{"id":"bgbl2-1957-18-3","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze)","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":9,"num_pages":3,"content":["Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: ·Bonn, den· 9. Juli 1957                              589\nGesetz über das Abkommen vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken\nMittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und\nEhrwald (Grenze)-Vils (Grenze).\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat das folgende           Gesetz be-        (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nschlossen:                                                Artikel 20 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nArtikel 1                          blatt bekanntzugeben.\nDem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                sind gewahrt.\nDeutschland und der Republik Osterreich über den              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nerleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den\nStrecken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und         Bonn, den 4. Juli 1957.\nEhrwald (Grenze)-Vils (Grenze) wird zugestimmt.\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.                             Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nArtikel 2                             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das                               Blücher\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nstellt.                                                           Der Bundesminister für Verkehr\nArtikel 3                                                   Seebohm\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-            Der Bundesminister des Auswärtigen\nkündung in Kraft.                                                               von Brentano\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken\nMittenwald (Grenze) - Griesen (Grenze)\nund Ehrwald (Grenze) - Vils (Grenze)\nDer Präsident                           b) zwischen Bahnhöfen der deutschen Eisenbahnen\nder Bundesrepublik Deutschland                          über die österreichische Strecke Ehrwald (Grenze)-\nund                                  Vils (Grenze) (österreichische Eigentumsstrecke und\ndeutsche Durchgangsstrecke).\nder Bundespräsident\nder Republik Osterreich                                             Artikel 2\nsind, in der Absicht, auf bestimmten Eisenbahnstrecken       (1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für\nihrer Staaten einen erleic:hterten Durchgangsverkehr zu   Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit,\ngestatten, übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.    für Handgepäck, Reisegepäck, Expreßgut, Güter (ein-\nZu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmäc:htigten       schließlich Leichen und lebender Tiere) und für Post-\nernannt:                                                  sachen.\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland           (2) Die Regierungen der vertragschließenden Teile\nwerden nach näherer Vereinbarung die in diesem Abkom-\nHerrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,        men vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutivorganen\nLeiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,      in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben lirforderlichen\nund                           Ausmaße gewähren. Sie können ihnen das Mitführen\nHerrn Ministerialdirigenten Dr. Wllhelm Te r - Ne d den,  von Dienstwaffen und Munition gestatten.\nLeiter der Abteilung Allgemeine Verkehrspolitik und\nVerkehrswirtschaft im Bundesverkehrsministeri um,                               Artikel 3\n(1) Der erleichterte Eisenbahndurchgangsverkehr unter-\nder Bundespräsident der Republik Osterreich       liegt dem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses\nHerrn Adrian Rotte r,                   Abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthält.\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,      (2) Die Reisenden bedürfen im Durchgangsverkehr kei-\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form      ner Durchreisebewilligung und keines Reisepasses. Rei-\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-       sende im Alter von mehr als 16 Jahren müssen im Be-\ngen vereinbart haben:                                     sitz eines amtlichen Ausweises mit Lichtbild sein. Sie\nsind verpflichtet, ihn den mit der Uberwachung beauf-\ntragten Grenzkontrollpersonal auf Verlangen vorzu-\nArtikel                           weisen.\nEin erleichterter Eisenbahndurchgangsverkehr wird zu-      (3) Eine Devisenabfertigung findet nicht statt.\ngelassen                                                     (4) Die im Durchgangsverkehr beförderten Waren sind,\na) zwischen Bahnhöfen der österreichischen Eisenbah-    soweit nicht in diesem Abkommen etwas anderes be-\nnen über die deutsche Strecke Mittenwald (Grenze)-  stimmt ist, von Zöllen und sonstigen Abgaben sowie von\nGriesen (Grenze) (deutsche Eigentumsstrecke und     wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten be-\nösterreichische Durchgangsstrecke),                 freit.","590                                  Bunde.sgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nArtikel 4                                                   Artikel 7\n(1) Dem Durchgangsstaate bleibt das Recht vorbehal-         (1) Die Sperrzüge (Sperrwagen) können vom Grenz-\nten, den Durchgangsverkehr vorübergehend zu sperren,        kontrollpersonal jedes der beiden Staaten begleitet wer-\nwenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.       den. Das Grenzkontrollpersonal des Durchgangsstaates\n(2) Beförderungsverbote des Durchgangsstaates zum        darf den Begleitdienst im Ausgangsstaate beginnen und\nSchutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch      beenden. Das Grenzkontrollpersonal wird unentgeltlich\nfür den Durchgangsverkehr.                                  befördert.\n(3) Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen,           (2) Die Zollorgane beider Staaten sind, soweit es zur\nZiegen und Schweinen ist unter der Voraussetzung zu-        Verhütung von Mißbräuchen erforderlich erscheint, be-\nlässig, daß die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten     fugt, nach den Bestimmungen ihres Staates das in den\nüber die seuchenfreie Herkunft (Ursprungs- und Gesund-      Personenwagen befindliche Handgepäck sowie die Rei-\nheitszeugnissen, Tierpässen) versehen sind. Für andere      senden zu überprüfen. Sie können in solchen Fällen\nTiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse      Waren, die erfahru_ngsgemäß geschmuggelt werden,\nsind Veterinärzertifikate nicht erforderlich. Eine tier-    unter zollamtliche Uberwachung nehmen.\närztliche Grenzuntersuchung findet im Durchgangsverkehr         (3) Das aufgegebene Reisegepäck und das Expreßgut,\nnicht statt.                                                Güter in geschlossenen Güterwagen oder in Behältern\n(4) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der   sowie Postsendungen - auch in Postwagen - sind von\nBeförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ur-        den Zollorganen des Ausgangsstaates für die Durchfuhr\nsprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.               unter Raumverschluß zu legen. Bei offenen Güterwagen\nerfolgt die Sicherung der Nämlichkeit der Waren nach\ndem Ermessen der Zollorgane. Die Zollorgane des Durch-\nArtikel 5                            gangsstaates werden die angelegten Zollverschlüsse an-\nerkennen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen, auch\n(1) Der Durchgangsverkehr der Bahnposten unterliegt      eigene Verschlüsse anzulegen.\nkeinen Beschränkungen un_d keinen Gebühren des Durch-\ngangsstaates. Die Gebührenfreiheit erstreckt sich nicht auf     (4) Die Uberwachung der zur Durchfahrt bestimmten,\ndie vom Auslande nach dem Auslande durch den Durch-          mit Waren beladenen Wagen regeln die beteiligten Ver-\ngangsstaat beförderten Postsendungen.                        waltungen durch besondere Vereinbarung.\n(2) Die Briefkästen an Postwagen und Gepäckwagen             (5) Werden im Durchgangsverkehr unter Verantwor-\nsind während der Durchfahrt geschlossen zu halten.           tung der Eisenbahnen beförderte Waren nicht oder nicht\nordnungsgemäß wieder gestellt, haftet die durchfahrende\n(3) Die in Post- oder Gepäckwagen mitgeführten Post-      Eisenbahnverwaltung der Zollverwaltung des Durch-\nsachen dürfen nicht durchsucht werden.                      gangsstaates für die auf diese Waren entfallenden Ab-\ngaben. Ihre Haftung entfällt, wenn sie den Untergang\nder Waren im Durchgangsverkehr nachweist.\nArtikel 6\n(1) Die Reisenden werden im Durchgangsverkehr in\nganzen Zügen oder in Zugteilen, die im Durchgangsstaat                               Artikel 8\nunter Bahnverschluß zu halten sind, befördert (Sperr-           (1) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des\nzüge oder Sperrwagen).                                      Ausgangsstaates und das Personal des Durchgangsstaates\n(2) Beim Durchgangsverkehr ist das Ein- und Aus-         sind im Durchgangsverkehr verpflichtet, einander bei der\nsteigen von Reisenden, das Hereinnehmen, Hinausreichen      Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den erforderlichen\nund Hinauswerfen von Gegenständen, das Ein- und Aus-        Beistand zu gewähren und ihren hierauf gerichteten Er-\nladen von Waren und die Abnahme von Zoll- und Bahn-         suchen in gleicher Weise Folge zu leisten wie entspre-\nverschlüssen im Durchgangsstaate verboten. Wird eine        chenden Ersuchen des eigenen Personals.\nAusnahme von diesem Verbote notwendig oder das Ver-             (2) Das Grenzkontrollpersonal beider Staaten wird sich\nbot übertreten, hat das den Zug begleitende Grenzkon-       bei der Uberwachung des Durchgangsverkehrs gegen-\ntrollpersonal, hilfsweise der Zugführer, soweit möglich     seitig unterstützen und festgestellte Verstöße einander\nunter Zuziehung_ von Be.amten des Durchgangsstaates,        mitteilen.\neine Niederschrift aufzunehmen, von der je eine Aus-\nfertigung den zuständigen Behörden des Ausgangs- und                                 Artikel 9\ndes Durchgangsstaates unverzüglich zuzuleiten ist.\n(1) Die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Ex-\n(3) Während des Aufenthaltes auf den Bahnhöfen des       preßgut und Gütern im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 über\nDurchgangsstaates ist auf Verlangen der Zollbehörde des     die Durchgangsstrecke wird nach den Tarifen und Be-\nAusgangsstaates der vor den Sperrzügen (Sperrwagen)         förderungsbestimmungen der durchfahrenden Verwaltung\nbefindliche Teil des Bahnsteiges für den Verkehr des        ausgeführt. Sie ist keine internationale Beförderung im\nPublikums und den Verkauf von Waren und Drucksachen         Sinne des Internationalen Ubereinkommens über den\nzu sperren.                                                 Eisenbahnfrachtverkehr und des Internationalen Uber-\neinkommens über den Eisenhahn-Personen- und Gepäck-\n(4) Ein Reisender, der wegen eines Unfalles oder aus     verkehr. Die durchfahrende Verwaltung fertigt durch-\nsonstigen Gründen nic:h.t im Sperrzug (Sperrwagen) wei-     gehend ab und behält die von ihr erzielten Verkehrs-\nterbefördert werden kann, ist, sobald es die Umstände       einnahmen.\ngestatten, dem Ausgangsstaate zuzuführen; dieser ist ver-\npflichtet, den Reisenden zu übernehmen.                        (2) Die Abgeltung der Leistungen der Eigentumsver-\nwaltung bleibt der Vereinbarung der Eisenbahnverwal-\n(5) Haben Sperrzüge (Sperrwagen) einen u.nvorher-        tungen vorbehalten.\ngesehenen Aufenthalt von längerer Dauer, hat das den\nZug begleitende Grenzkontrollpersonal, hilfsweise der          (3) Die Beförderungen im Durchgangsverkehr unter-\nZugführer, dafür zu sorgen, daß das nächste Zollamt des     liegen nicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaa-\nDurchgangsstaates unverzüglich benachrichtigt wird.      ·  tes; sie unterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangs-\nstaates.\n(6) Waren dürfen, abgesehen von den im folgenden\nzugelassenen Ausnahmen, nur in Güter-, Gepäck- oder                                 Artikel 10\nPostwagen befördert werden. In Personenwagen darf sich         (1) Die Eigentumsverwaltungen werden die Durch-\nnur Handgepäck befinden. Auf Lokomotiven und Tendern        gangsstrecken in vorschriftsmäßigem Zustand erhalten.\nsowie im Führerstand und Motorenraum von Triebwagen\ndürfen außer den Betriebsmitteln nur Gegenstände mit-          (2) Größere Bauvorhaben an den Strecken, die eine\ngeführt werden, die vom Eisenbahnpersonal zum dienst-       Unterbrechung oder Einschränkung des Durchgangsver-\nlichen oder eigenen Gebrauche auf der Fahrt benötigt        kehrs erwarten lassen, sind rechtzeitig der anderen Ver-\nwerden.                                                     waltung mitzuteilen.","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                591\n(3) Die Beseitigung von Betriebsstörungen und die         schreitung entstehen, die durchfahrende Verwaltung nach\nHilfeleistung bei Unfällen wird durch Vereinbarung der       dem Recht ihres Staates; sie steht dabei für die Eigen-\nEisenbahnverwaltungen geregelt.                              tumsverwaltung ein. Eine Haftung der Eigentumsver-\n· (4) Die Behörden des Durchgangsstaates sind im Falle      waltung ist ausgeschlossen.\neiner Betriebsstörung berechtigt, nach ihrem Ermessen die       (3) Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Bedien-\ngeeigneten polizeilichen oder zollamtlichen Maßnahmen        steter der durchfahrenden Verwaltung beim Durchgangs-\nzu ergreifen.                                                verkehr einen Schaden an seiner Person oder an Sachen,\nArtikel 11                          die er an sich trägt oder mit sich führt, so haftet die\nEigentumsverwaltung nur, soweit sich ihre Haftung aus\n(1) Für den Durchgangsverkehr gelten im allgemeinen       einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung eines ihrer\ndie Betriebsvorschriften des Durchgangsstaates.              Bediensteten ergibt. Entsprechendes gilt für Bedienstete\n(2) Das Personal der durchfahrenden Verwaltung ist        anderer Verwaltungen des Ausgangsstaates, die im Zu-\nmit den in Betracht kommenden Betriebsvorschriften des       sammenhang mit dem Durchgangsverkehr dienstlich im\nDurchgangsstaates vertraut zu machen.                        Durchgangsstaat tätig sind.\n(3) In betrieblicher Hinsicht ist das Personal der durch-    (4) Bei Schäden an Fahrbetriebs- und Lademitteln sind\nfahrenden Verwaltung an die Weisungen des Personals          die dafür bestehenden Ubereinkommen anzuwenden.\nder Eigentumsverwaltung gebunden.                               (5) Im Eisenbahn-Postverkehr haften für Sachschäden,\n(4) Die näheren Bestimmungen werden der Verein-           dis.- im Durchgangsverkehr eintreten, die beteiligten Ver-\nbarung der Eisenbahnverwaltungen überlassen.                 waltungen des Ausgangsstaates untereinander nach Maß-\ngabe der zwischen ihnen bestehenden Vereinbarungen.\nArtikel 12                             (6) Soweit nicht in den vorstehenden Absätzen oder\nDas Personal der durchfahrenden Verwaltung übt die        in einem anderen Abkommen eine besondere Regelung\neisenbahndienstliche Kontrolle der Reisenden in den          getroffen ist, ist die Haftung für Schäden, die im Zu-\nSperrzügen (Sperrwagen) aus. Es ist den Reisenden ge-        sammenhang mit dem Betrieb der Eisenbahn im Durch-\ngenüber auch zur Ausübung der Bahnpolizei befugt.            gangsverkehr entstehen, nach dem Recht des Durchgangs-\nstaates zu beurteilen. Soweit danach nur die Eigentums-\nverwaltung oder nur die durchfahrende Verwaltung haf-\nArtikel 13                          tet, trifft die Haftung außer ihr auch die andere Ver-\nDie strafrechtlichen Bestimmungen des Durchgangs-         waltung als Gesamtschuldner.\nstaates zum Schutz von Amtshandlungen und zum Schutz            (7) Haften beide Verwaltungen, so kann der Geschä-\nvon Beamten gelten auch für strafbare Handlungen, die        digte die Klage nadi Wahl gegen eine von ihnen er-\nim Durchgangsstaate gegenüber dem im Durchgangsver-          heben. Das Wahlrecht erlischt mit der Erhebung der\nkehr tätigen Personal des Ausgangsstaates begangen           Klage.\nwPrden, wenn das Personal sich in Ausübung des Dien-\nstes befindet oder die Tat in Beziehung auf diesen Dienst       (8) Die Klage kann nur vor den Gerichten des Staates\nbegangen wird.                                               der in Anspruch genommenen Verwaltung erhoben wer-\nden.\nArtikel 14                             (9) Die Regelung des Rückgriffes und der Ersatzpflicht\n(1) Das im Durchgangsverkehr tätige Personal des         der Verwaltungen untereinander bleibt deren Verein-\nAusgangsstaates darf Dienstkleidung tragen. Das Grenz-       barung überlassen.\nkontrollpersonal und das Personal der Bahnpolizei dür-          (10) Für internationale Beförderungen im Sinne der in\nfen Dienstwaffen mit sich führen. Von der Dienstwaffe        Artikel 9 Absatz 1 genannten Ubereinkommen gelten die\ndarf nur im Falle der Notwehr Gebrauch gemacht werden.       Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 7 bis 9 nur insoweit,\n(2) Das im Durchgang_sverkehr tätige Personal des Aus-    als nicht in diesen Ubereinkommen eine andere Regelung\ngangsstaates bedarf außer eines mit Lichtbild versehenen     getroffen ist.\nDienstausweises keines Legitimationspapieres.                                        Artikel 16\n(3) In dienststrafrechtlicher Hinsicht untersteht dieses     Ergeben sich bei der Durchführung einzelner Bestim-\nPersonal ausschließlich der Verwaltung, der es angehört.     mungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder\nändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehen-\n(4) Die Dienststellen des Ausgangsstaates werden im       den Verhältnisse wesentlich, werden die beiden ver-\nDurchgangsverkehr tätige Bedienstete in diesem Dienst        tragschließenden Teile auf Verlanqen eines Teiles in\nnicht mehr beschäftigen, wenn die Behörden des Durch-        Verhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angeL,es-\ngangsstaates dies im dienstlichen Interesse verlangen.       sene Regelung zu treffen.\n(5) Erleidet ein im Durchgangsverkehr tätiger Be-\ndiensteter des Ausgangsstaates bei oder gelegentlich der                             Artikel 17\nAusübung seines Dienstes im Durchgangsstaat· einen Un-          (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\nfall oder erkrankt er, werden die Verwaltungen dieses        oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die\nStaates für ärztliche Hilfe, Heilmittel und Krankenpflege    beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.\nin gleichem Maße wie für die eigenen Bediensteten sor-       Die Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch\ngen, wenn seine Oberführung in den Ausgangsstaat aus         nicht ausgeschlossen.\nGesundheitsgründen nicht angebracht ist. Die dabei auf-         (2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese\ngewendeten Kosten werden ihnen von der Verwaltung,           Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen\nder der erkrankte Bedienstete angehört, ersetzt; Ersatz-     eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht\nansprüche und Rückgriffsrechte dieser Verwaltung geqen       zu unterbreiten.\nDritte bleiben unberührt.\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\n. Artikel 15                          Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt\nund diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\n(1) Wird beim Durchgangsverkehr ein Reisender ge-         als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Ob-\ntötet oder verletzt oder eine Sache, die ein Reisender       mann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-\nan sich trägt oder mit sich führt, besdiädigt, so haftet die dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht an-\ndurchfahrende Verwaltung nach dem Redit des Durdi-           zurufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer\ngangsstaates; sie steht dabei für die Eigentumsverwal-       anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des\ntung ein. Außer der durchfahrenden Verwaltung haftet         Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die\nauch die Eigentumsverwaltung als Gesamtschuldner.            erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,\n(2) Werden Reisegepäck, Expreßgut oder Güter im          daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der bei-\nSinne des Artikels 2 Absatz 1 im DurchgangsverkE:hr be-      den Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert\nfördert, so haftet für Schäden, die durch gänzlichen oder    ist soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Er-\nteilweisen Verlust, Beschädigung oder Lieferfristüber-        ne~nungen vornehmen."]}