{"id":"bgbl2-1956-26-2","kind":"bgbl2","year":1956,"number":26,"date":"1956-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-26-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_26.pdf#page=2","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen (Inkrafttreten für Marokko)","law_date":"1956-08-28T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["900                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nProtokoll über Verhandlungen\nzwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Island\nbetreffend den Schutz von Urheberredlten und gewerblichen Sdlutzredtten\nZwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-            Staaten von Amerika, Großbritannien und Frank-\nland und der Regierung der Republik Island ist folgendes        reich besetzt sind.\nvereinbart worden:                                           4. Dieses Protokoll tritt am Tage des Inkrafttretens\n1. Jeder der Vertragschließenden Teile gewährt den           des zwischen den Regierungen beider Länder abge-\nAngehörigen des anderen Teiles in bezug auf Er-           schlossenen Vorläufigen Handels- und Schiffahrts-\nwerb, Besitz und Erneuerung von gewerblichen              vertrages, der am 16. Oktober 1950 paraphiert\nSchutzrechten (Erfindungspatente, Gebrauchsmuster,        worden ist, in Kraft.\nMuster und Modelle, Warenzeichen), Verlagsrechten      Geschehen zu Frankfurt a. M. in doppelter Ausfertigung\nund Urheberrechten an Werken der Literatur und       am 19. Dezember 1950.\nTonkunst Inländerbehandlung, ohne Unterschied,\nob solche Rechte vor oder nach dem 8. Mai 1945                           Für die Regierung\ngeschützt, angemeldet oder benutzt worden sind.                   der Bundesrepublik Deutschland\n2. Jeder der Vertragschließenden Teile erklärt sich                            gezeichnet:\nbereit, auf Antrag die in Ziffer 1 genannten Rechte                     Dr. von Maltzan\nvon Angehörigen des anderen Teiles, die infolge\nvon Kriegsauswirkungen beeinträchtigt worden sind,                       Für die Regierung\nwiederherzustellen.                                                     der Republik Island\n3. Dieses Protokoll findet Anwendung auf die Sektoren                           gezeichnet:\nvon Groß-Berlin, welche durch die. Vereinigten                             Vilj. Finsen\nBekanntmachung über den Geltungsbereich                              Bekanntmachung über die\nder vier Genfer Rotkreuz-Abkommen                   Wiederanwendung des deutsch-amerikanisdten\n(Inkrafttreten für Marokko).                                 Auslieferungsvertrages. ·\nVom 28. August 1956.                                     Vom 7. September 1956.\nDas I. Genfer Abkommen vom 12. August 1949                Zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nzur Verbesserung des Loses der Verwundeten und            Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nKranken der Streitkräfte im Felde,                        Staaten von Amerika ist Einverständnis darüber\nfestgestellt worden, daß\ndas II. Genfer Abkommen vom 12. August 1949\nzur Verbesserung des Loses der Verwundeten,                  der in Berlin am 12. Juli 1930 unterzeichnete\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur             deutsch - amerikanische          Auslieferungsvertrag\nSee,                                                         (Reichsgesetzbl. 1931 II S. 402)\nmit Wirkung vom 1. Januar 1956 im Verhältnis zwi-\ndas III. Genf er Abkommen vom 12. August 1949\nschen der Bundesrepublik Deutschland und den Ver-\nüber die Behandlung der Kriegsgefangenen und\neinigten Staaten von Amerika gegenseitig wieder\ndas IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949            angewendet wird.\nzum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten\nDie Bundesregierung hat bei der Zustimmung\n(Bundesgesetzbl. 1954 II S. 781)\nzu der Wiederanwendung des Vertrages darauf\ntreten für Marokko am 26. Januar 1957 in Kraft.           hingewiesen, daß sie - da Artikel 102 des Grund-\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die         gesetzes die Todesstrafe abschafft -            nicht in\nBekanntmachung vom 1. Juli 1956 (Bundesge-                 der Lage ist, eine Auslieferung zu bewilligen, wenn\nsetzbl. II S. 765).                                        erw&rtet werden muß, daß eine etwa gegen den\nVerfolgten erkannte Todesstrafe vollstreckt wird.\nBonn, den 28. August 1956.                                 Bonn, den 7. September 1956.\nDer Bundesminister des Auswärtigen                        Der Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung                                  In Vertretung des Staatssekretärs\nHallstein                                                   Berger"]}