{"id":"bgbl2-1957-15-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":15,"date":"1957-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen","law_date":"1957-06-12T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juni 1957                        499\nVerordnung genannten Gründen geleistet wurde,           des Ergänzungsgesetzes folgt, bei dem nach Ab-\nwird auf Antrag den Berechtigten in Höhe des Be-        satz 2 zuständ~gen Finanzamt zu stellen. Dem An-\ntrags erstattet, der sich durch Anwendung der           trag ist die von der Oberfinanzdirektion Frankfurt\nnach § 4 a ermittelten und um ein Drittel gekürzten     (Main) ausgestellte Bescheinigung über die Einbe-\nQuote auf die im Wege des Steuerabzugs ent-             haltung des Steuerabzugsbetrags beizufügen.\"\nrichtete Ersatzvermögensabgabe ergibt; die Kürzung\nder Quote entfällt oder erfolgt nur in Höhe eines\nViertels in sinngemäßer Anwendung des § 4 d                                  Artikel 2\nAbs. 2 und 3. Beträge unter 10 Deutsche Mark               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nwerden nicht ausbezahlt. Die Sätze 1 und 2 gelten       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungs-\nnicht, wenn die Ersatzvermögensabgabe nach § 5          gesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 2 der genannten Verordnung verrechnet oder         S. 1) auch im Land Berlin.\nerstattet worden ist. § 4 c Abs. 2 und 3 gilt ent-\nsprechend.\nArtikel 3\n(2) Die Erstattung geht zu Lasten des in § 4 a\nAbs. 3 bezeichneten Ausgleichsfonds. Zuständig für         Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\ndie Erstattung ist das Finanzamt, dem die Erhebung\nder Vermögensabgabe obliegt oder obliegen würde.\nArtikel 4\n(3) Der Antrag (Absatz 1) ist innerhalb einer\nAusschlußfrist von sechs Monaten, gerechnet vom            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nBeginn des Kalendermonats, der dem Inkrafttreten        kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nBekanntmachung\nüber Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen.\nVom 12. Juni 1957.\nDie Bundesregierung hat am 22. Mai 1957 folgen-\nden Beschluß gefaßt, den ich hiermit bekanntmache:\n„Auf Grund des Artikels 2 des Kapitels XVIII der\nVerordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der\nFinanzen, der Wirtschaft und der Rechtspflege vom\n.18. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 109) in Verbin-\ndung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-\ngesetzes wird\nfür den Ausbau der Mosel\ndie Enteignung für zulässig erklärt.\"\nBonn, den 12. Juni 1957.\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBergemann"]}