{"id":"bgbl2-1957-28-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":28,"date":"1957-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/28#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-28-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_28.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung des Beschlusses betreffend die Anwendung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl","law_date":"1957-08-31T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":1,"num_pages":20,"content":["1301\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957             Ausgegeben zu Bonn am 18. September 1957                                                                                                               Nr. 28\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                          Seite\n31. 8. 57 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Durchführung des Beschlusses betreffend die Anwen-\ndung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für\nKohle und Stahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  t 301\nBekanntmachung\nder Yereinbarung zur Durchführung des Beschlusses\nbetreffend die Anwendung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nVom 31. August 1957.\nDie Vertreter der Regierungen der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle\nund Stahl haben am 16. Juli 1955 / 28. Februar 1956\ndie Vereinbarung zur Durchführung des Beschlusses\nvom 8. Dezember 1954 betreffend die Anwendung\ndes Artikels 69 des Vertrages vom 18. April 1951\nüber die Gründung der Europäischen Gemeinschaft\nfür Kohle und Stahl (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 599)\ngeschlossen.\nDie Vereinbarung, die nachstehend veröffentlicht\nwird, tritt gemäß ihrem Artikel 35 am 1. September\n1957 in Kraft.\nDer Bundesrat hat der Vereinbarung zugestimmt.\nBonn, den 31. August 1957.\nDer Bundesminister für Arbeit\nIn Vertretung\nBusch","1302                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVereinbarung\nzur Durchführung des Beschlusses betreffend die Anwendung\ndes AJ'tlkels 69 des Vertrages über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.\nDIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIED-                 Als Datum der Einreichung des Antrages gilt der Tag,\nSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FOR                   an dem die im vorhergehenden Absatz genannten Unter-\nKOHLE UND STAHL, DIE IM RAT VEREINIGT SIND,                 lagen vollständig bei der Arbeitsbehörde eingereicht\nhaben im Hinblick auf die Artikel 8, 13, 17 und 32 des      worden sind.\nBeschlusses betreffend die Anwendung des Artikels 69\ndes Vertrages vom 18. April 1951 über die Gründung der                              Artikel 4\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                  In Ermangelung der in Artikel 8 des Beschlusses vor-\nBESCHLOSSEN:                                                gesehenen Bescheinigungen kann der Antragsteller jeg-\nlichen Nachweis über die Erfüllung der für die Ausstel-\nTITEL I                           lung der Arbeitskarte vorgesehenen Bedingungen er-\nbringen, insbesondere durch Vorlage\nAllgemeine Bestimmungen\nentweder einer schriftlichen Erklärung der Leiter von\nArtikel 1                               nicht mehr bestehenden Unternehmen\nIn dieser Vereinbarung bedeuten:                              oder einer schriftlidien Erklärung einer Arbeits-\nbehörde\n#Beschluß\" der Beschluß der im Rahmen des Rates ver-\noder einer anderen Behörde.\neinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten\nder Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom          Wenn den vorgelegten Bescheinigungen von der Ar-\n8. Dezember 1954 betreffend die Anwendung des Arti-         beitsbehörde ausreichende Beweiskraft beigemessen wird,\nkels 69 des Vertrages über die Gründung der Europä-         gelten diese als die in Artikel 8 des Beschlusses erwähn-\nischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl;                    ten Bescheinigungen.\n„Arbeitsbehörde A • eine Arbeitsbehörde, bei der der                                Artikel 5\nArbeiter sein Arbeitsgesuch einreicht;\n„ Arbeitsbehörde B• eine Arbeitsbehörde, bei der der           Die Arbeitsbehörde, bei der ein Antrag auf Ausstellung\nArbeitgeber sein Stellenangebot einreidit.                  der Arbeitskarte eingereicht wird, kann im Zweifelsfalle\ndie Echtheit der Unterlagen, die ihr vom Antragsteller\nDie Bedeutung der Begriffe .Hohe Behörde\", #aner-        gemäß Artikel 8 des Beschlusses und Artikel 4 dieser\nkannter Facharbeiter\", ,,Antragsteller\", HArbeitsbehörde\",  Vereinbarung vorgelegt werden, nadiprüfen lassen.\n„Stellenangebot• und „Arbeitsgesuch\" ist die gleidie wie\nim Artikel 1 des Besdilusses.                                  Sie kann diese Unterlagen bestätigen oder beglaubigen\nlassen, und zwar:\ndie Besdieinigungen der Arbeitgeber durch die zu-\nständige Arbeitsbehörde des Ortes, an dem sich der Be-\nTITEL II\ntrieb ihres Unternehmens befindet oder befand;\nDie Arbeitskarte                          die Unterlagen, die als Nadiweis einer systematischen\nMuster der Arbeitskarte                   Ausbildung in einem der in Anlage I des Beschlusses\ngenannten Berufe dienen, durch die Stellen, welche als\nArtikel 2                          Aussteller dieser Unterlagen bezeidrnet sind.\nDie in Artikel 2 des Beschlusses erwähnte Arbeitskarte\nist gemäß dem Muster auszustellen, das dieser Verein-                               Artikel 6\nbarung als Anlagen I A und I B beigefügt ist.\nBei Erredinung der Mindestbeschäftigungszeit in dem\nBeruf sind in Anwendung des Artikels 8 Absatz 4 des\nEinreidlung des Antrages                   Beschlusses sämtliche nidit geleisteten Arbeitstage, durch\nauf Ausstellung der Arbeitskarte               welche das Arbeitsverhältnis nidlt unterbrochen wird,\nbis zu höchstens 78 Arbeitstagen als Beschäftigungszeit\nArtikel 3                           anzusehen.\nDer Antrag auf Ausstellung der Arbeitskarte ist ent-        In die in dem vorhergehenden Absatz erwähnte Zeit-\nweder bei der Arbeitsbehörde, in deren Bezirk der An-       spanne von 78 Tagen ist gegebenenfalls die Zeit der\ntragsteller arbeitet, oder, falls letzterer arbeitslos ist, Arbeitslosigkeit einzubeziehen, wenn diese einer als Be-\nbei der Arbeitsbehörde einzureidien, in deren Bezirk der    schäftigungszeit anzusehenden Zeitspanne unmittelbar\nAntragsteller zuletzt gearbeitet hat.                       folgt, durch die Wiederaufnahme einer Tätigkeit in dem\nDer Antragsteller kann den Antrag durch Vermittlung      Beruf beendet wird und ihre Dauer 18 Arbeitstage nidit\nder für seinen Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen        überschreitet.\nArbeitsbehörde stellen.                                                             Artikel 7\nDer Antrag ist auf einem Formblatt einzureichen, dessen     Gemäß Artikel 8 des Besdllusses wird bestimmt, daß\nMuster dieser Vereinbarung als Anlage II beigefügt ist;     die Dauer der Gesamtzeit, über weldie sich die Mindest-\ndem Antrag sind die in Artikel 8 des Beschlusses und        beschäftigungszeit erstrecken kann, doppelt so lang ist\nArtikel 4 dieser Vereinbarung genannten Unterlagen bei-     wie die Mindestbesdläftigungszeit, jedoch nicht unter\nzufügen.                                                    drei Jahren liegen darf.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                                1303\nEnthält die in Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses vor-         Gleichzeitig mit der Arbeitskarte wird dem Arbeiter\ngesehene Bezugsperiode eine Zeitspanne der m~l~t?.r~schen      ein von dem Technischen Ausschuß verfaßtes Merkblatt\nDienstpflicht, so ist die ganze Zeitspanne der m1htanschen     für die Inhaber der Arbeitskarte ausgehändigt.\nDienstpflicht, mit Ausnahme der militärischen Wieder-\nholungsübungen, der Bezugsperiode hinzuzurechnen.\nArtikel 12\nDie Arbeitsbehörde, bei welcher der Antrag auf Aus-\nArtikel 8                            stellung, Verlängerung oder Erneuerung einer Arbeit~-\nIn der Anlage III zu dieser Vereinbarung sind die           karte eingereicht worden ist, bewahrt diesen Antrag m\nDokumente genannt, die gemäß Artikel 8 des Beschlusses         ihrem Archiv auf.\nin den einzelnen Mitgliedstaaten als Nachweis einer               Nachdem der Entscheid ergangen ist, erhält der Antrag-\nsystematischen Ausbildung in einem der in Anlage I des         steller die von ihm zur Unterstützung seines Antrags\nBeschlusses aufgeführten Berufe anerkannt werden.              vorgelegten Unterlagen zurück.\nAntrag auf Verlängerung oder Erneuerung                             Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte\nder Arbeitskarte\nArtikel 13\nArtikel 9\nDie Arbeitskarte ist zwei Jahre gültig, gerechnet von\nBei Einreichung eines Antrags auf Verlängerung oder         dem Tage an, an welchem der Entscheid der Arbeits-\nErneuerung der Arbeitskarte finden die Bestimmungen            behörde dem Antragsteller mitgeteilt wurde. Dieses\nder Artikel 7 und 8 des Beschlusses sowie die Bestimmun-       Datum wird in der Arbeitskarte vermerkt.\ngen der Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 dieser Vereinbarung\nAnwendung.                                                        Die Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte kann jeweils für\neinen Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, und\nDer Inhaber der Arbeitskarte hat den Antrag auf Ver-        zwar durch einen entsprechenden Vermerk auf der zur\nlängerung oder Erneuerung spätestens sechs Wochen vor          Verlängerung vorgelegten Arbeitskarte oder durch Aus-\nAblauf der Gültigkeitsdauer der Karte einzureichen.            stellung einer neuen Karte.\nEntscheid der Arbeitsbehörde                            Entzug oder Verlust der Arbeitskarte\nArtikel 10                                                   Artikel 14\nDie Arbeitsbehörde ist gehalten, dem Antragsteller             Die Einziehung der Arbeitskarte im Falle der Anwen-\nihren Entscheid über die Ausstellung, Verlängerung oder        dung des Artikels 16 des Beschlusses erfolgt durch die\nErneuerung der Arbeitskarte spätestens sechs Wochen            Arbeitsbehörde, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort\nnach Einreichung des Antrages schriftlich mitzuteilen.         des Inhabers der Arbeitskarte zuständig ist, oder durch\nHat die Arbeitsbehörde am Tage des Ablaufs der              die Arbeitsbehörde, die einen der in Artikel 16 des Be-\nGültigkeitsdauer noch keinen Entscheid über die Ver-           schlusses angegebenen Verstöße festgestellt hat.\nlängerung oder Erneuerung der Arbeitskarte getroffen,             Die Arbeitsbehörde benachrichtigt die übrigen Arbeits-\nso. stellt sie dem Inhaber der Arbeitskarte eine Beschei-     behörden unter Angabe des Grundes von dem Entzug\nnigung aus, durch welche die Gültigkeitsdauer der Karte        der Arbeitskarte; die Mitteilung ist von diesen Behörden\nverlängert wird, bis ein endgültiger Entscheid getroffen ist. in ihren Archiven aufzubewahren.\nIst gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung           Legt der Inhaber der Arbeitskarte gegen den Entzug\noder Erneuerung der Arbeitskarte ein Rechtsmittel ein-        der Arbeitskarte ein Rechtsmittel ein und hat dies nach\ngelegt worden, so wird die in Absatz 2 erwähnte Be-            den Vorschriften des Beschäftigungslandes keine auf-\nscheinigung dem Inhaber der Arbeitskarte so lange ge-          schiebende Wirkung, so stellt die Arbeitsbehörde dem\nwährt, bis eine endgültige Verwaltungsentscheidung über       Betreffenden eine vorläufige Arbeitserlaubnis aus, die\ndieses Rechtsmittel ergangen ist. Ist auf Grund der Vor-      es ihm ermöglicht, seinen Beruf weiterhin, und zwar bis\nschriften des Beschäftigungslandes die Einlegung eines        eine endgültige Verwaltungsentscheidung ergangen ist,\nRechtsmittels bei eineni ordentlichen Gericht gegen diese     auszuüben. Ist nach den Vorsduiften des Beschäftigungs-\nletztgenannte Entscheidung zulässig, so wird die Gültig-      landes die Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese\nkeitsdauer dieser Bescheinigung bis zum Ablauf der Frist       letztgenannte Entscheidung bei einer gerichtlichen Instanz\nfür die Einlegung des Rechtsmittels verlängert.               zulässig, so wird die Gültigkeitsdauer dieser Arbeits-\nDie Arbeitsbehörde kann die in Absatz 2 erwähnte,           erlaubnis bis zum Ablauf der Frist für die Einlegung des\nBescheinigung auch dann ausstellen, wenn der Antrag-          Rechtsmittels verlängert:\nsteller den Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 dieser\nDie Arbeitsbehörde ist jedoch in keinem Fall verpflich-\nVereinbarung nicht nachgekommen ist.\ntet, die Gültigkeit· der in Absatz 3 erwähnten Arbeits-\nerlaubnis über die ursprüngliche Gültigkeitsdauer der\nArtikel 11                           Arbeitskarte hinaus zu verlängern.\nWird der Antrag auf Ausstellung, Verlängerung oder\nErneuerung der Arbeitskarte genehmigt, so benachrichtigt                              Artikel 15\ndie Arbeitsbehörde den Antragsteller darüber unter An-\nDer Inhaber der Arbeitskarte hat deren Verlust unver-\ngabe, wo und von welchem Tage an er die Arbeitskarte\nzüglich der für den Arbeitsort zuständigen Arbeitsbe-\nselbst abholen oder verlängern lassen kann. Dieser Tag\nhörde oder, falls der Betreffende arbeitslos ist, der Ar-\nsoll innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mit-\nbeitsbehörde, die für den Wohn- oder Aufenthaltsort des\nteilung des Entscheids liegen.\nInhabers zuständig ist, mitzuteilen. Nachdem die Arbeits-\nDie Arbeitskarte wird dem Antragsteller gegen Quittung       behörde soweit wie möglich die Richtigkeit der Angaben\nausgehändigt; im Falle der Verlängerung kann die Ar-           geprüft hat, setzt sie sich mit der Arbeitsbehörde ins\nbeitskarte dem Inhaber durch eingeschriebenen Brief            Benehmen, welche die Arbeitskarte ausgestellt hat.\noder auf jede andere Weise gegen Quittung übersandt            Letztere übersendet für die noch verbleibende Gültig-\nwerden.                                                        keitsdauer der verlorenen Arbeitskarte ein Duplikat","1304                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\ndieser Karte an die Arbeitsbehörde, bei welcher der Ver-     Die Arbeitsbehörde B legt die Abschrift der „Arbeits-\nlust gemeldet wurde; diese übergibt das Duplikat gegen     gesuch-Karte\" dem betreffenden Arbeitgeber vor und\nQuittung dem betreffenden Arbeiter.                        teilt der Arbeitsbehörde A die Entscheidung dieses Ar-\nbeitgebers unter Benutzung des Vordrucks „Ent~cheidung\nRechtsmittel                       des Arbeitgebers\" mit.\nArtikel 16                           Die Arbeitsbehörde A übermittelt der Arbeitsbehörde\nIn Anlage IV dieser Vereinbarung sind die von jedem     B die endgültige Entscheidung des Arbeitsuchenden unter\nMitgliedstaat bezeichneten Stellen, bei denen gemäß         Benutzung des Vordrucks .Entscheidung des Arbeit-\nArtikel 17 des Beschlusses unter Angabe der Gründe         suchenden\".\nRechtsmittel eingelegt werden können, sowie die von\njedem der Mitgliedstaaten festgelegten Rechtsmittelfristen                         Artikel 22\nund Verfahren aufgeführt . ·                                  Liegt die Arbeitsbehörde A kein Stellenangebot _vor,\ndas dem Arbeitsgesuch entspricht, so übersendet sie eine\nVorlage der Arbeitskarte bei der Arbeitsbehörde        Abschrift der .. Arbeitsgesuch-Karte\" an die für jedes der\nArtikel 17                        Gebiete zuständige Arbeitsbehörde, in denen der Arbeit-\nsuchende eine Beschäftigung aufnehmen will.\nBei Vorlage der Arbeitskarte durch den Arbeitgeber\ngemäß Artikel 14 des Be~chlusses macht die Arbeits-           Die Arbeitsbehörde B, die einen Arbeitgeber gefunden\nbehörde einen Vennerk über die Vorlage und händigt         hat, der den Arbeitsuchenden einstellen will, übersendet\ndem Arbeitgeber eine schriftliche Bestätigung hierüber     der Arbeitsbehörde A eine Abschrift der „Stellenangebot-\naus.                                                       Karte\".\nDer Inhaber der Arbeitskarte hat seine Arbeitskarte        Die Arbeitsbehörde A übermittelt dem Arbeitsuchen-\nzu diesem Zweck vorübergehend dem Arbeitgeber zur          den das Stellenangebot und teilt dessen Entscheidung der\nVerfügung zu stellen.                                      Arbeitsbehörde B unter Benutzung des Vordrucks „Ent-\nscheidung des Arbeitsuchen,den\" mit.\nTITEL III\nZusammenführung von Stellenangeboten                                        Artikel 23\nund Arbeitsgesuchen\nErfolgt auf das Arbeitsgesuch innerhalb von zwei Mo-\nArbeitsgesuch-Karte                    naten nach seiner Weiterleitung durch die Arbeitsbe-\nArtikel 18                        hörde A keine Vermittlung, so benachrichtigt diese den\nArbeitsuchenden und richtet an ihn die Frage, ob er sein\nDie Arbeitsbehörde A füllt für jeden Arbeitsuchenden    Arl)eitsgesuch aufrechterhalten will.\neine „Arbeitsgesuch-Karteu aus; ein Muster dieser Karte\nist dieser Vereinbarung als Anlage V beigefügt.               Zieht der Arbeitsuchende seinen Antrag zurück, so gibt\ndie Arbeitsbehörde A den Arbeitsbehörden, denen eine\nDer Arbeitsuchende hat der Arbeitsbehörde sämtliche     Abschrift der „Arbeitsgesuch-Karte\" dieses Arbeitsuchen-\nzweckdienlichen Auskünfte persönlich zu erteilen.          den übersandt worden ist, umgehend davon Kenntnis.\nStellenangebot-Karte                      Die Arbeitsbehörde A unterrichtet gleichfalls die im\nvorhergehenden Absatz genannten Arbeitsbehörden, so-\nArtikel 19                        bald der Betreffende eingestellt worden ist oder aus\nDie Arbeitsbehörde B füllt für jedes Stellenangebot     irgendeinem anderen Grunde sein Arbeitsgesuch zurück-\neines Arbeitgebers eine „Stellenangebot-Karte\" aus; ein    gezogen hat.\nMuster dieser Karte ist dieser Vereinbarung als An-\nlage VI beigefügt. Werden von einem Arbeitgeber gleich-                 Bearbeitung des Stellenangebots\nzeitig mehrere Stellen des gleichen Berufs angeboten, so\nist nur eine „Stellenangebot-Karte\" unter Angabe der                               Artikel 24\nZahl der angebotenen Stellen auszufüllen.                     Nach Eingang eines Stellenangebots trifft die Arbeits-\nbehörde B gemäß den Bestimmungen des Artikels 20 des\nMitteilung der Entscheidungen des Arbeitgebers       Beschlusses unter den ihr vorliegenden Arbeitsgesuchen\nund des Arbeitsuchenden                   eine Auswahl und schlägt die Bewerber dem Arbeitgeber\nArtike 1 20                       vor.\nDie Arbeitsbehörde B benutzt für die Mitteilung der        Befinden sich unter den ausgewählten Bewerbern Ar-\nEntscheidung des Arbeitgebers den Vordruck „Entschei-      beitsuchende, für die eine „Arbeitsgesuch-Karte\" einer\ndung des Arbeitgebers\"; ein Muster dieses Vordrucks ist    Arbeitsbehörde A vorliegt, so übersendet die Arbeitsbe-\ndieser Vereinbarung als Anlage VII beigefügt.              hörde B der Arbeitsbehörde A eine Abschrift der „Stel-\nlenangebot-Karte\" unter Angabe der Namen der ausge-\nDie Arbeitsbehörde A benutzt für die Mitteilung der\nwählten Bewerber.\nEntscheidung des Arbeitsuchenden den Vordruck. ,,Ent-\nscheidung des Arbeitsuchenden\"; ein Muster dieses Vor-        Die Arbeitsbehörde A legt dem Arbeitsuchenden das\ndrucks ist dieser Vereinbarung als Anlage VIII beige-      Stellenangebot vor und teilt dessen Entscheidung der\nfügt.                                                      Arbeitsbehörde B unter Benutzung des Vordrucks „Ent-\nscheidung des Arbeitsuchendenu mit.\nBearbeitung des Arbeitsgesuchs\nArtikel 21\nArt i k e 1 25\nLiegt der Arbeitsbehörde A ein Stellenangebot vor,\ndas dem Beruf des Arbeitsuchenden entspricht, so sendet       Liegt der Arbeitsbehörde B kein Arbeitsgesuch vor,\ndie Arbeitsbehörde A eine Abschrift der „Arbeitsgesuch-    das dem Stellenangebot entspricht, s,o übersendet sie eine\nKarte\" an die Arbeitsbehörde B, sofern das Land oder       Abschrift der \"Stellenangebot-Karte\" an die für jedes der\nder Bezirk, aus welchem das Stellenangebot kommt, dem      Gebiete zuständige Arbeitsbehörde, aus denen der Arbeit-\nArbeitsuchenden zusagt.                                    geber Arbeiter einzustellen gewillt ist.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                             1305\nFindet eine dieser Arbeitsbehörden einen Arbeitsuchen-         die gemäß Artikel 14 des Beschlusses vorgelegten\nden, der geeignet und bereit ist, die angebotene Beschäf-         Arbeitskarten, und zwar unter Angabe der Staats-\ntigung anzunehmen, so übersendet sie der Arbeitsbehörde           angehörigkeit, des Geschlechts, des Geburtsjahres,\nB eine Abschrift der „Arbeitsgesuch-Karte\" dieses Arbeit-         des Herkunftslandes und des Berufes des Inhabers\nsuchenden.                                                        der Arbeitskarte;\nDie Arbeitsbehörde B übermittelt dem Arbeitgeber das       -   die registrierten Stellenangebote, und zwar unter\nArbeitsgesuch und teilt dessen Entscheidung der Arbeits-          Angabe des Berufes und des Landes, aus dem dei:\nbehörde A unter Benutzung des Vordrucks nEntscheidung             Arbeitgeber einen Arbeiter zwecks Einstellung kom-\ndes Arbeitgebers\" mit.                                            men lassen möchte;\nDie Arbeitsbehörde A teilt der Arbeitsbehörde B die            die registrierten Arbeitsgesuche, und zwar unter An-\nendgültige Entscheidung des Arbeitsuchenden unter Be-             gabe der Staatsangehörigkeit, des Alters, d~s Ge-\nnutzung des Vmdrucks „Entscheidung des Arbeitsuchen-              schlechts, des Familienstandes, der Zahl der Kinder\nden\" mit.                                                         unter 18 Jahren des Antragstellers sowie des Be-\nrufes, den er auszuüben, und des Landes, in dem\nArtikel 26                                er eine Beschäftigung aufzunehmen wünscht;\nDie Arbeitsbehörde A gibt die von der Arbeitsbehörde       -   die Vermittlungen, und zwar unter Angabe der\nB übersandten Stellenangebote den interessierten Arbei-           Staatsangehörigkeit, des Herkunftslandes und des\ntern bekannt, und zwar mit allen ihr zur Verfügung ste-           Berufes des Antragstellers; diese Angaben sind\nhenden Mitteln, z.B. durch Anschlag in den dem Publi-             von der Arbeitsbehörde zu machen, welche die Stel-\nkum zugänglichen Amtsräumen.                                      lenangebote registriert hat.\nDer Technische Ausschuß ist beauftragt, das Muster des\nAr ti k e 1 27                      im ersten Absatz erwähnten Zählblattes auszuarbeiten.\nDie Arbeitsbehörde A teilt dem Arbeiter mit, ob er         Der Technische Ausschuß teilt der Hohen Behörde seine\ndem Arbeitgeber durch die Arbeitsbehörde B vorgestellt      Ansichten über die Statistiken, deren Aufstellung er für\nwerden soll oder ob es ihm freigestellt ist, sich mit oder  seine eigenen Zwecke wünscht, und über deren Veröf-\nohne Inanspruchnahme der Arbeitsbehörde dem Arbeit-         fentlidrnng mit.\ngeber vorzustellen.\n. TITEL IV\nArt i k e 1 28\nErfolgt auf das Stellenangebot innerhalb von zwei Mo-                     Kosten der Rückführung\nnc1ten nach seiner Weiterleitung durch die Arbeitsbehörde                           Artikel 31\nß keine Vermittlung, so benachrichtigt diese den betref-\nfenden Arbeitgeber und richtet an ihn die Frage, ob er        Die aus der Rückführung von Inhabern einer Arbeits-\nsein Stellenangebot aufrechterhalten will.                 karte gemäß Artikel 13 des Beschlusses entstehenden\nKosten werden von den zuständigen konsularisd1en Ver-\nZieht der Arbeitgeber seinen Antrag zurück, so gibt     tretungen ihres Heimatlandes getragen.\ndie Arbefü,behörde B den Arbeitsbehörden, denen eine\nAbschrift der „Stellenangebot-Karte\" dieses Arbeitgebers      Wenn ein Inhaber der Arbeitskarte, der keine Arbeit\nübersandt worden ist, umgehend davon Kenntnis.             gefunden oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung\nkeine Aufenthaltsgenehmigung erhalten hat, zurückge-\nDie Arbeitsbehörde B unterrichtet gleichfalls die im    führt werden muß, haben die örtlichen Behörden die kon-\nvorhergehenden Absatz genannten Arbeitsbehörden, so-       sularischen Vertretungen des Heimatlandes vorher hier-\nbald das Stellenangebot aus irgendeinem Grunde hin-        von zu benachrichtigen.\nfällig geworden ist.\nDie von den örtlichen Behörden gegebenenfalls ganz\noder teilweise verauslagten Kosten werden von den kon-\nAustausch von Auskünften zwischen den            sularischen Vertretungen zurückerstattet, wenn eine vor-\nArbeitsbehörden                      herige Vereinbarung zwischen den konsularischen Ver-\nArtikel 29                         tretungen und den örtlichen Behörden dies vorsieht oder\nwenn es sich um eine zwangsweise Rückführung handelt.\nDie Auskünfte, welche die Arbeitsbehörden sich gegen-\nseitig gemäß den Bestimmungen der Artikel 20 und 23           Die vorstehenden Bestimmungen stehen einer etwaigen\ndes Beschlusses zu erteilen haben, sind an Hand der For-   Erstattung dieser Kosten durch den rück.geführten Arbei-\nmulare zu übermitteln, deren Muster vom Technischen        ter gemäß den in jedem Land geltenden Bestimmungen\nAusschuß aufzustellen sind.                                nicht im Wege.\nTITEL V\nDer Hohen Behörde zu erteilende Auskünfte\nTechnischer Ausschuß\nArtikel 30\nDie Arbeitsbehörden haben der Hohen Behörde späte-                               Artikel 32\nstens am 15. des auf jedes abgelaufene Kalenderviertel-       Die Arbeitsbehörden werden die Durchführung der dem\njahr folgenden Monats in Form eines Zählblattes fol-       Technisd1en Ausschuß durch Artikel 28 des Beschlusses\ngende Angaben zu machen:                                   übertragenen Aufgaben erleichtern, besonders dadurd1,\n- die eingegangenen Anträge auf Ausstellung, Ver-        daß sie ihm jede Auskunft erteilen, die er für erforder-\nlängerung und Erneuerung der Arbeitskarte, und       lich erachtet.\nzwar unter Angabe der Staatsangehörigkeit, des Ge-      Der Technische Ausschuß ist in Durchführung seiner\nburtsjahres, des Geschlechts, des Familienstandes,   Aufg~ben befugt, sich insbesondere bei den Arbeitsbe-\nder Zahl der Kinder unter 18 Jahren, des von dem     hörden darüber zu unterrimten, in welcher Weise sie\nAntragsteller ausgeübten Berufes sowie des Ent-      diese Vereinbarung durchführen. Der Ausschuß hat ins-\nscheids der Arbeitsbehörde;                          besondere die Befugnis, die Dokumente, die er für die\ndie Zahl der entzogenen Arbeitskarten, und zwar un-  Durchführung seiner Aufgabe für nützlich hält, im Ein-\nter Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburts-     vernehmen mit den Arbeitsbehörden der Mitgliedstaaten\njahres, des Geschlechts und des Berufes;             an Ort und Stelle einzusehen oder einsehen zu lassen.","1306                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nDer Technische Ausschuß kann den Arbeitsministerien                            Artikel 34\nder Mitgliedstaaten jede Anregung übermitteln, die er       Jeder Mitgliedstaat kann an die Hohe Behörde mit dem\nfür geeignet hält, die Anwendung des Systems der Zu-      Ersuchen herantreten, zum Zwecke einer etwaigen Revi-\nsammenführung von Stellenangeboten und Arbeitsgesu-       sion dieser Vereinbarung eine Tagung der Mitgliedstaa-\nchen zu fördern.                                          ten einzuberufen.\nTITEL· VI                                                Artikel 35\nSchi ußbestimmungen                        Diese Vereinbarung, die in dem Verhandlungsprotokoll\ndes Besonderen Ministerrates der Europäischen Gemein-\nArtikel 33                         schaft für Kohle und Stahl niedergelegt ist, wird im\nDen beteiligten Arbeitsbehörden werden von der Ho-      Amtsblatt der Gemeinschaft veröffentlicht, sobald dem\nhen Behörde kostenlos ausgehändigt:                       Generalsekretär des Besonderen Ministerrates dieser Ge-\nmeinschaft von sämtlichen Mitgliedstaaten die amtliche\n- die Dokumente und Vordrucke, deren Muster dieser\nMitteilung von der Anwendbarkeit dieser Vereinbarung\nVereinbarung als Anlage I A, I B, II, V, VI, VII und\nentsprechend den Bestimmungen ihres innerstaatlichen\nVIII beigefügt sind;\nRecht~ zugegangen ist.\n- das Merkblatt, das gemäß Artikel 11 Absatz 3 die-\nser Vereinbarung den Inhabern der Arbeitskarte         Der Generalsekretär des Rates setzt die übrigen Mit-\nauszuhändigen ist;                                   gliedstaaten vom Eingang der Mitteilungen in Kenntnis.\n- das in Artikel 30 dieser Vereinbarung vorgesehene       Diese Vereinbarung tritt zwanzig Tage nach ihrer Ver-\nZählblatt.                                           öffentlichung im Amtsblatt der Gemeinschaft in Kraft.","Nr. 28 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                                                                1307\nAnlage I\nName/ Nom / Cognome / Naarn\nARBEITS KARTE\nder Europäisdlen Gemeinschaft\nVorname/ Prenom /Norne/ Voornaam\nfür Kohle und Stahl\nKOHLEINDUSTRIE\n(Kohlen-, Eisenerz- und Manganerzbergbau)\nGeburtsland, -ort und -datum\nCARTE DE TRAV All                                                                                   Pays, lieu et date de naissance\nPaese, luogo e data di nascita\nde la Communaute Europeenne                                                                Land, plaats en datum van geboorte\ndu Charbon et de I' Acier\nINDUSTRIE DU CHARBON\n(Mines de dlarbon, de fer et de manganese)\nStaatsangehörigkeit/ Nationalite\nNazionalita / Nationaliteit\nCARTA DI LAVORO\ndella Comunita Europea\ndel Carbone e dell' Acciaio\nBeruf / Metier / Mestiere / Beroep\nINDUSTRIA DEL CARBONE\n(Miniere di carbone, di ferro e di manganese)\nARBEIDSKAART                                                                                        Nr. des Berufes EGKS / N° du metier CECA\nder Europese Gemeensdlap                                                                N° del mestiere CECA / Beroepennr. EGKS\nvoor Kolen en Staal\nKOLENMIJNINDUSTRIE\n(Kolen-, ijzererts- en mangaanertsmijnen)\nUntersdlrift des Inhabers / Signature du titulaire\nFirma del titolare / Handtekening van de houder\nKarte / Carte\nCarta / Kaart          A N° 0000\n(Seile 1)                                                                                                   (Seite 2)\nSiegel                                           Lichtbild\nCadlet                                            Photo\nTimbro                                          Fotografia\nStempel                                            Foto\nAusgestellt am\nDelivree Je\nRilasciata il\n..................................... ____   ...................... ,.......\nUitgereikt op\nund gültig bis\net valable jusqu'a\ne valida fino al\nen geldig tot\nAr.beitsbehörde / Service de l'Emploi\nUfflcio di Collocamento / Arbeidsbureau\nOrt und Datum / Lieu et date\nLuogo e data / Plaats en datum\nUntersdlrift / Signature                                                    Siegel\nFirma / Handtekening                                                         Cadlet\nTimbro\nStempel\n(Seile 3)\nFarbe: hellgrün","1308                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVerlängert bis                                                                                            HINWEISE\nProlongee jusqu'au                                                              1.  Während der Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte kann\nProrogata fino al                                                                   der Inhaber einen der anerkannten Facharbeiterberufe\nVerlengd tot                                                                        im Kohlenbergbau ausüben, die in der dem Beschluß\nvom 8. Dezember 1954 als Anlage beigefügten Liste\nArbeitsbehörde / Service de l'Emploi                                                der Berufe aufgeführt sind, ohne daß er den recht-\nUfficio di Collocamento / Arbeidsbureau                                             lichen Bestimmungen der einzelnen Länder über die\nBeschäftigung ausländischer Arbeitskräfte unterliegt.\nDiese Berufsliste kann bei den Arbeitsämtern ein-\ngesehen werden.\n2.  Der Inhaber der Arbeitskarte unterliegt den gesetz-\nOrt und Datum / Lieu et date                                                        lichen Bestimmungen der einzelnen Länder über den\nLuogo e data / Plaats en datum                                                      Aufenthalt von Ausländern.\n3.  Da der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Arbeitskarte\ndem Arbeitsamt binnen 48 Stunden nach dem Arbeits-\nantritt vorzulegen, hat der Arbeitnehmer die Arbeits-\nkarte vorübergehend dem Arbeitgeber zur Verfügung\nzu stellen.\nUnterschrift / Signature                              Siegel\nFirma / Handtekening                                  Cachet                    4.  Die Verlängerung der Arbeitskarte 1st mindestens\nTimbro                        sechs Wochen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim\nStempel                       Arbeitsamt zu beantragen.            ·\n5.  Mißbrauch der Arbeitskarte wird bestraft.\nVerlängert bis                                                                                          INSTRUCTIONS\nProlongee jusqu'au                                                               1.  Pendant la duree de validite de la Carte de Tra-\nProrogata fino al                                                                   vail, Je titulaire peut exercer un des metiers de qua-\nVerlengd tot                                                                        lification confirmee dans I'industrie du charbon\nfigurant A la liste des metiers annexee A Ja Decision\ndu 8 decembre 1954, sans etre soumis aux disposl-\nArbeitsbehörde / Service de l'Emploi                                                tions de la legislation nationale concemant l'emploi\nUflicio di Collocamento / Atbeidsbureau                                             de la main-d'oouvre etrangere.\nCette liste peut etre consultee aux Services de\nl'Emploi.\n2.  Le titulaire de la Carte de Travail est soumls A la\nlegislation nationale concernant le sejour des etran-\ngers.\nOrt und Datum / Lieu et date\nLuogo e data / Plaats en datum                                                  3.  L'employeur etant tenu de presenter la Carte de\nTravail au Service de l'Emploi dans les 48 heures\napres l'entree en service du travailleur, celui-ci doit\nmettre temporairement la Carte a la disposition de\nl'employeur.\nUnterschrift / Signature                              Siegel                    4.  La prolongation de la Carte de Travail doit etre\nFirma / Handtekening                                  Cachet                        demandee au Service de l'Emploi au moins six se-\nTimbro•                       maines avant Ja date d'expiration de Ja validite de la\nStempel                       Carte.\n5.  L'usage abusif de la Carte de Travail est puni.\n(Seite 4}                                                                         (Seile 5}\nAVVERTENZE\n1. Durante il periodo di validita della Carta di Lavoro,\nil titolare puo esercitare uno dei mestieri di quali-\nficazione confermata nell'mdustria del carbone, indi-\ncati nell'elenco dei mestieri allegato alla Decisione\ndel!' 8 dicembre 1954, senza essere soggetto alle dis•\nposizioni della legislazione nazionale concernente\nl'impiego della mano d'opera straniera.\nQuesto elenco trovasi presso gli Ufficl di Collo-\ncamento dove se ne potra prendere visione.\n2. II titolare e soggetto alla legislazione nazionale con-\ncernente il soggiorno di stranieri.\n3. II datore di lavoro e tenuto a presentare la Carta\ndi Lavoro all'Ufficio di Collocamento entro quarantotto\nore dall'assunzione: il lavoratore dovra pertanto\nmetterla temporaneamente a disposizione del datore\ndi lavoro stesso.\n4. La proroga della Carta di Lavoro deve essere richiesta\nall'Ufficio di Collocamento almeno sei settimane prima\ndella data di scadenza della carta.\n5. L'uso abusivo della Carta e punito.\nWENKEN\n1. Gedurende de geldigheidsduur van de arbeidskaart\nkan de houder een van de geschoolde beroepen in\nde kolenmijnindustrie uitoefenen, welke op de bij het\nBesluit van 8 December 1954 gevoegde lijst van\nberoepen voorkomen, zonder dat hij onderworpen is\naan de bepalingen van de            nationale wetgeving\nbetreffende de tewerkstelling van buitenlandse ar-\nbeidskrachten.\nDeze lijst van beroepen ligt ter inzage bij de arbeids-\nbureau·s.\n2. De houder is onderworpen aan de nationale wetgeving\nbetreffende het verblijf van vreemdelingen.\n3. Aangezien de werkgever verplicht ls de arbeidskaart\nbinnen 48 uur na de indiensttreding aan het arbeids•\nbureau over te }eggen, dient de· werknemer deze\ntijdelijk ter beschikking van de werkgever te stellen.\n4. Verlenging van de arbeidskaart dient ten minste zes\nweken voor de datum, waarop de geldigheid van de\nkaart verloopt, bij het arbeidsbureau te worden aan-\ngevraagd.\n5. Misbruik van de arbeidskaart wordt gestraft.\n(Seite 6)\nFarbe: hellgrün","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                                            1309\nName/ Norn / Cognome / Naarn\nARBEITSKARTE\nder Europäischen Gemeinsdlaft\nVorname/ Prenom / Nome / Voornaam\nfür Kohle und Stahl\nST AHLINDUSTRIE\nGeburtsland, -ort und -dat~m\nPays, lieu et date de naissance\nCARTE DE TRAVAIL                                                           Paese, luogo e data di nascita\nde la Communaute Europeenne                                       Land, plaats en datum van gcboorte\ndu Charbon et de I' Ader\nINDUSTRIE DE L' ACIER\nStaatsangehörigkeit/ Nalionalite\nNazionalita / Natlonaliteit\nCARTA DI LAVORO\ndella Comunita Europea\ndel Carbone e dell' Acciaio                                    Beruf/ Metier / Mestiere / Beroep\nINDUSTRIA DELL' ACCIAIO\nARBEIDSKAART                                                               Nr. des Berufes EGKS / N\" du melier CECA\nN° del mesliere CECA / Beroepennr. EGKS\nder Europese Gemeensd.tap\nvoor Kolen en Staal\nSTAALINDUSTRIE\n{Jntersduift des Inhabers / Signature du titulaire\nFirma del titolare / Handtekening van de houder\nKarte / Carte\nCarta / Kaart        B N° 0000\n(Seite 1)                                                                      (Seite 2)\nSiegel                           Litbtbild\nCachet                           Photo\nTimbro                          Fotografia\nStempel                           Foto\n'\nAusgestellt am\nDelivree le\nRilasciata il\nUitgereikt op\nund gültig bis\net valable jusqu · a\ne valida fino al\nen geldig tot\nArbeitsbehörde / Service de l'Emplol\nUfficio di Collocamento / Arbeidsbureau\nOrt' und Datum / Lieu et date\nLuogo e ciata / Plaats en datum\nUnterschrift/ Signature                              Siegel\nFirma/ Handtekening                                  Cachet\nTimbro\nStempel\n(Seite 3)\nFarbe: hellblau","1310                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVerlängert bis                                                                                              HINWEISE\nProlongee jusqu'au                                                                l. Während der Gültigkeitsdauer der Arbeitskarte kann\nProrogata fino al                                                                    der Inhaber· einen der anerkannten Facharbeiterberufe\nVerlengd tot                                                                          in der Stahlindustrie ausüben, die in der dem Besdl 1uß\nvom 8. Dezember 1954 als Anlage beigefügten Liste\nArbeitsbehörde / Service de l'Emploi                                                 der Berufe auf-geführt sind, ohne daß er den redlt•\nUfficio di Collocamento / Arbeidsbureau                                              lidlen BestimmungeA der einzelnen Länder über die\nBesdläftigung ausländisdler Arbeitskräfte unterliegt.\nDiese Berufsliste kann bei den Arbeitsämtern ein•\ngesehen werden.\n2. Der Inhaber der Arbeitskarte unterliegt den gesetz•\nOrt und Datum / Lieu et date\nlidlen Bestimmungen der einzelnen Länder über den\nLuogo e data / Plaats en datum                                                       Aufenthnlt von Ausländern.\n3. Da der Arbeitgeber verpflidltet ist, die Arbeitskarte\ndem Arbeitsamt binnen 48 Stunden nadl dem Arbeits-\nantritt vorzulegen, hat der Arbeitnehmer die Arbeits-\nkarte vorübergehend dem Arbeitgeber zur Verfügung\nzu stellen\nUntersduift / Signature                               Sieqel\nFirma / Handtekening                                  Cad1et                      4. Die VPr!änqerung der Arbeitskarte ist mindestens\nTimbro                         sechs Wodlen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer beim\nStempel                        Arbeitsamt zu beantragen.\n5. Mißbrauch der Arbeitskarte wird bestraft.\nVerlängert bis                                                                                           INSTRUCTIONS\nProlongee jusqu'au                                                                l. Pendant la duree de validite de la Carte de Tra-\nProrogata fino al                                                                    vail, le titulaire peut exercer un des metiers de qua-\nVerlengd tot                                                                         lification   confirmee    dans    l'industrie de I' acier\nfigurant a la liste des rnetiers annexee a la Decision\ndu 8 decernbre 1954, sans etre soumis aux disposi-\nArbeitsbehörde / Service de l'Emploi                                                 tions de Ja legislation nationale concernant l'emploi\nUfficio di Collocamento / Arbeidsbureau                                              de la main-d'reuvre etrangere.\nCette liste peut etre consultee aux Services de\nl'Emploi.\n2. Le titulaire de la Carte de Travail est soumls 6 la\nleqislation nationale concernant le sejour des etran•\ngers\nOrt und Datum / Lieu et date\nLuogo e data / Plaats en datum                                                   3. L'employeur etant tenu de presenter la Carte de\nTravail au Service de l'Ernploi dans les 48 heures\napres J'entree en service du travailleur, celui-ci doit\nmettre temporairement la Carte a Ja disposition de\nl'employeur.\nUntersduift / Signature                               Sieqel                     4. La prolonqation de la Carte de Travail doit etre\nFirma/ Handtekening                                   Cadlet                         demandee au Service de l'Emploi au rnoins six se-\nmaines avant la date d'expiration de la validite de la\nTimbro                         Carte\nStempel\n5. L'usage abusif de Ja Carte de Travail est puni.\n(Seile 4)                                                                          (Seite 5)\nAVVERTENZE\nl. Durante il periodo di validita della Carta di Lavoro,\nil titolare puo esercitare uno dei mestieri di quali-\nficazione confermata nell'industria dell'acciaio, indi-\ncati nell' elenco dei mestieri allegato alla Decisione\ndell' 8 dicembre 1954, senza essere soggetto alle dis-\nposizioni dellc1 legislazione • nazionale concernente\nl'impicqo della mano d'opera straniera.\nQuesto elenco trovasi presso gh Uffici di Collo-\ncamento dove se ne potra prendere visione.\n2. II titolare e soggetto alla legislazione nazionale con-\ncernente il sogqiorno di stranieri.\n3. II datore di lavoro e tenuto a presentare la Carta\ndi Lc1voro all'Ufficio di Collocamento entro quarantotto\nore dall' assunzione: il lavoratore dovra pertanto\nmetterla temporaneamente a disposizione del datore\ndi lavoro stesso\n4. La proroqa della Carta di Lavoro deve essere ridliesta\nall'Ufficio di Collocc1mento almeno sei settimane prima\ndella data di scadenza della carta.\n5. L'uso abusivo della Carta e punito.\nWENKEN\nl. Gedurende de geldigheidsduur van de arbeidskaart\nkan de houder een van de gesdloolde beroepen in\nde staalindustrie uitoefenen, welke op de bij het\nBesluit van 8 December 1954 gevoegde lijst van\nberoepen voorkomen, zonder dat hij onderworpen is\naan de bepalingen van de             nationale wetgeving\nbetreffende de tewerkstelling van buitenlandse ar-\nbeidskrachten.\nDeze lijst van beroepen ligt ter inzage bij de arbeids•\nbureau's.\n2. De houder is onderworpen aan de nationale wetgeving\nbetreffende het verblijf van vreemdelingen.\n3. Aangezien de werkgever verplicht is de arbeidsk.aart\nbinnen 48 uur na de indiensttreding aan het arbeids-\nbureau over te legqen, dient de werknemer deze\ntijdelijk ter beschikking van de werkgever te stellen.\n4. Verlcnginq van de arbeidskaart dient ten minste zes\nweken voor de datum, waarop de geldigheid van de\nkaart verloopt, bij het arbeidsbureau te worden aan-\ngevraagd.\n5. Misbruik van de arbeidskaart wordt gestraft.\n(Seite 6)\nFarbe: hellblau","Nr. 28 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                                                                                                                                  1311\nAnlage II\nEUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FUR KOHLE UND STAHL\n~\nKohlenbergbau / Stahlindustrie (2 )                                                                                                                ~\nANTRAG AUF AUSSTELLUNG / VERLÄNGERUNG / ERNEUERUNG DER ARBEITSKARTE\nDER GEMEINSCHAFT (1 ) ( 2 )\n1. Name: ................................................................................................................................ Vorname: ...................................................................................................................... ..\n2. Geburtsland, -ort, -tag, -monat und -jahr: ....................................................................................................................................................................................................... .\n3. Staatsangehörigkeit:                 ........................................................................................................................................................    Geschlecht: ..................................................... ..\n4. Anschrift:    Straße: ............................................................................................................................................................               Nr.:  ....................................................................\nOrt:   .............................................................................................................................................................................. ..    Land: ..................................................................\n5. Familienstand: ........................................................................ Zusammensetzung des Haushalts: ................................ ·············· ............................................................... ..\nDavon Kinder unter 18 Jahren: ............................................................................................................................................................................................................................. ..\n6. Nr. der Arbeitskarte des Antragstellers: ............................................................................................................................................................................................................\n7. Beruf:\n8. Ort und Datum: ........................................................................................................ Unterschrift des Antragstellers: ...............................................................................\nVon der Arbeitsbehörde, welche den Antrag entgegennimmt, auszufüllen\n9. Arbeitsbehörde: ............................................................................................................               10. Nr. des Antrags:\n11. Berufsbezeichnung und Nr. der EGKS-Liste: ................................................................................................................................................................................................ ..\n12. Datum des Eingangs der erforderlichen Unterlagen:\n13. Antrag weitergeleitet an Arbeitsbehörde: ............................................................................................................................ am: .............................................................. ..\nAuszufüllen von der Arbeitsbehörde, welche den Entsmeld fällt\n14. Entscheid der Arbeitsbehörde (2) ........................................................................................................................................................                  vom\na. Eine Arbeitskarte wurde für den Kohlenbergbau / die Stahlindustrie ausgestellt / erneuert unter der Nr .......... ..\nb. Die Arbeitskarte ist gültig vom ............................................................................................................ bis ............................................................................................. .\nc. Die Gültigkeit der Arbeitskarte Nr ......................................... wurde verlängert vom .................................................... bis ....................................................\nd. Der Antrag wurde aus folgenden Gründen abgelehnt: .......................................................................................................................................................................... .\nUnterschrift des Beamten:                                                                                                                                    Stempel der Arbeitsbehörde:\n15. Entscheid und Arbeitskarte (2) weitergeleitet an Arbeitsbehörde: ..................................................................................                                                       am: ....................................................... .\n16. Der Unterzeichnete ....................................................................................................... erklärt, von der Arbeitsbehörde\n-  die von ihm für die Ausstellung / Verlängerung / Erneuerung (2) der Arbeitskarte eingereichten Unterlagen\n-  die Arbeitskarte Nr ......................................... erhalten zu haben. (2)\nDatum:                                                                                                                                       Unterschrift:\n(1)   Dem Antrag müssen die im Beschluß für die AnwPnclung des Artikels 69 des Vertrages über die Gründung des EGKS vorgeschriebenen\nBescheinigungen beigefüqt sem. Auskünfte über die einschlägigen Bestimmungen erteilen die Arbeitsbehörden.\n(2)   Unzutreffendes ist zu streichen.","1312                                                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n17. Name und Anschrift des bzw. der Unternehmen(s) des Kohlen-                                                                                                                                                       Beschäftigungszeit\nAnzahl                         Lohn\nbergbaus oder der Stahlindustrie, oei denen der Antragsteller                                                                                                         Beruf                                                                         der Tage                        Gehalt\nbeschäftigt ist (1)                                                                                                                                                                                         von ........ bis ........\n.... .. ..... .' ..........................................................................' ........................................................................·············' ....... '.... ... ... .. ... ..... ............................................ -~... .. .. ... ..... .. ........ ' .. ' .......... ..\n18. Diplome oder Befähigungsnachweise:\n19. Bemerkungen der Arbeitsbehörde:\n(1)      Aus den Angaben muß hervorgehen, daß fler Antragsteller mindestens zwei Jahre im Kohlenbergba~ bzw. in der Stahlindustrie beschäftigt\ngewesen ist, sofern er nicht im Besitz von Diplomen oder Befähigungsnachweisen ist.\nDie angegebenen Beschäftigungszeiten müssen die für den unter Ziffer 7 genannten Beruf erforderlichen Mindestbeschäftigungszeiten um-\nfassen.","Nr. 28 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                               1313\nAnlage lll\nFolgende Dokumente werden in den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 des\nBeschlusses als Nachweis einer systematischen Ausbildung in einem der in\nAnlage I des ,Beschlusses aufgeführten Berufe anerkannt:\nDEUTSCHLAND                                                    FRANKREICH\nA. -   Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-                      A. -  Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-\nund Manga.nerzbergbau)                                        und Manganerzbergbau)\n1. Diplom einer Bergakademie, Technischen Hochschule        1. Diplome für Diplom-Ingenieure, die von\noder Technischen Universität als Diplom-Ingenieur.            - einer staatlichen Schule,\n2. Zeugnis einer Höheren Technischen Lehranstalt (Inge-           - einer vom Staat anerkannten Schule,\nnieurschule) über die bestandene Abschlußprüfung als          - einer vom Ausschuß für Ingenieurtitel (Commis-\nIngenieur.                                                        sion des titres d'ingenieurs) anerkannten Privat-\n3. Zeugnis einer Bergschule über die bestandene Ab-                   schule für einen der Berufe der Kohleindustrie aus-\nschlußprüfung der Ausbildung als Steiger.                         gestellt worden sind.\n4. Bescheinigung des Bergamtes (Bergbehörde) über die        2. Diplome für Betriebsführer, Obersteiger, Fahrsteiger,\nAnerkennung als Fahrhauer.                                   Steiger und Aufsichtspersonen, die von den staatlichen\noder vom Staate anerkannten technischen und prak-\n5. Bescheinigung des Bergamtes (Bergbehörde) über die             tischen Bergschulen ausgestellt worden sind.\nVerpflichtung als Schießhauer, Schießmeister oder Lehr-\nschießmeister.                                           3. Fachdiplome (Brevets professionnels) und Befähigungs-\nnachweise (Certificats d' aptitude professionnelle) für\n6. Hauerbrief bzw. Hauerschein: Bescheinigungen über              einen der in Anlage I des Beschlusses aufgeführten\ndie Ableistung der vorgeschriebenen Ausbildung als            Berufe.\nHauer, die bestandene Abschlußprüfung und die Quali-\nfikation zum Hauer, die vom Bergwerksbesitzer aus-\nSAAR\ngestellt und von diesem sowie vom Leiter des Berg-\namtes (Bergbehörde) unterschrieben worden sind.          1. Diplom einer Technischen Hochschule oder Bergaka-\ndemie. für Diplom-Ingenieure oder Diplom-Berginge-\n7. Knappenbrief: Bescheinigung über die Ableistung der\nnieure.\nvorgeschriebenen Lehrzeit als Berglehrling und pie be-\nstandene Abschlußprüfung, die vom Bergwerksbesitzer      2. Diplom einer Bergschule oder einer höheren techni-\nausgestellt und von diesem sowie vom Leiter des               schen Lehranstalt.\nBergamtes {Bergbehörde) unterschrieben worden ist.\n3. Bescheinigung über die Ausbildung als Schießmeister,\n8. Gesellenbrief, der von der Handwerksinnung im Auf-           . Spezialhauer, Förderaufseher, Lokomotivführer oder\ntrag der Handwerkskammer für die Berufe des Gru-              \\Vettermann, die von den Saarbergwerken ausgestellt\nbenschlossers, Grubenelektrikers und Grubenmaurers            worden ist.\nausgestellt worden ist.\n9. Facharbeiterbrief, der von der Industrie- und Handels-    4. Hauerbrief oder Hauerschein: Zeugnis über die erfolg-\nkammer für die Berufe des Grubenschlossers, Gruben-           reiche Teilnahme an einem Hauerlehrgang, das von\nden Saarbergwerken ausgestellt worden ist.\nelektrikers und Grubenmaurers ausgestellt worden ist.\n5. Knappenbrief: Zeugnis über eine mindestens dreijäh-\nB. -  Stahlindustrie                         rige Ausbildung mit Abschlußprüfung als Knappe, das\n1. Facharbeiterbrief, der von der Industrie- und Handels-         von den Saarbergwerken ausgestellt worden ist.\nkammer, oder Gesellenbrief, der von der Handwerks-\ninnung im Auftrag der Handwerkskammer für einen          6. Facharbeiterbrief oder Gesellenbrief, die von der In-\nder in Anlage I des Beschlusses aufgeführten Berufe           dustrie- und Handelskammer oder der Handwerks-\nausgestellt worden ist.                                       kammer ausgestellt worden sind.\nB. -  Stahlindustrie\nBELGIEN\nA. -   Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-          1. Zeugnisse, welche von den Fachschulen für die Fort-\nund Man9.anerzbergbau)                         bildung des technischen Aufsichtspersonals der eisen-\nschaffenden und der Metallindustrie ausgestellt worden\n1. Diplome     und Zeugnisse höherer Lehranstalten im            sind.\nRange einer Hochschule.\n2. Fachdiplome (Brevets professionnels) und Befähigungs-\n2. Diplome und Zeugnisse staatlicher oder staatlich an-\nnachweise (Certificats d'aptitude professionnelle) für\nerkannter technischer Lehranstalten.\neinen der in Anlage I zum Beschluß aufgeführten Be-\n3. Diplome und Zeugnisse von Berufsschulen, die von              rufe.\nZechen gegründet worden sind und von ihnen unmit-\ntelbar verwaltet werden.                                                              SAAR\nB. -  Stahlindustrie                    1. Facharbeiterbrief oder Gesellenbrief, der von der In-\n1. Diplome und Zeugnisse staatlicher oder staatlich an-          dustrie- und Handelskammer oder der Handwerks-\nerkannter technischer Lehranstalten.                         k~mmer ausgestellt worden ist.\n2. Diplome und Zeugnisse von Berufsschulen, die von          2. Zeugnis der Industrie- und Handelskammer über eine\nStahlwerken gegründet worden sind und von ihnen              mindestens zweijährige Berufsausbildung mit Ab-\nunmittelbar verwaltet werden.                                schlußprüfung.","1314                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nITALIEN                                                      LUXEMBURG\nA. -  Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-                      A. -  Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-\nund Manganerzbergbau)                                         und Manganerzbergbau)\n1. Diplom über abgeschlossene Hochschulstudien (Diploma       1. Direktor, Abteilungsleiter und Ingenieur: Bergbau-\ndi laurea), das von einer Universität, Fakultät für In-         ingenieur-Diplom einer Technischen Hochschule oder\ngenieure, Abteilung Bergbau, ausgestellt worden ist.           einer technischen Universität.\n2. Diplom eines technischen Industrieinstituts, Abteilung     2. Mittleres und unteres Personal: Abschlußzeugnis\nfür Bergbau oder Abteilung für Geometer (lstituto             einer Bergschule oder für Aufseher und Vorarbeiter\ntecnico industriale, sezione mineraria oder sezione            Zeugnis einer Bergbauvorschule.\nper geometri).                                             3. Geometer: Diplom einer Fachschule.\n3. Diplom einer Berufsschule für Industrie und Hand-              Das gesamte leitende und das Aufsichtspersonal muß\nwerk (Istituto professionale per l'industria e l'artigia-     vom Ingenieur-Direktor der Arbeits- und Grubenin-\nnato) und Diplom einer technischen Berufsschule                spektion (lngenieur-Directeur du Travail et des Mines),\n(Scuola tecnica professionale).                               Leiter der Bergbaubehörde, zugelassen sein. Außer\n4. Technikerzeugnis (Patente di tecnico), das von einer           dem Diplom sind ausreichende praktische Erfahrungen,\nder unter 3. aufgeführten Schulen nach Ablegen einer           die Kenntnis der Gesetze und Vorschriften für den\nPrüfung ausgestellt worden ist.                                Bergbau sowie die Beherrschung der Amtssprachen\nfür die Zulassung erforderlich.\n5. Zeugnis (Attestato), das von einer der unter 3. aufge-\n4. Gesellenbrief fCertificat de fin d'apprentissage), der\nführten Schulen nach Ablegen einer Abschlußprüfung\nvon der Handwerkskammer (Chambre des Metiers)\nim Anschluß an den Besuch von\nunter Kontrolle des Staates, und\na) Fachkursen oder\nAbschlußzeugnis (Certificat de fin d'etudes), das von\nb) Fortbildungskursen\neiner staatlichen Berufsschule unter Kontrolle des Staa-\nausgestellt worden ist; diese Kurse werden für Arbei-\ntes, Ministerium der Nationalen Erziehung (Ministere\nter veranstaltet, die bereits eine mindestens zweijäh-\nde l':E:ducation Nationale), für Mechaniker, Elektriker,\nrige Berufsausbildung genossen haben.\nRohrschlosser, Lokomotivführer, Schmiede usw. aus-\n6. Zeugnis (Attestato), das nach praktischer und theo-            gestellt worden ist.\nretischer Prüfung im Anschluß an\na) Spezialisierungskurse,                                                       B. -  Stahlindustrie\nb) Fachkurse oder                                         1. Gesellenbrief (Certificat de fin d'apprentissage). wie\nc) Fortbildungskurse                                          oben unter A. 4. angegeben.\nausgestellt worden ist.                                   2. Abschlußzeugnis (Certificat de fin d'etudes) einer\n7. Zeugnis (Attestato), das nach Ablegen der Abschluß-            staatlichen Berufsschule, wie oben unter A. 4. ange-\nprüfung einer theoretischen und praktischen Lehre von         geben.\neinem Prüfungsausschuß ausgestellt worden ist, in dem     3. Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung (Certifi-\nein Beauftragter der Arbeitsinspektion (lspettorati del       cat de fin de formation), das von einer vom Staate\nlavoro) den Vorsitz führt.                                    anerkannten Werkschule ausgestellt worden ist.\nB. - Stahlindustrie                          1~ den drei Fällen muß die theoretische Unterweisung\ndurch eine praktische Ausbildung ergänzt werden, da\n1. Diplom einer Berufsschule für Industrie und Hand- .\ndie Prüfungen sowohl einen theoretischen als auch\nwerk (lstituto professionale per l'industria e l'arti-\neinen praktischen Teil umfassen.\ngianato) und Diplom einer technischen Berufsschule\n(Scuola tecnica professionale).\nNIEDERLANDE\n2. Technikerzeugnis (Patente di tecnico), das von einer\nder unter 1. aufgeführten Schulen nach einer Prüfung                 A. - Kohleindustrie (Kohlen-, Eisenerz-\nausgestellt worden ist.                                                       und Manganerzbergbau)\n3. Zeugnis (Attestato), das von einer der unter 1. aufge-       1. Bergbauingenieur-Diplom       einer   technischen Hoch-\nführten Schulen nach Ablegen einer Abschlußprüfung              schule.\nim Anschluß an den Besuch von                               2. Vermessungsingenieur-Diplom (Diploma geodetisch\na) Fachkursen oder                                             ingenieur, richting-mijnmeetkunde) einer Technischen\nb) Fortbildungskursen                                           Hochschule.\nausgestellt worden ist; diese Kurse werden für Arbei-\n3. Steigerdiplom (Diploma mijnopzichter) der Vereinig-\nter veranstaltet, die bereits eine mindestens zweijäh-\nten Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Gezamen-\nrige Berufsausbildung genossen haben.\nlijke Steenkolenmijnen in\" Limburg).\n4. Zeugnis (Attestato), das nach praktischer und theo-\nretischer Prüfung im Anschluß an                           4. Vermessungssteiger-Diplom (Diploma opzichter bij de\nopmetingen) der Vereinigten Steinkohlenbergwerke\na) Spezialisierungskurse,\nin Limburg (De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in\nb) Fachkurse oder\nLimburg).\nc) Fortbildungskurse\nausgestellt worden ist.                                    5. Hilfssteiger-Diplom (Diploma hulpopzichter) der Ver-\neinigten Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Ge-\n5. Zeugnis (Attestato). das nach Ablegen der Abschluß-             zamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg).\nprüfung einer theoretischen und praktischen Lehre\nvon einem Prüfungsausschuß ausgestellt worden ist,         6. Diplom einer technischen Mittelschule (Diploma M.T.S.).\nin dem ein Beauftragter der Arbeitsinspektion (Ispet-    7. Vorarbeiterdiplom (Diploma werkmeester) einer tech-\ntorati del lavoro) den Vorsitz führt.                          nischen Mittelschule.\n6. Zeugnis (Attestato), das am Ende von wenigstens             8. Hauerbrief (Diploma van houwer) der Vereinigten\nzweijährigen Berufsausbildungskursen in den von gro-           Steinkohlenbergwerke in Limburg (De Gezamenlijke\nßen Stahlwerken errichteten Schulen ausgegeben wird.           Steenkolenmijnen in Limburg).","Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                            1315\n9. Schlossergesellenbrief (Diploma gezel bankwerken),                          B. - Stahlindustrie\nder vom Verband zur Berufsfortbildung (V.V.A.-Ver-     1. Diplom einer technischen Vorschule (lagere Techni-\neniging ter Veredeling van het Ambacht) ausgestellt       sche Schooldiploma), das nach Ablegen einer Prüfung\nworden ist.                                               vom Direktionsausschuß der betreffenden Schule im\nNamen des Unterrichtsministeriums (Ministerie van\n10. Betriebszeugnis für Grubenschlosser (Bedrijfsdiploma      Onderwijs, Kunsten en Wetenschappen) ausgestellt\nvoor ondergronds bankwerker) der Vereinigten              worden ist.\nSteinkohlenbergwerke in Limburg (De Gezamenlijke\n2. Gesellenbrief (Bemeteldiploma), der nach erfolgreicher\nSteenkolenmijnen in Limburg).\nBeendigung einer Lehrzeit vom Institut der Metall-\n11. Zeugnis für Starkstrommonteure (Diploma sterk-            und Elektroindustrie für technischen Unterricht (Stich-\nstroommonteur), das vom Verband zur Förderung             ling Bedrijfsopleiding van de Metaal- en Elektro-\ndes elektrotechnischen Fachunterricftts in den Nieder-    technische Industriecn) ausgestellt worden ist.\nlanden (V.E.V.-Vereniging ter bevordering van          3. Diplom der technischen Abendkurse (T.A.S.-Diploma),\nElectrotechnisch Vakonderwijs in Nederland) ausge-        das von der Königlichen Niederländischen Hochofen-\nstellt worden ist. ,                                      und Stahlwerks A.G. ausgestellt worden ist.\nAnlage IV\nWird einem Antragsteller die Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung\nder Arbeitskarte verweigert, oder wird einem Arbeiter die Arbeitskarte ent-\nzogen, so kann er gemäß Artikel 17 des Beschlusses entsprechend der ihm\ngemäß Artikel 9 des Beschlusses zu erteilenden Rechtsmittelbelehrung unter\nAngabe von Gründen unter den nachfolgend angegebenen Bedingungen ein\nRechtsmittel einlegen:\nDEUTSCHLAND                                                 · FRANKREICH\nA. -Verwaltungsverfahren                                    A. - Verwaltungsverfahren\nDer Betroffene kann schriftlich oder durch mündliche\nErklärung zu Protokoll bei der Arbeitsbehörde, welche         Der außergerichtliche Rechtsbehelf (recours gracieux)\ndie angefochtene Entscheidung getroffen hat, Wider-        ist keinen besonderen Vorschriften unterworfen; er\nspruch erheben.                                            kann durch einfachen Brief auf stempelfreiem Papier\neingelegt werden und ist an den Minister für Arbeit\nDie Frist für die Erhebung dieses Widerspruchs be-       und Soziale Sicherheit (Ministre du Travail et de la\nträgt einen Monat, beginnend mit dem Tage nach der         Securite Sociale) zu richten.\nschriftlichen Bekanntgabe der mit einer Rechtsmittel-\nbelehrung versehenen Entscheidung.                            Er ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig und ist nicht\nkostenpflichtig.\nB. - Gerichtliches Verfahren\nGegen eine Entscheidung der Arbeitsbehörde auf den         Ein viermonatiges Schweigen der Verwaltungsbehörde\nWiderspruch kann bei dem örtlich zuständigen Sozial-       gilt als ablehnende Entscheidung.\ngericht Klage erhoben werden.\nDie Klage ist auch dann zulässig, wenn über den Wider-                 B. - Gerichtlidles Verfahren\nspruch ohne zureichenden Grund innerhalb eines Monats         Die Klage wird bei dem Verwaltungsgericht erhoben,\nnach Einreichung des Widerspruchs nicht entschieden        in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat.\nworden ist.\nBELGIEN                              Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes kann beim\nA. -Verwaltungsverfahren                   Staatsrat Berufung eingelegt werden.\nDer Betrnffene kann mit Einschreibebrief in einer der\ndrei Nationalsprachen Beschwerde bei dem Berufungs-                                    SAAR\nausschuß für ausländische Arbeitskräfte beim Außen-\nministerium (Commission d'appel en matiere de main-                         A. -Verwaltungsverfahren\nd'ceuvre etrangere aupres du Ministere des Affaires\nEtrangeres) erheben.                                          Der Betroffene kann schriftlich beim Minister für\nArbeit und Wohlfahrt in Saarbrücken oder mündlich\nDie Beschwerde muß innerhalb von dreißig Tagen, ge-      zu Protokoll der Abteilung Arbeit des Ministeriums für\nrechnet vom Tage, an dem die Entsc:neidung dem Be-         Arbeit und Wohlfahrt Beschwerde einlegen.\ntroffenen von der Arbeitsbehörde durch Einschreiben\nmitgeteilt wurde, an den Präsidenten des oben be-             Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt\nzeichneten Ausschusses gerichtet werden.                   dreißig Tage, beginnend mit dem Tage der Zustellung\nDer Berufungsaussdrnß entscheidet innerhalb von          der Entscheidung des Arbeitsamtes.\nzwei Monaten, gerechnet vom Absendedatum des Ein-             Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht inner-\nschreibebriefes, mit dem die Beschwerde eingelegt          halb von zwei Monaten.\nwurde.\nB. -Gerichtlidles Verfahren\nB. - Gerichtliches Verfahren\nGegen die Entscheidung des oben bezeichneten Be-\nrufungsausschuß kann beim Staatsrat Berufung einge-           Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Be-\nlegt werden.                                               troffene Klage beim Oberverwaltungsgericht einlegen.","1316                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nITALIEN                              Die Frist für die Erhebung dieser Beschwerde beträgt\ndreißig Tage, beginnend mit dem Tage, an dem der Be-\nA. - Verwaltungsverfahren\ntroffene den Empfang der angefochtenen Entscheidung\nDer Betroffene kann mittels Einschreibebrief auf       bestätigt hat, die ihm mittels Einschreibebrief bekannt-\nstempelfreiem Papier Beschwerde bei der Arbeitsbe-        gegeben worden war.\nhörde erheben, welche die Entscheidung getroffen hat.\nDie   vom     Arbeitsminister   möglichst   kurzfristig,\nInnerhalb von zehn Tagen nach Erhebung der Be-\nspätestens aber zwei Monate nach Erhebung der Be-\nschwerde übergibt die Arbeitsbehörde die Beschwerde-\nschwerde zu treffende Entscheidung wird an das Natio-\nschrift sowie alle Angaben und Schlußfolgerungen, die\nnale Arbeitsamt (Office National du Travail) gerichtet,\nsie für zweckmäßig hält, dem Minister für Arbeit und\ndas sie dem Betroffenen umgehend in Abschrift über-\nSoziale Fürsorge (Ministro del Lavoro e della Previ-\nmittelt.\ndenza Sociale).\nB. -Gerichtliches Verfahren\nDie Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt\ndreißig Tage, beginnend mit dem Tage, an dem die             Gegen die Entscheidung des oben bezeichneten\nEntscheidung dem Betroffenen bekanntgegeben wurde.        Ministers kann beim Staatsrat (Conseil d'f::tat) Berufung\neingelegt werden.\nDer oben bezeichnete Minister entscheidet nach An-\nhören des Zentralausschusses für Arbeitsvermittlung                             NIEDERLANDE\nund Arbeitslosenbetreuung (Commissione Centrale per\nl'avviamento al lavaro e l'assistenza ai disoccupati)                     A. - Verwaltungsverfahren\ninnerhalb von sechzig Tagen nach Erhebung der Be-            Der Betroffene kann beim Beratenden Ausschuß der\nschwerde; seine Entscheidung wird dem Betroffenen         zentralen Arbeitsbehörde (Commissie van Bijstand en Ad-\nbinnen zehn Tagen nach ihrem Erlaß bekanntgegeben.        vies voor het Rijksarbeidsbureau) mittels eines an den\nSekretär dieses Ausschusses gerichteten Einschreibe-\nB. - Gerichtliches Verfahren               briefs Beschwerde erheben.\nGegen die Entscheidung des oben erwähnten Ministers       Die Frist für die Erhebung der Beschwerde beträgt\nkann bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Staatsrat        dreißig Tage, beginnend mit dem Tage, an dem der Be•\nConsiglio di Stato) Berufung eingelegt werden.            troffene die angefochtene Entscheidung erhalten hat.\nDer oben bezeichnete Ausschuß entscheidet in mög-\nLUXEMBURG                           lichst kurzer Frist, jedoch spätestens zwei Monate nach\ndem Tage, an dem der Sekretär ihm die Beschwerde\nA. -Verwaltungsverfahren\nvorgelegt hat. Die zentrale Arbeitsbehörde (Rijks-\nDer Betroffene kann mittels Einschreibebrief Be-        arbeidsbureau) gibt dem Betroffenen die Entscheidung\nschwerde beim Minister für Arbeit in Luxemburg er-        des Ausschusses innerhalb von zwei Wochen durch Ein-\nheben.                                                     schreibebrief bekannt.","Nr. 28 -                  T&g der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                                                                                                                                                                                                        1317\nAnlage V\nEGKS\nl. Beruf: (1)                                                                                                                              9. Name:             ..\nD2\n2. Nr. des Berufes EGKS: ............. .                                                                                                 10. Vornamen:\n3. Land / Bezirk:                                                                                                                         11. Staatsangehörigkeit:\n12. Geschlecht: ......... ..\n4. Nr. der Arbeitskarte: ......................................................................... ..                                    13. Geburtsland und -ort:\n5. Muttersprache:                                        .................................................................... ..         14. Geburtstag, -monat und -jahr: ...................................................... ..\nFremdsprachenkenntnisse:                                                                                                             15. Anschrift: Straße ................................................... Nr ................... ..\n6. Zur Zeit oder zuletzt ausgeübter Beruf der Liste EGKS:                                                                                       Ort / Land: .......................................................................................... ..\n16. Aufenthaltsort der Familie: ........................................................... .\n7. Beschreibung                    des       Berufs          (einschließlich                 Maschinentypen):\n17. Hat           der       Antragsteller                                    die            Absicht,                              sein~ Fdmilie                             mit-\nzunehmen? ............................................................................................. ..\n18. Familienstand:                             ....................................................................................... .\n19. Zusammensetzung des Haushalts: ......................... .\n20. Davon Kinder unter 18 Jahren: ................................................... .\n21. Datum, an dem der Diensteintritt erfolgen kann:\n8. Sonstige Angaben über .die berufliche• Eignung                                                              (u. a. Di-\nplome): ...................................................................................................... ..\n22. Arbeitsbehörde:                                   ................................................. .\n23. Nr. des Arbeitsgesuchs:                                                      ............................ ..\n24. Antwort auf das Stellenangebot Nr.: ...... ..\n25. Zugegangen von der Arbeitsbehörde: ....................................... .\nSiegel, Datum, Unterschrift:\n(1) In der Liste der Gemeinschaft aufgeführter Beruf, den der Antragsteller auszuüben wünscht.\nFarbe, gelb\n26. Name und Anschrift der Arbeitgeber, welche den Antragsteller während                                                                                                          27. Bemerkungen der Arbeitsbehörde:\nder letzten drei, wenn möglich fünf Jahre, die der Antragstellung voran-\ngegangen sind, beschäftigt haben:\nAusqeübter\nName und Anschrift                                                                   Beruf                          vom               bis\n28.                    Dieser Antrag wurde weitergeleitet an\n........................................................................................................................................................................ 1 - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - -\nArbeitsbehörde                                                                         Datum                        Ergebnis\n........................................................................................................................................................................................................................................i......... .\n........................................................................................................................................................................................................................................ 1\\ ........... .\n1\n:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::: ::::::::::::::::::.:::::::::::::::::::::: :::::::::;:::::: ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::1::::::::::\n::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::,::::::::::::::::::::::::::::::·:::::::: ::::::::::::::::   ................ 1 ...., ...............................................................• ..\n•• .....• .........• ................................................ 1........................ ..\nFarbe: gelb","1318                                                                                                                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAnlage VI\nEGKS\n1. Beruf (1):                                                                                                                                                                                                                                      15. Bezeic.hnung des Unternehmens:                                                                                                                                      D4\n2. Nr. des Berufes EGKS: ............................. .\n3. Anwerbungsland / -bezirk: ..................................... .                                                                                                                                                                              16. Anschrift: Straße .. .                                                                                                .. ......... Nr. ..\nOrt / Land: ........... .\n4. Gebotener Lohn: je Stunde:                                                                                                                                           je Tag:                                                                  17. Arbeitsort: ...................................................................... ..\nje Woche:                                                                                   je Monat:                                                                        18. Art und Bedeutung des Unternehmens: .............. ..\nAkkord / Gedingelohn: ............................... .\n5. Arbeitszeit je Tag und Woche: ......................................... .\n6. Wöchentliche Mehrarbeit: .................... Nadl.tarbeit: .............. ..\n19. Beschreibung der angebotenen Besdl.äftigung (einschließ-\n7. Sonntags- / Feiertagsarbeit: ........................................... .                                                                                                                                                                                     lidl. Masdl.inentypen):\n8. Entlohnungssätze für Mehrarbeit: ............................. .\nNadl.tarbeit:                                    ............................................................................ .\nSonntagsarbeit:                                                    .................................................................... .\n9. Schidl.tarbeit: .................................................................. ..\n10. Anzahl bezahlter Urlaubstage: .................................. ..\n11. Wohnbedingungen: .............................................................. .\nfür Pamilie:\nfür Ledige:                                                                                                                                                                                                                                    20. Anzahl der Stellenangebote: ...\n21. Arbeitsbehörde:\n12. Sondervergünstigungen:                                                                                                                                                                                                                         22. Nr. äes Stellenangebots: ................................................. ..\n23. Antwort auf das/ die Arbeitsangebot(e) Nr.:\n13. Dauer der Besdl.äftigung: ...\n14. Zeitpunkt des Dienstantritts: ........                                                                                                                                                                                                         24. Zugegangen von der Arbeitsbehörde:\n(1)            In der Liste der Gemeinsdl.aft aufgeführter Beruf, für den Arbeit angeboten wird\nFarbe: hellblau\n25. Sonstige Bemerkungen oder Einstellungsbedingungen (z. B. Gültigkeitsfrist für das Stellenangebot):\n26. Reisekosten:\n27. Der Arbeitgeber wünscht (1) die Bewerber einzustellen / wüns chi, daß die Bewerber sidl. in seinem Büro bis zum ........ vorstellen.\nName / Vornamen der Bewerber                                                                                                                                                   1           Antrag Nr.                                                                Beruf                                                   Bemerkungen\n1\n................... 1 ...\n1\n............... \\...                                                                         1\n:::::::.:::::::i::: .. ··\n........:::::::::::r:::·.::· ...........                                                      1::.\n·.·.·.·.·.·.·.·.·.·.·......... ·.·.·.·.·......... ·..... ·.·..... ·.·..... ·.·.·.·.·.... ·.·.·.·.·.·.·.·.·.·.·.·.·.·.·......... ·.·.·.·.·.·.·.·....................... ·.·.·.. ·.·.·.·.. ·.·.·.·.·.·.1.·.·.·.·.·.·.·.·.·......... ·...::.: .·:...·:...·:.:.:.:... :·..· .... ·.·.·:... ·..\n............                                                                                                                                                                                                                                                                                            :::::::::::::::::::::,::::::::::::·:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::\n2~. Bemerkungen der Arbeitsbehörde                                                                                                                                                                                                                                                          29.              Dieses Stellenangebot wurde weitergeleitet an die\nArbeitsbehörde                                           Datum ... ,-                 Ergebnis\n1                         1\nl                         F\n............................................................... ,........................ (···········\n............................................................... 1.......................               r··· .. ···\nSiegel der Arbeitsbehörde                                                                                                                                            Datum und Untersdl.rift\n.................. ,. ...................... 1........... .\n·········· ....................................... .\n(1) Nidl.tzutreffendes ist zu streichen.\nFarbe: hellblau","Nr. 28 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1957                                                                                                                    1319\nAnlage VII\n4. Arbeitsbehörde: .......                                                                                  EGKS\n1. Beruf: ....................................... .                                                                                                                                                                                                       D5\n5. Antwort auf das / die Arbeitsgesuch(e) Nr.:\n2. Nr. des Berufes EGKS: ... .\n3. Nr. des Stellenangebots:\n6. Zugegangen von der Arbeitsbehörde: ...................................... ..\nl'rl\n7. Name des Arbeitgebers:                                   ........................................................................ ..\n,,\n~\n8. Anschrift: Straße: .............................................................................. Nr .... .                                                   Ort I Land: ........ ..                                                                      0\n',:I\nArbeitsort: ............................................................................... ..                                                                                                                              l'l1\ni!!cn\nz-i :::cn\n(l) wünscht / lehnt es ab, die nachstehend genannten Bewerber einzustellen.                                                                                                                                 Cll     l:'n\n()\n9. Der Arbeitgeber                                                                                                                                                                                                                                  :r:     Cl\n(l) wünscht, daß die nachstehend genannten Bewerber sich in seinem Büro bis zum .............................. vorstellen.                                                                                  l'l1 l'rl\n8 3::   l:'n\nName / Vorname der Bewerber                                                                                 Stellenangebot 1                                  Bemerkungen\nC:\nz\nCl\nzcn\n----                                                                                                                                           1\nNr.                                                                                          n\n- - - - - - - ---~~ · - - - - - - - -\n.............................................................        ······· ..........................................................      ·1   .-.=.-:~~. :...        1.. ~ .............. ..\nt::,\nl'l1\nCll\n:::c\n.,,...>\n>       .,,\n~       ,,\nI                                    ········\n~\nl'l1\n::j\n···························                                                                   1·····\n............................. :  ......\n. ..1.•··········································································· Cl\nl'l1\nttl\npi:\n0\n:::c\nl'l1     t\"'\n~\nl:'n\nVl\n~\n1\n1                                                                                   z~\ncn\n-1\n1\n>\n::::r::.                                                                                                            :::c\n. .+. . . . . . . .\nt\"'\n1\n. 1. . ' . . . . '\n(l) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\nFarbe: zyklamen-rot\n10. Reisekosten\n11. Bemerkm•gen der Arbeitsbehörde:\nDatum der Weiterleitung des Vordrucks:                                                                                    Unterschrift des Beamten:                                                Stempel der Arbeitsbehörde:\nFarbe: zyklamen-rot","1320                                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAnlage Vlß\n1. Beruf:                                                                                                                                   4. Arbeitsbehörde: ...................................................................................... .                             EGKS\n2. Nr. des Berufes EGKS: ...... :............................................................. .                                            5. Antwort auf das Stellenangebot Nr.                                                                                                       D3\n3. Nr. des / der Arbeitsgesuchs(e): ................................................. .                                                     6. Zugegangen von der Arbeitsbehörde:\n7. Name             des Arbeitgebers: .................................................................. .\nl'!'l\n,,\nC:\n(1) nehmen / lehnen das Stellenangebot an / ab                                                                                                                                 0\n8. Die nachstehend genannten Arbeitsuchenden                                                                                                                                                                                                                                             \"Cl\n(1) sind bereit, sich bei dem Arbeitgeber vorzustellen bis zum ................................... .                                                                     ITl\n;i,i\nz-l (\")tii\nArbe;~~~-csud1\nUl     ::i:\nName, Vorname und Anschrift der Bewerber\n1\nBemerkungen                                                    n    l'!1\nNr.                                                                                                                   ::i:\n1                                                                                                                                   ITl    Cl\n1'11\n6 a::\nC: l'!1\n1                          •••••• 1 ...............................................................................................\nzCl    z\nrn\n0      (\")\n::                                                                                           1                                 1                                    : :                                                          ITl\nUl\n•\n::,:i\n::i:\n>\n\"11\n~\n\"11\n1\n········································································································································•·••··························1································································································\ntl1\nITl\n::j    ,,d\nUl     pi:\n...............................................................................................,..................................................................... 1································································································    C:\n0\nn\n::i: ::i:\nI\"'\"\n...............................................................................................................,................................................................................................................................................................. 1'11   l'!1\nz C:\nC\nITl z\nz C,\n1                                                             .                             :                                                rn\n~\n>\n::i:\nI\"'\"\n.. ::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::·:::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::::r::::::::::::::::::::::::::::::.,::::::::::........... :·:·:::::::::::::::::::·:::::::::::::::::::::···.. ············ .. ···········\n(1) Nichtzutreffendes ist zu streichen.\nFarbe: orange\nName / Vorname und Anschrift der Bewerber                                                                                   Arbeitsgesuch                                                            Bemerkungen\nNr.\n1\n9. Bemerkungen der Arbeitsbehörde:\nDatum der Weiterleitung des Vordrucks:                                                                                           Unterschrift des Beamten:                                                                         Stempel der Arbeitsbehörde:\nFarbe: orange\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLau I ende r Bezug nur durdl die Post Bezugspreis : vierteljährhdl für Teil I = DM 4,-, für Teil II == DM 3,- (zuzüglidl Zw;tellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglidl Versandgebühren). - Zusendung einzelner Stücke per Stre~band gegen\nVoreinsendung des erlorderlidlen Betrages auf Postsdleckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühr DM 0,10."]}