{"id":"bgbl2-1956-37-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":37,"date":"1956-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Änderung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung","law_date":"1956-12-23T00:00:00Z","page":1877,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1B77\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                 Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 1956                                                                                                                 Nr. 37\nTag                                                                           Inhalt:                                                                                      Seite\n23. 12. 56  Gesetz über die deutsdl-sdtwelzerische Vereinbarung vom 3. Oktober 1955 über die Ände-\nrung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen\nEidgen,ossenschaft vom 24. Oktober 1950 über Sozialversidlerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                  1877\n20. 12. 56  Gesetz über das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten • . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1879\n19. 12. 56  Gesetz über die Vereinbarung vom 12. November 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutsdl-\nund der Italienischen Republik über Patente ftlr gewerbliche Erfindungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          1883\n24. 12. 56  Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Juni 1954 tlber die Zollerleichterungen im Touristen-\nverkehr, dem Zusatzprotokoll vom 4. Juni 1954 hierzu betreffend die Einfuhr von Werbe-\nschriften und Werbematerial für den Fremdenverkehr und dem Zollabkommen vom 4. Juni\n1954 über die Einfuhr privater S!raßenfahr~euge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  1886\n20. 12. 56  Gesetz zum Ubereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 9. Juli 1948\niiber die Vereinigungsfreiheit und den Sdlutz des Vereinigungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      2072\n23. 12. 56  Gesetz zu dem Abkommen zwisdlen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten\nStaaten von Amerika vom 4. April 1955 über OHshor~-BC~{:haHur.gen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                        2079\n24. 12. 56  Gesetz über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Protokoll vom 10. Mai 1948\nzur Änderung des Abkommens vom 22. Oktober 1928 über Internationale Ausstellungen . . .                                                                            2087\n24. 12. 56  Geselz zu dem Vertrag vom 4. November 1954 iiber die wirtschaftliche und technisdle Zu-\nsarnnwnarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Kaiserreidt Iran . . . . . . . .                                                                     '.W91\n24. 12. 56  Gesetz über die Feststellung eines Ersten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das Redt-\nnungsjahr 1956 (Erstes Nachtragshaushdltsgesetz 1956) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        2095\n24. 12. 56  Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushaltsplan für das\nRechnungsjahr 1956 {Zweites Nadliragshaushaltsgesetz 1956) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               :zocm\n21. 12. 56  Verordnung über Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              :2102\n21. 12. 56  Verordnung tiber die Einrichtung von Auswandererschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               2145\n28. 11. 56  Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Obereinkommens Nr. 17 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 10. Juni 1925 ül:>er die Entschädigung bei Betriebsunfällen . . . . . .                                                                    ~!53\n1. 12. 56  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 96 der Internationalen\nArbeitsor9anisation vom 1. Juii 19.:19 über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlvng (Ncu-\nfassun9 1949) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  2154\n7. 12. 56  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-italienischen Abkommens über\nAmts- und Rechtshilfe in Steuersad1en . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            2! .54\n8. 12. 56  Bekanntmachung über die Wiederanwendung des deutsch-italienischen Vergleichs- und\nSchiedsgerichtsvertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           2155\n19. 12. 56  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Dritten Zusatzabkommens zum Zollvertrag vom\n20. Dezember 1951 zwischen der Bundesrnpublik Deutsdlk.nd und der Schweizerischen Eid-\ngenossenschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     2155\nGesetz\nüber die deutsch-schweizerische Vereinbarung vom 3. Oktober 1955\nüber die Änderung des Abkommens zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 24. Oktober 1950 über Sozialversicherung.\nVom 23. Dezember 1956.\nDer Bundestag hat                                das         folgende             Gesetz                    be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDer durch Notenwechsel                                     vom 3. Oktober 1955\nvollzr)genen Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und dem SchweizL~-\nrischen Bundesrüt über die Anderu11q cles Artik(!!S 7\nAbs.'.~ ßuc],,,idbf\" b d,,...;                          1\\11k:n11111••11c.;        Z\\'.    i...;c !:!'11        ,:c•;·\n' '. 1: i '! l 1 . ( l, :' 'i 1' }l~ - 1 11' : ) '1 t !    i : 1' '   \\,;: , / i ! \\ \\ '\n1\n! \\._ : 1 ~ '.'\n1\n:  l i 1( l","1B7B\nvom 24. Oktober 1U50 (Buudesgesetzbl. 1~51 II S. 146}                                Artikel 3\nwird zugestimmt. Der Wortlaut der deutschen Note\nwird nac:hstehend veröffentlicht.                            (1) DiP.ses Gesetz trilt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern           (2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer\ndas Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes              Nummer 3 mit Wirkung vom 1. Januar 1955 in\nfeststellt.                                               Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn/Lörrach, den 23. Dezember 1956.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bunieskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nBlücher\nAuswärtiges Amt\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Empfang              2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Ber-\nder Verbalnote der Schweizerischen Gesandtschaft                lin (West), sofern nicht die Regierung der Bun-\nin Köln vom 3. Oktober 1955 - Nr. 172/55 - über                 desrepublik Deutschland gegenüber dem Schwei-\ndie Anderung des Artikels 7 Abs. 2 Buchstabe b des              zerischen Bundesrat innerhalb von drei Mona-\nAbkommens zwischen der Bundesrepublik Deutsch-                  ten nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung\nland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft                  eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nüber Sozialversicherung vom 24. Oktober 195') zu\nbestätigen                                                  3. Diese Vereinbarung gilt rückwirkend c1uf den\nMit dieser Verbalnote hat die Schweizerische                1. Januar 1955. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens\nGesandtschaft im Auftrage des Schweizerischen                   wird durch Notenwec:hsel festgesetzt.\nBundesrats der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsc:hland folgende Vereinbarung vorgeschlagen:           4. Diese Vereinbarung soll nur als eine vorläufige\nLösung betrachtet werden. Es soll später erneut\n„ 1.  Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe b des Abkommens\ngeprüft werden, ob und inwieweit dem schwei-\nzwisc:hen der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzerischen Vorschlag entsprochen werden kann,\nund der Bundesrepublik Deutschland über So-\nzialversicherung vom 24. Oktober 1950 erhält              den Versicherten das Recht der Wahl zwischen\nfolgende Fassung:                                         der Anwendung und der Nichtanwendung der\nBestimmungen über die Zusammenrechnung der\n»b) Die von der Versicherungszeit unabhängi-\ngen Leistungen oder Leistungsteile werden             Versicherungszeiten unter Aufrec:hterhaltung\nnur im Verhältnis der nach der deutschen              aller übrigen Vorteile des Abkommens zu\nGesetzgebung bei der Leistungsberechnung              geben.\"\nanzurechnenden Versicherungszeiten zur\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Sc:hweize-\nGesamtsumme der nach der deutschen und\nrischen Gesandtschaft mitzuteilen, daß die Bundes-\nder schweizerischen Gesetzgebung bei der\nLeistungsberec:hnung anzurechnenden Ver-        regierung mit diesem Vorsc:hlag einverstanden ist.\nsic:herungszeiten gewährt. Dabei bleiben           Die Vereinbarung über die Anderung des Ar-\nschweizerische Versicherungszeiten insoweit     tikels 7 Abs. 2 Buchstabe b des Abkommens zwi-\naußer Betrac:ht, als sie sich mit\nschen der Bundesrepublik Deutsd1land und der\naa) cleutsd1en Beitragszeiten oder den diesen   Schweizerischen Eidgenossensc:haft über Sozialver-\ngleichstehenden Ersatzzeiten,               sicherung vom 24. Oktober 1950 ist damit als zu-\nbb) sonstigen deutschen Versicherungszei-       standegekommen anzusehen.\nten, in denen die Anwartschaft durch\nlaufe1'de Entrichtung von Beiträgen er-       Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlaß,\nha iten worden ist,                         die Schweizerische Gcsandtsd1aft. erneut seiner aus-\nq•·z<•:( illl\"''\"l f lndld( !11 liil<j Zll \\'f'! -..;;, li,·i 11"]}