{"id":"bgbl2-1957-15-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":15,"date":"1957-06-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich","law_date":"1957-06-22T00:00:00Z","page":497,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["497\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                       Ausgegeben zu Bonn am 26. Juni 1957                                                                                                 Nr. 15\nTag                                                          lnhält:                                                                                          Seite\n22. 6. 57   Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die am 26. August 1952 in Bonn unterzeidmeten\ndrei Abkommen zwismen der Bundesrepublik Deutsdlland und der Sdlweizerisdlen Eid-\ngenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der\nForderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft gegen das ehemalige Deutsche Reich\nund zum deutschen Lastenausgleidt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          497\n12, 6. 57 Bekanntmachung über Enteignungen für Zwecke der Bundeswasserstraßen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  499\n8. 6. 57 · Bekanntmadmng über ctie deutsch-mexikanische Vereinbarung über die gegenseitige Leistung\nvon Rechtshilfe in Strafsachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   500\n13. 6. 57 Bekanntmachung zu dem Kulturabkommen vom 17. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Königreich Griechenland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      501\n14. 6. 57 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   506\nGesetz zur Ergänzung des Gesetzes\nüber die am 26. August 1952 in Bonn unterzeichneten drei Abkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft\nüber die deutschen Vermögenswerte in der Schweiz,\nüber die Regelung der Forderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\ngegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deutschen Lastenausgleich.\nVom 22. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                               des Uberhangs zuzüglich der Erträgnisse zum Ge-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        samtaufkommen an Beiträgen am Stichtag. Das\nGesamtaufkommen an Beiträgen und der Beitrag\ndes Berechtigten werden nach dem Umrechnungs-\nArtikel 1                                           kurs (Mittelkurs) in Deutsche Mark umgeredmet,\nIn dem Gesetz über die am 26. August 1952 in                               der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ergänzungs-\nBonn unterzeichneten drei Abkommen zwischen der                               gesetzes maßgebend ist. Die Quote wird auf einen\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizeri-                                vollen Hundertsatz oder auf einen Hundertsatz\nschen Eidgenossenschaft über die deutschen Ver-                               nach unten abgerundet, dessen einzige Dezimal-\nmögenswerte in der Schweiz, über die Regelung der                             stelle auf fünf lautet. Beträge unter 10 Deutsche\nForderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft                             Mark werden nicht ausbezahlt.\ngegen das ehemalige Deutsche Reich und zum deut-\n(2) Bei Beitragsüberweisungen der Schweize-\nschen Lastenausgleich vom 7. März 1953 (Bundes-\nrischen Verrechnungsstelle nach dem Stichtag ist\ngesetzbl. II S. 15) werden hinter § 4 folgende Vor-\nnach Absatz 1 sinngemäß zu verfahren, jedoch die\nschriften eingefügt:\nnach Absatz 1 ermittelte Quote unverändert anzu-\n,,§ 4a                                           wenden.\n(1) Ubersteigt der Betrag, der der Bundesrepublik                               (3) Ein nach Durchführung der Absätze 1 und 2\nDeutschland aus den Beiträgen nach Artikel 2 des                              verbleibender Betrag wird_in voller Höhe dem in\nAbkommens über die deutschen Vermögenswerte                                   § 5 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August\nin der Schweiz zufließt, den Ablösungsbetrag                                  1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bezeichneten Aus-\n(Artikel 1 des Abkommens) zuzüglich der .ent-                                 gleichsfonds zugeführt.\nstandenen Kreditkosten, so wird dieser Mehrbetrag\n§ 4b\n(Uberhang) einschließlich der Erträgnisse aus seiner\nAnlage nach dem Stand vom 1. April 1957 (Stichtag)                                 (1) Der Antrag (§ 4 a Abs. 1 Satz 1) ist innerhalb\nauf Antrag an diejenigen Berechtigten gezahlt, die                            einer Ausschlußfrist von sechs M.onaten, gerechnet\nfür die Freigabe ihrer Vermögenswerte in der                                  vorn Beginn des Kalendermonats, der dem Inkraft-\nSchweiz einen Beitrag geleistet haben. Die an den                             treten des Ergänzungsgesetzes folgt, bei der Ober-\neinzelnen Berechtigten zu zahlende Quote des ge-                              finanzdirektion Frankfurt (Main) zu stellen. In den\nleisteten Beitrags bemißt sich nach dem Verhältnis                            Fällen des § 4 a Abs. 2 endet die Frist nicht vor","498                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\ndem Ablauf von sechs Monaten, gerechnet von dem         gerechnet von der Bekanntgabe der Abrechnung\nZeitpunkt ab, in dem der Beitrag an die Schweizeri-     der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main) über die\nsche Verrechnungsstelle entrichtet wurde.               Einbehaltung der Ersatzvermögensabgabe, gestellt\nwerden.\n(2) Dem Antrag sind beizufügen\n(2) Von der Ersatzvermögensabgabe sind befreit\n1. ein ausreichender Nachweis über die Höhe\ndes geleisteten Beitrags,                           1. natürliche Personen, Körperschaften, Per-\nsonenvereinigungen und Vermögensmas-\n2. eine Bescheinigung des zuständigen Finanz-\nsen, denen die freigegebenen Vermögens-\namts über die fristgemäße Anmeldung der\nwerte an dem für die Ermittlung des der\nVermögenswerte nach § 3 Abs. 3 oder dar-\nVermögensabgabe unterliegenden Vermö-\nüber, daß diese Vermögenswerte diesem\ngens maßgebenden Stichtag zuzurechnen\nschon vorher ordnungsgemäß für die in\nwaren und die nach § 17 des Lastenaus-\nBetracht kommenden Steuern bekanntge-\ngleichsgesetzes beschränkt abgabepflichtig\ngeben worden sind. In der Bescheinigung\nsind, mit dem auf diejenigen Vermögens-\nist anzugeben, ob Steuerrückstände beste-\nhen,                            ·                      werte entfallenden Teil des Rückzahlungs-\nbetrags, die an dem genannten Stichtag\n3. eine Bescheinigung der zuständigen Devi-               nicht zum Betriebsvermögen einer im Gel-\nsenbehörde (Landeszentralbank) über die                tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen\nfristgemäße Anmeldung der Vermögens-                   Betriebsstätte gehörten;\nwerte nach § 3 Abs. 4 oder über die früher\n2. nicht unter § 4 c Abs. 3 fallende unbe-\nerfolgte ordnungsgemäße Anmeldung.\nschränkt Abgabepflichtige, bei denen sich\nDie in den Nummern 2 und 3 genannten Beschei-                     nach den Vorschriften des Lastenausgleichs-\nnigungen brauchen dem Antrag nicht beigefügt zu                   gesetzes auf Grund des der Vermögensab-\nwerden, wenn de_r Antragsteller nachweist, daß er                 gabe unterliegenden Vermögens an dem\nim Zeitpunkt der Freigabe der Vermögenswerte                     für die Veranlagung maßgebenden Stich-\nweder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen                      tag und des Vermögens im Sinne des § 47\nAufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes                     Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes eine\nhatte.                                                            Abgabeschuld (§ 31 des Lastenausgleichs-\ngesetzes) nicht ergeben hat und eine solche\n§ 4c\nsich auch nach Hinzurechnung des nach\n(1) Der nach den §§ 4a und 4 b zurückzuzahlende                den §§ 4 a und 4 b zurückzuzahlenden und\nBetrag unterliegt der Ersatzvermögensabgabe. § 4                 um die Ersatzvermögensabgabe nicht ge-\nund die Verordnung über die Vermögensabgabe                      kürzten Betrags nicht ergibt. Die Hinzu-\nder deutschen Vermögenswerte in der Schweiz vom                  rechnung des nach den §§ 4 a und 4 b zu-\n10. April 1954 (Bundesgesetzbl. I S. 88) finden ent-             rückzuzahlenden Betrags erfolgt unabhän-\nsprechende Anwendung. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 in                 gig von der Behandlung der in der Schweiz\nVerbindung mit §§ 1, 2 und 5 Abs. 2 der vorbe-                   auf Grund der Leistung des freiwilligen\nzeichneten Verordnung zugelassene Erhebung der                   Beitrags freigegebenen Vermögenswerte in\nVermögensabgabe findet keine Anwendung. An die                   der steuerlichen DM-Eröffnungsbilanz und\nStelle des Gegenwertes nach § 4 Abs. 2 in Ver-                   bei der Einheitsbewertung des Betriebsver-\nbindung mit § 3 Abs. 2 der Verordnung über die                   mögens bei demjenigen, dem diese Vermö-\nVermögensabgabe der deutschen Vermögenswerte                     genswerte an dem für die Ermittlung des\nin der Schweiz tritt der nach den §§ 4 a und 4 b zu-             der Vermögensabgabe unterliegenden Ver-\nrückzuzahlende Betrag.                                           mögens maßgebenden Stichtag zuzurechnen\nwaren.\n(2) Der nach den §§ 4 a und 4 b zurückzuzahlende\nBetrag unterliegt nicht den Steuern vom Einkom-           (3) Würde sich bei Hinzurechnung des nach den\nmen und Ertrag und ist bis zum Ende desjenigen         §§ 4 a und 4 b zurückzuzahlenden und um die Er-\nKalenderjahres, in dem er ausgezahlt wird, von der     satzvermögensabgabe nicht gekürzten Betrags zu\nVermögensteuer befreit. Die §§ 47, 74 Abs. 2 und 3     dem der Vermögensabgabe unterliegenden Ver-\nund 75 des D-Markbilanzgesetzes finden auf die         mögen ein abgerundetes Vermögen von weniger\nnach den §§ 4 a und 4 b zurückzuzahlenden Beträge      als 35 000 Deutsche Mark ergeben, so ermäßigt sich\nkeine Anwendung.                                       die Ersatzvermögensabgabe auf 25 vom Hundert\ndes zurückzuzahlenden Betrags. Absatz 2 Nr. 2\n(3) Bei Geldinstituten, Versicherungs- und Rück-     Satz 2 gilt entsprechend.\nversicherungsunternehmen sowie Bausparkassen\n(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3\nbleibt die Rückzahlung nach den §§ 4 a und 4 b ohne\nsind der Oberfinanzdirektion Frankfurt (Main)\n. Auswirkung auf die Umstellungsrechnung und Alt-\ndurch eine Bescheinigung des für die Veranlagung\nbankenrechnung.\nzur Vermögensabgabe zuständigen Finanzamts\n§ 4d                          nachzuweisen.\n(1) Jeder Berechtigte kann beantragen, daß die                                § 4e\nErsatzvermögensabgabe (§ 4c Abs. 1) nach Maß-             (1) Die Ersatzvermögensabgabe (§ 4 in Verbin-\ngabe der Absätze 2 und 3 ermäßigt oder Befreiung       dung mit der Verordnung über die Vermögens-\nvon der Abgabe gewährt wird. Der Ar-trag· muß          abgabe der deutschen Vermögenswerte in der\ninnerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten,      Schweiz), die aus den in § 1 der vorbezeichneten"]}