{"id":"bgbl2-1957-14-3","kind":"bgbl2","year":1957,"number":14,"date":"1957-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-14-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_14.pdf#page=6","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt","law_date":"1957-06-12T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["/\n494                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse\nin der Binnensdtiffabrt.\nVom 12. Juni 1957.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ge-                innerhalb der letzten drei Jahre vor Eingang des\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                    Antrags auf Erweiterung des Schifferpatents.\nGebiet der Binnensdliffahrt vom 15. Februar 1956               Unter den gleichen Voraussetzungen wird das\n(Bundesgesetzbl. II S. 317) wird - hinsichtlich des            Schifferpatent, das für eine der in Anlage 2\nArtikels 1 Nr. 6 im Einvernehmen mit dem Bundes-               genannten Seeschiffahrtstraßen erteilt ist, auf\nminister der Finanzen - verordnet:                             and,ere Seeschiffahrtstraßen oder Teile von See-\nschiffahrtstraßen der Anlage 2 erweitert. Ist das\nin Satz 1 genannte Schifferpatent nach § 35 Abs. 2\nArtikel 1                            Satz 2 erworben, so wird es auf Binnenschiff-\nfahrtstraßen oder Teile von Binnenschiffahrt-·\nDie Verordnung über Befähigungszeugnisse in der             straßen der Anlage 1 unter den Voraussetzungen\nBinnenschiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundesge-                  des Absatzes 2 erweitert.\nsetzbl. II S. 722) wird wie folgt geändert:\n(2) Das Schifferpatent, das für eine der in\n1. § 9 Nr. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                  Anlage 1 genannten Binnenschiffahrtstraßen er-\nteilt ist, wird auf Seeschiffahrtstraßen oder Teile\n„Zuständig sind                                            von Seeschiffahrtstraßen der Anlage 2 erweitert,\nwenn der Bewerber die Voraussetzungen des\n1. für die Erteilung des Schifferpatents - ausge-          Absatzes 1 Satz 1 erfüllt und außerdem seine\nnommen in den Fällen der Nummer 2 - und                 nautische Befählgung durch eine Schifferprüfung\nfür die Erweiterung des Schifferpatents in den          nach § 20 Abs. 1 nachweist, die diejenigen Sach-\nFällen des § 22 Abs. 2                                  gebiete umfaßt, die nicht bereits Gegenstand\ndie für die jeweilige Schiffahrtstraße in den     einer früheren Prüfung waren. Unter den gleichen\nAnlagen 1 und 2 aufgeführten Wasser- und •        Voraussetzungen wird das Schifferpatent, das für\nSchiffahrtsdirektionen,                    ·      eine der in Anlage 2 genannten Seeschiffahrt-\nstraßen erteilt ist, auf Binnenschiffahrtstraßen\n2. für die Erweiterung des Schifferpatents in den          oder Teile von Binnenschiffahrtstraßen der An-\nFällen des § 22 Abs. 1, für seine Erstreckung          lage 1 erweitert.\nauf die andere Klasse und für die Erteilung des\nSchifferpatents in den Fällen des § 24 in Ver-             (3) Die Erweiterung wird in das Schifferpatent\nbindung mit § 22 Abs. 1 oder in Verbindung             eingetrag,en.\"\nmit § 35 Abs. 2 Satz 2\njede der in den Anlagen 1 und 2 aufge-         4. In § 24 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\nführten Wasser- und Schiffahrtsdirektio-\nnen.\"                                             ,,Dabei gelten das Rheinschifferpatent, das Elb-\nschifferzeugnis und das Kapitäns- oder Schiffs-\nführerpatent für die Donau als Schifferpatente\n2. § 11 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:                 für Binnenschiffahrtstraßen der Anlage 1, Befähi-\ngungszeugnisse nach der Schiffsbesetzungsord-\n,,Zur Abnahme der Prüfungen für die Ertei-\nnung als Schifferpatente für Seeschiffahrtstraßen\nlung des Schifferpatents (§ 20) sowie für die\nder Anlage 2.\"\nErweiterung des Schifferpatents in den Fällen des\n§ 22 Abs. 2 werden bei den in den Anlagen 1                                  \\\nund 2 aufgeführten Wasser- und Schiffahrtsdirek-        5. 1 35 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntionen Prüfungsausschüsse gebildet.\"\n,, (2) Bei der Erteilung des Schifferpatents für\ndie westdeutschen Kanäle, für den Elbe-Lübeck-\n3. § 22 erhält folgende Fassung:                              Kanal sowie für die Nebenflüsse der in den\nAnlagen 1 und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen\n,, (1) Das Schifferpatent, das für i eine der in\nentfallen die in § 19 vorgeschriebenen Strecken-\nAnlage 1 genannten Binnenschiffahrtstraßen er-\nteilt ist, wird auf andere Binnenschiffahrtstraßen         fahrten. Für Inhaber eines Befähigungszeugnisses\noder Teile von Binnenschiffahrtstraßen der An-              der Gruppe A oder B nach der Schiffsbesetzungs-\nlage 1 erweitert, wenn der Bewerber die Strecke,            ordnung entfällt außerdem beim Erwerb des\nauf die das Patent erweitert werden soll, als              Schifferpatents für diese Sc.biffahrtstraßen die\nMatrose mindestens achtmal zu Berg und achtmal              Prüfung, soweit sie nach § 24 in Verbindung mit\nzu Tal befahren hat, davon mindestens dreimal               § 22 Abs. 2 erforderlich ist; in dem Schifferpatent"]}