{"id":"bgbl2-1956-11-4","kind":"bgbl2","year":1956,"number":11,"date":"1956-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/11#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_11.pdf#page=34","order":4,"title":"Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen","law_date":"1956-04-12T00:00:00Z","page":484,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["484                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nFünfte Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die Untersudmng der Rheinschiffe und -flöße\nund über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen.\nVom 12. April 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die                 hat die Erneuerung des Vermerks jeweils vor\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-                    Ablauf der Frist zu beantragen.\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II                 Auf Antrag des Eigentümers kann die Un-\nS. 317) wird verordnet:                                           tersuchungskommission die Gültigkeit des\n§ 1                                  Vermerks ohne die in Ziffer 3 vorgeschriebene\nAbnahme um ein Jahr verlängern.\nDie Untersuchungsordnung für Rheinschiffe und\n-flöße - Anlage 1 der Verordnung über die Unter-               5. Unbeschadet der Vorschriften des 10. Ab-\nsuchung der Rheinschiffe und -flöße und über die                  schnitts der internationalen Vorschriften über\nBeförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnen-                  die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf\nwasserstraßen vom 30. April 1950 (Bundesgesetzbl.                 Binnenwasserstraßen ist die Verwendung von\nS. 371) in der Fassung der Verordnungen vom                       Flüssiggas (z.B. Butan und Propan) zu Haus-\n18. Januar 1953 (Bundesgesetzbl. II S. 9), 15. Juni               haltzwecken (Kodl-, Beleuchtungs-, Heiz- und\n1954 (Bundesgesetzbl. II S. 634), 9. April 1955 (Bun-             Kühlzwecken) verboten\ndesgesetzbl. II S. 597) und vom 19. Juli 1955 (Bun-               a) an Bord von Fahrzeugen, die feuergefähr-\ndesgesetzbl. II S. 761) - wird wie folgt ergänzt:                     liche Stoffe im Sinne der Bestimmungen\n1. Nach Artikel 26 wird folgende Vorschrift ein-\nüber die Beförderung feuergefährlicher,\ngefügt:                                                           nicht zu den Sprengstoffen gehörender Ge-\ngenstände auf dem Rhein befördern;\n„ Artikel 26 a\nFlüssiggasanlagen                           b) an Bord von Fahrzeugen, die Sprengstoff\nbefördern;\n1. Flüssiggasanlagen für Haushaltzwecke an\nBord der Fahrzeuge müssen den Vorschriften                 c) an Bord von Fahrzeugen, die der gewerbs-\nder Anlage G dieser Verordnung entsprechen.                    mäßigen Beförderung von Personen dienen\nund mit Benzinmotoren betrieben werden.\nDiese Vorschriften enthalten Mindestanfor-                  Hierunter fällt nicht die gelegentliche Be-\nderungen. Weitergehende Erfordernisse auf                      förderung von Personen nadl Artikel 34\nGrund der am Heimatort des Fahrzeugs gel-                      Ziff. 3.\ntenden sonstigen Rechtsvorschriften bleiben\nunberührt.                                                    Mit Flüssiggas betriebene Beleuchtungs-\nErgibt sich in besonderen Fällen, daß die                anlagen sind ferner auf allen Fahrzeugen mit\neigener Triebkraft verboten.\nVorschriften nicht in vollem Umfang anwend-\nbar sind, so kann die Untersuchungskommis-              6. Anleitungen zur Bedienung von Flüssiggas-\nsion Erleichterungen gewähren, die jedoch die              anlagen und Vorsdlriften zur Unfallverhütung\nSicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen                sind an auffallender Stelle an Bord auszu-\ndürfen.                                                    hängen.\"\n2. Flüssiggasanlagen dürfen nur von Fachkräften\neingebaut, umgebaut und instand gesetzt wer-         2. Hinter Anlage F wird die dieser Verordnung\nden.                                                    beiliegende Anlage G hinzugefügt.\n3. Die gesamte Anlage ist vor der Inbetrieb-\nnahme und bei jeder Erneuerung des Ver-                                        § 2\nmerks nach Ziffer 4 von einem von der Unter-           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nsuchungskommission anerkannten Sachver-              Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nständigen abzunehmen. Das Nähere über die            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Geset-\nAbnahme bestimmt die Untersuchungskom-               zes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet\nmission.                                             der Binnensdliffahrt auch im Land Berlin.\n4. Die Untersuchungskommission vermerkt im\nSchiffsattest, daß die Anlage den Anforderun-\ngen nach Ziffer 1 entspricht. Der Vermerk gilt                                 § 3\nfür vier Jahre. Der Eigentümer des Fahrzeugs           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1956 in Kraft.\nBonn, den 12. April 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                            485\nAnlage G\nVorschriften für Flüssiggasanlagen\n(Artikel 26 a)\nInhalt der Flaschen                                         5. Die Anlage ist so anzuordnen, daß etwa ent-\n1. Die Verwendung von Flaschen mit einem Füll-                 weichendes Gas von dem Flaschenschrank aus\ngewicht von weniger als 5 kg oder mehr als                 unmittelbar ins Freie treten und weder in das\n20 kg ist verboten. Auf Fahrgastschiffen mit               Fahrzeuginnere dringen noch mit einer Zünd-\nGroßküchenanlagen ist jedoch die Verwendung               stelle in Berührung kommen kann.\nvon Flaschen mit mehr als 20 kg Füllgewicht            6. Die Flaschen sind aufrecht aufzustellen. Sie\nzulässig.                                                 müssen hinreichend gegen Erwärmung geschützt\nsein, die einen gefährlichen Druckanstieg in den\nAnzahl der Flasc:ben                                            Flaschen zur Folge haben könnte.\n2. An Bord eines Fahrzeugs dürfen mehrere ge-                 Andererseits sind alle Maßnahmen gegen eine\ntrennte Anlagen vorhanden sein. Zur Versor-               Unterbrechung der Gaszufuhr durch Unterküh-\ngung jeder Anlage dürfen vorhanden sein                   lung zu treffen.\neine Flasche, die an die Verbrauchsleitung an-\ngeschlossen ist, oder                             7. Der Flaschenschrank muß aus unbrennbarem\nWerkstoff hergestellt und so eingerichtet sein,\nzwei Flaschen, von denen jeweils nur eine an              daß die Flaschen nicht umfallen können.\ndie Verbrauchsleitung angeschlossen sein\ndarf, während die andere als Ersatzbehälter        8. An der Außenseite des Flaschenschrankes ist\ndient,                                                 ein Warnschild anzubringen, das auf die Explo-\noder                                                      sionsgefahr sowie auf das Verbot des Rauchens\nund des Zutritts mit offenem Feuer hinweist.\nzwei Flaschensätze zu je zwei oder drei Flaschen,\nfalls ausnahmsweise eine Flasche für die Ver-      9. Der Flaschenschrank soll in der Regel keine\nsorgung aller Verbrauchsgeräte nicht aus-              Innenbeleuchtung haben. In Ausnahmefällen\nreicht. Die Flaschensätze dürfen mit der Ver-          darf elektrische Beleuchtung in explosions-\nbrauchsleitung nur über eine Einrichtung               geschützter Ausführung vorgesehen werden.\n(Umschaltventil) verbunden sein, die die wech-    10. Unbeschadet der Vorschrift des Artikels 26\nselweise Benutzung des einen oder des an-              Ziff. 3 wird empfohlen, in der Nähe des Fla-\nderen Satzes, nicht aber beider zugleich ge-           schenschrankes einen geeigneten Feuerlöscher\nstattet.                                                (Kohlensäure-Gas- oder Kohlensäure-Trocken-\nlöscher) anzubringen.\nKennzeichnung der Flaschen\nEin Feuerlöscher muß vorhanden sein, wenn\n3. Die Flaschen müssen den in den Rheinuferstaa-              sich an Bord des Fahrzeugs eine oder mehrere\nten und Belgien geltenden Vorschriften ent-               Flüssiggasanlagen mit mehr als einem Ver-\nsprechen.                                                  brauchsgerät befinden.\nSie müssen folgende Kennzeichen tragen:\n11. In der Gasbehälteranlage darf höchstens die in\ndas Datum der letzten Wasserdruckprobe,                Ziffer 2 genannte Anzahl von Flaschen vorhan-\n· die Fabrikmarke,                                       den sein.\ndie Benennung des Gases und                            Als Vorrat dürfen weitere Flaschen an Bord\nden amtlichen Stempel zum Zeichen der Ab-              des Fahrzeugs in einem Lagerraum an Deck\nnahme auf Grund der vorgeschriebenen Prü-              außerhalb der Wohnräume und der Decksauf-\nfungen.                                                bauten untergebracht werden. Der Lagerraum\nAuf den Flaschen soll ferner der Prüfdruck bei             darf den Verkehr an Bord nicht behindern. Die\nder Wasserprobe vermerkt werden.                           Vorratsflaschen sind gegen Explosions- und\nBrandgefahr in gleicher Weise wie die Gas-\nGasbehälteranlage                                              behälteranlage zu sichern.\n4. Die Gasbehälteranlage muß an Deck in einem\nfreistehenden oder eingebauten Schrank außer-         Rohrleitungen; Allgemeines\nhalb der Wohnräume so aufgestellt werden, daß         12. Alle Rohrleitungen und ihre Anschlüsse müssen\nsie den Verkehr an Bord nicht behindert. In                gasdicht und schwingungssicher hergestellt sein.\nDecksaufbauten darf der Flaschenschrank nur                Die Absperrventile müssen vollkommen dicht\ndann untergebracht werden, wenn er sich nur                und hinreichend widerstandsfähig gegen den in\nvon der Außenseite der Aufbauten her öffnen                Betracht kommenden Druck sein. Sie sollen so-\nläßt.                                                      weit wie möglich vor Fehlbedienung und Stößen\nDie Rohrleitungen zu den Verbrauchsstellen                geschützt sowie außerhalb der Reichweite von\nmüssen so kurz wie möglich sein.                          Kindern angebracht sein."]}