{"id":"bgbl2-1957-21-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":21,"date":"1957-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Seemannsgesetz","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":1,"num_pages":25,"content":["713\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                      Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1957                                                                                                           Nr. 21\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                           Seite\n26. 7. 57   Seemannsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   713\n26. 1. 57   Gesetz Ober die Küstensdilffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               738\n26. 7. 57   Gesetz Ober die Statistik der Seesdiiffahrt . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        739\n26. 7. 57   Gesetz Ober die Statistik des Sdilffs- und GOterverkehrs auf den Binnenwasserstraßen und\ndie Fortsdlrelbung des Sdilffsbestandes der Blnnenßotle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      742\n18. 7. 57   Bekanntmachung über die Ausdehnung des im Verhältnis zu Australien wiederangewendeten\ndeutsch-britischen Abkommens über den Rechtsverkehr auf die Kokos-(Keeling-)Inseln . . . . .                                                                   744\nSeemannsgesetz.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                                           §    4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                       Schiffsoffiziere\nSchiffsoffiziere sind\nERSTER ABSCHNITT                                                         1. die Angestellten des nautisd1en oder des tech-\nAllgemeine Vorschriften                                                            nischen Schiffsdienstes, die eines staatlichen\nBefähigungszeugnisses bedürfen,\n§ 1\n2. die Schiffsärzte,\nGeltungsbereich                                                       3. die Seefunker, die Inhaber eines Seefunkzeug-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle                                                nisses 1. oder 2. Klasse sind,\nKauffahrteischiffe, die nach dem Flaggenrechtsgesetz                                       4. die Zahlmeister.\nvom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79) die                                                                                        § 5\nBundesflagge führen.\nSonstige Angestellte\n§ 2\nSonstige Angestellte sind Besatzungsmitglieder,\nKapitän und Stellvertreter                                             die, ohne Schiffsoffiziere zu sein, nach der seemänni-\n(1) Kapitän ist der vom Reeder oder der gemäß                                        schen Verkehrsanschauung als Angestellte ange-\n§ 35 des Gesetzes, betreffend die Organisation der . sehen werden, insbesondere wenn sie eine über-\nBundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflich- wiegend leitende, beaufsichtigende oder büromäßige\nten der Bundeskonsuln vom 8.November 1867 (Bun- Tätigkeit oder eine verantwortliche Tätigkeit aus-\ndesgesetzbl. S. 137), geändert durch Gesetz vom                                        üben, die besondere Kenntnisse erfordert.\n14. Mal 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 447) bestellte Füh-\nrer des Schiffs.                                                                                                                         § 6\n(2) Der Kapitän muß Inhaber eines staatlichen                                                                                Schiffsmann\nBefähigungszeugnisses sein, das ihn zur Führung des                                        Schiffsmann ist jedes andere in einem Heuerver-\nSchiffs berechtigt.                                                                    hältnis (§§ 23 ff.) stehende Besatzungsmitglied, das\n(3) Ist ein Kapitän nicht vorhanden oder ist er ver-                                nid1t      Angestellter              im     Sinne       der     §§ 4 und 5 ist.\nhindert, so nimmt der Erste Offizier des Decksdien-\nstes oder der Alleinsteuermann die Pflic:h.ten und                                                                                        § 7\nBefugnisse des Kapitäns wahr.                                                                        Sonstige Im Rahmen des Schiffsbetriebs\nan Bord tä.tlge Personen\n§ 3                                                            (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf\nsonstige Arbeitnehmer, die, ohne in einem Heuer-\nBesatzungsmitglieder                                                verhältnis zu stehen, während der Reise im Rahmen\nBesatzungsmitglieder im Sinne dieses Gesetzes                                        des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind, sinngemäß\nsind die Schiffsoffiziere (§ 4), die sonstigen Ange-                                   Anwendung, soweit in den einzelnen Abschnitten\nstellten (§ 5) und die Schiffsleute(§ 6).                                              nicht etwas anderes bestimmt ist.","714                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(2) Auf sonstige während der Reise im Rahmen                  1. wenn ein neues Seefahrtbuch ausgestellt\ndes Schiffsbetriebs an Bord tätige Personen, die keine              wird,\nArbeitnehmer sind, finden die Vorschriften dieses                2. wenn Tatsachen bekannt werden, welche\nGesetzes keine Anwendung mit Ausnahme der Vor-                      die Entziehung eines Reisepasses recht-\nschriften des Zweiten und des Fünften Abschnitts                    fertigen.\nund derjenigen des Sechsten Abschnitts, die sich auf\ndie Ordnung an Bord beziehen.                               (2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 kann das See-\n(3) Auf Lotsen finden die Vorschriften dieses Ge-     mannsamt die Vorlage des Seefahrtbuchs anordnen.\nsetzes mit Ausnahme der Vorschriften des Fünften\nAbschnitts und derjenigen des Sechsten Abschnitts,                                  § 13\ndie sich auf die Ordnung an Bord beziehen, keine\nAnwendung.                                                              Musterrolle und Musterung\n§ 8                              (1) Der Kapitän hat während der Reise eine Ur-\nJugendlldle                       kunde mitzuführen, die über die jeweilige Zusam-\nJugendliche sind Personen, die das vierzehnte,        mensetzung der Schiffsbesatzung und über die son-\naber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet      stigen im Rahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätigen\nhaben, und die nicht mehr zum Besuch einer Schule        Personen(§ 7) Auskunft geben muß (Musterrolle).\nmit Vollunterricht verpflichtet sind. Besatzungsmit-        (2) Die Musterrolle wird vom Seemannsamt vor\nglieder, mit Ausnahme der im Maschinendienst Be-         Antritt der ersten Reise des Schiffs ausgestellt. Sie\nschäftigten, die das siebzehnte Lebensjahr vollendet     ist dem Seemannsamt jederzeit auf Verlangen vor-\nund eine durch Rechtsvorschriften geregelte Berufs-      zulegen.\nausbildung abgeschlossen haben, gelten nicht als\nJugendliche.                                                (3) Die Musterung ist die Verhandlung vor dem\n§ 9\nSeemannsamt über die in die Musterrolle (§ 14) ein-\nzutragenden Angaben.\nSeemannsämter\nSeemannsämter sind                                                               § 14\n1. im Geltungsbereich des Grundgesetzes die von                        Inhalt der Musterrolle\nden Landesregierungen als Seemannsämter\neingerichteten Verwaltungsbehörden,                 Die Musterrolle muß Angaben enthalten über\n2. außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-            1. Namen, Flagge, Untersc:heidungssignal, Ver-\ngesetzes die vom Bundesminister des Auswär-              messung und Maschinenstärke des Schiffs so-\ntigen bestimmten diplomatischen und konsu-               wie die für die verschiedenen Fahrtgebiete\nlarischen Vertretungen der Bundesrepublik.               vorgeschriebene Zahl der Besatzungsmitglieder\nin den einzelnen Dienstzweigen,\n§ 10                             2. Heimat- oder Registerhafen,\nAbdingbarkeit                         3. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt\nDie Vorschriften dieses Gesetzes sind zwingend,              und das Befähigungszeugnis des Kapitäns,\nsoweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt           4. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt\nist. Von den Vorschriften des Dritten Abschnitts und            der einzelnen Besatzungsmitglieder, den Besitz\ndes Vierten Abschnitts kann zugunsten des Besat-                der erforderlichen Befähigungszeugnisse und\nzungsmitglieds abgewichen werden, soweit dieses                 den festen oder letzten Wohnsitz des Besat-\nGesetz es nicht auschließt.                                     zungsmitglieds,\n5. das Heuerverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2\nZWEITER ABSCHNITT                               bis 5,\nSeefahrtbüdler und Musterung                    6. Tag des Dienstantritts und des Dienstendes der\neinzelnen Besatzungsmitglieder,\n§ 11\n7. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Geburt\nSeefahrtbuch                              der sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs\n(1) Wer auf einem Schiff den Dienst als Besat-              an Bord tätigen Personen (§ 7).\nzungsmitglied (§ 3) oder eine sonstige Tätigkeit (§ 7)   Die Jugendlichen sind besonders zu kennzeichnen.\nausüben will, muß ein Seefahrtbuch besitzen.\n(2) Das Seemannsamt stellt das Seefahrtbuch aus.\n§ 15\n(3) Ein neues Seefahrtbuch darf nur ausgestellt\nVerpflichtung zur Musterung\nwerden, wenn das alte Seefahrtbuch ·vorgelegt oder\nsein Verlust glaubhaft gemacht wird.                       (1) Der Kapitän ist verpflichtet, eine Musterung zu\nveranlassen, wenn ein Besatzungsmitglied (§ 3) oder\n§ 12                          eine sonstige Person (§ 7) den Dienst an Bord an-\ntritt (Anmusterung) oder beendet (Abmusterung)\nSdlließung des Seefabrtbudls\noder wenn sich die Dienststellung eines Besatzungs-\n(1) Das Seefahrtbuch ist vorn Seemannsamt zu         mitglieds nic:ht nur vorübergehend ändert (Urn-\nschließen,                                              musterung).","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          715\n(2) Der Kapitän hat die An- und die Ummusterung                               § 20\nvor dem Beginn oder d~r Fortsetzung der Reise und\nGeneralmusterung\ndie Abmusterung unverzüglich zu veranlassen, wenn\ndadurch nicht die Reise unzumutbar verzögert wird        (1) Sind seit der Ausfertigung der Musterrolle\noder nicht sonstige Hindernisse entgegenstehen.        zwei Jahre vergangen, so hat das Seemannsamt auf\nUnterbleibt die rechtzeitige Musterung, so hat der     Antrag des Kapitäns eine der gegenwärtigen Zu-\nKapitän die Gründe in das Schiffstagebuch einzu-       sammensetzung der Schiffsbesatzung entsprechende\ntragen; die Musterung ist unverzüglich nachzuholen.    neue Musterrolle auszufertigen (Generalmusterung).\nKann die Musterung nicht mehr nachgeholt werden,         (2) Das Seemannsamt kann die Generalmusterung\nso hat der Kapitän den Sachverhalt dem Seemanns-       verlangen, wenn die Musterrolle unübersichtlich\namt anzuzeigen, das zuerst angegangen werden kann.     oder unleserlich geworden ist.\nDas Seemannsamt hat einen Vermerk hierüber in\ndie Musterrolle und die Seefahrtbücher der beteilig-     (3) Mit der Ausfertigung der neuen Musterrolle\nten Besatzungsmitglieder einzutragen.                  wird die alte ungültig.\n§ 21\n§ 16                                    Einziehen ungülllger Musterrollen\nAnwesenheit bei der Musterung und               Ungültige Musterrollen sind vom Seemannsamt\nVorlage des Seefahrtbuchs                einzuziehen.\n(1) Bei der Musterung müssen der Kapitän oder                                 § 22\nein bevollmächtigter Vertreter des Kapitäns oder\nKosten\ndes Reeders sowie die zu musternden Personen an-\nwesend sein. In Ausnahmefällen kann das See-             Die Kosten für die Ausfertigung der Musterrolle\nmannsamt auf die Anwesenheit der zu musternden         und für die Musterung hat der Reeder zu tragen.\nPersonen verzichten.\n(2) Die zu musternden Personen haben ihr See-                      DRITTER ABSCHNITT\nfahrtbuch vorzulegen. Die Tatsache der Musterung\nist im Seefahrtbuch zu vermerken.\nHeuerverhältnis der Besatzungsmitglieder\n(3) Außerhalb des Geltungsbereichs d~s Grund-                     ERSTER UNTERABSCHNITT\ngesetzes kann das Seemannsamt in besonderen            Begründung und Inhalt des Heuerverhältnisses\nFällen auf die Vorlage des Seefahrtbuchs verzichten.                             § 23\nIn diesen Fällen kann auf Antrag bei der nächsten\nMusterung im Geltungsbereich des Grundgesetzes                      Dauer des Heuerverhältnlsses\nder Musterungsvermerk nachgeholt werden.                 Das Heuerverhältnis wird auf unbestimmte Zeit\noder auf bestimmte Zeit, insbesondere auch für eine\n§ 17                          Reise, begründet.\nAnmusterung                                                  § 24\n(1) Bei der Anmusterung ist neben dem Seefahrt-                          Heu erschein\nbuch das erforderliche Befähigungszeugnis vorzu-\n(1) Der Reeder oder sein Vertreter ist verpflichtet,\nlegen.\nden wesentlichen Inhalt des Heuerverhältnisses in\n(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach den Eintra-    eine von ihm zu unterzeichnende Urkunde (Heuer-\ngungen im Seefahrtbuch noch angemustert ist, darf      schein) aufzunehmen und diese dem Besatzungsmit-\nerneut erst angemustert werden, wenn die Abmuste-      glied auszuhändigen. Der Heuerschein muß Angaben\nrung oder die glaubhaft gemachte Beendigung der        enthalten insbesondere über\nfrüheren Beschäftigung vom Seemannsamt im See-                1. Vor- und Zunamen, Tag und Ort der Ge-\nfahrtbuch bescheinigt ist.                                       burt des Besatzungsmitglieds,\n§ 18                                 2. Art des vom Besatzungsmitglied zu lei-\nstenden Schiffsdienstes,\nVerwahrung des Seefahrtbuchs\n3. Ort und Tag des Dienstantritts unter An-\nDas Seefahrtbuch ist während der Reise vom                    gabe des Schiffs,\nKapitän zu verwahren. Er hat es in begründeten\n4. Fahrtgebiet oder Ziel der Reise,\nFällen dem Besatzungsmitglied auf Verlangen auszu-\nhändigen.                                                     5. Höhe der Heuer,\n§ 19                                 6. Dauer des Heuerverhältnisses,\nAbmusterung                               7. Zeitpunkt und Ort der Begründung des\nHeuerverhäl tnisses.\nVor der Abmusterung hat der Kapitän oder ein        Weitere Abreden, insbesondere Nebenabreden,\nvon ihm bevollmächtigter Schiffsoffizier dem Besat-    können in den Heuerschein aufgenommen werden.\nzungsmitglied die· Art und Dauer des geleisteten\nSchiffsdienstes, den in § 7 genannten Personen die        (2) Die Verpflichtung, einen Heuerschein auszu-\nDauer ihrer Tätigkeit an Bord im Seefahrtbuch zu       stellen, entfällt, wenn das Heuerverhältnis durd1\nbescheinigen. Die Unterschrift des Kapitäns oder des   eine schriftlidie Vereinbarung begründet wird,\nbevollmächtigten Schiffsoffiziers ist vom Seemanns-    welche die in Absatz 1 geforderten Angaben ent-\namt zu beglaubigen.                                    hält.","716                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n§ 25                              (2)  Uber die Verpflichtung in Absatz 1 hinaus hat\nDienstantritt                       das Besatzungsmitglied jede Anordnung des Kapi-\ntäns zu befolgen, die dazu dienen soll, drohende Ge-\n· (1)   Dem Besatzungsmitglied ist rechtzeitig der       fahr für Menschen, Schiff oder Ladung abzuwenden,\nZeitpunkt mitzuteilen, zu dem es sich an Bord einzu-        einen großen Schaden zu vermeiden, sdlwere Stö-\nfinden hat. Dabei ist ihm der Liegeplatz des Schiffs        rungen des Schiffsbetriebs zu verhindern oder\noder ein Meldeort anzugeben.                                öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Schiffs-\n(2)  Kann ein Besatzungsmitglied den Dienst wegen      sicherheit zu erfüllen. In dringenden Fällen gilt das\neines unabwendbaren Ereignisses nicht antreten, so          gleiche gegenüber Anordnungen eines an Ort und\nhat es dies unverzüglich dem Reeder oder dem Ka-            Stelle befindlichen Vorgesetzten.\npitän unter Angabe der Gründe mitzuteilen.                     (3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch\nbei drohender Gefahr für andere Schiffe und Men-\n§ 26                           schen.\nAnreisekosten                           (4) Bei Schiffbruch ist das Besatzungsmitglied ver-\nBefindet sich das Schiff, auf dem das Besatzungs-      pflichtet, nach Anordnung des Kapitäns nach besten\nmitglied den Dienst anzutreten hat, an einem an-            Kräften für die Rettung von Menschen und ihren\nderen Ort als dem, an welchem das Heuerverhältnis           Sachen sowie für die Sicherstellung der Schiffsteile,\nbegründet worden ist, so hat das Besatzungs-               der Ausrüstung und der Ladung zu sorgen und bei\nmitglied Anspruch auf Ersatz der notwendigen               der Bergung Hilfe zu leisten.\nFahrt- und Gepäckbeförderungskosten sowie auf ein\nangemessenes Tage- und Ubernachtungsgeld. Die                                          § 30\ngleichen Ansprüche stehen dem Besatzungsmitglied\nzu, wenn vor dem Dienstantritt Reisen von dem Ort                              Begriff der Heuer\nder Begründung des Heuerverhältnisses zu dem Ort              (1)  Die Heuer umfaßt alle auf Grund des Heuer-\nder Anmusterung oder einem Meldeort notwendig              verhältnisses gewährten Vergütungen einschließlich\nwerden.                                                    des Anteils an Fracht, Gewinn oder Erlös.\n§  27                             (2)  Grundheuer ist das dem Besatzungsmitglied\nSchiff der Dienstleistung                 zustehende feste Entgelt. Pauschalvergütungen,\nderen Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem\n(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind\nErfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Be-\nSchiffsleute auf dem im Heuerschein oder in der\nmessungsgrundlagen richtet, sowie sonstige Zu-\nschriftlichen Vereinbarung (§ 24 Abs. 2) bezeich-\nlagen sind nicht als festes Entgelt im Sinne dieser\nneten Schiff, Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte\nVorschrift anzusehen.\nauf jedem Schiff des Reeders zum Schiffsdienst ver-\npflichtet.                                                                            § 31\n(2) Die Umsetzung von Sdüffsoffizieren und son-\nBemessung und Berechnung der Heuer\nstigen Angestellten auf ein anderes Schiff ist zu-\n. lässig, wenn wichtige betriebliche Gründe sie erfor-          Die Grundheuer bemißt sich nach Monaten. Bei\ndern und wenn die Maßnahme nicht nur den Zweck             Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der\nhaben soll, dem Betroffenen Schaden zuzufügen.             Monat zu dreißig Tagen gerechnet.\n§  28\n§ 32\nBordanwesenheitspllidlt\nEntstehung des Heueranspruchs\n(1) Das Besatzungsmitglied ist auch während seiner\nDer Anspruch auf Heuer entsteht mit dem Dienst-\ndienstfreien Zeit zur Anwesenheit an Bord verpflich- ·\nantritt. Hat sich das Besatzungsmitglied vorher zur\ntet, soweit ihm nicht der Kapitän oder der zuständige\nMusterung zu stellen oder sonst zur Verfügung des\nVorgesetzte Erlaubnis zum Verlassen des Schiffs\nReeders zu halten, so entsteht der Anspruch auf\nerteilt hat. Die Erlaubnis darf dem Besatzungsmit-\nHeuer schon in diesem Zeitpunkt.\nglied nicht verweigert werden, soweit ihm ein An-\nspruch auf Landgang gemäß § 61 zusteht.\n(2) Bei Seegefahr, insbesondere bei drohendem                                   § 33\nSchiffbruch, darf das Besatzungsmitglied das Schiff                        Heuer für die Anreisezeit\nohne Einwilligung des Kapitäns nicht verlass~n. so-            Für die erforderliche Anreisezeit hat das Besat-\nlange dieser selbst an Bord bleibt.                        zungsmitglied neben den Anreisekosten (§ 26) An-\nspruch auf Zahlung der Grundheuer.\n§ 29\nDienstleistungspßidlt\n§ 34\n(1) Das Besatzungsmitglied hat die Schiffsdienste\nzu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuer-                             Fälligkeit der Heuer\nverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den An-          (1) Die Grundheuer ist mit dem Ablauf eines je-\nordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu            den Kalendermonats und bei der Beendigung des\nleisten.                                                   Heuerverhältnisses fällig.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                           717\n(2) Die Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös sind                             § 38\nzu demselben Zeitpunkt fällig, soweit sie der Höhe\nnach bis dahin feststehen oder billigerweise fest-                 Ergänzung der Schiffsbesatzung\ngestellt werden können.                                und Verteilung der Heuer bei nicht ausreichender\nSchiffsbesatzung\n(3) Stehen Anteile an Fracht, Gewinn oder Erlös        (1) Wenn sich die Schiffsbesatzung während einer\nbei Ablauf des Kalendermonats noch nicht fest oder     Reise vermindert und nicht zu erwarten ist, daß sich\nwird die Heuer für eine Reise berechnet, so kann       der dadurch entstehende vermehrte Arbeitsanfall im\ndas Besatzungsmitglied jeweils nach Ablauf des         weiteren Verlauf der Reise verringern wird, so ist\nKalendermonats eine Abschlagszahlung in . _un-         die Schiffsbesatzung zu ergänzen, soweit es die Um-\ngefährer Höhe des bis dahin verdienten Anteils der     stände gestatten. Solange dies nicht geschieht, ist die\nHeuer verlangen.                                       während der Reise ersparte Heuer unter diejenigen\n§ 35                          Besatzungsmitglieder desselben Dienstzweigs, denen\ndurch die Verminderung der Schiffsbesatzung ein\nAuszahlung der Heuer                   vermehrter Arbeitsanfall erwachsen ist, im Verhält-\n(l) Das Besatzungsmitglied hat nur im Hafen oder    nis dieses vermehrten Arbeitsanfalls und der Heuer\nauf der Reede Anspruch auf Barauszahlung der           zu verteilen, soweit die Mehrarbeit nicht bereits\nHeuer. Soweit außerhalb des Geltungsbereichs des       durch eine Uberstundenvergütung abgegolten wird.\nGrundgesetzes zwingende Gründe die Barauszahlung\n(2) Die Heuerverteilung ist in entsprechender An- ·\nnicht zulassen, hat der Reeder das jeweilige Gut-\nwendung des Absatzes 1 auch dann vorzunehmen,\nhaben auf Wunsch des Besatzungsmitglieds an einen\nwenn ein Schiff ausnahmsweise die Fahrt mit einer\nvon diesem zu bestimmenden Empfänger im Gel-\nSchiffsbesatzung antritt, die unter Berücksichtigung\ntungsbereich des Grundgesetzes zu zahlen.\ndes Arbeitsschutzes nicht als ausreichend anzusehen\n(2) In einer Gast- oder Schankwirtschaft dürf~n     ist und zu übermäßiger Arbeitsbelastung führt.\nAuszahlungen nicht vorgenommen werden.\n§ 36                                      ZWEITER UNTERABSCHNITT\nZlehscheln                       Verpflegung; Unterbringung; Krankenfürsorge\nDer Reeder ist auf Verlangen des Besatzungsmit-\nglieds verpflichtet, am fünfzehnten und am letzte_n                              § 39\nTage eines jeden Monats Abschlagszahlungen bis\nzu insgesamt fünfundsiebzig vom Hundert der                         Verpflegung und Speiserolle\nNettobezüge des Besatzungsmitglieds an die ~on            (1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt\ndiesem bezeichneten Familienangehörigen oder eme       ab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht\nandere von ihm bezeichnete Person zu leisten. Er       (§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses\nhat dem Besatzungsmitglied hierüber auf Verlangen      Anspruch auf angemessene Verpflegung.\neinen Verpflichtungsschein (Ziehschein) zu erteilen.\n(2) Das Mindestmaß der dem Besatzungsmitglied\n§ 37\nzu gewährenden Speisen und Getränke regelt die\nSpeiserolle.\nAbrechnung\n(3) Die gewährten Speisen und Getränke dienen\n(1) Uber die Heuer ist zum Ablauf des Kalen~~r-    dem eigenen Bedarf des Besatzungsmitglieds; sie\nmonats und bei der Beendigung des Heuerverhalt-        dürfen insbesondere nicht zur Veräußerung von Bord\nnisses schriftlich Rechnung zu legen (Abrechnung).     gebracht werden.\nAn Stelle dieser Abrechnung kann aus .betriebs-\nbedingten Gründen, insbesondere auch bei Reisen                                  § 40\nunter einem Monat, für die einzelne Reise             Kürzung der Verpflegung bei ungewöhnlich langer\nabgerechnet werden. Soweit die Heuer ~nteile an                   Dauer der Reise und bei Unfällen\nFracht, Gewinn oder Erlös umfaßt, kann eme andere\nAbrechnungsfrist vereinbart werden.                       (1) Der Kapitän ist berechtigt, abweichend von der\nSpeiserolle Speisen und Getränke zu kürzen oder\n(2) In der Abrechnung sind vollständige Angaben    eine Änderung in ihrer Wahl vorzunehmen, wenn\nüber die Zusammensetzung der Heuer, die vorge-        bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, infolge\nnommenen Abzüge und die Abschlagszahlungen ein-       von Unfällen oder aus sonstigen unabwendbaren\nschließlich der auf Ziehschein geleisteten Beträge zu Gründen der Vorrat an Verpflegung nicht aus-\nmachen. Bei Auszahlung in fremder Währung ist der     reichend erscheint.\nzugrunde gelegte Wechselkurs schriftlich anzugeben.\n(2) Der Kapitän hat im Schiffstagebuch Zeitpunkt,\n(3) Die Abrechnung ist dem Besatzungsmitglied      Gründe und Umfang der Abweichung von der Speise-\nbei der Auszahlung (§ 35) zu übergeben. Beanstandet    rolle zu vermerken.\ndas Besatzungsmitglied die Abrechnung, so ist der\nGrund der Beanstandung auf der Abrechnung zu ver-         (3) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf eine\nmerken.                                               den Abweichungen entsprechende Vergütung.","718                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n§ 41                                                    §  45\nUnterbringung                                Besonderheiten bei der Krankenfürsorge\naußerhalb des Geltungsbereidls des Grundgesetzes\n(1) Das Besatzungsmitglied hat von dem Zeitpunkt\nab, in dem der Anspruch auf Heuerzahlung entsteht            (1) Hat das Besatzungsmitglied das Schiff außer-\n(§ 32), bis zur Beendigung des Heuerverhältnisses         halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes wegen\nAnspruch auf angemessene Unterbringung ein-               Krankheit oder Verletzung verlassen müssen, so ist\nschließlich sicherer Aufbewahrung seiner Kleidungs-       der Reeder berechtigt, dem Besatzungsmitglied\nstücke und seiner anderen Gebrauchsgegenstände            Heilbehandlung und Verpflegung in einer zumut-\nauf dem Schiff.                                           baren Krankenanstalt zu gewähren.\n(2) Hat das Besatzungsmitglied an dem Ort, an\n(2) Das Besatzungsmitglied ist verpflichtet, die\ndem es das Schiff verläßt oder in eine Kranken-\nWohnräume und die Einrichtungsgegenstände pfleg-\nanstalt aufgenommen werden soll, einen eigenen\nlich zu behandeln.\nHaushalt oder Familienangehörige, mit denen es in\n(3). Kann dem Besatzungsmitglied aus beson-            häuslicher Gemeinschaft lebt, so kann die Ober-\nderen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen zeit-        nahme in die Krankenanstalt ohne seine Zustim-\nweilig eine Unterkunft auf dem Schiff nicht gewährt       mung nut unter den Voraussetzungen des § 184\nwerden, so hat es Anspruch auf eine anderweitige          Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung erfolgen. In\nangemessene Unterkunft oder eine angemessene              den F:ällen des § 184 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4 der Reichs-\nVergütung.                                                versicherungsordnung hat der Reeder, soweit mög-\nlich, Krankenanstaltspflege zu gewähren.\n§ 42                             (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der\nReeder dem Besatzungsmitglied zur Befriedigung\nVerpßldltung des Reeders zur Krankenfilrsorge\nnotwendiger persönlicher Bedürfnisse ein ange-\n(1) Das Besatzungsmitglied hat während seines         messenes Tagegeld zu zahlen, sofern nicht die Heuer\nAufenthalts an Bord oder außerhalb des Geltungs-          nach § 48 Abs. 1 fortzuzahlen ist.\nbereichs des Grundgesetzes im Falle einer Erkran-\nkung oder Verletzung Anspruch auf ausreichende                                      § 46\nund zweckmäßige Krankenfürsorge auf Kosten des\nRuhen des Ansprudls auf Krankenfürsorge\nReeders.                                                                  auf Kosten des Reeders\n(2) Der Anspruc:h nach Absatz 1 besteht nicht,           Weigert sich das Besatzungsmitglied ohne beredl-\nwenn das Heuerverhältnis außerhalb des Geltungs-          tigten Grund, die angebotene Heilbehandlung oder\nbereichs des Grundgesetzes begründet worden ist          Krankenanstaltspflege anzunehmen, so ruht der An-\nund das Besatzungsmitglied die Reise wegen einer         spruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders\nbeim Beginn des Heuerverhältnisses bereits vor-          für die Dauer der unberechtigten Weigerung.\nhandenen Erkrankung oder Verletzung nicht antritt.\n§  47\nEnde der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders\n§ 43\n(1) Die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders\nUmfang der Krankenfürsorge                  endet, sobald das Besatzungsmitglied an einem Ort\nDie Krankenfürsorge umfaßt die Heilbehandlung,         im Geltungsbereich des Grundgesetzes das Schiff\ndie Verpflegung und Unterbringung des Kranken             verläßt; sie ist jedoch, wenn mit der Unterbrechung\noder Verletzten. Zur Heilbehandlung gehört auch           Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der zu-\ndie Versorgung mit Arznei- und Heilmitteln.               ständige Träger der Kranken- oder Unfallversiche-\nrung mit seinen Leistungen beginnt.\n(2) Ist das Besatzungsmitglied außerhalb des Gel-\n§ 44\ntungsbereichs des Grundgesetzes zurück.gelassen, so\nBesonderheiten bei der Krankenfürsorge in einem           endet die Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders,\nHafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes          wenn das Besatzungsmitglied an einen Ort im Gel-\ntungsbereich des Grundgesetzes zurück.befördert\n(1) Liegt das Sc:hiff in einem Hafen im Geltungs-\noder zurück.gekehrt ist, spätestens jedoch mit dem\nbereic:h des Grundgesetzes, so hat das Besatzungs-\nAblauf der sechsundzwanzigsten Woche nach Ver-\nmitglied, solange es an Bord bleibt, die Wahl zwi-\nlassen des Schiffs. Bei Verletzung infolge eines Ar-\nschen der Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders\nbeitsunfalls endet die Krankenfürsorge, sobald der\nund der Krankenhilfe des Trägers der Krankenver-\nzuständige Träger der Unfallversicherung mit seinen\nversicherung.                                            Leistungen beginnt.\n(2) Der Reeder kann das Besatzungsmitglied an                                   § 48\nden Träger der Krankenversicherung verweisen,\nwenn ein Schiffsarzt oder ein Vertragsarzt des Ree-             Weiterzahlung der Heuer im Krankheitsfall\nders nic:ht zur Verfügung steht oder wenn die Krank-         (1) Das erkrankte oder verletzte Besatzungsmit-\nheit oder das Verhalten des Kranken das Verbleiben       glied hat Anspruch auf Weiterzahlung der Heuer\nan Bord nic:ht gestattet oder unzumutbar mac:ht oder     mindestens bis zu dem Tage, an welchem es das Schiff\nwenn der Erfolg der Behandlung gefährdet ist.            verläßt. Darüber hinaus behält ein erkrankter oder","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          719\nverletzter Schiffsoffizier oder sonstiger Angestellter                             § 52\nden Anspruch auf Heuerzahlung bis zu einer Ge-          Sorge für Samen und Heuerguthaben des erkrankten\nsamtdauer von sechs Wochen, vom Tage des Beginns                   oder verletzten Besatzungsmitglieds\nder Arbeitsunfähigkeit ab gerechnet. Für einen er-\nkrankten oder verletzten Schiffsmann gelten im              (1) Muß das Besatzungsmitglied wegen Erkran-\nübrigen unbeschadet des Satzes 1 die Vorschriften       kung oder Verletzung an Land zurückgelassen wer-\nüber die wirtschaftliche Sicherung der Arbeiter im      den, so hat der Kapitän, soweit das Besatzungsmit-\nKrankheitsfalle.                                        glied nichts anderes bestimmt hat, seine Sachen und\nsein Heuerguthaben dem Seemannsamt am Ort der\n(2) Der Reeder hat einem erkrankten oder ver-       Zurücklassung zur Aufbewahrung zu übergeben. Mit\nletzten Besatzungsmitglied, das außerhalb des Gel-      Zustimmung des Seemannsamts kann die Ubergabe\ntungsbereichs des Grundgesetzes das Schiff ver-         an eine andere geeignete Stelle, insbesondere an die\nlassen (§ 45) und keinen Anspruch auf Weiterzah-        Verwaltung der Krankenanstalt, in welche das Be-\nlung der Heuer nach Absatz 1 mehr hat, für die Dauer    satzungsmitglied aufgenommen worden ist, erfol-\nder Arbeitsunfähigkeit oder des Aufenthalts in einer    gen. Befindet sich am Ort der Zurücklassung kein\nKrankenanstalt außerhalb des Geltungsbereichs des       Seemannsamt, so hat der Kapitän dem Seemanns-\nGrundgesetzes und solange es Anspruch auf kosten-       amt, in dessen Bezirk die Zurücklassung erfolgt, An-\nfreie Krankenfürsorge hat, die Beträge zu zahlen,       zeige über den Verbleib der Sachen und des Heuer-\ndie dem Besatzungsmitglied nach der Reichsversiche-     guthabens zu machen.\nrungsordnung zustehen würden, wenn es innerhalb\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt             (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß eine Auf-\nwäre.                                                   stellung über die Sachen und das Heuerguthaben des\nBesatzungsmitglieds in zwei Stücken angefertigt und\n§  49                        dabei die Aufbewahrungsstelle angegeben wird.\nRüdcbeförderung Im Krankheitsfall           Diese Aufstellung ist von ihm und einem Besatzungs-\nmitglied zu unterschreiben. Je ein Stück der Auf-\n(1) Ein Besatzungsmitglied, das wegen Krankheit\nstellung erhalten die Aufbewahrungsstelle und das\noder Verletzung außerhalb des Geltungsbereichs\nzurückgelassene Besatzungsmitglied.\ndes Grundgesetzes zurückgelassen ist, kann mit\nseiner Einwilligung und der des behandelnden\nArztes nach Maßgabe des § 72 in den Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes zurückbefördert werden.                      DRITTER UNTERABSCHNITT\nIst das Besatzungsmitglied außerstande, die Ein-\nwilligung zu erteilen oder verweigert es die Ein-\nUrlaub und Landgang\nwilligung ohne ausreichenden Grund, so kann sie                                    § 53\nnach Anhörung eines Arztes durch das Seemanns-\nUrlaubsansprudl\namt ersetzt werden.\n(1) Das Besatzungsmitglied hat für jedes Besdtäf-\n(2) Ein Besatzungsmitglied, das nach Abschluß der\ntigungsjahr Anspruch auf bezahlten Urlaub.\nKranken- oder Heilbehandlung außerhalb des Gel-\ntungsbereichs des Grundgesetzes nicht an Bord des           (2) Das geltende Urlaubsredtt der Länder findet\nSchiffs zurückkehren kann, hat Anspruch auf Rück-       auf den Urlaubsanspruch des Besatzungsmitglieds\nbeförderung nach den Vorschriften der§§ 72 und 74.      nur insoweit Anwendung, als es Vorschriften über\nSoweit dem Besatzungsmitglied nicht ein Heuer-          die Mindestdauer des Urlaubs enthält.\nanspruch auf Grund anderer Vorschriften zusteht,\nhat es während der Dauer der Rückbeförderung An-\nspruch auf ein angemessenes Tagegeld zur Befriedi-                                 § 54\ngung notwendiger persönlicher Bedürfnisse.                                    Urlaubsdauer\n(1) Die Urlaubsdauer muß angemessen sein. Bei\n§ 50                         ihrer Festsetzung ist insbesondere die Dauer der\nBeschäftigung bei demselben Reeder zu berücksich-\nKrankheit oder Verletzung durch eigene         tigen.\nstrafbare Handlung\nHat sich das Besatzungsmitglied die Krankheit           (2) Jugendlidten ist ein Mindesturlaub von vier-\noder Verletzung durch eine von ihm vorsätzlich be-      undzwanzig Werktagen in jedem Besdtäftigungsjahr\ngangene mit Zuchthaus oder Gefängnis bedrohte           zu gewähren. Maßgebend ist das Alter bei Beginn\nstrafbare Handlung zugezogen, so entfällt der An-       des Beschäftigungsjahrs, für weldtes der Urlaub ge-\nspruch auf Krankenfürsorge auf Kosten des Reeders.      währt wird.\n§ 55\n§ 51                                            Urlaubsgewährung\nRegelung bei Streit über die Krankenfürsorge           (1) Der Urlaub wird vom Reeder oder vom Kapi-\ndes Reeders                       tän gewährt; dabei sind die Wünsche des Besat-\nBei Streit zwischen dem Besatzungsmitglied und       zungsmitglieds tunlidtst zu berücksichtigen. Der\ndem Reeder über die Krankenfürsorge trifft das           Urlaub ist im Geltungsbereidt des Grundgesetzes\nSeemannsamt, das zuerst angerufen wird, eine vor-        zu gewähren, soweit nicht auf Verlangen des Be-\nläufige Regelung.                                       satzungsmitglieds etwas anderes vereinbart wird.","720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(2) Der Urlaub ist, nach Möglichkeit zusammen-                                     § 58\nhängend, bis zum Schluß des Beschäftigungsjahrs zu                       Erkrankung während des Urlaubs\ngewähren. Wenn betriebliche Gründe, insbesondere\nlängere Reisen des Schiffs es erfordern, kann der               Wird ein Besatzungsmitglied während des Urlaubs\nUrlaub für zwei Beschäftigungsjahre zusammen ge-            arbeitsunfähig krank, so werden diese Krankheits-\ngeben werden.                                               tage auf den Urlaub nicht angerechnet, soweit die\nErkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen\n(3) Dem Besatzungsmitglied muß nach zweijähri-          wird. Ist anzunehmen, daß die Erkrankung über den\nger, Jugendlichen, die das sechzehnte Lebensjahr            Ablauf des Urlaubs hinaus fortdauern wird, so ist\nnoch nicht vollendet haben, nach einjähriger Ab-            das Besatzungsmitglied verpflichtet, dies dem Ree-\nwesenheit vom letzten Hafen im Geltungsbereich              der unverzüglich mitzuteilen. Das Besatzungsmit-\ndes Grundgesetzes auf Verlangen der bis dahin er-           glied hat sich nach Ablauf des ihm bewilligten Ur-\nworbene Urlaub gewährt werden. Diese Fristen                laubs oder, falls die Erkrankung länger dauert, nach\nkönnen bis zu drei Monaten überschritten werden,            Wiederherstellung der · Arbeitsfähigkeit zunächst\nwenn das Schiff innerhalb dieser Zeit einen euro-           dem Reeder oder dem Kapitän zur Arbeitsleistung\npäisdien Hafen anläuft.                                     zur Verfügung zu stellen. Der Reeder oder der\nKapitän bestimmt den Zeitpunkt, von dem ab der\n(4) Während des Urlaubs darf das Besatzungs-\nrestliche Urlaub gewährt wird; dabei sind die\nmitglied keiner dem Urlaubszweck widersprechen-\nWünsche des Besatzungsmitglieds tunlichst zu be-\nden Erwerbsarbeit nachgehen.\nrücksichtigen.\n§ 59\n§ 56\nUrlaub bei Beendigung des Heuerverhältnlsses\nHeimaturlaub                                     während des Besdläftlgungsjahrs\n(1) Wird Heimaturlaub von einem Hafen außer-                ( 1) Endet das Heuerverhältnis des Besatzungs-\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes aus             mitglieds vor Ablauf des Beschäftigungsjahrs, so\ngewährt, so beginnt er mit dem Ablauf des Tages,            hat das Besatzungsmitglied innerhalb der ersten\nan dem das Besatzungsmitglied                               sechs Monate der Beschäftigung bei demselben Ree-\n1. in einem Hafen im Geltungsbereich des          der für jeden vollen Beschäftigungsmonat, danach\nGrundgesetzes eintrifft oder                   für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat An-\n2. die Bundesgrenze auf dem Land- oder Luft-      spruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.\nwege überschreitet.                                (2) Hat das Besatzungsmitglied bereits längeren\n(2) Die Reisekosten (§ 26) trägt der Reeder im         als den ihm nach Absatz 1 zustehenden Urlaub er-\nFalle des Absatzes 1 Nr. 1 bis zu diesem Hafen, im          halten, so kann das Urlaubsentgelt nicht zurück-\nFalle des Absatzes 1 Nr. 2 bis zu dem Heimatort des         gefordert werden.\nBesatzungsmitglieds.                                                                   § 60\n(3) Wenn sich das Besatzungsmitglied nach Be-                              Urlaubsabgeltung\nenäigung des Heimaturlaubs in einem Hafen außer-                Der Urlaub darf nur abgegolten werden, soweit\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes mel-             er wegen Beendigung des Heuerverhältnisses nicht\nden muß, gelten die Vorschriften der Absätze 1               mehr gewährt werden kann und eine Verlängerung\nund 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Be-                des Heuerverhältnisses infolge Eingehens eines\nsatzungsmitglied an dem auf den letzten Urlaubs-             neuen Heuer- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses\ntag folgenden Tag nach näherer Weisung des Ree-             nid1t möglid1 ist.\nders einen der in Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bezeichneten\nOrte erreichen muß und daß der Reeder die Reise-                                       § 61\nkosten von den in Absatz 2 genannten Orten bis zu                                  Landgang\ndem Meldeort trägt.\n(1) Das Besatzungsmitglied hat außerhalb der\nHafenarbeitszeit Anspruch auf Landgang, soweit\n§ 51                             die Sicherheit des Schiffs und seine Abfahrtzeit es\nUrlaubsentgelt                        zulassen.\n(1) Als Urlaubsentgelt ist dem Besatzungsmitglied           (2) Der Kapitän ist verpflichtet, dem Besatzungs-\ndie Heuer fortzuzahlen. Für Sachbezüge ist ein an-          mitglied in seiner dienstfreien Zeit auch innerhalb\ngemessener Abgeltungsbetrag zu gewäh_ren.                   der Hafenarbeitszeit Landgang zu gewähren, soweit\nes der Schiffsbetrieb zuläßt.\n(2) Für jeden Urlaubstag sowie für jeden in den\nUrlaub fallenden Sonn- und Feiertag ist ein Dreißig-            (3) Der Kapitän hat, wenn für die Landgänger\nste! der Monatsgrundheuer zu zahlen. Heuerteile,            keine oder keine angemessene Beförderungsmög-\nderen Höhe sich nach dem Ausmaß der Arbeit, dem             lidlkeit besteht, soweit es zumutbar ist, für eine\nErfolg oder ähnlichen nicht gleichbleibenden Bemes-         Verbindung zum Land zu sorgen.\nsungsgrundlagen richtet, sind bei der Berechnung\ndes Urlaubsentgelts angemessen zu berücksichtigen.               (4) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß der\naußerhalb der Hafenarbeitszeit notwendige Wad1-\n(3) Das Urlaubsentgelt ist vor dem Urlaubsan-          dienst gleidlmäßig auf die Besatzungsmitglieder\ntritt zu entrichten.                                        verteilt wird.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                         721\nVIERTER UNTERABSCHNITT                            4. eine mit Zuchthaus oder Gefängnis be-\ndrohte strafbare Handlung begeht, die sein\nBeendigung des Heuerverhältnisses                           weiteres Verbleiben an Bord unzumutbar\n§ 62\nmacht,\nOrdentliche Kündigung                          5. durch eine von ihm begangene mit Zucht-\nhaus oder Gefängnis bedrohte strafbare\n(1) Ist das Heuerverhältnis auf unI?estimmte Zeit                Handlung arbeitsunfähig wird.\nbegründet, so kann es von beiden Teilen nach Maß-\ngabe des § 63 schriftlich gekündigt werden.                 (2) Der Kapitän ist verpflichtet, die außerordent-\nliche Kündigung und deren Grund unverzüglich in\n(2) Die ordentliche Kündigung gegenüber Schiffs-\ndas Schiffstagebuch einzutragen und eine von ih~\noffizieren und sonstigen Angestellten kann nur vom       unterzeidmete Abschrift der Eintragung dem Be-\nReeder ausgesprochen werden.                             satzungsmitglied auszuhändigen.\n(3) Wird die fristlose Kündigung auf See ausge-\n§ 63                         sprochen oder bleibt das Besatzungsmitglied nach\nKündigungsfristen                   einer fristlosen Kündigung an Bord, so hat es den\nbei der Heimschaffung hilfsbedürftiger Seeleute üb-\n(1) Bei Schiffsleuten beträgt die Frist für die      lichen Verpflegungssatz zu entrichten.\nordentliche Kündigung achtundvierzig Stunden.\n(2) Bei Schiffsoffizieren und sonstigen Angestell-\n§ 65\nten beträgt die Kündigungsfrist während der ersten\ndrei Monate ununterbrochener Dienstleistung in                 Außerordentliche Kündigung gegenüber dem\ndieser Eigenschaft bei demselben Reeder eine                     Besatzungsmitglied aus anderen Gründen\nWoche. Dauert die erste Reise länger als drei               (1) Ist die Fortsetzung des Heuerverhältnisses mit\nMonate, so kann die Kündigung während der ersten         dem Schiffsmann aus anderen wichtigen, nicht in\nsechs Monate noch in den auf die Beendigung der          § 64 genannten Gründen unzumutbar, so kann ihm\nReise folgenden drei Tagen mit Wochenfrist aus-          ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt\ngesprochen werden. Nach Ablauf der in den Sätzen 1       werden, wenn sich der Reeder zur Zahlung einer\nund 2 bezeichneten Zeiten beträgt die Kündigungs-        Abfindung in Höhe von mindestens einer Monats-\nfrist sechs Wochen für den Schluß eines Kalender-        grundheuer verpflichtet.\nvierteljahrs. Die Vorschriften des Gesetzes über die\nFristen für die Kündigung von Angestellten vom              (2) Auf Schiffsoffiziere und sonstige Angestellte\n9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399) bleiben unbe-    findet Absatz 1 während der Zeit Anwendung, in\nrührt.                                                   der nach § 63 Abs. 2 die Kündigung mit Wochenfrist\nzulässig ist.\n(3) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist,\nsetzt sich das Heuerverhältnis über den Ablauf der                                 § 66\nKündigungsfrist bis zur Ankunft des Schiffs in einem             Außerordentliche Kündigung bei Verlust\nHafen im Geltungsbereich des Grundgesetzes fort,                                des Sdliffs\nhöchstens jedoch auf die Dauer von sechs Monaten.\nAls Hafen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die        (1) Geht dem Reeder das Schiff, auf dem das Be-\nSchleusen des Nord-Ostsee-Kanals.                        satzungsmitglied zur Dienstleistung verpflichtet ist,\ndurch ein unvorhergesehenes Ereignis verloren oder\nkann die Reise wegen Krieges, sonstiger kriege-\n§ 64                         rischer Ereignisse, Embargo oder Blockade nicht an-\ngetreten oder fortgesetzt werden, so kann der Ree-\nAußerordentliche Kündigung gegenüber dem           der innerhalb angemessener Zeit das Heuerverhält-\nBesatzungsmitglied                  nis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.\n(1) Das Heuerverhältnis eines Besatzungsmit-\nglieds kann diesem gegenüber ohne Einhaltung                (2) Das Besatzungsmitglied hat in den Fällen des\neiner Frist gekündigt werden, wenn es                    Absatzes l von dem Zugang der Kündigung ab bis\nzum Ablauf von zwei Monaten Anspruch auf Zah-\n1. für den übernommenen Schiffsdienst aus        lung einer Tagesgrundheuer für jeden Tag der tat-\nGründen, die schon vor der Begründung         sächlichen Arbeitslosigkeit. Ist die Rückbeförderung\ndes Heuerverhältnisses bestanden, untaug-     in einen Hafen im Geltungsbereich des Grundgeset-\nlich ist, es sei denn, daß dem Reeder diese   zes erst zu einem späteren Zeitpunkt beendet, so ist\nGründe zu diesem Zeitpunkt bekannt wa-        die Grundheuer bis zu diesem weiterzuzahlen. Ist\nren oder den Umständen nach bekannt sein      die Rückbeförderung aus Gründen, die nicht vom\nmußten,                                       Reeder zu vertreten sind, erst später möglich, so ist\n2. eine ansteckende Krankheit verschweigt,       die Grundheuer bis zum Ablauf von drei Monaten\ndurch die es andere gefährdet, oder nicht     weiterzuzahlen.\nangibt, daß es Dauerausscheider von Erre-         (3) Erscheinen die nach Absatz 2 zu zahlenden\ngern des Typhus oder Paratyphus ist,          Heuerbeträge unter Berücksichtigung der sonst dem\n3. seine Pflichten aus dem Heuerverhältnis       Besatzungsmitglied zustehenden Kündigungsfristen\nbeharrlich oder in besonders grober Weise      unangemessen niedrig, so kann eine höhere Ab-\nverletzt,                                     findung verlangt werden.","722                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(4) Ist es dem Reeder trotz ernsthafter Bemühun-        dessen Eignung im Zweifel das Seemannsamt ent-\ngen nicht möglich, den Aufenthaltsort des Betroffe-        scheidet, ohne besondere Kosten für den Reeder und\nnen zu ermitteln, und kann er ihm deswegen die             ohne Aufenthalt für das Schiff an seine Stelle treten\nKündigung nicht zugehen lassen, so ist der Reeder          kann. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,\nberechtigt, durch Niederlegung einer Erklärung bei         wenn das Besatzungsmitglied beabsichtigt, sich als-\ndem Arbeitsgericht des Registerhafens zu kündigen.         bald für eine Fachprüfung in seinem Beruf vorzu-\nVon der Niederlegung einer derartigen Erklärung            bereiten, oder wenn es nachweist, daß es eine höhere\nhat das Gericht die Familienangehörigen des Be-            Stellung im Schiffsdienst erhalten kann.\ntroffenen unverzüglich zu benachrichtigen. Erhält\nder Reeder nachträglich Kenntnis von dem Aufent-\nhaltsort des Betroffenen, so hat er ihm unverzüglich                                  § 69\nvon der Kündigung Kenntnis zu geben.\nVorläußge Entscheidung des Seemannsamts\n(5) Im Rahmen dieser Vorschrift ist die Anwen-                über die Berechtigung einer außerordentlichen\ndung des § 65 ausgeschlossen.                                                     Kündigung\nWird das Heuerverhältnis in den Fällen der §§ 64,\n§  61                          65, 67 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 oder des § 68 außerhalb\nAußerordentliche Kündigung durch das             des Geltungsbereichs des Grundgesetzes gekündigt,\nBesatzungsmitglied                     so kann das Seemannsamt, das zuerst angerufen\nwerden kann, eine vorläufige Entscheidung über\nDas Besatzungsmitglied kann das Heuerverhältnis\ndie Berechtigung der Kündigung treffen.\nohne Einhaltung einer Frist kündigen,\n1. wenn sich der Reeder oder der Kapitän ihm\ngegenüber einer schweren Pflichtverletzung                                     § 10\nschuldig macht,\nHeueranspruch bei außerordenUldler\n2. wenn der Kapitän es in erheblicher Weise in                   Kündigung durdl das Besatzungsmitglied\nder Ehre verletzt, es mißhandelt oder seine\nMißhandlung durch andere Personen duldet,             In den Fällen des § 67 hat das Besatzungsmitglied\nvom Zeitpunkt der Kündigung ab Anspruch auf Zah-\n3. wenn, das Sdliff die Flagge wedlselt,\nlung der Heuer für einen Monat. Schadenersatzan-\n4. wenn der Vorschrift des § 55 Abs. 3 zuwider         sprüche auf Grund anderer Vorschriften bleiben\nUrlaub nicht gewährt wird,                         unberührt.\n5. wenn das Schiff einen verseuchten Hafen an-\nlaufen soll oder einen Hafen bei Ausbruch                                      § 71\neiner Seuche nicht unverzüglich verläßt und                              Zurücklassung\nsich daraus schwere gesundheitliche Gefahren\nfür das Besatzungsmitglied ergeben können,             (1) Unbeschadet der Vorschrift des § 45 darf der\n6. wenn das Schiff ein Gebiet befahren soll, in        Kapitän ohne Einwilligung des Seemannsamts ein\ndem es besonderen Gefahren durch bewaffnete        Besatzungsmitglied nicht an einem Ort außerhalb\nAuseinandersetzungen ausgesetzt ist, oder          des Geltungsbereichs des Grundgesetzes zurück.-\nwenn das Schiff ein solches Gebiet nicht un-       lassen.\nverzüglich verläßt,                                     (2) Ist im Falle der Zurücklassung eine Hilfs-\n7. wenn das Schiff nicht seetüchtig ist, die Auf-       bedürftigkeit des Besatzungsmitglieds zu befürch-\nenthaltsräume für die Besatzung gesundheits-        ten, so kann das Seemannsamt die Einwilligung von\nschädlich sind, die für die Schiffsbesatzung mit-   der Leistung eines Betrags abhängig machen, der\ngenommenen Speisen oder Getränke unge-              den Unterhalt des Besatzungsmitglieds in den auf\nnügend oder verdo.rben sind oder das Schiff        die Zurücklassung folgenden drei Monaten gewähr-\nunzureichend bemannt ist; zur fristlosen Kün-       leistet.\ndigung ist das Besatzungsmitglied in diesen\nFällen jedoch nur beredltigt, wenn die Mängel         (3) Ist das Besatzungsmitglied mit der Zurück-\nin angemessener Frist auf Beschwerde hin nicht      lassung einverstanden und befindet sich am Ort der\nabgestellt werden.                                 Zurücklassung kein Seemannsamt, läßt sich auch die\nDas Kündigungsrecht nach Nummern 5 und 6 ent-              Einwilligung eines anderen Seemannsamts ohne Ver-\nfällt, wenn dem Besatzungsmitglied die Gründe, die         zögerung der Reise nicht einholen, so kann der Ka-\nzur Kündigung berechtigten, vor Antritt der Reise          pitän das Besatzungsmitglied auch ohne Einwilligung\nbekannt waren oder den Umständen nach bekannt              des Seemannsamts zurücklassen. In diesem Falle\nsein mußten.                                               haftet der Reeder für die Kosten einer im laufe der\n§  68                          auf die Zurücklassung folgenden drei Monate eintre-\ntenden Hilfsbedürftigkeit des Besatzungsmitglieds.\nAußerordentliche Kündigung durch das\nBesatzungsmitglied aus weiteren Gründen                 (4) Bei einem Jugendlichen ist neben seiner Ein-\nAus anderen wichtigen Gründen kann das Besat-          willigung auch diejenige seines gesetzlichen Ver-\nzungsmW1 lied das Heuerverhältnis ohne Einhaltung          treters erforderlich. Ist dieser nicht erreichbar, bedarf\neiner Frist nur kündigen, wenn ein Ersatzmann, über        es der Einwilligung eines Seemannsamts.","Nr. 21 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                           723\n§ 72                                                       § 76\nRückbeförderungsanspruch                  Sorge für Sachen und Heuerguthaben eines verstor-\n(1) In den Fällen der§§ 49, 65 bis 67 oder wenn ein         benen oder vermißten Besatzungsmitglieds\nnicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerver-            (1) Der Kapitän hat die Sachen eines verstorbenen\nhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-        oder vermißten Besatzungsmitglieds dem Seemanns-\ngesetzes endet, hat das Besatzungsmitglied Anspruch      amt, das zuerst erreicht wird, oder mit dessen Zu-\nauf freie Rückbeförderung zu dem Ort im Geltungs-        stimmung einem anderen Seemannsamt zu über-\nbereich des Grundgesetzes, an dem das Heuerverhält-      geben. Die Vorschrift des § 52 Abs. 2 findet sinn-\nnis begründet worden ist; eine anderweitige Verein-      gemäß Anwendung.\nbarung über einen im Geltungsbereich des Grund-\n(2) Der Reeder hat das Heuerguthaben eines ver-\ngesetzes liegenden Rückbeförderungsort ist zulässig.\nstorbenen oder vermißten Besatzungsmitglieds dem\n(2) Der Anspruch auf freie Rückbeförderung um-        für . den Heimat- oder Registerhafen im Geltungs-\nfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung           bereich des Grundgesetzes zuständigen Seemannsamt\nsowie Beförderung der Sachen.                            zu überweisen.\n(3) Der Reeder ist verpflichtet, für eine Rückbeför-     (3) Das Seemannsamt hat die Sachen und das\nderungsmöglichkeit zu sorgen. Soweit der Reeder          Heuerguthaben eines verstorbenen oder für tot er-\ndiese Verpflichtung trotz aller ihm billigerweise zu-    klärten Besatzungsmitglieds den Erben auf deren\nzumutenden Bemühungen nicht erfüllen kann, hat er        Kosten zu übermitteln.\ndem Besatzungsmitglied den Betrag zu zahlen, der\nfür die Rückbeförderung aufzuwenden ist.                                            § 77\n(4) Bei Streitigkeiten über die Rückbeförderung       Beendigung des Heuerverbä.ltnlsses bei vermutetem\ntrifft das Seemannsamt eine vorläufige Regelung.                    Verlust von Schiff und Besatzung\n(1) Ist der Verbleib eines Schiffs und seiner Be-\nsatzung nicht feststellbar und ist den Umständen nach\n§ 73\nanzunehmen, daß das Schiff verlorengegang_en ist, so\nHeuerzablung während der Rückbeförderung            gelten die Heuerverhältnisse der Besatzungsmitglie-\nIn den Fällen der§§ 65 und 67 hat das Besatzungs-     der als beendet, wenn seit der letzten amtlich fest-\nmitglied während der Dauer der Rückbeförderung           gestellten Nachricht über das Schiff ein Monat ver-\nAnspruch auf Weiterzahlung der Heuer. Die nach           strichen ist.                                         ·\n§ 65 zu zahlende Abfindung ist darauf nicht anzu-           (2) Wird später der Aufenthalt überlebender Be-\nrechnen.                                                 satzungsmitglieder festgestellt, so sind auf diese\nBesatzungsmitglieder die Bestimmungen über Rüdc-\n§ 74                            beförderung und Weiterzahlung der Heuer anzu-\nFortfall des Rückbeförderungsanspruchs           wenden (§§ 72 ff.).\nDie Ansprüche auf Rückbeförderung (§ 72) und\nWeiterzahlung der Heuer (§ 73) entfallen insoweit,                     FUNFTER UNTERABSCHNITT\nals dem Besatzungsmitglied mit Einwilligung des               Anwendung der Vorschriften des Dritten\nSeemannsamts eine seiner bisherigen Stellung ent-        Abschnitts auf den Kapitän und die in § 7 Abs. 1\nsprechende Beschäftigung und Vergütung auf einem                          genannten Personen\nSchiff nachgewiesen wird, das die Bundesflagge führt\nund für einen Hafen im Geltungsbereich des Grund-                                   § 78\ngesetzes oder einen diesem Bereich nahe gelegenen        Anwendung der Vorschriften des Drillen Abschnitts\nHafen bestimmt ist.                                                          auf den Kapitän\n(1) Die Vorschriften der§§ 23, 25, 26, 30 bis 37, 39,\n§ 75\n40 Abs. 3, §§ 41 bis 47, 48 Abs. 2, §§ 49 bis 60, 63\nTod des Besatzungsmitglieds                 Abs. 3, §§ 66, 75 bis 77 finden sinngemäß auch auf den\n(1) Ist ein Besatzungsmitglied an Bord oder außer-    Kapitän Anwendung.\nhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes ver-            (2) Ein erkrankter oder verletzter Kapitän erhält\nstorben, so hat der Kapitän für die Bestattung zu        während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, höch-\nsorgen. Wenn die Leiche nicht bis zu einem Hafen         stens jedoch bis zu sechsundzwanzig \\.Vochen, die\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes mitgenommen         volle Heuer.\nwerden kann, das Schiff aber zumutbarerweise inner-\nhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Todes-             (3) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Heuer-\nfall einen Hafen erreichen kann und gegen die Mit-       verhältnis des Kapitäns kann in den ersten beiden\nnahme der Leiche keine gesundheitlichen Bedenken         Dienstjahren bei demselben Reeder mit einer Kün-\nbestehen, so ist die Bestattung an Land vorzunehmen.     digungsfrist von sechs Wochen, vom Beginn des\nIst eine Bestattung auf See erforderlich, so ist sie     dritten Dienstjahrs ab mit einer Kündigungsfrist von\nin einer würdigen Form vorzunehmen.                      drei Monaten, jeweils für den Schluß eines Kalender-\nvierteljahrs, schriftlich gekündigt werden. Die Vor-\n(2) Muß die Bestattung außerhalb des Geltungs-        schriften des Gesetzes über die Fristen für die Kün-\nbereichs des Grundgesetzes vorgenommen werden,           digung von Angestellten vom 9. Juli 1926 (Reidls-\nso trägt der Reeder die Kosten.                          gesetzbl. I S. 399) bleiben unberührt.","724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(4) Das Heuerverhältnis des Kapitäns kann von                                    § 81\nbeiden Seiten bei Vorliegen eines widltigen Grun-                         Ärztliche Untersuchung\ndes ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.\nDie außerordentlidle Kündigung aus einem nicht              (1) Als Kapitän oder Besatzungsmitglied darf nur\nvom Reeder zu vertretenden widltigen Grund ist nur      beschäftigt werden, wer nach Maßgabe der gemäß\nzulässig, wenn der Reeder ohne besondere Kosten          § 143 Abs. 1 Nr. 12 und 13 erlassenen Rechtsverord-\nund ohne Aufenthalt für das Schiff einen geeigneten      nungen von einem von der Arbeitsschutzbehörde\nErsatzmann erhalten kann. Im Streitfall kann das         ermächtigten Arzt auf. Seediensttauglichkeit unter-\nSeemannsamt, das zuerst angerufen werden kann,           sucht sowie von ihm als seediensttauglich erklärt\neine vorläufige Entscheidung über die Berechtigung       worden ist und wenn hierüber ein Zeugnis dieses\nder Kündigung treffen.                                   Arztes vorliegt. Wird in dem Zeugnis nur eine be-\nschränkte Seediensttauglichkeit festgestellt, so darf\n(5) In den Fällen der §§ 49 und 66, oder wenn ein     eine Beschäftigung nur nadl Maßgabe des Zeugnis-\nnicht auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerver-         ses erfolgen.\nhältnis außerhalb des Geltungsbereidls des Grund-            (2) Die Beschäftigung eines Jugendlichen darf\ngesetzes endet oder der Kapitän sein Heuerverhält-       nach Ablauf eines Jahres, gerechnet von der letzten\nnis aus einem vom Reeder zu vertretenden widltigen       Untersuchung ab, und nach dem Zeitpunkt, für den\nGrund kündigt, hat der Kapitän die Ansprüche aus         eine vorzeitige Nachuntersuchung angeordnet ist,\nden §§ 72 und 73.                                        nur fortgesetzt werden, wenn er zuvor von einem\nvon der Arbeitsschutzbehörde ermächtigten Arzt\n(6). Im Falle des § 555 des Handelsgesetzbuchs hat\nnachuntersucht sowie als weiterhin tauglidl erklärt\nder Kapitän Anspruch auf Heuer, auf Ersatz der Auf-\nworden ist· und wenn hierüber ein ärztlidles Zeug-\nwendungen für Verpflegung und Unterkunft sowie\nnis vorliegt. Läuft die Frist für die Nachunter-\nauf freie Rückbeförderung nach Maßgabe der §§ 72\nsuchung während einer Reise des Schiffs ab, so ver-\nund 73.\nlängert sich die Frist bis zum Ablauf des sedlsten\n§ 79                          Tages nach Rück.kehr in den Geltungsbereich des\nGrundgesetzes.\nAnwendung der Vorschriften des Dritten Abschnitts\nauf die in § 1 Abs. t genannten Personen              (3) Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß ein\nJugendlicher hinter dem seinem Alter entspredlen-\nDie Vorschriften des Drillen Abschnitts mit Aus-      den Entwicklungsstand zurückgeblieben ist oder\nnahme der § 29 Abs. 2, §§ 42 bis 47, 49, 50, 52, 71,     werden sonst gesundheitliche Schwächen oder Schä-\n72, 75 und 76 finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten     den festgestellt oder lassen sich bei der Unter-\nPersonen keine Anwendung.                                suchung die Auswirkungen der Berufsarbeit auf die\nGesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch\nnicht übersehen, so kann der Arzt eine vorzeitige\nVIERTER ABSCHNITT                       Nachuntersuchung anordnen.\nArbeitsschutz\n§  82\nERSTER UNTERABSCHNITT\nEntscheidung durch die Ai:beitsschutzbehörde\nSchutz gegen Betriebsgefahren;                     (1) Wird in dem ärztlichen Zeugnis festgestellt,\ngesundheitliche Betreuung                   daß der Betroffene seedienstuntauglich oder nur be-\n§ 80                           sduänkt seediensttauglich ist, so entscheidet die\nArbeitsschutzbehörde auf Antrag des Betroffenen,\nAllgemeiner Sdmtz gegen Betriebsgefahren          ob und wieweit er an Bord von Schiffen oder in\n(1) Der Reeder ist verpflichtet, den gesamten        einzelnen Dienstzweigen beschäftigt werden darf.\nSchiffsbetrieb und alle Geräte so einzurichten und zu    Die Arbeitsschutzbehörde kann Wiederholungen\nunterhalten und die Beschäftigung sowie den Ablauf       der Untersudmng anordnen.\nder Arbeit so zu regeln, daß die Besatzungsmitglieder         (2) Die Arbeitsschutzbehörde kann jederzeit die\ngegen See- und Feuersgefahren sowie gegen son-            ärztliche Untersuchung eines Jugendlichen anord-\nstige Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit    nen.\nso weit geschützt sind, wie die Art des Schiffsbetriebs\nes gestattet. Die Pflicht zur Unterhaltung der Geräte                               § 83\nsowie zur Regelung der Beschäftigung und des Ab-                           Einspruchsverfahren\nlaufs der Arbeit trifft auch den Kapitän.                    (1) Gegen die Entscheidung der Arbeitsschutz-\n(2) Unabhängig von den auf Grund des § 143 Abs. 1     behörde nach § 82 kann der Betroffene bei der Ar-\nNr. 10 erlassenen Vorschriften kann die Arbeits-        beitsschutzbehörde Einspruch einlegen. Uber den\nsdmtzbehörde im Einzelfall anordnen, welche Vor-        Einspruch entscheidet der Einspruchsausschuß. Der\nkehrungen und Maßnahmen zur Durchführung des             Einspruchsausschuß kann .Wiederholungen der ärzt-\nlichen Untersuchung anordnen.\nAbsatzes 1 zu treffen sind. Soweit die angeordneten\nVorkehrungen und Maßnahmen nicht die Beseitigung             (2) Der Einspruchsausschuß wird von der Arbeits-\neiner dringenden, das Leben und die Gesundheit be-       schutzbehörde gebildet und besteht aus einem Be-\ndrohenden Gefahr bezwecken, muß für die Aus-             diensteten des Staates, der die Befähigung zum\nführung eine angemessene Frist gelassen werden.          Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          725\nhaben muß, als Vorsitzenden und zwei Beisitzern,         Sonnabend darf die Hafenarbeitszeit fünf Stunden,\nvon denen einer ein Arzt und der andere aus der          bei Wachdienst acht Stunden nicht überschreiten.\nBerufsgruppe des Betroffenen sein muß.                   Die Hafenarbeitszeit muß, abgesehen vom Wach-\ndienst, von Montag bis Freitag zwischen 6 und\n18 Uhr, am Sonnabend zwischen 6 und 13 Uhr liegen.\nZWEITER UNTERABSCHNITT                         (2) An Werktagen außerhalb der in Absatz l\nSatz 3 bestimmten Zeiten sowie an Sonn- und Feier-\nArbeitszeit                       tagen dürfen die in Absatz l genannten Besatzungs-\n§ 84                          mitglieder nur mit notwendigem Wachdienst sowie\nSeearbeitszelt, Haf enarbeltszeit, Feiertage      mit unumgänglichen und unaufschiebbaren Arbeiten\nbeschäftigt werden; hierzu gehört auch das Laden\n(1) Die Vorschriften über die Seearbeitszeit gelten   und Löschen der Post. An Sonn- und Feiertagen darf\nvon dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff zum Antritt      die Beschäftigung mit unumgänglichen und unauf-\noder zur Fortsetzung der Reise seinen Liegeplatz im      schiebbaren Arbeiten fünf Stunden nicht über-\nHafen oder auf der Reede zu verlassen beginnt.           schreiten.\n(2) Die Vorschriften über die Hafenarbeitszeit                                   § 87\ngelten von dem Zeitpunkt ab, in dem das Schiff im\nHafen ordnungsgemäß festgemacht oder auf der                   Arbeitszeit des Verpflegungs-, Bedienungs-\nReede geankert hat.                                                    und Krankenpflegepersonals\n(3) Treffen an einem Tage See- und Hafenarbeits-        ( 1) Die See- und Hafenarbeitszeit des Verpfle-\nzeit zusammen, so ist bei der Berechnung der täg-        gungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonals\nlichen Höchstarbeitszeit die an diesem Tage ins-         darf acht Stunden täglich nicht überschreiten.\ngesamt geleistete Arbeit zu berücksichtigen.               (2) Wenn in qie Arbeitszeit regelmäßig und in\n(4) Feiertage im Sinne der folgenden Arbeitszeit-     erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, darf\nvorschriften sind innerhalb des Geltungsbereichs         die Arbeitszeit bis zu einer Stunde täglich verlängert\ndes Grundgesetzes die gesetzlic;hen Feiertage des        werden.\nLiegeorts, außerhalb des Geltungsbereichs des              (3) Die . Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereit-\nGrundgesetzes und auf See die Feiertage des              schaft muß auf See zwischen 6 und 20 Uhr, im Hafen\nRegisterhafens.                                          und auf der Reede zwischen 6 und 18 Uhr liegen.\n§ 85\nDiese Zeiträume dürfen in besonderen Fällen für die\nauf Fahrgastschiffen ausschließlich zur Verpflegung\nSeearbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit        und Bedienung der Fahrgäste bestimmten Besat-\nAusnahme des Verpflegungs-, Bedienungs-            zungsmitglieder auf Anordnung des Kapitäns und\nund Krankenpflegep.ersonals                für das Krankenpflegepersonal auf Anordnung des\n(1) Die Seearbeitszeit der zum Wachdienst be-        Schiffsarztes oder des Kapitäns überschritten wer-\nstimmten Besatzungsmitglieder darf acht Stunden         den. Jedoch muß eine ununterbrochene Freizeit von\ntäglich nicht überschreiten. Sie wird nach dem Drei-     mindestens acht Stunden gewährt werden.\nwachenplan eingeteilt.                                     (4) An Sonn- und Feiertagen darf das Verpfle-\n(2) An Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr sowie         gungs-, Bedienungs- und Krankenpflegepersonal\nan Sonn- und Feiertagen dürfen die in Absatz l ge-      nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die zur Ver-\nnannten Besatzungsmitglieder während ·der Wache         pflegung, Bedienung und Krankenpflege der an Bord\nneben dem Wachdienst nur mit gelegentlichen In-         befindlichen Personen unbedingt erforderlich sind.\nstandsetzungsarbeiten sowie mit Arbeiten beschäf-\ntigt werden, die zur Sicherung des Sd1iffs und dessen                              §  88\nFahrt, zur Sicherung der Ladung, zum Segeltrocknen\noder zum Bootsdienst unbedingt erforderlich sind.                    Arbeitszeit in Notfällen und bei\nRollen- und Segelmanövern\n(3) Die Seearbeitszeit der nicht zum Wachdienst\nbestimmten Besatzungsmitglieder mit Ausnahme               (1) Der Kapitän kann eine Verlängerung der in\ndes Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflege-       den §§ 85 bis 87 bestimmten täglichen Arbeitszeit\npersonals darf acht Stunden werktäglich nicht über-      anordnen\nschreiten und muß zwischen 6 und 18 Uhr liegen.                 1. für Arbeiten zur Erhaltung des Sdliffs in\nAn Sonn- und Feiertagen dürfen diese Besatzungs-                   Fällen drohender Gefahr sowie zur Rettung\nmitglieder nur beschäftigt werden, wenn die Vor-                   von Schiff und Menschen,\naussetzungen der§§ 88 oder 89 vorliegen.\n2. für Rollenmanöver auf See (Boots-, Schot-\nten- oder Feuerlösdimanöver),\n§ 86\n3. für Hilfeleistungen zur Rettung anderer\nHafenarbeitszeit der Besatzungsmitglieder mit                  Sdiiffe oder von Menschen,\nAusnahme des Verpflegungs-, Bedienungs-\nund Krankenpflegepersonals                        4. für Segelmanöver.\n(1) Die Hafenarbeitszeit der Besatzungsmitglie-         (2) In den Fällen des Absatzes 1 finden die Vor-\nder mit Ausnahme des Verpflegungs-, Bedienungs-         schriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der Arbeits-\nund Krankenpflegepersonals darf von Montag bis          zeit, die Freizeiten und die Bcschäftigungsbesdirän-\nFreitag acht Stunden täglich nicht überschreiten. Am    kungen keine Anwendung.","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n§ 89                            tung die im Tarifvertrag oder in Absatz 1 Satz 2\nArbeitszeitverlängerung in dringenden Pällen         bestimmten Sätze mit cter :tv1aßgabe, daß sich der\nMindestzuschlag bei Arbeiten nach Nummer 1\n(1) Abgesehen von den Fällen des § 88 kann der         jeweils um ein Viertel eines Zweihundertstels der\nKapitän in sonstigen dringenden Fällen eine Ver-          Grundheuer erhöht.\nlängerung der in den §§ 85 bis 87 bestimmten täg-\nlichen Arbeitszeit anordnen. Dasselbe gilt bei Wach-\n§ 91\ndienst im Hafen. Mit Mehrarbeit nach Satz 1 darf\ndas Besatzungsmitglied bis zu neunzig Stunden im                       Sonn- und Feiertagsausgleidl\nMonat beschäftigt werden; ist das Schiff in einem            (1) Dem Besatzungsmitglied ist für jeden Sonn-\nFahrtgebiet eingesetzt, in dem es in kurzer Aufein-       und Feiertag, an dem sich das Schiff weniger als\nanderfolge mehrere Häfen anläuft, so darf das Be-         zwölf Stunden im Hafen befunden hat, ein Ausgleich\nsatzungsmitglied darüber hinaus bis zu weiteren           durch einen arbeitsfreien Werktag zu geben. Dem\ndreißig Stunden im Monat mit Mehrarbeit beschäf-          Verpflegungs-, Bedienungs- und Krankenpflege-\ntigt werden, soweit es sich uni Arbeiten handelt, die     personal sind im Monat mindestens zwei freie Tage\nim unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ein- und            zu gewähren.\nAuslaufen des Schiffs stehen.\n(2) Der freie Tag ist in einem Hafen zu gewähren,\n(2) Die Beschäftigung eines Besatzungsmitglieds        in dem Landgang zulässig und möglich ist. Auf Ver-\nmit Mehrarbeit über die Grenzen des Absatzes 1            langen des Besatzungsmitglieds kann der freie Tag\nSatz 3 hinaus ist nur zulässig, soweit es sich um Ar-     auch auf See gewährt werden.\nbeiten handelt, die zur Abwendung von Gefahren\nfür die Ladung, zur Verhinderung schwerer Störun-            (3) Der Ausgleich ist so bald wie möglich zu ge-\ngen des Schiffsbetriebs oder zur Erfüllung öffentlich-    währen. Ist das innerhalb derselben Woche nicht\nrechtlicher Vorschriften über die Schiffsicherheit        möglich, so soll der freie Tag in einer der folgenden\nerforderlich sind.                                        Wochen gegeben werden. Bis zum Urlaubsantritt\nnicht gewährte arbeitsfreie Tage sind mit dem Ur-\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die       laub zu verbinden oder, wenn einer Verlängerung\nVorschriften der §§ 85 bis 87 über die Lage der           des Urlaubs zwingende betriebliche Gründe ent-\nArbeitszeit und die Beschäftigungsbeschränkungen          gegenstehen, abzugelten.\nkeine Anwendung.\n(4) Auf den arbeitsfreien Tag finden die Vor-\n· § 90\nsduiften der § § 55 Abs. 1 Satz 1 und 57 Abs. 1 und 2\nVergütung für Mehr-, Nadlt- und Sonntagsarbeit         entsprechende Anwendung.\n(1) Wird ein Besatzungsmitglied über die in den\n§§   85 bis 87 und 96 bestimmten Grenzen der täg-\nlichen Arbeitszeit hinaus mit Mehrarbeit beschäftigt,                   DRITTER UNTERABSCHNITT\nso ist ihm, abgesehen von den Fällen des § 88, für\njede Stunde eine Vergütung in Höhe von mindestens                          Schutz für Frauen\neinem Zweihundertstel der Grundheuer sowie ein                                      § 92\nangemessener Zuschlag zu zahlen. Ist die Höhe des              Beschäftigung weiblicher Besatzungsmitglieder\nZuschlags nicht durch Tarifvertrag festgelegt, so\nbeträgt er für die ersten sechzig Mehrarbeitsstunden         (1) Der Kapitän und die sonstigen Vorgesetzten\ndes Monats sowie für Mehrarbeit bei Wachdienst            weiblicher Besatzungsmitglieder haben dafür zu\nim Hafen je ein Viertel, für die folgenden dreißig je    sorgen, daß diese nicht mit Arbeiten beschäftigt\ndie Hälfte eines Zweihundertstel der Grundheuer          werden, die ihre körperlichen Kräfte übersteigen.\nund für jede weitere Mehrarbeitsstunde ein Zwei-            (2) Unabhängig von den Beschäftigungsverboten\nhundertstel der Grundheuer.                              in den auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen\n(2) Mehrarbeit, die in den Fällen des § 88 Abs. 1     Vorschriften kann die Arbeitsschutzbehörde im\nNr. 3 geleistet wird, ist, falls es sich um gewerbs-     Einzelfall die Beschäftigung einer Frau auf einem\nmäßige Bergung handelt, angemessen zu vergüten.          bestimmten Schiff oder mit bestimmten Arbeiten\nverbieten oder beschränken, wenn die Beschäftigung\n(3) Dem Besatzungsmitglied ist, abgesehen vom         auf diesem Schiff oder mit diesen Arbeiten mit be-\nWachdienst,                                              sonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit ver-\n1. bei Sonn- und Feiertagsarbeit, auf See mit     bunden ist.\nAusnahme der Arbeiten nach § 87 Abs. 4,\n§ 93\n2. bei Arbeiten, die im Falle des § 85 Abs. 2\nan Werktagen zwischen 18 und 6 Uhr oder                Ruhepausen und Freizeit der weiblichen\nim Hafen außerhalb der in § 86 Abs. 1                           Besatzungsmitglieder\nSatz 3 und § 87 Abs. 3 Satz 1 bestimmten           (1) Weiblichen Besatzungsmitgliedern müssen bei\nZeiträume geleistet werden,                    einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr\nfür jede Arbeitsstunde ein Zuschlag von mindestens       als viereinhalb Stunden im voraus feststehende\neinem Viertel eines Zweihundertstels der Grund-           Ruhepausen von mindestens einmal einer halben\nheuer zu zahlen; sind Arbeiten zugleic:h solche nach     Stunde oder zweimal einer Viertelstunde gewährt\nNummern 1 und 2, so ist der Zuschlag nur einmal          werden. Länger als viereinhalb Stunden hinterein-\nzu zahlen. Sind diese Arbeiten zugleid1 Mehrarbeit        ander dürfen sie nicht ohne eine Ruhepause von\nim Sinne des Absatzes 1, so gelten für die Vergü-        mindestens einer Viertelstunde beschäftigt werden.","Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          727\n(2) Abweichend von § 87 Abs. 3 Satz 3 muß weib-    lehren oder für entsprechende Belehrungen zu\nlichen Besatzungsmitgliedern eine ununterbrochene     sorgen. Die Belehrungen sind in angemessenen Zeit-\nFreizeit von mindestens zehn Stunden gewährt          abständen zu wiederholen.\nwerden.\n(3) Abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 dürfen                                 § 96\nweibliche Besatzungsmitglieder mit Mehrarbeit nur                 Arbeitszeit der Jugendlichen\nbis zu sechzig Stunden im Monat beschäftigt werden.\nFür Jugendliebe gelten die Vorschriften der § § 85\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten    bis 87 über die See- und Hafenarbeitszeit mit fol-\nnicht, wenn auf Anordnung des Kapitäns Arbeiten       genden Abweichungen:\nnach § 88 oder § 89 Abs. 2 geleistet werden müssen.\n1. Die tägliche Seearbeitszeit der Jugendlieben\nunter sechzehn Jahren, mit Ausnahme der im\nVIERTER UNTERABSCHNITT                        Verpflegungs-, Bedienungs- und Kranken-\npflegedienst Beschäftigten, darf sieben Stun-\nErhöhter Schutz für Jugendliebe                   den, im Wachdienst acht Stunden nicht über-\nschreiten. Die Hafenarbeitszeit dieser Jugend-\n§ 94                               lichen darf von Montag bis Freitag sieben\nBeschäftigungsverbote für Jugendliche              Stunden, am Sonnabend, auch im Wachdienst,\nfünf Stunden nicht überschreiten.\n(1) Personen, die das vierzehnte Lebensjahr noch\nnicht vollendet haben, dürfen nicht beschäftigt wer-    2. Die See- und Hafenarbeitszeit der im Verpfle-\nden.                                                        gungs-, Bedienungs- und Krankenpflegedienst\nbeschäftigten Jugendlichen unter sechzehn\n(2) Jugendliche, die das fünfzehnte Lebensjahr          Jahren darf sieben Stunden täglich nicht über-\nnoch nicht vollendet haben, dürfen nur mit Erlaubnis        schreiten. § 81 Abs. 2 findet auf Jugendliebe\nder Arbeitsschutzbehörde beschäftigt werden. Die            unter sechzehn Jahren keine Anwendung; für\nErlaubnis kann erteilt werden, wenn die Beschäfti-          Jugendliche über sechzehn Jahre gilt er mit\ngung für den Jugendlieben Vorteile bringt und in            der Einschränkung, daß ihre Arbeitszeit bis zu\nseinem Interesse liegt. Die Erlaubnis ist zu wider-         einer Stunde täglich und drei Stunden wö-\nrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen wegfällt.           chentlich verlängert werden kann.\n(3) Als Kohlenzieher (Trimmer) oder Heizer dür-      3. Auf Schiffen, die von den Bundesministern für\nfen Jugendliebe nicht beschäftigt werden. Im übrigen        Arbeit und für Verkehr als Schulschiffe aner-\ndürfen Jugendliche im Maschinendienst nur beschäf-          kannt sind, dürfen Jugendliche über die tägliche\ntigt werden, wenn sie die Abschlußprüfung in einem          Seearbeitszeit hinaus im Wochendurchschnitt\nfür den Maschinendienst erforderlichen anerkannten          bis zu zwei Stunden täglich im Rahmen der\nLehrberuf bestanden haben.                                  Ausbildung nach den Richtlinien für die Aus-\n(4) Unabhängig von den Beschäftigungsverboten            bildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt (An-\nin den vorstehenden Absätzen und in den auf Grund           lage 1 der Verordnung über die Eignung und\ndes § 143 Abs. 1 Nr. 9 erlassenen Vorschriften kann         Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes\ndie Arbeitsschutzbehörde im Einzelfall die Beschäfti-       auf Kauffahrteischiffen von 28. Mai 1956 -\ngung eines Jugendlieben auf einem bestimmten                Bundesgesetzbl. II S. 591) beschäftigt werden,\nSchiff oder mit bestimmten Arbeiten verbieten oder          soweit die dort genannten Kenntnisse und\nbeschränken, wenn die Beschäftigung auf diesem              Fertigkeiten nid1t im regelmäßigen Schiffs-\nSchiff oder mit diesen Arbeiten mit besonderen Ge-          dienst erworben werden können und wenn die\nfahren für Leben oder Gesundheit verbunden ist.             Ausbildung unter Aufsicht eines vom Kapitän\nbeauftragten Schiffsoffiziers oder Fachlehrers\nerfolgt. Dies gilt nicht für Schiffe, auf denen\n§ 95                               nach § 138 die Einteilung der Arbeitszeit in\nBesondere Pßichten des Kapitäns und der sonsttgen           zwei Wachen vorgenommen wird.\nVorgesetzten gegenüber Jugendlldlen\n§  91\n(1) Der Kapitän und die sonstigen Vorgesetzten\nMehrarbeit der Jugendlieben\nvon Jugendlichen haben dafür zu sorgen, daß diese\nnicht mit Arbeiten beschäftigt werden, die ihre         (1) Jugendliebe unter sechzehn Jahren dürfen mit\nkörperlichen Kräfte übersteigen.                      Mehrarbeit nur in den Fällen der§§ 88 und 89 Abs. 2\nbeschäftigt werden.\n(2) Der Kapitän hat die erforderlichen Vorkeh-\nrungen und Anordnungen zum Schutz von Leben,            (2) Jugendliche über sechzehn Jahre dürfen, ab-\nGesundheit und Sittlichkeit der Jugendlichen zu       weichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 über die in § 96\ntreffen. Er hat die Jugendlichen vor Beginn der       bestimmten Grenzen der Arbeitszeit hinaus bis zu\nBeschäftigung über die Unfall- und Gesundheits-       neun Stunden täglich und vierundfünfzig Stunden\ngefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt  wöchentlich beschäftigt werden. Eine längere Be-\nsind, insbesondere über die Gefahren bei Arbeiten     schäftigung ist nur unter den Voraussetzungen der\nan Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen,        §§ 88 und 89 Abs. 2 zulässig.\nsowie über die Maßnahmen und Einrkhtungen zur           (3) Jugendlid1e dürfen mit Mehrarbeit nur be-\nAbwehr dieser Gefahren und das bei der Verrich-       sd1äftigt werden, wenn keine erwachsenen Besat-\ntung der Arbeiten erforderliche Verhalten zu be-      zungsmitglieder herangezogen werden können.","728                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(4) Werden Jugendliche nach den §§ 88 und 89                 2. die zum Ausgleich für Sonn- und Feiertags-\nAbs. 2 mit Mehrarbeit beschäftigt, so finden die Vor-              arbeit gewährte Freizeit (§ 91),\nschriften der §§ 98 und 99 über Ruhepausen und                  3. die Freizeit nach § 100 sowie der Jugend-\nNachtruhe keine Anwendung.\nlichen gewährte Urlaub (§ 54 Abs. 2).\n(5) Für Jugendliche beträgt, abweichend von § 90\nAbs. 1, der Zuschlag für jede Mehrarbeitsstunde             (2) Zur Führung der Arbeitszeitnachweise ist der\nmindestens ein Viertel eines Zweihundertstels der        Kapitän verpflichtet; er kann damit einen Schiffs-\nGrundheuer.                                              offizier oder einen anderen Vorgesetzten beauf-\ntragen.\n§ 98\nRuhepausen der Jugendlieben                   (3) Dem Besatzungsmitglied ist auf Verlangen Ein-\nsicht in die Arbeitszeitnachweise zu gewähren.\nJugendlichen müssen bei einer zusammenhängen-\nden Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden\nim voraus feststehende Ruhepausen von mindestens                                  § 102\neinmal einer halben Stunde oder zweimal einer                                 Uberwadlung\nViertelstunde gewährt werden. Länger als vierein-\nhalb Stunden hintereinander dürfen sie nicht ohne           Die Aufsicht über die Durchführung der Vorschrif-\neine Ruhepause von mindestens einer Viertelstunde        ten dieses Abschnitts wird durch besonderes Gesetz\nbeschäftigt werden.                                      geregelt.\n§ 99\nNadltruhe der Jugendlidlen                             SECHSTER UNTERABSCHNITT\nJugendliche dürfen nicht in der Nachtzeit von                         Ausnahmevorschriften\n20 bis 6 Uhr beschäftigt werden. Dies gilt nicht für\ndie zum Wachdienst bestimmten Jugendlichen. So-                                   § 103\nlange diese Jugendlichen das sechzehnte_ Lebensjahr                Arbeitssdlutz für die in § 7 Abs. 1\nnicht vollendet haben, ist ihnen eine tägliche un-                         genannten Personen\nunterbrochene Nachtruhe von mindestens acht Stun-\nden in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr zu gewähren;          Die Vorschriften des Ersten bis Fünften Unter-\nzum Wachdienst im Hafen dürfen sie in der Nacht-         abschnitts finden auf die in § 7 Abs. 1 genannten\nzeit nicht herangezogen werden.                          Personen keine Anwendung. Für diese gelten nach\nMaßgabe der nach § 143 Abs. 1 Nr. 14 erlassenen\nRechtsverordnung die Vorschriften der Arbeitszeit-\n§ 100\nordnung und des Jugendschutzgesetzes.\nUnunterbrochene Freizeit der Jugendlidlen\n(1) § 91 findet auf Jugendliche keine Anwendung.                                § 104\n(2) Jugendlichen ist in jeder Woche, möglichst am              Sondervorsdlriften für Schiffsoffiziere\nSonntag, eine ununterbrochene Freizeit von min-                        und sonstige Angestellte\ndestens vierundzwanzig Stunden im Anschluß an\neine Nachtruhe nach § 99 zu gewähren. Eine Frei-            (1) Auf Erste Offiziere des Decksdienstes und\nzeit nach Satz 1 ist auch für jeden Wochenfeiertag       Erste Offiziere des Maschinendienstes finden die Vor-\nzu geben.                                                schriften der §§ 85 bis 87, 89 bis 91, 93 Abs. 2 und\n§ 101 Abs. 1 Nr. 1 keine Anwendung.\n(3) Kann einem zum Wachdienst bestimmten\nJugendlichen während einer ganzen Woche auf See             (2) Für die übrigen Schiffsoffiziere (§ 4) und die\ndie Freizeit nach Absatz 2 aus betrieblichen Gründen     sonstigen Angestellten (§ 5) können durch Tarif-\nnicht gegeben werden, so muß sie in einer der näch-      vertrag abweichende Regelungen von den Vorschrif-\nsten Wochen nachgewährt werden. Ist das aus              ten der §§ 85 bis 87, 89 bis 91, 93 Abs. 2 und § 101\nbetrieblichen Gründen bis zum Beginn des Urlaubs         Abs. l Nr. l vereinbart werden.\nnicht möglich, so verlängert sidi der Urlaub um die\nZahl der nicht gewährten Freizeiten.                        (3) Bestimmungen in Tarifverträgen nach Absatz 2\nbedürfen der Genehmigung. Die für die Erteilung\nder Genehmigung zuständige Behörde ist der Bundes-\nFUNFTER UNTERABSCHNITT                    minister für Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-\ndesminister für Verkehr, sofern der Geltungsbereich\nDurchführung der Arbeitsschutzvorsduiften              des Tarifvertrags mehrere Länder berührt, andern-\n§ 101\nfalls die oberste Arbeitsbehörde im Einvernehmen\nmit der obersten Verkehrsbehörde des Landes oder\nArbeitszeitnachweise                   die von ihr bestimmte Stelle. Mit der Genehmigung\n( 1) Auf jedem Schiff sind Arbeitszeitnachweise zu    gelten diese Tarifbestimmungen für alle unter den\nführen, aus denen gesondert für jedes Besatzungs-        räumlichen und fachlichen Geltungsbereich des Tarif-\nmitglied zu ersehen sind                                 vertrags fallenden Heuerverhältnisse ohne Rücksicht\nauf die Tarifgebundenheit der Beteiligten.\n1. alle Arbeitszeitverlängerungen unter An-\ngabe der Dauer und des Grundes (§§ 88            (4) Die Vorschrift des § 10 findet insoweit keine\nund 89),                                      Anwendung.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          729\nFUNFTER ABSCHNITT                            (2) Leiter von Dienstzweigen sind Vorgesetzte\naller in ihrem Dienstzweig beschäftigten Besatzungs-\nOrdnung an Bord                        mitglieder.\n§ 105                             (3) Der Kapitän kann innerhalb der einzelnen\nDienstzweige auch andere Besatzungsmitglieder als\nVerhalten an Bord                      Vorgesetzte bestimmen. Die Bestimmung ist durch\nDie Schiffsbesatzung hat vertrauensvoll und unter       Aushang bekanntzumachen.\ngegenseitiger Achtung und Rüdcsichtnahme zusam-              (4) Der wachhabende Schiffsoffizier des Maschi-\nmenzuarbeiten, um den Schiffsbetrieb zu fördern und       nendienstes, der Funkoffizier und die sonstigen An-\nOrdnung und Sicherheit an Bord zu erhalten.               gestellten, die Leiter von Dienstzweigen sind, haben\ndie Anordnungen des wachhabenden nautischen\n§ 106                          Schiffsoffiziers, die im Rahmen des Wachdienstes\nliegen, in ihrem Dienstbereich durchzuführen.\nStellung des Kapitäns\n(1)  Der Kapitän ist der Vorgesetzte aller Besat-\nzungsmitglieder (§ 3) und der sonstigen an Bord                                    § 108\ntätigen Personen (§ 7). Ihm steht die oberste Anord-                     Pßichten des Vorgesetzten\nnungsbefugnis zu.\n(1) Der Kapitän und die anderen Vorgesetzten\n(2) Der Kapitän bat für die Erhaltung der Ordnung      haben die ihnen unterstellten Personen gerecht und\nund Sicherheit an Bord zu sorgen und ist im Rahmen        verständnisvoll zu behandeln und Verstößen gegen\nder nachfolgenden Vorschriften und der sonst gel-         die Gesetze und die guten Sitten entgegenzutreten.\ntenden Gesetze berechtigt, die dazu notwendigen           Sie dürfen die Jugendlieben nicht körperlich züchti-\nMaßnahmen zu treffen.                                     gen oder mißhandeln und haben sie vor körperlichen\n(3) Droht Menschen oder dem Schiff eine unmittel-      Züchtigungen und Mißhandlungen durch andere Be-\nbare Gefahr, so kann der Kapitän die zur Abwendung        satzungsmitglieder zu schützen sowie darauf zu\nder Gefahr gegebenen Anordnungen notfalls mit den         achten, daß den Jugendlieben auch während der Frei-\nerforderlichen Zwangsmitteln durchsetzen; die vor-        zeit gesundheitliche und sittliche Gefahren nach Mög-\nübergehende Festnahme ist zulässig. Die Grund-            lichkeit ferngehalten werden. ·\nrechte des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des            (2) Der Kapitän hat dafür zu sorgen, daß die beruf-\nArtikels 13 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes werden         liche Fortbildung der Jugendlieben im Rahmen des\ninsoweit eingeschränkt. Kommt die Anwendung               Schiffsbetriebs gefördert wird.\nmehrerer Mittel in Frage, so ist tunlichst das Mittel\nzu wählen, das den Betroffenen am wenigsten beein-\nträchtigt.                                                                         § 109\n(4) Die Anwendung körperlicher Gewalt oder die                   Pflichten der Besatzungsmitglieder\nvorübergehende Festnahme sind nur zulässig, wenn             (1) Die Besatzungsmitglieder sind verpflichtet, die\nandere Mittel von vornherein unzulänglich erschei-        Anordnungen der Vorgesetzten zu befolgen; in den\nnen oder sich als unzulänglich erwiesen haben. Sie        Fällen des § 106 Abs. 2 und 3 sind sie zur Beistands-\ndürfen nur insoweit und solange angewendet werden,        leistung verpflichtet.\nals die Erfüllung der Aufgaben des Kapitäns im Rah-\n(2) Ein Besatzungsmitglied ist nicht verpflichtet,\nmen der Absätze 2 und 3 dies erfordert.\nAnordnungen auszuführen, wenn dadurch eine Straf-\n(5) Der Kapitän kann die Ausübung der sich aus         tat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen würde.\nden Absätzen 1 bis 4 ergebenden Befugnisse auf den\nErsten Offizier des Dedcs- und den Ersten Offizier\ndes Maschinendienstes innerhalb ihrer Dienstzweige                                 § 110\nübertragen, wenn er nicht in der Lage ist, sie selbst                        Vermißtenanzeige\nauszuüben. Jede Ausübung der Befugnisse ist spä-\ntestens innerhalb von vierundzwanzig Stunden dem             Wird ein Besatzungsmitglied bei der Abfahrt des\nSchiffs vermißt, so hat der Kapitän dem Seemanns-\nKapitän mitzuteilen. Die Ubertragung soll den Be-\namt, in dessen Bezirk diese Wahrnehmung zuerst\nsatzungsmitgliedern bekanntgegeben werden.\ngemacht wird, unverzüglich Anzeige zu erstatten und\n(6) Der Kapitän hat Maßnahmen nach den Ab-             das Seefahrtbuch des Vermißten zu übermitteln.\nsätzen 3 und 4 und die Ubertragung der Befugnisse\nnach Absatz 5 unter Darstellung des Sachverhalts\n§ 111\nin das Schiffstagebuch einzutragen.\nAnbordbringen von Personen und Gegenständen\n§ 107                             (1) Die Besatzungsmitglieder dürfen Personen, die\nnicht zur Schiffsbesatzung gehören oder nicht im\nStellung der Schiffsoffiziere\nRahmen des Schiffsbetriebs an Bord tätig sind (§ 7),\nund der anderen Vorgesetzten\nnicht ohne Erlaubnis an Bord bringen. Die Erlaubnis\n( 1) Die Schiffsoffiziere (§ 4) sind die Vorgesetzten  darf im Hafen nicht verweigert werden, wenn es\naller Schiffsleute (§ 6) und der sonstigen Angestell-     sidi um Familienangehörige des Besatzungsmit-\nten (§ 5), soweit diese nicht Leiter von Dienstzweigen    glieds handelt und der Sd1iffsbctrieb nicht gestört\nsind.                                                     wird.","730                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(2) Die Besatzungsmitglieder sind berechtigt, per-                   SECHSTER ABSCHNITT\nsönliche Bedarfsgegenstände und Verbrauchsgüter\nin angemessenem Umfang an Bord zu bringen, sofern               Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\ndadurch nicht gesetzliche Vorschriften verletzt, die\nERSTER UNTERABSCHNITT\nOrdnung an ·Bord beeinträchtigt oder Menschen,\nSchiff oder Ladung gefährdet werden. Die Mitnahme                               Straftaten\nvon anderen Gegenständen, insbesondere von Waf-\nfen und Munition, ist nur mit Einwilligung des Kapi-                                § 114\ntäns zulässig. Wird die Einwilligung versagt, so                         Entweichen an einem Ort\nkann sie auf Antrag des Besatzungsmitglieds durch        außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes\ndas Seemannsamt ersetzt werden.\n(1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich an\n(3) Werden Gegenstände entgegen den Vorschrif-       einem Ort außerhalb des Geltungsbereichs des\nten des Absatzes 2 an Bord gebracht, so kann der         Grundgesetzes von einem Schiff entweicht und da-\nKapitän sie in Verwahrung nehmen oder in anderer         durch das Auslaufen des Schiffs erheblich verzögert\nWeise sicherstellen. Gefährdet ihr Verbleib die Ge-      oder erhebliche Kosten verursacht, die zur Abwen-\nsundheit der an Bord befindlichen Personen, das          dung der Verzögerung erforderlich sind, wird mit\nSchiff oder die Ladung oder könnte er das Eingreifen     Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.\neiner Behörde veranlassen, so kann der Kapitän die          (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Ver-\nBeseitigung der Gegenstände verlangen. Kommt das         zögerung oder die zu ihrer Abwendung erforder-\nBesatzungsmitglied dem Verlangen nicht nach, so          lichen Kosten fahrlässig verursacht, wird mit Gefäng-\nkann der Kapitän die Gegenstände vernichten; in          nis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\ndiesem Falle sind die Tatsache und der Grund der            (3) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des\nVernichtung in das Schiffstagebuch einzutragen.          Reeders oder des Kapitäns ein.\n§ 115\n§ 112\nNldltbefolgen dlenstlldler Anordnungen\nBeschwerden                           (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich einer\n(1) Beschwert sich ein Besatzungsmitglied bei dem   Anordnung eines Vorgesetzten nicht nachkommt und\nKapitän über das Verhalten von Vorgesetzten oder         dadurch Menschen, Schiff oder Ladung gefährdet,        .. ..\n,   , ..\nanderen Besatzungsmitgliedern, so hat der Kapitän        wird mit Gefängnis bestraft.\neinen gütlichen Ausgleich zu versuchen und, wenn             (2) Wer im Falle des Absatzes 1 die Gefahr fahr-\ndies nicht gelingt, über die Beschwerde zu entschei-     lässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu drei\nden. Hilft der Kapitän einer gegen ihn selbst gerich-    Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\nteten Beschwerde nicht ab, so hat er sie an den             (3) Die Tat ist nur strafbar, wenn die Anordnung\nReeder weiterzuleiten.                                   dazu dienen soll,\n(2) Der Kapitän hat die Beschwerde und seine                drohende Gefahr für Menschen, für ein Schiff\nEntscheidung auf Verlangen eines Beteiligten unter               oder dessen Ladung abzuwenden,\nDarstellung des Sachverhalts in das Schiffstagebuch              einen unverhältnismäßig großen Schaden zu\neinzutragen. Der Beschwerdeführer kann eine Ab-                  vermeiden,\nschrift der Eintragungen verlangen.                             schwere Störungen-des Schiffsbetriebs zu ver-\nhindern,\nöffentlich-rechtliche Vorschriften über die\nSchiffssicherheit zu erfüllen oder\n§ 113\nSicherheit oder Ordnung an Bord aufrecht-\nBesdlwerden bei Seeuntüchllgkeit des Sdllffs              zuerhalten,\noder mangelhaften Verpßegungsvorräten           und wenn sie rechtmäßig ergangen ist.\nEin Besatzungsmitglied kann sich bei dem See-           (4) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmit-\nmannsamt mündlich zur Niederschrift oder schrift-       gliedern auf Verabredung gemeinschaftlich began-\nlich darüber beschweren, daß das Schiff nicht see-      gen, so ist die Strafe im Falle des Absatzes 1 Gefäng-\ntüchtig ist, seine Sicherheitseinrichtungen nicht in    nis nicht unter sechs Monaten, im Falle des Ab-\nordnungsmäßigem Zustand oder die Verpflegungs-          satzes 2 Gefängnis nicht unter drei Monaten.\nvorräte ungenügend oder verdorben sind. Bevor das\nBesatzungsmitglied das Seemannsamt anruft, hat es                                  § 116\nden Kapitän davon in Kenntnis zu setzen. Wenn der\nKapitän der Beschwerde nicht abhilft, hat das See-                              Widerstand\nmannsamt unverzüglich, erforderlichenfalls unter            (1) Ein Besatzungsmitglied, das vorsätzlich einem\nHinzuziehung von Sachverständigen, auf Kosten des       Vorgesetzten bei der Durchführung von Maßnahmen\nReeders eine Untersuchung des Schiffs oder der Vor-     zur Aufrechterhaltung von Sidlerheit oder Ordnung\nräte zu veranlassen und das Ergebnis in das Schiffs-     an Bord durch Gewalt oder durch Bedrohung mit\ntagebuch einzutragen. Erweist sich die Besdiwerde        Gewalt Widerstand leistet oder ihn während der\nals begründet, so hat das Seemannsamt für geeignete     Ausübung seines Dienstes tätlich angreift, wird mit\nAbhilfe zu sorgen.                                       Gefängnis bis zu zwei Jahren be~traft. Die Tat ist","-·- -------------\nNr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                                731\nnur strafbar, wenn der Vorgesetzte rechtmäßig ge-                    2. einer Rechtsvorsc:hrift auf Grund des § 143\nhandelt hat. Sind mildernde Umstände vorhanden,                          Abs. 1 Nr. 7 bis 10 oder 14,\nso kann auf Geldstrafe erkannt werden.                               3. den auf Grund der §§ 92 Abs. 2 oder 94\n(2) Absatz 1 gilt auch für den, der die Handlung                      Abs. 4 ergangenen Anordnungen der Ar-\ngegen Besatzungsmitglieder begeht, die zur Unter-                        beitsschutzbehörde,\nstützung des Vorgesetzten zugezogen sind.                            4. den auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen\n(3) Wird die Tat von mehreren Besatzungsmit-                          Anordnungen der Arbeitsschutzbehörde, so-\ngliedern auf Verabredung gemeinschaftlich began-                         weit sie die Unterhaltung der Geräte, die\ngen, so ist die Strafe Gefängnis nicht unter sechs                       ~egelung der Beschäftigung oder des Ab-\nMonaten.                                                                 laufs der Arbeit betreffen,\n§ 117                             zuwiderhandelt und dadurch die Arbeitskraft oder\nMißbrauch der Anordnungsbefugnis                   die Gesundheit eines Besatzungsmitglieds erheblich\ngefährdet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nEin Vorgesetzter, der vorsätzlich seine Befugnis,          bestraft.\nAnordnungen der in § 115 Abs. 3 bezeichneten Art\nzu treffen, zu rechtswidrigen Anordnungen oder Zu-               (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\nmutungen gröblich mißbraucht, wird mit Gefängnis              fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu\noder mit Geldstrafe bestraft.                                 drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\n§ 118                                                        § 122\nUnterlassen der Mitnahme oder Ergänzung                          Verletzung von Ausrüstungspflichten\nausreichender Verpflegung und Heilmittel                                   durch den Reeder\n(1) Ein Kapitän, der es vorsätzlich unterläßt, aus-           (1) Ein Reeder, der vorsätzlich den Kapitän außer\nreichende Verpflegung oder die vorgeschriebenen               Stand setzt, ausreichende Verpflegung oder die vor-\nArzneimittel oder anderen Hilfsmittel der Kranken-            geschriebenen Arzneimittel oder anderen Hilfsmittel\nfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen, und dadurch            der Krankenfürsorge mitzunehmen oder zu ergänzen,\nvorsätzlich bewirkt, daß der Besatzung die ihr nach           und dadurch vorsätzlich bewirkt, daß der Besatzung\nder Speiserolle zustehende Verpflegung oder die               die ihr nach der Speiserolle zustehende Verpflegung\nKrankenfürsorge nicht gewährt werden kann, wird               oder die Krankenfürsorge nicht gewährt werden\nmit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe            kann, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit\noder mit einer dieser Strafen bestraft.                       Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.\n(2) Begeht der Kapitän die Tat fahrlässig, so ist\n(2) Begeht der Reeder die Tat fahrlässig, so ist\ndie Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten und Geld-\ndie Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geld-\nstrafe oder eine dieser Strafen.\nstrafe.\n§ 119                                                        § 123\nVorenthalten von Verpflegung                    Strafbare Verletzung von Arbeltssc:hutzvorschriften\nund Abgabe verdorbener Nahrungsmittel                                     durch den Reeder\nEin Kapitän, der vorsätzlich einem Besatzungsmit-             (1) Ein Reeder, der vorsätzlich Anordnungen der\nglied die ihm zustehende Verpflegung vorenthält               Arbeitsschutzbehörde, die auf Grund des § 80 Abs. 2\noder verdorbene Verpflegung verabreicht, wird mit             ergangen sind und die Einrichtung des Schiffsbetriebs\nGefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder           oder die Geräte betreffen, zuwiderhandelt und da-\nmit einer dieser Strafen bestraft.                            durch die Arbeitskraft oder die Gesundheit eines\nBesatzungsmitglieds erheblich gefährdet, wird mit\n§ 120                             Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstr~f e oder\nmit einer dieser Strafen bestraft.\nZurilddassung eines Besatzungsmitglieds an einem\nOrt außerhalb des Geltungsbereichs des Grund-                (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr\ngesetzes ohne Einwilligung des Seemannsamts              fahrlässig herbeiführt, wird mit Gefängnis bis zu\nsechs Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.\nEin Kapitän, der vorsätzlich ein Besatzungsmitglied\nohne Einwilligung des Seemannsamts an einem Ort\naußerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes                             ZWEITER UNTERABSCHNITT\nzurück.läßt, obwohl die Voraussetzungen der §§ 45\nAbs. 1 oder 71 Abs. 3 und 4 nicht vorliegen, wird mit                          Ordnungswidrigkeiten\nGefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe\nbestraft.                                                                               § 124\n§ 121                                 Ordnungswidrigkeiten des Besatzungsmitglieds\nStrafbare Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften               (1) Ordnungswidrig handelt ein Besatzungsmit-\n(1) Ein Kapitän, der vorsätzlich                          glied, das\n1. den Vorschriften der §§ 81, 85 bis 87, 89                 1. vorsätzlich oder fahrlässig im Wachdienst\nAbs. 1 Satz 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, §§ 93,              Pflichten verletzt, die der Aufrechterhaltung\n94 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1,               von Sicherheit oder Ordnung an Bord\n§§ 96 bis 100, 138 Abs. 1, 2 und 4 oder§ 139,                dienen,","732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n2. vorsätzlich einer Anordnung eines Vorge-          2. einer Rechtsvorschrift auf Grund des § 143\nsetzten nicht nachkommt, wenn die Anord-               Abs. 1 Nr. 7 bis 10, 11, 13 oder 14, sofern die\nnung den in § 115 Abs. 3 bezeichneten                  Rechtsvorschrift ausdrücklich auf diese Buß-\nZwecken dienen soll und rechtmäßig er-                 geldvorschrift verweist,\ngangen ist,\n3. den auf Grund des § 92 Abs. 2 oder des § 94\n3. vorsätzlich oder fahrlässig dieBordanwesen-            Abs. 4 ergangenen Anordnungen der Arbeits-\nheitspßicht nach § 28 gröblich verletzt,               schutzbehörde, sofern die Anordnung aus-\n4. vorsätzlich entgegen § 111 Abs. 1 oder 2               drücklich auf die Bußgeldvorschrift verweist,\nPersonen, die nicht zur Schiffsbesatzung ge-      4. den auf Grund des § 80 Abs. 2 ergangenen An-\nhören oder nicht im Rahmen des Schiffs-                ordnungen der Arbeitsschutzbehörde, soweit\nbetriebs an Bord tätig sind(§ 7), eigenmäch-           sie die Unterhaltung der Geräte, die Regelung\ntig an Bord zuläßt oder Gegenstände an Bord            der Beschäftigung oder des Ablaufs der Arbeit\nbringt,                                                betreffen und sofern die Anordnung ausdrück-\n5. vorsätzlich einer Anordnung zuwiderhan-                lich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\ndelt, die das Seemannsamt nach den Vor-         zuwiderhandelt.\nschriften der §§ 51, 69 oder 72 Abs. 4 als\nvorläufige Regelung getroffen hat.                                        § 127\n(2) Der Kapitän hat Verletzungen der Dienstpflicht                . Ordnungswidrigkeiten des Reeders\nnach Absatz 1 unverzüglich unter Darstellung des            Ordnungswidrig handelt ein Reeder, der einer\nSachverhalts in das Schiffstagebuch einzutragen, dem      Rechtsvorschrift auf Grund des § 143 Abs. 1 Nr. 5\nBesatzungsmitglied von der Eintragung Kenntnis und        über die angemessene Unterbringung zuwiderhan-\nauf Verlangen eine Abschrift zu geben.                    delt, sofern die Rechtsvorschrift ausdrücklich auf\ndiese Bußgeldvorschrift verweist.\n§ 125\n§ 128\nOrdnungswidrigkeiten des Kapitäns\nAhndung von Ordnungswldrtgkelten\nOrdnungswidrig handelt ein Kapitän, der                    (1) Die Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 124\n1. den Vorschriften der §§ 13, 15, 16 Abs. 1 und        bis 127 können, wenn sie vorsätzlich begangen sind,\n§ 19 über die Musterrolle und die Verpflichtun-     mit einer· Geldbuße bis zu eintausend Deutsche\ngen bei der Musterung,                              Mark geahndet werden. Sind in den Fällen des § 124\n2. der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 1 über die       Abs. 1 Nr. 1 oder 3 oder des § 126 die Ordnungs-\nErgänzung der Schiffsbesafzung,                     widrigkeiten fahrlässig begangen, so können sie mit\neiner Geldbuße bis zu fünfhundert Deutsche Mark\n3. den Vorschriften der §§ 52 und 76 Abs. 1 über        geahndet werden.\ndie Sorge für die Sachen und das Heuergut-\nhaben eines erkrankten, verletzten oder ver-          (2) In den Fällen der §§ 124, 125 und 127 ist das\nmißten Besatzungsmitglieds oder für den Nach-       Unterwerfungsverfahren nach § 67 des Gesetzes über\nlaß eines verstorbenen Besatzungsmitglieds,         Ordnungswidrigkeiten zulässig.\n4. der Vorschrift des § 54 Abs. 2 über den Min-\ndesturlaub der Jugendlichen,                                                  § 129\n5. der Vorschrift des § 61 über den Landgang,                         Hemmung der Verjährung bei\n6. den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 64 Abs. 2,                          Ordnungswidrigkeiten\n111 Abs. 3 Satz 3, 112 Abs. 2 oder 124 Abs. 2         Die Verjährung der Verfolgung von Ordnungs-\nüber die Eintragungen in das Schiffstagebuch        widrigkeiten nach den §§ 124 bis 126 beginnt mit\n7. einer Anordnung, die das Seemannsamt nach            dem Tage, an dem das Schiff, dessen Besatzung der\nden Vorschriften der §§ 51, 69, 72 Abs. 4 oder      Betroffene zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst\n78 Abs. 4 als vorläufige Regelung getroffen hat,    einen Hafen erreicht, in dem ein Seemannsamt\nseinen Sitz hat.\nzuwiderhandelt.\n§ 126\nOrdnungswidrigkeiten des Kapitäns                               DRITTER UNTERABSCHNITT\nhinsidltlkb des Arbeitssdlutzes\nGemeinsame Vorsduiften für Straftaten und\nOrdnungswidrig handelt ein Kapitän, der, abge-                          Ordnungswidrigkeiten\nsehen von den Fällen des § 121, vorsätzlich oder\n§ 130\nfahrlässig\n1. den Vorschriften der§§ 81, 85 bis 87, 89 Abs. 1          Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der in\nSatz 3, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, §§ 93, 94 Abs. 1,                  § 7 genannten Personen\nAbs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 95 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2     Die Strafdrohungen der §§ 115 und 116 und die\nund 3, §§ 96 bis 101, 138 Abs. 1, 2 und 4 oder      Bußgelddrohung des § 124 gelten auch für die in § 7\n§ 139,                                              genannten Personen.","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                         733\n§ 131                                                   § 134\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten von                  Ortlic:he Zuständigkeit des Amtsgerichts\nVertretern                           Hat das Seemannsamt, das den Bußgeldbescheid\n(1) Die Strafdrohungen der §§ 118 bis 121 und die     erlassen hat, seinen Sitz nicht im Geltungsbereich\nBußgelddrohungen der §§ 125 und .126 gelten auch         des Grundgesetzes, so ist das Amtsgericht örtlich\nfür den Stellvertreter des Kapitäns (§ 2 Abs. 3), der    zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen im\nan Stelle des Kapitäns handelt oder zu handeln ver-      Geltungsbereich des Grundgesetzes oder beim\npflichtet ist.                                           Fehlen eines solchen Heimathafens der Register-\nhafen des Schiffs sich befindet.\n(2) Die Strafdrohungen der §§ 122 und 123 und\ndie Bußgelddrohung des § 127 gelten auch für den\ngesetzlichen Vertreter des Reeders, für die ver-                                  § 135\ntretungsberechtigten Gesellschafter von Personen-                   Einlegung der Rechtsbesdiwerde\ngesellschaften und die Mitglieder des zur gesetz-\nlichen Vertretung berufenen Organs von juristischen         Für die Einlegung der Rechtsbeschwerde gelten\nPersonen, welche ein Reedereigeschäft betreiben,         die Vorschriften des§ 133 entsprechend.\nund für den Korrespondentreeder.\nSIEBENTER ABSCHNITT\nVIERTER UNTERABSCHNITT                            Sdlluß- und Ubergangsvorsdlriften\nSondervorschriften für das Verfahren bei                                     § 136\nOrdnungswidrigkeiten\nSondervorschrift für Partenreedereien\n§ 132\nMehrere Partenreedereien, deren Geschäfte von\nZuständigkeit des Seemannsamts               demselben Korrespondentreeder geleitet werden,\ngelten im Sinne der Vorschriften des Dritten Ab-\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des          schnitts als ein Reeder.\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das See-\nmannsamt; es nimmt auch die Befugnisse der ober-                                  § 137\n•'.'1'·'·•\nsten Verwaltungsbehörde im SinnP. des § 66 Abs. 2                 Sondervorsc:hrlften für ausländische\ndes Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wahr.                              Besatzungsmitglieder\n(2) Ortlich zuständig ist das Seemannsamt des            (1) Soweit in den §§ 49, 72 Abs. 1, §§ 74 und 75\nHeimathafens im Geltungsbereich des Grundgeset-          Abs. 1 ein Hafen oder Ort im Geltungsbereich des\nzes. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Geltungs-      Grundgesetzes vorgesehen ist, kann bei Besatzungs-\nbereich des Grundgesetzes, so ist örtlich zuständig      mitgliedern, die nicht Deutsche im Sinne des Grund-\ndas Seemannsamt des Registerhafens. Ortlich zu-          gesetzes sind, ein Hafen oder Ort im Heimatstaat\nständig ist auch das Seemannsamt, in dessen Bezirk       oder letzten Aufenthaltsstaat des Besatzungsmit-\ndie Ordnungswidrigkeit begangen ist, sowie das           glieds vereinbart werden.\nSeemannsamt, in dessen Bezirk der Hafen liegt, der          (2) Im Sinne des § 74 steht für ein Besatzungsmit-\nnach Begehen der Ordnungswidrigkeit zuerst er-           glied, das nicht Deutscher im Sinne des Grund-\nreicht wird.§ 51 Abs. 5 und 6 des Gesetzes über Ord-     gesetzes ist, ein Schiff unter der Flagge seines\nnungswidrigkeiten gilt sinngemäß.                        Heimatstaats einem Schiff, das die Bundesflagge\nführt, gleich.\n§ 133                                                   § 138\nZwei-Wachen-Schiffe\nAn_trag auf gerichtliche Entscheidung\n(1) Auf Schiffen bis zu einem Raumgehalt von\n(1) Die Frist für den Antrag auf gerichtliche Ent-    eintausend Bruttoregistertonnen in der Fahrt nach\nscheidung gegen den Bußgeldbescheid und die Frist        der Nord-und Ostsee, der Westküste von Norwegen\nfür den Antrag auf mündliche Verhandlung gelten          bis einschließlich Drontheimfjord, nach Großbritan-\nals gewahrt, wenn der Betroffene den Antrag inner-       nien und Irland sowie nach den Kanal- und atlan-\nhalb der Frist bei dem Kapitän mündlich zur Nieder-      tischen Häfen von Frankreich, Spanien und Portugal\nschrift oder schriftlich stellt.                         bis ausschließlich Gibraltar sowie für Fischereifahr-\n(2) Der Kapitän hat den Zeitpunkt der Antrag-         zeuge und Walfangboote gleicher Größe auch über\nstellung unverzüglich in das Schiffstagebuch einzu-     _diese Fahrtgebiete hinaus darf, sofern die Reise\ntragen und dem Betroffenen auf Verlangen darüber         länger als zehn Stunden dauert, die Seearbeitszeit\neine Bescheinigung auszustellen. Die Niederschrift       des Decks- und Maschinenpersonals, abweichend\noder der schriftliche Antrag ist unverzüglich dem        von § 85 Abs. 1 und § 97 Abs. 2 Satz 2 bis zu zwölf\nSeemannsamt, das den Bußgeldbescheid erlassen            Stunden täglich verlängert und nach dem Zwei-\nhat, zu übersenden.                                      Wachen-System eingeteilt werden. § 85 Abs. 2 und\n3 sowie die Vorschriften des Vierten Unterab-\n(3) Ist der Kapitän selbst der Antragsteller, so      sdmitts des Vierten Abschnitts über den erhöhten\nobliegen seinem Stellvertreter (§ 2 Abs. 3) die Auf-     Sdlutz für Jugendliebe im übrigen bleiben unbe-\ngaben nad1 den Absätzen 1 und 2.                         rührt.","734                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(2) Dasselbe gilt auf Schiffen, deren Raumgehalt             2. von den Vorschriften der §§ 85, 87, 90, 91,\neintausend Bruttoregistertonnen, nicht aber eintau-                 93 und 96 bis 100 hinsichtlich der Arbeits-\nsenddreihundertfünfzig Bruttoregistertonnen über-                   zeit während des Fangs und seiner Ver-\nsteigt, wenn die Schiffe vor dem 1. Januar 1952 auf                 arbeitung an Bord sowie der Vergütung und\nKiel gelegt oder unter der Bundesflagge in Dienst                   des Ausgleichs für Sonntags-, Feiertags-\ngestellt sind und keine Möglichkeit besteht, die zur                und sonstige Mehrarbeit, sowie von der\nEinhaltung der Arbeitszeit nach § 85 Abs. 1 notwen-                 Vorschrift des § 86, soweit es sic:h nic:ht um\ndigen Besatzungsmitglieder an Bord unterzubringen.                  Anlandungen an Seefisdunärkten handelt\n(3) Von den Vorsduiften der Absätze 1 und 2             (2) Bestimmungen in Tarifverträgen nach Absatz 1\nkann zugunsten des Besatzungsmitglieds abge-            Nr. 2 bedürfen der Genehmigung. Die für die Ertei-\nwichen werden.                                          lung der Genehmigung zustän4ige Behörde ist der\n(4) Abweichend von § 89 Abs. 1 Satz 3 dürfen die     Bundesminister für Arbeit im Einvernehmen mit den\nBesatzungsmitglieder auf Schiffen im Sinne der Ab-      Bundesministern für Verkehr und für Ernährung,\nsätze 1 bis 3 über die in Absatz 1 Satz 1 bestimmten    Land wirtsdlaft und Forsten, sofem der Geltungs-\nGrenzen hinaus mit Mehrarbeit nur bis zu sechzig        bereich des Tarifvertrags mehrere Linder berührt,\nStunden im Monat beschäftigt werden.                    andernfalls die oberste Arbeitsbehörde des zustän-\ndigen Landes im Einvernehmen mit den obersten\n(5) Auf Schiffen, auf denen nach den Vorschriften    Landesbehörden für Verkehr und für Ernährung,\nder Absätze 1 bis 3 die Seearbeitszeit verlängert       Landwirtsdlaft und Forsten oder die von ihnen be-\nwird, hat das Besatzungsmitglied Anspruch auf           stimmten Stellen. Mit der Genehmigung gelten\neinen angemessenen Zuschlag zur Grundheuer. Ver-        Tarifbestimmungen nadl Absatz 1 Nr. 2 für alle\nlängerungen der Arbeitszeit über die Grenzen des        unter den räumlidlen und fac:hlic:hen Geltungsbe-\nAbsatzes l Satz 1 oder des Absatzes 3 hinaus sind       reidl des Tarifvertrags fallenden Heuerverhältnisse\nnach § 90 zu vergüten.                                  ohne Rüde.sieht auf die Tarifgebundenheit der Be-\nteiligten.\n§ 139\n(3) Die Vorsdlrift des § 10 findet insoweit keine\nAusnahmen für Bergungsfahrzeuge sowie           Anwendung.\nSee- und Bergungsschlepper\n(1) Auf die Seearbeitszeit auf Bergungsfahrzeu-                                  § 141\ngen (einschließlich Hebefahrzeugen, Sprengfahrzeu-              Ausnahmen für Fährsdllffe, Fördesdllffe\ngen und ähnlichen Schiffen), See- und Bergungs-                       und Sdliffe des Seebäderverkehrs\nschleppern in der Nord- und Ostseefahrt bis zu 61 °         Für die Besatzungsmitglieder von Fährschiffen,\nnördlicher Breite, im englischen Kanal, im Bristol-      Fördesc:hiffen und Sc:hiffen des Seebäderverkehrs\nKanal, im St. Georgs-Kanal und in der Irischen See      gilt § 140 sinngemäß.\nmit Einschluß der Clydehäfen findet § 138 Abs. 1\nAnwendung. Im übrigen gilt§ 138 Abs. 2 ohne Rüde.-\n§ 142\nsieht auf den Zeitpunkt, in dem diese Fahrzeuge in\nDienst gestellt oder auf Kiel gelegt sind, soweit nicht  Ennäditlgung zum Erlaß von Rec:htsverordnungen\ndas Einsatzgebiet die Fahrt zwischen europäischen                 tlber Sdllffsbesetzung, Ausbildung und\nHäfen, nichteuropäischen Häfen des Mittelmeers und                           Befihlgungszeugnlsse\ndes Schwarzen Meers, Häfen der Westafrikaküste\nnördlich von 12° nördlicher Breite sowie Häfen auf         (1) Die Bundesminister für Arbeit und für Ver-\nden Kapverdischen und Kanarischen Inseln und auf        kehr können, vorbehaltlic:h der Vorsdlriften in den\nMadeira überschreitet.                                  Absätzen 2 und 3, durch Rechtsverordnungen mit\nZustimmung des Bundesrates Bestimmungen erlas-\n(2) Auf die Seearbeitszeit des Dedc.s- und Ma-      sen über\nschinenpersonals der Bergungsfahrzeuge, See- und\n1. die Besetzung von Kauffahrteisdliffen mit\nBergungsschlepper finden die §§ 85 und 87 Abs. 1                   Kapitänen, Sdliffsoffizieren, sonstigen An-\nkeine Anwendung, wenn das Fahrzeug an der Ber-\ngestellten und Schiffsleuten,\ngungsstätte eingesetzt ist. Die Arbeitszeit kann in\ndiesem Falle vom Kapitän, insbesondere unter                   2. deren beruflidle und fachlidle Ausbildung\nBerüdc.sichtigung des Tidenwechsels und der Wetter-                 an Bord und an Land, die Heuerfortzahlung\nlage, festgesetzt werden. Die Vorschriften des Vier-                während der Zeit des Berufssdlulbesuchs,\nten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts über                     ihre Eignung in körperlicher, geistiger,\nden erhöhten Schutz für Jugendliebe bleiben unbe-                   moralischer, beruflicher und fachlicher Hin-\nrührt.                                                              sic:ht,\n3. die erforderlichen Befähigungszeugnisse.\n§ 140\nAusnahmen für Fisdlerei- und Walfangfahrzeuge         Soweit der Geltungsbereic:h der Rechtsverordnungen\nnach Nummer 1 bis 3 die Seefisdlerei erfaßt, sind\n(1) Für die Besatzungsmitglieder der Fischerei-     sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nfahrzeuge, Walfangmutterschiffe und Walfangboote        Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu erlassen.\nkönnen durch Tarifvertrag abweichende Regelungen        Soweit die Rec:htsverordnungen nach Nummer 2 die\nvereinbart werden                                       Seefunker betreffen, sind sie im Einvernehmen mit\n1. von den Vorschriften des Dritten Ab-         dem Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nschnitts,                                    wesen zu erlassen.","Nr. 21 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                          735\n(2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-              13. die Durchführung ärztlicher Untersuchun-\nmeldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-                        gen, die Ermächtigung des Arztes (§ 81),\ndesminister für Verkehr durch Rech.tsverordnungen,                  den Inhalt und die Geltungsdauer der\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,                  ärztlichen Zeugnisse, die Aufbewahrung\nBestimmungen erlassen überdieBesetzung derKauf-                   · undEinsichtnahme in die ärztlich.enZeug-\nfahrteischiffe mit Seefunkern für Zwecke des öffent-                nisse, die Zusammensetzung des Ein-\nlicilen Seefunkdienstes. Artikel 3 Abs. 2 des Ge-                   spruchsausschusses (§ 83) und dessen Ver-\nsetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-                fahren sowie die Gebühren und Kosten,\nland zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag                  ihre Tragung und Erstattung,\nLondon 1948 vom 22. Dezember 1953 (Bundesgesetz-               14. die Anwendung der Arbeitszeitordnung\nblatt II S. 603) bleibt unberührt.                                  und des Jugendschutzgesetzes auf die Ar-\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-                   beitszeit der in § 7 Abs. 1 genannten Per-\nmeldewesen kann durch Rechtsverordnungen, die                       sonen unter Berücksich.tigung der Beson-\nnich.t der Zustimmung des Bundesrates bedürfen,                     derheiten des Schiffsbetriebs,\nBestimmungen über den Erwerb · der Befähigungs-                15. ergänzende Vorschriften zum Mutter-\nzeugnisse für Seefunker erlassen.                                   schutz, insbesondere bezüglich der Lei-\nstungspflicht des Reeders, im Hinblick\n§ 143                                     auf die besonderen Verhältnisse an Bord\nvon Seeschiffen.\nErmäc:htlgung zum Erlaß von weiteren             (2) Soweit der Geltungsbereich der Rechtsver-\nRec:htsverordnungen                  ordnungen nach Absatz 1 Nr. 4 bis 10 und Nr. 12 die\n(1) Die Bundesminister für Arbeit und für Verkehr    Seefisch.erei erfaßt, sind sie im Einvernehmen mit\nkönnen mit Zustimmung des Bundesrates durch.            dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtsch.aft\nRech.tsverordnungen Bestimmungen erlassen über          und Forsten zu erlassen.\n1. das Verfahren vor den Seemannsämtern,                                  § 144\n2. die Einrichtung, die Voraussetzungen der     Auslegen von Gesetzen und Rec:htsverordnungen\nAusstellung, die Ausstellung, die Schlie-\nEin Abdruck dieses Gesetzes, der nach den Vor-\nßung und die Kosten des Seefahrtbuchs,\nschriften des § 143 Abs. 1 Nr. 4, 5, 1 bis 10 und 13\n3. das Verfahren bei der Musterung sowie       bis 15 erlassenen Rechtsverordnungen •sowie des\ndie Einrichtung und Ausfertigung der        Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten müssen an\nMusterrolle und die Kosten der Muste-       geeigneter Stelle an Bord zur Einsich.t ausliegen.\nrung,\n4. die Speiserolle, die Menge, Art und La-                                § 145\ngerung der an Bord mitzuführenden Ver-           Änderung der Relc:hsversidlerungsordnung ·\npflegungsvorräte,                                und des Angestelltenversic:herungsgesetzes\n5. die Wohn- und Aufenthaltsräume der            (1) Die Reichsversicherungsordnung wird wie\nBesatzungsmitglieder an Bord sowie die      folgt geändert und ergänzt:\nKrankenräume, Aborte, Wascheinrich-\n1. In § 478 Abs. 2 werden die Worte .§ 60\ntungen und Küchenräume,\nAbs. 1 der Seemannsordnung oder des\n6. die Art und den Umfang der an Bord mit-                  § 553 a des Handelsgesetzbuchs• ersetzt\nzuführenden Arzneimittel und anderen                    durch die Worte .§ 72 des Seemanns-\nHilfsmittel der Krankenfürsorge sowie                   gesetzes•.\nüber die Zahl der Sch.iffsärzte und des\n2. § 480 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nKrankenpflegepersonals,\n.(1) Der Anspruch des Seemanns auf\n7. die unter Berücksichtigung des Arbeits-                 Krankenhilfe ruht, soweit durch das See-\nschutzes und zur Vermeidung übermäßiger                 mannsgesetz für den Fall der Erkrankung\nArbeitsbelastung als ausreichend anzu-                  oder Verletzung Vorsorge getroffen ist; er\nsehende Schiffsbesatzung,                               ruht insbesondere, solange sich der See-\n8. die Arbeiten, welche von Frauen an Bord                 mann an Bord des Schiffes, auf der Reise\nnicht, beschränkt oder nur unter Auflagen                oder im Ausland befindet, es sei denn,\ngeleistet werden dürfen,                                daß der Seemann nach. § 44 Abs. 1 des\n9. die Beschäftigungsverbote und -beschrän-                Seemannsgesetzes die Krankenhilfe des\nkungen für Jugendlich.e auf einzelnen                   Trägers der Krankenversicherung gewählt\nArten von Schiffen und bei Arbeiten, die                oder der Reeder ihn nach § 44 Abs. 2 des\nmit besonderen Gefahren für Leben, Ge-                  Seemannsgesetzes an den Träger der\nsundheit oder Sittlichkeit verbunden sind,              Krankenversicherung verwiesen hat.•\n10. die zur Durchführung des Arbeitsschutzes            3. § 487 erhält folgende Fassung:\nnotwendigen Sicherheitsvorschriften,                                        n§ 487\n11. die Form, Ausgestaltung und Aufbewah-                       (1) Setzt der Reeder die Krankenfür-\nrung der Arbeitsschutznachweise nach                   sorge im Falle des § 47 Abs. 1 des See-\n§ 101,                                                   mannsgesetzes fort, so hat ihm die See-\n12. die Voraussetzungen der Seediensttaug-                   Krankenkasse die Kosten der fortgesetz-\nlichkeit,                                               ten Krankenfürsorge zu ersetzen.","736                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(2) Die • See-Kra~kenkasse hat dem                                           § 146\nReeder die Aufwendungen zu erstatten,                              Änderung von anderen Gesetzen\ndie ihm nach § 48 Abs. 2 des Seemanns-                                    und Verordnungen\ngesetzes entstanden sind.\n(1) In § 520 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs wer-\n(3) Der Reeder kann von der See-Kran-          den die Worte .und die verhängten Disziplinarstra-\nkenkasse aus dem Sterbegeld den Ersatz              fen\" gestrichen.\nder Aufwendungen verlangen, die ihm                    (2) § 545 des Handelsgesetzbuchs erhält folgende\ndurch die Landbestattung des Seemanns               Fassung:\n(§ 75 des Seemannsgesetzes) entstanden                                               .. § 545\nsind.•                                                         Hat der Reeder dem Schiffer gekündigt, so\nkann er ihm während der Kündigungsfrist die\n4. § 493b Abs. 2 erhält folgende Fassung:                       Ausübung seiner Befugnisse untersagen. Die\n., (2) Soweit für den Fall der Erkran-                 Ansprüche aus dem Heuerverhältnis regeln\n. kung oder Verletzung solcher Seeleute                       sich nach dem Seemannsgesetz vom 26. Juli\ndurch das Seemannsgesetz Vorsorge ge-                        1957 (Bundesgesetzbl.11 S. 713).\"\ntroffen ist, sind die Vorschriften der                 (3) Die §§ 546 bis 551, 553 bis 554 sowie 555\n§§ 480, 482 und 487 entsprechend anzu-              Satz 2 und 3 des Handelsgesetzbuchs werden aufge-\nwenden.\"                                            hoben.\n5. In § 1054 Nr. 2 werden die Worte .Han-                  (4) § 298 des Strafgesetzbuchs wird aufgehoben.\ndelsgesetzbuch oder nach der Seemanns-                 (5) In § 101 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgeridltsge-\nordnung (Reichsgesetzbl. 1902 S. 175)• er-          setzes werden die Worte „nach§ 481 des Handelsge-\nsetzt durch das Wort „Seemannsgesetz•.              setzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörende Personen•\nersetzt durch die Worte .Kapitäne und Besatzungs-\n6. § 1066 erhält folgende Fassung:                      mitglieder im Sinne der § § 2 und 3 des Seemanns-\n.§ 1066                     gesetzes\".\nDie Verletzung des§ 114 des Seemanns-             (6) lI1 § 6 Abs. 1 der Gewerbeordnung werden die\ngesetzes gilt nicht als Vergehen im Sinne           Worte „die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaf-\ndes § 557 Abs. 1.\"                                  ten auf den Seeschiffen\" ersetzt durch die Worte .die\n7. § 1066a erhält folgende Fassung:                     Rechtsverhältnisse der Kapitäne und der Besatzungs-\nmitglieder auf den Seesc:hiffen •.\n,.§ 1066a\n(7) In § 22 Abs. 4 Satz 1 des Kündigungsschutz-\nDie Vorschriften über die Pflicht des          gesetzes werden die Worte .der nach§ 481 des Han-\nReeders zur Krankenfürsorge nach dem               delsgesetzbuchs zur Schiffsbesatzung gehörenden\nSeemannsgesetz bleiben unberührt.•                  Personen• ersetzt durch die Worte .der Kapitäne\n8. In § 1096 Nr. 1 werden die Worte ,.§ 554             und der Besatzungsmitglieder im Sinne der §§ 2 und\ndes Handelsgesetzbuchs oder § 64 der See-           3 des Seemannsgesetzes \".\nmannsordnung• ersetzt durch die Worte                  (8) § 8 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Ver-\n.. § 75 Abs. 2 des Seemannsgesetzes•.              pflidltung der Kauffahrteischiffe zur Mitnahme heim-\nzuschaffender Seeleute vom 2. Juni 1902 (Reichsge-\n9. § 1100 Abs. 1 erhält folgende Fassung:               setzbl. S. 212) wird aufgehoben.\n., (1) In solc:hen Fällen beginnt die Rente       (9) § 56 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswid-\nmit dem Tage des Unterganges des Fahr-             rigkeiten erhält folgende Fassung:\nzeugs oder, wenn es verschollen war, mit                        ., (3) Die Redltsbeschwerde ist binnen zwei\ndem Tage der Beendigung des Heuerver-                       Wochen nach Zustellung der Entsdleidung bei\nhältnisses (§ 77 des Seemannsgesetzes). •                    dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten\n10. § 1219 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                        wird, mündlich zur Niederschrift des Urkunds-\nbeamten oder schriftlich einzulegen. Die Be-\n., (4) Unberührt bleiben die Pflichten des             schwerdeanträge und deren Begründung sind\nReeders nac:h den §§ 42 bis 48 des See-                      spätestens binnen zwei weiteren Wochen nach\nmannsgesetzes.\"                                             Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechts-\n11. In § 1277 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte                      beschwerde bei demselben Gericht anzubrin-\n,.§ 93 Abs. 2, 3 und der §§ 95 bis 97 der                  gen; von dem Betroffenen kann dies nur\nSeemannsordnung\" ersetzt durch die                         mittels einer von einem Verteidiger unter-\nWorte .,§ 114 des Seemannsgesetzes\".                         zeichneten S.- '\"'rift oder mündlich zur Nieder-\nschrift des Ur •. •ndsbeamten geschehen. Ver-\n12. § 1759 wird aufgehoben.                                      ·teidiger im Sim. dieser Vorschrift ist, wer\ngemäß § 138 der St. ·fprozeßordnung im Straf-\n(2) Das Angestelllenversic:herungsgesetz              wird            verfahren als Verteil. '(er auftreten kann.\"\nwie folgt geändert:\n(10) § 1 Abs. 1 Satz 2 des • ·;edersächsischen Ar-\nIn § 54 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte.,§ 93 Abs. 2             beitsschutzgesetzes für Jugend1. '-\\e vom 9. Dezem-\nund 3 und der §§ 95 bis 97 der Seemannsordnung\"                  ber 1948 (Gesetz- und Verordnun~ '11. S. 179) in der\nersetzt durc:h die Worte ,.§ 114 des Seemannsgeset-             Fassung des Änderungsgesetzes vo1. 16. Mai 1949\nzes\".                                                           (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 116) un.. -les Bundes-","Nr. 21 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1957                            737\ngesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ar-             9. die Verordnung über die Einführung einer\nbeitsschutzgesetzes für Jugendliebe vom 21. Juni 1951           Disziplinargerichtsbarkeit für Kapitäne und\n· (Bundesgesetzbl. I S. 399) erhält folgende Fassung:             Offiziere der Handelsmarine vom 10. Januar\n„Es erstreckt sich auf öffentliche und private          1941 (Reichsgesetzbl. I S. 38) in der Fassung\nBetriebe und Verwaltung aller Art mit                   der Verordnung vom 12. März 1943 (Reichs-\nAusnahme der Seeschiffahrt und der See-                 gesetzbl. I S. 143),\nfischerei.•                                        10. der Erlaß über die Ausübung des Gnaden-\n(11) § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Niedersächsischen Ar-               rechts in der Disziplinargerichtsbarkeit für\nbeitsschutzgesetzes für Jugendliebe vom 9. Dezem-               Kapitäne und Offiziere der Handelsmarine\nber 1948 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 179) in der             vom 5. Juli 1943 (Reidlsgesetzbl. I S. 391),\nFassung des Anderungsgesetzes vom 16. Mai 1949             11. die Disziplinarstrafordnung für Schiffe der\n(Gesetz- und Verordnungsbl. S. 116) und des Bundes-             Handelsmarine vom 1. August 1941 (Reichs-\ngesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ar-                 verkehrsblatt AS. 200),\nbeitsschutzgesetzes für Jugendliebe vom 21. Juni 1951      12. das bremische Gesetz betreffend Verwen-\n(Bundesgesetzbl. S. 399) erhält folgende Fassung:               dtmg von Strafgeldern gemäß § 132 der See-\n.3. in der Binnenfischerei, in der Binnen-              mannsordnung vom 29. November 1949 (Ge-\nschiffahrt, in der Flößerei, je ausschließ-        setzblatt der Freien Hansestadt Bremen\nlich der zugehörigen Land- und Boden-              s. 232),\nbetriebe,•.                                   13. das bremische Gesetz betreffend die Ver-\n(12) Soweit in anderen Vorschriften auf Bestim-               wendung von nach § 94 der Seemannsord-\nmungen oder Bezeichnungen verwiesen wird, die                   nung verwirkten Heuern vom 16. Oktober\ndurch dieses Gesetz geändert werden, treten an ihre             1903 (Gesetzblatt der freien Hansestadt\nStelle die entsprechenden Bestimmungen oder Be-                 Bremen S. 95),\nzeichnungen dieses Gesetzes.                               14. die bremische Verordnung vom 22. März 1903,\n§ 147                                betreffend die Ausführung von Bestimmun-\ngen der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902\nAußerkrafttreten von Gesetzen und Verordnungen\n(Gesetzblatt der Freien Hans~stadt Bremen\nMit Inkrafttreten des Seemannsgesetzes treten                 s. 15).\naußer Kraft:\n§ 148\n1. die Seemannsordnung vom 2. Juni 1902                                                                      . ··.· •,•,•\n(Reichsgesetzbl. S. 175) mit Abänderungen                              Berlin-Klausel\nvom 23. März 1903 (Reichsgesetzbl. S. 57),         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvom 12. Mai 1904 (Reichsgesetzbl. S. 167),       des Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nvom 16. Dezember 1927 (Reichsgesetzbl. I         1952 (Bundesgesetzbl. l S. 1) auch im Land Berlin.\nS. 337), vom 30. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. II    Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nS. 383), vom 24. Dezember 1929 (Reichsgesetz-    erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nblatt II S. 759), vom 24. Juli 1930 (Reichs-     des Dritten Oberleitungsgesetzes.\ngesetzbl. II S. 987, 1207) und vom 8. Februar\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 79),                                             § 149\n2. die Bekanntmachung, betreffend. die Nichtan-                             Inkrafttreten\nwendung von Bestimmungen der Seemanns-\nordnung auf kleinere Fahrzeuge vom 16. Juni         Dieses Gesetz tritt am 1. April 1958, die Vor-\n1903 (Reichsgesetzbl. S. 252),                   schriften des § 80 Abs. 2, der §§ 81 bis 83, 92 Abs. 2\n3. die Verordnung, betreffend das Strafver-          und des § 94 Abs. 2 und 4 sowie die Vorschriften\nfahren vor den Seemannsämtern vom 13.März·       des Sechsten Abschnitts, soweit sie auf diese Be-\n1903 (Reichsgesetzbl. S. 42),                    stimmungen verweisen, treten mit dem besonderen\nGesetz nach § 102, spätestens jedoch am 1. Oktober\n4. die Dienstanweisung, betreffend das Straf-\n1958 in Kraft.\nverfahren vor den Kaiserlichen Konsulaten\nals Seemannsämter vom 30. Mai 1903 (Zen-\ntralblatt für das Deutsche Reich S. 604),           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n5. das Gesetz über die Ermä~tigung des Reichs-\narbeitsministers zum Erlaß sozialer Schutz-      Bonn, den 26. Juli 1957.\nvorschriften für die Besatzung von See-\nschiffen und Hochseefischereifahrzeugen vom                      Der Bundespräsident\n13. Dezember 1934 (Reichsgesetzbl. II S. 1396),                     Theodor Heuss\n6. die Bekanntmadrnng, betreffend die Dreitei-\nlung des Wachdienstes auf Kauffahrteischiffen                     Der Bundeskanzler\nvom 16. Juni 1903 (Reichsgesetzbl. S. 251),                              Adenauer\n7. die Verordnung über die Speiserolle der\nKauffahrteisdliffe vom 25. September 1939                 Der Bundesminister für Arbeit\n(Reichsgesetzbl. II S. 965),                                         Anton Storch\n8. die Verordnung zur Änderung und Ergän-\nzung der Seemannsordnung vom 23. August                 Der Bundesminister für Verkehr\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 532),                                        Seebohm"]}