{"id":"bgbl2-1957-18-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=5","order":2,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":585,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                               585\nden Teile besitzt oder aus anderem Grunde verhindert         waltungsmaßnahmen unmittelbar miteinander abstimmen.\nist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Er-   Der diplomatische Weg soll durch diese Regelung nicht\nnennungen vornehmen.                                         ausgeschlossen sein.\n(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf                              Artikel 27\nGrund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des               Dieses Abkommen wird auf die Dauer eines Jahres\nVölkergewohnheitsrechtes und der allgemein anerkann-         vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Wenn es\nten Rechtsgrundsätze.                                        nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer ge-\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nkündigt wird, bleibt es jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt\ndie Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten                               Art i k e 1 28\nwerden von beiden Teilen 'je zur Hälfte getragen. Im           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nübrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.     nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(6) Hinsichtlich  der Ladung und Vernehmung von           gegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-\nZeugen und Sachverständigen werden die Behörden der          halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nbeiden . Teile auf das vom Schiedsgericht an die be-         mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ntreffende Regierung zu richtende Ersuch~n in derselben\nWeise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inlän-                               Artikel 29\ndischer Zivilgerichte.                                          (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifi-\nArt i k e 1 26                      ziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn\nausgetauscht werden.\nDie zuständigen obersten Bundesbehörden der ver-\ntragschließenden Teile können im Rahmen dieses Ab-              (2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch\nkommens die zu seiner Durchführung erforderlichen Ver-       der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.\nFür die                                          Für die\nBundesrepublik Deutschland                             Republik Osterreich\ngezeichnet:                                       gezeichnet:\nBerg er                                          Rotter\nNeuhaus\nGesetz über das Abkommen vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer\nüber deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen\nund Pfronten/Füssen über österreichisches Gebiet.\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                    Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1\nstellt.\nDem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                                          Artikel 3\nDeutschland und der Republik Osterreich über den                 (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nerleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen              kündung in Kraft.\nSalzburg und Lofer über deutsches Gebiet und\nzwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/Füs-               (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nsen über österreichisches Gebiet wird zugestimmt.            Artikel 22 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nDas Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.                blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","586                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber den erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen Salzburg und Lofer\nüber deutsches Gebiet und zwischen Garmisch-Partenkirchen\nund Pfronten/Füssen über österreichisches ·Gebiet\nDer Präsident                                                 Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Durchfahrt muß auf deutschem Gebiet inner-\nund                            halb von zwei Stunden, auf österreichischem Gebiet\nder Bundespräsident                       innerhalb von drei Stunden abgeschlossen sein. Fahr-\nder Republik Osterreich                     zeuge, die diese Durchfahrtszeiten nicht einhalten kön-\nsind, in der Absicht, auf bestimmten Straßen ihrer Staaten   nen, sind vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen. Last-\nkraftwagen, Zugmaschinen und mit Waren - ausgenom-\neinen erleichterten Durchgangsverkehr zu gestatten, über-    men Reisegepäck -        beladene andere Kraftfahrzeuge\neingekommen, ein Abkommen zu schließen.                      dürfen auf den Durchgangsstraßen ohne zwingenden\nZu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten          Grund nicht halten; ihre Durchfahrtszeit kann von den\nernannt:                                                     Eingangszollämtern im Einzelfall eingeschränkt werden.\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland,             (2) Die Aufnahme und da,s Absetzen von Reisenden\nHerrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,          sowie das Auf- und Abladen von Waren während der\nLeiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,        Durchfahrt sind verboten.\nund                               (3) Für den Lastkraftwagenverkehr und für die Be-\nHerrn Ministerialdirigenten Dr. Wilhelm Te r - Ne d den,     förderung von Waren - ausgenommen Reisegepäck -\nLeiter der Abteilung Allgemeine Verkehrspolitik und        in anderen Kraftfahrzeugen 1st, unbeschadet <;ler Bestim-\nVerkehrswirtschaft im Bundesverkehrsministerium,        mung des Artikels 1 Absatz 2, auf deutschem Gebiete nur\ndie Autobahn Salzburg-München von der Staatsgrenze\nder Bundespräsident der Republik Osterreich           bis zur Abzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad\nHerrn Adrian Rotte r ,                  Reichenhall, diese bis zur Einmündung in die Bundes-\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,        straße 31 und diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck zu-\ngelassen.\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form\n(4) Kann der Fahrzeugführer aus Gründen, die während\nbefundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmun-\ngen vereinbart haben:                                        der Durchfahrt eintreten, die vorgeschriebene Durch.:\nfahrtszeit nicht einhalten, hat er die Verzögerung und\nihren Grund unverzüglich der nächsten Zoll- oder Polizei-\nArtikel                            dienststelle (Gendarmerie) zu melden. Diese bestätigt die\nMeldung.\n(1) Die vertragschließenden Teile lassen einen nach den\nBestimmungen dieses Abkommens erleichterten Durch-                                    Artikel 4\ngangsverkehr mit Kraftfahrzeugen und Fahrrädern auf              (1) Die Erleichterungen dieses Abkommens gelten für\nfolgenden Straßen zu:                                         Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grund-\na) durch deutsches Gebiet:                            gesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie für\n·1) deutsche Bundesstraße 31 von der Staats-\nösterreichische Staatsbürger. Den Durchgangsstaaten\ngrenze bei Schwarzbach bis zur Staatsgrenze    bleibt vorbehalten, den erleichterten Durchgangsverkehr\nbei Melleck mit der Maßgabe, daß mit Kraft-    auch anderen Personen zu gewähren.\nfahrzeugen auch die Autobahn Salzburg-            (2)  Die Regierungen der vertragschließenden Teile\nMünchen von der Staatsgrenze bis zur Ab-       werden nach näherer Vereinbarung die in diesem Ab-\nzweigung der Bundesstraße 20 nach Bad          kommen ·vorgesehenen Erleichterungen auch Exekutiv-\nReichenhall und diese bis zur Einmündung in    organen in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben er-\ndie Bundesstraße 31 benützt werden dürfen,     forderlichen Ausmaß gewähren. Sie können ihnen das\n2) deutsche Bundesstraße 305 von der Staats-      Mitführen von Dienstwaffen und Munition gestatten.\ngrenze b.ei Sehellenberg bis zur Einmündung\nin die Bundesstraße 31 bei Unterjettenberg                             Artikel 5\nund diese bis zur Staatsgrenze bei Melleck:\n(1) Die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Personen be-\nb) durch österreichisches Gebiet:\ndürfen im Durchgangsverkehr keiner Durchreisebewilli-\n1) österreichische Bundesstraße Nr. 190 von der   gung und keines Reisepasses. Personen im Alter von\nStaatsgrenze bei Griesen bis zur Bundesstraße  mehr als 16 Jahren müssen jedoch im Besitz eines amt-\nNr. 189a,                                      lichen Ausweises mit Lichtbild sein, den sie auf Verlangen\n2) österreichische Bundesstraße Nr. 189 a,        den mit der Uberwachung beauftragten Organen vorzu-\n3) österreichische Bundesstraße Nr. 189 von Ler-  weisen haben.\nmoos über Reutte zur Staatsgrenze zwischen         (2) Im Durchgangsverkehr genügen ein Führerschein\nUlrichsbrücke und Füssen,                      und ein Zulassungsschein, die von einem der beiden\n4) österreichische Bundesstraße Nr. 196 von       vertragschließenden Teile anerkannt sind.\nUlrichsbrücke über Vils zur Staatsgrenze\nzwischen Schönbichl und Pfronten.\nArtikel 6\n(2) Ein Abweichen von diesen Straßen ist nicht ge-           Der Ausgangsstaat ist verpflichtet, alle Personen, die\nstattet. Wird eine Durchgangsstraße unbefahrbar, werden      im Durchgangsverkehr in das Gebiet des Durchgangs-\ndie zuständigen Behörden nach Möglichkeit einen Um-          staates eingereist sind, ohne Rücksicht auf die Dauer\nleitungsweg zur Verfügung stellen.                            ihres Aufenthaltes im Durchgangsstaate zu übernehmen.\nArtikel 2                                                 Artikel 7\nDer erleichterte Straßendurchgangsverkehr unterliegt           (1) Die zuständigen deutschen und österreichischen\ndem Recht des Durchgangsstaates, soweit dieses Abkom-        Grenzdienststellen regeln im gegenseitigen Einverneh-\nmen keine abweichenden Bestimmungen enthält.                 men das Kontrollverfahren für Personen, Kraftfahrzeuge,","Nr. 18 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                587\nFahrräder, Waren und Devisen; für fahrplanmäßig ver-            c) unbeschadet der Bestimmungen des Artike!s 4\nkehrende Omnibusse können Erleichterungen festgesetzt              Absatz 2 die Beförderung von Waffen und Munition\nwerden.                                                            mit Ausnahme von Jagdwaffen und Jagdmunition.\n(2) Zur Vereinfachung der Grenzabfertigung werden\ndie Abfertigungspapiere d3s Ausgangsstaates nach Mög-                               Artikel 13\nlichkeit auch im Durchgangsstaate verwendet.                   (1) Beförderungsverbote dP.s Durchgangsstaates zum\nSchutze von Menschen, Tieren oder Pflanzen gelten auch\nArtikel 8                          für den Durchgangsverkehr.\nDie Devisenabfertigung wird in möglichst einfacher          (2) Einhufer, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Ge-\nWeise durchgeführt. Den Reisenden wird gestattet, unter    flügel werden im Durchgangsverkehr ohne grenztierärzt-\nBeachtung der Uberwachungsvorschriften im Durchgangs-      liche Untersuchung befördert, wenn Tierpässe oder Ur-\nverkehr auch solche Zahlungsmittel mit sich zu führen„     sprungs- und Gesundheitszeugnisse vorgelegt werden, in\nderen Ein-, Aus- oder Durchfuhr nach den Bestimmungen      denen veterinärpolizeilich bestätigt ist, daß die Tiere aus\ndes Durchgangsstaates sonst verboten ist.                  seuchenfreien Gebieten stammen und seuch.enfrei sind.\nDas gleiche gilt für Fleisch, Fette und Häute (Felle) von\nArtikel 9                          geschlachteten Tieren, wenn in den Ursprungszeugnissen\nbestätigt ist, daß diese Erzeugnisse von gesunden Tieren\n(1) Kraftfahrzeugsteuer wird für die in der Bundes-     herrühren.\nrepublik Deutsch.land oder in der Republik Osterreich be-\nhördlich zugelassenen Kraftfahrzeuge vom Durchgangs-           (3) Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei der\nstaate nicht erhoben. Die Beförderungen im Durchgangs-     Beförderung im Durchgangsverkehr kein besonderes Ur-\nverkehr mit diesen Kraftfahrzeugen unterliegen auch        sprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.\nnicht der Beförderungsteuer des Durchgangsstaates. Sie\nunterliegen der Beförderungsteuer des Ausgangsstaates.                              Artikel 14\n(2) Absatz 1 gilt auch für die in einem dritten Staate      (1) Für den Durchgangsverkehr bedarf es keiner zusätz-\nzugelassenen Kraftfahrzeuge der in Artikel 4 genannten     lichen Haftpflichtversicherung, wenn eine solche den Ge-\nPersonen.                                                  setzen des Ausgangsstaates entsprechende Versicherung\nArtikel 10                          für die durch das Kraftfahrzeug verursachten Schäden\nbesteht. Sehen die Gesetze des Ausgangsstaates aus-\n(1) Die nach diesem Abkommen begünstigten Personen      nahmsweise eine Haftpflichtversicherung nicht vor, ist\ndürfen im Durchgangsverkehr ihre Kraftfahrzeuge und         sie auch im Durchgangsverkehr nicht erforderlich.\ndie mit ihnen beförderten Waren sowie ihre Fahrräder\nfrei von Zöllen und sonstigen Abgaben und von wirt-             (2) Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,\nschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten durch-       sicherzustellen, daß. Ersatzbeträge für Schäden, die durch\nführen. Auf Fahrrädern und Fahrrädern mit Hilfsmotoren      ein im Ausgangsstaate zugelassenes Kraftfahrzeug im\ndürfen solche Waren nicht mitgeführt werden, für die        Durchgangsverkehr verursacht werden, bis zur Höhe der\nbei Abfertigung zum freien Verkehr Zölle oder sonstige      im Durchgangsstaate für die Haftpflichtversicherung vor-\nAbgaben zu entrichten wären.                               geschriebenen Mindestversicherungssummen dort in der\nLandeswährung ausgezahlt werden können, sofern der\n(2) Die Hinterlegung einer Sicherheit für die Eingangs- Anspruchsberechtigte im Durchgangsstaate Deviseninlän-\nabgaben von Kraftfahrzeugen und mitgeführten Waren          der ist.\nsoll nur beim Verdacht einer Zuwiderhandlung gegen\ndie Zoll- oder Abgabenvorschriften des Durchgangsstaates        (3) Soweit hierüber internationale Vereinbarungen ge-\ngefordert werden.                                           troffen werden und die vertragschließenden Teile solchen\nVereinbarungen beitreten, gelten die Bestimmµngen\n(3) Für die Zollabfertigung von Waren außerhalb der     dieser internationalen Vereinbarungen.\nAmtsstunden und für die von den Zollbehörden für er-\nforderlich gehaltenen amtlichen Begleitungen. sind die\nim Durchgangsstaate vorgeschriebenen Gebühren zu ent-                                Artikel 15\nrichten.                                                       (1) Klagen über Ansprüche aus Schadensfällen, die sich\n(4) Die Grenzzollämter des Durchgangsstaates sind be-   im Durchgangsverkehr ereignen, können ausschließlich\nrechtigt, die Mitfahrt eines Zollbeamten auf Kraftfahr-     vor den Gerichten des Durchgangsstaates erhoben wer-\nzeugen, die Waren befördern, zu verlangen. Diesem ist       den. Ist nach dem Recht des Durchgangsstaates ein\nein Platz neben dem Wagenführer einzuräumen. Die            Gerichtsstand in diesem Staate nicht gegeben, ist das\nGrenzzollämter können auch verlangen, daß solche Kraft-     Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der\nfahrzeuge in Kolonnen zusammengefaßt werden, die vom        Schadens! all ereignet hat. Das Recht der Parteien, die\nZollpersonal des Durchgangsstaates begleitet werden.        Zuständigkeit der Gerichte des Ausgangsstaates oder\nDie Durchfahrt solcher Kraftfahrzeuge während der Dun-      eines anderen Staates zu vereinbaren, bleibt unberührt.\nkelheit kann verboten werden.                               Hat weder der Ersatzberechtigte noch der Ersatzpflic:htige\nim Durchgangsstaate seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhn-\n(5) Die Grenzzollämter können die durchfahrenden        lichen Aufenthalt, gilt die in den Sätzen 1 und 2 ge-\nKraftfahrzeuge in besonderer Weise kennzeichnen. Die        troffene Regelung nich\"t.\nEntfernung dieser Kennzeichen während der Durchfahrt\nist verboten.                                                  (2) Den Angehörigen eines der vertragschließenden\nTeile, die vor den nach Absatz 1 zuständigen Gerichten\nArtikel 11                          des anderen vertragschließenden Teiles als Kläger oder\nDie von den Zollämtern des Ausgangsstaates ange-         Intervenienten Ansprüche aus Schadensfällen im Durch-\nlegten Verschlüsse werden von den Zollämtern des            gangsverkehr geltend machen, darf wegen ihrer Eigen-\nDurchgangsstaates anerkannt, sofern eine im Durchgangs-     schaft als Ausländer oder mangels eines inländischen\nstaate gültige Bestätigung vorgelegt wird, wonach die       Wohnsitzes oder Aufenthaltes eine Sicherheitsleistung\nFahrzeuge zollsicher verschlossen werden können (Ver-       oder Hinterlegung für die Prozeßkosten oder eine Vor-\nschlußanerkenntnis). Den Zollämtern des Durchgangs-         auszahlung zur Deckung der Gerichtskosten nicht auf-\nstaates bleibt es jedoch unbenommen, diese Zollver-         erlegt werden.\nschlüsse abzunehmen, soweit zur Verhütung von Miß-             (3) Rechtskräftige Entscheidungen der nach Absatz 1\nbräuchen eine Untersuchung erforderlich erscheint, oder     zuständigen Gerichte des einen vertragschließenden\nauch eigene Verschlüsse anzulegen.                          Teiles, die über Ansprüche aus Schadensfällen im Durch-\ngangsverkehr ergehen, werden im Gebiete des anderen\nArtikel 12                          vertragschließenden Teiles anerkannt und vollstreckt;\nVom Durchgangsverkehr sind ausgeschlossen                das gleiche gilt für gerichtliche Vergleiche und Kosten-\nentscheidungen. Das Verfahren bei der Anerkennung und\na) die Beförderung von Häftlingen,                       Vollstreckung richtet sich nach den Artikeln 20 bis 24\nb) die Beförderung von Explosivstoffen und               und 26 bis 31 des deutsch-österreichischen Vertrages über","588                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nRechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923, die Inhalt     Die· Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch\ndieses Abkommens werden. Die Bezugnahmen auf Ar-               nicht ausgeschlossen.\ntikel 25 in den Artikeln 24 und 26 sind gegenstandslos.\n(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese\n(4) Ist an dem Schadensfall ein Fahrzeug beteiligt,         Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen\ndessen Halter der Ausgangsstaat oder ein Sonderver-            eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgerichte\nmögen des Ausgangsstaates ist, und ist nach Absatz 1           zu unterbreiten.\nein Gericht des Durchgangsstaates zuständig, unterwirft\nsich der Ausgangsstaat hinsichtlich der Ansprüche aus              (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\ndiesem Schadensfall der Gerichtsbarkeit des Durchgangs-         Weise gebildet, daß jeder Teil einen Vertreter bestellt\nstaates.                                                        und diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staates\nals Obmann einigen. Werden die Vertreter und der Ob-\nmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-\nArtikel 16                             dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht anzu-\nrufen, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer\n(1) Der Durchgangsverkehr der deutschen und der             anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des\nösterreichischen Post unterliegt keinen Beschränkungen         Internationalen Gerichtshofes in Den Haag bitten, die\nund keinen Gebühren des Durchgangsstaates. Die Ge-             erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,\nbührenfreiheit erstreckt sich nicht auf die vom Auslande       daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der\nnach dem Auslande durch den Durchgangsstaat beför-             beiden Teile besitzt, oder aus anderem Grunde verhindert\nderten Postsendungen.                                          ist, soll ein Stellvertreter im Amt die erforderlichen Er-\n(2)  Die Briefkästen an den Postfahrzeugen sind wäh-        nennungen vornehmen.\nrend der Durchfahrt geschlossen zu halten.                         (4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung auf\n(3)  Die in den Postfahrzeugen mitgeführten Postsachen      Grund dieses Abkommens sowie unter Anwendung des\ndürfen nicht durchsucht werden.                                Völkergewohnheitsrechts und der allgemein anerkannten\nRechtsgrundsätze.\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr-\nArtikel 17\nheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Teil trägt\n(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit können          die Kosten seines Schiedsrichters. Die übrigen Kosten\nPersonen vom Durchgangsverkehr ausgeschlossen wer-             werden von beiden Teilen je zur Hälfte getragen. Im\nden. Das gleiche gilt für Personen, die gegen die Be-          übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nstimmungen dieses Abkommens oder gegen Paß-, Zoll-\noder Devisenvorschriften verstoßen haben.                          (6) Hinsichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeu-\ngen und Sachverständigen werden die Behörden der\n(2) Die Durchfahrt von Kraftfahrzeugen, die eine Ge-        beiden Teile auf das vom Schiedsgericht an die betref-\nfährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der               f ende Regierung zu richtende Ersuchen in derselben\nStraßen befürchten lassen, kann untersagt werden.              Weise Rechtshilfe leisten wie auf das Ersuchen inlän-\ndischer Zivilgerichte.\n(3)  Bei öffentlichem Notstand oder Gefahr für die\nöffentliche Sicherheit kann der Durchgangsverkehr zeit-\nweise gesperrt werden.                                                                  Artikel 21\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern\nArtikel 18                            nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der österreichischen Bundesregierung inner-\nDie Grenzdienststellen der vertragschließenden Teile        halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkom-\nwerden sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Ab-        mens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nkommens und bei der Uberwadmng des Durchgangs-\nverkehrs µnterstützen und_ festgestellte Verstöße sowie\nFälle des Ausschlusses vom Durchgangsverkehr einander                                   Artikel 22\nmitteilen.                                                        (1) Dieses Abkommen soll sobald als möglich ratifi-\nziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bonn\nArtikel 19                            ausgetauscht werden.\n(2) Das Abkommen tritt vierzehn Tage nach Austausch\nErgeben sich bei der Durchführung einzelner Bestim-\nmungen des Abkommens erhebliche Schwierigkeiten oder           der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nändern sich die bei Abschluß des Abkommens bestehen-\nden Verhältnisse wesentlich, werden die beiden vertrag-                                 Artikel 23\nschließenden Teile auf Verlangen eines Teiles in Ver-\nhandlungen eintreten mit dem Ziele, eine angemessene              (1} Das Abkommen wird auf .unbestimmte Zeit ge-\nRegelung zu treffen.                                           schlossen. Es ist für die Dauer von zehn Jahren nach\nseinem Inkrafttreten unkündbar, nachher mit einer Frist\nvon zwei Jahren kündbar.\nArt ik e 1 20\n(2) Im Falle der Kündigung werden die vertragschlie-\n(1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung            ßenden Teile in Verhandlungen über die Möglichkeit\noder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die               einer anderweitigen befriedigenden Regelung des er-\nbeiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.         leichterten Durchgangsverkehrs eintreten.\nZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen\nunterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.\nGESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu Bonn am 14. September 1955.\nFür die                                                Für die\nBundesrepublik Deutschland                                   Republik Osterreich\ngezeichnet:                                             gezeichnet:\nBerger                                                  Rotter\nTer-Nedden"]}