{"id":"bgbl2-1956-11-2","kind":"bgbl2","year":1956,"number":11,"date":"1956-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/11#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_11.pdf#page=33","order":2,"title":"Verordnung über die Überwachung der Schiffssicherheit auf Bundeswasserstraßen","law_date":"1956-04-12T00:00:00Z","page":483,"pdf_page":33,"num_pages":1,"content":["Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                         483\nVerordnung übe,: die Uberwachung der Schiffssicherheit\nauf Bundeswasserstraßen.\nVom 12. April 1956.\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die                                  § 3\nAufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnen-             (1) Die Uberwachungstätigkeit der Binnenschiff-\nschiffahrt vom 15. Februar 1956 (Bundesgesetzbl. II      fahrts-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die\nS. 317) wird verordnet:                                  äußere Besichtigung\n§ 1\n1. des Schiffskörpers und seiner Verbände,\n2. der Maschinen- und Kesselanlagen {Haupt-\nDie Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft wird                 antriebsmaschinen, Hilfsmasdlinen, Wellen-\nbeauftragt, neben den Behörden der Wasser- und                     leitungen, Schrauben),\nSchiffahrtsverwaltung des Bundes die Einhaltung\n3. der elektrischen Anlagen,\nder Vorschriften über die Anforderungen zu über-\nwachen, die zur Abwehr von Gefahren für die                    4. der Deckseinrichtungen,\nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den               5. der Ruderanlage,\nBundeswasserstraßen an die technisdle Beschaffen-              6. der Flüssiggasanlagen- für Haushaltzweck.e.\nheit der in § 2 genannten Wasserfahrzeuge und\n(2) Hinsichtlich der Uberwachung der in § 24\nihrer Einrichtungen gestellt werden.                     Abs. 3 der Gewerbeordnung genannten Anlagen\nverbleibt es bei den Vorschriften der §§ 24 bis 24d\n§ 2                          der Gewerbeordnung.\nDer Uberwachung durdl die Binnenschiffahrts-                                    § 4\nBerufsgenossenschaft unterliegen Binnenschiffe und\nschwimmende Geräte, die von Deutschen mit Wohn-            Die der Binnenschiffahrts-Berufsgenossenschaft\nsitz oder von Unternehmen mit Sitz im Geltungs-         nach der Reichsversicherungsordnung obliegenden\nbereich des Gesetzes über die Aufgaben des Bun-         Aufgaben werden durch diese Verordnung nicht\ndes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt zur Schiff-     berührt.\nfahrt auf Bundeswasserstraßen verwendet werden.                                    § 5\nAusgenommen sind                                           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\n1. Binnenschiffe und schwimmende Geräte im           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\nEigentum und öffentlichen Dienst des Bundes,      setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\neines zum Bund gehörigen Landes oder einer        über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\nöffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt  Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nmit Sitz im Geltungsbereich des vorgenannten\nGesetzes,                                                                    § 6\n2. Kleinfahrzeuge im Sinne des § 1 Buchstabe i          Diese Verordnung tritt am 1. April 1956 in Kraft.\nder Binnensdliffahrtstraßen-Ordnung vom 19.\nDezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1135) und    Bonn, den 12. April 1956.\nder Rheinschiffahrtpolizeiverordnung vom 24.             Der Bundesminister für Verkehr\nDezember 1954 (Bundesgesetzbl. II S. 1411) .                             Seebohm\n...\nVerordnung zur Ubertragung von Befugnissen\nauf dem Gebiet der Binnenschiffahrt.\nVom 12. April 1956.\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit § 11                                 § 2\nAbs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Aufgaben des           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nBundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom          Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\n15. Februar 1956 {Bundesgesetzbl. II S. 317) wird       gesetzbl. I S. 1)' in Verbindung mit § 11 Abs. 2 des\nverordnet:                                              ,Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nGebiet der Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nDer mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer\nWasser- und Schiffahrtsdirektion in Berlin beauf-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntragte Fachsenator ist ermächtigt, für den Bereich      kündung in Kraft.\nder Berliner Bundeswasserstraßen Rechtsverordnun-       Bonn, den 12. April 1956.\ngen gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Auf-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiff-              Der Bundesminister für Verkehr\nfahrt zu erlassen.                                                             Seebohm"]}