{"id":"bgbl2-1957-21-3","kind":"bgbl2","year":1957,"number":21,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/21#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_21.pdf#page=27","order":3,"title":"Gesetz über die Statistik der Seeschiffahrt","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                           739\nGesetz über die Statistik der Seeschiffahrt.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  1. die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              Nr. 1, sobald der Bestand an fahrfähigen\nSeeschiffen oder die Merkmale eines See-\nschiffs im Sinne des § 3 sich ändern,\nERSTER ABSCHNITT\n2. die Auskunftspflichtigen nach Absatz 1\nAllgemeines                                 Nr. 2, sobald ein Bauauftrag erteilt worden\n§ 1                                    ist.\nDie Statistik der Seeschiffahrt wird als Bundes-\nstatistik durchgeführt. Sie umfaßt                                                  § 5\n1. die Seeschiffsbestandsstatistik,                      Die Amtsgerichte, bei denen ein Seeschiffsregister\n2. die Seemannsstatistik,                              geführt wird, haben Tatsachen, die nach §§ 11 und\n3. die Seeverkehrsstatistik,                           17 der Schiffsregisterordnung zum Seeschiffsregister\n4. die Seeunfallstatistik.                             angemeldet werden, dem Bundesminister für Ver-\nkehr mitzuteilen, soweit diese Tatsachen nach § 3\n§ 2\nerfaßt werden.\nDie Erhebung und Aufbereitung der Statistik der                                   § 6\nSeeschiffahrt sind, soweit nicht dieses Gesetz etwas        (1) Einzelangaben zur Seeschiffsbestandsstatistik\nanderes bestimmt oder zuläßt, Aufgaben des Sta-           dürfen an die fachlich zuständigen obersten Behör-\ntistischen Bundesamts; die Vorschrift des § 9 Abs. 2      den des Bundes sowie des Landes, in w~lchem der\ndes Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke          Heimathafen oder Bauort liegt, weitergeleitet wer-\nvom 3. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1314)         den.\nbleibt unberührt.\n(2) Einzelangaben über die erfaßten Seeschiffe\ndürfen in dem vom Bundesminister für Verkehr\nZWEITER ABSCHNITT                      herausgegebenen Handbuch für die deutsche Han-\nSeeschiffsbestandsstatlstik                delsschiffahrt sowie in der „Amtlichen Liste der\nSchiffe mit Unterscheidungssignalen der Bundes-\n§ 3                          republik Deutschland\" veröffentlicht werden.\nDie Seeschiffsbestandsstatistik erfaßt Seeschiffe\nund Seeschiffsbauwerke mit einem Raumgehalt von\nmehr als 50 cbm (17,65 BRT) nach Eigentums-, Un-                            DRITTER ABSCHNITT\nterscheidungs-, Verwendungs- und Baumerkmalen                                 Seemannsstatistik\nunter folgenden Voraussetzungen:\n1. die Seeschiffe, die nach Maßgabe des Flaggen-                                  § 7\nrechtsgesetzes vom 8. Februar 1951 (Bundes-          Die Seemannsstatistik erfaßt die Besatzungsmit-\ngesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen,        glieder der Seeschiffe unter der Bundesflagge sowie\n2. die Seeschiffsbauwerke, deren Besteller ihren       die sonstigen an Bord tätigen Personen nach ihren\nWohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich dieses       Personenstands-, Berufs- und Tätigkeitsmerkmalen.\nGesetzes haben.\nBei Seeschiffsbauwerken sind als Unterscheidungs-                                    § 8\nmerkmale die Bauwerft und die Baunummer anzu-\ngeben.                                                       (1) Die Erhebung der Seemannsstatistik obliegt\n§ 4\nden Seemannsämtern. Die Aufbereitung obliegt der\nSee-Berufsgenossenschaft in Hamburg.\n(1) Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes\nüber die Statistik für Bundeszwecke sind                    (2) Die See-Berufsgenossenschaft ist berechtigt,\n1. für die Erfassung der Seeschiffe die Eigen-    Einzelangaben für ihre eigenen Aufgaben zu ver-\ntümer sowie die nach § 4 Abs. 3 der Schiffs-   wenden.\nregisterordnung in der Fassung vom 26. Mai                                § 9\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 360) bestimmten\nVertreter,                                        Auskunftspfliditig nach § 10 des Gesetzes über\ndie Statistik für Bundeszwedce sind die in § 7 be-\n2. für die Erfassung der Seeschiffsbauwerke       zeidineten Personen. Die Seemannsämter füllen ge-\ndie Besteller.                                 legentlich der Musterungsverhandlungen die Erhe-\n(2) Dem Bundesminister für Verkehr haben ohne         bungsvordrucke aus und übersenden sie an die\nbesondere Aufforderung zu melden                         See-Berufsgenossensdiaft.","740                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVIERTER ABSCHNITT                            4. die Güter\nnach Art, Bruttogewicht, Verpackung, Ein-\nSeeverkehrsstatistik\nund Ausladehafen.\n§ 10                            (2) Bei einem Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2\n(1) Die Seeverkehrsstatistik erfaßt                   werden erfaßt\n1. das Fahrzeug\n1. in den Häfen Lübeck, Hamburg, Bremen\nnach Namen, Heimathafen, Unterschei-\nund Haren sowie in den Häfen, Lade- und\ndungssignal, Flagge, Hauptmerkmalen, Tief-\nLöschplätzen seewärts der diese Häfen ver-\ngang, Namen des Reeders oder Ausrüsters,\nbindenden Linie                                        Einsatzart;\na) die angekommenen und abgegangenen                2. der Fahrtweg\nHandelsschiffe, wenn sie auf der voran-\nnach Herkunfts- und Bestimmungshafen;\ngegangenen oder nachfolgenden Fahrt\ndie Grenze der Seefahrt (§ 1 der Dritten         3. die Güter\nDurchführungsverordnung zum Flaggen-                nach Art und Bruttogewicht.\nrechtsgesetz vom 3. August 1951 -            (3) Bei einem Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 3\nBundesgesetzbl. II S. 155) überschritten   werden erfaßt\nhaben oder überschreiten werden,                 1. das Handelsschiff\nb) deren Fahrtweg,                                     nach Namen, Heimathafen, Unterschei-\nc) deren ein- oder ausgeschiffte Fahrgäste,            dungssignal, Flagge, Namen des Reeders\nsoweit sie nicht im Trajektverkehr oder             oder Ausrüsters, Einsatzart;\nim innerdeutschen Personenverkehr                2. im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\nüber See befördert worden sind,                     a) die Fahrgäste\nd) deren ein- oder ausgeladene Güter;                      nach der Zahl der beförderten Personen\nsowie deren Einschiffungs- und Aus-\n2. am Nord-Ostsee-Kanal                                       schiffungshafen,\ndie den Kanal befahrenden Fahrzeuge,\nderen Fahrtweg sowie die von ihnen be-                 b) die Güter\nförderten Güter;                                           nach Gütergruppen, Bruttogewicht, Ein-\nund Ausladeverkehrsbezirk;\n3. vom Seeverkehr zwischen Häfen außerhalb             3. im Falle des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b\ndes Geltungsbereichs dieses Gesetzes                   das Land, in dem der Charterer seinen Sitz\na) die von Verfrachtern, welche ihren                  oder Wohnsitz hat, die Dauer der Ver-\nWohnsitz oder Sitz im Geltungsbereich               charterung sowie das vereinbarte Fahrt-\ndieses Gesetzes haben, verwendeten                  gebiet.\nHandelsschiffe sowie die mit ihnen be-                              § 12\nförderten Personen und Güter,                Auskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über\nb) die Handelssdliffe, welche die Bundes-     die Statistik für Bundeszwedce sind\nflagge führen und an Verfrachter mit         1. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 die Ver-\nSitz oder Wohnsitz außerhalb des Gel-           frachter, deren Vertreter und die Schiffsführer;\ntungsbereichs dieses Gesetzes verchar-          sie haben für jede Fahrt das Einlaufen eines\ntert worden sind.                               Schiffes unverzüglich, das Auslaufen rechtzeitig\n(2) Handelsschiffe im Sinne des Absatzes 1 sind           vorher der Meldestelle zu melden und dabei\ndie dem Erwerb durch die Seefahrt dienenden Schiffe          die Fahrgastliste und das Ladungsverzeichnis\nmit Ausnahme der Fischerei-, Bagger-, Montage-               abzugeben;\nund Bergungsfahrzeuge sowie der Schiffe ohne              2. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 die Fahr-\nfestes Deck mit einem Raumgehalt von weniger als             zeugführer; sie haben die erforderlichen An-\n10 BRT.                                                      gaben für jede Fahrt bei der Meldestelle zu\n§ 11\nmachen;\n3. in den Fällen des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a\n(1) Bei einem Tatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1           die Verfrachter, in den Fällen des § 10 Abs. 1\nwerden erfaßt                                                Nr. 3 Buchstabe b die Reeder oder Ausrüster;\n1. das Handelsschiff                                  sie haben die erforderlichen Angaben monat-\nnach Namen, Heimathafen, Unterschei-               lich ohne besondere Aufforderung mitzuteilen.\ndungssignal, Flagge, Hauptmerkmalen,\nNamen des Reeders oder Ausrüsters, Ein-                                § 13\nsatzart;                                        (1) Einzelangaben zur Seeverkehrsstatistik dürfen\n2. der Fahrtweg                                  an die fachlich zuständigen obersten Behörden des\nnach Herkunfts- und Bestimmungshafen,         Bundes und der Länder weitergeleitet werden.\nangelaufenen Zwischenhäfen;                     (2) Die Länder können die ihre Häfen betreffen-\n3. die Fahrgäste                                 den Angaben zur Statistik nach § 10 Abs. 1 Nr. 1\nnach Namen, Geburtstag, Geschlecht, Staats-   für ihre eigenen statistischen Zwedce aufbereiten.\nangehörigkeit, Land des letzten Aufent-       Sie können im Einvernehmen mit dem Bundes-\nhaltes, Reiseziel, Einschiffungs- und Aus-    minister für Verkehr für ihre Häfen die Erhebung\nschiffungshaf en;                             übernehmen.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                           741\n§ 14                                          SECHSTER ABSCHNITT\n(1) Der Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt,                    Sdllußvorschriften\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung\n§ 17\ndes Bundesrates bedarf, für die Erfassungen nach\n§ 10 Meldestellen festzusetzen oder im Falle des         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 13 Abs. 2 Satz 2 die von den Ländern festgesetz-    des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nten Meldestellen bekanntzumachen.                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\n(2) Die Meldestellen haben für rechtzeitige und    _lassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\nvollständige Ausfüllung der Erhebungsvordrucke zu\nDritten Oberleitungsgesetzes.\nsorgen.\n§ 18\nFUNFTER ABSCHNITT\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nSeeunfallstatistik\n§ 15                                                   § 19\nDie Seeunfallstatistik erfaßt die Seeunfälle, so-      Dieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nweit sie nach Maßgabe des Gesetzes über die Unter-    kündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestim-\nsuchung von Seeunfällen vom 28. September 1935        mungen über die Statistik der Seeschiffahrt vom\n(Reichsgesetzbl. I S. 1183) seeamtlich untersucht     27. Juni 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich\nwerden.                                               S. 371) in der Fassung der Änderungsverordnungen\nvom 21. Juni 1912 (Zentralblatt für das Deutsche\n§ 16                          Reich S. 547), 6. März 1914 (Zentralblatt für das\nAuskunftspflichtig nach § 10 des Gesetzes über      Deutsche Reich S. 220), 30. Dezember 1920 (Zentral-\ndie Statistik für Bundeszwecke sind die Seeämter.     blatt für das Deutsche Reich 1921 S. 6), 29. Juni 1922\nSie genügen ihrer Auskunftspflicht, indem sie die     (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 415), 19. Ok-\nSprüche, die bei der Untersuchung von Seeunfällen     tober 1928 (Reichsministerialblatt S. 585) und\nergehen, dem Bundesminister für Verkehr über-         17. März 1930 (Reichsministerialblatt S. 69) außer\nsenden.                                               Kraft.\n. ·... ~ ·..:,.,~.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}