{"id":"bgbl2-1957-12-2","kind":"bgbl2","year":1957,"number":12,"date":"1957-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_12.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern","law_date":"1957-06-05T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["470                      . Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nGesetz\nzu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen\ndem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Jull 1931\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern\nund der Erbschaftsteuern.\nVom 5. Juni 1957.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Bonn am 6. Juli 1956 unterzeichneten Zu-\nsatzprotokoll zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli\n1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf\ndem Gebiete der direkten Steuern und der Erb-\nschaftsteuern wird zugestimmt. Das Zusatzprotokoll\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes\nfeststellt.\nArtikel 3\nDieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nArtikel 4\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Zusatzprotokoll nach\nseinem Artikel 1 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetz-\nblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 12 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juni 1957                                   471\nZusatzprotokoll\nzum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete\nder direkten Steuern und der Erbschaftsteuern\nZur Ergänzung des Abkommens zwischen dem Deut-                (3) Als Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gelten\nschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft        ferner\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete                 a) von Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz aus-\nder direkten Steuern und der Erbschaftsteuern vom                       gegebene Aktien, und dies selbst dann, wenn\n15. Juli 1931 nebst Schlußprotokoll und Notenwechsel                    die Titel am 21. Juni 1948 in der Bundesrepublik\nvom gleichen Tage, Zusatzprotokoll vom 11. Januar 1934                  Deutschland lagen;\nund Verhandlungsprotokollen vom 15. Juli 1931, 7. Sep-               b) Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haf-\ntember 1940 und 2. November/8. Dezember 1943 (Doppel-                   tung und Genossenschaften, die ihren Sitz am\nbesteuerungsabkommen)                                                   21. Juni 1948 in der Schweiz hatten;\nund unter Berücksichtigung der Abkommen zwischen                   c) Forderungen und Guthaben (einschließlich Obli-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen                  gationen, Schuldscheine, Wechselforderungen und\nEidgenossenschaft über die deutschen Vermögenswerte                     Versicherungsansprüche), sofern der Schuldner\nin der Schweiz und zum deutschen Lastenausgleich vom                    seinen Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteue-\n26. August 1952 sowie des dazu ergangenen Gesetzes der                  rungsabkommens am 21. Juni 1948 in der Schweiz\nBundesrepublik Deutschland vom 7. März 1953                             hatte und die Forderungen nicht auf unbeweg-\nlichem Vermögen in der Bundesrepublik Deutsch-\nhaben die Bundesrepublik Deutschland und die Schwei-                  land grundpfändlich sichergestellt waren.\nzerische Eidgenossenschaft das folgende Zusatzprotokoll\nabgeschlossen:                                                  (4) Gehörten Vermögenswerte im Sinne von Absatz 2\nlit. e und f oder Absatz 3 am 21. Juni 1948 zum Betriebs-\nvermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland be-\nArtikel 1                           findlichen Betriebsstätte, so gelten diese Vermögenswerte\n(1) Außerordentliche Steuern vom Einkommen und vom        nicht als in der Schweiz belegen.\nVermögen, insbesondere einmalige außerordentliche Ver-           (5) Natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 neben\nmögensabgaben, die nach dem Inkrafttreten dieses Zu-         der schweizerischen auch die deutsche Staatsangehörig-\nsatzprotokolls erstmals in einem der beiden Vertrags-        keit besessen und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen\nstaaten eingeführt oder erhoben werden, fallen unter         Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes in der\nArtikel 1 des Doppelbesteuerungsabkommens.                   Bundesrepublik Deutschland gehabt haben, unterliegen\n(2) Für die Vermögensabgabe nach dem deutschen Ge-        mit dem in der Schweiz belegenen, in Absatz 2 lit. a bis c\nsetz über den Lastenausgleich vom 14. August 1952            genannten Vermögen nicht der Vermögensabgabe.\n(Lastenausgleichsgesetz) gelten die nachstehenden Artikel\ndieses Zusatzprotokolls.                                                               Artikel 3\n(1) Natürliche Personen, die an.i 21. Juni 1948 die deut-\nArtikel 2                           sche oder die schweizerische Staatsangehörigkeit besessen\nund ihren Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungs-\n(1) Natürliche Personen, die am 21. Juni 1948 die          abkommens in der Schweiz gehabt haben, werden zur\nschweizerische, nicht aber gleichzeitig die deutsche Staats- beschränkten Abgabepflicht bei der Vermögensabgabe\nangehörigkeit besessen und ihren Wohnsitz oder ge-           nicht herangezogen:\nwöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Lastenausgleichs-                 a) mit Forderungen, die durch in der Bundesrepublik\ngesetzes in der Bundesrepublik Deutschland gehabt                       Deutschland belegene Grundstücke grundpfänd-\nhaben, unterliegen mit dem in der Schweiz belegenen                     lich sichergestellt waren;\nVermögen nicht der Vermögensabgabe.\nb) mit Urheberrechten, die in der Bundesrepublik\n(2) Als Vermögen im Sinne des Absatzes 1 gilt das am                 Deutschland in ein dafür bestimmtes Buch oder\n21. Juni 1948 in der Schweiz belegene Vermögen, soweit                  Register eingetragen waren und die nicht zum\nes bestand aus                                                          Vermögen einer dort belegenen Betriebsstätte\na) unbeweglichem Vermögen (einschließlich Zube-                  gehörten;\nhör);                                                      c) mit sonstigen beweglichen Vermögenswerten, für\nb) Berechtigungen an einem in der Schweiz gelege-                welche das Doppelbesteuerungsabkommen das\nnen Grundstück, auf welche die Vorschriften des               Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaate des\nschweizerisc:hen Privatrechts über Grundstµc:ke               Eigentümers zuweist.\nAnwendung finden, sowie Nutzungsrechte an              (2) Entsprechendes gilt für die nach deutschem Recht\nunbeweglichem Vermögen in der Schweiz;             selbständig abgabepflichtigen Körperschaften, Personen-\nc) dem einer schweizerischen Betriebsstätte dienen-   vereinigungen und Vermögensmassen, die nach schweize-\nden Vermögen im Sinne von Artikel 3 Absätze 1      rischem Recht errichtet worden sind und am 21. Juni 1948\nund 4 des Doppelbesteuerungsabkommens;             ihren Wohnsitz im Sinne des Doppelbesteuerungsabkom-\nmens in der Schweiz gehabt haben.\nd) dem Vermögen, das der Ausübung eines freien\nBerufes dient;\ne) in der Schweiz eingetragenen immateriellen                                   Artikel 4\nGüterrechten;                                          In Fällen, in denen die Auslegung oder Anwendung\nf) Aktien, Anteilscheinen und sonstigen Wertpapie-    dieses Zusatzprotokolls zu Schwierigkeiten führt oder zu\nren, Banknoten und sonstigen beweglichen Ver-      Zweifeln Anlaß gibt, werden sich die obersten Verwal-\nmögenswerten.                                      tungsbehörden der beiden Vertragsstaaten verständigen.","472                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nArtikel 5                                       (3) An die Stelle des 21. Juni 1948 tritt, soweit nicht\nDieses Zusatzprotokoll berührt nicht das Abkommen                eine DM-Eröffnungsbilanz auf den 21. Juni 1948 vorliegt,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                     der 1. April 1949\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zum deutschen Lasten-                    a) bei Abgabepflichtigen, die am 21. Juni 1948 ihren\nausgleich vom 26. August 1952.                                                Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne\ndes Lastenausgleichsgesetzes im Land Berlin\nArtikel 6                                              hatten, für die Zwecke des Artikels 2 Abs. 2 bis\n4 sowie für die Frage der Belegenheit in Arti-\n(1) Dieses Zusatzprotokoll gilt auch für das Land Ber-                     kel 2 Abs. 5,\nlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat                        b) bei beschränkt Abgabepflichtigen mit Vermögen\ninnerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten des Zusatz-                        im Land Berlin für die Anwendung des Artikels 3.\nprotokolls eine gegenteilige Erklärung abgibt. Soweit\nin diesem Zusatzprotokoll Bezug genommen wird auf die\nBundesrepublik Deutschland, gilt das Land Berlin als ein-                                        Artikel 7\ngeschlossen.                                                           Dieses Zusatzprotokoll soll ratifiziert und die Ratifika-\n(2) Das Land Berlin umfaßt für die Zwecke dieses Zu-             Uonsurkunden sollen baldmöglichst in Bern ausgetauscht\nsatzprotokolls die Gebiete, über welche der Senat von               werdeni es tritt einen Monat nach dem Tag des Aus-\nBerlin hoheitliche Befugnisse ausübt.                                tausches der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig Be-\nvollmächtigten dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet.\nGESCHEHEN zu Bonn am 6. Juli 1956 in doppelter Ur-\nschrift.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\ngezeichnet:\nHallstein\nMersmann\nFür die Schweizerische Eidgenossenschaft\ngezeichnet:\nHuber\nRebsamen\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck: Bundesdruckerei Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt ersdleint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug durdl die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEinzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren). -        Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlidlen Betrages auf Postsdlec:kkonto .Bundesgesetzblatt\" Köln 399.\nPreis dieser Ausgabe DM 0,40 zuzüglidl Versandgebühren."]}