{"id":"bgbl2-1956-19-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":19,"date":"1956-06-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/19#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_19.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein","law_date":"1956-05-15T00:00:00Z","page":703,"pdf_page":1,"num_pages":11,"content":["703\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                      Ausgegeben zu Bonn am 18. Juni 1956                                                                                                Nr.   19\nTag                                                       Inhalt:                                                                                           Seite\n15.5.56     Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein                                                                                      703\n15. 6. 56   Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Erteilung von Rheinschifferpatenten                                                              714\n15. 6. 56   Verordnung über Befähigungszeugnisse in der Binnenschiffahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   722\n16. 6. 56   Siebenundsechzigste Verordnung zur Eisenbahn-Verkehrsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       740\n26. 5. 56   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über den\nFreibord der Kauffahrteischiffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   742\n11. 6. 56   Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen· der Bundesrepublik\nDeutschland und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über gewisse Rechte auf dem\nGebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    742\nVerordnung\nzur Einführung der Lotsenordnung für den Oberrhein.\nVom 15. Juni 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Gesetzes                                    3. am linken Rheinufer zwischen der Lauter-\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der                                              mündung und Ludwigshafen (einschließlich),\nBinnenschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundes-                                               das Wasser- und Schiffahrtsamt Speyer.\ngesetzbl. II S. 317) in Verbindung mit Artikel 26\nAbs. 1 der revidierten. Rheinschiffahrtsakte vom                               (2) Zuständige Behörde für Bewerber, die keinen\n17. Oktober 1868 (Badisches Gesetz- und Verord-                            Wohnsitz im Bereich der in Absatz 1 genannten\nnungsblatt 1869 S. 183, Bayerisches Regierungsblatt                       Rheinufer haben, sowie für die Uberprüfung der\n1869 S. 1129) und dem Beschluß der Zentralkommis-                         Fahrtenbücher nach § 7 Nr. 3 ist jedes der in Ab-\nsion für die Rheinschiffahrt vom 4. Mai 1956 wird -                        satz 1 genannten Wasser- und Schiff ahrtsämter.\nhinsichtlich des Artikels 5 im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister der Finanzen - verordnet:                                   (3) Zuständige Behörde im Sinne des § 15 Nr. 2\nund des § 17 ist dasjenige Wasser- und Schiffahrts-\namt, welches das Lotsenpatent nach § 12 Nr. 1 aus-\nArtikel 1                                         gefertigt hat.\nInkraftsetzung                                          (4) Zuständige Behörde für den Erlaß der Prü-\nDie Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel                          fungsordnung nach § 10 Nr. 3 ist die Wasser- und\nund Mannheim/Ludwigshafen wird in der Fassung                             Schiffahrtsdirektion Mainz.\nder Anlage 1 in Kraft gesetzt.\nArtikel 3\nArtikel 2\nPrüfungsaussdlüsse\nZuständige Behörden\nPrüfungsausschüsse zur Abnahme der Lotsen-\n(1) Zuständige Behörde nach den §§ 2, 4 Nr. 1\nprüfung (§ 9 Nr. 1) werden bei den in Artikel 2Abs. 1\nSatz 1, §§ 6, 7 Nr. 1, §§ 11, 12, 18, 20 und 21 ist für\ngenannten Wasser- und Schiff ahrtsämtern gebildet.\nBewerber, die zur Zeit der Antragstellung nach § 4\nNr. 1 oder nach den §§ 20 und 21 ihren Wohnsitz\nhaben\n1. am rechten Rheinufer zwischen der deutsch/                                                                Artikel 4\nschweizerischen Grenze unterhalb von                                                            Körperliche Eignung\nBasel und Neuburgweier (ausschließlich),\nDie nach § 4 Nr. 1 Buchstabe d erforderliche kör-\ndas Wasser- und Schiffahrtsamt Offenburg,\nperliche Eignung zur Führung eines Fahrzeugs, ins-\n2. am rechten Rheinufer zwischen Neuburg-                          besondere der Besitz eines ausreichenden Hör-,\nweier (einschließlich) und Mannheim (ein-                      Seh- und Farbenunterscheidungsvermögens, ist\nschließlich),                                                  durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nach\ndas Wasser- und Schiffahrtsamt Mannheim,                       dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.","704                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nArtikel 5                                                Artikel 1\nGebühren und Entschädigungen                                    Geltung in Berlin\n(1) An Gebühren werden erhoben                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\n1. für die Abnahme der Lotsenprü-                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nfung nach §§ 8, 11 ............ 25,- DM,      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nüber die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\n2. für die Ausfertigung des Lotsen-              Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\npatents nach§ 12 Nr.1,§§20,21 10,-DM,\n3. für jede weitere Ausfertigung                                        Artikel 8\ndes Lotsenpatents nach§ 12 Nr. 2   5,- DM.              Außerkrafttreten von Vorsdtriften\n(2) Für die Ausstellung des Fahrtenbuches nach          Es treten außer Kraft\n§ 7 Nr. 1 und der schriftlichen Erlaubnis nach § 6         das Hessische Regulativ, betreffend das Steuer-\nNr. 2 werden die baren Auslagen berechnet.                 mannswesen auf der Großherzoglidl Hessischen\n(3) Die der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung           Rheinstrecke, vom 5. August 1882 (Hessisches\ndes Bundes nicht angehörenden Mitglieder der Prü-          Regierungsblatt S. 133),\nfungsausschüsse erhalten für jeden Prüfungstag             die Bayerisdle Verordnung, betreffend die Steuer-\neine Entschädigung von 20 DM. Dauert die                   mannsordnung für den Rhein innerhalb des\nPrüfungstätigkeit weniger als vier Stunden, so             Bayerischen Gebietes, vom 30. Dezember 1885\nermäßigt sich die Entschädigung auf die Hälfte.            (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1886\nFindet die Prüfung auf Antrag des Bewerbers an             s. 1),\neinem anderen als dem vorgesehenen Prüfungs-               die Badische Ministerialverordnung, betreffend\ntermin oder nicht am Sitz des Prüfungsausschusses          die Steuermannsordnung für den Rhein innerhalb\nstatt, so hat er die hierdurch entstehenden Mehr-          des Großherzoglich Badischen Gebietes, vom\nkosten zu tragen.                                          19. Dezember 1885 (Badisches Gesetz- und Ver-\nordnungsblatt S. 401)\nArtikel 6                         mit allen dazu ergangenen Änderungen und Ergän-\nzungen.\nStrafbestimmung\nArtikel 9\nZuwiderhandlungen gegen diese Verordnung\nwerden nach § 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs be-                              Inkrafttreten\nstraft.                                                    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.\nBonn, den 15. Juni 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                           705\nAnlage 1\nLotsenordnung für den Rhein zwism.en Basel und Mannheim/Ludwigshafen\n§ 1                          mindestens sechs auf Schleppern mit wenigstens\n1. Unbeschadet des Rechts eines jeden Inhabers\neinem Anhang sowie mindestens sechs als Tal-\neines Rheinschifferpatents, ein Schiff auf dem Rhein   fahrten durchgeführt werden. Ferner sollen sechs\nzu führen oder den Schiffsführer bei der Führung       Fahrten bei Wasserständen unter 2,00 m am Pegel\ndes Schiffes zu unterstützen, darf sich zwischen       Straßburg ausgeführt werden.\nBasel und Mannheim/Ludwigshafen nur der Inhaber           2. Auf der Strecke zwischen Basel und den unter-\neines Lotsenpatents als Lotse (pilote patente) be-     sten Schleusen des Großen Elsässischen Kanals ge-\nzeichnen.                                              nügen zwei Fahrten zu Berg und zwei Fahrten zu\n2. Die Annahme eines Lotsen ist in jedem Falle      Tal.\nfreiwillig.                                                                     § 6\n§ 2                             1. Die Tätigkeit als Lotsengehilfe muß auf der-\n1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen      jenigen Strecke des Rheins ausgeübt werden,         für\nBehörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:      die das Lotsenpatent beantragt werden soll.         Der\na) für die Strecke zwischen Basel und Straß-     Lotsengehilfe hat, vorbehaltlich der Ausnahme       der\nburg/Kehl,                                    Nummer 2, den Lehrlotsen bei der Ausübung           des\nDienstes auf dem Fahrzeug zu begleiten.\nb) für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und\nMannheim/Ludwigshafen.                           2. Nach sechsmonatiger Ausbildung und Ausfüh-\nrung von mindestens sechs Fahrten auf Schleppern\n2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken er-\nmit mindestens einem Anhang kann die zuständige\nworben werden.\nBehörde unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs\n§ 3                          die schriftliche Erlaubnis erteilen, daß der Lotsen-\ngehilfe die restlichen Fahrten auf einem Anhang\nEin Lotsenpatent erhält, wer nach Erwerb des\ndes Schleppzuges zurücklegt, in dem der Lehrlotse\nRheinschifferpatents für Fahrzeuge sowohl mit\nlotst.\neigener als auch ohne eigene Triebkraft von einem\nLotsen (Lehrlotsen) als Lotsengehilfe ausgebildet                               § 7\nworden ist und sich mit Erfolg einer Lotsenprüfung\n1. Der Lotsengehilfe hat den Nachweis der Aus-\nunterzogen hat, falls nicht Tatsachen vorliegen, die\nbildung durch ein von der zuständigen Behörde aus-\ndie Entziehung des Patents nach § 15 rechtfertigen\ngestelltes Fahrtenbuch nach dem Muster des An-\nwürden.\nhangs A zu erbringen. In dem Fahrtenbuch hat der\n§ 4                          ausbildende Lotse den Beginn und das Ende der\nAusbildungszeit sowie die ausgeführten Fahrten zu\n1. Der Bewerber hat einen Antrag auf Eintragung\nin die Liste der Lotsengehilfen unter Bezeichnung      bescheinigen.\nder Strecke, für die er das Patent erwerben will, an     2. Der Lotsengehilf e hat das Fahrtenbuch sowie\ndie zuständige Behörde zu richten. Er hat hierbei      die nach § 6 Nr. 2 etwa erteilte schriftliche Erlaubnis\nvorzulegen                                             während der Ausbildung bei sich zu führen und\na) das Rheinschifferpatent für Fahrzeuge so-     sie den zuständigen Beamten sowie dem je-\nwohl mit eigener als auch ohne eigene         weiligen Schiffsführer auf Verlangen vorzuzeigen.\nTriebkraft,                                     3. Der Lotsengehilfe hat das Fahrtenbuch während\nb) die Erklärung des Lehrlotsen, daß er bereit   der Ausbildung vierteljährlich der zuständigen Be-\nist, die Ausbildung zu übernehmen,            hörde zur Uberprüfung vorzulegen.\nc) ein polizeiliches Führungszeugnis (Leu-\nmundszeugnis) oder einen Strafregisteraus-                             § 8\nzug,\n1. Innerhalb eines Monats nach Beendigung der\nd) einen Nachweis über seine körperliche Eig-    Ausbildung kann der Lotsengehilfe die Abnahme\nnung zur Führung eines Fahrzeugs, insbe-      der Lotsenprüfung und die Erteilung des Lotsen-\nsondere über ausreichendes Hör-, Seh- und     patents für diejenige Strecke beantragen, auf der\nFarbenunterscheidungsvermögen; das Nähe-      er die Tätigkeit als Lotsengehilfe ausgeübt hat.\nre bestimmt die zuständige Behörde.\n2. Dem Antrag sind beizufügen\n2. Der Bewerber soll bei Beginn der Ausbildung\ndas fünfzigste Lebensjahr nicht überschritten haben.          a) das Fahrtenbuch,\nb) zwei Photographien.\n§ 5\n§ 9\n1. Die Dauer der Ausbildung als Lotsengehilfe\nbeträgt mindestens ein Jahr und soll zwei Jahre          1. In den beteiligten Staaten werden Prüfungs-\nnicht überschreiten. In dieser Zeit sind mindestens    ausschüsse gebildet. Prüfungsausschüsse bestehen\nvierundzwanzig Fahrten auszuführen. Davon sollen       an ~en in Anhang B aufgeführten Orten.","706                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n2. Die Prüfungsausschüsse bestehen aus einem              2. Der Lotse hat sich alsbald nach dem Anbord-\nVertreter der Wasser- und Schiffahrtsbehörden als         kommen über den Tiefgang des Fahrzeugs und\nVorsitzendem und zwei Lotsen, die Inhaber des             seine Fahreigenschaften zu unterrichten.\nLotsenpatents für diese Rheinstrecke sind, aber\n3. Der Lotse hat auf ausdrückliches Verlangen\nnicht Lehrlotsen der Bewerber sein dürfen.                des Schiffsführers den Befehl über die Mannschaft\nund das Steuerruder zu übernehmen. Als ausdrück-\n§ 10                            liches Verlangen gilt auch die Mitteilung des\n1. Die Prüfung erstreckt sich auf                      Schiffsführers, daß er für die zu befahrende Strecke\na) die Kenntnis der Strecke, für die der Be-       kein Schifferpatent besitzt. Der Lotse wird in diesen\nwerber das Patent beantragt,                    Fällen zum verantwortlichen Sc:hiffsführer im Sinne\ndes § 2 der Rheinschiffahrtpolizeiverordnung.\nb) die Ermittlung der Fahrwassertiefe an\nschwierigen Stromstellen nach gegebenen            4. Die Nummern 1 bis 3 gelten für den Lotsen-\nPegelständen,                                   gehilfen entsprechend, wenn er die Erlaubnis nach\n§ 6 Nr. 2 erhalten hat.\nc) die Kenntnis der Rheinschiffahrtpolizeiver-\nordnung sowie der sonstigen für die Strecke\ngeltenden schiff ahrtspolizeilichen Vorschrif-                           § 15\nten.                                               1. Die Behörde, die das Lotsenpatent ausgestellt\n2. Außerdem hat der Bewerber bei einer Probe-          hat, muß dieses entziehen, wenn dem Inhaber das\nfahrt auf der Strecke, für die er das Patent bean-        Rheinschifferpatent entzogen worden ist. Es muß\ntragt, unter Aufsicht eines zum Prüfungsausschuß          auch entzogen werden, wenn Tatsachen festgestellt\ngehörenden Lotsen seine praktische Befähigung             werden, die die Annahme rechtfertigen, daß der In-\nnachzuweisen. Die Probefahrt ist möglichst bei            haber zur Ausübung des Dienstes eines Lotsen un-\neinem Wasserstand unter Mittelwasser auszuführen.         geeignet ist, insbesondere wenn der Lotse infolge\n3. Das Nähere bestimmt eine Prüfungsordnung,           seines geistigen oder körperlichen Zustandes nicht\ndie die zuständige Behörde erläßt.                        mehr zur Ausübung seines Dienstes fähig ist.\n2. Binnen drei Monaten nach Vollendung des\n§ 11                            fünfundsechzigsten Lebensjahres und weiterhin alle\ndrei Jahre hat der Lotse den Nachweis seiner kör-\n1. Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so          perlichen Eignung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe d) zu er-\nkann er sie nach Verlängerung der Ausbildung um           neuern. Bei Zweifeln an der körperlic:hen Eignung\nmindestens sechs Monate einmal wiederholen. Die           des Lotsen kann die zuständige Behörde die Er-\nzuständige Behörde bestimmt in diesem Falle Zahl          neuerung des Nachweises jederzeit verlangen.\nund Art der auszuführenden Fahrten im Rahmen\ndes § 5.\n§ 16\n2. Besteht der Bewerber die Prüfung auch zum\nzweiten Male nicht, so kann er ein Lotsenpatent              Das Lotsenpatent kann entzogen werden,\nerst erwerben, nachdem die Voraussetzungen der                  a) wenn der Lotse seine Tätigkeit länger als\n§§ 3 bis 8 erneut erfüllt sind.                                    sechs Monate nicht ausgeübt hat oder\nb) wenn der Lotse wiederholt Lotsungen ohne\n§ 12                                    wic:htigen Grund abgelehnt hat.\n1. Besteht der Bewerber die Prüfung und sind\nauch die übrigen Voraussetzungen des § 3 erfüllt,                                  § 17\nso fertigt die zuständige Behörde das Lotsenpatent\nDas Lotsenpatent kann für dauernd oder auf Zeit\nnach dem Muster des Anhangs C aus.\nentzogen werden. Im Falle zeitweiligen Entzugs\n2. Wird glaubhaft gemacht, daß das Patent ver-         kann die zuständige Behörde verlangen, daß der\nloren gegangen ist, oder ist das Patent unbrauchbar       Lotse vor Rückgabe des Patents durc:h Fahrten in\ngeworden, so hat die Ausstellungsbehörde eine             Begleitung eines anderen Lotsen die erforderliche\nzweite Ausfertigung zu erteilen, die als solche zu        Kenntnis der Rheinstrecke wieder erwirbt. Die\nbezeichnen ist.                                           Rückgabe des Patents an den Lotsen ist unzulässig,\n3. § 7 Nr. 2 gilt für den Lotsen hinsichtlich des      solange ihm das Rheinschifferpatent entzogen ist.\nLotsenpatents entsprechend.\n§ 18\n§ 13\n1. Die beteiligten Staaten bestimmen, welche Be-\nDer Lotse darf eine ihm angetragene Lotsung nur        hörden im Sinne dieser Verordnung zuständig sind,\naus wichtigen Gründen ablehnen.                           und haben diese öffentlich bekannt zu _machen. Jede\nzuständige Behörde ist befugt, für die in § 2 ge-\n§ 14                           nannten Strecken Lotsenpatente zu erteilen.\n1. Der Lotse ist Berater des Schiffsführers; er hat      2. Lehnt die zuständige Behörde die Eintragung\ndiesen bei der Führung des Fahrzeugs zu unter-           in die Liste der Lotsengehilfen (§ 4), die Zulassung\nstützen, ihn auf alle Besonderheiten der zu durch-        zur Lotsenprüfung (§ 8) oder die Erteilung eines\nfahrenden Strecke aufmerksam zu machen und ihm            Lotsenpatents (§ 11) ab, so hat sie dies allen in\ndie etwa zu treffenden Maßnahmen zu empfehlen.             Nummer 1 genannten Behörden mitzuteilen.","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                      707\n§ 19                           4. Umfaßt das nach den bisherigen Vorschriften\nerteilte Patent die in § 2 Buchstaben a und b ge-\n1. Die vom Bewerber zu zahlenden Gebühren\nnannten Strecken nur zum Teil, so kann die zu-\na) für die Abnahme der Lotsenprüfung (§ 8),     ständige Behörde verlangen, daß der Lotse vor dem\nb) für die Erteilung des Lotsenpatents (§ 12    Umtausch des Patents auf der restlichen Strecke\nNr. 1),                                      sechs Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen\nc) für die zweite Ausfertigung des Lotsen-      ausführt. § 5 Nr. 2 ist anzuwenden.\npatents (§ 12 Nr. 2)\nwerden nach Maßgabe einer besonderen, von den                                  § 21\nbeteiligten Staaten zu erlassenden Gebührenord-\n1. Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten\nnung erhoben.\ndieser Verordnung können die zuständigen Be-\n2. Es soll hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des hörden im Sinne des § 18 solchen Inhabern von\nBewerbers kein Unterschied gemacht werden.            Rheinschifferpatenten, welche die Tätigkeit eines\nLotsen ausüben, auf Antrag das Lotsenpatent er-\n§ 20\nteilen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, daß\n1. Lotsenpatente, die nach den bisherigen Vor-     sie die Lotsentätigkeit auf derjenigen Strecke, für\nschriften für Fahrzeuge mit eigener Triebkraft oder   die sie das Lotsenpatent beantragen, seit zwei\nohne eigene Triebkraft erteilt worden sind, bleiben   Jahren vor Inkrafttreten dieser Verordnung bis zur\nbis zum 30. Juni 1958 gültig. Sie können nach Maß-    Antragstellung ununterbrochen und einwandfrei\ngabe der Nummern 2 bis 4 bis zu diesem Zeitpunkt      ausgeübt haben.\nin Patente dieser Verordnung umgetauscht werden.\n2. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß\n2. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften  die in §. 20 Nr. 2 bis 4 vorgesehenen zusätzlichen\nerteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen        Fahrten ausgeführt werden.\nohne eigene Triebkraft, so kann die zuständige Be-\nhörde verlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch\ndes Patents auf Fahrzeugen mit eigener Triebkraft                              § 22\nund auf Schleppern mit wenigstens einem Anhang           Diese Verordnung tritt an die Stelle aller zur\nje drei Fahrten als Begleiter eines anderen Lotsen    Ausführung der revidierten Rheinschiffahrtsakte\nausführt.                                             vom 17. Oktober 1868 erlassenen, das Lotsen- und\n3. Berechtigt das nach den bisherigen Vorschriften  Steuermannswesen auf dem Rhein von Basel bis\nerteilte Patent nur zur Lotsung von Fahrzeugen mit    Mannheim/Ludwigshafen betreffenden Gesetze und\neigener Triebkraft, so kann die zuständige Behörde    Verordnungen.\nverlangen, daß der Lotse vor dem Umtausch des\n§ 23\nPatents auf Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft drei\nFahrten als Begleiter eines anderen Lotsen ausführt.    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.","-..;J\nAnhang A                                                                                                                                                                                                                                                  0\n(zu § 7)                                                                                                                                                                                                                                                 =\n(Originalgröße DIN A 5)                                                                                                                                       (Seiten 2 und 3)\nFahrtenbuch\nWortlaut der Verordnung zur Einführung der Lotsenordnung\nfür den Oberrhein nebst Anlage 1 (ohne Anhänge A bis CJ\nNr ............................................... ..\nsowie folgender Hinweis für die Führung des Fahrtenbuches:\nBei jedem Wechsel des ausbildenden Lotsen ist mit einer\nfür den Lotsengehilfen                                                                                                                neuen Seite des Fahrtenbuches zu beginnen.\n~\nC\n:::::,\n0...\n(t)\nUl\n(Vor- und Zuname)                                                                                                                                                                       CO\n(b\nUl\n~\nN\ngeb. am                                                                                     in                                                                                                                                                           c:r\n;-\n~\nwohnhaft in .............................................................................................................................................................................. .                                                             '--<\nQJ\n::r\n'\"1\nRheinschifferpatent Nr. .. .............. ....... .... ..............                           ...................................................................................... .                                                                CO\nQJ\n:::::,\nCO\nausgestellt am ................................... vom .................................................................................................................. .\n....CO\nV,\ncn\nDieses Fahrtenbuch wurde ausgestellt\n..,\n~\nvom                                                            (zuständiqe Behörde)\n-\n.......\n(Ort}\nden                                             (Datum)\n··········\nDienst-\nstempel\n( Unterschrift)","Nr. 19 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den- 18. Juni 1956                                       709\n(Seite 4)                                                               (Seite 5)\nLehrlotse: .....\n(Vor- und Zuname)                                                   (Wohnort)\nBeginn der Ausbildungszeit:                                   .: Ende der Ausbildungszeit:\nName und Art                                                                                             Unterschrift\ndes Schiffes         Vor-                       Fahrstrecke                  Wasserstand              des Lehrlotsen\n(bei Schleppern   u. Zuname des                                                 am Pegel         Datum    mit Datum,\nvon ................... bis .... .\nauch Zahl der    Schiffsführers                                                Straßburg\n(Ort)                  (Ort)                         Kontrollvermerke\nAnhänge)\nAnhang B\n(zu § 9Nr.11\nPrüfungsausschüsse\nPrüfungsausschüsse bestehen in:\nBasel\nOffenburg\nStraßburg\nSpeyer\nMannheim","J'~nhang C\n(zu§ 12 Nr. 1)                                                                                                                                                                                                   -~\nQ\n(Originalgröße: DIN A 6)                    (Seite 1)                                                                                                            (Seite 2)\nBundesrepublik Deutschland                                                                                         für die Rheinstrecke\nRepublique Federale d'Allemagne                                                                                   pour le secteur du Rhin\nBondsrepubliek Duitsland                                                                                             voor het riviervak\nLotsen patent\nPatente de pilote\nt:o\nLoodsenpatent                                                                                                                                                               ~\n::,\n0..\nvon/de/van ....................................... ·-········.. ····· ...................... . bis/a/tot                    (D\nrJl\n(0\n(D\nrJl\n~\nNr ................................................. vom/par/door                                                                                                                N\n(zustii.ndige Behörde / autorite competente / bevoegde autoriteit)\ner\nj;\nc.....\nPJ\n;:r'\n\"\"1\n(0\nPJ\nAusgestellt auf Grund der Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und                                                                                                                                        ::,\n(0\nMannheim/Ludwigshafen\n(in Kraft getreten am 1. Juli 1956)                                                                                                                                                                           -\nCO\nc.n\nO')\n(Ort und Datum)                                                                                (Untersctirift)  ...,\nDelivree conformement au Reglement de pilotage sur le Rhin entre Belle et Mann-                                                                                                                 (siqnature)\n~\n(licu et date)\nheim/Ludwigshafen\n(entre en vigueur le ler juillet 1956)\n(plaats en datum)                                                                             (handteekening)\n-\nAfgegeven op grond van het Loodsenreglement voor de Rijn tussen Bazel en\nMannheim1Ludwigshafen\n(in werking getreden op 1 Juli 1956)\n······....\nDienststempel ·:\nCachet                 :\nstempel\n.. •·","(Seite 3)                                                                                                                                                                     (Seite 4)\nName und Vorname                                                                                                                                                             Ausgedehnt auf die Rheinstrecke\nNom et Prenom                                                                                                                                                                Extension au secteur du Rhin\nNaarn en voornam                                                                                                                                                             Uitgebreid tot het riviervak\nGeburtstag und -ort\nDate et lieu de naissance ................................................................................................................................................ .\nGeboortsplaats en-datum\nvon/de/van                                                         bis/a/tot\nz:,\nWohnort                                                                                                                                                                                                                                                                               c..o\nDomicile\nWoonplaats\n....,\nlll\nRheinschifferpatent ausgestellt                                                          von/ par / door                                                                                        <.O\nPatente de batelier du Rhin delivree                                                                                                  (zustiindiqe Behörde/ autorite competente / bevoeqde autoriteit)  0..\nRijnschipperspatent afgegeven                                                                                                                                                                    ..,\n(t)\n•\nC\nUl\n<.O\nlll\nam/le/op                                                                                                                                                                                                                                                                             O\"\n(t)\ntt1\nvon/par / door                                                                                                                                                                                                                                                                       0\n:;:l\n.?\n0..\n(t)\n:;:l\n(Ort und Datum)\n(lieu et date}\n(Unterschrift)\n(siqnature)        ....\n(plaats en datum)                                                 (handteekening)       ?:l\nc......\nC\n2.\nPhotographie\n....c..o\ndes Inhabers                                                                                                                                                                                                                                                             U1\nC')\ndu titulaire\nvan de rechthebbende\n(vor der Behörde vollzogene Unterschrift)\n(signature donnee en presence de l' autorite)\n...··················•.....\n(handteekening geplaatst in tegenwoordigheid                                                                              .: Dienststempel ·..\nvan de autoriteit)                                                                         :          Cachet             :\n\\.. stempel                   ·\n··•...........•··\n--..J","712                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956. Teil II\nDas Gesundheitsamt ......... .                                                                                                                              Anlage 2\nDer Amtsarzt ................ .\nAmtsärztliches Zeugnn.s\nDer - Die - durch ....                                                                                                                              ausgewiesene\n- von Person bekannte\n(Vor- und Zuname)\ngeboren am ......... .                                     in ............................................ .\nwurde heute von mir auf Eignung zum Schiffsführer untersucht.\nDie Untersuchung hatte folgendes Ergebnis:\n1. Sehvermögen 1 )\n(0 bei völligem Fehlen der Sehkraft, sonst\nAngabe in einem Dezimalbruch):\nohne Brille                                                                redits ........................ links .. ~................... .\nmit der gewohnheitsmäßig getragenen\nBrille                                                                     rechts ....................... links ..... .\nEs überschreitet\ndie Kurzsichtigkeit                                                        redits-links 10,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie Ubersichtigkeit                                                         rechts-links               6,0 Meterlinsen\n(Dioptrien)\ndie einfache Stabsichtigkeit                                                redits-links               4,0 Meterlinsen\n(Astigmatismus)                                                                                             (Dioptrien).\nUrteil: Sehvermögen ausreidiend -                   nidit ausreidiend.\n2. Hörvermögen 2 )\nFlüsterspradie                               rechts.                   ..... m\nlinks ....................... m\nUmgangssprache                              redits ........................ m\nlinks ........................ m\nTrommelfellbefund                           rechts .....               ..... links ......\nUrteil: Hörvermögen ausreichend -                   nicht ausreichend.\nNichtzutreffendes streithen\n1)  Als ausreichend ist das Sehvermögen anzusehen, wenn die Sehschärfe auf dem besseren Auge mit oder ohne Brille minde-\nstens 0,8 beträgt. Beträgt die Sehkraft auf dem anderen Auge 0, 1 oder weniger oder fehlt dieses ganz, muß der- die - Untersuchte\ntrotzdem ein plastisches Sehvermögen (Fähigkeit zum Schätzen der Entfernungen) besitzen; das Blickfeld des besseren Auqes\nmuß regelrecht sein. Lieqt die Minderung der Sehkraft (bis auf 0,1 oder weniger) oder der Verlust des Auges noch kein\nvolles Jahr zurück und ist das plastische Sehvermögen des - der - Untersuchten unzureichend, so ist die Untersuchung nach\nAblauf des Jahres zu wiederholen.\nBei Brillenträgern darf auf dem besseren Auge die Kurzsichtigkeit 10,0, die Ubersichtigkeit 6,0, die einfache Stahsichtiqkeit\n(Astigmatismus) 4,0 Meterlinsen (Dioptrien) nicht überschreiten. In Zweifelsfällen ist eine Zusatzuntersuchung durch einen vom\nAmtsarzt zu benennenden Facharzt herbeizuführen.\nEin ausreichendes Sehvermögen darf nicht bescheinigt werden, wenn der - die - Untersuchte an einer voraussichtlich fort-\nschreitenden Krankheit der für die Sehkraft wesentlichen Teile des Auges leidet, die mit Wahrscheinlichkeit in kurzer Zeit eine\nerhebliche Verminderung der Sehkraft erwarten läßt.\nIJ  Das Hörvermögen ist als ausreid1end anzusehen, wenn die Flüstersprache von Untersuchten\nbis zur Vollendung des 25. Lebensjahres auf 3 m,\nnach Vollendung des 25. Lebensjahres auf 2 m\nbeiderseits deutlidJ. verstanden wird.\nBel Verdacht fortschreitender Schwerhörigkeit und in Zweifelsfällen soll zunädlst das Gutachten                                        eines   vom Amtsarzt zu\nbenennenden Facharztes eingeholt werden.","Nr. 19 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juni 1956                                             713\n3. Farbenunterscbeidungsvermögen 1 )\nDie Farben rot, grün, gelb und blau werden -                   im Verfahren von -          lshihara -   Stilling -\nbei Anwendung des Anomaloskops -                  mit Sicherheit -      nicht mit Sicherheit -      unterschieden.\n4. Sonstige Eigenschaften\nLiegen bei dem -           der -  Untersuchten Anzeichen für das Vorhandensein sonstiger Krank-\nheiten oder liegen körperliche Mängel vor, die ihn -                       sie -   als Schiffsführer ungeeignet\nerscheinen lassen?\nAnzeichen welcher Krankheiten oder welcher körperlichen Mängel?\n5. Bemerkungen\n6. Gesamturteil\nDer Zustand des -          der -  Untersuchten läßt ihn -           sie -    als Schiffsführer geeignet -      nicht\ngeeignet -        erscheinen.\n(Ort und Datum)                                                    (Untersdlrift)\nAmtsarzt\nNidltzutreffendes streichen\n1) Das Farbenuntersdleidungsvermögen ist als ausreichend anzusehen, wenn die Tafeln Nr. t. 10-16 und 22-25 von Ishihara\n(7., 9., 10. oder 11. Auflage) oder die Stilling sdlen Tafeln (20. Auflage) mit Ausnahme der Tafel 7 mit genügender Sicher-\nheit gelesen werden können. In Zweifelsfällen ist der -die - Bewerber{in) durdl einen vom Amtsarzt zu benennenden Fdcharzt\nunter Verwendung des Anomaloskops zu untersudlen."]}