{"id":"bgbl2-1957-20-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":20,"date":"1957-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Militärseelsorge","law_date":"1957-07-26T00:00:00Z","page":701,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["701\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                       Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1957                                                                                                                 Nr. 20\nTag                                                                          Inhalt:                                                                                          Seite\n26. 7. 57  Gesetz über die Militärseelsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        701\n20. 7. 57  Zweite Polizeiverordnung zur Änderung der Strom- und Schiffahrtpolizeiver<;>rdnung über\nSicherheitsmaßnahmen im Bereich des Luftwaffenübungsgebietes „Sandbank\" (Großer\nKnechtsand) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       706\n8. 7. 51 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Internationalen Ubereinkommen über den\nEisenbahnfrachtverkehr und den Eisenbahn-Personen- und -Gepäck.verkehr (Inkrafttreten\nfür Finnland und die Türkei) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      707\n10. 7. 57  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls über die Verlängerung des deutschen\nZollzugeständnisses für Loden zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nOsterreich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    707\n11. 7. 57  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Erleichterung\nder Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial (Inkrafttreten für Ungarn) . . . . . . . . . . . .                                                                       708\n15. 7. 57  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepuhlik\nDeutschland und Kanada vom 4. Juni 1956 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur\nVerhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                   708\n15. 7. 57  Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . •                                                                     708\n18. 7. 57  Berichtigung zur Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens\nzur Erleichterung der Einfuhr von Warenmustern und Werbematerial . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                              · 708\n20. 7. 57  Bekanntmachung über das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Bekämpfung des\nungesetzlichen Verkehrs mit Betäubungsmitteln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      709\n22. 7. 57  Berichtigung zum Haushaltsgesetz 1957 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                712\nGesetz über die Militärseelsorge.\nVom 26. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                       (2) Der Tag, an dem der Vertrag gemäß seinem\nschlossen:                                                                                    Artikel 28 in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nArtikel 1                                                             bekanntgegeben.\n(1) Dem in Bonn am 22. Februar 1957 unterzeich-                                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nneten Vertrag der Bundesrepublik Deutschland mit                                              sind gewahrt.\nder Evangelischen Kirche in Deutschland zur Rege-\nlung der evangelischen Militärseelsorge wird zuge-                                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nstimmt.\nBonn, den 26. Juli 1957.\n(2) Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Bundespräsident\nArtikel 2                                                                                                Theodor Heuss\nAuf die katholischen Militärgeistlichen sind die\nDer Bundeskanzler\nbeamtenrechtlichen Bestimmungen des im Artikel\nAdenauer\ngenannten Vertrages sinngemäß anzuwenden.\nDer Bundesminister für Verteidigung\nArtikel 3                                                                                                           Strauß\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.                                                                    Der Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nArtikel 4\nFür den Bundesminister der Finanzen\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-                                                  Der Bundesminister für Atomfragen\nkündung in Kraft.                                                                                                                            Balke","702                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVertrag\nder Bundesrepublik Deutschland\nmit der Evangelischen Kirche in Deutschland\nzur Regelung der evangelischen Militärseelsorge\nDie Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 5\nund                               Den Soldaten ist im Rahmen der dienstlichen Möglich-\ndie Evangelische Kirche in Deutschland,               keiten Gelegenheit zu geben, sich am kirchlichen Leben\nzu beteiligen.\nin dem Bestreben, die freie religiöse Betätigung und\ndie Ausübung der Seelsorge in der Bundeswehr zu\ngewährleisten,                                                                     ABSCHNITT II\nin dem Bewußtsein der gemeinsamen Verantwortung\nfür diese Aufgabe und\nPersonale Seelsorgebereiche\nund Militärkirchengemeinden\nin dem Wunsche, eine förmliche Ubereinkunft über die\nRegelung der evangelischen Militärseelsorge zu treffen,                              Artikel 6\nsind über folgende Artikel übereingekommen:                 (1) Die Militärseelsorge wird in personalen Seelsorge-\nbereichen ausgeübt. Die personalen Seelsorgebereiche\nwerden von den beteiligten GliedkirdJ.en gebildet.\nABSCHNITT I\n(2) Den Gliedkirchen bleibt es überlassen, füt die Mili-\nGrundsätze                         tärseelsorge Militärkirchengemeinden als landeskirch-\nliche Personalgemeinden zu errichten.\nArtikel 1\nFür die Bundeswehr wird eine ständige evangelische          (3) Die Bildung, Errichtung und Änderung der einzel-\nMilitärseelsorge eingerichtet.                              nen personalen Seelsorgebereiche und der Militärkirchen-\ngemeinden wird zwischen dem Militärbischof und den\nbeteiligten Gliedkirchen nadJ. vorheriger Verständigung\nmit dem Bundesminister für Verteidigung vereinbart.\nArtikel 2\n(1) Die Militärseelsorge als Teil der kirchlichen Arbeit\nwird im Auftrag und unter der Aufsicht der Kirche aus-                               Artikel 7\ngeübt.\n(1) Zu den personalen Seelsorgebereichen oder den\n(2) Der Staat sorgt für den organisatorischen Aufbau     Militärkirrnengemeinden gehören\nder Militärseelsorge und trägt ihre Kosten.\n1. die Berufssoldaten,\nArtikel 3                                 2. die Soldaten auf Zeit,\n3. die Wehrpflichtigen während des Grundwehr-\n(1) Die Militärseelsorge wird von Geistlichen ausgeübt,\ndienstes,\ndie mit dieser Aufgabe hauptamtlich beauftragt sind\n(Militärgeistliche). Für je eintausendfünfhundert evange-          4. im Verteidigungsfall auch die auf unbestimmte\nlische Soldaten (Artikel 7 Absatz 1 Nr. 1 bis 3) wird ein             Zeit einberufenen Soldaten,\nMilitärgeistlicher berufen.\n5. die in der Bundeswehr tätigen Beamten und An-\n(2) In besonderen Fällen können auch im Dienst der                gestellten, die der Truppe im Verteidigungsf all\nGliedkirchen stehende Geistliche nebenamtlich mit Auf-                zu folgen haben,\ngaben der Militärseelsorge betraut werden {Militärgeist-           6. die Ehefrauen und die unter elterlicher Gewalt\nliche im Nebenamt).                                                   stehenden Kinder der in Nummern 1, 2 und 5\ngenannten Personen, sofern sie deren Hausstand\nArtikel 4                                   am Standort angehören.\nAufgabe des Militärgeistlichen ist der Dienst am Wort      (2) Aus den personalen Seelsorgebereichen oder den\nund Sakrament und die Seelsorge. In diesem Dienst ist       Militärkirchengemeinden scheiden aus\nder Militärgeistliche im. Rahmen der kirchlichen Ordnung\nselbständig. Als kirchlicher Amtsträger bleibt er in Be-           1. Personen, die ihren KirdJ.enaustritt rechtswirk-\nkenntnis und Lehre an seine Gliedkirche gebunden.                     sam erklärt haben,","Nr. 20 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957                                  703\n2. Personen, bei denen das die Zugehörigkeit zu              4. die Abhaltung von wiederkehrenden dienstlichen\nden personalen Seelsorgebereichen oder zu den                Versammlungen der Militärgeistlichen,\nMilitärkirchengemeinden bedingende Rechtsver-\n5. die Visitation der personalen Seelsorgebereiche\nhältnis zum Bund endet,\nund der Militärkirchengemeinden,\n3. die in den Ruhestand versetzten Personen sowie\nihre Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt               6 den Erlaß einer Feldagende,\nstehenden Kinder,                                         7. das religiöse Schrifttum in der Militärseelsorge,\n4. die Ehefrauen und unter elterlicher Gewalt                8. das kirchliche Urkunden- und Berichtswesen und\nstehenden Kinder verstorbener Angehöriger der                die Führung von Kird1enbüchern,\npersonalen Seelsorgebereiche oder der Militär-\nkirchengemeinden.                                         9. die Einweihung von gottesdienstlichen Räumen\nder Militärseelsorge,\n(3) Der Militärbischof und der Bundesminister für Ver-\nteidigung können eine andere Abgrenzung des in Ab-                   10. das kirchliche Sammlungswesen in der Militär-\nsatz 1 Nr. 5 und 6 genannten Personenkreises verein-                     seelsorge,\nbaren.                                                              11. den Erlaß von Richtlinien für die seelsorgerische\nZusammenarbeit mit kirchlichen Stellen des\nArtikel 8\nzivilen Bereichs und mit der Militärseelsorge\n(1) Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche                  fremder Staaten,\nsind Glieder der Ortskirchengemeinden, bei denen die\n12. die Seelsorge für evangelische Kriegsgefangene.\npersonalen Seelsorgebereiche gebildet werden. Die An-\ngehörigen der Militärkirchengemeinden gehören Orts-               (2) Im Rahmen der Militärseelsorge kann sidl der\nkirchengemeinden nicht an.                                   Militärbischof in Anspradlen sowie mit Verfügungen und\n(2) Der für den personalen Seelsorgebereich bestellte     anderen schriftlichen Verlautbarungen an die personalen\nMilitärgeistliche ist für kirchliche Amtshandlungen in       Seelsorgebereiche und die Militärkirchengemeinden so-\nseinem Seelsorgebereich zuständig. Mit den Militär-          wie die Militärgeistlichen wenden.\nkirchengemeinden sind Parochialrechte verbunden.\nArtikel 13\nArtikel 9                            Vorschriften und Richtlinien des Militärbischofs müssen\nDie Militärseelsorge nimmt sich auch der Soldaten an,      sich im Rahmen des allgemeinen kirchlichen Rechts hal-\ndie nicht Angehörige der personalen Seelsorgebereiche         ten. Soweit sie auch staatliche Verhältnisse betreffen,\noder der Militärkirchengemeinden sind.                       bedürfen sie der Zustimmung des Bundesministers für\nVerteidigung.\nABSCHNITT III\nABSCHNITT IV\nMilitärbischof\nArtikel 10                                                  Kirchenamt\nDie kirchliche Leitung der Militärseelsorge obliegt dem                              Artikel 14\nMilitärbischof.\nZur Wahrnehmung der zentralen Verwaltungsaufgaben\nArtikel 11                        der evangelischen Militärseelsorge wird am Sitz des Bun-\ndesministeriums für Verteidigung ein „Evangelisches\n(1) Der Militärbischof wird vom Rat der Evangelischen     Kirchenamt für die Bundeswehr\" eingerichtet, das dem\nKirche in Deutschland ernannt. Vor der Ernennung tritt       Bundesminister für Verteidigung unmittelbar nachgeord-\nder Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der      net ist.\nBundesregierung in Verbindung, um sich zu versichern,\ndaß vom staatlichen Standpunkt aus gegen den für das                                   Artikel 15\nAmt des Militärbischofs vorgesehenen Geistlichen keine\nschwerwiegenden Einwendungen erhoben werden.                     (1) Zum Leiter des Evangelischen Kirdlenamtes für die\nBundeswehr wird auf Vorschlag des Militärbischofs ein\n(2) Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland       Militärgeneraldekan berufen.\nkann den Militärbischof aus wichtigen kirchlichen Grün-\nden abberufen. Er unterrichtet die Bundesregierung ange-         (2) Der Militärgeneraldekan untersteht dem Militär-\nmessene Zeit zuvor von einer dahingehenden Absicht           bischof. Soweit er mit der Militärseelsorge zusammen-\nund teilt ihr zugleich die Person des in Aussicht genom-     hängende staatliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt,\nmenen neuen Amtsträgers mit.                                 untersteht er dem Bundesminister für Verteidigung.\n(3) Der Militärbischof kann den Militärgeneraldekan\nArtikel 12                        im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm nadl Ar-\n(1) Der Militärbischof ist zuständig für alle kirchlichen tikel 12 Absatz 1 zustehenden Befugnisse beauftragen.\nAngelegenheiten im Zusammenhang mit der Militärseel-\nsorge, insbesondere für\n1. die Einführung der Militärgeistlichen in ihr\nABSCHNITT V\nkirchliches Amt in der Militärseelsorge,\n2. die oberste kirchliche Dienstaufsicht über die                           Militärgeistliche\nMilitärgeistlichen mit Ausnahme der Lehrzucht\nund der Disziplinargewalt, die bei den Glied-                              Artikel 16\nkirchen verbleiben,                                 Die Militärgeistlichen stehen in einem geistlidlen Auf-\n3. den Erlaß von Richtlinien für die Ausbildung der  trage, in dessen Erfüllung sie von staatlichen Weisungen\nMilitärgeistlichen und die Uberwachung ihrer     unabhängig sind. Im übrigen wird ihre Rechtsstellung\nDurchführung,                                    nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.","704                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nArtikel 17                        Dienstaufsicht des Militärgeneraldekans und der übrigen\n( 1) Die Militärgeistlichen müssen                       vom Militärbischof mit der Dienstaufsicht betrauten\nMilitärgeistlichen.\n1. ein mindestens dreijähriges theologisches Stu-\ndium an einer deutschen staatlichen Hochschule       (2) Für die Militärgeistlichen als Bundesbeamte sind\nzurückgelegt haben,                                      1. oberste Dienstbehörde der Bundesminister für\n2. zur Ausübung des Pfarramts in einer Gliedkirche             Verteidigung,\nberechtigt sein,                                         2. unmittelbarer Dienstvorgesetzter der Militär-\n3. mindestens drei Jahre in der landeskirchlichen              generaldekan.\nSeelsorge tätig gewesen sein.\n(2) Sie sollen bei ihrer Einstellung in den Militär-                              Artikel 23\nseelsorgedienst das fünfunddreißigste Lebensjahr noch          (1) Der Militärgeistliche ist auch zu entlassen\nnicht überschritten haben.                                          1. bei Verlust der durch die Ordination erworbenen\n(3) Bei Einverständnis zwischen dem Bundesminister                  Rechte oder bei dienststrafrechtlicher Entfernung\nfür Verteidigung und dem Militärbischof kann von den                   aus dem kirchlichen Amt,\nErfordernissen des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 abgesehen                 2. auf Antrag des Militärbischofs, wenn seine Ver-\nwerden.                                                                wendung im Dienst der Kirche im wichtigen\nArtikel 18                                    Interesse der Kirche liegt.\n(1) Die Militärgeistlichen werden auf Vorschlag des         (2) Ein nach Absatz 1 entlassener Militärgeistlicher hat\nMilitärbischofs, der sich zuvor des Einverständnisses der   vorbehaltlich der Regelung in den Absätzen 3 und 4 kei-\nzuständigen Gliedkirche versichert, zunächst für die Dauer  nen Anspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhält-\nvon drei Monaten probeweise in den Militärseelsorge-        nis. § 154 des Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der\ndienst eingestellt. Die Erprobungszeit kann mit Zustim-     Maß.gabe unberührt, daß Absatz 5 auch bei Wieder-\nmung der zuständigen Gliedkirche verlängert werden.         verwendung des Militärgeistlichen im Dienst der Kirche\ngilt. Ferner finden für einen durch Dienstunfall ver-\n(2) Die Militärgeistlichen stehen während der Erpro-\nletzten Militärgeistlichen im Falle seiner Entlassung nach\nbungszeit im Angestelltenverhältnis und erhalten eine\nAbsatz 1 Nr. 1 die §§ 143 und 147 des Bundesbeamten-\nVergütung mindestens entsprechend ihren kirchlichen\ngesetzes und im Falle seiner Entlassung nach Absatz 1\nDienstbezügen.\nNr. 2 der Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 dieses Vertrages\nArtikel 19                         Anwendung.\n(1) Nach der Erprobungszeit werden die Militärgeist-        (3) Einern Militärgeistlichen mit einer Dienstzeit im\nlichen in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen; soweit    Sinne des § 106 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes\nsie dauernd für leitende Aufgaben in der Militärseelsorge   von mindestens zehn Jahren kann im Falle seiner Ent-\nverwendet werden sollen, werden sie in das Beamten-         lassung nach Absatz 1 Nr. 1 an Stelle des Ubergangs-\nverhältnis auf Lebenszeit berufen.                          geldes ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhe-\n(2) Auf Militärgeistliche, die in das Beamtenverhältnis  gehalts bewilligt werden.\nauf Lebenszeit berufen werden, finden die für Bundes-          (4) Wird ein Militärgeistlicher, der im Zeitpunkt der\nbeamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften Anwen-         Ubernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als\ndung, soweit nicht in diesem Vertrage etwas anderes         Militärgeistlicher Beamter zur Wiederverwendung im\nbestimmt ist.                                               Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\n(3) Die übrigen Militärgeistlichen werden für sechs bis  der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nacht Jahre in das Beamtenverhältnis berufen. Mit Ab-        sonen war und entsprechend seiner früheren Rechtsstel-\nlauf der festgesetzten Amtszeit endet das Beamten-          lung untergebracht jst, nach Absatz 1 entlassen, so leben\nverhältnis. Die Amtszeit kann um höchstens vier Jahre       die Rechte nach dem genannten Gesetz wieder auf.\nverlängert werden; in diesem Falle gilt das Beamten-\nverhältnis als nicht_ unterbrochen. Auf diese Militär-                               Artikel 24\ngeistlichen finden die für Bundesbeamte auf Lebenszeit\ngeltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit            Die Zeit, die ein Militärgeistlicher vor der Berufung\nnicht in diesem Vertrage etwas anderes bestimmt ist.        in das Beamtenverhältnis im Dienst der Kirche als Geist-\nlicher verbracht hat, ist ruhegehaltfähig.\nArtikel 20\n(1) Vorschläge zur Ernennung und Beförderung sowie\nArtikel 25\nVersetzungen der Militärgeistlichen bedürfen des Ein-          (1) Ein Militärgeistlicher mit der Rechtsstellung eines\nverständnisses des Militärbischofs.                         Beamten auf Zeit, dessen Beamtenverhältnis durch Ab-\nlauf der festgesetzten Amtszeit endet, hat keinen An-\n(2) Vor sonstigen wichtigen Entscheidungen in per-\nspruch auf Versorgung aus dem Beamtenverhältnis. § 154\nsonellen Angelegenheiten der Militärgeistlichen ist vom\ndes Bundesbeamtengesetzes bleibt mit der Maßgabe un-\nBundesminister für Verteidigung die Stellungnahme des\nberührt, daß Absatz 5 auch bei Wiederverwendung des\nMilitärbischofs einzuholen.\nMilitärgeistlichen im Dienst der Kirche gilt. Ferner be-\nhält der durch Dienstunfall verletzte Militärgeistliche die\nArtikel 21                        sich aus dem Beamten-Unfallfürsorgerecht ergebenden\n~nsprüche, die sich bei seiner Wiederverwendung im\nFür die Ämter vom Militätdekan an aufwärts besteht       Dienst der Kirche gegen- den kirchlichen Dienstherrn nach\nkeine regelmäßige Dienstlaufbahn.                           dessen Recht richten.\n(2) Wird im Falle des Absatzes 1 der Geistliche wieder\nArtikel 22\nim Dienst der Kirche verwendet, so tragen bei Eintritt\n(1) In   kirchlichen Angelegenheiten unterstehen die     des Versorgungsfalles der Bund und der kirchliche\nMilitärgeistlichen der Leitung und der Dienstaufsicht des   Dienstherr die Versorgungsbezüge anteilig nach den\nMilitärbischofs (Artikel 12 Absatz 1 Nr. 2) sowie der       ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, die der Geistliche bei","Nr. 20 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1957                                  705\nihnen abgeleistet hat. Bei der Berechnung der Dienst-            (2) Die Hilfskräfte bei den dienstaufsichtführenden\nzeiten werden nur volle Jahre zugrunde gelegt.                Militärgeistlichen werden in das Beamtenverhältnis über-\n(3) Ist der Geistlic:he bei oder nac:h seiner lJbernahme  nommen.\nin den Dienst der Kirc:he befördert worden, so bemißt\nsic:h der Anteil des Bundes an den Versorgungsbezügen                                ABSCHNITT VII\nso, wie wenn der Geistliche in dem Amt verblieben\nwäre, in dem er sic:h vor der lJbernahme befand.                                   Schlußvorsduiften\n(4) Der kirc:hlic:he Dienstherr hat die vollen Versor-                              Artikel 27\ngungsbezüge auszuzahlen. Ihm steht gegen den Bund\nein Anspruc:h auf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge           Die Vertragschließenden werden eine etwa in Zukunft\nfür den Sterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern         zwisc:hen ihnen entstehende Meinungsversc:hiedenheit\nsie sich nach den Dienstbezügen des Geistlic:hen bemes-       über die Auslegung einer Bestimmung dieses Vertrages\nsen, dem kirchlichen Dienstherrn in voller Höhe zur Last.     auf freundsc:haftlic:he Weise beseitigen. In gleic:her Weise\nwerden sie sich über etwa notwendig werdende Sonder-\nABSCHNITT VI                          regelungen verständigen.\nHilfskräfte\nArtikel 26                                                   Artikel 28\n(1) Den Militärgeistlic:hen werden vom Staat die zur          (1) Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikations-\nUnterstützung bei gottesdienstlic:hen Handlungen und          urkunden sollen in Bonn ausgetausc:ht werden.\nVerwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit der Militär-\nseelsorge erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung ge-           (2) Er tritt am Tage des Austausches der Ratifikations-\nstellt.                                                       urkunden in Kraft.\nZU URKUND DESSEN ist dieser Vertrag unterzeichnet worden.\nGESCHEHEN zu Bonn am 22. Februar 1957 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland:                      Für die Evangelische Kirche in Deutschland:\nDer Bundeskanzler                                        Der Vorsitzende des Rates\nAdenauer                                                    D. Dibeli us\nDer Bundesminister für Verteidigung                               Der Leiter der Kirchenkanzlei\nStrauß                                                    D. Brunotte\nSchlußprotokoll\nBei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwisc:hen     Zu Artikel 7:\nder Bundesrepublik Deutschland und der Evangelischen         Die Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche und\nKirche in Deutsc:hland geschlossenen Vertrages zur            der Militärkirchengemeinden sind verpflichtet, kirchliche\nRegelung der evangelischen Militärseelsorge haben die         Abgaben zu entrichten; den zuständigen Stellen bleibt\nUnterzeichneten folgende übereinstimmende Erklärungen         eine nähere Regelung vorbehalten.\nabgegeben, die einen Bestandteil dieses Vertrages bilden:\nZu Artikel 10:\nZu Artikel 3 Absatz 2:                                        Der Militärbischof erhält vom Staat eine angemessene\nDie Aufgaben, Rechte und Pflichten der Militärgeistlichen     Dienstaufwandsentschädigung. Die ihm im Zusammen-\nim Nebenamt werden durch Vereinbarung zwischen dem            hang mit der kirchlichen Leitung der Militärseelsorge\nMilitärbisc:hof und dem Bundesminister für Verteidigung       entst~henden Sachausgaben werden erstattet. Er erhält\ngeregelt.                                                     Reisekosten nach der Reisekostenstufe I a.\nZu Artikel 11:\nZu Artikel 6 Absatz 3:                                        Die Bundesregierung wird auf Wunsch die Gründe mit-\nteilen, aus denen sie ihre Bedenken gegen den für die\nDie Vereinbarungen über die Bildung, Errichtung und           Ernennung zum Militärbischof vorgesch]agenen Geist-\nÄnderung der personalen Seelsorgebereiche und der Mi-         lichen herleitet. Desgleichen wird der Rat der Evange-\nlitärkirc:hengemeinden werden im Verordnungsblatt des         lischen Kirche in Deutschland die Gründe mitteilen, die\nMilitärbischofs veröffentlicht.                               ihn zur Abberufung des Militärbischofs bestimmen."]}