{"id":"bgbl2-1957-25-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":25,"date":"1957-08-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/25#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_25.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne","law_date":"1957-08-19T00:00:00Z","page":1233,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1233\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                   Ausgegeben zu Bonn am 29. August 1957                                                                                                            Nr. 25\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                          Seit:>\n19. 8. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955 zu der deutscb-ägyptisdten Ver-\neinbarung vom 31. Juli 1954 über die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptisdte\nBaumwollgarne . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1233\n22. 8. 57 Eisenbahn-Befähigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1234\n22. 8. 57 Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     1258\n26. 7. 57 Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Signalordnung und der Vereinfachten Eisenbahn-\nSignalordnung sowie zur Einführung eines einheitlichen Spitzensignals für Eisenbahnen des\nnichtöffentlichen Verkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1269\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes vom 13. September 1955\nzu der deutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954\nüber die Gewährung eines Zollkontingentes für ägyptische Baumwollgarne.\nVom 19. August 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                           2. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3; der bis-\nschlossen:                                                                                  herige Artikel 3 wird Artikel 4.\nArtikel 1\nDas Gesetz vom 13. September 1955 zu der                                                                                      Artikel 2\ndeutsch-ägyptischen Vereinbarung vom 31. Juli 1954                                         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\nüber die Gewährung eines Zollkontingentes für                                         das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nägyptische Baumwollgarne (Bundesgesetzbl. II S. 857)                                  feststellt.\nwird wie folgt geändert:\nArtikel 3\n1. Hinter Artikel       wird folgender Artikel 2 ein-\ngefügt:                                                                                Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n„Artikel 2\nArtikel 4\nEin im Jahre 1955 unausgenutzt gebliebener\nRest des gewährten Zollkontingentes kann bis                                           Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nzum 31. Dezember 1957 ausgenutzt werden.\"                                         kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. August 1957.\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nSieveking\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister d,es Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}