{"id":"bgbl2-1957-20-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":20,"date":"1957-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_20.pdf#page=6","order":2,"title":"Zweite Polizeiverordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes \"Sandbank\" (Großer Knechtsand)","law_date":"1957-07-20T00:00:00Z","page":706,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["706                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nEs besteht außerdem Einverständnis darüber, daß der        Zu Artikel 15:\nName .des in Aussicht genommenen Militärbischofs ver-      Der Militärgeneraldekan ist berechtigt, im Auftrag des\ntraulich behandelt wird, bis seine Ernennung durch den     Militärbischofs dem Bundesminister für Verteidigung un-\nRat der Evangelischen Kirche in Deutschland veröffent-     mittelbar Vortrag zu halten.\nlicht ist.\nZu Artikel 16 bis 25:\nZu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 1:                              Die kirchliche Amtstracht der Militärgeistlichen wird\nBehält sich eine Gliedkirche vor, einem Militärgeistlichen durch den Militärbischof bestimmt.\ndas kirchliche Amt durch einen anderen Geistlichen zu      Vor Einführung einer Dienstkleidung für die Militärgeist-\nübertragen, so beteiligt sich der Militärbischof an der   lichen ist die Zustimmung des Militärbischofs einzuholen.\n- Einführung, indem er den Militärgeistlichen begrüßt und\nihm die kirchliche Anstellungsurkunde übergibt.            Zu Artikel 26:\nJedem Militärgeistlichen mit Ausnahme der Militärgeist-\nZu Artikel 12 Absatz 1 Nr. 8:                              lichen im \"Evangelischen Kirchenamt für die Bundes-\nDie abgeschlossenen Kirchenbücher werden beim Evan-        wehr\" wird eine Hilfskraft zugeteilt.\ngelischen Kirchenamt für die Bundeswehr verwaltet.         Die Hilfskräfte der Militärgeistlichen müssen evangeli-\nschen Bekenntnisses sein. Sie müssen die Befähigung für\nden Hilfsdienst in der Militärseelsorge erforderlichenfalls\nZu Artikel 13:                                             durch eine Prüfung nachweisen, die unter Beteiligung\nVorschriften und Richtlinien des Militärbischofs werden    des Militärgeneraldekans oder eines von ihm beauftrag-\nim Verordnungsblatt des Militärbischofs veröffentlicht.    ten Militärgeistlichen abgehalten wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 22. Februar- 1957\nFür die Bundesrepublik Deutschland:                    Für die Evangelische Kirche in Deutschland:\nDer Bundeskanzler                                      Der Vorsitzende des Rates\nAdenauer                                                   D. Di belius\nDer Bundesminister für Verteidigung                            Der Leiter der Kirchenkanzlei\nStrauß                                                   D. Brunotte\nZweite Polizeiverordnung zur Änderung\nder Strom- und Scbiffahrtpolizeiverordnung über Sicherheitsmaßnahmen\nim Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank .. (Großer Knecbtsand).\nVom 20. Juli 1957.\nAuf Grund des § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs            Das Ubungsgebiet umfaßt eine Kreisfläche um\nin Verbindung mit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1              diesen Mittelpunkt mit einem Halbmesser von\ndes Grundgesetzes wird verordnet:                             1,5 Seemeilen.\"\n2. In § 2 tritt an die Stelle des Wortes nBaken\" in\nSatz 1 und 2 jeweils das Wort „Seezeichen\".\n§ 1\n3. § 6 Abs. 3 wird aufgehoben.\nDie Strom- und Schiffahrtpolizeiverordnung über\nSicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffen-            4. Dem § 10 wird folgender Satz 2 angefügt:\nübungsgebietes „Sandbank'' (Großer Knechtsand)                ,.Sie tritt mit allen Anderungen am 10. Septem-\nvom 25. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 524) in der          ber 1957 außer Kraft.\"\nFassung der Anderungsverordnung vom 3. Novem-\nber 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1047) wird wie folgt                                  § 2\ngeändert:\nDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\n,,§ 1                            Bonn, den 20. Juli 1957.\nDer geographische Mittelpunkt des Ubungsge-\nbietes „Sandbank\" (Luftwaffenübungsgebiet B)                  Der Bundesminister für Verkehr\nbefindet sich auf 53° 48' 54\" N und 8° 25' 10\" 0.                             Seebohm"]}