{"id":"bgbl2-1957-18-6","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=16","order":6,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":596,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["596                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz über das Abkommen vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen\nin grenznahen Gebieten des anderen Staates.\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                 (2) Der Ta'.g, an dem das Abkommen gemäß seinem\nschlossen:                                                 Artikel 10 Abs. 2 in.Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nArtikel 1\nDem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                 sind gewahrt.\nDeutschland und der Republik Osterreich zur Rege-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nlung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen\ndes einen in grenznahen Gebieten des anderen               Bonn, den 4. Juli 1957.\nStaates wird zugestimmt. Das Abkommen wird nach-\nstehend veröffentlicht.                                                     Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nArtikel 2\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                                Blücher\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.                                                             Der Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nArtikel 3\n( 1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-         Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                                von Brentano\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nzur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen\nin grenznahen Gebieten des anderen Staates\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Republik            (2) Organe eines vertragschließenden Staates im Sinne\nOsterreich haben zur Regelung von Fragen der Amts-         dieses Abkommens sind alle Personen, die im Rahmen\nhaftung, die sich aus den Abkommen über                    der in der Präambel angeführten Abkommen von ihm\nErleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,      oder einer seiner Gebietskörperschaften mit der Besor-\nStraßen- und Schiffsverkehr vom 14. September 1955,     gung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung be-\nden erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den     traut sind.\nStrecken Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze) und\nEhrwald (Grenze) - Vils (Grenze) vom 14. September                               Artikel 2\n1955,                                                     (1) Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit\ndie Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und\nEisenbahndurchgangsverkehr vom 14. September 1955,            1. die    schädigende Handlung oder Unterlassung\ndie Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisen-                den Nachbarstaat oder eines seiner Organe be-\nbahnstrecken Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze)              trifft;\nund Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze} vom 14. Sep-             2. die Organe des Nachbarstaates auf Grund des\ntember 1955,                                                      Abkommens über Erleichterungen der Grenz-\ndie Regelung des Grenzübergangs der Eisenbahnen                   abfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffs-\nvom 28. Oktober 1955,                                             verkehr tätig sind und die schädigende Hand-\nergeben, folgendes vereinbart:                                      lung oder Unterlassung einen abzufertigenden\nReisenden oder eine Person betrifft, welche die\nArtikel                                      Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimmt oder\nsich in deren Diensträumen befindet, oder der\n(1) Dürfen gemäß den in der Präambel angeführten Ab-             Schaden durch Beschädigung von der Grenzab-\nkommen Organe des einen vertragschließenden Staates                 fertigung unterliegenden Waren oder Werten\nlNachbarstaat) Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung                oder durch Fehler bei deren Abfertigung ent-\nin dem anderen vertragschließenden Staat (Gebiets-                  steht;\nstaat) besorgen oder durch diesen in dienstlicher Eigen-\nschaft durchreisen, haftet der Gebietsstaat für Schäden,         3. die schädigende Handlung oder Unterlassung\nwelche die Organe des Nachbarstaates im Zusammen-                   Personen oder Gegenstände betrifft, die im er-\nhang mit der Besorgung solcher Angelegenheiten oder                 leichterten Eisenbahndurchgangsverkehr beför-\nim Zusammenhang mit einer solchen Durchreise im Ge-                 dert werden;\nbietsstaat verursachen, nach Maßgabe der Vorsduiften,            4. die schädigende Handlung oder Unterlassung\nnach denen sich seine Haftung für seine Organe bestimmt.            einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                 597\n5. die schädigende Handlung oder Unterlassung                                 Artikel 8\neine Person betrifft, die ihren Wohnsitz, Sitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat          (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\nhat.                                               oder Anwendung dieses Abkommens, insbesondere auch\nüber die Erstattung gemäß Artikel 7, sollen durch die\n(2) In den im Absatz l bezeichneten Fällen bestimmt       beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.\nsich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädi-     Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch\ngende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat be-         nicht ausgeschlossen.\ngangen worden wäre.\n(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese\nWeise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen\nArtikel 3                             eines vertragschließenden Staates einem Schiedsgericht\nHinsichtlich der Amtshaftungsansprüche auf Grund          zu unterbreiten.\ndieses Abkommens sowie bei ihrer Geltendmachung                 (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\nstehen die Angehörigen der beiden vertragschließenden        Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt\nStaaten einander gleich.                                     und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nals Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Ob-\nArtikel 4                            mann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem\n(1) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Republik       der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzurufen,\nOsterreich zur Entscheidung über die Klage des Geschä-       bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer anderen\ndigten und über die Klage auf Rückersatz gegen das           Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des Inter-\nschuldtragende Organ das mit der Ausübung der Gerichts-      nationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die erfor-\nbarkeit in Amtshaftungssachen betraute Landesgericht         derlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall, daß\nzuständig, in dessen Sprengel die dem Organ, aus dessen      der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der beiden\nVerhalten der Anspruch abgeleitet wird, unmittelbar vor-     Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert ist,\ngesetzte Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat.           soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Ernen-\nnungen vornehmen.\n(2) Für Ansprüche aus Artikel 2 ist in der Bundes-\nrepublik Deutschland das Gericht zuständig, in dessen           (4) Das Schie.dsgericht fällt seine Entscheidung auf\nBezirk die Behörde ihren Sitz hat, die berufen ist, die      Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des\nhaftende Körperschaft im Rechtsstreit zu vertreten.          Völkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkann-\nten Rechtsgrundsätze.\nArtikel 5                               (5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil\nDie Bestimmungen des Artikels 15 des Abkommens            trägt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen\nüber den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr            Kosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen.\nsowie die Bestimmungen des Abkommens über die Be-            Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren\nförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisen-         selbst.\nbahndurchgangsverkehr in Verbindung mit Artikel 15 des\nAbkommens zwischen· der Bundesrepublik Deutschland              (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von\nund der Republik Osterreich über den erleichterten           Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der\nStraßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer         beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betref-\nüber deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Parten-          fende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben\nkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Ge-        Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländi-\nbiet vom 14. September 1955, sind insoweit nicht anzu-       scher Zivilgerichte.\nwenden, als sich aus dem vorliegenden Abkommen etwas\nanderes ergibt.\nArtikel 9\nArtikel 6                               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\n(1) Der Gebietsstaat hat, wenn gegen ihn ein Anspruch     fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf Grund des Artikels 1 geltend gemacht wird, den           gegenüber der österreichischen Bundesregierung inr ~r-\nNachbarstaat hiervon unverzüglich in Kenntnis zu set-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nzen und diesen im Fall einer gerichtlichen Geltend-          mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nmachung auch hierüber zu unterrichten.\n(2) Der Nachbarstaat ist verpfliditet, dem Gebietsstaat\nunverzüglich die ihm erreichbaren, für die Bearbeitung                               Artikel 10\ndes Schadensfalles sachdienlichen Informationen und Be-         (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifiziert\nweismittel zur Verfügung zu stellen, soweit dies nach        werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Boan aus-\nseinen Vorschriften zulässig ist.                            getauscht werden.\n(3) Der Gebietsstaat hat den~ Nachbarstaat von der           (2) Das Abkommen• tritt vierzehn Tage nach Austausch\nErledigung des Anspruches in Kenntnis zu setzen; Ab-         der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nschriften der Entscheidung, des Vergleichs oder der sonst\nzur Erledigung führenden Verfügung sind beizufügen.\nArtikel 11\nArtikel 7                               Durdi das Außerkrafttreten eines der in der Präambel\nDer Nachbarstaat wird dem Gebietsstaat erstatten, was     angeführten Abkommen wird die Wirksamkeit des vor-\ndieser zur Erfüllung der aus Artikel 1 sich ergebenden       liegenden Abkommens für den Bereich der übrigen in der\nVerpflichtungen geleistet hat.                               Präambel angeführten Abkomm:n nicht berührt.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.\nFür die                                               Für die\nBundesrepublik Deutschland                                 Republik Osterreich\ngezeichnet:                                           gezeichnet:\nBerg er                                              R-ot t er\nRoemer"]}