{"id":"bgbl2-1956-16-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":16,"date":"1956-05-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/16#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-16-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_16.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen","law_date":"1956-05-28T00:00:00Z","page":591,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["591\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                       Ausgegeben zu Bonn am 29. Mai 1956                                                                                                              Nr. 16\nTag                                                                       Inhalt:                                                                                         Seite\n28. 5. 56  Verordnung über die Eignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauf-\nfahrteischiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   591\n18. 5. 56  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens über den Luftverkehr zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            598\n23. 5. 56  Bekanntmachung über den Beitritt Belgiens zur Satzung der Schiedskommission für Güter,\nRechte und Interessen in Deutsc:hland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       598\nVerordnung über die Eignung und Befähigung\nder Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrteischiffen.\nVom 28. Mai 1956.\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Nr. 8 des Geset-                                        monatigen Lehrgangs an einer staatlich anerkann-\nzes vom 22. Dezember 1953 über den Beitritt der                                            ten Seemannsschule nachzuweisen. Aus dem Nach-\nBundesrepublik Deutschland zum Internationalen                                             weis muß hervorgehen, daß der Anwärter für die\nSchiffssicherheitsvertrag . London 1948 (Bundes-                                           Aufnahme des Dienstes auf einem Kauffahrteischiff\ngesetzbl. II S. 603) und des § 7 Abs. 4 der Seemanns-                                      ausreichende seemännische Kenntnisse und Fertig-\nordnung vom 2. Juni 1902 (Reichsgesetzbl. S. 175)                                          keiten, insbesondere auf dem Gebiete des Boots-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                             dienstes, des Feuerschutzes und der Unfallverhü-\ntung besitzt.\n§ 1                                                                (2) Der Reeder hat zu veranlassen, und der Kapi-\nIm Sinne dieser Verordnung sind                                                         tän hat dafür zu sorgen und zu überwachen, daß\n1. Schiffsleute die Besatzungsmitglieder des Decks-                                     der Decksjunge unter Beachtung der Richtlinien für\ndienstes, die zur Ausübung ihres Dienstes kein                                       die Ausbildung zum Matrosen in der Seeschiffahrt\nBefähigungszeugnis nach Maßgabe der Verord-                                         (Anlage 1) ausgebildet wird.\nnung über die Besetzung der Kauffahrteischiffe                                           (3) Nach Ablauf von neun Monaten hat der Kapi-\nmit Kapitänen und Schiffsoffizieren (Schiffs-                                        tän dem Decksjungen ein Zeugnis zu erteilen, aus\nbesetzungsordnung) vom 29. Juni 1931 (Reichs-                                       dem zu ersehen ist, ob und in welchem Umfang der\ngesetzbl. II S. 517) in ihrer derzeit geltenden                                     Decksjunge die notwendigen Kenntnisse erworben\nFassung benötigen;                                                                   hat.\n2. Kauffahrteischiffe die dem Erwerb durch die                                                                                           § 4\nSeefahrt dienenden, die Bundesflagge führen-\nden Seeschiffe mit Ausnahme der Fischerei-                                               (1) Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als\nfahrzeuge.                                                                          Jungmann im Decksdienst anmustern will, hat eine\nSeefahrtzeit als Decksjunge von mindestens neun\n§ 2\nMonaten auf Kauffahrteischiffen nachzuweisen und\nSchiffsleute haben dem Seemannsamt unbeschadet                                          ein Zeugnis über die erworbenen Kenntnisse vor-\nder nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden                                            zulegen. Der Fahrtzeit auf Kauffahrteischiffen wird\nNachweisverpflichtungen vor der Anmusterung ihre                                           eine zwölfmonatige Fahrtzeit im Decksdienst auf\nkörperliche Eignung nachzuweisen. Der Nachweis                                             Hochseefischereifahrzeugen gleichgestellt; ein ab-\nist nach den Vorschriften der Bekanntmachung be-                                           geschlossener Lehrgang an einer anerkannten See-\ntreffend die Untersuchung von Schiffsleuten auf                                            mannsschule ist dabei mit drei Monaten anzurech-\nTauglichkeit zum Schiffsdienste vom 1. Juli 1905                                           nen.\n(Reichsgesetzbl. S. 561) in der Fassung der Verord-\n(2) Auf die Ausbildung des Jungmannes ist § 3\nnung vom 8. Mai 1929 (Reichsgesetzbl. II S. 387) zu\nAbs. 2 entsprechend anzuwenden.\nerbringen. Die Vorschriften der Verordnung über\ndie Untersuchung der Seeleute auf Hör-, Seh- und                                               (3) Nach Ablauf von zwölf Monaten hat der Ka-\nFarbenunterscheidungsvermögen vom 9. April 1929                                            pitän dem Jungmann ein Zeugnis zu erteilen, aus\n(Reichsministerialblatt S. 293) sind entsprechend an-                                      dem zu ersehen ist, ob und in welchem Umfang der\nzuwenden.                                                                                 Jungmann die notwendigen Kenntnisse erworben\nhat.\n§ 3\n(1) Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als                                                                                       § 5\nSchiffsjunge im Decksdienst (Decksjunge) anmustern                                             (1) Wer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als\nwill, hat den erfolgreichen Abschluß eines drei-                                           Leichtmatrose im Decksdienst anmustern will, hat","592                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\neine Seefahrtzeit von mindestens zwölf Monaten                                    § 9\nals Jungmann ~uf Kauffahrteischiffen oder von min-         (1) Nach dem Bestehen der Matrosenprüfung wird\ndestens vierundzwanzig Monaten auf Hochsee-            dem Matrosen auf Antrag ein Befähigungsnachweis\nfischereifahrzeugen nachzuweisen und ein Zeugnis       nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt.\nüber die erworbenen Kenntnisse vorzulegen.\n(2) Leistet der Leichtmatrose nach der in § 8\n(2) Auf die Ausbildung des Leichtmatrosen ist       Abs. 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Fahrtzeit Schiffsdienst\n§ 3 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.                    in Auslandsfahrt und ist er deshalb verhindert, die\n(3) Nach Ablauf von zwölf Monaten hat der           Matrosenprüfung abzulegen, so erteilt das See-\nKapitän dem Leichtmatrosen ein Zeugnis zu ertei-       mannsamt auf Antrag des Kapitäns einmalig einen\nlen, aus dem zu ersehen ist, ob und in welchem         vorläufigen Befähigungsnachweis nach dem Muster\nUmfang der Leichtmatrose die notwendigen Kennt-        der Anlage 4. Die Geltungsdauer des vorläufigen\nnisse erworben hat.                                    Befähigungsnachweises ist auf höchstens zwei Jahre\nzu befristen.\n§ 6                               (3) Den nach Absatz 1 und 2 vorgesehenen Be-\nVon den Zeugnissen nach § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3      fähigungsnachweisen werden diejenigen ausländi-\nund § 5 Abs. 3 ist eine Durchschrift einer vom Bun-    schen Befähigungsnachweise gleichgestellt, die vom\ndesminister für Verkehr bekanntzumachenden zen-        Bundesminister für Verkehr durch Bekanntmachung\ntralen Stelle einzureichen.                            im Verkehrsblatt als gleichwertig anerkannt wor-\nden sind.\n§ 10\n§ 7\nVon den Vorschriften der §§ 3 bis 7 (Ausbildungs-\nWer erstmalig auf einem Kauffahrteischiff als       gang) können die Küstenländer nach gemeinsam\nMatrose anmustern will, hat die erfolgreiche Ab-       aufzustellenden Richtlinien in Einzelfällen Ausnah-\nlegung einer Matrosenprüfung nachzuweisen.             men genehmigen. Durch solche Ausnahmen darf die\nSchiffssicherheit nicht gefährdet werden.\n§ 8\n§ 11\n(1) Zur Matrosenprüfung wird zugelassen, wer\nSchiffsleuten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens\n1. eine mindestens zwölfmonatige Fahrtzeit      dieser Verordnung bereits als Matrosen angemustert\nals Leichtmatrose auf Kauffahrteischiffen    sind oder gewesen sind, ist auf Antrag ohne Ab-\noder Hochseefischereifahrzeugen,             legung einer Matrosenprüfung ein Befähigungs-\n2. durch Zeugnisse eine ausreichende Ausbil-    nachweis nach dem Muster der Anlage 5 zu ertei-\ndung                                         len. Den gleichen Befähigungsnachweis erhalten\nLeichtmatrosen, die bis zum 31. März 1958 die nach\nnachweist.                                             § 8 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche Fahrtzeit nachweisen\n(2) Bei der Matrosenprüfung ist festzustellen, ob\nder Leichtmatrose die nach dem Berufsbild des                                    § 12\nMatrosen in der Seeschiffahrt (Anlage 2) erforder-         Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nlichen Kentnisse erworben hat. Die Prüfung im Ret-     lei tungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ntungsboots- und Feuerschutzdienst entfällt, wenn       gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 6 des\nder Leichtmatrose Zeugnisse der See-Berufs-            Gesetzes über den Beitritt der Bundesrepublik\ngenossenschaft über die Befähigung als Rettungs-       Deutschland zum Internationalen Schiffssicherheits-\nboots- und Feuerschutzmann vorlegt.                    vertrag London 1948 auch im Land Berlin.\n(3) Die obersten Verkehrsbehörden der Küsten-\nländer setzen zur Abnahme der Prüfungen Aus-                                     § 13\nschüsse ein. Die Ausschüsse bestehen aus drei Mit-         Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 3\ngliedern, von denen zwei Inhaber eines nautischen      Abs. 1 am 1. Juni 1956 in Kraft. § 3 Abs. 1 tritt am\nBefähigungszeugnisses sein sollen.                      1. April 1958 in Kraft.\nBonn, den 28. Mai 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nBergemann","Anlage 1\nRidltllnien für die Ausbildung zum Matrosen in der Seesdtiffahrt\nKenntnisse und Fertigkeiten                1. Ausbildungsjahr                         2. Ausbildungsjahr                           3. Ausbildungsjahr\n1. Schiffskunde                 Zweck und Benennung des Schiffes; Orien-   Schiffstypen; Nationalität und Reedereizuge- Größenvorstellung; Kenntnis der Lage und\ntierung an Bord; besondere Benennungen     hörigkeit                                    des Zwecks sämtlicher Einrichtungen.\nund Ausdrücke.                                                                                                                         z\n~\n....\nC')\n2. Brücken- und Wachdienst      Kompaß nach Strichen und nach Graden;      Steuern nach Kompaß; Land- und Seezeichen;   Ausweichregeln; Seezeichen; Flaggen- und\nAusguck; Temperaturmessen; Loggen; Flag-   Lichterführung; Bedienung von Lüftern, Tele- Schallsignale; Loten mit dem Hand- und\ngen setzen, dippen und auftuchen.          fonen und dergleichen.                       Patentlot; Kenntnis und Bedienung des Ru-      ~\nlll\nders und des Ankergeschirrs, des Landgangs,   tO\nder Leinen usw.                                0..\n(1)\n'\"1\n3. Ladungsdienst                Laderäume aufklaren und rem1gen; Bilgen    Entlüftung der Laderäume; Offnen und         Selbständiges Arbeiten mit den Winden,         >\ni=\nund Saugkörbe; Garnierungsarbeiten; Raum-  Schließen der Luken; Helfen bei Auf- und     Ladebäumen und Scheerstöcken; Lukenschal-      C/l\ntQ\nwache.                                     Niedergeben der Bäume; Aus- und Einsetzen    ken; Schwergutgeschirr auf- und abtakeln;      lll\nO\"\nder Scheerstöcke.                            Tallynehmen.                                   (l)\nAuf Tankern:                                   c::I\nAuf Tankern:                               Auf Tankern:                                                                                0\nBehandlung, Laden und Löschen flüssiger        ::,\nBehandlung flüssiger Ladungen; Tankräume   Behandlung flüssiger Ladungen; Entgasung\nLadungen, insbesondere Behandlung der ver-    ?\nentleeren und reinigen; Reinigen von Rohr- und Reinigung von Tankräumen.\n0..\nleitungen, Pumpen und Ventilen.                                                         schiedenen Olladungen.                         (l)\n=\nl:sJ\n4. Bootsdienst                  Pullen; Wriggen; Kennenlernen des Boots-   An- und Ablegen mit Booten; Mast- und        Boote aus- und einsetzen; Ausrüstung der       ~\ninventars.                                 Segelsetzen.                                 Boote, Segeln; Motorbootfahren; Handhabung     ~\nder Notsignale; Rettungsbootsdienst im Sinne\nder Vorschriften der See-Berufsgenossen-\n~-....\nCD\nschaft.                                        c;,\nC')\n5. Handarbeit                   Kenntnis und Behandlung von Werkzeug und   Blockwerk und Taljen; Spleiße; Takeln und    Sämtliche Draht- und Tauwerkspleiße, auch\nWerkstoff; Aufschießen; Belegen; Heißen;   Benähen; Behandlung von Persenningen und     in Festmache- und Schleppleinen; Draht-\nFieren; Knoten und Steke sowie einfache    Sonnensegeln.                                bändsel; Bekleiden; Nähen; Grundfertigkei-\nSpleiße.                                                                                ten in der Metall- und Holzbearbeitung.\n6. Erhaltung und Sauberkeit     Reinigen von Logis und sonstigen Wohn-     Mennigen und Anstreichen; Labsalben; Holz    Außenbordsarbeiten: Absetzen; Anrühren und\ndes Schiffes                 räumen; Badtschaft; Farbewaschen; Rost-    scheuern, ölen und lacken; Behandlung von    Mischen von Farben, Beiz- und Scheuer-\nklopfen; Deckwaschen; Aufklaren.           Farben und Quästen.                          mitteln; wirtschaftliche Behandlung des\nMaterials.\nc.n\n<0\n~","Cll\nKenntnisse und Fertigkeiten                     1. Ausbildungsjahr                              2. Ausbildungsjahr                           3. Ausbildungsjahr                 ....\nCC\n7. Sicherheitsdienst                 Unfallsicherung bei der Arbeit, wie Rost-       Vertrautmachen mit den besonderen Kennt-     Die wichtigen Unfallverhütungsvorschriften;\nschutzbrille, Haltetaue, Palsteke, Verhalten    nissen und Arbeiten des Sicherheitsdienstes, Beherrschung der Rollenmanöver aller Art;\nan den Luken; Kenntnis der Signale beim         z.B. Handhabung der Feuerlöschgeräte, Be-    Feuerschutzdienst im Sinne der Vorschriften\nRollenmanöver und der eigenen Station.          dienung der Sicherheitsanlagen usw.          der See-Berufsgenossenschaft.\nAuf Tankern:                                    Auf Tankern:                                 Auf Tankern:\nDie besonderen       Sicherheitsbestimmungen    Die besonderen Sicherheitsbestimmungen       Die besonderen Sicherheitsbestimmungen auf\nauf Tankern.                                    auf Tankern; Sicherheitsbestimmungen der     Tankern; Sicherheitsbestimmungen der wich-\nwichtigsten Olhäfen.                         tigsten Olhäfen.\n8. Signaldienst                      Grundkenntnisse im Morsen.                      Ständige Weiterbildung im Morsen; Grund-     Ständige Weiterbildung im Morsen; Ge-              t,::I\nkenntnisse im Gebrauch der Signalflaggen     brauch der Signalflaggen nach dem Inter-           i::\n::,\nnach dem Internationalen Signalbuch.         nationalen Signalbuch.                            s:l-\nro\nC/l\ntQ\n9. Kenntnis der wichtigsten          Einführung in die Unfallverhütungsvorschrif-    Einführung in den Tarifvertrag.              Die wichtigsten Bestimmungen der See-             ro\nC/l\nVorschriften und Gesetze          ten und in die Seemannsordnung.                                                              mannsordnung,      des     Sozialversicherungs-   ro\n.....\nN\nwesens sowie aus dem Polizei-, Paß-, Zoll-        C\"\nund Devisenrecht.                                 ;-\nF\n~\nllJ\nAnlage 2  ::r\n'\"1\ntQ\nBerufsbild des Matrosen in der Seesdliffahrt                                                                   llJ\n::,\n-\ntQ\nI. Arbeitsgebiet:                                      Seemännische Arbeiten: Kenntnis           und Behandlung von Werkzeug                <O\nc.n\nSämtliche Arbeiten, die der Matrose für die Indienststellung und Fahrt,                   und Werkstoff, sämtliche Arbeiten mit     Tauwerk, Drähten und Ketten,              S1'\nfür die Beladung und Entlöschung, für die Sicherheit und Seetüchtigkeit                  Segelnähen, Reinigen, Scheuern, Olen,      Konservieren und Malen von                ...,\n~\nund für die Instandhaltung und Sauberkeit des Schiffes im Hafen und\nwährend der Reise verrichten muß.\nHolz und Eisen, Behandlung von Farben     und Konservierungsmitteln.\nSicherheitsdienst: Aus- und Einsetzen von Booten, Pullen,\nWriggen, Segeln, Kenntnis der Sicherheitseinrichtungen und Rettungs-\n-\nII. Kenntnisse und Fertigkeiten,\ngeräte, Arbeiten mit Feuerlösch-, Sauerstoff- und Frischluftgeräten,\ndie während der Ausbildung erworben werden sollen:\nKenntnis der Sicherheitsrollen, Schwimmen, Ausrüstung der Boote,\nSchiffskunde: Zweck., Benennung, Bau, Typen, Größenvorstellung,                           Erste Hilfe bei Unglücksfällen, Rettungsboots- und Feuerschutzdienst\nAntriebsmaschinen, Ruder- und Deck-Hilfsmaschinen, Kenntnis der Ein-                     im Sinne der Vorschriften der See-Berufsgenossenschaft.\nrichtungen.\nSigna 1dienst: Nationalflaggen, Internationale Signalflaggen, Licht-\nBrücken- und Wachdienst: Kompaß und Steuern, Loggen und\nmorsen, Flaggen an- und abstecken, vorheißen, niederholen und auf-\nLoten, Lichterführung, Fahrtregeln, Flaggen der Seefahrtnationen,\nSignale, Bedienung der Anker und Leinen, Seezeichen, Wetterkunde.                        tuchen, Notsignale.\nLadungsdienst: Raumwache, Behandlung der Ladung, Anschreiben                              Rechtskunde: Seemannsordnung, Tarifrecht, Sozialversicherung,\nvon Ladung, Ladegeschirr, Schwergut, Arbeiten an den Luken und im                        Unfallverhütungsvorschriften, Vorschriften über die Heuerstellen sowie\nRaum.                                                                                    des Zoll-, Paß-, Devisen- und Polizeirechts.","Nr. 16 -                  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1956                                                                                                           595\nAnlage 3\nBundesrepublik Deutschland\nBefähigungsnadlweis\nzum Matrosen in der Seescbiffahrt\n(Matrosenbrief)\nDer ......--............................................................................................................................................................................ ,\ngeboren am ............................................ in ................................................................................................... ,\nhat nach Maßgabe der Verordnung über die Eignung und Befähigung\nder      Schiffsleute                      des             Decksdienstes                              auf            Kauffahrteischiffen                                      vom\n28. Mai 1956 die Matrosenprüfung bestanden und besitzt die Befähigung\nzum\nMatrosen in der Seeschiffahrt 1\nsie umfaßt die Befähigung zum Rettungsbootsmann und Feuerschutzmann.\n(Siegel)\n(Ausstellende Behörde und Unterschrift)","596                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage 4\nBundesrepublik Deutsdtland\nVorläufiger Befählgungsnadlweis\nzum Matrosen in der Seesdliffahrt\nDer ............................................................................................................................................................................................ ,\ngeboren am ............................................... : in ............................................................................................................ ,\nhat a~ ........................................................................................................ vor dem hiesigen Konsulat\nals Seemannsamt die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die\nEignung und Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauf-\nfahrteischiffen vom 28. Mai 1956 für die Zulassung zur Matrosen-\nprüfung erforderliche Fahrtzeit nachgewiesen. Da er in Auslandsfahrt im\nSchiffsdienst beschäftigt und deshalb verhindert ist, die Matrosenprüfung\nabzulegen, wird ihm gemäß § 9 Abs. 2 der genannten Verordnung dieser\nvorläufige Nachweis zum\nMatrosen in der Seeschiffahrt\nerteilt. Der Nachweis verliert am ...................................................................................... seine\nGültigkeit.\n(Siegel)                                                                           Das Seemannsamt","Nr. 16 -                   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Mai 1956\n591\nAnlage5\nBundesrepublik Deutschland\nBefähigungsnachweis\nzum Matrosen in der Seeschiffahrt\n(Matrosenbrief)\nDem ......................................... .\n...........     , ..........................................................\ngeboren am ...................... .                 .. ..... in ............... .                           •·•······ .. ,, ............ ·············· .. ,, ... .\nwird auf seinen Antrag gemäß § 11 der Verordnung über die Eignung\nund Befähigung der Schiffsleute des Decksdienstes auf Kauffahrtei-\nschiffen vom 28. Mai 1956 bescheinigt, daß er die Befähigung zum\nMatrosen in der Seeschiffahrt\nbesitzt.\n(Siegel)\n.................................................................................\n(Ausstellende Behörde und Untersduift)"]}