{"id":"bgbl2-1956-28-5","kind":"bgbl2","year":1956,"number":28,"date":"1956-10-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/28#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-28-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_28.pdf#page=19","order":5,"title":"Bekanntmachung über die Wiederanwendung der Internationalen Übereinkunft zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels im Verhältnis zu Australien","law_date":"1956-10-06T00:00:00Z","page":925,"pdf_page":19,"num_pages":1,"content":["Nr. 28 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Oktober 1956 925\nBekanntmachung\nüber die Wiederanwendung des Abkommens über Verwaltungsmaßregeln\nzur Gewährung wirksamen Schutzes gegen den Mäddlenhandel\nim Verhältnis zu Australien.\nVom 6. Oktober 1956.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Australischen Regierung ist\nEinverständnis darüber festgestellt worden, daß\ndas in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete Ab-\nkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewäh-\nrung wirksamen Schutzes gegen den Mädchen-\nhandel (Reichsgesetzbl. 1905 S. 695)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954\ngegenseitig wieder angewendet wird.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 15. Dezember 1955 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1134).\nBonn, den 6. Oktober 1956.\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBerger\nBekanntmadlung\nüber die Wiederanwendung der International~n Ubereinkunft\nzur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels\nim Verhältnis zu Australien.\nVom 6. Oktober 1956.\nZwischen der Regierung der Bundesrepublilc\nDeutschland und der Australisdlen Regierung ist\nEinverständnis darüber festgestellt worden, daß\ndie in Genf am 30. September 1921 unterzeichnete\nInternationale Ubereinkunft zur Unterdrückung\ndes Frauen- und Kinderhandels (Reichsgesetzbl.\n1924 II S. 181)\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland und Australien mit Wirkung vom 1. Juli 1954\ngegenseitig wieder angewendet wird.\nBonn, den 6. Oktober 1956.\nDer Bundesminister des Auswärtigen_\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBerger"]}