{"id":"bgbl2-1957-18-7","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=18","order":7,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":598,"pdf_page":18,"num_pages":7,"content":["598                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz über das Abkommen vom 28. Oktober 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen.\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Wien am 28. Oktober 1955 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich über die Rege-\n- lung des Grenzüberganges der Eisenbahnen und\ndem am gleichen Tage in Wien unterzeichneten\nSchlußprotokoll wird zugestimmt. Das Abkommen\nund das Schlußprotokoll werden nachstehend ver-\nöffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-:-\nstellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nArtikel 39 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                             599\nAbkommen zwischen ,\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen\nDer Präsident                          d) ,,anschlußnehmende Verwaltung\" die Eisenbahnver-\nder Bundesrepublik Deutschland                          waltung des Nadibarstaates;\nund                             e) ,,Anschlußverkehr\" den Verkehr der anschlußneh-\nder Bundespräsident                             menden Verwaltung auf der Anschlußgrenzstrecke\nder Republik Osterreich                           und im Gemeinschaftsbahnhof;\nsind, in der Absidit, den Grenzübergang der Eisenbahnen        f) ,,Dienststellen\" die Stellen der Eisenbahnverwal-\nzwisdien den beiden Staaten zu regeln, übereingekom-              tungen in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebs-\nmen, ein Abkommen zu schließen.                                   wechselbahnhöfen;\nZu diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten            g) ,,Bedienstete\" die Beamten, Angestellten und Ar-\nernannt:                                                          beiter, die bei den Stellen der Eisenbahnverwal-\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutsdiland              tungen ihren Dienst ausüben.\nHerrn Gesandten Dr. Carl Hermann M u e 11 er- G r a a f,\nLeiter der Wirtsdiaftsdelegation                                     Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutsdiland in Wien,\nGemetnschafts- und Betriebswechselbahnhö_fe\nund\n(1) Gemeinschaftsbahnhöfe sind die Bahnhöfe\nHerrn Ministerialdirigenten Dr. Paul Schröter\nim Bundesministerium für Verkehr,                     a) Passau Hauptbahnhof,\nb) Simbach (Inn),\nder Bundespräsident der Republik Osterreich                c) Salzburg Hauptbahnhof,\nHerrn außerordentlidien Gesandten                     d) Kufstein,\nund bevollmäditigten Minister Dr. Wilfried PI atze r           e) Lindau Hauptbahnhof und Lindau-Reutin.\nim Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten,\nDie Regierungen der beiden Vertragsstaaten können\nund                          vereinbaren, daß noch weitere Gemeinschaftsbahnhöfe\nHerrn Ministerialrat Dr. Erich Ja r i s c h     errichtet werden.\nim Bundesministerium für Verkehr und\nverstaatlichte Betriebe,                   (2) Die Eisenbahnverwaltungen vereinbaren, welcher\nVerkehr (Personen-, Gepäck-, Expreßgut-, Eilgut-, Fracht-\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form       gut- und Tierverkehr) in Gemeinschaftsbahnhöfen abge-\nbefundenen Vollmachten die nadifolgenden Bestimmun-        wickelt wird. Sie können ferner vereinbaren, daß der\ngen vereinbart haben:                                      Anschluß- und Ubergangsdienst von Lindau Hauptbahn-\nhof und Lindau-Reutm zusammengefaßt wird.\nArtikel\n(3) Soweit der Anschluß- und tJbergangsdienst nicht\nAllgemeines                       in Gemeinschaftsbahnhöfen abgewickelt wird, ist er in\n.(1) Beide Vertragsstaaten verpflichten sich, den Grenz- Betriebswechselbahnhöfen durchzuführen, die von den\nübergang der Eisenbahnen zu ermöglichen. Sie werden        Eisenbahnverwaltungen durch Vereinbarung festzulegen\nalle Maßnahmen treffen, um ihn zweckmäßig und einf am      sind.\nzu gestalten.\nArtikel 4\n(2) Zu diesem Zwecke wird der Anschluß- und Uber-\ngangsdienst auf den grenzüberschreitenden Eisenbahn-             Eisenbahnbetrieb auf den Ansdllußgrenzstrecken\nstrecken in Gemeinschaftsbahnhöfen oder Betriebswechsel-                und in den Gemeinschaftsbahnhöfen\nbahnhöfen durchgeführt. In den Gemeinschaftsbahnhöfen\n(1) Die   Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt und\nsoll audi die Grenzabfertigung abgewickelt werden.\nverpflichtet, den öffentlichen Eisenbahnbetrieb auf dem\nGebiete des anderen Vertragsstaates von der Staats-\nArtikel 2                        grenze bis zum Gemeinschaftsbahnhof durchzuführen.\nBegriffsbestimmungen                   Dazu wird der anschlußnehmenden Verwaltung die\nAnsdtlußgrenzstrecke zur Benutzung überlassen und die\nIm Sinne dieses Abkommens, bezeichnen die Begriffe      Mitbenutzung des Gemeinschaftsbahnhofes in dem Um-\na) \"Gebietsstaat\" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet   fange gestattet, wie dies zur Durchführung ihres dort\ndie Eisenbahnverwaltung des anderen Staates vor-    abzuwickelnden besonderen Dienstes sowie des gemein-\ngeschobene Dienststellen errichtet oder sonst den   samen Anschluß- und Ubergangsdienstes notwendig ist.\nAnschluß- und tJbergangsdienst von ihren Be-        Die Eisenbahnverwaltungen haben den Anschluß- und\ndiensteten vornehmen läßt, ,,Nachbarstaat\" den      Ubergangsdienst durch besondere Vereinbarungen zu\nanderen Staat;                                      regeln.\nb) \"Anschlußgrenzstrecke8 die Strecke zwischen der         (2) Für den Eisenbahnbetrieb zwischen Abfertigungs-\nStaatsgrenze und dem Gemeinsdiaftsbahnhof;          stellen auf Anschlußgrenzstrecken untereinander und mit\nc) ,,anschlußgebende Verwaltung\" die Eisenbahnver-      dem Gemeinschaftsbahnhof können die Eisenbahnver-\nwaltung des Gebietsstaates;                         waltungen Abweichendes vereinbaren.","600                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgan·g 1957, Teil II\nArtikel 5                                                  Artikel 12\nEisenbahnbetrieb auf den Strecken                                 Betriebsvorschriften\nmit Betriebswechselbahnhöfen\n(1) Auf den Anschlußgrenzstrecken gelten die Betriebs-\nAuf den Strecken mit Betriebswedlselbahnhöfen ist      vorsdlriften der anschlußnehmenden Verwaltung. Die\nder Ansdlluß- und Ubergangsdienst durch Vereinbarung      Eisenbahnverwaltungen können jedodl vereinbaren, daß\nzwisdlen den Eisenbahnverwaltungen zu regeln.              auf den gesamten Betriebsdienst oder auf bestimmte\nTeile dieses Dienstes die Betriebsvorsdlriften der an-\nArtikel 6                         schlußgebenden Verwaltung angewendet werden.\nErweiterter Zugförderungs- und Zugbegleitdienst        (2) In den Gemeinsdlaftsbahnhöfen gelten die Betriebs-\nvorsdlriften der ansdllußgebenden Verwaltung. Die\nDie Eisenbahnverwaltungen können vereinbaren, daß      Eisenbahnverwaltungen können jedodl vereinbaren, daß\nder Zugförderungs- und Zugbegleitdienst über den Ge-\nauf bestimmte Teile des Betriebsdienstes die Betriebs-\nmeinsdlaftsbahnhof oder den Betriebswedlselbahnhof        ~orsdlriften der anschlußnehmenden Verwaltung ange-\nhinaus von der ansdllußnehmenden Verwaltung be-           wendet werden.\nsorgt wird.\n(3) Zulassungen von Triebfahrzeugen und Prüfungen\nArtikel 7                         des Bedienungspersonals im Gebiete des einen Vertrags-\nBenutzungsvergütung                     staates gelten auch für das Gebiet des anderen Ver-\nDie ansdllußnehmende Verwaltung verzinst, soweit       tragsstaates.\nnidlt Naturalausgleidl vorgesehen wird, der anschluß-                              Artikel 13\ngebenden Verwaltung als Vergütung für die Mitbenut-                              Eisenbahnpolizei\nzung der Gemeinschaftsbahnhöfe und für die Benutzung\nder Ansdllußgrenzstrecken den Anlagewert der für ihren       (1) Die in den eisenbahnrechtlidlen Vorsdlriften be-\nSonderdienst oder den Gemeinsdlaftsdienst bestimmten       gründeten Aufgaben, die der Aufredlterhaltung der\nEisenbahnanlagen je nach Umfang der Benutzung. Die         Sidlerheit und Ordnung im Eisenbahnbetrieb und im\nEinzelheiten werden von den Eisenbahnverwaltungen          Eisenbahnverkehr dienen, sind in den fahrenden Zügen\nvereinbart.                                                auf der Anschlußgrenzstrecke durdl die Eisenbahnpolizei-\nbeamten der ansdllußnehmenden Verwaltung wahrzu-\nArtikel 8                          nehmen. Bei der Durchführung dieser Aufgaben bestim-\nmen sidl die Befugnisse der Eisenhahnpolizeibeamten\nNeuanlagen                         nadl den eisenbahnrechtlidlen Vorsdlriften des Nachbar-\nNeu-, Zu- und Umhauten in den Gemeinsdlaftsbahn-        staates. Nach denselben Vorsdlriften ridltet sidl, wer\nhöfen und auf den Ansdllußgrenzstrecken für den Ge-        Eisenbahnpolizeibeamter ist.\nmeinschaftsdienst oder für den Sonderdienst der ansdlluß-\n(2) Verstöße gegen die Sidlerheit und Ordnung im\nnehmenden Verwaltung werden im Einvernehmen der\nEisenbahnbetrieb und im Eisenbahnverkehr auf der An-\nEisenbahnverwaltungen von der anschlußgebenden Ver-\nsdllußgrenzstrecke sind der örtlidl in Betradlt kommen-\nwaltung auf ihre Kosten ausgeführt, soweit nidlt die\nden Dienststelle der anschlußgebenden Verwaltung zur\nEisenbahnverwaltungen im Einzelfall etwas anderes\nweiteren Veranlassung anzuzeigen.\nvereinbaren.\n(3) Eine Festnahme durch Eisenbahnpolizeibeamte der\nArtikel 9                         anschlußnehmenden Verwaltung auf der Ansdllußgrenz-\nErhaltung                         strecke ist ausgesdllossen. Diese Eisenbahnpolizeibeamten\nsind jedoch befugt, Personen, die gegen die in den Ab-\nDie anschlußgebende Verwaltung hat sämtlidle An-        sätzen 1 und 2 angeführten Vorsdlriften verstoßen haben\nlagen und Geräte, die zum Gemeinsdlaftsbahnhof oder        oder eines soldlen Verstoßes verdächtig sind, der nädlsten\nzur Ansdllußgrenzstrecke gehören, mit ihren Stoffen zu     örtlidl in Betradlt kommenden Eisenbahndienststelle, in\nerhalten, soweit die Eisenbahnverwaltungen nichts an-      Gemeinsdlaftsbahnhöfen der Dienststelle der anschluß-\nderes vereinbaren.                                         gebenden Verwaltung, zur sdlriftlidlen Aufnahme des\nArtikel 10                         Sadlverhaltes zwangsweise vorzuführen.\nDienstausübung                          (4)  Die  zur Durdlführung    der   polizeilichen Grenz-\nabfertigung in fahrenden Zügen mitreisenden Organe und\n(1) Die anschlußnehmende Verwaltung bedient unbe-       die Eisenbahnpolizeibeamten sind verpflidltet, auf Er-\nsdladet der Bestimmung des Artikels 4 Absatz 2 den        sudlen sidl gegenseitig Beistand zu leisten, soweit es\nVerkehr auf der Ansdllußgrenzstrecke mit ihren Zügen. ' ihre sonstigen Aufgaben und ihre Befugnisse zulassen.\n(2) Die ansdllußgebende Verwaltung versieht grund-\nsätzlich den Dienst der anschlußnehmenden Verwaltung\nArtikel 14\nim Gemeinsdlaftsbahnhof; sie hat ihn mit der gleichen\nSorgfalt wie ihre eigenen Dienste zu verridlten. Die                           Fahrplangestaltung\nEisenbahnverwaltungen vereinbaren, weldle Dienste die        Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für\nanschlußnehmende Verwaltung selbst zu versehen hat.       die Ansdllußzüge derart festsetzen, daß weder die Rei-\n(3) Die ansdllußnehmende Verwaltung kann im Ge-        senden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als\nmeinsdlaftsbahnhof eine Vertretung einridlten, deren      es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie\nBefugnisse von den Eisenbahnverwaltungen vereinbart       die Grenzabfertigung erfordern.\nwerden.\nArtikel 11                                                  Artikel 15\nGrundsätze der Vergütungen                                   Beförderungsrecht, Tarife\nSoweit Leistungen nidlt im Naturalausgleich oder auf       (1) Die Beförderung von Personen, Handgepäck, Reise-\nGrund anderer Vereinbarungen abgegolten werden, sind       gepäck, Expreßgut oder Gütern (einschließlidl Leichen\ndie Selbstkosten mit den zwisdlen den Eisenbahnver-        und lebender Tiere) zwisdlen einem Gemeinschaftsbahn-\nwaltungen besonders zu vereinbarenden Zusdllägen zu        hof und einem Bestimmungs- oder Abgangs~(Versand-)\nvergüten.                                                  Bahnhof des Nachbarstaates ist keine internationale Be-","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                    601\nförderung im Sinne des Internationalen Obereinkommens           (10) Für internationale Beförderungen im Sinne      der in\nüber den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr sowie        Artikel 15 Absatz 1 genannten Obereinkommen            gelten\ndes Internationalen Obereinkommens über den Eisen-           die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis            9 nur\nbahnfrachtverkehr, es sei denn, daß der Absender durch       insoweit, als nicht in diesen Obereinkommen eine      andere\ndie Wahl des Frachtbriefmusters die Anwendung der            Regelung getroffen ist.\ninternationalen Beförderungsvorschriften beansprucht.\n(2) Für Beförderungen, die nach Absatz 1 nicht inter-                              Artikel 17·\nnationale Beförderungen sind, gelten vorbehaltlich der\nBefreiung vom Paß- und Sic:htvermerkszwang\nBestimmungen des Artikels 16 das Beförderungsrecht und\ndie Tarife der anschlußnehmenden Verwaltung.                     (1) Die in Vollzug dieses Abkommens im           Gebiets-\nstaate tätigen Bediensteten der ansc:hlußnehmenden Ver-\n(3) Der Tarifschnitt liegt bei Gemeinschaftsbahnhöfen\nwaltung und die mit der Dienstaufsicht betrauten Be-\nin der Mitte des Empfangsgebäudes. Die Tarife dürfen\namten sind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und\nnicht ungünstiger sein, als im Staate der anschlußneh-\nSichtvermerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund\nmenden Verwaltung. Soweit eine Tarifgenehmigung er-\neines mit Lichtbild versehenen Ausweises in Verbin-\nforderlich ist, bleibt sie dem Staate dieser Verwaltung\ndung mit einer besonderen Bescheinigung der vorge-\nvorbehalten.\nsetzten Dienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienst-\nArtikel 16                          liche Tätigkeit im Gebietsstaate durchzuführen haben,\nbegeben. Sofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch\nHaftung                           im Gebietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.\n(1) Wird beim Anschlußverkehr ein Reisender getötet          (2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Bediensteten\noder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender an sich     im Gebietsstaat wohnen, sind auch die mit ihnen in stän-\nträgt oder mit sich führt, beschädigt, so haftet die        diger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen (Haus-\nanschlußnehmende Verwaltung nach dem Recht des Ge-           haltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerkszwang be-\nbietsstaates; sie steht dabei für die anschlußgebende       freit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Verkehr mit\nVerwaltung ein. Außer der anschlußnehmenden Verwal-          dem Nachbarstaat und zum Aufenthalt im Gebietsstaat\ntung hattet auch die anschlußgebende Verwaltung als         nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises, der von\nGesamtschuldner.                                             der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten auszu-\n(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter (Ar-       stellen ist.\ntikel 15 Absatz 1) im Anschlußverkehr befördert, so\nhaftet für Schäden, die durch gänzlichen oder teilweisen                              Artikel 18\nVerlust, Beschädigung oder Lieferfristüberschreitung ent-\nDienstkleidung\nstehen, die anschlußnehmende Verwaltung nach dem\nRecht ihres Staates; sie steht dabei für die anschluß-          Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwaltung\ngebende Verwaltung ein. Eine Haftung der anschluß-           dürfen im Gebietsstaat am Ort ihrer dienstlichen Tätig-\ngebenden Verwaltung ist ausgeschlossen.                      keit und auf dem Hin- und Rückweg ihre Dienstkleidung\ntragen.\n(3) Erleidet ein im Anschlußverkehr tätiger Bedien-\nsteter der anschlußnehmenden Verwaltung beim An-\nschlußverkehr einen Schaden an seiner Person oder an                                  Artikel 19\nSachen, die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet           Beistand, Strafrechtsschutz der Bediensteten\ndie anschlußgebende Verwaltung nur, soweit sich ihre\nHaftung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung             (1) Die Dienststellen und die Bediensteten des einen\neines ihrer Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für     Vertragsstaates sind verpflichtet, den Dienststellen und\nBedienstete anderer Verwaltungen des Nachbarstaates,         den Bediensteten des anderen Vertragsstaates bei der\ndie im Zusammenhang mit dem Anschlußverkehr dienst-          Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen\nlich im Gebietsstaat tätig sind.                             Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Er-\nsuchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entspre-\n(4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind    chenden Ersuchen eigener Dienststellen oder Bediensteter.\ndie dafür bestehenden Obereinkommen anzuwenden.\n(2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebiets-\n(5) Die Haftung für Sachschäden im Eisenbahn-Post-       staates zum Schutze von Amtshandlungen und zum\nverkehr ist nach den Vereinbarungen der beteiligten          Schutze von Beamten gelten auch für strafbare Handlun-\nVerwaltungen zu beurteilen.                                  gen, die im Gebietsstaate gegenüber den in Vollzug\n(6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder       dieses Abkommens tätigen Bediensteten der anschluß-\nin einem anderen Abkommen eine besondere Regelung            nehmenden Verwaltung begangen werden, wenn sich\ngetroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zu-       diese in Ausübung des Dienstes befinden oder die Tat\nsammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im An-              in Beziehung auf diesen Dienst begangen wird.\nschlußverkehr entstehen, nach dem Recht des Gebiets-\nstaates zu beurteilen. Soweit danach nur die anschluß-\ngebende oder nur die anschlußnehmende Verwaltung                                      Artikel 20\nhaftet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Ver-                Redltsvorscb~ften für die Bediensteten\nwaltung als Gesamtschuldner.\n(1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten der an-\n(7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschä-       schlußnehmenden Verwaltung unterstehen unbeschadet\ndigte die Klage nach Wahl gegen eine von ihnen er-           der Bestimmungen des internationalen Privatrechtes den\nheben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der           Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.\nKlage.\n(2) Sie sind von allen öffentlich-rechtlichen. persön-\n(8) Die Klage kann nur vor den Gerichten d~ Staates\nlichen Dienst- und Sachleistungen befreit, sofern sie An-\nder in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben\ngehörige des Nachbarstaates sind. Das gleiche gilt auch\nwerden.\nfür ihre Haushaltsangehörigen. Für die steuerliche Be-\n(9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht    handlung dieser Personen gelten die Bestimmungen des\nder Ve:i:waltungen untereinander bleibt deren Verein-        Artikels 18 des Abkommens zwischen der Bundesrepu-\nbarung überlassen.                                           blik Deutschland und der Republik Osterreich zur Ver-","602                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nmeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der                (3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-:\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der             beschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2\nGewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober           angeführten Gegenstände keine Anwendung.\n1954 oder die in Zukunft an die Stelle der erwähnten\nBestimmungen tretenden Vereinbarungen.\nAr ti k e 1 24\n(3) Für das Dienstverhältnis der im Absatz 1 genann-\nten Bediensteten, insbesondere auch in dienststrafrecht-              Dienstfahrzeuge, Fahrzeuge der Bediensteten\nlicher Hinsicht, sind ausschließlich die im Nachbarstaat         (1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen\ngeltenden Vorschriften maßgebend.                            Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung zur\n(4) Von strafbaren Handlungen, die von den im Ab-         Ausübung ihres Dienstes in den Gebietsstaat fahren und\nsatz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen      in den Nachbarstaat zurückkehren, bleiben unter ent-\nwerden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten    sprechenden Kontrollmaßnahmen im Ein- und Ausgang\ndurch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates      frei von Zöllen und sonstigen Abgaben; die Leistung\nunverzüglich zu benachrichtigen.                             einer Sicherheit entfällt. Die gleiche Begünstigung gilt\nauch für Fahrzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten\nDienststellen und Bediensteten der anschlußnehmenden\nArtikel 21                          Verwaltung.\n(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-\nSozialversicherung, Arbeitslosenversicherung\nbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten\nAuf die Sozialversicherung und die Arbeitslosenver-       Fahrzeuge keine Anwendung.\nsicherung der Bediensteten der anschlußnehmenden Ver-\nwaltung sind die jeweils zwischen der Bundesrepublik\nArtikel 25\nDeutschland und der Republik Osterreich geltenden zwi-\nschenstaatlichen Bestimmungen über Sozialversicherung                      Kenntlidlmachung der Diensträume\nund Arbeitslosenversicherung anzuwenden.                        Diensträume, die der anschlußnehmenden Verwaltung\nzur Verfügung gestellt sind, können durch Amtsschilder\nund Hoheitszeichen kenntlich gemacht werden .\n. Artikel 22\nBenennung und Abberufung der Bediensteten                                      Artikel 26\n(1) Die Bediensteten der anschlußnehmenden Verwal-                                   Hausrecht\ntung, die auf Grund dieses Abkommens regelmäßig im\nGebietsstaate beschäftigt werden, sind den Dienststellen        Die Dienststellen der anschlußnehmen'ien Verwaltung\nder anschlußgebenden Verwaltung schriftlich unter An-        haben innerhalb der ihnen zum Alleingebrauch zugewie-\ngabe der Geburtsdaten und des Dienstgrades zu benen-         senen Räumlidlkeiten das Recht, die Ordnung aufrecht-\nnen. Diese Benennung hat nach Möglichkeit vor, späte-        zuerhalten und Personen, die gegen die Ordnung ver-\nstoßen, zu entfernen. Dabei werden die zuständigen\nstens aber gleichzeitig mit der Entsendung des Bedien-\nDienststellen und Bediensteten des Gebietsstaates auf\nsteten zu geschehen. Die Haushaltsangehörigen sind vor\nErsuchen Beistand leisten.\nihrer Obersiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche\nWeise, auch unter Angabe des letzten Wohnsitzes,\nbekanntzugeben.                                                                        Artikel 27\n(2) Die anschlußnehmende Verwaltung wird ihre Be-                     Gebrauchsgegenstände der Dienststellen\ndiensteten auf Verlangen des Gebietsstaates von der              Die zum dienstlichen Gebrauche der Dienststellen der\nVerwendung in dessen Gebiet ausschließen oder ab-            anschlußnehmenden Verwaltung bestimmten Gegen-\nberufen.                                                     stände bleiben im Ein- und Wiederausgange frei von\nZöllen und sonstigen Abgaben. Ein- und Ausfuhrverbote\nArti k e 1 23                       sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen finden auf diese\nGegenstände keine Anwendung.\nDienstge\"genstände,\nBedarfsgegenstände der Bediensteten\nArtikel 28\n(1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Ge-\ngenstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bedien-                       Dienstlich eingenommenes Geld\nsteten der anschlußnehmenden Verwaltung ein- oder aus-           Die von den Bediensteten der anschlußnehmenden Ver-\nführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.      waltung in den grenzüberschreitenden Zügen dienstlich\nDie gleiche Begünstigung wird auch für gebrauchtes und        eingenommenen Geldbeträge dürfen im Gebietsstaate\nungebrauchtes Obersiedlungsgut der erwähnten Bedien-         mitgeführt und in den Nachbarstaat verbracht werden.\nsteten, die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz\nhaben, und ihrer Haushaltsangehörigen gewährt. Gegen-\nstände dieser Bediensteten und ihrer Haushaltsangehöri-                               Artikel 29\ngen, die zum Ausbessern, Reinigen und dergleichen in                         Dienstlicher Zahlungsverkehr\nden Nachbarstaat ausgeführt und von dort wieder zurück-\ngebracht werden, bleiben unter den entsprechenden Kon-          (1) Zahlungen auf Grund dieses Abkommens oder zu-\ntrollmaßnahmen frei von Zöllen und sonstigen Abgaben;        sätzlicher Vereinbarungen zu diesem Abkommen sind\ndie Leistung einer Sicherheit entfällt.                      nach den jeweils geltenden Bestimmungen über den\nZahlungsyerkehr zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\n(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben\nland und der Republik Osterreich durchzuführen.\nauch die Gegenstände des persönlichen Bedarfs ein-\nsd1ließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebiets-       (2) Die beiden Vertragsstaaten werden die erforder-\nstaate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum' oder         lichen Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungs-\nvom Dienst mit sich führen und während ihres dienst-         verkehr zwischen den Dienststellen der anschlußnehmen-\nlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.              den Verwaltung und dem Nachbarstaat einschließlich der","Nr. 18 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                603\nZahlung von Dienstbezügen und Löhnen der Bedienste-      finden Anwendung. Die Beförderungsleistungen der an-\nten sowie von Pensionsbezügen und Sozialrenten ehe-      schlußnehmenden Verwaltung auf der Anschlußgrenz-\nmaliger Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen zu er-    strecke unterliegen ausschließlich der Beförderungssteuer\nmöglichen.                                               des Nachbarstaates.\nArtikel 30                                                Ar ti k e 1 35\nDienstsendungen                                 Abgabenfreiheit für Vereinbarungen\n(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche      Die auf Grund dieses Abkommens abzuschließenden\nGeld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der an-   Vereinbarungen genießen in beiden Vertragsstaate1~\nschlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von        Abgabenfreiheit.\ndiesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch\nBedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne\nVermittlung der Postverwaltung und frei von Postge-                              Art i k e I 36\nbühren befördert werden.                                          Meinungsverschiedenheiten, Schiedsgericht\n(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devi-      (1) Meinungsverschiedenheiten       über die. Auslegung\nsenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die\nsie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem        beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.\nDienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein.       Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurd:t\nnicht ausgeschlossen.\nArtikel 31                           (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese\nWeise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen\nPostaustausch                      eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht zu unter-\nbreiten.\n(1) Für  den Austausch der Postsendungen in den\nGrenzbahnhöfen gelten die Bestimmungen des Weltpost-        (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\nvertrages, seiner Nebenabkommen und der Vollzugs-        Weise gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Vertreter\nordnungen. Die Postverwaltungen der beiden Vertrags-     bestellt und diese sich auf den Angehörigen eines drit-\nstaaten können im Rahmen. der geltenden Gesetze er-      ten Staates als Obmann einigen. Werden die Vertreter\ngänzende Regelungen treffen.                             und der Obmann nicht innerhalb von drei Monaten be-\nstellt, nachdem der eine Vertragsstaat seine Absicht, das\n(2) Artikel 17 bis 27 dieses Abkommens gelten ent-    Schiedsgericht anzurufen, bekanntgegeben hat, kann in\nsprechend auch für die im Gebietsstaat im Bahnpostdienst Ermangelung einer anderen Vereinbarung jeder Ver-\ntätigen Postbediensteten des Nachbarstaates.             tragsstaat den Präsidenten des Internationalen Gerichts-\nhofes in Den Haag bitten, die erforderlichen Ernennun-\ngen vorzunehmen. Für den Fall, daß der Präsident die\nArt i k e 1 32                    Staatsangehörigkeit eines der beiden Vertragsstaaten\nbesitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist, soll ein\nFernmeldeanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken      Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernennungen\nvornehmen.\nDie für Zwecke des Eisenbahnbetriebes auf den An-\nschlußgrenzstrecken erforderlichen Fernmeldeanlagen         (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf\nwerden von der anschlußgebenden Verwaltung zur Ver-      Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des\nfügung gestellt.                                         Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkann-\nten Rechtsgrundsätze.\nArtikel 33                           (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertrags-\nSicherungsanlagen auf den Anschlußgrenzstrecken     staat trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen\nKosten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte\nSoweit die zu Zwecken des Eisenbahnbetriebes auf       getragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Ver-\nden Anschlußgrenzstrecken erforderlichen Sicherungs-     fahren selbst.\nanlagen nicht von der anschlußgebenden Verwaltung zur\nVerfügung gestellt werden, ist die anschlußnehmende         (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeu-\nVerwaltung berechtigt, solche Anlagen selbst zu errich-  gen und Sachverständigen werden die Behörden der bei-\nten und zu betreiben.                                    den Vertragsstaaten auf das vom Schiedsgericht an die\nbetreffende Regierung zu richtende Ersuchen in dersel-\nben Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen\nArtikel 34                        inländischer Zivilgerichte.\nAbgabenrechtliche Behandlung\nDie anschlußnehmende Verwaltung wird in Vollzug                                A rti k e 1 37\ndieses Abkommens hinsichtlich der Abgaben im Gebiets-\nDauer des A.bkommens, Kündigung\nstaate der anschlußgebenden Verwaltung gleichgestellt.\nDie Bestimmungen des Abkommens zwischen der Bun-            (1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\ndesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich zur  schlossen. Es kann mit einer Frist von sechs Monaten\nVermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der     zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.\nSteuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der\nGewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober          (2) Im Falle der Kündigung werden die beiden Ver-\n1954, insbesondere Artikel 6 dieses Abkommens, oder      tragsstaaten unverzüglich in Verhandlungen über eine\ndie in Zukunft an ihre Stelle tretenden Vereinbarungen   Neuregelung eintreten.","604                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nA r t i k e 1 38                                                           A r ti k e 1 39\nGeltungsbereich                                                              Ratifizierung\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern                        (1) Dieses Abkommen soll sobald wie möglich rati-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der                      fiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn\nBundesregierung der Republik Osterreich innerhalb von                       ausgetauscht werden.\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine                             (2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch\ngegenteilige Erklärung abgibt.                                              der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Wien am achtundzwanzigsten\nOktober neunzehnhundertfünfundfünfzig.\nFür die                                                        Für die\nBundesrepublik Deutschland                                           Republik Osterreich\ngezeichnet:                                                    gezeichnet:\nMueller-Graaf                                                         Platzer\nDr. Schröter                                                    Dr. Jarisch\nSc:blußprotokoll\nzum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen\nBei der Unterzeichnung des Abkommens haben die\nunterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärung\nübereinstimmend abgegeben, die einen wesentlichen Be-\nstandteil des Abkommens bilden soll:\nAngehörige der Vertragsstaaten im Sinne des Arti-\nkels 20 Absatz 2 Satz 1 sind einerseits 'Deutsche gemäß\nArtikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundes-\nrepublik Deutschland, andererseits österreichische Staats-\nbürger.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten die-\nses Protokoll unterzeichnet und mit ihrem Siegel ver-\nsehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Wien am\nachtundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertfünfund-\nfünfzig.\nFür die                                                  Für die\nBundesrepublik Deutschland                                     Republik Osterreich\ngezeichnet:                                              gezeichnet:\nMueller-Graaf                                                  Platzer\nDr. S c h r ö t e r                                       Dr. Jarisch\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei qesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLauf €n der Bez u q durch die Post, Bez u q s preis: vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e Ist ü c k e je anqefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandqebühren) -          Zusendunq einzelner Stücke per Streifband qegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren,"]}