{"id":"bgbl2-1956-11-1","kind":"bgbl2","year":1956,"number":11,"date":"1956-04-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1956/11#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1956-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1956/bgbl2_1956_11.pdf#page=1","order":1,"title":"Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein","law_date":"1956-04-24T00:00:00Z","page":451,"pdf_page":1,"num_pages":32,"content":["451\nBundesgesetzblatt\nTeil II\n1956                               Ausgegeben zu Bonn am 26. April 1956                                                                                          Nr. 11\nTag                                                                               Inhalt:                                                                          Seite\n24. 4. 56  Hafenordnung (Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein . . . . . . . . . . . . . . . . . •                                                    451\n12. 4 56   Verordnung über die Oberwachung der Schiffssicherheit auf Bundeswasserstraßen . . . . . . . .                                                               483\n12. 4. 56  Verordnung zur Ubertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt . . . . . . .                                                                483\n12. 4. 56  Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Untersuchung der Rheinschiffe\nund -flöße und über die Beförderung brennbarer Flüssigkeiten auf Binnenwasserstraßen . . .                                                                  484\n24. 3. 56  Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . .                                                                   486\nHafenordnung\n(Polizeiverordnung) für die Häfen in Schleswig-Holstein.\nVom 24. April 1956.\nInhaltsverzeichnis\nERSTER TEIL                                                                                                                                     §§\nGemeinsame Vorschriften für alle Häfen                                                      Schutz der Pegelanlagen ........................                                  26\nDurchfahren von Srn.leusen und Brückenöffnungen                                   27\nErster Abschnitt                                                 Fahrregeln für kleine Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . .                 28\nAllgemeines                                           §§     Befahren von Badegebieten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               29\nGeltungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1                            Sechster Abschnitt\nGültigkeit anderer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . .                     2                         Sicherheitsvorschriften\nAnordnungen vorübergehender Art . . . . . . . . . . . . .                             3\nVerhalten im Hafengebiet . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4     Sicherung von Dampf- und Abflußleitungen                                          30\nVerantwortung der Fahrzeugführer . . . . . . . . . . . . . .                          5     Gebrauch von Feuer auf den Fahrzeugen . . . . . . . . .                           31\nBetreten der Fahrzeuge durch Personen in dienst-                                            Besondere Sicherheitsvorschriften . . . . . . . . . . . . . . .                   32\nlichem Auftrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      6     Sondervorschriften für Fahrzeuge mit feuergefähr-\nKennzeichnung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     7     licher Ladung . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nLaden und Löschen von Tankschiffen . . . . . . . . . . . .                        34\nZweiter Abschnitt                                                 Verhalten bei Gefahr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          35\nEinlaufen, An- und Abmeldepflicht                                              Bekämpfung von Ratten und anderem Ungeziefer .                                    36\nErlaubnis zum Einlaufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8     Betreten der Fahrzeuge .........................                                  37\nVorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen . . . . . . . . . . . .                             9     Benutzung der Hafengewässer . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   38\nEntnahme von Eis, Sand und Kies; Bergen von\nAn- und Abmeldung der Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . .                            10\nGegenständen; Vornahme besonderer Arbe~ten . . .                                  39\nDritter Abschnitt                                                Veranstaltungen im Hafen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              40\nBenutzung der Liegeplätze                                                 Versenken und Ablegen von Gegenständen . . . . . .                                41\nVerkehrsstörende Einrichtungen . . . . . . . . . . . . . . . . .                  42\nAnweisung der Liegeplätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  11\nBenutzung der Rettungsgeräte . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                43\nFestmachen und Verholen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                12\nLoswerfen bei Gefahr im Verzuge . . . . . . . . . . . . . . .                        13                              ZWEITER TEIL\nLandgänge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  14\nMaschinenprobe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       15             B e s o n d e r e V o r s c hr if t e n fü r d i e\nAusbringen von Leinen, Drähten und Ketten                                            16                         einzelnen Häfen\nVierter Abschnitt                                                                          Erster Abschnitt\nLaden und Löschen                                                   Brunsbüttelkoog (Kanalhafen) . . . . . . . . . . . . . .                    44 bis 46\nBenutzung von Kaianlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 17                             Zweiter Abschnitt\nBeseitigung störender Gegenstände . . . . . . . . . . . . . .                        18     Rendsburg (Kreishafen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              47 bis 49\nBenutzung von Anlegebrücken . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      19\nVerhalten von Landfahrzeugen im Hafen                                                20                             Dritter Abschnitt\nFünfter Abschnitt                                                 Rendsburg (Obereiderhafen) . . . . . . . . . . . . . . .                    50 bis 52\nSchiffsverkehr im Hafen                                                                         Vierter Abschnitt\nBemannung und Bewachung der Fahrzeuge                                                21     Kiel-Holtenau                                                               53 bis 55\nSchallsignal . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22\nLichterführung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     23                             Fünfter Abschnitt\nAnkern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24     Häfen, Lösch- und Ladeplätze am Nord-Ost-\nSchleppverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     25     see-Kanal ............................... .                                 56 bis 58","452                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nSechster Abschnitt                                   §§                       Zweiunddreißigster Abschnitt                                   §§\nFlensburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      59 bis 61  Glückstadt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  145 bis 147\nSiebenter Abschnitt                                                             Dreiunddreißigster Absdlnitt\nGlücksburg (Ostsee) ...................... .                                   62 bis 64  Kellinghusen                                                                148 bis 150\nAchter Abschnitt                                                             Vierunddreißigster Abschnitt\nLangballigau                                                                   65 bis 67  Itzehoe                                                                     151 bis 155\nNeunter Abschnitt                                                            Fünfunddreißigster Absdlnitt\nSchleimünde                                                                    68 bis 70  Wilster                                                                     156bis 158\nZehnter Abschnitt                                                            Sechsunddreißigster Abschnitt\nKappeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    71 bis 73  Neufeld (Süderdithmarschen) . . . . . . . . . . . . . . .                   159 bis 161\nElfter Abschnitt                                                          Siebenunddreißigster Abschnitt\nSchleswig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      74 bis 76  Friedrichskoog . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      162 bis 167\nZwölfter Abschnitt                                                            Achtunddreißigster Abschnitt\nEckernförde                                                                    77 bis 79  Meldorf                                                                     168bis 172\nDreizehnter Abschnitt                                                            Neununddreißigster Abschnitt\nStrande                                                                        80 bis 81  Büsum                                                                       173 bis 177\nVierzehnter Abschnitt                                                                    Vierzigster Abschnitt\nKiel ..................................... .                                   82 bis 89  Pahlhude                                                                    178 bis 179\nFünfzehnter Abschnitt                                                              Einundvierzigster Abschnitt\nMöltenort                                                                      90 bis 91\nFriedrichstadt                                                              180 bis 183\nSechzehnter Abschnitt\nZweiundvierzigster Abschnitt\nLaboe ........................... • .. • • • • • •                             92 bis 94\nTönning . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 184 bis 185\nSiebzehnter Abschnitt\nDreiundvierzigster Abschnitt\nHeiligenhafen ........................... .                                    95 bis 96\nSchülpersiel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    186 bis 187\nAdltzehnter Abschnitt\nVierundvierzigster Abschnitt\nOrth auf Fehmarn ....................... .                                     99 bis 102 Tetenbüllspieker . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        188 bis 189\nNeunzehnter Abschnitt\nFünfundvierzigster Abschnitt\nBurgstaaken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       103 bis 105 Husum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190 bis 194\nZwanzigster Abschnitt                                                            Sechsundvierzigster Abschnitt\nNeustadt (Holstein) .. • • • • • • • • • • • · • • · · · • • · ·              106 bis 108 Süderhafen auf Nordstrand . . . . . . . . . . . . . . . .                   195 bis 196\nEinundzwanzigster Absdlni tt\nSiebenundvierzigster Abschnitt\nNiendorf (Ostsee) ........................ .                                  109 bis 111 Pellworm                                                                    197 bis 199\nZweiundzwanzigster Abschnitt\nAchtundvierzigster Abschnitt\nLübeck                                                                        112 bis 119 Dagebüll                                                                    200 bis 202\nDreiundzwanzigster Abschnitt                                                            Neunundvierzigster Abschnitt\nMölln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 120 bis 121 Wyk auf Föhr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        203 bis 205\nVierundzwanzigster Abschnitt\nFünfzigster Abschnitt\nLauenburg ......................... • • • • • • •                             122 bis 124 Amrum                                                                       206 bis 208\nFünfundzwanzigster Abschnitt                                                               Einundfünfzigster Abschnitt\nGeesthacht                                                                    125 bis 127 Hörnum auf Sylt ......................... .                                 209 bis 210\nSechsundzwanzigster Absdlnitt                                                            Zweiundfünfzigster Abschnitt\nSchulau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   128 bis 132 List auf Sylt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   211 bis 212\nSiebenundzwanzigster Abschnitt                                                              Dreiundfünfzigster Abschnitt\nHaseldorf ........... • • • • • • • • • • • • • • · · · · · · ·               133 bis 134 Helgoland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   213 bis 217\nAchtundzwanzigster Abschnitt\nPinneberg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     135 bis 137                                DRITTER TEIL\nNeunundzwanzigster Abschnitt                                                               Schi ußvorschriften\nUetersen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    138 bis 140 Strafbestimmungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 218\nDreißigster Abschnitt                                          Zuständigkeiten des Bundes und des Landes . . . . . 219\nInkrafttreten der Verordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220\nElmshorn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    141 bis 142\nEinunddreißigster Abschnitt                                                                              ANLAGE\nKollmar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   143 bis 144 Schiffsmeldung\n/","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                         453\nDer Bundesminister für Verkehr und der Minister        gehender Art zu erlassen, die aus besonderem An-\nfür Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-          laß zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit\nHolstein erlassen je für ihren örtlichen und sach-        und Ordaung der Schiffahrt erforderlich werden.\nlichen Zuständigkeitsbereich folgende Hafenord-\nnung (Polizeiverordnung) für die Häfen im Lande\n§ 4\nSchleswig-Holstein, und zwar\nder Bundesminister für Verkehr auf Grund des                          Verhalten im Hafengebiet\n§ 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs in Verbindung          Jeder hat sich im Hafengebiet so zu verhalten,\nmit den Artikeln 89 und 129 Abs. 1 des Grundge-        daß kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr\nsetzes für die Bundesrepublik Deutschland,             als nach den Umständen unvermeidbar behindert\nder Minister für Wirtschaft und Verkehr im Ein-        oder belästigt wird. Die Anweisungen der Hafen-\nvernehmen mit dem Innenminister des Landes             behörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.\nSchleswig-Holstein auf Grund des § 14 Abs. 1\nsowie der §§ 25, 37 und 38 des Preußischen Poli-\nzeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußi-                                 § 5\nsche Gesetzsammlung S. 77) in Verbindung mit                     Verantwortung der Fahrzeugführer\nden §§ 348 und 351 des Preußischen Wassergeset-\nDie Führer der Fahrzeuge oder ihre Vertreter sind\nzes vom 7. April 1913 (Preußische Gesetzsamm-\ndafür verantwortlich, daß diese Hafenordnung auf\nlung S. 53):\nderi Fahrzeugen befolgt wird. Sie haben die Schiffs-\nmannschaft anzuhalten, diese Hafenordnung zu be-\nERSTER TEIL                         folgen.\nGemeinsame Vorschriften                                                  § 6\nfür alle Häfen\nBetreten der Fahrzeuge\nERSTER ABSCHNITT                               durch Personen in dienstlichem Auftrag\n(1) Den Bediensteten der Hafenbehörden und den\nAllgemeines                         Vollzugsorganen ist das Betreten der Fahrzeuge,\n§ 1                           die Besichtigung der nicht unter Zollverschluß\nstehenden Räume und, soweit es ihre dienstliche\nGeltungsbereich                      Tätigkeit auf dem Fahrzeug erfordert, die Mitfahrt\n(1) Diese Verordnung gilt für den Hafenbetrieb         zu gestatten. Ihnen ist über die Bauart, Ausrüstung\nder im Zweiten Teil bezeichneten Häfen mit ihren          und Ladung der Fahrzeuge sowie über besondere\nWasserflächen und öffentlichen Hafenanlagen.              Vorkommnisse an Bord Auskunft zu erteilen und\nauf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu ge-\n(2) Häfen im Sinne dieser Verordnung sind auch\nwähren.\ndie im Zweiten Teil bezeichneten Lösch- und Lade-\nplätze.                                                      (2) Die Fahrzeugführer haben auf Anfordern einen\n§ 2\nsicheren Landgang zum Betreten ihrer Fahrzeuge\nausbringen zu lassen oder ein Boot zum Ubersetzen\nGültigkeit anderer Vorschriften               zur Verfügung zu stellen.\nSoweit in dieser Haferiordnung nichts Abweichen-\ndes bestimmt ist, gelten\n§ 7\n1. für die an der Küste und an den Seeschiffahrt-\nstraßen gelegenen Hafengewässern der Erste                       Kennzeichnung der Fahrzeuge\nTeil sowie die nach seinem § 1 Abs. 2 für Hä-          (1) Fahrzeuge, die in Schleswig-Holstein beheima-\nfen geltenden Bestimmungen des Zweiten              tet sind und die nicht bereits nach anderen Rechts-\nTeils der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom          vorsdlriften gekennzeidlnet sein müssen, haben\n6. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. II S. _553) und die    folgende Kennzeichen zu tragen:\nSeestraßenordnung vom 22. Dezember 1953\n1. den Schiffsnamen an jeder Seite des Bugs\n(Bundesgesetzbl. II S. 603, 760),\nund am Heck,\n2. für die an den Binnenschiffahrtstraßen gelege-:\n2. den Namen des Heimathafens am Heck\nnen Hafengewässer die Binnenschiffahrtstraßen-\nunter dem Schiffsname)},\nOrdnung vom 19. Dezember 1954 (Bundes-\ngesetzbl. II S. 1135),                                     3. den Namen und Wohnort des Eigentümers\nbinnenbords an gut sichtbarer Stelle.\n3. für die am Nord-Ostsee-Kanal gelegenen\nHäfen, Lösch- und Ladeplätze die Betriebsord-       Die Kennzeichnung nach Nummern 1 und 2 muß in\nnung für den Nord-Ostsee-Kanal vom 1. April         gut sichtbarer, mindestens 10 cm hoher, lateinischer\n1939 (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig          Druckschrift angebracht sein.\ns. 79).                                                (2) Bei Sportfahrzeugen darf die Schrifthöhe nach\n§ 3                        - Absatz 1 Satz 2 bis auf 5 cm verringert werden. Ist\nein Sportfahrzeug bei einem Wassersportverein\nAnordnungen vorübergehender Art\neingetragen, so brauchen nur sein Name und das\nDie Hafenbehörden sind ermächtigt, in Durchfüh- Kennzeichen des Vereins außenbords an jeder Seite\nrung dieser Hafenordnung Anordnungen vorüber- des Bugs oder am Heck angebracht zu sein.","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nZWEITER ABSCHNITT                             2. die im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nbeheimateten\nEinlaufen, An- und Abmeldepflicht\na) Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes,\n§ 8                                   b) Rettungs- und Feuerlöschfahrzeuge,\nErlaubnis zum Einlaufen                            c} Fahrzeuge der Küstenfischerei und der\nkleinen Hoc:hseefischerei und\n(1) Einer ausdrücklichen Erlaubnis der Hafen-\nd) Sportfahrzeuge;\nbehörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Be-\nnutzung einer Anlegestelle bedürfen Fahrzeuge,                  3. Fahrzeuge, die eine Befreiungsgenehmigung\n1. die zu sinken drohen;\nder Hafenbehörde besitzen; sie wird jedoch\nhöchstens für die, Dauer von sechs Monaten\n2. die brennen, bei denen Brandverdacht be-                 ausgestellt.\nsteht oder bei denen nach einem Brand nicht\nmit Sicherheit feststeht, daß der Brand völ-      (3) Fahrzeuge, die im Hafen Anlagen oder Bauten\nlig gelöscht ist;                              beschädigt oder wesentliche Verschmutzungen ver-\nursacht haben, dürfen den Hafen nur mit ausdrück-\n3. die mehr als 35 kg Sprengstoff oder eine\nlicher Erlaubnis der Hafenbehörde verlassen. Die\nfeuergefährliche Ladung an Bord haben\nHafenbehörde kann die Erlaubnis von der Leistung\noder die nach dem Löschen einer feuer-\neiner Sicherheit abhängig mac:hen.\ngefährlichen Tankladung noch nicht entgast\nworden sind, es sei denn, daß für solche\nFahrzeuge ein besonderer Liegeplatz be-\nstimmt ist;                                                      DRITTER ABSCHNITT\n4. die wegen ihrer Bauart oder Abmessungen                     Benutzung der Liegeplätze\nden Hafenbetrieb gefährden.\n(2) Erleidet ein Fahrzeug erst nach dem Eintreffen                              § 11\nim Hafen Schaden oder tritt einer der vorgenannten                     Anweisung der Liegeplätze\nUmstände erst im Hafen ein, so hat der Fahrzeug-\nführer die Hafenbehörde unverzüglich davon in               (1) Liegeplätze werden, wenn nicht im Zweiten\nKenntnis zu setzen. Kommt der. Fahrzeugführer            Teil etwas anderes bestimmt ist, von der Hafen-\neiner Aufforderung, das Fahrzeug zu verholen, nicht      behörde zugewiesen. Es besteht kein Anspruch auf\nunverzüglich nach, so kann die Hafenbehörde das          Zuweisung eines bestimmten Liegeplatzes für ein\nFahrzeug verholen lassen. Das gilt auch für den          Fahrzeug. Zugewiesene Liegeplätze dürfen nicht\nFall, daß eines der in Absatz 1 genannten Fahr-          ohne Anweisung gewechselt werden.\nzeuge ohne Erlaubnis in den Hafen eingelaufen ist.          (2) Auf Verlangen der Hafenbehörde hat der\nFahrzeugführer sein Fahrzeug an einen anderen\n§ 9                         Liegeplatz zu verholen.\nVorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen                  (3) Sind für die Fischerei und den Personen-\nverkehr besondere Kaianlagen bestimmt, können\n(1) Im Hafen dürfen keine Gegenstände über die\nsie von den entsprechenden Fahrzeugen ohne be-\nBordwand ragen. Buganker sind klar zum Fallen zu\nsondere Zuweisung benutzt werden.\nhalten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die\neine Beschädigung anderer Fahrzeuge ausschließt.\nDie Hafenbehörde kann in Sonderfällen Ausnahmen                                    § 12\nzulassen.\nFestmachen und Verholen\n(2) Auf festgemachten Fahrzeugen sind alle Vor-\nsichtsmaßnahmen zu treffen, damit Schäden verhin-           (1) Fahrzeuge dürfen nur an den hierfür bestimm-\ndert werden, die durc:h das Vorbeifahren anderer         ten Pollern, Ringen, Klampen oder Dalben fest-\nFahrzeuge entstehen können.                              gemac:ht werden. Bei mehrpfähligen Dalben dürfen\ndie Leinen nur um die ganze Pf ahlgruppe gelegt\noder an einer hierfür vorgesehenen Vorrichtung\n§ 10                         befestigt werden. Beim Festmachen oder Verholen\nAn- und Abmeldung der Fahrzeuge                ist das Stechen und Hauen in hölzerne Bauteile ver-\nboten.\n(1) Die Fahrzeugfi)hrer haben ihre Fahrzeuge un-\nmittelbar nac:h der Ankunft bei der Hafenbehörde            (2) Die Fahrzeuge müssen fest und sic:her und so\nmittels Vordruck nach dem Muster der Anlage an-          vertäut werden, daß die Befestigung von jedermann\nzumelden und rechtzeitig vor Verlassen des Hafens        gelöst werden kann und das Loswerfen anderer\nin gleicher Form abzumelden. Die Vordrucke sind          Fahrzeuge nicht behindert wird.\nauf Verlangen der Hafenbehörde doppelt auszufer-            (3) In Häfen mit wechselndem Wasserstand oder\ntigen.                                                   Strömung sind die Fahrzeuge so festzulegen, daß sie\n(2) Soweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes        weder sich losreißen noch Schäden oder Verkehrs-\nbestimmt ist, sind von den Meldungen befreit             behinderungen hervorrufen können.\n1. Fahrgastschiffe, die nach einem der Hafen-        (4) Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den\nbehörde mitgeteilten, öffentlich bekannt-      Fahrzeugen und nur an der Landseite festgemacht\ngegebenen Fahrplan verkehren;                  werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                        455\n§ 13                                           VIERTER ABSCHNITT\nLoswerf en bei Gefahr im Verzuge                             Laden und Löschen\nWird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne\nZustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder                                  § 17\nverholt, so ist der Fahrzeugführer oder die Hafen-                   Benutzung von Kaianlagen\nbehörde sofort zu unterrichten.\n(1) Die Kaianlagen sind dem Lade- und Löschver-\n§ 14\nkehr vorbehalten. Zu anderen Zwecken dürfen sie\nnur mit Erlaubnis der Hafenbehörde benutzt werden.\nLandgänge\n(2) Während des Lösch- und Ladeverkehrs ist den\n(1) Landgänge, wie Brücken, Stege, Treppen, Lei-\nam Kaibetrieb unbeteiligten Personen das Betreten\ntern müssen verkehrssicher sein.\nund Befahren der benutzten Kaianlagen und Lager-\n(2) Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so      räume verboten.\nist das Uberlegen von Stegen sowie das Hinüber-\n(3) Beim Abstellen von Landfahrzeugen und\nbringen von Gütern und der Verkehr von Personen\nschweren Gütern ist, soweit nicht im Zweiten Teil\nüber die dem Ufer näherliegenden Fahrzeuge zu\netwas anderes bestimmt ist, von der Kaikante ein\ngestatten.\nAbstand von mindestens 2 m zu halten.\n(3) Landgänge sind bei Dunkelheit ausreichend\nzu beleuchten. Die Beleuchtung ist so abzublenden,        (4) Nach der Benutzung hat der Benutzer die Kai-\ndaß der Verkehr nicht durch Verwechslungen oder        anlagen wieder zu säubern und aufzuräumen.\nBlendungen gestört werden kann.                           (5) Die Hafenbehörde kann die Benutzung und\nBelastung der Kaianlagen und die Benutzung der\n§ 15                         öffentlichen Verladeeinrichtungen regeln. Sie kann\nMaschinenprobe                     von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 Ausnah-\nmen zulassen.\n(1) Auf festgemachten Fahrzeugen darf die Schiffs-\nschraube nur in Gang gesetzt werden        ·\n1. zur Erprobung der Antriebsmaschine oder                                § 18\nzur Feststellung der Zugkraft (Maschinen-              Beseitigung störender Gegenstände\noder Pf ahlprobe), wenn die Hafenbehörde\nhierzu eine ausdrückliche Erlaubnis erteilt     Gegenstände, welche die Schiffahrt gefährden oder\nhat;                                         eine Verflachung hervorrufen können, sind von\ndem Eigentümer oder dem sonst Verantwortlichen\n2. zu der üblichen, kurzen Erprobung vor dem\nzu beseitigen. Falls ihm dies nicht möglich ist, hat\nAblegen, wenn\ner für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer zu\na) das Fahrzeug keine Grundberührung hat;    sorgen und die Hafenbehörde unverzüglich zu be-\nb) die Schiffssduaube langsam läuft und      nachrichtigen.\nc) durch den Gebrauch der Schiffsschraube\nweder Vertiefungen noch Verflachungen\n§ 19\nder Hafensohle verursacht noch andere\nFahrzeuge gefährdet werden können.                    Benutzung von Anlegebrücken\n(2) Während der Erprobung muß ein Mitglied der         ( 1) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von\nBesatzung als Aufsicht am Heck stehen. Andere          Gegenständen sowie der Verkehr von Landfahr-\nFahrzeuge haben angemessenen Abstand von der           zeugen untersagt. Die Zugänge sind freizuhalten.\nSchiffsschraube zu halten.                                (2) Uber die Treppen hölzerner Brücken dürfen\nGegenstände aller . Art nur getragen oder auf\n§ 16\nStreichleitern gerollt oder geschleift werden.\nAusbringen von leinen, Drähten und Ketten\n(3) § 17 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n(1) Die Schiffahrt darf durch ausgebrachte Leinen,\nDrähte und Ketten nur kurzfristig und nur dann be-        (4) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften\nhindert werden, wenn Schiffsmanöver oder Bau-          der Absätze 1 und 2 Ausnahmen zulassen.\narbeiten es erfordern.\n(2) Müssen Leinen, Drähte und Ketten längere                                  § 20\nZeit ausgebracht bleiben, so sind sie bei Annähe-\nrung eines Fahrzeuges einzuholen oder auf den                  Verhalten von Landfahrzeugen im Hafen\nGrund zu fieren.                                          (1) Im Hafengebiet haben die Führer der Land-\n(3) Das Ausbringen von Leinen, Drähten und Ket-     fahrzeuge die Anordnungen der Hafenbehörde über\nten ist der übrigen Schiffahrt durch Schwenken         die Zuweisung von Parkplätzen sowie die Reihen-\neiner roten Flagge kenntlich zu machen.                folge der An- und Abfahrt vor Kaimauern, Boll-\nwerken und Brücken zu befolgen. •\n(4) Ausgebrachte Leinen, Drähte und Ketten sind\nbei Tage durch Wahrschauer oder durch Markierun-          (2) Das Abstellen von Landfahrzeugen aller Art\ngen, bei Nacht zusätzlich durch Beleuchtung für die    ist im Hafengebiet nur mit Erlaubnis der Hafen-\nübrige Schiffahrt ausreichend kenntlich zu machen.     behörde gestattet.","456                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nFUNFTER ABSCHNITT                         (2) Im übrigen haben Fahrzeuge, die nach Artikel 7\nAbs. d der Seestraßenordnung keine Lichter zu füh-\nSchiffsverkehr im Hafen                   ren brauchen, ein über den ganzen Horizont schei-\nnendes weißes Licht an der Stelle zu führen, an der\n§ 21\nes am besten gesehen werden kann. Offene Schuten\nBemannung und Bewachung der Fahrzeuge            ohne eigenen Antrieb sind von der Führung der\nnach der Seestraßenordnung vorgeschriebenen Sei-\n(1) Fahrzeuge müssen beim Wechseln des Liege-\ntenlichter befreit, wenn sie ein Licht nach Satz 1\nplatzes so ausreichend bemannt sein, daß sie manö-\nführen. In den an Binnenschiffahrtstraßen gelegenen\nvrierfähig sind.\nHäfen dürfen Ruder- und Paddelboote die in der\n(2) Verläßt der Fahrzeugführer sein Fahrzeug, so     Binnenschiffahrtstraßen-Ordnung vorgesehenen Lich-\nhat er für die Zeit seiner Abwesenheit einen ver-       ter führen.\nantwortlichen schiffahrtkundigen Vertreter einzu-\nteilen. Der Vertreter muß sich an Bord aufhalten\nund die Schiffs- und Hafenpapiere in Besitz haben.                                § 24\nAuf Fahrzeugen unter Dampf darf der Heizer nicht                                Ankern\nals Vertreter eingeteilt werden.\nSoweit nicht für Häfen des Nord-Ostsee-Kanals\n(3) Die Hafenbehörde kann erlauben, daß für          etwas anderes bestimmt ist, dürfen Fahrzeuge nur\nmehrere nebeneinanderliegende Fahrzeuge nur eine        mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde ankern.\nschiffahrtkundige Person eingeteilt wird.               Dieser Erlaubnis bedarf es nidlt beim Ankern auf\n(4) Für nicht bewohnbare oder außer Dienst ge-       Reeden und auf den von der Hafenbehörde zum\nstellte Fahrzeuge bis 1800 cbm Bruttoraumgehalt         Ankern bestimmten Plätzen, ferner zum Zwecke\nund Schwimmkörper, die ständig oder nachts ohne         des Drehens oder Schwoiens oder bei unmittelbar\nBesatzung sind, ist der Hafenbehörde eine orts-         drohender Gefahr.\nansässige, für das Fahrzeug verantwortliche Person\nzu benennen, deren Name und Anschrift auf dem\nFahrzeug oder Schwimmkörper gut sichtbar anzu-                                    § 25\nbringen sind. Die Hafenbehörde kann diese Erleich-                          Schleppverkehr\nterungen im Einzelfall auch für bewohnbare Fahr-\nzeuge zulassen, wenn die Verkehrsverhältnisse es           (1) Fahrzeuge dürfen außer in Notfällen Schlepp-\ngestatten.                                               arbeiten nur ausführen, wenn sie mit einer sicher\narbeitenden Sdlleppvorrichtung ausgerüstet sind.\n(5) Auf Fischerei- und Sportfahrzeugen bis höch-      Die Schleppvorrichtung muß so eingerichtet sein,\nstens 57 cbm Bruttoraumgehalt finden die Vorschrif-     daß die Schlepptrosse, auch wenn Kraft darauf steht,\nten des Absatzes 2, auf Verkehrs-, Versetz- und          geslippt werden kann. Bei Schleppern, die Seeschiffe\nArbeitsboote die Vorschriften der Absätze 2 und 4        schleppen, muß die Schlepptrosse auch vom Ruder-\nkeine Anwendung.                                         stand aus geslippt werden können.\n§ 22                              (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Satz 2 gilt nicht\nfür Binnenschiffe mit eigener Triebkraft, die ihrer\nSchallsignal                       Bauart nach zum Befördern von Fahrgästen oder\nSoweit nicht im Zweiten Teil etwas anderes be-        Gütern bestimmt sind, soweit sie nach dem Schiffs-\nstimmt ist, haben Fahrzeuge, deren Länge 7 m oder        zeugnis zum Sdlleppen zugelassen sind.\nmehr beträgt,                                               (3) Fahrzeuge mit Fahrgästen an Bord dürfen nur\n1. bei unübersichtlicher Lage,                        in Notfällen geschleppt werden oder selbst ein an-\n2. vor dem Einlaufen in Krümmungen,                   deres Fahrzeug schleppen. Dies gilt nicht für die nur\nfür Sportzwecke zusammengestellten Kleinschlepp-\n3. vor dem Einlaufen in Hafenbecken sowie beim\nzüge.\nAuslaufen aus ihnen\ndas Signal „Achtung\" zu geben.                              (4) Die Schleppleinen müssen so aufgekürzt\nwerden, daß die Manövrierfähigkeit des Schlepp-\nzuges gewährleistet bleibt.\n§  23\n(5) Es dürfen gleichzeitig nicht mehr Fahrzeuge\nLichterführung                      in Schlepp genommen werden, als die Raum- und\n(1) Fahrzeuge, die am Ufer, an Dalben, an Tonnen     Verkehrsverhältnisse des Hafens es 9estatten.\noder an einer Landungsbrücke festgemacht haben,\n(6) Auf einem geschleppten Fahrzeug muß wäh-\nmüssen möglichst in Deckshöhe an der Fahrwasser-\nrend der Fahrt das Ruder ständig mit einem Schiff-\nseite bei einer Fahrzeuglänge von 7 m bis 45,75 m\nfahrtkundigen besetzt sein. Bei nebeneinander ge-\nein weißes Licht mittschiffs, bei einer Fahrzeuglänge\nschleppten Schuten genügt eine schiffahrtkundige\nüber 45,75 m vorn und hinten je ein weißes Licht\nPerson. Für die Befolgung dieser Vorschrift ist auch\nführen. Sind zw.ei oder mehrere Fahrzeuge neben-\nder Führer des Schleppers verantwortlich.\neinander festgemacht, so braucht nur das dem Fahr-\nwasser zunächst liegende Fahrzeug diese Lichter zu          (7) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, Kräne,\nführen. Die Hafenbehörde kann für Teile des Ha-          Flöße und andere Fahrzeuge, die in den Hafen-\nfens Ausnahmen zulassen.                                 gewässern nicht mit Sicherheit manövriert oder mit","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                         45'1\nLeinen verholt werden können, müssen sich aus-                                   § 29\nreichender Schlepperhilfe bedienen.                                  Befahren von Badegebieten\nAuf den durch besondere Zeichen abgegrenzten,\n§ 26                          zum Baden freigegebenen Wasserflächen vor Bade-\nSchutz der Pegelanlagen                 anstalten und Freibädern dürfen Fahrzeuge nur mit\nausdrücklicher Erlaubnis der Hafenbehörde fahren.\nBeim Ablegen, Anlegen oder bei sonstigen Ma-\nnövern ist darauf zu achten, daß die durch eine Hin-\nweistafel als „Pegel\" bezeichneten Anlagen nicht be-\nschädigt werden. Es ist verboten, an diesen Anlagen                    SECHSTER ABSCHNITT\nfestzumachen oder ihren Betrieb durch Sog oder\nSchwall oder in anderer Weise zu stören oder zu                       Sicherheitsvorschriften\nbehindern.                                                                       § 30\n§ 27                                Sicherung von Dampf- und Abflußlettungen\nDurchfahren                          Ausgüsse, Abdampfleitungen und ähnliche Ein-\nvon Schleusen und Brückenöffnungen             richtungen an Bord sind so zu sichern, daß Personen,\nFahrzeuge, Güter, Kaimauern und andere Uferanla-\n(1) Schleusen und Brückenöffnungen dürfen nur\ngen vor Beschmutzung oder Schaden bewahrt blei-\nvon Fahrzeugen durchfahren werden, die einschließ-\nben. Ebenso sind geeignete Vorsichtsmaßnahmen\nlich ihrer Ladung die im Einzelfall zugelassenen\nzu treffen, wenn von einem Fahrzeug Dampf oder\nMaße nicht überschreiten. Beim Durchfahren hat der    heißes Wasser abgelassen werden soll.\nFahrzeugführer größte Vorsicht walten zu lassen; er\nhat insbesondere das Berühren von Schleusenrriau-\nern und -toren sowie Brückenanlagen zu vermeiden.                                § 31\nDie Geschwindigkeit des Fahrzeuges muß so weit                Gebrauch von Feuer auf den Fahrzeugen\nvermindert werden, wie die Erhaltung der Steuer-\nfähigkeit es zuläßt. Vor dem Einlaufen in Schleusen       (1) Auf allen Fahrzeugen darf Feuer nur in ge-\nund Brückenöffnungen müssen Fender bereitgehal-       sicherten Feuerstellen und solchen Räumen gebrannt\nten werden. Zum Absetzen der Fahrzeuge von            werden, die vom Laderaum durch Schotten getrennt\nSchleusenmauern und -toren sowie Brückenanlagen        sind; das Feuer ist ständig unter Aufsicht zu halten.\ndürfen nur hölzerne Bäume ohne Beschlag verwen-       Flammenlicht darf auf den Fahrzeugen nur in ge-\ndet werden.                                           schlossenen Leuchten oder fest angebrachten Leuch-\nten mit Brennstoffbehältern aus Metall benutzt\n(2) Fahrzeuge, die durch Schleusen und Brücken-    werden; in den Maschinen- und Kesselräumen der\nöffnungen geschleppt werden, müssen steuerfähig       Dampfschiffe ist der Gebrauch offener Olleuchten\nund während der Durchfahrt mit wenigstens zwei        erlaubt.\nPersonen besetzt sein, von denen eine das Ruder\ndie andere die Fender zu bedienen hat.             '      (2) In gedeckten Laderäumen und in der Nähe\noffener Ladeluken der Schiffe ist das Rauchen und\n(3) Nicht steuerfähige Fahrzeuge dürfen nur mit    das Mitbringen glimmender Zigarren, Zigaretten\nLeinen durch Schleusen und Brückenöffnungen ge-       und Pfeifen verboten.\nholt werden.\n(3) Pech, Teer, Harz oder 01 darf an Bord nur auf\n(4) Vor Schleusen oder Brückenöffnungen war-       freiem Deck bei geschlossenen Luken und in Behäl-\ntende Fahrzeuge dürfen das Fahrwasser nicht sper-     tern aus nicht brennbaren Stoffen erhitzt werden.\nren. Schleusen und Brückenöffnungen dürfen von        Das Feuer muß auf einer Unterlage aus Sand, Stein\nmehreren Fahrzeugen nicht gleichzeitig durchfahren    oder Erde brennen und ständig beaufsichtigt werden.\nwerden. Ein mit dem Strom fahrendes Fahrzeug hat\nvorbehaltlich besonderer Anordnungen die Vorfahrt.       (4) Nicht voll abgelöschte Asche und Schlacke\ndarf an B\"ord außerhalb der Kesselräume nur in me-\n(5) Die Hafenbehörde kann von den Vorschriften     tallenen Gefäßen mit Deckeln aufbewahrt werden.\nder Absätze 2 und 3 Ausnahmen zulassen.\n(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 gelten                             . § 32\nnicht, soweit für Häfen des Nord-Ostsee-Kanals\netwas anderes bestimmt ist.                                      Besondere Sidterhet tsvorsdtriften\n(1) In den Kaischuppen, auf ihren Rampen und\nZugängen ist das Rauchen und das Mitbringen glim-\n§ 28\nmender Zigarren, Zigaretten und Pfeifen verboten.\nFahrregeln für kleine Fahrzeuge            Ferner ist an den bezeichneten Stellen und an allen\nSofern nicht die Hafenbehörde etwas Abweichen-     Plätzen, wo feuergefährliche, leicht entzündliche\ndes anordnet, sollen sich kleine Fahrzeuge, auch      oder explosionsgefährdete Güter gelagert, gelöscht\nwenn sie Segel gesetzt haben, am Rande des Fahr-      oder geladen werden, das Anmachen und Unterhal-\nwassers halten und so manövrieren, daß sie den        ten jedes offenen Feuers untersagt, soweit nicht\nKurs eines ein- oder auslaufenden Fahrzeuges nicht    Ausnahmen nachstehend zugelassen sind oder im\nkreuzen. Sie dürfen das Fahrwasser nur auf dem        Einzelfall von der Hafenbehörde gestattet werden.\nkürzesten Wege und nur dann 'queren, wenn das            (2) Auf Anlegebrücken und solchen Kaianlagen,\nFahrwasser frei ist.                                  die für den Personenverkehr bestimmt sind, dürfen","458                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nBehälter mit brennbaren Flüssigkeiten nicht gela-          (5) Die Fahrzeuge sind an Land so festzumachen,\ngert werden.                                            daß elektrische Speisekabel und die zum Laden und\n(3) In der Nähe gefährlicher Güter oder von Be-      Löschen verwendeten Schlauchleitungen nicht über-\nhältern, in denen gefährliche Stoffe oder Gegen-        mäßig durch Zug beansprucht werden können. Durch\nstände befördert worden sind, darf nur mit Erlaub-      die Anbringung von Tauvorläufern oder Gummi-\nnis der Hafenbehörde gelötet, geschweißt und mit        springs oder durch andere geeignete Maßnahmen\nSchneidbrennern gearbeitet werden.                       ist sicherzustellen, daß die Festmacheleinen durch\nden Schwall oder Sog vorbeifahrender Schiffe nicht\n(4) Werden Kesselwagen mit brennbaren Flüssig-       übermäßig beansprucht werden.\nkeiten beladen oder werden solche Wagen entleert,\nso sind ihre Dome bei der Annäherung von Loko-             (6) Beim Laden oder Löschen brennbarer Flüssig-\nmotiven zu schließen.                                    keiten müssen offene Feuer an Bord gelöscht\nwerden. Dies gilt nicht für die Befeuerung der Kes-\n(5) Für die Klassifizierung der gefährlichen Güter   selanlagen der Antriebsmaschinen.\nist die Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter mit Seeschiffen vom 12. Dezember 1955          (7) Es dürfen nur betriebssichere Schläuche und\n(Bundesgesetzbl. II S. 945) maßgeblich.                 Verbindungen verwendet werden.\n(8) Während des Umschlags ist durch eine stän-\n§ 33                          dige Schlauchwache sicherzustelJen, daß im Falle der\nGefahr die Pumpen sofort stillgesetzt und die Ab-\nSondervorschriften für Fahrzeuge             sperrvorrichtungen an Bord und an Land sofort ge-\nmit feuergefährlicher Ladung               schlossen werden können. Durch geeignete Vorkeh-\n( 1) Fahrzeuge, die mit entzündbaren festen oder     rungen ist sicherzustellen, daß keine brennbaren\nflüssigen Stoffen beladen sind, sollen so festgemacht    Flüssigkeiten auf die Wasserfläche des Hafens ge-\nwerden, daß der Bug in Richtung zur Ausfahrt liegt.      langen können.\nAn Kanalliegeplätzen sind die Fahrzeuge in der              (9) Können beim Laden oder Löschen einer feuer-\nRichtung, in der am besten abgefahren werden kann,       gefährlichen Tankladung, bei der Entgasung oder\nfestzumachen. Bei Dunkelheit oder stark unsichtigem      ähnlichen Arbeiten explosive Gasluftgemische auf-\nWetter dürfen die Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der        treten, so ist auf der Verladebrücke oder an einer\nHafenbehörde oder bei Gefahr im Verzuge und              anderen gut sichtbaren Stelle eine rote Tafel zu\nunter Beachtung der erforderlichen Vorsichtsmaß-         setzen. Bei Nacht ist die Tafel zu beleuchten.\nnahmen verholt werden.\n(2) Zum Schleppen von Fahrzeugen, die       mit ent-\nzündbaren festen oder flüssigen Stoffen         beladen                           § 35\nsind, dürfen Dampfschlepper nur benutzt         werden,                   Verhalten bei Gei ahr\nwenn sie mit einem behördlich anerkannten       Funken-\nfänger ausgerüstet sind.                                    ( 1) Bei Ausbruch von Feuer haben sich die Besat-\nzungen der im Gefahrenbereich liegenden Fahrzeuge\n(3) Auf Fahrzeugen, die mit entzündbaren festen      unverzüglich an Bord zu begeben.\noder flüssigen Stoffen beladen sind, sind Flüssig-\ngasanlagen abzuschalten und so zu sichern, daß sie          (2) Unbeschadet der Vorschriften über die Ver-\nnicht unbefugt in Betrieb genommen werden können.        pflichtung zur Hilfeleistung sind alle Anordnungen\nder Hafenbehörde, der Feuerwehr oder der Polizei\n(4) Die Vorschrift des § 32 Abs. 5 ist entsprechend  über das Verholen der Fahrzeuge und die Brand-\nanzuwenden.                                              bekämpfung zu befolgen.\n§ 34                             (3) In Notfällen kann Hilfe durch anhaltendes Be-\nLaden und Löschen von Tankschiffen            tätigen eines Schallsignalgerätes herbeigerufen\nwerden.\n( 1) Feuergefährliche Tankladungen dürfen nur an\n(4) Ernste Unfälle, Todesfälle an Bord, Beschä-\nden dafür bestimmten Umschlagstellen und nur mit\nErlaubnis der Hafenbehörde geladen oder gelöscht         digungen, Havarien oder das Sinken von Fahr-\nwerden. Bei Gewitter ist der Umschlag verboten.          zeugen sind der Hafenbehörde oder der Polizei\ndurch den Fahrzeugführer oder seinen Vertreter so-\n(2) Bevor die zum Umschlag dienenden Schläuche       fort zu melden.\nan das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das\nFahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitun-\n§ 36\ngen elektrischleitend verbunden sein. Diese leitende\nVerbindung darf erst nach Lösung der Schlauchan-                              Bekämpfung\nschlüsse entfernt werden. Antennen der Fahrzeuge                   von Ratten und anderem Ungeziefer\nsind zu erden.                                              (1) Fahrzeuge dürfen zur Vertilgung von Ratten\n(3) Flüssige Treibstoffe zur Eigenversorgung von     oder Ungeziefer erst nach Anmeldung bei der Ha-\nFahrzeugen dürfen nur von Landanlagen oder Bun-          fenbehörde und nur durch behördlich zugelassene\nkerbooten abgegeben werden.                             Schädlingsbekämpfer ausgeräuchert oder ausgegast\n(4) Von den am Umschlag beteiligten Fahrzeugen       werden.\nist ein Sicherheitsabstand zu halten, und zwar, so-       (2) Die Hafenbehörde kann für festgemachte Fahr-\nweit möglich, von mindestens 5 m, bei fließenden        zeuge Maßnahmen anordnen, die das Zu- und Ab-\nGewässern in Längsrichtung von mindestens 10 m.         wandern von Ratten verhindern oder erschweren.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                            459\n(3) Die Vorschriften des Landes Schleswig-Hol-                                § 41\nstein über die Rattenbekämpfung bleiben unberührt.\nVersenken und Ablegen von Gegenständen\nEntrattungs- und Befreiungsscheine nach Artikel 28\ndes Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni        Feste Gegenstände, wie Teile der Schiffsaus-\n1926 (Gesetz vom 18. März 1930 - Reichsgesetzbl.11     rüstung, Ballast, Draht, Eisenteile, Ste\"ine, Bauschutt,\nS. 589) werden nur bei den für die Häfen Flens-        Schlacke, Asche, Tierkörper, Unrat und Abfälle aller\nburg, Kiel, Rendsburg und Lübeck zuständigen Ge-       Art dürfen nicht in die Hafengewässer versenkt\nsundheitsbehörden ausgestellt.                         oder ausgeschüttet werden. Solche Gegenstände\ndürfen an anderen als den von der Hafenbehörde\nbestimmten Stellen nicht abgelegt werden. Ol, öl-\n§ 37                           haltiges Wasser oder Olrückstände dürfen in die\nHafengewässer weder gelenzt noch abgeleitet\nBetreten der Fahrzeuge                  werden.\n(1) Fahrgäste und Besucher dürfen ein Fahrzeug\n§ 42\nnur mit Einverständnis des Fahrzeugführers betre-\nten.                                                             Verkehrsstörende Einrichtungen\n(2) Fahrgäste und Besucher dürfen ein Fahrzeug        Leuchtzeichen, große Tafeln und Schilder dürfen\nnur über den für den Personenverkehr freigegebe-      nicht angebracht werden. Die Hafenbehörde kann\nnen Zugang betreten und verlassen. Der Zugang         Ausnahmen zulassen, wenn Störungen der Schiff-\ndarf nur freigegeben werden, wenn das Fahrzeug        fahrt ausgeschlossen sind. Anderweitige Vorschrif-\nfest liegt.                                           ten, die eine Erlaubnispflicht vorsehen, bleiben un-\nberührt.\n§ 38                                                    §  43\nBenutzung der Hafengewässer                           Benutzung der Rettungsgeräte\n(1) In den Hafengewässern darf außerhalb der           Die für die Offentlichkheit bestimmten Rettungs-\nzum Baden freigegebenen Wasserflächen nicht ge-        geräte dürfen weder unbefugt entfernt noch miß-\nbadet werden.                                          bräuchlich benutzt werden.\n(2) Badende haben sich von         den Schiffahrts-\nzeichen fernzuhalten.\nZWEITER TEIL\n(3) Zugefrorene Wasserflächen dürfen unbefugt\nnicht betreten werden.                                        Besondere Vorschriften für die\n(4) Die allgemeinen Fischereivorschriften bleiben                    einzelnen Häfen\nunberührt. Netze und Fischkästen dürfen nicht aus-\ngelegt werden; die Hafenbehörde kann Ausnahmen                           ERSTER ABSCHNITT\nzulassen.\nBrunsbüttelkoog (Kanalhafen)\n§ 39                                                    § 44\nEntnahme von Eis, Sand und Kies;                                  Hafengebiet\nBergen von Gegenständen; Vornahme\nbesonderer Arbeiten                      (1) Das Hafengebiet umfaßt den Binnenhafen mit\ndem Yachthafen und den Lösch- und Ladeplätzen\n( 1) Eis, Sand und Kies dürfen unbeschadet der      Brunsbüttelkoog Nord und Süd sowie den alten\nRechte anderer nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde      Vorhafen mit den auf der Südseite gelegenen Ha-\nentnommen werden.                                      tenanlagen.\n(2) Das Bergen von Kohlen, Altstoffen und ähn-         (2) Der Binnenhafen erstreckt sich im Westen von\nlichen Gegenständen sowie Taucherarbeiten und          der Verbindungslinie der Binnenhäupter der Schleu-\nandere umfangreiche Arbeiten, die nicht zum üb-        sen mit dem Ufer und im Osten bis zu der Verbin-\nlichen Hafenbetrieb gehören, sind nur mit schrift-     dungslinie der Lampen 19 und 20 (km 5,27). Der\nlicher Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet. Wer-      alte Vorhafen erstreckt sich im Westen von der\nden die Arbeiten im behördlichen Auftrag ausge-        Verbindungslinie der Einfahrtsteuer auf den Molen-\nführt, so genügt die Anzeige bei der Hafenbehörde.     köpfen I und II und im Osten bis zu der Verbin-\ndungslinie der Außenhäupter der alten Schleuse mit\ndem Ufer.\n§ 40                             (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nVeranstaltungen im Hafen                 sind durdi Tafeln mit der Aufsdirift \"Hafengrenze''\ngekennzeichnet.\nWettfahrten, Korsofahrten, Feuerwerke und an-\ndere verkehrsstörende Veranstaltungen im Hafen                                   § 45\nbedürfen unbeschadet der Vorschriften des § 61 der\nSeeschiffahrtstraßen-Ordnung und des § 117 der                             Hafenbehörde\nBinnenschiffahrtstraßen-Ordnung der Erlaubnis der         Hafenbehörde ist das Kanalamt in Kiel-Holtenau\nHafenbehörde.                                          mit seiner Außenstelle in Brunsbüttelkoog.","460                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 46                                                      §  52\nEinschrän~ungen                                             EinsdJ.ränkungen\n(1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine      Die Benutzung des Hafens als Winterliegeplatz\nAnwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechen-      ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.\nden Vorsduiften der Betriebsordnung für den Nord-\nostsee-Kanal.\nVIERTER ABSCHNITT\n(2) Die Benutzung des Hafens als Winterliege-\nplatz ist nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde ge-                                Kiel-Holtenau\nstattet.\n§ 53\nZWEITER ABSCHNITT                                               Hafengebiet\nRendsburg (Kreishafen)                       (1) Das Hafengebiet umfaßt\n1. die Wa!?serfläche des Binnenhafens und die\n§ 47                                       nördliche Dalbenreihe,\nHafengebiet                                 2. den Nordhafen in Ausdehnung der Kai-\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Kaimauer ein-                       mauer einschließlich der Uferstraße mit den\nGleisanlagen, deren westliche Grenze die\nschließlich der Ladestraße sowie die davorliegende\nSchleusenstraße bildet, und die vor der Kai-\nWasserfläche in einer Breite von 40 m.\nmauer liegende Wasserfläche in einer\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes                     Breite von 40 m, sowie\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"                3. den Lösch- und Ladeplatz im alten Vor-\ngekennzeichnet.                                                       hafen mit der Ladestraße und der davor-\n§  48                                      liegenden Wasserfläche in einer Breite von\nHafenbehörde                                     30m.\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hat engebietes\nHafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde.\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.\n§ 49\n§ 54\nEinschränkungen\nHafenbehörde\n(1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine\nAnwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechen-          (1) Hafenbehörde für den Binnenhafen und den\nden Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord-       Lösch- und Ladeplatz im alten Vorhafen ist das Ka-\nostsee-Kanal.                                            nalamt Kiel-Holtenau.\n(2) Die Benutzung des Hafens als Winterliege-            (2) Hafenbehörde für den Nordhafen ist die ört-\nplatz ist nicht gestattet.                               liche Ordnungsbehörde.\n§ 55\nDRITTER ABSCHNITT\nEinschränkungen\nRendsburg (Obereiderhafen)                      (1) Die Vorschrift des § 24 findet keine Anwen-\ndung; an ihrer Stelle gilt die entsprechende Vor-\n§ 50\nschrift der· Betriebsordnung für den Nord-Ostsee-\nHafengebiet                        Kanal.\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit           (2) Die Kaimauer am alten Vorhafen darf höch-\nden Hat enanlagen.                                      stens mit drei nebeneinander liegenden Schiffen be-\n(2) Es wird begrenzt                                 legt werden.\nim Norden: durch die Uferlinie;\nim Osten: durch die Verbindungslinie des                            FUNFTER ABSCHNITT\nnördlichen Endes des Hafenboll-\nwerks mit der Nord-Ost-Ecke des                     Häfen, Lösch- und Ladeplätze\nGrundstücks der Stadtwerke;                            am Nord-Ostsee-Kanal\nim Süden: durch die Uferlinie bis zur Süd-\n§ 56\necke der Ufereinfassung der Ha-\nfenanlage;                                                   Hafengebiete\nim Westen: durch den östlichen Fuß des Eisen-        (1) Der Gemeindehafen Burg sowie die Lösch- und\nbahndammes.                           Ladeplätze\n1. Hochdonn Nord,\n§ 51                                   2. Hohenhörn Nord und Süd,\nHafenbehörde                                 3. Fischerhütte Nord und Süd,\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.                4. Oldenbüttel Süd,","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                         461\n5. Breiholz,                                                        zum südlichen Ende des Harnis-\n6. Sehestedt Süd,                                                   kais, von hier bis zum Ballastkai\n7. Flemhude,                                                        durch die Uferlinie, dann recht-\nwinklig abbiegend bis zur Ost-\n8. Achterwehr,\nkante der Ladestraße und dieser\n9. Landwehr                                                         folgend bis zur südlichen Hafen-\numfassen die dazugehörigen Hafenanlagen mit den                             grenze;\ndavorliegenden Wasserflächen in einer Breite von                 im Süden: durch das Kopfende des Hafens;\n10m.\nim Westen: von der Südgrenze bis zur a-lten\n(2) Die landseitigen Grenzen der Hafengebiete                           Werft durch die Ostkante der\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenzeu                          Straße „Schiffbrücke\", anschlie-\ngekennzeichnet.                                                             ßend durch die Uferlinie bis zur\n§ 57                                            nördlichen Hafengrenze.\nHafenbehörden                          (3) Zum Hafengebiet gehören außerdem die Zu-\n(1) Hafenbehörde im Gemeindehafen Burg ist die        gänge zu den Brücken, die öffentlichen Lösch-, Lade-\nörtliche Ordnungsbehörde.                                 und Lagerflächen sowie die Freiflächen einschließ-\nlich der Schuppen, Speicher, Kran- und Eisenbahn-\n(2) Hafenbehörde für die in § 56 Abs. 1 Nr. 1 bis      anlagen am Harniskai, an den Kohlenkais I, II und\n9 aufgeführten Lösch- und Ladeplätze ist das Kanal-       III, am Ballastkai, am Hafendammkai, am Innen-\namt Kiel-Holtenau mit seinen Außenstellen in              kai und an der Schiffbrücke.\nHochdonn für die Lösch- und Ladeplätze Hoch-\ndann Nord und Hohenhörn Nord und Süd,\n§ 60\nOldenbüttel für die Lösch- und Ladeplätze\nFischerhütte Nord und Süd und Oldenbüttel                            Hafenbehörde\nSüd,                                                Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nRendsburg für den Lösch- und Ladeplatz Brei-\nholz,\n§ 61\nSehestedt für die Lösch- und Ladeplätze Sehe-\nstedt Süd, Flemhude, Achterwehr und Land-                          Einschränkungen\nwehr.\nDas Ankern und das Treiben vor schleppendem\n§ 58                          Anker zwischen den in Höhe des Kraftwerkes\nEinschränkungen                     auf beiden Uferseiten stehenden Ankerverbotstafeln\nund in dem Gebiet von 100 m nördlich bis 250 m\n(1) Die Vorschriften der §§ 24 und 27 finden keine    südlich ihrer Verbindungslinie ist verboten.\nAnwendung; an ihrer Stelle gelten die entsprechen-\nden Vorschriften der Betriebsordnung für den Nord-\nostsee-Kanal.\n(2) Die Benutzung des Gemeindehafens Burg als                         SIEBENTER ABSCHNITT\nWinterliegeplatz ist nur mit Erlaubnis der Hafen-                        Glücksburg (Ostsee)\nbehörde gestattet.\n§ 62\nSECHSTER ABSCHNITT                                           Hafengebiet\nFlensburg                            Das Hafengebiet umfaßt die Hafenanlagen und\nden Teil der Flensburger Förde, der begrenzt wird\n§ 59                          durch eine Linie, die von der Außenkante des see-\nseitigen Kopfendes der vorgelagerten Buhne bis zur\nHafengebiet\nAußenkante des Kopfes der in Verlängerung der\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit        Fördestraße gelegenen Anlegebrücke verläuft.\nden Hafenanlagen.\n(2) Es wird begrenzt                                                            § 63\nim Norden: durch eine Linie, die den mit\nHafenbehörde\nder Aufschrift „Hafengrenze\" ge-\nkennzeichneten Markstein auf dem        Hafenbehörde ist die örtlidie Ordnungsbehörde.\nWestufer (an der Grenze zwischen\ndem städtischen Gründstück Ost-\n§ 64·\nseebad und dem Klusrieser Forst)\nmit der Südecke der Blücherbrücke                    - Einsduänkungen\nvor Mürwik am Ostufer verbindet;        Der Hafen darf als Liegeplatz nur von Segelyach-\nim Osten: von der Nordgrenze des Hafen-          ten und dort beheimateten Fischereifahrzeugen be-\ngebietes bis zum Harniskai durch    nutzt werden. Auswärtigen kleinen Fischereifahr-\ndie Uferlinie, anschließend durch   zeugen ist längeres Verbleiben nur mit Erlaubnis\ndie Ostkante der Ladestraße bis     der Hafenbehörde gestattet.","462                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nACHTER ABSCHNITT                                                  § 69\nLangballigau                                            Hai enbehörde\nHafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt\n§ 65                           Kiel mit Außenstelle in Schleimünde.\nHafengebiet\n§ 70\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und\ndie Molen.                                                                  Einsdlränkungen\n(2) Es wird begrenzt                                     (1) Die Brücke der Wasser- und Schiffahrtsverwal-\nim Norden: durch die Verbindungslinie der        tung darf nur von den Fahrzeugen dieser Verwal-\nbeiden Molenköpfe;                   tung, die Innenseite der Zollbrücke nur von den\nFahrzeugen der Zollverwaltung benutzt werden.\nim Osten: durch die Ostkante der Ostmole\nund anschließend durch die Ufer-        (2) Der Drehkreis um den Drehdalben ist freizu-\nlinie bis zur Straßenbrücke;         halten.\nim Süden: durch die Uferlinie, die Mündung\nder Langballiger Aue und die Süd-                      ZEHNTER ABSCHNITT\ngrenze des Netztrockenplatzes bis\nzur Wurzel der Westmole;                                     Kappeln\nim Westen: durch die Westkante der West-\nmole.                                                           § 71\nHafengebiet\n§ 66                             (1) Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche der\nSchlei vor dem Stadtgebiet und die Hafenanlagen.\nHafenbehörde\n(2) Es wird begrenzt\nHafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit\nihrer Außenstelle in Langballigau.                               im Norden: durch die Stadtgrenze;\nim Osten: durch eine Linie, die westlich des\nUfers in einem Abstand von 35 m\n§ 67                                              verläuft;\nEinsdlränkungen                               im Süden: durch die Gemeindegrenze zwi-\nDer Anleger an der Westmole darf nur von den                              schen Kappeln und Grödersby;\nBooten des Fischmeisters und der Zollverwaltung                  im Westen: von der südlichen Stadtgrenze bis\nbenutzt werden.                                                             zur Konkordiabrücke durch die\nUferlinie, von dort bis zum nörd-\nlichen Ende des ausgebauten Kais\ndurch die westliche Gleiskante\nNEUNTER ABSCHNITT\nder Hafenbahn, sodann durch den\nSchleimünde                                            Hafenweg bis zur Südkante des\nTonnenhofgeländes, anschließend\n§ 68                                              bis zur nördlichen Stadtgrenze\nwieder durch die Uferlinie.\nHafengebiet\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Einfahrt der Schlei                              § 72\nund die Hafenanlagen.                                                         Hai enbehörde\n(2) Es wird begrenzt                                     Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nim Norden: durch die Nordkante der Nord-\nmole und anschließend durch die                                §  73\nin nördlicher Richtung verlaufende\nSteinböschung bis zur Uferlinie,                        Einschränkungen\nanschließend durch die Uferlinie        Die Anlegestelle südlich der Konkordiabrücke ist\nund die Ostkante des Zollanlegers,   für Sportfahrzeuge freizumachen.\nvon dessen Kopfende entlang der\nNordseite der Dalben bis zur\nTonne A;                                               ELFTER ABSCHNITT\nim Osten: durch die Verbindungslinie der\nbeiden Molenköpfe;                                          Schleswig\nim Süden: durch die Südkante der Hafen-                                     § 74\nmole und anschließend durch die\nNordkante der Landzunge und de-                            Hafengebiet\nren Verlängerung bis zur Tonne 1;        (1) Das Hafengebiet umfaßt die Gewässer der in-\nim Westen: durch die Verbindungslinie der       neren Schlei vor dem Stadtgebiet und die Hafen-\nFahrwassertonnen A und 1.            anlagen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                         463\n(2) Es wird begrenzt                                      im Süden:   durch eine Linie, die vom süd·\nim Norden: von der Nordwestecke der Schlei                        westlichen Ende des Hafenboll-\nam Burggraben bis zur Bootsanf-                       werks beim Hafenfeuer in west-\nschleppe westlich der Schiffbrücke                    licher Richtung entlang der Nord-\ndurch die Uferlinie, am anschlie-                     kante der Schuppen bis zum Jung-\nßenden Hafenplatz durch den süd-                      fernstieg verläuft; vom nordwest-\nlichen Kantstein der Plessenstraße                    lichen Endpunkt des Jungfern-\nund der anschließenden Straße                         stiegs durch eine Linie, die ent-\nnördlich der Schiffbrücke bis zur                     lang der Nordkante der Privat-\nHafenstraße, von hier wieder\ngrundstücke und des Zollamtes bis\ndurch die Uferlinie bis zur Ge-\nzur Frau-Klara-Straße verläuft und\nmeindegrenze, kenntlich an der\nTafel mit der Aufschrift „Hafen-                      anschließend durch eine durch Ta-\ngrenze\";                                              feln mit der Aufschrift „Hafengren-\nze\" gekennzeichnete Linie ent-\nim Osten: durch eine Linie, die das auf dem\nNordufer der Schlei gelegene                          lang den Silos, der Räucherei, dem\nFährhaus mit dem auf dem Süd-                         Lagerhaus, dem Kohlenlagerplatz\nufer der Schlei gelegenen Schul-                      und den anliegenden Schuppen;\nhaus von Fahrdorf verbindet; die          im Westen: durch das Kopfende des Hafens.\nGrenzpunkte auf beiden Ufern\nsind durch Tafeln mit der Auf-\n§ 78\nschrift „Hafengrenze\"     gekenn-\nzeichnet;                                               Hafenbehörde\nim Süden: durch die Uferlinie bis zur Ottern-     Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nkuhle;\nim Westen: von der Otternkuhle bis zur Nord-                             § 79\nwestecke der Schlei am Burggra-\nVerkehr durch die Klappbrücke\nben durch die Uferlinie.\n(1) Die lichte Durchfahrtshöhe der geschlossenen\nBrücke bei Mittelwasser beträgt 2,30 m, die lichte\n§ 75\nDurchfahrtsbreite 8,50 m.\nHafenbehörde\n(2) Für Fahrzeuge, die eine größere Höhe oder\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.      Durchfahrtsbreite benötigen, ist das Offnen der\nBrücke bei der Hafenbehörde zu beantragen.\n§ 76\nEinschränkungen\nDREIZEHNTER ABSCHNITT\nDie hölzerne Anlegebrücke am Westende des\nBollwerks ist für kleine Fahrzeuge freizuhalten.                             Strande\n§ 80\nZWOLFTER ABSCHNITT                                           Hafengebiet\nEckernförde                         (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die\nMolen und die Hafenanlagen.\n§ 77\n(2) Es wird begrenzt\nHafenCJebiet\nim Norden: durch die südliche        Kante  der\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und                        Strandstraße;\ndie Hafenanlagen.\nim Osten:   durch die geradlinige Verlänge•\n(2) Es wird begrenzt                                                  rung der Ostmole bis zum Schnitt·\nim Norden: durch den südöstlichen Kantstein                       punkt mit der nördlichen Hafen-\nder Straße Vogelsang von einem                        grenze:\nPunkt 70 m östlich der Klapp-\nim Süden:   durch die Verbindungslinie der\nbrücke bis zu einem Punkt 160 m\nbeiden Molenköpfe;\nwestlich der Klappbrücke;\nim Osten: durch eine Linie, die von der               im Westen: durch die östliche Grenze        des\nMündung des Grenzbaches zwi-                          Werftgeländes.\nschen der Stadt Eckernförde und\nder Gemeinde Barkelsby (Luisen-                              § 81\nberg) am nördlichen Ufer nach\nHafenbehörde\ndem südwestlidien Ende des\nHafenbollwerks beim Hafenfeuer        Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde\nverläuft;                           mit ihrer Außenstelle in Strande.","464                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nVIERZEHNTER ABSCHNITT                                                § 83\nKiel                                                 Hafenbehörde\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\n§ 82\nHafengebiet                                                  § 84\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die innere Kieler                                    Ankern\nFörde und die untere Schwentine mit deren Hafen-          Fahrzeuge, die auf Zuweisung eines Liegeplatzes\nanlagen, den Nordteil der Südmole des Scheerhafens     warten, dürfen im Hafen ankern; sie dürfen die\nsowie den Hafen Voßbrook.                              Schiffahrt aber nicht behindern. Fahrzeuge, die auf\n(2) Die innere Kieler Förde und die untere           Freiwerden eines Liegeplatzes in der unteren\nSchwentine mit den Hafenanlagen werden begrenzt        Schwentine warten, dürfen nur außerhalb der\nim Norden: durch die Peilungslinie der Leucht-   Schwentine südwestlich der Leuchttonne „ Kiel 11\"\nbake auf der Nordmole des Ad-       ankern.\nmiral-Scheer-Hafens rw. 288 ° und                               § 85\nder Peilungslinie der Stadtgrenze                    Anlegen und Festmachen\nauf dem Ostufer (Kiel-Dietrichs-\ndorf-Mönkeberg), kenntlich an der      (1) Verkehrsboote, Arbeitsboote und andere\nOrtstafel rw. 158 ° (54 °20'50\" N   kleine Fahrzeuge bedürfen keiner besonderen Zu-\n10°10'30\" O);                       weisung eines Liegeplatzes (§ 11 Abs. 1), wenn die\nLiegezeit 24 Stunden nicht übersteigt und kein an-\nim Osten: durch die landseitigen Grenzen         deres Fahrzeug beim Laden und Löschen behindert\ndes Yachthafengeländes „Schwen-     wird. Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 bleibt unbe-\ntinemünde\" und des Löschplatzes\nrührt.\nNeumühlen, im übrigen durch die\nUferlinie;                             (2) Die Brückenköpfe der Bahnhofsbrücke, der\nSeegartenbrücken mit Ausnahme des Fischerlegers,\nim Süden: durch den nördlichen Kantstein\nder Reventlowbrücke, der Bellevuebrücke, der Gaar-\nder Gaardener Straße;\ndener Anlegebrücke, der Wellingdorfer Anlege-\nim Westen: durch den östlichen Kantstein der     brücke und der Dietrichsdorfer Anlegebrücke sind\nKaistraße und der Straßen Eisen-    für die öffentliche Fahrgastschiffahrt freizumachen.\nbahndamm und Wall bis ein-\nschließlich Seegartenplatz und                                  § 86\nweiter durch die Uferlinie.\nLagern\n(3) Der Nordteil der Südmole des Scheerhafens\nwird begrenzt durch den südlichen Kantstein der           Angelandete Güter sind innerhalb 24 Stunden\nLadestraße und die Westgrenze des im Absatz 2          von den Kaiflächen zu entfernen. Die Hafenbehörde\nbezeichneten Hafengebiets.                             kann Ausnahmen zulassen.\n(4) Der Hafen Voßbrook wird begrenzt                                             § 87\nim Norden: durch die Uferlinie;                             Lösch-, Liege- und Ausrüstungsplätze\nim Osten: durch die westliche Kante der                             für Fischereifahrzeuge\nMole Stickenhörn und anschlie-\n(1) Fischereifahrzeuge dürfen als Lösch-, Liege-\nßend durch eine gerade Linie von\nund Ausrüstungsplatz nur die Kaianlagen des Kieler\ndem Kopf der Mole Stickenhörn\nSeefischmarktes, als Liegeplatz auch den Hafen Voß-\nzur Nordostecke der Flugplatz-\nbrook benutzen.\nanlagen Holtenau;\nim Süden: durch die Uferlinie;                      (2) Die Fahrzeuge der Küstenfischerei dürfen als\nLiege- und Ausrüstungsplatz auch die Querarme und\nim Westen: durch die Uferlinie.                  Podeste der Seegartenbrücke I benutzen.\n(5) Keine öffentlichen Hafenanlagen sind:\n§ 88\n1. auf dem Westufer: die Brückenanlagen des\nErsten Kieler Ruderclubs, des Parkhotels,                 Fahrregeln und Einschränkungen\ndes Blücherhafens, die Seebadeanstalt Dü-        ( 1) In einem Abstand von weniger als 200 m von\nsternbrook, die etwa 200 m nordwestlich      Brücken, Bollwerken, Bootshäfen und Liegeplätzen\nder Seebadeanstalt Düsternbrook gelegene     von Fahrzeugen darf die Geschwindigkeit höchstens\nPrivatbrücke, die Hafenanlagen des Tirpitz-  5 Seemeilen (9,3 km) in der Stunde betragen.\nund des Scheerhafens mit Ausnahme des\nNordteils der Südmole (Absatz 3) und die         (2) Sofern die Breite des Fahrwassers es erlaubt,\nWiker Brücke;                                 darf an Brücken nur in einem Abstand von minde-\nstens 30 m vorbeigefahren werden.\n2. in der Schwentine die Anlegebrücke in\nNeumühlen;                                       (3) Die Fährlinie Kiel-Gaarden ist unter Berück-\n3. im Hafen Voßbrook die Mole Stickenhörn        sichtigung des Fährverkehrs vorsichtig zu passieren.\nmit Ausnahme des Fischerlegers und der           (4) Die Brücke des Seegrenzschlachthofes darf nur\nSegelsportanlagen.                            zum Anlanden von Vieh benutzt werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                         465\n§ 89                                       SECHZEHNTER ABSCHNITT\nSdmtz der Wadenfischerei                                         Laboe\n(1) Die westliche Uferstrecke zwischen den See-\ngartenbrücken und 350 m südlich der Südmole des                                 § 92\nTirpitzhafens (Wadenzüge 5 bis 30) und die öst-                              Hafengebiet\nliche Uferstrecke von der Nordgrenze der Howaldts-\nwerke bis zur Hafengrenze (Wadenzüge 18 bis 29)          (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken in-\nsind für die Wadenfischerei geschützt. Ein Fahrzeug   nerhalb der Molen, die Molen und die Hafenanlagen\nmit Maschinenantrieb darf diese Uferstrecken nur      mit den Lösch- und Ladeplätzen.\nmit einem Abstand von mehr als 300 m passieren;           (2) Es wird begrenzt\ndie in diesem Gebiet liegenden Brücken sind mög-              im Norden: von der Wurzel der Nordmole bis\nlichst rechtwinklig zum Ufer anzusteuern.                                  zur Strandpromenade durch die\n(2) In den in Absatz 1 genannten Gebieten sind                         Südkante des Rosengartens, an-\ndie Netze der Wadenfischerei bei Tage mit einer                           schließend bis zur östlichen Ha-\nroten Flagge in der Größe von mindestens 0,40 m im                        fengrenze durch eine Linie, die in\nQuadrat und 1 m über Wasser, nachts mit einem                             einer Entfernung von 20 m paral-\nweißen Licht zu bezeichnen; diese Zeichen dürfen                           lel zur nördlichen Kaikante auf\nvon sämtlichen Fahrzeugen nur in einem Abstand                            dem Lande verläuft;\nvon mindestens 50 m nach der Fahrwassermitte hin               im Osten: von der nördlichen Hafengrenze\npassiert werden.                                                           bis zum Bootsbaubetrieb durch\neine 20 m von der östlichen Kai-\nkante verlaufende gerade Linie,\nFUNFZEHNTER ABSCHNITT                                       anschließend bis zum Wasser\ndurch die Nordgrenze des Boots-\nMöltenort                                            baubetriebes und von hier bis zur\nWurzel der südlichen Steinmole\n§ 90                                             durch die Uferlinie;\nHafengebiet                              im Süden: durch die Südkante der südlichen\nSteinmole;\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das nördliche (kom-\nmunale) und das südliche (bundeseigene) Hafenbek-              im Westen: durch die Verbindungslinie vom\nken mit den Hat enanlagen.                                                 Kopf der südlichen Steinmole bis\nzum Kopf der Nordmole und die\n(2) Es wird begrenzt                                                   Westkante der Nordmole bis zur\nim Norden: durch die Nordkante der nörd-                           Nordgrenze des Hafengebietes.\nlichen Anlegebrücke und deren\ngeradlinige Verlängerung bis zur                              § 93\nStrandstraße;\nHafenbehörde\nim Osten: von der nördlichen Hat engrenze\nbis zur Bergstraße durch den west-    Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nlichen Kantstein des Strandweges,\nausgenommen das eingezäunte                                   § 94\nGartengelände       westlich  des                      Einschränkungen\nStrandweges und anschließend\ndurch die Uferlinie;                   (1) Die Liegeplätze an der Innenseite der Nord-\nim Süden: durch die Südkante der Südmole;      mole dürfen nur von den Fahrzeugen des Lotsen-\ndienstes und der Zollverwaltung sowie den in Be-\nim Westen: durch die Westkante der West-       reitschaft liegenden Bergungsfahrzeugen und Eis-\nmole und die Verbindungslinie       brechern benutzt werden.\ndes Molenkopfes der Westmole\nmit dem Kopf der Nordbrücke so-       (2) Der Drehkreis um den Drehdalben ist freizu-\nwie anschließend die Westkante      halten.\nder Nordbrücke.\nDie Grenze zwischen den Hafenbecken verläuft von                     SIEBZEHNTER ABSCHNITT\ndem südlichen Kopf der Nordbrücke in einem Ab-\nstand von 10 m parallel zur Südkante der Südbrücke                         Heiligenhafen\ngeradlinig bis zur östlichen Hafengrenze.\n§ 95\n§ 91                                                Hafengebiet\nHafenbehörde                         (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die\n(1) Hafenbehörde für den kommunalen Hafen           bezeichnete Fahrrinne zum Hafen sowie die Hafen-\nMöltenort ist die örtliche Ordnungsbehörde.            anlagen.\n(2) Hafenbehörde für den bundeseigenen Hafen          (2) Es wird begrenzt\nMöltenort ist das Wasser- und Schiffahrtsamt Kiel             im Norden: durch eine Linie, die vom nörd-\nmit Außenstelle in Heikendorf, Ortsteil Möltenort.                        lichen Ende der Warderbrücke bis","466                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nzur Südspitze des östlichen Hafens                      bis zur Grenze der Privatgrund-\ndes Graswarders verläuft, an-                           stücke am Hafenplatz verläuft,\nschließend durch die Uferlinie bis                      weiter durch die westliche Grenze\nzur nordöstlichen Spitze des Gras-                      der     anliegenden   Privatgrund-\nwarders;                                                stücke bis zur südöstlichen Ecke\nim Osten: durch eine Linie, die die nordöst-                        des Getreidespeichers und an-\nliche Spitze des Graswarders mit                        schließend durch die Ostkante der\nder nordöstlichen Grenze der                            Ostmole und deren geradlinige\nstädtischen Feldmark verbindet;                         Verlängerung bis zur Tonne A;\nim Süden: von der östlichen Hafengrenze bis             im Süden: durch die Verbindungslinie der\nzur städtischen Werft durch die                         äußeren Seezeichen der Fahrrinne;\nUferlinie des Festlandes, anschlie-         im Westen: durch eine Linie von der Tonne 1\nßend durch die nördliche Grenze                         bis zum Kopf der Westmole, an-\ndes Bahngebietes und der nörd-                          schließend durch die Westkante\nlichen Grenze der Privatgrund-                          der Westmole und des westlichen\nstücke am Hafenplatz bis zum                            Fußes des Hafendammes bis zur\nwestlichen Fußpunkt des Hafen-                          nördlichen Hafengrenze.\ndamms;\nim Westen: durch die westliche und nördliche                              § 100\nKante des Hafendamms und die                              Hafenbehörde\nwestliche Kante derWarderbrücke\nbis zum Graswarder.                     Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde\nmit Außenstelle in Orth auf Fehmarn.\n§ 96\n§ 101\nHafenbehörde\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.                             Schleppzüge\nSchlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-\n§ 97                           gen bis zu je 250 cbm _Bruttoraumgehalt fahren.\nSchleppzüge\n§ 102\nSchlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-\ngen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren.                      •     Einsdlränkungen\nDas Wendebecken im Hafen ist zum Drehen grö-\nßerer Fahrzeuge freizuhalten.\n§ 98\nEinschränkungen\nDie Anlegebrücke vor der Strommeisterei darf nur                   NEUNZEHNTER ABSCHNITT\nvon den Fahrzeugen der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung, die Liegeplätze im Nordostteil des in-                           Burgstaaken\nneren Hafenbeckens dürfen nur von den Fahrzeugen\n§ 103\nder Wasserschutzpolizei und des Fischmeisters be-\nnutzt werden.                                                                Hafengebiet\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die\nACHTZEHNTER ABSCHNITT\nHafenanlagen sowie die bezeichnete Fahrrinne zum\nHafen.\nOrth auf Fehmarn                          (2) Es wird begrenzt\nim Norden: durch eine Linie, die von der Nord-\n§ 99                                             ostecke des Zollgrundstückes ent-\nHafengebiet                                          lang der Nordwestkante der nörd-\nlichen Hafenstraße bis zur süd-\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die\nwestlichen Ecke der Privatgrund-\nHafenanlagen sowie die bezeichnete Fahrrinne zum\nstücke an dieser Straße verläuft\nHafen.                                    ·\nund anschließend durch die Süd-\n(2) Es wird begrenzt                                                     westgrenze des südlich dieser\nim Norden: durch das Kopfende des Hafens                            Straße gelegenen Privatgrund-\nund die geradlinige Verlängerung                        stückes bis zur Nordwestecke des\ndes Kopf end es bis zur westlichen                      nördlichen Silos;\nBegrenzung;                                 im Osten: durch eine Linie, die von der Nord-\nim Osten: durch eine Linie, die vom Kopf-                           westecke des nördlichen Silos bis\nende des Hafens bis zur südwest-                        zur Nordostecke des Bootshafens\nlichen Ecke des nördlichen Spei-                        entlang der westlichen Grenze\nchers entlang der Uferböschung                          der dortigen Privatgrundstücke\nund von dort in östlicher Richtung                      verläuft, durch das Kopfende des","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                          467\nBootshafens mit der Steinmole                           anschließend durch die östliche\nund vom westlichen Kopf der                             Gebäudegrenze bis zur ~ordost-\nSteinmole durch die bezeichnete                         ecke des nördlichen Getreidespei-\nöstliche Seite der Zufahrtrinne bis                     chers und von dieser Ecke durch\nzur Tonne A;                                            eine Linie, die in gleichbleibender\nim Süden: durch die Verbindungslinie der                            Entfernung zur Kaikante bis zur\nTonnen A und 1 der Fahrrinne;                           Straße „Vor dem Brücktor\" ver-\nläuft.\nim Westen: durch eine Linie entlang der west-\nlichen Seite der Zufahrtrinne bis\n§ 107\nzum Kopf der Westmole und an-\nschl_ießend durch die Westkante                           Hafenbehörde\ndieser Mole, von der Molenwur-          Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nzel ab durch die südwestliche\nGrenze der städtischen Bootswerft                              § 108\nund die geradlinige Verlängerung                           Schleppzüge\nder Westgrenze der Bootswerft bis\nzur Südostecke des Deiches am           Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-\nHafen, anschließend durch den         gen bis zu je 500 cbm Bruttoraumgehalt fahren.\nöstlichen Deichfuß bis zu dem Pri-\nvatgrundstück vor dem Zollamt,                 EINUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\nan der Süd- und Ostgrenze dieses\nPrivat- und Zollgrundstückes ent-                      Niendorf (Ostsee)\nlang bis zur Nordgrenze.\n§ 109\nHafengebiet\n§ 104\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Schutzmole, die\nHafenbehörde\nHafeneinfahrt, das Hafenbecken, die Hafenanlagen\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde         sowie die drei Ausf ahrtscharten zur Bäderstraße.\nmit Außenstelle in Burgstaaken.\n(2) Die Hafeneinfahrt wird gegen See durch die\nVerbindungslinie der Endpunkte der Ufereinfassun-\n§ 105\ngen begrenzt. Die landseitigen Grenzen des Hafen-\nSchleppzüge                        gebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafen-\nSchlepper dürfen nicht mit. mehr als ·zwei Anhän-     grenze\" gekennzeichnet\ngen bis zu je 250 cbm Bruttoraumgehalt fahren.\n§ 110\nHafenbehörde\nZWANZIGSTER ABSCHNITT                        Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit\nihrer Außenstelle in Niendorf (Ostsee).\nNeustadt (Holstein)\n§ 111\n§ 106\nEinschränkungen\nHafengebiet\n(1) Schiffsschrauben dürfen nur bei einem Ab-\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit        stand von mindestens 4 m von der Ufereinfassung\nden Hafenanlagen.                                       gebraucht werden.\n(2) Es wird begrenzt                                     (2) Segelfahrzeuge haben in der Hafeneinfahrt die\nim Norden: durch die Südkante der Straßen-       Segel soweit zu kürzen, daß sie mit ganz langsamer\nbrücke der Brückstraße;              Fahrt, aber noch steuerfähig, einlaufen.\nim Osten: durch eine Linie, die von · der           (3) Fahrzeuge dürfen an der Schutzmole in der\nBrückstraße bis zum südlichen        Hafeneinfahrt nicht anlegen.\nEnde des Kais und entlang der\nSchiffbrücke in einer Entfernung        (4) Größere Ausbesserungen an einem Fahrzeug\nvon 5 m parallel zur Kaikante ver-   dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde an\nläuft, anschließend durch die Ufer-  der von ihr bezeichneten Stelle ausgeführt werden.\nlinie bis zum Lotsenhaus auf der\nJonathanwiese;                                ZWEIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\nim Süden: durch eine Linie von dem Lotsen-\nhaus auf der Jonathanwiese bis                               Lübeck\nzur äußeren Grenze der städti-\nschen Feldmark;\nim Westen: von der Gemeindegrenze auf dem\nWestufer bis zum südlichen Ende\ndes Hafenkais vor der Fabrik\n.        § 112\nHafengebiet\n(1) Das Hafengebiet umfaßt Teile der Trave und\ndie mit ihr in Verbindung stehenden Hafenbecken\n,,Glücksklee\" durch die Uferlinie,   mit den Hafenanlagen.","468                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(2) Es wird begrenzt                                        (5) Zum Lübecker Hafengebiet gehören ferner\ni:ry Norden: durch eine Linie, die das Fahrwas-             1. die öffentliche Umschlagstelle bei dem\nser an der Südspitze der Teerhof-               Kraftwerk Schlutup am südlichen Ufer des\ninsel rechtwinklig schneidet;                   Breitlings mit der davor liegenden Wasser-\nim Osten: durch die landseitigen Grenzen                       fläche in 20 m Breite, der alte Fischerei-\nder Lösch- und Ladeplätze an der                hafen Schlutup mit der davor liegenden\nUntertrave und Stadttrave sowie                 Wasserfläsche in 50 m Breite und der\ndurch die landseitigen Grenzen der              neue Fischereihafen in der Schlutuper Wik.\nLösch- und Ladeplätze an der Ka-                Die landseitigen Grenzen sind durch Tafeln\nnaltrave;                                       mit der Aufschrift „Hafengrenze\" gekenn-\nim Süden: durch die Hüxter Torbrücke über                      zeichnet;\ndie Kanaltrave, durch die Holsten-           2. das Hafengebiet Travemünde. Es umfaßt\nbrücke über die Stadttrave und                  den Fischereihafen mit seinen Anlagen in\ndurch die Eisenbahnbrücke über                  der Siechenbucht, den Ostpreußenkai sowie\nden Stadtgraben;                                die Brücken und Dalben an der Trave. Die\nim Westen: durch die landseitigen Grenzen der                  landseitige Grenze des Ostpreußenkais ist\nLösch- und Ladeplätze am Petro-                 der südliche Kantstein der Straße „Vorder-\nleum-, Industrie-, Umschlag-, Burg-             reihe\".\ntor-, Wall-, Klug- und Holsten-                                § 113\nhafen.\nHafenbehörde\n(3) Soweit keine Lösch- und Ladeplätze         an die       Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nnachfolgenden Hafenteile grenzen, wird das Hafen-\ngebiet durch die Uferlinie begrenzt. Die landseiti-\n§ 114\ngen Grenzen der Lösch- und Ladeplätze werden -\nsoweit nicht besonders beschrieben - durch Tafeln                  Einteilung der Hafengewässer gemäß § 2\nmit der Aufschrift „Hafengrenze\" gekennzeichnet.              (1) Der Petroleumhafen,     der Industriehafen, der\n(4) Die einzelnen Hafenteile sind                        Umschlaghafen, der Burgtorhafen, der Wallhafen,\nder Hansahafen, der Holstenhafen, das Hafengebiet\n1. der Petroleumhafen westlich der Durch-\nSchlutup und das Hafengebiet Travemünde sind\ndämmung nach der Teerhofinsel;\nHafengewässer an einer Seeschiffahrtstraße (§ 2\n2. der Industriehafen, der südlich der· Teer-      Nr. 1).\nhofinsel abzweigt, mit den öffentlichen\nLösch- und Ladeplätzen;                           (2) Die Obertrave, der Stadtgraben, der Klughafen\nund der St. Jürgenhafen sind Hafengewässer an\n3. der Umschlaghafen von der Abzweigung des\neiner Binnenschiffahrtstraße (§ 2 Nr. 2).\nIndustriehafens bis zur Einsiedelfähre mit\nden öffentlichen Lösch- und Ladeplätzen;\n§ 115\n4. der Burgtorhafen, der sich von der Ein-\nsiedelf ähre bis zur Linie Hubbrücke -         Beschränkungen für den Bereich der Gleisanlagen\nSpitze der Wallhalbinsel - Schwergutkran          (1) Güter und andere Gegenstände dürfen auf den\nder Lübecker Maschinenbau A.G. erstreckt,      Hafengleisen und innerhalb eines Abstandes von\nmit den öffentlichen Lösch- und Ladeplät-      1,5 m von ihnen nicht abgestellt werden; vom öst-\nzen, deren landseitige Begrenzung die Süd.-    lichen Schienenstrang der Wallhalbinsel beträgt der\nrampe der Schuppen bildet;                     zu haltende Abstand 2 m. Auf der Wallhalbinsel\n5. der Wallhafen einschließlich der Wallhalb-       gilt Satz 1 nicht für entladene schwere Güter, die\ninsel bis zur Eisenbahnbrücke über den         anderweitig nicht abgestellt werden können.\nStadtgraben;\n(2) Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke dürfen im Be-\n6. der Hansahafen von der Linie Hubbrücke          reich der Gleisanlagen nur für die Dauer des Be-\n- Spitze der Wallhalbinsel bis zur Hafen-      und Entladens aufgestellt werden.\ndrehbrücke, dessen an der Ostseite gelege-\nne Lösch- und Ladeplätze landseitig durch\n§ 116\ndie Gleisanlagen begrenzt werden;\n7. der Holstenhafen von der Hafendrehbrücke                     Schlepperhilfe und Schleppzüge\nbis zur Holstenbrücke;                            (1) Fahrzeuge mit 2000 bis 2500 Bruttoregisterton-\n8. die Obertrave von der Holstenbrücke auf-        nen müssen sich mindestens eines genügend starken\nwärts bis zur Wipperbrücke einschließlich;     Schleppers, Fahrzeuge von mehr als 2500 Brutto-\n9. der Stadtgraben von der Eisenbahnbrücke         registertonnen oder mehr als 6 m Tiefgang zweier\n· am Ende des Wallhafens bis zur Mündung         genügend starker Schlepper bedienen.\nder Alten Trave am Lachswehr;                     (2) Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb von mehr\n10. der Klughafen von der Hubbrücke bis zur          als 50 m Länge, ferner Kräne, Flöße und ähnliche\nHüxter Torbrücke;                              schwer zu manövrierende Schwimmkörper müssen\n11. der St. Jürgenhafen vorf der Abzweigung          sich mindestens eines Schleppers bedienen.\nder Stadttrave bis zur Geniner Eisenbahn-         (3) Schlepper dürfen mit nicht mehr als zwei An-\nbrücke.                                        hängen bis zu je 1000 cbm Bruttoraumgehalt fahren.","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                          469\n(4) Die Verwendung von Stoßboote~ als Antrieb           wenn sie breiter als 9,3 m sind, zweier Schlepper\nfür Binnenschiffe ist nur im Klughafen gestattet.           bedienen.\n(7) Binnenschiffe über 50 m Länge     müssen sich\n§ 117                           zum Durchfahren der Brücke eines Schleppers be-\ndienen. Sie dürfen nur einzeln geschleppt werden.\nBedienung durch Festmacher                   Zwei Binnenschiffe bis zu 50 m Länge dürfen hinter-\nFahrzeuge mit mehr als 600 Bruttoregistertonnen         einander geschleppt werden.\nmüssen sich zum Festmachen und Loswerfen eines\nvon der Hafenbehörde zugelassenen Festmachers                                          § 119\nbedienen.\nSonstige Verkehrsbeschränkungen\n§ 118                                 (1) Die Benutzung der Brücke des Lotsendienstes,\nVerkehr durch die Hafendrehbrücke                der Wasserschutzpolizei sowie der Zollverwaltung\nist nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde ge-\n(1) Die geöffnete Brücke darf bei Mittelwasser          stattet.\nnur von einem Fahrzeug mit einem Tiefgang bis zu\n5,5 m und einer Breite bis zu 11 m durchfahren                 (2) Fahrzeuge unter Segel, ausgenommen Sport-\nwerden. Bei Wasserständen unter Mittelwasser ist            fahrzeuge unter 57 cbm Bruttoraumgehalt, dürfen\nder größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.         nicht kreuzen.\n(2) Die lichte Durchfahrthöhe       der geschlossenen\nBrücke beträgt bei Mittelwasser 2,5 m. Tiefliegende\nFahrzeuge und Flöße dürfen auch die geschlossene                      DREIUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\nBrücke durchfahren, wenn die Durchfahrthöhe dies\nmit Sicherheit zuläßt. Für Fahrzeuge, deren Höhe                                       Mölln\nüber dem Wasserspiegel nicht mehr als 1,5 m be-\n§ 120\nträgt, kann bei Mittelwasser oder darunter das Off-\nnen der Brücke nicht verlangt werden.                                              Hafengebiet\n(3) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die an Werk-           (1) Das Hafengebiet umfaßt den Kai bis zur süd-\ntagen in der Zeit von 6 bis 18 Uhr das Offnen der           lichen Grenze der Hafenstraße und die davor-\nBrücke wünschen, müssen das Signal „zwei lange              liegende Wasserfläche in einer Breite von 60 m.\nTöne\" geben. Außerhalb dieser Zeit ist das Offnen              (2) Die landseitigen Grenzen d~s Hafengebietes\nder Brücke beim Brückenmeister bis spätestens               sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\n18 Uhr für die folgende Nacht oder den folgenden            gekennzeichnet.\nSonn- oder Feiertag zu beantragen.\n(4) Schiffsführer, die ihre Fahrzeuge ohne Maschi-                                  § 121\nnenkraft durch die geöffnete Brücke verholen wol-                                 Hafenbehörde\nlen, dürfen das Signal nach Absatz 3 nicht geben.\nSie müssen den Brückenmeister vorher benachrich-               Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\ntigen.\n(5) Die Brücke darf bei Tag und Nacht nur nach\nMaßgabe der Signale benutzt werden, die an der                        VIERUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\nGiebelwand des Maschinenhauses neben der Brücke\ngezeigt werden. Es bedeuten                                                        Lauenburg\n§ 122\nTagsignal          Nachtsignal         Bedeutung\nHafengebiet\n1. Signalarm        2 grüne Lichter        Durchfahrt fluß-\n45° nach oben    nebeneinander; an-     aufwärts frei       (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und\ngeleuchteter Signal-   (Brücke geöff-   die Hafenanlagen.\narm 45° nach oben      net)\n(2) Es wird begrenzt\n2. Signalarm        2 grüne Lichter        Durchfahrt fluß-         im Norden: durch die landseitigen Grenzen der\n45° nach unten   nebeneinander; an-     abwärts frei\ngeleuchteter Signal-   (Brücke geöff-                       öffentlichen Hafenanlagen;\narm 45° nach unten     net)                     im Osten: durch eine Linie, die von dem Drit-\n3. Signalarm        2 rote Lichter neben-  Keine Durch-                         ten Dalben auf der Südseite des\nwaagerecht       einander               fahrt (Brücke                        Innenhafens    rechtwinklig   zur\ngeschlossen)                         Nordseite des Innenhafens ver-\n4. 2 schwarze       3 rote Lichter neben-  Keine Durch-                         läuft;\nSignalbälle      einander               fahrt (Brücke           im Süden: durch die Oberkante der Ufer-\nübereinander                            geschlossen,                        böschung ausschließlich des Werft-\nsie kann vor-\nübergehend                           geländes;\nnicht geöffnet           im Westen: durch die Verbindungslinie zwi-\nwerden)                              schen dem Nordende des Ufer-\n(6) Fahrzeuge von mehr als 8 m Breite müssen sich                           deckwerks und der Hafenseite\nzum Durchfahren der Brücke eines Schleppers und,                                der Fährrampe.","470                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes           (2) Es wird begrenzt\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"               im Norden: durch den südlichen Deichfuß;\ngekennzeichnet.\nim Osten: durch die Ostmole und die west-\n§ 123                                              liche Kante der Schulauer Straße;\nHafenbehörde                                im Süden: durch die Verbindungslinie der\nHafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt                          beiden Molenköpfe;\nLauenburg.                                                       im Westen: durch die Westmole und den öst-\nlichen Fuß des Schirmdeiches.\n§ 124\nEinschränkungen\n§ 129\n(1) Die Geschwindigkeit darf 4 km in der Stunde\nnicht überschreiten.                                                          Hafenbehörde\n(2) Im Hafen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits           Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für\ngekoppelt fahren; ausgenommen sind Fahrzeuge,           Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol--\ndie nicht auf andere Weise fortbewegt werden kön-       stein d_as Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt mit\nnen.                                                     seiner Außenstelle in Schulau.\nFUNFUNDZW ANZIGSTER ABSCHNITT\n§ 130\nGeesthacht                                               Liegeplätze\n§ 125                             (1) Am Bollwerk und an den Ladebrücken dürfen\nFahrzeuge nur zum Löschen, Laden oder Bunkern\nHafengebiet\nfestmachen. Sie haben das Bollwerk oder die Lade-\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen und         brücke sofort nach Beendigung der Arbeiten zu ver-\ndie Hafenanlagen. Die flußseitige Grenze wird           lassen. Fahrzeuge, die den Hafen zu Ausbesserungs-\ndurch eine über die Hafeneinfahrt verlaufende Linie      arbeiten oder als Liegeplatz benutzen wollen, müs-\nin Verlängerung der Deckwerksoberkante des rech-         sen an den Dalben festmachen.\nten Elbufers gebildet. Der am Nordufer des Hafens\n(2) Sportfahrzeuge haben ihre Liegeplätze an der\nabzweigende Altarm gehört nicht zum Hafengebiet.\nWestseite des Hafens einzunehmen, und zwar mög-\nDie Grenze verläuft hier geradlinig im Verlauf der\nlichst an den Schlengeln im hinteren Teil des\nGrundstückgrenze· von der Spitze der elbseitigen\nHafens.\nLandzunge bis zum Endpunkt des Hafenauszieh-\ngleises.                                                                           § 131\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes                     Gebrauch der Schiffsschrauben\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.                                             An den Strecken zwischen den roten Pfählen und\nin einer Entfernung bis zu 20 m südlich von dem\n§ 126                          roten Pfahl, der am weitesten südlich steht, dürfen\nHafenbehörde                       Fahrzeuge ihre Schrauben weder beim An- und Ab-\nlegen noch während des Stilliegens gebrauchen. Vor\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für\ndem äußeren Bollwerk liegende Fahrzeuge dürfen\nWirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-·\nihre Schrauben nur eine Stunde vor bis eine Stunde ·\nstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Lauenburg mit\nnach Tidehochwasser gebrauchen.\nseiner Außenstelle in Geesthacht.\n§ 127                                                    § 132\nEinschränkungen                                          Einschränkungen\n(1) Fahrgastschiffe bedürfen zur Ubernahme und           (1) Zwischen den roten Pfählen dürfen Fahrzeuge\nzum Landen von Fahrgästen einer ausdrücklichen           nicht nebeneinander liegen. Die dort liegenden\nErlaubnis der Hafenbehörde. Die Erlaubnis ist min-       Fahrzeuge dürfen über die Verbindungslinie zwi-\ndestens 24 Stunden vor dem Einlaufen nachzu-             schen den roten Pfählen nicht hinausragen.\nsuchen.                                                      (2) Das Befahren der Molen mit Fahrrädern, Hand-\n(2) Die Fahrgeschwindigkeit im Hafen darf 4 km       wagen, Karren und anderen Landfahrzeugen ist\nin der Stunde nicht überschreiten.                      verboten.\nSECHSUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT                           SIEBENUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\nSchulau                                                 Haseldorf\n§ 128                                                    § 133\nHafengebiet                                              Hafengebiet\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die          (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen mit\nMolen und die Hafenanlagen.                              den Hafenanlagen.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                        471\n(2) Es wird begrenzt                                                         § 139\nim Norden: durch den südlichen Deichfuß;                             Hafenbehörde\nim Osten: durch eine Linie, die in einem Ab-\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nstand von 20 m östlich des\nSchleusenauslaufes verläuft;\nim Süden: durch das nördliche Ufer des                                   § 140\nStichhafens;\nim Westen: durch das Kopfende des Hafens                           Einschränkungen\nFahrzeuge dürfen am Bollwerk an der Pinnau\n§ 134                         nicht nebeneinander liegen.\nHafenbehörde\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.                     DREISSIGSTER ABSCHNITT\nElmshorn\nACHTUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\n§ 141\nPinneberg\nHafengebiet\n§ 135\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenanlagen\nHafengebiet                        und die Wasserfläche der Krückau von der Wasser-\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Bollwerk an der       mühle bis 650 m unterhalb der Brücke Damm-\nPinnau mit den Hafenanlagen und die davor lie-          Vormstegen sowie die unterhalb der Brücke bei-\ngende Wasserfläche in einer Breite von 20 m.            derseits der Krückau verlaufende Uferstraße, die\nbegrenzt wird durch die Gebäude und Lagerplätze\n(2) Es wird begrenzt                                 der Anlieger.\nim Norden: durch eine Linie, die in 6 m Ab-\nstand parallel zum Bollwerk ver-        (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nläuft;                               sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.\nim Osten: durch den Abschluß des Boll-\nwerks;\n§ 142\nim Süden: durch eine Linie, die in einem Ab-\nstand von 20 m parallel zum Boll-                        Hafenbehörde\nwerk verläuft;                         Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nim Westen: durch den Abschluß des Boll-\nwerks.\n(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes                 EINUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.                                                               Kollmar\n§ 136\n§ 143\nHafenbehörde\nHafengebiet\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen mit\nden Hafenanlagen.\n§ 137\nEinschränkungen                         (2) Es wird begrenzt\nFahrzeuge dürfen am Bollwerk nicht nebeneinan-               im Norden: durch den südlichen Deichfuß;\nder liegen.                                                    im Osten:  durch den Schleusenauslauf;\nim Süden:  durch das Nordufer der Pagen-\nNEUNUNDZWANZIGSTER ABSCHNITT\nsander Nebenelbe;\nim Westen: durch den in 10 m Abstand vor\nUetersen                                            dem Kopfende des Hafens liegen-\nden Grenzgraben.\n§ 138\nHafengebiet                          (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den Stichhafen und        gekennzeichnet.\ndie Hafenanlagen sowie die Lösch- und Ladeplätze\nwestlich der Klappbrücke.                         ·\n§ 144\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nHafenbehörde\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.                                           Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.","412                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nZWEIUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT                      (4) Die Dock.schleuse darf bei Tag und Nacht nur\nGlückstadt                         nach Maßgabe der Signale benutzt werden, die an\neiner Signaltafel auf der nördlichen oberen Platt-\n§ 145                          form der Schleuse gezeigt werden. Es bedeuten\nHafengebiet                                 1. zwei rote Lichter nebeneinander:\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den Binnen- und den                          Keine Durchfahrt\nAußenhafen mit den Hafenanlagen.                                2. zwei grüne Lichter nebeneinander:\n(2) Es wird begrenzt                                                    Durchfahrt frei.\nam Binnenhafen: durch den östlichen Fuß des\nHafendeiches und der Hafen-\nDREIUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT\nmauer, wobei die Grenze an\nder Nordwestecke des Bin-                              Kellinghusen\nnenhafens vom Ende der\nHafenmauer quer über die                                     § 148\nHafenstraße zum Umformer-                               Hafengebiet\nhaus und von hier aus an\nder Oberkante der Straßen-          (1) Das Hafengebiet umfaßt die Wasserfläche der\nböschung entlang zum Haupt-      Stör vor der Kaimauer und die Hafenanlagen.\ndeich verläuft;                     (2) Es wird begrenzt\nam Außenhafen: durch Norder- und Süder-                  im Norden: durch den nördlichen Kantstein\nmole,    Hafendämme      und                          der Hafenstraße;\nSchirmdeiche, durch das die              im Osten: durch das östliche Ende der Kai-\nbeiden Schirmdeiche verbin-                           mauer;\ndende Stück des Haupt-\nim Süden: durch eine Linie, die in 6 m Ab-\ndeiches und gegen die Elbe\nstand parallel zur Kaimauer ver-\nhin durch eine Linie, welche\nläuft;\ndie Molenköpf e verbindet.\nDie genannten Molen, Däm-                im Westen: durch das westliche Ende der Kai-\nme und Deiche gehören zum                            mauer.\nHafengebiet.                       (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\n(3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes        sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"       gekennzeichnet.\ngekennzeichnet.                                                                      § 149\n§ 146                                                 Hafenbehörde\nHafenbehörde                           Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für\nWirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-                                     § 150\nstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Glückstadt.                             EinsdJ.ränkungen\nFahrzeuge dürfen an der Kaimauer des Lösch-\n§ 147                          und Ladeplatzes nicht nebeneinander liegen.\nVerkehr durch die Schleusen\n(1) Fahrzeuge, die durch die Dock.schleuse oder                  VIERUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT\ndie Rhinschleuse fahren wollen, müssen mindestens\nItzehoe\n25 m vor den Schleusen solange warten, bis der\nSchleusenwärter das Zeichen zum Durchfahren ge-\n§ 151\ngeben hat.\nHafengebiet\n(2) Für Fahrzeuge, die nachts durch die Dock-\nschleuse fahren wollen, ist die Erlaubnis zur Durch-       (1) Das Hafengebiet umfaßt den Stadtarm der\nfahrt mindestens 2½ Stunden vor dem Mitteltide-         Stör bis zum Delftordurchstich und den Industrie-\nhochwasser (MThw), und zwar in der Zeit vom             hafen im Stadtteil Sude mit der vor der Kaimauer\n1. April bis 30. September bis spätestens 20 Uhr, in    liegenden Wasserfläche in einer Breite von 20 m\nder Zeit vom 1. Oktober bis 31. März bis spätestens     jeweils mit ihren Hafenanlagen.\n19 Uhr bei der Hafenbehörde zu beantragen.                 (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\n(3) Die Dockschleuse darf nur von Fahrzeugen         sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\nmit einer Breite bis zu 12,75 m durchfahren werden.     gekennzeichnet.\nDer größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasser-                                    § 152\nständen gleich MThw und darüber 4,5 m. Bei Was-\nserständen unter MThw ist der größte zulässige                                 Hafenbehörde\nTiefgang entsprechend kleiner.                             Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                        473\n§ 153                                im Westen: durch eine Linie, die in rw. 180°\nAnkern                                            vom Endpunkt der Ladestraße bis\nzum gegenüberliegenden Ufer ver-\nFahrzeuge dürfen innerhalb des Stadtarms der                          läuft.\nStör nur ankern, wenn ihnen ein Platz an einer der\nAnlegestellen nicht zur Verfügung steht. Sie dürfen                             § 160\nvor Anker die Schiffahrt nicht behindern.\nHafenbehörde\n§ 154                            Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde mit\nEinschränkungen                     ihrer Außenstelle in Neufeld (Süderdithmarschen).\n(1) In den Hafengewässern darf nicht gesegelt\n§ 161\nwerden.\n(2) Die Geschwindigkeit darf vier Seemeilen (7,4                      Einsdlränkungen\nkm) in der Stunde nicht überschreiten.                    (1) Schwere Gegenstände und Massengüter dür-\n(3) Fahrzeuge dürfen nicht längsseits geschleppt\nfen nur in einem Abstand von mindestens 6 m von\nwerden.                                               der Kaikante gelagert werden.\n§ 155                             (2) Vor der Entwässerungssdileuse dürfen Fahr-\nzeuge nidit festmachen.\nStraßendrehbrücke\nDas Offnen der Straßendrehbrücke ist bei der                SIEBENUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT\nHafenbehörde zu beantragen.\nFriedrkhskoog\nFUNFUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT                                         § 162\nWilster                                              Hafengebiet\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, den\n§  156                        Sdileusenhafen und die Hafenanlagen zwischen der\nHafengebiet                       Durdigangsstraße vom Nord- zum Südteil des Diek-\nsanderkooges.\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Lösch- und Lade-\nplätze am Rosengarten zwischen Schweins- und             (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nMühlenbrücke und den davor liegenden Teil der         sind durch Tafeln mit der Aufsdirift „Hafengrenze\"\nWasserfläche der Wilsterau und die Hafenanlagen.      gekennzeichnet.\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes                                § 163\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"                        Hafenbehörde\ngekennzeichnet.\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für\n§  157                        Wirtschaft und Verkehr des Landes Sdileswig-Hol-\nHai enbehörde                      stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit\nseiner Außenstelle in Friedrichskoog.\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\n§ 164\n§ 158\nEinsdlränkungen                                  Verkehr durdl den Hafenpriel\nFahrzeuge dürfen nicht nebeneinander liegen.           Die Hafenbehörde kann anordnen, daß in den\nHafen erst bei Uberschreitung eines von ihr fest-\ngesetzten Wasserstandes eingelaufen werden darf.\nSECHSUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT\nNeufeld (Süderdithmarschen)                                         § 165\nSchleppzüge\n§  159                           Schlepper dürfen nicht mit\" mehr als zwei Anhän-\nHafengebiet                       gen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren.\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken von\nder Neufelder Entwässerungsschleuse bis zum                                     § 166\nHafenschirmdeich und die Hafenanlagen.                   Einschränkungen und Sicherheitsvorkehrungen\n(2) Es wird begrenzt                                   (1) An dem Bollwerk vor dem Lagerplatz der\nim Norden: durch den südlichen Deichfuß des    Domänenverwaltung darf nicht angelegt und nur\nLandesschirmdeiches;                mit langsamer Fahrt vorbeigefahren werden.\nim Osten: durch die westliche Einfassung          (2) Schwere Gegenstände und Massengüter dür-\ndes Auslaufes vom neuen Siel;       fa nur in einem Abstand von mindestens 5 m von\nim Süden: durch die Uferlinie;                 der Kaikante gelagert werden.","474                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n(3) Schiffsführer, die zum Lotrechthalten ihrer                                   § 172\nFahrzeuge Taljen von den Masten über die Lösch-\nVerkehr durch die Schleuse\nund Ladestraße zu den an Land befindlichen Halte-\nvorrichtungen ausbringen, müssen diese in Höhe                  ( 1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit\nder Straßenmitte am Tage mit einer roten Flagge              einer Breite bis zu 7,5 m durchfahren werden. Bei\nversehen und nachts beleuchten.                              Wasserständen von 0,6 m unter MThw und darüber\nbleibt die Schleuse geschlossen. Der größte zulässige\nTiefgang beträgt bei Wasserständen gleich MThw\n§ 167                            3 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der größte\nVerkehr durch die Schleuse                    zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.\n(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit                (2) Fahrzeuge, welche die Schleuse durchfahren\neiner Breite bis zu 7 m durchfahren werden. Der              wollen, müssen mindestens 25 m vor der Schleuse\ngrößte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän-            stoppen, und zwar so, daß sie den Verkehr nicht\nden gleich Mitteltidehochwasser (MThw) und dar-              behindern. Die Schleuse darf erst durch( ahren wer-\nüber 2,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der             den, wenn der Hafenmeister das Zeichen dazu gibt.\ngrößte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.\n(2) Die Schleuse wird solange offengehalten, wie\nder Wasserstand es erlaubt. Bei einem Wasserstand                      NEUNUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT\nvon mehr als 0,5 m über MThw wird sie geschlossen                                    Büsum\ngehalten.\n(3) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach                                   § 173\nMaßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem                                  Hafengebiet\nauf der nordwestlichen Schleusenmauer stehenden\nSignalmast gezeigt werden. Es bedeuten                          (1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken mit\nden Hafenanlagen.\nTagsignal          Nachtsignal         Bedeutung         (2) Es wird begrenzt\nim Norden: durch den südlichen Fuß des Lan-\n1. Signalarm        je ein festes grünes   Durchfahrt frei\n, 45° nach oben     Licht in Richtung zur                                       desschutzdeiches bis zur Gleis-\nSee und zum Hafen                                           stöppe;\n2. Signalarm        je ein festes rotes    Keine                     im Osten: durch die Verbindungslinie von\nwaagerecht       Licht in Richtung zur  Durchfahrt                           der Gleisstöppe zum vor dem See-\nSee und zum Hafen                                           mannsheim gelegenen Schnitt-\npunkt der Haupthafenstraße mit\ndem Ostdeich;\nACHTUNDDREISSIGSTER ABSCHNITT                              im Süden: durch den nördlichen Deichfuß vom\nSchnittpunkt    der   Haupthafen-\nMeldorf\nstraße mit dem Ostdeich bis zur\n§ 168\nSchleuse;\nim Westen: durch die Verbindungslinie der bei-\nHafengebiet                                              den Molenköpfe.\n(1) Das Hafengebiet umfaßt den Vorhafen, die                 (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nBinnenmiele zwischen der See- und Stauschleuse,              sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\nden Binpenhafen und die Hafenanlagen.                        gekennzeichnet.\n(2) Die Grenzen des Hafengebietes sind durch\nTafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\" gekenn-                                       § 174\nzeichnet.                                                                         Hafenbehörde\n§ 169                              Hafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für\nWirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-\nHafenbehörde                           stein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.            seiner Außenstelle in Büsum.\n§ 170                                                     § 175\nEinschränkungen                                                Schleppzüge\nAn der durch eine Spund wand eingefaßten Land-              Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-\nzunge südwestlich der Seeschleuse darf weder ge-             gen bis zu je 500 _cbm Bruttoraumgehalt fahren.\nankert noch angelegt werden.\n§ 176\n§ 171\nVerkehr durch die Schleuse\nSchleppzüge\n(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit\nSchlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhia-           einer Breite bis zu 12,5 m durchfahren werden. Der\ngen bis zu je 350 cbm Bruttoraumgehalt fahren.               größte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän-","Nr. 11 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                          475\nden gleich Mitteltideniedrigwasser (MTnw) 3 m; bei             richtungen ausbringen, müssen diese in Höhe der\nWasserständen unter MTnw ist der größte zulässige              Straßenmitte am Tage mit einer roten Flagge ver-\nTiefgang entsprechend kleiner.                                 sehen und nachts beleuchten.\n(2) Die Schleuse wird bei einem Wasserstand von\nmehr als 0,5 m über Mitteltidehochwasser geschlos-\nsen gehalten.                                                                 VIERZIGSTER ABSCHNITT\n(3) Wenn die Schleuse wegen hohen Wasser-                                        Pahlhude\nstandes geschlossen ist, können Fahrzeuge mit einer\nLänge bis zu 24 m zum Durchschleusen zugelassen                                          § 178\nwerden.                                                                              Hafengebiet\n(4) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach              (1) Das Hafengebiet umfaßt die Lösch- und Lade-\nMaßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem              plätze an der Eider mit der davorliegenden Wasser-\nauf der östlichen Schleusenmauer stehenden Signal-              fläche in einer Breite von 10 m und die Hafen-\nmast gezeigt werden. Es bedeuten                               anlagen.\nTagsignal           Nachtsignal         Bedeutung\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\n1. Ostlicher Signal-     Ein festes grünes    Einfahrt in den  gekennzeichnet.\narm 45° nach        Licht in Richtung    Hafen frei, Aus-\noben, westlicher    zur Norderpiep,      fahrt gesperrt                             § 179\nSignalarm           ein festes rotes\nwaagerecht          Licht in Richtung                                          Hafenbehörde\nzum Hafen                                 Hafenbehörde ist die Kreisordnungsbehörde mit\n'2.. Ostlicher Signal-   Ein festes rotes     Keine Einfahrt    ihrer Außenstelle in Pahlhude.\narm waagerecht,     Licht in Richtung    in den Hafen,\nwestlicher Signal-  zur Norderpiep,      Ausfahrt frei\narm 45° nach        ein festes grünes\noben                Licht in Richtung                                 EINUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\nzum Hafen\n1. Beide Signalarme     Je zwei feste rote   Keine Durch-                         Friedrichstadt\nwaagerecht          Lichter nebenein-    fahrt (Schleuse\nander in Richtung    geschlossen)                               § 180\nzur Norderpiep\nund zum Hafen                                               Hafengebiet\n4. Zusätzlich zu den     Zusätzlich zu den    Schleuse wird        (1) Das Hafengebiet umfaßt den Vorhafen von\nTagsignalen 1       Nachtsignalen 1      innerhalb der    der Mündung der Treene in die Eider bis zur Schiff-\noder 2 ein          oder 2 je ein rotes  nächsten         fahrtschleuse, die als Hafenbecken ausgebaute\nschwarzer Ball      Blinklicht in        15 Minuten\nam Signalmast       Richtung zur         geschlossen      Treene von der Schiffahrtschleuse bis zur Straßen-\nNorderpiep und                        brücke über den Westersielzug und das alte Hafen-\nzum Hafen                             becken zwischen der ehemaligen Steinschleuse und\nder Hafenabdämmung sowie die Hafenanlagen.\n(5) Fahrzeuge, welche die wegen Hochwassers\ngeschlossene Schleuse {Absatz 3) benutzen oder die                 (2) Es wird begrenzt\nSchleuse in anderer als durch das Signal nach Ab-                      im Norden: durch die Uferlinie vor der Eider-\nsatz 4 Nr. 1 oder 2 freigegebenen Richtung durch-                                 mühle sowie die Südkante der\nfahren wollen, müssen das Signal „zwei lange Töne\"                                Straßenbrücke über den Wester-\ngeben.                                                                            sielzug und der anschließenden\nBundesstraße 5;\n(6) Bei gesperrter Durchfahrt dürfen sich Fahr-\nzeuge der Schleuse nur bis zu dem der Schleuse am                      im Ost~n: durch die alte Schiffahrtschleuse,\nnächsten stehenden Dalben nähern. Bei längerer                                    die Uferlinie und den westlichen\nSperrung der Schleuse müssen sie festgemacht wer-                                 Fuß der Ostmole;\nden. An dem der Schleuse zunächst stehenden Dal-                       im Süden: durch die Eider;\nben darf nur ein einzelnes Fahrzeug festmachen, an                     im Westen: durch den östlichen Fuß der West-\nden übrigen Dalben dürfen nicht mehr als zwei Fahr-                               mole und die Westkante der\nzeuge nebeneinander liegen.                                                       Hafenzufahrtstraße.\n(7) An den Molen beiderseits der Schleuse dürfen              (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nFahrzeuge nicht festmachen. Die Hafenbehörde kann              sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\nAusnahmen zulassen.                                            gekennzeichnet.\n§ 181\n§ 177\nHafenbehörde\nSicherheitsvorkehrungen\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für\nSchiffsführer, die zum Lotrechthalten ihrer Fahr-         Wirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-\nzeuge Taljen von den Masten über die Lösch- und                stein das Marschenbauamt Heide mit seiner Außen-\nLadeplätze zu den an Land befindlichen Haltevor-               stelle in Friedrichstadt.","476                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 182                            (2) Es wird begrenzt\nSchleppzüge                               im Norden: durch eine Linie, die rw. 270° vom\nnördlichen Ende des Bollwerks\n(1) Schlepper dürfen nicht mit mehr als zwei An-                         zum gegenüberliegenden Ufer ver-\nhängen bis zu je 350 cbm Bruttora~mgehalt fahren.                           läuft;\n(2) Schlepper dürfen durch die Schleuse und die              im Osten: durch die Südkante der Ladestraße;\nBrückenöffnung jeweils nur ein Fahrzeug schleppen.              im Süden: durch das Entwässerungssiel;\nim Westen: durch die Uferlinie.\n§ 183\nVerkehr durch die Schleuse                                           § 187\n(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit                               Hafenbehörde\neiner Länge bis zu 40 m und einer Breite bis zu 9 m        Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde\nbenutzt werden. Der größte zulässige Tiefgang be- mit ihrer Außenstelle in Schülpersiel.\nträgt bei Wasserständen gleich Mitteltidehochwasser\n(MThw) 2,7 m. Bei Wasserständen unter MThw ist\nder größte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner. ,              VIERUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\n(2) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach                       Tetenbüllspieker\nMaßgabe der Lichttagess{gnale benutzt werden, die\nauf dem Außen- oder dem Binnenhaupt der Schleuse                                   § 188\ngezeigt werden. Es bedeuten                                                    Hafengebiet\n1. zwei grüne Lichter nebeneinander:                (1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit\nEinfahrt frei;                           den Hafenanlagen.\n2. zwei rote Lichter nebeneinander:                 {2) Es wird begrenzt\nKeine Einfahrt;                                 im Norden: durch die Verbindunglinie der End-\n3. ein rotes Licht:                                                  punkte der beiderseitigen Stein-\nböschungen;\nKeine Einfahrt (Schleuse wird geöffnet).\nim Osten: durch die Uferlinie;\nim Süden: durch das Entwässerungssiel;\nZWEIUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT                          im Westen: durch den östlichen Deichfuß.\nTönning\n§ 189\n§ 184                                               Hafenbehörde\nHafengebiet                          Hafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde\nmit ihrer Außenstelle in Tetenbüllspieker.\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Hafenbecken mit\nden Hafenanlagen von der Entwässerungsschleuse\nbis zur Hafeneinfahrt und die im Bereiche des Stadt-               FUNFUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\ngebietes an der Eider gelegenen Anlegestellen\n(Fliegerhorstbrücke und Fähranlagestellen) mit einer                             Husum\nWasserfläche bis 20 m vor und beiderseits der An-\n§ 190\nlegestellen.\nHafengebiet\n(2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"         (1) Das Hafengebiet umfaßt\ngekennzeichnet.                                                 1. den Binnenhafen,\n2. den Außenhafen und\n§ 185\n3. die Wasserfläche der Husumer Aue bis\nHafenbehörde                                  1100 m westlich der Schleuse\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für         mit den Hafenanlagen.\nWirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-           (2) Der Binnenhafen wird begrenzt\nstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning.\nim Norden: durch den südlichen Kantstein des\nFußdeich.es der Hafenstraße;\nim Osten: durch die Westseite der Zingel-\nDREIUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\nschleuse;\nSchülpersiel                               im Süden: durch die Uferlinie;\nim Westen: durch die Ostseite der Eisenbahn-\n§ 186                                            brücke.\nHafengebiet                          (3) Der Außenhafen wird begrenzt\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken mit               im Norden: durch den südlichen Deichfuß des\nden Hafenanlagen.                                                           Porrenkooges;","Nr. 11 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                                477\nim Osten:    durch die Ostseite der Eisenbahn-\nTagsignal           Nadltsignal        Bedeutung\nklappbrücke;\nim Süden: durch den nördlichen Deichfuß des        3. Beide Signal-      Je zwei feste rote  Keine Durch-\nRödemishalligkooges ausschließ-          arme waagerecht    Lichter nebenein-   fahrt (Sdlleuse\nlich des Tonnenhofgeländes;                                 ander in Richtung   geschlossen)\nzur Husumer Aue\nim Westen: durch die Ostseite der Schleuse.                              und zum Hafen\n(4) Die Wasserfläche der Husumer Aue wird be-           4. Zusätzlich zu den  Zusätzlidl zu den   Sdlleuse wird\ngrenzt                                                         Tagsignalen 1      Nachtsignalen 1     innerhalb der\noder 2 ein         oder 2 je ein rotes nächsten\nim Norden: durch den südlichen Deichfuß des           schwarzer Ball     Blinklidlt zur      15 Minuten\nDockkooges;                                                 Husumer Aue und     gesdllossen\nim Osten: durch die Westseite der Schleuse;                              zum Hafen\nim Süden: durch den nördlichen Deichfuß des           (4) Fahrzeuge, welche die Schleuse in anderer als\nFinkhaushalligkooges;                 der durch das Signal nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2\nim Westen: durch eine Linie, die 1100 m west-      freigegebenen Richtung durchfahren wollen, müssen\nlich der Schleuse die Husumer         das Signal „zwei lange Töne\" geben.\nAue rw. 180° schneidet.\n(5) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes                                     § 194\nsind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.                                                    Verkehr durch die Eisenbahnklappbrücke\n(1) Fahrzeuge, die das Offnen der Brücke wün-\n§ 191                          schen, müssen das Signal „zwei lange Töne\" geben.\nHafenbehörde\n(2) Die Brücke darf bei Tag und Nacht nur nach\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für           Maßgabe der Lichttagessignale durchfahren werden,\nWirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-            die auf der Südseite der Brücke gezeigt werden. Es\nstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit            bedeuten\nseiner Außenstelle in Husum.                                        1. ein grünes Licht:\nDurchfahrt frei;\n§ 192                                 2. zwei rote Lichter übereinander:\nSchleppzüge                                   Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen);\nSchlepper dürfen nicht mit mehr als zwei Anhän-                 3. ein rptes Licht:\ngen bis zu je 1500 cbm Bruttoraumgehalt fahren.                        Keine Durchfahrt (Brücke geschlossen, sie\nkann vorübergehend nicht geöffnet werden).\n§ 193                             (3) Auf das Offnen der Brücke wartende Fahr-\nVerkehr durch die Schleuse                   zeuge dürfen nur an den Dalben der Südseite des\nAußenhafens oder an der Kaimauer der Nordseite\n(1) Die Schleuse darf nur von Fahrzeugen mit            des Binnenhafens festmachen. Liegen mehrere Fahr-\neiner Breite bis zu 10,5 m durchfahren werden. Der          zeuge zum Durchfahren bereit, so bestimmt sich die\ngrößte zulässige Tiefgang beträgt bei Wasserstän-           Reihenfolge der Durchfahrt nach der Reihenfolge\nden gleich Mitteltidehochwasser (MThw) und dar-             der Ankunft.\nüber 4,5 m. Bei Wasserständen unter MThw ist der\ngrößte zulässige Tiefgang entsprechend kleiner.\n(2) Bei einem Wasserstand von mehr als 0,5 m                      SECHSUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\nüber MThw wird die Schleuse geschlossen gehalten.\nSüderhafen auf Nordstrand\n(3) Die Schleuse darf bei Tag und Nacht nur nach\nMaßgabe der Signale benutzt werden, die auf einem\nauf der nördlichen Schleusenmauer stehenden Si-                                        § 195 .\ngnalmast gezeigt werden. Es bedeuten                                               Hafengebiet\nTagsignal            Nachtsignal       Bedeutung\n(1) Das Hafengebiet unifaßt das Hafenbecken vor\nder Entwässerungsschleuse und die Hafenanlagen.\n1. Südlicher Signal-    Ein festes grünes  Einfahrt in den\narm 45° nach         Licht in Richtung  Hafen frei, Aus-\n(2) Es wird begrenzt\noben, nördlicher     zur Husumer Aue,   fahrt gesperrt          im Norden: durch den südlichen Deichfuß;\nSignalarm zeigt      ein festes rotes\nwaagerecht           Licht in Richtung                          im Osten: durch eine Linie, die den Deichfuß\nzum Hafen                                                über die Ostecke des Südkais mit\nder gegenüberliegenden Ufer-\n2. Südlicher Signal-    Ein festes rotes   Keine Einfahrt\narm waagerecht,      Licht in Richtung  in den Hafen,                         böschung in rw. 25° verbindet;\nnördlicher Signal-   zur Husumer Aue,   Ausfahrt frei           im Süden: durch den nördlichen Deichfuß;\narm zeigt 45°        ein festes grünes\nnach oben            Licht in Richtung                          im Westen: durch den östlichen Kantstein der\nzum Hafen                                                befestigten Straße.","478                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 196                                    NEUNUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\nHafenbehörde                                            Wyk auf Föhr\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde\n§ 203\nHafengebiet\nSIEBENUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken und\nPellworm                          die Hafenmole sowie die außerhalb dieses Gebietes\nliegende Mittel- und Ebbebrücke mit einer Wasser-\n§ 197                           fläche bis 50 m vor und beiderseits der Brücken.\nHafengebiet                            (2) Es wird begrenzt\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken vor               im Norden: durch den südlichen Deichfuß bis\nder Entwässerungsschleuse und die Hafenanlagen.                            zur Ostgrenze der Schiffswerft\nDie Entwässerungsschleuse gehört nicht zum Hafen-                          und anschließend durch die Süd-\ngebiet.                                                                    grenze dieser Werft bis zur west-\n(2) Es wird begrenzt                                                   , liehen Hafengrenze;\nim Norden: durch den südlichen Deichfuß;                 im Osten: durch eine Linie, die den Molen-\nim Osten: durch die Verbindungslinie der                             kopf mit der nördlich gegenüber-\nOstspitze des Rummelloches mit                           liegenden Deichecke verbindet;\nder gegenüberliegenden Ecke des              im Süden: durch den nördlichen Deichfuß;\nSeedeiches;                                  im Westen: durch die Uferlinie.\nim Süden: durch den nördlichen Deichfuß;\nim Westen: durch den östlichen Kantstein der                               § 204\nbefestigten Straße.                                        Hafenbehörde\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.\n§ 198\nHafenbehörde                                                  § 205\nHafenbehörde ist die örtliche Ordnungsbehörde.                           Einschränkungen\nDie Mittelbrücke darf nur von Fahrzeugen mit\n§ 199                           einer Länge bis zu 40 m benutzt werden. Die Hafen-\nEinschränkungen                       behörde kann Ausnahmen zulassen.\n(1) Im Hafenbecken ist der Wendeplatz freizu-\nhalten.\n(2) Die Vorflut durch das Deichsiel darf nicht                      FUNFZIGSTER ABSCHNITT\nbeeinträchtigt werden.                                                         Amrum\n§ 206\nACHTUNDVIERZIGSTER ABSCHNITT\nHafengebiet\nDagebüll\n(1) Das Hafengebiet umfaßt die Anlegemole\n§ 200                           Steenodde, den Seezeichenhafen Wittdün und die\nLandebrücke in Wittdün mit einer Wasserfläche bis\nHafengebiet                        50 m vor und beiderseits des Molen- und des\nDas Hafengebiet umfaßt die Molenanlage land-         Brückenkopfes.\nwärts bis zur Deichstöppe und die Wasserfläche bis         (2) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\n100 m vor und beiderseits der Mole.                    sind durch Tafeln mit äer Aufschrift „Hafengrenze\"\ngekennzeichnet.\n§ 201\nHafenb~hörde                                                  § 207\nHafenbehörde ist im Auftrage des Ministers für                            Hafenbehörde\nWirtschaft und Verkehr des Landes Schleswig-Hol-           Hafenbehörde für die Anlegemole Steenodde und\nstein das Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit       die Landebrücke in Wittdün ist die örtliche Ord-\nseiner Außenstelle in Dagebüll.                        nungsbehörde, für den Seezeichenhafen Wittdün\ndas Wasser- und Schiffahrtsamt Tönning mit Außen-\n§ 202                           stelle in Wittdün.\nEinschränkungen\n§ 208\nAuf der Mole dürfen Güter nur kurzfristig ge-\nlagert werden; der Verkehr darf dadurch nicht be-                          Einschränkungen\nhindert werden. An der Deichböschung dürfen                (1) Der Seezeichenhafen Wittdün darf nur mit\nGüter nicht gelagert werden.                           Erlaubnis der Hafenbehörde angelaufen werden.","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                          479\n(2} Mit Kraftfahrzeugen, Fuhrwerken sowie Fahr-           im Westen: durch eine Linie, die auf einer\nrädern darf auf der Mole des Seezeichenhafens und                       Länge von 80 m in 4 m Abstand\nder Landebrücke in Wittdün nicht gefahren werden.                       parallel zum Bootsschuppen der\nDeutschen Gesellschaft zur Ret-\n(3) Kinder bis zu 14 Jahren dürfen sich auf der\ntung Schiffbrüchiger bis an die\nMole des Seezeichenhafens sowie auf der Lande-\nöstliche Straßenkante verläuft.\nbrücke nur in Begleitung Erwachsener aufhalten.\n(4} Auf der Anlegemole in Steenodde dürfen\nGüter nur kurzfristig gelagert werden; der Ver-                                § 212\nkehr darf dadurch nicht behindert werden. Die                             Hafenbehörde\nLandebrücke in Wittdün ist nachts von Waren und\nGütern freizuhalten.                                    Hafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt\nTönning mit seiner Außenstelle in List.\n(5} Ein am Brückenkopf der Landebrücke in Witt-\ndün liegendes Fahrzeug muß einem fahrplanmäßig\nverkehrenden Fahrgastschiff rechtzeitig und unauf-\ngefordert Platz zum Anlegen machen.                           DREIUNDFUNFZIGSTER ABSCHNITT\nHelgoland\nEINUNDFUNFZIGSTER ABSCHNITT\n§ 213\nHörnum auf Sylt                                           Hafengebiet\n§ 209                           (1) Das Hafengebiet umfaßt den Südhafen mit\ndem Vorhafen, den Binnenhafen, den Nordost- und\nHafengebiet\nden Dünenhafen, die Landebrücke der Gemeinde\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die     Helgoland sowie die Nord- und Südreede, jeweils\nHafenanlagen und die Molen.                           mit ihren Hafenanlagen.\n(2} Es wird begrenzt                                  (2) Es wird begrenzt\nim Norden: durch eine Linie, die in 60 m Ab-\nim Norden: durch die Verbindungslinie der\nstand parallel zur Abschlußspund-\nschwarzen Spitztonne N/C und der\nwand verläuft;\nroten Spierentonne N/3 der Nord-\nim Osten: durch eine Linie, die entlang der                       einfahrt;\nöstlichen Kante der Hafenschutz-\nmole über die Molenköpfe bis              im Osten:    durch die Verbindungslinie von\nzur nördlichen und südlichen                          der roten Spierentonne N/3 zur\nHafengrenze verläuft;                                 Nordspitze des Dünendammes\nWest, an diesem entlang unter\nim Süden: durch den nördlichen Kantstein\nEinbeziehung der Reste des Dü-\nder befestigten Straße;\nnenhafens bis zur Südecke der\nim Westen: durch den östlichen Kantstein der                      Düne über die schwarze Spitz-\nbefestigten Straße.                                   tonne C bis zur schwarzen Leucht-\ntonne B;\n§ 210\nim Süden:   durch die Verbindungslinie der\nHafenbehörde                                         schwarzen Leuchttonne B mit der\nHafenbehörde ist das Wasser- und Schiffahrtsamt                       Südspitze der Westmole;\nTönning mit Außenstelle in Hörnum.                          im Westen: durch die Verbindungslinie ent-\nlang der Außenkante der West-\nmole bis zu deren Nordspitze und\nZWEIUNDFUNFZI GSTER ABSCHNITT\nweiter in nordöstlicher Richtung\nList auf Sylt                                       bis zur Nordwestecke des Binnen-\nhat ens, von dort im Abstand von\n§ 211                                           10 m landwärts entlang des Stran-\nHafengebiet                                         des zur Wurzel der Gemeinde-\nlandungsbrücke bis zur Nordwest-\n(1) Das Hafengebiet umfaßt das Hafenbecken, die                       ecke des Nordosthafens, diesen\nHafenanlagen und die Molen.                                             einschließend, weiter in nordöst-\n(2} Es wird begrenzt                                                  licher Richtung bis an das Nord-\nim Norden: durch eine Linie, die in der Mitte                     ostbollwerk, diesem in nordwest-\nzwischen der Hafenmole und der                        licher Richtung bis zu seiner Nord-\nAblaufbahn verläuft;                                  spitze folgend, und von dort zur\nim Osten: durch die Verbindungslinie der                          schwarzen Spitztonne N/C der\nbeiden befeuerten Molenköpfe;                         Nordeinfahrt.\nim Süden: durch eine Linie, die in 10 m Ab-       (3) Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes\nstand parallel zur Hafenspund-     sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze\"\nwand verläuft;                     gekennzeichnet.","480                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\n§ 214                                                     § 220\nHafenbehörde                                     Inkrafttreten der Verordnung\nHafenbehörde für die Landebrücke der Gemeinde          (1) Diese Hafenordnung tritt am 1. Mai 1956 in\nHelgoland ist die örtliche Ordnungsbehörde, für das    Kraft.\nübrige Gebiet das Wasser- und Schiffahrtsamt Tön-\nning mit seiner Außenstelle in Helgoland.                (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:\n1. Folgende Polizeiverordnungen des Regie-\nrungspräsidenten m Schleswig:\n§ 215                                    a) Polizeiverordnung für den Hafen zu\nEinschränkungen                                      Laboe vom 17. Juli 1925 und Änderung\nvom 6. Juni 1928 (Amtsblatt der Regie-\n(1) Der Verkehr im Hafen ist bis auf weiteres\nrung zu Schleswig 1925 S. 256 und 1928\ndurch besondere Anordnung geregelt.                                    s. 243),\n(2) Aus Sicherheitsgründen ist vor dem Ankern                  b) Polizeiverordnung für den staatlichen\noder vor sonstiger Inanspruchnahme von Hafen-                          Hafen zu Husum vom 8. August 1927\nund Kaianlagen die besondere Weisung der Hafen-                        (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig\nbehörde einzuholen.                                                    s. 277),\n(3) Im Hafengebiet darf nur mit größter Vorsicht                c) Polizei-Verordnung für den Hafen zu\nund mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden.                       Pahlhude an der Eider vom 25. April\n1928 (Amtsblatt der Regierung zu\n(4) Auf den Uferflächen und Molen dürfen Güter                      Schleswig S. 156),\nnur kurzfristig gelagert werden.\nd) Polizei-Verordnung für den staatlichen\n(5) Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 über die Be-                      Hafen zu Rendsburg vom 10. Juli 1929\nfreiung von der Meldepflicht findet keine Anwen-                        (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig\ndung.                                                                 S.293),\ne) Polizei-Verordnung für den Hafen der\n§ 216                                         Stadt Flensburg vom 22. März 1930\nVorbehaltene Liegeplätze                                  (Amtsblatt der Regierung zu Schleswig\ns.  110),\nDie Nordseite des Westdammes darf nur von den\nf) Polizei-Verordnung für den Hafen zu\nFahrzeugen des Bundes und der Länder sowie der\nEckernförde vom 22. März 1930 (Amts-\nDeutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger\nblatt der Regierung zu Schleswig S. 112),\nbenutzt werden.\ng) Polizei-Verordnung für den Hafen Burg-\nstaaken der Stadt Burg a. Fehm. vom\n§ 217\n22. März 1930 (Amtsblatt der Regierung\nAnkern                                         zu Schleswig S 155),\nDas Ankern in dem durch vier schwarze Kabel-                   h) Polizei-Verordnung für den Hafen der\ntonnen mit der weißen Aufschrift „KABEL\" oder „K\"                      Stadt Heiligenhafen i. H. vom 10. April\nund durch den grünen Sektor des Kabelfeldfeuers                        1930 (Amtsblatt der Regierung zu\nmit den Grenzen rw. 250 ° und 280 ° bezeichneten                       Schleswig S. 156),\nKabelfeld ist verboten.                                            i) Polizei-Verordnung für die Benutzung\nder Schutzmole bei Steenodde auf Am-\nrum vom 27. September 1930 (Amtsblatt\nder Regierung zu Schleswig S. 430),\nDRITTER TEIL                                   j) Polizei-Verordnung für die Benutzung\nder Landebrücke bei Wittdün auf Am-\nSchl ußvorschriften                                    rum vom 27. September 1930 (Amtsblatt\nder Regierung zu Schleswig S. 431),\n§ 218                                    k) Polizeiverordnung für den Hafen Helgo-\nland vom 3. November 1930 und Ände-\nStrafbestimmungen                                     rung vom 8. Februar 1932 sowie Ergän-\nZuwiderhandlungen gegen diese Hafenordnung                          zung vom 8. Januar 1937 (Amtsblatt der\nund die zu ihrer Durchführung und Ergänzung er-                        Regierung zu Schleswig 1930 S. 494,\nlassenen Anordnungen werden nach § 366 Nr. 10                          1932 S. 108, 1937 S. 30) und\ndes Strafgesetzbuchs bestraft.                                        Verordnung über die Polizeibefugnisse\nim Helgoländer Hafen vom 10. Juni 1937\n(Amtsblatt der Regierung zu Schleswig\n§ 219\ns. 222),\nZuständigkeiten des Bundes und des Landes                    1) Polizeiverordnung für den Hafen Kap-\nZuständigkeiten des Bundes und des Landes                          peln vom 21. April 1931 (Amtsblatt der\nSchleswig-Holstein, die den Hafenverkehr und -be-                     Regierung zu Schleswig S. 177),\ntrieb nicht betreffen, bleiben von dieser Hafenord-              m) Polizeiverordnung für die preußischen\nnung unberührt.                                                       Häfen Glückstadt und Schulau vom","Nr. 11 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. April 1956                           481\n23. Januar 1932 {Amtsblatt der Regie-                    betr. die Durchführung dieser Polizei-\nrung zu Schleswig S. 105),                               verordnung vom 17. Mai 1943 (Amts-\nn) Polizeiverordnung für den Hafen von                      blatt der Regierung zu Schleswig S. 67\nFriedrichstadt vom 13. Mai 1932 (Amts-                   und S. 69),\nblatt der Regierung zu Schleswig S. 264),            d) Polizeiverordnung zum Schutz der Hä-\no) Polizeiverordnung für den Schutzhafen                    fen vom 29. September 1944 (Amtsblatt\nSchleimünde vom 2. Januar 1933 und                       der Regierung zu Schleswig S. 95);\nÄnderung vom 28. Oktober 1937 (Amts-              3. Kanalpolizeiverordnung für die öffent-\nblatt der Regierung zu Schleswig 1933                lichen Häfen und die öffentlichen Lösch-\ns. 15, 1937 s. 393),                                 und Ladeplätze am Kaiser Wilhelm-Kanal\np) Polizeiverordnung über den Hafen- und                bei Brunsbüttelkoog (Binnenhafen), Burg,\nSchiffahrtverkehr auf der Kieler Förde               Hochdonn Süd- und Nordseite, Hohen-\nvom 1. Juli 1933 (Amtsblatt der Regie-               hörn, Schafstedt, Fischerhütte, Oldenbüttel,\nrung zu Schleswig S. 218),                           An der Luhnau, Schülp, Westerrön-\nq) Polizeiverordnung für die kommunalen                 feld, Rendsburg (Kreishafen), Sehestedt,\nHäfen bzw. Lösch- und Ladeplätze in                  Süd- und Nordseite Königsförde, Landwehr,\nUetersen an der Pinnau, Elmshorn an                  Levensau, Kiel (Nordhafen), Holtenau (Bin-\nder Krückau, Itzehoe an der Stör und                 nen- und Außenhafen) sowie im Achter-\nWilster an der Wilsterau vom 1. Juli                 wehrer Schiffahrtskanal bei Flemhude und\n1933 (Amtsblatt der Regierung zu                     Achterwehr vom 6. April 1926 (Amtsblatt\nSchleswig S. 262),                                   der Regierung zu Schleswig S. 100) und\nr) Polizeiverordnung für den Segelhafen                 Änderung (Ergänzung) vom 21. März 1932\nin Glücksburg (Ostsee) vom 10. Mai 1937              (Offentlicher Anzeiger Stück 17 zum Amts-\n(Amtsblatt der Regierung zu Schleswig                blatt der Regierung zu Schleswig vom\ns. 169),                                             23. April 1932 S. 177);\ns) Polizeiverordnung für den Hafen Am-              4. Hafen- und Brückenordnung für die Stadt\nrum vom 4. Juni 1937 (Amtsblatt der                  Eckernförde vom 8. September 1931 (Amts-\nRegierung zu Schleswig S. 253),                      blatt der Regierung zu Schleswig 1932 S. 29);\nt) Polizeiverordnung für den Hafen Fried-           5. Polizeiverordnung betr. Benutzung der An-\nrichskoog vom 14. Juli 1937 (Amtsblatt               legestelle (Legatbrücke) der Gemeinde\nder Regierung zu Schleswig S. 266),                  Keitum in Munkmarsch a. Sylt vom 19. Mai\nu) Bekanntmachung für die Schiffahrt-                    1936 (Amtsblatt der Regierung zu Schles-\nwig S. 174);\nschleuse vor dem Husumer Hafen vom\n6. Februar 1939 (Amtsblatt der Regie-            6. Polizeiverordnung über die Benutzung der\nrung zu Schleswig S. 42);                            Anlegebrücke (Hapagbrücke) und der vor\ndieser liegenden Reede von Hörnum vom\n2. folgende Polizeiverordnungen des Ober-\n17. August 1936 (Amtsblatt der Regierung\npräsidenten in Kiel:\nzu Schleswig S. 271);\na) Hafenordnung für den Fischereischutz-\nhafen in Strande des Zweckverbandes              7. Hafenpolizeiverordnung für den Lauen-\nHafenbetriebsgemeinschaft Strande. Ver-              burger Hafen vom 21. Juli 1943 (Amts-\nordnung vom 20. Mai 1939 (Amtsblatt                  blatt der Regierung zu Schleswig S. 97);\nder Regierung zu Schleswig S. 168),              8. Hafenordnung für den Hafen Hörnum auf\nb) Polizeiverordnung für den Hafen Lübeck                Sylt vom 7. März 1947 (Amtsblatt für Schles-\n(Hafen- und Umschlagordnung) vom                     wig-Holstein S. 214);\n14. August 1940 (Amtsblatt der Regie-            9. Hafenordnung für den Hafen List auf Sylt\nrung zu Schleswig S. 175),                           vom 7. März 1947 (Amtsblatt für Schleswig-\nc) Polizeiverordnung zum Schutz der Kü-                  Holstein S. 215).\nstengewässer und des Meeresstrandes          (3) Diese Hafenordnung tritt am 1. Mai          1986\nvom 17. Mai 1943 und Bekanntmachung       außer Kraft.\nBonn, den 24. April 1956.                               Kiel, den 24. April 1956.\nDer Bundesminister für Verkehr                     Der Minister für Wirtschaft und Verkehr\nSeebohm                                  des Landes Schleswig-Holstein\nals Ordnungsbehörde\nBöhrnsen","482                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1956, Teil II\nAnlage\nSchiffsmeldung\n1. Nan1e des Fahrzeugs: ................                .. ..............................................................................................................\n2. Gattung des Fahrzeugs: ......... .\n3. Flagge des Fahrzeugs (Nationalität):\n4. Unterscheidungssignal: .......... .\n5. Bruttoraumgehalt in Registertons:\n6. Nettoraumgehalt in Registertons:                                    .................................................................. .\n7. Ladefähigkeit:                      .................................................................................. .\n8. Name und Sitz der Reederei: ...................... ........................                                 ....................... ..\n9. Vor- und Zuname des Fahrzeugführers: ..........                                                               .. ................. .\n10. Name des Maklers:                                    . .. ... . .... ...... .............. .......          .................... .\n11. Gesundheitszustand an Bord:                                                 .................................................. ..\n12. Gültigkeit des Rattenattestes:\na) Ankunft\n13. Anzahl der Besatzungsmitglieder: ...\n14. Anzahl der Fahrgäste:                          . .... ......... .... ........ .. ...............                                 .. .................... .\n15. Art der Ladung (Gesamtgewicht):\n16. Angekommen am                    ........ um                        ......... von .............. .\n17. Geschwindigkeit des Fahrzeugs (sm oder km/h): ...... ..\n18. Tiefgang: Vom             ....................                                       hinten ....... .\n19. Hat das Fahrzeug Havarie, Brandschaden, Grundberührung oder einen son-\nstigen Unfall erlitten?                                                 ................... .\n20. Befindet sich eine Flüssiggasanlage an Bord? .. .\nIch versichere, daß ich die vorstehenden Angaben der Wahrheit gemäß und\nmit bestem Wissen gemacht habe.\n., den                                               .................. 19...\nUnterschrift des Fahrzeuqführers\nb) Abfahrt\n21. Anzahl der Besatzungsmitglieder:\n22. Anzahl der Fahrgäste:\n23. Art der Ladung (Gesamtgewicht): ...... .\n24. Das Fahrzeug ist bestimmt nach ...... ..\n25. Tiefgang: Vom .............. ..                                                       hinten ........................................................... ..\n26. Name des Maklers:\n27. Abfahrtszeit:\nIch versichere, daß ich die vorstehenden Angaben der Wahrheit gemäß und mit\nbestem Wissen gemacht habe .\n.............................. . , den                                                 .        .. ............ 19 .. .\nUnterschrift des Fahrzeugführers"]}