{"id":"bgbl2-1957-18-4","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=12","order":4,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["592                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf                               Artikel 19\nGrund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des                 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, so-\nVölkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten         fern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRechtsgrundsätze.                                             gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil           mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nträgt die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen\nKosten werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen.                              Artikel 20\nIm übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren              (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich rati-\nserbst.                                                       fiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn\nausgetauscht werden.\n(6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeu-\n(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch\ngen und Sachverständigen werden die Behörden der bei-\nden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betreffende       der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nRegierung zu richtende Ersuchen in derselben Weise                                   Artikel 21\nRechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inländischer\nZivilgerichte.                                                   (1) Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit ge-\nsdllossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach\nseinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist\nArtikel 18                            von zwei Jahren kündbar.\nDie am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen           (2) Im Falle der Kündigung werden die vertragsdllie-\nVerwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung            ßenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit\ndieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander ab-          einer anderweitigen befriedigenden Regelung des er-\nstimmen.                                                      leichterten Durchgangsverkehrs eintreten.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.\nFür die                                             Für die\nBundesrepublik Deutschland                              Republik Osterreich\ngezeichnet:                                         gezeichnet:·\nBerger                                              Retter\nTer-Nedden\nGesetz über das Abkommen vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Beförderung von Exekutivorganen im\nStraßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                      Artikel 2\nrates das folgende Gesetz besdllossen:                           Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                             stellt.\nArtikel 3\nDem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nDeutschland und der Republik Osterreim über die               kündung in Kraft.\nBeförderung von Exekutivorganen im Straßen- und                  (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nEisenbahn-Durdlgangsverkehr wird zugestimmt. Das              Artikel 7 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nAbkommen wird nadlstehend ver.öffentlicht.                    bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Schröder\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                 593\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber die Beförderung von Exekutivorganen im\nStraßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr\nDer Präsident                              (3) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von\nder Bundesrepublik Deutschland                      mehr als 12 Exekutivorganen ist von österreichischer\nund                              Seite das Grenzpolizeikommissariat Freilassing, von\ndeutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft Reutte zu\nder Bunde sp r äsi den t                    verständigen.\nder Republik Osterreich\n(4) Osterreichische Exekutivorgane dürfen zur Durch-\nsind in Ergänzung der Bestimmungen des Artikels 4            fahrt nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1\nAbsatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik           des Abkommens über den erleichterten Straßendurch-\nDeutschland und der Republik Osterreich vom 14. Septem-      gangsverkehr bezeichneten Straßen benützen.\nber 1955 über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr\nzwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und\nzwischen Garmisc:h-Partenkirchen und Pfronten/Füssen                                 Artikel 3\nüber österreichisches Gebiet und des Artikels 2 Absatz 2\ndes Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-              (1) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1 und 2\nland und der Republik Osterreich vom 14. September 1955      gelten sinngemäß für die Durchfahrt von Exekutiv-\nüber den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf        organen mit der Eisenbahn.\nden Stredcen Mittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze)             (2) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt von\nund Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze) übereingekommen,        mehr als 35 Exekutivorganen mit der Eisenbahn ist von\nein Abkommen zu schließen.                                   österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat Gar-\nZu diesem Zwedce haben zu ihrem Bevollmächtigten           misch-Partenkirchen, von deutscher Seite die Bezirks-\nerklärt:                                                     hauptmannschaft· Reutte zu verständigen.\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,                                   Artikel 4\nLeiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,\nDie Durchfahrt von Exekutivo_rganen in Uniform kann\nund                              von den Grenzsicherheitsdienststellen des Durchgangs-\nHerrn Ministerialdirigenten Walter Barg atz k y,         staates vorübergehend eingeschränkt oder gesperrt wer-\nLeiter der Abteilung Offentliche Sicherheit          den, wenn dies wegen besonderer Umstände im Durch-\nim Bundesinnenministerium,                    gangsgebiet notwendig erscheint.\nder Bundespräsident der Republik Osterreich\nHerrn Adrian Rotter,                                               Artikel 5\n. außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,\nDie Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden auch auf\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form         Exekutivorgane Anwendung, die ihren Dienst in Zivil\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-          verriditen, wenn sie durch einen schriftlichen Dienstauf-\ngen vereinbart haben:                                        trag nachweisen, daß sie die Durchgangsstrecke im Dienst\ndurchfahren.\nArtikel 1\nDie Abkommen über den erleichterten Straßen- und                                   Artikel 6\nEisenbahndurchgangsverkehr finden auf die Durchfahrt           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nösterreichischer Exekutivorgane (Bundespolizei, Bundes-      nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngendarmerie und · Zollverwaltung) und deutscher Exe-         gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-\nkutivorgane (Polizei und Zolldienst) in Uniform nach         halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nMaßgabe der folgenden Bestimmungen Anwendung.                mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2                                                     Artikel 7\n(1) Exekutivorgane, die die 'Durchgangsstraßen im\nDie Bestimmungen dieses Abkommens über die Durch-\nDienst durchfahren, sowie ihre Fahrzeuge samt Ladung         fahrt auf der Straße treten gleichzeitig mit dem Abkom-\nunterliegen nicht den sonst vorgesehenen Kontrollmaß-        men über den erleichterten Straßendurdtgangsverkehr,\nnahmen.                                                      die Bestimmunyen über die Durchfahrt mit der Eisen-\n(2) Sie dürfen die zu ihrer Ausrüstung gehörende Be-       bahn gleichzeitig mit dem Abkommen über den erleich-\nwaffnung und Munition mit sich führen.· Sie haben sich       terten Eisenbahndurdtgangsverkehr in Kraft und außer\nbei der Durchfahrt jeder Amtshandlung zu enthalten.          Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.\nFür die                                               Für die\nBundesrepublik Deutschland                                 Republik Osterreich\ngezeichnet:                                           gezeichnet:\nBerger                                               Rotter\nBargatzky"]}