{"id":"bgbl2-1957-18-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":18,"date":"1957-07-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/18#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_18.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr","law_date":"1957-07-04T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["581\nBundesgesetzblatt\nTeil II·\n1957                       Ausgegeben zu Bonn am 9.                                                  Juli 1957                                                  Nr. 18\nTag                                                          Inhalt:                                                                                           Seite\n4.1. 51     Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsm-\nland und der Republik Osterreich über Erlelmterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Smiffsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . .   581\n4. 7. 51    Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwisdten der Bundesrepublik Deutsdt-\nland und der Republik Osterreich über den erleichterten Straßendurmgangsverkehr zwismen\nSalzburg und Lofer über deutsches Gebiet und zwismen Garmism-Partenkirchen und\nPfronten/Füssen über österreichlsmes Gebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   585\n4.1. 51     Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreim über den erleimterten Eisenbahndurcbgangsverkehr auf\nden Strelken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze)-Vils (Grenze) . . .                                                            589\n4. 1. 51   Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsm-\nland und der Republik Osterreim über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen-\nund Eisenbahn-Durchgangsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             592\n4. 1. 51    Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwismen der Bundesrepublik Deutsm-\nland und der Republik Osterreim über die Durcbbeförderung von Häftlingen auf den Eisen-\nbahnstrelken Mittenwald (Grenze)-Griesen (Grenze) und Ehrwald (Grenze}-Vils (Grenze) . .                                                              594\n4.1. 51     Gesetz über das Abkommen vom 14. September 1955 zwisdlen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Republik Osterreich zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von\nOrganen des einen In grenznahen Gebieten des anderen Staates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      596\n4. 1. 51    Gesetz über das Abkommen vom 28. Oktober 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Republik Osterreich über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen                                                                598\nGesetz über das Abkommen vom 14. September 1955\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im\nEisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr.\nVom 4. Juli 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                        Artikel 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nArtikel 1                                            stellt.\nArtikel 3\nDem in Bonn am 14. September 1955 unterzeich-\nneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik                                        (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nDeutschland und der Republik Osterreich über Er-                             kündung in Kraft.\nleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,                                 (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nStraßen- und Schiffsverkehr wird zugestimmt. Das                             Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nAbkommen wird nachstehend veröffentlicht.                                    blatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende ·Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. Juli 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","582                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAbkommen zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im\nEisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr\nDer Präsident                                                   Artikel 3\nder Bundesrepublik Deutschland                        (1) Für die Grenzabfertigung durch den Nachbarstaat\nund                             im Gebietsstaate finden die Vorschriften des Nachbar-\nder Bundespräsident                       staates nach Maßgabe dieses Abkommens Anwendung.\nder Republik Osterreich                      Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates.\nsind, in der Absicht, die Grenzabfertigung im Eisenbahn-,       (2) Die Vorschriften über die Grenzabfertigung des\nStraßen- und Schiffsverkehr zwischen ihren beiden            Ausgangsstaates finden so lange Anwendung, bis die\nStaaten zu erleichtern, übereingekommen, ein Abkommen        Grenzdienststellen des Eingangsstaates ihre Amtshand-\nzu schließen.                                                lungen nach endgültigem Abschluß der Abfertigung durch\nden Ausgangsstaat begonnen haben; von diesem Zeit-\nZu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten          punkt an sind die entsprechenden Vorschriften des Ein-\nernannt:                                                     gangsstaates anzuwenden.\nDer Präsident der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berge r,\nLeiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amts,                                  Artikel 4\nund                                 (1) Die Grenzabfertigung im Gebietsstaat ist zuerst\nvon den Bediensteten des Ausgangsstaates, sodann von\nHerrn Dr. Erich Neuhaus,                   den Bediensteten des Eingangsstaates vorzunehmen.\nMinisterialrat im Bundesfinanzministerium,         Grundsätzlich sind die Abfertigungshandlungen in nach-\nder Bundespräsident der Republik Osterreich          stehender Reihenfolge durchzuführen:\nHerrn Adrian R o t t e r ,                       a) die polizeiliche Abfertigung des Ausgangsstaates;\naußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter,               b) die Zoll- und sonstige Abfertigung des Aus-\ndie nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form                    gangsstaates;\nbefundenen Vollmachten die nachfolgenden Bestimmungen                c) die polizeiliche Abfertigung des Eingangsstaates;\nvereinbart haben:                                                    d) die Zoll- und sonstige Abfertigung des Ein-\ngangsstaates.\nI.                                (2) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen, soweit\ndieses Abkommen nicht etwas anderes bestimmt, alle\nAllgemeine Bestimmungen                    Vorschriften ihres Staates über die Grenzabfertigung im\nArtikel 1                           Gebietsstaat in gleicher Weise, in gleichem Umfang und\nmit gleichen Folgen wie im eigenen Staate durchführen.\n(1) Die vertragschließenden Teile werden alle erforder-\nlichen Maßnahmen treffen, um die Grenzabfertigung im             (3) Der örtliche Bereich, in dem die Bediensteten des\nEisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr zwischen den          Nachbarstaates ihre Tätigkeit im. Gebietsstaat ausüben\nbeiden Ländern zu erleichtern.                                dürfen, wird durch Vereinbarung der beiderseits zustän-\ndigen Verwaltungen oder der von ihnen damit beauf-\n(2) Sie gestatten zu diesem Zwecke, daß Grenzdienst-       tragten Dienststellen bestimmt.\nstellen des einen vertragschließenden Teiles oder Be-\ndienstete solcher Stellen die Grenzabfertigung auf dem           (4) Die Bediensteten des Ausgangsstaates dürfen hin-\nGebiete des anderen vertragschließenden Teiles vor-           sichtlich der von ihnen bereits abgefertigten Personen\nnehmen.                                                       und Waren oder hinsichtlich von Werten, die den\nDevisenbestimmungen unterliegen, Amtshandlungen der\n(3) Die zuständigen obersten Bundesbehörden der ver-       Grenzabfertigung nicht mehr aufnehmen, sobald die Be-\ntragschließenden Teile bestimmen durch Vereinbarung, ih       diensteten des Eingangsstaates die entsprechenden Amts-\nwekhen Fällen und in welchem Umfange die Grenz-               handlungen begonnen haben.\nabfertigung des einen vertragschließenden Teiles auf\ndem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles vor-          (5) Die von den Bediensteten des Nachbarstaates im\ngenommen wird. Sie können die Grenzabfertigung wäh-           Gebietsstaate bei der Grenzabfertigung amtlich •ein-\nrend der Fahrt im Zuge und auf Schiffen auf bestimmten        genommenen oder dorthin amtlith mitgeführten Geld-\nStrecken sowie die Errichtung vorgeschobener Grenz-           beträge und die von ihnen beschlagnahmten oder ein-\ndienststellen des einen vertragschließenden Teiles auf        gezogenen Waren einschließlich sonstiger Werte, die den\ndem Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles ver-       Devisenbestimmungen unterliegen, dürfen in den Nach-\neinbaren.                                                     barstaat verbracht werden. Wenn bei der Grenzabfer-\ntigung solche Waren oder Werte, die aus dem Nachbar-\nArtikel 2                          staat eingeführt wurden, im Gebietsstaate verwertet\nIm   Sinne . dieses Abkommens bezeichnen die Begriffe      werden, sind die bestehenden Einfuhrverbote, Einfuhr-\nbeschränkungen und Devisenvorschriften zu beachten\ne)  \"Grenzabfertigung\" die Durchführung der Maß-           und die entfallenden Eingangsabgaben zu entrichten. Die\nnahmen, die für den Grenzübergang von Personen         Verwertungserlöse dürfen ebenfalls in den Nachbarstaat\nund die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren oder        verbracht werden.\nvon Werten, die den Devisenbestimmungen unter-\nliegen, in den Vorschriften der vertragschließenden\nTeile vorgesehen sind;                                                          Artikel 5\nb)  .,Gebietsstaat\" den Staat, auf dessen Hoheitsgebiet       (1) Zu den im Artikel 4 Absatz 2 erwähnten Befugnissen\nbeziehungsweise Zollgebiet der andere vertrag-         gehört auch das Recht der Festnahme und zwangsweisen\nschließende Teil vorgeschobene Grenzdienststellen      Zurückweisung. Die Bediensteten des Nachbarstaates sind\nerrichtet oder sonst die Grenzabfertigung von          jedoch nicht befugt, Angehörige des Gebietsstaates auf\nseinen Bediensteten vornehmen läßt;                    dessen Gebiet festzunehmen, in Haft zu halten oder\nc)  .,Nachbarstaat\" den anderen vertragschließenden       zwangsweise zurückzuweisen. Sie dürfen aber diese Per-\nStaat.                                                 sonen der eigenen vorgeschobenen Grenzdienststelle","Nr. 18 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. Juli 1957                                  583\noder, wenn eine solche nicht besteht, der Grenzdienst-                               Artikel 11\nstelle des Gebietsstaates zur schriftlichen Aufnahme des       Die Bediensteten des Nachbarstaates· dürfen im Ge-\nSachverhaltes zwangsweise vorführen.                        bietsstaat im Rahmen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 2 ihre\n(2) Bei Maßnahmen n~ch Absatz 1 ist unverzüglich ein     Dienstkleidung und bei Ausübung ihres Dienstes auch\nBediensteter des Gebietsstaates hinzuzuziehen.              ihre Dienstwaffe tragen. Von der Waffe dürfen sie im Ge-\nbietsstaate nur im Falle der Notwehr Gebrauch machen ..\n(3) Das Asylrecht des Gebietsstaates bleibt unberührt.\nArtikel 12\nArtikel 6                             (1) Die Grenzdienststellen und die Bediensteten des\n(1) Auf den für den Personen- und Warenverkehr über      einen vertragschließenden Teiles sind verpflichtet, den\ndie Grenze bestimmten Wegen, die von der Staatsgrenze       Grenzdienststellen und den Bediensteten des anderen\nzu den in den Gebietsstaat vorgeschobenen Grenzdienst-      vertragschließenden Teiles bei der Ausübung ihrer Dienst-\nstellen des Nachbarstaates führen, gelten die Vorschrif-    obliegenheiten den erforderlichen Beistand zu gewähren\nten über die Grenzabfertigung beider Staaten mit der        und ihren hierauf gerichteten Ersuchen in gleicher Weise\nMaßgabe, daß die Bestimmungen des Ausgangsstaates           Folge zu leisten wie entsprechenden Ersuchen eigener\nvor denen des Eingangsstaates anzuwenden sind.             Dienststellen oder Bediensteter.\n(2) Die Einhaltung der Vorschriften beider Staaten ist      (2) Die strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaa-\ndurch die zuständigen Grenzdienststellen des Gebiets-       tes zum Schutze öffentlichrechtlicher Beamter gelten audi\nstaates zu überwachen. Im Falle einer Verletzung dieser     für strafbare Handlungen gegen die Bediensteten des\nVorschriften sind, unbeschadet der Bestimmungen des         Nachbarstaates in Ausübung des Dienstes im Gebiets-\nArtikels 5, festgenommene Personen und sichergestellte      staat oder in Beziehung auf diesen Dienst.\nWaren sowie Werte, die den Devisenbestimmungen unter-\nliegen, zunächst den Grenzdienststellen des Ausgangs-\nstaates zur Durchführung der Grenzabfertigung zu über-                               Artikel 13\ngeben.                                                         (1) Die im Gebietsstaate tätigen Bediensteten des Nach-\nbarstaates unterstehen mit den in den folgenden Ab-\nArtikel 7                          sätzen vorgesehenen Einschränkungen und uribesdiadet\nder Bestimmungen des internationalen Privatredites den\nPersonen, denen der Grenzübergang von den Bedien-        Rechtsvorschriften des Gebietsstaates.\nsteten des Eingangsstaates nicht gestattet wird, darf die\nRückkehr in den Ausgangsstaat nicht verwehrt werden;          (2) Sie sind von allen öffentlichrechtlichen persönlichen\nerforderlichenfalls sind sie von den Bediensteten des       Dienst- und Sadileistungen befreit. Dies gilt auch für\nAusgangsstaates zwangsweise zurückzubefördern.              ihre Haushaltsangehörigen, soweit sie die gleiche Staats-\nangehörigkeit wie der Bedienstete besitzen. Für die\nsteuerliche Behandlung dieser Personen gelten die Be-\nArtikel 8                          stimmungen des Artikels XVI des Vertrages zwischen\nder Republik Osterreich und dem Deutsdien Reich zur\nDie strafrechtlichen Bestimmungen des Gebietsstaates     Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung,\nzum Schutze von Amtshandlungen gelten auch für straf-       insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\nbare Handlungen, die im Gebietsstaate gegenüber Be-         dem Gebiete der direkten Steuern vom 23. Mai 1922 oder\ndiensteten des Nachbarstaates begangen werden.              die in Zukunft an die Stelle der erwähnten Bestimmun-\ngen tretenden Vereinbarungen.\nArtikel 9                             (3) Für das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis der im\nDie zuständigen Grenzdienststellen der vertragschlie-    Absatz 1 genannten Bediensteten gelten ausschließlich die\nßenden Teile werden sich bei der Durchführung der Auf-      Gesetze und Bestimmungen des Nachbarstaates. Ins-\ngaben, die mit der Grenzabfertigung gemäß den vor-          besondere unterliegen diese Bediensteten in dienststraf-\nstehenden Bestimmungen zusammenhängen, gegenseitig          rechtlidier Hinsicht nur den Bestimmungen des Nachbar-\nstaates.\nAmtshilfe leisten; sie werden insbesondere auf Ersuchen\nBeschuldigte, Zeugen und Sachverständige vernehmen,            (4) Voh strafbaren Handlungen, die von den im Ab-\namtliche Besirntigungen vornehmen und die Befunde be-       satz 1 genannten Bediensteten im Gebietsstaate begangen\nscheinigen sowie die das Strafverfahren betreffenden        werden, ist die vorgesetzte Dienststelle des Bediensteten\nSchriftstücke zustellen.                                    durch die entsprechende Dienststelle des Gebietsstaates\nunverzüglich zu benachrichtigen.\nII.                                                     Artikel 14\nRechtsstellung der mit der Grenzabfertigung im           (1) Alle zum dienstlichen Gebrauche bestimmten Ge-\nGebietsstaate betrauten Bediensteten des Nachbarstaates     genstände, welche die im Gebietsstaate tätigen Bedienste-\nten des Nachbarstaates ein- oder ausführen, bleiben frei\nArtikel 10                         von Zöllen und sonstigen Abgaben. Die gleiche Erleich-\n(1) Die mit der Grenzabfertigung und die mit der         terung wird auch für das gebrauchte und ungebraudite\nDienstaufsicht betrauten Bediensteten des Nachbarstaates    Ubersiedlungsgut der erwähnten Bediensteten gewährt,\nsind in Ausübung ihres Dienstes vom Paß- und Sichtver-      die im Gebietsstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben.\nmerkszwang befreit. Sie dürfen sich auf Grund eines mit     Gegenstände dieser Bediensteten und ihrer Haushalts-\nLichtbild versehenen Dienstausweises in Verbindung mit      angehörigen, die zum Ausbessern, Reinigen und der-\neiner besonderen Dienstbescheinigung der vorgesetzten       gleichen in den Nachbarstaat ausgeführt und von dort\nDienststelle in den Ort, in dem sie ihre dienstliche Tätig- wieder zurückgebracht werqen, bleiben unter den ent-\nkeit im Gebietsstaate durchzufüh.ren haben, begeben.        sprechenden Kontrollmaßnahmen frei von Zöllen und\nSofern sie dort wohnen, dürfen sie sich auch in dem Ge-     sonstigen Abgabeni die Leistung einer Sidierheit ent-\nbietsstaat ohne besondere Bewilligung aufhalten.            fällt.\n(2) Soweit die im Absatz 1 bezeichneten Bediensteten         (2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben\nim Gebietsstaate wohnen, sind auch die mit ihnen in         auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes ein-\nständiger häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen         schließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebiets-\n(Haushaltsangehörige) vom Paß- und Sichtvermerks-           staate wohnenden Bediensteten auf dem Wege zum oder\nzwang befreit. Sie bedürfen zum Grenzübertritt im Ver-      vom Dienst mit sich führen und während ihres dienst-\nkehr mit dem eigenen Staat und zum Aufenthalt im Ge-        lichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.\nbietsstaate nur eines mit Lichtbild versehenen Ausweises,      (3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-\nder von der vorgesetzten Dienststelle des Bediensteten      beschränkungen finden auf die in den Absätzen 1 und 2\nauszustellen ist.                                           angeführten Gegenstände keine Anwendung.","584                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nArtikel 15                             (2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und De-\n(1) Dienstfahrzeuge und eigene Fahrzeuge, mit denen      visenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Hand-\nBedienstete des Nachbarstaates zur Ausübung ihres Dien-     lung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit\nstes in den Gebietsstaat fahren und in den Nachbarstaat     dem Dienstsiegel der absendenden Dienststelle versehen\nzurückkehren, bleiben unter entsprechenden Kontroll-        sein.\nmaßnahmen im Ein- und Ausgang frei von Zöllen und\nsonstigen -Abgaben. Die r~eistung einer Sicherheit ent-                             Ar ti k e 1 22\nfällt. Die gleiche Erleichterung gilt auch für die Fahr-       Die vertragschließenden Teile werden unbeschadet der\nzeuge der mit der Dienstaufsicht betrauten Dienststellen    Bestimmungen des Artikels 4 Absatz 5 die erforderlichen\nund Bediensteten des Nachbarstaates.                        Maßnahmen treffen, um den dienstlichen Zahlungsver-\n(2) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhr-      kehr zwischen den vorgeschobenen Grenzdienststellen\nbeschränkungen finden auf die im Absatz 1 angeführten       und dem Nachbarstaat einschließlich der Zahlung von\nFahrzeuge keine Anwendung.                                  Dienstbezügen und Löhnen der Bediensteten sowie von\nPensionsbezügen und Sozialrenten ehemaliger Bedienste-\nter und ihrer Hinterbliebenen zu ermöglichen.\nArtikel 16\n(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates, die auf Grund                           A rti k e 1 23\ndieses Abkommens regelmäßig im Gebietsstaate beschäf-\ntigt werden, sind den entsprechenden Dienststellen des         (1) Gewerbetreibende    des Nachbarstaates sowie ihr\nGebietsstaates schriftlich unter Angabe der Geburtsdaten    Personal dürfen bei den vorgeschobenen Grenzdienst-\nund des Dienstgrades zu benennen. Diese Benennung hat       stellen alle die Grenzabfertigung betreffenden Tätig-\nnach Möglichkeit vor, spätestens aber gleichzeitig mit      keiten ausüben, die sie bei entsprechenden Dienststellen\nder Entsendung des Bediensteten zu geschehen. Die Haus-     im Nachbarstaate vorzunehmen berechtigt sind.\nhaltsangehörigen (Artikel 10 Absatz 2) sind vor ihrer Uber-    (2) Für den Grenzübertritt dieser Personen und ihren\nsiedlung in den Gebietsstaat auf die gleiche Weise, auch    Aufenthalt im Gebietsstaate gelten dessen allgemeine\nunter Angabe des letzten Wohnsitzes, bekanntzugeben.        Bestimmungen. Nach diesen Bestimmungen mögliche Er-\n(2) Jeder vertragschließende Teil wird seine Bedienste-  leichterungen sind zu gewähren.\nten auf Verlangen des anderen vertragschließenden Tei-\nles von der Verwendung in dessen Gebiet ausschließen\noder abberufen.\nIV.\nBereitstellung von Diensträumen und Unterkünften\nIII.                                                   Artikel 24\nRechtsstellung der in den Gebietsstaat vorgeschobenen          (1) Die Diensträume und Unterkünfte für die vorge-\nGrenzdienststellen des Nachbarstaates            schobenen Grenzdienststellen und deren Bedienstete so-\nArtikel 17                          wie für die mit der Grenzabfertigung während der\nFahrt beauftragten Bediensteten und die dafür zu ent-\n(1) Die vertragschließenden Teile we-rden ihren vor-     richtende Vergütung werden durch Vereinbarung der\ngeschobenen Grenzdienststellen alle Befugnisse zur          beiderseits zuständigen Verwaltungen bestimmt.\nGrenzabfertigung erteilen, die sich aus den Verkehrs-\nbedürfnissen ergeben.                                          (2) Soweit die Eisenbahnverwaltung des Nachbarstaa-\ntes nach dessen gesetzlichen Bestimmungen für Eisen-\n(2) Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten      bahnzollämter Diensträume und Unterkünfte der . Be-\nder beiderseitigen Grenzdienststellen sind möglichst über-  diensteten bereitzustellen und sonstige Leistungen zu\neinstimmend festzusetzen.                                   bewirken hat, ist die Eisenbahnverwaltung des Gebiets-\nstaates verpflichtet, einem entsprechenden Ersuchen der\nEisenbahnverwaltung des Nachbarstaates gegen Ver-\nArtikel 18                          gütung nachzukommen.\nDie Diensträume der vorgeschobenen Grenzdienst-             (3) Die für die Grenzabfertigung im fahrenden Zug er-\nstellen können durch Amtsschilder und Hoheitszeichen        forderlichen Dienstabteile werden von den zuständigen\ndes Nachbarstaates kenntlich gemacht werden.                Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich bereitgestellt.\nArtikel 19\nDie vorgeschobenen Grenzdienststellen haben inner-\nV.\nhalb der ihnen zum Alleingebrauche zugewiesenen Räum-                           Schlußbestimmungen\nlichkeiten das Recht, die Ordnung aufrecht zu erhalten                              Artikel 25\nund Personen, die gegen die Ordnung verstoßen, zu ent-\nfernen. Dabei werden die zuständigen Dienststellen und         (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung\nBediensteten des Gebietsstaates auf Ersuchen Beistand       oder Anwendung dieses Abkommens sollen durch die\nleisten.                                                    beiderseits zuständigen Verwaltungen beigelegt werden.\nDie Regelung auf diplomatischem Wege wird dadurch\nnicht. ausgeschlossen.\nArtikel 20\n(2) Soweit eine Meinungsverschiedenheit auf diese\nDie zum dienstlichen Gebrauche der vorgeschobenen         Weise nicht erledigt werden kann, ist sie auf Verlangen\nGrenzdienststellen bestimmten Gegenstände bleiben im         eines vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht zu\nEin- und Wiederausgange frei von Zöllen und sonstigen\nAbgaben. Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Aus-        unterbreiten.\nfuhrbeschränkungen finden auf diese Gegenstände keine           (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der\nAnwendung.                                                  Weise gebildet, daß jeder Teil ~inen Vertreter bestellt\nund diese sich auf den Angehörigen eines dritten Staa-\nArtikel 21                           tes als Obmann einigen. Werden die Vertreter und der\nObmann nicht innerhalb von drei Monaten bestellt, nach-\n(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche      dem der eine Teil seine Absicht, das Schiedsgericht an-\nGeld- und Wertsendungen, die für vorgeschobene Grenz-       zuraten, bekanntgegeben hat, kann in Ermangelung einer\ndienststellen bestimmt sind oder von diesen in den Nach-    anderen Vereinbarung jeder Teil den Präsidenten des\nbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete des       Internationalen · Gerichtshofes in Den Haag bitten, · die\nNachbarstaates ohne Vermittlung der Postverwaltung          erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Für den Fall,\nund frei von Postgebühren befördert werden.                 daß der Präsident die Staatsangehörigkeit eines der bei-"]}