{"id":"bgbl2-1956-37-12","kind":"bgbl2","year":1956,"number":37,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/37#page=269","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-37-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_37.pdf#page=269","order":12,"title":"Verordnung über die Einrichtung von Auswandererschiffen","law_date":"1956-12-21T00:00:00Z","page":2145,"pdf_page":269,"num_pages":8,"content":["Nr. J7 - Tctg der Ausgabe: Bonn,    d('l1 29. Dezember U156                      2145\nVerordnung über die Einrichtung von Auswandererschiffen.\nVom 21. Dezember 1956.\nAuf Grund des § 36 des Gesetzes über das Aus-           (2) Die Gänge außerhalb der Räume sind durdi\nwanderungswesen vom 9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl.         eine Handleiste, bei Gangbreiten von mehr als\nS. 463) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des          120 cm durch Handleisten an beiden Seiten, zu\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland          sichern.\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\n(3) Die Aufgänge zu den Oberdecks müssen\nschnell und unbehindert von den Räumen erreidibar\n.§ 1                           sein. Ihre Zahl und Größe müssen in angemessenem\nAuswandererschiffe im Sinne dieser Verordnung       Verhältnis zur Zahl der Reisenden stehen; für je\nsind Schiffe, welche die Voraussetzungen des § 37        80 Reisende ist ein Aufgang mit einer Mindestbreite\ndes Gesetzes über das Auswanderungswesen vom             von 80 cm vorzusehen. Die Aufgänge müssen an\n9. Juni 1897 (Reichsgesetzbl. S. 463) erfüllen. Als      beiden Seiten, und, wenn sie breiter sind als 160 cm,\nKajütspassagiere gelten nur solche Reisende, die in      audi in der Mitte ein festes Geländer haben. Die\nRäumen befördert werden, in denen in der Regel           Stufen der Aufgänge sind mit Fußleisten zu ver-\nnicht mehr als vier Personen untergebrac:ht sind unä      sehen oder in sonst geeigneter Weise zu sichern.\nmehr als 3,5 cbm Luftraum je Person zur Verfügung             (4) Auf den Decks und in den Gängen sind\nstehen.                                                   Orientierungspläne oder ausreichende Hinweise an-\n§ 2                          zubringen, die das Aufsuchen der RäumE: und der\nAuswandererschiffe müssen den Vorschriften für     Aufgänge erleichtern. Jeder Raum ist außen zu be-\nFahrgastschiffe des Internationalen Ubereinkom-           zeichnen.\nmens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See                                        § 6\n(Anhang Ades Internationalen Schiffssicherheitsver-\n(1) Die Heizungsanlage muß bei einer Außen-\ntrags London 1948; Bundesgesetzbl. 1953 II S. 603)\ntemperatur von minus 10 Grad Celsius in den Räu-\ngenügen.\nmen eine Mindesttemperatur von plus 18 Grad Cel-\n§ 3                          sius gewährleisten.\n(1) Die für Reisende bestimmten Räume und ihre         (2) Die Heizkörper sind so anzubringen oder ab-\nZugängE: sowie die Aufgänge zu den Oberdecks              zuschirmen, daß die Reisenden weder gefährdet\nmüssen genügend Schutz gegen Unfallgefahren ge-           noch belästigt werden.\nwähren.\n(3) Feuergefährliche Anlagen, insbesondere Kohle-,\n(2) Die Räume sind gegen Witterungseinflüsse        01- oder offene elektrische Ofen, sind verboten.\nausreichend zu schützen und so einzurichten, daß\nkeine vermeidbaren oder unzumutbaren Geräusche,\nGerüche und Dünste eindringen oder ähnliche Ein-                                       § 7\nwirkungen entstehen können.                                 (1) Die Lüftungsanlagen müssen einen minde-\n(3) Die lichte Höhe der Räume bis zur Unterkante   stens zehnmaligen Luftwechsel in der Stunde er-\nder Decksbalken oder der Lüftungskanäle hat min-          möglichen. Bei Fahrten in tropische Gebiete ist eine\ndestens 195 cm zu betragen..                              elektrisch oder in entsprechender Weise angetrie-\nbene Lüftungsanlage zu gebrauchen.\n§ 4                             (2) Kalte Luft ist bei Bedarf vorzuwärmen; sie\ndarf nicht in unmittelbarer Nähe der Betten zuge-\n(1) Die Räume müssen einen Fußboden von 3 cm        führt werden.\nSteinholz oder einen anderen gleichwertigen schwer\nentflammbaren Belag erhalten.                                (3) Bei Fahrten in moskitoverseuchte Häfen sind\ndie nadi außen führenden Offnungen mit Moskito-\n(2) Freiliegende Eisendecks über Wohnräumen         schutz zu versehen.\nsind mit Holz oder gleichwertigem Material zu be-\nlegen.                                                                                 § 8\n(3) Die Räume sind mit hellem Anstridi zu ver-         Die Räume sollen nadi Möglichkeit natürlidies\nsehen, der leimt sauber zu halten ist und gegen           Licht erhalten; sie müssen mit elektrischer Beleuch-\nUngeziefer schützt. Der Anstrich ist nadi Bedarf zu       tung ausgestattet sein, die eine durdisdinittliche\nerneuern oder auszubessern. Kalkfarbe darf nicht          Helligkeit von 80 Lux gewährleistet.\nverwendet werden.\n§ 5                                                       § 9\n(1) Die Räume müssen unbehinderte Zugänge von          (1) Im Schlafraum muß für jeden Reisenden ein\nmindestens 80 cm Breite haben; Zahl und Größe der         Luftraum von mindestens 3,5 cbm vorhanden sein;\nZugänge müssen in angemessenem Verhältnis zur             er darf nicht durch Ladung oder Gepäck, ausge-\n7,ihl der i111 R<lllJll un101711hrinrv•nd('11 R0is<'THlen nnmnwn J-fandDepfük, lwschränkt S<'in. ß<,j B,•r<'ch-\n~;I f '1)''11.                                            n11nr1 d<~s Lultrilurns ,vird di1! Dl <kshijlw nur bis 't'.ll\n1","2146                                       Bun<lesyesetzbldll, J<1hrguny 1956, Teil 11\n230 cm berüd<sid,tigt. Am Eingang jedes Raums                     Speiseräume, die den Reisenden aud1 außerhalb der\noder im Raum müssen Luftraum und Anzahl d~r Bet-                  Mahlzeiten zugänglich sind, können auf den ge-\nten an gut sid1tbarer Stelle angegeben sein.                      sd1ützten Aufenthaltsraum angerechnet werden.\n(2) Reisende, und zwar männliche vom vollende-                    (2) Jedem Reisenden muß außerhalb der Schlaf-\nten 12., weibliche vom vollendeten 10. Lebensjahr                 räume eine S~tzgelegenheit zur Verfügung stehen.\nan, sind getrennt nach Geschlechtern unterzubringen.\nDie Trennung kann unterbleiben, wenn es sich um\nAngehörige einer Familie handelt und diese geson-                                                        § 13\ndert untergebracht ist.\n(1) Die Speiseräume sollen von den Schlafräumen\ngetrennt und in der Nähe der Küche liegen.\n§ 10\n(2) Die Zahl der Sitzgelegenheiten in den Speise-\n(1) Jedem Reisenden muß ein Bett zur Verfügung\nräumen soll genügend groß sein, um die Mahlzeiten\nstehen, das eine leicht erkennbare, fortlauf ende\n- abgesehen von solchen für Reisende mit Kindern\nNummer trägt und unmittelbar zu erreichen ist. Es\nunter 10 Jahren - i!l zwei Abteilungen auszugeben.\ndürfen nicht mehr als 2 Betten übereinander ange-\nbrad1t sein. Für je zwei obere Betten muß minde-                      (3) Tische und Stühle in den Speiseräumen müs-\nstens eine Leiter vorhanden sein. Die Gänge zwi-                  sen so beschaffen sein, daß sie leicht sauber zu hal-\nschen den Betten müssen mindestens 60 cm breit                    ten sind und Feuchtigkeit abstoßen. Sie müssen\nsein.                                                             gegen Umfallen und Rutschen bei Seegang gesichert\n(2) Der Abstand des unteren Betts vom Fußboden                sein.\nmuß mindestens 25 cm, die Abstände vom unteren\nzum oberen Bett sowie vom oberen Bett zur Dedrn                                                          § 14\noder bis zur Unterkante der Decksb~lken oder Lüf-                     (1) Für je 10 Reisende muß, getrennt nad1 Ge-\ntungskanäle müssen mindestens je 85 cm betragen.                  schlechtern, eine Wasdleinrid1tung mit fließendem\nDie Abstände sind von der Unterkante des Bettrah-                 Süßwasser vorhanden sein. Die Wascheinridltungen\nrr.ens aus zu messen.                                             sollen in der Nähe der Schlafräume liegen.\n(3) Die Betten sollen mit dunklen Vorhängen ver-\n(2) für je 25 Reisende ist eine ßadewan!1e ock,\nsehen und mindestens durd1 niedrige Sdieidewände\neine Dusche vorzusehen, die mit Sicherheitshandgriff\nvoneinander getrennt sein.\nzu versehen sind.\n(4) Soweit Kinder unter 3 Jahren befördert wer-\nden, muß die jeweils not,vendige Zahl von Kinder-                     (3) VJaschbecken und Badewannen müssen aus\nbetten vorhanden sein.                                            glatten Stoffen hergestellt sein, die leicht sauber zu\nhalten sind und nidlt splittern, brechen oder rosten.\n(5) Für jeden Reisenden sind, nach Möglichkeit im\nSchlafraum, ein verschließbarer Kasten oder Schrank                   (4) In den Waschräumen sowie an anderen gün-\nund ferner in unmittelbarer Nähe des Betts minde-                 stig gelegenen Stellen sind Zapfhähne für Trink-\nstens ein zweiteiliger Kleiderhaken vorzusehen, der               wasser anzubringen.\nnidlt über einem Heizkörper angebracht sein darf.\n(6) In den Schlafräumen müssen für je 10 Reisende                                                    § 15\nmindestens ein Spiegel und ein Abfalleimer mit                        (1) Für je 20 Reisende muß, getrennt nach Ge-\nDeckel vorhanden sein.                                            schlechtern, ein Abort mit Wasserspülung vorhan-\n(7) An jedem Bett ist ein Halter mit Beutel für               den sein. Die Aborte sind ausreichend gegen andere\nFälle der Seekrankheit anzubringen.                               Räume und gegen die Gänge sowie gegeneinander\nabzuschirmen. Sie müssen ständig erleuchtet und\n§ 11                            gut zu entlüften sein.\n(1) Die Betten müssen mindestens 183 cm lang                      (2) Die Aborte müssen von den Räumen der Rei-\nund mindestens 60 cm breit sein.                                 senden leicht erreidlbar sein.\n(2) Die Betten sind mit Matratze, Kopfkeil, Kopf-                (3) In den Aborten müssen Toilettepapier und\nkissen und 2 Wolldecken sowie 2 Bettüchern und                   Seife sowie Handtücher oder andere Einrichtungen\neinem Kissenbezug auszustatten. Die Bettwäsche ist                zum Händetrocknen vorhanden sein.\nmindes(ens einmal wöchentlich zu wechseln. Ma-\ntratze, Kopfkeil, Kopfkissen und Wolldecken sind\nnach jeder Reise gründli<h zu reinigen und nötigen-                                                     § 16\nfalls zu desinfizieren.                                              (1) Befindet sich auf dem Schiff eine Wäscherei,\n(3) Jedem Reisenden sind Seife und zwei Hand-                so müssen der Auswanderungsbehörde die Wasch-\nt.üd1er zur Verfügung zu stellen. Die Handtücher                 preise zur Genehmigung vorgelegt werden. Wäsche\nsind mindestens einmal in der Wodle zu wechseln.                 für Kinder unter 3 Jahren ist unentgeltlich zu\nwasd1en.\n§ 12                                 (2) Befindet sidl auf dem Schiff keine Wäsd1erei,\n(1) Für jeden Reisenden müssen eine Fläd1e von               so sind in angemessenem Verhältnis zur Zahl der\nmindestens ·0,5 qm auf Deck und außerhalb der                    Reisenden Rüume und Vorrichtungen zum Wasd1en\nSch];1friilllll(' ein qcschütztcr Aufen\\h;iltsr,n:111 mit         und Tro<kncn von \\V ~ischc vorzus<~hcn. Die R~iunw\nciilCl  l·l,;dic  \\'t)ll rni;!dt!Skns 1,0 qm VülhdlJ(h•n Sl'.JJL  111~;...,...,,,11 dih11•i<lwiid ~,(·iwi:.-:1 ll!J(l q1·ltl1!1·t :--,,•111.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember l U5(>                                             2147\n§ 17                              (4) r• risd1wasser ist in zementierten oder mit\n(1) Die Fußoöden der in den §§ 14 bis 16 vorge-          gleid1wertigem Material ausgekleideten Tanks zu\nsd1riebenen Räume müssen aus dauerhaften Stoffen                halten. Zur Ubernahme von Frisd1wasser bestimmte\nhergestellt sein, die leicht sauber zu halten sind ur.d         Sd1 läuche dürfen nicht zu anderen Zwecken benutzt\nFeuchtigkeit abstoßen. Die Abflußrohre sind so an-              werden.\nzulegen, daß Verstopfungen leicht behoben werden                    (5) Jedes Schiff muß mit einer Destillierungsan-\nkönnen.                                                         lage ausgerüstet sein, die für jede Person an Bord\n(2) Die Wände sind mit einem hellen Anstrich zu           innerhalb von 24 Stunden mindestens 5 Liter Frisdl-\nversehen oder gleichwertig abzukleiden. Die Sülle                w asser herstellen kann.\nmüssen mindestens 10 cm hod1 sein.\n§ 22\n§ 18                               (1) Reisende dürfen nur bei freiwilliger Meldung\nDie Eßräume sind nach jeder Mahlzeit, alle übri-         und gegen angemessenes Entgelt im Bordbetrieb\ngen- Räume nach Bedarf, mindestens jedoch einmal                 beschäftigt werden.\ntäglich, zu reinigen.                                               (2) Für eine          angemessene Versicherung gegen\nUnfälle bei der Mitarbeit ist zu sorgen.\n§ 19\n(3) Der Auswanderungsbehörde sind die Entgelt-\n(1) Den Reisenden ist mindestens dreimal täglidl\nsätze sowie die für mitarbeitende Reisende abge-\neine ausreichen<ie und abwechs]ungsreiche Mahlzeit\nschlossenen Versidlerungsverträge zur Genehmi-\nzu verabreidlen. Für Kinder unter 3 Jahren ist be-\ngung vorzulegen.\nsondere Kost vorzusehen.\n(2) Die Mahlzeiten sind von einem gelernten Koch                                             § 23\nzuzubereiten, der auch eine dem Geschmack deut-                     (1) Auf Auswandererschiffe sind die Vorschriften\nsd1er Reisender entsprechende Kost herzustellen                 der Verordnung über die Krarikenfürsorge auf Kauf-\nvermag.                                                         fahrteischiffen vom 21. Dezember 1956 (Bundes-\n(3) Ein ausreichender Teil des für die Reisenden          gesetzbl. II S. 2102) mit den sich aus den Absätzen 2\nbestimmten Bedienungspetsonals, mindestens jedoch                i);s 8 ergehenden Ergjnzungen an ZU\\\\ '.:'.nden.\nein Steward für je 50 Reisende, muß der deutschen                    (2) Die ärztliche Behandlung der Reisenden hat\nSprache mächtig sein.                                           durch den Schiffsarzt unentgeltlich zu erfolgen.\n(4) Selbstbedienung         der Reisenden (Cafeteria-     Arznei- und andere Hilfsmittel der Krankenfürsorge\nsystem) ist nur für die Ausgabe der Mahlzeiten zu-              sind unentgeltlich an die Reisenden abzugeben. Für\nWssig. Sie ist unzulässig für Personen, die jünger              Impfungen. die vom Einwanderungsland vorge-\nals 10 oder älter als 65 Jahre sind, sowie für Kranke           schrieben sind, können Gebühren erhoben werden.\nund Gebredllidle.                                              Die Gebührensätze bedürfen der Genehmigung der\nAuswanderungsbehörde.\n(5) Das Geschirr ist durch Bordpersonal zu rei-\nnigen.                                                               (3) übersteigt die Zahl der Personen an Bord 800,\nbei Reisen von längerer Dauer als 1-'i Tagen 600, so\n§ 20\nmuß ein zweiter Schiffsarzt an Bord sein.\n(1) In der Küche müssen die notwendigen Küchen-\n(4) Ubersteigt die Zahl der Personen an Bord 800,\ngeräte einschließlich Waagen und Gewichte vor-\nso ist die Menge der vorgeschriebenen, zum Ver-\nhanden sein. Zur Zubereitung von Tee oder Kaffee\nbrauch bestimmten Arznei- und anderen Hilfsmittel\nist ein besonderer Kessel zu benutzen.\nder Krankenfürsorge zu verdoppeln. Sie ist zu ver-\n(2) Auf Schiffen mit Einrichtungen für mehr als          dreifachen, wenn mehr als 1 500 Personen an Bord\n500 Reisende muß ein besonderer, von der übrigen                sind.\nKüche abgeteilter Raum zur Zubereitung von Klein-\n(5) Neben dem Schiffsarzt muß mindestens eine\nkindernahrung vorhanden sein.\nKrankenpflegeperson an Bord sein; bei mehr als 500\nPersonen an Bord müssen zwei, bei mehr als 800\n§ 21                         Personen drei und bei mehr als 1 200 Personen vier\n(1) Eine ausreichende Menge an Nahrungsmitteln           Krankenpflegepersonen an Bord sein. Werden mehr\nund Frischwasser muß vor der Einsd1iffung der Rei-              :1.!s 250 Kinder unter 10 Jahren befördert, so muß\nsenden an Bord gebradlt und bei der Ausreise vor-               eine weitere Pflegeperson an Bord sein. Das Pflege-\nhanden sein. Sie ist nach der Zahl der Reisenden                personal muß im Besitz eines Ausweises über die\nund der mutmaßlidl längsten Dauer der Reise zu                  staatliche Anerkennung sein und darf nidlt zu ande-\nbemessen.                                                       ren Arbeiten herangezogen werden.\n(2) Die Auswanderungsbehörde kann Ausnahmen                  (6) Auf Schiffen mit mehr als 800 Personen an\nvon den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen, wenn             Bord muß die Schiffsleitung in besonderen Fällen auf\nsichergestellt ist, daß der fehlende Teil der Nah-              Verlangen des Schiffsarztes zwei weitere Besat-\nrungsmittel oder des Frischwassers während der                 zungsmitglieder zur Hilfeleistung bei der Kranken-\nReise an Bord genommen wird.                            ·       pflege zur Verfügung stellen.\n(3) Die Nahrungsmittel sind in geeigneten Rüu-               (7) Ein Kri.lnkcnbett muß für Entbindungen ~JC-\nnwn so 7ll li1~Jcrn, d,1R ein friih;·.c:itiqc:- Vcrd,,rh ,ins-  ,.:\"::r•l. <•in \\·: 1,•::(•re'.·, so <•i11:1,·1i, 1 11<'1 <,r ·!1, tL1P, <l<·r\n: J < ·seil l , ; ,, s c n i s 1..                              ;._;,1,,l,\\· d<1ri1, <1tli!1c11i si! i. k .. ,ill J-:iiid<'rlJ••::,,11","müssen in crnsreichen<ler Z<lhi vorhanden sein. llir         5. die Krankenrd.ume in ordnungsm;jßigem Zu-\nAnteil an der Gesamtzahl der Krankenbett<\"n muß                  stand sind,\nmindestens l O v. H. betragen.\n6. Kranke unverzüglid1 in die Krdnkenruume ge-\n(8) At.:f Verlangen des Sd1iffsarztes isl Diät oder           bracht und behandelt werden.\nKrankenkost zu verabreichen.\n§ 29\n§ 24                           ( 1) Stirbt ein Reisender und ist die Mitnahme\n(1) Neben dem Handgepäck sind Gepäckstücke          der Leiche untunlic:h, so hat der Kapitän für eine\nder Reisenden bis zu einem Gesamtgewic:ht von          würdige, den Seegebräud1en entsprechende Be-\n125 kg und einem Raumgehalt von 0,75 cbm unent-        stattur.g zu sorgen.\ngeltlic:h zu befördern sowie ~n und von Bord zu              (2) Der Nad1laß ist, sofern er sich nicht im Be-\nbringen.                                               sitz der Angehörigen befindet, vom Kapitän oder\n(2) In den Sc:hlafräumen muß für jeden Reisenden    einem von ihm damit beauftragten Schiffsoffizier\ndie Möglidikeit bestehen, Handgepäck bis zu einem      und zwei Zeugen, die nicht zur Schiffsbesatzung ge-\nGewic:ht von 25 kg und einem Raumgehalt von            hören, in ein Verzeic:hnis aufzunehmen. Das Ver-\n0,25 cbm unterzubringen.                               zeichnis ist von allen Beteiligten zu untersc:hreiben\nund vom Kapitän zu verwahren. Die Zeugen haben\nnach Möglichkeit ihre zukünftige Anschrift anzu-\n--\n§ 25\ngeben. Das Verzeic:hnis ist im Bestimmungshafen\n\\V!rd auf cin~r.i Sdüff e:ne Verkaufsstelle für die dem deutschen Konsul zu übergeben, der über den\nReisenden unterhalten, so ist der Auswanderungs-       weiteren Verbleib der Nachlaßgegenstände ent-\nbehörde eine Liste der \"\\V Men und der Preise zur      scheidet.\nGenehmigung vorzulegen. Die Lisle ist während df:r\nReise auszuhängen.                                                                   § 30\n(1) Vor jeder Ausreise      ist das Schiff von    de1\n§ 26\nAusv,,anderungsbehörde unter Hinzuziehung eines\n(l}  Zum Abhalten von Gottesdienst ist ein ge-      Aufsichtsbeamten der See-Beruf sgenossenschafl dar-\nc-igncter Raum vorzusehen.                             üuf zu überpi üfen, ob\n(2) Die Sdüffsleitung ist verpflidltet, dafür zu\n1. es der Vorschrift des § 2 entspricht,\nsorgen, daß der für die Reisenden bestimmte Lese-\nstoff ordnungsmäßig ausgegeben wird. Auf dem                      2. die  Räume und Einrichtungen den §§ 3\nSdliff vorhandene Lautspred1er- und Liditspiel-                      bis 17 entspred1en und in einem für die\nanlagen und ähnlid1e Einrichtungen sind für Ver-                     Beförderung von Reisenden geeigneten\nanstaltungen, welche die Reisenden in die Ver-                       Zustand sind,\nhältnisse des Aufnahmelandes einzuführen be-                      3. den Vorsduiften des § 19 Abs. 2 und 3\nstimmt sind, im Rahmen des Zumutbaren zur Ver-                       über das Verpflegungs- und Bedienungs-\nfügung zu stellen.                                                   personal entsprod1en wird,\n§ 27                                4. die  Menge der mitgeführten Nahrungs-\nAlleinreisende Jugend.liehe bis zum vollendeten                   mittel und des Frischwassers unter Berück-\n16. Lebensjahr dürfen nur dann befördert werden,                     sichtigung der Zahl der Reisenden und der\nwenn vom Auswanderungsunternehmer oder von                           mutmaßlich längsten Reisedauer ausreicht\nanderer Seite eine ausreichende Fürsorge für sie                     und c;lie Beschaffenheit einwandfrei ist,\nsichergestellt ist                                                5. die Zahl der Schiffsärzte und des Kranken-\npflegepersonals den Vorschriften des § · 23\n§ 28\nentspricht,\nDurch möglichst täglichen Besuch aller Räume,\n6. die Menge, Art und Beschaffenheit der\ndie für die Reisenden, zur Aufbewahrung der Vor-\nArznei- und anderen Hilfsmittel der Kran-\nräte und zur Zubereitung der Mahlzeiten bestimmt\nkenfürsorge den Bestimmungen des § 23\nsind, hat sich der Kapitän davon zu überzeugen,\nund der Verordnung über die Kranken-\ndaß\nfürsorge    auf   Kauffahrteischiffen   ent-\n1. alle Maßnahmen getroffen sind, die für eine                    sprechen.\nordnungsmäßige Unterbringung und Behand-\nlung der Reisenden erforderlich sind,                 (2) Wird ein nach dem Internationalen Oberein-\nkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf\n2. die Besatzungsmitglieder die Reisenden ange-\nSee gültiges Sicherheitszeugnis vorgelegt, darf eine\nmessen behandeln und die für die Reisenden\nweitergehende Uberprüfung nur stattfinden, wenn\nbestimmten Räume nur in Ausübung ihres\ndies nach Kapitel I Regel 18 des Ubereinkommens\nDienstes betreten,\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See (An-\n3. die Vorschriften über Reinigung, Lüftung, Be-    hang A des Internationalen Schiffssicherheitsver-\nheizung und Beleud1tung beachtet werden,        trags London 1948 - Bundesgesetzbl. 1953 II S. 603)\n4. die Nahrungsmittel und das Trinkwasser           zulässig ist. In diesem Fall hat die Auswanderungs-\nordnungsgemäß verwahrt werden, kein Ver-        behörde den Aufsid1tsbeamten der See-Berufs-\nderb eintritt und die Reisenden ausreidwnclc,   qenossensdwfl um P?Jtspn'd11'ncfr, Prüfun(J zu <>r-\n~JU1 ?ulw1~•itel•' 1'1,ilil1(\"1,·n PJli,d11·11, <.,l jt·hP!L","Nr. J7 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 195(>                                   2149\n(3) Auf die Prüf u1:g nach Absatz 1 Nr. G findet                          (2) Reisende, die an einer Krankheit leiden, die\n§ 15 rler Verordnung über die Krankenfursorge auf                          andere Personen gefährden könnte, dürfen nicht ein-\nKauffahrteischiffen ent.spred1ende Anwendung.                               geschifft werden. Das gleiche gilt für Personen, die\n(4) Die Auswanderungsbehörde ist berechtigt, die                       wegen ihrer Beziehung zu dem Erkrankten die\nBesdiaffenheit der zur Verpflegung der Reisenden                           Krankheit übertragen könnten. Besatzungsmitglie-\nbestimmten Nahrungsmittel sowie des Frisdi-                                der, die an einer solchen Krankheit leiden, sind von\nwassers vor der Ubernahme an Bord zu prüfen.                               der Weiterreise ausgeschlossen.\n(3) Reisende, die so schwer erkrankt sind, daß die\n§ 31                             Reise mit Lebensgefahr für sie verbunden wJ.re, sind\nDer Auswanderungsunternehmer hat der Aus-                              nicht einzuschiffen.\nwanderungsbehörde rechtzeitig, spätestens jedoch                               (4) Körperlich hilflose Reisende oder solche, die\n36 Stunden vor der Ausreise des Schiffs, Tag und                           an allgemeiner Körperschwäche, Geisteskrankheit\nStunde des Auslaufens mitzuteilen.                                         oder Epilepsie leiden, dürfen nur dann eingeschifft\nwerden, wenn entweder Angehörige oder Wärter\n§ 32                             oder vom Auswanderungsunternehmer dazu be-\nstimmte Personen für sie sorgen und sichergestellt\n(1) Der Auswanderungsunternehmer hat der Aus-                          ist, daß sie getrennt von anderen Reisenden unter-\nwanderungsbehörde eine Aufstellung über die Zahl\ngebracht werden.\nder Reisenden :;,,u übergeben, und zwctr aufg8teilt\nnach                                                                           (5) Uber das Ergebnis der Untersuchung he1.t der\n1. Personen unter 3 Jahren,                                      Arzt eine Bescheinigung auszustellen, in der die\nPersonen namentlich aufzuführen sind, die nicht ein-\n2. Personen über 3 Jahre, und zwar                                geschifft werden dürfen.\na) Personen männlichen Geschlechts bis\nzum vollendeten 12.,\n§ Jj\nb) Personen wei!Jlichen Geschlechts bis\nZ\\1111    vollend den 10. L~bcr:sja.hre,                    Die Rebl'Eden dürien erst eingeschifft ,,erden,\n3. a) Personen männlichen Geschlechts über                        nachdem die Zustimmung der Auswanderungsbe-\n12 Jahre,                                                hörde vorliegt. Sie darf nur erteilt werden, wenn\nb) Personen weiblichen Geschledits über                      nach den Bescheinigungen des Arztes über die Un-\n10 Jahre.                                                tersuchung der Auswanderer und des Sd1iffsarztes\nüber die Untersuchung der Schiffsbesützung (§ :? 4J\n(2) Der Auswanderungsbehörde sind auf Verlan-\nkeine Bedenken bestehen.\ngen eine Aufstellung über die mitgeführten Nah-\nrungsmittel, ein Verzeichnis derjenigen Nahrungs-\nmittel, die erst während der Reise an Bord genom-                                                      §   36\nmen werden sollen, unter Angabe des Ubernahme-\nhafens sowie ein Verzeichnis der mitgeführten                                 (1) Für die Einsdliffung der Reisenden ist ein be•·\nArznei- und anderen Hilfsmittel der Krankenfür-                            sonderer Landgangssteg bereitzustellen, der von\nsorge zu übergeben. An die Stelle der Ubergabe des                         Besatzungsmitgliedern nur benutzt werden darf,\nArzneimittelverzeichnisses kann die verbindliche                           wenn sie Reisenden Hilfe leisten.\nErklärung des Kapitäns treten, daß das Schiff nach\ndem im § 1 der Verordnung über die Krankenfür-                                (2) Nach Beginn der Einschiffung darf Ladung nur\nsorge auf Kauffahrteischiffen vorgeschriebenen                             insoweit genommen werden, als die für die Reisen-\nArzneimittelverzeichnis ausgerüstet ist.                                   den bestimmten Räume und ihre Zugänge dadurch\nnicht in Anspruch genommen werden.\n§ 33                                 (3) Die Reisenden dürfen nidit in der Zeit von\nDer Auswanderungsunternehmer ist verpflichtet,                         20 Uhr bis 6 Uhr eingeschifft werden. Erfolgt die\nder Auswanderungsbehörde und den von ihr hinzu-                            Einsd1iffung während der Dunkelheit, so ist für aus-\ngezogenen Personen jederzeit Zutritt zum Schiff und                        reichende Beleuchtung der Auf- und Zugänge zum\nzu allen Räumen und Anlagen zu geben, die der                              Schiff zu sorgen.\nBesichtigung unterliegen, sowie die für die Uber-\n(4) In begründeten Ausnahmefällen kann die Aus-\nprüfung notwendigen Schiffspapiere vorzulegen und\nwanderungsbehörde Ausnahmen von den Vorsduif-\njede Auskunft zu erteilen.\nten der Absätze 2 und 3 zulassen. Sie sind in der\nBesidlligungsniederschrift zu vermerken.\n§   34\n(1) Vor der Einschiffung sind alle Reisenden durch                                                 § 37\neinen von der Auswanderungsbehörde zu bestim-\nmenden Arzt zu untersuchen. Der Gesundheitszu-                                Die Auswanderungsbehörde hat den ordnungs-\nstand der Schiffsbesatzung ist einen Tag vor der                           m~ißiqc~n Ablauf der Einschilfun9 zu überwad1cn\nEinsd1iffun9 der Reisenden vom Schiffsarzt zu über-                        und sich rlc1von zu ülwr:1.<~11gc>n, daß die Reisenden\np: iif<'!l. Der Schiffsi!rzt hc1t der Auswand<~runqsbe-                    in d,·n fii, si,, 1,<·stirnmt,·11 l~,it11111•11 11:if1 r~J<'ln,1d,t\n1\nh <J r de d .i s EI q, ·l rn i s 1111 t 1. u 1e i 1<: n.                   \\'d'! d('II.","2150                               Bundesgesetzblatt, Jalngang 1956, Teil 11\n§ 38                                                        § 40\nUbcr die Besichtigung ist eine Niederschrift nach           Diese Verordnung gilt aud1 im L<ln<l Berlia, sofern\ndem Muster der f.nlage in doppelter Ausfertigung          sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.\n211 fertigen, die vom Besichtiger, den von ihm zuge-\nzogenen Personen und vorn Kapitän zu unterzeich-\nnen ist. Eine Ausfertigung ist dem Kapitän auszu-                                     § 41\nhändigen.\n§ 39                                   (1) Die Verordnung tritt 4 \\,Vod1en nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\n(1) Die Auswanderungsbehörde kann in den auf\ndas Inkrafttreten der Verordnung folgenden zwei                  (2) Mit dem gleichen Tage tritt die       Bekannt-\nJahren in besonderen Fällen für einzelne Reisen          machung, betreffend Vorschriften über Auswande-\nAusnahmen von den Vorschriften in § 3 Abs. 3, § 10        rersdliffe vom 14. März 1898 (Reichsgesetzbl. S. 57)\nAlls. 1 Satz 2, Abs. 3 und 5 bis 7, § 12, § 14 Abs. 2    r.1it Anderungen vom 18. Februar 1903 (Reichsge-\nund 4, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 2 und 3, § 20 Abs. 2, § 24 setzbl. S. 37), 26. Februür 1904 (Reichsgesetzbl. S. 136),\nAbs. 2 und § 26 Abs. 1 zulassen.                          l. März 1904 (Reid1sgesetzbl. S. 138), 20. Dezember\n(2) Ausnahmen zu § 23 dürfen nur insoweit ge-         1905 (Reidlsgesetzbl. S. 779), 3. August 1909 (Reichs-\nwährt werden, als sie nach§ 16 der Verordnung über       gesetzbl. S. 904), 31. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 620)\ndie Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen zuläs-       und 31. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 690), außer\n:_;ig siü<l.                                             I-'.::1 aft.\nBonn, den 21. Dezember 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohrn","f\\;j. 37 -   ·1 a~ der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1956                                                                                                      2151\nAnlage\nBesichtigungsniederschrift\nOrt und Tag ................................................................................\n.I?~~      unterzeidrnete(nl Bf,<;jchtiqer hat/haben das n,Jch\nDie                                     -\nbestimmte Auswanderersdliff ........ .                 ......................................... am .......................................................................... auf Grund\nder Verordnung über die Ei;nichtung von Auswandererschiffen vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. Il\nS. 2145) (Verordnung! besichtiqt.\nFolgende Personen wurde11 bei der Besidltigung zugezogen:\nldl     erkläre(n):\n\\ Vir\n1\n1.  Uber die Seefähigkeit des Schiffs hat das von ....                                          ............................... am\nauf Grund des Internationalen Ubereinkommcns zum Sdrntze des menschlichen Lebens auf See aus-\n, vor~Jelegen.\n2.  Die Räume und die Einridltungen des Schiffs entsprechen den §§ 3 bis 17 und 21 Abs. 5 der Verordnung.\nSi(~ befinden sich in einem für die Beförderung von Reisenden geeigneten Zustand.\n3.  Das Sdliff ist für die Bdörderung von                                            Personen zugelassen.\nDas Schiff ist nach Angabe des Unternehmers zur Mitndhme von ................................ Aus\\,·anderern bestimmt,\ndavon\na) Personen unter 3 Jahren\nL) Personen männlid1en Geschlechts vom vollendeten 3. bis zum vollendeten\n12. Lebensjahr\nc) Personen weiblichen Geschlechts vcm vollendeten 3. bis zum vollendeten\n10. Lebensjahr\nd) Personen männlichen Geschlechts über 12 Jahre\ne) Personen weiblichen Geschlechts über 10 Jahre\nf) alleinreisende Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr\n4. Den Vorschriften über das Verpflegungs- und Bedienungspersonal in § 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung\nwird ent~prochen.\n5. Die Menge der mitgeführten Nahrungsmittel und des Frischwassers ist unter Berücksid1tigung der Zahl\nder Reisenden und der mutmaßlich längsten Reisedauer ausreichend.\nDer fehlende Teil der Nahrungsmittel und des Trinkwassers wird während der Reise an Bord\ngenommen.    0\n)\nDurch Stichproben wurde festgestellt, daß die Beschaffenheit der Nahrungsmittel und des Trinkwassers\ngut ist und eine einwandfreie Lagerung erfolgt.\nDer Kapitän - der Stellvertreter des Kapitäns -                            0\n)  hat folgende Erklärung abgegeben: .. Ich versid1ere,\ndaß Nahrungsmittel, Frischwasser, sowie Arznei- und andere Hilfsmittel der Krankenfürsorge in der\nvon mir angegebenen Menge an Bord sind. Id1 werde davon nidlts von Bord bringen nod1 vor dem\nAntritt der Reise verbraud1cn oder verbrauchen lassen.\nIch werde für die Einnahme des fehlenden Teils der Ni::!111unqsmittel und d<>s Fri,d1,,·asscrs w;ihr<'IHi\nd<>r Reise q••\\,·1ss<·n!1d!t Sor<J<' trc1qcn.\"  ·1\n( '! l 1\",: ) ! : t l1~     f : ( • 1l \\ , J ',,\n1","2152                                 Bundes9esctzblc1tt, J;ihr~J<lnfJ J<J5b, Teil II\n7. Menge, Art und Beschaffenheit der Arznei- und anderen Hilfsmittel der Krankenfür~orge entspred1en\nden Vorschriften des § 23 der Verordnung und der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauf-\nfahrteischiffen vom 21. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 2102).\nEin Verzeichnis der Arznei- und anderen Hilfsmittel der Krankentürsorge ist beigefügt.                               0\n)\nDas Schiff ist nach Verzeidinis ................................................ der Verordnung über die Krankenfürsorge auf\nKauffahrteisdiiffen ausgerüstet. •i\n8. Die Gebührensdtze für vom Einwanderungc;;land verlangte Impfungen haben zur Genehmigung vor-\ngelegen.•)\n9. Die Entgeltsätze und die Versicherungsverträge für mitarbeitende Reisende haben zur Genehmigung\nvorgelegen. •)\n10. Die Liste der Waren und Preise der Verkaufr.stelle an Bord sowie die Preise der Bordwäsdierei haben\nzu Ge;1ehrnigung v o:g2Jegcn. ·)\n11.  Eine ausreichende Fürsorge für alleinreisende Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist\nsid1ergestellt. •)\n!~. Die ärztliche Untersudnmg der Rei5e11<.ie1t t111d der Sc11ifbbe~aizuHg is, v0rq<:nommen.\nEine Besd1einigung des Arztes bzw des Schiffsarztes is~ beigefügt.\n13.  f:olgende Ausnahmen wurden duf Grund des § 3G Abs.                                 -i d2r Verordnung zuCJelassen:\n14. Der Einsdliffung der Reisenden \\,·urde zugestimmt.\n15.  Bemerkunqen\nDie Besichliger                                                                                           Der Kapit<ln\nDer\nDie zugezogene(n) Person(en)\nDer Stellvertreter des Kapitäns"]}