{"id":"bgbl2-1957-25-4","kind":"bgbl2","year":1957,"number":25,"date":"1957-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/25#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_25.pdf#page=37","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung und der Vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung sowie zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":1269,"pdf_page":37,"num_pages":4,"content":["Nr. 25 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                          1269\nVerordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung\nund der Vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung sowie zur Einführung\neines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs.\nVom 26. Juli 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundes-\nministers für Verkehr zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom\n28. September 1955 (Bundesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n§ 1\nDie Eisenbahn-Signalordnung (ESO) in der Fassung vom 28. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. 1935 II\nS. 67) und der Verordnung vom 18. März 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 77) und die Vereinfachte Eisenbahn-\nSignalordnung (vESO) vom 15. März 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 97) werden in den Abschnitten B XII -\nSignale an Zügen (Zg) - und B XIV - Signale an einzelnen Fahrzeugen (Fz) - wie folgt geändert\nund ergänzt:\n1. Die Beschreibung des Signals Zg 1 erhält folgende Fassung:\n„Signal Zg 1 -   Regel-Spitzensignal\nIn der ESO:    Zugspitze bei der Fahrt auf eingleisiger Strecke oder auf\ndem richtigen Gleis einer zweigleisigen Strecke\nIn der vESO:   Zugspitze\nbei Tag                                             bei Dunkelheit\nKein besonderes Signal                   a) Vorn am ersten Fahrzeug, wenn dieses ein Triebfahr-\nzeug oder Steuerwagen ist, drei weiß leuchtende\nLaternen in Form eines A (Dreilicht-Spitzensignal).\nb) Vorn am ersten Fahrzeug, sofern dieses nicht mit\ndem Dreilicht-Spitzensignal gemäß a) auszurüsten ist,\nzwei weiß leuchtende Laternen in gleicher Höhe.\"","1270                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil II\n2. Die Beschreibung des Signals Zg 2 - Falschfahrt-Spitzensignal -           bei Dunkelheit wird durch nach•\nstehende bildliche Darstellung ergänzt:\n3. Die Beschreibung des Signals Fz 1 erhält folgende Fassung:\n„ Signal Fz 1 -   Rangier-Lokomoti vsignal\nKennzeichnung eines Triebfahrzeugs\nvorn und hinten für Rangierf ahrten\nbei Tag                                              bei Dunkelheit\nKein besonderes Signal                   Vom und hinten eine weiß leuchtende Laterne. Statt\nder einen vorderen Laterne kann auch d~s Regel-Spitzen-\nsignal Zg 1 geführt werden.\"\n§ 2\n(1) Auf Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs ist bei Dunkelheit vorn am ersten Fahrzeug, wenn\ndieses ein Triebfahrzeug ist, ein Spitzensignal zu führen, das aus drei weiß leuchtenden Laternen in\nForm eines A (Dreilicht-Spitzensignal) besteht.\n(2) Das Signal braucht nicht geführt zu werden, wenn rangiert wird und dabei Bahnübergänge ohne\ntedlnische Sicherung (Schranke oder Blinklichtanlage) oder ohne Sicherungsposten nicht befahren werden.\n(3) In den übrigen Fällen ist nach den von den Ländern für Anschlußbahnen erlassenen Bestimmungen\nzu verfahren.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                     1271\n§ 3\n(1) Die Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.\n(2) Auf Bahnstrecken, deren Bahnübergänge sämtlich technisch gesichert sind, und auf Bahnstrecken\nohne Bahnübergänge dürfen für eine Ubergangszeit von vier Jahren noch· die alten Signale geführt\nwerden. Für Bahnstrecken mit Bahnübergängen ohne technische Sicherung beträgt die Ubergangszeit\nzwei Jahre; auf solchen Bahnstrecken sind jedoch vom Tage des Inkrafttretens an entweder nur die alten\noder nur die neuen Signale zu verwenden.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","1272                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nSolorf. lieferbar:\nFundsfellennadaweis über die Bundesgesefzgebung\nnada dem Stande vom 31. Dezember 1956\nbestehend aus\neiner nach Sachgebieten gegliederten systematischen Ubersicht\naller von 1949 bis 1956 im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger verkündeten\nGesetze und Verordnungen sowie sonstiger Veröffentlichungen\nnebst\neinem alphabetischen Register zu der systematischen Ubersicht\nDer Fundstellennachweis erscheint in der 6. Auflage. Er hat sich bereits als er-\nschöpfendes Nachschlagewerk bewährt. Die Einführung von Kennziffern für die\nsystematisch gegliederten Sachgebiete wird der weiteren Erleichterung der Auf-\nfindung einer Vorschrift dienen.\nPreis: 2,50 DM zuzüglich -,25 DM Porto und Verpackung.\nLieferung erfolgt gegen Voreinsendung des Betrages auf Postscheckkonto „Bundes-\ngesetzblattu Köln 3 99. Die Bestellung ist lediglich auf dem Zahlungsabschnitt zu\nvermerken\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 · (zuzüglich Versandgebühren). -     Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,80 zuzüglich Versandgebühren DM 0,15."]}