{"id":"bgbl2-1956-27-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":27,"date":"1956-10-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/27#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_27.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Fünfte Änderungsverordnung zur Schiffsbesetzungsordnung)","law_date":"1956-10-09T00:00:00Z","page":903,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["903\nBundesgeset~hlatt\nTeil II\n1956                   Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 1956                                                                                                                 Nr. 27\nTag                                                                         Inhalt:                                                                                           Seite\n9. 10.56   Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Besetzung der Kauffahrtei-\nsdJ.iffe mit Kapitänen und SdJ.iffsoffizieren (Fünfte Änderungsverordnung zur SdJ.iffs-\nbesetzungsordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              903\n26.9.56    BekanntmadJ.ung über den GeltungsbereidJ. des Genfer Protokolls wegen Verbots des\nGaskriegs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   905\n3.9.56   BekanntmadJ.ung über das Inkrafttreten der Vereinbarung vom 28. Mai 1954 zwisdJ.en der\nBundesrepublik DeutsdJ.land und Belgien über eine gegenseitig zu gewährende Amtshilfe\nbei der An- und Abmusterung von Se.eleuten . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . • . . . . . . .                                        906\n25.9.56    BekanntmadJ.ung zur EuropäisdJ.en Konvention über die GleidJ.wertigkeit der Reifezeugnisse\n(Inkrafttreten für die Niederlande) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           906\nFünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung\nüber die Besetzung der Kauffahrteischiffe mit Kapitänen und Sdliffsoffizieren\n(Fünfte Änderungsverordnung zur Sdliffsbesetzungsordnung).\nVom 9. Oktober 1956.\nAuf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom                                                             \"Neben. dem Kapitän sind Schiffe von nicht\n2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175), des § 31 der                                                  mehr als 2000 cbm Bruttoraumgeha.lt mft einem,\nGewerbeordnng vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzbl.                                                    Schiffe von mehr als 2000 cbm Bruttoraumge-\nS. 871) und des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes                                                 halt mit zwei und Fahrgastschiffe jeder Art mit\nvom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der Bun-                                                     drei Seesteuerleuten zu besetzen.•\ndesrepublik Deutschland zum Internationalen Schiffs-\nsicherheitsvertrag London 1948 (Bundesgesetzbl. II                                             3. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nS. 603) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des                                                          „Auf Schiffen, auf denen für den Kapitän ein\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland                                                     Befähigungszeugnis A 6 vorgeschrieben ist, müs-\nwird mit Zustimmung des B.undesrates verordnet:                                                      sen die Seesteuerleute ein Befähigungszeugnis\nA 5 II besitzen. Für den Dienst auf Fahrgast-\nArtikel I                                                                  schiffen oder als 1. Offiziere oder als Allein-\nDie Schiffsbesetzungsordnung vom 29. Juni 1931                                                    steuerleute ist jedoch der Besitz eines Befähi-\n(Reichsgesetzbl. II S. 517) in der Fassung der Ver-                                                  gungszeugnisses A 5 erforderlich.\"\nordnungen vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. II\n4. In § 16 Buchstabe b treten jeweils an die Stelle\nS. 159), vom 24 Mai 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 194),\nder Zahlen \"150\" die Zahlen \"200\", an die Stelle\nvom 31. Juli 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 951), vom\nder Zahlen „300\" die Zahlen n600\" und an die\n1. Juli 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 144) und vom\nStelle der_ Bezeichnungen „C 2\" die Bezeichnun-\n24. März 1952 (Bundesgesetzbl. II S. 514) wird wie\ngen „C2F\".\nfolgt geändert und ergänzt:\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                              5. § 17 Abs. 2 erh~lt folgende Fassung: ·\na) In Absatz 1 Buchstabe A wird hinter dem                                                         „Neben dem Leiter der Maschinenanlage sind\nSatzteil „Befähigungszeugnis A 4 als Kapi-                                                 diese Fahrzeuge' mit einem Wachmaschinisten\ntän auf kleiner Fahrt I, • der Satzteil „Be-                                                zu besetzen, der ein Befähigungszeugnis C 3 be-\nfähigungszeugnis A 5 II als II. Seesteuermann                                               sitzt.\"\nauf großer Fahi:t,\" ~ingefügt.                                                        6. In § 20 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten\nb) In Absatz 1 Buchstabe C wird hinter eiern                                                   „20 Jahre\" ein Komma und die Worte „für den\nSatzteil „Befähigungszeugnis C 2 als Klein-                                                II. Seesteuermann 191/2 Jahre\" eingefügt.\n11\nmaschinist, der Satzteil ·,.Befähigungszeug-\nnis C2 F als Maschinist in kleiner Hochsee-                                           1. § 22 wird wie folgt geändert:\nfischerei,\" eingefügt.                                                                      aJ In Absatz 1 Buchstaben ,a und b treten je-\nc) In Absatz 2 treten an die Stelle der Worte                                                        weils an die Stelle der Zahlen \"2• die Zah-\n„bei dem Befähigungszeugnis C 2\" die Worte                                                        len „3\" und an die Stelle der Zahlen „48\"\n„bei den Befähigungszeugnissen C 2 und                                                            die Zahlen „47\".\nC2F\".                                                                                       b) In Absatz 1 treten an die Stelle der Buch-\n2. § 10 Buchstabe a Satz 2 erhält folgende Fas-                                                           staben e und f die folgenden Buchstaben e,\nsung:                                                                                                 f und g:","904                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n,.e) II. Seesteuermann auf großer Fahrt:                         50 Monaten. Von der Gesamtdienstzeit\neine Vorausbildung von mindestens                          müs~en mindestens 24 Monate als\n3 Monaten auf einer anerkannten See-                       Werkstättenarbeitszeit und mindestens\nmannsschule und eine Seefahrtzeit als                      24 Monate als Seefahrtzeit im Ma-\nDecksmann von 47 Monaten auf Schif-                        schinendienst auf Dampfsdtiffen er-\nfen von mehr als 50 cbm Bruttoraum-                        worben sein.\ngehalt, von der 12 Monate als Voll-                      Auf Motorschiffen:\nmatrose auf Schiffen von mehr als                          eine Werkstättenarbeitszeit in einer\n600 cbm Bruttoraumgehalt, 10 Monate                        Motorenfabrik oder Motorenrepara-\nau( solchen Schiffen außerhalb der                         turwerkstatt sowie eine Seefahrtzeit\nFischerei erworben sein müssen, die als                    als Seemotorführer im Maschinen-\nAusbildungsschiffe für die große Fahrt                     dienst auf Motorsdtiffen von zusam-\nanerkannt sind. Hierbei wird die See-                      men 50 Monaten. Von der Gesamt-\nfahrtzeit auf Segelschiffen bis zu 24 Mo-                  dienstzeit müssen mindestens 24 Mo-\nnaten mit dem 1¼fachen Betrage ange-                       nate als Werkstättenarbeitszeit und\nrechnet. Seefahrtzeit in der Kriegs-                       mindestens 24 Monate als Seefahrtzeit\nmarine ist bis zu 38 Monaten anrech-                       nach Zulassung als Seemotorführer im\nnungsfähig.                                                Maschinendienst auf Motorschiffen er-\nf) Seesteuermann auf großer Fahrt:                             worben sein. Die Seefahrtzeit als\neine auf die Zulassung als II. Seesteuer-                  Kleinmaschinist auf Seedampfschiffen\nmann auf großer Fahrt folgende See-                        wird bis zu 12 Monaten angerechnet.\nfahrtzeit von 24 Monaten als Seesteuer-                  Auf die geforderte Werkstättentätigkeit\nmann auf Schiffen und Fahrten, auf                       wird die Tätigkeit als Maschinenschlos-\ndenen für diese Stellen der Besitz eines                ser, Dreher, Bauschlosser, Werkzeug-\nBefähigungszeugnisses A 5 II oder A 2                    macher und Kraftfahrzeugschlosser bis\nvorgeschrieben ist. Die Seefahrtzeit als                zu 24 Monaten angerechnet.\"\nSeesteuermann muß jedoch auf Schiffen\nb) Die bisherigen Buchstaben c, d, e und f wer-\nvon mehr als 600 cbm Bruttoraumgehalt\nerworben sein. Seefahrtzeit in der Küsten-         den Buchstaben d, e, f und g.\nfahrt ist anrechnungsfähig.                    c) In Buchstabe f Nr. 2 a treten an die Stelle\ndes Wortes „dreißig\" das Wort „vierund-\ng) Kapitän auf großer Fahrt:\nzwanzig\" und ~n die Stelle des Wortes\neine auf die Zulassung als Seesteuer-              ,,zwölf\" das Wort „sechs\".\nmann auf großer Fahrt folgende See-\nfahrtzeit von 24 Monaten als Seesteuer-     9. § 25 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\nmann oder als Kapitän auf Schiffen· und        a) In Buchstabe a wird hinter dem Satzteil\nFahrten, auf denen für diese Stellen der           ,,Seesteuermann auf großer Fahrt 60 Wo-\nBesitz eines Befähigungszeugnisses A 5,            chen,\" der Satzteil eingefügt „ unter Einsdtluß\nA 4, A 2 oder B 5 vorgeschrieben ist.              von 40 Wochen Lehrgangsdauer zur Vorbe-\nDie Seefahrtzeit als Seesteuermann muß             reitung auf die Prüfung als II. Seesteuermann\njedoch auf Schiffen von mehr als 600 cbm           auf großer Fahrt,\".\nBruttoraumgehalt erworben sein. See-           b) In Buchstabe b wird hinter den Worten „zur\nfahrtzeit in der Küstenfahrt und die un-           Vorbereitung auf die Prüfung zum\" der Satz-\nter f nachzuweisende praktische Ausbil-            teil eingefügt „Maschinisten in kleiner Hoch-\ndung sind anrechnungsfähig.\"                       seefischerei auf Dampf- oder Motorschiffen\nc) Als Absatz 5 wird folgender Absatz ange-                  8 Wochen,\".\nfügt:                                                                   Artikel II\n,,Der Bundesminister für Verkehr wird er-       Für Lehrgänge der Seefahrtschulen zum See-\nmächtigt, die gesamte Dauer der praktischen       steuermann auf großer Fahrt, die bei Inkrafttreten\nAusbildung nach Abscrtz 1 Buchstaben a, b         dieser Verordnung bereits begonnen haben, gelten\nund e auf 40 bis 48 Monate festzusetzen,          die bisherigen Vorschriften.\nwenn er im Einzelfall auf Grund von Zeug-\nnissen feststellt, daß das vorgeschriebene                              Artikel III\nAusbildungszi~l in kürzerer Zeit erreicht\nDiese Verordnung gilt nach Maßgabe des § 13\nwird.\"\nAbs. 1 des Drjtten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-\n8. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                 nuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\na) Nach Buchstabe b . wird folgender Buch-           Berlin.\nstabe c eingefügt:                                                      Artikel IV\n,,c) Maschinist in kleiner Hochseefischerei:        Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nAuf Dampfschiffen:                         kündung in Kraft.\neine Werkstättenarbeitszeit in einer     Bonn, den 9. Oktober 1956.\nDampfmaschinenfabrik oder Dampf-\nmaschinenreparaturwerkstatt       sowie        Der Bundesminister für Verkehr\neine Seefahrtzeit im Maschinendienst                          In Vertretung\nauf Dampfsdtiffen von zusammen                                Bergemann"]}