{"id":"bgbl2-1956-6-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":6,"date":"1956-03-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/6#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-6-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_6.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1956-02-29T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["329\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                     Ausgegeben zu Bonn am 3. März 1956                                            Nr. 6\nTag                                              Inhalt: -                                             Seite\n29.2.56   Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Konvention der Vereinten Nationen vom\n6. April 1950 über die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik Deutschland          329\n25.2.56   Bekanntmachung zu dem Europäischen Kulturabkommen (Inkrafttreten für Norwegen) . .              330\nBekanntmadmng\nüber das Inkrafttreten der Konvention der Vereinten Nationen vom 6. April 1950\nüber die Todeserklärung Verschollener für die Bundesrepublik Deutschland.\nVom 29. Februar 1956.\nGemäß Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli          China                               am 24. Januar 1952\n1955 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-         Guatemala                           am 24. Januar 1952\nland zu der Konvention der Vereinten Nationen              Israel                                 am 6. Juni 1952\nvom 6. April 1950 über die Todeserklärung Ver-\nIsrael hat bei der Hinterlegung seiner Beitritts-\nschollener (Bundesgesetzbl. II S. 701) wird hiermit           urkunde folgenden Vorbehalt gemacht:\nbekanntgemacht, daß die Konvention nach ihrem                                                         (Ubersetzung)\nArtikel 14 Abs. 2 und die Schlußakte für die Bundes-\n\"Having regard to the        „Unter     Berücksichtigung\nrepublik Deutschland am 29. Februar 1956 in Kraft          provisions of the domes-      des innerstaatlichen Rechts\ngetreten sind; die deutsche Beitrittsurkunde ist am        tic law of Israel accord-     Israels, dem zufolge Ehe-\n30. Januar 1956 bei dem Generalsekretär der Ver-           ing to which matters of       sachen unter die aus-\neinten Nationen hinterlegt worden. Der Ständige            marriage are within the       schließliche Zuständigkeit\nBeobachter der Bundesrepublik Deutschland bei den          exclusive jurisdiction of     der eingesetzten Religiö-\nVereinten Nationen hat anläßlich der Hinterlegung          the established Religious     sen Gerichte fallen, rich-\nder Beitrittsurkunde folgende Erklärung abgegeben:         Courts, the effect to be      tet sich die Wirkung von\ngiven to declarations of      Todeserklärungen, die ge-\n,,Der Ständige Beobachter der Bundesrepublik Deutsch-    dea th,   whether     issued  mäß der Konvention über\nland bei den Vereinten Nationen beehrt sich, dem Ge-     pursuant to the Conven-       die Todeserklärung Ver-\nneralsekretär der Vereinten Nationen anläßlich der       tion on the Declaration of    schollener ausgesprochen\nHinterlegung der Urkunde über den Beitritt der Bun-      Death of Missing Persons      sind oder den in Arti-\ndesrepublik Deutschland zu der am 6. April 1950 in       or satisfying the condi-      kel 1, 2 und 3 dieser Kon-\nLake Success zur Zeichnung aufgelegten Konvention        tions and requirements        vention auf gestellten Vor-\nüber die Todeserklärung Verschollener im Namen der       contained in articles 1, 2    aussetzungen entsprechen\nBundesrepublik folgende Erklärung_ abzugeben:            and 3 of the said Con-        und auf Grund des Arti-\nDie Konvention über die Todeserklärung Verschol-       vention, and valid by         kels 6 der Konvention\nlener findet auch auf das Land Berlin Anwendung.       virtue of article 6 thereof,  wirksam sind, in bezug\nas regards the dissolution    auf die Eheauflösung da-\nFerner beehrt sich der Ständige Beobachter, im Auftrag   of marriages, will depend     nach, inwieweit sie das\nseiner Regierung dem Generalsekretär mitzuteilen, daß    upon the extent to which      zuständige, die Gerichts-\ngemäß Artikel 2 Abs. 3 der Konvention das Amts-          the appropriate Religious     barkeit ausübende Reli-\ngericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg als das Gericht  Court exercising jurisdic-    giöse Gericht im Einzel-\nbestimmt worden ist, das ausschließlich zur Entgegen-                                  fall nach seinem eigenen\ntion in a given case will\nnahme von Anträgen und zum Erlaß von Todeserklä-                                       religiösen Recht anerken-\nrungen zuständig sein soll, die sonst in die Zuständig-  be able to recognize the\nsame in accordance with       nen kann.\"\nkeit der in Artikel 2 Abs. 2 bestimmten Gerichte ge-\nfallen wären. Diese Ubertragung _der Zuständigkeit auf   its own religious law.\"\ndas Amtsgericht Schöneberg gilt auch für das Land\nBerlin.                                                  Belgien                              am 21.August 1953\nBelgien hat bei der Hinterlegung der Beitritts-\nWeiterhin beehrt der Ständige Beobachter sich, dem          urkunde erklärt, daß es keine Verpflichtungen in\nGeneralsekretär im Auftrag seiner Regierung anzu-           bezug auf Belgisch-Kongo und die Treuhandgebiete\nzeigen, daß die Bundesregierung gemäß Artikel 1             von Ruanda-Urundi übernimmt.\nAbs. 2 die Anwendung der Konvention auf Personen\nausgedehnt hat, die nach 1945 unter ähnlichen wie        Pakistan                             am 5. Januar 1956.\nden in Artikel 1 Abs. 1 aufgeführten Umständen ver-\nschollen sind. Diese Ausdehnung der Anwendung der        Bonn, den 29. Februar 1956.\nKonvention gilt gleichfalls für das Land Berlin.•\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nDie Konvention ist bereits für folgende Staaten                    In Vertretung des Staatssekretärs\nin Kraft getreten:                                                                    Löns"]}