{"id":"bgbl2-1956-35-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":35,"date":"1956-12-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Sicherung der Seefahrt","law_date":"1956-12-15T00:00:00Z","page":1579,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1579\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                 Ausgegeben zu Bonn am 19. Dezember 1956                                                                                                  Nr. 35\nTag                                                         Inhalt:                                                                                         Seite\n15. 12. 56  Verordnung über die Sicherung der Seefahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1579\n29. 11. 56  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 81 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 11. Juli 1947 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel für\ndie Bundesrepublik Deutschland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      1583\n26. 11. 56  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 99 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 28. Juni 1951 über die Verfahren zur Festsetzung von Mindest-\nlöhnen in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1584\n27. 11. 56  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Obereinkommens Nr. 62 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 23. Juni 1937 über Unfallverhütungsvorschriften bei Hochbau-\narbeiten für die Bundesrepublik Deutschland ................................. : . . . . . . . . . .                                                 1584\n30. 11. 56  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens Nr. 63 der Internationalen\nArbeitsorganisation vom 20. Juni 1938 über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in\nden hauptsächlichsten Zweigen des Bergbaus ,und des verarbeitenden Gewerbes, einschließlich\ndes Baugewerbes, sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    1585\n4. 12. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Konvention über die Gleich-\nwertigkeit der Reifezeugnisse (Inkrafttreten für Osterreich) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            1585\n6. 12. 56 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über deutsche Auslandsschulden                                                                1586\n8. 12. 56 Berichtigung der deutschen Obersetzung des IV. Genfer Abkommens vom 12. August 1949\nzum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1586\nVerordnung\nüber die Skherung der Seefahrt.\nVom 15. Dezember 1956.\nAuf Grund von Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des                           Schiffe sowie den nächsterreichbaren Küstenplatz,\nGesetzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt                            bei Funkverbindung die nächste Küstenfunkstelle,\nder Bundesrepublik Deutschland zum Internatio-                              zu unterrichten.\nnalen Schiffssicherheitsvertrag London 1948 (Bun-                                (2) Die Meldungen sind entweder in offener,\ndesgesetzbl. II S. 603) wird verordnet:                                     möglichst englischer Sprache oder mit den Signalen\nnach Band II des Internationalen Signalbuches ab-\n§ 1                                             zugeben. Bei Gefahrmeldungen, mit Ausnahme der\nGeltungsbereich                                        Meldungen über Windgeschwindigkeiten, sind die\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten                                 Vorschriften der Anlage 1 zu beachten. Die Meldun-\ngen über Windgeschwindigkeiten sollen während\n1. für Seeschiffe, die nach dem Flaggenrechts-\nder Dauer des Sturmes mindestens alle drei Stun-\ngesetz vom 8. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. I                        den, möglichst aber stündlich durch Meldungen über\nS. 79) die Bundesflagge führen, ausgenommen                          weitere Beobachtungen ergänzt werden. Funkmel-\ndie Kriegsschiffe,                                                   dungen an Küstenfunkstellen sind mit der Bitte um\n2. für deutsche Binnenschiffe, welche die Grenzen                        Weiterleitung an die zuständigen Behörden zu ver-\nder Seefahrt (§ 1 der Dritten Durchführungs-                         binden.\nverordnung zum Flaggenrechtsgesetz vom                                                                                  § 3\n3. August 1951, (Bundesgesetzbl. II S. 155) über-\nschreiten.                                                                                         Verhalten bei Eisgefahr\n§ 2                                                  Erhält ein Schiffsführer Kenntnis, daß sich auf\nSturm- und Gefahrmeldungen                                    oder nahe dem Kurse seines Schiffes Eisberge oder\ngefährliche Eismassen befinden, so hat er\n(1) Ein Schiffsführer, der auf See eine unmittel-\nbare Gefahr für die Schiffahrt (z. B. Eis, Wrack,                                1. für einen gehörigen Ausguck zu sorgen,\nMine, Wirbelsturm) oder eine Windgeschwindig-                                    2. bei Nacht oder unsichtigem Wetter mit mäßi-\nkeit von 50 kn (25,7 m/sec, Windstärke 10 nach der                                     ger Geschwindigkeit zu fahren oder den Kurs\nBeaufortskala) oder mehr feststellt, hat hiervon un-                                  so zu ändern, daß das Schiff mit Sicherheit aus\nverzüglich und mit allen zur Verfügung stehenden                                      dem Gefahrenbereich gelangt.\nNachrichtenmitteln die in der Nähe befindlichen                             Ist ein Radargerät vorhanden, so ist es zu besetzen.","1580                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 4                                                       § 1\nVorsichtsmaßnahmen                                          Rettungssignale\nauf dem Nordatlantischen Ozean                  Beim VerJrnhr zwischen Rettungsstationen und in\nDer Schiffsführer hat bei der Uberquerung des        Seenot befindlichen Schiffen sind die in der An-\nNordatlantischen Ozeans, soweit die Umstände es         lage 2 zu dieser Verordnung aufgeführten Rettungs-\nzulassen,                                               signale zu verwenden.\n1. einen der üblichen Schiffswege zu benutzen,\n2. Gebiete, bei denen eine Gefährdung durch Eis                                  § 8\nbesteht oder anzunehmen ist, zu meiden,                                Morselampen\n3. während der Fangzeiten, besonders während             Alle Schiffe von 50 BRT oder mehr sind in der\nder Monate März bis Juli, die Fischgründe von    Auslandsfahrt mit einer von der See-Berufsgenos-\nNeufundland nördlich von 43° nördlicher Breite   senschaft zugelassenen Tagsignallampe auszurüsten.\nzu meiden.\n§ 5                                                      § 9\nVerhalten bei Seenotfällen                                         Strafen\n(1) Ein Schiffsführer, dem auf See gemeldet wird,        Wer den Vorschriften dieser Verordnung vorsätz-\ndaß Menschen sich in Seenot befinden, hat ihnen         lich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird gemäß Ar-\nmit größter Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen und        tikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1953\nihnen nach Möglichkeit hiervon Kenntnis zu geben.       über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland\n(2) Ist ein Schiffsführer zur Hilfeleistung außer-   zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag Lon-\nstande oder erweist sich die Hilfeleistung auf           don 1948 (Bundesgesetzbl. II S. 603) bestraft.\nGrund besonderer Umstände als unzweckmäßig\noder nicht erforderlich, so hat er dies unter Angabe                                § 10\nder Gründe in das Schiffstagebuch einzutragen; das\ngilt auch, wenn dem Schiffsführer von den in Not                               Berlinklausel\nbefindlichen Personen oder dem Führer eines Schif-          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nfes, das diese Personen erreicht hat, mitgeteilt wird,   leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 {Bundesgesetz-\ndaß der Beistand seines Schiffes nicht mehr erfor-       blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des Ge-\nderlich ist.                                             setzes über den Beitritt der Bundesrepublik Deutsch-\n· (3) Der Führer eines in Not befindlichen Schiffes     land zum Internationalen Schiffssicherheitsvertrag\nist berechtigt, von den Schiffen, die seinen Hilferuf    London 1948 auch im Land Berlin.\nbeantwortet haben, diejenigen auszuwählen, die\nihm am besten geeignet erscheinen, und nach vor-                                    § 11\nheriger Verständigung mit deren Führern den ande-\nInkrafttreten\nren Schiffen mitzuteilen, daß ihr Beistand nicht mehr\nerforderlich ist.                                           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1957 in\nKraft.\n§ 6\n(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:\nBesondere Vorschriften über das Verhalten                1. die Verordnung über die Sicherheit der\nnach Zusammenstößen                               Seefahrt vom 25. Dezember 1932 (Reichs-\n(1) Sind Schiffe zusammengestoßen, so haben die                gesetzbl. II S. 267) in der Fassung des § 2\nbeteiligten Schiffsführer allen von dem Unfall Be-                 der Verordnung vom 31. Juli 1939 zur Er-\ntroffenen Beistand zu leisten, soweit sie dazu ohne                gänzung von Vorschriften, die die Schiffs-\nerhebliche Gefahr für ihr Schiff und die darauf be-                sicherheit und die Schiffsbesetzung be-\nfindlichen Personen im Stande sind.                                treffen {Reichsgesetzbl. II S. 951),\n(2) Die Schiffsführer haben mit ihren Schiffen so-          2. die Verordnung vom 15. August 1876 über\nlange beieinander zu bleiben, bis sie sich darüber                 das Verhalten der Schiffer nach einem Zu-\nGewißheit versdiafft haben, daß weiterer Beistand                  sammerAtoß von Schiffen auf See (Reichs-\nnicht mehr erforderlich ist; setzen sie die Fahrt fort,            gesetzbl. 189),\nso haben sie den anderen am Zusammenstoß be-                    3. die Verordnung vom 29. Juli 1889 zur Er-\nteiligten Fahrzeugen Namen, Unterscheidungssig-                    gänzung der Verordnungen über das Ver~\nnal, Heimat-, Abgangs- und Bestimmungshafen ihres                  halten der Schiffer nach einem Zusammen-\nSchiffes mitzuteilen. Kann ein Schiffsführer der Ver-              stoße von Schiffen auf See vom 15. August\npflichtung nach Satz 1 nicht nachkommen, so hat er                 1876 und zur Verhütung des Zusammen-\ndies unter Angabe der Gründe in das Schiffstage-                  stoßens der Schiffe auf See vom 7. Januar\nbuch einzutragen und hiervon die Hafenverwaltung                   1880 (Reichsgesetzbl. S. 171).\ndes nächsten Anlaufhafens sowie das für seinen\nHeimathafen zuständige Seeamt zu unterrichten.           Bonn, den 15. Dezember 1956.\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nbei einem Zusammenstoß mit Schiffahrtseinrichtun-              Der Bundesminister für Verkehr\ngen aller Art sinngemäß.                                                       Seebohm","Nr. 35-Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Dezember 1956                                1581\nAnlage 1\nFormvorschriften für Gefahrmeldungen nach § 2\nFunkmeldungen ist das Sicherheitszeichen TTT, bei Sprechfunk dreimal das französisch ausgesprochene Wort\n,,Securiteu sowie ein Stichwort über die Gefahr (z.B. Eis, Wrack, Mine, Sturm) voranzustellen.\nGefahrmeldungen über Eis, Wracks, Minen und andere Schiffahrtshindernisse haben Angaben über die Art der\nGefahr, ihre zuletzt festgestellte Position sowie die Zeit der Beobachtung (Tag und Mittlere Greenwicher Zeit,\nMGZ) zu enthalten.\nGefahrmeldungen über Wirbelstürme sollen außer der Angabe der Beobachtungszeit, des rechtweisenden Kurses\nund der Geschwindigkeit des Schiffes, möglichst viele der nachstehenden meteorologischen Angaben enthalten:\na) Barometerstand (in Millibar, englisdien Zoll oder Millimeter, mit Angabe, ob die Ablesung verbessert oder\nunverbessert gegeben wird);\nb)   Barometer-Tendenz (Änderungen des Luftdruckes während der letzten drei Stunden);\nc)   rechtweisende Windrichtung;\nd)  Windstärke nach der Beaufortskala;\ne)  Seegang (ruhig, mäßig, grob, hodi);\nf) Dünung (leicht, mäßig, sdiwer) sowie die rechtweisende Richtung, aus der sie kommt; nach Möglidikeit eben-\nfalls eine Angabe über die Periode oder Länge der Dünung (kurz, mittel, lang).\nBeispiele:\n1. Eis\nTTT Eis. Großer Berg gesichtet auf 4605 N, 4410 W,        TTT Ice. Large berg sighted in 4605 N., 4410 W., at\n0800 MGZ. 15. Mai.                                       0800 GMT, May 15.\n2. Wracks\nTTT Wrack. Nahezu überflutetes Wrack beobachtet in       TTT Derelict. Observed derelict almost submerged in\n4.006 N, 1243 W, 1630 MGZ. 21. April.                    4006 N., 1243 W., at 1630 GMT. April 21.\n3. Minen\nTTT Mine. Treibende Mine gesichtet in 5415 N,            TTT Mine. Drifting mine sighted in 5415 N., 0710 W., at\n0710 W, 1720 MGZ. 5. Januar.                             1720 GMT. January 5.\n4. Gefahr für die Navigation\nTTT Navigation, Feuerschiff Alpha nicht auf Station.     TTT Navigation. Alpha lightship not on station. 1800\n1800 MGZ. 3. Januar.                                     GMT. January 3.\n5. Tropischer Wirbelsturm\na) TTT Sturm. 0030 MGZ. 18. August. 2204 N,              TTT Storm. 0030 GMT. August 18. 2204 N., 113 54 E.\n113 54 0. Barometer verbessert 994 Millibar, Ten-    Barometer corrected 994 millibars, tendency down 6 mil-\ndenz fallend 6 Millibar. Wind NW, Stärke 9,          libars. Wind NW force 9, heavy squalls. Heavy easterly\nschwere Böen. Schwere östliche Dünung. Kurs 067,     swell. Course 067, 5 knots.\n5 Knoten.\nb) TTT Sturm. Anzeichen deuten auf Herannahen            TTT Storm. Appearances indicate approach of hurricane.\neines Hurrikans. 1300 MGZ. 14. September. 2200 N,    1300 GMT. September 14. 2200 N., 7236 W. Barometer\n7236 W. Barometer verbessert 29,64 Zoll, Tendenz     corrected 29.64 inches, tendency down. 015 indies. Wind\nfallend 0,015 Zoll. Wind NO, Stärke 8, häufige Re-   NE., force 8, frequent rain squalls. Course 035, 9 knots.\ngenböen. Kurs 035, 9 Knoten.\nc) TTT Sturm. Verhältnisse lassen schwere Zyklonen-      TTT Storm. Conditions indicate intense cyclone has\nbildung erkennen. 0200 MGZ. 4. Mai. 1620 N,          formed. 0200 GMT. May 4. 1620 N., 9203 E. Barometer\n9203 0. Barometer unverbessert 753 Millimeter.       uncorrected 753 millimetres, tendency down 5 milli-\nTendenz fallend 5 Millimeter. Wind SzW Stärke 5.     metres. Wind S. by W., force 5. Course 300, 8 knots.\nKurs 300, 8 Knoten.\nd) TTT Sturm. Taifun in SO. 0300 MGZ. 12. Juni.          TTT Storm. Typhoon to southeast 0300 GMT. June 12.\n1812 N, 126 05 0. Barometer stark fallend. Wind      1812 N., 126 05 E. Barometer falling rapidly. Wind in-\naus N zunehmend.                                     creasing from N.","1582                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 2\nRe.ttungssignale\nfür den Verkehr zwischen Rettungsstationen und in Seenot befindlichen Schiffen (§ 7)\n1. Antwort der Rettungsstation auf Notsignale eines Schiffes:\nSignal                                                                     Bedeutung\nBei Tage: Weißes Rauchsignal\n} ,, Wir sehen Sie. Hilfe kommt sobald wie möglich.•\nBei Nacht: Weißes Sternsignal\n2. L a n d e s i g n a l e f ü r d i e E i n w e i s u n g k l e i n e r B o o t e m i t S c h i f f b r ü c h i g e n :\nSignal                                                                    ,,Bedeutung\nBei Tage: Auf- und Niederbewegen einer weißen\nFlagge oder der Arme.\nBei Nacht: Auf- und Niederbewegen eines weißen\nLichtes oder Flackerfeuers. Eine Landerichtung kann                       ,,Dies ist der beste Landeplatz.\"\ndurch ein niedriger angebrachtes, festes weißes Licht\noder Flackerfeuer, das sich in einer Linie mit dem\nBeobachter befindet, angezeigt werden.\nBei Tage: Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer\nweißen Flagge oder der Arme.\n} .Hier ist das Landen äußerst gefährlidt. •\nBei Nacht: Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines\nweißen Lichtes oder Flackerfeuers.\nBei Tage: Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer\nweißen Flagge. Anschließend Feststecken der Flagge\nim Boden und Tragen einer weiteren weißen Flagge\nin der anzuzeigenden Richtung.\n„Das Landen ist hier äußerst gefährlich. Eine bessere\nBei Nacht: Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines                         Landemöglichkeit besteht in der angezeigten Richtung.\"\nweißen Lichtes oder Flackerfeuers. Anschließend Auf-\nstellen des weißen Lichtes oder Flackerfeuers auf dem\nBoden und Tragen eines weiteren weißen Lichtes oder\nFlackerfeuers in der anzuzeigenden Richtung.\n3. Signale bei Benutzung von Küstenrettungsgeräten:\nSignal                                                                   Bedeutung\nAllgemein: ,,Bejahend.\"\nIm besonderen:\nBei Tage: Auf- und Niederbewegen einer weißen\nFlagge oder der Arme.                                                     ,,Schießleine wird gehalten.\"\nBei Nacht: Auf- und Niederbewegen eines weißen                            ,, Steertblock ist fest.\"\nLichtes oder Flackerfeuers.                                               ,, Trosse ist fest.\"\n,,Ein Mann ist in der Hosenboje.\"\n,,Hol·weg.\"\nBei Tage: Waagerechtes Hin- und Herbewegen einer ) Allgemein: ,, Verneinend.\"\nweißen Flagge oder der Arme.                                           1 Im besonderen:\nBei Nacht: Waagerechtes Hin- und Herbewegen eines                         „Fier weg.\"\nweißen Lichtes oder Flackerfeuers.\nJ  ,,Holen fest.\""]}