{"id":"bgbl2-1957-12-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":12,"date":"1957-06-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/12#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_12.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an andere zwischenstaatliche Organisationen","law_date":"1957-06-03T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["469\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am 7. Juni 1957                                                                                    Nr. 12\nTag                                             Inhalt:                                                                                      Seite\n3, 6. 57 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum\nAbkommen über die Vorr~hte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten\nNationen vom 21. November 1947 und tiber die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen\nan andere zwischenstaatliche Organisationen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   469\n5. 6. 57 Gesetz zu dem Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     470\nGesetz zur Änderung des Gesetzes\nüber den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen\nder Vereinten Nationen vom 21. November 1947 und über die Gewährung von\nVorrechten und Befreiungen an andere zwisdtenstaatliche Organisationen.\nVom 3. Juni 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                           Artikel 2\nschlossen:                                                       Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, wenn das\nArtikel 1                             Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-\nDas Gesetz vom 22. Juni 1954 über den Beitritt           stellt.\nder Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen                                                            Artikel 3\nüber die Vorrechte und Befreiungen der Sonder-                   Dieses Gesetz gilt im Saarland erst vom Ende der\norganisationen der Vereinten Nationen vom 21. No-           Ubergangszeit nach Artikel 3 des Vertrages zwischen\nvember 1947 und über die Gewährung von Vor-                 der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-\nrechten und Befreiungen an andere zwischenstaat-            zösischen Republik zur Regelung der Saarfrage\nliche Organisationen (Bundesgesetzbl. II S. 639) wird       (Saar-Vertrag) vom 27. Oktober 1956 (Bundesge-\nwie folgt geändert:                                         setzbl. II S. 1587) an.\nIn Artikel 1 werden die Worte „jedoch mit Aus-                                                      Artikel 4\nschluß von Artikel III § 7 Buchstabe b des Ab-                Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nkommensu gestrichen.                                     dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. Juni 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano"]}