{"id":"bgbl2-1956-22-3","kind":"bgbl2","year":1956,"number":22,"date":"1956-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/22#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_22.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt","law_date":"1956-07-18T00:00:00Z","page":769,"pdf_page":3,"num_pages":40,"content":["Nr. 22 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                                                               769\nVerordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt\n(Binnenschiffs-Untersuchungsordnung-BSdlUO).\nVom 18. Juli 1956.\nlnhal tsverzeichnis\n1. TEIL                                                                                  Abschnitt III                                               §§\nAllgemeine Bestimmungen                                                 §§                     Elektrische Anlagen\nGeltungsbereich ................................. .                                              Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      42\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   2 Schutzerdung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       43\nAkkumulatoren für den Schiffsbetrieb . . . . . . . . . . . . .                               44\nUntersuchungspflicht und Zulassung . . . . . . . . . . . . . . .                               3\nLandanschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        45\nSchiffszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          4\nUberführungsfahrten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                5\nFahrten über See . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             6                                   Abschnitt IV\nlnstandhaltungspflicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               7                                 Ausrüstung\nNachuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8\nAllgemeine Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     46\nSonderuntersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 9 Beiboote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    47\nUntersuchung auf besonderen Antrag . . . . . . . . . . . . . .                                10 Sonstige Rettungsmittel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 48\n·untersuchung von Amts wegen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             11 Anker, Ankerketten: un9 -drähte . . . . . . . . . . . . . . . . .                             49\nAnerkennung anderer Schiffszeugnisse . . . . . . . . . . . .                                  12 Trossen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   50\nII. TEIL\nAbschnitt V\nBau und Ausrüstung                                                     Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur\nBeförderung von Flüssigkeiten und Gasen\nAbschnitt I\nAnforderungen                                                                                 51\nSchiffbauliche Anforderungen\nSchiffskörper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       13                                   Abschnitt VI\nSteuereinrichtung, Ruderanlage . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        14\nSonderbestimmungen für Fahrgastschiffe\nDecks . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15\nund Fähren\nUnterkunfts- und Arbeitsräume . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             16\nLenzeinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             17 Schotteinteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          52\nLüftungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               18 Motorenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             53\nTageslicht und künstliche Beleuchtung . . . . . . . . . . . .                                 19 Höchstzulässige Belastung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       54\nHeiz- und Kochanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   20 Sicherheit der Decksflächen, Gänge und Fahrgast-\nräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . .   55\nVerwendung von Flüssiggasanlagen . . . . . . . . . . . . . .                                 21\nGesundheitseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    56\nEinbau- und Verwendungsverbot von Flüssiggas-\nEntlüftungseinrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   57\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   22\nKünstliche Beleuchtung '. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                58\nTrinkwasserbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               23 Trinkwasserbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                59\nEinsenkungsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               24 Zusätzliche Sicherheitsanforderungen . . . . . . . . . . . . . .                              60\nTiefgangsanzeiger· . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            25 Zusätzliche Anforderungen auf Seeschiffahrtstraßen                                            61\nMasten, Ladegeschirr, Schornsteine . . . . . . . . . . . . . . . .                            26 Schiffe, die nicht ausschließlich zur Personenbe-\nVerholwinden auf Deckschuten und. Leichtern . . . . . .                                       27 förderung bestimmt sind . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     62\nSchleppeinrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            28\nBenutzung von Fahrgast- und Güterschiffen zum                                                                                     Abschnitt VII\nSchleppen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     29\nMaschinen-, Kessel- und Bunkerräume . .                                                      :w                     Son derbes tim m un gen\nfür schwimmende Geräte\nSchotte und Bilgen c111f fahrzeugen mit Olfeuerung                                            31\nAllgemeine Anforderun~rcn ............. : . . . . . . . . . .                                 63\nAbschnitt II\nAbschnitt VIII\nMaschinenbauliche Anforderungen\nFlöße\nAntriebsanlagen, Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         32\nEntöler und Sammelbehälter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                        33 Zusamn1t•11<;elzu119 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          64\nDampfmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            34 1\\usrustunq . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     65\nMotorenanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          35\nZusätzliche Anforderungen an Otto-Motorenanlagen                                             36\nIII TEIL\nBunker und Behälter für Dieselkraftstoff . . . . . . . . . .                                  37\nBehälter und Leitungen für Otto-Kraftstoff . . . . . . . .                                    38                            Mindestbemannung\nGaserzeugungsanlagen ............................                                             39 Al19Pll)('Jllf'<;               .   . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . • . •   66\nElektro-Hauptantriebsanlagen .................... ·.                                          40 Besd1ctftiqunq \\on fraucn . .                                     .. .. .. .. . ... .         67\nDecks-Hilfsmaschinen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                41 F,dnzt•uyc ohne eigene Triebkratt . . . . . . . . . . . . . . .                               68","770                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§§                                                                                                §§\nMotorgüterschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69           Auskunft                                                                                       85\nDiesel-Motorschlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70                 Gebühren                                                                                       86\nSauggas-Motorschlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 71\nDampfschlepper . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72                                                     V. TEIL\nFahrgastschiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • 73\nStraf-, Schluß- und Ubergangsbestimmungen\nSonstige Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 74\nAbweichungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 75            Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 87\nAusnahmebewilligung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76                 Sonderbestimmung f_ür die westdeutschen Kanäle· . . 88\nFlöße . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Inkraftsetzu~g und ·Änderung von Vorschriften . . . . 89\nAußerkrafttreten· von Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . 90\nFahrtauglichkeitsbescheinigungen nach bisherigem\nIV. TEIL                                                Recht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  91\nUntersudtungsverfahren                                                   Vorübergehende Erleichterungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                               92\nGeltung in Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              93\nSchiffsuntersuchungskommissionen ...... : . . . . . . . . . 78                                   Inkrafttreten ......................... .'. . . . . . . . . . .                                94\nAnmeldung zur Untersuchung ....... ·. . . . . . . . . . . . . . 79                               Anlage 1: Schiffszeugnis\nUmfang der Untersuchung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80\nEintragungen in das Schiffszeugnis . . . . . . . . . . . . . . . . 81                            Anlage 2: Anhang zum Rheinschiffsattest\nGeltungsdauer des Schiffszeugnisses . . . . . . . . . . . . . . 82                               Anlage 3: Antrag auf Untersuchung eines Fahrzeugs\nZweitschrift des Schiffszeugnisses . . . . . . . . . . . . . ... . . 83                          Anlage 4: Anforderungen an Flüssiggasanlagen\nZurückbehaltung u_nd Einziehung des Schiffs-                                                     Anlage 5: Gebührenordnung für die Untersuchung                                                der\nzeugnisses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 84                    Fahrzeuge\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 4 und Abs. 3                                                   2. Fähren\ndes Gesetzes· über die Aufgaben des Bundes auf                                                             Fahrzeuge, die dem Ubersetzverkehr von\ndem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar                                                           einem Ufer zum anderen dienen;\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) wird - hinsichtlich\ndes § 86 im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                                      3. schwimmende Geräte\nder Finanzen - verordnet:                                                                                  Schwimmkörper, auf denen mechanische\nVorrichtungen wie Baggermaschinen, Kräne,\nI. TEIL                                                            Hebezeuge, Rammen angebracht sind;\n4. Flöße\nAllgemeine Bestimmungen\nalle Zusammenstellungen schwimmender,\n§1                                                             zur Beförderung bestimmter Hölzer;\nGeltungsbereich                                                        5. Schlepper\n( 1) Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasser-                                                       Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die nach\nstraßen     mit Ausnahme des Rheins und der Donau                                                         ihrer Bauart zum Schleppen bestimmt sind;\nfür                                                                                                  6. Schiebe- und Ziehboote\n1. Binnenschiffe,\nzu einem Fahrzeug gehörende Motorboote,\n2. Fähren,\ndie dazu bestimmt sind, dieses vorwär'ts zu\n3. schwimmende Geräte,                                                                            stoßen oder zu ziehen, unabhängig davon,\n4. Flöße.                                                                                         ob sie einer stcindigC'n Bedienung bedürfen\n(2) Sie gilt nicht für                                                                                  oder nicht;\n1. Fahrzeuge von weniger als 15 t Wasser-                                                   7. Fahrgastschiffe\nverdrängung oder, soweit sie der Güter-                                                        Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die nach\nbeförderung dienen, von weniger als 15 t                                                       ihrer Bauart zur Beförderung von Personen\nTragfähigkeit, ausgenommen Schlepper,                                                          bestimmt sind;\nFahrgastschiffe, Fähren und schwimmende\n8. Matrosen\nGeräte,\nAngehörige der Decksmannschaft, die ent-\n2. Fahrzeuge, die ausschließlich im Hambur-\nweder die Lehrabschlußprüfung für Binnen-\nger Hafen verwendet werden,\nschiffer bestanden haben oder die nach voll-\n3. Fahrzeuge der Bundeswehr.                                                                      endetem 14. Lebensjahr mindestens drei\nJahre in der Decksmannschaft eines See-\n§2                                                             oder Binnenschiffs gefahren sind, davon\nBegriffsbestimmungen                                                               mindestens sechs Monate auf Binnenge-\nwässern; Fahrzeiten nach vollendetem\nIn dieser Verordnung gelten als                                                                         20. Lebensjahr werden auf die dreijährige\n1. Fahrzeuge                                                                                         Fahrzeit doppelt angerechnet, jedoch nicht\nBinnenschiffe, Fähren und                                    schwimmende                       auf die sechsmonatige Fahrzeit auf Binnen-\nGeräte; jedoch nicht Flöße;                                                                    gewässern;","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                        771\n9. Schiffsjungen                                       (2) Nach dem Wechsel des Eigentums am Fahr-\nAngehörige der Decksmannschaft, die min-      zeug, nach der Beendigung eines Ausrüsterverhält-\ndestens 14 Jahre alt sind und nadlweislich    nisses und nadl einer Namensänderung des Fahr-\nin einem ordnungsmäßigen Lehrverhältnis       zeugs hat der Eigentümer, nach der Begründung\nstehen;                                       eines Ausrüsterverhältnisses oder nach seinem\n10. Maschiniste·n                                    Wechsel der Ausrüster dies der Untersuchungsbe-\nAngehörige des Maschinenpersonals, die        hörde zu·r Eintragung in das Schiffszeugnis unver-\nmindestens 18 Jahre alt sind .und die zur    züglich mitzuteilen.\nBedienung der Maschinenanlage erforder-\nlichen Kenntnisse besitzen;                                              §5\n11. Heizer                                                             Uberführungsf ahrten\nAngehörige des Maschinenpersonals, die           (1) Zur einmaligen Uberführung eines Fahrzeugs\nmindestens 18 Jahre alt sind;                 von oder nach einem Ort innerhalb oder außerhalb\n12. Flößer                                           des Geltungsbereichs dieser Verordnung genügt für\nfloßfahrtkundige Männer, die mindestens       die Zulassung die Erteilung einer Uberführungs-\n17 Jahre alt sind;                            bescheinigung an Stelle des Schiffszeugnisses. Die\n13. Fährgehilfen                                     Mindestbemannung wird nach dieser Verordnung\nfestgesetzt.\nAngehörige der Fährbesatzung, die min-\ndestens 17 Jahre alt sind und nach voll-         (2) Die Uberführungsbescheinigung wird erteilt,\nendetem 14. Lebensjahr mindestens zwei        wenn die Fahrtauglichkeit gewährleistet erscheint.\nJahre entweder im Fährdienst tätig ge-       Zuständig ist das Wasser- und Schiffahrtsamt,\nwesen sind oder der Decksmannschaft eines     dessen Bezirk zuerst berührt wird.\nSee- oder Binnenschiffs angehört haben;          (3) Die Uberführungsbescheinigung entfällt, wenn\n14. Fährjungen                                       für die Fahrt ein Zeugnis nach der Schiff ssicher-\nAngehörige der Fährbesatzung, die min-        heitsverordnung vom 31. Mai 1955 (Bundesgesetz-\ndestens 14 Jahre alt sind.                    blatt II S. 645), ein Fahrtzulassungsschein der Bin-\nnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft oder ein Fahrt-\n§3                          erlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft vor-\ngeschrieben ist.\nUntersuchungspflicht und Zulassung\n§6\n(1) Fahrzeuge müssen vor der Inbetriebnahme\ndurch die Untersuchungsbehörde auf ihre Fahrtaug-                            Fahrten über See\nlichkeit untersucht und zum Verkehr zugelassen             Bei Seefahrten im Sinne des_ § 1047 der Reichs-\nwerden. Die Zulassung kann auf einzelne Bundes-          versicherungsordnung ist außer dem Schiffszeugnis\nwasserstraßen oder Teile von ihnen beschränkt            ein Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossen-\nwerden. Soll sie sich auf Seeschiffahrtstraßen -         schaft erforderlich.\nausgenommen die Ems bis Emden einschließlich,\ndie Weser bis zur Linie Kirchturm Blexen/Bremer-                                    §7\nhaven-Nordschleuse, die Lesum, die Untere Hunte\nInstandhaltungs pfllch t\nund die Trave bis Herrenwyk - beziehen, so ist\ndies im Schiffszeugnis besonders zu vermerken.              Der·Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhält-\nnis besteht, der Ausrüster hat das Fahrzeug für die\n(2) Untersuchungsbehörde ist\nDauer seiner bestimmungsmäßigen Verwendung\n1. für Fähren ohne eigene Triebkraft und        nach Maßgabe dieser Verordnung in einem Zustand\nMotorfähren bis 50 PSe Maschinenleistung     zu erhalfen, der jede Gefahr für die Sdliffahrt und\ndas für den Heimatort der Fähre zustän-      für die Personen an Bord ausschließt. Ausrüstungs-\ndige Wasser- und Schiffahrtsamt,             gegenstände, die im Schiffszeugnis eingetragen und\n2. für Fahrzeuge im Eigentum und öffent-         unbrauchbar geworden oder abhanden gekommen\nlichen Dienst des Bundes oder eines zum      sind, sind zu ersetzen.\nBund gehörenden Landes die zuständige\nMittelbehörde der Wasser- und Schiffahrts-                               §8\nverwaltung des Bundes,\nNachuntersuchung\n3. fü~ alle übrigen Fahrzeuge die Schiffsunter-\nsuchungskommission.                             Vor Ablauf der Geltungsdauer des Schiffszeug-\nnisses muß das Fahrzeug zwecks Verlängerung des\n§4\nZeugnisses erneut untersucht werden (Nachunter-\nsuchung).\nSchiffszeugnis\n§9\n(1) Fahrzeuge werden durch Erteilung des Schiffs-\nzeugnisses zum Verkehr zugelassen. Das Schiffs-                             Sonderuntersuchung\nzeugnis wird nach dem Muster der Anlage 1, im               Nach jeder wesentlichen Veränderung oder In-\nFall des § 12 Abs. 1 als Anhang zum Schiffsattest        standsetzung, welche die Festigkeit des Schiffs-\nfür den Rhein nach dem Muster der Anlage 2 aus-          körpers, die im Schiffszeugnis angegebenen bau-\ngestellt.                                                lichen Merkmale oder die Stabilität beeinflußt, muß","772                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\ndas Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonder-                                  II. TEIL\nuntersuchung). Bine Sonderuntersuc:hung ist auch\nerforderlich, wenn der Fahrbereich nachträglich auf                    Bau und Ausrüstung\nSchiffahrtstraßen erweitert werden soll, auf denen\nzusätzliche Sicherheitsanforderungen gestellt werden.                         Abschnitt I\nSchiffbauliche Anforderungen\n§ 10\nUntersuchung auf besonderen Antrag                                         § 13\nAuch wenn eine Pflic:ht zur Nac:huntersuchung                             Schiffskörper\noder zur Sonderuntersuchung nic:ht besteht, kann          (1) Der Schiffskörper muß schwimmfähig, die\nder Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis\nAußenhaut und die Decks müssen wasserdicht sein.\nbesteht, der Ausrüster eine Untersuchung bean-\ntragen (Untersuchung auf besonderen Antrag).              (2) Die Einrichtungen zum Wassereintritt oder\n-austritt müssen so beschaffen sein, daß sie das\n§ 11                          Eindringen von Wasser in die Schiffsräume aus-\nschließen. Die über der zulässigen tiefsten Einsen-\nUntersuchung von Amts wegen                  kung endenden Rohre, die mit dem Außenwasser\nBesteht Grund zur Annahme, daß ein Fahrzeug          in Verbindung stehen können, müssen bis zur vor-\nnicht mehr fahrtauglich ist, so kann jede Wasser-      geschriebenen freien Bordhöhe wasserdicht sein.\nund Schiffahrtsdirektion von Amts wegen eine Un-          (3) Der Schiffskörper muß durch wasserdichte\ntersuchung anordnen.                                   Schotte wie folgt unterteilt sein:\n§ 12                                 1. In angemessenem Abstand vom Vorsteven\nAnerkennung anderer Schiffszeugnisse                     muß ein vom Boden bis zum Deck reichen-\ndes wasserdichtes Querschott (Kollisions-\n(1) Fahrzeuge, die das Schiffsattest für den Rhein            schott) eingebaut sein.\nauf Grund der Untersuchungsordnung für Rhein-\n2. Auf allen Fahrzeugen von mehr als 20 m\nschiffe und -flöße - Anlage 1 der Verordnung über\nLänge muß· in angemessenem Abstand vom\ndie Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und\nHintersteven ein vom Boden bis zum Deck\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nreichendes wasserdichtes Querschott (Heck-\nBinnenwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundes-\nschott) eingebaut sein.\ngesetzbl. S. 371) - besitzen, erhalten ein Schiffs-\nzeugnis dieser Verordnung, wenn sie den Anforde-              3. Bei Fahrzeugen mit eigener Triebkraft,\nrungen der §§ 24, 25, 47 und 48 genügen; § 3 Abs. 1              ausgenommen Fahrgastschiffe mit einer\nSatz 3 und § 61 finden Anwendung. In diesem Fall                 höchstzulässigen Fahrgastzahl von 300 Per-\nrichtet sich die Gültigkeitsdauer des Sc.biffszeug-              sonen und weniger, muß der Maschinen-\nnisses nach der des Schiffsattestes für den Rhein.                und Kesselraum durch wasserdichte Schotte\nDie Mindestbemannung wird nach dieser Verord-                     (Maschinenraumschotte) von den angren-\nnung festgesetzt.                                                zenden Räumen abgeteilt sein. Das achtere\nMaschinenraumschott ist entbehrlich, wenn\n(2) Im Wechselverkehr zwischen dem Rhein                      das Heckschott die Schwimmfähigkeit in\neinerseits und dem Neckar, dem Main, der Lahn,                   genügendem Maße sichert.\nder Mosel, der Saar, dem Schiffahrtsweg Rhein-\nKleve, der Ruhrwasserstraße, dem Rhein-Herne-                 4. Unterkunfts-, Wohn- und Arbeitsräume\nKanal, dem Wesel-Datteln-Kanal und der Dort-                     müssen hinter dem Kollisionsschott ange-\nmund-Ems-Kanalstrecke zwischen Henrichenburg                     ordnet sein. Sie müssen von den übrigen\nSchiffsräumen durch wasserdichte Schotte\nund Datteln andererseits kann das Schiffsattest für\ngetrennt sein.\nden Rhein das Schiffszeugnis dieser Verordnung er-\nsetzen. In diesem Fall ist die im Schiffsattest für    Die Schotte, ausgenommen die Laderaumschotte,\nden Rhein festgesetzte Mindestbemannung an Bord        dürfen keine Durchlaßöffnungen haben. Bei Lade-\nmitzuführen. Jedoch müssen Fahrzeuge ohne eigene       raumschotten darf der Querschnitt der Durchlaß-\n2\nTriebkraft, die für die Fahrt auf dem Rhein unter-     öffnungen insgesamt 100 cm je Schott nicht über-\nhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke zugelassen         schreiten; die Durchlaßöffnungen müssen von Deck\nsind, außer auf dem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve         aus absperrbar sein.\nstets die für die Fahrt oberhalb der Duisburg-Hoch-\n(4) Die Festigkeit des Schiffskörpers in seinen\nfelder Brücke vorgeschriebene Mindestbemannung\nLängs- und Querverbandsteilen muß den Verhält-\nan Bord haben. § 7 gilt entsprechend.\nnissen der Schiffahrtstraßen, für die das Fahrzeug\n(3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen kön-     zugelassen wird, angepaßt sein.\nnen bei Fahrzeugen, die in ein deutsches Schiffs-\n(5) Die Stabilität muß ausreichend sein.\nregister eingetragen sind, Befreiung von dem Er-\nfordernis des Schiffszeugnisses gewähren, sofern\ndie Fahrtauglichkeit auf Grund der am Heimatort                                    § 14\ngeltenden Vorschriften amtlich bescheinigt ist. Auf\nSteuereinrtdltung, Ruderanlage\nder Elbe können von diesem Erfordernis auch Fahr-\nzeuge befreit werden, die nicht in ein deutsches          (1) Alle Fahrzeuge müssen mit einer Steuerein-\nSchiffsregister eingetragen sind.                      richtung oder einer Ruderanlage versehen sein.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                          773\n(2) Der Steuerstand muß so gebaut sein, daß das                                  § 20\nFahrwasser nach allen Seiten übersehen werden\nH~iz- und Kochanlagen\nkann.\n( 1) Heizkessel, Ofen, Herde und andere Koch-\n§ 15                          und Heizgeräte müssen so beschaffen und aufge-\nstellt sein, daß sie keine Gefahr bilden.\nDecks\n(2) Geräte mit Olfeuerung dürfen nur zur Ver-\n(1) Die Decks müssen im Bereich der Winden und       brennung von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt\nPoller rutschsicher sefn.                                über 55 ° C eingerichtet sein. Die Grräte müssen so\n(2) Der Gangbord muß mindestens 40 cm breit          beschaffen sein, daß sich Brennstoff in den Schiffs-\nsein. Die Außenkante des Gangbords muß durch             räumen nicht ausbreiten kann und bei Uberhitzung\nSchutzleisten orler Winkel von ausreichender Höhe        keine Gefahr eintritt.\nund Stärke gesichert, der Wasserublauf muß gewähr-           (3) Heizkessel, Ofen und Herde dürfen auf Fahr-\nleistet sein. Bei offenen Fahrzeugen dürfen an Stelle    zeugen, deren Antriebsanlage durch Otto-Kraftstoff\ndes Gangbords Laufplanken von mindestens 40 cm           betrieben wird, in Motor- und Kraftstoffräumen\nBreite verwendet werden. Sie müssen seitlich neben       nicht aufgestellt sein. Abzugsrohre dürfen nicht\ndem Stringer über die ganze Länge des Laderaums          durch diese Räume hindurch und nicht in sie hinein\nführen und unterhalb der Oberkante des Stringers         führen.\nliegen.\n(3) Vor- und   Achterdeck müssen so bemessen                                     § 21\nsein, daß ein gefahrloses Arbeiten an Winden und                     Verwendung von Flüssiggasanlagen\nPollern gewährleistet ist; sie sollen durch Ver-\nschanzungen oder Geländer gesichert sein.                   (1) Flüssiggasanlagen      für Heiz-, Koch-, Kühl-\noder Beleuchtungszwecke müssen den Anforderun-\ngen der Anlage 4 entsprechen.\n§ 16                              (2) Flüssiggasanlagen sind vor der Inbetriebnah-\nUnterkunfts- und Arbeitsräume               me und bei jeder Erneuerung des Vermerks nach\nAbsatz 3 durch einen von der Untersuchungsbe-\n(1) Unterkunfts-, Wohn- und Arbeitsräume sowie\nhörde anerkannten Sdchverständigen zu unter-\n,vaschräume und Aborte müssen so beschaffen sein,\nsuchen, der das Ergebnis zu bescheinigen hat.\ndaß die Sicherheit der Personen an Bord nicht ge-\nfährdet wird.                                                (3) Entspricht die Flüssiggasanlage nach der Be-\nscheinigung des Sachverständigen den Anforderun-\n(2) Für die Schiffsmannschaft muß mindestens ein\ngen nach Absatz 1, so hat die Untersuchungsbehör-\nAbort vorhanden sein.\nde dies im Schiffszeugnis zu vermerken; mit der\nEintragung des Vermerks ist die Anlage zuge-\n§ 17                          lassen. Der Vermerk gilt für vier Jahre; seine Er-\nneuerung ist vor Fristablauf zu beantragen. Die\nLenzeinridltungen                    Untersuchungsbehörde kann den Vermerk auf An-\nJeder durch Quer- oder Längsschotte abgeteilte       trag ohne Untersuchu;ng um ein Jahr verlängern.\nRaum des Schiffskörpers muß lenzbar sein.                    (4) Ist in besonderen Fällen nadi Fahrbereich und\nVerwendungszweck des Fahrzeugs die Anwendung\nder Bestimmungen nach Absatz 1 nicht in vollem\n§ 18\nUmfang erforderlich, so kann die Untersuchungs-\nLüftungseinrichtungen                   behörde Erleiditerungen gewähren, die gleichfalls\n(1) Die in § l6 Abs. 1 genannten Räume müssen        in das Schiffszeugnis einzutragen sind.\nausreichende Lüftungseinrichtungen haben.                   (5) Die Betriebsanleitung des Herstellers der\n(2) In Maschinen- und Kesselräumen sowie in          Flüssiggasanlage ist in der Nähe der Verbrauchs-\nstelle auszuhängen.\nRäumen, in denen Kraftstoff in beweglichen Behäl-\ntern untergebracht ist, muß die Lüftungseinrichtung\nso beschaffen sein, daß sich brennbare und gesund-                                   § 22\nheitsgefährdende Gase nicht ansammeln können                            Einbau- und Verwendungsverbot\nund Rauch erforderlichenfalls rasch abziehen kann.                           von Flüssiggasanlagen\n(1) Flüssiggasanlagen dürfen nicht auf Fahrzeu-\ngen vorhanden sein,\n§ 19\n1. die zur Beförderung von besonders feuer-\nTageslidlt und künstlidle Beleuchtung                        und explosionsgefährlichen Stoffen be-\n(1) Unterkunfts- und Wohnräume müssen auch                         stimmt sind,\nbei geschlossenem Eingang ausreichend Tageslicht                   2. die zur Beförderung von Sprengstoffen be-\nerhalten.                                                              stimmt sind.\n(2) Die in § 16 Abs. 1 genannten Räume sowie         Mit Flüssiggas betriebene Beleuchtungsanlagen\nArbeitsstellen müssen angemessene künstliche Be-         sind ferner auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft\nleuchtung haben.                                         verboten.","774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(2) Soweit die gelegentliche Beförderung der in                                  § 25\nAbsatz 1 genannten Güter zulässig ist, dürfen Flüs-                           Tiefgangsanzeiger\nsiggasanlagen während der Dauer der Beförderung\nnicht benutzt werden.                                         (1) An Fahrzeugen, die der Güterbeförderung\ndienen und die zur Fahrt auf Binnenschiffahrt-\nstraßen zugelassen werden sollen, müssen, wenn\n§ 23                           ihre Tauchtiefe 60 cm überschreiten kann, an jeder\nTrinkwasserbehälter                    Seite metrische Tiefgangsanzeiger angebracht sein;\naußerdem müssen Fahrzeuge mit Schraubenantrieb,\n(1) Alle Fahrzeuge, auf denen Unterkünfte oder        bei denen die Schiffsschraube, deren Schutzvorrich-\nWohnungen vorhanden sind, müssen mit Trink-               tung oder Teile davon .tiefer als der Schiffsrumpf\nwasserbehältern versehen sein. Die Behälter müssen        liegen, auf beiden Seiten einen Tiefgangsanzeiger\nleicht gefüllt und gereinigt werden können. In der        in der Schraubenebene (Sduaubentiefgangsanzei-\nNähe jeder Unterkunft oder Wohnung muß sich               ger) haben. Für die Anbringung gilt § 15 der Bin-\neine Trinkwasserzapfstelle befinden.                      nenschiffahrts t-r aßen-Ordnung.\n(2) Eingebaute Behälter müssen mit einer ver-             (2) Die Untersuchungsbehörde bezeichnet die\nschließbaren· Reinigungsöffnung, einem Luftrohr,          Tiefgangsanzeiger durch unaustilgbare Marken. So-\neinem Zapfhahn oder einer Pumpeinrichtung ver-            weit die Tiefgangsanzeiger durch Eichskalen ersetzt\nsehen sein.                                               werden, sind diesen die Zahlen für den Tiefgang\nhinzuzufügen.\n(3) Die Trinkwaserbehälter müssen für jede Per-\nson, für die Unterkunft an Bord vorgesehen ist,                                       § 26\nmindestens 100 Liter fassen. Für Fahrzeuge, die nu·r                  Masten, Ladegeschirr, Schornsteine\nauf kurzen, im Schiffszeugnis festzulegenden Strek-\nken verkehren sollen, kann die Untersuchungsbe-                (1) Masten müssen mit dem für ihren Verwen-\nhörde ein geringeres Fassungsvermögen zulassen.           dungszweck notwendigen Zubehör versehen sein.\n(2) Zum Umlegen schwerer Masten, Ladege-\nschirre und Schornsteine müssen geeignete Einrich-'\n§ 24\ntungen vorhanden sein.\nEinsenkungsmarken                          (3) Die aus einer Belastungsprüfung mit Nutz-\n(1) Die Untersuchungsbehörde stellt die zulässige    last + 25 0/o ermittelte höchstzulässige Belastung\ntiefste Einsenkung fest und bezeichnet sie durch         des Ladegeschirrs muß am Ladebaum angegeben\nEinsenkungsmarken. Für die Anbringung gelten auf           sein.\nBinnenschiffahrtstraßen § 13 der Binnenschiffahrt-\n§ 27\nstraßen-Ordnung vorn 19. Dezember 1954 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1135). auf Seeschiffahrtstraßen die             Verholwinden auf Deckschuten und leichtern\n§§ 1 und 3 der Verordnung über den Freibord                   Auf Deckschuten und leichtern von mehr als\nder Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen vom             150 t Tragfähigkeit muß auf dem Vordedc, auf\n18. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 768). Die Unter-     Fahrzeugen von mehr als 200 t Tragfähigkeit auch\nsuchungsbehörde kann die in § 1 Abs. 3 der Verord-        auf dem Achterdeck. eine Verholwinde aufgestellt\nnung über den Freibord der Binnenschiffe auf See-         sein. An Stelle einer Verholwinde kann auch eine\nschiffahrtstraßen vorgesch( =bene freie Bordhöhe je       Ankerwinde mit Spillkopf verwendet werden.\nnach der Bauart und dem Verwendungszweck des\nFahrzeugs höher oder niedriger festsetzen; die Ab-\n§ 28\nweichung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.\nSchleppeinrichtung\n(2) Auf den beiden vordersten Einsenkungsmar-\nken sind unaust~lgbar in 2 bis 2,5 cm hohen lateini-         Die Einrichtung zum Schleppen darf die Sicher-\nschen Buchstaben und arabischen Ziffern innerhalb         heit des Fahrzeugs und der Personen an Bord nicht\ngefährden. Bei Schleppern im Hafen- und Bugsier-\neines Ringes die Erkennungsbuchstaben der Unter-\ndienst muß ein sicheres und schnelles Lösen des\nsuchungsbehörde und neben dem Ring die Nummer\nSchleppdrahtes möglich sein.\ndes Schiffszeugnisses anzubringen.\n(3) Liegen die obersten Eichmarken in gleicher                                   § 29\nHöhe wie die Einsenkungsmarken, so gelten die                    Benutzung von Fahrgast- und Gütersdtiffen\nobersten Eichmarken als Einsenkungsmarken. Die                                 zum Schleppen\nUntersuchungsbehörde hat dies im Schiffszeugnis\n(1) Fahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ihrer\nzu vermerken und bringt neben den vordersten\nBauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder\nEichmarken nach dem Bug zu eine Marke an, welche          Gütern bestimmt sind, dürfen außer im Fall der\ndie Angaben nach Absatz 2 enthält.                        Bergung oder bei Hilfeleistung in Notfällen nur\n(4) Bezeichnungen, die infolge einer späteren Un-    dann zum Schleppen verwendet werden, wenn die\ntersuchung ungültig geworden sind, müssen unter          Untersuchungsbehörde dies zuläßt.\nAufsicht der Untersuchungsbehörde unleserlich ge-             (2) Die Steuerfähigkeit und die Stabilität des\nmacht werden. Einsenkungsmarken dürfen nur von            Fahrzeugs dürfen durdl das Schleppen nicht wesent-\nder Untersuchungsbehörde ersetzt werden.                  lich beeinträchtigt werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                         775\n(3) Wird das Fahrzeug zum Schleppen zugelassen,     Anspringen sowie ein Um- und Abschalten der An-\nso vermerkt die Untersuchungsbehörde die Voraus-         triebsmaschine bewirken. Die Antriebsmaschinen\nsetzungen, unter denen die Schlepptätigkeit ge-        müssen Regeleinrichtungen haben, die ein Durch-\nstattet ist, im Schiffszeugnis. Bei Fahrgastschiffen    gehen der Maschinen verhindern. Sie müssen mit\nbestimmt sie insbesondere, daß die Befugnis zum         Schutzvorrichtungen versehen sein.\nSchleppen nur so lange gilt, als keine Fahrgäste an\n(2) Bei Fahrzeugen, die der Güterbeförderung\nBord sind.\ndienen und bei denen das Verhältnis von Maschi-\n§ 30                          nenleistung in PSe zu Tragfähigkeit in t weniger\nMaschinen-, Kessel- und Bunkerräume           als 1 : 4,5 beträgt, kann die Untersuchungsbehörde\nbestimmen, daß der Motor nur zur Vornahme klei-\n(1) Räume, in denen sich Antriebsmaschinen,        ner Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- und\nHilfsmaschinen, Dampfkessel oder Gaserzeugungs-         Löschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähig-\nanlagen befinden, müssen so groß sein, daß die Be-      keit des Fahrzeugs im Schleppzug verwendet\ndienung und die laufende Instandhaltung dieser          werden darf; die Beschränkung ist in das Schiffs-\nAnlagen sowie der Vorrichtungen für die Brenn-          zeugnis einzutragen. Bei allen übrigen Fahrzeugen\nund Kraftstoffzufuhr gefahrlos möglich sind.\nmuß die Maschinenleistung im Rückwärtsgang so\n(2) Unterkunfts- und Wohnräume sowie Kohlen-       bemessen sein, daß das Fahrzeug im stromlosen\nbunker dürfen mit Räumen für flüssige Brenn- und        Wasser manövrierfähig ist.\nKraftstoffe oder Schmieröle, Räume für flüssige\n(3) Wird die Antriebsanlage nicht vom Steuer-\nBrenn- und Kraftstoffe dürfen mit Räumen für\nstand aus bedient, so muß der Steuerstand mit dem\nSchmieröle keine gemeinsamen Wandungen haben.\nMaschinenraum durch eine Befehlsübermittlungs-\n(3) Die festen Bauteile der in Absatz 1 und 2      anlage mit gegenseitiger Verständigungsmöglichkeit\ngenannten Räume müssen aus nicht brennbaren             verbunden sein.\nStoffen hergestellt oder mit einer feuerfesten Isolie-\nrung versehen sein. Flurböden, Maschinenpodeste,            (4) Wellenleitungen müssen durch wasserdichte\nZugänge und begehbare Schutzverkleidungen               Schotte wasserdicht hindurchgeführt werden.\nmüssen rutschsicher sein.                                   (5). Rohrleitungen dürfen die Bedienung der Ma-\n(4) Der Schiffskörper muß geeignete Fundamente      schinen nicht behindern.\nzur Aufstellung der Maschinen und Kessel haben.             (6) Antriebsmaschinen müssen mit einer Vor-\n(5) Die Bilgen der Maschinen- und Kesselräume       richtung versehen sein, die ein Drehen der Ma-\ndürfen mit den Bilgen der anderen Räume keine           schine bei abgeschaltetem Antriebsmittel gestattet.\nunmittelbare Verbindung haben. Sie müssen jede          Erforderlichenfalls müssen sie eine Feststellvorrich-\nfür sich lenzbar sein. Bilgen unter Otto-Motoren        tung haben.\nund Behältern für Otto-Kraftstoff müssen zugäng-\nlich, durch eiserne öldichte Schotte bis in Höhe des                              § 33\nFlurbodens von den übrigen Bilgen getrennt und                        Entöler und Sammelbehälter\nmit einer Entlüftung versehen sein.\nAuf allen. Fahrzeugen, deren Bilgen ölhaltiges\n§ 31                           Wasser enthalten können, müssen geeignete Ent-\nöler vorhanden sein. An die Stelle der Entöler\nSchotte und Bilgen auf Fahrzeugen mit Ulfeuerung        können Sammelbehälter für ölhaltige Abwässer\n(1) Die Bilgen der Kesselräume müssen übersicht-    treten.\nlich und leicht zugänglich sein.\n§ 34\n(2) Sind Maschine und Kessel in einem Rautn\nuntergebracht, so muß die Bilge zwischen Kessel                              Dampfmaschinen\nund Maschine bis in Flurbodenhöhe durch eine öl-            (1) In allen Teilen der Maschine, die unter Druck\ndichte Boclenwrange geteilt sein. Bei Hilfskesseln      stehen und Dampf führen, müssen Sicherheitsventile\ngenügt statt der Teilung der Bilge durch die Boden-     eingebaut sein.\nwrange die Aufstellung einer öldichten Wanne mit\nmindestens 20 cm hohen Süllen unter dem Hilfs-               (2) Alle dampfführenden Teile müssen ausrei-\nkessel.                                                 chend entwässert werden können.\n(3) Schotte von Hilfskesselräumen müssen bis in\nFlurbodenhöhe öldicht sein.                                                       § 35\nMotorenanlagen\nAbschnitt II                         (1) Abgasleitungen der Motoren müssen so ver-\nMaschinenbauliche Anforderungen                      legt und isoliert sein, daß Feuersgefahren und Ge-\nsundheitsschädigungen ausgeschlossen sind. Abgas-\n§ 32                          leitungen, deren Austritt bei zulässiger tiefster\nEinsenkung in der Nähe der Wasserlinie liegt,\nAntriebsanlagen, Allgemeines\nmüssen so verlegt sein, daß in der Regel kein\n(1) Die Antriebsanlage muß so beschaffen sein,      Wasser in den Motor eindringen kann. Das gleiche\ndaß ihr Betrieb gewährleistet ist. Es müssen Ein-       gilt für Funkenlöscheinrichtungen in der Abgaslei-\nrichtungen vorhanden sein, die ein zuverlässiges        tung, die mit Wasser betrieben werden.","776                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(2) Die Ansauge- und Auspuffgeräusche der Mo-             (3) Otto-Kraftstoffbehälter müssen so beschaffen\ntoren sind durch geeignete Vorrichtungen so weit          sein, daß das Entweichen von Kraftstoff und Gasen\nzu dämpfent daß Schallsignale im Steuerstand wahr-        in Räume des Fahrzeugs ausgeschlossen ist. Unter\ngenommen werden können.                                   Deck eingebaute Kraftstoffbehälter müssen ein bis\nzum Deck reichendes Füllrohr haben, das so be-\n(3) Kurbelgehäuse müssen explosionssicher ge-\nschaffen sein muß, daß Kraftstoff beim Füllen nicht\nbaut sein.\nin das Schiffsinnere laufen kann. Das Füllrohr muß\n§ 36                           mit einer Flammendurchschlagsicherung versehen\nZusätzliche Anforderungen an Otto-Motorenanlagen          sein. Die Behälter dürfen keine sonstigen Füllöff-\nnungen haben.\n(1) Ist der Otto-Motor für den Schiffsantrieb nicht\nin einem besonderen Raum untergebracht, so muß                (4) Behälter, die den Kraftstoff unter Druck ab-\ner mit einem feuersicheren Blechkasten mit Ent-           geben, sind mit dem doppelten Betriebsdruck., jedoch\nlüftungseinrichtung zur Ableitung der Gase um-            mindestens mif 2.5 m Wassersäule zu prüfen. Be-\nhälter, die den Kraftstoff nicht unter Druck abgeben,\nkleidet sein.\nmüssen ein ins Freie führendes Entlüftungsrohr\n(2) Abgasleitungen und Schalldämpfer müssen so         haben. Das Rohr muß am oberen Ende um 180°\nbeschaffen sein, daß sie sich an ihrer Außenseite         nach unten gebogen und mit einer Flammendurch-\nnicht über 160° C erhitzen. Werden Abgasleitungen         schlagsicherung abgeschlossen sein.\naus zwingenden Gründen durch die in § 16 Abs. 1\n(5) Rohre .zum Peilen des Behälterinhalts müssen\ngenannten Räume geführt, so müssen sie in gas-\ngegen Beschädigungen geschützt, von den Behältern\ndichten Kanälen (Rohren) untergebracht sein. Diese\nmittels Selbstschlußvorrichtungen absperrbar und\nKanäle müssen unmittelbar ins Freie führende Ent-\nan ihrem oberen Ende wieder an die Behälter an-\nlüftungseinrichtungen haben.\ngeschlossen sein. Bei Tagesverbrauchsbehältern, die\nim Freien aufgestellt sind, kann von Selbstschluß-\n§ 37                           vorrichtungen abgesehen werden. Ausgleichsrohre\nBunker und Behälter für Dieselkraftstoff         zwisd1en getrennt liegenden Behältern müssen an\nihrer Einmündung in die Behälter abgesperrt werden\n(1) Es   müssen Einrichtungen vorhanden sein,\nkönnen.\ndie es verhindern, daß sich beim Füllen von\nDieselkraftstoff-Bunkern und eingebauten Behältern            (6) An allen Stellen, an denen das überlaufen\nKraftstoff in den Schiffsräumen ausbreiten ka.1n.         von Kraftstoff zu befürchten ist, muß ein Auffang-\nBesondere Einrichtungen an den Flill- und Entlee-         gefäß mit Flammendurchschlagsicherung angebracht_\nrungseinrichtungen, Luft-, Peil- und Überlaufrohren      sein oder in anderer Weise für eine schnelle Ab-\nsowie Olstandsanzeigern müssen das Austreten von          führung des Leck-Kraftstoffs gesorgt werden.\nGasen in die Schiffsräume verhindPrn.                         (7) Leitungen für Otto-Kraftstoff müssen leimt\n(2) Dieselkraftstoff-Bunker und eingehau le Be-       zugänglich, gegen Beschädigungen gesichert und mit\nhälter müssen mit Einrichtungen zum Enl\\-väsc;;ern        leicht bedienbaren, unmittelbar an den Behältern\nund Entleeren sowie mit verschraubbaren Mann-             angebrachten Absperrvorrichtungen versehen sein.\nlöchern versehen sein. Dieselkraftstoff-Behälter           Die vom Tagesverbrauchsbehälter zum Motor füh-\nmüssen so befestigt sein, daß sie ihre Lage auch          rende Kraftstoffleitung muß mit einer Vorrichtung\nbei Neigungen des Fahrzeugs nicht verändern               ver~ehen sein, die das Absperren der Kraftstoff-\nkönnen.                                                   leitung von einer Stelle außerhalb des Motoren-\nraums aus ermöglicht.\n(3) Tagesverbrauchsbehälter müssen mit Einrich-\ntungen versehen sein, die überlaufenden Brennstoff            (8) Es dürfen nur Flammendurchschlagsicherungen\ngefahrlos abführen.                                       verwendet werden, deren Muster von der Physika-\nlisch-Technischen Bundesanstalt als ausreichend an-\n§ 38                           erkannt sind.\nBehälter und Leitungen für Otto-Kraftstoff                                  § 39\n(1) Behälter für Otto-Kraftstoff müssen so weit                        Gaserzeugungsanlagen\nvom Motor entfernt liegen, wie es Größe und Ein-              Gaserzeugungsanlagen und die zum Betrieb der\nrichtung des Fahrzeugs zulassen. Kraftstoffbehälter       mit Gas betriebenen Maschinenanlagen erforder-\nmit mehr als 5 l Fassungsvermögen müssen außer-           lichen besonderen Einrichtungen müssen den vom\nhalb des Motorenraums in einem hiervon öl- und            Bundesminister für Verkehr veröffentlichten oder\ngasdicht abgeschotteten Raum oder an Deck unter-         als gleichwertig anerkannter: Vorschriften entspre-\ngebracht sein. Der Lagerraum muß mit Vorrichtun-         chen.\ngen zur Entlüftung ins Freie versehen sein, die mit\n§ 40\nFlammendurchschlagsicherungen ausgestattet sind.\nAn Deck aufgestellte Behälter müssen gegen über-                      Elektro-Hauptantriebsanlagen\nmäßige Wärmeeinwirkung (Sonnenbestrahlung) ge-               (1) Elektro-Hauptantriebsanlagen    müssen den\nschützt sein.                                            vom Bundesminister für Verkehr veröffentlichten\n(2) Die Wandungen der Otto-Kraftstoffbehälter         oder als gleichwertig anerkannten Bauvorschriften,\ndürfen nicht durch Bauteile des Schiffskörpers ge-        die Maschinen, Apparate, Kabel, Leitungen und das\nbildet werden. Die Lagerung von Kraftstoffbehältern      Zubehör den für den Schiffbau geltenden Normen\nin den Bilgen der Motorenräume ist verboten.              entsprechen.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                         777\n(2) Akkumulatorenanlagen, die den Strom für die        (2) Die Zellengefäße müssen bei Flüssigkeits-\nHauptantriebsanlage liefern, müssen in einem be-       akkumulatoren so ausgebildet sein, daß der Elek-\nsonderen Raum aufgestellt sein, der gasdicht ver-      trolyt bei Bewegungen und Neigungen des Fahr-\nschlossen werden kann und mit einer Be- und Ent-       zeugs nicht ausläuft. Es müssen Vorkehrungen ge-\nlüftungseinrichtung versehen ist, die unmittelbar ins  troffen sein, die schädliche Auswirkungen von aus-\nFreie führt.                                           laufendem Elektrolyt verhindern.\n§ 41                             (3) Die Akkumulatoren müssen so befestigt sein,\nDec:ks-Hilfsmaschinen                 daß sie sich bei Bewegungen und Neigungen des\n(1) Decks-Hilfsmaschinen, wie Spille, Winden,       Fahrzeugs nicht verschieben können. Sie müssen\nHebezeuge, müssen betriebssicher sein.                 gegen herabfallende Gegenstände geschützt sein.\n(2) Ankerspille müssen den größten vorgeschrie-        (4) Akkumulatorenbatterien mit einer Energieauf-\nbenen Anker einholen können. Ankerspille mit ma-       nahme von mehr als 2,0 KW -            errechnet aus\nschinellem Antrieb müssen mit einem auskuppel-         Maximalladestrom der Ladeeinrichtung und Nenn-\nbaren Handantrieb versehen sein. Der Handantrieb       spannung der Batterie - müssen in einem beson-\nmuß durch Verblockung ausgeschaltet sein, wenn         deren Raum untergebracht sein. Bei Aufstellung\nder maschinelle Antrieb eingeschaltet wird.            an Deck genügt die Unterbringung in einem Schrank.\nBatterien mit einer Energieaufnahme bis zu 2,0 KW\n(Kleinbatterien) können auch unter Deck in einem\nAbschnitt III                     Schrank oder Kasten aufgestellt sein. Im Maschinen-\nElektrische Anlagen                      raum dürfen sie an gut gelüfteten Stellen auch offen\nstehen; in diesem Fall müssen sie gegen herab-\n§  42                         fallende Gegenstände und Tropfwasser geschützt\nAllgemeines                       sein.\n(1) Elektrische Anlagen einschließlich Kabel, Lei-\n(5} Räume, Schränke und Kästen, in denen Ak-\ntungen und Zubehör müssen den für den Schiffbau        kumulatorenbatterien aufgestellt sind, müssen Be-\ngeltenden Normen entsprechen. Der Nachweis der         lüftungseinrichtungen haben, welche die Batterien\nnormgerechten Ausführung ist durch Vorlage eines       mit Frischluft bestreichen.\nSchaltbildes und eines Installationsplanes zu erbrin-     (6) Auf Fahrzeugen, deren Antriebsanlage durch\ngen, aus dem die Typen der verwendeten Apparate,       Otto-Kraftstoff betrieben wird, müssen Akkumula-\nihre Stromstärken, die Kabelquerschnitte und die       torenbatterien in einem besonderen gasdichten\nKabeltypen ersichtlich sind.                           Raum aufgestellt sein, der ins Freie entlüftet\n(2) Auf Fahrzeugen, deren Antriebsanlage mit        werden kann.\nOtto-Kraftstoff betrieben wird, gelten Motoren- und       (7) Die Unterbringung von Akkumulatorenbatte-\nBrennstoffbehälterräume als explosionsgefährdet.       rien in Unterkunfts-, Wohn- und Laderäumen, bei\nFahrgastschiffen auch in Fahrgast- und Wirtschafts-\n§ 43                          räumen, ist nicht zulässig.\nSchutzerdung\n§ 45\n(1) Die betriebsmäßig nicht stromführenden Me-\ntallteile, wie Grundrahmen und Gehäuse von Ma-                              landanschluß\nschinen, Geräten, Armaturen und Leuct:i.ten, müssen       (1) Wenn die elektrische Anlage eines Fahrzeugs\ngeerdet sein, sofern sie nicht mit dem Schiffskörper   von einer Landanlage gespeist werden soll, müssen\nmetallisch verbunden sind.                             an Deck feste Klemmen oder Steckdosen mit mecha-\n(2) Metallarmierungen und Bleimäntel von Ka-        nischer Halterung vorhanden sein.\nbeln und Leitungen müssen bei einadrigen Wechsel-         (2) Als Speisekabel sind biegsame, isolierte Kabel\nstromkabeln in der Weise geerdet und unterein-         ohne Metallbewehrung zu verwenden. Es muß Vor-\nander verbunden sein, daß Wirbelstrombildungen         sorge getroffen sein, daß die Anschlüsse des Kabels\nkeine zusätzliche Erwärmung hervorrufen können.        nicht auf Zug beansprucht werden.\n(3) Bei Spannungen über 42 Volt müssen die Ge-         (3) Der Schiffskörper ist bei einer Anschlußspan-\nhäuse beweglicher Stromverbraucher, soweit sie         nung von über 42 Volt wirksam zu erden. Im An-\nnicht aus Isolierstoff bestehen oder sdrntzisoliert    schlußkasten muß eine besonders gekennzeichnete\nsind, durch eine zusätzliche, betriebsmäßig keinen     Erdungsklemme vorhanden sein.\nStrom führende Ader im Anschlußkabel geerdet\nsein.\nAbschnitt IV\n(4) Auf die Schutzerdung kann bei Anlagen mit\nSpannungen bis 42 Volt, ausgenommen Stromerzeu-                            Ausrüstung\nger, verzichtet werden.                                                           § 46\n§  44                                        Allgemeine Ausrüstung\nAkkumulatoren für den Schiffsbetrieb             (1) Die Ausrüstung muß umfassen\n(1) Akkumulatoren für den Schiffsbetrieb dürfen            1. die Geräte und Vorrid1tungen, die auf den\nnur in einer hierfür geeigneten Bauart verwendet                 zu befahrenden Schiffahrtstraßen zur Ab-\nwerden. Die Behälter der Zellen müssen aus einem                 gabe der in den Verkehrsvorschriften vor-\nstoßfesten, nicht brennbaren Werkstoff hergestellt               geschriebenen Sicht- und Schallzeichen er-\nsein.                                                            forderlich sind;","778                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n2. ein Megaphon;                                  zur Fahrt auf Kanälen bestimmt sind, kann die Un-\n3. einen Landesteg;                               tersuchungsbehörde von der Mitführung des Bei-\nboots befreien.\n4. Raumleitern in genügender Anzahl, wenn\n§ 48\ndie Laderaumtiefe 1,20 m übersteigt und\nkeine festen Leitern oder Steigeisen in die                     Sonstige Rettungsmittel\nLaderäume führen;                                 (1) Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft von weni-\n5. leistungsfähige Lenzeinrichtungen; zum Len-    ger als 150 t Tragfähigkeit sowie Deckschuten und\nzen der durch wasserdichte Schotte abge-      leichter müss~n einen Rettungsring, alle anderen\nteilten Räume, die nicht maschinell lenzbar   Fahrzeuge mindestens zwei Rettungsringe griff-\nsind, müssen Handlenzpumpen an Bord           bereit an Bord mitführen.\nsein, deren Zahl die Untersuchungsbehörde\n(2) Für jede an Bord befindliche Person müssen\nfestsetzt;                                    geeignete Rettungsmittel, wie Schwimmwesten,\n6. Fender oder Reibhölzer in ausreichender        schwimmfähig gemachtes Decksinventar, Rettungs-\nAnzahl;                  ·                    flöße, sdi~immfähige Sitzkissen, vorhanden sein.\n7. Schorbäume oder Bundstaken, die der Größe          (3) Bei Fahrgastschiffen und Fähren richten sich\ndes Fahrzeugs angemessen sind;                Art und Zahl der Rettungsmittel nach der höchst-\n8. Feuerlöschgeräte, deren Zahl und Art die       zulässigen Zahl der Fahrgäste und nach dem Fahr-\nUntersuchungsbehörde bestimmt.                bereich.\n(2) Auf Fahrzeugen mit einer Bordhöhe von mehr                                    § 49\nals 1,50 m über · der Leerwasserlinie muß eine\nAußenbordtreppe oder -leiter vorhanden sein.                             Anker, Ankerketten und -drähte\n( 1)  Alle Fahrzeuge müssen je nach ihrer Art und\n(3) Schwiinmende Geräte sowie Fahrzeuge von\nGröße und. entsprechend den Verhältnissen der\nmehr als 200 t Wasserverdrängung oder, soweit sie\nSchiffahrtstraßen, für die sie zugelassen werden,\nder Güterbeförderung dienen, von mehr als 200 t\nAnker in genügender Zahl und Größe mitführen.\nTragfähigkeit, müssen mindestens ein Lecksegel von\nSchlepper, die nur zur Fahrt auf Kanälen - nicht\nausreichender Größe an Bord mitführen. Dies gilt\nauch auf kanalisierten Flußstrecken - zugelassen\nnicht für Fahrgastschiffe und Fähren. Die Untersu-\nwerden, bedürfen keiner Anker.\nchungsbehörde kann\n(2) Für jeden Anker muß eine Kette oder ein\n1. Fahrzeuge, die nur auf kurzen im Schiffs-\nDraht vorhanden sein. Die Festigkeit der Ketten-\nzeugnis festzulegenden Strecken verkehren\nglieder oder des Drahtes muß dem Ankergewicht\nsollen, von der Mitführung eines Leck-\nentsprechen. Die Länge der Bugankerketten oder\nsegels befreien,\n-drähte muß den Verhältnissen der Schiffahrtstraßen,.\n2. überzählige Lukenpersennige als Ersatz für     für die das Fahrzeug zugelassen wird, angepaßt\nLecksegel zulassen.                            sein. Heckankerketten oder -drähte sollen minde-\nstens zwei Drittel der Länge der Bugankerketten\noder -drähte haben.\n§ 47\nBeiboote                                                     § 50\n(1) Mindestens ein Beiboot müssen mitführen                                     Trossen\n1. alle Schlepper, Fahrgastschiffe und Fähren         Dem Verwendungszweck des Fahrzeugs entspre-\nvon mehr als 50 t Wasserverdrängung           d1end müssen Schlepp- und Verholtrossen sowie\nsowie alle schwimmenden Geräte,               Stopp- und Festmachedrähte in ausrei:'lender Menge\n2. sonstige Fahrzeuge mit mehr als 100 t          sowie von genügender Festigkeit und Länge an\nTragfähigkeit, auf Seeschiffahrtstraßen be-   Bord sein.\nreits mit mehr als 35 t Tragfähigkeit.\n(2) Das Beiboot muß sinksicher, von ausreichen-                               Abschnitt V\nder Stabilität und mit einem Fahrgeschirr versehen\nsein. Es muß jederzeit verwendungsbereit sein und                         Sonde rbes timm ungen\nmindestens die regelmäßig an Bord befindlichen                     für Fahrzeuge zur Beförderung\nPersonen aufnehmen können. Das Beiboot muß voll-                    von Flüssigkeiten und Gasen\ngeschlagen einen Restauftrieb von mindestens 5 kg\n§ 51\nje Person, mindestens jedoch 15 kg haben. Bei Fahr-\ngastschiffen und Fähren muß das Beiboot _einen                                  Anforderungen\nRauminhalt von mindestens 1,20 m:1 haben.                      (1) Die §§ 13, 14 Abs. 1, §§ 15, 17, 18 Abs. 2, § 30\n(3) Fahrzet1ge mit Ziehboot sind von der Mitfüh-       Abs. 2 bis 5, §§ 31, 32, 34, 35 Abs. 1 und 3, §§ 37, 38\nrung des Beiboots befreit, Fahrzeuge mit Schiebe-          Abs. 1 bis 5, §§ 39 bis 45 gelten nicht für Fahrzeuge,\nboot nur dann, wenn die Befestigung am Haupt-              die in bezug auf Bau und Ausrüstung den inter-\nfahrzeug schnell gelöst werden kann. Fahrzeuge,            nationalen Vorschriften über die Beförderung brenn-\ndie nur auf kurzen im Schiffszeugnis festzulegenden        barer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen unter-\nStrecken verkehren sollen, sowie Schlepper, die nur       liegen; ferner gelten die §§ 20 bis 22, 36 und 38","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                       779\nAbs. 6 bis 8 für diese Fahrzeuge dann nicht, wenn          (3) Verbindungsgänge und -treppen zwischen den\nsie zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten im        Teilen und Räumen des Fahrzeugs, die für Fahr-\nSinne der genannten Vorschriften mit einem Flamm-      gäste bestimmt sind, müssen eine lichte Breite von\npunkt von höchstens 55 ~ C bestimmt sind.              mindestens 80 cm haben. Führt zu einem Teil oder\n(2) Bei Tanksdüffen; die den internationalen Vor-  zu einem Raum nur ein Verbindungsgang oder eine\nschriften nicht unterliegen, bestimmt die Unter-      Treppe, so muß ihre Breite mindestens 1 m be-\nsuchungsbehörde nach Verwendungszweck und              tragen. Ist in Räumen, die weniger als 50 Fahrgäste\nFahrbereich, inwieweit die §§ 13 bis 45 anzuwen-       fassen, ein Notausgang oder eine Notöffnung vor-\nden und zusätzliche Anforderungen zu stellen sind.     handen, so ist eine lichte Breite von 80 cm ausrei-\nchend. Die Treppen müssen an beiden Seiten mit\nHandleisten versehen sein. Türen von Aufenthalts-\nAbschnitt VI                      räumen für Fahrgäste müssen nach außen zu öffnen\noder als Schiebetüren gebaut sein.\nSonde rb es tim m un gen\nfür Fahrgastschiffe und Fähren                      (4) Die Offnungen im Schanzkleid oder in der\nReeling, die zum Betreten oder Verlassen des Fahr-\n§ 52                          zeugs sowie zum Be- oder Entladen dienen, müssen\nSchotteinteilung                    gesperrt werden können. Ist die Absperrung von\nder Bordkante weniger als 50 cm entfernt, so muß\nDer Schiffskörper muß durch wasserdichte Quer-      sie die Anforderungen· erfüllen, die an das Schanz-\nschotte so unterteilt sein, daß das Oberdeck nach      kleid oder die Reeling zu stellen sind.\ndem Fluten einer Abteilung bei voller Belastung\nnicht eintaucht. Fehlt ein wasserdichtes Oberdeck,\nso müssen je nach der Breite des Fahrzeugs und                                   § 56\nund je nach der Aufkimmung des Bodens ein oder                        Gesundheitseinrichtungen\nmehrere bis zum Fußboden reichende Schlagschotte\n(1) Auf Fahrgastschiffen und Fähren, die Per-\nin den einzelnen Abteilungen eingebaut sein.\nsonen zur Beförderung länger als eine halbe Stunde\nan Bord haben, ist bis zu einer höchstzulässigen\n§ 53\nFahrgastzahl von 300 Personen für je 150 Personen\nMotorenanlagen                      ein Abort mit Spül- oder Pumpeinrichtung erforder-\nAuf Fahrgastschiffen und Fähren sind Motoren-       lich. Auf größeren Fahrzeugen müssen für beide\nanlagen, die Kraftstoffe mit einem Flammpunkt bis       Geschlechter getrennte Aborte mit Spül- oder Pump-\nzu 21 - C zum Betrieb oder zum Anlassen verwen-         einrichtung vorhanden sein, und zwar für je 300\nden, nicht zugelassen.                                  Personen mindestens ein Abort.\n(2) In jedem Abort oder seinem Vorraum soll\n§ 54                          eine Waschgelegenheit mit fließendem Wasser vor-\nHöchstzulässige Belastung                handen sein.\nDie Untersuchungsbehörde setzt die höchstzuläs-                              § 57\nsige Anzahl der Fahrgäste und, wenn gleichzeitig                       Entlüftungseinrichtungen\nGüter und Vieh befördert werden sollen, deren\nhöchstzulässiges Gesamtgewicht nach Maßgabe der            Räume, die für Fahrgäste bestimmt sind, müssen\nStabilität und der Decksfläche des· Fahrzeugs fest.    bei geschlossenen Eingängen unmittelbar ins Freie\nentlüftet werden können.\n§ 55\nSicherheit der Decksflächen,                                       § 58\nGänge und Fahrgasträume                                 Künstliche Beleuchtung\n(1) Die nicht zum Aufenthalt der Fahrgäste be-         (1) Bei elektrischen Beleuchtungsanlagen   muß\nstimmten Teile des Fahrzeugs müssen gegen das Be-      eine Notbeleuchtung vorhanden sein.\ntreten durch Unbefugte gesichert sein. An den Zu-\ngängen zum Steuerstand und zu den Maschinen-               (2) Die Ubergänge zum Betreten und Verlassen\nund Kesselräumen muß an auffä 1\"ger Stelle ein         des Fahrzeugs müssen ausreichend beleuchtet wer-\nSchild mit der Aufschrift „Zutritt verboten\" ange-      den können.\nbracht sein. Flachliegende Oberlichter und Entlüf-                                § 59\ntungsöffnungen müssen so gesichert sein, daß Per-\nsonen nicht zu Schaden kommen.                                           Trinkwasserbehälter\n(2) Die zum Aufenthalt der Fahrgäste bestimmten         (1) Auf Fahrgastschiffen mit Wirtschaftsbetrieb\nund nicht geschlossenen Teile der Decks sowie der       müssen außer den in § 23 Abs. 3 genannten Behäl-\nAufbauten müssen mit einem festen Schanzkleid           tern weitere Trinkwasserbehälter vorhanden sein.\noder mit einer. festen Reeling von mindestens 90 cm         (2) Die Wasserzapfstellen in den Wirtschafts-\nHöhe über Deck umgeben sein. Der lichte Abstand         räumen und in Räumen, die für Fahrgäste bestimmt\nder Reelingsdurchzüge darf 25 cm nicht überschrei-      sind, müssen so eingerichtet sein, daß aus ihnen\nten. Bis zum zweiten Durchzug von unten muß die         nur Trinkwasser entnommen werden kann; ausge-\nReeling so gesichert sein, daß sie Kindern ausrei-      nommen hiervon sind Zapfstellen an Waschbecken\nchenden Schutz bietet.                                  mit der Aufschrift „Kein Trinkwasser\".","780                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 60                           Die Voraussetzungen, unter denen danach Fahrgäste\nbefördert werden dürfen, werden im Schiffszeugnis\nZusätzliche Sicherheitsanforderungen\nvermerkt.\nDie Untersuchungsbehörde kann bestimmen, daß\nein Fahrgastschiff oder eine Fähre weiteren Anfor-            (3) Die gelegentliche Beförderung einzelner Per-\nderungen genügen muß, die im Hinblick auf die              sonen aus Gefälligkeit, auch wenn hierfür ein die\nSicherheit der zu befördernden Personen an das             Unkosten der Verpflegung deckendes Entgelt ge-\nFahrzeug zu stellen sind.                                  fordert wird, gilt nicht als Beförderung von Fahr-\ngästen und unterliegt nicht den vorstehenden Be-\nsehr änk ungen.\n§ 61\nZusätzliche Anforderungen auf Seeschiffahrtstraßen\nAbschnitt VII\nAuf Seeschiffahrtstraßen -- ausgenommen die\nEms bis Emden einschließlich, die Wef' r bis zur                          So nde·rb es timm ungen\nLinie Kirchturm Blexen/Bremerhaven-Nordschleuse,                        für schwimmende Geräte\ndie Lesum, die Untere Hunte und die Trave bis\nHerrenwyk - gilt zusätzlich folgendes:                                                 § 63\n1. Der Schiffskörper muß den vom Bundesminister                         Allgemeine Anforderungen\nfür Verkehr veröffentlichten oder als gleich-           (1) Bei schwimmenden Geräten kann die Unter-\nwertig anerkannten Vorschriften für die Watt-       sudrnngsbehörde im Einzelfall von den Bestimmun-\nfahrt entsprechen.                                  gen der Abschnitte I bis IV unter Berücksichtigung\n2. Die unter dem Hauptdeck eingebauten Seiten-           der Bauart, des Verwendungszwecks und des Fahr-\nfenster müssen durch Blenden wasserdicht ge-        bereichs Erleichterungen gewähren oder zusätzliche\nschlossen werden können. Die Verschraubungen        Anforderungen stellen und Auflagen erteilen.\nder Fenster müssen so beschaffen sein, daß sie\nnur mit Schlüsseln geöffnet werden können.              (2)   Die höchstzulässige Belastung muß auf Grund\nder statischen Berechnung eines anerkannten Sach-\n3. Am Steuerstand muß ein Kompaß eingebaut\nverständigen festgestellt und am Gerät leicht er-\nsein.\nkennbar angegeben sein. Grundlage der Feststel-\n4. Der Schiffskörper muß -         ausgenommen bei      lung ist folgende Probebelastung:\noffenen Fähren -        rundum mit einer \\,Vall-\nschiene versehen sein.                                            bis zu 20 t Nutzlast     Nutzlast + 25 °/o,\nüber 20 t bis zu 50 t Nutzlast         Nutzlast + 5 t,\n§ 62                                        über   50 t Nutzlast     Nutzlast + 10 °/o.\nSchiffe, die nicht ausschließlich                 (3) Der   Krängungswinkel soll bei höchstzuläs-\nzur Personenbeförderung bestimmt sind              siger Belastung 5c nicht überschreiten.\n(1) Fahrzeuge ohae eigene Triebkraft, ausgenom-\nmen Fähren, sind zur gewerbsmäßigen Betörderung\nvon Fahrgästen nicht zugelassen.                                                 Abschnitt VIII\n(2) Fahrzeuge mit eigener Tri_ebkraft, die ihrer                                  Flöße\nBauart nach nicht zur Beförderung von Fahrgästen\nbestimmt sind, müssen, wenn sie Fahrgäste beför-                                      § 64\ndern sollen, folgende VoraussPtzungen erfüllen:\nZusammensetzung\n1. Das Fahrzeug muß sich zur Beförderung\nvon Fahrgästen eiynl'n und den allgemei-           (1) Die Teile des Floßes müssen ordnungsmäßig\nnen Anforderungen an die Sicherheit, Be~       miteinander verbunden sein. Die Flöße müssen so\nquemlichkeit und räumliche Unterbringung       zusammengebaut sein, daß sie allen Beanspruchun-\nder Fahrgäste entsprechen.                     gen, denen sie während der Fahrt ausgesetzt sind,\nwiderstehen können\n2. Die höchstzulässige Zahl von Fahrgästen\nwird nach den gleichen Grundsätzen wie              (2) Uber den äußeren Rand des Floßes dürfen\nfür Fahrgastschiffe ermittelt; die Zahl ist    keine Teile hinausragen.\nan Bord an auffallender Stelle deutlich les-\nbar anzuschlagen.                                   (3) Für das Verbinden der einzelnen· Floßteile\ndarf Draht nicht verwendet werden.\n3. Es muß eine genügende Zahl von Rettungs-\nringen und -gürteln griffbereit vorhanden           (4) Ein Floß muß mit Vorrichtungen zum Steuern\nsein.                                          versehen sein.\n4. Die Stärke der Decksmannschaft muß min-                                    § 65\ndestens der Bemannung von Fahrgast-\nschiffen entsprechen, welche die gleiche                               Ausrüstung\nAnzahl von Fahrgästen mitführen dürfen.             Flöße müssen mit Ankern oder Sehricken so ver-\n5. Die Fahrzeuge dürfen, wenn sie Fahrgäste       sehen sein, daß die Fahrt jederzeit schnell und\nbefördern, keine Schlepptätigkeit ausüben.      sicher aus ihnen genommen werden kann.","Nt. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                         781\nIII. TEIL                              5. Frauen müssen während der Arbeit eng\nanliegende Kleidung tragen.\nMindestbemannung\n(2) Die für Frauen erlassenen Arbeitsschutzvor-\n§ 66                         schriften bleiben unberührt.\nAllgemeines\n§ 68\n(1) Die Mindestbemannung der Fahrzeuge wird\nvon der Untersuchungsbehörde nach Ma~gabe der                     Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft\n§§ 67 bis 76 festgesetzt.                                 (1) Die Mindestbemannung der Fahrzeuge ohne\n(2) Der Schiffsführer rechnet nicht zur Mindest-     eigene Triebkraft, ausgenommen Fähren, beträgt bei\nbemannung.                                              einer Tragfähigkeit\nvon       15 bis 250 t      Schiffsjunge,\n(3) Gehören zur Mindestbemannung eines Fahr-\nzeugs mehrere Matrosen, so kann einer von ihnen           über 250 bis 500 t 1 Matrose 0der\n2 Schiffsjungen,\ndurch zwei Schiffsjungen ersetzt werden, es sei\ndavon einer mit minde-\ndenn, daß eine Frau der Mindestbemannung an-\nstens zwei Jahren Fahr-\ngehört.\nzeit,\n(4) Der nach § 2 Nr. 9 erforderliche Nachweis, daß      über    500 bis  75~ t   1 Matrose und\nder Schiffsjunge in einem ordnungsmäßigen Lehr-                                     1 Schiffsjunge,\nverhältnis steht, ist vom Schiffsführer an Bord mit-\nüber    750 bis 1000 t   1 Matrose und\nzuführen und den zuständigen· Angehörigen der\n1 Schiffsjunge\nStrom- und Schiffahrtspolizeibehörde und den Be-                                      mit mindestens\namten der Wasserschutzpolizei auf Verlangen vor-                                      zwei Jahren Fahrzeit,\nzulegen. Schiffsjungen können durch Angehörige\nder Decksmannschaft ersetzt werden, die mindestens         über 1000 bis 1500 t     2 Matrosen,\n17 Jahre alt sind; § 67 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unbe-                    über 1500 t    2 Matrosen und\nrührt.                                                                              1 Schiffsjunge.\n(5) Für Heizer, die noch nicht 20 Jahre alt sind,       (2) Auf der Elbe, ihren Nebenflüssen, dem Nord-\nist .ein ärztliches Zeugnis über ihre körperliche       ostsee-Kanal, dem Elbe-Lübeck-Kanal, der Trave,\nEignung an Bord mitzuführen, das nicht älter als        der Eider und der Kieler Förde bis Laboe genügt\nsechs Monate sein darf und den in Absatz 4 ge-          bei Fahrzeugen mit einer Tragfähigkeit über 250\nnannten Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzu-          bis 300 t ein Schiffsjunge.\nlegen ist.\n(3) Auf der Elbe unterhalb der oberen Grenze\ndes Hamburger Hafens (Elbe - km 607,50) mit ihren\n§ 67                         Nebenflüssen, auf der -Eider und der Kieler Förde\nBeschäftigung von Frauen                 bis Laboe brauchen Schuten und Leichter, ausge-\nnommen Tankleichter, bis 300 t Tragfähigkeit nur\n{l) Aus Gründen der Schiffssicherheit dürfen\nmit dem Schiffsführer besetLt zu sein; bei einer\nFrauen nur unter folgenden Voraussetzungen der\nTragfähigkeit über 300 bis 500 t tritt an die Stelle\nMindestbemannung angehören:\ndes Matrosen ein Schiffsjunge.\n1. Die Fahrzeuge müssen ·zur Beschäftigung\nvon Frauen geeignet sein. Die Eignung ist        (4) Unterhalb der Bremer Weserschleuse bis zur\nnicht gegeben, wenn die Fahrzeuge schwer      Einfahrt in den Industriehafen in Bremen gelten für\nzu steuern sind, ihre Ausrüstung schwer       offene Schuten und Kohlenprähme mit einer Trag-\nzu handhaben ist oder geeignete Unter-        fähigkeit bis 150 t folgende Erleichterungen, die\nkunftsräume fehlen.                           nicht in das Schiffszeugnis einzutragen. sind:\nDie Eignung wird durch die Untersuchungs-            1. Es genügt die Besetzung mit dem Schiffs-\nbehörde festgestellt und im Schiffszeugnis              führer;\nvermerkt. Die Gültigkeit des Vermerks ist            2. für je zwei längsseits gekuppelte Anhänge\nzu befristen.                                           hinter dem Schlepper genügt die Besetzung\nmit einem gemeinsamen Schiffsführer;\n2. Auf jedem Fahrzeug, dessen Eignung nach\nNummer 1 festgestellt ist, darf nur eine             3. längsseits des Schleppers gekuppelte An-\nFrau in der Mindestbemannung beschäftigt                hänge bedürfen keiner Besatzung.\nwerden. Die Untersuchungsbehörde be-          Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Bremen kann\nstimmt im Einzelfall, welches Mitglied der    auf Antrag gestatten, daß offene Schuten und\nBemannung durch eine Frau ersetzt werden      Kohlenprähme mit einer Tragfähigkeit über 150 bis\nkann.                                         500 t, die zwischen den stadtbremischen Häfen und\n3. Die Frauen müssen mindestens 16 Jahre         Umschlagsanlagen verkehren, nur mit dem Schiffs-\nalt se1n.                                     führer besetzt sind.\n4. Frauen, die ein Kind unter 10 Jahren an          (5) Die Bemannung eines Ziehboots oder Schiebe-\nBord haben, dürfen der Mindestbemannung       boots rechnet nicht zur Mindestbemannung des\nnicht angehören.                              Hauptfahrzeugs.","782                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 69                                (2) Auf der Weser ist auf Diesel-Motorschleppern\nmit einer Maschinenleistung über 150 bis 250 PSe\nMotorgüterschiffe\nzusätzlich ein Schiffsjunge erforderlich.\n(1) Die Mindestbemannung der Motorfahrzeuge,\n(3) Auf dem Neckar, dem Main, der Lahn, der\ndie zur Beförderung von Gütern bestimmt sind\n(Motorgüterschiffe), beträgt bei einer Tragfähigkeit       Mosel, der Saar und dem Schiffahrtsweg Rhein-\nKleve entfällt auf Diesel-Motorschleppern mit einer\nvon       15 bis 250 t 1 Schiffsjunge,                   Maschinenleistung über 250 bis 400 PSe der Schiffs-\nüber 250 bis 275 t           Schiffsjunge von            junge.\nmindestens 16 Jahren,\n(4) Diesel-Motorschlepper mit einer Maschinen-\nüber 275 bis 300 t           Matrose oder                leistung bis 600 PSe, deren Motor nicht vom Steuer-\n2 Schiffsjungen,               stand aus bedient wird, müssen zusätzlich einen\nüber 300 bis 500 t 1 Matrose oder                        Maschinisten mitführen. Wird der Motor vom\n2 Schiffsjungen,               Steuerstand aus bedient, so muß außer dem Schiff.5-\ndavon einer mit minde-      führer wenigstens ein. Angehöriger der Mindest-\nstens zwei Jahren Fahr-     bemannung den Motor anlassen urid abstellen\nzeit,                       können.\nüber 500 bis 750 t 1 Matrose und                                                  § 71\n1 Schiffsjunge,\nSauggas-Motorschlepper\nüber 750 bis 1000 t 1 Matrose und\n1 Schiffsjunge                    Die Mindestbemannung der Sauggas-Motorschlep-\nmit mindestens              per beträgt bei einer Maschinenleistung\nzwei Jahren Fahrzeit,                    bis 400 PSe          1 Matrose und\nüber 1000 t 2 Matrosen und                                                      1 Maschinist,\n1 Schiffsjunge.                   über 400 bis 600 PSe           1 Matrose,\n1 Schiffsjunge und\n(2) Motorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit über                                         1 Maschinist,\n1000 t, bei denen der Vermerk nach § 32 Abs. 2\nüber 600 PSe         2 Matrosen und\nSatz 1 in das Schiffszeugnis eingetragen ist, gelten\n1 Maschinist.\nhinsichtlich der Bemannung als Fahrzeuge ohne\neigene Triebkraft.\n§ 72\n(3) Außer dem Schiffsführer muß wenigstens ein\nAngehöriger der Mindestbemannung den Motor                                    Dampfschlepper\nanlassen und abstellen können.                                (1) Die Mindestbemannung der Dampfschrauben-\n(4) Auf der Elbe und ihren Nebenflüssen kann die\nlind Dampfradschlepper beträgt bei einer Maschi-\nUntersuchung~iehörde auf Antrag zulassen, daß auf          nenleistung\nFahrzeugen mit einer Tragfähigkeit bis 100 t der                        bis 100 PSi            Schiffsjunge und\nSchiffsjunge entfällt, wenn                                                                    Maschinist,\nüber 100 bis 400 PSi           1 Matrose,\n1. der Schiffsführer geistig und körperlich ge-\n1 Maschinist und\neignet ist, die Mehrverantwortung zu tra-\n1 Heizer,\ngen, und\nüber 400 PSi          1 Matrose,\n2. das Fahrzeug\n1 Maschinist und\na) nur bei Tag fährt,                                                             2 Heizer.\nb) keine explosions- oder feuergefähr-\n{2) Auf den westdeutschen Kanälen entfällt auf\nlichen Güter befördert und                   Dampfschleppern mit einer Maschinenleistung über\nc) nur im Nahverkehr eingesetzt ist. Als         400 PSi ein Heizer.                                ·\nNahverkehr gilt auf der Unterelbe der\n(3) Bei Dampfschraubenschleppern kann die Un-\nVerkehr vom Hamburger Hafen ab-\nwärts bis zur Linie Freiburg-Störmün-        tersuchungsbehörde die vorgeschriebene Zahl der\ndung.                                        Heizer je nach Lage, Anzahl, Bauart und Bedie-\nnungsweise der Kessel erhöhen oder herabsetzea.\nSie kann gestatten, daß die Arbeiten des Heizers\n§ 70                              und des Maschinisten von einer Person ausgeführt\nDiesel-Motorschlepper                     werden.\n§ 73\n(1) Die   Mindestbemannung der Diesel-Motor-\nschlepper beträgt bei einer Maschinenleistung                                  Fahrgastschiffe\nbis 150 PSe             1 Schiffsjunge,         (1) Die Mindestbemannung der Fahrgastschiffe,\nüber 150 bis 250 PSe                1 Matrose,          ausgenommen Fähren, beträgt bei einer höchstzu-\nüber 250 bis 400 PSe                1 Matrose und       lässigen Fahrgastzahl\n1 Schiffsjunge,                   bis   50 Personen       Schiffsjunge,\nüber 400 bis 600 PSe                2 Matrosen,            von     51 bis 300 Pecsonen        Matrose,\nüber 600 PSe              2 Matrosen und         von 301 bis 400 Personen 1 Matrose und\n1 Maschinist.                                           1 Schiffsjunge,","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                          783\nvon    401 bis 700 Personen         2 Matrosen,                                  § 76\nvon    701 bis 1100 Personen        2 Matrosen und                      Ausnahmebewilligung\n1 Schiffsjunge,\n(1) Die Untersuchungsbehörde kann die Mindest-\nvon 1101 bis 1600 Personen          3 Matrosen,\nbemannung eines Fahrzeugs auf Antrag durch\nüber 1600 Personen        4 Matrosen.       schriftliche Ausnahmebewilligung für eine Fahrt um\n(2) Bei einer höchstzulässigen Fahrgastzahl von       eine Person herabsetzen, wenn es dem Schiffs-\nmehr als 500 Personen muß auf der Elbe unterhalb         führer trotz nachgewiesener Bemühungen nicht\nder oberen Grenze des Hamburger ~afens und auf           möglich ist, die Bemannung zu vervollständigen.\nder Weser unterhalb der Bremer Weserschleuse             Diese Erleichterung ist nur zulässig, wenn der\naußer dem Schiffsführer ein Matrose .das für die je-     Schiffsführer geistig und körperlich geeignet ist, die\nweilige Strecke notwendige Schifferpatent besitzen.      Mehrverantwortung zu tragen und das Fahrzeug\nmanövrierfähig bleibt. Wird die Ausnahmebewil-\n(3) Motorfahrgastschiffe, deren Motor nicht vom\nligung dadurch veranlaßt, daß ein Schiffsjunge die\nSteuerstand aus bedient wird oder deren höchst-\nSchifferberufsschule besucht, so kann sie für die\nzulässige Fahrgastzahl 300 Personen überschreitet,\nDauer des Schulbesuchs erteilt werden.\nmüssen einen Maschinisten mitführen. Wird der\nMotor vom Steuerstand aus bedient, so gilt § 70             (2) Ist Untersuchungsbehörde die Schiffsunter-\nAbs. 4 Satz 2.                                           suchungskommission, so erteilt der Vorsitzende die\nAusnahmebewilligung.\n(4) Bei Dampffahrgastschiffen setzt die Unter-\nsuchungsbehörde das Maschinenpersonal nach § 72\n§ 77\nfest.\n§ 74                                                      Flöße\nSonstige Fahrzeuge                        (1) Auf der Weser (einschließlich ihrer Quell-\nFür Fahrzeuge, die nicht unter die §§ 68 bis 73      und Nebenflüsse) und auf den westdeutschen Kanä-\nfallen (z. B. Fähren, schwimmende Geräte), setzt die    len besteht die Mindestbemannung der Flöße aus\nUntersuchungsbehörde Art und Umfang der Min-            dem Floßführer und einem Flößer. Flöße, die mehr\ndestbemannung jeweils entsprechend der Größe,           als 120 Festmeter Rauminhalt haben oder länger als\nBauart und Ausrüstung des Fahrzeugs fest.               57,5 m oder breiter als 8 m sind, sind mit einem\nweiteren Flößer zu bemannen. Auf der Weser (ein-\nschließlich ihrer Quell- und Nebenflüsse) oberhalb\n§ 75\nder Bremer Weserschleuse ist der weitere Flößer\nAbweichungen                        bei einem Wasserstand über + 250 cm am Pegel\n(1) Bei Motorgüterschiffen und Fahrzeugen ohne        Hann.-Münden auf allen Flößen erforderlich.\neigene Triebkraft, die nicht mit mechanischen Hilfs-\nmitteln zur Handhabung der schweren Anker und                (2) Auf dem Main besteht die Mindestbemannung\nder Schleppstränge sowie z4m Anholen und Ab-             geschleppter Flöße über 200 qm Oberfläche aus dem\nsetzen ausgerüstet sind und deren Tragfähigkeit          Floßführer und einem Flößer. Geschleppte Flöße\n750 t übersteigt, ist die Mindestbemannung, wenn         bis 200 qm Oberfläche brauchen nur mit dem Floß-\nsie nur aus Matrosen besteht, um einen Schiffs-          führer bemannt zu sein.\njungen zu verstärken; gehört bereits ein Schiffs-\njunge zur Mindestbemannung, so ist er durch einen                                 IV. TEIL\nMatrosen zu ersetzen.\nUntersuchungsverfahren\n(2) Bei allen Fahrzeugen kann die Untersuchungs-\nbehörde die Mindestbemannung verstärken, wenn                                       § 78\nnach Größe, Bauart, Ausrüstung und Zweckbestim-                      Schiffsuntersuchungskommissio.nen\nmung des Fahrzeugs anzunehmen ist, daß die Min-\ndestbemannung nach den §§ 68 bis 73 nicht unter             (1) Bei den Wasser- und Schiffahi::tsämtern Kiel,\nallen Umständen zu seinem sicheren Betrieb aus-          Hamburg, Lübeck, Lauenburg, Bremen,· Emden,\nreicht.                                                  Minden-Weser, Münster, Duisburg-Rhein, Köln,\nKoblenz-Rhein, Mainz, Frankfurt (Main), Würzburg,\n(3) Bei Schleppern (§§ 70 bis 72), die nach dem\nMannheim, Speyer und Heilbronn wird je eine\nSchiffszeugnis nur zur Fahrt in Häfen, auf Reeden\nSchiffsun tersuchungskommisssion gebildet.\noder auf kurzen Strecken bestimmt sind, kann die\nUntersuchungsbehörde eine andere Mindestbeman-              (2) Die Schiffsuntersuchungskommission besteht\nnung festsetzen, wenn die Umstände dies erfordern        aus einem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsver-\noder zulassen.                                           waltung des Bundes als Vorsitzendem, einem wei-\n(4) Bei Fahrzeugen, die nur auf der Elbe und          teren Angehörigen der Wasser- und Schiffahrtsver-\nihren Nebenflüssen unterhalb der oberen Grenze           waltung des Bundes oder einem Angehörigen einer\ndes Hamburger Hafens verkehren sollen, kann die ·        Hafenverwaltung und aus vereidigten Sachverstän-\nUntersuchungsbehörde auf Antrag zulassen, daß            digen. Als Sachverständige sind zu berufen\nSchiffsjungen durch Angehörige der Decksmann-                     1. Schiffbaukundige und Personen, die mit\nschaft ersetzt werden, die in keinem Lehrverhältnis                  dem Bau von Schiffsmaschinen vertraut\nstehen, wenn sie hinsichtlich Mindestalter und Fahr-                 sind,\nzeit den an die Schiffsjungen gestellten Anforde-                 2. ein oder mehrere Binnenschiffer mit Schif-\nrungen entsprechen.                                                  ferpatent.","784                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(3) Die Mitglieder der Sdiiffsuntersuchungskom-          (4) Das Fahrzeug ist ausgerüstet, gereinigt und\nmission werden von der Wasser- und Schiffahrts-          unbeladen zur Untersuchung vorzuführen. Der\ndirektion ernannt. Ein Mitglied ist im Benehmen mit      Eigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis be-\nder zuständigen Gewerkschaft zu berufen. Für jeden       steht, der Ausrüster oder deren Vertreter hat bei\nSachverständigen ist ein vereidigter Vertreter zu        der Untersuchung Hilfe zu leisten. Auf Verlangen\nbestellen. Vertreter des Vorsitzenden und des An-       hat er einen Nachen mit zwei Mann bereitzu-\ngehörigen der Wasser- und Schiffahrts- oder Hafen-       stellen. Falls die Untersuchungsbehörde es für not-\nverwaltung können auch vereidigte Sachverständige        wendig hält, sind Probefahrten auszuführen.\nsein.\n(5) Die Untersuchungsbehörde kann, wenn Zwei-\n(4) Die Schiffsuntersuchungskommission ist be-        fel an der Sta}?ilität eines Fahrzeugs bestehen, die\nschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden je ein          Stabilitä,t durch einen Krängungsversuch nachprüfen\nSachverständiger der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 ge-         und die Beibringung der hierfür erforderlichen\nnannten Gruppen anwesend ist. Die Schiffsunter-          Unterlagen verlang_en.\nsuchungskommission beschließt mit Stimmenmehr-              (6) · Schiebe- und Ziehboote sind als      Zubehör\nheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme       gleichzeitig mit dem Hauptfahrzeug zur        Untersu-\ndes Vorsitzenden.                                        chung vorzuführen. Bei der Untersuchung        ist auch\n§ 79                           die Verbindung des Ziehboots oder des         Schiebe-\nAnmeldung zur Untersuchung                   boots mit dem Hauptfahrzeug zu prüfen.\n(1) Das Fahrzeug ist vom Eigentümer oder, wenn\nein Ausrüsterverhältnis besteht, vom Ausrüster bei                                 § 81\nder Untersuchungsbehörde mittels Vordrucks nach\ndem Muster der Anlage 3 zur Unte, ,uchung anzu-                     Eintragungen in das Schiffszeugnis\nmelden. Soweit Untersuchungsbehörde die Schiffs-            (1) In das Schiffszeugnis müssen seine Geltungs-\nuntersuchungskommission ist, kann der Eigentümer         dauer, das Ergebnis jeder Untersuchung oder ein\nbeziehungsweise der Ausrüster sidi für die erste         Hinweis auf die Bescheinigung einer Schiffsklassi-\nund für jede nachfolgende Untersuchung an jede           fikationsgesel~schaft, die Ausrüstung, die Mindest-\nder in § 78 Abs. 1 genannten Schiffsuntersuchungs-       bemannung, Erweiterungen und Beschränkungen\nkommissionen wenden.                                     des Fahrbereichs sowie etwaige Auflagen und Er-\n(2) Bei Fahrgastschiffen und Fähren, ausgenom-        leichterungen eingetragen werden.\nmen Fährnachen, sind der Anmeldung die prüffähi-            (2) Die Schiffszeugnisse sind in laufender Num-\ngen Unterlagen für die Berechnung der Stabilität         mernfolge zu erteilen. Die Untersuchungsbehörde\ndes Schiffskörpers und die Auswertung des Krän-          hat eine Abschrift aufzubewahren.\ngungsversuchs beizufügen.                                   (3) Der Untersuchungsbehörde, die das Schiffs-\nzeugnis erteilt hat, sind spätere Eintragungen durch\n§ 80                           eine andere Untersuchungsbehörde mitzuteilen.\nUmfang der Untersuchung\n(1) Die Untersuchung erstreckt sich auf das ge-                                 § 82\nsamte Fahrzeug mit Ausnahme der überwachungs-\nbedürftigen Anlagen im Sinne des § 24 der Ge-                       Geltungsdauer des Schiffszeugnisses\nwerbeordnung. Sie kann insoweit entfallen, als der          (1) Die Geltungsdauer des Schiffszeugnisses be-\nEigentümer oder, wenn ein Ausrüsterverhältnis be-        trägt bei\nsteht, der Ausrüster durch die Bescheinigung einer                Fahrgastschiffen                      5 Jahre,\nSchiffsklassifikationsgesellschaft nachweist, daß Bau\nFähren                                5 Jahre,\nund Ausrüstung des Fahrzeugs den vom Bundes_.\nminister für Verkehr anerkannten Bauvorschriften                  Tankschiffen                          4 Jahre,\nentsprechen. Die Mindestbemannung ist in jedem                    sonstigen Fahrzeugen mit eigener\nFall von der Untersuchungsbehörde festzusetzen.                     Triebkraft                        10 Jahre,\n(2) Bei der Nachuntersuchung· soll auch der Zu-                sonstigen Fahrzeugen ohne eigene\nTriebkraft                        12 Jahre.\nstand des Fahrzeugbodens geprüft werden (Boden-\nuntersuchung). Hiervon kann abgesehen werden            Tankschiffe, die zur Beförderung brennbarer Flüs-\n1. unter der Auflage, daß der Eigentümer die      sigkeiten mit einem Flammpunkt von über 100° C\nBodenuntersuchung innerhalb e~ner von          oder von nicht gefährlichen Gütern bestimmt sind,\nder Untersuchungsbehörde festgesetzten         werden den sonstigen Fahrzeugen mit eigener oder\nFrist durch einen von ihr anerkannten          ohne eigene Triebkraft gleichgestellt.\nSachverständigen vornehmen läßt, oder             (2) Ergibt die Nachuntersuchung oder die Unter-\n2. wenn die Bodenuntersuchung erst kurze          suchung auf besonderen Antrag, daß das Fahrzeug\nZeit zurückliegt, so daß ihre Wiederholung     fahrtauglich ist, so wird die Geltungsdauer des\nim Hinblick auf die bauliche Beschaffenheit    Schiffszeugnisses um die in Absatz 1 genannte Frist\ndes Fahrzeugs entbehrlidi erscheint.           verlängert.\n(3) Bei der ~onderuntersudiung und bei der               (3) Die Untersuchungsbehörde kann die Frist nach\nUntersuchung von Amts wegen bestimmt die Unter-          Absatz 1 bis auf die Hälfte abkürzen, wenn dies\nsuchungsbehörde den Umfang der Untersuchung.             nach dem Untersuchungsergebnis geboten erscheint.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                            785\n§ 83                                     c) mit seinem Fahrzeug der Bestimmung\ndes § 62 zuwider Fahrgäste befördert\nZweitschrift des Schiffszeugnisses                           oder der Bestimmung des § 29 Abs. 1\n(1) Ist das Schiffszeugnis verlorengegangen oder                     und 3 zuwider ein anderes Fahrzeug\nunbrauchbar geworden,· so hat die Untersuchungs-                       schleppt,\nbehörde, die es erteilt hat, auf Antrag eine Zweit-                d) eine Flüssiggasanlage für Heiz-, Koch-,'\nsduift auszustellen, die als solche zu bezeichnen ist.                 Kühl- oder Beleuchtungszwecke ent-\n(2) Mit Aushändigung der Zweitschrift wird die                       weder selbst betreibt oder ihren Be-\nUrschrift ungültig.                                                    trieb an Bord zuläßt, ohne daß der Ver-\n§ 84                                         merk nach § 21 Abs. 3 im Schiffszeugnis\neingetragen ist, oder der Bestimmung\nZurückbehaltung und Einziehung\ndes § 22 zuwider eine solche Flüssig-\ndes Sdtiffszeugnisses\ngasanlage an Bord nimmt (§ 22 Abs. 1)\n(1) Nach jeder Untersuchung, die nach der Ertei-                     oder benutzt (§ 22 Abs. 2) oder ihre An-\nlung des Schiffszeugnisses vorgenommen . wird,                         bordnahme oder Benutzung zuläßt,\nkann die Untersuchungsbehörde das Schiffszeugnis\ne) Behälter für Otto-Kraftstoff den Bestim-\nunter schriftlicher Mitteilung der festgestellten\nmungen des § 38 Abs. 1 und 2 zuwider\nMängel ·zurückbehalten, bis diese beseitigt sind.\nunterbringt oder aufstellt oder\nAuf Antrag kann sie eine befristete Weiterverwen-\ndung des Fahrzeugs unter Auflagen gestatten, wenn                   f) der Pflicht zur Mitführung oder Vorlage\ndie Sicherheit des Schiffsverkehrs nicht gefährdet                     der Urkunden nach § 66 Abs. 4 und 5\nerscheint.                                                             nicht nachkommt;\n(2) Ungültige Schiffszeugnisse hat der Eigentümer             2. als Eigentümer oder Ausrüster\noder, wenn ein Ausrüsterverhältnis besteht, der                    a) die Verwendung eines in Nummer 1\nAusrüster an die Untersuchungsbehörde zurück:zu-                       Bu~stabe a genannten Fahrzeugs oder\ngeben.                                                                 Floßes _zuläßt,\n§ _85                                    b) der Bestimmung des§ 29 zuwider andere\nAuskunft                                       Fahrzeuge schleppen oder de-r Bestim-\nmung des § 62 zuwider Fahrgäste be-\nPersonen, die ein berechtigtes Interesse nach-\nfördern läßt,\nweisen, ist eine beglaubigte Abschrift des Schiffs-\nzeugnisses oder Auskunft über seinen Inhalt zu                     c) der Verpflichtung zur Sonderunter-\nerteilen.                                                               suchung (§ 9 Satz 1) nicht nachkommt,\n§ 86                                     d} den Verpflichtungen aus § 7 und § 12\nGebühren                                        Abs. 2 Satz 4 nicht nachkommt,\ne) das Schiffszeugnis nicht berichtigen läßt\nDie Kosten der Untersuchung des Fahrzeugs und\n(§ 4 Abs. 2) oder\nder in dieser Verordnung vorge~ehenen Neben-\nleistungen trägt der Eigentümer oder, wenn ein                      f) die Inbetriebnahme einer Flüssiggas-\nAusrüsterverhältnis besteht, der Ausrüster nach                        anlage nach Nummer 1 Buchstabe d zu-\nder Gebührenordnung der Anlage 5. Die Kosten                            läßt, ohne daß der Vermerk nach § 21\neiner Untersuchung von Amts wegen trägt der                             Abs. 3 im Schiffszeugnis eingetragen ist,\nEigentümer bzw. Ausrüster nur dann, wenn sich                           oder zuläßt, daß eine solche Flüssiggas-\ndie Annahme nach § 11 bestätigt.                                        anlage der Bestimmung des § 22 zuwider\nan Bord genommen (§ 22 Abs. 1) oder\nbenutzt wird (§ 22 Abs. 2).\nV. TEIL                            (2) Die Strafdrohungen des Absatzes 1 Nr. 2 gel-\nStraf-, Schluß- und                     ten .auch für den gesetzlichen Vertreter des Eigen-\ntümers oder Ausrüsters und für die Mitglieder des\nUbergangsbestimmungen                        zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs von:\n§ 87                           juristischen Personen, die Eigentümer oder Aus-\nrüster des Fahrzeugs sind.\nStrafbestimmungen\n(1) Nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs wird\nbestraft, wer                                                                        § 88\n1. als Schiffsführer\na) ein auf der befahrenen Strecke nicht         Sonderbestimmung für die westdeutschen Kanäle\nzum Yerkehr zugelassenes oder unvor-         Bei Fahrzeugen mit eigener Triebkraft gilt die\nschriftsmäßig bemanntes Fahrzeug oder      Erteilung des Schiffszeugnisses als Genehmigung im\nein den Bestimmungen der §§ 64 und 65     Sinne des § 2 des preußischen Gesetzes, betreffend\nnicht entsprechendes oder unvorschrifts-   das Schleppmonopol auf dem Rhein-Weser-Kanal\nmäßig bemanntes Floß führt,                und dem Lippekanal vom 30. April 1913 (Preußi-\nb) ein Fahrzeug den im Schiffszeugnis ein-     sche Gesetzsammlung S. 217) zum Befahren der\ngetragenen Beschränkungen zuwider          Schiffahrtstraßen, die dem staatlichen Schlepp-\nverwendet,                                 monopol unterliegen.","786                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 89                                   1938 (Sonderbeilage zum Amtsblatt der\nInkraftsetzung und Änderung von Vorschriften                       Regierung Hildesheim Nr. 33 vom 20. Au-\ngust 1938),\n(1) § 10 Nr. 3 der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-\nnung vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II                    5. die Polizeiverordnung des Oberpräsiden-\nS. 1135) tritt am 1. September 1958 in Kraft, jedoch                 ten der Provinz Schleswig-Holstein, betr.\nwird der dort vorgesehene Zulassungsvermerk auch                     besondere Vorschriften für den Elbe-\nvor diesem Zeitpunkt erteilt.                                        Lübeck-Kanal nach Inkrafttreten der Deut-\nschen Binnenschiffahrtpolizeiverordnung\n(2) Die Verordnung über die Beförderung brenn-                    vom '29. März 1940 (Amtsblatt der Regie-\nbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen vom                      rung Schleswig S. 65),\n27. Oktober 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 734) wird wie\n6. die Polizeiverordnung der Wasser~ und\nfolgt geändert:\nSchiffab.rtsd~rektion Bremen über die Be-\n1. § t erhält folgende Fassung:                                      mannung vo.n Fahrgastschiffen auf der\n\"§ l                                Unterweser voin 5. September 1950 (Ver-\nDie Vorschriften über die Beförderung brenn-                  kehrsblatt S. 282),\nbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen                   7. die Schiffahrtspolizeiverordnung der Was-\n(Anl?ge 2 der Verordnung über die Untersuchung                   ser- und Schiffahrtsverwaltung in Aurich,\nder Rheinschiffe und -flöße und über die Beför-                  betreffend Bemannung der Fahrzeuge auf\nderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                      der Ems von Papenburg bis zur Seegrenze\nwasserstraßen vom 30. April 1950 - Bundesge-                     und auf der Leda vom 26. März 1952\nsetzbl. S. 371, 389) werden auf den Bundes-                       (Amtsblatt der Regierung in Aurich Nr. 9\nwasserstraßen mit Ausnahme des Rheins und der                    vom 5. April 1952 S. 25),\nDonau eingeführt.\"\n8. die Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der\n2. § 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:                                  Wasser- und Schiff ahrtsdirektion Hanno-\n„ 2. nach Artikel 17 die Wasser- und Schiff ahrts-               ver über die Bemannung von Fahrgast-\nämter Mannheim, Würzburg, Duisburg-Rhein,                   schiffen im Stromgebiet der Weser und\nEmden, Minden-Weser, Bremen und Ham-                        auf dem Mittellandkanal im Bereich der\nburg,\".                                                     Wasser~ und Schiffahrtsdirektion Hanno-\nver vom 14. April 1950 (Verkehrsblatt\n§ 90                                    s. 272),\nA ußerkrafttreten von Vorschriften                    9. die Schiff ahrtspolizeiliche Anordnung der\n( 1) Es treten außer Kraft                                        Wasser- und Schiffahrtsdirektion Münster\n1. die Vorschriften über die Erteilung von                 über die Bemannung von Fahrgastschiffen\nSchiffspatenten (Schiffsattesten) und über              auf dem Dortmund-Ems-Kanal, Rhei:i-\ndie regelmäßige Untersuchung der Schiffe                Herne-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal und\nauf den westdeutschen Kanälen vom                       Datteln-Hamm-Kanal vom 31. August 1950\n26. April 1924 (Reichs-Verkehrs-Blatt Abt. B            (Verkehrsblatt S. 282),\ns. 81),                                             10. Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung zur Ein-\n2. die Erste, Zweite und Dritte Strom- und                  führung der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-\nSchiffahrtpolizeiverordnung über die Si-                nung vom 19. Dezember 1954 (Bundes-\ncherheitsanforderungen, denen See- und                  gesetzbl. II S. 1135),     ·\nBinnenschiffe auf der Elbe genügen müssen,\n11. die nachfolgenden Bestimmungen, soweit\nvom 4. Januar 1928 (Reichsgesetzbl. II S. 5),\nsie noch nicht auf Grund anderer Rechts-\nvom 5. Dezember 1929 (_Reichsgesetzbl. II\nvorschriften außer Kraft getreten sind,\nS. 748) und vom 18. Juni 1932 (Reichsge-\nsetzbl. II S. 151 ),                                    a) der Polizeiordnung für die Schiffahrt\nund Flößerei auf dem Neckar vom\n3. diP Strom- und Schitf<lhrtpolizeiverord-\nnung über die Beförderung brennbarer                        17. April 1894 (Württembergisches Re-\nFlüssigkeiten in TanktahrzPL1qt'n auf der                       gierungsblatt S. 89),\nElbe vom 6. Dezember 191(} lR<'ichsge-                      lü. April 1894 (Badisches Gesetz- und\nsetzbl. II S. 751),                                             Verordnungsblatt S. 149),\n4. die Verordnung betreffend die Zulassung\n17. April 1894 (Hessisches Regierungs-\nvon Selbstfahrern auf den westdeutschen                         blatt S.97J,\nKanälen und auf dem Mittellandkanal,                    b) der Polizeiverordnung für die Schiff-\nc>rlassen vom Oberpräsidenten der Pro-                      fahrt und .Flößerei auf der Weser von\nvinz Westfalen am 1. August 1938 (Amts-                     Hann.-Münden bis zur Kaiserbrücke in\nblatt der Regierung in Minden Nr. 33 vom                    Bremen vom\n2. August 1938 und Sonderbeilage zum                        27. Februar 1907 (Sonderbeilage zum\nAmtsblatt der Regierung zu Osnabrück                            Amtsblatt der Regierungen Kassel\nNr. J4 v_om _27. August 1938) und vom                            Nr. 13, Hildesheim Nr. 13, Hannover\nOberpräsidenten der Provinz Hannover                             Nr. 12, Minden Nr. 13 und Stade\n(Wasserstraßendirektion) am t. August                           Nr. 131.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                          787\n8. April 1907 (Braunschweigische Ge-             2. die Polizeiverordnung des Regierungspräsi-\nsetz- und Verordnungssammlung                    denten in Schleswig über den Gewerbe-\ns. 59),                                          betrieb der Personenbeförderung mit Dampf·\n27. Februar 1907 (Lippisc:he Gesetz-                  und Motorfahrzeugen auf dem Wasser vom\nsammlung S. 605),                                19. Dezember 1931 (Amtsblatt der Regie-\nrung Schleswig 1932 S. 16),\n1~. März 1907 (Bremisches Gesetzblatt\ns. 31),                                       3. die Polizeiverordnung des Regierungspräsi-\n5. März 1907 (Oldenburgisches Gesetz-                denten in Schleswig über die gewerbs-\nblatt S. 501)                                    mäßige Benutzung von Ruderbooten, Segel•\nbooten und Bootsfähren zur Personenbe-\nund der zu ihrer Erstreckung auf die                  förderung vorn 19. Dezember 1931 (Amts-\nQuell- und Nebenflüsse der Weser er-                  blatt der Regierung Schleswig 1932 S. 22),\ngangenen Polizeiverordnungen des\nOberpräsidenten der Provinz Hannover               4. die Polizeiverordnung des Regierungsprä-\nvom                                                   sidenten in Aurich über die Zulassung von\nDampf-, Motor- und Segelfahrzeugen zur.\n4. Juni 1913 (Amtsblatt für den Regie-\nFahrgastbeförderung vom 15. Juni 1936\nrungsbezirk Hannover S. 167),\n(Sonderbeilage zum Amtsblatt der Regie-\n23. Juni 1925 (Amtsblatt der Regierung                rung Aurich Nr. 25),\nHannover S. 138),\n5. die in örtlichen Fährvorschriften enthalte-\n13. August 1927 (Amtsblatt der Regie-\nnen Bestimmungen über Bau, Ausrüstung,\nrung Hannover S. 177),\nBemannung und Untersuchung der Fähr-\n31. August 1928 (Amtsblatt der Regie-                 fahrzeuge\nrung Kassel S. 205),\nmit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-\nc) der Schiffahrts-Polizeiordnung für den\ngen und Durchführungsvorschriften.\nkanalisierten · Main vom 3. April 1925\n(Reichsgesetzbl. II S. 123),\n§ 91\nd) der Anlage zur Strom- und Schiffahrt-\npolizeiverordnung über die an Flöße                    Fahrtauglichkeitsbescheinigungen\nauf der Elbe ZU stellenden Anforde-                         nach bisherigem Recht\nrungen vom 9. Dezember 1926 (Reic:hs-\ngesetzbl. II S. 752),                         (1) Fahrtauglichkeitsbescheinigungen (Schiffszeug-\nnisse, Schiffspatente, Schiffsatteste), die auf Grund\ne) der Strom- und Schiffahrt-Polizeiver-        der nadi § 90 außer Kraft getretenen oder nicht\nordnung für die Binnenschiffahrt und        mehr anwendbaren Vorschriften erteilt worden\nFlößerei auf der Unterweser vom 7. De-      sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, jedoch bei Fahr-\nzember 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 1109),\ngastschiffen, Tankschiffen und Fähren längstens bis\nf) der Polizeiverordnung des Oberpräsi-         zum 31. August 1958, bei allen ~onstigen Fahrzeugen\ndenten der Provinz Sachsen (Elbstrom-       längstens bis zum 31. August 1960 weiter. Tank-\nbauverwaltung), betreffend den ge-         schiffe, die zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten\nwerbsmäßigen Betrieb der Personen-          mit einem Flammpunkt von über 100° C oder von\nschiff ahrt mit Fahrzeugen mit eigener      nicht gefährlichen Gütern bestimmt sind, werden\nTriebkraft auf der Ilmenau von Lüne-\nden sonstigen Fahrzeugen gleichgestellt.\nburg (Abtsmühle) bis zur Elbe, vom\n28. März 1928 (Amtsblatt der Regierung        (2) Unabhängig von der BesHmmung des Ab-\nLüneburg S. 70),                            satzes 1 müssen Fahrzeuge, deren Fahrtauglichkeits-\ng) der Strom- und Schiffahrtspolizeiverord-      bescheinigung weiter gilt, vom Zeitpunkt des In-\nnung für die westdeutschen Kanäle           krafttretens dieser Verordnung ab nadi den Bestim-\nvom 23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II       mungen des Dritten Teils bemannt sein. Die Min-\ns. 266)                                     destbemannung muß bis zum 31. August 1957 in die\nFahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragen sein.\nmit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-\ngen und Durchführungsvorschriften.\n§ 92\n(2) Binnenwärts der Grenze der Seefahrt (§ 1 der\nDritten Durchführungsverordnung zum Flaggen-                            Vorübergehende Erleichterungen\nrechtsgesetz vom 3. August 1951 - Bundesgesetzbl.\nII S. 155) sind im Geltungsbereich dieser Verord-              (1) Fahrzeuge, die nach bisherigem Redit ohne\nnung nicht mehr anzuwenden                                  Fahrtauglichkeitsbescheinigung zum Verkehr zuge-\nlassen waren, sind bis zum 31. August 1957 von der\n1. die• Verordnung, betreffend Sicherung und\nZulassung nach § 3 Abs. 1 befreit. Jedoch müssen\nBeförderung von Passagieren mit Dampf-\nsie vom 1. September 1956 ab nach den Bestimmun-\nschiffen auf der Elbe vom 9. Mai 1913 (Amts-\ngen dieser Verordnung bemannt sein.\nblatt der Hansestadt Hamburg S. 271) für\nFahrzeuge, die nicht ausschließlich zur Ver-        (2) Die Untersuchungsbehörde kann Fahrzeuge,\nwendung im Hamburger Hafen bestimmt              die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits\n-sind,                                            in Dienst gestellt oder im Bau befindlich waren,","788                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nvon den Erfordernissen des § 13 Abs: 3 Satz 1, § 15                               § 94\nAbs. 2, § 30 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 40 Abs. 1, § 42\nAbs. 1, §§ 52, 53, 55 Abs. 2 und 3, §§ 56 und 63 be-                         Inkrafttreten\nfreien, wenn die Schiffssicherheit ausreichend ge-       (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956\nwährleistet erscheint. Die Befreiung wird in das       in Kraft.\nSchiffszeugnis eingetragen. Sie gilt bis zur ersten\nUntersuchung nach dieser Verordnung auch ohne            (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft\nEintragung als erteilt.                                      1. am 1. September 1958\n§ 93                                    die §§ 18, 19, 23, 30 Abs. 5, §§ 31, 35 Abs. 2,\nGeltung in Berlin                             §§ 31, 40 Abs. 2, §§ 43, 44 Abs. 1, 2 tmd 6,\nDiese Verordnung gilt nach §. 14 des Dritten Uber-            §§ 45; 46 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3, §§ 47,\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-                   48, 49, 57 58 und 59,\nsetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der              2. am 1. September 1960\nBinnenschiffahrt auch im Land Berlin.                            die§§ 27, 30 Abs. 3 Satz 1, §§ 33 und 61.\nBonn, den 18. Juli 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                            789\nAnlage l\n(Originalgröße DIN B 6)\n(Innendeckel)\nBemerkungen:\n1. Das Fahrzeug darf auf Grund dieses Schiffszeugnisses nur so lange zur Schiffahrt verwendet werden,\nals es sich in dem im Schiffszeugnis angegebenen Zustand befindet.\n2. Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung darf das Fahrzeug erst wieder in Fahrt gesetzt\nwerden, nachdem es erneut untersucht worden ist.\n3. Jede Namensänderung, jeder Eigentumswechsel, jede Begründung oder Änderung eines Ausrüsterverhält-\nnisses und jede neue Eichung sind der Untersuchungsbehörde unter Vorlage des Schiffszeugnisses mitzu-\nteilen.\n4. Das Schiffszeugnis ist an Bord mitzuführen.\n5. Eintragungen und Änderungen dürfen nur von Untersuc.hungsbehörden vorgenommen werden. Sie sind\nzu bescheinigen und mit Dienststempel zu versehen.\n(Seite 1)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nSchiffszeugnis\nauf Grund der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\nNr..\nder Untersuchungsbehörde","790                                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seite 2)\nName und Wohnort/Sitz•) des Eigentümers: ............................... .\nName und Wohnort/Sitz•) des Ausrüsters: .....\nName des Fahrzeugs: ........................................................................ .\nOrt der Ausstellung und Nummer des Schiffsbriefs:\nArt des Fahrzeugs: .....                                                                                     • . . . . . . . . . . . . . ' • • • • • ' . . . . . . . . . . . . . . . . . ~- • • : • . , • • • • • • • • - • • • • • • • • • • • • • • • ' • • • • • • • • • • • • ' • • • • • • • • • • • • • • • • •\nErbaut von ...\nam ............................................................................................................. 19............\nTragfähigkeit/Wasserverdrängung•): ................................ t ........................................................................................................................................ ..\nEichschein Nr.: ................................................................ vom .................................................................................................................................... 19 .......... ..\ndes Schiffseichamts: ................................................................ .\nGrößte Länge (Ruder nicht einbegriffen): ........ .                                                                   . ................................. m\nGrößte 'Breite: ............................ .                                   ..m\nHöchstzulässige Fahrgastzahl•): ..................................................................................................................................................... .\nHöchstzulässiges Gesamtgewicht für Güter und Vieh (§ 54) ·): ..\nMaschinenleistung •):                                                                           ..... PS indiziert•)\n..................................... PS effektiv•)\nKesselheizfläche•) ••): ....... .\nDas Fahrzeug ist - ist nicht') - mit maschinellen Hilfsmitteln zur Handhabung der schweren Anker und\nSchleppstränge sowie zum Anholen und Absetzen ausgerüstet.\nZahl der Laderäume•): ............ .\nZeichen auf den vordersten EinsenkungsmarkeniEichmarken •)\n0                                                   (nach vorn)\nDas vorstehend beschriebene Fahrzeug ist auf Grund -                                                                                      eigener Untersuchung - •) und - •i der Bescheini-\ngung der .\n.............................. -·)\nvom.                                                                                     .. 19                  für fahrtauglich befunden worden .\nEs wird zum Verkehr auf\n······••··········•··············•··                                         ······················\nzugelassen (§ 3).\n•) Nichtzutreffendes streichen\n••) Fläche der Wasserseite","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                    791\n(Seite 3)\nEinsenkungsmarken (§ 24),\nTiefgangsanzeiger und Sdlraubentiefgangsanzeiger (§ 25)\nDie zulässige tiefste Einsenkung ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch                                   ...... - Ein-\nsenkungsmarken \"l         - und - •1 die obersten Eichmarken •i gekennzeichnet. An jeder Seite des Fahrzeugs\nsind -       ist •1 -   zwei/drei •1 Tiefgangsanzeige1 •1 -   und - •) ein Schraubentfefgangsanzeiger 0\n) angebracht.\nDie ............ .\nEichskalen dienen als Tiefgangsanzeiger          0\n); die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt\").\nFreibord auf Seeschiffahrtstraßen:\n. cm unter dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist\") .\n. cm unter der Oberkante des Gangbords       0\n).\n•1 Nid1tzulreflendcs stre1c.hen","792                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seite 4)\nAusrüstung\n(§§ 46 bis 50)\nDurchm.\nAnzahl                          Art                         Länqe       oder  Gewicht Bemerkungen\nStärke\nm         mm      kq\nMegaphon\nLandesteg\nRaumleitern\nHandlenzpumpen\nFender, Reibhölzer, Schorbäume, Bundstaken\nFeuerlöschgeräte\nAußenbordtreppe oder -leiter \")\nLecksegel, Lukenpersennige \")\nBeiboot*)\nRettungsmittel\nRettungsringe\nSchwimmwesten\nsonstige\nAnker\nBuganker\nHeckanker\nAnkerketten, -drähte\nTrossen, Drähte\nSonstige Gegenstände   0\n)\nZur Abgabe der vorgeschriebenen Sicht- und Schallzeichen sind vorhanden:\n•) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                                                                                       793\n(Seite 5)\nMindestbemannung\n(außer dem Schiiisführer) •)\nMatrosen:\nSchiffsjungen:\nMaschinisten:\nHeizer:\nFährgehilfen:\nFährjungen:\nEintragungen nach § 68 A_bs. 2 bis 4, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 2 bis 4, § 75 Abs. 4\nDas Schiffszeugnis ist gültig bis zum .......................... -............. . ...................................... 19 ........ .\nden .......................................................... 19............\n•,\nf    Dienst• -. _                                                 Die Untersudrnngsbehörde\n\\ ...stempel _:\nUnterschrift\nGebühren:\nZusammen:\n•, Eintragung in Buchslaben","794                                                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seite 6),\nWechsel des Eigentümers,\ndes Ausrüsters oder des Namens des Fahrzeuges\n(§ 4 Abs. 2)\nWechsel des Eigentümers:\n.                       .                                                                                                    ............ , den ....                      ................................... 19.\n:·      Dienst- ·:\n:       stempel ;                                                                                                         Die Untersuchungsbehörde\n··....             ......\nGebühren:                                                                                                                                              Untersdmft\nWechsel des Eigentümers:\nden ........... -............................................... 19.......... ..\n:\" Dienst- ·:\n~ stempel j                                                                                                                Die Vntersuchungsbehörde\n...................\nGebühren:                                                                                                                                              Unters<:hrift\n·········································\"·\"··················\nWechsel des Eigentümers:\n..                                                                               ..................................... , den ........... -............................................... 19 .......... ..\nf       Dienst- \\\n: stempel :                                                                                                                Die Untersuchungsbehörde\n··....              ....:\n·······                                                                                                                                Unterschrift\nGebühren:           ···························································\"''\nWechsel des Ausrüsters:\n.   ,•           ····...                                                                                  ............................... , den ...................................... . .. ........... 19............\n: Dienst- ':\n\\. stempel .:\nDie Untersuchungsbehörde\n·•. ········\nGebühren:                                                                                                                                              Unterschrift\nWechsel des Ausrüsters: ..................................... ..\n.......\n.                 ···...                                                                                                                    den ....                                                         19 ..\n:       Dienst-            ·:\n\\. stempel/\nDie Untersuchungsbehörde\nGebühren:                                                                                                                                              Unterschrift\nWechsel des Ausrüsters: ................ ..\nden                                                              19 ....\n:·      Dienst- ·:\n~      stempel              j                                                                                             Die Untersuchungsbehörde\n··....              .....\n·······                                                                                                                              Untersc.hrilt\nGebühren:            ······························································•\nWechsel des Namens:\n.                  ··...                                                         ....................................................... , den ............... .                          ............... 19 ..\n:       Dienst-            ·:\n:.     stempel ,:                                                                                                        Die Untersuchungsbehörde\n··...             ...··\nGebühren:                                                                                                                                              Unterschrift\n··············································•··••·············\nWechsel des Namens:\n..                                                                .................................................... , den ............................................................ 19.......... _\n.                       .\n:       Dienst-           ':\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ .. ,~tempe·l··/\n········                                                                                                                             Unterschrift\nGebühren:","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                                                                                                  795\n(Seite 7)\nSdllepperlau bnis\n(§ 29 Abs. 3)\nDas Fahrzeug kann unter folgenden Voraussetzungen zum Schleppen verwendet werden: .......................................... ..\n(bei nachträglicher Erteilung)                      Gebühren \"):\n................................................................ , den ............................................................ 19............\n....···········..\n:      Dienst- ·:                                                                 Die Untersuchungsbehörde\n\\      stempel /\n··.......... ···\nUnterschrift\n0\n) Nichtzutreffenp.es streichen","796                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seiten 8 bis 11)\nBesondere Bedingungen\n(§ 62 Abs. 2 Satz 2, § 67 Abs. 1 Nr. 1, Vermerk gemäß Artikel 18 der internationalen Vorsdlriften\nüber die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten)\nBauart, Einrichtung und Ausrüstung entsprechen ...\nDas f ahrzeug kann\nbis zum•)                                                                           ..... verwendet werden.\n........... , den                                                       ...... 19........... .\n:         Dienst· ·:                                                                  Die Untersuchungsbehörde\n:..       ,tempel ./\nUnterschrift\nDie vorstehende Frist wird verlängert bis zum\nden                                 ··························· 19.......... ..\n: Dienst•                                                                          Die Untersuchungsbehörde\n\\. slcmpel _:\nL'ntcrschrill\nDie vorstehende Frist wird verlängert bis zum ........................ .\nden                                               ·············· 19 ........... .\nDienst- ·:                                                                  Die Untersuchungsbehörde\nstempel.. /\nUnterschrift\nDie vorstehende Frist wird verlängert bis zum ..................................... .\n... ·             ··..               ................................ ···-··························• den                                               ·············· 19 ..... .\n:         Dienst- ·:                                                                  Die Untersuchungsbehörde\n\\        stempel /\n·..           ..·\nUnterschrift\nDie vorstehende Frist wird verlängert bis zum\n........................................................... , den ......................................................... .. 19.......... ..\n:\"     Dienst- ·..                                                                  Die Untersuchungsbehörde\n:        stempel :\n···....            _ ....\n········                                                                                        Unterschrift\n•) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 ·                                                                                                        797\n(Seite 12)\nBeschränkungen des Verwendungszwecks\n(§ 32 Abs. 2)\nBeschränkungen und Erweiterungen des Fahrbereichs\n..................... , den ............................................................ 19 ............\n.-··           ····...\n: Dienst- :                                                                 Die Untersuchungsbehörde\n:. stempel :\n·.                 :\n.         ,•·                                                                             Unterschrift\n............................................. , den ............................................................ 19............\nf      Dienst- ':                                                           Die Untersuchungsbehörde\n\\ .. stempel./\n·········                                                                               Unterschrift\nAuflagen, Beschränkungen, Erleichterungen\n(§ 63 Abs. 1, § 51 Abs. 2, § 92 Abs. 2)\n............................................... , den .......................................................... . 19............\n/ Dienst- \\                                                                 Die Untersuchungsbehörde\n\\ ...stempel _:\n·• .......··                                                                             Unterschrift\n.... , den ......................................................... 19.......... ..\nDienst- \\                                                          Die Untersuchungsbehörde\nstempe~./\nUnterschritt\n........ , den ......................................................... . 19 ............\nDienst• ·:                                                     . Die Untersuchungsbehörde\nstempel J\nUnterschrift\n•,                           ............................................. , den ............................................................ 19 ........... .\n.                   .\n:       Dienst• :.                                                         Die Untersuc.hungsbehörde\n\\. stempe~./\nUnte.rschrift\n.......................................... , den ...                                                      . ..... 19.\n.                    .\n: Dienst- ·:                                                               Die Untersuchungsbehörde\n\\ .. stempe_1.../\nUnterschrift","798                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seite 13)\nVermerk über Flüssiggasanlagen (§ 21)\nDie auf dem Fdhrzeug vorhandene(n) Flüssiggasanläge(n)                          ·i    für\nist (sind) ·) von dem Sachverständigen\ngeprüft und lt. Bescheinigung vom             ... ....... .. .... ..... .. ... . ............................ ..\nals ordnungsmäßig befunden worden. Die Anlage(n) wird (werden) ·) hiermit zugelassen.\nWeitere Vermerke (§ 21 Abs. 4):\nDie GiJ!tigkPit diPSPS Vermerk<, ist bis ;:um                                                                                               befristet.\n, den ...                             19\nDienst-\nstempel                                                                   Die Untcrsud1u11~J!->hehurde\nGebühren:                                                                                                     llnlt>1,d111lt\nDie Gültigkeit dieses Vermerks ist -       auf Grund der Prüfung des Sachverstä.ndigen\nin                                                                                        lt. Bescheinigung\nvom                                              •i -- bis zum                                                                          verlängert.\n, den                      ........ 19\nDic>ns!-\n\"'en1pd                                                                   Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:                                                                                                    l.nter,chrift\nDie Gültigkeit clie,;,<'s Vermerks ist --- auf Crund dt>r Prüfu119 des Sachverstä.ndigen\nin                                                                                        lt. Bescheinigung\nvom                                              ') -- bis zum                                                                          verlci.ngert.\n, den                               . l<J\nDienst-\nstempel                                                                   Die UntersnchungsbehördP\nGebühren:                                                                                                     l'11t,·1,d11 !II\n'Die Gültigkeit dieses Vernwrks ist - - auf C1 und der Prüfung des Sachverstcindiuen\ni11                                                                                       lt. Bcscheinigunq\nvom                                              •1 --- bis zum                                                                         verlctn9ert.\n, den                                 19\nDienst-\nstempel                                                                   Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:\nDie Gültigkeit. dieses Vermerks ist -- auf Grund der Prufung des Sachverständigen\nin                                                                                        lt. Bescheinigung\nvom                                              •i - bis zum                                                                           verlt:i.ngert.\n, den                            .... 19\nDienst-\nstempel                                                                  Die Untersuchungsbehörde\nGebühren:                                                                                                     l'ntcr~ch•tlt\nDie Gültigkeit dieses Vermerks ist         auf Crund der Prüfung des Sad1verstündigen\nin                                                                                        lt. Bescheinigung\nvom                                               ·1 -        bis zum                                                                   verlängert.\n, den                                 19\n:    Dienst-\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ ...stcmpel  J\nUnter~ch,tlt\nGebühren:\n\"J Nichtrntreflcndes streichen","Nr. 22 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                                                                                             799\n(Seiten 14 bis 18)\nVerlängerungen der Gültigkeit des Schiffszeugnisses (§ 8)\nBescheinigung der ..................... Nachuntersuchung\nNr ................................ .\nDie Untersuchungsbehörde ........................................................................................................................................................................................................\nhat das oben bezeichnete Fahrzeug am ................................................................................................... 19................ nachuntersucht. \")\nDer Untersuchungsbehörde wurde eine Bescheinigung der ........................................................................................................................\nvorgelegt\").\nDie Untersuchung -                      und - \") die Bescheinigung\") hat (haben) \") ergeben, daß ................................................................. .\nInfolgedessen wird die Gültigkeit des Schiffszeugnisses hiermit bis zum .................................................................................. ..\nverlängert.\nAuflagen*) (§ 80 Abs. 2 Nr. 1):\n......... , den ........................................................... 19............\n:\" Dienst- ··:\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ .. sten\\pel /\nUnterschrift\nGebühren:\n·············•··••·•·••··········•···•··••··················\nZusammen:\n•1 0iichtzutrcllendC's st1richen","800                                                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seiten 19 bis 21)\nBesdJ.einigung der SonderuntersudJ.ung (§ 9),\nder UntersudJ.ung auf besonderen Antrag (§ 10) oder von Amts wegen (§ 11)\nNr.................................\nDie Untersuchungsbehörde .,.................................................................................................................................................................................................... ..\nhat das oben bezeichnete Fahrzeug wegen Veränderung/ Instandsetzung/ Erweiterung des Fahrbereichs•>\nam ................................................................................................ 19............ eine·r Sonderuntersuchung/ Untersuchung auf beson-\nderen Antrag/ Untersuchung von Amts wegen •1 unterzogen.\nDer Untersuchungsbehörde wurde die Bescheinigung der ............................................................................................................................\nvom .................................................................................................... 19............ vorgelegt•).\nDanach hat das Fahrzeug folgende Veränderungen/ Instandsetzungen erfahren•):\n•·················· .. ·······························\"\"'·····························.. ······················································································.....................................................................................................\nDie Untersuchung -                                       und - •) die Bescheinigung •1 hat (haben) •) ergeben, daß ........· - - - -......................................\"\nInfolgedessen wird die Gültigkeitsdauer des Schiffszeugnisses hiermit bis zum ................................................... 19.......... ..\nverlängert.\n.. .............................................................. , den ............................................................ 19............\n:· Dienst- ·:\nDie Untersuchungsbehörde\n\\. stempel            _j\n·. '••···      ..·\nUntersduift\nGebühren:\nZusammen:\n•) Nichtzutreffendes streichen","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956 801\n(Seiten 22 bis 25)\nRaum für weitere Eintragungen:","802                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 2\n(Originalgröße DIN B 6)\nUntersuchungsbehörde\nSchiffszeugnis\nauf Grund der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung\n(§ 12 Abs. 1)\nNr.······ .................... ..\nAnhang zum Rheinschiffsattest Nr.\n(ausgestellt von der Untersuchungskommission in ....                              . am.                  19 ..... )\nName und Wohnort / Sitz•) des Eicwntümers:\nName und Wohnort / Sitz •1 des Ausrüsters:\nName des Fahrzeugs:\nDas vorgenannte Fahrzeug genügt auf Grund eigener Untersuchung -                    und -- •1 einer Bescheinigung der\n-•1       vom                           19 ............ •)\nden Anforqerungen der §§ 24, 25, 47, 48 -     und Gl - •1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung. Es wird\ndaher zum Verkehr auf\nzugelassen.\n•) Nichtzulrcllendes strei,hen","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                              803\n(Seite 2)\nEinsenkungsmarken (§ 24),\nTiefgangsanzeiger und Schrauhentiefgangsanzeiger (§ 25)\nDie zulässige tiefste Einsenkung ist an jeder Seite des Fahrzeugs durch ................ .                        . .. -       Einsenkungs-\nmarken •) -                    und -  0\n) die obersten Eichmarken -       0\n)    gekennzeichnet. An jeder Seite des Fahrzeugs sind\n0\n-- ist -                 zweL'drei •) Tiefgangsanzeiger   0\n)  -    und -     0\n) ein Schraubentiefgangsanzeiger   )   angebracht. Die\n0\nEichskalen dienen als Tiefgangsanzeiger                    0\n);   die Zahlen für den Tiefgang sind hinzugefügt          ).\nFreibord auf Seeschiffahrtstraßen:\n0\n......... cm unter dem tiefsten Punkt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist                 ) •\n0\n............................ cm unter der Oberkante des Gangbords           ).\n•1 Nichtzutreffendes streid1en\nAusrüstung\n(§§ 47, 48)\nArt                                                   Bcmcrkunqen\nBeiboot\nRettungsmittel\nRettungsringe\nSchwimmwesten\nsonst~ge","804                                                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(Seite 3)\nBesdlränkungen des Verwendungszwecks\n(§ 32 Abs. 2),\nBesdlränkungen und Erweiterungen des Fahrbereichs\n···············•·········································•·················································...........................................................\n..                                             ........................................................ ....... , den                                                        ...... 19 .\n.                    .\n:      Dienst- :\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ .. stempe.1.../\nUnterschrift\nden               ................. ···················· .. 19 ..\n.                    .\n:       Dienst• ·:                                                                                                Die Untersuchungsbehörde\n\\ ... stempel ./\nUnterschrift\nMindestbemannung\n(außer dem Schiffsführer) •)\nMatrosen:\nSchiffsjungen:\nMaschinisten:\nHeizer:\nEintragungen nach § 68 Abs. 2 bis 4, § 69 Abs. 4, § 70 Abs. 2 bis 4, § 75 Abs. 4\nDieses Schiffszeugnis gilt nur in Verbindung mit dem oben genannten Rheinsc:hiffsattest.\n................................................................ , den ............................................................ 19........... .\n...... •···\"••· .\nDie Untersuchungsbehörde\n:      Dienst• :\n\\     stempel _/\n·· ......... -··                                                                                                                  Unterschrift\nGebühren:\nZusammen:\n•1 Eintragung in Buchstaben","Nr. 22 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                                                                                                                          805\n(Seiten 4 bis 6)\nWedlsel des Eigentümers,\ndes Ausrüsters oder des Namens des Fahrzeuges\n(§ 4 Abs. 2)\nWechsel des Eigentümers:\n............................................................... , den ........................................................ .. 19............\nf      Dienst- \\\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ .. stempel /\nGebühren:                                                                                                                                                           Unterschrift\nWechsel des Eigentümers:\n................................................................ , den ............................................................ 19.......... ..\n.\n: Dienst-\n.·:\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ ...stempel ./\nGebühren:                                                                                                                                                           Unterschrift\nWed1sel des Eigentümers:\n.•····••,\n.                      .                                                             - ............................................................. , den ............................................................ 19 .......... ..\n: Dienst- ·:\n\\ .. stempel./\nDie Untersuchungsbehörde\n······\nGebühren:                                                                                                                                                           Unterschrift\nWechsel des Ausrüsters:\n.                     .                                                              ............................................................... , den ............................................................ 19............\n:       Dienst- ·:\n\\      stempel /                                                                                                                       Die Untersuchungsbehörde\n··..               .\nGebühren:                                                                                                                                                           llnterschrift\nWechsel des Ausrüsters:\n................................................................ , den .................................................. -..... .. 19.......... ..\n:'      Dienst- ':\nDie Untersuchungsbehörde\n\\ ...~tempel.. /\n······                                                                                                                                             Unterschrift\nGebühren:\nWechsel des Ausrüsters:\n········\n.                 ···...                                                              .. .............................................................. , den ......................................................... 19.......... ..\n:       Dienst-          ·:\nDie u.ntersuchungsbehörde\n\\ .. stempel···/\nGebühren:\n········                                                                                                                                            Unterschrift\nWechsel des Namens:\n................................................................ , den ............................................................ 19..........\"\n(        Dienst- \\\n\\       stempel /                                                                                                                       Die Untersuchungsbehörde\n·..              .\nGebühren:                                                                                                                                                           Unterschrift\nWechsel des Namens:                                          .................................................................................................................................................................................................\n.                      .                                                               ................................................................ , den ............................................................ 19.......... ..\n: Dienst- :\n\\ stempel /                                                                                                                             Die Untersuchungsbehörde\n·· ...........···\nGebühren:               ················•·\"''''''\"'\"''''''''\"''''''''\"'\"''''''\"\nUnterschrift\nRaum für weitere Eintragungen:","806                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 3\nAntrag auf Untersuchung eines Fahrzeugs\nnach der Binnensdliffs-Untersudlungsordnung\nDie - erste 1 ) -           Nach- 1 ) - Sonder- 1 ) - Untersuchung des nachstehend beschriebenen Fahrzeugs wird\nbei dem Wasser- und Schiffahrtsamt/der Schiffsuntersuchungskommission 1) .......................................................................... .\nwegen\nbeantragt.\n1\n1. Name und Wohnort Silz             ) des Eigentümers:\n2. Name und Wohnort Sitz 1 ) des Ausrüsters 1 ):\n3. Name des Fcthrzeugs:\n·4. Ort der Ausstellung und Nummer des Schiffsbriefs:\n5. Kurze Beschreibung des Fcthrzeugs 1 ):\n6. Erbaut von ....\ndffi                                       19\nUmgebaut von\nam                                       19.\n~egen\n7. llauptbaustoff' 1):\n8. Tragfähigkeit vV ctsser, erdrangtrng '):\n9. Maschine      1 ):  Firma\nArt oder Type:                                                   UpM:\nMaschinenleistung 1 ):                              PS indiziert 1 )\nPS effektiv 1 )\nKesselheizfläche 1 ) 11:\n10. Schiffahrtstraße oder Tl'ile der Sc.htffahrtstraße, für die das Schiffszeugnis beantragt wird:\n11. Das Fahrzeug ist -- noch nicht -             zuletzt durch\n1\n.....   )   untersudlt.\n12. Das Fahrzeug besitzt eine keine 1 ) Be.-,cheinigung der. einer 1} Schiffsklassifikationsgesellschaft\nvom ..                                                      .. gültig bis .\n13. Das Fahrzeug liegt in\n14. Anschrift, an welche die Aufforderung zur Gestellung des Fahrzeugs zu richten ist: ..... .\nDem Antrag sind folgende Unterlagen beigefügt 1 ):\na)    der  Schiffsbrief,\nb)     der  Eichschein,\nc)    die  Urkunden über den -           die - 1\n) Dampfkessel 1).\nd)    die  Urkunden ü.ber den -          die - 1\n) sonstigen Druckbehälter 1 ).\ne) das bisherige Schiffszeugnis 1 ),\nf) die Besch~inigung einer Schiffsklassifikationsgesellschaft 1).\n1\ng) Schaltbild und Installationsplan elektrisdler Anlagen ),\nh) nur bei Fahrgastschiffen und Fähren: Pläne (Deckspläne, Längsschnitt, Hauptspantquersdmitt), die zur\nBeurteilung der Größe und Bauart des Fahrzeugs geeignet sind; Skizzen der zu vermessenden Flächen\nin dem für die Eintragung der Abmessungen geeigneten Maßstab; prüffähige Unterlagen für die Berech-\nnung der Stabilität des Schiffskörpers und die Auswertung des Krängungsversuchs,\ni) weitere Nachweise (z.B. Abnahmebescheinigung für Flüssiggasanlage) 1)\n, den .................................................. 19 ..\nL'ntersduilt des Eigentümers/Ausrüsten, 1)\nt)   Nidttzutreffendes streidten\n:!) Schlepper, Sdtlepper im Hdfen- und Buqsierdienst, Fahrqastsdtiff, Motorqütersdtiff, Motortanhdtiff, sdtwimmendes Gerät (An-\ngdbe dN Zwec:kbestimmun·;J), Schleppkahn, Tankkahn, Sdtute, Kohlenplilhm, Leichter; Dampler oder Motorfahrzeug (Zahl der\nMotoren); Rad- oder Sduaubenantrieb (Zahl der Schrauben); Angabe, ob das Fahrzeug auch zu anderen Zwecken verwendet\nwerden soll, als es seiner Bauart en'.spr;c.ht; bei Fahrzeugen ohne eiger.1.; Triebkraft, ob mit oder ohne Dec.k, ob sie Segel,\nSchiebe- oder Ziehbool haben.\n:11 Holz, Stahl, andere Baustoffe\n4J Fläd1e der Wasserseite","Nr. 22 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1956                                 807\nAnlage 4\nAnforderungen an Flüssiggasanlagen\nInhalt der Flaschen                                              8. An der Außenseite des Flasdlensdlrankes ist ein\nWarnschild anzubringen, das auf die Explosionsge-\n1. Die Verwendung von Flaschen mit einem Füllgewicht\nfahr sowie auf das Verbot des Rauchens und des Zu-\nvon weniger als 5 kg oder mehr als 20 kg ist ver-\ntritts mit offenem Feuer hinweist.\nboten. Auf Fahrgastschiffen mit Großküdlenanlagen\nist jedoch die Verwendung von Flaschen mit mehr            9. Der Flaschenschrank soll in der Regel keine Innen-\nals 20 kg Füllgewicht zulässig.                                beleuchtung haben. In Ausnahmefällen darf elek-\ntrische Beleuchtung in explosionsgeschützter Ausfüh-\nAnzahl der Flaschen                                                  rung vorgesehen sein.\n2. An Bord eines Fahrzeugs dürfen mehrere getrennte           10. In der Nähe des Flaschenschrankes soll ein geeigne-\nAnlagen vorhanden sein. Zur Versorgung jeder An-               ter Feuerlöscher (Kohlensäure-Gas- oder Kohlen-\nlage dürfen vorhanden sein                                     säure-Trockenlöscher) vorhanden sein. Ein solcher\nFeuerlöscher muß vorhanden sein, wenn sich an Bord\neine Flasche, die an die Verbrauchsleitung ange-\ndes Fahrzeugs eine oder mehrere Flüssiggasanlagen\nschlossen ist, oder\nmit mehr als einem Verbrauchsgerät befinden.\nzwei Flaschen, von denen jeweils nur eine an die\nVerbrauchsleitung angeschlossen sein darf, wäh-        11. In der Gasbehälteranlage darf höchstens die in Num-\nrend die andere als Ersatzbehälter dient, oder              mer 2 genannte Anzahl von Flaschen vorhanden sein.\nAls Vorrat dürfen weitere Flasdlen an Bord des Fahr-\nzwei Flaschensätze zu je 2 oder 3 Flaschen, falls\nzeugs in einem Lagerraum an Deck außerhalb der\nausnahmsweise eine Flasche für die Versorgung\nWohnräume und der Decksaufbauten untergebracht\naller Verbrauchsgeräte nicht ausreicht. Die Flaschen-\nwerden. Der Lagerraum darf den Verkehr an Bord\nsätze dürfen mit der Verbrauchsleitung nur über\nnicht behindern. Die Vorratsflaschen sind gegen Ex-\neine Einrichtung (Umschaltventil) verbunden sein,\nplosions- und Brandgefahr in gleicher Weise wie die\ndie die wechselweise Benutzung des einen oder des\nGasbehälteranlage zu sichern.\nanderen Satzes, nicht aber beider zugleich gestattet.\nBeschaffenheit und Kennzeichnung der Flaschen                  Rohrleitungen; Allgemeines\n3. Die Flaschen müssen den Vorschriften der Polizei-          12. Alle Rohrleitungen und ihre Anschlüsse müssen gas-\nverordnung über die ortsbeweglidlen, geschlossenen             dicht und schwingungssicher hergestellt sein.\nBehälter für verdichtete, verflüssigte und unter Druck         Die Absperrventile müssen vollkommen dicht und\ngelöste Gase (Druckgasverordnung) vom 2. Dezember              hinreichend widerstandsfähig gegen den in Betracht\n1935 (Preußisches Ministerialblatt für Wirtschaft und          kommenden Druck sein. Sie sollen soweit wie möglidl\nArbeit S. 340) in ihrer jeweils geltenden Fassung ent-        vor Fehlbedienung und Stößen geschützt sowie außer-\nsprechen.                                                       halb der Reidl.weite von Kindern angebradlt sein.\nGasbehälteranlage                                              Druckregler\n13. Die Verbraudlsgeräte dürfen mit den Flaschen nur\n4. Die Gasbehälteranlage muß an Deck in einem frei-\nmittels einer Verbraudlsleitung verbunden sein. Die\nstehenden oder eingebauten Schrank außerhalb der\nVerbrauchsleitung muß mit einem oder mehreren\nWohnräume so aufgestellt werden, daß sie den Ver-\nDruckreglern versehen sein, die den Druck auf den\nkehr an Bord nicht behindert. In Decksaufbauten darf\nder Flasdl:nschrank nur dann untergebracht werden,\n~eb~auchsdruck. herabsetzen. Die Herabsetzung kann\nm e1I,1er oder in zwei Stufen geschehen. Die Druck-\nwenn er sich nur von der Außenseite der Aufbauten\nher öffnen läßt.                                                regler beider Stufen müssen auf einen bestimmten\nDruck eingestellt und plombiert sein.\nDie Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen müssen\nso kurz wie möglich sein.                                 14. Im Falle d·er Verwendung von Propan oder eines\npropan- oder propylenreichen Gemisches muß der\n5. Die Anlage ist so anzuordnen, daß etwa enlweidlen-              Druckregler - bei zweistufiger Regelung der erste\ndes Gas von dem Flasd1enschrank aus unmittelbar                D_ruck.~·egler - mit einer Einrichtung versehen sein,\nins Freie treten und weder in das Fahrzeuginnere               die die Verbrauchsleitung selbsttälig gegen Druck.-\ndrmgen noch mit einer Zündstelle in Berührung kom-             anstieg bei Versagen des Reglers sichert.\nmen kc1nn.\n6. Die Flaschen sind aufrecht aufzustellen. Sie müssen        Lüftung\nhinreidlend gegen Erwärmung geschützt sein die            15. Durch geeignete Vorrichtungen, insbesondere dur(h\neinen gefährlichen Druckanstieg in den Flasche~ zur            entsprechende Lüftung, ist zu verhindern, daß sidi\nFolge haben könnte.\nverbranntes oder unverbranntes Gas im Innern des\nAndererseits sind alle Maßnahmen gegen eine Unter-             Fahrzeugs sammeln kann.\nbrechung der Gaszufuhr durch Unterkühlung zu tref-\nfen.                                                      Besondere Anforderungen\n7. Der Flaschenschrank muß aus unbrennbarem Werk-             16. Die Anforderungen an den Gasdruck., die Hodldruck.-\nstoff hergestellt und so eingerichtet sein, daß die            leitungen, die Verbrauchsleitung und die Verbrauchs-\nnaschen nicht umfallen können.                                 geräte bestimmt die Untersudlungsbehörde.","808                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 5\nGebührenordnung\nfür die Untersudtung der Fahrzeuge\n1. Die Gebühren setzen sich zusammen aus                                        b) für eine Untersuchung nad1 § 9 Satz 2, § 12 Abs. 1,\na) den Gebühren für die Untersuchung,                                                         1/s der Gebühr nach Buchstabe a;\nb) den Gebühren für die Anbringung der Einsenkungs-                          c) für die Nachuntersuchung (§ 8),\nmarken und der Tiefgangsanzeiger,                                             für eine angesetzte oder angefangene Untersuchung,\nc) den Gebühren für die Ausstellung des Schiffszeug-                             die nicht durchgeführt werden konnte, und für\nnisses und die Eintragung von Vermerken,                                      Teiluntersuchungen je nach dem Umfang der Un-\nd) den Reisekosten der Mitglieder der Untersuchungs-                              tersuchung\nbehörde.                                                                              2/s bis 4/;, der Gebühr nach Buchstabe a;\n2. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe a betragen                             d) für eine Untersuchung, die auf Antrag des Eigen-\nim einzelnen                                                                      tümers bzw. Ausrüsters nicht am Sitz der Unter-\na) für die erste Untersuchung (§ 3),                                              suchungsbehörde · vcngenommen wird, außer der\nfür die Sonderuntersuchung (§ 9 Satz 1),                                      Gebühr nach BudJ.stabe a 30,- DM und die der\nfür die Untersuchung auf besonderen Antrag (§ 10),                            Untersuchungsbehörde erwachsenen Auslagen;\nfür die Untersuchung von Amts wegen (§ 11)                               e) für die Festsetzung der Mindestbemannung ohne\nbei Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft                                         gleichz.eitige Untersuchung\nbis 100 t Tragfähigkeit 30,-:- DM                              je nach Größe des Fahrzeugs 3,- DM.bis 10,- DM.\nüber· 100 t bis 200 t Tragfähigkeit 35,- DM                              f) für die EintraQung eines Vermerks nach § 92 Abs. 2\nüber 200 t bis 300 t Tragfähigkeit 40,- DM                                    je nadJ. Größe des Fahrzeugs 3,- DM bis 10,- DM;\nüber 300 t bis 400 t Tragfähigkeit 45,- DM\ng) für die Bezeichnung der Einsenkungsmarken (§ 24)\nüber 400 t bis 500 t Tragfähigkeit 50,- DM\nje Freibord                                    5,- DM.\nüber 500 t bis 750 t Tragfähigkeit 55,- DM\nüber 750 t bis 1000 t Tragfähigkeit 60,- DM                              h) für die Bezeichnung der Tiefgangsanzei-\nüber 1000 t bis 1500 t Tragfähigkeit 70,- DM                                  ger (§ 25)                                     5,-DM.\nüber 1500 t Tragfähigkeit 80,-DM                         3. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe b              betragen\nbei Güterschiffen mit eigener Triebkraft                                 im einzelnen\ndie Gebühr für Fahrzeuge ohne eigene                                     a) für die Anbringung der Tiefgangsanzei-\nTriebkraft mit einem Zuschlag von                       30,-DM                 ger                                          10,-DM\n(bei Fahrzeugen bis 150 t Tragfähigkeit,                                 b) für die Anbringung oder Erneuerung\ndie sich bei Inkrafttreten dieser Verord-                                      der Einsenkungsmar½-en\nnung bereits in Betrieb befanden, entfällt\nbei zwei Marken                              10,-DM\nder Zuschlag)\nbei vier Marken                              15,-DM\nbei Dampfschleppern                                            bei sechs Marken                             20,-DM\nbis 45 m 2 Kesselheizfläche 50,-DM                            für jede weitere Marke                        2,-DM.\nüber 45 m 2 bis 90 m 2 Kesselheizfläche 55,-DM\nüber 90 m 2 bis 150 m 2 Kesselheizfläche 60,-DM                      4. Die Gebühren nach Nummer 1 Buchstabe c betragen\nüber 150 m2 bis 300 m 2 Kesselheizfläche 70,-DM                          im einzelnen\nüber 300 m 2 Kesselheizfläche 80,-DM                       a) für die Ausstellung des Schiffszeugnisses\nbei Motorschleppern                                            (§ 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1)                     5,-DM\nbis 150 PS Maschinenleistung                             50,-DM           b) für die Ausfertigung einer Zweitschrift\nüber 150 PS bis 300 PS Maschinen-                                             (§ 83)                                        5,-DM\nleistung            55,-DM           c) fü1 die Ausfertigung von Abschriften\nüber 300 PS bis 500 PS Maschinen-                                              von Schiffszeugnissen oder von Auszügen\nleistung            60,- D\\1              hieraus (§ 85)                                5,- DM\nüber 500 PS bis 1000 PS Masd1inen•                                       d) für die Änderung des Schiffszeugnisses\nleistung            70,- DM               (§ 4 Abs. 2)                                  2,-DM\nüber 1000 PS MasdJ.inenleistung                         80,- DM\ne) für die Ausfertigung einer Oberführungs-\nbei Fahrgastschiffen und bei Fähren                                         bescheinigung (§ 5)                           5,- DM\nnach § 3 Abs. 2 Nr. 3 (einschließlich der\nf) für Ausnahmebewilligungen 1§§ 69 und\nFestsetzungen gemäß § 54)\n7ö)                                           5,-DM\nbis     50 Personen                         50,- D\\1\nüber     50 bis 200 Personen                                             g) für c!Je E111t1agung eines Vermerks nach\n55,- DM\n§ 21 Abs. 3                                   2,- DM\nüber 200 bis 400 Personen                               60,- D~v1\nüber 400 bis 600 Personen                               65,-DM           hl für die Erteilung der Sd1Iepperlaubnis\nüber 600 bis 800 Personen                               70,- D\\1              (§ 29 Abs. 3)                                 5,- DM.\nüber 800 bis 1000 Personl'n                             75,-DM       5. Die RP1'iekosten nach Nummer 1 Buchstabe d werden\nüber 1000 Personen                            80.- D\\I         nc1ch d0m C('setz üher die Reisekostenvergütung der\nb e i S c h w i m m k r ci n e n , R <l 111 rn s c h i f f e n ,      Beamten vom 15. Mdrz 1913 (RPichsgesetzbl. I S. 1067)\nKranschiffen, Baggern, EIPvatoren                                    in seiner jeweils gellPnden F<1ss11ng ber1c•chnet, und\nje nach Größe                      60,- DM bis 80,- DM                   z,var erhalten die privaten Sac.hverstci.ndigen die Sätze\nbei anderen schwimmenden Geräten                        SO,- DM          der Stufe II, die Beamten die ihrer Dienststellung ent-\nbei Fischereifahrzeugen                                     sprechenden Sätze.\nbis 100 t Traqlci.higkeit                             15,- DM      6. Vor der Untersuchung kann ein Vorschuß in Höhe der\nüber 100 t Trd~Jfdhigkeit                               25,-- DM         voraussichtlichen Gebühren erhoben werden.\nbei F ,ihren                                  7. Die Gebühren werden im Schiffszeugnis vermerkt.\nnach § 3 Abs. 2 Nr. -1 (ern!->chließlich Schiffs1Pugnisl             8. Für die Untersuchung der Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2\nje nach Große                        5,- DM bis 20,- DM;                 Nr. 2 werden Gebühren nicht erhoben."]}