{"id":"bgbl2-1957-14-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":14,"date":"1957-06-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/14#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_14.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Dritten Senats des Obersten Rückerstattungsgerichts","law_date":"1957-06-18T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["489\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                        Ausgegeben zu Bonn am 24. Juni 1957                                                                                                                  Nr. 14\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                          Seite\n11. 6. 51 Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . . •                                                                             493\n12.6.57   Verordnung zur Änderung der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt                                                                                 494\n18.6.57   Bekanntmachung der Verfahrensordnung des Dritten Senats des Obersten Rückerstattungs-\ngerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •  489\n8.6.51   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Weizen-Ubereinkommens 1956                                                                                   495\n9.6.57   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Gründung eines Ra~es\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  496\nBekanntmachung der Verfahrensordnung\ndes Dritten Senats des Obersten Riltkerstattungsgeridlts.\nVom 18. Juni 1957.\nDie vom Dritten Senat des Obersten Rückerstat-\ntungsgerichts in Nürnberg beschlossene Verfah-\nrensordnung wird nachstehend bekanntgemacht.\nBonn, den 18. Juni 1957.\nDer Bundesminister der Justiz\nvon Merkatz\nOberstes Rückerstattungsgertcht                                                                                                    Artikel II\nSiegel\nDritter Senat                                                                  Das Siegel ist kreisförmig und zeigt in der Mitte die\nDarstellung der Waage der Gerechtigkeit und am Rande\nDer Dritte Senat des Obersten Rüdcerstattungsgerichts                                         die Worte „Oberstes Rüdcerstattungsgericht 3. Senat\",\nerläßt hiermit nachstehende Verfahrensordnung. Seine                                            und das Wort „Nürnberg\" unter der Waage.\nErmächtigung ergibt sich aus Artikel 4 des Gesetzes Nr. 21\nvom 24. Mai 1951 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kom-                                                                                     Artikel III\nmission für Deutschland Nr. 56 S. 929) und dem zur Ände-                                                                          Begrlf fsbestimmungen\nrung des Gesetzes Nr. 21 erlassenen Gesetz Nr. 32 vom                                               (1) Das Gesetz Nr. 59 der Militärregierung wird als\n22. Mai 1952 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission                                         ,,Gesetz 59\", das HICOG-Gesetz Nr. 21 als „Gesetz 21 \",\nfür Deutschland Nr. 85 S. 1706 und Nr. 87 S. 1760) sowie                                        das Beschwerdegericht mit „Oberlandesgericht• und die\naus Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c der Satzung des Gerichts                                       Wiedergutmachungskammer mit „Kammer\" bezeichnet.\n(Anhang zum Dritten Teil des Vertrages zur Regelung\naus Krieg und Besatzung enstandener Fragen - Bundes-                                                (2) Anträge auf Nachprüfung werden als „Anträge\"\ngesetzbl. 1955 II S. 424).                                                                      bezeichnet.\n(3) Die den Rückerstattungsantrag einreichende Partei\nwird als „Berechtigter\", ·die Gegenpartei als „Pflichtiger\"\nVerfahrensordnung                                                             bezeichnet.\ndes                                                                 (4) Sonstige Parteien werden als „Nebenintervenien-\nObersten Riltkerstattungsgeridlts                                                    ten\" oder „Beteiligte\" bezeichnet.\nDritter Senat                                                                                                       Ar•tikel IV\nArtikel I                                                                                        Sitzungsperiode und Termine\n(1) Das Gericht amtiert vom 16. September bis 14. Juli.\nBezekhnung\nVerhandlungen finden jeweils zu den vom Gerichtspräsi-\nDer Gerichtshof wird bezeichnet als „Oberstes Rüdc-                                           denten von Fall zu Fall bezeichneten Terminen und an\nerstattungsgericht 3. Senat\".                                                                   den von ihm bestimmten Orten statt.","490                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\n(2) Der Geschäftsstellenleiter setzt nach Anweisung des  Antragsteller sich für berechtigt hält. Anträge auf Nach-\nGerichtspräsidenten die Termine zur mündlichen Ver-         prüfung einer Entsdleidung des Oberlandesgerichts haben\nhandlung an.                                                die Gesetzesbestimmung oder -bestimmungen zu bezeich-\nnen, deren Verletzung geltend gemacht wird. Anträge\n(3) Die Sitzungen des Gerichts beginnen in der Regel\nauf Nachprüfung einer Entscheidung der Kammer müssen\num 10 Uhr vormittags. Sie sind öffentlich.\ngenau einen oder mehrere der Gründe bezeichnen, aus-\ndenen eine Nachprüfung zugelassen werden kann {Ge-\nArtikel V                           setz 21, Artikel 1 (5)), und angeben\n1\nGeschäftsstelle                                a} welche Tatbestandsfeststellungen nicht auf genü-\ngendem Beweismaterial beruhen, .oder\n(1) Die Geschäftsstelle befindet sich am Sitz des Ge-\nrichts. Sie ist während der Geschäftsstunden an allen                b) in welcher Weise die Kammer angeblich ihr Er-\nTagen außer_ Samstag, Sonntag und den gesetzlichen                      messen mißbraucht hat, oder\nFeiertagen ~ür den Publikumsverkehr geöffnet.,                       c) weldle Gründe eine Befangenheit der Kammer\nerkennen lassen.\n(2) Der Geschäftsstellenleiter hat     die Gerichtsakten\nund amtlichen Sduiftstücke des Gerichts in Verwahrung          (4) Der Antrag soll kurz und ohne ausführliche Dar-\nund ist für deren sichere Aufbewahrung verantwortlich.      legungen die Tatsachen angeben, auf die jede Rüge ge-\nDiese Akten enthalten in Umschlägen oder Mappen             stützt wird, unter Hinweis auf die Stellen in den Akten,\nzweckentspredlend beziffert und beschriftet das gesamte     aus denen sich diese Tatsachen ergeben, sowie die Quel-\nVerfahrensmaterial, Vorbringen, alle Schriftsätze, Be-      len, aus denen die geltend gemachten Rechtsgrundsätze\nsdllüsse, Verfügungen und Entscheidungen des Gerichts,      hergeleitet werden.\nferner ein Verfahrensregister in einer vom Gericht vor-        (5) - Der Antrag gilt als Sduiftsatz des Antragstellers.\ngeschriebenen Form und Protokolle. Die Protokolle ent-\nhalten eine Niederschrift aller Gerichtsverhandlungen\nsowie die Aufzeidlnung sonstiger Vorgänge, die das                                  A r t i k e l VIII\nGericht jeweils anordnet.                                                     Zurüdmahme eines Antrags\n(3) Die Akten der Geschäftsstelle sind öffentlich und       Fin Antrag kann nur mit Genehmigung des Gerichts\nkönnen zu jeder geeigneten Zeit eingesehen werden.          zurüdcgenom~n werden.\n(4) Der Gesdläftsstellenleiter verwahrt das Gerichts-\nsiegel und versieht alle geridltlichen Anordungen, Ent-                              Artikel IX\nscheidungen und Besdllüsse mit dem Gerichtssiegel nach\nden Anweisungen des Präsidenten.                                       Obersendung von Akten zur Nachprüfung\nNach Eingang eines Antrags hat die Geschäftsstelle von\nder Gesdläftsstelle des Oberlandesgerichts oder der Kam-\nArtikel VI\nmer, deren Entscheidung nachgeprüft werden soll, die\nEingänge                          Akten anzufordern.\nSämtlidle Anträge und Schriftstücke, welche nach die-                              Artikel X\nser Verfahrensordnung oder gemäß Gesetz 59 oder Ge-\nZustellung\nsetz 21 und den hierzu ergangenen Änderungen oder\nAusführungsverordnungen eingereicht werden, sowie alle          (1) Zustellungen im Rahmen dieser Verfahrensordnung\nAnfragen und der damit verbundene Schriftwechsel sind       haben gewöhnlich durch eingeschriebenen Brief „gegen\nbei der Geschäftsstelle einzureidlen.                       Rückschein\" zu erfolgen. Der Rückschein gilt dabei als\nNachweis für die erfolgte Zustellung. Die Geschäftsstelle\nkann sich jedoch für die Zustellung von Schriftstücken\nArtikel VII                           innerhalb Deutsdllands auch der deutschen Postzustel-\nInhalt des Nacbprtlfungsantrags                lungsurkunde bedienen.\n(1) Der Antrag soll die Namen und Anschriften der           (2) Soweit eine Partei selbst zustellt, können die örtlich\nParteien, die Eingangsnummer des Zentralanmeldeamtes,       bestehenden Gepflogenheiten befolgt werden. Jedem sol-\ndie Bezeidlnung des Oberlandesgerichts und der Kammer       chen bei Gericht eingereichten Schriftstück ist jedoch\nund die Entscheidung, deren Nachprüfung begehrt wird,       eine Erklärung beizufügen. daß Zustellung an die andere\nanführen sowie das Aktenzeichen des Falles, das Datum       Partei erfolgt ist, wobei der Zustellungstag anzugeben\nder Entscheidung und das Datum der Zustellung der           ist. ,Die zustellende Partei hat auf Verlangen des Gerichts\nEntscheidung.                                               den Nachweis der so erfolgten Zustellung vorzulegen.\n(2) Der Antrag muß die Art und den Zweck des Ver-\nfahrens sowie die Streitpunkte, die sich auf Grund des                               Artikel XI\nAnspruchs ergeben, und das Wesentliche der angegriffe-\nVorbrln1en 1m allgemeinen\nnen Entscheidung nach seiner tatsächlichen und recht-\nlichen Seite bezeichnen.                                        (1) Die Einreichung von Nachprüfungsanträgen, Schrift-\nsätzen, Erwiderungen, Anträgen und allem sonstigen Vor-\n(3) Der Antrag muß eine Wiedergabe der Verstöße in\nbringen an das Gericht hat in sechsfacher Ausfertigung\ntatsächlicher oder rechtlkher Art enthalten, auf die der\nentweder in englischer oder in deutscher Sprache zu er-\nNachprüfungsantrag gestützt wird mit dem Ziel, die tat-\nfolgen. Jedoch müssen Ubersetzungen in vierfacher Aus-\nsächlichen Feststellungen oder die Rechtsauffassung der\nfertigung eingereidit werden. Bei Einreichung in Englisch\nangefochtenen Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.\nist eine deutsche Ubersetzung und bei einer Einreichung\nEr muß einen Hinweis auf die Stellen in den Akten ent-\nin Deutsch ist eine englische Ubersetzung beizufügen.\nhalten, an denen die einen Reditsirrtum darstellenden\nEntscheidungen des Gerichts erscheinen und, bei Tat-            (2) Sämtliches schriftsätzlidie und sonstige Vorbringen\nsachenirrtümern, einen Hinweis auf die Stelle in den         soll doppelzeilig mit der Maschine und unter Freilassung\nAkten mit dem Beweismaterial, auf welches zur Begrün-        von Rändern auf einseitig verwendeten Bogen geschrie-\ndung der Rüge Bezug genommen wird. Er muß eine               ben sein, die in der Breite nicht mehr als 21 1 /1 cm und in\nErklärung über die Abhilfe enthalten, zu welcher der         der Länge zwischen 28 und 33 cm messen.","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juni 1957                                 491\n(3) Sämtliches Vorbringen hat sich in gedrängter Dar-    schriftsatzes muß der .Gegenpartei innerhalb der für die\nstellung streng auf den jeweiligen Sachgegenstand zu        Einreichung bei diesem Gericht vorgesduiebenen Frist\nbeschränken. Früher erfolgte Ausführungen dürfen nicht      zugestellt werden.\ndurch Verweisung auf sie einbezogen werden. Sie sind           {3) Weitere oder ergänzende Schriftsätze werden ohne\nim einzelnen darzulegen, f aijs die Partei wünscht, daß _Genehmigung dieses Gerichts nicht angenommen.\nihnen Beachtung geschenkt werden soll.\nArtikel XVI\nArtikel XII                                         Anträge auf besondere Abhilfe\nVertretung                            (1) Alle Anträge, mit Ausnahme solcher, welche in der\nmündlichen Verhandlung gestellt werden, müssen in\n(1) In allen Verfahren vor diesem Gericht können sich    sctiriftlicher Form bei der Geschäftsstelle eingereicht wer-\ndie Parteien durch Bevollmächtigte vertreten lassen,        den. Sie müssen eine genaue Bezeichnung der nachge- •\nwelche zur Anwaltschaft bei deutschen Gerichten zuge-       suchten Abhilfe enthalten. Für den Fall, daß die antrag-\nlassen sind, oder durch solche, denen gestattet worden      stellende Partei wünscht, ihren Antrag durch mündliches\nist, eine Partei in dem betreffenden Fall vor dem Land-     Vorbringen zu begründen, ist dies in dem schriftlichen\ngericht oder dem Oberlandesgericht zu vertreten. Dieses     Antrag anzugeben.\nGeri<ht behält sich jedoch ausdrück.lieh vor, auch das\n(2) Die antragstellende Partei hat eine Abschrift ilires\nAuf treten anderer Prozeßvertreter in einem besonderen\nAntrags den Gegenparteien zuzustellen.\nFalle zu gestatten.\n(2) Falls keine gegenteilige Mitteilung bei der Ge-                              Artikel XVII\nschäftsstelle eingeht, wird angenommen, daß jeder An-\nwalt, welcher eine oder die andere Partei vor dem                                 Termlnsmtttellung\nOberlandesgericht oder der Kammer vertreten hat, die           Die Geschäftsstelle hat alle Parteien von Zeit und Ort\ngleiche Partei ebenfalls im Verfahren vor diesem Gericht    der mündlichen Verhandlung über Nachprüfungsanträge\nvertritt.                                                   oder sonstige Anträge zu unterrichten. Diese Benachrich-\n(3) Rechtsanwälte, welche Parteien in einem Verfahren    tigung hat ihnen mindestens fünf (5) Tage vor der münd-\nvor diesem Gericht vertreten, müssen auf Verlangen ihre     lichen Verhandlung zuzugehen.\nschriftliche Vollmacht vorweisen können.\nArtikel XVIII\n(4) In jedem Schriftsatz, den ein Anwalt einreicht, soll\ndie Partei bezeichnet werden, für die er auftritt.                     Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nWenn eine Partei die für die Einreichung von Schrift-\nArtikel XIII                         sätzen vorgeschriebenen Fristen versäumt hat, kann sie\neinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nAblehnung der Nadlprt'Uung                  in der in § 22 FGG vorgeschriebenen Form stellen.\n(1) In Fällen, in denen dieses Gericht die Zulassung\ndes Antrags auf Nachprüfung ablehnt, wird ein dies-                                 Artikel XIX\nbezüglicher Beschluß erlassen.\nErscheinen vor diesem Gerldlt\n(2) Dem Antragsteller wird eine Abschrift dieses Be-\nschlusses zugestellt; eine weitere Abschrift kommt zu den      Mit Ausnahme der Vorschrift in dem· nachfolgenden\nAkten, welche a-n die Vorinstanz zurück.gesandt werden.     Artikel XXI sind die Parteien nicht verpflichtet, persön-\nlich vor diesem Gericht zu erscheinen.\nArtikel XIV                                                  Artikel XX\nZulassung des Antrags auf Nadlprilfung                               Mündlldle Verhandlung\nIn Fällen, in welchen dieses Gericht einen Antrag auf       (1) Der Vorsitzende bestimmt di~ für den mündlichen\nNachprüfung zuläßt, wird eiri·e Mitteilung, ob eine münd-   Vortrag zur Verfügung stehende Zeit. Im Normalfalle\nliche Verhandlung erfolgen soll, ergehen. Die Geschäfts-    wird jeder Partei eine halbe Stunde eingeräumt.\nstelle wird die Parteien von dem Beschluß unterrichten\n(2) Bei Abwesenheit des Antragstellers oder des An-\nund die Zustellung einer Abschrift des Nachprüfungs-\ntragsgegners kann das Gericht die Ausführungen der\nantrags an den Antragsgegner veranlassen.\nGegenseite anhören.\n(3) Alle vor dem Gericht gemachten Ausführungen\nArtikel XV                           werden, soweit notwendig, übersetzt.\n(4) Auf die mündliche Verhandlung kann verzichtet\nSdlrlftsätze                        werden. Das Nichterscheinen einer ordnungsgemäß be-\n(1) Der Antragsgegner kann. innerhalb von dreißig (30)   nachri<htigten Partei bedeutet einen solchen Verzicht.\nTagen nach Zustellung. der gemäß vorstehendem Arti-            (5) Das Gericht kann von sich aus jederzeit auf münd-\nkel XIV ergangenen Bena<hri<htigung einen Schriftsatz       lichen Vortrag der Parteien verzichten.\neinreichen, oder innerhalb von sechzig (60) Tagen, wenn er\nseinen Wohnsitz im Ausland hat. Er hat dem Antrag-                                  Artikel XXI\nsteller eine Abschrift dieses Schriftsatzes innerhalb der\nfür die Einreichung bei diesem Gericht vorgeschriebenen                            Beweisaufnahme\nFrist zuzustellen. Der Nachweis der so erfolgten Zustel-       In Fällen, in denen dieses Gericht sich entschließt, eine\nlung ist bei der Geschäftsstelle einzureichen.              Beweisaufnahme durchzuführen oder nach seinen Anwei-\n(2) Will der Antragsteller einen Entgegnungsschriftsatz· sungen durchführen zu lassen, hat der Geschäftsstellen-\neinreichen, so darf dies nicht spiter als zwanzig (20) Tage leiter die betreffenden Personen vorzuladen und die Bei-\nnach· Zustellung des vom Antragsgegner eingereichten        bringung der Beweismittel zu verfügen, die vom Gericht\nSchriftsatzes erfolgen. Eine Abschrift des Entgegnungs-     angefordert werden.","492                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nArtikel XXII                                  (3) Das Gericht kann wegen der Zahlung der Prozeß-\nkosten jeden ihm angemessen erscheinenden Beschluß\nEntscheidungen\nerlassen und den Betrag entweder selbst festsetzen oder\n(1) Die Geschäftsstelle hat den Parteien Abschriften          seine Festsetzung durch die zuständigen deutschen Be-\nder Beschlüsse und Entscheidungen zuzustellen.                   hörden anordnen.\n(2) Die Geschäftsstelle hat die Entscheidung des Ge-\nrichts in jedem FalJe der Geschäftsstelle der zuständigen                              Artikel XXVI\nVorinstanz zu übermitteln. Nach der Hinterlegung eines                          Entsdleidungen des Geridlts\nendgültigen Beschlusses hat die Geschäftsstelle die Akten\n(1) Die Entscheidungen dieses Gerichts werden nach\ndes betreffenden Falles an das Gericht zurück.zusenden,\nUnterzeichnung durch die zustimmenden Richter im Ori-\nvon dem sie übersandt waren.\nginal bei der Geschäftsstelle zur Aufbewahrung hinter-\nlegt. Auf Verlangen eines mit der Entscheidung nicht\nArtikel XXIII                              übereinstimmenden Mitglieds des Senats wird der Ent-\nAmici Curlae                              scheidung eine Erklärung des Inhalts hinzugefügt, daß er\ndem darin niedergelegten Ergebnis nicht zustimmt. Für\nDieses Gericht kann Personen oder Organisationen ge-          den Fall, daß das Mitglied des Senats dem Ergebnis zu-\nstatten, in irgendeinem besonderen Falle als amici curiae        stimmt, aber nicht der Begründung, kann es die Hinzu-\naufzutreten.                                                     fügung einer Erklärung verlangen, wonach es nur mit\nArtikel XXIV                                dem Ergebnis übereinstimmt. Die Hinterlegung einer zu-\nsätzlichen abweichenden oder zustimmenden Entscheidung\nGerichtsgebühren                            ist ausgeschlossen.\n(1) Einreichungsgebühren werden in keinem Verfahren              (2) Alle Entscheidungen werden in englischer oder\nerhoben.                                                         deutscher Sprache ausgefertigt, und die Verteilung der\n(2) Falls das Gericht kraft der ihm nach Artikel 1 (9)        Ausfertigungen erfolgt nach den vom Gericht von Zeit\ndes Gesetzes 21 und nach dieser Verfahrensordnung zu-            zu Zeit gegebenen Anweisungen.\nstehenden Befugnis zur Vorladung von Zeugen schreitet,              (3) Die Entscheidungen dieses Gerichts sind für die\nhat die die Beweislast tragende Partei auf Anordnung\nVerteilung zunächst zu vervielfältigen; gedrudcte Aus-\ndes Gerichts unverzüglich bei der Geschäftsstelle einen          gaben werden später, wie in Gesetz 21 vorgeschrie-\nBetrag zur Deckung der Zeugengebühren einschließlich             ben, veröffentlicht. Die gedrudcten Entscheidungen dieses\nTagegelder und Reisespesen zu hinterlegen, dessen Höhe           Gerichts gelten als amtliche Ausgabe mit der Maßgabe,\nvon der Geschäftsstelle bestimmt wird. Die Höhe dieser           daß das vervielfältigte Exemplar einer Entscheidung und\nGebühren richtet sich nach den für das ordentliche               etwaige vom Gericht hierzu angeordnete Korrekturen so\ndeutsche Zivilprozeßverfahren gültigen Vorschriften über         lange als amtlicher Wortlaut der Entscheidung gelten, bis\nZeugengebühren.\ndie betreffende Entscheidung im Druck erschienen ist.\n(3) Der Geschäftsstellenleiter ist mit der Einziehung\naller Gebühren und Kosten beauftragt, welche im Zusam-\nmenhang mit einem Verfahren vor diesem Gericht zu be-                                  Artikel XXVII\nzahlen sind.\nZusätzliche Bestimm~ngen\n(4) Der Geschäftsstellenleiter ist verantwortlich für die\nDiese Verfahrensordnung kann von Zeit zu Zeit durch\nsichere Verwahrung aller Gelder und anderer Ver-\nMehrheitsbeschluß der Richter dieses Gerichts abgeändert\nmögensgegenstände einschließlich der Gelder aus Gebüh-\nwerden.\nren, Kosten und Geldstrafen, die bei diesem Gericht ein-\ngezahlt oder hinterlegt wurden,. sowie für deren Ver-                                 Artikel XXVIII\nfügung gemäß den geltenden Vorschriften oder den An-\nweisungen des Gerichts.                                                                Amtlicher Text\nDie deutsche Fassung dieser Verfahrensordnung gilt\nArtikel XXV                                als der amtliche Text.\nKosten und Anwaltsgebühren\n(1) Es steht im Ermessen des Gerichts, Kosten zu-\nzubilligen.                                                                            Artikel XXIX\n(2) Auf Antrag jeder Partei oder auf Antrag eines An-                                  Aufhebung\nwaltes einer Partei im Verfahren vor diesem Gericht                 Alle früheren Verfahrensregeln dieses Gerichts samt\noder aus eigener Veranlassung kann das Gericht nach              den dazu erlassenen Abänderungen sind aufgehoben.\nseinem freien Ermessen durch Beschluß den Streitwert\nfür das betreffende Verfahren vor diesem Gericht zum\nZwedce der Berechnung der Anwaltsgebühren für diese                                    Artikel XXX\nInstanz festsetzen. Der Beschluß bestimmt die angemes-\nsene Anzahl der Einzelgebühren, welche zugebilligt wer~                                  Inkrafttreten\nden.                                                                Diese Verfahrensordnung tritt am 7. März 1957 in Kraft.\nHans Gram Be c h man n, Präsident\nMarc J. R o bin s o n , Richter\nFred J. Harris, Richter\nKarl D o p ff e l, Richter\nFrank Flammger, Richter"]}