{"id":"bgbl2-1956-22-2","kind":"bgbl2","year":1956,"number":22,"date":"1956-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_22.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Freibord der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen","law_date":"1956-07-18T00:00:00Z","page":768,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["768                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nVerordnung über den Freibord\nder Binnenschiffe auf Seesdliffahrtstraßen.\nVom 18. Juli 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Ge-                                     § 2\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-            . Auf den in § 1 genannten Schiff ahrtstraßen müssen\nbiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bun-·    Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, den\ndesgesetzbl. II S. 317) wird verordnet:                  in § 1 Abs. 3 genannten Freibord einhalten. Sie\n§ 1                           dürfen nicht· tiefer als bis zur unteren Spitze der\nEinsenkungsmarken abgeladen sein.\n(1) An Binnenschiffen, Fähren und schwimmenden\nGeräten, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, müssen\nauf der                                                                             § 3\n1. Ems unterhalb der Einfahrt in den Hafen            Auf der\nEmden,                                             1. Ems    unterhalb der gradlinigen Verlängerung\n2. Jade,                                                        des Papenburger Sielkanals bis zur Ein-\n3. Weser unterhalb der Linie Kirchturm                          fahrt in den Hafen Emden einsd1ließ-\nBlexen/Bremerhaven-Nordschleuse,                             li ch\n4. Elbe unterhalb des Hamburger Hafens,                             mit Leda unterhalb der Hafeneinfahrt\nin Leer,\n5. Eider unterhalb der Abdämmung Nordfeld,\n6. Trave unterhalb Herrenwyk,                         2. Weser unterhalb der Bremer Weserschleuse\nbis zur Linie Kirchturm Blexen/Bremer-\n7. Kieler Förde,\nhaven-N ordschleuse\n8. Schlei und                                                       mit Unterer Hunte und Lesum,\n9. Flensburger Förde\n3. Eider unterhalb der Eidersdlleuse in Rends-\nEinsenkungsmarken angebracht sein.                                     burg bis zur Abdämmung Nordfeld und\n(2) Die Einsenkungsmarken sind als ein auf der            4. Trave unterhalb der Holstenbrücke in Lübeck\nSpitze stehendes, gleichschenkliges, 4 cm hohes                        bis Herrenwyk\nDreieck mit einer Grundlinie von 20 cm nach dem\nMuster der Anlage auf beiden Seiten des Fahrzeugs       gelten die §§ 13 und 14 der Binnenschiffahrtstraßen-\nso anzubringe1;1, daß die untere Spitze bei der tief-   Ordnung vom 19. Dezember 1954 (Bundesgesetzbl. II\nS. 1135).\nsten zulässigen Einsenkung in der yVasserlinie liegt.\n§ 4\nDie Markenränder sind auf dem Schiffsrumpf un-\naustilgbar zu bezeichnen. Die Marken müss~n je               Wer als Sdliffsführer den Bestimmungen der §§ 1\nzwei auf jeder Seite etwa am Ende des ersten und         bis 3 zuwiderhandelt, wird nadl § 366 Nr. 10 des\ndes zweiten Drittels der Länge oder - dies gilt         Strafgesetzbuchs bestraft.\nzwingend für Fahrzeuge von mehr als 40 m Länge -\nje drei auf jeder Seite, und zwar eine mitt~chiffs                                  § 5\nund die beiden anderen je im Abstand von etwa                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Dber-\neinem Sechstel der .Länge vom Bug und vom Heck,         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nangebracht sein.                                        setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes·\n(3) Die untere Spitze der Einsenkungsmarken muß      über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nmindestens 50 cm unter dem tiefsten Punkt liegen,       Binnenschiffahrt auch im Land .Berlin.\nüber dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist.\nSie darf jedoch keinesfalls höher liegen als der                                    § 6\ntiefste Punkt der Oberkante des Gangbords. § 24\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1956\nAbs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Schiffssicher-    in Kraft.\nheit in der Binnenschiffahrt vom 18. Juli 1956 (Bun-\ndesgesetzbl. II S. 769) bleibt unberührt.                    (2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 1 Abs. 1 am\n1. September 1957 in Kraft.\n(4) Freibordmarken, die auf Grund anderer Vor-\nschriften amtlich angebracht sind, ersetzen die Ein-     Bonn, den 18. Juli 1956.\nsenkungsmarken nach Absatz 2, sofern sie min-\ndestens die dort vorgeschriebene freie Bordhöhe                  Der Bundesminister für Verkehr\n(Freibord) anzeigen.                              ·                             Seebohm\nAnlage"]}