{"id":"bgbl2-1956-11-5","kind":"bgbl2","year":1956,"number":11,"date":"1956-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/11#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_11.pdf#page=36","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen","law_date":"1956-03-24T00:00:00Z","page":486,"pdf_page":36,"num_pages":1,"content":["486                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nDruckregler                                                         Lüftung\n13. Die Verbrauchsgeräte dürfen mit den Flaschen                    15. Durch geeignete Vorrichtungen, insbesondere\nnur mittels einer Verbrauchsleitung verbunden                        durch entsprechende Lüftung, ist zu verhindern,\nsein. Die Verbrauchsleitung muß mit einem oder                       daß sich verbranntes oder unverbranntes Gas\nmehreren Druckreglern versehen sein, die den                         im Innern des Fahrzeugs sammeln kann.\nDruck auf den Gebrauchsdruck herabsetzen. Die\nHerabsetzung kann in einer oder in zwei Stufen                  Zusätzliche Bestimmungen\ngeschehen. Die Druckregler beider Stufen müs-\nsen auf einen bestimmten Druck eingestellt und                  16. In Ergänzung der vorstehenden Bestimmungen\nplombiert sein.                                                      müssen die Anlagen bestimmten Sicherheits-\nbedingungen entsprechen, und zwar hinsichtlich\n14. Im Falle der Verwendung von Propan oder                                 des Druckes,\neines propan- oder propylenreidlen Gemisches                            der Hochdruckleitungen,\nmuß der Druckregler - bei zweistufiger Rege-                            der Verbrauchsleitung und\nlung der erste Druckregler - mit einer Einrich-\ntung versehen sein, die die Verbrauchsleitung                           der Verbraudlsgeräte.\nselbständig gegen Druckanstieg bei Versagen                          Diese Bedingungen werden von der Unter-\ndes Reglers sichert.                                                 suchungskommission festgesetzt.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen.\nVom 24. März 1956.\nDas 1. Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zur\nVerbesserung des Loses der Verwundeten und Kran-\nken der Streitkräfte im Felde,\ndas II. Genfer Abkorumen vom 12. August 1949\nzur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kran-\nken und Sdliffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen vom 12. August 1949\nüber die Behandlung der Kriegsgefangenen,\ndas IV. Genfer Abkommen vom 12. August 1949\nzum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten (Bun-\ndesgesetzbl. 1954 II S. 781)\ntreten in Kraft für\nPanama                                  am 10. August 1956\nVenezuela                                am 13. August 1956\nIrak                                     am 14. August 1956\nPeru                                     am 15. August 1956.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. September 1955 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 890).\nBonn, den 24. März 1956.\nDer Bundesm·inister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHallstein\nHerausgeber  I Der Bundesminister der Justiz - Ver 1 a g ; Bundesanzeiger-Verlags-GmbH . Bonn/Köln - Druck : Bundesdruckerei, Bonn.\nDas Bundesqesetzblatt erscheint In zwei gesonderten Teilen. Teil I und Tell II\nLaufend er Bezug nur durdl die Post Bezugspreis vierteljährlidl für Teil 1 - DM 4,- für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nElnzelstßcke fe angefangene 24 Seiten DM 0,40 (zuz0qlidl Versandqebührenl - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betraqes auf Postscheckkonto .Bundesqesetzblatt\" Köln 3 99\nPreis dieser Ausqabe DM 0,80 zuzüqlicb Versandqebühren"]}