiegeln usw.); Anhänger mit besonderen Einrichtungen zum Ver-\nladen auf Eisenb_ahn_wagen (z.B. Kraftfahrzeuganhänger [Sattelauflieger] mit Einrichtung zum\nAufbocken auf Güterwagen); mit Schienen versehene Anhänger zum Befördern von Eisen-\nbahnwagen auf der Straße (sogenannte Straßenroller); Anhänger mit niedriger Plattform und\nAuffahrtsrampe zum Befördern schwerer Lasten: Schleppachsen und zwei- oder vierrädrige\nUntergestelle, zum Befördern von Langholz usw.; Schleppachsen und Sitzwagen mit Lade-\npritsche, für Einachsschlepper; Anhänger mit Kesselaufbau, auch mit Pumpe; Anhänger zum\nAusstellen und Vorführen von Waren; Munitionswagen, auch gepanzerte; Wohnwagenanhänger\nfür das Camping; Anhänger mit eingebauter Bücherei; Anhänger für Reportage, Funkmessung\nusw., auf die Funkgeräte, Fernsehgeräte, Radargeräte usw. ständig montiert sind.\n(4) Hierher gehören Fahrgestell~ und Teile davon (Längsträger, Querträger usw.); Achsen;\nKarosserien und Teile davon; Räder (z.B. aus Holz oder Metall), auch gummibereift, sowie Teile\ndavon; Anhängevorrichtungen; Bremsvorrichtungen und Teile davon; Deichseln, Wagern,cheite\nund andere Stellmacherwaren.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) In Warenhäusern verwendete fahrbare Behälter (aus Flechtwerk, Blech usw.) ohne Fahrgestell\n(Wagenkörbe).\nb) Maschinen, Apparate und Geräte ohne eigenen Fahrantrieb, die auf einem einfachen Fahrge-\nstell mit Rädern aufgebaut sind und geschleppt werden können, z. B. fahrbare Aggregate aus\nMotor und Flüssigkeitspumpe (Tarifnr. 84.10) oder Motor und Luft- oder Gaskompressor\n(Tarifnr. 84.11), fahrbare Teerspritzmaschinen mit Heizvorrichtung (Tarifnr. ß4.l 7), Karren\noder ,vagen, auf die Apparate der Tarifnr. 84.21 aufgebaut sind (Tarifnr. 84.21), fahrbare Krane\noder mechanische Leitern (Tarifnr. 84.22) und fahrbare Betonmischmaschinen (Tarifnr. 84.56).\nc) Fahrtragen (Tarifnr. 94.02).\nd) Servierwagen (Teewagen usw.) (Tarifnr. 94.03).","2206                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erläuterungen\nKapitel 88\nLuftfahrzeuge\n88.01                      Luftfahrzeuge, leieh~e,r als Luft (Luftsehiffe und Ballone)\nHierher gehören Pralluftschiffe, Starrluftschiffe und halbstarre Luftschiffe; Freiballone zum\nBefördern von Personen; Ballone zu Werbezwecken; Registrierballone, kleine Freiballone zum\nBefördern von Funkmeßgeräten (Radiosonden) in große Höhen; Pilotballone, kleine Freiballone\nzum Bestimmen von Windstärke und Windrichtung; Ballone zum Bestimmen der Wolkenhöhe;\nFesselballone. Registrierballone, Pilotballone und Ballone zum Bestimmen der Wolkenhöhe sind\nin der Regel aus gutem, sehr dünnem und dehnbarem Gummi, während Kinderluftballone von\ngeringerer Qualität und meist auch geringerem Gewicht sind, einen kürzeren Füllhals beRitzen und\noft auch Verzierungen oder ·werbeaufdrucke tragen.\n88.02           Luftfahrzeuge, s«>hwerer als l„uft (z. B. I„andßugzt>uge, Wasserflugzeuge (usw.)\nI.\nZu A gehören durch Kolbenverbrennungsmotoren, Gasturbinen oder andere Antriebsmaschinen\n(z. B. Strahltriebwerke) ~ngetriebene Verkehrs-, Sport-, Kriegsflugzeuge usw., einschließlich\nSegelflugzeuge mit eingebauter Antriebsmaschine (Motorsegler).\nZu B gehören Segelflugzeuge ohne Antriebsmaschine; Drachen, z.B. zum Tragen von meteoro-\nlogischen Instrumenten; rotierende Fallschirme (Rotochutes), d. h. Apparate mit rotierendem\nFlügelsystem, die im Wetterdienst dazu verwendet werden, mit Raketen abgeschossene Funk-\nmeßgeräte (Radiosonden) wierler unbeschädigt auf die Erde zurückzubringen.\nHierher gehören nicht:·                         II.\na) Flugzeugmodelle in verkleinertem Maßstab zu Dekorationszwecken (z. B. Tarifnr. 44.27 oder\n83.06), zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21 ).\nb) Drachen und Flugzeuge zum Spielen (Tarifnr. 97.03).\n88.03                            Teile von Waren der Tarifnrn. 88.01 und 88.02\nHier her gehören:                                I.\nLuftschiffteile, z. B. Gondeln, Hüllen und Hüllenteile (in Streifen oder Bahnen), Gerippe\nund Gerippeabschnitte, Tragringe, Gasze1len, Luftsäcke (Ballonette), Leitwerke (Flossen und\nRuder) und Luftschrauben.\nBallon teile, z. B. Ballonhüllen und Ballonkörbe.\nFlugzeugteile, z.B.:\n1. Flugzeugrümpfe sowie Abschnitte und Teile davon (z. B. Böden, Zwische~wände, Füllungen,\nArmaturenbretter, Türen, Fenster, Bullaugen, Spanten und Holme).\n2. Tragwerke (Tragflächen) und Teile davon (z. B. Holme, Rippen und Verstrebungen).\n3. Leitwerke und Teile davon (Höhenflossen und Höhenruder, Seitenflossen und Seitenruder,\nQuerruder, Hilfsruder) sowie Landeklappen.\n4. Steuerwerke (Steuerknüppel, Fußhebel, Steuersäulen mit Handrad, usw.).\n5. Fahrwerke und Teile davon, wie Federbeine, Laufräder (auch mit Bereifung), Fahrwerks-\neinziehvorrichtungen; Schwa·nzsporne und Spornräder; Landeskis.\n6. Schwimmwerke (Schwimmer).\n7. Luftschrauben, Drehflügel (Rotoren) für Tragschrauber und Hubschrauber, Luftschrauben-\nund Rotorenblätter und -nahen.\nS. Kraftstoffbehälter und Ölbehälter, auch abwerfbare Zusatzbehälter.\nII.\nHierher gehören nicht Netze aus Spinnstoffen, für Ballone (Tarifnr. 59.05).\n88.04                        Falls<~hirme und Teile davon sowie Fallschirmzubehör\n1.                                            •\n(1) Hierher gehören die für den Absprung von Personen, für den Abwurf von Lasten (militä-\nrischer Ausrüstung, Leuchtraketen, Verpflegung, meteorologischen Instrumenten usw.) oder zum\nBremsen von Flugzeugen verwendeten Fallschirme aus Naturseide, synthetischen Spinnstoffen,\nLE'linen, Baumwolle, Papier usw. '\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2207\nErläuterungen                                          ZU\n(2) Hierher gehören Fallschirmkappen, Gurtzeug, Packhüllen und Tragtaschen, für Fallschirme; (88.04-)\nHilfsfallschirme zum Öffnen von Personenfallschirmen; Rahmen mit Federmechanismus zum\nÖffnen des Hilfsfallschirms; Hilfsfallschirmgestelle.\nII.\nHierher gehören nicht rotierende Fallschirme (Rotochutes) (Tarifnr. 88.02) und Teile davon\n(Tarifnr. 88.03).\nKatapulte und ähnliche Start\\'orrlehtungen für Luftfahrzeuge (usw.)             88.05\nI.\nKatapulte sind Flugzeugschleudern, die in der Regel an Deck von Schiffen verwendet werden.\nBodengeräte zur Flugausbilgung dienen zur theoretischen Ausbildung von Flugschülern. Hierher\ngehören Boden-Trainer und sogenannte Simulatoren (Fluglehrgeräte, die dem Führerraum eines\nbestimmten Flugzeugmusters nachgebildet sind).            ·\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Motorwinden zum Starten von Segelflugzeugen (Tarifnr. 84.22).\nb) Rampen und Türme zum Starten von Raketen (Tarifnr. 84.59).\nc) Kraftwagen mit eingebauten Bodengeräten zur Flugau1-1bil<lung (Tarifnr. 87.03).","2208                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\n89                                                   Kapitel 89\nWasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen\nZu Kapitel 89 g-ehören:                            I.\n1. Unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, z.B. Schiffe ohne Antriebsmaschinen, Dampf-\nkessel, nautische Instrumente oder Lade- und Löscheinrichtungen.\n2. Rümpfe von Wasserfahrzeugen, aus beliebigem Material.               -\nZu Kapitel 89 gehören nicht:                      II.\na) Gesondert zur Abfertigung gestellte Teile von Wasserfahrzeugen und schwimmenden Vor-\nrichtungen (ausgenommen Rümpfe von Wasserfahrzeugen) und Zubehör, selbst wenn sie als\nsolche erkennbar sind, z. B. hölzerne Ruder und Paddel (Tarifnr. 44.28), Segel (Tarifnr. 62.04),\nMasten, Luken, Reelinge und Schiffsrumpfteile mit den Merkmalen von Konstruktionen der\nTarifnr. 73.21 (Tarifnr. 73.21), Anker aus Eisen oder Stahl (Tarifnr. 73.30), Steuer- und Steuer-\nrudereinrichtungen (Tarifnr. 84.59), Schifü1schrauben und Schiffsschaufelräder (Tarifnr. 84 .65).\nb) Schiffsmodelle zu Dekorationszwecken (z.B. Karavellen und andere Segelschiffe)\n(z.B. Tarifnr. 44.27 oder 83.06).\nc) Torpedos, Minen und ähnliche Munition (Tarifnr. 93.07).\nd) Wasserski (Tarifnr. 97.06).\ne) Schiffsmodelle,-die über 100 Jahre alte Antiquitäten sind (Tarifnr. 99.06).\n89.01                     \\\\Tasserfahrzeu«P, na<>hstehPnd weder genannt noeh inh.-orirfrn\nHierher gehören:                                   I.\n1. Wasserfahrzeuge für die See-, Küsten- oder Binnenschiffahrt, z. B. ·Fahrgastschiffe, Fracht-\nschiffe, kombinierte Fracht- und Fahrgastschiffe, Kühlschiffe, Tankschiffe, Walfangschiffe,\nFischereifahrzeuge, Expeditionsschiffe, Vermessungsschiffe, Wetterbeobachtungsschiffe,\nKabelverlegungsschiffe, Bojentransport- und -aussetzschiffe, Eisbrecher, Lotsenboote, Wasser-\nfahrzeuge mit Klappboden zum Versenken von Schlamm und Abraum, Fabrikschiffe, bei\ndenen das Fahren Hauptzweck ist (z. B. Walfangmutterschiffe), Segelschiffe, Schaluppen,\nSchuten, Leichter, Schleppkähne und Pontons (flache Wasserfahrzeuge zum Befördern von\nGütern und gegebenenfalls Personen sowie zum Bauen von Notbrücken).\n2. Eisenbahn- und Kraftfahrzeugfähren (Trajektschiffe) sowie Flußfähren.\n3. Vergnügungs- und Sportfahrzeuge, z.B. Jachten, ,Jollen, :Motorboote, Ruderboote, Gondeln,\nKanus, Paddelboote, Faltboote, Pedalos (Wasserfahrräder) und Schlauchboote.\n4. Über- und Unterwasserkriegsschiffe (auch Einmann-Unterseeboote).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Verwendungszweck von unter-\ngeordneter Bedeutung ist (Tarifnr. 89.03).\nh) Flöße; Schwimmkörper zum Tragen von Notbrücken, Landestegen oder anderen schwimmenden\nAnlagen (Tarifnr. 89.0f> ).\n89.02                                                 SchlepJH~r\nI.\n(1) Hierher gehören Schlepper, auch mit Pumpanlagen oder Feuerlöscheinrichtungen, für\ndie See-, Küsten- oder Binnenschiffahrt. Schlepper sind zum Ziehen oder Schieben von anderen\nWasserfahrzeugen gebaute Schiffe. Sie unterscheiden sich von den Wasserfahrzeugen der Tarifnr.\n89.01 und 89.03 vor allem durch ihren besonders stabilen Rumpf, ihre im Verhältnis zu ihrer\nGröße sehr starken Antriebsmaschinen, durch das Vorhandensein eines Schleppgeschirrs oder einer\nSchubeinrichtung und durch das Fehlen von Lade- und Fahrgasträumen.\nII.\nHierher gehören nicht Schleppkähne (Tarifnr. 89.01).\n89.03                 Feuerschifle, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Sehwhnmkrane (usw.)\nI.\nHierher gehören Wasserfahrzeuge, die im Gegensatz zu den Fahrzeugen der Tarifnr. 89.01\nund 89.02 in der Regel festliegen, wenn sie arbeiten oder die ihnen sonst zugedachte Hauptaufgabe\nerfüllen; das Fahren ist für sie nur Nebenzweck.\nZu A gehören die mit maschinellem Fahrantrieb (Dieselmotor, Dampfkraftmaschine usw.)\nausgestatteten Schwimmbagger (Eimerkettenbagger, Saugbagger usw.), schwimmenden Getreide-\nheber (Becherwerke, pneumatischen Förderer usw.) und Schwimmkrane.                                       •","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2209\nErläuterungen                                             zu\nZu B gehören Schwimmbagger, Schwimmkrane und schwimmende Getreideheber, ohne maschi-            (SI.OS)\nnellen Fahrantrieb, Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Wohnschiffe, Büroschiffe, schwimmende\nRammen, schwimmende Pumpstationen, schwimmende Bekohlungsanlagen, Schiffsmühlen,\n~chwimmende Waschanstalten, schwimmende Speicher, Tauchkugeln (z. B. für Tiefseeforschung),\nPontons, die nach ihrer Beschaffenheit erkennbar Unterbau, z. B. von Schwimmbaggern oder\nschwimmkranen sind, Schiffe zum Heben und Bergen gesunkener Schiffe, schwimmende Schiffs-\nhebewerke zum Ausbessern von Unterwasserteilen von Schiffen, Schwimmdocks, auch selbst-\nfahrend, zum Ausbessern von Wasser- und Amphibienfahrzeugen.\nII.\nHierher gehöten nicht Fährschiffe, Eisbrecher, Kabelverlegungsschiffe, Wetterbeobachtungs-\ni-rhiffe, Bojentransport- und -aussetzschiffe; Fabrikschiffe usw., bei denen das Fahren Hauptzweck\nist; Pontons, die nicht erkennbar Unterbau von Wasserfahrzeugen der Tarifnr. 89.03 sind\n(Tarifnr. 89.01).                         ~'--·                         -\n\\Vasserfahrzeuge zum Ahwraf'ken                                  89.04\nHierher gehören Wasserfahrzeuge, die zum Verschrotten bestimmt sind, z.B. beschädigte\nnder überalterte Schiffe, denen häufig die nautischen Instrumente, Antriebsmaschinen usw. fehlen.\nSchwimmende Vorrlehtungen (ausgenommen U'as!\\Crfahrzeugr) (us~.)-\"                89.05\nI.\nHierher gehören nur schwimmende Vorrichtungen, die keine Wasserfahrzeuge sind und im\nallgemeinen festliegen. Hierher gehören z. B. Schwimmkörper zum Tragen von Notbrücken, Lande-\n~tegen oder anderen schwimmenden Anlagen; durchlöcherte Schwimmbehälter zum Aufbewahren\nvon lebenden Schaltieren oder Fischen; Schwimmtanks für Öl, Wasser usw., wie sie in Häfen zur\nVersorgung der Schiffe verwendet werden; Senkkästen zum Bau von Brückenpfeilern usw.; schwim-\nmende Landestege; Festmachetonnen; Bojen (Anlegebojen, Leuchtbojen, Heulbojen, Glocken-\nhojen usw.), ausgenommen Rettungsbojen (Hosenbojen); schwimmende Baken zum Markieren\nvon Fahrrinnen, Schiffahrtshindernissen usw.; Schwimmkörper zum Heben und Wiederflottmachen\nvon Wasserfahrzeugen; heim Minenräumen verwendete Schwimmkörper (Ottern); Rettungsflöße\nund andere Flöße, ausgenommen Flöße aus Holzstämmen; schwimmende Badeanstalten und\nBootshäuser; Schwimmkörper, die als Docktore oder Schleusentore verwendbar sind .../\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Rettungsringe, Rettungsgürtel, Schwimmwesten und Hosenbojen.\nh) Feststehende Baken, wie sie am Ufer oder Strand oder auf Sandbänken errichtet werden·.\nc) Flöße aus Holzstämmen zum Abtransport des Holzes (Kapitel 44).\nd) Taucherglocken und andere Tauchgeräte aus Metall, mit mechanischen Vorrichtungen\n(Tarifar. 84.59).\ne) Pontons (Tarifnr. 89.01 oder 89.03).\n23\n•","..","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            2211\nErläuterungen                                                 ZU\nAbschnitt XVIIl\nOptische, photographische\nund kinematographische Instrumente,\nApparate und Geräte;\nMeß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente,\n-apparate und -geräte;\n1nedizinische und chirurgische Instrumente,\nApparate und Geräte;\nUhrmacherwaren; Musikinstrumente;\nTonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte\nKapitel 90                                                  90\nOptische, photographische und kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte;\nMeß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische\nInstrumente, Apparate und Geräte\n(1) Zu Kapitel 90 gehören neben Instrumenten, Maschinen, Apparaten und Geräten, die sich\ndurch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichnen, auch Waren von weniger\nsorgfältig_er Fertigung ohne Rücksicht au~ ihre Präzision, wie einfache _Schutzbrillen (Ta.rifnr. 90.04),\neinfache Lupen und nicht vergrößernde Spiegelteleskope (Tarifnr. 90.13), normale Metermaße und\nLineale (Tarifnr. 90.16).\n(2) Abgesehen von wenigen Ausnahmen, die sich aus der Vorschrift 1 oder der Fassung einzelner\nTarifnummern ergeben, spielt die Stoffbeschaffenheit für die Zuweisung von Waren zu Kapitel 90\nkeine Rolle; das gilt auch für Waren ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelsteinen, Schmuck-\nsteinen usw.\nZu Vorschrift 2: Wie die vollständigen oder fertigen Instrumente usw. sind z.B. photographische\nApparate und Mikroskope, die ohne ihre optischen Teile, oder Elektrizitätszähler, die ohne ihre Zähl-\nvorrichtung zur Abfertigung gestellt werden, zu tarifieren.\nZu Vorschrift 3a: Teile und Zubehör, die selbst Waren einer bestimmten Tarifnummer des\nKapitels 90 oder der Kapitel 84, 8q oder 91 sind, sind z. B. optische Elemel¼te der Tarifnrn. 90.01\nund 90.02, ohne Rücksicht darauf, für welches Instrument usw. sie bestimmt sind; photographische\nApparate für Mikroskope oder Stroboskope (Tarifnr. 90.07), Vakuumpumpen für Elektronenmikro-\nskope (Tarifnr. 84.11), Transformatoren, Elektromagnete, Kondensatoren, Widerstände, Relais,\nGlühlampen, Elektronenröhren und Uhrwerke, für Instrumente usw. dieses Kapitels (Kapitel 85 oder\nKapitel 91). Derartige Waren sind auch dann ihrer bestimmten Tarifnummer zuzuweisen, wenn es\nsich um Spezialausführungen zum Verwenden mit Instrumenten usw. dieses Kapitels handelt.\nZu Vorschrift 3b: Ist in der nach dieser Vorschrift in Betracht kommenden Tarifnummer (ab-\ngesehen von Tarifnr. 90.29) für Teile und Zubehör eine besondere Tarifstelle vorgesehen (z. B.\nTarifnr. 90.08-C), so ist diese Tarifstelle anzuwenden.\nZu Vorschrift 6: Auf die Erläuterungen zu 90.28 wird verwiesen.\nZu Vorschrift 7: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-\nsammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn\nsie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblicµ\nmit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung\nder Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse\nnach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).\nLinsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente (usw.)                         90.01\nI.\n(1) Optische Elemente aus Glas gehören nur dann hierher, wenn sie optisch bearbeitet sind.\n(2) Optische Elemente aus anderen Stoffen als Glas (z. B. aus Quarz, Flußspat, Kunststoff, Metall\noder künstlichen Kristallen des Magnesiumoxyds oder der Halogensalze der Alkali- oder Erdalkali-\nmetalle) gehören auch dann hierher, wenn Rie nicht optisch hearheitet sind.\n23*","2212                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erlluterungen\n(90,01)    (3) Optische Elemente aus Glas sind optisch bearbeitet, wenn ihre Oberfläche zur Erzielung\ngenauestens festgelegter Krümmungsradien, Flächenwinkel, Flächenabstände usw. geschliffen und\nabschließend ganz oder teilweise poliert ist, um den Elementen die gewünschte optische Wirkung zu\ngeben. Als optisch bearbeitet gelten auch Waren, die zunächst durch Gießen geformt und dann ganz\noder teilweise abschließend poliert sind. Optische Elemente aus Glas, die nur dem Polieren voraus-\ngehende Bearbeitungen wie Schruppen, Vorschleifen, Schleifen erfahren haben, gehören zu Kapitel 70.\n(4) Optische Elemente können auch gefärbt oder zwecks Reflexionsminderung mit einer dünnen\nSchicht (z. B. aus Kryolith, Kalzium- oder Magnesiumfluorid) überzogen sein.\n(5) Optische Elemente, die ausschließlich zum Schutz während der Versendung mit einer provi-\nsorischen Fassung oder dergleichen versehen sind, gelten als .»nicht gefaßt«.\n(6) Unter Berücksichtigung der vorstehenden einschränkenden Bestimmungen gehören hierher:\n1. Linsen und Prismen, auch aus mehreren, miteinander verkitteten Teilen (Linsensysteme), auch\nmit unbearbeiteten Rändern; Platten und Scheiben mit planer oder planparalleler Oberfläche,\ninsbesondere Planplatten oder Normale zum Prüfen der Ebenheit von Flächen; medizinische\nBrillengläser und andere Korrektionsgläser (auch Kontaktgläser), die z. B. sphärisch, torisch,\npunktuell abbildend oder auch bi- oder trifocal sein können.\n2. Spiegel, die optische Elemente sind, wie sie z. B. in Teleskopen, Projektionsapparaten, Mikro-\nskopen oder Instrumenten zu medizinischen, chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken·\nverwendet werden.\n3. Farb'filter, z.B. für photographische Apparate; polarisierende Elemente, z. B. für Mikroskope\noder andere wissenschaftliche Instrumente, für Sonnenbrillen oder für Spezialbrillen zum Be-\ntrachten dreidimensionaler Filme, häufig lediglich durch entsprechendes Zuschneiden aus pola-\nrisierenden Stoffen hergestellt; lnterferenzfilter zum Filtern von Farben oder zum Zerlegen\neines Lichtstrahls in zwei Komponenten.\n4. Beugungsgitter zum Untersuchen von Spektren, und zwar sowohl Original-Beugungsgitter\n(feinstpolierte Glasplättchen, auf die parallele, sehr eng beieinBnderliegende Striche, z. B.\n100 Striche auf 1 mm, in gleichem Abstand eingraviert sind) als auch Gitterkopien aus dünnen\nunterlegten Kunststoff- oder Gelatinefilmen.\n(7) Polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten (meist aus besonders behandeltem\n- aktiviertem - Kunststoff) können auch ein- oder beidseitig mit einer Trägerschicht aus anderen\nStoffen (meistens nichtaktiviertem Kunststoff oder Glas) belegt sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Künstliche Kristalle, die noch keine optischen Elemente sind (im allgemeinen Tarifnr. 38.19).\nb) Gläser für gewöhnliche Brillen (ohne Korrektionswirkung), Schutzscheiben für Instrumente-\nSkalen usw., aus lediglich anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnittenem Flachglas,\nnicht optisch bearbeitet, auch mit bearbeiteten Rändern (Tarifnr. 70.07 oder 70.18).\nc) Gewöhnliche Spiegel, auch gewölbt (z. B. Rasierspiegel, Spiegel für Puderdosen), aus Glas,\nnicht optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.09).\nd) Glaswaren zu optischen Zwecken (im allgemeinen gegossen), nicht aus optischem Glas, nicht\noptisch bearbeitet (Tarifnr. 70.14).\ne) Gläser für Schutzbrillen, Schutzgläser für Meßinstrumenteskalen usw., gewölbt, sebogen usw.,\nnicht optisch bearbeitet (Tarifnr. 70.15).\nf) Optische Elemente aus optischem Glas, noch nicht abschließend poliert (z.B. Linsenrohlinge),\nund Rohlinge für medizinische Brillengläser (Tarifnr. 70.18).\nI!) Optische Elemente aus Glas, nicht optisch bearbeitet, zum Zwecke der Änderung der Licht-       ,\nreflexion der Oberfläche oder der Lichtdurchlässigkeit lediglich mit einer oder mehreren\ndünnen Schichten (z. B. aus einem Fluorid, aus schwerlöslichem Oxyd, aus Sulfid oder aus\neinem luftbeständigen Metall) überzogen.\n00.02                         Linsen, Prismen, Spiegel und andere optlsehe Elemente (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören die in Tarifnr. 90.01 erfaßten Waren, wenn sie zum Anbringen oder zum\nAn- oder Einbau für Instrumente, Apparate, Geräte usw. gefaßt, d. h. z. B. in einen Ring montiert,\neingefaßt, gerahmt oder auf einen Träger aufgebracht sind. Es sind also im wesentlichen Waren, die\ndazu bestimmt sind, in einen bestimmten Apparat oder Apparateteil eingebaut zu werden. Waren,\ndie durch das Fassen selbst bereits eindeutig selbständige Wareh geworden sind, gehören nicht\nhierher.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Objektive, Zusatzlinsen, Farbfilter, Sucher usw., für photographische Apparate, kinemato-\ngraphische Apparate und Projektionsapparate.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2213\nErlluterungen                                             zu\n2. Polarisationsfilter für Mikroskope, Polarimeter usw.; Okulare und Objektive (auch polari-     (N.02)\nsierend), für astronomische Instrumente, Ferngläser, Fernrohre oder Mikroskope; gefaßte\nSpiegel für Teleskope, Projektionsapparate, Mikroskope, medizinische oder chirurgische\nInstrumente.\n3. Optische Ausrüstung (Linsen und Prismen) für Leuchttürme und Bojen, auf Platten oder\nTrommeln montiert; gefaßte Linsen für optische Bänke.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Brillen, Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren (Tarifnr. 90.04).\nb) Gefaßte Glasspiegel, optisch bearbeitet, die nicht zum Anbringen oder zum An- oder Einbau\nfür Instrumente, Apparate usw. bestimmt sind, sondern selbständige Waren sind, wie Spiegel\nzum Untersuchen von Schornsteinen, Kanalisation usw., Spezialspiegel zum Beobachten in\nWindkanälen sowi~ Handlupen (Tarifnr. 90.13).\nc) Korrektionsgläser in Spezialfassungen - meist in Kästen (Brillenbestimmungskästen) zu-\nsammengestellt -, wie sie von Augenärzten oder Optikern zum Bestimmen der Sehschärfe\nverwendet werden; gefaßte Glasspiegel (nicht zum An- oder Einbau für Instrumente usw.\nbestimmt), optisch bearbeitet, zu medizinischen oder zahnärztlichen Zwecken (Tarifnr. 90.17).\nFassungen für Brlllen, Klemmer, Stielbrillen (usw.)                         90.03\n1.\n(1) Hierher gehören Fassungen und Fassungsteile, für Brillen und andere Waren der\nTarifnr. 90.04.\n(2) Fassungsteile sind z. B. Brillenbügel (auch Einlagebügel für Brillenbügel aus Kunststoff),\nTeile zum Befestigen dieser Bügel, Gläserfassungen, Brücken, Nasenstege, Federmechaniken für\nKlemmer und Handgriffe• für Stielbrillen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Schrauben, Federn, Scharniere, Kettchen (ohne Befestigungsvorrichtun~), aus unedlen\nMetallen (Abschnitt XV).\nb) Fassungen und Fassungsteile für augenä.rztliche Untersuchungsinstrumente (Spezialbrillen,\ndie von Augenärzten zum Bestimmen der Sehschärfe verwendet werden) (Tarifnr. 90.17).\nBrlllen (Korrektlonsbrlllen, Schutzbrillen und andere Brillen) (usw.)               90.04\n1.\n(1) Hierher gehören Waren, die im allgemeinen aus einer Fassung mit »Gläsern« (auch aus\nanderen Stoffen als Glas) -bestehen und die meistern'\\ dazu bestimmt sind, Sehfehler zu korrigieren,\ndie Augen vor Staub, Rauch, Gasen usw. zu schützen, ein Blenden zu verhindern oder auch beson-\nderen Zwecken zu dienen (z.B. dem Betrachten dreidimensionaler. Filme).                     •\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Brillen, Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren (z.B. Binokel und Monokel) zur Korrektur\nvon Sehfehlern (im allgemeinen mit optisch bearbeiteten Gläsern).\n2. Schutzbrillen und dergleichen (z. B. Sonnenbrillen, Bergsteiger- und Schneebrillen, Flieger-\n) brillen, Autobrillen, Motorradbrillen, Brillen für Chemiker, Schweißer, Gießer, Former,\n· Sandstrahlarbeiter, Elektriker, Straßenwärter und Steinbrucharbeiter), im allgemeinen aus\nflachen oder gewölbten Scheiben aus optischem oder gewöhnlichem Glas (auch optisch\nbearbeitet oder gefärbt), aus Sicherheitsglas, aus Kunststoff, aus Glimmer oder auch aus\nMetall (Gitter oder Platten mit Spalten).\n3\". Unterwasserbrillen (für Unterwasserfischfang, Unterwasserforschung usw.), Zusatzbrillen,\nsogenannte Vorhänger, die auf Brillen (im allgemeinen Korrektionsbrillen) aufgesteckt\nwerden und einfache Schutzfilter oder zusätzliche Korrektionselemente sein können sowie\nPolarisationsbrillen (auch mit Papierfassung) mit Folien aus Kunststoff.\n· (3) Als Teile gehören hierher Brillengläser aus anderen Stoffen als Glas, sofern sie nicht optische\nElemen~e im Sinne der Tarifnr. 90.01 sind (z.B. »Gläseu aus Glimmer für Schutzbrillen).\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Waren, die zum Schutz des ganzen Gesiebtes (oder ~rößten Teils davon) dienen, wie Hand-\nschirme für Schweißer, Schutzscheiben und Gesichtsschutzschilde für Motorradfahrer,\nTauchmasken für den Unterwasserschwimmsport.\nb) Brillengläser aus Glas, optisch nicht bearbeitet (Tarifnr. 70.07, 70.15 oder 70.18).\nc) Kontaktgläser sowie Brillengläser aus Glas, optisch bearbeitet (Tarifnr. 90.01). ,,\nd) Fassungen und Fassungsteile, für Brillen usw. (Tarifnr; 90.03).\ne) Ferngläser (z.B. für Theater oder Rennen) mit Bügelbrillengestell (Tarifnr. 90.05).\nf) Spielzeugbrillen (Tarifnr. 97.03).\ng) Brillen, die KarnevalR&rtikel sind (Tarifnr. 97.05).","2214                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n90.05                            FemgliisPr und Fernrohre, mit. oder ohne Prismen\n1.\n(1) Hierher gehören Ferngläser und Fernrohre (binokulare oder monokulare Instrumente),\ndie zur visuellen Beobachtung dienen, soweit es sich dabei nicht um astronomische Instrumente\nhandelt. Das Vorhandensein von Fadenkreuzen oder einfachen Strichplatten1ist für die Tarifierung\nohne Bedeutung. Ferngläser und Fernrohre, die mit infraroten Strahlen arbeiten und zu diesem\nZweck mit einer Bildwandlerröhre ausgestattet sind (z.B. Nachtgläser für militärische Zwecke),\ngehören ebenfalls hierher.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Theater-, Reise-, Jagd-, Armee- und Marineferngläser (einschließlich Spezialgläser zum\nBeobachten bei dunstiger Witterung, in der Dämmerung oder in der Nacht oder für peri-\nskopische Beobachtung, sogenannte Scherenfernrohre) sowie Ferngläser für Theater und\nRennen, die mit einem Bügelbrillengestell versehen sind.\n2. Jagd-, Reise-, Marine- und Schießstandfernrohre, Fernrohre für Aussichtspunkte usw.,\ngleichgülti~, ob es sich dabei um ausziehbare oder andere Fernrohre handelt. Sie können\nauch zum Befestigen auf Stativen bestimmt sein oder eine Vorrichtung zur Geldannahme\nhaben, die nach Einwurf einer Geldmünze den Gebrauch des Fernrohres ermöglicht.\n(3) Von den astronomischen Fernrohren der Tarifnr. 90.06 unterscheiden sich Fernrohre dieser\nTarifnummer dadurch, daß sie ein Umkehrsystem haben und keine feinmechanischen Teile für\nastronomische Messungen besitzen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Fernrohre für Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte des Kapitels 90, z.B. Fern-\nrohre für geodätische oder topographische Instrumente (Tarifnr. 90.13).\nb) Fluchtfernrohre und Zentrierfernrohre (Tarifnr. 90.16).\n90.06               Astronomische Instrumente, wie Teleskope, astronomische Fernrohre (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören in der Astronomie verwendete Instrumente, die nicht durch andere\nTarifnummern des Zolltarifs mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt sind.\n(2) Teleskope werden auch als Reflektoren bezeichnet; sie haben als Objektiv einen konkaven,\nsphärischen oder parabolischen Spiegel (fast immer aus Glas) von meist beträchtlichem Durch-\nmesser. Für Teleskope, die .mit einem photographischen Apparat ausgestattet sind, gilt folgendes:\nBildet der photographische Apparat einen integrierenden Bestandteil des Teleskops, so gehört\ndas Ganze hierher; kann der photographische Apparat ohne weiteres vom Teleskop getrennt\nwerden, so ist jeder Teil für sich zu ~arifieren.\n(3) Hierher gehören auch Schmidtsche Teleskope, auch Schmidt-Kameras genannt, die aus-\nschließlich zur photographischen Beobachtung dienen, und Elektronenteleskope, die mit Photo-\nzellen oder einem Bildwandler ausgestattet sind.\n(4) Astronomische Fernrohre (auch als Refraktoren bezeichnet) haben zum Unterschied von den\nTeleskopen (oder Reflektoren) als Objektiv ein System von Glaslinsen. Für Refraktoren, die mit\neinem photographischen Apparat ausgestattet sind, gelten die vorstehenden Erläuterungen unter (2)\nsinngemäß. Für die Unterscheidung der astronomischen Fernrohre von den Fernrohren der Tarifnr.\n90.05 s. Erläuterungen I (3) zu 90.05.\n(5) Neben Meridian-Durchgangsinstrumenten (Passage-Instrumenten) zur Beobachtung des\nscheinbaren (der Erdumdrehung zuzuschreibenden) Durchgangs von Himmelskörpern durch den\nMeridian des Beobachtungsortes und Äquatorealen (Fernrohren mit einer parallaktischen Montie-\nrung, die gestattet, die Fernrohre um eine zur Erdachse parallele Achse und um eine andere, zu dieser\nseakrechten Achse zu drehen) gehören hierher: Zenithfernrohre und Vertikalkreise; Altazimute oder\nAzimutkreise; Coelostate; Heliostate und Siderostate, zu astronomischen Zwecken (besondere Ab-\narten der Coelostate); Spektroheliographen sowie Spektrohelioskope, zur visuellen Sonnenbeobach-\ntung; Heliometer zum Messen des scheinbaren Sonnendurchmessers sowie des scheinbaren Abstandes\nzwischen zwei Himmelskörpern; Koronographen und dergleichen, zum Beobachten der Sonnen-\nkorona auch außerhalb totaler Sonnenfinsternisse.\n(6) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Montierunge_I?,, Gehäuse,\nRohre und Fassungen, für astronomische Instrumente, sowie Fadenmikrometer für Aquatoreale\nund Vorrichtungen zum Bewegen cfer astronomischen Instrumente.\nHierher gehören nicht:                        II.\na) Überbauten und Umhauten, die zum Aufstellen astronomischer Instrumente dienen oder den\nZugang zu ihnen erleichtern (Kuppeln, Plattformen, Kontroll-Umgänge uRw.) (insbesondere\nAbschnitt XV).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2215\nErlluterungen                                               zu\nb) Instrumente für Radio-Astronomie (im allgemeinen Kapitel 85).                                    (N.06)\nc) Optische Elemente, wie Spiegel, Linsen und Prismen, gesondert zur Abfertigung gestellt\n(Tarifnr. 90.01 oder 90.02).\nd) Blinkkomparatoren {Spezialmikroskope) für die Astronomie (Tarifnr. 90.12).\ne) Instrumente für Standortbestimmung nach den Gestirnen (z. B. Sextanten) sowie Theodolite\nund Spezialheliostate für geodätische Zwecke (Tarifnr. 90.14).\nf) Mikrophotometer und Mikrodensitometer, zum Untersuchen von Spektrogrammen (Tarifnr.\n90.25 oder 90.28).                ·\ng) Astronomische Uhren (Kapitel 91).\nPhotographlsf•he Apparate; ßlltzfü•htgeriite (usw.)                         90.07\nI.\n(1) Hierher gehören photographische Apparate ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Box-\nkameras, Balgenkameras, Spiegelreflexkameras, Kleinbild-Kameras oder um Spezialtypen handelt.\nSie können auch ohne ihre optischen Teile (Objektive, Sucher usw,) sein.\n(2) Neben den üblicherweise von Berufsphotographen und-Amateuren verwend.eten photographi-\nschen Apparaten gehören auch hierher:\n1. Stereo-Kameras zur gleichzeitigen Aufnahme von zwei stereoskopischen Bildern; Panorama-\nKameras (Apparate zur Aufnahme von Panoramen oder großen Personengruppen) mit einer\nVorrichtung, die den Apparat mit gleichbleibender Geschwindigkeit um eine senkrechte Achse\ndreht.\n2. Photographische Registrierapparate ohne Verschluß zur Aufnahme äußerst schnelJer Erschei-\nnungen, bei denen sich der Film fortlaufend hinter dem Objektiv vorbeihewegt. Sie sind in der\nRegel zum Zusammenbau mit anderen Apparaten (z. B. Kathodenstrahloszillatoren) bestimmt.\n3. Photographische Aufnahmeapparate, die selbsttätig entwickeln und kopieren, tragbar oder\nortsfest (Kabinenapparate usw.); Photographische Apparate mit Weitwinkelobjektiven;\nApparate mit wasserdichtem Gehäuse, für Unterwasseraufnahmen; Apparate mit eingebauter\nautomatischer Auslösung, für Reihenaufnahmen oder Geheimphotographie (meist mit elektro-\nmagnetischem Fernauslöser oder mit Fernauslöser, der durch eine Photoze1le gesteuert wird).\n4. Apparate für Luftaufnahme. Sie sind zur Aufnahme aufeinanderfolgender Bilder in festgelegten\nAbständen hergerichtet, um auf diese Weise einen bestimmten Gebietsabschnitt durch sich\nüberschneidende Aufnahmen zu erfassen (z. B. Apparate für photogrammetrische Aufnahmen).\n5. Apparate für gerichtshledizinische und kriminalistische Laboratorien, die die gleichzeitige\nAufnahme von BeweisstQ,ck und Vergleichsstück erlauben.\n6. Apparate für medizinische Zwecke, z.B. Apparate, die zur Magenuntersuchung mit Hilfe einer\nSonde in den Magen eingeführt werden; Spezialapparate für Schirmbildphotographie.\n7. Photographische Apparate zum Kopieren von Urkunden (Briefen, Quittungen, Schecks,\nWechseln, Bestellscheinen usw.), die meistens auf Mikrofilm oder auf lichtempfindliches Papier\naufnehmen.\n8. Apparate, die in den Setzereien und Klischierateliers verwendet werden, zum Fertigen von\nKlischees oder Druckzylindern auf photographischem Wege. Diese Apparate können sehr groß\nsein und in ihrer Bauart von den vorstehend erwähnten Apparatetypen erheblich abweichen.\nHierher gehören im wesentlichen Kameras (auf Gleitschienen laufend-oder zum Aufhängen\nbestimmt) für Photogravüre, Photolithographie, Heliogravüre usw. sowie Apparate für Drei-\nfarbenaufnahme. Zu ihnen gehören auch Maschinen und Apparate, mit denen eine vorher mit\nder Hand oder Maschine gesetzte vollständige Druckform im ganzen phötographisch reprodu-\nziei;t wird. Das gleiche gilt für gesondert zur Abfertigung gestellte photographische Zusatzvor-\nrichtungen, mit denen eine normale Schriftgieß- und -Setzmaschine in eine Maschine umge-\nwandelt werden kann, bei der die Matrizen, so wie sie gesetzt werden, photographiert werden.\nSchriftsetzmaschinen, die die Typen tatsächlich setzen, gehören dagegen zu Tarifnr. 84.34,\nauch wenn die Typen nach dem Setzen photographiert werden.\n(3) Für die Tarifierung von Blitzlichtgeräten ist es ohne Bedeutung, ob- sie mit eigener Energie-\nquelle (Batterie usw.) ausgestattet sind oder nicht.\n(4) Unter den VorauSBetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Apparategehäuse, Balgen,\nStative, Panoramaköpfe (mit Kugelgelenk usw.), Verschlüsse und Blenden, Auslöser und Fern-\nauslöser, Kassetten für Platten oder Filmpacks, Sonnenblenden.\nII.\n(1) Hierher gehören nicht Instrumente usw., die zwar einen Apparat oder irgendeine Vorrich-\ntung zum Herstellen photographischer Bilder enthalten, im wesentlichen aber zu anderen Zwecken\nhergerichtet sind, wie Teleskope, Mikroskope, Spektrographen, Theodolite, Stroboskope usw. Jedoch\ngehören alle gesondert zur Abfertigung gestellten photographischen Apparate, auch wenn es sich um\nSpezialtypen zum Ausstatten anderer Instrumente (Teleskope, Mikroskope, Spektographen, Theo-\ndolite, Stroboskope usw.) handelt, hierher; sie sind nicht als Teil oder Zubehör der letztgenannten\nInstrumente zu tarifieren.","2216                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erlluterongen\n(91.07)   (2)   Hierher gehören außerdem nicht:\na)  Elektrische Lampen zum Erzeugen von Blitzlicht (Photoblitzlichtlampen) (Tarifnr. 85.20).\nb)  Objektive, Zusatzlinsen, Farbfilter, Sucher, für photographische Apparate (Tarifnr. 90.02).\nc) Photographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate (Tarifnr. 90.09).\nd)  Apparate usw. zum Herstellen von Druckplatten oder Druckzylindern, die zwar nach\neinem photographischen Verfahren, jedoch nicht mit optischem System arbeiten (z. B. Repro-\nduktionsapparate zum Kopieren nach dem Kontaktverfahren) (Tarifnr. 90.10).\ne) Filmspulen (Tarifnr. 90.10).                                            ·\nf) Elektronendiffraktionseinrichtungen (Tarifnr. 90.11).\ng)  Entfernungsmesser zu photographischen Zwecken (Tarifnr. 90.14) und Belichtungsmesser\n(Tarifnr. 90.25 oder 90.28), auch wenn sie zum Einbau in einen photographischen Apparat her-\ngerichtet sind.\nh)  Photographische Aufnahmekammern, die in Verbindung mit Feinstruktur-Röntgenapparaten\nverwendet werden, und Röntgenapparate für Schirmbildphotographie (Tarifnr. 90.20).\n00.08                                     Kinematographische Apparate (usw.)\n1.\n(1) Kinematographische Bildaufnahmeapparate können einen Elektromotor oder einen Feder-\nmotor als Antriebsorgan haben.\n(2) Kinematographische Tonaufnahmeapparate gehören nur dann hierher, wenn sie nicht oder\nnicht ausschließlich nach magnetischen Verfahren arbeiten. Die hierher gehörenden Apparate\nberuhen daher im allgemeinen auf dem Prinzip der photoelektrischen Tonaufzeichnun:g.\n(3) Kinematographische Bildaufnahmeapparate und Tonaufnahmeapparate bilden meistens zwei\ngetrennte Einheiten. Hierher gehören auch kombinierte ..t\\.pparate, in denen Bild und Ton auf\nden gleichen Film aufgenommen werden (z. B. kombinierte Apparate für Wochenschaufilme).\n(4) Neben den üblichen Vorführapparaten, wie sie in Lichtspieltheatern und zu Amateurzwecken\nverwendet werden (mit Bogenlampe oder Glühlampe als Lichtquelle), gehören hierher auch Spezial-\nvorführapparate, mit denen z.B. Bilder zu wissenschaftlichen Zwecken bei veränderlicher Bild-\n~eschwindigkeit, verschieden vergrößert, projiziert werden können.\n(5) Vorführapparate können auch mit Tonwiedergabegeräten verbunden sein. Je nach Beschaf-\nfenheit des zur Verwendung kommenden Tonbandes können sie mit einem photoelektrischen oder\neinem magnetischen Tonabnehmer ausgestattet sein oder beide Art~n von Tonabnehmern enthalten.\n(6) Hierher gehören auch kinematographische Apparate, die ohne ihre optischen Teile (z.B.\nObjektive, Projektionsoptiken) sind.\nZu A: Kinematographische Appai:ate für Luftaufnahme sind Spezial-Bildaufnahmeapparate\nfür den Einbau in Flugzeuge oder andere Luftfahrzeuge.\n(1) Zu B gehören andere kinematographische Apparate, gleich ob es sich um Apparate für\ndie Filmindustrie oder für Amateure oder um Spezialausführungen, wie Apparate mit wasserdichtem\nGehäuse für Unterwasseraufnahme, Apparate für Farbfilmaufnahme oder -wiederga.be, für drei-\ndimensionale Filme 9der für sogenannte Breitwandfilme oder um kinematographische Übungs-\nschießgeräte für Luftfahrzeuge handelt.\n(2) Für die Tarifierung von Mikroskopen, Stroboskopen usw., die mit einer Vorrichtung für\nFilmaufnahme versehen sind, gelten die Erläuterungen II (1) zu 90.07 sinngemäß.\nZu C gehören unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3: Verschlüsse, Blenden, Kassetten,\nKameragehäuse, Stative, Panoramaköpfe (mit Kugelgelenk usw.), photoelektrische Tonabnehmer,\ngeräuschabsorbierende Abdeckungen; Kästen für tragbare Vorführapparate, die gleichzeitig als\nStativ dienen; Vorrichtungen zum Reinigen der Filme, sofern es sich nicht um Laborapparate\nim Sinne der Tarifnr. 90.10 handelt.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Kamerakrane und andere Geräte zum Befestigen oder Bewegen kinematographischer Apparate\n(Tarifnr. 84.22).                          .\nb) Lautsprecher, Mikrophone und Tonfrequenzverstärker, für kinematographische Apparate,\n· die gesondert zur Abfertigung gestellt werden oder die mit den Apparaten, für die sie bestimmt\nsind, zur Abfertigung gestellt werden und nicht integrierender Bestandteil dieser Apparate\nsind (Tarifnr. 85.14) .\n.c) Laufbildbetrachter (Spezialgeräte zum Fertigstellen von Filmen im Labor) und Tonabnehmer\nfür Synchronisationstische (Tarifnr. 90.10).\nd) Entfernungsmesser zu kinematographischen Zwecken (Tarifnr. 90.14) und Belichtungsmesser\n(Tarifnr. 90.25 oder 90.28), auch wenn sie zum Einbau in einen kinematographischen Apparat\nherp;erichtet sind.\ne) Spielzeug-Vorführapparate (Tarifnr. 97.03).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    2211\nHrläuterungen                                         ZU\nStehhildlVt>rfPr; photographhmhf'! Vergrößf'!rungs- oder Verklelnerungsapparate       90.09\nI.\n(1) Stehbildwerfcr sind Apparate, die im Gegensatz zu den Vorführapparaten der Tarifnr. 90.08\nunbewegte Bilder liefern, z. B. Diaskope, Episkope und Epidiaskope.\n(2) Neben Stehhildwerfern des klassischen Typs, die insbesondere im Unterricht, bei Lichtbild-\nvorträgen URW. verwendet werden·, gehören auch Stehbildwerfer für Röntgenaufnahmen und\nSteh hildwerfer, die in den Setz- und Klischierateliers verwendet werden, hierher. Das gleiche\ngilt für Bildbetrachter zum Betrachten von Mikrofilmen, sofern sie nicht nach dem Prinzip eines\nMikroskops gebaut sind.                                                        ·\n(3) Die von1tehend aufgeführten Apparate gehören auch dann hierher, wenn sie ohne ihre optischen\nTeile sind.\n(4) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Gehäuse, Gestelle und\nAbdeckrahmen für Vergrößerungsapparate.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Kinematographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate (Tarifnr. 90.10).\nb) Mikroprojektionsgeräte (Tarifnr. 90.12).\nc) Sogenannte Entzerrungsgeräte für die Photogrammetrie (Tarifnr. 90.14).\nd) Profilprojektoren (Tarifnr. 90.16).\ne) Rpielzeug-ProjektionRapparate (Tarifnr. H7.03).\nAppurutt> und Ausrüstung für photographische odM kinematographlst~he l,aboratorlen (usw.)       90.10\nI.\n(1) Hierher gehüren (als Apparate und AusrüHtung für photographische oder kinemato-\ngraphische LaboFatorien):\n1. Spezialtröge zum gntwickeln, Spülen, Fixieren usw. von Filmen (auch Röntgenaufnahmen\nund Schirmhildphutographien), mit Aufhängestangen, Korheinsätzen und dergleichen zum\nHerausnehmen der Filme; Spezialschalen, die eindeutig für photographische Laborarbeiten\nbestimmt sind: Tröge zum Wässern von Abzügen sowie rotierende Geräte zum WäRsern.\n2. Trockengeräte, Hochglanzpressen, Hochglanz-Trockenpressen (einseitig, doppelseitig, rotie-\nrend URW.), Trockenschleudern (mit Handkurbel usw.), Rollenquetscher; polierte Platten\naus nichtrostendem Stahl und verchromte Platten, die eindeutig zur Ausrüstung dieser\nGeräte bestimmt sind.\n3. Kopierrahmen (aus Metall, Holz usw.) für Kontaktabzug; Kopierapparate (für Amateure,\nBerufsphotographen usw.); Beschneidemaschinen zum Beschneiden der Abzüge, eindeutig\nzu photographischen Zwecken bestimmt.\n4. Retuschierpulte, kleine Filmklebepressen und Spezialausrüstung für Reproduktionsarbeiten\n(z. B. Entwicklungsapparate für heliographische Papiere).\n5. Entwicklungsmaschinen (auch automatisch); Filmschneide- oder -trennmaschinen (z. B.\nsolche, die dazu dienen, um aus einem 35 mm breiten Film zwei Filmstreifen von 16 mm\nBreite herzustellen).\n6. Kopiermaschinen, einschließlich kinematographische Vergrößerungs- oder Verkleinerungs-\napparate (Kopi~rmaschinen mit optischem System), die dazu dienen, Filmkopien auf Filmen\nvon anderer als der Originalbreite herzustellen.\n7. Tricktische; Abhörtische für die Montage und Synchronisierung der Tonfilme.\n8. Apparate zum Herstellen von projektierbaren Ablesebändern (Tonsuchbändern) zu Syn-\nchronisationszwecken.\n9. Maschinen zum Abwischen der Filme; Masc,hinen zum Mattieren von gebrauchten Negativen\nvor dem Kopieren; kombinierte Maschinen zum Abwischen und Mattieren von Filmen;\nMaschinen zum Reinigen lind Entstauben von Negativen; Paraffinierrriaschinen, die auf die\nbeiden Ränder des Films automatisch eine dünne Schicht von flüssigem Paraffin auftragen;\nKlebemaschinen (halbautomatisch mit Handbetrieb, mit Fußbetrieb usw.).\nl 0. Synchronisationstische (z. B. zum Synchronisieren von Bildstreifen und magnetisch auf-\ngenommenen Tonstreifen); sogenannte Bildabnehmer und Tonabnehmer, für Synchroni-\nsationstische; Tonumkopiermaschinen.                                          •\n11. Maschinen zum Numerieren der Verleihkopien (z. B. durch Lochen); Montagetische für die\nBehandlung der Filme mit Aufrollvorrichtungen; Filmumroller; Filmrolltische, die es er-\nmöglichen, die Negative z. 8. beim Verlassen einer Kopiermaschine wieder aufzurollen;\nAufspulmeßgeräte zum raschen Feststellen der Filmlänge; Titelmaschinen.\n12. Laufhildbetrachter ,mm Ferti~stf\"llen rler Filme.","2218                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                     Erliiuh1r1111g~n\n(90.10)    (2) Photokopierapparate, die nach dem Kontaktverfahren ( Kontaktdru<'kverfahren) arbeiten,\ndienen vor allem zur Reproduktion von Plänen. Dokumenten usw. Neben derartigen Photokopier-\napparaten (Photokopiermaschinen) gehören hierher auch Lichttische, -käHten und -rahmen, auf\ndenen die Abzüge belichtet werden.\n(3) Lichtbildwände können zum Verwenden in Lichtspieltheatern, Schulen, Vortragssälen usw.\nbestimmt sein. Hierher gehören auch Bildwände für dreidimensionale Filme sowie transportable\nBildwände, in Hüllen aufgerollt oder in anderen Behältern· untergebracht, zum Befestigen an\neinem Stativ, auf Tischen oder an Zimmerdecken. Um als Waren dieser Tarifnummer zu gelten,\nmüssen die Gewebe oder Kunststoffolien. aus denen Lichtbildwände meist bestehen, zumindest\nmit Ran<leinfaRsnngPn, Ösen usw. versehen Rein, <lie ihren VerwPndungszweck erkennbar machen.\nHie-rht-r gehört-n nicht:                            II.\na) Laborschu.lt>n mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit.\nb) Ausrüstung für Photo- und Filmstudios (Beleuchtungsapparate, Reflektoren, Scheinwerfer,\nLampen und Beleuchtungsröhren. Geräuscherzeugungsapparate, Mikrophonträger, Deko-\nrationen usw.).      ·\nc) Durchleuchtungsschirme zu röntgenologischen Zwecken, fluoreszierend und verstärkend\n(Tarifnr. 90.20).\nd) Lautsprecher, Mikrophone und Tonfrequenzverstärker, die gesondert zur Abfertigung\ngestellt werden oder die mit den Apparaten, für die sie beRtimmt sind, zur Abfertigung\ngestellt werden und nicht integrierender Bestandteil dieser Apparate sind (Tarifnr. 85.14).\ne) Schieber und Scheiben zum Errechnen der Belichtungszeit (Tarifnr. 90.16), Belichtungsmesser,\nPhotometer, Densitometer, FarbtemperaturmeRser (Thermokolorimeter) (Tarifnr. 90.25 oder\n90.28).\nf) Zähler für Aufäpulmeßgeräte (Tarifnr. ~0.27).\ng) Nummernstempel und ähnliche Hand:-ltP111pel für photographische Abzüge (Tarifnr. 98.07).\n90.11                                    Elf'ktron.-11- und Protom•11mlkro~ko1,.- (us\\V.)\n1.\n( l) Elektronenmikroskope unterscheiden sich von optischen Mikroskopen dadurch, daß sie\nanstelle der Lichtstrahlen Elektronenstrahlen verwenden. Sie sind im allgemeinen als eine in einem\ngemeinsamen Gehäuse untergebrachte Einheit konstruiert. Sie gehören auch dann hierher, wenn\nsie aus mehreren gesondert gebauten Vorrichtungen bestehen (z. B. Elektronenmikroskope, bei\ndenen das Vakuumpumpen-Aggregat eine gesonderte Einheit darstellt.)\n(2) Hierher gehören auch Elektronenmikroskope, die mit einer Diffraktionskammer ausgerüstet\nund dadurch Apparate mit doppelter Funktion sind (visuelle Untersuchung und Herstellung eines\nBeugungsdiagrammes ).\n(3) Protonenmikroskope sind Apparate, die statt mit Elektronen mit Protonen arbeiten, sich\nim übrigen im Aufbau und in ihrer Arbeitsweise nicht wesentlich von Elektronenmikroskopen\nunterscheiden.\n(4) Elektronendiffraktionseinrichtungen sind Einrichtungen, die es ermöglichen, mit Hilfe eines\nElektronenbündels Beugungsschemata oder -diagramme herzustellen, die in einer Diffraktions-\nkammer photographiert werden. Sie unterscheiden sich in ihren Grundzügen nicht erheblich von\nden Elektronenmikroskopen und weisen deren wesentliche Bestandteile auf (Elektronenbe-\nschleuniger, Kathoden:-itrahlröhren, magnet!sche Spulen, Objektträger usw.).\n(5) Unter den Voraussetzungen <ler Vorschrift 3 gehören hierher auch Gehäuse, Einzelkammern\nund Objektträger.\n1I.\nHierher gehören nicht·:\na) Vakuumpumpen (Tarifnr. 84.11).\nb) Elektrische Ausrüstung für Waren dieser Tarifnummer (z. B. Akkumulatoren und Gleich-\nrichter) (Kapitel 85 ).\nc) Elektrische Meßinstrumente für Waren dieser Tarifnummer (z.B. Voltmeter und Milli-\namperemeter) (Tarifnr. 90.28).\n90.12                Optls<-he Mikroskope, am•h für '!\\likrophot.ographle, '!\\likroklnf'matographle (m1w.)\nI.\n(1) Im Gegensat~ zu den Lupen der Tarifnr. 90.13, die nur die direkte Betrachtung eines Gegen-\nstandes gestatten und deren Vergrößerung verhältnismäßig gering ist, sind optische Mikroskope\nApparate, bei denen ein bereits durch ein optisches System vergrößertes Zwischenbild eines\nGegenstandes betrachtet wird.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2219\nErliuteru ng~n                                             ZU\n(2) Hierher gehören sowohl sogenannte SchülermikroskopE> als auch Mikroskope für die in-           (90.12)\ndustrielle Technik oder für Laboratorien, d. h. Spezialausführungen, wie:\n1. Universalmikroskope, Polarisationsmikroskope, Mikroskope für Metallographie, stereo-\nskopische Mikroskope, Mikroskope mit Phasenkontrasteinrichtung, Interferenzmikroskope,\nReflexionsmikroskope, Mikroskope mit Zeicheneinrichtung, Mikroskope mit heizbarem\nObjekttisch oder Gefriertisch; Trichinoskope (Projektions-Mikroskope zum Untersuchen von\ntrichinenverdächtigem Schweinefleisch).\n2. Mikroskope zum Messen und Kontrollieren hei Fabrikatiomworgängen, d. h. Spezialaus-\nführungen der klassischen Art oder besondere Modelle, die an Maschinen befestigt werden\nkönnen, wie Vergleichsmikroskope, zum Kontrollieren der Oberflächenbeschaffenheit von\nPräzisionswerkstücken durch Vergleich mit einem Mustenitiick; Koordinaten-Meßmikroskope\nfür die Uhrenindustrie; Meßmikroskope für Werkstätten (zum Prüfen der Gewinde, der\nProfile von Werkstücken, der Profilfräsen, der Zahnfräsen usw.); kleine tragbare Mikroskope\n(Taschenmikroskope), die unmittelbar auf den Prüfgegenstand (Werkstücke, die den Eindruck\nvon Brinellschen K(!.geln ~ufweisen, Drucktypen, Klischees usw.) aufgesetzt werden; Zentrier-\nmikroskope, die an SteHe des Werkzeuges auf die Spindeln von Werkzeugmaschinen gesetzt\nwerden, um das Werkstück vor Beginn der Bearbeitung einzupassen. Diese Mikroskope\n- insbesondere zum Kontrollieren und zum Messen von Profilen bearbeiteter Werkstücke -\nkönnen auch mit Projektionseinrichtungen versehen sein, deren häufigste Form ein kleiner,\nkreisrunder Schirm ist, der am oberen Teil des Mikroskopes angebracht ist.\n3. Mikroskope zu Meßzwecken für Laboratorien, z. B. Mikroskope zum Messen von Spektro-\ngrammen.\n4. Spezialmikrnskope, die in der Astronomie zum Untersuclwn von Kternplutt.en nach 1h•m\nBlinkverfahren dienen (Blinkkomparatoren).\n(3) Optische Mikroskope für Mikrophotographie udN Mikrokinematographie (mikrophotogra-\nphische und mikrokinematographische Geräte) sind Geräte, die außer der visut•llen Beobachtung\ndie photographische Aufnahme von vergrößerten Bildern drs Prüfobjektes ermöglichen. Sie Rind\nMikroskope, die mit einem photographischen oder kinematographischen Apparat, der im all-\ngemeinen eigens zu diesem Zweck konstruiert ist, daut>rnd und organisch zusammengehaut sind.\nMikroskope des klassischen Typs, die lediglich eine einfache -Vorrichtung zum vorühergehenden\nAnbringen eines photographischen oder kinematographiHchen Apparates der üblichen Art haben,\ngehören zu den vorstehend unter (2) erfaßten W~ren.\n(4) Optische Mikroskope für Mikroprojektion (Mikroprojektions-Geräte) sind Grräte, die diP\nProjektion von Bildern, die von einem eingebauten Mikroskop vergrößert sind, ermöglichen. Sie\nkennzeichnen sich im .allgemeinen durch eingebaute Spezialmikroskope, die mit einer Vorrichtung\nzum raschen Wechsel der Vergrößerung ausgerüstet sind.\n(5) Die vorstehend aufgeführten Apparate und Geräte gehören auch dann hierher, wenn sie ohne\nihre op~ischen Teile sind.\n(6) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Stative (Säulen, Füße usw.),\nOkulartubusse und Objektivrevolver (mit oder ohne Linsen), Objekttische (auch mit Heiz- und\nKühlvorrichtungen), Objektführungen, optische Zusatzeinrichtungen zum Zeichnen, Einstellhebel\nfür die Blende.                       ·\nHierher gehören nicht:                         11.\na) Objektgläser und Deckgläser (Tarifnr. 70.17).\nb) Photographische oder kinematographische Apparate für Mikrophotographie oder Mikro-\nkinematographie (auch für den Zusammenbau mit Mikroskopen besonders hergerichtete\nSpezialapparate) (Tarifnr. 90.07 oder 90.08).\nc) Profilprojektoren und andere Apparate mit optischer Ausrüstung, zum Kontrollieren bei der\nmechanischen Fertigung, die nicht den Charakter von Mikroskopen oder Mikroprojektions-\ngeräten besitzen, wie optische Komparatoren und Meßstände (Tarifnr. 90.16).\nd) Schnitte und Präparate für mikroskopische Untersuchungen (Tarifnr. 90.21 ).\ne) Mikrotome (Tarifnr. 90.25).\nOptische Instrumente, Apparate und Geräte (usw.)                           90.13\nI.\n(1) Zu A: Scheinwerfer sind Apparate, die es ermöglichen, Lichtstrahlen einer Lichtquelle über\nverhältnismäßig große Entfernungen in ein auf einen bestimmten Punkt oder eine bestimmte Fläche\ngerichtetes Strahlenbündel zu sammeln (z. B. auf Theaterbühnen, in Filmstudios oder bei der Flug-\nzeugabwehr). Sie kennzeichnen sich insbesondere dadurch, daß sie im allgemeinen einen Spiegel-\nreflektor und eine Linse (meist plankonvexe Linse oder Stufenlinse) oder nur einen Reflektor ent-\nhalten. Hierher gehören auch Verschlußklappenscheinwerfer und Kontaktscheinwerfer für optisches\nSignalisieren (z. B. nach Morsesystem), soweit sie dem Vorstehenden entsprechen.\n(2) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Gehäuse oder Verschluß-\nklappen.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erlluterungen\n(98.13)    Zu B gehören:\n1. Lupen: Taschenlupen, Bürolupen, Visolettlupen (Auflegelupen für Briefmarkensammler),\nFadenzähler sowie binokulare Lupen (sie sind im allgemeinen wie binokulare Mikroskope auf\nStative montiert, jedoch enthalten sie nur Okulare und keine Objektive).               ·\n2. Türgucker, Schaugläser für Backöfen und dergleichen, mit optischer Vorrichtung.\n3. Zielfernrohre, Richtfernrohre und Reflexions-Zielgeräte für Waffen, gesondert zur Abfertigung\ngestellt. Optische Vorrichtungen, die auf Waffen montiert sind oder mit den Waffen, für die\nsie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, werden wie die Waffen tarifiert.\n4. Fernrohre für· lnstrum~~te und ·Apparate dieses Kapitels (z. B. für geodätische oder topo-\ngraphische Instrumente).\n,5. Stereoskope und Kaleidoskope.\n6. Periskope mit optischer Vergrößerung, für Unterseeboote, Panzerkampfwagen usw., sowie ein-\nfache Spiegelperiskope ohne optische Vergrößerung (Grabenspiegel usw.).\n7. Gefaßte Glasspiegel, optisch bearbeitet, die nicht zum Anbringen, zum An- oder Einbau für\nInstrumente, Apparate usw. bestimmt sind, sondern selbständige Waren sind, wie Spiegel zum\nUntersuchen von Schornsteinen, Kanalisationen usw., Spezialspiegel zum Beobachten in Wind-\nkanälen.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Leuchten zum Beleuchten von Photo- und Filmstudios, Reflektoren zum Beleuchten von Ge-\nbäuden und Parks und andere Reflexions- und Diffusionsapparate (zuweilen zu Unrecht\nScheinwerfer genannt), die das Licht nicht in gerichteten Strahlenbündeln sammeln (wie ge-\nwöhnliche Beleuchtungskörper zu tarifieren, z. B. aus unedlen Metallen - Tarifnr. 83.07).\nb) Scheinwerfer für Luftfahrzeuge oder Schienenfahrzeuge, aus unedlem Metall (Tarifnr. 83.07);\nScheinwerfer für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder (Tarifnr. 85.09).\nc) Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle, wie Stablampen und der-\ngleichen, bisweilen Scheinwerfer oder Scheinwerferlampen genannt (Tarifnr. 85.10).\nd) Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs- usw. Geräte, für Schienen- und andere Ver-\nkehrswege, auch für Häfen und Flugplätze (Tarifnr. 85.16).\ne) Gefaßte Spiegel, zum Einbau in Teleskope, Projektionsapparate, Mikroskope, medizinische\noder chirurgische Instrumente usw. bestimmt (Tarifnr. 90.02).\nf) Gefaßte Spiegel zu medizinischen oder zahnärztlichen Zwecken, nicht zum Einbau in medizi-\nnische oder zahnärztliche Instrumente bestimmt (Tarifnr. 90.17).\ng) Spielzeug-Kaleidoskope (Kapitel 97).\n90.14                        GeodätlsC\"be und topograp~_ische Instrumente und Geräte (usw.)\nI.\n(1) Geodätische und topographische Instrumente und Geräte sind Vorrichtungen, die im allge-\nmeinen; im Gelände verwendet werden, und zwar meist zum Herstellen von Land- oder Gewässer-\nkarten (Kartographie), zum Herstellen von Plänen, zur Dreieckvermessung, zur Flächenberechnung\nvon Grundstücken, zum Bestimmen der Bodenerhebungen oder -vertiefungen im Verhältnis zu einer\nhorizontalen Bezugsebene und zu ähnlichen Arbeiten, insbesondere bei der Ausführung von öffent-\nlichen Bauarbeiten (Straßen-, Talsperren-, Brückenbau usw.), von Grubenarbeiten und von militä-\nrischen Vermessungen. Zu ihnen gehören:\n1. Theodolite (z. B. Nonientheodolite, Theodolite mit Mikroskopablesung, Hänge-, Universal-,\nGrubentheodolite), Tachy~eter, Tachymeter-Theodolite, Richtkreise, geodätische Kreise,\nWinkelmeßbussolen und Visierwinkelmeßgeräte, für Feldvermessung oder Artillerie.           •\n2. Nivellierinstrumente (Wasserwaagen, Nivellierinstrumente mit Fernrohr, mit Kollimator usw.),\nmeist zum Aufbau auf ein Dreibein hergerichtet.\n3. Alhidade (mit oder ohne Fernrohr), Kreuzscheiben (mit oder ohne Prismen) und Pantometer\n(mit oder ohne Fernrohr); Neigungsmesser (mit Kollimator oder Fernrohr), zum Bestimmen\nder Neigung oder Steigung des Geländes; Neigungsmeßstäbe, Winkelmesser, Talsperrenmeß-\ngeräte, Heliostate für Triangulationsmessungen.\n4. Meßtische, Meßketten und''\"Spezialmeßbänder für Topographie (einschließlich der Spezialband-\nmaße und Schachtlotgeräte), Fluchtstäbe, auch mit Teilstrichen, Meßlatten (zum Selbstab-\nlesen, zum Verschieben, Zusammenklappen usw.).\n5. Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 Zubehör, wie Ständer für Kreuzscheiben, Sockel\nfür Meßlatten, Meßkettenstä})e.\n(2) Instrumente, Apparate und Geräte für die Photogrammetrie sind Instrumente usw., die im\nwesentlichen zum Herstellen von Karten (topographischen, archäologischen usw.) dienen, daneben\naber auch zu anderen Zwecken, wie der Gezeiten- und Brandungsbeobachtung, verwendet werden.\nZu ihnen gehören:\n1. Sogenannte Entzerrungsgeräte, die im wesentlichen aus einer Projektionskammer, einer Licht-\nquelle, einem Negativträger, einem Objektiv und einem Projektionstisch bestehen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2221\n--\"\"'-·\nErläuterungen                                            zu.\n2. Auswertemaschinen, vielfach auch als Stereotopographen, Stereoplanigraphen, Autostereo-         (90.14)\ngraphen, Stereotope oder Stereokomparatoren bezeichnet. Sie sind komplexe mechanische\nund optische Systeme, mit denen meist kontinuierlich und ohne rechnerische Arbeit alle flächen-\nbeschreibenden Einzelheiten und die Schichtlinien, aus denen die Karten bestehen, gezeichnet\nwerden können.                                       ·\n3. Koordinatographen von der Art, wie sie in Verbindung mit den Auswertemaschinen verwendet\nwerden (sie tragen die Karte, auf der sich der vom Stereotopographen oder Ste.reoplanigraphen\ngesteuerte Bleistift bewegt).\n(3) Instrumente, Apparate und Geräte für Hydrographie sind Instrumente usw., die bei der Her-\nstellung von kartographischen Aufzeichnungen der Wasserläufe, der Wassertiefen und der Gezeiten-\nniveaus verwendet werden. Sie sind vorstehend mit erfaßt.\n(4) Nautische und aeronautische Instrument~tApparate un~ Geräte sind z. B.:             •.\n1. Instrumente zur Standortbestimmung, wie Sextanten, Oktanten, Azimute.\n2. Automatische Steuergeräte oder Selbststeueranlagen, die das Steuer nach den Angaben eines\nKompasses stellen; Kursschreiber zum Aufzeichnen des von einem Schiff verfolgten Kurses;\nKrängungsmesser zum Bestimmen der Neigung eines Schiffes.\n3. Loggeräte zum Messen der Geschwindigkeit eines Schiffes, z. B. Patentloge oder nach dem\nPrinzip der Druckänderung arbeitende Loge. Hierher gehören auch Loge, die nach der Zahl\nder Stromunterbrechungen, die dur:ch die Logumdrehungen hervorgerufen werden, den zurück-\ngelegten Weg mit Hilfe eines Zählwerks angeben.\n4. Lotleinen (mit Hand oder mit Winde bedient). Kompliziertere Lotgeräte sind meist »elek-\ntrisch\" im Sinne der Vorschrift 6.\n5. Höhenmesser für Flugzeuge usw., Instrumente von der Art der Barometer, die jedoch nicht\nden atmosphärischen Druck anzeigen, sondern mit Höhenteilstrichen versehen sind; Geschwin-\ndigkeitsmeßgeräte für Flugzeuge usw., die durch den Druck oder den Unterdruck betätigt\nwerden, der von dem durch die Bewegung des Flugzeuges hervorgerufenen Luftstrom herrührt\n(sie zeigen die Geschwindigkeit des Flugzeuges im Verhältnis zur umgebenden Luft an).\n'6. Variometer (Instrumente zum Anzeigen der vertikalen Steig- oaer Sinkgeschwindigkeit von\nFlugzeugen usw.); künstliche Horizonte oder Kreiselhorizonte, zum Anzeigen der Neigung\ndes Flugzeuges, bezogen auf seine Transversal- oder Längsachse; Wende- und Querhtge-\nanzeiger (zum Anzeigen der Drehung des Flugzeugs um seine Vertikalachse); Machmeter\n(zum Anzeigen des Verhältnisses der Fluggeschwindigkeit zur örtlichen S.!thallgeschwindigkeit).\n7. Beschleunigungsanzeiger, die anzeigen, welche Grenze der durch die Beschleunigung ver-\nursachten Trägheitskräfte, die bei Fhgen mit hohen Geschwindigkeiten auftreten, nicht\nüberschritten werden darf.\n8. Automatische Piloten, Apparaturen, die den Piloten entlasten, indem sie die Aufrechterhaltung\ndes Gleichgewichtes des Flugzeuges und den Flug nach festgelegten Daten (Höhe, Kurs\nusw.) sicherstellen. Sie bestehen im wesentlichen aus einer Rudermaschine oder Servo-\nmotoren (meist hydraulische Motoren) und einer automatisch arbeitenden Vorrichtung,\ndie die Angaben der Instrumente und die Reaktion der Rudermaschine oder der Servomotoren\nkoordiniert.                                '\n(5) Meteorologische Instrumente, Apparate und Geräte sind z. B.:\n1. Windrichtungsanzeiger, mit oder ohne Skalenscheibe.\n2. Anemometer, Geräte zum Messen der Wipdgeschwindigkeit, wie sie in der Meteorologie\nverwendet werden (z. B. mit Schalenkreuz 11nd Zähler oder mit Staurohr und Differential-\nmanometer).\n3. Verdunstungsmesser (nach Piche, Verdunstungswaagen usw.), zum Messen der Verdunstungs-\nfähigkeit der Atmosphäre; Sonnenscheinautographen (mit Glaskugeln, lichtempfindlichem\nPapier usw.); Nephoskope zum Bestimmen der Geschwindigkeit und Richtunf der Wolken-\nbewegungen; Aktinometer und Sohnimeter, zum Messen der Intensität der Sonnenstrahlung;\nTheodolite zur laufenden Position~bestimmung von aerologischen Versuchsballonen.\n(6) Hydrologische Instrumente,. Apparate und Geräte sind z. B. Niederschlagsmesser und\nNiederschlagsschreiber, zum Messen der an einem bestimmten Ort gefallenen Regenmenge; Limni-\nmeter und Limnigraphen zum Anzeigen der Schwankungen der Wasserhöhe von Seen oder Flüssen\n(im wesentliclien aus einem Schwimmer und einer Registriervorrichtung bestehend); Strömungs-\nmesser zum Messen der Strömungsgeschwindigkeiten in Flüssen, Kanälen usw.; Apparate zum\nAufzeichnen der Schlagwellen und Gezeiten.\n(7) Geophysikalische Instrumente, Apparate und Geräte sind z. B. Seismographen; magnetische\noder gravimetrische geophysikalische Instrumente (magnetische Waagen, magnetische Theodolite\nusw., Pendelinstrumente, Gravimeter, Torsionswaagen usw.), von hoher Empfindlichkeit, die auch\nder geophysikalischen Erforschung von Lagerstätten (Erze, Mineralöle usw.) dienen.\n(8) Hierher gehören einfache Kompasse, wie sie beim Wandern, Radfahren usw. verwendet\nwerden, und Spezialkompasse, die zu geodätischen oder topographischen Zwecken oder für die\nNavigation hergerichtet sind, wie Kreiselkompasse, Steuerkompasse, Kurszeigerkompasse und\nPeilkorn passe.","2222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(90.14)    (9) Entfernungsmesser sind optische Instrumente, mit denen die Entfernung zwischen dem\nInstrument und einem bestimmten Punkt gemessen werden kann. Sie können z.B. zu geodätischen,\nmilitärischen, photographischen oder kinematographischen Zwecken bestimmt sein. Entfernungs-\nmesser zu photographischen oder kinematographischen Zwecken gehören auch dann hierher,\nwenn sie zum Einbau in einen photographischen oder kinematographischen Apparat hergerichtet\nsind.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Sogenannte Funkhöhenmesser (Tarifnr. 85.15).\nb) Photographische Apparate für photogrammetrische Luftaufnahme (Tarifnr. 90.07).\nc) Fernrohre für geodätische oder topographische Instrumente (Tarifnr. 90.13).\nd) Wasserwaagen der im Bauwesen verwendeten Arten (z.B. Wasserwaagen für Maurer,\n·Tischler oder Mechaniker); Metermaße (auch Bandmaße) der geläufigen Art, zum li~earen\nMessen; Senkbleie; Koordinatographen, die nicht für die Photogrammetrie hergerichtet\nsind (Tarifnr. 90.16).\ne) Barometer, Thermometer (auch Spezialthermometer, einfach oder kombiniert, zum Messen\nder Intensität der Sonnenstrahlung und Umkehrthermometer für Unterwasserforschung),\nHygrometer und Psychrometer, auch miteinander kombiniert (Tarifnr. 90.23).\nf) Manometer, Füllhöhenanzeiger, Durchflußmesser usw., die zum Teil nach den gleichen\nPrinzipien wie Waren dieses Kapitels gebaut sind, jedoch hauptsächlich technischen oder\nindustriellen Zwecken dienen; Anemometer zum Messen der Luftzuggeschwindigkeit in\nGrubenstollen, Tunnels, Schornsteinen, Öfen oder Luftleitungen (Tarifnr. 90.24).\ng) Apparate und Geräte zu geochemischen Zwecken, wie Untersuchungsgeräte für Gas- oder\nBodenproben; Fluorometer (Tarifnr. 90.25).\nh) Elektrische Geräte für metereologische Messungen (z. B. elektrische Anemometer, elektrische\nAktinometer und elektrische Solarimeter), elektrische Seismographen; akustische Lotgeräte,\ndie mit Ultraschall arbeiten oder das Schallecho durch ein Mikrophon auffangen und durch\nein Galvanometer anzeigen; elektrische oder elektronische Meßgeräte zu geophysikalischen\nZwecken (z. B. Geräte zum Messen des spezifischen Widerstandes, photoelektrische Fluoro-\nmeter, Radioaktivitätszähler, Thermoelemente); Apparaturen für aerologische Forschung,\ndie mit einem Signalsendegerät kombiniert sind, durch das die Angaben der Meßinstrumente\nvon der Bodenstelle automatisch registriert werden können (Tarifnr. ~0.28).\n90.15                        Waagen mit einer Empfindlichkeit von mindestens öO mg (usw.)\nI.\n(1) Hier·her gehören Waagen, die für sehr feine Präzisionswägungen eingerichtet sind; sie\nkennzeichnen sich dadurch, daß sie meist aus nichtrostendem Metall oder aus Leichtmetall-\nlegierungen bestehen und Schneiden, Lagerpfannen und Hütchen haben, die meist aus Achat\nsind. Sie können, was häufig der Fall ist, in einem ganz oder teilweise aus Glas bestehenden Gehäuse\nuntergebracht sein. Sie können auch eine optische Vorrichtung (z. B. eine Lupe) oder eine Beleuch-\ntungseinrichtung zum besseren Ablesen der Skala haben.\n(2) Hierher gehören danach: Analysenwaagen (mikrochemische Waagen, Mikrowaagen,\naperiodische chemische Waagen usw.); Torsionswaagen (die Last wird durch die Torsion -\nDrehmoment - eines Metalldrahtes gewogen); Goldwaagen zum Prüfen von Edelmetallen;\nApothekerwaagen, Garnwaagen (zum Feststellen der Feinheitsnummer von Garnen); Waagen\nzum Bestimmen des Gewichtes von Geweben, Papier usw. durch Verwiegen von kleinen Abschnitten\nbestimmter Größe; hydrostatische und ähnliche Waagen zum Bestimmen des spezifischen\nGewichtes fester oder flüssiger Stoffe.\n(3) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Waagebalken, Waage-\nschalen, Gehäuse, Skalen, Dreibeine, Dämpfungseinrichtungen; Schneiden und Lagerpfannen\n(z. B. aus Achat), auch montiert.\nII.\nHier her gehören nicht Senkwaagen (Tarifnr. 90.23).\n90.16                          Zeichen-, Anreiß- und Recheninstrumente und -gerite (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Zeicheninstrumente und -geräte, wie:\n1. Pantographen zur Wiedergabe von Karten, Plänen, Zeichnungen, Werkstücken usw. im\nverkleinerten, vergrößerten oder auch im gleichen Maßstab, auch wenn sie in der Navigation\nzum Aufzeichnen des Kurses verwendet werden; Zeichenmaschinen, auch mit Zeichenbrett\noder -tisch.                                                                            '","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2223\nErläuterungen                                                zu\n2. Zirkel (z. B. Zeichen-, Stech-, Reduzierkniezirkel, Nullenzirkel), Reißfedern, Punktier-        (11.16)\neinrichtungen usw., gleich ob sie in Etuis, d. h. als Reißzeuge, oder gesondert zur Abfertigung\ngestellt werden.\n3. Winkel (einschließlich der Normalwinkel, Schraffierwinkel und Winkel für die Holz- oder\nMetallbearbeitung), Schmiegen, Reißschienen (einfach oder mit Gelenk), Kurvenlineale,\nnichteingeteilte Lineale (flach, mit quadratischem Querschnitt, Schraffier-, Normallineale\nusw.).\n4. Schablonen, sofern sie eindeutig als Spezialzeicheninstrumente oder Spezialanreißinstrumente\nerkennbar sind.                                    •\n(2) Hierher gehören Anreißinstrumente und -geräte, d. h. Instrumente und Geräte, die im\nwesentlichen dazu dienen, auf der Oberfläche eines Werkstückes die Linien zu markieren, die\nbei der Bearbeitung von den Werkzeugen nicht überschritten werden dürfen, wie Streichmaße\n(zum Anreißen, für Tischler usw.), auch mit Einteilung; Anreißnadeln und -körner; Anreißplatten\n(Richtplatten, die als Bezugsebene beim Anreißen und bei der Ebenheitskontrolle dienen), Lineale\nund Winkel (aus Gußeisen, Stein usw.), mit vollkommen ebener Oberfläche; Prismenstücke, zum\nAuflegen von zylindrischen Werkstücken.\n(3) Hierher gehören Recheninstrumente, wie Rechenschieber, -scheiben und-walzen, einschließlich\nder übrigen (meist brieftaschenförmigen) Instrumente, deren Arbeitsweise auf dem Prinzip der\nRechenschieber beruht; Schieber und Scheiben zum Berechnen der Belichtungszeit beim Photo-\ngraphieren.\n(4) Hierher gehören Maschinen, Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen oder\nKontrollieren, wie:\n1. Auswuchtmaschinen (dynamische oder statische) zum Auswuchten mechanischer Teile (Anker,\nRotoren, Kurbelwellen, Schiffsschrauben, Achsen, Räder, Schwungräder usw.). Sie können\nauch eine Werkzeugmaschine (z. B. eine Bohrmaschine) enthalten, sofern diese ausschließlich\nzum Beseitigen der ermittelten Unwucht bestimmt ist.\n2. Prüfstände für Explosionsmotoren, Kraftfahrzeugbremsen, Pumpen, Tachometer usw., soweit\nsie eine Apparatur zum mechanischen Messen oder Kontrollieren haben.\n3. Planimeter zum mechanischen Ausmessen ebener Flächen (Pläne, Diagramme, Häute, Felle\nusw.); Integratoren, harmonische Analysatoren und andere Apparate und Geräte, deren\nArbeitsweise auf dem Prinzip der mechanischen Planimeter beruht und die auch andere\nMessungen ausführen können (Rauminhalt, Trägheitsmoment usw.).\n4. Sogenannte Conformateure, Apparate, die von den Hutmachern zum Aufzeichnen der genauen\nKopfform durch Perforieren eines Papierblattes verwendet werden.\n5. Feintaster mit Zifferblatt (Komparatoren), zum Kontrollieren der Toleranzen der Innen-\noder Außenmaße (Bohrlochprüfung, Schliffprüfung usw.). Sie enthalten im wesentlichen\neinen Tastbolzen, ein Vergrößerun_gszifferblatt und Zahnstangen-, Zahnrad-, Hebel-, Feder-,\npneumatische oder hydraulische Übersetzung. Sie können mit Handgriff ausgestattet oder\nan Ständer oder Kontrolltisch montiert sein. Hierher gehören auch Feintaster mit Registrier-\nvorrichtung und Feintaster mit einer mechanischen Vorrichtung, die die serienweise her-\nges_~ellten Werkstücke unter den Taster bringt und fehlerhafte Stücke aussortiert.\n6. Mikrometer, Meßinstrumente mit Mikrometerschrauben-Ablesevorrichtung, auch mit Ver-\ngrößerungszifferblatt und Ständer, einschließlich der Innenmikrometer (für Bohrloch-\nmessungen, Gewindemessungen usw.), Tiefenmikrometer, Mikrometer für Zahnradzahn- und\nSchra u bengangmess unge~.\n7. Schieblehren, auch für Tiefen- und Zahnradzahnmessungen, Streichmaß-Schieblehren und\nSchieblehren für Schuhmacher.\n8. Lehren und Eichmaße für Dickenmessungen (mit Blättchen in Fächerform, mit Greifern\nusw.), für Drähte und Metallnadeln (Lochlehren), für Löcher (auch Ringlehren für Juweliere)\noder für Einkerbungen; Toleranzlehren (Lehren mit feststehenden oder verstellbaren Backen;\nglatte oder mit Gewinde versehene Dorne und Ringe; Kugelendmaße; Flachlehren und Form-\nlehren), Lehren zur Außenmessung oder Innenmessung, Endmaße und Lehren für Endmaße.\n9. Meßsäulen zum Kontrollieren von Präzisionswinkeln zur Höhenbestimmung und zu anderen\nKontrollen während der Fertigung; Meßstäbe (mit oder ohne Einteilung) der geläufigen Art\nzum linearen Messen, z.B. starre Meßstäbe, Gliedermeßstäbe, auch Normalmeßstäbe, Meß-\nstöcke und dergleichen sowie Bandmaße (in Kapseln, mit Griff, auf Trommel usw); Lineale\nmit Einteilung (Schülerlineale, Lineale für Architekten, Ingenieure usw.), einschließlich der\nV-förmigen Lineale zum Messen des Durchmessers gewölbter Flächen und senkrechte Maß-\nstäbe mit verschiebbarem Meßbalken; Winkelmesser, wie sie in Reißzeugen enthalten sind,\nsowie kompliziertere, insbesondere im Maschinenbau verwendete Winkelmesser; Sinuslineale\nund neigbare Tische mit Sinuslinealen (Sinustische), zum Prüfen von Winkeln.\n10. Wasserwa.agen, wie sie in vielen Berufen (z. B. Bauwesen) verwendet werden, einschließlich\nder Mikrometerlibellen (Wasserwaagen mit eingebautem Mikrometer), der Spezialwasser-\nwaagen für Maschinenbau (Metallrahmen, die zwei gekreuzte Libellen in der selben Ebene\nenthalten) sowie der FlüsRigkeitslihellen, der~n ArbeitRweise auf dem Prinzip der kommuni-","2224                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erliuterungen\n(90.16)                                                                 '\nzierenden Röhren beruht; Neigungsmesser (mit Zeigern, Fadenkreuz; Neigungsmesserlineale,\nNeigungswinkelmesser), mit denen die Oberfläche von Werkstücken in Beziehung zur Hori-\nzontalen geprüft oder die Neigung der Oberfläche gemessen werden kann; Kurvenmesser,\nkleine Instrumente mit oder ohne Zifferblatt zum Messen der Entfernungen auf Landkarten,\nPlänen usw. ; Senklote.\n11. Sphärometer zum Messen der Krümmung von sphärischen Flächen (Linsen, Spiegeln, Brillen-\ngläsern usw.), auch mit Zifferblatt zum direkten Ablesen; Geräte zum Zentrieren von Brillen-\ngläsern, wie sie von Optikern verwendet werden; Mikrometerbänke.\n12. Dynamometer, mit denen Druck- o~r Zugkraft bei hydraulischen Pressen, Walzwerken,\nVersuchsmaschinen usw. gemessen und gegebenenfalls (insbesondere bei Flugzeugen)\nWägungen vorgenommen werden können. Sie bestehen gewöhnlich aus einem formveränder-\nlichen Metallkörper (Zylinder, Ring usw.), auf den der Druck oder Zug einwirkt, sowie einf>m\nMeßgerät mit Gewichtseinteilung, das die Formveränderung registriert.\n13. Schwingungsmeßgeräte, auch Vibrographen genannt (mit Uhrwerk, Federn usw.), zum mecha-\nnischen Messen der Schwingungen von in Betrieb befindlichen Maschinen, von Brücken usw.\n14. Kontrollapparate für Spinnstoffwaren, wie Haspeln, mit denen eine bestimmte Länge Garn\noder Vorgarn abgehaspelt werden kann, auch mit Spannungsregler, Zähler und Läutwerk;\nTorsiometer und Torsiographen zum Bestimmen der Drehung von Garnen; Spannungsmesser\nzum Messen der Spannung, der die Fäden auf den Textilmaschinen (beim Schären, Spulen,\nSpinnen usw.) ausgesetzt sind; Apparate zum mechanischen Prüfen der Gleichmäßigkeit\nvon Garnen durch Aufrollen auf einer Trommel oder Tafel, auch mit Vorrichtung zum\nRegulieren des Abstandes zwischen den Garnen.\n15. Rauhtiefenmesser und dergleichen (mechanisch oder pneumatisch arbeitend) zum Prüfen\nder Oberflächenbeschaffenheit mit einer Tastnadel oder einem Preßluftstrahl.\n16. Zahnradmeßgeräte, die mit einem vergrößernden Hebelsystem arbeiten, um Zahnform, Rund-\nlauf der Verzahnung, Zahnlückenweite, Abrollen usw. (bei Stirnrädern und Kegelrädern),\nGanghöhe usw. (bei Schraubenrädern und Schneckenrädern') zu prüfen.\n17. Instrumente zum Messen der Brennsehwindung an keramisch.~n Spezial-Prüfstücken, auch\nPyroskope genannt. Sie ähneln den Lehren, sind jedoch willkürlich in herkömmliche Einheiten\nunterteilt~•\n18. Sogenannte optische Feintaster (Komparatoren) mit Okular oder Slcala, bei denen die Be-\nwegung des Tasters mit Hilfe einer optischen Vorrichtung (Prinzip des kippenden Spiegels)\nvergrößert wird.                       _                ,\n19: Optische Komparatoren (z. B. Dehnungs-, Längenmeß- oder Oberflächenprüfkomparatoren)\nmit Gestell, Schlitten und zwei eingebauten Mikrometermikroskopen.\n20. Universalmeßstände (z. B. für Werkstücke von großen Abmessungen, Gewindelehren, Zahn-\nprofilfräse~ qder für Drehbankspindeln) mit Gestell, Beobachtungsmikroskop, zwei Mikro-\nmetermeßmikroskopen und Projektionsvorrichtung.\n21. Interferometer zum Prüfen der Ebenheit von Jrlächen, aus einer optischen Normalebene\nund Fernrohren mit Mikrometer und Fadenkreuz bestehend, mit denen die Interferenz-\nstreifen gemessen werden können.\n22. Oberflächenprüfer zum Untersuchen des Oberflächenzustandes mit Hilfe eines Pri~mas und\neines Fernglases.\n23. Geräte nach dem Differe,ntia:ltastverfahren mit hoher Tasterimpulszahl, mit Beobachtungs-\nfernrohr, zum photographischen Darstellen und Messen von Profilen und Oberflächen-\nbeschaffenheiten. -\n24. Flucht- und Zentrierfernrohre mit Kollimator oder Spiegel, zum Kontrollieren der Gerad-\nheit von Maschinenbänken und -gleitbahnen, zu Messungen an Metallkonstruktionen oder\nzum Prüfen der zentrischen Einstellung von Reitstockspitzen an großen Drehbänken.\n25. Optische Lineale zum Messen von Ebenheitsfehlern, aus einem hohlen Lineal, das an jedem\nEnde ein optisches System mit Prisma und Linse besitzt, und aus eil)em Tasterfernrohr mit\nMikrometer bestehend.\n26. Optische Ablesevorrichtungen mit Mikrometer, zum Kontrollieren der Bewegungen der\nWerkzeugmaschinentische.\n27. Optische Winkelmesser zum Prüfen von Schleifwinkeln. Sie können ~ntweder eine optische\nVorrichtung mit Linse und Spiegeln und ein Zifferblatt zum Ablesen des Einfallwinkels oder\n· ein Klappensystem, das einen Spiegel bildet, und ein kippbares Okuhr haben.\n28. Scheitelbrechwertmesser für Messungen an Brillengläsern.\n(5) Profilprojektoren sind Apparate zum Prüfen der Form und der Abmessungen verschiedener\nGegenstände (z. B. Formteile, Zahnräder und Ritzel für feine Mechanismen, Schrauben, Gewinde-\nbohrer, Schraubengewinde) und zur Oberflächenprüfung. Sie können einen ZwiRchenobjekttisch\nhaben, der das Normalstück trägt.\n(6) Vorstehend genannte Waren J1;ehören auch dann hierher, wenn sie zum Einbau in MaRchinen     1\nher~erichtet sind.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II                            2225\nErliuterungen                                             Zll\n-(7) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören hierher auch Anschlag-Verlängerungs-       (H.16)\nstücke für Mikrometer, Planimeterarme, Fassungen für Normallehren, Mikrometerständer; Gestelle\nund Meßtische für Feintaster.\nHierher- gehören nicht:                         II.\na) Schablonen, die nicht eindeutig als Spezialzeicheninstrumente oder Spezialanreißinstrumente\nerkennbar sind.\nb) Gehrladen sowie die im graphischen Gewerbe verwendeten Werkzeuge, wie Stichel und\nRadiernadeln (Kapitel 82).\nc) Rechen- und Buchungsmaschinen (Tarifnr. 84.52).\nd)\" Planparallelglasplatten zur Ebenheitsprüfung an Hand der Interferenzstreifen oder -ringe\n(Tarifnr. 90.01).\ne) Astronomische Instrumente (Tarifnr. 90.06).\nf) Mikroskope usw. (Tarifnr. 90.11 oder 90.12).\ng) Geodätische und topographische Instrumente und Geräte, z.B. zur Vermessung hergerichtete\nSpezial-Meßvorrichtungen (Meßketten, Meßlatten, Spezialneigungsmesser, Speziallibellen\nusw., Fluchtstäbe, Spezialbandmaße); Koordinatographen für die Photogrammetrie und\nandere photogrammetrische Instrumente, Apparate und Geräte (Tarifnr. 90.14).\nh) Medizinische, chirurgische usw. Instrumente, Apparate und Geräte (z. B. Spezialzirkel zum\nMessen bei Hirnverletzungen) (Tarifnr. 90.17).                                       •\ni) Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen von Materialien, wie Festigkeits-\nprüfer zum Prüfen von Gespinstwaren oder Papier (Tarifnr. 90.22).\nk) Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrolliere:f'l oder Regeln von Durchfluß,\nFüllhöhe, Druck usw., von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen\n(Tarifnr. 90.24).\n1) Interferometer für wissenschaftliche Zwecke (Tarifnr. 90.25).\nm) Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Prüfen,\nKontrollieren usw., z.B. Auswuchtmaschinen mit elektroni~cher Prüfeinrichtung, Prüfstände\nmit elektrischer Meßvorrichtung und elektri~ch arbeitende Rauhtiefenmesser (Tarifnr. 90.28).\nMedizinlsehe, ehlrurglsehe, zahn- und tierärztliehe Instrumente (usw.)              90.17\nI.\nHierher gehören Instrumente, Apparate und Ger~te, die dadurch gekennzeichnet sind, daß\nsie fast ausschließlich in der beruflichen Praxis von Arzten, Veterinären, Hebammen und der-\ngleichen benutzt werden, um z. B. Diagnosen zu stellen, einer Krankheit vorzubeugen oder sie zu\nbehandeln oder eine Operation durchzuführen; sie wirken also im allgemeinen auf den Patienten\nselbst (Mensch oder Tier) ein. Daneben gehören hierher auch Instrumente, Apparate und Geräte\nfür Anatomie, Sektion, Autopsie und unter gewissen Bedingungen auch für Dentallaboratorien.\nZu A: Elektromedizinische Apparate und Geräte sind Apparate und Geräte, bei denen der e1ek-\ntrischeStrom für diagnostische oder therapeutisch.eZwecke verwendet wird. Hierzu gehören danach:\n1. Elektrokardiographen und Zusatzgeräte (Apparate, die die Aktionsspannung des Herzens\nregistrieren}, wie Netzanschluß- und Batterie-Elektrokardiographen, Saiten- und Verstärker-\nEK, direktschreibende EK, Düsen-Direkt-Schreiber, Vektor-Kardiographen, Kathodenstrahl-\nEK, Arterien- und Venenpulsschreiber, Geräte für die elektrische Aufnahme des Herzschalls,\nPuls- und Herztonschreiber mit Infraton, Rheok~rdiographen.\n2. Apparate für Kurzwellen- und Diathermiebehandlung, wie Kurzwellen-Therapieapparate,\nUltrakurzwellen-Apparate, Mikrowellen-Therapieapparate, Hochfrequenz-Behandlungsgeräte.\n3. Apparate für Wärme- und Lichttherapie, wie UV-Bestrahlungsgeräte, Wärmestrahler, Licht-\nbäder, Infrarotstrahler sowie Spezialleuchten zum Entdecken von Hautkrankheiten.\n4. Universalgeräte für Elektrodiagnostik und Elektrotherapie, Reizstromgeräte, Schwellstrom-\nApparate, Elektroschockapparate, Apparate für Ionentherapie, Ultraschallapparate zu medi-\nzinischen Zwecken, Encephalographen.                        •\n5. Elektrochirurgische Apparate zum Schneiden, Koagulieren und Verschorfen des lebenden\nGewebes.\n6. Säuglings-Inkubatoren, auch mit eingebauter Säuglingswaage.\n7. Behälter mit Spezialelektroden oder anderen Vorrichtungen zum Verwenden mit elektro-\nmedizinischen Apparaten und Geräten .\n.. (1) Zu B gehören auch Spezialmeßinstrumente, die ausschließlich v'om Arzt verwendet werden.\nArztliche Instrumente usw., insbesondere für Human- und Veterinärchirurgie, die eigentlich\nWerkzeuge (z.B. Hämmer, -Schlegel, Sägen, Meißel, Zangen) oder Messerschmiedewaren (z. B.\nScheren, Messer) sind, gehören nur dann hierzu, wenn ihre Bestimmung zu medizinischen oder\nchirurgischen Zwecken eindeutig erkennbar ist. Folgende Erkennungsmerkmale kommen hierfür\nbesonders in Betracl;it: Besondere Form, besonders sorgfältige Fertigung, Art des Metalls, leicht\nauseinandernehmbar (zum Sterilisieren) oder Art der handelsüblichen Aufmachung (Zusammen-\nstellung für bestimmte Eingriffe in Etuis oder anderen Behältern, wie Koffer für Geburtshilfe,\nAutopsie, Gynäkologie, Augen- und Ohrenchirurgie oder Koffer für Tiergeburtshilfe).","2226                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(I0.17)    (2) Zu B gehören Instrumente usw. ohne Rücksicht darauf, ob sie mit optischen Vorrichtungen\nausgestattet sind oder Elektrizität zum Antrieb oder zum Übertragen verwenden .\n.(3) Hierzu gehören Instrumente, Apparate und Geräte für die Humanmedizin und -chirurgie,\nwie:\n1. Nadeln (für Nähte, Ligaturen, zum Impfen, zur Blutentnahme, Subkutannadeln usw.);\nLanzetten (zum Impfen, Aderlassen usw.); Trokare (zur Punktion, für die Galle, Universal-\ntrokare usw.); Bistouris und Skalpelle; Sonden (Rektal-, Prostata-, Blasen-, Harnröhren-\nsonden usw.); Spekula (Nasen-, Rachen-, Kehlkopf-, Scheiden-, Rektalspekula usw.); Spiegel\nund Reflexionsspiegel (zur Augen-, Kehlkopf-, Ohrenuntersuchung usw.); Scheren, Zangen,\nStichel, Meißel, Hämmer, Schlegel, Sägen, Messer, Küretten, Spateln; Kanülen (zum Ab-\nsaugen usw.) und Katheder; Kauter (Thermo-, Galvano-, Mikrokauter usw.); Pinzetten und\nähnliche Geräte, wie Wattehalter, Verbandzeug-, Schwamm-, Tampon- oder Nadelhalter\n(einschließlich der Nadelhalter für Radiumnadeln); Spreizer oder Sperrer (Lippen-, Kiefer-,\nBauch-, Mandel-, Leberspreizer usw.); Dilatatoren (Kehlkopf-, Harnröhren-, Speiseröhren-,\nGebärmutterdilatatoren usw.); Klammern (für Nähte usw.); Spritzen (alls Glas, Metall,\nGlas und Metall, Kunststoff usw.) (Injektions-, Punktions-, Anästesie-, lrrigations-, Wund-\nspül-, Absaugspritzen - auch mit Pumpe -, Augen-, Ohren-, Kehlkopf-, Gebärmutter-\nspritzen, andere Spritzen zu gynäkologischen Zwecken usw.).\n2. Spezialinstrumente für die Diagnose: Stethoskope, Geräte zur Lungenfunktionsprüfung (zur\nGrundumsatzbestimmung), Blutdruckmeßapparate (Sphygmomanometer, Tonometer und\nSchwingungsmesser), Spirometer (zum Messen der Lungenkapazität), Cephalometer, Spezial-\nzirkel zum Messen bei Hirnverletzungen, Beckenmesser und andere Spezialmeßinstrumente\nsowie Spezialleuchten für Ohren- oder Halsuntersuchungen.\n3. Ophthalmologische Instrumente: Chirurgische Instrumente (z. B. Hornhauttrephinen und\nKeratotome), diagnostische Instrumente (z.B. Ophtalmometer, Spaltlampengeräte, Peri-\nmeter, Augenspiegel - auch elektrisch -, Binokularlupen mit Kopfband zur Augenunter-\nsuchung, Tonometer - zum Messen des Blutdruckes im Augapfel - und Blepharostate);\nInstrumente und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe (z. B. Amblyoskope, Rotinoskope,\nSkiaskope, Strabometer, Keratometer, Keratoskope, Brillenbestimmungskästen, Spezial-\nbrillenfassungen_ zur Sehschärfenbestimmung, Sehprobetafeln und -skalen); elektrische\nAugen-Wärmekompressen; Elektromagnete zum Entfernen von metallischen Fremdkörpern\naus den Augen.\n4. Instrumente für die Ohrenheilkunde, wie Apparate zur pneumatischen Massage des TroP,1mel-\nfelles und Auriskope; Instrumente und Geräte für die Anästesie, wie Chloroform- oder Ather-\nmasken, Befestigungsvorrichtungen dafür, Chloroformapparate, lntratrachealröhren und Gas-\nanästesieapparate; Instrumente zur Nasen-, Kehlkopf- und ~andeluntersuchung und -behand-\n• lung, wie Klemmen (zum Richten der Nasenscheidewand), Diaphanoskope (zur Untersuchung\nder Sinus- und Nasenhöhlen), Tonsillotome, Laryngoskope und Kehlkopfpinsel; Instrumente\nfür Rachen-, Speiseröhren-, Magen- und · Luftröhrenuntersuchung und -behandlung, wie\nÖsophagoskope, Bronchoskope, Magenpumpen zuni Magenspülen, Tracheotome und Intu-\nbationsröhren; Urologische Instrumente, wie Urotrotome, Steinzertrümmerer (Lithoklaste,\nSteinzangen usw.), Lithotome, Blasengrießsaugapparate und Meatotome; Instrumente für\ndie Gynäkologie und Geburtshilfe, wie Scheidenhalter, Uterussonden (zum Richten der Gebär-\nmutter), Geburtshilfestethoskope, Kolposkope (optische Geräte zum Untersuchen der Ge-\nschlechtsteile oder zum Beobachten bei Operationen), Zangen, Schädelbohrer, Embryotome\n(zum Zerschneiden des Foetus), Cephalotryptoren und Kranioklaste (Apparate zum Zer-\nkleinern des Kopfes eines toten Kindes in der Gebärmutter) sowie Instrumente für innere\nMessungen; tragbare Pneumothoraxapparate, Bluttransfusiop.sgeräte; Elektroschleifer für\ndie Fußbehandlung; Akupunktionsnadeln (meist aus Gold, Silber oder Stahl); Endoskope\nfür Magen-, Brusthöhlen-, Bauchhöhlen-, Luftröhren-, Blasen-, Harnröhren- usw. -unter-\nsuchung.\n(4) Hierzu gehören Instrumente, Apparate und Geräte für die Zahnheilkunde, und zwar neben\nden Geräten, die dieser und der vorstehend genannten Gruppe gemeinsam angehören (z.B. Masken\nund andere Apparate für die za~närztliche Analgesie):\n1. Fingerschützer (auch mit Gelenk), Mundsperrer, Wangen- und Lippenspreizer, Zungen-\ndrücker, Zungenhalter; Zahnzangen; Elevatoren, Pinzetten (z.B. Pinzetten zum Entfernen\nvon Zahnteilen, Schneidpinzetten, Pinzetten zum Einpassen der Stifte, Resektionspinzetten,\nVerbandstoff-, Wattebauschpinzetten, Meißelpinzetten) und Wurzelschrauben; Nerv-\ninstrumente (z. B. Nervextraktoren, Nervhaken, -nadeln und -sonden); Knochenscheren und\n-feilen, Meißel und Hämmer für die Kiefer- und Kieferhöhlenresektion, Küretten, Skalpelle,\nSpezialmesser und -scheren, Spezialbüretten für die Zahnheilkunde, sogenannte Exkavatoren\nund Exploratoren; Spezialinstrumente für die Reinigung des Zahnfleisches und der Zahn-\nhöhlen, Zahnsteinschaber, Zahnschmelzschaber und -meißel; Sonden verschiedener Art,\nNadeln (z.B. für Abzesse, hypodermische Nadeln, Nadeln für Nähte, für Watte), Watte-         ;\nund Tamponhalter, Einbläser und Mundspiegel; Instrumente für die Zahnvergoldung (z.B.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2227\nErliuterungen                                              zu\nStopfer und Stampfer), Plombierinstrumente (z. B. Zement- oder Wachsspateln, Amalgam-          (H.17)\nstopfer und -stampfer sowie Amalganiträger) und Abdruckteller; Zahnbohrer, Schleifrädchen,\nSchleifscheiben, Fräsen und Bürsten für die Zahnheilkunde, die eigens dazu hergerichtet\nsind, in Verbindung mit der Dentalbohrmaschine verwe_ndet zu werden.\n2.  Spezialwerkzeuge und Instrumente, die vom Arzt selbst oder vom Zahntechniker in den\nDentallabors verwendet werden, wie Messer, Spatel und andere Modellierwerkzeuge, Zangen\n(z.B. zum Anbringen der Klammern und Kronen oder zum Schneiden der Stifte), Sägen,\nScheren, Schlegel, Feilen, Stichel, Schaber und Poliergeräte.\n3.  Dentalbohrmaschinen der verschiedensten Ausführungen (z. B. mit Gelenkarm, auf Sockel,\nals Wandbohrmaschinen oder zum Anbringen an eine sogenannte De~tal-Einheit).\n4.  Sogenannte Dental-Einheiten auf Sockel, stationär oder fahrbar, meist bestehend aus einem\ngemeinsamen Grundgestell, mit eingebautem Kompressor, Transformator,Schalttafel, anderen\nelektrischen Apparaten und Bohrmaschine, (auch solche, die mit einem Schleifmittelstrahl\nbohren). Sie können auch mit Speibecken, Elektroerhitzer, Warmluftbläser, Zerstäuber,\nKauter, Instrumentetisch, schattenfreies Licht gebende Lampe, Operationslampe, Diathermie-\nventilator und Röntgenaufnahmegerät ausgestattet sein.\n5.  Speibecken auf Sockel (oder Ständer) und Speibecken auf beweglichem Arm, auch mit Warm-\nwasserverteiler und einer Warmwasserspritze kombiniert. Sie können auch zum Anbringen an\neinem Dentalstuhl oder zum Befestigen an der Warid hergerichtet sein.\n(5) Zu B gehören auch Veterinärinstrumente, -apparate und -geräte. Hierzu gehören neben den\nfostrumenten, die den vorstehend genannten Waren ähneln:\n1. Instrumente, Apparate und Geräte zum Behandeln des Euters, wie Zitzenschneider, Geräte\nzum Behandeln des Vitularfi.ebers oder des Puerperalfiebers der Kühe: Instrumente, Apparate\nund Geräte zum Kastrieren, wie Emaskulatoren, Kastrierzangen (zur Atrophie der männlichen\nGeschlechtsdrüsen), Schraubzwingen und Kle\"tnmen für Kastrierzangen und Ovariotome;\nInstrumente, Apparate und Geräte für Tiergeburtshilfe, wie Spezials~ile, -riemen und -halfter,\nGebärzangen und -haken sowie Torsio-Geburtsgabeln.\n2. Samenspritzen für künstliche Befruchtung; Schwanzstutzer und Hornstutzer; Zerstäuber\nzum Behandeln der Erkrankungen der Atem-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtswege bei\nTiereh; Spezialvorrichtungen zum Stillhalten der Tiere während Operationen (z. B. Bremsen\noder Fußfesseln); Spezialspritzen zum Verabreic~en von Medikamenten; Pilleneingeber;\nSpezialtrensen zum Verabreichen von Tränken; Klammern für Hornspalte (zum Schließen\nvon Hufspalten); ,,sexaskope« (optische Instrumente zum Feststellen des Geschlechtes von\njungen Küken).\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Steriles Katgut, andere sterile chirurgische Nähmittel und Laminariastifte; Zahnzement und\nandere Zahnfüllstoffe (Tar.ifnr. 30.05).\nb) Zubereitetes Dentalwachs in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen\n(Tarifnr. 34.07).\nc) Weichkautschukwaren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (Tarifnr. 40.12).\nd) Skalen und Tafeln (auf Papier oder Pappe), zum Prüfen des Farbunterscheidungsvermögens\n(Kapitel 49).                                                 .   ·\ne) Glaswaren für Laboratorien und hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas\n(Tarifnr. 70.17).\nf) Hygienische Artikel aus unedlen Metallen (z. B. Tarifnr. 73.38, 74.18 oder 76.15).\ng) Werkzeuge, die sowohl von Tierärzten als auch von Hufschmieden verwendet werden, ~ie\nHufschaber, Klauen- und Hufscheren, Wirkeisen, Kneifzangen, Schmiedezangen und Hämmer;\nWerkzeuge zum Kennzeichnen des Viehs (z. B. Lochzangen und Hufbrandeisen); Schurwerk-\nzeuge (Kapitel 82).\nh) Werkzeuge und andere Gegenstände, die zwar auch in Dentallabors verwendet werden,\njedoch allgemeine Verwendungsmöglichkeit haben, wie Schmelzöfen, Gießformen, Lötwerk-\nzeuge, Gießlöffel.\ni) Messerschmiedewaren zur Hand- und Fußpflege, auch in Zusammenstellungen (Tarifnr. 82.13).\nk) Kompressoren für Dentaleinheiten (Tarifnr. 84.11).\nI) Fahrstühle und ähnliche Fahrzeuge, für Kranke oder Körperbehinderte (Tarifnr. 87.11 oder\n87.13).\nm) Brillen, Klemmer, Stielbrillen und ähnliche Waren (Tarifnr. 90.04).\nn) Photographische Apparate zu medizinischen Zwecken, sofern sie nicht in Spezialinstrumente,\n-apparate oder -geräte dieser Tarifnummer fest eingebaut sind (Tarifnr. 90.07).\no) Mikroskope (auch Trichinoskope zur Schweinefleischbeschau) usw. (Tarifnr. 90.11 oder 90.12).\np) Apparate und Geräte für Mecanotherapie, zur Massage, für Psychotechnik, Ozon-, Sauerstoff-\noder Aerosoltherapie, zum Wiederbeleben usw. (Tarifnr. 90.18).\nq) Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Prothesen, Vorrichtungen\nzum Behandeln von Knochenbrüchen, auch für Tiere (Tarifnr. 90.19).\n24*","2228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erliuterungen\n(90.17)      r) Röntgenapparate und. -geräte (auch zum Einbau in Dentaleinheiten bestimmt), Apparate\nund Geräte für Radium- und Gammastrahlentherapie, Durchleuchtungsschirme für diese\nApparate und Geräte (Tarifnr. 90.20).\ns) Thermometer zu ärztlichen oder tierärztlichen Zwecken (Tarifnr. 90.23).\nt) Instrumente, Apparate und Geräte für Laboratorien, zum Untersuchen des Blutes, der\nKörpersäfte, des Urins usw., selbst wenn dieses Untersuchen zur Diagnose erfolgt (im\nallgemeinen Tarifnr. 90.25).\nu) Stimmgabeln zu medizinischen Zwecken (Tarifnr. 92.10).\nv) Medizinisch-chirurgische Möbel, auch zu tierärztlichen Zwecken (z. B. Operationstische und\nUntersuchungstische, auch für Tiere; Bettgestelle mit mechanischen Vorrichtungen zur\nKrankenbehandlung), Dentalstühle, auch mit Speibecken oder anderen Vorrichtungen\n(Tarifnr. 94.02).                                                                   •\n90.18                        Apparate und Geräte für Meeanotheraple oder zur Massage (usw.)\nI.\n(1) Apparate und Geräte für Mecanotherapie sind mechanische Apparate und Geräte, die im\nwesentlichen zum Behandeln von Erkrankungen der Gelenke und Muskeln dienen, deren ver-\nschiedene Bewegungen sie mechanisch erzeugen sollen. Hierher gehören nur Apparate usw., die\nim allgemeinen nach den Vorschriften oder unter der Kontrolle eines Arztes verwendet werden.\nSie gehören auch dann hierher, wenn ihre .\"Mechanismen« aus einfachen Vorrichtungen (z.B.\nFedern, Rädern oder Rollen) bestehen. Danach gehören hierher:\n1. Apparate- und Geräte zum Kreisen (Kreisbewegung) des Handgelenkes, zum Wiederbeweglich-\nmachen der Finger oder zum Kreisen der Füße; Apparate und Geräte zum gleichzeitigen\nBeugen und Strecken des Knies und der.Hüfte oder zum Bewegen des Brustkorbes; Apparate\nund Geräte zum Wiedererlernen des Gebens (Rahmen auf mehreren Rädern mit Stützkrücken\nund Handgriffen); Apparate und Geräte zum Wiederbeweglichmachen der unteren Gliedmaße\n(fahrradähnliche Geräte mit nur einem Rad, an denen in sitzender oder liegender Stellung\ndie Bewegungen des Radfahrens ausgeführt werden können).\n2. Sogenannte motorbetriebene \"Universalapparate«, die durch verschiedene auswechselbare\nTeile zur vielfältigen mecanotherapeutischen Verwendung bei Gelenk- und Muskelerkrankungen\nan Kopf, Schulter, Ellenbogen, Handgelenk, Fingern, Hüfte, Knie usw. geeignet sind.\n(2) Apparate und Geräte zur Massage (des Unterleibs, der Füße, der Beine, des Rückens, der\nArme, der Hände, des Gesichts usw.) sind Vorrichtungen, die im allgemeinen mit Reibung oder\nVibration arbeiten. Sie können hand- oder motorbetrieben oder auch elektromechanisch sein\n(z. B. Vibrationsmassage-Geräte) ·und auswechselbare Teile (meistens aus Kautschuk) für ver-\nschiedenste Verwendung (Bürsten, Schwämme, flache Scheiben, Scheiben mit Zapfen usw.) haben.\n(3) Apparate und Geräte für Psychotechnik sind Vorrichtungen, wie sie von Ärzten oder Nicht-\närzten verwendet werden, um Reaktionsgeschwindigkeit, praktische Veranlagung, Vermögen zum\nKoordinieren von Bewegungen, räumliches Vorstellungsvermögen und sonstiges Reagieren von\nPersonen (Fliegern, Fahrzeugfüh~ern von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kranführern, Monteuren\nusw.) festzustellen, deren Beruf Fähigkeiten besonderer Art verlangt. Sie können auch zum Testen\nvon Kindern oder Jugendlichen für die Schulausbildung oder Berufsberatung bestimmt sein. Zu\nihnen gehören Geräte zum Prüfen der Veranlagung für mechanische Arbeiten oder der Geschick-\nlichkeit; Drehsitze mit regelbarer Geschwindigkeit, Probebahnen und Versuchssitze, zum Testen\nvon Flugzeugpiloten.\n(4) Apparate und Geräte für Ozontherapie sind im allgemeinen zum Inhalieren eingerichtete\nVorrichtungen.\n(5) Apparate und Geräte für die Sauerstofftherapie und zum Wiederbeleben sind Vorrichtungen\nfür die künstliche Atmung, die z. B. bei Hilfeleistung für Ertrunkene, bei Vergiftungsfällen, bei\nschwächlichen Neugeborenen, bei Operierten, bei Fällen von spinaler Kinderlähmung oder schweren\nAsthmaanfällen oder bei Patienten, die unter unzureichender Thoraxkapazität leiden, verwendet\nwerden. Zu ihnen gehören:\n1. Mechanische Apparate, die den Brustkorb des Patienten herausdrücken; Apparate zum\nSchaukeln des auf einer Schwenkplatte angeschnallten Patienten oder Apparate zum Ein-·\nblasen von Luft.\n2. Die eigentlichen Apparate für die Sauerstofftherapie, mit denen Sauerstoff oder Sauerstoff-\ngemische durch eine Maske inhaliert werden. Sie können auch aus einem Inhalationsraum\n-(Zelt) bestehen, in dem dem Patienten der Sauerstoff ohne Verwendung einer Maske zu-\ngeführt wird.\n3. Eiserne Lungen und dergleichen; sie bestehen im wesentlichen aus einem Gehäuse oder\nBehälter aus Metall, Holz oder Glasfasern, einer von dem Gehäuse oder Behälter unab-\nhängigen mechanischen Vorrichtung, die aus einem Motorblock mit einer Luftansaug-\nvorrichtung und einem Hilfsgebläse besteht, und einem dicken, luftdichten Schlauch, der\ndas Gebläse mit dem Gehäuse oder Behälter verbindet.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2229\nErläuterungen                                                zu\n(6) Apparate und Geräte fiir Aerosoltherapie sind Vorrichtungen, die dazu dienen, feinste          (8t.18)\nPartikelchen verschiedener Arzneilösungen (Hormone, Vitamine, Antibiotika, Präparate zur\nBronchenerweiterung, ätherische Öle usw.) zu Nebel zu zerstäuben. Hierher gehören selbständige\nNebelapparate, die unmittelbar an Sauerstoff- oder Preßluftflaschen angeschlossen oder mit den\nvorstehend unter (5) erwähnten Zelten verbunden werden, und Aerosolgeneratoren für ärztliche\nBehandlungsräume oder Krankenhäuser (meist Schränke, die im wesentlichen den Generator, ein\nMotor-Kompressoraggregat, Steuerapparate und verschiedene Gebrauchsvorrichtungen wie\nMasken, Nasen-, Mund-, gynäkologische Kanülen enthalten.)\n(7) Atmungsapparate und -geräte sind Vorrichtungen, die das Atmen in einer von Staub, giftigen\nAusdünstungen, Rauch, Dämpfen, Giftgasen usw. verseuchten oder sauerstoffarmen Umgebung\nermöglichen (z. B. Atmungsapparate und -geräte für Flieger, Taucher, Bergsteiger und Feuerwehr-\nleute). Sie können selbständige Geräte sein, d. h. Geräte mit zugehöriger tragbarer Sauerstoffflasche\noder Flasche mit komprimierter Luft, oder Geräte, die aus einer gesonderten Quelle (Kompressor,\nSammelbehälter usw.) oder aus der Außenluft versorgt werden.\n(8) Gasmasken sind Atmungsgeräte, bei denen die Luft zum Atmen unmittelbar aus der Außen-\nluft genommen und durch eine Filtefvorrichtung, die ·schädliche Gase absorbiert oder Staub\nzurückhält, geleitet wird. Hierher gehören auch einfache Gasmasken, die nur aus einem Auflagestück\nfür Mund und Nase bestehen, das durch elastische Bänder gehalten wird und das einen auswechsel-\nbaren filtrierenden oder absorbierenden Stoff (Asbest, Schaumgummi, Watte oder dergleichen,\nmeist getränkt) enthält.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Statische (nichtmechanische) Geräte zum Wiederbeweglichmachen der Gliedmaßen, wie\nSpezialfußschemel, Spezialleitern, Spezialbänke oder Spezialgleichgewichtsbalken.\nb) Stoffmasken, wie sie von Chirurgen, Krankenpflegern usw. während der Operation oder bei\nder Krankenpflege getragen werden (sogenannte Operationsmasken) (Tarifnr. 62.05 ).\nc) Staubschutzmasken und Splitterschutzmasken, die lediglich aus einem einfachen Schutzstück\naus Metallgewebe bestehen und andere Filtervorrichtung als eine Gaze-Lage nicht enthalten\n(Abschnitt XV).\nd) Spezialmassageapparate, die nur vom Arzt oder unter dessen Aufsicht verwendet werden;\nmedizinische Apparate zum Prüfen der Sehkraft, des Hörvermögens oder zur Herzdiagnose;\nMasken für Analgesie (Tarifnr. 90.17).                                                     ·\ne) Sportgeräte (auch für medizinische Gymnastik), wie Expander, Federgriffhanteln sowie\nRuderapparate und feststehende Fahrräder, zum -Trainieren (Tarifnr. 97.06).\nOrthopädi~che Apparate und andere orthopädisC'he Vorrichtungen (usw.)                  00.19\nI.\n(1) Zu A: Orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, d. h. Apparate\nund andere Vorrichtungen zum Verhüten oder zum Korrigieren von körperlichen Mißbildungen,\nsind z. B. Apparate usw. für Hüftleiden oder Klumpfüße; Apparate usw., die nach der Oberarm-\nknochen-Resektion verwendet werden; Apparate usw. für Kiefer; Schien~n, sogenannte ,•Paletten«,\nzum Richten der Finger; Apparate usw. zum Aufrichten des Kopfes und der Wirbelsäule (Pottsche\nKrankheit); orthopädische Schuhe (auch Metallfüße zum Ausgleich einer Beinverkürzung); Spezial-\nFußeinlagen, aus Leder, Metall, Leder mit Metallverstärkung oder anderen Stoffen, für Schuhe\nsowie orthopädische Kissen mit -Befestigungsvorrichtung zum Stützen des Fußes; Gegenstände\nfür die Orthodontie (z.B. Richtgeräte, Bogen und Ringe) zur Korrektur von Mißbildungen des.\nGebisses; Krücken; Bruchbänder (z. B. Leisten-, Schenkel- und Nabelbruchbänder); Streck-\napparate gegen die Skoliose und die Verkrümmung des Rückgrates sowie medizinisch-chirurgische\nGürtel und Korsette (einschließlich Stützgürtel, wie medizinische Leibbinden); orthopädische\nSuspensorien; orthopädische Vorrichtungen für Tierorthopädie, wie Bruchbandagen, Bruchgurte,\nApparate zum Stillegen von Füßen und Beinen, Spezialriemen und -rohre, die die Tiere am Koppen\nhindern sollen, Bandagen gegen Prolaps, Horn.schützer.\n(2) Medizinisch-chirurgische Gürtel und Korsette unterscheiden sich von gewöhnlichen Gürteln\nund Korsetten mit Stütz- oder Halteaufghbe insbesondere dadurch, daß sie Spezialpolster-, kissen-,\nkorsettstangen und -federn haben oder dadurch, daß zu ihrer Herstellung typische Materialien\n(Leder, Metall und dergleichen) verwend~t sind.                                                   ·\n(3) Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen sind Vorrichtungen, die im allgemeinen\ndazu dienen, verletzte (gebrochene oder verrenkte) Körperteile stillzulegen oder Knochenbrüche zu\nrichten. Sie können zum Anbringen am Kranken selbst hergerichtet sein (z. B. Metalldrahtschienen,\nGipsschienen, Stützen für den Brustkorb) oder zum Befestigen am Krankenbett oder einer anderen\nUnterlage bestimmt sein (z. B. Schutzreifen oder Streckapparate). Hierher gehören auch Platten,\nSplinte und dergleichen, wie sie zum Zusammenfügen gebrochener Knochen im Körper angebracht\nwerden.","2230                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erliuterungen\n(90.19)    Zu B 1: Zahnprothesen sind z. B. künstliche Gebisse, künstliche Zähne, fertige Metallkronen\n(aus Gold, rostfreiem Stahl usw.), die auf einen natürlichen Zahn zum Schutz aufgesetzt werden.\nHierzu gehören auch Zinngußteilchen, sogenannte Gewichtsstäbchen, die dazu dienen, die Gebisse\nzu beschweren und ihre Stabilität zu verbessern; Stäbchen aus rostfreiem Stahl zum Verstärken von\nGebissen; Zubehörteile, die unverkennbar Gegenstände sind, die vom Arzt zum Anfertigen von\nMetallkronen und Gebissen verwendet werden (z. B. derartige Hülsen, Ringe, Stifte, Klammern und\nÖsen).\nZu B 2 gehören künstliche Hände, Arme, Beine, Füße, Nasen und dergleichen (im allgemeinen\nals Paßteile bezeichnet).\nZu C gehören nur Apparate, die an der Person getl'agen werden, um Hörfehler zu korrigieren,\nz.B. trichterförmige Hörrohre sowie elektrische Apparate, bestehend aus einem oder mehreren\nMikrophonen (auch mit Verstärker), einem Empfänger (meist im Ohr oder hinter der Ohrmuschel\nanzubringen) und einer Trockenbatterie, alle Teile lediglich durch Kabel miteinander verbunden.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Knochen- oder Hautstücke, steril, für Knochen- oder9Hautverpflanzungen (Tarifnr. 30.01).\nb) Tafeln, Stäbe usw. aus zubereitetem Dentalwachs, zum Anfertigen von Gebißabdrücken\n(Tarifnr. 34.07).\nc) Künstliche Augen für Puppen, Schaufensterpuppen, Pelzwerk usw. (z.B. Tarifnr. 39.07\noder 70.19).\nd) Schutzpflaster gegen Druck an bestimmten Fußstellen (meist aus Kunststoff oder Schaum-\ngummi und mit Heftpflaster auf Gaze befestigt) (Tarifnr. 39.07 oder 40.12).\ne) Sattlerwaren, wie Streichkappen oder Schienbeinschützer für Pferde (Tarifnr. 42.01).\nf) Krampfaderstrümpfe (Tarifnr. 60.06).\ng) Gewöhnliche Korsetts oder Gürtel, wie Schwangerschaftsgürtel oder Gürtel, die nach der Ent-\nbindung getragen werden (Tarifnr. 61.09), einfache Suspensorien (z.B. für Sportzwecke).\nh) Gehstöcke, auch besonders geformt, für Kranke oder Alte (Tarifnr. 66.02).\ni) Kopfhörer, Verstärker usw. für Telephonisten usw., nicht zum Korrigieren von Hörfehlern\nbestimmt.\nk) Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen und dergleichen, untrennbar mit einem\nBett verbunden (z. B. Streckbetten) (Tarifnr. 94.02).\n90.20                                      R6ntgenapparate und -gerAte (usw.)\n(1) Zu A gehören:                                1.\n1. Diagnostik-Apparate und -Geräte für Durchleuchtung und Aufnahme, bei denen die Röntgen-\nstrahlen dazu verwendet werden, das innere Bild eines Organes auf einen Durchleuchtungs-\nschirm zu projizieren oder einen photographischen Film zu belichten ..\n2. Apparate und Geräte für Schirmbildphotographie (auchReihenbildner genannt), bei denen das\nauf einem Durchleuchtungsschirm entstandene Bild durch _einen photographischen Apparat\nphotographiert wird, der durch einen Tubus mit dem Durchleuchtungsschirm fest verbunden\n1st. Diese Zusammenstellungen aus Röntgenapparat und entsprechendem photographischem\nSpezialapparat (Kamera mit Tubus und Durchleuchtungsschirm), die zusammen zur Abfer-\ntigung gestellt werden, gehören auch dann hierher, wenn die verschiedenen Teile zur Erleichte-\nrung der Versendung getrennt verpackt sind. Dagegen sind die photographischen Spezial-\napparate (Kamera mit Tubus und Durchleuchtungsschirm), wenn sie gesondert zur Abferti-\ngung gestellt werden, als photographische Apparate zu tarifieren.\n3. Therapie-Apparate und -Geräte, bei denen die zerstörende Wirkung der Röntgenstrahlen auf\nGewebe zum Bekämpfen von Krankheiten nutzbar gemacht wird (z. B. Apparate für Grenz-\nstrahlen-, Oberflächen-, Kontakt- oder Tiefen-Röntgentherapie).\n4. Röntgenapparate und -Geräte zu industriellen, gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken,\nz. B. zum Feststellen von Materialfehlern oder Einschlüssen in Werkstücken, zum Unter-\nsuchen der Homogenität von Werkstoffen, zum Feststellen der richtigen Lage eingebauter\nTeile, zum Prüfen der Leitungslage in Kabeln,, zum Prüfen von LU:ftbereifungen oder zum\nPrüfen des richtigen Sitzes von Schuhen. Hierzu gehören auch Bestrahlungsapparate zu\nbiologischen Zwecken und sogenannte Feinstrukturapparate (für biologische Forschung usw.),\ndie mit Beugungskammer und Goniometereinrichtung ausgestattet sind.\n(2) Andere Vorrichtungen zum Erzeugen von· Röntgenstrahlen sind z. ß. Elektronenschleudern\n(auch Betatrone genannt), bei denen die Röntgenstrahlen auf andere technische Weise als durch\nHochspannung erzeugt werden.                                                                         ·\n(3) Hochspannungsgeneratoren, die im wesentlichen aus einem Hochspannungstransformator,\nelektrischen Glasventilen oder Trockengleichrichtern, Heiztransformatoren und abnehmbaren Hoch-\nspannungsverbindungskabel für den Anschluß der Röntgenröhren bestehen, gehören nur dann\nhierzu, wenn sie die charakterbestimmenden :r(erkmale zur Verwendung mit Röntgenapparaten\nhaben.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                             2231\nErläuterungen                                                  ZU\n(4) Schalttische, die im wesentlichen alle für den Betrieb der Röntgenapparate erforderlichen           (90.20)\nSchalter, Regulierorgane, ein Zeitrelais und gelegentlich auch einen Dosismesser enthalten, gehören\nnur dann hierzu, wenn sie die charakterbestimmenden Merkmale zur Verwendung in Röntgenein-\nrichtungen haben.\n(5) Durchleuchtungsschirme sind Fluoreszenzflächen, auf denen Schattenbilder erzeugt werden.\nSie können, was meistens der Fall ist, mit einer Bleiglasscheibe versehen sein. Hierzu gehören auch\nsogenannte Verstärkerfolien, die es ermöglichen, die Aufnahmezeit zu verkürzen.\n(6) Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen, wie Durchleuchtungswände\nund Univ~rsalgeräte zum Untersuchen stehender, liegender oder sitzender Patienten gehören hierzu,\ngleich, ob es sich um zusätzliche Ausrüstung zum Einbau in Röntgenapparate oder um selbständige\nGeräte handelt, die lediglich mit diesen Apparaten verwendet werden. Das gilt auch, wenn sie\ngesondert zur Abfertigung gestellt werden. Voraussetzung ist jedoch immer, daß sie ihrer Beschaf-\nfenheit nach ausschließlich oder hauptsächlich zu röntgenologischen Zwecken bestimmt sind;\nandernfalls sind sie im allgemeinen der Tarifnr. 94.02 zuzuweisen.\n(7) Neben den vorstehend beschriebenen Teilen und Zubehör gehören hierzu unter den Voraus-\nsetzungen der Vorschrift 3: Flachblenden (Buckyblenden) zum Beseitigen von Streustrahlen; Tubusse\nzum Begrenzen des Aufnahme- oder Bestrahlungsfeldes; Lichtvisiere oder Lichtzentriervorrich-\ntungen zum genauen Einstellen des Aufnahme- oder Bestrahlungsfeldes; Hauben für Röntgen-\nröhren; Schutzschirme oder -schilde, mit Bleiverkleidung, die zwischen Bedienungspersonal und\nStrahlenquelle angebracht werden; Aufnahmekammern für Feinstruktur-Röntgenapparate.\nZu B: Röntgenröhren sind Vorrichtungen, in denen die elektrische Energie in Röntgenstrahlen\numgewandelt wird. Sie gehören hierher ohne Rücksicht auf besondere Größe und Ausführung, die\nvom Verwendungszweck abhängen. Sie können auch Zwischenelektroden zum Beschleunigen der\nElektronen haben, in einer Haube (häufig mit Öl gefüllt) untei;gebracht oder zum Anschluß an\nVakuumpumpen eingerichtet sein.\n(1) Zu C: Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten, bestehen häufig\nnur aus dem Isotopenbehälter, in dem als ,,Quelle« oder »Ladung« ein radioaktives Isotop unter-\ngebracht ist, mit verschließbarer Öffnung. Hierher gehören auch kompliziertere Apparate mit\nautomatisch gesteuertem Strahlungsverschluß, Aufhängevorrichtung oder Stativ. Danach gehören\nhierher: Apparate und Geräte fürTherapie; Prüfapparate und -geräte, insbesondere zum zerstörungs-\nfreien Prüfen metallischer Werkstücke, wie Apparate und Geräte für Gammagraphie; Meßinstru-\nmente, die im wesentlichen aus einer radioaktiven Ladung und einem Meßinstrument bestehen,\nwie Beta- oder Gamma.lehren zur Dickenmessung, Apparate zum Kontrollieren des Inhalts von\nVerpackungen (Verpackungen mit pharmazeutischen Erzeugnissen oder Nahrungsmitteln, Jagd-\npatronen, Parfümverpackungen usw.) und sogenannte radioaktive Anemometer.\n(2) Für die Tarifierung von Schalttischen, Untersuchungs- und Behandlungstischen, -sesseln und\ndergleichen für Apparate und Geräte des Abs. C gelten die Erläuterungen zu A sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Radiumnadeln sowie Röhren, Nadeln, Kapseln usw., die andere radioaktive Elemente ent-\nhalten (Tarifnr.' 28.50).\nb) Photographische Platten und Filme (Kapitel 37).\nc) Schürzen und Handschuhe, aus Bleigummi; andere Schutzvorrichtungen, wie sie vom\nBedienungspersonal für Röntgenapparate usw. getragen werden (z; B. Tarifnr. 40.13).\nd) Gleichrichterröhren, sogenannte Ventile zum Gleichrichten hochgespannten Wechselstroms\n(Tarifnr. 85.21 ).             _\nc) Betatrone und andere Elektronenbeschleuniger, die nicht speziell zum Erzeugen von Röntgen-\nstrahlen eingerichtet sind (Tarifnr. 85.22).\nf) Schutzbrillen aus Bleiglas für das Bedienungspersonal von Röntgenapparaten usw.\n(Tarifnr. 90.04).\ng) Photographische Spezialapparate für Schirmbildphotographie (Tarifnr. 90.07).\nh) Vorrichtungen zum Entwickeln der Negative von Röntgenaufnahmen und Schirmbildphoto-\ngraphien sowie Apparate und Geräte zum Betrachten dieser Negative, einschließlich der\nProjektionsapparate (Tarifnr. 90.09 oder 90.10).\ni) Ultra.violett- oder Infrarot-Bestrahlungsgeräte (Tarifnr. 90.17).\nk) Instrumente zum Messen oder zum Nachweis von Röntgenstrahlen, Betastrahlen, Gamma-\nstrahlen usw. (Dosismesser, Zähler usw.), auch wenn sie willkürlich geeicht sind (Tarifnr. 90.28).\nInstrumente, Maschinen, Apparate, Geräte und.Modelle, zu Vorführzwecken (usw.)                  90.21\nHierher gehören:                                   I.\n1. Spezialmaschinen, -apparate und -geräte zu Vorführzwecken, wie Grammesche Maschinen\n(für elektrische Experimente), Atwoodsche Maschinen (zum Demonstrieren der Gesetze der\nSchwerkraft), Magdeburger Halbkugeln (zum Demonstrieren der Wirkung des atmosphärischen","2232                      Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957\nzu                                                Erläuterungen\n(90.21)        Drucks), s'Gravesandesche Ringe (für Ausdehnungsexperimente) und Newtonsche Scheiben\n(zum Darstellen der Farbenzusammensetzungen des weißen Lichts) sowie Zusammenstellungen\nmehrerer Apparate und Geräte (sogenannte Zusammensetzteile) zum Vorführen bestimmter\n(auch mehrerer) physikalischer Versuche.\n2.  Modelle aus der Human- und Veterinäranatomie (auch mit beweglichen Gliedern oder mit\nelektrischer Beleuchtungsvorrichtung), Modelle von stereometrischen Körpern, von Kristallen\noder von Atomen.\n3.  Schnittmodelle (von Schiffen, Lokomotiven, Motoren usw.) zu Unterrichtszwecken; Relief-\ntafeln und -darstellungen zu Unterrichtszwecken, auch mit elektrischer Beleuchtungsvor-\nrichtung, die z. B. die Montage eines Funkgerätes oder den Flüssigkeitskreislauf· in einem\nMotor darstellen.\n4.  Schaukästen, Tafeln usw., mit Mustern von Rohstoffen (Spinnstoffasern, Holz, Kolonial-\nprodukten usw.) o<ler mit Erzeugnissen verschiedener Fertigungsstufen, zum Unterricht in\nBerufsschulen und dergleichen; mikroskopische Präparate.\n5.  Zimmerschießgeräte für die Artillerie, wie sie in Unterrichtssälen verwendet werden.\n6.  Modelle (städtebauliche Modelle, Modelle von öffentlichen Bauwerken, von Häusern usw.)\naus Gips, Pappe, Holz usw.; Modelle (von Flugzeugen, Schiffen, Maschinen usw.) in ver-\nkleinertem Maßstab, wie sie insbesondere für die Fremdenverkehrswerbung verwendet werden,\njedoch rojt Ausnahme der Modelle zu rein dekorativen Zwecken.\n7.  Reliefkarten (von Landesteilen, Städten, Gebirgsketten usw.), Relief-Stadtpläne und Relief-\ngloben sowie. Himmelsgloben, die anders als durch Druck hergestellt sind.\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Lediglich gedruckte Pläne, Bilder, Diagramme, Landkarten usw. sowie Globen mit bedruckter\nOberfläche, auch wenn sie zu Unterrichtszwecken bestimmt sind (Kapitel 49).\nb) Bodengeräte zur Flugausbildung (Tarifnr. 88.05).\nc) Mechanische oder elektrische Spielzeuglokomotiven, -dampfmaschinen, -krane, -flugzeuge\n(Kapitel 97).\nd) Schneiderpuppen, bewegliche Figuren (Tarifnr. 98.16).\ne) Mineralogische, anatomische und andere Sammlungsstücke und Sammlungen sowie Sammlungs-\nstücke von geschichtlichem Wert (Tarifnr. 99.05).\nf) Antiquitäten (z. B Reliefpläne und Reliefgloben), mehr als 100 Jahre alt (Tarifnr. 99.06).\n90.22                     Maschinen, Apparate und ·Geräte für meehanlsehe Prüfungen (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören mechanisch, hydraulisch oder elektrisch betriebene Maschinen· usw. aller\nGrößen (auch tragbare Apparate und Geräte und Taschengeräte). Sie können auch als Universal-\nmaschinen usw. mit auswechselbaren Vorrichtungen für verschiedenartige Prüfungen (Härte-,\nZugfestigkeits-, Biegefestigkeitsprüfungen: usw.) eingerichtet sein. Sie können auch automatisch\narbeiten (z. B. Prüfen von Serienfabrikaten).\n(2) Für die Tarifierung ist es ohne Bedeutung, ob die Prüfungsergebnisse durch unmittelbares\nAblesen (z. B. mit Hilfe einer einfachen optischen Vorrichtung - Lupe - oder eines eingebauten\nMikroskopes oder Profilprojektors) oder durch nachfolgende miskroskopische Untersuchung (z.B.\nim Falle von Kugeleindrücken auf Metallproben) ermittelt werden. Prüfmaschinen usw. können\nauch Registriervm;richtungen (z. B. zum Aufzeichnen von Diagrammen der hervorgerufenen Be-\nanspruchung, Formveränderungen usw.) haben.\n(3) Hierher gehören danach:\n1. Maschinen, Apparate und Geräte für Metallprüfungen (an Prüfstücken, Stangen, Drähten,\nBlechen, Kabeln, Federn usw.), z.B. zum Prüfen der Zugfestigkeit, der Härte (nach Brinell,\nRockwell, Vickers, durch Rückprallversuch, mit Pendel usw.), der Biegefestigkeit durch\nSchlag, Druck oder Formveränderung, der Dehnungsfestigkeit (insbesondere an Blechen),\nDruckfestigkeit, Scherfestigkeit sowie für Dauerfestigkeitsprüfungen, bei denen die Prüfstücke\nkombinierten und wechselnden Beanspruchungen ausgesetzt werden.\n2. ·Maschinen, Apparate und Geräte für Spinnstoff- und- Spinnstoffwarenprüfung, z.B. Festig-\nkeitsprüfer zum Prüfen der Dehnungs-, Reißdehnungs-, Elastizitäts- oder Zugfestigkeit von\nSpinnstoffasern, Garnen, Seilen, Tauen, Geweben, Gurten usw.; Maschinen usw. zum Prüfen\nder Dehnung oder Schrumpfung an Gewebeproben; sogenannte Reibungsprüfer oder Ab-\nnutzungsprüfer für Laken, Tücher, Tischwäsche usw. oder Garne.\n3. Maschinen, Apparate und Geräte für Prüfungen von Papier, Pappe, Linoleum, biegsamen\nKunststoffen oder biegsamem Kautschuk, und zwar insbesondere zum Prüfen der Zugfestig-\nkeit (Dehnungs-, Zerreißfestigkeitsmessungen usw.), des Widerstands gegen Durchlochung,\nder Berst- und Knitterfestigkeit (Berstdruckprüfer, Knitterfestigkeitsprüfer), der Elastizität\n(Elastizitätsprüfer und Rückprallmesser), Plastizität oder Druckfestigkeit.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II                             2233\nErläuterungen                                               zu\n4. Maschinen, Apparate und Geräte für Prüfungen anderer Materialien (Holz, Beton, harte           (90.22)\nKunststoffe usw.), die den Maschinen usw. für Metallprüfungen ähneln und zum Prüfen der\nZugfestigkeit, Biege-, Härte-, Druck-, Scherfestigkeit, für Abschabungsprüfung usw. ver-\nwendet werden. Hierher gehören auch Apparate und Geräte - gewöhnlich von kleinem\nFormat und besonderer Konstruktion - zum Bestimmen der Zug-, Biege-, Druckfestigkeit\nvon Probestücken aus Formsand sowie zum Messen der Oberflächenhärte von Gußformen und\nfertigen Gußkernen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Instrumente, Apparate und Geräte zum Untersuchen der mikroskopischen Struktur von\nMaterialien, wie metallographische od~r andere Mikroskope (Tarifnr. 90.11 oder 90.12).\nb) Instrumente, Apparate und Geräte zur üblichen Größenmessung (Breite, Dicke, Länge usw.),\nzum Kalibrieren, Eichen oder zu ähnlichen Fertigungskontrollen an Werkstücken, Metall-\nwaren, Garnen usw.; mechanische Gleichmäßigkeitsprüfer für Garne; Spannungsmesser zum\nBestimmen der Spannung, der die Fäden auf den Schärmaschinen, Schußspulmaschinen usw.\nausgesetzt sind, und Torsiometer oder Torsiographen für Garne (Tarifnr. 90.16).\nc) Instrumente, Apparate und Geräte zur physikalischen oder chemischen Untersuchung von\nMaterialien (einschließlich der Dilatometer und Porositätsmesser) (Tarifnr. 90.25).\nd) Elektrische oder elektronische Prüfapparate und -geräte im Sinne der Tarifnr. 90.28.\nDiehtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliehe Instrumente· (usw.)                   90.23\nI.\n(1) Zu A: Dichternesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche Instrumente sind schwimmende\nInstrumente, mit denen im allgemeinen durch unmittelbares Ablesen von einer Skala die Dichte von\nflüssigen oder festen Stoffen (z. B. Nicholsonsche Gewichtsaräometer) oder ein von dieser Dichte\nabhängiger beliebiger Wert (Weingeiststärke, Konzentrationsgrad usw.) ermittelt werden kann.\nSie können auch zur Veränderung ihres Gewichts eingerichtet sein. Dichternesser können auch in\neine Vorrichtung aus Glas, die als Saugheber arbeitet, eingeschlossen sein (z. B. Dichternesser zum\nBestimmen des Säuregehalts von Flüssigkeiten in Akkumulatoren) oder ein Thermometer enthalten.\n(2) Hierzu gehören danach Alkoholometer, Saccharometer, Salzgehaltmesser, Lactodensimeter\noder Lactometer, Säuremesser, Laugen-, Branntwein-, Bier-, Leim- und Mostspindeln, die häufig\nauch nach dem Namen ihres Erfinders (Baume, Brix, Balling, Bates, Gay-Lussac, Richter, Tralle,\nSykes, Stoppani usw.) benannt werden.\n(3) Pyrometer sind Spezial-Instrumente zum Messen sehr hoher Temperaturen. Hierzu gehören\nnur nichtelektrisch arbeitende Pyrometer, wie Pyrometer mit photometrischem Würfel; optische ·\nGlühfadenpyrometer, die mit Rauchgläsern oder einem graduierten Prisma aus absorbierendem Glas\narbeiten; pyrometrische Fernrohre mit zwei Nicolschen Prismen, zwischen denen ein geeichter\nQuarz liegt; Pyrometer, die auf dem Schwinden fester Stoffe (z. B. Ton) beruhen.\n(4) Hygroq1eter sind Instrumente zum Bestimmen der relativen Feuchtigkeit von Luft oder\nGasen. Hierzu gehören chemische Hygrometer, die auf der Absorptionsfähigkeit chemischer Stoffe\nberuhen; Kondensationshygromete.r, die nach der »Taupunkt-Methode\" arbeiten; Haarhygrometer\nund dergleichen, die Haare oder Textilfasern als Meßelement benützen; Hygrometer mit pendelnder\nringförmiger Glasröhre, die, teilweise mit Quecksilber gefüllt, an einem Ende mit einer für den um-\ngebenden Wasserdampf halbdurchlässigen Membran verschlossen ist; Hygrometer einfacher Bauart\nund Genauigkeit für mehr oder weniger dekorative Zwecke, wie Wetterhäuschen, -türme usw. mit\nheraustretenden oder sich zurückziehenden Figuren. Hygrometer mit Registriervorrichtung (Hygro-\ngraphen) sind mit Schreibhebel, Trommeln, Kreisblättern oder Schreibtischen und mechanischem\noder elektrischem Uhrwerk oder Synchronmotor usw. ausgestattete Instrumente.\n(5) Psychrometer sind Abarten der Hygrometer; sie bestimmen den Feuchtigkeitsgehalt aus der\nTemperaturdifferenz, die von zwei Thermometern, von denen das eine ständig feucht gehalten wird,\nangezeigt wird.\n(1) Zu B gehören:\n1. Thermometer, bei denen z. B. bei Temperaturänderungen eintretende Volumen- oder Druck-\nschwankungen von flüssigen Stoffen (z. B. Quecksilber, Alkohol, Pentan, Toluol), von festen\nStoffen (z. B. Metall) oder auch von Gasen (z. B. Stickstoff oder Wasserstoff) nutzbar gemacht\nwerden. Hierzu gehören Flüssigkeitsthermometer mit Glasröhre - auch als Maximum- oder\nMinimumthermometer - , wie Thermometer für den H&usgebrauch (Wohnungs-, ~ußenthermo-\nmeter usw.), Schwimmthermometer (für Bäder usw.), Thermometer zu human- und veterinär-\nmedizinischen Zwecken, Thermometer zu industriellen Zwecken (für Dampfkessel, Öfen,\nAutoklaven usw.), Laborthermometer (für Wärmemengenbestimmung, Kryoskopie, Ebul-\nlioskopie usw.), Spezialthermometer für die Meteorologie (z. B. zum Messen der Sonnen-\nstrahlung oder Bodentemperatur), Thermometer für die Hydrographie (z. B. Umkehr-Thermo-\nmeter, insbesondere für Unterwasserforschungen); Metallthermometer, insbesondere Bimetall-\nthermometer, aus zwei zusammengelöteten Metallstreifen mit verschiedenen Ausdehnungs-\nkoeffizienten, vorwiegend zu meteorologischen, anderen wissenschaftlichen oder industriellen","2234                               Bundesgesetzblatt,·Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                Erliutt'lrungfln\n(90.2'1)        Zwecken; Ausdehnungs- oder Druckthermometer, mit Metallelement, bei denen der sich aus-\ndehnende Stoff (Flüssigkeit, Dampf oder Gas) einen Druck auf eine Bourdonsche Röhre oder\nein ähnliches Meßorgan ausübt; nichtelektrische. sogenannte Kontaktthermometer, die eine\nHilfsvorrichtung haben,- mit der ein elektrisches Lichtsignal, ein Tonsignal, Relais oder\nSchalter betätigt werden kann. Hierzu gehören auch Metallthermometer und Dampfdruck-\nthermometer, mit denen Maximaltemperaturen von 500 bis 600° gemessen werden können und\ndie deshalb häufig als »Pyrometer« bezeichnet werden.\n2. Barometer, Instrumente zum Messen des atmosphärischen Druckes, und zwar Quecksilber-\nbarometer (z. B. Barometer nach Fortin - mit verstellbarem Gefäßboden-, Heberbarometer\nmit einstellbarer Skalenscheibe, Marinebarometer mit kardanischer Aufhängung); Aneroid-\nbarometer (mit formveränderlichen Meßelementen, z. B. Viviedosen); sogenannte Höhen-\nbarometer, die neben dem Luftdruck noch die Höhe anzeigen; »Sympiesometer« (Barometer,\nderen Gefäß an Stelle von Quecksilber eine Flüssigkeit, z. B. Öl, enthält, die auf ein in einer\nRöhre eingeschlossenes Gas wirkt).\n3. Baro-Thermometer, Thermo-Hygrome-ter, Baro-Thermo-!Iygrometer, Aktinometer (Verbin-\ndungen aus zwei Spezialthermometern) und andere Kombinationen, sofern sie nicht durch\nBeigabe weiterer Bestandteile den Charakter von Instrumenten usw. erhalten haben, die durch\nandere Tarifnummern genauer erfaßt sind (z. B. als meteorologische Instrumente der Tarifnr.\n90.14).\n(2) Für Thermo:rpeter, Barometer und kombinierte Instrumente gelten die Erläuterungen zu A\nüber Hygrographen sinngemäß.\nZu A und B: Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu\nTarifnr. 90.29 (z. B. Skalenscheiben, Zeiger, Gehäuse und mit Skalen versehene Leisten).\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Mit chemischen Stoffen imprägniertes Papier, dessen Farbe sich entsprechend dem Feuchtig-\nkeitsgehalt der Luft ändert (Kapitel 48).\nb) Geräte zum Bestimmen der Dichte, die nach einem anderen Prinzip als die -\"Senkwaagen«\narbeiten, wie Pyknometer (Tarifnr. 70.17) und hydrostatische Waagen (Tarifnr. 90.15).\nc) Analysengeräte, wie Butyrometer (zum Bestimmen des Fettgehaltes der Butter) und Ureo-\nmeter (zum Bestimmen des Harnstoffgehalts), die ebenfalls keine schwimmenden Instrumente\nsind (Tarifnr. 70.17).\nd) Höhenmesser (insbesondere für die Luftfahrt), die zwar die Höhe als Funktion des atmosphä-\nrischen Druckes, den atmosphärischen Druck selbst jedoch nicht anzeigen (Tarifnr. 90.14).\ne) Lehrenartige Instrumente (gelegentlich auch Pyroskope genannt) zum Messen des Schwindens\nan Prüfstücken beim keramischen Brennen (Tarifnr. 90.16).         ·\nf) Manometer (Tarifnr. 90.24).\ng) Elektrische Thermometer und Pyrometer (auch optische Glühfadenpyrometer, die auf der\nÄnderung eines elektrischen Widerstand~ beruhen), elektrische Hygrometer, elektrische\nPsychrometer sowie Radiosonden für aerologische Forschung (Tarifnr. 90.28).\n90.24    Instrumente, A1•parate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln ,·on Durehffuß(usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren oder Regeln\nvon Durchfluß, Füllhöhe, Druck, Feuchtigkeit, Durchfl.ußgeschwindigkeit oder anderen veränder-\nlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen und Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln\nvon Temperaturen, unter der Voraussetzung, daß es sich nicht um Instrumente, Apparate oder\nGeräte handelt, die in anderen Tarifnummern genauer erfaßt sind, wie Anemometer und\nLimnimeter der Tarifnr. 90.14, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychro-\nmeter der Tarifnr. 90.23, Instrumente, Apparate U\\ld Geräte für physikalische oder chemische\nUntersuchungen usw. der Tarifnr. 90.25. Sie können auch eine elektrische Schaltvorrichtung oder\neine Registriervorrichtung haben, für Fernregistrierung eingerichtet oder mit Signalvorrichtungen\noder optischen Ablesevorrichtungen versehen sein.\n(2) Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln sind Instrumente usw., die im wesentlichen\naus drei Einzelgliedern bestehen: einem .Meßinstrument, das einen Fühler enthält und den Istwert\nder zu regelnden Größe ermittelt; einem Regelmechanismus, der den vom Meßinstrument ermittel-\nten Istwert mit dem Sollwert vergleicht und die Stelltätigkeit des dritten Gliedes entsprechend\nder Abweichung zwischen Ist- und Sollwert steuert; einem Stellglied (z. B. ein Ventil), das die\nerforderliche Regelung sicherstellt, durch die der ermittelte Wert wieder auf den Sollwert gebracht\nwird. Diese drei Einzelglieder gehören auch dann hierher, wenn sie als selbständige Waren gebaut\nsind, sofern sie zusammen zur Abfertigung gestellt werden. Der Regelmechanismus gehört, wenn\ner gesondert zur Abfertigung gestellt wird, als unvollständiges Gerät zum Regeln ebenfalls zu Abs. B.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2235\nErläuterungen                                               ZU\n(3) Ventile, Schieber und andere Armaturen, die mit Geräten dieser Tarifnummer (Manometern,        (00.24)\nFüllhöhenanzeigern, Durchflußmessern usw.) verbunden sind, gehören hierher, wenn die letzteren\nGeräte dem Ganzen den wesentlichen Charakter geben.\n(4) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu Tarifnr. 90.29,\nz. B. Registriereinrichtungen, auch wenn sie die Angaben mehrerer Meß- oder Kontrollinstrumente\nregistrieren oder wenn sie mit Signal-, Vorwahl- oder Steuerorganen versehen sind.\n(1) Zu A: Manometer sind Geräte zum Messen des Druckes von Flüssigkeiten oder Gasen. Sie\nunterscheiden sich von den Barometern, die den atmosphärischen Druck anzeigen, dadurch, daß\nsie den Druck von Gasen oder Flüssigkeiten anzeigen, die in geschlossenen Behältern, Leitungen\nusw. enthalten sind. Hierzu gehören Flüssigkeitsmanometer (mit Quecksilber, Wasser oder einer\nanderen Flüssigkeit, auch mit zwei nicht mischbaren Flüssigkeiten), wie einschenklige Manometer,\nU-Rohrmanometer, Schrägrohrmanometer, mehrsäulige Manometer oder als Ringwaagen ausge-\nführte Manometer; Metallmanometer, die ähnlich wie die Aneroidbarometer mit form veränderlichem\nMeßelement (z. B. Bourdonfedern, Plattenfedern) ausgestattet sind; Kolbenmanometer, bei denen\nsich der Druck unmittelbar oder über eine Membran auf einen belasteten Kolben auswirkt. Mano-\nmeter können auch als Maximum- und Minimummanometer oder als Differentialmanometer (zum\nMessen von Druckunterschieden) gebaut sein.\nZu B gehören:\n1. Thermostate, Geräte zum Regeln von Temperaturen; sie bestehen im wesentlichen aus einer\nTrommel, Scheibe oder anderen Vorrichtung, mit der eine bestimmte Temperatur eingestellt\nwird, einem Fühler sowie einer Auslösevorrichtung zum Steuern eines Ventils, einer Klappe\noder anderer Stellvorrichtungen. Hierzu gehören nur Thermostate mit nichtelektrischem\nTemperaturfühler (z. B. mit Temperaturfühlern, deren Wirkungsweise auf der Formverände-\nrung eines Bimetall-Streifens, dem Dampfdruck einer Flüssigkeit oder der Ausdehnung einer\nFlüssigkeit oder eines Metallstabes beruht). Für die Tarifierung ist es unerheblich, ob die\nAuslösevorrichtung im wesentlichen aus einem elektrischen Schalter oder einem mechanischen\nHebel-, Feder- usw. System besteht.\n2. Druckregler, auch --Pressostate« genannt, die im Aufbau den Dampfdruckthermostaten\nähneln.\n3. Feuchtigkeitsregler, auch --Humidostate« genannt, die als Meßglied ein feuchtigkeitsempfind-\nliches Element haben und im allgemeinen durch einen Hebel einen elektrischen Schalter\nbetätigen.\n4. Füllhöhenanzeiger für geschlossene Behälter und Leitungen sowie für offene Becken und Kanäle\n(für Wasserkraftwerke, Bewässerungsanlagen und d~_rgleichen), und zwar Füllhöhenanzeiger\nmit Schwimmer zum direkten Anzeigen oder mit Ubertragungsvorrichtung; pneumatische\nund hydrostatische Füllhöhenanzeiger, mit Differentialmanometer zum Messen der Fü1lhöhe\nin Druckbehältern; Füllhöhenanzeiger mit zweifarbiger Beleuchtung für Dampfkessel, deren\nArbeitsweise auf dem Unterschied der Brechungsindite von ~asser und Dampf beruht;\nFüllhöhenanzeiger für Gasometer, im wesentlichen aus einer Übertragungsvorrichtung be-\nstehend, durch die der Stand der Gasometerglocke auf einer Skalenscheibe angezeigt wird.\n5. Füllhöhenregler zum Regeln der Füllhöhe innerhalb der Höchst- und Mindestgrenze. Sie\nkönnen z. B. auf einem Schwimmersystem beruhen, bei dem der Schwimmer über eine\nmagnetische oder sonstige Vorrichtung einen elektrischen Schalter betätigt, der seinerseits\neine Pumpe, ein Ventil oder Signale ein- oder ausschaltet. Hierzu gehören auch Füllhöhen-\nregler nach dem sogenannten Elektrodensystem; bei ihnen bildet die geerdete Flüssigkeit\neinen Teil eines Stromkreises, der geschlossen wird und ein Relais betätigt, sobald die Ober-\nfläche der Flüssigkeit mit einer Elektrode in Berührung kommt.\n6. Zugregler, zum selbsttätigen, von der Temperatur, dem Druck, dem Unterdruck usw. abhängi-\ngen Regeln der Luftklappe bei Heizungs- oder Lüftungsanlagen, im allgemeinen bestehend\naus einem Meßorgan (Thermometer, Pyrometer, Manometer usw.), einem Regelorgan, das\nentsprechend der vom Meßorgan festgestellten Abweichung gegenüber dem Sollwert reagiert\n(meistens ist das Regelorgan mit dem Meßorgan kombiniert und bildet mit diesem zusammen\nein einziges Gerät), einer Übertragungsvorrichtung (Kabel, Kette, Luft, Flüssigkeit, Elektri-\nzität usw.), einem Mechanismus zum Betätigen der Luftklappe (Hebel, pneumatisch, hydrau-\nlisch, durch Motor oder Solenoid betätigtes Ventil usw.).\n7. Durchfl~ßmesser. Sie sind Geräte, die den Durchfluß in Menge (Gewicht oder Volumen) pro\nZeiteinheit anzeigen. Sie können sowohl zum Messen freier Strömungen (in Flüssen, Kanali-\nsationen usw.), als auch zum Messen von Strömqngen in geschlossenen Kreisläufen (Rohr-\nleitungen usw.) bestimmt sein. Sie gehören hierher, gleich ob sie auf dem Prinzip der Flüssig-\nkeitszähler der Ta.rifnr. 90.26 (mit Flügelrad, Kolben usw.) oder auf dem Prinzip des Diffe-\nrentialdruckes beruhen. Hierzu gehören danach Durchflußmesser mit gleichbleibendem\nÖffnungsverhältnis, im wesentlichen aus einer Drosselvorrichtung zum Erzeugen des Differenz-\ndruckes für die Messung (Pitot- oder Venturiröhre, einfache Blenden, normalisierte Blenden\nmit ringförmigen Kammern, profilierte Düsen usw.) und einem Differentialmanometer\n(Schwimmermanometer, Ringwaage, Membranmanometer usw.) bestehend; Durchflußmesser\nmit veränderlichem Öffnungsverhältnis ( ,.Rotamcsser«), im allgemeinen aus einem mit Ein-","2236                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                              Erläuterungen\n(90.24)     teilung versehenen, konischen Rohr mit massivem „Schwimmer\" bestehend; Durchflußmesser\nfür Flüssigkeiten unter hohem Druck, wie magnetische Rotamesser (die Stellung eines Schwim-\nmers aus Stahl in einem nichtmagnetischen Rohr wird auf der Außenseite durch einen Magne-\nten angezeigt) oder Ventilrotamesser (eine in das Rohr eingebaute Irisblende ist mit einem\nkleinen Rotamesser parallel geschaltet).\n8. Wärmemengenzähler. Sie sind Geräte, die zum Messen der in einer Installation (z. B. Warm-\nwasserheizung) verbrauchten Wärmemengen in Kalorien, thermischen Einheiten usw. dienen;\nsie bestehen im wesentlichen aus einem Flüssigkeitszähler der üblichen Art, zwei Thermo-\nmetern und einem Zähl- und Gesamtmengenanzeigemechanismus. Hierzu gehören auch\nkleine Wärmemengenzähler von der Art, wie sie in Mietshäusern verwendet werden, um die\nanteiligen Kosten der Zentralheizung ermitteln zu können.\n9. Spezialanemometer zum Registrieren der Geschwindigkeit von Luftströmungen in Bergwerk-\nstollen, Tunnels, Schornsteinen, Öfen, Rohrleitungen und dergleichen, im wesentlichen\nbestehend aus einer Art Ventilator und einer Skalenscheibe.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Behälter, in denen die Temperatur durch einen Thermostaten auf gleichbleibender Höhe\ngehalten wird und die deshalb als „thermostatische« Trockenkammern, Schränke usw. oder\nmanchmal auch als --Thermostate« bezeichnet werden.\nb) Ventile, Schieber und andere Armaturen, auch wenn sie selbständige Steuerorgane (wie\nFedern, Gegengewichte, Schwimmer, temperaturempfindliche Elemente, Druckdosen) haben,\ndie vom Druck, von der Temperatur, der Füllhöhe, vom Feuchtigkeitsgrad usw. gesteuert\nwerden (Tarifnr. 84.61).\nc) Limnimeter und Limnigraphen (Spezialwasserstandsanzeiger und -schreiber für hydrologische\nZwecke) und Flügelradmesser (Strömungsmesser) zum Bestimmen der Strömungsgeschwindig-\nkeit in Flüssen usw. (Tarifnr. 90.14).                                                ·\nd) Apparate, die irri Gegensatz zu Durchflußmessern nur die während eines beliebigen Zeitraumes\ndurchgeflossene Gesamtmenge einer Flüssigkeit anzeigen (Tarifnr. 90.26).\ne) Thermostate mit elektrischem Fühler ('Viderstand, Thermoelement usw.) und elektrodische\nFüllhöhenregler, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit\nder zu regelnden Größe ändert (Tarifnr. 90.28).\n90.25      Instrumente, Apparate un~ G.-räte für physlkalisebe oder chemlsehe Untersuchungen (usw.)\n(1) Hierher gehören:\nI.\n1. Polarimeter, im wesentlichen.aus einer Lichtquelle, einem optischem System mit Polarisations-\nprismen und Untersuchung~prismen, Polaroid-Folien, einem Rohr für die Aufnahme der zu\nuntersuchenden Substanz, einem Beobachtungsfernrohr und einer Meßtrommel bestehend.\nHierher gehören auch Spezialausführungen, wie Kreispolarimeter (Polarimeter mit einem\nvollen Teilkreis für die Ablesung), Halbschatten-Polarimeter, zum Untersuchen des linear\noder elliptisch polarisierten Lichtes sowie Saccharimeter, Spezialpolarimeter zum Bestimmen\ndes Zuckergehalts von Zuckerlösungen.\n2. Refraktometer, im wesentlichen aus einem Prismensystem, Beobachtungs- und Ablese-\nfernrohren und einer Vorrichtung zur Temperaturregelung bestehend. Sie können auf Sockel\nm?ntiert, als Handapparate gebaut oder zum Anbringen an Fabrikationswannen hergerichtet\nsem.\n3. Spektralapparate, im wesentlichen aus einem Kollimator mit verstellbarem Spalt, einem\noder mehreren verstellbaren Prismen aus Glas oder einem Beugungsgitter, einem Beobachtungs-\nfernrohr und einer Platte bestehend, z. B. Spektroskope (zum Beobachten der Spektren),\nSpektrographen (zum Aufzeichnen des Spektrums auf einer photographischen Platte oder\nauf einem Film) und Monochromatoren (zum Isolieren einer bestimmten Spektrallinie).\n4. Kolorimeter zum Bestimmen der Farbe eines flüssigen oder festen Stoffes (durch Vergleich\nmit einer Farbe, die durch Mischen der drei Grundfarben Rot, Grün, Blau in verschiedenem,\njedoch meßbarem Verhältnis erzeugt wird); Kolorimeter zur chemischen oder biochemischen\nAnalyse, um den Grad der Konzentration eines beliebigen Stoffes in einer Lösung durch\nVergleich mit der Farbe von Normallösungen zu bestimmen.\n5. Nephelometer und Trübungsmesser„ Absorptiometer, Fluorometer, Weißgradmesser und\nLichtdurchlässigkeitsprüfer (besonders zum Messen des Weißgrades, der Lichtdurchlässigkeit\nund des Glanzes bei Papiermasse, Papier usw.).\n6. Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch, zur Analyse der brennbaren Gase und der Ver-\nbrennungsprodukte (verbrannte Gase) bei Koksöfen, Gaserzeugern, Hochöfen usw. Sie\ngehören auch dann hierher, wenn sie zu industriellen Zwecken bestimmt und zum unmittel-\nbaren Anbringen in Öfen, Gasometern usw. hergerichtet sind. Hierher gehören danach\nOrsat-Apparate (im wesentlichen aus einer Gasansaugvorrichtung, einem oder mehreren\nAbsorptionsrohren und einer Meßröhre besteh.end); Verbrennungs- oder Explosionsgeräte,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            2237\nErläuterungen                                                zu\n(90.25)\ndie zusätzlich mit einer Verbrennungs- oder Explosionsröhre versehen sind (Haarröhrchen\naus Platin, Röhre mit Platin- oder Palladiumdraht, mit lnduktionsfunkenerzeuger usw.);\nKombinationen der vorstehend genannten Gerätetypen; Gasuntersuchungsgeräte, deren\nArbeitsweise auf der Dichte oder Kondensation und fraktionierter Destillation beruht.\n7. Grubengasmesser und andere Geräte zum Aufspüren von Gasen (CO, C02 usw.) in Bergwerken,\nTunnels, Rohrleitungen usw.\n8. Geräte zum Bestimmen des Staubanteils in Gasen mit Filterpatronen, die vor und nach dem\nVersuch gewogen werden. Hierher gehören auch \"Tyndallmeter\", Geräte zum Bestimmen\ndes Staubgehaltes der Luft sowie zum Ausprobieren von Staubmasken, Filtern usw.; sie\nbestehen im wesentlichen aus einer mit schwarzen Gläsern abgedeckten Staubkammer, einer\nBeleuchtungsvorrichtung, einem photometrischen Kopf mit Prismen-Meßvorrichtung und\neinem Teilkreis zum Ablesen der Drehungswinkel.\n9. Viskosimeter und ähnliche Instrumente, zum Bestimmen der Viskosität, d. h. der inneren\nReibung, die einer Flüssigkeit eigentümlich ist. Sie können das Haarröhrchenverfahren\n(Messen der Zeit, die die Flüssigkeit bei gleichbleibendem Druck zum Abfließen benötigt)\n(Ostwaldsche, Englersche usw. Viskosimeter), das Verfahren der Reibung eines festen Körpers\ngegen eine Flüssigkeit oder ein Verfahren, bei dem die Fallzeit einer Kugel durch eine Flüssig-\nkeit gemessen wird, benutzen.\n10. Glasspannungsprüfer, im allgemeinen bestehend aus einer Kammer, in der sich eine elektrische\nLampe, ein Lichtdiffusor, ein Polarisator und ein Polarisationsbeobachtungsfernrohr befinden.\n11. Dilatometer, Geräte zum Bestimmen der Ausdehnung oder des Zusammenziehens von\nMaterialien, wie keramischen Stoffen, Glas, Stahl, Metallegierungen, Koks hei Temperatur-\nänderung. Sie sind meist registrierende Geräte. Sie gehören auch dann hierher, wenn sie\nnicht mechanisch auf ein Diagramm, sondern photographisch registrieren.\n12. Geräte zum Bestimmen der Porosität oder der Durchlässigkeit von Papier, Spinnstoffasern,\nGewebe, Kunststoff, Leder, Sand usw. gegen ·wasser, Luft oder andere Gase. Sie werden\nauch \"Porosimeter« oder \"Permeameter« genannt (nicht zu verwechseln mit den Permea-\nmetern zum Messen der magnetischen Permeabilität von Körpern).\n13. Instrumente zum Messen der Oberflächen- oder Grenzflächenspannung von Flüssigkeiten\n(Tensiometer, Tensiometrische Waagen usw.); Osmometer, Geräte zum Bestimmen des\nosmotischen Druckes mit Hilfe einer Membran.\n14. Geräte zum Untersuchen von Mineralölen und ihren Derivaten, von Teer, Bitumen und Asphalt,\nwie Geräte zum Bestimmen des Flammpunktes, des Erstarrungspunktes, der Fließgrenze\noder des Tropfpunktes von Mineralschmiermitteln; Geräte zum Ermitteln des Schmelzpunktes\nvon Paraffin; Geräte zum Bestimmen des Wasser- und Sedimentgehaltes, des Schwefel-\ngehaltes, des Kohlenstoffrückstandes oder der Konsistenz von Fetten und Teeren, Geräte\nzum Feststellen des Trübungspunktes oder des Gefrierpunktes.\n15. Photometer und Spektrophotometer zum Messen der Stärke einer Lichtquelle durch Vergleich\nzweier Lichtquellen oder deren Spektren; sie dienen zum Feststellen des Konzentrations-,\nGlanz- und Durchsichtigkeitsmaßes von festen Körpern, zum Feststellen der Schwärzung\nvon photographischen Platten und Filmen (Densitometer), des Färbungsgrades von durch-\nsichtigen oder undurchsichtigen festen Körpern oder Lösungen. Hierher gehören auch die in\nähnlicher Weise (Vergleichsmessung) arbeitenden Photometer (Belichtungsmesser) für die\nPhotographie und Kinematographie. Das gilt auch, wenn derartige Photometer (Belichtungs-\nmesser) zum Einbau in einen photographischen oder kinematographischen Apparat besonders\nhergerichtet sind.\n16. Luxmeter, Geräte zum Messen der Leuchtstärke einer Lichtquelle (in Lux).\n17. Kalorimeter (auch für industrielle Zwecke, z. B. zum Einbau in Gaserzeugungsanlagen herge-\nrichtete Kalorimeter zum Bestimmen des Heizwertes von Gasen), wie Eiskalorimeter (nach\nBunsen); Erhitzungskalorimeter (nach Berthelot), z. B. kalorimetrische Bomben.\n18. Instrumente und Geräte zur Blutuntersuchung (auch für diagnostische Zwecke), wie Hämo-\nmeter sowie Spezialgeräte für Lebensmitteluntersuchungen (z. B. zum Bestimmen des Wasser-\n.aufnahmevermögens oder der Dehnungseigenschaften von Mehl); Kryoskope und Ebullioskope.\n(2) Mikrotome sind Geräte für die mikroskopische Praxis zum Zerschneiden der zu untersuchenden\nSubstanzproben in sehr dünne Scheiben. Hierher gehören z. B. Handmikrotome (eine Art gerader\nRasiermesser), rotierende Mikrotome und Mikrotome mit Gleitschlitten (auf horizontaler oder\ngen_eigter Ebene).\n(3) Für die Abgrenzung gegenüber Tarifnr. 70.17 gilt folgendes:\n1. Die bloße Tatsache, daß eine Ware eine für Instrumente, Apparate und Geräte dieser Tarif-\nnummer typische Bezeichnung führt, genügt nicht für die Einreihung in Tarifnr. 90.25, wenn\ndiese Ware (auch aus verschiedenen Teilen bestehend oder mit Teilstrichen versehen oder\n. geeic~t) den Charakter einer Glasware hat. Dabei ist es gleichgültig, ob die Ware ganz aus\nGlas 1st oder z. B. als Zubehör einen oder mehrere Stopfen oder Verbindungsstücke aus\nKautschuk oder anderen Stoffen oder einfache Befestigungsvorrichtungen (Untersätze, Drei-\nbeine usw.) aus anderen Stoffen hat.","2238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  ,Erläuterungen\n(90.25)      2. Das Verbinden von Teilen aus Glas in wesentlichem Verhältnis mit Teilen aus anderen Stoffen\noder der Einbau oder die feste Montage von Glasteilen in Untergestelle, Gestelle, Kästen und\ndergleichen ist im allgemeinen ein Merkmal dafür, daß die so gebauten Instrumente usw. nicht\nmehr den Charakter von Glaswaren für Laboratorien haben. Das gleiche gilt für Verbindungen\nvon Teilen aus Glas mit eigentlichen Meßinstrfimenten (Manometer, Thermometer usw.).\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Laboratoriumsgegenstände (wie Retorten, Töpfe, Tiegel, Schalen, Schiffchen und dergleichen)\naus feuerfesten Stoffen (Tarifnr. 69.03), aus anderen keramischen Stoffen (Tarifnr. 69.09).\nb) Glaswaren für Laboratorien (auch sogenannte Gasuntersuchungsgeräte, die lediglich aus Glas-\nwaren für Laboratorien bestehen) (Tarifnr. 70.17).\nc) Heizgeräte (Kocher, Bunsenbrenner usw.) und Laborwerkzeuge, aus unedlen Metallen\n(Abschnitt XV).\nd) Maschinen, Apparate und Geräte, auch elektrische, von der in Abschnitt XVI erfaßten Art,\nauch wenn sie wegen ihrer geringen Leistung, ihrer geringen Größe und ihrer Gesamtbauart\neindeutig zum Ausstatten von Laboratorien (insbesondere zur Zubereitung oder Behandlung\nvon Proben) bestimmt sind, wie Laboröfen, -autoklaven, -dämpfer, .-trockenvorrichtungen,\n-brechmühlen, -mischer, -zentrifugen, -destillierblasen, -pressen, -filter, -filterpressen und\n-rührwerke (Abschnitt XVI).\ne) Spektroheliographen und Spektrohelioskope, zur Sonnenbeobachtung (Tarifnr. 90.06).\nf) Spektroprojektionsapparate zum Untersuchen von Spektrogrammen (vergrößerte Projektion\nauf Bildschirm) (Tarifnr. 90.09).\ng) Mikroskope (auch mikrometrische Mikroskope und Spektrokomparatoren,mit eingebautem\nMikroskop zum Untersuchen von Spektrogrammen) (Tarifnr. 90.12).\nh) Präzisionswaagen (Tarifnr. 90.15).\ni) Röntgenapparate und -geräte sowie Apparate und •Geräte, die die Strahlung radioaktiver\nStoffe verwerten (Tarifnr. 90.20).\nk) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte zu Vorführzwecken (Tarifnr. 90.21 ).\n. 1) Maschinen, Apparate und Geräte für mechanische Prüfungen von Materialien (Tarifnr. 90.22).\nm) Dichternesser (Aräometer, Senkwaagen), Thermometer, Hygrometer usw., auch für Labor-\nzwecke (Tarifnr. 90.23).\nn) Kalorimeter zum Bestimmen des Heizwertes von Gasen, wenn sie mit einem Regler verbunden\nsind, durch den der Heizwert des Gases auf gewünschter Höhe gehalten wird (Tarifnr. 90.24).\no) Photometer, die den Helligkeitsgrad mit Photozellen messen, und andere elektrische Instru-\nmente, Apparate und Geräte zum Messen, Kontrollieren, Prüfen, Regeln oder Analysieren\n(Tarifnr. 90.28).\np) Labormöbel (Mikroskopiertische, Gasabzugsschränke usw.) (Kapitel 94).\nq) Bürstenwaren (Kapitel 96).\n90.26                                Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (usw.)\n1.\n(1) Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler gehören auch dann hierher, wenn sie mit Registrier-\neinrichtungen oder einfachen mechanischen oder elektrischen Vorrichtungen zum Auslösen von\nSignalgeräten, von Steuerorganen für Maschinen usw:. ausgestattet sind.\n(2) Gaszähler sind Geräte, die im Gegensatz zu Durchflußmessern der Tarifnr. 90.24 lediglich die\nGesamtmenge des durch eine Leitung geströmten Gases und nicht den Durchfluß in Menge (in\nGewicht oder Volumen) pro Zeiteinheit messen. Sie können z.B. als »Naßläufer« oder ,.,Trocken-\nläufer« gebaut sein. Hierher gehören auch Prüf- oder Eichzähler und andere Zähler zu Sonder-\nzwecken, wie Maximumzähler, Münzzähler, Preisberechnungszähler.\n(3) Flüssigkeitszähler (für Flüssigkeiten aller Art) sind Geräte, die wie Gaszähler nur die Gesamt-\nmenge der durch eine Leitung geflossenen Flüssigkeit messen. Sie können z. B. als Flügelradzähler\n(auch Geschwindigkeitszähler genannt), Zähler mit dehnbaren Kammern, Hubkolbenzähler, Zähler\nmit Taumelscheibe oder Zähler mit rotierendem Kolben gebaut sein. Hierher gehören auch Zähler\nzu Sonderzwecken.\n(4) Elektrizitätszähler sind Geräte, die zum Messen entweder der verbrauchten Elektrizitätsmenge\n(Amperestundenzähler) oder der verbrauchten Energiemenge (Wattstundenzähler) dienen. Sie\nkönnen z. B. als Motorzähler (z. B. elektromagnetische Zähler, elektrodynamische Zähler, Induk-\ntionszähler, Quecksilberzähler), elektrolytische Zähler oder Pendelzähler gebaut sein. Hierher\ngehören auch Prüf- oder Eichzähler und andere Zähler zu Sonderzwecken, wie Münzzähler, Tarif-\nzähler, auch mit Zusatzgeräten (Grundgebühren-, Minimum- und Maximumzähler, Mehrfachtarif-\nzähler, Blindverbrauch-, Festmengen- und Höchstverbrauchzähler).\n(5) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zuhehör zu Tarifnr. H0.2H.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2239\nErläuterungen                                             zu\nII.                                               (90.21)\nHierher gehören nicht:\na) Durchflußmesser (Tarifnr. 90.24).\nb-) Meßgeräte, die nicht zum Messen der verbrauchten Elektrizitätsmenge oder der elektrischen\nEnergiemenge dienen, sondern andere elektrische Werte ermitteln (Tarifnr. 90.28).\nAndere Zähler (usw.)                                        90.27\n(1) Hierher gehören:                             1.\n1. Zähler, die bestimmte Einheiten (z. B. Umdrehungen, Stückzahl, Längen usw.) zusammen-\nzählen oder einen zu entrichtenden Betrag anzeigen.\n2. Geräte, die eine Umdrehungs- oder lineare Geschwindigkeit, bezogen auf einen bestimmten\nZeitraum, anzeigen (Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser).\n3. Stroboskope.\n(2) Diese Apparate und Geräte gehören auch dann hierher, wenn sie eine Registriereinrichtung\nmit Uhrwerk haben oder mit einer einfachen mechanischen oder elektrischen Vorrichtung zum\nAuslösen von Signalgeräten, von Steuerorganen für Maschinen, Bremsen usw. versehen sind.\n(3) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu Tarifnr. 90.29.\nZu A: Stroboskope sind Geräte, die vor allem dazu dienen, in Betrieb befindliche Maschinen usw. in\nscheinbar verlangsamtem Lauf oder in scheinbarem Stillstand zu beobachten oder nach dem gleichen\nPrinzip die Geschwindigkeit von rotierenden oder sich sonst bewegenden Körpern zu messen; sie\nkönnen auch zu medizinischen Zwecken bestimmt sein (z. ij. zum Beobachten der Schwingungen\nder Stimmbänder). Stroboskope (soweit zu Geschwindigkeitsmessungen bestimmt, häufig auch als\n»stroboskopische Tachometer« bezeichnet) gehören hierzu, gleich ob sie nach dem Prinzip der\ndauernden Beleuchtung arbeiten oder ob sie auf dem Prinzip der periodischen Beleuchtung beruhen\nund z. B. mit Photozellen ausgestattet sind. Sie können auch fest eingebaute, photographische oder\nkinematographische Apparate haben.\nZu B gehören:\n1. Tourenzähler (Umdrehungszähler}, meist mit einer Antriebsachse und einem Übersetzungs-\ngetriebe, das mit Zeigern oder Anzeigetrommeln fest verbunden ist. Hierzu gehören auch\nTourenzähler, bei denen das zu messende Organ das Getriebe unmittelbar betätigt sowie auf\nArbeitsstunden geeichte Tourenzähler.\n2. Produktionszähler, z. B. zum Messen von Längen bei Spinn- und Zwirnmaschinen, zum\nZählen der bedruckten Blätter, die von einer Rotationsmaschine ausgestoßen werden, oder\nzum Zählen der v.on einem Transportband bewegten Werkstücke. Sie ähneln in ihrer Bau-\nweise den Tourenzählern.\n3. Besucher-Zähler, durch Drehkreuze und dergleichen mechanisch betrieben; Punktezähler\nfür Billards, mit Trommel oder dergleichen, im allgemeinen mit der Hand betätigt.\n4. Taxameter (Fahrpreisanzeiger, meist mit Uhrwerk); Kilometerzähler (nach Entfernungs-\neinheiten geeichte Tourenzähler), meist mit Geschwindigkeitsmessern zusammengebaut;\nSchrittzähler mit Pendel und Zahnradgetriebe.\n5. Tachometer- und andere Geschwindigkeitsmesser; sie geben im Gegensatz zu Touren- und\nProduktionszählern Drehzahl, Geschwindigkeit, Produktion usw. bezogen auf eine Zeiteinheit\n(z. B. Umdrehungen/Minute, Kilometer/Std.) an. Sie können nach verschiedenen mechanischen\nSystemen (z.B. nach dem chronometrischen System, Fliehkraftsystem oder Vibrationssystem)\noder nach magnetischem (Wirbelstrom-) System arbeiten. Hierzu gehören sowohl die zum\nEinbau bestimmten Geräte als auch Handgeräte. Sie können auch mehrfache Funktion haben\n(z. B. Höchst- oder Mindestwertanzeiger, Differentialmesser - der Unterschied zweier Ge-\nschwindigkeiten wird in Prozenten angegeben -, Tachometer mit Stundenzählwerk oder\nRegistriereinrichtung, Tachometer, die neben der Geschwindigkeit die Wegstrecke, die Fahr-\nzeit und die Wartezeit registrieren).\nII ..\nHierher gehören nicht:\na) Rechenwerke der Tarifnr. 84.55.\nb) Geschwindigkeitsmesser für Schiffe und Luftfahrzeuge (Tarifnr. 90.14).\nc) Planimeter und Kurvenmesser. sowie Haspeln, Torsiometer und ähnliche mit Tourenzählern\nversehene Prüf- und Kontrollgeräte (Tarifnr. 90.16).\nd) Gas-, Flüssigkeits- und Elektrizitätszähler (Tarifnr. 90:26).\ne) Elektrische Zähler, elektrische Geschwindigkeitsmesser usw. (ausgenommen Wirbelstrom-\ntachometer und Stroboskope) (Tarifnr. 90.28).\nf) Zähler mit Uhrwerk für Billards usw., die die Dauer der Benutzung oder unmittelbar den\nzu entrichtenden Betrag, bezogen auf die Benutzungsdauer, anzeigen (Tarifnr. 91.05).\ng) Punktezähler für Billards, mit Kugeln oder Schiebern (Tarifnr. 97.04).","2240                     Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957\nzu                                             Erläuterungen\n90.28        Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen (usw.)\nI.\n(1) Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte der durch Vorschrift 6 b genannten Art\nkönnen z. B. solche sein, bei denen:\n1. das Messen usw. durch eine elektrische Erschein~_ng bewirkt wird, deren Änderung von der\nzu untersuchenden Größe abhängt (z. B. können Anderung der Spannung, des Widerstandes,\nder Kapazität, der Induktivität usw. zum Anzeigen nichtelektrischer Einheiten, wie Tempe-\nraturgrade, benutzt werden); oder\n2. die gesuchte Größe selbst eine elektrische, von ihr abhängige Erscheinung erzeugt (z. B. bei\nder Bestimmung des sauren oder basischen Charakters einer Lösung mit dem pH-Messer)\noder eine photoelektrische Zelle beeinflußt.\n(2) Bei diesen Waren kann die Arbeitsleistung in dem tatsächlichen Messen einer nichtelektrischen\nGröße (z. B. der Temperatur in 1/ 00 Graden oder der Lichtstärke in Lux), im Kontrollieren oder\nPrüfen (z. B. dem Kontrollieren oder Prüfen von Werkstücken -oder Blechen), im Regeln (z. B.\nvon Temperaturen) oder auch in einer qualitativen oder quantitativen Analyse bestehen.\n(3) _Instrumente, Maschinen, Apparate oder Geräte, bei denen die Elektrizität nur zum Antrieb,\nzum Übertragen oder zum Beleuchten dient, bei denen die Elektrizität nur das Öffnen oder Schließen\neines Stromkreises bewirkt oder bei denen die Elektrizität ähnlichen untergeordneten Zwecken\ndient, sind nicht elektrische Waren im Sinne der Vorschrift 6 b. Ein normales Thermometer mit\nelektrischen Kontakten gehört daher zu Tarifnr. 90.23, ein Füllhöhenanzeiger mit einfacher\nmechanischer Vorrichtung zum Ausschalten des elektrischen Stromes oder zum Signalisieren zu\nTarifnr. 90.24.\n(4) Unter den Voraussetzungen der Vorschrift 3 gehören Teile und Zubehör zu Tarifnr. 90.29.\nElektrische oder elektronische Instrumente usw. zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen\n(1) Elektrische oder elektronische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen\n(einschließlich Kontrollieren) elektrischer Größen können anzeigende oder registrierende In-\nstrumente sein. Für ihre Tarifierung is_t es auch ohne Bedeutung, ob sie:\n1. industriellen Zwecken, · LaborzweGker., Kontroll- oder Eichzwecken dienen;\n2. Schalttafelinstrumente oder tragbare Instrumente sind;\n3. ihrem Arbeitsprinzip nach als Magnetfeld-Drehspul-Apparate, Dreheisen-Apparate, elektro-\ndynamische Apparate, thermische Apparate, Induktions-Apparate, Apparate mit Thermo-\nelement, elektrostatische Apparate, elektronische usw. Apparate gebaut sind.\n(2) Hierher gehören auch:\n1. Apparate, die nur elektrische Zwischenwerte (Vergleichswerte) liefern, die zum Berechnen\nder gesuchten elektrischen Größe dienen, wie Potentiometer oder wie Meßbrücken, die ent-\nweder nach dem Namen ihres Erfinders (Wheatstonesche, Thomsonsche, Andersonsche,\nMaxwellsche, Sautysche, Scheringsche, Kohlrauschsche, Wiensche Brücke usw.), nach dem\nGruppensystem der Vergleichseinheiten (Zehner-Brücke, Doppelbrücke, T-Brücke usw.) oder\nnach ihrer besonderen Verwendung (Scheinwiderstands-, Widerstands-, Kapazitäts-, Kopp-\nlungs-, Universalbrücke usw.) bezeichnet werden.\n2. Oszilloskope und Oszillographen zum Anzeigen oder Aufzeichnen elektrischer Augenblicks-\nwerte, gleich ob es sich um Geräte mit Meßschleifen, Geräte mit Weicheisen und Schreib-\nstift oder um Kathodenstrahl-Oszilloskope oder -Oszillographen handelt. Kathodenstrahl-\ngeräte können - was meistens der Fall ist - auch aus mehreren getrennten Einheiten be- ·\nstehen.\n(3) Hierher gehören elektrische oder elektronische Meßgeräte zur Stromstärkemessung (z. B.\nGalvanometer und Amperemeter), zur Spannungsmessung (z. B. Voltmeter, Potentiometer,\nElektrometer usw.), zur Widerstandsmessung (z. B. Ohmmeter, Meßbrücken und Leitwertmesser),\nzur Leistungsmessung (Wattmeter), zur Kapazitätsmessung (z. B. Meßbrücken, Kapazitätsmesser,\nFaradmesser und Eigenkapazitätsmesser), zur Frequenzmessung (z. B. in Hertz eingeteilte\nFrequenzmesser), zur Wellenlängen- und Hochfrequenzmessung (z. B. Wellenmesser oder In-\nstrumente auf der Grundlage von Schlitzleitungen oder Wellenrichtern mit Schlitz), zur Phasen-\nverschiebungs- und Leistungsfaktorenmessung (z.B. Phasenmesser, die durch direkte Ablesung\nden Leistungsfaktor cos «p anzeigen), zum Messen der Verhältnisse zweier elektrischer Größen\n(Quotientenmesser), zum Messen von magnetischen Feldgrößen und magnetischen Flüssen\n(Galvanometer und Flußmesser), zum Messen der elektrischen und magnetischen Materialeigen-\nschaften (Hysteresismesser, Permeameter und ähnliche Geräte), zum Bestimmen des Synchronismus\n(Synchronoskope).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2241\nErläuterungen                                             zu\n(4) Hierher gehören auch elektrische oder elektronische Meßgeräte zur Spezialmessung in der      (80.28)\nRadioelektrizität und im Fernmeldewesen, und zwar:\n1. Kontrollgeräte für Scheinwiderstand und Scheinwiderstandsmesser zum Bestimmen des\nScheinwiderstandsmoduls, mit denen auch Kapazitäts- und Induktivitätsmessungen aus-\ngeführt werden können.\n2. Selbstinduktions-Kontrollgeräte und ähnliche Geräte, zum Ermitteln der Selbstinduktion\nnach dem Prinzip der Wp.eatstoneschen Brücke.\n3. Nepermeter und Apparate zum Bestimmen des Dezibel, zutn Messen der Dämpfung bei\nTelefonfernleitungen nach einem Kompensationsverfahren.\n4. Dämpfungsanzeiger, die im Gegensatz zu den Nepermetern die Dämpfung direkt an~eigen.\n5. Nebensprechmesser, für verschiedene Messungen, bei Telefonleitungen, und Pegelmesser.\n6. Geräte zum Messen des Geräuschpegels bei Hochfrequenzleitungen.\n7. Verstärkungsgradmesser, mit denen die Verstärkung durch die Relaisverstärker bei Telefon-\nfernleitungen gemessen wird.\n8. Geräte zum Messen der Geräuschspannungen in den Telefonfernleitungen und der Störströme\nin den den Starkstromleitungen benachbarten Leitungen.\n9. Geräuschspannungsanzeiger zum Ermitteln der Geräuschspannung.\n10. Spit.~enwertanzeiger zum Ermitteln der Spannungsspitzen von sehr kurzer J?auer, wie sie\nin Ubertragungssystemen vorkommen (z. B. in Telefonfernleitungskabeln, Übertragungs-\n·leitungen für Rundfunkprogramme, Kurzwellenverbindungen).\n11. Echomesser, mit denen der Grad der Ausgleichsmöglichkeit der Leitungen durch direkte\nAblesung der in Neper oder Dezibel ausgedrückten Echodämpfung gemessen wird.\n12. Verzerrungsmesser zum Messen des harmonischen Verzerrungskoeffizienten einer zusammen-\ngesetzten Spannung.\n13. Röhrenprüfgeräte zum Prüfen von Elektronenröhren (insbesondere von Radioröhren).\nElektrisehe oder elektronische Instrumente usw.\nzum }Iessen, Prüfen, Regeln usw. nichtelektriseher Größen\n(1) Hierher gehören Instrumente, Maschinen, Apparate und Geräte, deren vergleichbare Arten\n(nichtelektrisch im Sinne der Vorschrift 6) zu den Tarifnrn. 90.14 bis 90.16, 90.22 bis 90.25 oder\n90.27 gehören.\n(2) Hierher gehören den Waren der Tarifnr. 90.14 entsprechend:\n1. Akustische Lotgeräte, die das vom Meeresgrund zurückgeworfene Schallecho durch ein sehr\nempfind!iches Mikrophon auffangen und durch ein Galvanometer aufzeichnen.\n2. Ultraschall-Sonden und Ultraschall-Ermittlungsgeräte (für'herkömmliche Sondierungen, zum\nUntersuchen des Profils des Meeresgrundes, zum Aufspüren von Unterseebooten, ·wracks,\nFischschwärmen usw'.).\n3. Anemometer, bei denen die Schwankungen der Windgeschwindigkeit in einem Generator\nSpannungsänderungen hervorrufen, die an einem besonderen Voltmeter in km/Std. an-\ngezeigt werden.\n4. Elektrische Aktinometer und elektrische Solarimeter, zum Messen der Intensität der Sonnen-\nstrahlungen.\n5. Radiosonden, Geräte, die zum Befestigen an kleinen mit Fallschirmen ausgestatteten Ballons\nbestimmt sind und die aus einer Zusammenstellung von Instrumenten (z. B. Thermometer,\nBarometer und Hygrometer) für Forschungsarbeiten in großer· Höhe und einem Signalsende-\ngerät bestehen.\n6. Seismographen, die die von Erdbeben oder von der Explosion einer Ladung hervorgerufenen\nseismischen Wellen in elektrische Impulse umwandeln.\n(3) Hierher gehören, den Waagen der Tarifnr. 90.15 entsprechend, elektronisclie Waagen, bei\ndenen die Gewichtsschwankungen z.B. durch Aufzeichnung des eine magnetische Ausgleichsspule\ndurchfließenden Stromes ermittelt werden.\n(4) Hierher gehören, den Waren der Tarifnr. 90.16 entsprechend:\n1. Maschinen zum Auswuchten von Drehkörpern, die mit einer elektronischen Auswucht-\neinrichtung versehen sind.\n2. Elektrische Geräte zum, Ermitteln von Schwingungen, Dehnungen, Erschütterungen,\nBeschleunigungen (an Maschinen, Brücken, Ta-lsperren usw.).\n3. Elektrische Prüfstände, insbesondere für Flugzeuggeneratoren, mit denen Drehzahl, Spannung,\nLeistung und Erregerstärke der Generatoren kontrolliert werden.\n25","2242                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(11.28)    4. Geräte zum Ausmessen unregelmäßiger Flächen (z.B. von Leder oder Häuten) durch photo-\nelektrische Verfahren; Geräte zum Messen des Durchmessers von Garnen nach photo-\nelektrischem Verfahren; elektrische Geräte zum fortlaufenden Messen und Prüfen der Dicke\nvon Bandeisen und Blechen in Walzwerken; Feintaster (elektromechanische, elektronische)\nund dergleichen, zum Messen und Kontrollieren von Bohrungen, Dicken usw. an Werk-\nstücken, Platten, Folien, Auskleidungen usw.\n5. Echogeräte zum Ermitteln der Dicke oder Tiefe durch Sondieren der Masse von Gegen-\nständen oder Materialien, von denen nur eine Seite zugänglich ist.\n6. Geräte zum Ermitteln von Spalten, Sprüngen und anderen Materialfehlern (an Stangen,\nRohren, Profilen, Werkstücken, Schrauben, Nadeln usw.) durch die Beobachtung eines\nKathodenstrahlbildes oder durch direkte Messung der Permea bilitätsunterschiede; Geräte\nzu den gleichen Zwecken, die auf der Anwendung von Ultraschall beruhen.\n7. Ultraschallgeräte zum Untersuchen (Abhorchen) von Schweißstellen. Sie können aucli. zum\nAufzeichnen oder Beobachten eines Kathodenstrahlbildes eingerichtet sein.\n8. Rauhtiefenmesser und dergleichen, bei denen die Bewegung eines mit einem Saphir oder\nDiamanten versehenen Tasters in elektrische Spannung umgesetzt wird (z.B. mit Hilfe\neines piezoelektrischen Kristalls, eines Kondensators oder einer Induktionsspule).\n9. Elektrische Spezialinstrumente zum Kontrollieren der Spiralfeder der Unruh beim Zu-\nsammenbau von Uhren; Amplitudenmesser zum Kontrollieren der Schwingungsweite der\nUnruh von Uhren, mit Hilfe einer Photozelle, die ein von der Unruh unterbrochenes Licht-\nstrahlenbündel empfängt; Oszillometer oder Abweichungsanzeiger zum allgemeinen Kon-\ntrollieren von Uhrwerken, bei denen die Ganggeräusche des anf ein Mikrophon gelegten\nUhrwerks eine Spannung erzeugen; Amplitudoskope zum abschließenden Kontrollieren von\nUhren (ihre Arbeitsweise beruht auf dem gleichen Prinzip wie das der vorstehend erwähnten\nApparate; sie können auch' einen Kathodenstrahl-Oszillographen enthalten).\n10. Apparate und Geräte zum Messen der Beanspruchungen, Formveränderungen usw. von\nMaterialien, die veränderlicher Spannung oder veränderlichem Druck ausgesetzt werden;\nsie können z.B. die Schwankung des elektrischen Widerstandes eines zwischen der empfind-\nlichen Membran der Lehre und dem Untersatz gespannten Drahtes (Drahtlehren oder -mano-\nmeter), die Schwankung der elektrischen Kapazität zwischen Spezialelektroden oder die\nSchwingungen oder elektrischen Spannungen von piezoelektrischen Kristallen aus Quarz\noder anderen Stoffen nutzen.                                                                  11\n11. Elektronische Chronographen oder Chronoskope, zum Messen der Dauer eines elektrischen\nKontaktes; sie enthalten ein- sehr empfindliches Voltmeter und einen Kondensator, der sich\nwährend der Dauer des Kontaktes über einen starken Widerstand auflädt.\n12. Elektrische Geräte zum Prüfen von Kraftfahrzeugmotoren, mit denen alle Zündungsorgane,\ndie Vergastlng und die Kompression geprüft werden.\n13. Apparaturen zum Bestimmen der Oktanzahl von Benzin und der Cetanzahl von Dieselöl;\nsie bestehen im wesentlichen aus einem ziemlich einheitlichen Ganzen, das einen. Ver-\nbrennungsmotor, eine Dynamomaschine, einen Stromerzeuger für die Zündung, He_izwider-\nstände und Meßgeräte (Thermometer, Manometer, Voltmeter, Amperemeter usw.) umfaßt.\n(5) Hierher gehören, d_en Maschinen, Apparaten und Geräten für m~chanische Prüfungen der\nTarifnr. 90.22 entsprechend, elektromagnetisch arbeitende Apparate und Geräte zum Prüfen der\nErmüdungserscheinungen von Materialien.\n(6) Hierher gehören, den Instrumenten der Tarifnr. 90.23 entsprechend:\nl. Thermometer und Pyrometer, die die Änderung des elektrischen Widerstandes eines Metalls\n(vQr allem Platin) nutzen und Thermometer und Pyrometer mit Thermoelement.\n2. Pyrometer, bei denen ein Konkav-Spiegel die Strahlung der zu untersuchenden Wärme-\nquelle auf ein in seinen Brennpunkt gebrachtes und mit einem Galvanometer verbundenes\nThermoelement konzentriert; Pyrometer mit sogenanntem verschwindendem Glühfaden, bei\ndenen die Helligkeit des Glühfadens einer .Glühlampe durch einen Stellwiderstand so lange\nverändert wird, bis das Bild des Glühfadens sich mit dem Bild der zu untersuchenden Licht-\nquelle vermischt.\n3. Hygrometer, die die von der relativen Feuchtigkeit abhängigen Schwankungen der elek-\ntrischen Leitfähigkeit besonderer Salze (insbesondere Lithiumchlorid) nützen, sowie Psychro-\nmeter, die Thermoelemente an Stelle der herkömmlichen Thermometer, mit denen die nicht-\nelektrischen Psychrometer ausgestattet sind, haben.\n(7) Hierher gehören, de~ Waren der Tarifnr. 90.24 entsprechend, Manometer, die auf Wider-\nstands-, Kapazitäts- usw . .A.nderungen beruhen; thermoelektrische Vakuummeter und lonisations-\nmanometer, zum Messen sehr niedriger Drücke; Thermostate, die als Fühler einen elektrischen\nWiderstand oder ein Thermoelement haben; Füllhöhenanzeiger, die Widerstands- oder Kapazitäts-\nänderungen nutzen; Durchflußmesser, deren Arbeitsweise auf dem gleichen Prinzip wie das be-\nstimmter elektrischer Manometer beruht; Wärmemengenzähler mit Thermoelement.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2243\nErläuterungen                                              zu\n(8) Hierher gehören, den Waren der Tarifnr. 90.25 entsprechend:                                    (90,28)\n1. Polarimeter, die außer den wesentlichen optischen Bestandteilen des herkömmlichen Polari-\nmeters eine Photozelle haben; pH-Messer und rH-Messer, auch als Regler, die auf der Ver-\nwendung von Elektroden basieren, die einen dem pH- oder dem rH-Wert des Mediums\nproportionalen Potenialunterschied liefern; Luxmeter, die eine Photozelle haben, die je nach\nder mehr oder weniger großen Lichtmenge, die sie empfängt, einen ·mehr oder weniger\nstarken elektrischen Strom erzeugt.\n2. Photometer (auch Belichtungsmesser, zum Einbau in einen photographischen Apparat usw.\nbesonders hergerichtet), Spektrophotometer, Photokolorimeter, Elektrophotometer, Elektro-\nkolorimeter, Fluorometer, Absorbtiometer, Trübungsmesser, Lichtdurchlässigkeitsmesser und\nähnliche auf der Anwendung einer Photozelle beruhende Geräte.\n3. Elektronische Rauchdetektoren für Öfen und Feuerstellen; ihre Arbeitsweise beruht auf der Tat-\nsache, daß eine Lichtquelle (oder Infrarotstrahlenquelle) entsprechend der Rauchentwicklung\ndes Ofens eine Photozelle mehr oder weniger beeinflußt; Flammendetektoren, die eine Photo-\nze1le enthalten, die zu arbeiten aufhört, wenn die Flamme erlischt.\n-!. Apparate und Geräte für elektrophoretische Analyse; sie haben meistens eine photometrische\nVorrichtung, die aus einer Photozelle und einem unmittelbar in optische Dichten eingeteilten\nMikroamperemeter besteht.\n5. Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch, deren Arbeitsweise auf der Wärmeleitfähigkeit\nder Gase, der Wärmeeinwirkung verbrennbarer Gase auf eine Elektrode, der selektiven Ab-\nsorbtion einer infraraten Strahlung durch die zu untersuchenden Gase oder dem Unter-\nschied in der magnetischen Permeabilität der Gase beruht.\n6. Analysengeräte, die auf der Dielektrizitätskonstanten von Substanzen beruhen; Salinometer\nzum Bestimmen der in Wasser gelösten Salzmenge, die nach der Methode der elektrischen\nLeitfähigkeitsmessung arbeiten; Titriergeräte mit Meßelektroden; elektrische Dilatometer.\n7. Densitometer und Mikrodensitometer, mit Photozelle, zum Untersuchen der auf einer licht-\nempfindlichen Schicht aufgezeichneten Erscheinungen.\n8. Elektrische Massenspektrographen und dergleichen, insbesondere zum Untersuchen der iso-\ntopischen Beschaffenheit usw. von Substanzen.\n(9) Hierher gehören, den Waren der Tarifnr. 90.27 entsprechend:\n1. Tachometer und Tachographen, mit Photozelle oder Steuerung durch einen auf der Maschine\nangebrachten elektrischen Impulsgeber; elektrische Tourenzähler.       '\n2. Zähler mit elektrischem Mechanismus, insbesondere solche, die einen Elektromagneten ent-\nhalten, der das Zählwerk jedesmal dann betätigt, wenn ein elektrischer Impuls durch seine\nWicklung geht (z. B. derartige Zähler zum Ermitteln der Anzahl der Telephongespräche im\nSelbstwähl verkehr).\n3. Elektronische Produktionszähler; ihre Arbeitsweise beruht darauf, daß die zu zählenden\nGegenstände die auf eine Photozelle auftreffenden Strahlen :unterbrechen.\n4. Elektrische Kurzzeitmesser, die weder ein Uhrwerk noch einen Synchronmotor haben, und\nelektrische Impulszähler.                                          ·\nInstrumente usw. zum Nachweis oder zum l\\lessen ,·on Alpha- usw. Strahlen\n(1) Instrumente, Apparate und Geräte zum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta-,\nGamma-, Röntgen-, kosmischen oder ähnlichen Strahlen können z. B. zu wissenschaftlichen,\nindustriellen (Hütten- und Metallindustrie, Aufspüren· von Erdöl usw.), biologischen oder medi-\nzinischen Zwecken (in Verbindung mit radioaktiven Indikatoren) bestimmt sein. Zu ihnen gehören:\n1. Instrumente usw. mit Ionisationskammer; sie bestehen, schematisch gesehen, aus einem Be-\nhälter mit zwei Elektroden, zwischen denen eine Spannungsdifferenz besteht; die beim Durch-\ngang der Strahlung gebildeten Ionen werden von den Elektroden angezogen und die Spannungs-\nänderungen, die dadurch entstehen, können verstärkt und gemessen werden.\n2. Geigerzähler; bei ihnen ist die Spannung zwischen den Elektroden sehr hoch, so daß die\nbeim Durchgang einer Strahlung gebildeten Ionen stark beschleunigt werden und ihrerseits\ndas in dem Zählrohr eingeschlossene Gas ionisieren; die dadurch entstehenden Impulse\nkönnen gezählt werden.\n3. Szintillations-Zähler; sie nützen die Tats~che, daß Alpha-, Beta- usw. Strahlen in manchen\nKristallen (z. B. Zinksulfid, mit Thallium aktiviertes Jodnatrium oder Anthrazen) die\nFluoreszenz anregen; sie bestehen im wesentlichen aus einer Photozelle und einem Elek-\ntronenvervielfacher.\n4. Dosismesser und dergleichen, zum Messen der Stärke und Durchdringungskraft von Röntgen-\nstrahlen sowie Geräte zum Messen kosmischer Strahlen.\n(2) Instrumente usw. mit Ionisationskammer und die Geigerzähler bestehen normalerweise aus\nmehreren Einheiten, wie einer Ionisationskammer oder einem Zählrohr, einem Verstärker, einer\nVorrichtung, die die für den Apparat erforderliche Stromspannung Fefert, und einem Zählstrom-\n25*","2244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                  Erläuterungen\n(90.28) kreis oder einem Anzeigeinstrument. Diese Einheiten sind meist in einem gemeinsamen Gehäuse\nvereinigt. Derartige Apparate gehören aber auch dann hierher, wenn ihre Ionisationskammer oder\nihr Zählrohr nicht im gleichen Gehäuse untergebracht ist. Gesondert zur Abfertigung gestellte\nTeil-Apparate, die zum Vervollständigen noch der Beigabe der Ionisationskammer oder des Zähl-\nrohrs bedürfen, gehören als im wesentlichen vollständige Apparate hierher. Die übrigen Teil-\nApparate (Einheiten) sind, wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden, als Teile zu tarifieren\n(z.B. Ionisations-Kammern und Zählrohre für Geigerzähler - Tarifnr. 85.21, Vorrichtungen, die\ndie Spannung liefern - Tarifnr. 85.01).\n(3) Ionisationskammern, die mit einer Anzeigevorrichtung (z.B. Zeiger) versehen sind, an der\n(meist mikroskopisch) die Gesamtmenge der Strahlen, die durch die Kammer gegangen sind,\nabgelesen werden kann, gehören, da sie keine zusätzliche Ausrüstung benötigen, als vollständige\nMeßinstrumente hierher. Sie sind häufig in Form eines Füllhalters gebaut.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Instrumente, Apparate und Geräte, die, selbst wenn sie die Einwirkung der Elektrizität in\nirgendeiner Form erfordern, in erster Linie zu anderen als in dieser Tarifnummer vorgesehenen\nZwecken bestimmt sind, wie astronomische Instrumente der Tarifnr. 90.06, photographische\nund kinematographische Apparate der Tarifnrn. 90.07 und 90.08, Elektronenmikroskope der\nTarifnr. 90.11, elektromedizinische Geräte der Tarifrir. 90.17.\nb) Instrumente, Apparate und Geräte, die, obwohl sie mit elektrischen oder elektronischen\nHilfsmitteln messen, prüfen, kontrollieren, regeln oder analysieren, den nichtelektrischen\nArten der Instrumente usw. der Tarifnrn. 90.14 bis 90.16, 90.22 bis 90.25 oder 90.27 nicht\nentsprechen, und zwar insbesondere Röntgenapparate und -geräte der Tarifnr. 90.20 und\nElektrizitätszähler der Tarifnr. 90.26.\nc) Transformatoren, Kondensatoren, Eichwiderstände, Eichkapazitäten, Eichdrosselspulen,\nEichbatterien usw. sowie Kopfhörer (z.B. für Meßbrücken) (Kapitel 85).\nd) Ionisationskammern, Geigerrohre, Photomultiplier, zum Ausrüsten von Instrumenten usw.\nzum Nachweis oder zum Messen von Alpha-, Beta- usw. -Strahlen (Tarifnr. 85.21).\ne) Getrennt zur Abfertigung gestellte Ballone oder Fallschirme, für Radiosonden (Kapitel 88).\nf) Apparate und Geräte, die die Strahlung radioaktiver Stoffe verwerten, zum Messen, Kon-\ntrollieren usw. (z.B. Beta- oder Gammalehren zur Dickenmessung sowie Apparate zum\nKontrollieren von Verpackungsinhalt, sogenannte radioaktive Anemometer) (Tarifnr. 90.20).\ng) Stroboskope und magnetische (Wirbelstrom-) Tachometer (Tarifnr. 90.27).\n90.2g             Tf'ile und Zubehör, ihrer Beschaffenhf'it nach aussc•bließlieh odPr hauptsä.-hlieh (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören nur Teile und Zubehör von Waren der' Tarifnr. 90.23, 90.24, 90.26,\n90.27 oder 90.28, die nicht gemäß Vorschrift 1 von diesem Kapitel ausgenommen, nicht als unvoll-\nständige oder unfertige Instrumente usw. zu behandeln oder nicht durch eine bestimmte Tarif-\nnummer dieses Kapitels oder der Kapitel 84, 85 oder 91 (ausgenommen Tarifnrn. 84.65 und 85.28)\nerfaßt sind.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Registrier-, Münzannahme-, Anzeige- und ähnliche Zusatzeinrichtungen für Zähler, Meßgeräte\nusw.\n2.   Addiervorrichtungen für Durchflußmesser usw., die selbst keine Zähler im Sinne der Tarifnr.\n90.27 sind.\n3.   Spezial-Thermoeleqiente für Thermometer, Pyrometer usw.\n4.   Elektroden, für Meßinstrumente vorgerichtet (für pH-, Leitfähigkeitsmesser usw.).\n5.   Widerstandssonden für verschiedene Geräte.\n6.   Spezialschwimmer für Flüssigkeitsstandsanzeiger und dergleichen.\n7.   Taster für verschiedene Kontroll- und Prüfinstrumente und -geräte (z.B. für Ultraschall-\nmeßgeräte).\n8.   Drosselvorrichtungen (Pitot- oder Venturirohre, kalibrierte Blenden usw.) für Differential-\nmanometer, Durchflußmesser usw.\n9.  Gehäuse, Kästen, Koffer und andere Behälter (aus Metall, Kunststoff, Glas usw.) für In-\nstrumente, Apparate und Geräte, wie Oszillographen-, Zähler-, Thermostat-, Voltmeter-,\nAmperemeter- oder Spektrophotometergehijuse. sofern sie integrierender Bestandteil der\nInstrumente usw. sind.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2245\nErlil utc· rungen                                           zu\n10. Schutzrohre und Schutzhüllen für Pyrometer.                                                  (90.29)\n11. Spezialschreibfedern für Registriergeräte.\n12. Zifferscheiben, Zeiger usw.\n13. Fluoreszierende Stoffe (mit Thallium aktiviertes J odnatrium, mit Tetraphenylbutadien\nimprägnierte Kunststoffe usw.), zur Verwendung in Szintillations-Zählern montiert.\nII.\nHier her geh·ören nicht:\na) Dichtungen, Unterlegscheiben und dergleichen, aus Kautschuk (Tarifnr. 40.14), aus Leder\noder Kunstleder (einschließlich der Ledermembranen für Zähler) (Tarifnr. 42.04) oder aus\nSpinnstoffen (Tarifnr. 59.17).\nb) Optische Elemente aus Glas, optisch nicht bearbeitet (Kapitel 70).\nc) Vakuumpumpen (Tarifnr. 84.11), Hähne und Druckminderventile (Tarifnr. 84.61), Getriebe\n(Tarifnr. 84.63).\nd) Transformatoren und Elektromotoren (Tarifnr. 85.01), Dauermagnete und Elektromagnete\n(Tarifnr. 85.02), Primärelemente (Tarifnr. 85.03), Tonfrequenzverstärker (Tarifnr. 85.14),\nKondensatoren der Tarifnr. 85.18, Relais, Fest- und Stellwiderstände (Tarifnr. 85.19), Elek-\ntronenröhren und Photozellen (Tarifnr. 85.21).\ne) Optische Elemente der Tarifnr. 90.01 oder 90.02.\nf) Photographische Spezial-Apparate (Tarifnr. 90.07).\ng) Thermometer und Hygrometer (Tarifnr. 90.23).\nh) Uhrwerke, gangfertig (Tarifnr. 91.07 oder 91.08).","2246                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erlluterungen\n91                                               Kapitel 91\nUhrmacherwaren\n1.\n(1) Zu Kapitel 91 gehören Apparate und Geräte, deren wesentliche Aufgabe darin besteht,\ndie Zeit zu messen oder eine zum Zeitablauf in Beziehung gesetzte Tätigkeit auszuführen. Teile\ndieser Waren gehö~en im allgemeinen ebenfalls zu diesem Kapitel.\n(2) Uhrmacherwaren können aus beliebigen Stoffen (auch Edelmetallen) sein; sie können auch\nverziert oder mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten\nSteinen ausgestattet sein. Soweit sich aus der Unterteilung einzelner Tarifnummern nichts anderes\nergibt, ist die stoffliche Beschaffenheit für die Tarifierung ohne Bedeutung.\n(3) Zu Kapitel 91 gehören sowohl mechanische als auch elektrische Uhren.\n(4) Die Werke mechanischer Uhren kennzeichnen sich im wesentlichen durch folgende Bestand teile:\n1. Werkgestell, bestehend aus Werkboden als Grundplatte und den darauf mit Schrauben und\nSicherheitsstiften befestigten Brücken.\n2. Antriebsorgan, das das Uhrwerk treibt und das im allgemeinen aus Gewichten oder aus\nFedern besteht; als Energiequelle können auch Schwankungen des atmosphärischen Drucks,\nTemperaturschwankungen usw. dienen.                                                          ·\n3. Räderwerk, die Zusammenstellung der Zahnräder und Zahntriebe (beweglich), die ineinander-\ngreifen und dazu dienen, die durch das Antriebsorgan erzeugte Energie auf die Hemmung\nzu übertragen.\n4. Zeigerwerk, das die Organe umfaßt, die die Aufgabe haben, die Bewegung des Minutenzeigers\nauf den Stundenzeiger zu übertragen.\n5. Hemmung, (z. B. Ankerhemmung, Stiftankerhemmung, Zylinderhemmung oder Haken-\nhemmung), die dem Gangregler die erforderliche Kraft zum Unterhalten seiner Bewegung\nüberträgt und das Ablaufen des Räderwerks der Regulierung durch den Gangregler unterwirft.\n6. Gangregler, der zum Regeln der durch das Antriebsorgan erzeugten Bewegung dient und im\nallgemeinen aus einem Pendel oder aus der Unruh mit Spiralfeder besteht.    .\n7. Mechanismus zum Aufziehen und Stellen (Drückeraufzug, Kupplungsaufzug-a vue-Aufzug-,\nWippenaufzug usw.).\n(5) Zu den elektris_chen Uhren gehören z. B.:\n1. Uhren mit Trockenbatterie, mit kleiner Gangreserve (von einigen Minuten), die ein klassisches\nUhrwerk mit Unruh, mit Spiralfeder oder mit Pendel haben und in denen die Feder periodisch\nduTch einen Elektromagneten aufgezogen wird.\n2. Uhren, die an das Stromnetz angeschlossen werden, mit großer Gangreserve (mehrere Stunden),\nebenfalls mit dem üblichen Uhrwerk, mit Unruh, mit Spiralfeder oder mit Pendel. Die Feder\noder das Gewicht werden hier periodisch durch einen Elektromotor (Synchronmotor,\nInduktionsmotor usw.) aufgezogen.\n3. Uhren mit Trockenbatterie oder Anschluß an Akkumulatoren oder an das Stromnetz, mit\nPendelwerk, bei denen das Pendel durch eine elektromagnetische Vorrichtung in Schwingung\ngehalten wird.                                                                           ·\n4. Uhren mit Synchronmotor, die an Strom mit gleichbleibender Frequenz angeschlossen werden,\ndeshalb keinen Gangregler haben und nur aus dem Motor und dem Räderwerk bestehen.\n(6) Uhrmacherwaren, die mit anderen Gegenständen (Möbeln, Lampen, Schreibzeugen, Brief-\nbeschwerern, Schreibblocks, Tabakdosen, Feuerzeugen, Handtaschen, Puderdosen, Zigarettenetuis,\nDrehbleistiften, Spazierstöcken usw.) verbunden sind, sind nach den Allgemeinen Tarifierungs-\nVorschriften zu tarifieren. Jedoch bleiben Uhrmacherwaren mit eingebauter Beleuchtung stets in\ndiesem Kapitel.\nZu Vorschrift 5: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-\nsammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn\nsie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblich\nmit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung\nder Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse\nnach Beschaffenheit tarifiert (z.B. Tarifnr. 42.02).\nII.\nZu Kapitel 91 gehören nicht:\na) Musik-Automatenwerke (singende mechanische Vögel und dergleichen) und Spieldosen ohne\nZeitanzeige (Tarifnr. 92.08).\nb) Waren, die Spielzeug oder Christbaumschmuck sind, wie Uhren ohne Uhrwerk (Tarifnr. 97.03\noder 97.05).\nc) Bewegliche Figuren und bewegliche Ausstellungsstücke, für Schaufenster (Tarifnr. 98.16).\nd) Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).\ne) Sonnenuhren und Sanduhren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2247\nErläuterungen                                             zu\nTaschenuhren, Armbanduhren und Ahnllche Uhren (usw.) ·                       91.01\nI.\n(1) Hierher gehören Uhren (auch elektrische Uhren), wie sie üblicherweise an der Person, in\nder Handtasche usw. getragen werd~n, auch Uhren zum Anhängen oder Anstecken und Ringuhren.\n(2) Taschenuhren usw. können auch Werksysteme haben, die nicht nur Stunden, Minuten und\nSekunden anzeigen, oder sonstige Spezialausführungen sein. Danach gehören hierher auch soge-\nnannte Chronographen - Uhren mit Stoppvorrichtung -, Taschen- und Armbandwecker, Repe-\ntieruhren mit Schlagwerk, Datums- oder Kalenderuhren, Uhren mit Anzeige der Gangreserve,\nUhren mit mehreren derartigen Sondereinrichtungen, wasserdichte Uhren, stoßsichere und anti-\nmagnetische Uhren, Acht-Tage-Uhren, Uhren mit Selbstaufzug, Uhren mit Leuc·htzifferblatt und\nLeuchtzeigern, Uhren mit Sekundenzeiger aus der Mitte oder mit Sekundenzeiger über besonderem\nZifferblatt, Uhren ohne Zeiger oder Fensteruhren, Etuiuhren oder Sportuhren, Blindenuhren;\nUhren, die die Merkmale von Phantasiegegenständen haben.\n(3) Hierher gehören auch Armband- und Taschenchronometer (auch Armband- oder Taschen-\nbordchronometer), Uhren von hoher Präzision mit einem nach bestimmten Normen ausgestelltem\nGangzertifikat.\n(4) Die hierher gehörenden Stoppuhren sind meistens als Taschenuhren gebaut. Sie sind im Gegen-\nsatz zu den sogenannten Chronographen nicht zur Tageszeitanzeige eingerichtet. Sie können\nSpezialzifferblätter haben, die es ermöglichen, die Geschwindigkeit eines Läufers, eines Fahrzeuges\nusw., die Pulstätigkeit eines Kranken, die Produktion einer Maschine usw. unmittelbar abzulesen.\nSie können auch eine Schreibvorrichtung haben, die die Zeiten auf dem Zifferblatt markiert.\n(5) An den Uhren befestigte Uhrarmbänder werden wie die Uhren tarifiert. Das gilt auch, wenn\ndiese Armbänder aus Edelmetallen sind oder mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen,\nsynthetischen oder rekonstituierten Steinen besetzt sind. Dagegen sind Uhrarmbänder, die zwar\nmit den Uhren zur Abfertigung gestellt werden, jedoch nicht an den Uhren befestigt sind, für sich\nzu tarifieren.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Schrittmesser (Tarifnr. 90.27).\nb) Armaturbrettuhren, auch mit Kleinuhr-Werk (Tarifnr. 91.03).\nc) Spielzeuguhren (z.B. Kinderarmbanduhren o1me Werk) (Tarifnr. 97.03).\nUhren mit Kleinuhr-Werk (usw.)\n91.02\nI.\n(1) Hierher gehören nur Uhren mit Kleinuhr-Werk, die ein Tageszeit-Zifferblatt haben und\nderen Hauptaufgabe darin besteht, die Tageszeit anzuzeigen, z.B. kleinere Uhren und Kleinwecker\n(für Haushalt, Büro, Reise, auch mit Etui). Sie können auch Spezialausführungen sein (z.B. mit\nDatumanzeige, Sekundenzeiger aus der Mitte, Acht-Tage-Werk, Schlagwerk, Selbstaufzug oder mit\nMusikwerk an Stelle eines Läutwerks).\n(2) Für die Feststellung der Werksdicke im Sinne der Vorschrift 1 gilt folgendes:\n1. Die Dicke umfaßt Werkboden (auch Grundplatine genannt) und dickste Brücke.\n2. Bei Weckern oder Weckeruhren, bei denen im allgemeinen das Weckwerk zwischen Grund-\nplatine und einer Zwischenplatine untergebracht ist, ist das Weckwerk in die Messung ein-\nzubeziehen. Die Messung geht also auch hier-schon von der Grundplatine (Werkboden) aus\nund nicht erst von der Zwischenplatine.\n· Hierher gehören nicht:                        II.\na) Taschenuhren, Armbanduhren und ähnliche Uhren, mit Kleinuhrwerk (Tarifnr. 91.01).\nb) Armaturbrettuhren für Fahrzeuge usw., mit Kleinuhrwerk (Tarifnr. 91.03).\nArmaturbrettuhren und dergleichen, fftr Krafdahrzeuge (usw.)                     91.03\nI.\n(1) Hierher gehören Uhren (mit Gehäuse), die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind,\nauf dem Armaturenbrett, dem Lenkrad, dem Rückspiegel usw. von Fahrzeugen (Kraftwagen,\nMotorrädern, Flugzeugen, Schiffen usw.) befestigt zu werden, ohne Rücksicht auf Art und Dicke\ndes Uhrwerkes. Armaturbrettuhren sind meistens elektrische Uhren, Uhren mit Selbstaufzug oder\nmechanische Acht-Tage-Uhren. Ihre Werke sind widerstandsfähiger, ihre Werkböden, Brücken und\nRäderwerke im allgemeinen dicker als die gewöhnlicher Uhren.\n(2) Hierher gehören auch sogenannte Chronographen für Fahrzeuge, die außer den gewöhnlichen\nZeigern meistens einen Chronographenzeiger, einen Minutenzähler und eine Vorrichtung zum\nRegistrieren der Fahrzeit haben.","2248                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erlluterungen\n(11.03)                                                      II.\nHierher gehören nicht gangfertige Werke, auch mit Zifferblatt oder Zeiger, zum Einbau in\nArmaturenbretter und dergleichen bestimmt (Tarifnr. 91.07 oder 91.08).\n91.04                                                  Andere· Uhren\nI.\n(1) Hierher gehören Uhren, die ein Tageszeit-Zifferblatt haben und deren Hauptaufgabe\ndarin besteht, die Tageszeit anzuzeigen, soweit sie nicht durch eine andere Tarifnummer dieses\nKapitels erfaßt sind. Sie können durch Gewichte oder Federn oder elektrisch (auch elektronisch)\nangetrieben werden. Als Gangregler können sie z.B. ein Pendel oder eine Unruh mit Spiralfeder\nhaben. Sie können auch mit einem Schlagwerk (volle, halbe, viertel Stunden) für Glocke, Gong\noder Glockenspiel mit mehreren Gongs ausgestattet sein.\n(2) Hierher gehören danach Großwecker, Tischuhren, Wanduhren, Küchenuhren, Standuhren\nRegulatoren, Außenuhren, Schiffschronometer und Uhren für elektrische oder andere Uhren-\nanlagen, mit einem anderen als einem Kleinuhr-Werk (wegen des Begriffs »Kleinuhr-Werk«\ns. Vorschrift 1).\n(3) Unter den vorstehenden Voraussetzungen gehören hierher auch Spezialausführungen, wie\nKuckucksuhren, Jahresuhren, Neuchatel-Pendulen, Spieluhren (Uhren mit beweglichen Figuren),\nMünzuhren, Uhren und Regulatoren für astronomische Zwecke und Observatorien, Uhren mit\nSelbstaufzug (insbesondere durch Temperatur- oder Luftdruckschwankungen), Uhren mit Weck-\nvorrichtung und Uhren mit Sekundenzeiger aus der Mitte.\n(4) Uhren für elektrische oder andere Uhrenanlagen (in Städten, Fabriken, Elektro-Zentralen,\nTelefon- und Telegraphenzentralen, Bahnhöfen, Flugplätzen, Häfen, Banken, Hotels, Schulen,\nKrankenhäusern usw.) sind die mit Präzision regulierten Hauptuhren und die durch die Hauptuhr\nferngesteuerten Nebenuhren. Hauptuhren können auch zusätzliche Vorrichtungen zum Steuern\nvon Registrieruhren, Schaltuhren, akustischen oder optischen Signalen, Scheinwerfern, Leucht-\nfeuern usw. haben. Nebenuhren können auch für pneumatischen Antrieb eingerichtet sein .\n•n.\nHierher gehören nicht Nebenuhren, die nur Minuten und Sekunden oder nur Sekunden (also\nnicht die Tageszeit) anzeigen, wie sie z. B. beim Regulieren von Taschenuhren usw. verwendet\n. werden (Tarifnr. 91.05).\n91.05                  Kontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Apparate, die die Eintragung der Tageszeit, zu der eine Handlung oder\nein Vorgang stattgefunden hat, ermöglichen, sowie sämtliche anderweit nicht genannten Kontroll-\napparate und Vorrichtungen, zupi Messen oder Anzeigen von mehr oder weniger kurzen Zeiträumen.\nVoraussetzung ist jedoch, daß diese Apparate und Vorrichtungen durch ein Uhrwerk (auch Neben-\nuhrwerk oder Synchronuhrwerk) oder durch einen Synchronmotor mit oder ohne Untersetzungs-\ngetriebe betrieben werden. Diese Apparate und Vorrichtungen haben im allgemeinen ein Zifferblatt\nmit Stunden-, Minuten- oder Sekundeneinteilung. Hierher gehören aber auch derartige Apparate\nund Vorrichtungen, die kein Zifferblatt haben, wie Registrieruhren, Stechuhren, Reisetauben-\nkontrolluhren usw.\n(2) Hierher gehören danach:\n1. Registrieruhren (Arbeitszeitkontrolluhren) zur Anwesenheitskontrolle von Personal in Fa-\nbriken, Werkstätten usw.; sie enthalten als wesentliche Teile eine Uhr, einen Zeitmarkierer,\nder durch das Uhrwerk betrieben wird, einen Hammer und ein Schreibband. Sie können als\nselbständige Uhr, als Nebenuhr einer Uhrenanlage oder auch als Hauptuhr einer Uhrenanlage\ngebaut sein und Kontaktvorrichtungen zum Auslösen eines Läutwerks oder einer Sirene haben.\n2. Zeit- und Datumstempeluhren (z.B. zum Stempeln von Post, Buchungsbelegen, Kassen-\nzetteln usw.), auch mit Zähler; sie sind den Registrieruhren ähnlich, führen aber noch weitere\nEintragungen aus (z.B. Monat, Jahr, Nummer der R~ihenfolge). Sie können auch eine Vor-\nrichtung zum Zusammenzählen der Arbeitsstunden (z. B. der Arbeitsstunden des Tages oder\nder Woche) haben.\n3. Stechuhren; sie sind im allgemeinen tragbare Apparate mit Uhrwerk, das ein Zifferblatt aus\nPapier oder einen Zeitmarkierer treibt.\n4. Reisetaubenkontrolluhren zum Eintragen des Eintreffens der Tauben bei Wettbewerben;\nsie enthalten als wesentliche Teile im allgemeinen eine Uhr, eine Trommel für Ringe und eine\nVorrichtung zum Eintragen von Tag, Stunde, Minute und Sekunde aer Ankunft. Die Ein-\ntragung kann z. B. durch Bedrucken eines Bandes oder durch Lochen einer Scheibe oder eines     •\nPapierstreifens erfolgen.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2249\nErläuteruugen                                                ZU\n5. Periodenkontrolluhren, für Parallelbetrieb von Kraftwerken, für Uhren-Anlagen, Kontakt-          (11.05)\nuhren, Zeitauslöser usw.; sie haben ein Zifferblatt, das die astronomische Zeit, die Synchron-\nzeit und die Unterschiede dieser beiden Zeiten angibt; sie enthalten im wesentlichen einen\nMechanismus zum Anzeigen der Zeitunterschiede, ein Nebenuhrwerk, das von einer Haupt-\nuhr gesteuert wird und die astronomische Zeit angibt, ein Synchronuhrwerk und verschiedene\nKontakt-, Signal- und Reguliervorrichtungen.\n6. Chronometer zu wissenschaftlichen Zwecken, gelegentlich auch »Chronographen« oder\n»Chronoskope« genannt; sie dienen zum Messen der Dauer sehr kurzer Erscheinungen, die\ndurch das Öffnen und Schließen elektrischer Kontakte abgegrenzt werden, z. B. Chronometer\nzum Kontrollieren und Eichen von elektrischen Zählern oder zum Messen der Reaktions-\ngeschwindigkeit eines Menschen bei psychologischen Prüfungen. Sie enthalten im allgemeinen\nals wichtigste Organe einen Synchronmotor, eine elektromagnetische Kupplung und ein Zähl-\nwerk mit einem in Sekunden und hundertstel Sekunden eingeteilten Zifferblatt.\n7. Tisch-Stoppuhren und Stadionstoppuhren (ohne Tageszeitzifferblatt), zu Sportzwecken; sie\nzeigen in Minuten und Sekunden die Einlaufzeit oder den Zeitablauf bei Wettkämpfen an.\n8. Sekundenzähler, zum Kontrollie~en der Dauer eines Vorgangs; sie enthalten ein Sekunden-\nzifferblatt, ein Zifferblatt zum Zählen der Minuten und eine Vorrichtung zum Anhalten\nund Ingangsetzen.\n9. Zeitzähler für Telefongespräche, die in gleicher Weise wie Sekundenzähler arbeiten, auch mit\nLäutwerk.\n10. Zeitregistrierapparate zu Sportzwecken mit Synchronuhrwerk (im allgemeinen von einem\nSchwingungsquarz gesteuert). Mit ihnen kann, gleichzeitig mit dem Registrieren der Zeit\nauf ein hundertstel Sekunde, die Reihenfolge beim Start oder Einlauf entweder photographisch\noder durch Bedrucken oder Lochen eines sich mit gleichbleibender Geschwindigkeit bewegenden\nPapierstreifens festgehalten werden.\n11. Minutenzähler, bei denen nach einer bestimmten Minutenzahl ein Läutwerk ertönt, wie sie\nz.B. in der Industrie, in Laboratorien.µnd bei der Heilbehandlung verwendet werden.\n12. Nebenuhren (von einer Hauptuhr gesteuert), die nur Minuten und Sekunden oder nur Sekunden\nanzeigen, wie sie z. B. beim Regulieren von Taschenuhren, Armbanduhren und dergleichen\nverwendet werden.\n13. Zeitmarkengeber, häufig auch graphische Chronometer genannt, sofern sie durch ein Uhrwerk\nbetätigt werden.\n14. Zähler für Billards usw., mit Uhrwerk usw., die die Dauer der Benutzung oder unmittelbar\nden zu entrichtenden Betrag, bezogen auf die Benutzungsdauer, anzeigen. ·\nHierher gehören nicht:                           II.\na) Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90 mit Uhrwerk, jedoch ohne Zeitzifferblatt,\nwie Seismographen (Tarifnr. 90.14 oder 90.28), Kurvenmesser (Tarifnr. 90.16), Barographen\nund Thermographen (Tarifnr. 90.23), Manometer (Tarifnr. 90.24 oder 90.28), Gas-, Flüssig-\nkeits- und Elektrizitätszähler (Tarifnr. 90.26), Tourenzähler, Produktionszähler, Tachometer,\nTaxameter und Schrittmesser (Tarifnr. 90.27 oder 90.28); elektrische oder Elektronen-Chrono-\nskope oder -Chronographen (ohne Uhrwerk, ohne Synchronmotor) (Tarifnr. 90.28).\nb) Armband- und Taschen-Chronometer, -Chronographen und -Stoppuhren (Tarifnr. 91.01).\nc) Stadionstoppuhren mit Tageszeitanzeige (Tarifnr. 91.04).\nd) Zeitauslöser mit Uhrwerk oder Synchronmotor (Tarifnr. 91.06).\ne) Metronome (Tarifnr. 92.10).\nZeltauslö~er mit Uhrwerk oder Synchronmotor (usw.)                             91.06\n(1) Hier her gehöre_n Apparate mit Uhrwerk (auch Nebenuhrwerk oder Synchronuhrwerk) oder\nSynchronmotor, die meistens dazu bestimmt sind, zu festgesetzten Stunden, nach einem im voraus\naufgestellten Programm, den elektrischen Strom automatisch ein- oder auszuschalten.\n(2) Zeitschalter (Kurzzeit- und Langzeitschalter) sind im allgemeinen Apparate zum Regeln der\nStromzufuhr für Beleuchtungsanlagen (Straßenbeleuchtung, Beleuchtung von Schaufenstern,\nTreppenhäusern, Leuchtschildern usw.), Heizanlagen (Warmwasserbereiter, Badeöfen usw.), Kühl-\nanlagen, Pumpstationen usw. Andere Schaltuhren sind z.B. Schaltuhren für Tarifumschaltung,\nSchaltuhren oder Uhren für Hoch- und Niedrigtarifzähler usw., d. h. Apparate zum Steuern der\nRelais für Verbrauchszähler, für selbsttätige Schalter, für Registrierapparate usw. Diese Schalt-\nuhren werden auch häufig nach Art und Stärke des zur Verwendung kommenden Stromes bezeichnet.\n(3) Zeitauslöser enthalten in der Hauptsache eiri mechanisches oder elektrisches Uhrwerk oder\neinen Synchronmotor; sie haben im allgemeinen ein meistens nach Stunden, manchmal außerdem\nnach Tagen und Monaten eingeteiltes Zifferblatt mit oder ohne Zeiger, eine Vorrichtung zum\nEinstellen der gewünschten Zeiten (Hebel, Haken und Stifte) sowie Systeme von Steuerrelais,\nUnterbrechern und Umschaltern. Sie können auch zum Steuern durch Thermostate, Druckregler,\nFüllhöhenregler usw. eingerichtet sein.","2250                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n91.07                                         Kleinuhr-Werke, gangfertlg\nI.\n(1) Hierher gehören Kleinuhr-Werke ohne Gehäuse, vollständig, zusammengesetzt, in gang-\nbereitem Zustand, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger. Wegen des Begriffs Kleinuhr-Werk siehe\nVorschrift 1.\n(2) Kleinuhr-Werke, in erster Linie für Uhren und Wecker der Tarifnr. 91.01 und 91.02 bestimmt,\ngehören auch dann hierher, wenn sie in andere Uhrmacherwaren, in Meß- und Präzisionsinstrumente,\nSchrittmesser, Zünder, Sprengvorrichtungen usw. eingebaut werden sollen. Sie können auch für\nelektrischen Antrieb oder elektrischen Aufzug eingerichtet sein.\nII.\nHierher gehören nicht Federmotoren (im allgemeinen Tarifnr. 84.08).\nAndere Uhrwerke, gangfertlg\n91.08\n1.\n(1) Hierher gehören alle anderen als die in Tarifnr. 91.07 erfaßten Uhrwerke ohne Gehäuse,\nvollständig, zusammengesetzt, in gangbereitem Zustand, mit oder ohne Zifferblatt oder Zeiger.\n(2) Uhrwerke für Synchronuhren und für Nebenuhren gehören nur dann hierher, wenn sie außer\ndem Synchronmotor oder dem Elektromagueten ein Uhrräderwerk enthalten, d. h. ein Rädetwerk,\ndas bewegliche Teile wie Minutenrad, Kleinbodenrad, Sekundenrad, Wechselrad, Stundenrad usw.\nhat; gesondert zur Abfertigung gestellt, gehören Synchronmotore, auch wenn sie mit einem Unter-\nsetzungsgetriebe versehen sind, das der Gebrauchsachse eine bestimmte Geschwindigkeit verleiht,\nund Elektromagnete nicht hierher.\n(3) Andere Uhrwerke, in erster Linie für Waren der Tarifnrn. 91.03 bis 91.06 bestimmt, gehören\nauch dann hierher, wenn sie in Meß- und Präzisionsinstrumente, Zähler, Sprengvorrichtungen usw.\neingebaut werden sollen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Mechanische Werke ohne Hemmung zum Antrieb von Spieldosen oder Schallplattenwieder-\ngabegeräten (Tarifnr. 84.08).\nb) Kleinuhr-Werke, gangfertig (Tarifnr. 91.07).\n91.09                                GehAuse ftlr Uhren der Tarlfnr. 91.01 (us1V.)\nI.\n(1) Hier her gehören auch Uhrengehäuse ohne Glas.\n(2) Teile von Uhrengehäusen, die auch als Rohlinge hierher gehören, sind z. B. Gehäuse-Mittel-\nstücke (Gehäuserahmen); Kronenhälse, auch mit Tragbügel; Aufzugskronen; Staubdeckel, innere\nDeckel zum Schutz des Uhrwerks; Glasreifen; Böden und Sprungdeckel; Gehäusekalotten, in\neinem Stück gefertigte Gehäusemittelstücke und Böden; Schutzkalotten (auch Staubgehäuse\ngenannt), in die bei wertvollen Uhren das Uhrwerk zunächst eingepaßt wird.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Schutzbehälter und Uhrgläser.\nb) Federn für Uhrengehäuse (Abschnitt XV).\nc) Gehäuse für Uhrmacherwaren der Tarifnrn. 91.02 bis 91.06 (im allgemeinen Tarifnr. 91.10).\n91.10                          GehAuse ftlr andere Uhrmacherwaren und Teile davon\nI.\n(1) Hierher gehören grundsätzlich Gehäuse für Wand- und Standuhren, Ti~chuhren, Stiluhren\nund dergle.ichen, Wecker, Regulatoren, Außenuhren, Schiffschronometer und dergleichen, für Fahr-\nzeuguhren, Registrieruhren, Zeit- und Df}tumsstempeluhren, Stechuhren, Zeitmesser (z. B. Minuten-,\nSekundenzähler) und für andere Uhrmache_rwaren dieses Kapitels, mit Ausnahme der Gehäuse\nfür Uhren der Tarifnr. 91.01. Sie können mit oder ohne Glas, fertig oder unfertig sein. Dagegen\ngehören nicht hierher Gehäuse, die nicht von der in der Uhrmacherei verwendeten Art, sondern       ,,\nmehr von der Art der Gehäuse für wissenschaftliche Apparate, Elektrizitätszähler und dergleichen\nsind.\n(2) Teile von Gehäusen (z.B. Glasr.eifen, Rahmen, Gestelle, Sockel, Füße) gehören auch als\nRohlinge hierher.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2251\nErläuterungen                                              zu\n(91.10)\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Schutzglocken für Uhren, im aJlgemeinen aus Glas, wenn sie gesondert zur Abfertigung\ngestellt werden (im allgemeinen Tarifnr. 70.21).\nb) Federn für Uhrengehäuse (Abschnitt XV).\nc) Gehäuse für Taschenuhren usw. (Tarifnr. 91.09).\nAndere Uhrenteile                                          91.11\nI.\n(1) Hierher gehören in den Tarifnrn. 91.07, 91.08, 91.09 und 91.10 nicht erfaßte Teile von\nUhrmacherwaren (einschließlich nicht gangfertige Werke).\n(2) Hierher gehören auch Teile, die sowohl in Uhrmacherwaren als auch zu anderen Zwecken\nverwendet werden können, wie Uhrfedern, Räder, Uhrensteine und Zeiger. Dagegen gehören Teile,\ndie nicht typisch für Uhrmacherwaren sind (z.B. Druckvorrichtungen für Registrieruhren oder\nZählvorrichtungen), nicht hierher.\n(3) Rohlinge von Uhrenteilen sind wie die fertigen Teile zu tarifieren.\nZu A und B: Uhrwerke, nicht gangfertig, sind Uhrwerke, die durch Hinzufügen einzelner Teile,\nz.B. der Antriebs- und Kraftübertragungsteile oder der Reglerteile gangbereit gemacht werden\nkönnen. Für den Begriff »Kleinuhr-Werk« gelten Vorschrift 1 und Erläuterungen I (2) zu 91.02.\nZu C gehören Zugfedern oder Antriebsfedern, Spiralfedern (flach, Breguet-Feder, zylindrisch),\nRückerfe<lern, Federn für Stellhebel und Wippe, Weckerfedern.\nZu D: Uhrensteine sind meist aus Rubin, Saphir oder Granat (natürlich oder synthetisch) her-\ngestellt. Hierzu gehören z.B. Lochsteine, Decksteine, Ankerhebesteine und Ellipsen. Uhrensteine\nlassen sich häufig nur sehr schwer von Lagersteinen (z.B. für Meßinstrumente des Kapitels 90)\n1\nunterscheiden. Als Anhalt können die Abmessungen der Uhrensteine dienen: Ihr Durchmesser\nist im allgemeinen nicht größer als 2 mm und ihre Dicke überschreitet selten 0,5 mm.\nZu D-2 gehören ungefaßte Uhrensteine, die zumindest noch poliert werden müssen, bevor sie\nzum Einbau in eine Uhr geeignet sind. Sogenannte Rondelle sind zylindrisch vorgebohrtes Vor-\nmaterial für Uhrenlochsteine, das zwar die Zweckbestimmung schon erkennen läßt, jedoch vor\n~in hau in eine Uhr noch bearbeitet werden muß (z.B. Herstellung der endgültigen Bohrung mit\nÖlsenkung, Abschrägung der Kanten, Polieren).\n(1) Zu E: Schablonen sind die Gesamtheit der nicht oder nur teilweise zusammengesetzten\nTeile eines Uhrwerks; Zifferblatt und Zeiger können fehlen.\n(2) Roh.werke (Ebauches) sind die Zusammenstellung nicht zusammengesetzter Teile eines Uhr-\nwerks ohne Reglerteile, Zugfeder, lose Steine, Zifferblatt und Zeiger.\n(3) Echappements (Hemmungsteilwerke) umfassen den Werkboden, die Brücken, die Hemmung,\ndie Unruh mit Spiralfedern und die Reguliervorrichtung eines Uhrwerks, mit oder ohne Räderwerk;\nsie sind entweder bereits gangfertig mit regulierter Hemmung oder nicht zusammengesetzt.\n(4) Hierzu gehören auch Werkböden, Brücken (für ]'ederhaus, Minutenrad, Kleinbodenrad,\nSekundenrad, Unruh-Unruhkloben, Hemmung, Zeigerstellrad usw.); Teile des Federhauses (Trom-\nmel, Deckel, Federwelle und Sperrad); Sperrkegel, Minutenrad mit Trieb, Kleinbodenrad mit\nTrieb, Sekundenrad mit Trieb; 1;rieb der Hemmung; Anker, Ankerwelle, Hebelscheibe, Zylinder;\nUnruh, Unruhwelle, Spiralklötzchen, Spiralrolle, Rückerzeiger, Spiralschlüssel, oberes Deck-\nplättchen, unteres Deckplättchen; Kronenrad, Aufzugswelle und Transmissionsrad, Zeigerstell-\ntrieb, Zeigerstellrad, Kronensperrad, Kronradkern, Wippe, Stellhebel; Trommeln für Gewichte;\nPendel, einschließlich der Kompensationspendel (mit Quecksilber, mit Invar-Stange usw.); Gabeln,\nSpindeln, Spindelräder, rückführende Hemmungen, ruhende Hemmungen (Graham-Hemmungen),\nSchlüssel zum Aufziehen; StellknöP.fe für Wecker, Stiluhren und dergleichen; Teile des Läutwerks\nfür Wecker (Auslösung, Lochscheibe mit Gegenstift, Auslöserad mit Hülse, Weckersteigrad des\nLäutwerks, ZeigerweU.e, Anker, Hammer des Läutwerks usw.); Teile des Schlagwerks (Trommel\noder Federhaus, Federhauszwischenrad, Hebnagelra.d, Zählrad oder Schlußrad, Bolzenrad, Anlauf-\nrad, Vorlaufrad, Windfang, Sperrungen, Hebel, Rechen, Schnecke, Hammer, Tonstäbe, Aufhänger,\nSperrhebel, Schwungrad, Stundeneinfallhebel, Stäbchen, Glocke, Gong, Glockenspiel usw.); Ziffer-\nblätter, Ziffern für Zifferblätter; Zeiger (auch Spezialzeiger, wie Chronographenzeiger, Zählzeiger,\nZwischenzeitnehmerzeiger, Zeiger für das Läutwerk von Weckern).\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Motoren, Elektromagnete, Trockenbatterien, Drahtanschlußklemmen, Steckdosen, Stecker,\nKontaktvorrichtungen, Kabel; Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der\nVorschrift 2 zu Abschnitt XV, wie Schrauben (für Brücken, Kronenrad, Zifferblatt, Sperrad,\nSperrkegel, Deckplättchen, Wippenhebel, Zeigerstellhebel usw.), Spiralstifte, Ketten für\nWanduhren oder Turmuhren.\nb)'Lediglich gesägte Edelsteine, Schmucksteine oder synthetische Steine (Kapitel 71).\nc) Gangfertige Uhrwerke (Tarifnr. 91.07 oder 91.08).\nd) Uhrgehäuse und Teile davon (Tarifnr. 91.09 oder 91.10).","2252                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                  Erläuterungen\n92                                                     Kapitel 92\nMusikinstrumente; Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte ;\nTeile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte\nI.\nMusikinstrumente usw. können aus beliebigen Stoffen, auch Edelmetallen, Edelmetallplattie-\nrungen, Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Steinen (z. B. Saphire für Schallplatten-\nwiedergabegeräte) hergestellt sein.\nZu Vorschrift 4: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-\nsammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn\nsie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblich\nmit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung\nder Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse\nnach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).\nII.\nZu Kapitel 92 gehören nicht:\na) Musikinstrumente usw., die nach Materialbeschaffenheit, nach ihrer verhältnismäßig rohen\nVerarbeitung, auf Grund dessen, daß sie nicht zum Musizieren geeignet sind, oder auf Grund\nanderer charakteristischer Merkmale einwandfrei Spielzeugcharakter haben (z. B. Spielzeug-\nHarmonikas, -Geigen, -Akkordeons, -Trompeten, -Trommeln, -Spieldosen und -Schallplatten-\nwiedergabegeräte) (Kapitel 97).\nb) Musikinstrumente von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert (Tarifnr. 99.05).\n92.01                Klaviere (einschließlich selbsttätige Klaviere mit oder ohne Klaviatur) (usw.)\nI.\nZu A: Instrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung - es kommen hier in der Regel\nKlaviere in Betracht - sind Instrumente, bei denen die Klänge wie bei den herkömmlichen In-\nstrumenten erzeugt werden. Durch eingebaute elektrotechnische Vorrichtungen (im allgemeinen\nKörperschallmikrophone oder Induktionsspulen) werden die Klänge (Schallwellen) in elektrische\nSchwingungen umgewandelt und nach Verstärken durch Lautsprecher wieder hörbar gemacht. Im\nGegensatz zu den Instrumenten der Tarifnr. 92.07 können diese Instrumente auch ohne ihre elek-\ntrotechnische Einrichtung gespielt werden. Nicht eingebaute Mikrophone, Verstärker und Laut-\nsprecher, für Instrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung, die zusammen mit den Instru-\nmenten, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, sind wie die Instrumente zu\ntarifieren, wenn ihre Unterbringung mit den Instrumenten im gleichen Gehäuse vorgesehen ist.\nDas gilt auch, wenn diese elektrische Ausrüstung zur Erleichterung der Versendung gesondert\nverpackt ist.\nZu B-1 gehören neben den eigentlichen Klavieren auch Flügel. Selbsttätjge Klaviere sind\nKlaviere, die bei im allgemeinen mechanischem, pneumatischem oder elektrischem Antrieb mit ge-\nlochten Papier- oder Pappstreifen oder dergleichen gespielt werden; für ihre Tarifierung ist es ohne\nBedeutung, ob sie daneben auch mit der Hand gespielt werden können, d. h. eine Klaviatur haben.\nZu B-2 gehören Cembalos, Spinette, Harfen (z.B. Doppelpedalharfen und chromatische\nHarfen).\nII.\nHierher gehören nicht elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche\nZusatz-Musikinstrumente, zum Anbringen an Klavieren, auch wenn sie mit den Klavieren, für die\nsie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden (Tarifnr. 92.07).\n92.02 .                                         Andere Saiteninstrumente\n(1) Zu A: Die Erläuterungen zu 91.01 -A gelten sinngemäß.\n(2) Hierher gehören z.B. Gitarren mit elektroakustischer Tonverstärkung.\nZu B gehören die nicht durch Tarifnr. 91.01 erfaßten Saiteninstrumente der herkömmlichen\nArt, insbesondere:                                                     ·\n1. Streichinstrumente, wie Geigen, Violen, Bratschen, Violoncellos, Baßgeigen, Kontrabässe und\nsogenannte Drehleiern (kleine Saiteninstrumente, die mit einigen Tasten und einem Rad, das\nmit Kolophonium bestrichen und durch eine Kurbel bewegt wird, gespielt werden).\n2. Zupfinstrumente, wie Mandolinen, Gitarren, Lauten, Banjos, Ukuleles, Zithern, Balaleikas.\n3. Andere Saiteninstrumente, wie Zimbeln, Äolsharfen; sogenannte Stumme Geigen (Geigen          1t\nohne Klangteile für Fingerübungen).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezemb_er 1957                         2253\nErläuterungen                                              ZU\nOrgeln; Harmonien und ähnliche Instrumente (usw.)                             92.03\nI.\n(1) Hierher gehören nur Orgeln im eigentlichen Sinn, d. h. Kirchenorgeln und Orgeln, die\nnach ihrer Art diesen entsprechen. Sie si:nd Blasinstrumente mit Klaviatur, deren Klang durch\nDruckluft in Lippen- und Zungenpfeifen erzeugt wird. Orgelsockel und Orgelverkleidungen gehören\nebenfalls hierher, wenn sie zusammen mit den Orgeln, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung\ngestellt werden.\n(2) Den Harmonien -,,ähnliche« Instrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen\nsind z.B. sogenannte Akkordeons mit Pedal-Balg. Im Gegensatz zu den üblichen Akkordeons\n(Tarifnr. 92.04) stehen diese Instrumente mit einem Sockel auf dem Boden. Ihr Balg ist nicht\nsichtbar.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Celesten (Tarifnr. 92.06).\nb) Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente, mit\norgelähnlichem Klang (Tarifnr. 92.07).                             .\nc) Orchestrien, Drehorgeln und ähnliche Instrumente, mit Pfeifen, ohne Klaviatur (Tarifnr. 92.08).\nAkkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente; Mundharmonikas                      92.04\nI.\n(1) Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Musikinstrumente sind tragbare Blasinstrumente, bei\ndenen die Töne durch durchschlagende Metallzungen erzeugt werden. Sie können auch Klaviaturen\nmit Tasten (Pianotasten) haben. Akkordeons mit elektroakustischer Tonverstärkung gehören\nebenfalls hierher. Für die Abgrenzung derartiger Instrumente von Waren der Tarifnr. 92.07 und\ndie Tarifierung der mit ihnen zur Abfertigung gestellten elektrotechnischen Ausrüstung gelten die\nErläuterungen zu 92.01-A sinngemäß.\n(2) Neben den Konzertinas gehören u. a. Bandoneons als Abart der Akkordeons hierher.\n(3) Mundharmonikas können auch mit zusätzlicher Ausrüstung (z. B. Schalltrichtern, Mikro-\nphonen) versehen sein. Für die Tarifierung nicht eingebauter Mikrophone, die zusammen mit den\nInstrumenten zur Abfertigung gestellt werden, gelten die Erläuterungen zu 92.01 -A sinngemäß.\nHierher gehören nicht:                            II.\na) Akkordeons mit Pedal-Balg (Tarifnr. 92.03).\nb) Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente, mit\nakkordeonähnlichem Klang (Tarifnr. 92.07).\nAndere Blasinstrumente                                        92.05\nI.\nZu A gehören - soweit sie aus Metall sind - Trompeten, Clairons, Kornette, Flügelhörner,\nAlthörner, Tenorhörner, Ventilposaunen, Waldhörner, Doppelwaldhörner, Tuben, Sousaphone,\nZug-Posaunen, Saxophone, Jazztrompeten, Jazzposaunen, Sarrusophone, Zugpfeifen.\nZu B gehören - soweit sie nicht aus Metall sind - Klarinetten, Tarogattos,_Oboen, Englisch-\nhörner, Fagotte, Musettes, Schalmeien, Dudelsäcke, Flöten, Querpfeifen, Okarinen.\nHier her gehören nicht:                          II.\na) Hörner, wie sie zum Signalgeben von Streckenwärtern oder öftentlichen Ausrufern benutzt\nwerden (Tarifnr. 92.08).\nb) Pfeifen (z. B. Trillerpfeifen), wie sie beim Rangieren oder bei Schiffsmanövern benutzt werden\n(Tarifnr. 92.08).\nc) Stimmpfeifen (Tarifnr. 92.10).\nSchlaginst!umente (usw.)                                       92.06\nI.\n(1) Hier her gehören große und kleine Konzert- und Marschtrommeln, Fell-Tom-Toms, Holz-\nTom-Toms, Pauken (z. B. Schrauben-, Maschinen-, Pedalpauken), Tamburine, Musikbecken, Gongs,\nTriangel, Schellenbäume, Schellenrappeln und Sehellenbänder; Kastagnetten; Xylophone, Metallo-\np~one, Vibraphone, Marimbaphone, ~ristallophone; Celesten, Glockenspiele (auch Rohrglocken-\nspiele), Rumbakugeln, Claves (Stäbchen aus Hartholz); Kuhglocken ohne anmontierte Schlegel für\nSchlagzeuge; Glockenspiele für öffentliche Gebäude, die Melodien spielen.\n(2) Für die Tarifierung ist es ohne Bedeutung,· wenn mehrere Schlaginstrumente miteinander\nverbunden sind (z.B. Verbindung aus Pauke, Musikbecken, Gong und Resonanzblock, für Jazz-\nOrchester).","2254                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(lt.06)                                                   II.\nHier her gehören nicht:\na) Glocken, Klingeln, Schellen, Tisch- oder Hausgongs und Türglockenspiele (Tarifnrn. 83.11\noder 85.17).\nb) Glockenspiele urid andere Klangkörper, für Uhrmacherwaren (Tarifnr: 91.11).\nc) Elektromagnetische, elektrostatische, elektronische und ähnliche Musikinstrumente, mit\nglockenspielähnlichem Klang (Tarifnr. 92.07).\n92.07       Elektromagnetische, elektrostatlsehe, elektronische und iihnllehe llusikinstrumente (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Musikinstrumente, in denen der Klang elektrisch od~r elektronisch\nerzeugt wird. Im Gegensatz zu Instrumenten mit elektroakustischer Tonverstärkung (s. Erläute-\nrungen zu 92.01-A) sind diese Instrumente ohne ihre elektrische oder elektronische Einrichtung\nnicht spielbar.\n(2) Nicht eingebaute zusätzliche elektrische oder elektronisch~ Ausrüstungen (insbesondere\nVerstärker und Lautsprecher), die zusammen mit den Instrumenten, für die sie bestimmt sind, zur\nAbfertigung gestellt werden, sind wie die Instrumente zu tarifieren, wenn ihre Unterbringung mit\nden Instrumenten im gleichen Gehäuse vorgesehen ist. Das gilt auch, wenn diese elektrische Aus-\nrüstung zur Erleichterung der Versendung getrennt verpackt ist.\n(3) Elektromagnetische usw. Musikinstrumente, die als Zusatz-Instrumente für klassische\nInstrumente (insbesondere zum Anschluß an Klaviere) gebaut sind, gehören ebenfalls hierher.\nDas gilt auch, wenn sie mit dem Hauptinstrument der klassischen Art, für das sie bestimmt sind,\nzur Abfertigung gestellt werden.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Uhren mit Stundenzifferblatt, für elektrische Glockenspiele, die das Spielen der Glockenspiele\nzu den festgesetzten Zeiten auslösen (Kapitel 91).\nb) Elektrisch angetriebene selbsttätige Klaviere (Tarifnr. 92.01).\nc) Musikinstrumente mit elektroakustischer Tonverstärkung.\n92.08               Musikinstrumente, in anderen Tarllnummern des Kapitels 92 nicht erfaßt (usw.)\n1.\n(1) Orchestrien sind mechanisch spielende, durch Lochscheiben, Walzen usw. gesteuerte Musik-\ninstrumente, die im allgemeinen den Klang eines ganzen Orchesters (meistens Blasorchester) nach-\nahmen. Sie können z.B. mit Handkurbel oder Elektromotor angetrieben werden.\n(2) Drehorgeln sind mechanisch spielende Instrumente mit Pfeifen (meist aus Holz oder Metall),\ndie im allgemeinen durch eine Handkurbel betrieben werden.\n(3) Spieldosen sind mechanisch spielende, meist durch Walzen gesteuerte und von einem Uhrwerk\nohne Hemmung angetriebene Instrumente. Sie bestehen im allgemeinen aus einem Behälter (einem\nkleinen Kasten, einer Dose usw.) und dem Musikwerk. Spieldosen, bei denen das Musikwerk statt\nin die üblichen Behälter in Behälter eingebaut ist, die daneben noch anderen Zwecken dienen können\n(z.B. in Bierkrüge, Christbaumständer, Zigarrenkästen), gehören ebenfalls hierher.\n(4) Neben den singenden mechanischen Vögeln, die im allgemeinen ein Uhrwerk enthalten, und\nden singenden Sägen gehören als Musikinstrumente insbesondere noch Phantasieinstrumente für\nJazzorchester (z._ B. Knarren und Mundsirenen) hierher.\n(5) Lockpfeifen sind z.B. sogenannte lautlose Hundepfeifen; Wildlocken, wie Blattern, Hasen-\nquäken und Hirschrufe; Pfeifen zum Nachahmen von Vogelstimmen.\n(6) Mundblasinstrumente für Ruf- und Signalzwecke sind z.B. Hörner für Streckenwärter usw.,\ndie nur einen Signalton abgeben; Pfeifen (z. B. Trillerpfeifen) für Rangierer, Schiedsrichter.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Tür-, Tisch-, Fahrrad- usw. -klingeln (Tarifnr. 83.11 oder 85.17).\nb) Ballhupen, Schiffssirenen, Alarmsirenen (Handsirenen oder ortsfeste Sirenen) (z. B. Abschnitt\nXVI oder XVII).\nc) Elektroakustische Signalgeräte für Kraftfahrzeuge (Tarifnr. 85.09).\nd) Uhrmacherwaren mit eingebautem Musikwerk (Kapitel 91).\ne) Musikwerke für Spieldosen (Tarifnr. 92.10).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2255\nErHluterungen                                             zu\nMusiksaiten                                             92.09\nI.\n(1) Hierher gehören Saiten für Saiteninstrumente (Klaviere, Cembalos, Harfen, Geigen,\nVioloncellos, Mandolinen usw.), gleich, ob sie z. B. einfache Stränge aus Darm, Seide, Monofilen\naus synthetischer Spinnmasse oder Metalldraht sind oder aus einem Kern aus Darm, Seide, Nylon\noder Draht, der mit Metalldraht umsponnen ist, bestehen (umsponnene Saiten).\n(2) Musiksaiten sind an ihrer sorgfältigen ·Fertigung kenntlich. Sie haben einen sorgfältig kali-\nbrierten oder gleichbleibenden Durchmesser. Musiksaiten aus Darm sind vollständig gleichmäßig\n(glatt), häufig weiß und durchscheinend oder, wie z. B. Harfensaiten, gefärbt (meist blau oder rot).\nMusiksaiten aus Stahldraht sind poliert. Musiksaiten kennzeichnen sich auch durch die Art ihrer\nAufmachung (Verpackung in Beuteln, Täschchen und ähnlichen kleinen Umschließungen, auf denen\nsich häufig Gebrauchsanweisungen befinden). Außerdem haben Musiksaiten (insbesondere solche\naus Metall) häufig Ösen oder Kugeln zum Befestigen an den Instrumenten.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Metalldrähte, Monofile aus synthetischer Spinnmasse, Darmschnüre, Seidenschnüre, auch\nauf Länge zugeschnitten, ohne erkennbare Merkmale von Musiksaiten.\nb) Darmschnüre zu technischen Zwecken (z. B. für Drehbänke) (Tarifnr. 42.06).\nc) Schnüre zum Spannen von Trommelfellen usw. und sogenannte-Schnarrsaiten für Trommeln\n(soweit sie als Teile oder Zubehör von Musikinstrumenten erkennbar sind - Tarifnr. 92.10).\nd) Bogenbespannungen (meist aus Roßhaar) für Geigenbögen usw. (Tarifnr. 92.10).\nTeile und Zubehör für Musikinstrumente (usw.)                            92.10\n1.\nZu A gehören: Klavierklaviaturen, d. h. auf einem Rahmen angebrachte vollständige Tasten-\nsätze für Klaviere oder Flügel; Klaviermechaniken, z. B. Hammersätze mit den sie betätigenden\nHebeln, einschließlich Tondämpfer; Gehäuse für Klaviere oder Flügel; Rahmen aus Eisen oder·\nHolz für die Saiten; Pedalmechaniken und Pedale; Stimmnägel, Saitennägel; Tasten und Tasten-\nplättchen; Hämmer, Dämpfer, Hammerstiele und Hammerköpfe.\n(1) Zu B gehören:\n1. Instrumentkörper für Mandolinen, Gitarren, Banjos und dergleichen; Mechaniken für Gitarren\nund Mandolinen; Teile von Geigen und dergleichen, wie Böden, Decken und Hälse (auch\nRohlinge davon), Griffbretter, Bunde, Stege und Saitenhalter, Knöpfchen für Saitenhalter,\nZargen (Teile, die die Decke mit dem Boden verbinden), Wirbel, Sättel; Stachel zum Auf-\nstellen für Violoncellos; Bögen und Teile davon (Bogenstangen, Frösche, Bogenschrauben,\nBogenbespannungen - meist aus Roßhaar-); Plektren, Dämpfer und Kinnhalter.\n2. Als Teile von Orgeln oder von Harmonien und ähnlichen Instrumenten mit Klaviatur und\ndurchschlagenden Metallzungen: Gehäuse oder Verkleidungen; Lippen- und Zungenpfeifeni\ndurchschlagende Metallzungen; vollständige Spieltische; Klaviaturen, Manuale, Pedale,\nRegistertasten, Tretschemel; Windladen und Stimmstöcke; Blasebälge und Windleitungen;\nTasten und· Tastenplättchen.\n(2) Mechanische Spieleinrichtungen sind Apparate zum mechanischen Spielen von Musikin-\nstrumenten (Klavier.en, Harmonien usw.). Sie können zum Einbau in die Instrumente oder zum\nAnbau an die Instrumente bestimmt sein. Sie sollen die menschliche Kunstfertigkeit ersetzen,\nspiele~ die Instrumente selbsttätig und werden meist durch gelochte Papfen, Papiere, Walzen •\noder Scheiben gesteuert. Die Art ihres Antriebs (z.B. durch Handkurbel, Peda, Motor oder.Gebläse)\nis·t für die Tarifierung ohne Bedeutung .\n•    Zu C gehören:\n1. Teile und Zubehör für Akkordeons, Konzertinas und ähnliche Instrumente oder für Mund-\nharmonikas, wie Gehäuse, Bälge, Stimmstöcke, Stimmplatten mit und ohne Zungen, Stimm-\nzungen, Tastenklappen, Tasten, Tastenplättchen und Knöpfe, für Akkordeons usw.; Mund-\nharmonikakörper, Stimmplatten mit und ohne Zungen, Stimmzungen, Verkleidungsteile\n(z. B. Schalldeckel, Seitenteile), für Mundharmonikas; Spezialzubehör für .Mundharmonikas,\nwie Mundstücke, Schieber, Luftsteuermechaniken, Schalltrichter.\n2. Teile und Zubehör für Blasinstrumente, wie gedrechselte Teile aus Holz für Holzblasinstrumente\n(Klarinetten, Flöten usw.); Körper für Metallblasinstrumente; Schieber, Bügel, Knie, Mund-\nstücke, Blätter (für Klarinetten usw.), Ventile, Ventilknöpfe, Klappen, Klappenringe, Mund-\nstückschützer, Schalltrichter, Schalldämpfer·; Klappenpolster (für Flöten, Klarinetten usw.).","2256                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(92.10)     3. Teile und Zubehör für Instrumente der Tarifnr. 92.07, wie Gehäuse (für elektromagnetische\nusw. Musikinstrumente, mit klavier-, orgel- oder glockenspielähnlichem Klang), Pedale und       .•\nPedalmechaniken, Klaviaturen, Tonräder (insbesondere für elektromagnetische usw. Musik-\ninstrumente mit orgelähnlichem Klang).\n4. Teile und Zubehör für Schlaginstrumente, wie Stöcke, Schlegel, Hämmer; Jazzbesen; Fuß-\nmaschinen für Schlagzeuge; Beckenhalter; Trommel- und Paukenkörper; Leisten für Trommeln\noder Pauken; Stäbe, Tische und Gestelle, für Xylophone und ähnliche Instrumente; Felle\nfür Trommeln, Pauken oder ähnliche Instrumente, in runde oder annähernd runde Form\ngeschnitten und eindeutig erkennbar; Trommeldämpfer, Trommelschlüssel; Darmschnüre\nund Schnarrsaiten, für Trommeln, sofern sie eindeutig als Trommelteile erkennbar sind.\n5. Notenhalter, zum Befestigen am Musikinstrument bestimmt; Gestelle (Dreifüße usw.) für\nTrommeln, Pauken, Saxophone usw.\n6. Gelochte Pappen.und Papiere, auch mit Gewebe verstärkt, für selbsttätige Musikinstrumente.\nSie gehören auch dann hierher, wenn sie mit den Instrumenten, für die sie bestimmt sind, zur\nAbfertigung gestellt werden.\n7. Musikwerke für Spieldosen; Teile davon, wie Walzen oder Scheiben zum Einbau in Musikwerke.\n8. Metronome und Stimmgabeln, ohne Rücksicht auf ihren Verwendungszweck, auch in Spezial-\nausführungen, und Stimmpfeifen. Metronome (z. B. zu technischen Zwecken) können auch\nmit elektrischen Kontakten versehen sein. Neben den kleinen eigentlichen Stimmgabeln\ngehören hierzu auch große Orchesterstimmgabeln, die aus einem auf einem Resonanzkörper\nangebrachten Stahlblatt bestehen, das mit einem Hammer angeschlagen wird. Hierzu gehören\nauch Stimmgabeln zur Abgabe verschiedener Tonschwingungen, wie sie zu medizinischen\nZwecken verwendet werden, und Stimmgabeln zu technischen Zwecken, die eine besondere\nVorrichtung zum Aufrechterhalten der Schwingungen haben. Stimmpfeifen sind gestimmte\nkleine Pfeifen, die statt der Stimmgabel zum Stimmen verwendet werden und mit denen ein\noder mehrere Töne erzeugt werden können.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Scharniere, Griffe, Beschläge, Leuchter usw. (insbesondere für Klaviere) (im allgemeinen\nAbschnitt XV).\nb) Werkzeuge zum Stimmen (Tarifnr. 82.04).\nc) Federmotoren für Spieldosen, ohne Verbindung mit Teilen von Spieldosen (Tarifnr. 84.0~).\nd) Tonfrequenzverstärker und Lautsprecher (Tarifnr. 85.14).\ne) Elektrisches Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Motoren, Photozellen, Magnete, Spulen,\nRegelkondensatoren, Elektronenröhren) (im allgemeinen Kapitel 85).\nf) Uhrwerke, ohne Verbindung mit Teilen von Musikinstrumenten (z. B. von singenden Vögeln)\n(Tarifnr. 91.07 oder 91.08).\ng) Plättchen für Tastenbelag aus Elfenbein, Bein oder Kunststoff, die nur rechteckig zugeschnitten\nsind und noch poliert, an den Kanten abgerundet oder anderweit geformt werden müssen\n(Tarifnr. 95.03, 95.04 oder Kapitel 39).\nSchallplattenwiedergabegeräte, Diktiergeräte (usw.)\n92.11                                                 I.\n(1) Hierher gehören:\n1. Geräte, die ausschließlich zur Tonaufnahme dienen, wie Plattenschneider (Geräte zur\nmechanischen Tonaufzeichnung) und magnetische Tonaufnahmegeräte.\n2. Geräte, die ausschließlich zur Tonwiedergabe dienen, wie Schallplattenwiedergabegeräte (auch\nelektrische); Plattenspieler (auch als Plattenwechsler oder sogenannte Zehnerspieler), Band-\nspieler und Drahtspieler, mit oder ohne Tonabnehmer (Geräte ohne akustische Vorrichtung\nund ohne elektrische Verstärkervorrichtung, die mit anderen Geräten - z.B. Radioapparaten\n- verbunden werden müssen).\n3. Magnettongeräte, einschließlich Diktiergeräte, meistens für Tonaufnahme und Tonwiedergabe\neingerichtet.                                                     .                           •\n(2) Diktiergeräte unterscheiden sich von anderen Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten vor\nallem dadurch, daß sie dafür eingerichtet sind, gesprochene Mitteilungen aufzunehmen, wieder-\nzugeben oder aufzunehmen und wiederzugeben, und daß ihr Frequenzbereich im wesentlichen auf\ndas gesprochene Wort abgestellt ist.\n(3) Nicht eingebaute zusätzliche Ausrüstungen für Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte\n(z. B. Mikrophone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Fußschalter, Stroboskope und Zähler),\ndie zusammen mit den Geräten, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden, sind wie\ndie Geräte zu tarifieren, wenn ihre Unterbringung mit den Geräten im gleichen Gehäuse vorgesehen\nist. Das gilt auch, wenn diese Ausrüstungen zur Erleichterung der Versendung getrennt verpackt\n~n~                                       -                                                              •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2257\nErläuterungen                                               zu\n(11.11)\nHier her gehören nicht:                        II.\na) Mit einem Rundfunk- oder Fernsehempfänger kombinierte Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-\ngeräte (Tarifnr. 85.15).\n·b) Tonfilmvorführgeräte; kinematographische Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte, die\nnach photoelektrischem Verfahren (auch kombiniert mit magnetischen Verfahren) arbeiten\n(Tarifnr. 90.08).\nc) Kinematographische Laborgeräte zur Übertragung von Magnettonaufnahmen auf photo-\nelektrische Tonträger oder zum Synchronisieren von Filmen und im Magnettonverfahren\naufgenommenen Tonbändern (Tarifnr. 90.10).                                       ·\nTonträger für Geräte der Tarlfnr. 92.11 oder für ähnliche Tonaufnahmeverfahren (usw.)         92.12\nI.\n(1) Zu den für Tonaufnahme vorgerichteten Tonträgern gehören:\n1. Wachsplatten (Scheiben von etwa 3 cm Stärke, aus einem Gemisch von Wachsen, Stearin-\nsäure, stearinsauren Salzen usw.) und Walzen, in die die erste Tonaufzeichnung geschnitten\nwerden soll.\n2. Platten aus Metall, Glas, Pappe usw., mit einem Lack- oder Wachsfilm üt>erzogen, auf die der\nTon durch Schneiden aufgetragen werden soll.\n3. Zum Einschneiden von Tonrillen bestimmte Bänder oder Filme (sie bestehen im allgemeinen\naus mit einem Spezialwachs überzogenen Kunststoff - z.B. Polyvinylchlorid oder -azetat).\n4. Träger zum Bespielen im magnetischen Verfahren, z. B. Platten aus Kunststoff oder Papier;\nStreifen, Bänder oder Filme, aus Kunststoff oder Metall; Metalldrähte, die magnetisch sind oder\ndurch Überziehen mit einem Lack, der ein magnetisches Pulver enthält, oder durch elektro-\nlytisches Auftragen einer magnetischen Eisenschicht (im Falle der magnetischen Drähte)\nmagnetisch gemacht sind.\n(2) Waren, die üplicherweise als Träger für Tonaufnahme verwendet werden, gehören auch dann\nhierher, wenn sie gelegentlich zum Aufzeichnen anderer Erscheinungen als Töne, z.B. der von\nMeßi11strumenten gelieferten Werte (insbesondere bei Pyrometern mit Registriervorrichtung) oder\nvon Fernseh-Impulsen bestimmt sind.\n(3) Zu den Tonträgern mit Tonaufzeichnung gehören:\n1. Die vorstehend unter (1) genannten Platten oder Wachsplatten, bespielt, die bei der in-\ndustriellen Herstellung der handelsüblichen Schallplatten als Ausgangserzeugnis dienen\n(bespielte Aufnahmeplatten).\n~- Tonträger, die Zwischenerzeugnisse der Herstellung von handelsüblichen Schallplatten aus\nden vorstehend genannten bespielten Platten oder Wachspla~ten sind, in der Regel als galvano-\nplastische Formen bezeichnete sogenannte Vatermatrizen, Muttermatrizen und Preßmatrizen.\n3. Schallplatten, meist aus Kunststoff mit Beimengung von Füll- und Farbstoffen, auch mit\neiner Zwischenlage aus Pappe.\n4. Durch Schneiden bespielte Bänder oder Filme, die als Matrizen dienen.\n5. Abzüge, mit Hilfe der in vorstehender Ziffer 4 erwähnten Matrizen hergestellt.\n6. Magnetische Platten, Bänder, Streifen, Filme und Drähte, im Magnettonverfahren bespielt.\n(4) Tonträger gehören auch dan~ hierher, wenn sie mit den Geräten, für die sie bestimmt sind,\nzur Abfertigung gestellt werden.\nZu A und B: Zu Abs. A gehören die vorstehend unter (3) 1 und 2 beschriebenen Waren.\nSchallplatten und alle übrigen vorstehend beschriebenen Waren gehören zu Abs. B.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Zur Verwendung als Tonträger bestimmte Waren,. noch nicht für Tonaufnahme vorgerichtet\n. (insbesondere Kapitel 391 Kapitel 48, Abschnitt XV).\nb) Filme mit Tonaufzeichnung, die ganz oder teilweise durch photoelektrische Verfahren erzeugt\nist (Kapitel 37).                                       ·\nAndere Telle und anderes Zubehlr fflr Gerlte der Tarlfnr. 92.11                    &13,\nI.\nZu A gehören Nadeln (im allgemeinen aus Stahl oder Bambusrohr) der verschiedenen Pormen\nund gefaßte Saphire (meist synthetische), für Tonaufnahme (Schneiden) oder für Tonwiedergabe.\nZu B gehören:\n1. T_?nabnehmer (Pi~kups) zum Abspielen von Sch~llplatten oder mechanisch b~spielten !on•\nbandern; magnetische Tonabnehm&r (Magnetkopfe); Membrandosen für ruchtelektr1sche\nSchallplattenwiedergabegeräte; Laufvorrichtungen (Auf- und Abspulvorrichtungen) für\n26","2258                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                             Erläuterungen\n(92.13)      tönende Filme, Streifen, Bänder oder Drähte (ausgenommen für kinematographische Apparate);\nTonarme, Trichter, Kurbeln, Plattenteller, für Schallplattenwiedergabegeräte; ungefaßte\nSaphire - zumeist synthetische - sowie Diamanten, gefaßt oder ungefaßt, für Tonaufnahme\n(Schneiden) und für Tonwiedergabe.\n2. Plattenschneider-Schneidköpfe (Teile von Tonaufnahmegeräten); Apparate zum Wieder-\nglätten von Diktierwalzen; Spezialmöbel zum Einbau von Tonaufnahme- und Tonwiedergabe-\ngeräten.\n3. Besonderes Zubehör für magnetische Tonaufnahme-und Tonwiedergabegeräte, wic> selbständige\nGeräte zum Tonlöschen; Magnetköpfe zum Tonlöschen; Löschstäbe; magnetische Nadeln;\nMarkierungsskalen für Diktataufnahme.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Federmotoren, mit oder ohne Vorrichtung zur Untersetzung, Regelung der Geschwindig-\nkeit usw., zum Antrieb des Plattentellers in Schallplattenwiedergabegeräten, ohne Verbindung\nmit Teilen für Schal1plattenwiedergabegeräte (Tarifnr. 84.08).\nb) Elektromotoren für Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, auch mit Vorrichtung zur\n·    Regelung der G'eschwindigkeit, ohne Verbindung mit Teilen für Tonaufnahme- oder Tonwieder-\ngabegeräte (Tarifnr. 85.01 ).\nc) Tonabnehmer für photoelektrisch arbeitende Wiedergabegeräte (Tarifnr. 90.08).\nd) Tonträger; Matrizen und galvanoplastische Formen :Zum Herstellen von Schallplatten\n(Tarifnr. 92.12).\n11","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                           2259\nErläuterungen                                                ZU\nAbschnitt XIX\nWaffen und Munition; Teile davon\nKapitel 93                                                 93\nWaffen und Munition; Teile davon\nI.\nZu Kapitel 93 gehören Waffen usw. aus Stoffen aller Art. Sie können auch Edelmetalle,\nEdelmetallplattierungen, echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte\nSteine enthalten.\nZu Votschrift 4: Etuis, Kästen und ähnliche Behältnisse für Waren dieses Kapitels, die zu-\nsammen mit diesen Waren zur Abfertigung gestellt werden, werden wie diese Waren tarifiert, wenn\nsie für die Aufnahme dieser Waren besonders hergerichtet oder eingerichtet sind und handelsüblich\nmit diesen Waren verkauft werden. Dies gilt auch, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung\nder Versendung getrennt verpackt sind. Gesondert zur Abfertigung gestellt, werden die Behältnisse\nnach Beschaffenheit tarifiert (z. B. Tarifnr. 42.02).\nII.\nZu Kapitel 93 gehören nicht:\na) Panzerungen zum persönlichen Schutz, wie Brustpanzer, Panzerhemden, kugelfeste Westen.\nb) Stahlhelme und andere militärische Kopfbedeckungen (Kapitel 65).\nc) Beförderungsmittel zu militärischen Zwecken und Kampffahrzeuge,. auch mit Waffen aus-\ngerüstet (Kapitel 86 bis 89).\nBlanke Waffen (z.B. Säbel, Degen, Bajonette) (usw.)                              93.01\nI.\n(1) Hierher gehören neben Säbeln, Degen (auch Stockdegen) und Bajonetten z.B. Hirsch-\nfänger, Wurf~pieße, Lanzen, Piken, Hellebarden, Kris; Messer und Dolche für Kommandounter-\nnehmen oder Grabenkampf; Dirks (s.chottische Dolche oder Matrosendolche), Stilette. Blanke\nWaffen kennzeichnen sich meist dadurch, daß ihre Klingen aus besonders gutem S~hl bestehen\nund daß sie mehr oder weniger ausgearbeitete Parierstangen oder Stichblätter haben.\n(2) Blanke Waffen gehören auch dann hierher, wenn sie zur Verwendung bei Feierlichkeiten oder\nim Theater oder zu Dekorationszwecken bestimmt sind.\n(3) Hierher gehören auch blanke Waffen mit beweglicher Klinge, die, normalerweise im Griff\nuntergebracht, mit der Hand, durch eine Federvorrichtung usw. zum Feststehen gebracht werden\nkann.\n(4) Teile von blanken Waffen sind z.B. Säbelklingen {einschließlich• der lediglich geschmiedeten\nRohlinge), Parierstangen, Stichblätter und Griffe.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Koppel und dergleichen, zum Tragen von Säbeln, Bajonetten usw., aus Leder (Ta~ifnr. 42.03),\naus Spinnstoffen (Tarifnr. 61.11); Troddeln für blanke Waffen {im allgemeinen Tarifnr. 62.05).\nb) Jagdmesser, Fahrtenmesser und andere Messer, die Messerschmiedewaren sind (Tarifnr. 82.09),\nKlingen davon (Tarifnr. 82.10), Scheiden für derartige Messer (im allgemeiJ?-en Tarifnr. 42.02).\nRevolver und Pistolen                                          93.02\n1.\n(1) Revolver und Pistolen im Sinne dieser Tarifnummer. sind Waffen, mit denen durch Zündung\neiner explosiven Ladung Geschosse (andere als -Leuchtraketen und dergleichen) abgefeuert werden\nkönnen und die so gebaut sind, daß sie üblicherweise in der Hand gehalten und aus der Hand\nabgefeuert werden müssen. Sie können auch mehrläufig sein und als \"automatische« Waffen (mit\nMagazin, aber ohne Dauerfeuereinrichtung) gebaut sein.\n(2) Hierher gehören auch Pistolen und Revolver in Miniaturausführung und derartige Waffen,\ndie die Form anderer Gegenstände (z. B. eines Bleistiftes, eines Taschenmessers oder eines Ziga-\nrettenetuis) haben, vorausgesetzt, daß es sich tatsächlich um Feuerwaffen handelt.\n26*","2260                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(11.02)                                                    II.\nHierher gehören nicht:\na) Maschinenpistolen (Tarifnr. 93.03).\nb) Vi!'htötungsapparate mit Bolzen; Leuchtpistolen, Schreckschußpistolen; Pistolen und\nRevolver für Starter oder für das Theater; Signalpistolen (Ta.rifnr. 93.04).\n93.03                   Kriegswaffen (andere als Kriegswaffen der Tarlfnrn. 93.01 und 93.02)\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Artilleristische Waffen (Geschütze) für ortsfesten Einbau, auf Rädern, auf Raupenketten usw.,\nwie Gebirgs-, Feld-, lnfanteriegeschütze, Langrohrkanonen, Haubitzen, Mörser, Flugzeug-\nabwehrkanonen, Panzerabwehrkanonen, Eisenbahngeschütze (schwere Geschütze auf Eisen-\nbahnlafette), Geschütze auf Selbstfahrlafette.\n2. Kleinkalibrige Schnell- und Dauerfeuerwaffen, wie Maschinengewehre, Schnellfeuergewehre\nund Maschinenpistolen.\n3. Kriegswaffen vom Typ der Gewehre und Karabiner, auch automatisch.\n4. Andere Kriegswaffen und Spezialkriegsgeräte, wie Raketengeschütze und -werfer, Geräte für\nden Abwurf von Wasserbomben, Torpedoausstoßrohre, Flammenwerfer.\n(2) Diese Waffen gehören auch dann hierher, wenn sie zum Ausrüsten von Schiffen, Panzerzügen,\nLuftfahrzeugen, Panzerkampfwagen und dergleichen bestimmt sind, sofern sie gesondert zur Ab-\nfertigung gestellt werden.\nII.\nHierher gehören nicht Spezialflammenw·erfer zur Unkrautvertilgung (Tarifnr. 84.21).\n93.04                Feuerwaffen (andere als Feuerwaffen der Tarifnm. 93.02 und 93.03) (usw.)\nI.\nZu A gehören Sportgewehre und Jagdgewehre aller Kaliber, mit glattem oder gezogenem\nLauf. Jagdgewehre kennzeichnen sich häufig dadurch, daß sie mehrlä.ufig sind und dann meistens\neinen oder zwei glatte und einen gezogenen Lauf haben; ihre Metallteile sind oft ziseliert, ihre\nKolben häufig geschnitzt. Für die Tarifierung von Sport- und Jagdgewehren ist es ohne Bedeutung,\nob sie »nicht automatisch« (Repetiergewehre), »halbautomatisch« oder »automatisch« (mit be-\nsonderer Schnellfeuervorrichtung ausgerüstet) sind. Sie können auch als Stockflinten gebaut sein.\nZu B: Schreckschußpistolen und -revolver und Revolver und Pistolen für Starter oder für\nTheater kennzeichnen sich im allgemeinen da.durch, daß sie einen massiven - nicht gebohrten -\noder zugestopften Lauf und eine Öffnung für den Abzug der Pulvergase haben. Sie können auch als\nlautlose Modelle gebaut sein. Starterpistolen können auch eine elektrische Vorrichtung zum Aus-\nlösen von Zeitnehmergeräten haben.\nZu C gehören:\n1. Entenkanonen, hauptsächlich zum Schießen auf Wasservögel bestimmt (im allgemeinen mit\neiner auf einem Kahn zu befestigenden Lafette).\n2. Leinenschießgerä.te (oder Leinenwurfgeräte), wie sie hauptsächlich auf Schiffen oder in\nRettungsstationen verwendet werden und die da.zu dienen, zu Rettungszwecken eine Leine\nabzuschießen.\n3. Harpunenkanonen und -~ewehre, zum Harpunieren von Meerestieren (Fischen,. Säugetieren,\nSchildkröten usw.) mit emer. an einer Leine befestigten Harpunß.              .\n4. Alarmkanonen, Böller, Signalgeschütze, zum Abfeuern von Alarmschüssen, Salutschüssen\noder Wa.rnschüssen.\n5. Wetterkanonen, kanonenähnliche Vorrichtungen aus Blech mit einem Rohr von der Form\neines abgestumpften Kegels.\n6. Viehtötungsapparate (in ihrem Aussehen den Schreckschußpistolen und dergleichen ähnlich),\nbei denen die Explosionswirkung einer Ladung einen Bolzen treibt, der im Lauf gleitet und\nfür jeden Schuß wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden kann.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Werkzeuge - häufig auch als Pistolen bezeichnet - zum Eintreiben von Nieten, Dübeln,\nBolzen usw. durch die Explosionswirkung einer Ladung (Kartusche) (Tarifnr. 82.04).\nb) Pistolen für Kugelmunition (meist großkalibrig), die gelegentlich in Schlachthöfen zum Töten\nvon Großvieh verwendet werden (Tarifnr. 93.02).                                               •","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2261\nErläuterungen                                            zu\nAndere Waffen (usw.)\nI.\nZu B: Viehtötungsapparate und -geräte dieser Tarifnummer sind z. B. solche, bei denen im\nGegensatz zu den Viehtötungsapparaten der Tarifnr. 93.04 der Bolzen statt durch Explosions-\nwirkung einer Ladung durch Federkraft getrieben wird.\nZu C gehören Gummiknüppel, Totschläger (Stahlruten), bleigefüllte Stöcke, Polizeiknüttel,\nSchlagringe, Schleudern für Schädlingsbekämpfung; Gewehre und Pistolen, deren Wirkungsweise\nauf der Entspannung einer starken Feder beruht.\nII.\nHier her gehören nicht Viehtötungsapparate, bei denen die Explosionswirkung von Pulver\ngenutzt wird (Tarifnr. 93.04).\n\\\\Taffentelle (andere als Waffenteile der Tarlfnr. 93.01) (usw.)                93.06\n1.·\nHierher gehören sämtliche Teile, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar für Waren der\nTarifnrn. 93.02 bis 93.05 bestimmt sind, auch wenn diese Teile noch die Form von Rohlingen haben.\nZu A gehören Rohre (auch Mantelrohre), Rohrrücklaufbremsen und Verschlußstücke (auch\nTeile davon), für Geschütze; Panzertürme, Lafetten, Dreibeine und andere Speziallafetten oder\n-stützen, für Geschütze, Maschinengewehre, Maschinenpistolen usw., auch mit Schwenk- oder\nLademechanismus; Lafetten teile, wie Erdsporne, Spreizholme, Richtaufsätze und Richtbäume;\nLäufe (auch Rohlinge), Verschlüsse, Schlösser, Abzugsbügel, Sperrstücke, Hebel, Schlagbolzen,\nSpannstücke, Abzüge, Abzugstangen, Auszieher, Auswerfer, Kolbenplatten, Sicherungsriegel,\nVisiereinrichtungen (Kimme und Korn) und Magazine, für Gewehre, Karabiner, Maschinengewehre\noder Maschinenpistolen; Einsteckläufe (Kleinkaliberläufe zum Einsetzen in Großkaliberläufe) für\nGewehre, Karabiner oder Maschinenpistolen; Tragriemenhalter, Mittelringe und andere Ring-\nbeschläge für Gewehre.\nZu B gehören Kolben und Kolbenplatten, für Revolver und Pistolen; Trommeln für Revolver;\nMagazine für Pistolen; Pistolenrahmen; Schalldämpfer für Pistolen; Läufe, Verschlüsse und andere\nTeile von Revolvern, Pistolen, Jagd- oder Sportgewehren; Teile der übrigen in den Tarifnrn. 93.04\nund 93.05 erfaßten Waren.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Rückstoßdämpfer, abnehmbar, aus Kautschuk, insbesondere für ·sport- und Jagdgewehre\n(Tarifnr. 40.14).\nb) Tragriemen für Gewehre, Karabiner oder Stutzen, aus Leder (Tarifnr. 42.05), aus Spinnstoffen\n(Tarifnr. 62.05).\nc) Kolbenschützer, Kornschützer, Lauf- und Schloßhüllen.\nd) Schrauben, Niete, Federn (im allgemeinen Abschnitt XV).\ne) Kinematographische Übungsschießgeräte für Luftfahrzeuge (z.B. sogenannte kinemato-\ngraphische Maschinengewehre) (Tarifnr. 90.08).\nf) Zielfernrohre, Richtfernrohre und Diopter, für Waffen (Tarifnr. 90.13).\ng) Wischstöcke, Wischer und andere Gegenstände zum Reinigen von Waffen (z.B. Tarifnr. 82.04\noder 96.02).\nGeschosse und Munition, einschließllch Minen; Teile davon (usw.)                   93.07\nZu A gehören:                                    I.\n1. Granaten (z.B. Spreng-, Schrapnell-, Voll-, Leucht-, Lichtspur- Brand- oder Nebelgranaten)\nund andere Geschosse für Geschütze; Kartuschen (mit oder ohne Ladung) für Geschütze;\nKampfraketen (auch für Fernsteuerung eingerichtet), Torpedos, fliegende Bomben; Gewehr-\nund Karabinerpatronen (z. B. Platzpatronen, Patronen mit gewöhnlichem Geschoß, mit\nLichtspurgeschoß, mit Brandgescho.ß, mit panzerbrechendem Geschoß); Gewehrgranaten,\nHandgranaten, Land- und Seeminen, Wasserbomben, Fliegerbomben.\n2. Teile der vorstehend genannten Waren (auch in Form von Rohlingen), wie Granaten-, Minen-,\nBomben- und Torpedokörper; Hülsen für Kartuschen oder Patronen, auch mit Zündschrauben\noder Zündhütchen; Geschosse für Gewehr- oder Ka.rabinermunition; Kartuschhülsen- oder\nPatronenhülsenteile (Deckel, Böden, Einlagen - meist aus Metall oder Pappe -, Pfropfen\nfür Platzpatronen); Zünder für Granaten, Torpedos und andere Munition (z. B. Kopf- oder\nBodenzünder, Zeit- oder Aufschlagzünder, elektrische Annäherungszünder); Teile von\nMunitionszün<lern, Schutzkappen für Munitionszünder; Spezialteile für den Mechanismus von\nMunition, wie Spezialpropeller o<ler Spezialkreisel für Torpedos; Torpedoköpfe und Fluter für\nTorpedos; Schlagbolzen, Vorstecker und Sicherungshebel, für Granaten oder Handgranaten;\nSteuerflügel für Bomben.","2262                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Erliuterungen\n(11.07)   Zu B gehört auch Munition für Maschinenpistolen mit einem Kaliber von mehr als 7,65 mm.\nZu C gehören vorstehend nicht erfaßte Geschosse und Munition (einschließlich Teile davon),        :\nfür Waffen und Geräte dieses Kapitels, soweit sich aus Vorschrift 1 nichts anderes ergibt, z.B.\nKugel- und Sehrotpatronen für Jagdgewehre; Patronen für Sportgewehre; Revolver- und Pistolen-\nmunition, mit einem Kaliber von 7,65 mm oder weniger; Bleikugeln (hohl, kugelförmig, diabolo-\nförmig usw.) und Bolzen, für Luftgewehre, Luftpistolen usw.; Harpunen (auch mit Sprengkopf) für\nHarpunengewehre oder Harpunenkanonen; Jagdpatronenhülsen; Kugeln, Schrote und Rehposten,\nfür Jagdmunition; Patronenpfropfen (meist aus Filz, Papier oder Kork) für Jagdmunition.\nHier her gehören nicht:                      II.\na) Schießpulver und Sprengstoffe, auch zum Einbau in Munition aufgemacht (Tarifnr. 36.01\noder 36.02); Zündschnüre und Sprengzündschnüre (Tarifnr. 36.03); Zündhütchen, Spreng-\nkapseln, Sprengzünder, einschließlich der Zündhütchen und Zündschrauben für Patronen\nund Kartuschen (Tarifnr. 36.04).\nb) Signalraketen und Raketen zum Wetterschießen (Tarifnr. 36.05).\nc) Feuerlöschgranaten und -bomben und Ladungen für Feuerlöscher (Tarifnr. 38.17).\nd) Triebwerke der Tarifnr. 84.08 für Kampfraketen, Torpedos und dergleichen.\ne) Uhrwerke für Munition oder Munitionsteile (insbesondere für Munitionszünder) (Tarifnr. 91.07\noder 91.08).\nII\nt","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2263\nErläuterungen                                              zu\nAbschnitt XX\nVerschiedene Waren\nKapitel 94                                              94\nMöbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren\n1.\n(1) Möbel des Kapitels 94 sind:\n1. Bewegliche Gegenstände, die auf den Boden gestellt werden (auch wenn sie - z.B. Schiffs-\nmöbel - am Boden befestigt werden sollen) und die vorwiegend als Gebrauchsgegenstände\nzur Ausstattung von Wohnungen, Hotels, Theatern, Kinos, Büros, Kirchen, Schulen, Kaffees,\nRestaurants, Laboratorien, Krankenhäusern, Zahnbehandlungsräumen usw. sowie von\nWasserfahrzeugen, Flugzeugen, Eisenbahnwagen, Krankenwagen, Camping-Anhängern und\nähnlichen Beförderungsmitteln dienen; Waren ·gleicher Art (Bänke, Stühle usw.) für Gärten,\nAnlagen, öffentliche Wege.\n2. Küchen-Hängeschränke und dergleichen, Sitzmöbel und Bettgestelle zum Aufhängen oder\nZusammenklappen, Bücherschränke und ähnliche Möbel aus zusammengehörenden Einzel-\nstücken, zum Aufhängen oder Aufsetzen.\n(2) Möbelteile des Kapitels 94 sind Waren, die, auch wenn sie nur roh bearbeitet sind, durch ihre\nForm oder andere charakteristische Merkmale als ausschließlich oder hauptsächlich für Möbel des\nKapitels 94 bestimmt erkennbar sind.\n(3) Möbel, die zerlegt eingehen, werden wie die unzerlegten Möbel tarifiert, wenn die verschie-\ndenen Teile zusammen zur Abfertigung gestellt werden, auch wenn es sich um Platten, andere Teile\noder Zutaten aus Glas, Marmor oder anderen Stoffen handelt (z. B. Holztisch mit Abdeckplatte aus\nGlas, Kleiderschrank aus Holz mit Spiegel, Eßzimmerbuffet aus Holz mit Marmorplatte).\n(4) Zu Tarifnr. 94.01 bis 94.03 gehören Möbel und Möbelteile aus Stoffen aller Art, z.B. Holz,\nKorbweiden, Bambus, Rohr, Kunststoff, unedlen Metallen, Glas, Leder (ausgenommen Stein oder\nKeramik), auch gepolstert oder überzogen, unbearbeitet oder bearbeitet, auch geschnitzt, mit\nEinlegearbeit, Malerei, mit Glas oder Spiegeln versehen, auf Rollen usw.\n(5) Gebogenes Holz im Sinne des Kapitels 94 ist Holz, das durch Dämpfen in Wasserdampf\nbiegsam gemacht und in Formen gebracht ist.\nII.\n(1) Zu Kapitel 94 gehören nicht:\na) Möbel, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesentlicher Ver-\nzierungen oder Zutaten (z.B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten (Kapitel 71).\nb) Sammlungsstücke und Antiquitäten (Kapitel 99).\n(2) Möbel des Kapitels 94 sind nicht - abgesehen von einzelnen Ausnahmen - Gegenstände,\ndie als Möbel dienen, aber auf andere Möbel gestellt oder an der Wand aufgehängt werden. Zu\nKapitel 94 gehören also nicht Ausstattungsgegenstände, die an der Wand befestigt sind, wie\nKleiderhaken, Bücherbretter, Schlüsselbretter, Bürstenbretter, Handtuchhalter, Zeitungsbretter\nsowie Ausstattungsgegenstände, die nicht den Charakter richtiger Möbel besitzen, wie Heizungs-\nverkleidungen. So gehören zu Tarifnr. 44.27 lnnenausstattungsgegenstände aus Holz, zu Tarifnr.83.04\nBürogegenstände aus unedlem Metall (Kästen zum Einordnen von Schriftstücken usw.).\n(3) Möbelteile des Kapitels 94 sind nicht:\na) Leisten und Friese der Tarifnr. 44.19.\nb) Federn, Schlösser, Beschläge und andere Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im\nSinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV.\nc) Platten aus Glas (auch Spiegel), Marmor oder anderem Gestein, auch zugeschnitten, gesondert\nzur Abfertigung gestellt, es sei denn, daß sie durch Einarbeiten in andere Teile einwandfrei\nden Charakter von Möbelteilen besitzen (Schranktür mit Spiegelglas).\nSitzmöbel, aueb wenn sie in Liegen umgewandelt werden können (usw.)                   9~.01\nI.\n(1) Hierher gehören Sessel, Stühle (auch wenn sie in Trittleitern umgewandelt werden\nkönnen), Kinderstühle, Bordstühle, Gartenstühle, Klappstühle, Drehstühle, Klavier-, Zeichen- und\nSchreibmaschinensitze (auch mit verstellbarer Lehne), Schemel, Hocker, Sitzpuffs, Bänke, Sofas,\nCouches, Ottomanen, Chaiselonguen (auch für Kranke, mit Heizvorrichtung) usw. (auch für\nFahrzeuge).","2264                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(94.01)   (2) Hierher gehören Böden, Rückenlehnen, Armlehnen; auch mit Stroh- oder Rohrgeflecht,\ngepolstert oder gefedert; Federkerne zur Polsterung von Sitzmöbeln; Kissen und Matratzen, mit\ndem Sitzmöbel, zu dem sie gehören, zur Abfertigung gestellt oder mit Sitzmöbelteilen verbunden.\nII.\n(1) Hier her gehören nicht:\na) Stufenschemel (eine Art Trittleiter, aus Holz Tarifnr. 44.28, aus Eisen Tarifnr. 73:40).\nb) Sitzstöcke (Tarifnr. 66.02).\nc) Drehstühle mit Vorrichtung zum Regulieren der Geschwindigkeit und zum plötzlichen\nAnhalten, für psychotechnische Untersuchungen (Tarifnr. 90.18).\nd) Medizinisch-chirurgische Sitzmöbel (Tarifnr. 94.02).\ne) Fußbänke und -schemel, auch mit Schaukelgestell, zum Auflegen der Füße, Wäschetruhen\nund dergleichen, die zusätzlich als Sitzmöbel dienen (Tarifnr. 94.03).\nf) Puppenmöbel (Tarifnr. 97 .03).\n(2) Gesondert zur Abfertigung gestellte Kissen und Matratzen, gefedert, gepolstert oder mit\nStoffen aller Art gefüllt oder aus Schwamm- oder Schaumgummi (auch überzogen), gehören zu\nTarifnr. 94.04, auch wenn sie offensichtlich zur Ausrüstung von Sitzmöbeln (Sofas, Couches usw.)\nhergerichtet sind.\n94.02                        Mediziniseh-ehirurgische llöbel, z.B. Operationstische (usw.)\nI.\nHierher gehören:\n1.  O:perationstische mit Vorrichtungen zum Kippen, Drehen, Heben usw., auch für Tiere, auch\nmit Anschnallvorrichtung, Spezialtische für die Orthopädie, die schwierige Eingriffe an den\nunteren und oberen Gliedern, den Hüften, Schultern, der Wirbelsäule usw. ermöglichen.\n2.  Tische, Untersuchungsbänke und dergleichen für klinische Untersuchungen, Behandlungen,\nMassagen usw., Operationsbettgestelle, Untersuchungs- 1md Operationsstühle für geburts-\nhilfliche, gynäkologische, urologische, cystoskopische und ·Hals-, Nasen-, Ohren- und Augen-\nUntersuchungen und -Operationen.\n3.  Spezialsitze für Ärzte.\n4.  Bettgestelle mit Vorrichtungen, um Knochenbrüche, Verrenkungen und Gelenkerkrankungen\nder Glieder, der Brust usw. zu behandeln, Verletzte oder Kranke ohne Erschütterung zu heben\nund hygienisch zu betreuen, ohne sie umzubetten, Entbindungsbettgestelle (bei denen z.B.\nder untere Teil mit einem unter dem oberen Teil verschiebbaren Becken versehen ist), Bett-\ngestelle mit verstellbaren Sprungrahmen, besonders zur Behandlung von Lungentuberkulose\noder anderen Krankheiten hergerichtet.\n5.  Tragen, Bahren, Fahrtragen zum Transport der Kranken innerhalb der Krankenhäuser.\n6.  Kleine· Tische, Tisch-Schränkchen und ähnliche Waren besonderer Art, auch fahrbar, für\nInstrumente, Verbandstoff und andere medizinisch-chirurgische Ausrüstung, sowie für\nNarkosemittel; Rolltischehen zu Desinfektionszwecken mit Schalen, Desinfektionsschalen-\nständer, Behälter für steriles Verbandzeug mit automatischem Verschluß, auch auf fahrbarem\nSockel, Kästen, auch fahrbar, für verbrauchten Verbandstoff; Flaschenständer, Irrigator-\nständer und dergleichen, auch mit Schwenkrädern, Schränke oder Spezialvitrinen für Instru-\nmente, Verbandzeug usw.; alle diese speziell zu medizinisch-chirurgischen Zwecken bestimmt.\n7.  Dentalstühle (auch Narkosesessel) mit mechanischer - z.B. teleskopischer - Vorrichtung\nzum Heben, Kippen und Schwenken auf einer Mittelsäule, auch mit Speifontäne oder anderen\nVorrichtungen; Sitzmöbel mit mechanischer Vorrichtung zum Heben, Schwenken usw., wie\nden Dentalstühlen ähnliche Friseursessel.\n8.  Teile, wie Spezialvorrichtungen für Operationstische (z. B. Schulterhalter, Beinklammern,\nBeinstützen, Kopfkalotten, Arm- und Bruststützen zur Ruhestellung des Patienten; Kopf-\nstützen, Rückenlehnen, Trittbretter, Fußrasten, Armstützen, Armlehnen für Dentalstühle.\nII.\nHierher gehören nicht:\na)  Hygienische oder medizinische Bedarfsartikel aus Glas (Tarifnr. 70.17).\nb)   Krankenwagen (Kapitel 87).\nc)  Speifontänen, auf Schwenkarm zum Anbringen am Dentalstuhl (Tarifnr. 90.17).\nd)  Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen, Verrenkungen und Gelenkerkrankungen,\ndie nur angebracht werden, aber nicht fest mit den Bettgestellen verbunden sind (Tarifnr. 90.19).\ne)  Spezialtische für Röntgenuntersuchungen oder Bestrahlungen (Tarifnr. 90.20).\nf) Drehstühle, Sitze mit verstellbarer Lehne (Tarifnr. 94.01).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2265\nErläuterungen                                             zu\nAndere Möbel; Teile davon                                     M.03\nI.\nHierher gehören:\n1. Schreibtische, Ankleidetische, Frisiertische, Ziertischehen, Waschtische, Nachttische, Näh:-\ntische, Ladentische, Mikroskopie-Tische, Laboratoriumstische, auch mit Vitrinen,Gasanschluß\nund anderen Armaturen, Zeichentische ohne Ausrüstung und andere Tische.\n2. Bücherschränke, Schreibschränke, Vitrinen, Kommoden, Eisschränke (mit Wärmeisolierung),\nKleiderschränke, Wäscheschränke, Buffets, Ankleideschränke, Silberschränke, Speise-\nschränke, Notenschränke, Kleiderspinde, Aktenschränke, Karteischränke, Abzugschränke\nfür Laboratorien, Werkzeugschränke, Schränke mit Fächern oder Schubladen für Kaufhäuser,\nWarenlager, Werkstätten.\n3. Bettgestelle, auch Schrankbetten, Feldbetten, Klappbetten, Wiegen.\n4. Eistruhen und andere Möbel mit Wärmeisolierung, Truhen für Wäsche, Brot, Brennholz\nusw., Kleiderständer, Mantelständer, Schirmständer, Telefonständer, Ofenschirme, Wand-\nschirme, Aschenbehälter auf Sockel, Pulte, Katheder, Ständer für Schultafeln und für Land-\nkarten, Spezialmöbel (mit Kästen oder Schubladen) für Druckereien, Karteikästen, Flach-\nwagen zum Befördern v0n Akten, Dokumenten oder Karteien, Servierwagen (für Vorspeisen,\nLiköre usw.), auch mit Heizplatte.\n5. Altäre, Beichtstühle, Kanzeln, Kommunionbänke, Chorpulte.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) »Einbau-Möbel\" und dergleichen zum Einbau in Mauern, ohne Rückenwand oder Seitenteile\n(aus Holz Tarifnr. 44.23).\nh) Hobelbänke, Leitern, Trittbretter, Gestelle, Kisten, die keine Möbel sind (z. B. Tarifnr.\n44.28 oder 73.40).\nc) Papierkörbe (aus Korbgeflecht Tarifnr. 46.03, aus unedlen Metallen z. B. Tarifnr. 73.40\noder 74.19).\nd) Auf dem Boden stehende Spiegel, wie schwenkbare Ankleidespiegel, Spiegel für Schuh-\ngeschäfte (Tarifnr. 70.09).\ne) Schränke, Tische, eigens zum Einbau oder •als Unterbau für Nähmaschinen hergerichtet,\nauch bei versenkter Maschine zusätzlich als Möbel verwendbar; Deckel, Schubladen, Ansatz-\nstücke und andere Teile (Tarifnr. 84:.41).\nf) Zeichenbretter oder -tische mit Pantographen (Tarifnr. 90.16).\ng) Sprungrahmen, auch mit den Bettgestellen zur Abfertigung gestellt (Tarifnr. 94.04).\nSprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren mit Federung (usw.j                  94.04\nI.\n(1) Zu A gehören Sprungrahmen, d. h. der elastische Teil des Bettgestells, der im allgemeinen\naus einem Holz- .oder Metallrahmen mit Federung oder mit einem Stahldrahtgeflecht besteht oder\naus einem Holzrahmen mit Federung, gepolstert und mit Gewebe überzogen.\n(2) Gesondert zur Abfertigung gestellt, gehören Sprungrahmen hierher, auch wenn sie her-\ngerichtet sind, um in dauerhafter Weise in ein Bettgestell (z. B. Klappbett) eingefügt zu werden,\noder wenn sie mit den Bettgestellen, für die sie bestimmt sind, zur Abfertigung gestellt werden,\nsoweit sie nicht ein unentbehrlicher Bestandteil des Bettgestells (z. B. bei Klappbetten und Falt-\nbetten) sind.\n(1) Zu B gehören Bettausstattungen und ähnliche Waren, gefedert, gepolstert, mit Stoffen\naller Art (z.B. Baumwolle, Wolle, Roßhaar, Daunen) gefüllt oder aus Schwamm- oder Schaum-\ngummi, auch mit Gewebe, Kunststoff usw. überzogen, z.B. Matratzen, auch mit Federkern;\nDeckbetten, Bettdecken (auch Paradedecken, Kinderwagendecken), Steppdecken, Daunendecken,\nMatratzenschoner,, Keilkissen, Kopfkissen, andere Kissen, Schlummerrollen.\n(2) Das Vorhandensein von elektrischen Heizdrähten oder anderen elektrischen Heizvorrich•\ntungen in diesen Waren ist auf ihre Tarifierung ohne Einfluß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Überzüge für Puffs aus Leder (Tarifnr. 42.05).\nb) Decken (Tarifnr. 60.05 oder 62.01).\nc) Kopfkissenbezüge, Steppdecken- und Kissenbezüge (Tarifnr. 62.02).\nd) l\\'letallgewebe aus Eisen- oder Stahldraht ohne Rahmen (Tarifnr. 73.27).\ne) Federkerne für Sitze (Tarifnr. 94.01).","2266                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                                   Erläuterungen\n95                                                    Kapitel 95\nBearbeitete Schnitz- und Formstoffe; Waren aus Schnitz- und Formstoffen\n' I.\nZu Kapitel 95 gehören mit Schnitz- und Formstoffen plattierte oder eingelegte Waren,\nwenn die Plattierung oder Einlegearbeit der Ware ihren Charakter verleiht (z. B. Dosen, Etuis,\nSchachteln aus Holz, mit Perlmutter, Schildpatt, Elfenbein, Bein usw. plattiert oder eingelegt);\nGriffe oder andere Teile von Werkzeugen, Messerschmiedewaren, Eßbestecken usw., Fassungen\nund Handgriffe für Bürstenwaren, Rahmen aus Schnitz- und Formstoffen, gesondert zur Ab-\nfertigung gestellt.\nZ u K a pi t e 1 95 g e hören n i c h t :       II.\na) Fächer; Fächergestelle, Fächergriffe, Teile davon (Tarifnr. 67.05).\nb) Gerahmte Glasspiegel (Tarifnr. 70.09).\nc) Waren mit echten Perlen, Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten\nSteinen, Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesent-\nlicher Verzierungen oder Zutaten (z. B. Monogramme, Ösen, Ringbeschläge, Verschlüsse)\nenthalten (Kapitel 71).\nd) Phantasieschmuck aus mindestens zwei verschiedenen Stoffen (z. B. zwei Schnitz- und Form-\nstoffen des Kapitels 95, auch wenn sie zu einer Tarifnummer gehören, oder einem dieser\nStoffe und unedlem Metall, Holz, Kunststoff, Hartkautschuk usw.), jedoch ohne Berück-\nsichtigung einfacher Hilfsmittel (z. B. Aufreihfäden) zum Zusammenhalten (Tarifnr. 71.16).\ne) Jagdhörner, Klavier- oder Akkordeontastenbelag, Wirbel, Stege (Kapitel 92).\nf) Kolbenplatten (Tarifnr. 93.06).\ng) Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Federhalter, Tabakpfeifen, Zigarren- und Zigarettenspitzen,\nMundstücke,_ Rohre, Kämme, Miederstäbe, Schaufensterpuppen (Kapitel 98).\n95.01                                Schildpatt, bearbeitet. \\\\'·aren aus Schildpatt\nHierher gehören:                                 1.\n1. Platten, Blätter, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig, zu-\ngeschnitten, poliert oder durch Schleifen, .Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.\n2. Geformte Waren.\n3. Scheiben, poliert• oder unpoliert.\n4. Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.\n5. Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis~ Schmink-, Tabak- und Puderdosen, Spangen,\nSchließen, Rosenkränze, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Schutzbehälter für Taschenuhren,\nBrieföffner, Buchzeichen, Schuhlöffel.\n6. Ziergegenstände für Innenräume, z.B. Nippsachen, Figuren.\nII.\nHierher gehört nicht Schildpatt, über Reinigen, einfaches Absägen unbrauchbarer Teile,\nAufbiegen und Egalisieren abgelöster Blätter hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.11).\n95.02                               Perlmutter, bearbeitet; \\\\Taren aus Perlmutter\nI.\nHierher gehören:\n1. Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig, zu-\ngeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.\n2. Jerusalemperlen (unregelmäßige Perlen aus Perlmutter), auch in Ketten, nur durchbohrt,\naber nicht poliert, kalibriert oder sonst bearbeitet.\n3. Scheiben, poliert oder unpoliert.\n4. Schmuckgegenstände, z. B. Ringe, Armbänder-, Halsketten, Anhänger, Ohrringe.\n5. Zigarren- und Zigarettenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen, Lippenstift-\nbehälter, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Brieföffner, Aschenbecher, Buchhüllen.\n6. Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.\n7. Ziergegenstände für Innenräume, z. B. Nippsachen, Figuren.\n8. Plastiken (ausgenommen Kunstwerke).\n9. Kameen und Intaglien.\n10.  Tischgeräte, z. B. Löffelehen, Messerbänke.\nII.\nHier her gehören nicht:\na) Perlmutter, über Reinigen, einfaches Aufteilen in Platten hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr.\n05.12).\nb) Waren aus anderen Muscheln ('b.ls Perlmutter).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2267\nErläuterungen                                               zu\nElfenbein, bearbeitet; \\Varen aus Elfenbein                               95.03\nI.\nHierher gehören:                  ,\n1.  Platten, Plättchen, Blätter, Stäbchen, Rohre oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch\nrechteckig, zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. be-\narbeitet; kleine Platten zum Herstellen von Klaviertastenbelag; Platten oder Stäbchen für\nEinlegearbeiten.\n2.  Scheiben, poliert oder unpoliert.\n3.  Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.\n4.  Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen,\nLippenstiftbehälter, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Schutzbehälter für Taschenuhren,\nBrieföffner, Buchzeichen, Buchhüllen, Häkel- und Stricknadeln, Schuhlöffel.\n5.  Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.\n6.  Ziergegenstände für Innenräume, z. B. Nippsachen, Figuren, geschnitzte Stoßzähne.\n7.  Tischgeräte, z.B. Messerbänkchen, Löffelehen, Serviettenringe.\n8.  Waren aus wiedergewonnenem Elfenbein, aus Elfenbeinpulver oder kleinen Abfällen geformt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Elfenbein, über Reinigen, einfaches Absägen unbrauchbarer Teile, Zerteilen in Quer- oder\nLängsrichtung, dem manchmal grobes Abhobeln folgt, hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.10). ·\nb) Billardkugeln (Tarifnr. 97.04).\nc) Kunstwerke (Tarifnr. 99.03).\nBein, bearbeitet; \\Varen aus Bein                                  95.04\nI.\nHierher gehören:\n1.   Platten, Plättchen, Stäbchen oder Stücke, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig, zuge-\nschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.\n2.   Scheiben, poliert oder unpoliert.\n3.  Schmuckgegenstände, #,. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.\n4.   Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen,\nLippenstiftbehälter, Schachteln, Dosen, Bonbonnieren, Schutzbehälter für Taschenuhren,\nBrieföffner, Buchzeichen, Buchhüllen, Häkel- und Stricknadeln, Schuhlöffel.\n5.   Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.\n6.  Tischgeräte, z.B. Messerbänkchen, Serviettenringe.\n7.   Ziergegenstände für Innenräume, z.B. Nippsachen, Figuren, geschnitzte Waren.\n8.  Waren aus wiedergewonnenem Bein, aus Knochenmehl geformt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Bein, über Reinigen, einfaches Absägen unbrauchbarer Teile, Entfetten, Zerteilen in der\nQuer- oder Längsrichtung, dem manchmal grobes Abhobeln folgt, Bleichen hinaus nicht\nbearbeitet (Tarifnr. 05.08).\nb) Kunstwerke (Tarifnr. 99.03).\n•\nHom, Geweihe, Korallen, auch wiedergewonnen (usw.)                            95.05\nI.\nZu A gehören:\n1.  Korallen in Plättchen, Stäbchen, Stücken, auch verzweigt, in zweckbestimmter Form, auch\nrechteckig, zugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. be-\narbeitet.\n2.  Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.\n3.  Ziergegenstände für Innenräume.\n4.  Kameen.\n5.  Waren aus wiedergewonnenen Korallen, aus Korallenpulver geformt.\nZu B gehören Zahnstocher, Röhrchen aus Federspulen zum Einlegen in Zigarren, Handhaben\nfür Pinsel.\nZu C gehören gesägte Stangen, Streifen, Stege aus Walfischbarten in zweckbestimmter Form,\nauch rechteckig, zu Einlegearbeiten oder zum Herstellen von Miederstäben; Waren, aus Fischbein\ngeformt.","2268                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(96.06)   Zu D gehören Horn, Geweihe, Hufe, Nägel, Krallen, Schnäbel, Schalen von Schalentieren oder\nMollusken (ausgenommen Perlmutter):\n1. Platten, Plättchen, Blätter oder Stücken, in zweckbestimmter Form, auch rechteckig,\nzugeschnitten, poliert oder durch Schleifen, Fräsen, Drehen, Bohren usw. bearbeitet.\n2. Scheiben, poliert oder unpoliert.\n3. _Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.\n4. Zigarren- und Zigarettenetuis, Brillenetuis, Tabak- und Puderdosen, Spangen, Schließen,\nSchachteln, Dosen, Schutzbehälter für Taschenuhren, Brieföffner, Buchhüllen, Schuhlöffel.\n5. Tischgeräte, z.B. Löffel, Gabeln, Tassen, Becher, Eierbecher, Messerbiinkchen, Serviettenringe.\n6. Rosenkränze und andere Gegenstände zu religiösen Zwecken.\n7. Ziergegenstände für Innenräume (Nippsachen, Figuren, geschnitzte Waren).\n8. Hörner und Geweihe, zur Dekoration hergerichtet (Jagdtrophäen, Füllhörner).\n9. Geformte Waren aus Horn.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Korallen, über einfaches Abschneiden oder Zerteilen, Befreien von der Kruste oder Rinde\nhinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.12).\nb) Federspulen, nur nach Länge abgeschnitten (Tarifnr. 05.07).\nc) Federspulen, so bearbeitet, daß sie als Schwimmer für Angelleinen benutzt werden können\n(Tarifnr. 97.07).\nd) Walfischbarten, über Reinigen (Entfetten usw.), Schaben, Entbarten, einfaches Spalten oder\nReißen hinaus nicht bearbeitet (Tarifnr. 05.09).\ne) Horn und Geweihe, über Reinigen, einfaches Abschneiden, Zerteilen und Abplatten hinaus\nnicht bearbeitet (Tarifnr. 05.09).\n95.06              Pflanzliche Schnltzstoffe (z.B. Steinnüsse, andere Nüsse, harte Samen) (usw.)\n(1) Hierher gehören:                              I.\n1. Plättchen und andere Stücke in zweckbestimmter Form,. auch rechteckig, zugeschnitten,\npoliert oder durch Schleifen, Bohren, Fräsen, Drehen usw. bearbeitet.\n2. Scheiben, poliert oder unpoliert.\n3. Schmuckgegenstände, z.B. Ringe, Halsketten, Anhänger, Broschen, Ohrringe.\n4. Rosenkränze.\n5. Zierg~genstände für Innenräume, z.B. Nippsachen, Figuren.\n6. Waren, aus Mehl pflanzlicher Schnitzstoffe geformt.\n(2) Zu den pflanzlichen Schnitzstoffen gehören Steinnüsse, Dumpalmnüsse und ähnliche Nüsse\nanderer Palmen (Tahitinüsse, Palmiranüsse usw.), Schalen der Kokosnüsse, .Samen der Schilfart\n»Canna indica«, Samen von »Abrus precatorius«, Kerne von Datteln und Oliven, Steinfrüchte\nder Piassavapalme, Karubensamen.\nHierher gehören nicht:                      II.\na) Pflanzliche Schnitzstoffe, über einfaches Zersägen hinaus nicht bearbeitet.\nb) Reispapier (Tarifnr. 14.05).\n95.07                        Meersehaum, Bernstein, auch wiedergewonnen, Jett (usw.)\nHierher gehören:                              1.\n1. Meerschaum, bearbeitet, Meerschaumwaren.\n2. Bernstein, bearbeitet, d. h. gesägt, geschnitzt oder in eine zweckbestimmte Form gebracht\n(z.B. Plättchen, Scheiben) oder poliert.\n3. Bernsteinwaren, z.B. Schmuckgegenstände (Ringe, Armbänder, Halsketten, Anhänger,\nBroschen), religiöse Abzeichen, Ziergegenstände für Innenräume (Nippsachen, Figuren),\nSchachteln, Dosen, Etuis.\n4. Jett, bearbeitet, d. h. in zweckbestimmter Form zugeschnitten (Platten, Stäbe, Scheiben,\nPerlen, Stücke), poliert oder anders bearbeitet.\n5. Jettwaren (Ringe, Armbänder, Broschen).\n6. Jettähnliche Stoffe (z.B. Kilkennykohle, Cannelkohle), bearbeitet, Waren daraus.\n7. Waren aus wiedergewonnenem Meerschaum, aus Meerschaumsplittern - mit einem Binde-\nmittel zusammengepreßt - geformt, und aus wiedergewonnenem Bernstein (Preßberustein),\naus Bernsteinabfällen geformt.\nHierher gehören nicht:                      II.\n.:\na) Meerschaum in Stücken, nur abgekratzt odtr poliert, um die erdigen Stoffe zu entfernen\nund sie ansehnlicher zu machen (Tarifnr. '>,5.25).\nb) Bernstein in unbearbeiteten Stücken (Tarifnr. 25.25).\nc) Platten, Stäbchen, Stangen und ähnliche Formen aus wiedergewonnenem Meerschaum oder\nBernstein, nicht über einfaches Formen hinaus bearbeitet (Tarifnr. 25.25).","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2269\nErlliuterung~n                                            zu\nGeformte oder geschnitzte Waren (usw.)                               95.08\nI.\nGeformte Waren im Sinne der Tarifnr. 95.08 sind Gegenstände, die eine ihrem Verwendungszweck\nentsprechende Form erhalten haben, nicht dagegen Stoffe, die einfach zu'Blöcken, Würfeln, Scheiben,\nStangen usw. geformt sind, selbst wenn sie Einprägungen tragen, die beim Formen entstanden sind.\nZu A gehören künstliche Blumen, Blätter, Früchte, Teile davon und Waren daraus, in einem\nStück geformt oder anders als durch Binden, Kleben usw. zusammengefügt, aus Wachs, aus\nModelliermasse, aus Mehl oder Stärke (mit Gummi zusammengefügt und lackiert).\nZu B gehören:\n1. Künstliche Honigwaben, Wachsformen für die Galvanoplastik, Büsten, Köpfe, Statuen,\nFiguren, Wachsperlen, T-förmige Rohre aus einer Zubereitung auf der Grundlage von Wachs,\ndie bei chirurgischen Operationen verwendet werden, Wachsnachahmungen von Bonbons,\nvon Schokoladeta.feln und andere Schaufensterartikel, Tampons aus Wachs und Watte,\ndie ins Ohr eingeführt werden, mit Stoff überzogene Wachsstreifen zum Dichten von Sprüngen\nin Gußformen aus Holz; auch aus miteinander vermischten Wachsarten.\n2. Behälter für Fluorwasserstoffsäure aus Paraffin.\n3. Kolophonium für Geigenbogen (geformt); Nachahmungen von Bernsteinwaren aus Kopal.\n4. Statuen, Figuren und andere Ziergegenstände aus Modelliermasse; Figuren aus Mehl oder\nStärke, mit G,ummi zusammengefügt und lackiert. Nicht gehärtete Gelatine in Blättern\n(nicht rechteckig), Scheiben für Billardstöcke, durch Zusammenleimen von Gelatine ent-\nstanden, Gelatinekapseln für pharmazeutische Erzeugnisse oder Feuerzeugbrennstoff.\nII.\nHierher gehören nicht:\na)  Kerzen, Wachsstöcke, Nachtlichte, Schnüre zum Entlüften von Gußformen aus Wachs,\nParaffin, Stearin (Tarifnr. 34.06).\nb)  Modelliermassen, auch in ZusammenstelJungen oder zur Unterhaltung für Kinder, Dentalwachs\nin Tafeln, Hufeisenform, Stäben (Tarifnr. 34.07).\nc)  Rechteckige Blätter aus Gelatine (Tarifnr. 35.03).\nd)  Gelatine-Postkarten (Kapitel 49).\ne)  Künstliche Blumen usw., durch Binden, Kleben usw. hergestellt (Tarifnr. 67.02).\nf)  Torfwaren (Tarifnr. 68.16).\ng)  Drucktypen, hergestellt auf der Grundlage nicht gehärteter Gelatine (Tarifnr. 84.34).\nh)  Wachsmodelle (Moulagen) und andere Nachbildungen von Körperteilen, Tieren und Pflanzen\nzu Vorführzwecken (zum Unterricht in der Anatomie, Zoologie, Botanik), nicht zu anderer\nVerwendung geeignet (Tarifnr. 90.21).\ni) Siegelwachs zu Bürozwecken oder für Flaschenverschlüsse, Pasten für das graphische Gewerbe\noder für Druckwalzen auf der Grundlage von Gelatine (Tarifnr. 98.09).\nk)  Kunstwerke aus Wachs (Tarifnr. 99.03).","2270                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                               Erläuterungen\nKapitel 96\nBesen, Bürsten, Pinsel, Staubwedel, Pudt!rquasten und Siebwaren\n96.01                                   Besen, nur gebunden, auch mit Stiel\nHierher gehören:                             1.\n1. Besen aus einem zusammengebundenen Bündel pflanzlicher Stoffe (Birkenreiser, Heidekraut,\nGinster, Sorghostroh, Palmfasern usw.) oder aus einem oder mehreren Bündeln dicker Strph-\nhalme, Binsen- oder Rohrstengel, mit längerem und feinerem Stroh überdeckt und durch\n- zuweilen schmückend angebrachte - Spinnstoffiiden zusammengehalten.\n2. Fliegenklatschen mit den gleichen Merkmalen, aus leichten und geschmeidigen Fasern.\nHierher gehören nicht:                      II.\na) Schrubber, die wie Besen verwendet werden, bei denen aber die Reiser oder Fasern nach\nArt der Bürsten in einem Holzstück befestigt sind (Tarifnr. 96.02).\nb) Waren aus Weichkautschuk- oder Filzstreifen, die zwischen zwei Holz- oder Metallblätter\ngeklemmt oder an einer Fassung angebracht sind (Tarifnr. 96.02).\n96.02              Bürstenwaren und Pinsel (Bürsten, Schrubber, Pinsel und dergleichen) (usw.)\nI.\n(1) Bürsten werden durch Einfügen (z. B. Einziehen, Einstanzen, Einpichen) von Haar-, Borsten-,\nFaserbündeln usw. in dafür besonders hergerichtete Bürstenkörper oder in gedrehter Arbeit\n(z. B. Zylinderbürsten, Flaschenigel) hergestellt. Bürsten für Maschinen sind ,technische Bürsten,\ndie nicht für sich allein, sondern nur mit einem Antriebs- oder Hilfsaggregat, z. B. einer rotierenden\nWelle mit Kraftantrieb, benutzt werden.\n(2) Pinsel sind Werkzeuge, bei denen Haare oder Fasern (z. B. Rinderhaare, Iltishaare, Rot-\nmarderhaare, Dachshaare, Borsten, Fiber, Kunststoffborsten) durch Leimen, Kitten oder in ähnlicher\nWeise unmittelbar (z. B. Haarpinsel in Federspulen) oder mittelbar in Kapseln, Klumpen, Zwingen\nusw. an einer Handhabe befestigt sind.\n(3) Zu den Bürstenwaren gehören in einem Stück geformte Bürsten aus Kautschuk oder Kunststoff.\n(4) Hierher gehören Bürstenwaren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als un-\nwesentliche Verzierungen oder Zutaten (Monogramme, Kanten usw.) enthalten.\n(5) Hierher gehören:\n1. Bürsten, die Maschinenteile sind, z. B. Bürsten für Kehrwagen, für Spinn- und Webmaschinen,\n_Werkzeugmaschinen (Schleif-, Bims-, Poliermaschinen), Müllereimaschinen und -apparate,\n, Papiermaschinen, Uhrmacher- und Juwelier-Drehstühle, Maschinen und Apparate. die in\nder Gerberei, Kürschnerei und Schuhfabrikation verwendet werden; Bürsten für elektrische\nHaushaltsmaschinen (z. B. Parketteinwachser, Bohner, Staubsauger) und Kehrmaschinen.\n2. Bürsten zur Körperpflege, z.B. Kopf-, Bart-, Schnurrbart-, Wimpern-, Nagel-, Färbebürsten;\nRasierpinsel, Nackenpinsel für Friseure; Kleider-, Hut-, Schuh-, Kammbürsten.\n3. Scheuerbürsten und andere Bürsten zum Reinigen von Böden, Parkett und Fliesen; Haushalts-\nbürsten zum Waschen oder Scheuern, Geschirr-, Ausguß-, WC-, Möbel-, Heizungs-, Krümel-\nbürsten, auch Geschirrbürsten (Spülmops), die aus einem Bündel Spinnstoffäden oder Pflanzen-\nfasern an einem Stiel bestehen.\n4. Bürsten zur Tierpflege, z.B. zum Striegeln von Pferden und Hunden.\n5. Bürsten aus Spinnstoffen für Autokarosserien, auch mit Pflegemitteln getränkt; Schallplatten-\nbürsten sowie Pinsel, die zum automatischen Reinigen der Schallplatte am Tonabnehmer\ndes Geräts befestigt werden.\n6. Bürsten zum Reinigen von Schreibmaschinentypen, Drucktypen, Zündkerzen, Feilen,\nMetallteilen (z.B. vor dem Schweißen), zum Ölen von Waffen, Fahrrädern usw., zum Ent-\nfernen von Moos und Rinde von Bäumen und Sträuchern.\n7. Bürsten und Pinsel (rund oder flach) für Stukkateure, Anstreicher, Dekorateure, Kunst-\ntischler, Kunstmaler usw.; z.B. zum Abwaschen alter Anstriche, zum Weißen, zum Tape-\nzieren, zum Firnissen von Möbeln, Rahmen usw., für die Öl-, Aquarell-, Tusche-, Keramik-\nmalerei, zum Vergolden; Büropinsel; Bürsten für Schablonenschrift, auch mit Tintenbehälter\nund Vorrichtung zum Regulieren des Tintenflusses.\n8. Wedel und andere Bürstenwaren, hergestellt mit - meist gedrehten - Metalldrähten,\nz.B. Flaschenbürsten, Pfeifenreiniger, Lampenputzer, Rohrreiniger, Reinigungsbürsten für\nGewehr-, Revolver-, Pistolenläufe, Wischer und Wedel zum Säubern von Musikinstrumenten.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2271\nErläuterungen                                              zu\n9. Roller zum Anstreichen, die im allgemeinen aus einer mit Lammfe_ll oder einem anderen        (98.02)\nStoff überzogenen Rolle bestehen, mit einem Handgriff versehen sind und zum Auftragen\nvon Farben usw. verwendet werden.                              ,\n10. Wischer (z. B. Fensterwischer) zum Reinigen feuchter Flächen. Sie bestehen im allgemeinen\naus Weichkautschuk- oder Filzstreifen, die zwischen zwei Platten aus Holz oder Metall usw.\ngeklemmt oder an einer Fassung aus Holz oder Metall angebracht sind.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Fassungen und Griffe für Bürsten und Pinsel.\nb) Polierscheiben und -polster aus Spinnstoffen (Tarifnr. 59.17).\nc) Bürstenwaren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders als in Form unwesent-\nlicher Verzierungen oder Zutaten oder Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder\nrekonstituierte Steine, gleich welche Menge, enthalten (Kapitel 71).\nd) Kratzenbänder und andere Kratzengarnituren (Tarifnr. 84.38), Kehrmaschinen (Tarifnr. 84.59).\ne) Kehlkopfpinsel, nur zum medizinischen Gebrauch, Rundbürsten für Zahnbohrmaschinen\n(Tarifnr. 90.17).\nf) Mit Leder überzogene Nagelpolierbürsten (Tarifnr. 42.05).\nPinselkö1•f e                                         96.03\nI.\n(1) Hierher gehören wigefaßte Bündel von Tierhaaren, Pflanzenfasern, Monofilen aus Kunst-\nstoff usw., die ohne Teilung zur Herstellung von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder\ndi~ hierzu nur einer ergänzenden geringen Bearbeitung bedürfen, wie Leimen oder Kitten, Schleifen\noder Gleichrichten.\n(2) Pinselköpfe werden zum Herstellen von Rasierpinseln, Malpinseln usw. verwendet. Im all-\ngemeinen werden die Faserbündel zu ungefähr einem Viertel ihrer Länge in einen Kitt eingetaucht\nund dadurch zu einem festen Bündel vereini~t; zur Verstärkung der Bindung werden zuweilen\nSägespäne auf den Kitt gestreut. Hierher gehören jeq9ch auch Pinselköpfe, deren Haare oder\nFasern nicht am unteren Ende geleimt oder mit einer Uberzugsmasse versehen sind, sondern auf\nirgendeine andere Weise fest zusammengehalten werden (Bindfaden usw.). Der Umstand, daß\n• gewisse Pinselköpfe nach ihrer Befestigung am Griff eine weitere Behandlung zur Fertigstellung\nerfahren sollen (z. B. Abrunden des äußersten Endes, Schleifen, um die Fasern weich zu machen),\nist auf die Zuweisung zu dieser Tarifnummer ohne Einfluß.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Bündel und ähnliche handelsübliche Aufmachungen von Haaren, Pflanzen- oder sonstigen\nFasern, die keinerlei Bearbeitung zur Verwendung in der Bürstenherstellung erfahren haben,\nsowie Bündel von Haaren oder Fasern, die zur Bürstenherstellung zugerichtet sind, aber noch\nin kleinere Büschel unterteilt werden müssen, um in der Bürstenfassung befestigt zu werden.\nb) Pinselköpfe, in Zwingen (im allgemeinen aus Metall) gefaßt (Tarifnr. 96.02).\nStaubwedel                                            96.04\nI.\nHierher gehören Waren in Form von kleinen Besen zum Abstauben von Möbeln, Schau-\nfensterauslagen, Nippsachen, Autokarosserien usw., aus einem Federbusch (aus Strauß-, Geier-,\nPuter-, Hahnenfedern usw.), meist mit Stiel aus Holz, Rohr, Bambus.\nII.\nHierher gehören nicht Waren aus Nachbildungen von Federn, z.B. aus Pflanzenfasern\n(Aloe, Abaca) oder Tierhaaren (Skunks) (Tarifnr. 96.01 oder 96.02).\nPuderquasten und dergleichen aus Stoffen aller Art                         96.05\nI.\nHier her gehören Puderquasten zu allen Zwecken (z.B. Körperpflege, Schminken, Pudern des\nHaars, von Perücken), für Reispuder, Schminkpuder, Talkumpuder usw., aus Stoffen aller Art\n(z. B. Schwanen- oder Eiderdaunen, Pelz, Haare, Samt, Plüsch, Schaumgummi), auch mit Griff\noder Zutaten aus Elfenbein, Schildpatt, Bein, Kunststoff, unedlem Metall, auch mit Edelmetallen\noder Edelmetallplattierungen als unwesentliche Verzierungen oder Zutaten, z. B. Monogramme,\nKanten.","2272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n(tl'-05)                                                    II.\nHierher gehören nicht Puderquasten, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen anders\nals in Form unwesentlicher Verzierungen oder Zutaten enthalten oder mit Edelsteinen, Schmuck-\nsteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen, gleich in welchem Umfange, verziert sind\n(Kapitel 71).\n96.06                                        Handsiebe aus Stoffen aller Art\n1.\nHier her gehören Handsiebe (Rahmen, an denen Gewebe mit Maschen angebracht sind), mit\ndenen Stoffe unterschiedlicher Körnung nach Korngröße getrennt werden, z.B. Siebe (auch Sieb-\nsätze) für Sand, Blumenerde, Zement, Formsand, Düngemittel, Holzmehl, Körnersiebe, Beutel-\ntuchsiebe für Mehl, Haushaltssiebe für Mehl, Asche, Präzisionssiebe für Edelsteine.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Siebe für Maschinen und Apparate (für die Müllerei, die Landwirtschaft, zum Sieben von\nSteinen, Erzen - z.B. Kapitel 84).\nb) Siebe, die ortsfeste Geräte sind (z.B. Gitterstäbe oder Roste für Kies oder Erde, die auf dem\nBoden stehen - z.B. Tarifnr. 73.40).\nc) Abtropfsiebe (z. B. für Käse) Passiersiebe aus einem Behälter mit gelochtem Blechboden,\nFiltriertrichter, Siebe (Durchschläge) für Milch, Siebe zum Filtrieren von Farben, Kalkmilch,\nantikryptogamischen Lösungen (z. B. Kapitel 73).\n_s\n,","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bo)ln, den 30. Dezember 1957                       2273\n--------------------------------------..-----Erläuterungen                                             zu\nKapitel 97\nSpielzeug, Spiele, Scherzartikel und Sportgeräte                           97\nI.\nZu Kap i t e 1 97 gehört Spielzeug für Kinder und Erwachsene.\nZu Vorschrift 3: Als »Puppen« gelten auch Nachbildungen von Menschen, die verunstaltet\nsind (z.B. Hanswürste, Hampelmänner).\nZu Kapitel 97 gehören nicht:                    II.\na) Bereifungen, Luftschläuche (Tarifnr. 40.11).\nb) Zelte, Zeltlagerausrüstung (z. B. Tarifnr. 62.04).\nc) Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschni~t XV.\nSpielfahrzeuge für Kinder, wie Fahrräder, Roller, Autos mit Tretwerk (usw.)                97.01\nI.\nHierher gehören         Spielfahrzeuge mit Rädern, auf denen Kinder aufsitzen können, und\nPuppenwagen:\n1. Fahrräder, Dreiräder, Lieferdreiräder (ohne Kugellager).\n2. Roller mit oder ohne Tretvorrichtung (mit oder ohne Kugellager).\n3. Mechanische Pferde, d. h. auf Räder gesetzte und mit Tretvorrichtung oder Kurbel fort-\nbewegte Pferde (Velocimane).\n4. Autos mit Tretwerk (z.B. Personenwagen, Geländewagen, Lastwagen).\n5. Straßenrenner- (Holländer), Ruderrenner (im allgemeinen durch Handhebel betätigt).\n6. Wagen und Tiere auf Rädern, ohne mechanische Kraftübertragung, zum Ziehen oder Schieben\nund groß und widerstandsfähig genug, um ein Kind zu tragen.\n7. Puppenwagen (Landauer, Kinderwagen, Karren), auch zusammenklappbar.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Klingeln für Fahrräder und Spielfahrzeuge (Tarifnr. 83.11).\nb) Fahrzeuge, die dem Kind nicht zur Fortbewegung dienen, Spielzeug, auf dem das Kind auf-\nsitzen kann, das sich aber nicht fortbewegt (z.B. Schaukelpferde, Wippferde) (Tarifnr. 97.03).\nc) Bettzeug für Puppenwagen (Tarifnr. 97.03).\nPuppen                                               97.02\nI.\nHierher gehören Puppen -für Kinder, für Kasperletheater, Marionettentheater und zur\nDekoration (z. B. Zierpuppen, Glücksbringer, Maskottchen), bekleidet oder unbekleidet. Puppen\n(auch Gliederpuppen) können aus Stoffen aller Art (Kautschuk, Kunststoff, Wachs, Porzellan,\nanderen keramischen Stoffen, Spinnstoffen, Holz, Pappe, Pappmache oder einer Kombination\ndieser Stoffe) bestehen und mechanische Vorrichtungen zum Laufen, zum Bewegen des Kopfes, der\nArme, der Augen, zum Hervorbringen von Lauten, die der menschlichen Stimme ähnlich sind,\nusw. besitzen.\nZu C gehören Köpfe, Körper, Glieder, bewegliche Augen (vollständig oder unvollständig),\nPerücken, PuJ>penstimmen, Puppenkleidung, Puppenschuhe, Puppenhüte.\nHierher gehören nicht:                          II.\na) Bleisoldaten (Tarifnr. 97 .03).\nb) Schaufensterpuppen, bewegliche Figuren für Schaufenster (Ta.rifnr. 98.16).\nAnderes Spielzeug; Modelle zum Spielen                                 97.03\nI.\n(1) Spielzeug kann auch mit Vorrichtungen zum Bewegen oder mit Motor (auch elektrisch)\nversehen sein.\n(2) Spielzeug, das Gebrauchsgegenständen nachgebildet ist (z. B. elektrische Bügeleisen, Näh-\nmaschinen, Musikinstrumente), unterscheidet sich im allgemeinen von diesen durch andere stofiliche\n·\" Beschaffenheit, einfachere Ausführung, verkleinerte, dem Kinde angepaßte Masse, geringe Leistung.\n(3) Waren, für die andere Tarifnummern in Betracht kommen, können durch Aufmachung und\nZusammenstellung den Charakter von Spielzeug erhalten, z. B. ein Spielzeug-Chemielaboratorium\nmit Reagenzgläsern, Glaskolben, Brenner, Chemikalien oder ein Spielzeug-Nähkasten oder -Näh-\netui mit Garn, Schera, Nadeln, Fingerhut.\n~7","2274                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                 Erläuterungen\n(17.03)   Zu A gehören Segelflugzeuge, Schleuder-Segler, Hubschrauber usw., auch mit Gummimotor,\nKraftstoffmotor oder anderem Antrieb, auch in Zusammenstellungen zum Selbstbau, Spielzeug-\nwaffen, auch in Zusammenstellungen, Motoren, Dampfmaschinen, mechanische Autos, elektrische\nEisenbahnen.\nZu B gehören Spielzeug-Musikinstrumente und -apparate (Klaviere, Trompeten, Trommeln,\nGeigen, Flöten, Schallplattenwiedergabegeräte, Harmonikas, Akkordeons, Xylophone, Musik-\ndosen).\nZu C gehören:\n1. Tiere (auch für Marionettentheater, z. B. Bären, Hunde, Arche Noah).\n2. Mechanische Baukästen, Steinbaukästen.\n3. Spielfahrzeuge (ausgenommen Spielfahrzeuge der Tarifnr. 97.01 und des Abs. A), z.B.\nWagen, Automobile, Eisenbahnzüge, Flugzeuge, Schiffe und Zubehör (Schienen, Fahrbahnen,\nSignale).\n4. Spielzeug-_Ballons, -Drachen.\n5. Bleisoldaten und dergleichen, Festungen, anderes Zubehör, auch in Zusammenstellungen.\n6. Werkzeug und Gartengeräte zum Spielen (auch Schubkar'ren für Kinder), auch in Zusammen-\nstellungen.\n7. Cowboy-, Indianerausrüstungen und dergleichen für Kinder.\n8. Spielkaufläden, Tafel-, Haushaltsgerät, Spielzeugbrillen.\n9. Spielzeugrechenmaschinen, Spielzeugnähmaschinen.\n10. Taschenuhren und Wanduhren ohne Laufwerk.\n11. Spielzeugzusammenstellungen mit erzieherischem Charakter, z. B. Gerätekasten für Chemie, ·\nElektrizität, für kleine Gießer, für Druckerei, Schneiderei, Strickerei.\n12. Gewandheits- und Fertigkeitsspielzeug, z. B. Reifen, Diabolos, Kreisel (auch Brummkreisel),\nSpringseile (mit Handgriffen), Bälle (ausgenommen Bälle der Tarifnr. 97.04 oder 97.06).\n13. Geduldspiele, Geschicklichkeitsspiele, Legespiele, Ausschneidebilderbogen, Bücher mit Aus-\nschneidebildern zum Zusammensetzen, auch mit Texten, Bücher mit Abbildungen, die\nbeweglich sind oder die sich beim Öffnen des Buches reliefartig aufstellen, wenn die Ware\nSpielzeugcharakter besitzt (s. Erläuterungen zu 49.03).\n14. Murmeln (z. B. marmorierte Kugeln in jeder Aufmachung, Kugeln aller Art zum Spielen für\nKinder, vorgeführt in Schachteln, Säckchen usw.).                                              ;\n15. Kinderklappern, Schachtelmännchen, Spielzeugsparbüchsen, Spielzeugtheater mit oder ohne\nFiguren.\nHierh~r gehörea nicht:                       II.\na)  Malfarben (Tarifnr. 32.10).\nb)  Modelliermasse (Tarifnr. 34.07).\nc)  Bilderalben, Bilderbücher, Alben zum Zeichnen oder Buntmalen (Tarifnr. 49.03).\nd)  Abziehbilder (Tarifnr. 49.08).\ne)  Drachen (Tarifnr. 88.02).\nf)  Spielkarten (Tarifnr. 97.04).\ng)  Kugeln und Hüte aus Papier, Masken, Kontillonartikel (Tarifnr. 97.05).\nh)  Schreibkreide, Pastellstifte (Tarifnr. 98.05).\ni) Schiefertafeln, schieferüberzogene Tafeln (Tarifnr. 98.06).\n97.04                                           Gesellschaftsspiele (usw.)\nI.\nZu A gehören Kartenspiele aller Art und jeder Größe (z.B. Bridge, Skat, Tarock).\nZu B gehören:\n1. Mechanische Spiele zur öffentlichen Benutzung in Spielsälen, Cafes, auf Jahrmärkten usw.,\ndie durch Einwurf eines Geldstücks oder einer Spielmarke in Gang gesetzt werden (z.B.\nGlücksspielautomaten, elektrische Bi~lards, elektrische Schießvorrichtungen).\n2. Billardtische, Spezialtische für Glücksspiele (z. B. Roulette, Pferderennspiel), Spieltische,\nbesonders zu diesem Zweck hergestellt (z. B. Schachbrett-Tische, Tische für Tischtennis).\nZu C gehören:\n1. Billardstöcke, Billardkugeln, Billardpunktezähler mit Kugeln oder Schieber, Tischtennis\n(ohne Fußgestell), Schläger, Bälle, fertige Netze, Tischkrocket, Tischkegel, Tischfußball,\nWurfpfeilspiele.                                                                             ~-\n2. Gesellschafts-Legespiele, Schach-, Dame-, Domino-, Halma-, Puff-, Mikado-, Lotto-, Mah-\nJ ong-, Roulette-, Trick-Track-Spiele.\n3. Zubehör, z.B. Würfel, Würfelbecher, Spielmarken, Punktezähler, Trumpfanzeiger, Spezial-       ,\ndecken für Spieltische (z. B. für Roulette)~","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                         2275\nErläuterungen                                               zu\n(97,M)\nII.\nHierher gehören nicht:\na)  Punktezähler für Billards, mit Trommel oder dergleichen (Tarifnr. 90.27).\nb)  Stundenzähler für Billards (Tarifnr. 91.05).\nc)  Legespiele (Tarifnr. 97.03).\nd)  Kartenspieltische (Kapitel 94).\ne)  Billardkreide (Tarifnr. 98.05).\nKarnevals-, Kotillon-, Scherz•, Zauberartikel und ähnliche Waren (usw.)                 97.05\nI.\n(1) Hierher gehören:\n1. Karnevalsartikel, Kotillonartikel und ähnliche Waren zur Unterhaltung und für Feste, wie\nDekorationsartikel (z. B. Girlanden, Lampions, Papierlaternen), Verkleidungsartikel (z. B.\nMasken, Nasen, Ohren, Bärte, Perücken, Hüte, Kleidungsstücke), Artikel zur Belustigung\nund' anderes (z. B. Wurfkugeln, Konfetti, Luftschlangen, Sonnenschirme, Regenschirme,\nJahrmarktflöten, Neckartikel).\n2. Scherzartikel, Attrappen und Überraschungsartikel, z.B. Niespulver, Attrappen-Bonbons,\nWasserspritz-Pistolen, Tränenpulver, Wundermuscheln oder japanische Blumen (Teespiele),\nTrick-Kartenspiele, Zaubertische, Zauberbehälter und andere Gegenstände für Taschen-\nspielerkunststücke.\n3. Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel, z.B. Girlanden, Engelshaar, glitzernde\nSterne, künstlicher Schnee, Kugeln, Figuren und Tiere aus geblasenem Glas, Kerzenhalter,\nkünstliche Weihnachtsbäume (auch zusammenlegbar), Engelchen, Weihnachts-Holzschuhe,\nund Holzscheite (gewöhnlich aus Pappe).\n(2) Karnevalsartikel, Kotillonartikel und dergleichen ~ind im allgemeinen mit Rücksicht auf ihre .\nkurzfristige Verwendung einfach und wenig widerstand&fähig ausgeführt. Sie dürfen nicht mit den\nüblichen Gebrauchsgegenständen verwechselt werden, denen sie nachgebildet sind. Sie können aus\nStoffen aller Art bestehen, sind jedoch meist aus Papier, Pappe oder Watte.\nHierher gehören nicht:                     II.\na) Natürliche Weihnachtsbäume (Tannen) (Kapitel 6).\nb) Christbaumständer.\nc) Elektrische Lampen, auch in Phantasieformen, Leitungen mit Steckern und andere elektrische\nAusrüstung (Kapitel 85).\nd) _Figuren zum Schmücken von Räumen für den Gottesdienst.\nGeräte für Freiluftspiele, Leichtathletik, Gymnastik (usw.)                     97.06\nI.\nZu A gehören Schlittschuhe und Rollschuhe auch in Verbindung mit Schuhen.\nZu B gehören Florette, Säbel, Degen, Klingen, Stichblätter, Griffe, Arretspitzen, Schutz-\nhauben, Fechtmasken, Brustleder; Federball- (Badminton-) Schläger.\nZu C gehören:\n1. Turn-, Gymnastik- und Athletikgeräte, z. B. Barren, Diskusse, Expander, Federdruck-\nhanteln, Hanteln, Hantelscheiben, Ho1zpferde, Hürden, Keulen, Kletterwände, Medizinbälle,\nPunchingbälle, Recke, Ringe, Ringe für Box- oder Ringkämpfe, Ruderapparate, Seile,\nSpeere, Sprossenwände, Stoß- und Wurfgewichte, Strickleitern, Trapeze, Turngerüste, Wurf-\nhämmer.\n2. Sportgeräte, z. B. Bälle mit und ohne Blasen (jedoch mit Ventilen), Blasen für Sportbälle\n(Fußball, Rugby usw~), Tennis-, Golf-, Baseball-, Kricket-, ·Federbälle, eingefaßte Netze\n(Fußballtornetze, Korbballnetze, Tennisnetze usw.), Pelotonschläger~ Eishockeyschläger,\nPucks, Wurfscheiben zum Eisschießen, Rodelschlitten, Bobschlitten, Eispickel, Wasserski,\nWasserrutschen, Wassergleitbretter, Tauchgerät, Flossen, Atemmas~en, Decktennisringe,\nWippen, Schaukeln, Bumerangs, Boccia, Krocket, Ringspiele, Wurfscheibenspiele, Wurf-\ntauben nebst Wurfgerijten, Rundläufe, Kegelspiele, Armbruste, Bogen, Pfeile, Zielscheiben,\nRutschbahnen, Tonnenspiele.                                                          •\nII.\nHierher gehören nicht:\na)  Saiten für Tennis- und andere Schläger (Kapitel 39, Tarifnr. 42.06 oder Abschnitt XI).\nb)  Sporthands~huhe (z. B. Tarifnr. 42.03).\nc)  Netze für Bälle, Absperrnetze (z.B. Tarifnr. 59.05 oder 62.05).\nd)  Überzüge für Tennisschläger (Tarifnr. 62.05).","2276                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                   Erläuterungen\n(97.06)     e)  Tauchbrillen (Tarifnr. 90.04).\nf)  Sauerstoffmasken (Tarifnr. 90.18).                                                          ;\ng)  Apparate für Mecanotherapie (Tarifnr. 90.18).\nh)  Sport-Zeitmesser (Kapitel 91).\ni) Gesellschaftsspiele (Tarifnr. 97 .04).\n97.07                   Angelhaken, Angelgeräte; Handnetze zum Landen von Fisehen (usw.)\nHierher gehören:                              I.\n1. Angelhaken (auch mit mehreren Haken), auch versilbert oder vergoldet.\n2. Angelruten (auch zerlegbar), Teile und Zubehör, z. B. Rollen, Rollenhalter, gefaßte Ringe,\nfertig zusammengesetzte Angelleinen, Angelhaken mit künstlichem Köder (Fische, Fliegen,\nInsekten, Würmer, Spinner usw.), lose künstliche Köder, Grundangeln, Schwimmer, Leucht-\nposen, Brettchen zum Aufwinden von Angelleinen, Geräte zum Entfernen des Hakens aus\ndem Fischmaul, Vorfächer, Bleie, Angelsignalvorrichtungen.\nHierher gehören nicht:                       II.\na)  Federn zum Herstellen künstlicher Fliegen (Tarifnr. 05.07 oder 67.01).\nb)  Futterale für Angelstöcke, Jagdtaschen (Tarifnr. 42.02 oder 43.03).\nc)  U ngefaßte Ringe.\nd)  Gefaßte Ringe aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (Kapitel 71).\ne)  Schlingen, Fallen, Reusen.\nf)  Ausgestopfte Tiere (Tarifnr. 99.05).\n97.08           Karusselle, Luftsehaukeln, Schießstände und andere Schausteller•Untemehmen (usw.)\n1.\n(1) Hierher gehören Karusselle, Autorennbahnen (Autoscooter), Wasserrutschbahnen, Berg-          i\nund Talbahnen, Luftschaukeln, Schießstände, Wurfs.tände, Labyrinthe, Abnormitätenkabinette,\nAusspielstände, Zirkusse, Tierschauen; Wandertheater.\n(2) Zirkusse, Tierschauen, Wandertheater und andere Schausteller-Unternehmen gehören hierher,\nwenn sie alle we.sentlichen Teile enthalten, die zum normalen Betrieb notwendig sind. Die hierher\ngehörenden Schausteller:.Unternehmen sind vollständige Zusammenstellungen, bestehend aus Waren\nwie Zelte, Tiere, Musikinstrumente und Musikapparate, Stromerzeugungsanlagen, Transformatoren,\nMotoren, Beleuchtungseinrichtungen, Bestuhlung, Waffen und Munition \\lSW., die, gesondert zur\nAbfertigung gestellt, zu anderen Tarifnummern gehören würden .\n. (3) Teile und Zubehör dieser Schausteller-Unternehmen (z.B. Gondeln der Luftschaukeln, Boote\nder Wasserrutschbahnen) gehören hierher, auch wenn sie gesondert zur Abfertigung gestellt werden,\nwenn sie nicht bei einer anderen Tarifstelle mit genauerer Warenbezeichnung erfaßt sind und es sich\nnicht um Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Vorschrift 2 zu Abschnitt XV\nhandelt.\nHierher gehören nicht:                      II.\na) Jahrmarktstände zum Verkauf von Waren (z.B. Zuckerwaren), für Ausstellungen werbenden\noder bildenden Charakters und dergleichen.\nb) Zugmaschinen, _andere Transportfahrzeuge, auch Anhänger, ausgenommen Teile der Schau-\nstände (z.B. Anhänger als Stützen der Karusselle).\nc) Spielautomaten mit Einwurf von Geld- oder Automatenmünzen (Tarifnr. 97.04).\nd) Als Preise ausgesetzte Waren.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            2277\nErläuterungen                                                 zu\nKapitel 98                                                  98\nVerschiedene Waren\nVorschrift 3 gilt auch dann, wenn Waren und Behältnisse zur Erleichterung des Transports\ngetrennt verpackt sind.\nKnöpfe, Druckknöpfe, Manschettenknöpfe und dergleichen (usw.)                         98.01\n(1) Hierher gehören Kleiderknöpfe, Wäscheknöpfe, Schuhknöpfe usw. jeder Form (auch\nSchmuckknöpfe) aus unedlen Metallen, Holz, Steinnuß, Dump~lmnuß, Bein, Natur-.Horn, Kunststoff,\nGlas, keramischen Stoffen, Hartkautschuk, Preßpappe, Leder, Kunstleder, Perlmutter, Elfenbein,\nSchildpatt usw., auch mit Spinnstoffen überzogen oder mit unwesentlichen Verzierungen oder Zu-\ntaten aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.\n(2) Kugelförmige Knöpfe unterscheiden sich von Perlen dadurch, daß bei Knöpfen die Bohrung\nfür den Faden nicht durch die Mitte der Kugel geht.                                                   ..\nZu A oder ·B gehören Manschettenknöpfe (z. B. Druckknöpfe, Knöpfe mit Kettchen), pilz-\nförmige Knöpfe und Scharnierknöpfe für Kragen, Vorhemden usw.\nZu B gehören Druckknöpfe (zum Annähen oder Annieten) aus zwei Teilen, die durch Druck\ngeschlossen werden, Druckknöpfe, deren Teile bereits auf Spinnstoffbändern befestigt sind, Patent-\nknöpfe; Teile da von.\n(1) Zu C gehören Knöpfe, Knopf-Rohlinge, Knopfformen.\n(2) Knopf-Rohlinge sind bei den Formstoffen alle Waren, wie sie aus der Form herauskommen,\ndie aber nicht als Knöpfe verwendet werden können. Im allgemeinen werden sie nur noch geputzt,\nmit Löchern versehen und poliert.\n(3) Bei den gestanzten Metallwaren sind Knopf-Rohlinge die beiden zusammengehörenden Teile\n(Oberplatte und Sockel), die dazu bestimmt sind, ineinandergefügt zu werden.\n(4) Bei den Schnitzstoffen (Perlmutter, Steinnuß, Holz usw.) sind Knopf--Rohlinge Waren, die eine\nBearbeitung, z. B. Ausbohren, Aushauchen, Formen, Durchbohren, Polieren, hinter sich haben und\nbei denen man klar erkennen kann, daß sie zur Knopffabrikation bestimmt sind. Dagegen ist ein\neinfach gesägtes oder geschnittenes Plättchen - ohne weitere Bearbeitung - kein Knopf-Rohling.\n(5) Knopfformen sirni di~ inneren Teile oder »Körper« der Knöpfe, die mit Spinnstoffwaren,\nPapier, Leder usw. überzogen werden. Hierzu gehören nur Knopfformen, bei denen man erkennen\nkann, daß sie zum Herstellen von Knöpfen bestimmt sind. Die Formen können aus Holz, Veilchen-\nwurzel usw. hergestellt sein. :Meist sind sie aus Metall und bestehen aus zwei Teilen, aus der Ober-\nplatte, über die das Gewebe gespannt wird und dem Unterteil, der ins Innere der Oberplatte gedrückt\nwird und das Gewebe festhält.\nRelßvenchlftsse; Teile davon (z.B. Schieber)                                 98.02\n(1) Hierher gehören:\n1. Reißverschlüsse aller Größen und zu allen Zwecken (z.B. für Kleider, Schuhe, Taschen,\nRucksäcke, Zelte).\n2. Teile von Reißverschlüssen, Zähne, Schieber, Endstücke, Bänder jeder Länge (bereits mit\nZähnen versehen), Kunststoffstreifen (mit Profil), auch nicht auf Länge geschnitten, aber\ndeutlich als Reißverschlußteile erkennbar.\n(2) Die meisten Reißverschlüsse bestehen aus zwei Stoffbändern, an denen Zähne aus Metall,\nKunststoff oder anderen Stoffen befestigt sind, die durch den Schieber miteinander verz1,1,hnt werden.\nEs gibt auch Reißverschlüsse, die aus zwei Kunststoffstreifen bestehen; jeder dieser Streifen trägt\nan einer Seite ein besonderes Profil, das sich durch Betätigen des Schiebers in das entsprechende\nProfil des anderen Streifens einfügt.\nFederhalter, Füllhalter, Kugelschreiber, FilllstHte; Bleistifthalter (usft•.)             98.03\nI.\nHier her gehören Federhalter, auch mit Feder, Kappe,. mehrteilig; Füllhalter (mit Pumpe,\nSaugvorrichtung, auch mit Feder oder Schreibspitze), füllhalterähnliche Filzpinsel (mit Filzstreifen\nan Stelle der Feder); Füllstifte, auch für mehrere Minen, auch mit den Ersatzminen, die üblicherweise\nim Innern der Stifte enthalten sind; Zeichenkohlehalter, Durchschreibstifte (z. B. Achatstifte);","2278                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                      Erlluterungen\n(18.03) Klipse, Ersatzpatronen mit Spitze für Füllhalter oder Kugelschreiber, Vorderstücke mit Kugel oder\nmit Filz (für Filzfüllpinsel), Führungen (Tintenleiter), Hülsen für Füllhalter und Füllstifte, Füll-\nmechaniken, Mechaniken zum Einführen und Herausnehmen der Feder oder der Mine, Tinten-\nbehälter, Spitzenschützer, auswechselbare Füllhalterköpfe (bestehend aus Feder, Tintenzuführung\nund Ansatzstück).\nHierher gehören nicht:                         II.\na)   Tintenpatronen für Füllhalter (Tarifnr. 32.13).\nb)   Kugeln für Kugelschreiber (Tarifnr. 73.40 oder 84.62).\nc)   Ziehfedern (Tarifnr. 90.16).\nd)   Schreibfedern, Kugeln für Federspitzen (Tarifnr. 98.04).\ne)   Minen (Tarifnr. 98.05).\n98.04                                       Schreibfedern; Kugeln für Federspitzen\nHierher gehören Schreibfedern zu allen Zwecken (z.B. Schreiben, Zeichnen, Kurzschrift,\nLithographie, Notenschreiben), mit oder ohne Federspitzen, aus Stahl, Gold, Glas, Federspulen usw.;\nRohlinge, in den Federn ähnlichem Umriß gestanzt.\n98.05                         Bleistifte, Schiefergriffel, Minen, Farbstifte, Zeichenkohle (usw.)\nI.\nZu A gehören Schiefergriffel und Kunstgriffel, auch mit Schutzhülle aus Papier oder mit Bronze-\nüberzug.\nZu B gehören:\nl\n1. Bleistifte, Kopierstifte, Farbstifte, mit Schutzmantel aus Holz oder gerollten Papierschichten,\nauch verziert, lackiert, mit einem Radiergummi versehen.\n2. Natürliche Kreide, künstliche Kreide aus Kalziumsulfat oder Kalziumsulfat und Kalzium-\nkarbimat, auch mit Farbstoffen, Schneiderkreide aus Speckstein, Pastellstifte, Minen für Blei-\nstifte und Füllstifte, ohne Hülle oder nur mit Schutzstreifen aus Papier.\n3. Stifte zu lithographischen Zwecken aus Wachs, Seife, Talg, Ruß, zu keramischen Zwecken\n• aus Fett, Kakaobutter, verglasba.ren Farbstoffen.\nHierher gehören nicht:                         II.\na) Rohe Kreide (Tarifnr. 25.08).\nb) Migränestifte, blutstillende Stifte (Tarifnr. 30.03).\n98.06                      Schiefertafeln und Talein zum Sehreiben und Zeichnen, auch gerahmt\n(1) Hierher gehören Schülertafeln, Klassenzimmertafelb., Aushangtafeln zum Anschreiben von\nPreisen und anderen Aufzeichnungen aus Schiefer, Preßschiefer oder anderen mit Schieferpulver\noder Speziallack überzogenen Stoffen (Holz, Papfe, Asbestzement, Gewebe), auch gerahmt, offen-\nsichtlich zum Schreiben oder Zeichnen mit Griffe oder Kreide bestimmt.\n(2) Die Tafeln können mit bleibenden Beschriftungen (Zeilen, quadratischer Einteilung, Waren-\nlisten usw.) und einem Rechengerät für Kinder versehen sein.\n98.07                   Petschafte, Nummernstempel, Zusammensetzstempel, Datumstempel (usw.)\nHierher gehören:                               I.\n1.  Petschafte, auch mit Gravierung, auch mit Griff.\n2.  Naß-Stempel, auch mit Prägung, auch mit Vorrichtung zum automatischen Einfärben: Datum-\nstempel, verstellbare Stempel, Etikettierstempel, Numerierstempel, auch automatisch, Roll-\nstempel, Taschenstempel (mit Schutzbehälter und Stempelkissen).\n3.  Zusammensetzstempel mit auswechselbaren Lettern, auch mit festem Stempelsatz (z. B. Post-      ;\nstempel, bei denen nur das Datum geändert wird).\n4.  Druckkästen, bestehend aus einem kleinen Kasten mit Stempelrahmen, auswechselbaren\nLettern, Pinzette und Stempelkissen.\n5.  Zangen mit Druck- oder Prägevorrichtung für Fahrkarten, auch mit Locher und Zählwerk.         ••","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     2279\nErläuterungen                                           zu\nII.                                            (98.07)\nHierher gehören nicht:\na) Zangen zum Plombieren und Versiegeln, Zangen zum Viehmarkieren (Tarifnr. 82.03).\nb)  Brenn- und Schlagstempel (Tarifnr. 82.04).\nc) Drucktypen (Tarifnr. 84.34); andere nicht montierte Buchstaben, Zahlen usw.\nd)  Trockenstempel mit Reliefprägevorrichtung (Tarifnr. 84.54).\ne) Stempel, die keine Handstempel sind, weil sie einen Sockel oder eine Befestigungs-\nvorrichtung besitzen (z. B. Tarifnr. 84.54).\nf) Zeitstempeluhren (Tarifnr. 91.05).\ng) Spielzeug-Druckkästen (Tarifnr. 97 .03).\nFarbbänder für Schrt>ihmuschinen, Uec~henmust~him•11 und cleruleh•ht>n (usw.)       98.08\nI.\nHierher gehören mit Farbstoff, Tinte usw. imprägnierte Farbbänder für Schreib-, Rechen-\nund andere Maschinen (bei denen durch eine besondere Vorrichtung mit Hilfe eines solchen Bandes\ngedruckt wird, z.B. automatische Waagen, Tabelliermaschinen, Fernschreiber), Stempelkissen für\nHandstempel.\nHierher gehören nicht:                      II.\na)  Papierbänder in der Art von Kohlepapier, die als Farbbänder verwendet werden (Tarifnr.\n48.13).\nb) Nicht imprägnierte Bänder (Abschnitt XI).\nc) Leere Spulen.\nd)  Handbediente Auftragswalzen.\nSiegellack zu ßürozwec•ken oder zu Fluschem·erschlüssen (usw.)                98.09\nHierher gehören:                             1.\n1. Siegellack (auch mit Kern aus brennbarer Masse oder Docht) und Siegelwachs in kleinen\nScheiben, Stangen, Broten und ähnlichen Formen.\n2. Pasten auf der Grundlage von Gelatine in Do:;;en, Kann<>n usw. (als Masse) oder gebrauchs-\nfertig auf Papier oder Gewebe.\nHierher gehören nicht:                     II.\na) Siegellack, als Masse eingeführt (Tarifnr. 38.19).\nb) Gelatine-Druckwalzen für Druckmaschinen (Tarifnr. H4.3fi).\nFeuerzeune und Anzünder (z. ß. mec~hanisch, elektrisch, katalytisC'h) (usw.)         98.10\nHierher gehören:                            1.\n1. Feuerzeuge und Anzünder (Gasanzünder, Zigarettenanzünder usw.), z. H. Taschenfeuerzeuge,\nTischfeuerzeuge, Wandfeuerzeuge, Feuerzeuge und Anzünder für Fahrzeuge, Feuerzeuge in\nForm von Pistolen oder Figuren, Gasanzünder zum Befestigen in Gasöfen.\n2. Teile, z. B. Gehäuse, Reibrädchen, Spezialbrennstoffbeh~lter, auch gefüllt.\nII.\nHierher gehören nicht:\na)  Zünder (Tarifnr. 36.04) ..\nb)  Dochte (Tarifnr. 36.08, 59.14 oder 70.20).\nc)  Steine (Tatifnr. 36.07).\nd)  Behälter (Ampullen, Ersatzkartuschen) mit flüssigem Brenn_stoff (Tarifnr. 36.08).\nTabakpfeHen (einschließlich PfeHenrohformen und Pfelfenköpfe) (usw.)              98.11\nI.\nZu A: Pfeifenrohformen sind kleine Blöcke aus Erikawurzel (Bruyere) oder anderem Holz,\ngrob geformt (zugesägt, ohne weitere Bearbeitung), nur zur Pfeifenherstellung verwendbar.\nZu E gehören Pfeifendeckel, absorbierende Einsätze, Ringe, innere Teile (auch Filterpatronen).\nII.\nHierher gehören nicht Pfeifenputzer und Pfeifenreiniger.","2280                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                Erläuterungen\n98.12                      Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnllehe Waren\n,.\nI.                                               ..\n(1) Hierher gehören Frisier- oder Toilettenkämme (auch Taschenkämme), Kämme für Tiere,\nEinsteckkämme (als Schmuck oder zum Zusammenhalten des Haares dienend), Haarspangen und\nähnliche Waren (zum Zusammenhalten des Haares und zugleich als Schmuck dienend) aus Kunst-\nstoff, Bein, Horn, Elfenbein, Schildpatt, unedlem Metall usw., auch mit unwesentlichen Verzie-\nrungen oder Zutaten aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.\n(2) Für den Begriff »Phantasieschmuck« im Sinne der Tarifnr. 98.12 gilt Vorschrift 10 zu\nKapitel 71 sinngemäß.\nII.\nHierher gehören nicht Haarnadeln, Lockenwickler, Wellenklammern (z.B. Tarifnr. 73.34).\n98.13                Miederstäbe und dergleichen für Korsette, Kleider und Bekleidungszubehör\nI.\n(1) Hierher gehören nur Korsettstangen, Federn (für Bekleidung, zum Stützen oder Halten)\nund ähnliche Waren, auf Länge zugeschnitten, gebrauchsfertig und zum Einarbeiten in Kleider,\nKorsette, Büstenhalter und Bekleidungszubehör bestimmt, u: a. Stäbchen zum Versteifen von\nKragenecken, Gestelle für Krawatten.\n(2) Bei allen diesen im allgemeinen elastischen Gegenständen aus Stahlblech, Stahldraht, Kunst-\nstoff, Fisc)ibein oder anderen Stoffen sind stets Enden und Ecken abgerundet, um eine Beschädi-\ngung der Gegenstände, in die sie eingearbeitet werden sollen, zu vermeiden. Sie können mit abge-\nrundeten Endstücken versehen, glatt oder mit Fäden, Geweben, Papier, Leder, Kunststoff usw.\nüberzogen sein.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Platten, rechteckig zugeschnitten.\nb) Hutgestelle und Federgestelle fü~ Klapphüte (Tarifnr. 65.07).\n98.14                  Parfümzerstäuber und andere Ballzerstäuber zu Tollettezwecken (usw.)\nI.\n(1) Hierher gehören Zerstäuber für Parfüm, Haaröl usw. zu Toilettezwecken (Tischzerstäuber,\nTaschenzerstäuber, Zerstäuber für Friseursalons).\n(2) Zerstäuber bestehen aus einem Behälter aus Glas, Kunststoff, Metall usw. mit daran ange-\nbrachter Zerstäubervorrichtung aus Zerstäuberkopf mit einem birnenförmigen Druckerzeuger\n(auch mit Spinnstoffwaren verziert) oder einem Kolben.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Flüssigkeitsbehälter.\nb) Die birnenförmigen Kautschukteile (Tarifnr. 40.12).\nc) Zerstäubungsapparate der Tarifnr. 84.21.\nd) Parfüm -Verkaufsautomaten (Tarifnr. 84.58).\n98.15               Isolierftasc-hen und andere Isolier- (Vakuum-) Behälter, Teile davon (usw.)\nI.\n(1) Hier her gehören Isolierflaschen und ähnliche Isolierbehälter (z. B. Töpfe, Karaffen);\nHüllen, passende Becher, Deckel.\n(2) Diese Waren bestehen aus einem doppelwandigen Glasbehälter (mit luftverdünntem Raum\ninnerhalb der Doppelwände) und einer äußeren Schutzhülle (aus Metall, Kunststoff oder anderen\nStoffen), auch mit Papier, Leder, Kunstleder usw. überzogen. Der Raum zwischen dem Behälter\nund der Hülle kann mit isolierenden Stoffen (Glaswolle, Kork oder Filz) ausgefüllt sein. Der Deckel\nkann bei Isolierflaschen häufig als Becher benutzt werden.\nII.\nHier her gehören nicht fertige und unfertige Glaskolben, gesondert zur Abfertigung gestellt\n(Tarifnr. 70.12).\n..•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                      2281\nErläuterungen                                             zu\nSchneiderpuppen, Schaufensterpuppen und derglelchen (usw.)                     98.16\nJ.\n(1) Hierher gehören Schneiderpuppen, d. h. annähernde. Nachbildungen des menschlichen\nKörpers zu Anproben beim Herstellen von Kleidungsstücken. Im allgemeinen bestehen sie nur\naus einem Rumpf. Sie werden gewöhnlich durch Formen aus Papiermache, Gips, Kunststoff,\nzuweilen auch aus Flechtstoffen, wie Stuhlrohr, Korbweiden, Schilfrohr, hergestellt. Die geformten\nFiguren werden gewöhnlich mit Stoff überzogen und auf einem Fuß angebracht, der ein Einstellen\nder Höhe ermöglicht.\n(2) Schaufensterfiguren und dergleichen sind Nachbildungen des menschlichen Körpers oder\nvon Körperteilen (Kopf, Rumpf, Beine, Arme, Hände) in natürlicher Größe, die hauptsächlich\nzum Ausstellen von Kleidungsstücken, Hüten, Strümpfen, Handschuhen usw. verwendet werden.\nFiguren, die den ganzen menschlichen Körper darstellen, sind gewöhnlich mit beweglichen Glie-\ndern versehen, so daß sie verschiedene Haltungen einnehmen können. Auch Maler und Bildhauer\nbedienen sich dieser Figuren, um Gewänder darauf zu drapieren. Ebenso finden sie im Heilkunde-\nunterricht Verwendung, um das Anlegen von Bandagen, Schienen und anderen Vorrichtungen\nzu üben.\n(3) Bewegliche Fjguren und Ausstellungsstücke für Schaufenster sind bewegliche Darstellungen\nvon Menschen, Tieren und Gegenständen, die zur Ausstellung und zur Reklame in Schaufenstern\nverwendet werden. Sie werden aus Stoffen aller Art hergestellt und gewöhnlich elektrisch oder\nmechanisch betrieben. Obwohl sie häufig schon selbst Interesse erregen, sind sie hauptsächlich\ndazu bestimmt, durch neue Methoden die Aufmerksamk~it auf die ausgestellten Waren oder be-\nstimmte Artikel im Schaufenster zu lenken. Ihre Form kann je nach Art der angepriesenen Ware\noder Dienstleistung wechseln. Sie sind nicht nur ein Mittel, um die Auslagen anziehend zu machen,\nsie können auch durch entsprechende Bewegungen auf die Qualität, Arbeitsweise usw. der ausge-\nstellten Gegenstände hinweisen.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Profilfiguren und Hinweisschilder, zuweilen zum Ausstellen von Waren verwendet, häufiger\nals Richtungsanzeiger.\nb) Modelle zum Unterricht (Tarifnr. 90.21).\nc) Puppen, Spielzeug (Kapitel 97).","#","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                     2283\nErläuterungen                                         zu\nAbschnitt XXI\nKunstgegenstände, Sammlungsstücke\nund Antiquitäten\nKapitel 99\nKunstgegenstände, Sammlungsstüeke und Antiquitäten\nGemälde (z.B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen                     99.01\nI.\nHierher gehören Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand oder - wie bei\nKörperbehinderten - durch Betätigung anderer menschlicher Organe geschaffen sind. Alter,\nStil, künstlerischer Wert, Echtheit (Original oder Nachbildung), Ausführung (z.B. Bilder in Öl-,\nWachs- oder Temperafarben, Aquarelle, Gouachen, Pastelle, Miniaturen, farbig ausgemalte Hand-\nzeichnungen, Bleistiftzeichnungen, Federzeichnungen) und Stoffgrund (z. B. Leinwand, Holz,\nPapier, Elfenbein) sind ohne Einfluß auf die Tarifierung.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Erzeugnisse, bei deren Herstellung die Handarbeit des Künstlers ganz oder teilweise durch\nandere Verfahren ergänzt worden ist (z. B. photomechanisch hergestellte Bilder, auch auf\nLeinen, Handmalereien auf vorgedruckten Skizzen oder mit Schablonen hergestellte Bilder,\nselbst wenn sie vom Künstler signiert sind).\nb) Baupläne, technische Pläne und industrielle Zeichnungen, mit der Hand hergestellt (Tarifnr.\n49.06).\nc) Originalentwürfe für Mode, Schmuckwaren, Tapeten, Gewebe, Tapisserien, Möbel usw.\n(Tarifnr. 49.06).\nd) Gewerbliche Erzeugnisse, z. B. Reiseandenken, Kästchen, keramische Waren (z. B. Teller,\nPlatten, Vasen), mit der Hand verziert.\nOrlginalstlehe, -radlerungen und -stelndruc•ke                        99.02\nI.\n(1) Hierher gehören die in Vorschrift 2 bezeichneten Waren ohne Rücksicht auf ihre übliche\nBezeichnung (z. B. als Holzschnitte). Bei Anwendung dieser Vorschrift gelten die zur Herstellung\nvon Lithographien verwendeten Steine als vom Künstler vollständig handgearbeitete Platten,\nauch wenn der Künstler die Zeichnung zunächst auf Umdruckpapier gefertigt und mit diesem\nauf den Stein übertragen hat.\n(2) Hierher gehören auch Probeabdrucke der Künstler, die nachgebessert sind.\n(3) Die Beschaffenheit der Waren als Originale ist im Zweifel durch schriftliche Gutachten von\nder Zollstelle bestimmter oder anerkannter Sachverständiger glaubhaft zu machen (§ 76 Abs. 2 des\nZollgesetzes). Es ist ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob die Originale vom Künstler numeriert\noder signiert sind. ·\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Bilddrucke, die keine Originale im Sinne der Vorschrift 2 sind (Kapitel 49).\nb) Druckplatten (Tarifnr. 84.34).\nOriglnalerzeugni!.oJse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art               99.03\nI.\n(1) Hierher gehören Plastiken aller Art (z. H. Rundplastiken, Hochreliefs und Flachreliefs ein-\nschließlich der Bauplastik), die vom Bildhauer als Originale hergestellt sind. Sie können aus\nhartem, Materi&l herausgearbeitet, aus weichem Material geformt (auch - z.B. durch Brennen -\nerhärtet) oder - z.B. in Bronze oder Gips - gegossen sein. Sind von demselben Bildwerk mehrere\ngleiche oder ähnliche Stücke - auch aus verschiedenen Stoffen oder auch in verschiedenen Ver-\nfahren - hergestellt, so ist dies ohne Einfluß auf den Charakter dieser Stücke als Originale. Dabei\nist es ohne Einfluß auf die Tarifierung, ob der Bildhauer der Schöpfer der Originale .ist.\n(2) Hierher gehören auch Modelle in verkleinertem Maßstab; sogenannte Originalmodelle, die\nnur dem Abguß anderer Stücke dienen; Gipsmodelle, die als Vorlage zur Ausführung anderer\nStücke in Stein oder Holz dienen.","2284                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nZU                                              Erläuterungen\n(N.03)                                                  II.\nHierher gehören nicht ornamentale Steinmetzarbeiten handelsgängiger Art; handwerkliche\nErzeugnisse (z. B. Devotionalien, Ziergegenstände, Schmuckstücke); serienmäßige Nachbildungen\n.\n,.\nund Abgüsse handelsgängiger Art aus Metall, Gips, Papierhalbstoff usw. (z. B. Waren aus Holz\n- Tarifnr. 44.27, aus Stein - Tarifnr. 68.02 oder 68.16, aus Keramik - Tarifnr. 69.13, aus\nunedlem Metall - Tarifnr. 83.06) .\n•\n99.04               Briefmarken und dergleichen (z.B. Ganzsachen, vorphllatelistische Briefe,\nfreigestempelte Briefumschläge) (usw.)\n(1) Hjerher gehören auch:                       I.\n1. Alben usw. mit Briefmarkensammlungen, wenn das Album der Briefmarkensammlung nach\nseinem Wert entspricht.\n2. Postwertzeichen usw., die im Zollinland, jedoch außerhalb des Geltungsbereiches_ des Zoll-\ntarifs gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind.\n3. Österreichische Postwertzeichen usw., die in den Zollanschlüssen Jungholz und Mittelberg\ngültig oder zum Umlauf vorgesehen sind.\n4. - während der Übergangszeit gemäß dem Vertrag vom 27. Oktober 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Regelung der Saarfrage,\nKapitel I Art. 1 Ziff. 2 - Postwertzeichen, die nur im Saarland gültig oder zum Umlauf\nvorgesehen sind.\n(2) Vorphilatelistische Briefe sind Briefe aus der Zeit vor Einführung der Briefmarken, lediglich\nabgestempelt usw.\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, die nicht entwertet und in den Freihäfen\noder auf Helgoland gültig oder zum Umlauf vorgesehen sind (Tarifnr. 49.07).\nb) Marken privater oder karitativer Unterneh,men oder Organisationen, z. B. Rabattmarken\n(Tarifnr. 49.11).\n99.05              Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstficke\nund Sammlungen (usw.)\nI.\n(1) Zu den zoologischen, botanischen, mineralogischen und anatomischen Sammlungsstücken\nund Sammlungen gehören z.B.:\n1. Tierkörper, die zu Sammlungszwecken - auch in Flüssigkeiten - konserviert oder aus-\ngestopft sind, auch in Kästen, unter Glasrahmen usw.\n2. Ausgeblasene Eier, Muschelschalen und dergleichen, nur zu Sammlungszwecken.\n3. Pflanzen, Samen und andere Pflanzenteile, zu Sammlungszwecken getrocknet, in Flüssig-\nkeiten haltbar gemacht oder präpariert.\n4. Ausgesuchte Stücke von Steinen und anderen Mineralien.\n5. Osteologische Stücke (z.B. Skelette und Teile davon); anatomische und pathologische\nStücke.\n(2) Zu den Sammlungsstücken von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem und\nvölkerkundlichem Wert gehören z. B.:\n1. Mumien, Grabdenkmäler, alte Waffen, völkerkundlich intereBBierende Gebrauchs- und\nKleidungsgegenstände, Gegenstände, mit denen Erinnerungen an berühmte Menschen ver-\nknüpft sind.\n2. Versteinerungen von Tieren oder Pflanzen früherer Erdenzeiten (Fossilien).\n(3) Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert sind Geldmünzen oder Medaillen, deren Wert\nauf ihrem Alter oder ihrer Seltenheit beruht, als Einzelstücke oder in Sammlungen. Ein münz-\nkundlicher Wert ist nicht gegeben, wenn eine Einzelsendung von der gleichen Münze oder Medaille\nmehr als nur einige Stücke enthält, wenn die Stücke zum Materialwert gehandelt werden oder\nwenn sie aus anderen Gründen offensichtlich nicht Sammelzwecken dienen.            ·\nII.\nHierher gehören nicht:\na) Geldmünzen und Medaillen ohne münzkundlichen Wert (z.B. Kapitel 71, Tarifnr. 72.01).\nb) Münzen und Medaillen, beschädigt, nur noch zum Einschmelzen geeignet (Abschnitt XV).\nc) Münzen oder Medaillen, zu Schmuckzwecken zusammengefügt (Kapitel 71 oder Tarifnr.             \"\"•\n99.06).","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                       2285\nErläuterungen                                              zu\nAntiquitäten, mehr als 100 Jahre alt                                99.06\nI.\n(1) Hierher gehören alle nicht in den Tarifnrn. 99.01 bis 99.05 erfaßten Waren, die Anti-\nquitäten und außerdem mehr als 100 Jahre alt sind. Antiquitäten sind Waren, deren Werthaupt-\nsächlich auf ihrem Alter und in der Regel ihrer hierdurch bedingten Seltenheit beruht.\n(2) Änderungen, Ergänzungen, Ausbesserungen und dergleichen, die solche Waren vor weniger\nals 100 Jahren erfahren haben, bleiben ohne Einfluß auf die Tarifierung, wenn sie den ursprüng-\nlichen Charakter der Antiquitäten nicht geändert haben und etwaige neue Teile im Verhältnis\nzur ursprünglichen Ware nur nebensächlich sind.\n(3) Die Beschaffenheitsmerkmale sind im Zweifel durch schriftliche Gutachten von der Zollstelle\nbestimmter oder anerkannter Sachverständiger glaubhaft zu machen (§ 76 Abs. 2 des Zollgesetzes).\nII.\nHierher gehören.nicht Waren, die zwar älter als 100 Jahre, jedoch keine Antiquitäten sind.","s\n.t\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dez€'mb(!r 1957                                                             2287\nTechnische Vorschriften                                                   (TV)\n\\\"orlwnH'rkmitwn.\nSoweit die Technischen Vorschriften \\'1•rfa hrrn fiir die l '11tPrsu<\"hll11!! \\\"Oll\n\"raren zur Ermittlung ihrer Gathm/! 111,i di>r TarifiPnrng n11d fiir tli1• \\'N-\ngällung von \\Varen fostlnw•n, sind nur di.-~1· \\'prfohrl'n niaß~.u·lwnd. Fiir di\"\"''\n\\Varen sind an,lrrP Vnfal1n•11 d.1rnit ,rn:,.;~r1·:-:chlrn~;-:,•n.\nzu                                                 T e e h II i ,; ,~ h e \\ o r ... c• h r i f l ~ n\nINHALT8VERZEI<JHNI8\n01.05        Cng('!liC'ßba.rmachen Cfergällen)' von Eiern ohne Schale (Vollc•i) und Eig<:'lh                                             228!1\n1;;         Cngc·nießbarmachC'n (Vngällen) vo11 FettPn und ÖIC'n ................................ .                                     228~\n1:..07      l:nterseheidung von nnhearheitl'tem, aurh m<'t:hanisch geklärtem o<ler entwäss<:'rt.cm Rizimrnöl\nvon bParbcitet<·m Hizinnsöl ..................................................... .                                      2289\n16.0.t      Ermittlung der Leben<llii.nge zubcrl'itcter Heringe .................................... .                                   228!)\n22.05           1. \\Tcrgällung des \\Veines ............................................ •. • • • • • • • • • • •                          2290\nAnmerkung    ,l\nII. Untersuchung des \\Veinessigs auf d<:'n Gehalt au was:;;erfrcier Essigsäure ............. .                              2290\n2:J.O2       Ermittlung des Stärkegehaltcs von l\\liillcreicrzC'ngnissc•n aus Getreide ................... .                               22!10\n31.03        Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure in Supnphosphaten ...................... .                                         2291\n:H.02        Untersuchung von Petro]eumslilfonatcn auf grcnzflächcnaktivc Eigcrn;chaft<'n ........... .                                   22!)3\n3;;.01       Ungenießbarmachcn (Vergällen) von Ka:'lein ......................................... .                                       229:l\n35.02        Ungenießbarmachcn (Vergällen) von Albumin ........................................ .                                         2203\n35.04        Ungenicßbarmachen (Vergällen) von Eiweißstoffen der Hiils<:'nfrüchte (sogenanntem pflanz-\nlichen Kasein) ................................................................. .\n38.03           1. Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder ~üssen) auf Akti-\nvierung ..................................................................... .                                        2293\nII. Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung ............... .                                   2293\n-H.01        Unterscheidung zwischen Sägespänen und Holzmehl .......................... ·: ...... .                                      2296\n,H.02        Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen) auf Aktivierung\ns. TV zu 38.03 ......................................... , ....................... .                                     2297\n,B.12        Unterscheidung zwischen Sägespänen und Holzmehl s. TV zu 44.01 .................... _. .                                    2297\n48           Unterscheidung zwischen Papier, Pappe und Filterplatten aus Papierhalbstoff mit Asbest-\ngehalt des Kapitels 48 und Waren ans Asbest (z.B. Kapitel 68) ................... .                                      2297\n48.03        Unterscheidung zwischen Pergamentersatzpapier und anderen Nachahmungen von\nJ>ergamentpapier . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ....................... . 2297\nXI             I. Feststellung der Beschaffenheitsmerkmalc von bloß angefärbten, durch bloßes Dämpfen\ngebräunten und gefärbten (kremiertc-n) Garnen ................................... .                                   2298\nII. Feststellung der Feinheitsnummer von Garnen und der Lauflänge im Zwirn ......... .                                     2298\n1. Besondere Bestimmungen für das Untersuchungsverfahren ...................... .                                     2298\n2. Prüfgeräte ............................................................... .                                       2298\n3. Prüfverfahren ............................................................ .                                       2299\n3 a) Feststellung der metrischen Feinhcitsnummer ............................. .                                    2299\n3 b) Feststellung der englischen Feinheitsnummer .............................. .                                   2299\n3 c) Feststellung der Lauflänge im Zwirn ..................................... .                                    2300\nXI           Quantitative ~estimmung der Spinnstoffe in :Mischwaren .......•........................                                     2300\nVorschrift 2\n1. Probenahme ................................................................. .                                         2300\n2. Vorbehandlung . .............................................................. .                                       2300\n3. Prüfgeräte ................................... : .............................. .                                      2301\n4. Chemikalien ................................................................. .                                        2301\n5. l\\lechanisches Prüfverfahren ................................................... .                                     2301\n5 a) Das einfache \\Terfahren .................................................... .                                     2301\n5 b) Das AuszählverfahrC'n ..................................................... .                                      2302","2288                                    . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                         Technische \\' o rschrlften                                        Seile\n(XI)          6. Chemisches Prüfverfahren (Trennung von zwei Komponenten)                                     2303\n(Vor1>chrift 2)\n6 a) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle ................. .            2304\n6 b) Schwefelsänreverfahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle ................ .           2304\n6 c) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Baumwolle und Viskose- oder\nKupferfäden oder -fasern ......................................... ·......... .          2304\n6 d) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide .................. .           2304\n6 e) Kupfer-Glyzerin-:N'atronverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide ........ .        2304\n6 f) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide ...... .          2305\n6 g) Arueisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder\nKupferfäden oder -fasern .............................. .1. •••.•.••••.•••...••          2305\n6 h) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupferfäden\noder -fasern ............................................................... .           2305\n6 i) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupferfäden oder\n-fasern ................................................................. •••            2305\n6 k) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Wolle und Seide ..................... .          2305\n6 1) Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren zur Trennung von Wolle und Seide ............ .          2305\n6 m) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Seide .......... .          2305\n6 n) Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder Kupfer-\nfäden oder -fasern ......................................................... .           2305\n6 o) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder Kupferfäden oder\n-fasern ............................................. •• .. •.••••••••••••••···          2305\n6 p) Ameisensäureverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Wolle,\nBaumwolle, Kasein-, Viskose- oder Kupferfäden oder -fasern .................... .        2305\n6 q) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Wolle               2305\n6 r) Acetonverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Acetatfäden\noder -fasern ...............................• ..•..............................          230~\n6 s) Acetonverfahren zur Trennung von Acetatfä.den oder -fasern und anderen Spinn-\nstoffen ..................................•.............................. • • •          2306\n6 t) Eisessigverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und anderen Spinn-\ns~ffen ....................·................................... • • • • • • • • •, • • • 230&\n6 u) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und\nanderen Spinnstoffen .....................••.................................            2306\n6 v) Trypsinverfahren zur Trennung von Kaseinfä.den oder -fasern und Wolle ....... .          2306\n6w) Trypsinverfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder -fasern und Viskose- oder\nKupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern ............................ .        2307\n6 x) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Ka.seinfäden oder -fasern und Viskose-\noder Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern ........................ .       2307\n7. Beispiel zu den chemischen Trennungsverfahren ................................. .            2307\n8. Trennung von drei oder mehr Komponenten ..................................... .              2307\n9. Übersicht über die für Fasermischungen an':fendbaren Trennverfahren .............. .         2308\n53.07       Feststellung der Feinheitsnummer, der mittleren Faserlänge und der mittleren Faserfeinheit\nAnmerkung         bei sogenannten harten Kammgarnen ...........•..................................               2309\n1. Prüfgeräte ................................................•..................               2309\n2. Prüfverfahren ............................................................... .              2309\n2 a) Feststellung der Feinheitsnummer ................... ~ ....................... .         2309\n2 b) Ermittlung der mittleren Faserlänge ......................................... .          2309\n2 c) Ermittlung der mittleren Faserfeinheit .........•.......•........•.....••......          2309\n5ö.09        I. Feststellung des Qu&dratmetergewichts von Geweben ...•...........................             2309\nII. Feststellung der Fadenzahl von Gewebeflächen ..•..•..•..•................•..•.•.••            2310\n73          Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen ............•..•••....••           2311\nVorschrift 1 n","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                    2289\nTeehnlsehe Vorschriften                                       zu\nUngenießbarmaehen (Vergiille!)) von Eiern ohne Schale (Vollei) und Eigelb             04.05\n(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens\n1 kg Terpentinöl oder\n250 g Bergamott-, Lavendel-, Nelken-, Pomeranzen-, Zitronenöl oder\n100 g Rosmarinöl\ninnig zu mischen. Feste Erzeugnisse sind nur in zerkleinerter Form zu vergällen.\n(2) Die Oberfinanzdirektionen können im Einzelfall andere Vergällungsmittel zulassen, wenn\ndie zu (1) bezeichneten Vergällungsmittel sich nicht für den Verwendungszweck der Ware eignen.\nUngenießbarmachen (Vergällen) von Fetten und Ölen                         15\n(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens\n5 kg Testbenzin oder Tallöl oder\n1 kg gewöhnlichem, stark riechendem Brennpetroleum, Terpineol, Wintergrünöl\n(Salicylsäuremethylester), Terpentinöl oder Rosmarinöl\nzu vergällen. Fette und Öle sind in geeigneter Weise so mit dem Vergällungsmittel zu versetzen,\ndaß die gesamte Masse davon durchdrungen wird.\n(2) Es kann auch wie folgt vergällt werden:\n100 g Oktilingemenge werden in 1 kg technischem Tetrachlorkohlenstoff gelöst und die Lösung\nvon unlöslichen Verunreinigungen abfi.ltriert. Mit dem Filtrat werden 100 kg Fett oder Öl ver-·\ngällt. Feste Fette und Öle sind aufzuschmelzen. Sie sind jedo,ch nicht wesentlich über ihren\nSchmelzpunkt zu erhitzen. Ist ein stärkeres Erhitzen unvermeidlich, ist vor dem Zusatz des Ver-\ngällungsmittels wieder auf Schmelztemperatur abzukühlen.\nUnterscheidung von unbearbeitetem, auch mechanisch gekliirtem oder entwässertem Rizinusöl           15.07\nvon bearbeitetem Rizinusöl\n1. Prüfgeräte:\nBecherglas 400 ml (hohe Form), Glasstab, Trichter, Faltenfilter Nr. 588 oder 1406 Schlei-\ncher & Schüll, Siedesteinchen (Tonscherben), Thermometer bis 200° C, Glyzerin bad.\n2. Chemikalien:\n5°foige Kochsalzlösung, die außerdem pro Liter 4 ml Salzsäure (3pez. Gew. 1,19) enthält.\n3. Prüfverfahren:\n(1) Klare Öle sind unmittelbar zu untersuchen. Trübe oder verunreinigte Öle werden\n30 Minuten bei 70° C gehalten und bei gleicher Temperatur durch ein Faltenfilter filtriert.\nEs ist Bicht erforderlich, daß das Filtrat absolut blank ist.\n(2) 100 ml Rizinusöl werden mit 100 ml der vorgeschriebenen Kochsalzlösung in ein 400 ml\nBecherglas gefüllt, einige Siedesteinchen zugegeben und das Gemisch entweder unmittelbar\nauf dem Drahtnetz mit kleiner Flamme oder in dnem Glyzerinbad, das bei einer konstanten\nTemperatur von 125 bis 130°0 gehalten wird, zum Kochen gebracht. Beim Kochen im\nGlyzerinbad soll das 'Becherglas bis kurz über die Ölschicht eintauchen. Dann wird kräftig\nvon Hand mit einem Glasstab - besonders am Boden des Becherglases - gerührt, bis eine\nmöglichst einheitliche Emulsion entsteht. Jetzt läßt man unter stetem Rühren 5 Minuten\nkochen, entfernt die Heizquelle und rührt noch 1 -bis 2 Minuten, bis der Inhalt des Becher-\nglases zur Ruhe gekommen ist. Anschließend läßt man noch 15 Minuten bei 60 bis 70°C\nruhig stehen, so ~aß sich Rizinusöl und Kochsalzlösung scharf trennen.\n4. Auswertung:\nBei bearbeitetem Rizinusöl bleibt die wässerige Phase klar und die Ölphase blank oder auch\ngetrübt, de. dem Öl die kolloid gelösten Schleimstoffe durch eine besondere Behandlung ganz\noder bis auf Spuren entzogen worden sind. Bei unbearbeitetem, auch mechanisch geklärtem\noder entwässertem Rizinusöl dagegen ist in der wäßrigen Phase an der Glaswandung eine\nnetzartige Ausscheidun~ zu sehen, die sich auch als Ausflockung oder Trübung in der Ölphase\nfortsetzt. Die Ausscheidungen an .der Gla~wand in der Ölphase treten besonders deutlich\nhervor, wenn man das Glas zur Seite neigt, so daß die vom Öl bedeckte Wandung in die\nwäßrige Phase eintaucht.\nErmittlung der Lebendlibtge zubereiteter Heringe                        18.04\n(1) Umschließungen sind so zu öffnen, daß der Inhalt ohne Beschädigung entnommen werden\nkann. Dieser wird vorsichtig in eine flache Schale geschüttet und zum Entfernen der Brühe mehrmals\nmit kaltem Wasser abgespült. An den so gereinigten Heringen wird mit einer Schublehre gemessen:\n1. sofern der Schwanz unverletzt ist,\nder Abstand vom Beginn der Rückenflosse bis zum Ende des Schwanzes;\n2. sofern der Schwanz ganz oder teilweise entfernt ist,\nder Abstand vom Beginn der Rückenflosse bis zum Beginn des Schwanzes (Schwanzbasis).\n(2) Die so ermittelten Zahlen werden bei Heringen der Ziffer 1 mit 1,71, der Ziffer 2 mit 2,29\nvervielfacht. Das Produkt ist die Lebendlänge des Fisches.\n28","2290                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                          Technlsehe Vorsehritten\n22.05                                          I. Vergiillung des Weins\nAnmerkung,   (1) Der bei der Vergällung von je 100 Liter Wein zuzusetzenden Menge von 1 kg wasserfreier\nEssigsäure entsprech~n 10_ Li~r Weinessig bei ~in_~m Gehalt von 10 g_ wasserfreier E~sigsä~re in\n100 ml. Hat der Wemess1g emen anderen Essigsauregehalt als 10 g m 100 ml, so wird die zur\nVergä.llung erforderliche Litermenge (x) in der Weise ermittelt, daß die Zahl 100 durch den Säure-\ngehalt (s) des Weinessigs geteilt und auf eine Bruchstelle aufgerundet wird.\n(2) Beispiel: Der zur Vergällung bestimmte Weinessig enthält 7 g Weinessig in 100 ml:\n100\nx =      = 14,28 = 14,3 1\n7\nAuf je 100 Liter Wein sind 14,3 Liter echter Weinessig zuzusetzen.\n(3) Nach dem Zusetzen ist der Weinessig mit dem Wein mit einem Rührholz oder auf andere\nWeise zu vermisch'.en.\nII. Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreler Esslgslure\n1. Probeentnahme:\nDie zur Probeentnahme verwendeten Geräte müssen trocken oder mit dem zu prüfenden\nWeinessig mehrmals ausgespült sein. Von dem Weinessig sind etwa 100 ml als Probe zu\nentnehmen.\n2. Prüfgeräte:\n1 Bürette (25 ml) mit 1 / 10 ml-Einteilung, 2 Pipetten (je 6 ml), 1 weithalsiger Erlenmeyer-\nkolben (100 inl), 1 Tropfflasche für die lndikatorlösung (100 ml), rotes Lackmuspapier,\n1 dünner Glasstab.\n3. Chemikalien:             n                                                  n\nNormal-Natronlauge (rnormal) Standardlösung, Normal-Schwefelsäure ( -normal) Stan-\n1\ndardlösung, Phenolphthaleinlösung 1°/0ig.\n4. Prüfverfahren:\nZur Ermittlung des Gehaltes an Essigsäure in dem zur Vergällung des Weines bestimmten\nWeinessig wird die Bürette vor ihrer Verwendung zweimal mit etwa 15 bis 20 ml Normal-\nLauge ausgespült und bis zum Nullpunkt neu gefüllt. Mit einer Pipette werden 6 ml Probe\nin einen weithalsigen Erlenmeyerkolben von 100 ml Inhalt gefüllt und mit 2 bis 3 Tropfen\nPhenolphthaleinlösung versetzt. Aus der Bürette wird Normal-Lauge in kleinen Mengen,\nzuletzt tropfenweise, unter Umschwenken bis zur bleibenden Rotfärbung zugefügt. Ist_ d~e\nProbe so stark gefärbt, daß die am N eutralisationspunkt beständige Rotfärbung nicht\nerkannt werden kann, so wird durch Aufbringen eines Tröpfchens der zu untersuchenden\nFlüssigkeit mit einem dünnen Glasstab auf empfindliches rotes Lackmuspapier geprüft, ob\nder Zusatz von Lauge ausreichend ist. Ist alle Essigsäure gebunden, tritt auf dem Papier\nein blauer Fleck auf (Tüpfelprobe). Die Anzahl der verbrauchten ml Normal-Lauge ent-\nspricht dem Gehalt der Probe an Gramm wasserfreier Essigsäure in 100 ml.\n5. Prüfung der Normal-Lauge:\nIn einen weithalsigen Erlenmeyerkolben von 100 ml Inhalt werden mit einer Pipette 6 ml\nNormal-Schwefelsäure eingefüllt und mit 2 bis 3 Tropfen Phenolphthaleinlösung versetzt.\nAus der Bürette läßt man in kleinen Mengen, zuletzt tropfenweise, unter Umschwenken\ndie Normal-Lauge zufließen. Die Lauge ist normal, wenn zum Neutralisieren der Säure\n6 ml Lauge verbraucht werden. Abweichungen bis zu 0,2 ml sind zulässig. Bei größeren\nAbweichungen ist die Lauge zu verwerfen.\n23.02                    Ennittlong des Stärkegehaltes von Milllerelerzeugnlssen aus Getreide\n1. Probenahme:\n(1) Die Zollstelle entnimmt aus der gesamten Sendung, auf die sich die Zollanmeldung\nbezieht, mehrere Proben des gleichen Gewichtes. Aus diesen ist durch sorJtfä.ltiges Mischen\neine Durchschnittsprobe (Mischprobe) von mindestens 1000 g zu bilden. Besteht die Sen-\ndung aus mehreren Warenpartien verschiedener äußerer Beschaffenheit, so ist je eine solche\nMischprobe für jede dieser Warenpartien zu bilden. Bei der Entnahme der Einzelproben\nund Bildung der Mischprobe ist ein Zolloberbeamter zu beteiligen. Dem Zollbeteiligten ist\nGelegenheit zu geben, der Entnahme urid dem Mischen der Proben beizuwohnen.\n(2) Die Misohproben sind in einer dünnen Schicht ausgebreitet mehrere Stunden bei\nZimmerwärme an der Luft zu trocknen. Jeweils die Hälfte der lufttrocknen Mischproben ,\nist zur Untersuchung einzusenden; die andere Hälfte ist jeweils als Gegenprobe bei der\nZollstelle zu belassen.\n2. Prüfgeräte:\nTrockenschrank, analytische Waage, Wasserbad, Polarisationsapparat mit Polarisations-\nrohr von 200 mm Länge, 100 ml :Meßkolben, Glastrichter, Faltenfilter 15 cm Durchmesser\nWägegläschen mit Deckel.","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2291\nTeebnlsche Vorsehrllten                                            zu\n3. Chemikalien:                                                                                      (Ilm)\nAus$eglühter Seesand, verdünnte Salzsäure (40 ml Salzsäure der Diehte 1,124 mit 960 ml\ndestilliertem Wasser), Phosphorwolframsäurelösung (4 g Phosphorwolframsäure in 100 ml\nWasser gelöst), destilliertes Wasser.\n4. Prüfverfahren:\nJeweils 50 g der zu untersuchenden Mischprobe werden feinst vermahlen.\na) Bestimmung des Wassergehaltes:\nEine genau eingewogene Menge des Probengutes (etwa 5 g) wird unter Zuwaage von aus-\ngeglühtem Seesand mindestens 4 Stunden bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.\nb) Bestimmung des Stärkewertes:\n(1) Genau 5 g des Probengutes werden in einem 100-ml-Meßkolben mit 30 ml verdünnter\nSalzsäure versetzt und gleichmäßig durchgeschüttelt; hierauf wird die Kolbenwandung mit\nweiteren 20 ml der verdünnten Salzsäure sauber gespült.\n(2) Der Kolben wird im siedenden Wasserbade genau 15 Minuten unter wiederholtem\nUmschütteln des Inhalts erhitzt und im kalten Wasser rasch auf Zimmertemperatur ab-\ngekühlt. Zur Klärung wird der Kolbeninhalt mit 7 bis 8 ml Phosphorwolframsäurelösung\nversetzt. Sodann wird der Kolben bis zur Marke aufgefüllt und der Inhalt gut durch-\ngeschüttelt.\n(3) Der Kolbeninhalt wird durch ein Faltenfilter von 15 cm Durchmesser filtriert, wobei\ndie ersten 3 bis 5 ml des Filtrates zu verwerfen sind. Dauert die Filtration übermäßig lange,\nso wird der Versuch unter Verwendung einer größeren Menge des Klärmittels wiederholt.\n(4:) Der Drehungswert des klaren Filtrates wird in einem Polarisationsrohr von 200 mm\nLänge bestimmt. Hierbei ist das Mittel aus mehreren Ablesungen zu nehmen.\n5. Auswertung:\nz·u 4 a): Der Wassergehalt ist der auf 100 g Probe bezogene Gewichtsverlust.\nZu 4 b): Der ermittelte Drehungswert ist mit 1,89 zu vervielfachen. Das Produkt ergibt\nden Stärkegehalt der lufttrocknen Probe in Gewichtshundertteilen.                         ,\nSofern der ermittelte Wassergehalt der Probe nicht 12 Gewichtshundertteile betragen hat,\nist auf einen mittleren Wassergehalt von 12 Gewichtshundertteilen umzurechnen. Der\ngegebenenfalls so berichtigt~ Wert ist der Stärkegehalt der untersuchten Probe in Gewichts-\n. hundertteilen.\nBestimmung der verfügbaren PhosphorsAure In Sqperphosphaten                          31.03\n1. Prüfgeräte:\nRotierappa.rat nach P. Wagner, 250-ml-Stohmannkolben, Wasserbad, Trichter, Faltenfilter\n(phosphatfrei), Becherglas 250 ml, Meßzylinder, Glasstab (mit Gummiwischer), Filtertiegel\n(Porengröße 3 bis 15µ), 15-ml-Pipette (amtlich geeicht), Trockenschrank, Wägeglä.schen,\nVakuumexsikka.tor.            ,\n2. Chemikalien:\na) Ammoniumzitratlösung:\nAuf jedes Liter der herzustellenden Lösung werden 173 g Zitronensäure (kristallisiert, un-\nverwittert, bleifrei) gelöst und soviel Ammoniakflüssigkeit (s = 0,910), deren Gehalt durch\nTitration oder Destillation zu ermitteln ist, langsam und unter Kühlung zugesetzt, daß auf\n1 Liter der fertigen Lösung ~2,0 g Ammoniakstickstoff entfallen. Da.bei ist jeder Ammoniak-\nverlust zu vermeiden. Man läßt da.her die Zitronensäure aus einem Tropftrichter, der luft-\ndicht auf einen Kolben mit der Ammoniakflüssigkeit $esetzt wird, langsam in die gekühlte\nAmmoniaklösung fließen. Die aus dem Kolben entweichende Luft muß die Zitronensäure-\nlösung im Tropftrichter durchstreichen. Nach dem Eintragen der Zitronensäurelösung läßt\nman auf 15°0 erkalten und füllt mit Wasser von 15°0 auf das herzustellende Volumen auf.\nZur Kontrolle der fertigen Lösung wird neben dem spezifischen Gewicht, das 1,082 bis 1,088\nbetragen m~ß, der Stickstoffgehalt bestimmt. Hierzu werden 25 ml auf 250 ml mit Wasser\nverdünnt und dieser Lösung 25 ml, entsprechend 2,5 ml der ursprünglichen Lösung, ent-         11\nnommen. 2,5 ml der Ammoniumzitratlösung ( =25 ml der verdünnten Lösung) müssen\n0,1050 g Stickstoff enthalten.\nb) Salpetersäure, s = 1,20\nc) Salpetersäure, s = 1,40\nd) Schwefelsäurehaltige Salpetersäure                     ·                            ·\n30 ml Schwefelsäure (s = 1,84) sind .zu 11 Salpetersäure (s = 1,20) zu gießen und gut durch-\nzumischen.\ne) Ammonium·nitratlösung 20/o\nDie Lösung ist mit reinstem, kristallinen Ammoniumnitrat zu bereiten. Reagiert die Lösung\nnicht sc\\i.wach sauer, so ist sie mit ein paar Tropfen Salpetersäure bis zur ganz schwach\nsauren Reaktion anzusäuern.\n28*","2292                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzn                                       Teehnhehe Vorsehrlften\n(ILOS) f) Aceton:\n(1) Das Aceton muß sich mit dem gleichen Volumen WaBBer klar mischen und neutral              ;\nreagieren. Es darf keine über 60°C siedende Anteile enthalten und muß den folgenden\nReinheitsprüfungen genügen.\n(2) Prüfung auf Wasser: Das Aceton darf wasserfreies Kupfersulfat beim Schütteln höch-\nstens ganz blaßblau anfärben. Andernfalls ist es mit Kaliumkarbonat zu schütteln und\nzu destillieren.\n(3) Prüfung auf Ammoniak: Ein in den Stopfen der Acetonflasche eingeklemmter, in dem\nLuftraum über dem Aceton hängender, angefeuchteter Streifen rotes Lackmuspapier darf\nsich auch im Verlauf einiger Zeit nicht bläuen. Anderenfalls ist das Ace·ton mit etwas fein-\ngepulverter Oxalsäure zu schütteln und zu destillieren.\n(4) Prüfung auf Aldehyd: 10 ml Aceton sind mit 5 ml ammoniakalischer Silbernitrat-\nlösung 15 Minuten lang unter Rückflußkühlung im siedenden Wasserbad zu erhitzen. Es\ndarf keine bräunliche Färbung auftreten.                 .                  .\ng) Sulfatmolybdänreagens:\n(1) In einer reichlich 101 fassenden Flasche, mit einer bei 101 Fassungsraum angebrachten\nMarke, werden zu 500 g Ammoniumsulfat 4500 ml Salpetersäure (s = 1,40) gegeben und\nkräftig umgeschüttelt.\n(2) In einem 3 1 Stehkolben werden 750 g gepulvertes Ammoniummolybdat mit 2 1 siedend\nheißem Wasser übergossen und bis zur Lösung geschüttelt. Eine zweite gleichgroße Menge\nAmmoniummolybdat wird gleicherweise behandelt. Bleibt ein größerer unlöslicher Rückstand,\nso ist.das verwendete Ammoniummolybdat unbrauchbar.\n(3) Nach de'1, Erkalten auf Zimmertemperatur wird die Lösung in dünnem Strahl unter\nUmschwenken in die ammonsulfathaltige Salpetersäure gegossen. Nach dem Erkalten wird\nzur 101-Marke aufgefüllt und gut durchgemischt. Das fertige Reagens ist in einer Flasche\naus braunem Glas an einem dunklen kühlen Ort aufzubewahren. Zur Abscheidung etwa in\nden Reagenzien vorhandener Phosphorsäure ist die Lösung vor Benutzung etwa 2 Tage lang\nstehen zu lassen und vor Gebrauch zu filtrieren.\n3. Prüfverfahren:\na) Vorbereitung _der Probe zur Phosphorsäurefällung:\n0,5 g Probe wird mit 100 ml Ammoniumzitratlösung in ~iner Reibschale zerrieben und in             j\neinen 250 ml Stohmannkolben gespült. Für das Zerreiben und Überspülen dürfen nicht mehr\nals 100 ml Ammoniumzitratlösung verwendet werden. Anschließend wird 3 Stunden lang im\nRotierapparat nach P. Wagner mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 40 Umdrehungen pro\nMinute geschüttelt und alsdann noch eine Stunde im Wasserbad bei 40°C digeriert. Nach\ndem Erkalten wird mit· Wasser zur Marke aufgefüllt und durch ein phosphatfreies Falten-\nfilter filtriert. Von dieser Lösung werden 15 ml, abgemessen in einer amtlich geeichten Pipette,\nzur weiteren Bestimmung der verfügbaren Phosphorsäure verwendet.\nb) Ausführung der Phosphorsä urefäll ung:\n(1) 15 ml des Filtrates werden in einem 250 ml Becherglas auf 50 inl mit schwefelsäure-\nhaltiger Salpetersäure verdünnt und über einem Drahtnetz, ohne einen Glasstab zu benutzen,\nerhitzt, bis die ersten Kochblasen erscheinen. Nach dem Entfernen vom Feuer wird einige\nSekunden lang umgeschwenkt, so daß die Wände des Becherglases nicht mehr überhitzt sind.\nAnschließend werden sofort aus einem Meßzylinder 50 m.l Sulfatmolybdä.nreagens in die Mitte\nder Lösung gegeben und die Lösung bedeckt hingestellt. Sobald sich die Hauptmenge des\nNiederschlages zu Boden gesetzt hat, spätestens aber nach 5 Minuten, wird mit einem Glas-\nstab eine halbe Minute lang heftig umgerührt. Nach 2 bis 18 Stunden wird durch einen\nFiltertiegel (Porengröße 3 bis 15 µ) filtriert.\n(2) Nachdem 'die über dem Ni~derschlag stehende Flüssigkeit durchgelaufen ist, wird der\nNiederschlag wenigstens fünfmal mit 20foiger Ammoniumnitratlösung gewaschen. Hierbei ist\ndafür zu sorgen, daß die an dem Becherglas anhaftenden Teilchen des gelben Niederschlages\nvermittels eines Glasstabes mit Gummiwischer in den Tiegel gebracht werden. Anschließend\nwird der Tiegel sofort mit Aceton einmal voll und zweimal etwa halbvoll gefüllt, indem man\njedesmal absaugt. Der Tiegel wird außen sorgfältig abgewischt und in einen Vakuumexsikkator\ngestellt, in dem ein Druck von 20 bis 40 Torr herrscht. Nach einer halben Stunde ist der Tiegel\nsofort zu wägen. Das Gewicht des Niederschlages, ausgedrückt in Gramm, vervielfacht mit\ndem Faktor 0,03295 ergibt die vorhandene Menge Phosphorsäure (P2 0 6 ) ( = G).\nc) Bestimmung des Trockenstoffes:\nEtwa 10 g Probe werden fein gepulvert, bis alles durch Sieb Nr. 30 nach DIN 1171 (900 Ma-\nschen/cm2) hindurchgeht. Hiervon werden 6 g (genau gewogen) in ein~m flachen Wägegläschen        ?\n18 bis 24 Stunden bei 105°C im Trockenschrank getrocknet und nach dem Abkühlen im\nExsikkator gewogen. Die Auswaage in Gramm ergibt das Gewicht der trockenen Probe (T).\n4. Auswertung:\nDie verfügbare Phosphorsäure in Gewichtshundertteilen errechnet sich nach Formel~ x 20000.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            2293\nTeehnlsehe Vorsehrlften                                             zu\nUntersuch~g von Petroleum~ulfonaten auf grenzfflchenaktlve Eigenschaften                    34.02\n1. Prüfgeräte:\nBecherglas, Erlenmeyerkolben, Reagenzgläser.\n2. Chemikalien:\nSpindelöl von 4° Engler bei 20° C.\n3. Prüfverfahren:\nIn 90 g Spindelöl werden 10 g des zu prüfenden Petroleumsulfonates gelöst. Von dieser Lösung\nwerden 5 ml mit einer gleichen Menge Wasser in einem Reagenzglas, das nur halb befüllt\nwerden darf, durch etwa zwanzigmaliges rasches Schütteln bei Zimmertemperatur innig\ngemischt.\n4. Auswertung:\nTritt beim Stehenlassen der Mischung innerhalb von 30 Minuten eine völlige Trennung in\nzwei Schichten (eine obere ölige und eine untere wäßrige Schicht) ein, so besitzt das Petroleum-\nsulfonat keine grenzflächenaktiven Eigenschaften. Wird jedoch nur ein Teil des Öles wieder\nabgeschieden, während der andere Teil des Öles in der unteren Schicht als echte, nicht durch-\nscheinende Weißemulsion erhalten bleibt, so liegt ein Petroleumsulfonat mit grenzflächen-\naktiven Eigenschaften vor.\nUngenleßbarmachen (Vergillen) von Kaseln                                    35.01\nAnmerkung\n(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens\nzuAbs.A\n500 g Nitrobenzol,\n100 g Kresylacetat,\n2 kg Tetracarnit oder\n12 kg Borax\ninnig zu mischen. Bei der Verwendung von Borax müssen Vergällungsmittel und Kasein pulver-\nförmig sein; bei den anderen Vergällungsmitteln genügt die Zerkleinerung des Kaseins auf Grießgröße.\n(2) Die Vergällungsmittel sind vor ihrer Verwendung durch amtliche Untersuchung auf Eignung\nzu prüfen.\nUngenleßbarmachen (Vergällen) von Albumin                                   35.02\n(1) Je 100 kg der Ware (Eigengewicht) sind nach Wahl des Zollbeteiligten mit mindestens              Anmerkung\nzuAbs.A\n500 g Nitrobenzol oder\n100 g Rosmarin öl\ninnig zu mischen. Die Albumine sind nötigenfalls vorher auf Grießgröße zu zerkleiner.n.\n(2) Die Vergällungsmittel sind vor ihrer Verwendung durch amtliche Untersuchung auf Eignung\nzu prüfen.\nUngenleßbarmaehen (VergAllen) von Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sogenanntem                     35.04\npflanzlichen Kaseln)                                          Anmerkung\nDie TV zu 35.02 gelten sinngemäß.                                     zuAbs.A\nI. Untersuchung von Holzkohle (elnseblleßllch Kohle aus Schalen oder Nflssen)                   38.03\nauf Aktivierung\nl. Prüfgeräte:\n50 ml Glaszylinder mit Stopfen.\n2. Chemikalien:\nMethylenblaulösung, durch Auflösen von 0,15 g Methylenblau (Tetra.methylthioninchlorid) in\n1 ! ·Wasser bereitet.\n3. Prüfverfahren:\nIn einem mit Glasstopfen verschlossenen 50 ml Glaszylinder werden 0,1 g der vorher bei\n120° C getrockneten und nötigenfalls fein gemahle-nen und gesiebten Probe mit 30 ml Methylen-\nblaulösung versetzt und geschüttelt.\n4. Auswertung:\nHolzkohlen, die die Methylenblaulösung innerhalb 5 Minuten entfärblm, gehöreq zu\nTarifnr. 38.03, andere zu Tarifnr. _44.02.\nII. Untersuehung von Kieselgur, Tripel und derglelehen auf Aktivierung\n1. Anwendungsbereich:\nDas Verfahren ist anzuwenden für die Unterscheidung zwischer roher und nur gebrannter\nKieselgur der Tarifnr. 25.12 einerseits und in Gegenwart von Flußmitteln (Alkalichloriden\nund -karbonaten) angesinterter, d. h. aktivierter Kieselgur der Tarifnr. 38.03 andererseits,","2294                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                        Teehnhcbe Vorschriften\n(118.oS)    vorausgesetzt, daß die Gur keine artfremden Zusätze (organische Verbindungen, Farbstoffe,\nTon, Asbest u. a. m.) enthält. Nur mit wasserabweisenden Mitteln (z.B. Silikonen, Metall-\nstearaten) behandelte (getränkte) Kieselgur, die zwar handelsüblich als Kieselgur bezeichnet\nwir_d, jedoch im Gegensatz zu den anderen Kieselgurzubereitungen weder zu Tarifnr. 25.12\nnoch zu Tarifnr. 38.03 gehört, ist ebenfalls nach diesem Verfahren zu identifizieren. Wie\nKieselgur ·sind auch andere Kieselerden (z. B. Tripel, Molererde) nach diesem Verfahren zu\nuntersuchen, wobei bei Tripel sämtliche Prüfungen, bei Molererde nur die Prüfungen 1, 2, 4,\n5 und 7 zum Nachweis der Aktivierung heranzuziehen sind.\n2. Prüfgeräte:\nBecherglas oder Erlenmeyerkolben, Mikroskop, Objektträger, Trockenschrank, Porzellan-\ntiegel, Exsikkator, Meßzylinder 100 und 200 ml, Saugflaschen mit Porzellannutsche (5 cm\nlichte Weite), qualitative Rundfilter Nr. 595 Schleicher & Schüll oder entsprechendes Filtrier-\npapier, Porzellanmörser mit Pistill, Platindraht, Soxhlet-Extraktionsapparat.\n3. Chemikalien:\nSalzsäure, destilliertes Wasser, verschiedene Lösungsmittel (z. B. Chloroform, Benzol).\n4. Prüfverfahren:\nVorbemerkung:\nDie Prüfungen sind in der nachstehenden Reihenfolge durchzuführen. Fallen die Prüfungen 1\nbis 7 wie in den Fällen I bis V (Regelfälle) des Auswertungsschemas (s. Nr. 5 Auswertung)\nangegeben aus, kann die Prüfung 8 unterbleiben. Durchzuführen ist sie in den Fällen VI bis\nVIII des Auswertungsschemas, Im Fall VIII ist außerdem eine quantitative Gesamtalkali-\nbestimmung nach Koenig durchzuführen.\nPrüfung 1: Beurteilun·g der Farbe.\nPrüfung 2: Schwimmprobe.\n(1) Etwa 1 Eßlöffel Probe wird in ein mit kaltem Wasser gefülltes Becherglas oder in einen\nErlenmeyerkolben gegeben und dann gründlich gerührt oder geschüttelt.\n(2) Soll eine mit wasserabweisenden Stoffen getränkte Kieselgur auf Aktivierung geprüft\nwerden, so sind mindestens 25 g der Probe im Extraktionsapparat nach Soxhlet durch 8 bis\nl0stündige Extraktion mit einem geeigneten Lösungsmittel vom Tränkungsstoff zu befreien\nund anschließend wie eine nicht getränkte Gur zu untersuchen. Als erste Prüfung ist jedoch\nnochmals die Pr~fung 2 durchzuführen, wobei darauf zu achten ist, daß sich die Probe nun-\nmehr im Wasser vollständig verteilen läßt und sich anschließend als feiner Schlamm auf dem\nBoden des Gefäßes absetzt. Ist dies nicht der Fall, muß die Probe nochmals extrahiert werden,\nbis sie vollständig vom.Xränkungsmittel befreit ist. Das geeignete Lösungsmittel (z. B. Chloro-\nform, Tetrachlorkohlenstoff, Benzol, Petroläther, Butanol) ist durch einen qua]itativen\nReagenzglasversuch zu ermitteln.\nPrüfung 3: Mikroskopisches Bild\nEine etwa stecknadelkopfgroße Probe wird auf einen Objektträger gebracht und unter Zugabe\neines Tropfen destillierten Wassers mit einer Präpariernadel gleichmäßig verteilt. Nach dem\nVerdunsten des Wassers oder dem Abdampfen im Trockenschrank wird das Präparat - ohne\nein Deckglas aufzulegen - bei etwa 500-facher Vergrößerung beobachtet. Kräftiges Ab-\nblenden der Mikroskopbeleuchtung mit der Irisblende des Kondensors erleichtert das Erkennen\nvon Einzelheiten.\nPrüfung 4: Glühverlust\nEtwa 1 g der Probe, die zuvor getrocknet wurde ,wird in einem durch einstündiges G1ühen bei\n1000°0 vorgeglühten Porzellantiegel eingewogen und ~/ 2 Stunde bei 1000°0 geg]üht. Nach\ndem Abkühlen des Tiegels im Exsikkator wird der Tiegel gewogen. Der Glühverlust ergibt\nsich aus der Gewichtsdifferenz des gefüllten Tiegels vor und nach dem Glühen.\nPrüfung 5:\n20 g der trockenen Probe werden in einen 200 ml Meßzylinder eingebracht, gegebenenfalls\nmit 100 ml Wasser hineingespült. Sodann wird mit Wasser auf 200 ml aufgefüllt und unter·\nVerschluß des Zylinders mit der Handfläche bis zur gleichmäßigen Suspension geschüttelt.\n• Danach läßt man den Zylinder 20 Sekunden. erschütterungsfrei stehen und gießt die Suspen-\nsion zügig vom etwa gebildeten Bodensatz in ein bereitstehendes Becherglas ab. Der Boden-\nsatz wird verworfen. 100 bis 110 ml dieser nochmals gut durchgerührten Suspension werden\nfür die möglicherweise notwendige Prüfung 8 zurückgestellt. Die restliche Menge der Suspen-\nsion wird auf einer Porzellannutsche (lichte Weite 5 cm, belegt mit einem qualitativen Rund-\nfilter Schleicher & Schüll Nr. 595 oder entsprechendem Filtrierpapier) unter Wasserstrahl-\nvakuum abgesaugt, nötigenfalls muß der Kuchen mit den Fingern auf den Nutschenboden\ngedrückt werden - und ohne die Pumpe abzustellen - eine etwa bohnengroße Probe des\nKuchens zwischen Zeigefingerspitze und Daumen zerrieben.","✓\nAuswertungs-SChema\nnach\nDeutliche                                                            10 Minuten\nlang-   Flüssigkeits- nach  30:Minuten\nFarbe          Schwimm-                                 feuchter     trockener\nSintenmgs-                                                anhaltende    spiegel       Bodensatz\nFall                                            Glühverlust    Filterkuchen Filterkuchen                                                     Befund       Tarifnr.\nder Probe           probe    erschei-                                                Flammen-     zwischen        unterhalb\nfühlt sich an:     gibt                     98und\nnungen                                                   färbung                   55 ml Marke\n100ml\nMarke\nA          1                2          3             4              5             6             7           8               9                 B            C\nz=-1\nI hellbraun,          negativ  nein        mindestens 5 ¼ schlüpfrig       keinen      nein          ja oder nein  nein             rohe Kieselgur   25.12\nbriunl. oder                             (meist            schmierig     Gurschrei   (evtl. rote                                                                 w\n(0\ngelb-weiJ3,                              8-15¾)                                      Flamme)\nfast weiJ3                                                                                                                                                       ..,1\n1\nlll\n1-\n<O\nII wie I               negativ              wie I             wie I         wie I       ja            ja oder nein  nein             rohe Kieselgur   25.12         0..\n(1)\n'\"1\nm    rosa bis rostrot    negativ  nein        über 0,58/o       trocken,      keinen oder nein          nein          ja               nur gebrannte    25.12\n•s=\nCl)\n(bis -ca. 3 °lo)  stumpf bis    schwachen                                                Kieselgur                    <O\nlll\nleicht        Gurschrei                                                                               C\"\n(1)\nschmierig\nt:d\n0\nIV  wie m             . negativ  nein        wieill            wie III       wieill      nein          ja            ja oder nein     nur gebrannte    25.12       p=\nKieselgur\n0..\nro\nV  rein weiJ3, weiJ3   negativ  ja          unter 0,5¾        trocken,      deutlichen  ja            nein          ja               aktivierte       38.03         =\nw\nmit leichtem                                               stumpf        Gurschrei   (Gesamtalkali                                Kieselgur                      9\nRotstich,                                                                            über 0,6 °lo)                                                                t:l\nfast weiJ3                                                                                                                                                        Cb\nN\nCb\nwie V               negativ   ja         zwischen          wie V         wie V       ja            ja            nein             aktivierte       38.03\ns\nC\"\nVI                                                                                                                                                                   ro\n0,1 und 3'/o                                (Gesamtalkali\nüber 0,6°/,)\n(nicht erkenn-\nbar)\nKieselgur      -\n-'\"1\nCO\n01\n....:i\nVII  wie V               negativ   ja         zwischen          wie V         wie V       ja            nein          ja               aktivierte       38.03\n0,6 und 3°/,                                (GesamtaJbli                                 Kieselgur\nüber 0,5 °/,)\nVIII  wie V               negativ   ja         wie VI            wie V         wie V       ja            nein          nein             aktivierte       38.03\n(Gesamtalkali                (nicht erkenn.: Kieselgur\nüber 0,5¾)                  bar)\nIX  alle Farben         positiv                                                                                                       mit hydrophoben  nach\nwie 1-VIII                                                                                                                        Mitteln          Beschaffen-    N\nN\ngetränkte Gur    heit\n~","2296                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                       Teehnlsehe Vorsebrlften\n(38.03)    Prüfung 6:\nDer restliche Filterkuchen von Prüfung 5 wird mit dem Filtrierpapier aus der Nutsche heraus-\ngehoben, dann 3 Stunden bei 150° C getrocknet und anschließend bei Bedarf im Mörser zer-\nkleinert (nur zu Pulver zerdrücken, nicht mahlen). Eine Probe des so erhaltenen Pulvers\nwird zwischen Daumen- und Zeigefingerspitze solange kräftig gerieben, bis eine leichte Erwär-\nmung spürbar ist. Daumen und Zeigefinger dürfen nicht fettig oder feucht sein.\nPrüfung 7: Alkali nach weis durch Flammenfärbung\nAuf einer ausgeglühten Platindrahtöse, die die Flamme eines Bunsenbrenners nicht färben\ndarf, wird eine mit einem Tropfen Salzsäure befeuchtete Probe in die nicht leuchtende Flamme\neines Bunsenbrenners gehalten und die dabei unter Umständen aunretende Flammenfärbung\nbeobachtet. Bestehen nach Durchführung der Probe~ noch Zweifel über die Eindeutigkeit\ndes Flußinittelnachweises, so ist eine quantitative Gesamtalkalibestimmung nach Koenig\n(s. lt. und W. Biltz, Ausführung quantitativer Analysen, Verlag Hirzel, Zürich), durch-\nzuführen. GesamtalkaligehaJt von 0,50/o und mehr (berechnet als Na2 0 + K 2 0) sind be-\nweisend für die Anwesenheit von Flußmitteln.\nPrüfung 8: Prüfung des Sedimentationsverhaltens\nMit dem Rest der nochmals gut durchgerührten Suspension von Prüfung 5 wird ein 100 ml\nMeßzylinder bis zur 100 ml Marke gefüllt. Nach Verschließen des Zylinders mit der Handfläche\nwird gut durchgeschüttelt und der Zylinder erschütterungsfrei stehengelassen. Nach 10 Minuten\nwird nachgesehen, ob sich zwischen der 98 und 100 ml Marke (nicht tiefer).ein klarer Flüssig-\nkeitsspiegel gebildet hat. Nach weiteren 20 Minuten wird die Schichthöhe des gebildeten\nBodensatzes abgelesen.\n5. Auswertung:\n(1) Die Prüfungsergebnisse sind nach dem Schema auf Seite 11 auszuwerten.\n(2) Zu Prüfung 2: Mit wasserabweisenden Stoffen getränkte Kieselgur schwimmt größten-\nteils auf dem Wasser oder bildet auf dem Boden des Glases Klumpen, die auch durch noch-\nmaliges Schütteln oder Rühren nicht homogen zu verteilen sind. Nicht getränkte Gur läßt\nsich vollständig im Wasser verteilen und setzt sich anschließend als feiner Schlamm auf dem\nBoden des Gefäßes ab.\n(3) Zu Prüfung 3: Rohe Kieselgur zeigt eine deutliche Diatomeenstruktur (bohnenför-\nmige, kreisrunde oder anders geformte Partikel, z.B. Teilchen, die Schneckenhäusern oder\nBienenwaben, auch Bruchstücken davon ähneln). Die Kanten, Ecken, Ränder und inneren               -1\nHohlräume, sowie stern- oder spiralförmige Zeichnungen sind scharf profiliert. Gur, die nur\ngebrannt ist, zeigt je nach Intensität des Brennprozesses keine oder nur eine kaum zu\nerkennende Strukturveränderung (weniger scharfe Profilierung), während sie bei in Gegenwart\nvon Flußmitteln angesinterten Erzeugnissen ganz deutlich ins Auge fällt. Bei letzteren sind\ninsbesondere die Hohlräume, aber auch die Kanten und Ränder der Diatomeen mehr oder\nweniger stark zusammengeschmolzen, die Hohlräume sind oft nur noch als dunkle Punkte zu\nerkennen. Zumeist geben nur noch die Umrisse der Teilchen Aufschluß darüber, daß es sich\nüberhaupt um Diatomeen handelt. Das mikroskopische Bild der Molererde zeigt im Gegensatz\nzu dem von Kieselgur neben Diatomeen noch zahlreiche »amorphe« Partikel (Ton, Sand und\ndergleichen).                           ·\n(4) Zu Prüfung 5: Je nach Art der Behandlung fühlt sich das Material bei nicht gebrann-\nter Gur schlüpfrig-schmierig an, oder stumpf (wie etwa Wasser oder feiner feuchter Sand) bei\nnur gebrannter oder bei aktivierter Gur.\n(5) Zu Prüfung 6: Bei aktivierter Gur knirscht die Probe ganz deutlich wie Stärke\n(sogenannter Gurschrei), bei nur gebrannter gleichfalls, jedoch nicht so deutlich hörbar. Rohe\nKieselgur knirscht nicht.\n(6) Zu Prüfung 7: Langanhaltende gelbe oder hellviolette oder gelblich fahle Flamm-\nfä.rbung deutet auf Alkaligehalt hin, wie sie nur mit Flußmitteln (Alkalichlorid und ·-karbona.t)\ngesinterte, d. h. aktivierte Kieselgur aufweist. Nur kurzes Aufleuchten der Flamme ist ohne\nBedeutung. Bei Anwesenheit von Kalzium wird die Flamme rot gefärbt.\n(7) Zu Prüfung 8: Rohe Kieselgur besitzt eine selu geringe Sedimentationsgeschwindig-\nkeit, während nur gebra•nnte Gur und aktivierte Kieselgur eine höhere Sedimentations-\ngeschwindigkeit aufweist. Bei aktivierter Kieselgur und meist auch bei nur gebrannter Gur\nliegt die Schichthöhe des gebildeten Bodensatzes unterhalb der 55 ml Marke. Oft - insbe-\nsondere bei aktivierter Staubgur - steht über dem Bodensatz noch ein milchiger Flüssigkeits-\nspiegel. Schräg auffallendes Licht erleichtert in diesem Fall das Ablesen der Schichthöhe des\nBodensatzes.\nM.01                           Unterscheidung zwischen Slgesplnen und Holzmehl\n1. Prüfgeräte:\nSieb mit Drahtgewebe Nr. 16 (DIN 1171), Becherglas, Tarierwaage.\n2. Prüfverfahren:\n25 g der zu untersuchenden Ware werden auf ein Sieb mit einem Drahtgewebe Nr. 16 nach\nDIN 1171 geschüttet und 5 Minuten lang unter häufigem Entleeren des Siebbodens gesiebt.\nDer auf dem Drahtgewebe verbliebene Rückstand ist in einem zuvor tarierten Becherglase","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                            2291\nTeehnlsehe Vorsehritten                                             zu\nzu wägen. Die Differenz zwischen dem Gewicht des Becherglases mit Rückstand (a) und dem           (44.01)\nLeergewicht des Becherglases (b) ist das Gewicht des Rückstandes (c), entsprechend der\nFormel: a - b = c.\n3. Auswertung:\nBeträgt das Gewicht des Rückstandes 5 g oder mehr, so gehört die Ware als Sägespäne zu\nTarifnr. 44.01, anderenfalls als Holzmehl zu Tarifnr. 44.13 ..\nUntersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nflssen) auf Aktivierung             44.02\ns. TV zu 38.03\nUnterscheidung zwischen SAgespänen und Holzmehl                              44.12\ns. TV zu 44.01\nUnterscheidung zwischen Papier, Pappe und Filterplatten aus Papierhalbstoff mit A\\hestgehalt\ndes Kapitels 48 und Waren aus Asbest (z. B. Kapitel 68)\n1. Probenahme:\nVon der Ware sind 20 bis 25 g so zu entnehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Durch-\nschnittsprobe entsteht..Bei Pappen und Filterplatten sind 20 bis 25 g über die gesamte Dicke\nder Ware so fein zerpflückt zu entnehmen, daß möglichst gleichmäßig der Querschnitt der\nWaren erfaßt ist. Die entnommene Probe wird in einem mit Blaugel gefüllten Exsikkator\n6 Stunden aufbewahrt, wobei darauf zu achten ist, daß das Blaugel innerhalb der 6 Stunden\nstets seine blaue Farbe behält. Entfärbt sich das Blaugel, ist es sofort durch neues zu ersetzen\noder im Trockenschrank bei 105° C zu regenerieren. In diesem Fall ist der Versuch mit einer\nneuen Probe zu wiederholen.\n2. Prüfgeräte:\nPorzellantiegel, Exsikkator mit Blaugelfüllung, analytische Waage, Glühofen, Trocken-\nschrank.\n3. Prüfverfahren:\nEin zur Veraschung geeigneter Porzellantiegel wird im Glühofen eine Stunde bei 1000°0\ngeglüht, im Exsikkator eine halbe Stunde abgekühlt und sofort auf der analytischen Waage\ngewogen. In den Porzellantiegel werden etwa 5 g (genau gewogen) der im Exsikkator vorbe-\nhandelten Probe eingewogen und anschließend Tiegel mit Inhalt bei 1000°0 im Glühofen eine\nStunde geglüht. Nach halbstündigem Erkalten im Exsikkator wird der Tiegel mit Glührück-\nstand sofort auf der analytischen Waage gewogen.\n4. Auswertung:\nDer Glühverlust, d. h. die Differenz zwischen Tiegelgewicht + Einwaage und Tiegelgewicht\n+ Glührückstand, in g oder mg ausgedrückt, entspricht dem Anteil an organischer Substanz\nder zu untersuchenden Ware und wird in. Gewichtshundertteilen auf das Gewicht der Ein-\nwaage bezogen.\nBeispiel:                                              I.             II.\nTiegelgewicht                             8,5120 g        8,5120 g\nEinwaage (der vorbehandelten Probe): 5,0236 g             5,0236 g\nTiegelgewicht + Einwaage                 13,5356 g       13,5356 g\nTiegelgewicht + Glührückstand            12,3794 g        9,1466 g\nDifferenz                                 1,1562 g        4,3890 g\nFormel: Einwaage : Differenz = 100 : x\n1,1562 X 100     4,3890 X 100\nX =     5,0236           5,0236\nGlühverlust = 23,02 Gewichtshundertteile = 87 ,57 Gewichtshundertteile\nWaren mit einem Glühverlust von 35 Gewichtshu~dertteilen und mehr gehören zu Kapitel 48,\nWaren mit einem Glühverlust von weniger als 35 Gewi~htshundertteilen z. B. zu Kapitel 68.\nUnterscheidung zwtsehen Pergamentersatzpaple.r und anderen Nachahmungen                      48.03\nvon Pergamentpapier\n(1) Das Verfahren wird nur bei Pergamentersatzpapier und Papier, das diesem ähnelt, ange-\nwendet, jedoch nicht bei Pergaminpapier.\n(2) Das Papier wird über eine Flamme gehalten. Entstehen vor dem Aufflammen Blasen in der\nGröße eines Stecknadelkopfes oder größer unter knisterndem Geräusch, so gehört es zu Abs. B,\nanderenfalls zu Abs. C.","2298                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                   Teelanhehe Vonehrlften\nXI    I. Feststellung der Besehallenheltsmerkmale von bloß angeflrbten, dlll'Cb bloßes DAmpfen\ngebdunten und gefirbten (kremierten) Garnen\n1. Prüfgeräte:\nPorzellanschalen, Wasserbad, Glasstäbe, Thermometer.\n2. Chemikalien:\nSchwefelsäure (konzentrieri!, farblos), Kernseife.\n& Prüfverfahren:\na) Gedämpfte Garne:\nGedämpfte Garne sind von gefärbten Garnen durch Betupfen mit konzentrierter Schwefel-\nsäure zu unterscheiden. Durch Teerfarbstoffe gefärbte Garne verfärben sich im Augenblick\ndes Betupfens rasch (z. B. braun in blau). Durch Dämpfen gebräunte Garne und natur-\nfarbige Garne ändern dagegen im Augenblick des Betupfens ihre Farbe nicht.\nb) Angefärbte Garne:\n1. Seiden-, Kunstseiden- und Zellwollgarne.\nSeiden-, Kunstseiden- und Zellwollgarne werden in einer Seifenlösung (5 g Kernseife in 11\ndestilliertem Wasser gelöst) bei etwa 70°C ausgewaschen, mit warmem und dann mit kaltem\nWasser nachgespült und anschließend getrocknet. Verliert dabei die Farbe deutlich an\nStärke oder ändert sich sonst die Farbe, so ist das Garn angefärbt, anderenfalls gefärbt.\n2. Woll- und Baumwollgarne.\n1 g Wollgarn wird mit 50 g Seifenlösung (10 g Kernseife in 11 destilliertem Wasser gelöst) auf\ndem Wasserbade auf 40° bis 45°C erwärmt. Bei dieser Temperatur wird die Seifenlösung mit\ndem Garn eine Viertelstunde lang gehalten, wobei man das Ga~ dreimal (jeweils nach 3Minu-\nten), ohne es aus der Lösung herauszunehmen, mit der Hand ausdrückt. Dann wird das Garn\nherausgenommen, gut a~sgedr~ckt, mit. warmem und k9:ltem Wasser ~esp~t und getrocknet.\nBaumwollgarne werden m gleicher Weise untersucht; Jedoch darf die Seifenlösung nur 5 g\nKernseife in 11 destilliertem Wasser enthalten. Ergibt das erste Waschen keine genügende\nEntfärbung, so ist bei Woll- und Baumwollgarnen die gleiche Waschbehandlung noch zweimal\nzu wiederholen. Erscheinen die Garne nach der Waschbehandlung ganz oder auf schwache\n. Reste entfärbt, so sind sie bloß angefärbt, anderenfalls gefärbt.\nc) Gefärbte (kremierte) Garne:\nMit Teerfarbstoffen gefärbte •(kremierte) Garne verfärben sich im Augenblick des Betupfens\nmit konzentrierter Schwefelsäure (z.B. Umschlagen des Cremefarbtons unechter Mako-\nbaumwolle in rosa, blau oder grün). Garne, die mit Eisensalzen gefärbt sind (Chamoisfärbung)\nwerden im Augenblick des Betupfens mit konzentrierter Schwefelsäure farblos. Durch\nDämpfen gebräunte Garne und naturfarbige Garne ändern dagegen im Augenblick des\nBetupfens ihre Farbe nicht.\nII. Feststellung der Felnheltsnummer von Garnen und der Laufllnge Im Zwirn\n1. Besondere Bestimmungen für das Untersuchungsverfahren.\nIst die Garnsendung nach den Benennungen des Zolltarifs angemeldet und bestehen gegen die\nRichtigkeit der An111:eldung nach äußerer Besichtigung einer größeren Zahl von Kopsen,\nKreuzspulen oder Strängen keine Zweifel, so gepügt die einmalige Feststellqng der Feinheits-\nnummer oder Lauflänge für die ganze Sendung oder, falls diese aus Garnen verschiedener Fein-\nheitsnummern oder Lauflängen besteht, für jeden die Garne einer Feinheitsnummer oder\nLauflänge umfassenden Teil der Sendung. Weicht die ermittelte Feinheitsnummer oder Lauf-\nlänge von der angemeldeten derart ab, daß die Zuweisung zu einer anderen Tarifstelle in\nBetracht kommt, so ist die Feinheitsnummer oder Lauflänge mehrmals festzustellen. Findet\nfür Game von anscheinend derselben Feinheitsnummer oder Lauflänge eine mehrmalige Fest-\nstellung statt und weichen die Ergebnisse voneinander ab, so ist das durchschnittliche Ergebnis\nmaßgebend. Der Feststellung der Feinheitsnummer oder Lauflänge bedarf es nicht, wenn\nnach der Anmeldung - abgesehen von Fällen augenscheinlicher Unrichtigkeit - der höchste\nZollsatz für Garne der betreffenden Tarifnummer in Betracht kommt, oder wenn nach der\nBeschaffenheit, insbesondere nach dem Durchmesser und. dem Gewicht des Garns kein Zweifel\ndarüber besteht, daß es dem niedrigsten Zollsatz unterliegt. Garne mit hohem Feuchtigkeits-\ngehalt sind vor der Untersuchung ohne Anwendung künstlicher Wärme zu trocknen. Wird\nbei Leinengarn, das stark ausgetrocknet ist und dadurch an Gewicht verloren hat, eine\nhöhere als die angemeldete Feinheitsnummer ermittelt und muß infolgedessen das Garn einer\nanderen Tarifstelle zugewiesen werden, so ist die abgehaspelte Garnmenge nochmals zu wägen,\nnachdem sie 24 Stunden in einem ungeheizten Raum mit ~ewöhnlicher Luftfeuchtigkeit\ngelagert hat; das Ergebnis der zweiten Wägung ist für die Tarifierung maßgebend.\n2. Prüfgeräte:\nPräzisionsweife, Präzisionswaage.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                          2299\nTeehnlsehe Vorsehritten\na  Prüfverfahren:                                                                                  (XI)\n(1) Die englische Feinheitenummer gibt an, wievielmal das Gewicht eines einfachen Garnes,\nbei Baumwolle und Zellwolle von 840 Yards ( = 768 m) Länge und bei Leinen und Ramie von\n300 Yards ( = 27 4,2 m) Länge in 1 Pfund englisch ( = 453,59 g) enthalten ist.\n(2) Die metrische Feinheitsnummer gibt an, wieviel Meter eines einfachen Garnes 1 g wiegen.\n(3) Der Titer in denier gibt an, wieviel Gramm 9000 m Garn wiegen.\n(4) Die Feinheitsnummern stehen zueinander in einem bestimmten Verhältnis.\n(5) Die englische Feinheitsnummer für Leinen- und Ramiegarne, vervielfacht mit 0,6, und\ndie englische Feinheitsnummer für Baumwoll- und Zellwollgarne, vervielfacht mit 1,693,\nergeben die entsprechende metrische Feinheitsnummer.\n(6) Die metrische Feinheitsnummer, vervielfacht mit 1,66 bei Leinen- und Ramiegarnen,\nund mit 0,591 bei Baumwoll- und Zellwollgarnen, ergibt die entsprechende englische Fein-\nheitsnummer.\n(7) Für die Umrechnung des Titers (denier) in die metrische Feinheitsnummer und umge-\nkehrt gilt das folgende Verhältnis:\n9000 geteilt durch den Titer in denier ergibt die metrische Feinheitsnummer;\n9000 geteilt durch die metrische Feinheitsnummer ergibt die Feinheit in denier.\n(8) Beispiele:\nLeinen- und Ramiegarn Nr. 50 englisch          Nr. 30 metrisch\nLeinen- und Ramiegarn Nr. 55 englisch          Nr. 33 metrisch\nLeinen- und Ramiegarn Nr. 75 englisch          Nr. 45 metrisch\nBaumwoll- und Zell.;.\nwollgarn Nr. 102 englisch      etwa Nr. 173 metrisch\n(9) Bei Zwirnen, die aus einfachen Garnen der gleichen Feinheitsnummer bestehen, wird die\nNummer des einfachen Garnes angegeben und neben dieser Nummer die Anzahl der einfachen\nGarne, die im Zwirn enthalten sind (z. B. 40/2).\n(10) Bei Zwirnen, die aus einfachen Garnen unterschiedlicher.Feinheitsnummer bestehen,\nwird üblicherweise keine Feinheitsnummer des Zwirnes angegeben.\n(11) Bei Seiden- und Kunstseidengarnen kennt man jeweils den Einzeltiter, d. h. die Fein-\nheit eines Einzelfadens (Kapillare) und den Gesamttiter. Die Bezeichnung 180/60 für ein\nKunstseidengarn bringt zum Ausdruck, daß der Gesamttiter 180 denier beträgt, und daß das\nGarn aus 60 Einzelfäden (Kapillaren) besteht. Der Einzeltiter bei diesem Garn beträgt dem-\nnach 3 denier.\n(12) Die Lauflänge im Zwirn gibt an, wieviel Meter eines Zwirnes, ohne Rücksicht auf die\nAnzahl der darin enthaltenen einfachen Garne, 1 kg wiegen.\n3a) Feststellung der metrischen Feinheitsnummer:\n(1) Die metrische Feinheitsnummer ist in der Weise festzustellen, daß von fünf Kopsen,\nKreuzspulen oder Strängen je 100 m, zusammen 500 m des Garns mit der amtlich gelieferten\nPräzisionsweife abgehaspelt und auf einer geeichten Präzisionswaage gewogen werden. Das\nGewicht ist bis auf Hundertteile eines Grammes festzustellen. Die Meterzahl des gewogenen\nGarnes, bei eindrähti~en Garnen 500, bei mehrdrähtigen Garnen 500 vervielfacht mit der\nZahl der Drähte, geteilt durch das ermit~lte Gewicht in Gramm, ergibt die metrische Fein-\nheitsnummer.\n{2) Entstehen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses, so ist die Prüfung zu wiederholen.\n(3) Steht eine geeichte Präzisionswaage nicht zur Verfügung, jedoch eine amtlich gelieferte\nPräzisionsneigungswaage für Garne, so ist zunächst mit dieser die englische Feinheits-\nnummer auf Zehntelnummern genau zu ermitteln und hiernach die metrische Feinheits-\nnummer entsprechend den vorstehenden Ausführungen unter 3 Abs. 5 zu berechnen.\n3b) Feststellung d'er englischen Feinheitsnummer:\n{l) Die englische Feinheitsnummer ist in der Weise festzustellen, daß von fünf Kopsen,\nKreuzspulen oder Strängen je 100 m, zusammen 50Q m des Garnes mit der amtlich gelie-\nferten Präzisionsweüe abgehaspelt und auf der amtlich gelieferten Präzisionsneigungswaage\ngewogen werden. Die Waage zeigt die englische Feinheitsnummer von eindrä.htigen Baum-\nwoll- und Zellwollgarnen unmittelbar an; bei mehrdrä.htigen Garnen erhält man die Fein-\nheitsnummer, wenn die· an der Skala abgelesene Zahl mit der Zahl der Drähte des Garnes\nvervielfacht wird.\n(2) Um die englische Feinheitsnummer von eindrähtigen Leinen- und Ramiegarnen ablesen\nzu können, muß beim Wiegen das Beschwerungsgewicht mit der Bezeichnung »Lein\" ver-\nwendet werden.","2300                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                           Teehnlsehe Vorsehritten\n(XI)            (3) Beim Ablesen der Zahlen an den Skalen der Präzisionsneigungswaage ist auf ganze\nNummern abzurunden. Für eine etwaige Umrechnung der englischen Feinheitsnummer in\ndie metrische Feinheitsnummer muß die englische Feinheitsnummer bis auf Zehntelnummern          •\ngenau abgelesen werden.\n(4) Steht eine Präzisionsneigungswaage für Garne nicht zur Verfügung, jedoch eine ge-\neichte Präzisionswaage, so ist zunächst mit dieser die metrische Feinheitsnummer zu ermitteln\nund hiernach .die englische Feinheitsnummer entsprechend den vorstehenden Ausführungen\nunter 3 Abs. 6 zu berechnen.\n3c) Feststellung der Lauflänge im Zwirn:\n(1) Ist bei der Tarifi.erung sowohl die metrische Feinheitsnummer als auch die Lauflänge\nim Zwirn zu berücksichtigen, so ist zunächst die metrische Feinheitsnummer festzustellen.\nZur Ermittlung der Lauflänge im Zwirn ist sodann die metrische Feinheitsnummer durch\ndie Zahl der Drähte zu teilen und das Ergebnis mit 1000 zu vervielfachen.\n(2) Beispiel: Die metrische Feinheitsnummer eines gezwirnten Garnes beträgt 30/3.\nDie Lauflänge im Zwirn errechnet sich:\n30  X  1000 = l0 OOO m.\n3\n(3) Ist bei der Tarifi.erung nur die Lauflänge des Garns im Zwirn zu berücksichtigen, so\nkann die Untersuchung im allgemeinen auf die Feststellung des Gewichts der Grenzlänge\n(z. B. bei Seide 75 m, bei Wolle 10 m, bezogen auf 1 g) beschränkt bleiben.\n(4) Beispiele: Wiegen 75 m eines gezwirnten Seidengarnes weniger als 1 g, so liegt die\nLauflänge über 75 000 m je kg. Wiegen 10 m eines gezwirnten Wollgarnes mehr als 1 g,\nso liegt die Lauflänge unter 10 000 m je kg.\n(5) In Zweifelsfällen ist die metrische Feinheitsnummer des Zwirns zu ermitteln. Die\nMeterzahl des Zwirns, d. h. des gewogenen mehrdrähtigen Garns (500), geteilt durch das\nermittelte Gewicht in Gramm, ergibt die metrische Feinheitsnummer des Zwirns. Das Er-\ngebnis ist mit 1000 zu vervielfachen und ergibt sodann die Lauflänge im Zwirn.\n(6) Beispiel: Von 5 Garnkörpern werden je 100 m eines zweidrähtigen Zwirnes abge-\nhaspelt. Das ermittelte Gewicht beträgt 50 g. Die Lauflänge im Zwirn errechnet sich:\n5\n:   x 1000 = 10 000 m je kg.\n'\nXI                            Quantitative Besthnmung der Spinnstoffe in Mischwaren\nVorschrift 2  1. Probenahme:\n(1) Bei der Probenahme ist besonders darauf zu achten, daß nicht nur alle Arten der in\neiner Mischware vorhandenen Fäden und Fasern erfaßt werden, sondern daß diese auch\nanteilmäßig in einer guten Durchschnittsprobe vorliegen.\n(2) Besteht die zu prüfende Ware aus unversponnenen Spinnfasern (z. B. aus Flocke,\nKammzug, Watte, Filz), so sind an mehreren verschiedenen Stellen Faserproben zu ent-\nnehmen und zu einem kleinen, fadenartigen Bündel zusammenzudrehen.\n(3) Von Garnen ist ein mindestens 5 cm langes Stück abzutrennen; mehrdrähtige (ge-\nzwirnte) Garne sind in Einzeldrähte zu zerlegen.\n(4) Von den aus Garnen hergestellten Waren (Geweben, Gewirken usw.) ist ein recht-\neckiges Probestück von mindestens 4 X 2 cm Größe herauszuschneiden. Das Probestück\nmuß aber mindestens so groß sein, daß alle äußerlich nach Farbe, Stärke usw. verschiedenen\nGarne bis zur Wiederholung der Fadenfolge (Rapport) darin enthalten sind.\n2. Vorbehandlung:\n(1) Fremdstoffe (z. B. Seife, bestimmte Appreturen, Klebemittel, wasserlösliche Schlichten,\nanorganische Salze, Verunreinigungen) sind durch 10 Minuten langes Auskochen mit destil-\nliertem Wasser, nötigenfalls unter Zusatz eines Waschmittels (2 g Seife oder Soda auf 1 1\nWasser) und durch längeres Nachspülen mit kaltem Wasser zu entfernen.\n(2) Stärkeappreturen sind durch Auswaschen mit enzymatischen Mitteln zu entfernen.\nDie Behandlung wird solange fortgesetzt, bis zugesetzte J odlösung keine Blaufärbung mehr\nergibt ..\n(3) Fette, Öle und Wa~hse werden durch gründliches Auswaschen in Benzin oder Äther\nunter mechanischem Durcharbeiten und nachfolgendem mehrmaligem Spülen mit destil-\nliertem Wasser gelöst.\n(4) Formaldehyd- und Kunstharzausrüstungen werden durch einige Minuten langes Kochen\nder Probe in 3- bis 10°/c,iger Salzsäure, Salpetersäure oder Schwefelsäure entfernt.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                              2301\nTeehnlsehe Vorsehrlften                                              zu\n(5) Unlösliche Fremdstoffe, besonders mineralische Appreturen und Beschwerungen, können          (XI)\n(Vorschrift 2)\nin vielen Fällen durch kräftiges Walken der Probe mit der Hand oder durch Erwärmen und\nUmrühren in stark verdünnter, 1- bis 20/oiger Salzsäure entfernt werden.\n3. Prüfgeräte:\nMikroskop mit Okularnetzmikrometer, Lupe, Präpariernadel, einfache Objel{:tträger und\nObjektträger mit Millimetereinteilung, Deckgläschen, Trockenschrank, Exsikkator, Glas-\nstöpselfl.asche, Wa-sserbad, Glastrichter, Filter, Erlenmeyerkolben 100 ml, analytische Waage.\n4. Chemikalien:\nParaffinöl, Glyzerin, Gelatinelösung 100/o, Natronlauge 20/o, Salzessig, Eisessig, Schwefel-\nsäure (konzentriert), Zinkchlorid (wasserfrei), Ameisensäure (konzentriert), Aceton, Alkohol,\nNatriumhydroxyd (fest), Kupfersulfat (kristallin), Natriumbikarbonat, Trypsin.\n5. Mechanisches Prüfverfahren:\n(1) Vor Durchführung der quantitativen Bestimmung ist die qualitative Zusammensetzung\nder Probe festzustellen.\n(2) Die mechanische Trennung der Komponenten ist in der Regel bei Mischwaren durch-\nzuführen, deren Einfachgarne aus Spinnstoffen gleicher Art, also nicht aus Spinngut-\nmischungen, bestehen (z. B. Zwirne aus 2 Einfachgarnen Wolle und 1 Einfachgarn Kunst-\nseide; Gewebe mit Kette ganz aus Baumwolle und Schuß ganz aus Zellwolle; Gewebe aus\nWolle mit Effektfäden aus Seide).\n(3) Sind die Einfachgarne im Spinngut gemischt, so ist für die mechanische Trennung\nVoraussetzung, daß die verschiedenen Spinnstoffarten hinreichend zu unterscheiden sind,\nz.B.:\na) durch rein äußerliche Merkmale (z. B. Garn aus Zellwolle mit Beimischung von\nlangen groben Tierhaaren);\nb) durch das verschiedenartige mikroskopische Bild der Spinnstoffe unterschiedlicher\nStruktur (z. B. Kammgarn aus Wolle und Angorakaninchenhaaren);\nc) durch kontrastreiche Anfärbung der nötigenfalls vorher entfärbten Komponenten\nund anschließende mikroskopische Prüfung (z. B. Mischgarn aus Baumwolle und\nTussahschappe mit Neocarmin W angefärbt: Baumwolle = blau [rotstichig], Tussah-\nschappe = grün).\n(4) In den Fällen zu a kann ein rein mechanisches sorgfältiges Aussortieren und das Wägen\nder Anteile auf einer analytischen Waage genügen. Ist das mechanische Trennen der Kom-\nponenten und das Wägen der aussortierten Anteile unmöglich (z.B. in den Fällen zu b und c),\nso kann die prozentuale Zusammensetzung der Garne durch Auszählen der verschiedenen\nSpinnstoffe geschätzt werden. Hierzu ist entweder das einfache Verfahren oder das Auszähl-\nverfahren unter Berechnung der gewichtsmäßigen Mengenverhältnisse anzuwenden.\n5a) Das einfache Verfahren\n(1) Das einfache Verfahren genügt, um festzustellen, welcher der vorherrschende Bestand-\nteil ist, ohne diesen zahlenmäßig zu errechnen.\n. (2) Aus der zu untersuchenden Ware wird ein Bart (Stapel) gefertigt, wobei darauf zu\nachten ist, daß sämtliche Fasern gleichmäßig erfaßt werden. Kommen hierbei die Fasern\nnicht in einigermaßen parallele Lage, so sind sie mit der Präpariernadel parallel zu streichen.\nDer so erhaltene Bart wird gut ausgebreitet auf den Objektträger gelegt, mit einem Deck-\nglas bedeckt und am Rande eine entsprechende Einbettungsflüssigkeit zugegeben. Dieses\nPräparat_ wird dann unter Benutzung einer mittleren Vergrößerung unter dem Objektiv\neines Mikroskopes durchgezogen und die einzelnen Fasern getrennt nach Faserarten aus-\ngezählt. Der Versuch ist dreimal mit Proben aus verschiedenen Stellen der zu untersuchenden\nWare '.zu wiederholen. Aus den dabei erzielten Ergebnissen ist die _durchschnittliche Menge\nder einzelnen Fasern zu errechnen. Ergibt sich dabei, daß die Mengen der verschiedenen\nSpinnstoffe unter Berücksichtigung der Faserstärke ganz offensichtlich verschieden sind, so\nist das Ergebnis der Tarifierung zugrunde zu legen.\n(3) Beispiel: Werden in einem Kammgarn 30 Wollfasern und 20 Viskosezellwollfasern\nvon der gleichen Stärke wie die Wolle festgestellt, so gilt der Anteil an Wolle ohne weiteres\nals vorherrschend.\n(4) Werden in einem Polierfilz ebensoviel Ziegenhaare wie Wollfasern ausgezählt, so ~lt\nder Filz als solcher aus groben Tierhaaren, weil Ziegenhaare um. ein Mehrfaches breiter smd\nals Wolle.\n(5) Werden in einem Garn aus Baumwolle und Schappeseide 20 Baumwollfasern und\nebenso viele Seidenfasern ermittelt, so beträgt der Anteil an Seide immer noch mehr als\n10 v. H., auch wenn die Seide nur halb so stark ist wie die Baumwolle.","2302                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                                        Technische Vorschriften\n(D)        5b) Das Auszähl verfahren\n(Vorschrift 2)\n(1) Das eigentliche Auszählverfahren ist anzuwenden, wenn das einfache Verfahren nicht\nhinreichend genau erscheint.\n(2) Zur Erleichterung des Auszählens wird die zu untersuchende Warenprobe möglichst\nmit einem die Fasern verschieden färbenden Reagens angefärbt. Aus nicht versponnenen\nFasern (z.B. Kammzug, Watte, Filz) wird ein gleichmäßig feiner Bausch gefertigt und zu\neinem dünnen Faden zusammengedreht. Von Garnen und Geweben werden die Einfach-\ngarne verwendet. Sodann werden aus verschiedenen Stellen dieser Fäden mit einer scharfen\nSchere oder einer Rasierklinge etwa 0,5 mm lange Stückchen abgeschnitten, auf einem\nObjektträger mit Millimetereinteilung unter Zuhilfenahme einer Lupe sorgfältig ausgebreitet\nund mit einem Deckgläschen bedeckt. Vom Rande des Deckgläschens wird das Einbettungs-\nmittel zugefügt. Als Einbettungsmittel sind nur solche Flüssigkeiten zu verwenden, in denen\ndie Fasern nicht quellen; für alle natürlichen und künstlichen Zellulosefasern, für Seide\nund für alle animalischen Fasern: Paraffinöl, für Acetatfasern und synthetische Fasern:\nwäßriges Glyzerin. Die zu untersuchenden Fasern können auch in eine durch Erwärmen\nverflüssigte 108/oige Gelatinelösung eingebettet werden. Nach gutem Durchmischen schweben\ndie Fasern in dieser Lösung; es tritt kein Entmischen ein. Hiervon wird ein Tropfen auf\nden Objektträger gebracht, wo die Gelatinelösung erstarrt. Dann wird das Präparat Feld\nfür Feld ausgezählt, wobei zweckmäßig die kleinste noch brauchbare Vergrößerung ver-\nwendet wird. Auf diese Weise wird das Mischungsverhältnis nach der Faserzahl erhalten.\nDa die einzelnen Faserarten in der Breitenausdehnung sowie im Gewicht verschieden sein\nkönnen, sind zur Feststellung des gewichtsmäßigen Mengenverhältnisses der verschiedenen\nFasern das Volumen der Fasern sowie das spezifische Gewicht zu berücksichtigen. Die hierbei\nsich ergebenden Werte sind nicht das wirkliche anteilmäßige Gewicht des Fasergemisches,\nsondern lediglich Vergleichswerte, die in Prozentsätze umzurechnen sind.\n(3) Zur Berechnung des Volumen wird die Länge mit 1 angesetzt. Festzustellen ist nur\nder Inhalt des Querschnittes. Ist die Faser rund, so ist die Faserbreite dem Längsbild zu\nentnehmen und als Durchmesser zu werten. Hat die Faser jedoch keinen runden Quer-\nschnitt, so ist dessen Flächeninhalt zu berechnen. Hierzu ist ein Okularnetzmikrometer zu\nverwenden. Aus der zu untersuchenden Probe wird· ein Querschnitt in Kork oder in einer\nnicht quellenden Einbettung~masse gefertigt. Sodann ist festzustellen, wieviel Felder des\nNetzmikrometers vom Querschnitt einer Faser gedeckt werden. Der Inhalt der nur teil-\nweise gedeckten Felder ist durch Schätzung der Teilfelder zu ermitteln.\n(4) Der Berechnung sind die folgenden spezifischen Gewichte zugrunde                                                     zu legen:\nSeide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1,35\nPolyacrylnitrilfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1,18-1,35\nPolyamidfäden un·d -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,14\nPolyesterfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     1,38\nPolyvinylchloridfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1,36\nAcetatfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1,32\nKaseinfäden und -fasern......................................                                                        1,31\nKuoxamfäden und -fasern ...................... : ... -. . . . . . . . . .                                            1,51\nViskosefä.den und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1,51\nWolle.:.....................................................                                                         1,31\nKamelhaar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1, 10\nMohair . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1,3()\nFlachs, roh . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,50\nFlachs, gebleicht .... _.........................................                                                    1,54\nRamie......................................................                                                          1,54\nBaumwolle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,54\nFlockenbast . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1,47\nHanf.......................................................                                                          1,48\nJute . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   1,45\nKapok . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1,4:0\nManilahanf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1,32\nSisal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1,16\n(5) Der Vergleichswert nach dem Gewichtsverhältnis errechnet sich sodann\na) bei Fasern mit nur rundem Querschnitt aus:\nFaserzahl x r 1 x spezifisches Gewicht;\nb) bei Fasern mit nicht oder nur teilweise rundem Querschnitt aus:\nFaserzahl x Inhalt des Netzfeldes X spezifisches Gewicht.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                            2303\nTeebnlsehe Vorschriften                                                                      zu\n(6) Beispiel zu a: In einem Mischkammgarn werden ausgezählt:                                                                       (XI)\n(Vorschrift 2)\n20 Wollfasern mit einem Durchmesser von 30 Mikron und 35 Fasern Kaseinzellwolle mit\neinem Durchmesser von 24 Mikron. Der Vergleichswert hierfür beträgt:\n(20 x 225 x 1,31) + (35 X 144 x 1,31) = 5895 + 6602 = 12497, somit Anteil der Wolle\n= 47 v. H., der Kaseinzellwolle = 53 v. H.\n. (7) Beispiel zu b: Es liegt ein Gemisch aus einer starken Wolle und aus Acetatzellwolle\nvor. 6,50 Felder decken eine Wollfaser, 1,25 Felder eine Acetatfäser. Der Abstand der\nNetzlinien entspricht 0,015 mm. Es wurden ausgezählt: 30 Wollfasern und 130 Acetat-\nfasern. Inhalt des Querschnittes für Wolle = 1462 Mikron 2 und für Acetatfaser 281 Mikron 2 •\nDer Vergleichswert beträgt somit:\n(30 x 1462 x 1,31) + (130 x 281 x 1,32) = 57 456 + 48219 = 105675; hieraus ergibt sich\nals Anteil der Wolle 54 v. H. (abgerundet), der Acetatzellwolle = 46 v. H. (aufgerundet).\n(8) Auch bei Anwendung des eigentlichen Auszählverfahrens läßt sich schon durch die\nErmittlung der Faserzahl und Feststellung des Querschnittinhaltes sehr oft der vorherrschende\nBestandteil leicht schätzen. Sind z. B. in einem Mischgarn die Faseranteile an Wolle und\nKaseinzellwolle zahlenmäßig gleich, die Kaseinzellwolle 24 Mikron, die Wolle nur 20 Mikron\nstark, so ist die Kaseinzellwolle gewichtsmäßig vorherrschend. Eine weitere Berechnung\ndes gewichtsmäßigen Anteiles ist überflüssig.\n(9) Ergeben sich bei der Berechnung der prozentualen Vergleichswerte der verschiedenen\nFasern zueinander Unterschiede von 5 v. H. oder mehr oder ist das mikroskopische Auszähl-\nverfahren, z. B. wegen allzu großer Ungleichmäßigkeit des Fasergemisches, zu schwierig\nund zu ungenau, so ist eine quantitative chemische Analyse vorzunehmen.\n6. Chemisches Prüfverfahren:\n(1) Bei der chemischen Trennung kommen praktisch nur Lösungsanalysen zur Anwendung,\nbei denen eine oder mehrere Komponenten gelöst werden und der ungelöste Faseranteil\ndurch Trocknen und Wägen des Rückstandes bestimmt wird. Der gelöste Teil wird aus\nder Differenz zur Einwaage der ganzen Probe gefunden oder durch ein Verfahren, bei dem\ndie Lösungsverhältnisse umgekehrt liegen, direkt als Rückstand bestimmt (Kontroll-'\nmöglichkeit).\n(2) Soweit möglich, ist jedes Trennungsverfahren an zwei besonderen Teilproben aus der\nvorbereiteten Gesamtprobe gleichzeitig durchzuführen und das Durchschnittsergebnis zu\nbilden. Weichen die beiden Einzelergebnisse erheblich voneinander ab~ so ist an einer weiteren\ndritten Teilprobe ein nochmaliger Kontrollversuch durchzuführen. Bei sehr kleinem Anteil\neiner Komponente ist diese zweckmäßig herauszulösen. Da bei Lösungsanalysen meist von\nder ungelösten Komponente ein kleiner Teil (etwa 1-5 v. H.) verlorengeht, ist ein Kor-\nrekturzuschlag anzusetzen. Der Korrekturfaktor ist bei den einzelnen Trennungsverfahren\nangegeben.\n(3) Wird das Gewicht des ungelösten Anteiles absolut trocken (im Trockenschrank bei\netwa 105° C mit anschließender Abkühlung im Exsikkator) ermittelt, ~o ist bei der unter-\nschiedlichen Hygroskopizität der einzelnen Spinnstoffe die normale Feuchtigkeitsaufnahme\ndem absoluten Trockengewicht zuzuschlagen, d. h. das ermittelte absolute Trockengewicht\nist mit dem aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Feuchtigkeitsfaktor zu vervielfachen.\nSpinnstoff                                                                                             Feuchtigkeitsfaktor\nSeide . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,10\nPolyacrylnitrilfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,01\nPolyamidfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,04\nPolyesterfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,005\nPolyvinylchloridfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . 1,00-1,05\nAcetatfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,06\nKaseinfäden und -fasern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,14\nKuoxam'.fäden und -Jasern .............................. ~..... 1,13\nViskosefä,den und -fasern ...................•................. 1,13\nWolle ..................................................... . 1,14\nMohair ............... : ...............................· ..... . 1,155\nFlachs .............................................•.•.....• 1,10\nRa:o;iie ..•.•.•.............. ~ ..............•.............•... 1,10\nBaumwolle .•.••.......•..................................... 1,075\nFlockenbast ................................................ . 1,085\nHanf ...................................................... . 1,10\nJute ...................................................... . 1,125\nManilahanf ................................................ . 1,10\nSisal ...................................•................... 1,10","2304                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                           Technische Vorsehriften\n(XI)              (4) Sind im Rückstand oder in der gelösten Menge mehrere Spinnstoffe enthalten, so werden\n(Vorschrift 2)     die Feuchtigkeitszuschläge anteilig berechnet (z. B. Wolle gelöst, Rückstand Baumwolle/\nViskosezellwolle: Feuchtigkeitsfaktor zu berechnen unter Zugrundelegung von 1,075 für\nBaumwolle und_ 1,13 für Viskosezellwolle).\n(5) Ist wegen der engen stofflichen Verwandtschaft der Komponenten eine chemische\nTrennung einwandfrei nicht möglich (z.B. Mischgarne aus Flockenbast und Baumwolle),\nso ist das mechanisch mikroskopische Verfahren anzuwenden. Beide Verfahren können\nnötigenfalls kombiniert werden. Zum Beispiel kann eine Komponente chemisch gelöst und\nder Rest mechanisch-mikroskopisch analysiert werden.\n(6) Das Filtrieren bei den einzelnen chemischen Trennungsverfahren ist mit einem Glas-\nfiltertiegel G 1 oder G2 oder mit einem engmaschigen Kupfersieb (mindestens 2000 Maschen\nje cm 2 ) vorzunehmen.\n6a) Natronlaugever(ahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle\n(1) Etwa 1 g der absolut trocknen Faserprobe wird mit 50 ml 20/oiger Natronlauge in\neinem flachen Porzellantiegel übergossen und 15 Minuten gekocht .. Der Rückstand wird\nabfiltriert, zuerst mit reinem, dann mit schwach salz- oder essigsaurem und zum Schluß\nnochmals mit reinem Wasser gewaschen und schließlich bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz\ngetrocknet und gewogen.\n(2) Es löst sich: Wolle. Korrekturfaktor: 1,035.\n(3) Liegen normale Baumwollsorten vor, so erhält man nach diesem Verfahren, insbesondere\nauch bei Mischgarnen mit geringem Baumwollanteil, sehr gute Werte. Bei stark verun-\nreinigten Exoten baumwollen kann jedoch der Abkochverlust bis auf 8 °lo ansteigen; in diesen\nFällen arbeitet man besser nach dem Schwefel~äureverfahren (s. unter 6 b).\n6b) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Baumwolle und Wolle\n(1) Etwa 1 g der absolut trocknen Faserprobe wird in einer Glasstöpselflasche zwei bis\ndrei Stunden in der zwanzig- bis dreißigfachen Menge kalter 800foiger Schwefelsäure (20 Teile\nWasser + 80 Teile konzentrierte Schwefelsäure) behandelt. Zur vollständigen Auflösung der.\nBaumwolle wird in dar ersten Stunde öfter, später nur noch alle 15-30 Minuten kräftig\ngeschüttelt. Hierauf wird der gesamte Glasinhalt in einen großen Überschuß kalten Wassers\ngegossen, der Rückstand durch Filtrieren gesammelt, erst mit reinem, dann mit schwach         , ..\nammoniakalischem und zum Schluß nochmals gründlich mit reinem Wasser ausgewaschen\nund bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.                                           -\n(2) Es löst sich: Baumwolle. Korrekturfaktor: 0,98.\n6c) Ameisensäure-Zinkchlorid verfahren zur Trennung von Baumwolle und Vis-\nkose- oder Kupferfäden oder -fasern\n(1) 0,1-0,2 g der bei 105° C getrockneten Faserprobe (Gewebe in Kette und Schuß zer-\nlegt) werden in eine Glasstöpselflasche eingewogen. 50 ml einer Ameisensäure-Zinkchlorid-\nlösung, die 20 Teile wasserfreies Zinkchlorid in 80 Teilen Ameisensäure 85 °lo enthält, und\nauf ungefähr 40° C erwärmt ist, werden hinzugegeben. Nach kräftigem Durchschütteln wird\ndie gut verschlossene Glasflasche in ein Wasserbad oder in einen Trockenschrank gestellt\nund unter zweimaligem Umschwenken des Glases das Lösungsmittel 21/s Stunden einwirken\ngelassen. Der Rückstand wird filtriert, gründlich mit destilliertem Wasser gespült, zum\nschnelleren Trocknen mit Aceton oder Alkohol nachgewaschen und bei 105° C bis zur Ge-\nwichtskonstanz getrocknet.\n(2) Es lösen sich: Viskose- und Kupferfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 0,965.\n6d) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide\n(1) TV 6a gelten sinngemäß.\n(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 1,035.\n6e) K upf er-Glyzerih-N atron verfahren zur Trennung vo_n Baum wolle und Seide\n(1) Ansatz der Lösung: 10 g kristallisiertes Kupfersulfat werden in 100 ml kaltem destil-\nliertem Wasser gelöst und 5 g Glyzerin, reinst, doppelt· filtriert, hinzugegeben. Dann werden\nunter stetem Umrühren 28 ml einer Natronlauge zugesetzt, die wie folgt bereitet ist: 20g\nNatriumhydroxyd werden in etwa 60 ml destilliertem Wasser gelöst und anschließend bis\n100 ml mit destilliertem Wasser aufgefüllt. Der zuerst entstehende Niederschlag löst sich\nin der vorgeschriebenen Menge Natronlauge.\n(2) Etwa 1-2 g der Mischware (Gewebe in Kette und Schuß zerlegt) werden in die obige\nLösung gegeben und kräftig durchgeschüttelt. Entbastete Seide löst sich in etwa 5 Minuten,\nRohseide in .10 bis 15 Minuten. Der Rückstand wird filtriert, ausgewaschen und bei 105° C\nbis zur Gewichtskonstanz getrocknet.\n(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner (Baumwolle löst sich nur m unwesent-\nlichen Mengen).\n•","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                        2305\nTechnische Vorschriften\nf\nzu\n6 f) Ameisensäure-Zinkchlorid verfahren zur Trennung von Baumwolle und Seide                        (XI)\n( Vorachrlft 2)\n(1) TV 6c gelten sinngemäß.\n(2) Das Verfahren bewährt sich sehr gut, wenn es sich um entbastete Seide handelt. Es\ngenügt eine einstündige Einwirkung bei 40° C.\n(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner.\n6 g) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose-\noder Kupferfäden oder -fasern\n(1) TV 6c gelten sinngemäß.\n(2) Es lösen sich: Viskose-, Kupferfäden und -fasern. Korrekturfaktor: keiner.\n6 h) Schwefelsäureverfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupfer-\nfäden oder -fasern\n(1) TV 6 b gelten sinngemäß.\n(2) Es lösen sich: Viskose-, Kupferfäden und -f~sern. Korrekturfaktor: 0,98.\n6 i) N atronlaugeve.rfahren zur Trennung von Wolle und Viskose- oder Kupfer-\nfäden oder -fasern\n(1) TV 6a gelten sinngemäß.\n(2) Dieses Verfahren ist nur als orientierende Schnellmethode anwendbar.\n(3) Es lösen sich: Wolle, daneben aber auch Viskosefäden, Kupferfäden und -fasern m\nMengen bis zu 20¾ oder mehr. Korrekturfaktor: 1,05.\n6 k) Sch wefelsä ureverfahren zur Trennung von Wolle und Seide\n(1) TV 6 b gelten sinngemäß.\n(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 0,98.\n6 l) Kupfer-Glyzerin Natronverfahren zur Trennung von Wolle und Seide\n(1) TV 6e gelten sinngemäß.\n(2) Beim Ansatz der Lösung ist ein Alkaliüberschuß zu vermeiden.\n(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner.\n6m) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Wolle und Seide\n(1) TV 6c gelten sinngemäß.\n(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: keiner.\n6 n) Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder\nKupferfäden oder -fasern\n(1) TV 6 e gelten sinngemäß.\n(2) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 1,01.\n6 o) Natronlaugeverfahren zur Trennung von Seide und Viskose- oder Kupfer-\nfäden oder -fasern\n(1) TV 6a gelten sinngemäß.\n(2) Das Natronlaugeverfahren kommt wegen der großen und unterschiedlichen Löslich-\nkeit der künstlichen Zellulosefasern nur zur groben Orientierung in Betracht (s. TV 6i).\n(3) Es löst sich: Seide. Korrekturfaktor: 1,05.\n6 p) Ameisensäureverfahren .zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und\nWolle, Baumwolle, Kasein-, Viskose-, oder Kupferfäden oder -fasern\n(1) Etwa 1 g der bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Probe (Gewebe in\nKette und Schuß zerlegt) wird in einem 100 ml Kolben mit 50 ml kalter konzentrierter\nAmeisensäure\"übergossen. Der Kolben wird mit einem Gummi- oder Korkstopfen verschlossen\nund unter gelegentlichem Umschütteln ·15 Minuten stehen gelassen. Der Rückstand wird\nabfiltriert, mit etwas konzentrierter Ameisensäure nachgespült, dann 3-5 Minuten lang mit\nWasser ausgewaschen und anschließend bei 105° C bis zur Gewiehtskonstanz getrocknet\nund gewogen.\n(2) Es lösen sich: Polyamidfäden und -fasern. Korrekturfaktor: keiner. (Die gelösten\nAnteile der übrigen Fäden oder Fasern sind unbedeutend).\n6 q) N atronlaugeverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und\nWolle\nTV 6 a gelten sinngemäß.\n29","2306                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                              Technische Vorschriften\n(XI)       6r) Acetonverfahren zur Trennung von Polyamidfäden oder -fasern und Acetat-\n(Vorschrift 2)     fäden oder -fasern\n(1) TV 6s gelten sinngemäß.\n(2) Mischwaren aus Polyamidfäden und Acetatfäden oder -fasern können nur durch Heraus-\nlösen der Acetatfäden oder -fasern getrennt werden. Die Polyamidfäden bleiben unverändert.\n(3) Es lösen sioh: · Acetatfäden ·und -fasern. Korrekturfaktor: keiner.\n6s) Acetonverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und anderen\nSpinnstoffen\n(1) 2-3 g der Probe werden in einem Erlenmeyerkolben mit 100 ml Aceton übergossen\nund unter öfterem Umschütteln eine halbe Stunde einwirken gelassen. Der Rückstand wird\nabgetrennt, nochmals 10 Minuten mit frischem Aceton behandelt, filtriert, bei 105° C bis\nzur Gewichtskonstanz getrocknet und gewogen.\n(2) Verseifte Acetatfäden und -fasern sind nicht acetonlöslich, so daß hierdurch verseifte\nvon unverseiften Acetatfäden und -fasern zu unterscheiden und zu trennen sind. Solle.n\nbeide gelöst werden, ist nach dem Ameisensäure-Zinkchloridverfahren (s. TV 6u) zu arbeiten.\n(3) Es lösen sich: Acetatfäden und -fasern. Korrekturfaktor: keiner.\n(4) Von den anderen Spinnstoffen lösen sich in Aceton nur die Vinyonfäden und -fasern\n(Polyvinylchlorid-Acetat) und die PC-Fäden und -fasern. Hier ist das Eisessigverfahren\n(s. TV 6t) anzuwenden.\n(5) Liegen Mischwaren vor, die neben Acetatfäden oder -fasern noch zwe~ oder auch mehr\nandere Spinnstoffe enthalten, so sind stets zuerst die Acetatfäden oder -fasern mit Aceton\nzu entfernen. Die dann noch in Betracht kommenden weiteren chemischen Trennungs-\nverfahren werden stets mit dem exhahierten Rückstand ausgeführt (Ausnahme\nhinsichtlich der Regel, daß jede Trennung immer mit einer neuen Einwaage auszuführell\nist; s. TV 8).\n6t) Eisessigverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder -fasern und anderen\nSpinnstoffen\n(1) Etwa 2 g der Probe werden bei Zimmertemperatur unter öfterem Umschütteln und\neventuellem leichtem Erwärmen mit 200 ml Eisessig behandelt. Nach einer Stunde wird\nfiltriert, mit Wasser gespült und bei 105° C bis zur Gewichtskonstanz getrocknet.\n(2) Es lösen sich: Acetatfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 1,01.\n(3) Das Eisessigverfahren ist bei teilweise verseiften Acetatfäden oder -fasern nicht an-\nwendbar. Von den übrigen Spinnstoffen werden durch Eisessig nur die Polyamidfäden und\n-fasern gelöst.\n6u) Ameisensäure-Zinkchloridverfahren zur Trennung von Acetatfäden oder\n-fasern und anderen Spinnstoffen\n(1) TV 6c gelten sinngemäß.\n(2) Das Verfahren ist besonders heranzuziehen, wenn die Acetatfäden oder -fasern teil~\nweise verseift sind. Eine Einwirkung von einer Stunde ist ausreichend.\n(3) Es lösen sich: Verseifte Acetatfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 0,965 für Pflanzen-\nfasern, sonst keiner.\n(4) Von den anderen Spinnstoffen lösen sich Viskose- und Kupferfäden und -fasern, Seide,\nPolyamidfäden und -fasern.\n6v) Trypsin verfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder· -fasern und Wolle\n(1) Die zu untersuchende Probe wird in 5 mm lange Stückchen zerschnitten und möglichst gut\nzerfasert. Etwa 3 g werden bei 105°0 gut getrocknet und mit der hundertfachen Menge\n0,2°/ 0iger Schwefelsäure 15 Minuten lang gekocht, wobei mit einem Glasstab dauernd umge-\nrührt wird. Anschließend wird das Ganze 15 Minuten in ein kochendes Wasserbad gestellt,\nfiltriert und mit einem Liter kochenden Wassers nachgespült. Anschließend wird die Probe\nnochmals 10 Minuten in 500 ml destilliertem Wasser gekocht, filtriert, zuerst mit 1 Liter\nkochendem Wasser, dann mit 1 Liter kaltem destilliertem Wasser gespült, das Wasser wieder\nausgedrückt und die Fasermasse etwas aufgelockert.\n(2) Die so vorbehandelte Probe wird in eine auf ungefähr 40° C angewärmte Lösung folgender\nZusammensetzung gebracht:\n100 ml destilliertes Wasser\n0,3 g Natriumbikarbonat (pro analysi)\n1,0 g lösliches Trypsin.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                                   2307\nTechnische Vorschriften                                                               zu\n(3) Die Lösung ist stets frisch zu bereiten.                                                                              (XI)\n(4) Darauf läßt man die Lösung im Wasserbade oder Trockenschrank bei 40°0 ( + 10°0)                                   (Vorschrift 2)\n2 bis 2½ Stunden einwirken, wobei alle 10 Minuten umgerührt wird. Nach dieser Zeit wird\nabfiltriert, zuerst mit 1 Liter 40 bis 50° 0 warmen Wassers, dann unter der Wasserleitung und\nschließlich nochmals mit destilliertem Wasser gespült, bei 105°0 bis zur Gewichtskonstanz\ngetrocknet und gewogen.\n(5) Es lösen lilich: Kaseinfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 1,035.\n6w) Trypsinverfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder -fasern und Viskose-\noder Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern\n(1) TV 6v gelten sinngemäß.\n(2) Es lösen sich: Kaseinfäden und -fasern. Korrekturfaktor: 1,015.\n6x) Sch wefelsä ureverfahren zur Trennung von Kaseinfäden oder -fasern und\nViskose- oder Kupferfäden oder -fasern sowie pflanzlichen Fasern\n(1) TV 6b gelten sinngemäß.\n(2) Es lösen sich: Viskose- und Kupferfäden und -fasern und pflanzliche Fasern. Korrektur-\nfaktor: 1,025.\n7. Beispiel zu den chemischen Trennungsverfahren\n(1) Berechnung der Anteile von Wolle und Baumwolle in einer Mischware:\nSpinnstoffe nach der qualitativen Analyse. . . . . . . . . . . . . Wolle und Baumwolle\nVerfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Natronlaugeverfahren\n(s. unter 6a)\nKorrekturfaktor ................................... . 1,035 für Baumwolle\n:Feuchtigkeitsfaktoren .............................. . 1,14 für Wolle\n1,075 für Baumwolle\nEinwaage, absolut trocken ......................... . 1,210 g\nRückstand Baumwolle, absolut trocken ............. . 0,576 g\nKorrigierter Rückstand, absolut trocken ·o,576 x 1,035 .. . 0,596 g\nGelöste Menge (Wolle), absolut trocken; 1,210-0,596 .. . 0,614 g\nUmrechnung auf lufttrocknen (normal feuchten) Zustand:\nBaumwolle, lufttrocken 0,596 x 1,075 .......... ·.... 0,641 g\nWolle, lufttrocken 0,614 x 1,14 ................... 0,700 g\nGesamtmenge (Einwaage) lufttrocken ............... = 1,341 g\n(2) Damit Anteil der Wolle\n0,700 X 100\n52,28/o\n1,341\nAnteil der Baumwolle\n0,641     X   100\noder\n1,341\n100-52,2                                                                   47,88/o\n8. Trennung von drei oder· mehr Komponenten\n(1) Für solche Mischwaren kommen die gleichen Trennungsverfahren in Betracht wie für\ndie aus zwei verschiedenen Spinnstoffen bestehenden Mischwaren. Es ist jedoch darauf zu\nachten, daß sie in geeigneter Weise und in der richtigen Reihenfolge angewendet werden.\nGrundsätzlich muß bei jedem Herauslösen eines weiteren Spinnstoffes von einer neuen Teil-\nprobe ausgegangen werden (Ausnahme s. TV 6s).\n(2) Beispiel: Berechnung der Anteile von Wolle, Baumwolle und Seide in einer Mischware:\n1. Teilprobe:\nNatronlaugeverfahren; in Lösung gehen Wolle und Seide. Das korrigiert~ Gewicht\ndes Rückstandes ergibt den Baumwollanteil (B).\n2. Teilprobe:\nKupfer-Glyzerin-Natronverfahren; in Lösung gebt die Seide; Differenz zu 100 (Ein-\nwaage) = Seidengehalt (S); dann ist der Wollgehalt (W) = 100 - (B + S).\n(3) Statt des Kupfer-Glyzerin-Natronverfahrens kann man auch das Schwefelsäurever-\nfahren anwenden; in Lösung gehen Seide und Baumwolle. Das korrigierte Gewicht des Rück-\nstandes ergibt den Wollgehalt (W); dann ist der Seidenanteil (S) = 100 - (B + W).","II\",\n9. Obersicht über die für Fasermischungen anwendbaren Trennverfahren                                                  t,J\n~\n=\n=\nBaumwolle                                            Viskose- und\nWollefTierhaare          Seide      Kupferfasern        Aceta.tfasern Kaseinfasern Polyamidfa.sem\nu. dgl.\nVerfahren          Verfahren        Verfahren        Verfahren            Verfahren    Verfahren     Verfahren\ni\nBaumwolle u. dgl•.........••.....•          -               a oder b         a oder d             C              c, e oder f   b oder g           h\n-·\nWollefl'ierha.are ...........•.......   a. oder b              -             b oder c             C                e oder f        g          a oder h\nSeide ............................      a oder d            b oder c              -               d                    e           d              a         0::,\ni::\n::,\n0..\n(D\nr:,i\nViskose- und Kupferfasern ......•..          C                  C                 d              -                e oder f     b oder g           h       (Q\n(D\nr:,i\n~\nN\nAceta.tfaseni ......................   c, e oder f          e oder f              e           e oder f                -        e oder g           e        cr'\n[\n~\nc-.....\nKaseinfa.sern .....................     b oder g                g                 d          b oder g             e oder g        -           g oder h     lll\n::,-\n'\"1\n(Q\nlll\n::,\nPolyamidfa.sem ..................•          h               a oder h              a              h                     e       g oderh           -        (Q\n....c.o\n(Ji\n..,\n:,J\na = Na.tronlaugeverfahren                        e =  Acetonverfahren                                               ~\nb = Schwefelsäureverfahren\nc = Ameisensiure-Zinkchloridverfahren\nf = Eisessigverfahren\ng = Trypsinverfahren\n-\nd = Kupfer-Glyzerin-Natronverfahren              h ,_ Ameisensä.ureverfahren\n.-,      ' y                                                                    :j","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                   2309\nTe c h n 1s c h e V o r s e h r if t e n                                  zu\nFeststellung der Feinheltsnummer, der mittleren Faserlänge und der mittleren Faserfeinheit                 53.07\n„ f     „ t            ltei sogenannten      harten    Kammgarnen                                  (Anmflrkung)\n1. P ru gera e:\nFeilkloben, Präzisionswaage.\n2. Prüfverfahren:\na) Feststellung der Feinheitsnummer:\nDie metrische Feinheitsnummer ist wie unter nachstehendem Absatz b beschrieben zu ermit-\nteln, bezogen auf das einfache Garn. Bei Zwirnen wird der für den Zwirn ermittelte Wert nlit\nder Zahl der Drähte vervielfacht und ergibt sodann die durchschnittliche metrische Fein-\nheitsnummer für die im Zwirn enthaltenen Einfachgarne.\nb) Ermittlung der mittleren Faserlänge:\n(1) Aus der abzufertigenden Sendung ist ein ihrer Durchschnittsbeschaffenheit entspre-\nchendes etwa 2,20 m langes noppenfreies Fadenstück auszuwählen. Die beiden Enden dieses\nFadenstückes werden miteinander verknotet. Die so entstandene Schlaufe wird mit dem\nKnoten nach unten über einen Nagel gehängt, mit einem Gewicht belastet, das der ange-\nmeldeten, aus den Versandpapieren sich ergebenden oder abzuschätzenden metrischen Fein-\nheitsnummer für den Einzeldraht dieses Garnes entspricht und bei einfachen Garnen beträgt:\nfür eine metrische Feinheitsnummer von 40 oder höher . . . . . . . . . . . . . . . . 4 g,\nfür eine metrische Feinheitsnummer von 28 bis 39. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 g,\nfür eine metrische Feinheitsnummer von 22 bis 27. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 g,\nfür eine metrische Feinheitsnummer von 18 bis 21 ..................... 10 g.\n(2) Für mehrdrähtige Garne ist die Belastung der Zahl der Drähte entsprechend zu erhöhen\n(für zweidrähtige auf das Doppelte, für dreidrähtige auf das Dreifache usw.). Das so belastete\nGarnstück wird genau auf 2 m Länge abgeschnitten und in 5 etwa 40 cm lange Teile geteilt, die\nzusammen auf einer geeichten Präzisionswaage gewogen werden. Durch Teilung der Zahl 2000\ndurch das in Milligramm ausgedrückte Gewicht dieser 5 Fadenstücke ist sodann die metrische\nFeinheitsnummer für das einfache oder mehrfache Garn bis auf Hundertstel genau zu berechnen.\n(3) Von jedem der 5 Fadenstücke wird darauf an den Enden, die nicht im Zusammenhang\ngestanden haben, ein etwa 5 mm langes Stück mit der Schere über der Mitte eines mit kurzem\nSamt oder Tuch überzogen~n Brettchens (helle Unterlagen und Gewebe aus Wolle sind nicht\nzu verwenden) abgeschnitten und nach Bedecken mit einem Uhrglas zur Ermittlung der\nmittleren Faserfeinheit aufbewahrt. Darauf werden die 5 Fadenstücke, bei mehrdrähtigen\nGarnen sämtliche Einzeldrähte dieser Stücke, einzeln nacheinander mit einem Ende in einen\nmit Leder oder Papier ausgefütterten Feilkloben oder in eine in der gleichen Weise vorge-\nrichtete breitmäulige Flachzange eingespannt. Das freie Ende wird dann unter Aufdrehen\nin der der Drehungsrichtung des Garnfadens entgegengesetzten Richtung in die Einzelfasern\naufgelöst und von den losen Fasern durch sorgfältiges· Ausziehen mit den Fingern befreit. Der\nso entstandene Faserbart wird unmittelbar an der Vorderseite des Feilkloben- oder Zangen-\nmauls mit einem Rasiermesser abgeschnitten. Sämtliche Faserbärte werden auf der Präzisions-\nwaage gewogen. Das Zweifache des erhaltenen Gesamtgewichts in Milligramm, vervielfacht mit •\nder metrischen Feinheitsnummer und geteilt durch 5, ergibt die mittlere Faserlänge.\nc) Ermittlung der mittleren Faserfeinheit:\n(1) Die nach der Vorschrift für die Ermittlung der mittleren Faserlänge abgeschnittenen\n5 Fadenenden von je etwa 5 mm Länge sind mit einer Prä pariernadel in der Bl.-eitenrichtung\nvorsichtig auseinanderzustreichen oder auseinanderzuziehen. Durch Fortnehmen der ein-\nzelnen Faserenden mit einer Pinzette oder durch Zählen der Teilstücke unter einer aufge-\nlegten, mit aufgeätzten Teilstrichen versehenen Zählplatte wird dann die Gesamtfaserzahl\nder 5 Fadenenden ermittelt, die, mit der metrischen Feinheitsnummer des Garnes verviel-\nfacht und durch 5 geteilt, die mittlere Faserfeinheit ergibt.\n(2) Bestehen hinsichtlich der Richtigkeit des Ergebnisses der Feststellung der mittleren\nFaserlänge sowie der mittleren Faserfeinheit Zweifel, so sind beide Prüfungen zu wieder-\nholen. Weichen die Ergebnisse der mehrmaligen Feststellung voneinander ab, ist das durch'-\nschnittliche Ergebnis maßgebend.\nI. Feststellung des Quadratmetergewlchts von Geweben                                   55.09\n1. Prüfgeräte:\nSchablone (50 x10 cm), Präzisionswaage.\n2. Prüfverfahren:\n(1) Das Gewicht eines Quadratmeters Gewebefläche wird entweder\n1. aus den Ergebnissen der Vermessung und Wägung der ganzen Gewebestücke (voll-\nständige Ermittlung) oder\n2. aus dem Ergebnis der Wägung von Ausschnitten der Gewebe (abgekürzte Ermittlung)\nfestgestellt.","2310                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nzu                                          Technische Vorschriften\n(55.09)        (2) Bei der vollständigen Ermittlung wird die Länge und Breite des ganzen Gewebestückes,\nund zwar bei Waren, die mit Fransen versehen sind, mit Einschluß der Fransen, gemessen          ,·\n- wobei Bruchteile eines Zentimeters außer Betracht zu lassen sind - und der Flächeninhalt\n· in Quadratmetern berechnet. Hierauf wird das Gewicht des ganzen Gewebestücks ohne Ein-\n'\nlagen oder sonstige Aufmachungsmittel in vollen Gramm ermittelt. Das Gewicht des Stückes,\ngeteilt durch den Flächeninhalt, ergibt das Gewicht eines Quadratmeters Gewebefläche. Das\nErgebnis ist durch Weglassen der überschießenden Bruchteile auf volle Gramm abzurunden.\n(3) Es ist auch zulässig und der Einfachheit halber in der Regel vorzuziehen, das Gewicht\neines Quadratmeters Gewebefläche nicht genau zu berechnen, sondern das ermittelte Gewicht\ndes ganzen Gewebestückes mit demjenigen Gewicht zu vergleichen, das sich für den Flächen-\ninhalt des Stückes unter Zugrundelegen der für die Zollbehandlung entscheidenden Grenz-\ngewichte für 1 qm Gewebefläche berechnet.\n(4) Bei der abgekürzten Ermittlung wird mit Hilfe der amtlich gelieferten Schablone aus\ndem Gewebestück ein Gewebeausschnitt entnommen und gewogen.\n(5) Die Schablone besteht aus zwei gleich großen Messingplatten, von denen die eine mit\nStahlstiften, die andere mit entsprechenden Bohrungen versehen ist. Jede dieser Platten\nbildet ein Rechteck von der Größe 50 x 10 cm. Der zur Ausschnittentnahme ausgewählte\nTeil des Gewebes wird so zwischen die beiden Platten der Schablone eingelegt, daß die Rich-\ntung der langen Schablonenseite mit dem Schuß, und die Richtung der kurzen Schablonenseite\nmit der Kette zusammenfällt. Die Platten werden fest zusammengedrückt; das dazwischen-\nliegende Gewebestück wird mit der Schere hart an den Außenrändern der Schablone entlang\nausgeschnitten. Ausgenommen von diesem Verfahren sind dünne und lose Gewebe; bei diesen\nwird das Gewebestück nur grob ausgeschnitten, worauf die über die Ränder der Schablone\nhervorstehenden Gewebeteile durch Abbrennen zu beseitigen sind.\n(6) Das Gewicht der Ausschnitte ist mit Hilfe einer geeichten Präzisionswaage zu ermitteln.\nDas Zwanzigfache des ermittelten Gewichts ist das Gewicht eines Quadratmeters Gewebe-\nfläche.                      ·\n(7) Die Gewebe müssen hinreichend trocken sein. Feuchte Gewebe sind vor der Gewichts-\nermittlung zu trocknen.\n(8) Bei dem abgekürzten Verfahren sind die Ausschnitte an den Enden der Gewebestücke\nzu entnehmen, wenn die Beschau mit Sicherh~it ergibt, daß die Stücke in allen Teilen ein\ngleiches Gewicht besitzen. Ist dies nicht der Fall, oder bestehen über die richtige Auswahl der 7\nAusschnitte Bedenken, so ist eine vol1ständige Ermittlung durchzuführen. Sie ist bei wert-\nvolleren Geweben auch dann vorzunehmen, wenn der Zollbeteiligte dies beantragt, um eine\nMinderung des Wertes der Ware durch die Entnahme von Ausschnitten zu vermeiden.\n(9) Krepp wird ohne Glattziehen des Gewebes gemessen und ausgeschnitten.\nII. Feststellung der Fadenzahl von Gewebefläehen\n1. Prüfgeräte:\nFadenzähler, Doppelschere, Schablone (2 x 2 cm).\n2. Prüfverfahren:\n(1) Die Zahl der Fäden, die in einer Gewebefläche von bestimmter Größe m Kette und\nSchuß enthalten sind, wird entweder\n1. durch Zählen der Fäden im Gewebestück oder\n2. durch Zählen der freigelegten Fäden eines Gewebeausschnittes festgestellt.\n(2) Gezwirnte Garne werden mit der Anzahl ihrer Einfachfäden gezählt. Broschierfäden\nbleiben außer Betracht.\n(3) Das Zähl~n im Gewebestück darf nur bei gleichmäßigen Geweben, die aus nur einem\nKett- und nur einem Schußfadensystem bestehen und deren Fäden an der Oberfläche leicht\nzu erkennen sind, vorgenommen werden. Zum Zählen sind amtlich gelieferte Fadenzähler\nzu benutzen. Der Fadenzähler ist auf das Gewebe so aufzulegen, daß die Meßkante des\nFadenzählers bei der Ermittlung der Zahl der Kettfäden genau an einem Schußfaden, bei\nder Ermittlung der Zahl der Schußfäden genau an einem Kettfaden, tunlichst an derselben\nStelle, anliegt.\n(4) Bei Geweben, deren Fäden zum Teil nicht sichtbar sind (z. B. bei Doppelgeweben\noder verstärkten Geweben) oder sonst schwer zählbar sind (z.B. wegen der Eigenart der\nMusterung), wird die Fadenzahl an den freigelegten Fäden von Gewebeausschnitten fest~\ngestellt. Die Gewebeausschnitte sind mit der amtlich gelieferten 5 mm breiten Doppelschere\nherzustellen. Es ist sowohl in der Kett- als auch in der Schußrichtung des Gewebes je ein\netwa 5 cm langer Streifen auszuschneiden. Jeweils an einem Ende des Streifens sind die\nquerliegenden Fäden so weit zu beseitigen, daß bei dem einen Streifen die Kett-, bei dem\nanderen die Schußfäden frei liegen und ihre Zahl ermittel werden kann. Die Summe der\nermittelten Kett- und Schußfäden ist die Fadenzahl einer Gewebefläche von 5 mm im Ge-\nviert; sie ist zur Berechnung der Fadenzahl einer Gewebefläche von 1 cm 2 zu verdoppeln.","Nr. 39 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1957                                2311\nTechnische Vorschriften                                                 zu\n(5) Bei Geweben mit wechselnder Dichte werden die w~niger dicht gewebten Stellen zum                (H.09)\n2\nFadenzählen verwendet. Liegen bei Geweben, deren Fadenzahl in einer Fläche von 1 cm\nfestzustellen ist, dichte und undichte Stellen nahe beieinander, so kann auf Antrag die Zählung\nder Fäden in einem Gewebestück von 4 cm 2 vorgenommen werden. In diesem Falle ist\nvon der Anwendung der Doppelschere abzusehen und mit Hilfe der amtlich gelieferten\nSchablone (2 x 2 cm) ein Gewebestück von 4 cm 2 auszuschneiden, dessen Fäden sämtlich\nausgezogen und gezählt werden. Die Summe der ermittelten Fäden wird bei Geweben,\nderen Fadenzahl in einer Fläche von 1 cm 2 festzustellen ist, halbiert; überschießende Bruch-\nteile bleiben außer Betracht.\n(6) Wird die Zahl der Fäden im Gewebestück mit Hilfe des Fadenzählers ermittel, so ist\ndas Zählen in einer mindestens 1 m betragenden Entfernung vom Gewebeende vorzunehmen.\nWird die Zahl der Fäden von Gewebeausschnitten ermittelt, so hat das Ausschneiden nach\nMöglichkeit in der Nähe des Gewebeendes zu erfolgen.\n(7) Bei der Feststellung der Fadenzahl bleibt außer Betracht, ob die unmittelbar neben-\neinander liegenden Fäden voneinander abgebunden sind oder nicht, und ob sich die Fäden\nder Vorder- oder Rückseite decken, oder ob sie auf den äußeren Flächen sämtlich sichtbar sind.\n(8) Fäden, die nicht mit ihrer ganzen Stärke zu der zu prüfenden Gewebefläche gehören,\nbleiben beim Zählen außer Betracht. Eingewebte Metallfäden sowie Glasfäden werden mit-\ngezählt.\nFeststellung von Ummagnetislerungsverlusten bei Elektrobleehen                              73\n1. Probennahme:                                                                                         Vorschrift ln\n(1) Bei Elektroblechen in Tafeln sind zunächst aus Stapeln gleicher Qualität und Stärke\nTafelabschnitte von mindestns 550 x 550 mm derart zu entnehmen, daß je ein Drittel der\nProbetafeln aus den obersten, mittleren und untersten Lagen des Stapels stammt. Aus\ndiesen Probetafeln sind mit scharfen Scheren unter Vermeidung von Knicken Streifen von\n500 x 30 mm sauber und gratfrei zu schneiden, und zwar nur in Walzrichtung. Die Walz-\nrichtung ist auf den Proben zu kennzeichnen.\n(2) Die Streifen sind zu kennzeichnen, sorgfältig zu verpacken u:hd in starren Um-\n...      schließungen (Metallbehälter oder Holzverschlag) an die Untersuchungsstelle einzusenden .\n(3) Wenn das Zuschneiden der Streifen bei der Entnahme nicht möglich ist, sind die\nTafelabschnitte selbst gut verpackt einzusenden. Auch auf diesen Tafelabschnitten ist die\nWalzrichtung zu kennzeichnen.\n\\,           (4) Bei Tafelabschnitten von 550 x 550 mm sind mindestens 4 Stück mit einem Gesamt-\ngewicht von wenigstens 3 kg einzusenden, für Streifen von 500 x 30 mm gilt ein Mindest-\ngewicht von 2,5 kg.\n(5) Unabhängig davon sind von dem Zollbeteiligten Angaben darüber zu verlangen, ob\nwarm- oder kaltgewalzte Elektrobleche vorliegen und welcher Glühbehandlung die :Bleche\nvor der Messung auszusetzen sind. Die Angaben über die Glühbehandlung sind so ausführ-\nlich wie möglich zu verlangen und ungekürzt der Untersuchungsstelle mitzuteilen.\n(6) Die Tafelabschnitte und Streifend ürfen keinesfalls gebogen, geknickt oder geworfen werden.\n(7) Bei Elektroblechen in Rollen genügt die Entnahme von den Enden der Rollen. Im\nübrigen werden diese Elektrobleche wie diejenigen in Tafeln behandelt und versandt.\n2. Prüfverfahren:\n(1) Die Ummagnetisierungsverluste sind nach dem Epstein-Verfahren zu messen.\n(2) Die sauber und gratfrei in den Abmessungen von 500 x 300 mm geschnittenen Streifen\n(Schnittgenauigkeit ± 0,2 mm) werden zu vier etwa gewichtsgleichen Bündeln von ins-\ngesamt 10 kg geschichtet. Bei kornorientierten Blechen werden di.e Bündel nach einem jeweils\nvon dem Zollbeteiligten zu erfragenden Verfahren geglüht, um die durch das Schneiden\nhervorgerufene Veränderung der magnetischen Eigenschaften rückgängig zu machen. Sie\nwerden danach einzeln gewogen, die Gewichte notiert. Die Bündel werden in den Meßrahmen\neingeschoben. Die Messung selbst ist bei sinusförmiger Sekundärspannung, 10000 Gauß und\n50 Hertz durchzuführen und das Ergebnis auf 1 kg zu beziehen.\n(3) Bei kornorientierten Blechen kann auch ein kleinerer Meßrahmen für Streifenabmes-\nsungen von 280 x 30 mm mit doppelt überlapptem Stoß verwendet werden. Das Gesamt-\ngewicht der Probe muß mindestens 1,0 kg betragen.\n(4) Unter anderen Bedingungen gemessene Ummagnetisierungsverluste sind wie folgt auf\ndie tariflichen Bedingungen umzurechnen :\na) Die bei 10000 Gauss und 60 Hertz gemessenen und auf englische Pfund (lb.) bezogenen\nUmmagnetisierungsverluste sind mit dem Faktor 1,8 zu vervielfachen;\nb) für die Umrechnung der Ummagnetisierungsverluste von W/lb. in W/kg ist mit dem\nFaktor 2,205 zu vervielfachen.\nZu a) und b):\nDer so errechnete Wert ist der Ummagnetisierungsverlust im Sinne des Zolltarifs.\nt\n(5) Unabhängig von der Ermittlung von Ummagnetisierungsverlusten ist zu prüfen, ob\nlegierter Stahl oder sogenannter ,.,Massenstahl\" vorliegt.","j.\nHer e. u s gebe r: Der Bundesminister der Justiz. - Ver i'a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei Berlin.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\n/\nLa u f e n de r Bezug nur durch die Post. B e zu g s p r e i s : vierteljährlich für Teil I \"\" DM 4,-, für Teil II = DM 3,- zuzüglich Zustellgebühr.\nEin z e 1 stücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt•\nKöln 399 oder nach Bezahlung auf Grund einer Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe DM 10,40 zuzüglidl Versandgebühr DM 1,-."]}