{"id":"bgbl2-1957-18-5","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=14","order":5,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze)","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["594                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz über das Abkommen vom 14. September 1955                                   .\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Durchbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken\nMittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und\nEhrwald (Grenze)-Vils (Grenze).\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende             Gesetz be-        (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nschlossen:                                                  Artikel 15 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nArtikel 1                           blatt bekanntzugeben.\nDem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nDeutschland und der Republik Osterreich über die            sind gewahrt.\nDurchbeförderung von Häftlingen auf den Eisen-                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbahnstrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze)\nund Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) wird zuge-               Bonn, den 4. Juli 1957.\nstimmt. Das Abkommen wird nachstehend veröffent-\nlicht.                                                                     Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das          Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-                                     Blücher\nstellt.                                                              Der Bundesminister der Justiz\nArtikel 3                                                von Merkatz\n(1) Dies·es Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-             Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                               von Brentano\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Durcbbeförderung von Häftlingen auf den Eisenbahnstrecken\nMittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze) und\nEhrwald (Grenze) - Vils (Grenze)\nDer Präsident                          Griesen (Grenze) durch deutsches Gebiet und Ehrwald\nder Bundesrepublik Deutschland                     (Grenze) - Vils (Grenze) durch österreichisches Gebiet\nund                             wird nach Maßgabe dieses Abkommens gestattet.\nder Bundespräsident                                                Artikel 2\nder Republik Osterreich\n(1) Für die Durchbeförderung und Bewachung der Häft-\nsind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken      linge gilt das Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses\nihrer Staaten im Rahmen des Durchgangsverkehrs die          Abkommen nichts anderes bestimmt.\nDurchbeförderung von Häftlingen zu gestatten, überein-\ngekommen, ein Abkommen zu schließen.                           (2) Für den Durchgangsverkehr auf den im Artikel 1\ngenannten Strecken gewährte allgemeine Erleichterungen\nZu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten         gelten auch für die Durchbeförderung von Häftlingen.\nernannt:\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland                                 Artikel 3\nHerrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,            Die Durchbeförderung bedarf der Genehmigung der zu-\nLeiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,        ständigen Behörde des Durchgangsstaates. Das Ersuchen\nund                             um die Genehmigung ist unter Mitteilung der Perso-\nHerrn Ministerialdirektor Walter R o e m er,        nalien, insbesondere auch der Staatsangehörigkeit des\nLeiter der Abteilung Offentliches Recht           Häftlings sowie des Grundes der Freiheitsentziehung mit\nim Bundesjustizministerium,                 einer kurzen Schilderung des Sachverhaltes an die Grenz-\ndienststelle des Durchgangsstaates zu richten.\nder Bundespräsident der Republik Osterreich\nHerrn Adrian R o t t er ,                                        Artikel 4\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,         (1) Die Genehmigung zur Durchbeförderung wird nicht\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form        erteilt für Angehörige des Durchgangsstaates und für\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-         Personen, die aus politischen Gründen festgenommen\ngen vereinbart haben:                                       worden sind.\n(2} Durchbeförderte Häftlinge dürfen wegen politischer\nArtikel 1                           Straftaten, die sie vor der Durchbeförderung begangen\nDie Durchbeförderung von Personen, die in behörd-        haben, nur verfolgt, bestraft oder sonst in ihrer persön-\nlichen Gewahrsam genommen worden sind (Häftlinge),          lichen Freiheit beschränkt werden, wenn sie innerhalb\nund der begleitenden Exe1c-utivorgane (Begleitpersonal)     einer Woche nach ihrer Freilassung das Gebiet des durch-\nauf den Eisenbahnstrecken Mittenwald (Grenze) -             befördernden Staates nicht verlassen.","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                  595\nHäftlinge, die transportunfähig sind oder nach den                                  Artikel 13\neisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert wer-\nden dürfen, sind von der Durchbeförderung aus-                   (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\ngeschlossen.                                                 oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die\nbeiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.\nArtikel 6                            Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch\n(1) Die Transporte sind mit ausreichendem und ge-         nicht ausgeschlossen.\nnügend ausgerüstetem Begleitpersonal durchzuführen.               (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese\n(2) Während der Durchbeförderung dürfen die Häft-         Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen\nlinge keine Gegenstände bei sich führen, die dem Be-         eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu\ngleitpersonal gefährlich werden oder ihre Flucht ermög-      unterbreiten.\nlichen können.                       '                            (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\n(3) Das Begleitpersonal ist verpflichtet, gefährlichen,   Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt\nwidersätzlichen oder fluchtverdächtigen Häftlingen wäh-      und diese· sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nrend der Durchbeförderung Schließketten anzulegen.           als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der\nObmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-\nArtikel 7                            dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzu-\nrufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer\n(1) Entweicht ein Häftling, ist das Begleitpersonal zur   anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des\nNacheile verpflichtet.                                        Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die\n(2) Von dem Entweichen eines Häftlings auf deutschem      erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,\nGebiet hat das österreichische Begleitpersonal das baye-     daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der\nrische Grenzpolizeikommissariat in Garmisch-Parten-.         beiden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhin-\nkirchen über die nächste Polizeidienststelle, von dem Ent-   dert ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen\nweichen eines Häftlings auf österreichischem Gebiet hat      Ernennungen vornehmen.\ndas deutsche Begleitpersonal die Bezirkshauptmannschaft          (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf\nin Reutte über die nächste Sicherheitsdienststelle           Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des\nsogleich zu benachrichtigen.                                 Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten\nRechtsgrundsätze.\nArtikel 8\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nDem Begleitpersonal ist der Waffengebrauch nach den       heit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt\nim Durchgangsstaat geltenden Bestimmungen gestattet.         die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten\nwerden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im\nArtikel 9                            übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nBei Unterbrechung des Eisenbahnverkehrs hat das Be-            (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von\ngleitpersonal unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen      Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden der\nzur Sicherung der weiteren Durchbeförderung auf              beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betref-\nanderem Wege zu treffen.                                     fende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben\nArtikel 10                            Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inlän-\ndischer Zivilgerichte.\nBegeht ein Häftling während· der Durchbeförderung\nauf dem Gebiet des Durchgangsstaates eine gerichtlich                                  Artikel 14\nstrafbare Handlung, sind die Behörden des Durchgangs-            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nstaates berechtigt, die Beförderung zu unterbrechen, um      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Strafverfolgung einzuleiten. Sie sind jedoch ver-        gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-\npflichtet, den Häftling nach Durchführung des Strafver-      halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nfahrens und Vollstreckung der Strafe unverzüglich der        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nGrenzdienststelle des Nachbarstaates zu übergeben.\nArtikel 11                                                      Artikel 15\nDie strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangs-              (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifi-\nstaates zum Schutze von Amtshandlungen und zum               ziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn\nSchutze von Beamten gelten auch für strafbare Hand-          ausgetauscht werden.\nlungen, die im Durchgangsstaate gegenüber dem Begleit-           (2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch\npersonal begangen werden, wenn das Personal sich in          der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nAusübung des Dienstes befindet oder die Tat in Be-\nziehung auf diesen Dienst begangen wird.                                               Artikel 16\nArtikel 12                                (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nErgeben sich bei der Durchführung einzelner Bestim-        schlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach\nseinem Inkrafttreten unkündbar, n·achher mit einer Frist\nmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder\nändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehen-         von zwei Jahren kündbar.\nden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertrag-        · (2) Im Falle der Kündigung werden die vertrag-\nschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Ver-        schließenden Teile in Verhandlungen über die Möglich-\nhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene         keit einer anderweitigen befriedigenden Regelung ein-\nRegelung zu treffen.                                         treten.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.\nFür die                                               Für die\nBundesrepublik Deutschland                                 Republik Osterreich\ngezeichnet:                                            gezeichnet:\nBerger                                                Rotter\nRoemer"]}