{"id":"bgbl2-1957-21-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":21,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/21#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_21.pdf#page=26","order":2,"title":"Gesetz über die Küstenschiffahrt","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz über die Küstenschiffahrt.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                (2) Die Ordnungswidrigkeit und. der Versuch der\nschlossen:                                                Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße bis\n§ 1                            zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nKüstenschiffahrt im Sinne dieses Gesetzes be-            (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des\ntreibt, wer Fahrgäste oder Güter in einem Ort im          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Wasser-\nGeltungsbereich dieses Gesetzes an Bord nimmt und         und Schiffahrtsdirektion. Die Befugnisse der ober-\nsie unter Benutzung des Seeweges gegen Entgelt            sten Verwaltungsbehörde nach § 66 Abs. 2 des\nan einen Bestimmungsort in diesem Bereich beför-          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nimmt der\ndert. Für die Begrenzung des Seeweges sind die            Bundesminister für Verkehr wahr.\nVorschriften der Dritten Durchführungsverordnung\nzum Flaggenrechtsgesetz vom 3. August 1951 (Bun-\n§ 4\ndesgesetzbl. II S. 155) entsprechend anzuwenden.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 2                            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Küstenschiffahrt darf nur betrieben werden         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. mit Seeschiffen, die nach dem Flaggen-\nrechtsgesetz vom 8. Februar 1951 (Bundes-                                 § 5\ngesetzbl. I S. 79) die Bundesflagge führen;\n2. mit Binnenschiffen, die in einem Schiffs-         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nregister im Geltungsbereich dieses Gesetzes\neingetragen sind und die nach § 6 der                                     § 6\nBinnenschiffs-Untersuchungsordnung vom\n18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 769) für      (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in\nSeefahrten vorgeschriebenen Zeugnisse be-       Kraft, hinsichtlich § 3 Abs. 2 jedoch im Land Berlin\nsitzen.                                         erst am Tage nach der Verkündung des Ubernahme-\n(2) Steht an einem Ort, an dem die Beförderung         gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nbeginnen soll, ein Schiff, mit dem nach Absatz 1          Land Berlin.\nKüstenschiffahrt betrieben werden darf, nicht oder           (2) Gleichzeitig treten außer Kraft\nnur zu erheblich ungünstigeren Bedingungen zur\nVerfügung, so kann die örtlich zuständige Wasser-\nt. das Gesetz, betreffend die Küstenfracht-\nfahrt vom 22. Mai 1881 (Reicbsgesetzbl.\nund Schiffahrtsdirektion auf Antrag_die Beförderung\nmit einem Seeschiff fremder Flagge erlauben. Uber\ns. 97);\ndie Erlaubnis ist eine schriftliche Bescheinigung               2. die Verordnung, betreffend die Beredlti-\nauszustellen. Die Bescheinigung ist an Bord mitzu-                 gung fremder Flaggen zur Ausübung der\nführen.                                                            deutschen Küstenfradltfahrt vom 29. De-\n§ 3                                     zember 1881 (Reichsgesetzbl. S. 275);\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Führer eines              3. die Verordnung, betreffend die Berechti-\nnach § 2 Abs. 1 zur Küstenschiffahrt nicht zugelas-                gung der niederländischen Flagge zur Aus-\nsenen Schiffs ohne die Erlaubnis nach § 2 Abs. 2                   übung der deutschen Küstenfrachtfahrt\nKüstenschiffahrt betreibt.                                         vom 1. Juni 1886 (Reichsgesetzb~. S. 179).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}