{"id":"bgbl2-1957-24-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":24,"date":"1957-08-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/24#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-24-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_24.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über die Verfahrensordnung der Vertrauensstelle für Goldhypotheken","law_date":"1957-08-06T00:00:00Z","page":1225,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1225\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                      Ausgegeben zu Bonn am 21. August 1957                                                                                                             Nr. 24\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n6. 8. 57   Bekanntmachung über die Verfahrensordnung der Vertrauensstelle für Goldhypotheken                                                                                1225\n11. 7. 57   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens (Inkraft-\ntreten für Italien) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1229\n1. 8. 57   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages der Bundesrepublik Deutschland mit\nder Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge                                                                          1229\n25. 7. 57   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des 'Obereinkommens Nr. 10 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 16. November 1921 über das Alter für die Zulassung von Kindern\nzur Arbeit in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1229\n29. 6. 57   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 11 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 12. November 1921 über das Vereins- und Koalitionsrecht der\nlandwirtschaftlichen Arbeiter ................................... :. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1230\n25. 7. 57 ' Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 15 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 11. November 1921 über das Mindestalter für die Zulassung von\nJugendlieben zur Beschäftigung als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1230\n25. 7. 57   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Dbereinkommens Nr. 16 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 11. November 1921 über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung\nder in der Seeschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlieben . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1231\n17. 7. 57   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des 'Obereinkommens Nr. 19 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 5. Juni 1925 über die Gleichbehandlung einheimischer und aus-\nländischer Arbeitnehmer bei Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen . . . . . . . . . . . . . .                                                             1231\n25. 7. 57   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des 'Obereinkommens Nr. 98 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungs-\nrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      1231\n25.,7, 57   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 100 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und\nweiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                1232\nBekanntmachung\nüber die Verfahrensordnung der Vertrauensstelle für Goldhypotheken.\nVom 6. August 1957.\nDie Vertrauensstelle für Goldhypotheken in Zürich                                       schäftsordnung der Vertrauensstelle für Goldhypo-\nhat für Verfahren gemäß Artikel 12 der Verein-                                             theken vorn 4. April 1924 (§§ 1, 3 der Verfahrens-\nbarung vorn 23. Februar 1953 über die Regelung der                                         ordnung) ist anschließend abgedruckt.\nSchweizerfranken-Grundschulden (Bundesgesetz bl.                                           Bonn, den 6. August 1957.\n1954 II S. 538, 740) die nachstehend veröffentlichte\nVerfahrensordnung erlassen, die nach ihrem § 11                                                     Der Bundesminister für Wirtschaft\nam 20. April 1956 in Kraft getreten ist. Die Ge-                                                                              Ludwig Erhard\nVerfahrensordnung\nder Vertrauensstelle für Goldhypotheken in Zürich für Verfahren gemäß Artikel 12 der Verein-\nbarung vom 23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden.\nAuf Grund von Artikel 28 Absatz 3 des Zusatzabkom-                                      blick auf die ihr in Artikel 12 der Vereinbarung vom\nmens vom 25. März 1923 zum Abkommen vom 6. Dezem-                                          23. Februar 1953 über die Regelung der Schweizerfran-\nber 1920 zwischen dem Deutschen Reiche und der Schwei-                                     ken-Grundschulen (Bundesgesetzbl. 1954, II S. 538 und\nzerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische                                     740 ff., Eidgen. Gesetzessammlung 1954, S. 140 ff.) übertra-\nGoldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten von                                       genen Aufgaben die folgende Verfahrensordnung:\nFrankenforderungen an deutsche Schuldner (Reichsge-\nsetzbl. 1923, II S. 286 ff., Bereinigte Eidgen. Gesetzessamm-                                                                                 § 1\nlung, Band 11, S. 825 ff.), ·und im Sinne von Artikel 32\nZiffer 7 des Abkommens vom 27. Februar J953 über                                           Allgemeines\ndeutc;che Auslnndsschulden (Bundesgesctzbl. 1953, II                                           Auf die in der Vereinbarung vom 23. Februar 1.953\nS. 331 ff., Eidgen. Gesetzessammlung 1954, S. 1 ff.) erläßt                                über die Regelung der Schweizerfranken-Grundschulden\ndie Vertrauensstelle für Goldhypotheken in Zürich im Hin-                                  (im folgenden \"Vereinbarung\" genannt) vorgesehenen","1226                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVerfahre~ finden die Vorschriften der Geschäftsordnung            Ein gemäß Artikel 12 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung\nder Vertrauensstelle für Goldhypotheken vom 4. April           gestellter Antrag kann von den Parteien nur gemeinsam\n1924 entsprechende Anwendung, soweit nicht- in den             zurückgenommen werden.\nnachstehend~n Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.\n§ 8\nVergleidl\n§ 2\nAus einem vor der Vertrauensstelle im Falle des Ar-\nVerfahren gemäß Artikel 12\nAbs. 2 der Vereinbarung                                        tikels 12 Abs. 1 der Vereinbarung geschlossenen Ver-\ngleich findet die Zwangsvollstreckung in gleicher Weise\nBei Verfahren auf gemeinsamen Antrag beider Par-\nstatt wie aus einer Entscheidung.\nteien gemäß Artikel 12 Abs. 2 der Vereinbarung wird die\nVertrauensstelle entweder den Wert des Grundstücks\noder die Höhe der Ablösungssumme im Sinne von Ar-                                               § 9\ntikel 9 der Vereinbarung durch Entscheidung festsetzen         Kosten\noder ein Gutachten erstatten, je nachdem, ob die Par-             Die Kosten des Verfahrens sind je zur Hälfte von der\nteien eine Entscheidung oder ein Gutachten beantragen.         Eigentümer- und der Gläubigerpartei zu tragen; diese\nKosten umfassen nur Auslagen für Reisen der Mitglie-\n§ 3                               der und des Sekretariates zu Beweisaufnahmen außer-\nVerfahren gemäß Artikel 12                                     halb des Sitzes der Vertrauensstelle und für die von der\nAbs. 3 der Vereinbarung                                       Vertrauensstelle eingeholten Gutachten.\nAuf ein Verfahren nach Artikel 12 Abs. 3 der Ver-             Unterliegt die antragstellende Partei ganz oder zum\neinbarung finden von der Geschäftsordnung nur die Vor-        größten Teil, so wird die Vertrauen<sstelle ihr die Kosten\nschriften der §§ 9 und 10 entsprechende Anwendung.            ganz oder zu e.inem entsprechenden Teil auferlegen,\nwenn die Antragstellung sich als mißbräuchlich erwiesen\n§ 4                               hat.\nAntragsfristen                                                   Wird bei einseitigem Antrag nach. Artikel 12 Abs. 1\nEin Antrag, für die Entrichtung der Tilgungsrate oder       der Vereinbarung der Antrag zurückgenommen, bevor\neines Teils davon eine angemessene Stundung zu be-            eine Endentscheidung ergangen ist, so hat die den An-\nwilligen (Artikel 8 der Vereinbarung), ist spätestens an       trag zurück.nehmende Partei die Kosten im Sinne von\ndem Tage zu stellen, bis zu dem die Tilgungsrate gemäß        Absatz 1 zu tragen.\nArtikel 3 Abs. 2 der Vereinbarung zu leisten ist.\nDie Vertrauensstelle kann im Falle des Artikels 12\nAbs. 1 der Vereinbarung von der antragstellenden Par-\n§ 5                               tei, in den Fällen von Artikel 12 Abs. 2 und 3 der Ver-\nAnträge und Beweismittel                                      einbarung von beiden Parteien Vorsch.üsse einfordern.\nDie Anträge sind schriftlich zu stellen und haben das       Die Höhe dieser Vorschüsse soll dem Anteil an den vor-\nBegehren genau zu umschreiben. Die Beweismittel sind          aussiditlichen Kosten entsprechen, den die betreffende\nzu bezeichnen und nach Möglichkeit beizufügen.                Partei zu tragen haben wird. Die Einleitung oder Fort-\nführung des Verfahrens kann von der Bezahlung dieser\nVorschüsse abhängig gemacht werden.\n§ 6\nRedltllches Gehör                                                Die Vertrauensstelle kann eine Partei von der Zah-\nDie der Vertrauensstelle eingereichten Schriftsätze sind   lung    der Vorschüsse     oder  der  Kosten    befreien,  wenn    die\nvon dieser der Gegenpartei zu übermitteln. Beide Par-         Zahlung     für diese   Partei  eine   unbillige   Härte  darstellen\nteien erhalten von der Vertrauensstelle Abschriften der        würde.   Eine  Befreiung    von  der  Zahlung    von   Vorsch.üssen\nerfolgt nicht, wenn damit zu rechnen ist, daß Absatz 2\nvon ihr eingeholten Gutachten, der Beweisurkunden, der\n·Protokolle über die Beweisaufnahmen und gegebenen-            Anwendung        finden   wird.  Eine   Befreiung     von   der  Zah-\nfalls über die mündlichen Verhandlungen. Den Parteien         lung    der Kosten   ist ausgeschlossen,     wenn    Absatz   2 ange-\nist eine angemesse·ne Frist zur Stellungnahme zu den           wendet    wird.  Eine   Befreiung  im   Sinne   von   Satz  1  dieses\nSchriftsätzen der Gegenpartei und zu den Beweisaufnah-         Absatzes    erfolgt  nur,  wenn   für  die  Eigentümerpartei      die\nmen zu bestimmen.                                             Bundesrepublik       Deutschland    oder    für  die  Gläubigerpar-\n, tei die Schweizerische Eidgenossenschaft die Erklärung\nEinholung von Gutadlten                                        abgibt, daß sie für die Fälle, in denen die Vertrauens-\nDie Einholung eines Gutachtens und die Auswahl der          stelle  eine  Befreiung   gewähren     wird,   diese  Kosten    über-\nSachverständigen stehen im Ermessen der Vertrauens-           nimmt.\nstelle.                                                          Die Parteien haben die ihnen erwachsenen Kosten\nselbst zu tragen.\nVerfahrensgrundsätze\n§ 10\nDas Vorbringen der Parteien und das Ergebnis etwa-          Kostenentsdleldung\niger Beweisaufnahmen unterliegen der freien Würdigung\nIn den Entscheidungen oder den vor der Vertrauens-\nder Vertrauensstelle.\nstelle von den Parteien abgeschlossenen Vergleichen ist\nDie Vertrauensstelle entscheidet ohne mündliche Ver-        auch der Betrag der Kosten und seine Verteilung fest-\nhandlung nach Lage der Akten. Mit Einverständnis bei-          zustellen.\nder Parteien kann jedoch die Vertrauensstelle eine                                             § 11\nmündliche Verhandlung anberaumen.                              Genehmigung der\nVerfahrensordnung\n§ 7                                  Diese Verfahrensordnung unterliegt der Genehmigung\nRüdcnahme der Anträge\ndes Schweizerischen Bundesrates und der Regierung der\nBurtdesrepublik Deutschland. Sie tritt mit der Genehmi-\nEifl einseitiger Antrag gemäß Artikel 12 Abs. 1 der         gung in Kraft.\nVereinbarung kann nach Einlassung der Gegenpartei nur\nmit ihrer Zustimmung zurückgenommen werden.                    Zürich, den 26. Oktober 1955.","Nr. 24 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. August 1957                                   1227\nGesdtäftsordnung\nfflr die Vertrauensstelle für Goldhypotheken.\nIn Anwendung von Artikel 28 Abs 3 des Zusatzab-                                                   § 3a\nkommens vom 25. März 1923 zum Abkommen vom 6. De-                      Parteien und Zustellungen\nzember 1920 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-                     Eigentümerpartei sind zunächst diejenigen, die im\nschaft und dem Deutschen Reiche, betreffend schweizeri- · Laufe des Jahres, für das die Festsetzung zu erfolgen\nsehe Goldhypotheken in Deutschland und gewisse Arten                   hat, im Grundbuch, wenn auch nur zeitweise, als Eigen-\nvon Frankenforderungen an deutsche Schuldner, hat die                  tümer eingetragen waren. Hat das Eigentum nach Ablauf\nvon beiden Vertragsstaaten eingesetzte Vertrauensstelle                dieses Jahres gewechselt, so gehört auch der als letzter\nfolgende Geschäfts- und Verfahrensvorschriften aufge-                  Eigentümer eingetragene Rechtsnachfolger zur Eigen-\nstellt.                                                                tümerpartei. Der Veräußerer bleibt bis zur Eintragung\nI. Organisation, Aufgaben und Verfahren                      des   Erwerbers   Eigentümerpartei  auch dann, wenn er dem\nErwerber vor der Eintragung den Besitz und die Nutzung\n§ 1                                   des Grundstücks eingeräumt hat. Soweit es nach den\nOrganisation                                                           deutschen Gesetzen zum Ubergang des Eigentums der\nDie Vertrauensstelle für Goldhypotheken besteht aus                Eintragung im Grundbuch nicht bedarf, ist Eigentümer-\nzwei Mitgliedern, von denen je eines von der schwei-                   partei, wer als Rechtsnachfolger des bisherigen Eigen-\nzerischen und der deutschen Regierung bezeichnet ist.                  tümers    nachgewiesen    ist.\nDer Sitz der Vertrauensstelle und ihres Sekretariats                  Gläubigerpartei ist, wer zur Zeit der Einreichung des\nist in Zürich•). Anträge sind an das Sekretariat zu                    Festsetzungsantrags im Grundbuch als Gläubiger der\nrichten.                                                               Frankengrundschuld eingetragen oder als solcher durch\n§ 2                                   den Besitz des Grundschuldbriefes und einer schriftlichen\nAufgaben\nAbtretungserklärung des bisherigen Gläubigers ausge-\nDie Vertrauensstelle für Goldhypotheken hat folgende               wiesen ist. Soweit das Gläubigerrecht nach den deut-\nAufgaben:                                                              schen Gesetzen auch ohne Abtretung übergeht, ist Gläu-\nbigerpartei, wer als Rechtsnachfolger des bisherigen\na) Festsetzung des Reinertrags der mit Frankengrund-               Gläubigers ausgewiesen ist.\nschulden belasteten Grundstücke sowie der auf\nGrundlage des ermittelten Reinertrags zu leisten-                  Bevollmächtigte der Parteien können zur Vertretung\nden Zinsen (Artikel 19, 20, 21 des Zusatzabkom-                 nur zugelassen werden, wenn sie eine privatrechtliche,\nmens);                                                          von der Partei unterzeichnete Vollmacht einreichen, oder\nb) schiedsgerichtliche Entscheidung darüber, ob eine               wenn die Partei sie durch schriftliche Mitteilung an die\nbesondere Vereinbarung im Sinne von Artikel 5                   Vertrauensstelle zur Vertretung ermächtigt.\ndes Zusatzabkommens vorliegt, die die Anwendung                    Die im Laufe des Verfahrens erforderlichen Zustellun-\ndes Haupt- und Zusatzabkommens ausschließt.                     gen haben an die letztbekannte Adresse der Partei bzw.\n· Die Vertrauensstelle tritt nur in Tätigkeit auf Anrufen            ihres gesetzlichen oder durch Vollmacht ausgewiesenen\nder Beteiligten und zwar in den Fällen des Absatzes 1 a                Vertreters zu erfolgen, wie sie aus dem Grundbuch oder\neiner Partei, in den Fällen des Absatzes 1 b beider Par-               aus den sonst vorliegenden Angaben hervorgeht. Ge-\nteien; sie kann auf gemeinschaftlichen Antrag der Par-                 langt die Zustellung von der Post als unbestellbar an\nteien auch über andere Streitigkeiten entscheiden, die                 die Vertrauensstelle zurück, so gilt die Zustellung vor-\nsich aus der Durchführung des Haupt- und Zusatzabkom-                  ausgesetzt, daß die Unbestellbarkeit nicht durch Ab-\nmens ergeben.                                                          leben des Adressaten verursacht ist, mit dem dritten\n§ 3                                   Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt, so daß die\nVerfahren\nRechtsfolgen der Zustellung auch eintreten, wenn die\nPartei die zugestellte Mitteilung überhaupt nicht erhal-\nGläubiger und Grundstückseigentümer sind verpflichtet,\nten hat. Mit der gleichen Maßgabe gilt die Zustellung als\nder Vertrauensstelle jede gewünschte Auskunft zu er-\nerfolgt, wenn die Partei. ihre Annahme verweigert.\nteilen, sowie auf Verlangen sämtliche auf das Grund-\nstück bezügliche Geschäftsbücher und Akten vorzulegen.                    Ist der Eigentümer oder sein Vertreter weder in der\nIm Falle des Zuwiderhandelns kann die Vertrauensstelle                 Schweiz noch in Deutschland wohnhaft, so hat er in je-\nauf Grund des einseitigen Vorbringens der nichtsäumi-                  dem Falle einen in einem dieser beiden Länder wohn-\ngen Partei entscheiden (Artikel 28 Abs. 2 des Zusatz-                  haften Bevollmächtigten zur Vertretung vor der Ver-\nabkommens).                                                            trauensstelle zu bestellen. Geschieht dies seinerseits\nZeugen und Sachverständige sind, sofern sie nicht von              nicht, so werden die Zustellungen durch Aufgabe zur\nder Vertrauensstelle schriftlich oder mündlich vernom-                 Post an die letztbekannte Adresse des Eigentümers be-\nmen werden, auf deren Ersuchen durch die zuständigen                   wirkt, so daß die Zustellung mit dem dritten Tage nach\nGerichtsbehörden zu vernehmen. In gleicher Weise kann                  Aufgabe zur Post als bewirkt gilt und die Rechtsfolgen\nauch die Vorlegung von Akten verlangt werden. Die                      der Zustellung auch eintreten, wenn die Partei die zu-\nGerichte beider Vertragsstaaten haben der Vertrauens-                  gestellte Mitteilung überhaupt nicht erhalten hat.\nstelle Rechtshilfe zu gewähren gemäß den in Prozeß-\nsachen geltenden staatsvertraglichen Vereinbarungen so-                                                § 4\nwie gemäß Artikel 28 Abs. 2 des Zusatzabkommens.                       Entscheide\nDie Vertrauensstelle kann Erkundigungen bei den Be-                   Die Vertrauensstelle faßt ihren Beschluß einstimmig.\nhörden der beiden Vertragsstaaten über die in Betracht                 In den Fällen, in denen sich die beiden Mitglieder nicht\nkommenden Verhältnisse einziehen.                                      einigen, haben sie einen Obmann zuzuziehen, der den\nDie Sachverständigengutachten unterliegen der freien                Stichentscheid gibt. Der Präsident des Zürcher Oberge-\nWürdigung durch die Vertrauensstelle.                                  richts und der Präsident des Kammergerichts in Berlin\nbezeichnen je einen Obmann und Stellvertreter. Der zu-\n•) Zur Zeit befindet sich das Sekretariat in Züric:h, Hottingerstr. 32 zuziehende Obmann wird jeweilen durch das Los bestimmt.","1228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nDie Entscheide sind kurz zu begründen und von den            Gläubiger oder Grundstückseigentümer, die eine Fest-\nMitgliedern zu unterzeichnen. Die Begründung hat alle       setzung des Reinertrags der in Frage kommenden Grund-\nFeststellungen zu enthalten, die zur Verfolgung des An-     stücke durch die Vertrauensstelle verlangen, haben einen\nspruchs aus der Entscheidung im Urkundenprozeß erfor-       entsprechenden Antrag unter genauer Bezeichnung des\nderlich sind.                                               belasteten Grundstückes (Ort, Straße, Nummer des\nDie Entscheide sind den Beteiligten durch eingeschrie-   Grundbuchblatts, Eigentümer) und des Schuldverhältnis-\nbenen Brief gegen Rückschein oder gegen Empfangsschein      ses bei der in § 1 Abs. 2 bezeichneten Stelle innerhalb\nzuzustellen.                                                der ersten 6 Monate des Kalenderjahres zu stellen.\nDie Entscheide sind endgültig und für die Gerichts-\nund sonstigen Behörden beider Vertragsstaaten bindend.\n§ 8\nDie Vertrauensstelle kann jedoch ihre Entscheidung einer\nNachprüfung und gegebenenfalls einer Abänderung un-             Die Festsetzung des Reinertrags erfolgt jeweils für das\nterziehen, wenn von einer Partei Tatsachen oder Beweis-      vorausgehende Kalenderjahr.\nmittel vorgebracht werden, die dieser bisher nachweis-          Bei den sogenannten Großgrundschulden und den\nbar unbekannt waren, und die nach Ansicht der Ver-          Grundschulden auf landwirtschaftlich genutzten Grund-\ntrauensstelle bei rechtzeitigem Vorbringen auf die Ent-     stücken in den Gemeinden Büsingen und Altenburg fin-\nscheidung von Einfluß gewesen wären. Der ·Antrag ist        det stets eine Festsetzung für das einzelne Grundstück\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Tat-          statt (vgl. Artikel 21 Abs. 2).\nsache oder des Beweismittels, längstens aber innerhalb\neines Jahres nach Zustellung der Entscheidung zu stellen.       Bei den übrigen Grundschulden kann die Festsetzung\nfür einzelne Arten gleichartiger Objekte allgemein er-\nfolgen, wobei es der Vertrauensstelle überlassen bleibt,\n§ 5\ndie allgemeine Festsetzung auf gewisse Bezirke mit glei-\nDie Vertrauensstelle hat in ihren Entscheiden einer       chen Verhältnissen zu beschränken Der Gläubiger oder\nallfälligen Wertveränderung der Zahlungsmittel zwischen      der Grundstückseigentümer kann jedoch innerhalb der in\nder Fälligkeit der Zinsleistungen und dem Zahlungstage       Artikel 21 Abs. 2 Satz 2 des Zusatzabkommens festge-\nRechnung zu tragen.                                          setzten Frist bei der Vertrauensstelle (§ 1 Abs. 2) eine\n§ 6                          · besond~re Festsetzung beantragen.\nDie Entscheidungen der Vertrauensstelle sind gebüh-                  •\nrenfrei.\nIII. SchledsgerlchUlche Entsdleldung\nKosten\nDie Bezahlung der Mitglieder bleibt einem jedem der'                                    § 9\nvertragschließenden Staaten für das von ihm ernannte\nDie Parteien haben sich über die Anrufung des\nMitglied überlassen. Die sonstigen Kosten der Organisa-\nSchiedsgerichts durch eine schriftliche Vereinbarung zu\ntion der Vertrauensstelle werden von beiden Staaten je\nverständigen.\nzur Hälfte getragen. Barauslagen und Kosten, die durch\ndas Verfahren der Vertrauensstelle in den einzelnen                                        § 10\nFällen entstehen (hierzu gehören die Kosten für Zuzie-          Die Vertrauensstelle eröffnet das Verfahren, sobald\nhung eines Obmanns und von Sachverständigen, für not-        ihr die schriftliche Vereinbarung zur Kenntnis gebracht\nwendig werdende Reisen, Portoauslagen und sonstige          wird.\nbei der Behandlung eines anhängigen Falles entstehende\nKosten) sind ebenfalls von jedem Staat hälftig zu zahlen.      Das Verfahren wird durch die Vertrauensstelle nach\nDie Verfahrenskosten und der auf jeden Staat ent-        freiem Ermessen bestimmt. Die Parteien sind berechtigt,\nfallende Anteil sind von der Vertrauensstelle in dem        hinsichtlich des Verfahrens Anträge zu stellen, an welche\nEndentscheid festzustellen.                                 die Vertrauensstelle jedoch nicht gebunden ist.\nJedem Staat bleibt es vorbehalten, sämtliche Kosten,\nalso sowohl die Organisations- wie die Verfahrens-\nkosten, auf die Interessenten zu verteilen. Zu dem Be-        IV. Genehmigung und Revision der Gesdläftsordnung\nhufe hat jedes Mitglied der Vertrauensstelle der zustän-\n§ 11\ndigen Stelle seiner Regierung eine Abschrift der Ent-\n._cheidung samt Begründung zuzustellen.                        Diese Geschäftsordnung untersteht der Genehmigung\nder Schweizerischen und der Deutschen Regierung. Sie\nII. Festsetzung des Reinertrags\ntritt erst nach erfolgter Genehmigung in Kraft.\nSie kann jederzeit durch die Vertrauensstelle abge-\n§ 7\nändert werden. Änderungen unterliegen ebenfalls der\nIn Betradtt kommende Grund-\n1Uhke, Anmeldung derselben                                  Genehmigung der Regierungen der vertragschließenden\nDer Reinertrag wird für diejenigen Grundstücke fest-     Staaten.\ngesetzt, die mit einer Gläubigergrundschuld im Sinne des\nZusatzabkommens belastet sind.                               Zürich, den 4. April 1924."]}