{"id":"bgbl2-1957-21-4","kind":"bgbl2","year":1957,"number":21,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/21#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_21.pdf#page=30","order":4,"title":"Gesetz über die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenflotte","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["742                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz über die Statistik\ndes Schiffs- und Güterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen\nund die Fortschreibung des Schiffsbestandes der Binnenßotte.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      § 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n(1) Die in § 2 aufgeführten Tatbestände werden\nnach folgenden Merkmalen erfaßt:\nABSCHNITT I\n1. Für das Schiff\nDie Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs                    nach\nauf den Binnenwasserstraßen\nNamen und Wohnort des Schiffsführers,\n§ 1                                     Bezeichnung des Schiffes,\nUber den Schiffs- und Güterverkehr auf den Bin-                   Register- oder Heimatstaat des Schiffes,\nnenwasserstraßen wird eine Bundesstatistik durch-\nSchiffsgattung,\ngeführt.\nEichtonnen,\n§ 2\nMaschinenleistung in effektiven Pferde-\n(1) Die Statistik des Schiffs- und Güterverkehrs                  stärken:\nauf den Binnenwasserstraßen erfaßt\n2. für die Fahrt\nl. an den Grenzzollstellen und an den Uber-\ngangsstellen zur sowjetischen Besatzungs-                 nach\nzone den Ein- und Ausgang von Schiffen                    Verkehrsrichtung,\nsowie die von ihnen beförderten Güter,                    benutzten Schiffahrtswegen,\n2. in Häfen und an sonstigen Lade- und                       Ankunfts-, Abgangs- oder Durchgangstag;\nLöschplätzen die Ankunft und Abfahrt von\n3. für die Güter\nSchiffen sowie die von ihnen ein-, aus- und\numgeladenen Güter,                                        nach\nArt,                                         · ~ '.'\"' ,.. ··, .. -. '\n3. außerhalb der Lade- und Löschplätze die\nAnkunft und Abfahrt von Schiffen, die                     Bruttogewicht,\nGüter ein-, aus- oder um~aden, sowie die                  Ein-, Aus- oder Umladeort, an den Aus-\nvon ihnen umgeschlagenen Güter,                           landsgrenzen auch nach Herkunfts- oder\n4. an -Schleusen die Durchfahrt von Schiffen                  Bestimmungsländern,\nund die von ihnen beförderten Güter.                      Art des Antransports bei der Einladung,\nArt des Abtransports bei der Ausladung.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Floßver-\nkehr.                                                        (2) Der Floßverkehr (§ 2 Abs. 2) wird nach den\nin Absatz 1 Nr. 2 genannten sowie folgenden Merk-\n(3) Von der Erfassung nach den Absätzen 1 und 2\nsind ausgenommen                                         malen erfaßt:\n1. die Schiffe und Güter, die ankommen und                Namen und Wohnort des Floßführers,\nabgehen                                               Gewicht des Floßes,\na) in den Häfen Lübeck, Hamburg, Bremen               Ort der Zusammensetzung oder der Auflö-\nund Haren,                                        sung des Floßes, an den Auslandsgrenzen\nb) in den Häfen und sonstigen Lade- und               auch nach Herkunfts- oder Bestimmungs-\nLöschplätzen seewärts der Linie, welche           ländern.\ndie im Buchstaben a genannten Orte                                    § 4\nverbindet,                                    Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über\nsofern sie auf ihrer Fahrt die Grenzen der     die Statistik für Bundeszwecke vom 3. September\nSeefahrt im Sinne des § 1 der Dritten          1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314) sind die Schiffs-\nDurchführungsverordnung zum Flaggen-           oder Floßführer sowie die Frachtführer oder Ver-\nrechtsgesetz vorn 3. August 1951 (Bundes-     frachter.\ngesetzbl. II S. 155) überschreiten;                                       § 5\n2. Leichterungen;                                     (1) Statistische Meldestellen sind für die Erfassung\n3. die Ankunft, Abfahrt und Durchfahrt von                1. der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tat-\nSchiffen, die ausschließlich als Schleppkraft              bestände\noder anderen Zwecken als denen des                        a) an den Auslandsgrenzen die Zollstellen,\nGüterverkehrs dienen;                                     b) an den Ubergangsstellen von Berlin\n4. die Ankunft und Abfahrt von Schiffen und                      (West) zur sowjetischen Besatzungszone\nFlößen in Häfen, wenn diese ausschließlich                   die zuständigen Behörden der Wasser-\nals Schutz- und Sicherheitshäfen angelau-                    und Schiffahrtsverwaltung in Verbin-\nfen werden.                                                  dung mit den Grenzkontrollstellen (W),","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                         743\nc) an den sonstigen Ubergangsstellen zur      3. die Fahrgastschiffe, Tankschiffe, Schlepper\nsowjetischen Besatzungszone die Be-           oder Stoßboote sind,\nhörden der Wasser- und Schiffahrts-      nach Eigentums-, Art-, Verwendungs- und Bau-\nverwaltung des Bundes;                   merkmalen erfaßt.\n2. der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 genannten Tat-                               § 9\nbestände\n(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes\na) in öffentlichen Häfen und an sonstigen   über die Statistik für Bundeszwecke sind die\nöffentlichen Lade- und Löschplätzen      Schiffseigentümer und ihre nach § 4 Abs. 3 der\ndie örtlich zuständigen Verwaltungs-     Schiffsregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai\nbehörden,                                1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) bestellten Vertreter.\nb) in privaten Häfen und an sonstigen\nprivaten Lade- und Löschplätzen die        (2) Die Auskunftspflichtigen haben dem Bundes-\nBesitzer;                                minister für Verkehr oder den von ihm bestimm-\nten Stellen durch Ausfüllung amtlicher Vordrucke\n3. der in § 2 Abs. 1 Ni. 3 genannten Tat-      ohne besondere Aufforderung Angaben über die\nbestände                                    in § 8 genannten Merkmale der dort erfaßten Bin-\na) die Behörden der Wasser- und Schiff-     nenschiffe zu machen,\nfahrtsverwaltung des Bundes oder die           1. wenn die Merkmale sich ändern,\nentsprechenden Behörden der Länder,            2. wenn ein neu erbautes Binnenschiff in\nsofern ihre Genehmigung zum Laden,                Dienst gestellt wird, wenn ein Binnen-\nLöschen oder Umladen außerhalb eines              schiff untergeht und als endgültig ver-\nLade- oder Löschplatzes erforderlich              loren anzusehen ist oder wenn es ausbes-\nist,                                              serungsunfähig wird,\nb) die für die Umschlagstelle zuständige          3. wenn ein Binnenschiff seinen Heimatort\nGemeindebehörde, sofern eine Geneh-               verändert oder wenn es diesen im Gel-\nmigung nach Buchstabe a nicht erfor-              tungsbereich dieses Gesetzes erhält oder\nderlich ist;                                      aufgibt.\n4. der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Tat-                               § 10\nbestände\nDie Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffs-\ndie Behörden der Wasser- und Schiffahrts-   register geführt wird, haben Tatsachen, die nach\nverwaltung des Bundes.                      § 12 und § 17 Abs. 1 und 4 der Schiffsregisterord-\n(2) Die Meldestellen sollen die Erhebungsvor-       nung zum Binnenschiffsregister angemeldet wer-\ndrucke auf ihre vollständige Ausfüllung über-         den, dem Bundesminister für Verkehr mitzuteilen,\nprüfen.                                               soweit diese Tatsachen nach § 8 erfaßt werden.\n§ 6\nDie Angaben über den Versand und Empfang                                ABSCHNITT III\nder einzelnen Verkehrsbezirke, die tonnenkilo-                         Schlußbestimmungen\nmetrischen Leistungen und den Schiffsverkehr wer-\n§ 11\nden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nABSCHNITT II\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDie Fortsc:hreibung des Schiffsbestandes                                 § 12\nder Binnenßotte\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\n§ 7\nDer auf Grund statistischer Erhebungen jeweils                               § 13\nermittelte Schiffsbestand wird laufend durch Fort-       Dieses Gesetz tritt am 1. September 1957 in Kraft.\nschreibung berichtigt und ergänzt. Die Fortsduei-\nbung wird vom Bundesminister für Verkehr oder\nvon den von ihm bestimmten Stellen durchgeführt.         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 8\nBonn, den 26. Juli 1957.\nFür die Fortschreibung werden die dem Erwerb                      Der Bundespräsident\ndienenden Binnenschiffe (einschließlich der Werk-                       Theodor Heuss\nschiffe, Hafenschiffe und Fähren),\n1. deren Tragfähigkeit mehr als 10 Tonnen be-         Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nträgt oder                                                             Blücher\n2. die eine eigene Antriebsanlage von wenigstens\n50 effektiven Pferdestärken Maschinenleistung         Der Bundesminister für Verkehr\nhaben oder                                                            Seebohm"]}