{"id":"bgbl2-1956-33-3","kind":"bgbl2","year":1956,"number":33,"date":"1956-12-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/33#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_33.pdf#page=17","order":3,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1956-11-30T00:00:00Z","page":1087,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Dezember 1956                        1087\nSiebente Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 30. November 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über             währen, die im Sdliffsattest einzutragen sind.\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                 Fahrzeuge, denen Erleichterungen gewährt\nnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetz-               worden sind, haben die Drehzahl ihrer Mo-\nblatt II S. 317) wird verordnet:                                toren auf den von den zuständigen Behörden\nbezeichneten Stromabschnitten so weit herab-\n§ 1\nzusetzen, daß das Fahrgeräusch unterhalb der\nin Ziffer 2 genannten Höchstwerte bleibt.\"\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und\n-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-        3. Dem Artikel 42 wird folgende Ziffer 4 angefügt:\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die            ,,4. Der Vorsitzende der Untersuchungskommis-\nBeförderung brennbarer FlüssigkeHen auf Binnen-                  sion kann die schriftliche Erlaubnis erteilen,\nwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetz-                  daß auf Fahrzeugen, deren Mindestbeman-\nblatt S. 371) in der Fassung der Verordnung vom                  nung aus wenigstens zwei Matrosen besteht,\n12. Juli 1956 {Bundesgesetzbl. II S. 767) - wird wie             ein Matrose für drei Monate durch eine min-\nfolgt geändert:                                                  destens 18 Jahre alte Person ersetzt wird,\n1. In Artikel 23 wird Ziffer 4 gestrichen.                       weldle die Fahrzeit nadl Artikel 36 Ziff. 3\nnicht abgeleistet hat. Die Erlaubnis darf je-\n2. Hinter Artikel 23 werden folgende Bestimmungen                doch nur erteilt werden, wenn der Schiffs-\neingefügt:                                                    führer nachweist, daß es ihm trotz seiner Be-\n„ Artikel 23 a                            mühungen nicht gelungen ist, die Bemannung\nDämpfung der Fahrgeräusche bei Motorschiffen                  um den fehlenden Matrosen zu vervollstän-\ndigen.\"\n1. Das Fahrgeräusch der Motorfahrzeuge, insbe-\nsondere das Ansauge- und Auspuffgeräusch                                    § 2\nder Motoren, ist durch geeignete Vorrichtun-        In die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ver-\ngen zu dämpfen.                                  ordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\n2. Bei Dauerleistung der Motoren darf das Fahr-     und -flöße und über die Beförderung brennbarer\ngeräusch in einem seitlichen Abstand von         Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom 12. April\n25 m von der Bordwand in Höhe des Maschi-        1956 (Bundesgesetzbl. II S. 484) wird nach § 1 fol-\nnenraums die Höchstwerte nicht überschreiten,    gende Bestimmung eingefügt:\ndie die Rheinuferstaaten und Belgien gemein-                                ,,§ 1 a\nsam festsetzen; es darf die Hörbarkeit der\nSchallzeichen anderer Fahrzeuge nicht beein-            Für Flüssiggasanlagen, die am 1. Juli 1956 be-\nträchtigen.                                         reits in Betrieb waren, gelten die Vorschriften des\n§ 1 erst ab 1. Juli 1958.\"\n3. Auf Antrag des Eigentümers oder der zustän-\ndigen Behörde haben die Untersuchungskom-\nmissionen festzustellen, daß das Fahrzeug                                   § 3\ndiesen Vorschriften entspricht, und einen Ver-\nmerk hierüber in das Schiffsattest einzutragen.     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n4. Fahrzeuge, deren Motor am 1. Juli 1955 bereits   gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\neingebaut war, brauchen den Bestimmungen         über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nder Ziffern 1 und 2 erst ab 1. Juli 1958 zu ent- Binnensdliffahrt audl im Land Berlin.\nsprechen.\n5. Wenn nach Ansicht der Untersuchungskom-\n§ 4\nmission die Erfüllung der Anforderungen nadl\nZiffer 2 bei den in Ziffer 4 genannten Fahr-        § 2 dieser Verordnung tritt mit Wirlrnng vom\nzeugen zu große Umhauten erfordern würde,        1. Juli 1956, die Verordnung im übrigen am 1. Ja-\nkann sie ausnahmsweise Erleichterungen ge-       nuar 1957 in Kraft.\nBonn, den 30. November 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}