{"id":"bgbl2-1956-22-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":22,"date":"1956-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/22#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_22.pdf#page=1","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1956-07-12T00:00:00Z","page":767,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["767\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                       Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1956                                                                                                             Nr. 22\nTag                                                                   Inhalt:                                                                                           Seite\n12. 7.56    Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinsdüffe\nund -flöße und über die Beförder_ung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . .                                                                      767\n18. 7.56    Verordmrna über den Freibord der Binnenschiffe auf Seeschiffahrtstraßen . . . . . . . . . . . . . . . .                                                         768\n18. 7.56    Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            769\n6. 7.56   Bekanntmachung zu Artikel IX der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des\nVölkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   809\n6. 7.56  Bekanntmachung zu Artikel X des Brüsseler Vertrages . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         809\nSechste Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Untersuchung der Rheinscbiffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 12. Juli 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über                                                    Sofern der Motor nur zur Vornahme kleiner\ndie Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Bin-                                                        Ortsveränderungen in Häfen und an Lade-\nnenschiffahrt vom 15 Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                                                  oder Löschplätzen oder zur Erhöhung der\nS. 317) wird verordnet:                                                                                Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schleppzug\nverwendet wird, gilt das Fahrzeug hinsicht-\n§ 1                                                                       lich der Bemannung als Fahrzeug ohne eigene\nTriebkraft. Die Beschränkung der Verwen-\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und                                                       dung ist in das Schiffszeugnis einzutragen.\n-fü,ße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                                                 6. Fahrzeuge mit eigener Triebkraft einschließ-\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                                                       lich der Ktlhne mit Hilfsmotor, die ein vor\nwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl.                                                      dem 1. Mai 1956 ausgestelltes Schiffszeugnis\nS. 371) in der Fassung der Verordnungen vom •                                                          haben, in dem die Mindestbemannung ent-\n18. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 9), 15. Juni 1954                                               sprechend einem Fahrzeug gleicher Größe\n(Bundesgesctzbl. II S. 634), 9. April und 19. Juli 1955                                                ohne eigene .Triebkraft festgesetzt worden\n(Bundesgesetzbl. II S. 597 und 761) sowie vom                                                          ist, müssen vor dem 1. Januar 1967 einer\n12. April 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 484) - wird wie                                                  Schiffsuntersuchungskommission zur Prüfung\nfolgt geändert~                                                                                        und erforderlichenfalls Neufestsetzung der\nMindestbemannung vorgeführt werden.\"\n1. Artikel 1 Ziff. 1 Buchstabe b erhält folgende Fas-\nsung:\n§ 2\n,, b) alle See- und Binnenschiffe, die zum Schlep-\npen bestimmt sind (Schlepper),\".                                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n2. In Artikel 39 werden hinter Ziffer 4 folgende\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nBestimmungen eingefügt:\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n,,5. Beträgt das Verhältnis von Maschinenlei-                                        Binnenschiffahrt auch im Land Berlfn.\nstung in PSe zu Tragfähigkeit in t weniger\nals 1 zu 4,5, so kann die Untersuchungskom-\n§ 3\nmission eine Mindestbemannung zulassen,\ndie der eines Fahrzeugs ohne eigene Trieb-                                          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1956 in\nkraft gleicher Größe entspricht.                                               Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm"]}