{"id":"bgbl2-1957-25-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":25,"date":"1957-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-25-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_25.pdf#page=2","order":2,"title":"Eisenbahn-Befähigungsverordnung","law_date":"1957-08-22T00:00:00Z","page":1234,"pdf_page":2,"num_pages":24,"content":["1234                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nEisenbahn-Befähigungsverordnung\n(EBeiVO).\nVom 22. August 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisen-           7. Rangierleiter,\nbahngesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I            8. Strecken- und Schrankenwärter,\nS. 225) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über            9. Zugbegleiter und Führer von Kleinwagen,\ndie Ermächtigung des Bundesministers für Verkehr\nzum Erlaß von Rechtsverordnungen auf dem Gebiete           10.  Lokomotiv- und Triebwagenführer, Heizer\nsowie Beimänner für Lokomotiven und Trieb-\n,des Eisenbahnwesens vom 28. September 1955 (Bun-\nwagen ohne Feuerung, Bediener von Klein-\ndesgesetzbl. I S. 654) wird mit Zustimmung des Bun-\nlokomotiven,\ndesrates verordnet:\n11. andere Beamte des maschinen- und elektro-\nABSCHNITT I\ntechnischen Außendienstes.\nAllgemeines                                                   § 3\n§ 1                             Eisenbahnpolizeibeamte sind die hauptamtlich im\n(1) Diese Verordnung gilt für alle Eisenbahnen, die\nEisenbahnpolizeidienst tätigen Bediensteten, ferner\nunter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BO)        die in § 2 unter Nr. 1 bis 11 aufgeführten Eisenbahn-\noder unter die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung        betriebsbeamten und\nfür Schmalspurbahnen (BOS) fallen. Sie enthält das         12. Pförtner,\nMindestmaß der Anforderungen, denen Beamte, An-            13. Bahnsteigschaffner,\ngestellte, Arbeiter und Bahnagenten genügen müs-           14. Wächter,\nsen, wenn sie als Eisenbahnbetriebsbeamte im Sinne\n15. Ortsladebeamte.\ndes § 2 oder als Eisenbahnpolizeibeamte im Sinne des\n§ 3 tätig sein sollen. Für ihre Anwendung ist die                                  § 4\njeweilige Dienstausübung maßgebend; dies gilt auch\ndann, wenn Dienstverrichtungen nur in Vertretung           Zu Nr. 3 bis 15 der§§ 2 und 3 gehören im einzelnen\noder nur zum Teil wahrgenommen werden. Amts-             folgende Beamte:\noder Dienstbezeichnungen sowie Rechts- und Dienst-         Nr.3:\nverhältnisse bleiben hierbei außer Betracht.               a) Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\n(2) Aufsichtsbehörde im Sinne dieser Verordnung         b) Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\nist                                                        c) Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nbei der Deutschen Bundesbahn\nd) Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahn-\nder Vorstand,                                       höfen (§ 24),\nbei den Eisenbahnen des öffentlichen Ver-          e) Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der freien\nkehrs, die nicht zum Netz der Deutschen Bun-           Strecke (§ 25),\ndes bahn gehören,                                  f) Zugmeldebeamte (§ 26),\ndie von den Ländern bestimmte Behörde.          g) Blockwärter (§ 27),\n§ 14 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951           h) Haltepunktwärter (§ 28);\n(Bundesgesetzbl. I S. 955) und § 5 des Allgemeinen\nEisenbahngesetzes werden hierdurch nicht berührt.          Nr. 4:\na) Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29),\n§ 2                              b) Vorsteher von Bahnbetriebs- und Bahnbetriebs-\nwagen werken und Gruppenleiter im betriebs-\nEisenbahnbetriebsbeamte sind die Beamten, An-\nmaschinentechnischen Außendienst (§ 30),\ngestellten, Arbeiter und Bahnagenten sowie ihre\nVertreter, die tätig sind als                               c) Vorsteher von Fahrleitungsmeistereien, von\nUnter- und von Umformerwerken und tech-\n1. Leitende oder Aufsichtsführende in der Unter-\nnische Gruppenleiter in Fahrleitungsmeiste-\nhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der\nreien (§ 31);\nBahn,\n2. Bahnkontrolleure und Betriebskontrolleure,         Nr.5:\n3. Vorsteher und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen,        a) Rottenaufsichtsbeamte (§ 32),\nHaltepunkten, Abzweig- und Anschlußstellen          b) Beamte für die Unterhaltung der Signalanlagen\nsowie Fahrdienstleiter (einschließlich der              (§ 33),\nBlockwärter),                                       c) Beamte für die Unterhaltung der Fernmelde-\n4. Vorsteher von Bahnbetriebswerken, Bahn-                 anlagen (Fernmeldewerkbeamte) (§ 34),\nbetriebswagenwerken, Bahnmeistereien, Si-           d) Beamte für die Brückenunterhaltung (§ 35),\ngnalmeistereien, Fernmeldemeistereien und\ne) Beamte für die Oberbauschweißung (§ 36),\nFahrleitungsmeistereien,\nf) Leitungsaufsichtsbeamte (§ 37);\n5. andere Beamte im Bahnunterhaltungsdienst,\n6. Weichensteller,                                     Nr. 6: Weichensteller (§ 38);","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                         1235\nNr.7: Rangierleiter (§ 39);                                                     § 7\nNr. 8:                                                   (1) Der Vorbereitungsdienst nach Abschnitt III um-\nfaßt entweder Beschäftigung und Ausbildung, oder\na) Streckenwärter (§ 40),\ner besteht nur aus Beschäftigung oder nur aus Aus-\nb) Schrankenwärter (§ 41);\nbildung.\nNr. 9:                                                       1. Unter Beschäftigung ist eine geeignete Ver-\na) Zugführer (§ 42),                                            wendung im praktischen Dienst als Arbeits-\nb) Zugschaffner bei Reisezügen (§ 43),                          kraft zu verstehen.\nc) Zugschaffner bei Güterzügen (§ 44),                       2. Durch die Ausbildung wird der Bedienstete\nd) Triebwagenschaffner (§ 45),                                  in den später wahrzunehmenden Dienst ein-\ne) Kleinwagenführer (§ 46);                                     geführt. Die praktische Handhabung der\nDienstverrichtungen wird durch Unterwei-\nNr. 10:                                                         sung oder durch Unterricht ergänzt. Wäh-\na) Lokomotivführer (§ 47),                                      rend der Ausbildung darf der Dienst nur\nb) Triebwc1genführer (§ 48),                                    unter verantwortlicher Uberwachung durch\nc) Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen (§ 49),                einen zur selbständigen Wahrnehmung des\nd) Bediener von Kleinlokomotiven (§ 50),                        Dienstes befähigten Beamten ausgeübt wer-\ne) Lokomotivheizer (§ 51),                                     den.\nf) Beimänner für Triebfahrzeuge ohne Feuerung           (2) Der Vorbereitungsdienst muß nicht zusammen-\n(§ 52);                                          hängend abgeleistet sein. Frühere Beschäftigungen\nund Ausbildungen, die dem Vorbereitungsdienst für\nNr. 11:                                              die neue Dienstverrichtung in vollem Umfange ent-\na) Beamte für die Unterhaltung der Fahrleitungs-     sprechen, können auf die vorgeschriebene Dauer des\nanlagen und für das Schalten der Fahrleitungs-   Vorbereitungsdienstes angerechnet werden.\nnetze (§ 53),\nb) Wagenuntersuchungsbeamte (§ 54),                                              § 8\nc) Bremsbeamte (§ 55);                                  Die Aufsichtsbehörde kann in Ausnahmefällen die\nNr.  12: Pförtner (§ 56);                            Zeit der Ausbildung angemessen - höchstens jedoch\nNr.  13: Bahnsteigschaffner (§ 57);                   bis zur Hälfte - kürzen, wenn die Ausbildung durch\nNr.  14: Wächter (§ 58);                             fachkundlichen Unterricht besonders gefördert wird.\nNr.  15: Ortsladebeamte (§ 59).\n§ 9\n§ 5                              Inwieweit ein Beamter die Befähigung für einen\nDienst besitzt, für den er nicht besonders ausgebildet\nMit Ausnahme des Dienstes eines\nist, bestimmt sich nach Abschnitt III.\nZugmeldebeamten,\nSchrankenwärters,                                                         § 10\nZugschaffners bei Reisezügen, die von einem\nSoll ein Beamter Dienstverrichtungen wahrnehmen,\nZugführer begleitet sind,\nfür die er nach Abschnitt III die Befähigung nicht be-\nPförtners oder\nsitzt, so muß er für jede der ihm zu übertragenden\nBahnsteigschaffners\nDienstverrichtungen den Vorbereitungsdienst ab-\ndürfen Frauen den Dienst eines Eisenbahnbetriebs-      geleistet und die Befähigung nachgewiesen haben.\noder Eisenbahnpolizeibeamten nur mit Genehmigung       Die Aufsichtsbehörde kann bei einfachen Verhält-\nder Aufsichtsbehörde versehen.                         nissen hiervon Ausnahmen zulassen. Voraussetzung\nist, daß die Beamten praktisch befähigt und mit den\n§ 6                           örtlichen Verhältnissen vertraut sind. Für den Dienst\n(1) Als Leitende oder Aufsichtsführende in der       der Lokomotivführer und der Triebwagenführer\nUnterhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der         sowie der Beamten, die die Zugfolge regeln, sind\nBahn sowie als Bahn- und Betriebskontrolleure (§ 2     Ausnahmen von Satz 1 nicht zulässig.\nNr. 1 und 2) sind Bedienstete auszuwählen, die auf\nGrund ihrer Vorbildung, fachlichen Eignung und per-                               § 11\nsönlichen Tüchtigkeit hierfür geeignet erscheinen.\nDie Aufsichtsbehörde kann über die in dieser Ver-\nDiesen Beamten kann mit Zustimmung der Aufsichts-\nordnung festgelegten Fälle hinaus bei einfacher Be-\nbehörde die selbständige Wahrnehmung des Dienstes\ntriebslage oder bei besonderen Verhältnissen weitere\nvon anderen Eisenbahnbetriebs- oder Eisenbahn-\nAusnahmen für Einzelfälle zulassen; Ausnahmen für\npolizeibeamten übertragen werden. Die Anforde-\nGruppen von Fällen bedürfen der Zustimmung des\nrungen an die übrigen in den §§ 2 und 3 aufgeführten\nBundesministers für Verkehr oder, falls die Zustän-\nEisenbahnbetriebs- und Eisenbahnpolizeibeamten, im\ndigkeit eines Landes gegeben ist, der Zustimmung\nfolgenden „Beamte\" genannt, ergeben sich aus den\nder obersten Landesverkehrsbehörde. Ergeht eine\nAbschnitten II und III.\nEntscheidung des Bundesministers für Verkehr nicht\n(2) Die Beamten haben die für ihre Aufgaben als       binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet vom\nEisenbahnpolizeibeamte notwendigen Kenntnisse          Eingang des Antrages auf Zustimmung, so gilt die\nnachzuweisen.                                          Zustimmung als erteilt.","1236                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nABSCHNITT II                                    Rottenaufsichtsbeamte und Beamte für die\nGemeinsame Erfordernisse                               Unterhaltung von Signalanlagen,\nRangierleiter,\n§ 12\nStreckenwärter -      soweit nicht unter\nDie Beamten müssen eine deutsche Volksschule                      Nummer 2 fallend - ,\nbesucht haben oder eine entsprechende Schulbildung                  Zugführer, Zugschaffner bei Reise- und\nbesitzen. Sie müssen unbescholten sein und die be-                  Güterzügen sowie Triebwagenschaffner,\nsonderen Eigenschaften besitzen, die ihr Dienst er-                 Lokomotiv- und Triebwagenführer sowie\nfordert. Die besonderen Eigenschaften können durch                  Führer von Bahndiensttriebfahrzeugen\nEignungsuntersuchungen festgestellt werden.                         und Bediener von Kleinlokomotiven,\nLokomotivheizer und Beimänner für Trieb-\n§ 13                                       fahrzeuge ohne Feuerung;\n(1) Die Beamten müssen mindestens 21 Jahre alt              2. auf dem einen Auge mindestens 0,5 und auf\nsein. Als                                                         dem anderen mindestens 0,3 bei folgenden\nZugmeldebeamte,                                         Beamten:\nRangierleiter,                                            Zugmeldebeamte,\nZugschaffner bei Reisezügen,                              Vorsteher von Bahnmeistereien, Fahr-\nZugschaffner bei Güterzügen,                              leitungsmeistereien, Unter- und Umfor-\nmerwerken sowie technische Gruppen-\nKleinwagenführer,\nleiter in Fahrleitungsmeistereien,\nLokomotivheizer,                                          Beamte für die Unterhaltung von Signal-\nBeimänner für Triebfahrzeuge                              und Fernmeldeanlagen, für die Brücken-\nohne Feuerung,                                            unterhaltung und Oberbauschweißung so-\nBremsbeamte,                                              wie Leitungsaufsichtsbeamte,\nPförtner,                                                 Schrankenwärter,\nBahnsteigschaffner,                                       Kleinwagenführer,\nWächter und                                               Beamte für die Unterhaltung der Fahr-\nOrtsladebeamte                                            leitungsanlagen und für das Schalten der\nFahrleitungsnetze,\ndürfen auch jüngere Beamte besdläftigt werden,\nwenn sie mindestens 18 Jahre alt sind und ihre kör-                 Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,\nperliche und geistige Entwicklung keinen Anlaß zu                   Streckenwärter bei Vorliegen einfacher\nBedenken gibt.                                                      Verhältnisse.\nDie Aufsichtsbehörde bestimmt, unter welchen Vor-\n(2) Bei der ersten Zulassung zur selbständigen\naussetzungen einfache Verhältnisse vorliegen.\nWahrnehmung des Dienstes eines Eisenbahnbetriebs-\nbeamten darf das 45. Lebensjahr nicht überschritten        (2) Es genügt, wenn die nach Absatz 1 erforder-\nsein. Ausnahmen sind zugelassen bei Personen, die       liche Sehschärfe mit Brille erreicht wird; für die\nden Anforderungen an die körperliche Tauglichkeit       Beamten des Dampflokomotivfahrdienstes und des\nnoch entsprechen und nach dem Ergebnis einer Eig-       Rangierdienstes gilt dies jedoch nur, wenn die Auf-\nnungsuntersuchung als geeignet bezeichnet sind.         sichtsbehörde zustimmt.\n(3) Die Beamten müssen die zur Wahrnehmung               (3) Beamte, die das vorgeschriebene Maß der Seh-\nihres Dienstes erforderliche körperliche Rüstigkeit     schärfe nur mit Brille erreichen, haben im Dienst\nund Gewandtheit besitzen und frei sein von solchen      stets eine Brille zu tragen und eine Ersatzbrille bei\nKrankheiten und Krankheitsanlagen, die eine Ge-         sich zu führen.\nfahrenquelle für die Sicherheit des Betriebes bilden       (4) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu über-\nkönnen; ob diese Bedingungen erfüllt sind, ist durch    wachen, daß die vorgeschriebene Sehschärfe auf die\närztliches Gutachten festzustellen.                     Dauer vorhanden ist.\n(5) Beamte, deren Sehschärfe unter das in Absatz 1\n§ 14                           angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst be-\n(1) Bei der Einstellung muß die Sehschärfe nach      lassen werden, wenn ihre Sehschärfe ohne oder,\ndem von Snellen als Einheit angenommenen Maße           soweit nach Absatz 2 zugelassen, mit Brille auf dem\neinen Auge noch mindestens 0,3 und auf dem anderen\nbetragen\nAuge noch mindestens 0,2 beträgt. Für Lokomotiv-\n1. auf jedem Auge mindestens 0,5 bei folgen-     bedienstete und Triebwagenführer gilt dies jedoch\nden Beamten:                                  nur, wenn ein Augenarzt festgestellt hat, daß die\nVorsteher großer, mittlerer und kleiner     Minderung der Sehschärfe auf keine Erkrankung des\nBahnhöfe, Fahrdienstleiter und Aufsichts-   inneren Auges zurückzuführen ist.\nbeamte auf Bahnhöfen, Fahrdienstleiter\nauf Zugmeldestellen der freien Strecke,                               § 15\nBlock- und Haltepunktwärter,                   (1) Die in § 14 Abs. 1 aufgeführten Beamten müs-\nVorsteher von Bahnbetriebs- und Bahn-       sen bei der Einstellung nach einem von der Aufsichts-\nbetriebswagenwerken und Gruppenleiter       behörde anerkannten Verfahren als farbentüchtig\nim betriebsmaschinentechnischen Dienst,     festgestellt sein.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                           1237\n(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu über-                                     § 20\nwachen, daß die vorgeschriebene Farbentüchtigkeit\n(1) Vor der ersten selbständigen Verwendung als\nauf die Dauer vorhanden ist.\nFührer eines Triebfahrzeuges ist die Befähigung\n(3) Nach der Einstellung als farbenuntüchtig er-    durch Probefahrten und durch Ablegung einer Prü-\nkannte Beamte können nur dann in ihrem Dienst be-      fung nachzuweisen.\nlassen werden, wenn sichergestellt ist, daß ihr Dienst         1. Die Probefahrten nimmt ein leitender oder\nkeine Anordnungen und Verrichtungen erfordert, bei                 aufsichtsführender Beamter des betriebs-\ndenen die Verwechslung farbiger Signale die Be-                    maschinentechnischen Dienstes oder sein\ntriebssicherheit gefährdet.                                        ständiger Vertreter ab. Mit Genehmigung\nder Aufsichtsbehörde können die Probe-\n§ 16                                      fahrten in Einzelfällen auch durch andere\nBeamte des betriebsmaschinentechnischen\n(1) Die in§ 14 Abs.1 aufgeführten Beamten müssen\nDienstes abgenommen werden.\nein ausreichendes Hörvermögen besitzen. Bei der\nEinstellung genügt das Hörvermögen, wenn bei ab-              2. Für den Dienst als Lokomotivführer ist die\ngewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln Flüster-                  Prüfung vor einem leitenden oder auf sichts-\nsprache unter Anwendung hoher und tiefer Sprach-                   führenden Beamten des betriebsmaschinen-\nlaute mindestens auf 1 m oder Umgangssprache bei                   technischen Dienstes und einem Beamten des\nabgewendetem Gesicht auf jedem Ohr einzeln min-                    § 2 Nr. 2 oder einem Beamten abzulegen, der\ndestens auf 5 m verstanden wird.                                   die Befähigung nach § 21 oder § 30 besitzt.\nFür den Dienst als Triebwagenführer oder\n(2) Die Eisenbahnverwaltungen haben zu über-                    Bediener von Kleinlokomotiven ist die\nwachen, daß das vorgeschriebene Hörvermögen auf                    Prüfung von einem leitenden oder aufsichts-\ndie Dauer vorhanden ist.                                           führenden Beamten des betriebsmaschinen-\n(3) Beamte, deren Hörvermögen unter das in Ab-                  technischen Dienstes abzunehmen.\nsatz 1 angegebene Maß sinkt, können in ihrem Dienst      (2) Soll ein Triebfahrzeugführer auf verschiedenen\nbelassen werden, wenn sie bei abgewendetem Ge-         Fahrzeuggattungen verwendet werden, so bestimmt\nsicht auf beiden Ohren zugleich Umgangssprache auf     die Aufsichtsbehörde, in welchen Fällen die Befähi-\nmindestens 5 m verstehen. Unter welchen Voraus-         gung hierfür durch eine weitere Prüfung nachzuwei-\nsetzungen Beamte, die diese Bedingungen nicht er-      sen ist.\nfüllen, in ihrem bisherigen Dienst belassen werden\nkönnen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.\nABSCHNITT III\n§ 17                                          Besondere Erfordernisse\nDie Beamten müssen, soweit der eigene Dienst-                                   § 21\nbereich und der ihrer Untergebenen berührt werden,\nVorsteher großer Bahnhöfe\ndie Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung,\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher großer\ndie Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung für\nBahnhöfe (§ 4 Nr. 3 Buchstabe a) umfaßt\nSchmalspurbahnen,\n1. Vorbereitungsdienst nach§ 24 und Nachweis\ndie Eisenbahn-Signalordnung,\nder Befähigung zum Fahrdienstleiter und\ndie Eisenbahn-Verkehrsordnung und                           Aufsichtsbeamten auf Bahnhöfen und\ndie Militär-Eisenbahn-Ordnung                            2. zwei Jahre selbständige Beschäftigung im\nkennen und die Fähigkeiten und Kenntnisse nach                     Bahnhofsdienst auf einem mittleren oder\nAbschnitt III besitzen.                                            großen Bahnhof, davon mindestens sechs\nMonate als Fahrdienstleiter.\n§ 18\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nAbgesehen von den Vorschriften der §§ 19 und 20      nachgewiesen werden:\nbleibt es den Eisenbahnverwaltungen überlassen, wie\n1. Gewandtheit im Abt assen schriftlicher Be-\nsie sich die Uberzeugung vom Vorhandensein der ge-\nrichte an vorgesetzte Dienststellen und\nforderten Fähigkeiten und Kenntnisse verschaffen.\nBehörden.\n2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. Allge-\n§ 19                                     meine Kenntnis der Signalanlagen und der\nDie Eisenbahnverwaltungen können von der Nach-                  anderen mechanischen und elektrischen Ein-\nprüfung solcher Fähigkeiten und Kenntnisse absehen,                richtungen zur Sicherung des Betriebes;\ndie durch Zeugnisse von Schulen mit anerkannter                    Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und\nLehrtätigkeit nachgewiesen werden. Soweit es sich                  Einrichtungen.\num Bau- oder Ingenieurschulen handelt, wird vom                J. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nBundesminister für Verkehr auf Vorschlag des Vor-                  gnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstel-\nstandes der Deutschen Bundesbahn festgelegt, für                   len, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und\nwelche Beamten des § 4 die Zeugnisse dieser Lehr-                  den Blockdienst, den Fernmeldebetriebs-\nanstalten anerkannt werden. Die hiernach getroffene                dienst, den Bremsdienst, den Rangierdienst,\nRegelung gilt auch für nichtbundeseigene Eisenbah-                 das Ermitteln der Zugleistungen und über\nnen.                                                               Kleinwagenfahrten.","1238                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-                3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nzeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der                gnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstell-\nHeizungs- und der Beleuchtungseinrichtun-                len, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und\ngen sowie der Schmier- und der Türver-                   den Block.dienst, den Fernmeldedienst, den\nschlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie-                 Bremsdienst, den Rangierdienst, das Ermit-\nnen dieser Einrichtungen. Kenntnis der                   teln der Zugleistungen und über Klein-\nBestimmungen über das Benutzen der                       wagenfahrten.\nWagen.                                                4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnf ahr-\n5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden                zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der\nder Züge.                                                Heizungs- und der Beleuchtungseinrichtun-\ngen sowie der Schmier- und der Türver-\n6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\nschlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie-\nbewadmngsdienst.\nnen dieser Einrichtungen. Kenntnis der\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-                   Bestimmungen über das Benutzen dieser\nfallverhütung.                                           Wagen.\n8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen,               5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden\nSchiebebühnen, Drehscheiben, Brücken-                    der Züge.\nwaagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis               6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\nder Einrichtungen und Bestimmungen für                   bewadmngsdienst.\nden elektrischen Zugbetrieb.\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\n9. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-                 fallverhütung.\nverhältnisse und der örtlichen Bestimmun-             8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen,\ngen für den Betriebsdienst.                              Schiebebühnen, Drehscheiben, Brücken-\n10. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu                  waagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis\nunterweisen und zu beaufsichtigen.                       der Einridltungen und Bestimmungen für\nden elektrischen Zugbetrieb.\n11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,             9. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-                    verhältnisse und der örtlichen Bestimmun-\nfällen.                                                  gen für den Betriebsdienst.\n10. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu\n12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-\nunterweisen und zu beaufsichtigen.\ndienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-\nhöfen, der Zugbegleiter, Rangierleiter, Wei-         11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nchensteller, Blockwärter, Streckenwärter,                halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nSchrankenwärter, Kleinwagenführer, Loko-                 außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nmotivbeamten und Wagenuntersuchungs-                     fällen.\nbeamten. Allgemeine Kenntnis der Dienst-             12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-\naufgaben der Dienststellenvorsteher anderer              dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-\nDienstzweige.                                            höfen, der Zugbegleiter, Rangierleiter, Wei-\nchensteller, Blockwärter, Streckenwärter,\n13. Kenntnis der Verhältnisse der Eisenbahn zu\nSchrankenwärter, Kleinwagenführer, Loko-\nanderen Verwaltungen und Behörden.\nmotivbeamten und Wagenuntersuchungs-\nbeamten. Allgemeine Kenntnis der Dienst-\n§ 22                                    aufgaben der Dienststellen vorsteh er anderer\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe                          Dienstzweige.\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher mitt-           (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nlerer Bahnhöfe (§ 4 Nr. 3 Buchstabe b) umfaßt             Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21).\n1. Vorbereitungsdienst nach§ 24 und Nachweis\n§ 23\nder Befähigung zum Fahrdienstleiter und\nAufsidltsbeamten auf Bahnhöfen und                           Vorsteher kleiner Bahnhöfe\n2. drei Monate selbständige Beschäftigung als        (1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher kleiner\nFahrdienstleiter auf Bahnhöfen.                 Bahnhöfe (§ 4 Nr. 3 Buchstabe c) umfaßt\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen               Vorbereitungsdienst nach § 24 und Nachweis\nnadlgewiesen werden:                                            der Befähigung zum Fahrdienstleiter und Auf-\nsichtsbeamten auf Bahnhöfen.\n1. Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in\nFür Vorsteher auf Bahnhöfen mit betrieblich\nangemessener Form schriftlich darzustellen.\neinfachen Verhältnissen genügt eine drei-\n2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-                monatige Besdläftigung im Bahnhofsdienst\ngemeine Kenntnis der Signalanlagen und                und eine dreimonatige Ausbildung im Fahr-\nder anderen mechanischen und elektrischen             dienstleiter- und im Aufsichtsdienst auf Bahn-\nEinridltungen zur Sicherung des Betriebes;            höfen. Die Aufsichtsbeh'örde bestimmt, unter\nFertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und             welchen Voraussetzungen betrieblich einfache\nEinrichtungen.                                        Verhältnisse ang,enommen werden können.","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                       1239\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                                § 24\nnachgewiesen werden:\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen\n1. Fähigkeit, einen dienstlichen Vorgang in an-\ngemessener Form schriftlidl. darzustellen.      (1) Der Vorbereitungsdienst     für Fahrdienstlei-\nter und Aufsichtsbeamte auf Bahnhöfen (§ 4 Nr. 3\n2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-\nBuchstabe d} umfaßt\ngemeine Kenntnis der Signalanlagen und\nder anderen mechanischen und elektrischen           1. a) sieben Monate Beschäftigung oder Aus-\nEinrichtungen zur Sicherung des Betriebes;                   bildung im Betriebsdienst, davon\nFertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und                    vier Monate Ausbildung im Fahrdienst-\nEinrichtungen.                                               leiter- und im Aufsichtsdienst auf\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-                       Bahnhöfen, und\ngnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstel-           b} eine Woche Ausbildung im wagentech-\nlen, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und                  nischen Untersuchen von Güter- und\nden Blockdienst, den Fernmeldedienst, den                    von Reisezügen\nBremsdienst, den Rangierdienst, das Ermit-                   oder\nteln der Zugleistungen und über Klein-              2. a} Vorbereitungsdienst nach§ 38 und Nach-\nwagenfahrten.                                                weis der Befähigung zum Weichen-\n4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-                       steller,\nzeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der              b} drei Monate Ausbildung im Fahrdienst-\nHeizungs- und der ·Beleuchtungseinrich-                      leiter- und im Aufsichtsdienst auf\ntungen sowie der Schmier- und der Türver-                    Bahnhöfen und\nschlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie-                c) eine Woche Ausbildung im wagentech-\nnen dieser Einrichtungen. Kenntnis der                       nischen Untersuchen von Güter- und\nBestimmungen über das Benutzen dieser                        von Reisezügen.\nWagen.\n5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden     Hiervon sind nadlstehende Ausnahmen zulässig:\nder Züge.                                           1. Für betrieblich einfache Verhältnisse ge-\n6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-               nügt eine dreimonatige Beschäftigung im\nbewachungsdienst.                                      Betriebs- und Verkehrsdienst und eine drei-\nmonatige Ausbildung im Fahrdienstleiter-\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-             und im Aufsichtsdienst auf Bahnhöfen. Die\nverhütung.                                             Aufsichtsbehörde bestimmt, unter welchen\n8. Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen,                Voraussetzungen betrieblich einfac:he Ver-\nSchiebebühnen, Drehscheiben, Brücken-                  hältnisse angenommen werden können.\nwaagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis             2. Für die Verwendung als Aufsichtsbeamter\nder Einridüungen und Bestimmungen für                  allein genügt eine dreiwöchige Ausbildung\nden elektrischen Zugbetrieb.                           im Aufsichtsdienst auf Bahnhöfen und eine\n9. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-               einwöchige Ausbildung im wagentech-\nverhältnisse und der örtlichen Bestimmungen            nischen Untersuchen von Güter- und von\nfür den Betriebsdienst.                                Reisezügen.\n10. Fähigkeit,    das unterstellte Personal    zu   (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nunterweisen und zu beaufsichtigen.            nachgewiesen werden:\n11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-             1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,              Anzeige über einen dienstlichen Vorgang\naußergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl-               zu machen.\nlen.\n2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-\n12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-                  gemeine Kenntnis der Signalanlagen und\ndienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-           der anderen mechanischen und elektrisdlen\nhöfen, der Zugbegleiter, Rangierleiter, Wei-           Einrichtungen zur Sicherung des Betriebes;\nchensteller, Blockwärter, Streckenwärter,              Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und\nSchrankenwärter, Kleinwagenführer, Loko-               Einrichtungen.\nmotivbeamten und Wagenuntersuchungs-\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nbeamten. Allgemeine Kenntnis der Dienst-\ngnale, über den Fahrdienst auf Betriebsstel-\naufgaben der Dienststellenvorsteher anderer\nlen, den Zugfahrdienst, den Stellwerks- und\nDienstzweige.\nden Blockdienst, den Fernmeldebetriebs-\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch            dienst, den Bremsdienst, den Rangierdienst,\ndas Ermitteln der Zugleistungen und über\nVorsteher großer Bahnhöfe(§ 21),\nKleinwagenfahrten.\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22) und\n4. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf               zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der\nBahnhöfen (§ 24).                                      Heizungs- und der Beleudltungseinrichtun-","1240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\ngen sowie der Schmier- und der Türver-              (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nschlußeinrichtungen an den Wagen; Bedie-         nachgewiesen werden:\nnen dieser Einrichtungen. Kenntnis der Be-                1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nstimmungen über das Benutzen der Wagen.                       zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\n5.  Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden                     machen.\nder Züge.                                                 2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. All-\n6.  Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-                      gemeine Kenntnis der Signalanlagen und\nbewachungsdienst.                                             der anderen mechanischen und elektrischen\n1.  Kenntnis der Bestimmungen über die Un-                       Einrichtungen zur Sicherung des Betriebes;\nfallverhütung.                                                Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen und\n8.  Kenntnis der Beleuchtungseinrichtungen,                      Einrichtungen.\nSchiebebühnen, Drehscheiben,        Brücken-              3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nwaagen, Last- und Wasserkrane. Kenntnis                      gnale, über den Fahrdienst auf den Betriebs-\nder Einrichtungen und Bestimmungen für                       stellen, den Zugfahrdienst, den Stellwerks-\nden elektrischen Zugbetrieb.                                 und derr Block.dienst und den Fernmelde-\n9.   Kenntnis der Bahnhofs-. und der Strecken-                    betriebsdienst und über Kleinwagenfahrten.\nverhältnisse und der örtlichen Bestimmun-                 4. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\ngen für den Betriebsdienst.                                  bewachungsdienst.\n10.   Fähigkeit, das unterstellte Personal zu                  5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-\nunterweisen und zu beaufsichtigen.                           mungen für. den elektrischen Zugbetrieb.\n11.   Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                  6. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,                    verhütung.\naußergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl-                 1. Kenntnis der Streckenverhältnisse und der\nlen.                                                         örtlichen Bestimmungen für den Betriebs-\n12.   Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-                        dienst.\ndienstleiter auf Zugmeldestellen der freien              8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nStrecke, der Zugbegleiter, Rangierleiter,                     halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nWeichensteller, Blockwärter, Streckenwär-                    außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nter, Schrankenwärter, Kleinwagenführer,                       fällen.\nLokomotivbeamten und Wagenuntersu-                        9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Zugbe-\nchungsbeamten.                                               gleiter, Weichensteller, Blockwärter, Strek-\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch                     kenwärter, Schrankenwärter, Kleinwagen-\nVorsteher großer Bahnhöfe(§ 21),                              führer und Lokomotivbeamten.\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),                (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nVorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),                            Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\nRangierleiter\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\nfür den Dienst eines Aufsichtsbeamten auf\nRangierbahnhöfen, wenn der Beamte hier-                   Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23) und\nfür praktisch befähigt und mit den ört-                   Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nlichen Verhältnissen vertraut ist (§ 39),                 Bahnhöfen (§ 24).\nund\nZugführer                                                                     § 26\nfür den Dienst des Aufsichtsbeamten wäh-                            Zugmeldebeamte\nrend des Aufenthaltes von Zügen auf Bahn-\nhöfen (§ 42).                                    (1) Der Vorbereitungsdienst für Zugmeldebeamte\n(§ 4 Nr. 3 Buchstabe f) umfaßt\n§ 25                                       vier Wochen Ausbildung im Zugmeldedienst.\nFahrdienstleiter auf Zugmeldestellen                  (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nder freien Strecke                    nachgewiesen werden:\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Fahrdienstleiter                   1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nauf Zugmeldestellen der freien Strecke (§ 4 Nr. 3                        zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nBuchstabe e) umfaßt                                                      machen.\n1. a) einen Monat Beschäftigung im Bahn-                      2. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen,\nunterhaltungs- oder Rangierarbeiter-                   Fertigkeit im Bedienen dieser Anlagen.\ndienst,                                            3. Kenntnis der Bestimmungen über den Fahr-\nb) drei Monate Ausbildung im Weichen-                         dienst und die Signale.\nstellerdienst und                                · 4. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell-\nc) einen Monat Ausbildung in der Fahr-                       werks- und den Blockdienst, den Fernmelde-\ndienstleitung auf Bahnhöfen                            betriebsdienst und über Kleinwagenfahrten.\noder                                               5. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-\n2. drei Monate Ausbildung im Fahrdienst-                          verhältnisse und der örtlichen Bestimmun-\nleiterdienst auf Bahnhöfen.                            gen für den Betriebsdienst.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                            1241\n6. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-                9. Kenntnis der Dienstaufgab~n der Zugbeglei-\nfallverhütung.                                           ter, Weichensteller, Streckenwärter, Schran-\n1. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                   kenwärter, Kleinwagenführer und Lokomo-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten und Störun-                tivbeamten.\ngen.                                             (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\n8. Kenntnis der Dienstaufgaben der Weichen-                  Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\nsteller, Blockwärter, Schrankenwärter, Zug-              Vorsteher mittlerer Bahnhöfe(§ 22),\nbegleiter und Kleinwagenführer.                          Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch               Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),                         Bahnhöfen (§ 24) und\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),                      Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der\nfreien Strecke (§ 25).\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf                                  §  28\nBahnhöfen (§ 24),                                                   Haltepunktwärter\nFahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der\nfreien Strecke (§ 25) und                         (1) Der Vorbereitungsdienst für Haltepunktwärter\n(§ 4 Nr. 3 Buchstabe h) umfaßt\nBlockwärter (§ 27).\n1. drei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-\ndienst und\n§ 27                                 2. eine Woche Ausbildung im Haltepunktwär-\nBlockwärter                                    terdienst.\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Blockwärter (§ 4         (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nNr. 3 Buchstabe g) umfaßt                               nachgewiesen werden:\n1. a) einen Monat Beschäftigung im Bahnunter-            1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nhaltungs- oder Rangierarbeiterdienst,              zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nmachen.\nb) drei Monate Ausbildung im Weichenstel-\nlerdienst und                                  2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. Fertig-\nc) zwei Wochen Ausbildung im Blockwärter-\nkeit im Bedienen der Schranken und der\ndienst                                             anderen mechanischen und elektrischen Ein-\noder                                               richtungen zur Sicherung des Betriebes. All-\ngemeine Kenntnis dieser Einrichtungen und\n2. sechs Wochen Ausbildung im Blockwärter-                   des Verfahrens bei Störungen.\ndienst.\n3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                   bewachungsdienst, den Fahrdienst und die\nnachgewiesen werden:                                               Signale.\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-        .f. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu                  gen für den elektrischen Zugbetrieb.\nmachen.                                              5. Kenntnis der Bestimmungen über den Fern-\n2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus. Allge-                  sprechdienst und über Kleinwagenfahrten.\nmeine Kenntnis der Signalanlagen und der              6. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\nanderen mechanischen und elektrischen Ein-                verhütung.\nrichtungen zur Sicherung des Betriebes; Fer-\n7. Kenntnis der Streckenverhältnisse und der\ntigkeit im Bedienen dieser Anlagen und Ein-\nörtlichen Bestimmungen für den Betriebs-\nrichtungen.                                               dienst.\n3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\n8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nbewachungsdienst, den Fahrdienst und die\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nSignale.\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-\n4. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-                 fällen.\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.\n9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Zugbeglei-\n5. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell-\nter, Streckenwärter, Schrankenwärter und\nwerks- und den Blockdienst und den Fern-\nKleinwagenführer.\nmeldebetriebsdienst sowie der Bestimmun-\ngen über Kleinwagenfahrten.                      (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\n6. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-                Vorsteher großer Bahnhöfe(§ 21),\nverhütung.                                               Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\n1. Kenntnis der Streckenverhältnisse und der                Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),\nörtlichen Bestimmungen für den Betriebs-                 Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\ndierist.                                                  Bahnhöfen (§ 24),\n8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                  Fahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,                freien Strecke {§ 25),\naußergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl-                 Blockwärter(§ 27) und\nlen.                                                     Zugführer(§ 42).","1242                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n§ 29                                14. Kenntnis der Bauformen, des Zwecks und\nVorsteher von Bahnmeistereien                        der Wirkungsweise der Fernmeldeanlagen;\n(1) Zu den Bahnmeistereien im Sinne dieser Vor-                 Fertigkeit im Einbauen, Unterhalten und\nschrift gehören auch die Signal-, Fernmelde- und                  Entstören dieser Anlagen. Fertigkeit in den\nBrückenmeistereien sowie die Gleisbauzüge.                        gebräuchlichen elektrischen Messungen im\nFernmeldewesen.\n(2) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher von\nBahnmeistereien (§ 4 Nr. 4 Buchstabe a) umfaßt                15. Fähigkeit, die Betriebssicherheit der zu\nunterhaltenden Anlagen zuverlässig zu be-\nzwölf Monate Ausbildung im Dienst des Vor-                 urteilen.\nstehers einer Bahnmeisterei. Die Auftei-\n16. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu unter-\nlung des Vorbereitungsdienstes auf Aus- ·\nweisen und zu beaufsiditigen.\nbildung im Bau- und im Oberbaudienst, im\nsignal- und im fernmeldetechnischen Dienst          17. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nbleibt den Eisenbahnverwaltungen über-                  halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nlassen.                                                 außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nfällen.\nAuf den Vorbereitungsdienst kann eine Beschäfti-\n18. Kenntnis der Dienstaufgaben der Rottenauf-\ngung im tedmischen Bürodienst bis zu drei Monaten\nsichtsbeamten, der Beamten für die Unter-\nangerechnet werden.\nhaltung der Signal- und der Fernmeldeanla-\n(3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                  gen, der Fahrdienstleiter, Weichensteller,\nnachgewiesen werden:                                              Streckenwärter, Schrankenwärter und Zug-\n1. Gewandtheit im Abfassen schriftlicher Be-               begleiter. Allgemeine Kenntnis der Dienst-\nrichte an vorgesetzte Dienststellen und Be-             aufgaben der Dienststellenvorsteher anderer\nhörden.                                                 Dienstzweige.\n2. Fachwissen des Absolventen einer staatlich                              § 30\nanerkannten Bau- oder Ingenieurschule ein-\nschlägiger Faduichtung oder dem Dienstbe-      Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahnbetriebs-\nreich entsprediende tedinische Allgemein-         wagenwerken sowie Gruppenleiter im betriebs-\nkenntnisse.                                             mascbinentechniscben Außendienst\n3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen           (1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher von\nüber den Bau und die Erhaltung der Bahn-       Bahnbetriebs- und von Bahnbetriebswagenwerken\nanlagen sowie Kenntnis der Vorsdiriften des    sowie Gruppenleiter im betriebsmaschinentechnischen\nVerbandes Deutscher Elektrotediniker.          Außendienst (§ 4 Nr. 4 Buchstabe b) umfaßt\n4. Kenntnis der Bestimmungen über ~lie Signale,         1. zwei Monate Beschäftigung als Lokomotiv-\nden Fahrdienst und den Fernmeldebetriebs-                  heizer oder Beimann,\ndienst und der Bestimmungen über das Füh-            2. vier Monate Beschäftigung als Triebfahr-\nren von Arbeitszügen und von Kleinwagen-                   zeugführer und\nfahrten.                                             3. sechs Monate Ausbildung in den Dienstge-\n5. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell-                  schäften der technischen Gruppenleiter\nwerks- und den Blockdienst.                                und des Vorstehers eines Bahnbetriebs-\n6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-                   werks.\nbewachungsdienst.                                (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\n7. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-      nachgewiesen werden:\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                 1. Gewandtheit im Abfassen schriftlicher Be-\n8. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnf ahr-                 richte an vorgesetzte Dienststellen und Be-\nzeuge, der Belastungs- und der Bremsvor-                hörden.\nschriften und der für den eigenen Bezirk             2. Fachwissen des Absolventen einer staatlich\nzugelassenen Streckengeschwindigkeiten.                 anerkannten Ingenieurschule maschinen-\n9. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen              oder elektrotechnischer Fachrichtung oder\nvon Wagen.                                              dem Dienstbereich entsprechende technische\n10. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-              Allgemeinkenntnisse.\nverhütung.                                           3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\n11. Kenntnis des Eisenbahnunterbaus (Bahnkör-               über den Bau und die Unterhaltung der Fahr-\nper einschließlidi der Kunstbauten) und des             zeuge sowie Kenntnis der Vorschriften des\nEisenbahnoberbaus sowie des Ingenieur-                  Verbandes Deutscher Elektrotechniker.\nhochbaus; Fertigkeit im Erhalten und Er-             4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nneuern dieser Anlagen.                                 gnale, den Fahrdienst, das Bilden von Zügen,\n12. Kenntnis der Bau- und der Oberbaustoffe,                den Rangierdienst und den Fernsprechdienst.\nder Signal- und der Fernmeldestoffe, der            5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-\nWerk- und der Betriebsstoffe.                          gen für den elektrischen Zugbetrieb.\n13. Kenntnis der Bauformen, des Zwecks und               6. Kenntnis der Eigenschaften der Werk- und\nder Wirkungsweise der Signalanlagen; Fer-              der Betriebsstoffe und der Geräte; Kenntnis\ntigkeit im Einbauen und Unterhalten dieser             der Bestimmungen über das Aufbewahren,\nAnlagen. Fertigkeit in den gebräuchlichen              Behandeln und Verwalten dieser Stoffe und\nelektrischen Messungen im Signalwesen.                 Geräte.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1951                          1243\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-       (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nverhütung.                                    nachgewiesen werden:\n8. Kenntnis der Bauarten der Eisenbahnfahr-              1. Gewandtheit im Abfassen schriftlicher Be-\nzeuge, ihrer Bremsen und ihrer anderen                  richte an vorgesetzte Dienststellen und Be-\ntechnischen Einrichtungen und betriebswich-             hörden.\ntigen Bauteile; Kenntnis der Bestimmungen            2. Fachwissen des Absolventen einer staatlich\nüber das Unterhalten der Eisenbahnfahr-                 anerkannten Ingenieurschule elektrotedmi-\nzeuge und ihrer Einzelteile.                            scher Fachrichtung oder dem Dienstbereich\n9. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen               entsprechende technische Allgemeinkennt-\nvon Wagen.                                              nisse.\n10. Kenntnis der Vereinbarungen mit fremden               3. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\nEisenbahnverwaltungen über Bauart und                   über den Bau, die Erhaltung und Unterhal-\nUnterhaltung der Eisenbahnfahrzeuge.                    tung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge\n11. Kenntnis der mechanischen, maschinellen                  sowie Kenntnis der Vorschriften des Ver-\nund elektrischen Anlagen und der Bestim-                bandes Deutscher Elektrotechniker.\nmungen über überwachungsbedürftige An-               4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nlagen.                                                  gnale, den Bahnbetrieb, das Führen von\n12. Fertigkeit, die im Dienstbereich vorkommen-              Kleinwagen und den Fernsprechdienst.\nden Triebfahrzeuge selbständig zu führen.            5. Kenntnis der Vorschriften für den Dienst auf\n13. Kenntnis der Bestimmungen zur Bekämp-                    elektrisch betriebenen Strecken.\nfung ansteckender Krankheiten im Eisen-\n6. Kenntnis der Eigenschaften der im Dienst-\nbahnverkehr und der Bestimmungen zur\nbereich verwendeten Stoffe; Kenntnis der\nEntwesung und Entseuchung der Fahrzeuge.\nBestimmungen über das Behandeln und\nKenntnis der Eigenschaften der hierbei ver-\nLagern dieser Stoffe.\nwendeten Stoffe.\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\n14. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu unter-\nverhütung.\nweisen und zu beaufsichtigen.\n15. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-               8. Allgemeine Kenntnis der Betriebsanlagen in\nstimmungen über das Verhalten bei Unregel-              Bahnhöfen, Bahnbetriebswerken, Stellwer-\nmäßigkeiten, Störungen, außergewöhnlichen               ken und Blockstellen.\nEreignissen und Unfällen.                            9. Kenntnis der Triebfahrzeuge, besonders der\n16. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-               Einrichtungen für die Stromabnahme.\nund der Wagenuntersuchungsbeamten, der             10. Kenntnis des Aufbaus, der Wirkungsweise,\nZugbegleiter, der Fahrdienstleiter, der Auf-            der Betriebsführung und der Unterhaltung\nsichtsbeamten auf Bahnhöfen, der Rangier-               der ortsfesten Anlagen des elektrischen Zug-\nleiter, Streckenwärter und Schrankenwärter.             betriebes. Allgemeine Kenntnis der übrigen\nAllgemeine Kenntnis der Dienstaufgaben                  Anlagen des elektrischen Zugbetriebes.\nder Dienststellenvorsteher anderer Dienst-          11. Kenntnis der Schalt- und der Speisemöglich-\nzweige.                                                 keiten der Anlagen des Dienstbereichs.\n§ 31                                   Fähigkeit, Schaltaufträge zu erteilen und\ndurchzuführen sowie Anweisungen und\nVorsteher von Fahrleitungsmelsterelen, von Unter-\nSchaltpläne hierfür zu entwerfen.\nund von Umformerwerken und technische Gruppen-\nleiter in Fahrleitungsmeistereien                12. Kenntnis der Bestimmungen über den Bau,\ndie Pflege und das Unterhalten der Anlagen\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Vorsteher von\nfür den elektrischen Zugbetrieb.\nFahrleitungsmeistereien, von Unter- und von Umfor-\nmerwerken und für technische Gruppenleiter in Fahr-            13. Fähigkeit, Mängel und Störungen an den\nleitungsmeistereien (§ 4 Nr. 4 Buchstabe c) umfaßt                 Einrichtungen des Dienstbereichs zu erken-\nnen und sie zu beseitigen. Kenntnis der\n1. neun Monate Beschäftigung im Starkstrom-\nSchutz-, der Meß- und der Prüfeinrichtungen.\ndienst, besonders im Bau, im Betrieb und\nim Unterhalten von Stromerzeugungs- und          14. Fertigkeit in den Messungen an den elek-\nStromverteilungsanlagen sowie von Licht-             trischen Anlagen und Maschinen.\nund Kraftanlagen und                             15. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen\n2. drei Monate Ausbildung im Bau und im                     von Wagen.\nUnterhalten der Anlagen des elektrischen         16. Fähigkeit, das unterstellte Personal zu unter-\nZugbetriebes und in der Betriebsführung              weisen und zu beaufsichtigen.\nder Unterwerke sowie im Führen von               17. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-\nKleinwagen.                                          stimmungen über das Verhalten bei Unregel-\nAuf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann                 mäßigkeiten, Störungen, außergewöhnlichen\neine Beschäftigung im technischen Bürodienst bis zu                Ereignissen und Unfällen.\ndrei Monaten angerechnet werden. Für Beamte mit                18. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten\nBefähigung zum Vorsteher eines Bahnbetriebswerks                   für die Unterhaltung der Fahrleitungen, der\n(§ 30) setzt die Eisenbahnverwaltung Art und Dauer                 Beamten für die Unterhaltung der Signal-\ndes Vorbereitungsdienstes fest.                                    und der Fernmeldeanlagen, der Leitungsauf-","1244                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nsichtsbeamten,Rottenaufsichtsbeamten,Fahr-                              § 33\ndienstleiter, Rangierleiter, Zugbegleiter,\nStreckenwärter und Schrankenwärter. All-          Beamte für die Unterhaltung der Signalanlagen\ngemeine Kenntnis der Dienstaufgaben der          (1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die\nDienststellenvorsteher     anderer     Dienst- Unterhaltung der Signalanlagen (§ 4 Nr. 5 Buch-\nzweige.                                        stabe b) umfaßt\n§ 32                                  1. ein Jahr Beschäftigung als Handwerker im\nRottenaufsichtsbeamte                               Signalunterhaltungsdienst und\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Rottenaufsichts-              2. einen Monat Ausbildung im Unterhalten\nbeamte (§ 4 Nr. 5 Buchstabe a} umfaßt                                 von Signalanlagen im Betrieb und im Füh-\n1. ein Jahr Beschäftigung beim Unterhalten                     ren von Kleinwagen.\noder Erneuern des Eisenbahnoberbaus         Auf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann\neiner in Betrieb befindlichen Eisenbahn     eine gleichartige Beschäftigung bei einer Signalbau-\nund                                         anstalt bis zu sechs Monaten angerechnet werden.\n2. einen Monat Ausbildung im Rottenaufsichts-\ndienst und im Führen von Arbeitszügen         (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nund Kleinwagen.                             nachgewiesen werden:\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang\nnachgewiesen werden:\nzu machen.\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu              2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\nmachen.                                                  über den Bau und die Erhaltung der Bahn-\nanlagen sowie Kenntnis der Vorschriften\n2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\ndes Verbandes Deutscher Elektrotechniker.\nüber den Bau und die Erhaltung der Bahn-\nanlagen.                                              3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die Signale               gnale und den Bahnbetrieb sowie über den\nund den Bahnbetrieb sowie den Fernsprech-                Stellwerks- und den Block.dienst und den\ndienst.                                                  Fernsprechdienst.\n4. Kenntnis der Signal- und der Fernmelde-               4. Allgemeine Kenntnis der Fernmeldeanlagen.\nanlagen; Fertigkeit im Bedienen dieser An-            5. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\nlagen.                                                   bewachungsdienst.\n5. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-              6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-\nbewachungsdienst.                                        mungen für den elektrischen Zugbetrieb.\n6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.\nfallverhütung.\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\n8. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-\nverhütung.\nwagenfahrten.\n8. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-\n9. Kenntnis der Signal- und der Betriebsstoffe.\nzeuge. Kenntnis der Vorschriften über das\nAllgemeine Kenntnis der Fernmelde- und\nBeladen von Wagen.\nder Oberbaustoffe.\n9. Kenntnis der Bestimmungen über das Füh-              10. Kenntnis über Bauformen, Zweck und Wir-\nren von Arbeitszügen und über Kleinwagen-                kungsweise der Signalanlagen.\nfahrten.\n11. Fähigkeit im Lesen von Lageplänen, Ver-\n10. Kenntnis der Oberbaustoffe und der für die               schlußtafeln, Schaltplänen und Werkzeich-\nOberbauarbeiten erforderlichen Geräte und                nungen für Signalanlagen; Fertigkeit, hier-\nMaschinen. Kenntnis der beim Unterhalten                nach zu arbeiten.\nund Erneuern des Oberbaus vorkommenden\nArbeiten; Fertigkeit im fachgemäßen Aus-            12. Fertigkeit im Einbauen und im Unterhalten\nder Signalanlagen.\nführen dieser Arbeiten.\n13. Fertigkeit in den gebräuchlichen elek-\n11. Fertigkeit im Einbauen von Gleisen und\ntrischen Messungen im Signalwesen.\nWeichen nach gegebener Absteckung.\n12. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-              14. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,               halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-                    außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nfällen.                                                  fällen.\n13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten              15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten\nfür die Unterhaltung der Signal- und der                für die Unterhaltung der Fernmeldeanlagen,\nFernmeldeanlagen, der Leitungsaufsichts-                der Leitungsaufsichtsbeamten, Rottenauf-\nbeamten, Fahrdienstleiter, Weichensteller,               sichtsbeamten, Fahrdienstleiter, Weichen-\nLokomotivbeamten, Zugbegleiter, Strecken-                steller, Streckenwärter und Schranken-\nwärter und Schrankenwärter.                              wärter.\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch       (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nVorsteher von Bahnmeistereien(§ 29).                     Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29).","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                           1245\n§ 34                                                     § 35\nBeamte für die Unterhaltung der Fernmeldeanlagen                   Beamte für die Brückenunterhaltung\n(Fernmeldewerkbeamte)                    (1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die\n(1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die      Brückenunterhaltung (§ 4 Nr. 5 Buchstabe d) umfaßt\nUnterhaltung der Fernmeldeanlagen (§ 4 Nr. 5                    1. ein Jahr Beschäftigung als Bau- oder Brük-\nBuchstabe c) umfaßt                                                    kenschlosser beim Herstellen oder Unter-\n1. ein Jahr Beschäftigung als Handwerker im                    halten von stählernen Eisenbahnbrücken\nFernmeldeunterhaltungsdienst und                        und\n2. zwei Wochen Ausbildung im Unterhalten                2. drei Tage Ausbildung im Führen von Klein-\nund Entstören von Fernmeldeanlagen, die                  wagen.\nmit Signalanlagen in Verbindung stehen.   Auf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann\nAuf den Vorbereitungsdienst nach Satz 1 Nr. 1 kann      eine gleichartige Beschäftigung bei einer Brücken-\neine gleichartige Beschäftigung in der Schwachstrom-    bauanstalt bis zu sechs Monaten angerechnet werden.\nindustrie bis zu sechs Monaten angerechnet werden.\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen       nachgewiesen werden:\nnachgewiesen werden:                                            1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche               Anzeige über einen dienstlichen Vorgang\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang                 zu machen.\nzu machen.                                         2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\n2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen                    über den Bau und die Erhaltung der Bahn-\nüber den Bau und die Unterhaltung der                    anlagen.\nBahnanlagen sowie Kenntnis der Vorschrif-           3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nten des Verbandes Deutscher Elektrotech-                 gnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern-\nniker.                                                  sprechdienst.\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-               4. Allgemeine Kenntnis der Bestimmungen\ngnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern-               über den Bahnbewachungsdienst.\nmeldebetriebsdienst.                                5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-\n4. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen.                    mungen für den elektrischen Zugbetrieb.\n5. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-             6. Allgemeine Kenntnis des Eisenbahnober-\nbewachungsdienst.                                        haus und der Oberbaustoffe.\n6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-               7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\nmungen für den elektrischen Zugbetrieb.                  fallverhütung.\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-               8. Kenntnis der beim Erhalten und Erneuern\nfallverhütung.                                          von Brücken benutzten Baustoffe, Geräte\n8. Kenntnis der Fernmelde- und der Betriebs-                und Maschinen. Kenntnis der beim Unter-\nstoffe. Allgemeine Kenntnis der Signal- und             halten und Erneuern von stählernen Eisen-\nder Oberbaustoffe.                                      bahnbrücken und stählernen Ingenieurhoch-\nbauten vorkommenden Arbeiten, besonders\n9. Fähigkeit im Lesen von Zeichnungen und\nder Gasschmelz- und der Lichtbogenschwei-\nSchaltplänen für Fernmeldeanlagen; Fertig-              ßung; Fertigkeit im fachgemäßen Ausführen\nkeit, hiernach zu arbeiten.                             dieser Arbeiten.\n10. Fähigkeit, einfache Schalt- und Montage-             9. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-\nhandskizzen anzufertigen.                               zeuge. Kenntnis der Vorschriften über das\n11. Kenntnis der Bauformen, des Zweckes und                  Beladen von Wagen.\nder Wirkungsweise der Fernmeldeanlagen.            10. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-\n12. Fertigkeit im Einbauen, Unterhalten und                  wagenfahrten.\nEntstören der Fernmeldeanlagen.                    11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\n13. Fertigkeit in den gebräuchlichen elek-                   halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\ntrischen Messungen im Fernmeldewesen.                   außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\n14. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                  fällen.\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,          12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-                   dienstleiter, Rottenaufsichtsbeamten, Lei-\nfällen.                                                 tungsa ufsich tsbeam ten, Lokomoti v beam ten,\nZugbegleiter, Weichensteller, Streckenwär-\n15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten\nter und Schrankenwärter.\nfür die Unterhaltung der Signalanlagen, der\nLeitungsaufsichtsbeamteri, Rottenaufsichts-\nbeamten, Fahrdienstleiter, Weichensteller,                               § 36\nStreckenwärter und Schrankenwärter.                    Beamte für die Oberbauschweißung\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch      (1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die\nVorsteher von Bahnmeistereien (§ 29).                   Oberbauschweißung (§ 4 Nr. 5 Buchstabe e) umfaßt","1246                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n1. ein Jahr Beschäftigung als Oberbauschwei-              2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\nßer, davon                                             über den Bau und die Unterhaltung der\nsechs Monate im Auftragschweißen und                   Bahnanlagen sowie Kenntnis der Vor-\nsechs Monate im Thermitstoßschweißen                   sdlriften des Verbandes Deutscher Elektro-\nund                                                    techniker.\n2. drei Tage Ausbildung im Führen von Klein-              3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nwagen.                                                 gnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern-\nmeldebetriebsdienst.\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nnachgewiesen werden:                                             4. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen.\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche             5. Kenntnis der Fernmeld.eeinrichtungen, so-\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang                  weit der Leitungsaufseher beim Einbauen\nzu machen.                                               und beim Unterhalten mitwirkt.\n2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen                  6. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\nüber den Bau und die Erhaltung der Bahn-                  bewadmngsdienst.\nanlagen.                                             1. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-                     mungen für den elektrischen Zugbetrieb.\ngnale und den Bahnbetrieb sowie den Fern-            8. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\nsprechdienst.                                             fallverhütung.\n4. Allgemeine Kenntnis der Bestimmungen                   9. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-\nüber den Bahnbewachungsdienst.                           wagenfahrten.\n5. Kenntnis der Einrichtungen und Bestim-                10. Kenntnis der Fernmelde- und der Betriebs-\nmungen für den elektrischen Zugbetrieb.                   stoffe. Allgemeine Kenntnis der Signal- und\n6. Allgemeine Kenntnis des Eisenbahnober-                     der Oberbaustoffe.\nbaus und der Oberbaustoffe.                          11. Kenntnis der Bestimmungen über das Bauen,\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-                     Bedienen, Erhalten und Entstören der Fern-\nfallverhütung.                                            meldeanlagen.\n8. Kenntnis der beim Oberbauschweißen be-                12. Fertigkeit im Lesen von Strom- und von\nnutzten Stoffe, Geräte und Maschinen.                     Schaltzeichnungen.\nKenntnis der beim Oberbauschweißen vor-              13. Kenntnis der beim Unterhalten und Er-\nkommenden Arbeiten, Fertigkeit im fach-                   neuern der Fernmeldeanlagen vorkommen-\ngemäßen Ausführen dieser Arbeiten.                        den Arbeiten, soweit der Dienstbereich be-\n9. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-                     rührt wird; Fertigkeit im fachgemäßen Aus-\nzeuge. Kenntnis der Vorschriften über das                 führen dieser Arbeiten.\nBeladen von Wagen.                                   14. Fertigkeit in den gebräuchlichen elek-\n10. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-                      trischen Messungen im Fernmeldewesen.\nwagenfahrten.                                        15. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\n11. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                    halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,                 außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-                     fällen.\nfällen.                                              16. Kenntnis der Dienstaufgaben der Beamten\n12. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-                      für die Unterhaltung der Signal- und der\ndienstleiter, Rottenaufsic:htsbeamten, Lei-               Fernmeldeanlagen, der Rottenaufsichts-\ntungsaufsichtsbeamten, Lokomotivbeamten,                  beamten, Fahrdienstleiter, Weichensteller,\nZugbegleiter, Weichensteller, Streckenwär-                Streckenwärter und Schrankenwärter.\nter und Schrankenwärter.                          (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nVorsteher von Bahnmeistereien (§ 29) und\n§ 31                                     Beamte für die Unterhaltung der Fernmelde-\nLeitungsaufsichtsbeamte                            anlagen (§ 34).\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Leitungsaufsichts-                                 § 38\nbeamte (§ 4 Nr. 5 Buchstabe f) umfaßt                                           Weidlensteller\n1. ein Jahr Beschäftigung beim Bauen oder             (1) Der Vorbereitungsdienst für Weichensteller\nbeim Unterhalten von Fernmeldeanlagen       (§ 4 Nr. 6) umfaßt\noder Blockleitungen und                            1. einen Monat Beschäftigung im Bahnunter-\n2. zwei Wochen Ausbildung im Unterhalten                         haltungs- oder Rangierarbeiterdienst und\nund Entstören von Fernmeldeleitungen,               2. drei Monate Ausbildung im Weichensteller-\ndie mit Signalanlagen in Verbindung                        dienst.\nstehen, sowie im Führen von Kleinwagen.\nFür das Stellen von ortsbedienten Weichen und\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen         Gleissperren oder für die Verwendung in Stellwer-\nnachgewiesen werden:                                     ken, in denen nur Weichen zu stellen sind, genügt\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche     eine einmonatige Beschäftigung im Bahnunterhal-\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang        tungs- oder Rangierarbeiterdienst und eine ein-\nzu madlen.                                     monatige Ausbildung im Weichenstellerdienst.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                          1247\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                                    § 39\nnachgewiesen werden:\nRangierleiter\n1. Fähigkeit, eine verständlidle schriftliche\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang         (1) Der Vorbereitungsdienst für Rangierleiter (§ 4\nzu machen.                                   Nr. 7) umfaßt\n2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus.                      1. fünf Monate Beschäftigung als Rangier-\n3. Allgemeine Kenntnis der Signalanlagen und                     arbeiter,\nder sonstigen mechanischen und elektri-              2. zwei Wochen Ausbildung im wagentech-\nschen Einrichtungen zur Sicherung des Be-                   nischen Untersuchen von Güter- und\ntriebes; Fertigkeit im Bedienen dieser Ein-                 Reisezügen und\nrichtungen. Allgemeine Kenntnis des Ver-             3. zwei Wochen Ausbildung im Rangierleiter-\nfahrens bei Störungen.                                      dienst.\n4. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\nFür die Verwendung als Rangieraufsicht oder als\nbewachungsdienst, den Fahrdienst und die\nRangierleiter lediglich beim Bewegen von Wagen\nSignale.\nvor Güterschuppen, Ladebühnen, Stofflagern, in\n5. Allgemeine Kenntnis der Beleuchtungsein-       Werkhöfen, Speicheranlagen und bei ähnlichen ein-\nrichtungen, Drehscheiben und Wasserkrane.     fachen Verhältnissen kann die Beschäftigung als\nFertigkeit im Bedienen dieser Einrichtungen   Rangierarbeiter entfallen und die Dauer der Ausbil-\nund Anlagen.                                  dung entsprechend den örtlichen Verhältnissen be-\n6. Kenntnis der Bestimmungen über den             messen werden.\nStellwerks- und den Blockdienst, den Fern-\nsprechdienst, den Rangierdienst und über        (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nKleinwagenfahrten.                            nachgewiesen werden:\n7. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und              1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche\nBestimmungen für den elektrischen Zug-                    Anzeige über einen dienstlichen Vorgang\nbetrieb.                                                  zu madien.\n8. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-            2. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus.\nverhütung.\n3. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-\n9. Kenntnis der Bahnhofsverhältnisse und der\nzeuge. Kenntnis der Kupplungs-, der Brems-,\nörtlichen Bestimmungen für den Betriebs-\nder Schmier- und der Türverschlußvorrich-\ndienst.\ntungen; Fertigkeit im Bedienen dieser Ein-\n10. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                    ridltungen.\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-                4. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\nfällen.                                                   fallverhütung.\n11. Kenntnis der Dienstaufgaben der Rangier-              5. Kenntnis der Bestimmungen über den Ran-\nleiter, Streckenwärter, Schrankenwärter und              gierdienst, das Bilden der Züge, den Brems-\nKleinwagenführer.                                        dienst, den Fernsprechdienst und das Stel-\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch                len von ortsbedienten Weichen und Gleis-\nsperren.\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),                  6. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\ngnale und den Fahrdienst. Fertigkeit im\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nGeben von Signalen. Kenntnis des Fahr-\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf                   plans.\nBahnhöfen (§ 24),\nFahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der               7. Allgemeine Kenntnis der Beleuchtungs-\nfreien Strecke (§ 25) und                                 einrichtungen, Schiebebühnen, Drehschei-\nben, Brückenwagen, Last- und Wasser-\nBlockwärter, soweit nach § 27 Abs. 1 Nr.\nkrane.\nausgebildet (§ 27).\nDie Befähigung für diesen Dienst besitzen weiter                 8. Kenntnis der Bahnhofsverhältnisse und der\nörtlichen Bestimmungen über den Betriebs-\nRangierleiter (§ 39) und\ndienst.\nZugbegleiter (§§ 42 bis 45)\nfür das Stellen von ortsbedienten W eichen und                   9. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und\nGleissperren sowie                                                   Bestimmungen für den elektrischen Zug-\nbetrieb.\nLokomotivführer (§ 47),\nTriebwagenführer (§ 48),                              10. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nFührer von Bahndienst-Triebfahrzeugen\n(§ 49),\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nfällen.\nBediener von Kleinlokomotiven (§ 50),\n11. Kenntnis      der Dienstaufgaben der Zug-\nLokomotivheizer (§, 51) und\nbegleiter, Weidlensteller, Schrankenwärter,\nBeimänner (§ 52)\nLokomotivbeamten, Bediener von Klein-\nfür das Stellen von ortsbedienten Weichen und Gleis-                lokomotiven, Wagenuntersuchungsbeamten\nsperren bei unbegleiteten Lokomotivfahrten.                         und Bremsbeamten.","1248                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch            6. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),                           fallverhütung.                    ·\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe(§ 22),                    7. Kenntnis der Bestimmungen 'über das Ver-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),                          außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf                    fällen.\nBahnhöfen (§ 24),                                       8. Kenntnis der Dienstaufgaben der Sduan-\nWeichensteller für unbegleitete Lokomotiv-                  kenwärter und der Kleinwagenführer.\nfahrten (§ 38),               ·                   (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nVorsteher von Bahnmeistereien bei Arbeits-\nVorsteher von Bahnmeistereien(§ 29),\nzügen (§ 29),                                              Rottenaufsichtsbeamte (§ 32) und\nRottenaufsichtsbeamte bei Arbeitszügen                     Weichensteller (§ 38).\n(§ 32),\nZugführer (§ 42),                                                            § 41\nSchaffner bei Reisezügen (§ 43),                                      Schrankenwärter\nSchaffner bei Güterzügen(§ 44) und                (1) Der Vorbereitungsdienst für Schrankenwärter\nTriebwagenschaffner(§ 45).                     (§ 4 Nr. 8 Buchstabe b) umfaßt eine Woche Ausbil-\nDie Befähigung für den Dienst dieser Gruppe be-           dung im Schrankenwärterdienst.\nsitzen weiter                                             Wenn nicht mehr als 2 Anrufschranken zu bedienen\nLokomotivführer (§ 46),                        sind, genügt eine Unterweisung des Bedieners über\nseine Aufgaben.\nTriebwagenführer(§ 47),\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nFührer von Bahndienst-Triebfahrzeugen\nnachgewiesen werden:\n(§ 48),\n1. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungs-\nBediener von Kleinlokomotiven(§ 49),                       weise der Schranken und Läutewerke; Fer-\nLokomotivheizer (§ 50) und                                  tigkeit im Bedienen dieser Einrichtungen.\nBeimänner (§ 51)                                       2. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nfür das Aussetzen schadhafter Wagen aus Zügen,                         gnale, den Bahnbetrieb und den Fernsprech-\nwenn die Beamten mit den örtlichen Verhältnissen                      dienst. Fertigkeit im Gebrauch des Fahr-\nvertraut sind.                                                        plans. Kenntnis der Bestimmungen über\nKleinwagenfahrten.\n§ 40                                  3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-\nStreckenwärter                                   bewachungsdienst. Kenntnis der örtlichen\nVerhältnisse.\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Streckenwärter\n4. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und\n(§ 4 Nr. 8 Buchstabe a) umfaßt\nBestimmungen für den elektrischen Zug-\n1. fünf Monate Beschäftigung beim Unterhal-                    betrieb.\nten oder Erneuern des Oberbaus und\n5. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\n2. drei Wochen Ausbildung im Schranken-                        fallverhütung.\nund im Streckenwärterdienst.\n6. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                     halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nnachgewiesen werden:                                                  außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche                  fällen.\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang                7. Kenntnis der Dienstaufgaben der Klein-\nzu machen.                                                wagenführer.\n2. Kenntnis des Oberbaus und der Oberbau-             (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nstoffe. Allgemeine Kenntnis der anderen                  Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\nbaulichen Anlagen und der Signal- und der                Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\nFernmeldeanlagen. Fertigkeit in den Ar-\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nbeiten für die Unterhaltung des Oberbaus\nund im Gebrauch der Geräte.                              Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nBahnhöfen (§ 24),\n3. Kenntnis des Zweckes und der Wirkungs-\nFahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der\nweise der Schranken und Halbschranken\nsowie der Blink- und der Warnlichtanlagen.               freien Strecke (§ 25),\nBlockwärter (§ 27),\n4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nHaltepunktwärter (§ 28),\ngnale und den Bahnbetrieb, den Bahn-\nbewachungs- und den Fernsprechdienst und                  Vorsteher von Bahnmeistereien (§ 29),\nder Bestimmungen über Kleinwagenfahrten.                  Rottenaufsichtsbeamte (§ 32),\nFertigkeit im Gebrauch des Fahrplans.                     Beamte für die Unterhaltung der Signal-\n5. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und                  anlagen (§ 33),\nBestimmungen für den elektrischen Zug-                    Weichensteller (§ 38) und\nbetrieb.                                                  Streckenwärter (§ 40).","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                           1249\n§ 42                                  ?. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-\nZugführer                                   gen für den elektrischen Zugbetrieb.\n8. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Zugführer (§ 4\nseinem Gebrauch.\nNr. 9 Buchstabe a) umfaßt\n9. Kenntnis der Bestimmungen über die Ermitt-\n1. sechs Monate Beschäftigung im Zugschaff-                    lung der Zugleistungen.\nnerdienst, davon drei Monate bei Reise-\nzügen und drei Monate bei Güterzügen,            10. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nund                                                    halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-\n2. zwei Monate Ausbildung im Zugführer-                         fällen.\ndienst bei Reise- und bei Güterzügen, da-\nvon mindestens einen Monat bei Reise-            11. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-\nzügen.                                                 dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-\nhöfen, der Zugbegleiter, Lokomotivbeamten,\nHiervon sind nachstehende Ausnahmen zulässig:                         Rangierleiter, Wagenuntersuchungsbeam-\n1. Für die Verwendung als Zugführer nur bei                    ten, Weichensteller, Streckenwärter und\nReisezügen genügt eine dreimonatige Be-                   Schrankenwärter.\nschäftigung im Zugschaffnerdienst bei Reise-     (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nzügen und eine einmonatige Ausbildung im\nZugführerdienst bei Reisezügen.                          Vorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\n2. Für die Verwendung als Zugführer nur bei                  Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\nGüterzügen genügt eine dreimonatige Be-                 Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nschäftigung im Zugschaffnerdienst bei Güter-            Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nzügen und eine einmonatige Ausbildung im                Bahnhöfen (§ 24),\nZugführerdienst bei Güterzügen.\nVorsteher von Bahnmeistereien für Arbeits-\n3. Für die Verwendung als Zugführer nur bei                   züge nach Erwerb der Streckenkenntnis\nReisezügen im Vorortverkehr oder in ähn-                 (§ 29),\nlichen einfachen Verhältnissen genügt eine\nVorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-\ndreimonatige Beschäftigung im Zugschaff-\nbetriebswagenwerken sowie Gruppenleiter\nnerdienst bei Reisezügen und eine ein-\nim betriebsmaschinentedmischen Außen-\nwöchige Ausbildung im Zugführerdienst bei\ndienst bei Hilfszügen (§ 30),\nReisezügen. Unter welchen Voraussetzungen\neinfache Verhältnisse angenommen werden                 Rottenaufsichtsbeamte für Arbeitszüge nach\nkönnen, bestimmt die Aufsichtsbehörde.                  Erwerb der Streckenkenntnis (§ 32} und\n4. Für die Verwendung als Zugführer nur bei                   Rangierleiter für Ubergabezüge nach Erwerb\nArbeits- oder Ubergabezügen genügt eine                  der Streckenkenntnis (§ 39).\nzweiwöchige Ausbildung im Zugführer-           Bei Zügen ohne Zugbegleiter besitzen die Befähi-\ndienst.                                        gung auch\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                    Lokomotivführer (§ 47),\nnachgewiesen werden:\nTriebwagenführer (§ 48),\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang zu               Führer von Bahndienst-Triebfahrzeugen\nmachen.                                                  (§ 49) und\n2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-                     Bediener von Kleinlokomotiven (§ 50).\nzeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der\nSchmier- und der Türverschlußeinrichtungen                                   § 43\nsowie der Heizungs-, der Wasser-, der\nZugschaffner bei Reisezügen\nKlima- und der Beleuchtungseinrichtungen\nan den Wagen; Fertigkeit im Bedienen die-        (1) Der Vorbereitungsdienst für Zugschaffner bei\nser Einrichtungen. Kenntnis der Bestimmun-     Reisezügen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe b) umfaßt\ngen über das Benutzen der Wagen.                      1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-\n3. Kenntnis der Bestimmungen über den Bahn-                       dienst, davon mindestens eine Woche als\nbewachungsdienst, die Signale, den Fahr-                     Rangier ar bei ter,\ndienst und den Fernsprechdienst.\n2. eine Woche Ausbildung im wagentech-\n4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-                     nischen Untersuchen von Reisezügen und\nverhütung.\n3. zwei Wochen Ausbildung im Zugschaffner-\n5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden                      dienst bei Reisezügen .\n. der Züge, den Bremsdienst, den Rangier-\ndienst und über das Stellen von ortsbedien-      (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nten W eichen und Gleissperren.                 nachgewiesen werden:\n6. Kenntnis der Bestimmungen über den Stell-               1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nwerks- und den Blockdienst und Fertigkeit                zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nim Bedienen der Signalanlagen.                            machen.","1250                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-                3. Kenntnis der Bestimmungen über die\nzeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der                Si~nale, den Fahrdienst und den Fernsprech-\nSchmier- und der Türverschlußeinrichtungen                dienst.\nsowie der Heizungs-, der Wasser-, der                 4.- Kenntnis der Bestimmungen über di~ Unfall-\nKlima- und der Beleuchtungseinrichtungen                  verhütung.\nan den Wagen; Fertigkeit im Bedienen die-\nser Einrichtungen. Kenntnis der Bestimmun-            5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden\ngen über das Benutzen der Wagen.                         der Züge, den Bremsdienst, den Rangier-\ndienst und über das Stellen von ortsbedien-\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die                        ten Weichen und Gleissperren.\nSignale, den Fahrdienst und den Fernsprech-\ndienst.                                               6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und\nBestimmungen für den elektrischen Zug-\n4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\nbetrieb.\nverhütung.\n7. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in\n5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden\nseinem Gebrauch.\nder Züge, den Bremsdienst, den Rangier-\ndienst und über das Stellen von ortsbedien-           8. Kenntnis der Bestimmungen über ct'as Ver-\nten W eichen und Gleissperren.                            halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\n6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und                 außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nBestimmungen für den elektrischen Zug-                    fällen.\nbetrieb.                                              9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomo-\n7. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in                  tivbeamten, Rangierleiter, Wagenunter-\nseinem Gebrauch.                                          suchungsbeamten, Weichensteller, Strecken-\n8. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                   wärter und Schrankenwärter.\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,         (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),\nfällen.\n9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomo-                  Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\ntivbeamten, Rangierleiter, Wagenunter-                   Vorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nsuchungsbeamten, Weichensteller, Strecken-               Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nwärter und Schrankenwärter.                             Bahnhöfen (§ 24),\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch              Rangierleiter für Ubergabezüge nach Erwerb\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),                        der Streckenkenntnis (§ 39) und\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),                     Zugführer, wenn nach§ 42 Abs. 1 Satz 1 oder\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),                       Satz 2 Nr. 2 ausgebildet.\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nBahnhöfen (§ 24),                                                          § 45\nZugführer, wenn nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder                      Triebwagensdlaifner\nSatz 2 Nr. 1 oder 3 ausgebildet, und,\nTriebwagenschaffner (§ 45).                       (1) Der     Vorbereitungsdienst für Triebwagen-\nschaffner (§ ~ Nr. 9 Buchstabe d) umfaßt\n§ 44                                  1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-\nZugschaffner bei Güterzügen                              dienst, davon mindestens eine Woche als\nRangierarbeiter,\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Zugschaffner bei\n2. eine Woche Ausbildung im wagentech-\nGüterzügen (§ 4 Nr. 9 Buchstabe c) umfaßt\nnischen Untersuchen von Reisezügen und\n1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-\ndienst, davon mindestens eine Woche als            3. a) zwei Wochen Ausbildung im Trieb-\nRangierarbeiter,                                              wagenschaffnerdienst oder\n2. eine Woche Ausbildung im wagentech-                       b) zwei Wochen Ausbildung im Zugschaff-\nnischen Untersuchen von Güterzügen und                        nerdienst bei Reisezügen.\n3. zwei Wochen Ausbildung im Zugschaffner-           (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\ndienst bei Güterzügen.                       nachgewiesen werden:\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen               1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nnachgewiesen werden:                                               zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-            machen.\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu              2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-\nmachen.                                                   zeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der\n2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-                    Schmier- und der Türverschlußeinrichtungen\nzeuge und der Kupplungs-, der Brems-, der                 sowie der Heizungs-, der Wasser-, der\nSchmier- und der Türverschlußeinrichtungen;               Klima- und der Beleuchtungseinrichtungen\nFertigkeit im Bedienen dieser Einrichtungen.              an den Wagen; Fertigkeit im Bedienen die-\nKenntnis der Bestimmungen über das Be-                    ser Einrichtungen. Kenntnis der Bestimmun-\nnutzen der Wagen.                                         gen über das Benutzen der Wagen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                           1251\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die                    6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und\nSignale, den Fahrdienst und den Fernsprech-              Bestimmungen für den elektrischen Zug-\ndienst.                                                  betrieb.\n4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-            1. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nverhütung.                                               halten bei Unregelmäßigkeiten, außer-\n5. Kenntnis der Bestimmungen über das Bilden                 gewöhnlichen Ereignissen und Unfällen\nder Züge, den Bremsdienst, den Rangier-                  während einer Kleinwagenfahrt.\ndienst und über das Stellen von ortsbedien-          8. Kenntnis der Dienstaufgaben der Bahnwär-\nten W eichen und Gleissperren.                           ter, Schrankenwärter und Rottenaufsichts-\n6. Allgemeine Kenntnis der Einrichtungen und                 beamten.\nBestimmungen für den elektrischen Zug-           (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Fahrer\nbetrieb.                                     eines Kleinwagens nur dann, wenn er gleichzeitig\n1. Kenntnis des Fahrplans und Fertigkeit in · als Kleinwagenführer tätig sein muß.\nseinem Gebrauch.\n(4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\n8. Fähigkeit, einen fahrenden Triebwagenzug\ndurch Abschalten des Antriebs und durch                 Vorsteher    großer Bahnhöfe (§ 21),\nBedienen der Bremseinrichtungen zum Hal-                Vorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),\nten zu bringen.                                         Vorsteher kleiner Bahnhöfe(§ 23),\n9. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                  Fahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,                Bahnhöfen (§ 24),\naußergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nFahrdienstleiter auf Zugmeldestellen der\nfällen.\nfreien Strecke (§ 25),\n10. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomo-\nBlockwärter (§ 27),\ntivbeamten, Rangierleiter, Wagenunter-\nsuchungsbeamten, Weichensteller, Strecken-               Vorsteher von Bahnmeisi:ereien (§ 29),\nwärter und Schrankenwärter.                              Vorsteher von Fahrleitungsmeistereien, von\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch                Unter-   und  von  Umformerwerken    und tech-\nnische Gruppenleiter in Fahrleitungs-\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),                        meistereien (§ 31),\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),                     Rottenaufsichtsbeamte (§ 32),\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),\nBeamte für die Unterhaltung der Signal-\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf                 anlagen (§ 34),\n• Bahnhöfen (§ 24),\nBeamte für die Brückenunterha!tung (§ 35),\nZugführer, wenn nach § 42 Abs. 1 Satz 1 oder\nSatz 2 Nr. 1 oder 3 ausgebildet, und                     Beamte für die Oberbauschweißung (§ 36)\nund\nZugschaffner bei Reisezügen (§ 43).\nLeitungsaufsichtsbeamte (§ 37).\n§ 46                                                      § 47\nKleinwagenführer                                           Lokomotivführer\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Kleinwagenführer          (1) Der Dienst des Lokomotivführers unterscheidet\n(§ 4 Nr. 9 Buchstabe e) umfaßt                            sich nach folgenden Triebfahrzeug-Gruppen:\n1. zwei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-                   Dampflokomotiven,\nbetriebs- oder Bahnunterhaltungsdienst                elektrische Triebfahrzeuge und\nund\nTriebfahrzeuge mit Brennkraftmaschinen.\n2. drei Tage Ausbildung in den Aufgaben\neines Kleinwagenführers. Hierbei sind         (2) Der Vorbereitungsdienst für Lokomotivführer\nmindestens zwei Kleinwagenfahrten auf      (§ 4 Nr. 10 Buchstabe a) umfaßt\nfreier Strecke auszuführen.                        1. für Handwerker\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                        sechs Monate Beschäftigung als Hand wer-\nnachgewiesen werden:                                                       k er beim Unterhalten und Instandsetzen\nvon Triebfahrzeugen, davon minde-\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nstens drei Monate bei Triebfahrzeugen\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nder Gruppe, für die die Verwendung\nmachen.\nals Lokomotivführer vorgesehen ist,\n2. Kenntnis der Bestimmungen über Klein-\nfür Nichthandwerker\nwagenfahrten, den Bahnbewachungsdienst,\ndie Signale und den Fernsprechdienst.                       zwölf Monate Beschäftigung als Werk-\nhelfer beim Unterhalten und Instand-\n3. Allgemeine Kenntnis des Oberbaus.\nsetzen von Triebt ahrzeugen, davon\n4. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-                     mindestens sechs Monate an Triebfahr-\nverhütung.                                                    zeugen der Gruppe, für die die Ver-\n5. Kenntnis der Bahnhofs- und der Strecken-                        wendung als Lokomotivführer vorge-\nverhältnisse.                                                 sehen ist,","1252                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n2. drei Tage Ausbildung zum Lokomotivheizer              14. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-\noder Beimann,                                           stimmungen über das Verhalten bei Un-\n3. für Lokomotivführer auf Dampflokomotiven                   regelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhn-\nneun Monate Beschäftigung als Lokomo-                   lichen Ereignissen und Unfällen.\ntivheizer,                                       15. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-\nfür Lokomotivführer auf elektrischen Trieb-                dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-\nfahrzeugen und auf Triebfahrzeugen mit                  höfen, der Wagenuntersuchungsbeamten,\nBrennkraftmaschinen                                     Zugbegleiter, Rangierleiter, Weichensteller,\nStreckenwärter und Schrankenwärter.\nsechs Monate Beschäftigung als Lokomo-\ntivheizer oder                                (4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nvier Monate Beschäftigung als Beimann                  Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-\nund                                                  betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter\n4. vier Wochen Ausbildung zum Lokomotiv-                     im betriebsmaschinentechnischen Außen-\nführer auf Triebfahrzeugen der Gruppe,                 dienst für die Triebfahrzeuggruppen, für die\nfür die die Verwendung als Lokomotiv-                  der Beamte ausgebildet und geprüft ist\n(§ 30).\nführer vorgesehen ist.\nFür Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und                                      § 48\nDiplomingenieure des Maschinenbaues oder der                                   Triebwagenführer\nElektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-            (1) Der Dienst des Triebwagenführers unterschei-\nrichtungen findet Satz 1 Nr. 1 und 3 keine Anwen-         det sich n~ch folgenden Triebfahrzeug-Gruppen:\ndung. Soll ein Lokomotivführer auf Triebfahrzeugen\nTriebfahrzeuge mit Stromspeicher,\neiner Gruppe verwendet werden, für die er nicht\nausgebildet ist, so bestimmt die Aufsichtsbehörde                    Triebfahrzeuge mit Stromzuführung und\nArt und Dauer des ergänzenden Vorbereitungs-                         Triebfahrzeuge mit Brennkraftmaschinen.\ndienstes.                                                Die Aufsichtsbehörde bestimmt, welche Triebfahr-\n(3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen         zeuge und unter welchen Bedingungen sie von Trieb-\nnachgewiesen werden:                                      wagenführern geführt werden dürfen.\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-     (2) Der Vorbereitungsdienst für Triebwagenführer\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu        (§ 4 Nr. 10 Buchstabe b) umfaßt\nmachen.                                                1. zwei Monate Beschäftigung beim Behan-\n2. Kenntnis des Aufbaus des Triebfahrzeuges;                     deln, Instandsetzen oder Unterhalten von\nKenntnis der technischen Einrichtungen und                    Triebfahrzeugen, davon mindestens einen\nHilfsmaschinen des Triebfahrzeuges und                        Monat bei Triebfahrzeugen der Gruppe,\nihrer Wirkungsweise.                                          für die die Verwendung als Triebwagen-\n3. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-                  führer vorgesehen ist,\nschaften; Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-          2. drei Tage Ausbildung zum Lokomotivheizer\ngemäß zu verwenden. Allgemeine Kenntnis                       oder Beimann,\nder Eigenschaften der anderen Stoffe, die bei          3. fünf Monate Beschäftigung als Lokomotiv-\nSchienentriebfahrzeugen verwendet werden.                     heizer oder\n4. Kenntnis der Bremsen, Fertigkeit im Bedie-                 drei Monate Beschäftigung als Beimann und\nnen der Bremsen.                                       4. zwei Wochen Ausbildung zum Triebwagen-\n5. Allgemeine Kenntnis der Heizeinrichtungen                     führer auf Triebfahrzeugen der Gruppe,\nan Schienenfahrzeugen.                                        für die die Verwendung als Triebwagen-\nführer vorgesehen ist.\n6. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,\nBrems-, Heiz- und Steuerkupplungen} des        Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und\nTriebfahrzeuges mit dem Zuge.                  Diplomingenieure des Maschinenbaues oder der\nElektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-\n1. Fertigkeit im Behandeln, Untersuchen und\nrichtungen findet Satz l Nr. 1 und 3 keine Anwen-\nBedienen des Triebfahrzeuges.\ndung. Soll ein Triebwagenführer auf Triebfahrzeugen\n8. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still-         einer Gruppe verwendet werden, für die er nicht aus-\nstehenden und am fahrenden Triebfahrzeug        gebildet ist, so bestimmt die Aufsichtsbehörde Art -\nzu erkennen.                                    und Dauer des ergänzenden Vorbereitungsdienstes.\n9. Kenntnis der Bestimmungen über die                 (3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nSignale und den Bahnbetrieb sowie über          nachgewiesen werden:\nden Fernsprechdienst.\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\n10. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und                   zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nder damit zusammenhängenden fahrdienst-                    machen.\nlichen Anweisungen.\n2. Kenntnis der Einrichtungen des Triebfahr-\n11. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-                  zeuges; Fertigkeit im Bedienen des Trieb-\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                       fahrzeuges.\n12. Kenntnis der zu befahrenden Strecken.                  3. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-\n13. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-                 schaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-\nverhütung.                                                 gemäß zu verwenden.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                           1253\n4. Kenntnis der Bremsen; Fertigkeit im Bedie-             4. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-\nnen der Bremsen.                                          schaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-\n5. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,                   gemäß zu verwenden. Allgemeine Kenntnis\nBrems-, Heiz- und Steuerkupplungen) des                   der Eigenschaften der anderen Stoffe, die\nTriebfahrzeuges mit dem Zuge.                             beim Triebfahrzeug verwendet sind.\n6. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still-                5. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\nstehenden und am fahrenden Triebfahrzeug                  verhütung.\nzu erkennen.                                          6. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die                         Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen).\nSignale und den Bahnbetrieb sowie über                7. Kenntnis der Bremsen; Fertigkeit im Bedie-\nden Fernsprechdienst.                                     nen der Bremsen.\n8. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und               8. Kenntnis der Bestimmungen über die\nder damit zusammenhängenden fahrdienst-                   Signale und den Bahnbetrieb sowie über\nlichen Anweisungen.                                       den Fernsprechdienst.\n9. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-              9. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                      der damit zusammenhängenden f ahrdienst-\n10. Kenntnis der zu befahrenden Strecken.                      lichen Anweisungen.\n11. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-            10. Kenntnis der zu befahrenden Strecken.\nverhütung.                                           11. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still-\n12. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-                    stehenden und am fahrenden Triebwagen\nstimmungen über das Verhalten bei Un-                     zu erkennen.\nregelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhn-            12. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-\nlichen Ereignissen und Unfällen.                          stimmungen über das Verhalten bei Un-\n13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-                      regelmäßigkeiten, Störungen, außergewöhn-\ndienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-              lichen Ereignissen und Unfällen.\nhöfen, der Wagenuntersuchungsbeamten,                13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-\nZugbegleiter, Rangierleiter, Weidiensteller,              dienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-\nStreckenwärter und Schrankenwärter.                       höfen, der Wagenuntersuchungsbeamten,\n(4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch                Zugbegleiter, Rangierleiter, Weichensteller,\nVorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-                  Streckenwärter und Schrankenwärter.\nbetriebswagenwerken sowie Gruppenleiter           (4) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nim betriebsmaschinentechnischen Außen-                    Vorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-\ndienst (§ 30) und Lokomotivführer (§ 47), so-             betriebswagenwerken sowie Gruppenleiter\nweit die Beamten für die Triebfahrzeug-                   im betriebsmaschinentechnischen Außen-\ngruppen ausgebildet und geprüft sind.                     dienst, soweit sie für die entsprechende An-\ntriebsart ausgebildet und geprüft sind {§ 30);\n§ 49\nfür Bahndienst-Triebfahrzeuge mit elektrischem An-\nFührer von Bahndienst-Triebfahrzeugen             trieb\n(1) Bahndienst-Triebfahrzeuge im Sinne dieser                     Lokomotivführer auf elektrischen Triebfahr-\nVorschrift sind                                                      zeugen (§ 47),\nBahndienst-Regeltriebfahrzeuge {z. B. Regel-Turm-                    Triebwagenführer auf Triebfahrzeugen mit\ntriebwagen, Kranwagen und Tunneluntersuchungs-                       Stromzuführung(§ 48) und\nwagen mit Kraftantrieb) und Nebenfahrzeuge mit                       Triebwagenführer auf Triebwagen mit\nKraftantrieb und einem Achsdruck von mindestens                      Stromspeicher (§ 48);\n3,5 t auf einer Achse.\nfür Bahndien~t-Triebfahrzeuge mit Brennkraft-\n(2) Der Vorbereitungsdienst für Führer von Bahn-       maschinen\ndienst-Triebfahrzeugen (§ 4 Nr. 10 Buchstabe c) um-                  Lokomotivführer auf Triebfahrzeugen mit\nfaßt                                                                 Brennkraftmaschinen {§ 47) und\n1. drei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-\nTriebwagenführer auf Triebwagen mit\ndienst und\nBrennkraftmaschinen (§ 48).\n2. vier Wodien Ausbildung im Führen von\nBahndienst-Triebfahrzeugen.                                            § 50\n(3) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                       Bediener von Kleinlokomotiven\nnachgewiesen werden:                                         (1) Der Vorbereitungsdienst für Bediener von\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- Kleinlokomotiven (§ 4 Nr. 10 Buchstabe d) umfaßt\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu               1. Vorbereitungsdienst nach§ 39 und Nachweis\nmachen.                                                       der Befähigung zum Rangierleiter und\n2. Kenntnis der Einrichtungen des Bahndienst-             2. zwei Wochen Ausbildung für das Bedienen\nRegeltriebfahrzeuges; Fertigkeit im Bedie-                    von Kleinlokomotiven im Bahnhofs- und\nnen des Fahrzeuges.                                          im Streckendienst sowie für den Dienst\n3. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-                     eines Zugführers bei Zügen, die mit Klein-\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                          lokomotiven gefahren werden.","1254                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nFür Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und                                       § 51\nDiplomingenieure des Maschinenbaues und der)\nLokomotivheizer\nElektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-\nrichtungen findet Satz 1 Nr. 1 keine Anwendung.                (1) Der Vorbereitungsdienst für Lokomotivheizer\nWenn der Bediener von Kleinlokomotiven der Grup-            (§ 4 Nr. 10 Buchstabe e) umfaßt\npen I und II nidlt im Streckendienst verwendet wer-                1. einen Monat Beschäftigung im Unterhalten,\nden soll, genügt ein kürzerer, den örtlichen Verhält-                     Behandeln oder Pflegen von Triebfahr-\nnissen angepaßter Vorbereitungsdienst.                                    zeugen und\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen                  2. drei Tage Ausbildung        zum   Lokomotiv-\nnachgewiesen werden:                                                      heizer.\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche        Für Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang          Diplomingenieure des Maschinenbaues oder der\nzu machen.                                       Elektrotechnik sowfe für Studierende dieser Fach-\nridltungen findet Satz 1 keine Anwendung.\n2. Kenntnis der Einrichtungen der Kleinloko-\nmotive; Fertigkeit im Bedienen der Klein-           (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nlokomotive.                                      nachgewiesen werden:\n3. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-                1. Kenntnis der Einrichtungen für das Feuern,\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                        Speisen, Schmieren und Bremsen der Loko-\nmotive; Fertigkeit im Bedienen dieser Ein-\n4. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-                 richtungen.\nschaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-\ngemäß zu vrrwenden.                                     2. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-\nsdlaften; Fähigkeit, die Betriebsstoffe sac:h-\nS. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-                   gemäß zu verwenden.\nverhütung.                                              3. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\n6. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-                      fallverhütung.\nund Bremskupplungen) der Kleinlokomotive                4. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,\nmit dem Zuge.             ·                                 Brems-, Heiz- und Steuerkupplungen) der\n7. Kenntnis der Bremsen; Fertigkeit irri Be-                    Lokomotive mit dem Zuge.\ndienen der Bremsen.                                     S. Fähigkeit, eine allein fahrende Dampfloko-\n8. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-                       motive sowie einen fahrenden mit einer\ngnale und den Bahnbetrieb sowie über den                    Dampflokomotive bespannten Zug zum\nFernsprechdienst.                                           Halten zu bringen.\n6. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\n9. Fertigkeit im Gebrauch der Fahrpläne und                     gnale und den Bahnbetrieb sowie über den\nder damit zusammenhängenden fah.rdienst-                    Fernspredldienst.\nlichen Anweisungen.\n7. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-\n10. Kenntnis der zu befahrenden Strecken.                        gen für den elektrisdlen Zugbetrieb.\n11. Fähigkeit, Unregelmäßigkeiten am still-                  8. Kenntnis der Feuerverhütung und -bekämp-\nstehenden und am fahrenden Triebfahrzeug                    fung. Kenntnis der Bestimmungen über das\nzu erkennen.                                                Verhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störun-\ngen, außergewöhnlichen Ereignissen und\n12. Kenntnis der Feuerverhütung und der Be-\nUnfällen.\nstimmungen bei Unregelmäßigkeiten, Stö-\nrungen, außergewöhnlichen Ereignissen und               9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Loko-\nUnfällen.                                                   motivführer, der Fahrdienstleiter, der Auf-\nsichtsbeamten auf Bahnhöfen, der Wagen-\n13. Kenntnis der Dienstaufgaben der Fahr-                        untersuc:hungsbeamten, Zugbegleiter, Ran-\ndienstleiter, der Aufsichtsbeamten auf Bahn-                gierleiter, Weichensteller, Streckenwärter\nhöfen, der Wagenuntersuchungsbeamten,                       und Schrankenwärter.\nZugbegleiter; Rangierleiter, Weichensteller,\nStreckenwärter und Schrankenwärter.                 (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nVorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nbetriebswagenwerken sowie Gruppenleiter\nVorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-                   im betriebsmaschinentechnischen Außen-\nbetriebswagenwerken sowie Gruppenleiter                     dienst, soweit sie für den Dampflokomotiv-\nim betriebsmaschinentedmischen Außen-                       führerdienst ausgebildet und geprüft sind\ndienst, soweit sie die Befähigung zum Loko-                 (§ 30), und Lokomotivführer auf Dampfloko-\nmotivführer oder Triebwagenführer auf                       motiven (§ 47).\nTriebfahrzeugen mit Brennkraftmaschinen\nbesitzen (§ 30),                                                             § 52\nLokomotivführer auf Triebfahrzeugen mit                Beimänner für Triebfahrzeuge ohne Feuerung\nBrennkraftmaschinen (§ 47) und                       (1) Der Vorbereitungsdienst der Beimänner für\nTriebwagenführer auf Triebwagen mit Brenn-        Triebfahrzeuge ohne Feuerung (§ 4 Nr. 10 Buch-\nkraftmaschinen (§ 48).                            stabe f) umfaßt","Nr. 25 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                          1255\n1. einen Monat Beschäftigung im Unterhalten,                                § 53\nBehandeln oder Pflegen von Triebfahr-\nzeugen und                  '                            Beamte für die Unterhaltung\nder Fahrleitungsanlagen und für das Smalten\n2. drei Tage Ausbildung zum Beimann.                               der Fahrleitungsnetze\nFür Absolventen anerkannter Ingenieurschulen und\n(1) Der Vorbereitungsdienst der Beamten für die\nDiplomingenieure des Maschinenbaues oder der\nUnterhaltung der Fahrleitungsanlagen und für das\nElektrotechnik sowie für Studierende dieser Fach-\nSchalten der Fahrleitungsnetze (§ 4 Nr. 11 Buch-\nrichtungen findet Satz 1 keine Anwendung.\nstabe a} umfaßt\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen              1. ein Jahr Beschäftigung als Elektrohandwer-\nnachgewiesen werden:                                                 ker beim Unterhalten der Anlagen für den\n1. Kenntnis der Einrichtungen des Triebfahr-                  elektrischen Zugbetrieb oder der elektri-\nzeuges, Fertigkeit im Vorbereiten dieser                 schen Licht- und Kraftanlagen und\nEinrichtungen.                                      2. einen Monat Ausbildung im Bedienen der\n2. Kenntnis der Betriebsstoffe und ihrer Eigen-               Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb.\nschaften. Fähigkeit, die Betriebsstoffe sach-\ngemäß zu verwenden.                             (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nnachgewiesen werden:\n3. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\nverhütung.                                          1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche\nAnzeige über einen dienstlichen Vorgang\n4. Fertigkeit im sachgemäßen Kuppeln (Zug-,                zu machen.\nBrems-, Heiz- und Steuerkupplungen) des\nTriebfahrzeuges mit dem Zuge.                       2. Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen\nüber den Bau und die Unterhaltung der\n5. Fähigkeit, ein allein fahrendes Triebfahr-               Bahnanlagen.\nzeug sowie einen fahrenden Zug· zum Hal-\nten zu bringen.                                     3. Kenntnis der Vorschriften des Verbandes\n6. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-                   Deutscher Elektrotechniker.\ngnale und den Bahnbetrieb sowie über den            4. Kenntnis der Bestimmungen über die Si-\nFernsprechdienst.                                      gnale und den Bahnbetrieb sowie über den\n7. Kenntnis der Einrkhtungen und Bestimmun-                Bahnbewachungs- und den Fernsprech-\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                   dienst.\n8. Kenntnis der Feuerverhütung und -bekämp-             5. Allgemeine Kenntnis der Betriebsanlagen\nfung. Kenntnis der Bestimmungen über das               in Bahnhöfen, Blockstellen und Bahnbe-\nVerhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störun-              triebswerken.\ngen, außergewöhnlichen Ereignissen und\n6. Kenntnis der Bestimmungen über die Un-\nUnfällen.\nfallverhütung.\n9. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-\nführer, der Fahrdienstleiter, der Aufsichts-        7. Kenntnis der Einrichtungen für die Strom-\nbeamten auf Bahnhöfen, der Wagenunter-                 abnahme an elektrischen Triebfahrzeugen.\nsuchungsbeamten, Zugbegleiter, Rangier-             8. Allgemeine Kenntnis der Eigenschaften und\nleiter, Weichensteller, Streckenwärter und             der Bestimmungen über das Behandeln der\nSchrankenwärter.                                       im eigenen Dienstbereich verwendeten\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch              Stoffe.\nVorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-            9. Kenntnis des Aufbaus u•nd der Wirkungs-\nbetriebswagenwerken sowie Gruppenleiter                 weise der Anlagen für den elektrischen Zug-\nim betriebsmaschinentechnischen Außen-                  betrieb. Fähigkeit, diese Anlagen zu schal-\ndienst (§ 30),                                          ten, zu speisen und zu unterhalten. Kennt-\nLokomotivführer (§ 47),                                 nis der Bestimmungen für den elektrismen\nTriebwagenführer (§ 48),                                 Zugbetrieb.\nFührer von Bahndienst - Triebfahrzeugen              10. Fähigkeit, Schaltpläne zu lesen und Schalt-\n(§ 49),                                                 aufträge zu erteilen und einfache elektrische\nBediener von Kleinlokomotiven {§ 50).                    Messungen zur Fehlersuche vorzunehmen.\nBei Nachweis der Fähigkeit, ein allein fahrendes               11. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen\nTriebfahrzeug sowie einen fahrenden Zug zum Hal-                   von Wagen.\nten zu bringen, besitzen die Befähigung - beschränkt           12. Fähigkeit, Mängel und Störungen an elek-\nauf die Fälle, in denen der Beimann ständig oder                   trischen Anlagen zu erkennen und zu be-\nvorübergehend ein Zugbegleiter sein darf - auch                    seitigen.\nZugführer (§ 42),\n13. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nZugschaffner bei Reisezügen (§ 43),                          halten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\nZugschaffner bei Güterzügen(§ 44) und                        außergewöhnlichen Ereignissen und Unfäl-\nTriebwagenschaffner(§ 45).                                   len.","1256                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n14. Kenntnis der Dienstaufgaben der Rotten-                 11. Kenntnis der Bestimmungen über die Signale,\nauf sichtsbeamten, der Beamten für die                     den Fahrdienst, das Bilden von Zügen, den\nUnterhaltung der Signal- und der Fern-                     Rangierdienst und den Fernsprechdienst.\n.meldeanlagen, der Leitungs auf sichtsbeam-            12.  Fähigkeit, die im Betrieb an Wagen vor-\nten, Fahrdienstleiter, Weichensteller, Strek-              kommenden Beschädigungen festzustellen\nkenwärter und Schrankenwärter.                             und kleine Mängel zu beseitigen. Kenntnis\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch                  der Maßnahmen bei Schäden, die er nicht\nselbst beseitigen kann.\nVorsteher von Fahrleitungsmeistereien, von\nUnter- und von Umformerwerken sowie                    13.  Kenntnis der Maßnahmen bei Frost und\ntechnische Gruppenleiter von Fahrleitungs-                  Schnee.\nmeistereien (§ 31).                                    14.  Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nhalten bei Unregelmäßigkeiten, Störungen,\n§ 54                                      außergewöhnlichen Ereignissen und Un-\nfällen.\nWagenuntersuchungsbeamte\n15.  Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-\n(1) Der Vorbereitungsdienst für Wagenuntersu-                       führer, der Aufsichtsbeamten auf Bahnhöfen,\nchungsbeamte (§ 4 Nr. 11 Buchstabe b) umfaßt                          Rangierleiter, Weichensteller und Zugbe-\n1. ein Jahr und sechs Monate Beschäftigung als                  gleiter,\nHandwerker beim Erhalten oder Unter-            (3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch\nhalten von Personen- oder Güterwagen\nVorsteher von Bahnbetriebs- und und von\nund\nBahnbetriebswagenwerken sowie Gruppen-\n2. zwei Monate Ausbildung im wagentechni-                      leiter im betriebsmaschinentechnischen\nschen Untersuchen von Güter- und von                   Außendienst (§ 30);\nReisezügen.\nfür das Untersuchen von Wagen in Zügen vor der\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen           Abfahrt\nnachgewiesen werden:                                                  Rangierleiter (§ 39) und\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-              Zugbegleiter (§§ 42 bis 45).\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nmachen.                                                                    § 55\n2. Kenntnis der Eigentumsmerkmale der Wagen                                  Bremsbeamte\nder eigenen und der fremden Eisenbahnver-\nwaltungen.                                        (1) Der Vorbereitungsdienst für Bremsbeamte (§ 4\nNr. 11 Buchstabe c) umfaßt\n3. Kenntnis der Wagengattungen, ihrer Ein-\nrichtungen (lose Wagenbestand teile, Beleuch-          1. drei Monate Beschäftigung im Eisenbahn-\ntung, Heizung usw.) und der Bestimmungen                      dienst und\nüber das Unterhalten der Wagen und ihrer               2. drei Tage Ausbildung im Bremsdienst bei\nEinrichtungen.                                                der Zugbildung.\n-4. Kenntnis der Unterhaltungsarbeiten an Wa-\ngen, besonders an den für die Sicherheit des      (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nBetriebes wichtigen Teilen, wie Achsen,         nachgewiesen werden:\nUntergestelle. Bremsen, Kupplungen, Tür-               1. Kenntnis des Aufbaus, der Wirkungsweise\nverschlüsse usw.                                           und der Unterscheidungsmerkmale der\n5. Kenntnis _der Vereinbarungen mit fremden                     Bremsen. Fertigkeit, die Bremsumstellvor-\nEisenbahnverwaltungen über Bauart, Unter-                  richtungen, Notbremseinrichtungen und\nhaltung und gegenseitige Benutzung der                     Lösevorrichtungen zu bedienen.\nWagen. Kenntnis der Wagenübergangsbe-                  2. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-\nstimmungen.                                                verhütung.\n6. Kenntnis der Einrichtungen und Bestimmun-                3. Kenntnis der Bestimmungen über das Kup-\ngen für den elektrischen Zugbetrieb.                      peln (Zug- und Bremskupplungen) des Trieb-\n7. Kenntnis der Bestimmungen über die Unfall-                   t ahrzeuges mit dem Zuge.\nverhütung.                                            4. Fertigkeit, Bremskupplungen auszuwechseln\n8. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen                  und Bremsleitungsverbindungen an Schemel-\nder Wagen.                                                wagenpaaren herzustellen.\n9. Kenntnis der technischen Einrichtungen der              5. Fähigkeit, die volle und die vereinfachte\nWagen; Fertigkeit im Bedienen und Unter-                  Bremsprobe vorzunehmen.\nhalten dieser Einrichtungen.\n6. Kenntnis der Maßnahmen bei Mängeln an\n10. Kenntnis der Bestimmungen zur Bekämpfung                     der Bremse sowie bei Frost und Schnee.\nansteckender Krankheiten im Eisenbahnver-\nkehr und der Bestimmungen der Entwesung               7. Kenntnis der Dienstaufgaben der Lokomotiv-\nund Entseuchung der Fahrzeuge. Kenntnis                   führer, der Aufsichtsbeamten, Wagenunter-\nder Eigenschaften der hierbei verwendeten                 suchungsbeamten, Rangierleiter, Weichen-\nStoffe.                                                    steller und Zugbegleiter.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. August 1957                            1257\n(3) Die Befähigung für diesen Dienst besitzen auch                               § 58\nVorsteher großer Bahnhöfe (§ 21),                                      Wächter\nVorsteher mittlerer Bahnhöfe (§ 22),             (1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für\nVorsteher kleiner Bahnhöfe (§ 23),             Wächter (§ 4 Nr. 14) bleibt den Eisenbahnverwaltun-\nFahrdienstleiter und Aufsichtsbeamte auf        gen überlassen.\nBahnhöfen (§ 24),\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nVorsteher von Bahnmeistereien für Arbeits-      nachgewiesen werden:\nzüge(§ 29),\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nVorsteher von Bahnbetriebs- und von Bahn-                zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nbetriebswagenwerken sowie Gruppenleiter                   machen.\nim betriebsmaschinentechnischen Außen-\n2. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\ndienst (§ 30),\nhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen\nRottenaufsichtsbeamte für Arbeitszüge (§ 32),            und Unfällen.\nRangierleiter (§ 39),\nZugführer (§ 42),                                                         § 59\nSchaffner bei Reisezügen (§ 43),                                    Ortsladebeamte\nSchaffner ,bei Güterzügen (§ 44),                 (1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für\nTriebwagenschaffner (§ 45),                     Ortsladebeamte (§ 4 Nr. 15) bleibt den Eisenbahnver-\nLokomotivführer(§ 47),                          waltungen überlassen.\nTriebwagenführer (§ 48),                          (2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nFührer von Bahndienst-Triebfahrzeugen           nachgewiesen werden:\n(§ 49),                                               1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-\nBediener von Kleinlokomotiven, soweit im                 zeige über einen dienstlichen Vorgang zu\nBedienen der Druckluftbremse ausgebildet                 machen.\n(§ 50),                                               2. Allgemeine Kenntnis der Eisenbahnfahr-\nLokomotivheizer (§ 51) und                               zeuge.\nWagenuntersuchungsbeamte(§ 54).                       3. Kenntnis der Vorschriften über das Beladen\nvon Wagen.\n§ 56                                 4. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-\nPförtner                                  halten bei außergewöhnlichen Ereignissen\nund Unfällen.\n(1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für\nPförtner (§ 4 Nr. 12) bleibt den Eisenbahnverwaltun-                                § 60\ngen überlassen.\nHauptamtlich tätige Eisenbahnpolizeibeamte\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen\nnachgewiesen werden:                                         Die Anforderungen hinsichtlich Vorbildung, Aus-\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An- bildung und Befähigung richten sich bei den haupt-\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu       amtlich tätigen Eisenbahnpolizeibeamten nach allge-\nmachen.                                        meinem Beamtenrecht.\n2. Kenntnis der :ßestimmungen über das Ver-\nhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen                            ABSCHNITT IV\nund Unfällen.\nAufhebung von Vouchriften und Inkrafttreten\n§ 51\n§ 61\nBahnsteigschaffner\nDie Verordnung zur Einführung neuer Bestimmun-\n(1) Die Festsetzung des Vorbereitungsdienstes für       gen über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebs- und\nBahnsteigschaffner (§ 4 Nr. 13) bleibt den Eisenbahn-     -Polizeibeamten (Befähigungsvorschriften, abgekürzt\nverwaltungen überlassen.                                  BV) vom 30. Oktober 1930 (Reichsgesetzbl.11 S. 1253)\n(2) Folgende Fähigkeiten und Kenntnisse müssen          und die Verordnung zur Änderung der Bestimmun-\nnachgewiesen werden:                                      gen über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebs-\n1. Fähigkeit, eine verständliche schriftliche An-  und -Polizeibeamten vom 19. August 1935 (Reichs-\nzeige über einen dienstlichen Vorgang zu       gesetzbl. II S. 520) werden aufgehoben.\nmachen.\n2. Kenntnis der Bestimmungen über das Ver-                                   § 62\nhalten bei außergewöhnlichen Ereignissen         Diese Verordnung tritt am 1. September 1957 in\nund Unfällen.                                  Kraft.\nBonn, den 22. August 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}