{"id":"bgbl2-1956-4-3","kind":"bgbl2","year":1956,"number":4,"date":"1956-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung über die Anwendung der Internationalen Meterkonvention im Verhältnis zu Australien","law_date":"1956-01-26T00:00:00Z","page":320,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["320                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nBekanntmachung\nüber die Anwendung der Internationalen Meterkonvention\nim Verhältnis zu Australien.\nVom 26. Januar 1956.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik                             im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nDeutschland und der Australischen Regierung ist                          land und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954\nEinverständnis darüber festgestellt worden, d~ß                           ge~enseitig angewendet werden.\ndie in Paris am 20. Mai 1875 unterzeichnete Inter-                       Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nnationale Meterkonvention nebst Reglement und                         Bekanntmachung vom 22. März 1955 (Bundesg~-\nUbergangsbestimmungen (Reichsgesetzbl. 1876                           setzbl. II S. 596).\ns. 191)\nund\nBonn, den 26. Januar 1.956.\ndie in Sevres am 6. Oktober 1921 unterzeichnete\nInternationale Uberelnkunft wegen Abänderung\nder Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai                            Der Bundesminister des Auswärtigen\n1875 und des dieser Konvention beigefügten                                                    In Vertretung\nReglements (Reichsgesetzbl. 1927 II S. 409)                                                     Hallstein\nNachrichtlicher Abdruck aus Teil 1\n(amtliche Zitierweise: Bundesgesetzbl. I S. 82)\nDritte Durchführungsverordnung\nzum Gesetz über Darlehen zum Bau und. Erwerb von Handelsschiffen.\nVom 11. Februar 1956.\nAuf Gmnd des § 9 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über                        die Tilgungsraten zu leistenden Zahlungen maßge-\nDarlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen                           bend ist, keine Zahlungen auf die Tilgungsraten zu\nvom 27. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 684)                           leisten sind.\n-verordnet die Bundesregierung:                                                                           § 4\n§ 1                                          Die Anträge nach den §§ 2 und 3 sind mit der\nvorläufigen Berechnung und den anderen zur Glaub-\nIst- das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen haftmachung dienenden Unterlagen spätestens einen\noder der einkommensteuerpflichtige Gewinn des· Monat vor dem für die Zahlungen auf die Annuität\nvorangegangenen Geschäftsjahres in dem für die maßgeblichen Zeitpunkt bei der örtlich zuständigen\nZahlungen auf die Annuität maßgeblichen Zeitpunkt Wasser- und Schiffahrtsdirektion einzureichen.\nnoch nicht festgestellt, so hat der Darlehnsnehmer\nin Höhe der aufgelaufenen Zins- und Tilgungsraten                                                         § 5\nVorauszahlungen zu leisten.\nVor der Befreiung von Vorauszahlungen nach den\n§ 2                                       §§ 2 und 3 ist der beim Bundesminister für Verkehr\ngebildete Kreditaussdmß für die Seeschiffahrt zu\nDer Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini- dem Ergebnis der Antragsprüfung zu hören, soweit\nster für Verkehr verlangen, von der Vorauszahlung der Bundesminister der Finanzen nicht für bestimmte\nauf die Zinsen befreit zu werden, soweit er einen Arten von Fällen hierauf verzichtet.\nzur Kürzung der Zinsen berechtigenden Verlust (§ 1\ndes Gesetzes) glaubhaft macht.                                                                            § 6\n§ 3                                          Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft.\nDer Darlehnsnehmer kann von dem Bundesmini-\nster für Verkehr verlangen, von der Vorauszahlung                         Bonn, den 11. Februar 1956.\nauf die Tilgungsraten befreit zu werden, soweit er                           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nglaubhaft macht, daß auf Grund einer vorläufigen                                                     Blücher\nBerechnung desjenigen _Gewinns, der nach den Be-\nstimmungen des § 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes und                                Der Bundesminister füt: Verkehr\ndes Darlehnsvertrages für die Errechnung der auf                                                    Seebohm\nHerausgeber : Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln - Druck : Bundesdrudcerei, Bonn.\nDas Bundesgesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil 1 = DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr}.\nEin z e Ist ü c k e je angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlich Versandgebühren) - Zusendung einzelner Stüdce per Streifband gegen\nVoreinsendung des erforderlichen. Betraqes auf Postschedckonto .Bundesgesetzblatt• Köln 399.\nPreis dieser Ausqabe DM 0,40 zuzüglich Versandgebühren."]}