{"id":"bgbl2-1956-19-3","kind":"bgbl2","year":1956,"number":19,"date":"1956-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_19.pdf#page=20","order":3,"title":"Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt","law_date":"1956-06-15T00:00:00Z","page":722,"pdf_page":20,"num_pages":18,"content":["722                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nVerordnung\nüber Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt\n(BSdlPatentVO).\nVom 15. Juni 1956.\nInhaltsverzeichnis\nAbschnitt I                                                                         Abschnitt III\nAllgemeine Bestimmungen                                     §§                             Schifferausweis                                               §§\nBefähigung als Schiffsführer ...................... .                            Geltungsbereich                                                                          26\nBegriffsbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   2 Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  27\nAusfertigung                                                                             28\nArten der Befähigungszeugnisse .................. .                            3\nVoraussetzungen für den Erwerb ................. .                             4                           Ab schnitt IV\nKörperliche Eignung ............................. .                            5                           Fährführerschein\nEignung zum Vorgesetzten und nautische Befähigung                              6\nGeltungsbereich                                                                          29\nEntziehung des Befähigungszeugnisses ............ .                            7 Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  30\nFahrtennachweis     ................................ .                         8 Ausfertigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   31\nZuständige Behörden ............................ .                             9 Erweiterung und Erstreckung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    32\nAntrag                                                                       10\nAbschnitt V\nPrüfungen    ...................................... .                        11\nFlößerpatent\nErsatzausfertigung ............................... .                         12\nPatentpflicht                                                                            33\nVorlagepflicht ................................... .                         13\nGebühren und Entschädigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           14                             A b s c h n i t t VI\nStraf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nAbschnitt II                                              Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          34\nSchifferpatent                                            Sonderbestimmungen für einzelne Schiffahrtstraßen                                        35\nVorübergehende Erleichterungen ................. .                                        36\nGeltungsbereich                                                               15\nGeltung in Berlin ................................ .                                     37\nMindestalter   .................................... .                         16\nAußerkrafttreten und Änderung von Vorschriften . .                                        38\nFahrzeit ......................................... .                          17\nBefähigungsnachweise nacl} bisherigem Recht . . . . . .                                   39\nBerechnung der Fahrzeit . . . . . . . . . . .............. .                 18\nUmtausch alter Befähigungsnachweise . . . . . . . . . . . . .                             40\nStreckenfahrten   ................................. .                        19 lnkr afttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  41\nSchifferprüfung                                                              20 Anlage 1: Binnenschiffahrtstraßen\nAusfertigung .................................... .                          21 Anlage 2: Seeschiffdhrtstraßen\nErweiterung auf andere Schiffahrtstraßen ......... .                         22 An 1 a g e 3: Schifferpatent\nErstreckung auf die andere Klasse ................ .                         23 Anlage 4: Schifferausweis\nErleichterungen für Inhaber anderer Befähigungs-                                Anlage 5: Fährführerschein\nzeugnisse ..................................... .                          24 Anlage 6: Amtsärztliches Zeugnis\ni\\usnahmen ..................................... .                           25 An 1 a g e 7: Gebührenordnung\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und Abs. 3                               eine Fähre führt, muß ein für die Fahrzeugart und\ndes Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf                                    die zu befahrende Strecke gültiges Befähigungs-\ndem Gebiet der Binnensdliffahrt vom 15. Februar                                  zeugnis besitzen.\n1956 (Bundesgesetzbl. II S. 317) wird - hinsichtlich                               (2) Ein Befähigungszeugnis ist audl zur Führung\ndes § 14 im Einvernehmen mit dem Bundesminister                                  schwimmender Geräte erforderlich, wenn diese sich\nder Finanzen - verordnet:                                                        in Fahrt befinden.\n(3) Keines Befähigungszeugnisses bedürfen die\nAbschnitt I                                                Führer von Fahrzeugen von weniger als 15 t Was-\nserverdrängung oder, wenn die Fahrzeuge der\nAllgemeine Bestimmungen                                             Güterbeförderung dienen, von weniger als 15 t\n§1                                                   Tragfähigkeit, soweit es sich nicht um Schlepper,\nFahrgastschiffe, Fahrzeuge, von denen aus Handel\nBefähigung als Schiffsführer                                       getrieben wird, oder um Fähren handelt. Die Führer\n(1) Wer auf den in Anlage 1 aufgeführten Bun-                                 von Sportfahrzeugen von weniger als 15 t Wasser-\ndeswasserstraßen ein See- oder Binnenschiff oder                                verdrängung bedürfen eines Befähigungszeugnisses\neine Fähre oder wer auf den in Anlage 2 aufge-                                  auch dann nicht, wenn sie mit ihrem Fahrzeug an-\nführten Bundeswasserstraßen ein Binnenschiff oder                               dere Sportfahrzeuge schleppen. Auf Schiffahrt-","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                         723\nstraßen mit geringem Verkehr kann das Wasser-           Vertrauensarztes der Binnenschiffahrts-Berufsgenos-\nund Schiffahrtsamt die Führer von Fährnachen von        senschaft oder der See-Berufsgenossenschaft nach\nder Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses      dem Muster der Anlage 6 zu erbringen.\nbefreien.                                                  (2)  Bewerbern, die nach dem Ergebnis der ärzt-\n§2                           lichen Untersuchung körperlich nur bedingt zum\nSchiffsführer tauglich sind, kann die Wasser- und\nBegriffsbestimmungen                   Schiffahrtsdirektion das Befähigungszeugnis unter\nIn dieser Verordnung gelten als                      Auflagen erteilen. Die Auflagen sind in das Be-\n1. Schlepper                                         fähigungszeugnis einzutragen.\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft, die ent-\nweder nach ihrer Bauart zum Schleppen be-                                 § 6\nstimmt sind oder die eine Schlepptätigkeit                 Eignung zum Vorgesetzten und\nausüben, ausgenommen Schiebe- und Zieh-                          nautische Befähigung\nboote,\nDer Bewerber muß zum Vorgesetzten einer\n2. Fahrgastschiffe\nSchiffsmannschaft geeignet sein und die zur Füh-\nFahrzeuge mit eigener Triebkraft, die nach\nrung eines Fahrzeugs erforderliche nautische Befähi-\nihrer Bauart zur Beförderung von Personen\ngung besitzen. Die Eignung zum Vorgesetzten kann\nbestimmt sind,                                insbesondere verneint werden, wenn der Bewerber\n3. Fähren                                            wegen wiederholter Zollvergehen oder wegen\nFahrzeuge, die dem Dbersetzverkehr von        wiederholter Vergehen oder eines Verbrechens\neinem Ufer zum anderen dienen.                gegen das Eigentum oder die Sittlichkeit verurteilt\nworden ist.\n§3\n§ 7\nArten der Befähigungszeugnisse\nEntziehung des Befähigungszeugnisses\n(1) Befähigungszeugnisse im Sinne dieser Ver-\n(1)  Das Befähigungszeugnis kann von der zu-\nordnung sind\nständigen Behörde entzogen werden, wenn\n1. das Schifferpatent,\n1. die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1\n2. der Schifferausweis,                                     und 2 oder des § 6 Satz 1 nicht mehr vor-\n3. der Fährführerschein.                                    liegen,\n(2) Im Rahmen ihres örtlichen und sachlichen                 2. der Inhaber wiederholt wegen Zuwider-\nGeltungsbereichs berechtigen                                       handlungen gegen strom- und schiff ahrts-\n1. das Schifferpatent                                       polizeiliche Vorschriften bestraft worden\nzur Führung aller Fahrzeuge, deren                  ist und die Besorgnis besteht, daß er sein\nFührer ein Befähigungszeugnis be-                   verkehrsgefährdendes Verhalten fortsetzt,\nsitzen müssen,                                   3. der Inhaber das Befähigungszeugnis durch\n2. der Schifferausweis                                      wissentlich falsche Angaben erschlichen\nhat.\nzur Führung der in § 26 genannten\nFahrzeuge,                                  (2) Das Befähigungszeugnis kann auf Dauer oder\n3. der Fährführerschein                          auf Zeit entzogen werden. Es ist an die Behörde,\nzur Führung von Fähren.                  die es entzogen hat, zurückzugeben.\nDer örtliche Geltungsbereich des Schifferpatents           (3) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann\nund des Fährführerscheins kann erweitert, ihr           die Erneuerung des ärztlichen Zeugnisses nach § 5\nsachlicher Geltungsbereich kann auf andere Fahr-        Abs. 1 verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden,\nzeugarten oder Fahrzeuge erstreckt werden.              die Bedenken gegen die körperliche. Eignung des\nInhabers des Befähigungszeugnisses als Schiffs-\nführer begründen. Inhaber, die nach Vollendung\n§ 4\ndes 65. Lebensjahres weiter als Schiffsführer tätig\nVoraussetzungen für den Erwerb                 sein wollen, haben vor diesem Zeitpunkt und\nWer ein Befähigungszeugnis erwerben will, muß        weiterhin alle zwei Jahre das ärztliche Zeugnis zu\ndie Voraussetzungen der §§ 5 und 6 sowie je nach        erneuern.\nder Art des Befähigungszeugnisses die Voraus-                                       § 8\nsetzungen des Abschnitts II, III oder IV erfüllen.\nFahrtennachweis\n§ 5                             ( 1) Wer nach dem Gesetz über Schifferdienst-\nbücher vom 12. Februar 1951 (Bundesgesetzbl. II\nKörperliche Eignung\nS. 3) zum Besitz eines Schifferdienstbuchs oder wer\n(1) Der Bewerber muß       körperlich zum Schiffs-   nach der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902\nführer geeignet sein. Er       muß insbesondere über     (Reichsgesetzbl. S. 175) zum Besitz eines Seefahrt-\nausreichendes Hör-, Seh-        und Farbenunterschei-   buchs verpflichtet ist, hat die abgeleisteten Fahr-\ndungsvermögen verfügen.        Der Nachweis ist durch   zeiten (§ 17 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1,\nein amtsärztliches Zeugnis     oder das Zeugnis eines   § 30 Abs. 1) durch Eintragungen in das Schiffer-","724                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\ndienstbuch oder Seefahrtbuch nachzuweisen. So-               (3) Dem Antrag auf Erweiterung oder Erstreckung\nweit keine Verpflichtung zum Besitz des Schiffer-         des Befähigungszeugnisses sind die Fahrtennach-\ndienstbuchs oder Seefahrtbuchs besteht, genügen           weise beizufügen.\namtlich beglaubigte Bescheinigungen der jeweili-\n§ 11\ngen Arbeitgeber oder Schiffsführer. Die Bßscheini-\ngungen müssen genaue Angaben über die Fahr-                                      Prüfungen\nzeiten sowie über die Fahrzeugart enthalten.                 {1) Zur Abnahme der Prüfungen für die Erteilung\n(2) Die einjährige Fahrzeit nach § 17 Abs. 2 so-        des Schifferpatents (§ 20) werden bei den in den\nwie die Streckenfahrten (§§ 19, 22, 24) sind durch        Anlagen 1 und 2 aufgeführten Wasser- und Schiff-\nEintragungen in das Schifferdienstbuch oder, soweit       fahrtsdirektionen Prüfungsausschüsse gebildet. Sie\neine Verpflichtung zu seinem Besitz nicht besteht,        bestehen aus einem Beamten der Wasser- und\ndurch Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 nach-          Schiffahrtsverwaltung des Bundes als Vorsitzendem\nzuweisen.                                                 und mindestens zwei in der Schiffahrt erfahrenen\n§ 9                          Beisitzern. Der Prüfungsausschuß beschließt mit\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-\nZuständige Behörden\ndet die Stimme des Vorsitzenden.\nZuständig sind\n(2) Prüfungen für die Erteilung des Schiff eraus-\n1. für die Erteilung des Schifferpatents - aus-\nweises (§ 27 Abs. 1) und des Fährführerscheins (§ 30\ngenommen in den Fällen der Nummer 2 -\nAbs. 1), für die Erstreckung des Schifferpatents\ndie für die jeweilige Schiffahrtstraße in      (§ 23) sowie für die Erweiterung und Erstreckung\nden Anlagen 1 und 2 aufgeführten Wasser-       des Fährführerscheins (§ 32) werden von einem Be-\nund Schiffahrtsdirektionen,                    amten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des\n2. für die Erweiterung des Schifferpatents sowie        Bundes oder einem hiermit beauftragten Mitglied\nseine Erstreckung auf die andere Klasse und         eines Prüfungsausschusses abgenommen.\nfür die Erteilung des Schifferpatents in den\n(3) Prüfungen finden nach Bedarf, jedoch minde-\nFällen des § 24\nstens zweir..al jährlich statt. Der Zeitpunkt der Prü-\njede der in den Anlagen 1 und 2 auf-\nfungen ist zu veröffentlichen.\ngeführten Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntionen,                                            (4) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so\n3. für die Erteilung des Schifferausweises sowie       kann er sie wiederholen. Der Prüfungsausschuß\nfür die Erteilung und Erweiterung des Fä11r-        (Absatz 1) oder der Prüfer (Absatz 2) kann die er-\nführerscheins und seine Erstreckung auf andere      neute Teilnahme an der Prüfung von der Erfüllung\nFähren                                              von Auflagen abhängig machen.\njedes Wasser- und Schiffahrtsamt im ört-\nlichen Geltungsbereich des Befähigungs-                                  § 12\nzeugnisses,                                                       Ersatzausfertigung\n4. für die Entziehung des Befähigungszeugnisses\ndie Wasser- und Schiff ahrtsdirektion, die         Wird glaubhaft gemacht, daß das Befähigungs-\ndas Befähigungszeugnis erteilt hat oder in     zeugnis verlorengegangen ist, oder ist es unbrauch-\nderen Bereich es erteilt worden ist.           bar geworden, so stellt die Behörde, die das Be-\nfähigungszeugnis erteilt hat, auf Antrag eine Ersatz-\n§ 10                         ausfertigung aus, die als solche bezeichnet wird.\nAntrag                         Das verlorengegangene Befähigungszeugnis ist für\nungültig zu erklären, das unbrauchbar gewordene\n(1) Anträge auf Erteilung und Erweiterung des          einzuziehen.\nSchifferpatents sowie auf seine Erstreckung auf die\nandere Klasse sind an ein Wasser- und Schiffahrts-                                   § 13\namt im Bereich der nach § 9 Nr. 1 und 2 zustän-                                Vorlagepflicht\ndigen Wasser- und Schiffahrtsdirektion zu richten,\nDer Schiffsführer hat das Befähigungszeugnis\nAnträge auf Erteilung des Schifferausweises sowie\nwährend der Fahrt bei sich zu führen und den zu-\nauf Erteilung und Erweiterung des Fährführer-\nständigen Angehörigen der Strom- und Schiffahrts-\nscheins und auf seine Erstreckung auf andere Fähren\npolizeibehörde und den Beamten der Wasser-\nan das nach § 9 Nr. 3 zuständige Wasser- und Schiff-\nschutzpolizei auf Verlangen vorzulegen. Das gleiche\nfahrtsamt.\ngilt für das ärztliche Zeugnis nach § 7 Abs. 3 Satz 2.\n(2) Dem Antrag auf Erteilung des Befähigungs-\nzeugnisses sind beizufügen\n§ 14\n1. ein Lichtbild,\n2. das ärztliche Zeugnis nach § 5 Abs. 1,                       Gebühren und Entschädigungen\n3. die Fahrtennachweise nach § 8,                       (1) Die im Zusammenhang mit der Erteilung, der\n4. ein polizeiliches Führungszeugnis; von Be-      Erweiterung oder der Erstreckung eines Befähi-\nwerbern mit Wohnsitz im Ausland ein            gungszeugnisses entstehenden Kosten trägt der Be-\nLeumundszeugnis der zuständigen Behörde        werber nach der Gebührenordnung der Anlage 7.\nihres Wohnsitzes,                                 (2) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\n5. soweit vorhanden, der Nachweis über die          des Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prü-\nLehr a bschl ußp rüfung.                        fungsausschüsse (§ 11 Abs. 1 und 2) erhalten für","--·-·-·---·-----------------------------~\nNr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                              725\njeden Prüfungstag eine Entschädigung von 20 DM.                  1. Fahrgastschiffen mit einer höchstzulässigen\nDauert die Prüfungstätigkeit weniger als vier Stun-                  Fahrgastzahl von mindestens 100 Personen\nden, so ermäßigt sich die Entschädigung auf die                      oder\nHälfte. Findet die Prüfung auf Antrag des Be-                   2. Schleppern mit einer Maschinenleistung\nwerbers an einem anderen als dem vorgesehenen                        von mindestens 100 effektiven Pferde-\nPrüfungstermin oder nicht am Sitz des Prüfungs-                      stärken oder\nausschusses statt, so hat er die hierdurch entstehen-            3. sonstigen Schiffen mit eigener Triebkraft\nden Mehrkosten zu tragen.                                            von mindestens 100 t Tragfähigkeit, aus-\ngenommen Kähne mit Hilfsmotor im Sinne\nvon § 15 Abs. 3.\nAbschnitt II\nVon der einjährigen Fahrzeit müssen mindestens\nSchifferpatent                     drei Monate innerhalb der letzten drei Jahre vor\nEingang des Antrags auf Erteilung des Schiffer-\n§ 15                          patents abgeleistet sein.\nGeltungsbereich                         (2) Während der letzten drei Jahre vor Eingang\n(1) Das Schifferpatent wird für bestimmte Schiff-    des Antrags auf Erteilung des Schifferpatents muß\nfahrtstraßen oder für Teile von Schiffahrtstraßen       der Bewerber mindestens ein Jahr als Decksmann\nerteilt.                                               auf Binnengewässern gefahren sein.\n(2) Das Schifferpatent wird in zwei Klassen er-         (3) Fahrzeiten auf Schiffen, zu deren Führung ein\nteilt, und zwar berechtigt                              Befähigungszeugnis nicht erforderlich            ist (§  1\nKlasse I                                             Abs. 3), sind nicht anrechnungsfähig.\nzur Führung von Fahrzeugen ohne eigene\nTriebkraft,                                                                  § 18\nKlasse II                                                              Berechnung der Fahrzeit\nzur Führung von Fahrzeugen mit eigener              (1) Angerechnet      werden die Zeiten, während\nTriebkraft.\nderen sich das Schiff auf Reisen befindet, ein-\n(3) Das Schifferpatent der     Klasse I berechtigt  schließlich der üblicherweise zum Laden und\nauch zur Führung von Kähnen mit Hilfsmotor, so-         Löschen benötigten Zeit sowie die Dauer des tarif-\nfern der Motor nur zur Vornahme kleiner Ortsver-        lichen Urlaubs und des Besuchs der Schifferberufs-\nänderungen in Häfen und an Lade- und Lösch-             schule. Instandsetzungs-, Dberwinterungs- und\nplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des       Wartezeiten rechnen jeweils nur bis zur Dauer von\nFahrzeugs im Schleppzug verwendet wird.                 sechzig aufeinander folgenden Tagen als Fahrzeit.\n(4) Das Schifferpatent der Klasse II berechtigt         (2) Die Zeit der Zugehörigkeit zur Decksmann-\nzur Führung von Fahrzeugen mit eigener Trieb-           schaft eines See- oder Binnenschiffs nach Voll-\nkraft auch dann, wenn diese bei Verholmanövern          endung des einundzwanzigsten Lebensjahres wird\noder in Notfällen geschleppt werden. Es berechtigt      anderthalbfach auf die Fahrzeit angerechnet. Dies\nferner zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene           gilt nicht für die in § 17 Abs. 1 und 2 vorgeschrie-\nTriebkraft von weniger als 150 t Wasserverdrän-         benen einjährigen Fahrzeiten.\ngung oder, wenn die Fahrzeuge der Güterbeförde-\nrung dienen, von weniger als 150 t Tragfähigkeit.                                    § 19\nStreckenfahrten\n§ 16                             Der Bewerber muß die Strecke, die das Patent\nMindestalter                    umfassen soll, als Matrose mindestens zwölfmal zu\nBerg und zwölfmal zu Tal befahren haben (Strecken-\nDer Bewerber um das Schifferpatent der Klasse I\nfahrten), davon mindestens dreimal zu Berg und\nmuß mindestens 21 Jahre, der Bewerber um das\ndreimal zu Tal innerhalb der letzten drei Jahre vor\nSchifferpatent der Klasse II mindestens 23 Jahre\nalt sein.                                              Eingang des Antrags auf Erteilung des Schiffer-\npatents.\n§ 17                                                       § 20\nFahrzeit                                               Schifferprüfung\n(1) Der Bewerber muß der Decksmannschaft eines          ( 1) Die nautische Befähigung ist durch eine Prü-\nSee- oder Binnenschiffs angehört haben, und zwar       fung nachzuweisen, die folgende Sachgebiete um-\nfür den Erwerb des Schifferpatents                     faßt:\nder Klasse I                                                 1. Kenntnis der Schiffahrtstraße oder der\nmindestens sechs Jahre, davon mindestens                    Teilstrecke der Schiffahrtstraße, für die das\nein Jahr als Matrose auf einem Fahrzeug                     Patent beantragt wird; Auswertung von\nohne eigene Triebkraft von mindestens 100 t                 Pegelständen;\nTragfähigkeit,                                          2. Kenntnis der einschlägigen schiff ahrts-\nder Klasse II                                                    polizeilichen Vorschriften und Unfallver-\nmindestens sieben Jahre, davon mindestens                   hütungsvorschriften;\nein Jahr als Matrose auf                                3. Verhalten unter besonderen Umständen;","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n4. bei Erwerb des Schifferpatents der Klasse II  besetzungsordnung vom 29. Juni 1931 (Reichsge-\nKenntnis der Wirkungsweise und der Be-        setzbl. II S. 517) erteilten Befähigungszeugnisses der\ndienung der Antriebsmaschine.                 Gruppe A oder B können das Schifferpatent der ent-\n(2) Hat der Bewerber die Lehrabschlußprüfung           sprechenden Klasse dieser Verordnung unter den\nfür Schiffsjungen der Binnenschiffahrt nicht abge-        Voraussetzungen des § 22 erwerben. Für den An-\nlegt, so hat er in einer weiteren Prüfung seine Aus-      trag auf Erteilung des Schifferpatents gilt § 10\nbildung in folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:            Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 entsprechend.\nSteuern eines Fahrzeugs,\n§ 25\nLaden und Löschen,\nVerankern und Festmachen eines Fahrzeugs,                                Ausnahmen\nGebrauch von Werkzeugen und Rettungs-                Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion kann in\ngeräten,                                      Härtefällen unter Anlegung eines strengen Maß-\nerste Hilfeleistung bei Unfällen,                stabes Ausnahmen von dem Erfordernis der Fahr-\nInstandsetzungen.                                zeiten (§ 17, § 23 Abs. 1 Satz 1) und Streckenfahrten\n(§§ 19, 22, 24) zulassen, wenn Umstände vorliegen,\n(3) Die Prüfung nach Absatz 2 kann mit der             die den Bewerber auch ohne Erfüllung dieser Er-\nPrüfung nach Absatz 1 verbunden werden. Sie kann          fordernisse geeignet erscheinen lassen. Sie kann\nentfallen, wenn der Bewerber besondere Umstände           unter den gleichen Voraussetzungen das Mindest-\nnachweist, welche die Annahme rechtfertigen, daß          alter (§ 16) um höchstens zwei Jahre herabsetzen.\ner die in Absatz 2 genannten Tätigkeiten be-\nherrscht.\n§ 21\nAbschnitt III\nAusfertigung\nDas Schifferpatent wird nach dem Muster der An-\nSchifferausweis\nlage 3 ausgefertigt. Es kann beide Klassen um-                                        § 26\nfassen.\nGeltungsbereich\n§ 22\n(1) Der Schifferausweis wird zur Führung kleiner\nErweiterung auf andere Schiffahrtstraßen          Fahrzeuge auf kurzen Strecken erteilt. Die Strecken\n( 1) Das Schifferpatent wird auf andere Schiff-        sind in den Schifferausweis einzutragen.\nfahrtstraßen oder Teile von Schiffahrtstraßen er-            (2) Der Schifferausweis wird in zwei Klassen er-\nweitert, wenn der Bewerber die Strecke, auf die das       teilt, und zwar berechtigt\nPatent erweitert werden soll, als Matrose minde-\nstens achtmal zu Berg und achtmal zu Tal befahren            Klasse I\nhat, davon mindestens dreimal innerhalb der letz-                zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene\nten drei Jahre vor Eingang des Antrags auf Er-                   Triebkraft von weniger als 150 t Wasserver-\nweiterung des Schifferpatents.                                   drängung oder, wenn diese der Güterbeför-\n(2) Die Erweiterung wird in das Schifferpatent                derung dienen, von weniger als 150 t Trag-\neingetragen.                                                     fähigkeit,\n§ 23                             Klasse II\nErstreckung auf die andere Klasse                    zur Führung von\n1. Fahrgastschiffen von weniger als 15 t Was-\n( 1) Das Schifferpatent der Klasse I wird auf die\nserverdrängung,\nKlasse II, das Schifferpatent der Klasse II auf die\nKlasse I erstreckt, wenn der Bewerber für das Pa-                2. Motorgüterschiffen von weniger als 50 t\ntent der beantragten Klasse die Voraussetzungen                      Tragfähigkeit und weniger als 50 effek-\ndes § 17 Abs. 1 erfüllt. Bei Erstreckung des Schiffer-               tiven Pferdestärken Motorenleistung, auch\npatents auf die Klasse II muß der Bewerber außer-                    wenn von ihnen aus Handel getrieben wird,\ndem das in § 16 vorgeschriebene Mindestalter                     3. Schleppern von weniger als 100 effektiven\nhaben und in einer Zusatzprüfung die Kenntnis der                    Pferdestärken Maschinenleistung,\nWirkungsweise und der Bedienung der Antriebs-                    4. schwimmenden Geräten mit eigener Trieb-\nmaschine nachweisen. Bei geprüften Schiffsmaschi-                    kraft und weniger als 150 t Wasserver-\nnisten und -motorenwarten entfällt die Zusatz-                       drängung.\nprüfung.                                                  Der Schifferausweis der Klasse II berechtigt auch\n(2) Die Erstreckung auf die andere Klasse wird         zur Führung von Fahrzeugen der Klasse I.\nin das Schifferpatent eingetragen.                           (3) Der Schifferausweis berechtigt nicht zur Füh-\nrung von Fähren.\n§ 24\n§ 27\nErleidlterungen\nfür Inhaber anderer Befähigungszeugnisse                        Mindestalter, Fahrzeit, Prüfung\nInhaber des Rheinsdüfferpatents, des Elbschiffer-         (1) Der Bewerber muß\nzeugnisses, des Kapitäns- oder Schiffsführerpatents              1. das einundzwanzigste       Lebensjahr   voll-\nfür die Donau oder eines auf Grund der Schiffs-                     endet haben,","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                         727\n2. die Schiffahrt mindestens drei Jahre lang        (2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann in\npraktisch ausgeübt und hierbei zeitweise      Härtefällen unter An!\"'gung eines strengen Maß-\nrlas Ruder geführt haben,                     stabes Ausnahmen von dl~m Erfordernis des Min-\n3. in einer Prüfung die Kenntnisse und Fer-      destalters und der Fahrzeit zulassen.\ntigkeiten nachweisen, die zur Führung\nkleiner Fahrzeuge auf der beantragten                                    § 31\nStrecke erforderlich sind, einschließlich der                      Ausfertigung\nKenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vor-\nschriften. Die Prüfung erstreckt sich bei Er-    Der Fährführerschein wird nach dem Muster der\nwerb des Schifferausweises der Klasse II      Anlage 5 ausgefertigt.\nauch auf die Kenntnis der \\Nirkungsweise\nund der Bedienung der Antriebsmaschine.                                  §  32\n(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt kann im Ein-                  Erweiterung und Erstreckung\nzelfall das Mindestalter auf achtzehn Jahre und die        (1) Der Fährführerschein kann auf andere Fähr-\nFahrzeit um ein Jahr herabsetzen, wenn der Be-          anstalten erweitert oder auf andere Fähren er-\nwerber unter Berücksichtigung der örtlichen Um-         streckt werden. Das Wasser- und Schiffahrtsamt\nstände zur Führung eines kleinen Fahrzeugs ge-          kann die Erweiterung oder Erstreckung vom Be-\neignet erscheint. In diesem Fall kann der Schiff er-    stehen einer Zusatzprüfung abhängig machen.\nausweis auf die Führung bestimmter Fahrzeuge be-\nschränkt werden.                                           (2) Die Erweiterung oder Erstreckung wird in den\nFährführerschein eingetragen.\n§  28\nAusfertigung\nDer Schifferausweis wird nach dem Muster der                              Abschnitt V\nAnlage 4 ausgefertigt.                                                       Flößerpatent\n§ 33\nAbs c h n i tt IV                                        Patentpflicht\nFür die Führung von Flößen auf den in den An-\nFährführerschein\nlagen 1 und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen kön-\n§  29                         nen die zuständigen Wasser- und Schiffahrtsdirek-\ntionen den Besitz eines Flößerpatents durch Rechts-\nGeltungsbereich\nverordnung vorschreiben.\n( 1) Der Fcihrführerschem wird zur Führung von\nFähren erteilt, jedoch nicht auf der Ems unterhalb\ndes Hafens Emden, der Jade, der Weser unterhalb\nA b s c h n i t t VI\nder Eisenbahnbrücke in Bremen, der Elbe unterhalb\ndes Hamburger Hafens, der Trave unterhalb des             Straf-, Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nHafens Lübeck, der Kif'ler Förde, der Schlei und der\nFlensburger Förde.                                                                 § 34\n(2) Der Fährführerschein gilt für alle oder ein-                        Strafbestimmungen\nzelne Fähren einer Fähranstalt. Diese sind nach Art,       Wer ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder\nGröße und Maschinenleistung in den Fährführer-          eine Fähre führt, ohne das hierfür erforderliche\nschein einzutragen.                                     Befähigungszeugnis zu besitzen, oder wer den\nBestimmungen des § 13 zuwider das Befähigungs-\n§ 30                          zeugnis oder das ärztliche Zeugnis nicht bei sich\nführt oder sich weigert, es auf Verlangen vorzu-\nMindestalter, Fahrzeit, Prüfung             legen, wird nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs\n(1) Der Bewerber muß                                  bestraft.\n1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet\n§ 35\nhaben,\n2. mindestens zwei Jahre lang als Ange-                    Sonderbestimmungen für einzelne\nhöriger der Decksmannschaft die Schiffahrt                       Schiffahrtstraßen\noder den Fährdienst ausgeübt haben,              (1) Das Befähigungszeugnis wird ersetzt\n3. in einer Prüfung die Kenntnis der einschlä-          1. auf den Seeschiffahrtstraßen der Anlage 2\ngigen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften             durch ein auf Grund der Schiffsbesetzungs-\nund Unfallverhütungsvorschriften sowie die              ordnung erteiltes Befähigungszeugnis der\nsonstigen Kenntnisse und Fertigkeiten nach-             Gruppe A oder B; jedoch genügt zur Füh-\nweisen, die zur Führung der einzelnen Fäh-              rung von Fahrgastschiffen auf der Elbe\nren erforderlich sind. Die Prüfung erstreckt            unterhalb des Hamburger Hafens und auf\nsich bei Fähren mit eigener Triebkraft auch             der Weser unterhalb der Bremer Weser-\nauf die Kenntnis der Wirkungsweise und                  schleuse nicht das Befähigungszeugnis der\nder Bedienung der Antriebsmaschine.                     Klasse A 2, A 5, B 2 oder B 4;","728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n2. auf der Ilmenau, dem Elbe-Lübeck-Kanal              2. § 5 der Polizeiverordnung für die Schiff-\nund der Trave durch das Elbscltifferzeug-               t ahrt und Flößerei auf der Weser von\nnis;                                                    Hann.-Münden bis zur Kaiserbrücke in\nBremen vom\n3. auf der Eider durch das auf der Elbe unter-\nhalb der oberen Grenze des Hamburger                    27. Februar 1907 (Sonderbeilage zum\nHafens geltende Schifferpatent;                                           Amtsblatt der Regierung\n4. auf dem Neckar, der Mosel, der Saar und                                   Kassel Nr. 13, Hildesheim\ndem Schiffahrtsweg Rhein-Kleve                                            Nr. 13, Hannover Nr. 12,\ndurch das Rheinschifferpatent.                                            Minden Nr. 13 und Stade\nNr. 13),\n(2) Bei der Erteilung des Schifferpatents für die\nwestdeutschen Kanäle, für den Elbe-Lübeck-Kanal                      8. April 1907    (Braunschweigische\nsowie für die Nebenflüsse der in den Anlagen 1                                       Gesetz- und Verordnungs-\nund 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen entfallen die                                   sammlung S. 59),\nin § 19 vorgeschriebenen Streckenfahrten. Das                      27. Februar 1907 (Lippische Gesetz-\ngleiche gilt, wenn ein Schifferpatent auf diese                                      sammlung S. 605),\nSchiffahrtstraßen erweitert werden soll (§ 22).\n12. März 1907     (Bremisches Gesetzblatt\n(3) Die Befugnis des Landes Hamburg, Befähi-                                      S.31),\ngungszeugnisse zur Führung von Fahrzeugen, die                       5. März 1907     (Oldenburgisches Gesetz-\nausschließlich im Hamburger Hafen verwendet                                          blatt S. 501 ),\nwerden, auch für die im Bereich des Hamburger\nHafens gelegenen Teile der Bundeswasserstraße                   3. §§ 3 und 4 der Strom- und Schiffahrtpolizei-\nElbe zu erteilen, bleibt unberührt.                                verordnung für die Binnenschiffahrt und\nFlößerei auf der Unterweser vom 7. De-\nzember 1927 (Reichsgesetzbl. II S. 1109),\n§ 36\n4. § 2 Satz 2 der Polizeiverordnung des Ober-\nVorübergehende Erleichterungen                         präsidenten der Provinz Sachsen (Elbstrom-\nSoweit auf den in den Anlagen 1 und 2 aufge-                    bauverwaltung), betreffend den gewerbs-\nführten Schiff ahrtstraßen ein Befähigungsnachweis                 mäßigen Betrieb der Personenschiffahrt mit\nbisher nicht vorgeschrieben war, gelten folgende                   Fahrzeugen mit eigener Triebkraft auf der\nErleichterungen:                                                   Ilmenau von Lüneburg (Abtsrnühle) bis zur\nElbe vom 28. März 1928 (Amtsblatt der\n1. Die Verpflichtung zum Besitz eines Befähi-                   Regierung Lüneburg S. 70),\ngungszeugnisses dieser Verordnung entsteht\nerst am 1. Juli 1958.                                    5. § 6 Abs. 1 der Strom- und Schiffahrts-\npolizeiverordnung für die westdeutschen\n2. Bewerber um ein Befähigungszeugnis sind von                  Kanäle vom 23. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. II\nder Prüfung befreit, wenn sie das Befähigungs-              s. 266),\nzeugnis bis zum 31. Dezember 1956 beantragen\nund bis zu diesem Zeitpunkt die Vorausset-               6. die Schiffahrtpolizeiliche Anordnung über\nzungen seiner Erteilung erfüllen.                           Erteilung eines Befähigungsnachweises als\nSchiffsführer auf den westdeutschen Ka-\nnälen vom 26. August 1943 (Amtsblatt der\n§ 37                                     Regierung Osnabrück S. 41),\nGeltung in Berlin                           7. die    Polizeiverordnung der Seewasser-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten                     straßendirektion Hamburg über den Ver-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-                   kehr von Binnenschiffen mit eigener Trieb-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Ge-                   kraft auf der Seewasserstraße Unterelbe\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Ge-                    vom 22. Oktober 1947 (Hamburgisches Ge-\nbiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.                     setz- und Verordnungsblatt S. 70),\n8. die Verordnung der Wasser- und Schiff-\nfahrtsdirektion Bremen über die Zulassung\n§ 38\nvon Führern von Kleinfahrzeugen auf der\nAußerkrafttreten und Änderung von Vorschriften                   Unterweser vom 10. November 1950 (Ver-\nkehrsblatt S. 350),\n(1) Es treten außer Kraft\n1. § 5 der Polizeiordnung für die Schiffahrt            9. die Verordnung des Präsidenten des Nieder-\nund Flößerei auf dem Neckar vom                         sächsischen Verwaltungsbezirks Oldenburg\nüber die Zulassung von Führern von Klein-\n17. April 1894    (Württembergisches                    fahrzeugen auf der Unteren Hunte vom\nRegierungsblatt S. 89),                10. November 1950 (Verkehrsblatt S. 351,\n16. April 1894    (Badisches Gesetz- und                Oldenburgische Anzeigen Nr. 50 vom\nVerordnungsblatt S. 149),             22. Dezember 1950)\n17. April 1894    (Hessisches Regierungs-      mit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-\nblatt S. 97),                gen und Durchführungsvorschriften.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                           729\n(2) Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind        Ziffer I der Dritten Verordnung über Elbschiffer-\nnicht mehr anzuwenden                                  zeugnisse vom 15. September 1934 (Reichsgesetzbl. II\nS. 811), die Fünfte und die Sechste Verordnung über\n1. § 5 Nr. 1 und 2 der Polizeiverordnung des\nElbschifferzeugnisse vom 16. März 1939 (Reichsge-\nRegierungspräsidenten in Schleswig über\nsetzbl. II S. 605) und vom 28. Mai 1941 (Reichsge-\nden Gewerbebetrieb der Personenbeförde-\nrung mit Dampf- und Motorfahrzeugen auf     setzbl. II S. 183) werden aufgehoben.\ndem Wasser vom 19. Dezember 1931 (Amts-\nblatt der Regierung Schleswig 1932 S. 16),\n§ 39\n2. § 3 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Re-\nBefähigungsnachweise nadt bisherigem Recht\ngierungspräsidenten in Schleswig über die\ngewerbsmäßige Benutzung von Ruder-             (1) Die nachstehenden nach bisherigem Recht er-\nbooten, Segelbooten und Bootsfähren zur     teilten Befähigungsnachweise gelten auf den in den\nPersonenbeförderung vom 19. Dezember        Anlagen 1 und 2 aufgeführten Schiffahrtstraßen im\n1931 (Amtsblatt der Regierung Schles-       Rahmen ihres örtlichen Geltungsbereichs als Befähi-\nwig 1932 S. 22),                            gungszeugnisse dieser Verordnung weiter, und zwar\n3. die Polizeiverordnung für das Führen vvn           1. als Schifferpatent der Klasse I oder II, so-\nBinnenschiffen und Motorbooten in den                  fern die Befähigungsnachweise auf die Füh-\nLübecker Häfen und auf der Wakenitz vom\nrung von Fahrzeugen ohne eigene Trieb-\n16. August 1932 {Gesetz- und Verordnungs-\nkraft oder mit eigener Triebkraft beschränkt\nblatt der Hansestadt Lübeck S. 185),\nsind, im übrigen als Schifferpatent beider\n4. die Polizeiverordnung des Regierungs-                  Klassen\npräsidenten in Aurich über den Verkehr\na) das Neckarschifferpatent, soweit es nicht\nvon Dampf- und Motorfahrzeugen auf der\nauf die Führung von Fahrzeugen von\nEms, der Leda und in dem Hafen Emden\nweniger als 15 t Tragfähigkeit be-\nvom 25. September 1933 (Amtsblatt der Re-\nschränkt ist,\ngierung Aurich S. 109),\nb) der Eignungsnachweis als Schiffsführer\n5. die Verordnung über den Befähigungs-\nauf dem Main; wenn er jedoch auf\nnachweis der Besatzung der auf der Elbe\nverkehrenden      Passagierdampfer     vom                 Grund eines Schifferpatents erteilt wor-\n14. Oktober 1936 (Hamburgisches Gesetz-\nden ist, nur in Verbindung mit diesem,\nund Verordnungsblatt S. 237) für Fahr-                 c) der Befähigungsnachweis als Schiffsfüh-\nzeuge, die nicht ausschließlich im Ham-                    rer auf den westdeutschen Kanälen,\nburger Hafen verwendet werden,\nd) das Weserschiffer-Befähigungszeugnis\n6. die in örtlichen Fährvorschriften enthalte-                (Weserschiffer-Patent);\nnen Bestimmungen über den Befähigungs-\nnachweis der Fährführer                            2. als Schifferpatent beider Klassen\nmit allen dazu ergangenen Änderungen, Ergänzun-                   a) der Berechtigungsschein zum Befahren\ngen und Durchführungsvorschriften.                                    der Unterems und der Leda,\nb) das Unterelbeschiffer-Zeugnis,\n(3) Die Verordnung über Elbschifferzeugnisse\nvom 2. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. II S. 364) wird wie             c) der Befähigungsnachweis zur Führung\nfolgt geändert:                                                       von Passagierdampfern auf der Unter-\nelbe,\n1. Ziffer II erhält folgende Fassung:\nd) der Zulassungsschein zur Führung von\n„Das Schifferzeugnis wird von der Wasser- und                    Fahrgastschiffen in Schleswig-Holstein,\nSchiffahrtsdirektion Hamburg erteilt.\ne) das Prüfungszeugnis der Steuerleute\nZur Abnahme der Prüfungen setzt die Wasser-                       (Schiffsführer) von Fahrgastschiffen auf\nund Schiffahrtsdirektion Hamburg einen oder                       der Ilmenau,\nmehrere Prüfungsausschüsse ·ein. Diese bestehen\nf) der Ausweis zur Führung von Binnen-\naus einem Beamten der Wasser- und Schiffahrts- ,                  schiften und Motorbooten in den Lübek-\nverwaltung des Bundes als Vorsitzendem und\nker Häfen und auf der Wakenitz;\nmindestens zwei in der Schiffahrt erfahrenen\nBeisitzern. Der Prüfungsausschuß beschließt mit           3. als Schifferausweis der Klasse II\nStimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entschei-               das Neckarschifferpatent, soweit es auf die\ndet die Stimme des Vorsitzenden.                              Führung von Fahrzeugen von weniger als\nDie für die Prüfung und Erteilung des Schiffer-               15 t Tragfähigkeit beschränkt ist;\nzeugnisses entstehenden Kosten trägt der Be-              4. als Fährführerschein unter Beschränkung\nwerber. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach               auf die jeweilige Fahrzeugart und Maschi-\n§ 14 der Verordnung über Befähigungszeugni5se                 nenleistung\nin der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1956 (Bundes-                die nach bisherigem Recht erteilten Be-\ngesetzbl. II S. 722).\"                                            fähigungsnachweise zur Führung von\n2. Ziffer III wird aufgehoben.                                        Fähren. Soweit darin Angaben über die","730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nFähranstalt, Fahrzeugart und Maschinen-             daß er als Decksmann mindestens ein Jahr\nleistung nicht enthalten sind, sind sie             auf einem Fahrzeug der Art gefahren ist,\ndem Wasser- und Schiffahrtsamt bis                  für die das neue Sdl.ifferpatent gelten soll,\nzum 1. Juli 1957 zur Ergänzung vorzu-            2. die in § 39 Abs. 1 Nr. 2 genannten Befähi-\nlegen.                                              gungsnachweise in Schifferpatente der\n(2) Unter den Voraussetzungen des § 12 kann                   Klasse I, II oder beider Klassen, sofern der\neine Ersatzausfertigung eines Befähigungsnachwei-                Inhaber die nach § 17 für die beantragte\nses bisherigen Rechts erteilt werden, wenn der Um-               Klasse erforderliche Fahrzeit abgeleistet hat,\ntausch in ein Befähigungszeugnis dieser Verordnung            3. das in § 39 Abs. 1 Nr. 3 genannte Neckar-\n:iach § 40 nicht möglich ist.                                    schifferpatent in den Schifferausweis der\nKlasse II,\n§  40                                4. die in § 39 Abs. 1 Nr. 4 genannten Befähi-\nUmtausch alter Befähigungsnachweise                      gungsnachweise in Fährführerscheine.\n(1) Es können in Befähigungszeugnisse dieser           (2) Die Befähigungsnachweise müssen umge-\nVerordnung umgetauscht werden                           tauscht werden, wenn sie erweitert oder erstreckt\nwerden sollen. Der alte Befähigungsnachweis kann\n1. die in § 39 Abs. 1 Nr. 1 genannten Befähi-\ndem Inhaber nach Eintragung eines Umtauschver-\ngungsnachweise in Schifferpatente der\nmerks belassen werden.\nKlasse I, II oder beider Klassen, sofern\naus ihnen hervorgeht, daß sie zur Führung\nvon Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft,                                 § 41\nmit eigener Triebkraft oder beider Arten\nberechtigen; andernfalls ist der Umtausch                          Inkrafttreten\nnur zulässig, wenn der Inhaber nachweist,       Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                            731\nAnlage 1\nBinnenschiffahrtstraßen\nfür die Erteilung und\nErweiterung des\nLfd.\nSchiffahrtstraße                    Schifferpatents zuständige\nNr.                                                                      Wasser- und\nSchiff ahrtsdirektion\n1.  Neckar                                                               Stuttgart\n2.  Main     mit Regnitz                                                 Würzburg\n3.  Lahn                                                                  Mainz\n4.  Mosel    mit Saar                                                     Mainz\n5.  Schiffahrtsweg Rhein-Kleve                                            Duisburg\n6.  westdeutsche Kanäle                                                   Hannover,\n(§ 1 - WK -        der Binnenschiffahrtstraßen-Ord-          Münster\nnung vom 19. Dezember 1954 -              Bundesge-\nsetzbl. II S. 1135)\n7.  Weser   von Hann.-Münden bis zur BremerWeserschleuse                  Bremen,\neinschließlich                                               Hannover\nmit Werra,\nFulda,\nAller und\nLeine\n8.  Ilmenau                                                              Hamburg\n9.  Elbe-Lübeck-Kanal                                                    Hamburg","732                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 2\nSeesdliffahrtstraßen\nbinnenwärts der Grenze der Seefahrt (§ 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggen-\nrechtsgesetz vom 3. August 1951 - Bundesgesetzbl. II S. 155).\nfür die Erteilung und\nLfd.                                                                   Erweiterung des\nNr.                             Schiffahrtstraße                  Schifferpatents zuständige\nWasser- und\nSchiff ahrtsdirektion\n1.       Ems      unterhalb der gradlinigen Verlängerung des             Aurich,\nPapenburger Sielkanals mit Leda unterhalb der           Münster\nHafeneinfahrt in Leer\n2.       Jade                                                            Aurich\n3.       Weser    unterhalb der Bremer Weserschleuse                      Bremen,\nmit Unterer Hunte und                                   Hannover\nLesum\n4.       Elbe     unterhalb der oberen Grenze des Hamburger               Hamburg\nHafens (Elbe-km 607,50) mit den Nebenelben und\nden unterhalb Hamburgs einmündenden Flüssen\n5.       Eider    unterhalb der Eiderschleuse                             Kiel,\nHamburg\n6.       Trave    unterhalb der Holstenbrücke in Lübeck                   Kiel,\nHamburg\n1.       Kieler Förde                                                     Kiel,\nHamburg\n8.       Schlei                                                           Kiel\n9.       Flensburger Förde                                                Kiel","Anlage 3\n(Originalgröße DIN A 6)                                                                                                         (Seite 2)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nSchifferpatent\nz\n'.:\"1\nKlasse(n) • ..........................             ... .\nc.o\nNr... .......              ............. .\n>-:l\nlll\n<O\nerteilt auf Grund der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-                                                                                                                                             (Unterschrift)                                  0..\n(t)\n\"1\nschiffahrt vom 15. Juni 1956\n•C\ncn\n<O\nvon der                                                                                                                                                                                                       lll\nHerr/Frau/Fräulein ..... ·                                · .... ·· (V~;~ ~~·d z~namei ........           ·                                               er\n(t)\nWasser- und Schiffahrtsdirektion\n~b.~           ...................            ................... ········ in .... .............. ........ ....... ................. .                    c:;\n0\nist berechtigt,                                                                                   ::s\n.?\n1. Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft und                                                                                 0..\n(t)\n2. Kähne mit Hilfsmotor, sofern dieser nur zur Vornahme                                                                  ::s\nKlasse I *)\n{\nkleiner Ortsveränderungen in Häfen und an Lade- und\nLöschplätzen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des\nFahrzeugs im Schleppzug verwendet wird,\n-::X,\nc.-,\nC\n{Ort und Datum)                                                                         {Untersduift)                          1·      Fanrzeuye\nL ••• ••\n1. mit eigener Triebkraft, auch wenn die Fahrzeuge bei\ne.....\nc.o\nVI\nKlasse II*)                              Verholmanövern oder in Notfällen geschleppt werden,                                                               O\"l\n2. ohne eigene Triebkraft von weniger als 150 t Wasser-\nverdrängung oder, wenn die Fahrzeuge der Güterbeför-\nderung dienen, von weniger als 150 t Tragfähigkeit\n......·············•........                                                                                             auf den nachstehenden Schiffahrtstraßen zu führen:\nDienst-            ·.                                                           Sdüffahrtstraße                                                       von ..................................... . bis ............................... .\nstempel\n··........... •·\n•) Nichtzutreffendes streichen\n\"~\n~","734 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II","Anlage 4\n(Originalgröße DIN A 6)                                                                                       (Seite 2)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nSchifferausweis\nz::-1\nKlasse ........................................... .                                                                                                                                ......\nCO\nNr........      .. ........................ ..                                                                                                                                    >-l\n0J\n(Q\n0..\nerteilt auf Grund der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-                                                                                                        (Untersduitt)\n(t)\n~\nschiffcthrt v 0111 1:.,. Juni 1~56                                                                                                                                                                                                •i:::\nUl\n(Q\n0J\ncr'\n(t)\n1                                                           .............................................\nvom                                                 Herr Frdu/Fräulein ..                            (Vor- und Zunctme)\nto\n0\n::s\nWasser- und Schiffahrtsamt                                                                                                                                                             ::s\ngeb. am                                            in                                                            0..\n(t)\n::s\nist berechtigt,                                               ......\n~\nFahrzeuge ohne eigene Triebkrnft von weniger als 150 t Was-\nKlasse I\n{   serverdrängung oder, wenn diese der Güterbeförderung dienen,\nvon weniger als 150 t Tragfähigkeit,\nc....\ni:::\n=·\n......\nFahrgdstschiffe von weniger als 15 t Wasserverdrängung,                                  CO\nCJl\nMotorgüterschiffe von weniger als 50 t Tragfähigkeit und                                 O')\n(Ort und Datum)                                                                     (Unterschrift)\nKlasse II*)          I   weniger d!s 50 PSe Motorenleistung, auch wenn von ihnen aus\nHandel getrieben wird,\nSchlepper von weniger als 100 PSe Maschinenleistung,\nschwimmende Geräte mit eigener Triebkraft und weniger als\n.. ···············.......                                                                                            1   150 t Wasserverdrängung\nDienst•            ·:\nauf der nachstehenden Strecke zu führen:\nstempel              :\n·············\n•) Falls nicht zutreffend, streichen;                                                                             ~\nKlasse II schließt Klasse I ein.                                                                               ~\nCJl","736              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teu 11\n-\n\"'ö\"'\nc::\n:::l\nCV)\nc::\n~\n\"Cli\n~\n~\nQ)\ner.\n~\n::s\n0:\nCO\ni-..\n\"E\niii\nCl)\ni-..\n2\n-~\n~\ni-..\n2\ns::s\nco\n~","Anlage 5\n(Originalgrö/Je DIN A 6)                                                                                                              (Seite 2)\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFährführerschein\nz\n'.\"\"1\nNr. ........................ ·················                                                                                                                                                                                                               ......\n(.0\n...,\nQ)\nCO\nerteilt auf Grund der Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnen-                                                                                                                                                                                                                                    0..\n(t)\n(Unterschrift)                                                           '\"1\nschiffahrt vom 15. Juni 1956\n•i:::\nrJJ\nCO\nQ)\no\"\n(t)\nvom                                            Herr/Frau/Fräulein •···                                                               ··  (~~.r~       ~~~· ·~~~~~cl                                                      ··················   t:cl\n0\n:::::l\n.?\nWasser- und Schiff ahrtsamt                                                                                                                                                                                                                                     0..\ngeb. am                   ......... .........         ............             ...... . in......                          ............................................. .                      (0\n:::::l\n......\nist berechtigt, die nachstehenden Fähren                                                                                                                                                       ?O\nc......\ni:::\n=·......\n(.0\nu,\n0)\n(Art, Größe, Maschinenleistunq)\n(Ort und Datum)                                                                         (Unterschrift)\nder Fähranstalt ........................................................................................................................................................................... .\n........•·············•.•....\nzu führen.\n[         Dienst•            ~\n:        stempel              :\nRaum für weitere Eintragungen\n........................··/\n~\n~\n~","738                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nDas Gesundheitsamt                                                                                                                                    Anlage 6\nDer ~mtsarzt ............... .\nAmtsärztliches Zeugnis\nDer - Die - durch                                                                                                                            ausgewiesene\n- von Person bekannte\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am ...                                   ................. in ..... .\nwurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.\nDie Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:\n1. Sehvermögen 1 )\n(0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst\nAngabe in einem Dezimalbruch):\nohne Brille                                                                     rechts ....................... links ...... ..\nmit der gewohnheitsmäßig getragenen\nBrille                                                                          rechts ....................... links  „\nEs überschreitet\ndie Kurzsichtigkeit                                                             rechts-links 10,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie Ubersichtigkeit                                                             rechts-links               6,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie einfache Stabsichtigkeit                                                    rechts-links               4,0 Meterlinsen\n(Astigmatismus)                                                                                                  (Dioptrien).\nUrteil: Sehvermögen ausreichend -                       nicht ausreichend.\n2. Hörvermögen!)\nFlüstersprache                                    rechts ....................... m\nlinks ........................ m\nUmgangssprache                                   rechts ........................ m\nlinks ....................... .m\nTrommelfellbefund                                rechts ....................... links ........................\nUrteil:_ Hörvermögen ausreichend -                       nicht ausreichend.\nNichtzutreffendes streichen\n1) Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille minde-\nstens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der -die - Untersuchte\ntrotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auges\nmuß regelrecht sein. Liegt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein\nvolles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchunq nac:h\nAblauf des Jahres zu wiederholen.\nBei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsicht iqkeit 10,0, die Ubersichtiqkeit 6,0, die einfache Stabsidlliqkeit\n(Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durc:h einen vom\nAmtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.\nEin ausreichendes Sehvermögen darf nicht besc.beinigt werden, wenn der - die - Untersuc:hte an einer voraussichtlich fort-\nsdueitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrsdleinlic:hkeit in kurzer Zeil eine\nerhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.\n1) Das Hörvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuc:hten\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,\nnach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m\nbeiderseits deutlich verstanden wird.\nBei Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen                     soll    zunächst           das  Gutachten  eines  vom Amtsarzt zu\nbenennenden Facharztes eingeholt werden.","Nr. 19 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                                                                                                                                            739\n3. Farbenunterscheidungsvermögen 1 )\nDie Farben rot, grün, gelb und blau werden -                                                                                         im Verfahren von -                                           Ishihara -                       Stilling -\nbei Anwendung des Anomaloskops -                                                                          mit Sicherheit -                               nicht mit Sicherheit -                                          unterschieden.\n4. Sonstige Eigenschaften\nliegen bei dem -                                      der -               Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krank-\nheiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn -                                                                                                         sie -               als Schiffsführer ungeeignet\nerscheinen lassen?\n........................................................................................................................................................................................................................................ .. ...................\n,  ,\nAnzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel?\n5. Bemerkungen\n6. Gesamturteil\nDer Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn -                                                                                                           sie -               als Schiffsführer geeignet -\nnicht geeignet - erscheinen.\n(Qrt und Datum)                                                                                                                                    (Untersdtrift)\nAmtsarzt\nNichtzutreffendes streichen\n1) Das   Farbenuntersdteidungsverrnögen ist als ausreidtend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara\n(7., 9., 10. oder 11. Auflage) oder die Stillingschen Tafeln (20. Auflaqe) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicher-\nheit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt\nunter Verwendung des Anomaloskops zu untersud1en."]}