{"id":"bgbl2-1956-4-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":4,"date":"1956-02-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt","law_date":"1956-02-15T00:00:00Z","page":317,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["317\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                    Ausgegeben zu Bonn am 20. Februar 1956                                                                                                              Nr. 4\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                          Seite\n15. 2, 56   Gesetz Ober die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Blnnensdliffahrt . . . . . . . . . . . . . . . .                                                           317\n3, 2. 56   Bekanntmachung über die Kündigung des Internationalen Ubereinkommens zum Schutze\ndes menschlichen Lebens auf See (Schiffssicherheitsvertrag, London 1929) . . . . . . . . . . . . . . . . •                                                        319\n26. 1. 56   Be~anntmachung über die Anwendung der Internationalen Meterkonvention im Verhältnis\nzu Australien . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • • . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   320\n11. 2. 56   Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von\nHandelsschiffen (nachrichtlicher Abdruck) • . . . . • • • . • • • . • • . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         320\nGesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt.\nVom 1ö. Februar 1956.\n•   Der Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                                    (2) Die dem Bund nach Absatz 1 obliegenden Auf-\ngaben nimmt der Bundesmintster für Verkehr wahr.\nschlossen:\n§ 1                                                          Er kann seine Befugnisse durch Rechtsverordnung\nauf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\n(1)  Dem Bund obliegen auf dem Gebiet der Bin-                                         tragen. Die Befugnisse können einer Wasser- und\nnenschiffahrt                                                                             Schiffahrtsdirektion für den Bezirk mehrerer Wasser-\n1. die Förderung der Binnenflotte und des                                         und Schiffahrtsdirektionen erteilt werden.\nBinnenschiffsverkehrs im allgemeinen deut-\nschen Interesse,\n2. die Abwehr von Gefahren für die Sicher-                                                                                           § 3\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs (Schiff-                                        (1)    Der Bundes,ninister für Verkehr wird ermäch-\nfahrtspolizei) auf den Bundeswasserstraßen;                                   tigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsverord-\ndie schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufga-                                   nungen zu erlassen über\nben nach Maßgabe einer mit den Ländern                                                     1. das Verhalten im Verkehr,\nzu schließenden Vereinbarung,\n2. die Anforderungen an den Bau, die Aus-\n3. die• Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf\nrüstung, die Bemannung und den Betrieb\nden Bundeswasserstraßen,\nsowie über die Kennzeichnung der Was-\n4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen                                                        serfahrzeuge (Binnenschiffe, schwimmenden\nund von Bescheinigungen über Bau, Aus-                                                          Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren). Flöße und\nrüstung, Bemannung und Betrieb der Was-                                                         schwimmenden Anlagen,\nserfahrzeuge und Flöße auf den Bundes-\n3. die Anforderungen an die Befähigung und\nwasserstraßen.\nEignung von Schiffsführern und -mann-\n(2) Die dem Bund nach dem Gesetz über den ge-                                                            schaften, Floßführern, Fährleuten und\nwerblichen Binnenschiffsverkehr vom 1. Oktober                                                              Lotsen,\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1453) zustehenden Auf-\n4. die Gebühren für behördliche oder amtlich\ngaben bleiben unberührt.                                                                                    angeordnete Maßnahmen zur Durchführung\nder nach den Nummern 1 bis 3 erlassenen\n§ 2                                                                            Verordnungen; er bedarf hierzu des Ein-\n(1)  Dem Bun·d obliegt im Benehmen mit den be-                                                           vernehm.ens mit dem Bundesminister der\nteiligten Ländern die Festsetzung det Liegegelder                                                           Finanzen.\nnach § 32 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die privat-                                      Die Verordnungen nach den Nummern 2 und 3 kön-\nrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt (Binnen-                                    nen das-Verfahren _festlegen, in dem der Nachweis\nschiffahrtsgesetz) in der Fassung vom 20. Mai 1898                                        für die Erfüllung der Anforderungen zu erbringen·\n(Reichsgesetzbl. S. 369, 868); soweit die Liegegelder                                     ist.\nim Zusammenhang mit Beförderungsleistungen ent-\nstehen, die ganz oder streckenweise auf Bundes-                                                (2) Die Ermächtigung nach Absatz 1 erstreckt sich\nwasserstraßen erbracht werden. Das gleiche gilt für                                       nicht auf den Erlaß von Vorschriften, die über-\ndie Festsetzung der Lade- und Löschzeiten nach § 29                                       wachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 24 der\nAbs. 4 und § 48 Abs. 4 des Binnenschiffahrtsgesetzes.                                     Gewerbeordnung zum Gegenstand haben.","318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(3) Der Bundesminister für Verkehr kann durch                                   § 9\nRechtsverordnung die Ermächtigung nach Absatz 1\n(1) Es werden aufgehoben\nauf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen über-\ntragen. § 2 Abs. 2 Satz 3 findet Anwendung.                    1. das Gesetz über die Untersuchung der\nRheinschiffe und -flöße und über die Beför-\nderung brennbarer Flüssigkeiten auf Bin-\n§ 4\nnenwasserstraßen vom 13. November 1952\nDie Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwal-                (Bundesgesetzbl. II S. 957),\ntung des Bundes haben im Rahmen des § 1 Abs. 1                 2. das Gesetz zur Einführung der Rheinschiff-\nNr. 2· nach pflichtgemäßem Ermessen die notwen-                   fahrtpolizeiverordnung vom 19. Dezember\ndigen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicher-                 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1207).\nheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundes-\nwasserstraßen zu treffen; Rechtsverordnungen kön-          (2} Die Verordnung über die Untersudtung der\nnen sie nur im Fall des § 3 Abs. 3 erlassen.           Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung\nbrennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen\n§ 5                           vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 371) mit den\nzu ihrer Änderung und Ergänzung erlassenen Ver-\nAuf den im Berekh des Hamburger Hafens liegen-       ordnungen,         ·\nden Teilen der Bundeswasserstraße Elbe ist der             die Verordnung über die Beförderung brenn-\nBund im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 nicht für Maß-         barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom\nnahmen zuständig, die das Verhalten im Verkehr\n27. OJ.{,tober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734),\nbetreffen. Seine Maßnahmen erstrecken sich im übri-\ngen nicht auf Wasserfahrzeuge, die ausschließlich          die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nzur Verwendung im Hamburger Hafen bestimmt                 fahrtstraßen-Ordnung vom 19. Dezember 1954\n· sind, auf die Führung und Bemannung soldter Fahr-          (Bundesgesetzbl. II S. 1135) mit den zu ihrer\nzeuge sowre auf Hafenlotsen.                               Durchführung und Ergänzung erlassenen Verord-\nnungen,\ndie Verordnung zur Einführung der Rheinschiff-\n•\n§ 6\nfahrtpolizeiverordnung vom 24. Dezember 1954\n(1) Der Bundesminister für Verkehr kann die             (Bundesgesetzbl. II S. 1411) und die Verordnung\nBinnensdtiffahrts-Berufsgenossenschaft d urdt Rechts-      zur Einführung der Vorschriften für die Reeden\nverordnung beauftragen, die Einhaltung der Vor-            auf dem Rhein (Schiffahrtpolizeiverordnung zur\nschriften über die Anforderungen zu überwachen, die        Ergänzung der 'Rheinsdtiffahrtpolizeiverordnung)\nim Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 2 an die technische           vom 24. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II\nBeschaffenheit der Wasserfahrzeuge (Binnenschiffe,         S. 1466} mit den zu ihrer Änderung und Ergän-\nschwimmenden -Geräte, Kleinfahrzeuge, Fähren}              zung erlassenen Verordnungen\nund ihrer Einridttungen zu stellen sind; dies gilt\nnidtt für die in ~ 3 Abs. 2 genannten Vorsdtriften.     gelten als auf Grund des § 3 Abs. 1 und 3 erlassen.\n(2) Wird die Binnenschiffahrts-Berufsgenossen-          (3) Die Verordnung über die Erteilung von Rhein-\nsdtaft nadt Absatz 1 beauftragt, untersteht sie inso-   schifferpatenten, erlassen in\nweit der Fadtaufsicht des Bundesministers für Ver-         Preußen am 30. Juli 1925 (Ministerialblatt der\nkehr. Die Aufsichtsbefugnisse sind zwischen den            Handels- und Gewerbeverwaltung S .. 197),\nBundesministern für Verkehr und für Arbeit fm ge-          Bayern am 8. Juli 1925 (Gesetz- und Verordnungs-\ngenseitigen Einvernehmen abzugrenzen. Die Selbst-          blatt für den Freistaat Bayern S. 189),\nkosten der Uberwachun~ trägt der Bund.                     Baden am 3. Juli 1925 (Badisches Gesetz- und\nVerordnungsblatt S. 175) 1\n§ 7                              Hessen am 15. September 1925 (Hessisches Regie-\nZuwiderhandlungen gegen die ·von den Rhein•             rungsblatt S. 150, 256),\nuferstaaten gleichlautend erlassenen sdtiffahrts-        in der Fassung des Gesetzes der Verwaltung des\npolizeilichen Vorsdtriften und die zu ihr~r Durch-       Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 18. März 1949\nführung und Ergänzung erlassenen Anordnungen             (WiGBI. S. 21), des Gesetzes des Landes Rheinland\"\nwerden nadt dem Strafrahmen des Artikels· 32 der         Pfalz vom 13. April 1949 (Gesetz- und Verordnungs-\nrevidierten Rheinschiffahrtsakte in der. Fassung der    blatt Teil I S. 109) sowie des Gesetzes vom 12. Fe-\nBekanntmachung vom 27. September 1952 (Bu~des-           bruar 1951 (Bundesgesetzbl. II S. 5) mit den zu ihrer\ngesetzbl. I S. 645) bestraft. Auf diese Zuwiderhand-     Durchführung, Änderung und Ergänzung erlassenen\nhingen sind die Vorschriften für Ubertretungen ent-      Verordnunge~ tritt am 1. Juli 1956 außer Kraft.\nsprechend anzuwenden.\n§ 8                                                     § 10\n(1) § 31 und§ 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung sind\nDer nach § 34 des Gesetzes über den gewerblichen\nBinnenschiffsverkehr gebildete Ausschuß dient auch       auf den Betrieb des Lotsengewerbes auf Bundes-\nder Verständigung • des Bundes mit den Ländern           wasserstraßen nicht anzuwenden.\nbei der Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere         (2) Die §§ 5 bis 9 des Preußischen Gesetzes vom\nder Abstimmung der Interessen vor verkehrspoli-          17. März 1870, betreffend die Ausführung der re-\ntischen Maßnahmen. die der Bundesminister für            vidierten Rheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868\nVerkehr auf Grund dieses Gesetzes trifft.                (Preußische Gesetzsammlung S. 187),"]}