{"id":"bgbl2-1956-19-2","kind":"bgbl2","year":1956,"number":19,"date":"1956-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/19#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-19-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_19.pdf#page=12","order":2,"title":"Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten","law_date":"1956-06-15T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["714                                 Bundesge-setzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nVerordnung\nzur Einführung der Verordnung\nüber die Erteilung von Rheinschifferpatenten.\nVom 15. Juni 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Ge-                    2. das Elbschifferzeugnis,\nsetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                        3. das Kapitänspatent und das Schiffsführer-\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956                      patent für die Donau,\n(Bundesgesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Ar-                  4. die auf Grund der Schiffsbesetzungsord-\ntikel 3 der Vereinbarung über die Ordnung, be-                        nung vom 29. Juni 1931 (Reichsgesetzbl. II\ntreffend die Rheinschifferpatente vom 14. Dezember                    S. 517) erteilten Befähigungszeugnisse der\n1922 (Reichsgesetzbl. 1925 II S. 147, 148) und dem Be-                Gruppe A oder B.\nschluß der Zentralkommission für die Rheinschiff-\nfahrt vom 4. Mai 1956 wird - hinsichtlich des Ar-             (2) Inhaber eines Zeugnisses nach Absatz 1 sind\ntikels 7 im Einvernehmen mit dem Bundesminister            von der Pflicht zur Vorlage der in § 8 Nr. 1 Buch-\nder Finanzen - verordnet:                                  stabe b genannten Urkunden befreit.\nArtikel 1                                                  Artikel 5\nInkraftsetzung                                          Rheinschiff erprüfung\nDie Verordnung über die Erteilung von Rhein-               (1) Bewerber um das Rheinschifferpatent (§ 1\nschifferpatenten wird in der Fassung der Anlage 1          Nr. 2) haben die zum Schiffsführer erforderliche\nauf der Bundeswasserstraße Rhein in Kraft gesetzt.         nautische Befähigung (§ 4 Buchstabe c) durch eine\nPrüfung (Rheinschifferprüfung) nachzuweisen. Dies\nArtikel 2                          gilt nicht für Bewerber, die ein Zeugnis nach Ar-\ntikel 4 besitzen.\nZuständige Behörden\n(2) Die Rheinschifferprüfung erstreckt sich, sofern\n(1) Für die Erteilung, Erweiterung und Erstrek-\nder Bewerber die Lehrabschlußprüfung für Schiffs-\nkung des Rheinschifferpatents (§ 3 Nr. 2, § 10) sind\njungen der Binnenschiffahrt abgelegt hat, auf fol-\ndie Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Duisburg,\ngende Sachgebiete:\nMainz, Würzburg, Stuttgart und Freiburg zuständig.\nDie Anträge sind bei den nachgeordneten Wasser-                    1. Kenntnis des Rheins oder des Strom-\nund Schiffahrtsämtern zu stellen.                                     abschnitts, für den das Patent beantragt\nwird; Auswertung von Pegelständen;\n(2) Für die Erteilung des kleinen Patents (§ 1\n2. Kenntnis der einschlägigen schiffahrts-\nNr. 4) sowie der Erlaubnis nach § 11 ist jedes\npolizeilichen Vorschriften und Unfallver-\nWasser- und Schiffahrtsamt im örtlichen Geltungs-\nhü tungsvorschrif ten;\nbereich des Patents zuständig.\n3. Verhalten unter besonderen Umständen;\nArtikel 3                                  4. bei Erwerb des Rheinschifferpatents zur\nFührung von Fahrzeugen mit eigener Trieb-\nKörperliche Eignung zum Schiffsführer                        kraft Kenntnis der Wirkungsweise und der\nDie nach § 4 Buchstabe b erforderliche körperliche                 Bedienung der Antriebsmaschine.\nEignung zum Schiffsführer, insbesondere der Besitz         Der Nachweis der Lehrabschlußprüfung ist dem\neines ausreichenden Hör-, Seh- und Farbenunter-           Antrag nach § 8 Nr. 1 beizufügen.\nscheidungsvermögens, ist durch Vorlage eines amts-\n(3) Hat der Bewerber die Lehrabschlußprüfung\närztlichen Zeugnisses nach dem Muster der An-\nfür Schiffsjungen der Binnenschiffahrt nicht ab-\nlage 2 nachzuweisen.\ngelegt, so hat er in einer weiteren Prüfung seine\nAusbildung in folgenden Tätigkeiten nachzuweisen:\nArtikel 4\nSteuern eines Fahrzeugs,\nZeugnisse über die nautische Befähigung                Laden und Löschen,\nund die Eignung zum Vorgesetzten\nVerankern und Festmachen eines Fahrzeugs,\n(1) Als Zeugnisse über die nautische Befähigung            Gebrauch von Werkzeugen und Rettungsgeräten,\nund die Eignung zum Vorgesetzten (§ 5 Nr. 2) wer-\nerste Hilfeleistung bei Unfällen,\nden anerkannt\nInstandsetzungen.\n1. die auf Grund der Verordnung über Be-\nfähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt         (4) Die Prüfung nach Absatz 3 kann mit der\nvom 15. Juni 1956 (Bundesgesetzbl. II S. 722) Prüfung nach Absatz 2 verbunden werden. Sie kann\nerteilten Schifferpatente oder die zum Um-      entfallen, wenn der Bewerber besondere Umstände\ntausch in Schifferpatente zugelassenen alten    nachweist, welche die Annahme rechtfertigen, daß\nBefähigungsnachweise,                          er die in Absatz 3 genannten Tätigkeiten beherrscht.","Nr. 19 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                         715\nArtikel 6                             eine Entschädigung von 20 DM. Dauert die Prü-\nfungstätigkeit weniger als vier Stunden, so ermäßigt\nAbnahme der Rheinsc:hifferprüfung\nsich die Entschädigung auf die Hälfte. Findet die\n( 1) Zur Abnahme der Rheinschifferprüfung wer-            Prüfung auf Antrag des Bewerbers an einem\nden bei den Wasser- und Schiffahrtsdirektionen              anderen als dem vorgesehenen Prüfungstermin\nDuisburg, Mainz, Würzburg, Stuttgart und Freiburg           oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses statt,\nPrüfungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus               so hat er die hierdurch entstehenden Mehrkosten\neinem Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwal-            zu tragen.\ntung des Bundes als Vorsitzendem und mindestens\nzwei in der Schiffahrt erfahrenen Beisitzern. Der\n·Artikel 8\nPrüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit.\nBei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des                                Strafbestimmung\nVorsitzenden.                                                  Wer auf dem Rhein ein Fahrzeug führt, ohne das\n(2) Rheinschifferprüfungen finden nach Bedarf, je-        hierfür erforderliche Patent zu besitzen, wird nach\ndoch mindestens zweimal jährlich statt. Der Zeit-           § 7 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes\npunkt der Prüfungen ist zu veröffentlichen.                 auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt bestraft.\n(3) Besteht ein Bewerber die Rheinschifferprü-\nfung nicht, so kann er sie wiederholen. Der Prü-                                   Artikel 9\nfungsausschuß kann die erneute Teilnahme an der                       Vorübergehende Erleichterungen\nPrüfung von der Erfüllung von Auflagen abhängig\nmachen.                                                        Die Rheinschifferprüfung entfällt bei Bewerbern,\ndie das Rheinschifferpatent bis zum 30. Juni 1957\nbeantragen und bis zu diesem Zeitpunkt die Vor-\nArtikel 7\naussetzungen seiner Erteilung erfüllen.\nGebühren und Entsc:hädigungen\n(1) An Gebühren sind zu entrichten                                              Artikel 10\n1. für die Rheinschifferprüfung . . . 25,-DM,                           Geltung in Berlin\n2. für die Ausfertigung oder Er-\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsatzausfertigung des Rheinschif-\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nferpatents oder des kleinen Pa-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des\ntents ......................... 10,-DM,\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\n3. für die Beurkundung der Erwei-                    Gebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nterung oder Erstreckung des\nRheinschifferpatents . . . . . . . . . . 8,- DM.\nArtikel 11\n(2) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung\ndes Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prü-                                 Inkrafttreten\nfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 1\nVerordnung\nüber die Erteilung von Rheinschifferpatenten\n(RheinSchPatentVO)\n§ 1                                    Triebkraft mindestens dreiundzwanzig Jahre\nPatentpflicht                              alt sein;\n1. Wer auf dem Rhein zwischen Basel und der              b) körperlich zum Schiffsführer geeignet sein,\nSpyck'schen Fähre ein Fahrzeug führt, muß ein                    insbesondere über ausreichendes Hör-, Seh-\nRheinschifferpatent besitzen.                                    und     Farbenunterscheidungsvermögen     ver-\n2. Das Rheinschifferpatent wird für den Rhein                 fügen; die Eignung ist vom Bewerber nachzu-\nvon Basel bis zur Spyc:k'schen Fähre oder für be-                weisen; das Nähere bestimmt die zuständige\nBehörde;\nstimmte Stromabschnitte erteilt, und zwar\na) zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene             c) die für einen Schiffsführer erforderliche nau-\nTriebkraft,                                            tische Befähigung besitzen; diese kann durch\nb) zur Führung von Fahrzeugen mit eigener                  eine Prüfung festgestellt werden;\nTriebkraft.                                       d) zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft ge-\nEs kann gleichzeitig zur Führung beider Fahrzeug-                eignet sein. Die Eignung kann insbesondere\narten erteilt werden.                                            verneint werden, wenn der Bewerber wegen\n3. Zur Führung eines schwimmenden Geräts ist                  wiederholter Zollvergehen oder wegen wie-\ndas Rheinschifferpatent nur erforderlich, wenn es                derholter Vergehen oder eines Verbrechens\nsich in Fahrt befindet.                                          gegen das Eigentum verurteilt worden ist und\ndie Straftaten im Zusammenhang mit der\n4. Zur Führung von Fahrzeugen ohne eigene\nTätigkeit in der Schiffahrt begangen hat, oder\nTriebkraft von weniger als 150 t Tragfähigkeit, die\nwenn er wegen wiederholter Vergehen oder\nlediglich örtliche Transporte auf bestimmten kurzen\neines Verbrechens gegen die Sittlichkeit ver-\nStrecken des Rheins ausführen, genügt ein Patent,\nurteilt worden ist.\ndas unter den erleichterten Bedingungen des § 6\nerteilt wird (kleines Patent).\n§ 5\n5. Zur Führung von Fahrzeugen von weniger als\n15 t Tragfähigkeit oder, soweit es sich um Fahr-                             Fahrzeiterfordernis\nzeuge handelt, die nicht zur Güterbeförderung be-               für den Erwerb des Rheinsdlifferpatents\nstimmt sind, von weniger als 15 t Wasserverdrän-             1. Der Bewerber muß einer Decksmannschaft an-\ngung ist ein Rheinschifferpatent nicht erforderlich,      gehört haben, und zwar\nes sei denn, daß es sich um Fahrzeuge handelt, die              a) sechs Jahre für den Erwerb      eines Rhein-\nnach ihrer Bauart zum Schleppen bestimmt sind.                      schifferpatents für Fahrzeuge  ohne eigene\nTriebkraft,\n§ 2\nb) sieben Jahre für den Erwerb     eines Rhein-\nKähne mit Hilfsmotor                               schifferpatents für Fahrzeuge   mit eigener\nDas Rheinschifferpatent zur Führung von Fahr-                    Triebkraft.\nzeugen ohne eigene Triebkraft berechtigt auch zur\nVon der Fahrzeit muß der Bewerber\nFührung von Kähnen mit Hilfsmotor, sofern der\nMotor nur zur Vornahme kleiner Ortsverände-                 beim Erwerb eines Patents nach Buchstabe a min-\nrungen in Häfen oder an Lade- und Löschplätzen              destens sechs Monate auf Fahrzeugen ohne\noder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit im Schlepp-            eigene Triebkraft oder auf Kähnen mit Hilfs-\nzug verwendet wird.                                         motor im Sinne von § 2,\n§ 3                               beim Erwerb eines Patents nach Buchstabe b min-\ndestens zwölf Monate auf Fahrzeugen mit eigener\nVoraussetzungen\nTriebkraft\nfür den Erwerb des Rheinschifferpatents\nabgeleistet haben.\n1. Jeder Bewerber, der die Voraussetzungen der\nDie Zeit der Zugehörigkeit zur Dec:ksmannschaft\n§§ 4 und 5 erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung\ndes Rheinschifferpatents.                                 nach Vollendung des einundzwanzigsten Lebens-\njahres wird anderthalbfach auf die Fahrzeit an-\n2. Das Rheinschifferpatent wird von der zustän-        gerechnet.\ndigen Behörde auf Antrag erteilt. Die Ablehnung\n2. Die Voraussetzungen der Nummer 1 gelten als\ndes Antrags ist zu begründen.\nerfüllt, wenn der Bewerber ein von den zustän-\ndigen Behörden eines der in der Zentralkommission\n§ 4\nfür die Rheinschiffahrt vertretenen Staaten erteiltes\nAllgemeine Anforderungen                    Zeugnis über die nautische Befähigung und die Eig-\nan den Erwerb des Rheinschifferpatents            nung zum Vorgesetzten besitzt.\nDer Bewerber um das Rheinschiff erpatent muß             3. In jedem Fall muß der Bewerber eine Fahrzeit\na) zur Führung eines Fahrzeugs ohne eigene             als Matrose auf dem Rhein von zwölf Monaten\nTriebkraft mindestens einundzwanzig Jahre,         nachweisE~n, daYon minclrc>stens drei Monate inner-\nzur Führung eines Fahrzeugs mit eigener            halb der letzten drei Jahre.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                           717\nInsgesamt muß er die Strecke, die das Rhein-                 e) im Fa1l des § 5 Nr. 2 das Zeugnis über die\nschifferpatent umfassen soll, als Matrose minde-                 nautische Befähigung und die Eignung zum\nstens achtmal zu Berg und achtmal zu Tal befahren                Vorgesetzten.\nhaben, davon mindestens je dreimal innerhalb der          2. Der Antrag auf Erteilung des kleinen Patents\nletzten drei Jahre vor Eingang des Antrags.            kann nur bei der örtlich zuständigen Behörde ge-\nAls Matrose gilt, wer mindestens siebzehn Jahre        stellt werden. Ihm sind eine Photographie und die\nalt ist und mindestens zwei Jahre zur See oder in      Nachweise über die Erfüllung der in § 6 Buch-\nder Binnenschiffahrt als Angehöriger der Decks-        stabe a, b und d genannten Voraussetzungen bei-\nmannschaft gefahren ist.                               zufügen.\nDer Besuch einer Schifferschule wird, wenn er ins-                               § 9\ngesamt wenigstens ein Jahr beträgt, zur Hälfte auf                         Ausfertigung\ndie Dauer der Fahrzeit im Sinne des vorhergehen-\n1. Das Rheinschifferpatent wird nach dem Muster\nden Absatzes angerechnet.\ndes Anhangs ausgestellt. Das kleine Patent erhält\n4. Als Fahrzeit wird lediglich die Zeit gerechnet,  folgenden Stempel: ,,Kleines Patent. Nur gültig für\nwährend der das Schiff sich auf Reisen befindet,       Fahrzeuge von weniger als 150 t. \". Die Patente\neinschließlich der zum Laden und Löschen erforder-     müssen vor der Aushändigung an den Inhaber von\nlichen Zeit.                                           von diesem unterschrieben werden.\n5. Für die Erlangung des Rheinschifferpatents zur      2. Ist das Rheinschifferpatent oder das kleine\nFührung von Fahrzeugen der auf dem Rhein-Rhöne-        Patent verlorengegangen oder unbrauchbar gewor-\nKanal verkehrenden Art genügt auf der Strecke          den, so erteilt die Ausstellungsbehörde auf Antrag\nBasel-Straßburg an Stelle des in Nummer 3 ge-          eine zweite Ausfertigung, die als solche zu bezeich-\nnannten Nachweises einer Fahrzeit auf dem Rhein        nen ist.\nvon zwölf Monaten die Tatsache, daß der Bewerber                                § 10\ndiese Strecke während der der Bewerbung um das\nErweiterung des Rheinschifferpatents\nPatent vorangegangenen zwei Jahre vierundzwan-\nzigmal zu Tal befahren hat.                               1. Das Rheinschifferpatent, das nur für einen be-\nstimmten Stromabschnitt erteilt worden ist, wird auf\n§ 6                         Antrag auf andere Stromabschnitte erweitert, wenn\nVoraussetzungen für den Erwerb            der Bewerber nachweist, daß er die Voraussetzungen\ndes kleinen Patents                 des § 5 Nr. 3 Abs. 2 auch für diese Stromabschnitte\nDer Bewerber um das kleine Patent muß               erfüllt.\na) mindestens einundzwanzig Jahre alt sein,            2. Berechtigt das Rheinschifferpatent nur zur\nb) über ausreichendes Hör-, Seh- und Farben-        Führung von Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft\nunterscheid ungsvermögen verfügen,              oder nur zur Führung von Fahrzeugen mit eigener\nc) die für einen Schiffsführer erforderliche nau-   Triebkraft, so wird es auf Antrag auf die andere\ntische Befähigung besitzen,                    Fahrzeuqart erstreckt, ..venn der Bewerber nach-\nweist, d-aß er die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1\nd) die Schiffahrt während eines Zeitraums von\noder Nr. 2 auch für diese Fahrzeugart erfüllt.\nmindestens zwei Jahren praktisch ausgeübt\nund hierbei zeitweise das Ruder geführt                                  § 11\nhaben.\nFahrten im Zusammenhang mit öffentlichen Arbeiten\n§ 7\n1. Die zuständige Behörde kann dem Inhaber eines\nFahrtennachweis\nkleinen Patents, der mindestens dreiundzwanzig\nDie erforderlichen Fahrzeiten und Strecken-        Jahre alt ist, die schriftliche Erlaubnis erteilen, ein\nfahrten sind durch das Schifferdienstbuch nachzu-     Fahrzeug mit eigener Triebkraft von weniger als\nweisen, soweit die zuständige Behörde des Heimat-      150 t Tragfähigkeit zu führen, soweit dieses bei\nstaates dessen Besitz vorschreibt. Andernfalls muß    öffentlichen Arbeiten im oder am Strom zur Fahrt\nder Bewerber Bescheinigungen des jeweiligen Ar-       auf bestimmten kurzen Strecken des Rheins ver-\nbeitgebers vorlegen oder Bescheinigungen von zwei     wendet wird und eine Schlepptätigkeit nicht ausübt.\nInhabern des Rheinschifferpatents, denen zuver-\n2. Die Erlaubnis ist auf längstens zwei Jahre zu\nlässig bekannt ist, daß der Bewerber die ange-\nbefristen.\ngebenen Fahrten zurückgelegt hat. Die Bescheini-\n§ 12\ngungen müssen genaue Angaben über die Fahr-\nzeiten und Streckenfahrten sowie über die Fahr-                 Schluß- unß Ubergangsbestimmungen\nzeugart enthalten.                                        1. Rheinschifferpatente, einschließlich der kleinen\n§ 8                         Patente, die nach den bisherigen Vorschriften er-\nAntrag                        teilt und nicht entzogen worden sind, gelten weiter.\n2. Soweit nach den bisherigen Vorschriften zur\n1. Dem Antrag auf Erteilung des Rheinschiffer-\nFührung von Kähnen mit Hilfsmotor das Rhein-\npatents sind beizufügen\nschifferpatent zur Führung von Fahrzeugen ohne\na) eine Photographie,\neigene Triebkraft genügt, ist zur Führung dieser\nb) ein polizeiliches Führungszeugnis (Leu-      Fahrzeuge, ausgenommen im Fall des § 2, das\nmundszeugnis) oder ein Strafregisteraus-    Rheinschifferpatent nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b erst\nzug,                                        ab 1. Januar 1958 erforderlich.\nc) der Eignungsnachweis nach § 4 Buchstabe b,   Die Fahrzeit auf diesen Fahrzeugen rechnet als\nd) der Fahrtennachweis nach § 7,                Fahrzeit auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft.","718                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnhang\n150\n•                                                                                                                 •\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                                                 Nr.\nRheinscbifferpatent\nPatente de batelier du Rhin\nRijnschipperspatent\n(Vor- und Zuname)\nist auf Grund der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten in der von der\nZentralkommission für die Rheinschiffahrt beschlossenen Fassung\nest autorise, conformement au Reglement relatif a la delivrance des patentes de batelier arrete\npar la Commission Centrale pour la Navigation du Rhin,\nis, overeenkomstig het door de Centrale Commissie voor de Rijnvaart vastgestelde Reglement\nbetreffende het verlenen van patenten voor Rijnschippers\nberechtigt zur Führung von Fahrzeugen- mit eigener - und- ohne eigene-•) Triebkraft auf dem Rhein\na conduire des batiments - munis - et - non munis -•) de moyens mecaniques de propulsion\nsur le Rhin\ngerechtigd tot het besturen van vaartuigen - met - en - zonder -•) eigen beweegkracht op de Rijn\nvon                                                           bis\nde ....                                                       a\nvan                                                           tot\nden\nle\n·········                                           den\n:· Dienststempel·..\n:          Seeau           :\n·.         Zeqel      .. /\n·•.\n0\nN\nBeschreibung\nSignalement\nGeburtsort und -tag\nLieu et date de naissance\nGeboorteplaats en datum\nFarbe der Augen                                                Größe\nCouleur des yeux                                               Taille\nKleur van de ogen                                              Lengte\nFarbe der Haare                                                Besondere Kennzeid1en\nCouleur des cheveux ....... .                                  Signes particuliers .......... .\nKleur van het haar                                             Bijzondere Kentekenen\nUnter~ch1 ilt des Inhabers\nSiqnatu1e de tituldire / ffandtekenin!J v. d. houder\nEs wird bescheinigt, daß das Patent in Gegenwart\ndes Unterzeichneten von dem Inhaber untefschrie-\nben worden ist.\nPhotoqraphie\nLe soussigne certifie que cette patente a ete signee\nen sa presence par le titulaire.\nOndergetekende verklaart, dat het patent in zijn\ntegenwoordigheid ondertekend is door de houder.\nDienststempel\nSeeau\nZeqel\n•) Nichtzutreffendes streichen\ny","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                                                                                                                    719\n150\n•                                                                                                                                                                                                     •\n~\nErweiterungen\nExtensions\nUitbreidingen\nDie Gültigkeit dieses Patents ist erweitert worden\nLa validite de la presente patente a ete etendue\nDe geldigheid van dit patent is uitgebreid\n1. auf die Führung von Fahrzeugen mit eigener/ ohne eigene*) Triebkraft\na la conduite de batiments munis / non munis *) de moyens mecaniques de propulsion\ntot het besturen van vaartuigen met / zonder •i mechanische beweegkracht\nden\nle\nden\n.: DienststempPi ·..\n:            Seeau\nZegel\n2a auf die Rheinstrecke\nau secteur du Rhin\ntot het riviergedeelte\nden\nle\nden\n.: DicnstslemppJ ··.\n·           Seeau        :\nZeqel        ·\n·..\n0\nN\n2b   auf die Rheinstrecke\nau secteur du Rhin ....... ......       .. ........................................... .\ntot het riviergedeelte\nden\nle ...\nden\n:' Dienststemiwl ·..\n·             Seeau       :\nZegel\n·•.\n2c auf die Rheinstrecke\nau secteur du Rhin ....................................................... .\ntot het riviergedeelte\nden\nle .........................................................................................................._\n...................... .........    den\n_.· DienststempPl ··.\n:           Seeau        :\nZeqel  .••/\n·•.\n·······\nBemerkungen:\nObservations:\nOpmerkingen:\n•) Nichtzutreffendes streichen","720                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nDas Gesundheitsamt ......... .                                                                                                       Anlage 2\nDer Amtsarzt ................ .\nAmtsärztliches Zeugnis\nDer - Die - durch ...................... .                                                                                   ausgewiesene\n- von Person bekannte\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am .........                                     in .......\nwurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.\nDie Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:\n1. Sehvermögen 1)\n(0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst\nAngabe in einem Dezimalbruch):\nohne Brille                                                            rechts... .. ............. links\nmit der gewohnheitsmäßig getragenen\nBrille                                                                 rechts.          . ....... links.\nEs überschreitet\ndie Kurzsichtigkeit                                                    rechts-links 10,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie Ubersichtigkeit                                                    rechts-links           6,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie einfache Stabsichtigkeit                                           rechts-links           4,0 Meterlinsen\n(Astigmatismus)                                                                                    (Dioptrien).\nUrteil: Sehvermögen ausreichend -                nicht ausreichend.\n2. Hörvermögen!)\nFlüstersprache                             rechts               ....... m\nlinks ..................... m\nUmgangssprache                             rechts ......       ..... m\nlinks                ....... m\nTrommelfellbefund                          rechts .....                 links ..\nurteil: Hörvermögen ausreichend                   nicht ausreichend.\nNichtzutreffendes streichen\n1) Als ausreichend ist das Sehvermöqen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Au(Je mit oder ohne Brille mindestens\n0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt dieses qanz, muß der - die - Untersuchte\ntrotzdem ein plastisches Sehvermöqen (Fähigkeit zum Sdlätzen der Entfernunqen) besitzen; das Blickfeld des besse1 en Auqes\nmnll reqelrecht sein. Liegt die Minderunq der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniqer) oder der Verlust des Auqes nodl kein\nvolles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureidiend, so ist die l.,'ntersuchunq nad1\nAblauf des Jahres zu wiederholen.\nBei Brillenträgern darf auf dem besseren Auqe die Kurzsichtiqkeit 10,Q, die Ubersichtiqkeit 6,0, die einfadle Stabsid1tiqkeit\n(Astiqmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersudrnnq durch einen vom\nAmtsclrzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.\nEin ausreichendes Sehvermöqen darf nicht bescheiniqt werden, wenn der - die - Untersuchte an einer voraussichtliLh fort-\nschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Am1es leidet, die mit WahrsLheinlid1keit in kurzer Zeit eine\nerheblidle Verminderunq der Sehkraft erwarten läßt.\n2) Das Hörvermöqen ist als ausreichend anzusehen,      wenn die Flüsterspradle von UntersuLhten\nbis zur Vollendunq des 25. Lebensjahres auf 3 m,\nnadl Vollendunq des 25. Lebensjahres auf 2 m\nbeiderseits deutlich verstanden wird.\nBei Verdacht fortschreitender Sdlwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunäd1st das Gutathten                    eines vom Amtsarzt zu\nbenennenden Fadlarztes eingeholt werden.","Nr. 19 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                                                                                                                                               721\n3. Farbenunterscheidungsvermögen 1 )\nDie Farben rot, grün, gelb und blau werden -                                                                                           im Verfahren von -                                          lshihara -                        Stilling -\nbei Anwendung des Anomaloskops -                                                                           mit Sicherheit -                                 nicht mit Sicherheit -                                         unterschieden.\n4. Sonstige Eigenschaften\nLiegen bei dem -                                     der -               Unlersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krank-\nheiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn -                                                                                                            sie -               als Schiffsführer ungeeignet\nerscheinen lassen?\n..... ········· ............................................ , ...... , ...................................... .\nAnzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel?\n··········································· .. ···················· ...................................... ................... .................................................... ........ ........•\n,                   ,                                                    ,        ,\n5. Bemerkungen\n6. Gesamturteil\nDer Zustand des - der - Untersuchten läßt ihn -                                                                                                              sie -               als Schiffsführer geeignet -\nnicht geeignet - erscheinen .\n............................................. , .................................................. .\n(Ort und Datum)\n(Unterschrift)\nAmtsarzt\nNichtzutreffendes streichen\nl) Das Farbenunterscheidunfjsvermöqen                                          ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. 1, 10-16 und 22-25 von Ishihara\n(7., 9., 10. oder 11. Aufla~1e) ode1 die Stillinqschen Tafeln (20. Aullaqe) mit Ausnahme der Tafel 7 mit qenüqender Sicher-\nheit qelesen werden können. In Zweifelsfiillen ist der - die - Bewerber(in) durch einen vom Amtsarzt zu benennenden Facharzt\nunter Verwendung des Anomaloskops zu untersuchen."]}