{"id":"bgbl2-1957-25-3","kind":"bgbl2","year":1957,"number":25,"date":"1957-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/25#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_25.pdf#page=26","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung","law_date":"1957-08-22T00:00:00Z","page":1258,"pdf_page":26,"num_pages":11,"content":["1258                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.\nVom 22. August 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 225)\nin Verbindung mit'§ 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr zum Er-\nlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nArtikel 1\nDie Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 541) mit ihren Än-\nderungen (Reichsgesetzbl. 1928 II S. 619; 1929 II S. 380; 193211 S. 181; 1933 II S. 281; 1934 II S. 67 und 1051;\n1935 II S. 353; 1937 II S. 652; 1938 II S. 85; 1940 II S. 43; 1943 II S. 17 und 361 und Bundesgesetzbl. 1951 I\nS. 225) wird wie folgt geändert:\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 33 wird geändert in „Zug- und Stoßeinrichtungen°.\nb) Die Angabe zu § 41 wird geändert in „Signalstützen und Begrenzung der Zugschlußsignalmittel\".\nc) Die Angabe zu § 43 wird geändert in „Abnahme und Untersuc:hung der Fahrzeuge\".\nd) Die Angabe zu § 44 wird geändert in „Abnahme und Untersuchung der Lokomotivdampfkessel\".\ne) Die Angabe zu § 74 wird geändert in „Bahnpolizeibeamte\".\nf) Die Angabe zu § 83 entfällt.\ng) Im Inhaltsverzeichnis der Anlagen wird die Angabe zu Anlage K geändert in „Zug- und Stoß-\neinrichtungen\".\nh) Nac:h Buc:hstabe L wird folgende Angabe angefügt:\n,,M. Begrenzung der Zugschlußsignalmittel\".\n2. Dem§ 6 Abs. 5 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Ausweichanschlußstellen sind solche Anschlußstellen, bei denen das Streckengleis für einen anderen\nZug freigegeben wird.\"\n3. In § 17 Abs. 1 wird die Zahl „100\" geändert in „200\".\n4. § 19 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Unterabs. 1 rechte Seite wird die Zahl „40„ geändert in „50\".\nb) Dem Absatz 2 Unterabs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n,,Die Fernschreibverbindung kann durch Einschaltung eines Tonbandes in die Fernsprechverbin-\ndung nach (1) ersetzt werden.\"\nc) Absatz 2 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,Entsprechend dem anzuwendenden Zugmeldeverfahren - § 65 (9) - bestimmen die Aufsichtsbe-\nhörden (§ 4), auf wekhen Zugmeldestellen die Fernschreibverbindung oder die Fernsprechverbin-\ndung mit Tonband\na) ganz oder teilweise ersetzt werden darf oder\nb) ergänzt werden muß ...\n5. § 21 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2)                       Die Einfahrten in Bahnhöfe\nfür die eine höhere Einfahrgeschwindigkeit als\n1 50 km/h zugelassen wird,\nsind durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern.\nDie Aufsichtsbehörden (§ 4) können Ausnahmen zulassen.\"\nb) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,, (3) Bahnhöfe sind mit Ausfahrsignalen     1\nzu versehen ...","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                      1259\nc) Absatz 4 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Block.stellen, Abzweigstellen und Gleisverschlingungen sind mit Hauptsignalen zu versehen.\nWerden die benachbarten Zugfolgeabschnitte mit\neiner Geschwindigkeit von weniger als 50 km/h be-\nfahren, so können die Aufsichtsbehörden (§ 4) Aus-\nnahmen zulassen.\"\nd) Absatz 7 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:\n„Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende\nGleiskreuzungen                                       Gleiskreuzungen, die mit einer höheren Geschwin-\n1 digkeit als 50 km/h befahren werden,\nsind durch Hauptsignale zu deck.en.\nDie Aufsichtsbehörden (§ 4) können Ausnahmen zu-\n1 lassen.\"\ne) Absatz 8 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n,,Hierbei sind die ferngestellten Weichen, die von Reisezügen gegen die Spitze befahren werden,\ngegen Umstellen unter dem Zug festzulegen oder einzeln zu sichern.\"\nf) Absatz 10 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Streck.e sind Vorsignale zu\nverbinden.                                            verbinden, wenn der Streckenabschnitt im Brems-\nwegabstand vom Hauptsignal mit einer höheren\nGeschwindigkeit als 50 km/h befahren wird und we-\ngen der örtlichen Verhältnisse die Stellung des\nHauptsignals im Bremswegabstand nicht eindeutig\nerkannt werden kann.\"\n6. § 28 Abs. 8 Unterabs. 2 erhält folgende Fassung:\n,,Bremsteile, die unmittelbar auf die Schiene wirken, wie die Bremsmagnete von Schienenbremsen,\ndürfen in der Ruhelage das Maß von 55 mm über Schienenoberkante unterschreiten und bei der Be-\ntätigung der Bremse bis auf die Schiene herabreichen, wenn sie innerhalb der Endachsen des Fahr-\nzeugs angebracht sind und auch in Gleisbögen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes\nbleiben.\"\n7. § 33 wird wie folgt geändert:\na) In der Uberschrift und in Absatz 1 werden die Worte\n,,Zug- und Stoßvorrichtungen\" jeweils geändert in „Zug- und Stoßeinrichtungen•.\nb) Absatz 2 entfällt.\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nd) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:\n,, (3) An den Fahrzeugen mit Schraubenkupplungen müssen die Maße nach Anlage K eingehalten\nwerden.\n(4) Pufferscheiben müssen so bemessen sein, daß die Puffer beim Durchfahren von Krümmun-\ngen von 180 m Halbmesser nicht hintereinandergreifen können.\n(5) Von außen gegen die Stirnseite des Fahrzeugs gesehen muß die Stoßfläc:he mindestens des.\nlinken Puffers gewölbt sein. Sind beide Pufferteller gewölbt, so darf der Wölbungshalbmesser der\nPufferteller nicht kleiner als 1500 mm sein.\"\n8. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) Ausnahmen zu (1) und (2) können die Aufsichtsbehörden (§ 4) zulassen.•\n9. § 35 Abs. 5 Buc:hstabe d erhält folgende Fassung:\n,,d) vom Bremserhaus der Güterwagen\"\n10. In § 36 Abs. 8 Buchstabe e wird der Hinweis in der Klammer wie folgt geändert:\n,,vgl.§ 43 (1) bis (6) und§ 44 (1) bis (3)\".","1260                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n11. 1 41 erhält folgende Fassung:\n.§ 41\nSignalstützen und Begrenzung der Zugschlußsig~almittel\n(1) An den Güterwagen müssen die Stirnseiten sowie die Langseiten mit Stützen zur Aufnahme der\nZugschlußsignalmittel versehen sein, soweit die Wagen dafür geeignet sind. Wenn bei den seit-\nlichen Signalstützen die Bestimmung des § 28 (3) nicht eingehalten werden kann, sind diese\nStützen an den Ecken der Stirnseiten zu befestigen, und zwar so, daß die Signale auch von vorn\nsichtbar sind.\n(2) An den übrigen Wagen einschließlich der Trieb-, Steuer- und Beiwagen sind die Stirnseiten mit\nzwei Signalstützen auszurüsten, sofern nicht Zugschlußsignale fest eingebaut sind.\n(3) An den Güterwagen, bei denen die Oberkante der Signalstützen höher als 1600 mm, und an\nden übrigen Wagen einschließlich der Trieb-, Steuer- und Beiwagen, bei denen die Oberkante der\nSignalstützen höher als 1800 mm über Schienenoberkante liegt, müssen Aufsteigtritte und Griffe für\ndas Anbringen der Signalmittel vorhanden sein.\n(4) Die Signalmittel dürfen die in Anlage M dargestellte Begrenzung nicht überschreiten.\"\n12.  1 42 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:\n• d) bei Güter- und Gepäckwagen die Lastgrenzen•.\nb) In Absatz 1 Buchstabe k wird der Hinweis in der Klammer wie folgt geändert:\n\"vgl. § 43 (1) bis (6) \".\n13.  1 43 erhält folgende Fassung:\n.§ 43\nAbnahme und Untersuchung der Fahrzeuge\n(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie geprüft und für betriebs-\n1icher befunden worden sind.\n(2) Die Fahrzeuge sind zur Aufrechterhaltung ihrer Betriebssicherheit planmäßig wiederkehrend zu\nuntersuchen (Revision).\n(3) Die Fristen für die Untersuchungen sind von den Aufsichtsbehörden (§ 4) so festzusetzen, daß\ndie Betriebssicherheit der Fahrzeuge innerhalb dieser Fristen gewahrt bleibt.\n(4) Für Fahrzeuge, deren Laufleistung überwacht wird, können die Aufsichtsbehörden (§ 4} die\nFrist für die Untersuchung durch Begrenzung der zurückgelegten Laufkilometer ersetzen.\n(5) Die Untersuchung der Fahrzeuge nach (3) und (4) ist jedoch mindestens alle 4 Jahre durchzu-\nführen, soweit nicht internationale Vereinbarungen eine kürzere Zeitdauer vorschreiben oder nicht\nnachstehend Ausnahmen zugelassen sind.\n(6) Die äußerste Frist von 4 Jahren darf höchstens zweimal um 1 Jahr verlängert werden, wenn\nfestgestellt ist, daß der Zustand der Fahrzeuge dies zuläßt und internationale Vereinbarungen nicht\nentgegenstehen.\n(7) Die Fristen für die Untersuchungen der Fahrzeuge rechnen vom Tage, an dem sie nach\nbeendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen sind, bis\nzum Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gestellt werden. Dies gilt sinn-\ngemäß für Fahrzeuge mit Begrenzung der Laufleistung.\n(8) Die Untersuchung muß sich auf alle Teile erstrecken, deren Zustand die Betriebssicherheit\nbeeinflussen kann. Den Umfang der Untersuchungen legen die Aufsichtsbehörden (§ 4) fest.\n(9) Uber die Untersuchung der Fahrzeuge sind Aufzeichnungen zu machen.\n(10} Die Bremseinrichtungen sind zur Wahrung der Betriebssicherheit erforderlichenfalls auch\nzwischen zwei Untersuchungen zu prüfen.\"\nU. § 44 erhält folgende Fassung:\n,,§ 44\nAbnahme und Untersuchung der Lokomotivdampfkessel\n(1) Neue Lokomotivdampfkessel dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie von einem\nzugelassenen Kesselprüfer geprüft und für betriebssicher befunden worden sind.\n(2) Die Lokomotivdampfkessel müssen mindestens alle 4 Jahre untersucht werden.\n(3) Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf höchstens zweimal um\nJahr verlängert werden, wenn durch einen zugelassenen Kesselprüfer festgestellt ist, daß der\nZustand des Lokomotivdampfkessels dies zuläßt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                  1261\n(4) Die Fristen für die Untersuchungen der Lokomotivdampfkessel rechnen vom Tage, an dem sie\nnach beendeter Untersuchung (oder Neuabnahme) betriebssicher aus der Werkstätte ausgelaufen\nsind, bis zum Tage, an dem sie für die nächste Untersuchung außer Betrieb gesetzt werden.\n(5) Für die Untersuchungen der Lokomotivdampfkessel sind die Heiz- und Rauchrohre in dem\nerforderlichen Umfange zu entfernen.\n(6) Die Lokomotivdampfkessel müssen von einem zugelassenen Kesselprüfer durch Wasserdruck\ngeprüft werden:\na) bei der Neuabnahme nach (1),\nb) bei den Untersuchungen nadi (2),\nc) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn sie länger als 2 Jahre außer Betrieb waren,\nd) ne1.ch jeder Kesselausbesserung, die die Betriebssicherheit beeinflussen kann.\nBei diesen Prüfungen muß die Bekleidung der Kessel abgenommen sein, bei den Prüfungen nach d)\njedoch nur, soweit es für die Untersuchung der ausgebesserten Stellen erforderlich ist.\n(7) Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck p des Dampfkessels muß ein Versudisüberdruck von\n1,3 p kg/cm2 angewendet werden.\n(8) Bevor die nadi (1) und (2) untersuchten Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die\nKesseldruckmesser und Kesselsicherheitsventile geprüft werden.\n(9) Der festgesetzte höchste Dampfüberdruck muß auf dem Fabrikschild [vgl. § 36 (1) h] leicht\nsiditbar verzeichnet werden.\n(10) Uber die Untersuchungen der Lokomotivdampfkessel muß Buch geführt werden.•\n15. § 45 erhält folgende Fassung:\n,,§ 45\nEisenbahnbetriebsbeamte\n(1) Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne dieser Ordnung sind die Beamten, Angestellten, Arbeiter\nund Bahnagenten sowie ihre Vertreter, die tätig sind als:\n1. Leitende oder Aufsichtsführende in der Unterhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der\nBahn,\n2. Bahnkontrolleure und Betriebskontrolleure,\n3. Vorsteher und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen, Haltepunkten, Abzweig- und Ansdiluß-\nstellen sowie Fahrdienstleiter (einschließlich der Blockwärter),\n4. Vorsteher von Bahnbetriebswerken, Bahnbetriebswagenwerken, Bahnmeistereien, Signal-\nmeistereien, Ferhmeldemeistereien und Fahrleitungsmeistereien,\n5. andere Beamte im Bahnunterhaltungsdienst,\n6. Weidiensteller,\n7. Rangierleiter,\n8. Strecken- und Schrankenwärter,\n9. Zugbegleiter, Führer von Kleinwagen,\n10. Lokomotiv- und Triebwagenführer, Heizer sowie Beimänner für Lokomotiven und Trieb-\nwagen ohne Feuerung, Bediener von Kleinlokomotiven,\n11. andere Beamte des maschinen- und elektrotechnischen Außendienstes.\n(2) Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktlidie Durchführung des Eisen-\nbahnbetriebes nach den Vorschriften dieser Ordnung zu sorgen. Sie haben, soweit erforderlich, eine\nriditigzeigende Uhr zu tragen.\n(3) Die Betriebsbeamten müssen die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst\nnach der „Eisenbahn-Befähigungsverordnung\" erfordert.\n(4) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebes erforderlichen An-\nzahl einzusetzen.\n(5) Den Betriebsbeamten sind schriftliche Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich\nzu machen.\n(6) Uber jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen.\"\n16. § 46 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Bahn ist planmäßig auf ihren ordnungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Art, Umfang\nund Häufigkeit der Untersuchung haben sich nach dem jeweiligen Zustand der Strecke, der Belastung\nund der zulässigen Zuggeschwindigkeit zu richten. Die Aufsichtsbehörden (§ 4) geben hierüber nähere\nWeisungen.\"                                                                   ·","1262                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n17. § 54 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Nebenfahrzeuge (§ 27 (1) und § 72) gelten nicht als Züge; sie können jedoch im Betriebe wie Züge\nbehandelt werden.\"\n18. a) § 55 Abs. 6 erhält folgende Fassung:\n,, (6) Der letzte oder vorletzte Wagen eines Zuges muß eine wirkende Bremse haben. Hat der\nletzte Wagen keine wirkende Bremse, so soll er nicht mit Reisenden besetzt werden.\"\nb) § 55 Abs. 7 entfällt.\n19. § 63 erhält folgende Fassung:\n,,§ 63\nZugpersonal\n(1) Das Zugpersonal besteht aus dem Personal der Triebfahrzeuge, dem Personal anderer füh-\nrender Fahrzeuge (Steuer- oder Befehlswagen) und dem Zugbegleitpersonal.\n(2) Arbeitende Triebfahrzeuge oder andere führende Fahrzeuge müssen während der Fahrt mit\neinem Triebfahrzeugführer besetzt sein. Außerdem müssen, soweit nachstehend nicht Ausnahmen\nzugelassen sind, Dampflokomotiven mit einem Heizer, andere führende Fahrzeuge mit einem Bei-\nmann besetzt sein.\n(3)                                Der Dienst des Beimannes kann\nbei Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 1\nzu 120 km/h\ndurch einen Zugbegleiter wahrgenommen werden, der in der Lage sein muß, einen fahrenden Zug\nzum Halten zu bringen.\nBei Zügen mit einer Höchstgeschwindigkeit über\n120 km/h muß der Beimann besonders ausgebil-\ndet sein; nur in Ausnahmefällen darf er wäh-\nrend der Fahrt vorübergehend durch einen Zug-\nbegleiter ersetzt werden, der in der Lage sein\nmuß, einen fahrenden Zug zum Halten zu brin-\ngen.\n(4) Triebfahrzeuge (außer Dampflokomotiven) oder andere führende Fahrzeuge dürfen mit dem\nTriebfahrzeugführer allein besetzt sein, wenn eine betriebsbereite Einrichtung vorhanden ist, die\nden Zug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführers anhält (Sicherheitsfahrschaltung). In diesem\nFalle darf die Höchstgeschwindigkeit\na) 140 km/h betragen, wenn\ndas von einem vorn- oder hochliegenden Führerstand aus bediente Triebfahrzeug an der\nSpitze des Zuges läuft oder\nder Zug vom vorderen Führerstand des an der Spitze laufenden Steuerwagens aus unmittel-\nbar gesteuert wird (direkte Steuerung);\nb) 100 km/h betragen, wenn\ndet Zug vom vorderen Führerstand des an der Spitze laufenden Befehlswagens durch Be-\nfehlsübermittlung gesteuert wird (indirekte Steuerung).\nOhne Sicherheitsfahrschaltung ist die Besetzung der Triebfahrzeuge mit dem Triebfahrzeugführer\nallein zulässig\nc) bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder die Züge mit einer Höchstgeschwindigkeit\nbis 50 km/h befördern, und\nd) bei Rangierarbeiten mit Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung oder ohne Feuerung\nund bei Rangierarbeiten einfach er Art mit handgefeuerten Dampflokomotiven.\nDie Aufsichtsbehörden (§ 4) können weitere Ausnahmen zulassen.\n(5) Befinden sich an der Spitze des Zuges zwei arbeitende Triebfahrzeuge ohne Feuerung oder mit\nselbsttätiger Feuerung, so braucht das zweite Fahrzeug nur mit dem Triebfahrzeugführer besetzt zu\nsein, wenn es eine betriebsbereite Sicherheitsfahrschaltung besitzt.\n(6) Bei Zügen mit mehreren arbeitenden Triebfahrzeugen ohne Feuerung, die vom ersten T,rieb-\nfahrzeug aus unmittelbar gesteuert werden, braucht nur dieses entsprechend den Bestimmungen nach\n(1) bis (5) besetzt zu sein.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                      1263\n(7) Arbeitende Lokomotiven, die in durchgehend gebremsten Lokomotivzügen an zweiter und fol-\ngender Stelle laufen, brauchen nur mit dem Triebfahrzeugführer besetzt zu sein.\n(8) Die Züge sind mit mindestens einem Zugbegleiter zu besetzen, soweit nicht nachstehend Aus-\nnahmen zugelassen sind.\nOhne Zugbegleiter dürfen bei zweimänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs verkehren\na)   Prüfzüge,\nb)   Triebfahrzeuge, die allein oder zu zweit fahren,\nc)   Züge mit Beförderung von Reisenden bis zu 12 Achsen,\nd)   Leerreisezüge bis zu 60 Achsen und Güterzüge bis zu 50 Achsen,\ne)   Güterzüge auf bestimmten Strecken, wenn\n1. die Zugstärke 130 Achsen nicht übersteigt,\n2. die zulässige Geschwindigkeit höchstens 65 km/h beträgt und\n3. eine Unterwegsbehandlung aus verkehrlichen Gründen nur dort vorgenommen wird, wo\nörtliches Rangierpersonal zur Verfügung steht.\nf) Hilfszüge.\nIn den Fällen a) bis f) müssen die Züge gezogen oder von der Spitze aus gesteuert werden und alle\nFahrzeuge an die durchgehende Bremse angeschlossen sein. Zweimännige Besetzung des führenden\nFahrzeugs im Sinne dieses Absatzes ist auch gegeben, wenn das Personal der Triebfahrzeuge auf ein\nschiebendes Triebfahrzeug und ein anderes führendes Fahrzeug verteilt ist.\nBei einmänniger Besetzung des führenden Fahrzeugs dürfen ohne Zugbegleiter verkehren\ng) · Triebwagenzüge im Stadt- und Vorortverkehr, wenn eine betriebsbereite Sicherheitsfahr-\nschaltung und Zugbeeinflussung (§ 22 (2)) vorhanden sind,\nh) einzeln fahrende ein- und zweiteilige Triebfahrzeuge bis zu einer Geschwindigkeit von\n90 km/h, wenn eine betriebsbereite Sicherheitsfahrschaltung vorhanden ist, und\ni) einzeln fahrende Kleinlokomotiven.\nIn den Fällen h) und i) dürfen dem ziehenden Triebfahrzeug bis zu 3 an die durchgehende Bremse\nangeschlossene Wagen angehängt werden. Sie sollen nicht mit Reisenden besetzt sein.\nWeitere Ausnahmen sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden (§ 4) zulässig. Diese bestim-\nmen auch die Strecken zu e).\n(9) Das Zugpersonal untersteht während der Fahrt einem Zugbegleiter, dem Zugführer. Bei Zügen\nohne Zugbegleiter gilt der Triebfahrzeugführer als Zugführer.\"\n20. § 65 Abs. 9 erhält folgende Fassung:\n,, (9) Die Verständigung über die Zugfolge gemäß (7) hat, soweit sie nicht durch die Bedienung der\nStreckenblockeinrichtung ersetzt wird,\nauf den Strecken, die mit mehr als 50 km/h Ge-\n1 schwindigkeit befahren werden,\ndurch den Fernsdueiber oder Fernsprecher mit Tonband\nauf den sonstigen Strecken durch den Fernschreiber\n1\noder den Fernsprecher allein\nzu erfolgen.\nAusnahmen können auf den ersterwähnten Strek-\nken von den Aufsichtsbehörden (§ 4) zugelassen\nwerden.\nInwieweit\n1 auf den ersterwähnten Strecken\nin Störungsfällen Fernsprecher allein benutzt werden dürfen, bestimmen die Aufsichtsbehörden (§ 4). •\n21. a) In§ 66 Abs. 2 Buchstabe b wird die Zahl „135\" geändert in „140\".\nb) In § 66 Abs. 2 Buchstabe c wird im ersten Satz die Zahl „75'' geändert in „ 100\"; Satz 2 linke Seite\nerhält folgende Fassung:\n„Für Geschwindigkeiten über 100 km/h ist\ndie Genehmigung der Aufsichtsbehörden\n(§ 4) erforderlich.\"","1264                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nc) § 66 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nn  (3) Wenn die bauliche Gestaltung der Bogen für Uberhöhung, Uberhöhungsrampen und Uber-\ngangsbogen den Bestimmungen der § 7 (3) und § 10 (2) und (3) entspridlt, beträgt bei einer zu-\nlässigen Uberhöhung von 150 mm die zulässige Geschwindigkeit\nV= 4,6 ·   V~H\n(V= Geschwindigkeit in km/h, H    = Bogenhalbmesser in m).\nSie ist auf volle 5 km/h abzurunden. u\n22. § 74 wird wie folgt geändert:\na) Die Uberschrift wird geändert in „Bahnpolizeibeamte\".\nb) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bahnpolizeibeamte sind die hauptamtlidl im Bahnpolizeidienst tätigen Bediensteten, ferner\ndie in § 45 (1) unter Nr. 1 bis 11 aufgeführten Eisenbahnbetriebsbeamten und\n12. Pförtner,\n13. Bahnsteigschaffner,\n14. Wächter,\n15. Ortsladebeamte.\"\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Bestimmungen in§ 45 (3), (5) und (6) finden auch auf dieBahnpolizeibeamten (1) Anwen-\ndung.\"\n23. § 83 entfällt.\n24. a) Die Anlagen H, K und L werden durch die beigefügten Anlagen\n,,H. Räderu,\nnK. Zug- und Stoßeinrichtungen\" und\nnL. Freie Räume und vorspringende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge\"\nersetzt.\nb) Die beigefügte neue Anlag.e „M. Begrenzung der Zugschlußsignalmittel\" wird den bisherigen An-\nlagen hinzugefügt.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am ersten Tage des auf ihre Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nBonn, den 22. August 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 25 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                  1265\nAnlage H\n(zu § 31)\nRäder\nf       ö ......- - - - - - 1 3 6 0 !\n-..\n-\n1,,.\n-lle\n::,\n....,\n0\nJ1, 10( bei Zwischenachsen ) 1395(\nf 1426)\nDicke der aufge-\nschrumpften Rad•\nreifen in der Ebe-\nne des Laufkreisn\ngemessen\nbereiftes Rad\nDicke in der Eben,\ndes Laufkrels,s\n\"\"~·..-r::=::;;::;~~~----\ngemessen\nVollrad\n( ) ===- Höchstmaß\n)(=      Mindestmaß\nMaße in Millimetern\nohne Maßstab","-\nN\nC,\nC,\nt:x,\nc::\n::,\n~\n(0\nN             Vl\nC            c.o(0\nt9             Vl\n(0\nC             N\n3:                                                                                                               ::i           c:r\n0.\n0\n::,-\n0J\n~ --\nCi)\n--\n11    II                                                                                                    C/l\n.-\nj\n::s\nCi)\n-·\n::s  ~    :r:                                                                      1\n0             c....\n!:;:)          PJ\n3:   ~    s·Q. o,g..                                                                                                   ro            ~\n~.___ (1065}                       s·            '\"1\ni:»  ....\nt;;) :::: Ci)  (II                                                                                                                 c.o\n~    ~-~  ~    9                                                                                  )940(                '\"1\ng:.-\nPJ\n::,\n(65) bei Wi1ie'?_mit Uber:\n0J\nC\" .....\n~\n::s\nSCJ\ni:»\nCi)\nCi)\n(\n)Sor n\n) --\ngang      n.1~ken für\nReisende\n1\nC\n::i\nc.o\nc.o\n. <O\n0,\n_--..J\n150                                                                    ro\n::i             ~\n1\n~\n......\n......\nKupplung ganz ausge-=                                             )65( li-venn ein Aufhangen\n)345(                                   rler Teile mifgtich ist\nschroubr und gestreckt         1\n(395/                             )140(lwenn ein Aufhii!'lgen\n1\nder Teile n/cht\nPuffer nicht elngedrückt                                        ~       moglic/J ist.\n1\n)450(                         ~   )Lt25(\n(535}                           bet\" völlig eingedrÜGkten Pu ffem\n~ ~Al\nCO,=\nw~\n~~","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August i957                      1267\nAnlage L\n(zu § 34)\nFreie Räume und vorspringende Teile\nan den Stirnseiten der Fahrzeuge\n400           400\nL                                                               1\n\"                                                         /\n\"\"-·-·,\nt\n1\n,--r·                 . -,--.   r-:.·_J\n· Sc/?1enenob·erkc1nt1\nh6chstens ZOO\nStoßebene der nicht  e✓-ng@drückten Pu.ffer\nMaße in Millimetern\nohne Maßstab","1268 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAnlage M\n(zu § 41)\nBegrenzung der Zugsdllußsignalmittel\n-150        ...  1\n-----·-' '---~\n/'          i         ',\n, r-7--7\n\\      1    ·      1\n1           1'\n'\\    11          11\n:~: : . : 1,\n1 1       J      11 11\n~----r----4\n1\n_L...l__       __J-.J....\n/                              '\nr---rri-rr--,\n1r-....J\n1t            1\nr   -1\n1\nL-71\n11\n1           1     1            1l\n1           1      1            1\n..------200-~-~\nMaße in Millimetern\nMaßstab 1: 5"]}