{"id":"bgbl2-1957-10-1","kind":"bgbl2","year":1957,"number":10,"date":"1957-06-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1957/10#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1957-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1957/bgbl2_1957_10.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen","law_date":"1957-05-17T00:00:00Z","page":281,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["281\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1957                    Ausgegeben zu Bonn am                     :i. Juni           1957                                       Nr. 10\nTag                                             Inhalt:                                                                        Seite\n17. 5. 57 Gesetz zu dem Abkommen vom 26. April 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nden Vereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   281\n27. 5. 57 Gesetz zu dem Konsularvertrag vom 30. Juli 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nord-Irland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               284\n16. 5. 57 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens vom 16. Juli 1956 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Schweizerischei:i Eidgenossenschaft über die Liquidation\ndes früheren deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehrs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    283\n22. 3. 57 Bekanntmachung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation . . • • . • • • . • . . . . . . .                317\nGesetz zu dem Abkommen vom 26. April 1956\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und den\nVereinigten Staaten von Amerika über Filmfragen.\nVom 17. Mai 1957.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                             Artikel 3\nschlossen:\nArtikel 1                              Dieses Gesetz gilt nicht im Saarland.\nDem in Bonn am 26. April 1956 unterzeichneten\nAbkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 4\nland und den Vereinigten Staaten von Amerika\nüber Filmfragen wird zugestimmt. Das Abkommen                (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nwird nachstehend veröffentlicht.                          kündung in Kraft.\nArtikel 2                              (2) Der Tag, an dem das Abkommen gemäß seinem\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das      Artikel 6 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.     bekanntzugeben.\nDie verfassungsmlißigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Mai 1957.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nvon Brentano","282                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1957, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund den Vereinigten Staaten vonAmerika\nüber Filmfragen\nAgreement\nbetween the Federal Republic of Germany\nand the United States of America\nregarding films\nArtikel t                                                  Article t\nDie Vereinigten Staaten von Amerika stimmen der            The United States of America agrees to the entire\nvollständigen Aufhebung der Anmerkung zu Tarif-Nr.         eliminition of the note to Tariff No. 3708 of Schedule\n3708 in der Liste XXXIII des Allgemeinen Zoll- und         XXXIII of the General Agreement on Tariffs and Trade\nHandelsabkommens betreffend Spielzeitkontingente für       with respect to a screen time quota for the exhibition of\ndie Vorführung von ausländischen Filmen in der Bundes-     foreign films in the Federal Republic of Germany.\nrepublik Deutschland zu.\nArtikel 2                                                   Article 2\nDie Bundesrepublik Deutschland erklärt sich bereit, bis    The Federal Republic of Germany agrees not to impose\nzum 31. Dezember 1957 die Einfuhr von ausländischen        any other or more burdensome conditions or require-\nFilmen in das Gebiet der Bundesrepublik sowie deren        ments upon the importation of foreign films into or their\nVorführung an keine weiteren oder erschwerenden Be-        exhibition in the territory of the Federal Republic until\ndingungen oder Voraussetzungen zu knüpfen, sofern es       December 31, 1957, unless they are measures which apply\nsich nicht um Maßnahmen handelt, die auf in- und aus-      in the same manner to domestic and foreign films. The\nländische Filme in gleicher Weise angewendet werden.       period of the undertaking in this article will be auto-\nDie Geltungsdauer der in diesem Artikel übernommenen       matically extended for a further period of one year un-\nVerpflichtung wird automatisch um ein weiteres Jahr        less specifically denounced by either party before Sep-\nverlängert, sofern sie nicht von einer der beiden Ver-     tember 30, 1957. The Contracting Parties agree that this\ntragsparteien bis zum 30. September 1957 ausdrüdclich      obligation does not exclude the application of Article\ngekündigt wird. Die Vertragsparteien sind sich darüber     XIX of the General Agreement on Tariffs and Trade.\neinig, daß diese Verpflichtung die Anwendung des Ar-\ntikels XIX des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens\nnicht ausschließt.\nArtikel 3                                                   Article 3\nFalls nach Ablauf des in Artikel 2 erwähnten Zeit-         Should a screen time quota be instituted after the\nraums ein Spielzeitkontingent eingeführt wird und hier-    expiration of the period mentioned in Article 2 and in\nbei die deutsche Devisenlage Verbote oder Beschränkun-     this case should the German exchange position demand\ngen erforderlich macht, werden diese lediglich den Nicht-  prohibitions or restrictions, these can only be imposed\ntransfer von Erträgnissen betreffen. Diese Verpflichtung   through the non-transfer of proceeds. This undertaking\nkann jeweils bis zum 30. September mit Wirkung zum         can be denounced in any year up until the 30th of Sep-\n31. Dezember des betreffenden Jahres gekündigt werden.     tember, with effect on December 31 of that year.\nArtikel 4                                                   Article 4\nBeide Vertragsparteien behalten sich ausdrücklich alle     Both Contracting Parties specifically reserve all rights\nRechte aus Artikel XXIII des Allgemeinen Zoll- und         arising from Article XXIII of the General Agreement on\nHandelsabkommens vor.                                      Tariffs and Trade.\nArtikel 5                                                   Article 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, wel-        This Agreement also applies to the Land Berlin, which\nches für die Zwecke dieses Abkommens nur die Gebiete       for the purpose of the agreement comprises only those\numfaßt, über welche der Senat von Berlin behördliche       areas over which the Berlin Senat exercises jurisdiction,\nBefugnisse ausübt, vorausgesetzt, daß die Regierung der   provided that within three months following the effective\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Vereinig-    date of the agreement the Government of the Federal"]}